2353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1979
Tag Inhalt Seite
21. 12. 79 Fcuerschutzsleucrgesetz (FeuerschStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
neu: (il 1--]B
21. 12. 79 Drilles Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . 2358
112-1
21. 12. 70 Um:;atz,,tc;.wr-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2359
ll!!ll: (i] 1-10-14-]
21. 12. 79 Achte Vcrordnunu zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . 2379
7B22-3-10, 7ß22-:l-11, 7B22-3-12, 7822-3-13, 7822-3-16, 7822-3-14
21. 12. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung . . . . . . . . . 2386
H27-G-I
21. 12. 79 Dritte Vcrordmmg zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 des
Krankcnhausfinanzierungsgesetzes (3. KHV § 10 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2388
212G-9
28. 12. 79 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2389
neu: D:J0-(i-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391
Rcchti;von;chriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391
Feuerschutzsteuergesetz
(FeuerschStG)
Vom 21. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird
das folgende Gesetz beschlossen: auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen
oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche
§ 1 Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand
Gegenstand der Steuer
einer Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden
können.
(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegen-
nahme des Versicherungsentgelts aus den folgenden § 2
Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände
sich bei der Entgegennahme des Versicherungsent- Versicherungsentgelt
gelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden: (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes
1. Feuerversicherungen, ist jede Leistung, die für die Begründung und zur
Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den
2. Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, Versicherer zu bewirken ist. Darunter fallen insbeson-
wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf dere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,
Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversi- Nachschusse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,
cherung sein können. Dies gilt unabhängig davon, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungs-
ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungs- scheins und sonstige Nebenkosten. Zum Versiche-
nehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträ- rungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer
gen in Rechnung gestellt wird. Sonderleistung des Versicherers oder aus einem son-
2354 ßundcsqcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
stigen in der Person des ei nzelncn Versicherungsneh- §4
mers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten für die
Steuersatz
Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.
(1) Der Steuersatz beträgt
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrech-
net und nur der Unterschied zwischen Prämie und 1. bei öffentlich-rechtlichen Versicherern, wenn das
Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Versicherungsverhältnis auf Grund einer gesetzli-
Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche chen Pflicht oder eines Versicherungsmonopols
gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und entsteht 12 vom Hundert,
Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftan- 2. in den übrigen Fällen 5 vom Hundert.
zeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsneh-
mer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird. (2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
das Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der
§3 Steuersatz statt 12 vom Hundert 11,429 vom Hundert
und statt 5 vom Hundert 4,762 vom Hundert.
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist §5
1. bei Feuerversicherungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Ver- Steuerschuldner
sicherungsentgelt,
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
2. bei Gebäudeversicherungen, bei denen das Versi-
cherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die (2) Hat der Versicherer im Geltungsbereich dieses
Gegenstand einer Feuerversicherung sein können Gesetzes weder seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert nen Wohnsitz noch eine Betriebstätte, ist aber im Gel-
des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als tungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur
Feueranteil und Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so
3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versi- ist dieser Steuerschuldner.
cherungsentgelt teil weise auf Gefahren entfällt, die (3) Ist ein Bevollmächtigter (Absatz 2) nicht bestellt,
Gegenstand einer Feuerversicherung sein können so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert
des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als
Feueranteil. §6
(2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versiche- Rückversicherung
rungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er
(Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmel- berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den
dungszeitraum (§ 8 Abs. 2) vereinnahmt worden sind Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer
(Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch
oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungs- für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversi-
verhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungs- cherung nimmt.
entgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die
Bemessungsgrundlage in den Fällen §7
1. des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versi- Entstehung der Steuer
cherungsentgelte und
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem
(Absatz 1 Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahl- das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3
ten Entgelte. Abs. 2), angefordert(§ 3 Abs. 3) oder gezahlt(§ 5 Abs. 3
in Verbindung mit§ 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß
die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach
den im Anmeldungszeitraum angeforderten Versi- §8
cherungsentgelten {Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen Anmeldung, Fälligkeit
(Absatz 1 Nr. 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird.
Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die (1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmäch-
auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und tigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am zehnten Tag nach
Feueranteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmel- Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)
dung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzu- 1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
setzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz nem Vordruck abzugeben, in der er die im Anmel-
oder teilweise in Abgang gestellt hat. d ungszeitraum entstandene Steuer selbst zu
(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende berechnen hat (Steueranmeldung), und
Entgelt darf nicht um die für Rückversicherungen 2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu
gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden. entrichten.
(5) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge (2) Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der
sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor- Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegan-
schriften umzurechnen. gene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2355
Deutsche Mark betragen, so ist Anmeldungszeitraum (3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner
das Kalendervierteljahr. (§ 5 Abs. 3), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen
. (3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmel- oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-
dung nicht ab, setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als schäftsleitung oder seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt
Zeitpunkt ihrer Fäl1igkeit gi1t der zehnte Tag nach ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines
Ablauf des Anmeldungszeitraums. Vermittlers (§ 8 Abs. 4 Satz 2) zuständig.
(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich
(§ 5 A~s. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanz-
der_n Fmanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche amt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Ge-
Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß genstände (§ 1 Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies
einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig
seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohn- das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Ver- Teil des versicherten Gegenstands oder der versicher-
sicherungsnehmer hat spätestens am zehnten Tag ten Gegenstände befindet.
nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-
entgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung § 11
abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrich- Zerlegung des Aufkommens
ten.
(1) Bei Versicherern, deren Wirkungskreis auf ein
§9 Land beschränkt ist, steht die Steuer dem Land zu in 1
dessen Gebiet der Wirkungskreis des Versicher ers
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
fällt. Bei den anderen Versicherern wird die Steuer
(1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmäch- nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
tigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Versicherern, deren
St~uer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-
zeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben Wirkungskreis sich über das Gebiet mehrerer Länder
enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, erstreckt, wird die Steuer bis zum 31. Dezember 1983
insbesondere nach der Belegenheit der versicherten Gegenstände
auf die beteiligten Länder zerlegt. Die Zerlegung ist
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs- von der obersten Finanzbehörde des Landes in dem1
nehmers, der Versicherer seinen Sitz hat, im Einverneh men mit
2. die Nummer des Versicherungsscheins, den obersten Finanzbehörden der beteiligten Länder
durchzuführen. Dabei sind unter Berücksichtigung
3. die Versicherungssumme, der jeweiligen Vorjahresergebnisse Abschlagszahlun-
4. das Versicherungsentgelt, gen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. Septem-
5. den Steuerbetrag. ber und 15. Dezember jedes Jahres zu leisten sind.
(2). Bei Personen und Personenvereinigungen, die (3) Das Gesamtaufkommen der von den übrigen
Y_ ersicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für Versicherern entrichteten Feuerschutzsteuer whd bis
emen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zum 31. Dezember 1983 so zerlegt, daß auf die einzel-
zur Er~ittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nen Länder nachstehende Anteile entfallen:
nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Baden-Württemberg 15,79 v. H.
Auße~prüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) Bayern 11,69 v. H.
auch msoweit zulässig, als sie der Feststellung der Berlin 3,28 v. H.
steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient die
als Versicherungsnehmer nach§ 5 Abs. 3 zur Entr ich-
1
Bremen 2,47 V. H.
tung der Steuer verpflichtet sind. Hamburg 8,36 V. H.
Hessen 9,89 V. H.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und
Personenvereinigungen zulässig, die eine Versiche- Niedersachsen 9,48 V. H.
rung im Sinne des§ 1 Abs. 2 vereinbart haben. Nordrhein-Westfalen 32,09 V, H.
Rheinland-Pfalz 3,56 V. H.
§ 10 Saarland 1,36 V. H.
Zuständigkeit Schleswig-Holstein 2,03 V. H.
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt in dessen Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Absatz 2 letz-
B~zirk ~er Versicherer seine Geschäftsleit~ng, seinen
Sitz, semen Wohnsitz oder eine Betriebstätte - bei ter Satz ist entsprechend anzuwenden.
mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutend-
ste - hat. § 12
Mitteilungspflicht
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zustän-
dig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsun-
Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz ternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt
hat. die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Ver- 4. in Bremen
einen oder Genossenschaften, die sich mit dem Ab- a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der
schluß von Versicherungen belassen, dem Finanzamt Sammlung des bremischen Rechts (früheres
mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genos- Reichsrecht), Giederungsnummer 61-e-1, ver-
senschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne öffentlichten bereinigten Fassung,
Rechtsanspruch bezeichnen.
b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des
§ 13
bremischen Rechts (früheres Reichsrecht), Glie-
derungsnummer 61-e-2, veröffentlichten berei-
Berlin-Klausel nigten Fassung;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des 5. in Hamburg
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der
Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts II, Gliederungsnummer 61-p, ver-
§ 14 öffentlichten bereinigten Fassung,
Inkrafttreten b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. bereinigten hamburgischen Landesrechts II,
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die folgenden Gliederungsnummer 61-p, veröffentlichten
landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft: bereinigten Fassung;
1. in Baden-Württemberg 6. in Hessen
a) das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar a) das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar
1939 .(RGBI. I S. 113), 1939 (RGBL I S. 113), geändert durch das Gesetz
zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichs-
b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer- verkünd ungsblä ttern vom 31. Oktober 1972
schutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
(RGBL I S. 116), geändert Hessen, Teil I S. 349),
1. durch die Verordnung des Finanzministeri- b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
ums über die Änderung der Durchfüh- schutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939
rungsbestimmungen zum Feuerschutzsteu- (RGBL I S. 116), zuletzt geändert durch das
ergesetz vom 27. September 1950 (Regie- Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus
rungsblatt für das Land Württemberg- Reichsverkündungsblättern vom 31. Oktober
Hohenzollern S. 299) und 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
2. durch die Verordnung Nr. 1086 der Landes- Land Hessen, Teil I S. 349);
regierung über die Änderung der Durchfüh-
rungsbestimmungen zum Feuerschutzsteu- 7. in Niedersachsen
ergesetz vom 25. April 1950 (Regierungs- a) das Feuerschutzsteuergesetz in der im Nieder-
blatt der Regierung Württemberg-Baden sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt -
s. 52); Sonderband II S. 489, Gliederungsnummer
61111, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. in Bayern b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der berei- schutzsteuergesetz in der im Niedersächsi-
nigten Sammlung des bayerischen Landes- schen Gesetz- und Verordnungsblatt- Sonder-
rechts, Ergänzungsband S. 128 Nr. 53, veröffent- band II S. 489, Gliederungsnummer 61111, ver-
lichten bereinigten Fassung, öffentlichten bereinigten Fassung;
b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer- 8. in Nordrhein-Westfalen
schutzsteuergesetz in der in der bereinigten a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der
Sammlung des bayerischen Landesrechts, Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden
Ergänzungsband S. 129 Nr. 54, veröffentlichten ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW. S. 85 -
bereinigten Fassung; veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. in Berlin b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
a) das Feuerschutzsteuergesetz in der im Gesetz- schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des
und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder- als Landesrecht fortgelte11den ehemaligen
band III, Gliederungsnummer 6110-4, veröf- Reichsrechts - RGS. NW. S. 85 - veröffentlich-
fentlichten bereinigten Fassung, ten bereinigten Fassung;
b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer- 9. in Rheinland-Pfalz
schutzsteuergesetz in der im Gesetz- und Ver- a) das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
ordnungsblatt für Berlin, Sonderband III, Glie- Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Gesetz-
derungsnummer 6110-4-1, veröffentlichten und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
bereinigten Fassung; Pfalz, Sondernummer Reichsrecht, S. 142),
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2357
b) die Durdif ührun[~:;bcstimmungcn zum Feuer- S. 116), geändert durch das Gesetz Nr. 681 vom
schutz~;tcucrgcsctz in der Fassung der 13ekannt- 3. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1089);
müch ung vom 18. Aur!u:;t 1972 (Ge:setz- und
Vcrordnunw;b]aU für das Land Rheinland- 11. in Schleswig-Holstein
Pfalz, Sondernununcr Reichsrecht, S. 143); a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der
Sammlung des schleswig-holsteinischen Lan-
10. im Saar land
desrechts (GS Schl.-H. II), Gliederungsnummer
a) das Feue:r~chutz~;leuf:rEc;;ctz vorn 1. Februar 611-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1939 (RGBI. I S. 113), zuletzt geändert durch das b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-
Gc::;ctz Nr. 1059 vom 28. MJrz 1977 (Amtsblatt schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des
des Saarlandes, S. 378), schleswig-holsteinischen Landesrechts (GS
b) die Durchfohrung'.;bcf;limmungen zum Feuer- Schl.-H. II), Gliederungsnummer 611-2-1, ver-
schutzstcuergcsctz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I öffentlichten bereinigten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderun,g des Gesetzes über die politischen Parteien
Vom 21. Dezember 1979
Der BundcsLJR hat das fol~~en(fo Gei,dz bc':,ch]ossen: 2. Der Absatz 4 wird Absatz 5. Hinter den
Worten „nach Absatz 3 Nr. 2" werden die Worte
.,sowie die auf Bewerber nach Absatz 4" eingefügt.
Artikel 1
Artikel 2
§ 18 des Gc:;elzcs über die politi::,chen Parteien (Par-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
teiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBI. I S. '173), zuletzt
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1974 (BGBI. I
S. 1537), wird wie folgt gefü1dert:
Artikel 3
1. Es wird folgender J\ b:-,atz 4 ei ngdüi~t: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Juli 1967 in
Kraft, mit der Maßgabe, daß für die Bundestagswahlen
,.(4) Abs~itze 1 bis 3 }~Pll<)n Pnl.:;prechend für Be- 1969 und 1972 die Wahlkampfkosten für Bewerber im
werber eines nach M;i ßi~abe der §§ 18 und 20 des Sinne des § 18 Abs. 4 mit einem Betrag von 2,50 Deut-
Bundeswahlgesdzes von Wahlberechlii~len ein- sche Mark für jede Erststimme im Wahlkreis erstattet
gereichten Wahlvorschlages, sofern sie mindestens werden und ein Abzug dieser Erstattungsbeträge für
10 vom Hundert dPr in einem W,1 hlkreis abgegebe- diese Wahlen von dem Wahlkampfkostenpauschale
nen gültigen Erststimmen erreicht haben." nach § 18 Abs. 5 nicht stattfindet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstcns
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2359
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV 1980)
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 3 a Abs. 2 Nr. 2 und des§ 26 Abs. 1 § 3
des UmsatzsteuergPsetzes vom 26. November 1979 Verbindungsstrecken im Außengebiet
(BGB!. I S. 1953) wird von dPr Bundesre~ierung und auf
Grund des§ 3 a Abs. 5, dPs § 4 Nr. 1, 3 und 5, des§ 4 a Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die
Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 8 Abs. 3, des Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Erhe-
§ 10 Abs. 6, des§ 14 Abs. 4, des§ 15 Abs. 8, des§ 15 a bungsgebiet, die über das Außengebiet führt, als Beför-
Abs. 7, des § 18 Abs. 6 bis 9, des § 22 Abs. 6, des § 23 derungsstrecke im Erhebungsgebiet anzusehen, wenn
Abs. 1, des§ 25 Abs. 2 und des§ 26 Abs. 5 dieses Geset- der außengebietliche Streckenanteil nicht länger als
zes vom Bundesminister der Finanzen mit Zustim- 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförde-
mung des Bundesrates verordnet: rungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7
bleibt unberührt.
Zu § 3a des Gesetzes
§ 1 § 4
Sonder·fälle des Ortes der sonstigen Leistung Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen
von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
1. als Beförderungsstrecken im Erhebungsgebiet die
1. eine sonstige Leistung, die in§ 3 a Abs. 4 des Geset- Anschlußstrecken im Außengebiet, die von Eisen-
zes bezeichnet ist, an eine im Erhebungsgebiet bahnverwaltungen mit Sitz im Erhebungsgebiet
ansässige juristische Person des öffentlichen betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in
Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder den in§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfrei-
2. eine sonstige Leistung, die nicht in§ 3 a Abs. 2 oder gebieten,
4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Erhe- 2. als außengebietliche· Beförderungsstrecken die
bungsgebiet ansässigen Unternehmer, eine im Anschlußstrecken im Erhebungsgebiet, die von
Erhebungsgebiet belegene Betriebstätte eines Un- Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Außengebiet
ternehmers oder eine im Erhebungsgebiet ansässi- betrieben werden.
ge juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist diese Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 des
Gesetzes als im Erhebungsgebiet ausgeführt zu behan- § 5
deln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Wird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unter- Kurze Straßenstrecken im Erhebungsgebiet
nehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen
die Betriebstätte außerhalb des Gebiets der Europäi- im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind
schen Wirtschaftsgemeinschaft liegt. Streckenanteile im Erhebungsgebiet, die in einer
Fahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als
§ 2 a ußengebietliche Beförderungsstrecken anzusehen.
Verbindungsstrecken im Erhebungsgebiet § 6 bleibt unberührt.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die
Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Außen- § 6
gebiet, die über das Erhebungsgebiet führt, als außen-
Straßenstrecken in Zollfreigebieten
gebietliche Beförderungsstrecke anzusehen, wenn
diese Verbindungsstrecke den nächsten oder ver- Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen
kehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des
Streckenanteil im Erhebungsgebiet nicht länger als 30 Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwi-
Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderun- schen diesen Zollfreigebieten sind die Streckenanteile
gen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt in diesen Zollfreigebieten als Beförderungsstrecken
1.inberührt. im Erhebungsgebiet anzusehen.
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 7 (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauf-
Kurze Strerken im grcnziibersrhreitenden Verkehr tragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet
mit Wasserfahrzeugen worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich
auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig
(1) Bei grenzüberschrcit<'ncfon Beförderungen im und leicht nachprüfbar ergeben.
P~ss~gier- und fä h rverkehr mit Wasserfahrzeugen,
die sich ausschließlich auf das Erhebungsgebiet und § 9
d!e in§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfreige-
biete erstrecken, sind die Streckenanteile in diesen Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Zollfreigebieten als Beförderungsstrecken im Erhe- in Beförderungsfällen
bungsgebiet anzusehen. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, Außengebiet befördert hat (Beförderungsfalle), soll der
die in Häfen im Erhebungsgebiet beginnen und enden Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig
sind ' durch einen Beleg führen, der folgendes enthält:
1. außengebietliche Streckenanteile als Beförderungs-
strecken im Erhebungsf~cbict anzusehen, wenn die 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
Streckenanteile im Außengebiet nicht länger als 10 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Kilometer sind, und ausgeführten Gegenstandes,
2. Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außenge- 3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
bietliche Beförderungsstrecken anzusehen, wenn 4. eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle. An
a) die Streckenanteile im Außengebiet länger als die Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr
10 Kilometer und im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
b) die Streckenanteile im Erhebungsgebiet nicht Verordnung (EWG) Nr. 222/Tl des Rates vom
länger als 20 Kilometer 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-
sandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1), das nicht
sind.
bei einer Grenzzollstelle beginnt,
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes
a) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle,
bezeichneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird,
Beförderungsstrecken im Erhebungsgebiet anzusehen.
oder
(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im b) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszoll-
Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-
für die Seeschiffahrt, die zwischen Seehäfen im nigung der Bestimmungszollstelle im Außenge-
Außengebiet oder zwischen einem Seehafen im Erhe- biet.
bungsgebiet und einem Seehafen im Außengebiet
durchgeführt werden, sind Streckenanteile im Erhe-
§ 10
bungsgebiet als außengebietliche Beförderungsstrek-
ken anzusehen und Beförderungen in den in§ 1 Abs. 3 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
des Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie in Versendungsfällen
Umsätze im Erhebungsgebiet zu behandeln.
( 1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
(4) Häfen im Erhebungsgebiet im Sinne dieser Vor- Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
schrift sind auch Freihäfen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollge- Außengebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll
setzes). der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig
wie folgt führen:
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
Zu § 4 Nr. 1 und den §§ 6 und 7 durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinliefe-
des Gesetzes rungsschein oder deren Doppelstücke, oder
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis 2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, ins-
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen besondere durch eine Bescheinigung des beauftrag-
an Gegenständen der Ausfuhr ten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung
des Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:
§ 8 a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers
Grundsätze für den Ausfuhrnachweis
sowie den Tag der Ausstellung,
bei Ausfuhrlieferungen b) den Namen und die Anschrift des Unterneh-
mers sowie des Auftraggebers, wenn dieser
(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß nicht der Unternehmer ist,
der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-
nung durch Belege nachweisen, daß er oder der c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das des ausgeführten Gegenstandes,
Außengebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhr- d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort
nachweis). Die Voraussetzung muß sich aus den Bele- und den Tag der Versendung in das Außen-
gen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. gebiet,
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2361
c) den Empfänger und den Bestimmungsort im (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
A ußcngcbiet, zeichnen:
f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäfts- Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den
unterlagen gemacht wurden, die im Geltungs- Umfang der Lohnveredelung,
bereich dieser Verordnung nachprüfbar sind,
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder
g) die Unterschrift des Ausstellers. Auftraggebers,
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfäl- 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
len nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhr-
nachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Aus- 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
fuhr wie bei den Beförderungsfällen(§ 9) nachweisen. nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder
§ 11 Verarbeitung vor der Ausfuhr(§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), ,
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen 6. die Ausfuhr.
(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
( 1) In den fdllen, in denen der Gegenstand de·r Lie-
denen der Abnehmer kein außengebietlicher Abneh-
ferung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr
mer ist, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Anga-
bearbeitet oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs-
ben nach Absatz 2 aufzeichnen:
und Verarbeitungsfälle), soll der Unternehmer den
Ausfuhrnachweis rege]mäßif~ durch einen Beleg nach 1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,
§ 9 oder§ 10 führen, der zusätzlich folgende Angaben
2. den Bestimmungsort.
enthält:
(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten, Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:
an den Beauftragten übergebenen oder versendeten
Gegenstandes, 1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,
2. den Bestimmungsort,
3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des
Gegenstandes durch den Beauftragten, 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauf- 4. den Erwerbszweck des Abnehmers.
tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verar- (5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der
beitung. Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Absatz 2 aufzeichnen:
Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf
die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden 2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.
Beauftragten zu erstrecken. (6) In den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
denen der Auftraggeber kein außengebietlicher Auf-
traggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 ent-
Ausfuhrnachweis bei lobnveredehmgen sprechend anzuwenden.
an Gegenständen der Ausfuhr
Bei Lohnveredelungen an Gefienständen der Aus-
fuhr(§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften .über die
Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrliefe- Sonderregelungen für den Reiseverkehr
rungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
§ 14
Ausschluß der Steuerbefreiung
§ 13 für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerzlellen
Buchmäßiger Nachweis innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
( 1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist
an Gegenständen der Ausfuhr
ausgeschlossen, wenn
(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
1. der Gegenstand der Lieferung im nichtkommerziel-
an Gegenständen der Ausfuhr(§§ 6 und 7 des Geset-
len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ausge-
zes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser
führt wird und
Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefrei-
ung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen 2. das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie
müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der entfallenden Umsatzsteuer 457 Deutsche Mark
Buchführung zu ersehen sein. nicht übersteigt.
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Eine Ausfuhr im nichtkommerziellen innerge- (2) Eine Ausfuhr im kommerziellen innergemein-
meinschaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn schaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Abneh-
1. der Abnehmer ein außengebietlicher Abnehmer mer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lie-
ist, der seinen Wohnort in einem Gebiet hat, das zur ferung für Zwecke seines Unternehmens erworben
hat, und im übrigen die Voraussetzungen des § 14
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehört
Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.
(Artikel 227 Abs. 1, 4 und 5 des Vertrages zur Grün-
dung der EuropJischcn Wirtschaftsgemeinschaft},
§ 17
2. der Abnehmer den Gegem;tand der Lieferung für
private Zwecke erworben hat und Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen
im außergemeinschaftlichen Reiseverkehr
3. der Abnehmer oder r;ein Beauftragter den Gegen-
~tand der L~cferung im persünlichen Reisegepäck (1) In den Fällen einer Ausfuhr im außergemein-
m das Gebiet eines anderen Mit~~liedstaates der schaftlichen Reiseverkehr soll der Beleg nach § 9
Europäischen \Virlschaftsgemcinschaft eingeführt zusätzlich folgende Angaben enthalten:
hat.
1. den Namen und die Anschrift des außengebietli-
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für die auf chen Abnehmers,
die Lieferung folgende Einfuhr des Gegenstandes in
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- 2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach
schen Wirtschafts~1emeinschaft Einfuhrumsatzsteuer Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragun-
erhoben worden ist und der Unternehmer die Besteue- gen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz-
rung der Einfuhr buchn1äßig nachgewiesen hat. übertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der
den Gegenstand in das Außengebiet verbringt.
§ 15 (2) Eine Ausfuhr im außergemeinschaftlichen Reise-
Einfuhrnac::hweis bei Aushahrlleferungen verkehr liegt vor, wenn
im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen 1. der Abnehmer ein außengebietlicher Abnehmer
Reiseverkehr ist, der seinen Wohnort in einem Gebiet außerhalb
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und
len innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14 2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegen-
Abs. 2}, in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg- stand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck
lich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 457 Deut- ausgeführt hat.
sche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für Aus-
fuhrlieferungen davon abhängig, daß der Unterneh-
mer die Einfuhr des Gegenstandes der Lieferung in das Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen hat. § 18
Der Einfuhrnachweis tritt an die Stelle des Ausfuhr-
Buchmäßiger Nachweis
nachweises. Die§§ 8 bis 11 sind nicht anzuwenden.
bei Umsätzen für die Seeschiffahrt
(2) Der Unternehmer muß den Einfuhrnachweis im und für die Luftfahrt
Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen
Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luft-
Beleg führen. Der Beleg muß enthalten:
fahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-
nehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegen-
2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
Gegenstandes, stand der Lieferung oder die sonstige Leistung
bestimmt ist.
3. den Namen und die Anschrift des außengebietli-
chen Abnehmers,
4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
sonstigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den § 19
der Gegenstand eingeführt worden ist. Grenzüberschreitende Beförderungen
von Gegenständen
§ 16
(1) Als Beförderungen im Sinne des§ 4 Nr. 3 Buch-
Zusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen
stabe a des Gesetzes gelten nicht:
im kommerziellen innergemeinschaftlichen
Reiseverkehr 1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-
ständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im kommerziellen
im Erhebungsgebiet liegen und das Außengebiet
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ist die Steuer-
nur im Wege der Durchfuhr berührt wird,
befreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig,
daß der Unternehmer die Unternehmereigenschaft 2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-
des Abnehmers und dessen Erwerbszweck buchmäßig ständen oder die Beförderung im internationalen
nachgewiesen hat.§ 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unbe- Eisenbahnfrachtverkehr vom Außengebiet in das
rührt. Erhebungsgebiet auf Grund einer nachträglichen
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2363
Verfügung zu einem anderen als dem ursprünglich (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, zeichnen:
soweit die Kosten für diese Beförderung nicht in der
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,
Gesetzes) enthalten sind. 2. den Tag der Vermittlung,
(2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
Beförderung(§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat,
Gesetzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspedi-
teurs anzusehen, soweit er von dem Empfänger des 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder
Gegenstandes oder von einem Drillen Beträge verein- bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
nahmt und an einen anderen als Entgelt für eine in§ 4 das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und
Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes bezeichnete Leistung den Tag der Vereinnahmung.
wieder verausgabt.
§ 20
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
Belegmäßiger Nachweis
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände § 23
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen
Amtlich anerkannte Verbände
(l) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der freien Wohlfahrtspflege
der Einfuhr bezieht(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amt-
stabe aa des Gesetzes), mur3 der Unternehmer durch
lich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-
Belege nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung
in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten pflege:
sind. 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
(2) Bei einer Leislung, die sich unmittelbar auf einen Deutschland e. V.,
Gegenstand der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht 2. Deutscher Caritasverband e. V.,
(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Geset-
zes), muß der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,
oder Wiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen. 4. Deutsches Rotes Kreuz,
Die Voraussetzun~? muß sich aus den Belegen eindeu- 5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V.-,
tig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften
über den Ausfuhrnachweis in den§§ 9 bis 11 sind ent- 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
sprechend anzuwenden. e.V.,
(3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Gel- 7. Deut.scher Blindenverband e. V.,
tungsbereich dieser Verordnung führen. 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
§ 21 9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen
e.V.,
Buchmäßiger Nachweis
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände 10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte"
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen e.V.
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der
Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht(§ 4 Zu § 4a des Gesetzes
Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und 2 § 24
Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll
der Unternehmer aufzeichnen: Antragsfrist für die Steuervergütung
und Nachweis der Voraussetzungen
1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
?er Einfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen
m der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ent- Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
halten sind, beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand Gegenstand in das Außengebiet gelangt. Ein Antrag
der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht daß der kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung
Gegenstand ausgeführt oder wiedera~sgeführt umfassen.
worden ist. (2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das
Außengebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise
wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes 11).
{3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung
§ 22
sind im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmä-
Buchmäßiger Nachweis ßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet
bei steuerfreien Vermittlungen werden:
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ausgeführten Gegenstandes,
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. der Name und die Aw;chrift des Lieferers, räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vor-
richtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit-
3. der Name und die A n:;chrift des Empfängers,
gehalten werden.
4. der VerwendunE:,zweck im Außengebiet,
5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,
Zu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d
6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-
des Gesetzes
standes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr des
Gegenstandes entrichtete Steuer.
§ 30
Schausteller
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
§ 25
gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-
haltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten
Durchschnittsbeförderungsentgelt auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 4,62 ähnlichen Veranstaltungen.
Pfennig je Personenkilometer festgesetzt.
Zu § 14 des Gesetzes
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§ 31
§ 26 Angaben in der Rechnung
Wasser (1) Die nach§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-
Als Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes) lichen Angaben können in anderen Unterlagen ent-
gelten nicht: halten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der
Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß
1. mineralarmes Wasser im Sinne des§ 3 der Verord- angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergän-
nung über Tafelwässer in der im Bundesgesetzblatt zende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen ein-
Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-9, veröffent- deutig sein.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2802), des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die
Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name
2. Wasserdampf. und die Anschrift des leistenden Unternehmers ein-
§ 27 deutig feststellen lassen. Das gleiche gilt für die in§ 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene
Teile und Zubehör für Körperersatzstücke Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungs-
Teile und Zubehör für Körperersatzstücke, orthopä- empfängers.
dische Apparate und andere orthopädische Vorrich- (3) Für die ln § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Geset-
tungen gelten nicht als Gegenstände der Nummer 46 zes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzun-
der Anlage des Gesetzes. gen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet wer-
den, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in
§ 28 anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erfor-
derlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim
Sammlermünzen
Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung
Als Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert vorhanden sein.
(Nummer 47 der Anlage des Gesetzes) gelten:
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Lei-
1. Münzen (aus Nr. 72.01 oder aus Nr. 99.05 des Zoll- stung(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der
tarifs), Kalendermonat angegeben werden, in dem die Lei-
stung ausgeführt wird.
2. Medaillen (aus Nr. 99.05 des Zolltarifs),
wenn die Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den § 32
Eigenverbrauch oder die Einfuhr dieser Gegenstände
mehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung Rechnungen über Umsätze,
des Feingewichts berechneten Metallwertes ohne die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
Umsatzsteuer beträgt. In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterlie-
§ 29 gen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuer-
Verzehr an Ort und Stelle sätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch
Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in
Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steu-
und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der erbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die ein-
Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben
zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem wird.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2365
§ 33 _{2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34
Rec::hnu11gen über Kleinbeträge entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Ent-
gelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12
Rcchnun~wn, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rech-
Mark nicht überslei~;l, müssen mindestens folgende nung
Angaben enthalten: 1. dieser Steuersatz oder
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter- 2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilome-
nehmers, tern
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Steuersatz nach§ 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.
Umfang der sonstigen Leistung, Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteu-
3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung erabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn
oder sonstige Leistung in einer Summe, der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahr-
ausweis angegeben ist.
4. den Steuersatz.
§ 36
Die~§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.
Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen
§ 34 (1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß. einer
Geschäftsreise {§ 38) im Erhebungsgebiet für seine
Fahrausweise als Rechnungen
Mehraufwendungen für Verpflegung einen Pausch-
(1) Fahrausweiisc, die für die Beförderung von Per- betrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeit-
sonen - am:;~~cnommcn im Schiffsverkehr - ausgege- nehmer aus Anlaß einer Dienstreise {§ 38) im Erhe-
ben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des§ 14 bungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung
Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach
Angaben enthalten: Pauschbeträgen, so kann er 10,6 vom Hundert dieser
Beträge als Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, abziehbaren Beträge dürfen jedoch 10,6 vom Hundert
der die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist ent- der Pauschbeträge nicht übersteigen, die für die
sprechend anzuwenden; Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer anzu-
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe; setzen sind.
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung (2) Erstattet ein ·Unternehmer seinem Arbeitneh-
nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 mer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet
Nr. 10 des Gesetzes unterliegt. die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn und Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilo-
der nichtbundeseigencn Eisenbahnen kann an Stelle meter ohne besonderen Nachweis 7,1 vom Hundert
des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer- der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abzie-
den. hen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch
7, 1 vom Hundert der Pauschbeträge nicht übersteigen,
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende die für die Zwecke der Lohnsteuer anzusetzen sind. Bei
Beförderung im Personenverkehr und im internatio- der Benutzung eines eigenen Fahrrads gelten die
nalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare
als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, Vorsteuer mit 11,5 vom Hundert der Aufwendungen
wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunterneh- berechnet werden kann.
mers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, wel-
cher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf das Erhe-
bungsgebiet entfallenden Aufwendungen für eine
im Erhebungsgebiet entfällt. In der Bescheinigung ist
der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Erhe- Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch ein
Gebiet außerhalb des Erhebungsgebiets entsprechend.
bungsgebiet entfallenden Teil der Beförderungslei-
stung anzuwenden ist. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
ist von den Pauschbeträgen auszugehen, die für die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reise- Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für
gepäckver kehr entsprechend. Reisen im Erhebungsgebiet anzusetzen sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Vor-
steuerbeträge können unter folgenden Voraussetzun-
Zu § 15 des Gesetzes gen abgezogen werden:
§ 35 1. Über die R~ise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit,
Ziel und Zweck der Reise, die Person, die die Reise
Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge ausgeführt hat, und den Betrag angibt, aus dem die
und bei Fahrausweisen Vorsteuer errechnet wird. In den Fällen des Absat-
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der zes 2 ist außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilo-
Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch neh- meter anzugeben.
men, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und 2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht
Steuerbetrag aufteilt. auffindbar ist.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 37 erabzug auf den Teil der Steuer, der auf den erstatteten
Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs Betrag entfällt.
bei Reisekosten (3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf
(1) An Stel1e eines gesonderten Vorsteuerabzugs Beträge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind,
bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer kann der Unternehmer dafür den abziehbaren Vor-
einen Pauschbetrag von 8,5 vom Hundert der ihm aus steuerbetrag nach § 36 oder § 37 ermitteln.
Anlaß einer im Erhebungsgebiet ausgeführten
(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat
Geschäftsreise oder Dienstreise seines Arbeitnehmers
der Unternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht
insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer Absatz 3 anwendet, durch Rechnungen nachzuwei-
abziehen. Das gleiche gilt für die auf das Erhebungsge-
sen.
biet entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder
Dienstreise in oder durch ein Gebiet außerhalb des
Erhebungsgebiets. § 40
Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuer-
betrages ist von den Beträgen auszugehen, die für die ( 1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch
Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem
Reisen im Erhebungsgebiet anzusetzen sind. Kosten Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch
für Beförderungsleistungen, die von der Steuer befreit einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vor-
sind oder für die die Steuer nicht erhoben wird, sind steuerabzug der Empfänger der Frachtsendung als
bei der Ermittlung des abzieh baren Vorsteuerbetrages Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. Der
auszuscheiden. Absender darf die Steuer für diese Leistungen nicht
als Vorsteuer abziehen. Der Empfänger der Frachtsen-
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich dung kann diese Steuer unter folgenden Vorausset-
auf alle in einem Kalenderjahr durchgeführten zungen abziehen:
Geschäftsreisen und Dienstreisen erstrecken.
1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung
(4) § 36 Abs. 4 ist mit der Maßi;?abe anzuwenden, daß
oder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer
aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der berechtigt sein(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
Gesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder
Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen 2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der
zusammensetzt. Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung
übernommen haben.
§ 38 3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß
Geschäftsreisen, Dienstreisen aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre
Besorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom
Bei Anwendung der Vorschriften der §§ 36 und 37 Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.
ist der Begriff der Geschäftsreise nach den für die Ein- (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des
kommensteuer und der Begriff der Dienstreise nach § 35 Abs. 1 und§ 63 dieser Verordnung gelten für den
den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzu- Empfänger der Frachtsendung entsprechend.
grenzen. Entsprechend ist als Geschäftsreise eine son-
stige berufsbedingte Abwesenheit des Unternehmers
von der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung
und als Dienstreise ein Dienstgang des Arbeitnehmers
§ 41
und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers
anzusehen. Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch
nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer
§ 39 (1) Hat ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger
Vorsteuerabzug bei Umzugskosten Unternehmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in
das Erhebungsgebiet befördert oder versendet und
( 1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitneh- hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand
mer Beträge für einen dienstlich veranlaßten Umzug, unter folgenden Voraussetzungen als für seinen
so kann er die darauf entfallende Steuer unter den fol- Abnehmer eingeführt:
genden Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen:
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder
1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des dessen Beauftragten entrichtet worden sein.
§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer
2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden nicht gesondert ausgewiesen sein.
Leistungen müssen steuerpflichtig sein.
(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist
3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Arbeitnehmer gesondert in Rechnung gestellt wor- Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei
den sein. dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
(2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitneh- vorliegen. Der Gegenstand kann auch von einem in
mer nur einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten der Reihe vorhergehenden Lieferer in das Erhebungs-
Mehraufwendungen, so beschränkt sich der Vorsteu- gebiet befördert oder versendet worden sein.
Nr. Tl Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2361
§ 42 (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem
Kalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgeben-
Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
den Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im
(1) Ein Gcgem,tand, der im Anschluß an die Einfuhr Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weni-
durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnosse- ger als zehn Prozentpunkte geändert, so entfällt bei
ment, Ladeschein, Lagerschein) unverandert geliefert diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die
wird, gilt unter den in§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich- Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht,
neten Voraussetzungen als für den Abnehmer dieser wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für die-
Lieferung eingeführt. ses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deutsche
Mark übersteigt.
(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere
Lieferungen des Gegenstandes durch Übergabe des (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstel-
Traditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als lungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor-
für den Abnehmer einer dieser Lieferungen einge- steuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die
führt, bei dem die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht
Nr. 1 und 2 vorliegen. kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berech-
§ 43 nung der Steuer für das Kalenderjahr vorzunehmen,
in dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet.
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
(4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeb-
(1) Ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 lichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum
des Gesetzes teilweise ausgeschlossen, so kann bei den Eigenverbrauch entnommen, so ist die Berichtigung
Vorsteuerbeträgen, die den in Absatz 2 bezeichneten des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Veräu-
Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind der ßerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch und die
diesen Umsätzen zuzurechnende Teil wie folgt behan- folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums
delt werden: bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-
1. Bei Anwendung des§ 15 Abs. 4 des Gesetzes kann meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)
dieser Teil der Vorsteuerbeträge abgezogen wer- durchzuführen, in dem die Veräußerung oder Ent-
den. nahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat.
2. Bei Anwendung des§ 15 Abs. 5 des Gesetzes brau- (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung
chen die in Absatz 2 bezeichneten Umsätze bei der der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-
Ermittlung des Umsatzverhältnisses nicht berück- lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entspre-
sichtigt zu werden. chend anzuwenden.
Die Vorsteuerbeträge, die den in Absatz 2 bezeichne-
ten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind blei- § 45
ben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. '
Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden steuerfreien
Umsätze: Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vor- Vorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzu-
führen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt
steuerabzug berechtigende Umsätze des Unterneh-
mers zugrundeliegen; dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberück-
sichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats,
2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.
einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den
Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.
Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind; Dauerfristverlängerung
3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und
im Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzei- § 46
chen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn
Fristverlängerung
diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag
die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und
Zu § 15 a des Gesetzes für die Entrichtung der Vorauszahlungen(§ 18 Abs. 1
und 2 des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.
§ 44 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine
Vereinfachungen bei der Berichtigung bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen,
des Vorsteuerabzugs wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 47
§ 15 a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts Sondervorauszahlung
entfallende Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht über- (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unterneh-
steigt. mer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben
2368 Bundei;gesetzblatt, Jahrgan9 1979, Teil I
hat, unter der Au fla~~P zu fJ,cw:Piren, daß die~;er eine 2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer
Sondervoraw;zahlung auf die Steuer eines jeden Wertpapierbörse im Erhebungsgebiet zugelassen
Kalenderjahres entrichtet.. Die Sondervorauszahlung sind und
betr;igt ein Elftel der Su m nw der Vorauszahlungen für
3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der
das vorangegangene Kalenderjahr.
Steuer erteilt werden.
(2) Hat der U nterndun()r i;ci ne i~ewerbliche oder
berufliche nwgkeit nur in einem Teil des vorange- § 50
gangenen Kalenderjahres a11s 1',Pübt, so fr;t die Summe V erzieht a.uf die Steuererhebung bei Einfuhren
der Vorauszahl un~:r~n dieses Zcilra umes in eine Jah-
ressurn rrw umzun'chrwn. Ani.!dan;,.;ene Kalendermo- In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Liefe-
nale sind hierbf~i als volle Kalendermonate zu behan- rung nach den§§ 41 und 42 als für den Abnehmer ein-
deln. geführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Liefe-
rung geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des
(3) lfat der Unternehmer seine i~ewerbliche oder § 41 Abs. 2 und des § 42 Abs. 2 gilt Satz 1 für die vor-
berufliche Tütif1,keit im lu ufendcn Kalenderjahr an[~cgangenen Lieferungen entsprechend.
begonnen, so ist die Sondcrvorarn;zahlung auf der
Grundlage der zu envarlendcn Vorauszahlungen die-
ses Kalenderjahres zu berech ncn. -
Besteuerung im Abzugsverfahren
§ 48
§ 51
Verfahren
Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für
die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeit- (1) Führt ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger
punkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung
die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung aus, so hat
§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ;:ibzugeben ist. Der der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenlei-
Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stung einzubehalten und an das für ihn zuständige
zu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Finanzamt abzuführen. Wird die Gegenleistung in
Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Son- Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger die
dervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und
anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Son- abzuführen.
dervorauszahlung zu entrichten. (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbe-
haltung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn
(2) Während der Geltungscluuer der Fristverlänge-
er ein Unternehmer oder eine juristische Person des
rung hat der Unternehm<:r, der die Voranmeldungen
öffentlichen Rechts ist. Für eine juristische Person des
monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in
für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu
berechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1 (3) Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unter-
Satz 2 gilt entsprechend. nehmer ist ei.n Unternehmer, der weder im Erhebungs-
gebiet noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz,
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Zweignieder-
festsetzen, wenn sie vorn Unternehmer nicht oder lassung oder eine Organgesellschaft hat. Maßgebend
nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmel- ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht
dung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vor-
führt. aussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger
die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der
unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine
Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voran-
Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vor-
meldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzu-
schriften für die Besteuerung seiner Umsätze zustän-
rechnen.
digen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unterneh-
mer im Sinne des Satzes 1 ist
Verzicht auf die Steuererhebung (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das
Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.
§ 49
Verzicht auf die Steuererhebung § 52
im Börsenhandel mit Edelmetallen
Ausnahmen
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen
(1) Die§§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,
von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Lei-
stungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird 1. wenn die Leistung des nicht im Erhebungsgebiet
verzichtet, wenn ansässigen Unternehmers in einer Personenbeför-
1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgefühn derung besteht oder
werden, die an einer Wertpapierbörse im Erhe- 2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers
bungsgebiet mit dem Recht zur Teilnahme am Han- ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen
del zugelassen sind, Leistung besteht.
Nr. Tl Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2369
(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht.
Steuer für die Leistung des nicht im Erhebungsgebiet Das gilt auch dann, wenn der nicht im Erhebungsge-
ansässigen Unternehmers einzubehalten und abzu- biet ansässige Unternehmer nicht zum gesonderten
führen, wenn Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.
1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Lie-
Ausweis der Steuer erteilt hat und ferung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungs-
empfänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der
2. der LeistungsempfJnger im Falle des gesonderten
Gegenleistung einzubehalten und abzuführen, der
Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug nach
§ 15 des Gesetzes hinsichtlich dieser Steuer voll in
nicht in einer Lieferung oder sonstigen Leistung
besteht.
Anspruch nehmen könnte.
(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder
(3) Ftir die Vorausselzunri in Absatz 2 Nr. 2 ist es
Währung auf Deutsche Mark umzurechnen und hier-
nicht erforderlich, daß der nicht im Erhebungsgebiet
bei die Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der
ansässige Unternehmer zum gesonderten Ausweis der
Zahlung des Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16
Steuer in einer Rechnun}! berechtigt ist. Abs. 6 des Gesetzes zu verfahren.
(4) I-Iat der Leistunr~sempfJ.ngcr die Steuer nach
Absatz 2 nicht ei nbehalt0n und abgeführt, so ist er ver- § 54
pflichtet, dies dem nicht im Erhebungsgebiet ansässi- Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
gen Unternehmer auf Verlangen zu bescheinigen.
( 1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende
(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-
Leistungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in dungszeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in
den Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen, dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden
1. daß die zwischen dem nicht im Erhebungsgebiet ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem
für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleich-
ansässigen Unternehmer und dem Leistungsemp-
zeitig hat der Leistungsem.pfänger die angemeldete
fänger vereinbarte Gegenleistung Entgelt ist,
Steuer an dieses Finanzamt abzuführen. § 46 gilt ent-
2. daß der nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unter- sprechend.
nehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis
der Steuer erteilt hat, (2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von
Voranmeldungen verpflichtet sind, haben die abzu-
3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vor- führende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des
steuer abgezogen hat. Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder
teilweise gezahlt worden ist, anzumelden. Im übrigen
§ 53 ist nach Absatz 1 zu verfahren.
Berechnung der Steuer (3) Erteilt der nicht im Erhebungsgebiet ansässige
(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende Unternehmer in den Fällen des § 52 Abs. 2 nach der
und abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine
den Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer, so hat
Die§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzu- der Leistungsempfänger die Steuer binnen zehn Tagen
wenden. Zur Vereinfachung des Abzugsverfahrens nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die
kann das Finanzamt den Leistungsempfänger von der Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und abzu-
Verpflichtung befreien, die Steuer einzubehalten und führen. Bei dem Leistungsempfänger, der nicht zur
abzuführen, soweit zu erwarten ist, daß der nicht im Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt an
Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer auf Grund die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-
des Umsatzfreibetrages von 20 000 Deutsche Mark vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) keine Umsatzsteuer zu
entrichten hat. § 55
Haftung
(2) Stellt der nicht im Erhebungsgebiet ansässige
Unternehmer eine Rechnung aus, in der die Steuer Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54
gesondert ausgewiesen ist, so hat der Leistungsemp- anzumeldende und_ abzuführende Steuer.
fänger die ausgewiesene Steuer einzubehalten und
abzuführen. Mindestens hat der die Steuer einzube- § 56
halten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 ergibt.
Aufzeichnungspflichten
(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu
verfahren, in denen der nicht im Erhebungsgebiet (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Fest-
ansässige Unternehmer nach Zahlung des Entgelts stellung der anzumeldenden und abzuführenden
oder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) eine Rechnung Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-
mit gesondertem Steuerausweis ausstellt. zeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-
wenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gut- (2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:
schrift mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und 1. der Name und die Anschrift des nicht im Erhe-
der nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer bungsgebiet ansässigen Unternehmers,
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. die Art und der Umfang der Leistung, Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der Rechnun-
gen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.
3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,
4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich § 58
der Steuer),
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des Anrechnung
Entgelts,
( 1) Im Falle der Besteuerung des nicht im Erhebungs-
6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden gebiet ansässigen Unternehmers nach§ 18 Abs. 1 bis 4
Steuer,
des Gesetzes ist die Steuer für die Werklieferungen
7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah- und sonstigen Leistungen, die dem Abzugsverfahren
lung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt unterliegen, nach den für diese Umsätze vereinnahm-
wird. ten Entgelten zu berechnen.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen (2) Die vom Leintungsempfänger einbehaltene und
für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom nicht
gewähren, soweit dadurch die eindeutige und leichte im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer zu ent-
Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. richtende Steuer angerechnet. Das Finanzamt kann
(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Anrechnung ablehnen, soweit der Leistungsemp-
nach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt, fänger die angemeldete Steuer nicht abgeführt hat und
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Lei- Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein Mißbrauch
stungsempfänger hat eine Abschrift der nach § 52 vorliegt.
Abs. 4 ausgestellten Bescheinigung aufzubewahren
und in seinen Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen.
Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem
besonderen Verfahren
§ 57
Besteuerung der Umsätze des § 59
nicht Im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers Vergütungsberechtigte Unternehmer
nach den §§ 16 und 18 des Gesetzes
(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträ-
(1) Der nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unter- ge {§ 15 des Gesetzes) an nicht im Erhebungsgebiet
nehmer ist ohne besondere Aufforderung durch das ansässige Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abwei-
für ihn zuständige Finanzamt nicht verpflichtet, chend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
Steueranmeldungen nach§ 18 Abs. 1 bis 4 des Geset- nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der
zes abzugeben, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, Unternehmer im Vergütungszeitraum
für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 51
einzubehalten hat oder nach§ 52 Abs. 2 nicht einzube- 1. im Erhebungsgebiet keine Umsätze im Sinne des§ 1
halten braucht. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes oder nur steuerfreie
Umsätze im Sinne des§ 4 Nr. 3 des Gesetzes ausge-
(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten führt hat oder
Umsätze ist nach den§§ 16 bis 18 des Gesetzes durch-
zuführen, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsver-
fahren (§§ 51 bis 56) oder der Einzelbesteuerung
1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses {§ 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen
Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchge- haben.
führt worden ist oder zu einer unzutreffenden
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die
Steuer geführt hat oder
2. wenn der nicht im Erhebungsgebiet ansässige 1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsät-
Unternehmer auch steuerpflichtige Umsätze ausge- zen im Erhebungsgebiet zuzurechnen sind,
führt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterlie- 2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsät-
gen. zen zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den§§ 16 bis 18 des Gesetzes zu besteuern sind(§ 57
den §§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Abs.2).
Besteuerung nach den §§ 16 bis 18 des Gesetzes unbe- § 60
rührt.
Vergütungszeltraum
(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu
Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unterneh-
berücksichtigen:
mers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis
1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungs-
§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist, zeitraum kann weniger als drei Monate umfassen,
wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalen-
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver- derjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum
fahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.
können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenom-
Das gilt nicht für die Berechnung des Steuerabzugsbe- men werden, die in vorangegangene Vergütungszeit-
trages nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes. Die abziehbaren räume des betreffenden Kalenderjahres fallen.
Nr. 77 Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2371
§ 61 zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderun-
Vergütungsveriahren
gen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums
(l) Der Unternehmer hat die Ver~!ü.itung nach amt- zusammenzurechnen.
lich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt
(3) Wer Steuer nach§ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2
schuldet, hat diese Steuerbeträge aufzuzeichnen und
des Fina nzverwallun11,sgesetzes zuständigen Finanz-
am Schluß des jeweiligen Voranmeldungszeitraums
amt zu beantragen. Der Antraf; ist binnen sechs Mona-
zusammenzurechnen.
ten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem
der Vergütungsanspruch entstanden ist. In dem (4) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-
Antrag hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu pflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 4 und 5, Nr. 2
berechnen. Der Antrag gilt als Verzicht im Sinne des Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes in fol-
§ 19 Abs. 2 des Gesetzes. Dem Vergütungsantrag sind gender Weise erfüllen:
die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizu-
fügen. 1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag
werden in einer Summe statt des Entgelts oder des
(2) Die Vergütung muß mindestens 500 Deutsche Teilentgelts aufgezeichnet.
Mark betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungs-
2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5
zeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum
des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbe-
des Kalenderjahres ist.. Für diese Vergütungszeit-
trag werden in einer Summe statt der Bemessungs-
räume muß die Vergütun~~ mindestens 60 Deutsche
grundlage aufgezeichnet.
Mark betragen.
3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des
(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanz- Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die
behörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in
in dem er ansässig ist., nach weisen, daß er als Unter- einer Summe statt der Entgeltsminderung aufge-
nehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. zeichnet.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und
Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß
jedes Voranmeldungszeilraums hat der Unternehmer
Sondervorschriften für die Besteuerung
die Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemes-
bestimmter Unternehmer sungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes
sowie der Entgeltsminderungen im Falle des § 17
§ 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu errechnen und aufzu-
Berücksicht.igung von Vorsteuerbeträgen, zeichnen.
Belegnachweis ( 5) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des
(1) Ist bei den in§ 59 Abs. 1 genannten Unterneh-
Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte
mern die Besteuerun51, nach den§§ 16 und 18 des Geset- und Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1
zes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträ- Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeich-
ge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 ver-
nungen nicht zuzumuten ist., kann das Finanzamt auf
gütet worden sind. Das gilt nicht für die Berechnung Antrag gestatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte
des Steuerabzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 des Geset- nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge
zes. oder falls diese hierfür nicht verwendet werden kön-
1
nen nach anderen Merkmalen trennt. Entsprechendes
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch gilt' für die Trennung nach Steuersätzen bei den
Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Origi- Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des
nal nachzuweisen. Gesetzes(§ 22 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 des
Gesetzes). Das Finanzamt darf nur ein Verfahren
zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesent-
lich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen
Zu § 22 des Gesetzes getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte
und sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die
§ 63 Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführten
Aufzeichnungspflichten
Betrieb beschränkt werden.
(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,
(6) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-
daß es einem sachverständigen Dritten innerhalb
pflicht nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise
einer angemessenen Zeil möglich ist., einen Überblick
erfüllen, daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die
über die Umsätze des Unternehmers und die abziehba-
auf sie entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern)
ren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für
jeweils in einer Summe, getrennt nach den in den Ein-
die Steuerberechnung festzustellen.
gangsrechnungen angewandten Steuersätzen, auf-
(2) Die aufgezeichneten Entgelte, Teilentgelte und zeichnet. Am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums
die Bemessungsgrundlagen nach§ 10 Abs. 4 und 5 des hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und
Gesetzes sowie die aufgezeichneten Vorsteuerbeträge Teilentgelte und die Summe der Vorsteuerbeträge zu
sind am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums errechnen und aufzuzeichnen.
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 64 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das
Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung
Aubeidrnung im Fa.lle der [inf uhr
über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Der AufzeidrnlHlf;spflicht nach§ 22 Ab.,,. 2 Nr. 6 des aus.
Gesetzes ist f~en ügt, wenn d iP entrichtete oder in den
Fällen des § 1G Abs. 2 Satz 4 des Ge:.;elzes zu entrich-
tende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf
r~inen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeich- Zu § 23 des Gesetzes
net wird.
§ 65
§ 69
Festsetzung allgemeiner DurchschniUsäh:e
AufzeichmmrJspHichten der I{lehnmternehmer
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vornteuerbe-
Unternehmer, auf dcn:n Um~,.ütze § 19 Ab:,. 1 Satz 1
träge nach allgemeinen Durchschnittsätzen (§ 23 des
des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach
Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten
§ 22 Abs. 2 bis 4 de:., Gesetzes voq~cschriebenen Anga-
Vomhundertsätze des Umsatzes als Durchschnittsatze
ben folgendes aufzuzeichnen:
festgesetzt. Die Durchschnittsätze gelten jeweils für
1. die Wer~e der erhaltenen Ge:;enlefr:lungen für die die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbe-
von ihnen aus,~efü hrten Lieferungen und sonstigen zweige.
Leistungen;
(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz,
2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage
Nummer 1 entsprechend. bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Erhe-
Die Aufzeichnungspflicht nach § 63 Abs. 3 bleibt bungsgebiet ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr und
unberührt. der in§ 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 des Geset-
zes bezeichneten Umsätze.
§ 66
(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Deutsche
allgemeiner Durchschnittstitze Mark überstiegen hat, kann die Durchschnittsätze
nicht in Anspruch nehmen.
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflich-
ten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit,
soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 70
einem Durchschnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet. Umfang der Durchschnlttsätze
(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten
§ 67 Durchschnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbe-
AufzeichnungspHid1ten träge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in
bei der Anwendung der Durchschnillsälle (iir der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezwei-
land- und forstwirtschaHlicbc Betriebe gen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug
ist insoweit ausgeschlossen.
Unternehmer, auf deren UrnsJtze § 24 des Ge'.;etzes
anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirt- (2) Neben den VorsteuerbetrUgen, die nach den in
schaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnitt-
nach§ 22 des Gesetzes befreit. A usw~nommen hiervon sätzen berechnet werden, können unter den Voraus-
sind die Bemessungsgrundla~?en für die Umsätze im setzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden: ·
Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes. Die 1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der
Aufzeichnungspflicht nach § 63 Abs. 3 bleibt unbe- Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben
rührt. oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuer-
beträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe
§ 68
und Zutaten;
Befreiung von der Führung des Steuerheftes
2. die Vorsteuerbeträge
(1) Unternehmer im Sinne des§ 22 Abs. 5 des Geset- a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken
zes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu füh- und Grundstücksteilen,
ren, befreit,
b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und
1. wenn sie im Erhebungsgebiet eine gewerbliche Nie- Instandsetzungen bei den in Buchstabe a
derlassung besitzen und ordnungsmäßige Auf- bezeichneten Gegenständen,
zeichnungen nach§ 22 des Gesetzes in Verbindung
c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-
mit den§§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen,
zes.
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschi-
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24
nen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) besteuert
Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage
werden,
gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile
3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln. eines Grundstücks sind.
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2373
Zu § 24 Abs. 4 des C_Jer;etzcs 2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-
§ 71 fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch
eine Bescheinigung der deutschen Behörde.
Verkünung der zcifüc.hen Bindungen
für land- und forstwirhchaftliche Betriebe (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die
Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen.
Abs. 4 Satz 1 des Gc:;etz.es a bf~efJeben hat, kann von der
Be::;teueru ng dPs § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue- Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht
rung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein.
vorn Be$~i nn ei ncs jeden folgenden Kalenderjahres an In den Aufzeichnungen muß auf die in Absatz 1
übeq!ehen. Auf den Widerruf der ErkWnmg ist § 24
bezeichneten Belege hingewiesen sein.
Abs. 4 Satz 4 de,; Ge~;elzes anzuwenden. (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1
bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vor-
geschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus
den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig
und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
Zu § 25 Ab . 2 des Gesetzes (4) Bei Bes:chaffungen oder Baumaßnahmen, die von
deutschen Behörden durchgeführt und von den Ent-
§ 72 sendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem
Buchmäßiger Nachweis Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und
bei steucr( reien Reiseleistungen Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung
entsprechend.
(1) Bei Leir_;tungen, die nach§ 25 Abs. 2 des Gesetzes
ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist§ 13 Abs. 1 ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Der U nlernehrner soll rcrtelmäßig folgendes auf- Übergangs- und Schlußvorschriften
zeichnen:
§ 74
1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,
Künftige Fassungen des § 34 Abs. 1
2. den Tag der Leistung,
sowie der §§ 67 und 68 Abs. 1
3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reise-
vorleistungen im Sinne des§ 25 Abs. 2 des Gesetzes (1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die in§ 28 Abs. 1 Nr. 1
und die dafür von dem Unternehmer aufgewende- des Gesetzes enthaltene Fassung des § 4 Nr. 7 des
ten Betrage, Gesetzes in Kraft tritt, gilt§ 34 Abs. 1 Satz 1 in folgen-
der Fassung:
4. den vom Leistunu:~:cmpfJnger für die Leistung auf-
gewendeten Betrag, ,.( 1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Per-
sonen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen
5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Lei-
im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie min-
stunu oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
destens folgende Angaben enthalten:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen 1. den Namen und die Anschrift des Unterneh-
der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach§ 25 mers, der die Beförderung ausführt.§ 31 Abs. 2
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt. ist entsprechend anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer
Summe;
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung
· nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt."
(2) Ab 1. Januar 1981 gilt folgendes:
§ 73
Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten 1. In § 67 erhält der Satz 2 folgende Fassung:
Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
,,Ausgenommen hiervon sind die Bemessungs-
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in grundlagen für die Umsätze im Sinne des § 24
§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun- Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes."
gen wie folgt nachzuweisen:
2. In§ 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fas-
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von sung:
einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag ,,2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsät-
gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung zen für land.:. und forstwirtschaftliche Betriebe
der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vor- (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes)
geschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein), besteuert werden,".
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 75 § 76
Berlin-lHam,cl Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nüch § 14 de:; Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Umsatzsteu- Die§§ 51 bis 58 sind auf Leistungen anzuwenden, die
ergesetzes auch im Land Berlin. nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden,
soweit die Gegenleistungen nach diesem Zeitpunkt
erbracht werden.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 77 Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2375
Anlage
(zu den §§ 69 und 70) .
Abschnitt A 6. Elektroinstallation: 7,3 v. H. des Umsatzes
Durchschnittsätze für die Berechnung Handwerksbetriebe, die die Installation von elek-
trischen Leitungen sowie damit verbundener
sämtlicher VorsteuerbetrJge (§ 70 Abs. 1)
Geräte einschließlich der Reparatur- und Unter-
haltungsarbeiten ausführen.
1. Handwerk
7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige
1. Bc1ckerei: 4,6 v. H. des Umsatzes Fußbodenlegerei und -kleberei: 7,1 v. H. des
Hand werksbetricbc, die Frischbrot, Pumpernik- Umsatzes
ke], Knäckebrot, Brütchen, sonstige Frischbackwa- Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik
ren, Semmelbrösel, Panicrmehl und Feingebäck, und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-
darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen razzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estrichar-
und die Erzeugnisse übenvicgend an Endverbrau- beiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum
cher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der
Hundert des Umsatzes nicht übersteigen. Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
2. Bau- und Möbeltischlerei: 7,2 v.H. des 8. Friseure: 3,7 v. H. des Umsatzes
Umsatzes Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten Herrenfriseure.
aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch- 9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,0 v. H. des Umsat-
lereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne zes
daß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage
anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,
3. Beschlag-, Kunst- und Reparatur- Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von
sch miede: 6,0 v. H. des Umsatzes Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst- nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflä-
schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar- chen beruhen.
beiten ausführen.
10. Glasergewerbe: 7,4 v. H. des Umsatzes
4. Buchbinderei: 4,2 v. H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausfüh-
ren, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbei-
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller ten.
Art ausführen.
11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5,1 v. H. des
Umsatzes
5. Druckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- hochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbau-
führen:
ten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck. Unterhaltungsarbeiten.
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, 12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstalla-
Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und tion: 6,8 v. H. des Umsatzes
Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesell- Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten
schafts- und Unterhaltungsspielen.
und die Installation von Gas- und Flüssigkeitslei-
3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, tungen sowie damit verbundener Geräte ein-
Bauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck- schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-
zwecke. beiten ausführen.
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeBI
13. Mal Pr- und Lack i P rerw~ werbe, Tapezie- 21. Stukkateurgewerbe: 3,5 v. H. des Umsatzes
rer: 3,1 v. H. des lJ msatzes
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei-
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von
führen: Rabitzwänden, ausführen.
1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich
Schiffsmalen~i und Entrostungsarbeiten. Nicht 22. Winder und Scherer: 1,7 v. H. des Umsatzes
dazu ~~ehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-
i:wn. In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-
2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und trag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit
ähnlichem. umspulen.
14. Polsterei- und [)ck rateurgewerbe:
23. Zimmerei: 6,6 v. H. des Umsatzes
7,7 v. H. des UmsJlzes
H'andwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora- stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie
teura rbeiten einsch licßlich Reparaturarbeiten
Holzbauten errichten und entsprechende Repara-
ausführen. Darunter ft1llen auch die Herstellung
tur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-
genen Vollpolslerei n lagen, Federkernen oder
Schaumstoff- bzw.Schaumgummikörpern, die Pol-
sterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das
Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufenster- II. Einzelhandel
dekorationen.
L Blumen und Pflanzen: 5,0 v. H. des Umsatzes
15. Putzmacherei: 9,8 v. H. des Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige
Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen vertreiben.
und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstel-
2. Brennstoffe: 10,l v. H. des Umsatzes
lung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten
aus Filz. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-
stoffe vertreiben.
16. Reparatur von K ra f tfa hr zeugen: 1,3 v. H.
des Umsatzes 3. Drogerien: 8,9 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
nommen Ackerschlepper, reparieren. ben:
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und
17. Schlosserei und Schweißerei: 6,4 v. H. des Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektions-
Umsatzes mittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel,
diätetische Nährmittel, Säuglings- und Kranken-
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß- pflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämp-
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten fungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
ausführen.
4. Elek trotec hnisc he Erzeugnisse, Leuc h-
18. Schneiderei: 4,8 v. H. des Umsatzes ten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonoge-
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus- räte: 9,6 v. H. des Umsatzes
führen: Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober- ben:
bekleidung, von Uniformen und Damen-, Mäd- Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-
chen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht technisches Material, Glühbirnen und elektrische
Maßkonfektion. Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
des Bekleidungsgewerbes. -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,
Schallplatten und Tonbänder.
19. Schuhmacherei: 5,3 v. H. des Umsatzes
5. Fahrräder und Mopeds: 9,8 v. H. des Umsat-
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter zes
orthopädisches Schuhwerk, herstellen und
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrrä-
Schuhe reparieren.
der, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahr-
radanhänger vertreiben.
20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei:
6,8 v. H. des Umsatzes 6. Fische und Fischerzeugnisse: 5,8 v. H. des
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Umsatzes
SteinmetzerzeugnissP herstellen, darunter Grab- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
steine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche
der Reparaturarbeiten. Waren vertreiben.
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2377
7. Kartoffeln, Gemü~a\ Obst und Süd- 17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitun-
früchte: 5,8 v. ll des Umsatzes gen: 5,7 v. H. des Umsatzes
Einzelha ndclsbetric:be, die ü bcrwiegend Speise- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-
kilrtoffeln, Gernüse, Obst, Früchte (auch Konser- tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte
ven) sowie Obst- und Gemü:.;esäfte vertreiben. vertreiben.
8. Lacke, Farben und sonstiger An::;trichbe- 18. Wild und Geflügel: 5,8 v. H. des Umsatzes
darf: 9.1 v. H. de:-. Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,
Einzclhamfolsbr~trir:bc, die überwiegend Lacke, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
Fürben, sonstiwm /\nstrichbedarf, darunter
Malcrwerkz1!Uf!(\ TapP!en, Linoleum, sonstigen III. Sonstige Gewerbebetriebe
Fußbodenbela\?, aber nicht Teppiche vertreiben.
1. Eisdielen: 5,0 v. H. des Umsatzes
9. Milch, MilclH~rzeupnii;i;e, Fettwaren und Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst-
Eier: 5,8 v. H. des Unu;atzes hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem
Grundstück des Verkäufers abgeben.
Einzelhandebbetriebe, die überwiegend Milch,
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben. 2. Fremdenheime und Pensionen: 5,4 v. H. des
Umsatzes
10. Nahrungs- und Gen,dlmittel: 7,3 v. H. des
Umsatzes Unterkunftsstätten, in denen jedermann beher-
bergt und häufig auch verpflegt wird.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah-
rungs-- und Genußmittel aller Art vertreiben ohne 3. Gast- und Speisewirtschaften: 7,3 v. H. des
daß bestimmte Warenarlen klar überwiege~. Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank
11. Oberbekleidung: 9,9 v. H. des Umsatzes alkoholischer Getränke.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-
ben: 4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,3 v.H.
des Umsatzes
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen,
Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räu-
Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, men und Inventar, einschließlich Teppichreini-
aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei- gung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und
dung, Sportbekleidm1f~, Blusen, Hausjacken, Mor- Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe
genröcke und Schürzen. für Hausfassadenreinigung.
5. Personenbeförderung mit Personenkraft-
12. Reformwaren: 7,3 v. H. des Unrnatzes
wagen: 4,8 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei- Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis
ben:
oder Mietwagen.
Reformwaren, darunter Reformnahrun[4smittel,
diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, 6. Wäschereien: 5,3 v. H. des Umsatzes
pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten. Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-
dienst, aber nicht Wäscheverleih.
13. Schuhe und Schuhwaren: 9,7 v. H. des Um-
satzes
IV. Freie Berufe
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe
aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa- 1. a) Bildhauer: 5,8 v. H. des Umsatzes
ren vertreiben. b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,3 v. H.
des lJ msa tzes
14. Süßwaren: 5,8 v. H. des Umsatzes
c) Kunstmaler: 4,3 v. H. des Umsatzes.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwa-
ren vertreiben. 2. Selbständige Mitarbeiter bei Bühne,
Film, Funk, Fernsehen und Schallplat-
15. Textilwaren verschiedener Art: 9,9 v.H. tenproduzenten: 3,0 v. H. des Umsatzes
des Umsatzes
Natürliche Personen, die auf den Gebieten der
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwa- Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,
ren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion
klar überwiegen. selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-
16. Tiere und zoo I o g i scher Bedarf: 7,8 v. H. des bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter
Umsatzes erbringen.
Einzelhandelsbetriebe, di(~ übPrwiegend lebende 3. Hochschullehrer: 2,4 v. H. des Umsatzes
Haus- und Nutzti('re, zooloi~ischen Bedarf, Bedarf Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur
für Hunde- und KatzPnhaltung und dergleichen unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen
vertreiben. Tätigkeit.
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Journalisten: 3,9 v. H. des Umsatzes 2. Hausbandweber: 2,6 v. H. des Umsatzes
Freiberuflich tati~~e Unternehmer, die in Wort und In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-
Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-
und wirtschaftliche Ereirinisse darstellen. trag von GewerbPtreibenden Schmalbänder in
Lohnarbeit weben oder wirken.
5. Schriftsteller: 2,0 v. H. des Umsatzes
Freiberuflich tütige Unternehmer, die geschrie- 3. Patentanwälte: 1,4 v. H. des Umsatzes
bene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und
unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt Patentverwertung.
schaffen.
4. Rechtsanwälte und Notare: 1,2 v. H. des
Umsatzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie
Abschnitt 8 das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
Durchschnittsätze für die Berechnung eines Teils 5. Schornsteinfeger: 1,3 v. H. des Umsatzes
der Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)
6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung,
1. Architekten: 1,5 v. H. des Umsatzes Wirtschaftsprüfung: 1,4 v. H. des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbü- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer-
ros, darunter Baubüros, statische Büros und Bau- berater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu
sachverständige, aber nicht Film- und Bühnenar- gehören Treuhandgesellschaften für Vermögens-
chitekten. verwaltung.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2379
Achte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saalgulverkehrsgeselz
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
sowie§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I
S. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 773), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsfläche von Hybridmais oder von Inzucht-
linien von Mais muß zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei
der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal besichtigt und auf das Vorliegen der
Anforderungen an den Feldbestand geprüft werden. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar
vor der Pollenreife des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden
vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist durch eine weitere zusätzliche Feldbesich-
tigung festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs der Vorfrucht ist. Ist zur
Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der
Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine weitere zusätzliche Besich-
tigung der Kolben vorgenommen werden."
2. Dem § 23 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
,,An die Stelle des Zusatzetiketts kann bei Packungen aus Papier auch ein unverwischbarer gestem-
pelter Aufdruck treten."
3. In § 33 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, das von einer Vermehrungsfläche
stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der
nach§ 7 Abs. 2 eine Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist, anstelle der
besonderen Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung durch den Probenehmer oder unter seiner
Aufsicht mit einem grauen besonderen Etikett und einem grauen besonderen Einleger zu kenn-
zeichnen sowie zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben ent-
halten:
1. ,,Bundesrepublik Deutschland",
2. Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
3. Art,
4. Sortenbezeichnung,
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. r:i 1w von der A nPrk('ll nu nn:;::l.elle zugeteilte Partienummer,
6. ,,f.Jicht ,11wrkannl('1, Sa,1l}{Ul, Vertrieb im Rahmen der Bearbeitung".
Die S:Hze 1 und 2 gelten ('nlsprechend für Saatgut, das nach§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-
gesetzcs in V()rschlosserwn Packungen eingeführt worden ist.
(3) Für Saatgut nach d<'n Abi::ätzen 1 und 2 gilt § 24 entsprechend. Die Angaben sind auf den
besondPren EtikPltcn und Einlew~rn zu machen."
4. In§ 34 werden der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
,,4. bei Mair:; von dem OECD-System für Maissaatgut."
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Anf~abe ,,§ 34 Nr. 1 oder 2" wird durch die Angabe,,§ 34 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt;
b) folgender Satz wird angefügt:
„Bei Saatgut von Mais ii;t in der die Sorte betreffenden Zeile
1. bei Basissuat~!Ut von frei abblühenden Sorten und bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbe-
zeichnung,
2. bei Bar;i~;i;aalgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien die vom Bundessortenamt
festw'sdzte Bezcichn ung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die
Jdenli fizieru ng ermöglicht,
anzugeben; zw;iHzlich ir;t in dPutr;cher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es
sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt."
6. § 3'1 wird wie folgt geti ndert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 34 Nr. 1 und 2" durch die Angabe,,§ 34 Nr. 1, 2 und 4"
ersetzt;
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der
Stufe von Basissaat.gut oder von Vorstufensaat.gut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt,
so sind zur Kenn.zeichnung der Packungen mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit
Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaat.gut oder Zertifiziertes Saatgut
ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden."
7. § 39 erhält folgende Fassung:
,,§ 39
Durchführung des Nachkontrollanbaus
(1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei Basissaatgut und Vorstufensaat.gut von Runkel-
rübe und Zuckerrübe, an Hand eines Teils der nach§ 10 entnommenen Probe durchzuführen im
Fall der
1. Anerkennung von Saat.gut als Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut,
2. Anerkennung von Saatgut als Vorstufensaat.gut,
3. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saatgut nach§ 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset-
zes,
4. Verpackung nach § 28,
5. Wiederverschließung nach § 29,
6. Kennzeichnung von Saatgut nach den §§ 34 bis 37, ausgenommen bei Saatgut von Runkelrübe
und Zuckerrübe, das die Voraussetzungen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,
7. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2 bis 4.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 wird ein Nachkontrollanbau nur durchge-
führt, sofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich hält.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 6 wird der Nachkontrollanbau vom Bundessorten-
amt durchgeführt. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der Nachkontrollanbau bei Zer-
tifiziertem Saatgut von Roggen, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faser-
pflanzen und Hackfrüchten mit mindestens 25 vom Hundert und bei den übrigen Getreidearten
mit mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt nicht für
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2381
a U'.,ZU I ü h rPndes S;ialgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt war. Die erforderlichen Proben werden
durch d iP A rwrk<•rrn u ngsstelle bereitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet. Das Bundes-
sorl('n,1 mt unterrichtd diese Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis des Nach-
kontrolld nbd us.
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission
dc~r Europtjischen Gemeinschaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des Geltungsbe-
rPichs des Saatgutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durch-
~~eführt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird im Rahmen eines der OECD-Systeme ein Nach-
kontrollanbau von außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem
Saatgut erforderlich, wird dieser vom Bundessortenamt durchgeführt.
(5) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Proben für einen Nachkontrollanbau außer-
halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen, leitet das Bun-
dcssortena mt die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die den Nachkontrollanbau durch-
führt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
kehrsgesetzes im Rahmen eines der OECD-Systeme einen Antrag auf Übersendung von Proben
für einen Nachkontrollanbau stellt und dem Antrag entsprochen werden soll. Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend."
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Mais
2.1. Fremdbesatz
2.1.1. Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte fest-
gelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte
oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durch-
schnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
2.1.1.1. bei Hybridsorten
in der Vaterkomponente
(gezählt werden nur Pflanzen, die
Pollen abgeben oder abgegeben
haben) 0,1 V. H. 0,1 V. H.
in der Mutterkomponente bei der
letzten Feldbesichtigung 0,1 V. H. 0,1 V. H.
2.1.1.2. bei frei abblühenden Sorten 0,1 V. H. 0,5 v.H.
2.1.2. Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei
Eintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hin-
sichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H.
nicht übersteigen.
2.2. Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1. In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente emp-
fängnisfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen
der Mutterkomponente, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betra-
gen:
2.2.1.1. bei einer Feldbesichtigung 1 V. H.
2.2.1.2. bei sämtlichen Feldbesichtigungen zusammen 2 v.H.
2.2.2. Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn die Zahl der Pflanzen der
Vaterkomponente nicht ausreichend ist oder wenn in dem Zeitraum, in dem die
Pflanzen der Mutterkomponente empfängnisfähige Narben aufweisen, die Pflanzen
der Vaterkomponente nicht ausreichend Pollen abgeben.
2.2.J. Feldbest;i nde zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in denen die Vaterkompo-
nent<~ die männliche Fruchtbarkeit der männlich sterilen Mutterkomponente nicht
wiederherstellt, sind zur Anerkennung nur geeignet, wenn der Feldbestand in einem
der Sorte c~ntsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen der Mut-
tPrkompnnente enthält; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte
Saatgut von männlich sterilen und männlich fruchtbaren Mutterpflanzen in einem
der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2.3. Ce:.;u nd heil:-;zustand
f-Pldlwst:i nde, d iP in größerem Ausmaß Maisbeulen brand (Ustilago maydis) an den
KollH'n dtifwPisen, sind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbc-
sUinde von lnzuchtlinien.
2.4. Mi ndc:ilcntfcrnunw~n
2.4.1. BPi f n~i a bbl ü hcnden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbe-
slJ nd<~n d<'rs<dben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen ande-
rc:r Arten, dPren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfer-
nung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem unter 2.2.1 genann-
lc!n Zeilra um Pollen abgeben.
2.4.2. Bei l-Iybridsorten muß die in 2.4.1 festgesetzte Mindestentfernung zu allen Feldbe-
st~indcn von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkomponente der Sorte
oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie eingehalten
sein, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des
Fremdb<~sat.zcs und der Entfahnung erfüllen.
2.4.3. Eine Untersch rcit.ung der Mindestentfernungen nach 2.4.1 und 2.4.2 steht der Aner-
kennung nicht entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestat-
tet hat, wei I ei nc ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.
2.4.4. Übcrschrc:itet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Katego-
rie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., genügt
als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausge-
drückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen (z.B. bei 5,7 v. H. nicht
ent.fahnter Mutterpflanzen 57 m)."
b) Die Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 erhalten folgende Fassung:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
,,4.3.1.1. zu FPldbe,-;tä nden anderer Sorten
derselben Art, zu Feldbeständen
derselben Sorte mit. starker Unaus-
gegl iclwn heit und zu Feldbeständen
anderc:r Arten, deren Pollen zu
FremdbPfruchtunf~ führen können,
sofern d lese Feldbestände jeweils
w~ih rend der Blüte des zu prüfenden
B<~stands Pol lcn abgeben
bei Raps 200 m 100 m
bei monözischem Hanf 5000 m 1 000 m
bei den übrigen fremdbefruchten-
den Öl- und Faserpflanzen 400 m 200 m
4.3.1.2. bei selbst.befruchtenden Arten zu
allen benachbarten Beständen
sowie bei fremdbefruchtenden
A rt.cn zu nicht unter 4.3.1.1 fallen-
den benachbarten Beständen Trennstreifen Trennstreifen".
9. In Anlage 4 wird in der mit der Angabe „KS" beginnenden Zeile das Wort „Landesentwicklung"
durch das Wort „Landentwicklung" ersetzt.
10. In Anlage 7 erhält die Üb<!rschrifl folgende Fassung:
„Zertifikat
ausgestellt. auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide•)-,
Mais •)-, Fult()r- und Öl pfla nzcn •)-Saat.gut, das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issucd unde:r thc OECD-Scheme for t.he Varietal Certification of Cereal •) Maize •) Herbage and
Oil •) Seed Moving in lntPrnational Trade
Certificat
delivr<~ conformc)ment. au syst.(\me de l'OCDE pour la certification varietale des semences de cerea-
les •), d<: mais •), de plantes fourrag<':res et oleagincuscs •) destinees au commerce international".
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2383
11. In Anlag<' 8 (!rhalkn die Buchstaben A und B folgende Fassung:
„A. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Ölpflanzen
Vorderseite
Art (botanischer Name)
Species (Latin name)
Espcce (nom latin)
Sortenbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference number
Numero de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Rückseite
Name und Anschrift der zuständigen Behörde
Name and addres of Designated Authority
Nom et adresse de l'Autorite designee
Bei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre",
„Hybride/cross/hybride" oder
.,Inzuchtlinie/inbred line/Iignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung,
die die ldentif izierung ermöglicht;
bei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
„Frei abbl ühend/open pollinated/a pollinisation libre" oder
.,Hybridsorte/hybrid/hybride".
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1979, Teil I
B. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
von Getreide, Futter- und Ölpflanzen
Art (botanischer Name)
Specics (Latin name)
Espöce (nom latin)
Sortcnbezeichnung
Cultivar name
Nom du cultivar
Kategorie
Category
Categorie
Bezugsnummer
Reference nurnber
Num<'~ro de reference
Datum der Verschließung
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Name und Anschrift der zuständigen Behörde
Name and address of Designated Authority
Nom et adresse de l'Autorite designee
Bei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
.,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre",
„Hybride/cross/hybride" oder
.,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung,
die die Identifizierung ermöglicht;
bei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:
„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre" oder
,,Hybridsorte/hybrid/hybride".
Artikel 2
1. In An lagc 4 der Pfla nzkartoffelverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der VerordnunfJ vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 773),
2. in An laf~P 4 der GPm üsP:,datr~utverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der VPrordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 773),
3. in An Jage 5 der RcbPnpfla nZf},Ul verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1727), geändert durch Arti-
kel 4 dPr Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 773),
4. in Anlage 1 der Saatgutmisrhungsverordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1898), geändert
durch Artikel 6 dPr v(~rordnung vom 23. Juni t 978 (BGBL I S. 773),
wird jeweils in der mit der Angabe „KS" beginnenden Zeile das Wort „Landesentwicklung" durch das
Wort „Landentwicklung" ersetzt.
Artikel 3
Die Gleichstellungsverordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. t 617), zuletzt. geändert durch die Ver-
ordnung vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1750), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 a Satz 1 wird die Bezeichnung „Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,
Berlin (Ost)" durch die Bezeichnung „Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,
Fachgebiet. Saat- und Pflanzgut, Dresden" ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt gei'i ndert:
a) In laufender Nummer 4 erhält die Spalte 4 folgende Fassung:
,,GPtreidP außer Ror~nen;
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen",
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2385
lJ) i Lrn ll'iHkr f\.J um S Buch:;ta beb Spalte 3 wird die Bezeichnung „Zemjodelski institut (Land-
w i ri';ch;i ltl iclw:; ln'.;titut), Skopje" durch die Bezeichnung ,,Institut za poljodelstvo i gradi-
na r :Jvo (1 n:-;titut lü r Landwirtschaft und Gartenbau), Skopje" ersetzt.;
c) in l;i u !cndc r Nu rn nwr 13 erhJII. die Spalte 3 folgende Fassung:
„Slatcni; ut:üdc:,ki,ntroll
(Stililtl iche Saatgul.kontrolle), Solna".
Artikel 4
Die:;e Verordnung riilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 79 des Saat-
gutverkchrsgP:,dws ,rnch im Land Berlin.
Artikel 5
(1) Die~;e Verordnunf~ trill. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sind/\ nl.r[igc auf/\ nPrkcnnung von Maissaatgut der Ernte 1979 vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung ge~;tcllt worden, so g(dtc~n die Anforderungen an den Feldbestand nach§ 6 der Saatgutverordnung
- La ndwi rtscha ft in d<>r Fc1s~;u ng dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anforderungen an den
Feldlwst,rnd niH:h den bislwr w~Itc~nden Vorschriften erfüllt sind. Packungen mit Maissaatgut dürfen
nach Abschnitt V der S,1alf~utverordnung- Landwirtschaft in der Fassung dieser Verordnung gekenn-
zeichnet wndPn, WPnn dPn~n Anforderunr;en an den Feldbestand erfüllt. sind.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
fünfte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 56 des Vierten Buches Sozialgesetz- 1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, Wahlbriefumschläge, die durch die Post an
BGBI. I S. 3845) wird mit Zustimmung des Bundesrates Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen
verordnet: im Land Berlin befördert worden sind,".
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe
Änderung der Wahlordnung
der Gebühr, die die Versicherungsträger für die
für die Sozialversicherung
Beförderung der Wahlbriefumschläge an die
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Post zu zahlen haben, und teilt die Beträge den
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1979 Versicherungsträgern und der Post mit."
(BGBl. I S. 1367) wird wie folgt geändert:
4. In § 95 werden dem Absatz 1 folgende Sätze ange-
1. In § 9 Abs. 2 wird die Zahl „0,25" durch die Zahl fügt:
,,0,27" ersetzt. ,,Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzu-
stellen, wieviele Wahlbriefumschläge insgesamt
2. In § 50 werden dem Absatz 1 folgende Sätze ange- eingegangen sind und wieviele davon nicht durch
fügt: die Post befördert worden sind. Ist für das Land Ber-
,,Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzu- lin eine Briefwahlleitung bestellt, ermittelt diese
ste1len, wieviele Wahlbriefumschläge insgesamt ferner, wieviele durch die Post beförderte Wahl-
eingegangen sind und wieviele davon nicht durch briefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden
die Post befördert worden sind. Wahlausschüsse sind."
und Briefwahlleitungen im Land Berlin ermitteln
ferner, wieviele durch die Post beförderte Wahl- 5. § 98 wird wie folgt geändert:
briefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden a) In Absatz 6 werden nach Nummer 1 folgende
sind." Nummern 1 a bis 1 c eingefügt:
„ 1 a. die Zahl der in~gesamt eingegangenen
3. § 53 wird wie folgt ge~indert:
Wahlbriefumschläge,
a) In Absatz 6 werden nach Nummer 1 folgende 1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht
Nummern 1 a bis 1 c eingefügt: durch die Post befördert worden sind,
,.1 a. die Zahl der insf~esamt eingegangenen 1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten
Wa h lbridu mschläge, Wahlbriefumschläge, die durch die Post an
1 b. diP Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht eine im Land Berlin bestellte Briefwahllei-
durch die Post bdördPrt wordPn sind, tung befördert worden sind,".
Nr. Tl Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2387
b) Dem A b:;atz 7 wird folgender Satz anw~fügt: b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bu ndesw<l hl bea u ftra\:."!l.<: ermittelt die Höhe „Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe
der Gebühr, die die Bund<:sknappschaft für die der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die
ßdürdcrung der Wahlbridumschlä{JC an die Beförderung der Wahlbriefumschläge an die
Post zu z.ah ien hat, und teilt diesen Betrag der Post zu zahlen hat, und teilt diesen Betrag der
Bunde:'.;knappschafl und der Post mit." Bundesknappschaft und der Post mit."
6. In§ 109 werdPn cfom Ah,J:atz l folgende Siitze an1;1e- 8. In den Anlagen 4, 5, 11, 13, 14, 15 und 16 werden die
fügt: Worte „im Monat .......... 19 .." jeweils durch die
Zahl „ 19 .." ersetzt.
,.Bei der Prüfung dt\r \Vah !briefe ir;t zun~khst festzu-
stellen, wieviele 'vVahlhriefumschläge insgesamt
eingegangen sind und wieviele davon nicht durch
9. In Anlage 7 werden auf der Vorderseite die Worte
.,Gebühr zahlt Empfänger" durch die Worte „Ge-
die Post befördert worden sind. Ist für das Land Ber-
bührenfrei im Bereich der Deutschen Bundespost"
lin eine Brief wa h lleitu nf.? lwslel lt, erm iltelt diese
ersetzt; das Wort „Antwort" entfällt.
ferner, w icv i.e!P durch die Post beförderte Wahl-
b_rid.~msch Wgc im Land Berlin eingeliefert worden
sind.
Artikel 2
7. § 110 wird wie folgt geJ ndert: Berlin-Klausel
a) In Ab:)iüz 5 werden nach Nummer 01 folgende Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Numrnern 01 a bis 01 c ein~~düi~t: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
„01 a. die Zahl der im;w~:,Jmt eingegangenen Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) auch
Wahibridu msch!Jg(\ im Land Berlin.
01 b. die Zahl ckr Wahlbriefumschläge, die
nicht durch die Post befördert worden
sind, Artikel 3
01 c. die Zahl dPr im Land Berlin eingelieferten Inkrafttreten
Wahlbrieform;chldge, die durch die Post
an eine iin Lrnd Ilerlin bestellte Brief- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
wahlleitung bdürdPrt worden sind,". dung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
2388 Dundcsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Drille Verordnung
zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage
narh § 10 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(3. KHV § 10 Abs. 1)
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Krankenhausfinan-
zi(~rungsgcsetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009),
dPr gemäß § 3 Nr. 4 der Ersten Zuständigkeitsanpas-
su ngs-Verordnung vom 27. September 1977 (BGBI. I
S. 1869) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel l
Die Tabelle in§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes erhält folgende Fassung:
Jahr der
In betrieb- Anforderungsstufen
nahme II III IV
bis 31. 12. 1950 18 529 21 760 25 234 32183
ab 1. 1. 1951 21 545 25 303 29 342 37 421
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 Satz 2 des Kran-
kenha usfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(]) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 1978 in Kraft.
(2) Beträge, um die sich bei Anwendung des Arti-
kels 1 für die Vergangenheit der für die Ermittlung
der Pflegesätze maßgebende Ansatz der Selbstkosten
bei nicht geförderten Krankenhäusern gemäß § 19
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung
vom 25. April 1973 (BGBI. I S. 333, 419), zuletzt ge-
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung
der Bundespflegesatzverordnung vom 22. Mai 1979
(BGBI. I S. 583), erhöht, sind erst bei einer Festsetzung
oder Änderung der Pflegesätze nach Verkündung die-
ser Verordnung zu berücksichtigen; die Pflegesätze
dürfen aus diesem Grunde nicht rückwirkend erhöht
werden.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2389
Verordnung
zur Sicherstellung des Luftverkehrs
Vom 28. Dezember 1979
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, der §3
§§ 3, 5 Abs. 1, des§ 19 Abs. 8 und des§ 29 Nr. 2 des Ver-
kehrssicherstell ungsgesetzcs in der Fassung der Der Bundesminister für Verkehr kann durch
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I Rechtsverordnung
S. 1082) verordnet die Bundesregierung hinsichtlich 1. die Beförderungspflicht nach§ 21 Abs. 2 bis 4 des
des § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung ohne Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
Zustimmung des Bundesrates, im übrigen mit Zustim-
2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförde-
mung des Bundesrates:
rungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftver-
kehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte
§1 Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförde-
rungen oder in einer bestimmten Reihenfolge
Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, daß durchzuführen.
in einem Verteidigungsfall sowie in.einer Zeit, in der
die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik
Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Vertei-
§4
digungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen
lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen
zur Versorgung der Zi.vilbevölkeru11g und der Streit- Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter
kräfte, im Luftverkehr erbracht werden können. bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art
und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen
§2 Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbe-
sondere Angaben über die Zahl und den Betriebszu-
(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 stand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind,
dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden
1. von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des § 5
Luftverkehrsgesetzes), Der Bundesminister für Verkehr kann ein nach§ 20
2. von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten,
a) zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverord-
regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen
nung oder behördlicher Verfügung beruhenden
Meldungen über Art und Umfang der Verkehrslei-
Verpflichtung,
stungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils
b) zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben
Notständen, über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahr-
c) für lebenswichtige gewerbliche und berufliche zeuge.
Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde
des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher
Zweck vorliegt. §6
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschrän- 1. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeuges entge-
kungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des gen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschrän-
kungen vorschreiben. 2. als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Ver-
pflichtung nach§ 5 über die Meldung von Art und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die vom Bun- Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt
desgrenzschutz, der Polizei, dem Katastrophenschutz oder
sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luft- 3. als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflich-
fahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Ver- tung nach § 4 über die Meldung von Art und
ordnung(§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,
für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbe- begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des§ 26 Nr. 1
reiches dieser Verordnung in das Bundesgebiet. des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
WirtschaftsstrafgPs(~tz 1954 in (kr Fassung der §7
Bekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl.I S.1313)
geahndet wird. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 29 Nr. 2 des (2) Sie darf gemäߧ 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-
Verkehrssicherst.ellungsgesetzes ist bei Ordnungs- lungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des·
widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt- Grundgesetzes und erst dann angewendet werden,
Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wenn dies der Bundesminister für Verkehr durch
Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde. Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 28. Dezember 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E.Franke
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2391
Verl{ündungen im Bundesanzeiger
Gem~if~ § 1 Abs. 2 des Ge:,elze:, über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger vPrkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,üum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 12. 79 iJ.Nachtragzum TarilfürdieSchiffahrtsabgabenauf
dc~r Mosr)I zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 238 20. 12. 79 1. 1. 80
9500-9
14. 12. 79 Verordnung Nr. 23/79 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrslr~istungcn der Binnenschiffahrt 238 20. 12. 79 1. 1. 80
9500-4-G-4
20. 12. 79 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste -Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung- 241 28. 12. 79 1. 1. 80
7400-1-1
19. 12. 79 Verordnung über die Gruncfoätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1980 für bestimmte Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern 241 28. 12. 79 29. 12. 79
n!'u: G13-4-10-'.l-10
19. 12. 79 Verordnung übPr die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Ouote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980 für gefrorenes Rindfleisch 241 28. 12. 79 29. 12. 79
neu: G13-4-10-4-9
21. 12. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 241 28. 12. 79 1. 1. 80
9290-G-21
19. 12. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
des deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980 für hochgekohltes Ferrochrom 241 28. 12. 79 29. 12. 79
neu: G13-4-I0-10-2
20. 12. 79 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 242 29. 12. 79 1. 1. 80
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u n mittelbd n' Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bez<~ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2639/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1980) 3. 12. 79 L 306/23
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2640/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Apriko-
scnpülpc der Tdfifstellc ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Marokko (1980) 3. 12. 79 L 306/26
20. 11. 79 Verordnung(EWG) Nr. 2641/79des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Apriko-
sPnpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
ldrils mit Ursprung in Tunesien (1980) 3. 12. 79 L 306/29
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979 2391
Verl{ündungen im Bundesanzeiger
Gem~if~ § 1 Abs. 2 des Ge:,elze:, über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBL S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger vPrkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,üum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 12. 79 iJ.Nachtragzum TarilfürdieSchiffahrtsabgabenauf
dc~r Mosr)I zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 238 20. 12. 79 1. 1. 80
9500-9
14. 12. 79 Verordnung Nr. 23/79 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrslr~istungcn der Binnenschiffahrt 238 20. 12. 79 1. 1. 80
9500-4-G-4
20. 12. 79 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste -Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung- 241 28. 12. 79 1. 1. 80
7400-1-1
19. 12. 79 Verordnung über die Gruncfoätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1980 für bestimmte Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern 241 28. 12. 79 29. 12. 79
n!'u: G13-4-10-'.l-10
19. 12. 79 Verordnung übPr die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Ouote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980 für gefrorenes Rindfleisch 241 28. 12. 79 29. 12. 79
neu: G13-4-10-4-9
21. 12. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 241 28. 12. 79 1. 1. 80
9290-G-21
19. 12. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
des deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1980 für hochgekohltes Ferrochrom 241 28. 12. 79 29. 12. 79
neu: G13-4-I0-10-2
20. 12. 79 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 242 29. 12. 79 1. 1. 80
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u n mittelbd n' Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bez<~ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2639/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1980) 3. 12. 79 L 306/23
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2640/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Apriko-
scnpülpc der Tdfifstellc ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Marokko (1980) 3. 12. 79 L 306/26
20. 11. 79 Verordnung(EWG) Nr. 2641/79des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Apriko-
sPnpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
ldrils mit Ursprung in Tunesien (1980) 3. 12. 79 L 306/29
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
]Der B,11,c1dc,;1,1'1,ni·;tcr der Ji:,sliz -- Verlag: Bun-
uc:::,ui::e,q,!r Vedag:ges.m.b.11. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bunde~gc::;eL~blatt Teil I werden Cc:;etze, Verordnungen,
Anordmrn~Jcn und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkcrrechtlicho Vereinbarungen, Vertrdgo mit der DDR und
die da:·:u gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be:1:11g"bedingm1ge11: Laufender Bezug nur im Verlu!"]sabonne-
ment. Abbe:;tellungen müssen bis spiilestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Juhres beim Verla~J vorlieqcn. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Aus9abcn: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Be:ni~spreis: für Teil I und Teil II halbj;.ilulich je 48,- DM.
Einzcli;tiicke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüqlich Ver-
s,mdkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgcsetzbli:itter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Vorein:;cndun9 des Bctraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsetzblatt Köln 3 99-509 oder geuen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM {:J,G0 DM zuzÜ<Jlich -,50 DM
Vcr:;andkoslcn), bei Liefrrunq qcqen Vorau:c.redrnun9 4,60 DM. Bmmdesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis i:;t die Mehrwcrtste1wr enthaltPn; der anqe-
wandte Steuersatz betrücJt G,5 0/o. PostveI"triebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Hinweis
Bundesgesetzblatt Teil I
Der Jahq~an~~ 1979 des Bundcsw~sctzblattes Teil I zu Nr. 54: die Anlage zur Verordnung über die Beför-
umfoßt die Ausgaben Nr. 1 bis '77 und endet mit der derung gefährlicher Güter mit der Eisen-
Seite 2392. bahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn -
GGVE),
Als Anlagenb:.inde ") zum Bundc:;\_;c~;etzblatt Teil I
wurden am:~~egeben: zu Nr. 55: die Anlagen A und B zur Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf der
zu Nr. 17: die Anlar~e zu§ 1 der Zweiten Verordnung
Straße (Gefahrgutverordnung Straße
zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des
GGVS).
BodenschJ t'!. u n lf·,w~setzes,
zu Nr. 26: die Anlage zur Dritten Verordnung zur Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil I
Änderung der Verordnung über die Rech- topographische Karten") zu Verordnungen über die
nungslegun5~ von Vc~rsicherungsunterneh- Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender Mili-
men gegenüber dem Bundesaufsichtsamt tärflugplätze:
für das Versicherungswesen, zu Nr. 12: Eggebek und Oldenburg,
zu Nr. 24: Leipheim,
") lnnl'rh<1lb rh•,; !\b"nn,·nwnls wc•rri<-n dir• !\nld1!r'nh:inrlr• und diP KarlPn im zu Nr. 39: Fürstenfeldbruck,
Maßstab 1: 50 000 du[ !\nf"rdr·run:~ k"i;lr'nlos l~l'ii<'f<'rl !\ulkrh,ilb c!Ps Ab,m-
nr•mc•nts c•rfolgt dir• l.ir•l,·rung 1;1·1~•·11 Koi;tr•nc•rsLtltung zu Nr.62: Brüggen.
Bundesgesetzblatt Teil II
Der Jahrg,rng 1979 des Bundesgesetzblattes Teil II
u m1a ßt d ic Ausgaben Nr. 1 bis 53 und endet mit der
Seil<! 1364.
Als Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8
vom 21. Februar 1979 wurde die
Anlage zum Internationalen Übereinkommen von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
a usgcgcben.