2305
Bundesgesetzblatt
Teil I                                                                   Z 5702 AX
1979                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1979                                                                                Nr.76
Tag                                                           Inhalt                                                                      Seite
19. 12. 79 Erstes Gesetz zur .Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 ..................... .                                             2305
754-3
19. 12. 79 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Gesdläftsstelle ......... .                                               2306
neu: 300-16; 300-2, 302-2
21. 12. 79 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1980 (Haus-
haltsgesetz 1980) ................................................................... .                                            2308
63-16, 621-1
21. 12. 79 Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. Str ÄndG) ............................... .                                            2324
450-2
21. 12. 79 Gesetz zur .Änderung des Wehrstrafgesetzes ......................................... .                                             2326
452-2
12. 12. 79 Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen ................................. .                                                 2327
neu: 7847-11-4-32
13. 12. 79 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, der Fleisch-Verordnung
und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung ..................................... .                                               2328
2125-40-17, 2125-4-29, 2125-4-39, 2125-4-13, 2125-4-28, 2125-40-9
14.12.79   Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau                                               2339
neu: 800-21-1-77; 800-21-1-38
19.12.79   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundes-
eigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung ................. .                                              2345
9510-1-3-5
20. 12. 79  Vierundvierzigste Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung ......... .                                               2346
7400-1-1
21. 12. 79 Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung über die Eichpflicht von
Meßgeräten ....................................................................... .                                               2347
7141-6-8-2, 7141-6-8-3
21. 12. 79  Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ................. .                                                 2348
lil 1-2
21. 12. 79  Vierte Verordnung zur Änderung der Essenzen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2349
2125-4-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 und Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2350
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2351
Erstes Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 197 5
Vom 19. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglie-                                                        Artikel 3
der und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:                                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Artikel 1                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Energiesicherungsgesetz 1975 vorn 20. Dezem-
ber 1974 (BGBI. I S. 3681), geändert durch Artikel 66
des Gesetzes vorn 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),                          Bonn, den 19. Dezember 1979
wird wie folgt geändert:
Der Bundespräsident
§ 18 Satz 2 wird gestrichen.                                                                              Carstens
Der Bundeskanzler
Artikel 2                                                                      Schmidt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des                               Der Bundesminister für Wirtschaft
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                                                      Larnbsdorff
2306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 19. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf
das folgende Gesetz beschlossen:                            dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen
Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch
Artikel 1                           die Ausbildung nach A'.bsatz 2 vermittelten Stand
gleichwertig ist."
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                                  Artikel 2
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBL I S. 1077),                       Änderung des Rechtspflegergesetzes
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geän-        Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
dert:                                                       (BGBL I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBL I S. 1061 ), wird wie
§ 153 erhält folgende Fassung:                              folgt geändert:
.. § 153
1. § 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
( 1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der              ,,(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt                  1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig
wird.                                                                begründet werden;
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der               2. Klagen und Klageerwiderungen;
Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vor-            3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Nie-
bereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die                derschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden
Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den                  können, soweit sie nach Schwierigkeit und
mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit                      Bedeutung den in den Nummern 1 und 2
bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdien-                   genannten Geschäften vergleichbar sind."
stes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der            2. In § 26 wird die Bezeichnung ,,§ 21 Nr. 1 und 2"
Geschäftsstelle kann auch betraut werden,                      durch die Bezeichnung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
ersetzt.
1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für
den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbar-
keit bestanden hat,                                     3. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie
folgt gefaßt:
2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahn-
,,Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in ande-
wechsel die Befähigung für die Laufbahn des mitt-
ren Bereichen".
leren Justizdienstes erhalten hat,
3. wer als anderer Bewerber (§ 4 Abs. 3 des RahmPn-        4. § 29 erhält folgende Fassung:
gesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts}
nach den landesrechtlichen Vorschriften in die                                       .. § 29
Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernom-                    Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
men worden ist.                                                Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-
(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der             lich zugewiesene Ausführung ausländischer
Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für           Zustellungsanträge und die Entgegennahme eines
ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und               Gesuches, mit dem ein Anspruch auf Gewährung
inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderli-           von Unterhalt nach dem Übereinkommen vom
chen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den               20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
Vorbereitungsdienst angerechnet werden können,                 haltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit
dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBL II S. 149)
(5) Der Bund und die Länder können ferner bestim-           geltend gemacht werden soll, werden dem Rechts-
men, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der                 pfleger übertragen."
Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2307
5. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:              1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung
,,§ 36 a                            für den mittleren Justizdienst oder für den mittle-
Vorbehalt für die Freie                    ren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestan-
und Hansestadt Hamburg                       den haben oder nicht nur zeitweilig als Urkundsbe-
amte der Geschäftsstelle tätig gewesen sind oder
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24
Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Rechtspfleger die   · 2. binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur             Ge.setzes die Prüfung für den mittleren Justizdienst
dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusam-           oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsge-
menhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden                richtsbarkeit bestehen.
Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder         (2) § 153 GVG ist nicht anzuwenden im Bereich der
aus sonstigen Gründen geboten ist."                   Verwaltungsgerichte, der Finanzgerichte und der
Sozialgerichte.
Artikel 3                                                  Artikel 4
Übergangsvorschrift                                          Berlin-Klausel
( 1) Beamte bei den ordentlichen Gerichten und bei         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den Gerichten für Arbeitssachen, welche die Voraus-        des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
setzungen des§ 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsge-
setzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllen,                              Artikel 5
können mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der
Inkrafttreten
Geschäftsstelle betraut werden, wenn sie auf Grund
der bisher geltenden Vorschriften                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2308                             ßundcsgcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1980
(Haushaltsgesetz 1980)
Vom 21. Dezember 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       (3) Auf den Kreditrahmen nach den Absätzen 1
sen:                                                  und 2 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund
der Ermächtigung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur
§ 1                          Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft aufgenommen sind. Die Programme nach
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
§ 6 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind bis
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird in
Einnahme und Ausgabe auf 214 480 000 000 Deutsche     Ende 1980 abzuwickeln.
Mark festgestellt.                                                               §3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§2
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-       fünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das            aufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen,
Haushaltsjahr 1980 Kredite bis zur Höhe von           die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus-
24 227 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.             haltsgesetze aufgenommen sind.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1980 fäl-                               §4
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich at:.s der
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)
wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
ergibt. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 sind
2 000 000 000 Deutsche Mark der im Haushalt 1979      1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
ausgenutzten Kreditermächtigung anzurechnen.              der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                      2309
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung       als zwanzig vorn Hundert beträgt und die Maßnahme
der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;      wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit die Dek-
kungsfähigkeit nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
Bundesminister der Finanzen in besonders begrün-
425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
deten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben
Titeln der Gruppen 443 und 453;
bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels
4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426     522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vorn
zur Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der        Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer
Gruppe 532 für die Berufsausbildungsabgabe         Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben
nach § 3 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-    Einzelplans gedeckt werden.
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658),
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-
1977 (BGBI. I S. 3108).
ses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe      zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die
425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen   Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-         Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11
lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-         bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später
stimmung des Bundesministers der Finanzen.             eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag-
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die     bare Ausgaben.
Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titel-                               § 5
gruppen - zu:
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord-
1. Titel 427 01                                        nung ist in folgender Fassung anzuwenden:
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliede-   „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere
rung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaf-     nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles
fungsmaßnahmen -                                ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeige-
2. Titel 511 01 und 518 02                             führt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushalts-
gesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtrags-
-   aus der     Anfertigung   von  Fotokopien  für haushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehr-
Dritte -                                       ausgabe im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000
3. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)        Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstli-       Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
cher Fernmeldeanlagen -
4. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-                          § 6
pitel 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel     Ausgaben und Verpflichtungserrnächtigungen für
522 01)                                            Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-     haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind  oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-      einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-
triebsstoffen) an andere Bedarfsträger -       tutionelle Förderung} sind gesperrt, wenn der Haus-
5. Titel 517 01                                        halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsernp-
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister
-   aus Erstattungen Dritter -
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen       Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-
auf Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-       hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
behindertengesetz vorn 8. August 1978 (BGBI. I         ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
S. 1228) zur Verstärkung der Ausgaben der Haupt-       wenn die Zuwendungen den Betrag von 500 000
gruppen 5 bis 8.                                       Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-                              § 7
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte
Der Bund kann den Ländern auf Grund von V cr-
Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des
Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-
gegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-
gilt auch für von Bundesdienststell,m erworbene
gung gestellten Mittel gewähren.
Software.
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-
§ 8
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der            Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
Gruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines       nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-
Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-   dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
bar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr   gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
2310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der              (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 150 000 000 000 Deutsche
I S. 1), geündPrl durch das Gl)selz vom 20. April 1979   Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
(BGBl. I S. 477).                                       Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000
Deutsche Mark festgesetzt.
§ 9
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                      § 10
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
währleistungen zu übernehmen                                Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
1. a) im    Zusammenhang mit förderungswürdigen          leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu-       nährungsgebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000
gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-     Deutsche Mark zu übernehmen.
ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
werden nach Richtlinien übernommen, die der
Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-                                  § 11
men mit dem Bundesminister der Finanzen,            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-       Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
sammenarbeit und dem Bundesminister des          stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche
Auswärtigen festlegt-,                           Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren            des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu
Durchführung ein besonderes staatliches In-      übernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft
teresse der Bundesrepublik Deutschland be-       im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
steht, zugunsten von Ausführern und zugun-       nanzen und den sonst beteiligten Fachministern
sten von Kreditgebern für Kredite an aus-        festlegt.
ländische Schuldner;
§ 12
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sammenhang mit der Gewährung von Kre-            Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
diten im Rahmen der bilateralen Zusammen-        stungen bis zur Höhe von 49 800 000 000 Deutsche
arbeit,                                          Mark zu übernehmen
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,        1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-            der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi-
ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-           nanzierung nicht möglich ist und ein allge-
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-           meines volkswirtschaftliches Interesse an der
. land liegt;                                            Durchführung der Maßnahmen besteht;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-       2. zur Förderung des Verkehrswesens:
derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,             3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbe-
wenn zwischen der Bundesrepublik und dem                        sondere des öffentlich geförderten sozialen
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine                    Wohnungsbaues,
Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall           b) zur Förderung des Baues gewerblicher
ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden                   Räume, wenn der Bau der gewerblichen
Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-                  Räume im Zusammenhang mit dem Bau von
der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-                  Wohnungen steht,
scheint. - Die Gewährleistungen werden nach                 c) zur Förderung der Modernisierung und In-
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister                  standsetzung von Wohnungen,
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                 d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener
desminister der Finanzen, dem Bundesminister                    Wohnungen durch kinderreiche Familien,
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem
e) für Finanzierung im Bereich der Wohnungs-
Bundesminister des Auswärtigen festlegt-;
wirtschaft, an denen ein besonderes staat-
liches Interesse der Bundesrepublik Deutsch-
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -                    land besteht;
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-         4., für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-                 lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-            von Schuldverschreibungen erwachsen -        § 3
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-              des Gesetzes über die Zusammenlegung der
men werden, wenn andernfalls die Umschul-                   Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen
dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden                    Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. I
können-:                                                    s. 1001) - ;
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für        5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts•
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der              gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Europäischen Gemeinschaft-.                                Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten be-
Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2311
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des         land entsandt oder vermittelt werden, für ihre
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom                Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341);                     des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der
Einfuhr von Umzugsgut;
6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisba-
7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-                 ren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnah-
nahmter deutscher Auslandsvermögen;                       men.
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus                                  § 13
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder
der Aushändigung von Schuldverschreibungen             Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes      tigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-        der Bundesrepublik Deutschland an der Europäi-
tober 1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert      schen Investitionsbank, der Weltbank, der Asiati-
durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1979         schen Entwicklungsbank, der Interamerikanischen
(BGBI. I S. 181);                                   Entwicklungsbank, der Afrikanischen Entwicklungs-
bank und des Wiedereingliederungsfonds des Euro-
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von                 parates Gewährleistungen in der Form von abruf-
Haftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß         barem Kapital (Haftungskapital) bis zur Höhe von
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-       13 700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
förderung und Verwendung von Kernbrenn-
stofäen und sonstigen radioaktiven Stoffen
§ 14
für friedliche Zwecke,
b) des Bezugs solcher Stoffe,                          Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können
auch in ausländischer Währung übernommen wer-
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-         den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
haltsmitteln vermieden wird;                       gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-
10. im     Zusammenhang mit der Beschaffung von          den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
Kernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-
meinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
mit den Vereinigten Staaten von Amerika für                                    § 15
Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn            (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13, 16 und
die Europäische Atomgemeinschaft nach dem           17 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund
Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die          der entsprechenden Ermächtigungen angerechnet,
Beschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-      die in den §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgeset-
gig macht. -       Die vertragliche Verpflichtung   zes 1979 enthalten sind. In den Fällen der §§ 9
der Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt     bis 13 und 17 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der
unberührt-;                                         Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für          soweit er in Anspruch genommen worden ist und für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit        die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
dem Bundesminister der Finanzen beauftragte             (2) Eine Bürgschaift, Garantie oder sonstige Ge-
Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-          währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-
währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-        chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in
sorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-        der der Bund daraus in Anspruch genommen werden
sierungsgesetz -      KOV vom 27. April 1970        kann. Zinsen und Kosten sind auf den jevreiligen
(BGBI. I S. 413) aufnimmt;                         Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der          gesetzlich bestimmt ist oder bei der Ubernahme ein
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-          gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-
nister für Arbeit und Sozialordnung beauftrag-      tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
ten Einrichtungen zur anteiligen Pinanzierung           (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der
der Investitionskosten von Krankenhäusern ge-       Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung
mäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung       frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen er-
der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-        langt hat, ist eine übernommene Gewährleistung
kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I       auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
S. 1009), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 25. November 1977 (DGBI. I S. 2273), auf-          (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 kön-
zunehmen;                                           nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutscq.en Bundestages auch für Zwecke der jeweils
13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-           anderen Vorschriften verwendet werden.
dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
der deutschen Steinkohlenbcrgbaugebiete;
§ 16
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an
deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus-      mächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-
2312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
schaftsgcmeinschaift auf Grund der Verordnungen             sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
(EWG) Nr. 397/75 und 39ß/75 des Rates vom 17. Fe-          der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
bnrnr 1975 über Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG              ,,mit Wegfall der Aufgabe".
Nr. L 4G S. 1 und 3) gewührt, Bürgschaften, Garan-
tien oder sonstige Ccwührleistungen bis zur Höhe                                     § 21
von 1 321200000 US-Dollar einschließlich der Zin-
sen zu übernehmen. Die lluJtung des Bundes aus der             (1) \Vird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
Gewührlcistung darf 44,04 vom I Iundcrt der jeweils        Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-
fälligen Tilgung,;- und Zinsverpflichtungen nicht          sten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
übersteigen.                                               zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
(2) Werden Gcvvüh rlPistunuen für Kredite in an-        Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-
deren V✓ i:ihrungcn c1.ls ·dem US-Dolla.r übernommen,      dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,
so sind sie zu dc!m Mi tlclkurs, der vor Ausferti-         so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen
gung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-              Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienstbe-
börse zuletzt amtlich festgest<)llt worden ist, auf den    hörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
in Absatz 1 festgesetzten I Iöclistbetrag anzurech-        gruppe des Beamten ausbringen.
nen.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den
§ 17                           Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        ses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl-
nach Maßgabe des Ubereinkommens vom 9. April               len zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende
1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds der Or-        Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in An-
ganisation für Wirtschaftlicbe Zusammenarbeit und           spruch zu nehmen ist.
Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Gewcthrleistungen für Kredite einschließlich Zinsen             (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
und anderer Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000          im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
Sonderziehungsrechte zu übernehmen.                        stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-
§ 18                           sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-
Die Bundesregierung wird E)rmächtigt, die Beteili-     nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-
gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital             den oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und              det werden sollen oder die durch Teilnahme an
Entwicklung „Weltbank", der Internationalen Ent-           zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-
wicklungsorganisation (IDA), an der v\liederauffül-        zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-
lung des internationalen Fonds für Landwirtschaft-         lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
liche Entwicklung (IFAD), an der Aufstockung des           gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
Grundkapitals und des Sonderfonds der Asiatischen
Entwicklungsbank und am Sonderfonds sowie mit                  (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung,
Teilbeträgen am Grundkapital der Interamerikani-           wenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des
schen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-            Bundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                    § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergeseitzes
langfristig beurlaubt wird.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
§ 19
wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        Dienstbehörde zur Verwendung in einem Entwick-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen       lungsland oder bei einer Auslandshandelskammer
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital          oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft
im Sinne des § 202 Aktiengesetz vom 6. September           für Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne Dienst-
1965 (BGBI. I S. 1089), zuletzt geändert durch das         bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
Gesetz vom 23. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1959),
(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab-
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den
sätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in
Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu
dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
verpflichten.
§ 20                                                     § 22
Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der          (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halb-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8              tagskräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Rich-
und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe-              tern besetzt werden.
soldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-               (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeit-
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig             beschäftigten Beamten oder Richtern besetzt wer-
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen            den; die Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder
Nr. 7G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                          2313
Richter darf die rcgclmüßigc Gesamtarbeitszeit von        Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen-
zwei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht         wirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Dar-
übersteigen.                                               lehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die
(3) Dc1s Nliherc regelt der Bundesminister der          Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen
Fiilanzen.                                               und dieser Uberschuß voraussichtlich im nächsten
Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens
§ 23                           jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2
Wird ein planmüßiger Bundesrichter an einem            des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des            (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7
Bundesverfassungsgerichts gewühlt, kann der Bun-          des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes
desminister der Finc1nzcn für diesen Richter im Ein-      vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) findet insoweit
zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des         keine Anwendung.
Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
gruppe des Bundesrichters ausbringen.
§ 28
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
§ 24                          gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des
ordnung können mit Einwilligung des Bundesmi-             Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
nisters der Finanzen für Beamte und Angestellte,          (BGBI. I S. 676), und nach Artikel 3 des Verkehrs-
die zu einer Vertretung der Bundesrepublik                finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I
Deutschlc1nd im Ausland und Beamte des höheren            S. 201), geändert durch Artikel 7 des Steuerände-
Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahn-          rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I
verordnung vom 15. November 1978 (BGBL I S. 1763)         S. 676), für Zwecke des Straßenwesens gebundene
zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer ober-        Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für son-
sten Dienstbehörde abgeordnet sind, von der ab-           stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
ordnenden Verwaltung die Personalausgaben für             Bundesministers für Verkehr zu verwenden.
die Dauer der Abordnung wci tergezahlt werden.
§ 29
§ 25
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zes, der Bundeshaushallsordnung sowie die zu ihrer
1. September 1976 (BGBI. I S. 2673) findet keine
Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
Anwendung.
Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
teln 10 04, 23 02 und GO OG des Bundeshaushaltsplans
entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der                                       § 30
Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-                (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, im
halts-, Nachtrngs- oder Berichtigungshaushaltsplä-        Haushaltsjahr 1980 neben der Ablieferung nach § 21
nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich          des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesge-
werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, ver-
haltsausschuß des Deu-tschcn Bundestages ist un-          öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
verzüg lieh zu un terrich tcn.                            Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970
(BGBl. I S. 1765), eine Sonderablieferung in Höhe
von 1 500 000 000 Deutsche Mark an den Bund zu
§ 26                          leisten. Bei der Sonderablieferung ist § 21 Abs. 4
des Postverwaltungsgesetzes entsprechend anzu-
Die durch § 21 des Haushaltsgesetzes 1973 vom          wenden.
6. Juli 1973 (BGBI. I S. 733) bis 1981 aufgeschobene
Zahlung des Bundeszuschusses an die Rentenver-                (2) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
sicherung wird in Höhe eines Teilbetrages von             im Haushaltsjahr 1980 fälligen Zinsen für die Aus-
1 250 000 000 Deutsche Mark vorzeitig im Haushalts-       gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-
jahr 1980, spMcstens am 1. Juli in Höhe von               kasse auf Grund des§ 10 der Bankenverordnung
525 000 000 Deutsche Mark an die Träger der Renten-       (Beilage Nr. 5/ 48 zum Gesetz- und Verordnungs-
versicherung der Arbeiter und Ll Höhe von                 blatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirt-
725 000 000 Deutsche Mark an den Träger der               schaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
Rentenversicherung der Angestellten geleistet.
§ 31
§ 27
Die §§ 4 und 5, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 25 und 27 bis 29
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit          gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-
bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur          gesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
2314                                 Dundc~~gcsctzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 32                                                     § 33
Im § 324 .Abs. 5 des Lii;l.<cntrn~;g]eichr;gesetzes in     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der rassung der Bekann l.mc1Ch ung vom l. Oktober          des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land
1969 (13Gßl. I S. 1909), zuletzt gciin<lert durch das      Berlin.
Zweile Nachtragshaushaltsgcsctz 1979 vom 6. No-
vember 1979 (BGBl. I S. 1781), wird die Zahl „1979"                                § 34
durch die Zahl „ 1980" ersetzt.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar  1980 in Kraft.
Die verfassungsmüßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dt1s vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, de:n 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979 2315
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1980
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Dbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht.
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2316                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l
Gesamtplan                                        Einnahmen                                                       Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl.                                       Bezeichnung                                                                 ähnliche Abgaben
1980
1 000 DM
01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02   Deutscher Bundestag
03   Bundesrat ................................................. , , , . • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · ·
04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................•...............
05   Auswärtiges Amt ...................................................... , ..... , , , .. • •
06   Bundesminister des Innern ..............................•...........•...............
07   Bundesminister der Justiz .............................................. , , , , , ... , .. • •
08   Bundesminister der Finanzen ....................................................... .
09   Bundesminister für Wirtschaft
10   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .
11   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
12   Bundesminister für Verkehr ........................................................ .
13   Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .
14   Bundesminister der Verteidigung ................................................... .
15   Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .
19   Bundesverfassungsgericht     .............................................. , . , .. , , , ... , •
20   Bundesrechnungshof ...........••.•...................•••.••.........................
23   Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .
25   Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27   Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30   Bundesminister für Forschung und Technologie
31   Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ...............•..........•........•....
32   Bundesschuld .................•..•..•...•..•.....•............................ "· ....
33   Versorgung    .........................•..•........••...•..•... , ......... , , •. •,.,. • • • •
35   Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ...
36   Zivile Verteidigung •.......................•.....••••.....•..•......................
60   Allgemeine Finanzverwaltung                                                                                           178 480 000 1)
Summe Haushalt 1980                                                                                                   178 480 000
Summe Haushalt 1979 .....•........•..•.•..••..........•............................ 1----16_4_4_5_0_0_00                        _ __
gegenüber 1979 meh~
wemger -
((+))                                                                                     +   14 030 000
Nr. 76 -       Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                                         2317
Teil I: Haushaltsübersicht                                       Einnahmen                                                   Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs-                       Ubriqe                                        Summe Einnahmen
einnahmen                      Einnahmen                                                                        gegenüber 1979        Epl.
1980                       1979
mehr       (+)
1980                           1980                                                                           weniger(-)
1 000 DM                       1 000 DM                 1 000 DM                   1 000 DM                        1 000 DM
4                              5                        6                          1                               8               9
32                         -                          32                           36                 -              4   01
952                             292                  1 244                        1 244                              -     02
31                          -                         31                           25                 +              6   03
2 641                               1                  2 642                       2 288                  +           354    04
29 682                           1 420                  31102                       23 842                  +         7 260    05
17 707                        28 336                   46 043                      27 594                  +       18 449     06
208 191                          3 395                 211 586                      196 463                   +      15 123     07
593 167                         80 913                 674 080                      547 876                  +      126 204     08
81 092                        54 737                 135 829                      112 551                  +       23 278     09
167 713                       142 183                  309 896                      284 045                  +       25 851     10
6 617                      852 837                  859 454                      687 594                  +      171 860     11
601 920                       209 098                  811 018                      736 901                  +       74 117      12
4 022 800                            -                  4 022 800                    3 510 000                  +      512 800      13
429 745                       111 967                  541 712                      502 554                  +       39 158     .14
31 745                         14 553                   46 298                      31 628                  +       14 670
15
90                          -                          90                           80                 +            10     19
36                          -                          36                           27                 +              9   20
30 694                       694 639                  725 333                      706 424                  +       18 909     23
6 292                      741 071                  747 363                      704 554                  +       42 809     25
1 033                          -                       1 033                         830                  +           203    27
15 403                        41 500                   56 903                      45 357                  +       11 546     30
7 030                        47 963                   54 993                      43 783                  +       11210      31
750 004                   24 333 720                25 083 724                   29 057 724                  -    3 974 000     32
1 670                        94 330                  96 000                       80 460                  +       15 540     33
68 600                       142 600                  211 200                      161 110                  +       50 090    35
8 503                        12 314                   20 817                      50 507                  -       29 690     36
4 703                    1 304 038              179188 741                   165 774 103                  +   14 014 638    60
7 088 093    2)              28 911 907               214 480 000                 203 289 600                    +  11 190 400
6 217 813                    32 621 787
+     870 280                     3 709 880
1
1) Darin Slcuc'rPi11n<1hmPn in llöhc, von 178,0 Mrd DM.
2) Vcrwaltu11gscin11,dtmt,n sowie übrige l'illndhmcn (ohne Einnahmen aus Krediten = 24 227 Millionen DM)  = 11 773 Millionen DM.
2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtplan                                       Ausgaben                                 Teil I: Haushallsübersidlt
Sächliche     Militärische
Personal-                                             Schulden-
Verwaltungs-   Beschaffungen,
ausgaben                                                dienst
Epl.             Bezeichnung                                      ausgaben     Anlagen usw.
1980              1980            1980                1980
l 000 DM          l 000 DM        l 000 DM            l 000 DM
5                   6
01   Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... .           7 648             4 734
02  Deutscher Bundestag •...............           222 213            55 971
03  Bundesrat ...........•..•...........             5 803             3 041
04  Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ..........•..........••            71 241           255 689
05  Auswärtiges Amt .....•••.••...•....            506 708           115 621
06   Bundesminister des Innern ......... .        1244180             455 960
07  Bundesminister der Justiz ••.........          233 005            79 526
08  Bundesminister der Finanzen ....... .        1 524 957           522 400
09  Bundesminister für Wirtschaft                  270 951           136 547
10  Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... .         224 757            99 754                                   51
11  Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... .          388 615            63 527                                8 800
12  Bundesminister für Verkehr ........ .          978 147         1 281 050
13  Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................. .               168
14  Bundesminister der Verteidigung ... .       17 025 422         4 424 042      15 324 904
15  Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................. .           103 113            64 330
19  Bundesverfassungsgericht .......... .            9 058             1600
20  Bundesrechnungshof ............... .            30 970             3 271
23  Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. .            28 950            17 170
25  Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... .            58 588            60 335
\
27  Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... .           28 286            10 528
30  Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. .           47 278            24 641
31  Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..........•..........            20 551             5 482
32  Bundesschuld ..................•••••            11 267           260 249                         13 506 907
33  Versorgung ...................••...          7 166 782
35  Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ..•........••.•         416 837           283 375
36  Zivile Verteidigung ................ .         106 743           213 895
60   Allgemeine Finanzverwaltung ...... .         1002500             124 449
Summe Haushalt 1980 ............. ..        31 734 738         8 567 187     15 324 904          13 515 764
Summe Haushalt 1979 .............. .        30 225 203         8 077 879     14 837 990          11 273 582
"b
gegenu er  1979 mehr     (+)
weniger (-) .......••     +  1509535        +    489 308   +     486 914      +    2 242 182
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                   2319
Teil I: Haushaltsübersicht                               Ausgaben                            Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben             Besondere                    Summe Ausgaben
und Zuschüsse
für          Finanzierungs-
(ohne
In vesli tioncn        ausgaben                                    gegenüber1979   Epl.
Investitionen)
mehr      (+)
1980               1980                1980             1980           1979       weniger(-)
1 000 DM            1 000 DM            1 000 DM         1 000 DM       1 000 DM       1 000 DM
7                  8                   9                10            II             12        13
1 270              1 011                -             14 693        14 330   +         363   01
4B 271              15 B15                 -           342 270        310 073   +     32 197    02
129                 133               -              9106           8 861  +         245   03
56 7D8              14 0'.)1               -           397 822        383 353   +     14 469    04
1130744                80 :i75                -         1833648        1 664 023  +     169 625    05
1 167 485            782 007                  -         3 649 632      3 414 428  +     235 204    06
12 977                6 3BO                -           331 888        324 494  +        7 394   07
481 318            477 1GO                  -         3 005 835      3 439 583  -     433 748    08
3 100 499          2 240 502        -     70 000        5 678 499      5 112 633  +     565 866    09
4 549 456          1 719 780                 1 174      6 594 978      6 393 214  +     201 764    10
46 392 721           1 388 600                 -         48 242 263     44 781 951  +   3 460 312    11
10 509 453          13 125 522                 -         25894172       26 347 591  -     453 419    12
-                16 300                 -             16 468          4 963 +      11 505    13
1 309 4G6            377 754                 -         38 461 588     36 663 605   +  1 797 983    14
18 675 162               89 340                 -        18 931 945     18 290 592  +     641 353    15
-                  1 280               -              11 938        10 780  +        1 158   19
10                 118               -            34 369         33 182  +        1187    20
802 793          4 382 7S9                 -          5 231 672      4937916    +     293 756    23
1 762 3G2          2 501 155                 -          4 3,82 440     4 273 556  +     108 884    25
312 227            130 003                 -            481 044        467 538  +      13 506    27
3 975 G69          2 074 604       -     121 174        6 001 018      5 568 187  +     432 831    30
2 438 ~J.15        1 659 272                  -         4 124 250      4 151 253  -      27 003    31
1 447 977            800 150                  -        16 026 550     13 387 882  +   2 638 668    32
1 939 420                 -                  -          9 106 202      8 719 374  +     386 828    33
187 353            361 805                 -          1249370        1 131 653  +     117 717    35
80 206            339 104                  -           739 948        730 661  +       9 287    36
14 306 563             574 880        -  2 322 000       13 686 392     12 723 924  +     962 468    60
114 689 274         33 160 133         -  2 512 000      214 480 000    203 289 600  +  11 190 400
106 976 840         34 085 657         -  2 187 551
+     7 712 434    -       925 524       -     324 449
2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich-                   Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungser-
Epl.         Bezeichnung             mächtiqung                                                                         Für künftige
1980            1981          1982       1983          1984       Folgejahre   Haushalts-
jahre
1 000 DM        1 000 DM      1 000 DM   1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM    1 000 DM
1                   2                      3               4            5           6            1              8           9
01    ßundespri.isichmt und Bundes-
präsidialarnt .............            100             100        -          -             -              -           -
02    Deutscher Bundestag    .......        10 043           2 903        -          -             -              -          7140
04    Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt     .......       20 787          18 759           582        482           482            482       -
05    Auswärtiges Amt ..........          627 779         235 270·     224 448    151 468           593           -         16 000
06    Bundesminister des Innern           755 5B5         406 631      208 394    108 090         1 410             160     30 900
07    Bundesminister der Justiz ..           3 853          2 164        1 546         143         -              -           -
08    Bundesminister der Finanzen         666 166         400 012      195 041     61 270         1 270          8 573        -
09    Bundesminister für Wirtschaft    2 514 707          800 232      575 425    299 650        28 100         51 300     760 000
10    Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten      1 147 513         481 023      275 590    170 900        75 700        144 300        -
11    Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .......         363 725         248 825       26 685      6 505           925             785     80 000
12    Bundesminister für Verkehr.       5 107 940       3 091 355   1 481 210     490 375        45 000           -           -
13    Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .....           10 000           6 000        4 000       -             -              -           -
14    Bundesminister
der Verteidigung    ........  13 047 375        4 638 440   3 307 921   2 738 914     1665700          696 400        -
15    Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ..         175 704         106 339       55 105     13 905             55          -             300
23    Bundesminister für wirt-
schaflliche Zusammenarbeit      8 316 750         460 600      435 300    328 800       220 050        379 900   6 492 100
25    Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ...............       3 911 610         579 070      686 534    630 178       494 708      1 521 120        -
27    Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen •••.          78 462          50 362       23 100      5 000          -              -           -
30    Bundesminister für Forschung
und Technologie •...••••.       5 180 070       1 669 292    1 529 570  1 150 180       463 528        367 500        -
31    Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ......•.         430 298         198 568      119 200     78 910        33 610              10       -
35    Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte
·············       28 300          22 800        5 500       -             -              -           -
36    Zivile Verteidigung   ........      319 199         218 224       58 860     38 105              5              5      4 000
60    Allgemeine Finanz-
verwaltung
··············      523 950         119 550       50 550     50 550        50 550        252 750        -
Summe •.•.   43 239 916       13 756 519   9 264 561   6 323 425     3 081 686      3 423 285   7 390 440
Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2321
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungs übersieht
Betrag für 1980           Betrag für 1979
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. .        214 480 000               203 289 600
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rückldqen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
scnmüßigen Fehlbetrags)
2. Einnahm.cn ............................................ .        189 773 000              174 466 600
(ohne Einnahmen aus Krccli t cn vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklag0.n, Einnalmwn uus kasscnmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnuhmcn)
3. Finanzierungssaldo ..................................... .    -24 707 000               -28 823 000
Zusammensetzung des Hnanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1.  Einnuhmcn aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .        (49 295 929)              (50 968 383)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .         49 295 929                50 968 383
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .               -                         -
4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .        25 068 929                22 595 383
4.3.  Arn;gabcn zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .              -                         -
4.4.  Aw;gaben für Marktpflege ........................ .               -                         -
Saldo ............................................ .        24 227 000            -   28 373 000
5. Einnahmen aus kassenmilßigen Uberschüssen                               -                         -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                            -                         -
6.2. Zuführunuen an Rücklagen                                           -                         -
7. Münzeinnahmen ....................................... .       -      480 000            -      450 000
8. Finanzierungssaldo ..................................... .    -24 707 000               -28 823 000
1
2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1980          Betrag für 1979
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.  langfristig ....................................... .         (37 495 929)             (38 039 383)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .            37 495 929               38 039 383
1.102 zu besonderen Zwecken                                                -                        -
1.2.  kürzerfristig                                                  11800000                 12 929 000
Summe 1          49 295 929               50 968 383
2. Ausgaben zur SchuJdenHlgung am Kreditmarkt
2.1   Tilgunq lanqfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ..................................... .          (11 418 699)              (6 826 595)
2.101 Scbuldbuchforderun9en der Träger der Sozialversiche-
rung   ......................... .- .................. .             -                        -
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) ............................... .            3 946 662                  836 667
2.103 Bundesschatzbriefe    ............................... .         2 500 000                  500 000
2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                 -                        -
2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .            4 603 105                4 900 000
2.106 Kassenobligationen ............................... .                 -                     150 000
2.107 Bundesobli9ationen     .............................. .              -                        -
2.108 Ausgleichsforderungen     nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... .                8 010                    7 731
2.109 Ablösungsschuld     ................................. .            58 000                   59 000
2.110 Altsparerentschädigung ........................... .                 -                        -
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) .................... .                217 935                  306 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-En tsch äd igungsgesetz) ...................... .            16 514                    1 062
2.114 Nachkriegsschulden     für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................. .                 -                        -
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                68 473                   66 135
1
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                            2323
Betrag für 1980            Betrag für 1979
- 1 000 DM -
2.2.  Tilgung kürzerfristi~Jer Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ......................................... .         (13 650 230)              (15 768 788)
2.201 Kassenobligationen ............................... .           4 723 580                 4 763 025
2.202 Unverzinsliche Schalzanweisungen ................. .           3 427 650                 3 505 300
2.203 Pinanzierunqsschii tze des Bundes ................... .          880 000                   881 263
2.204 Schuldscheindarlehen ............................. .           4 619 000                 6 619 200
2.3.  Deckung kassenmüßioer Fehlbeträge ............... .                 -                         -
2.4.  Marktpflege                                                         --                        -
Summe 2         25 068 929                22 595 383
3. Saldo aus 1. und 2. (im I luushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... .           24 227 000                28 373 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schu]dentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
2324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG)
Vom 21. Dezember 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes
1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht,
Artikel t                          zu deren Geheimhaltung er
Änderung des Strafgesetzbuches                 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-
organs des Bundes oder eines Landes oder eines
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
chung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geän-
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hin-
dert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (EGEL I S. 1046),
weis auf die Strafbarkeit der Verletzung der
wird wie folgt geändert:
Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet
worden ist,
1. In § 97 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 353 c
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 353 b Abs. 2"            an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich
ersetzt.                                                  bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. § 353 b erhält folgende Fassung:
,,§ 353 b                             (3) Der Versuch ist strafbar.
Verletzung des Dienstgeheimnisses und                (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt.
einer besonderen Geheimhaltungspflicht            Die Ermächtigung wird erteilt
( 1) Wer ein Geheimnis, das ihm als                    1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
1. Amtsträger,                                                a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-               das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei
teten oder                                                   einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes bekanntgeworden
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem                  ist,
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffent-     2. von der obersten Bundesbehörde
liche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe          a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat              das Geheimnis während seiner Tätigkeit
der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffent-               sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei
liche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheits-             einer anderen amtlichen Stelle des Bundes
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe                      oder für eine solche Stelle bekanntgeworden
bestraft.                                                         ist,
Nr. 76 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2325
b) in den Fällen des Ab:;atzes 2 Nr. 2, wenn der                           Artikel 2
Täter von einer a mllichen Stelle des Bundes                        Berlin-Klausel
verpflichtet worden ir,t;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. von der ober~~len Landc~;behörde in allen übri-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen Fällen der Absätze l und 2 Nr. 2."
3. § 353 c wird aufgehoben.
Artikel 3
4. In§ 358 wird die Verwci:;ung ,,§§ 348, 352 bis 353 b,
Inkrafttreten
354, 355" durch die Verweisung ,,§§ 348, 352 bis
353 b Abs. 1, §§ 354, 355" ersetzt.                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Die verfacsungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorr;tehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Wehrstrafgesetzes
Vom 21. Dezember 1979
Der Bundestag hat das folg<~nd<~ Gci.;etz beschlossen:           rend des Wehrdienstes anvertraut worden oder
sonst bekanntgeworden sind."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 1
Das Wehrstrafgesdz in der Fassung der Bekannt-            2. § 48 wird wie folgt geändert:
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. J S. 1213) wird wie             a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 353 b)"
folgt geändert:                                                    durch die Verweisung,,(§ 353 b Abs. 1)" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt w~~i ncfort:                              b) Absatz 2.erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Anwendung der Vorschriften des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:                                                       Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung
(§ 120 Abs. 2), Bestechlichkeit (§§ 332, 335),
,,(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen             Falschbeurkundung im Amt(§ 348) und Verlet-
(§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbu-         zung des Dienstgeheimnisses(§ 353 b Abs. 1) ste-
ches), wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses              hen auch Mannschaften den Amtsträgern und
(§ 353 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und wegen             ihr Wehrdienst dem Amte gleich."
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses (§ 354 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) sind                                  Artikel 2
nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten
strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse wäh-             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                          2327
Verordnung
über Sondermaßnahmen für Sojabohnen
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 9 des Geset-      nach der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, so-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-            weit nicht nach anderen Vorschriften eine längere
nisationen vom 31.August 1972 (BGBl.I S.1617), die         Aufbewahrungspflicht besteht.
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund
des§ 10 Abs.1 und der§§ 12 und 26 Abs.2 Nr.2 des                                     § 5
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                  Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verord-
net:                                                       des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,
der nicht zum Bereich des Bundesamtes gehört, die
§ 1                             Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für
Anwendungsbereich                       die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des sech-
sten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die        folgt.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften über Son-             (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-
dermaßnahmen für Sojabohnen.                               zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-
§ 2                             dert, über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
Zuständige Stelle                      bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats gel-
tende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung         zugrunde zu legen.
und der in§ 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                (3) Zurückzuzahlende       Beträge werden    durch
Bescheid festgesetzt.
§ 3
Meldungen und Beihilfegewährung                                            § 6
(1) Für die Anbaumeldung und die Erntemeldung                                 Berlin-Klausel
sind Muster zu verwenden, soweit solche vom Bundes-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
amt im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen auch im Land Berlin.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
§ 4                                                       § 7
Aufbewahrungspflicht                                           Inkrafttreten
Der Beihilfeempfänger hat die für die Gewährung             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sieben Jahre        dung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung,
der Fleisch-Verordnung und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
Vom 13. Dezember 1979
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1                  bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 rlcs Lebensmittel- und                       Komma ersetzt.
Bedarfsgegenständegcsetzes vom 15. August 1974
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
(BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                         „5. bei Backwaren, die unter Verwendung
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-                            von    Weizenmahlerzeugnissen       mit
desrates verordnet:                                                           einem Zusatz von Cystin, Cystein oder
Cysteinhydrochlorid hergestellt sind."
Artikel 1                         2. In§ 16 Abs. 3 werden die Worte „oder§ 15" ersetzt
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung                 durch die Worte,,,§ 15 oder§ 19 Abs. 2".
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 20. De-
zember 1977 (BGBI. I S. 2711) wird wie folgt geändert:       3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. § 13 wird wie folgt geändert:                                  ,,(2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen beim Her-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          stellen von Feinen Backwaren mit einem Feuchtig-
keitsgehalt von 22 vom Hundert und darüber,
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        Kuchen mit feuchter Auflage oder Füllung, vorge-
,,Schalen von Zitrusfrüchten, die kenntlich-         backenen Backwaren, die als solche in den Verkehr
machungspflichtige Stoffe der Anlage 2 ent-          gebracht werden, Toastbrötchen und Weichbröt-
halten, dürfen bei der Herstellung anderer           chen sowie Brot mit krustenloser Seitenfläche und
Lebensmittel nur verwendet werden, sofern            brennwertverminderten Feinen Backwaren Pro-
sie bearbeitet sind und ihr Gehalt an kennt-         pionsäure sowie Natrium-, Calcium- oder Kalium-
lichmachungspflichtigen Stoffen die in               propionat verwendet und so hergestellte Lebens-
Spalte 4 angegebenen Höchstmengen nicht              mittel in den Verkehr gebracht werden. Bei Lebens-
übersteigt."                                         mitteln, die nach dem 30. Juni 1980 in den Verkehr
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                        gebracht werden, muß der Gehalt an den nach
Satz 1 zugelassenen Zusatzstoffen mit den Worten
,,Konserviertes Restbrot darf nur zur Her-           ,mit Konservierungsstoff Propionsäure' kenntlich
stellung von Brot, das konserviert werden            gemacht sein. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeit-
darf, verwendet werden."                             punkt darf Zuckerkulör auch noch zur Färbung
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          von Lebensmitteln, aus deren Bezeichnung auf die
Mitverwendung von karamelisiertem Zucker,
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                      Malz, Kakao, Schokolade, Kaffee oder Tee geschlos-
,,2. bei Lebensmitteln, die unter Verwen-            sen werden kann, verwendet werden."
dung von
a) Speisesalz,
b) getrockneten Weinbeeren außer Ko-         4. In Anlage 1 wird nach der Zeile „Kalium-Natrium-
rinthen,                                     tartrat E 337" folgende Zeile eingefügt:
c) bearbeiteten Schalen von Zitrus-             „Calciumtartrate
früchten
mit einem Gehalt an kenntlichma-
chungspflichtigen Zusatzstoffen herge-       5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage 1 zu dieser
stellt sind,".                                  Verordnung ersichtliche Fassung.
Nr. 7G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                            2329
6. Anlage 3 Liste B wird wie folgt geändert:                         bb) In der Nummer 10 wird das Wort„Kunstho-
a) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mayon-
nig" durch das Wort ,,Invertzuckercreme"
naise" ein Komma und die Worte „mayonnaise-                      ersetzt.
arlige Erzeugnisse" eingefügt.
b) Nach der Nummer 17 wird folgende Num-                                         Artikel 2
mer 17 a eingefügt:                                             Änderung der Fleisch-Verordnung
,,17 a. Würzmiltel aus                                  Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der
Zitronensaft           2,0  1,0             Bekanntmachung vom 4. Juli 1978 (BGBl. I S. 1003)
c) In Nummer 20 wird das Wort „Fruchtgrund-             wird wie folgt geändert:
stoffe" durch das Wort „Fruchtzubereitungen"         1. In§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte
ersetzt.                                                 „bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8'' durch die Worte „bei in
d) In der Fußnote zu Liste B werden die Worte „auf-          Anlage 3 Nr. 2 bis 7" ersetzt.
geführte Propionsäure und die Propionate ein-
zeln oder insgesamt" durch die Worte „aufge-       2. § 11 erhält folgende Fassung:
führten Stoffe der Kenn-Nummer 5" ersetzt.
,,Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-
ordnung bleiben unberührt."
7. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 22 wird bei der festgesetzten               3. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
Höchstmenge nach der Zahl 300 die Angabe                 a) Nummer 10 erhält die sich aus Anlage 3 zu die-
,,mg/1" gestrichen.                                           ser Verordnung ergebende Fassung.
b) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22 a                   b) In Nummer 13 erhält die Spalte „Höchstmengen"
eingefügt:                                                    folgende Fassung:
,,22 a. Würzmittel aus Zitronensaft          300".            „ein Kilogramm dieser Kunstdärme darf beim
c) In Nummer 26 werden in der Spalte „Lebensmit-                  Inverkehrbringen höchstens 18 Gramm Carb-
tel" ein Komma und folgendes angefügt:                        oxymethylcellulose, höchstens 180 Gramm Cel-
lulose und höchstens 20 Gramm Aluminium
„ausgenommen Getreidemahlerzeugnisse und                      enthalten".
daraus hergestellte Teigmassen, wobei die
Zulässigkeit, Lebensmittel der Nummern 1 bis              c) Nach Nummer 18 wird Nummer 19 mit dem
25 zuzusetzen (§ 13), unberührt bleibt".                      sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung erge-
benden Wortlaut angefügt.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                         4. In Anlage 2 (zu§ 3 Abs. 2) wird in der Nummer 6 in
a) In Liste A Nr. 1 wird folgende Zeile angefügt:            der Spalte „Stoff" nach dem Wort „Spargel," das
Wort „Blumenkohl," eingefügt.
,,Propylgallat                            E 310".
b) In Liste C Nr. 1 wird in der Spalte „Verwen-          5. In Anlage 3 (zu§ 4 Abs. 1) erhält in der Nummer 1
dungszweck" vor der Nummer „E 311" die Num-             der zweite Abschnitt der Spalte „Erzeugnis" fol-
mer „E 31 0," eingefügt.                                gende Fassung:
c) Liste D erhält die aus der Anlage 2 zu dieser             ,,Kochstreichwürste einschließlich Leberpasteten,
Verordnung ersichtliche Fassung.                        Leberparfaits, Leberpasten und Lebercremes; Wild-
und Geflügelpasteten".
9. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Liste A Gruppe II wird beim Farbton „Gelb" in                               Artikel 3
den Spalten                                                                 Änderung der
,,Stoff", ,,EWG-Nummer" und „Chemische Be-                     Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
zeichnung oder Beschreibung"                            In § 1 Abs. 5 der Trinkwasser-Aufbereitungs-Ver-
die Zeile                                            ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
„Riboflavin-5-phosphat E 106 Phosphatester           rungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten
des Riboflavins"                                     Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802), werden
angefügt.
hinter dem Wort „Calciumhydroxid" ein Komma und
b) In der Liste E werden in der Nummer 1 das Wort        das Wort „Calciumsulfat" eingefügt.
„Dextrin" gestrichen und in der Nummer 2 nach
dem Wort „Citronensäure" das Wort „Dextrin"
Artikel 4
eingefügt.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
c) Die Liste F wird wie folgt geändert:
Am 1. Januar 1980 treten außer Kraft:
aa) In der Überschrift wird vor den Worten
,.färbende Stoffe" das Wort „zulassungsbe-     1. die Verordnung gegen die Verwendung von Mine-
dürftige" eingefügt.                               ralölen im Lebensmittelverkehr in der im Bundes-
2330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gesetzblaU Teil II[, Gliederungsnummer 2125-4-13,                                Artikel 5
veröffentJichtPn bereinigten Passung, geändert                                Berlin-Klausel
durch Artikel 8 ckr Verordnung vom 16. Mai 1975
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
(BGBI. I S. 1281 ),
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
2. die Verordnung über ch<!misch behandelte Getrei-        15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
demahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getrei-
demahlerzeugnissen hcrgcstdltc Lebensmittel und
Artikel 6
Teigmassen aller Art in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-28, veröffent-                              Inkrafttreten
lichten bereinigten Fassung, zu letzt geändert durch       Artikel 1 Nr. 5 tritt hinsichtlich der Festsetzung der
Artikel 18 der Verordnung vom 16. Mai 1975              Höchstmenge für Saccharin und seine Natrium-,
(BGBI. I S. 1281 ),                                     Kalium- oder Calciumverbindungen in verzehrsferti-
gen Getränken sowie der Verwendung von Xylit ab
3. § 9 Abs. 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember         1. Januar 1981, im übrigen tritt die Verordnung am
1976 (BGBI. I S. 3391 ).                                1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 7G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                     2331
Anlage 1
zu Artikel 1 Nr. 5
„Anlage 2
zu§ 4
Beschränkt zugelassene Zusatzstoffe
Stoff         EWG-              Zulässiger               Höchstmenge
Nummer        Verwendungszweck            oder Höchstwert       Kenntlichmachung
Alkalisch wirkende Stoffe
- als Zusatz bei Ei-      - der pH-Wert des
austauschstoffen auf      fertigen Erzeugnisses,
Milcheiweißbasis          gemessen bei 10-
facher Verdünnung
mit destilliertem
Wasser, darf 12 nicht
übersteigen
- zur Wässerung von       - der pH-Wert des
Calciumhydroxid,                       Stockfisch                Fischpreßwassers
gelöschter Kalk                     - als Neutralisations-       darf 11 nicht über-
mittel bei der Saccha-    steigen
roseinversion, der
Stärkehydrolyse und
der Eiweißhydrolyse
zur Würzeherstellung
zur Herstellung von
eingelegten Eiern
- zum Kalken von
Muskatnüssen
- als Neutralisations-
mittel bei der Saccha-
roseinversion, der
Kaliumhydroxid                         Stärkehydrolyse und
der Eiweißhydrolyse
Natriumhydroxid                        zur Würzeherstellung
- zur Verbesserung der     - Einsatzmenge nicht
Kaltwasserlöslichkeit     mehr als insgesamt
von Tee-Extrakten         100 g zur Herstellung
von 1 kg
kaltwasserlöslichem
Tee-Extrakt
Natriumhydroxid,                   zum Tauchen oder Sie-
wäßrige Lösung                     den geformter Teig-
(Gehalt nicht mehr als             stücke bei der
4%Na0H)                            Herstellung von
Laugengebäck
Wasserglas                         zur Herstellung von ein-
gelegten Eiern
Backtriebmittel
Hirschhornsalz                     für flache                 nicht mehr als 1 g Am-
(Ammoniumverbin-                   Feine Backwaren            moniumstickstoft~ be-
dungen der Carbamin-                                          stimmt nach der Methode
säure und der                                                 W. Sturm und H. Thaler
Kohlensäure)                                                  als NH3 in 1 kg Trocken-
masse des fertigen
Gebäcks
Bleichmittel
(auch Reinigungsmittel)
Kaliumpermanganat
-
für Stärken                50 mg restliches Man-
gandioxid in 1 kg
l-_
für die Schale von     - 500 mg gebundenes
N atriumhypochlorit                    Walnüssen                 Chlor in 1 kg Nüsse
- für Stärken
l
für Stärken
Wasserstoffperoxid                     für Gelatine
für Fischmarinaden
2332                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Stoff            EV/G-             Zulä.::;siger             Höchstmenge            KennUichmachung
Nummer         Verwendungszweck              oder Höchstwert
Dickungsmittel
Agar-Agar                  E 406
Alginsäure                 E 400
Alginate
Natriumalginat           E 401
Kaliumalgina t           E 402
Calciumalginat           E 404      für Lebensmittel          20 g in 1 kg verzehrs-
Carrageen                  E 407      allgemein                 fertigem Erzeugnis, ein-
zeln oder insgesamt
Guarkernmehl               E 412
Johannisbrotkernmehl       E 410
Traganth                   E 413
Xanthan
Methylcellulose           E 461       für Lebensmittel          20 g in 1 kg verzehrs-
Carboxymethy lcellulosE~  E 466       allgemein                 fertigem Erzeugnis, ein-
zeln oder insgesamt
Pektine                   E 440a      für Lebensmittel          30 g in 1 kg verzehrs-
allgemein                 fertigem Erzeugnis
Propy]eng]y k olalgina t  E 405       für Soßen von             20g in 1 kg
Fischerzeugnissen
- für Fertiggerichte
Acetyliertes              E 1414         für Cremes, Desserts,                        jeweils
Distärkephosphat                         Füllungen, außer       60g in 1 kg           einzeln
Fruchtfüllungen,                               oder
Stärkeacetat (verestert  E 1420          Soßen,Suppen
mit Essigsäureanhydrid)                                                                  ins-
Fruchtfüllungen        -   100 g in 1 kg     gesamt
Acetyliertes             E 1422
Distärkeadipat                        - Geleeartikel,           - 350 g in 1 kg
Gummibonbons,
Knab bererzeugnisse
Emulgatoren
Mono- und Diglyceride
l
für Feine Backwaren,       20 g in 1 kg
von Speisefettsäuren,                    Weizenkleingebäck,         verzehrs-
verestert mit                            Knab bererzeugnisse        fertigem
Essigsäure              E 472a      - für Soßen, Suppen           Erzeugnis         jeweils
Milchsäure             E 472b       -- für schaumige          - 40g in 1 kg         einzeln
Dessert- und Creme-        verzehrs-           oder
Citronensüure          E 472c                                                          ins-
speisen                    fertigem
Weinsäure              E 472d                                   , Erzeugnis         gesamt
Monoacetyl- und        E 472e          für 1',1argarine,      - 5 g in 1 kg,
Diacetylweinsä ure                     :Halbfettmargarine         bezogen
Essigsäure und          E 4'72f                                   auf Fett
Weinsäure
Natrium-, Kalium- oder    E 470       für Zwieback nieder-      - 15 g in 1 kg, bezogen
Calciumverbindungen
Speisefettsäuren                    } ländischer Art                auf die verwendete
Mehlmenge
Polyglycerinester         E 475       für Feine Backwaren       10 g in 1 kg verzehrs·
von Speisefettsäuren                                            fertigem Erzeugnis
Geschmacksbeeinflussende
Stoffe
Äthylmaltol
Maltol
für Lebensmittel
allgemein
- 50mg
- 10mg
l   in  1 kg
verzehrs·
fertigem
Erzeugnis
Die nachstehenden Ami-                für Lebensmittel allge-
nosäuren sowie deren                  mein, nicht jedoch für
Natrium- und Kalium-                  Getreidemahlerzeugnisse
verbindungen oder                     und alkoholfreie Er-
Hydrochloride:                        frischungsgetränke mit
L-Alanin                            Ausnahme von künst-       300mg                in 1 kg
L-Arginin                           liehen Heiß- und Kalt-    einzeln            verzehrs-
L-Asparaginsäure
getränken und Brausen     500mg
insgesamt
}    fertigem
Erzeugnis
Nr. 76    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                       2333
Stoff           EWG-               Zulässiger             Höchstmenge
Nummer                                                           Kenntlichmachung
Verwendungszweck           oder Höchstwert
L-Citrullin
L-Cystein
L-Cystin
Glycin
L-Histidin
L-Isoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Serin
Taurin
L-Threonin
L-Valin
L-Glutarninsäure                                                - 10g in 1 kg
verzehrs-
fertigem        jeweils
Erzeugnis       einzeln
N atriumglutarnat                      für Lebensmittel
allgemein                - 20g in 1 kg       oder
verzehrs-         ins-
fertiger Soße   gesamt
Kaliurnglutarnat                                                  500gin 1 kg
Würzmittel
Glycin                                 für Süßstofftabletten    20g in 1 kg
Guanylat                                                        - 500mgin
(Dinatriumverbindung                                              1 kg verzehrs-
der Guanosin-5' -mono-                                            fertigem Er-    jeweils
phosphorsäure)                         für Lebensmittel           zeugnis         einzeln
Inosinat                               allgemein                  1 g in 1 kg       oder
(Dinatriumverbindung                                              verzehrsferti-    ins-
der Inosin-5' -mono-                                              ger Soße        gesamt
phosphorsäure)                                                    10g in 1 kg
Würzmittel
Frisch entwickelter Rauch              zum Räuchern von
aus naturbelassenen                    Lebensmitteln allgemein,
Hölzern und Zweigen,                   ausgenommen das
Heidekraut und Nadel-                  Räuchern von Wasser,
holzsamenständen, auch                 wäßrigen Lösungen,
unter Mitverwendung                    Speiseölen und anderen
von Gewürzen                           Flüssigkeiten
Frisch entwickelter                    zum Räuchern von Malz
Rauch aus Torf                         für die Whisky-
Herstellung
Oberflächen-
behandlungsmittel
Biphenyl (Diphenyl)        E230        - für Zitrusfrüchte      - 70 mg auf 1 kg Früchte  - ,,Mit Diphenyl, Schale
-
nicht zum Verzehr
geeignet"
- für bearbeitete        - 50mg auf 1 kg ge-       - ,,Mit Diphenyl"
\    Zitrusfruchtschalen     trocknete Schalen
Orthophenylphenol          E 231                                - 12 mg auf 1 kg Früchte, - ,,Mit Orthophenyl-
l
für Zitrusfrüchte
Natrium-                   E 232                                  allein oder in Ver-       phenol, Schale nicht
orthophenylphenolat                                               mischung, berechnet als   zum Verzehr
Orthophenylphenol         geeignet"
für bearbeitete       - 15 mg auf 1 kg getrock- - ,,Mit Orthophenyl-
Zitrusfruchtschalen     nete Schalen, allein      phenol"
oder in Vermischung,
berechnet als Ortho-
phenylphenol
2-( 4-Thiazolyl)-Benzimi-  E 233       - für Zitrusfrüchte      - 6 mg auf 1 kg Zitrus-   - ,,Mit Thiabendazol,
dazol (Thiabendazol)                                              früchte                   Schale nicht zum
Verzehr geeignet"
- für Bananen            - 3 mg auf 1 kg Bananen
- für bearbeitete        - 2 mg auf 1 kg getrock-  - ,,Mit Thiabendazol"
Zitrusfruchtschalen     nete Schalen
2334                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Stoff           EWG-            Zulärn:üger                 Höchstmenge         Kenntlichmachung
Nummer     Verwendungszweck                 oder Höchstwert
Rieselfähigkeit, Mittel
zur Erhaltung der
Calcium-
hexacyanoferrat (II)
Kalium-
hexacyanoferrat (II)                für Speisesalz             20 mg in 1 kg, einzeln    ,,mit gelbem Blutlaugen-
(gelbes Blutlaugensalz)                                        oder insgesamt, berech-   salz zur Verhinderung
Natrium-                                                       net als wasserfreies      des Verhärtens"
hexacyanoferrat (II)                                           K 4 [Fe(CN)6]
kolloide Kieselsäure und
- für Speisesalz
- für Gewürzsalze
für Würzmittel
- für Rote Beete-,
l-   10 g in 1 kg 1einzeln
oder
ins-
ihre Calciumverbindungen               Tomaten- und
Fruchtpulver
- für Trockensuppen
und Soßenpulver
1-   20gin 1 kg
gesamt
Sauer wirkende Stoffe
- für Backpulver           - 10 g in 1 kg Backware
- für Puddingpulver        - 10 g in 1 kg verzehrs-
Glucono-delta-lacton                   und verwandte Er-           f ertigem Erzeugnis
(Glucono-ö-lacton)                     zeugnisse
- für Anchosen und         - 10g in 1 kg
Fischhalbkonserven
Orthophosphorsäure         E338     - für koffeinhaltige Er-   - 700mgin 1 kg
frischungsgetränke
Salzsäure                           - für die Saccharose-
inversion, die Stärke-
hydrolyse und die
Eiweißhydrolyse zur
Würzeherstellung
Schwefelsäure                       - für die Saccharose-
inversion und die
Stärkehydrolyse
Süßstoffe
Saccharin (Benzoesäure-                für Brausen sowie
sulfimid) und seine                    Grundstoffe hierzu,     200 mg in 11 verzehrs-
Natrium-, Kalium- oder                 Brausepulver und        fertigem Getränk, berech-
Calciumverbindungen                    -Tabletten              net als Benzoesäure-
- für obergäriges          sulfimid                  „mit Süßstoff Saccharin"
Einfachbier
- für Eßoblaten
- für Essigsäure
Treibgase
Kohlendioxid               E290
Luft
Stickstoff
Trennmittel
l für Lebensmittel
allgemein
Bienenwachs
Candelillawachs
Camaubawachs                        für Back- und Süßwaren
Spermöl
Walrat
Holzstreumehl von natur-            für Backwaren              1,5 g auf 1 kg Teig-
belassenem Fichten-,                                           gewicht
Tannen-, Buchen- oder
Ahornholz, ausgenommen
das beim Schleifen dieser
Hölzer anfallende
Produkt
Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                            2335
Stoff           EWG-                Zulässiger                Höchstmenge          Kenntlichmachung
Numrner        Verwendungszweck               oder Höchstwert
Magnesiumoxid                           für W affelblätter        5 g auf 1 kg
- für Backtriebmittel     - 0,5 g auf 1 kg
jeweils
l
Stearinsäure                            - für Süßwaren-                              einzeln
komprimate             - 5 g auf l kg       oder
Calciumstearat              E 470
- für Würfelzucker                             ins-
Magnesiumstearat                                                                     gesamt
- für Zwiebel-und         - 20 g auf 1 kg
Knoblauchgranulate
- für Hart-und Weich-     - 3 g auf 1 kg
karamellen
Talcurn
- für Glucoseglasur           5 g auf 1 kg
1    von Schälerbsen
Uberzugsmittel
Alkalisalze der Olsäure    E 470
Bienenwachs
Carnaubaw achs
Cumaron-Inden-Harze
Kopal
Montansäureester                        für Zitrusfrüchte         140 mg auf 1 kg Früchte,   ,,künstlich gewachst,
Paraffinöl                                                        einzeln oder insgesamt     Schale nicht zum
Verzehr geeignet"
Polyäthylenwachsox ydate
Polyolefinharze
Schellack
Walrat
Bienenwachs
Benzoeharz
Candelillawachs
Carnaubawachs
Mastix                                  für Zuckerwaren
Sandarakharz
Schellack
Spermöl
Walrat
Essigsäureester der Mono-  E 472a       für getrocknete Wein-     6 g auf 1 kg getrocknete   ,,mit Glyceriden"
glyceride von Speise-                   beeren, ausgenommen       Weinbeeren einschließ-
fettsäuren                              Korinthen                 lich deren natürlichen
Wachses
Verschieden wirkende
Stoffe
Natriumnitrat              E 251      l für Anchosen aus          200 mg, einzeln oder ins-
Kaliumnitrat               E 252      f Heringen oder Sprotten    gesamt einschließlich des
aus den Nitraten gebil-
deten Nitrits, insgesamt
berechnet als NaNO 2
in 1 kg Fertigerzeugnis
Sorbit                      E 420       - für Lebensmittel
alluernein, ausge-     100 g in 1 kg verzehrs-
nommen Getränke        t ertigem Erzeugnis
- für Hart- und Weich-                               ,,mit ...% Zuckeraus-
karamellen                                        tauschstoff ... ", bei
für Süßwaren-                                     gleichzeitiger Verwen-
komprimate                                        dung von Glucose oder
Xylit
j -  für Hart- und Weich-
glucosehaltigen Zucker-
arten zusätzlich „und
l -  karamellen
für Süßwaren-
komprimate
Zucker" bzw. Angabe
der verwendeten
Zuckerart und der Hin-
weis „für Diabetiker
nicht geeignet"
2336                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Stoff      EWG-           Zulässiger                Höchstmenge            Kenntlichmachung
Nummer     Verwendungszweck              oder Höchstwert
Cystin                -
1 zur Veränderung
der Klebereigen-
- t00mgin t kgWeizen-
mahlerzeugnis für Brot
einschließlich Klein-
,,mit Cystin"
schaften von                 gebäck
Cystein               -       W eizenmahlerzeug-        - 30mgin
nissen                       t kgWei-
Cysteinhydrochlorid   -
zenmahler-
zeugnisfür
Brot ein-
schließlich    jeweils
Kleinge-       berech-
bäck           net als ,,mit Cystein"
- 150mgin         Cystein
t kgWei-
zenmahler-
zeugnis für
Feine Back-
waren
Eisen(II)glukonat             für Oliven                40 mg Eisen, ent-         ,,geschwärzt"
sprechend 320 mg Ei-
sen(II)glukonat, auf
1 kg verzehrsfertiges                         ,,
Erzeugnis
Nr. 7G     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                              2337
Anlage 2
zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c)
„Liste D
Lebensmittel, denen bei der Herstellung bestimmte Antioxydantien
zugesetzt werden dürfen
Höchstgehalt an Antioxydantien
in Milligramm pro Kilogramm
Lebensmittel                                                                   Berechnungsgrundlage
des Höchstgehaltes
BHA       BHT       Octyl-  Dodecyl-  Propyl-
gallat    gallat    gallat
1. Suppen, Brühen, Bratensoßen,
Würzsoßen, jeweils in trock€~-
nerForm                             100                 100        100       100  bezogen auf den Fettgehalt
2. Kartoffeltrockenerzeugnisse
auf Basis gekochter Kartoffeln,
verzehrsfertige Kartoffel-
trockenerzeugnisse,
tiefgefrorene, vorfritierte
Kartoffelerzeugnisse                100                 100       100        100  bezogen auf das Erzeugnis
3. Knabbererzeugnisse auf Ge-
treidcbasis                         100                  100      100        100  bezogen auf das Erzeugnis
4. Marzipanmasse und marzipan-
ähnliche Erzeugnisse aus
anderen Olsamen als Mandeln,
Nougatmasse, Erdnußmasse
und gepuffte
Erdnußerzeugnisse                   100                 100       100        100  bezogen auf den Fettgehalt
5. Kaugummi                           1000      1000      1000      1000      1000   bezogen auf die Kaubase
6. Essenzen:
a) ätherische Ole                  1000                1000      1000      1000   bezogen auf das Erzeugnis
b) andere Essenzen                  200                 100       100        100  bezogen auf das Erzeugnis
7. W alnußkerne                        100
Der Gehalt an nach Maßgabe des§ 9 Abs. 2 zugesetzter Orthophosphorsäure in Lebensmitteln darf 50 Milligramm in einem
Kilogramm nicht überschreiten, der Gehalt an Propylenglykol in Lebensmitteln, ausgenommen Essenzen, darf 500 Milligramm
in einem Kilogramm nicht überschreiten."
2338                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage3
zu Artikel 2 Nr. 3
Buchstaben a) und c)
Nr.           Stoff     EWG-       Verwendungszweck              Höchstmengen        Kenntlichmachung
t'-cJummer Verwendungsbedingungen
2          3                  4                         5                    6
10    Glycerin          E422      a) Glycerin:
Sorbit            E 420        als Weichhaltemittel
in Gelatineüberzügen
bei Fleischerzeug-
nissen;
b) Glycerin und Sorbit:   b) ein Kilogramm dieser
zur Mitverwendung        Kunstdärme darf beim
als Weichhaltemittel     Inverkehrbringen
bei der Herstellung      höchstens 200 Gramm
von Kunstdärmen          Glycerin oder 150
aus Rinderspalt-         Gramm Sorbit ent-
häuten im Falle          halten; bei gleichzei-
der Verwendung von       tiger Verwendung von
in Nummer 13 aufge-      Glycerin und Sorbit
führten Stoffen          dürfen die Gesamt-
menge beider Stoffe in
einem Kilogramm
dieser Kunstdärme
200 Gramm und der
Anteil an Sorbit
150 Gramm nicht über-
schreiten
c)Sorbit:                 c) ein Kilogramm dieser
als Weichhaltemittel     Naturdärme darf beim
bei der Herstellung      Inverkehrbringen
von Naturdärmen          höchstens 20 Gramm
Sorbit enthalten
19    Sauerstoff           -     a]s Bestandteil von Gas-
gemischen zum Ver-
packen von Fleisch und
Fleischerzeugnissen, so-
fern die Temperatur
beim Aufbewahren,
Lagern und Befördern
dieser Lebensmittel
+5 °c nicht über-
schreitet
Nr. 7G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                                            2339
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau •)
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-
14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24   bild ung (Ausbildungsrahmenplan) ver.mittelt werden.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I            Die Ausbildung schließt die Vermittlung berufsspezi-
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen         fischer Kenntnisse der englischen Sprache ein. Eine
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-            vorn Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
schaft verordnet:                                           und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
§ 1                             Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberuf es
Der Ausbildungsberuf Schiffahrtskaufmann/Schiff-                                            § 5
fahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
Ausbildungsplan
§ 2                                Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Es kann zwischen
den Fachrichtungen Linienfahrt (Linienreederei,
§ 6
Linienagent) und Trampfahrt (Trampreederei, Schiffs-
makler) gewählt werden. Die für beide Fachrichtun-                                      Berichtsheft
gen gemeinsame Ausbildung dauert 27 Monate, die
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung im zwei-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
ten Jahr 3 Monate und im drillen Jahr 6 Monate.
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
§  3                            bildungszeit zu führen.· Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Ausbildungsberufsbild
( 1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen                                                § 7
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                                              Zwischenprüfung
1. Schiffsabfertigung/Klarierung,                            (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-
2. Betrieb des Seeschiffes,
finden.
3. Einsatz und Disposition des Schiffes (Operating),
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-
4. Ausfertigen von Frachtverträgen, Konnossemente,         xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten
Manifeste,                                            durchzuführen. Sie erstreckt sich unter Berücksichti-
5. Schäden an Schiff und Ladung,                           gung berufsspezifischer Kenntnisse der englischen
6. Personalwesen,                                          Sprache auf die in der Anlage zu § 4 für die beiden
ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse
7. Rechnungswesen.                                         und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-        richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
richtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse        telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
und Fertigkeiten:                                          wesentlich ist.
1. In der Fachrichtung Linienfahrt:                          (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter
a) Fahrplan- und Tarifgestaltung,                     Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
b) Ladungsbuchung und Abwicklung der Verla-
dung,
§ 8
c) Auslieferung der Ladung;
Abschlußprüfung
2. in der Fachrichtung Trarnpfahrt:
Befrachtung.                                             ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter
Berücksichtigung berufsspezifischer Kenntnisse der
§ 4                            englischen Sprache auf die in der Anlage zu § 4
Ausbildungsrahmenplan
') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen           beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur             Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                              ,
2340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den         bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteil-
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          ses in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
(2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung zu     fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist
berücksichtigen.
vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der
(3) Die Abschlußprüfung findet in nachgenannten           Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
Prüfungsfächern statt:                                      sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei
1. Prüfungsfach Allgemeine Schiffahrtsbetriebslehre:        zu eins zu gewichten.
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-            (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in
rere betriebswirtschaftliche Aufgaben bearbeiten        Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.
und dabei insbesondere zeigen, daß er die Grund-
züge des Schiffahrtswesens und die Organisation           (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
des Schiffahrtsbetriebes kennt sowie Fertigkeiten       ter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene
in wesentlichen betrieblichen Funktionen erwor-         Prüfungsdauer unterschritten werden.
ben hat.                                                  (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
2. Prüfungsfach Besondere Schiffahrtsbetriebslehre:         Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-          3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sowie im Prü-
rere praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbei-        fungsfach Praktische Übungen mindestens ausrei-
ten und dabei zeigen, daß er grundlegende Kennt-        chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden
nisse der in der Seeverkehrswirtschaft gültigen         die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
Rechtsvorschriften und Bedingungen besitzt sowie        „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht
in einer seiner Ausbildung entsprechenden Fach-         bestanden.
richtung vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten            (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
erworben hat.                                           die Prüfungsfächer gleiches Gewicht.
3. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenverar-
(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
beitung:
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-          Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen
rere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-         in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre
nungswesen und Datenverarbeitung bearbeiten             zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusam-
menhänge dieser Gebiete eines Schiffahrtsbetriebes
§ 9
versteht.
Übergangsregelung
4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-
gen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-      gen Vorschriften weiter anzuwenden.
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
§ 10
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
5. Prüfungsfach Praktische Übungen:                                              Berlin-Klausel
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen,         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und         tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche            dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zusammenhänge versteht und praktische Aufga-
ben bearbeiten kann.                                                              § 11
(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-                            Inkrafttreten
fächer sind schriftlich zu prüfen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Sind in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung d1e          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" und         bildung zum Schiffahrtskaufmann vom 6. Januar 1975
in den beiden anderen Fächern mit „mangelhaft"              (BGBI. I S. 210) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 76    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2341
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau
I. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd.           Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     (Ausbildungs-
Nr.    Ausbildunqsberufsbildes
schwerpunkt)
1 12  1 3  1 4 1 5 1 6
1               2                                          3                                   4
1    Schiffsabfertigung/        a) Bestellung eines Liegeplatzes unter Berücksichti-
Klarierung                      gung der Schiffsgröße, Ladungsart und Hafen-
(§ 3 Abs.1 Nr. 1)               verhältnisse abstimmen                          X
b) die Aufgaben der bei Lade-/Löschmaßnahmen
beteiligten Dienstleistungsbetriebe erklären und
Lade-/Löschmaßnahmen in Zusammenarbeit mit
ihnen vorbereiten                                X
c) ankommendes Schiff zur Abfertigung bei den
zuständigen Stellen anmelden                    X
d) Freigabe des Schiffes nach Ankunft erwirken       X
e) Schiff und seine Besatzung betreuen               X
f) Lade- und Löschvorgänge überwachen               X
g) Ladungspapiere für Schiffsankunft/-abgang be-
arbeiten                                         X
h) Zeichnung der Dokumente und den Frachteinzug
vorbereiten                                      X
i) Abgang des Schiffes bestellen                    X
k) zuständige Stellen über Abgang des Schiffes
unterrichten                                     X
1) Rechnungen im Zusammenhang mit Aufenthalt
des Schiffes im Hafen sammeln und Hafen-
kostenabrechnung vorbereiten                     X
2    Betrieb des Seeschiffes    a) Informationen über Häfen und Schiffahrtswege
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)             unter Berücksichtigung geographischer und poli-
tischer Gegebenheiten auswerten                      X
b) die Einsatzmöglichkeiten der Schiffstypen in der
Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berück-
sichtigung technischer und wirtschaftlicher Mög-
lichkeiten unterscheiden und beachten                X
c) erforderliche Schiffspapiere beschaffen und wei-
terleiten                                            X
d) Ausrüstung des Schiffes mit Proviant und Be-
triebsmitteln gemäß Anforderung veranlassen          X
e) Nachrichten zwischen Reeder und Schiffsmakler
unter Einsatz entsprechender Kommunikations-
mittel austauschen                                  X
2342                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd.
Ausbildungshalbjahr
Teil des
Nr.                                       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten        (Ausbildungs-
Ausbildungs])('rufsbildes
schwerpunkt)
1  1  2 1 3 1 4 1 5 1 6
3   Einsatz und Disposition     a) Informationen über Frachtenmärkte sammeln und
des Schiff es (Operating)       auswerten                                                     X X
(§ 3 Abs. l Nr. 3)
b) Ubersichten der zu befördernden Ladungsarten
und -mengen erstellen                                    X
c) Daten für die zeitliche Einsatzplanung des Schif-
f es zusammenstellen                                          X
d) die Abfertigung von Schiff und Ladung in Zu-
sammenarbeit mit Reeder, Schiffsleitung und
Schiffsmakler vorbereiten und veranlassen                     X
e) Informationen über Abfertigung von Schiff und
Ladung zusammenstellen und auswerten                          X
f) notwendige      Maßnahmen      bei  Umdisponierung
veranlassen                                                   X
g) Unterlagen zum Anlegen und Abschließen der
Reiseakte sammeln und auswerten                               X
4   Ausfertigen von Fracht-     a) Konnossements- und Manifestarten unterschei-
verträgen, Konnosse-            den und handhaben                                        X
mente, Manifeste
(.§ 3 Abs. 1 Nr. 4)         b) die verschiedenen Vertragsformen für Charter-
arten berücksichtigen und anwenden                       X
5   Schäden an Schiff und       a) eingehende Schadensmeldung an Schiff und/
Ladung                          oder Ladung erfassen und Bearbeitung vorbe-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              reiten                                                        X
b) Bearbeitung von Haftpflicht- und Substanzschä-
den unter Berücksichtigung der Versicherungs-
deckung vorbereiten                                           X
6   Persona 1wesen              a) die Organisation des ausbildenden Unternehmens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)              bei den Tätigkeiten berücksichtigen                      X
b) Arbeitsschutzbestimmungen, arbeits- und tarif-
rechtliche Regelungen im Tätigkeitsbereich des
Schiffahrtskaufmanns beachten                            X
c) auf den Ausbildungsbetrieb anwendbare betriebs-
verfassungsrechtliche Bestimmungen beachten              X
d) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-
mungen der Sozialversicherung beachten                   X
e) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen und danach handeln                          X
f) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Unfall-
verhütungsvorschriften beachten, im Bedarfsfall
geeignete Maßnahmen einleiten                            X
Nr. 76 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2343
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd.           Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten       (Ausbildungs-
Nr.   Ausbildungsberufsbildes
schwerpunkt)
1 1 2 13  1  4 1  5 1 6
3                                   4
7   Rechnungswesen               a) eingehende Rechnungen auf sachliche und rech-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)               nerische Richtigkeit prüfen                                    X    X
b) Zahlungen an Hand eingehender Rechnungen
veranlassen                                                    X X
c) Buchungsunterlagen anfertigen und vorgegebene
Belege unter Berücksichtigung des betrieblichen
Kontenrahmens kontieren                                        X    X
d) Außenstände erfassen und überwachen                             X X
e) Ergebnisse einzelner Abrechnungen ermitteln
und Ubersichten für statistische Zwecke erstellen                   >< X
f) Arbeitsablauf bei der Rechnungsprüfung des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben, Daten erfassen,
die Verarbeitung und Verwendung von Daten
beschreiben                                                    X    X
II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen:
A. Fachrichtung Linienfahrt:
Fahrplan- und Tarif-         a) Informationen über Fahrpläne und den Einsatz
gestaltung                       der Tonnage auswerten und weitergeben                               X    X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a)                     b) Ausarbeitung eines Fahrplans unter Berücksich-
tigung der Abstimmung mit Konferenz und/ oder
Pool-Partnern beschreiben und Fahrpläne hand-
haben                                                          X    X    X
c) Struktur von Frachttarifen nennen und Fracht-
tarife anwenden                                                X    X    X
2    Ladungsbuchung und           a) Kunden über Tarife unterrichten                                      X    X
Abwicklung der Ver-
ladung                       b) Verladungen unter Berücksichtigung spezieller
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-          Transportsysteme, insbesondere Container/Ro-
Ro/LASH, unterscheiden und Auskünfte erteilen                       X X
stabe b)
c) Kunden über Möglichkeiten des kombinierten
Verkehrs und des Durchfrachtverkehrs unter-
richten                                                             X X
d) Ladung buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten                           X X
e) unter Beachtung der Allotments und der Abstim-
mung zwischen den Pool-Partnern Informationen
über den Buchungsstand und die Ladungszusam-
mensetzung ausv,erten und bearbeiten                                X    X
f) Seefracht an Hand der Tarife ermitteln und
Frachtrechnung erstellen                                            X    X
g) Ladungspapiere und Dokumente bearbeiten                              X X
h) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Fracht-
statistiken anfertigen                                              X X
2344                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd.            Teil des                                                                     (Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              schwerpunkt)
1  1  2 1 3  1 4 1 5 1 6
1                2                                        3                                       4
3   Auslieferung der          a) eingehende Ladungspapiere kontrollieren und
Ladung                        bearbeiten                                                             X   X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe c)                  b) vorgelegte Dokumente und Ersatzpapiere mit
Ladungspapieren vergleichen, bearbeiten und
Ladung zur Auslieferung freistellen                                    X   X
c) Durchfrachtladungen bearbeiten                                          X   X
d) eingehende Reklamationen erfassen und Bearbei-
tung vorbereiten                                                       X   X
B. Fachrichtung Trampfahrt:
1   Befrachtung               a) Informationen über Stand und Entwicklung der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)            Trampfahrtmärkte sammeln, auswerten und wei-
tergeben                                                               X   X
b) Fracht- und Positionsmeldungen auswerten und
Frachtabschlüsse einleiten                                         X   X   X
c) Frachtvorkalkulationen erstellen und den wirt-
schaftlich günstigsten Vorschlag ermitteln                             X   X
d) detaillierte Festanstellung ausarbeiten                                 X   X
e) Frachtrate und die Bedingungen für den Fracht-
abschluß aushandeln                                                    X   X
f) Abschluß bestä tigung anfertigen und an die Be-
teiligten weiterleiten                                                 X   X
g) eingehende       Abschlußbestätigung     prüfen  und
Charterpartie vorbereiten                                              X   X
h) Erfüllung des Frachtvertrages überwachen                                X   X
i) Reiseergebnis an Hand der Nachkalkulation er-
mitteln                                                                X   X
Nr. 76   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2345
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die                 4.    bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der. Seeschiff-                                                   0,055 DM/kW,
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom                              auf Antrag kann ein Jahreshafengeld von
30. Juni 1977 (BGB!. I S. 1314), der durch Artikel 1 des                                              1,10 DM/kW
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert                      für ein Kalenderjahr entrichtet werden."
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister der Finanzen verordnet:                                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Nach Ablauf einer Liegezeit von 48 Stun-
Artikel t                              den wird als Hafengeld für jeden folgenden
angefangenen Liegetag erhoben
Die Verordnung über die Abgaben in den bundesei-
genen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrt-                 1. bei Seeschiffen                 0,16 DM/BRT,
straßen-Ordnung vom 5. März 1976 (BGBL I S. 494),                 2. bei Binnenschiffen              0,12 DM/t
zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                                            Tragfähigkeit,
27. November 1978 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt               3. bei anderen Fahrzeugen,
geändert:                                                              Geräten oder sonstigen
Schwimmkörpern                0,13 DM/BRT."
1. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. für Lotsen-, Zoll-, Feuerlösch- und Rettungsfahr-                            Artikel 2
zeuge im Einsatz,".
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
2. Abschnitt D der Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 wird
wie folgt geändert:                                      über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
a) Absatz 1 Nr. 1 und 4 erhält folgende Fassung:
„ 1. bei Seeschiffen
Artikel 3
mit Ladung                     0,20 DM/BRT
in Ballast oder leer          0,11 DM/BRT,        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 1
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. Dezember 1979
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit          b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 2 Abs. l und 3 sowie den §§ 5 und 26 Abs. 1 des                „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt             Zollstelle verlangen, daß die Einfuhrabfertigung
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, von denen§ 26 Abs. 1 durch§ 40              1. bei Sammelzollanmeldung mit der Abgabe
Nr. 1 des Gesetzes vom 31. August 1972 {BGBl. I                     der Einzelanmeldung,
S. 1617) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-            2. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung nach
gierung:                                                            Gestellung mit der Abgabe der Einfuhran-
Artikel 1                                  zeige,
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                 3. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung mit
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 {BGBl. I                     Gestellungsbefreiung unverzüglich nach
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                 Übernahme der Waren
22. Juni 1979 (BGBl. I S. 708}, wird wie folgt geändert:
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der
einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist."
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:          2. In der Länderliste Fl {Anlage zur Außenwirt-
„2.  ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in           schaftsverordnung) wird hinter dem Wort „Alba-
Spalte 5 der Einfuhrliste                         nien" das Wort „Brasilien" eingefügt.
a) mit „U'' gekennzeichnet sind oder
Artikel 2
b) mit „UE" gekennzeichnet sind und
Ursprungsland Ägypten, Hongkong,              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Maca u, Sri Lanka oder Thailand ist,        tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
oder
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren,
Artikel 3
ausgenommen die Fälle von Buchstabe b, in
Spalte 5 der Einfuhrliste mit „UE" gekenn-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zeichnet sind,".                               dung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                             2347
Verordnung
zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 8 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 des Eichge-             Energiebereich zwischen 0,005 und 3 Megaelek-
setzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), geändert durch         tronvolt verwendet werden.
Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141 ), verordnet
§  4
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra-
tes:                                                                 (1) Bis zum 31. Dezember 1980 dürfen Dosimeter
nach § 1 Abs. 1 ungeeicht weiter verwendet wer-
Artikel 1
den, wenn sie schon am 1. Januar 1977 für Strahlen-
Die Zweite Verordnung über die Eichpflicht von                 schutzmessungen im Gebrauch waren.
Meßgeräten vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2161) wird                (2) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen Dosimeter
wie folgt geändert:                                               nach § 3 ungeeicht weiter verwendet werden, wenn
sie schon am 1. Januar 1983 im Gebrauch waren."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem               4. § 6 erhält folgende Fassung:
Wort „Ortsdosimeter" die Worte „mit Ausnahme                                        ,,§ 6
ortsfester Systeme" eingefügt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 nicht geeichte
,,(2) Ab 1. Januar 1983 müssen ortsfeste Strah-
Dosimeter oder entgegen § 1 Abs. 2 nicht geeichte
lenschutz-Meßsysteme zur kontinuierlichen
Strahlenschutz-Meßsysteme verwendet."
Messung der Ortsdosisleistung oder zur Mes-
sung der Ortsdosis von Photonenstrahlen, deren
Energie-Nennbereich ganz oder teilweise in den                                 Artikel 2
Photonenenergiebereich von 0,005 bis 3 Mega-              In die Dritte Verordnung über die Eichpflicht von
elektronvolt fällt, in diesem Bereich geeicht sein,    Meßgeräten vom 26. Juli 1978 (BGBI. I S. 1139) wird
wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften           nach § 6 folgender § 6 a eingefügt:
zur Messung der Ortsdosisleistung als Energie-
dosisleistung in Luft bei Sekundärelektronen-                                    ,,§ 6 a
Gleichgewicht zwischen 10-7 J /kg h (1 o-5 rd/h)          Ordnungswidrig im Sinne des§ 35 Abs. 2 Nr. 12 des
2          4
und 10 J /kg h (10 rd/h) oder zur Messung der          Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ortsdosis als Energiedosis in Luft bei Sekundär-       entgegen § 3 nicht geeichte Schallpegelmesser ver-
elektronen-Gleichgewicht zwischen 1o-7 J /kg           wendet oder entgegen§ 4 Abs. 1 oder§ 5 nicht geeichte
5
( 10- rd) und 10 J /kg ( 10 3 rd) verwendet werden."   Meßgeräte verwendet oder bereithält."
2. In§ 2 Abs. 1 werden die Worte,,§ 1 Nr. 3" durch die                                Artikel 3
Worte,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.                             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes
3. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:                  auch im Land Berlin.
,,§ 3
Artikel 4
Ab 1. Januar 1983 müssen Therapiedosimeter
geeicht sein, wenn sie bei der Behandlung von                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Patienten mit Photonenstrahlung von außen im               dung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2348            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des § 3 Nr. 52 in Verbindung mit § 51
Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§1
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978
(BGBl. I S. 307) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
,,soweit nicht§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes anzuwenden ist."
2. In§ 4 Abs. 1 wird der Nummer 3 der folgende Satz
angefügt:
„Die Steuerfreiheit tritt auch dann ein, wenn das
Jubiläumsgeschenk innerhalb eines Zeitraums von
5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum gegeben
wird."
3. In § 8 wird die Jahreszahl„ 1977" jeweils durch die
Jahreszahl „ 1979" ersetzt.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steu-
eränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
(BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 7G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2349
Vierte Verordnung
zur Änderung der Essenzen-Verordnung
Vom 21. Dezember 1979
Auf Grund des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Nr.1,             1. Essenzen, Grundstoffe und Lebensmittel nach § 3
2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel-               Abs. 3 Nr. 2, die in Anlage 2 aufgeführte Zusatz-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                  stoffe enthalten, anstelle der durch § 4 Abs. 1
(BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den                vorgeschriebenen Angabe noch mit der Angabe
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                   „mit Aromastoff" versehen und in den Verkehr
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-                  gebracht werden und
desrates verordnet:
2. Lebensmittel nach § 5 Abs. 5 ohne die dort vor-
Artikel 1                                 geschriebenen Angaben in den Verkehr ge-
bracht werden.
Die Essenzen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. I                     Die Verpflichtung, Lebensmittel nach § 3 Abs. 3
S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verord-         Nr. 1 mit der durch § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen
nung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2802), wird wie          Angabe kenntlich zu machen, bleibt unberührt."
folgt geändert:
1. An § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn Essenzen oder Grundstoffen                                Artikel 2
im Sinne der Absätze 1 oder 2 Stoffe der Anlagen 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder 5 zugesetzt worden sind."
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
2. In§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 wird die Ver-       15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land Berlin.
weisung ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung
,,§ 3 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
3. Es wird folgender § 12 a eingefügt:                                                 Artikel 3
,,§ 12 a
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen                      dung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2350                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 21. Dezember 1979
Tag                                                            In h a 1 t                                                                           Seite
15. 12. 79     Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Jamaika über den Luftverkehr ............................................ .                                                    1301
17. 12. 79     Gesef.z zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Hnnland über den Fluglinienverkehr .............................. .                                                    1310
12. 12. 79     Verorclnunq zu dem 1\bkommen vom 31. Miirz 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
H!publik Dcutschlilnd und der Regierung d('!r Republik Finnland über die steuerliche
Delrnndlunq von Straßcnft1hrzcunen im internationalen Verkehr ..................•....                                                   1317
12. 12. 79     Vcrordnunq zu dem Abkommen vom 8. Mi:i.rz 1979 z,vischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über die steuerliche
Bchandlunq von Straßenfohrzeugen im internationalen Verkehr ...................... .                                                    1320
14. 12. 79     Verord1u11111 zm Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/79 - Zollpräferenzen
1D7B qcqenülwr EntwicklunrJsldndern - EGKS) ..................................... .                                                     1323
613-2-1
30. 11. 79     Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Rewdn über die Bdördenm9 im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Anclerunq des Abkommens ......................................................... .                                                     1325
3. 12. 79     Bekanntmaclrnnq zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 18. Dezember 1971 über
die Errichtunq eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden .......................................................................... .                                                    1326
3. 12. 79     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                                   1326
4. 12. 79     Bekanntmachunq cles Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Technische Zusam-
n1enarbeit ................................................ : ........................ .                                                1328
5. 12. 79     Bekanntmachunc1 zum Einheits-Ubereinkommen von 1961 über Suchtstoffe ............ .                                                     1331
5. 12. 79     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen ........................................................................ .                                                     1332
Preis dieser Ausgabe: 2,!J0 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 6/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53, ausgegeben am 22. Dezember 1979
17. 12. 79     Gesetz zu dem Protokoll über die Änderung des Artikels 14 Abs. 3 des Europäischen
Ubereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter aui der Strane (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1334
18. 12. 79     Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Irak über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1337
18. 12. 79     Verordnung zu dem Abkommen vom 27. April 1979 zwi5chen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Verzicht
auf die Erstattun9 von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sov,ie der Kosten für
verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1344
826-2-30
19. 12. 79     Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 21179 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1979 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1347
613-2-1
19. 12. 79     Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/80 - Zollkontingent 1980
für Bananen) ........................ ·.............................................. .                                                  1348
613-2-1
21. 12. 79     Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Ubereinkommens von 1975 ...                                                        1349
21. 12. 79     Verordnung zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren ............... .                                                     1350
28. 11. 79     Bekanntmachun9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mano River Union über Technische Zusammenarbeit ................... .                                                      1352
4. 12. 79      Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-·
menarbeit ......................................................................... .                                                   1357
Nr. 7G          Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                                                                                         2351
Inhalt                                                                                           Seite
4. 12. 79     B<)ki1nntrnachunq i1Jwr den Cellungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115 der Internatio-
n,d()n Arb(~itsor1J<1nist1\ion über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen                                                                          1359
4. 12. 7\)     Bekilnnl.m,ic:hunq i1her den Gelttmgsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeilsorg,misi.ltion über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . .                                                                     1360
4. 12. 79     Bd:ann lrmidrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
nalen Arlwitsor~Jirnisd lion über die Beschäftigungspolitik ................ ·..............                                                                         1360
4. 12. 7:J    Bcikanntmachunq ülwr den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 129 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . .                                                                 1360
4. 12. 79     ßekannlmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 132 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)                                                                               1360
4. 12. 79     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 134 der Internatio-
nalen Ar bei tsorg,rnisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . .                                                                  1361
4. 12. 79     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135 der Internatio-
nalen .Arbeilsorganisi.llion über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter
irn Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1361
4. 12. 79     Bekannl:madnmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 136 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergif-
tungsgefahren . . . • • . • • • • • • • • • • . • • • • • . . • • • • • . • • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1361
4. 12. 79     Bckanntinachunu über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 139 der Internatio-
n..llcn Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebs-
erzcugcndc Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1361
10. 12. 79     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das Verhalten
beim Fischfang im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1362
11. 12. 79     ßekanntmachtm~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 138 der Inter-
nationalen Arlwitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung                                                                             1363
11. 12. 79     ßckanntrnac:hung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 140 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1363
Preis dieser Ausgahe: 2,D0 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
1m Br,zugspn•is h;t die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Vorci!lscnclu11g des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
1),1\um und B<'1.<'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom                       N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 79     Verordnung (EWG) Nr. 2649/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 683/77 und (EWG) Nr. 571/78 und zur
Ausdehnung der Regelung über die Vorausfestsetzung der Ausfuhr-
erstattungen auf reinrassige Zuchtrinder                                                                                30. 11. 79                         L 304/7
29. 11. 79     Verordnung (EWG) Nr. 2650/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 1352/79 hinsicht-
lich der Erzeugnisse des Rind f I e i s c h sektors, die Gegenstand von
Inlerventionskaufen in der Bundesrepublik Deutschland sein kön-
nen, sowie ihrer Koeffizienten                                                                                          30. 11. 79                        L 304/9
3. 12. 79     Verordnung (EWG) Nr. 2717/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden Umrechnungskurse hinsichtlich der dänischen Krone                                                                  5. 12. 79                        L 309/1
4. 12. 79     Verordnung (EWG) Nr. 2720/79 der Kommissi Jn zur Festsetzung der
Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaft: jahr 1978/79                                                                  5. 12. 79                       L 309/6
2352                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun•
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Sonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekannlmachunqen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
f0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglid1 Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audi für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkoi.ten). bei Lieferung gegen Vorausredrnung 4,60 DM.              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfac:h 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anqe-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °.1,.                                              Postvertriebsstilck • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsbldlt dt:'r
Europäischen GemeinschdftPn
Üdtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache' -
vom             Nr./Seilt:'
4. 12. 79     Verordnung (EWG) Nr. 2722/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer, in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
für Dänemark                                                                    5. 12. 79            L 309/9
Andere Vorschriften
23. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2615/79 des Rates zur Änderung des Arti-
kels 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern                                  28. 11. 79            L 301 /5
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2632/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des GemeinschaU.szollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1980) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte
andere Papiere                                                                  3. 12. 79            L 306/1
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2633/79 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsam.eo Zolltarifs für eine
Reihe landwirtschaftlicher Waren                                                3. 12. 79            L 306/4
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2634/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und
mit Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben der
Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1980)                            3. 12. 7i            L 306/6
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2635/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Hasel-
nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäu-
tet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit
Ursprung in der Türkei (1980)                                                   3. 12. 79            L 306/10
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2636/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27
des Gemeinsamen Zolltarifs (für das Jahr 1980)                                  3. 12. 79           L 306/13
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2637/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (für das Jahr 1980)                    3. 12. 79            L 306/17
20. 11. 79      Verordnung (EWG) Nr. 2638/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Spanien ( 1980)                                          3. 12. 79           L 306/20