2241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1979 1 Nr. 75
Tclg In h a I t Seite
15. 12. 79 Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG} 2241
ll()l!; B230-35; B20-1, B22-1, 8252-1, 8230-10, 8230-13, 86-7-1, 800-19, 824-1, 826-2-23
18. 12. n Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes 2248
Il<'ll: 212G-l/l; 2121i-1
18. 12. 79 Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2262
21:n,-1
17. 12. 79 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steucr~icsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2282
li12-14-1
17. 12. 79 Sechste V crordnunq zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-
buni1spflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2290
2121-51-7
19. 12. 79 Zweite Verordnunq zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . 2293
13-li-l
19. 12. 79 Zweite Vcrordnunq zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des kriminal-
polizeilichen Vollzunsdienstes des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2295
2030-G-12
21. 12. 79 Vcrordnunq zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297
lll'U: (iJ2-]-li-1
Gesetz
über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung
(KVMG)
Vom 15. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates rere Kassen zuständig, so steht dem Versicherten
das folgende Gesetz beschlossen: ein Wahlrecht zu.
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keine Kasse
Artikel l zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a
Änderung der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten der für ihren Wohnort
zuständigen Ortskrankenkasse an.
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
(4) Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten Ver-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
sicherten können abweichend von den Absätzen 1
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bis 3 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I
beantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für
S. 1189), wird wie folgt geändert:
den die Ersatzkasse zugelassen ist. Der Antrag ist
1. Nach§ 257 d wird folgender§ 257 e eingefügt: binnen eines Monats nach Eintritt der Versiche-
rungspflicht zu stellen; die Annahme des Antrags
.. § 257 e wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an."
(1) Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten Ver-
sicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt 2. Die Überschrift vor § 363 und die §§ 363 bis 367
Mitglied waren. Bestand für sie bei einer anderen erhalten folgende Fassung:
Kasse zuletzt Anspruch auf Familienkranken-
„V. Verwaltung der Mittel
pflege, so gehören sie dieser Kasse an.
§ 363
(2) Ist nach Absatz 1 keine Kasse zuständig, so
gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten Die Mittel der Krankenkasse umfassen die
Versicherten der Kasse an, bei der der Ehegatte Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwal-
oder ein Elternlc>il versichert ist. Sind danach meh- tungsvermögen.
2242 BmHlc!:-:ue 0;etzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 3G4 § 366
( 1) DiP Bfll rid>s mit kl dürfen nur verwendet (1) Die Satzungen der Landesverbände können
werden bestimmen, daß die von den Mitgliedskassen zu
bildenden Rücklagen bis zu einem Drittel des
1. für d i<' i~csP!zl ich od(•r d 11 rch die Satzung vorge-
Rücklagesolls von dem Landesverband als Son-
sehenPn A ul~:c1lwn, für bPsondere und allge-
dervermögen (Gesamtrücklage) verwaltet wird.
1rn~ine KranklwitsvPrhüt.ung sowie für die Ver-
Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor dem von
waltungs kcJsl.(~n,
der Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung aufzufüllen.
von Verwc1ltungsvermögc~n.
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapi-
(2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des talerträge und die aus Veräußerungen erwachsen-
Ha usha llsjahres monat.l ich das Eineinhalbfache den Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen
des nach dem f·-Ia ushallspl,rn der Krankenkasse die aus Veräußerungen entstehenden Verluste
auf einen Monat entfalh~nden Betrages der in Ab- ausgeglichen; der Unterschied wird auf die betei-
satz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht über- ligten Kassen nach der Höhe ihres Rücklagegut-
steigen. Bei der Feststellung der vorhandenen Be- habens beim Landesverband im Jahresdurch-
triebsmittel sind die Forderungen und Verpflich- schnitt umgelegt.
tungen der Krankenkasse zu berücksichtigen,
soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwal- (3) Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, so
lungsvermügen zuzuordnen sind; durchlaufende wird er den Kassen, deren Rücklageguthaben
Gelder bleiben außer Betracht. beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimm-
ten Anteil erreicht hat, ausgezahlt. Ist dieses Rück-
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen
lageguthaben noch nicht erreicht, so wird ein
Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzule-
Überschuß bis zur Höhe des fehlenden Betrages
gen, daß sie Hir den in Absatz 1 bestimmten Zweck
nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben; ergibt
verfügbar sind.
sich ein Fehlbetrag, so wird er den Rücklagegutha-
ben der Kassen zur Last geschrieben.
§ 365
(4) Die Krankenkasse kann über ihr Rücklage-
(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung guthaben beim Landesverband erst verfügen,
ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemit-
tel verbraucht sind. Hat die Krankenkasse ihre
(2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage
Rücklage verbraucht, so kann sie von dem Landes-
in Hundertsteln des nach dem Haushaltsplan
verband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage
durchschnittlich auf d(!D Monat entfallenden
erhalten. Die Satzung des Landesverbandes be-
Betrages der A usgabcn (Rücklagesoll). Sie hat
stimmt über die Voraussetzungen der Darlehens-
dabei einen Vomhundertsatz festzusetzen, der
gewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung.
mindestens der Hälfte und höchstens dem Einfa-
chen dieses Betrages entspricht. (5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie
für den nach § 365 Abs. 1 und nach Absatz 4
(3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rück-
bestimmten Zweck verfügbar ist.
lage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Ein-
nahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb
eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebs- § 367
mittel ausgeglichen werden können. In diesem
Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen (1) Das Verwaltungsvermögen der Kranken-
werden, wenn dadurch Beitragssatzerhöhungen kasse umfaßt
während des Haushaltsjahres vermieden werden. 1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der
Kasse sowie der Führung ihrer betrieblichen
(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen
Haushaltsplanes, daß die Rücklage geringer ist als bestimmt sind,
das Rücklagesoll, so ist bis zur Erreichung des
Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage mit 2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser
einem Betrag in Höhe von mindestens einem Vier- Vermögensteile und für künftig zu zahlende
tel des R ücklagcsolls im Haushaltsplan vorzuse- Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer
hen. Satz 1 gilt nicht, wenn allein wegen der Auf- Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,
füllung der Rücklage eine Beitragserhöhung soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der
erforderlich wird. Kasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermö-
(5) Übersteigt die Rückla~ic das Rücklagesoll, so gen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise
ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln für Zwecke der Verwaltung der Kasse oder für
zuzuführen. Eigenbetriebe erforderlich sind.
(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch son-
Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach stige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher
Absatz 1 bestimmten Zweck· verfügbar ist. Sie Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht
wird vorbehaltlich des § 366 von der Kranken- den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Son-
kasse verwaltet. dervermögen zuzuordnen sind."
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2243
3. Der bisherige § 363 a wird § 367 a. 11. Die §§ 442 bis 446 erhalten folgende Fassung:
,,§ 442
4. § 381 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäf-
„Sie können beantragen, daß für die Berechnung tigungen nachgehen, in denen sie versicherungs-
des Grundlohnes § 180 Abs. 4 entsprechend gilt." pflichtig sind (unständig Beschäftigte), gehören
der für ihren Wohnort zuständigen Ortskranken-
kasse an.
5. § 385 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 443
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ( 1) Die Mitgliedschaft bei der nach§ 442 zustän-
ersetzt: digen Kasse beginnt mit dem Tage der Aufnahme
,.Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grund- der unständigen Beschäftigung, für die die zustän-,
lohns (Beitragssatz) zu erheben; für die Erhe- dige Kasse erstmalig Versicherungspflicht festge-
bung ist die Woche zu sieben, der Monat zu stellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines
dreißig Tagen anzusetzen. Die Beitragssätze der Monats nach Beginn der Beschäftigung erfolgt,
Kasse sind so festzusetzen, daß die für den Zeit- andernfalls mit dem Tage der Feststellung.
raum des Haushalts1ahres erhobenen Beiträge (2) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 besteht
zuzüglich der sonstigen Einnahmen die im auch an den Tagen fort, an denen der unständig
Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und Beschäftigte vorübergehend nicht beschäftigt
die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage wird.
decken. Für die Festsetzung sind der Betrag der
(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet,
vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn
wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung
des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebs-
der unständigen Beschäftigung nicht nur vorüber-
mittelüberschuß und der Betrag der vorgesehe-
gehend aufgibt, spätestens jedoch mit Ablauf des
nen Ausgaben um eine erforderliche Auffül-
vierzehnten Tages nach dem Ende der letzten
lung des Betriebsmittelbestandes zu erhöhen."
unständigen Beschäftigung.
b) In Satz 3 wird das Wort „Beitrag" durch das
Wort „Beitragssatz" ersetzt. § 444
(1) Unständig Beschäftigte haben der nach§ 442
zuständigen Kasse den Beginn und das Ende der
6. § 387 erhält folgende Fassung: berufsmäßigen Ausübung von unständigen
,,§ 387 Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Der
Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf
Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß ihre Meldepflicht hinzuweisen.
die Betriebsmittel der Kasse einschließlich der
Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruch- (2) Arbeitgeber, die erstmalig oder voraussicht-
nahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage lich letztmalig eine Person unständig beschäftigen,
zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, so haben dies der nach § 442 zuständigen Kasse zu
sind die Beitragssätze zu erhöhen." melden.
§ 445
7. § 388 wird gestrichen. (1) Für die Bemessung der Beiträge ist ohne
Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das inner-
halb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-
8. § 391 erhält folgende Fassung: gelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der in § 165
,,§ 391 Abs. 1 Nr. 2 genannten Jahresarbeitsverdienst-
grenze maßgeblich.
(1) Muß eine Krankenkasse, um ihre Leistungs-
fähigkeit zu erhalten oder herzustellen, schleunig (2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats
ihre Einnahmen vermehren, so hat der Vorstand mehrere unständige Beschäftigungen und über-
zu beschließen, daß die Beitragssätze bis zur sat- steigt das Arbeitsentgelt insgesamt die in Absatz 1
zungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der genannte monatliche Bemessungsgrenze, so sind
Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts- bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen
behörde. Arbeitsentgelte anteilmäßig nur soweit zu berück-
sichtigen, daß der Gesamtbetrag die monatliche
(2) Kommt kein Beschluß nach Absatz 1 Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag
zustande, so ordnet die Aufsichtsbehörde die not- des Versicherten oder eines Arbeitgebers verteilt
wendige Erhöhung der Beitragssätze an." die Kasse die Beiträge nach dem anrechenbaren
A rbei tsen tgel t.
§ 446
9. § 392 wird gestrichen.
Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig
Beschäftigte beschäftigt werden, haben die nach
l 0. ln § 414 Abs. 4 Satz 4 werden der Punkt durch ein
diesem Gesetz bestehenden Pflichten der Arbeit-
Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
geber zu übernehmen. Welche Einrichtungen als
,.für das Verwaltungsvermögen gilt § 367 ent- Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach dem in
sprechend." dem Land geltenden Recht."
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
12. Die§§ 447 bis 458 werden gestrichen. § 364 Abs. 2 erster Halbsatz in der bis zum
31. Dezember 1979 geltenden Fassung anzuwen-
13. § 509 erhält folgende Fassung: den."
,,§ 509 Artikel 2
Die §§ 363 bis 365 und 367 gelten." Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
14 § 514 wird wie folgt geändert: Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-
a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung „257 d" durch fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
die Bezeichnung „257 e" ersetzt. durch Artikel4 des Gesetzes vom 25.Juni 1979
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein- (BGBl. I S. 797), wird wie folgt geändert:
gefügt:
,.(3 a) Die Beiträge der Ersatzkasse sind so 1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
festzusetzen, daß die für den Zeitraum des ,,(3) § 257 c Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
Haushaltsjahres erhobenen Beiträge zuzüglich § 257 e Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-
der sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan nung gelten entsprechend."
vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschrie-
bene Auffüllung der Rücklage decken. Für die 2. § 119 wird wie folgt geändert:
Festsetzung sind· der Betrag der vorgesehenen
Einnahmen um einen zu Beginn des Haushalts- a) In Absatz 1 werden die Worte", außerdem eine
jahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß Rücklage im Mindestbetrag einer Zweimonats-
und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um ausgabe nach dem Durchschnitt der letzten drei
eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmit- Jahre anzusammeln." durch die Worte „und eine
telbestandes zu erhöhen. Die§§ 387 und 391 gel- Rücklage anzusammeln. § 365 der Reichsversi-
ten entsprechend." cherungsordnung gilt entsprechend; die Lei-
stungsaufwendungen für die in § 19 Abs. 1 und
in Artikel 2 § 27 Abs. 1 des Knappschaftsrenten-
15 Nach§ 532 wird folgende Überschrift eingefügt:
versicherungs-N euregel ungsgesetzes bezeich-
„Elfter Abschnitt neten Versicherten bleiben bei der Berechnung
Übergangsvorschriften der des Rücklagesolls außer Ansatz." ersetzt.
Krankenversicherung". b) Absatz 2 wird gestrichen.
16. § 533 erhält folgende Fassung: 3. § 122 wird gestrichen.
,,§ 533
Artikel 3
( 1) Vermögensteile der Krankenkassen und der
Ersatzkassen, die am 1. Januar 1980 nicht der Änderung des Gesetzes über die
Rücklage, dem Verwaltungsvermögen oder einem Krankenversicherung der Landwirte
Sondervermögen zuzuordnen sind, gelten als Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Betriebsmittel. Soweit sie nicht nach Absatz 2 zu Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433),
verwenden sind, sind sie spätestens bis zum zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
31. Dezember 1982 nach § 364 Abs. 3 anzulegen. 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 11_89), wird wie folgt geändert:
(2) Übersteigen am 1. Januar 1980 die Betriebs-
1. § 65 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
mittel einer Krankenkasse oder Ersatzkasse den
in§ 364 Abs. 2 genannten Betrag, so soll der über- ,,Die Beiträge sind nach Beitragsklassen so festzu-
steigende Betrag zur Auffüllung der Rückiage bis setzen, daß ·sie für den Zeitraum des Haushaltsjah-
zu dem durch die Satzung der Kasse bestimmten res zuzüglich der sonstigen Einnahmen die im
Rücklagesoll, im übrigen zur Ermäßigung der Bei- Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die
träge längstens bis zum 31. Dezember 1982 ver- vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.
wandt werden. Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehe-
nen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushalts-
(3) Die nach § 364 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum
jahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und
31. Dezember 1979 geltenden Fassung bei den Trä-
der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine
gern der Gemeinschaftsaufgaben bestehenden
erforderliche Auffüllung des Bytriebsmittelbestan-
Rücklageguthaben der Krankenkassen gelten als
des zu erhöhen."
Rücklagen nach § 365 Abs. 1. Die Träger der
Gemeinschaftsaufgaben führen in den Jahren
1980 bis 1984 jeweils ein Fünftel der Rücklagegut- 2. § 69 wird wie folgt geändert:
haben an die zuständigen Krankenkassen ab; sie a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
können die Rücklageguthaben innerhalb eines
,,(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres,
kürzeren Zeitraumes abführen.
daß die Betriebsmittel der Kasse auch nach der
(4) Die§§ 363 und 365 Abs. 4 sind erstmalig auf Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der
den Haushalt des Jahres 1981 anzuwenden. Für Ausgaben nicht ausreichen, so sind die Beiträge
die Auffüllung der Rücklage im Jahre 1980 ist zu erhöhen.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2245
(2) Muß eine Krankenkasse, um ihre Lei- (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushalts-
stungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, planes, daß die Rücklage geringer ist als das Rück-
schleunig ihre Einnahmen vermehren, so hat der lagesoll, so ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls
Vorstand zu beschließen, daß die Beiträge bis zur die Auffüllung der Rücklage mit einem Betrag in
satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; Höhe von mindestens einem Viertel des Rücklage-
der Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf- solls im Haushaltsplan vorzusehen. Satz 1 gilt nicht,
sichtsbehörde. Kommt kein Beschluß nach Satz 1 wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage
zustande, so ordnet die Aufsichtsbehörde die eine Beitragserhöhung erforderlich wird.
notwendige Erhöhung der Beiträge an."
(5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln
zuzuführen.
3. Die§§ 70 und 71 werden durch folgende Vorschrif-
(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen
ten ersetzt:
Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1
.. § 70
bestimmten Zweck verfügbar ist. Sie wird von der
Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Krankenkasse verwaltet.
Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungs-
vermögen. § 71 b
§ 71 ( 1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkas-
( 1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet wer- sen umfaßt
den 1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der
1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorge- Kasse sowie der Führung ihrer betrieblichen
sehenen Aufgaben, für besondere und allge- Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen
meine Krankheitsverhütung sowie für die Ver- bestimmt sind,
waltungskosten,
2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung Vermögensteile und für künftig zU zahlende
von Verwaltungsvermögen. · Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer
(2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,
Haushaltsjahres monatlich das Eineinhalbfache
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Kasse
des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf
erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen
einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1
, gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für
Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.
Zwecke der Verwaltung der Kasse oder für Eigen-
Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmit-
tel sind die Forderungen und Verpflichtungen der betriebe erforderlich sind.
Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch son-
der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen stige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher
zuzuordnen sind; durchlaufende Gelder bleiben Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht
außer Betracht. den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Son-
dervermögen zuzuordnen sind."
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen
Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzule-
gen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck
verfügbar sind. 4. § 116 erhält folgende Fassung:
§ 71 a ,,§ 116
(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer ( 1) Vermögensteile der land wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden. Krankenkassen, die am 1. Januar 1980 nicht der
(2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage Rücklage, dem Verwaltungsvermögen oder einem
in Hundertsteln des nach dem Haushaltsplan Sondervermögen zuzuordnen sind, gelten als
durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betra- Betriebsrpittel. Soweit sie nicht nach Absatz 2 zu
ges der Ausgaben (Rücklagesoll). Sie hat dabei verwenden sind, sind sie spätestens bis zum
einen Vomhundertsatz festzusetzen, der minde- 31. Dezember 1982 nach § 71 Abs. 3 anzulegen.
stens der Hälfte und höchstens dem Einfachen die- (2) Übersteigen am 1. Januar 1980 die Betriebs-
ses Betrages entspricht. Die Leistungsaufwendun- mittel einer landwirtschaftlichen Krankenkasse
gen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten den in § 71 Abs. 2 genannten Betrag, so soll der
Versicherten bleiben bei der Berechnung des Rück- übersteigende Betrag zur Auffüllung der Rücklage
lagesolls außer Ansatz. bis zu dem durch die Satzung der Kasse bestimmten
(3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rück- Rücklagesoll, im übrigen zur Ermäßigung der Bei-
lage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Ein- träge längstens bis zum 31. Dezember 1982 ver-
nahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb wandt werden.
eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmit- (3) Die§§ 70 und 71 a sind erstmalig auf den Haus-
tel ausgeglichen werden können. In diesem Fall soll halt des Jahres 1981 anzuwenden. Für die Auffül-
die Rücklage in Anspruch genommen werden, lung der Rücklage im Jahre 1980 ist§ 71 Abs. 2 in
wenn dadurch Beitragserhöhungen während des der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung
Haushaltsjahres vermieden werden. anzuwenden."
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 4 bis zur Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzli-
chen Rentenversicherungen."
Änderung der Dritten Verordnung zum Aufbau der
Sozialversicherung (Gemeinschaftsaufgaben)
Artikel 8
In der Dritten Verordnung zum Aufbau der Sozial- Änderung sonstiger Vorschriften
versicherung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-10, t. Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz in
veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Num- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4 gestrichen. mer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird wie folgt geändert:
Artikel 5 § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau ,.Die in den§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengeset-
der Sozialversicherung (Ersatzkassen zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
der Krankenversicherung) rungsnummer 240-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des
In Artikel 2 § 2 Abs. 2 der Zwölften Verordnung Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ),
zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der bezeichneten Personen, die außerhalb des Bundes-
Krankenversicherung) in der im Bundesgesetzblatt gebiets und des Landes Berlin gewohnt haben und
Teil III, Gliederungsnummer 8230-13, veröffentlichten danach ihren ständigen Aufenthalt (§ 1 Abs. 1) im
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen
§ 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), haben oder nehmen und bis zum Verlassen ihres
wird die Verweisung,,§ 37," gestrichen. früheren Versicherungsbereichs bei einem Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
Artikel 6 waren, können ihre frühere Krankenversicherung
(Pflicht- oder freiwillige Versicherung) auf Antrag
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 2
Nach§ 54 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Ar- bezeichneten Zeitpunkt fortsetzen."
tikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Geset- 2. Die in den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengeset-
zes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird folgender zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
§ 54 a eingefügt: rungsnummer 240-1, veröffentlichten bereinigten
,,§ 54 a Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ),
Gebühren für Wahlbriefe bezeichneten Personen sowie Deutsche im Sinne
Wahlbriefe können von den Absendern bei der des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus
Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne beson- der Deutschen Demokratischen Republik und Ber-
dere Versend ungsform gebührenfrei eingeliefert wer- lin (Ost) in den Geltungsbereich des Gesetzes über-
den, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen siedeln, haben Anspruch auf Leistungen nach§ 23
befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen des Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetz-
Versendungsform hat der Absender den die jeweils blatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffent-
gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Die Versicherungsträger entrichten an die Deutsche Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 {BGBI. I
Bundespost für jeden von ihr beförderten, unfrei einge- S. 1189). Die§§ 23 a und 27 des Heimkehrergesetzes
lieferten oder durch eine besondere Versendungsform gelten entsprechend.
übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag die
jeweils gültige Briefgebühr." 3. Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über die
Artikel 7 Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Gebiet des anderen Staates vorübergehend ent-
sandt werden, vom 28. Juni 1974 (BGBI. II S. 925)
Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 erhält folgende Fassung:
(BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird ,,(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des
wie folgt geändert: Abkommens haben die Träger der Unfallversiche-
rung dem Träger der Krankenversicherung, der die
Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese
1. In§ 13 Abs. 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort Leistungen in entsprechender Anwendung des
,,vier" ersetzt. § 1504 der Reichsversicherungsordnung zu erstat-
ten."
2. In§ 14 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Artikel 9
fügt:
Übergangsvorschrift
„Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bemessen sich die U mlagebe- Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a der Reichsversicherungs-
trä ge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ordnung bezeichneten Versicherten, deren Versiehe-
Nr. 75 Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2247
rung vor dem 1. J,rnuar 19B0 lwgonnen hat, gehören Artikel 10
der Kranken kass<> d n, die nach § 257 <' Abs. 1 bis 3 der Berlin-Klausel
Reichsv<>rsicheru ngsord n u ng zuständig gewesen
wäre, wenn diPsP Vorschrift bPi Bq:!inn der Versiche- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
rn ng nach § 165 J\ bs. 1 Nr. 2 c1 d<~r Rcichsversiche- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ru n~?sord n u ng in Kraft g<~wesen wäre. Die in Satz 1
bezeichneten Versicherten können bis zum 31. März
1980 die Mitgl iPdscha ft b<'i einer Ersatzkasse beantra- Artikel t 1
gen, wenn sie in d<~m R<~zirk wohnen, für den die Inkrafttreten
ErsatzkassP zug<>lassc~n ist; die Annahme des Antrags
wirkt vom 1. Januar 19B0 dn. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2248
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 18. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) krankheitsverdächtig eine Person, bei der
das folgende GesPtz beschlossen: Erscheinungen bestehen, welche das Vorliegen
einer bestimmten übertragbaren Krankheit
Artikel 1 vermuten lassen,
c) ansteckungsverdächtig eine Person, von der
Das Bundes-Seuchengesetz in der im Bundesgesetz-
anzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertrag-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-1, veröffent-
baren Krankheit (Krankheitserreger) aufge-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGB!. I nommen hat, ohne krank, krankheitsverdäch-
S. 1217), wird wie folgt ge~i ndert: tig oder Ausscheider zu sein,
d) Ausscheider eine Person, die Krankheitserre-
1. § 2 erhält folgende Fassung: ger ausscheidet, ohne krank oder krankheits-
verdächtig zu sein,
,,§ 2
e) ausscheidungsverdächtig eine Person, von der
Im Sinne dieses Gesetzes ist anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger aus-
a) krank eine Person, die an einer übertragbaren scheidet, ohne krank oder krankheitsverdäch-
Krankheit erkrankt ist, tig zu sein." ,
Nr. 7:> --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2249
2. § 3 erh~ilt folgende Fa:,sung: 12. Tuberkulose (aktive Form)
a) der Atmungsorgane,
,,§ 3 b) der übrigen Organe,
( 1) Zu melden ist der Krankheilsverdacht die 13. Virushepatitis
Erkrankung sowie der Tod an ' a) Hepatitis A,
1. Botulismus, b) Hepatitis B,
2. Cholera, c) nicht bestimmbare und übrige Formen,
3. Enteritis infectiosa 14. anaerober Wundinfektion
a) Salmonellose, a) Gasbrand/Gasoedem,
b) übrige Formen einschließlich mikrobiell b) Tetanus.
bedingter Lebensmittelvergiftung, (3) Zu melden ist der Tod an
4. Fleckfieber, 1. Influenza (Virusgrippe),
5. Lepra, 2. Keuchhusten,
6. Milzbrand, 3. Masern,
7. Ornithose, 4. Puerperalsepsis,
8. PJratyphu:; A, B und C. 5. Scharlach.
9. Pe~;t,
(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von
10. Pocken,
1. Choleravibrionen,
11. Poliomyelitis,
2. Salmonellen
12. Rückfallfieber,
a) S. typhi,
13. Shigellenruhr,
b) S. paratyphi A, B und C,
14. Tollwut, c) übrige,
15. Tularämie, 3. Shigellen.
16. Typhus abdominalii;,
( 5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen
17. virusbcdingtem hämorrhagischem Fieber. durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder
Tierkörpers."
(2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod
an
1. angeborener 3. § 4 erhält folgende Fassung:
a) Cytomegalie, .. § 4
b) Listeriose,
( 1) Zur Meldung sind verpflichtet
c} Lues,
d) Toxoplasmose, 1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene
Arzt, im Fall des§ 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,
e} Rötclnembryopa thie,
2. jede sonstige mit der Behandlung oder der
2. Brucellose, Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte
3. Diphtherie, Person,
4. Gelbfieber, 3. die hinzugezogene Hebamme,
5. Lcptospirose 4. auf Seeschiffen der Kapitän,
a) Wcil'sche Krankheit, 5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugs-
b) übrige Formen, anstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünf-
ten und ähnlichen Einrichtungen.
6. Malaria,
7. Meningitis/Encephalilis (2) In Krankenhäusern oder Entbindungshei-
a) Meningokokken-Meningitis, men ist für die Einhaltung der Meldepflicht nach
Absatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäu-
b) andere bakterielle Meningitiden,
sern mit mehreren selbständigen Abteilungen der
c) Virus-Meningoencephalitis, leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne
d) übrige Formen, leit0nden Arzt der behandelnde Arzt verantwort-
8. Q-Fieber, lich.
9. Rotz, (3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1
Nr. 2 bis S bezeichneten Personen nur, wenn eine
10. Trachom, in der Reihenfolge des Absatzes 1 vorher
11. Trichinose, genannte Person nicht vorhanden oder an der
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Kran- nung mit Zustimmung des Bundesrates die Mel-
kenhauses oder eines Entbindungsheimes tätige depflicht für die in § 3 genannten Krankheiten
Hebamme ist in jedem Falle zur Meldung ver- aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern
pflichtet.'.' oder die Meldepflicht auf andere übertragbare
Krankheiten auszudehnen, soweit die epidemi-
4. § 5 wird wie folgt geJ ndcrt: sche Lage dies zuläßt oder erfordert.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) In dringenden Fällen kann die Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
„Dieses hat das für die Wohnung, bei mehreren werden, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf läng-
Wohnungen das für die Hauptwohnung des stens drei Monate zu befristen.
Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unver-
züglich zu benachrichtigen, wenn die Woh- (3) Solange der Bundesminister für Jugend,
nung oder Hauptwohnung im Bereich eines Familie und· Gesundheit von der Ermächtigung
anderen Gesundheitsa mtcs liegt." nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die
Landesregierungen zum Erlaß einer Rechtsver-
b) Absatz 2 wird gestrichen.
ordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die
Meldepflicht nach § 3 hierdurch nicht einge-
5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: schränkt oder aufgehoben wird. Sie können die
.. § 5 a Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
andere Stellen übertragen."
( 1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichti-
gen Erkrankungen, Todesfälle, Ausscheider und 8. § 8 erhält folgende Fassung:
Ausbrüche werden vierteljährliche Erhebungen
als Bundesstatistik durchgeführt; die Erhebungen ,,§ 8
für die Erkrankung und den Tod an Tuberkulose Wenn durch Krankheitserreger verursachte
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12) werden nur jährlich durchge- Erkrankungen in Krankenhäusern, Entbindungs-
führt.
heimen, Säuglingsheimen, Säuglingstagesstätten
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und oder Einrichtungen zur vorübergehenden Unter-
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- bringung von Säuglingen nicht nur vereinzelt auf-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhe- treten (Ausbruch), so sind diese Erkrankungen
bungen auf übertragbare Krankheiten auszudeh- unverzüglich als Ausbruch zu melden, es sei denn,
nen, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund daß die Erkrankten schon vor der Aufnahme an
des § 7 Abs. 1 oder 2 in die Meldepflicht einbezo- diesen Krankheiten erkrankt oder dessen ver-
gen sind, sowie die Periodizität der Bundesstatistik dächtig waren. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzu-
zu ändern, soweit die Epidemiologie dies zuläßt wenden."
oder erfordert.
(3) Auskunftspflichtig ist das für die Wohnung, 9. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
bei mehreren Wohnungen das für die Hauptwoh- ,.( 1) Die Leiter von Medizinaluntersuchungsäm-
nung des Betroffenen zuständige Gesundheits- tern und sonstigen öffentlichen oder privaten
amt."
Untersuchungsstellen haben jeden Untersu-
chungsbefund, der auf einen meldepflichtigen Fall
6. § 6 wird wie folgt geändert: oder eine Erkrankung an Influenza schließen läßt,
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: unverzüglich dem für den Aufenthaltsort des
Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt zu mel-
,.Im Falle des§ 1633 des Bürgerlichen Gesetzbu- den. § 5 Satz 2 gilt entsprechend."
ches ist der Minderjährige verpflichtet."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 10. § 10 erhält folgende Fassung:
.,(4) In den Fällen des§ 3 sind die Aufnahme
.. § 10
der Kranken, Krankheitsverdächtigen und
Ausscheider in ein Krankenhaus oder ein Ent- (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auf-
bindungsheim sowie ihre Entlassung unver- treten einer übertragbaren Krankheit führen kön-
züglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, an nen oder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen
das die Meldung nach § 5 Satz 1 zu erstatten vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die not-
war. In der Entlassungsanzeige ist anzugeben, wendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem
ob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erre- einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch dro-
ger einer übertragbaren Krankheit noch aus- henden Gefahren.
scheidet. § 4 Abs. 2 und § 5 Satz 2 gelten ent- (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauf-
sprechend."
tragten der zuständigen Behörde und des Gesund-
heitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen
7. § 7 erhält folgende Fassung: und zur Überwachung der angeordneten Maßnah-
men berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen
..§ 7
und Einrichtungen sowie Fahrzeuge aller Art zu
( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und betreten und diese sowie sonstige Gegenstände zu
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2251
fordern oder zu PntnPh mf'n. Der Inhaber der tat- 11. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c einge-
s/ich Iiclwn (;pwc111 ist vPrpfl ichtet, den Beauftrag- fügt:
,,§ 10 a
1(,n dPr zust;incligPn Behörde und des Gesund-
hPitsa m IPs Cru ndstückP, Raume, Anlagen, Ein- ( 1) Wenn Gegenstände mit Erregern melde-
richtu ng<'n und Fahrzeuge sowie sonstige Gegen- pflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet
sW nd(• zugtinglich zu machen. Personen, die über sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch
di<' in Absdlz 1 g(~nannten Tatsachen Auskunft eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist,
gdwn ki)n rwn, sind v<>rpfl ichtet, die erforderlichen sind die notwendigen Maßnahmen zur Abwen-
A usk ü n ftc~ zu Pr!Pi len und Unterlagen vorzulegen. dung der hierdurch drohenden Gefahren zu tref-
Der VPrpflicht<'IP kann di(~ Auskunft auf solche fen. Die Vernichtung von Gegenständen kann
FragPn verwC'igern, deren Beantwortung ihn angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen
sPlbst od<>r <~inPn d<>r in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der nicht ausreichen. Sie kann auch angeordnet wer-
Zivil11rozPßordnung bezPichneten Angehörigen den, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum
der Gefahr straf rechtlicher Verfolr::ung oder eines Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei
Verfahrens nc1ch d<•m Ces0tz über Ordnungswid- denn, daß derjenige, der ein Recht an diesem
rigkeiten a ussdwn wü rdc; Entsprechendes gilt Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber
für die Vorlage von Unterlagen. hat, widerspricht und auch die höheren Kosten
(3) Ist anzunehmen, daß Tatsachen im Sinne des übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht, ent-
Absatzes 1 bei Personen vorliegen, so sind diese west, entrattet oder vernichtet werden, so kann
Personen verpflichtet, die erforderlichen äußerli- ihre Benutzung und die Benutzung der Räume, in
chen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die
Blutcntna hmen, Abstriche von Haut und Schleim- Maßnahme durchgeführt ist.
häuten durch die Beauftragten des Gesundheits- (2) Bei nicht meldepflichtigen übertragbaren
amtes zu dulden und Vorladungen des Gesund- Krankheiten können Maßnahmen nach Absatz 1
heitsamtes Folge zu leisten sowie das erforderli- getroffen werden, wenn diese Krankheiten in epi-
che Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereit- demischer Form auftreten oder nicht nur verein-
zustellen. zelt bösartig verlaufen.
(4) Die Grundrechte der körperlichen Unver- (3) § 10 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
sehrtheit (ArtikPI 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz),
§ 10 b
der Freiheit. der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Erfordert die Durchführung einer Maßnahme
Grundgesetz), der V<~rsammlungsfreiheit (Arti- nach § 10 a besondere Sachkunde, so kann die
k<~I 8 Grundgt~setz) und der Unverletzlichkeit der zuständige Behörde anordnen, daß der Verpfl ich-
Wohnung (ArtikPI 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden tele damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die
im Rahmen dN Abs;il.ze 1 bis 3 eingeschränkt. zuständige Behörde kann selbst geeignete Fach-
kräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absät- das zur wirksamen Bekämpfung der übertragba-
zen 1 bis 4 bPtroffe~en Personen geschäftsunfähig ren Krankheiten notwendig ist und der Verpflich-
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, tete diese Maßnahme nicht durchführen kann
hat derjenig<> für die Erfüllung der genannten Ver- oder will oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht
pflichtung zu sorgc>n, dem die Sorge für die Person nachkommt. Wer ein Recht an dem Gegenstand
zusteht. oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muß die
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Durchführung der Maßnahme dulden.
Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zustän-
digen Behörde angeordnet. Kann die zuständige § 10 C
Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes Bei behördlich angeordneten Entseuchungen
nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesund- und Entwesungen dürfen nur Mittel und Verfah-
heitsamt von der getroffenen Maßnahme unver- ren verwendet werden, die vom Bundesgesund-
züglich zu unterrichten. heitsamt, bei behördlich angeordneten Entrattun-
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesund- gen nur solche verwendet werden, die von der Bio-
heitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
anordnen. Es hat die zuständige Behörde unver- schaft auf Brauchbarkeit geprüft und in eine zu
züglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die veröffentlichende Liste aufgenommen sind."
Anordnung ändern oder aufheben. Wird die
Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitsta- 12. § 11 erhält folgende Fassung:
gen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie ,,§ 11
als von der zuständigen Behörde getroffen. Eine (1) Trinkwasser sowie Wasser für Betriebe, in
Anordnung, die zu einer nach den Absätzen 2 denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt
oder 3 bestehenden Verpflichtung anhält, kann oder behandelt werden oder die Lebensmittel
das Gesundheitsamt auch treffen, wenn die Vor- gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, muß so
aussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserre-
keine aufschiebende Wirkung." ger, nicht zu besorgen ist. Schwimm- oder Bade-
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bcckenwdsse:r in iiffentlichen BJdern oder Gewer- 13. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
bebdricben muß so beschaffen sein, daß durch sei-
nen Gebrauch eine Schä.digung der menschlichen .,§ 12 a
Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu Die Landesregierungen werden ermächtigt,
besorgen ist. Wasscrgewinnungs- und Wasserver- unter den für Maßnahmen nach den §§ 10, 10 a,
soq{trngsanlagcn und Schwimm-oder Badebecken 10 b und 12 maßgebenden Voraussetzungen auch
einschließ! ich ihrer Wasserau fbereilungsanlagen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote
untc~rliegen insoweit der Üb(~rwachung durch das und Verbote zur Verhütung übertragbarer
Gesundheitsamt. für die Überwachung gilt § 10 Krankheiten zu erlassen. § 10 Abs. 4 gilt entspre-
Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unver- chend. Die Landesregierungen können die
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Grundgesetz) wird insoweit eingeschrä.nkt. andere Stellen übertragen."
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung 14. § 13 Abs. 2 wird gestrichen und durch folgende
mit Zustimmung des Bundesrates, welchen Anfor- Absätze 2 bis 4 ersetzt:
derungen das in Absatz 1 bezeichnete Wasser ent- .,(2) Die Landesregierungen können zur Verhü-
sprechen muß, um der Vorschrift von Absatz 1 tung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Satz 1 bis 3 zu genügen und regelt die Überwa- Rechtsverordnungen über die Feststellung und
chung der Wassergewinnungs- und Wasserver- die Bekämpfung tierischer Schädlinge erlassen; sie
sorgungsanlagen, der Schwimm- oder Badebecken können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
und des Wassers in hygienischer Hinsicht. Erbe- nung auf andere Stellen übertragen.
stimmt in dieser Rechtsverordnung auch, welche
Mitwirkungs- und Duld u ngspflichten insoweit (3) Die Bekämpfung umfaßt Maßnahmen gegen
dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung
Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungs- sowie zur Vernichtung tierischer Schädlinge. Die
anlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens Rechtsverordnungen im Sinne des Absatzes 2
obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser können insbesondere Bestimmungen treffen über
durchführen oder durchführen lassen muß und in 1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegen-
welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind. ständen, der N utzungsberechtigten oder der
Ferner kann er in dieser Rechtsverordnung Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegen-
bestimmen, daß für die Aufbereitung von ständen sowie der zur Unterhaltung von
Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel Gegenständen Verpflichteten,
und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom
a) den Befall mit tierischen Schädlingen festzu-
Bundesgesundheitsamt auf Brauchbarkeit geprüft
stellen oder feststellen zu lassen und der
und in eine zu veröffentlichende Liste aufgenom-
zuständigen Behörde anzuzeigen,
men worden sind. Die Rechtsverordnung bedarf
des Einvernehmens mit dem Bundesminister des b) tierische Schädlinge zu bekämpfen;
Innern, soweit es sich um die Überwachung von 2. die Befugnis und die Verpflichtung der
Wassergewinnungsanlagen handelt. Gemeinden oder der Gemeindeverbände, tieri-
sche Schädlinge, auch am Menschen, festzustel-
(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber
len, zu bekämpfen und das Ergebnis der
einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor-
Bekämpfung festzustellen;
gungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebek-
kens hat die ihm auf Grund der Rechtsverordnung 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere
nach Absatz 2 obliegenden Wasseruntersuchun- über
gen auf eigene Kosten durchzuführen oder durch- a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
führen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebüh-
b) die Venvendung von Fachkräften,
ren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu
tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -ver-
Rechtsverordnung nach Absatz 2 durchführt oder fahren,
durchführen läßt. d) die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln
und
(4) Die zuständige Behörde hat die notwendigen
e) die Verpflichtung, Abschluß und Ergebnis
Maßnahmen zu treffen, um
der Bekämpfung der zuständigen Behörde
1. die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 mitzuteilen und das Ergebnis durch Fach-
und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kräfte feststellen zu lassen;
sicherzustellen,
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, ins-
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit besondere im Sinne des § 10 Abs. 2, die den in
abzuwenden, die von Trinkwasser, von Wasser Nummer 1 genannten Personen obliegen.
für Lebensmittelbetriebe oder von Wasser für
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
und in Schwimm- oder Badebecken im Sinne
von Absatz 1 ausgehen können, insbesondere (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit
um das Auftreten oder die Weiterverbreitung der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
übertragbarer Krankheiten zu verhindern. und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Abs. 1 Grundgesetz) können insoweit einge-
§ 10 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend." schränkt werden.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2253
(4) Tierische· Sch[idlinw~ im Sinne dieser Vor- Impfbescheinigung auf Verlangen in das Impf-
schrift sind alle Tiere, durch die nach Art, Lebens- buch einzutragen.
wc>ise oder Verbreitung Krankheitserreger auf
Mn1schcn ü bertra gc~n werden können, soweit die (2) Das Impfbuch muß einem bundeseinheitli-
Tiere nicht vom Tierseuchen recht erfaßt sind." chen Muster entsprechen. Der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
15. § 14 erhält folgende Fassung:
Zustimmung des Bundesrates ein Muster für das
.. § 14 Impfbuch festzulegen. In ihm ist in geeigneter
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Form auf zweckmäßiges Verhalten bei Eintritt
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- eines Impfschadens, auf die sich gegebenenfalls
nung mit Zustimmunf~ des Bundesrates Schutzim- aus§ 51 ergebenden Ansprüche sowie auf Stellen,
pfungen für bcd rohtc Teile der Bevölkerung anzu- bei denen diese geltend gemacht werden können,
ordnen, wc)nn eine ü berl.ragba re Krankheit in hinzuweisen. Für die erste Eintragung ist das
bösartiger Form auftrill oder mit ihrer epidemi- Impfbuch von der zuständigen Behörde unentgelt-
schen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht lich abzugeben."
der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt 18. Der dritte Unterabschnitt des vierten Abschnitts
werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impf- erhält folgende Überschrift:
pflichtiger, der nach tirztlichem Zeugnis ohne „3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim
Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht Verkehr mit Lebensmitteln; Untersuchungs-
geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht frei- pflichten."
zustellen.
(2) Solange der Bundesminister für Jugend, 19. § 17 erhält folgende Fassung:
Familie und Gesundheit von der Ermächtigung
.. § 17
nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch
die Landesregierungen zum Erlaß einer Rechts- ( 1) Personen, die
verordnung nach Absatz 1 ermächtigt. Die Lan- 1. an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus,
desregierungen können die Ermächtigung durch Shigellenruhr, Typhus abdominalis oder Virus-
Rechtsverordnung auf die obersten Landesge- hepatitis erkrankt oder dessen verdächtig sind,
sundheitsbehörden übertragen.
2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose der
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden Atmungsorgane, an Scharlach oder an Haut-
können zum Schutze der Gesundheit Impfungen krankheiten, deren Erreger über Lebensmittel
öffentlich empfehlen. übertragen werden können, erkrankt sind,
(4) Die obersten Landesgesundheitsbehörden 3. Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen
können bestimmen, daß die Gesundheitsämter in ausscheiden,
öffentlichen Terminen unentgeltliche Schutzim-
pfungen gegen bestimmte übertragbare Krankhei- dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behan-
ten durchführen." deln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2
genannten Lebensmittel nicht tätig sein oder
beschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in
16. § 15 erhält folgende Fassung: Berührung kommen .
.. § 15 (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
Bei cinPr gesetzlich vorgeschriebenen oder auf 1. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung
Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer oder Auflage,
von der obPrsten Landesgesundheitsbehörde
öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer 2. Eiprodukte,
Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes 3. Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen-
dürfen Impfstoffe verwendet werden, die vermeh- oder Weichtieren,
rungsfähige Krankheitserreger enthalten, welche
4. Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden,
von den Geimpften ausgeschieden und von ande-
Mayonnaise, andere emulgierte Saucen, Nah-
ren Personen aufgenommen werden können. Das
rungshefe,
Grund recht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird inso- 5. Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch,
weit eingeschränkt." 6. Milch und Erzeugnisse aus Milch,
7. Säuglings- und Kleinkindernahrung,
17. § 16 erhält folgende Fassung:
8. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.
,,§ 16
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch
(1) Der impfende Arzt hat jede Impfung in ein im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2
Impfbuch einzutragen oder, falls das Impfbuch bezeichneten Lebensmitteln in Berührung kom-
nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung aus- men, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie
zustellen. Der impfende Arzt, im Falle seiner Ver- an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krank-
hinderung das Gesundheitsamt, hat den Inhalt der heiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
cinPr dPr in Absal1. 1 Nr. 2 W'n,rnnten Krankhei- (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
ten crkr,rnkt sind od<~r die in Absatz 1 Nr. 3 Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
gPnanntPn Kranklwits<~rregn ausscheiden. nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, daß Personen, die nach Absatz 1 unter-
(4) Die in Absatz 1 genannlPn Personen dürfen suchungspflichtig sind, sich Wiederholungsunter-
in Küchen von Gc1slsUitten, Kantinen, Kranken- suchungen zu unterziehen und durch ein Zeugnis
häusern, Siiuglings- und Kinderh<dmen oder von des Gesundheitsamtes nachzuweisen haben, daß
sonstigen Einrichtungen mit. oder zur Gemein- bei ihnen Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1, 3
scha ftsv<~rpfl<,gu ng nicht Uitig sPi n und nicht oder 4 nicht vorliegen, wenn
beschäftigt. wndcn.
1. sie einer erhöhten Ansteckungsgefahr an einer
(5) Der BundPsminisl<'r für Jugend, Familie und der in § 17 Abs. 1 oder in einer Rechtsverord-
Gesundheit wird erm;ichtigt, durch Rechtsverord- nung nach § 17 Abs. 5 genannten Krankheiten
nung mit Zustimmung d<'s Bundesrates die Auf- ausgesetzt sind oder vorü hergehend ausgesetzt
zählung d<'r in ;\ bsdtz l Nr. 1 und 2 genannten waren,
Krankheiten, dPr in Absillz 1 Nr.J genannten
Krankhcils<'rr('ger und d<'r in Absatz 2 genannten 2. sonstige Tatsachen den Verdacht einer Erkran-
Ldwnsm ittel Pi nzusch rii n kPn, wenn epidemiolo- kung an einer dieser Krankheiten nahelegen,
gische Erkenntnisse diPs zulassen, oder zu erwei- J sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
tern, WPn n dies zum Schutz <kr mensch liehen bringen von Lebensmitteln tätig oder beschäf-
Gesund heil vor <~i 1wr Gefo h rd ung durch Krank- tigt werden, bei denen die besondere Gefahr
heitsPrrew'r C'rforderlich ist. In dringenden Fällen besteht, daß durch sie Erreger der in§ 17 Abs. 1
kann d ic RPchtsverord 11 u ng oh nc Zustimmung oder in einer Rechtsverordnung nach § 17
des Bund<•sratPs PrlassPn wPrden, jedoch ist ihre Abs. 5 genannten Krankheiten übertragen wer-
Gel tu ngsda U<~r auf lü ngsl<~ns drei Monate zu befri- den oder
sten."
4. Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaf-
ten dies erfordern.
20. § 18 c~rhält. folgende Fassung:
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
,,§ 18 werden, daß Personen, die sich einer vorgeschrie-
(1) Personen dürfen die in§ 17 Abs. 1, 3 oder 4 benen Wiederholungsuntersuchung nicht unter-
bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann aus- ziehen, die in § 17 bezeichneten Tätigkeiten nicht
üben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur weiter ausüben und mit diesen Tätigkeiten nicht
dann beschäftigt werden, wenn durch ein nicht weiter beschäftigt werden dürfen. Ferner kann
mehr als sechs Wochen altes Zeugnis des Gesund- darin bestimmt werden, daß ein Beschäftigter ver-
heitsamtes nachgewiesen worden ist, daß die dort pflichtet ist, seinem Arbeitgeber Tatsachen mitzu-
bezeichneten Hi ndcru ngsgründe nicht bestehen; teilen, die eine Pflicht zur Wiederholungsuntersu-
beschäftigte Personen haben diesen Nachweis chung begründen können. In dringenden Fällen
ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn gegenüber kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung
zu erbringen. Auf das Ausscheiden von Cholera- des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre
vibrionen braucht nur dann untersucht. zu wer- Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befri-
den, wenn dies aus besonderen Gründen erforder- sten.
lich erscheint. Durch Untersuchung einer Stuhl-
probe ist innerhalb von vier Wochen, im Falle der (3) Solange der Bundesminister für Jugend,
Verhinderung aus zwingenden Gründen inner- Familie und Gesundheit von der Ermächtigung
halb eines Jahres, nach Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind
zu überprüfen, ob die untersuchte Person auch auch die Landesregierungen zum Erlaß einer
weiterhin keirn~ Salmonellen, Shigellen oder Cho- Rechtsverordnung nach Absatz 2 ermächtigt. Die
leravibrionen ausscheidet. Der Nachweis, daß eine Landesregierungen können die Ermächtigung
ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsor- durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-
gane nicht vorliPgt, muß sich auf eine intrakutane tragen.
Tuberkulinprobe oder auf eine Röntgenaufnahme
der Atmungsorgane stützen. Ist auf die Tuberku- (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
linprobe eine Reaktion vom verzögerten Typ ein- das Zeugnis von einem Arzt ausgestellt wird, der
getreten (positive Reaktion), ist in jedem Falle eine über die für die Untersuchung notwendigen Ein-
Röntgenaufnahme erforderlich. Satz 1 gilt nicht richtungen verfügt. In diesem Falle hat der Arzt
für Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder eine Abschrift des Zeugnisses unverzüglich dem
Inverkehrbringen von Milch oder Eiprodukten zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden.
tätig sind oder beschäftigt werden, wenn die Milch
an eine Molkerei oder einen anderen Betrieb, in (5) Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber für die
dem sie molkereimäßig be- oder verarbeitet wird, Dauer der Beschäftigung auszuhändigen. Er hat
abgegeben wird oder wenn die Eiprodukte an dieses Zeugnis und, sofern er eine in§ 17 bezeich-
einen anerkannten Vorbehandlungsbetrieb abge- nete Tätigkeit selbst ausübt, sein eigenes Zeugnis
geben werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Lehrer an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und der
und Schüler von hauswirtschaftlichen und nah- zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf
rungsgewerblichen Klassen. Verlangen vorzulegen."
Nr. 75 TiJg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2255
21. § 19 wird Wi(' lol1~t ge;indPrt: Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabak-
,.1) Absatz l erhfi lt folf~(~ndc rassung:
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen.
,,(1) Wer
(2) Wer Arbeiten im Sinne von Absatz 1 aufneh-
1. ,1) d ic vcrmchru ng:;fo h igen Erreger von
men will, hat dies der zuständigen Behörde unter
Chagask rank heil, Cholera, Coccidio-
Angabe der Art und des Umfanges der beabsich-
ido mykosc, L<~pra, Milzbrand, Ornithose,
tigten Arbeiten spätestens zwei Wochen vor Auf-
Paratyphus, Pest, Toxoplt1smose, Tuber-
nahme der Arbeiten anzuzeigen. Ändern sich Art
kulose, Tulcir;imic oder Typhus,
oder Umfang der Arbeiten, so ist dies der zustän-
b) die vcrmchrun~;';l:Jhigcn Erreger von auf digen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu-
den Menschen übertragbaren Virus- zeigen.
krankheiten, ,rnsgc'.nommen Maul- und
Kla ucnscuchc, (3) Die zuständige Behörde kann Arbeiten im
Sinne von Absatz 1 untersagen, wenn
c) vcrirn~h ru n:~:d~i li i 1~c Brucellen, Coxiellen,
Lcpto:..;pi H'n, Plasmodien oder Rickett- 1. eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich
sien, bezüglich der nach Absatz 1 edaubnisfreien
Tätigkeiten als unzuverlässig erwiesen hat,
2. die vermehrun~?,:,f~i higen Erreger anderer
auf den Menschen übertragbarer Krankhei- 2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen
ten einschließ! ich der Geschlechtskrankhei- nicht vorhanden sind."
ten ausgenomnwn Rotz,
23. § 21 erhält folgende Fassung:
einführen, a usf ü hrcn, sonst in den Geltungsbe-
reich oder aus dem Geltungsbereich dieses ,,§ 21
Gesetzes verbringen, aufbewahren, abgeben Der Erlaubnis nach§ 19 Abs. 1 bedarf nicht, wer
oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis
Erlaubnis der zusUfodigen Behörde." besitzt oder nach § 20 keiner Erlaubnis bedarf,
tätig ist."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
22. § 20 erhält folgende Fassung: In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden vor
,,§ 20 dem Wort „Bestallung" die Worte „Approbation
oder" eingefügt.
(1) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in§ 19
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern
sowie zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht 25. In § 25 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1. Ä rzt.e, Za hn~i rzle und Tierärzte, soweit sie sich ,,Wer eine in§ 19 genannte Tätigkeit ausübt, unter-
auf diagnostische Untersuchungen oder thera- steht der Aufsicht der zuständigen Behörde."
peutische Maßnahmen für die eigene Praxis
beschränken, 26. § 30 erhält folgende Fassung:
2. Ärzte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie ,,§ 30
sich auf d iagnostischc Untersuchungen oder (1) Die Behandlung von Personen, die an einer
therapPutische Maßna hmcn bei den Gefange- der in den§§ 3, 8 oder 45 genannten übertragbaren
nen beschränken, Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig
3. Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierklini- sind, und die Behandlung von Ausscheidern ist im
ken, soweit sie sich unter ärztlicher oder tier- Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heil-
ärztlicher Leitung auf diagnostische Untersu- kunde nur Ärzten, im Rahmen der berufsmäßigen
chungen oder therapeutische Maßnahmen in Ausübung der Zahnheilkunde auch Zahnärzten
ihrem Arbeitsbereich beschränken, gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei übertragba-
ren Krankheiten, die durch eine Rechtsverord-
4. ärztlich oder tierä rztl ich geleitete staatliche
nung auf Grund des§ 7 in die Meldepflicht einbe-
oder kommunale Hygiene-Institute, Medizinal-
zogen sind.
untersuchungsämter und Veterinäruntersu-
chungsämter, sowie Gesundheitsämter, Veteri- (2) Stellt ein Heilpraktiker eine Erkrankung
närämter, Tiergesundheitsämter und solche oder den Verdacht einer Erkrankung an einer
öffentlichen Forschungsinstitute, deren Aufga- übertragbaren Krankheit im Sinne des Absatzes 1
ben das Arbeiten mit Krankheitserregern fest und wird daraufhin die Behandlung einem
erfordern. Arzt übertragen, so kann der Heilpraktiker bis
zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt
Eine Erlaubnis nach§ 19 ist nicht erforderlich für Maßnahmen zur Linderung einleiten."
Stcrilitätsprüfu ngen nach den Vorschriften des
Arzneibuches und Bestimmungen der Kolonie- 27. § 31 erhält folgende Fassung:
zahl im Zusammenhang mit der Herstellung von
Arzneimitteln sowie für Sterilitätsprüfungen und ,,§ 31
Bestimmungen der Koloniezahl bei der Herstel- (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand
lung und bei df)r Überwachung des Verkehrs mit krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsver-
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
dächt.ig, ;\ usschPider oder ausscheidungsver- schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht ange-
dJchtig ist oder dc1ß ein Verstorbener krank, ordnet werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
krank hPitsvercrnchtig oder ;\ usschcider war, so
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 10
stellt dc1s Gesundheitsamt die erforderlichen
Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem§ 10
Erm ittl u ng<~n. insbesondere über Art, Ursache,
Abs. 2 entsprechend."
A nsteckungsquellP und Aw,breitung der Krank-
heit an.
30. § 35 wird gestrichen.
(2) Beim A uftret<~n von Cholera, Gelbfieber, Pest
oder Pocken haben die zustJndigcn obersten 31. In § 36 Abs. 2 erhalten Satz 1 urid 2 folgende Fas-
Landesbehörden sofort das Bundesgesundheits- sung:
amt zu benachrichtigen."
,,Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterwor-
fen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen
28. § 32 erhält folgende Fassung: durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu
,,§ 32 dulden und den Weisungen des Gesundheitsam-
tes Folge zu leisten.§ 6 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 gel-
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach
ten entsprechend."
§ 31 Abs. 1 gilt§ 10 Abs. 2 und 5 entsprechend.
(2) Die in § 31 Abs. 1 grna n nten Personen sind 32. § 37 erhält folgende Fassung:
verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen
durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu ,,§ 37
dulden und Vorladungen des Gesundheitsamtes (1) Die zuständige Behörde hat Personen, die an
Folge zu leisten sowie das erforderliche U ntersu- Cholera, Pest, Pocken oder an virusbedingtem
chungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, unver-
oder entnehmen zu lassen. Die Entnahme von züglich in einem Krankenhaus oder einer für
Mageninhalt oder Galle, von Rückenmarks- oder diese Krankheiten geeigneten Absonderungsein-
Gehirnflüssigkeit sowie alle operativen Eingriffe richtung abzusondern. Sonstige Kranke sowie
und solche Eingriffe, die eine allgemeine Betäu- Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
bung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur und Ausscheider können in einem Krankenhaus
mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen oder in sonst geeigneter Weise abgesondert wer-
werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. den, Ausscheider jedoch nur, wenn sie andere
(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und des- Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen könn-
sen ärztlichen Beauftragten ist die Untersuchung ten oder befolgen würden und dadurch ihre
der in § 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu Umgebung gefährden.
gestatten. Die zuständige Behörde kann die innere (2) Kommt der Betroffene den seine Absonde-
Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesund- rung betreffenden Anordnungen nicht nach oder
heitsamt für erforderlich gehalten wird. ist nach seinem bisherigen Verhalten anzuneh-
(4) Die Grundrechte der körperlichen Unver- men, daß er solchen Anordnungen nicht ausrei-
sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), chend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 durch Unterbringung in einem abgeschlossenen
Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh- Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungs-
insoweit eingeschränkt." verdächtige und Ausscheider können auch in
einer anderen geeigneten abgeschlossenen Ein-
richtung abgesondert werden. Das Gesetz über das
29. § 34 erhält folgende Fassung: gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
,,§ 34 vom 29. Juni 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten
Ansteckungsverdächtige, Ausscheider oder Aus- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 185
scheidungsverdächtige festgestellt oder ergibt des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBL I S. 581 ), ist
sich, daß ein Verstorbener krank, krankheitsver- anzuwenden.
dächtig oder Ausscheider war, so kann die zustän- (3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des
dige Behörde die notwendigen Schutzmaßnah- Krankenhauses oder der sonstigen Absonde-
men, insbesondere die in den§§ 36 bis 38 genann- rungseinrichtung zu befolgen und die Maßnah-
ten, anordnen, soweit und solange es zur Verhin- men zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines
derung der Verbreitung übertragbarer Krankhei- ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebs oder der
ten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Ins-
von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran- besondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittel-
staltungen in Theatern, Filmtheatern, Versamm- bar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön-
lungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und nen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung
ähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung anderweitig verwahrt werden. Für ihn einge-
von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und hende oder von ihm ausgehende Pakete und
Sportveranstaltungen oder sonstige Ansammlun- schriftliche Mitteilungen können in seinem Bei-
gen einer größeren Anzahl von Menschen sein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit
beschränken oder verbieten und Badeanstalten dies zur Sicherung des Unterbringungszweckes
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2257
Prfo rdPrl ich ist. Poslscnd u ng<'n von Gerichten, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis,
Behii rd<'n, gc':;P!z Iidwn V <'rtrctern, Rechtsanwäl- Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Shigellenruhr,
lcn, Nol.MPn oder S<'<+,org<'rn dürfen weder gcöff- ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsor-
nd noch zu rückg<'ha lt<'n w<~rdPn; Post.send ungcn gane, Tularämie, Typhus abdominalis, virusbe-
an so lchP StPll0n od<'r Personen d ü rfcn nur geöff- dingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis
nd und zurückgPhalten werden, soweit dies zum oder Windpocken erkrankt oder dessen verdäch-
ZwPcke der EntsPuchung notwendig ist. Neben tig oder die verlaust sind, dürfen die dem Schul-
d<~n in § 10 !\ bs. 4 w•n,:rn nten Grund rechten wird betrieb dienenden Räume nicht betreten, Einrich-
i nsowPit auch dc1s Grund recht des Briefgeheimnis- tungen der Schule nicht benutzen und an Veran-
ses (A rti kPI 10 Cru ndgPsdz) eingesch rä nkl. staltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege dem Urteil des behandelnden Arztes oder des
bestimmten PPrsorwn haben freien Zutritt zu abge- Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der
sonderten P<!rsonPn. Dem Seelsorger oder Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht
U rk u ndspersonPn muß, anderen Personen kann mehr zu befürchten ist.
der bPhandelnd<> Arzt d<'n Zutritt unter Auferle- (2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des
gung der erforderlichPn Verhaltensmaßregeln Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vor-
w~statt0n. geschriebenen Schutzmaßnahmen die dem Schul-
(5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieb dienenden Räume betreten, Einrichtungen
haben dafür zu sorgPn, daß die eingesetzten Ärzte, der Schule benutzen oder an Veranstaltungen der
Schwestern sowie weiteren Pc>rsonen den erfor- Schule teilnehmen.
derlichen Impfschutz erhalten. Sie haben weiter- (3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf
hin dafür zu sorgPn, daß die notwendigen Räume, des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler,
Ein richtu ngcn und Tra nsportm ittcl sowie das Schulbedienstete und in Schulgebäuden woh-
erforderliche Personal zur Durchführung von nende Personen, in deren Wohngemeinschaft eine
Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Woh- Erkrankung oder der Verdacht einer Erkrankung
nung zur Verfügung stehen. Die Räume und Ein- nach Absatz 1 aufgetreten ist, gilt Absatz 2 ent-
richtunw'n zur Absonderung nach Absatz 2 sind sprechend."
nötigenfalls von den Ui ndcrn zu schaffen und zu
unterhalten." 38. In § 46 erhält Satz 2 folgende Fassung:
.,§ 10 Abs. 8 gilt entsprechend."
33. In§ 38 wird Absatz 2 gestrichen.
39. § 47 wird wie folgt geändert:
34. Nach§ 38 wird folgender§ 38a eingefügt:
a) Absatz l Satz 3 erhält folgende Fassung:
.,§ 38 a
.,Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion vom
Die Landesrcgi<!rungcn werden ermächtigt, verzögerten Typ eingetreten (positive Reak-
unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen tion), ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme
nach d.en §§ 34 bis 38 maßgebend sind, auch durch erforderlich."
Rechtsvcrordnungc•n entsprechende Gebote und
V crbolP 7.u r Bckä mpf u ng übertragbarer Krank- b) In Absatz 2 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fas-
heiten zu erlassen. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. sung:
Die LandesrPgierungcn können die Ermächtigung .,Ist bei einer Schwangeren bei der Wiederho-
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über- lungsuntersuchung auf die Tuberkulinprobe
tragen." erstmalig eine Reaktion vom verzögerten Typ
eingetreten, so darf sie ihre Tätigkeit nur weiter
35. Die §§ 39 bis 43 und die Überschrift des vierten ausüben, wenn nach dem Urteil des behandeln-
U ntera bsch nitts des fünften Abschnitts werden den Arztes oder des Gesundheitsamtes eine
gestrichen. ansteckungsfähige Tuberkulose nicht zu be-
fürchten ist.Nach Beendigung der Schwanger-
36. Die Überschrift des sechsten Abschnitts erhält fol- schaft ist die Röntgenaufnahme der Atmungs-
gende Fassung: organe unverzüglich nachzuholen, wenn sie
während der Schwangerschaft unterblieben
„Sechster Abschnitt
ist."
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen". 40. § 48 erhält folgende Fassung:
37. In§ 45 erhalten die Absätw 1 bis 3 folgende Fas- .. § 48
sung:
(1) Die Bestimmungen der§§ 45 bis 47 gelten für
.,(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime,
Lehrers in Schulen Uitige Personen, Schüler, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten,
SchulbPdienstete und in Schulgebäuden woh- Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager
nende Personen, die an ansteckender Borken- und ähnliche Einrichtungen entsprechend mit der
flechte (Impetigo contagiosa), Cholera, Diphtherie, Maßgabe, daß die Verpflichtung nach§ 47 Abs. 1
Enteritis infcctiosa, Keuchhusten, Krätze, Masern, und 2 dem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege-
Meningitis/Encephalitis, Milzbrand, Mumps, und Hauspersonal dieser Einrichtung obliegt und
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
daߧ 47 Abs. 4 auch dann gilt, wenn die Insassen nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der
der genannten Einrichtungen nicht Schüler sind. Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf
Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der
(2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Einrich-
in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten
tungen eine übertragbare Krankheit im Sinne des
Betriebsausgaben in angemessenem Umfang."
§ 45 Abs. 1 oder ein hierauf gerichteter Krank-
heitsverdacht auf, so hat der Leiter, unbeschadet c) In Absatz 5 erhält die Nummer 4 folgende Fas-
der Meldepflicht anderer Personen nach § 4, das sung:
für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt ,,4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-
unverzüglich zu benachrichtigen. hilfe in der Höhe, in der diese Leistungen
(3) Die zuständige Behörde kann im Einverneh- dem Entschädigungsberechtigten ohne die
men mit dem Gesundheitsamt für die in Absatz 1 Vorschriften der §§ 119 und 120 des
genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Arbeitsförderungsgesetzes sowie des § 66
Verbot nach§ 45 Abs. 1 zulassen, wenn die hygie- des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten
nischen Einrichtungen dieser Heime ausreichend gewährt werden müssen."
sind, eine Absonderung möglich und die ärztliche d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Betreuung sichergestellt ist."
.,(6) Der Anspruch auf Entschädigung geht
insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten
41. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld oder
.,§ 48 a Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu
( 1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit
§§ 44 und 48 Abs. 1 sowie Krankenhäuser, Entbin- und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die
dungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohn- gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über.
heime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflich-
zur heimmäßigen Unterbringung und Massenun- tet, den Anspruch für den Bund geltend zu
~~rkünfte unterliegen der seuchenhygienischen machen."
Uberwachung durch das Gesundheitsamt. Für die 43. Der § 50 erhält folgende Fassung:
Durchführung der Überwachung gilt§ 10 Abs. 2
entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlich-
,,§ so
keit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundge- Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädi-
setz) wird insoweit eingeschränkt. gung nach§ 49 haben, gelten als körperlich behin-
dert im Sinne des§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-
(2) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohn-
derungsgesetzes."
heim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrich-
tung nach § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes vom 44. § 51 wird wie folgt geändert:
7. August 1974 (BGBI. I S. 1873) aufgenommen wer-
den sollen, haben vor oder unverzüglich nach a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird
ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde durch jeweils das Wort „erleidet" durch die Worte
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei- ,,erlitten hat" ersetzt.
sen, daß bei ihnen eine ansteckungsfähige Tuber- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
kulose der Atmungsorgane nicht vorliegt."
,,(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1
erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbe-
42. Der § 49 wird wie folgt geändert: reichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlit-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund
des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31)
,,(2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem
oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in
Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-
wird sie in Höhe des Verdienstausfalls
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an
3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt
wird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 der
geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Fe-
Reichsversicherungsordnung gewährt, soweit
der Verdienstausfall die für die gesetzliche bruar 1979 (BGBI. I S. 181), bezeichneten Gebie-
ten, in der Deutschen Demokratischen Repu-
Krankenversicherungspflicht der Angestellten
blik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrie-
maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze
ben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet
nicht übersteigt; als Angehörige gelten die in
worden ist, soweit nicht auf Grund anderer
§ 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-
gesetzlicher Vorschriften Entschädigung
nung genannten Personen."
gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur
b) Absatz 3 a erhält folgende Fassung: geltend machen, wer als Deutscher bis zum
,,(3 a) Bei einer Existenzgefährdung können 8. Mai 1945 oder als Berechtigter nach den§§ l
den Entschädigungsberechtigten die während bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1
der Verdienstausfallzeiten entstehenden des Flüchtlingshilfe~esetzes in der Fassung der
Mehraufwendungen auf Antrag in angemesse- Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I
nem Umfang von der zuständigen Behörde S. 6811 geändert durch § 4 des Gesetzes vom
erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb 24. August 1972 (BGBl. [ S. 1521), oder im Wege
oder Praxis während der Dauer einer Maß- der Familienzusammenführung (§ 94 Bundes-
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2259
vPrtriebPnengesetz) seinen ständigen A ufent- 7. Maßnahmen nach den §§ 10 a und 10 b, soweit
ha lt im Gel tu ngsbPreich dieses Gesetzes sie von der zuständigen Behörde angeordnet
gPnomnwn hat oder nimmt." worden sind,
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit
45. § 52 wird wi<~ folgt ge~indert: nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vor-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: schriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur
Kostentragung verpflichtet sind. Im übrigen rich-
„Ein Im pfschadPn l iPgt auch vor, wenn mit ten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der
lPbenden Erreg<'rn g<'impft wurde und eine Gebühren nach Landesrecht.
anckrP als die f~Pimpfte Persern durch diese
Errc~ger einPn Gesundlwitsschaden erleidet." (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat,
bleibt der Regelung durch die Länder vorbehal-
b) Absatz 2 erh~ilt folgende Fassung: ten."
,.(2) Zur AnPrkennung eines Gesundheitsscha-
dPns als Folge einc~r lmpfung genügt die Wahr- 50. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
scheinlichkeit des u rst-ichl ichen Zusammen- ,,(1) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer
h,rngs. Wenn d icsP Wahrscheinlichkeit nur Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsan-
deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache lage Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für
des festgestellten Leidens in der medizinischen die in§ 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe oder
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit als Wasser für Schwimm- oder Badebecken in den
Zustimmung dN für die Kriegsopferversor- in § 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten öffentlichen
gung zuständigen obersten Landesbehörde Bädern oder Gewerbebetrieben abgibt oder ande-
Versorgung in gleicher Weise wie für einen ren zur Verfügung stellt, das den Anforderungen
Impfschaden gewährt werden. Die Zustim- einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechts-
mung kann allgemein erteilt werden." verordnung nicht entspricht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
46. § 54 Abs. 3 erhält folgende Fassung: bestraft."
,,(3) Die §§ 64 bis 64 f und 89 des Bundesversor-
51. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Zustimmung „(1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer in§ 34
des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Veranstaltung oder
nung die Zustimmung der für die Kriegsopferver- Ansammlung oder als Inhaber einer dort bezeich-
sorgung zuständigen obersten Landesbehörde neten Einrichtung gegen eine auf Grund des § 34
tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Abs. 1 Satz 2 erlassene vollziehbare Anordnung
Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversor- verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
gungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten ren odei- mit Geldstrafe bestraft."
Landesgesundheitsbehörde zu erteilen."
52. § 67 erhält folgende Fassung:
47. In§ 57 Abs.1 wird die Anführung § 10 oder§ 39"
11
,,§ 67
durch die Worte „den §§ 10 bis 10 c" ersetzt Wer entgegen§ 30 Abs. 1 dort bezeichnete Per-
sonen, A usscheider oder Personen, die an einer
48. In§ 59 Abs. 1 Satz 1 werden der Anführung,,§ 17" auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 mel-
die Worte „und des§ 45 Abs. 2 und 3" hinzugefügt. depflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen
verdächtig sind, behandelt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
49. § 62 erhält folgende Fassung: bestraft."
,,§ 62
(1) Die Kosten für 53. § 69 erhält folgende Fassung:
1. die Übermittlung der Meldungen nach §§ 3, 8 ,,§ 69
und 9, ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich,
2. die Anzeigen nach § 6 Abs. 1 und 3, oder fahrlässig
3. die Durchführung von Ermittlungen nach§§ 31 1. einer Meldepflicht nach den §§ 3 bis 5 oder 8
und 32, oder 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7, einer Anzeige-
4. die Durchführung von Schutzmaßnahmen pflicht nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4, § 24 oder § 36
nach §§ 36 und 37, Abs. 2 Satz 3, einer Mitteilungspflicht nach § 6
5. die Schutzimpfungen in den Gesundheitsäm- Abs. 2, 3 oder§ 48 Abs. 2 oder einer Auskunfts-
tern nach § 14, pflicht nach§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
6. die Untersuchung nach § 47 Abs. 4 sowie die
Wiederholungsuntersuchungen nach § 47 2. einer Duldungspflicht nach § 10 Abs. 3, § 25
Abs. 2 und§ 48 Abs. 1 durch die Gesundheits- Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, einer
ämter, Gestaltungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I
Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 3 oder 6. die Erlaubnis nach§ 19 Abs. 1."
einer Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 2
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Satz 2, Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32
Abs. 2 Satz 1, § 36 ;\ bs. 2 Satz 1 zu wider handelt, ,,(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit wird ermächtigt, im Einver-
3. einer Vorladung dPs G<'strndheitsamtes nach
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
§ 10 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 2
gung durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Satz 3 nicht Folg() leistet,
ten mit Zustimmung des Bundesrates zu
4. einer vollziehban~n Anordnung nach §§ 10 a, bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsäm-
10 b, 32 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder§ 37 ter und die zuständigen Stellen der Bundes-
oder einPr vollziehbarcn Auflage nach §22 wehr von dem Auftreten oder dem Verdacht
Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, des Auftretens einer übertragbaren Krankheit
5. entgegen § 16 Abs. 1 eine Eintragung oder gegenseitig zu benachrichtigen haben, inwie-
Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht weit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig
vollsUindig vornimmt, zu unterstützen haben und inwieweit die
Gesundheitsämter auf Grund der Benachrichti-,
6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ohne Zeugnis des
gungen durch die zuständigen Stellen der Bun-
Gesund heitsamtPs Pi ne der in§ 17 Abs. 1, 3 oder
deswehr die Auskunftspflicht nach§ 5 a auch
4 gcna n ntPn 'Li tigkcitc~n ausübt oder eine Per- für meldepflichtige Tatsachen aus dem Dienst-
son mit Pi rwr dieser T~itif~ keilen beschäftigt,
bereich der Bundeswehr übernehmen."
7. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung
mit§ 48 Abs. 1, diP dort bezeichneten Räume 57. In§ 79 Abs. 1 Buchstabe b und in§ 79 a Abs. 1 wird
betritt, Einrichtungen benutzt oder an Veran- die Anführung,,§§ 18 und 74" durch die Anfüh-
staltungen teilnimmt oder der ihm nach § 45 rung ,,§ 18" ersetzt.
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1,
obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. 58. § 80 wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
oder fahrlässig einer Rechtsv<>rordnung nach§ 11
Abs.2 Satz 2, §§ 12a, 13 Abs.2, § 14 Abs.1, 2, § 18 „ 1. das Gesetz über die Pockenschutzimpfung
Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. l zuwiderhandelt, soweit vom 18. Mai 1976 (BGBI. I S. 1216),".
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese b) In Nummer 3 wird das Wort „Viehseuchen-
Bußgeldvorschrift verweist. rechts" durch das Wort „Tierseuchenrechts"
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ersetzt.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
geahndet werden."
„6. das Gesetz über technische Assistenten in
54. § 74 wird gestrichen. der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. I
S. 1515),".
55. § 76 wird gest.rich(~n.
59. Nach § 83 wird folgender§ 83 a eingefügt:
56. § 78 wird wie folgt w~~inderl: ,,§ 83 a
a) Absatz 1 erhi.ilt folw~ndc\ Passunf~: Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist, soweit
,,(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der in den §§ 23 und 55 nichts anderes bestimmt ist,
Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stel- das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden."
len der Bundeswehr, soweit er betrifft
Artikel 2
1. Personen, die in Unterkünften oder sonsti-
gen Einrichtungen der Bundeswehr unter- Der Bundesminister für Jugend, Familie und
gebracht sind, Gesundheit kann den Wortlaut des Bundes-Seuchen-
2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
außerhalb der in Nr. l bezeichneten Einrich- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
tungen wohnen, chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unter-
3. Angehörige der Bundeswehr auf dem gliederungen fortlaufend neu durchnumerieren.
Transport, bei Märschen, in Manövern und
Übungen, Artikel 3
4. die Untersuchungen nach § 18 Abs. 1 bei ( 1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der
Personen, die in Einrichtungen der Bundes- in § 17 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung
wehr eine der in§ 17 bezeichneten Tätigkei- dieses Gesetzes bezeichneten Tätigkeiten ausübt, ohne
ten ausüben, sowie Anordnung und Durch- nach bisherigem Recht untersuchungspflichtig zu
führung von Wiederholungsuntersuchun- sein, hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttre-
gen für diesen Personenkreis, ten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht
5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- älter als sechs Wochen ist, nachzuweisen, daß bei ihm
und Gebrauchsgegenstände der Bundes- Hinderungsgründe nach § 17 des Bundes-Seuchenge-
wehr, setzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht vorliegen.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2261
Durch Untersuchung einer Stuhlprobe ist innerhalb (3) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeiten
von vier Wochen nc1ch Vorlage des Zeugnisses zu im Sinne von§ 20 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes
überprüfr,n, ob die untersuchte Person auch weiterhin in der Fassung dieses Gesetzes ausführt, hat dies der
keine Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des
ausscheidet. Personen, die das Zeugnis nicht fristge- Umfangs der ausgeführten Arbeiten innerhalb eines
recht vorlegen oder die die Stuhlprobe nicht fristge- Jahres nach dem Inkrafttreten anzuzeigen.
recht untersuchen lassen, dürfen ihre Tätigkeit nicht
weiter ausüben und damit nicht weiter beschäftigt
werden.§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes gilt entsprechend. Für Artikel 4
die Durchführung der Sätze 1 bis 4 gelten die§§ 78 bis
79 a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung die- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ses Gesetzes entsprechend. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(2) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
in§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassung dieses Gesetzes genannten Erregern arbeitet,
ohne nach bisherigem Recht einer Erlaubnis zu bedür-
fen, darf, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten die Erlaubnis beantragt, die Arbei-
Artikel 5
ten im bisherigen Umfang bis zur Entscheidung über
seinen Antrag fortführen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes
Vom 18. Dezember t 979
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes 6. den am 11. Juni 1972 in Kraft getretenen § 31 des
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom Gesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBI. I S. 873),
18. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2248) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes zur Verhütung und Be- 7. den am 30. Juli 1972 in Kraft getretenen Artikel 2
kämpfung übertragbarer Krankheiten beim Men- des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284),
schen (Bundes-Seuchengesetz) in der ab 1. Januar 1980 8. den am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Arti-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung kel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1973 (BGBI. I
berücksichtigt: S. 1909),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
nummer 2126-1, veröffentlichte bereinigte Fas- kel 65 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 S. 469),
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des 10. den am 1. Oktober 197 4 in Kraft getretenen § 31
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Gesetzes vom 7.August 1974 (BGBl.I S.1881),
des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I
S. 1451), 11. das am 11. Mai 1975 in Kraft getretene Gesetz zur
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom
2. das am 30. Januar 1963 in Kraft getretene Gesetz 2. Mai 197 5 (BGBI. I S. 1053),
zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom
23. Januar 1963 (BGBI.I S. 57, 126), 12. den am 14. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 3
3. den mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1975 (BGBl. I
getretenen § 1 Satz 2 Nr. 17 des Gesetzes vom S. 1321),
29. Juli 1964 (BGBI. I S. 560), 13. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- kel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBL I
kel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S.1217),
S. 503), 14. das am 1. Januar 1980 nach seinem Artikel 5 in
5. das am 1. September 1971 in Kraft getretene Kraft tretende Vierte Gesetz zur Änderung des
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seu- Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979
chengesetzes vom 25. August 1971 (BGBL I S. 1401), (BGBl. I S. 2248).
Bonn, den 18. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 7:j -- Tag der Ausgabe-: Bonn, den 22. Dezember 1979 2263
Gesetz
zur Verhiitung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim MensC'hen
(Bundes-Seuchengesetz)
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 und 2
Zweiter Abschnitt: Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 7
Dritter Abschnitt: Meldepflicht in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . 8 und 9
Vierter Abschnitt: Vorschriften zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten
1. Allgemeines 10 bis 13
2. Schutzimpfungen ......................... . 14bis16
3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim
Verkehr mit Lebensmitteln; Untersuchungs-
pflichten ................................. . 17 und 18
4. Arbeiten und Verkehr mit Krankheits-
erregern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 bis 29
Fünfter Ab:;chnitt: Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten
1. Behandlung übertragbarer Krankheiten 30
2. Ermittlungen ............................. . 31 bis 33
3. Schutzmaßnahmen ....................... . 34 bis 38a
Sech,;lcr Ab;;chnitt: Zusätzliche Vorschriften für Schulen und
sonstige Gemeinschaftseinrichtungen . . . . . . . . . . 44 bis 48a
Siebenter Ab~;chnitt: Entschädigung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . 49 bis 61
Achter Abschnitt: Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Neunter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 63 bis 71
Zehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . 75 bis 84
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erster Abschnitt 11. Poliomyelitis,
Begriffsbestimmungen 12. Rückfallfieber,
13. Shigellenruhr,
14. Tollwut,
§ 1 15. Tularämie,
Übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes 16. Typhus abdominalis,
sind durch Krankheitserreger verursachte Krankhei- 17. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber.
ten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen
ü hertragen werden können.
(2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod an
1. angeborener
§2 a) Cytomegalie,
Im Sinne dieses Gesetzes ist b) Listeriose,
c) Lues,
1. krank eine Person, die an einer übertragbaren
Krankheit er krankt ist, d) Toxoplasmose,
e) Rötelnembryopathie,
2. krankheitsverdächtig eine Person, bei der Erschei-
nungen bestehen, welche das Vorliegen einer 2. Brucellose,
bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten 3. Diphtherie,
lassen,
4. Gelbfieber,
3. ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzu-
nehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren 5. Leptospirose
Krankheit (Krankheitserreger) aufgenommen hat, a) Weil'sche Krankheit,
ohne krank, krankheitsverdächtig oder A usschei- b) übrige Formen,
der zu sein,
6. Malaria,
4. A usscheider eine Person, die Krankheitserreger
7. Meningitis/Encephalitis
ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdäch-
tig zu sein, a) Meningokokken-Meningitis,
b) andere bakterielle Meningitiden,
5. ausscheidungsverdächtig eine Person, von der
anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger aus- c) Virus-Meningoencephalitis,
scheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu d) übrige Formen,
sein. 8. Q-Fieber,
9. Rotz,
Zweiter Abschnitt
10. Trachom,
Meldepflicht 11. Trichinose,
12. Tuberkulose (aktive Form)
§3
a) der Atmungsorgane,
(1) Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die b) der übrigen Organe,
Erkrankung sowie der Tod an
13. Virushepatitis
1. Botulismus, a) Hepatitis A,
2. Cholera, b) Hepatitis B,
3. Enteritis infectiosa c) nicht bestimmbare und übrige Formen,
a) Salmonellose, 14. anaerober Wundinfektion
b) übrige Formen einschließlich mikrobiell a) Gasbrand/Gasoedem,
bedingter Lebensmittelvergiftung, b) Tetanus.
4. Fleckfieber,
5. Lepra, (3) Zu melden ist der Tod an
6. Milzbrand, 1. Influenza (Virusgrippe),
7. Ornithose, 2. Keuchhusten,
8. Paratyphus A, B und C, 3. Masern,
9. Pest, 4. Puerperalsepsis,
10. Pocken, 5. Scharlach.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2265
(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
1. Choleravibrionen,
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebun-
2. Salmonellen gen auf übertragbare Krankheiten auszudehnen, die
a) S. typhi, durch eine Rechtsverordnung auf Grund des§ 7 Abs. 1
b) S. paratyphi A, B und C, oder 2 in die Meldepflicht einbezogen sind, sowie die
Periodizität der Bundesstatistik zu ändern, soweit die
c) übrige,
Epidemiologie dies zuläßt oder erfordert.
3. Shigellen.
(3) Auskunftspflichtig ist das für die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des
(5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen Betroffenen zuständige Gesundheitsamt.
durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tier-
körpers. §6
(1) Ausscheider nach§ 3 Abs. 4 haben jeden Wechsel
der Wohnung und jeden Wechsel der Arbeitsstätte
§4 unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheits-
( 1) Zur Meldung sind verpflichtet amt anzuzeigen.
1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, (2) Die in Absatz 1 genannten Ausscheider sind ver-
im Fall des § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt, pflichtet, bei jeder Aufnahme in ein Krankenhaus
oder ein Entbindungsheim oder bei der Inanspruch-
2. jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege nahme einer Hebamme dem behandelnden Arzt oder
des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person, der Hebamme mitzuteilen, daß sie A usscheider sind.
3. die hinzugezogene Hebamme,
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der
4. auf Seeschiffen der Kapitän, beschränkten Geschäftsfähigkeit eines der in Absatz 1
5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsan- genannten Ausscheider treffen die Verpflichtungen
stalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und nach den Absätzen 1 und 2 denjenigen, dem die Sorge
ähnlichen Einrichtungen. für die Person des A usscheiders zusteht. Im Falle des
§ 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Minder-
(2) In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist
jährige verpflichtet.
für die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1
Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit meh- (4) In den Fällen des § 3 sind die Aufnahme der
reren selbständigen Abteilungen der leitende Abtei- Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ausscheider
lungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt der in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim sowie
behandelnde Arzt verantwortlich. ihre Entlassung unverzüglich dem Gesundheitsamt
anzuzeigen, an das die Meldung nach § 5 Satz 1 zu
(3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2
erstatten war. In der Entlassungsanzeige ist anzuge-
bis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Rei- ben, ob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erreger
henfolge des Absatzes 1 vorher genannte Person nicht einer übertragbaren Krankheit noch ausscheidet. § 4
vorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die
Abs. 2 und § 5 Satz 2 gelten entsprechend.
außerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbin-
dungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Falle zur
Meldung verpflichtet. § 1
(1} Der Bundesminister für Jugend, Familie und
§5 Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Melde-
Die Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betrof-
pflicht für die in§ 3 genannten Krankheiten aufzuhe-
fenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spä-
ben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Mel-
testens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis
depflicht auf andere übertragbare Krankheiten auszu-
zu erstatten. Dieses hat das für die Wohnung, bei meh-
dehnen, soweit die epidemische Lage dies zuläßt oder
reren Wohnungen das für die Hauptwohnung des
erfordert.
Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn die Wohnung oder Haupt- (2) In dringenden Fällen kann die Rechtsverord-
wohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-
liegt. den, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens drei
Monate zu befristen.
(3) Solange der Bundesminister für Jugend, Familie
§ 5a
und Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1
(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
Erkrankungen, Todesfälle, Ausscheider und Ausbrü- zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
che werden vierteljährliche Erhebungen als Bundes- ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach§ 3 hierdurch
statistik durchgeführt; die Erhebungen für die Erkran- nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können
kung und den Tod an Tuberkulose(§ 3 Abs. 2 Nr. 12} die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
werden nur jährlich durchgeführt. andere Stellen übertragen.
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritter Abschnitt Gesetz über 1!"l '~""L'~",.·c..,c,. ,,, 1t_c~nu aussetzen würde;
1
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
Meldepflkhl in besonderen J:ällen
(3) fot anzunehmen, daß Tatsachen im Sinne des
§8 Absatzes 1 bei Personen vorliegen, so si.nd diese Perso-
nen verpflichtet, die erforderlichen äußerlichen
\Venn durch Krankheit::errc;:!er verursachte Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Blutent-
Erkrankungen in Krankenhäm~ern, Entbindungshei- nahmen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten
men, Säuglingsheimen, SJuglingstagcsstätten oder durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dul-
Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung den und Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu
von Siluglingen nicht nur vereinzelt auftreten (Aus- leisten sowie das erforderliche Untersuchungsmate-
bruch), so sind diese Erkrankun~en unverzüglich als rial auf Verlangen bereitzustellen.
Ausbruch zu melden, es sei denn, daß die Erkrankten
schon vor der Aufnahme an die~;en Krankheiten (4) Die Grundrechte der Or'"'""""'"'"""'r,n,on Unversehrt-
erkrankt oder dessen verdächtig waren. § 4 Abs. 2 ist heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit
entsprechend anzuwenden. der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der
§9 Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und
der Unverletzlichkeit der \i\lohnung (Artikel 13 Abs. 1
(1) Die Leiter von Medizinah.rntersu.chungsämtern Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 3
und sonstigen öffentlichen oder privaten Untersu- eingeschränkt.
chungsstellen haben jeden Untersuchungsbefund, der
auf einen meldepflichtigen Fall oder eine Erkrankung (S) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1
an Influenza schließen läßt, unverzüglich dem für den bis 4 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in
Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Gesund- der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige
heitsamt zu melden. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sor-
gen, dem die Sorge für die Person zusteht.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn dte Untersuchungsstelle
Teil eines Krankenhauses ist und sich die Untersu- (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor-
chung auf Insassen dieses Krankenhauses bezieht. schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen
Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde
einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzei-
Vierter Abschnitt tig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt von der
getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
Vorschriften zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten ('7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt
die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es
1. Allgemeines hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu
unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder
§ 10 aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von
zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgeho-
(1) Werden Tatsachen fe:-;tgestellt, die zum Auftre-
ben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getrof-
ten einer übertragbaren Krankheit führen können
fen. Eine Anordnung, die zu einer nach den Absät-
oder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen vorliegen,
zen 2 oder 3 bestehenden Verpflichtung anhält, kann
so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maß-
das Gesundheitsamt auch treffen, wenn die Vorausset-
nahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der
zungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftrag-
nahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf-
ten der zuständigen Behörde und des Gesundheits-
schiebende Wirkung.
amtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur
Überwachung der angeordneten Maßnahmen berech-
tigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen § 10 a
sowie Fahrzeuge aller Art zu betreten und diese sowie
sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur ( 1) Wenn Gegenstände mit Erregern meldepflichti-
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der ger übertragbarer Krankheiten behaftet sind oder
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbrei-
Beauftragten der zuständigen Behörde und des tung der Krankheit zu befürchten ist, sind die notwen-
Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, digen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch
Einrichtungen und Fahrzeuge sowie sonstige Gegen- drohenden Gefahren zu treffen. Die Vernichtung von
stände zugänglich zu machen. Personen, die über die Gegenständen kann angeordnet werden, wenn andere
in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben Maßnahmen nicht ausreichen. Sie kann auch angeord-
können, sind verpflichtet, die erforderlichen Aus- net werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Der zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen denn, daß derjenige, der ein Recht an diesem Gegen-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen stand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, wider-
der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung spricht und auch die höheren Kosten übernimmt.
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli- Müssen Gegenstände entseucht, entwest, entrattet
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 19'19 2267
die Benutzung der Räume, in denen sie sich befinden, d ungspflichten insoweit dem Unternehmer oder son-
untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist. stigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Was-
serversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder
(2) Bei nicht meldepflichtigen übertragbaren Krank-
Badebeckens obliegen, welche Wasseruntersuchun-
heiten können Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen
gen dieser durchführen oder durchführen lassen muß
werden, wenn diese Krankheiten in epidemischer
und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen
Form auftreten oder nicht nur vereinzelt bösartig ver-
sind. Ferner kann er in dieser Rechtsverordnung
laufen.
bestimmen, daß für die Aufbereitung von Schwimm-
(3) § 10 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend. oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren
verwendet werden dürferi, die vom Bundesgesund-
§ 10 b heitsamt auf Brauchbarkeit geprüft und in eine zu ver-
öffentlichende Liste aufgenommen worden sind. Die
Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach
Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit
§ 10 a besondere Sachkunde, so kann die zuständige
dem Bundesminister des Innern, soweit es sich um die
Behörde anordnen, daß der Verpflichtete damit geeig-
Überwachung von Wassergewinnungsanlagen han-
nete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde
delt.
kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchfüh-
rung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp- (3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
fung der übertragbaren Krankheiten notwendig ist Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage
und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durch- oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm
führen kann oder will oder einer Anordnung nach auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 2 oblie-
Satz 1 nicht nachkommt. Wer ein Recht an dem genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten
Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat
muß die Durchführung der Maßnahme dulden. auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Was-
seruntersuchungen zu tragen, die die zuständige
Behörde auf Grund der Rechtsverordnung nach
§ 10 C
Absatz 2 durchführt oder durchführen läßt.
Bei behördlich angeordneten Entseuchungen und (4) Die zuständige Behörde hat die notwendigen
Entwesungen dürfen nur Mittel und Verfahren ver-
Maßnahmen zu treffen, um
wendet werden, die vom Bundesgesundheitsamt, bei
behördlich angeordneten Entrattungen nur solche 1. die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 und
verwendet werden, die von der Biologischen Bundes- der Rechtsverordnung nach Absatz 2 sicherzu-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft auf Brauchbar- stellen,
keit geprüft und in eine zu veröffentlichende Liste auf-
2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzu-
genommen sind.
wenden, die von Trinkwasser, von Wasser für
§ 11 Lebensmittelbetriebe oder von Wasser für und in
Schwimm- oder Badebecken im Sinne von Absatz 1
(1) Trinkwasser sowie Wasser für Betriebe, in denen ausgehen können, insbesondere um das Auftreten
Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behan- oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krank-
delt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in heiten zu verhindern.
den Verkehr bringen, muß so beschaffen sein, daß
durch seinen Genuß oder Gebrauch eine Schädigung § 10 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
§ 12
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Schwimm-
oder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder ( 1) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben
Gewerbebetrieben muß so beschaffen sein, daß durch darauf hinzuwirken, daß Abwasser, soweit es nicht
seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirt-
Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besor- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufge-
gen ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungs- bracht zu werden, so beseitigt wird, daß Gefahren für
anlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließ- die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger
lich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des iit
insoweit der Überwachung durch das Gesundheits- Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der Überwa-
amt. Für die Überwachung gilt § 10 Abs. 2 entspre- chung durch das Gesundheitsamt. Die Inhaber dieser
chend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Einrichtungen sind verpflichtet, den Beauftragten des
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird inso- Gesundheitsamtes das Betreten ihrer Grundstücke zu
weit eingeschränkt. gestatten, Räume, Anlagen und Einrichtungen
zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich
Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
Zustimmung des Bundesrates, welchen Anforderun-
nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit
gen das in Absatz 1 bezeichnete Wasser entsprechen
eingeschränkt.§ 10 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.
muß, um der Vorschrift von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu
genügen und regelt die Überwachung der Wasserge- (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1
winnungs- und Wasserversorgungsanlagen, der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
Schwimm- oder Badebecken und des Wassers in verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
hygienischer Hinsicht. Er bestimmt in dieser Rechts- der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
verordnung auch, welche Mitwirkungs- und Dul- bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
eher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
§ 12 a Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter (4) Tierische Schädlinge im Sinne dieser Vorschrift
den für Maßnahmen nach den §§ 10, 10 a, 10 b und 12 sind alle Tiere, durch die nach Art, Lebensweise oder
maßgebenden Voraussetzungen auch durch Rechts- Verbreitung Krankheitserreger auf Menschen über-
verordnung entsprechende Gebote und Verbote zur tragen werden können, soweit die Tiere nicht vom
Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Tierseuchenrecht erfaßt _sind.
§ 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen. 2. Schutzimpfungen
§ 14
§ 13
( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
(1) Wenn tierische Schädlinge festgestellt werden Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
und die Gefahr begründet ist, daß durch sie Krank- nung mit Zustimmung des Bundesrates Schutzimpfun-
heitserreger verbreitet werden können, so hat die gen für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen,
zuständige Behörde zu ihrer Bekämpfung die erforder- wenn eine übertragbare Krankheit in bösartiger Form
lichen Maßnahmen anzuordnen. auftritt oder mit ihrer epidemischen Verbreitung zu
rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unver-
(2) Die Landesregierungen können zur Verhütung sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechts- insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser
verordnungen über die Feststellung und die Bekämp- Rechtsverordnung lmpfpflichtiger, der nach ärztli-
fung tierischer Schädlinge erlassen; sie können die chem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der
Stellen übertragen. Impfpflicht freizustellen.
(3) Die Bekämpfung umfaßt Maßnahmen gegen das (2) Solange der Bundesminister für Jugend, Familie
Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie und Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1
zur Vernichtung tierischer Schädlinge. Die Rechtsver- keinen Gebrauch macht, sind auch die Landesregie-
ordnungen im Sinne des Absatzes 2 können insbeson- rungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
dere Bestimmungen treffen über Absatz 1 ermächtigt. Die Landesregierungen können
1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenstän- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
den, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden kön-
der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflich- nen zum Schutze der Gesundheit Impfungen öffentlich
teten, empfehlen.
a) den Befall mit tierischen Schädlingen festzustel- (4) Die obersten Landesgesundheitsbehörden kön-
len oder feststellen zu lassen und der zuständi- nen bestimmen, daß die Gesundheitsämter in öffentli-
gen Behörde anzuzeigen, chen Terminen unentgeltliche Schutzimpfungen
b) tierische Schädlinge zu bekämpfen; gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durch-
2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden führen.
oder der Gemeindeverbände, tierische Schädlinge,
§ 15
auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen
und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen; Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen oder auf
3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von
über der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich
empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach
a) die Art und den Umfang der Bekämpfung, § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe ver-
b) die Verwendung von Fachkräften, wendet werden, die vermehrungsfähige Krankheitser-
reger enthalten, welche von den Geimpften ausge-
c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfah-
schieden und von anderen Personen aufgenommen
ren,
werden können. Das Grundrecht der körperlichen
d) die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
e) die Verpflichtung, Abschluß und Ergebnis der wird insoweit eingeschränkt.
Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzutei-
len und das Ergebnis durch Fachkräfte feststel- § 16
len zu lassen;
(1) Der impfende Arzt hat jede Impfung in ein Impf-
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbe- buch einzutragen oder, falls das Impfbuch nicht vorge-
sondere im Sinne des § 10 Abs. 2, die den in Num- legt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der
mer 1 genannten Personen obliegen. impfende Arzt, im Falle seiner Verhinderung das
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2269
Gesundheitsamt, hat den Inhalt der Impfbescheini- richtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
gung auf Verlangen in das Impfbuch einzutragen. nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden.
(2) Das Impfbuch muß einem bundeseinheitlichen (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Muster entsprechen. Der Bundesminister für Jugend, Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch allge- nung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufzäh-
meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des lung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankhei-
Bundesrates ein Muster für das Impfbuch festzulegen. ten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserre-
In ihm ist in geeigneter Form auf zweckmäßiges Ver- ger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel ein-
halten bei Eintritt eines Impfschadens, auf die sich zuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse
gegebenenfalls aus§ 51 ergebenden Ansprüche sowie dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum
auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer
können, hinzuweisen. Für die erste Eintragung ist das Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist.
Impfbuch von der zuständigen Behörde unentgeltlich In dringenden Fällen kann die Rechtsverordnung
abzugeben. ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens. drei
Monate zu befristen.
3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
beim Verkehr mit Lebensmitteln;
Untersuchungspflichten § 18
§ 17 (1) Personen dürfen die in § 17 Abs. 1, 3 oder 4
(1) Personen, die bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben
und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann
1. an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus, Shigel- beschäftigt werden, wenn durch ein nicht mehr als
lenruhr, Typhus abdominalis oder Virushepatitis sechs Wochen altes Zeugnis des Gesundheitsamtes
erkrankt oder dessen verdächtig sind, nachgewiesen worden ist, daß die dort bezeichneten
2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungs- Hinderungsgründe nicht bestehen; beschäftigte Perso-
organe, an Scharlach oder an Hautkrankheiten, nen haben diesen Nachweis ihrem Arbeitgeber oder
deren Erreger über Lebensmittel übertragen wer- Dienstherrn gegenüber zu erbringen. Auf das Aus-
den können, erkrankt sind, scheiden von Choleravibrionen braucht nur dann
untersucht zu werden, wenn dies aus besond,eren
3. Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen aus- Gründen erforderlich erscheint. Durch Untersuchung
scheiden, einer Stuhlprobe ist innerhalb von vier Wochen, im
dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln Falle der Verhinderung aus zwingenden Gründen
oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten innerhalb eines Jahres, nach Aufnahme der Tätigkeit
Lebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden, zu überprüfen, ob die untersuchte Person auch weiter-
wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen. hin keine Salmonellen, Shigellen oder Choleravibrio-
nen ausscheidet. Der Nachweis, daß eine ansteckungs-
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind fähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vor-
1. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung liegt, muß sich auf eine intrakutane Tuberkulinprobe
oder Auflage, oder auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane'
stützen. Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion
2. Eiprodukte, vom verzögerten Typ eingetreten (positive Reaktion),
3. Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme erforderlich.
Weichtieren, Satz 1 gilt nicht für Personen, die beim Herstellen,
Behandeln oder Inverkehrbringen von Milch oder
4. Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayon-
Eiprodukten tätig sind oder beschäftigt werden, wenn
naise, andere emulgierte Saucen, Nahrungshefe,
die Milch an eine Molkerei oder einen anderen
5. Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, Betrieb, in dem sie molkereimäßig be- oder verarbeitet
6. Milch und Erzeugnisse aus Milch, wird, abgegeben wird oder wenn die Eiprodukte an
einen anerkannten Vorbehandlungsbetrieb abgege-
7. Säuglings- und Kleinkindernahrung, ben werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Lehrer und
8. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse. Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsge-
werblichen Klassen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im
Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
bezeichneten Lebensmitteln in Berührung kommen, Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-
der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten ben, daß Personen, die nach Absatz 1 untersuchungs-
erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in pflichtig sind, sich Wiederholungsuntersuchungen zu
Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind unterziehen und durch ein Zeugnis des Gesundheits-
oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserre- amtes nachzuweisen haben, daß bei ihnen Hinde-
ger ausscheiden. rungsgründe nach§ 17 Abs. 1, 3 oder 4 nicht vorliegen,
wenn
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen in
Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern, 1. sie einer erhöhten Ansteckungsgefahr an einer der
Säuglings- und Kinderheimen oder von sonstigen Ein- in§ 17 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 17 Abs. 5 genannten Krankheiten ausgesetzt sind 2. die vermehrungsfähigen Erreger anderer auf den
oder vorübergehend ausgesetzt waren, Menschen übertragbarer Krankheiten einschließ-
2. rnnstige Tatsachen ckn Verdacht einer Erkran- 1ich der Geschlechtskrankheiten ausgenommen
kung an einer dieser Krankheiten nahelegen, Rotz,
3. sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr- einführen, ausführen, sonst in den Geltungsbereich
bringen von Lebensmitteln tätig oder beschäftigt oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
werden, bei denen die be~;ondere Gefahr besteht, bringen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbei-
daß durch sie Erreger der in § 17 Abs. 1 oder in ten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 genann- Behörde.
ten Krankheiten übertragen werden oder (2) Als Arbeiten mit Krankheitserregern sind insbe-
4. Rechtsnormen der EuropJ.Lchen Gemeinschaften sondere anzusehen:
dies erfordern.
1. Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitser-
In der RechtsverordmrnfJ kann auch bestimmt wer- regern,
den, daß Personen, die sich einer vorgeschriebenen
2. mikrobiologbche und serologi~che Untersuchun-
Wiederholungsunter:;udrung nicht unterziehen, die
gen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten,
in§ 17 bezeichneten Tätil.,!keiten nicht weiter ausüben
und mit die ;en Tätigkc'iten nicht weiter beschäftigt
0 3. Fortzüchtung von Krankheitserregern.
werden dürfen. ferner l.;_Jnn darin bestimmt werden,
daß ein Beschäftigter verpilichtet ist, seinem Arbeitge-
ber Tatsachen mitzutei Jen, die eine Pflicht zur Wieder- § 20
holungsunten,uchung begründen können. In dringen- (1) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 19
den Fällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustim- Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern sowie
mung des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht
Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befristen.
1. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit sie sich auf
(3) Solange der Bunde:;minister für Jugend, Familie
diagnostische Untersuchungen oder therapeuti-
und Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 2 sche Maßnahmen für die eigene Praxis beschrän-
Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Landes- ken,
regierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 ermächtigt. Die Landesregierungen können 2. Ärzte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf diagnostische Untersuchungen oder therapeuti-
andere Stellen übertragen. sche Maßnahmen bei den Gefangenen beschrän-
ken,
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß das
3. Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierkliniken,
Zeugnis von einem Arzt ausgestellt wird, der über die
soweit sie sich unter ärztlicher oder tierärztlicher
für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen
Leitung auf diagnostische Untersuchungen oder
verfügt. In diesem Falle hat der Arzt eine Abschrift
therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbe-
des Zeugnisses unverzüglich dem zuständigen
reich beschränken,
Gesundheitsamt zu übersenden.
4. ärztlich oder tierärztlich geleitete staatliche oder
(5) Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber für die Dauer kommunale Hygiene-Institute, Medizinalunter-
der Beschäftigung auszuhändigen. Er hat dieses Zeug- suchungsämter und Veterinäruntersuchungsämter
nis und, sofern er eine in § 17 bezeichnete Tätigkeit sowie Gesundheitsämter, Veterinärämter, Tier-
selbst ausübt, sein eigenes Zeugnis an der Arbeits- gesundheitsämter und solche öffentlichen For-
stätte verfügbar zu halten und der zuständigen schungsinstitute, deren Aufgaben das Arbeiten mit
Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzu- Krankheitserregern erfordern.
legen.
Eine Erlaubnis nach§ 19 ist nicht erforderlich für Ste-
rilitätsprüfungen nach den Vorschriften des Arznei-
buches und Bestimmungen der Koloniezahl im
Zusammenhang mit der Herstellung von Arzneimit-
4. Arbeiten und Verkehr
teln sowie für Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen
mit Krankheitserregern
der Koloniezahl bei der Herstellung und bei der Über-
§ 19 wachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließ-
lich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
(1) Wer Mitteln und Bedarfsgegenständen.
1. a) die vermehrungsfähigen Erreger von Chagas- (2) Wer Arbeit'en im Sinne von Absatz 1 aufnehmen
krankheit, Cholera, Coccidioidomykose, Lepra, will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe
Milzbrand, Ornithose, Paratyphus, Pest, Toxo- der Art und des Umfanges der beabsichtigten Arbei-
plasmose, Tuberkulose, Tularämie oder Typhus, ten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Arbei-
b) die vermehrungsfähigen Erreger von auf den ten anzuzeigen. Ändern sich Art oder Umfang der
Menschen übertragbaren Viruskrankheiten, Arbeiten, so ist dies der zuständigen Behörde inner-
ausgenommen Maul- und Klauenseuche, halb von zwei Wochen anzuzeigen.
c) vermehrungsfähige Brucellen, Coxiellen, Lep- (3) Die zuständige Behörde kann Arbeiten im Sinne
tospiren, Plasmodien oder Rickettsien, von Absatz 1 untersagen, wenn
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2271
1. eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüg- sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder
lich der nach Absatz 1 erlaubnisfreien Tätigkeiten Einrichtungen unverzüglich der zuständigen Behörde
als unzuverlässig erwiesen hat, anzuzeigen. Das gleiche gilt beim Wechsel der Vertre-
2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht tungsberechtigten juristischer Personen.
vorhanden sind.
§ 25
§ 21 Wer eine in § 19 genannte Tätigkeit ausübt, unter-
steht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er ist
Der Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 bedarf nicht, wer
insoweit verpflichtet, den von der zuständigen
unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt
Behörde beauftragten Personen das Betreten seines
oder nach § 20 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Grundstücks zu gestatten, Räume, Anlagen und Ein-
richtungen zugänglich zu machen, Bücher und son-
§ 22 stige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu
gewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
1. wenn der Antragsteller (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-
schränkt.
a) die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt,
b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkei- § 26
ten erwiesen hat, für deren Ausübung die
Erlaubnis begehrt wird, oder Krankheitserreger der in § 19 Abs. 1 bezeichneten
Art sowie Material, das solche Krankheitserreger ent-
2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht
hält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der
vorhanden sind.
eine Erlaubnis besitzt oder einer solchen nach § 20
(2) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung oder § 21 nicht bedarf.
der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versa-
gungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dür-
fen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per- § 27
son die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht Zur Schädlingsbekämpfung dürfen Krankheitserre-
vorliegen. Bei juristischen Personen darf der Versa- ger, durch die übertragbare Krankheiten beim Men-
gungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den schen verursacht werden können, nicht verwendet
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen werden.
Personen nicht vorliegen.
(3) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch
§ 28
1. die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahn-
arzt, Tierarzt oder Apotheker oder den Abschluß Für die gewerbsmäßige Herstellung von Seren und
eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums Impfstoffen und den Verkehr mit ihnen gelten die
und hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.
2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem
Gebiete der Mikrobiologie und Serologie
§ 29
nachgewiesen.
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besit- dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
zen, ist die Erlaubnis auf die in§ 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Forsten und dem Bundesminister für Arbeit und
bezeichneten Arbeiten zu beschränken. Im übrigen Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und auf mung des Bundesrates Vorschriften über die an die
bestimmte Krankheitserreger beschränkt und mit Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stel-
Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhü- lenden Anforderungen sowie über die Vorsichtsmaß-
tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. regeln, die beim Arbeiten und beim Verkehr mit den
in § 19 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern und
bei deren Versendung zu treffen sind, zu erlassen.
§ 23
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versa- zum Zwecke der Überwachung des Arbeitens und des
gungsgrund nach § 22 vorhanden ist und wenn im Verkehrs mit Krankheitserregern vorgeschrieben
Falle des§ 22 Abs. 1 Nr. 1 dem Mangel nicht innerhalb werden, daß bei bestimmten Tätigkeiten die Arbeits-
einer von der zuständigen Behörde zu setzenden ange- aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
messenen Frist abgeholfen wird. daß Verzeichnisse zu führen und Berichte über die
durchgeführten Arbeiten der zuständigen Behörde
§ 24 vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem
Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Ver-
Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der hütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragten Person erforderlich ist.
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
fünfter Abschnitt (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-
heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit
Vorschriften zur Bekämpfung der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und
übertragbarer Krankheiten der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
1. Behandlung übertragbarer Krankheiten
§ 30
§ 33
( 1) Die Behandlung von Personen, die an einer der in
den §§ 3, 8 oder 45 genannten übertragbaren Krank- Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersu-
heiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, und die chungen nach§ 32 und der inneren Leichenschau bei-
Behandlung von Ausscheidern ist im Rahmen der zuwohnen.
berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten,
im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Zahn-
heilkunde auch Zahnärzten gestattet. Satz 1 gilt ent- 3. Schutzmaßnahmen
sprechend bei übertragbaren Krankheiten, die durch
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 7 in die Mel- § 34
depflicht einbezogen sind.
( 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-
(2) Stellt ein Heilpraktiker eine Erkrankung oder steckungsverdächtige, A usscheider oder A usschei-
den Verdacht einer Erkrankung an einer übertragba- d ungsverdächtige festgestellt oder ergibt sich, daß ein
ren Krankheit im Sinne des Absatzes 1 fest und wird Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-
daraufhin die Behandlung einem Arzt übertragen, so scheider war, so kann die zuständige Behörde die not-
kann der Heilpraktiker bis zur Übernahme der wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den
Behandlung durch den Arzt Maßnahmen zur Linde- §§ 36 bis 38 genannten, anordnen, soweit und solange
rung einleiten. es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzun-
2. Ermittlungen gen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran-
staltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungs-
§ 31 räumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnli-
chen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märk-
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand
ten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveran-
krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, staltungen oder sonstige Ansammlungen einer größe-
Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig ist oder ren Anzahl von Menschen beschränken oder verbie-
daß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig
ten und Badeanstalten schließen. Eine Heilbehand-
oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt lung darf nicht angeordnet werden.§ 10 Abs. 4 gilt ent-
die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über
sprechend.
Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung
der Krankheit an. (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 5
bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 10 Abs. 2
(2) Beim Auftreten von Cholera, Gelbfieber, Pest entsprechend.
oder Pocken haben die zuständigen obersten Landes-
behörden sofort das Bundesgesundheitsamt zu
benachrichtigen. § 35
§ 32 (weggefallen)
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach
§ 31 Abs. 1 gilt§ 10 Abs. 2 und 5 entsprechend. § 36
(2) Die in § 31 Abs. 1 genannten Personen sind ver- ( 1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs-
pflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durch verdächtige, A usscheider und Ausscheid ungsver-
die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und dächtige können einer Beobachtung unterworfen wer-
Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten den.
sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf
Verlangen bereitzustellen oder entnehmen zu lassen. (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterwor-
Die Entnahme von Mageninhalt oder Galle, von Rük- fen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch
kenmarks- oder Gehirnflüssigkeit sowie alle operati- die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und
ven Eingriffe und solche Eingriffe, die eine allgemeine den Weisungen des Gesundheitsamtes Folge zu lei-
Betäubung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur sten.§ 6 Abs. 1 und§ 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Er
mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen wer- ist ferner verpflichtet, Vorladungen des Gesundheits-
den. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. amtes Folge zu leisten, den Beauftragten des Gesund-
heitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Unter-
(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen suchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten,
ärztlichen Beauftragten ist die Untersuchung der in ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffen-
§ 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die den Umstände Auskunft zu geben und im Falle des
zuständige Behörde kann die innere Leichenschau Wohnungswechsels unverzüglich dem bisher zustän-
anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erfor- digen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. § 12
derlich gehalten wird. Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2273
§ 37 halb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume
und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2
(1) Die zuständige Behörde hat Personen, die an Cho-
sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu
lera, Pest, Pocken oder an virusbedingtem hämorrha-
unterhalten.
gischem Fieber erkrankt sind, unverzüglich in einem
Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeig- § 38
neten Absonderungseinrichtung abzusondern. Son-
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-
stige Kranke sowie Krankheitsverdächtige, Anstek-
verdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsver-
kungsverdächtige und Ausscheider können in einem
dächtigen kann die Ausübung bestimmter beruflicher
Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgeson-
Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden.
dert werden, Ausscheider jedoch nur, wenn sie andere
Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen könnten
oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung § 38 a
gefährden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den
betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach §§ 34 bis 38 maßgebend sind, auch durch Rechtsver-
seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, daß er sol- ordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur
chen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen
einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzuson- auf andere Stellen übertragen.
dern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider kön-
nen auch in einer anderen geeigneten abgeschlosse- § 39
nen Einrichtung abgesondert werden. Das Gesetz über
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (weggefallen)
vom 29. Juni 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinig- § 40
ten Fassung, zuletzt geändert durch§ 185 des Gesetzes
vom 16. März 1976 (BGBL I S. 581 ), ist anzuwenden. (weggefallen)
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des § 41
Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungsein-
richtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, (weggefallen)
die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Anstaltsbetriebs oder der Sicherung des U nterbrin- § 42
gungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegen-
(weggefallen)
stände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entwei-
chen dienen können, abgenommen und bis zu seiner
Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn ein- § 43
gehende oder von ihm ausgehende Pakete und schrift- (weggefallen)
liche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet
und zurückgehalten werden, soweit dies zur Siche-
rung des Unterbringungszweckes erforderlich ist.
Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Sechster Abschnitt
Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsor-
gern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten wer- Zusätzliche Vorschriften für Schulen
den; Postsendungen an solche Stellen oder Personen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden,
soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig § 44
ist. Neben den in§ 10 Abs. 4 genannten Grundrechten
Schulen im Sinne der §§ 45 bis 47 sind alle öffentli-
wird insoweit auch das Grundrecht des Briefgeheim-
chen und privaten, dem allgemeinbildenden und
nisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
berufsbildenden Unterricht dienenden Schulen.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege
bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgeson- § 45
derten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundsperso-
(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Leh-
nen muß, anderen Personen kann der behandelnde
Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen rers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbedien-
V er hal tensmaßregeln gestatten. stete und in Schulgebäuden wohnende Personen, die
an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa),
(5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Cholera, Diphtherie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten,
dafür zu sorgen, daß die eingesetzten Ärzte, Schwe- Krätze, Masern, Meningitis/Encephalitis, Milzbrand,
stern sowie weiteren Personen den erforderlichen Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Polio-
Impfschutz erhalten. Sie haben weiterhin dafür zu sor- myelitis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Shigellenruhr,
gen, daß die notwendigen Räume, Einrichtungen und ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane,
Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Tularämie, Typhus abdominalis, virusbedingtem
Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außer- hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis oder Wind-
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
pocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die ver- · nachzuholen, wenn sie während der Schwangerschaft
laust sind, dürfen die dem Schulbetrieb dienenden unterblieben ist.
Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht
benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht (3) Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der
teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Nachweis nach Absatz 1 auch durch das Zeugnis
Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterver- eines sonstigen Arztes geführt werden. In diesem Fall
breitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie hat der Arzt eine Abschrift des Zeugnisses unverzüg-
nicht mehr zu befürchten ist. lich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden.
(2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des (4) Schüler dürfen durch eine perkutane oder intra-
Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorge- kutane Tuberkulinprobe auf Tuberkulose untersucht
schriebenen Schutzmaffoahmen die dem Schulbetrieb werden. Personen, denen die Sorge für die Person eines
dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersu-
benutzen oder an Veranstaltungen der Schule teilneh- chung zu dulden.
men. (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird inso-
Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbe- weit eingeschränkt.
dienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen,
in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder § 48
der Verdacht einer Erkrankung nach Absatz 1 aufge-
treten ist, gilt Absatz 2 entsprechend. ( 1) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten für
Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kin-
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichte- derheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehr-
ten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- lingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähn-
fähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Ein- liche Einrichtungen entsprechend mit der Maßgabe,
haltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 daß die Verpflichtung nach§ 47 Abs. 1 und 2 dem Auf-
treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge sichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal
für die Person zusteht. dieser Einrichtung obliegt und daß § 47 Abs. 4 auch
dann gilt, wenn die Insassen der genannten Einrich-
tungen nicht Schüler sind.
§ 46
(2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen
Die zuständige Behörde kann beim Auftreten über- eine übertragbare Krankheit im Sinne des§ 45 Abs. 1
tragbarer Krankheiten oder einem hierauf gerichteten oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht au(
Krankheitsverdacht auf Vorschlag des Gesundheits- so hat der Leiter, unbeschadet der Meldepflicht ande-
amtes die Schließung von Schulen oder von einzelnen rer Personen nach§ 4, das für die Einrichtung zustän-
Schulklassen anordnen.§ 10 Abs. 8 gilt entsprechend. dige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichti-
gen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen
§ 41 mit dem Gesundheitsamt für die in Absatz 1 genann-
ten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach
(1) Lehrer, Schulbedienstete und zur Vorbereitung § 45 Abs. 1 zulassen, wenn die hygienischen Einrich-
auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen tungen dieser Heime ausreichend sind, eine Absonde-
haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen rung möglich und die ärztliche Betreuung sicherge-
Behörde durch Vorlage eines Zeugnisses des Gesund- stellt ist.
heitsamtes nachzuweisen, daß bei ihnen eine anstek-
kungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht § 48 a
vorliegt. Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein
und muß sich auf eine intrakutane Tuberkulinprobe (1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der §§ 44
oder auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane und 48 Abs. 1 sowie Krankenhäuser, Entbindungs-
stützen. Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion heime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und
vom verzögerten Typ eingetreten (positive Reaktion\ Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen
ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme erforderlich. Unterbringung und Massenunterkünfte unterliegen
Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, dürfen sie der seuchenhygienischen Überwachung durch das
ihre Tätigkeit nicht ausüben und nicht damit beschäf- Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwa-
tigt werden. chung gilt § l O Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist in jährli- Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
chen Abständen zu wiederholen. Ist bei einer Schwan-
geren bei der Wiederholungsuntersuchung auf die (2) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim,
Tuberkulinprobe erstmalig eine Reaktion vom verzö- Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung nach§ 1
gerten Typ eingetreten, so darf sie ihre Tätigkeit nur Abs. 1 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGB!. I
weiter ausüben, wenn nach dem Urteil des behandeln- S. 1873) aufgenommen werden sollen, haben vor oder
den Arztes oder des Gesundheitsamtes eine an- unverzüglich nach ihrer Aufnahme der zuständigen
steckungsfähige Tuberkulose nicht zu befürchten ist. Behörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
Nach Beendigung der Schwangerschaft ist die Rönt- nachzuweisen, daß bei ihnen eine ansteckungsfähige
genaufnahme der Atmungsorgane unverzüglich Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2275
Siebenter Abschnitt (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs
Entschädigung in besonderen Fällen
Wochen, die Entschädigung für die zuständige
§ 49 Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge wer-
den dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen
(1) Wer ab A usschcider, A usscheidungsverdächti- Behörde erstattet. Im übrigen wird die Entschädigung
ger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird (4 a) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit
und dadurch einen Verdienstausfall erleidet erhält der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des
eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt fü~ Perso- aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts.
nen, die ab Ansteckungsverdächtige abgesondert Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Ent-
wurden oder werden. schädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den
abgelaufenen Monat zu gewähren.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem Ver-
dienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in (4 b) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeits-
Höhe des Verdienstausfalls gewahrt. Vom Beginn der unfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in
siebenten Vvoche an wird sie nach den Sätzen des§ 182 Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähig-
Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gewährt, keit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.
soweit der Verdicnsla usfall die für die gesetzliche Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2
Krankenversicherungspflicht der Angestellten maß- wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten
gebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht über- Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher
steigt; als Angehörige gelten die in§ 205 Abs. 1 und 2 Vorschriften oder eines privaten Versicherungsver-
der Reichsversicherung:sor<lnung genannten Perso- hältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädi-
nen. gungspflichtige Land über.
(3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das (5) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgelt-
fortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeits- 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen
entgelt nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver-
Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit dienstausfall übersteigen,
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen 2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz
Sicherheit in angemessenem Umfang. Der Betrag der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es
erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter- zusammen mit der Entschädigung den tatsächli-
geld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn chen Verdienstausfall übersteigt,
er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsbe-
der Arbeitsleistung ver hindert wäre (Netto-Arbeits- rechtigte durch Ausübung einer anderen als der
entgelt). Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstel- verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unter-
lung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen läßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung
Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unter- den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
schiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten
Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstel- 4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in
lung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermo- der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädi-
nat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen gungsberechtigten ohne die Vorschriften der §§ 119
Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die · und 120 des Arbeitsförderungsgesetzes sowie des
Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimar- § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten
beit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend gewährt werden müssen.
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach den Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung
gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor,
im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgelts bei so ist der höhere Betrag anzurechnen.
den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt
des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen (6) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit,
Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monat- als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosen-
liche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölf- geld, Kurzarbeitsgeld oder Schlechtwettergeld für die
tel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jah- gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für
reseinkommens tritt. Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die
gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die
(3 a) Bei einer Existenzgefährdung können den Ent- Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den
schädigungsberechtigten die während der Verdienst- Anspruch für den Bund geltend zu machen.
ausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf
Antrag in angemessenem Umfang von der zuständi- · (7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beru-
gen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren hender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls,
Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maß- der dem Entschädigungsberechtigten durch das Ver-
nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Ent- bot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch
schädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das
von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land
weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach
angemessenem Umfang. diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(8) Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb einer (4) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zur Bundes-
Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbote- anstalt für Arbeit zu entrichten sind, stehen einer die
nen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach
zuständigen Behörde zu stellen. DPm Antrag ist von dem Arbeitsförderungsgesetz gleich. Bei der Feststel-
Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers lung des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 2 des
und von den in HeimarbPit. Beschfütigten eine Beschei- Arbeitsförderungsgesetzes bleiben diese Zeiten außer
nigung des AuftraggebPrs über die Höhe des in dem Betracht.
nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdien-
ten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von § 49 C
Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes
über die Höhe des let.zt.en beim Finanzamt nachgewie- Entschädigungsberechtigte im Sinne des§ 49 Abs. 1,
senen Jahreseinkommens beizufügen. Ist ein solches die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kran-
Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ken- oder Rentenversicherung nicht unterliegen, ha-
ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, ben gegenüber der zuständigen Behörde einen An-
so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer spruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale
oder weiterer Nachweise verlangen. Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in
denen sie Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen,
(9) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird,
Arbeitgeber einen Vorschuß in der voraussichtlichen mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Ver-
Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit hältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschä-
Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtli- digung.
chen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
§ so
§ 49 a Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung
(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 Satz nach § 49 haben, gelten als körperlich behindert im
1 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtversicherung in Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsge-
der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Die Ent- setzes.
schädigung gilt als Entgelt. Das entschädigungspflich-
§ 51
tige Land gilt als Arbeitgeber; es trägt die auf die Ent-
schädigung entfallenden Beiträge allein. Ist der Ent- (1) Wer durch eine Impfung, die
schädigungsberechtigte versicherungspflichtig be-
schäftigt, so gilt er für die Entrichtung der Beiträge als 1. gesetzlich vorgeschrieben oder
Mehrfachbeschäftigter. Zahlt der Arbeitgeber für die 2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder
zuständige Behörde die Entschädigung aus, gilt Satz 3
3. von einer zuständigen Behörde öffentlich empfoh-
für ihn entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm
len und in ihrem Bereich vorgenommen oder
auf Antrag die entrichteten Beträge zu erstatten.
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, Internationalen Gesundheitsvorschriften durchge-
wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berech- führt worden ist,
nung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in
denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der
eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 zu gewähren war, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des
das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechen-
eine Tätigkeit erzie1t wird, die der letzten Tätigkeit der Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. § 571 gungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abwei-:
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre- chendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen,
chend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entste- die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungs-
henden Mehraufwendungen werden den Versiche- bereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren
rungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen
Gründen oder.zum Zwecke der Ausbildung aufgege-
§ 49 b ben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gel-
(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 Satz ten die in§ 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs-
2 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver.sicherung in ordnung genannten Personen.
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
sowie eine Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde- (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch,
rungsgesetz fort.§ 49 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entspre- wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs
chend. dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Imp-
fung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes
(2) In der Krankenversicherung werden die Leistun- vom 8. April 1874 (RGBL S. 31) bei einem Aufenthalt
gen nach dem Arbeitsentgelt. berechnet, das vor im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewe-
Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt sen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der
worden ist. Geschädigte
(3) In der Unfallversicherung gilt§ 49 a Abs. 2 ent- 1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft
sprechend. werden konnte,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2277
2. von einem Arzt geimpft worden ist, gung zuständigen obersten Landesbehörde Versor-
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft gung in gleicher Weise wie für einen Impfschaden
mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein
gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruf- erteilt werden.
lichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vor-
übergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses § 53
Gesetzes aufgehalten hat.
Dem lmpfgeschädigten sind im Rahmen der Heilbe-
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, handlung auch heilpädagogische Behandlung,
wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes heilgymnastische und bewegungstherapeutische
einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pocken- Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbe-
impfung auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April handlung notwendig sind.
1874 (RGBI. S. 31) oder infolge einer Pockenimpfung,
die in den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 54
3. September 1971 (BGBl.I S. 1565, 1807), zuletzt geän-
(1) Treffen Ansprüche aus§ 51 mit Ansprüchen aus
dert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-
(BGBI. I S. 181), bezeichneten Gebieten, in der Deut-
gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das
schen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Geset-
zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch
zes angeordnet worden ist, soweit nicht auf Grund
die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-
anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung
. rung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente
gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur gel-
festzusetzen.
tend machen, wer als Deut.scher bis zum 8. Mai 1945
oder als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundes- (2) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
vertriebenengesetzes oder § 1 des Flüchtlingshilfege- der Maßgabe Anwendung, daß der gegen Dritte beste-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hende gesetzliche Schadenersatzanspruch auf das zur
15. Mai 1971 (BGBl.I S. 681 ), geändert durch § 4 des Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz ver-
Gesetzes vom 24. August 1972 (BGBI. I S. 1521 ), oder im pflichtete Land übergeht.
Wege der Familienzusammenführung (§ 94 Bundes-
vertriebenengesetz) seinen ständigen Aufenthalt im (3) Die §§ 64 bis 64 f und 89 des Bundesversorgungs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder gesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maß-
nimmt. gabe, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesmi-
nisters für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung
(4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten der für die Kriegsopferversorgung zuständigen ober-
erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender sten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent-
Anwendung der Vorschriften des Bundesversor- sprechender Anwendung des§ 89 Abs. 2 des Bundes-
gungsgesetzes, versorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der ober-
sten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.
§ 52
(4) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 51 mit
(1) Ein Impfschaden ist ein über das übliche Ausmaß einem Schadenersatzanspruch auf Grund fahrlässiger
einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsscha- Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der An-
den. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit leben- spruch nach§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu-'
den Erregern geimpft wurde und eine andere als die ches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vorausset-
geimpfte Person durch diese Erreger einen Gesund- zungen des § 51 vorliegen.
heitsschaden erleidet. Als Impfschaden gilt ferner eine
gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor- (5) Bei Impfschäden gilt§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-
den ist durch einen Unfall, den der lmpfgeschädigte versicherungsordnung nicht.
1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-
dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, § 55
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-
penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen (1) Die Versorgung nach den§§ 51 bis 54 Abs. 1 wird
zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor- von den für die Durchführung des Bundesversor-
gungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä- gungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt.
rung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen, Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die
sofern das Erscheinen angeordnet ist, Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewäh-
ren hat (§ 59 Abs. 2), durch Rechtsverordnung.
2. bei der Durchführung einer der in Nummer 1 auf-
geführten Maßnahmen erleidet. (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 bis 5
(2) Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens
und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über
als Folge einer Impfung genügt die Wahrscheinlich-
das Vorverfahren sind anzuwenden.
keit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, (3) Absatz 2 gilt nicht soweit die Versorgung in der
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistun-
medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, gen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 h
kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversor- des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 56 dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
(weggefallen) hat oder
c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die
§ 57 Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a
oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschä-
§§ 10 bis 10 c GegensU-inde vernichtet, beschädigt oder digten, mit dem der Geschädigte in häuslicher
in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder
oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermö- gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
gensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohn-
in Geld zu leisten; ein Anspruch auf Entschädigung sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gege-
besteht jedoch nicht, wenn die Maßnahme erforderlich ben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
ist, weil die Gegenstände mit Krankheitserregern oder chen Aufenthalt gehabt hat,
mit tierischen Schädlingen als vermutlichen Überträ-
gern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen 3. in den Fällen des§ 51 Abs. 3 von dem Land, in dem
verdächtig sind. der Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 chen Aufenthalt hat oder nach diesem Zeitpunkt
bemißt sich im Falle der Vernichtung eines Gegen- erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes
standes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der nimmt.
Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach
der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wert- (3) In den Fällen des§ 54 Abs. 1 sind die Kosten, die
minderung behoben werden, so bemißt sich die Ent- durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung ver-
schädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwen- ursacht werden, von dem Leistungsträger zu überneh-
dungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert men, der für die Versorgung wegen der weiteren Schä-
nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die digung zuständig ist.
Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei
Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand
und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestim-
menden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in § 60
dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädi-
gung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens- (1) Die nach§ 49 Abs. 2 Satz 2 zu zahlenden Entschä-
nachteile darf den Betroffenen nicht besserstellen, als digungen können nach den für das Arbeitseinkom-
er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund men geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu gepfändet werden. Für die Pfändung der nach § 49
erstatten. Abs. 2 Satz 3 zu zahlenden Entschädigungen gilt§ 119
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die
nach § 57 zu zahlenden Entschädigungen sind
§ 58 unpfändbar; § 850 b Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßord-
nung gilt entsprechend.
(weggefallen)
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der
Ansprüche nach den§§ 51, 53 und 54 Abs. 1 richten
§ 59 sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsge-
( 1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung
setzes.
nach§ 49 ist das Land, in dem das Verbot erlassen wor-
den ist, in den Fällen des § 17 und des§ 45 Abs. 2 und § 61
3 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt
worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädi- ( 1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprü-
gung nach§ 57 ist das Land, in dem der Schaden ver- che nach den§§ 49 und 57 und für Streitigkeiten über
ursacht worden ist. Erstattungsansprüche nach § 49 Abs. 4 Satz 2, § 49 a
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 sowie§ 49 c Satz 1 ist
(2) Die Versorgung wegen eines Impfschadens nach der ordentliche Rechtsweg gegeben.
den§§ 51 bis 54 ist zu gewähren
(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
1. in den Fällen des§ 51 Abs. 1 von dem Land, in dem
legenheiten der§§ 51 bis 54 Abs. 1 ist der Rechtsweg
der Schaden verursacht worden ist,
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2. in den Fällen des§ 51 Abs. 2 Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschrif-
a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Ein- ten für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese
tritt des Impfschadens im Geltungsbereich die- auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
ses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnli- (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entspre-
chen Aufenthalt hat, chend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach
b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbe- gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Ver-
reich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von waltungsgerichten gegeben.
Nr. 75 'füg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 22'19
Achter Abschnitt sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbring~ aufbe-
Kosten wahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet,
§ 62 2. entgegen der Vorschrift des § 26 Krankheitserreger
an Personen abgibt, die nicht im Besitz der vorge-
( 1) Die Ko~;ten für schriebenen Erlaubnis sind,
1. die Übermiltlung der Meldungen nach den §§ 3, 8 3. entgegen der Vorschrift des § 27 Krankheitserreger
und 9, zur Schädlingsbekämpfung verwendet,
2. die Anzeigen nach§ 6 Ab:;. 1 und 3, 4. sich einer zwangsweise vollzogenen Absonderung
3. die Durchführung von famiUlungen nach den§§ 31 (§ 37 Abs. 2) entzieht,
und 32, 5. entgegen der Vorschrift des § 17 Personen beschäf-
4. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach tigt oder eine Tätigkeit ausübt oder wer entgegen
den §§ 36 und 37, einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 eine
Tätigkeit ausübt.
5. die Schutzimpfungen in den Gc:mndheitsämtern
nach§ 14, (3) Wer durch eine der in den Absätzen 1 oder 2
bezeichneten Handlungen eine der in§ 3 Abs. 1 und 2
6. die Untersuchung nach§ 47 Abs. 4 sowie die Wie-
derholungsuntersuchungen nach § 47 Abs. 2 und bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
§ 48 Abs. 1 durch die Gesundheitsämter,
bestraft, soweit die Tat nicht in§ 63 mit Strafe bedroht
7. Maßnahmen nach den§§ 10 a und 10 b, soweit sie ist.
von der zuständigen Behörde angeordnet worden
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1
sind,
oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sind am, öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit einem Jahr oder Geldstrafe.
nicht auf Grund andenveitiger gesetzlicher Vorschrif-
ten oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentra-
gung verpflichtet sincl. Im übrigen richten sich die § 65
Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren nach
Landesrecht. (1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer in § 34
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Veranstaltung oder
(2) \Ver die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, Ansammlung oder als Inhaber einer dort bezeichne-
bleibt der Regelung durch die Länder vorbehalten. ten Einrichtung gegen eine auf Grund des § 34 Abs. 1
Satz 2 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Neunter Abschnitt Geldstrafe bestraft.
Straf- und Bußgeldvorschriften (2) Wer durch die in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine der in§ 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten
§ 63 verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in§ 63
(1) Wer eine der in§ 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten mit Strafe bedroht ist.
Krankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Strafe bedroht ist. Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 66
§ 64
(weggefallen)
(1) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Was-
sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage Was-
ser als Trinkwasser_ oder als Wasser für die in § 11
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe oder als Wasser § 67
für Schwimm- oder Badebecken in den in § 11 Abs. 1 Wer entgegen§ 30 Abs. 1 dort bezeichnete Personen,
Satz 2 bezeichneten öffentlichen Bädern oder Gewer- Ausscheider oder Personen, die an einer auf Grund
bebetrieben abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, einer Rechtsverordnung nach § 7 meldepflichtigen
das den Anforderungen einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind,
erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, wird behandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
mit Freiheitsstrafo bis zu zwei Jahren oder mit Geld- oder mit Geldstrafe bestraft.
strafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
§ 68
1. ohne die nach§ 19 erforderliche Erlaubnis die dort
bezeichneten Krankheitserreger einführt, ausführt, (weggefallen)
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 69 § 72
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (weggefallen)
fahrlässig
1. einer Meldepflicht nach den §§ 3 bis 5 oder 8 oder § 73
9 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver- (weggefallen)
ordnung nach § 7, einer Anzeigepflicht nach § 6
Abs. 1, 3 oder 4, § 24 oder § 36 Abs. 2 Satz 3, einer
Mitteilungspflicht nach§ 6 Abs. 2, 3 oder§ 48 Abs. 2
oder einer Auskunftspflicht nach§ 10 Abs. 2 Satz 3,
§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, Zehnter Abschnitt
2. einer Duldungspflicht nach§ 10 Abs. 3, § 25 Satz 2, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, einer Gestal-
tungspflicht nach§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32
§ 74
Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 3 oder einer Mitwir-
kungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 12 (weggefallen)
Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36
Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
§ 75
3. einer Vorladung des Gesundheitsamtes nach§ 10
Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 2 Satz 3 Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
nicht Folge leistet, Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit
Krankheitserregern gilt als Erlaubnis im Sinne des
4. einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 10 a, § 19 Abs. 1. Der Erlaubnisinhaber hat innerhalb eines
10 b, 32 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Jahres nach dem Inkrafttreten der nach § 29 zu erlas-
oder einer vollzieh baren Auflage nach § 22 Abs. 4 senden Rechtsverordnung die an die Räume und Ein-
Satz 2 zuwiderhandelt, richtungen zu stellenden Anforderungen zu erfüllen.
5. entgegen§ 16 Abs. 1 eine Eintragung oder Beschei-
nigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig § 76
vornimmt,
(weggefallen)
6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ohne Zeugnis des
Gesundheitsamtes eine der in § 17 Abs. 1, 3 oder 4 § 77
genannten Tätigkeiten ausübt oder eine Person mit
einer dieser Tätigkeiten beschäftigt, (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne
7. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-
§ 48 Abs. 1, die dort bezeichneten Räume betritt, rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-
Einrichtungen benutzt oder an Veranstaltungen rung.
teilnimmt oder der ihm nach § 45 Abs. 4, auch in (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
Verbindung mit§ 48 Abs. 1, obliegenden Verpflich- burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
tung nicht nachkommt. Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 passen.
Satz 2, §§ 12 a, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 2, 3
oder § 29 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen § 78
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. ( 1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug
dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundes-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- wehr, soweit er betrifft
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden. 1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Ein-
richtungen der Bundeswehr untergebracht sind,
2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außer-
§ 70 halb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen
wohnen,
Wer durch eine der in§ 69 Abs. 1 oder 2 bezeichne-
ten vorsätzlichen Handlungen eine der in § 3 Abs. 1 3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport,
und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit bei Märschen, in Manövern und Übungen,
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 4. die Untersuchungen nach§ 18 Abs. 1 bei Personen,
bestraft, soweit die Tat nicht in§ 63 mit Strafe bedroht
die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in
ist.
§ 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, sowie
Anordnung und Durchführung von Wiederho-
§ 71 lungsuntersuchungen für diesen Personenkreis,
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 64 5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und
Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,
Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht, kön-
nen eingezogen werden. 6. die Erlaubnis nach § 19 Abs. 1.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2281
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß- § 79 a
nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt ( 1) Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des
zu treffen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist bei Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBL II S. 713) in
Zivilpersonen das zuständige Gesundheitsamt unver- der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
züglich von dem Ergebnis der Untersuchungen zu zung des Seemannsgesetzes vom 25. August 1961
unterrichten. (BGBI.II S.1391), die an Bord von Kauffahrteischiffen
eine der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in obliegen die Untersuchungen nach§ 18 den nach§ 81
Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf
sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle
der Bundeswehr zu treffen. (2) Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich
von dem Ergebnis der Untersuchungen zu unterrich-
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im ten.
Verzuge das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absat-
zes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige § 80
Maßnahmen treffen.
Unberührt bleiben
(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 1. das Gesetz über die Pockenschutzimpfung vom
dem Bundesminister der Verteidigung durch allge- 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1216),
meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des 2. die lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
Bundesrates zu bestimmen, inwieweit sich die
Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der 3. die Vorschriften des Tierseuchenrechts, des
Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht Fleischbeschaurechts und des Tierkörperbeseiti-
des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegen- gungsrechts,
seitig zu benachrichtigen haben, inwieweit sie sich bei 4. die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September
den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben 1938 (RGBl. II S. 663),
und inwieweit die Gesundheitsämter auf Grund der
5. wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der
Benachrichtigungen durch die zuständigen Stellen der
Länder,
Bundeswehr die Auskunftspflicht nach § 5 a auch für
meldepflichtige Tatsachen aus dem Dienstbereich der 6. das Gesetz über technische Assistenten in der
Bundeswehr übernehmen. Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515),
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin. 7. landesrechtliche Vorschriften über das Verbot der
Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder der
Beschäftigung in bestimmten Betrieben, soweit die
§ 79
Verbote über diejenigen des § 17 hinausgehen oder
( 1) Im Bereich der Deutschen Bundesbahn obliegt sich auf weitere als die darin bezeichneten Perso-
der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen nen erstrecken,
der Deutschen Bundesbahn, soweit er betrifft 8. landesrechtliche Vorschriften über das Leichenwe-
1. die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der sen.
zuständigen Behörde nach den §§ 11 und 12,
2. die Untersuchungen nach§ 18 bei Bundesbahnbe- §§ 81 bis 83
diensteten. (Änderung und Aufhebung anderer Vorschriften)
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist das zustän-
dige Gesundheitsamt unverzüglich von dem Ergebnis
der Untersuchungen zu unterrichten. Maßnahmen § 83 a
nach§ 11 Abs. 4 sind im Benehmen mit dem zuständi- Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist, soweit in
gen Gesundheitsamt zu treffen. Die zuständige Stelle den §§ 23 und 55 nichts anderes bestimmt ist, das Ver-
der Deutschen Bundesbahn unterrichtet jährlich ein- waltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
mal d_~s zuständige Gesundheitsamt von dem Ergebnis
der Uberwachung der Wasserversorgungsanlagen
und gibt dessen Beauftragten Gelegenheit, die Wasser- § 84
versorgungsanlagen zu besichtigen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(3) Trifft die zuständige Behörde oder das Gesund- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
heitsamt auf Grund dieses Gesetzes Maßnahmen im Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Bereich der Deutschen Bundesbahn, so ist die Deut- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
sche Bundesbahn unverzüglich zu unterrichten. Dritten Überleitungsgesetzes.
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsleuergesetzes
Vom 17. Dezember 1979
Auf Grund von § 15 Abs. 2 des Mi neralölsteuerge- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. Oktober 1978 (BGBI.I S. 1669) und auf Grund von
§ 212 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,,57" gestri-
S. 613) wird verordnet: chen u.nd die Worte „Bundesgesetzbl. I
S. 1937), zuletzt geändert durch die Sieben-
undzwanzigste Verordnung zur Ände-
Artikel l rung der Allgemeinen Zollordnung vom
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)"
steuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, durch die Worte ,,(BGBI. I S. 1937), zuletzt
Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten berei- geändert durch Artikel 1 der Verord-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der nung vom 14. September 1979 (BGBl. I
Verordnung vom 14. September 1979 (BGBl. I S. 1589), S. 1589)" ersetzt;
wird wie folgt geändert: bb) in Satz 2 werden die Worte „des§ 55" durch
die Worte „der §§ 55 und 56" ersetzt.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch
,,1. Abweichend von Absatz 1 hat der Steuer-
die Angabe „2 bis 4" ersetzt.
schuldner für Mineralöl, für das in einem
b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter Kalendermonat die Steuer unbedingt ent-
dem Wort „Gewässern" die Worte „und in Was- standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehn-
seraufbereitungsanlagen" eingefügt. ten Tag des folgenden Monats eine Steuer-
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: erklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und darin die Steuer
,,(4) Herstellungsbetrieb im Sinne von § 8 selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, in den Mineralöl
unversteuert unter Steueraufsicht gebracht
5. In § 10 Abs. 6 Satz 3 werden hinter dem Wort
werden darf, ist nur ein Betrieb nach Absatz 1, ,,Das" die Worte „für den Hersteller zuständige"
in dem überwiegend
eingefügt.
1. Mineralöl, ausgenommen Kraftstoff nach§ 1
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, aus anderen Stof-
fen gewonnen wird, 6. In § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 und
Absatz 2, § 21 Abs. 4 Satz 5, § 22 Abs. 2 Satz 6, § 37
2. Mineralöl in einem der in der Zusätzlichen Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 und
Vorschrift 5 Buchstaben a bis d, g bis k oder Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Betriebsbuch"
m bis o zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll- jeweils durch das Wort „Mineralölsteuerbuch"
tarifs genannten Verfahren bearbeitet wird,
ersetzt.
3. Mineralöl chemisch umgewandelt und
dabei Mineralöl gewonnen wird oder
7. In§ 12 Abs. 1 werden die Worte „an einen anderen
4. Schmieröle oder andere Schweröle der Herstellungsbetrieb" durch die Worte „an einen
Nummer 27.10 C III oder Mineralöle der anderen angemeldeten Herstellungsbetrieb nach
Nummern 27.12 bis 27.16 des Gemeinsamen
§ 5 Abs. 4" ersetzt.
Zolltarifs gewonnen oder bearbeitet oder
neben der Herstellung abgegeben werden."
8. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 35
Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 6 Nr. 2 wer-
2. In§ 6 Nr. 3 werden die Worte „und deren Beförde-
den hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb"
rung" durch die Worte „oder zu deren Beförderung
jeweils die Worte „nach § 5 Abs. 4" eingefügt.
zu den oder" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert: 9. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „vorge-
schriebene Buch" durch die Worte „Mineralöl-
a) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt: steuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen
,,(2) Der Steuerschuldner rundet den Gesamt- Anschreibungen" ersetzt.
betrag der Steuer in der Steueranmeldung auf
zehn Deutsche Pfennige ab." 10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ordnungsge-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. mäß" gestrichen.
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2283
11. § 17 wird wie folgt geJ ndert: für den Bereich eines Unternehmens zusam-
a) Absatz 4 erh~ilt di<\ folgende Fassung: mengefaßt angeschrieben und vierteljährlich
abgerechnet werden."
,,(4) Die Verwendung unversteuerten Mineral-
öls wird nicht erlaubt, wenn es neben einem
begünstigten Zweck auch einen nach§ 8 Abs. 3 16. § 23 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 Buchstaben a bis c des Gesetzes ausge- a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
schlossenen Zweck erfüllt, es sei denn, das genden Satz 2 ersetzt:
Mineralöl soll in einem einheitlichen Verwen-
„Sie fällt weg
dungsvorgang in erster Linie zu begünstigten
Zwecken dienen oder wird bei zusammenhän- 1. für die Mengen, die nach Entfernung aus
genden Verwendungsvorgängen innerhalb dem Herstellungsbetrieb zum ungewissen
eines Geräts oder einer Maschine überwiegend Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer inner-
für begünstigte Zwecke verwendet. Die Ver- halb von vier Tagen in den Herstellungsbe-
wendung unversteuerten Mineralöls ist jedoch trieb zurückgenommen werden,
unzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in 2. für Mineralöl, das untergeht, als Probe ver-
Verbrennungsmotoren verwendet wird." braucht oder amtlich entnommen wird,
b) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: 3. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu
dem zugelassenen Zweck außer bei der Her-
,,(5) Ortsfest im Sinne von§ 8 Abs. 2 Satz 1 des stellung von Additives verbraucht wird,
Gesetzes sind Anlagen, die durch Fundamente oder, falls nach dem Verbrauch weitere
oder in anderer Weise fest mit dem Erdboden Bedingungen erfüllt werden müssen, wenn
oder innerhalb von Gebäuden mit diesen ver- diese fristgerecht erfüllt werden,
bunden sind und nach der Art der Verbindung, 4. als bedingte Anteilsteuerschuld für Additi-
ihrer Bauweise und dem Verwendungszweck ves, wenn diese zur Herstellung von Waren
dazu bestimmt sind, ihren Standort nicht nur verwendet werden, die der Kennzeich-
vorübergehend beizubehalten." nungspflicht nach§ 47 unterliegen."
b) In Absatz 4 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Mona-
12. In §18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
ten" eingefügt: ,,, im Fall des Widerrufs inner-
und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte
halb von zwei Wochen".
,,eines Betriebsleiters nach § 190 der Reichsabga-
benordnung" jeweils durch die Worte „eines c) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:
Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
,,(8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein
oder eines Betriebsleiters nach § 49" ersetzt.
Rechtsnachfolger hat für das Mineralöl, für das
die Steuer unbedingt geworden ist, der Zoll-
13. In § 21 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 4 und § 42 stelle unverzüglich, im Falle des Absatzes 3
Abs. 2 Satz 4 werden die Worte.,§ 162 Abs. 8 der Nr. 4 bis zum fünfzehnten Tag des folgenden
Reichsabgabenordnung" jeweils durch die Worte Monats eine Steuererklärung nach amtlich
.,§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung" ersetzt. vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat
die Steuer darin selbst zu berechnen und ohne
14. In§ 22 Abs. 2 Satz 6 und§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 Anforderung zu zahlen."
und Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Lagerbuch"
jeweils durch das Wort „Mineralöllagerbuch"
ersetzt. 17. § 27 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
„Für die in einem Monat verwendeten Mengen hat
15. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert: der Verwender der örtlich zuständigen Zollstelle
bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats
a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
.,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, nem Vordruck abzugeben und darin die Steuer
daß das steuerbegünstigte Mineralöl zusam- mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze nach
men mit anderem gleichartigem Mineralöl § 2 Abs. 1 Nr. 2 und nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
gelagert wird, wenn dafür ein Bedürfnis zes selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."
besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden
und Steuervorteile nicht entstehen."
18. Nach§ 27 wird der folgende§ 27 a eingefügt:
b) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
,,§ 27 a
,,Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt,
als ob die Mineralöle getrennt gehalten worden ( 1) Für nachweislich versteuerte Anteile in
wären. Das entnommene Mineralöl wird je Gemischen aus gekennzeichnetem und anderem
nach der Wahl des Verwenders als aus einem Gasöl wird die Mineralölsteuer auf Antrag bis auf
der Gemischanteile stammend behandelt. Bei den Betrag nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 2
der Verwendung unversteuerten Mineralöls Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet,
nach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu Probeläu- wenn die Gemische
fen kann das Hauptzollamt zulassen, daß Bezug, 1. bei Spülvorgängen nach § 10 der Verordnung
Lagerung und Verwendung versteuerten und zur Durchführung der Heizölkennzeichnung
unversteuerten Mineralöls für den Betrieb oder vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873) oder bei vom
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Antragsteller nachzuweisenden versehentli- Abs. 1 angegebenen Verhältnissen unverzüg-
chen Vermischungen entstanden und lich schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für
2. ermäßigt versteuertem leichtem Heizöl zuge- Überschuldung, drohende oder eingetretene
führt worden sind. Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags."
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die
bei Treibstoffkontrollen in Fahrzeugen oder e) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte
Antriebsanlagen festgestellt worden sind. ,,Betriebsleiter (§ 190 der Reichsabgabenord-
nung)" durch die Worte „Beauftragter(§ 214 der
(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betrie- Abgabenordnung) oder ein Betriebsleiter(§ 49)"
bes, der nach§ 10 der Verordnung zur Durchfüh- ersetzt.
rung der Heizölkennzeichnung zum Spülen zuge-
lassen ist, für Gemische, die versehentlich entstan- 21. § 32 erhält die folgende Fassung:
den sind, der Verfügungsberechtigte.
,,§ 32
(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung
der Steuer ist bei dem für den Antragsberechtig- ( 1) Die Bewilligung eines Steuerlagers erlischt
ten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 1. durch Widerruf,
Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteue-
2. durch Abmeldung,
rung und Herkunft der Gemischanteile beizufü-
gen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer 3. durch Fristablauf,
entrichten, gilt für den Antrag und das weitere 4. durch Übergabe des Lagers an Dritte,
Verfahren § 37 entsprechend. Andere Betriebe
müssen den Erlaß oder die Vergütung der Steuer 5. durch Tod des Inhabers,
für Gemische, die beim Spülen in einem Kalender- 6. durch Auflösung der juristischen Person oder
halbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. des Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für keit, der die Bewilligung erteilt worden ist,
Gemische, die versehentlich entstanden sind,
unmittelbar nach Feststellung der Vermischung 7. durch Eröffnung des Konkurses über das Ver-
beantragen. Das Hauptzollamt kann monatliche mögen des Steuerlagerinhabers oder durch
Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Ablehnung der Eröffnung mangels Masse
Monatsbetrag mindestens 500,- Deutsche Mark im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses,
beträgt." soweit die folgenden Absätze nichts anderes
bestimmen.
19. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Das Hauptzollamt widerruft die Bewilligung,
a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung: wenn die Voraussetzungen nach§ 9 des Gesetzes
,,1. Name, Geschäftssitz(§ 23 Abs. 2 der Abga- oder nach § 28 nicht mehr vorliegen.
benordnung), Rechtsform, Höhe des Eigen- (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der
kapitals und der Kapitalhaftungsverhält- Bewilligung eine angemessene Frist für die Räu-
nisse des Antragstellers, des Inhabers, der mung des Steuerlagers gewähren, wenn die Steu-
Gesellschafter und der sonstigen Beteilig- erbelange dadurch nicht gefährdet werden. Sie
ten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe sind gefährdet, wenn der Inhaber des Steuerlagers
der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter fällige Steuerschulden nicht entrichtet hat und
und der Zweck des Steuerlagers,". nach den Umständen des Falles die Entrichtung in
b) In Satz 4 werden die Worte „auf Verlangen des angemessener Zeit nicht zu erwarten ist.
Hauptzollamts" gestrichen. (4) Beantragen in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis
7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkurs-
20. § 31 wird wie folgt geändert:
verwalter innerhalb eines Monats nach dem maß-
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 die folgende Fassung: gebenden Ereignis die Fortführung des Betriebes
,,Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er wei- bis zur Erteilung der Bewilligung für Erben oder
tere Anschreibungen zu führen und die Ent- einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des
nahme von Mineralöl nach Art und Menge Lagers, so gilt die Bewilligung für die Antragstel-
unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter ler fort und erlischt nicht vor Ablauf einer ange-
Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zah- messenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.
1ungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag Absatz 2 bleibt unberührt.
nach der Entnahme anzuzeigen." (5) Die Entrichtung der Steuer erscheint im
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Lagerbuches" Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere
durch das Wort „Mineralöllagerbuches" dann ernsthaft gefährdet, wenn der Inhaber des
ersetzt. Steuerlagers
c) In Absatz 7 werden hinter dem Wort „anzumel- 1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage
den" die Worte „und Zwischenabschlüsse zu einschließlich der Herkunft des Betriebskapi-
fertigen" eingefügt. tals verweigert, die Prüfung seiner wirtschaft-
lichen Lage ablehnt oder die für die Prüfung
d) Absatz 9 erhält die folgende Fassung:
erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher
,,(9) Der Inhaber des Steuerlagers hat dem und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig
Hauptzollamt Änderungen in den nach § 29 oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
Nr. 7:i · Tag clcr Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2285
2. entgegen§ 31 Abs. 2 St1l.z 2 die Entnahme oder Buchstaben e, f und 1 der Zusätzlichen Vorschrif-
d ic Entfernung von Mineralöl nicht richtig, ten zu Kapitel 27 des Zolltarifs bearbeitet werden.
nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge- Das Hauptzollamt kann weitere Bearbeitungen
schriebenen Weise anzeigt, sofern nicht ein zulassen, die über eine Lagerbehandlung nach
offenkundiges Versehen vorliegt, Absatz 1 hinausgehen."
3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht
oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegt 24. § 36 wird wie folgt geändert:
oder vorlegen läßt,
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „ord-
4. die Steuer mehrfach unter Inanspruchnahme
nungsgemäß" gestrichen.
oder nach Ablauf von Schonfristen gezahlt
hat, b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3
und 4 angefügt:
5. die Steuer mchrma ls durch einen Drillen hat
entrichten lassen, ohne daß der Inhaber „Satz 1 gilt nicht, soweit andere Stoffe zu einer
Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten Bearbeitung des Mineralöls nach § 34 Abs. 3
aus einem wi rtschalllich begründeter\ gegen- verwendet und vor der Entnahme aus dem
seitigen Vertrag nachweisen kann, Steuerlager aus dem Mineralöl wieder entfernt
werden. Die Zustimmung nach § 33 Abs. 2
6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend Satz 2 gilt mit der Bewilligung einer über die
abgetreten hat und zugleich Mineralöl an Lagerbehandlung hinausgehenden Bearbei-
andere Abnehmer auf Kredit liefert, ohne daß tung als erteilt."
der Zahlungseingang gesichert ist,
c) In Absatz 8 Nr. 3 wird der Beistrich durch
7. Mineralöl längereZeit unter Einstandspreisen einen Punkt ersetzt und der folgende Satz ange-
mit Verlust ohne bef~ründete Aussicht auf fügt:
Ausgleich des Verlustes, insbesondere unter
Umsatzausweitung verkauft, „Ist vor der Übernahme des Lagers durch Erben
oder einen Erwerber (§ 32 Abs. 4) diesen eine
8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist Bewilligung erteilt, geht die bedingte Steuer-
oder fort.laufend Mineralöl eines Dritten in schuld mit der Übernahme auf den neuen Inha-
erheblichem Umfang lagert, ohne für den Ein- ber über."
gang der zur Entrichtung der Steuer erforder-
lichen Mittel gesichert zu sein, d) Absatz 10 erhält die folgende Fassung:
9. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligun- ,,(10) Der Steuerschuldner hat für das Mineral-
gen oder -verbindungen, insbesondere im öl, für das die Steuer unbedingt geworden ist,
Ausland, eingeht oder der Zollstelle eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
10. Personen maßgeblich am Kapital des Unter- und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steu-
nehmens oder an der Geschäftsabwicklung eranmeldung), und zwar
beteiligt, die Mineralölsteuer vorsätzlich oder
leichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich oder 1. in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2
leichtfertig an einer Verkürzung beteiligt unverzüglich,
waren, die nach den im Einzelfall vorliegen- 2. im übrigen über die Mengen, für die die
den tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahr- Steuer in einem Kalendermonat ganz oder
scheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer zum Teil unbedingt geworden ist, spätestens
Steuerstraftat sind, oder die in einen Fall von am fünfzehnten Tag des folgenden Monats.
Zahlungsunfähigkeit verwickelt sind oder Er hat die Steuer ohne Aufforderung spätestens
waren, auf Grund dessen Mineralölsteuer am Fälligkeitstage zu zahlen."
nicht in voller Höhe vereinnahmt werden
konnte.
25. In§ 38 Abs. 3 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Staa-
Kann in diesen Fällen Sicherheit nicht in voller tenlose" die Worte „und Ausländer" eingefügt.
Höhe geleistet werden, darf das Hauptzollamt
vom Widerruf nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes
absehen, wenn teil weise Sicherheit für die Steuer- 26. § 40 wird wie folgt geändert:
schulden geleistet und Mineralöl nur noch in a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
einem Umfang monatlich über das Lager umge-
„Wer Mineralöl herstellen will, hat die nach
schlagen wird, der die rechtzeitige Entrichtung
§ 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene
der nicht gesicherten Steuerschulden erwarten
Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung
läßt."
des Betriebes der Zollstelle in zwei Stücken ein-
zureichen und dabei Name, Geschäftssitz(§ 23
22. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „im Steuerlager" Abs. 2 der Abgabenordnung),Rechtsform, Höhe
gestrichen. des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsver-
hältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der
Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten,
23. Dem§ 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt: wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der
,,(3) Leichtöle, mittelschwere Öle und Gasöle dür- Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzu-
fen im Steuerlager in Verfahren nach Nummer 5 geben."
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) In Absatz 1 Salz 4 werden die Worte „auf Ver- (11) Einen Wechsel im Besitz des Herstel-
langen des Hauplzollamts" gestrichen. lungsbetriebes hat der neue Besitzer dem
c) Absatz 2 Salz 2 erhält die folgende Fassung: Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen. Dabei hat er anzugeben, ob und inwie-
„Es kann die Angaben erlassen, die nach Lage weit sich die nach§ 40 angemeldeten Verhält-
des Falles entbehrlich sind, oder die Frist nach nisse ändern. Die Erben oder die Liquidatoren
Absatz 1 Satz 1 verkürzen, wenn die Steuerbe- haben dem Hauptzollamt den Tod des Herstel-
lange nicht beeinträchtigt werden." lers oder den Auflösungsbeschluß, der Herstel-
ler oder der Konkursverwalter hat die Eröff-
27. § 42 wird wie folgt geändert:
nung des Konkursverfahrens unverzüglich
a) In Absatz 2 erhält Satz 2 die folgende Fassung: schriftlich anzuzeigen.
,,Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er wei- (12) Die Einstellung des Betriebes ist dem
tere Anschreibungen zu führen und Art und Hauptzollamt unverzüglich, die Wiederauf-
Menge des aus dem Herstellungsbetrieb ent- nahme des Betriebes ist ihm mindestens eine
fernten Mineralöls unter Angabe der Ver- Woche vorher anzuzeigen."
kaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem 28. In § 44 Abs. 6 wird der folgende Satz 2 angefügt:
Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung ,,§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt."
anzuzeigen."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betriebsbu- 29. § 45 erhält die folgende Fassung:
ches" durch das Wort „Mineralölsteuerbuches" ,,§ 45
ersetzt.
Sonstige Fälle der Steueraufsicht
c) In Absatz 7 werden hinter dem Wort „anzumel-
(1) Wer
den" die Worte „und Zwischenabschlüsse zu
fertigen" eingefügt. 1. Mineralöl vertreibt oder gewerbsmäßig für
d) Die Absätze 8 bis 10 werden durch die folgen- Dritte lagert oder befördert,
den Absätze 8 bis 12 ersetzt: 2. Einrichtungen für die Eigenversorgung mit
,,(8) Auf Antrag des Herstellers bestätigt das Dieselkraftstoff unterhält oder
Hauptzollamt schriftlich, daß der Hersteller 3. nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes steuerbegünstigtes
einen Herstellungsbetrieb im Sinne von § 5 Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten Gastur-
Abs. 4 angemeldet und die Nachprüfung die binen oder Verbrennungsmotoren verwenden
Richtigkeit der Anmeldung ergeben hat. Der will,
Hersteller hat die Bestätigung unverzüglich
hat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken
zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für
bei dem für den Geschäftssitz, im Falle der N um-
ihre Erteilung entfallen sind.
mer 3 bei dem für den Standort der Anlage zustän-
(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemel- digen Hauptzollamt anzumelden. In der Anmel-
deten Räume, Anlagen, Lagerstätten und Zapf- dung sind anzugeben
stellen oder die in der Betriebserklärung darge-
stellten Verhältnisse zu ändern, so hat er dies a) in den Fällen der Nummern 1 und 2
dem Hauptzollamt mindestens eine Woche aa) die Art der Mineralöle,
vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter
Lagerstätten und Zapfstellen dürfen erst geän- Angabe ihrer Lage,
dert werden, wenn das Hauptzollamt der
cc) Art, Fassungsvermögen und technische
Änderung zugestimmt hat. Das Hauptzollamt
Einrichtung einschließlich Meßvorrich-
kann auf Antrag auf die vorherige Anzeige
tungen der im Betrieb vorhandenen Lager-
und auf das Erfordernis der Zustimmung ver-
zichten, wenn die Zugehörigkeit der Räume, stätten,
Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen zum dd) Zahl und Art der vorhandenen Transport-
Herstellungsbetrieb auf andere Weise jederzeit mittel für Mineralöl und
erkennbar ist und der Inhaber des Betriebes ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchfüh-
sich verpflichtet, Veränderungen unverzüglich rung;
rückgängig zu machen, wenn das Hauptzollamt b) in den Fällen der Nummer 3
die Änderung nicht genehmigt. Auf Verlangen
des Hauptzollamts sind die Unterlagen nach aa) Name und Anschrift des Betreibers der
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie Anlage,
unübersichtlich geworden sind. bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder
(10) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Verbrennungsmotoren und
andere als im Absatz 9 genannte Änderungen cc) die Arbeitsweise (Beschreibung) der
in den nach § 40 angegebenen Verhältnissen Anlage unter Angabe von Leistung und
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dasselbe Durchschnittsverbrauch pro Betriebs-
gilt für Überschuldung, drohende oder einge- stunde.
tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstel- (2) Änderungen der angemeldeten Verhältnisse
lung und Stellung des Konkurs- oder Ver- sind dem Hauptzollamt binnen vier Wochen
gleichsantrags. schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2287
(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht nach und 9 des Gesetzes und zu § 381 Abs. 1 der
Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind HJndler befreit, die Mi- Abgabenordnung".
neralöl nur in abgepackten Behä.ltnissen bis zu
jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssiggas bis zu 33 b) Die Absätze 1 und 2 des § 50 erhalten die fol-
Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl ausschließ- gende Fassung:
lich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
abgeben oder die der Steueraufsicht schon als Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
Inhaber eines Herstellungsbetriebes, eines Steuer- sätzlich oder leichtfertig
lagers oder einer förmlichen Einzelerlaubnis zur 1. entgegen§ 9 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbin-
steuerbegünstigten Verwendung oder Verteilung dung mit Absatz 6, § 23 Abs. 8 Satz 1, auch
unterliegen. Der Bundesminister der Finanzen in Verbindung mit§ 24 Abs. 2 Satz 2 oder
kann im Verwaltungswege Betriebe oder Betrei- § 46 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 10
ber von Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 von der Satz 1 Mineralöl, für das die Steuerschuld
Anmelde- und Anzeigepflicht ausnehmen, wenn unbedingt geworden ist, nicht richtig oder
wegen besonderer Beschaffenheit oder Zweckbe- nicht rechtzeitig zur Steuerfestsetzung an-
stimmung des Mineralöls oder aus anderen Grün- meldet,
den eine Überwachung nicht erforderlich
erscheint. 2. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung
mit den Absätzen 5 oder 6, § 36 Abs. 10
(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 11 oder
und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben
§ 46 Abs. 3 Satz 1 Additives oder andere
auf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug,
mineralölhaltige Waren, für welche die
den Vertrieb, die Lagerung, die Verwendung und
Anteilsteuerschuld unbedingt entstanden
den Transport von Mineralöl besondere
oder geworden ist, nicht richtig oder nicht
Anschreibungen zuführen, aus denen jeweils Art,
rechtzeitig zur Steuerfestsetzung anmel-
Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der
det,
Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der
Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 bei der unver-
aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich steuerten Ausfuhr von Mineralöl aus dem
sind." Erhebungsgebiet das gemeinschaftliche
30. § 46 wird wie folgt geä.ndert: Versandverfahren nicht anwendet oder
entgegen § 10 Abs. 2 Art und Menge des
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ordnungsge- Mineralöls im Versandpapier nicht, nicht
mäße" gestrichen. richtig oder nicht nach dem Steuertarif
b) Absatz 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung: angibt,
„Der Steuerschuldner hat für die Mengen, für 4. entgegen§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2,
die die Anteilsteuer nach§ 12 Abs. 3 des Geset- auch in Verbindung mit Absatz 7 oder§ 35
zes unbedingt entstanden ist, spätestens am Abs.2, § 12 Abs.1 Satz 3, auch in Verbin-
fünfzehnten Tag des folgenden Monats der dung mit Absatz 4 oder § 35 Abs. 2, § 12
Zollstelle eine Steuererklärung nach amtlich Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und § 33 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, oder
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran- § 14 Abs. 2 Satz 3 eine Eintragung nicht,
meldung)." nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
31. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5. entgegen§ 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
a) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 176 der Reichsab- dung mit Absatz 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, dieser
gabenordnung" durch die Angabe ,,§ 103 der auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4,
Abgabenordnung" ersetzt. § 24 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, Abs. 5 oder
b) In Satz 4 wird der Beistrich hinter „zu leisten" § 46 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
gestrichen und eingefügt: ,,und insbesondere oder§ 35 Abs. 2 oder entgegen§ 14 Abs. 1,
die Treibstoffbehälter zu öffnen,". auch in Verbindung mit Absatz 4 oder
Absatz 5 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder
32. Der folgende neue § 49 wird eingefügt: Absatz 2 Satz 3 die Verwendung von
Mineralöl oder von Additives nicht richtig
,,§ 49 oder nicht rechtzeitig anmeldet,
Betriebsleiter
6. entgegen§ 19 Abs. 3 Satz 1 den Verlust des
Steuerliche Betriebsleiter im Sinne von§ 13 Abs. Erlaubnisscheins nicht rechtzeitig anzeigt,
des Gesetzes sind dem Betrieb oder U nterneh-
men nicht angehörende Personen, deren sich der 7. entgegen § 20 Abs. 7, § 31 Abs. 10, § 42
Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Pflichten Abs. 11 Satz 1 oder 3, § 43 Abs. 2 Satz 2,
bedient." auch in Verbindung mit Absatz 5, oder§ 44
Abs. 2 Änderungen der angemeldeten
Verhältnisse, die Nachfolge im Besitz, die
33. § 49 (alt) wird § 50 (neu) und wie folgt geändert:
Rechtsnachfolge, den Auflösungsbeschluß
a) Vor der Angabe ,,§ 50" wird folgende Über- oder die Konkurseröffnung nicht rechtzei-
schrift eingefügt: ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, 8 tig anzeigt,
2288 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
8. ('nlgPf~(~n § 21 Abs. 3,§ 31 Abs. 1,§ 39 Abs. 4 vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-
Sd tz 2, auch in V(!rbind ung mit Absatz 6, det oder
§ 42 Abs. 1 odPr § 44 Abs. 3 das Belegheft 19. entgegen § 42 Abs. 8 Satz 2 als Hersteller
nicht führl, eine Anmeldebestätigung nicht rechtzeitig
9. cnlgegen § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin- zurückgibt.
dung mit Satz 3, §21 Abs.4 Satz 2, §25
Ab:-;. 2 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1
Verbindung mit Satz 3, § 31 Abs. 2 Satz 2, Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
§ 37 Abs. 1 S<ltz 1, auch in Verbindung mit sätzlich oder leichtfertig
Salz 3, Salz 1 in Verbindung mit Satz 3, 1. entgegen§ 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-
auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, dung mit Absatz 7 oder§ 35 Abs. 2, den In-
§ 42 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit halt von Sendungen mit unversteuertem
Salz 3, § 42 Abs. 2 Satz 2 oder§ 45 Abs. 4 ein Mineralöl oder Additives mit unversteu-
Buch, eine Nachweisung oder eine ertem Mineralölanteil nicht vorschrifts-
Anschreibung nicht oder nicht vollständig mäßig als verbra uchsteuerpflichtige Ware
führt, kennzeichnet,
10. entgegen§ 21 Abs. 4 Sdtz 4, § 31 Abs. 3 oder 2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 während des
§ 42 Abs. 3 Empfangsbescheinigungen oder Transports auf Schiffen gekennzeichnetes
zugelassene Versandpapiere trotz Anfor- Gasöl nicht gestellt,
derung nicht oder nicht vollständig zusam- 3. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 als Lieferer
menstellt oder vorlegt, steuerbegünstigtes Mineralöl ohne Vor-
11. entgegen§ 21 Abs. 6 die verbrauchten oder lage des Erla ubnisscheins übergibt,
abgegebenen Mineralölmengen trotz 4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 steuerbegün-
Anforderung nicht richtig oder nicht stigtes Mineralöl nicht rechtzeitig in das
rechtzeitig anmeldet, Mineralölempfangslager aufnimmt oder
12. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 31 dort nicht getrennt verwahrt,
Abs. 4 Satz 1, Abs. S Satz 2, § 42 Abs. 4 5. entgegen § 41 Abs. 4 Mineralöl in nicht
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Anschreibun- angemeldeten Betriebsanlagen herstellt, in
gen nicht aufrechnet oder den Bestand an nicht zugelassenen Lagerstätten aufbe-
Mineralölen nicht, nicht richtig oder nicht wahrt oder an nicht zugelassenen Zapfstel-
rechtzeitig anmeldet, len entnimmt,
13. entgegen§21 Abs.8VerlusteanMineralöl 6. entgegen § 44 Abs. 5 unbearbeitetes Erdöl
nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, an einen Betriebsinhaber liefert, ohne daß
14. entgegen § 21 Abs. 10, § 31 Abs. 8 Satz 1, dieser sich durch die Vorlage einer
Abs. 9, § 39 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbin- Bescheinigung als bezugsberechtigt aus-
dung mit Absatz 6, § 42 Abs. 9 Satz 1, weist,
Abs. 10 und Absatz 12, § 43 Abs. 2 Satz 1,
7. entgegen§ 47 Abs. 2, auch in Verbindung
auch in Verbindung mit Absatz 5, § 44
mit Absatz 3, auf die Verwendungsbe-
Abs. 2 oder§ 45 Abs. 2 die Einstellung oder
schränkung mineralölhaltiger Waren
Wiederaufnahme des Betriebes oder eine
nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-
Änderung der Verhältnisse nicht, nicht
weist,
richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
8. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 1 trotz Aufforde-
15. entgegen§ 22 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbin-
rung Fahrzeuge oder Antriebsanlagen
dung mit§ 24 Abs. 2 Satz 2, eine Lieferung
nicht anhält,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig im
Erlaubnisschein einträgt, 9. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 2 sich nicht aus-
weist, die Entnahme von Proben nicht dul-
16. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs.
det oder Auskünfte nicht erteilt,
2 Satz 2 die Entnahme oder die Entfernung
von Mineralöl nicht richtig, nicht rechtzei- 10. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 4 Hilfe nicht lei-
tig oder nicht in der vorgeschriebenen stet,
Weise anzeigt, 11. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl aus
17. entgegen§ 31 Abs. 7 oder§ 42 Abs. 7 für die Behältern in Fahrzeugen oder Antriebsan-
Steueraufsicht wichtige Vorgänge nicht lagen nicht abläßt,
anmeldet oder Zwischenabschlüsse nicht 12. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug
fertigt, bei einer bestimmten Zollstelle nicht vor-
18. entgegen§ 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, auch in führt,
Verbindung mit Absatz 5, § 44 Abs. 1 Satz 1 13. entgegen§ 48 Abs. 3 Satz 6 sichergestelltes
oder § 45 Abs. 1 die gewerbsmäßige Her- Mineralöl nicht abliefert, oder
stellung, Gewinnung, Lagerung oder Ver- 14. entgegen der Spalte 5 der Anlage zu § 25
wendung oder den gewerbsmäßigen Ver- auf Verkehrs- und Verwend ungsbe-
trieb, die Einfuhr oder den Transport von schränk ungen für steuerbegünstigtes Mi-
unversteuertem Erdöl oder Mineralöl oder neralöl nicht in der vorgeschriebenen
Einrichtungen für die Eigenversorgung Weise hinweist oder die vorgeschriebenen
mit Dieselkraftstoff nicht richtig, nicht Mindestpreise unterschreitet."
Nr. 75 -- Tan der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2289
34. Die bisherigen §§ 50 und 51 werden die§§ 51 und lieh der Erzeugung von Strom oder Wärme
52. dienen,
und daß jede andere motorische Verwendung,
35. Die Anlage zu§ 25 wird wie folgt geändert: insbesondere die Verwendung als Treibstoff in
a) Nummer 2 Spalte 2 erhält die folgende Fassung: Fahrzeugen, neben steuer- und strafrechtlichen
Folgen den Ausschluß von der Begünstigung
„Verheizen und Antrieb von Gasturbinen und nach sich zieht".
Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen,
die ausschließlich der Erzeugung von Strom c) Nummer 5 Spalte 2 erhält die folgende Fassung:
oder Wärme dienen". „Verwendung nach§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
b) Nummer 2.] Spalte 5 erhält die folgende Fas- als Reinigungs- und Entkonservierungsmittel".
sung:
,,Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. Artikel 2
1 des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer hat Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
den Verwender schriftlich darauf hinzuweisen, tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
daß das leichte Heizöl nur im Haushalt oder steuergesetzes auch im Land Berlin.
Betrieb des Verwenders verwendet werden
darf
a) zum Verheizen oder Artikel 3
b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
oder Verbrennungsmotoren, die ausschließ- dung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2290 Bunclesuesetzblatt, Jahrganu 1979, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. Dezember 1979
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. /\ ugust 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und BedarfsgegensUindegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel t
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGB!. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober
1979 (BGBl. I S. 1792), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
77 Buzepidmetiodid, 1-(3-Carbamoyl-3,3- 1. Januar 1985
diphenylpropyl)perhydro-1-
methylazepinium-iodid
78 Cefotaxim, (GR, 7R)-3-Acetoxymethyl- 1. Januar 1985
7-[2-(2-am ino-4-thiazoly 1)-2-
(methoxyimi no )acetamido ]-8-oxo-
5-lhia-1-azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-
en-2-carbonsäure und ihre Salze
79 Clobetasonbutyrat, 21-Chlor-9-fluor- 1. Januar 1985
16[1-methy 1-3, 11,20-trioxo-1,4-
pregnadien-17-yl-butyrat
80 Dantrolen, 1-[5-{4-Nitrophenyl)= 1. Januar 1985
furfu rylidena mino ]-2,4-
im idazolidindion und seine Salze
81 Dimethoxanat, [2-(Dimethylamino= 1. Januar 1985
ethoxy)ethyl]-10-phenothiazin=
carboxylat und seine Salze
82 Ethylhydrogenfumarat und seine Salze 1. Januar 1985
83 Etiroxat, 3,3', 5,5'-Tetraiod-cx.- 1. Januar 1985
meth y 1- D L-th yronineth ylester
und seine Salze
84 Fluocortin-butylester, Butyl-(6cx.-fluor- 1. Januar 1985
11 f1-hydroxy-16cx.-methyl-3,20-dioxo-
1,4-pregnadien-21-oat
85 lnsulin-defalan (vom Rind); 1. Januar 1985
Des-B 1-phenylalanin-insulin vom Rind
Nr. 7:> --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2291
Lfd. lkzdchnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
86 Levopropoxyphendibudinat, (-)-[cx.- 1. Januar 1985
Benzy l-cx.-(2-dimethylamino-1-
meth yleth yl)benzyl]-propionat-
(2,6-di-lert-butyl-1,5-
naphthalindisulfonat) 2: 1
87 Lorcainid, 4' -Chlor-N-( 1-isopropyl- 1. Januar 1985
4-pi perid yl)-2-phen ylacetanil id
und seine Salze
88 Lormetazepam, 7-Chlor-5-(2-chlor= 1. Januar 1985
phenyl)-3-h ydroxy-1-methyl-
1H-1,4-bcnzodiazepin-2(3H)-on und seine Salze
89 N-Melhylscopolaminium-methylsulfat, 1. Januar 1985
(S)-6[-\, 7f-\-Epoxy-8-methyl-3cx.-(-)-
lropoyloxy-1 cx.H,5cx.H-tropanium-methylsulfat
90 Metiazinsäure, 10-Methyl-2- 1. Januar 1985
phenothiazinylessigsäure und ihre Salze
91 Mopidamol, 2,2',2",2'"-[( 4- 1. Januar 1985
Pi pcrid i nopyri mido[ 5,4-d]pyrimidin-
2,6-d i y l)d in itri lo ]tetraethanol und seine Salze
92 Nabelschnur, menschliche, mit oder 1. Januar 1985
ohne Kunststoffhülle, für
Implantationszwecke bearbeitet
93 Natriumtyropanoat, 2-(3-Butyramido- 1.Januar 1985
2,4,6-tri iod benzyl )buttersä ure,
Natriumsalz
94 Oxetoron, 3-( 12H-Benzofuro[ 3, 2-c] 1. Januar 1985
[ 1]benzoxepin-6-yliden)-N,N-dimethyl=
propylamin und seine Salze
95 Penbutolol, (-)-1-tert-Butylamino- 1. Januar 1985
3-(2-cyclopentylp henoxy)-2-propanol
und seine Salze
96 Phoxim, O-(cx.-Cyanobenzylidenamino )- 1. Januar 1985
O',O" -diethylthiophosphat
- zur Anwendung bei Tieren -
97 Tetrazepam, 7-Chlor-5-( 1-cyclohexenyl)- 1. Januar 1985
1-methyl-1 H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
und seine Salze
98 Tolmetin, 1-Methyl-5-(p-toluoyl)- 1. Januar 1985
2-pyrrolylessigsäure und ihre Salze
99 Ursodesoxycholsäure, 3cx.,7ß-Dihydroxy- 1. Januar 1985
Sf-\-cholan-24-säure und ihre Salze
100 Vidarabin, 9-f-\-D-Arabinofu ranosyl= 1. Januar 1985
adenin und seine Salze
101 Vidarabin-5'-dihydrogenphosphat, 1. Januar 1985
9-f-\-D-A ra binofuranosyladenin-5' -
dihydrogenphosphat und seine Salze
102 Wismut(Illt-phosphat 1. Januar 1985
103 Zubereitungen aus Radix et Tubera 1. Januar 1985
Harpagophyti procumbentis
als Injektionslösung
2292 Bu!1clc: ;gc~;etzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
0
Artikel 2
Diese Verordnung gilt. nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit Artik<\I 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Di<),;{~ Vcrordnunfi tri lt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmdi<;chc Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder
Zubereilung<)n enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiter-
hin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zuL':issig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegensländegesetzes erlassene Rechts-
vorschri fl(,n blci ben unberührt.
Bonn, den t 7. Dezcm ber 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2293
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des§ 3 Ab:,. 2 de~) Bundespolizeibeamten- (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-
gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357) verordnet diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der
die Bundesregierung: aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bun-
des für öffentliche Verwaltung und aus berufs-
Artikel 1 praktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstu-
dien werden im Wechsel mit den berufsprakti-
Die Bunde~;grenzschutz-Laufbahnverordnung vom schen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien
2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1723), geändert durch die Ver- und berufspraktische Studienzeiten bilden eine
ordnung vom 4. April 1979 (BGBl. I S. 421 ), wird wie Einheit.
folgt geändert:
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate.
Sie schließen ein Grundstudium von sechs Mona-
1. § 8 erhält folgende Fassung:
ten ein. Das Grundstudium umfaßt die für die
,,§ 8 Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die
Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen
Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschrie- im BGS und die Laufbahn des gehobenen Krimi-
bene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wie- naldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu
derholt werden; der Bundesminister des Innern gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer
kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Zwischenprüfung ab.
Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfas-
von Auflagen abhängig gemacht werden. Die
sen die praktische Ausbildung von achtzehn
Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist
Monaten in fachbezogenen Schwerpunktberei-
nicht zulässig.
chen der Laufbahnaufgaben. Davon können insge-
(2) Für BeamtE: auf Widerruf, die die für die samt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveran-
Anstellung vorgeschriebene Prüfung endgültig staltungen entfallen.
nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit
(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der
dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-
fungsergebnisses.
zugsdienst im BGS ab.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Teil-
(6) Einern Beamten, der die Laufbahnprüfung
prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen
endgültig nicht bestanden hat, kann der Bundes-
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-
minister des Innern auf Vorschlag der Prüfungs-
tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in
kommission die Befähigung für die Laufbahn des
diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31
mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS zuer-
Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom
kennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse
Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-
ausreichen."
ergebnisses."
2. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl„ 12" durch die 5. § 16 wird wie folgt geändert:
Zahl „13" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
3. § 15 wird wie folgt geändert: gefügt:
„Für die Feststellung der Eignung ist mit zu
a) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem
„2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu Bildungsstand die Voraussetzungen für eine
einem Hochschulstudium berechtigende erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt."
Schulbildung oder einen gleichwertigen
b) In Absatz 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3"
Bildungsstand nachweist,".
ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
4. Nach§ 15 wird folgen(!Pr § 15 a eingefügt: ,,(6) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie
wird in dem für die Laufbahn eingerichteten
.. § 15 a Fachhochschulstudiengang nach § 15 a Abs. 2
Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung bis 4 durchgeführt. Soweit die Beamten wäh-
rend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-
(1) Der Vorbc~reitungsdienst dauert drei Jahre. chende Kenntnisse erworben haben, wie sie für
2294 Bundcsqcsctzblatl, Jahrgang 1979, Teil I
die neue Laufbahn gefordert werden, können worden ist, auch zum Polizeihauptwachtmei-
die berufspraklischen Studienzeiten um höch- ster im BGS ernannt werden, wenn sie eine Ein-
stens sechs Monate gekürzt werden. Die Aus- führung in die Aufgaben des Verwendungsbe-
bildung schließt mit der Laufbahnprüfung für reichs erfolgreich abgeschlossen haben. Die
den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS Einführung dauert drei Monate. Sie umfaßt
a b ." einen Lehrgang von einem Monat. Auf die Ein-
führung mit Ausnahme des Lehrgangs können
6. § 23 erhält folgende Fassung:
Zeiten einer für die Verwendung geeigneten
,,§ 23 Spezialausbildung angerechnet werden. Die
Einführung schließt mit einer Prüfung ab. Wei-
Andere Bewerber
tere Beförderungen sind nur nach erfolgrei-
Für die Einste1lung anderer Bewerber finden§ 4 chem Abschluß der Unterführerausbildung
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dieser Verordnung und die§§ 38 nach Absatz 2 Satz 1 zulässig."
und 39 der Bundeslaufbahnverordnung Anwen-
dung. Die Dauer der Probezeit(§ 10 Abs. 2) erhöht 10. In§ 29 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" sowie
sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens der Absatz 2 gestrichen.
drei Jahre."
11. In§ 31 werden die Absatzbezeichnung „(1)" sowie
7. In§ 24 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: der Absatz 2 gestrichen.
„2. Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der
12. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:
Bundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen unter Berufung in ,,§ 31 a
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt".
Übergangsregelung für den Erwerb
8. In § 26 werden die Zahl „34" durch die Zahl „40" der Befähigung für den
und die Zahl „35" durch die Zahl ,,41" ersetzt. gehobenen Polizeivollzugsdienst
9. § 28 wird wie folgt geändert: Wer die Ausbildung in der Laufbahn des geho-
benen Polizeivollz11gsdienstes vor dem 1. Oktober
a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 1979 begonnen hat, setzt sie nach denjenigen Aus-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: bildungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor
diesem Zeitpunkt galten, und wird nach diesen
,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Vorschriften geprüft."
bis zum 31. Dezember 1983 bei Vorliegen eines
dienstlichen Bedürfnisses Polizeioberwacht-
Artikel 2
meister im BGS, die sich in einer Dienstzeit von
mindestens sechs Jahren bewährt haben und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
deren Dienstzeit auf zwölf Jahre verlängert 1979 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezembe:r 1979 2295
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes
Vom 19. Dezember 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeam- 6. § 15 erhält folgende Fassung:
tengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verord-
net die Bundesregierung: .. § 15
Vorbereitungsdienst und Prüfung
( 1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
Artikel 1
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-
Die Verordnung über die Laufbahnen des kriminal- diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der
polizeilichen Vollzugsdienst.es des Bundes vom aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes
22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), geändert durch die Ver- für öffentliche Verwaltung und aus berufsprakti-
ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1768), wird schen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien wer-
wie folgt geändert:
den im Wechsel mit den berufspraktischen Stu-
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz dienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufs-
.. (KrimLV)" durch die Worte ,.(Kriminal-Laufbahn- praktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
verordnung-KrimL V)" ersetzt. (3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte § 15 Abs. 3 schließen ein Grundstudium von sechs Monaten
11
Satz 1" durch die Worte § 15 Abs. 6" ersetzt. ein. Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbah-
11
nen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten
3. § 7 wird wie folgt geändert: Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des
gehobenen Kriminaldienstes des Bundes und die
Absatz 3 erhält folgende Fassung: Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
11 (3) Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn im Bundesgrenzschutz möglichst einheitlich zu
des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer
Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung Zwischenprüfung ab.
für die nächsthöhere Laufbahn des kriminalpolizei- (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
lichen Vollzugsdienst.es durch Einführung in die die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten
Aufgaben der neuen Laufbahn und Bestehen der in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-
vorgeschriebenen Prüfung (§ 15 Abs. 6, § 20 Abs. 4) bahnaufgaben. Davon können insgesamt drei
erwerben. Der Bundesminister des Innern regelt in Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen
den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach entfallen.
§ 12 Abs. 1 die Zulassung zu der Einführung sowie
die Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung (5) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-
für den gehobenen Kriminaldienst kann nur zuge- und Prüfungsordnung kann die praktische Ausbil-
lassen werden, wer nach seinem Bildungsstand die dung bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nach-
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhoch- gewiesen wird, daß für die Laufbahn erforderliche
schulausbildung erfüllt. § 15 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
Satz 1 und 2 gilt entsprechend, Absatz 6 Satz 2 auch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige
für die Zwü;chenprüfung." berufliche Tätigkeit erworben worden sind.
4. In§ 10 Abs. 4 wird die Zahl„ 12" durch die Zahl„ 13" (6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-
ersetzt. bahnprüfung ab. Die Prüfung kann einmal wieder-
holt werden; die oberste Dienstbehörde kann in
5. § 14 erhält folgende Fassung: begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wieder-
holung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung end-
,,§ 14
gültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis
Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des
gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer (7) Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt auch für eine Zwi-
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das
t>der einen gleichwertigen Bildungsstand nach- Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit
weist." Ablauf der Fristen nach§ 31 Abs. 3 des Bundesbe-
2296 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
amtengesetzes, gercch rwt vom Tage der schriftli- begonnen hat, setzt sie nach denjenigen A usbil-
chen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses." dungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor die-
7. Nach§ 30 wird folgender§ 30 a eingefügt: sem Zeitpunkt galten und wird nach diesen Vor-
schriften geprüft."
,,§ 30 a
Übcrgangr,re~!elung für die Ausbildung
des gehobenen K riminaldien3tes Artikel 2
Wer die Ausbildung in der Laufbahn des gehobe- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
nen Kriminaldienstes vor dem 1. Oktober 1979 1979 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
\1 r. 'l 'i Tc1q der J\usuabc: Bonn, den 22. Dczemlwr 1979 2297
Verordnung
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStDV)
Vom 21. Dezember 1979
J\ u f Crund dPs § 25 dPs Tabaksteuergesetzes vom 3. jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichblei-
1J Dez(~m lwr 1979 ( BGB!. I S. 2118), des§ 139 Abs. 2, des bendem Umfang in weichen Umschließungen,
§ 156 Abs. 1 und des§ 212 dPr Abgabenordnung vom wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines
16. M;i rz 1976 ( BGB!. 1 S. 613) wird verordnet: Pfennigs lautet,
4. höchstens jeweils 3 Zigarren, Zigarillos oder Ziga-
retten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauchtabak, wenn
die Unterteilungen unentgeltlich zu Werbezwek-
ken an Verbraucher abgegeben werden sollen und
Zu § 2 des Gesetzes
entsprechend gekennzeichnet sind.
§1 (6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Pak-
Stüfkgewicht kungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarren-
spitzen von geringem Wert enthalten.
( 1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren
VerwiegungPn ermittelt werden. Das Gewicht von Fil-
tern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie
von Ringen und Umschließungen kann in geringeren
Mengen festgestellt und aul 1 000 Stück hochgerech-
net werden. Zu § 7 des Gesetzes
(2) Beträgt die Menge weniger als 1 000 Stück, ist das
Durchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge §3
zu ermitteln. Berste II ungs betrieb
( 1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12
Satz,l der Abgabenordnung), die zum Herstellen von
Zu § 6 des Gesetzes Tabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-
gerichtet ist. Als Herstellungsbetriebe sind steuerlich
§2 auch die Betriebstätten des Herstellers anzusehen,
Verpafkungszwang, Kleinverkaufspackungen 1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der
Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-
(1) Eingeführte Tabakwaren und Zigarettenhüllen, tabak eingekauft wird,
die weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
wendung bestimmt sind, sind vom Verpackungs- 2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-
zwang befreit. packt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet
werden,
(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders
3. in denen keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte
gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten
unversteuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen
Ausnahmen vom Verpackungszwang widerruflich
lagern.
zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuer-
freies Deputat(§ 14) abgegeben werden. (2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit
(3) Packungen mit Erzeugnissen, die verschiedenen der baulich zueinander gehörenden Räume der Be-
Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Das gilt triebstätte, in denen Tabakwaren oder Zigarettenhül-
nicht für Sortimentspackungen mit Zigarren und len hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren oder
Zigarillos, wenn die Erzeugnisse nicht den Mindest- Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert,
steuersätzen unterliegen. Auf allen Packungen muß Betriebseinrichtungen. instandgesetzt werden oder
deutlich lesbar die Menge angegeben sein. von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen
geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume
(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig mit verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht
einem Inhalt von 25, 50, 100, 200, 250, 500 und 1 000 g, dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.
für Feinschnitt auch von 12,5, 40 und 125 g.
(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich bestimmen,
(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstel-
Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zuläs- lungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange
sig für dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,
(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als
2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen Herstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der
ihrer besonderen Form so miteinander verflochten Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung
sind, daß sie nicht einzeln verpackt werden können, herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.
2298 Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Inhaber des lierstellungslwtriebs ist die natürli- lungsbetriebe verwendet. Außerhalb des Betriebes
che oder juristische PPrson, d i<~ selbst oder durch von dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwer-
ihr abhängiges Personc.d die u n mittelbdre Herrschafts- tet und mit anderen Angaben des Herstellers verse-
gewalt in der BetriebsliittP ausübt und die Betriebsvor- hen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Für
gänge steuert. die Einfuhr versteuerter Tabakwaren und Zigaretten-
hüllen bezogene Steuerzeichen dürfen nur dafür ver-
§4 wendet werden.
Abgrenzung der Herstellungshandlungen (2) Es ist das Steuerzeichen zu verwenden, das zur
Zum Herstellen von Tabakwaren und Zigaretten- Versteuerung des Erzeugnisses bestimmt ist und nach
hüllen gehören nicht das Bezeichnen der Packungen, Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung
das Verpacken, das Anbringen der Steuerzeichen, bei entspricht. In den Fällen des§ 4 Abs. 2 und 3 des Geset-
Zigarren und Zigarillos dds Ausrüsten (Pressen, Sor- zes sind Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengen-
tieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und derglei- angabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der
chen), und das Mischen, Aromatisieren und Pressen stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene
von Rauchtabak. Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen
verwendet werden, wenn Mengen- und Packungs-
preisangaben zusammen dem Inhalt der Packung ent-
Zu § 8 des Gesetzes sprechen. Bei Sortimentspackungen mit Zigarren und
Zigarillos sind die Steuerzeichen zu verwenden, die
§5 bei getrennter Verpackung verwendet werden müß-
ten.
Steuerzeichen
(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren und Zigaret-
(1) Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Entrichten
tenhüllen, die nach§ 2 Abs. 2 vom Verpackungszwang
der Tabaksteuer. Sie werden von der Bundesdruckerei
befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In
hergestellt.
einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten
Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen
und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Anga- widerruflich zulassen. Werden Ausnahmen vom Ver-
ben über Bezeichnung, Menge und, mit Ausnahme der packungszwang oder der Steuerzeichenverwendung
Steuerzeichen für Zigarettenhüllen, den Packungs- zugelassen, regelt das Hauptzollamt unter Berücksich-
preis, bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stück- tigung der Besonderheiten des Falles das Steuerver-
preis. fahren.
§6 §8
Berechnung des Steuerwerts und der Steuer Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens (1) Hersteller und Einführer müssen die Steuerzei-
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein chen durch Angabe der zweiten bis sechsten Stelle der
Zigarillo oder ein Kilogramm Rauchtabak und der für die Ausgabe von Steuerzeichen zugeteilten Bezie-
Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. her-Nummer in einem Leerfeld entwerten (Entwer-
Dabei wird die Steuer in Deutschen Pfennigen einge- tungsvermerk). Weitere Ziffern dürfen nachgestellt
setzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die werden. Der Entwertungsvermerk muß licht- und
Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen wasserbeständig sein.
und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezi- (2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer
malstelle. Der Steuerwert wird in Deutschen Pfenni- dem Entwertungsvermerk auch andere Angaben auf-
gen bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos genommen werden. Leerfelder von Streifensteuerzei-
und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. chen dürfen verkürzt werden.
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in (3) Die Steuerzeichen müssen an der zum Öffnen
Deutscher Mark ausgedrückt und bei Steuerzeichen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so
für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und angebracht werden, daß die Erzeugnisse ohne sicht-
Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt. bare Beschädigung des Steuerzeichens oder der
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Packung nicht entnommen werden können. Die
Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder Steuerzeichen müssen an der Packung so befestigt
nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß. werden, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden
können.
§7 §9
Verwendung von Steuerzeichen Bezug der Steuerzeichen
( 1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem ( 1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Berlin-
Herstellungsbetrieb verwenden, für den er sie bezogen Kurfürst, beim Hauptzollamt Bielefeld - Zollamt
hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß Bünde-oder beim Hauptzollamt Mannheim-Zollamt
der Hersteller im einzelnen besonders gelagerten Fall Schwetzingen - (Steuerzeichenstellen) zu beziehen.
Steuerzeichen auch in einem anderen seiner Herstel- Für Herstellungsbetriebe und für Niederlassungen
Nr. 75 - Tüg der Ausgc.1be: Bonn, den 22. Dezember 1979 2299
von Einführern im Erhebungsr4ebiet außerhalb des Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen sie
Bezirks der Steuerzeichenstellen richtet sich die bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7,
Zuständigkeit nach der Verordnung über die Übertra- §§ 38, 44, 52, 55, 56, 64 und. 66 bis 68 der Allgemeinen
gung von Zusländif~keilen auf Hauptzollämter für den Zollordnung zollfrei wären. In den Fällen der §§ 55
Bereich mehrerer Hauptzollämter vom 3. September und 56 der Allgemeinen Zollordnung gilt dies nicht,
1979 (BGBI. I S. 1573) und der Verordnung über die wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen unver-
Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzolläm- steuert oder unter Erstattung der Steuer ausgeführt
ter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter in Berlin worden waren.
vom 24. Januar 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 446), geändert durch die Erste Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Über-
tragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für § 12
den Bereich mehrerer Hauptzollämter in Berlin vom Steuerverfahren für die Einfuhr
21. Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-
lin S. 1202). Einführer, die im Erhebungsgebiet keine ( 1) Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die in das
Niederlassung haben, beziehen die Steuerzeichen Erhebungsgebiet eingeführt werden, sind zu gestellen
beim Hauptzollamt Bielefeld- Zollamt Bünde. Herstel- und nach dem Steuertarif anzumelden. Das gilt nicht,
ler dürfen Steuerzeichen für mehrere Herstellungsbe- wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen nach
triebe ihres Unternehmens zentral von einer Steuer- den Vorschriften für Zölle nicht gestellt werden müs-
zeichenstelle beziehen, wenn sie die Steuerzeichen für sen oder von der Gestellung befreit worden sind.
jeden Betrieb gesondert bestellen. Steuerzeichen für
(2) Im innerdeutschen Handel hat eine Überweisung
Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die Hersteller ver-
steuert einführen, sind gesondert zu beziehen. nach den Vorschriften über diesen Verkehr für die
Steuer die gleiche Wirkung wie eine Abfertigung zum
(2) Die Steuerzeichenstelle kann auf Antrag wider- Zollgutversand nach den Vorschriften für Zölle.
ruflich zulassen, daß Steuerzeichen mit von Datenver-
(3) Sollen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen nach
arbeitungsanlagen erstellten Listen in zwei A usferti-
der Einfuhr unversteuert in einen Herstellungsbetrieb
gungen bestellt werden. Werden Steuerzeichen fern-
verbracht oder zu begünstigten Zwecken verwendet
mündlich, fernschriftlich oder telegrafisch vorab
bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nach- werden, ist das unter Angabe von Name und
zureichen. Anschrift des Empfängers schriftlich zu beantragen.
Die Genehmigung des Hauptzollamts zur begünstig-
(3) Steuerzeichen sind mindestens vier Wochen vor ten Verwendung ist beizufügen.
Bedarf zu bestellen, wenn es sich um wesentlich grö-
(4) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-
ßere Mengen als bisher oder um bisher nicht bezogene
Steuerzeichen handelt. Bei umfassender Änderung chen zu entrichten, müssen die Steuerzeichen bei Ver-
der Kleinverkaufspreise ist den Steuerzeichenstellen bringung eingeführter Tabakwaren und Zigaretten-
der zu erwartende Bedarf für einen Monat mindestens hüllen in ein Zollager am zehnten Arbeitstag nach der
drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Aufnahme in das Zollager verwendet sein, es sei denn,
die eingeführten Tabakwaren oder Zigarettenhüllen
sind zur Wiederausfuhr oder zur Aufnahme in einen
Herstellungsbetrieb des Einführers bestimmt.
§ 10
Steueranmeldung § 13
(1) Der Gesamtbetrag der Steuerzeichenschuld oder Pauschalierte Steuersätze
der Steuer ist in Steueranmeldungen und Steuerbe-
(1) Werden Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Fein-
scheiden auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden.
schnitt oder Pfeifentabak des zollrechtlich freien Ver-
(2) Die Steueranmeldung nach§ 8 Abs. 3 des Geset- kehrs des deutschen Zollgebietes, die weder zum Han-
zes ist bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständi- del noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und
gen Hauptzollamt abzugeben. Das Hauptzollamt kann nicht von der Steuer befreit sind, in das Erhebungsge-
auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Steuer mit biet verbracht, wird die Steuer nach den folgenden
von Datenverarbeitungsanlagen erstellten Listen in Pauschsätzen erhoben:
zwei Ausfertigungen angemeldet wird.
1. für Zigarren und Zigarillos 24 v. H. des Wertes
2. für Zigaretten 9 Pf je Stück
3. für Rauchtabak 32 v. H. des Wertes.
Auf Antrag wird die Steuer nach § 4 des Gesetzes
Zu § 10 des Gesetzes erhoben.
§ 11 (2) Der Betrag der Steuer wird auf zehn Deutsche
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Pfennige abgerundet. Das gilt nicht, wenn das Abrun-
den eine maschinelle Berechnung erschwert. Die
Tabakwaren und Zigarettenhüllen sind von der Steuer wird nicht erhoben, wenn sie weniger als drei-
Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzungen in das ßig Deutsche I?fennige beträgt.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zu § 11 des Gesetzes den, muß eins der folgenden Verfahren angewendet
werden:
§ 14
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der
Steuerfreie Deputate Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
13. Dezember 1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 1) einschließ-
(1) Von der St.euer befreit sind nur Tabakwaren, die lich der zu ihrer Durchführung ergangenen Ver-
der Hersteller an Arbeitnehmer abgibt, die
ordnungen der Kommission;
1. in seinem Herstell ungsbet.rieb mit. der Herstellung 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen
von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung über den internationalen Warentransport mit Car-
bis zum Versand beschäftigt sind, oder nets TIR vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II
2. in Räumen, die mit dem Herstellungsbetrieb in s. 445);
räumlicher Verbindung stehen oder an ihn angren- 3. das Verfahren nach Absatz 4 für die Ausfuhr im
zen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder Postverkehr in andere Gebiete als die Freihäfen
ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand (§ 86 des Zollgesetzes).
zusammenhängende Tätigkeit ausüben, oder
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine, Herstellungsbetrieb oder den Betrieb des Verwenders
wenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und zuständige Zollstelle.
regelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen
Tabakwaren hergestellt oder versandfertig herge- (2) Bei Beförderung in den Verfahren nach Absatz 1
richtet werden, erforderlich macht, oder deren Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer im Eisenbahnverkehr
Tätigkeit der Sicherung des Herstellungsbetriebs - in dem dafür vorgesehenen Versandpapier die Art
oder der Betreuung der im Herstellungsbetrieb und die Menge der Ware nach dem Steuertarif anzu-
Beschäftigten dient, oder geben.
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in (3) Im Eisenbahnverkehr ist der Inhalt der Sendung
Räumen beschäftigt sind, die nach§ 3 zum Herstel- nach näherer Weisung der Abgangszollstelle durch
lungsbetrieb gehören oder steuerlich als Herstel- Anbringen der Bezeichnung „VSt" auf dem Beförde-
lungsbetrieb anzusehen sind. rungspapier als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu
(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der kennzeichnen. Die Sendung ist in ein Eisenbahnaus-
Tabakwaren beschränkt, die gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzutragen. Das Buch ist dem Versandbahnhof zur
1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen.
als Deputat gewährt werden und
(4) Im Postverkehr ist der Inhalt der Sendung durch
2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem Aufkleben eines Zettels nach amtlich vorgeschriebe-
Hersteller hergestellten oder versteuerten Mengen nem Vordruck - bei Paketen auch auf der Paketkarte
an gleichartigen Tabak waren stehen. - als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeich-
(3) Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies nen. Die Sendung ist in ein Postausgangsbuch nach
Deputat abgegeben werden, sind durch die Worte amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen. Das
,,Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzuläs- Buch ist dem Postamt zur Bestätigung der Übernahme
sig!" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen der Sendung vorzulegen.
Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
(5) Das Hauptzollamt kann widerruflich Befreiun-
gen von den Pflichten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2
Zu § 12 des Gesetzes und 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 und Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann unter
§ 15 der gleichen Voraussetzung auch widerruflich Befrei-
Versand ungen von den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 und Absatz 3 zulassen, wenn diese Verfahren
Werden unversteuerte Tabakwaren oder Zigaret-
nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt
tenhüllen an den Betrieb eines Herstellers oder Ver-
werden müssen.
wenders versandt, hat der Empfänger die Erzeugnisse
unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und
kalendermonatlich einen Empfangschein nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck auszufertigen und
dem Hauptzollamt bis zum zehnten Arbeitstag des fol-
genden Monats vorzulegen. Das Hauptzollamt kann Zu § 13 des Gesetzes
widerruflich Vereinfachungen zulassen, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17
Erstattungsverfahren
§ 16
(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichen-
Ausfuhr
schuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen
( 1) Sollen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen un- entrichteten Steuer sind mit amtlich vorgeschriebe-
versteuert aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wer- nem Vordruck bei der Steuerzeichenstelle zu beantra-
Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2301
gen, von der die Steuerzeichen bezogen worden sind. Zu § 20 des Gesetzes
Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Der Gesamtbetrag § 20
ist auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Der
Versand, Ausfuhr,
Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in des-
Verzicht auf Steueraufsicht
sen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig
gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerte- (1) Werden Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Ziga-
ter Steuerzeichen bei der Steuerzeichenstelle. Das rettenpapier versandt, gilt§ 15 sinngemäß. Veräußert
Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich zulassen, ein Rohtabakhändler Rohtabak, den er nicht in seine
daß die erforderlichen Angaben über die Steuerzei- Lagerräume aufgenommen hat, muß er einen Emp-
chen und deren Steuerwerte in von Datenverarbei- fangschein ausfertigen, sobald er den Empfangschein
tungsanlagen erstellten Listen in zwei Ausfertigungen des Empfängers erhalten hat.
als Anlagen zum Antrag gemacht werden. Dasselbe
gilt für die Steuerzeichenstelle für die unmittelbar bei (2) Werden Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Ziga-
ihr einzureichenden Anträge. rettenpapier ausgeführt, gilt§ 16 sinngemäß.
(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich für Tabak-
(2) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für abfälle die Rohtabak sind und nicht zum Herstellen
Strangtabak, Schnupftabak und Kautabak sind in der von T~bakwaren, homogenisiertem oder rekonsti-
monatlichen Steueranmeldung (§ 8 Abs. 3 des Geset- tuiertem Tabak verwendet werden, auf die Steuerauf-
zes) dadurch zu beantragen, daß der Betrag von der sicht verzichten.
berechneten Steuer abgesetzt wird. Der Erlaß und die
Erstattung der Steuer für andere Tabakwaren und
Zigarettenhüllen, die nicht durch Steuerzeichenver- Zu § 21 des Gesetzes
wendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist,
ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem für die § 21
Steuererhebung zuständigen Hauptzollamt zu bean-
tragen. Erstattungsverfahren
Der Erlaß und die Erstattung sind in zwei Ausferti-
(3) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht ent- gungen schriftlich bei dem für den Steuerschuldner
richteter Steuer und Steuerzeichenschulden verrech- zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. § 17 Abs. 3
net. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und gilt sinngemäß.
Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur
späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf
Antrag ausgezahlt. Zu § 22 des Gesetzes
§ 22
§ 18
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Erstattungsgebühren
(1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen
( 1) Die Gebühr nach§ 13 Abs. 4 des Gesetzes beträgt
für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entspre- 1. der Anbau von Tabak,
chende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede 2. der Versand und die Ausfuhr von Rohtabak,
Teilmenge eines Bogens Tabakersatzstoffen, Zigarettenpapier und unver-
steuerten Tabakwaren und Zigarettenhüllen,
1. 0,20 DM, wenn nicht entwertete Steuerzeichen 3. die Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, Verwen-
zurückgegeben werden, dung, Vernichtung und Vergällung von Tabaker-
satzstoffen und Zigarettenpapier, wenn sie nicht
2. 0,40 DM, wenn Steuerzeichen vernichtet oder vom Inhaber eines Herstellungsbetriebs nach § 3
ungültig gemacht werden. getätigt werden,
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzei- 4. der Handel mit Tabakwaren und Zigarettenhüllen.
chen nicht der Bestellung entsprechen, technisch man- (2) Das Hauptzollamt kann widerruflich auf die
gelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschä- Anmeldung der Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung
digt oder vernichtet worden sind. und Verwendung von Tabakabfällen, die Rohtabak
sind und nicht zum Herstellen von Tabakwaren,
homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak ver-
wendet werden, verzichten, wenn dadurch die Steuer-
Zu§ 15 des Gesetzes belange nicht beeinträchtigt werden.
§ 19 § 23
Zugaben Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung
Der Händler darf dem Verbraucher bei der Abgabe (1) Die Anmeldung über die Herstellung und die
von Zigarren und Zigarillos Zigarrenspitzen von gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren, Zigarettenhül-
geringem Wert zugeben. len, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier, die
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verwen- § 24
dung von Rohtabak sowie über den l-Iandel und die Anzeige von Änderungen
Vermittlung von Handelsgeschäften mit Rohtabak,
Tabakersatzstoffen und Ziga rettcnpa pier ist späte- (1) Der Anmeldepflichtige muß dem Hauptzollamt
stens sechs Wochen vor Eröffnung des Betriebs dem jede Änderung der angemeldeten Verhältnisse inner-
für die gewerbliche Niederlassung zuständigen halb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen
Hauptzollamt in zwei Ausfertigungen schriftlich ein- anzeigen. Das Hauptzollamt kann widerruflich Ver·-
zureichen. einfach ungen zulassen, wenn die Steuerbelange
<lad urch nicht beeinträchtigt werden. Den Wechsel
(2) Hersteller und fJcwerbl iche Einführer von des Betriebsinhabers muß der neue Inhaber anzeigen.
Tabakwaren und Zi~arettenhüllen haben in ihrer Dabei hat er anzugeben, ob und inwieweit sich die
Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der nach§ 23 angemeldeten Verhältnisse ändern.
Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapi-
tals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antrag- (2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebs muß den
stellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der son- Betrieb beim Hauptzollamt unverzüglich schriftlich
stigen Be teil igtcn, w irtsc haftl iche Verflechtungen, abmelden, wenn er die Herstellung einstellt. Die
Höhe der Beteilif4U ngcn und gesetzliche Vertreter Abmeldung wird sechs Monate nach Einstellung der
anzugeben. Herstellung wirksam. Das Ruhen und die Wiederauf-
(3) Hersteller von Tabakwaren müssen jeder Aus- nahme der Herstellung sind dem Hauptzollamt unver-
fertigung der Anmeldung beifügen züglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Herstellung
voraussichtlich länger als acht Wochen vorüberge-
1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs (§ 3) mit hend eingestellt werden soll. Ruht die Herstellung län-
Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume, ger als sechs Monate, gilt der Betrieb mit Ablauf dieser
2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens, Zeit als abgemeldet.
3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach (3) Hersteller und gewerbliche Einführer von
Arten der Erzeugnisse, nach Herstellungsnum- Tabakwaren und Zigarettenhüllen haben Überschul-
mern, Herstellungskennzeichen, Marken oder ent- dung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-
sprechenden Bezeichnungen, bei Zigarren und keit, Zahlungseinstellung und Stellung des Konkurs-
Zigarillos mit Angabe der Stückgewichte und bei oder Vergleichsantrags dem Hauptzollamt unverzüg-
Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak, lich schriftlich anzuzeigen. Erben oder Liquidatoren
ausgenommen Strangtabak, mit Angabe der Klein- haben den Tod des Herstellers oder Einführers oder
verkaufspreise (Sortenverzeichnis), den Auflösungsbeschluß, Hersteller, Einführer oder
4. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Rohtabak, Konkursverwalter die Eröffnung des Konkursverfah-
Tabakersatzstoffe und Zigarettenpapier, die sich rens oder dessen Einstellung dem Hauptzollamt
außerhqlb des Herstellungsbetriebs befinden, mit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lageplänen.
Hersteller mit mehreren Herstellungsbetrieben nach § 25
§ 3 Abs. 1 Satz 1 legen das Verzeichnis nach Num-
mer 4 dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständi- Vernichten, Vergällen, Aufreißen
gen Hauptzollamt vor. ( 1) Das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Ziga-
(4) Hersteller von Zigarettenhüllen müssen jeder retten im Herstellungsbetrieb sowie das Vernichten
Ausfertigung der Anmeldung Unterlagen nach Ab- und Vergällen von Tabakwaren, Rohtabak, Tabaker-
satz 3 Nr. 1 und 2 beifügen, Rohtabakhändler sowie satzstoffen, Zigarettenpapier und Zigarettenhüllen
Lagerer, Bearbeiter, Verarbeiter und Verwender von muß dem Hauptzollamt jeweils mindestens eine
Rohtabak einen Lageplan mit Bezeichnung der Be- Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes
triebs- und Lagerräume und eine Darstellung der Be- und der Menge angemeldet werden. Das Hauptzoll-
triebsvorgänge. amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden, widerruflich
(5) Das Hauptzollamt kann die Frist nach Absatz 1
auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange 1. kürzere Anmeldefristen zulassen,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anmelde-
2. auf die Anmeldung der Menge verzichten,
pflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aus-
züge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister 3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens von
vorzulegen und weitere, für die Steueraufsicht erfor- Zigarren, Zigarillos und Zigaretten verzichten,
derliche Angaben zu machen.
4. auf die jeweilige Anmeldung des Vernichtens und
(6) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Vergällens von Tabakabfällen, die Rohtabak sind,
angemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufge- und von Abfällen von Tabakersatzstoffen verzich-
nommen ist, die der Auftraggeber nach§ 6 des Heim- ten, wenn die Abfälle nicht zum Herstellen von
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191), in Tabakwaren, homogenisiertem oder rekonstituier-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- tem Tabak verwendet werden.
mer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom (2) Das Vernichten und Ungültigmachen von Steuer-
29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879; 1975 I S. 1010), zu füh- zeichen ist jeweils eine Woche vorher in dem Antrag
ren hat. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979 2303
und des Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzoll- (4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu
amt kann widerrul I ich k ü rzcre Anmeldefristen zulas- den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3
sen. auch amtlich festgestellt werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Anschreibungen
§ 29
( 1) Über die Herstellung und die gewerbliche Ein- Ordnungswidrig keilen
fuhr von Tabakwaren und Zigarettenhüllen, den
Bezug von Steuerzeichen sowie die Lagerung von und (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1
den Handel mit Rohtabak sind Anschreibungen nach der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf leichtfertig
Verlangen des Hauptzollamts sind über Vorgä~ge, die
1. entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1, 4, Absatz 2 Satz 1, 2 oder
für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende
4 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig verwendet,
Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann
widerruflich zulassen, daß von den Vordrucken abge- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Steuerzeichen
wichen wird und daß Anschreibungen nach vorge- nicht vorschriftsmäßig entwertet oder entgegen
schriebenem Vordruck nicht geführt werden. § 8 Abs. 3 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig
anbringt oder befestigt,
(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende
Vorgänge sind auf Verlangen des Hauptzollamts für 3. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20
Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibun- Abs. 1 Satz 1, einen Empfangschein nicht rechtzei-
gen zu führen. tig vorlegt,
4. entgegen§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2, auch in
(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauf folgen-
Verbindung mit § 20 Abs. 2, bei der Ausfuhr ein
den dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt
dort bezeichnetes Verfahren nicht anwendet oder
kann widerruflich Vereinfachungen zulassen.
die Art und Menge der Ware nach dem Steuertarif
nicht angibt oder entgegen§ 16 Abs. 3 oder 4, auch
§ 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, den Inhalt der Sen-
dung nicht kennzeichnet, sie in das Ausgangsbuch
Probenentnahme nicht einträgt oder das Buch nicht vorlegt,
Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabak- 5. entgegen § 23 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4
waren, Zigarettenhüllen und von Stoffen, die zur Her- Anmeldungen nicht richtig, nicht vollständig oder
stellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von nicht rechtzeitig einreicht oder die vorgeschriebe-
Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben nen Unterlagen nicht beifügt,
entnommen werden. Über die Probenentnahme erhält
6. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 2 Satz 3 oder
der Betroffene eine Empfangsbestätigung und auf Ver-
Absatz 3 eine Änderung oder einen dort bezeichne-
langen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.
ten Umstand nicht rechtzeitig anzeigt oder entge-
gen§ 24 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb nicht unverzüg-
lich abmeldet,
§ 28
7. entgegen§ 25 Abs. l Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 das
Bestandsaufnahme
Aufreißen, Vernichten, Vergällen oder Ungültig-
( 1) Hersteller und Verwender von Tabakwaren und machen der dort bezeichneten Gegenstände nicht
Zigarettenhüllen, Bearbeiter, Verarbeiter und Ver- rechtzeitig anmeldet,
wender von Rohtabak, Händler und Vermittler von 8. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Vor-
Handelsgeschäften mit Rohtabak haben jährlich ihre gänge nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnis- rechtzeitig in die Anschreibungen einträgt oder
sen, Zigarettenhüllen, Zwischenerzeugnissen, Rohta-
bak, Tabakersatzstoffen, Zigarettenpapier und Steuer- 9. entgegen § 28 Abs. 1 oder Absatz 2 Satz 1 die
zeichen festzustellen. Bestände der dort bezeichneten Gegenstände nicht
jährlich feststellt oder den Zeitpunkt der Bestands-
(2) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist späte- aufnahme nicht rechtzeitig oder deren Ergebnis
stens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
vier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich tig anzeigt.
anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß
das Ergebnis der Bestandsaufnahme mit amtlich vor- (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2
geschriebenen Vordrucken angezeigt wird. der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen,
daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer per- 1. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3, Absatz 4 oder 5 Satz 2
manenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, Packungen, die nicht zulässig sind oder auf denen
wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer die Menge nicht deutlich lesbar angegeben ist, aus
Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dem Herstellungsbetrieb entfernt, zum Verbrauch
daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne kör- im Betrieb entnimmt oder in das Erhebungsgebiet
perliche Aufnahme festgestellt werden können. einführt oder
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -· Verlag: Bun-
desanzeiger Verla gsges .m. b .1 L Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im ZusamnwnhanrJ stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im B11ndesuesetzblatt Teil 11 werden
völkeuechtliche Vereinbarungen, Verträ\Je mit der DDR und
dio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnun11cn veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorlie9en. Poslirnschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundes9esetzb!att Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 6, 10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
2. entgegen § 14 Abs. 3 Depulatpackungen nicht vor- gemeldet haben, müssen die Anmeldung bis zum
schriftsmäßig kennzeichnet oder auf ihnen Name 31. März 1980 um die Angaben nach § 23 Abs. 2
und Sitz des Herstellers nicht angibt. ergänzen.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 4 dürfen Einführer,
Übergan gsvo rsc h riften die vor dem 1. Januar 1980 zum Verbleib im Erhe-
bungsgebiet bestimmte eingeführte Tabakwaren und
§ 30 Zigarettenhüllen in Zollager verbracht haben, noch
Übergangsvorschriften bis zum 31. Dezember 1980 Steuerzeichen auch nach
dem zehnten Arbeitstag nach Aufnahme von Tabak-
(1) Abweichend von§ 8 Abs. 1 dürfen Hersteller und waren oder Zigarettenhüllen verwenden.
Einführer Steuerzeichen noch bis zum 30. Juni 1980
nach§ 14 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1979 gelten-
den Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-
gesetz entwerten. Neue Enlwertungsnummern wer- Zu den §§ 28 und 29 des Gesetzes
den nicht mehr zugeteilt., neue Entwertungszeichen
nicht mehr zugelassen. § 31
(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 dürfen Packungen Berlin-Klausel
mit. Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgege-
ben werden, noch bis zum 30. Juni 1980 nach § 25 Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin
Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge- dung mit§ 28 des Tabaksteuergesetzes.
setz gekennzeichnet. werden. Bis zum 30. Juni 1980
dürfen noch Zigarren und Zigarillos als steuerfreies
§ 32
Deputat auch unverpackt abgegeben werden.
Inkrafttreten
(3) Hersteller von Tabakwaren und Zigarettenhül-
len, die die Herstellung vor dem 1. Januar 1980 an- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer