2177
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1979 Nr.74
Tag Inhalt Seite
14. 12. 79 Drill.e Verorclnunq zur Anderun9 dc-!r Eichordnun9 2177
7141-ü-!I
14.12.79 Vcrordn1111q zur Anderung eichrechtlicher Vorschriften .................... . 2218
714I-fi-1-2, 7111-C-:J-l, 7141-fi-1-5, 7111-G-7-1
14. 12. 79 Scchslf' Vcrordnunq zm A..ndenrn~J der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222
7141-C-J-4, 21:15-40-li, 212-'i-40-5
12. 12. 79 Enlsc:lwidunq c\ps Bundesverfasslrngs~Jcrichts (zu § 4 Abs. 3 des Handwerkerversiche-
runc1sc1csc~lzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
1104 S, !J:1:,(1.J
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündunqen im Bunclesanzeiger ................................ . 2235
Rechtsvorschritten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des Eich-
gesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 7 59), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716) geändert
worden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlagen dPr Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S. 233), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266, 1519), werden wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: EO t-3
a) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:
„3.1 Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff als Endmaße, Strichmaße oder Strich-Endmaße
Nennlänge zwischen 0,5 m und 100 m.
3.1.1 Die Zugkraft in der Größenordnung von 20 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.
3.1.2 Die freien Enden von Endmaßen oder Strich-End maßen müssen mit verschleißfesten
Beschlägen versehen sein.
3.1.3 Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I, II oder III.
3.2 Starre oder halbstarre Längenmaße aus einem Stück, aus Metall oder anderen Werkstof-
fl·n
Nennlänge zwischen 0,5 m und 5 m.
3.2.1 Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.
3.2.2 Diese Maße umfassen auch die zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes verwendeten
Peilstäbe.
3.2.3 Die Enden von Peilstäben sind mit einem stoß- und verschleißfesten Fuß oder Beschlag
zu versehen; sie dürfen bei Stößen keine Funken erzeugen.
3.2.4 DiesP Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II."
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 1-3 b) Die Nummern 3.4 und 3.5 erhalten folgende Fassung:
„3.4 Sla h I meßbänder
3.4.1 End maßt\ Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder
Nennlänge zwischen 0,5 m und 10 m; Meßbänder mit einer Nennlänge zwischen 5 m
und 10 m müssen gewölbt sein.
3.4.1.1 Di(~S(~ Längenmaße können in einem Gehäuse untergebracht sein, von dem insbesondere
für die Ermittlung von Innenmaßen ein Außenmaß des Gehäuses in der Meßlänge ent-
halten sein kann.
3.4.1.2 Das freie Ende dieser Längenmaße ist mit einem Haken oder einem festen oder ver-
schiebbaren Anschlag zu versehen.
3.4.1.3 Diese Uingenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
3.4.2 Endmaße oder Strichmaße für die Übertragungsmessung von Längen, die über die
Nennlänge des Maßes hinausgehen
Nennlänge: 5 10 20 50 100 oder 200 Meter.
3.4.2.1 Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.
3.4.2.2 Diese Längenmaße sind an beiden Enden mit Handgriffen oder Ringen zu versehen. lie-
gen die Handgriffe innerhalb der Nennlänge, so müssen sie so konstruiert sein, daß
durch ihre gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entsteht.
3.4.2.3 Diese Uingenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
3.4.3 Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder, die nicht für Übertragungsmes-
sungen bestimmt sind
NennWnge zwischen 5 m und 200 m.
3.4.3.1 Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.
3.4.3.2 Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.
3.4.3.3 Das freie Ende muß einen Handgriff, einen Ring oder einen Haken tragen, der nicht
innerhalb der Nennlänge liegt.
3.4.3.4 Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
3.5 Strich-Endmaße aus Metall mit Spanngewicht zum Peilen von Flüssigkeitshöhen
Nennlänge zwischen 5 m und 50 m.
3.5.1 Die Bczugst.emperat.ur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.
3.5.2 Die Zugkraft, die ausreicht, um dem Band die richtige Spannung zu verleihen, ist auf
dem Längenmaß anzugeben. Sie wird mit einem Spanngewicht, auf dem seine Masse
anzugeben ist, auf das Meßband ausgeübt.
3.5.3 Die Begrenzungsmarke am Anfang der Skale ist durch die Grundfläche eines Spannge-
wichts geeigneter Form gegeben, das aus einem Werkstoff besteht, der bei Stößen keine
Funken erzeugt.
15.4 Das Spanngewicht ist am Meßband fest oder in der Weise abnehmbar zu befestigen, daß
durch die Befestigung oder die gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entstehen
kann.
3.5 ..5 Die Stricheinteilung erfolgt nach Millimeter über die ganze Bandlänge und erstreckt
sich bis über eine ebene Seitenfläche des Spanngewichts.
3.5.6 Das andere Ende des Maßes kann mit einer Aufrollvorrichtung versehen sein.
3.5.7 Diese Län~~enmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
3.5.8 Die zu lässige Fehlergrenze bei dem gesamten in Gebrauchsstellung befindlichen Gerät
mit dem Spanngewicht ist. jedoch in keinem Fall kleiner als 0,6 mm."
c) Nu m mr~r 5.6 erh[j]t folgende Fassung:
„5.6 Meßbänder müssen so beschaffen sein, daß dieKanten des Bandes, ~enn dieses auf einer
Ebene ausgespannt ist, praktisch geradlinig und parallel sind."
d) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
.,6.1 Längenmaße müssen über ihre Nennlänge Einteilungsmarken und Bezifferungen tra-
gen, die deutlich, gleichmäßig, dauerhaft und in der Weise auszuführen sLnd, daß eine
sichere, einfache und eindeutige Ablesung möglich ist. Einige nicht bezifferte Eintei-
lungsmarken, und zwar höchstens die Anzahl an Marken, die zwischen zwei auf dem
Längenmaß aufeinanderfolgenden bezifferten Einteilungsmark~u enthalten ist, können
jedoch über die Endbegrenzungsmarke hinausgehen."
Nr. 74 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2179
P) Numnwr 7.1 Prh;ilt lolw•ndt> Fassung: EO t-3
.,7.1 DiP NPnnlting(' dt>r Uing('nmaße muß einen der nachstehenden Werte haben:
0,5 1 1,5 2 3 4 5 6 7 8 9 Meter oder ein ganzes Vielfaches von 5 m."
f) NummPr 8.] Prh:ilt folgende Fassung:
.,8.3 All(' diPSl' A ufschriftPn sind in sichtbarer und lesbarer Weise am Anfang des Länge\l-
mafü~s anzubrinw•n.
8.3. l DiP Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann zulassen, daß einige Aufschriften auf
cinPm fest mit dPm Längenmaß verbundenen Teil angebracht werden. In diesem Fall
sind diP StPll<·n diesN Aufschriften in dem EWG-Bauartzulassungsschein anzugeben.
8.3.2 Reicht die Breite des Längenmaßes nicht aus, um das EWG-Bauartzulassungszeichen
IPsbar anzubringen, kann dieses Zeichen in Abweichung von§ 34 und Anhang B Nr. 1.1
und 1.2 der allgemeinen Vorschriften in Form folgender Zeichen in der angegebenen
Reilwnfolgc angebracht werden:
a) der stilisierte Buchstabe E,
b) das Kennzeichen für die Bundesrepublik Deutschland ,D',
c) die beiden letzten Ziffern des Jahres der EWG-Bauartzulassung,
d) die Kennummer der EWG-Bauartzulassung
Beispiel: ,ED 79 1.3.99'".
g) Die Numrm~rn 9.1 bis 9.3 Nhalten folgende Fassung:
,,9.1 Die in d iPsem Abschnitt definierten Längenmaße werden entsprechend ihrer Genauig-
keit in d rPi Klassen mit den Kennzahlen I, II und III eingeteilt.
9.1.1 Für die EWG-Ersteichung der Längenmaße werden die Plus-Minus-Fehlergrenzen
a) für die Nennlänge sowie
b) für jeden anderen Abstand zwischen zwei beliebigen nicht aufeinanderfolgenden
Einteilungsmarken
unter Zugrundelegung der gemessenen Länge durch die Formel (a + bL) mm ausge-
drückt, wobei
L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der zu messenden Länge in
Meter ist,
a und b KoeffiziPnlen sind, die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle
festgelegt sind:
Genauigkeitsklasse a b
0,1 0, 1
II 0,3 0,2
III 0,6 0,4
9.2 Ft~hlergrt>nzen für Teilungsschritte
9.2. t Die Plus-Minus-Fehlergrenze für Teilungsschritte mit einer Länge i ~ 1 cm ist für
Gena uigkeilsklasse in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Länge i Fehlergrenze in mm für die
dPs TeilungsschrillPs jeweilige Genauigkeitsklasse
I II IIl
i(lmm Ql U2 U3
1 mm< i ~ 1 cm 0,2 0,4 0,6
Für Teilungsschritte mit einer Länge i > 1 cm ist die Fehlergrenze durch die Formel
(a + bL) mm ausgedrückt, wobei die Werte der Koeffizienten a und b die gleichen sind
wie unter Nummer 9.1.1 und L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der
zu mpssenden Länge in Meter ist.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO J-3 9.2.2 Die hikhslzulässigc Abweichung zweier aufeinanderfolgender Teilungsschritte mit
,~iner Linge i ~ 1 cm ist für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle fest-
gdt~gt:
Länge i Höchstzulässige Abweichung in mm
dPs Teilungsschrittes für die jeweilige Genauigkeitsklasse
I II III
i~lmm Ul U2 U3
1 mm< i <; 1 cm 0,2 0,4 0,6
Die höchstzulässige Abweichung zweier aufeinanderfolgender Teilungsschritte mit
einer Länge i > 1 cm wird gemäß der in Nummer 9.2.1 definierten Formel (a + bL) mm
ausgedrückt.
9.3 Bei Endmaßen und Strich-Endmaßen wird die Plus-Minus-Fehlergrenze, bezogen auf die
Länge des letzten Teilungsschrittes, der durch eine Fläche des Längenmaßes begrenzt ist,
um folgende Werte erhöht:
0, 1 mm bei Längenmaßen der Klasse I
0,2 mm bei Längenmaßen der Klasse II
0,3 mm bei Längenmaßen der Klasse III.
Die Vorschriften der Nummern 9.1.1 und 9.2.2 sind jedoch nicht anzuwenden,
wenn eine der beiden nicht aufeinanderfolgenden Einteilungsmarken gemäß Nummer
9.1.1 Buchstabe b durch eine Fläche gebildet wird und
wenn einer der beiden aufeinanderfolgenden Teilungsschritte gemäß Nummer 9.2.2 ein
Teilungsschritt ist, der durch eine Fläche des Längemaßes begrenzt wird."
h) Nummer 9.4 wird gestrichen.
i) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10 Stempelstellen
Längenmaße müssen so beschaffen sein, daß die EWG-Stempelzeichen angebracht wer-
den können. Hierfür ist eine freie Stelle am Anfang des Längenmaßes oder auf einem
untrennbar damit verbundenen Zusatzteil vorzusehen."
EO 3-J 2. In Anlage 3 Abschnitt 1 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:
„1.2 Lösch- und Ladegefäße mit einem Volumen von mindestens 0,05 m 3; Gefäße mit einem
Volumen größer als 1 m 3 dürfen nur gleich einem Vielfachen von 0,05 m 3 ausgeführt sein."
EO 6 3. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.2.5 Buchstabe b wird vor dem Wort „unter" eingefügt „in Nr. 5.2.4".
b) Nummer 7.1.5 erhält folgende Fassung:
„7.1.5 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8% des Nenndurchflusses, die obere
Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses."
c) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 angefügt:
„7.6 Innersta·atiiche Eichung von Kaltwasserzählern
Bei der eichtechnischen Prüfung der Richtigkeit der Kaltwasserzähler, die innerstaat-
lich geeicht werden, darf abweichend von der Festlegung in Nr. 6 fünfter Absatz Buch-
stabe a statt bei einem Volumendurchfluß zwischen 0,9 Ümax und Ümax bei folgendem
Volumendurchfluß geprüft werden:
Durchfluß zwischen
< 15 m 3/h 0,75 Ümax und Ümax
~ 15 m 1 /h 0,5 Ümax und Ümax
Außerdem braucht der Druckverlust nicht gemessen zu werden."
d) Nach Nummer 9.7 wird folgende Nummer 9.8 angefügt:
„9.8 Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler, deren Bauart nicht
zugelassen ist, dürfen, auch wenn sie nicht den Bauanforderungen dieser Anlage ent-
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2181
sprechen, bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1993 nach- EO 6
gPeicht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1979 vom Hersteller in den Verkehr
gebracht wordt>n sind.
Die Zähler müssen jedoch die in Nr. 7.1.7 genannten Eichfehlergrenzen in dem unter
Nr. 7.1.5 festgelegten Belastungsbereich einhalten."
4. Anlage 7 erhält folgende Fassung: EO 7
„Anlage 7
Meßgeräte für Gas
Abschnitt 1 - Einteilung der Verdrängungsgaszähler
Abschnitt 2 - Einteilung der Strömungsgaszähler
Abschnitt 3 - Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler
Abschnitt 4 - Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler für die innerstaatliche
Bauartzulassung
Abschnitt 5 - bleibt frei für Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 6 - Selbstlälige Gaskalorimeter
Abschnitt 7 - Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
Abschnitt 1 EO 7-1
Einteilung der Verdrängungsgaszähler
Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler) sind Gaszähler, bei denen die Volu-
menmessung unmittelbar durch periodisches Füllen und Entleeren einer oder mehrerer
Meßkammern erfolgt.
Verdrängungsgaszähler mit Sperrflüsslgkelt
1.1 Verdrängungsgaszähler mit sich drehendem Meßwerk (Trommelgaszähler), bei denen die
Meßkammern während der Meßperiode durch eine Flüssigkeit abgesperrt sind
2 Verdrängungsgaszähler mit verformbaren Trennwänden
(Balgengaszähler)
2.1 Verdrängungsgaszähler mit frei beweglicher Trennwand, bei denen der Meßkammerin-
halt mittels der Umsteuereinrichtung für die Gasströmung begrenzt wird
2.2 Verdrängungsgaszähler mit begrenzt beweglicher Trennwand, bei denen der Meß-
kammerinhalt durch feste Anschläge für die Tennwand begrenzt ist
3 Verdrängungsgaszähler mit sich drehenden Meßkammerwänden
(Drehkolbengaszähler)
3.1 Verdrängungsgaszähler mit zahnradförmigen Zwillingskolben, bei denen die Meßkam-
mern durch zwei mit geringem Spiel in einem Gehäuse sich um eine Achse drehende Kol-
ben oder Wände gebildet werden
3.2 Verdrängungsgaszähler mit Drehflügel- und Schleusenkolben (Drehschleusengaszähler),
bei denen einer der sich drehenden Kolben mit seinen Trennflügeln als Meßraumbegren-
zung, der andere Kolben als Schleuse zur Rückführung der Flügel dient.
Abschnitt 2 EO 7-2
Einteilung der Strömungsgaszähler
Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler) sind Gaszähler, bei denen die Volu-
menmessung mittelbar durch von der Strömung bewegte oder periodisch beeinflußte, fest-
stehende Meßorgane erfolgt.
Turblnenradgaszähler, bei denen die Zahl der Umdrehungen eines von des Gasströmung
in Drehung versetzten Turbinenrades ein Maß für das durchgeströmte Volumen ist.
folgende konstruktive Ausführungen sind zulässig:
1.1 Turbinenradgaszähler mit axial angeströmtem Turbinenrad,
1.2 Turbinenradgaszähler mit tangential angeströmtem Turbinenrad und
1.3 Turbinenradgaszähler mit radial angeströmtem Turbinenrad
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-2 2 Wirbelgaszähler, bei denen die Zahl der Schwingungen, die von Strömungswirbeln in der
Gasströmung erzeugt werden, ein Maß für das durchgeströmte Volumen ist.
Folgende konstruktive Ausführungen sind zulässig:
2.1 Wirbelgaszähler mit Wirbelerzeugung durch ein Leitrad und
2.2 Wirbelgaszähler mit Wirbelerzeugung durch einen Widerstandskörper
EO 7-3 Abschnitt 3
Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler
Inhaltsübersicht
Teil t
Allgemeines
Zulassungsarten und Begriffsbestimmungen
2 Konstruktion
3 Anschluß von Zusatzeinrichtungen
4 Au fschriflen
5 Zählwerk und Prüfzählglied
6 Fehlergrenzen
7 Druckverlust
8 Stempelst.eilen
9 EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung
Teil 2
Besondere Anforderungen für Gaszähler
mit verformbaren Trennwänden (Balgengaszählert
G(~ltungsbereich
2 Belastungsbereich und Größenbezeichnung
3 Konstruktion
4 Prüfzählglied
5 Fehlergrenzen
6 Druckverlust
7 EWG-Bauartzulassung
8 EWG-Ersteichung
Teil 3
Besondere Anforderungen für Drehkolbengaszähler
und Turbinenradgaszähler
Geltungsbereich
2 Belastungsbereiche
3 Konstruktion
4 Prüfzählglied
5 Fehlergrenzen
6 EWG-Bauartzulassung
7 EWG-Ersteichung
EO 7-3 Teil 1
Teil 1 Allgemeines
1 Zulassungsarten und Begriffsbestimmungen
1.1 Die Bauarten der Verdrängungs- und Strömungsgaszähler bedürfen der Zulassung. Die
Bauarten der Balgengaszähler (Abschnitt 1 Nr. 2), der Drehkolbengaszähler (Abschnitt 1
Nr. 3) und der Turbinenradgaszähler (Abschnitt 2 Nr. 1) können eine innerstaatliche oder
eine EWG-Zulassung erhalten; die Bauarten der Trommelgaszähler und der Wirbelgas-
zähler können nur eine innerstaatliche Zulassung erhalten.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2183
1.2 Anforderungen für die EWG-Bauartzulassung von EO 7-3
Teil 1
a) Balgengaszählern sind in Teil 1 und Teil 2 dieses Abschnitts
b) Drehkolbcngaszählern und Turbinenradgaszählern sind in Teil 1 und Teil 3 dies2s
Abschnitts
festgesetzt.
Anforderungen für die innerstaatliche Bauartzulassung von Gaszählern sind in Ab-
schnitt 4 festgesetzt.
1.3 Belastungsbereich
Der Belastungsbereich eines Gaszählers wird begrenzt durch den minimalen Durchfluß
Omin und den maximalen Durchfluß Ümax·
1.4 Meßraum inhalt eines Verdrä ngungsgaszählers
Als Meßrauminhalt eines Verdrängungsgaszählers gilt das einem Arbeitsgang des Gas-
zählers entsprechende Gasvolumen; ein Arbeitsgang ist der Gesamtablauf der Bewegun-
gen, durch den sämtliche beweglichen Teile des Gaszählers mit Ausnahme des Zählwerks
und des Zählwerkgetriebes erstmals wieder in die Ausgangsstellung zurückgeführt wer-
den.
Seine Bestimmung erfolgt rechnerisch durch Multiplikation des einer vollen Umdrehung
des Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen
Meßwerk und Z~ihlwerk.
1.5 Betriebsd ruck und Bezugsdruck
Als Betriebsdruck eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem Gasdruck am Zähler-
eingang und dem atmosphärischen Druck.
Als Bezugsdruck Pr eines Gaszählers gilt der Druck, auf den das angezeigte Gasvolumen
bezogen wird.
Die Meßstelle für den Bezugsdruck ist in Teil 3 festgelegt.
1.6 Druckverlust
Als Druckverlust eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem am Eingang und am
Ausgang gemessenen Druck des durchströmenden Gases.
1.7 Umdrehungswert der Ausgangstriebe
Der Umdrehungswert eines Ausgangstriebs ist der Wert des einer volle.n Umdrehung der
Welle dieses Triebes entsprechenden Volumens; diese Größe wird rechnerisch ermittelt
durch Multiplikation des Wertes des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entspre-
chenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen dem Zählwerk und der
Welle des Ausgangstriebs.
2 Konstruktion
2.1 Werkstoffe
Die Gaszähler müssen aus widerstandsfähigen Werkstoffen hergestellt sein, die möglichst
wenig innere Spannungen aufweisen, sich durch Alterung wenig verändern und gegen-
über den verschiedenen, üblichen Gasarten und ihren Kondensaten widerstandsfähig und
ausreichend korrosionsbeständig sind.
2.2 Dichtheit der Gaszähler
Die Gaszähler müssen beim maximalen Betriebsdruck dicht sein.
2.3 Schutz gegen äußere Eingriffe
Die Gaszähler müssen so gebaut sein, daß Eingriffe, die die Genauigkeit der Messung beein-
flussen können, ohne Verletzung von Eich- oder Sicherungsstempeln unmöglich sind.
2.4 Durchflußrichtung
Bei Gaszählern, deren Zählwerk nur in einer Durchflußrichtung des GcJ.ses positiv zählt,
muß diese Durchflußrichtung durch einen Pfeil angegeben sein.
Dieser Pfeil ist nicht erforderlich, wenn die Gasdurchflußrichtung konstruktiv festgelegt ist
oder die Durchflußrichtung beliebig ist.
2.5 Meßtechnische Eigenschaften
Gaszähler müssen bei einem Durchfluß gleich Omax während einer in Teil 2 oder 3 festge-
setzten Zeit im Dauerbetrieb arbeiten können, ohne daß die Änderung der meßtechnischen
Eigenschaften die in diesen Anforderungen festgesetzten Grenzen überschreitet.
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-3 3 Anschluß von Zusatzeinrichtungen
Tei1 1 3.1 Gaszähler können ausgerüstet sein mit:
a) Einrichtungen für Vorausbezahlung;
b) eingebauten Impulsgebern; die Anschlüsse von eingebauten Impulsgebern müssen eine
Angabe ihrer Impulswerte in einer der folgenden Formen aufweisen:
„1 imp ~ ... m 3 (oder dm 3)" oder
,,1 m 3 ~ .•• imp".
Diese Zusatzeinrichtungen werden als Bestandteil des Gaszählers betrachtet.
Sie müssen bereits bei der Eichung angeschlossen sein.
Für ihren Einfluß auf die Meßeigenschaften des Gaszählers gelten keine besonderen
Bestimmungen.
3.2 Gaszähler können mit Ausgangswellen versehen sein; hierunter sind Ausgangstriebe oder
andere Vorrichtungen zum Antrieb von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen zu verstehen.
Das von dem Gaszähler für den Antrieb der Zusatzeinrichtungen aufzubringende Drehmo-
ment darf zu keiner größeren Änderung der Anzeige führen als in Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil
3 Nr. 5.2.1 angegeben ist.
3.2.1 Falls nur eine Ausgangswelle vorhanden ist, muß diese durch den Wert des zulässigen
Drehmoments in der Form „Mmax = ... N mm", durch den Umdrehungswert in der Form
,,1 tr ~ ... m.1 (oder dm 3)" und durch die Drehrichtung gekennzeichnet sein.
3.2.2 Falls mehrere Ausgangswellen vorhanden sind, muß jede Welle durch den Buchstaben M
mit Index in der Form „M 1, M2, ... Mn", durch den Umdrehungswert in der Form
,,1 tr ~ ... m.1 (oder dm 3)" und durch die Drehrichtung gekennzeichnet sein.
Auf dem Gaszähler, vorzugsweise auf dem Hauptschild, ist folgende Formel anzugeben:
k,M,+k2M2+ ... +knMn ~ AN mm,
A ist der Zahlenwert des zulässigen Drehmomentes der Ausgangswelle mit dem größten
Umdrehungswert, wenn nur diese Welle belastet wird.
Diese Ausgangswelle ist mit M 1 zu bezeichnen, Mi (i = 1, 2, ... , n) ist das Drehmoment der
mit Mi bezeichneten Ausgangswelle.
ki (i = 1, 2, ... , n) ist ein durch ki = C,/Ci bestimmter Zahlenwert mit k 1 = 1.
Ci (i = 1, 2, ... , n) ist hierin der Umdrehungswert der mit Mi bezeichneten Ausgangswelle.
3.2.3 Ausgangswellen müssen durch einen verplombten Stopfen bzw. eine Kappe oder durch
den verplombten Anschluß einer Zusatzeinrichtung an den Gaszähler gesichert sein.
3.2.4 Die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerksgetriebe darf bei Belastung mit dem
Dreifachen des in Nr. 3.2.1 und 3.2.2 festgelegten zulässigen Drehmoments weder aussetzen
noch sich ändern.
4 Aufschriften
4.1 Auf jedem Gaszähler müssen - auf dem Deckblatt des Zählwerks, auf einem besonderen
Hauptschild oder auf diese beiden verteilt - folgende Aufschriften angebracht sein:
a) das Zulassungszeichen,
b) das Herstellerzeic~en oder die Firmenbezeichnung des Herstellers,
c) die Fabriknummer und das Baujahr des Gaszählers,
d) eine die Größe des Gaszählers kennzeichnende Angabe durch den Buchstaben G mit
einer nachfolgenden, in Teil 2 oder Teil 3 festgesetzten Zahl,
e) der maximale Durchfluß in der Form „Omax ... m 3 /h",
f) der minimale Durchfluß in der Form „Qmin ... m 3 /h (oder dm 3 /h)",
g) der höchste Betriebsdruck in der Form „PmdX ... MPa (oder kPa oder Pa oder bar oder
mbar)",
h) bei Verdrängungsgaszählern der Nennwert des Meßrauminhalts in der Form „V ... m 3
(oder dm 3}" und gegebenenfalls
i) die in Nr. 3.1 oder 3.2 vorgeschriebenen Angaben. Diese können auch auf besonderen
Schildern oder auf dem Gaszähler selbst angebracht sein.
Diese Aufschriften müssen für .normale Betriebsbedingungen gut sichtbar, deutlich lesbar
und unlösbar angebracht sein.
4.2 Bei der Bauartzulassung können die Fälle festgelegt werden, in denen die Beschaffenheit
des Gases ebenfalls anzugeben ist.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2185
4.3 Der Gaszähler kann außerdem die Handelsbezeichnung, eine Spezialordnungsnummer, EO 7-3
den Namen des Gasversorgungsunternehmens, ein europäisches Normzeichen und ein Teil 1
Schild mit Angabe der durchgeführten Reparaturen tragen. Andere Angaben oder Auf-
schriften sind ohne Sondergenehmigung unzulässig.
5 Zählwerk und Prüfzählglled
5.1 Zählwerk
5.1.1 Das Zählwerk muß mit Ausnahme des letzten Gliedes aus Rollen zusammengesetzt sein.
Die Rollen müssen nach Kubikmeter oder dezimalen Vielfachen oder Teilen des Kubikme-
ters beziffert sein. Auf dem Deckblatt des Zählwerks muß das Einheitenzeichen „m 1" ange-
bracht sein.
5.1.1.1 Falls das Zählwerk Zahlenrollen enthält, die Dezimalstellen eines Kubikmeters angeben,
müssen diese durch ein gut sichtbares Komma von den in Kubikmeter bezifferten Rollen
getrennt sein und sich außerdem von den vorhergehenden klar unterscheiden.
5.1.1.2 Ist die letzte Rolle mit dem dezimalen Vielfachen eines Kubikmeters beziffert, so muß auf
dem Deckblatt des Zählwerks:
a) entweder eine (oder zwei, drei usw.) feststehende Null(en) hinter der letzten Rolle,
b) oder die Angabe „x 10" (oder „x 100", ,,x 1000" usw.)
in der Weise angebracht sein, daß die Ablesung immer Kubikmeter ergibt.
5.1.2 Das Zählwerk muß mindestens so viele Zahlenrollen haben, daß das während Piner
Betriebsdauer von 1000 Stunden bei maximalem Durchfluß durchgeströmte Volumen bis
auf einen Skalenteil der letzten Zahlenrolle angezeigt wird.
5.2 Prüfzählglied
5.2.1 Die Gaszähler sind so einzurichten, daß die Prüfung mit ausreichender Genauigkeit durch-
geführt werden kann. Zu diesem Zweck müssen sie konstruktionsgemäß entweder ein rin-
gebautes Prüfzählglied oder Einrichtungen aufweisen, die den Anschluß eines abnehmba-
ren Prüfzählgliedes ermöglichen.
5.2.2 Das eingebaute Prüfzählglied kann durch das letzte Zählglied des Zählwerks gebildet wer-
den, und zwar in einer der folgenden Ausführungen:
a) als schleichend fortschreitende Zahlenrolle mit bezifferter Skale,
b) als Zeiger, der sich vor einem feststehenden Skalenblatt dreht, oder als Skalenscheibt:>,
die sich vor einer feststehenden Marke dreht.
5.2.3 Auf den bezifferten Skalen muß die Einheit der Skalenteilung deutlich und unmißver-
ständlich in Kubikmeter oder in dezimalen Teilen des Kubikmeters angegeben sein; der
Skalenanfang muß mit Null beziffert sein.
5.2.3.1 Der Teilstrichabstand muß über die gesamte Skale konstant und darf nicht kleiner als
1 mm sein.
5.2.3.2 Der Skalenwert muß 1 x 10" m 3, 2 x 10" m 3 oder 5 >< 10" m 3 entsprechen, wobei n eine positive
oder negative Zahl oder Null ist.
5.2.3.3 Die Teilstriche müssen fein und gleichmäßig stark sein. Bei einem Skalenwert von
1 x 10" m 3 oder 2 x 10" m 3 muß jeder fünfte Teilstrich, bei einem Skalenwert von 5 x 10" m 3
jeder zweite Teilstrich durch größere Länge hervorgehoben sein.
5.2.4 Die Zeigerspitze oder die feststehende Marke muß so ausgeführt sein, daß eine sichere und
leichte Ablesung möglich ist. Das Prüfzählglied darf eine deutlich erkennbare Marke von
ausreichender Größe aufweisen, um die photoelektrische Abtastung zu ermöglichen. Die
Marke darf die Skalenteilung nicht überdecken; sie kann gegebenenfalls die Stelle der
Zahl O einnehmen. Die Marke darf die Ablesegenauigkeit nicht beeinträchtigen.
5.3 Durchmesser der Rollen und Skalen
Der Rollendurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.
Der Durchmesser der in Nr. 5.2.2 b genannten Zählglieder muß mindestens 32 mm bPtra-
gen.
5.4 Ablesung des Zählwerks
Das Zählwerk muß so beschaffen sein, daß es durch einfaches NebeneinandC'rstellen dn
Zahlen abgelesen werden kann.
5.5 Fortschaltung der Ziffern
Jede beliebige Ziffer einer Zahlenrolle muß vollständig um einen Ziffernschritt fortge-
schaltet werden, wenn die nächstniedrige Zahlenrolle das letzte Zehntel ihrer Umdrehung
ausführt.
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-3 5.6 Abnehmbarkeit des Zählwerks
Teil t Die Gaszähler müssen so eingerichtet sein, daß das Zählwerk für die Eichung leicht abge-
nommen werden kann.
6 Fehlergrenzen
6.1 Die Anzeigefehler werden prozentual als Verhältnis der Differenz zwischen dem angezeig-
ten und dem wahren, durch den Gaszähler geflossenen Volumen zu diesem Volumen aus-
gedrückt
6.2 Die Fehler beziehen sich auf die Messungen mit Luft mit einer Bezugsdichte von 1,2 kg/m 3•
Unter normalen atmosphärischen Bedingungen kann angenommen werden, daß die Luft
im Prüfraum diese Voraussetzung erfüllt.
6.3 Die Fehlergrenzen sind in Teil 2 und 3 festgesetzt. Sie gelten für die zugelassenen Durch-
flußrichtungen.
7 Druckverlust
Grenzwerte für den Druckverlust sind in Teil 2 festgesetzt.
8 Stempelstellen
8.1 Die Stempelstellen sind so zu wählen, daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles
die aufgedrückte Stempelung zerstört wird.
8.2 Stempelstellen für Haupt- und Sicherungsstempel sind vorzusehen:
a} auf allen Schildern, die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten,
bl an allen Teilen des Gaszählers, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert wer-
den können, wodurch:
- die Anzeige des Zählwerks des Gaszählers beeinflußt oder geändert werden kann,
- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk beeinflußt oder unterbrochen
werden kann,
- meßtechnisch wichtige Teile des Gaszählers entfernt oder aus der vorgesehenen
Position gerückt werden können.
8.3 Wenn die in Nr. 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen Hauptschild ange-
bracht werden, ist eine Stempelstelle so anzubringen, daß sie beim Abnehmen des Haupt-
schildes zerstört wird; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden.
8.4 Die Hauptstempelstelle darf geteilt sein.
9 EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung
9.1 EWG-Bauartzulassung
9.1.t Dem Antrag auf Bauartzulassung eines Gaszählers sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Beschreibung der technischen Eigenschaften des Gaszählers sowie seines Funk-
tionsprinzips,
- eine perspektivische Zeichnung oder ein Lichtbild des Gaszählers,
- ein Verzeichnis der Einzelteile mit Angabe der Werkstoffe,
- eine Gesamtzeichnung mit Bezeichnung der im Verzeichnis erwähnten Einzelteile,
- eine Maßskizze,
- eine Zeichnung mit Angabe der Stempelstellen,
- eine Schemazeichnung des Zählwerks mit dessen Justiervorrichtungen,
- eine Maßskizze zur Darstellung der meßtechnisch wichtigen Teile,
- eine zeichnerische Darstellung des Zählwerkdeckblattes sowie der Ausführung der
Aufschriften,
- gegebenenfalls eine Schemazeichnung der Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1,
- gegebenenfalls eine Tabelle der Angaben für die Ausgangswellen (Nr. 3.21
- ein Verzeichnis der eingereichten Unterlagen,
- eine Erklärung, daß die dem Baumuster entsprechend gefertigten Gaszähler den Vor-
schriften über die Sicherheit entsprechen, insbesondere bezüglich des maximalen
Betriebsdruckes, der auf dem Hauptschild angegeben ist
9.1.2 Der EWG-Bauartzulassungsscliein enthält folgende Angaben:
den Namen und den Wohnsitz des Inhabers der EWG-Bauartzulassung,
- die Gerätetyp-Bezeichnung und/oder die Handelsbezeichnung,
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2187
- die wichtigsten meßtechnischen Merkmale, wie den minimalen und maximalen Durch- EO 7-3
fluß, den maximalen Betriebsdruck, die Nennweite der Anschlußstutzen und, bei volu- Teil 1
metrischen Gaszählern, den Nennwert des Meßrauminhalts,
- das erteilte EWG-Bauartzulassungszeichen,
- die Gültigkeitsdauer der EWG-Bauartzulassung,
- bei Gaszählern, die mit Ausgangswellen versehen sind,
a) bei Vorhandensein einer Ausgangswelle die Angaben gemäß Nr. 3.2.1,
b) bei Vorhandensein mehrerer Ausgangswellen die Angaben für die einzelnen
Ausgangswellen und die Formel gemäß Nr. 3.2.2,
- Angaben über die Stellen für das EWG-Bauartzulassungszeichen, die Haupt- und Siche-
rungsstempel, gegebenenfalls ein Lichtbild oder eine Zeichnung,
- eine Liste der zur EWG-Bauartzulassung gehörenden Unterlagen,
- besondere Bemerkungen.
9.2 EWG-Ersteichung
9.2.1 Die zur EWG-Ersteichung gestellten Gaszähler müssen betriebsbereit sein.
Die EWG-Ersteichung gewährleistet nicht die ordnungsgemäße Funktion oder die richtige
Anzeige angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2. Auf diesen Zu-
satzeinrichtungen dürfen keine EWG-Eichstempel oder EWG-Sicherungsstempel ange-
bracht werden.
Teil 2 EO 7-3
Teil 2
Besondere Anforderungen für Gaszähler mit verformbaren Trennwänden
(Balgengaszähler)
Geltungsbereich
Die folgenden Anforderungen gelten zusammen mit Teil 1 für Balgengaszähler.
2 Belastungsbereich und Größenbezeichnung
2.1 Die zulässigen Werte des maximalen Durchflusses und die oberen Grenzen des entspre-
chenden minimalen Durchflusses sowie die Kleinstwerte für den Meßrauminhalt V (Nenn-
wert) sind in der folgenden Tabelle, bezogen auf die Größenbezeichnung G der Gaszähler,
angegeben:
G ÜmaK Ümin V
(Größtwert) (Kleinstwert)
in m 3/h in m 3 /h in dm 3
1,6 2,5 0,016 0,7
2,5 4 0,025 1,2
4 6 0,040 2,0
6 10 0,060 3,5
10 16 0,100 6,0
16 25 0,160 10
25 40 0,250 18
40 65 0,400 30
65 100 0,650 55
100 160 1,000 100
160 250 1,600 200
250 400 2,500 400
400 650 4,000 900
650 1000 6,500 2000
2.2 Wenn für eine Gaszählerbauart der Wert von Omin kleiner als die in der Tabelle Nr. 2.1
angegebene Zahl ist, so muß der Zahlenwert dieses Omin einer der in Spalte 3 der Tabelle
angegebenen Zahlen oder ihrem dezimalen Teil entsprechen.
2.3 Gaszähler mit einem Meßrauminhalt, der kleiner als der in der Tabelle Nr. 2.1 angegebene
Wert ist, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß die Bauart dieser Gas-
zähler den Anforderungen der in Nr. 7.2.5 angegebenen Dauerprüfung genügt.
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-3 3 Konstruktion
Teil 2 3.1 Bei jedem Gaszähler darf die Abweichung zwischen dem errechneten Wert (siehe Teil 1,
Nr. 1.4) des Meßrauminhalts und dem auf dem Gaszähler angegebenen Nennwert V nicht
größer als 5% dieses Wertes sein.
3.2 Die Gaszähler G 1,6 bis G 6 einschließlich können mit einer Einrichtung versehen sein, die
die Bewegung des Meßwerks verhindert, wenn das Gas in einer unzulässigen Richtung
strömt.
4 Prüfzählglied
4.1 Bei den Gaszählern G 1,6 bis G 6 einschließlich muß das Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2
ausgeführt sein. Bei den Gaszählern G 10 bis G 650 einschließlich muß das Prüfzählglied
a) entweder nach Teil 1 Nr. 5.2.2 oder
b) abnehmbar
ausgeführt sein.
4.2 Wenn das Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2 ausgeführt ist, müssen der Skalenwert des
Prüfzählglieds und die Bezifferung folgenden Anforderungen genügen:
Größenbezeichnung Größter Skalenwert Bezifferung
der Gaszähler in dm 3 je dm 3
G 1,6 bis G 6 0,2 1
G 10 bis G 65 2 10
G 100 bis G 650 20 100
4.3 Bei Gaszählern, deren Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2 ausgeführt ist, darf die Standard-
abweichung einer Reihe von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Messungen, die bei
einem Durchfluß von 0, 1 Ümax und unter gleichen Bedingungen mit dem nachfolgend fest-
gelegten Luftvolumen vorgenommen werden, die in nachstehender Tabelle angegebenen
Werte nicht überschreiten:
Größenbezeichnung Prüfvolumen Zulässiger Höchstwert
der Gaszähler der Standardabweichung
in dm 3
G 1,6 bis G 4 20xV 0,2
G 6 10xV 0,2
G 10 bis G 65 10xV 2
G 100 bis G 650 5xV 20
Die zu messenden Luftvolumen können durch benachbarte Werte ersetzt werden, die ganz-
zahligen Umdrehungen des Prüfzählgliedes entsprechen.
5 Fehlergrenzen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
5.1.1 Die Fehlergrenzen sind in nachstehender Tabelle angegeben:
Durchfluß Eichfehlergrenzen
Ümin ~ Q < 2 Ümin ± 3%
2 Ümin ~ Q ~ Ümax ± 2%
5.1.2 Bei der Eichung dürfen die Fehler eines Gaszählers bei Durchflüssen Q zwischen 2 Omin
und Ümax nicht sämtlich ± 1 %überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
5.2 Sonderbestimmungen
5.2.1 Bei Belastung der Ausgangswellen mit den gemäß Teil 1 Nr. 3.2.1 oder Teil 1 Nr. 3.2.2 auf
dem Gaszähler angegebenen maximalen Drehmomenten darf sich die Anzeige des Gaszäh-
lers bei Ürnin höchstens um 0,5 % ändern.
Nr. 74 Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2189
6 Druckverlust EO 7-3
6.1 Gesamtdruckverlust
Teil 2
Der Gesamtdruckverlust bei der Ersteichung darf bei der Durchströmung mit Luft von der
Dichte 1,2 kg/m 1 und bei einem Durchfluß gleich Ümax folgende Mittelwerte nicht über-
schreiten:
Größenbezeichnung Höchstzulässige Druckverlustmittelwerte
der Gaszähler bei der Ersteichung
in Pa in mbar
G 1,6 bis G 10 200 2
G 16 bis G 40 300 3
G 65 bis G 650 400 4
6.2 Mechanischer Druckverlust
Der mechanische Druckverlust, d. h. der Druckverlust bei der Durchströmung mit Luft von
der Dichte 1,2 kg/m 3 bei einem Durchfluß zwischen Omin und 2 Omin darf bei der Erstei-
chung folgende Werte nicht überschreiten:
Größenbezeichnung Höchstwerte des mechanischen
der Gaszähler Druckverlustes bei der Ersteichung
in Pa in mbar
G 1,6 bis G 40 60 0,6
G 65 bis G 650 100 1,0
Die obigen Werte beziehen sich auf die Höchstwerte des mechanischen Druckverlustes.
6.3 So nderbesti mm u ngcn
6.3.1 Bei Gaszählern, deren Betriebsdruck höher als 0, 1 MPa ( 1 bar) ist, gelten die Vorschriften
von Nr. 6.2 über den mechanischen Druckverlust in gleicher Weise; der Gesamtdruckver-
lust. dieser Gaszähler gemäß Nr. 6.1 bleibt unberücksichtigt.
6.3.2 Der mechanische Druckverlust der Gaszähler darf bei Anschluß von Zusatzeinrichtungen
um höchstens 20 Pa (0,2 mbar) zunehmen.
7 EWG-Bauartzulassung
7.1 Außer dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen, die dem Zulassungs-
muster entsprechend hergestellt sind.
Diese Anzahl ist auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf meh-
rere Größen G zu verteilen, falls Gaszähler verschiedener Größen zur Zulassung beantragt
sind.
Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden.
7.1.1 Die Prüflinge können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden.
Über die Bauartzulassung kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese Prüflinge voll-
ständig geprüft worden sind.
7.1.2 Die Prüflinge werden nach Erteilung der Bauartzulassung zurückgegeben.
7.2 Prüfung
7.2.1 Das Zulassungsmuster und die Prüflinge müssen den Bestimmungen von Teil 1 und von
Teil 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 genügen.
7.2.2 Darüber hinaus darf im gesamten Belastungsbereich die Fehlerspanne zwischen dem höch-
sten und dem niedrigsten Wert der Fehler für jeden einzelnen Gaszähler nicht größer als
3 % sein.
7.2.3 Das Zulassungsmuster und die Prüflinge werden anschließend einer Dauerprüfung unter-
zogen. Diese Prüfung wird durchgeführt:
7.2.3.1 Bei Gaszählern der Größen G 1,6 bis G 10 einschließlich beim maximalen Durchfluß und
mit Luft; sie sollte jedoch bei Gaszählern, auf deren Hauptschild die Art des zu messenden
Gases angegeben ist, ganz oder teilweise mit dem angegebenen Gas durchgeführt werden.
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-3 7.2.3.2 fü,j CasziihlPrn der Größen G 16 bis G 650 einschließlich möglichst bei maximalem Durch-
TeiJ 2 fluß und mit Luft oder mit Gas.
7.2.4 DiP Versuchsdauer beträgt bei Gaszählern mit einem Meßrauminhalt, der gleich oder grö-
ßPr als die in der Tabelle von Nr. 2.1 angegebenen Werte ist:
7.2.4. l B,~i Gaszählern der Größen G 1,6 bis G 10 einschließlich 1 000 Stunden; der Versuch kann
unterbrochen werden, ist jedoch innerhalb 60 Tagen zu beenden.
7.2.4.2 Bei Gaszä hlPrn der Größen G 16 bis G 650 einschließlich ist die Versuchsdauer so zu wäh-
kn, daß vom Gaszähler ein Luft- oder Gasvolumen gemessen wird, das einer Betriebsdauer
von l 000 Stunden bei maximalem Durchfluß entspricht; der Versuch ist innerhalb sechs
Monaten zu bef~nden.
7.2.5 BPi Gaszählern mit einem Meßrauminhalt, der niedriger ist als die in der Tabelle von
Nr. 2.1 angegebenen Werte, ist die Versuchsdauer auf 2 000 Stunden zu verlängern und auf
dne Anzahl von Gaszählern auszudehnen, die größer als die in Nr. 7.1 vorgesehene ist und
sich sowohl nach der Größe des zu untersuchenden Gaszählers als auch nach seinen cha-
rakteristischen Merkmalen richtet.
7.2.6 Nach beendetem Dauerversuch müssen die Gaszähler (mit Ausnahme von höchstens
einem, wenn die Prüfung an drei oder mehr Gaszählern vorgenommen worden ist) folgen-
den Anforderungen genügen:
a) im gesamten Belastungsbereich darf die Fehlerspanne für den einzelnen Gaszähler
nicht größer sein als 4 %,
b) die Fehlerwerte dürfen um nicht mehr als 1,5 %von den entsprechenden ursprünglichen
Fehlerwerten abweichen. Für den Durchfluß Omin gilt diese Vorschrift nur für Fehler-
veränderungen in negativer Richtung,
c) der mechanische Druckverlust darf sich um nicht mehr als 20 Pa (0,2 mbar) erhöht
haben.
7.2.7 Bei Gaszählern mit einer oder mehreren Ausgangswellen müssen mindestens drei Prüf-
linge jeder Größe G mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m 3 (vgl. Teil 1 Nr. 6.2) daraufhin geprüft
werden, ob sie den Anforderungen gemäß Teil 1 Nr. 3.2.4 sowie Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil 2
Nr. 6.3.2 genügen.
Bei Gaszählern mit mehreren Ausgangswellen ist die Prüfung an der Welle mit dem
ungünstigsten Drehmomenteneinfluß vorzunehmen.
Für die Bauartzulassung gilt als höchstzulässiges Drehmoment für die betreffende Zähler-
größe das des Prüflings mit dem niedrigsten Ergebnis.
Umfaßt eine Bauart Gaszähler verschiedener Größe G, so ist die Drehmomentprüfung der
Gaszähler der kleinsten Größe ausreichend, wenn das gleiche Drehmoment auch für die
größeren Gaszähler angewendet werden soll und die Ausgangswelle dieser Gaszähler den
gleichen oder einen größeren Umdrehungswert aufweist.
7.3 Änderung einer bereits zugelassenen Bauart
Bezieht sich der Zulassungsantrag auf die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart, so
entscheidet die Zulassungsbehörde, die die ursprüngliche Bauart zugelassen hat, je nach
Art. der Änderung, ob und in welchem Maße die Nr. 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.2.5 anwendbar sind.
8 · EWG-Ersteichung
R ichtigkeitsprüfung
Ein Gaszähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn diese bei
einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflüssen eingehalten werden:
a) beim Durchfluß Omin
b) bei einem Durchfluß von etwa 1/s Omax
c) beim Durchfluß Omax.
Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-
nannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.
EO 7-3 Teil 3
Teil 3 Besondere Anforderungen
für Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler
Geltungsbereich
Diese Anforderungen gelten in Verbindung mit den Anforderungen des Teils 1 für:
1.1 Drehkolbengaszähler
1.2 Turbinenradgaszähler
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2191
2 Belastungsbereiche EO 7-3
Die Gaszähler sind nur mit den aus der nachfolgenden Tabelle hervorgehenden, auf die Teil 3
Größenbezeichnung G des Gaszählers bezogenen Belastungsbereichen zulässig:
Ümin
G Ümax in m 3/h
Belastungsbereich
in m 3 /h klein mittel groß
16 25 5 2,5 1,3
25 40 8 4 2
40 65 13 6 3
65 100 20 10 5
100 160 32 16 8
160 250 so 25 13
250 400 80 40 20
400 650 130 65 32
650 1 000 200 100 so
1 000 1 600 320 160 80
und den dezimalen Vielfachen der letzten fünf Zeilen.
3 Konstruktion
3.1 Drehkolbengaszähler
3.1.1 Die Gaszähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs- und Ausgangsstutzen
eine Druckmeßstelle für den statischen Druck mit einem Durchmesser von 3 bis 5 mm
besitzen; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck.
3.1.2 Die Gaszähler dürfen eine von Hand zu betätigende Einrichtung zum Drehen der Kolben
haben, sofern diese nicht mißbräuchlich zum Hemmen des Gaszählers benutzt werden
kann.
3.1.3 Die Lager der Drehkolbenachsen dürfen bei Gaszählern der Größe G 160 und darüber so
angeordnet sein, daß sie ohne Verletzung von Sicherungsstempeln zugänglich sind.
3.2 Turbinenradgaszähler
3.2.1 Die Gaszähler müssen mit einer Druckmeßstelle versehen sein, mit der der statische Druck
unmittelbar vor dem Turbinenrad als Bezugsdruck bestimmt werden kann, gegebenenfalls
auch indirekt.
3.2.1.1 Falls vor dem Turbinenrad eine Einschnürung für den Gasstrom vorhanden ist, können die
Gaszähler außer der in Nr. 3.2.1 geforderten Druckmeßstelle noch eine weitere Druckmeß-
stelle vor dieser Einschnürung besitzen, durch die zusammen mit der Druckmeßstelle
gemäß Nr. 3.2.1 die Druckdifferenz an der Einschnürung gemessen werden kann.
3.3 Druckmeßstutzen
3.3.1 Die Druckmeßstutzen müssen mit einem Absperrorg<:1-n versehen sein.
3.3.2 Der Druckmeßstutzen für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit
der Bezeichnung „p/, andere Druckmeßstutzen müssen mit der Bezeichnung „p" versehen
sein.
4 Prüfzählglied
4.1 In Anwendung von Teil 1 Nr. 5.2.2 a und b darf der Skalenwert des Prüfzählgliedes höch-
stens betragen:
für die Größen G 16 bis G 65 einschl. Ü,002 m 3,
für die Größen G 100 bis G 650 einschl. Ü,02 m 3,
für die Größen G 1 000 bis G 6 500 einschl. Ü,2 m 3,
für die Größen G 10 000 und darüber 2,Q m 3•
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-3 4.2 DiP Skale des Prüfzählgliedes muß
Teil 3 b('i dm Größen G 16 bis G 65 (einschl.) mindestens nach je O,ül m1,
lwi d(~n GrößPn G 100 bis G 650 (einschl.) mindestens nach je 0, 1 ml,
bP.i dt>n GrößPn G l 000 bis G 6 500 (einschl.) mindestens nach je 1,0 m1,
bPi dt)n Größen G 10 000 und darüber mindestens nach je 10,0 ml
beziffert sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
5.1.1 Di<~ Fehh~rgn~nzen sind in nachstehender Tabelle angegeben:
Durchfluß Eichfehlergrenzen
Ürnin ~ Q < 0,2 Ürn,n ± 2%
0,2 Üm<1x ~ Q ~ Üm,n ± 1%
5.1.2 BPi der Eichung dürfen die Fehler nicht sämtlich die Hälfte der zulässigen Fehlergrenzen
überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
5.2 SondcrbPsti mmungen
5.2.1 Bei Belastung der Ausgangswellen mit den gemäß Teil 1 Nr. 3.2.1 oder 3.2.2 auf dem Gas-
zähler angegebenen maximalen Drehmomenten darf sich die Anzeige des Gaszählers bei
Ornin höchstPns um die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte ändern:
8Plastungsbereich Üm,ix/Qmin zulässige Änderung
der Anzeige bei Omin
klein 5 0,25%
mittel 10 0,5%
groß 20 1%
6 EWG-Bauartzulassung
6.1 Außer dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen, die dem Zulassungs-
muster entsprechend hergestellt sind.
Diese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Größen G zu ver-
teilen, falls Gaszähler verschiedener Größen zur Zulassung beantragt sind.
Je nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden.
6.1.1 Die Prüflinge können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden.
Über die Bauartzulassung kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese Prüflinge voll-
ständig geprüft worden sind.
6.1.2 Die Prüflinge werden nach Erteilung der Bauartzulassung zurückgegeben.
6.2 Prüfung
6.2.1 Die Prüfung umfaßt im einzelnen die Feststellung der Fehler jedes Gaszählers durch eine
Prüfung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/mJ. Jedes Prüfungsergebnis soll gesondert berück-
sichtigt werden.
6.2.1.1 Die Fehler eines jeden dieser Gaszähler müssen in dem Belastungsbereich, für den die
Zulassung beantragt ist, innerhalb der durch die Fehlergrenzen der EWG-Ersteichung
gegebenen Fehlerspanne bleiben.
6.2.1.2 Bei jedem der Gaszähler darf der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten
Wert der Fehler im Bereich zwischen 1/z Ümax und Omax nicht größer als 1% sein.
6.2.2 Die Gaszähler werden anschließend einer Dauerprüfung mit Luft oder Gas unterzogen.
6.2.2.1 Die Dauerprüfung soll nach Möglichkeit bei maximalem Durchfluß des Gaszählers erfol-
gen. Die Zeit des Dauerbetriebs soll so lang sein, daß ein einem 1 000stündigen Betrieb bei
maximalem Durchfluß entsprechendes Luft- oder Gasvolumen gemessen wird, jedoch soll
die Dauer 6 Monate nicht überschreiten.
Nr. 7/J Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2193
6.2.2.2 Nach dPm Ddtwrbdrieb sind die Gaszähler erneut mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m unter 3
EO 7-3
Verwendung dPr gleichen Normalgnäte wie bei der Prüfung nach Nr. 6.2.1 zu prüfen. Teil 3
Bei diesen Prü fbt>d ingungen dürfen
a) die für die in Nr. 7.1 angegebenen Durchflüsse fest.gestellten Fehlerwerte bei jedem Gas-
z;,ihlt>r (mit Ausnahme von höchstens einem) nicht mehr als 1% von den bei der Prüfung
nach Nr. 6.2.1 festgestellten Werten abweichen und darf
b) der Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert der Fehler bei jedem der
Gaszi:ihler (mit Ausnahme von höchstens ei.nem) im Bereich zwischen 1 /i Ümax und Üm.n
nicht größer als 1,5 % sein.
6.2.3 Gaszähler mit Antriebswellen für Zusatzeinrichtungen
6.2.3.1 Bei Gaszählern mit einer oder mehreren Ausgangswellen müssen mindestens drei Prüf-
linge jeder Größe G mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m 3 (vgl. Teil 1 Nr. 6.2) daraufhin geprüft
werden, ob sie den Anforderungen von Teil 1 Nr. 3.2.4 und Teil 3 Nr. 5.2.1 genügen.
Bei Gaszählern mit mehreren Ausgangswellen ist die Prüfung an der Welle mit dem
ungünstigsten Drehmomenteneinfluß vorzunehmen.
Für die Bauartzulassung gilt als höchstzulässiges Drehmoment für die betreffende Zähler-
größe das des Prüflings mit dem niedrigsten Ergebnis.
Umfaßt eine Bauart. Gaszähler verschiedener Größe G, so ist die Drehmomentenprüfung
der Gaszähler der kleinsten Größe ausreichend, wenn das gleiche Drehmoment auch für
die größeren Gaszähler angewendet werden soll und die Ausgangswelle dieser Gaszähler
den gleichen oder einen größeren Umdrehungswert aufweist.
6.2.3.2 Bei Gaszählern mit mehreren Werten für Omin braucht die Prüfung gemäß Nr. 6.2.3.1 nur
für den kleinsten Wert von Omin durchgeführt zu werden. Die zulässigen Drehmomente für
die übrigen Belastungsbereiche können anhand dieses Prüfergebnisses berechnet werden.
Für die Umrechnung auf die anderen Omin·Werte gelten folgende Regeln:
a) bei konstantem Durchfluß ist die Änderung des Fehlers proportional zum Drehmoment,,
b) bei konstantem Drehmoment ist die Änderung des Fehlers bei Drehkolbengaszählern
umgekehrt proportional zum Durchfluß und bei Turbinenradgaszählern umgekehrt
proportional zum Quadrat des Durchflusses.
7 EWG-Ersteichung
7.1 Richtigkeitsprüfung
Ein Gaszähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn diese bei
einer Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflußwerten eingehalten werden:
a) bei Drehkolbengaszählern für
Ümin 2,5 Ümin 0,25 Ümax 0,5 Ümax und Ümax
b) bei Turbinenradgaszählern für
Ümin 1,5 Ümin 2,5 Ümin 0,25 Ümax 0,5 Ümax und Ümax
Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-
nannten Prüfungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.
7.2 Für die in Nr. 7.1 angegebenen Durchflußwerte sind Abweichungen von höchstens ± 5%
zulässig.
Abschnitt 4 EO 7-4
Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler
für die innerstaatliche Bauartzulassung
Inhaltsübersicht
1 Gemeinsame Anforderungen
2 Besondere Anforderungen
3 Übergangsvorschriften
1 Gemeinsame Anforderungen
1.1 Gaszähler können auch so ausgeführt sein, daß sie für beide Durchflußrichtungen geeignet
sind.
a) Dabei kann die in der einen Richtung geströmte Gasmenge von der in der anderen Rich-
tung geströmten abgezogen werden. Das Zählwerk muß seine Drehrichtung mit der
Durchflußrichtung ändern.
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-4 b) Dabei kann die in jeder der beiden Durchflußrichtungen geströmte Gasmenge für sich
gPzä hlt werden. Das eine Zählwerk muß beim Fortschreiten des anderen stillstehen und
beim W<~chsel der Durchflußrichtung mit möglichst geringem toten Gang anlaufen (Gas-
zählt•r mit Richtungszählwerken).
1.2 Gaszähler dürfen mit l'iner Einrichtung versehen sein, die ein Rückwärtszählen verhindert
(Rücklaufsperre).
1.3 Zusatzeinrichtungen mit mechanischem Antrieb dürfen unter amtlicher Aufsicht ohne
besondere Anschlußzulassung an einen Gaszähler angeschlossen werden, wenn ihr
Antriebs-Drehmoment (Abschnitt 7 Nr. 12 und Nr. 13.3) höchstens gleich dem für die Aus-
gangswelle des betreffenden Gaszählers zulässigen Drehmoment ist (abnehmbare Zusatz-
einrichtungen). Der Anschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden.
1.4 Der Anschluß von Zusatzeinrichtungen, deren Drehmomenteinfluß größer ist als in
Abschnitt 3, Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil 3 Nr. 5.2.1 festgelegt ist, wird bei der Bauartzulassung
des Gaszählers geregelt. Sie müssen bei der Eichung angeschlossen sein und dürfen später
nicht abgenommen werden (nicht abnehmbare Zusatzeinrichtungen). Sind nicht abnehm-
bare Zusatzeinrichtungen bei der Eichung angeschlossen oder eingebaut, so muß ihr Vor-
handensein auf einem gesicherten Schild oder dem Zählwerksabdeckblech angegeben sein.
2 Besondere Anforderungen
2.1 Für die Bauarten der Balgengaszähler (Abschnitt 1 Nr. 2), Drehkolbengaszähler
(Abschnitt 1 Nr. 3) und Turbinenradgaszähler (Abschnitt 2 Nr. 1) gilt Abschnitt 3 entspre-
chend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes festgesetzt ist.
2.1.1 Balgengaszähler
a) Die Gaszähler dürfen mit einer Absperr-Einrichtung für den Gasdurchgang versehen
sein, die von einem Münzwerk betätigt werden kann (Münzgaszähler).
b) Die Gaszähler dürfen mit Einrichtungen zur Schmierung von Innenteilen versehen sein.
Das Einbringen von Öl muß während des Betriebes ohne erheblichen Gasaustritt mög-
lich sein. Ölstutzen müssen durch Gewindestopfen oder dergleichen verschließbar sein;
Absperrhähne oder Ventile dürfen dafür nicht verwendet werden.
c) Stutzen zum Ablassen von Kondensat usw. dürfen vorhanden sein. Sie müssen durch
Gewindestopfen oder dergleichen verschließbar sein; Absperrhähne oder -ventile dür-
fen dafür nicht verwendet werden.
d) Die Gaszähler dürfen zusätzlich zu dem Prüfzählglied mit einer Anzeigeeinrichtung für
die Arbeitsgänge des Meßwerks versehen sein; die Einrichtung darf abnehmbar sein.
2.1.2 Drehkolbengaszähler
In der Bauartzulassung von Drehkolbengaszählern kann genehmigt werden, daß Stempel-
stellen nach Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 8.2 Buchstabe b, die den Lagerwechsel nach Abschnitt 3
Teil 3 Nr. 3.1.3 behindern, lediglich mit Benutzersicherungen versehen sein müssen.
2.2 Für die Bauarten der Trommelgaszähler (Abschnitt 1 Nr. 1) werden die zulässigen Größen,
Belastungsbereiche und Werte des Meßrauminhalts bei der Zulassung festgelegt.
2.3 Für die Bauarten der Wirbelgaszähler {Abschnitt 2 Nr. 2) gilt
a) für den Belastungsbereich Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 2
b) für die Feh]ergrenzen Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 5
3 Übergangsvorschriften
3.1 Abnehmbare Zusatzeinrichtungen ohne Angabe des Antriebs-Drehmomentes dürfen an
Gaszähler im Rahmen der bestehenden Anschlußzulassungen noch bis zum 31. 12. 1984
angeschlossen werden.
3.2 Nicht abnehmbare Zusatzeinrichtungen
Wird in einer bereits erteilten Zulassung für den Einbau oder Anschluß einer nicht
abnehmbaren Zusatzeinrichtung die Angabe gemäß Nr. 1.4 Satz 3 nicht gefordert, so dür-
fen Gaszähler mit der Zusatzeinrichtung auch ohne diese Angabe noch bis zum 31.12.1980
geeicht werden.
EO 7-5 Abschnitt 5
Bleibt frei für Anforderungen an Wlrkdruckgaszähler
Nr. 71I -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2195
Abschnitt 6 EO 7-6
Selbsttätige Gas-Kalorimeter
Inhaltsübersicht
Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Flüssigkeit als Wärmeträger
2 Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Gas als Wärmeträger
3 Zulassungsart
4 Begriffsbestimmungen
5 Ein heilen und Meßbereich
6 Werkstoffp
7 Bauanforderungen
8 Um werter
9 Brenn wertschreibcr
10 Bezeichnungen und Aufschriften
11 Fehlergrenzen
12 Stempelstellen
13 Eichung
Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Flüssigkeit als Wärmeträger
SelbsttJtige Gas-Kalorimeter, bei denen eine Flüssigkeit als Wärmeträger dient, werden
eingeteilt in Geräte:
1.1 mit fortlaufender Messung,
1.2 mit intermittierender Messung.
2 Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Gas als Wärmeträger
Selbsttätige Gas-Kalorimeter, bei denen ein Gas als Wärmeträger dient, werden eingeteilt
in Geräte:
2.1 mit fortlaufender Messung,
2.2 mit intermittierender Messung.
3 Zulassungsart
3.1 Die Bauarten der in Nr. 1 und 2 aufgeführten selbsttätigen Gas-Kalorimeter bedürfen der
innerstaatlichen Zulassung.
4 Begriffsbestimmungen
4.1 Selbsttätige Gas-Kalorimeter sind Geräte, die den Brennwert von Gasen selbsttätig messen,
indem das Gas bei einem während der Meßzeit konstanten Durchfluß verbrannt und die
dabei erzeugte Wärme von einem gleichzeitig konstant durchfließenden Wärmeträger auf-
genommen wird. Aus der Temperaturerhöhung, die der Wärmeträger im Beharrungs-
zustand erfährt, und aus dem vorgegebenen Verhältnis des Gas- und Wärmeträgerdurch-
flusses wird der Brenn wert des Gases ermittelt.
4.2 Die Teile der Gas-Kalorimeter, die messend an der Ermittlung des Brennwertes beteiligt
sind, werden als „messende Einrichtungen" bezeichnet:
a) Gasmesser zum Abmessen der Gasmenge,
b) Wärmeträgermesser zum Abmessen der Wärmeträgermenge,
c) Um werter zum Umwerten der auf das Gasvolumen im Betriebszustand bezogenen \Vär-
memenge auf den Brennwert,
d) Brennwertschreiber zur Anzeige und Registrierung des Brennwertes.
5 Einheiten und Meßbereich
5. 1 Der Brennwert des Gases wird gemessen in Megajoule durch Kubikmeter (MJ /m 1 ) oder
Kilowattstunden durch Kubikmeter (kWh/m 3).
5.2 Die Brennwertmeßbereiche werden bei der Zulassung festgelegt.
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-6 6 WerkstoHe
6.1 Alle Teile des Gas-Kalorimeters, die mit dem zu messenden Gas in Berührung kommen,
insbesondere diejenigen Teile, von deren Unveränderlichkeit die richtige Messung
abh~inr~t. müssen den aggressiven Bestandteilen des Gases gegenüber hinreichend wider-
sta ndsfiihig oder genügend geschützt sein.
6.2 Das 5~leiche f~ilt für alle Teile, die mit Flüssigkeiten in Berührung kommen. Die Neigung zu
Ablagerungen aus der Umlaufflüssigkeit soll gering sein.
7 Bauanforderungen
7.1 Die messenden Einrichtungen müssen am Gebrauchsort des Gas-Kalorimeters ausgewech-
sdt werden können.
7.2 Das Abmessen der Gasmenge darf entweder kontinuierlich mit einem Gasmesser mit sich
drehender Trommel (Trommelgasmesser) oder periodisch durch Füllen und Entleeren
eirn~s Meßbehälters erfolgen.
7.3 Das Abmessen der Wärmeträgermenge darf entweder kontinuierlich mit einem Meßgerät
mit sich drehender Trommel oder periodisch durch Füllen und Entleeren eines Meßbehäl-
ters erfolgen.
7.4 In allen Fällen muß das Verhältnis Gasmenge zu Wärmeträgermenge während des Meß-
vorgangs konstant sein.
7.4.1 Bei Verwendung eines Trommelgasmessers mit Sperrflüssigkeit muß eine Anzeigeeinrich-
tung für den Füllstand der Sperrflüssigkeit vorhanden sein. Sie muß so empfindlich sein,
daß der Meßrauminhalt des Gasmessers auf 0,1 % genau durch Verändern des Spiegelstan-
des eingestellt werden kann.
7.4.2 Zulässig sind auch Einrichtungen, die den Füllstand der Sperrflüssigkeit mit der in Nr. 7.4.1
anw~gebenen Genauigkeit selbsttätig konstant halten (Überlauf).
7.4.3 Bei Verwendung eines Gasmessers ohne selbsttätige Konstanthaltung des Füllstandes muß
für die Kontrolle des Füllstandes eine Trommelstellung durch eine besondere Markierung
so festgelegt werden, daß mit Sicherheit keine der aufgetauchten Trommelkammern
zugleich gegen den Eingang und Ausgang des Gasmessers abgeschlossen ist.
7.5 Das Umlaufsystem muß gewährleisten, daß sich das zur Messung gelangende Gas und der
Umwerter auf der Temperatur des Wärmeträgers im Eingang zum Wärmetauscher befin-
den.
7.5.1 Es müssen Einrichtungen zur möglichst vollständigen Sättigung von Gas- und Verbren-
nungsluft mit Wasserdampf vorhanden sein.
7.6 Zur Konstanthaltung des Gasdruckes muß ein Vordruckregler eingebaut sein.
7.6.1 Zur Kontrolle des Gasdruckes vor dem Brenner muß ein Manometer eingebaut sein.
7.7 Bei elektrischer Messung der Temperaturerhöhung des Wärmeträgers muß ein Abgleich-
widerstand aus geeignetem Widerstandsmaterial vorgesehen sein, durch den eine Abglei-
chung zwischen dem Anzeigewert des Schreibers und dem Brennwert vorgenommen wer-
den kann.
7.8 Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß die im Beharrungszustand eingetretene Temperatur-
erhöhung des Wärmeträgers an einsetzbaren geeichten Thermometern unmittelbar abge-
lesen werden können und außerdem so umgeformt werden, daß sie als Maß für den Brenn-
wert mit einem Schreibgerät selbsttätig registriert werden kann.
7.8.1 Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß ein Thermometer am Abgasaustritt vorhanden sein.
7.8.2 Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß die Temperaturerhöhung des Wärmeträgers beim
Skalenmittelwert des Gas-Kalorimeters zwischen 10 Kund 15 K betragen.
7.9 Bei intermittierend arbeitenden Gas-Kalorimetern darf der zeitliche Abstand der einzel-
nen Messungen nicht größer als 5 min sein.
7.10 Es müssen Sicherungen vorhanden sein, welche bei Störungen, die zum Ausströmen von
unverbranntem Gas oder zum Unbrauchbarwerden eines Geräteteils führen können, das
Kalorimeter außer Betrieb setzen.
7.11 Das Gas-Kalorimeter muß so eingerichtet sein, daß notwendige Wartungsarbeiten ohne
Verletzung von Sicherungsstempeln ausgeführt werden können.
7.12 Elektrische Leitungen müssen geschützt verlegt sein. Besondere Anforderungen an die
Meßleitung werden bei der Zulassung festgelegt.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2197
8 Umwerter EO 7-6
8.1 Gds-Kalorimel.er, die nicht aufgrund ihrer Wirkungsweise den Brennwert direkt messen,
müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die auf das Gasvolumen im Betriebszu-
stand bezogene Wärmemenge auf den Normzustand des trockenen Gases fortlaufend und
sdbsttätig umwertPl (Umwerter).
8.2 Als maßgebender Betriebszustand für die Umwertung gilt der Zustand des Gases im Volu-
mPn mt~ßgerät {Gasmesser, Meßbehä lter).
8.3 Die Umwertung muß für den Bereich der Zustandszahlen Z = 0,85 bis Z = 0,95 oder Z = 0,80
bis Z = 0,95 erfolgen.
8.4 Der Umwerter braucht sich nur auf Druck und Temperatur des Gases einzustellen. Für die
relative Feuchte ist der feste Wert q> = 1 in geeigneter Weise bei der Umwertung zu berück-
sichtigen und für die Kompressibilitätszahl ist der feste Wert K = 1 zu setzen.
8.5 Als Gasdruck gilt dir~ Summe aus dem jeweiligen Luftdruck und dem durch die Vordruck-
regelung gegebenen Festwert des Überdrucks.
8.6 Die Zustandszahl oder ihr Kehrwert müssen an einer Skale abgelesen werden können.
8.7 DPr Um werter muß in einfacher Weise zugeschaltet und abgeschaltet werden können.
9 Brennwertschreiber
9.1 Der Bn~nnwertschreiber (Schreiber) muß zur Verwendung bei selbsttätigen Gas-Kalorime-
tern zugelassen sein.
9.2 Der Brennwert muß über der Zeit aufgeschrieben werden (Schreiber mit Zeitvorschub). Der
Zeitvorschub muß mindestens 20 mm/h betragen.
9.3 Außer dem Schreibwerk muß ein Anzeigewerk mit besonderer Skale für den Brennwert
vorhanden sein; die Angaben des Anzeige- und Schreibwerkes müssen übereinstimmen.
9.4 Die Empfindlichkeil des Meßwerkes muß mindestens 2,4 mm für.Meßwertänderungen von
1% des Skalen wertes betragen.
9.5 Magnetische Störfelder und Störspannungen der nachfolgend genannten Beträge dürfen
einzeln keinen größeren Zusatzfehler als 0,5%, bezogen auf den Meßbereichsendwert, her-
vorrufen.
Magnetische Störfelder Störspannungen
bei 50 Hz bis 500 Hz und ungünstigster Phasenlage
Homogenes Fremdfeld symmetrisch unsymmetrisch
von 400 Alm U = 1 mal U = 100 mal
Spannungsmeßbereichs- Spann ungsmeßbereichs-
umfang des umfang des
Brennwertschreibers Brennwertschreibers
10 Bezekhnungen und Aufschriften
10.1 An jedem Gas-Kalorimeter müssen auf einem gut sichtbaren Hauptschild angegeben sein:
a) das Zulassunr~szeichen,
b) der Brennwert-Meßbereich,
c) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des Herstellers,
d) eine Fabriknummer und das Baujahr.
10.2 An dt)n in Nr. 4.2 bezeichneten messenden Einrichtungen müssen auf einem auch im ein-
gebauten Zustand gut erkennbaren Schild angegeben sein:
a} die Bezeichnung der Einrichtung
b) eine Fabriknummer und das Baujahr
c} auf dem Gasmesser der Meßrauminhalt in der Form
1
„V ... dm " und die Belastung in der Form
,,0 ... dm 1 /h".
10.3 Elektrische Antriebe und Geräte müssen mit Stromart, Betriebsspannung und Leistungs-
bedarf bezeichnet sein.
10.4 Der Schalter für die Zu- und Abschaltung des Umwerters muß mit den Bezeichnungen
„Normzustand" in Einschaltstellung und „Betriebszustand" in Abschaltstellung, ggf. in
abgekürzter Form, versehen sein.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-6 10.5 DiP Skr1 I<' cks Brennwertschreibers (Nr. 9.3) muß in den zulässigen Einheiten (Nr. 5.1) geteilt
iwin. Die ßt,zPichnung der Einheiten muß mit dem Zusatz „trockenes Gas im Normzustand"
vPrsPhl'n Sl'in.
11 Fehlergrenzen
11.1 AllgPm<'ines
11.1.1 DiP F<~hlergn~nzen eines Gas-Kalorimeters gelten für die Abweichung des vom Gas-Kalo-
rimder angPZ()igten Brennwertes zu
c1) dem aus der Temperaturerhöhung des Wärmeträgers und dem Verhältnis Wasser/Gas
unter Bcrürksichtigung von Druck und Temperatur des Gases errechneten Brennwert,
b) dem amtlich bestätigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases.
11.1.2 BPi konstantem Brennwert des Gases darf die Anzeige des Brennwertschreibers während
1'illf'.r B<)obachtungszeit von 15 min um nicht mehr als ± 0,2% schwanken.
11.2 Eichfohlergrenzen
11.2.1 Die Fehlergrenzen für die Vorprüfung der messenden Einrichtungen nach Nr. 4.2 betragen
a) für das Verhältnis des Volumens der Wärmeträgermenge zum Volumen
der Gasmenge ± 0,3 %
b) für den Gasmesser bei der festgesetzten Belastung ± 0,2%
c) für die durch den Umwerter zur Wirkung gebrachte Zustandszahl ± 0,4%
d) für den Brennwertschreiber bezogen auf den Meßbereichsendwert ± 0,5%
11.2.2 Die Fehlergrenzen für den Fehler nach
Nr. 11.1.l bezogen auf den Meßbereichsendwert betragen ± 0,8%
11.2.3 Der Unterschied zwischen dem Fehler der Anzeige des Brennwertes
und dem Fehler der Anzeige der auf das Gasvolumen vom Betriebszustand
bezogPnen Wärmemenge darf bezogen auf den Meßbereichsendwert
nicht größer sein als ±1%
12 Stempelstellen
12.1 Die Hauptstempelstelle muß auf einem Teil des Gas-Kalorimeters, der als Träger messen-
der Einrichtungen dient, vorgesehen sein.
12.2 Eine Stempelstelle für die Vorprüfung muß an den messenden Einrichtungen vorgesehen
sein.
12.3 Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein für:
a) alle Schilder, die eine vorgeschriebene Bezeichnung tragen,
b) die Einrichtungen, die zum Berichtigen des Meßgerätes dienen nach Maßgabe der bei
der Zulassung getroffenen Festsetzungen,
c)- die Verbindung der messenden Einrichtungen mit ihrem Träger.
13 Ekhung
Bei Gas-Kalorimetern besteht die Eichung aus einer Vorprüfung der messenden Einrich-
tungen und einer Prüfung des vollständigen Geräts am Gebrauchsort.
EO 7-7 . Abschnitt 7
Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
Inhaltsübersicht
Einteilung der Zusatzeinrichtungen
1 Meß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk
2 Thermomanometrische Einrichtungen
3 Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk
4 Mengenumwerter
5 Münzwerke
6 Gebergeräte und Hilfseinrichtungen
7 Belastungsmeßgeräte mit Frequenz- und Drehfrequenzmeßwerk
8 Schalteinrichtungen
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2199
Allgemeines EO 7-7
9 Zulassungart
10 Begriffsbesli mm ungen
11 Gemeinsame Bauanforderungen
12 Zusatzt>inrichtungPn mit mechanischem Antrieb
13 Bezeichnungen und Aufschriften
14 Feh lPrgrenzen
15 Stern pt>lstcl len
Besondere Anforderungen
16 Meß- und Rcgistrit>rgerälc ohne Zeitlaufwerk
17 Meß- und RPgistriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk
18 Meng<'numwerlc,r
19 Gebr)rgerälP
20 Schal lt>i n richtu nli,en
Einteilung der Zusatzeinrichtungen
Meß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk
Meß- und Re~iistriergeräte sind Hilfsgeräte zur Erleichterung und Kontrolle der Ablesung
von Meßgrt>ßen.
1.1 Fernzählwcrkc und Tarifzählgeräte
Fernzahlwerke, die die fernübertragene Anzeige des zugehörigen Zählwerks (Hauptzähl-
werk) wiederholen.
Tarifz~i hlgerüte (Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte) zum Zweck
getrPnn!Pr Z~ihlung in Abhängigkeit von der Tageszeit.
1.2 Datenn~gislriergeräte, z.B. als Drucker, Datenlocher und Bandgeräte, die gesteuert durch
ein bclastunr~sunabhängiges Signal die gezählte Menge aufzeichnen.
1.3 Schreiber mit mengenproportionalem Vorschub (Mengenvorschub), die über der gezähl-
ten Menge
a) den Gasdruck,
b) d ic Gastemperatur oder
c) die Zustandszahl
aufschreiben.
1.4 fü~laslunl{S- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die an externe Zeitgeber angeschlossen,
periodisch die mittlere Belastung für ein Zeitintervall anzeigen.
2 Thermomanometrlsche Einrichtungen
2.1 Zustandsregler für konstante Zustandszahl.
3 Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk
3.1 I3claslungsgesteucrte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte zum Zweck getrennter Zählung in
Abhängigkeit von der festgestellten Belastung.
3.2 Belastungs- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die mittels eingebautem Zeitlaufwerk
periodisch die mittlere Belastung für ein Zeitintervall anzeigen.
3.3 Mengenschreiber mit zeitproportionalem Vorschub (Zeitvorschub).
3.4 Belastungsschreiber mit Zeitvorschub
Die Belastung kann als Augenblickswert oder als Mittelwert über bestimmte Schaltperio-
den aufgezeichnet werden.
3.5 Bclastung1m~f~istriergeräte, z.B. als Drucker, Datenlocher und Bandgeräte mit eingebautem
Zeitlauf werk.
3.6 Locher mit Menw~nvorschub, die einen mengenproportionalen Lochbandvorschub haben
und eine Lochung nach Ablauf jeder Schaltperiode ausführen.
3.7 Lodwr mil ZPitvorschub, die eine zeitlich konstante Lochbandgeschwindigkeit haben und
Int'n\\enproporl.ionale Lochunw:n audühren.
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-7 4 Mengenumwerter
Zus~itzlichc Meßgeräte, die ein vom Gaszähler im Betriebszustand gemessenes Volumen
mit Hilft~ dc)r Meßgrößen Druck, Dichte, Temperatur oder Brennwert des Gases dadurch
umwerten und zählen, daß besondere Meßwerke (Umwertungsmeßwerke) die Übersetzung
zwischen dem Zählwerk des Gaszählers und einem weiteren Zählwerk (Umwerterzähl-
wcrk) sPlbsttälig verändern.
4.1 Zustands-Mcngenumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens entweder
a) über die Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases erfolgt
oder
b) über die Zustandszahl und mit der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzu-
stand (Normdichte) auf die Masse erfolgt.
41.2 Dichtc-Mengcnumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens entweder
a) über die Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse erfolgt oder
b) über die Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebe-
nen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases erfolgt.
4.3 Brennwert-Mengenumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens über den Brenn-
wert des Gases und die Zustandszahl auf die Wärmemenge erfolgt.
4.4 Meßtechnische Begriffe für Mengenumwerter
Der Normzustand des Gases ist gekennzeichnet durch den Normwert des Druckes
Pn = 1,01325 bar und den Norm wert der Temperatur T n = 273, 15 K.
Die Zustandszahl ist die Größe
z = (P-<PPs) T n !
Pn T K
hierbei bedeuten
T = Temperatur in Kelvin
p = Druck
Ps = Sättigungsdruck von Wasserdampf bei der Temperatur T
K = Kompressibilitätszahl des Gases
<P = relative Feuchte
5 Münzwerke, die nach Verbrauch eines durch den Einwurf von Münzen oder Wertmarken
bestimmten Gasvolumens den Gasdurchgang mittels einer im Gaszähler eingebauten
Absperreinrichtung selbsttätig unterbrechen.
5.1 Münzwerke mit handbetätigter Schleuse.
5.2 Münzwerke mit selbsttätiger Schleuse.
6 Gebergeräte und Hilfseinrichtungen
6.1 Hydraulische und pneumatische Druckgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte einen
Druck erzeugen, dessen Höhe von der Frequenz ihrer Antriebswelle abhängt.
6.2 Elektrische Spannungsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte eine Spannung erzeugen,
deren Höhe von der Frequenz ihrer Antriebswelle abhängt.
6.3 Hydraulische oder pneumatische Impulsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte je
Umdrehung ihrer Antriebswelle einen oder mehrere Druckimpulse geben.
6.4 Elektrische Impulsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte je Umdrehung ihrer
Antriebswelle einen oder mehrere elektrische Impulse geben.
6.5 Impulswandler- und Summiergeräte, die entweder elektrische Eingangsimpulse gleicher
oder verschiedener Wertigkeit summieren.
6.6 Impulsgcsteuerte Antriebsgeräte (Servoantriebsgeräte), bei denen elektrische Eingangsim-
pulse die Drehung einer Ausgangswelle zwecks Antrieb elektrisch fernbetriebener zusätz-
licher Meßgeräte bewirken.
7 Belastungsmeßgeräte mit Frequenz- und Drehfrequenzmeßwerk
7.1 Belastungsschreiber mit Zeitvorschub, die mittels eines Frequenzmeßwerkes den Momen-
tan wert der Belastung aufschreiben.
7.2 Belastungs- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die den mittels eines Frequenzmeßwer-
kes gemessenen Momentanwert oder den Höchstwert der Belastung anzeigen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2201
8 Schalteinrkhtungen EO 7-7
8.1 U mschaltl'i nrichtu ngcn Iü r Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen (Hilfsgeräte), die bei meh-
rt>ren paralh·I angPordnPten Gaszählern selbsttätig eine Umschaltung der Gaszähler in
Abhängigkeit vom Durchfluß vornehmen.
8.2 Zuschalteinrichtungcn für Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen (Hilfsgeräte), die bei meh-
n·ren parall<d angeordneten Gaszählern selbsttätig eine Zu- bzw. Abschaltung der Gaszäh-
lt-r in Abh;ingigkPit vom Durchfluß vornehmen.
Allgemeines
9 Zulassungsart
9.1 Die Bauarten der Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte bedürfen mit Ausnahme der
c!Pktrischcn Impulsgeber der innerstaatlichen Zulassung.
9.2 Eh~ktrii;che lmpuhgl)ber sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie
den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnitt festgesetz-
kn Anfordcrunf~cn entsprechen.
10 Begriffsbestimmungen
Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte sind Geräte, die entweder
a) als zw;[Hzliche Meßgeräte ausgehend von einer Meßgröße mit Hilfe anderer Meßgrößen
einen neU(~n Meßwert bilden oder
b) als Hilfoger;ite Meßwerte zusätzlich darstellen oder den Meßvorgang steuern.
11 Gemeinsame Bauanforderungen
11.1 Die Zusatzeinrichtungen müssen so hergestellt sein, daß im eingebauten Zustand Eingriffe,
die die Messung beeinflussen können, ohne Verletzung von Haupt- oder Sicherungsstem-
peln unmöglich sind.
11.2 Für die Zählwerke von Zusatzeinrichtungen gelten die Anforderungen des Abschnitts 3
Teil 1 Nr. 5 entsprechend; jedoch darf das Prüfzählglied abweichend von Abschnitt 3 Teil 1
Nr. 5.2.2 auch springend oder unstetig fortschreiten, wenn dadurch die Prüfbarkeil nicht
beeinträchtigt wird.
11.3 Zusatzeinrichtungen, die an Impulsgeber angeschlossen werden, müssen eine Anzeigeein-
richtung für die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge haben.
11.4 Dit> A nschlüssP der' f mpulsleitungen von Geräten nach Nr. 11.3 müssen gesichert werden
können.
11.5 Mehrere Zusatzeinrichtungen dürfen zu einem Gerät vereinigt sein.
1l.6 Die Zusatzeinrichtungen dürfen mit eingebauten Impulsgebern versehen sein.
12 Zusatzeinrichtungen mit mechanischem Antrieb
12. t Es ist das für den Antrieb einer Zusatzeinrichtung erforderliche Antriebs-Drehmoment
(Betriebs-Drehmoment) zu ermitteln.
Es ist zulässig, statt des Antriebs-Drehmomentes das Anlauf-Drehmoment zu ermitteln
und anzugeben.
Folgende Verfahren können bei der Ermittlung des Antriebs-Drehmomentes angewendet
werden:
a) Das Antriebs-Drehmoment einer Bauart oder Ausführungsform einer Zusatzeinrich-
tung kann bei der Zulassungsprüfung ermittelt und im Zulassungsschein angegeben
werden, wenn die Geräte etwa den gleichen Drehmomentenbedarf haben und der Größt-
wert a ngegcben werden soll.
b) Das Antriebs-Drehmoment kann bei der Eich9-ng oder Vorprüfung für jedes Gerät ein-
zeln ermittelt werden, wenn Buchstabe a wegen einer Vielfalt von Ausführungsformen
mit z.B. unterschiedlichen Eingangs-Getriebeübersetzungen nicht anwendbar ist.
c) Das Antriebs-Drehmoment kann auch am Gebrauchsort ermittelt werden. Bei einem
Antrieb über eine biegsame Welle muß das Drehmoment am Gebrauchsort für die vor-
gesehene Krümmung der Welle bestimmt werden.
12.2 Beiei ner Gerätekombination aus Antriebshilfsmitteln und /oder Zusatzeinrichtungen bzw.
Hilfsgeräten ist das erforderliche Gesamt-Antriebs-Drehmoment zu ermitteln und anzuge-
ben.
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-7 12.3 Die Angabe d<)S Antriebs-Drehmomentes erfolgt auf einem Zusatz-Schild gemäß Nr. 13.3.
Der Wert des Drehmomentes ist spätestens beim Anschließen der Zusatzeinrichtung an ein
Meßgerät anzugeben.
13 Bezekhnungen und Aufschriften
13.1 An jeder Zusatzeinrichtung müssen gut sichtbar und dauerhaft auf dem Hauptschild ange-
geben sein:
a) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,
b) die Fabriknummer und das Baujahr und
c) das Zulassungszeichen.
13.2 Zusätzlich muß die Drehrichtung und der Umdrehungswert der Eingangswelle in der Form
nach Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.1 oder der Impulswert in der Form nach Abschnitt 3 Teil 1
Nr. 3.1 angegeben sein.
13.3 Die Eingangswelle einer Zusatzeinrichtung muß mit der Angabe des Antriebs-Drehmo-
mentes in der Form „M = ... N mm" gekennzeichnet sein. Bei Verwendung einer Geräte-
kombination nach Nr. 12.2 ist das Antriebs-Drehmoment auf dem Kupplungsstück anzu-
geben, das am Gaszähler angeschlossen wird.
13.4 Weitere Anforderungen über Bezeichnungen und Aufschriften sind in den besonderen
Anforderungen der Nr. 16 bis 20 festgelegt.
14 Fehlergrenzen
14.1 Die Fehlergrenzen sind in den nachfolgenden besonderen Anforderungen festgelegt.
15 Stempelstellen
15.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Hauptschild der Zusatzeinrichtung oder in seiner
Nähe vorgesehen sein.
15.2 Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein
a) für alle Schilder, die eine vorgeschriebene Bezeichnung tragen,
b) für den Verschluß, die wesentlichen Verbindungen und die Befestigungen von Teilen
der Zusatzeinrichtungen, sofern die Sicherung nicht in anderer Weise gewährleistet ist,
c) für Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und sich von
außen betätigen lassen oder für die solche Einrichtungen verschließenden Gehäusedek-
kel,
d) an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
e) an den Anschlüssen der Impulsleitungen.
15.3 Bei der Zulassung der Zusatzeinrichtungen kann festgelegt werden, daß anstelle bestimm-
ter Sicherungsstempelstellen Möglichkeiten zur Anbringung einer Sicherung durch die
Benutzer vorgesehen werden (Benutzersicherung), wenn die Zusatzeinrichtung im
geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern verwendet wird und die
zuständige Behörde auf Antrag beider Partner die Verwendung der Benutzersicherungen
gestattet.
Besondere Anforderungen
16 Meß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk (Nr. 1)
16.1 Fernzählwerke (Nr. 1.1)
16.1.1 Mehrere Fernzählwerke dürfen zu einem Gerät vereinigt sein. Sie dürfen außerdem Sum-
men- und Differenzzählwerke enthalten.
16.2 Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte (Nr. 1.1)
16.2.1 Für die Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten gilt Nr. 17.1.3 entsprechend.
16.2.2 Für Zuschaltgeräte gilt Nr. 17.1.4 entsprechend.
16.3 Schreiber mit Mengenvorschub (Nr. 1.3)
16.3.1 Die Schreiber dürfen so ausgeführt sein, daß sie mehrere der in Nr. 1.3 aufgeführten Größen
gleichzeitig aufzeichnen (Mehrfachschreiber).
17 Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk (Nr. 3)
17.1 Belastungsgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte (Nr. 3.1)
17.1.1 Wechsel- und Zuschaltzählgeräte müssen eine Anzeigeeinrichtung für die Ist-Belastung
haben.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2203
17.1.2 DPr Wert der Belastung, bei der die Schaltung erfolgen soll, darf einstellbar sein. Der jeweils EO 7-7
eingestellte Wert muß an der Anzeigeeinrichtung zusätzlich angezeigt werden.
17.1.3 Die Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten, bei denen zwei Zählwerke abwech-
selnd mit dem Meßwerk des Gaszählers oder der Zusatzeinrichtung gekuppelt werden,
muß springend erfolgen; es muß gewährleistet sein, daß jeweils ein Zählwerk gekuppelt ist.
Von außen muß erkennbar sein, welches Zählwerk jeweils eingeschaltet ist.
17.1.4 Bei Zuschaltzählgeräten, bei denen ein zweites Zählwerk zeitweise zu dem Zählwerk des
Gaszählers oder der Zusatzeinrichtung zugeschaltet wird, muß von außen erkennbar sein,
ob das Zählwerk f~ingeschaltet ist.
17.2 Belaslungsanzeigt'- und Registriergeräte (Nr. 3.2 bis 3.7).
17.2.1 Die Skale für die Belastungsanzeige muß von Null bis zur Spitzenbelastung des Gaszählers
reichen.
17.2.2 Höchstbelastungsanzeigegeräte mit Mittelwertbildung müssen neben der Anzeigeeinrich-
tung für die Verbrauchsm1:~nge in dem abgelaufenen Teil der Schaltperiode eine Anzei-
geeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode besitzen.
17.2.3 Zusätzliche Anzeigeeinrichtungen müssen eine eigene Skale haben.
17.2.4 Für den Zeitvorschub und für die Feststellung der Belastung ist
a) ein Uhrwerk,
b) ein Synchronmoto'r oder
c) eine Quarz-Zeitbasis
zulässig. Bei Geräten mit Handaufzug muß die Laufdauer mindestens 35 Tage betragen.
17.2.5 Belastungsschreiber mit Mittelwertbildung müssen eine Anzeigeeinrichtung für den
Ablauf der Schaltperiode haben.
17.3 Bezeichnungen
17.3.1 Auf dem Hauptschild der Zählgeräte nach Belastung müssen zusätzlich zu den Bezeich-
nungen nach Nr. 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:
d) die Bezeichnung „Wechselzählgerät" oder „Zuschaltzählgerät",
e) die Größe des Gaszählers.
An jedem Zählwerk muß ein Hinweis auf den Zweck der besonderen Zählung angegeben
sein. Er kann in einer der Formen „Grundverbrauch", ,,Spitzenverbrauch" oder „Verbrauch
bei hoher Belastung" erfolgen.
Ist der Wert der Belastung, bei dem die Schaltung erfolgen soll, nicht einstellbar, so muß
er in der Form
,,Schaltbelastung ... m 3 /h"
auf dem Hauptschild angegeben sein.
17.3.2 Auf dem Hauptschild der Belastungsanzeiger und -schreiber muß zusätzlich zu den
Bezeichnungen nach Nummer 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:
d) die Bezeichnung der Meßgeräteart,
e) die Größe des Gaszählers,
f) der Schreibbereich, z. B. in der Form „Papiervorschub ... mm/h" und gegebenenfalls
g) die Dauer der Schaltperiode.
17.4 Fehlergrenzen
17.4.1 Die Fehlergrenzen gelten bei belastungsgesteuerten Zählgeräten für die Abweichung der
Belastung, bei der die Schaltung erfolgen soll, in Hundertsteln der größten Schaltbelastung,
bei Belastungs-Anzeigegeräten und bei Belastungsschreibern für die Abweichung der
angezeigten oder aufgeschriebenen Belastung von der wahren Belastung in Hundertsteln
des Skalenendwertes.
17.4.2 Die Fehlergrenzen für Belastungsanzeigegeräte und für Belastungs-Schreiber gelten von
dem 0,3fachen des Anzeige- bzw. Schreibbereichs ab.
17.4.3 Die Eichfehlergrenzen betragen:
für belastungsgesteuerte Zählgeräte und für Belastungs-Anzeigegeräte und Belastungs-
schreiber ± 1 %.
Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle
das gleiche Vorzeichen haben.
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 7-7 18 Mengenumwerter (Nr. 4)
18.1 Zustcrnds-Mengenumwerter (Nr. 4.1)
18.1.1 Der Meßbereich von Zustands-Mengenumwertern ist je nach Konstruktionsprinzip
begrenzt durch:
a) Grüßt- und Kleinst wert der Zustandszahl und Größt- und Kleinstwert der Gastempera-
tur oder
b) Größt- und Kleinstwert des Gasdruckes und Größt- und Kleinstwert der Gastemperatur.
Umwerter nach Buchstabe a müssen eine Anzeigeeinrichtung für die Zustandszahl,
Um werter nach Buchstabe b müssen Anzeigeeinrichtungen für den Gasdruck und für die
Gastemperatur haben.
18.1.2 Bei Um wertem nach Nr. 18.1.1 Buchstabe a muß das Verhältnis des Größtwertes der
Zustandszahl Zmdx zum Kleinstwert Zmin mindestens 2: 1 betragen.
Bei Umwertern nach Nr. 18.1.1 Buchstabe b muß das Verhältnis des Größtwertes des Gas-
druckes PmdX zum Kleinstwert Pmin mindestens 2,4: 1 betragen.
18.1.3 Bei Umwertern ohne ein Umwertungsmeßwerk für die Feuchte des Gases muß in der
Umwertung ein Festwert oder ein beschränkter Bereich der Feuchte berücksichtigt sein.
18.1.4 Für Umwertcr ohne ein Umwertungsmeßwerk für die Kompressibilitätszahl K muß in der
Umwertung ein Fest.wert oder ein Bereich der Kompressibilitätszahl oder ein nur von einer
der Zustandsgrößen abhängiger Wert dieser Zahl berücksichtigt sein.
18.1.5 Für die Zählbereiche und die Skalenwerte der Prüfzählglieder der Umwerterzählwerke
sowie über die Einrichtung der Prüfzählglieder können bei der Zulassung der einzelnen
Bauarten von den Anforderungen nach· Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 5 abweichende Festsetzun-
gen getroffen werden.
18.1.6 Die Bewegung des Prüfzählgliedes darf von einer gleichmäßigen Bewegung abweichen,
wenn dadurch die Prüfbarkeil des Umwerters nicht beeinträchtigt wird.
18.1.7 Umwerter müssen einen Prüfstutzen für den Druck (Prüfdruckanschluß) und zusätzlich in
der Druckmeßleitung die notwendigen Absperreinrichtungen besitzen.
18.1.8 Umwcrter, deren Umwertungsmeßwerk am Gebrauchsort mit dem zu messenden Gas
gefüllt wird, müssen so eingerichtet sein, daß die Meßgenauigkeit des Umwerters nach der
Füllung nicht beeinträchtigt ist.
18.2 Bezeichnungen und Aufschriften
18.2.1 Auf dem Hauptschild der Zustands-Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeich-
nungen nach Nr. 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:
d) die Bezeichnung „Mengenumwerter",
e) der Meßbereich des Umwerters nach Nr. 18.1.2 in der Form
„Zustandszahl Z ... bis ..." oder
,,Gasdruck p ... bis ... bar"
und der Temperaturbereich in der Form
,,Gastemperatur & ... bis ... °C",
f) die Festwerte oder die Bereiche der relativen Feuchte und der Kompressibilitätszahl,
g) Größe des Gaszählers oder Größenbereich der Gaszähler, an, die der Umwerter ange-
schlossen werden kann.
18.2.2 Ist die über den Meßbereich des Umwerters veränderliche Kompressibilitätszahl des zu
messenden Gases im Umwertungsgetriebe berücksichtigt, so muß gut sichtbar an der
Um werter-Haube ein Schild mit Kurven oder Tabellenwerten der Kompressibilitätszahl in
Abhängigkeit von Druck und Temperatur des Gases angebracht sein. Die unteren und obe-
ren Grenzwerte, zwischen denen der Umwerter richtig umwertet, müssen auf dem Schild
besonders gekennzeichnet sein.
18.2.3 Bei den Umwerterzählwerken muß als Bezeichnung oberhalb des Zählwerks
.,Umgewertetes Volumen"
angegeben sein. Hinter der Bezeichnung der Einheit Kubikmeter oder dem Einheitenzei-
chen m 3 müssen die Worte
,.trockenes Gas im Normzustand"
mit der Kennzeichnung des Normzustandes angegeben sein.
18.2.4 Ist für die Prüfung des Umwerters eine besondere Welle (Prüfwelle) vorhanden, so muß ihr
Umdrehungswert gemäß Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.1 auf einem Schild angegeben sein.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2205
18.3 EO 7-7
18.3. t Die Fehlcrgrcnwn gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten
Menge von der rechnerisch ermittelten Menge in Hundertsteln dieser Menge.
18.3.2 Die Eichfehlergrenzen betragen
für Zustands-Mcngenumwerter und für Dichte-Mengenumwerter ± 1 %.
Dh~ Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle
das g!Piche Vorzeichen haben.
19 Gebergeräte (Nr. 6)
19.1 Elektrische Impulsgeber
19.1.1 Der Impulswert von eichfähigen elektrischen Impulsgebern muß so gewählt werden, daß
er sich exakt angeben läßt, periodische Dezimalbrüche sind nicht zulässig (siehe
Abschnitt 3, Teil 1, Nr. 3.1).
19.1.2 Eichfähige Impulsgeber müssen so eingebaut oder angeschlossen sein, daß sich ihr Impuls-
wert bei Änderung der Justierung des Gasmeßgerätes nicht ändert.
l 9.1.3 Für abnehmbare Impulsgeber gilt Nr. 12.1 dieses Abschnitts.
19.2 Impulsgesleuerle A ntriebsgeräle
19.2.1 Im pulsgesteuerle Antriebsgeräte müssen die Gewähr bieten, daß die Funktion der von
ihnen angetriebenen Zusatzeinrichtungen auch bei intermittierender Arbeitsweise nicht
beeinträchtigt wird.
20 Schalteinrichtungen (Nr. 8)
20.1 Bei Umschalteinrichtungen, die die Volumenmessung bei steigendem Durchfluß selbsttätig
von einem kleineren Gaszähler auf einen größeren Gaszähler umschalten, müssen sich die
Belastungsbereiche der Gaszähler wie folgt überlappen: der minimale Durchfluß des grö-
ßeren Gaszählers darf höchstens gleich dem 0,Bfachen des maximalen Durchflusses des
kleineren Gaszählers sein. Die Schaltbelastungen der Umschalteinrichtung müssen für
steigenden und abnehmenden Durchfluß genügend weit auseinanderliegen, um unnötiges
Schalten bei einem Betrieb in der Nähe des Nennwertes der Umschaltbelastung Ou zu ver-
meiden. Die Schaltbelastung 0 1 für das Umschalten auf den kleineren Gaszähler und die
Schaltbelastung 0 2 für das Umschalten auf den größeren Gaszähler müssen innerhalb der
Überlappung der Belastungsbereiche der Gaszähler liegen. Die Differenz 0 2 - 0 1 muß min-
destens 0, 1 0 11 betragen.
20.2 Zuschalteinrichtungen, die bei zwei oder mehr parallel angeordneten Gaszählern bei stei-
gendem Durchfluß Gaszähler zuschalten und bei abnehmendem Durchfluß wieder
abschalten, müssen so eingerichtet sein, daß die Zuschaltung eines weiteren Gaszählers vor
Erreichen des maximalen Durchflusses der in Betrieb befindlichen Gaszähler und entspre-
chend die Abschaltung vor Erreichen des minimalen Durchflusses erfolgt. Die einzelnen
Gaszähler können von gleicher oder unterschiedlicher Bauart und Größe sein. Erforderli-
chenfalls müssen Drosseleinrichtungen installiert sein, die dafür sorgen, daß sich der
Durchfluß annähernd proportional zu den Maximaldurchflüssen auf die einzelnen Gas-
zähler verteilt.
20.3 Bei Störungen oder Ausfall von Hilfsenergie muß bei Umschalteinrichtungen selbsttätig
auf den größeren Gaszähler umgeschaltet werden; bei Zuschalteinrichtungen müssen in
diesem Falle selbsttätig alle Gaszähler eingeschaltet werden.
20.4 Auf dem Hauptschild von Umschalteinrichtungen und Zuschalteinrichtungen müssen
zusätzlich zu den Bezeichnungen nach Nr. 13.1 Buchstabe a bis c angegeben sein:
d) die Bezeichnung „Umschalteinrichtung" oder „Zuschalteinrichtung",
e) der minimale und maximale Durchfluß der einzelnen Zähler,
f) der höchste Betriebsdruck in der Form „Pmax ... bar",
außerdem bei Umschalteinrichtungen nach Nr. 20.1:
g) der Nennwert der Umschaltbelastung in der Form „0 11 ••• m 3 /h"."
5. In Anlage 9 erhalten die Nummern 14.9.2.2.3 und 14.9.2.2.4 folgende Fassung: EO 9
„14.9.2.2.3 Gewichtswerte, die direkt oder indirekt von Hand eingegeben werden, müssen mit einem
zusätzlichen Kennzeichen abgedruckt werden.
14.9.2.2.4 Gewichtswerte, die aus einer Wägung und einem durch Hand eingegebenen Wert
errechnet werden, müssen mit einem zusätzlichen, von Nr. 14.9.2.2.3 unterschiedlichen
Kennzeichen abgedruckt werden."
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 10-2 6 Anlage 10 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 2
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeines
4 Bauanforderungen an totalisierende SWW
5 Bauanforderungen an SWW für Einzelwägungen
6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufschriften
9 Fehlergrenzen und kleinste Abgabemengen
10 Stempelstellen
Zulassungsart
Die Bauarten von selbsttätigen Waagen zum diskontinuierlichen Wägen bedürfen der
innerstaatlichen Zulassung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW)
SWW sind selbsteinspielende Handelswaagen, bei denen das Wägegut selbsttätig zuge-
führt, gewogen und abgeführt wird. Dieser automatische Ablauf wird ohne Eingreifen von
Bedienungspersonal immer wieder neu eingeleitet. Die Masse eines Wägeguts wird dabei
entweder ausschließlich durch Einzelwägung (SWW für Einzelwägungen) oder durch Ein-
zelwägung und Addition mehrerer Einzelwägungen (totalisierende SWW) bestimmt.
2.2 Einzelwägung
Wägung und selbsttätige Registrierung des Wägeergebnisses einschließlich selbsttätiger
Zu- und Abführung des Wägeguts.
2.3 Addierwerk
Einrichtungen zum Addieren von Wägeergebnissen aufeinanderfolgender Einzelwägun-
gen.
2.4 Kleinste Abgabemenge
Aus einer oder mehreren Einzelwägungen bestehende Menge an Wägegut, die mindestens
zusammenhängend bestimmt werden muß.
2.5 Restwägung
Letzte Einzelwägung von mehreren zu einer Abgabemenge gehörenden Einzelwägungen,
bei der die Belastung der SWW unterhalb der für die selbsttätige Wägung geltenden Min-
destlast liegt.
2.6 Rückwägung
Wägung des nach dem Entleeren des Lastträgers auf dem Lastträger zurückbleibenden
Wägeguts, deren Ergebnis vom vorangegangenen Wägeergebnis für den gefüllten Lastträ-
ger abgezogen wird.
2.7 Entnahmewägung
Wägung, bei der unmittelbar das Gewicht des aus dem Lastbehälter ausgeschütteten
Wägeguts angezeigt wird.
2.8 Nutzlast
Wägegutmenge, die bei jeder Einzelwägung ermittelt wird.
3 Allgemeines
3.1 Für Werkstoffe und für die Ausführung der Wägeeinrichtungen und der Zusatzeinrich-
tungen gelten die Anforderungen für Handelswaagen nach Anlage 9 entsprechend, sofern
nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.
3.'.l SWW müssen so ausgeführt sein, daß auf dem Lastträger zurückbleibendes Wägegut nicht
zu falschen Wägeergebnissen führen kann. Es gibt dazu folgende Möglichkeiten:
a) Entnahmewägung
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2207
b) Rückwägung EO 10-2
c) Aulomalische Nullpunktkontrolle oder automatische Nullstellung nach jeder Einzel-
wägung. SWW dieser Ausführung sind jedoch nur für gut rieselfähige, nicht zum
Anhaften neigende Wägegüter geeignet, oder das Wägegut muß vor oder während der
Wägung in separate, nicht zum Lastträger der SWW gehörende Gebinde gefüllt werden.
3.3 Eine vorhandene automatische Nullpunktkontrolleinrichtung muß bei Nullpunktabwei-
chungen von mehr als ± 0,5 Teilungswerten der Waage eine Störungsmeldung entspre-
chend Nr. 3.5 auslösen, oder eine zusätzlich vorhandene automatische Nullstelleinrichtung
in Tätigkeit setzen.
3.4 Eine vorhandene automatische Nullstelleinrichtung muß den Nullpunkt innerhalb einer
Abweichung von ± 0,25 Teilungswerten der Waage einstellen.
3.5 Störu ngsmelcl ungcn müssen entweder den selbsttätigen Betrieb der Waage unterbrechen
odt~r, wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, den Abdruck des
gestörten W~igccrgcbnisses verhindern und ein geeignetes optisches oder akustisches
Sif~nal geben.
3.6 Die Eichun1~ muß am Aufstellungsort erfolgen.
4 Bauanforderungen an totalisierende SWW
4.1 Für die Anzeige der jeweiligen Belastung der SWW muß eine Anzeigeeinrichtung vorhan-
den sein. Diese braucht, sofern sie als nicht geeicht gekennzeichnet ist, den Anforderungen
an Handelswaagen nach Anlage 9 hinsichtlich der Anzahl der Teilungswerte, nicht zu ent-
sprechen. In diesem Fall darf jedoch der Teilungswert des Addierwerks nicht größer als
ein Fünfhundertstel der Höchstlast der SWW sein.
4.2 Es muß ein Addierwerk vorhanden sein, das die Wägeergebnisse aufeinanderfolgender
Einzelwägungen addiert. Addierwerke dürfen eine Nullrückstelleinrichtung haben.
Zusätzliche Addierwerke ohne Nullrückstelleinrichtung dürfen einen größeren Teilungs-
wert haben; dieser bleibt für die Festsetzung der kleinsten Abgabemenge unberücksichtigt.
4.3 Es dürfen Druckwerke vorhanden sein, die die Angaben des Addierwerks abdrucken. Sie
dürfen gröber geteilt sein als das Addierwerk. Die kleinste Abgabemenge wird in diesem
Fall aus der Abdruckstufe berechnet.
4.4 Nullrückstelleinrichtungen müssen so wirken, daß eine Einstellung von Zwischenwerten
nicht erfolgen kann. Nullrückstellungen oder Abdrucke dürfen während der selbsttätigen
Wägung nicht möglich sein.
4.5 Es muß eine Störungsmeldung entsprechend Nr. 3.5 ausgelöst werden, wenn
a) die Höchstlast der SWW überschritten wird,
b) die Mindestlast der SWW unterschritten wird,
c) eine Stauung in der Wägegutabführung das freie Spiel der SWW beeinträchtigt,
d) das Fassungsvermögen des Lastbehälters überschritten wird; diese Sicherheitseinrich-
tung kann entfallen, wenn der Lastbehälter so groß ist, daß er die der Höchstlast entspre-
chende Menge der vorgesehenen Wägegüter aufnehmen kann,
e) die Nutzlast die Mindestlast unterschreitet; diese Sicherheitseinrichtung kann auch
durch ein optisches oder akustisches Signal ersetzt werden.
4.6 Der Ablauf der selbsttätigen Wägung muß so erfolgen, daß
a) die Auswägeeinrichtung bei jedem Wägevorgang genügend Zeit zum Einspielen hat
und
b) die Abfragung des von der Auswägeeinrichtung ermittelten Wägeergebnisses erst
dann beginnt, wenn sichergestellt ist, daß die Wägegutzufuhr und der Lastbehälter
geschlossen sind.
4.7 Ein- und Auslaufklappen für das Wägegut müssen so beschaffen sein, daß kein Wägegut
mehr austreten kann, wenn durch vorhandene Meldeeinrichtungen der Zustand „geschlos-
sen" gemeldet wird.
4.8 SWW müssen eine Nullstelleinrichtung haben. Diese braucht für den Wäger nicht zugäng-
lich zu sein.
4.9 Feststclleinrichtu ngen oder mechanische Verriegelungseinrichtungen brauchen nicht
vorhanden zu sein.
4.10 Staubschutzeinrichtungen dürfen angebracht sein, sie dürfen die Richtigkeit der Wägeer-
gebnisse nicht beeinträchtigen.
4.11 Etwa vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein,
dd ß V<'rluste von Wägcgut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 10-2 5 Bauanforderungen an SWW für Einzelwägungen
5.1 Es muß ein (~ntsprechend Anlage 9 funktionsfehlersicher angesteuertes Druckwerk mit
Stillstandssicht'rung vorhanden sein, mit dem das Ergebnis jeder Einzelwägung abge-
druckt wird.
Ein Summ(~nabdruck darf zusätzlich möglich sein.
5.2 Die einwandfreie Zuführung und Abführung des Wägeguts muß konstruktiv sichergestellt
sein. Andernfalls ist eine Überwachungseinrichtung vorzusehen.
5.3 Es muß eine Störungsmeldung entsprechend Nr. 3.5 ausgelöst werden, wenn
a) die Höchstlast der SWW überschritten wird,
b) die Mind()stlast der SWW unterschritten wird,
c) vorhandene andere Überwachungseinrichtungen einen Fehler melden.
6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufsrhriften
8.1 Angaben auf dem Schild der SWW
8.1.1 Für alle Ausführungen der SWW
a) ,,Selbsttätige Waage zum Wägen",
b) Name oder Marke des Herstellers,
c) Fabriknummer und Baujahr,
d) Höchstlast und Mindestlast,
e) Eichwert und Teilungswert,
f) Art der Wägegüter,
g) Zulassungszeichen der SWW und gegebenenfalls der Zusatzeinrichtungen.
8.1.2 Zusätzlich für totalisierende SWW nach Nr. 4
a) Genauigkeitsklasse in der Form III B oder III C,
b) kleinste Abgabemenge in der Form ... kg (t) mind .... Wägungen,
c) Volumen des Lastbehälters und Schüttdichte der Wägegüter nur dann, wenn eine
Sicherheitseinrichtung nach Nr. 4.5 Buchstabe d fehlt.
8.1.3 Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen nach Nr. 5
a) Genauigkeitsklasse in der Form III
b) ,,für Einzelwägungen"
8.2 Bei totalisierenden SWW nach Nr. 4 muß am Druckwerk auf einem Schild angegeben sein:
,,Min bei Abdruck ... kg (t)"
8.3 Eine nicht eichfähige Anzeigeeinrichtung (Nr. 4.1) muß die Aufschrift „Nicht geeicht" tra-
gen.
9 Fehlergrenzen und kleinste Abgabemengen
9.1 SWW für Einzelwägungen nach Nummer 5
Es gelten die Fehlergrenzen und die Mindestlast für Handelswaagen nach Anlage 9.
9.2 Totalisierende SWW nach Nummer 4
9.2.1 Für die Waage im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen für Handelswaagen
nach Anlage 9.
9.2.2 Im selbsttätigen Betrieb mit Wägegut betragen die Eichfehlergrenzen
in der Genauigkeitsklasse III B ± 1,25 g
in der Genauigkeitsklasse III C ± 2,5 -g
für jedes Kilogramm der gewogenen Menge.
9.2.3 Bei SWW mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck erweitern sich die Eichfehlergrenzen
nach Nr. 9.2.2 und die Verkehrsfehlergrenzen für jede Abgabemenge gleich oder größer
der kleinsten Abgabemenge um jeweils ± 0,5 Teilungswerte.
9.2.4 Die kleinste Abgabemenge darf
in der Genauigkeitsklasse III B das 400fache
in der Genauigkeitsklasse III C das 200fache
des TPilungswertes der betr. Anzeigeeinrichtung (Addierwerk oder Druckwerk) nicht
unterschreiten.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2209
Sie darf jPdoch nicht größer sein als die Menge, die bei der eichtechnischen Prüfung unter EO 10-2
Berücksichtigung c!Pr zur Verfügung stehenden Kontrollwaage sowie des Fassungsvermö-
gens der vorhandr)m!n Behälter und Fahrzeuge transportiert und verwogen werden kann.
10 Stempelstellen
Die Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 8.1 oder an einer sichtbaren Stelle der
Maschine vorgesehen sein. Sie darf gleichzeitig das Schild nach Nr. 8.1 gegen Abnahme
sichern. Sicherungsstempelstellen werden bei der Bauartzulassung festgelegt."
7. Anlage 14 wird wie folgt g(~ändert: EO 14
a) In der Inhaltsangabe wird angefügt:
„Abschnitt 3- Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder
Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel"
b) Folgender Abschnitt 3 wird angefügt:
„Abschnitt 3 EO 14-3
Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufs-
einrichtungen
für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel (Tiefkühlthermometer)
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Flüssigkeitsglasthermometer
Teil 2 - Bimetallthermometer
Teil 3 - Federthermometer
1 Zulassungsart und Gliederung
2 Einheit
3 Werkstoffe
4 Bauanforderungen
5 Skalen
6 Einbauvorschriften
7 bleibt für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufschriften
9 Fehlergrenzen
10 Stempelstellen und Bescheinigungen
11 Übergangsvorschriften
Teil 1 EO 14-3
Flüssigkeitsglasthermometer Teil 1
Zulassungsart und Gliederung
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Flüssigkeits-Glasthermometer
zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufsein-
richtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel, wenn sie den allge-
meinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Vorschriftenteil festgesetz-
ten Anforderungen entsprechen.
Sie können ausgeführt sein als
1.1 Einschlußthermometer
1.2 Stabthermometer
1.3 Maschinen-Glasthermometer, sofern sich Teilstriche und Bezifferungen auf demselben
Bauteil befinden.
2 · Einheit
Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheilenzeichen: °C) zu verwenden.
3 Werkstoffe
3.1 Für das Thermometergefäß (Gefäß) und die Thermometerkapillare (Kapillare) sind Sili-
katglas geringer thermischer Nachwirkung und Quarzglas zulässig.
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 14-3 3.2 Das Glas für das Gefäß muß folgenden Anforderungen genügen:
Teil 1 Bei der Analyse des Glases nach der ISO-Empfehlung R 719-1968 (Bestimmung der
Wasserbeständigkeit von Glasgrieß bei 98 °C) darf die von 1 g Glasgrieß in Lösung
gegangene Alkalimenge höchstens 263,5 µg Na 20 entsprechen.
3.3 Als thermometrische Flüssigkeit dürfen reines trockenes Quecksilber und andere Flüs-
sigkeiten verwendet werden, die beim Zurückgehen weder sichtbare Tropfen in der
Kapillare hinterlassen noch einen gelösten Farbstoff ausfallen lassen.
3.4 Für Schutzgasfüllungen dürfen nur trockene Gase verwendet werden, die das Glas und
die thermometrische Flüssigkeit nicht angreifen.
3.5 Für den Skalenträger der Einschlußthermometer dürfen Metall, Glas oder andere geeig-
nete Werkstoffe verwendet werden.
4 Bauanforderungen
4.1 Die Thermometer müssen entsprechend dem Einbau an der Meßstelle ganz eintauchend
oder teilweise eintauchend justiert sein.
4.2 Bei Einschlußthermometern muß der Skalenträger dicht an der Kapillare anliegen und
mit dem Umhüllungsrohr derartig verbunden sein, daß er sich ohne Verbiegung in der
Längsrichtung gegenüber dem Umhüllungsrohr frei ausdehnen kann. Einrichtungen,
durch die der Skalenträger gegenüber der Meßkapillare verschoben werden kann, dür-
fen nicht eingebaut werden.
4.3 Einschlußthermometer sollen im unteren Drittel der Skale auf dem Umhüllungsrohr
eine unverwischbare Strichmarke in der Höhe eines bezifferten Teilstrichs aufweisen.
Die Strichmarke muß auf der rechten Seite des Thermometers in der Weise angebracht
sein, daß sie die Ablesung nicht erschwert.
4.4 Das Umhüllungsrohr der Einschlußthermometer muß frei von Feuchtigkeit, Quecksil-
ber und Fremdkörpern sein. Das Ende der Kapillare darf nicht durch eine Verschluß-
kappe verdeckt sein.
4.5 Bei teilweise eintauchend justierten Thermometern darf der von der Eintauchlinie bis
zum Skalenanfang reichende Kapillarabschnitt höchstens einer Temperaturdifferenz
von 't 00 °C entsprechen.
4.6 Bei Thermometern, die mit einer nicht benetzenden thermometrischen Flüssigkeit und
mit Schutzgas gefüllt sind, muß die Fadenkuppe bei Temperaturen zwischen O°C und
30 °C in einem Kapillarabschnitt stehen, dessen innerer Querschnitt 0,4 mm 2 nicht über-
schreitet.
4.7 Die Kapillare soll im allgemeinen eine Expansionserweiterung haben. Meßkapillare
und Verbindungskapillare müssen bis auf Kontraktionserweiterungen jeweils für sich
gleichmäßig weit sein.
4.8 In der Kapillare angebrachte Erweiterungen müssen ohne Verengung in die angrenzen-
den Kapillarabschnitte übergehen.
4.9 Bei teilweise eintauchend justierten Thermometern müssen Kapillarerweiterungen
mindestens 15 mm von der Eintauchlinie entfernt sein.
4.10 Die Flüssigkeitsfüllung darf keine Gasblasen oder Fadentrennungen aufweisen. Der
Faden darf nicht nach dem Ende der Kapillare fließen, wenn die Thermometer stoßfrei
umgekippt werden.
4.11 Bei Thermometern mit benetzender thermometrischer Flüssigkeit muß die Kapillare
oberhalb des Fadens mit Schutzgas gefüllt sein. Der Druck des Schutzgases muß so groß
sein,·daß im gesamten Anzeigebereich des Thermometers das Sieden der thermometri-
schen Flüssigkeit sicher unterdrückt wird.
5 Skalen
5.1 Die Skale muß sauber und ohne augenfällige Fehler ausgeführt sowie eindeutig und
übersichtlich beziffert sein. Der Skalenträger muß einfarbig ausgeführt sein.
5.2 Die Skale (Hauptskale, Hilfsskale) darf sich nur auf die Kapillare, nicht aber auf deren
Erweiterungen erstrecken. Sie muß ferner mindestens 3 mm vor einer Biegung oder
Querschnittsänderung der Kapillare enden.
5.3 Die Skale darf nicht bis zur Erstarrungstemperatur der thermometrischen Flüssigkeit
reichen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2211
5.4 Die Teilstriche müssen senkrecht zur Achse der Kapillare stehen. Der Abstand der Teil- EO 14-3
strich,~ für die ganzen Grad Celsius muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Teilstriche Teil 1
müssen s:imtlich gleich breit und in gleicher Farbe ausgeführt sein; ihre Breite muß min-
dPstens Pin ZPhntcl und höchstens ein Fünftel des kleinsten Teilstrichabstandes betra-
w~n.
5.5 Bei Sta bthermometern müssen die Teilstriche mindestens 5 mm lang sein.
5.6 Die Bt>zifft'rung muß einfarbig ausgeführt sein. Die Ziffern müssen den entsprechenden
Teilstrichen eindeutig zuzuordnen und so angebracht sein, daß sie bei eingebautem
Thermometer gut lesbar sind. Negative Werte müssen durch ein Minuszeichen gekenn-
zdchnet sein.
5.7 Folgende Skalenwerte sind zulässig:
Justierung Skalenwerte bei Thermometern mit
nicht benetzender benetzender
thermometrischer Flüssigkeit
ganz eintauchend 0,5 °C, 1 °C 0,5 °C
teilweise eintauchend 0,5 °C
6 Einbauvorschriften
6.1 Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-
baut sein, daß sich das Thermometergefäß in der Höhe der Lademarke oder an der
wärmsten Stelle des Nutzraumes befindet.
6.2 Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß das Thermometergefäß so im
Rückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-
ratur des Nutzraumes entspricht.
6.3 Der Platz für das Thermometergefäß muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine
Nacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Das Thermo-
meter muß gleichzeitig leicht ablesbar sein.
6.4 Das Thermometergefäß muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.
6.5 Dem Thermometergefäß soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärme
zugeführt oder entzogen werden.
7 bleibt für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufschriften
8.1 Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheilenzeichen angegeben sein.
8.2 Auf teilweise eintauchend justierten Thermometern müssen die Eintauchtiefe und die
Fadenbezugslemperatur angegeben sein.
8.3 Die für das Thermometergefäß verwendete Glassorte muß, wenn das Glas nicht vom
Hersteller eindeutig gekennzeichnet ist, auf dem Thermometer angegeben sein.
8.4 Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-
den ist.
9 Fehlergrenzen
9.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:
Justierung Eichfehlergrenzen in °C bei Thermometern mit
nicht benetzender benetzender
thermometrischer Flüssigkeit
Skalenwert in °C
0,5 0,5
ganz eintauchend ± 0,5 ±1 ±1
teilweise eintauchend ± 0,75
9.2 Der Unterschied der Anzeigefehler an zwei benachbarten Prüfpunkten darf nicht grö-
ßer sein als die jeweilige Fehlergrenze nach Nr. 9.1.
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 14-3 93 DiP Ft~h lergn~nzen gelten
Teil 1 a) für ch~n Außendruck 1 bar,
b) bPi teilweise eintauchend justierten Thermometern für die Eintauchtiefe und Faden-
bPzugstemperatur, für die das Thermometer justiert ist (Nr. 8.2).
10 Stempelstellen und Bescheinigungen
10, 1 Die Hauptstempelstelle muß über dem obersten Teilstrich auf der Vorderseite des Ther-
mometers vorgesehen sein. Sie muß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten
Thermometer sichtbar sein.
10,2 Auf Antrag wird ein Eichschein ausgestellt.
10.3 Bei Th<>rmometern, für die ein Eichschein beantragt wird, muß neben der Stempelstelle
Platz für die amtliche Nummer vorhanden sein.
11 Übergangsvorschriften
11.1 Abweichend von Nr. 5.1, 5.4 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-
chP und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-
den.
11.2 Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in
Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort
verblt>iben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1.
EO 14-3 Teil 2
Teil 2 Bimetallthermometer
Zulassungsart und Gliederung
Die Bauarten von BimetalltheI ,nometern zur Überwachung der Temperatur der Luft in
Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefge-
frorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
Bimetallthermometer sind Berührungsthermometer, deren Temperaturfühler aus
einem Thermobimetall besteht, dessen temperaturabhängige Krümmung zur Tempera-
turmessung dient.
Sie können ausgeführt sein
als Bi metallthermo meter mit Tauchrohr
und
als Bi meta llthermometer ohne Tauchrohr.
1.1 Bimetalllhcrmometer mit Tauchrohr
Bei diesen Thermometern dient ein schraubenförmig gewickelter Bimetallstreifen, des-
sPn temperaturabhängige Krümmung auf eine aus Skale und Zeiger bestehende Anzei-
geeinrichtung wirkt, als Temperaturfühler. Der Bimetallstreifen ist in den unteren Teil
eines Tauchrohres eingebaut. Ein Ende des Bimetallstreifens ist mit dem Tauchrohr ver-
bunden.
1.2 Bimetallthermometer ohne Tauchrohr
Bei dit!SPn Thermometern dient ein in Form einer ebenen Spirale gewickelter Bimetall-
streifcn, der im Gehäuse des Thermometers untergebracht ist und dessen temperaturab-
h~i ngige Krümmung auf eine aus Skale und Zeiger bestehende Anzeigeeinrichtung
wirkt, als Temperaturfühler.
1.1 Bimetallthermometer können mit einer Registriereinrichtung ausgestattet sein.
2 Einheit, Meßbereiche
2.1 Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheilenzeichen: °C) zu verwenden.
2.2 Der Meßbereich muß sich mindestens von -25 °C bis +20 °C erstrecken; die Meßspanne
(Skalenendwert minus Skalenanfangswert) darf 100 °C nicht überschreiten.
3 Werkstoffe
3.1 Die Auswahl der Werkstoffe des Bimetallstreifens, der Übertragungseinrichtung und
der Anzeigeeinrichtung muß gewährleisten, daß während der Gültigkeitsdauer der
Eichung die Verkehrsfehlergrenzen unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten
werden.
3.2 Der Bimetallstreifen muß hinreichend gealtert sein. Auch nach einer 24stündigen
Erwärmung des Temperaturfühlers auf 60 °C müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1
eingehalten werden. ·
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2213
4 Bauanforderungen EO 14-3
Teil 2
4.1 Die Anzeigeeinrichtung muß von einem abschließenden Gehäuse umgeben sein. Das
Thermometer muß so ausgeführt sein, daß die Anzeigeeinrichtung und vorhandene
Justiercinrichtungen ohne Verletzung des Sicherungsstempels nicht zugänglich sind.
4.2 Vorhandene Justiercinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie sich durch Ein-
flüsse unter normalen Betriebsbedingungen nicht verstellen können.
4.3 Die Bewegung des Zeigers darf bei Unterschreiten des Skalenanfangswertes und bei
Überschreiten des Skalenendwertes um je 10% der Meßbereichsspanne nicht behindert
werden.
4.4 Der Zeiger muß die kürzesten Teilstriche der Skale zu 1/J und darf sie höchstens zu 2/J
ihrer Länge überdecken. Er darf an der Ablesestelle nicht breiter als der Teilstrich sein.
4.5 Der Zeiger muß eine parallaxenfreie Ablesung ermöglichen. Die Spitze des Zeigers soll
die Form eines gleichschenkligen Dreiecks haben, dessen Winkel an der Spitze kleiner
als 60° ist. Das Zeigerende kann auch schneidenartig oder spitz auslaufend gestaltet sein.
Schneitle und Spitze dürfen nicht augenfällig schräg stehen.
5 Skalen
5.1 Die Skale muß sauber und ohne augenfällige Fehler ausgeführt sowie eindeutig und
übersichtlich beziffert sein. Der Skalenträger muß einfarbig ausgeführt sein.
5.2 Der Teilstrichabstand muß mindestens 1,5 mm betragen. Die kürzesten Teilstriche und
die über diese nicht hinausragenden Abschnitte der längeren Teilstriche müssen in sich
und untereinander gleich breit und in gleicher Farbe ausgeführt sein. Ihre Breite muß
mindestens ein Zehntel und höchstens ein Fünftel des kleinsten Teilstrichabstandes
betragen.
5.3 Jeder fünfte Teilstrich (bei einem Skalenwert von 1 °C) bzw. jeder zweite Teilstrich (bei
einem Skalenwert von 0,5 °C) muß durch größere Länge hervorgehoben werden. Jeder
zehnte Teilstrich darf durch größere Länge weiter hervorgehoben werden.
5.4 Die über die kürzesten Teilstriche hinausragenden Abschnitte der längeren Teilstriche
dürfen nicht breiter als das Dreifache der Breite der kürzesten Teilstriche sein.
5.5 Mindestens jeder zehnte Teilstrich soll beziffert sein; es genügt jedoch die Bezifferung
jedes zwanzigsten Teilstriches, wenn jeder zehnte Teilstrich weiter hervorgehoben ist.
5.6 Die Bezifferung muß einfarbig ausgeführt sein. Die Ziffern müssen den entsprechenden
Teilstrichen eindeutig zuzuordnen und so angebracht sein, daß sie bei eingebautem
Thermometer gut lesbar sind. Negative Werte müssen durch ein Minuszeichen gekenn-
zeichnet sein.
5.7 Folgende Skalenwerte sind zulässig:
0,5 °C oder 1 °C.
6 Einbauvorschriften
6.1 Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-
baut sein, daß sich der Temperaturfühler in der Höhe der Lademarke oder an der wärm-
sten Stelle des Nutzraumes befindet.
6.2 Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß der Temperaturfühler so im
Rückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-
ratur des Nutzraumes entspricht.
6.3 Der Platz für den Temperaturfühler muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine
Nacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Die Ablesung
der Temperaturanzeige muß leicht möglich sein.
6.4 Der Temperaturfühler muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.
6.5 Dem Temperaturfühler soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärmezuge-
führt oder entzogen werden.
7 bleibt für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufschriften
8.1 Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.
8.2 Auf Thermometern nach Nr. 1.1 müssen Länge und Lage des temperaturempfindlichen
Teiles angegeben sein.
8.3 Thermometer für eine bestimmte Betriebslage müssen auf der Skale das Lagezeichen
tragen.
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 14-3 8.4 Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-
Teil 2 den ist.
9 Fehlergrenzen
9.1 Die Eichfehlergrenzen sind bei anzeigenden Geräten gleich dem Skalenwert. Bei regi-
strierenden Geräten sind sie gleich dem 1,Sfachen des Skalenwertes.
9.2 Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene
Gebrauchslage.
9.3 Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage ein-
gehalten werden.
9.4 Wenn die Anzeige nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von
mindestens 10 °C erneut bestimmt wird, darf sie sich höchstens um den halben Betrag
der Eichfehlergrenzen ändern.
10 Stempelstellen
10.1 Die Hauptstempelstelle muß auf der Vorderseite des Thermometers vorgesehen sein. Sie
muß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten Thermometer sichtbar sein.
10.2 Sicherungsstempelstellen zur Sicherung des Gehäuses und der Justiereinrichtung sind
vorzusehen.
11 Übergangsvorschriften
11.1 Abweichend von Nr. 5.1, 5.2 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-
che und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-
den.
11.2 Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in
Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort
verbleiben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1. Sie bedürfen,
abweichend von Nr. 1, nicht der Bauartzulassung.
EO 14-3 Tell 3
Teil 3 Federthermometer
Zulassungsart und Gliederung
Die Bauarten von Federthermometern zur Überwachung der Temperatur der Luft in
Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tief-
gefrorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
Federthermometer sind Thermometer, mit denen Temperaturen über ein elastisches
Meßglied (Rohrfeder oder Schneckenfeder) gemessen werden. Dieses ist über eine metal-
lische Kapillarrohrleitung (Verbindungskapillare) mit einem metallischen Gefäß ver-
bunden.
Sie können ausgeführt sein als Flüssigkeits-Federthermometer mit Tauchrohr oder mit
Fernleitung und als Dampfdruck-Federthermometer mit Tauchrohr oder mit Fernlei-
tung. Die Thermometer können mit Kompensationseinrichtung zur Verringerung des
Einflusses der Umgebungstemperatur auf den Anzeiger und die Verbindungskapillare
ausgestattet sein.
1.1 Flüssigkeits-Federthermometer
Bei diesen Thermometern ist das ganze System mit einer thermometrischen Flüssigkeit
gefüllt. Da sich diese mit der Temperatur in dem in sich geschlossenen System nicht frei
ausdehnen kann, wirkt sich der temperaturabhängige Ausdehnungsunterschied zwi-
schen der Flüssigkeit und dem System als Druckänderung auf das elastische Meßglied
aus. Der Temperaturfühler ist das flüssigkeitsgefüllte Gefäß. Das Gefäß und ein Teil des
Kapillarrohres können als Tauchrohr ausgebildet sein.
1.2 Dampfdruck-Federthermometer
Bei diesen Thermometern ist nur ein Teil des Gefäßes mit einer Flüssigkeit gefüllt, deren
sich mit der Temperatur ändernder Dampfdruck auf das elastische Meßglied einwirkt.
1.3 Federthermometer können mit einer Registriereinrichtung ausgestattet sein.
1.4 Federthermometer mit Tauchrohr
Bei diesen Thermometern ist der Anzeiger oder Schreiber durch einen geraden oder
winkelförmigen Hals mit dem Tauchrohr starr und untrennbar verbunden.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2215
1.5 Federthermometer mit Fernleitung EO 14-3
Bei diesen Thermometern ist der Anzeiger oder Schreiber durch eine Fernleitung (bieg- Teil 3
same Kapillarrohrleitung) mit dem Gefäß untrennbar verbunden.
2 Einheit, Meßbereiche
0
2.1 Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: C) zu verwenden.
2.2 Der Meßbereich muß sich mindestens von -25 °C bis +20 °C erstrecken; die Meßspanne
(Skalenendwert minus Skalenanfangswert) darf 100 °C nicht überschreiten.
3 Werkstoffe
3.1 Die Auswahl der Werkstoffe des Gefäßes, der Übertragungseinrichtung und der Anzei-
geeinrichtung muß gewährleisten, daß während der Gültigkeitsdauer der Eichung die
Verkehrsfehlergrenzen unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden.
Das elastische Meßglied muß hinreichend gealtert sein. Auch nach einer 24stündigen
Erwärmung des Temperaturfühlers auf 60 °C müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1
eingehalten werden.
4 Bauanforderungen
Es gelten die Anforderungen von Teil 2 Nr. 4 dieses Abschnitts.
5 Skalen
Es gelten die Anforderungen von Teil 2 Nr. 5 dieses Abschnitts.
6 Einbauvorschriften
6.1 Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-
baut sein, daß sich der Temperaturfühler in der Höhe der Lademarke oder an der wärm-
sten Stelle des Nutzraumes befindet.
6.2 Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß der Temperaturfühler so im
Rückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-
ratur des Nutzraumes entspricht.
6.3 Der Platz für den Temperaturfühler muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine
Nacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Die Ablesung
der Temperaturanzeige muß leicht möglich sein.
6.4 Der Temperaturfühler muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.
6.5 Dem Temperaturfühler soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärmezuge-
führt oder entzogen werden.
6.6 Die mittlere Umgebungstemperatur von Anzeigeeinrichtung und Zuleitung darf höch-
stens um ± 10 °C von der Bezugstemperatur nach Nr. 9.4 abweichen.
7 bleibt für Erweiterungen frei
8 Bezeichnungen und Aufschriften
8.1 Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.
8.2 Auf den Thermometern müssen Länge und Lage des temperaturempfindlichen Teiles
angegeben sein.
8.3 Thermometer für eine bestimmte Betriebslage müssen auf der Skale das Lagezeichen
tragen.
8.4 Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-
den ist.
8.5 Weicht die Bezugstemperatur (Nr. 9.4) von 20 °C ab, so ist sie auf der Vorderseite des
Thermometers durch eine entsprechende Aufschrift zu kennzeichnen.
9 Fehlergrenzen
9.1 Die Eichfehlergrenzen sind bei anzeigenden Geräten gleich dem Skalenwert. Bei regi-
strierenden Geräten sind sie gleich dem 1,Sfachen des Skalenwertes.
9.2 Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene
Gebr a uc hsla ge.
9.3 Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage ein-
gehalten werden.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
EO 14-3 9.4 Die Fd1lcrgrenzen nach Nr. 9.1 gelten für die Bezugstemperatur (vom Hersteller festge-
Teil 3 h~gter Nennwert der Umgebungstemperatur von Anzeiger und Zuleitung).
9.5 Eine Abweichung der Raumtemperatur um bis zu ± 10 °C von der Bezugstemperatur
(Nr. 9.4) darf keine Anzeigeänderungen verursachen, die den halben Betrag der Eichfeh-
lergn•nzen überschreiten.
9.6 Bei Abweichungen der Raumtemperatur von der Bezugstemperatur um mehr als
± 10 °Cd ürfen keine Anzeigeänderungen auftreten, die den Betrag der Eichfehlergren-
zen überschreiten.
9.7 Wenn die Anzeige nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von
mindc-slens 10 °C erneut bestimmt wird, darf sie sich höchstens um den halben Betrag
dPr Eichfehlergrenzen ändern.
10 Stempelstellen
10.1 Die J-Ia uptstempelstelle muß auf der Vorderseite des Thermometers vorgesehen sein. Sie
muß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten Thermometer sichtbar sein.
10.2 SichPru ngsstempel zur Sicherung des Gehäuses und der J ustiereinrichtung sind vorzu-
sehen.
11 Übergangsvorschriften
11.1 Abweichend von Nr. 5.1, 5.2 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-
che und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-
den.
11.2 Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in
Beförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort
verbleiben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1. Sie bedürfen,
abweichend von Nr. 1, nicht. der Bauartzulassung."
EO 18 8. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsangabe erhält die Angabe zu Abschnitt 10 folgende Fassung:
"Abschnitt 10 - Kohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte"
Folgender Satz wird angefügt:
,,Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9"
b) Folgender Abschnitt 10 wird angefügt:
EO 18-10 „Abschnitt 10
Kohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte
Begriffsbestimmung
Kohl<'nmonoxid-Abgasmeßgeräte sind Meßgeräte zur Prüfung von Kraftfahrzeugen
mit Fremdzündungsmotor auf den Volumengehalt an Kohlenmonoxid im Abgas bei
Leerlauf (CO-Abgasmeßgeräte).
2 Zulassungsart
Die ßduart.en von CO-Abgasmeßgeräten bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
3 Übergangsvorschriften
3.1 CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäߧ 47 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den ,Richtlinien über Einrichtungen für die CO-
Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO' vom 27. November 1967
(VkBl 1967, S. 649) ein Gutachten der ,Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen
beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein', Essen, erhalten
haben, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
3.2 Allgemein zur Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte können bis zum 31. Dezember
1984 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen bei der Eichung die
Anforderungen der in Nr. 3.1 aufgeführten Richtlinien einhalten. Die Eichfehlergrenze
beträgt für diese CO-Abgasmeßgeräte ± 1,0% Volumengehalt CO. Die Verkehrsfehler-
grenze ist gleich der Eichfehlergrenze."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2217
Artikel 2
DiPsc VPrordnung gilt nach§ 14 dt~s Drillen Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eich-
geselzPs auch im Land Berlin.
Artikel 3
ArlikPI 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 22. Juni 1979, Abschnitt 3 der durch Artikel 1 Nr. 4 neugefaß-
ten Anlage 7 mit Wirkung vom 11. April 1979 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung eichrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), stabe d angefügt:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar ,,d) Meßkammertankwagen und Trans-
1976 (BGBl. I S. 141 ), des § 19 Nr. 1 und des § 26 Nr. 1 po rtmeßbehäl ter,".
und 3 Buchstabe c des Eichgesetzes wird mit Zustim-
e) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem
mung des Bundesrates verordnet:
Wort „Ausnahme" die Worte „der Thermo-
meter nach Nummer 5 Buchstabe c" und ein
Artikel l Komma eingefügt.
Die Eichgültigkeitsverordnung in der Fassung der f) Nummer 8 Buchstabe f erhält folgende Fas-
Bekanntmachung vom 5. Aui~usl 1976 (BGBl. I S. 2082) sung:
wird wie folgt geändert:
,,f) Zusatzeinrichtungen für Elektrizitäts-
zähler,''.
I. § 2 wird wie folgt ricändert:
2. Absatz 2 Nr. 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,8. Meßwertgeber für Gas- und Wassermeßge-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: räte und für deren Zusatzeinrichtungen,
aa) Buchstabe g erhält folgende Fassung: 9. Umschalt- und Zusthalteinrichtungen für
Gaszähler,".
,.g) Überdruck meßgeräte der Klassen 0,1,
0,2, 0,3 und 0,6". 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bb) Nach Buchstabe k wird folgender Buch-
,,( 4) Die Physikalisch-Technische Bundesan-
stabe 1 angefügt:
stalt darf bei der Erteilung einer probeweisen
,,1) Meßgeräte zur Prüfung von Kraft- innerstaatlichen Bauartzulassung oder einer
fahrzeugen mit Fremdzündungsmo- beschränkten EWG-Bauartzulassung eine von
tor auf den Gehalt von Kohlenmon- § 1 Abs. 1 und von Absatz 1 und 2 abweichende
oxid im Abgas bei Leerlauf,". kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festle-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: gen."
aa) Buchstabe f wird gestrichen.
bb) Buchstabe i erhält folgende Fassung: II. Die Anlage zu§ 4 Abs. 2 erhält die aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
,,i) Zusatzeinrichtungen für Gasmeßge-
räte mit Ausnahme der Meßwertge-
ber und der Schalteinrichtungen,". Artikel 2
c) Nach Nummer 5 Buchstabe b werden fol-
Die Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I
gende Buchstaben c und d angefügt:
S. 799) wird wie folgt geändert:
,,c) Thermometer zur Bestimmung der Luft-
temperatur in Lager-, Verkaufs- und 1. In§ 8 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Beförderungseinrichtungen für gekühlte,
gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmit- ,,Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhän-
tel, gern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeun-
terlagen einzutragen."
d) Temperaturaufnehmer mit Meßwider-
ständen aus Platin oder Nickel für Lager- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
behälter oder Rohrleitungen, wenn der
Isolationswiderstand und die Richtigkeit 2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
der Temperaturanzeige ohne Ausbau ,,(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges soll nur
des Temperaturaufnehmers in zweijähri- aus zwingenden technischen Gründen durch achs-
gem Abstand von der zuständigen weises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das
Behörde überprüft wird,". Fahrzeug ungebremst auf der Wagenbrücke stehen.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: In diesem Falle ist auf der Wägekarte oder dem
Wägeschein zu vermerken:
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,Achsweise gewogen".
,,a) Kaltwasserzähler und ihre Zusatz-
einrichtungen, mit Ausnahme der Achsweises Wägen ist nicht zulässig, wenn die
Meßwertgeber,". Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagen-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2219
brücke nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen und Artikel 4
nicht gerade und waagerecht ausgeführt sind oder
wenn das Wägegut flüssig ist." Die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971
(BGBl. I S. 1782),· geändert durch die Verordnung vom
11. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt
Artikel 3 geändert:
Die Verordnung über die Pflichten der Besitzer von 1. In § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Buchstabe a werden
Meßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1444) wird wie jeweils nach dem Wort „von" die Zahl „1" und ein
folgt geändert: Komma eingefügt.
1. Nach§ 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. § 7 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäft- ,,Schankgefäße nach Absatz 2 dürfen bis zum 31.
lichen Verkehr verwendet, darf das Gesamtgewicht Dezember 1983 verwendet oder bereitgehalten
eines Fahrzeuges nicht durch achsweises Wägen werden."
ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder
hinter der Waagenbrücke nicht mit dieser in glei- Artikel 5
cher Höhe liegen und nicht gerade und waagerecht
ausgeführt sind oder wenn das Wägegut flüssig ist." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes
2. In§ 3 wird in Nummer 1 das Wort „oder" nach dem auch im Land Berlin.
Wort „Angabe" durch ein Komma ersetzt, der Num-
mer 2 das Wort „oder" angefügtund folgende Num-
mer 3 eingefügt: Artikel 6
„3. der Vorschrift des § 1 Abs. 3 über achsweises Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Wägen." dung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2220 Bund<c!StJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
zu § 4 Abs. 2 der
Eichgültigkeitsverordnung
Verfahren zur Stichprobenprüfung von Elektrizitätszählern
Wenn eine Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung durchgeführt
werden soll, so ist dies der Behörde vor dem Ausbau der Stichprobe aus dem Netz anzuzeigen. Zustän-
dig ist die für die durchführende Prüfstelle und ggfs. auch die für den Verwendungsort der Elektrizi-
tätszähler zuständige Eichverwaltung.
Die Stichprobenprüfung ist so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durchzuführen, daß
bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeitsdauer der
Eichung ausgebaut werden können.
Die Stichprobenprüfung einschließlich der Auswahl darf nur von der zuständigen Behörde oder von
einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität unter unmittelbarer Aufsicht des
Prüfstellenleiters oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.
1. Anzeigeverfahren
Die Anzeige muß enthalten:
1.1 Angaben über Zählerbauart, Nennspannung, Nennstrom- und Grenzstromstärke. Der zu einem
Los gehörige Teil des eingebauten Zählerbestandes muß mindestens in diesen Merkmalen über-
einstimmen; soweit möglich, ist die Lagerart anzugeben.
1.2 Angaben über zahlenmäßige und regionale Abgrenzung des betroffenen Zählerbestandes (Los-
größe) und Jahresangabe der letzten Eichung oder Beglaubigung. Dabei dürfen sich die Jahres-
zahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung um höchstens 3 Jahre unterscheiden.
1.3 Angaben darüber, ob das angezeigte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde.
1.4 Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Fabrik-,.Eigentums- oder
Kundennummern, Nennung der verwendeten Zufallszahlentabelle). Die zuständige Behörde
kann sich im Einzelfall die Auswahl der Stichprobe vorbehalten.
1.5 Angabe der Prüfstelle, die die Stichprobenprüfung durchführen soll.
2. Stichprobenprüfung
Bei der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Von dem in der Anzeige beschriebenen Zählerlos wird bei Losgröße von N ~ 10.000
(N > 10.000) Zählern eine Stichprobe von 40 (80) zufällig ausgewählt. Außerdem werden 10 (20)
Reservezähler ermittelt. Zufälligkeit ist dann gewährleistet, wenn alle möglichen Stichproben
dieses Umfanges gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben. Die Wiederverwendung der glei-
chen Stichproben in den folgenden Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.
2.2 Fehlerhafte Zähler
Ein Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn sein Registrierfehler ~ ± 4 %ist, oder wenn
er am Prüfpunkt 0,5 J N die Verkehrsfehlergrenze überschreitet.
Der Registrierfehler wird dabei als arithmetrischer Mittelwert der 3 gemessenen Fehlerwerte
bei den Prüf punkten 0, 1 J N, 0,5 J N und 0,5 JG definiert.
2.3 Ersatzzähler
Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt,
a) die eine außergewöhnliche, nicht typische mechanische oder elektrische Beschädigung auf-
weisen,
b) deren Sicherungstempel so verletzt sind, daß das Meßwerk zugänglich ist,
c) die nicht mehr auffindbar oder erreichbar sind,
so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in 2.1 angegebenen Reservezähler zuläs-
sig.
Bei einer Losgröße von N :-:; 10.000 (N > 10.000) sind maximal 10 (20) davon maximal 3 (6) Ersatz-
zähler für Fall a) zulässig.
Nr. 7 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2221
2.4 Prüf verfahren
Die Stichprobe von 40 bzw. 80 Zählern ist wie folgt zu prüfen:
2.4.1 Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstrom-
z;ihlern bei symmetrischer Belastung nach einem zugelassenen Prüfverfahren in der Rei-
henfolge der Prüfströme 0,1 JN, 0,5 JN und 0,5 Jc;, und zwar bei Prüfungen im Netz ohne
zusätzliche Vorwärmung, bei Prüfungen in der Prüfstelle nach 1/istündiger Vorwärmung
mit Nennspannung und 0,5 J N beim Leistungsfaktor 1.
2A.2 Die Prüfung kann nach einem Kurzzeitprüfverfahren oder nach einem Dauereinschaltver-
fahren vorgenommen werden. Bei der Prüfung nach einem Dauereinschaltverfahren soll
je Prüfbelastung mit gleicher Arbeitsmenge (mindestens je 4 kWh) geprüft werden, wobei
der Registrierfehler aus der Differenz der Zählwerkstände bei Beginn und nach Beendi-
gung der Messungen im Vergleich zur Sollarbeit gebildet wird. Die Meßunsicherheit soll
0,5% der gemessenen Arbeit nicht überschreiten.
25 Prüfplan für die Stichprobenprüfung eines Zählerloses vom Umfang N ~ 10.000 (N > 10.000)
2.5.1 Das Los hat die Prüfung bestanden, wenn höchstens 1 (2) fehlerhafte Zähler in der Stich-
probe enthalten sind.
2.5.2 Das Los hat die Prüfung nicht bestanden, wenn 5 (8) oder mehr fehlerhafte Zähler in der
Stichprobe enthalten sind.
2.5.3 Sind 2 bis 4 (3 bis 7) fehlerhafte Zähler in der Stichprobe, so ist eine zweite Stichprobe mit
gleichem Umfang wie die erste Stichprobe aus dem Los zufällig zu entnehmen.
Das Los hat in diesem Fall die Prüfung bestanden, wenn in beiden Stichproben zusammen
höchstens 4 (8) fehlerhafte Zähler enthalten sind.
3. Prüfergebnis
Die Prüfstelle hat das Ergebnis der Stichprobenprüfung der für den Verwendungsort der Elektrizi-
tätszähler zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Fehler der einzelnen Stichprobenzähler sind der für
die Prüfstelle zuständigen Behörde anzugeben. Die Wahl von Ersatzzählern ist zu begründen.
Die zuständige Behörde kann eine Frist festsetzen, während der die Stichprobenzähler unverändert
aufzubewahren sind.
Die Eichgültigkeitsdauer nach § 4 Abs. 2 Eichgültigkeitsverordnung gilt als verlängert, wenn
1. das Zählerlos die Stichprobenprüfung nach dem unter 2.5 aufgeführten Prüfplan bestanden hat
und
2. eine eventuelle Überprüfung der Stichprobenzähler durch die zuständige Behörde zu keiner
Beanstandung geführt hat.
Hat das Zählerlos die Stichprobenprüfung nach dem unter 2.5 aufgeführten Prüfplan nicht bestan-
den, so müssen alle Zähler des Loses bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der Eichung (Beglau-
bigung) ausgebaut sein.
2222 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des§ 17 c des Eichgesetzes vom 11.Juli 1969 (BGBl. I S. 759), von
denen§ 17 c durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und zu§ 17 c im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit und dem Bundesminister der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3730),
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2576), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Füllmenge, die innerhalb der
in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Nennfüllmenge des Erzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 oder 4 aufgeführten Werte ent-
spricht."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „3 bis 6" durch die Worte „3 oder 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
20 21,5
25 27
30 32,5
40 42,5",
3. In § 2 a wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort „flüssigen" gestrichen.
4. § 4 a Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Fertigpackungen mit Garnen in Längen unter 3 Meter, auch wenn sie nach Gewicht zu kennzeichnen
sind."
4a. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3" ersetzt.
5. An§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:
„12. Fertigpackungen mit Zichorien-Extrakt in anderer als flüssiger Form mit einer Füllmenge von weniger
als 8 Gramm,
13. Fertigpackungen mit Kautabak."
6. An§ 9 Abs. 2 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
,,9. konzentrierten Fruchtsäften."
7. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „DIN-EN 23, Ausgabe März 1975" durch die Worte
,,DIN-EN 23 Teil 1, Ausgabe November 1978" ersetzt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2223
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „3 bis 6" durch die Worte „3 oder 4" ersetzt.
9. § 16 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,( 1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge auf-
gebracht werden, wenn die in den §§ 15 und 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 14,
16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 18, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilo-
gramm oder Liter beträgt."
10. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen zum
Zeitpunkt der Herstellung keine größeren Minusabweichungen haben, als sich aus nachstehender Tabelle
ergibt:
Nennfüllmenge ON Zulässige Minusabweichung
in Gramm oder Milliliter in % von ON in Gramm oder Milliliter
5 bis 50 9
50 bis 100 4,5
100 bis 200 4,5
200 bis 300 9
300 bis 500 3
500 bis 1 000 15
1 000 bis 10 000 1,5
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der
zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurun-
den.
Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Fertigpackungen mit einem Stück eines geschnittenen Erzeugnisses, dessen Gewicht sich nach dem
Schneiden durch eine Wärmebehandlung erheblich geändert hat.
2. Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück ein größeres Gewicht hat als das 1,5-
fache der zulässigen Minusabweichungen der Tabelle des Absatzes 1,
3. Fertigpackungen mit Backwaren, Sauermilchkäse, Edelpilzkäse, Weichkäse und Schichtkäse, Eistorten,
Holzkohle für Grillzwecke und Torf und Blumenerde,
4. Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel.
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden, keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in der Tabelle des Absatzes 1
festgelegten Werte. Für Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel gilt das 4fache dieser Werte.
Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde."
11. Die §§ 18 a und 18 b werden gestrichen.
12. In§ 21 c Abs. 3 werden die Worte „für die Klasse B" gestrichen.
13. In§ 21 d Abs. 5 Satz 1 wird die Paragraphenzahl „18 a" gestrichen.
14. In§ 22 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Anlage 4" durch die Worte „Anlagen 4 a und 4 b" ersetzt.
15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einer nicht in der Anlage 1 aufgeführten Nennfüllmenge des
Erzeugnisses in den Verkehr bringt,".
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. entgegen §§ 5, 6, 13 bis 16 oder 16 a Abs. 3 Satz 1 Fertigpackungen nicht ordnungsgemäß kennzeich-
net,".
c) In Nummer 18 wird die Zahl „8" durch die Zahl „3" ersetzt.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz l erhält folgende Fassung:
„Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 und 4 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen noch bis
zum Ablauf dieser Frist erstmals in den Verkehr gebracht werden."
b) In Absatz S werden die Sätze 2 bis 8 gestrichen und folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Flaschen nach Satz 1 und Flaschen mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter und mehr, die vor dem
1. Juli 1980 mit dem Zeichen „M" hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt verwendet werden. Sie dür-
fen mit dem Zeichen nach Anlage 9 nur versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis
angegeben ist." ·
c) Absatz 8 wird gestrichen.
d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit den in Anlage 2 Nr. 1 genannten
Garnen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1979, Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhül-
lung mit den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Garnen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1980 in den bis zum
1. Juli 1977 zulässigen Größen und Größenwerten in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Anlage 1
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen
mit bestimmten Lebensmitteln
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte') zusätzliche
genannten Nenn- 'nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
3
1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit 0,005 bis 10 l 0,10 - 0,25 - 0,375 - bis 31. 12. 1983:
Alkohol stummgemachter Most aus 0,S0-0,75-1-1,5- 0,20
frischen Weintrauben, ausgenommen 2-3-5
Weine der Tarifstellen 22.05 A und B bis 31. 12. 1985: 0,73 •
des GZT sowie Likörwein (GZT: ex bis 31. 12. 1988:
22.05 C); Traubenmost, teilweise gego- 0,35 - 0,70 - 1,25 •
ren; auch ohne Alkohol stummge-
macht (GZT: 22.04)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die fol- 0,005 bis 10 l 0,62
gende Ursprungsbezeichnung haben
dürfen: ,,C6tes du Jura", ,,Arbois",
,,L'Etoile" und „Chateau-Chalon"
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 10 l 0,10 - 0,25 0,20 - 3
andere gegorene Getränke, nicht 0,37 5 - 0,50 - bis 31. 12. 1983:
schäum end (GZT: 22.07 B II) 0,75 - 1 - 0,33
1,5 - 2 - 5
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0,70
d) Wermutwein und andere Weine aus 0,10 bis 10 l 0,10 - 0,20 - 0,25 - 2 -
frischen Weintrauben, mit Pflanzen 0,375 - 0,50 3-5
oder anderen Stoffen aromatisiert 0,75 - 1
(GZT: 22.06); Likörwein (GZT: ex 22.05 1,5
C) bis 31. 12. 1988: 0,70
1
) Die mit• gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2225
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1
) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2. a) - Schaumweine (GZT: 22.05 A) 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20
0,375 - 0,75
1,5 - 3
- Wein in Flaschen mit Schaumwein- 0,005 bis 10 1 bis 31. 12. 1988:
stopfen, die durch besondere Halte- 0,10 - 0,25 - 0,70 •
vorrichtungen befestigt sind, sowie
Wein in anderen Umschließungen,
mit einem Überdruck von minde-
stens 1 bar und weniger als 3 bar,
gemessen bei einer Temperatur von
20 °C (GZT: 22.05 B)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 10 l 0,10 - 0,20
andere gegorene Getränke, schä u- 0,375 - 0,75
m end (GZT: 22.07 B I) 1 - 1,5 - 3
bis 31. 12. 1988: 0, 125
3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen Bier 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,33 -
mit Selbstgärung 0,50 - 0,75 -
1-2-3-4-5
bis 31. 12. 1988: 0,35
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,37 5 -
0,75
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholische 0,005 bis 10 1 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,25 - 5
Getränke; zusammengesetzte alkoho- 0,05 - 0,10 - 0,20 - bis 31. 12. 1988:
lische Zubereitungen zum Herstellen 0,50 - 1 0,025
von Getränken (GZT: 22.09) 1,5 - 2
2,5 - 3
bis 31. 12. 1984: 0,35 -
0,375 - 0,70 - 0,75
b) alkoholische Getränke mit Zusatz von 0,1 bis 10 1 0,10 - 0,20 -
nichtalkoholischen Flüssigkeiten 0,50 - 1 - 1,5 - 2 -
2,5 - 3 -
bis 31. 12. 1984:
0,35 - 0,375 - 0,70 -
0,75
5. Speiseessig (GZT: 22.10) 0,005 bis 10 l 0,25 - 0,50 - 10
0,75 - 1 -
2-5-
6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere Speiseöle 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,10 - 0,375 - 2,5
(GZT: 15.07 D II) 0,50 - 0,75 bis 31. 12. 1983: 0,6
1-2-
3-5
10
7. a) Milch, frisch, weder eingedickt noch 0,005 bis 10 1 0,20 0, 10 - 1,5 - 3 - 4 -
gezuckert (GZT: ex 04.01), ausgenom- 0,25 - 0,50 5 - 10
men Joghurt, Kefir, saure Milch, 0,75 - 1 - 2 für Metalldosen
Molke und andere fermentierte oder bis 31. 12. 1988: außerdem 0,33
gesäuerte Milch; Milchgetränke (GZT: 0,10
22.02 B)
1
) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen müden
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
b) sonstige flüssige Milcherzeugnisse, 0,005 bis 10 l 0, 10 - 0,20 - 0,25 -
soweit sie nach Volumen verkauft 0,50 - 0,7 5 - 1 - 2 -
werden; flüssige Lebensmittel eigener 3-4-5-10
Art, soweit sie unter Verwendung von für Metalldosen
Milch und Milcherzeugnissen herge- außerdem 0,33
stellt sind und nach Volumen verkauft
werden
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäure- 0,20 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,70
haltiges Wasser (GZT: 22.01) 0,50-0,75-1-1,5-2
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0,45 • - 0,46 • -
0,70 - 0,90 • - 0,92 • -
1,25 •
b) Limonaden (einschließlich der aus 0,20 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,70
Mineralwasser hergestellten) und 0,50 - 0,7 5 - 1 - 1,5 - 2
andere nichtalkoholische Getränke, bis 31. 12. 1988:
keine Milch oder kein Milchfett ent- 0,70
haltend, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07
des GZT sowie Konzentrate (GZT:
22.02 A)
c) Limonaden, die auf dem Etikett als 0,005 bis 10 1 0,10
alkoholfreie Aperitifs bezeichnet wer-
den (GZT: ex 22.02 A)
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) 0, 125 bis 10 1 0,125 - 0,20 0,70- 3 - 4 - 5
und Gern üsesäfte, nicht gegoren, ohne 0,25 - 0,33
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von 0,50- 0,75
Zucker, mit einer Dichte bei 15 °C von 1 - 1,5 - 2
1,33 oder weniger (GZT: 20.07 B) - nicht bis 31. 12. 1988: 0,70
konzentrierte Säfte-, Fruchtnektar 0,18 - 0,35
(nur Metalldosen)
10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeug- 100 bis 5 000 g 125 - 250 - 500 - 750
nisse nach Anlage 3 Nr. 13) 1 000 - 1 500 - 2 000
2 500 - 3 000 - 4 000
5 000
11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie 75 bis 500 g 7 5 - 100 - 125 - 150
portionierte Schokoladen, die in Tafel- 200 - 250 - 300
form verpackt in den Verkehr gebracht 400 - 500
werden
12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeug- 50 bis 1 000 g 50 - 75 - 125 - 250 bis 31. 8. 1983:
nisse (außer kakaohaltige Getränkepul- 500 - 7 50 - 1 000 100 - 200
ver)
13. Kaffee-Extrakte, Zichorien-Extrakte, mehr als 25 50 - 100 - 200 - 250
Mischungen hieraus, sowie Extrakte aus bis 10 000 g 500 - 7 50 - 1 000 -
einer Mischung von Kaffee und Zicho- 1 500 - 2 000 - 2 500
rien (außer Erzeugnisse in flüssiger Form) 3 000 - 4 000 - 5 000
6 000 - 7 000 - 8 000
9 000 - 10 000
1) Die mit• gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2227
2. In Anlage 2 Nr. 3 wird der Text der zweiten Spalte gestrichen und in der dritten Spalte folgender Text ein-
gefügt:
., 10 und Vielfache von 1O".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Nußmus" die Worte „und Erdnußcreme" eingefügt.
bb) Nummer 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Tellerfertige Getreidekost 375
(Cornflakes, Frühstücksflocken u. ä.): 170 - 225 - 340 bis 31. 12. 1981 ".
cc) In Nummer 13 Buchstabe a werden die Worte „Gelierzucker, Einmachzucker" gestrichen.
dd) In Nummer 17 werden nach dem Wort .,lnstantgetränkepulver" die Worte .,(außer Erzeugnisse nach
Anlage 1 Nr. 12 und 13)" eingefügt.
ee) In Nummer 18 werden nach dem Wort „Kaffeemittel" die Worte .,(außer Erzeugnisse nach Anlage 1
Nr. 13)" eingefügt.
ff) In Nummer 23 Buchstabe b wird vor dem Wert „80" der Wert „75 •r eingefügt.
b) Buchstabe C Nr. 2 erhält folgende Fassung:
.,2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel: 750
für Hypochlorite außerdem: 1 250".
c) In Buchstabe D werden nach dem Wort „Erzeugnissen" die Worte .,(außer Erzeugnissen in Aerosolform)"
eingefügt.
d) Buchstabe E erhält folgende Fassung:
.,E. Werte für Erzeugnisse in Aerosolform:
1. Metallbehältnisse:
Füllmenge in ml Behältnisvolumen in ml
für nicht durch verdichtetes für durch verdichtetes
Treibgas getriebene Erzeugnisse Treibgas getriebene Erzeugnisse
25 40 47
50 75 89
75 110 130
100 140 175
125 175 210
150 210 270
200 270 335
250 335 405
300 405 520
400 520 650
500 650 800
600 800 1 000
750 1 000
2. Glas- oder Kunststoffbehältnisse:
Füllmenge in ml:
25 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150
Anmerkung:
Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Erzeugnisse in Metallbehältnissen sind
von der Grundpreisangabe nur befreit, wenn die Werte für die Füllmenge und das Behältnisvolumen
eingehalten sind. Als verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid
oder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht,
sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsen-Koeffizienten von höchstens 1,2 aufweist."
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l
4. Anlage 4 wird durch folgende Anlagen 4 a und 4 b ersetzt:
„Anlage 4 a
zu§ 22 der Fertigpackungsverordnung
Verfahren zur Prüfung nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständi-
gen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll
grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räu-
men der zuständigen Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 17 dieser Verordnung.
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung
(DGQ 4)" der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleicher Aufma-
chung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im
Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder
Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann,
wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes
begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.
Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich
nach den Tabellen d, e oder f, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.
Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nr. 6.
a) Nicht-zerstörende Prüfung
Normale Doppel-Stichprobenprüfung
N Reihenfolge n1, n2 nk Ct, Ck d1, dk k
100 bis 500 1. 30 1 3 0,503
2. 30 60 4 5 0,344
501 bis 3 200 1. 50 2 5 0,379
2. 50 100 6 7 0,262
3 201 und mehr 1. 80 3 7 0,295
2. 80 160 8 9 0,207
b) Nicht-zerstörende Prüfung
Normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n C d k
100 bis 500 50 3 4 0,379
501 bis 3 200 80 5 6 0,295
3 201 und mehr 125 7 8 0,234
c) Nicht-zerstörende Prüfung
Vollprüfung
N
10bis99
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung
auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
Nr. 7!J -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2229
d) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n C d k
101 bis 500 8 0 1 1,237
501 bis 3 200 13 1 2 0,847
3 201 und mehr 20 1 2 0,640
e) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem
Zeichen „e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind
N n C d k
unabhängig vom
Losumfang 20 2 0,640
(n ~ 100)
f) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen mit Torf
und Blumenerde über 10 1
N n k
unabhängig vom
Losumfang 5 2,058
(N ~ 20)
In den Tabellen bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
n 1, n 2 Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
nk kumulierter Stichprobenumfang= Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stich-
probe
c Annahmezahl
c 1, ck Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
d Rückweisezahl
d 1, dk Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = -:4:--mit t als Zufallsvariable der Student-
verteilung. \. n
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen
a) Gewichte durch Wägung.
b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Sep-
tember 1978 (BGBI. I S. 1545), nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt
das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die
Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines
Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 6 aufgeführten Fasern.
c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte.
d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde durch Ausschütten in ein geeignetes
Kastenmaß nach Nr. 5 a oder 5 b der Anlage 7, Auflockern und Messen der sich ergebenden Füllhö-
hen.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabwei-
chung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu
berücksichtigen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Unsicherheit
Die Proben für die Feststellungen nach Nr. 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsi-
cherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
a) das J: 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen
nach Nr. 6.2,
b) 0,5 % bei den Feststellungen nach Nr. 6.3.
Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6.2 Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht m~hr als 10
v. H. der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel
von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5
Tara proben.
Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Tarage-
wichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im
Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen
Minusabweichung ist.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen.
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stich-
probe nach Nr. 4 a, 4 b oder 4 c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß min-
destens 35 g betragen.
7. Feststellung des Mittelwertes
7.1 Die Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festge-
stellte Mittel wert i der Füllmengen xi
a) aus der Stichprobe nach Nr. 4 a, 4 b, 4 d, 4 e und 4 f, vermehrt um den Betrag k • s oder
b) bei einer Vollprüfung nach Nr. 4 c
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nr. 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen
xi der Stichprobe.
V
n
s + _1_ . '\7 (xi -i)2
n-1 ~
i =1
7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der
Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 7 berechnete Feuchtig-
keitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nr. 7.1.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 a
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der
ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c 1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich
der ersten Rückweisezahl d 1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen
überschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c 1 und der ersten Rückweisezahl d 1, so ist eine
zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der
Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen über-
schreiten, sind zu kumulieren.
Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck oder klei-
ner, so sind die Vorschriften erfüllt.
Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vor-
schriften nicht erfüllt..
8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 b
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich
der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.3 Vollprüfung nach Nr. 4 c
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als
2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht
erfüllt.
8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 d und 4 e
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich
der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2231
9. Nachschau
Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen(§ 32 Eichgesetz
und§ 22 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Ein-
fuhr von Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind,
erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß.
10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung
Die Nr. 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten glei-
chen Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
Anlage 4 b
zu § 22 der Fertigpackungsverordnung
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackun-
gen durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grund-
sätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der
zuständigen Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6, soweit erforderlich,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 Eichgesetz, soweit gefordert,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den§§ 17 a und 17 b dieser
Verordnung.
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung
(DGQ 4)" der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleicher Aufma-
chung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im
Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge
begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die
Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.
Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N n C a
26 bis 50 3 0 1,0
51 bis 150 5 0 0,35
151 bis 500 8 1 0,2
501 bis 3 200 13 1 0,15
3 201 und mehr 20 1 0,1
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
5.1 Längen durch Längenmessung,
5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
2232 BundesgcsE!tzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5.3 Flächen durch Längenmessung,
5.4 Stückzahlen durch Zählung.
Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:
5.5 Längen durch Wägungen in Verbind.ung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse
nach Nr. 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.5.1 Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um
nicht mehr als 1 l v. H. abweichen.
5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten
Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
5.6. Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen
Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nr. 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamt-
mittelwert x um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu
berücksichtigen.
Für die Feststellungen nach Nr. 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
6. Z usä tz lic he Feststellungen
6.1 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzel-
längen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer
200
als g' brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein,
m
6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu
bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der
Fertigpackungen betragen.
6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestim-
men. Der mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere
Feinheit von Garnen ist an 3 Proben aus der Stichprobe auch Nr. 4 zu bestimmen.
7. Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften des § 15 Eichgesetz über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mit-
telwert xder Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a • R größer oder gleich der Nenn-
füllmenge ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nr. 4; Rist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe,
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig,
wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nr. 4, sind die Vor-
schriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.
9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllurrn
Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher
Fläche entsprechend anzuwenden."
5. In der Überschrift der Anlage 6 werden die Worte „zu§ 18 a" gestrichen.
6. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden in der rechten Spalte der Tabelle die Worte „das 0,25fache der zulässigen
Minusabweichung für Füllgüter der Klasse A" jeweils durch die Worte „das 0,l 25fache der zulässigen
Minusabweichung" ersetzt.
bb) An Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
,,Abweichend davon dürfen Dichtemeßgeräte für Aerosole keine größere Abweichung als ± 1 v. H,
haben."
b) An Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Sonstige allgemein anerkannte Kontrollverfahren".
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2233
c) Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11542 Ausgabe Januar 1978, in Verbindung mit
einem geeichten Maßstab."
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
11) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben b
und c und Nr. 16 Buchstabe b treten am 1. Januar 1981 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar
1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 5 Abs. 2 Nr. 1 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976
(BGBI. I S. 502) und die§§ 11 und 16 Abs. 5 Nr. 1 der Kakaoverordnung vom 30. Juli 1975 (BGBI. I S. 1760), geän-
dert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802), außer Kraft.
(2) Fertigpackungen und Flaschen als Maßbehältnisse, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
tenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1980 erstmals in den Verkehr gebracht
werden.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1979 - 1 BvL 5/77 -, ergangen auf
Vorlage des Landessozialgerichts Baden-Württem-
berg, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröf-
fentlicht:
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Rentenversiche-
rung der Handwerker (Handwerkerversicherungs-
gesetz - HwVG) vom 8. September 1960 (Bundesge-
setzbl. I S. 737) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr, 74 •-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2235
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gem~rn § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im BundPsdnzPiRer verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und 8f'z<'ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 12. 79 Erst.c Änderungsverordnung zur 2. BAA-BFDV 230 8. 12. 79 siehe§ 3
625-1 HAA-2
5. 12. 79 Neunte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
sl ungs-DV-LA 232 12. 12. 79 13. 12. 79
!i21-1 H/\A LDV 7
1. 11. 79 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
96-1-2-10
L 11 79 Sechwhnte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen MünchPn) 233 n 12. 79 14. 12. 79
96-1-2-12
1. 11. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Frankfurt fMain]) 233 13. 12. 79 siehe Art. 2
96-1-2-64
4. 11. 79 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
96-1-2-20
12. 11. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlf~gung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugha-
fen Frankfurt [Main]) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
()(j-]-2-15
12. 11. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Einundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken-Ensheim) 233 13. t 2. 79 24. 1. 80
96-1-2-21
16. 11. 79 Erste Änderung der Sechzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugvprfahren für An- und Abflüge nach Sicht-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
96-1-2-16
22.11. 79 Sc~chste Verordnung zur Änderung der Achtund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reis(~f!ughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrol-
liertPn Luftraum) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
96-1-2-fül
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündet im Tag des
Ddlum und Bezeichnung de>r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 11. 79 Vierte Verordnung zur Änderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (FPstlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Kon-
trollbezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
%-1-2-fi9
6. 12. 79 Zehnte Verordnung zur Änderung der Dreiunddrei-
ßigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Stuttgart) 233 13. 12. 79 24. 1. 80
96-1-2-33
10. 12. 79 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 234 14. 12. 79 15. 12. 79
7400-1
10. 12. 79 Dreizehnte Vt!rordnung zur Änderung der Verord-
nung übPr Tarih· in <lPr Kraftfahrtversicherung 234 14. 12. 79 siehe Art. 4
925-1-3
Nr. 71 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2237
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUelba re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2523/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer, in der Landwirtschaft anzuwendender Umrechnungskurse
für Dänemark, Frankreich, Irland, Italien und das Vereinigte König-
reich 16. 11. 79 L 289/22
15. 11. 79 Verordnung {EWG) Nr. 2524/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1945/78 in bezug auf die im Wirtschaftsjahr
1978/79 für die Destillationspflichten vorgesehenen Fristen 16. 11. 79 L 289/23
16. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2546/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2187/79 und (EWG) Nr. 2281/79 über die
Durchführung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschafts-
jahr 1978/79, die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e 1-
w eine vorbehalten sind, und zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2186/79 17. 11. 79 L 290/47
16. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2548/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1468/79 über die Gewährung einer Beihilfe
für Butter aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung von
Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln 17. 11. 79 L 290/51
19. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2553/79 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung
in Spanien 20. 11. 79 L 293/5
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2568/79 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rindfleisch aus Bestän-
den der irischen Interventionsstelle zu pauschal im voraus festge-
setzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 21.11. 79 L 294/14
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2585/79 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Wein I es e von 1979 in dem Gebiet mit der kontrollierten
Ursprungsbezeichnung Gigondas 23. 11. 79 L 296/19
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2586/79 der Kommission zur Festsetzung
einiger vom 16. Dezember 1979 bis zum 15. Dezember 1980 im
Weinsektor geltender Referenzpreise 23. 11. 79 L 296/20
22. 11. 79 Verordnung {EWG) Nr. 2593/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deut-
scher Rotweine mit eingeführten Rotweinen 24. 11. 79 L 297/3
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2594/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbau-
gebiete 24. 11. 79 L 297/4
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2595/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des
Weinbau polen tia ls an die Marktbedürfnisse 24. 11. 79 L 297/5
23. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission über Lagerverträge
für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost 24. 11. 79 L 297/15
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
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Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und Bezeichnung d('r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. l 1. 79 Verordnung (EWG) Nr . 2607/79 der Kommission zur Festsetzung
der Erträge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr
t 978/79 27, 11. 79 L 300/5
26. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2608/79 der Kommission zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte Olivenöle 27. 11. 79 L 305/19
23. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr . 2613/79 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 zur Festlegung einer
gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik
China auf weitere Erzeugnisse 28. 1L 79 L 301 /2
23. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 des Rates zur Festlegung bestimm-
ter technischer Maßnahmen zur Erhaltung der Fisch bestände für
Fischereifahrzeuge unter der .flagge eines Mitgliedstaats, die im
Regelungsbereich des N AFO-Ubereinkommens fischen 29, 11. 79 L 303/1
Andere Vorschriften
14. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr, 2525/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Monoäthylenglykol und Monopropylen-
glykol der Tarifstelle 29.04 C ex I, mit Ursprung in Rumänien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 16. 11. 79 L 289/24
14. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2526/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere quaternäre organische Ammonium-
salze und -hydroxide der Tarifstelle 29.24 B, mit Ursprung in Rumä-
nien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden \6. 1 L 79 L 289/26
14. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2527/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen Spinnfasern der .
Tarifstelle 56.07 B, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 16. 11. 79 L 289/28
14. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2528/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Tonträger und andere Aufzeichnungsträger„
usw., der Tarifnummer 92.12, mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 16. 11. 79 L 289/29
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2533/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von t 5 Kilogramm oder weniger, der Tarifstelle 08.04
B I des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1980) 17, 11. 79 L 290/l
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
Kolophonium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A
des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 17. 11. 79 L 290/3
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2535/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1980) 17. 1L 79 L 290/5
12. t 1 79 Verordnung (EWG) Nr . 2536/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Vf'rwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen, für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummPr PX 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 17. 1 L 79 L 290/8
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2537/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf,
der T<lrifstelle 50.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980) 17. 11. 79 L 290/1 t
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979 2239
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Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2557/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Argentinien über den Handel mit Textilwaren 26. 11. 79 L 298/1
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2558/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Volksrepublik Bangladesch über den Handel mit Textilwa-
ren 26. 11. 79 L 298/38
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2559/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Korea über den Handel mit Textilwaren 26. 11. 79 L 298/67
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2560/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Macau über den Handel mit Textilwaren 26. 11. 79 L 298/106
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2561/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Islamischen Republik Pakistan über den Handel mit Textil-
waren 26. 11. 79 L 298/143
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2562/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
den Handel mit Textilwaren 26. 11. 79 L 298/184
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2563/79 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und dem Königreich Thailand über den Handel mit Textilwaren 26. 11. 79 L 298/223
15. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2566/79 der Kommission über das Länder-
verzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 21. 11. 79 L 294/5
16. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2567/79 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeug-
nissen mit Ursprung in Brasilien 21. 11. 79 L 294/12
21. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2575/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 22. 11. 79 L 295/9
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2579/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1979/1980) 23. 11. 79 L 296/1
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2587/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelme-
tallen, der Tarifstelle 71.12 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 11. 79 L 296/22
20. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2592/79 des Rates zur Festlegung der Regeln
für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrie-
rung der Einfuhren von Rohöl in der Gemeinschaft 24. 11. 79 L 297/1
22. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2599/79 der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls für bestimmtes Natriumkarbo-
nat mit Ursprung in der Sowjetunion 24. 11. 79 L 297/12
23. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2612/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2051174 über die Zollregelung für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer 28. 11. 79 L 301 /1
23. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2614/79 des Rates zur Aufstockung des
durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2470/78 und (EWG) Nr. 1738/79
für das Jahr 1979 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs 28. 11. 79 L 301 /4
2240 Btrndesgcsetzulatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlilg: Bun-
desanzeiger Verlilgsges.m.b.H. - Druck: Bundei:;druckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit irn Zusmnmenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden
völkerrechtlidie Vereinbnrnngen, Vertrü,Je mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen verölfenllicht.
Bezugsbedingungen: laufender Be:r,ug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblütler, die
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5102 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 346. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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