2113
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1979 Nr. 73
Tag I n h a 1t Seite
11. 12. 79 Neufassung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2113
2129-3
13. 12. 79 Tabaksteuergesetz (TabStG 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2118
neu: 612-1-6; 612-1, 612-1-1
11. 12. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . 2126
2129-3-1
11. 12. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen
Instituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2131
9510-11
11. 12. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler /zur Buchhän.dlerin . . . . . . . . . . . . 2138
neu: 800-21-1-76; 800-21-1-28
12. 12. 79 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 2150
613-1-1, 613-1-11
12. 12. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz . . . . . . . . . . . 2152
7133-3-2-5
12. 12. 79 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2154
neu: 611-10-14-2; 611-10-8
13. 12. 79 Änderungsverordnung 1979 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundes-
entschädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2156
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
14. 12. 79 Verordnun~J zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2173
86-7-2-3
14. 12. 79 Neufassung der Sachbezugsverordnung............................................... 2174
86-7-2-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Altölgesetzes
Vom 11. Dezember 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur 3. den am 13. Februar 1976 in Kraft getretenen A rti-
Änderung des Altölgesetzes vom 24. Oktober 1979 kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Altölgesetzes
(BGBI. I S. 1755) wird nachstehend der Wortlaut. des vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1147),
Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1419)
in der ab 1. November 1979 geltenden Fassung 4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
bekanntgemacht. Die N eufassu nf~ berücksichtigt: kel 71 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
1. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 ),
kel 69 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. M~irz 1974 (BGBI. I S. 469), 5. den am 1. November 1979 in Kraft getretenen Arti-
2. den am 21. M~irz 1975 in Kraft getretenen Arti- kel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altöl-
kel 28 des ZusUindigkeil.sanpassungs-Gesetzes vom gesetzes vom 24. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1755).
18. März 1975 (BGBI. l S. 705),
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung
(Altölgesetz)
Erster Abschnitt b) auf Verlangen des Bundesamtes Herkunft, Art,
Menge, Lagerung und Verbleib der übernom-
Wirtschaft! iche SichPrung der Altölbeseitigung menen Altöle nachzuweisen, soweit dies not-
wendig ist, um die Voraussetzungen für die
§ t Inanspruchnahme von Zuschüssen zu überprü-
Rürkslellungsfonds fen,
c) dem Bundesamt und seinen Beauftragten auf
( 1) Zur wirtschaftl ichcn Sicherung der Altölbeseiti-
Verlangen alle Unterlagen aus dem eigenen
gung wird ein Sondervr~rmögen des Bundes mit dem
oder einem Unternehmen, an dem sie beteiligt
Namen „Rückstellungsfonds zur Sicherung der Altöl-
sind, über die Kosten der Beseitigung und über
beseitigung" (Rückstellungsfonds) gebildet.
die erzielten Erträge zugänglich zu machen,
(2) Die Verwaltung des Rückstellungsfonds obliegt 1 a. ein Pflichtgebiet nur· verkleinert werden kann,
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundes- wenn die. ungedeckten Kosten des Pflichtgebiets-
amt). Die Kosten der Verwaltung werden aus Fonds- inhabers über dem Durchschnitt der Unterneh-
mitteln gedeckt. men gleicher Art liegen,
(3) Die Fondsmittel dürfen im übrigen nur für 2. die Sammlungs- und Transportkosten, ausgenom-
Zuschüsse nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes verwendet men an Altölbesitzer gezahlte Preise, Teil der
werden. Das Bundesamt wird als Verwalter des Rück- Beseitigungskosten sind,
stellungsfonds ermächtigt, Kredite zur Aufrechterhal- 2a. ein Teil der an Altölbesitzer gezahlten Entgelte als
tung einer ordnungsm~ißigen Kc1sscnwirlschaft (Kas- Beseitigungskosten anerkannt' werden kann,
senverstärkungskrPditc) bis zur I·iöhe von 5 Millionen wenn die wirtschaftliche Lag·e im Durchschnitt
Deutsche Mark aufzunehmen. der Beseitigungsunternehmen es erfordert und die
ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Auf-
gaben nur auf diese Weise sichergestellt werden
§ 2 kann,
Aufgabe 3. bei den Zuschußsätzen für die einzelnen 'Beseiti-
gungsarten die Kosten besonders ausgeglichen
(1) Aus Mitteln des Rückstellungsfonds können
werden, die durch überdurchschnittlich schwie-
gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unter-
rige Sammlungsbedingungen verursacht werden,
nehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen
Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 4. sich die Zuschüsse höchstens nach den anderwei-
die von anderen nach § 3 Abs. 4 übernommene Altöle tig nicht zu deckenden Kosten ausrichten, die
beseitigen, laufende Zuschüsse zu den anderweitig Unternehmen gleicher Art in den ihnen nach
nicht zu deckenden Kosten gewährt werden, wenn die Nummer 1 Buchstabe a zugewiesenen Gebieten
Altöle gewässer- und bodenunschädlich beseitigt wer- durchschnittlich entstehen,
den und Luftverunreinigungen, vor denen die Allge- 5. der Bedarf des Rückstellungsfonds unter Berück-
meinheit und die Nachbarschaft zu schützen sind, sichtigung der vorstehenden Grundsätze so nied-
nicht entstehen. Der Bundesminister für Wirtschaft rig wie möglich gehalten wird.
bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern unter Berücksich- (3) Die durch die Richtlinien festgelegten Zuschuß-
tigung vvirtschaftlichcr Gesichtspunkte, für welche sätze gelten in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttre-
Arten der Bcseitigu ng einschließlich der A ufarbei- ten dieses Gesetzes unverändert; danach können sie
tung von AlWlen und von welchen Mindestmengen jährlich zum Beginn eines Kalenderjahres nach vorhe-
an laufende Zuschüsse gewährt werden können. riger sechsmonatiger Ankündigung geändert werden.
(2) Die Zuschüsse werden vorn Bundesamt nach (4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft gelei- bis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig bis
stet. Durch die Richtlinien ist insbesondere sicherzu- zum 31. März 1972, über die Tätigkeit des Rückstel-
stellen, daß lungsfonds, insbesondere über die Möglichkeiten
einer Ermäßigung der laufenden Zuschüsse (Absatz 1)
1. die Zuschußernpfänger sich verpflichten, und der Ausgleichsabgabe(§ 4 Abs. 2).
a) die Altöle nach Maßgabe des§ 3 in jeweils vom
Bundesamt mit Zustimmung des Bundesmini- § 3
sters für Wirtschaft zu bestimmenden und mit
Abnahme des Altöls
einer Frist von drei Jahren abänderbaren
Gebieten abzuholen oder die spätere Abnahme (1) Soweit die zur Sammlung und unschädlichen
vorzubereiten, Beseitigung von Altölen erforderlichen Einrichtungen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2115
vorhandPn sind und d<'m Bundesamt zur VerfüfJung 2. die Gasöle der Nummer 27.10 C I des Zolltarifs,
stehen, hat diesPs sicherzustellc>n, daß im Geltungsbe- soweit sie wie Schmieröle verwendet werden,
reich dic'sPs Gesdzc)s
3. mit ihrem Schwerölanteil die Schmiermittel und
1. A lti)lc~ in MPngen ab 200 1 a bgcholt werden, die Additives der Nummer 38.14 BI a des Zolltarifs,
2. für Mcn~~cn unter 200 1das sp~Herc Abholen vorbe- soweit für sie die Mineralölsteuer nach dem Mineral-
reitet wird. ölsteuergesetz 1964 in der jeweils geltenden Fassung
A ltölc, d ic der fksitz<:r nicht selbst beseitigt, sind den erhoben wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt 11 Deut-
gcwcrbl ich<>n und sonstii~cn wirtschaftlichen Unter- sche Mark für 100 kg abgabepflichtige Waren. Der
nehmc>n sowie juristischen Personen des öffentlichen Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechts zu überlass<'n, di<~ sich gegenüber dem Bundes- . Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe zu
amt vertraglich verpflichtd ha bcn, Altöle abzuholen. senken, soweit es der Bedarf des Rückstellungsfonds
erlaubt.
(2) Altöle im SinnP dc)s Abs,ltzcs 1 sind gebrauchte
halbflüssige oder flüssig<) Stoff<\ die ~~anz oder teil- (3) Die Ausgleichsabgabe entsteht, wenn die Mine-
weise am; Mineralöl oder synllwtischc~m Öl bestehen, ralölsteuer für die abgabepflichtigen Waren unbe-
einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, dingt entsteht oder unbedingt wird.
Emulsionen und Wassc'r-Öl-Gemische mit mindestens (4) Schuldner der Ausgleichsabgabe ist der Schuld-
4 v. H. Ölgehalt. ner der Mineralölsteuer.
(3) Andere Stoffe als Öle (Fremdstoffe) dürfen Alt- (5) Werden abgabepflichtige Waren der zollamtli-
ölen nur aus gebrauchs- oder betriebsbedingten Grün- chen Überwachung vorenthalten oder entzogen, ist die
den beigefügt werden. Synthetische Öle, die aus Ausgleichsabgabe sofort fällig. Im übrigen hat der
polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen beste- Schuldner die Ausgleichsabgabe, die im laufe eines
hen, sind getrennt von anderen Altölen im Sinne des Kalendermonats entstanden ist, ohne Aufforderung
Absatzes 2 zu beseitigen. spätestens am 10. des zweiten folgenden Monats zu
(4) Altöle werden nach Maßgabe des Absatzes 1 entrichten.
Satz 1 kostenlos abgeholt. Der Bundesminister für (6) Die Ausgleichsabgabe wird vom Bundesamt
Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung erhoben. Der Bundesminister für Wirtschaft wird
Vorschriften über ermächtig.t, durch Rechtsverordnung die erforderli-
1. die Ermittlung und Messung der abgenommenen chen Bestimmungen über Erhebung und Beitreibung
Stoffe, der Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Zollbehörden
2. den zulässigen Anteil an Fremdstoffen, der 15 v. H. erteilen dem Bundesamt die für die Verwaltung dei
nicht überschreiten darf, Ausgleichsabgabe erforderlichen Auskünfte und stel-
len ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
zu erlassen.
(5) Die über den zulässigen Anteil (Absatz 4 Satz 2
Nr. 2) hinausgehenden Mengen an Fremdstoffen wer-
den nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 entgeltlich § 5
abgeholt. Das Entgelt. richtet sich nach den beim Bun- Auskünfte
desamt hinterlegten Preislisten der abnahmepflichti-
gen Unternehmen. (1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe muß dem
Bundesamt die für die Durchführung dieses Gesetzes
(6) Altöle, deren Gehalt an Fremdstoffen bestimmte und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen erfor-
Hundertsätze übersteigt, müssen auf Anordnung der derlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorle-
nach Landesrecht zuständigen Behörde aus Gründen gen.
der Wirtschaftlichkeit gesondert gelagert werden. Der
Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, die (2) Angehörige und Beauftragte des Bundesamtes
H undcrtsätze, die 10 v. H. nicht unterschreiten dürfen, und Angehörige der Zollverwaltung sind im Rahmen
nach Art der Ausgangsprodukte durch Rechtsverord- des Absatzes 1 befugt, die abgabepflichtigen Waren zu
nung mit Zustimmun~! des Bundesrates zu bestimmen. prüfen, Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäfts-
räume des Auskunftspflichtigen während der übli-,
(7) Die Haftung des A llülbcsitzers für Schäden, die chen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und dort
durch nicht oder nicht richtir~ angezeigte Fremdstoffe Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in
verursacht werden, bleibt unberührt. die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-
gen einzusehen; zur Verhütung dringender Gefahren
§ 4 für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
Grundstüc}{e, Betriebsanlagen und Geschäftsräume
Ausgleichsabgabe
auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebs-
(1) Die Mittel des Rückstellungsfonds werden durch zeit und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich
eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(2) Der Ausgleichsabgabe unterliegen (abgabe- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
pflichtige Waren) schränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-
1. die Schmieröle aus der Nummer 27.10 C III des men nach Satz 1 zu gestatten und die geschäftlichen
Zolltarifs, Unterlagen vorzulegen.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Der zur A uskunlt v(~rpflichtete kann die Aus- 1. gemäߧ 3 Abs. 1 Satz 1 abgeholt werden und
kunft auf soldw Fr,q~(~n verw<'ii~crn, deren Beantwor-
2. keine über den zulässigen Anteil (§ 3 Abs. 4 Satz 2
tung ihn s< lbst oder <'i1wn der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
1
Nr. 2) hinausgehenden Mengen an Fremdstoffen
3 der Zivilprowßordnung lwzeichneten Angehörigen
enthalten.
der G<'fa h r stra lgcrichtl ic-her VPrfolgu ng oder eines
Verfahrens nach d<'m GPsdz ülwr Ordnungswidrig- (4) Der Altölbesitzer hat der zuständigen Behörde
keiten aussetzen würde. auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu ertei-
(4) Weigert sich ein ;\uskunftspflichti~ier, eine Aus- len, die zur Überwachung von Herkunft, Art, Menge,
kunft nach Absatz 1 zu erl<'ilc)n od(~r entsprechende Lagerung und Verbleib der Altöle erforderlich sind.
Unterlagen vorzulPgen, so kann das Bundesamt die für § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die von der zuständigen
die Festsdzung der Ausgleichsabgabe erforderlichen Behörde mit der Einholung von Auskünften beauf-
FeststPllunw~n im Wq~e der Sch~Hzung treffen. tragten Personen sind im Rahmen des Satzes 1 befugt,
Grundstücke, Anlagen und Geschäftsräume des Aus-
kunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts-
oder Betriebszeit zu betreten und dort Prüfungen und
Zweiter Abschnitt Besichtigungen vorzunehmen, Proben ohne Entgelt
Überwach u n ~~ des V Prbleibs von Altöl gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen und die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
einzusehen; zur Verhütung dringender Gefahren für
§ 6
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
Überwachung Grundstücke, Anlagen und Geschäftsräume auch
außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit
(1) Der Verbleib von Altölen im Sinne des§ 3 Abs. 2
und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich
unterliegt der Überwachung durch die zuständige
Behörde.· Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(2) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
nehmen haben für jed<>n Betrieb, in dem Altöle in einer schränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnah-
Menge von jährlich mindestens 500 1 anfallen oder bei men nach Satz 3 zu gestatten und die geschäftlichen
dem mit einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser Unterlagen vorzulegen.
Menge zu rechnen ist, Nachweis über Herkunft, Art,
(5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten Kennt-
Menge, Aufbewahrungsort und Beseitigung sowie
nisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
Übernahme und Abgabe der Altöle durch Führung
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
v_on Nachweisbüchern, das Einbehalten von Belegen
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
und deren Aufbewahrung zu erbringen und der
Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-
zuständigen Behörde die für sie bestimmten Belege zu
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
übersenden sowie auf deren Verlangen Nachweisbü-
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhän-
cher zur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für
genden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren
gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unterneh-
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
men, die Altöle in einer Menge von jährlich minde-
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
stens 500 l übernehmen. Wer die Voraussetzungen
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
nach Satz 1 oder 2 erfüllt, hat dies der zuständigen
tätigen Personen handelt.
Behörde bei Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich
anzuzeigen. Das Nähere über die Einrichtung, Füh-
rung.und Vorlage der Nachweisbücher und das Einbe- § 7
halten und Übersenden von Belegen sowie über die (weggefallen)
Aufbewahrungsfristen regelt. die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung. Die zuständige Behörde kann auf Antrag § 8
oder. von Amts wegen Ausnahmen
1. eine zentrale Führung von Nachweisbüchern in (1) § 6 gilt nicht
einem Hauptbetrieb zulassen, wenn die Überwa-
chung des Verbleibs der Altöle dadurch nicht 1. für die See- und Binnenschiffahrt,
beeinträchtigt wird, 2. für die Deutsche Bundesbahn und .die Deutsche
2. von der Pflicht, ein Nachweisbuch zu führen, Belege Bundespost,
einzubehalten und zu übersenden, befreien, wenn 3. für Einrichtungen des Bundes, die hoheitlichen
das Unternehmen nach seiner Art und Betriebsfüh- Zwecken dienen und nicht unter die Nummer 2 fal-
rung auch ohne ein Nachweisbuch ausreichend len.
überwacht werden kann.
(2) Für den Bereich der See- und Binnenschiffahrt
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, im
bestehen nicht, wenn nach§ 11 Abs. 3 des Abfallbesei- Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
tigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41) ein Nachweisbuch über das Sammeln und die Abgabe der in § 3 Abs. 2
zu führen ist und Belege vorzulegen sind oder wenn genannten Altöle auf Wasserfahrzeugen und schwim-
die Altöle menden Anlagen, insbesondere über
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2117
1. die Pflicht zur Ab~?abe der Altöle in bestimmten fung vorlegt oder Belege nicht einbehält oder aufbe-
Zeitabständen an ein abnahmepflichtiges Unter- wahrt,
nehmen (§ 3) oder an eine von der zuständigen 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 die dort bezeichnete
Behörde zugelassene Sa mmclstelle, Anzeige nicht erstattet,
2. den Nachweis der Abgabe und die Aufbewahrung 5. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
dieser Nachweise und richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
3. die Überwachung des Sammelns und der Abgabe erteilt,
der Altöle. 6. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 5 das Betreten von Grund-
(3) Das Internationale Übereinkommen zur Verhü- stücken, Anlagen oder Geschäftsräumen, die Vor-
tung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, sowie nahme von Prüfungen oder Besichtigungen, die
die nach dem Gesetz über das l nternationale Überein- Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in
kommen zur Verhütung der Verschmutzung der See geschäftliche Unterlagen nicht gestattet oder
durch Öl, 1954, vom 21. März 1956 (BGBl.II S. 379) Unterlagen nicht vorlegt oder
erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 7. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 4 oder
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
Dritter Abschnitt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Bußgeldbestimmungen buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 9
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
§ 10 Schl ußbestimm ungen
Ordnungswidrigkeiten
§ 11
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (weggefallen)
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Altöle nicht den dort § 12
bezeichneten gewerblichen und sonstigen wirt-
schaftlichen Unternehmen sowie juristischen Per- Geltung im land Berlin
sonen des öffentlichen Rechts überläßt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
2. entgegen§ 3 Abs. 3 Satz 1 Altölen Fremdstoffe bei- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
~~gt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 synthetische Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Ole, die aus polychlorierten Biphenylen oder Ter- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des
phenylen bestehen, nicht getrennt beseitigt, Dritten Überleitungsgesetzes.
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweisbücher
nicht oder inhaltlich unrichtig führt oder der § 13
zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prü- Inkrafttreten
211.8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Tabaksteuergesetz (TabStG 1980)
Vom 13. Dezem her 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem
Umblat~ beide aus homogenisiertem oder rekonsti-
§ 1
tuiertem Tabak der Tarifstelle 24.02 E des Gemein-
Steuergegenstand, Geltungsbereich samen Zolltarifs, wenn mindestens 60 vom Hundert
des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als
( 1) Der Tabaksteuer unterliegen im Erhebungsgebiet
1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig
1. Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak, mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des
Schnupftabak, Kautabak (Tabakwaren) und Ziga- Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt is~ oder
retten h ü II en, 4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homoge-
2. Rohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpapier. nisiertem oder rekonstituiertem Tabak der Tarif-
stelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das
(2) Das Erhebungsgebiet ist der Geltungsbereich die- Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträg~ mindestens
ses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und Zollfreige- 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile län-
biete. ger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein
(3) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs
Sinne der Abgabenordnung. einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.
Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1 000
§ 2
Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der
Begriffsbestimmungen Steuerentstehung.
(1) Zigarren oder Zigarillos (Zigarren mit einem (2) Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete
Stückgewicht von höchstens 3 g) sind als solche zum umhüllte Tabakstränge, die keine Zigarren oder Ziga-
Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit rillos nach Absatz 1 sind.
einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabak-
stränge (3) Rauchtabak ist geschnittener oder anders zer-
kleinerter oder gesponnener oder in Platten gepreßter
1. ganz aus natürlichem Tabak oder Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung
2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder zum Rauchen eignet. Tabakabfälle sind Rauchtabak,
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W('nn sie zum Rauchc~n geeignet, für den Einzelver- 3. für Zigaretten
kauf a uf1~cmacht und nicht Zigarren oder Zigarillos 4, 1 Pf je Stück und 30, 1 vom Hundert des Kleinver-
nach Absatz 1 oder Zi~~arcttPn nach Absatz 2 sind. kaufspreises, mindestens 7,5 Pf je Stück;
(4) Schnupftabak i:.;t i~('pulvc~rtcr oder gekörnter 4. für Rauchtabak
Tabak, rl.er so zubPreitPl ist, daß er sich nicht zum Rau-
a) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts
chc~n. sondern zum Schnupfen cig,wt.
der Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder
(5) Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, breit sind (Feinschnitt), 4,70 DM je kg und 18,27
Würfeln orl.er Platten, der so zubereitet ist, daß er sich vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-
nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet und stens 11,90 DM je kg,
der für den Einzelverkauf aufgemacht ist. b) wenn mindestens 90 vom Hundert des Gewichts
(6) Zigarettenhüllen sind Blüttchen und Hülsen aus der Tabakteile mindestens 1,4 mm lang und breit
Ziga n·ttenpapier zum Herstellen von Zigaretten sind (Pfeifentabak), 1,30 DM je kg und 16,97 vom
durch Verbraucher. Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens
7,30 DM je kg,
(7) Rohtabak sind unverarbeiteter Tabak und Ta-
c) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert
bakabfälle der Tarifnummer 24.01 und homogenisier-
des Gewichts Tabakrippen und einem Kleinver-
ter oder rekonstituierter Tabak und andere Waren
kaufspreis bis 32 DM 4,70 DM je kg,
der Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs,
ausgenommen Tabakauszüge und Tabaksoßen. d) Pfeifentabak, in Stränge gesponnen (Strangta-
bak), 3,50 DM je kg,
(8) Tabakersatzstoffe sind Stoffe, die an Stelle von
Tabak bei der Herstellung von Tabakwaren verwen- e) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60 vom
det werden sollen. Hundert des Gewichts der Tabakteile minde-
stens 1,4 mm lang und breit sind (Rippentabak),
(9) Zigarettenpapier ist zum Herstellen von Zigaret- 1,50 DM je kg;
ten oder Zigarettenhüllen bestimmtes Papier in Rol-
5. für Schnupftabak
len, Bogen oder Streifc>n.
0,50 DM je kg;
6. für Kautabak
§ 3
a) Kau-Feinschnitt
Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse 5,30 DM je kg,
( 1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse b) anderer Kautabak
mit einem Deckblatt aus natürlichem oder homogeni- 0,50 DM je kg;
siertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem
Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem 7. für Zigarettenhüllen
Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teil- 1,30 DM je 1 000 Stück;
weise aus anderen Stoffen bc~;tehen und die sonstigen 8. für Rohtabak und Tabakersatzstoffe
Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 erfüllen.
7 DM je kg;
(2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeug- 9. für Zigarettenpapier
nisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus ande-
0,50 DM je m 2•
ren Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzun-
gen des§ 2 Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind (2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueran-
Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die teil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erho-
ausschließlich medizinir,chen Zwecken dienen sollen ben.
und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes
(3) Für Zigarettenhüllen wird die Steuer bei Zigaret-
sind.
tenblättchen je begonnene 3,8 cm Breite und 9 cm
(3) Als Schnupftabak oder Kautabak gelten Erzeug- Länge, bei Zigarettenhülsen je begonnene 9 cm Länge
nisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen ohne Filter und Mundstück erhoben.
bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2
Abs. 4 odPr 5 erfüllen.
§ 5
Bemessungsgrundlagen
§ 4
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Herstel-
Steuertarif ler oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,
( 1) Die St.euer beträgt Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak
je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis
1. für Zigarren bestimmt gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der
14 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde- sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt
stens 2,6 Pf je Stück; je Stück oder Kilogramm ergibt.
2. für Zigarillos (§ 2 Abs. 1) (2) Der Packungspreis ist auf volle Deutsche Mark
17 vom Hundert dPs Kleinverkaufspreises, minde- und Pfennig zu bestimmen. Für Zigarren, Zigarillos,
stc-ns 2,6 Pf je Stück; Zigaretten und Rauchtabak, mit Ausnahme von
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Strangtabak, dPriwllwn Marke oder entsprechenden hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstel-
BezPichn ung in meng(~ngleichen Packungen ist der- lung. Steuerschuldner ist, wer an der Herstellung
se:lbe Kl<~inv<:rkaufsprPis zu b<~stimmen. beteiligt war. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-
schuldner.
(3) DPr Herst<~ller odPr Einfühn~r bestimmt auch für
Zigarren, Zigari I los, Zigart>tl<>n und Rauchtabak, die
nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandels- § 8
prc~is an Verbraucher abgegdH~n werden sollen, einen
Kleinverkaufspreis. Dieser Preis darf den Einzelhan- Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung
delspreis entspn~chend<~r TabakwarPn nicht unter- ( 1) Die Steuer für Zigarren, Zigarillos, Zigaretten,
schreiten. Rauchtabak, mit Ausnahme von Strangtabak, und
(4) Das für die Bemessung der Steuer für Rauch- Zigarettenhüllen ist durch Verwendung von Steuer-
tabak, Schnupftabak und Kautabak maßgebliche zeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt das
Gewicht ist das EigPn:..wwicht i rn Zeitpunkt der Steuer- Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an
entst<>h unf~. den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müs-
sen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.
(5) Di(~ Steuer wird für vcrarbeitungsreifen Roh-
tabak nach dPm Eigengewicht, für nichtverarbeitungs- (2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzei-
reifen Rohtabak nach d<>m um 20 vom Hundert ge- chen mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
kürzten Eigengewicht bemessen. bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerzeichen-
schuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in
Höhe ihres Steuerwertes. Schuldner ist der Bezieher.
Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauch-
steuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
Tabakwaren, Zigarettenhüllen sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinver-
kaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76
der Abgabenordnung sinngemäß.
§ 6
Verparkungszwang (3) Für Strangtabak, Schnupftabak und Kautabak,
für die in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1
(1) Zigarren, Zi~~arillos, Ziga r<>Uen, Rauchtabak, mit unbedingt entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis
Ausnahme von Strangtabak, und Zigarettenhüllen zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklä-
dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Klein- rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
verkaufspackungen aus dem Herstellungsbetrieb ent- geben und darin die Steuer selbst zu berechnen
fernt, zum Verbrauch im Betrieb entnommen oder in (Steueranmeldung).
das Erhebungsgebiet eingeführt werden.
(2) Die Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dür-
fen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren § 9
oder Zigarettenhüllen enthalten.Andere Gegenstände
dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt Fälligkeit
werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wieder- (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu ent-
verkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die richten
Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Ver-
braucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen
von Wechselgeld ist zulässig. Steuerzeichen
a) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des über-
§ 7 nächsten Monats,
b) für Zigaretten, Rauchtabak und Zigarettenhül-
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
len am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für
und Zigarettenhüllen aus dem angemeldeten Herstel- Zigaretten am 27. Dezember;
lungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Betrieb 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen
entnommen werden, und zwar im Zeitpunkt der Ent- Steuerzeichen
fernung oder der Entnahme. Steuerschuldner ist der
Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller). a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-
nächsten Monats,
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn durch Steuerzei-
b) für Zigaretten, Rauchtabak und Zigarettenhül-
chenverwendung versteuerte Tabakwaren oder Ziga-
len am 27. Tag des nächsten Monats.
rettenhüllen in einen Herstellungsbetrieb aufgenom-
men waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufs- Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des
packungen mit unbeschädigten und gültigen Steuer- Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung.
zeichen aus dem Betrieb entfernt oder zum Verbrauch Stundung der Steuerzeichenschuld und Zahlungsauf-
im Betrieb entnommen werden. schub sind unzulässig.
(3) Für Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die (2) Die Steuer für Strangtabak, Schnupftabak und
außerhalb eines angemeldeten Herstellungsbetriebes Kautabak ist spätestens am 10. Tag des zweiten
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2121
Mon<1ts nach der Ent,;khung zu Pntrichten. Stundung gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbots-
und Zahlungsaufschub sind unzulässig. widrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner
ist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(3) Die Sl<!u<:r für TabJkwcHen und Zigarettenhüllen, Zahlungsaufschub ist unzulässig.
die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrich-
ten. Zahlungsaufschub ist unzulässig.
§ 12
§ 1() Steuervergünstigung
Steuerregelung bei [in(uhr, Zollverkehren (1) Tabakwaren und Zigarettenhüllen dürfen unver-
und aktiver Veredelung steuert und unverpackt unter Steueraufsicht
(1) Werden Tabakwan~n oder Zii~arettenhüllen in 1. in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden;
das ErhebungsgdJiPI eingeführt, gelten für die Entste-
2. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem
hung dc~r St<cuer und den Zeitpunkt, der für ihre
besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-
Bemessung maßgebend i:,t, für die Persern des Steuer-
edelung abgefertigt werden oder durch Anschrei-
r;chuldners, die persönlidw I-Iaftung, den Steuerzu-
bung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung
sch lag bei N ichtlwachtu ng von Steuervorschriften,
gleichstehen, in solche Verkehre übergehen;
das Sleuerverfuhn~n und, wenn die Steuer nicht durch
Verwendung von Stetwrzeichen entrichtet wird, für 3. der Vernichtung oder Vergällung zugeführt und
die Fälligkeit, d<~n Zahlungsaufschub, den Erlaß und vernichtet oder vergällt werden;
die Erstattung die Vorschrift0n für Zölle sinngemäß. 4. mit Genehmigung des Hauptzollamts verwendet
Das gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist. werden
(2) Ab'._.;atz 1 gilt ent;;prcchcnd für Tabahvaren und a) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen
Zigarettenhüllen, die zu einem besonderen Zollver- und zum Herstellen von Tabakwaren,
kehr oder einer aktiven Veredelung abgefertigt wer-
b) für wissenschaftliche Versuche und Untersu-
den oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit
chungen.
sie der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre
übergegangen sind. Bei aktiver Veredelung entsteht (2) Die Steuer erlischt in den Fällen des Absatzes 1
für Tabakwaren und Zigarettenhüllen als Nachholgut Nr. 4 außer nach § 50 Abs. 1 der Abgabenordnung
(§ 50 des Zollgesetzes) die Steuer mit der Abfertigung auch, wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen
zum freien Verkehr. unter Steueraufsicht der Vernichtung oder Vergäl,-
lung zugeführt und vernichtet oder vergällt werden.
(3) § 80 des Zollgcr,etzes gilt entsprechend.
§ 13
§ 11
Erstattung der Steuer
Steuerbefreiung
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat-
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang(§ 6 tet, wenn Tabakwaren oder Zigarettenhüllen in einen
Abs. 1) sind befreit angemeldeten Herstellungsbetrieb verbracht werden
1. Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die oder unter Steueraufsicht aus dem Erhebungsgebiet
ausgeführt oder zu einem besonderen Zollverkehr
a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen wer- oder einer aktiven Veredelung abgefertigt werden
den, oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
b) zum Prüfen in einem angemeldeten Herstel- der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre
lungsbetrieb vom Hersteller oder von den dazll übergehen.
bestimmten Betriebsangehörigen verbraucht
(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-
werden,
chen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet,
c) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmu- wenn 'die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernich-
ster verwendet werden können; tet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt
2. Tabakwaren, die außerhalb eines angemeldeten der Packungen noch vollständig ist.
Herstellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak her- (3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinnge-
gestellt und weder zum Handeln noch zur gewerb- mäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das
lichen Verwendung bestimmt sind; Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn
3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht ver-
Rauchtabak und versteuerten oder steuerfreien nichtet oder ungültig gemacht worden sind und die
Zigarettenhüllen hergestellt sind, wenn sie nicht Steuer nicht entstanden ist.
entgeltlich abgegeben werden solJen.
(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig,
(2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder
Hersteller an seine Arbeitnehmer als Deputat unent- ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer
geltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als Rechtsverordnung nach§ 25 festzusetzende Gebühren
steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht zu entrichten.
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Handel mit durch § 17
Stcuerz(~ichenverwcnd ung versteuerten
Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungs-
Tabakwan~n und Zigarettenhüllen
preis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufs-
preis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabak-
§ 14 waren nicht überschritten werden. Wird der Preis
(1) Der HändlPr muß die Kleinverkaufspackungen überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des
verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der
Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packun- Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Die
gen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzei- Steuer ist sofort zu entrichten. Zahlungsaufschub ist
gen oder unentgeltlich als Proben zu verteilen. Pak- unzulässig.
kungen mit Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten darf er
außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen.
Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzei- Verbrauch in Freihäfen, Ausspielung
chen durchtrennt oder eingerissen werden.
§ 18
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis
für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinver- (1) In Freihäfen dürfen unversteuerte Tabakwaren
kaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Pfennigs und Zigarettenhüllen nur verbraucht werden, wenn
lautet. sie im Erhebungsgebiet von der Steuer befreit sind
oder bei gleicher Sachlage befreit wären oder wenn ihr
Verbrauch in Freihäfen nach den Vorschriften für
§ 15 Zölle zugelassen worden ist.
( 1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pak- (2) Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak
kungspreis oder sich daraus ergebende Kleinver- dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.
kaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabak-
waren an Verbraucher, außer bei Abgabe unentgelt-
licher Proben, nicht unterschritten werden. Der Händ-
ler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt ste- Rohtabak, Tabakersatzstoffe, Zigarettenpapier
hen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der
Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händ- § 19
ler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Tabakanbau
Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem
Verkauf anderer Gegenstände koppeln. ( 1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak
bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß den
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Ver- von ihm geernteten oder bezogenen Rohtabak, soweit
braucher auch für Personenvereinigungen, Gesell- er verwertbar ist, dem Hauptzollamt zum Wiegen
schaften, Anstalten und natürliche und juristische anmelden. Das Hauptzollamt bestimmt Zeitpunkt und
Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben. Ort des Wiegens. Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an dem Wiegen an Tabakpflanzer abgeben und von
den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentli- Tabakpflanzern beziehen.
cher Aufgaben. (2) Wird Rohtabak von einer anderen Person als
dem Tabakpflanzer geerntet, gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 16 (3) Absatz 1 gilt nicht
Von dem Verbot des§ 15 Abs. 1 sind ausgenommen 1. wenn geernteter Rohtabak mit Genehmigung des
Hauptzollamts unter Steueraufsicht für wissen-
1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der schaftliche Versuche oder Untersuchungen ver-
Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Pak- wendet wird,
kungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;
2. für Takakpflanzer, die nicht mehr als 100 Tabak-
2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erwei- pflanzen
sen,
a) zu Lehrzwecken, für wissenschaftliche Versu-
a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle che oder Untersuchungen anbauen oder
des Konkurses oder der Einstellung der Herstel-
lung oder des Handels die Räumung der b) für den Bedarf des eigenen Haushalts anbauen
Bestände zu ermöglichen, und am Tabakanbau eines anderen Tabakpflan-
zers nicht beteiligt sind (Kleinpflanzer).
b) um die Verwertung von Tabakwaren durch
Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermögli-
chen, · § 20
Verkehrsbeschränkungen
c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert
hat. Rohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpapier
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des dürfen nicht ohne Steueraufsicht
Bundesministers der Finanzen oder der von ihm 1. in die Betriebstätte eines Herstellers, Händlers,
bestimmten Stellen. Vermittlers von Handelsgeschäften, Lagerinhabers,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2123
Bearbeiters, Verarbeiters oder Verwenders ver- Steuerstatistik
bracht werden,
2. aw; dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem § 23
besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-
Nach näherer Bestimmung des Bundesministers der
edelung abgefertigt werden oder durch Anschrei-
Finanzen stellen die Hauptzollämter für steuerstatisti-
bung oder ÜbergabP, soweit sie der Abfertigung
sche Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse
gleichstehen, in solche Verkehre übergehen,
dem Stc1.tistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
3. der Vernichtung oder Vergällung zugeführt und
vernichtet oder vergällt vverden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
§ 24
Entstehung der Steuer, Fälligkeit,
SteuersC'huldner, Erstattung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
( 1) Für Rohtabak, Tabakersalzstoffe und Zigaretten- leic h tf erti g
papier, die der Steueraufsicht vorenthalten oder ent-
L entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 unterschiedliche Klein-
zogen werden, entsteht damit die Steuer. Sie ist sofort
verkaufspreise bestimmt,
zu entrichten. Zahlungsaufschub ist unzulässig. Steu-
erschuldner ist, wer Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder 2. entgegen§ 5 Abs. 3 keinen oder einen zu niedrigen
Zigarettenpapier unter Steueraufsicht zu stellen oder Kleinverkaufspreis bestimmt,
in der Steueraufsicht zu erhalten hat. 3. entgegen § 19 Abs. 1 Rohtabak nicht zum Wiegen
(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat- anmeldet,
tet, wenn Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Zigaret- 4. entgegen§ 22 eine der Steueraufsicht unterliegende
tenpapier Tätigkeit nicht vorher anmeldet.
1. durch ein für den Steuerschuldner zufälliges Ereig- (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2
nis vernichtet worden sind, der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
2. der Steueraufsicht zugeführt sind. leichtfertig
(3) Wird Zollgut der Steueraufsicht vorenthalten 1. dem Verbot der Entfernung, der Verbrauchsent-
oder entzogen, gelten die Vorschriften für Zölle sinn- nahme oder der Einfuhr in nicht verkaufsfertigen
gemäß. Dasselbe gilt für die aktive Veredelung. Packungen nach§ 6 Abs. 1 oder dem Verbot des Bet-
packens nach§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zuwiderhandelt,
2. einer Vorschrift des § 14 über die Behandlung der
Steueraufsicht Kleinverkaufspackungen und der Steuerzeichen
im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
§ 22 3. entgegen § 15 Abs. 1 Tabakwaren unter dem auf
dem Steuerzeichen angegebenen Preis abgibt,
(1) Außer den Sachverhalten nach§ 209 Abs. 1 und Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die
2 der Abgabenordnung unterliegen der Steuerauf- Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände
sicht: koppelt,
1. der Anbau von Tabak, 4. entgegen § 18 Abs. 2 Tabakwaren gewerbsmäßig
2. die Herstellung von Tabakersatzstoffen und Ziga- ausspielt.,
rettenpapier, 5. einer Verkehrsbeschränkung des § 20 für Rohta-
3. der Versand, die. Lagerung, Bearbeitung, Verarbei- bak, Tabakersatzstoffe oder Zigarettenpapier zu-
tung, Verwendung, Vernichtung und Vergällung wider handel l.
von Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigaretten-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 3
papier,
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
4. der Handel mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen, Ziga- leichtfertig entgegen § 18 Abs. 1 in Freihäfen unver-
rettenpapier, Tabakwaren, Zigarettenhüllen und steuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-
die Vermittlung von Handelsgeschäften mit Rohta- braucht.
bak,
Durchführung
5. das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaret-
ten in Herstellungsbetrieben und die Vernichtung
§ 25
und Vergällung von Tabakwaren und Zigaretten-
hüllen, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, zur
Handel, Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
6. die Vernichtung und das Ungültigmachen von 1. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steu-
Steuerzeichen. erzeichenverwendung
(2) Wer eine Tätigkeit ausüben will, die der Steuer- a) für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5
aufsicht unterliegt, hat das dem Hauptzollamt vorher Abs. 1 und 2) der verschiedenen Tabakwaren
anzumelden. Mindestabstände festzulegen,
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) den Inhalt df'r KleinvPrkaufspackungen (§ 6 setzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermei-
Abs. 1) auf bestimmt(~ M<~ngen zu begrenzen, dung unbilliger Härten von der Gebührenerhe-
2. zur VPr<>infachung d<>r Verwaltung oder aus wirt- bung abgesehen wird,
sch,dtl iclwn Grü ndPn Ausnahmen vom Verpak- 12. Vorschriften über den Tabakanbau(§ 19) und den
kungszwa ng (§ 6 Abs. 1) zuzulassen und zu bestim- Verkehr mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und
mPn, daß in einwln<•n bPsonders w~lagerten Fällen Zigarettenpapier zu erlassen,
zur Vermeidung unbilliger H;irten Ausnahmen
im Vcrwaltungswpge g('macht werden dürfen, 13. das Verfahren für die Erstattung der Steuer für
Rohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpa-
3. abweichend von§ 6 Abs. 2 und§ 15 Abs. 1 Satz 4 pier (§ 21 Abs. 2) zu regeln,
d('n Beipack und die Zui~abe branchenüblichen
Zubehnrs von geringPm Wert zuzulassen, 14. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und
den Inhalt der Anmeldung(§ 22 Abs. 2) zu treffen
4. Vorschrift<~n über Gestctltung, Herstellung, und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnah-
fü~rechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und men von der Anmeldepflicht zuzulassen,
Verwendung der Steuerzeichen(§ 8 Abs. 1 und 2)
zu erlassen, 15. Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts
(§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des
5. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt- Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen
schaftlichen Grü ndPn Ausnahmen von der Ent- Gründen zu regeln, welche Handlungen nicht
richtung der Steuer durch Steuerzeichenverwen- mehr zur Herstellung von Tabakwaren und Ziga-
dung zuzulassen(§ 8 Abs. 1), zu bestimmen, daß in rettenhüllen gehören, welche Betriebstätten nach
einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Ver- § 12 der Abgabenordnung als Herstellungsbetrieb
meidung unbilliger Härten Ausnahmen im Ver- im Sinne des Tabaksteuergesetzes anzusehen sind
waltungswege gemacht werden dürfen, und die und welche Räume zum Herstellungsbetrieb
Besteuerung zu regeln, gehören.
6. das Nähere über di(~ Steueranmeldung(§ 8 Abs. 2
und 3) und übPr die Entrichtung der Steuerzei- Übergangs- und Schlußvorschriften
chenschuld und der Steuer (§ 9) zu bestimmen,
§ 26
7. Tabakwaren und Ziga rettcnh üllcn von der Steuer
zu befreien, wenn sie unter Voraussetzungen in Zigarren oder Zigarillos sind bis zum Ablauf der
das Erhebungsgebiet eingeführt werden (§ 10 durch die Richtlinie 77 /805/EWG vom 19. Dezember
Abs. 1), unter denen sie bei Piner Einfuhr in das 1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 338 S. 22) festgelegten zwei-
Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes vom ten Stufe der Strukturharmonisierung der Tabak-
Zoll befreit werden können oder bisher befreit steuer, jedoch nicht über den 31. Dezember 1981 hin-
werden konnten, und wenn durch die. Befreiung aus,
von der Steuer nicht unangemessene Steuervor-
1. abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 3 auch Tabakstränge
teile entstehen; die Ermächtigungen des § 24
ohne Umblatt, wenn das Deckblatt schraubenför-
Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die Steuer-
mig mit einem spitzen W'inkel zur Längsachse des
befreiungen entsprechend,
Tabakstrangs von weniger als 30° aufgelegt ist,
8. die Besteuerung bei dPr Einfuhr abweichend von
2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch Tabak-
§ 10 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die
stränge, wenn die Voraussetzungen für den
Behandlung der im Erhebungsgebiet hergestellten
Umfang nicht erfüllt sind.
Tabakwaren und Zigarettenhüllen oder wegen
besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-
lich is~ § 27
9. für Tabakwaren des zoll rechtlich freien Verkehrs, (1) Steuererleichterung für kleinere Betriebe für das
die in das Erhebungsgebiet verbracht werden und vierte Kalendervierteljahr 1979 wird noch nach dem
weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
wendung bestimmt sind, für die Tabaksteuer Tabaksteuergesetz und den dazu ergangenen Durch-
Pauschsätze festzusetzen, die angewendet werden, führungsbestimmungen gewährt.
wenn nicht Versteuerung nach§ 4 beantragt wird,
(2) Hersteller von Feinschnitt, von Pfeifentabak und
10. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer von Kau-Feinschnitt erhalten weiterhin, letztmalig für
(§ 11 Abs. 2) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, das vierte Kalendervierteljahr 1982, Steuererleichte-
deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang rung für kleinere Betriebe nach dem bis zum Inkraft-
mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vor- treten dieses Gesetzes geltenden Tabaksteuergesetz
schriften darüb~r zu erlassen, welche Mengen und und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-
welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer gen. Die Gesamtbeträge der vierteljährlichen Steuer-
befreit sind und wie die Packungen mit steuer- erleichterung für Feinschnitt, Pfeifentabak und Kau-
freien Deputaten gekennzeichnet sein müssen, Feinschnitt werden für die vier Kalendervierteljahre
11. das Verfahren für die Steuervergünstigung (§ 12) 1980 jeweils um 15 vom Hundert, 1981 um 30 vom
und für die Erstattung der Steuer(§ 13 Abs. 1 bis 3) Hundert und 1982 jeweils um 50 vom Hundert
zu regeln und die Gebühren nach§ 13 Abs. 4 nach gekürzt.
dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu (3) Wer als Hersteller für mindestens ein Kalender-
bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraus- vierteljahr 1979 Steuererleichterung nach den §§ 35
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2125
bis 42 dPs bis zu rn In k ra fit reten d icscs Gesetzes gelten- nommcnen Rohtabak hat der Steuerschuldner bis zum
den Ta ba ks!J~uPrg<'sdzPs für Ziga rrcn erhalten hat, 15. Januar 1980 beim Hauptzollamt eine Steuererklä-
crhJ ll, wenn der der Bemcssu ng der Stcuererleichte- rung abzugeben. Die Hersteller von Kautabak und
ru ng für Ziga rrcn z ugru ndP g<'lq~tc Steuerbetrag in Schnupftabak haben ihre am 31. Dezember 1979,
k(~inem KalPndPrvierteljahr 1979 m<:hr als 60 000 DM 24 Uhr, vorhandenen Bestände an versteuertem und
betrag<~n hat, auf Antrag Pine einmalige zusätzliche zur Versteuerung anzumeldendem Rohtabak, an Zwi-
SteuPrerlc·icht0.rung in Höhe~ dPr fü~trJge, die für die schenerzeugnissen, Kautabak und Schnupftabak auf-
letzten d r<·i Ka lenc!Prviertelja h n· 1978 und das erste zunehmen. Die Bestände sind dem Hauptzollamt bis
Kalendc,rvierleljahr 1979 endgültig als Steuererleich- zum 15. Januar 1980 anzumelden. In der Anmeldung
terung für Zigarren feslgr'sPtzl worden sind. Der ist für die Zwischen- und Fertigerzeugnisse unter
Antrag ist in zweifacher Ausfertigung spätestens bis Zugrundelegung der betrieblichen Ausbeutesätze
zum 30. Juni 1980 bc·i dem für dPn Sleur·rzeichenbezug anzugeben, welche Mengen Rohtabak darin enthalten
zuständigen Hauptzollamt zu stellen. sind. Das Hauptzollamt setzt die Gesamtmenge an
Rohtabak und die Rohtabaksteuer dafür fest. Die Roh-
(4) SteuerzeichPn zur Versteuerung von Zigarren
tabaksteuer für die Bestände wird nicht erhoben, son-
und Zigarillos nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Geset-
dern mit der für das letzte Kalendervierteljahr 1979 zu
zes (neue StPue:rzeichPn) können ab 1. Dezember 1979
entrichtenden Rohtabaksteuer und nach dem
bezogPn und VPrwPndet wPrden. Entsteht die Steuer 1. Januar 1980 zu entrichtender Tabaksteuer für Kau-
für ZigarrPn odPr Zigarillos, die mit neuen Steuerzei-
tabak und Schnupftabak verrechnet.
chf'n VPrsteur~rt sind, vor dem 1. Januar 1980, so ent-
steht sie nach den Steuersätzen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 § 28
oder 2 dieses Gesetzes. EntstPhl d ic Steuer für Zigarren
oder Zigarillos, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des bis zum Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tabaksteuer- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes versteuert worden sind, nach dem 1. Januar Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
1980, 0 Uhr, so entsteht sie noch nach dem Steuersatz erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
dieser Vorschrift. Dritten Überleitungsgesetzes.
(5) Entsteht die Steuer für Zigaretten, die mit Steuer- § 29
zeichen versteuert sind, die vor dem 1. Januar 1980,
0 Uhr, bezogen worden sind, nach diesem Zeitpunk~ so Die§§ 25 und 27 treten am Tage nach der Verkün-
entsteht sie noch nach dem Steuersatz des § 4 Abs. 1 dung, im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1980 in
Nr. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- Kraft. Gleichzeitig treten das Tabaksteuergesetz in der
den Tabaksteuergesetz.es. Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972
(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Geset.z vom
(6) RohtabakstPuer, die im letzten Kalenderviertel- 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 ), und die Durchfüh-
jahr 1979 entstanden ist, ist nach § 29 Abs. 1 des bis rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tabak- Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972
steuergesetzes zu entrichl<:n. Über den in dieser Zeit (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die Verord-
zur Verarbeitung zu Kautabak und Schnupftabak ent- nung vom 21. März 1979 (BGBl. I S. 403), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
si.nd g<:wahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung.
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Altölgesetzes
Vom 11. Dezember 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des durch Gesetz 3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
vom 24. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1755) geänderten § 3 „Die Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt
Abs. 4 Satz 2 und des§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Altölgeset- werden können, beträgt bei der Altöl-Aufarbeitung
zes vom 23. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1419) wird, auf 2 000 t, bei der Altöl-Verbrennung 1 500 t beseitig-
Grund des§ 2 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem ten Altöls je Kalenderjahr."
Bundesminister des Innern, verordnet:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung zur Durchführung des Altölgeset-
zes vom 21. Januar 19G9 (BGB!. 1 S. 89) wird wie folgt 11 (1} Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung
geändert: wird die abgenommene Altölmenge aus den aus
dem Herstellungsbetrieb entfernten Mengen an
Zweitraffinaten unter Zugrundelegung einer
1. Die Überschrift der Verordnung erMlt folgende Ausbeute von
Fassung:
1. 70 v, H. bei Erzeugnissen, die durchsichtig
„Erste Verordnung sind, deren Farbzahl nach der Anlage zu die-
zur Durchführung des Altölgesetzes". ser Verordnung kleiner als 6 ist und die nach
der Vordestillation (Trocknung) einer Raffi-
2. § 1 erhält folgende Fassung: nation sowie Hauptdestillation unterzogen
,.§
worden sind,
2. 85 v. H. bei allen übrigen Erzeugnissen
Beseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt
werden können, sind errechnet."
1. die Aufarbeitung von Altöl(§ 4) zu b) Absatz. 3 wird gestrichen.
a) Schmieröl oder
5. Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) anderen Zweitraffinaten, die mindestens
einer Destillation unterzogen worden sind, „Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist
die nach dieser Behandlung einen Gewichts- für jeden Zahltag dieses Monats maßgebend."
anteil an Wasser von weniger als 0,5 v. H.
enthalten und deren Flammpunkt (im 6. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgabenord-
geschlossenen Tiegel) mindestens 55° C nung" durch das Wort „Abgabenordnung" ersetzt.
beträgt,
2. die Verbrennung von Altöl mit wirtschaftlicher
Nutzung der bei der Verbrennung entstehenden Artikel 2
Energie,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
wenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vor-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 12 des Altölgeset-
handen sind oder sonst sichergestellt ist, daß das
zes auch im Land Berlin.
Altöl in den Anlagen nach den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Altölgesetzes beseitigt
wird. Den behördlich zugelassenen Anlagen stehen
Anlagen gleich, die nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-
Artikel 3
ordnung oder § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes angezeigt worden sind." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2127
Anlage
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
Bestimmung der Farbe 1)
Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der visuellen Bestimmung der Farbe für Altölraffinations- und -destillationspro-
dukte.
2 Prüfgerät
2.1 Das Farbvergleichsgerät besteht aus einer Lichtquelle, Vergleichs-Farbgläsern, Aufnahmeglasbehälter
für die Probe mit Abschirmhaube und einem Okular, wie unter 7 beschrieben.
2.2 Der Probebehälter ist aus klarem farblosem Glas. Für Referenzproben muß der Aufnahmeglasbehälter
entsprechend dem Bild verwendet werden. Für Routine-Versuche ist auch ein Glasbehälter erlaubt,.wie
er für Trübungs- und Pourpointbestimmung verwendet wird, d. h. ein zylindrisches Glas mit flachem
Boden von 30 bis 33,5 mm Innendurchmesser und 115 bis 125 mm- äußerer Höhe.
Maße in mm
,.
<P 32.5 bis 33,4
l
1
i
: ,.J
1
1
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1 ~I
:;1
:.01
1
1 -
21
1
1
-- ---1,2 btS 2
1 1
1
Aufnahmeglasbehälter für die Prnbe
3 Vorbereitung der Probe
3.1 Flüssige Mineralölerzeugnisse
Der Aufnahmeglasbehälter wird bis 50 mm oder mehr gefüllt und die Farbe bestimmt. Wenn die Probe
nicht klar ist, wird sie bis auf 6° C über die Temperatur erhitzt, bei der die Trübung oder Paraffinausschei-
dung verschwindet, wobei die Farbbestimmung bei dieser Temperatur vorgenommen wird. Ist die Probe
dunkler als Farbzahl 8 entsprechend diesem Verfahren (siehe Tabelle unter 7.3), werden 15 Volumenpro-
zente dieser Probe mit 85 Volumenprozenten des Lösungsmittels gemischt und die Farbe der Mischung
bestimmt. ·
3.2 Lösungsmittel
Kerosin, das für die Verdünnung dunkler Proben, wie sie im Abschnitt 3.1 beschrieben werden, Verwen-
dung findet: dieses Lösungsmittel soll eine Farbe haben, die heller ist als eine Kaliumdichromatlösung
(K 2Cr 20 7) aus 4,8 mg reinem Kaliumdichromat in einem Liter destilliertem Wasser.
1
) Auszug aus DIN-ISO 2049, Februar 1979
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4 Durchführung
4.1 Ein Aufnahmeglasbehälter wird mindestens 50 mm hoch mit destilliertem Wasser gefüllt und in den Teil
des Farbvergleichsgerätes eingesetzt, durch den die Vergleichs-Farbgläser beobachtet werden. Das Glas
mit der Probe wird daneben eingesetzt. Beide Gläser werden abgeschirmt, um von außen einfallendes Licht
auszuschließen.
4.2 Die Lichtquelle des Farbvergleichsgerätes wird eingeschaltet und die Farbe der Probe mit den Farben der
Vergleichs-Farbgläser verglichen. Es wird das Glas, welches der Farbe der Probe am nächsten kommt,
bestimmt.
5 Angabe der Ergebnisse
5.1 Entspricht die Farbe der Probe genau einem Vergleichs-Farbglas, so wird dessen Farbzahl angegeben, z.B .
.,Farbzah] 7,5 nach diesem Verfahren" (entspricht Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren).
5.2 Liegt die Farbe der Probe zwischen den Farben zweier Vergleichs-Farbgläser, wird die Farbzahl des dunk-
leren Glases angegeben und der Buchstabe „L" vorangestellt, z.B. ,,Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren"
(entspricht Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren):
Die Angabe „dunkler als" ein bestimmtes Farbglas soll nicht verwendet werden mit Ausnahme von den-
jenigen Proben, die dunkler sind als 8, wofür angegeben werden soll „Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren"
(entspricht Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren).
5.3 Ist die Probe mit dem Lösungsmittel verdünnt, wird die Farbzahl der Mischung angegeben mit der Abkür-
zung „Dil", z.B. ,,Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren" (entspricht Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Ver-
fahren).
6 Prüffehler
folgende Kriterien solJen für die Beurteilung der Ergebnisse (95 % Wahrscheinlichkeitswert) verwendet
werden:
6.1 Wiederholbarkeit
Die Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.
6.2 Vergleichbarkeit
Die Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.
7 Erläuterung:
Beschreibung des Farbvergleichsgerätes und der dazugehörigen Apparatur
7.1 Farbvergleichsgeräl
Das Gerät soll die Beleuchtung der Probe und der Vergleichs-Farbgläser und deren Prüfung entweder mit
dem Auge direkt oder durch ein Okular erlauben. Es muß zwei beleuchtete Flächen gleicher Form und
Größe aufweisen, deren eine durch das von dem Vergleichs-Farbglas durchgelassene Licht und deren
andere durch das von der Probe durchgelassene Licht ausgeleuchtet wird. Diese beleuchteten Flächen sol-
len symmetrisch zu einer vertikalen Mittellinie angeordnet und in horizontaler Richtung so getrennt sein,
daß der horizontale Abstand der sich am nächsten liegenden Punkte der beiden Flächen dem Auge des
Betrachters in einem Winkel von nicht weniger als 2° und nicht mehr als 3,6° gegenüberliegt. Jede beleuch-
tete Fläche soll einen Kreis mit einem Durchmesser decken, der unter einem Winkel von mindestens 2,2°
erscheint und der beliebig vergrößert werden kann, vorausgesetzt, daß keine zwei beleuchteten Punkte im
Blickfeld durch einen Blickwinkel von mehr als 10° getrennt sind.
Anmerkung:
Der einer Linie der Länge d gegenüberliegende Winkel, wobei die Linie in einer Ebene senkrecht zur Blickrichtung liegt
und vom Auge des Betrachters den Abstand D hat, beträgt in Graden 57,3 d/D. Der Winkel gegenüber dem Bild dieser
Linie, betrachtet durch ein Okular der Vergrößerung M, beträgt in Graden 57,3 Md/D, wobei D der Abstand vom Auge
des Betrachters zur Bildebene ist.
7.2 Künstliche Tageslichtquelle (siehe Anmerkung 1)
Diese kann ein unabhängiges oder auch integriertes Teil des Farbvergleichsgerätes sein. Als Lichtquelle
dient eine Glühlampe der Verteilungstemperatur von 2 750 K, einem Tageslicht-Filterglas (siehe Anmer-
kung 2) und einem Opal-Überfangglas. Die Zusammenstellung soll in spektraler Charakteristik diffusem
Tageslicht entsprechen. Diese Lichtquelle, in welcher Probe und Vergleichs-Farbglas geprüft werden, soll
auf Probe und Vergleichs-Farbglas eine Beleuchtungsstärke von 900 lx ± 100 lx ergeben. Der Hinter-
grund des beleuchteten Opalglases soll frei von Blendung und Schatten sein. Die Lichtquelle muß so kon-
struiert sein, daß kein Außenlicht die Prüfung stört.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2129
Anmerkungen:
Ist kein Netzanschluß vorhanden, sollte das Farbvergleichsgerät auch für diffuses Tageslicht verwendbar sein, vor-
ausgesetzt, daß direktes Sonnenlicht vermieden wird. Hierbei dürfen farbige Gegenstände nicht in unmittelbarem
Vordergrund stehen.
2 Ein geeignetes Tageslichtfilter soll bei 410 nm einen spektralen Transmissionsgrad von mindestens 0,60 haben, der
bis 700 nm gleichmäßig auf maximal 0,10 abfällt. In dieser Kurve darf kein erhöhter Transmissionsgrad bei 570 nm
und oberhalb 660 nm auftreten, wie dies für Kobaltglas typisch ist. Der Transmissionsgrad soll nicht mehr als 0,03
höher liegen als der Wert, der sich für diese Wellenlänge aus eiI}er gradlinigen Verbindung der Transmissionsgrad.e
bei 540 nm und 590 nm ergibt. Bei 700 nm soll der Transmissionsgrad höchstens um 0,03 höher liegen als bei einer
kürzeren Wellenlänge (insbesondere bei 660 nm). Ein geeignetes Tageslichtfilter soll derart sein, daß die Farbwert-
anteile x, Y, z und die Lichtdurchlässigkeiten t (A), wenn sie entsprechend den Angaben für Normlichtart A (7.4)
berechnet werden, wie folgt liegen:
t (A) : 0,107 bis 0,160
x : 0,314 bis 0,330
y : 0,337 bis 0,341
z : 0,329 bis 0,349
7.3 Vergleichs-Farbglas
Sechzehn Vergleichs-Farbgläser sind in nachfolgender Tabelle definiert. Die Vergleichs-Farbgläser sollen
so angeordnet sein, daß sie bequem zu handhaben sind. Die Breite der Vergleichs-Farbgläser soll minde-
stens 14 mm betragen.
Tabelle. Vergleichs-Farbglas
Farbzahl nach Farbwertanteile 1) Spektral-Transmissionsgrad
diesem Verfahren rot grün blau (Normlichtquelle C nach 7.5)
T (A)
0,5 0,462 0,473 0,065 0,86 ± 0,06
1,0 0,489 0,475 0,036 0,77 ± 0,06
1,5 0,521 0,464 0,015 0,67 ± 0,06
2,0 0,552 0,442 0,006 0,55 ± 0,06
2,5 0,582 0,416 0,002 0,44 ± 0,04
3,0 0,611 0,388 0,001 0,31 ± 0,04
3,5 0,640 0,359 0,001 0,22 ± 0,04
4,0 0,671 0,328 0,001 0,152 ± 0,022
4,5 0,703 0,296 0,001 0,109 ± 0,016
5,0 0,736 0,264 0,000 0,081 ± 0,012
5,5 0,770 0,230 0,000 0,058 ± 0,010
6,0 0,805 0,195 0,000 0,040 ± 0,008
6,5 0,841 0,159 0,000 0,026 ± 0,006
7,0 0,877 0,123 0,000 0,016 ± 0,004
7,5 0,915 0,085 0,000 0,0081 ± 0,0016
8,0 0,956 0,044 0,000 0,0025 ± 0,0006
') Die zulässigen Abweichungen der Farbwertanteile sind 0,006.
7.4 Lichtart A entspricht der Strahlung des Planckschen Strahlers bei der Temperatur von etwa 2 856 K
gemäß der .,Internationalen praktischen Temperatur-Skala von 1968".
7.5 Lichtart C entspricht einem mittleren Tageslicht mit einer ähnlichsten Farbtemperatur von etwa 6 774 K.
7.6 Künstliche Lichtquellen für die Lichtarten A und C
Es wird empfohlen, folgende künstliche Lichtquellen zu verwenden, wenn die Normlichtarten, die in 7.4
und 7.5 definiert sind, für Farbabmusterung im Laboratorium tatsächlich benutzt werden sollen.
Lichtquelle für Lichtart A:
Lichtart A wird durch eine gasgefüllte Wolfram-Wendeldraht-Lampe dargestellt, die bei einer ähnlich-
sten Farbtemperatur von 2 856 K betrieben wird (c 2 = 1,4388 cm• K). Es wird empfohlen, eine Lampe mit
Quarzglas-Kolben oder mit aufgeschmolzenem Ouarzfenster zu verwenden, wenn die spektrale Strah-
lungsverteilung der Lichtart A auch im UV möglichst gut verwirklicht werden soll.
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lichtquelle für Lichl<lfl C:
Lichtart C wird durch die Lichtquelle für Lichtart A in Verbindung mit einem Flüssigkeitsfilter (nach
Davis-Gibson) dargestellt., das aus zwei je 10 mm dicken Schichten der Lösungen C 1 und C 2 in einer Dop-
pelküvette besteht, deren Abschlußgläser aus farblosem optischem Glas gefertigt sind. Die Lösungen
haben folgende Zusammensetzung:
Lösung C 1:
Kupfersulfat (CuS0 4 · 5 H 20) 3,412 g
Mannit fC5Ha(OH)5] 3,412 g
Pyridin (C 5 H 5 N) 30,0 ml
Mit <lest. Wasser aufzufüllen auf 1 000,0 ml
Lösung Ci
Kobalt-Ammonium-Sulfat
[CoS04 · (NH4}iS0 4 · 6 H 20] 30,58 g
Kupfersulfat (CuS0 4 · 5 H 20) 22,52 g
Schwefelsäure (Dichte 1,835 g/ml) 10,0 ml
Mit <lest. Wasser aufzufüllen auf 1 000,0 ml
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2131
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 11. Dezember 1979
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.Juni 1977 (BGBl.I S.1314), geändert durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
S. 613), und des§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch§ 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-
schen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1191), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 1978
(BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 Satz 2 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu Artik(•I 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. CPbü h renldtbesta nd
DM
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber_-
wafhung
001 Ba um uslPrprü fu ng ei nPs Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse I 9 000,-
002 Baumusterprüfung Pirn~s Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines
Magnet-Res(!rvPkom passes für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steu-
erkompa ß der Klasse l oder II 5 300,-
Baum ustcrprü fu ng ci nes Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
Baum usterprü fu ng eines Mar~net-Steuerkompasses der Klasse IV 2 800,-
- Prüfung eines Baumusters, das gegenüber einem bereits als Baumusterzuge-
lassenen Maf~net-Steuerkompaß der Klassen III und IV Änderungen auf-
weis~ dir~ Pine Laborprüfung erfordern 1 000,-
003 Baumust< rprüfung Pines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln
1 4 250,-
004 Baumusterprüfung eirwr optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions-
oder Projektionskompasse 750,-
005 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
006 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
- mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber (ohne Magnetkompaß und
ohne Schutza bstandsbesti mm ung) 9 550,-
- ohne Kursinformationsgeber z.B. zum Bezug der Kursinformation von einer
Kreisel kom paßan Jage (ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 000,-
007 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
- mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber (ohne Magnetkompaß und
ohne Schutzabstandsbestimmung) 6 400,-
- ohne Kursinformationsgeber z.B. zum Bezug der Kursinformation von einer
Kreiselkompaßanlage (ohne Schutzabstandsbestimmung) 5 800,-
008 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage (ohne Magnetkompaß
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 550,-
009 Baumusterprüfung c::ines Gerätes zur Kursüberwachung (ohne Magnetkompaß
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 250,-
010 Baumusterprüfung eines Kursinformationsgebers (ohne Magnetkompaß und
ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 200,-
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 006, 007 und 008 genann-
ten Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen auf weist, die eine Laborprüfung erfordern 3 200,-
012 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 002, 003, 009 und 010 genann-
ten Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 1 400,-
013 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 004 und 006 bis 010
genannten Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen
Baumuster Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung erfordern 650,-
014 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände
eines Einzelgerätes 850,-
- eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
- eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
- eines Einzelgerätes mit wenif~er als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnelisierung erforderlich ist 400,-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2133
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
DM
015 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 220,-
016 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkom-
passe je angefangene Arbeitsstunde 65,-
017 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor.Verwendung an Bord 70,-
018 Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen) vor Verwendung an
Bord 20,-
019 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene
Arbeitsstunde 65,-
020 Prüfung des Baumusters eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen 750,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
101 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles
- bis 30 m 140,-
- über 30 m bis 60 m 180,-
- über 60 m bis 90 m 320,-
- über 90 m bis 120 m 420,-
- über 120 m bis 200 m 580,-
- über 200 m 670,-
Für die Regulierung jeden weiteren Kompasses und für die Regulierung eines
Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation · 110,-
102 Für die Regulierung eines Kompasses vor Inbetriebnahme zusätzlich 85,-
und für die Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompen-
sation vor Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
103 Für die elektrische Kompensation je Komponente zusätzlich 170,-
104 Für Gegenpeilungen Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung
zusätzlich bei
- Schiffen bis 90 m Länge 170,-
- Schiffen über 90 m Länge 230,-
105 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern (auf besondere
Anforderung) je angefangene Arbeitsstunde 65,-
106 Kompensierung einer Peilfunkanlage 100,-
107 Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich 50,-
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen
und Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmungt
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage
- mit Horizontanzeige 23 000,-
- ohne Horizontanzeige 19 100,-
- ohne Horizontanzeige und Tochterkompaß 10 000,-
202 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage ohne Peripheriegeräte 12 800,-
203 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
- nur eine Fahrzeugerprobung erfordern 6 400,-
- nur eine dynamische Prüfung erfordern 3 200,-
- nur eine statische Prüfung erfordern 1 600,-
- keine Fahrzeugerprobung und Laborprüfung erfordern 500,-
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
204 Baumusterprüfung ci nc''., P<>riplwrieger~it.Ps für K reiselkompaßanlagen 1 600,-
205 Baumusterprüfung ci ner Fah rtmeßa nlage
- ü b<)r Grund 4 000,-
durchs Wass<'r 5 000,-
206 Baum ustcrprü fu ng <'i ne:; W<)ndca nzeigers 3 000,-
207 BaumustPrprüfung Pin(~:, Zw-;atzgcrJtes für Kreiselkompaß- und Fahrtrneß-
d nlagc>n 750,-
208 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 205 und 206 genannten An-
lagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Än-
derungen aufweist, die
- eine Laborprüfung erfordern 1 200,-
- keine Laborprüfung erfordern 300,-
209 Prüfung ein<'r Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
210 Prüfung einer Fahrtnwßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
211 ,Prüfung Pinc>s WPndeanzeigers vor Verwendung an Bord ] 20,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern, Thermometern und
Schiffschronometern
(ohne Schutzabstandsbestimmung für Schiffschronometer)
301 Baumusterprüfung Pines Winkelmeßgerätes 2 650,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 650,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 2 650,-
304 Baumusterprüfung einPs elPktronit,chen Chronometers 1 600,-
305 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
eine Laborprüfung erfordern 1 100,-
- keine Laborprüfung erfordern 500,-
306 Prüfung eines Winkel meßgerätes vor Verwendung an Bord 75,-
307 Prüfung eines Quecksilberbarometers vor Verwendung an Bord 255,-
308 Prüfung eines Barographen vor Verwendung an Bord 85,-
309 Prüfung eines Aneroidbarometers vor Verwendung an Bord 70,-
310 1
Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord 70,-
311 Prüfung eines Schiffschronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungsdauer
von
- bis zu 30 Tagen 110,-
mehr als 30 Tagen 210,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung eirn~r Positionslaterne für die Seeschiffahrt 2 650,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte 2 650,-
404 Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers 2 650,-
- Prüfung auf Suchsch()inwerfer zusätzlich 600,-
405 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage 3 200,-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2135
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
DM
406 Prüfung <'incs BaumustPrs der in den Nummern 401 und 403 bis 405 genannten
GPrätP, das gPg<'n über einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
auf weist, die
- eine Laborprüfung erfordern 1 200,-
- keine Laborprüfung erfordern 500,-
407 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Batterie für
den Betrieb von Signalleuchten 950,-
408 Baumusterprüfung einer Optik oder einer Lichtquelle für Signalleuchten 950,-:-
409 Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte 950,-
410 Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignal- und
ManöversignalanlagPn je angefangene Stunde 65,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage der
Klasse I 7 450,-
Klasse II 6 400,-
Klasse III 4 800,-
502 Baumusterprüfung
einer Peilfunkanlage 6 000,-
eines KleinpC'ilcrs für Zielfahrt 4 800,-
503 Baumusterprüfung
einer Seenotfunkboje 5 850,-
eines tragbarC'n Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 3 000,-
eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 3 300,-
504 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 13 000,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektroni-
scher Datenverarbeitung oder vergleichbare Einrichtungen
mit komplizierten Funktionen 7 450,-
mit einfacher Funktion 3 950,-
506 Baumust<>rprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
a) rflchnergestützt 11 150,-
b) nicht rechnergestützt 9 000,-
507 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 3 700,-
508 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 10 600,-
509 Baumusterprüfung Pines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte
Navigationsanlag<>n 2 000,-
510 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anla-
gen und Geräte, das gc'genüber einem bereits zugelassenen Baumuster Ände-
rungen aufweist, die
- eine Prüfung an Bord erfordern 60 v.H.
der Baumuster-
grundgebühr
- eine Prüfung im Labor erfordern 40 v.H.
der Baumuster-
grundgebühr
- keine' Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10 V. H.
der Baumuster-
grundgebühr
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
511 Prüfung <>i n<•r Pi nfaclwn i ntcgrierten N avigat.ionsanlage 500,-
('i nPr kom pi izic>rlPn i ntegriPrten Navigationsanlage 1 000,-
vor V erwPnd u n1~ an Bord
512 Prüfung ci ner Ortu ngsf u n ka n Jage vor Verwendung an Bord 235,-
513 Prüfung dPr Bc>Pi nfl ussu ng der Ortu ngsf un kanlagen durch Amateurfunk-
stel ]pn 150,-
514 GPneh migu ng der Au fstd Iu ng von Ortungsfunk- und integrierten N aviga-
t ionsa n lagpn jP angefang<'ne Stunde 65,-
Prüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 7 950,-
602 Baumusterprüfung einer Nebenanzeigeeinrichtung zur Echolotanlage 2 350,-
603 Baumusterprüfung eines zusätzlichen Echolotwandlers 1 275,-
604 'Prüfung eines Baumusters einer Echolotanlage, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
- eine Prüfung der mechanischen Ausführung erfordern 2 650,-
- eine Prüfung des elektrischen Schaltungsaufbaus erfordern 1 590,-
- keine Laborprüfung erfordern 480,-
605 Baumusterprüfung einer Pfeife 2 650,-
606 Prüfung eines Bau rn usters einer Pfeife, das gegenüber einem bereits zugelasse-
nen Baumuster Ändc:rungen aufweist, die eine Prüfung
- der akustischen Eigenschaften 1 590,-
- des mechanischen Aufbaus 480,-
prfordern
607 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 1 800,-
608 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers 160,-
609 Baumusterprüfung einPs automatischen Signalgebers, das gegenüber einem
bereits zugelassern!n Baumuster Änderungen aufweist 1 380,-
610 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 380,-
611 Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegenüber einem
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist 750,-
612 Baumusterprüfung einer Plektrischen Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 650,-
613 Prüfung eines Baumusters einer elektrischen Einrichtung mit den entspre-
chenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs, das gegen-
über einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
- der akustischen Eigenschaften 1 700,-
- des mechanischen Aufbaus 530,-
aufweist
614 Baumusterprüfung von Zusatzgeräten zu Echolotanlagen etc. 1 200,-
615 Prüfung PinPr Echolotanlage vor Verwendung an Bord 250,-
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2137
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
DM
Sonstige Amtshandlungen
701 Umschr<'ibun~~ cinPr Baumuskrzulassung auf einen Dritten 320,-
702 A rwr k( rrn u ng von 13Ptrieben für Überprüfungen
1
300,-
von Repa ratu rlwt riPben 850,-
70] Aulbewc1hrung <'.irws Schiffschronometers oder einer Uhr
i<' an~{<'fdn~wrwn Monat 80,-
704 SI eueru n1~ Pi nC'r 1.<'.n l ra len Uh rcna nlage oder laufende Übermittlung von Zeit-
ma rk<~n
je cln\1,tda 11\~PnPn Monat 110,-
705 Gerwh m igu ng d<'r Ä ndcru ng der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnung
lü r ein zugelass<•nes Baum usler 100,-
706 BiJ lLHlprü f u n1~ n,1 ul isclwr An lagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 60 V. H.
der Baumusler-
grundgebühr
N,wh prü I u ng <'i ner ba ua rtzugPlassenen Anlage 15 V. H.
der Baumuster-
grundgebühr
Gebühren in besonderen Fällen
801 Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers, dadurch, daß er
nicht an Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben,
wieder entlassen wird 75 v.H.
der Grundgebühr
802 Für die Wartezeit vor und nach der Prüfung an Bord während der Reise
je angefangene Stunde 40,-
803 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab
12.00 Uhr, an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr) 100 V. H.
der Gebühren
804 Für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 V. H.
der Gebühren
805 Für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge
für Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden 25 v.'H.
der Gebühren
Die Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben,
sofern nicht bereits ein Zuschlag nach § 2 Abs. 4 erhoben wird.
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin•)
Vom 11. Dezember 1979
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Ausbildungsrahmenplan
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Sortiment,
schaft verordnet: Verlag und Antiquariat nach der in der Anlage ent-
haltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
§ 1 Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
menplan) vermittelt werden. Eine vorn Ausbildungs-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Der Ausbildungsberuf Buchhändler/Buchhändlerin Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
wird staatlich anerkannt. zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil-
dung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
§2 Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsplan
§ 3 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
Ausbildungsberufsbild einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: §6
1. Stellung und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Berichtsheft
2. Büroarbeiten und Schriftverkehr, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
3. Bibliographien und Nachschlagewerke, genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
4. Einkauf: bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
a) Einkaufsplanung, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
b) Wareneingang,
c) Rechnungsprüfung, §7
d) Lagerarbeiten;
Zwischenprüfung
5. buchhändlerischer Verkehr:
a) buchhändlerische Information, (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
b) Bestellen von Büchern, soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-
c) Verwalten von Bestellunterlagen finden.
und Fortsetzungen; (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-
6. Verkauf: xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten
a) Verkaufsplanung, durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
b) Verkaufstechnik, Anlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-
c) Werbung, jahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
d) Versand und Vertrieb; auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
7. Verlagswesen, Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
8. Rechnungswesen:
a) Organisation, (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter
b) Buchführung, Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
c) Zahlungsverkehr; genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
9. Personalwesen.
§8
') Diese Ausbildungsordnung und dPr damit abgPstimmle, von der Ständigen
Abschlußprüfung
Konferenz der Kultusminister dt>r LJndPr in der BundesrPpublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Bc·rufsschult, werden demnächst als ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Beilage zum Bundesanzeiger veröfli,ntlicht. Anlage zu§ 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2139
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteil-
Lehrstoff, soweit Pr für di<> Berufsausbildung wesent- nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
lich ist. ses in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer
(2) DiP Abschluß11rüfung findet in den nachgenann- die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
ten Prüf ungsfächcrn statt: fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist
vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der
1. Prüfungsfach Buchhandelsbetriebslehre: Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
a) allgemeiner Teil sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei
rere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus zu eins zu gewichten.
den Gebieten buchhtindlerischer Verkehr, Ein-
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
kauf, Verkauf, Personalwesen sowie Bibliogra-
ter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene
phien und Nachschlagewerke bearbeiten und
Prüfungsdauer unterschritten werden.
dabei zeigen, daß er Kenntnisse der Grundlagen
seines Berufes erworben hat. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
b) Schwerpunkt Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in
Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer an im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens aus-
einer komplexen Aufgabe nachweisen, daß er
reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
Kenntnisse und Fertigkeiten in seinem A usbil-
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
d ungsschwerpunkt erworben hat.
,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
2. Prüfungsfach standen.
Rechnungs wespn/Da ten vera rbeit ung:
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat ?as
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-
Prüfungsfach Buchhandelsbetriebslehre das zweifa-
rere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-
che Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfä-
nungswesen und Datenverarbeitung bearbeiten
cher.
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusam-
menhänge dieser Gebiete eines Buchhandelsbetrie- (9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
bes versteht. teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen
in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-
zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
gen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und §9
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Übergangsregelung
4. Prüfungsfach Praktische Übungen: Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-
daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und gen Vorschriften weiter anzuwenden.
Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche
Zusammenhänge versteht und daß er praktische
§ 10
Aufgaben bearbeiten, bibliographieren und die
Gegenstände seines Ausbildungsbetriebes nach Berlin-Klausel
literarischen und fachkundlichen Gesichtspunkten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
einordnen kann. Dabei ist der jeweilige Schwer-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
punkt zu berücksichtigen.
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfä-
cher sind schriftlich zu prüfen. § 11
(4) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Inkrafttreten
Form eines Prüfungsgesprä.chs zu prüfen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
(5) Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Prüfungsleistungen mit mindestens „a,usreichend" und bildung zum Buchhändler vom 12. November 1973
in den beiden anderen Fächern mit „mangelhaft" (BGBI. I S. 1640) außer Kraft;§ 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin
I. Gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:
------------------~----------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
---------------
Stellung und a) die örtliche Bedeutung des Ausbildungs-
Struktur des betriebes und seine Stellung im Buchhan-
Ausbildungsbetriebes del beschreiben X
(§ 3 Nr. 1) b) Art, Rechtsform und Funktionsbereiche
des Ausbildungsbetriebes beschreiben X
c) die Aufgaben der Funktionsbereiche des
Ausbildungsbetriebes beschreiben X
d) Zuständigkeiten und Vollmachten im Aus-
bildungsbetrieb beschreiben X
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Be-
hörden und Organisationen, insbesondere
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisa-
tionen, nennen X
f) Steuern und Versicherungen des Ausbil-
dungsbetriebes nennen X
g) den für die Ausbildung wesentlichen In-
halt von Rechtsvorschriften beschreiben X
h) die eigene Ausbildung mit der Ausbil-
dungsordnung, dem Berufsausbildungs-
vertrag und dem betrieblichen Ausbil-
dungsplan vergleichen und Besonderhei-
ten erklären X
i) Rechte und Pflichten des Auszubildenden
beschreiben X
k) inner-, über- und außerbetriebliche Fortbil-
dungsmöglichkeiten nennen, insbeson-
dere das Angebot der Schulen des deut-
schen Buchhandels X
2 Büroarbeiten und a) zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben er-
Schriftverkehr forderliche Daten beschaffen, erfassen
(§ 3 Nr. 2) und auswerten X
b) bei der Bearbeitung von Geschäftsvorfäl-
len die im Betrieb üblichen Formulare und
Karteien einsetzen X
c) Schriftverkehr nach Anleitung führen;
einfache Mitteilungen und Gesprächsnoti-
zen formulieren X
3 Bibliographien und a) Barsortimentskataloge benutzen X
Nachschlagewerke b) Bücher nach Verfasser, Titel und Schlag-
(§ 3 Nr. 3) wort in der Deutschen Bibliographie und
im Verzeichnis lieferbarer Bücher auffinden X
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Fach-
, und Spezialkataloge benutzen X
d) versteckte Bibliographien auswerten X
e) Nachschlagewerke, insbesondere Adres-
senverzeichnisse, benutzen X
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, deh 20. Dezember 1979 2141
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildur19s- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
-
f) bibliographische Titelaufnahmen erstel-
len X
4 Einkauf
(§ 3 Nr. 4)
- ------------------·-----
4.1 Einkaufsplanung a) Gegenstände des Buchhandels nennen
(§ 3 Nr. 4 Buchstab e a) und die Angebotsstruktur des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben X
b) Standort, Kundenstruktur, Konkurrenzsi-
tuation als Faktoren der Einkaufsplanung
beschreiben X
c) Ware nach Anleitung beschaffen; wirt-
schaftliche Bestimmungsgründe der Wa-
rendisposition beschreiben X
d) qualitative Gesichtspunkte, insbesondere
literarische, künstlerische, wissenschaftli-
ehe, aktuelle und warenkundliche Kri-
terien, beim Einkauf berücksichtigen X
-- --
4.2 Wareneingang a) Sendungen annehmen X
(§ 3 Nr. 4 Buchstab e b)
b) Lieferungen nach Art und Menge auf offe-
ne Mängel prüfen; bei Beanstandungen die
erforderlichen Maßnahmen einleiten X
c) Ware entsprechend den gesetzlichen Be-
stimmungen und den betrieblichen Ge-
pflogenheiten auszeichnen X
4.3 Rechnungsprüfun g a) Rechnungen und/ oder Lieferscheine mit
(§ 3 Nr. 4 Buchstab e c) den Bestell- und Wareneingangsunterla-
gen vergleichen X
b) Rechnungen auf rechnerische Richtigkeit
prüfen; Unstimmigkeiten nach Anleitung
klären X
c) nichtpreisgebundene Gegenstände nach
Anleitung kalkulieren X
~------.----
4.4 Lagerarbeiten a) Grundsätze der Lagerordnung und Lager-
(§ 3 Nr. 4 Buchstab e d) kontrolle des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben X
b) Ware einräumen X
c) Lagerbestände erfassen und kontrollieren X
d) die Vorbereitung, Durchführung und Be-
deutung der Inventur beschreiben X
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildun~JS- Ausbildungshalbjahr
Nr. beruJsbHdes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
e) das Lager nach Anleitung überwachen,
insbesondere Rückrufe, Preisänderungen
und Remissionen bearbeiten und nichtver-
käufliche Ware aussondern X
5 buchhändlerischer
Verkehr
(§ 3 Nr. 5)
5.1 buchhändlerische a) Fachpublikationen und Informationen des
Information Buchhandels, insbesondere das Börsen-
(~ 3 Nr. 5 Buchstabe a) blatt, auswerten X
b) Vertreterbesuche vorbereiten; an Informa-
tionsgesprächen mit Vertretern teilneh-
men X
c) Aufgabe und Bedeutung einer Buchmesse
beschreiben X
d) für die Beschaffung und das Angebot des
Ausbildungsbetriebes wichtige Informa-
tionsquellen erläutern X
e) Bücher und Schriften aus dem laufenden
Angebot beurteilen X
5.2 Bestellen von Büchern a) Bezugsquellen, insbesondere Verlag, Ver-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) lagsauslieferung, Barsortiment, Grossist,
Kommissionär, unterscheiden X
b) Bezugsformen, insbesondere fest, mit
Rückgaberecht, in Kommission, Standing
Order, beschreiben X
c) Bezugsbedingungen, insbesondere Rabatt,
Partie, Ziel, Valuta, beschreiben; unter-
schiedliche Rabattsätze erklären X
d) Bestellwege und Bestelltechniken, insbe-
sondere Briefpost, Telefon, Telex, Termi-
nal, Vertreter, nach Kosten und Dringlich-
keit unterscheiden X
e) Bezugswege, insbesondere Post, Spedition
und Büchersammelverkehr, beschreiben X
f) Handelsbräuche, insbesondere die Ver-
kehrsordnung sowie die Preisbindung, er-
läutern X
g) Bestellalternativen mit Hilfe von Kondi-
tionskarteien aufzeigen und einfache Be-
stellentscheidungen treffen X
h) Bestellungen bearbeiten X
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2143
·-------------------------------,-----------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 1 4 5 6
--- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - t - - L - - - ' - - - - - - - - ' - - ~ - - ' - - -
2 3 4
- - - --- -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - , - - ~ - ~ ~ - - - r - -
5.3 Verwalten von Be- a) Bestellungen sortieren X
stellunterlagen und b) Bestellungen überwachen, vormerken, re-
Fortsetzungen
klamieren; abbestellen X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c)
c) laufende Abonnements von Zeitschriften
und Fortsetzungen überwachen; unter-
schiedliche Berechnungsarten beschrei-
ben X
d) Kunden benachrichtigen X
6 Verkauf
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Verkaufsplanung a) Standort, Kundenstruktur, Konkurrenzsi-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a) tuation als Faktoren der Verkaufsplanung
nennen X
b) Zusammenhänge zwischen Angebot, An-
gebotsstruktur, Werbung und Verkaufsfor-
men 11-ennen X
6.2 Verkaufstechnik a) Bücher präsentieren X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)
b) Kunden beraten; mündlich und schriftlich
über Inhalt und Anspruch von Büchern
Auskunft geben X
c) Geschäftsbedingungen, Belieferungs- und
Zahlungsbedingungen beim Verkauf be-
rücksichtigen X
6.3 Werbung a) Werbemittel unter Berücksichtigung von
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) Kosten, Zeit und Wirksamkeit nach Anlei-
tung einsetzen X
b) mit der Kundenkartei arbeit~n X
c) Adressen beschaffen und verwenden X
d) Statistiken zur Kontrolle des Werbeerfol-
ges nach Anleitung erstellen und auswer-
ten X
6.4 Versand und Vertrieb a) Rechnungen und Versandpapiere erstel-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe d) len X
b) die jeweils gültigen Bestimmungen für den
Versand anwenden, insbesondere die po-
stalischen Bestimmungen; günstigste Ver-
sandwege ermitteln X
c) Ware verpacken und versandfertig ma-
chen X
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeH I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufobildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
7 Verlagswesen a) die Funktion des Verlages im Buchhandel
(§ 3 Nr. 7) beschreiben; einige bedeutende deutsch-
sprachige Verlage und ihre Verlags-
schwerpunkte nennen X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen
Verlage und ihre Angebotsschwerpunkte
nennen X
c) die Angabe in der Titelei, insbesondere im
Impressum eines Werkes, erläutern X
d) buchtechnische Warenkunde: X
aa) Papierarten, insbesondere Werkdruck-,
Kunstdruck- und Dünndruckpapier,
unterscheiden
bb) Schriftarten, insbesondere Antiqua,
Fraktur, Grotesk, gradstehend/kursiv,
mager/halbfett/fett, Versalien/Kapitäl-
chen, unterscheiden
cc) Einbandarten, insbesondere gebun-
den/broschiert, Fadenheftung/Klebe-
bindung, unterscheiden
dd) Konfektionierungsarten, insbesonde-
re Schutzumschlag, Schuber, Kasset-
te, beschreiben
8 Rechnungs,vesen
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Organisation a) die Bedeutung des Rechnungswesens für
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a) den Ausbildungsbetrieb erläutern X
b) Arbeitsabläufe im Rechnungswesen des
Ausbildungsbetriebes beschreiben X
c) einfache Daten des betrieblichen Rech-
nungswesens bewerten X
8.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Kon-
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) tenplans beschreiben X
b) Buchungsbelege vorbereiten und kontie-
ren X
8.3 Zahlungsverkehr a) Zahlungsbelege prüfen und bearbeiten;
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c) Zahlungsbedingungen beachten X
b) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Zah-
lungsarten beschreiben X
c) die Funktion der Buchhändlerischen
Abrechnungsgesellschaft (BAG) erklären X
d) Zahlungen mit unterschiedlichen Funktio-
nen nach Anleitung vornehmen X
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2145
zu vermitteln im
Lfd. Tei] des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
e) nach Anleitung mahnen; eingegangene
Mahnungen bearbeiten X
9 Personalwesen a) Grundsätze der Arbeitszeitregelung sowie
(§ 3 Nr. 9) der betrieblichen Urlaubs- und Vertre-
tungspläne beschreiben X
b) die für ein Arbeitsverhältnis notwendigen
Unterlagen beschreiben X
c) für den Ausbildungsbetrieb und das Ar-
beitsverhältnis wichtige Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes, der Ta-
rifverträge und Betriebsvereinbarungen
nennen X
d) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Vor-
schriften und Einrichtungen für Arbeits-
schutz und Unfallverhütung nennen X
e) an Hand der Tarifverträge und der Lohn-
steuer- und Sozialversicherungstabellen
die eigene Brutto- und Nettovergütung er-
mitteln X
II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten:
A. Schwerpunkt Sortiment:
Verkaufstechnik a) Präsentation: X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b) aa) Anordnung der Bücher im Laden be-
schreiben
bb) Bücher verkaufsfördernd auslegen,
Saison und Aktualität berücksichtigen
cc) Schaufenster nach Anleitung gestal-
ten; ein Fenster selbständig gestalten
b) Kundenberatung: X
aa) unterschiedliche Verkaufssituationen
beschreiben
bb) kundengerechtes Verkäuferverhalten
beschreiben
cc) die Bedeutung der eigenen Einstellung
zum Verkaufsgespräch beschreiben
dd) Kunden einschätzen und angemessen
auftreten
ee) Kundenwünsche ermitteln und Kauf-
motive erkennen
ff) Verkaufsgespräche führen; die ange-
messene Ansprache finden
gg) im Verkaufsgespräch die eigenen
Kenntnisse durch die vorhandenen In-
formationsmöglichkeiten ergänzen
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
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1 2 3 4
c) buchhändlerische Dienstleistungen: X
aa) das Angebot des Ausbildungsbetrie-
bes darstellen
bb) über Bücher, insbesondere über ihre
Lieferbarkeit, Preis, Art der Ausgabe
und Erscheinungsweise, schriftlich
und mündlich informieren
cc) nicht vorrätige Bücher, Zeitschriften,
Fortsetzungen besorgen
dd) Reklamationen von Kunden anneh-
men und bearbeiten; enttäuschte Kun-
den zufriedenstellen
d) Kassieren: X
aa) Verkaufsbelege erstellen
bb) kassieren; die Kassenführung des Be-
triebes in den Grundzügen beschrei-
ben
e) Auftragsbearbeitung im Barsortiment: X
aa) Kunden nach Anschrift und Kredit-
würdigkeit prüfen
bb) Aufträge fakturieren
cc) Aufträge zusammenstellen und zum
Versand vorbereiten
2 Werbung a) Ziele und Mittel von Werbeplänen be-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) schreiben X
b) betriebsübliche Werbemaßnahmen nach
Anleitung durchführen; eine Einzelwer-
be,aktion planen X
c) Werbetexte formulieren X
d) Werbemaßnahmen der Verlage und der
Konkurrenz beurteilen und auswerten X
B. Schwerpunkt Verlag:
1 Verlagswesen a) Redaktion/Lektorat: X
(§ 3 Nr. 7)
aa) den Inhalt eines Verlagsvertrages er-
klären
bb) über Begegnungen mit Autoren be-
richten; die Bedeutung von Autoren
für den V erlag charakterisieren
cc) Anforderungen an die Form des Ma-
nuskripts beschreiben; das Manuskript
für den Satz vorbereiten, insbesondere
Auszeichnen sowie Abbildungen be-
schaffen und auswählen
Nr. '73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2147
zu vermitteln im
Teil des A usbildunqs- Ausbildungshalbjahr
Nr. bernfsbildes · zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
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2 3 4
dd) Fahnen und Umbruch korrigieren; Ver-
zeichnisse und Register erstellen
ee) die rechtliche und terminliche Bedeu-
tung des Imprimatur erklären
b) Herstellung: X
aa) die Herstellungsverfahren und Arbeits-
abläufe der Produktion des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
bb) gebräuchliche Formate nennen
cc) Papierarten für verschiedene Verwen-
dungszwecke bestimmen;, Papiermen-
gen für einzelne Titel berechnen
dd) gebräuchliche Schriften unterschei-
den; Schriftengrößen, Auszeichnun-
gen, Durchschuß, Satzbreite, Satzspie-
gel bestimmen
ee) gebräuchliche Einbandmaterialien be-
schreiben
ff) Umfang einfacher Manuskripte be-
rechnen
gg) Abbildungsvorlagen qualitativ prüfen
und vermaßen
hh) einfache Werke umbrechen
ii) Terminplanung und -kontrolle nach
Anleitung vornehmen
kk) Herstellungskosten ermitteln und kon-
trollieren; eine einfache Kalkulation
erstellen
11) ·oruck-Erzeugnisse nach technischen
und ästhetischen Gesichtspunkten
beurteilen
mm) einen eigenen typographischen Ent-
wurf machen und ein Layout anferti-
gen
2 Werbung a) Ziele von Werbeplänen beschreiben X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c)
b) betriebsübliche Werbeaufnahmen nach
Anleitung durchführen; eine Einzelwer-
beaktion planen X
c) Werbemittel und Anzeigen nach Anlei-
tung herstellen; Werbetexte formulieren X
d) vorhandene Pressekontakte nutzen und
Rezensionsexemplare planvoll versenden X
e) Adressen von Zielgruppen beschaffen und
einsetzen X
f) das Werbeverhalten der Konkurrenz be-
obachten und beurteilen X
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
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2 3 4
3 Versand und Vertrieb a) das Sortiment über die Produktion des
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe d) Ausbildungsbetriebes schriftlich und
mündlich informieren X
b) das Marketing des Ausbildungsbetriebes
beschreiben X
c) Auslieferungsmodalitäten prüfen; auslie-
fern, Lieferhindernisse mitteilen X
d) Sonderaktionen planen X
e) die Funktion des Handlagers beschreiben X
- - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - _ _ j _ _ _ _ _ j __ ____j___ __L_____j__ _j___
C. Schwerpunkt Antiquariat:
....._ --------------------------~----~---
1 Einkauf a) Beschaffen von Gegenständen des Anti-
(§ 3 Nr. 4) quariats: X
aa) Angebote bearbeiten und bewerten;
Gegenstände des Antiquariats aus Pri-
vathand und aus Doublettenbeständen
öffentlicher Bibliotheken nach Anlei-
tung ankaufen und kollationieren
bb) den Ablauf von Auktionen beschrei-
ben; Gegenstände des Antiquariats
nach Anleitung ersteigern
cc) aus Restbeständen von Verlagen, aus
Angeboten des „Modernen Antiqua-
riats'' und aus Kollegenkatalogen be-
stellen; Werbemaßnahmen, die dem
Einkauf dienen, nennen
b) Bewerten von Gegenständen des Antiqua-
ri~ts: X
aa) historische Buchgattungen, Druck-
und Originalgrafik unterscheiden
bb) Einkaufsentscheidungen treffen, dabei
Marktsituation, literarische, künstle-
rische, wissenschaftliche und waren-
kundliche Gesichtspunkte berücksich-
tigen
cc) Verkaufspreise kalkulieren
- - - 1 - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - + - - - - + - - i - - - + - - - - t - -
2 Bibliographien und a) Bücher in historischen Bibliographien auf-
Nachschlagewerke finden und dabei unterschiedliche V er-
(§ 3 Nr. 3) zeichnungsprinzipien berücksichtigen X
b) Reprintkataloge auswerten X
c) Werkverzeichnisse und Kataloge mit Ver-
zeichnung von Original- und Druckgrafik
benutzen X
d) Einbände beschreiben X
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2149
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildunqs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes - zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
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2 3 4
3 Verkaufstechnik a) Kundenberatung: X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b) aa) Kunden einschätzen, angemessen auf-
treten und Verkaufsgespräche führen
bb) Kundenwünsche, insbesondere von
Bibliotheken, Bibliophilen und Samm-
lern, erkennen
cc) im Verkaufsgespräch die eigenen
Kenntnisse durch die vorhandenen In-
formationsmöglichkeiten ergänzen
b) buchhändlerische Dienstleistungen: X
aa) über Gegenstände des Antiquariats
schriftlich und mündlich informieren
bb) nicht vorrätige Bücher und Zeitschrif-
ten suchen
c) Kassieren: X
aa) Verkaufsbelege erstellen
bb) kassieren; die Kassenführung des Aus-
bildungsbetriebes in den Grundzügen
beschreiben
4 Werbung a) bei der Planung, Gestaltung und Herstel-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) lung von Antiquariatskatalogen mitwir-
ken X
b) kleinere Sonderlisten oder Spezialangebo-
te gestalten, herstellen und versenden X
c) Texte formulieren X
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des § 60 c) in Absatz 4 Satz 2 die Worte „zollamtlicher
Abs. 2, des § 72 Abs. 1, des § 73 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 Überwachung" durch die Worte „entsprechen-
und des§ 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der den Bedingungen" ersetzt.
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBL I S. 529)
und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 7. In § 148 Abs. 2 werden
(BGBI. I S. 933) wird verordnet:
a) in der Abgabensatzspalte für „andere Waren"
bei den Nummern 1 bis 5 jeweils nach dem Wort
Artikel l
,,Reiseverkehr" die Worte „oder in Kleinsendun-
Änderung der Allgemeinen Zollordnung gen nichtkommerzieller Art" eingefügt.
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der b) Nummer 9 wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560,
„Waren aus andere
1221, BGBL 1977 I S. 287), zuletzt geändert durch Arti- dem freien Waren
kel 1 der Verordnung vom 14. September 1979 (BGBl.I Verkehr eines
S. 1589), wird wie folgt geändert: EWG-
Mitgliedstaates
und gleich-
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wfrd der Buchstabe b wie folgt gestellte Waren
gefaßt:
,,b) der Personenbeförderung dienen und als Rück- 9. - a) Zigaretten 0,10 DM 0,12 DM
waren (§ 55) zollfrei sind, mit ihren zollfreien je Stück je Stück
Betriebsstoffen, wenn die Zollstelle sie dem - b) Zigarren 33v. H. 88 V. H.
sonst zur Gestellung Verpflichteten (§ 6 Abs. 1 u. Zigarillos des des
Satz 2 des Gesetzes) gegenüber von der zollamt- bis zu Wertes Wertes
lichen Überwachung freigestellt hat; die Frei- 250 Stück
stellung kann mit Nebenbestimmungen verse- - c) Rauchtabak 40v.H. 160 V. H.
hen werden,". bis zu des des
1·Kilogramm Wertes Wertes".
2. § 7 Abs. 4 wird gestrichen.
3. In§ 18 Abs. 3 wird das Wort „zollfreien" durch das 8. In der Anlage 2 Abschnitt I werden
Wort „eingangsabgabenfreien" ersetzt. a) die Buchstaben a bis d durch folgende Buchsta-
ben a bis c ersetzt:
4. § 27 Abs. 5 wird gestrichen.
,,a) durch die Gerade 53° 35' 18" N-Breite,
5. In§ 55 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „als Zollan- 6° 12' 00" 0-Länge und 53° 51' 21" N-Breite,
meldung" gestrichen. 6° 20' 18" 0-Länge,
b) durch die Gerade 53° 51'21" N-Breite,
6. In § 68 werden 6° 20' 18" 0-Länge und 54° 01' 39" N-Breite,
a) in Absatz 1 Nr. 1 der Beistrich gestrichen und 7° 33' 04" 0-Länge,
folgende Worte angefügt: c) durch die Gerade 54° 01' 39" N-Breite,
,,und entsprechend dieser Ber;timmung verwen- 7° 33' 04" 0-Länge und 54° 08' 40" N-Breite,
det werden," 7° 52' 55" 0-Länge,"
b) in Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz b) die bisherigen Buchstaben e bis k neue Buchsta-
gestrichen, ben d bis i.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2151
Artikel 2 2. in Absatz 4
Änderung der Verordnung über die Eingangsabga- a) die Nummer 2 gestrichen,
benfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der b) die bisherige Nummer 3 neue Nummer 2.
Reisenden
§ 3 der Verordnung über die Eingangsabgabenfrei-
Artikel 3
heit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisen-
den vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), zuletzt Berlin-Klausel
geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 1979
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. I S. 73), wird wie folgt geändert:
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände-
Es wird rung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
1. Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Abgabenfreiheit d ausgeschlossen für Artikel 4
Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem Inkrafttreten
Freihafen oder die Bewohner eines Freihafens bei
der Einreise aus dem Freihafen einführen.", Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19'79, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes „1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März Verpackungsmittel und der Rücksendung,".
1976 (BGBI. I S. 432) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I wird Nummer 8 Buchstabe h
Artikel l gestrichen und erhält Nummer 19 folgende Fas-
Die Vierte Verordnung zum Waffengesetz sung:
(4.WaffV) vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1810), geändert ,, 19. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu-
durch die Dritte Verordnung zum Waffengesetz vom chungen, die im Interesse oder auf Veran-
22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770), wird wie folgt lassung des Gebührenschuldners vorge-
geändert: nommen werden und nicht in den Num-
mern 1 bis 18 und im Abschnitt II aufge-
1. § 2 wird wie folgt geändert: führt sind. 10,- DM 300,- DM
Für den Widerruf oder die Rücknahme von
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird der Punkt Amtshandlungen und für die Ablehnung
durch einen Beistrich ersetzt und folgender oder Rücknahme von Anträgen auf Vor-
Buchstabe d angefügt: nahme von Amtshandlungen gilt § 15 des
,,d) bei Böllern mit einem La ufinnend urch- Verwaltungskostengesetzes."
messer von mehr als 20 mm."
b) In Abschnitt II werden in
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Nummer 1 die Worte „40,- DM" durch die
,,(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Worte „50,- DM",
Arbeitsaufwand sind als Stundensätze Nummer 4 die Worte „20,- DM" durch die
zugrunde zu legen Worte „30,- DM", ·
Deutsche Mark Nummer 10 die Worte „20,- DM" durch die
1. für Beamte des höheren Dienstes Worte „25,- DM",
und vergleichbare Angestellte 64,- Nummer 11 die Worte „10,- DM" durch die
2. für Beamte des gehobenen Dienstes Worte „13,- DM",
und vergleichbare Angestellte 55,- Nummer 12 die Worte „40,- DM" durch die
3. für sonstige Bedienstete 47,-. Worte „50,- DM",
Nummer 13 die Worte 20,- 11
DM durch die
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Vier- Worte „25,- DM"
tel dieser Stundensätze zu berechnen."
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: c) Abschnitt II Nr. 6, 7, 8 und 14 Buchstaben c, g und
i erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
„6. Ausstellung einer ge- Zuschlag von
b) In Absatz 5 werden die Worte „30 vom Hundert" meinsamen Waffenbesitz- 20,- DM zu den
durch die Worte „25 vom Hundert" ersetzt. karte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Gebühren nach
Nummern 1, 2, 3
3. § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: und 5
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2153
7. Eintragung in r~i n<) bereits 14. Beschußprüfung (§ 16
ausgestellte Waffenbe- WaffG)
sitzkarte c) Vorderladerwaffen
a) einer Berechtigung Gebühr in Höhe aa) Perkussionsge-
zum Erwerb einer oder der Gebühr für wehre 6,50 DM
mehrerer Waffen die jeweilige
bb) Perkussionsrevol-
Waffenbesitz-
ver 8,50 DM
karte gern. Ab-
schnitt II cc) Perkussionspisto-
len 5,-DM
b) der Berechtigung zur
Ausübung der tatsäch- g) Schreckschuß-, Reiz-
lichen Gewalt über stoff- und Signalwaffen
eine oder mehrere aa) Pistolen, Selbst-
Waffen nach § 28 ladepistolen 1,70 DM
Abs. 5 Satz 1 WaffG 10,- DM bb) Revolver 2,-DM
8. Eintragung i) Böller mit einem Lauf-
a) einer oder mehrerer innendurchmesser bis
Waffen in die Waffen- zu 20 mm 10,- DM
besitzkarte nach § 28 je Lauf"
Abs. 7 WaffG, soweit c) Abschr;iitt II Nr. 14 Buchstabe e wird gestrichen.
die Eintragung nicht
d) In Abschnitt II wird folgende Nummer 21 ange-
bei ,der Ausstellung
der Waffenbesitzkarte fügt:
oder bei der Eintra- 11 21. Zulassung von Ausnah-
gung einer weiteren men in anderen als in
Erwerbsberechtigung Abschnitt I Nr. 8 bezeich-
in eine Waffenbesitz- neten Fällen (insbeson-
karte vorgenommen dere nach § 33 Abs. 2
wird 10,- DM WaffG, § 36 Abs. 3, § 39
Abs. 2 der 1. WaffV) 10,- DM"
b) des Überlassens einer
oder mehrerer Waffen
in der Waffenbesitz- Artikel 2
karte nach § 34 Abs. 3
Satz 2 WaffG DM Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
(EUStBefrO 1980)
Vom 12. Dezember 1979
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuerge- in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser
setzes vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953) wird Verordnung.
verordnet:
(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-
§ 1 stände unentgeltlich eingeführt werden und nicht zur
Abgabe gegen Entgelt bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht
Allgemeines für die in Anhang I Abschnitt B der in Absatz 1
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz- bezeichneten Verordnung aufgeführten Gegenstände
steuerermäßigt ist die Einfuhr der in den §§ 32 bis 73 sowie für die in Anhang II Abschnitt A bezeichneten
-ausgenommen§ 35 Abs. 8, §§ 36 a, 43 Abs. 1, §§ 55 und Filme und Tonträger, die zur Verwendung durch
56 - und in§ 121 der Allgemeinen Zollordnung in der öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstal-
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände ten bestimmt sind, und für Filme, die für Wochen-
in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften. schau- und Tagesschauhersteller eingeführt werden.
(2) Die Steuerfreiheit in den Fällen der§§ 61 und 62 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist einfuhrum-
der Allgemeinen Zollordnung hängt davon ab, daß die satzsteuerfrei auch die entgeltliche Einfuhr der in
Gegenstände für ein Unternehmen der Seefischerei Anhang II Abschnitt B der in Absatz 1 bezeichneten
eingeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Verordnung aufgeführten Sammlungsstücke und
Gegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind. Kunstgegenstände, die nicht von einem Unternehmer
geliefert werden.
§ 2
§ 4
Rückwaren, Freihafenlagerung
Gegenstände zur Erprobung oder Untersuchung
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz-
steuerermäßigt ist die Einfuhr der in den §§ 55 und 56 ( 1) Einfuhrumsa tzsteuerfrei oder einfuhrumsa tz-
der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils geltenden steuerermäßigt ist die Einfuhr der in der Verordnung
Fassung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über
Anwendung dieser Vorschriften, wenn die Gegen- die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs-
stände aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind. oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren
Das gilt auch für die Gegenstände, die in Artikel 2 (ABI. EG Nr. L 219 S. 14) in der jeweils geltenden Fas-
Abs. 1 Buchstabe b der in§ 55 Abs. 1 der Allgemeinen sung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer
Zollordnung bezeichneten Verordnung aufgeführt Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
sind.
(2) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Steuervergünstigung im Falle des § 55 der
Allgemeinen Zollordnung ist ausgeschlossen, wenn
der eingeführte Gegenstand § 5
1. vor der Einfuhr geliefert worden ist oder Gegenstände für Behinderte
2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der in der
(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist; das Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai
gilt nicht, wenn derjenige, der die Ausfuhrlieferung 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zoll-
bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hin- tarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behin-
sichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang derte (ABI. EG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils geltenden
nach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuer- Fassung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer
abzug berechtigt ist. Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 3 (2) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters
§ 6
( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der in der Veredelte Gegenstände
Verordnung(EWG)Nr.1798/75desRatesvom 10.Juli
1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zoll- ( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von
tarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieheri- Gegenständen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
schen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak- Europäischen Gemeinschaften für Rechnung des Aus-
ters (ABI. EG Nr. L 184 S. 1 und Nr. L 193 S. 39) in der führers veredelt worden sind und von ihm oder für ihn
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände wieder eingeführt werden.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2155
(2) Die Stcuerfn~iheit hängt davon ab, daß die Ver- enthalts außerhalb des Zollgebiets geschaffen wor-
cdelungsarbcitcn zu den umsatzsteuerlichen Bedin- den sind,
gungen des Binnenmarktes des betreffenden Mitglied- 8. von Briefmarken in Briefen oder Wertbriefen,
staates durchgeführt worden sind und die veredelten wenn der Inhalt der einzelnen Sendung nicht
Gegenstände anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der mehr als 50 Deutsche Mark wert ist,
Umsatzsteuer entlastet werden.
9. von natürlichem Wasser, wenn das von einem
(3) § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abnehmer zu zahlende Entgelt 50 Deutsche Mark
nicht übersteigt,
§ 7 10. gefüllter Umschließungen, wenn sie für die in ih-
Sonstige Gegenstände nen verpackten Gegenstände üblich sind oder sie
unabhängig von ihrer Verwendung als Umschlie-
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr ßung keinen dauernden selbständigen Gebrauchs-
1. von Saatgut., Pflanzgut, Düngemitteln und Schäd- wert haben.
lingsbekämpfungsmitteln land- und forstwirt-
schaftlicher, vom Zollausland aus bewirtschafte- § 8
ter Betriebe unter den in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der All-
gemeinen Zollordnung bezeichneten Vorausset- Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen
zungen, Die Einfuhrumsatzsteuer wird erlassen oder erstat-
2. von St.einen, Sand, Schlick, Muschelschalen, Meer- tet für die in§ 80 der Allgemeinen Zollordnung in der
wasser, Seetang, Seegras und dergleichen, die im jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände
Zollgebiet. wohnende Fischer, Steinfischer und in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift, wenn
dergleichen gewonnen haben oder die vom Strand der Antragsteller hinsichtlich dieser Gegenstände
aus gewonnen worden sind, nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
3. von Büchern, Musiknoten und periodischen
Druckschriften, die für Büchereien, Wissenschaft-
ler oder Autoren oder zur Besprechung unentgelt- § 9
lich eingeführt werden und nicht zum Verkauf Berlin-Klausel
bestimmt sind,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
4. von Akten, Geschäftspapieren, Urkunden, Manu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des
skripten oder anderen Schriftstücken, Korrektur- Umsatzsteuergesetzes auch im Land Berlin.
bogen sowie belichteten, nicht entwickelten Fil-
men,
§ 10
5. von Veröffentlichungen, einschließlich Filmen,
amtlicher internationaler Organisationen, Inkrafttreten
6. von Zeitungen und Zeitschriften, deren Bezug die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in
Deutsche Bundespost nach dem Postzeitungsab- Kraft.
kommen zum Weltpostvertrag oder auf Grund
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird
besonderer Vereinbarungen oder Verträge ver-
die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom
mittelt,
17. November 1967 (BGBI. I S. 1149), zuletzt geändert
7. von Kunstgegenständen, die von Bewohnern des durch die Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGB!. I
Zollgebiets während eines vorübergehenden Auf- S. 3588), aufgehoben.
Bonn, den 12. Dezember 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Ma tthöfer
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Änderungsverordnung 1979
zur Ersten bis Drillen Durchführungsverordnung
zum Bundesentschädigungsgesetz
Vom t 3. Dezember t 979
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen die §§ 27, 42
Abs.1 und 3 und§ 126 durch das BEG-Schlußgesetz vom 14.September 1965 (BGBl.I S.1315) geändert und
§ 166 b durch das gleiche Gesetz Pingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
Artikel t
Änderung der t. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBL I
S. 292, 393), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Mai 1979 (BGBI. I S. 584), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. die Pflegekinder, die <for Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und
deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
„2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das
Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 196 7 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich
haben."
3. § 18 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und
ihre Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 196 7 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2157
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
dh 1.. Juli 1%7 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
db l. J,rnuar 1()71 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
d b 1. FdJrua r 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
<1b 1. MJrz 197B von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich und
,ilJ 1. M:irz 1q7q von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich
im Fc11l(~ dPs § 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a <~rhdlt folw'nd<' Fc1ssung:
,,§ 21 a
Der monatliclw Mind<!stlwtrag der Rente beträgt für
\'()!Tl \'Om \'om vom \'Om vom
1 1 1%6 1 10 1966 1 7 1968 1 4 1969 1 9 1969 1 1 .1971
bis bi-i bis bis bis bis
'.lO. 9. 1%6 30. 6. 1968 31 3 1969 31 8 1969 31 12. 1970 31 12. 1971
IJM DM DM DM DM DM
die Wilw(• 304 316 329 345 373 418
dPn Witw<•r 304 316 329 345 373 418
di() Vollwt1is<·. 153 159 165 173 187 209
die ('J'Sl(' und zw<'il!'
llcilbwc1isP,
Wl'nn kPirw R<'nlP für di!'
Witw(~ od(•r dt•n WitwPr
gezahlt wird, je 115 120 125 131 141 158
wenn eine RC'nle für diP
Witwe od!'r d('Tl Witwt>r
gezahlt wird, j(! 85 88 92 96 104 116
die dritte und jeck folgt>nck
HalbwaisP je 76 79 82 86 93 104
dC'n eltPrnlospn Enk!'I ........ . 153 159 165 173 187 209
die EltPrn oder Adoptiv-
vltern zusarn men . . . . . . . . .... 229 238 248 260 281 315
Pinen üb!'rkb('ndPn Eltern-
oder Acloptivt'll<'.rnll•il ....... . 153 159 165 173 187 209
\'()!Tl \'()!Tl \'Om \'Om vom vom vom
1 1 1()72 1 1 1973 1 1 1974 1 1 1975 1 2 1976 1 2. 1977 1 3 1978
bis bis bis bis bis bis bis ab
31 12. 1972 31 12. 1973 31 12. 1974 31 1 1976 31 1 1977 28 2. 1978 28 2. 1979 1 3. 1979
DM DM DM DM DM DM DM DM
die Witwe ................. 451 494 553 586 642 706 755 800
den Witwer * ••••• ' ••••••• 451 494 553 586 642 706 755 800
die Vollwaisl' .............. 226 247 277 294 322 354 379 402
die erste und zwf'ile
Halb_waisl\
wenn keinP RPntc für die
Witwe oder dPn Witwer
gezahlt wird, je 171 187 209 222 243 267 286 303
wenn eine Rente für di()
Witwe och•r d(•n Witwer
gezahlt wird, je 125 137 153 162 177 195 209 222
die dritte und jl'd(! folgt'nd(!
Halbwaise jP 112 123 138 146 160 176 188 199
den t'lternlosPn Enkld ...... 226 247 277 294 322 354 379 402
die Eltern oder Adoptiv-
l'lll!rn zusarn mPn .......... 340 372 417 442 484 532 569 603
dncn überldwndcn Eltt>rn-
oder AdoptivPlterntcil ..... 226 247 277 294 322 354 379 402."
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
6. Nach§ 22 b wird Pingdügt:
.,§ 22 C
Ülwrga ngsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
(1) DiP U nanf,)chtbark<·it od(~r die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Ände-
rungsv<>rord nung Prgang<'n ist, st<•ht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Ände-
rungsvPrord n u ng gP;i nd('rlPn Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus dPr i\nd(!rung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines
bcsonder<'n Antrages.
(3) Bei der errH'u lcn Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen
Feststdl u ng(!n gdrn ndPn, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere
gerichtliche Entscheidun5~ bPruht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung
Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksich-
tigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unan-
fechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden
sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden."
7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
zu§. 10 der 1. DV-BEG
Besoldungsübersicht·
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
DM DM DM DM
1. Ruhegehaltfähigc~ jährliche Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3100 4 300 6 800 11 000
bis 31. 3. 1953 3 596 4 988 7 888 12 760
bis 31. 12. 1955 4 092 5 676 8 976 14 520
bis 31. 3. 1957 4 464 6 192 9 792 15 840
bis 31. 5. 1960 5 148 7 084 10 944 17 480
bis 31.12.1960 5 508 7 580 11 710 18 529
bis 30. 6. 1962 5 949 8186 12 647 19 826
bis 28. 2. 1963 6 306 8 677 13 279 20 817
bis 30. 9. 1964 6 876 8 677 13 279 20 817
bis 31. 8. 1965 7 426 9 371 14 ~09 22 274
bis 31. 12. 1965 8 400 10 092 15 756 23 250
bis 30. 9. 1966 8 736 10 496 16 386 24 180
bis 30. 6. 1968 9 085 10 916 17 041 24 905
bi~ 31. 3. 1969 9 448 11 353 17 723 25 777
bis 31. 8. 1969 10 848 13 629 19 878 27 887
bis 31.12.1970 12 115 15 108 21 738 29 995
bis 31.12.1971 13 440 17 505 23 983 34 178
bis 31. 12. 1972 14 563 18 919 25 818 35 960
bis 31. 12. 1973 16 021 20 703 28 093 38 625
bis 31.12.1974 18 062 22 891 31 051 41 960
bis 31. 1. 1976 19 146 24 264 32 914 44 058
bis 31. 1. 1977 20 107 25 357 34 417 45 767
bis 28. 2. 1978 21 148 26 668 36 177 47 926
bis 28. 2. 1979 22 079 27 823 37 751 50 015
ab 1. 3. 1979 22 942 28 903 39 214 51 913
2. Unfallruhegehalt (66 2/i % aus Nr. 1) bis 30. 9. 1951 2 067 2 867 4 534 7 334
bis 31. 3. 1953 2 398 3 326 5 259 8 507
bis 31. 12. 1955 2 728 3 784 5 984 9 680
bis 31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
bis 31. 5. 1960 3 432 4 723 7 296 11 653
bis 31. 12. 1960 3 672 5 054 7 806 12 353
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2159
Vnglc·ichbc1n·r Dii•nsl Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
DM DM DM DM
bis 30. 6. 1962 3 966 5 458 8 432 13 218
bis 28. 2. 1963 4 204 5 785 8 853 13 878
bis 30. 9. 1964 4 584 5 785 8 853 13 878
bis 31. 8. 1965 4 951 6 247 9 473 14 849
bis 31.12.1965 5 600 6 728 10 504 15 500
bis 30. 9. 1966 5 824 6 997 10 924 16 120
bis 30. 6. 1968 6 057 7 277 11 361 16 603
bis 31. 3. 1969 6 299 7 568 11 815 17 184
bis 31. 8. 1969 7 232 9 086 13 252 18 591
bis 31.12.1970 8 077 10 072 14 492 19 997
bis 31. 12. 1971 8 959 11 669 15 987 22 783
bis 31. 12. 1972 9 709 12 613 17 212 23 973
bis 31.12.1973 10 681 13 802 18 729 25 750
bis 31. 12. 197.4 12 041 15 261 20 701 27 973
bis 31. 1. 1976 12 764 16 176 21 943 29 372
bis 31. 1. 1977 13 405 16 905 22 945 30 511
bis 28. 2. 1978 14 099 17 779 24 118 31 951
bis 28. 2. 1979 14 719 18 549 25 167 33 343
ab 1. 3. 1979 15 295 19 269 26 143 34 609
3. WitW('ngPld (60 % dUs Nr. 2) bis 30. 9. 1951 1 500 1 720 2 720 4 400
bis 31. 3. 1953 1 500 1 996 3 155 5 104
bis 31.12.1955 1 637 2 270 3 590 5 808
bis 31. 3. 1957 1 786 2 477 3 917 6 336
bis 31. 5. 1960 2 059 2 834 4 378 6 992
bis 31. 12. 1960 2 204 3 032 4 684 7 412
bis 30. 6. 1962 2 380 3 275 5 059 7 931
bis 28. 2. 1963 2 522 3 471 5 312 8 327
bis 30. 9. 1964 2 750 3 471 5 312 8 327
bis 31. 8. 1965 2 971 3 748 5 684 8 909
bis 31. 12. 1965 3 360 4 037 6 302 9 300
bis 30. 9. 1966 3494 4 198 6 554 9 672
bis 30. 6. 1968 3 634 4 366 6 817 9 962
bis 31. 3. 1969 3 779 4 541 7 089 10 311
bis 31. 8. 1969 4 339 5 452 7 951 11 155
bis 31. 12. 1970 4 846 6 043 8 695 11 998
bis 31. 12. 1971 5 376 7 008 9 600 13 668
bis 31. 12. 1972 5 832 7 572 10 332 14 388
bis 31.12.1973 6 408 8 280 11 232 15 456
bis 31.12.1974 7 224 9 156 12 420 16 788
bis 31. 1. 1976 7 656 9 708 13 164 17 628
bis 31. 1. 1977 8 040 10 140 13 764 18 312
bis 28. 2. 1978 8 460 10 668 14 472 19 176
bis 28. 2. 1979 8 832 11 136 15 096 20 004
ab 1. 3. 1979 9 180 11 556 15 684 20 760
4. WaisPng(•ld ('.30 % aus Nr. 2) bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2 200
bis 31. 3. 1953 719 998 1 578 2 552
bis 31.12.1955 818 1 135 1 795 2 904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3 168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2 189 3 496
bis 31. 12. 1960 1 102 1 516 2 342 3 706
bis 30. 6. 1962 1190 1 637 2 530 3 965
bis 28. 2. 1963 1 261 1 736 2 656 4 163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2 656 4 163
bis 31. 8. 1965 1 485 1 874 2 842 4 455
bis 31.12.1965 1 680 2 018 3 151 4 650
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
VergleichbarPr Di<'nsl Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
DM DM DM DM
bis 30. 9. 1966 1 747 2 099 3 277 4 836
bis 30. 6. 1968 1 817 2 183 3 408 4 981
bis 31. 3. 1969 1 890 2 271 3 545 5 155
bis 31. 8. 1969 2 170 2 726 3 976 5 577
bis 31.12.1970 2 423 3 022 4 348 5 999
bis 31.12.1971 2 688 3 504 4 800 6 840
bis 31.12.1972 2 916 3 792 5172 7 200
bis 31. 12. 1973 3 204 4 140 5 616 7 728
bis 31.12.1974 3 612 4 584 6 216 8 388
bis 31. 1. 1976 3 828 4 848 6 588 8 808
bis 31. 1. 1977 4 020 5 076 6 888 9 156
bis 28. 2. 1978 4 236 5 340 7 236 9 588
bis 28. 2. 1979 4 416 5 568 7 548 10 008
ab 1. 3. 1979 4 584 5 784 7 848 10 380."
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Mai 1979 (BGBl. I S. 584), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
1. Kur (Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder Heilkur),
2. Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren
Zubehör, soweit dc~ren Kosten 500 DM übersteigen, sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch,
3. psychotherapeutische Behandlung.
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel
frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden."
2. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
vom vorn vorn vorn vorn vom vom
1. 1. FHi6 1.10.1966 1 7. 1968 1. 4. 1969 1. 9. 1969 1.1.1971 1.1.1972
bis bis bis bis bis bis bis
30. 9. 19GG 30. 6. 1968 31. 3 1969 31. 8. 1969 31.12.1970 3112. 1971 31. 12. 1972
DM DM DM DM DM DM DM
von 25 bis 39 v. 1J. 153 159 165 173 187 209 226
von 40 bis 49 v. II. .. ......
" " 191 199 207 217 234 262 283
von 50 bis 59 v. II. 229 238 248 260 281 315 340
von 60 bis 69 v.11. 266 277 288 302 326 365 394
von 70 bis 79 v. H. 304 316 329 345 373 418 451
von 80
und mehr v .. H. ......... 380 395 411 431 465 521 563
Nr. 73 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2161
VOlll vom vom vom vom vom
1. 1. 1973 1. 1. 1974 1. 1. 1975 1. 2. 1976 1. 2. 1977 1.3.1978
bis bis bis bis bis bis ab
:n. 12. 1973 31.12.1974 31. 1. 1976 31. 1 1977 28. 2 1978 28. 2. 1979 1. 3. 1979
DM DM DM DM DM DM PM
von 2li bis 39 v. 11. 247 277 294 322 354 379 402
von 40 bis 49 v. 1I. 310 347 368 403 443 474 502
von 50 bis 59 v.11. 372 417 442 484 532 569 603
von 60 bis 69 v. 11. 431 483 512 561 617 660 700
von 70 bis 79 v. 1I. .......... 494 553 586 642 706 755 800
von 80
und rnl'l1r v.l 1. .............. 616 690 731 800 879 941 997."
3. § 21 b erhtilt folg(~nde Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
vorn vorn vorn vorn vom vorn vorn vom vom vom vom vom vom
1.1.1%6 1.10.19füi 1.7.1%0 1.4.196() 1.9.1969 1.11971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974 111975 1.21976 1.2.1977 1.3.1978
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab
30.9.1%6 30G19QB 31J.!<)fi(J :l1.H.19(i9 31.121970 31.12.1971 31.121972 31.12.1973 31.121974 311.1976 311.1977 28.2.1978 28.2.1979 1.3.1979
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
354 368 383 401 433 485 524 574 643 682 747 821 878 931."
4. Nach § 23 c wird eingdü~~t:
,,§ 23 d
Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
(1) Die Unanfcchtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Ände-
rungsverordnung <)rgangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Ände-
rungsverordnung ge;1 nderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines
besonderen A ntragcs.
(3) Bei der cnwutcn Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen
FeststPllungen g('.bundcn, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere
gerichtliche Entscheidung beruht.
(4) Die AbsMzc 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die
Ansprüche durch Veq~!Pich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksich-
tigung künftif~Pr LPistungsverbcsserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unan-
fechtbaren Bescheid odl)r durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden
sind, behält PS hil~rbei zuRunsten der Berechtigten sein Bewenden."
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den§§ 13 und 14) erhält folgende Fassung:
„Anlage
zu den§§ 13 und 14 ckr 2. DV-BEG
Besoldungsübersicht
bis zum
Ld)c!nsalter voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
<'ndl,t<'n Pndd('m endekm endetPm endetem endetem ende>tem endetem
g<~rnti ß § 13 Abs. 2 oder 25 25 30. 35. 40 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 LPIH'ns- LPbPns- LPbens- Le>bens- LPbPns- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jc1hr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM DM DM DM
DiPnstPinkorn rn<'n bis 30. 9. 1951 2 400 2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3 150 3 300
i~ihrlich bis 31. 3. 1953 2 784 2 784 2 958 3 132 3 306 3 480 3 654 3 828
Einfacher Dil'nst bis 31.12.1955 3 168 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
bis 31. 3. 1957 3 456 3 456 3 672 3 888 4 104 4 320 4 536 4 752
bis 31. 5. 1960 4 212 4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5 148
bis 31. 12. 1960 4 507 4 507 4 757 5 008 5 258 5 508 5 508 5 508
bis 30. 6. 1962 4 868 4 868 5 138 5 409 5 679 5 949 5 949 5 949
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bis zum
Lebens<llter voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
,·nd<'t<·n endPlem endelem Pndetem PndelPm endelem endetem endet,im
gemäߧ 13 Abs. 2 ockr 25 25. 30. 35. 40. 45. 50. -55.
§ 14 Abs. 2 LPlwns- Leb<'ns- L,•bPns- LPb,•ns- Lebens- Leb,,ns- Lebens- LPbens-
i,dir jahr j,1hr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 28. 2. 1963 5 160 5160 5 446 5 734 6 020 6 306 6 306 6 306
bis 30. 9. 1964 5 160 5160 5 472 5 784 6 096. 6 408 6720 6 876
bis 31. 8. 1965 5 573 5 573 5 910 6 247 6 584 6 921 7 258 7 426
bis 31. 12. 1965 6 108 6 490 6 872 7 254 7 636 8 018 8 400 8 400
bis 30. 9. 1966 6 352 6 750 7 147 7 544 7 941 8 339 8'736 8 736
bis 30. 6. 1968 6 606 7020 7 433 7 846 8 259 8 673 9 085 9 085
bis 31. 3. 1969 6 870 7 301 7 730 8160 8 589 9 020 9 448 9 448
bis 31. 8. 1969 8 040 8 604 9 168 9 732 10 284 10 848
bis 31. 12. 1970 9108 9 708 10 308 10 920 11 520 12 120
bis 31.12.1971 10 236 10 872 11 520 12 156 12 804 13 440
bis 31. 12. 1972 11 220 11 892 12 552 13 224 13 896 14 568
bis 31. 12. 1973 12 468 13 176 13 884 14 604 15 312 16 020
bis 31.12.1974 14 460 15 180 15 900 16 620 17 340 18 060
bis 31. 1. 1976 15 324 16 092 16 848 17 616 18 384 19 152
bis 31. 1. 1977 16 296 17 064 17 820 18 588 19 344 20 112
bis 28. 2. 1978 17 136 17 940 18 744 19 548 20 352 21 144
bis 28. 2. 1979 17 892 18 732 19 572 20 400 21 240 22 080
ab 1. 3. 1979 18 588 19 452 20 328 21 204 22 068 22 944
2. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2 800 2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
jährlich bis 3 t. 3. 1953 3 248 3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
Mittlerer Dienst bis 31. 12. 1955 3 696 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
bis 31. 3. 1957 4 032 4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6 192 6 624
bis 31. 5. 1960 4 774 4 774 5 236 5 698 6 160 6 622 7 084 7 084
bis 31. 12. 1960 5108 5108 5 603 6 097 6 591 7 086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5 517 5 517 6 051 6 585 7 118 7 653 8 186 8 186
bis 28. 2. 1963 5 848 5 848 6 414 6 980 7 545 8112 8 677 8 677
bis 30. 9. 1964 6 120 6 120 6 552 6 980 7 545 8 112 8 677 8 677
bis 31. 8. 1965 6 610 6 610 7076 7 538 8 149 8 761 9 371 9 371
bis 31. 12. 1965 7176 7 662 8 148 8 634 9 120 9606 10 092 10 092
bis 30. 9. 1966 7 463 7 968 8 474 8 979 9 485 9 990 10 496 10 496
bis 30. 6. 1968 7 762 8 287 8 813 9 338 9 864 10 390 10 916 10 916
bis 31. 3. 1969 8 072 8 618 9166 9 712 10 259 10 806 11 353 11 353
bis 31. 8. 1969 8 664 9 660 10 656 11 652 12 636 13 632
bis 31. 12. 1970 9780 10 848 11 916 12 984 14 052 15108
bis 31. 12. 1971 11 064 12 348 13 644 14 928 16 212 17508
bis 31.12.1972 12 216 13 548 14 892 16 236 17 580 18 924
bis 31.12.1973 13 584 15 012 16 428 17 856 19 284 20 700
bis 31.12.1974 15 576 17 040 18 504 19 968 21 432 22 896
bis 31. 1. 1976 16 500 18 060 19 608 21 156 22 716 24 264
bis 31. 1. 1977 17 460 19 044 20 616 22 200 23 784 25 356
bis 28. 2. 1978 18 348 20 016 21 672 23 340 25 008 26 664
bis 28. 2. 1979 19 140 20868 22608 24 348 26 088 27 828
ab 1. 3. 1979 19 872 2-1672 23 484 25 284 27 096 28 896
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3 600 3 600 4 200 4 800 5 400 6000 6 600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4 176 4 176 4 872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
Gehobener Dienst bis 31.12.1955 4 752 4 752 5 544 6 336 7 128 7 920 8 712 9 504
bis 31. 3. 1957 5 184 5184 6 048 6 912 7 776 8 640 9 504 10 368
bis 31. 5. 1960 5 928 5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
bis 31. 12. 1960 6 343 6 343 7 319 8 295 9 270 10 246 11 222 11 710
bis 30. 6. 1962 6 850 6 850 7 905 8 959 10 012 11 066 12 120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 7 261 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 30. 9. 1964 7 661 7 661 8 379 9 497 10 613 11 730 12 726 13 279
bis 31. 8. 1965 8 274 8 274 9 049 10 257 11 356 12 551 13 617 14 209
bis 31. 12. 1965 9 684 10 587 11 490 12 393 13 296 14 198 15 100 15 100
bis 30. 9. 1966 10 071 11010 11 950 12 889 13 828 14 766 15 704 15 704
bis 30. 6. 1968 10 474 11 450 12 428 13 405 14 381 15 357 16 332 16 332
bis 31. 3. 1969 10 893 11 908 12 925 13 941 14 956 15 971 16 985 16 985
bis 31. 8. 1969 11 832 13 272 14 712 16 152 17 592 19 032
bis 31.12.1970 13 056 14 580 16 092 17 616 19 128 20 652
bis 31. 12. 1971 14 700 16 272 17 844 19 404 20 976 22 548
bis 31. 12. 1972 16 152 17 784 19 404 21 024 22 644 24 264
bis 31.12.1973 17 844 19 560 21 276 22 980 24 696 26 412
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2163
bis zum
voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll- ab voll-
LPlwnsa 1!Pr endetem
Pndeten endetem endetem endetem endetem r>ndetem endetem
g()m;iß § 13 A hs. 2 oder 25 25. 30 35. 40. 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- LPbens- LebPns- Lebens-
jdhr jdhr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 31. 12. 1974 19 836 21 708 23 580 25 452 27 324 29 184
bis 31. 1. 1976 21 024 23 004 24 996 26 976 28 956 30 936
bis 31. 1. 1977 21 948 23 988 26 040 28 092 30 132 32 184
bi:, 2B. 2. 1978 23 052 25 164 27 288 29 400 31 524 33 648
bis 2n. 2. 1979 24 036 26 220 28 416 30 612 32 808 34 992
db 1. J 1979 24 948 27 204 29 472 31 740 34 008 36 276
4. Dienstc-i nkom rrwn bis 30. 9. 1951 4 900 4 900 6 000 7 100 8 200 9 300 10 400 11 500
j~ihrl iC'h bis 31. 3. 1953 5 684 5 684 6 960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
l li\l1c·r<·r Di(•nsl bis 31. 12. 1955 6 468 6 468 7 920 9 372 10 824 12 276 13 728 15 180
bis 31. 3. 1957 7 056 7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 7 448 9 120 10 792 12 464 14 136 15 808 17 480
bi:, 31. 12. 1960 7 969 7 969 9 758 11 547 13 212 14 984 16 756 18 529
lii,; 30. 6. 1%2 8 607 8 607 10 539 12 471 14 137 16 033 17 929 19 826
bis 30 9. 1964 9 123 9 123 11 171 13 095 14 844 16 835 18 825 20 817
lfr; 31. 8. 1965 9 853 9 853 11 953 14 012 15 883 18 013 20 143 22 274
bi:; 31. 12. 1965 13 994 15177 16 360 17 543 18 726 19 909 21 092 22 274
bis 30. 9. 1966 14 554 15 784 17 014 18 245 19 475 20 705 21 936 23 165
bis 30. 6. 1968 15 136 16 415 17 695 18 975 20 254 21 326 22 594 23 860
bis 31. 3. 1969 15 741 17 072 18 403 19 734 20 963 22 072 23 385 24 695
bi:; 31. 8. 1969 16 704 18 372 20 040 21 708 23 364 25 032 26 700
bi:; 31. 12. 1970 18 144 19 872 21 612 23 352 25 080 26 820 28 560
bis 31. 12. 1971 19 908 22 044 24 180 26 316 28 452 30 588 32 724
bis 31. 12. 1972 21 564 23 688 25 824 27 960 30 084 32 220 34 356
bi:, 31. 12. 1973 23 592 25 788 27 984 30 180 32 376 34 572 36 780
bi:; 31. 12. 1974 26 064 28 404 30 756 33 096 35 448 37 788 40 140
bis 31. 1. 1976 27 624 30 048 32 460 34 884 37 308 39 720 42 144
bii, 31. 1. 1977 28 788 31 284 33 780 36 264 38 760 41 256 43 740
bis 28. 2. 1978 30 252 32 808 35 352 37 896 40 440 42 984 45 528
bis 28. 2. 1979 31 464 34 092 36 708 39 324 41 952 44 568 47 184
ab 1. 3. 1979 32 676 35 352 38 028 40 704 43 380 46 056 48 732."
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnun1.~ zur Durchführung des ·Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), zuletzt gr~änclert durch die Verordnung vom 23. Mai 1979 (BGBL I S. 584), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a crhä lt folgende Far::-;ung:
,,§ 22 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Ab~,. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Dc>.r monatliche lliich,:thdrag d(~r Rente beträgt
V()[l) V<)rTl vorn \'()!T1 vorn vom vom vorn vom vom vom vom
1.1019fi(i 1.7.l<JGH 141'JfiC) 1()1%9 111971 111972 111973 111974 111975 1.21976 1.2.1977 1.3.1978
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab
'.JOü19Gfl '.l1.31%D :Jlfll'lW "ll.121iJ70 :Jl.121971 31.121972 31.12.1973 3112.1974 31.11976 3111977 28.2.1978 2821979 1.3.1979
DM llM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 030 1 06G 1 112 1 190 1 309 1 374 1 471 1 605 1 686 1 750 1 821 1 888 1 949."
2. § 24 Abs. 4 crhült fol~~en.de Fassung:
,,(4) DPr monatlidw Freibetrag nach§ 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
vorn V<)ITl vom vorn vom vorn vom vom vom vom vom vom vom
Ul<JGG 1.10.1%6 1.71'JflH l.4.1'l6CJ l'J.1%9 111971 111972 1.1.1973 111974 1.1.1975 1.21976 1.2.1977 111978
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab
]O<J1%6 JOfi 19fül :J1J.1CJW "JIHl'Jfi<J :Jtl 2 l<J70 :Jl.121971 31.12 l<J72 3112.1973 31.121974 311.1976 3111977 2821978 2821979 1.3.1979
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
240 250 260 272 294 329 355 389 436 462 485 509 532 553."
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. § 33 i\hs. 4 wird durch folg<'THIPn Satz 14 tTgänzt:
„Di('. sich nc1ch Sdtz 13 <'rgd)<!nclPn Renh~nbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März
1979 um wPilN<' 4 v. H. <'rhc)hl; R<'nlcnbetr~ige ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1979
um 3,4 v. H., rnindestc'ns j(•doch um einen monatlichen Betrag von 48 Deutsche Mark erhöht, wobei der
Höchstbdrag von 1 949 DPutsclw Mark nicht überschritten werden darf."
,,§ 33 a
Erhi>hung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliclw l liichsthdrc1g dPr Rente beträgt
vom \'()n) \'Olll vom \'()[l} \.'<HH \'Oll1 vorn \'(Jn) vom von1
l101<J(i(i 1.7.1%H 1.4 l'~i'l 1 'll')fi'l 1.11971 1.11972 111973 111()74 l 1.197'i 121'l76 12El77
bis bis lfr; his his bis bis his bi,; bis bis bis ab
:J0.6.1%H 'lU.1%') :n ri1<rn :Jl.1'2. )()70 :n r21q71 '.ll.12.1 <!72 :J112 Jt)T) :Jl.12.1971 '11.1.l'l76 3111()77 2821978 2821[)79 1.3.1979
DM llM DM DM llM DM DM DM DM DM Dtvl DM DM
1 030 1 OGG 1 112 1 190 1 309 1 374 l 471 1 605 1 686 1 750 t 821 1 888 1 949."
5. § 34 Abs. 3 erhiilt folgrndc Fassung:
,.(3) DiP monatlich<~n FrPibdr~ige nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
\()111 \1()111 vom vom vom \'0111
1. 1. 1%6 1. 10. 196fi 1. 7. 1.4.1969 1. 9. l ()69 1 1. 1971 l. 1. 1972
bis bis bis bis bis bis bis
:io CJ. 1%6 30. G. 196B 31. 11969 31. 8. 1969 :JI. 12 197() 31 12. 1971 31.12.1972
DM DM DM DM DM DM D"vf
den unverheirdtdPn
Verfolgten ........ . 415 430 447 468 505 566 611
den verheirateten
Verfolgten .......... . 520 540 562 589 636 712 769
jedes nach dem bis zum
31. 12. 1974 gell<~nclen Bl~dm-
tenrecht kindt•rzuschlagsbe-
rechligtc Kind ..... 42 45 47 49 53 59 64
\'Onl vom \'0111 vom vom vom
1. 1. 1()7:J 1. 1. 1974 1.1.1975 1. 2. 1976 1 2 1977 1.3.1978
bis bis bis bis bis bis ab
31. 12 197:J 31.12.1974 31. l. 1976 31. I. 1977 28. 2. 1978 28. 2. 1979 1.3.1979
DM DM DM D\1 DM DM DM
den unverh<~iratPll'Il
VerfolglPn ........ . 660 749 794 834 876 915 952
den verhdraldl!ll
Verfolgten ........ . 842 943 1 000 1 050 1 103 1 153 1 199
jedes nach dr~m bis' zum 31. 12.
1974 gcltendPn Bl'clml<)nrt)cht
ki nderz usch lagslwn·chtigte
Kind .......... . 70 78 83 87 91 95 99."
6. § 35 Abs. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
,.(3) Im Falle des § 97 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes werden die in § 95 Abs. 3 des Bundesent-
schädigungsgesetzes genannten Betr~ige für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
bis 31. Dezember 1960 260 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 555 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 310 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 608 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember l 965 360 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 681 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 375 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 722 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 390 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 758 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 406 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 796 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 425 Deut.sehe Mark, bis 28. Februar 1979 832 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 459 Deutsche Mark, ab 1. März 1979 865 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1971 514 Deutsche Mark,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2165
DiPsP Bd.riige erhöhen sich für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beam-
tr:n recht K i nderzuschl:i gc gcwä hrt werden können,
bis 31. DezPmbcr 1960 um 20 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 um 64 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 um 30 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 um 70 Deutsche Mark,
bis 31. Dezem bcr 1965 um 40 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 um 78 Deutsche Mark,
bis 30. SPptember 1966 um 42 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 um 83 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 um 45 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 um 87 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 um 47 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 um 91 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 um 49 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 um 95 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 um 53 Deutsche Mark, ·ab 1. März 1979 um 99 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1971 um 59 Deutsche Mark,
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind
an die Stelle der in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 100 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 200 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 110 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 219 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 130 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 245 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 135 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 260 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 140 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 273 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 146 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 287 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 153 Deutsche Mark, bis 28., Februar 1979 300 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 165 Deutsche Mark, ab 1. März 1979 312 Deutsche Mark.
bis 31. Dezember 1971 185 Deutsche Mark,
(5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genann-
ten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 120 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 262 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 140 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 287 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 170 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1974 321 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 177 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 340 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 185 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 357 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 192 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 375 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 201 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 392 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 217 Deutsche Mark, ab 1. März 1979 408 Deutsche Mark."
bis 31. Dezember 1971 243 Deutsche Mark,
7. § 38 a erhält folgende Fassung:
,,§ 38 a
( 1) Ikr Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
db ,,1, db db db db ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1%6 l 101%fi l 7.1%B 1.4.1%9 1.9.1969 1.1.1971 1.11972 l 1.1973 1.1.1974 111975 1 2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
260 270 281 294 318 356 384 420 470 498 523 549 574 597
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
db ,lb ,1h db dh ab ab ab ab ab ab ab ab ab
Ul9fi6 1.101%6 l.7.1%B 1.4.1969 19.1969 l 1.1971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974 111975 1 2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
198 206 214 224 242 271 293 321 360 382 401 421 440 458
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
db db db dh db db ab ab ab ab ab ab ab ab
1.11906 110.1966 l.7.1%B 1.4.1%9 1.9.1969 1.1.1971 1.1 1972 111973 1 1.1974 111975 1.2.1976 1.2.1977 1.11978 1.3.1979
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
99 103 107 112 121 136 147 161 180 191 201 211 221 230."
8. Nach § 41 a wird eingefügt:
,,§ 41 b
Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
(1) Die U na nfechtbarkPit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Ände-
rungsverordnung ergangPn ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Ände-
rungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Sowl'it sich aus der Ä ndcrung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines
besonden~n A ntrag(~S.
(3) Bei der erneulf'n Enb;dwidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen
Feststellungen gebu ndPn, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere
gerichtliche Entscheidung bPru ht.
(4) Die AbsälzP 1 bis 3 geltPn entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die
Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksich-
tigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(5) Soweit vor der Verkündung d(\r Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unan-
fechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden
sind, beh~ilt es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden."
9. Die Besold u ngsübersiC'ht (An Jage 4 zu den §§ 15 und 17) erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
zu den§§ 15 und 17 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
1. Ei n fach <! r D i c n s 1 Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dicn:;t.bezügP bis 30. 9. 1951 2 700 3 000 3 300 3 450
bis 31. 3. 1953 3 132 3 480 3 828 4 002
bis 31.12.1955 3 564 3 960 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
bis 31. 5. 1960 4 680 4 914 5 148 5 244
bis 31. 12. 1960 5 008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5 409 5 679 5 949 6 060
bis 28. 2. 1963 5 734 6 020 6 306 6 424
bis 30. 9. 1964 5 784 6 096 6 720 6 876
bis31. 8.1965 6 247 6 584 7 258 7 426
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjah.r Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31.12.1965 6 872 7 636 8 018 8 400
bis 30. 9. 1966 7 147 7 941 8 339 8 736
bis 30. 6. 1968 7 433 8 259 8 673 9 085
bis31. 3.1969 7 730 8 589 9 020 9 448
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis31. 8.1969 9 162 10 284 10 848
bis 31. 12. 1970 10 306 11 512 12 115
bis 31. 12. 1971 11 516 12 798 13 440
bis 31. 12. 1972 12 555 13 893 14 563
bis 31. 12. 1973 13 889 15 311 16 021
bis 31. 12. 197 4 15 898 17 341 18 062
bis 31. 1. 1976 16 852 18 381 19 146
bis 31. 1. 1977 17 823 19 346 20 107
bis 28. 2. 1978 18 743 20 346 21 148
bis 28. 2. 1979 19 566 21 241 22 079
ab 1. 3. 1979 20 328 22 071 22 942
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2167
2. Mi lt I C' r c· r D i c· n s 1. Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
ErrciC'hbar<) Di<'nsllwzüge bis 30. 9. 1951 3 400 4 000 4 600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5 336 5 684
bis 31.12.1955 4 488 5 280 6 072 6 468
bis31. 3.1957 4 896 5 760 6 624 7 056
bis 31. 5. 1960 5 698 6 622 7 084 7 448
bis 31.12.1960 6 097 7 086 7 580 7 969
bis 30. 6. 1962 6 585 7 653 8 186 8 607
bis 30. 9. 1964 6 980 8 112 8 677 9 123
bis31. 8.1965 7 538 8 761 9 371 9 853
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31.12.1965 8 148 9 120 9 606 10 092
bis 30. 9. 1966 8 474 9 485 9 990 10 496
bis 30. 6. 1968 8 813 9 864 10 390 10 916
bis 31. 3. 1969 9 166 10 259 10 806 11 353
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
D\1 DM DM
bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
bis 31. 12. 1970 11 907 14 041 15 108
bis 31. 12. 1971 13 640 16 216 17 505
bis 31. 12. 1972 14 894 17 578 18 919
bis 31. 12. 1973 16 430 19 278 20 703
bis 31.12.1974 18 498 21 427 22 891
bis 31. 1. 1976 19 608 22 713 24 264
bis 31. 1. 1977 20 620 23 778 25 357
bis 28. 2. 1978 21 675 25 004 26 668
bis 28. 2. 1979 22 611 26 086 27 823
ab 1. 3. 1979 23 483 27 096 28 903
3. Gehobener Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7 200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 568 6 960 8 352 9 048
bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9 576 10 944 11 700
bis 31. 12. 1960 8 295 10 246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8 959 11 066 12 647 13 395
bis 30. 9. 1964 9 497 11 730 13 279 14 065
bis 31. 8. 1965 10 257 12 551 14 209 15 050
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31.12.1965 11 490 13 296 14 198 15 100
bis 30. 9. 1966 11 950 13 828 14 766 15 704
bis 30. 6. 1968 12 428 14 381 15 357 16 332
bis 31. 3. 1969 12 925 14 956 15 971 16 985
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
bis 31. 12. 1970 16 095 19 131 20 649
bis ]1. 12. 1971 17 838 20 976 22 544
bis 31. 12. 1972 19 401 22 647 24 269
bis 31. 12. 1973 21 272 24 696 26 407
bis 31. 12. 1974 23 577 27 318 29 188
bis 31. 1. 1976 24 992 28 957 30 939
bis 31. 1. 1977 26 04.0 30 133 32 180
bis 28. 2. 1978 27 286 31 525 33 645
bis 28. 2. 1979 28 416 32 802 34 995
ab 1. 3. 1979 29 475 34 007 36 273
4. Höherer Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
ErrPichban! Dic~nstlwzi.igc~ bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
bis 31.12.1955 9 372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
bis 31. 5. 1960 10 792 14 136 17 480 18 900
bis 31. 12. 1960 11 547 14 984 18 529 20 034
bis 30. 6. 1962 12 471 16 033 19 826 21 436
bis 30. 'g_ 1964 13 095 16 835 20 817 22 508
bis 31. 8. 1965 14 012 18 013 22 274 24 084
bis 31. 12. 1965 16 360 18 726 22 274 24 084
bis 30. 9. 1966 17 014 19 475 23 165 24 084
bis 30. 6. 1968 17 695 20 254 23 860 24 720
bis 31. 3. 1969 18 403 20 963 24 695 25 585
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr· Lebensjahr
DM DM DM DM
bir; 31. 8. 1969 20 036 23 368 25 034 26 700
bis 31. 12. 1970 21 614 25 088 26 825 28 562
bis 31. 12. 1971 24 177 28 451 30 588 32 724
bis 31.12.1972 25 825 30 089 32 221 34 353
bis 31. 12. 1973 27 986 32 380 34 577 36 776
bis 31.12.1974 30 753 35 445 37 790 40 136
bis 31. 1. 1976 32 465 37 304 39 724 42 143
bis 31. 1. 1977 33 775 38 759 41 252 43 744
bis 28. 2. 1978 35 347 40 439 42 984 45 530
bis 28. 2. 1979 36 708 41 948 44 569 47 189
ab 1. 3. 1979 38 031 43 380 46 055 48 730."
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2169
10. Die f3Psoldungslib<!rsicht (/\nlagP 5 c zu§ 22) erhält folgende Fassung:
„AnlaQe 5 c
zu§ 22 d<)r ]. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
L<'b('nsc1lter am 1 10 1q.53 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
1. Ein I d c h (' r Dien s 1
1. D i<' n s 1e i n k o rn nw n bis 31. 8. 1969 9 162 10 284 10 848
j;i h rlich bis 31. 12. 1970 10 306 11 512 12 115
bis 31. 12. 1971 11 516 12 798 13 440
bis 31. 12, 1972 12 555 13 893 14 563
bis 31. r2. 1973 13 889 15 311 16 021
bis 31. 12. 1974 15 898 17 341 18 062
bis 31. 1. 1976 16 852 18 381 19 146
bis 31. l.1977 17 823 19 346 20 107
bis 28. 2. 1978 18 743 20 346 21 148
bis 28. 2. 1979 19 566 21 241 22 079
ab 1. 3. 1979 20 328 22 071 22 942
2. Versorgungslwzü1;<' bis 31. 8. 1969 4 123 6 685 7 919
jJhrlich bis 31 12. 1970 4 638 7 483 8 844
bis 31. 12. 1971 5 182 8 319 9 811
bis 31. 12. 1972 5 650 9 030 10 631
bis 31. 12. 1973 6 250 9 952 11 695
bis 31. 12. 1974 7 154 11 272 13 185
bis 31. 1. 1976 7 583 11 948 13 977
bis 31. 1. 1977 8 020 12 575 14 678
bis 28. 2. 1978 8 434 13 225 15 438
bis 28. 2. 1979 8 805 13 807 16 118
db 1. 3. 1979 9 148 14 346 16 748
3. Jahr<'SrPn1P (1h aus Nr 2) bis .31. 8. 1969 2 748 4 452 5 280
bis 31. 12. 1970 3 096 4 992 5 892
bis 31. 12. 1971 3 456 5 544 6 540
bis 31.12.1972 3 768 6 024 7 092
bis 31. 12. 1973 4 164 6 636 7 800
bis 31. 12. 1974 4 764 7 512 8 796
bis 31. 1. 1976 5 052 7 968 9 324
bis 31. 1. 1977 5 352 8 388 9 780
bis 28. 2. 1978 5 628 8 820 10 296
bis 28. 2. 1979 5 868 9 204 10 740
ab 1. 3. 1979 6 096 9 564 11 160
4. Monatsren1<> bis 31. 8. 1969 229 371 440
bis 31. 12. 1970 258 416 491
bis 31. 12. 1971 288 462 545
bis 31. 12. 1972 314 502 591
bis 31.12.1973 347 553 650
bis 31. 12, 1974 397 -626 733
bis 31. 1. 1976 421 664 777
bis 31. 1. 1977 446 699 815
bis 28. 2, 1978 469 735 858
bis 28. 2. 1979 489 767 895
ab 1. 3. 1979 508 797 930
2. M i tt I e r er D i <' n s t
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 10 650 12 636 13 629
jJhrlich bis 31. 12. 1970 11 907 14 041 15 108
bis 31. 12. 1971 13 640 16 216 17 505
bis 31. 12. 1972 14 894 17 578 18 919
bis 31. 12. 1973 16 430 19 278 20 703
bis 31. 12. 1974 18 498 21 427 22 891
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Lelwnsc1l!Pr c1m 1. 10. 19.53 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 1. 1976 19 608 22 713 24 264
bis 31. 1. 1977 20 620 23 778 25 357
bis 28. 2. 1978 21 675 25 004 26 668
bis 28. 2. 1979 22 611 26 086 27 823
db 1. 3. 1979 23 483 27 096 28 903
2. Versorgungsb<'ZÜgP bis 31. 8. 1969 4 793 8 213 9 949
j:ihrlich bis 31. 12. 1970 5 358 9 127 11 029
bis 31.12.1971 6 138 10 540 12 779
bis 31. 12. 1972 6 702 11 426 13 811
bis 31.12.1973 7 394 12 531 15 113
bis 31.12.1974 8 324 13 928 16 710
bis 31. 1. 1976 8 824 14 763 17 713
bis 31. 1. 1977 9 279 15 456 18 511
bis 28. 2. 1978 9 754 16 253 19 468
bis 28. 2. 1979 10 175 16 956 20 311
db 1. 3. 1979 10 567 17 612 21 099
3. Jc1hresrente (2/i aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 3 192 5 472 6 636
bis 31. 12. 1970 3 576 6 084 7 356
bis 31.12.1971 4 092 7 032 8 520
bis 31.12.1972 4 464 7 620 9 204
bis 31.12.1973 4 932 8 352 10 080
bis 31. 12. 1974 5 544 9 288 11 136
bis 31. 1. 1976 5 880 9 840 11 808
bis 31. 1. 1977 6 192 10 308 12 336
bis 28. 2. 1978 6 504 10 836 12 984
bis 28. 2. 1979 6 780 11 304 13 536
ab 1. 3. 1979 7 044 11 736 14 064
4. MonatsrentP bis 31. 8. 1969 266 456 553
bis 31.12.1970 298 507 ·613
bis 31. 12. 1971 341 586 710
bis 31. 12. 1972 372 635 767
bis 31.12.1973 411 696 840
bis 31. 12. 197 4 462 774 928
bis 31. 1. 1976 490 820 984
bis 31. 1. 1977 516 859 1 028
bis 28. 2. 1978 542 903 1 082
bis 28. 2. 1979 565 942 1 128
ab 1. 3. 1979 587 978 1172
3. G e h o b e n e r D i e n s t
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19 032
jährlich bis 31. 12. 1970 16 095 19 131 20 649
bis 31. 12. 1971 17 838 20 976 22 544
bis 31. 12. 1972 19 401 22 647 24 269
bis 31. 12. 1973 21 272 24 696 26 407
bis 31. 12. 1974 23 577 27 318 29 188
bis 31. 1. 1976 24 992 28 957 30 939
bis 31. 1. 1977 26 040 30 133 32 180
bis 28. 2. 1978 27 286 31 525 33 645
bis 28. 2. 1979 28 416 32 802 34 995
c1b 1. 3. 1979 29 475 34 007 36 273
2. VersorgungsbPzüg<· bis 31. 8. 1969 6 620 11 435 13 893
j;ihrlich bis 31. 12. 1970 7 243 12 435 15 074
bis 31. 12. 1971 8 027 13 634 16 457
bis 31. 12. 1972 8 730 14 721 17 716
bis 31. 12. 1973 9 572 16 052 19 277
bis 31. 12. 1974 10 610 17 757 21 307
bis 31. 1. 1976 11 246 18 822 22 585
bis 31. 1. 1977 11 718 19 586 23 491
bis 28. 2. 1978 12 279 20 491 24 561
bis 28. 2. 1979 12 787 21 321 25 546
ab 1 3. 1979 13 264 22 105 26 479
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2171
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Ldwnsalter dm 1.10.1953 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
3. Jc1hresrente (2/1 aus Nr. 2) bis 31. 8. 1969 4 416 7 620 9 264
bis 31.12.1970 4 824 8 292 10 044
bis 31.12.1971 5 352 9 096 10 968
bis 31.12.1972 5 820 9 816 11 808
bis 31.12.1973 6 384 10 704 12 852
bis 31.12.1974 7 068 11 844 14 208
bis 31. 1. 1976 7 500 12 552 15 060
bis 31. 1. 1977 7 812 13 056 15 660
bis 28. 2. 1978 8 184 13 656 16 380
bis 28. 2. 1979 8 520 14 220 17 028
db 1. 3. 1979 8 844 14 736 17 652
4. Monal.sr<'nlP bis 31. 8. 1969 368 635 772
bis 31.12.1970 402 691 837
bis 31. 12. 1971 446 758 914
bis 31. 12. 1972 4'85 818 984
bis 31.12.1973 532 892 1 071
bis 31. 12. 1974 589 987 1 184
bis 31. t. 1976 625 1 046 1 255
bis 31. 1. 1977 651 1 088 1 305
bis 28. 2. 1978 682 1 138 1 365
bis 28. 2. 1979 710 1 185 1 419
ab 1. 3. 1979 737 1 228 1 471
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
4. Höh c r c r Dienst
1. Diensteinkorn men bis 31. 8. 1969 20 036 23 368 25 034 26 700
jährlich bis 31.12.1970 21 614 25 088 26 825 28 562
bis 31. 12. 1971 24 177 28 451 30 588 32 724
bis 31.12.1972 25 825 30 089 32 221 34 353
bis 31.12.1973 27 986 32 380 34 577 36 776
bis 31. 12. 1974 30 753 35 445 37 790 40 136
bis 31. 1. 1976 32 465 37 304 39 724 42 143
bis 31. 1. 1977 33 775 38 759 41 252 43 744
bis 28. 2. 1978 35 347 40 439 42 984 45 530
bis 28. 2. 1979 36 708 41 948 44 569 47 189
ab 1. 3. 1979 38 031 43 380 46 055 48 730
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 7 013 12 852 18 275 20 016
jährlich bis 31.12.1970 7 565 13 798 19 582 21 420
bis 31.12.1971 8 462 15 648 21106 23561'
bis 31. 12. 1972 9 039 16 549 22 232 24 734
bis 31.12.1973 9 795 17 809 23 858 26 479
bis 31.12.1974 10 764 19 495 26 075 28 898
bis 31. 1. 1976 11 363 20 517 27 410 30 343
bis 31. 1. 1977 11 821 21 317 28 464 31 496
bis 28. 2. 1978 12 372 22 242 29 659 32 782
bis 28. 2. 1979 12 848 23 071 30 753 33 976
db 1. 3. 1979 13 311 23 859 31 778 35 086
3. Jahresrent.P (2/i <1us Nr. 2) bis 31. 8. 1969 4 680 8 568 12 180 13 344
bis 31.12.1970 5 040 9 204 13 056 14 280
bis 31.12.1971 5 640 10 440 14 076 15 708
bis 31.12.1972 6 024 11 028 14 820 16 488
bis 31.12.1973 6 528 11 868 15 900 17 652
bis 31.12.1974 7 176 12 996 17 388 19 260
bis 31. 1. 1976 7 572 13 680 18 276 20 232
bis 31. t. 1977 7 884 14 208 18 972 21 000
bis 28. 2. 1978 8 244 14 832 19 776 21 852
bis 28. 2. 1979 8 568 15 384 20 508 22 656
ab 1. 3. 1979 8 880 15 912 21 180 23 388
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebern,cilll~r am 1. 10. 1953 35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
4. MonalsrP1Ü('. bis 31. 8. 1969 390 714 1 015 1 112
bis 31. 12. 1970 420 767 1 088 1 190
bis31.12. 1971 470 870 1 173 1 309
bis 31.12.1972 502 919 1 235 1 374
bis 31 12. 1973 544 989 1 325 1 471
bis 31.12.1974 598 1 083 1 449 1 605
bis 31. 1. 1976 631 1 140 1 523 1 686
bis 31. 1. 1977 657 1 184 1 581 1 750
bis 28. 2. 1978 687 1 236 1 648 1 821
bis 28. 2. 1979 714 1 282 1 709 1 888
ab 1. 3. 1979 740 1 326 1 765 1 949."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt. nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 Abs. 2 des. Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1979 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2173
„ Verordnung
zur Anderung der Sachbezugsverordnung t 979
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des§ 17 des Vierten Buches Sozialgeselz- 4. In§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jah-
buch (Artikel I d·es Gesetzes vom 23. Dezember 1976, reszahl „ 1979" jeweils durch die Jahreszahl „1980"
BGBI. I S. 3845) und in Verbindung mit dieser Vor- ersetzt.
schrift- auf Grund des§ 173 a des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die Artikel 2
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates: kann den Wortlaut der Sach_bezugsverordnung in der
vom 1. Januar 1980 an geltenden Fassung im Bundes-
Artikel 1 gesetzblatt bekanntmachen.
Die Sachbezugs,;,erordnung 1979 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 1979 (BGBl. I S. 106)
wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
und der Abkürzung wird die Jahreszahl „1979" tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
jeweils ersetzt durch die Jahreszahl , , 1980". Sozialgesetzbuches (SGB) - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „390" ersetzt durch
die Zahl „405".
3. In § 4 wird die Zahl „390" durch die Zahl „405", die Artikel4
Zahl „325" durch die Zahl 350" und die Zahl „355"
11
durch die Zahl „380" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
Vom 14. Dezember 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Sachbezugsverordnung 1979 vom
14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2173) wird nachstehend
der Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der ab
t. Januar 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
t 979 (BGBl. I S. 106),
2. die am 1. Januar 1980 in Kraft tretende Änderungs-
verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I
S. 2173).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift -
auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel II
§ 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 14. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1980
(Sachbezugsverordnung 1980 - SachBezV 1980)
§1 (2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Ver-
Freie Kost und Wohnung fügung gestellt, so sind anzusetzen
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung ein- für die Wohnung 34 vom Hundert,
schließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monat-
für Heizung und Beleuchtung 10 vom Hundert,
lich 405,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des
Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für Frühstück 12 vom Hundert,
für jeden Tag ein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1
zugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollen- für Mittagessen 22 vom Hundert,
dung des 18. Lebensjahres und Auszubildende ver- für Abendessen 22 vom Hundert
mindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hun-
dert. des Wertes nach Absatz 1.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979 2175
(3) Ist mehreren 13esch~i fligten ein Wohnraum zur zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der
Verfügung gestellt, so vermindert si('h der für Woh- sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem
nung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Ver- Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die
bindung mit Absatz 1 ergebende Wert Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und
bei Belegung mit
dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung
zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert, der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-
bei Belegung mit benden Beeinträchtigungen dem Arbeitsentgelt zuzu-
drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, rechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
bei Belegung mit
mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert.
§3
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem
Sonstige Sachbezüge
Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demsel-
ben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen Werden Sachbezüge, die nicht von§ 1 erfaßt werden,
zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert
Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte. für diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
brauchsorts anzusetzen.
für den Ehegatten um 80 vom Hundert,
für jedes Kind bis zum
6. Lebensjahr um 30 vom Hundert, § 4
und Übergangsvorschrift
für jedes Kinder über Anstelle des in§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes
6 Jahre um 40 vom Hundert. von 405,- DM monatlich treten in den Ländern
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit- Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
raum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe- Niedersachsen 350,- DM,
gatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind
Berlin, Nordrhein-Westfalen
die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost
und Saarland 380,- DM.
und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur
Hälfte zuzurechnen.
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Woh- §5
nung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung Berlin-Klausel
der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berück-
sichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften
Wohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittag- für die Sozialversicherung - und§ 250 des Arbeitsför-
essen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietprei-
ses mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbun-
den, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadrat- §6
meter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zen-
Inkrafttreten
tralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50
DM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch ( 1) (Inkrafttreten)
mit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu
bewerten. Für Heizung und Beleuchtung ist der sich (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte
nach Absatz 2 ergebende Wert anzusetzen. gelten
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden 1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsent-
Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurun- gelt, das für die im Jahre 1980 endenden Lohnzah-
den. lungszeit.räume gewährt wird,
2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt,
§2 das im Jahre 1980 gewährt wird.
Verbilligte Kost und Wohnung (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
Jahr 1980 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug punkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-
zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag bend.
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerred1tlidle Vereinbarungen, Vertrii11e mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid1t.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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wandte Steuersatz betriigt 6,5 9/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 346. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und aut'die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
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