2033
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1979 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
10. 12. 79 Dritte Anpassunqsverordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (3. AnpV zu
§ 276 Abs. 2 LAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2033
neu: !i21-1-13-3
11. 12. 79 Fünfte V erordnunq zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2034
2121-50-1-!(i
11. 12. 79 Verordnunq über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1980 . . . . 2035
9500-4-G-3
13.12.79 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO) 2036
neu: 902li-1-1-13; 902!i-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2, 900-1-3-1, 900-1-3-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgcsctzblall Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
Rechtsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2110
Dritte Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
(3. Anp V zu § 276 Abs. 2 LAG}
Vom 10. Dezember 1979
Auf Grund des durch Gesetz vom 24. August 1972 erstatten sind, wird auf 113 Deutsche Mark monatlich
(BGBl. I S. 1521) geänderten§ 276 Abs. 6 und des§ 367 erhöht.
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I § 2
S. 1909) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lastenaus-
§ 1 gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Der Betrag, bis zu dem Beiträge und Prämienzu-
§ 3
schläge zur freiwilligen Krankenversicherung der
Empfänger von Unterhaltshilfe nach § 276 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Lastenausgleichsgesetzes je versicherte Person zu 1979 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fünfte Verordnung
z.ur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom l l. Dezem her 1979
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Gonadorelin, 5-Oxo-L-prol yl-L-histid yl-L-trypto ph yl-
und 4 des ArzneimiltelgesPl.z<~s vom 24. August 1976 L-seryl-L-tyrosy lgl ycyl-L-leucy l-L-a rgin yl- L-
(BGBI. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem prolylglycinamid und seine Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesmini- - in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
ster für Ernährung, Land wi rlscha ft und Forsten nach
Halcinonid, 21-Chlor-9-fluor-1 l ß-hydroxy-
Anhörung des SachversUindigen-Ausschusses für
1fo, 17-isopropylidendioxy-4-pregnen-3,20-dion
Verschreibungspflicht. mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: lfosfamid, 3-(2-Chlorethyl)-2-(2-chlorethylamino)=
per h ydro-1,3,2-oxazaphosphorin-2-oxid
Artikel 1 lndapamid, 4-Chlor-N-{2-methyl-1-indolinyl)-
3-sulfamoylbenzamid und seine Salze
Die Anlage zu der Verordnung über verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 Kebuzon, 4-{3-Oxobutyl)-1,2-diphenyl-3,5-
(BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verord- pyrazolidindion und seine Salze
nung vom 8. Juni 1979 (BGBl. I S. 636), wird um fol- Mebeverin, [4-( N-Ethyl-4-methoxy-C(-meth y l=
gende Positionen erg/:inzt: phenetylamino)butyl]-3,4-dimethoxybenzoat
,,Atenolol, 2-f 4-(2-H ydrox y-3-isopropyl= und seine Salze
aminopropoxy)phenyl]acdamid und seine Salze Omidazol, 1-Chlor-3-(2-meth yl-S-nitro-1-
Bromazepam, 7-Brom-5-(2-py rid yl)-1 H-1,4- imidazolyl)-2-propanol und seine Salze
benzodiazepin-2(3H)-on und seine Salze Pirenzepin, 11-[{ 4-Methyl-1-piperazinyl)acetyl ]-
Bromoc:riptin, 2-Brom-12'-hydrox y-2'·· SH-pyrido[2,3-b] [1,4]benzodiazepin-6{11H)-on
isopropyl-5' G(-isobutyl-.3',6', und seine Salze
18-ergotamantrion und sPi nc~ Sc1lze Prazosin, [4-( 4-Amino-6,7-dimethoxy-2-chinazolinyl)-
Bumetanid, 3-But yla m i no-4-phenoxy-5-sulfamoyl= 1-piperazinyl]-2-furyl-keton und seine Salze
benzoesäure und ihre Salze Reproterol, 7-[3-(ß,3,S-Trihydroxyphenethyl=
Bunitrolol, 2-(3-tert-But y lamino-2-hydroxypropoxy)= amino)propyl]theophyllin und seine Salze
benzonitril und seine Salze Sulindac, (Z)-5-Fluor-2-methyl-1-[ 4-(methyl=
Calcitonin und seine Salze sulfin yl)benzyliden ]-3-indenylessigsä ure
sowie Calcitonin und seine Salze enthaltende und ihre Salze
Organzubereitungen Tegafur, S-Fluor-1-(2-tetrahydrofuryl)uracil
Clobelasol-17-propionat, 21-Chlor--9-fl uor- und seine Salze
11 ß, 17-dihydroxy-16f3-methyl-1,4- Timolol, (S)- l-tert-Butylamino-3-( 4-morpholino-
pregnadien-3,20-dion-17-propionat 1,2,5-thiadiazol-3-yloxy)-2-propanol und seine Salze
,,
Desonid,11 ß, 21-Dihydroxy-l Ga, 17-isopropyliden= Trifluridin, G(,G(,G(-Trifl uorthymidin".
dioxy-l ,4-pregnadicn-3,20-dion
Diclofenamid, 4,S-Dichlor-1,3-benzoldisulfonamid
Diflucortolon-21-valerat, fo,9-Di fl uo r-11 r3,2 l - Artikel 2
dihyd roxy-16cx-meth yl-1,4-pregnadien-3,20-
dion-21-valcrat Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Dinoproston, (Z)-7-{(t R, 2R, 3R)-3-Hydroxy-2- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
f{E)-{3S)-3-hydroxy-1-oct.enyl]-5-oxocyclopenty I}-
24. August 1976 {BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.
5-hept.ensäure und ihre Salze
Doxapram, 1-Ethyl-4-(2-morpholi noethyl)-3,3-
diphenyl-2-pyrrolidon und seine Salze
Artikel 3
Etidornin, ( )-2-(N-Ethylpropylcllnino)-2',6'-
b~lyroxylidirl und sPin<~ Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2035
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1980
Vom 11. Dezember 1979
Auf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBl. I
S. 65) wird nach Anhörung der Verbände der Binnen-
schiffahrt verordnet:
§1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen Bin-
nenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr 1980
0, 19 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrslei-
stung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
Vom 13. Dezember 1979
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1913), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 5 Nr. 6 Buch!,tc1be b erhält folgende Fassung:
„b) Der Inhaber hat eine jährliche Mindesteinnahme zu gewährleisten. Diese beträgt bei einer öffentlichen
Sprechstelle
aa) mit einem Fernwahlmünzfernsprecher 1 200 DM,
bb) mit einem anderen Münzfernsprecher 480 DM.
Wird eine öffentliche Sprechstelle bei Privaten für eine kürzere Zeit als ein Jahr eingerichtet, so werden
die jährlichen Mindesteinnahmen zu aa oder bb anteilmäßig berechnet."
2. In§ 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „besonderer Art" gestrichen .
. 3. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Regelhauptanschlüsse" durch das Wort „Hauptanschlüsse" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „besonderer Art" gestrichen.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei einfachen Hauptstellen(§ 5 Abs. 1 Satz 2) können statt gewöhnlicher Sprechapparate auch von
der Deutschen Bundespost zugelassene Sprechapparate besonderer Art, Sprechapparate in anderer als
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2037
der Standardausführung (Sprechapparate in anderer Ausführung) oder Sprechapparate in Sonderanfer-
tigung angebracht werden; zulässig ist auch die Anschaltung von zugelassenen zusätzlichen Sprech-
apparaten. Bei Hauptstellen gemäߧ 6 Abs. 1 Satz 3 und Nebenstellen können statt gewöhnlicher Sprech-
apparate auch von der Deutschen Bundespost zugelassene Sprechapparate besonderer Art oder Sprech-
apparate in Sonderanfertigung angebracht werden; als zusätzliche Sprechapparate können nur zweite
Sprechapparate angeschlossen werden."
c) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Bei Haupt- und Nebenstellen" die Worte „sowie bei
zusätzlichen Sprechapparaten" und in Satz 2 nach den Worten „weiteren Zusatzeinrichtungen" die
Worte „oder Sprechapparaten" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten „mit Haupt- oder Nebenstellen" die Worte „oder mit zusätz-
lichen Sprechapparaten" eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen" die Worte „und zusätzliche Sprechap-
parate" eingefügt und nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag werden dem Teilnehmer posteigene Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten auch
als Ersatzgeräte oder als mobile Einrichtungen überlassen; Ersatzgeräte oder mobile Einrichtungen wer-
den von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen angeschlossen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Neuanschließung" durch das Wort „Anschließung" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,( 1 a) Wiederanschließung ist die Neuanschließung ortsnetzgebundener Regelhauptanschlüsse, bei ein-
fachen Regelhauptanschlüssen(§ 5 Abs. 1 Satz 2) einschließlich der daran angebrachten Teilnehmerein-
richtungen, wenn mit dem Antragsteller über gleiche Teilnehmereinrichtungen bereits Teilnehmerver-
hältnisse bestanden haben, die gemäߧ 18 Abs. 1 oder 3 sowie§ 20 Abs. 1 oder 3 endeten. Die Wieder-
anschließung muß innerhalb eines Jahres vom Tage der Beendigung des Teilnehmerverhältnisses an
gerechnet beantragt werden; maßgebend für den Fristablauf ist der Eingang des Antrages auf Wieder-
anschließung. Soweit für Teilnehmereinrichtungen die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 1 und des
Absatzes 2 a erfüllt sind, können neben den wiederanzuschließenden Teilnehmereinrichtungen vorhan-
dene Teilnehmereinrichtungen übernommen werden."
c) In Absatz 2 b wird nach dem Wort „Absätzen" .,1 a," eingefügt.
d) In Absatz 2 c Satz 2 werden die Worte „infolge des Wegfalls solcher Einrichtungen" gestrichen.
-e) Nach Absatz 2 e wird folgender Absatz 2 f eingefügt:
,,(2 f) Benutzt ein anderer, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 a erfüllt, Teilnehmereinrichtungen,
ohne Teilnehmer zu sein (eigenmächtige Übernahme), so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als
Gesamtschuldner für alle Gebühren, die seit der letzten Zählerablesung, die vor dem von ihm nachzu-
weisenden Zeitpunkt der eigenmächtigen Übernahme vorgenommen wurde, entstanden sind."
f) In Absatz 3, 3 a und 4 wird jeweils das Wort „Neuanschließung" durch das Wort „Anschließung" ersetzt.
g) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort auf" die Worte „Wiederanschließung oder" eingefügt.
11
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorübergehend" gestrichen.
b) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Unzulässig ist auch das Bekleben posteigener Apparate."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so wird eine Verspätungsgebühr erhoben; in Fällen min-
derer Bedeutung kann von der Erhebung der Verspätungsgebühr abgesehen werden."
b) In Absatz 9 Nr. 2 wird die Zahl ,,7'' durch daS' Wort Jünf" ersetzt.
8. In§ 17 Abs. 8 Satz 2 werden jeweils die Worte „Neuanschließung" durch die Worte ,,Anschließung" ersetzt.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „gemäß § 2 Abs. 5" ersetzt durch die Worte ,,{§ 2 Abs. 5)".
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglich-
keiten, gegen die Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen außerhalb der täglichen
Dienstzeit zur Verfügung."
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 1
10. § 38 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für postcigcne Fernkopierer gilt§ 22 Abs. 1 sinngemäß. Posteigene Fernkopierer werden mit einer
Mindestüberlassungsdauer (§ 16) von einem Jahr überlassen. Auf Antrag des Teilnehmers kann die
Deutsche Bundespost auf die Mindestüberlassungsdauer für Fernkopierer verzichten. Wird ein Fernko-
pierer gemäߧ 19 vorzeitig aufgegeben, so erlischt die Gebührenpflicht für die noch zu erfüllende Zeit
der Mindestüberlassungsdauer, für die abgelaufene Überlassungsdauer werden nachträglich zusätzliche
Gebühren erhobei;i. Als zusätzliche Gebühr wird der Unterschiedsbetrag der monatlichen Gebühren des
vorzeitig aufgegebenen Fernkopierers und eines gleichen Fernkopierers ohne Mindestüberlassungs-
dauer erhoben. Bei Auswechslung eines Fernkopierers gegen einen posteigenen Fernkopierer beginnt für
die neue Einrichtung eine neue Mindestüberlassungsdauer; zusätzliche Gebühren werden in diesem Fall
nicht erhoben. Für private Fernkopierer, deren Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung
gelten die§§ 27 und 28 Abs. 1 und 4 sowie§ 29 sinngemäß."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 39 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für jeden Ha uptanschluß wird das Amtliche Fernsprechbuch, in dem der Anschluß aufzuführen ist, gebüh-
renfrei geliefert."
12. In§ 40 Abs. 8 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a ist ausgeschlossen."
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Benutzungsverhältnis" die Worte „und Entstörungsleistun-
gen" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei-
ten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der
täglichen Dienstzeit für posteigene Stromwege zur Verfügung. Die Deutsche Bundespost erhebt für die
Eingrenzung der vom Inhaber eines Stromweges gemeldeten Störung Gebühren, wenn die Störung aus-
schließlich durch eine private Fernmeldeeinrichtung des Inhabers, die nicht von der Deutschen Bundes-
post unterhalten wird, verursacht wurde."
14. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die bei einer Empfangsfunkanlage eingehenden Funknachrichten können unmittelbar oder mit zugelas-
senen Rundschreibeinrichtungen oder zugelassenen zwischenspeichernden Einrichtungen mittelbar
über posteigene oder private Fernsprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege zu weiteren Nachrich-
tenaufnahmestellen desselben oder eines anderen Nachrichtenempfängers übertragen werden."
b) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit wird für die in
Absatz 3 und 6 Satz 3 genannten posteigenen Stromwege und Fernmeldeeinrichtungen für besondere
Übertragungsarten sowie für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Fernschreibgeräte, die von der Deutschen
Bundespost unterhalten werden, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß angewendet."
c) In Absatz 14 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fernschreibgerä-
ten" die Worte „sowie für die Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten (Absatz 8 Satz 2)" eingefügt.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Auskünfte im Fernmeldedienst ent-
stehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Scha-
densersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit diese Aus-
künfte nicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden
sind."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „im Absatz 1" durch die Worte „in den Absätzen 1 und 4 a" ersetzt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2039
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 1978
(BGBl. I S. 1913), werden wie folgt geändert:
1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
,,2.1. Für Einrichtungen, für die in den Fernmeldegebührenvorschriften keine festen Gebühren ange-
geben sind, werden erhoben
bei posteigenen Einrichtungen nach Abschnitt 2
eine monatliche Gebühr in Höhe von 2, 15 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemein-
kostenzuschlags,
bei allen übrigen posteigenen Einrichtungen
eine monatliche Gebühr in Höhe von 3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkosten-
zuschlags,
bei teilnehmereigenen Einrichtungen
eine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags
und eine monatliche Gebühr
bei Einrichtungen nach Abschnitt 2 in Höhe von 0,717 v. H. der einmaligen Gebühr
bei allen übrigen Einrichtungen in Höhe von 1 v. H. der einmaligen Gebühr."
b) In Nummer 2.3 wird folgender Absatz angefügt:
,,Soweit die Einkaufspreise für die technischen Einrichtungen oder Software-Programme, die für ein bean-
tragtes Leistungsmerkmal der Ergänzungsausstattung erforderlich sind, von der Lieferfirma nicht ange-
geben werden können, weil die Einrichtungen auf Grund des technischen Konzepts oder des Grundaus-
baus der betreffenden Nebenstellenanlage nur für mehrere Leistungsmerkmale gemeinsam geliefert wer-
den, ermittelt die Deutsche Bundespost unter Berücksichtigung der leistungsmerkmalbezogenen Anteile
und der Vorleistungen die Preise. Diese gelten dann für die Berechnung nach Nummer 2.1 als Einkaufs-
preis."
c) In Nummer 2.5 wird folgender Satz angefügt:
,,Beantragt der Teilnehmer statt der pauschalen Berechnung nach Satz 1 die Berechnung nach tatsäch-
lichem Aufwand (Abschnitt 3), so ist Abschnitt 2, Hinweis 9, zu beachten."
d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 angefügt:
„2.7. Bei Fernkopierern schließt der V~rrechnungspreis die Kosten für erforderliche Umrüstungen und
für besondere Aufwendungen ein."
2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen bei ein-
fachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
,,Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfa-
chen Hauptstellen".
b) Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
„1. Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche Vergütung für die Bereithaltung der Amtsleitung
zur zuständigen Ortsvermittlungsstelle und gegebenenfalls der Bestandteile des Hauptanschlusses
gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 9 der Fernmeldeordnung sowie bei einfachen Hauptanschlüssen eines gewöhn-
lichen Sprechapparates mit Nummernschalter. Außerdem werden mit der Grundgebühr gemäß Vor-
schrift 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 bis zu 20 Gesprächsgebühreneinheiten abgegolten."
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Überschrift zu Nummer 11 a das Wort „Regelhauptanschlüs-
sen" durch das Wort „Hauptanschlüssen" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 2 zu Nummer 11 a die Worte „5 Nr. 5" durch die
Worte „5 Nr. 3" ersetzt.
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 3 zu Nummer 11 a gestrichen.
ee) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift zu Nummer 14 folgende Fassung:
,,Nr. 14 wird nur angewendet, soweit die Übermittlung der Gebührenimpulse nicht durch die Gebüh-
ren nach 1.1 Nr. 20 oder 21, 1.2.2 Nr. 7 bis 9 oder 1.3 Nr. 6 abgegolten ist."
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ff) Die Nummern l 5 und 16 erhalten folgende Fassung:
„15 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die Bereit-
haltung eines NL T-Verstärkers ................... . 25,-
1. Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der Haupt-
anschluß an eine andere als die zuständige Ortsver-
mitllungsstelle herangeführt ist und der Einsatz
eines NLT-Verstärkers aus übertragungstechni-
schen Gründen erforderlich ist, oder wenn der
Hauptanschluß mit einer Anschalteeinrichtung
verbunden ist, oder wenn der Hauptanschluß auf
Antrag des Teilnehmers mit einem NLT-Verstär-
ker ausgerüstet ist. ·
2. Der Einbau und die erforderlichen Meßarbeiten
sind mit der Gebühr nach Nr.15 abgegolten.
16
gg) Nummer 20 wird durch folgende Nummern 20 und 21 ersetzt:
„Funkfernsprechanschlüsse
Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprech-
anschluß
20 mit höchstens 38 schaltbaren Sprechfunkkanälen 180,-
21 mit mehr als 38 schaltbaren Sprechfunkkanälen . 270,-".
hh) In der Spalte „Gegenstand" wird die bisherige Vorschrift 1 zu Nummer 20 Vorschrift 1 zu Nr. 20 und
21 und erhält folgenden vorangestellten Verweis: ,.Zu Nr. 20 und 21".
ii) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 1 zu Nr. 20 und 21 folgende Vorschrift 2 ein-
gefügt:
,,2. Mit der Grundgebühr ist auch die Übermittlung der Gebührenimpulse abgegolten. Gebührenim-
pulse für Gebühreneinheiten nach 7.1 Nr. 12 können nur zu dem Funkfernsprechanschluß des Anru-
fenden übermittelt werden."
jff In der Spalte „Gegenstand" wird die bisherige Vorschrift 2 zu Nummer 20 Vorschrift 3 zu Nr. 20 und
21.
kk) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 3 zu Nr. 20 und 21 nach der Zahl „20" die Worte
,,oder 21" eingefügt.
c) Abschnitt 1.2. Grundgebühren für Sprechapparate besonderer Art bei einfachen Hauptstellen erhält die
in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
d) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen
Hauptanschlüssen erhält die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
e) Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebühren erhält
die in Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
3. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift wird in der Spalte „Gegenstand" in Hinweis 2 die Zahl „5" durch die Zahl
,,9" ersetzt.
b) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Hinweis 8 folgender Hinweis 9 angefügt:
„9. Anstelle der festen Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren können auf Antrag
des Teilnehmers Gebühren für den durch die Anschließung oder Änderung (Verlegung, Auswechs-
lung) tatsächlich entstandenen Aufwand erhoben werden. Die Gebühren werden dann nach
Abschnitt 3 ermittelt. Wählt der Teilnehmer die Berechnung nach Aufwand, so gilt diese Berech-
nungsart für alle zur Anschließung, Verlegung oder Auswechslung erforderlichen Leistungen (ein-
schließlich solcher, die unter Vorbemerkung Nr. 2.5 fallen). Lediglich die Berechnung des Leitungs-
netzes der Nebenstellenanlage darf von der für die übrigen Einrichtungen gewählten Berechnungs-
art abweichen. Beantragt der Teilnehmer ein Angebot zu Festpreisen, so werden stets die pauschalen
Gebühren in Ansatz gebracht."
c) In Abschnitt 2.2.1. Regelaw;stattung erhalten die Nummern 19 bis 21 folgende Fassung:
„Zuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem
Reihenapparat mit Nummernschalter,
je Reihenapparat mit Tastenfeld für
19 Dioden-Erd-Verfahren .................... . 2,15 100,- 0,70 30,-
20 Impulswahlverfahren ..................... . 3,55 165,- 1,20 30,-
21 Mehrfrequenzwahlverfahren .............. . 3,- 140,- 1,- . 30,-".
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2041
d) In Abschnitt 2.2.2. Erg~i nzungsu usstattung werden in der Spalte „Gegenstand" in der Überschrift zu Num-
mer 1 und 2 di(~ Worte! .,(mit Nummernschalterwahl)" durch die Worte ,,(mit Impulswahl)" ersetzt.
e) Absch n iU 2.3.1. R.('.g(da usstatt.u ng wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Nach der Ü berschrifl „Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle" erhält Satz 2 folgende Fassung: ,,Die Ver-
mittl u ngsci n richtu ngPn werden nur mit Impulswahl geliefert; die Abfragestelle ist mit einem Num-
mern'.;cha I ter a usgcrüslct."
bb) Nach dN Überschrift „Kleine W-Unteranlage" wird das Wort ,,(Nummernschalterwahl)" durch das
V✓ ort „(1 mpu lswahl)" ersetzt.
f) Absch nilt 2.4.1. Rq~cla usslaltung wird wie folgt geändert:
aa) In der Spa ltc „Gcgcnsta nd" werden in Hinweis 2 das \Nort „Nummernschalterwahl" jeweils durch das
Wort „Impulswahl" ersetzt und nach dem Wort „Tastenwahl" das Wort ,,(DEV)" eingefügt.
bb) In der Spdlt(' ,,Cc,gPnstand" wird nach Hinweis 3 folgender Hinweis 4 angefügt:
,,4. Die! Abfragestelle kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, statt eines Num-
mPrnschalkrs ein Tastenfeld für Impulswahlverfahren erhalten. Hierfür wird ein Zuschlag zur
fl'.sten Cebüh r erhoben."
cc) In tfor Spalt(~ ,,Gq~cnsland" wird nach der Überschrift „Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle" nach
Sc1lz 1 fDl1~c:nder Satz Pin~~dügt: ,,Falls erforderlich, erhält die Abfragestelle für die Impulswahl einen
N um menF;cha ltr'.r."
dd) In dPr Spc1 lte „Ger~Pnstand" wird bei den Nummern 12, 15, 18, 21, 24 und 27 das Wort „Nummernschal-
tcrwahl" je:wf~ils durch das Wort .,Impulswahl" ersetzt.
eP) Nurnmt·r 55 crhült folr!c:nde Fassung:
Anschließungs-
oder Auswechs-
„55 Zusfhlag für die Mehrleistung, wenn die Ab- 1ungsgebühren
fra~estclle statt eines Nummernschalters ein DM
Tas1J~nfold für Impulswahlverfahren erhält, ... 3,55 165,- 1,20 30,-
Ist das Tastenfeld bei der Anschließung oder
Auswechslung bereits in dem Apparat ent-
halten, so wird die Anschließungs- oder
Auswccbslungsgebühr nicht erhoben."
g) Abschnitt 2.5.1. Regelausstattung wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) In Hinweis 3 Sau, 1 und 2 werden jeweils das Wort „Nummernschalterwahl" durch das Wort ,,Impuls-
wahl" ersetzt und nach dem Wort „Tastenwahl" das Wort ,,(DEV)" eingefügt.
bb) In der Überschrift zu Nummer 27 und 28 werden die Worte ,,(ohne oder mit Tastenwahl)" durch die
Worle (lmpuhwahl oder Tastenwahl fDEV])" ersetzt.
11
h) In Abschnitt 2.6.1. Ref~elausslattung wird in der Spalte „Gegenstand" in der Überschrift zu Nummer 1 bis
4 das Wort „Numnwrmchalterwahl" durch das Wort „Impulswahl" ersetzt.
i) In Abschnitt 2.7. All~;emein verwendbare Ergänzungsausstattung wird in der Spalte „Gegenstand" in der
Vorschrifl zu Nu mrri.cr 16 die Zahl „23" durch die Zahl 6" ersetzt. 11
j) In Abschnitt 2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke werden die Nummern 2 bis 2 c durch fol-
gende Numrncrn 2 bi,; 2 d ersetzt:
„Zusd1lag für die Mehrleistung gegenüber einem
VorzimmerJpparat mit Nummernschalter,
je Vorzimmerapparat mit Tastenfeld für
2 Dioden-Erd-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2, 15 100,- 0,70 30,-
2a Impulswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,55 165,- 1,20 30,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
2b Tastenfeld (Regelausführung) . : . . . . . . . . . . . 3,- 140,- 1,- 30,-
2c Tastenfcld und Zusatztasten . . . . . . . . . . . . . . 5,70 264,- 1,90 30,-
2d Zuschlag für ein Sperrschloß im Vor-
zimmerapparat zur Sperrung abgehender Ver-
bindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,95 45,- 0,30 21,-
Zu Nr. 2 bis 2d
Sind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 2 d bei der
Anschließung oder Auswechslung des Vorzim-
merapparates bereits in dem Apparat enthal-
ten, so ,vird die Anschließungs- oder Aus-
,vech;;lungsgebühr nicht erhoben."
k) Abschnitt 2.9. Sprechapparate erhält die in Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
2042 ßundcsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1) Abs<'hnitt 2.10. AllgemPirw Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen erhält die in Anlage 5 zu
dieser Verordnung a ufgdührte Fassung.
m) Absch niU 2.14J. Priva !(' Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „GPg(~nstand" werden in der Vorschrift zu Nummer 1 die Worte „Faksimile-Geräte"
durch die Worte „Diese Geräte" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „43" dur.ch die Zahl „39"
ersPtzt.
cc) In der Spalt<~ ,,Gegenstand" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 die Worte „40 bis 43" durch die
Worte „36 bis 39" ersetzt.
n) Abschnitt 2.14.4. Ein richtungc~n für fernsprechfremde Zwecke wird wie folgt geändert:
aa) In der Spaltf' ,,Gebühr" werden bei Nummer 1 die Worte „27 bis 36" durch die Worte „20 bis 32" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 2 die Worte „37 bis 39" durch die Worte „33 bis 35" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 3 die Zahl „47" durch die Zahl „43" ersetzt.
dd) In der Spalte „Gegrnstand" werden in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „45" jeweils durch die
Zahl „41 ", die Worte„ 1.3 Nr. 47" durch die Worte „1.3 Nr. 43" und die Worte „Vorschrift zu 1.3 Nr. 44
bis 47 gilt" durch die Worte „Vorschriften zu 1.1 Nr. 15 gelten" ersetzt.
o) In Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren erhalten in der Spalte „Gegenstand" die einleitenden Worte zu
Nummer 1 und 2 folgende Fassung:
„Bei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung, ferner
für jede weitere Teilabnahme, für jede Abnahme von Behelfsanlagen sowie für jede vom Teilnehmer
außerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme oder Teilabnahme".
4. In Abschnitt 3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch Kräfte der Deutschen Bundespost wird in der Spalte
,,Gegenstand" bei Nummer 4 das Wort „Fernmeldelehrlings" durch die Worte „Auszubildenden im Fernmel-
dehand werk" ersetzt.
5. Abschnitt 4. Leitungen wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 4.3. Leitungen mit Mehrwegeführung werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 6 die
Worte „5 Nr. 5" durch die Worte „5 Nr. 3" ersetzt.
b) Abschnitt 4.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
„4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)"
bb) Die Nummern 8 bis 11 einschließlich zugehöriger Überschriften werden gestrichen.
6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen erhält die in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-
sung.
7. Abschnitt 7. Gespräche wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift werden in der Spalte „Gegenstand" die Hinweise wie folgt geändert:
aa) In Hinweis 2 werden die Worte „7.1 Nr. 8" durch die Worte „7.1 Nr. 8 oder 11" und die Worte „7.1 Nr.
7" durch die Worte „7.1 Nr. 7 oder 10" ersetzt.
bb) Nach Hinweis 2 wird folgender Hinweis 3 angefügt:
,,3. Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen, die über die Überleitvermittlungs-.
stelle Berlin (West) ausgeführt sind, wird die Taggebühr bei 7.1 Nr. 12 für im Ortsnetz Berlin
(West) beteiligte Funkfernsprechanschlüsse mit einer Sprechdauer von 20 Sekunden je
Gesprächsgebühreneinheit angewendet."
b) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche erhält die in Anlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
c) Abschnitt 7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche erhält die in Anlage 8 zu dieser Verordnung aufge-
führte Fassung.
d) Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 1 die Zahl „8" durch die Zahl „11" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" erhalten die Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 folgende Fassung:
,,2. Die Vorschrift 14 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 wird angewendet.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2043
3. Für Seefunkgespräche zwischen Seefunkstellen und anderen Sprechstellen des öffentlichen Fern-
sprechnetzes werden Gebühren nach 7.1 Nr. 4 erhoben, wenn nicht die Nrn. 5 bis 11 anzuwenden sind
und Gebühren nach 7.1 Nr. 9, wenn nicht die Nrn. 4 bis 8, 10 oder 11 anzuwenden sind."
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 10 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis
eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 10
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis
10 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften 2, 3, 5, 16
und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 angewendet."
dd) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 17 folgende Fassung:
„2. Die Vorschriften 2 und 11 Nr. 2, die Vorschrift 14 Satz 4 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12
werden sinngemäß angewendet."
e) Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche wird wie folgt geändert: ·
aa) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 1 die Zahl „8" durch die Zahl „11" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 durch folgende Vor-
schrift 2 ersetzt:
,,2. Die Vorschrift 14 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 wird angewendet. Vorschrift 3 zu 7.3 Nr. 1 gilt sinn-
gemäß."
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 3 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis
eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 3
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis
3 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften 2, 3, 5, 16
und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 angewendet."
dd) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 folgende Fassung:
„2. Die Vorschriften 2 und 11 Nr. 2, die Vorschrift 14 Satz 4 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12
werden sinngemäß angewendet."
f) Abschnitt 7.5. Konferenzgespräche wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 1 nach der Zahl „8" die Worte „oder 11" angefügt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 die Zahl „6" durch die Zahl ,,14" und
die Zahl „8'' durch die Zahl ,,12" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
„2. Die Summe der für ein Konferenzgespräch aufkommenden Gebühren nach Nr. 1 und 2 sowie die
Summe der für ein Konferenzgespräch aufkommenden bestimmungsgemäßen Gebühren für betei-
ligte Sprechstellen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung schuldet der Teilnehmer, von
dessen Anschluß aus das Konferenzgespräch angemeldet wurde."
8. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,
Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 1 die Worte „Ortsgesprächsgebühr" durch die Worte
,,Gebühren nach 7.1 Nr. 1, 2 oder 3" und bei Nummer 2 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr"
durch die Worte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 2 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis
eingefügt:
„Zu Nr. 1 und 2
Für jeden Anruf von einem Funkfernsprechanschluß werden Gebühren nach Nr. 2 und der Zuschlag
nach 7.1 Nr. 12 erhoben."
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 5 folgende Fassung:
„1. Mit den Gebühren nach Nr. 3bis 5 werden die Leistungen für das Entgegennehmen von Anrufen
und je Kalendertag 10 Aufzeichnungen von kurzen Nachrichten, deren Bekanntgabe an den Auf-
traggeber und das Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer abgegolten. Für jede
weitere Aufzeichnung an einem Kalendertag, einschließlich der Bekanntgabe an den Auftraggeber,
wird ein Zuschlag von 0,30 DM erhoben."
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 5 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Wird neben den Leistungen nach Vorschrift 1 der Auftraggeber oder ein von ihm benannter
Beauftragter durch ein Funkrufsignal an eine vereinbarte Funkrufnummer auf das Vorliegen einer
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nachricht hingewiesen, so wird das Dreifache der Gebühren nach Nr. 3 bis 5 erhoben. Satz 1 gilt auch
in Fällen nach Vorschrift 1 Satz 2."
ee} Tn der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 11 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Verweis
eingefügt:
„Zu Nr. 9 bis 11
Wird der Fernsprechauftragsdienst über die im Bescheid angegebene Rufnummer in Anspruch
genommen, so gelten die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 3 bis 5 sinngemäß."
ff} In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 19 die Worte „Ortsgesprächsgebühr" durch die Worte
,.Gebühren nach 7.1 Nr. 1, 2 oder 3" und bei Nummer 20 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr"
durch die Worte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11" ersetzt.
gg) In der Spalte „Gegenstand" wird an Vorschrift 1 zu Nr. 19 und 20 folgender Satz angefügt:
.,Neben den Gebühren nach Nr. 19 und 20 wird der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben."
b} Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 1 die Zahl „50,-" durch die Zahl 40,-" ersetzt.
11
bb) Die Nummern 12 und 13 werden nach der Überschrift durch folgende Fassung ersetzt:
„zum Vergleich der Gebührenzählung
12 für den ersten Tag .............................. . 20,-
12 a für den zweiten und jeden weiteren Tag ......... . 10,-
zum Feststellen ankommender Verbindungen
13 für den ersten Tag .............................. . 20,'-
13 a für den zweiten bis vierten Tag, je Tag .......... . 10,-
13 b für den fünften bis neunten Tag, je Tag .......... . 5,-
13 c für den zehnten und jeden weiteren Tag, je Tag ... 1,-"
cc) Die Nummern 19 bis 21 erhalten folgende Fassung:
„Entstörungsleistungen
(§ 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung}
19 Entstörungsleistungen außerhalb der täglichen
Dienstzeit für einfache Hauptanschlüsse nach § 5
Abs. 1 Satz 2 und daran angeschlossene posteigene
und teilnehmereigene Einrichtungen sowie für Haupt-
anschlüsse nach § 6 Abs. 1 und für posteigene Leitun-
gen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 von Montag bis Freitag
außerhalb der täglichen Dienstzeit sowie an Samsta-
gen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, ein-
malige Gebühr für jede Entstörung auf Antrag des
Teilnehmers ..................................... . 40,-
1. Die Gebühr ist die Abgeltung des Mehraufwan-
des für Wegeleistungen und für Entstörungslei-
stungen in einem Ortsnetzbereich.
2. Für Wege- und Entstörungsleistungen, die für die
Entstörung auf Antrag des Teilnehmers in einem
zweiten oder in weiteren Ortsnetzbereichen ent-
standen sind, wird für den geleisteten Mehrauf-
wand im Fernnetz und in weiteren Ortsnetzberei-
chen einmal ein Zuschlag in Höhe der Gebühr nach
Nr. 19 erhoben.
3. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,
oder
2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur
Abwendung von Gefahr in Katastro-
phenfällen erforderlich ist, oder
3. der Teilnehmer über einen Hauptanschluß
mit Grundgebühren der Gruppe II verfügt.
Entstörungsleistungen außerhalb der täglichen
Dienstzeit für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1
Satz 2 der Fernmeldeordnung) mit posteigenen Zu-
satzeinrichtungen zur Übertragung von Daten und für
Telefaxanschlüsse mit posteigenen Fernkopierern
(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung) in der Zeit von 18
bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonntagen und an
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2045
gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis 18
Uhr
20 monatliche Gebühr für die Bereithaltung, je Haupt-
anschluß ....................................... . 80,-
Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für die
der Teilnehmer die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen nach Nr. 20 beantragt hat, auf demsel-
ben Grundstück, so werden für den 4. bis 6. Haupt-
anschluß je die Hälfte, für den 7. und alle weiteren
Hauptanschlüsse je ein Viertel der Gebühren erho-
ben. Maßgebend ist die Summe aller Anschlüsse
oder Leitungen auf dem Grundstück des Teilneh-
mers, für die er Entstörungsleistungen gegen
monatliche Gebühren beantragt hat.
21 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Ent-
störers zu Endstellen des Teilnehmers ........... . 20,-"
c) Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" werden in dem Klammervermerk zur Überschrift die Worte,,§ 32 Abs. 6"
durch die Worte ,,§ 32 Abs. 7" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 6 die Worte „Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr" durch die
Worte „Gebühren nach 7.1 Nr. 3 oder 4 bis 11" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 6 folgende Vorschrift eingefügt:
„Für jeden Anruf von einem Funkfernsprechanschluß wird neben der Gebühr nach Nr. 6 der
Zuschlag nach 7.1 Nr. 12 erhoben."
dd) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 7 die Zahl „100,-" durch die Zahl „50,-" ersetzt.
ee) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu Nummer 7 die Worte „der Antragsbearbei-
tung," und die Worte „und der Vorbereitung der Betriebsunterlagen der Deutschen Bundespost"
gestrichen.
ff) Nummer 8 wird gestrichen.
9. Abschnitt 9. Öffentliches Bildübertragungsnetz wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 9.2. Besonders kostspielige Leitungen werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 2 die
Worte „Nr. 5 und 6" durch die Worte „Nr. 3 und 4" ersetzt.
b) Abschnitt 9.3. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
.. 9.3. Anschließungs-, Übernahme- und ÄmJerungsgebühren"
bb) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 3 die Zahl „5" durch die Zahl „9" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nummer 3 die Zahl „5" durch die Zahl „9" ersetzt.
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird an Vorschrift 1 zu Nummer 4 folgender Satz angefügt:
„Vorschrift 1 Satz 3 zu 1.4 Nr. 10 wird sinngemäß angewendet, dabei wird ein Bildanschluß oder eine
Bild-Meldeleitung einem Hauptanschluß gleichgestellt."
ee) Die Nummern 5 bis 7 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.
c) Abschnitt 9.4. Gebühren für Bildverbindungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 1 nach der Zahl „8" die Worte „oder 9 bis 11" eingefügt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift 1 zu Nr. 1 folgende Fassung:
„1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes werden der Gebührenberechnung
die Gebührensätze nach 7.1 Nr. 4 oder, wenn für das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäߧ 35
der Fernmeldeordnung eingeführt ist, nach 7.1 Nr. 9 zugrunde gelegt."
10. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege werden in der Spalte „Gebühr" bei Nr. 16 die Worte
,,Nr. 1 bis 5 und 14 und 15 sowie" durch die Worte „Nr. 1 bis 5, 14, 15 und" ersetzt.
b) In Abschnitt 10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen wird in der Spalte
,,Gegenstand" in der Vorschrift zu Nummer 3 das Wort „Anschalteeinrichtung" durch die Worte „Ei nrich-
t ung zur Anschaltung privater Übertragungseinrichtungen" ersetzt.
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) Abschnitt 10.4.3. Überlassung für kurze Zeit wird wie folgt geändert:
aa) In dPr Spalte „Gebühr" werden ersetzt
bei Nummer 15 die Zahl „0,60" durch die Zahl „1,20",
bei Nu m mcr 16 die Zahl „0,50" durch die Zahl „1,-" und
bei Nummer 19 die Zahl „2,50" durch die Zahl „5,-".
bb) In der Spalte „Cegenstand" wird in der Vorschrift zu Nummer 15 die Zahl „500,-" durch die Zahl
,, 1 000,-" ersetzt..
cc) In der Spalte „Gegcnsl;rnd" wird in der Vorschrift zu Nummer 16 die Zahl „120,-" durch die Zahl
,,240,-" ersetzt.
dd) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu Nummer 19 die Zahl „500,-" durch die Zahl
,, 1 000,-" und die Zahl „50,-" durch die Zahl „100,-" ersetzt.
d) In Abschnill 10.5. Stromwege mit Mehrwegeführung werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 6 die
Worte „5 Nr. 5" durch diP Worte „5 Nr. 3" ersetzt.
e) In Abschnitt 10.6. B('sonders kostspielige Stromwege werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 2 die
Worte „Nr. 5 und 6" durch die Worte „Nr. 3 und 4" ersetzt.
f) Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme-, Bearbeitungs- sowie Abnahme- und Überprü-
fungsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
,.10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren"
hb) In der Spc1lte „Geg<!nstcrnd wird die Vorschrift zu Nummer 3 Vorschrift 1 zu Nummer 3.
cc) In der Spalt<~ ,,GerzensLc1nd" werden nach der Vorschrift 1 zu Nummer 3 folgende Vorschriften 2
und 3 angefügt.:
„2. Die G(•bühr<!n nach Nr. 3 schließen das Herstellen des Endstromweges sowie den Aufbau und das
Anschließen dPr b<):-;underen Abschlußeinrichtung (Signalübergabepunkt) ein.
3. Die Vorschriften zu Abschnitt 3 sind sinngemäß anzuwenden."
dd) In dPr Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 10 die Zahl „5" durch die Zahl „9" ersetzt.
ec) In der Spalte „Gq~ensta nd" wird in der Vorschrift 2 zu Nummer 10 die Zahl ,,17" durch die Zahl „11"
und die Zahl ,,18" durch die Zahl „12" ersetzt.
ff) In der Spalte „Gf!f~Pnsl;:ir1d" wird in der Vorschrift 3 zu Nummer 10 die Zahl „5" durch die Zahl „9"
ersetzt.
gg) Die Nummern 11 bis 16 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.
hh) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 11 und 12 und erhalten einschließlich der
zugehörigen Überschriften folgende Fassung:
„Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der
Nachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtungen,
die an posteigene Stromwege angeschaltet sind, sowie
für jede Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der
täglichen Dienstzeit
11 für die erste Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1
12 für jede weitere Arbeitsstunde ..... , . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 2.14.5 Nr. 2"
ii) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 17 und 18 Vorschrift 1 zu Nr. 11 und 12 und
erhält folgenden vorangestellten Verweis: ,,Zu Nr. 11 und 12".
jj) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 1 zu Nr. 11 und 12 folgende Vorschrift 2 ange-
fügt:
„2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur
in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des posteigenen Stromweges beantragt, daß die Abnahme
oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit durchgeführt werden soll."
g) Nach Abschnitt 10.7. Anschließungs-, Ä.nderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsge-
bühren wird folgender Abschnitt 10.8. Entstörungsleistungen angefügt:
„ 10.8. Entstörungsleistungen
Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten
außerhalb der täglichen Dienstzeit(§ 45 Abs. 1 Satz 2)
monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen für einen posteigenen Stromweg, je Endpunkt 80,-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2047
l. Vorschrift zu 8.4 Nr. 20 wird sinngemäß angewendet,
dabei wird jeder Endpunkt eines Stromweges einem
Hauptanschluß gleichgestellt.
2. Für die Endpunkte nach Vorschrift 1 zu 10.1.1 Nr. 13
und Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 15 wird die Gebühr
nach Nr. 1 nicht erhoben.
3. Mit der Gebühr nach Nr. 1 ist auch die Bereithaltung
von Entstörungsleistungen für die an den Entpunkt eines
Telegrafenstrom weges angeschlossene Fernschreibein-
richtung, die von der Deutschen Bundespost unterhalten
wird, abgegolten.
2 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu
den Endpunkten des Stromweges ..................... . 20,-
Zu Nr. l und 2
1. Die Gebühr nach Nr. 2 wird neben der monatlichen
Gebühr nach Nr. 1 für Wegeleistungen erhoben, die in der
Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonntagen
und an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis
18 Uhr entstanden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 1 wird für Entstörungsleistungen
außerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht
erhoben.
3. Mit den Gebühren nach 10.4 sind die Leistungen, für die
Gebühren nach Nr. 1 und 2 erhoben werden, abgegolten.
3 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Störungen in
Fällen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 .......................... . Gebühren nach
Abschnitt 3
Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho-
ben."
11. Abschnitt 11. Reservestromwege wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege werden in der Spalte „Gebühr" bei Num-
mer 2 die Worte „Nr. 5 und 6" durch die Worte „Nr. 3 und 4" ersetzt.
b) Abschnitt 11.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
,.t 1.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren"
bb) Die Nummern 5 bis 8 einschließlich der zugehörigen Überschriften werden gestrichen.
12. In Abschnitt 12. 1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen werden in der Spalte „Gebühr" ersetzt
bei Nummer 1 die Zahl ,,152 000,-" durch die Zahl ,,167 200,-",
bei Nummer 2 die Zahl „211 000,-" durch die Zahl 11 232 100,-",
bei Nummer 3 die Zahl 11
303 000,-" durch die Zahl 11
333 300,-",
bei Nummer 4 die Zahl ,,450 000,-" durch die Zahl 11 495 000,-",
bei Nummer 5 die Zahl „5 600,-" durch die Zahl 11 6 200,-",
bei Nummer 6 die Zahl „7 700,-" durch die Zahl 11 8 500,-",
bei Nummer 7 die Zahl ,,16 600,-" durch die Zahl ,,18 300,-",
bei Nummer 8 die Zahl 11 31 700,-" durch die Zahl 11 34 900,-",
bei Nummer 9 die Zahl ,,103 000,-" durch die Zahl 11 113 300,-",
bei Nummer 10 die Zahl 11 110 000,-" durch die Zahl „121 000,-",
bei Nummer 11 die Zahl ,,143 000,-" durch die Zahl 11 157 300,-",
bei Nummer 12 die Zahl 11 177 000,-" durch die Zahl 11 194 700,-",
bei Nummer 13 die Zahl 11 213 000,-" durch die Zahl 11 234 300,-",
bei Nummer 14 die Zahl 11 251 000,-" durch die Zahl „276 100,-",
bei Nummer 15 die Zahl 11 305 000,-" durch die Zahl 11 335 500,-",
bei Nummer 16 die Zahl 11 322 000,-" durch die Zahl 11 354 200,-",
bei Nummer 17 die Zahl 11 465 000,-" durch die Zahl 11 511 500,-",
bei Nummer 18 die Zahl 11 545 000,-" durch die Zahl 11 599 500,-" und
bei Nummer 19 die Zahl „570 000,-" durch die Zahl 11 627 000,-".
13. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 13.2.1. Stromweggebühren wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
.,7 1 Breilbandstromweg .............................. . Gebühren nach
10.3 Nr.1 bis 17"
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bb) In der Spalte „CegPnstand" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 die Worte „und 6"
durch die Worl<'. ,,bis 7" ersetzt.
b) I 11 A bsch 11 iU 13.2.2. A nsch I icßungs- und Änderungsgebühren werden in der Spalte „Gegenstand" in der
Überschrift zur Nurnmc~r .'3 und 4 die Worte ,,(13.2.1 Nr. 3)" durch die Worte ,,(13.2.1 Nr. 3 und 7)" ersetzt.
c) Nach A bschn i lt 13.'.l 7.us/i tzl iche Leistungen wird folgender Abschnitt 13.4. Entstörungsleistungen ein-
gefügt:
„ 13.4. Entstörungsleistungen
Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten
außerhalb der täglichen Dienstzeit (§ 50 Abs. 8 Satz 2)
monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen
für einen posteigenen Stromwsg, je Endpunkt eines
Stromweges ........................................ . Gebühr nach
Mit der Cebühr ist auch die Bereithaltung von Entstö- 10.8 Nr. 1
rungsleistungen für angeschlossene posteigene Fernmel-
de('.inrichtungen lür besondere Übertragungsarten (§ 50
Abs. J Satz 2) und für angeschlossene Fernschreibgeräte
(§ 50 Abs. 7 Satz 1), die von der Deutschen Bundespost
unterhalten werden, abgegolten.
2 für Fernseh reibgeräte bei Nachrichtenaufnahmestellen,
die nicht über postdgene Stromwege mit Empfangs-
funkanlagen verbunden sind, je Fernschreibgerät .... Gebühr nach
Zu Nr. 1 und 2 10.8 Nr. 1
Die Vorschrift zu 8.4 Nr. 20 wird sinngemäß angewendet,
dabei wird jeder Endpunkt eines Stromweges oder jedes
Fernschreibgerät bei Nachrichtenaufnahmestellen einem
l Iauptc1nschluß gleichgestellt.
3 einmalige C(•bühr für jede Entsendung eines Entstörers zu
den Endpunk t.en des posteigenen Stromweges oder zu
Fernschreibgeräten bei Nachrichtenaufnahmestellen, die
nicht über posteigene Stromwege mit Empfangsfunkanla-
gen verbunden sind ................................. . Gebühr nach
Zu Nr. 1 bis 3 10.8 Nr. 2
1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben den monatlichen
Gebühren nach Nr. 1 oder 2 für Wegeleistungen erhoben,
die in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an
Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der
Zeit von 8 bis 18 Uhr entstanden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 1 und 2 wird für Entstörungslei-
stungen außerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten
nicht erhoben.
4 Gebühren für Auf wend ungen der Deutschen Bundespost bei
der Störungsverfolgung in Fällen nach§ 50 Abs. 8 Satz 2 und
§ 4 5 Abs. 1 Satz 3 ...................................... . Gebühren nach
Die Vorschrift zu 10.8 Nr. 3 wird angewendet." 10.8 Nr. 3
d) In Abschnitt 13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunk.anlagen der Deutschen Bundes-
post ausgestrahlt werden, werden in der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 die Worte
,,Fernsprech- oder Telegrafenslromwege" durch die Worte „Fernsprech-, Telegrafen- oder Breitband-
stromwege unmittelbar oder mittelbar" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
Die Erste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBl. I S. 306), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 21 zu Artikel S Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1. Sprechapparate besonderer Art wird in der Spalte „Monatliche Gebühr" bei Nummer 2
die Zahl „1.2" durch die Zahl „1.2.2" ersetzt.
b) Abschnitt 2. Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr" wird bei Nummer 1 die Zahl „0,15" gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2049
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 6 die Worte „Zweiter Sprechapparat" dmch die
Worte „Zusätzlicher Sprechapparat" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden bei Nummer 18 die Worte „2 m" durch die Worte „3 m bis 6 m"
ersetzt.
dd) Bei Nummer 24 bis 27 werden alle Angaben gestrichen.
c) In Abschnitt 3. Änderungsgebühren werden in der Spalte „Gegenstand" in Vorschrift zu Nummer 1 und
in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 1 die Zahl „6" jeweils durch die Zahl „10" ersetzt.
2. Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte Einrichtungen
wird bei Nummer 1 in der Spalte „Posteigene Anlage" die Zahl „60" durch die Zahl „80" und in der Spalte
,,Teilnehmereigene Anlage" die Zahl „80" durch die Zahl „90" ersetzt.
b) In Abschnitt 2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren wird bei Num-
mer 1 in der Spalte „Posteigene Anlage" die Zahl „60" durch die Zahl „80" und in der Spalte „Teilnehmer-
eigene Anlage" die Zahl „80" durch die Zahl „90" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Fe-
bruar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. I
S. 2009), wird wie folgt geändert:
1. In§ 3 Abs. 4 Satz 2 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende
Nummern 7 und 8 angefügt:
,,7. einem Telexhauptanschluß zu Beginn einer abgehenden Telexverbindung Datum und Uhrzeit zuge-
schrieben werden,
8. einem Telexhauptanschluß nach einer ankommenden Telexverbindung Datum und Uhrzeit zuge-
schrieben werden."
2. In§ 6 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,die Wiederanschließung im Sinne des§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „betrieblichen" durch die Worte „technischen und betrieblichen" ersetzt und
nach dem Wort „Zeiten" die Worte „außerhalb der täglichen Dienstzeit" eingefügt.
b) In Satz 3 werden das Wort „kann" durch das Wort „erhebt" ersetzt und das Wort „erheben" gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „8" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
,,Telexverbindungen zu Einrichtungen, die gemäߧ 6 Abs. 3 Satz 2 benutzt werden, sind unzulässig."
5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-
post in der Datexvermittlungsstelle oder im Datexkonzentrator für Datexhauptanschlüsse folgende beson-
dere Einrichtungen bereitstellen:
1. bei Leitungsvermittlung
a) Einrichtungen gemäߧ 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6;
b) Einrichtungen, durch die ein Datexhauptanschluß Gebühren für ankommende Datexverbindungen,
die von bestimmten anderen Datexhauptanschlüssen ausgehen, übernehmen kann (Gebührenüber-
nahme);
2. bei Paketvermittlung Einrichtungen, durch die ein Datexhauptanschluß
a) an Stelle nur eines logischen Kanals mehrere logische Kanäle erhalten kann, um mit mehr als einem
Datexhauptanschluß Daten austauschen zu können (Mehrfachanschluß); ·
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) über einen vom Datexteilnehmer bestimmten logischen Kanal Daten ausschließlich mit einem
bestimmten logischen Kanal eines anderen Datexhauptanschlusses austauschen kann und umgekehrt
(feste virtuelle Di.ltexverbindung);
c) Gebühren für ankommende virtuelle Datexverbindungen, ausgenommen für feste virtuelle Datexver-
bindungen, üb<>rnehmen kann (Gebührenübernahme);
d) nur mit einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Anschlüssen Datexverkehr abwickeln kann
(geschlossene Benutzergruppe)."
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a), In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
b) In Satz 3 wird die Zahl „2" durch die Worte „2 Buchstabe b" ersetzt.
c} In Satz 5 werden die Worte „2 oder 3" durch die Worte „1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b oder 2 Buchstabe
c" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Auf Antrag des Datexteilnehmers kann die Deutsche Bundespost posteigene Übertragungseinrichtungen
als Ersatzgeräte überlassen. Ersatzgeräte werden von der Deutschen Bundespost oder von anderen fachkun-
digen Personen angeschlossen."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „2" durch die Worte „2 Buchstabe b" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
.,(3) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann
1. bei Leitungsvermittlung die Gebührenpflicht für eine Datexverbindung vorn rufenden Datexteilneh-
mer auf den gerufenen übertragen werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung der Einrichtung
gemäߧ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b auf Antrag des gerufenen Datexteilnehrners;
2. bei Paketvermittlung
a) eine nichtpaketorientierte Nachricht, die von einem Fernsprech-, Telex- oder Datexhauptanschluß
ausgeht, in eine paketorientierte Nachricht umgesetzt werden und umgekehrt;
b) die Gebührenpflicht für eine virtuelle Datexverbindung, ausgenommen für feste virtuelle Datex-
verbindungen gemäߧ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, vom rufenden Datexteilnehmer auf den geru-
fenen übertragen werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung der Einrichtung gemäߧ 10 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe c auf Antrag des gerufenen Datexteilnehmers.
Die Vorschriften für Telexverbindungen nach§ 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 Satz 1 sowie Abs. 10 gelten für Datex-
verbindungen sinngemäß."
Artikel 5
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2009), werden wie folgt geändert:
1. Ab\,chnitt 1. Öffentliches Telexnetz wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1.1. Grund~!ebühren für Telexhauptanschlüsse wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
,. 1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithaltung der zur Telexvermittlungs-
stelle oder zum weiteren Telexnetzknoten führenden zweidrähtigen Amtsleitung einschließlich der
ersten Anschlußdose als Abschluß der Amtsleitung sowie gegebenenfalls der Rundschreibeinrich-
tung bei der Telexvermittlungsstelle."
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Überschrift vor Nummer 3 die Zahl „6" durch die Worte „6
und 8" ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
..10 für das Zuschreiben von Datum und Uhrzeit nach
1 einer ankommenden Telexverbindung ............ . 5,-"
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2051
b) In Abschnitt 1.4. Besonders kostspielige Leitungen wird die bisherige Nummer 4 Nummer 2. Bei der
Nummer 2 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „5 und 6" durch die Worte „3 und 4" ersetzt.
c) In Abschnitt 1.5. Telexverbindungsgebühren wird in der Spalte „Gegenstand" in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und
2 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
,,Bei einer Telexrundschreibverbindung wird Satz 2 für die Telexverbindung zur Aufgabe der Rund-
schreibverbindung sowie für jede Telexverbindung der Rundschreibverbindung sinngemäß angewen-
det."
2. Abschnitt 2. Öffentliches Datexnetz wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geän-
dert:
aa) Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 11 erhält folgende Fassung:
..1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereithaltung der zur Datexvermittlungs-
stelle, zum Datexkonzentrator oder zum weiteren Datexnetzknoten führenden Amtsleitung mit den
posteigenen Übertragungseinrichtungen als Abschluß der Amtsleitung."
bb) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 wird die Zahl „4" durch die Zahl „2" ersetzt.
cc) Bei Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Kurzwahlrufnummern" durch das Wort „Kurzwahl-
nummern" ersetzt.
dd) Bei Nummer 26 werden vor dem Wort ,.für" die Worte „zur Grundgebühr nach Nr. 1 bis 11" und bei
Nummer 27 vor den Worten „für eine" die Worte „zur Grundgebühr nach Nr. 6 bis 11" eingefügt.
b) In Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren werden in der Überschrift der Spalte „Taggebühr" die Zahl
„6" durch die Zahl „8" und in der Überschrift der Spalte „Nachtgebühr I" die Worte „18 bis 22 Uhr" durch
die Worte „6 bis 8 oder 18 bis 22 Uhr" ersetzt.
c) Abschnitt 2.2.1. Bei Leitungsvermittlung wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die Nummern 1 bis 16 ersetzt und erhalten folgende Fassung:
,,Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s
innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... . 0,63 0,30
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-
nungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
2 bis 50 km ............................................ . 0,63 0,30
0,30
von mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-
hauptanschlüssen
3 im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... . 0,87 0,42
4 in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ . 1,17 0,60
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 2 400 bit/s
5 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... . 0,76 0,36
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-
nungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
6 bis 50 km ............................................ . 0,76 0,36
0,36
von mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-
hauptanschlüssen
7 im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... . 1,04 0,50
8 in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ . 1,40 0,72
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 4 800 bit/s
9 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ............... . 1,26 0,60
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-
nungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
10 bis 50 km ............................................ . 1,26 0,60
0,60
von mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-
hauptanschlüssen
11 im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) .......... . 1,74 0,84
12 in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ . 2,34 1,20
Für Datexverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 9 600 bit/s
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
13 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs 2,14 1,02
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen bei Entfer-
nungen zwischen den Fernsprechortsnetzen
14 bis 50 km ............................................ . 2,14 1,02
1,02
von mehr als 50 km bei Datexverbindungen mit Datex-
hauptanschlüssen
15 im Fernsprechortsnetzbereich Berlin (West) ........... . 2,96 1,43
16 in anderen Fernsprechortsnetzbereichen ............ . 3,98 2,04"
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in dem Verweis der Vorschriften zu Nr. 1 bis 20 die Zahl „20" durch
die Zahl „16" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 die Worte „Die Gebühren werden" durch die
Worte „Soweit in Vorschrift 4 a nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren" ersetzt.
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 4 folgende Vorschrift 4 a eingefügt:
,,4 a. Datexverbindungen mit dem zentralen Prüfplatz für Dateneinrichtungen sind gebührenfrei."
ee) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 6 nach der Zahl „6," jeweils die Zahl „8," eingefügt.
ff) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift 8 gestrichen; die bisherige Vorschrift 9 wird Vor-
schrift 8.
gg) Die Nummern „21", ,,22", ,,23" und „24" werden die Nummern „17", ,,18", ,,19" und „20".
d) Abschnitt 2.2.2. Bei Paketvermittlung wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" werden in den Vorschriften 4 und 6 zu Nr. 1 bis 8 jeweils die Zahl „20"
durch die Zahl „16" und in Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 8 die Zahl „9" durch die Zahl „8" ersetzt sowie in
Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 8 jeweils nach der Zahl „6," die Zahl „8," eingefügt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 9 die Zahl „1" durch die Worte „2 Buchstabe a" und in
der Vorschrift zu Nummer 9 die Worte „Nr. 3" durch die Worte „Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 10 die Zahl „2" durch die Worte „2 Buchstabe b" ersetzt.
3. Abschnitt 3. Nebengebühren wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr" wird der Text bei Nummer 1 durch die Zahl „0,20" und der Text
bei Nummer 2 durch die Zahl „0,50" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 2 folgende Vorschrift zu Nummer 2 eingefügt:
,,Die Gebühr wird nur für galvanisch verbundene Zusatzeinrichtungen erhoben."
b) In Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebühren werden in der Spalte „Monatliche Gebühr" bei Nummer 1 a die
Zahl „50,-" durch die Zahl „36,-" und bei Nummer 3 a die Zahl „75,-" durch die Zahl „54,-" ersetzt.
c) Abschnitt 3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift in der Spalte „Gegenstand" erhält folgende Fassung:
„3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen
(§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 5 und§ 12 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)"
bb) Bei Nummer 1 a werden in der Spalte „Monatliche Gebühr" die Worte „3,1 v. H. vom Beschaffungs-
preis" durch die Worte „Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 zu Nummer 1 a folgende Fassung:
,,1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr für eine ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-
schreibmaschine erhoben."
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 2 zu Nummer 1 a die Zahl „25,-" durch die Zahl ,,18,-"
ersetzt.
ee) Nach der Vorschrift zu Nr. 2 bis 7 werden folgende Nummern 8 bis 11 mit zugehörigen Vorschriften
angefügt:
.,Übertragungseinrichtung als Ersatzgerät bei Datex-
ha uptanschl üssen für Leitungsvermittlung und eine
Übertragungsgeschwindigkeit
8 bis zu 200 bit/s oder von 300 bit/s .............. . 60,-
9 von 2 400 bit/s ................................. . 120,-
10 von 4 800 bit/s (Basisbandgerät) 120,-
11 von 9 600 bit/s (Basisbandgerät) ................ . 120,-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2053
Zu Nr. 8 bis 1 t
1. Die Gebühr wird neben der Grundgebühr erho-
ben.
2. Mit der Gebühr ist die Unterhaltung des Ersatz-
gertit.es abgegolten.
J Vorschrift 3 zu Nr. 1 wird angewendet."
d) ln Abschnitt J5. Besonden~ Leistungen wird der Text in der Spalte Gebühr" bei Nummer 9 durch die
11
Zahl „20,-" und bei Nummer 10 durch die Zahl .,10,-" ersetzt.
4. Abschnitt 4. A nschliPßungs··, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme-, Überprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-
ren wird wie folgt ge~i ndert:
a) Die A bschn i tJsü bersch rifl erhält folgende Fassung:
„4. Ansrhließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren
(§§ 5, 6, 11, 14 und 15 d<>r Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit
§§ 11 und 17 d('r f?(•rr1rneldeordnung)"
b) In der Spal\(~ nd" werden die Vorschriften zu Nummer 1 wie folgt geändert:
aa) In V,Hschrifl :3 wird die Zahl .,15" durch die Zahl 20" ersetzt.
11
bb) Nach V(, rs('h ri lt ] w i rcl folgrnde Vorschrift 4 angefügt:
,,'l. Für di(' N(•uc1nschlicßung von Datexhauplanschlüssen, die wegen Änderung der Übertragungs-
geschwindi1c;k('it ündigt worden sind, werden Gebühren nach Nr. 7 erhoben, wenn die Führung
der A mt:.;lcitung im cillw~meinen Netz der Deutschen Bundespost unverändert bleibt."
c) In der Spalt<' J;c,IJühr" werden bei Nummer 4 die Zahl 4 a" durch die Zahl „5", bei Nummer 5 die Zahl
11
11 4 b" durch cfüi Zdhl ß' und bei Nummer6 die Zahl5' durch die Zahl 9" ersetzt. 11
d) In der SpaltP „Ge)~(~nstand" wird in der Überschrift vor Nummer 11 die Zahl 6" durch die Zahl 8" ersetzt.
11 11
e) Die Numnwrn J4 a", ..14 b", J4 c" und ..14 d" werden die Nummern ,,15", ,,16", ,,17" und ,,18".
f) In der Spalte GcgPnstd nd" werden in der Vorschrift 2 zur neuen Nummer 16 die Zahl ,,14 a" durch die
11
Zahl J5" und in d<'r Vun;chrift zur neuen Nummer 18 die Zahl J4 b" durch die Zahl .,16" ersetzt.
g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
,,19 für das Zuschreiben von Datum und Uhrzeit ...... ; ... . 10,-
Bei gleichzeitiger Bereitstellung der Einrichtungen für das
Zuschreiben von Datum und Uhrzeit gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 7 und 8 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst wird die Gebühr nur einmal erhoben."
h) In der Spalte Gegenstand" wird in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 9 bis 14 d die Zahl ,,14 d" durch
11
die Zahl „ 19" ersetzt
i) Die bisherige Nummer 15 wird die Nummer 20; in der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 20 die
Zahl J 4 d" durch die Zahl ,,19" ersetzt.
j) Die bisherigen Nummern 16 bis 25 werden durch die Nummern 21 bis 27 ersetzt und erhalten folgende
Fassung:
„Abnahmegebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprü-
fung der Teilnehmereinrichtungen, die an das öffentliche
Telex- oder Datexnetz angeschlossen sind, sowie für jede
Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen
Dienstzeit
21 für die erste Arbeitsstunde ........................... . 35,-
22 für jede weitere Arbeitsstunde 29,-
Zu Nr. 21 und 22
1. Die Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder
der Nachprüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen
der Teilnehmer oder sein Beauftragter die erneute
Abnahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefan-
gene Arbeitsstundenwerden als volle Stunden berechnet.
Werden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird
die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden
gerundet. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und
die anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige Wegezeit
rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme
außerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur erhoben,
wenn der Teilnehmer beantragt hat, daß die Abnahme
oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit
durchgeführt werden soll.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Überprüfungsgebühren
23 Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter Fern-
schreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 2
Satz 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) ........................................... . 100,-
Gebühren für Entstörungsleistungen (§ 7 Abs. 7 Satz 1 und
§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
24 monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen, je Hauptanschluß ......................... . 80,-
1. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse, für die der
Teilnehmer die Bereithaltung von Entstörungsleistungen
nach Nr. 24 beantragt hat, auf demselben Grundstück, so
werden für den 4. bis 6. Hauptanschluß je die Hälfte, für
den 7. und alle weiteren Hauptanschlüsse je ein Viertel
der Gebühr erhoben.
2. Befinden sich auf demselben Grundstück neben Telex-
oder Datexhauptanschlüssen auch andere Anschlüsse
oder Leitungen, für die der Teilnehmer Entstörungslei-
stungen gegen monatliche Gebühren beantragt hat, so ist
für die Staffelung die Summe der Anschlüsse oder Leitun-
gen maßgebend.
25 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu
Endstellen des Teilnehmers .......................... . 20,-
Zu Nr. 24 und 25
1. Die Gebühr nach Nr. 25 wird neben der monatlichen
Gebühr nach Nr. 24 für Wegeleistungen erhoben, die in
der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonn-
tagen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von
8 bis 18 Uhr entstanden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 24 wird für Entstörungsleistungen
außerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht
erhoben.
26 Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an posteigenen Ein-
richtungen auf Antrag des Teilnehmers (§ 7 Abs. 7 Satz 2
und§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst), je Anschluß ..................... . 50,-
27 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung von Störungen (§ 7
Abs. 7 Satz 3 und§ 12 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst), je Anschluß ......... . Gebühren nach Abschnitt 3
der Fernmeldegebührenvor-
Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho- schriften (Anlage 3 der Fern-
ben." meldeordnung)
Artikel 6
Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni
1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1913),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,die Wiederanschließung im Sinne des § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ist ausgeschlossen."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „kann" durch das Wort „erhebt" ersetzt und das Wort „erheben"
gestrichen.
b) In Absatz 6 werden das Wort „betrieblichen" durch die Worte „technischen und betrieblichen" ersetzt
und nach dem Wort „Zeiten" die Worte „außerhalb der täglichen Dienstzeit" eingefügt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren Zusatzeinrich-
tungen zur Übertragung von Daten als Ersatzgeräte zur Verfügung. Ersatzgeräte werden von der Deut-
schen Bundespost oder von anderen fachkundigen Personen angeschlossen."
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2055
Artikel 7
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten,
Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom
24. Juni 1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBL I
S. 1913), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf erhält die in Anlage 9 zu dieser Verord-
nung aufgeführte Fassung.
2. In Abschnitt 3. Besonders kostspielige Leitungen werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 2 die Worte
,,Nr. 5 und 6" durch die Worte „Nr. 3 und 4" ersetzt.
3. Abschnitt 4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-
beitungsgebühren wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift 2 zu Nummer 1 folgende Fassung:
,,2. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für Direktruf, die wegen Änderung der Übertra-
gungsgeschwindigkeit gekündigt worden sind, werden Gebühren nach Nr. 8 erhoben, wenn die Führung
der Amtsleitung im allgemeinen Netz der DBP unverändert bleibt."
b) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 2 zu Nummer 1 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Mit der Gebühr ist die Anschließung der posteigenen Zusatzeinrichtung zur Übertragung von Daten
mit abgegolten."
c) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 2 zu Nummer 2 folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Kommt aufgrund der technischen Gegebenheiten auch bei Endpunkten der Direktrufverbindung in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein posteigenes Basisbandgerät zum Einsatz, werden Ge-
bühren nach Nr. 1 erhoben."
d) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3 für 48 000 bit/s mit Endpunkten der Direktrufverbindung im
selben Fernsprechortsnetzbereich bei Einsatz von Basis-
bandgeräten ........................................... . 400,-
Die Gebühr gilt für duplexfähige Amtsleitungen ein-
schließlich der Bereitstellung der posteigenen Basisband-
geräte."
e) In der Spalte „Gegenstand" werden bei der Nummer 6 die Worte „5 Nr. 4 bis 13" durch die Worte „5 Nr. 10
bis 18" ersetzt.
f) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 7 die Zahl „100,-" durch die Zahl „40,-" ersetzt.
g) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift 2 zu Nr. 8 folgende Fassung:
,,2. Die Gebühr wird auch bei alleiniger oder gleichzeitiger Änderung einer Zusatzeinrichtung zur Über-
tragung von Daten erhoben."
h) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift 3 zu Nummer 8 gestrichen und die bisherige Vorschrift 4
zu Nummer 8 wird Vorschrift 3.
i) In der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 11 nach dem Wort „sind" ein Komma und danach folgender
Text angefügt:
,,sowie für jede vom Teilnehmer außerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnahme".
j) In der Spalte „Gegenstand" wird die bisherige Vorschrift zu Nummer 11 die Vorschrift 1 zu Nummer 11
und es wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Die Gebühren für die Abnahme oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Inhaber eines Hauptanschlusses für Direktruf beantragt, daß die Abnahme
oder Teilabnahme außerhalb der täglichen Dienstzeit durchgeführt werden soll."
k) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift 1 zu Nr. 12 und 13 der Punkt am Ende des Satzes gestri-
chen und es wird folgender Halbsatz angefügt:
„und wenn durch die Baumaßnahmen Anlagen geschaffen worden sind, die durch andere Antragsteller
nicht genutzt werden können."
1) Die Nummer 14 wird gestrichen.
4. Abschnitt 5. Monatliche Grunclgebühren für Zusatzeinrichtungen erhält die in Anlage 10 zu dieser Verord-
nung aufgeführte Fassung.
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
.,1 a Einmalige Gebühr für die Eingrenzung von Störungen(§ 10
Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das öffentliche Direktruf-
netz für die Übertragung digitaler Daten) ............... . Gebühren nach Abschnitt 3
1. Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erho- der Fernmeldegebührenvor-
ben. schriften (Anlage 3 zur Fern-
2. Die Gebühren werden auch erhoben, wenn die Störung meldeordnung)
nicht in der vom Teilnehmer gemeldeten Verbindung lag.
Vorschrift 1 wird angewendet."
b) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt und erhalten folgende Fassung:
„Gebüh rcn für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten
außerhalb der täglichen Dienstzeit(§ 10 Abs. 6 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten)
2 monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstö-
rungslcistungen je Ha uptanschluß für Direktruf ...... . 80,-
1. Befinden sich mehrere Hauptanschlüsse für Direktruf,
für die der Teilnehmer die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen nach Nr. 2 beantragt hat, auf demselben
Grundstück, so werden für den 4. bis 6. Hauptanschluß je
die Hälfte, für den 7. und alle weiteren Hauptanschlüsse je
ein Viertel der Gebühren erhoben. Maßgebend ist die
Summe aller Anschlüsse auf dem Grundstück des Teil-
nehmers, für die er Entstörungsleistungen gegen monatli-
che Gebühren beantragt hat.
2. Für posteigene Datenverbundleitungen wird je End-
punkt die Gebühr nach Nr. 2 erhoben.
3. Befinden sich auf demselben Grundstück neben Haupt-
anschlüssen für Direktruf auch andere Anschlüsse oder
Leilungen, für die der Teilnehmer die Bereitstellung der
Entstürungsleistung beantragt hat, so ist für die Anwen-
dung der Staffelung die Summe der Anschlüsse oder Lei-
tungen maß~iebend.
3 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu
Endstellen des Teilnehmers .......................... . 20,-
Zu Nr. 2 und 3
1. Die Gebühr nach Nr. 3 wird neben der monatlichen
Gebühr nach Nr. 2 für Wegeleistungen erhoben, die in der
Zeil. von 18 Uhr bis 8 Uhr sowie an Samstagen, an Sonnta-
gen und an gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von
8 bis 18 Ub r entstanden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird für Entstörungsleistungen
,rnßerhalb der in Vorschrift 1 bestimmten Zeiten nicht
erhoben."
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 4 bis 7.
d) In der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 7 die Zahl „9" durch die Zahl 6" ersetzt.
11
e) In der Spalte „Gegenstand" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 9 und 10 die Worte „9 und 10"
durch die Worte „6 und 7" ersetzt.
f) In der Spalte „Gegenstand" werden in dem Verweis der Vorschriften zu Nr. 7 bis 10 die Worte „7 bis 10"
durch die Worte „4 bis 7" ersetzt.
g) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 4 bis 7 die Worte „7 bis 10" durch die Worte „4
bis 7" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Telegrammordnung
Die Telegrammordn ung in der Fassung der Bekanntmachung v.om 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 373), zuletzt
geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBL I S. 1913), wird wie folgt geändert:
In § 21 wird der bisherige Text Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Deutsche Bundespost haftet jedoch für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher Aus-
künfte entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadensersatzpflicht des Dienst-
herrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit diese Auskünfte nicht im Rahmen des Massen-
verkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden sind."
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2057
Artikel 9
Änderung der Telegrammgebührenvorschriften
Die Telegrammgebührenvorschriften, Anlage A zur Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Feburar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. November
1978 (BGBI. I S. 1913), werden wie folgt geändert:
In Abschnitt 1. Hauptgebühren werden in der Spalte „Wortgebühr" ersetzt bei Nummer 2 die Zahl „0,20" durch
die Zahl 0,30" und bei Nummer 4 die Zahl 0,40" durch die Zahl 0,60".
11 11 11
Artikel 10
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBL 1978 I S. 33),
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 1978 (BGBI. I S. 1913), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „von" durch die Worte „bis zu" ersetzt und nach dem Wort „und" das
Wort „von" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Datexhauptanschlüsse" die Worte „für Leitungsvermittlung"
und nach dem Wort „bis" das Wort „zu" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte „von 300 bit/s" durch die Worte „bis zu 300 bit/s" ersetzt.
dd) In Satz 2 werden die Worte „Fernsprech- oder Datexhauptanschlüsse" durch die Worte „Fernsprech-
hauptanschlüsse oder Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „3 bis 6" durch die Worte „3 bis 7" ersetzt.
2. § 7 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
,,(10) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglich-
keiten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der
täglichen Dienstzeit zur Verfügung. Die Deutsche Bundespost erhebt für die Eingrenzung der vom Mieter
einer internationalen Mietleitung oder von einem zugelassenen Benutzer dieser Leitung gemeldeten Stö-
rung Gebühren, wenn die Störung ausschließlich durch eine private Fernmeldeeinrichtung des Mieters, die
nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten wird, verursacht wurde."
Artikel 11
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22: Dezember 1977 (BGBL 1978 I S. 37), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 19. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1973), wird in der Anlage „Gebührenvorschriften für den
Fernmeldeverkehr mit dem Ausland" wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift 5.7 Bereitstellen von Entstörungsleistungen zu
bestimmten Zeiten folgende Fassung:
.,5.7 Entstörungsleistungen"
2. Abschnitt 1 Fernsprechdienst wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1.1 Ferngespräche wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen mit zugehörigen Vor-
schriften erhalten folgende Fassung:
1 2 3 4 5
„7 Andorra
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr • f ••• 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................. 16,0 6,00 4,00
16 Bahrain •••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1 ••• - 27,00 9,00
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2 3 5
19 Be]gien
a) innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
22 Bermuda ........................................ . 1,391 39,00 13,00
24 Bolivien ......................................... . 39,00 13,00
37 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,q 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
40 Dschibuti ........................................ . 39,00 13,00
42 Elfenbeinküste ................................... . 1,391 39,00 13,00
45 Färöer
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
48 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone .... , ............... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
56 Gilbert-Inseln ................................... . 49,50
64 Guinea .......................................... . 39,00
77 Israel ........................................... . 6,4 12,00 8,00
88 Kanada
montags bis freitags von 12.00 bis 24.00 Uhr .... . 1,882 30,00 10,00
in der übrigen Zeit ............................ . 2,28 30,00 10,00
92 Katar ........................................... . 27,00 9,00
99 Kuba ............................................ . 46,50
06 Liechtenstein
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ......... . 19,2 6,00 4,00
b) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
07 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
23 Monaco
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
24 Mongolei ........................................ . 39,00 13,00
34 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags voh 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
38 Niue ............... , ............................ . 49,50
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2059
141 Obcrvolta 39,00
143 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
Zu a) bis c)
Für Gespräche mit Sprechstellen in den österrei-
chischen Zollausschlußgebieten, die über die Kenn-
zahl O83 29 (Kleinwalsertal) oder O83 65 (Jungholz,
Tirol) vom Benutzer selbst gewählt werden, werden
die im Bereich der Deutschen Bundespost allge-
mein geltenden Gesprächsgebühren erhoben. Hier-
bei gilt das Zollausschlußgebiet Kleinwalsertal als
besonderer Ortsnetzbereich des Knotenvermitt-
1ungsstellenbereichs Sonthofen und das Zollaus-
schlußgebiet Jungholz, Tirol, als zugehörig zum
Ortsnetzbereich Wertach.
151 Polen 10,667 9,00 6,00
59 Sambia .......................................... . 39,00 13,00
65 Schweiz
a} innerhalb der 1. Grenzzone .................... . 57,6 6,00 4,00
b) innerhalb der 2. Grenzzone .................... . 32,0 6,00 4,00
c) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone} ......... . 19,2 6,00 4,00
d) übriger Verkehr
montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr .... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,0 6,00 4,00
66 Senegal ......................................... . 1,391 39,00 13,00
88 Tonga ........................................... . 49,50
91 Tschad .......................................... . 39,00
92 Tschechoslowakei
montags bis freitags von 08. 00 bis 18.00 Uhr ... . 12,0 6,00 4,00
in der übrigen Zeit ............................ . 16,00 6,00 4,00
97 UdSSR
a} in die 1. Fernzone ............................. . 10,667 9,00 6,00
b) in die 2. Fernzone ............................. . 14,10 9,40
204 Vereinigte Staaten
a} Alaska ....................................... . 40,50 13,50
b} übrige Bundesstaaten
montags bis freitags von 12.00 bis 24.00 Uhr .... . 1,882 30,00 10,00
in der übrigen Zeit ............................ . 2,28 30,00 10,00"
bb} Die Vorschrift 3 b zu Nr. 1 bis 211 wird gestrichen.
cc) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 1 die Worte „einem Gespräch" durch die Worte
,,einer Gesprächsverbindung" ersetzt und nach dem Wort „Tschechoslowakei" die Worte"' der Tür-
kei" eingefügt.
dd} Nach der Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 211 wird folgende Vorschrift 9 angefügt:
11
9. Für Gespräche von Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 211 der
Zuschlag nach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1
wird auch für Gespräche von ausländischen Sprechstellen nach Funkfernsprechanschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funkfernsprechanschlusses erhoben. Vor-
schrift 5 wird für die Gebühr nach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO} nicht ange-
wendet."
b} Abschnitt 1.2 Seefunkgespräche wird wie folgt geändert:
aa} Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9 Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten 69,-".
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Nummer 21 folgende Vorschrift mit vorangestelltem Ver-
weis eingefügt:
„Zu Nr. J bis 9 und 21
Vorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewendet."
c) In Abschnitt 1.3 Rheinfunkgespräche wird in der Spalte „Gegenstand" nach Nummer 11 folgende Vor-
schrift mit vorangestelltem Verweis eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 3 und 11
Vorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewendet."
3. Abschnitt 2 Telexdienst wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1 Telexverbindungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-
sung:
3 4 5
„2 Ägypten 7,80 30,00
11 Argentinien ...................................... . 7,80 30,00
14 Australien ...................................... . 1,111 30,00
15 Bahamas 7,80 30,00
22 Bermuda 7,80 30,00
25 Botsuana 7,80 30,00
26 Brasilien ........................................ . 7,80 30,00
32 Chile ............................................ . 7,80 30,00
34 China (Taiwan) .................................. . 7,80 30,00
36 Costa Rica ...................................... . 7,80 30,00
39 Dominikanische Republik ........................ . 7,80 30,00
41 Ecuador ......................................... . 7,80 30,00
43 EI Salvador ...................................... . 7,80 30,00
52 Gabun .......................................... . 7,80 30,00
55 Gibraltar ........................................ . 9,00
63 Guatemala ...................................... . 7,80 30,00
69 Hongkong ....................................... . 0,769 30,00
70 Indien ........................................... . 7,80 30,00
71 Indonesien ...................................... . 7,80 30,00
73 Irak ............................................. . 0,909 30,00
74 Iran ............................................. . 6,60 30,00
77 Israel ........................................... . 0,909 30,00
79 Jamaika ......................................... . 7,80 30,00
80 Japan ........................................... . 0,769 30,00
83 Jordanien ....................................... . 0,909 30,00
86 Kamerun (Vereinigte Republik) .................. . 7,80 30,00
88 Kanada ......................................... . 0,909 22,20
94 Kolumbien ...................................... . 7,80 30,00
98 Korea (Republik) ................................ . 7,80 30,00
100 Kuwait .......................................... . 6,60 30,00
102 Lesotho ......................................... . 7,80 30,00
103 Libanon ......................................... . 6,60 30,00
109 Madagaskar ..................................... . 7,80 30,00
110 Malawi ......................................... . 7,80 30,00
111 Malaysia ........................................ . 7,80 30,00
113 Mali ............................................ . 7,80 30,00
118 Martinique ...................................... . 7,80 30,00
121 Mexiko ......................................... . 7,80 30,00
124 Mongolei ........................................ . 30,00
127 Namibia ........................................ . 7,80 30,00
132 Neuseeland ..................................... . 7,80 30,00
136 Niger ........................................... . 7,80 30,00
141 Obervolta ....................................... . 7,80 30,00
144 Pakistan ......................................... . 6,60 30,00
145 Panama ......................................... . 7,80 30,00
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2061
4 5
148 Peru··································"'·········· 7,80 30,00
149 Philippi neo ...................................... . 7,80 30,00
153 Puerto Rico ...................................... . 7,80 30,00
155 Rhodesien ....................................... . 7,80 30,00
159 Sambia .......................................... . 7,80 30,00
163 Saudi-Arabien ................................... . 6,60 30,00
169 Singapur ........................................ . 7,80 30,00
174 St. Hclcna ....................................... . 30,00
178 Südafrika 7,80 30,00
181 Swasiland ....................................... . 7,80 30,00
184 Thailand ........................................ . 7,80 30,00
186 Togo............................................ . 7,80 30,00
202 Venezuela ....................................... . 7,80 30,00
203 Vereinigte Arabische Emirate .................... . 7,80 30,00
204 Vereinigte Staaten
a) Alaska ....................................... . 30,00
b) Hawaii ....................................... . 30,00
c) übrige Bundesstaaten ......................... . 1,111 19,80
205 Vietnam (Sozialistische Republik) ................ . 30,00"
bb) In der Spalte 3 wird in der Spaltenüberschrift vor den Nummern 147 bis 186 nach dem Wort ,,(Zeit-
einheit)" das Wort „Sekunden" angefügt.
b) In Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 6 die
Zahl „33,00" durch die Zahl „27,90" ersetzt.
4. Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Überschrift zu Nummer 1 bis 5 folgende Fassung:
,,Zugang über Fernsprechhauptanschlüsse für die Übertra-
gungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s und von 1 200 bit/s
sowie über Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung
für die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s und
von 300 bit/s".
b) Bei Nummer 1 werden in Spalte 3 die Zahl „0,75" durch die Zahl „0,50" und in der Spalte 4 die Zahl „0,60"
durch die Zahl „0,45" ersetzt.
c) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
,,Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für übertragene Da-
tenpakete, je Einheit von 10 Segmenten ................. "
d) In der Spalte „Gegenstand" erhalten die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
,,1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Datenpaketverbindung erhoben. Eine Datenpaketverbin-
dung ist ausgeführt, wenn vom Anschluß des Angerufenen der Anruf bestätigt ist. Angefangene
Minuten oder Einheiten zählen als volle Minuten oder Einheiten.
2. Ein Segment besteht aus höchstens 64 Zeichen zu je 8 Bits. Die Segmente werden für jedes Datenpaket
getrennt gezählt; angefangene Segmente zählen als volle Segmente."
e) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „8" wird durch die Zahl „11" ersetzt.
bb) Die Worte „5 und 21" werden durch die Worte „4 und 17" ersetzt.
f) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift 8 zu Nr.1 und 2 folgende Vorschrift 9 angefügt:
„9. In dem zur Verbindungsherstellung übertragenen Datenpaket dürfen keine Nutzdaten enthalten
sein."
g) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3
4 für übertragene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten 0,36
Die Vorschrift 2 zur Nr. 1 und 2 wird angewendet.
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5 für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen .. 1,35
Es werden die Zeichen für beide Verkehrsrichtungen
jeweils getrennt gezählt."
h) In der Spalte „Gegenstand" werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 3 bis 5 gestrichen; die bisherigen Vor-
schriften 3 und 4 zu Nr. 3 bis 5 werden die Vorschriften 1 und 2.
i) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 3 bis 5 die Worte „und 6" durch die Worte
,,, 6 und 9" ersetzt.
j) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 5 wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „8" wird durch die Zahl ,.11" ersetzt.
bb) Die Worte „5 und 21" werden durch die Worte „4 und 17" ersetzt.
k) Bei Nummer 6 werden in der Spalte „Gegenstand" das Wort „von" durch die Worte 11bis zu" und in der
Spalte „Gebühr" die Zahl „240,00" durch die Zahl „200,00" ersetzt.
l) In der Spalte „Gebühr" wird bei den Nummern 7 und 8 jeweils die Zahl „278,00" durch die Zahl „240,00"
ersetzt.
m) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 6 bis 8 einschließlich vorangestelltem Verweis
gestrichen.
n) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt
bei Nummer 9 die Zahl „468,00" durch die Zahl „380,00",
bei Nummer 10 die Zahl „590,00" durch die Zahl „550,00",
bei Nummer 11 die Zahl „790,00" durch die Zahl „750,00".
o) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 9 bis 11 einschließlich vorangestelltem Verweis
gestrichen.
p) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 6 bis 11 Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 11 und es wird
folgende Vorschrift 2 angefügt:
,.2. Die Grundgebühr gilt für zweidrähtig oder vierdrähtig geführte duplexfähige Amtsleitungen."
q) Nach der Vorschrift zu Nummer 13 wird folgende Nummer 13 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„13 a Monatliche Gebühren für Einrichtungen zur Übertragung
von Daten als Ersatzgeräte für Datenpaketvermittlungsan-
schlüsse, je Einrichtung zur Übertragung von Daten ..... . Gebühren nach Abschnitt 5
Nr. 5, 6, 7, 8 und 10 der DirRuf-
Mit der G~_bühr ist auch die Bereithalti.mg einer Einrich- GebVorschr (Anlage zur Dir-
tung zur Ubertragung von Daten als Ersatzgerät beim RufV)
Telegrafenamt Frankfurt am Main abgegolten."
r) In der Spalte „Gegenstand" erhält Nummer 18 folgende Fassung:
,,Zuschlag zu den Gebühren nach Nr.16 oder 17 für übertra-
gene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten ......... "
s) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 16 bis 18 nach der Zahl „6'' die Worte „und 9"
eingefügt.
t) Die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
„Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 19 oder 20
21 für übertragene Datenpakte, je Einheit von 10 Segmenten 0,36
Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird angewendet.
22 für übertragene Zeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen 1,35
Die Vorschrift zu Nr. 5 wird angewendet."
u) In det Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu ·Nr. 19 bis 22 die Worte „und 6" durch die Worte
11 , 6 und 9" ersetzt.
v) Bei Nummer 23 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte,,, Überprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-
ren" durch die Worte „und Überprüfungsgebühren" ersetzt und in der Spalte „Gebühr" die Worte „6, 7,
8, 11 und 12" durch die Worte „7, 8 und 11" ersetzt.
w) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nummer 23 gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2063
x) Die Nummern 30 und 31 werden durch die Nummern 30 bis 33 ersetzt und erhalten folgende Fassung:
„Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten
außerhalb der täglichen Dienstzeit
30 monatliche Gebühr für die Bereithaltung von Entstörungs-
leistungen für Datenpaketvermittlungsanschlüsse, je
Anschluß ........................................... . Gebühr nach 5.7 Nr. 1
Die Vorschrift zu 5.7 Nr. 1 wird sinngemäß angewendet.
31 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Entstörers zu
Endstellen des Teilnehmers .......................... . Gebühr nach 5.7 Nr. 2
Zu Nr. 30 und 31
Die Vorschriften 1 und 2 zu 5.7 Nr. 1 und 2 werden sinn-
gemäß angewendet.
32 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer vom Teil-
nehmer gemeldeten Störung, die ausschließlich durch die
private Teilnehmereinrichtung, die nicht von der Deutschen
Bundespost unterhalten wird, verursacht wurde ........ . Gebühren nach Abschnitt 3
der FGV (Anlage 3 zur FO)
Die Gebühren werden nur im Wiederholungsfall erhoben.
33 Einmalige Gebühr für Meßarbeiten an posteigenen Einrich-
tungen auf Antrag des Teilnehmers, je Datenpaketvermitt-
lungsanschluß ......................................... . Gebühr nach Abschnitt 7
Nr. 1 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)"
5. Abschnitt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachste-
henden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 5 6
„7 Belgien
14 Finnland .............................. .
40 Norwegen ............................. .
49 Schweden .............................. .
b) Abschnitt 4.4 Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bildstellen, Bild-
verbindungen wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 1 die Zahl „58" durch die Zahl „59" ersetzt.
bb) Die Nummern 2 bis 6 werden durch die Nummern 2 bis 10 ersetzt und erhalten folgende Fassung:
3 4
in Ländern ohne öffentliche Bildtelegrafenstellen
„2 Belgien .............................................. . 24,40 3,40
3 Dänem.ark ........................................... . 21,40 3,20
4 Finnland ............................................. . 32,00 4,50
5 Irland ............................................... . 49,00 9,40
6 Niederlande ......................................... . 24,90 3,40
7 Norwegen ........................................... . 29,30 4,60
8 Rumänien ............................................ . 38,30 6,90
9 Schweden ........................................... . 26,50 3,90
10 Türkei ................................................. . 66,70 14,00"
cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 11 bis 13.
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 2 bis 7 die Zahl „7" durch die
Zahl „11" ersetzt.
ee) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 13 die Zahl „7" durch die Zahl „12" ersetzt.
ff) In der Spalte „Gegenstand" werden in dem Verweis der Vorschrift zu Nr. 8 und 9 die Worte „8 und
9" durch die Worte „12 und 13" ersetzt.
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) In Abschnitt 4.5 Nebengebühren bei Telegrammen, Funktelegrammen und Bildtelegrammen für Sonder-
dienste wird in der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift zu Nummer 7 die Zahl „6" durch die Zahl „11"
ersetzt.
6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden bei Nummer 2 nach dem Wort „Mietleitung" die Worte „in einigen Ver-
kehrsbeziehungen" eingefügt.
b) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-
sung:
1 2 3 4 5 6
„3 Albanien 0 I • o * • • o • 0 t t O o 1 0 III O • I O • • 1 0 0 0 t II 1 0 1 3 690 4 610 4 610 5 540
4 Algerien .................................... 4 030 5 040 5 040 6 050
13 Äthiopien 1 o O * 1 o o 1 0 0 t O O 1 1 0 1 II t t 1 0 I O O 1 0 t t f O II 14 850 14 850 14 850 14 850
22 Bermuda .................................... 14 850 14 850 14 850 14 850
30 Bulgarien • • • • • • • 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 3 990 4 990 4 990 5990
47 Finnland t. I t III III 1 1 t t III t t t II t t III t t O O I 1 0 t 3 510 4 380 4 380 5 260
58 Griechenland ............................... 3 990 4 990 4 990 5990
60 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) ..... 3 500 4 370 4.370 5 240
61 Guadeloupe ................................. 14 850 14 850 14 850 14 850
75 Irland 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 t II t O t O O I t t t I O t t O O I 1 1 t II O t O 0 3990 4 980 4 980 5 980
76 Island ...................................... 9 680 12 090 12 090 14 520
79 Jamaika ••••••••• 1 •••••••••••••••••••••••••• 14 850 14 850 14 850 14 850
84 Jugoslawien ............................. ' .. 3170 3 950 3 950 4 750
92 Katar ....................................... 14 850 14 850 14 850 14 850
99 Kuba 1 t III I O O 1 1 II. 1 •• III t f t I t III t I t III t II 1 1 1 14 850 14 850 14 850 14 850
105 Libysch-Arabische Dschamahirija ............ 4 480 5 600 5 600 6 720
114 Malta ...................................... 3 840 4 800 4 800 5 760
116 Marokko ...... " ............................ 4 900 6 120 6120 7 340
126 Mosambik •••••••••••••••••••••••• 1 ••••••••• 14 850 14 850 14 850 14 850
139 Nordirland (Vereinigtes Königreich) ......... 3 500 4 370 4 370 5 240
140 Norwegen •••••••• 1 ••••••••••••••••••••••••• 3 200 4 000 4 000 4 800
151 Polen •••••••••••••••••••••••••••••• 1 •••••••• 3170 3 950 3 950 4 750
152 Portugal 1 1 0 1 1 1 • ,0 • 1 1 1 1 1 O 1 1 o I O 1 1 t O 1 1 1 1 III 1 1 1 I 1 4 140 5 180 5180 6 210
158 Rumänien 1 0 o O • 1 1 1 1 • 1 o 1 1 1 o • 1 1 1 1 o 1 0 1 1 1 1 t 1 1 1 1 1 3 540 4 420 4 420 5 310
171 Spanien ••••••••••••••••• 1 •••••••••••••••••• 3 540 4 420 4 420 5 310
193 Tunesien 1 1 1 • • • • 1 o • 1 • 1 o 1 • • o 1 • 1 1 1 • 1 O t 1 • t 1 1 1 1 • 4 140 5180 5 180 6 210
194 Türkei ...................................... 4 070 5 080 5 080 6100
197 UdSSR ...................................... 3 540 4 420 4 420 5 310
199 Ungarn • • 0 • 1 * O • O 1 1 • t * 0 • 1 1 1 I. III. 1 I. I 1 1 1 II f 1 1 3 200 4 000 4 000 4 800
211 Zypern *III• 1 1 I 1 1 I O 1 1 I t I 1 0 III II• • 1. III t III f I 4 750 5 930 5 930 7120"
bb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 211 wird die Zahl „619" durch die·Zahl „500,-" ersetzt.
c) Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fas-
sung:
1 2 3 4 5 6 7 8
„3 Albanien 1 O I o 1 1 • 1 1 1 • 1 1 1 t 1 • • t 1 1 t 1 1 1 380 - - - 1 660 2 210
4 Algerien 1 ••••••••••••••••••••••• 1 510 - - - 1 810 2 420
13 Äthiopien •••••• 1 •••••••••••••••• 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
16 Bahrain ••• " ••••••••••••• 1 ••••••• 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
18 Barbados ........................ 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
30 Bulgarien ........................ 1 500 - - - 1 800 2 400
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2065
1 2 3 4 5 6 7 8
32 Chile ............................ 4190 · - - 4 610 4 880 5 650
36 Costa Rica ....................... 4 190 4 120 2 630 4 610 - -
47 Finnland ........................ 1 310 - - - 1 580 2 100
58 Griechenland .................... 1 500 - - - 1 800 2 400
60 Großbritannien
(Vereinigtes Königreich) ......... 1 310 - - - 1 570 2100
61 Guadeloupe ..................... 4190 4 120 2 630 - - -
70 Indien ........................... 4190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
75 Irland ............ ·............... 1 490 - - - 1 790 2 390
76 Island ........................... 3 630 - - - 4 350 5 810
79 Jamaika ......................... 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
84 Jugoslawien • e. • e f I • 1 t I f t f t f e •et t 1 190 - - - 1 420 1 900
92 Katar ........................... 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
93 Kenia • o • • t II ff I t ff e f I t t t • f t f t f t f 1 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
98 Korea (Republik) ................. 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
99 Kuba ............................ 4 190 - - - - -
03 Libanon ......................... 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 -
04 Liberia ••••••••••••••••••••••••• 1 4 190 - - 4 610 4 880 5 650
05 Libysch-Arabische
Dschamahirija ................... 1 680 - - - 2 020 2 690
11 Malaysia •••••••••••••••• 1 ••••••• 4 190 4 120 2 630 4 610 - -
14 Malta ........................... 1 440 - - - 1 730 2 310
16 Marokko ........................ 1 840 - - - 2 200 2 940
26 Mosambik ....................... 4 190 4120 2 630 4 610 4 880 5 650
37 Nigeria .......................... 4190 4 120 - - - -
39 Nordirland
(Vereinigtes Königreich) 1 310 - - - 1 570 2100
40 Norwegen ....................... 1 200 - - - 1 440 1 920
45 Panama ..................... " ... 4 190 4 120 - 4 610 - -
49 Philippinen ...................... 4 190 4120 2 630 4 610 - -
51 Polen ............................ 1 190 - - - 1 420 1 900
52 Portugal ......................... 1 550 - - - 1 860 2 490
58 Rumänien ....................... 1 330 - - - 1 590 2120
63 Saudi-Arabien ................... 4190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
71 Spanien ......................... 1 330 - - - 1 590 2 120
72 Sri Lanka ........................ 4190 4 120 2 630 4610 4 880 5 650
79 Sudan ........................... 4190 - - 4 610 - -
82 Syrien ........................... 4 190 - - 4 610 4 880 -
93 Tunesien ........................ 1 550 - - - 1 860 2 490
94 Türkei .......................... 1 530 - - - 1 830 2 440
97 UdSSR .......................... 1 330 - - - 1 590 2120
199 Ungarn .......................... 1 200 - - - 1 440 1 920
200 Uruguay ........................ 4190 4120 2 630 - - -
209 Zaire ............................ 4190 4120 2 630 4 610 4 880 5 650
2 11 Zypern .......................... 1 780 - - - 2 140 2 850"
bb) In Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 1 die Zahl „4 120,:.." durch die Zahl „2 000,-" und in
Satz 2 die Zahl „2 060,-" durch die Zahl „1 000,-" ersetzt.
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) Abschnitt 5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bit/s wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen
Bundespost für digitale Mietleitungen in interna-
tionalen Verkehrsbeziehungen einheitlich für
Übertragungsgeschwindigkeiten, je Leitung
von 1 200 bit/s .............................. . 8100,-
2 von 2 400 bit/s .............................. . 9410,-
3 von 4 800 bit/s .............................. . 11 420,-
4 von 9 600 bit/s .............................. . 15 000,-
5 von 48 kbit/s ............................... . 33 840,-
6 von 56 kbit/s ............................... . 36 650,-"
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 6 folgende VorscL.rift mit vorangestelltem Verweis
eingefügt:
„zu Nr. 1 bis 6
Internationale digitale Mietleitungen können nur für die angegebenen Übertragungsgeschwindig-
keiten überlassen werden. Soll mit anderen Geschwindigkeiten übertragen werden, so ist eine Lei-
tung mit nächsthöherer Übertragungsgeschwindigkeit anzumieten. Die Anpassung an die Übertra-
gungsgeschwindigkeit der Leitung ist nur mittels privater Einrichtungen beim Mieter möglich."
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift 2 zu Nummer 7 folgende Fassung:
„2. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten der Übergabepunkt in den Räumen des Mieters und die
letzte Betriebsstelle der Deutschen Bundespost, in der die Ortszuleitung mit dem Fernleitungsab-
schnitt verbunden ist."
e) Abschnitt 5.7 Bereitstellen von Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten erhält folgende Fassung:
„5.7 Entstörungsleistungen
Nr. Gegenstand Gebühr DM
3
Gebühren für Entstörungsleistungen zu bestimm-
ten Zeiten außerhalb der täglichen Dienstzeit
monatliche Gebühr für die Bereithaltung von
Entstörungsleistungen je internationale Mietlei-
tung ........................................ . 80,-
Befinden sich auf demselben Grundstück End-
punkte mehrerer internationaler Mietleitun-
gen, für die der Mieter die Bereithaltung von
Entstörungsleistungen nach Nr. 1 beantragt hat,
so werden für die 4. bis 6. Leitung je die Hälfte
und für die 7. und alle weiteren Leitungen je ein
Viertel der Gebühren erhoben. Maßgebend ist
die Summe aller internationalen Mietleitungen,
Stromwege, Datenverbundleitungen und
Anschlüsse.
2 einmalige Gebühr für jede Entsendung eines Ent-
störers zum Endpunkt einer internationalen
Mietleitung ................................. . 20,-
Zu Nr. l und 2
1. Die Gebühr nach Nr. 2 wird neben der monat-
lichen Gebühr nach Nr. 1 für Wegeleistungen
erhoben, die in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie
an Samstagen, an Sonntagen und an gesetzli-
chen Feiertagen auch in der Zeit von 8 bis 18
Uhr entstanden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 1 wird für Entstörungs-
leistungen außerhalb der in Vorschrift 1
bestimmten Zeiten nicht erhoben.
Nr. 72 ·- T,1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2067
Nr. Gegenstand Gebühr DM
3 Einmalige Gebühren für die Eingrenzung einer
vom Mieter einer internationalen Mietleitung oder
von einem zugelassenen Benutzer dieser Leitung
gemeldeten Störung, die ausschließlich durch eine
private Fernmeldeeinrichtung des Mieters, die
nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten
wird, verursacht wurde ....................... . Gebühren
nach Abschnitt 3
der FGV
Die Gebühren werden nur im Wiederholungs- (Anlage 3 zur FO)
fall erhoben."
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Juni 1978 (BGBl. I S. 692), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt B. Fernsprechdienst wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18 a und l8 b angefügt:
„ 18 a Konferenzgespräche
Für jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwischen
der Einrichtung für Konferenzgespräche und jeder der
beteiligten Sprechstellen für die Dauer von bis zu
3 Minuten 3,45 DM
18 b Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 18 a für jede
Gesprächsverbindung gemäß Nr. 18 a unabhängig
von der Dauer der Gesprächsverbindung 3,45 DM"
b) Nach der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 18 werden folgende Vorschriften 1 und 2 mit vorangestellter
Fußnote angefügt:
„Zu lfd. Nr. 18 a
1. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt, wenn alle Gesprächsverbindungen ausgeführt sind.
2. Es wird die Gebühr für mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als 3 Minuten dauernden
Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet; für jede drei Minuten über-
schießende Minute wird ein Drittel der Gebühr nach Satz 1 erhoben."
c) In der Spalte 3 werden bei Nummer 20 die Zahl „30" durch die Zahl „45" und bei Nummer 21 die Zahl
,, 15" durch die Zahl „20" ersetzt.
d) Die Vorschrift 1 der Fußnote zu lfd. Nr. 19 bis 23 erhält folgende Fassung:
,,1. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt mit der Entgegennahme des Anrufs bei der gerufe-
nen Sprechstelle. Aus technischen Gründen kann sie jedoch bereits während des Wählvorgangs be-
ginnen. Gespräche, die unterbrochen werden, bleiben gebührenpflichtig."
e) Nach der Vorschrift der Fußnote zu lfd. Nr. 19 bis 22 wird folgende Vorschrift mit vorangestellter Fuß-
note angefügt:
„Zu lfd. Nr. t bis 23
Für Gespräche von Funkfernsprechanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 23 der Zuschlag
nach Abschnitt 7.1 Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1 wird auch für
Gespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
nach Funkfernsprechanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funkfern-
sprechanschlusses erhoben. Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 wird für die Gebühr nach Abschnitt 7.1
Nr. 12 der FGV (Anlage 3 zur FO) nicht angewendet."
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. In Abschnitt C. Telcgrammdienst wird bei Nummer 2 in der
Spalte 4 die Zahl „1- 1 20" durch die Zahl „1- J 30" ersetzt.
3. In Abschnitt E. Seefunkdienst wird nach der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 16 folgende Vorschrift
mit vorangestellter Fußnote eingefügt:
„Zu lfd. Nr. 1 bis 13 und 17
Die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 des Abschnitts B. gilt sinngemäß."
4. Abschnitt G. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke wird wie folgt geändert:
a) In der Abschnittsüberschrift V. Zuschlag für besondere Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M 102 werden die Worte „CCITT-Empfehlung M 102" durch die Worte „CCITT-Empfehlung M. 1020"
ersetzt.
b) In der Vorschrift 2 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 46 wird in Satz 1 das Wort „Übertragungsweg" durch die
Worte „Telegrafen- oder Fernsprechübertragungsweg" ersetzt.
c) In der Vorschrift 4 der Fußnote zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden die Worte „eines Abnahme" durch die Worte
,,einer Abnahme" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
In der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-
tischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 1978
(BGBL I S. 692), wird in § 1 a folgender Satz angefügt:
,,Das gleiche gilt für die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 2 genannte Zusatzleistung Ersuchen um Auskunft."
Artikel 14
Pauschale Gebührenermäßigungen
Für die vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 in Rechnung gestellten Gebühren werden dem Teilnehmer
für jeden ortsnetzgebundenen Fernsprechhauptanschluß in der planmäßigen Fernmelderechnung für den
Monat Januar 1980 eine pauschale Gebührenermäßigung von 30 DM gutgeschrieben. Die pauschale Gebühren-
ermäßigung verringert sich für jeden vollen Kalendermonat oder für mindestens 15 Tage eines Kalendermonats,
für den in dem Zeitabschnitt vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 keine Grundgebühr erhoben wird, um
10 DM. Endet in dem Zeitabschnitt vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1979 das Teilnehmerverhältnis über
einen ortsnetzgebundenen Fernsprechhauptanschluß, so wird die Ermäßigung in einer Schlußrechnung gutge-
schrieben oder erstattet. Für ortsnetzgebundene Fernsprechhauptanschlüsse, für die vom 1. Oktober 1979 bis
zum 31. Dezember 1979 die Regelung gemäߧ 18 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung eingreift, wird keine pau-
schale Gebührenermäßigung gewährt. Bereits gutgeschriebene Ermäßigungen werden weder ganz noch teil-
weise in der späteren Schlußrechnung zurückgefordert.
Artikel 15
Übergangsvorschriften
(1) § 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung wird auch angewendet, wenn die Teilnehmereinrichtungen vor dem
2. Oktober 1979 gekündigt wurden und die Wiederanschließung nach dem 1. Oktober beantragt wird.
(2) § 13 Abs. 9 Nr. 2 der Fernmeldeordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b dieser Verordnung
gilt auch, wenn Teilnehmereinrichtungen vor dem 1. Januar 1980 aus den dort angegebenen Ursachen betriebs-
unfähig geworden sind, die Betriebsunfähigkeit über den 31. Dezember 1979 hinaus andauert und, seit sie der
Deutschen Bundespost bekannt geworden ist, insgesamt länger als fünf Tage gedauert hat.
(3) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee bis zum 31. März
1980 werden in Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der Vorschrift zu 1.1 Nr. 14 die Verweise „1.2.2 Nr. 7 bis 9 oder
1.3 Nr. 6" durch die Verweise „1.2 Nr. 2 oder nach 1.3 Nr. 23" ersetzt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2069
(4) Soweit durch diese Verordnung Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- oder Bearbeitungsgebühren
neu geregelt werden, gilt für die Anwendung der Neuregelungen folgendes:
1. Neuregelungen, die Neuanschließungsgebühren betreffen, gelten für Neuanschließungen, die nach dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Verordnung abschließend ausgeführt werden;
das gilt nur, soweit in Nummer 5 nichts anderes bestimmt ist.
2. Neuregelung~n, die Wiederanschließungs- oder Änderungsgebühren betreffen, gelten für Wiederanschlie-
ßungen oder Anderungen, die nach dem 1. Oktober 1979 abschließend ausgeführt werden; das gilt nur, soweit
in Nummer 5 nichts anderes bestimmt ist.
3. ~euregelungen, die Übernahmegebühren betreffen, gelten für die Übernahme von Einrichtungen, die dem
Ubernehmenden nach dem 1. Oktober 1979 übergeben werden.
4. Neuregelungen, die Bearbeitungsgebühren betreffen, gelten für Anträge, die bereits von der Deutschen Bun-
despost bestätigt sind und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Ver-
ordnung zurückgezogen werden.
5. Neuregelungen, die einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen oder Einrichtungen
betreffen, für die Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften Anwendung findet, gelten für
Einrichtungen, die nach dem 31. März 1980 beantragt und bestätigt wurden; das gilt nur, soweit in Nummer 6
nichts anderes bestimmt ist.
6. Neuregelungen, die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß Artikel 2 Nr. 3 Buch-
stabe b) dieser Verordnung betreffen, gelten für die Anschließung, Verlegung und Auswechslung von Ein-
richtungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b dieser Verordnung
abschließend ausgeführt werden.
(5) Für Anschlußdosen, die vor dem 1. April 1980 gemäß Abschnitt 1.3 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) überlassen wurden, entfallen die monatlichen Gebühren nach dem
31. März 1980; einmalige Gebühren werden nicht erhoben.
(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e dieser Verordnung bis zum 31. März 1980
wird Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren der Fernmeldegebüh-
renvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) wie folgt angewendet:
1. Bei Nummer 5 treten an Stelle eines zusätzlichen Sprechapparates und der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 1
bis 9, 33 bis 35 oder 40 die Gebührenpositionen 1.3 Nr. 1 bis 17, 23 und 37 bis 39 oder 44.
2. Bei Nummer 6 treten an Stelle der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 10 bis 19 und 1.3 Nr. 13 die Gebührenpositio-
nen 1.3 Nr. 18 bis 22 oder 24 bis 26 und 1.3 Nr. 18.
3. Bei Nummer 7 treten an Stelle der Gebührenpositionen 1.3 Nr. 20 bis 32 und 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 die Gebüh-
renpositionen 1.3 Nr. 27 bis 36 und 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36.
4. Bei Nummer 10 treten an Stelle der Gebührenpositionen
a) 1.2.3 Nr. 1 in Vorschrift 3 die Gebührenpositionen 1.2 Nr. 9;
b) 1.3 Nr. 20 bis 32 und 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 in Vorschrift 4 die Gebührenpositionen 1.3 Nr. 27 bis 36 und
1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36;
c) 1.2.2 Nr. 28 und 1.2.2 Nr. 29 in Vorschrift 6 Nr. 2 die Gebührenposition 1.2 Nr. 8 b;
d) 1.2.3 Nr. 1 in Vorschrift 7 die Gebührenposition 1.2 Nr. 9.
(7) Hat ein Teilnehmer bis zum Inkrafttreten des Artikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung eine einmalige Gebühr
gemäß Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) für Lei-
tungsabschnitte, die in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt werden, entrichtet, so wird ihm
auf Antrag der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Gebühren und den Gebühren nach dem Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Artikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung in folgender Höhe erstattet:
66 2/J v. H. des Unterschiedsbetrages für Leistungen im Kalenderjahr 1979,
33 1/3 v. H. des Unterschiedsbetrages für Leistungen im Kalenderjahr 1978.
Maßgebend für die Leistungen im Kalenderjahr ist der Tag der Einzahlung der einmali~en Gebühren oder bei
Ratenzahlung gemäß Artikel 5 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 17. Mai
1976 (BGBL I S. 1208), der Einzahlung der ersten Gebührenrate, in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Artikel 2 Nr. 6 dieser Verordnung festgesetzten Höhe. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikel 2 Nr. 6 die-
ser Verordnung werden die Ratenzahlungen um den anteiligen Unterschiedsbetrag ermäßigt. Für besonders
kostspielige Leitungen wird Übergangsvorschrift 4 Nr. 1 sinngemäß angewendet.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(8) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche der Fernmeldegebührenvorsc_!iriften (Anlage 3 zur Fernmel-
deordnung) wird vom 1. Januar 1980 an bis zum 31. März 1980 mit folgenden Anderungen angewendet:
1. Die N ummcrn 3 bis 12 in folgender Fassung:
Sprechdauer für eine
Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
6 bis 18 bis 22 bis
18 Uhr 22 Uhr 6 Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr 1) gebühr II)
Sekunden Sekunden Sekunden
,,Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeit-
zählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und
Ferngesprächsgebühren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß
Nr. 1 berechnet.
3 Für Orts- und Nahgespräche 480 720 720
Für ein Ortsgespräch, das nach einem Hauptan-
schl uß der Telefonseelsorge oder der Sozialen Bera-
tungsdienste der freien Wohlfahrtspflege (§ 5
Abs. 11 bis l 3 der Fernmeldeordnung) gerichtet ist,
wird abweichend von Nr. 3 die Gebühr nach Nr. 1
oder 2 erhoben.
Ferngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-
netzen ohne Nahdienst
4 Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-
lungsstellcnbereichs ohne Rücksicht auf die Entfer-
nung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-
lungszone) .................................... . 90 90 90
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-
dener Knotenvermittl ungsstellenbereiche, wenn
die Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-
lungsstellen betragen
5 nicht mehr als 25 km (I. Zone)......... . 45 67 1/i
6
7
8
9
mehr als 25 bis 50 km
mehr als 50 bis 100 km
mehr als 100 km
(II. Zone) ......... .
(III. Zone) ......... .
(IV. Zone)......... .
Ferngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-
netzen mit Nahdienst
30
15
12
45
30
22 ½ l 67 1/i
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die nicht
mehr als 50 km voneinander entfernt sind, (I. Zone) 45 67 112
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr
als 50 km voneinander entfernt sind, wenn die Ent-
fernungen zwischen den Knotenvermittlungsstel-
len betragen
10 nicht mehr als 100 km (II. Zone) 15 30 671/z''
11 mehr als 100 km (III. Zone) .................. . 12 22 1h
12 Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den
Gebühren nach Nr. 3 bis 11 für Nah- und Fernge-
spräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen,
für jeden beteiligten Funkfernsprechanschluß ... 12 22 1h
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2071
2. Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 mit folgenden Änderungen:
a) Vorschrift 4 wird nicht angewendet.
b) Vorschrift 6 Satz 2 wird in folgender Fassung angewendet:
,,Sind während des vorbezeichneten Zeitraumes weniger als 30 Gesprächsgebühreneinheiten aufgekom-
men, so werden keine Gesprächsgebühreneinheiten in Rechnung gestellt."
c) Vorschrift 13 Satz 1 wird in folgender Fassung angewendet:
,,Für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 werden von dem Fernwahlmünzfernsprecher 20 und dem Fernwahl-
münzfernsprecher für Orts- und Nahgespräche, die gemäß 1.2 Nr. 8 b als Teilnehmersprechstelle verwen-
det werden, 0,20 DM kassiert; für die M ünzkassierung dieser Apparate gilt im übrigen Vorschrift 12 Satz 1
sinngemäß."
d) Vorschrift 19 wird in folgender Fassung angewendet:
„Die Nachtgebühr II wird an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an Tagen, die
im Geltungsbereich dieser Verordnung übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis 22 Uhr
erhoben."
(9) Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen, die über die Überleitvermittlungsstelle Berlin
(West) ausgeführt sind, wird vom 1. Januar 1980 an bis zum 31. März 1980 die Nachtgebühr I in Abschnitt 7.1
Nr. 12 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) für im Ortsnetz Berlin (West)
beteiligte Funkfernsprechanschlüsse mit einer Sprechdauer von 30 Sekunden je Gesprächsgebühreneinheit
angewendet.
(10) Für ein Gespräch von einem Funkfernsprechanschluß mit der zuständigen Inlandsauskunftsstelle oder
mit einem Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege
d.es Ortsnetzes, das für den Entfernungsmeßpunkt des Fahrzeuges maßgebend ist, wird Abschnitt 7.1 Nr. 12 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erst vom 1. Januar 1981 an angewendet.
(11) Bis zur Umstellung der Knotenvermittlungsstellen Aichach, Fulda, Hilders, Moosburg an der Isar, Regens-
burg und Überlingen, Bodensee gelten in diesen Bereichen längstens bis zum 31. Januar 1980 die Gesprächsge-
bühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung.
(12) Neuregelungen, die monatliche Gebühren für Fernkopierer betreffen, gelten nur für Einrichtungen, die
nach dem 31. März 1980 beantragt und bestätigt wurden.
(13) Notdienstträger, die gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeord-
nung vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 185) Anträge auf Einrichtung des Notrufsystems 73 stellen, erhalten die
Gebührenvergünstigungen für Notrufeinrichtungen auch bis zur Inbetriebnahme der beantragten Einrichtun-
gen, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1980 betriebsfähig übergeben werden. Bei Anträgen der Notdienstträ-
ger gemäß Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt werden sollen, werden die Gebührenvergünsti-
gungen für Notrufeinrichtungen erst nach der betriebsfähigen Übergabe der beantragten Notrufeinrichtungen
gewährt.
(14) Die Auswechslung von Einrichtungen gemäß Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBl. I S. 306) nach Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fern-
meldegebührenvorschriften aufgeführte Einrichtungen Nummer 1 und nach Abschnitt 2.2.1. Vermittlungsein-
richtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren Nummer 1, die der Teilnehmer zwischen dem 1. Januar
1980 und dem 30. Juni 1981 beantragt, wird gebührenmäßig wie eine Auswechslung von Amts wegen behandelt.
(15) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 11 Nr. 4 Buchstabe v bis zum 31. März 1980 erhält in
Abschnitt 3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik der Gebührenvor-
schriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebührenordnung)
Nummer 23 in der Spalte „Gebühr" folgende Fassung: ,,Gebühren nach Abschnitt 4 Nr. 1, 5, 6, 7, 8 und 11 der
DirRufGebVorschr (Anlage zur DirRufV)".
Artikel 16
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 17
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. am 1. Januar 1980
Artikel 1
Nr. 1, 7, 14 Buchstabe a,
Nr. 15,
Artikel 2
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben ee und gg bis kk,
Nr. 7, 8 Buchstaben a, c Doppelbuchstaben aa bis cc,
Nr. 9 Buchstabe c,
Nr. 10 Buchstaben a bis c,
Nr. 12,
Nr. 13 Buchstaben a, b und d,
Artikel 8,
Artikel 10
Nr. 1 Buchstabe a,
Artikel 11
Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c,
Nr. 4 Buchstaben a bis d, e Doppelbuchstabe aa, Buchstaben f bis i, j Doppelbuchstabe aa,
Buchstaben r bis u,
Nr. 5,
Nr. 6 Buchstaben a bis d,
Artikel 12
Nr. 1 Buchstaben a, b und e,
Nr. 3, 4,
Artikel 13,
2. am 1. April 1980
Artikel 1
Nr. 2, 4, 9 bis 11, 13, 14 Buchstabenbund c,
Artikel 2
Nr. 1 Buchstaben a, b und d,
Nr. 2 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa, dd und ff, Buchstaben c und d,
Nr. 3 Buchstaben c bis o,
Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc,
Nr. 10 Buchstabe f Doppelbuchstaben ee, hh bis jj, Buchstabe g,
Nr. 13 Buchstabe c,
Artikel 3
Nr. 1 Buchstaben a und b,
Artikel 4
Nr. 1, 3, 4 Buchstabe a,
Nr. 5, 6 Buchstaben b und c,
Nr. 7, 8,
Artikel 5
Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, cc und dd, Buchstaben b bis d,
Nr. 3, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstaben d bis j,
Artikel 6
Nr. 2,
Artikel 7
Nr. 1, 3 Buchstaben b bis e und g bis j,
Nr. 4, 5,
Artikel 9,
Artikel 10
Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 2,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2073
Artikel 11
Nr. 1, 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b,
Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Buchstabe j Doppelbuchstabe bb, Buchstaben k bis q, wund x,
Nr. 6 Buchstabe e,
Artikel 12
Nr. 1 Buchstabe c,
Nr. 2,
3. am 1. Juli 1981
Artikel 3
Nr. 2,
4. die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkündung.
Bonn, den 13. Dezember 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c
Gebühr
Nr. monatlich einmalig
DM DM
1.2. Sprechapparate
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 und§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeord-
nung)
Hinweise
1. Als Sprechapparate bei einfachen Hauptan-
schlüssen werden überlassen:
1. als e'infachc Hauptstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2
der Fernmeldeordnung)
a) gewöhnliche Sprechapparate,
b) Sprechapparate besonderer Art und
c) Sprechapparate in Sonderanfertigung;
2. als zusätzliche Sprechapparate(§ 8 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung)
a) gewöhnliche Sprechapparate und
b) Sprechapparate besonderer Art.
Sprechapparate in Sonderanfertigung wer-
den, soweit nichts anderes bestimmt ist, als
teilnehmereigene Sprechapparate abgegeben,
alle übrigen Sprechapparate werden nur als
posteigene Apparate überlassen.
2. Die Gebühr für gewöhnliche Sprechapparate
mit Nummernschalter in Standardausführung
als einfache Hauptstelle ist gemäß Vorschrift 1
zu 1.1 Nr. 1 und 2 mit der Grundgebühr abgegol-
ten. Für Sprechapparate mit Schauzeichen oder
Tasten oder mit selbsttätiger Abschaltung der
weiterführenden Sprechadern sowie für trag-
bare Sprechapparate mit Anschlußdosenstecker
werden keine Mehrgebühren erhoben.
3. Sprechapparate in anderer Ausführung werden
als posteigene gewöhnliche Sprechapparate
oder Sprechapparate besonderer Art gegen ein-
malige Gebühren überlassen. Auf Antrag des
Teilnehmers werden für bestimmte Sprechappa-
rate in anderer Ausführung entweder einmalige
oder monatliche Gebühren erhoben. Die einma-
ligen und monatlichen Gebühren werden wie
folgt berechnet:
1. Sprechapparat in anderer Ausführung als
einfache Hauptstelle
einmalige Gebühr= (Pa - Pg) x 2,0
monatliche Gebühr = (Pc1 - Pg) x 0,034
Hierbei bedeutet:
Pa = Einkaufspreis des Sprechapparates in
anderer Ausführung nach Vorbemer-
kung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.
Pg = Einkaufspreis eines gewöhnlichen
Sprechapparates mit Nummernschalter
in Standardausführung nach Vorbe-
merkung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2075
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
Der Multiplikator berücksichtigt:
- den Kapitalwiedergewinnungsfaktor,
- die Umsatzsteuer von 13 v. H.,
- den Gemeinkostenzuschlag gemäß Vorbe-
merkung Nr. 2.2,
- die gesetzliche Ablieferung an den Bund
und
- einen Anteil für die Unterhaltung.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausfüh-
rung, der als zusätzlicher Sprechapparat ver-
wendet wird, wird neben der einmaligen oder
monatlichen Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1
eine monatliche Gebühr von 1,90 DM erho-
ben.
1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate
Sprechapparat
mit Nummernschalter
als zusätzlicher Sprechapparat ............. . 1,90
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
2 als einfache Hauptstelle 3,50 212,-
3 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 5,40 212,-
Mehrfrequenzwahl verfahren
4 als einfache Hauptstelle ................. . 2,50 158,-
5 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 4,40 158,-
Zu Nr. 2 bis 5
1. Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder
die monatliche oder die einmalige Gebühr erho-
ben. Bei zusätzlichen Sprechapparaten nach
Nr. 3 und 5 wird zusätzlich zu der einmaligen
Gebühr eine monatliche Gebühr von 1,90 DM
erhoben.
2. Die einmalige Gebühr wird bei der Neuan-
schließung oder Auswechslung erhoben; sie
wird bei der Wiederanschließung oder bei einer
Verlegung nicht noch einmal erhoben.
Sprechapparat 79
6 als einfache Hauptstelle ..................... . 20,-
7 als zusätzlicher Sprechapparat .............. , . 1,90 20,-
Die monatliche Gebühr wird neben der einma-
ligen Gebühr erhoben.
Zu Nr. 6 und 7
Vorschrift 2 zu Nummer 2 bis 5 wird angewen-
det.
Sprechapparat in anderer Ausführung
8 als einfache Hauptstelle ..................... . siehe Hinweis 3 Nr. 1
9 als zusätzlicher Sprechapparat ............... . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 8 und 9
Vorschrift 2 zu Nr. 2 bis 5 wird angewendet;
Hinweis 3 Satz 1 und 2 ist zu beachten.
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Monatliche Gebühr
Nr.
DM
1.2.2. Sprerhapparate besonderer Art
Sprec:happarat für 2 Leitungen
mit Nummernschalter
als einfache Hauptstelle .................. . 3,60
2 als zusiHzl icher Sprechapparat ............. . 5,50
mit Tastenfeld für
Jmpulswahlverfah ren
3 als einfache Hauptstelle 7,10
4 als zustitzlicher Sprechapparat ........... . 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
5 als einfache Hauptstelle ................. . 6,10
6 als zusätzlicher Sprechapparat .......... ,. 8,-
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-
ger (einschließlich Übermittlung der Gebührenim-
pulse)
mit Nummernschalter
7 als einfache Hauptstelle 5,70
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
8 als einfache Hauptstelle 9,20
Mehrfrequenzwahlverf ahren
9 als einfache Hauptstelle ................. . 8,20
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli-
chem Sprechzeug
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
10 als einfache Hauptstelle 14,30
11 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 16,20
Mehrfrequenzwahl verfahren
12 als einfache Hauptstelle ................. . 13,30
13 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 15,20
Zu Nr. 10 bis 13
Sprechzeuge in leichter Ausführung und zu-
sätzliche Sprechzeuge sind Zusatzeinrichtun-
gen.
Lautf ernsprecher ohne Wandbeikasten
mit Nummernschalter
14 als einfache Hauptstelle ................... . 21,-
15 als zusätzlicher Sprechapparat ............. . 22,90
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
16 als einfache Hauptstelle 24,50
17 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 26,40
Mehrfrequenzwahlverfahren
18 als einfache Hauptstelle ................. . 23,50
19 als zusätzlicher Sprechapparat ........... . 25,40
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2077
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
20 Zm;rhlag zu den Gebühren nach Nummer 14 bis 19
für einen Lautfernsprecher mit Wandbeikasten .. 6,10
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung
bis zu zweistelligen Kennzahlen)
Wandgehäuse
21 als einfache Hauptstelle ................. . 6,20
22 als zusätzlicher Sprechapparat .......... . 8,10
Tischgehäuse
23 als einfache Hauptstelle ................. . 2,90
24 als zusätzlicher Sprechapparat .......... . 4,80
25 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 21 bis 24
bei Einbau eines Sperrnummernschalters für
erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis
zu dreistelligen Kennzahlen) ............ . 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-
möglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen
Kennzahlen)
Tischgehäuse
26 als einfache Hauptstelle ................. . 9,75
27 als zusätzlicher Sprechapparat .......... . 11,65
Zu Nr. 21 bis 27
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht
mehr beschafft..
28 Fernwahlmünzfernsprecher 20
als einfache Hauptstelle ..................... . 80,-
29 Fernwahlmünzfernsprecher für Orts- und Nahge-
spräche
als einfache Hauptste1le ..................... . 34,-
30 Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlver-
fahren und zusätzlichem Tastenfeld für Mehrfre-
quenzwahlverfahren zur Übertragung von Daten
als einfache Hauptstelle ..................... . 15,80
Notrufapparat für eine Leitung bei einfachen Not-
rufanschlüssen gemäߧ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-
nung
31 ohne Standortanzeigeuntersatz .............. . 7,50
32 mit Standortanzeigeuntersatz ................ . 33,80
33 Abfrageeinrichtung für Fernsprechanschlüsse mit
Datenverkehr
als einfache Hauptstelle, je Abfrageeinrichtung 52,-
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gebühr
Nr. Cq~enst<1nd monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausfüh-
rung
34 als einfache Hauptstelle ..................... . siehe Hinweis 3 Nr. 1
35 als zusätzlicher Sprechapparat ............... . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 34 und 35
Vorschrift zu 1.2.1 Nr. 8 und 9 wird angewendet.
1.2.3. Sprechapparate in Sonderanfertigung
Sprechapparat in Sonderanfertigung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Kann bei einem Sprechapparat mit erhöhter
Zugriffssicherheit, dessen Handapparat allseitig
verschlossen ist, eine an diesem durchzufüh-
rende Unterhaltungsmaßnahme (z.B. Auswech-
seln der Sprech- oder Hörkapsel) nur in der
Weise ausgeführt werden, daß der ganze Hand-
apparat einschließlich der Handapparatschnur
ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätz-
liche Gebühr in Höhe des Neuwerts des kom-
pletten Handapparats einschließlich der Hand-
apparatschnur erhoben.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2079
Anlage 2
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und
Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen
Posteigene und teilnehmereigene Zusatzeinrich-
tungen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
Anschlußdose ................................ .
Für jede Anschlußdose wird an Stelle einer
monatlichen Gebühr, neben der Gebühr für die
Neuanschließung oder Auswechslung jeweils
eine einmalige Gebühr in Höhe von 9,- DM
erhoben.
2 Wechselschalter 0,20
3 Mehrfachschalter 0,40
Wecker
4 kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-
barer Anzeige .............................. . 0,60
Die Gebühr nach Nr. 4 wird für den ersten Wek-
ker bei einem Fernwahlmünzfernsprecher für
Orts- und N ahgespräche sowie bei einem Fern-
wahlm ünzfernsprecher 20 nicht erhoben.
5 besondere Ausführung ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 4
erhoben.
6 Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung
der Gebührenimpulse) ohne oder mit Rückstel-
lung .......................................... . 5,70
1. Gebührenanzeiger ohne Rückstellung wer-
den nicht mehr neu überlassen.
2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ge-
bührenanzeiger vor einer Nebenstellenanlage
unmittelbar an die Amtsleitung angeschlossen
sind.
Gebühr
monatlich einmalig
DM DM
Einrichtungen zur selbsttätigen Anrufweiterschal-
tung
7 Verbindungsgerät ........................... .
8 Vorschaltgerät .............................. .
} siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 7 und 8
Die Zusatzeinrichtungen werden nur teilneh-
mereigen abgegeben.
Monatliche Gebühr
DM
9 Anschaltrelais zur Anrufkennzeichnung ....... . 1,60
Handapparat statt des gewöhnlichen Handappa-
rats
10 mit Hörverstärker .......................... . 1,20
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Monatliche Gebühr
DM
11 mit Magnetfelderzeuger ..................... . 1, 10
12 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied 0,30
13 Z weiter Hörer ................................ . 0,50
14 Sprechzeug statt des gewöhnlichen Sprechzeugs in
leichter Ausführung .......................... . 5,50
Zusätzliche Sprechzeuge, je Sprechzeug
15 in gewöhnlicher Ausführung ................ . 2,30
16 in leichter Ausführung ...................... . 7,80
17 Anschlußschnur über 3 m bis 6 m ............. .
18 Anschlußschnur in besonderer Ausführung .... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
19 Handapparatschn ur in besonderer Ausführung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtungen zur Übertragung von Daten
Datenübertragungsgerät (Modem) für
2 400/4 800 bit/s (synchron)
20 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber 300,-
21 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender
und Hilfskanalempfänger ................. . 270,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für
1 200/2 400 bit/s (synchron)
22 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber 200,-
23 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender
und Hilfskanalempfänger ................. . 170,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200
bit/s (synchron oder asynchron)
24 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber 120,-
25 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender
und Hilfskanalempfänger ................. . 100,-
26 Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s,
für Duplexbetrieb mit fester Kanaleinstellung
oder automatischer Kanalwahl .............. . 80,-
26 a Datenübertragungsgerät (Modem) für
300/600/1200 bit/s (synchron oder asynchron)
für Duplexbetrieb ........................... . 130,-
27 Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Daten-
übertragungsgeräten (Modem) 1 200/2 400 bit/s
(synchron), 600/1 200 bit/s, 300 bit/s .......... . 50,-
Einrichtungen nach Nr. 27 werden weder neu
überlassen noch auf Antrag oder von Amts
wegen ausgewechselt.
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallel-
übertragung
28 als Zentralstation: Zeichenvorrat 16 Zeichen,
Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zeichen/s
oder 40 Zeichen/s oder Zeichenvorrat 64 Zei-
chen Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zei-
chen/s mit Taktkanal ..................... . 143,-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2081
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
29 als Außenstation: Zeichenvorrat 16 Zeichen,
Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zeichen/s
oder 40 Zeichen/s oder Zeichenvorrat 64 Zei-
chPn, Übertragungsgeschwindigkeit 20 Zei-
chen/s und Taktkanal sowie Rücksignalaus-
wertung in der Datenendeinrichtung ...... . 22,-
Zu Nr. 20 bis 26 a und 29
Einrichtungen zur Übertragung von Daten nach
Nr. 20 bis 26 a und 29 werden auch als mobile
Einrichtungen überlassen. Für mobile Einrich-
tungen wird jeweils das 1,6fache der monatli-
chen Gebühr erhoben. Mit der Gebühr ist der
zusätzliche Fernsprechapparat mit Datentaste
nebst Steckverbinderdose sowie die zusätzliche
Anschlußdose und Anschlußschnur abgegolten.
30 Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehrfre-
quenzwahlverfahren: Zeichenvorrat 16 Zeichen,
Übertragungsgeschwindigkeit bis 10 Zeichen/s als
Zentralstation ................................. . 145,-
31 Automatische Wähleinrichtung für Datenübertra-
gung ......................................... . 150,-
32 Wählautomat mit Rufnummernspeicherung 25,-
Zu Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32
Einrichtungen zur Übertragung von Daten nach
Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32 werden auch als
Ersatzgeräte überlassen. Für Ersatzgeräte wird
jeweils die zugehörige monatliche Gebühr erho-
ben.
Gebühr
monatlich einmalig
DM DM
Einrichtungen für Zwecke des Warn- und Alarm-
dienstes
33 Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stabele-
menten) ...................................... . 7,25 ,390,30
34 Warnstellen weiche ........................... . 2,65 164,90
35 Warnverteilübertragung zur Anschaltung mehre-
rer Warnstellenapparate an eine Warnstellenwei-
che ........................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 33 bis 35
Die Einrichtungen werden nur teilnehmereigen
abgegeben.
Monatliche Gebühr
DM
Private Zusatzeinrichtungen
36 Faksimile-Gerät ............................. . 3,-
Geräte n,lC'h Nr. 36 nehmen nicht am Telefax-
dienst teil.
37 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige 3,-
38 Automatischer Auskunflgeber ............... . 3,-
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Monatliche Gebühr
DM
39 andere private Zusatzeinrichtungen je Einrich-
tung ........................................ . 0,50
Di<> Gebühr wird nur für galvanisch verbun-
dPne Zusatzeinrichtung<'n erhoben.
Zu Nr. 36 bis 39
1. SowPit in den folg<mdcn Vorschriften 2 bis 4
nichts anderPs bestimmt ist, wird die monatli-
che! Gf\bühr für jecfo mit einer einfachen Haupt-
stelle verbundene private Zusatzeinrichtung
erhoben.
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die nach
Bestimmung der Deutschen Bundespost nur
über achtpolige Anschlußdosen mittelbar mit
einfachen Hauptstellen verbunden werden,
wird die monatliche Gebühr nur einmal je acht-
poliger Anschlußdose mit passender Schlüssel-
stc!llung erhoben, auch wenn an diese wechsel-
zeitig verschiedene private Zusatzeinrichtun-
gen, für die dieselbe Schlüsselstellung vorgese-
hen ist, angeschaltet werden.
3. Für private Zusatzeinrichtungen, die mittels
Anschlußschnur unmittelbar wie zweite Hörer
(1.3 Nr. 13) mit einfachen Hauptstellen verbun-
den werden und bei denen die Anschlußschnur
an der Zusatzeinrichtung oder am Postan-
schlußglied bzw. am Schaltgerät steckbar ange-
bracht wird, wird die monatliche Gebühr nur
einmal je geräteseitig steckbarer Anschluß-
schnur erhoben, auch wenn an diese wechsel-
zeitig verschiedene private Zusatzeinrichtun-
gen angeschaltet werden. Das gilt auch, wenn
eine private Zusatzeinrichtung gemäß Satz 1
zusätzlich noch mit einer weiteren Anschluß-
schnur mittelbar über eine achtpolige
Anschlußdose mit der Haupstelle verbunden
wird.
4. Für eine private Zusatzeinrichtung, die mit
den Hauptstellen mehrerer einfacher Hauptan-
schlüsse unmittelbar oder über andere Zusatz-
einrichtungen oder weitere Sprechapparate
mittelbar verbunden werden kann, wird ein
Vielfaches der monatlichen Gebühr erhoben;
die Zahl, mit der die Gebühr vervielfacht wird,
entspricht der Gesamtzahl der an die private
Zusatzeinrichtung anschaltbaren Sprechstellen.
Anschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die
über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind
(§ 8 Abs. 6 und§ 38 a Abs. 1 und 2 der Fernmelde-
ordnung)
40 Anschalteeinrichtung ......................... . 0,40
Für die Anschlußmöglichkeit
41 posteigener oder privater Fernkopierer, je
Hauptanschluß ............................. . 5,-
42 privater Bildsendegeräte, je Hauptanschluß ... . 5,-
43 Fernkopierer mit einjähriger Mindestüberlas-
sungsdauer ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Auf Antrag des Teilnehmers verzichtet die
Deutsche Bundespost auf die Mindestüberlas-
sungsdauer. In diesen Fällen wird ein Zuschlag
von 28 v. H. zu der Gebühr nach Nr. 43 erhoben.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2083
Anlage 3
zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e
Nr. Gebühr
DM
1.4. Ansfhließungs-, Übernahme-, Änderungs- und
Abnahmegebühren
(§§ 11, 17, 30 Abs. 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3 der
Fernm<:ldeord n ung)
Ansfhließungsgebühren
Für die: Nr~uanschlicßung eines einzelnen ortsnetz-
gebundPnPn Rew:l ha uptanschlusses ............ . 200,-
Fr1r die N('UdnschliPßung eines Regelhauptan-
schluss(~S mit GrundgPbühr der Gruppe II wer-
d('n nur S('chs Zehntel der Gebühr erhoben.
Bei gleichzPitlg<:r Herstellung und gemeinsamer
Einführung mehrerer ortsnetzgebundener Regcl-
hc1upta nschl üssP desselben Teilnehmers für die
Neuansc·hließung
2 des ersten bis Z(:hnten Hauptanschlusses, je
Anschluß ................................... . 200,-
3 jedes weiteren Hauptanschlusses 50,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. DiP Anschließungsgebühren nach Nr. 1 bis 3
schließen bei einfachen Hauptanschlüssen (§ 5
/\ bs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung) die gleich-
zeitige Neuanschließung einer oder mehrerer
Einrichtungen nach Nr. 5 und 6 ein. Satz 1 findet
keine Anwendung für die Anschließung der
dritl(:rt und jeder weiteren Anschlußdose.
2. Bei einfachen Hauptanschlüssen mit Haupt-
ste!l(!n, die aus Sprechapparaten in Sonderan-
fertigung (1.2.3 Nr. 1) bestehen, an die mehr als
viPr ankommende und weiterführende Lei-
tungsadern anschaltbar sind, wird für das
Anbringen des Sprechapparats bzw. bei ande-
ren Einrichtungen, die als Sprechapparate in
Sonderanfertigung gelten, für die Herstellung
un<l Anschließung der Einrichtung zusätzlich
zu den Gebühren nach Nr. t bis 3 ein Viertel der
einmaligen Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1
erhoben. Bei der Ermittlung der einmaligen
Gebühr nach Vorbemerkung Nr. 2.1 wird der
zur Zeit der Anschließung gültige Einkaufspreis
zugrunde gelegt. Die Sätze t und 2 gelten nicht
für Sprechapparate in Sonderanfertigung mit
loser Anschlußschnur, die mittels Steckerver-
bindung angebracht werden.
3. Die Gebühren nach Nr. t bis 3 schließen das
Herstellen und Anschließen der Posttrennein-
richtung (§ 28 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
ein.
4. Bei Notrufanschlüssen mit Einrichtungen
gemäß 1.1 Nr. 8 bis 11 werden für die Neuan-
schl ießung der Übertragungen in der Ortsver-
mittlungsstelle sowie der beim Notdienstträger
erforderlichen Abschlußübertragungen, An-
schlußkJstcn und Stromversorgungseinrich-
tungc~n zusätzliche Anschließungsgebühren
erhoben. Diese betragen ein Viertel der um den
Gcmcinkostenzuschlag (Vorbemerkung Nr. 2.2)
erhöhten Einkaufspreise (einschließlich Um-
satzsteuer), die von der Deutschen Bundespost
für die Übertragungen, Anschlußkästen, Gleich-
richter und Batterien zu entrichten sind. Vor-
schrift 2 Satz 2 wird sinngemäß angewendet. Im
Falle der Ortsveränderung bleiben die vorhan-
denen, weiterbenutzten Übertragungen in der
Ortsvermittlungsstelle unberücksichtigt.
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Gebühr
DM
!1 Auf L1nwidPrrullich('n, schriftlichPn Antrag
d<'s Not.di<•nsttr;ig<'rs W<'rdt>n statt der cinmali-
g<'n zus;itzl idH•n ;\ nschl i('ßungsgr,bühr gemäß
Vorschri lt. 4 zur ;\ bg<'ltu ng des A nschlicßungs-
<1tdwc1nd<'s ci<•r D<~utschen Bundespost zus~Hzli-
che rnondtl ichf' /\ nschl iPßungsgebühren Prho-
b<·n Di<' mondt I ich<· Gebühr beträgt 1,25 v. H.
dPr <·in rn,il ig<'n zus;Hzlichcn A nschließungsgc-
büh r g,,rn;iß Vorschrift 4; sie ist nach Übergabe
dc•r Finrichtungen für 120 aufeinanderfolgend(!
Monc1te zu entrichten, auch wPnn die Einrich-
1un~(<'n vor Ablduf diPscs Zeitraums gekündigt
w<•nl<•n. Di,~ R<•g<'lung gf~mäß Satz 1 und 2 gilt.
j<'W<'ils nur für den Ikreich Pin<~s Ortsnotzes und
nur für NotrufanschlüssP, mit d<>nen das Orts-
rwtz r1ul gleichzeitig g<'stelllc•n Antrag hin erst-
mcils clUSg('Sf.dll<-1 wird.
Zu Nr. 2 und 3
Bf'i gl<~ichz<'iliger lforsUdlung und gemeinsa-
rn<'r Einführung von Regelhauptanschlüssen
und R<'g<'ll('if.ung<'n wird jede Leitung einem
RPgelhauptc1nschluß gle>ichgestellt; die Gebüh-
ren n<1ch Nr. 2 und 3 werden bPi Regelleitungen
je~ Lc·it u ngs<'ndc crhobPn.
4 Für die Neuanschließung jedes Ausnahmehaupt-
anschlusses ................................... . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Die Vorschrilt.Pn zu Nr. 1 bis 3 werden ange-
W(~ndd.
Für die Neuanschlicßung
5 eines zusätzlichen Sprechapparates oder einer
Einrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 9, 33 bis 35 oder 40 40,-
1. Bei gleichzeitiger Anschließung wird die
Gebühr nach Nr. 5 neben den Gebühren nach
Nr. 1 bis 4 nicht erhoben. Satz 1 findet keine
Anwt>ndung für die Anschließung der dritten
und jeder weiteren Anschlußdose ..
2. Wird ein(! Einrichtung nach Nr. 5 wiederver-
W(~ndd, d ic von einem früheren Anschluß her
in dPn Riiurn<~n des Teilnehmers verblieben ist,
so wird nur ein Viertel der Gebühr erhoben; das
gilt jPdoch nur, wPnn weder ganz noch teilweise
<>inP nf'.UP Anschlußleitung bzw. bei einer Zu-
satzeinrichtung mit einer Leitung nach Ab-
schnitt. 4 weder ganz noch teilweise eine neue
Endleitung(§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fernmeldeord-
nung) herzustellen ist.
3. Mit der Gebühr nach Nr. 5 ist die Anschlie-
ßung ei ncs Fernkopierers oder eines Bildsende-
gcr;itcs abgegolten. Vorschrift 1 wird angewen-
det. BPi der A nschließung eines posteigenen
FcrnkopiPrcrs an eine private Nebenstellenan-
lagr) wird die HJlfte der Gebühr nach Nr. 5
erhobPn.
4. BPi glcichwit.igcr A nschließung mehrerer
Einrichtungen nach Nr. 5 wird höchstens die
Gebühr ncH'h Nr. 1 erhoben. Die Vorschrift zu
Nr. 1 wird angcW('.ndPl.
6 einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 10 bis 19
oder einer privaten Zusatzeinrichtung, die
unmittelbar wie ein zweiter Hörer (1.3 Nr. 13) mit
der Hauptstelle verbunden wird, auch wenn es
sich dabei um eine zusätzliche Verbindung mit
der Hauptstelle handelt ..................... . 15,-
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2085
Nr. Gebühr
DM
1. BPi gl()ichz<'itiger Anschließung wird die
GdJühr nach Nr. 6 neben den Gebühren nach
Nr. 1 bis 5 sowie 8 bis 10 nicht erhoben.
2. Bei glC'ichz<'itiger Anschließung mehrerer
Zusatwinrichtungen nach Nr. 6 wird höchstens
diP Gebühr nach Nr. 5 erhoben.
7 einer Einrichtung zur Übertragung von Daten
(1.3 Nr. 20 bis 32) ............................ . 80,-
Bei glPichz()itig<\r Anschließung einer Einrich-
tung nach 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 und einer ande-
ren Einrichtung zur Übertragung von Daten
wird die Anschließungsgebühr nur einmal
erhoben.
8 Für die Wiederanschließung eines Regelhauptan-
schlusses ..................................... . 40,-
1. Mit. der Gebühr nach Nr. 8 ist die Wiederan-
schließung aller weiteren Teilnehmereinrich-
tunw'.n abgc~golten, die gemäß § 11 Abs. 1 a der
F<~rnmeldcordnung angeschlossen oder über-
nommen werden. Vorschrift 3 zu Nr. 9 ist zu
beachten.
2. Wird die Ausführung der Wiederanschlie-
ßung von Teilnehmereinrichtungen, die gemäß
§ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeordnung ange-
schlossen werden können, zu verschiedenen
Zeiten beantragt, so wird gemäߧ 13 Abs. 1 Nr. 3
der Fernmc'.ldcordnung jeweils die Gebühr nach
Nr. 8 erhoben.
3. Für die Ncuanschließung eines Regelhaupt-
anschlusses gemäß § 18 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung wird an Stelle der Gebühren nach Nr. 1
bis 3 j0,wcils die Gebühr nach Nr. 8 erhoben. Die
Übernahme oder Wiederanschließung ist in
diesem Fall('. ausgeschlossen.
Übernahmegebühr
9 Für die Übernahme noch vorhandener Hauptan-
schlüsse, je einfachen Hauptanschluß oder bei
Hauptanschlüssen mit Nebenstellenanlagen je
gemeinsame Hauptstelle gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3
der Fernmeldeordnung ........................ . 40,-
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller wei-
teren Teilnehmereinrichtungen abgegolten, die
gemäߧ 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung mit
zu übernehmen sind oder die gemäß § 11
Abs. 2 c der Fernmeldeordnung vom neuen
Teilnehmer mit übernommen werden.
2. Die Gebühr nach Nr. 9 wird bei gleichzeitiger
Wiederanschließung und Übernahme vorhan-
dener Einrichtungen neben der Gebühr nach
Nr. 8 nicht erhoben.
3. Die Übernahme ist gebührenfrei, wenn der
Übernehmende gemäß § 11 Abs. 2 a der Fern-
mcldeord n u ng schon in den Räumen, in denen
sich die übernommenen Einrichtungen befin-
den, ansässig war und darin verbleibt. Das gilt
jedoch nur, wenn die Hauptanschlüsse ohne
Betriebsunterbrechung oder Änderung über-
nommen werden oder in Fällen gemäß § 20
Abs. 3 a der Fernmeldeordnung von den Über-
nehmenden ohne Betriebsunterbrechung wei-
t.erb<>nutzt worden sind und die besondere Zäh-
lerablesung gemäß § 18 Abs. 4 der Fernmelde-
ordnung entfällt. Die gebührenfreie Übernahme
gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Teil-
nehmereinrichtungen durch Kündigung und
Wiederanschlicßung verfügbar wurden.
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Gegc>nst<1nd Gebühr
DM
Änderungsgebühren
10 Für eine oder mehrPre gleichzeitig durchgeführte
ÄndcrungPn der beim Teilnehmer vorhandenen
Bestandteile eines einfachen Hauptanschlusses ein-
schließlich der vor ha ndencn Sprechapparate,
Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen 40,-
1. DiP c;(~bü hr schließt diP Änderung der Endlei-
tung und d<'r nicht im allgemeinen Netz der
Deutsch(~n Bundespost gdührten Leitungen
nach zus;itzliclwn Sprechapparaten, Zusatzein-
richtungc~n odPr Anschalteeinrichtungen ein.
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die
gleichwitige Änderung sich nur auf diese Lei-
tungc~n erstreckt. Umfaßt die gleichzeitige
Änderung mehrere gemeinsam eingeführte
ortsnetzgcbundcne Hauptanschlüsse desselben
Teilnehmers, so wird die Änderungsgebühr
nach Nr. 11 erhoben. Nr. 10 gilt nicht für Ände-
rungen im Wege der Kündigung und Neu-
anschließung. Für die Auswechslung von
Apparatteilen wird Vorschrift 5 angewendet.
2. Im Falle der Verlegung gelten die Vorschrif-
ten 2 und 4 zu Nr. r bis 3 sowie Vorschrift 3 zu
Nr. 5 sinngemäß.
3. Im Falle der Auswechslung von Hauptstellen-
apparaten beliebiger Art gegen Sprechapparate
oder Einrichtungen in Sonderanfertigung (l.2.3
Nr. l) gilt Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 3 sinngemäß.
4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die
Auswechslung einer Einrichtung zur Übertra-
gung von Daten (1.3 Nr. 20 bis 32) oder umfaßt
sie nur die Auswechslung solcher Einrichtun-
gen, so wird das Doppelte der Gebühr erhoben.
Wird bei der Anschließung einer Einrichtung
nach 1.3 Nr. 27, 31 oder 32 die zugehörige Ein-
richtung zur Übertragung von Daten ohne
Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit
oder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so
wird neben der Anschließungsgebühr keine
Änderungsgebühr erhoben.
5. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die in
Nr. 6 bezeichneten Zusatzeinrichtungen oder
die Auswechslung von Apparatteilen, so wer-
den nur drei Achtel der Gebühr erhoben.
6. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei,
wenn sie nur umfaßt
1. Änderungen, die von Amts wegen ausge-
führt werden;
2. die Auswechslung von Hauptstellenappara-
ten oder zusätzlichen Sprechapparaten mit
Nummernschalter oder mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren gegen Sprechapparate
mit Tastenfeld für Mehrfrequenzwahlver-
fahren; das gleiche gilt, wenn bei Fernwahl-
münzfernsprechern 20 (1.2.2 Nr. 28) oder bei
Fernwahlmünzfernsprechern für Orts- und
Nahgespräche (1.2.2 Nr. 29) nur das Tasten-
feld für Impulswahlverfahren gegen ein
Tastenfeld für Mehrfrequenzwahlverfahren
(einschließlich der zugehörigen Leiterplatte)
ausgewechselt wird;
3. die Umwandlung eines Zweieranschlusses
gegen einen Einzelanschluß und umgekehrt;
4. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neu-
anschließung nach Nr. 5 o4.er Nr. 7, der Wie-
deranschließung oder der Ubernahme ausge-
führt werden.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2087
Nr. Gq~cnst<lnd Gebühr
DM
7. Im Fdl lc der Änderung eines Sprechapparats
mit erhöhter Zugriffssicherheit, dessen Handap-
parat allseiti~ verschlossen ist, wird Vorschrift
zu 1.2.3 Nr. 1 sinngemäß angewendet. Die
G<>bühr in Höhe cfos Neuwerts des Handappa-
rats einschließlich der Handapparatschnur
wird zusätzlich zu der jeweils in Betracht kom-
menden Änderungsgebühr erhoben.
11 Für die gleichzeitige Änderung der Endleitungen
von Hauptanschlüssen mit Hauptstellen gemäߧ 6
Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ........... . Gebühren entsprechend 2. 11
(ohne Umsatzsteuer), mindestens 40,- DM
1. Bei gleichzeitiger Änderung der Endleitun-
g1~n von Hauptanschlüssen und Leitungen wird
jede Leitung einem Hauptanschluß gleichge-
stellt.
~- Die Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger
Anclerung mehrerer Leitungen desselben Teil-
nehmers nur einmal erhoben.
Abnahmegebühren
12 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlus-
ses oder deren Wiederholung .................. . 100,-
Mit der Gebühr sind auch die Leistungen der
Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der
Rufnummernzuteilung, der Bereitstellung und
der Überlassung des posteigenen Kennungs-
speichers oder dem Plombieren des Rufnum-
mernteils (§ 30 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
verbunden sind.
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 4
zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe k
l>osteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-,
1 - - - - - - - - r - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monat- oder Aus-
Monatliche Einmalige liche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.9. Sprechapparate
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tasten-
feld für Impulswahlverfahren abgehenden Si-
gnale entsprechen denen der Fernsprechappara-
te mit Nummernschalter.
2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und
teilnehmereigener Nebenstellen, die· über
Nebenanschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit
der Hauptstelle oder der Erstnebenstelle einer
Zweitnebenstellenanlage verbunden sind, wird
Abschnitt 4.4 angewendet.
3. Die Sprechapparate dürfen als Abfragestelle
einer kleinen Wählanlage nur eingesetzt wer-
den, wenn die technischen Voraussetzungen
dafür gegeben sind und die Deutsche Bundespost
die Verwendung gestattet hat.
2.9.l. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstel-
len
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Sprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV)
mit Nummernschalter
1 als Nebenstelle ........................... . 2,20 90,- 0,90 19,-
2 als zweiter Sprechapparat 2,20 90,- 0,90 19,-
mit Tastenfeld
3 als Nebenstelle ........................... . 5,75 \ 255,- 2,10 19,-
4 als zweiter Sprechapparat ................. . 5,75 255,- 2,10 .19,-
5 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .. . 3,55 165,- 1,20 -
Sprechapparat für Mehrfrequenzwahlverfahren
(MFV)
mit Tastenfeld (Regelausführung)
6 als Nebenstelle ........................... . 4,50 198,- 1,65 19,-
7 als zweiter Sprechapparat ................. . 4,50 198,- 1,65 19,-
mit Tastenfeld und Zusatztasten
8 als Nebenstelle ........................... . 7,20 322,- 2,55 19,-
9 als zweiter Sprechapparat ................. . 7,20 322,- 2,55 19,-
10 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .. . 5,- 232,- 1,65 -
Zu Nr. 5 und 10
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinngemäß.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2089
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-,
Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monat- oder Aus-
Monatliche Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Sprechapparat für Dioden-Erd-Verfahren (DEV)
mit Tastenfeld
11 als Nebenstelle •••• ' •••••• '' ••• ' ••• 1 ••••••• 3,70 159,- 1,40 19,-
12 als zweiter Sprechapparat .................. 3,70 159,- 1,40 19,-
Zu Nr. l bis 12
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-
rate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttäti-
ger Abschaltung der weiterführenden Sprech-
adern oder tragbare Sprechapparate mit einem
Anschlußdosenstecker bereitstellt, werden
hierfür keine Mehrgebühren berechnet.
2.9.2. Sprechapparate besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Sprechapparat mit Schauzeichen oder zweiter Taste
für
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
1 als Nebenstelle .......................... 2,70 125,- 0,90 22,-
2 als zweiter Sprechapparat ................ 2,70 125,- 0,90 22,-
3 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 0,75 35,- 0,25 3,-
mit Tastenfeld
4 als Nebenstelle O O O O O O O • 0 0 • 1 0 1 0 1 0 • • 1 1 0 1 0 o 1 6,25 290,- 2,10 22,-
5 als zweiter Sprechapparat ................ 6,25 290,- 2,10 22,-
6 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 4,30 200,- 1,45 3,-
Mehrfrequenzwahl verfahren
mit Tastenfeld (Regelausführung)
7 als Nebenstelle ............. ' ............ 5,70 265,- 1,90 22,-
8 als zweiter Sprechapparat ................ 5,70 265,- 1,90 22,-
mit Tastenfeld und Zusatztasten
9 als Nebenstelle .......................... 8,35 389,- 2,80 22,-
10 als zweiter Sprechapparat ................ 8,35 389,- 2,80 22,-
11 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage. 6,45 299,- 2,15 3,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
12 als Nebenstelle .......................... 4,85 225,- 1,60 22,-
13 als zweiter Sprechapparat ................ 4,85 225,- 1,60 22,-
Sprechapparat für 2 Leitungen
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
14 als Nebenstelle .......................... 6,15 286,- 2,05 28,-
15 als zweiter Sprechapparat ................ 6,15 286,- 2,05 28,-
16 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 4,20 196,- 1,40 9,-
mit Tastenfeld
17 als Nebenstelle • • • • • • • 1 1, • • • • • • • • e 1 • • • • 1 1 9,70 451,- 3,25 28,-
18 als zweiter Sprechapparat ................ 9,70 451,- 3,25 28,-
19 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 7,75 361,- 2,60 9,-
Mehrfrequenzwahl verfahren
mit Tastenfeld
20 als Nebenstelle 0 0 0 o O o O 1 0 0 1 0 1 1 1 0 1 0 0 1 0 1 1 0 0 0 9,15 426,- 3,05 28,-
21 als zweiter Sprechapparat ................ 9,15 426,- 3,05 28,-
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-,
Verlegungs-
Nr. Ge1~<~nstand Monat- oder Aus-
Monatliche Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
22 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 7,20 336,- 2,40 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
23 als Nebenstelle ............ ' ............. 8,30 386,- 2,75 28,-
24 als zweiter Sprechapparat ...... ' . ' ....... 8,30 386,- 2,75 28,-
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-
ger
mit 16 kHz-Zählung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
25 als Neben stelle .......................... 5,60 260,- 1,85 28,-
26 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 3,65 170,- 1,20 9,-
mit Tastenfeld
27 als Nebenstelle 0 1 0 0 1 O O O 1 0 1 0 1 1 1 1 0 0 I O • I O I O O 9,15 425,- 3,05 28,-
28 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 7,20 335,- 2,40 9,-
Mehrfrequenzwahl verfahren
mit Tastenfeld
29 als Nebenstelle 1 1 1 i O O 1 0 0 o 1 1 O O O f O I O 1 1 O 1 0 1 1 8,60 400,- 2,85 28,-
30 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 6,65 310,- 2,20 9,-
31
bis
35 }-
Zu Nr. 25 bis 35
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-
impulse wird nach 1.1 Nr. 14, für die Maßnah-
men bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16 erhoben.
Lautf ernsprecher
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
36 als Nebenstelle .......................... 20,50 955,- 6,85 28,-
37 als zweiter Sprechapparat ................ 20,50 955,- 6,85 28,-
38 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage .• 18,60 865,- 6,20 9,-
mit Tastenfeld
39 als Nebenstelle .......................... 24,10 1 120,- 8,05 28,-
40 als zweiter Sprechapparat ................ 24,10 1120,- 8,05 28,-
41 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 22,20 1 030,- 7,40 9,-
Mehr!requenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
42 als Nebenstelle ••••••••••••••••••••••••• 1 23,50 1 095,- 7,85 28,-
43 als zweiter Sprechapparat ................ 23,50 1095,- 7,85 28,-
44 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 21,60 1 005,- 7,20 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
45 als Nebenstelle .......................... 22,70 1 055,- 7,55 28,-
46 als zweiter Sprechapparat ................ 22,70 1 055,- 7,55 28,-
Zu Nr. 36 bis 46
Die Gebühren gellPn für Lautfernsprecher ohne
Wandbeikasten.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2091
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Anschlie-
Nr. Cegenstand Monat- ßungs-
Monatliche Einmalige liche gebühr
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM DM
47 Zuschlag für Wc1ndbeikasten ...... , ..... . 5,40 250,- 1,80 15,-
Zu Nr. 36 bis 47
Die Verlegungs- und Auswechslungsgebühren
nach Nr. 36 bis 46 gelten auch für Lautfernspre-
cher mit Wandbeikasten. Die Anschließungsge-
bühr nach Nr. 47 wird nur erhoben, wenn der
Wandbeik<lstcn nachtraglich angebracht wird. An-
schließungs-,
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnli- Verlegungs-
oder Aus-
chem Sprechzeug
wechslungs
I mpulswah lverfah ren gebühren
mit N ummcrnschalter DM
48 als Neben!;telle ......................... . 11,- 511,- 3,65 22,-
49 als zweiter Sprechapparat ............... . 11,- 511,- 3,65 22,-
50 als Abfrage:~telle einer kleinen W-Anlage . 9,05 421,- 3,- 3,-
mit Ta~;tenfeld
51 als Nebenstelle ......................... . 14,50 676,- 4,85 22,-
52 als zweiter Sprechapparat ............... . 14,50 676,- 4,85 22,-
53 als Abfragc,telle einer kleinen W-Anlage . 12,60 586,- 4,20 3,-
Mehrfrcquenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
54 als Nebenstelle ......................... . 14,- 651,- 4,65 22,-
55 als zweiter Sprechapparat ............... . 14,- 651,- 4,65 22,-
56 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 12,10 561,- 4,- 3,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
57 als Nebenstelle ......................... . 13,10 611,- 4,40 22,-
58 als zweiter Sprechapparat ............... . 13,10 611,- 4,40 22,-
An-
schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
59 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 48 bis 58 für DM
ein Sprechzeug in leichter Ausführung ...... . 4,90 227,- 1,65 15,-
Der Zuschlag wird für ein leichtes Sprechzeug
erhoben, wenn es an Stelle des gewöhnlichen
Sprechzeuges überlassen wird. Weitere Sprech-
zeuge sind Zusatzeinrichtungen nach 2.10
Nr. 15 bis 17. Ist das leichte Sprechzeug bei der
Anschließung oder Auswechslung eines Appa- An-
rates nach Nr. 48 bis 58 bereits in dem Apparat schließungs-,
enthalten, so wird die Anschließungs- oder Verlegungs-
A m;wech:Jung:::.gebühr nicht erhoben.
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
Sprechapparat für einfache Dateniibertragung DM
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
60 als Nebenstelle ......................... . 12,30 575,- 4,10 22,-
61 als zweiter Sprechapparat ............... . 12,30 575,- 4,10 22,-
62 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 10,40 485,- 3,45 3,-
mit Tastenfeld
63 als Nebenstelle ......................... . 15,90 740,- 5,30 22,-
64 als zweiter Sprechapparat ............... . 15,90 740,- 5,30 22,-
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.9, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-,
Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monat- oder Aus-
Monatliche Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM ' DM DM
65 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage . 14,- 650,- 4,65 3,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
66 als Nebenstelle ......................... . 14,50 675,- 4,85 22,-
67 als zweiter Sprechapparat ............... . 14,50 675,- 4,85 22,-
Zu Nr. 60 bis 67
Für die einfache Datenübertragung enthalten
die Sprechapparate ein Tastenfeld für das
Mehrfrequenzwahlverfahren.
Zu Nr. l bis 65
So,veit Sprechapparate als Abfragestelle einer
kleinen W-Anlage verwendet werden, gilt die
Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinngemäß.
Mithörapparat
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
68 für 5 Mithörleitungen 10,60 491,- 3,50 77,-
69 für l 0 Mithörleitungen .................. . 15,20 707,- 5,05 93,-
70 abweichender Art ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mithörapparat nach Nr. 68 oder 69
erhoben.
Zu Nr. 68 und 69
Für Mithörapparate mit Tastenfeld werden
Zuschläge nach 2.9.3 erhoben.
71 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle oder als zweiter Sprechapparat oder als
Abfragestelle ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden
auch für posteigene Einrichtungen nur als teil-
nehmereigen abgegeben.
2.9.3. Zuschläge
(§ 6 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweise An-
schließungs-
1. Wird in besonderen Fällen, soweit die techni- oder Aus-
schen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein wechslungs-
Nummernschalter gegen ein Tastenfeld oder ein gebühren
Tastenfeld gegen ein solches mit anderem Wahl- DM
verfahren ausgetauscht, so ergibt sich die neue
Gebühr als Summe der Gebühr für den betreffen-
den Sprechapparat mit Nummernschalter und
einem Zuschlag.
2. Soweit die technischen Voraussetzungen dafür
gegeben sind und die Deutsche Bundespost die
Verwendung gestattet hat, können Sprechappa-
rate mit einer Datentaste oder einem Sperr-
schloß ausgerüstet sein. In diesen Fällen werden
zu der Gebühr des betreffenden Apparates
Zuschläge erhoben.
Zuschlag
für einen Tastenwahlblock für
1 Impulswahlverfahren ..................... . 3,55 165,- 1,20 19,-
2 Mehrfrequenzwahlverfahren .............. . 3,- 140,- 1,- 19,-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2093
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-
Nr. Gegenstand Monat- oder Aus-
Monatliche Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
3 Mehrfrequenzwahlverfahren und Zusatz-
tasten .................................... . 5,70 264,- 1,90 19,-
4 Dioden-Erd-Verfahren .................... . 2,15 100,- 0,70 19,-
Zu Nr. 1 bis 4
Die monatlichen Gebühren gelten nur, wenn für
die betreffenden Sprechapparate unter 2.9.1
oder 2.9.2 keine monatliche Gebühr festgesetzt
ist.
5 für eine Datentaste ....... , .................. . 0,45 20,- 0,15 19,-
6 für ein Sperrschloß .......................... . 0,85 39,- 0,30 19,-
für Handapparat in besonderer Ausführung
(statt des gewöhnlichen Handapparates)
7 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied 0,25 12,- 0,10 19,-
8 mit Hörverstärker ....... , ................ . 1,25 59,- 0,40 19,-
9 mit Magnetfelderzeuger ................... . 1,20 56,- 0,40 19,-
Zu Nr. l bis 9
Sind die Einrichtungen bei der Anschließung
oder Auswechslung bereits in dem Apparat
enthalten, so wird die Anschließungs- oder
Auswechslungsgebühr nicht erhoben.
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 5
zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-,
t------~-----Verlegungs-
Nr. GegPnstand Monatliche Einmalige Monatliche oder Aus-
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
2. 10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und
Anschalteeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 4 und 6 der Fernmeldeordnung)
1 Anschlußdose ................................. . 0,20 9,- 0,05 10,-
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
nach
11\bschnitt 3
3 Wechselschalter .............................. . 0,20 10,- 0,05 10,-
4 Mehrfachschalter 0,40 19,- 0,15 15,-
Wecker
5 kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-
barer Anzeige .............................. . 0,60 28,- 0,20 19,-
6 besondere Ausführung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 5
erhoben.
7 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ....... . 1,55 72,- 0,50 19,-
8 Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3
Nr. 6) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-
eigenen oder teilnehmereigenen Nebenstellen-
anlage .................... .- ................... . 5,20 242,- 1,75 15,-
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-
impulse wird nach 1.1 Nr. 14, für die Maßnah-
men bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16 erhoben.
9 Anschalteeinrichtung für einen am Telefaxdienst
teilnehmenden posteigenen oder privaten Fern-
kopierer ...................................... . 0,40 18,- 0,15 20,-
Mit der Anschließungs-, Verlegungs- oder Aus-
wechslungsgebühr ist die Anschließung eines
Fernkopierers abgegolten.
Anschlie-
ßungs-
oder Aus-
wechsl ungs-
gebühren
DM
10 Zweiter Hörer ................................ . 0,50 23,- 0,15 15,-
Zweiter Handapparat
11 ohne Taste und zusätzliche Einrichtungen ..... 0,60 29,- 0,20 15,-
12 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied . 0,90 41,- 0,30 15,-
13 mit Hörverstärker .......................... . 1,75 81,- 0,60 15,-
14 mit Magnetfelderzeuger ..................... . 1,70 78,- 0,55 15,-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2095
Posteigene Teilnehmereigene Anlage Anschlie-
Anlage ßungs-
Nr.
oder Aus-
Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr wechslungs-
gebühren
DM DM DM DM
Sprechzeug
15 mit l Hörvorrichtung 1,75 81,- 0,60 15,-
16 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 2,35 110,- 0,80 15,-
17 in leichter Ausführung ...................... . 6,95 324,- 2,30 15,-
Zu Nr. 8 bis 15
Anschließungs- oder Auswechslungsgebühren
werden nicht erhoben, wenn das Anschließen
zusammen mit anderen Arbeiten und ohne Öff-
nen des Apparatgehäuses über eine Steckver-
bindung vorgenommen wird.
18 Anschlußschnur über 2 m
für je 20 Adern
je 2 m überschließende Länge ................ . 0,15 7,- 0,05 15,-
Monatliche Gebühren werden nicht erhoben,
wenn die Anschlußschnur nicht mehr als
8 Adern enthält und 6 m Länge nicht über-
schreitet.
19 Anschlußschnur in besonderer Ausführung ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 18 und 19
Die Anschließungs- oder Auswechslungsge-
bühr wird für je 20 Adern, jedoch unabhängig
von der Länge erhoben.
20 Handapparatschnur in besonderer Ausführung .. siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu Nr. 10 bis 20
Wird der bisherige Sprechapparat mit der bis-
herigen Zusatzeinrichtung im Falle der Verle-
gung oder Ortsveränderung der Sprechstelle
nicht zum neuen Unterbringungsort verbracht
und dort wie bisher wiederverwendet, so wer-
den für das erneute Anbringen der Zusatzein-
richtung Anschließungsgebühren erhoben.
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 6
zu Artikel 2 Nr. 6
Nr. Gebühr
DM
5. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 9 Abs. 2 dcir Fernnw]dpordnung)
Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in
neu errichteten Linien oder Linienabschnitten
geführt werden, die der A nschl ießung nur einzel-
ner abgelegen(~r SprechslPll0n oder anderer Teil-
nehmereinrichtungen d iPnen, je Leitung für jede
volle oder angf'fangenP 100 m Luftlinienentfernung
bei unterirdischer Führung .................. . 650,-
2 bei oberirdischer Führung 150,-
Zu Nr. 1 und 2
1. Di<' LuftliniPnent!Prnung wird von dem neuen
Anschlußpunkt d('S allgemeinen Netzes der
DPutschen Bundespost(§ 2 Abs. 1 der Fernmel-
deordnung) aus bis zum anderen Endpunkt der
neuPn UniP in der Kartenebene gemessen. Die
zu vcrwPndenden Karten bestimmt die Deut-
sch<' BundPspost. Bei verzweigten Linien oder
Linienabschnitten wird die Luftlinienentfer-
nung zwischen den in Satz 1 bezeichneten End-
punkten im Zuge df'r Leitungsführung jeweils
von AbzwPigpunkt zu Abzweigpunkt gemes-
sPn; die SummP der Teilentfernungen ist die ins-
gesamt zu berücksichtigende Luftlinienentfer-
nung. Bei gemischter Führung wird die Entfer-
nungserm ittJung für den unterirdischen Ab-
schnitt und für den oberirdischen Abschnitt
getrennt durchgeführt. Leitungsabschnitte mit
m<>hr als <>iner Leitung und Leitungsabschnitte,
für diP Gebühren nach Nr. 3 und 4 erhoben wer-
den, bleiben bei der Entfernungsermittlung
unberücksichtigt.
2. Die nach Maßgabe der Vorschrift 1 berech-
n<'le Gesamtgebühr wird auf einen Betrag
begrenzt. dPr sich Ngibt, wenn die volle Gebühr
nach Nr. 1 oder 2 und die unmittelbare Luft-
lini!'nPntf Prnung zwischen den Meßpunkten
nach Vorschrift 1 Satz 1 zugrunde gelegt wer-
d0n, Bei g1~mischter Führung wird die unmittel-
bare Luftlinienentfernung im Längenverhältnis
der nach Vorschrift t gemessenen unterirdi-
schen und oberirdischen Leitungsstrecken auf-
gdcilt und danach Nr. l und 2 getrennt auf die
ermitl<·ltrm Teilentfornungen angewendet
3. Von d0r nach Vorschrift 1 und 2 berechneten
Gf'samtgcbühr bleiben unberücksichtigt:
1. b(:i unterirdischer Führung ..... 6 500 DM
2. br:i oberirdischer Führung ... 1 500 DM.
fü·i g<~mischter Führung wird Vorschrift 3 Nr, 1
und Nr. 2, im Verhältnis der nach Vorschrift 2
Salz 2, getrennt nach Nummer 1 und 2 anzu-
rcchnPndcn TPilcntfcrnungen angewendet.
Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monat-
lichen Gebühren für Leitungen bei außergewöhn-
lichen Geländeschwierigkeiten und für Leitungen,
die wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder
aus anderen Gründen als nach Nr. 1 und 2 beson-
ders kostspielig sind, für die besonders kostspielige
Strecke
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2097
Nr. Gebühr
DM
(~inmaligr> GPbühr Mehrkosten der Leitungsherstellung
gegenüber den Regelverhältnissen
4 Zuschlag zu dPn monatlichen Gebühren ...... . Mehrkosten der Unterhaltung
gegenüber den Regelverhältnissen
Slc11! dl·s 7.uschlt1gs zu d('n monatlichen Gebüh-
r('n kann di<~ Dc~utsclw Bundespost die Mehrko-
sl<>n dc'r U ntPrh,dtung von Fcdl zu Fall als Ände-
rungsgebü lirc·n (Abschnitt 3) erheben.
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 7
zu Arti kcl 2 Nr. 7 Bu('hstcilw b
Nr. Gebühr
DM
7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche
(§§ 34 bis 36 der FPrnnwldmrdnung)
Ortsgesprächsgebühr in Ortsneh:en ohne Zeitzäh-
lung im Ortsdienst
bei Tcilnehrn(•rspr<)chskllcn und bei öffentlichen
Sprcchst.Pllc~n mit gPwi>hnlichem Sprechapparat.
(Gcsprikhsgcbü h rcnei nhcit) ................. . 0,23
2 bei öffcntlichPn Sprechstellen mit Münzfernspre-
cher ........................................ . 0,20
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeitzäh-
lung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und
Ferngesprächsgebühren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß
Nr. 1 berechnet.
3 Für Orts- und Nahgesprächc .................. . 480 720
Für ein Ortsgespräch, das nach einem Hauptan-
schluß d<>r Telf'fonseelsorgc~ oder der Sozialen
Beratungsdienste o(~r freien Wohlfahrtspflege
(§ 5 Abs. 11 bis 13 d(~r Fernmeldeordnung)
gericht(~t ist, wird abweichend von Nr. 3 die
G(:bühr nach Nr. 1 oder 2 erhoben.
Ferngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-
netzen ohne Nahdiensl
4 Für Ferngespr~iche innerhalb des Knotenvermitt-
lungsstcllcnbereichs ohnP Rücksicht auf die Entfer-
nung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-
lungszone) .................................... . 90 90
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-
dener Knotcnvermittlungsslellenbereiche, wenn
die Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-
lungsstellen betragen
5 nicht mehr als 25 km (1. Zone) ............. . 45 67 1h
6 mehr als 25 bis 50 km (II. Zone) ............ .. 30 67 112
7 mehr als 50 bis 100 km (III. Zone) ............. . 20 384/1
8 mehr als 100 km (IV. Zone) ............. . 12 384/1
Ferngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts-
netzen mit Nahdienst
9 Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die nicht
mehr als 50 km voneinander entfernt sind, (1. Zone) 45 67 112
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr
als 50 km voneinander entfernt sind, wenn die Ent-
fernungen zwischen den Knotenvermittlungsstel-
len betragen
10 nicht mehr als 100 km (II. Zone) ............. . 20
Nr. 72 Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2099
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. G(•gcnstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
11 nwhr als 100 km (III. Zone) .................. . 12
12 Zusätzliche Gesprä<hsgebühr (Zuschlag) zu den
Gebühren nach Nr. 3 bis 11 für Nah-· und Fernge-
spräche~ von und nach Funkfernsprechanschlüssen,
für jeden beteiligtc~n Funkfernsprechanschluß 12
Der Zuschlag nach Nr. 12 wird bei ankommen-
dc~n und c1bgchendcn Gesprächen stets vom
Inhaber des Funkfernsprechanschlusses erho-
lwn.
Zu Nr. t bis 12
1. Bei der B<~rechnung der Entfernungen zwi-
schen den Ortsnetzen und zwischen den Kno-
tenvermittlungsstellen wird§ 33 Abs. 1 bis 6 der
Fernmeldeordnung angewendet.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
die Gebühren für jede ausgeführte Gesprächs-
verbindung Prhoben. Eine Gesprächsverbin-
dung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des
A nrufende:n mit. dem des Angerufenen verbun-
den ist und dPr Anruf bei der Hauptstelle oder
Pincr chiran angeschlossenen Nebenstelle durch
ei nc Person oder eine technische Einrichtung
('.nt.~~ew~n~:Pnommcn wird. Der Anruf kann auch
durch ein<' technische Einrichtung in einer Vcr-
miU I ungsstclle der Deutschen Bundespost. ent-
g('>.:Pnw~nommcn werden. Bei Gesprächen nach
Nr. 3 bis 12 h<:ginnt die Gesprächsdauer mit der
A u.,,f ührun~; der Gesprächsverbindung. Die
S~ilze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Gespräche
von und nach öffentlichen Sprechstellen.
J Die für die Gespräche aufgekommenen
Gt·spr~ichsgcbühreneinheiten werden von dem
Gebührcnz~ihler oder besonderen Speicher
erfaßt, der dem Anschluß in der Vermittlungs-
stelle zugeordnet ist. Bei Gesprächen nach Nr. 3
bis 12 wird für jeden Bruchteil der geltenden
Zeiteinheiten (Sprechdauer für eine Gesprächs-
gebühreneinheit), der zu Beginn und am Ende
eines Gesprächs entsteht, eine volle Gesprächs-
gebühreneinheit erhoben; bei einem Orts- oder
Nahgespr/lch nach Nr. 3 oder bei einem Fern-
gespr~ich aus einem Ortsnetz mit Nahdienst
darf, wenn für das Gespräch mehr als eine
GcsprJchsgcbühreneinheit aufkommt, der
Bruchteil zu Be~~inn des Gesprächs nicht gerin-
ger sein als fünizchn Sechzehntel der Zeitein-
heit..
4. Bei einem ortsnetzgebundenen Hauptan-
schl uß bleiben von der Zahl der Gesprächsge-
bühreneinheiten, die während des Abrech-
nungszeitraumes einer planmäßigen Fernmel-
derechnung erfaßt worden ist, 20 Gesprächsge-
bühreneinheiten unberücksichtigt. Sind wäh-
rend des vorbezeichneten Zeitraums weniger
<lls 20 GPsprächsgebühreneinheiten aufgekom-
men, so werden keine Gesprächsgebührenein-
hei tcn in Rechnung gestellt.
5. Auf die Summe der Gesprächsgebühren, die
sich aus der Z<lh I der erfaßten Gesprächsgebüh-
rcnci nhciten cq~ibt, wird dem Teilnehmer, dem
Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen
Sprechstelle oder dem Inhaber einer öffentli-
chen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechap-
parat bei Privutcn ein Nachlaß von 1 v. H.
gcvvährt..
6. Soweit die Voraussetzungen der Vorschriften
7 und 9 oder 8 und 9 erfüllt sind, bleiben, neben
den Vergünstigungen gemäß Vorschrift 4, bei
einem einfuchen Fernsprechhaupt.anschluß in
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. G<'g<~nsland 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr} (Nachtgebühr}
Sekunden Sekunden
einem Ortsnetz mit Nahdienst von der Zahl der
Gesprächsgebühreneinheiten, die während des
Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung erfaßt worden ist, 30
Gesprächsgebühreneinheiten unberücksichtigt.
Sind während des vorbezeichneten Zeitraumes
unter Berücksichtigung der Vorschrift 4 weni-
ger als 50 Gesprächsgebühreneinheiten aufge-
kommen, so werden keine Gesprächsgebühren-
einheiten in Rechnung gestellt.
7. Vorschrift 6 gilt für einen Teilnehmer, der
allein wohnt, einen eigenen Haushalt bewirt-
schaftet und der
1. entweder für den Hauptanschluß die monat-
liche Grundgebühr der Gruppe II entrichtet,
oder
2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch
von Altersruhegeld oder einer Rente wegen
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder von
Versorgungsbezügen oder einer sonstigen
Alternrente ist, oder
3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch
von Witwen- bzw. Witwerrente oder von
Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezügen
ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
B. Vors('hrift 6 1:ill auch für folgende Tcilneh-
m<'r:
1. Schw<'rlwhindPr\e, die die landesrechtlich
le,;tgl'l<'l~t<!n gesundheitlichen Voraussetzun-
5.(l!n für cli<) Bdreiung von der Rundfunkge-
bührcnpflicht erfüllen;
2. Sond<,rf CJ rsorgdwrc)chtigte im Sinne des
§ 27 <) des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassun1~ d<!r Bekanntmachung vom 22. Juni
1976 (BGBI. I S. 1633}, zuletzt geändert durch
Gc::i•.tz vorn 10. Augu,;t 1978 (BGBl. I S.1217);
J Ern pf;i nger von Hilfe zur Pflege nach dem
Bu nd<!ssoz ia I hilf egesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Februar 1976
(BCBI. 1 S. 289, 1150) od<'.r von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach
dern ßundesven;orgung:;gcsetz;
4. Empf;inger von Pflegezulagen nach § 267
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fc1ssung der B<~kanntrnachung vom 1. Okto-
b<'r 1969 (BGB!. I S. 1909), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.Fcbruar 1979 (BGBl.I
S. 181) ockr Personen, denen wegen Pflegebe-
d ürltigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c des
La~;tcnausglcich:;g(~:;dzcs ein Freibetrag
zu<'.rk,rnnt wird.
() Gebührenvcrgünsli;~ungen gemäß Vorschrift
G wPrden nur auf Antrag und jeweils nur für
<'in<' Frist von Hin;~stens drei Jahren gewährt.
Dc1s Vorlieg<)n d('r Voroussetzungen für die
Gd)ührr)nvergünstigung (Vorschriften 7 oder 8),
ist vom A ntragstcll<~r in der von der Deutschen
Bu nc!Pspost VC'rlan;~tcn Wcic;c nachzuweisen;
das gilt c1uch bei einem erneuten Antrag. Auf
V<!rL1115~('n d<'r Dr•utschc)n Bundespost hat der
TPil n<d1 mcr jcd<~rz(~it den Nachweis zu führen,
daß di<! Vorc1ussdzungen für die Gebührenver-
günstigung noch vorliegen. Entfällt vor Ablauf
dC'r in Satz 1 b(~st.irnrntcn Frist eine Vorausset-
zung für die Cew~ihrung der Gebührenvergün-
stigung, so ist d<)r Teilnehmer verpflichtet, das
<kr zusUind igcn An rncldestelle für Fernmel-
dc,ei n richtu ng<'n unv(~rzüglich anzuzeigen. Die
G<:bühn'nvcriiürdigung wird in diesem Falle
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2101
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. Gegenstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
nur noch llir d<·n lauf<~ndcn Abrechnungszeit-
r<111rn <'i1wr pl<1nmtißig<'n Fernmelderechnung
g<~w;ihrt.
10. BPi bl'Sil'her1<l<-n lfauptanschlüssen werden
di<' Gcbühn,nvergünsligungen gemäß Vor-
sch rilt 6 erstmals für den laufenden Abrech-
nu ngszeifrdum Piner planmäßigen Fernmelde-
rPchnung g<'w;ihrt, in dem der Antrag gestellt
wordc~n ist.
11. PolgPnde G(•spräche sind, wenn die tcchni-
sch<in und betrieblichen Voraussetzungen gege-
ben sind, f~cbührenfrei:
G<~spr~iche mit der Störungsannahme, die für
dPn Anschluß zuständig ist, von dem aus das
G<'spr~ich g(-lührt wird;
2. Gespräche mit der Fernvermittluugsstelle
mit Handbetrieb zur Anmeldung von hand-
vcrmittelten Gesprächen;
3. Ortsgespräche nach Nr. 2 mit Notrufan-
schlüssen(§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung),
wenn die Gesprächsverbindung mit Hilfe des
Notrufmelders(§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeord-
nung) hergestellt wird;
4. Ortsgespräche nach Nr. 3 mit Notrufan-
schlüssen(§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung);
5. Nahgesprä.che von Funkfernsprechanschlüs-
sen (§ 35 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) mit
Notrufanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmel-
deordnung), wenn § 34 der Fernmeldeord-
nung sinngemäß erfüllt ist und wenn dieses
Ortsnetz ein Ortsnetz mit Zeitzählung im
Ortsdienst ist;
6. Gespräche mit dem zentralen Meßplatz für
Telefaxanschlüsse(§ 38 a Abs. 1 der Fernmel-
deordnung).
12. Die sich nach Nr. 3 bis 11 und Vorschrift 3
Satz 2 ergebende Gesamtgebühr für ein von
einer Sprechstelle mit Münzfernsprecher aus
geführtes Gespräch kann aus technischen Grün-
den um einen Betrag bis zur doppelten Höhe der
Gesprächsgebühreneinheit erhöht oder ermä-
ßigt werden; darüber hinaus kann bei einem
Ortsgespräch nach Nr. 3, das von einer Sprech-
stelle mit Münzfernsprecher aus geführt wird,
der nur Inlandsgespräche ermöglicht, die
Gebühr aus technischen Gründen weiter ermä-
ßigt werden. Je Gespräch werden mindestens
0,20 DM erhoben. Vorschrift 3 Satz 1 gilt nicht
für Gespräche, die von einer öffentlichen
Sprechstelle mit Münzfernsprecher aus geführt
werden.
13. Für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1 werden
von dem Fernwahlmünzfernsprecher 20 und
dem Fernwahlmünzfernsprecher für Orts- und
N ahgespräche, die gemäß 1.2.2 Nr. 28 und Nr. 29
als Teilnehmersprechstelle verwendet werden,
0,20 DM kassiert; für die Münzkassierung dieser
Apparate gilt im übrigen Vorschrift 12 Satz 1
sinngemäß. Auf Antrag des Teilnehmers wird
die Kassiervorrichtung dieser Apparate jedoch
so eingestellt, daß für ein Ortsgespräch gemäß
Nr. 1 0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3
bis 11 mindestens 0,30 DM und darüber hinaus
ein Geldbetrag kassiert wird, der sich ergibt,
wenn bei der Kassierung von einer Gesprächs-
gebühreneinheit im Werte von 0,30 DM statt
0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer
werden die sich aus Nr. 1 und Nr. 3 bis 11 erge-
benden Gesprächsgebühren berechnet.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. G<'g<'nstand 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
14. Für h<1ndv<:rmill<'il<: Gt)spr~iche wird stf)l.s
d iP T<1ggd)ühr erhoben. Bei Ferngesprächen
wird sie !iir rnindestcns drei Minuten erhoben.
Bei lii nger als drei Minut<·n dauernden Fern-
g,~spr~idwn wird die Gesprächsdauer auf volle
MinutPn aufg<'rundd; für jede drei Minuten
übr:rschicßC'nde Minute wird ein Drittel der
Gd)ü hr nach Satz 1 und 2 erhoben. Bei handver-
mitt.elten Gespriidwn wird Vorschrift 5 nicht
ang<>wend<'L Bei FPrngespriichen, die nach § 36
Abs. 5 der Fernmr·lde.ordnung ausnahmsweise
im handv<'rmitteltcn Ferndienst abgewickelt
w<>rd<·n, wird das Doppelte der sich danach
crgdJcnden Gebühren erhoben.
15. Für Sedunkgc~spräche werden Gebühren
nach Abschnitt 7.3, für Rheinfunkgespräche
Gebühren ndch Abschnitt 7.4 und für Konfe-
renzg,~spräche Gebühren nach Abschnitt 7.5
erhoben.
16. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
für Ferngespriiche von und nach Funkfern-
spn~chanschlüssPn neben dem Zuschlag nach
Nr. 12 Gebühren nach Nr. 4 erhoben, wenn
nicht die N rn. 5 bis 11 anzuwenden sind und Ge-
bühn~n nach Nr. 9, wenn nicht die Nrn. 4 bis 8,
10 odPr 11 anzuw(•nden sind. Vorschrift 14 wird
für dPn Zuschlag gemäß Nr. 12 nicht angewen-
det.
17. Pü r ein Ferngespräch von einem Funkfern-
sprechanschluß mit der zuständigen Inlands-
auskunftsstelle oder mit einem Notrufanschluß
des Ortsndzcs, das für den Entfernungsmeß-
punkt cks Fahrzeuges maßgebend ist, wird die
Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
18. Pür ein Nah- oder Ferngespräch von einem
Funkfernsprechanschluß mit der Inlandsaus-
kunftsstPlle wird der Zuschlag gemäß Nr. 12
erhoben.
19. Die Nachtgebühr wird an Samstagen, an
Sonntag,~n und an Tagen, die im Geltungsbe-
rdch di,~ser Verordnung übereinstimmend
gesdzl ichc! Feif~rlage sind sowie am 24. und
31. Dezember duch von 8 bis 18 Uhr erhoben.
20. Gr!spr/iche, die ndch § 33 Abs. 9 der Fernmel-
deordnung unterbrochen oder in der
GcsprJchsdauer beschränkt werden, bleiben
gebührenpflichtig.
21. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der
Teil rwh mr)r nach, daß die Anzahl der in Rech-
nung g,~sll' II u,n Gespräc hsgcbü hreneinheiten
unrichtig ist, ohne daß die richtige Anzahl fest-
stdlbar ist, so wird aus den unbeanstandet
gc~bliebr)n<)n Zählergebnissen der letzten
zusam mcnht1ng0nden sechs planmäßigen
A brechnungszeiträumf~ das Durchschnittser-
gebnis für einen Abrechnungszeitraum ermit-
telt. fü,i Anschl üss,~n mit kürzerer Überlas-
sungsdauer wird die Zahl der vorhandenen
Abrechnungszeiträume mit unbeanstandet
gd>I ir!benr)n Ziihlc~rgcbnissen zugrunde gelegt
Das Prm ittelte Ergdrnis tritt an die Stelle des
l)('anslanddc~n Z;i hlergebnisses. Zuviel berech-
nt)le Geblihn~n werdc)n erstattet; zuwenig
bcrcch nde G<'bü h rcn wNden nachgefordert.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2103
Anlage 8
zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
7 .2. Not-, Staats- und Militärgespräche
(§ 37 der Fernmeldeordnung)
Notgespräche ................................. . Gebühren nach 7.1 Nr. 1 bis 11
Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemel-
det und gPführt wird, ohne daß hierfür die Vor-
d ussdzungen gegeben sind, ist das Zehnfache
der Gebühr zu entrichten.
2 · Dringende Staats- und Militärgespräche ........ . das Doppelte der gerundeten
Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11
3 Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ........ . das Zehnfache der gerundeten
Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11
4 Staats- und Militärgespräch.e mit absolutem Vor-
rang .......................................... . das Zehnfache der gerundeten
Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11
Zu Nr. 1 bis 4
1. Vorschrift 14 Satz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 12
wird angewendet.
2. Für Gespräche von und nach Funkfern-
sprechanschl üssen wird neben den Gebühren
nach Nr. 1 bis 4 der Zuschlag nach 7.1 Nr. 12
erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die
Vorschriften 2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1
bis 12 werden für die Berechnung des Zuschlags
nach 7.1 Nr. 12 angewendet.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 9
zu Artikel 7 Nr. 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse
für Direktruf
(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten)
Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß
für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit
1 von 50 bit/s ................................ . 60,-
2 von 300 bit/s ............................... . 100,-
Statt der Regelausführung mit Anschaltgerät
kann auf Al}trag der Einsatz von Zusatzeinrich-
tungen zur Ubertragung von Daten (Modem) für
300 bit/s, vollduplex mit automatischer oder
manueller Kanalwahl erfolgen, sofern und
solange die technischen Gegebenheiten dies
ermöglichen. Zusätzliche monatliche Gebühren
für die Zusatzeinrichtung werden nicht erho-
ben. Es werden jedoch zusätzliche Anschlie-
ßungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. 6 erhoben.
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Grundgebühr gilt für duplexfähige Amts-
leitungen einschließlich der erforderlichen
Datenanschaltgeräte.
2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nach-
richtenagenturen, die direkt oder über post-
eigene digitale Knoteneinrichtungen mit
Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungs-
unternehmen, Rundfunkanstalten und Behör-
den verbunden sind, ,verden die Hälfte der
Grundgebühren erhoben; das gilt auch für
Hauptanschlüsse für Direktruf von Zeitungsun-
ternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden,
die mit Hauptanschlüssen für Direktruf der
Nachrichtenagenturen direkt oder über postei-
gene digitale Knoteneinrichtungen verbunden
sind, sofern sie dem Empfang von Naduichten
der Nad:richter.agenture:1 dienen.
3 von 1 200 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-
reich ....................................... . 126,-
3a von 1 200 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechorts-
netzbereichen .............................. . 140,-
4 von 2 400 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-
reich ....................................... . 126,-
4a von 2 400 bit/s mit Endpunkten der Direktruf-
verbindung in verschiedenen Fernsprechorts-
netzbereichen .............................. . 210,-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2105
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 2 bis 4 a
Werden Endeinrichtungen wechselzeitig an
Hauptanschlüssen für Direktruf und an Fern-
sprechhauptanschlüssen betrieben oder werden
Modem mit Hilfskanalsender und Hilfskanal-
empfänger verwendet, werden für die Modem
Gebühren nach Abschnitt 1.3 Nr. 22 bis 26 a der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) erhoben. Als Grundgebühr
werden in vorstehenden Fällen je Hauptan-
schl uß für Direktruf 40,-DM erhoben; sofern es
sich um vierdrähtig geführte Amtsleitungen
handelt, wird als Abgeltung für die vierdrähtige
Führung ein monatlicher Zuschlag von 40,-
DM zu vorstehender Grundgebühr erhoben.
5 von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-
bindung im selben Fernsprechortsnetzbereich . 126,-
Sa von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-
bindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-
reichen ..................................... . 295,-
Für eine Kanalunterteilung in 2 Unterkanäle
mit je 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 20,-
DM erhoben.
6 von 9 600 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-
bindung im selben Fernsprechortsnetzbereich . 126,-
6a von 9 600 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-
bindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-
reichen ..................................... . 395,-
Für eine Kanalunterteilung in bis zu 4 Unterka-
näle wird ein Zuschlag von 60,- DM erhoben.
Zu Nr. 3, 4, 5 und 6
Die Grundgebühr gilt für duplexfähige Verbin-
dungen zur synchronen - bei 1 200 bit/s auch
zur asynchronen - Datenübertragung ein-
schließlich der erforderlichen Datenübertra-
gungsgeräte mit Datensender, Datenempfänger
und Taktgeber.
Zu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a
1. Die Grundgebühr gilt für duplexfähige Ver-
bindungen zur synchronen-bei 1 200 bit/s auch
zur asynchronen - Datenübertragung ein-
schließlich der erforderlichen Datenübertra-
gungsgeräte mit Datensender, Datenempfänger
und Taktgeber.
2. Sofern und solange die technischen Voraus-
setzungen gegeben sind, werden für Hauptan-
schlüsse für Direktruf mit Endpunkten der
Direktrufverbindungen in verschiedenen Fern-
sprechortsnetzbereichen Gebühren nach Nr. 3,
4, 5 oder 6 erhoben, wenn die Direktrufverbin-
dungen ohne Verwendung aktiver Netzkompo-
nenten herge~tellt werden können. '
Zu Nr. 3 bis 6 a
Werden Hauptanschlüsse für Direktruf auf-
grund von Übergangsvorschriften ~.och mit pri-
vaten Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung
von Daten betrieben, so werden statt der ausge-
wiesenen · Gebühren je Hauptanschluß für
Direktruf monatlich 40,- DM erhoben; sofern es
sich um vierdrähtig geführte Amtsleitungen
handelt, wird als Abgeltung für die vierdrähtige
Führung ein monatlicher Zuschlag von 40,-
DM zu vorstehender Grundgebühr erhoben.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Gebühr
DM
7 von 48 000 bit/s mit End pun klen der Direktruf-
verbindung in vcrsch iedenen Fernsprechorts-
netzbereichen ............................... . 400,-
1. Die Gebühr wird auch erhoben bei Endpunk-
ten der Direktrufverbindung im selben Fern-
sprechortsnetzbereich bei Verwendung priva-
ter Datenübertragungsgeräte (Modem), wenn
von der DBP ein Ubertragungsweg mit 48 kHz
Bandbreite zur Verfügung gestellt wird.
2. Ist aufgrund der technischen Gegebenheiten
der Einsatz von Basisbandgeräten bei Hauptan-
schlüssen für Direktruf mit Endpunkten der
Direktrufverbindungen in verschiedenen Fern-
sprechortsnetzbereichen möglich, beträgt die
monatliche Gebühr 470,- DM.
8 von 48 000 bit/s mit End punkten der Direktruf-
verbindung im selben Fernsprechortsnetzbe-
reich einschließlich Datenübertragungsgerät
(Basisbandgerät) für 48 000 bit/s (synchron) mit
Datensender, Datenempfänger und Taktgeber
ohne Steuer- und Meldeleitungen, sofern und
solange die technischen Voraussetzungen gege-
ben sind .................................... . 210,-
Zu Nr. 7 urad 8
Die Grundgebühr gilt für d uplexfähige Amts-
leitungen.
Zu Nr. 1 bis 8
Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der Amtsleitung, der als
Abschlußeinrichtung verwendeten Anschluß-
dose oder Posttrenneinrichtung und soweit bei
den einzelnen Gebührenpositionen angegeben,
auch des Datenübertragungsgeräts.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2107
Anlage 10
zu Artikel 7 Nr. 4
Nr. Cegcnstand Gebühr
DM
5. Monatliche Grundgebühren
für Zusatzeinrichtungen
(§ 3 Abs. 4, § 5 Abs. 7 und§ 10 Abs. 7 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten)
Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ........... . 0,20
Die erste Anschlußdose als Abschluß der Amts-
leitung ist keine Zusatzeinrichtung.
Fernschaltgerät
2 für 50 bit/s 60,-
3 für 300 bit/s 60,-
4 Anschaltgerät für 50 oder 300 bit/s als Ersatzgerät
für Direktrufverbindungen .................... . 30,-
5 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1 200
bit/s (synchron oder asynchron) mit Datensender,
Datenempfänger und Taktgeber als Ersatzgerät für
Direktrufverbindungen ........................ . 100,-
6 Datenübertragungsgerät (Modem) für 1 200/2 400
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger
und Taktgeber als Ersatzgerät für Direktrufverbin-
dungen ....................................... . 170,-
Zu Nr. 5 und 6
Werden anstelle der genannten Datenübertra-
gungsgeräte als Ersatzgeräte solche mit Hilfska-
nalsender und Hilfskanalempfänger oder zum
wechselzeitigen Anschluß an das öffentliche
Fernsprechnetz oder zum Anschluß an Daten-
verbundleitungen beantragt, werden Gebühren
nach Abschnitt 1.3 Nr. 20, 22 oder 24 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) erhoben.
7 Datenübertragungsgerät (Modem) für 4 800 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber als Ersatzgerät für Direktrufverbindun-
gen ........................................... . 255,-
Für eine Kanalunterteilung in 2 Unterkanäle
mit je 2 400 bit/s wird ein Zuschlag von 20,-
DM erhoben.
8 Datenübertragungsgerät (Modem) für 9 600 bit/s
(synchron) mit Datensender, Datenempfänger und
Taktgeber als Ersatzgerät für Direktruf verbind un-
gen ........................................... . 355,-
Für eine Kanalunterteilung in bis zu 4 Unterka-
näle wird ein Zuschlag von 60,- DM erhoben.
9 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1 200,
2 400, 4 800, 9 600 bit/s (synchron) mit Datensender,
Datenempfänger und Taktgeber als Ersatzgerät für
Direktrufverbindungen ........................ . 86,-
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
10 Datenübertragungsgerät (Modem) für 300 bit/s,
vollduplex an Datenverbundleitungen oder als
Ersatzgerät für Direktrufverbindungen oder Daten-
verbundleitungen ............................. . 80,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1 200
bit/s (synchron oder asynchron) für Datenverbund-
leitungen oder als Ersatzgerät für Datenverbund-
leitungen
11 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ... 120,-
12 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und
Hilfskanalempfänger ........................ . 100,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für 1 200/2 400
bit/s (synchron) für Datenverbundleitungen oder
als Ersatz.gerät für Datenverbundleitungen
13 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ... 200,-
14 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und
Hilfskanalempfänger ........................ . 170,-
Datenübertragungsgerät (Modem) für 2 400/4 800
bit/s (synchron) für Datenverbundleitungen oder
als Ersatzgerät für Datenverbundleitungen
15 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanal-
sender, Hilfskanalempfänger und Taktgeber ... 300,-
16 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und
Hilfskanalempfänger ........................ . 270,-
17 Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelüber-
tragung als Zentralstation an Datenverbundleitun-
gen oder als Ersatzgerät an Datenverbundleitungen 143,-
18 Datenübertragungsgerät (Modem) für das Mehrfre-
quenzwahlverfahren als Zentralstation an Daten-
verbundleitungen oder als Ersatzgerät an Daten-
verbundleitungen, Zeichenvorrat 16 Zeichen, Über-
tragungsgeschwindigkeit bis 10 Zeichen/s ...... . 145,-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2109
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 13. Dezember 1979
Tag In h a 1 t Seite
1G. 11. 79 Bekd nntrnachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
intc,rnat.ionale Beförderung gefährlicher C~üter auf der Straße ......................... . 1286
lG. 11. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Zusammenarbeit in der wissen-
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ............................. . 1286
20. 11. 79 Bc,kann1machung clccs Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Rcgienrnc; der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1289
22. 11. 79 ßekannt1fü1drnny über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ;· ..................... . 1291
22. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ......... . 1292
23. 11. 79 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung
des Rechtshilfeverkehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den
Zivilprozeß ....................................................................... . 1292
23. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls .über den verbindlichen drei-
sprnchigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ........... . 1295
26. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinien-
verkehr ....................................................................... • • , • • 1295
29. 11. 79 Bckiinnlmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur
Dekürnpfun9 cles Terrorismus ....................................................... . 1296
29. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation ....................................................................... . 1296
29. 11. 79 Bckanntnwdrnn<J über den Geltungsbereich der Ubereinkommen Nr. 11, 12, 18, 19, 26, 99
und lUl der IntenJülionalen Arbeitsorganisation ..................................... . 1297
29. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internatio-
nc1lt,n Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen ................ . 1298
29. 11. 79 ß(!kannt machunu über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
rwlPn Arbeilsorganisution über Zwangs- oder Pflichtarbeit ........................... . 1299
29. 11. 79 Bd«rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalt,n Arlwitsor~;anisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und I-fondel ........... . 1299
29. 11. 79 lfokann lmachun<J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internatio-
nalen Arbeitsorgunisalion über Wanderi:nbeiter ..................................... . 1299
29. 11. 79 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internatio-
nalen Arbeitsorgiinisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
uncl des Recht.es zu Kollektivverhandlungen ......................................... . 1299
29. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arlwitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbci!skr~ifte für qlcichwertige Arbeit .............................................. . 1300
29. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
Ili.tlen Arlwilsor9anisc1lion über die Abschaffung der Zwangsarbeit .................... . 1300
Preis dieser Ausgabe: 1, 70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei 'Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezuqspn,is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betriigt 6,5 °/o.
Lieferung gegen VoreinscndutHJ des Bclrngcs auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ih n~r V Pr<">f lPntl ich u ng im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitl<'.lbc1n'. Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
A ufgd ü h rl werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des A mtsbla lt.c~s durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und B<~zeichn ung der Rechlsvorschrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2377/79 des Rates über Sondermaßnahmen
zugunsten der Organisationen von O 1i v e nöl erzeugern im Wirt-
schaftsjahr 1979/80 31. 10. 79 L 274/1
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2378/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2753/78 über die allgemeinen Durchführungs-
vorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl 31. 10. 79 L 274/3
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2379/79 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl
sowie des Prozentsatzes der Verbrauchsbeihilfe zur Förderung des
Olivenölverbrauchs für das Wirtschaftsjahr 1979/80 31. 10. 79 L 274/4
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2380/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungs-
vorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 31. 10. 79 L 274/5
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2381 /79 des Rates über den Pauschbetrag für
nicht behandeltes Olivenöl, das vollständig in Griechenland
erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert
wird 31. 10. 79 L 274/6
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2382/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 724/67/EWG in bezug auf den Absatz der von den
Interventionsstellen gekauften Ölsaaten 31. 10. 79 L 274/7
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2383/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte
Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung
(EWG) Nr. 337/79 31. 10. 79 L 274/8
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2393/79 der Kommission zur Berichtigung
der Verordnung (EWG) Nr. 2340/79 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Ölsaaten 31. 10. 79 L 274/29
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2395/79 des Rates betreffend den Zuschuß
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
wirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Wiederherstellung der durch die Wirbelstürme „David"
und „Frederick" geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete der fran-
zösischen Übersee-Departements 1. 11. 79 L 275/1
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2396/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deut-
scher Rot w c in e mit eingeführten Rotweinen 1. 11. 79 L 275/3
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2397/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Oualitätsw eine bestimmter Anba uge-
biete 1. 11. 79 L 275/4
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1979 2111
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D.iturn und B('ZPichnung d,~r Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
31. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 der Kommission zur Aussetzung
d<~r Einfuhren von gefrorenen Kalmaren 1. 11. 79 L 275/57
CJ. 10. 79 Verordnung (EWC) Nr. 2436/79 des Rates über die Anwendun_g des
Systems von Ursprungswugnissen des Internationalen Kaffee-Uber-
einkommens von 1976 in Ouotenzeiten 12. 11. 79 L 282/1
7. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2447/79 der Kommission zur Abweichung
von der Verorclnung (EWG) Nr. 1102/78 zum Erlaß von Schutzmaß-
nah,rn~n bei d,~r Einfuhr von Pilzkonserven 8. 11. 79 L 279/11
8. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2460/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich der besonderen Durch-
f ührungsbesti rn rn unw~n für Lizenzen für Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse 9. 11. 79 L 280/15
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2467/79 der Kommission über Anträge auf
Zust'hüss<~ des Europ~iischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschdft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Ver-
bPssc~rung der lnf ra'.)lruktur bestimmter ländlicher Gebiete 14. 11. 79 L 286/1
29. 10. 79 Verordnung (EWC) Nr. 2468/79 der Kommission über Anträge auf
Zuschüss,~ des Europi:iischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Ldndwirts('haft, Abteilung Ausrichtung, für forstwirtschaftliche
Sondr:rprof!,rdnrnw in bestimmten Zonen des Mittelmeergebiets der
G<'.Illt:i n~;chalt 14. 11. 79 L 286/14
9. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2478/79 der Kommission zur Änderung der
Vr•rordnung (EWC) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu
herdb~it~sdzten Prci~wn für die Herstellung von Backwaren, Spei-
seeis und anclt:rcn Lebem,mittein hiw:ichtlich rohen Teigs 10. 11. 79 L 281/25
9. 11. 79 Verordnung (E\NG) Nr. 2479/79 der Kommission über die Destilla-
tion der Wei,w, die zur Herstellung bestimmter B rannt weine aus
Wein mit Ursprungsbezeichnung geeignet sind, für das Wirtschafts-
jahr 1979/80 10. 11. 79 L 281/26
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2492/79 der Kommission zur vierten Ände-
rung der Verordnunfi (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungsvor-
schriften für die Vcrbruucfo,beihilfe für Olivenöl 13. 11. 79 L 284/11 ·
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2493/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3134/78 über Anwendungsbestimmungen
der Erzeugungsbcihilferegelung für Olivenöl für das Wirtschafts-
jahr 1978/79 13. 11. 79 L 284/13
13. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2498/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen
für die öffentliche Law~rhaltung von Magermilchpulver 14. 11. 79 L 285/5
15. 11. 79 VerQrdnung (EWG) Nr. 2522/79 der Kommission über Durch-
führungsbestimmun~len zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/79 für
das Wirtschaftsjahr 1979/80 betreffend die Organisationen von
01 i v e n ö I erzcugcrn 16. 11. 79 L 289/21
Andere Vorschriften
26. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2375/79 der Kommission zur Änderung der
einzelstadtlichcn Anteile an bestimmten Höchstmengen für die Ein-
fuhr von Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 30. 10. 79 L 272/21
26. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2376/79 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Rumänien in die
Benel ux-Lä ndcr 30. 10. 79 L 272/23
29. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2384/79 des Rates zur Änderung des
Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Wein und des Anhangs V der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorgani-
saticrn für Wein 31. 10. 79 L 274/9
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Ilu11de.,ministc•r d<;r Justiz Verlag: Ilun-
desanzciger V0rl<1usr1<,s.m.b.lf. Druck: Bt1rl<lest!ruckcrci Ilonn.
Im Bundcsg<,sr:tzblatt T<,il I w<:rden CeselzP, Verordnungen,
Anordnungc,n und dmnit im ,.,u,<11.111"''"'""''" stf'IH'THie Bekannt-
machungen vPrö!JP11tlicht. Im H1111Hl<,sq,1,sc,tzlJ TPil II werden
völkerrechtliche mit clt,r DDR und
die dazu gchörend<,n lin,,·1"""'""•·1, und Bekanntmachungen
sowie ZolltarifverordnuniJPn vt,röllc•nl.licht.
Bezugsbedingungen: La uJPndt•r B<,zuq nur 1m Verla9sabonnc-
ment. Abbestcllunucn müsst,11 bis spiit,•stens 30. 4. bzw. 31. 10.
beim Vcrlaq v<J1· 1"''""" Post<1nsdnift für Abonnc-
mcuts,twstcJJunq,,n bcn,its erschienener
13:W, 5:lO0 Bonn !, Tel.
Bezugspreis: f'ür Teil I und Teil II halhj;ihrlidi je 4B,--- DM.
Einzelstücke je an<Jelan,]erw Jfi Sr•itc>n 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Diescr qilt auch /itr Bundc>s\J<'setzbliitter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausqe9t~lJC•11 wordr:n sind. Lieferung qeqen
Voreinsendung des Iletr,HJ(!S iluf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder !JPfJt:ll Vorc1usredrnun9.
Preis dieser Ausgabe: 6,80 DM (6,- DM zuzüqlich --,80 DM
Versandkosten), bei Lieforun<J Vor<111sn!chnung 7,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Ilezuqspreis ist die nm,rt ,,1,.,,,,,. enlhc1ltcn; der ange-
wandte Steuersatz beträgt G,5 "/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
26. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2391/79 der Kommission zur Einführung
eines vorl<lufigen Anlidumpingzolls für Lithiumhydroxid mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjet-
union 31. 10. 79 L 274/26
30. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2392/79 der Kommission über die Einrei-
hung von Waren in Tarifstelle 29.22 AI des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 10. 79 L 274/28
29. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2430/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten,
frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen
Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean und in den überseeischen Ländern
und Gebieten (1979/80) 6. 11. 79 L 277/t
6. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2446/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 8. 11. 79 L 279/9
6. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2459/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/78 hinsichtlich bestimmter Textilwa-
ren mit Ursprung in Malta 9. 11. 79 L 280/13
8. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2465/79 der Kommission zur Festsetzung
:mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren von Baumwoll-
garnen mil Ursprung in der Türkei 9. 11. 79 L 280/25
7. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2472/79 der Kommission betreffend die Ein-
fuhren in die Benelux-Länder und Dänemark von Kleidern (Katego-
rie 26) u ncl Röcken (Kategorie 27) mit Ursprung in Thailand 10. 11. 79 L 281 /7
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2513/79 des Rates zur Aufstockung des für
1979 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium
der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 16. 11. 79 L 289/1
12. 11. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2514/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2840/78 über die zolltarifliche Behandlung
bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
InstandhallunR oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen
bestimmt sind 16. 11. 79 L 289/3