1985
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1979 Nr. 70
Tag Inh a lt Seite
28. 11. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Dringlichkeit von
Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung der Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1985
8232-3B-2
28.11. 79 Zweite Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1986
7103-1, 7103-2, 7103-4, 7104-6, 7104-1, 7104-3, 7104-5, 7105-1, 7120-2-1
28. 11. 79 Neufassung der Spiel_verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
7103-1
28. 11. 79 Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
7103-2
12.11. 79 Anordnung zur Anderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bun-
desbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung . . . . 1997
2030-11-47-11
7.11. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze
der Jugend in der Offentlichkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1997
1104-5, 21til-3
16. 11. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Verordnung über Kündigungsschutz und
anderer kleinqartenrechtliche Vorschriften sowie zum Gesetz zur Änderung und Ergän-
zung kleingartenrechtlicher Vorschriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1998
1104-5, 235-4, 235-11
22. 11. 79 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1999
neu: 423-1 -5-36
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der
Rentenversicherung der Arbeiter
Vom 28. November 1979
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Geset- gleichmäßige Behandlung der Versicherten zu
zes vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956) eingefügten und gewährleisten."
zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nr. 42 des Gesetzes vom
27. Juni 1977 (BGBLI S. 1040) geänderten § 1390 a 2, In§ 3 Satz 1 werden die Worte „zurückgestellt wor-
Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der den sind" durch die Worte „aufgewendet werden
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer können" ersetzt.
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit 3. In§ 4 Satz 1 werden die Worte,,§ 27 d und§ 27 e der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
,,§ 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 1
4. In § 6 Satz 1 wird die Zahl „1979" durch die Zahl
Die Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von ,, 1981" ersetzt.
Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversiche- Artikel 2
rung der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S.1717),
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
1977 (BGBl. I S. 563), wird wie folgt geändert:
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land Berlin.
,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn vorhandene Sanato-
Artikel 3
rien ausgebaut, umgebaut oder erweitert werden,
um eine bessere medizinische Betreuung oder eine Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet (2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt wer-
den in
auf Grund des§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in
Jer Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder
(BGBJ. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
1979 (BGB!. I S. 149) geändert worden ist, und des§ 60 a Spezialmärkten,
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen 2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstu-
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, ben oder
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-
rates, 3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-
gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in
auf Grund des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord- Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-
nung, der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 oder Jugendheimen oder Jugendherbergen
(BGBI. I S. 149) geändert worden ist und des § 60 a befinden, oder in anderen Schank- oder Speise-
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) sowie des§ 33 g Nr. 1 und Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit § 2
Zustimmung des Bundesrates,
Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Waren
auf Grund des§ 34 Abs. 2, des§ 34 a Abs. 2, des§ 34 b besteht {Warenspielgerät), darf nur aufgestellt wer-
Abs. 8, des § 34 c Abs. 3 und des § 55 d Abs. 2 der den
Gewerbeordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sowie
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-
ten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen
auf Grund des§ 9 Nr. 1 bis 3 des Blindenwarenver- zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wer-
triebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S.-311) in Ver- den, oder in Beherbergungsbetrieben mit Aus-
bindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des nahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Bundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz. Betriebe,
Nr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie und Gesundheit: 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher oder
Artikel 1 4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele märkten.
mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1971 (BGBI. I S. 1441), geän- § 3
dert durch die Verordnung vom 23. Februar 1976 In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1
(BGBI. I S. 389), wird wie folgt geändert: und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei,
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 genannten
1. Die Abkürzung ,,(SpielV)" wird durch folgende Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielge-
Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: ,,(Spiel- räte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielge-
verordnung - SpielV)". räte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
2. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 a märkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht be-
ersetzt: schränkt.
,,§ 1 § 3a
(1) Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Geld Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das
besteht (Geldspielgerät), da~f nur aufgestellt wer- Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die A ufstel-
den in lung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
§ 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind."
in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
oder in Beherbergungsbetrieben, 3. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Jahrmärkten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen"
2. Spielha11en oder ähnlichen Unternehmen oder durch die Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder
3. Wettannahmestellen der konzessionierten ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
Buchmacher. Spezialmärkten" ersetzt. ·
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1987
4. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 Die Verordnung über das Verfahren bei der Zulas-
und 4 ersetzt: sung der Bauart von Spielgeräten in der im Bundesge-
„Der Aufsteller hat in den Fällen des§ 1 Abs. 1 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-2, veröf-
und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestäti- durch die Verordnung vom 2. November 1977 (BGBL I
gung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord- S. 2017), wird wie folgt geändert:
nung und den zum Spielgerät gehörenden
Abdruck des Zulassungsscheines oder eine 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule- Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
gen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller ,,(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGer-
den Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 1 der ZulV)" ..
Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehö-
renden Abdruck des Zulassungsscheines am 2. In§ 1 werden die Worte.,§ 33 d Abs. 1" durch die
Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhal- Worte.,§ 33 c Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
ten."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,Erlaubnisbescheid" die Worte „zur Einsicht-
nahme" eingefügt. .,§ s
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die
5. § 7 erhält folgende Fassung:
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
.,§ 7 Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
ten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-
Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im struktion nach keine statistischen Prüfmethoden
Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer
entspricht oder dessen im Abdruck des Zulassungs- Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen
scheines angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender
unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen." Sicherheit gewährleistet ist.
§ 6
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
erhebt für
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
gende Nummern 1 bis 3 ersetzt: 1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines
Spielgerätes,
„1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb
mehr als die zulässige Zahl von Spielge- 2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines
räten aufstellt, Warenspielgerätes und
2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spiel- 3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des
geräten in seinem Betrieb zuläßt, Abdruckes eines Zulassungsscheines, des Nach-
trages anläßlich der Verlängerung der Aufstell-
3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät dauer eines Warenspielgerätes und eines Zulas-
aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, sungszeichens
die Spielregeln, der Gewinnplan oder
die Angabe der Mindestdauer des Spie- von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-
les nicht deutlich sichtbar angebracht lagen).
sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-
dort bezeichneten Urkunden oder Ko- sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die
pien auf Verlangen nicht vorlegt,". Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-
gerätes sind nach der dafür aufgewendeten
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stunden-
Nummern 4 bis 9. sätze zugrunde zu legen
b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 fol- 1. für Beamte des höheren Dienstes
gende Fassung: und vergleichbare Angestellte 64,-DM,
., 1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät auf- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
stellt, an dem das Zulassungszeichen, die und vergleichbare Angestellte 55,-DM,
Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deut- 3. für sonstige Bedienstete 47,-DM.
lich sichtbar angebracht sind, oder entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten Für eine angefangene Stunde ist der volle Stunden-
Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Ein- satz zu berechnen.
sichtnahme bereithält oder (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Bauart eines Spielgerätes darf S 000 Deutsche Mark
Handlung begeht." und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Warenspielgerätes 500 Deut.sehe Mark je Gerät sieht des Bundesaufsichtsamtes für das Versi·-
nicht übersteigPn. Erfordert die Prüfung im Einzel- cherungswesen unterliegendes Versicherungs-
fall einen außergewöhnlichPn Aufwand, so kann unternehmen oder für eine der Aufsicht des
die Gebühr bis auf das Doprwlte erhöht werden. Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
unterliegende Bausparkasse den Abschluß von
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die
scheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines
Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung
der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes beträgt nachweisen oder
je 20 Deutsche Mark, die Gcbü hr für die Erteilung 2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung
eines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Wer- der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten
den der Abdruck des Zulassungsscheines und das Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
Zulassungszeichen für ein Nachbaugerä~ das nicht gewerblichen Räume oder Wohnräume vermit-
aufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein teln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
neuer Abdruck des Zulassungsscheines und ein Verträge nachweisen,
neues Zulassungszeichen erteilt, so beträgt die unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den
Gebühr insgesamt 30 Deutsche Mark. Vorschriften dieser Verordnung."
(5) Außer den in § 10 des V erwaltungskostenge-
setzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller
die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean- 2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
tragte Ergänzungsarbeiten not wendig werden." a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
Artikel 3 angefügt:
Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veran- „sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8
staltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit
Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I der vollständigen Fertigstellung des Bauvorha-
S. 1445; 1972 I S.163), geändert durch die Verordnung bens."
vom 15. April 1975 (BGBI. I S. 959), wird wie folgt geän- b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
dert:
„Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte
des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Ver- ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfü-
ordnung über unbedenkliche Spiele - UnbSpielV)". gen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1,
erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge,
sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
2. In§ 2 werden die Worte „Jahrmärkten, Schützenfe- mäße Verwendung dieser Vermögenswerte
sten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versi-
Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen cherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk- dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzu-
ten" ersetzt; die Worte „des Bundeskriminalamtes erhalten."
oder eines Landeskriminalamtes" werden durch die
Worte „des Landeskriminalamtes" ersetzt.
3. In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Innen-
3. In der Anlage 1 werden in den Spielbedingungen putz," die Worte „ausgenommen Beiputzarbeiten,"
zu 1 bis 5, 6 bis 8 und 9 jeweils in dem das Entgelt und nach dem Wort „Glaserarbeiten," die Worte
für die Teilnahme betreffenden Satz die Worte ,,ausgenommen Türblätter," eingefügt.
„5 Deutsche Mark" durch die Worte „10 Deutsche
Mark" ersetzt. 4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 Abs.2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt
4. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte entsprechend."
,,Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
anstaltungen" durch die Worte „Volksfesten, Schüt-
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- 5. § 10 wird wie folgt geändert:
märkten oder Spezialmärkten" ersetzt. a) In Absatz 3 Nr. 4 erster Halbsatz werden die
Worte „bei nicht dinglich gesicherten Darlehen
Artikel 4 mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-
zierung" durch die Worte „bei nicht durch
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas- Grundpfandrechte gesicherten Darlehen mit
sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I Ausnahme von solchen zur Finanzierung von
S. 1351) wird wie folgt geändert: Grundstücksgeschäften" ersetzt.
b) Absatz 5 Nr. 5 werden folgende Worte angefügt:
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„in den Fällen des § 2 Abs; 5 Satz 2 auch eine
„Gewerbetreibende, die Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertre- die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbe-
ter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Auf- träge nachgewiesen worden ist,".
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1989
c) In Absatz 5 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Artikel 6
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
fügt: Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976
„9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in§ 11 (BGBL I S. 1341) wird wie folgt geändert:
bezeichneten Angaben rechtzeitig und voll-
ständig mitgeteilt worden sind."
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Bewachungsverordnung - Bewach V)".
6. § 11 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,. 1. in den Fällen des§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
stabe a der Gewerbeordnung, sofern der a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Abschluß von Verträgen über
,.(2) Die Mindesthöhe der Ver/>icherungssumme
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, beträgt
gewerbliche Räume oder Wohnräume,
1. für Personenschäden
b) durch Grundpfand rechte gesicherte Darle- 500 000 Deutsche Mark,
hen, nicht durch Grundpfandrechte gesi-
2. für Sachschäden 50 000 Deutsche Mark,
cherte Darlehen zur Finanzierung von
Grundstücksgeschäften oder Darlehen, die 3. für das Abhandenkommen bewachter
dem Auftraggeber zur Verwendung in sei- Sachen 10 000 Deutsche Mark,
ner selbständigen beruflichen oder gewerb- 4. für reine Vermögensschäden
lichen oder in seiner behördlichen oder 8 000 Deutsche Mark."
dienstlichen Tätigkeit gewährt werden sol- b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
len,
,,(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
solcher Verträge nachgewiesen werden soll, nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung
unmittelbar nach der Annahme des Auftrages bestimmte Behörde."
die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f
erwähnten Angaben und spätestens bei Auf- c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:
nahme der Vertragsverhandlungen über den „Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsge- beträgt je Fahrzeug einschließlich der mitge-
genstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b führten Gegenstände
bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Anga-
ben,". 1. bei Fahrrädern 600 Deutsche Mark,
2. bei Mopeds, Fahrrädern mit Hilfsmotor
und Kleinkrafträdern2 000 Deutsche Mark,
7. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 3. bei Motorrädern 7 500 Deutsche Mark,
„Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate 4. bei Personen- und Lieferkraftwagen
die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rech- einschließlich der Anhänger
nungen oder die Kopien der Rechnungen des Ver- 30 000 Deutsche Mark,
lagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der 5. bei Omnibussen und Lastkraftwagen
Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens einschließlich der Anhänger
ersichtlich sein müssen, verwahren." 120 000 Deutsche Mark."
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
8. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„beschränken" ein Komma sowie die Worte „soweit
.,Die in den§§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun- dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen auf- ist" eingefügt.
zubewahren."
4. In § 8 Satz 1 werden nach den Worten „verwechselt
werden kann" die Worte „und daß keine Abzeichen
verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Ver-
Artikel 5
wechseln ähnlich sind" eingefügt.
Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt- 5. In§ 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,.§ 43 Abs. 3"
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334) wird wie durch die Worte,.§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
folgt geändert:
Artik~I 7
1. Der Bezeichnung der V crordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: Die Versteigerervorschriften in der Fassung der
,,(Pfandleiherverordnung - PfandlV)". Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345)
werden wie folgt geändert:
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3" 1. Die Kurzbezeichnung „Versteigerervorschriften"
durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. erhält die Fassung „Versteigererverordnung".
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. In§ 2 Nr. 2 a werden die Worte „eine Mehrwert- Artikel 9
steuer" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt. Die Verordnung zur Durchführung des Blindenwa-
renvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBI. I
3. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3" S. 807), geändert durch die Verordnung vom 25. März
durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. 1969 (BGBL I S. 283), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden
Artikel 8 a) in Nummer 1 vor dem Wort „Bürsten" die Worte
Die Verordnung über die Ausübung des Reisege- „überwiegend handgefertigte" hinzugefügt
werbes durch Ausländer in der Fassung der Bekannt- sowie der Halbsatz „mit Ausnahme der in § 2
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI.I S. 1351) wird wie Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren," gestrichen,
folgt geändert: b) in Nummer 2 die Worte„Körbe aller Art" durch
das Wort „Korbflechtwaren" ersetzt.
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Aus- 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
länder-Reisegewerbeverordnung A uslReise- ,,(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden
Gew V)". Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie
einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug, mit Aus-
2. In§ 2 werden die Worte„der §§ 55 a und 55 b Abs. 1" nahme der in § 1 bezeichneten Waren."
durch die Worte „des § 55 a" ersetzt.
3. In§ 2 Abs. 2 wird die Zahl „25" durch die Zahl „30"
3. In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder ist der ersetzt.
Ausländer im Besitz einer Aufcnthaltsberechti- 4. In § 3 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz, werden die
gunf( gestrichen. Worte ,,§ 43 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 2
und 3" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt: Artikel 10
„Wird jedoch die Reisegewerbekarte von Behörden Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wort-
k reisangehöriger Gemeinden oder sonstigen laut der Verordnung über Spielgeräte und andere
Behörden ausgestellt, deren Bezirk kle·iner als das Spiele mit Gewinnmöglichkeit und der Verordnung
Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die Reisegewerbe- über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von
karte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Ausübung Spielgeräten in der vom 1. Februar 1980 an geltenden
des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen
Bezirk zuständige Behörde auf der Reisegewerbe- Artikel 11
karte deren Ausdehnung auf ihren Bezirk beschei-
nigt hat; Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Satzes 3 finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
2 entsprechende Anwendung." ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
5. § 5 a Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 12
„1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
seit mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich dung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1, 2
dieser Verordnung haben, wenn ihnen die Auf- Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 2 und 4 am 1. Februar 1980 und
enthaltserlaubnis ohne räumliche und zeitliche Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und c am ersten Tage des
Beschränkung oder die A ufenthaltsberechti- auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermo-
gung erteilt ist,". nats in Kraft.
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1991
Bekanntmachung
der Neufassung der Spielverordnung
Vom 28. November 1979
Auf Grund des Artikels 10 der Zweiten Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom
28. November 1979 (BGBl. I S. 1986) wird nachstehend
der Wortlaut der Spielverordnung in der ab 1. Februar
1980 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 27. August 1971 (BGBl. I S. 1441),
2. die am 29. Februar 1976 in Kraft getretene Verord-
nung vom 23. Februar 1976 (BGBl. I S. 389),
3. den am 1. Februar 1980 in Kraft tretenden Artikel 1
der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I
S. 1986).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. und 2.
des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der
Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
zu 3.
des§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBl. I S. 97), geändert durch das Gesetz vom
12. Februar 1979 (BGBL I S. 149), und des § 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung.
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(Spielverordnung - SpielV)
I. § 3a
Aufstellung von Spielgeräten Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-
gerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur
§ 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen des§ 33 c Abs. 3
Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick
(1) Ein Spielger:it bei dem der Gewinn in Geld auf diesen Betrieb erfüllt sind.
besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgeslellt werden in
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver- II.
zehr an Ort und Slelle verabreicht werden, oder in Veranstaltung anderer Spiele
Beherbergungsbetriebcn,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder § 4
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buch- Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
macher. Spieles im Sinne des§ 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe-
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden
ordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn in Geld
in besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder werden soll. Im übrigen gilt § 3 entsprechend.
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
Spezialmärkten, § 5
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben
oder Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen
Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht darf
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber- nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfesten,
gungsbetrieben, die sich auf SportplätZ€n, in Sport- Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
hallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder in Schank-
Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben
oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften mit Ausnahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach Betriebe veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder entsprechend.
Jugendlichen besucht werden.
III.
§ 2
Verpflichtungen
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren bei der Ausübung des Gewerbes
besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in § 6
denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Ver-
zehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in (1) Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen, an
Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 denen das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der
Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die
Angabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sicht-
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, bar angebracht sind. Bei Warenspielgeräten können
3. in Wettannahn:iestellen der konzessionierten Buch- die Spielregeln und der Gewinnplan unmittelbar
macher oder neben dem Spielgerät angebracht werden. Der Auf-
steller hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Ge-
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
werbeordnung, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3
ten.
Satz 1 der Gewerbeordnung und den zum Spielgerät
§ 3 gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines oder
eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule-
In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1 gen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den
und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei, in Erlaubnis bescheid nach§ 60 a Abs. 1 der Gewerbeord-
den in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und§ 2 Nr. 2 genannten Betrie- nung und den zum Spielgerät gehörenden Abdruck
ben höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte auf- des Zulassungsscheines am Aufstellungsort zur Ein-
gestellt werden. Die Zahl der Warenspielgeräte, die sichtnahme bereitzuhalten.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf- (2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist ver-
gestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. pflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln und
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1993
den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Er hat 3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom
dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten
Erlaubnisbeschcid zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Spieles mindestens fünfzehn Sekunden vergehen.
(3) Der A ufstcllPr eines Spielgerätes oder der Veran- 4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor
stalter eines anderen Spieles darf Gegenstände, die Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.
nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, 5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens
daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. 0,30 Deutsche Mark, der Gewinn höchstens
drei Deutsche Mark betragen.
§ 7
6. Bei einem Spielgerät,
Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im Zulas- a) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum Be-
sungsschein bezeichneten Merkmalen nicht ent- ginn des nächsten Spieles weniger als 30 Sekun-
spricht oder desscm im Abdruck des Zulassungsschei- den vergehen, muß die durch Berechnung oder
nes angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, unver- Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei
züglich aus dem Verkehr zu ziehen. unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom
Hundert der Einsätze betragen;
§ 8
b) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum Be-
(1) Der A ufsteller eines Spielgerätes oder c;ler Veran- ginn des nächsten Spieles mindestens 30 Sekun-
stalter eines anderen Spieles darf am Spiel nicht teil- den vergehen, muß die durch Berechnung oder
nehmen, andere Personen nicht beauftragen, an dem Versuche ermittelte Summe der Gewinne bei
Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 50 vom
daß in seinem Unternehmen Beschäftigte an dem Spiel Hundert der Einsätze betragen. Für jeweils wei-
teilnehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in tere 30 Sekunden kann sie sich um je 10 vom
der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmen Hundert verringern.
zugelassen sind.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 6 gilt nicht für
(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum Spielgeräte, bei denen der Spielausgang überwiegend
Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren oder durch von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Für
Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, daß Schießeinrichtungen gilt ferner nicht Absatz 1 Nr. 3.
in seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite
gewähren. (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
bei der Zulassung der Bauart dem Inhaber der Zulas-
§ 9 sung aufzugeben, das Geldspielgerät an einer oder
mehreren von ihr zu bestimmenden Stellen mit der auf
Der A ufsteller eines Spielgerätes oder der Veran-
stalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für wei- dem Abdruck des Zulassungsscheines angegebenen
tere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Nummer zu kennzeichnen.
Vergünstigungen gewähren. Er darf gewonnene
Gegenstände nicht zurückkaufen. Er darf gewonnene ' § 12
Gegenstände i.n einen Gewinn umtauschen, dessen
Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn nicht (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
überschreiten. die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen,
wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
§ 10 1. Die Bauart muß den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendli- 2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen
chen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den höchstens 30 Deutsche Mark betragen. In den Fäl-
Zutritt zu den Räumen, in denen das Spie,I veranstaltet len des§ 2 Nr. 1 bis 3 gilt§ 11 Abs. 1 Nr. 5 entspre-
wird, nicht gestatten. chend.
3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,
IV. nachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze
entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Geste-
Zulassung von Spielgeräten hungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles
mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes
§ 11 betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf
Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle
die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn Einsätze eines Serienspieles müssen gleich sein. Bei
folgende Anforderungen erfüllt sind: Serienspielen darf die Summe der Einsätze sechzig
Deutsche Mark nicht übersteigen.
1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen bei
4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im
Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Einsatz
gleich sein. Spielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der
Gewinner und dann die Höhe seines Gewinnes
2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen so ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die
gebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen Gestehungskosten sämtlicher möglichen ·Gewinne
Mitteln nicht ver~indert werden können. mindestens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einsätze betrag<~n. Die Gewinnaussichten aller Ein- Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer
sätze eines Spieles müssen gleich sein. Die Summe des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind,
der Einsätze für ein Spiel darf sechzig Deutsche oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichne-
Mark nicht übersl<>igen. ten Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht
5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl vorlegt,
der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen 4. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den
Spiele nicht kleiner als l : 4 sein. Die Gestehungsko- Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt oder
sten sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müssen die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den
mindestens 50 vom Hundert der möglichen Ein- Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht
sätze betragen. Dies gilt nicht für Spielgeräte, bei bereithält,
denen der Spielausgang überwiegend von der
5. entgegen§ 6 Abs. 3 Gegenstände so aufstellt, daß sie
Geschicklichkeit des Spielers abhängt.
dem Spieler als Gewinne erscheinen können,
6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf
6. entgegen§ 7 ein Spielgerät nicht aus dem Verkehr
nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen
zieht,
abhängig sein.
7. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,
7. Der Gewinn darf nicht in lebenden Tieren bestehen.
8. entgegen · § 9 Vergünstigungen gewährt oder
(2) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. gewonnene Gegenstände zurückkauft oder gewon-
nene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, des-
V. sen Gestehungskosten den zulässigen Höchstge-
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen winn überschreiten,
für andere Spiele 9. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kin-
dern und Jugendlichen zuwiderhandelt.
§ 13
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 2 Nr. 1
Das Bundeskriminalamt oder die Landeskriminal-
Buchstabe b der Gewerbeordnung handelt, wer vor-
ämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für
sätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines Reisege-
ein anderes Spiel, bei dem der Gewinn in Waren be-
werbes
steht, nur unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an
Satz 1, Nr. 6 und 7 erteilen. dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder
der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht
VI. sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort
Ordnungswidrigkeiten bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht
zur Einsichtnahme bereithält oder
§ 14 2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung
begeht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1
der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes VII.
1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb mehr als die Schiußvorschriften
zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt,
2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in § 15
seinem Betrieb zuläßt,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der ordnung auch im Land Berlin.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1995
Bekanntmachung
der Neufassung der Spielgerätezulassungsverordnung
Vom 28. November 1979
A'!.f Grund des Artikels 10 der Zweiten Verordnung der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten
zur Anderung gewerberechtlicher Vorschriften vom Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
28. November 1979 (BGBI. I S. 1986) wird nachstehend nung vom 5. Februar 1960 (BGBL I S. 61 ),
der Wortlaut der Spielgerätezulassungsverordnung
in der ab 1. Februar 1980 geltenden Fassung bekannt- zu 2.
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4
1. Die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- der Gewerbeordnung in der Fassung der im
mer 7103-2, veröffentlichte bereinigte Fassung, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. den am 26. April 1968 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 17. April 1968 (BGBl. I S. 309), zu 3. bis 6.
3. die am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Verordnung des§ 33.f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der
vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 906), Fassung des Artikels 13 Nr. 2 des Kostenermäch-
tigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
4. die am 24. Juni 1973 in Kraft getretene Verordnung
(BGBL I S. 805) und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4 der Ge-
vom 18. Juni 1973 (BGBI.I S. 612),
werbeordnung in der im Bundesgesetzblatt
5. die am 24. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung Teil III, Gliederungsnummer 7100-1, veröffent-
vom 16. Juli 1975 (BGBI.I S. 1923), lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
6. die am 9. November 1977 in Kraft getretene Verord- dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
nung vom 2. November 1977 (BGBl. I S. 2017), vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
7. den hinsichtlich der Änderung des § 1 am 1. Fe- zu 7.
bruar 1980, im übrigen am 6. Dezember 1979 in des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der
Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
28. November 1979 (BGBl. I S. 1986). (BGBL I S. 97), geändert durch das Gesetz vom
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund 12. Februar 1979 (BGBL I S. 149), und des § 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung
zu 1. mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-
' des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 und des§ 60 a Abs. 2 Satz 4 setzes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821 ).
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Verordnung
über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten
(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGerZulV)
§ § 2
Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschrei-
Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der bung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedie-
Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Tech- nungsanweisung, eine Berechnung der Auszahlungs-
nische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundes- und Treffererwartung sowie ein Mustergerät beizufü-
kriminalamt durch schriftlichen Bescheid. gen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen einzureichen. § 6
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster ( 1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen. erhebt für
1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-
gerätes,
§ 3 2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-
Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so spielgerätes und
erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungs- 3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Ab-
schein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bau- druckes eines Zulassungsscheines, des Nachtrages
art erhält er einen Abdruck des Zulassungsscheines anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer
und ein Zulassungszeichen. eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszei-
chens
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-
§ 4 gen).
(1) Der Zulassungsschein enthält (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung
der Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlänge-
1. Bezeichnung des Spielgerätes;
rung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind
2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung; nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemes-
3. Beschreibung des Spielgerätes mit Abbildungen sen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
und, soweit erforderlich, Übersichtszeichnungen, 1. für Beamte des höheren Dienstes und
die in Verbindung mit der Beschreibung den Spiel- vergleichbare Angestellte 64,- DM,
vorgang erkennbar machen;
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
4. Spielregeln und Gewinnplan; vergleichbare Angestellte 55,- DM,
5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei 3. für sonstige Bedienstete 47,- DM.
denen der Gewinn in Geld besteht;
Für eine angefangene Stunde ist der volle Stundensatz
6. Bezeichnung der Aufstellplätze; zu berechnen.
7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbaugeräte; (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbeson- Bauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark
dere die Auflage, die Nummer des Abdruckes des und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines
Zulassungsscheines an dem zugehörigen Spielgerät Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht
anzubringen. übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen
außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis
(2) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind auf das Doppelte erhöht werden.
Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweiligen
Nachbaugerätes anzugeben. ( 4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-
scheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines
(3) Aus dem Zulassungszeichen müssen Name und und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung der
Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie das Ende Aufstelldauer eine5 Warenspielgerätes beträgt je
der Aufstelldauer ersichtlich sein. 20 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung eines
(4) Der Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Werden der
Zulassungszeichen erhalten die gleiche fortlaufende Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungs-
Nummer. zeichen für ein Nachbaugerät, das nicht aufgestellt
worden ist, zurückgegeben und ein neuer Abdruck
des Zulassungsscheines und ein neues Zulassungszei-
chen erteilt, so beträgt die Gebühr insgesamt 30 Deut-
§ 5 sche Mark.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann (5) Außer den in§ 10 des Verwaltungskostengeset-
die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf zes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veran- Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte
staltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufge- Ergänzungsarbeiten notwendig werden.
stellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach
keine statistischen Prüfmethoden erforderlich § 7
machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die
Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ist. ordnung auch im Land Berlin.
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1997
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vom 12. November 1979
Auf Grund des§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über anstalt für Angestellte vom 7. August 1953
die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für (BGB!. I S. 857), geändert durch Artikel 2 § 5 Nr. 2
Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857), ge- des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBL I S. 974),
ändert durch Artikel 2 § 5 Nr. 2 des Gesetzes vom dem Vorstand der Bundesversicherungsan-
28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), des§ 157 Abs. 2 Satz 1 des stalt für AngesteHte
Reichsknappschaftsgesetzes und des§ 1344 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit§ 11 b) auf Grund des § 157 Abs. 2 Satz 1 des Reichs-
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der kna ppschaftsgesetzes
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird an- dem Vorstand der Bundesknappschaft
geordnet:
jeweils für seinen Geschäftsbereich.
I. 2. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup-
Abschnitt II der Anordnung über die Ernennung pen A 1 bis A 15 übertrage ich
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbe-
reich des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- auf Grund des § 1344 Abs. 3 der Reichsversiche-
nung vom 5. Juni 1979 (BGB!. I S. 651) erhält folgende rungsordnung in Verbindung mit§ 11 Abs. 2 Satz 1
Fassung: des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte
,,II. dem Vorstand der Landesversicherungsan-
1. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent- stalt Oldenburg-Bremen
lassung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup- für seinen Geschäftsbereich."
pen A 1 bis A 15 und der Besoldungsgruppen C 1
bis C 3 übertrage ich II.
a) auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
über die Errichtung der Bundesversicherungs- dung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1979 - 1 BvL 51/79 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Merzig, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-
bl. I S. 1058) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. November 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1997
Anordnung
zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vom 12. November 1979
Auf Grund des§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über anstalt für Angestellte vom 7. August 1953
die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für (BGB!. I S. 857), geändert durch Artikel 2 § 5 Nr. 2
Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857), ge- des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBL I S. 974),
ändert durch Artikel 2 § 5 Nr. 2 des Gesetzes vom dem Vorstand der Bundesversicherungsan-
28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), des§ 157 Abs. 2 Satz 1 des stalt für AngesteHte
Reichsknappschaftsgesetzes und des§ 1344 Abs. 3 der
Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit§ 11 b) auf Grund des § 157 Abs. 2 Satz 1 des Reichs-
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der kna ppschaftsgesetzes
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird an- dem Vorstand der Bundesknappschaft
geordnet:
jeweils für seinen Geschäftsbereich.
I. 2. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup-
Abschnitt II der Anordnung über die Ernennung pen A 1 bis A 15 übertrage ich
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbe-
reich des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- auf Grund des § 1344 Abs. 3 der Reichsversiche-
nung vom 5. Juni 1979 (BGB!. I S. 651) erhält folgende rungsordnung in Verbindung mit§ 11 Abs. 2 Satz 1
Fassung: des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte
,,II. dem Vorstand der Landesversicherungsan-
1. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Ent- stalt Oldenburg-Bremen
lassung der Bundesbeamten der Besoldungsgrup- für seinen Geschäftsbereich."
pen A 1 bis A 15 und der Besoldungsgruppen C 1
bis C 3 übertrage ich II.
a) auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
über die Errichtung der Bundesversicherungs- dung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Oktober 1979 - 1 BvL 51/79 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Merzig, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-
bl. I S. 1058) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. November 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76-, ergangen auf Vor-
lage des Bayerischen Verwaltungsgericbtshofs, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über Kündigungsschutz und
andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
Fassv ng vom 15. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I
S. 34 7) sowie das Gesetz zur Änderung und Ergän-
zung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1013) sind inso-
weit mit dem Grundgesetz nicht v:ereinbar, als ein
Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vor-
schriften des Kleingartenrechts der Preisbindung
unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten
Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 der Verord-
nung vom 15. Dezember 1944 und des§ 2 des Geset-
zes vom 28. Juli 1969 gekündigt werden kann.
2. § 1 Absatz 3 der Verordnung über Kündigungs-
schutz und andere kleingartenrechtliche Vor-
schriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 347) und§ 2 Absatz 2 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung kleingarten-
rechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1013) verletzen das Grundgesetz und
sind daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1999
Bekanntmachung
zu § 4 de~ Warenzeichengesetzes
Vom 22. November 1979
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das
Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation
und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der
Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBL I
S.1800).
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Anlage
Bezeichnungen
Europäische Patentorganisation
Europäisches Patentamt
European Patent Organisation
European Patent Office
Organisation europeenne des brevets
Office europeen des brevets
Abkürzungen
EPO
EPA
EPO
EPO
OEB
OEB
Kennzeichen
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsgcs.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlicho Vereinlrnrunqen, Vertrüge mit cler DDR uncl
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntm<1chungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufencler Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
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Bundes ge s e tzbla tt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 23. November 1979
Tag Inhalt Seite
9. 11. 79 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................... . 1174
14. 11. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 .......................•.•...• , ....•.....•...........•...•...••.. 1176
24. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem ver-
traglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr .... 1178
24. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ........................... . 1178
29. 10. 79 Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung ..................................... . 1178
29. 10. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1182
2. 11. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung des Eisen-
bahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden ........................................•.. 1183
5. 11. 79 Bekanntmachung, des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lund und der Re9ierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1183
6. 11. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 1185
6. 11. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit ....... 1187
6. 11. 79 Bekanntnrnchunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re(Jierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1189
6. 11. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re\)ierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1191
7. 11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der
Weltor~1anisation für geistiges Eigentum ............................................. . 1192
8. 11. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 1193
12.11.79 Bekanntmachunq zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ............. . 1195
12.11. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Beseitiwrnq jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 1195
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