149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1979 1 Nr. 7
Ta~J Inhalt Seite
12. 2. 79 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
7100-1
7. 2. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Ver-
brauch .......................................................................... 153
7847-11-4-B
8. 2. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann 154
neu: B00-21-1-65; fJ00-21-1-25
12. 2. 79 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft-Verordnung und der Verordnung über Frucht-
nektar und Fruchtsirup . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
2125-40-13, 2125-40-14
2. 2. n Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 12. Februar 1979
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- sehen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
Artikel 1 hörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Auf-
stellung von Spielgeräten, deren Bauart von der
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuge-
machung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird lassen ist. Sie kann unter Auflagen, auch im
wie folgt geändert: Hinblick auf den Aufstellungsort, erteilt wer-
den, soweit dies zum Schutze der Allgemein-
1. In § 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte
heit, der Gäste oder der Bewohner des jeweili-
„Ausübung der Heilkunde" durch die Worte
gen Betriebsgrundstücks oder der Nachbar-
,,Ausübung der ärztlichen und anderen Heil-
grundstücke oder im Interesse des Jugendschut-
berufe" ersetzt.
zes erforderlich ist; die nachträgliche Anderung,
Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zu-
2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Privat-
irrenanstalten" durch das Wort „Privatnerven- lässig.
kliniken" ersetzt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-
3. § 33 c wird § 33 b. tragsteller die für die Aufstellung von Spiel-
geräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
4. Es wird folgender neuer § 33 c eingefügt: sitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
,,§ 33 C
der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbre-
SpielgercHe mit Gewinnmöglichkeit chens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit pressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, uner-
einer den Spielausgang beeinflussenden techni- laubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Betei-
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ligung am unerlirnbten Glücksspiel oder wegen 6. § 33 e wird wie folgt geändert:
Vergehens nach § 13 des Gesetzes zum Schutze
a) In Satz 1 werden die Worte ,, (§ 33 d)" durch
der Jugend in der Oif enllichkeit rechtskräftig
verurteilt worden ist. die Worte,,(§§ 33 c und 33 d) ersetzt.
11
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im b) In Satz 2 werden nach dem Wort „zurückzu-
Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm nehmen die Worte „ oder zu widerrufen"
II
die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, eingefügt.
daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage
des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchfüh- 7. § 33 f wird wie folgt geändert:
rungsvorschriften enlspricht. Sollen Spielgeräte
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in einer Gaststätte auf gestellt werden, so ist in
der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer aa) In dem einleitenden Satzteil werden die
Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Worte ,,§§ 33 d und 33 e" durch die
Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber Worte ,,§§ 33 c, 33 d und 33 e" ersetzt.
dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in bb) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem
dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden Wort „ stellen durch ein Komma ersetzt
II
ist, können von der zuständigen Behörde, in und es wird folgende Nummer 4 ange-
deren Bezirk das Spielgerä.t aufgestellt worden fügt:
ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1
,,4. Vorschriften über den Umfang der
Satz 3 erlassen werden. 11
Verpflichtungen des Gewerbetrei-
benden erlassen, in dessen Betrieb
5. § 33 d erhält folgende Fassung: das Spielgerät aufgestellt oder das
11
,,§ 33 d
Spiel veranstaltet werden soll.
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Gewinnmöglichkei.t veranstalten will, bedarf der „ 1. der Bundesminister für Wirtschaft
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaub- im Einvernehmen mit dem Bundes-
nis kann befristet und unter Auflagen erteilt minister des Innern und mit Zustim-
werden, soweit dies zum Schutze der Allge- mung des Bundesrates
meinheit, der Gäste oder der Bewohner des Be- a) das Verfahren der Physikalisch-
triebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke Technischen Bundesanstalt bei
oder im Interesse des Jugendschutzes erforder- der Prüfung und Zulassung der
lich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung
Bauart von Spielgeräten sowie
oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. bei der Verlängerung der Auf-
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, stelldauer von Warenspielgerä-
wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem ten, die auf Volksfesten, Schüt-
Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeits- zenfesten oder ähnlichen Veran-
bescheinigung ist. staltungen aufgestellt werden
sollen, und die ihrer Konstruk-
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-
tion nach keine statistischen
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-
Prüfmethoden erforderlich ma-
tragsteller oder der Gewerbetreibende, in des-
chen, regeln und
sen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll,
die für die Veranstaltung von anderen Spielen b) Vorschriften über die Gebühren
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c und Auslagen für Amtshandlun-
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. gen der Physikalisch-Techni~
sehen Bundesanstalt erlassen. Die
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
Gebühren sind nach dem Perso-
bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tat-
nal- und Sachaufwand zu be-
sachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vor-
stimmen. Die Gebühr für die Prü-
lagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
fung und Zulassung einer Bauart
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Ab- darf jedoch 5 000 Deutsche Mark
satz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, und für die Verlängerung der
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Aufstelldauer eines Warenspiel-
Bedingungen veranstaltet wird oder gerätes im Sinne des Buchstaben
a 500 Deutsche Mark je Gerät
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurück-
nicht übersteigen. Erfordert die
genommen oder widerrufen worden ist. Prüfung im Einzelfall einen
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, außergewöhnlichen Aufwand, so
wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine kann die Gebühr bis auf das Dop-
der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht pelte erhöht werden. Die Gebühr
beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum für die Erteilung eines Zulas-
Schutze der Jugend in der Offentlichkeit ver- sungsscheines, des Abdruckes
stoßen worden ist. 11
eines Zulassungsscheines oder
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 151
eines Nachtrages anläßlich der 12. § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Verlüngerung der Aufstelldauer
eines Warenspielgerätes und ,, (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die
eines Zulassungszeicl;iens ist nach Aufstellung von Spielgeräten oder die Veran-
festen Sätzen zu bestimmen; sie staltung von anderen Spielen im Sinne des
darf 50 Deutsche Mark nicht § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 im
übersteigen;". Reisegewerbe nur erteilt werden, wenn die Vor-
aussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl nach § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 erfüllt
,,2 000" durch die Zahl „5 000" ersetzt. sind. Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die
Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des
8. In§ 33 g Nr. 2 werden die Worte „die Vorschrift § 33 c Abs. 1 Satz 1 ferner nur erteilt werden,
des § 33 d" durch die Worte „die Vorschriften wenn deren Bauart von der Physikalisch-Tech-
der §§ 33 c und 33 d" und das Wort „gilt" durch nischen Bundesanstalt zugelassen ist und der
das Wort „gelten" ersetzt. Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des
Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulas-
sungszeichens ist; die Erlaubnis nach Absatz 1
9. § 33 herhält folgende Fassung:
darf für die Veranstaltung von anderen Spielen
,,§ 33 h im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus
nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine
Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermange-
Die §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung lung eines solchen von dem für seinen gewöhn-
auf lichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskrimi-
nalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung
1. die Zulassung und den Betrieb von Spiel-
besitzt. Die von den Landeskriminalämtern er-
banken,
teilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gel-
2. die Veranstaltung von Lotterien und Aus- ten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Im
spielungen, mit Ausnahme der gewerbs- übrigen finden die Vorschriften des § 33 c
mäßig betriebenen Ausspielungen auf Volks- Abs. 1 Satz 3, des § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Ver- und 5, der §§ 33 e, 33 f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, der
anstaltungen, bei denen der Gewinn in ge- §§ 33 g, 33 h und 53 Abs. 2 entsprechende An-
ringwertigen Gegenständen besteht, wendung."
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne
des § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im 13. In § 60 b Abs. 2 werden die Worte „sowie die
Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind." §§ 69" durch die Worte ,, , § 69 Abs. 1 und 2 so-
wie die §§ 69 a" ersetzt.
10. § 33 i wird wie folgt geändert:
14. In § 69 b Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Worten „eines Wochenmarktes" ein Komma und die
,,§ 33 d Abs. 1 Satz 1" die Worte ,,§ 33 c Worte „Jahrmarktes oder Volksfestes" einge-
Abs. 1 Satz 1 oder des" eingefügt. fügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden vor den Worten
,,§ 33 d Abs. 3" die Worte ,,§ 33 c Abs. 2 15. In § 71 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
oder" eingefügt.
„Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten
und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Ko-
11. § 53 wird wie folgt geändert: sten für die Werbung verlangen."
a) In Absatz 1 und 2 werden nach den Worten Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
,,33 a," jeweils die Worte „33 c Abs. 1, §§"
eingefügt.
16. § 144 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird ferner wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende
aa) In Nummer 1 werden am Ende das Wort Fassung:
,,oder" durch ein Komma und in Num-
mer 2 der Punkt durch das Wort „oder" „d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät
ersetzt. aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein
anderes Spiel veranstaltet oder nach
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder
,,3. der Gewerbetreibende, sein Stellver- ein ähnliches Unternehmen betreibt,".
treter oder eine der mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweignie- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 33 f
derlassung beauftragten Personen Abs. 1 Nr. 1 oder 2," durch die Worte ,, § 33 f
Auflagen oder Anordnungen nicht Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4," ersetzt.
oder nicht rechtzeitig erfüllt oder in- c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 33 d
haltliche Beschränkungen der Er- Abs. 1 Satz 2," durch die Worte ,,§ 33 c
laubnis nicht beachtet." Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Satz 3," ersetzt und das Wort „zuwiderhan- ausgestatteten Spielgerätes, das die Möglichkeit
delt" durch die Worte „oder einer vollzieh- eines Gewinnes bietet, gilt im bisherigen Umfang
baren Anordnung nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 fort.
zuwiderhandelt" ersetzt.
(2) Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbe-
d) In Absatz 2 Nr. 2 werden das Wort „oder" ordnung in der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
durch ein Komma und in Nummer 3 der setzes geltenden Fassung gelten als Verweisungen
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und auf die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
folgende Nummer 4 angefügt: setzes.
„4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c
Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung Artikel 3
der zuständigen Behörde aufstellt."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
17. In§ 146 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte ,, , auch lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halb- setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
satz," gestrichen. § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
18. Die Dberschriften der §§ 1 bis 53 a, 105 bis 142
und 154 bis 155 erhalten Gesetzeskraft.
Artikel 4
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1 bis
Erlaubnis zur Aufstellung eines mit einer den Spiel- 3, 7, 13 bis 15, 17 und 18 am Tage nach der Ver-
ausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 153
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung
- direkter Verbrauch -
Vom 7. Februar 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3 1. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der
und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge- an der Gemeinschaftsverpflegung während der
meinsamen Marktorganisationen vom 31. August letzten drei Monate teilnehmenden Personen,
1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel- 38 Nr. 1 2. eine Bescheinigung
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. 1 S. 705)
a) des Finanzamtes im Falle des § 8 Nr. 1 und 3,
geändert worden sind, sowie auf Grund des § 12
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen b) des Trägers im Falle des § 8 Nr. 2,
Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den c) des Sozialamtes im Falle des § 8 Nr. 4
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft über die Erfüllung der jeweiligen Vorausset-
verordnet: zungen. Als Bescheinigung nach Buchstabe a
Artikel 1 gilt für den Fall des § 8 Nr. 1 auch der letzte
zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungs-
Die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter ·bescheid, durch den die Einrichtung nach § 5
Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl. 1 S. 790),
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Au-
wegen der Verfolgung steuerbegünstigter
gust 1978 (BGBl. I S. 1514), wird wie folgt geändert:
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit
1. § 3 a Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung: worden ist oder eine noch gültige Bescheini-
gung des Finanzamtes über die steuerliche Ab-
,,Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, zugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden
so ist der Kautionsgeber gegenüber der Bundes- - an die Einrichtung."
anstalt zur Zahlung des Betrages je Kilogramm
Butter verpflichtet, um den er die Butter von der
4. § 12 erhält folgende Fassung:
Bundesanstalt verbilligt gekauft hat."
,,§ 12
2. § 8 erhält folgende Fassung: Rückforderung und Verzinsung
,,§ 8
Verwendet die Einrichtung die Butter nicht im
Bezugsberechtigung Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung, so ist sie
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Kilo-
Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, die gramm Butter zwischen dem am Tage der Abgabe
Gemeinschaftsverpflegung ausgeben und von der Bundesanstalt gültigen Interventions-
preis und dem Abgabepreis verpflichtet. § 3 a
1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwek- Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwen-
ken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder dung."
2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies Artikel 2
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Erzie-
hung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des und Forsten wird den Wortlaut der Milchfettver-
Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 billigungsverordnung - direkter Verbrauch - in
der Abgabenordnung genannten Personenkrei- der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
ses tun oder den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Er wird dabei die Paragraphen mit neuen durchlau-
3. als Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn-
fenden Zahlen versehen.
heime oder Altenpflegeheime nach § 4 Nr. 16
des Umsatzsteuergesetzes oder als Einrichtun-
gen mit Beköstigung von Jugendlichen nach Artikel 3
§ 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Umsatzsteuer befreit sind oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
4. Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Bun- zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-
dessozialhilfegesetzes anerkannt werden kön- ganisationen auch im Land Berlin.
nen."
Artikel 4
3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,, (2) Dem Antrag ist beizufügen kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
ilber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann*)
Vom 8. Februar 1979
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes § 4
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt Ausbildungsrahmenplan
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Wissenschaft verordnet: sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
§ den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-
Der Ausbildungsberuf Bankkaufmann wird staat- rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist
lich anerkannt. oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
chung erfordern.
§ 2
§ 5
Ausbildungsdauer Ausbildungsplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
§ 3 einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§ 6
Gegenstand der :Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: Berichtsheft
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
a) Unternehmensorganisation und Rechtsgrund- legenheit zu geben, das Berichtsheft während der.
lagen, Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
b) Büroarbeiten und Schriftverkehr; Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Zahlungsverkehr: § 7
a) Kontoführung, Zwischenpriifung
b) Inlandszahlungsverkehr, (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
c) Auslandszahlungsverkehr; Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
3. Geld- U:nd Kapitalanlage:
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand
a) Anlage auf Konten, praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-
b) Anlage in Wertpapieren, ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-
c) sonstige Anlagen;
halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
4. Finanzierung: sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
a) kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
b) langfristiges Kreditgeschäft; sentlich ist.
5. Innenbetrieb: (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
a) Rechnungswesen, genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
b) Organisation,
c) automatisierte Datenverarbeitung, § 8
d) Personalwesen, Abschlußprüfung
e) Revision. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
sdrnle werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
licht. dung wesentlich ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 155
(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die (4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist in
nachgenann ten Prüfungsfä eher: Form eines Prüfungsgesprächs zu führen.
1. Prüfungsfach Bankwirtschaft und Betriebslehre: (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
rere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bear- sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
beiten und dabei zeigen, daß er neben den Kennt-
nissen und Fertigkeiten des Zahlungsverkehrs, (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
der Geld- und Kapitalanlage sowie der Finanzie- · im ,Gesamtergebnis und in mindestens, zwei der in
rung auch die ~rforderlidien. a1\gemeinen Kennt- , Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geµannten Prüfµngsfächer, so-
nisse und Fertigkeiten erworben hat. wie im Prüfungsf ach Praktische Ubungen minde-
stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbei- werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
tung/Organisation/Personalwesen: Prüfungsf ach mit „ungenügend" bewertet, so ist die
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- Prüfung nicht bestanden.
rere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
nungswesen, Datenverarbeitung, Organisation
das Prüfungsf ach Bankyv-i:rtschaJt und Betriebslehre
und Personalwesen bearbeiten und dabei zeigen,
das zweifache Gewicht gegenüber jedem der übri-
daß er Grundlagen und System dieser Gebiete gen Prüfungsfächer.
eines Kreditinstituts versteht.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prü-
fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- zelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei stungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei
zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und ge-
Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
sellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
4. Prüfungsfach Praktische Ubungen: § 9
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zei- Ubergangsregelung
gen, daß er an Hand betriebspraktischer Vor-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
gänge und Tatbestände betriebliche und wirt-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
schaftliche Zusammenhänge versteht und prak-
herigen Vorschriften weiter anzuwenden.
tische Aufgaben bearbeiten kann.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü- § 10
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
Berlin-Klausel
Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die
Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
und in den beiden anderen Fächern mit „mangel- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
haft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü- rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewer- § 11
teten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
Inkrafttreten
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
zen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
stimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift- über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom
lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü- 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 433) außer Kraft; § 9 bleibt
fung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. unberührt.
Bonn, den 8. Februar 1979
Der Bundesminister fü.r Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 14 1 5 1 6
4
Allgemeine Kenntnisse
und Fertigkeiten
(§ 3 Nr. 1)
1.1 U nternehmensorg ani- a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des
sa tion und Rechts- ausbildenden Unternehmens erklären X
grundlagen
b) die Stellung des ausbildenden Unternehmens im
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
Kreditgewerbe beschreiben X
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Behörden,
Wirtschaftsorganisationen, Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften nennen X X
d) für den Ausbildungsbetrieb besondere Rechts-
vorschriften nennen X
e) wichtige Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen des ausbildenden Unternehmens er-
klären X X X X X X
f) das Bankgeheimnis und wichtige Vorschriften
der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Daten-
schutzgesetze beachten sowie Bedeutung und
Auswirkung an typischen Geschäftsvorfällen
aufzeigen X
1.2 Büroarbeiten und a) über die Bearbeitung. des Posteingangs, der Post-
Schriftverkehr verteilung und des Postausgangs Auskunft geben X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
b) Registratur benutzen X X
c) Termine kontrollieren X
d) Karteien, Vordrucke, andere Organisationsmittel
und technische Geräte am Arbeitsplatz benutzen X X X X X X
e) Geschäftsbriefe und Aktenvermerke nach Anlei-
tung verfassen X X X X X X
f) vorgegebene Texte und Mitteilungen auswählen
und anwenden X X X X X X
g) die Unterschriftenregelung des Ausbildungsbe-
triebes beachten X
2 Zahlungsverkehr
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Kontoführung a) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) Verfügungsberechtigung und die internen Vor-
schriften des Ausbildungsbetriebes erklären X X
b) Konten für den Zahlungsverkehr unter Beach-
tung der Verfügungsberechtigung nach Anlei-
tung eröffnen, führen und abschließen X X
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 157
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
c) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Konto-
art beraten X
d) über Geschäftsvorfälle auf Zahlungsverkehrs-
konten Auskunft geben X X
e) Vorgänge der Kontoführung bei Tod des Konto-
inhabers unter Beachtung der Verfügungsberech-
tigung nach Anleitung bearbeiten X
f) Vorgänge der Kontoführung bei Pfändung auf-
zählen X
2.2 Inlandszahlungs- a) die Bedeutung des Inlandszahlungsverkehrs für
verkehr das ausbildende Unternehmen erklären X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
b) die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriften darstel-
len X X
c) die Organisation des halbbaren und bargeldlosen
Zahlungsverkehrs aus der Sicht des ausbilden-
den Unternehmens erklären X
d) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Zah-
lungsart beraten X X
e) Uberweisungen, Schecks, Lastschriften und
Wechsel bearbeiten X X
f) Kunden über Ausgabe und Verwendung von
Scheckkarten beraten X X
g) Scheckkarten ausgeben und damit zusam.m.en-
hängende Arbeiten ausführen X X
h) über Ausgabe und Verwendung von Kreditkar-
ten Auskunft geben X X
i) Rückgabe von Schecks, Lastschriften und Wech-
seln nach Anleitung bearbeiten X X
2.3 Auslandszahlungs- a) die Bedeutung des Auslandszahlungsverkehrs für
verkehr das ausbildende Unternehmen erklären X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)
b) Kunden über Sorten und Devisen im. Rahmen des
Reisezahlungsverkehrs beraten X X
c) Sorten- und Devisengeschäfte im. Rahmen des
Reisezahlungsverkehrs bearbeiten X X
d) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Form.
einer bargeldlosen nichtdokum.entären Auslands-
zahlung beraten X X
e) bargeldlose Auslandszahlungen nach Anleitung
bearbeiten X X
f) über Abwicklung und Verbuchung von Doku-
m.enteninkassi im. Rahmen der Organisation des
Ausbildungsbetriebes bei Export- und Importge-
schäften Auskunft geben X X
g) über Abwicklung und Verbuchung von Doku-
m.entenakkreditiven im. Rahmen der Organisation
des Ausbildungsbetriebes bei Export- und Im-
portgeschäften Auskunft geben X X
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
3 Geld- und Kapital-
anlage
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Anlage auf Konten a) die Bedeutung der Einlagearten für das ausbil-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) dende Unternehmen erklären X
b) die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich
Verfügungsberechtigung und die internen Vor-
schriften des Ausbildungsbetriebes erklären X X
c) Sparkonten unter Beachtung der Verfügungsbe-
rechtigung eröffnen, führen und abschließen X X
d) Kunden über Anlagemöglichkeiten auf Sparkon-
ten und in anderen Sparformen des Ausbildungs-
betriebes sowie über die staatliche Sparförderung
und die Förderung der Vermögensbildung bera-
ten und dazugehörige Geschäftsvorfälle bearbei-
ten X X
e) über Geschäftsvorfälle auf Sparkonten Auskunft
geben X X
f) über Kündigungs- und Festgelder Auskunft ge-
ben und dazugehörige Geschäftsvorfälle nach
Anleitung bearbeiten X X
g) Grundzüge der Gelddisposition des Ausbi_ldungs-
; betriebes darstellen X X
3.2 Anlage in Wert- a) die Bedeutung des Effektengeschäfts für das aus-
papieren bildende Unternehmen erklären X X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
b) Effektenorders nach Anleitung bearbeiten X X
c) über Effektenabrechnungen Auskunft geben X X
d) die Abwicklung von Effektenkassa-Geschäften
im Ausbildungsbetrieb beschreiben X X
e) über Kursnotierungen und Preisfeststellungen
Auskunft geben X X
f) Kundenberatungen durch Auswahl und Auswer-
tung von Informationsmaterial nach Anleitung
vorbereiten X X
g) Kunden bei der Wahl der zweckmäßigsten Ver-
wahrungsart unter Berücksichtigung der recht-
lichen Bestimmungen und der vertraglichen Ver-
einbarungen beraten X X
h) bei Verwaltungsarbeiten im Depotgeschäft mit-
wirken X X
i) über Gutschriften von Effektenerträgen unter
Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften Aus-
kunft geben X X
k) Kupons nach Anleitung einlösen X
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 159
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1) über Bezugsrechte an Hand eines Bezugsange-
bots Auskunft geben X X
m) über Verkaufsangebote festverzinslicher Wert-
papiere Auskunft geben X X
n) über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch
sowie dessen Verlauf und Ergebnis berichten X
3.3 sonstige Anlagen a) über die Grundzüge des Bausparens Auskunft
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c} geben X X
b) über die Grundzüge der Kapitalanlage in Lebens-
versicherungen Auskunft geben X X
c) über die verschiedenen Formen der Kapital-
anlage in Gold Auskunft geben X X
4 Finanzierung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 kurz- und mittelfristi- a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbil-
ges Kreditgeschäft dende Unternehmen erklären X X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a}
b) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche
Vereinbarungen und interne Vorschriften des
Ausbildungsbetriebes aufzählen X X
c) die Bearbeitung von Kontokorrent-, Diskont-,
Akzept- und Avalkrediten erklären X X
d) Kleinkredite, Anschaffungsdarlehen oder andere
betriebsspezifische Kredite nach Anleitung be-
arbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit
nach Anleitung prüfen X X
e) Kreditsicherheiten unterscheiden und ihren Si-
cherungswert erklären X X
4.2 langfristiges Kredit- a) die Bedeutung der Kreditarten für das ausbil-
geschäft dende Unternehmen erklären X X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)
b) wichtige rechtliche Bestimmungen, vertragliche
Vereinbarungen und interne Vorschriften des
Ausbildungsbetriebes aufzählen X X
c) über die Grundzüge des langfristigen Kreditge-
schäftes Auskunft geben X X
d) betriebsspezifische Baudarlehen nach Anleitung
bearbeiten; Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit
unter Berücksichtigung der Beleihungsobjekte
nach Anleitung prüfen sowie dazugehörige Un-
terlagen erläutern X X
e} dingliche Kreditsicherheiten unterscheiden und
ihren Sicherungswert erklären X X
f) Kunden über Bedingungen und Ablauf einer Bau-
sparfinanzierung Auskunft geben X X
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 ! 3 1 4 1 5 i 6
1 2 3 4
5 Innenbetrieb
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Rechnungswesen a) Aufbau und Inhalt des Kontenplans des Ausbil-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) dungsbetriebes erklären X X
b) Buchungsunterlagen aus dem Zahlungsverkehr,
der Geld- und Kapitalanlage und der Finanzie-
rung unter Verwendung der Formulare des Aus-
bildungsbetriebes anfertigen X X X X X X
c) Kosten- und Erlösarten des Ausbildungsbetrie-
bes unterscheiden X
d) Aufwand und Ertrag einer Kundenbeziehung
gegenüberstellen X X
e) Anzeigen des Ausbildungsbetriebes an das Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen und die
Deutsche Bundesbank aufzählen X X
f) einfache Statistiken des Ausbildungsbetriebes
nach Anleitung erstellen und nach Anleitung
auswerten X X X X X X
5.2 Organisation a) d.ie Aufbauorganisation des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) bes beschreiben X
b) Arbeitsabläufe aus dem Zahlungsverkehr, der
Geld- und Kapitalanlage und der Finanzierung
des Ausbildungsbetriebes in eint achen Ablauf-
schemata darstellen X X X X X X
c) Inhalte der Betriebs- und Arbeitsordnung des
Ausbildungsbetriebes nennen X X
5.3 automatisierte Daten- a) Aufbau und Ablauf der automatisierten Daten-
verarbeitung verarbeitung des ausbildenden Unternehmens be-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) schreiben X X
b) Methoden der Datenerfassung und die im Aus-
bildungsbetrieb verwendeten Datenträger nen-
nen X X
5.4 Personalwesen a) Aufgaben und ~edeutung des Personalwesens im
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe d) ausbildenden Unternehmen erklären X
b) Arbeitspapiere nennen und Eintragungen erklä-
ren X
c) den Inhalt einer Gehaltsabrechnung beschreiben X
d) über die betrieblichen sozialen Leistungen des
ausbildenden Unternehmens berichten X
e) Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Rah-
men der Organisation des Ausbildungsbetriebes
nennen X
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 161
zu vermitteln
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse im Ausbildungs-
Nr. berufsbildes und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
4
f) Rechte des Arbeitnehmers aus dem Betriebsver-
fassungsgesetz oder dem für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Personalvertretungsgesetz so-
wie Aufgaben des Betriebsrates oder Personal-
rates und der Jugendvertretung im Ausbildungs-
betrieb beschreiben X
g) wichtige Bestimmungen des Berufsbildungsge-
setzes nennen X
h) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsaus-
bildungsvertrages und des Ausbildungsplanes
erklären X
i) wichtige Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen X
k) die für den Arbeitnehmer geltenden Bestimmun-
gen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mut-
terschutzgesetzes und des Kündigungsschutz-
gesetzes nennen X
1) die den Arbeitnehmer betreffenden Bestimmun-
gen der Sozialversicherung nennen X
m) Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes für Erste
Hilfe nennen und das Verhalten bei Unfällen
und Gefahren beschreiben X
5.5 Revision a) Aufgaben von Revisionen und Kontrollen im
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe e) Ausbildungsbetrieb beschreiben X X
b) einfache Kontrollarbeiten nach Anleitung aus-
führen X X
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaft-Verordnung
und der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup
Vom 12. Februar 1979
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Nr. 1, 2 Buch- Artikel 2
stabe b, Nr. 3 und 4 Buchstaben a, b und c des Le- Änderung der Verordnung über Fruchtnektar und
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Fruchtsirup
15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsi-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- rup vom 8. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2483) wird wie
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft folgt geändert:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Als Hinweis auf die Mitverwendung von Frucht-
Artikel 1 nektar oder Fruchtsirup gelten nicht die Bezeich-
Änderung der Fruchtsaft-Verordnung nungen ,Orangenlimonade' und ,Zitronenlimo-
nade'."
Die Fruchtsaft-Verordnung vom 25. November
1977 (BGBI. I S. 2274) wird wie folgt geändert: 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3 er-
1. In § 4 Abs. 8 wird folgender Satz 5 angefügt: setzt:
„Fruchtnektar und Fruchtsirup, die den bis
,,Als Hinweis auf die Mitverwendung von Frucht- zum 31. Dezember 1977 geltenden Vorschrif-
saft gelten nicht die Bezeichnungen ,Orangenli- ten entsprechen, dürfen noch bis zum 30. No-
monade' und ,Zitronenlimonade'." vember 1978 hergestellt werden. Bis dahin
hergestellte Erzeugnisse dürfen noch bis zum
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 30. November 1979 in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht oder in den Ver-
,, (2) Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und kehr gebracht werden. Vom Hersteller nach
getrockneter Fruchtsaft, die den bis zum 31. dem 30. November 1978 in den Verkehr
Dezember 1977 geltenden Vorschriften entspre- gebrachte Erzeugnisse müssen jedoch mit den
chen, dürfen noch bis zum 30. November 1978 in § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen
hergestellt werden. Bis dahin hergestellte Erzeug- Angaben versehen sein."
nisse dürfen noch bis zum 30. November 1979 in b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht oder in den Verkehr gebracht werden. Artikel 3
Vom Hersteller nach dem 30. November 1978 in Berlin-Klausel
den Verkehr gebrachte Erzeugnisse müssen jedoch
mit den in § 4 Abs._4 Nr. 2 und 3 Buchstabe b Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vorgeschriebenen Angaben versehen sein. Die leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alkohol-
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
freie Getränke, Ansätze und Grundstoffe, bei
Berlin.
denen auf die Mitverwendung von Fruchtsaft hin-
Artikel 4
gewiesen wird; vom Hersteller nach dem 30.
November 1978 in den Verkehr gebrachte Erzeug- Inkrafttreten
nisse müssen jedoch mit den in·§ 4 Abs. 8 vorge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. De-
schriebenen Angaben versehen sein." zember 1978 in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 163
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Februar 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 4. in der Zeit vom 18. bis 26. April 1979 in Han-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und nover stattfindende „Hannover-Messe 79",
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, ver- 5. in der Zeit vom 22. bis 26. April 1979 in Wies-
öffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge- baden stattfindende „Fachausstellung der phar-
macht: mazeutischen und medizinisch-technischen In-
dustrie anläßlich des 85. Kongresses der Deut.-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehen Gesellschaft für innere Medizin",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für die 6. in der Zeit vom 23. bis 29. Mai 1979 in Hannover
1. in der Zeit vom 3. bis 7. März 1979 in Offenbach stattfindende „LIGNA HANNOVER 79 - Inter-
am Main stattfindende „61. Internationale Leder- nationale Fachmesse für Maschinen und Aus-
warenmesse", rüstung der Holzwirtschaft",
2. in der Zeit vom 17. bis 25. März 1979 in Mün-
7. in der Zeit vom 8. Juni bis 1. Juli 1979 in Ham-
chen statt.findende „INTERNATIONALE HAND-
burg stattfindende „IVA - Internationale Ver-
WERKSMESSE in München - 31. Messe des
kehrs-Ausstellung Hamburg",
Handwerks und für das Handwerk",
3. in der Zeit vom 27. bis 31. März 1979 in Düssel- 8. in der Zeit vom 2. bis 11. Oktober 1979 in Han-
dorf stattfindende „didacta 79 17. Internatio- nover stattfindende „ITMA 79 - Internationale
nale Messe für Lehrmittel und Schulausstattung", Textilmaschinen-Ausstellung".
Bonn, den 2. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 12. 78 Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 26 7. 2. 79 22. 3. 79
96-1-2-2
6. 2. 79 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 29 10.2. 79 1. 1. 79
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 163
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Februar 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 4. in der Zeit vom 18. bis 26. April 1979 in Han-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und nover stattfindende „Hannover-Messe 79",
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, ver- 5. in der Zeit vom 22. bis 26. April 1979 in Wies-
öffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge- baden stattfindende „Fachausstellung der phar-
macht: mazeutischen und medizinisch-technischen In-
dustrie anläßlich des 85. Kongresses der Deut.-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehen Gesellschaft für innere Medizin",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für die 6. in der Zeit vom 23. bis 29. Mai 1979 in Hannover
1. in der Zeit vom 3. bis 7. März 1979 in Offenbach stattfindende „LIGNA HANNOVER 79 - Inter-
am Main stattfindende „61. Internationale Leder- nationale Fachmesse für Maschinen und Aus-
warenmesse", rüstung der Holzwirtschaft",
2. in der Zeit vom 17. bis 25. März 1979 in Mün-
7. in der Zeit vom 8. Juni bis 1. Juli 1979 in Ham-
chen statt.findende „INTERNATIONALE HAND-
burg stattfindende „IVA - Internationale Ver-
WERKSMESSE in München - 31. Messe des
kehrs-Ausstellung Hamburg",
Handwerks und für das Handwerk",
3. in der Zeit vom 27. bis 31. März 1979 in Düssel- 8. in der Zeit vom 2. bis 11. Oktober 1979 in Han-
dorf stattfindende „didacta 79 17. Internatio- nover stattfindende „ITMA 79 - Internationale
nale Messe für Lehrmittel und Schulausstattung", Textilmaschinen-Ausstellung".
Bonn, den 2. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 12. 78 Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 26 7. 2. 79 22. 3. 79
96-1-2-2
6. 2. 79 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 29 10.2. 79 1. 1. 79
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminislc,r der Justiz - Verlag: Bun-
desc1n1.ei\JCr Verlaqsqes.m.b.ll. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqesctzb!c1ll Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqcn 1111cl d<1mit im Zusammenhang stehende Bekannl-
m<1cl111nqc~n veröffentlicht. Im Bundesqcsctzblatt Teil II werden
völkcrrechllichc Vcrcinharun(Jen, Vcrtriige mit der DDR und
die dazu qchörenckn Hechlsvorsc:briflen und Bekannlmac:buni1en
sowie Zolltarifv()rordnunr1en veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezuq nur im Verlagsabonne-
nwnt. Abbestcllunqen müssen bis spiitc)stens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim VcrliHJ vorliegen. Postanschrift für Abonne-
nwntsbeslelluni1cn sowie Bestellunqcm bereits erschienener
Ausqaben: Bundesqcsetzbl,1lt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 G7 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je an(Jefangene IG Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sundkosten. Dieser Preis gilt iluch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1D78 ousgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendunq des Belra~Jes üuf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder qegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betriigt G 0/o. Postvertriebsstück · Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978
Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B
fl euau~a9e enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
snehen etsdiienen!
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ent-
halten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %.