1953
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1979 Nr.69
Seite
Tag Inhalt
2G. 11. 79 Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze 1953
llPll: (il 1-10-14; (i!0-1-3, üll-1, 611-5, 7847-9, 610-6-7, 613-5-6, 610-6-5, 600-1, 368-1, 361-1, 367-1, 7111-1, 9241-1,
1,Jl-10, fil:l-(i-4, 7400-3, lill-10-1-1, 611-10-1-2, 611-10-1-3, 611-10-1-4, 611-10-1-5, 611-10-1-6, 611-10-1-7, 611-10-1-8,
till-10-1-9, !ill-10-1-10, Gll-10-4-1, 611-10-5, 611-10-11
20. 11. 7D Verordnunq zur Andcrunq der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-
qeselzes ........ . 1980
2030-li- l !i
22. 11. 7:J Drit tc Verordn11n~1 [ibcr die Andcrung der Grenze des Freihafens Bremen . . . . . . . . . . . . . 1981
!i!J-l-10
23. 11. 79 Dr.i 1.1 e Vero rcln un1J zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften 1982
ü2l-1-LDV 3, li'.!l-1-LDV 9, G21-1-LDV 16, 621-1-LDV 19
Gesetz
zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 26. November 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ausführt, für die die Empfänger der Lieferung
das folgende Gesetz beschlossen. Zum Ersten Kapitel oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger)
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 hat die RegiPrung des Landes Baden- kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden.
Württemberg die nach Artikel 138 des Grundgesetzes Das gilt nicht für A ufmerksamkeiteni
erforderliche Zustimmung 0rtcilt.
2. der Eigenverbrauch im Erhebungsgebiet. Eigenver-
brauch liegt vor, wenn ein Unternehmer
Erstes Kapitel a) Gegenstände aus seinem Unternehmen für
Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unterneh-
Umsatzsteuergesetz (UStG 1980)
mens liegen,
Erster Abschnitt b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Lei-
stungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für
Steuergegenstand und Geltungsbereich Zwecke ausführt, die außerhalb des Unterneh-
mens liegen,
§ 1 c) Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsver-
Steuerbare Umsätze bot des§ 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 des Ein-
kommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für
( 1) Der U msatzsteucr u ntcrlicgcn die folgenden Geldgeschenke;
Umsätze:
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Kör-
1. die Licferu ngcn und sonstigen Leistungen, die ein perschaften und Personenvereinigungen im Sinne
Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuerge-
im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die setzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
St(\IJPrbarkeit entfällt. nicht, wenn sowie Gemeinschaften im Erhebungsgebiet im Rah-
a) der UmscJtz auf Grund w~sct.zlicher oder behörd- men ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner,
licher Anordnung ausgeführt wird oder nach Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen
gPsetzlichc~r Vorschrift als ausw>führt gilt oder nahestehende Personen ausführen, für die die Lei-
stungsempfänger kein Entgelt aufwenden;
b) ein Untcrne:hmer Lieforungcn oder sonstige Lei-
stu ngcn an seine A rbeitnchnwr oder deren 4. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet
Angehörige~ auf Grund dc:s Dienstverhältnisses (Einfuhrumsatzsteuer).
1954 Hu ndc'S~Jf)setzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) lJ ntPr Erh<>bu ngsgcbif't im Sinne d iescs Gesetzes dert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers
ist d<'r Gelt u ngslH'rPich dPs Ges<'f Z<'S mit Ausnahme zu folgen verpflichtet sind,
der Zollausschlüss<' und dt'r Zolllr<'igPbide zu verste-
2. wenn eine juristische Person nach dem' Gesamtbild
hen. /\ u ßcngdJid i rn Sinn" d i<'S<'s G<'sdzPs ist das
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-
Gcbid, dc1s W<'d<'r zum l'.rhdrnngsgPbid noch zum
schaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen
GPbid dN DPutsdwn D<·mokrc1tisch<~n Rqrnblik und
eingegliedert ist (Organgesellschaft).
von Berlin (Ost) g<'hört. Wird Pin Umsatz im Erhe-
bungsgPl>iPI ausgdührt, so kommt <'s für die Besteue- (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts
rung nicht darauf an, oh dc>r lJ nl<'rneh mPr deutscher sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art
Stacllsa ngchörigcr ist, sPi rwn Wohnsitz oder Sitz im (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)
ErhcbungsgPbid hat, im EdwbungsgPbif't eine Be- und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
triebsUHIP unt<'rhiilt, di<' Rechnung crtPilt oder die gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Vor-
Z c1 h I u n g <' m p Ui n g L aussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne
(3) FolgcndP Ums;itzP, die in ckn Freiht-Hen und in
dieses Gesetzes
den Gewässern und Watl<'n zwischen der Hoheits-
grenze und dPr Zol lgrPnze an dPr Küste (Zollfrei- 1. die Befö;derung von Personen mit Kraftomnibus-
gebiete im Sinn(~ dPs § 2 Abs . .1 Nr. 3 und 4 des Zoll- sen sowie die Überlassung und Unterhaltung von
gesetzes) bewirkt werden, sind wi<! Umstitze im Erhe- Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deut-
bungsgebiet zu behanddn: sche Bundespost;
1. die Lieferungen von GegPnsUinckn, die zum ·2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der
Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit
Zollfreigebieten odPr zur Ausrüstung oder Versor- Leistungen ausgeführt werden, für die nach der
gung einr~s BPWrdPrungsmitüds bestimmt sind, Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;
wenn die Lieferungen nicht für das Unternehmen 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-
des Abne>hmers uusgeführt werden; schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-
2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unter- gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-
nehmen des Auftraggdwrs ausgdührt werden; sicherung.
3. der Eigenverbrauch; § 3
4. die Lieferungen von Gc>gPnsUindPn, die sich im Zeit- Lieferung, sonstige Leistung
punkt der Lideru ng
( 1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun-
a) in einem zollamtlich bewilligten Fn~ihafcn-Ver- gen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter
edelungsverkPhr (§ 53 des Zollgesetzes) oder in den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten
Pi ner zollamtlich besonders zugelassenen Frei- befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu
ha fenlagc~rung (§ 61 Abs. 2 des Zollgc,sdzcs) oder verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
1)) einfu hru msatzst<~uerrechtl ich im freien Ver-
(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben
kehr bPfinden;
Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver- Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem
C'del ungsverkehrs odn einer Lc1gerung im Sinne letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfü-
der Nummer 4 Buchstabe a ausgdührt werden. gungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt
Lieferungen und sonstige Leistungen in den bezeich- die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig
neten Zollfreigebiel<'n an juristische Personen des als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe
öffentlidwn Rechts sind als Umsätze im Sinne der (Reihengeschäft).
Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unterneh- (3) Beim Kommissionsgeschäft(§ 383 des Handelsge-
mer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem
das Gegenteil glaubhaft macht. Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufs-
kommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufs-
§ 2 kommission der Kommittent als Abnehmer.
Unternehmer, Unternehmen (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Ver-
arbeitung eines Gegenstandes übernommen und ver-
( 1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
wendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-
die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung),
nehmen umfaßt die g<~samte gewerbliche oder berufli-
wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder
che Tätigke>it des Unternehmers. Gewerblich oder
sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann,
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest
von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
verbunden werden.
erzielen, fehlt oder eine Persorwnvereinigung nur
gegenübn ihren Mitgliedern tätig wird. (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebener-
zeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes ent-
nicht selbständig ausgeübt,
stehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Liefe-
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam• rung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestand-
mengeschlossen, einem Unternehmen so eingeglie- teilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch
Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1955
dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Be- Betriebstätte ausgeführt, so gilt die Betriebstätte als
arbeitung oder VcrarbPitung PntMehenden Neben- der Ort der sonstigen Leistung.
erzeugnisse oder Abfälle Gc~genstände gleicher Art
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regel-
mäßig anfallen. 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das
(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der
Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfü-
Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbe-
gungsmacht befindet.
sondere anzusehen:
(7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der
a) sonstige Leistungen der in§ 4 Nr. 12 bezeichne-
Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag
an einen Drillen, so gilt die Lieferung mit dem Beginn ten Art,
der Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jede b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
Fortbewegung eines Gegenstandes. Versendet der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstük-
Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den ken,
Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Drillen, so c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von
gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes Grundstücken oder der Vorbereitung oder der
an den Beauftragten als ausgeführt. Versenden liegt Ausführung von Bauleistungen dienen.
vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes 2. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo
durch einen selbständigen Beauftragten ausführen die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine
oder besorgen läßt. Beförderung nicht nur auf das Erhebungsgebiet, so
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der fällt nur der Teil der Leistung unter d-ieses Gesetz,
Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder der auf das Erhebungsgebiet entfällt. Die Bundesre-
in dessen Auftrag an einen Drillen vom Außengebiet gierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
in das Erhebungsgebiet oder vom Erhebungsgebiet in durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des
ei_nen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beför-
meinschaft, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland derungen, die sich sowohl auf das Erhebungsgebiet
ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein als auch auf das Außengebiet erstrecken (grenz-
Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts überschreitende Beförderungen),
ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftrag- a) kurze Beförderungsstrecken im Erhebungsge-
ter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden biet als außengebietliche und kurze außen-
Umsatzsteuer ist. gebietliche Beförderungsstrecken als Beförde-
rungsstrecken im- Erhebungsgebiet angesehen
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine
werden,
Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlas-
b) Beförderungen über kurze Beförderungsstrek-
sen oder im Dulden einer Handlung oder eines
Zustandes bestehen. ken in den in§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreige-
bieten nicht wie Umsätze im Erhebungsgebiet
(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, behandelt werden.
der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstan-
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort
des übergeben hat, an Stelle des herzustellenden
ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils aus-
Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er
schließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzu-
stellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrich-
Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach tende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied Leistungen einschließlich der Leistungen der
zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes jeweiligen Veranstalter,
und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet b) Umschlag, Lagerung oder andere sonstige Lei-
wird. stungen, die damit oder mit den unter Nummer 2
( 11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines bezeichneten Beförderungsleistungen üblicher-
anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so weise verbunden sind,
sind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschrif- c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen
ten auf die Besorgungsleistung entsprechend anzu- Gegenständen und die Begutachtung dieser
wenden. Gegenstände.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine
4. Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen-
Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnl1-
stände - ausgenommen Beförderungsmittel - wird
cher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine son-
dort ausgeführt, wo die Gegenstände genutzt wer-
stige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Lei-
den.
stung besteht.
(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeich-
§ 3a neten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird
Ort der sonstigen Leistung die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort
ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
( 1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausge- betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betrieb-
führt, von dem aus der Unternehmer sein Unterneh- stätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt des-
men betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer sen der Ort der Betriebstätte maßgebend. Ist der Emp-
1956 Bundesuesetzblatt, Jahruang 1979, Teil I
f~ingc~r Pi nPr ckr in Absatz 4 bPzeichnden sonstigen 1. die Ausfuhrlieferungen(§ 6) und die Lohnverede-
Leistungen kc>i n U ntPrnPh mPr und hat er seinen lungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7). Der
Wohnsitz odPr Sitz außPrhalb d0s Gebiets der Euro- Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
p~iischen WirtschaftsgPmPinschaft, wird die sonstige mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Leistung an sr•i n<'m Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. zur Durchführung und nach Maßgabe von Rechts-
Absatz 2 bleibt unbc>rührt. akten des Rates der Europäischen Gemeinschaften
die Steuerbefreiungen ausschließen oder von
(4) Sonstige Leis tu ngPn im Sinne des Absatzes 3 sind:
anderen oder zusätzlichen Voraussetzungen
1. die Einrii um u ng, Übertragung und Wa hrneh- abhängig machen;
m ung von PatPnten, Urhelwrrechten, Warenzei-
chenrechten und .:ihnlichPn Rechten; 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luft-
2. die sonstigPn LPistungcn, die der \A/erbung oder fahrt(§ 8);
der Öffc~nt.lichkeitsa rbPit d ic>nen, einschließlich
3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von
dc>r LPistungPn dn W<>rbungsmittler und der
Gegenständen und die Beförderungen im inter-
Werbeagenturen;
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht
3. die r<'.chtliche, wirtschaftliche und technische befreit sind die Beförderungen der in§ 1 Abs. 3
Beratung, insbesondere die Leistungen der Rechts- Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände
anwälte, Patentanwt.iltP, Steucrbf'rc1ter, \Virt- aus einem Freihafen in das Erhebungsgebiet;
schaflsprüfer und Sachverständigen sowie die
b) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe
Ingenieurleistungen;
a bezeichneten Beförderungen, wenn sich die
Li die Daten vera rbcitung; Leistungen
5. die Überlassung von Informationen einschließlich aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und
gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; die Kosten für diese Leistungen in der
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
6. a) die sonstigen Lc)istungen der in§ 4 Nr. 8 Buch-
(§ 11) enthalten sind oder
staben a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,
bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr
b) die sonsligPn LPistungr~n im Geschäft mit Gold, oder der Durchfuhr beziehen.
Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen
und Medaillen aus diPsen Edelmetallen; Die Vorschrift gilt nicht für die in den Num-
mern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und
7. die Gestellung von Persona I; für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Num- Gegenstandes einschließlich der Werkleistung
m<'r 1 bezeichneten Rechte; im Sinne des§ 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche
nachgewiesen sein. Der Bundesminister der
oder b(~rufliche Tätigkeit auszuüben;
Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesra-
10. die Vermittlung der in den vorstehenden Num- tes durch Rechtsverordnung bestimmen, wie
mern bezeichneten Leistu ngcn. der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit 4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteue- 5. die Vermittlung
rung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrun-
gen zu verhincforn, den Ort der Leistung abweichend a) der unter die Nummern 1 bis 4 fallenden
von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die Umsätze,
sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von
Ort der sonstigen Leistung kann Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
1. statt im Erhebungsgebiet als außerhalb des Gebiets c) der Umsätze, die ausschließlich im Außenge-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gele- biet bewirkt werden,
gen und
d) der Lieferungen, die nach§ 3 Abs. 8 als im Erhe-
2. stau außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt- bungsgebiet ausgeführt zu behandeln sind.
schaftsgemeinschaft als im Erhebungsgebiet gele-
gen Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen
durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzun-
behandelt. werden. gen der Steuerbefreiung müssen vom Unterneh-
mer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der
Zweiter Abschnitt Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
Steuerbefreiungen und Stcu0rvergütun gen durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
§ 4
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen 6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen der
Leistungen und Eigenverbraurh Deutschen Bundesbahn auf Gemeinschaftsbahn-
höfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebs-
Von dc>n unter§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fc1llenden Umsät- strecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahn-
zen sind st<>twrf rPi: verwaltungen mit Sitz im Außengebiet;
Nr. G9 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1957
7. c1) di(' auf CPsPt1. lwrulwnd<!n Leistungen der Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und
BPfii rd(•ru ngsu nt c-rn<'h mPr für d ic Deutsche Boden betrcff en,
Bu ndPsposl,
b) die Überlassung von Grundstücken und
b) di(• Bdiirderung<'n von Pc'rsonPn mit SchiffPn; Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund
8. a) diP GPw~ihrung, diP Vermittlung und die Ver- eines auf Übertragung des Eigentumsgerichte-
waltung von K rPd ilPn sowie die Verwaltung ten Vertrages oder Vorvertrages,
von Kn,ditsicherhPil<>n; c) die Bestellung und Veräußerung von Dauer-
b) diP Ums;it ✓.P und di<' V<•rrnitllung der Umsätze wohnrechten und Dauernutzungsrechten.
von g<'sd1.liclwn Zahlungsmitteln. Das gilt Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und
nicht, W<'nn diP Zahlungsmittel wPgen ihres Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristi-
MPtalh~C'hctltPs odPr ilrn's Sammlerwertes gen Beherbergung von Fremden bereithält, die
umgPsPt7.t wPrd<'n; kurzfristige Vermietung von Plätzen für das
c) diP Ums~it;,c• und diP V('rmittlung der Umsätze Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Ver-
von G<'ld lordc~ru ngc•n; mietung auf Campingplätzen und die Vermietung
und die Verpachtung von Maschinen und sonsti-
d) diP Ums:it1,(' im Einlc1gPngcsch~ift, im Kontokor- gen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebs-
rPnt.vnkehr, im Zahlungs- und Überweisungs- anlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch
V('rkPh r und dt1s In kc1sso von Handelspapieren; wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
<~) diP Ums[it7.<' von Wertpapieren und die stücks sind;
Opt ionsgPsch;ilte mit WPrtpapiercn, die Ver-
13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-
mittlung diPsPr UmsfitzP, diP Verwahrung und
nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigen-
V <'rwc1 lt u nii von WPrlpd pierPn (Depotgeschäft)
tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
sowi(' die sonst ig<'n LPistungen im Emissionsge-
schäft; Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung
f) diP Ums~itw und diC' V(!rmittlung der Umsätze an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer
von AnteilPn an GPsPllschaften und anderen erbringen, soweit die Leistungen in der Überlas-
V erei nigu ngcn; sung des gemeinschaftlichen Eigentums zum
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung
Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung
sowie d iP V 0-rmittl ung dieser Umsätze; von Wärme und ähnlichen Gegenständen beste-
hen;
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach
dem Gcset ✓. über Kapitalanlagegesellschaften;
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
i) die Ums~itze der im Erhebungsgebiet gültigen Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder
amtlichPn WPrtwichPn zum aufgedruckten aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im
WPrl; Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
9. a) die Ums~Hze, die unter das Grunderwerbsteucr- gesetzes und aus der Tätigkeit als klinischer Che-
gcsetz fallen, miker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistun-
gen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ange-
b) die Umsätze, die unter das Renn wett- und Lot- hörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind,
teriegPsetz fallen, sowie die Umsätze der zugc'- gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Lei-
lassenPn öffentlichen Spielbanken, die durch stungen unmittelbar zur Ausführung der nach
den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden.
befreit. sind die unter das Renn wett- und Lotte- Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines
riegPsetz fal !enden Umsätze, die von der Renn- Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztli-
welt- und Lottc~riestcuer befreit sind oder von chen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-
denen diese Steuer allgemein nicht erhoben mer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzun-
wird; gen erfüllt sind.
10. a) die Leistungen auf Grundei ncs Versicherungs- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
verhä ltn isscs im Sinne des Versicherungsteu-
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt
crgesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des
Versicherungsentgelts nicht der Versiche- und für die Umsätze von Gemeinschaften,
rungstcuer unterliegt; deren Mitglieder Tierärzte sind,
b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von
Pc>rsonen VPrsicherungsschutz verschafft wird; Zahnprothesen und kieferorthopädischen
Apparaten (Nr.90.19AI und aus Nr.90.19C
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in
vertrcter, V ersichcrungsvPrtrcter und Versiehe- seinem Unternehmen hergestellt oder wieder-
, rungsmaklcr; hergestellt hat;
12. a) die Vermietung ,und die Verpachtung von 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-
Grundstücken, von Bcrechtigunw~n. für die die versicherung, der örtlichen und überörtlichen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbe-
Grundstück<' gelten, und von staatlichen hörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferver-
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
sorgung einschließlich dPr Tr~iger der Kriegsop-
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als
lerfü rsorgc
zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als
c1) u nterei na nder, Arbeitnehmer gelten der Ehegatte; die minder-
b) an die VersichPrl.en, die EmpUinger von Sozial- jährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden
hiJfp od<~r die Versorgungsberechtigten. Das und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für
gilt nicht für di<> Abgabe von Brillen und Bril- die Besteuerung des Einkommens maßgeben-
lentei IPn ci nsch I ießl ich dPr Repa ralurarbeitcn den Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfrei-
durch S<dbstabgab(~stel IPn der gesetzlichen heit gilt nicht für die Lieferungen von Mineral-
TrLigPr dN Sozic1lvPrsichPrung; ölen und Branntweinen, wenn der Blinde für
diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder
16. di<! mit dem Betrieb der Krankenh<luser, Diagno- Branntweinabgaben zu entrichten hat;
sPk Iin iken und a nderPn Einrichtungen ärztlicher
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-
l-fri lbehancll u ng, Diagnostik oder ßef u nderhe-
stabe a fallenden Inhaber von anerkannten
bu ng sowie der All<!nhPirne, Altenwohnheime
Blindenwerkstätten und der anerkannten
und Pf legPhPi mP eng verbu ndPnen U rnsätze, wenn
Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im
a) diPse Einrichtung<'n von juristischen Personen Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvcr-
cks öff<'ntlidwn Jfrchts lwtridwn werden oder triebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311 ):
b) bei Kran kcn hii usnn im vo rc1 nr~ega ngenen aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch
Kalenderjahr d i<' in § 67 /\ bs. 1 oder 2 der von Blindenwaren und Zusatzwaren im
A bgabcnord nun~! bc•zPidirwl<~n Vora ussetzu n- Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
gP n ('rfüllt worden sind od<'r bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer
c) bei DiagnosPklinikPn und ander('n Einrichtun- Ausführung ausschließlich Blinde mitge-
w:n /frztlich<'r l f Pilb('handluni~. Diagnostik wirkt haben;
odN Bdu ndPdwbu ng die Leistungen unter 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun-
~i rztl icher Aufsicht Prbrc1cht werden und im des, der Länder, der Gemeinden oder der
vorang<'ga ngen(:n IC1 IC'nderja hr mindestens 40 Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kam-
vom Hundert der Leistungen den in Num- mermusikensembles, Chöre, Museen, botani-
mer 15 Buchstabe b gend n nten Personen zugute sche Gärten, zoologische Gärten, Tierparks,
gekornme>n sind oder Archive Büchereien sowie Denkmäler der
d) lwi Altenheimen, Altenwohnheimen und Pfle- Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für
geheimen im vorangegange1wn Kalenderjahr die Umsätze gleichartiger Einrichtungen ande-
mindestens ZW(;i Driltc'.I der Leistungen den in rer Unternehmer, wenn die zuständige Landes-
§ 68 Abs. 1 des Bundessozial h ilfegesetzes oder behörde bescheinigt, daß sie die gleichen kultu-
den in§ 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genann- rellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten
tPn Personen zut~ute g<'kommen sind; Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne die-
ser Vorschrift sind wissenschaftliche Scl-mm-
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,
lungen und Kunstsammlungen;
menschlichem Blut und Frauenmilch,
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen
b) dle Befördern ngen von kranken und verletzten
und Konzerten durch andere Unternehmer,
Personen mit Fahrzeugen, die hierfür beson-
wenn die Darbietungen von den unter Buch-
ders eingerichtet sind;
stabe a bezeichneten Theatern, Orchestern,
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver- Kammermusikensembles oder Chören er-
bände der freien \,Vohlfahrtspf!ege und der der bracht werden;
freien WohlfahrtspflPge dienenden Körperschaf- 21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
ten, PersonenvPrei nigung0n und VermögPnsmas- dienenden Leistungen privater Schulen und ande-
sen, die ei nern Wohlfahrtsverband als Mitglied rer allgemeinbildender oder berufsbildender Ein-
angeschlossen sind, wenn richtungen,
a) diese UntcrnchmPr ausschließlich und unmit- a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7
telbar gem<~i n n ützig<~n, rn ildUitig<;n oder kirch- Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt
lichen ZweckPn diPnen, oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
b) diP L(~istung<'n unmittelbar d<'m nach der Sat- b) wenn die zuständige Landesbehörde beschei-
zung, Stiftung oder sonstigPn Verfassung nigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer
bPgünsligten PcrsonenkrPis zugute kommen juristischen Person des öffentlichen Rechts
und abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbe-
c) die Entgelte für diP in B<'lracht kommenden reiten;
Leistung<)n hinter den durchschnittlich für
gleichartige L<>istungen von ErwerbsunternPh- 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-
mPn vcrlangtPn Entwdten zurückbleiben. gen wissenschaftlicher oder belehrender Art,
die von juristischen Personen des öffentlichen
Steuerfrei sind auch die fü,hcrbergung, Bekösti- Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-
gung und die üblich<'n Naturalleistungen, die demien, von Volkshochschulen oder von Ein-
diese UntPrnchmer den Personen, die bei den Lei- richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder
stungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,
d ic gPleistcten Dienste gcw~i h rcn; durchgeführt werden, wenn die Einnahmen
Nr. G9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1959
übcrwiC'\~cnd zur DPckung der Unkosten ver- Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des
W(•ndet werden, 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den Sätzen 1
bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf die Lei-
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltun-
stungen von Vereinigungen, wenn es sich um eine
gen, die von den in Buchstabe a genannten
Betätigung von ihnen angeschlossenen Jugend-
Unt<>rnehmern durchgeführt werden, soweit
gruppen handelt und für diese die in Satz 2
das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
bezeichnete öffentliche Anerkennung nachgewie-
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung sen wird;
und der üblichPn Naturalleistungen durch Perso-
26. die ehrenamtliche Tätigkeit,
nen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend
J ugendlichc für Erziehungs-, Ausbildungs- oder a) wenn sie für juristische Personen des öffentli-
Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug- chen Rechts ausgeübt wird oder
lingspflpge bei sich aufnehmen, soweit die Leistun- b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in
gen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer A uslagenersatz und einer angemessenen Ent-
Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege schädigung für Zeitversäumnis besteht;
tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche
im Sinne dieser Vorschrift. sind alle Personen vor 27. die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genos-
Vollendung df's 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind senschaften und Angehörigen von Mutterhäusern
auch die Beherbergung, Beköstigung und die übli- für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder
chen Naturalleistunw~n, die diese Unternehmer schulische Zwecke;
den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1
tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dien- 28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der
ste gewähren; Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a, wenn der Unternehmer die gelie-
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs- ferten oder entnommenen Gegenstände aus-
werkes, Hauptverband für Jugendwandern und schließlich für eine nach den Nummern 7 bis 27
Jugendherbergen e. V., einschließlich der diesem oder nach Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit.
V er band angeschlossenen Untergliederungen, verwendet hat oder die Aufwendungen für die
Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Anschaffung oder Herstellung der Gegen-
Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar stände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1
dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat,
tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die
üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die b) die Verwendung von Gegenständen für
geleisteten Dienste gewährt werden. Das gleiche Zwecke, die außerhalb des Unternehmens lie-
gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b), wenn die
gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun- Gegenstände im Unternehmen ausschließlich
gen erfüllen; für eine nach den Nummern 7 bis 27 steuerfreie
Tätigkeit verwendet werden oder wenn der
25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen Unternehmer die Aufwendungen für die
Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe Anschaffung oder Herstellung der Gegen-
und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe: stände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat.
a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,
Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Ver-.
anstaltungen, die dem Sport oder der Erholung
§ 4a
dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen
oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittel- Steuervergütung
bar zugute kommen,
( 1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittel-
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
bezeichneten Leistungen die Beherbergung, verfolgen(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juri-
Beköstigung und die üblichen Naturalleistun- stischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf
gen, die den Jugendlieben und Mitarbeitern in Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der
der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistun- Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung
gen tätigen Personen als Vergütung für die eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr lastet, wenn
geleisteten Dienste gewährt werden, die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c) die Durchführung von kulturellen und sportli- 1. Die Lieferung des Gegenstandes oder dessen Ein-
chen Veranstaltungen im Rahmen der Jugend- fuhr muß steuerpflichtig gewesen sein.
hilfe, wenn die Darbietungen von den Jugend-
lichen selbst erbracht oder die Einnahmen 2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende
überwiegend zur Deckung der Unkosten ver- Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14
wendet werden. Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kauf-
preis bezahlt worden sein.
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift
sind Träger und Einrichtungen der freien Jugend- 3. Die für die Einfuhr des Gegenstandes geschuldete
hilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde Steuer muß entrichtet worden sein.
nder einer von dieser beauftragten Stelle öffent- 4. Der Gegenstand muß in das Außengebiet gelangt
lirh anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser sein.
1960 BunclesrJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Der CcgPnstand muß im A ußpngdJid zu humanitä- bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder versen-
ren, karitativPn od(~r Pfl.i<~h<>rischPn Zwecken ver- det hat oder
wendet WPrrlen.
2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in
6. Der Erwerb oder die Einfuhr dc>s Cew~nstandes und das Außengebiet befördert oder versendet hat und
seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die ein außengebietlicher Abnehmer ist oder
steuerbegünstigt(• Zwecke verfolgt, nicht im Rah-
3. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in
men eines wirtschaftlichen CeschMtsbdriebes und
die in§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete beför-
von einer juristischen Person des öffentlichen
dert oder versendet hat und der Abnehmer
Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerbli-
cher Art(§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 cks Körperschaftsteu- a) ein außengebietlicher Abnehmer ist oder
ergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftli- b) ein Unternehmer ist, der im Erhebungsgebiet
chen Betriebes vorw~nommen worden sein. oder in den bezeichneten Zollfreigebieten ansäs-
7. Die vorstehenden Voraussdzungen müssen nach- sig ist und den Gegenstand für Zwecke seine_s
gewiesen sein. Unternehmens erworben hat.
Der Antrag ist nach a mt.lich vorgeschriebenem Vor- Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte
druck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden
gewährende Vergütung sdbst zu lwrechm'n hat. sein.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit (2) Außengebietlicher Abnehmer im Sinne des
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
nung näher bestimmen,
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im
1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsan- Außengebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3
spruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind bezeichneten Zollfreigebiete, hat oder
und
2. eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. eines im Erhebungsgebiet oder in den in§ 1 Abs. 3
bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unter-
§ 5 nehmers, die ihren Sitz im Außengebiet, ausgenom-
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr men die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie
das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr sen hat.
1. der in§ 4 Nr. 8 Buchstabe ·e und Nr. 17 Buchstabe a Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft im
sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erhebungsgebiet oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichne-
Gegenstände, ten Zollfreigebieten ist kein außengebietlicher Abneh-
2. der in§ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie mer.
der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegen- (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und ·3 der
stände unter den in diesen Vorschriften bezeichne- Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Ver-
ten Voraussetzungen. sorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des 1. der Abnehmer ein außengebietlicher Unternehmer
Bundesrates bedarf, ist und
1. unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset- 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unter-
zungen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des nehmens des Abnehmers dient.
Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung
anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie
Steuervorteile entstehen; die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachge-
2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur wiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann
gewerblichen Verwendung bestimmt und insge- mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
samt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des ordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nach-
Rates oder der Kommission der Europäischen weise zu führen hat.
Gemeinschaften über die Verzollung zum Pau-
schalsatz festgelegt ist, Steuerfreiheit oder Steuerer-
mäßigung anordnen, soweit dadurch schutzwür- § 7
dige Interessen der Wirtschaft im Erhebungsgebiet Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
nicht verletzt werden.
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der
§ 6 Ausfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbei-
tung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auf-
Ausfuhrlieferung
traggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbei-
(1) Eine Ausfuhrlieferung(§ 4 Nr:. 1) liegt vor, wenn tung oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem
bei einer Lieferung Zweck im Erhebungsgebiet erworben hat und
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeite-
das Außengebiet, ausgenomrnPn die in § 1 Abs. 3 ten Gegenstand in das Außengebiet, ausgenommen
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1961
die in§ 1 /\hs. 3 bezeichnden Zollfreigebiete, beför- zeuge, einschließlich ihrer Ausrüsll;mgsgegen-
dert ockr vcrsend<~l hat oder stände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
2. der/\ u ftraggc•ber dc•n bea rbciteten oder vcrarbeite- (2) Umsätze für die Luftfahrt(§ 4 Nr. 2) sind:
lPn Gegc•nstand in das Außengebiet befördert oder
vcrs<>ndet hat und ein a ußengebietlicher Auftrag- 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
gebcr ist oder Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch
3. der UnlPrrwhmn den bearbeiteten oder verarbeite- Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen
ten Gegc>nsta nd in die' in § 1 Abs. 3 bezeichneten Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende
Zollfreigebir~te befördPrt odf'r versendet hat und Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließ-
der Auftraggeber
lich im Außengebiet gelegenen Strecken durchfüh-
a) ein außengcbietlicher AuftraggPber ist oder ren;
b) Pin Unlt>rnehmPr ist, der im Erhebungsgebiet 2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und
oder in den bezPichnelen Zollfreigebieten ansäs- Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrü-
sig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten stung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens bestimmt sind;
vPrwc,ndPI.
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
Der bec1 rlwitet() oder verarbeitete Gegenstand kann gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
du rcb weitere Be,rn ftragl<' vor der Ausfuhr bearbeitet bestimmt sind;
oder verarbeitet worden sPin. 4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichne-
(2) A ußcngcbictl icher Auftraggeber im Sinne des ten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ('in A uftraggcber, der die für Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahr-
den außengebietlichen Abnehmer geforderten Vor- zeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegen-
aussetzungen(§ 6 Abs. 2) erfüllt. stände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vor-
Absatz 1 entsprechend. aussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewie-
sen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absat- nung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis
zes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen zu führen hat.
sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit
.§ 9
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise Verzicht auf Steuerbefreiungen
zu führen hat.
Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach§ 4
§ 8
Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13
Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,
wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für
(1) Ums~it.zc für die Secschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
dessen Unternehmen ausgeführt wird.
1. die Lieferungen, Umbauten, 1nstandsetzungen,
Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die
dem Erwerb durch die Se(~schi ffa hrt oder der Ret-
Dritter Abschnitt
tung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus
Nr.89.01 BI und aus Nr.89.02 des Zolltarifs); Bemessungsgrundlagen
2. die Lieferungen, 1nstandsetzung<'n, Wartungen und
Vermidungen von Gegenständen, die zur Ausrü- § 10
stung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr- Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige
zeuge bestimmt sind; Leistungen und Eigenverbrauch
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor- (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen
gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr- Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) nach dem Entgelt
zeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Liefe- bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfän-
rungc'n von Bordproviant zur Versorgung von ger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch
Wasserfahrzeug('n dPr Küstenfischerei; abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch,
4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor- was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
gung von Kriegsschiffen (Nr. 89.01 Ades Zolltarifs) Unternehmer für die Leistung gewährt. Die Beträge,
auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen die der Unternehmer im Namen und für Rechnung
oder ein A nkcrplatz im Außengebiet und außer- eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch-
halb des Küstcngebids im Sinne des Zollrechts laufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
angelaufen werden soll;
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz
5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichne- eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als verein-
ten sonsti1~en Leistungen, die für den unmittelbaren bartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich
Bedarf dPr in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr- der Pfandsumme. Beim Tausch(§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei
1962 Bundesucsctzblätt, Jahrgang 1979, Teil I
tauschtihnlichrn Umslitzen (§ 3 i\bs. 12 Satz 2) und bei § 11
Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsat- Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
zes als EntgPlt für dPn a nderPn Umsatz. l)jp U msat.z-
stcucr gehört nicht zum Entgdt. ( 1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach
(3) Wird ein UnU'nwhmcn ocfor ein in der Gliede- den jeweiligen Vorschriften über den _Zollwert und
rung eines Unt<•rnehmens gesond(~rt geführter Betrieb seine Feststellung bemessen. Unterliegen einfuhrum-
im ganzen übereignet (Gesch<lftsverfiußerung), so ist satzsteuerpflichtige Gegenstände nicht dem Wertzoll,
Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt
Erwerber übertragenc~n Gcgenst<lnde (Besitzposten). (§ 10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen; liegt ein
Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die Entgelt. nicht. vor, so gilt Satz 1.
übernommenen Schulden können nicht abgezogen
werden.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Außengebiet
(4) Der Umsatz wird lwmessen für Rechnung des Ausführers veredelt und von die-
sem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird
1. in den Fällen des EigPnvPrbrauchs im Sinne des§ 1 abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr
Abs. 1 Nr. 2 BuchstabP a sowiP bei Licforungen im nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach
nach dem Teilwert, WPnn dieser nach dPn einkom- der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteige-
mensteuerrechtlichPn Vorschriftpn bei der Ge- rung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in
winnermittlung anzusct.zen ist, im übrigen nach einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausge-
dem gemeinen Werl.; besserten Gegenstandes ein Gegenstand eingeführt
2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des§ 1 wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nach-
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie bei entsprechenden weislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand
sonstigen Leistungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Liefe-
Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausfüh- rung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Ab-
rung dieser U msätzc entstandenen Kosten; satz 1.
3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des§ 1
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen. (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzu-
rechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bc>messungsgrund-
lage. 1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten
Gegenstand geschuldeten Beträge an Eingangsab-
(5) Absatz 4 gilt entsprcchr>nd für gaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
1. Lieferungen und sonstige LeistungPn, die Körper- 2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entste-
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des hens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergeset- entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der
zes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen so- Abschöpfung und an Verbrauchsteuern außer der
wie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unterneh- Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt
mens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglie- entstanden sind;
der, Teilhaber oder diesc>n nahestehende Personen 3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die
sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung
Personen ausführc>n, bis zum ersten Bestimmungsort im Erhebungsge-
2. Lieferungen und sonstige> Leistungen, die ein Unter- biet;
nehmer an seine Arbeitnc>hmer oder deren Ange- 4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden
hörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt.,
a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt
Entgelt nach Absatz 1 übersteigt. des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer festste-
henden weiteren Bestimmungsort im Erhe-
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegen- bungsgebiet und
heitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhe-
bungsgebiet zugelassen sind, tritt an die Stelle des ver- b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu
einbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsent- dem in Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichne-
gelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach ten Bestimmungsort.
der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der
Kilometer der Beförderungsstrecke im Erhebungs- (4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preiser-
gebiet (Personenkilometer) zu berechnen. Der Bundes- mäßigungen und Vergütungen, die sich auf den einge-
minister der Finanzen kann mit. Zustimmung des Bun- führten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt
desrates durch RechtsvPrordnung das Durchschnitts- des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
beförderungsentgelt je Pcrsonenkilomc~ter festsetzen.
Das Durchschnittsbeförderun5~sentgclt muß zu einer (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder
Steuer führen, die nicht. wesentlich von dem Betrag Währung gilt Artikel 12 der Verordnung (EWG)
abweicht, der sich nach diesem GPsetz ohne Anwen- Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zoll-
dung des Durchschnittsbeförclerungs(~ntgelts ergeben wert der Waren (ABI. EG Nr. L 148 S. 6) in der jeweils
würde. geltenden Fassung.
Nr. (i9 Tc1u der Aus9abc: Bonn, den 29. November 1979 1963
Vi<'rl<>r Abschnitt 8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
Steuer und VorstPuPr
oder kirchliche Zwecke verfolgen(§§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen,
§ 12 die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-
Steuersätze betriebes ausgeführt werden;
(1) l)i(, Sl<~u<·r hdriigt für jPd<'n steuerpflichtigen 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbä-
Umsc1lz dr<'iz<'hn vorn IIund<'rt dPr Bemessungs- der verbundenen Umsätze sowie die Verabrei-
grundlagP(§§ 10, 11 und 2S Abs.3). chung von Heilbädern. Das gleiche gilt für die
Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als
(2) DiP StPu<'r Prmäßigt sich auf sechsundcdnhalb Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist,
vom ltuncforl für di<' folg<'ndPn Ums~itze:
10. die Beförderungen von Personen im Schienen-
1. cliP LiPf<'rung<'n, den Eig<>nv<'rbrauch und die Ein- bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im
fuhr d<>r i 11 d<'r An lag<' lH'zeich rwten Gegenstände. Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-
Das gilt nicht für cliP LiP!erungen von Speisen und migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im
GPl.r~ink<>n zum VPrzPhr ,in Ort und Stelle; Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten
2. die Vermif'lung d<•r in dC'r Anlage bezeichneten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderun-
GegensUi ndc; gen im Fährverkehr
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die a) innerhalb einer Gemeinde oder
Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Lei- b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
stungsprüfungen für TiPre; fünfzig Kilometer beträgt;
4. a) die Leistung<'n, die unmittelbar der Vatertier- 11. die Gestellung von Betriebshelfern und Haus-
haltung, d<'r Förderung der Tierzuch~ der haltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozial-
künstlidwn Tierbesamung oder der Leistungs- versicherung.
und OualitJtsprüfung in der Tierzucht und in
der Milchwirtschaft dienen, , § 13
b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftli- Entstehung der Steuer und Steuerschuldner
chen ArlwitskrMten durch juristische Perso-
( 1) Die Steuer entsteht
n<'n d('s privatPn odPr dPs öffPnt!ichen Rechts
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe(§ 24 1. für Lieferungen und sonstige Lei_stungen
Abs. 2) mit höchsl<'ns drei Vollarbeitskräften
a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbar-
zur Überbrückung d<>s Ausfalls des Betriebsin-
ten Entgelten(§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des
habPrs odPr dessen voll mitarbeitenden Fami-
Voran~eldungszeitraums, in dem die Leistun-
1iena ngehörigPn WPgPn Krank heil, Unfalls oder gen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für
Todes;
Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für
5. die Leistung<>n und den Eigenverbrauch der bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren
Angehörig<'n <>irws fr<>ien Berufes aus einer in§ 18 Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufge- Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-
f üh rtc'n Tätigkeit; einnahmt, bevor die Leistung oder die Teillei-
stung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit
6. a) die ihrN Art nach frc·iberuflichen Leistungen
die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
und d<'n <'nlsprech<>nden Eigenverbrauch ande-
raums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt
rer als der in Nummer 5 bezeichneten Unter-
vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das
neh nwr, wenn die Leistungen den Gegenstand
jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt
des Unternehmens oder einPs abgegrenzten
weniger als 10 000 Deutsche Mark beträgt und
Teilben~ichs des Unternehmens bilden,
der Unternehmer keine Rechnung mit gesonder-
b) die LPistungen und den Eigenverbrauch aus tem Ausweis der Steuer(§ 14 Abs. 1) erteilt h.;,J.t;
der T;itigkeit als Zahntechniker;
b) bei der Berechnung der Steuer nach verein-
nahmten Entgelten(§ 20) mit Ablauf des Voran-
7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kam-
meldungszeitraums, in dem die Entgelte verein-
mermusikensembles, Chöre und Museen sowie
nahmt worden sind. Für Leistungen im Sinne des
die Veranstaltung von Theatervorführungen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht
und Konzerten durch andere Unternehmer,
die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
b) die Überlussung von Filmen zur Auswertung raums, in dem diese Leistungen ausgeführt wor-
und Vorführung sowiP die Filmvorführungen, den sind;
c) die Einrtiumung, Ülwrtragung und Wahrneh- c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16
mung von RechtPn, die sich aus dem Urhebcr- Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomni-
rec h tsgesetz ergeben, bus in das Erhebungsgebiet gelangt;
d) die Zi rk usvorf ü h ru ngen, die Leistungen aus 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel-
d<)r TJtigkC'it als Schausteller sowie die unmit- dungszcitraums, in dem der Unternehmer Gegen-
tPlbar mit dem fktriPb dc'r zoolo'.t~ischen Gärten stände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
vcrbu nd('.ncn Umsätze; bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Lei-
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
stungen für die> in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen-
bezeichnetcn ZwPckf! a usg<>lü h rt oder A ufwendun- über dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 ent-
gen der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten sprechend anzuwenden.
Art gemacht hat;
(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
3. im Fall des§ 14 Abs. 2 in dPm Zeitpunkt, in dem die gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder son-
StcuPr für die Lieferung oder sonstige Leistung stige Leistung nicht ausführt oder zum gesonderten
nach Numm<>r 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet die-
Satz 1 <>ntsteht; sen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.
4. im Fa II des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe
der Rechnung; (4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
5. im Fall des§ 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Vor- Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
anmeldungszeitraums, in dem die Änderung der bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Vor-
BemPssungsg ru ndlage ei ngdrden ist. aussetzungen
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 1. Gutschriften und andere ·Urkunden als Rechnun-
Nr. 1 bis 3 und des§ 14 Abs. 2 dPr Unternehmer, in den gen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden
Fällen des § 14 Abs. 3 der A usst<>ller der Rechnung. können,
(3) Für die Einfuhrumsat.zstPuer gilt§ 21 Abs. 2. 2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von
Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann
§ 14 oder
Ausstellung von Rechnungen 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel-
lung von Rechnungen mit gesondertem Steueraus-
( l) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe- weis (Absatz 1) entfällt.
rungen oder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1
aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
§ 15
einen anderen Unternc'.hmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Vc>rlangPn des anderen verpflichtet, Vorsteuerabzug
Rechnungen auszust.ellPn, in dr,nen die Steuer geson-
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuer-
dert ausgewies<~n ist. Diese Rechnungen müssen die
folgenden Angaben enthalten: beträge abziehen:
1. die ihm von anderen Unternehmern gesondert in
1. den Namen und die A nsduift des leistenden Unter-
Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und son-
nehmers,
stige Leistungen, die für sein Unternehmen ausge-
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsemp- führt worden sind. Soweit ein gesondert in Rech-
fängers, nung gestellter Steuerbetrag auf eine Zahlung vor
3. die Menge• und die handPlsüblichP Bezeichnung des Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Umfang der sonstigen Leistung, Zahlung geleistet worden ist;
4. den Zeitpunkt dPr Lieferung oder der sonstigen Lei- 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen-
stung, stände, die für sein Unternehmen in das Erhebungs-
gebiet eingeführt worden sind oder die er zur Aus-
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung führung der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Umsätze
(§ 10) und verwendet.
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steu-
erbetrag. (2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die
Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegen-
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen
ständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der
Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steu-
Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze ver-
erpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten
wendet:
die Sätze 1 und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist
nicht verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des Sat- 1. steuerfreie Umsätze,
zes 2 auszustellen, wenn das vor Ausführung der Lie- 2. Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets, die steu-
ferung oder sonstigen Leistung jeweils vereinnahmte erfrei wären, wenn sie im Erhebungsgebiet ausge-
Entgdt oder Teilentgelt weniger als 10 000 Deutsche führt würden,
Mark beträgt. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind
in ihr die vor Ausführung der Liderun~~ oder sonsti- 3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistun-
gen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf gen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt
sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über ausgeführt würden.
die Teilentgelte Rcchnunw~n im Sinne des Satzes 2 Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unter-
ausgestc~llt worden sind. nehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet,
sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der einge-
(2) Hat der UnternPhmPr in einPr Rechnung für eine
führte Gegenstand verwendet wird.
Lieferun~~ oder sonstige Leistung Pi nen höheren Steu-
erbetrag, als Pr nach diesem Gesetz für den Umsatz (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1965
1. in dC'n Fä l lcn des A bsatzcs 2 Nr. 1 Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten
a) nach§ 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in in den Fällen, in denen
§ 26 Abs. 5 lwzcichnetc~n Vorschriften steuerfrei a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Ent-
sind oder gelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder
b) nach§ 4 Nr. 8 Buchsta bc a bis g oder Nr. 10 Buch- b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen
sta bc a skuerfrci sind und sich unmittelbar auf Unternehmen der Gegenstand eingeführt wor-
Gew nsUjndc bPziPhcn, die in ein Gebiet außer-
1
den ist (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer
halb der Eu ropä isclwn Wirtschaftsgemeinschaft entrichtet oder durch seinen Beauftragten ent-
ausgeführt wPrden; richten läßt,
2. in den F~illcn des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch neh-
men kann,
a) nach§ 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei 3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeu-
w~i rcn od<~r tung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von
Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
b) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- (Absätze 4 und 5) Umsätze, die den Vorsteuerabzug
sta lw a stcuprf rci wären und der Leistungsemp- ausschließen, unberücksichtigt bleiben können
fa nger in Pincm Gebiet außerhalb der Europäi- oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträ~en
schen Wi rtscha ftsgenwi nscha ft ansässig ist; zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann und
3. in d<!n Fällen des Absali.cs 2 Nr. 2 nach§ 4 Nr. 7 4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher
Buchstabe b steu<~rfrc~i w~irc~n. Grundlage und in welcher Höhe der Unternehmer
(4) VcrwPndet der UntPrnchmcr einen für sein den Vorsteuerabzug aus Gründen gleicher Wettbe-
U ntcrneh men gcl ielerlPn oder eingdührten Gegen- werbsverhältnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1
stand oder eine von ihm in Anspruch genommene son- aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus
stige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder für
Umsätzen, die den VorslPucrabzug ausschließen, so ist einen dienstlich veranlaßten Umzug seiner Arbeit-
der Teil der jewei Iigcn Vorsteuerbeträge nicht abzieh- nehmer aufgewendet hat.
ba r, der den zum A ussch Iu ß vom Vorsteuerabzug füh-
renden Umsätzen wi rlschaftl ich zuzurechnen ist. Der § 15 a
Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge Berichtigung des Vorsteuerabzugs
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
( 1) Ändern sich bei ei-nem Wirtschaftsgut die Ver-
{5) Anstelle einer Aufteilung nach Absatz 4 kann hältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Ver-
der Unternehmer die nicht abziehbaren Teile der nach wendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,
dieser Vorschrift aufzuteilenden Vorsteuerbeträge innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Ver-
einheitlich nach dem Verhältnis der zum Ausschluß wendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung
vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übri- ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der
gen Umsätzen ermitteln. Einfuhren sind nicht Umsätze auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfal-
im Sinne dieser Vorschrift. lenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund-
stücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestand-
(6) Die Anwendung des Absatzes 5 ist ausgeschlos- teile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des
sen, wenn sie zu ungPrechtfertigten Steuervorteilen bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei
führt. Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des
(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 kann das Finanz- Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jah-
amt auf Antrag gestatten, daß ein in der Gliederung ren.
des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein {2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes
selbständiges Unternehmen behandelt wird. Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1
von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von
(8) Der Bundesminister der Finanzen kann mit einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallen-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- den Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Ver-
nung nähere Bestimmungen darüber treffen, wendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,
1. in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteue- daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen
rungsverfahrens
wird.
a) auf die Voraussetzung des gesonderten Auswei- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge,
ses der Steuer für den Vorsteuerabzug verzich- die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-
tet werden kann und in welcher Weise der Vor- lungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.
steuerabzug in diesen Fällen vorzunehmen ist
oder (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,
wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut
b) die in Gutschriften des Unternehmers gesondert
vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebli-
ausgewiesene Steuer von ihm als Vorsteuer
chen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum
abgezogen werden kann,
Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die
Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Verwendung im ersten Kalenderjahr.
1966 ßundcsgcsctzhlatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Absc1l.z 4 gilt c1uch d,rnn, wenn di<' V<>r;iußcrung dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 15. Tagl,
odc:r Entnc1 h nw i rn K<1 IPndc•rj,ilir dPr Prsl.mal igcn Ver- nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrich-
wcnd u ng stc1ttfind(~L tende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der
Steuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt
(6) Die' Berichtigung ndch dPn Abs;Hz<'n 4 und 5 ist werden, wenn sie in ihm entstanden ist.
so vorzurwhmPn, als wfirc das Wirtschc1ftsgut in der
Zeit von dr>r Ver;iußPrung odC'r Entnc1hme bis zum (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
Ablauf des rnaßgPbl idwn BPrichtigu ngszcitraums berufliche Tätigkeit nur in. einem Teil des Kalender-
u ntcr Pntspr<)chend gc/i ndcrkn V crh~1 lln issPn wPiter- jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des
h in für dc1s l J nt<'rrwh rnen verwcndd worden. Kalenderjahres.
(7) l)pr Bu ndPsrn in ist.er dPr Fi n,rnzen kann mit (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das
Zusti rn rn u ng d<'s Bu ndcsr,ilPs durch RPchtsverord- Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeit.raum
nu ng nühc~n~ BPslirnrnunw'n dc1ri.Hwr trdlcn, bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet
erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden
1. wie dPr A usglPich nc1ch dPn ;\ bs;it.zcn 1 bis 6 durch-
ist.
zufü h rcn ist und in wPldwn F;illen er zur Verein-
fachung cks lkstPU<'rtlllgsvPrfd h rPns, zur Vermei- (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-
dung von I J;i rtcn odPr nicht. g<'rPchtlcrtigtcn Steu- heitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhe-
ervortci len zu un!C'rbleilwn hat; bungsgebiet zugelassen sind, wird die Steuer, abwei-
2. in welchen F;illcn zur VcrrnPidung von Härten chend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflich-
odPr nicht gcn~chtfrrtigtc·n StPucrvortcilen eine tigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle
Berichtigung d<:s Vorsl.<'uera bz ugs in entsprechen- berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige Zolldienst-
ckr Anwendung der Abs~itze 1 bis 6 bei einem stelle ist die Eingangszollstelle, Ausgangszollstelle,
Wc>chsPI dPr BPsi<'UNtingsform durchzuführen ist; Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle, bei der der
Kraftomnibus in das Erhebungsgebiet gelangt oder das
3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht Erhebungsgebiet verläßt. Die zuständige Zolldienst-
gerechtfertigten SteuervortJ!ils bPi einer unentgelt- stelle handelt bei der Einzelbesteuerung für das Fi-
1ichen Ver~i u ßeru ng oder Übcrlassu ng eines Wirt- nanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Fi-
sc ha ftsg u tes nanzamt). Absatz 2 und§ 19 Abs. 1 und 3 sind bei der
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in ent- Einzelbesteuerung nicht anzuwenden.
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung
auch dann durchzuführen ist, wenn eine Ände-
der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf
rung der Verh~iltnisse nicht vorliegt,
Deutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer umzurechnen, die der Bundesminister der Finanzen
gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 als Durchschnittskurse für den Monat öffentlich
bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unter- bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das
nehmer geschuldet wird, Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6 Leistung(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) verein-
oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei- nahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die
stungsempUi ngcr wie eine Steuer in Rechnung Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
stellen und diPs<>r den Jktrag als Vorsteuer gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durch-
abzietwn kann. schnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie
vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die
Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bank-
Fünfter Abschnitt mitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
Besteuerung (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5
und§ 21 Abs. 2.
§ 16
§ 17
Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum
Änderung der Bemessungsgrundlage
und Einzelbesteuerung
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
(1) Die Steu<:r ist, soweit nicht§ 20 gilt, nach verein- steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1
barten Entgelten zu bc-rechnen. Besteuerungszeitraum
bis 3 geändert, so haben
ist das Kalenderjahr. Bei dPr BerPch n u ng der Steuer ist
von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
3. auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteu- hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
erungszeitraum entstanden ist. Der Steuer sind die 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt
nach§ 14 Abs. 2 und 3 und nach§ 17 Abs. 1 Satz 2 worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
geschuldeten St<~ucrbetrüge hinzuzurechn<'n. Vorsteuerabzug
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des
die in den Besteuerungszcitra um fa Ilenden, nach § 15 Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter
abziehbaren VorstcuPrbetr;1ge abzus<~tzen. § 15 a ist zu Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts ent-
berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der fallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in
Steuer für den Besteucru ngszeitra u rn abzusetzen, in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der
Nr. fö) Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1967
SteuPr. Die Berichtigungen nc1ch Satz 1 sind für den ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach
Bestc'u<'ru ngszPitra um vor zu rwhmen, in dem die Ablauf des' kürzeren Besteuerungszeitraums abzuge-
Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. ben. Die Steueranmeldung muß vom Unternehmer
eigenhändig unterschrieben sein.
(2) Absc1tz 1 gilt sinngem~iß. wenn
1. dc1s vPreinbc1ru, Entgelt für eine steuerpflichtige (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende
Lid<'rung oder sonstige Leistung uneinbringlich Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung
geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich ver- für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der
Pi nna h mt, sind StPuPrlwtrag und Vorsteuerabzug Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag
<'rneut zu berichtigen; zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Ein-
gang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt
2. für eine verPinbarte Lief<>rung oder sonstige Lei- die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß abwei-
stung Pin Entg<~lt Pntrichtet, die Lieferung oder son- chend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr
stige Leistung jPdoch nicht ausgeführt worden ist; fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des
3. Pin<' steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei- Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des
stung rückgängig gPmc1cht worden ist. Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit rückständiger
Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abge- und 2 unberührt.
zogen worden ist, herc1bgesdzt, erlassen oder erstattet
worden, so hat dPr Unternehmer den Vorsteuerabzug (5) In den Fällen der Einzelbesteuerung(§ 16 Abs. 5)
entsprechend zu bcrichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinn- ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu
gemäß. verfahren:
(4) Werden diP Entgelte für unterschiedlich besteu- 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine
erte Liefern ngen oder sonstige Leistungen eines Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zoll-
Jahresboni, Ja h rPsrückvergütungen), so hat der dienststelle abzugeben.
Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zustän-
ertPilen, aus dPm zu ersc>hen ist, wie sich die Änderung dige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der
der 'Entgelte auf diP unterschiedlich besteuerten Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beför-
Umsätze verteilt. derer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrich-
§ 18 ten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der
Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu füh-
Besteuerungsverfahren
ren.
( 1) Der U nterneh mPr hat bis zum 10. Tag nach 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienst-
Ablauf jedes Kalendc>rmonats (Voranmeldungszeit- stelle, bei der er das Erhebungsgebiet verläßt, eine
raum) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschrie- weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzuge-
benem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für ben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer(§ 10
den Voran meld ungszcitra um (Vorauszahlung) selbst Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung
zu berechnen hat.§ 16 Abs. 1 und 2 und§ 17 sind ent- nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert
sprechend anzuwenclPn. § 150 Abs. 6 der Abgabenord- hat. Die Zolldienststelle ?etzt die Steuer neu fest.
nung bleibt unberührt. Gibt der Unternehmer die Vor- Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten
anmeldung nicht ab oder hat er die Vorauszahlung des Finanzamts zu entrichten oder ein Unter-
nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die schiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstat-
Vora usz.a hl u ng festsetzen. Di(~ Vorauszahlung ist am ten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
10. Tag nach Ablauf dPs Voranmeldungszeitraums der Unterschiedsbetrag weniger als fünf Deutsche
fällig. Mark beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen
(2) Beträgt d ic> St.euer für das vorangegangene Kalen- Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung ver-
derjahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das zichten.
Kalendervierteljahr Voranmeld ungszeitraum. Das
Finanzamt kann auf Antrag gestatten oder zur Siche- (6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundes-
rung des Steueranspruchs anordnen, daß an Stelle des minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra-
Kalendervierteljahrs der Kalendermonat Voranmel- tes durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voran-
dungszeitraum ist. Ist zu erwarten, daß die Steuer für meldungen und Vorauszahlungen um einen Monat
das laufonde Kalenderjahr den Betrag von 600 Deut- verlängern und das Verfahren näher bestimmen.
sche Mark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den Dabei kann angeordnet werden, daß der Unternehmer
Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das
Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlun- Kalenderjahr zu entrichten hat.
gen befreien. (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-
für den kürzeren Best.eueru ngszeitra um eine Steuerer- mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen
abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder auf die Erhebung der Steuer für folgende Umsätze ver-
den Überschuß, der sich zu seinen Gunsten ergibt, zichtet werden kann:
nach§ 16 Abs. 1 bis 4 und§ 17 selbst zu berechnen hat 1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie son-
(Steueranmeldung). In den Fällen des§ 16 Abs. 3 und 4 stige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetal-
1968 Bu ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
IPn zwischPn UntPrndrnwrn, diP an Piner Wertpa- Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1
pierbörs<.· i rn Ertwlrn ngsgd)id mit: dPm Recht: zur finden die Vorschriften über den Verzicht auf Steuer-
Teilnahm(~ c1m J lcrnd<·l zug(•!asscn sind. Das gilt befreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der
nicht für MünzPn und MPdc1illPn aus diesen Edel- Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den
mdallPn; Vorsteuerabzug (§§ 15 und 15 a) keine Anwendung.
2. Liderung<'n, diP dPr Einfuhr folgen, wenn ein ande-
rer d ls der U ntPrrwh m<>r, für dPssen U nt.crnc>hmen (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur
d(~r G<>gensta nd Pi ngdü h rt ist, d iP entrichtete Ein- U nanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3
fu h ru rnsa t1.stcuPr als VorslPu<>r a bz ieh(!n kann und 4) erklären, daß er auf die Anwendung' des Absat-
(§ 15 Abs.8 Nr.2 Buchstdb<'b). zes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unter-
(8) Zur Sich<>rung c!Ps SteuPranspruchs kann der nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann
Bundesminister der Finanwn mit Zustimmung des nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an
Bundesrates durch RechtsvPrordnung bestimmen, daß widerrufen werden. De.r Widerruf ist spätestens bis
die Steuer für die U rns~itze eines nicht im Erhebungs- zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des
gebiet ansässigPn Unternehmers im Abzugsverfahren Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
durch den LcistungsPmpfänger zu entrichten ist. Dabei
können insbesonder<' geregelt werden: (3) Der Unternehmer erhält einen Steuerabzugsbe-
trag, wenn Absatz 1 keine Anwendung findet und der
1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehal-
in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufenden Kalender-
tenden und abzuführenden Steuer und der Aus-
jahr 60 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Umsatz
schluß der §§ 19 und 24 i rn Abzugsverfahren;
im Sinne des Satzes 1 ist der Gesamtumsatz zuzüglich
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfän- der entsprechenden Umsätze, die der Unternehmer
gers und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer außerhalb des Erhebungsgebiets ausführt. Der Steuer-
Bescheinigung über die einbehaltene oder abge- abzugsbetrag berechnet sich nach einem Vomhun-
führte Steuer; dertsatz der Steuer, die sich für die Umsätze im Sinne
3. die Haftung <leg Leistungsempfängers für die einzu- des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach Abzug der Vorsteuerbe-
behaltende und abzuführende Steuer sowie die träge und der Kürzungsbeträge, mit Ausnahme der
Zahlungspflicht des Leistungsempfängers oder Kürzungsbeträge nach den §§ 1 bis 2 des Berlinförde-
eines Dritten bei der Ausstellung einer unrichtigen rungsgesetzes, ergibt. Der Vomhundertsatz beträgt
Bescheinigung; 1. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufen-
4. der Verzicht auf die Bc>steuerung des Unterneh- den Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark nicht
mers nach den Absätzen 1 bis 4; übersteigt, 80 v. H.,
5. die Pflicht des U ntPrnehmers, die Steuer für die dem 2. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufen-
Abzugsverfahren unlerl iegenden lJ msätze nach den Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark übersteigt,
vereinnahmten Entgelten zu berechnen; 80 v. H., gekürzt um einen Vomhundertpunkt. für
jeweils 500 Deutsche Mark des Betrages, der 20 500
6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführ- Deutsche Mark übersteigt. Angefangene 500 Deut-
ten Steuer bei der Besteuerung des U nt.ernehmers sche Mark sind aufzurunden.
nach den Absätzen 1 bis 4;
Bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages bleibt
7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden. die Steuer nach§ 14 Abs. 2 und 3 außer Ansatz. Die
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerab-
kann der Bundesminister der Finanzen mit. Zustim- zuges (§ 15 a) sind zu berücksichtigen.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die (4) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren
Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an nicht im Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich
Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer, abweichend folgender Umsätze:
von§ 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem beson-
deren Verfahren regeln. Dabei kann angeordnet wer- 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 7, Nr. 8 Buchstabe i,
den, daß der Unternehmer die Vergütung selbst zu Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
berechnen hat. 2. der Umsätze, die nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,
§ 19 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn
sie Hilfsumsätze sind.
Besteuerung der Kleinunternehmer
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahm-
(1) Die für Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis ten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
3 geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn Satz 4 und 5 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz
der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unter-
entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalender- nehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
jahr 20 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist
im laufenden Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresge-
voraussichtlich nicpt übersteigen wird. Umsatz im samtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalender~
Sinne des Satzes 1 ist. der nach vereinnahmten Entgel- monate sind bei der Umrechnung als volle Kalender-
ten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin monate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrech-
enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des nung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamt-
Anlagevermöw~ns. Satz 1 gilt nicht für die nach§ 14 umsatz führt.
Nr. G9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1969
§ 20 (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
Berechnung der Steuer Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2
narh vereinnahmten Entgelten Satz 1 des Zollgesetzes sind und für die keine Zollvor-
schriften bestehen.
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß
ein U ntc>rnehmer, § 22
1. dessen Gesamtumsatz(§ 19 Abs. 4) im vorangegan- Aufzeichnungspflichten
genen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deut-
sche Mark betragen hat, oder ( 1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmä- AufzeichLungen zu machen.
ßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Ab- (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
gabenordnung befreit ist, oder sein:
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehö- 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer
riger eines freien Berufs im Sinne des§ 18 Abs. 1 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistun-
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten(§ 16 Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt
Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Ent- nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien
gelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Umsätze verteilen. Außerdem müssen aus den Auf-
Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unterneh- zeichnungen die Umsätze hervorgehen, die der
mers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 Unternehmer nach§ 9 als steuerpflichtig behandelt.
nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahm-
Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese ten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der verein-
Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer barten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im
die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer,
nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. der die auf die Minderung des Entgelts entfallende
Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen. Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für
§ 21
noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige
Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie
sich die Entgelte und Teilentgelte verteilen
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch-
steuer im Sinne der Abgabenordnung. a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach
Steuersätzen, für die die Steuer nach§ 13 Abs. 1
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor- Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und
schriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1,
§§ 24, 25, 40 und 52 des Zollgesetzes - sinngemäß. Für b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die
die Einfuhr abschöpfungspflichtiger Gegenstände gel- nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die
ten die Vorschriften des Abschöpfungserhebungsge- Steuer nicht entsteht.
setzes sinngemäß. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;
(3) Abweichend von § 37 Abs. 2 des Zollgesetzes 3. die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und
kann die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5.
entrichtende Ste·uer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. 4. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenver-
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach brauch. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatz- 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und
steuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für
oder wird für den eingeführten Gegenstand nach die- sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die
sem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte
entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatz- und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach
steuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer
in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder ver- entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte
arbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die ent- entfallenden Steuerbeträge;
standene Zollschuld oder die entstandene oder unbe-
dingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von
ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrich- Gegenständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des
ten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die
der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten dafür entrichtete oder in den Fällen des§ 16 Abs. 2
hat, hinsieht) ich des eingeführten Gegenstandes nach Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5
oder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausge-
sein Unternehmen eingeführt worden wäre. schlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nur teilweise zum VorstcuPrabzug berechtigt, so müs- abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwen-
sen aus dC'n A ufzcichn u ng<'n d iC' Vorsteuerbeträge dung der Durchschnittsätze ergeben würde.
eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die
den zum Vorslf'UPrabzug lwn·chtigenden Umsätzen (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen
ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im
der U nterneh mcr in d ics('n F~1 I ]pn die Bcmessungs- Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanz-
grundlaf~en für die Umsätze, die nach§ 15 Abs. 2 und amt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
(§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten
3 den Vorsteuerabzug ausschli<>ßcn, getrennt von den
Bemessu ngs~~ru nd lagen der übrigPn Umsätze, ausge- Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag
nommen die Einfuhn~n. aufzuzcichnc~n. Die Verpflich- kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-
lu ng zur Tn~nnung dPr Bemessungsgrund lagen nach jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist späte-
Absatz 2 N r. 1 Satz 2, N r. 2 Sa t z 2, N r. 3 Satz 2 und Nr. 4 stens bis zur U nanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
Satz 2 bleibt. u nbcrü h rt. des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist
(4) Macht der Unternehm(~r von der Vorschrift des frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren
§ 15 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungs- zulässig.
pflichten nach den Abs:ilzen 2 und 3 für jeden Betrieb
§ 24
gesondert zu erfüllen. In den Fällen des§ 15 a hat der
Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Durchschnittsätze
Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Betrarht kommenden Kalendcrjc1hren vorzunehmen
( 1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-
ist.
schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer Steuer wie folgt festgesetzt:
gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer sol- 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
chen von Haus zu H:aus oder auf öffentlichen Straßen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach
amtlich vorgeschriebenc:m Vordruck zu führen. 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in
der Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse
(6) Der Bundesminister d('r Finanzen kann mit und für die sonstigen Leistungen auf sieben vom
Zusli mmung des Bundesrates durch Rechtsverord- Hundert,
nung
3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in
1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf- der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeug-
zeichnungspflichten zu erfüllen sind und in wel- nisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüs-
chen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung die- sigkeiten auf dreizehn vom Hundert und
ser Pflichten gewtihrt werden können, sowie
4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh- Nr. 1 bis 3 auf siebenundeinhalb vom Hundert
rung des Steuerheftes befreien, sofern sich die
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4
Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterla-
mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unbe-
gen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen
rührt;§ 9 findet keine Anwendung. Für die Ausfuhr-
knüpfen.
lieferungen und die im Außengebiet bewirkten
Umsätze der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände
Sechster Abschnitt ermäßigt sich die Steuer wie folgt:
Besondere Besteuerungsformen bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert,
bei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf
§ 23
siebenundeinhalb vom Hundert
Allgemeine Durchschnittsätze
der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbeträge wer-
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit den, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsät-
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des zen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den
Besteuerungsvcrfa hrens für Gru ppcn von U nterneh- übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert
mcrn, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrund- der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festge-
lagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und setzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.§ 14 ist mit
die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung
Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von§ 15 Abs. 1
Durchschnittsätze fest.setzen für steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm
gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur
1. die nach § 15 abziehba.ren Vorsteuerbeträge oder bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz gelten-
die Grundlagen ihrer Berechnung oder den Steuer zu.
2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
ihrer Berechnung.
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-,
(2) Die Durchschnit.tsätw müssen zu einer Steuer Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,
führen, die nicht wesentlich von dem Betrage alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
Nr. üD Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1971
l lilf(' dPr Naturkr~ill<' 5~('.Winnen, die~ Binnenfische- 3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschif-
rPi, die TPichwirl.schaft., di(! Pischzucht für die Bin- fen sind, die sich ausschließlich auf das Außenge-
rwnlisch(~rC'i und Teichwirtschaft., die Imkerei, die biet erstrecken.
Wa ndersch~if Prei sowie die Saatzucht,
Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorlei-
2. Tierzucht.- und Tic:rhaltungsbetriebe, soweit ihre stungen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der
TierlJPst~incle nach dPn §§ 51 und 51 a des Bewer- sonstigen Leistung steuerfrei, dem die in Satz 1
tu ngsgcs<:t ws zur landwirtschaftlichen Nutzung bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind.
odPr auf Cru nd der vom SPnat von Berlin nach Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muß vom
§ 122 Abs. 2 rlPs BewPrtu ngsgesdzes erlassenen Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister
Rechtsverordnung zum land-und forstwirtschaftli- der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
chen Vermögen gehören. durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-
Zum lcrnd- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören nehmer den Nachweis zu führen hat.
auch die NPbenbetriPbe, die dem land- und forstwirt- (3) Die sonstige Leistung bemißt sich µach dem
schaftlichen Betrieb zu d ic~rwn bestimmt sind. Als Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungs-
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt auch ein empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
Gewerbd>drieb kraft RPcht.c;form, wenn im übrigen und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reise-
die Merkmale ei nPs lc1 nd- und forsl wirtschaftlichen vorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört
Betriebes vorliegen.
nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne
bezeichneten Ums{HzPn auch i:rndere Umsätze aus, so Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder
ist der land-und forstwirtschaftliche Betrieb a 1s geson- für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeit-
dert geführter Bdricb im Sinrn' dc:s § 15 Abs. 7 zu raums erbrachten Leistungen ermitteln.
behandeln.
(4) Abweichend von§ 15 Abs. 1 ist der Unternehmer
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen
10. Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeit- gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als
rau ms eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanz- Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unbe-
amt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses rührt.
Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3,
sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses (5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der
Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bin- Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unterneh-
det den Unternehmer mindestens für fünf Kalender- mers zu ersehen sein müssen:
jahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf stung aufwendet,
ist spätestens bis zum 10. Tage nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären. Die Fristen nach Satz 1 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevor-
und 4 können verlängert werden. Sind die Fristen leistungen aufwe:r:idet,
bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlän- 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
gert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz
lassen. 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen
§ 25
verteilen.
Besteuerung von Reiseleistungen
( 1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reise-
leistungen eines Unlcrm!hmers, die nicht für das Un-
ternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,
Siebenter Abschnitt
soweit der Unternchmc>r dab0i gegenüber dem Lei- Durchführung, Übergangs- und
stungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Rei- Schl ußvorschriften
sevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des
Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. § 26
Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfän-
ger im Rahmen einPr Reise mehrere Leistungen dieser Durchführung
Art, so gelten sie als Pinc einheitliche sonstige Lei- {1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
stung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung
nach§ 3 a Abs. 1. Reisevorlcislu ngen sind Lieferungen der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
und sonstige Leistungen DriUPr, die den Reisenden gung von U nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-
unmittelbar zugute kommen. einfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang
(2) Die sonstige LPistung ist slPuerfrei, wenn die Rei- der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen,
sevorleistungen Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher
bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19
1. außerhalb des GPbiets der Europäischen Gemein- Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der
schaften bewirkt werden, näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßi-
2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahr- gung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltarifli-
zeugen oder Seeschi ffpn sind oder chen Abgrenzung abgewichen werden.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Der Bund<'sministn d<'r Finanzen kann mit § 27
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- Allgemeine Übergangsvorschriften
nung den Wortlaut d(•rjPnigen Vorschriften des Geset-
zes und der auf Grund diesc>s Gesetzes erlassenen (1) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der
Rechtsverordnungen, in dc>nen auf den Zolltarif hinge- Zeit vor dem 1. Januar 1980 ist das im Zeitpunkt des
wiesen wird, dem Wortlaut des ZolllcHifs in der jeweils maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteu-
geltenden Fassung an passen. errecht weiterhin anzuwenden. § 29 Abs. 3 und 4 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(3) Der Bundesminister d0r Finanzen kann unbe- chung vom 16. November 1973 (BGBI. I S. 1681 ), zuletzt
schadet der Vorschriften der§§ 163 und 227 der Abga- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
benordnung anordnen, daß diP Steuer für folgende 30. November 1978 (BGBI. I S. 1849), gilt auch, wenn die
Umsätze niedriger festgPsetzt oder ganz oder zum Teil Leistung nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt
erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rech- wird.
nungen mit gesondc>rt<•m A uswr~is der Steuer (§ 14
(2) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 ist nicht anzu-
Abs. 1) erteilt hat:
wenden, wenn die Zahlung des Entgelts oder des Teil-
1. für grenzüberschreitende Beförderungen im Luft- entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem
verkehr. Bei Beförderungen durch außengebiet- Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
liche Unternehmer kann die Anordnung davon ab- ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rech-
hängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem nung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14
der außengebietliche Unternehmer seinen Sitz hat, Abs. 1) erteilt hat.
für grenzüberschreitende Beförderungen im Luft-
verkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bun- (3) Der Unternehmer, der die bis zum 31. Dezember
desrepublik Deutschland durchgeführt werden, 1979 ausgeführten Umsätze nach § 19 Abs. 1 bis 3 in
eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erho- der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ver-
ben wird; steuert, hat die am Ende des Kalenderjahres 1979 für
diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte den
2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin im Dezember 1979 vereinnahmten Entgelten hinzuzu-
(West), solange und soweit sich aus der gegenwär- rechnen und gleichzeitig mit ihnen der Besteuerung
tigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den zu unterwerfen. Das Finanzamt hat auf Antrag, unbe-
Luftverkehr Besonderheiten ergeben. schadet der Vorschrift des§ 222 der Abgabenordnung,
(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine die Entrichtung der auf die noch nicht vereinnahmten
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bun- Entgelte entfallenden Steuer entsprechend dem vor-
desrates unbeschadet der Vorschriften der§§ 163 und aussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. Die in
227 der Abgabenordnung die Interessen des inner- Satz 1 bezeichneten Umsätze gehören nicht zum
deutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwi- Gesamtumsatz des Kalenderjahres 1979.
schen den Währungsgebieten der Deutschen Mark
und der Mark der Deutschen Demokratischen Repu- § 28
blik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berück- Zukünftige Fassungen des§ 4 Nr. 7, des§ 15
sichtigen und dabei den Vorsteuerabzug des Lei- Abs. 3 und des § 24 Abs. 1
stungsempfängers ausschließen.
( 1) Ab 1. Januar 1982 gilt folgendes:
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- 1. Die Vorschrift des§ 4 Nr. 7 gilt in folgender Fas-
nung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den fol- sung:
genden Steuerbefreiungen zu führen ist: „7. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der
Beförderungsunternehmer für die Deutsche
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundespost;".
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die von der Bundesrepu- 2. In § 15 Abs. 3 entfällt die Nummer 3.
blik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
die von den Vereinigten Staaten im Interesse der Bundesrates durch Rechtsverordnung den in Absatz 1
gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben bezeichneten Zeitpunkt längstens bis zum 1. Januar
(BGBI. i 955 II S. 823); 1984 hinausschieben, wenn ohne diese Maßnahme
2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem außenpolitische Nachteile im Zusammenhang mit der
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan- Mannheimer Akte oder anderen völkerrechtlichen
tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen Verpflichtungen zu befürchten sind.
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
(3) Die Vorschrift des§ 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar
land stationierten ausländischen Truppen (BGBI.
1961 II S.1183, 1218); 1981 in folgender Fassung:
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkom- ,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten die Steuer wie folgt festgesetzt:
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
für die Einrichtung und den Betrieb internationaler von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge-
militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepu- nommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom
blik Deutschland (BGB!. 1969 II S. 1997, 2009). Hundert,
Nr. b9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1973
2. für d ic Lidern ngen und den Eigenverbrauch der § 29
in dPr Anlage nicht atifgcführten Sägewerkser- Umstellung langfristiger Verträge
1.eugnisse und Gdränkc sowie von alkoholi-
schen Flüssigkeiten, ausgenommen die Aus- Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht
fuhrlieferungen und diP im Außengebiet später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten
bewirkten Umsätw, auf dreizehn vom Hundert, dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann,
3. für die übrigen Umstitzc im Sinne des§ 1 Abs. 1 falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzu-
Nr. 1 bis 3 auf sieben vom Hundert wenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder
nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatz-
§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben steuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
unberührt;§ 9 findet keine Anwendung. Die Vor- Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes ver-
steuerbeträge werden, soweit sie den in Satz l Nr. 1 einbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbe-
bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf lastung streitig, so ist§ 287 Abs. 1 der Zivilprozeßord-
vom Hundert, in dPn übrigPn Fällen des Satzes 1 auf nung entsprechend anzuwenden. -
sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für
diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuer-
abzug entfällt.§ 14 ist mit der Maßgabe anzuwen- § 30
den, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
Berlin-Klausel
schnitt.salz in der Rechnung zusätzlich anzugeben
ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Lei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des
stungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Drillen Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Steuer zu." Drillen Überleitungsgesetzes.
1974 nu11de'.,U('setzblc1tt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 12 Abs. 2 Nr.1)
Liste d<~r dem Steuersatz von scchsundeinhalb
vom Hundert unterliPgcnden Gegenstände
1. L('bende Ti('f<', und ZWclr 16. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Nr. 11.05
a) PfPrde, ,iusgPnommen Wildpf('rdc~ (<lus Nr. des Zolltarifs)
01.01 A d('s Zolltarifs), 17. Stärke (Nr. 11.08 Ades Zolltarifs)
b) Maultiere und Maules<·l (Nr. 01.01 C des Zollta- 18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar
rifs),
a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl
hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),
c) Hausri ndcr, Ha ussch wein<>, Ha usscha fc, Haus-
ziegPn, Hausgdlügd, Hauskaninchen, Haus- b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,
tauben, BiPnen und ausgPbildete Blindenführ- 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs),
hunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zolltarifs) c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haus-
2. Fleisch und ge>nießbarcr Schlc1chtabfall (Kapitel 2 tee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),
des Zolltarifs) d) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des Zoll-
3. Fische, ausgenommen Zi('rfische; Krebstiere und tarifs)
Weichtier<\ ausw'.nomm('n Langusten, J--Iummer, 19. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 B des
A uslern und Sch n<'ckPn (cl us Ka pilel ] des Zollta- Zolltarifs)
rifs)
20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch
4. Milch und MilclwrZ('.Ugnisse; VogPleiPr und sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder
Eigelb (ausgenommen Eier oh TH~ Scha kund Eigelb, gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01 des
ungenießbar); na lü rl idwr Honig (aus K c1pitel 4 des Zolltarifs)
Zolllarifs)
21. Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzli-
5. Magen von Hausrindern und Hausgdlügel (aus cher f-Ierkunft, auch verarbeitet, und zwar
Nr. 05.04 des Zolltarifs); rohe BC'ttfr>dcrn und Dau-
nen (aus Nr. 05.07 des Zolltarifs); rohe Knochen a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und
(aus Nr. 05.08 des Zolltarifs) Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs),
6. Bulben, Zwit~bel n, Knol!Pn, Wu rzcl k nollen und b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), ausge-
Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum od0r in Blüte schmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezo-
(Nr. 06.01 des Zolltarifs) gen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),
7. Andere lebenck PflanzPn und Wurzeln, ein- c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 C des Zolltarifs),
schließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02 d) fette pflanzliche Öle (aus Nr. 15.07 des Zollta-
des Zolltarifs) rifs),
8. Blüten und Blütenknospen, ~~eschnitten, zu Binde- e) gehärtete tierische und pfanzliche Fette und
oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 A des Zoll- Öle (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),
tarifs)
f) Margarine, Kunstspeisefett und andere genieß-
9. Blattwerk, Bldlter, Z weigc und a nderc~ Pflanzen- bare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des Zolltarifs)
teile, Gräs0r, Moose und Flechten, zu Binde- oder
22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 des Zolltarifs)
Zierzweck0n, frisch (aus Nr. 06.04 des Zolltarifs)
23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren
10. Gemüse und Küchen krä ut0r, trockene ausgelöste
und Weichtieren, ausgenommen Zubereitungen
Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zolltarifs)
von Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und
11. Topinambur (aus Nr. 07.06 des Zolltarifs) Schnecken (aus Kapitel 16 des Zolltarifs)
12. Genießbare Frücht0 (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zollta- 24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zollta-
rifs) rifs)
13. Kaffe(\ Tee, MalP und Gewüfi',(' (Kapitel 9 des Zoll- 25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und
tarifs) andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
14. Getreide (Ka pitd 10 d<'s Zol ltdri fs) (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs)
15. Müll(!r<~ierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, 26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,
Mch l von Früchten (Nr. 11.01, 11.02, 11.04 A und Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zoll-
11.04 B des Zolltarifs) tarifs)
Nr. G9 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1975
27. Zubcn'.itu ngcn von GPm üse, Küchenkräutern, 43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des
Früchten und d nderc>n Pflanzen oder Pflanzentei- graphischen Gewerbes mit Ausnahme der
len, a us~~enom men Frucht- und Gern üsesäfte (Nr. Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die
20.01 bis 20.06 d<\S Zolltdfifs) Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine
28. Verschiedene Lebensmitr.clzubereitungen (Kapi- Liste aufgenommen sind, und zwar
tel 21 des Zolltdrifs) a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch
29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltdrifs) in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch
(aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 de,s Zolltarifs),
30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch
von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des b) Zeitungen und andere periodische Druck-
Fertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs) schriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des
Zolltarifs),
31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs)
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder
32. Rückstände und AbfJlle der Lebensmittelindu- Maibücher, broschiert, kartoniert oder gebun-
strie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zolltarifs) den, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs),
33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luft- d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
getrocknet, nicht weiterbearbeitet; Abfälle hier- oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04
von (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs) des Zolltarifs),
34. Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung (aus Nr. 25.01 e) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-
A II b) des Zolltarifs) schließlich Wandkarten und topographische
Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmels-
35. Ammoniumkarbonat und Natriumhydrogenkar- globen (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),
bonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs); D-Sorbit (aus
Nr. 29.04 des Zolltarifs) f) Briefmarken und dergleichen (z.B. Ganzsachen,
vorphilatelistische Briefe, freigestempelte
36. Essigsäure (Nr. 29.14 A II a) des Zolltarifs)
Briefumschläge) a"Is Sammlungsstücke (aus Nr.
37. Benzoesäuresulfimid-Natrium und Benzoesäure- 49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs)
sulfimid-Kalium (aus Nr. 29.26 des Zolltarifs)
44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des Zoll-
38. Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des
tarifs)
§ 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen
(aus Nr. 30.03 des Zolltarifs)
45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke
39. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel oder Körperbehinderte, auch mit Motor oder
(ausgenommen Guano), auch untereinander anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-
gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus wegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs)
Nr. 31.01 des Zolltarifs)
40. Aromengemische in Aufmachungen für den 46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und
Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs) andere orthopädische Vorrichtungen für Men-
schen, und zwar
41. Gelatine (aus Nr. 35.03 B des Zolltarifs)
a) Prothesen (aus Nr. 90.19 A des Zolltarifs),
42. Holz, und zwar
b) Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtun-
a) Brennholz in Form von Rundli_ngen, Scheiten, gen zur Behebung von Funktionsschäden oder
Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, ein- Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am
schließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zolltarifs), Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zuge- mus bestimmt (aus Nr. 90.19 B des Zolltarifs),
richtet (Nr. 44.03 des Zolltarifs),
c) orthopädische Apparate und andere orthopä-
c) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerich- dische Vorrichtungen, einschließlich medizi-
tet, aber nicht weiterbearbeitet (Nr. 44.04 des nisch-chirurgische Gürtel (aus Nr. 90.19 C des
Zolltarifs), Zolltarifs)
d) Pfähle gespalten; Pfähle und Pflöcke, gespitzt,
nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nr. 44.09 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.
des Zolltarifs) 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs)
1976 Bundcsgcselzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweites Kapitel Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
ermitteln, endet die Frist nicht. vor Ablauf des drit-
Änderung anderer Gesetze
ten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalen-
derjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt."
Artikel 1
Abgabenordnung Artikel 2
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I Einkommensteuergesetz
S. 613; 1977 l S. 269), zuldzl g<'iindcrt durch Artikel 3
Nr. 7 des G<>s<'lws vom 1. P('lm:a r 1979 (BGB!. I S. 127), § 9 b des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fas-
wird wie folgt gP[indcrt: sung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I
S. 721), zuletzt. geändert. durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301), wird wie folgt geän-
1. § 53 Nr. 2 wird wi<· folgt g<'~ind<·rt:
dert.:
a) Das Wort „Dn•ifach(~" wird durch das Wort
„Vierlache", das Wort „Dreifachen" durch das 1. In Absatz 1 werden die Worte „vom 29. Mai 1967
Wort „Vicrlc1clwn" und das Wort „Vierfache" (BGB!. I S. 545)" gestrichen.
durch das Wort „Fünffache" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 7 und
b) Hinter Satz 4 wird folgPnder Satz eingefügt:
Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder" gestrichen.
„Zu den Bezüg<>n z~ihlen nicht Leistungen der
Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der
3. In Absatz 3 werden hinter den Worten ,,§ 30 des
Sozialhilfe U nterha ltslcistungen an Personen,
Umsatzsteuergesetzes" die Worte „in der Fassung
die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhiHebe-
der Bekanntmachung vom 16. November 1973
rechtigt wären."
(BGB!. I S. 1681 )" eingefügt.
2. In§ 68 werden am Ende der Nummer 7 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 Artikel 3
angefügt: Gewerbesteuergesetz
,,8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen,
soweit sie selbst. Vorträge, Kurse und andere In§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-
VeranstaltungPn wissenschaftlicher oder sung der Bekanntmachung vom 22. September 1978
belehrender Art durchführen; dies gilt auch, (BGBl. I S. 1557), geändert. durch Artikel 2 des Gesetzes
soweit die Einrichtungen den Teilnehmern die- vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), werden das
ser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Wort „Altenpflegeheime" durch das Wort „Pflege-
Beköstigung w~wä hn)n." heime" und das Wort „Altenpflegeheimen" durch das
Wort „Pflegeheimen" ersetzt; hinter dem Wort „Lei-
stungen" werden die Worte „den in § 68 Abs. 1 des
3. In§ 141 Abs. 1 Nr. 1 wPrden die Worte „die Umsätze
Bundessozialhilfegesetzes öder" eingefügt.
nach § 4 Nr. 8 und 9 des U msatzst.euergesetzes"
durch die Worte „die Umsätze nach§ 4 Nr. 8 bis 10
des Umsatzsteuergesetzes" crsPt1.t. Artikel 4
Auf wertungsa usg leichgesetz
4. § 149 erhtilt folgPnde Fassung:
Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember
.. § 149
1969 (BGBl. I S. 2381), zuletzt geändert durch Artikel
Abgabe der St.cuercrkWrungen 10 des Gesetzes vom 30. November 1978 {BGBl. I
S. 1849), wird wie folgt. geändert:
(1) Dje Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Bezeichnung
einer St.euererklä ru ng ist auch verpflichtet, wer ,,§ 19" durch die Bezeichnung,,§ 19 Abs. 1" und die
hierzu von der Finanzbehörde aufgdordert wird. Bezeichnung „Anlage 1" durch die Bezeichnung
Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekannt- ,,Anlage" ersetzt.
machung erfolgen. Die Verpflichtun5~ zur Abgabe
einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen,
2. In Artikel 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Klammer-
wenn die FinanzbPhörde die Besteuerungsgrundla-
zusatz ,,(Mehrwertsteuer)" gestrichen.
gen geschätzt hat (§ 162).
(2) Sow(~it die SteuergesPtze nichts anderes be- 3. In Artikel 5 Satz 2 wird folgender Buchstabe d
st.imm<~n, sind Steuererkl~irungen, dir) sich auf ein angefügt:
Kalenderjahr oder ein<>n w~sr~tzl ich besti mmt.en „d) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
Z<~itpu n kt bezie>hPn, spätestens fünf Monate danach 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953) auf
abzugeben. Bei Stcuerpfl ich tigen, dh~ den Gewinn Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1979 aus-
aus Land- und Po rsl w i rtscha ft nach einem vom geführt werden."
Nr. G9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1977
Artikel 5 zungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Kalender-
Gesetz. über steuerlifhe Maßnahmen jahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz
bei Änderung der Unternehmensform lediglich Umsätze, die unter § 12 Abs. 2 Nr. 5 des
Umsatzsteuergesetzes fallen, oder Umsätze aus
In§ 23 Abs. 1 cks GPsdzes über steuerliche Maßnah- einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler
men bei Änderung dPr Unternehmensform vom enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens
14. August 1969 (BGB!. I S. 1163) werden jeweils hinter 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
den Worten „dPs Umsatzsteuergesetzes" die Worte in
der Fassung c!Pr BPkanntmachung vom 16. November (2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach
1973 (BGB!. f S. 1681)" PingPfügt. Der Klammerzusatz Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten
,,(Meh rwertst<>ucr)" wird gestrichen. und ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein
niedrigerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deut.sehe
Mark, so kann auch von den anderen steuerpflich-
Artikel 6
tigen Umsätzen ein Kürzungsbetrag bis höchstens
Truppenzollgesetz 1962 720 Deutsche Mark berechnet werden. Die Summe
aus beiden Kürzungsbeträgen darf jedoch 1 200
Das Truppenzollgcsdz in dPr im Bundesgesetzblatt
Deut.sehe Mark nicht übersteigen.
Teil III, GI iederu ngsn um mPr 613-5-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des (3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden
Gesetzes vom 24.Juni 1975 (BGBI.I S.1509), wird wie Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert
folgt geändNt: sich der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der
Umsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark höch-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wcrclen die Worte „oder unter stens absetzbar wäre, um 4 vom Hundert des Betra-
lJ msatzsteuerverg ütu ng" gestrichen. ges, um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000
Deutsche Mark."
2. In§ 4 Abs. 1 Nr. 3 wird cfas Wort„Ausgleichsteuer-
schu ld" durch das Wort „Einfuhrumsatzsteuer" 5. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt. ,,(2) Die§§ 1 bis 13 sind erstmals auf Umsätze und
Artikel 7 Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
Berlinförderungsgesetz 31. Dezember 1979 ausgeführt werden."
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 Artikel 8
I S. 1), geändert durch das Gesetz vom 20. April 1979
Finanzverwaltungsgesetz
(BGB!. I S. 477), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwal-
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Körperschaft" tung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetz.es
durch die Worte „juristische Persern" ersetzt. vom 30. August 1971 (BGBL I S. 1426), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
2. § 7 wird wie folgt geändert: (BGBL I S. 3341 ), wird hinter Nummer 7 folgende N um-
mer 8 angefügt:
a) In Absatz 1 wNdPn die Sätze 3 und 4 gestri-
chen; ,,8. die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem beson-
deren Verfahren nach§ 18 Abs. 9 des Umsatzsteu-
b) in Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz ergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers über-
gestrichen. trägt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung
der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbe-
3. In§ 11 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. hörde, wenn diese zustimmt."
4. § 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
,,§ 13
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer
in Berlin (West) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli
Abgabenordnung), sind unbeschadet der Kürzun- 1979 (BGBl. I S. 1061 ), wird wie folgt geändert:
gen nach den§§ 1, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatz-
steuer, die sie für einen Besteuerungszeitraum
1. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
schulden, um 4 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage für ihre im gleichen Zeit.raum bewirkten
steuerpflichtigen U ms;itze zu kürzen, wenn § 19 2. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Anwen- ,,(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz
dung findet und der Gesamtumsatz(§ 19 Abs. 4 des der auf seine Vergütung entfallenden Umsatz-
lJ msatzsteuergesetzPs) im laufenden Kalenderjahr steuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des
200 000 Deut.sehe Mark nicht übersteigt. Der Kür- Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt."
1978 Bundesuesetzblc1tt, Jahrgang 1979, Teil I
Artilu~I to (BGBl. I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das
Kostenordnung Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGB!. I S. 960), wird hinter den
Worten „des Umsatzsteuergesetzes" die Jahreszahl
Dc1s GPsdz ü lwr d i<> Koslc'n in ;\ ngelegPn heilen der ,, 1973" gestrichen.
freiwil lig<>n G<>richtsbMkPit in der im Bu nd('sgesPlz-
blatt Tei I rIJ, GI iederu ngsnu m rrn~r 361-1, V<'röffentl ich-
ten bereinigten Fassun5~, zuletzt gPiindert durch die
Artikel 7 und 9 dPs GesPIZPS vom 1B. Juli 1979 (BGBI. 1 Drilles Kapitel
S. 1061), wird wie folgt ge~indPrt: Schlußvorschriften
1. § 151 a Prh~ilt folgc'ndP Fassung:
Artikel 14
,,§ 1!:il a
Außerkrafttreten von Vorschriften
lJ msa tzstPuer
Der Notdf erh/j lt Ersati'. der auf seine Kosten ent- Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vorbe-
fallenden Umsatzsteuer, sofr·rn diese nicht nach halt.lieh der in § 27 des Ersten Kapitels getroffenen
§ 19 Abs. 1 dPs Umsatzstc-u<>rgesetzes unerhoben Übergangsregelungen außer Kraft:
bleibt." 1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I
2. In § 154 Abs. 2 wird Satz 2 g('slrichen. S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I
s. 1849);
Artikel 11
2. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November
Gesetz über die Entschädigung von 1978 (BGBl. I S. 1849);
Zeugen und Sa<:hverständigen
3. Artikel 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBL I S. 879);
und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntma-
4. das Gesetz über Maßnahmen zur außerwirtschaft.-
chung vom 1. Oktober 1969 (BGB!. I S. 1756), zuletzt
lichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Förderung der Stabilität und des Wachstums der
22. November 1976 (BGBI. l S. 3221 ), wird wie folgt
geändert: Wirtschaft. vom 29. November 1968 (BGBl. I
S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 67 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 );
1. Absatz 1 Nr. 3 erh~ilt folgendP Fassung:
,,3. die auf seine Ent.schädigu ng entfallende Um- 5. die Erste Verordnung zur Durchführung des
satzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1967 (BGBl. I
des U msatzst.euPrgesetzes u nerhoben bleibt." S. 801), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 9. April 1979 (BGBl. I S. 481 );
2. Absatz 3 wird gestrichen. 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom
11. Oktober 1967 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert
Artikel 12 durch die Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl. I
Schornsteinfegergesetz s. 611);
7. die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom
(BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 2
28. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geän-
§ 11 des Gesetzes vom 27.Juni 1977 (BGBl.I S.1040),
dert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 23. Juni
wird wie folgt geändert.:
1973 (BGBl. I S. 676);
1. In§ 24 Abs. 2 Satz 1 werdend ic Worte „vom 29. Mai 8. die Vierte Verordnung zur Durchführung des
1967 (~GBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fas- Umsatzsteuergesetzes vom 3. Januar 1968 (BGBl. I
sung" gestrichen. S. 45), zuletzt geändert. durch die Verordnung vom
9. April 1979 (BGBl.I S. 481 );
2. In § 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung: 9. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom
,,(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzu-
11. März 1968 (BGBl. I S. 221 );
rechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die 10. die Sechste Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuer nach § 19 Abs. t des Umsatzsteuer- Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom
gesetzes unerhoben bleibt." 25. April 1968 (BGBl. I S. 327), geändert durch die
Verordnung vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
Artikel 1.3 S. 3740);
Güterkraftverkehrsgesetz 11. die Siebente Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes vom 24. Juli 1969 (BGBL I
In§ 23 Abs. 1 des Gütcrkraftverkehrsgesetzes in der S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 vom 5. November 1976 (BGBl. I S. 3116);
Nr. m -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1979
12. die'. /\chi(' VPrordnun~ zur Durchführung des 17. die Verordnung zur Durchführung der umsatz-
Umsatzsteu(~rg<'SC'IZ<"s (M<~hrWf'.rtst.cucr) vom steuerrechtlichen Bestimmungen des Abkom-
19. Oktober 1970 (BGHI. I S. 1453); mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Hauptquartier der AlliiertPn
13. die N('unt(~ Verordnung zur Durchführung des
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingun-
U msatzsleu<'rgPsdzPs vom 20. Dezember 1973
gen für die Einrichtung und den Betrieb interna-
(BGB!. I S. 1961);
tionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
14. die Zehnt<> Verordnung zur Durchführung des desrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen)
Umsat zstcucrg<'sdzPs vom 11. Dezember 1974 vom 28. April 1970 (BGB!. I S. 442).
(BGBI. l S. 3460);
15. die Verordnung zur I)urchführung der umsatz-
stcuerrechtlidwn Besti rn munw'n des am 15. Okto-
Artikel 15
ber 1954 a bgPsch lossenen Of fshore-Steuerabkom-
mcns in dc'.r im ßundesg<'.s<'tzblatt Teil III, Gliede- Berlin-Klausel
rungsnummer 611 10-4-1, vPröffenllichten berei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
nigten Fassung, ;,,uletzt g('.~ind<'.rt durch die Ver-
ordnung vom 20. J)pz,~rnlwr 1967 (BGBI. I S. 1297); des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
16. die VPrordnung zur Durchführung der umsatz-
sl.('uerl ichC'n Vorschrift cn des Zusat;,,abkommcns
vom ]. A u~:ust 19S9 zu cforn A bkommcn zwischen
den PMl<!if'n dPs Nordatlantik-Vertrages vom Artikel 16
19.Juni 1951 iilwr die RechtsstPllung ihrer Trup- Inkrafttreten
f)('n NATO-Truppenstc1tut - in der im Bundes-
gcsdzblaU Teil III, GliPd('rungsnummer 611-10-5, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
veröffcntl ichtf~n lwn~i n i ~~ten Fassung, zuletzt Abweichend von Satz 1 treten die im Ersten Kapitel
geändert durch die V<>rordnung vom 20. Dezem- enthaltenen Ermächtigungsvorschriften am Tage
ber 1967 (BGB!. 1 S. 12%); nach der Verkündung in Kraft.
Das vorst<>hende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. November 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1980 Hunclcsqpsf'lzhlatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 20. November 1979
/\ ul Grund des § 1 Abs. 1 des Bunclespolizeibea m-
1<'11g('S<'IZPS in der Fassung vom 3. Juni 1976 (BGB!. [
S. 1'.Vi7) wird verordn<'I:
§ 1
§ 1 d<'r VPrordnung zu§ 1 Abs. 1 des Bundespolizei-
hcc1111l<'ng<'sdzes vom 12. Juli 1976 (BGB!. I S. 1808)
wird w i<' folgt ge[i ndC'rl:
1. Nach den Worten „Abtei Iu ngspräsident (als Leiter
<'i n('r kriminalpolizeilichen Fachabteilung des
Bund<'skriminalamtes)" werden die Worte „Erster
Di r('k\.or beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer
Hauptabteilung)" eingefügt.
2. Die Worte „Vizepräsident beim Bundeskriminal-
amt" werden durch die Worte „Vizepräsident des
Bu nclC'sk rimi na la mtes" ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1979 in Kraft.
Bonn, den 20. November 1979
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1981
Dritte Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen
Vom 22. Novem her 1979
Auf Grund d()S § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der nach Nordwesten, beschreibt anschließend zwei
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 aufeinanderfolgende, gegenläufige Bogen in einer
(BGB!. I S. 529) wird wrordnd: Länge von 1 845 m zunächst nach Nordnordosten
und weiter nach Nordnordwesten bis zu-r Südseite
§ 1 des Lankenauer Hafens. Nunmehr wendet sie sich
380 m nach Westsüdwesten, schneidet dabei die
Die Anlage zur V(!rordnung über die Grenze des Uferlinie, biegt etwa in der Mitte des Hafenbeckens
Freihafens Bremen vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1621 ), II rechtwinklig nach Nordnordwesten ab und ver-
zuletzt ge~indert durch die Vc>rordnung vom 18. April läuft dann 515 m in einem Abstand von 180 m
1977 (BGB!. I S. 597), wird wiP folgt geändert: parallel zur westseitigen Kaje. In Höhe der Nord-
ecke der Kaje biegt sie 157 m nach Westen ab und
1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 7 durch folgende verläuft dann 191 m nach Westsüdwesten. Dort
Sätze ersdzt: wendet sie sich 200 m nach Südwesten und läuft
„Anschließend läuft sie in gleicher Richtung 410 m dann 1 770 min südsüdöstlicher Richtung in einem
entlang dem im Zollgebiet verlaufenden Gleis Nr. 1 Abstand von 336 m parallel zur Kaje. Hier biegt sie
bis zum Kilometerstein 0,5. Dort biegt sie in einer im rechten Winkel 425 m nach Westsüdwesten ab,
Länge von 24 m nach Nordnordosten ab, die Eisen- schwenkt nochmals rechtwinklig 225 m nach Süd-
bahngleise zum Freihafen überquerend. Sodann südosten und führt dann 35 min südöstlicher Rich-
verläuft sie 116 m entlang der Straße „Lloydtor" bis tung. Von dort verläuft sie 585 m nach Ostnord-
zur Südseite des Zolltores. Die Zollgrenze kreuzt osten und dann in einem 155 m langen Bogen nach
hier in einer Länge von 30 m beide Fahrbahnen der Südosten.Nach weiteren 265 m biegt sie im rechten
Straße „Lloydtor", wendet sich nach Nordwesten Winkel nach Nordosten ab, überspringt die Sena-
und läuft 59 m an der Nordostseite dieser Straße tor-Apell-Straße und erreicht nach 135 m wieder
entlang. Dann biegt sie in einer Länge von 43 m den Ausgangspunkt."
nach Nordnordosten ab, schwenkt 25 m Richtung
Ostsüdosten und läuft anschließend in gerader § 2
nordöstlicher Richtung auf den Damm der im Zoll-
gebiet liegenden V('rbindungsbahn nach den Indu- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
striehä fon zu." tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
2. Absatz 2 erhiilt folgende Fassung:
§ 3
„Auf dem linken Weserufer beginnt die Zollgrenze
an der Ostseite der Senator-Apell-Straße in Höhe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
der Pumpstation. Von diesem Punkt läuft sie 435 m dung in Kraft.
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1982 BundPSDPsctzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. November 1979
Auf Grund des§ 245 Nr. 4 Satz 2, des§ 249 Abs. 5, des cc) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende
§ 267 Abs. 3, des§ 278 a Abs. 7, des§ 283 a Abs. 2, des Fassung:
§ 291 Abs. 1 Satz 4 und des§ 367 Abs. 1 des Lastenaus- „3. Leistungen der Heilbehandlung, der
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Berufshilfe und ergänzende Leistungen
vom 1. Oktober 1969 (BGB!. I S. 1909) verordnet die zur Heilbehandlung und Berufshilfe
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: sowie besondere Unterstützungen
durch die Träger der gesetzlichen
Artikel I Unfallversicherung nach den Vorschrif-
Änderung der 3. LeistungsDV-LA ten des Dritten Buches der Reichsversi~
cherungsordnung, die Übergangslei-
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen stung nach§ 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBI. I S. 850), 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), geändert
geändert durch § 5 der Verordnung vom 8. Mai 1979 durch die Verordnung vom 8. Dezember -
(BGBl. I S. 533), wird wie folgt geändert: 1976 (BGBI. I S. 3329), die laufende Über-
gangsleistung jedoch nur, soweit sie
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Selb- nicht zum Ausgleich der Minderung
ständigenzuschlags" ein Komma und die Worte eines Verdienstes gewährt wird; Lei-
,,des Sozialzuschlags" eingefügt. stungen der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nach den §§ 1237,
2. § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1237 a Abs. 1, § 1237 b Abs. 1 Nr. 2 bis 6
und§ 1305 der Reichsversicherungsord-
,,Ein Kind wird vom Berechtigten nicht überwie- nung, den§§ 14, 14 a Abs. 1, § 14 b Abs. 1
gend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn die eigenen Nr. 2 bis 6 und§ 84 des Angestelltenver-
Einkünfte des Kindes und für das Kind gewährte sicherungsgesetzes sowie den §§ 36, 36 a
Zulagen ohne Berücksichtigung von Freibeträgen
Abs. 1, § 36 b Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 97
und Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes; Lei-
und Nr. 3 bis 8 des Gesetzes den Kinderzuschlag stungen der Träger der Altershilfe für
nach§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zuzüglich des Landwirte nach § 7 Abs. 2 und § 9 des
Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach§ 269 b Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes erreichen; als Erhöhungs- wirte,
betrag zum Sozialzuschlag ist höchstens der nach
Anwendung des § 269 b Abs. 3 des Gesetzes ver- 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach
bleibende, nach der Zahl der Kinder aufgeteilte den§§ 10 bis 13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 1, 2,
Betrag anzusetzen." 4 und 5, § 18 a Abs. 8, §§ 22 und 24
des Bundesversorgungsgesetzes, auch
3. In§ 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „auf Antrag" soweit sie auf Grund anderer Gesetze in
ersetzt ·durch die Worte 11
, wenn dies für den entsprechender Anwendung dieser
Berechtigten günstiger ist,". Vorschriften gewäh~t werden,".
4. § 19 wird wie folgt geändert: dd) Nummer 6 enthält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11 6. Leistungen nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz sowie Stipen-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Wochenhilfe"
dien, die für den gleichen Zweck sonst
durch das Wort „Mutterschaftshilfe" ersetzt,
aus öffentlichen Mitteln oder aus Stif-
hinter dem Wort „Reichsversicherungsord-
tungen oder anderen Förderungsein-
nung" wird das Komma gestrichen, und es
richtungen gewährt werden, wenn
werden die Worte „und des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte," deren Gewährung oder Höhe durch die
angefügt. Unterhaltshilfe und vergleichbare Lei-
stungen beeinflußt wird, und Berufsaus-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wochenhilfe" bildungsbeihilfen nach§ 40 des Arbeits-
durch das Wort „Mutterschaftshilfe" ersetzt. förderungsgesetzes,".
Nr. i;g - Tc1g de?r Ausgahe: Bonn, den 29. November 1979 1983
(!e) In Nummer 7 wird das Wort „Zweiten" nach § 17 Satz 2 des Bundesversor-
gestrichen. gungsgesetzes, auch soweit diese Lei-
stungen auf Grund anderer Gesetze in
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
entsprechender Anwendung dieser
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Vorschriften gewährt werden,".
Fassung:
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; in
„ 1. das Krankengeld aus der gesetzlichen ihr wird nach dem Wort „Unterhaltsgeld"
Krankenversicherung einschließlich das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,
der Krankenversicherung der Land- und nach dem Wort „Übergangsgeld" wer-
wirte sowie das Übergangsgeld nach den die Worte „und Konkursausfallgeld"
den §§ 560 bis 562, 568 und 568 a der eingefügt.
Reichsversicherungsordnung,
6. In§ 22 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterhalts-
2. das Mutterschaf t.sgeld nach den §§ 200
hilfe" die Worte „nach den §§ 269, 269 a des Geset-
bis 200 b der Reichsversicherungsord-
zes" eingefügt.
nung, den§§ 27 bis 29 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Land- 7. In Artikel IV wird folgende Vorschrift eingefügt:
wirte sowie den §§ 13 und 14 des Mut-
tcrsch utzgeset.zes,". .,§ 26
Übergangsregelung für die Änderung durch die
bb) ln Nummer 3 werden die Worte „das Haus- Dritte Verordnung zur Änderung lastenaus-
geld nach §§ 186 und 194 sowie" gestrichen gleichsrechtlicher Vorschriften
und das Zitat .,§ 1241" durch das Zitat
Die §§ 4, 5, 21 Abs. 1 und § 22 sind in der vom
.. § 1240", das Zitat .,§ 18" durch das Zitat
1. Juli 1978 an geltenden Fassung auch für Zeiträu-
.,§ 17" sowie das Zitat,,§ 40" durch das Zitat
me nach dem 31. Dezember 1971 und vor dem
.. § 39" ersetzt.
1. Juli 1978 anzuwenden, wenn Kriegsschaden-
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung: rente für solche Zeiträume nachträglich zu berech-
nen ist• dabei sind die Sätze des Sozialzuschlags
„4. das M utterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6
des Bundesversorgungsgesetzes, das nach§ 270 a des Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1978
Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f geltenden Fassung maßgebend."
und 18 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
gesetzes, die Beihilfe nach § 17 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes sowie
die Entschädigung für entgangenen Artikel II
Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 3
des Bundesversorgungsgesetzes, auch Änderung der 9. LeistungsDV-LA
soweit diese Leistungen aufgrund ande- In§ 3 a Abs. 1 der Neunten Verordnung über Aus-
rer Gesetze in entsprechender Anwen- gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
dung dieser Vorschriften gewährt wer- der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1966
den."
(BGBl. I S. 349), geändert durch § 12 der Verordnung
vom 10. November 1971 (BGBl. I S. 1790), werden das
5. § 21 wird wie folgt geändert:
Wort „Fünfunddreißigfache" jeweils durch das Wort
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort Dreizehnfache" und das Wort „Fünfunddreißigfa-
,,Unterhaltshilfe" die Worte „nach den §§ 269, ~hen" durch das Wort „Dreizehnfachen" ersetzt.
269 a des Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Barleistungen der Kranken- und Unfall- Artikel III
versicherung (Krankengeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherung ein- Änderung der 16. LeistungsDV-LA
schließlich der Krankenversicherung Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-
der Landwirte sowie Übergangsgeld stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas-
nach den §§ 560 bis 562, 568 und 568 a sung der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I
der Reichsversicherungsordnung),". S. 1089), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung
bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Num- vom 26. Mai 1975 (BGBI. I S. 1275), wird wie folgt geän-
mern 2 und 3 ersetzt: dert:
„2. Zahlung des Übergangsgeldes nach
§ 1240 der Reichsversicherungsord- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
nung, § 17 des A ngestelltenversiche- a) In Absatz 1 werden die Worte „um den Selbstän-
rungsgesetzes und § 39 des Reichs- digenzuschlag (§ 269 a des Gesetzes) verminder-
k nappschaftsgcsetzes, ten" gestrichen.
3. Zahlung des Übergangsgeldes nach den b) In Absatz 4 werden nach dem Zitat,,§ 14 Abs. 2
§§ 16 bis 16 f und 18 Abs. 3 des Bundes- Nr. 1" die Worte „nur für Zeiträume vor dem
versorgungsgesetzes sowie der Beihilfe 1. Januar 1979 und" eingefügt.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: DPr Bundesministtir der Justiz - Verlag: Bun-
des,mzeiqer Verlaqsqes.m.b.11. --- Druck: 13undesdruckerei Bonn.
Im Ilunclesneset,.bl<1tt Teil I wcrd!,n Gr•setze, Veronlnungen,
Anordnungen und damit im Zus<1mmt•nh,HHJ stehende Bekannt-
nrndrnngen veröffentlicht. Im Bund!'S(Jesetzbl<1tt Teil II werden
vülkerrechtliclw Verninbarunqen, Vt)rlril!Je mit der DDR und
die dazu gehör enden Rech tsvor sehr if t1~n und lfokanntmachunqen
sowie Zolltarifvcrordnunnen v<~rüffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Ilczuq nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestcllun11en müssen bis spJtestcns 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verla(J vorliPqen. Postdnschrift für Abonne-
mentsbcstellu11<J(!n sowi<~ Ikstcllunqen bereits erschienener
Ausqaben: BundesnesdzbL1tl Postfc1ch 13 20, 5300 Ilonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis füJ.
Bezugspreis: Für Teil I und T<dl II halhjiihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 1G Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für BundPS(jPSctzblJltcr, die
vor dem 1. Juli 1!)78 ,rnsqcq(:bcn wonkn sind. Liefcrnnq gegen
Voreinsendung des Bdlil\JPS c1ul d<1s Poslsdicckkonto Buncles-
(Jesetzhlatt Köln 3 fJ!J-509 od<'r qerien Vordusiechnung.
Preis dieser Ausgabe: VJO DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
V!!rsandkosten). bei Liderunq <JP!J<'ll Vo1<1t1s1cdrnung :l,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn t
Im Biizu9sprcis ist die M(•hrwcrtsl<,ucr entl1<1lten; der anqc-
wandte Steuersdlz bc11;iqt. ü,5 11 /o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
2. In§ 25 Abs. 2 werden die Worte „um den Selbstän- Artikel V
digenzuschlag (§ 269 a des Gesetzes) verminderten"
gestrichen. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lastenaus-
Artikel IV gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung der 19. LeistungsDV-LA \
Die Neunzehnte Verordnung über Ausgleichslei-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Artikel VI
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1- Inkrafttreten
LDV 19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch§ 5 der Verordnung vom 19. Dezember Von den Vorschriften dieser Verordnung treten in
1968 (BGBl. I S. 1395), wird wie folgt geändert: Kraft:
1. die Artikel II und IV mit Wirkung vom Inkrafttre-
1. § 1 Satz 2 erhii lt folgende Fassung: ten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),
,,Gleiches gilt für Vertreibungsschäden an privat- 2. Artikel I Nr. 1, 2, 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 mit Wir-
rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf eine kung vom 1. Juli 1978,
andere fremde Währung gelautet haben, soweit der
Schaden nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist." 3. Artikel III mit Wirkung vom 1. Januar 1979,
4. Artikel I Nr, 3 am 1. Januar 1980,
2. In § 2 werden nach dem Wort „soweit" die Worte 5. die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf die
,,der Schaden nicht nach dem 20. Juni 1948 einge- Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalen-
treten ist und soweit" eingefügt. dermonats, ·
Bonn, den 23. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum