1937
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1979 Nr.68
Tag Inhalt Seite
13. 11. 79 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 1937
bl2-7, (;12-7-2, Gl2-7-5, 612-7-5-1, G!2-7-5-3
16. 11. 79 Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versichcrunq im Jahre 1980 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980) . . . . . . . . . . 1942
!Wll: B231-27
16. 11. 79 Zweite Verordnun~J zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
Bcrnfsqcnosscnschaft auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seedienst-
tauqlichkcit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
9513-1-4
22. 11. 79 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Anqcstcllten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1980 (RV-Be-
zu~JS~Jrößcn verordnung 1980) .............................................. -. . . .. . . . . . 1945
neu: ll232- 7-23
22. 11. 79 Erste Verordnun9 zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-
heiten irn Obstbciu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948
7B23-3-2-9
22. 11. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1949
7B:Jl-l-41i-2
22. 11. 79 Erste Vcrordnun~1 zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schild-
laus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1950
7132:l-3-2-li
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~ieselzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1951
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 13. November 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: chen Weisungen des Bundesmonopolamtes. Der
Bundesminister der Finanzen bestimmt den
Artikel 1 Geschäftsführer.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im (2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert einen Geschäftsbericht zu fertigen."
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 13. Juli 19'18 (BGBL I S. 1002), 5. In§ 20 wird der Klammerzusatz (§§ 21 ff.)" gestri- 11
wird wie folgt geändert: chen.
1. § 1 Nr. 2 wird gestrichen; die Nummern 3 bis 5 6. Die§§ 22 und 23 werden aufgehoben.
werden Nummern 2 bis 4. 7. § 30 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 5 erhält folgende Fassung: 8. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
.. § 5 11 (1) Die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur wein kann unter Berücksichtigung der angesam-
Durchführung des Monopols erforderlichen Maß- melten Bestände und des voraussichtlichen Ver-
nahmen." brauchs an Branntwein festsetzen, um wieviel
Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Bren-
3. § 6 wird aufgehoben. nereigruppe für das Betriebsjahr zu erhöhen oder
zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die mehr
4. § 9 erhält folgende Fassung: als zehn Hundertteile ihres für die Verarbeitung
..§ 9 von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Ger-
ste geltenden Brennrechts durch Verarbeitung
Die Verwertungsstelle anderer Stoffe nutzen, als besondere Brennerei-
(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmän- gruppe behandelt werden. Das Brennrecht der ein-
nischen Geschäfte der Bundesmonopolverwal- zelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter
tung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzli- Alkohol (hl A) gekürzt werden."
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
9. Die §§ 48 bis 50 werden durch folgenden § 48 ten wird. In diesen Fällen werden Übernahme-
ersetzt: geldansprüche mit Rückforderungsansprüchen
,.§ 48 verrechnet."
( 1) Für die monopolrechtliche Prüfung von 16. § 66 erhält folgende Fassung:
Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen
Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der ,.§ 66
Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis Allgemeiner Betriebsabzug
212 der Abgabenordnung entsprechend. Bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von
(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gel- mehr als 600 hl A werden für Branntwein aus
ten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinnge- anderen als den in § 72 a genannten Stoffen unter
mäß. Berücksichtigung der geringeren Herstellungsko-
sten für die Erzeugung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kosten-
prüfungen zur Festsetzung der Branntweinüber- über 600 bis 1 200 hl A,
nahmepreise." über 1 200 bis 2 000 hl A,
über 2 000 bis 4 000 hl A,
über 4 000 bis 7 000 hl A,
10. § 51 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
über 7 000 hl A
a) Nummer 1 wird gestrichen; die Nummern 2 bis
7 werden Nummern 1 bis 6. Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt.
Die Abzüge sollen so bemessen werden, daß ein
b) In der neuen Nummer 5 werden die Worte „Zif- Anreiz zur Zusammenlegung von Brennrechten
fern 1 bis 5" durch die Worte „Nummern 1 bis erhalten bleibt."
4" ersetzt.
17. § 67 wird aufgehoben.
11. § 55 wird aufgehoben.
18. § 69 erhält folgende Fassung:
12. § 58 wird wie folgt geändert: ,,§ 69
a) Das Wort „Reichsmonopolverwaltung" wird
An Stelle des Betriebszuschlags nach§ 68 erhal-
durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung"
ten
ersetzt.
1. Obstgemeinschaftsbrennereien, deren Erzeu-
b) Folgender Satz wird angefügt: gung als innerhalb des Brennrechts hergestellt
„Sie kann auf Antrag von der Ablieferung gilt,
befreien."
2. Abfindungsbrennereien,
13. § 62 wird aufgehoben. 3. Stoffbesitzer,
4. Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahres-
14. § 63 a erhält folgende Fassung: erzeugung von nicht mehr als 4 hl A
,,§ 63 a einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,
Übernahmegeld in den Fällen des § 61 a die übrigen Verschlußkleinbrennereien einen
Betriebszuschlag von 30 H undertteilen
Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Über-
nahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des des Branntweingrundpreises. Bei einem vom
§ 61 a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoer- regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahres-
lös fest." brennrecht ermäßigt oder erhöht sich der
Zuschlag um den doppelten Betrag der sich
dadurch ergebenden Grundpreisveränderung."
15. § 64 erhält folgende Fassung:
,,§ 64 19. § 72 erhält folgende Fassung:
Die Bundesmonopolverwaltung setzt den ,.§ 72
Branntweingrundpreis (§ 65), die Abzüge und
Zuschläge nach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 73 und (1) Weichen die durchschnittlichen Selbstko-
74 sowie die Übernahmepreise und Abzüge oder stenpreise für ein Hektoliter Alkohol aus anderen
Zuschläge nach§ 72 a für ein Betriebsjahr fest und Stoffen als frischen Kartoffeln oder den in § 72 a
macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festset- genannten Stoffen von den Kosten nach § 65 ab,
zung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmo- können Abzüge vom Branntweingrundpreis oder
nopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise Zuschläge festgesetzt werden. Abweichend vom
festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jah- Selbstkostenpreis können für Branntwein aus
anderen Stoffen als Kartoffeln, Mais und Korn
resbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den
Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zu- besondere Übernahmepreise festgesetzt werden.
schläge und die besonderen Übernahmepreise (2) Für Branntwein, der aus den in§ 27 genann-
nach § 72 a rückwirkend ab Beginn des Betriebs- ten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst,
jahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von
zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebs- Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Ver-
jahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschrit- schlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeu-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1939
gung bis 4 hl A hergestellt wird, sowie für Korn- zum Herstellen von Brennwein(§ 37 des Weinge-
branntwein (§ 101), der von Abfindungsbrenne- setzes vom 14. Juli 1971 - BGBI. I S. 893 -, zuletzt
reien hergestellt wird, werden Zuschläge zum geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom
Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen min- 2. März 1974 - BGBI. I S. 469) verwendet worden
destens 50 und höchstens 125 vom Hundert des ist, erlassen oder erstattet."
Grundpreises betragen, der bei einem 100%igen
Jahresbrennrecht festgesetzt wird oder festgesetzt 24. § 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
würde. Die Zuschläge werden auch für den glei- ,,(3) Die Steuerbegünstigungen nach Absatz 2
chen Branntwein festgesetzt, der in Obstgemein- sind bedingt durch die bestimmungsmäßige Ver-
schaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts wendung des Branntweins."
hergestellt gilt."
25. Die§§ 94 bis 98 werden aufgehoben; die Zwischen-
20. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
überschrift „III. ·Herstellung und Vertrieb der
,,§ 72 a Monopolerzeugnisse" wird gestrichen.
Für Branntwein aus Zuckerrüben, Zuckerrohr
oder Erzeugnissen aus der Be- oder Verarbeitung 26. Hinter § 99 werden folgende §§ 99 a und 99 b ein-
dieser Stoffe werden besondere Übernahmepreise gefügt:
nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen fest- ,,§ 99 a
gesetzt. Abzüge von diesen Übernahmepreisen
oder Zuschläge können für Branntwein aus Bren- (1) Wer unverarbeiteten Branntweinunteramt-
licher Überwachung unversteuert beziehen und
nereien festgesetzt werden, die wegen ihrer vom
zu steuerbegünstigten Zwecken(§ 84 Abs. 2 Nr. 2
Durchschnitt abweichenden Selbstkostenpreise
nicht in die Übernahmepreisbildung einbezogen bis 5) an berechtigte Verwender abgeben will,
worden sind." kann von dem für das Branntweinlager zuständi-
gen Hauptzollamt als Verteiler zugelassen wer-
21. § 76 erhält folgende Fassung: den. Dem Verteiler kann gestattet werden, Brannt-
wein an andere Verteiler zu liefern. Als Verteiler
,,§ 76 kann auch zugelassen werden, wer selbstherge-
(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenom- stellten Branntwein zu steuerbegünstigten Zwek-
men ken an andere abgeben will.
1. Kornbranntwein (§ 101) und Branntwein, zu (2) Als Verteiler wird nur zugelassen, wer nach
dessen Herstellung ausschließlich in § 27 dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-
bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, würdig ist, ordnungsmäßig kaufmännische
2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei Bücher führt, regelmäßig Abschlüsse macht und
hergestellt worden ist, über geeignete Lagermöglichkeiten verfügt. Der
Verteiler hat die Lagerräume verschlußsicher ein-
3. Branntwein, der aus den in§ 21 Nr. 2 bezeich- zurichten oder Sicherheit zu leisten; soweit ver-
neten Stoffen hergestellt worden ist, gällter Branntwein gelagert wird, kann davon
4. Branntwein aus Bier und Rückständen der abgesehen werden. Die Zulassung kann widerru-
Bierbereitung. fen werden, wenn die Voraussetzungen dafür ent-
(2) Ablieferungsfreier Branntwein - ausgenom- fallen sind oder das Steueraufkommen gefährdet
men Branntwein aus Wein, Steinobst, Beeren, erscheint.
Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und (3) Der Verteiler hat den unversteuert bezoge-
4 genannten Stoffen - wird von der Bundesmono- nen Branntwein unverzüglich in sein Lager aufzu-
polverwaltung übernommen; dies gilt jedoch nicht nehmen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
für Branntwein aus Rückständen der Weinerzeu- zulassen, daß der Verteiler Branntwein ohne Auf-
gung (Weinhefe, Weintrester) und der Verarbei- nahme in sein Lager unmittelbar und unverzüg-
tung von Kernobst, wenn er aus einer Verschluß- lich an berechtigte Verwender abgibt.
brennerei mit einer Jahreserzeugung von mehr (4) Die Branntweinsteuer nach dem ermäßigten
als 4 hl A stammt. Die Übernahme setzt voraus, Satz wird mit der Abgabe des Branntweins an
daß der Brennereibesitzer den Branntwein vor der Verwender unbedingt und eine Woche nach
Herstellung der Finanzbehörde anmeldet. Die §§ Bekanntgabe eines Steuerbescheides fällig. Steuer-
59 bis 61 gelten entsprechend. schuldner ist der Verteiler. Für den Zahlungsauf-
(3) Die Vorschriften der §§ 82 und 82 a bleiben schub gilt die Frist des§ 91 a ab Unbedingtwerden
unberührt." der Steuerschuld. Das Hauptzollamt kann zulas-
sen, daß die in einem Monat unbedingt gewordene
22. § 79 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Branntweinsteuer bis zum 15. des folgenden
Monats vom Schuldner berechnet, angemeldet
,,(1) Für den Branntweinaufschlag gilt§ 84 Abs. 2
und entrichtet wird. Es kann verlangen, daß zu
bis 4 entsprechend."
diesem Zeitpunkt auch zur steuerfreien Verwen-
dung abgegebener Branntwein nach vorgeschrie-
23. Dem§ 80 wird folgender Absatz 5 angefügt: benem Muster angemeldet wird.
,,(5) Der Branntweinaufschlag wird für Brannt- (5) Der Bundesminister der Finanzen wird
wein aus Wein, der unter amtlicher Überwachung ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfah-
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ren der Zulassung als Verteiler und des Bezugs (4) Die Steuer wird fällig
und der Abgabe von steuerbegünstigtem Brannt- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 am 15.
wein durch Verteiler zu rege! n. des auf die Be- oder Verarbeitung folgenden
§ 99 b Monats,
Branntwein darf zu einem in§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 2. mit der Entstehung.
4 genannten Zweck nur verwendet werden, wenn (5) Für den Zahlungsaufschub der Branntwein-
er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne steuer gilt die Frist des§ 91 a ab Be-oder Verarbei-
von Artikel 38 des Vertrages zur Gründung der tung der Erzeugnisse.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herge- (6) Die Branntweinsteuer ist vom Steuerschuld-
stellt ist. Ist in einem Betriebsjahr Branntwein aus ner z,u berechnen und unter Angabe der Art, der
landwirtschaftlichen Rohstoffen in einer Menge Menge und des Alkoholgehaltes der nach Ab-
von 100 000 hl Azur Herstellung von Riech- und satz 1 Nr. 1 verarbeiteten und nach Absatz 1 Nr. 2
Schönheitsmitteln abgefertigt worden, läßt der
bearbeiteten Erzeugnisse bis zum 15. des auf die
Bundesminister der Finanzen für den Rest des Verarbeitung oder Bearbeitung folgenden Monats
Betriebsjahres die Abfertigung von Branntwein nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-
aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen zu die- fertigung anzumelden. Werden die in Absatz 1
sem Zweck zu."
Nr. 1 genannten Erzeugnisse unter amtlicher
Überwachung verarbeitet, gelten für die Fälligkeit
und die Höhe der Branntweinsteuer sowie für das
27. § 103 a erhält folgende Fassung: Steuerverfahren die Vorschriften des§ 91 und der
,,§ 103 a dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Branntweinsteuer auf Erzeugnisse, die kein (7) Branntweinabgaben, die für den in Erzeug-
Branntwein sind nissen (Absatz 1 Nr. 1) enthaltenen Alkohol vor
(1) Der Branntweinsteuer nach§ 84 Abs. 2 Nr. 1 der Verarbeitung nachweislich entstanden sind,
unterliegen werden auf Antrag erlassen, erstattet oder vergü-
tet.
1. Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Weine
ähnliche Getränke sowie Fruchtsaftaromen (8) Der Bundesminister der Finanzen wird
(Erzeugnisse), wenn sie zu Trinkbranntwein ermächtigt, durch Rechtsverordnung
oder für die Trinkbranntweinherstellung 1. das Verfahren für die Erhebung der Brannt-
geeigneten Halberzeugnissen verarbeitet wer- weinsteuer und für den Erlaß, die Erstattung
den, und Vergütung von Branntweinabgaben zu
2. Erzeugnisse aus Wein und dem Weine ähnli- regeln,
chen Getränken, wenn der Alkoholgehalt des 2. anzuordnen, daß von Erzeugnissen und von
Ausgangsstoffs durch Anwendung von Kälte Waren, die der Branntweinsteuer unterlie-
auf mehr als 14 % vol erhöht worden ist, gende Erzeugnisse enthalten können, auf Ver-
3. Brennwein, wenn er bestimmungswidrig zu langen unentgeltlich Proben zu stellen sind,
anderen Zwecken als zur Herstellung von 3. anzuordnen, daß Fruchtsaftaromen, die einge-
Branntwein aus Wein verwendet wird; als führt oder aus dem inländischen Herstellungs-
bestimmungswidrig verwendet gilt der Brenn- betrieb entfernt werden, dem Hauptzollamt zu
wein, wenn er der amtlichen Überwachung ent- melden sind und amtlich überwacht werden."
zogen wird.
In den Fällen der Nummer 2 wird die Branntwein- 28. § 106 erhält folgende Fassung:
steuer nach § 152 Nr. 2 berechnet. ,,§ 106
(2) Die Steuer entsteht Branntwein zu Trinkzwecken und Trink-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Ver-
branntwein dürfen nicht zu einem Preis angebo-
arbeitung, ten, gehandelt oder erworben werden, der niedri-
ger ist als der Steuersatz nach§ 84 Abs. 2 Nr. 1, der
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Erhö- am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs
hung des Alkoholgehaltes auf mehr als 14 %vol, gilt."
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit der
bestimmungswidrigen Verwendung des Brenn- 29. § 126 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
weins. ,,6. entgegen § 99 b Satz 1 Branntwein aus nicht-
landwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet,".
(3) Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der
30. Die §§ 151 und 152 er halten folgende Fassung:
Inhaber des Be- oder Verarbeitungsbetriebes,
,,§ 151
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 der inländi-
sche Hersteller des Brennweins oder derjenige, ( 1) Branntwein und branntweinhaltige Erzeug-
der eingeführten Brennwein, als dieser der amt- nisse, die in das Monopolgebiet eingeführt oder
lichen Überwachung entzogen wurde, in Besitz nach Abfertigung zu einem Zollverkehr in den
hatte. freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bom1, den 24. November 1979 1941
dem Monopolausgleich.§ 84 Abs. 2 bis 4 gilt sinn- Artikel 3
gemäß. Für Branntwein, der aus einer Brennerei
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als
Branntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (BGBL I
4 hl A stammt, bemißt sich der Monopolausgleich
nach § 79 Abs. 2. S. 129), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
15. August 1975 (BGBl. I S. 2171), wird wie folgt geän-
(2) Als branntweinhaltige Erzeugnisse gelten dert:
auch Weine, Likörweine und dem Weine ähnliche
- auch aromatisierte - Getränke mit einem Alko- 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
holgehalt von mehr als 14 %vol sowie weinhaltige - a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als „Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei
10,5 % vol. entspricht der Summe der Brennrechte der
(3) Dem Monopolausgleich unterliegt nicht zusammengelegten Brennereien."
Brenn wein, der unter amtlicher Überwachung zur
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Herstellung von Branntwein aus Wein verwendet
wird. Wird Branntwein aus Wein unter amtlicher 2. Artikel 4 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
Überwachung zur Herstellung von Brennwein
verwendet, gilt§ 80 Abs. 5 entsprechend. Artikel 4
(4) Der Monopolausgleich ist eine Verbrauch-
Es werden aufgehoben:
steuer im Sinne der Abgabenordnung.
1. Das Gesetz über die Erhebung einer besonderen
§ 152 Ausgleichsabgabe auf eingeführten Branntwein
vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1878),
Der Monopolausgleich wird berechnet
1. bei Branntwein und anderen als den in Num- 2. die Verordnung über den Gehalt an charakterisie-
mer 2 bezeichneten branntweinhaltigen renden Begleitstoffen bei Rum, Taffia, Arrak und
Erzeugnissen von der darin enthaltenen Alko- · Branntweinen aus Obststoffen vom 13. Oktober
hol menge, 1971 (BGBl. I S. 1678), geändert durch die Verord-
nung vom 22. August 1975 (BGBL I S. 2297),
2. bei Weinen, Likörweinen und dem Weine ähn-
lichen Getränken von der Alkoholmenge, die 3. die Verordnung über den Preisausgleich auf einge-
sich aus einem 14 % vol übersteigenden Alko- führten Branntwein vom 11. Dezember 1974
holgehalt, bei weinhaltigen Getränken von der (BGBl. I S. 3461), zuletzt geändert durch die Verord-
Alkoholmenge, die sich aus einem 10,5 % vol nung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3183).
übersteigenden Alkoholgehalt ergibt."
Artikel 5
31. In§ 154 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des regel- Berlin-Klausel
mäßigen Monopolausgleichs in Höhe der Brannt-
weinsteuer" gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 6
Inkrafttreten
Im Betriebsjahr 1982/83 werden Brennrechte nach
den §§ 32 bis 33 a des Gesetzes über das Branntwein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
monopol nicht festgesetzt. 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. November 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
„Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.979, Teil I
Verordnung
über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre t 980
(Unfallversicherungsanpassungsverordnung t 980)
Vom 16. November 1979
Auf Grund des § 579 Abs. 2 Satz 3 und des § 558
Abs. 3 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1978
{BGBl. I S. 1089) geändert worden sind, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1980
an anzupassenden Geldleistungen aus der gesetzli-
chen Unfallversicherung beträgt 1,052.
§ 2
Das Pflegegeld beträgt im Jahre 1980 zwischen 326
Deutsche Mark und 1300 Deutsche Mark monatlich.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 {BGBI. I S. 956) auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. November 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1943
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet
der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
Vom 16. November 1979
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I
S. 613) geändert worden ist, in V er bind ung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Untersu-
chung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit vom
3. April 1974 (BGBL I S. 831), geändert durch die Ver-
ordnung vom 8. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3010), wird
wie folgt geändert:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu§ 1) erhält die
aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am t.Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 16. November 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Rechtsgrundlage:
Lfd. Seedienst- Gebühr
Nr. GPi.wnsland tauglichkeitsVO DM
V. 19.8.1970
A. Erstuntersuchung
1. für den Decksdienst
1.1 Allgemeine körperliche Untersuchung §§ 2, 3 7,25
einschließlich Prüfung des Hörvermö-
gens
1.2 Prüfung der Sehschärfe §4 7,25
1.3 Prüfung der Farbtüchtigkeit §4 5,80
1.4 Röntgenaufnahme der Lunge §6 18,-
2. für den übrigen Schiffsdienst
2.1 Allgemeine körperliche Untersuchung §§ 2, 3 7,25
einschließlich Prüfung des Hörvermö-
gens
2.2 Prüfung der Sehschärfe §4 7,25
2.3 Röntgenaufnahme der Lunge §6 18,-
B. Nachuntersuchung
1. für den Decksdienst
1.1 Allgemeine körperliche Untersuchung §§ 9, 2, 3 7,25
einschließlich Prüfung des Hörvermö-
gens
1.2 Prüfung der Sehschärfe §§ 9, 4 7,25
1.3 Prüfung der Farbtüchtigkeit §§ 9, 4 5,80
1.4 Röntgenaufnahme der Lunge §§ 8, 2, 6 18,-
2. für den übrigen Schiffsdienst
2.1 Allgemeine körperliche Untersuchung §§ 9, 2, 3 7,25
einschließlich Prüfung des Hörvermö-
gens
2.2 Prüfung der Sehschärfe §§ 9, 4 7,25
2.3 Röntgenaufnahme der Lunge §§ 8, 6 18,-
C. Ergänzungsuntersuchung § 3 Abs. 3, 145 %der nach der
durch beauftragte Ärzte § 4 Abs. 2 Nr. 2, Gebührenord-
§ 6 Abs. 3 nung für Ärzte zu
zahlenden
Beträge
D. Ausstellen des Seediensttauglichkeits- § 7 Abs. 1 5,80
zeugnlsses
E. Ausstellen der Bescheinigung über die § 7 Abs. 1 5,80
Seedienstuntauglichkeit
F. Ausstellen der Bescheinigung zur Vor- § 14 Abs. 3 5,80
lage zum Erwerb von Befähigungszeug-
nissen
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1945
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1980
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1980)
Vom 22. November 1979
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. I S. 476) geändert worden ist,
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 2 § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) geändert worden ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1978
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 26 242 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26 520 DM.
§ 2
Durchschnittsbeitrag
Für 1980 ist der Betrag von 394 DM monatlich
freiwilliger Mindestbeitrag in dPn Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den FällPn des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 3
Bewerten der beitragslosen Zeiten
(1) Ist die Anlage 2 zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung oder die Anlage 2 zu § 32 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden, gelten für 1978 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Jahr Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 3
1978 26 242 1 26 242 1 24 408 26 242 1 25 824 1 19 332
(2) Ist die Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden, gelten für 1978 folgende
Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Jahr Männliche Versicherte W.eibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 3
1978 26 520 1 26 520 1 24 408 26 520 1 25 824 1 19 332
§ 4
Bruttoiahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1978 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und
15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1978 28 512 1 25 464 1 22 608 23 796 1 14 328 22 716 1 20 172
Anlage 7
Durchschnittliche Brultojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1
2 1 3 1 1 2
1978 20 124 1 18 696 1 18 036 16 476 1 12 552 13 944
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
.fahr
1 1 1 1
1978 44 400 1 42 624 1 32 688 1 24 408 1 20 988
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1947
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1
1978 44 400 1 33 528 1 25 824 1 19 332 1 16 800
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter-
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 1 3 1 l 2
1978 26 700 1 23 076 1 19 428 23 196 1 19 920
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und 2 1 3 1 4 1 2 3 4 1 1 2 1 3 1 4 1 5
1 1 1
1978 55 200 1 47 316 1 41 124 55 200 l 54 600 l 41 712 l 36 312 55 200 l 5o 964 I 41 436 I 32 148 j 23 100
§ 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnu,ng gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslands-
renten-Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau
Vom 22. November 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des 3. § 10 erhält folgende Fassung:
Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- .,§ 10
machung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Pflanzen, die nicht den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen, können noch bis zu fol-
genden Zeitpunkten gewerbsmäßig vertrieben
werden:
Artikel 1
1. Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus
Die Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank- Mill. und Pyrus L. sowie auf vegetativ vermehrte
hPiten im Obstbau vom 26.Juli 1978 (BGBl. J S.1120) Unterlagen veredelte Pflanzen der Gattung
wird wie folgt geändert: Prunus L. bis zum 31. August 1981,
2. Samen und Sämlingsunterlagen der Gattung
1. § 2 wird wie folgt geändert: Prunus L. bis zum 31. August 1987,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; 3. auf Sämlingsunterlagen veredelte Pflanzen der
Gattung Prunus L. bis zum 31. August 1989."
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
.,(2) Absatz 1 gilt nicht für Samen und Sämlings- Artikel 2
unterlagen der Gattungen Cydonia Mill., Malus
Mill. und Pyrus L." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch 1m Land Berlin.
2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
.,3. die Unterlagen, die nicht nachweislich die Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
unter die Ausnahmen des§ 2 Abs. 2 fallen,". dung in Kraft.
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1949
Erste Verordnung
zur Änderung der Brucellose-Verordnung
Vom 22. November 1979
Auf Grund des§ 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Aufhebung der Beschlüsse im Bundesanzeiger
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der bekannt.";
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313)
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
3. § 8 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
„5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder
Die Brucellose-Verordnung vom 26.Juni 1972 vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen
(BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert: oder an Sammelmolkereien abzugeben, in
denen eine ausreichende Erhitzung sicherge-
1. In§ 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 stellt ist."
Satz 2, § 11 Abs. 3 und§ 14 Abs. 2 werden die Worte
„veterinärpolizeiliche Gründe" jeweils durch die 4. In§ 8 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 7 und§ 14 Abs. 1
Worte „Belange der Seuchenbekämpfung" ersetzt. Nr. 10 werden jeweils die Worte „das instrumen-
telle Besamen" durch die Worte „die künstliche
Besamung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden 5. In§ 12 Nr. 1 Buchstabe-c wird das Wort „Körungen"
aa) das Wort „jährlich" durch die Worte „in durch das Wort „Körveranstaltungen" ersetzt.
zweijährigem Abstand",
bb) die Worte „im Abstand von sechs Monaten" 6. Abschnitt III wird gestrichen.
durch die Worte „im Abstand von minde-
stens sechs Monaten" und 7. In § 19 Nr. 1 werden die Worte „oder § 18 Abs. 1"
cc) das Wort „instrumentellen" durch dds Wort gestrichen.
,,künstlichen"
ersetzt; 8. § 23 wird wie _folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
b) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: „2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Tiere nicht oder
,,(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nicht in dem vorgeschriebenen Abstand
von Absatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch untersuchen läßt,";
Beschluß des Rates oder der Kommission der b) in Nummer 9 werden die Worte „die Behand-
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 lung oder Abgabe" durch die Worte „das Aufko-
der Richtlinie 64/ 432/EWG des Rates vom chen oder Abgeben" ersetzt;
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli- c) Nummer 17 wird gestrichen.
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
(ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
Artikel 3 Abs. 13 dieser Richtlinie, eingefügt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
durch die Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
24. Januar 1979 zur Änderung der Richtlinie zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
64/432/EWG betreffend Brucellose (ABI. EG 26. Juli 1965 {BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin.
1979 Nr. L 29 S. 20), in der jeweils geltenden Fas-
sung vorgesehen ist und der Bundesminister für
Artikel 3
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bun-
desminister) dies im Bundesanzeiger bekanntge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
macht hat. Der Bundesminister gibt auch die dung in Kraft.
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
Vom 22. November 1979
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Pflanzen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
Sch ildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629) wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz l;
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer
Früchte mit geringfügigem Befall."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe,,§§ 3 bis 5 und 7"
durch die Angabe ,,§§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7"
ersetzt;
b) in Nummer 2 wird die Angabe,,§ 5" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 1" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe,,§ 5 Satz 1" durch
die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt;
b) in Nummer 6 wird die Angabe,,§ 5 Satz 2" durch
die Angabe,,§ 5 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 22. November 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. GB - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1979 1951
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 16. November 1979
Tag Inhalt Seite
6. 11. 79 Vcrordnunq über die Ccwlihrung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die
Mitglieder d<)S Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in München .. 1146
neu: 180-22-2
11. 10. 79 Bekmml.rnac:hung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und be-
stimmte ündere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
15. 10. 79 Bokanntmaclrnnq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lünd und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1147
15. 10. 79 Bekmrntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der
wirtsclwftlichen und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
15. 10. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Kommission
zur Beklimpfung der Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
15. 10. 79 Bek<1nntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale
Beförclerunr1en leicht verderblicher Lebensmittel und über die beisonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
16. 10. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Repubhk Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1150
18. 10. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über di~ Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . 1152
23. 10. 79 Bekanntmaclnmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Fernrneldesatellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152
23. 10. 79 Bekanntmaclrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153
23. 10. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Elften Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum All~Jemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153
24. 10. 79 Bekc1nntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internatio-
nc1len Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154
24. 10. 79 Bekc1nntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1154
24. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaft-
liche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
24. 10. 79 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Weltorganisation
für ~Jeistiues Eigcnlum und auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Ent-
wicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
25. 10. 79 Bekanntrnachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~1ierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1157
25. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Nalurerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1159
25. 10. 79 Bekanntmachung des ALkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Rerrierunu der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1159
26. 10. 79 Bekann1rnachunq über das Inkrafttreten der deutsch-französi:schen Verträge über den Bau
einer Autobabnbrücke über den Rhein zwischen Steinenstadt und Ottmarsheim sowie
über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Weil am Rhein und
I Iüninqen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161
25. 10. 79 Bekunntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . 1162
29. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
~rehendc Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163
29. 10. 79 Jkkanntrnachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete,
'insbesondere als Lebensraum für \,\lasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung 1163
30. 10. 79 Bekünntmac:hunq der deutsch-polnischen Vereinbarung über Vereinfachungen für die Be-
schlifli11un~J entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation . . . . . . . . . 1164
5. 11. 79 Bckanntmachunq von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorgani-
sation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166
9. 11. 79 Bekanntmachunq des deutsch-amerikanischen Abkommens über Zusammenarbeit bei der
Kohlcvcrflüssi~Junq mit dem SRC-II-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrn~Jes auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -·· Verlag: Bun•
desanzeiger Verlansges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu 9ehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spiltestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden J,1hres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
nwntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bunclcs!JCsetzb!J.tter, die
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w,mdte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 345. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.