1905
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1979 Nr.67
Tag I n h a J. t Seite
5. 11. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-
nisse für Seefunker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1905
9513-22
7. 11. 79 Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für das Jahr 1980 . . 1907
neu: 7141-7-1
8. 11. 79 Verordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (Dritte Abwasser-
schädlichkeitsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1908
neu: 20-10-4
8. 11. 79 Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912
9512-10
12. 11. 79 Siebente Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920
215-7-1
12. 11. 79 Verordnunq zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1922
neu: 610-10-6; 610-10-1
13. 11. 79 Elfte Verordnun~J zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz 1933
223-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker
Vom 5. November 1979
Auf Grund des§ 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in 1. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
a) Allgemeines Seefunkzeugnis,
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 b) Seefunkzeugnis 1. Klasse,
(BGBl. I S. 805) geändert worden ist, in Verbindung mit c) Seefunkzeugnis 2. Klasse,
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom d) Sonderzeugnis für den Seefunkdienst (Son-
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird verordnet: derzeugnis).
2. Für den Sprechfunkdienst
Artikel 1
a) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den
Die Verordnung über den Erwerb der Befähigungs:- Seefunkdienst (Allgemeines Sprechfunk-
zeugnisse für Seefunker vom 23. November 1977 zeugnis),
(BGBl. I S. 2281) wird wie folgt geändert: b) Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für
Ultrakurzwellen (UKW-Sprechfunkzeug-
1. § 1 erhält folgende Fassung: nis)."
,,§ 1
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Arten der Seefunkzeugnisse „2. die Vollendung
Die Deutsche Bundespost stellt folgende See- a) des 18. Lebensjahres für Seefunkzeugnisse
(unkzeugnisse aus: gemäߧ 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a,
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) des 1ß. Ldwnsjahres für das Seefunkzeugnis ,,(7) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen
gern~iß § 1 Nr.2 Buchstabe b,". der Absätze 3 und 6 finden§ 7 Abs. 1 bis 3 und
5 bis 11 sowie§ 8 entsprechende Anwendung."
3. § 3 Abs. 1 erh~i l l folgende Fdssting:
,.( 1) Prü lu ngslwhörden sind die Oberpostdirek- 9. In § 17 Abs. 2 wird der Wortlaut „vereinfachten
tion('.n Bremen, Hamburg und Kiel sowie zusätz- Prüfungen gemäߧ 1O" geändert in „vereinfachten
lich für die Prü fu ngcn zu rn Erwerb des Seefunk- Prüfungen gemäß den §§ 10 und 16".
zcugn issPs gcmJß § 1 Nr. 2 Buchstc1be b die Ober-
10. In Anlage 1 Buchstabe B wird nach Nummer 5.2.3
posldirekUonen Freiburg im Breisgau, Koblenz,
folgender Wortlaut eingefügt:
München und Münst<!r. Für die, Abnahmederver-
cinfachl.Pn Prüfungen w~mJß § 10 Abs. 3 ist die ,,6 Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gülti-
Oberposl.d i rc>ktion Hamburg zuständig." gen Sprechfunkzeugnisses für Ultrakurzwel-
len
4. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhJ lt. folgende Fassung:
6.1 Prüfungsfächer des praktischen Teils
,,2. Für den Erwerb des SondPrzeugnisses, des All-
gernci neo Sprcchf u n kzeugnisses und des 6.1.1 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit
UKW-Sprechfunkzeugnisses aus zwei Beamten 15 Wörtern, darunter verschlüsselte Grup-
des gehobenen fern rncldcd ienstes der Deut- pen, nach dem Sprechfunkverfahren in
schen Bundesposl, von denen einer die Aufga- höchstens 5 Minuten.
ben als Vorsitzer wahrnimmt." 6.1.2 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms
mit 15 Wörtern, darunter verschlüsselte
5. In§ 6 Abs. 2 wird der Worlla ut „vereinfachte Prü- Gruppen, mit lesbarer Handniederschrift, in
fungen (§ 10) und ErgJ nzu ngsprüf ungen (§ 16)" höchstens 5 Minuten.
geändert in „vereinfachte Prüfungen(§ 10 Abs. 3
und § 16 Abs. 6) und Ergä nzu ngsprüf ungen (§ 16 6.1.3 Praktische Übungen im Sprechfunk-Verfah-
Abs. 3)". ren unter Verwendung der Buchstabiertafel;
Verfahren bei Seenotfällen und bei Fällen
6. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: schwerer Gefahr; Anrufe mit Dringlichkeits-
„Die Prüfung besteht aus einem praktischen und und Sicherheitszeichen; Bedienung der
schriftlichen Teil sowie - mit Ausnahme für das Sprechfunkgeräte für Ultrakurzwellen.
UKW-Sprechfunkzeugnis - aus einem mündli- 6.2 Prüfungsfächer des schriftlichen Teils
chen Teil."
6.2.1 Allgemeine Kenntnisse über die im Hand-
7. In§ 13 Abs. 1 wird in buch für den Dienst bei Seefunkstellen ent-
haltenen Vorschriften für den Sprech-See-
a) Nummer 1 Buchstabe e zwischen die Wörter funkdienst auf Ultrakurzwellen.
„des" und „Sprechfunkzeugnisses" das Wort
,,Allgemeinen" eingefügt, 6.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Merk-
blatt für den Sprechfunk in der Rheinschiff-
b) Nummer 1 nach Buchstabe e folgender Wort- fahrt enthaltenen Regelungen."
laut angefügt:
,,f) des UKW-Sprechfunkzeugnisses 70,- DM", 11. In Anlage 1 Buchstabe C Nummer 4.1 wird im
dritten Funktelegramm der Wortlaut ,,= D = blei-
c) Nummer 2 der Wortlaut „vereinfachten Prü-
chert" geändert in,,= URGENT= bleichert".
fung(§ 10)" geändert in „vereinfachten Prüfung
(§ 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 6)". 12. In Anlage 2 Buchstabe B wird nach Nummer 2.4.2
folgender Wortlaut eingefügt:
8. In§ 16 wird
„3 Vereinfachte Prüfung gemäߧ 16 Abs. 6
a) nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
Es werden folgende Fächer geprüft:
,,(6) Inhaber eines von der Deutschen Bundes-
post ausgestellten, gültigen Sprechfunkscheins 3.1 Praktische Fertigkeiten, wie in Anlage 1,
für den Internationalen Rheinfunkdienst, die Abschnitt B 6.1.1 bis Abschnitt B 6.1.3
zwei Jahre lang den Sprechfunkverkehr an bestimmt."
Bord wahrgenommen haben, können innerhalb Artikel 2
von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
ordnung zu einer vereinfachten Prüfung nach
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
Anlage 2 Abschnitt 3 für den Erwerb des
gesetzes auch im Land Berlin.
UKW-Sprechfunkzeugnisses zugelassen wer-
den.",
Artikel 3
b) der bisherige Absatz 6 neuer Absatz 7 und
erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. März 1980 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 67 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1907
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für das Jahr 1980
Vom 7. November 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom
25. Juli 1978 (BGBL I S. 1110, 1262) verordnet die Bun-
desregierung:
§ 1
(1) Für das Jahr 1980 wird die mitteleuropäische
Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am
Sonntag, dem 6. April 1980, um 2 Uhr. Zu diesem Zeit-
punkt wird die Stundenzählung um eine Stunde von
2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(3) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet am
Sonntag, dem 28. September 1980, um 3 Uhr mitteleu-
ropäischer Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die
Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr
zurückgestellt.
§ 2
Von der am 28. September 1980 doppelt erscheinen-
dPn Stunde von 2 bis 3 Uhr wird die erste Stunde als
2 A und die zweite Stunde als 2 B bezeichnet.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
d u n g in Kr a ft.
Bonn, den 7. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken
(Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung)
Vom 8. November 1979
Auf Grund des§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über absetzbaren Stoffe und der BSB 5 sind nach den allge-
Umweltstatistiken vom 15. August 1974 (BGBl. I mein anerkannten Analysenverfahren und der CSB
S. 1938) wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- ist nach dem Verfahren der Anlage zu bestimmen. Für
net: die Bestimmung des CSB sind andere Verfahren, die zu
gleichwertigen Ergebnissen führen, zugelassen. Der
§ 1 CSB ist nur anzugeben, soweit er gemessen wird oder
gemessen wurde. Die Abwassermengen sind zu mes-
Der Begriff der Schädlichkeit des Abwassers im sen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund der
Sinne von§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Umwelt- Mengen des bezogenen und selbst gewonnenen Was-
statistiken wird für das Erhebungsjahr 1979 bestimmt sers zu.ermitteln. In Ausnahmefällen können die Jah-
durch die Jahresmengen resmengen der Parameter auch auf Grund vorliegen-
1. der absetzbaren Stoffe nach 2 Stunden in Liter der Ergebnisse früherer Messungen ermittelt werden,
(1/Jahr) oder Kubikmeter (m 3/Jahr) wenn Messungen zum Zeitpunkt der Erhebung keine
anderen Werte erwarten lassen.
2. des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) der durch
Sedimentation von den absetzbaren Stoffen befrei- § 2
ten Proben in Kilogramm (kg/ Jahr) oder Tonnen
(t/Jahr) Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
3. des biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
(BSB 5) der durch Sedimentation von den absetz- über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
baren Stoffen befreiten Proben in Kilogramm
(kg/Jahr) oder Tonnen (t/Jahr). § 3
Die Jahresmengen dieser Parameter sind aus den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Mengen der untersuchten Proben zu ermitteln. Die dung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. G7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1909
Anlage
Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB)
Grundsatz
DiPse Vorschrift versteht unter dem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) die als Sauerstoffäquiva-
lcnt a rückte Menge an Kaliumdichromat, die von den in einem Liter Wasser enthaltenen
oxidierba rcn Inhaltsstoffen u nt.cr den Reaktionsbedingungen dieser Methode verbraucht wird.
Die Was:,t)rprobe wird mil Kaliumdichromat als Oxidationsmittel und Silbersulfat als Katalysator
in stark sch wefclsa urer Lösung erhitzt. Chlorid wird mit Quecksilbersulfat maskiert. Das bei der
Oxidationsreaklion nicht verbrauchte Kaliumdichromat wird maßanalytisch mit einer
Eiscn(l l)salzli>sung b<::,timmt und der CSB-Wert aus der verbrauchten Dichromatmenge berechnet.
Die Methode ist bis zu einem Chloridgehalt von 1000 mg/1 in der Analysenprobe anwendbar.
2 Reagenzien
Alle Reagenzien sollen dem Reinheitsgrad „pro analysi" (pA) entsprechen.
2.1 Bidestilliertes Wasser
Zur Herstellung der Reagenzien und Lösungen ist bidestilliertes oder gleichwertiges Wasser zu
verwenden.
2.2 Kaliumdichromatlösung (0,020 mol/1), Quecksilbersulfatlösung
80 g Quecksilbersulfat (HgSO 4) werden in 800 ml bidestilliertem Wasser und 100 ml konzentrierter
Schwefelsäure gelöst.
Kaliumdichromat (K 2Cr 2O 7) wird bei 105 °C 2 Stunden getrocknet. 5,884 g K 2Cr 2O 7 werden in der
kalten Ouecksilbersulfatlösung gelöst und mit bidestilliertem \Nasser auf 1000 ml aufgefüllt.
2.3 Ammoniumeiscn(Il)sulfatlösung (0, 120 mol/1)
47,1 g Ammoniumeisen(Il)sulfat-Hexahydrat [(NH 4)iFe(SO 4)i x 6 H 2O] werden in bidestilliertem
Wasser gelöst. Die Lösung wird mit 20 ml konzentrierter Schwefelsäure (d = 1,84 g/ml) versetzt, auf
Raumtemperatur gekühlt und auf 1000 ml aufgefüllt.
Der Titer der Lösung wird bei Gebrauch täglich mit der entsprechenden Kaliumdichromatlösung
eingestellt. Hierzu werden 10 ml der Kaliumdichromatlösung (2.7) auf etwa 100 ml mit bidestillier-
tcm Wasser verdünnt und mit 30 ml konzentrierter Schwefelsäure (d = 1,84 g/ml) angesäuert. Die
Lösung wird nach dem Abkühlen mit 2 Tropfen Ferroin-Indikator versetzt und mit der einzustel-
lenden Ammoniumeisen(II)sulfatlösung titriert. Aus dem Titrationsergebnis errechnet sich die
MolariUH C der Ammoniumciscn(Jl)sulfatlösung nach der Gleichung:
10,0 · 0,020 · 6 1,2 /
C - mol l
V V
Hierin bedeuten:
10,0 vorgelegtes Volumen der K2Cr 2OrLösung in ml
0,020 Molarität der vorgelegten K2Crl)rLösung in mol/1
6 Anzahl der beim Redoxschritt übergehenden Elektronen bezogen auf 1 Molekül K 2Cr 2O 7
V Tilralionsvolumen in ml
C Molarität der Ammoniumeisen(II)sulfatlösung in mol/1
Um mögliches Übertitrieren zu verhindern, ist es zulässig, die Konzentration des Reagenz 2.3 zu
verringern.
2.4 Schwefelsäure, silbersulfathaltig
10 g Silbersulfat (Ag 2SO 4 ) werden in 35 ml bidestilliertem Wasser und 965 ml konzentrierter
Schwefelsäure (d = 1,84 g/ml) aufgelöst. Die Lösung wird mindestens einen Tag vor Gebrauch ange-
setzt.
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2.5 Ferroin-lnd ikatorlösung
1,485 g 1.10-Phenanthrolin-Monohydrat (C 12 H 8 N 2 • H 2 O) und 0,980 g Ammoniumeisen(Il)sulfat-
Hexahydrat [(NH 4)iFe(SO 4b •6 H 2O] werden in bidestilliertem Wasser gelöst und auf 100 ml auf-
gefüllt.
2.6 Schwefelsäure, konzentriert
Schwefelsäure (H2SO 4), d = 1,84 g/ml entsprechend 18 mol/1.
2.7 Kaliumdichromatlösung (0,020 mol/1)
Kaliumdichromat (K 2Cr 2O 7) wird bei 105 °C 2 Stunden getrocknet. 5,884 g K2Cr 2O 7 werden in
bidestill iertem Wasser gelöst und auf 1000 ml aufgefüllt.
3 Geräte
3.1 Rückfluß Apparatur
Schliffgefäß bis maximal 250 ml, Schliffkühler.
Alle Reaktionsgefäße sind einschließlich der Schliffe absolut sauber und insbesondere vollständig
fettfrei zu halten.
3.2 Heizvorrichtung
Die Heizvorrichtung soll die Probe innerhalb von 10 Minuten bis zum Sieden erhitzen. Lokale
Überhitzungen sind zu vermeiden.
3.3 Siedehilfen
Die Siedehilfen werden in 5 ml des Reagenz 2.2 und 15 ml des Reagenz 2.4 durch Kochen gereinigt
und in bideslilliertem Wasser gespült.
3.4 Titrationsvorrichtung
- Magnetrührstäbe, PTFE ummantelt
- Magnetrührer
- Kolbenbürette: Nennvolumen 20 ml, alternativ Bürette: Nennvolumen 25 ml, AS, DIN 12 700.
3.5 Dosiergeräte
- Vollpipette: Inhalt 10 ml, VPAS 10, DIN 12 691, alternativ Dispenser: Nennvolumen 10 ml, DIN
12 650 E.
- Vollpipette: Inhalt 20 ml, VPAS 10, DIN 12 691
- Dispenser (mit wählbarem Volumen): Nennvolumen 50 ml, DIN 12 650 E.
4 Ausführung
4.1 Die Methode gilt unmittelbar für die Analyse von Wasser, dessen CSB-Gehalt 15 mg/1 nicht unter-
und 300 mg/1 nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Obergrenze von 300 mg/1 CSB wird das
Probevolumen mit bidestilliertem Wasser auf das Doppelte verdünnt. Dieser Verdünnungsschritt
wird solange wiederholt, bis die Verdünnungsreihe erstmals den CSB-Wert von 300 mg/1 unter-
schreitet.
4.2 20 ml der von den absetzbaren Stoffen befreiten Probe oder ein mit bidestilliertem Wasser auf
20,0 ml verdünntes Aliquot werden in das Schliffgefäß eingemessen. Bei Bestimmungen aus nicht
abgesetzten Proben ist ausreichende Homogenisierung vor der Abnahme notwendig.
Mit jeder Serie werden drei aus je 20 ml bidestilliertem Wasser bestehende Blindproben unter
gleichen Bedingungen analysiert. Nach Zugabe von Siedehilfen mittels Pinzette und 10,0 ml der
0,020 mol/1 Kaliumdichromatlösung mit HgSO 4 (2.2) wird die Analysenlösung gut gemischt. 30,0
ml der silbersulfathaltigen Schwefelsäure werden unter gleichzeitigem Umschwenken langsam
und vorsichtig zugegeben. Das Reaktionsgefäß wird während der Schwefelsäurezugabe unter flie-
ßendem Wasser oder im Eisbad gekühlt, um lokale Überhitzungen im Reaktionsgefäß zu vermei-
den und Verluste an flüchtigen Stoffen zu vermindern. Nach Aufsetzen des Kühlers wird das
Reaktionsgemisch, einschließlich der bis zu 10 Minuten dauernden Aufheizzeit, 120 Minuten im
schwachen Sieden gehalten (Temperatur im Reaktionsgemisch 148 ± 3 °C).
Nach Abkühlen des Reaktionsgemisches wird der Kühler mit bidestilliertem Wasser gespült. Das
Gemisch wird mit bidestilliertem Wasser auf etwa 150 ml verdünnt und auf Raumtemperatur
abgekühlt. Probe und Blindprobe werden mit je 2 Tropfen Ferroin-Indikatorlösung (2.5) versetzt
und der Dichromatüberschuß mit der Ammoniumeisen(II)sulfatlösung titriert. Titrationsend-
punkt ist der Farbwechsel von blau-grün nach rot-braun. Andere gleichwertige Titrationsverfah-
ren sind zulässig. Silber- und Quecksilbersalze, die im Abwasser enthalten sind, müssen schadlos
entfernt werden ').
1) Einfache Entsorgungsverfahren werden gemnnt bei: R. Wagner, ,,Vom Wasser", 46, S. 155, (8.3.1 - 8.3.3), 1976.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1911
5 Kontrollbestimmung
Die zuverlässige Durchführung der Methode wird über die Bestimmung einer Referenzlösung
geprüft. Kaliumhydrogenphthalat (KHC 8 H 40 4) wird bei 105 °C getrocknet. 0,1700 g KHC 8 H 40 4
werden in bidestilliertem Wasser gelöst. Nach Zugabe von 5 ml H 2 S0 4 (2.6) wird mit bidestilliertem
Wasser auf 1000 ml aufgefüllt. Die Lösung ist gekühlt 1 Woche verwendbar.
Der theoretische CSB dieser Lösung beträgt 200 mg/1. Das Ergebnis der Methodenprüfung ist aus-
reichend, wenn 200 mg/1 ± 8 mg/1 CSB erhalten werden. Die parallele Blindprobenbestimmung
(4.2) ist erforderlich.
6 Auswertung
Die Berechnung erfolgt nach der Gleichung:
8000 · C ( b
X= --- a-)
V
Hierin bedeuten:
X = Chemischer Sauerstoffbedarf in mg/1
(Die Ergebnisangabe wird auf 1 mg/1 gerundet)
a = Volumen der für die Blindprobe verbrauchten Ammoniumeisen(II)sulfat in ml
b = Volumen der für die Probe verbrauchten Ammoniumeisen(II)sulfatlösung
C = Molarität der Ammoniumeisen(II)sulfatlösung
V = Originalprobevolumen in ml
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 8. November 1979
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes (5) Nach Maßgabe der Anlagen 3 und 4 ist an
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- Bord ein Gerätetagebuch zu führen, dessen Form
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom und Inhalt vom Deutschen Hydrographischen
30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) wird verordnet: Institut festgelegt werden.
Artikel 1 (6) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 3
Nr. 25 müssen laufend an Hand der deutschen
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebü-
1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Ver- chern erscheinenden Nachträge berichtigt werden.
ordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBL I S. 1715), wird Werden an Stelle der in den Verzeichnissen des
wie folgt geändert: Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-
ten und durch die deutschen Nachrichten für See-
1. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. fahrer berichtigten Seekarten und Seebücher son-
stige Seekarten und Seebücher anderer hydrogra-
2. Die§§ 18 bis 23 erhalten folgende Fassung: phischer Dienste benutzt, muß anderweitig für eine
Berichtigung gesorgt werden.
,,§ 18
Ausrüstung mit nautischen Anlagen, § 19
Geräten, Instrumenten und Drucksachen Prüfungen
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 3 (1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt
mit nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten folgende Prüfungen durch:
und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen 1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Ein-
Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen zelfall,
müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und
(2) Die in der Anlage 3 genannten nautischen Instrumente vor ihrer Verwendung an Bord.
Anlagen, Geräte und Instrumente müssen nach
Maßgabe dieser Anlage auf Grund einer Prüfung (2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der
als Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Verwen- Baumusterprüfung sind der Hersteller oder sein
dung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu- bevollmächtigter Vertreter, der seine Berechtigung
sterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Ein- zum alleinigen Vertrieb im Geltungsbereich dieser
zelfall erfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein Verordnung nachweist, bei der Bauartprüfung im
einzelnes Gerät oder Instrument zugelassen wer- Einzelfall der Eigentümer des Schiffes und der
den soll. Schiffsführer verpflichtet, die Anlagen, Geräte und
Instrumente dem Deutschen Hydrographischen
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die in der Institut zur Prüfung vorzuführen. Die Zulassung
Anlage 4 genannten, an Bord mitgeführten nauti- einer Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumen-
schen Anlagen, Geräte und Instrumente nach Maß- tes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deutsche
gabe dieser Anlage. Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü-
(4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen fen, ob die hergestellten nautischen Anlagen,
ebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zuge- Geräte und Instrumente mit dem Baumuster über-
lassen sein, sofern sie die sichere Funktion und die einstimmen und zu diesem Zweck Proben entneh-
Eignung der nautischen Anlage für den Schiffs- men oder beim Hersteller oder bevollmächtigten
betrieb beeinflussen können. Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1913
oder bevollmächtigte Vertreter ist verpflichtet, die sowie die Anbringung der Positionslaternen,
benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzu- Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen an Bord
stellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bedürfen vor dem Einbau und vor Umbauten der
vorzulegen. Genehmigung des Deutschen Hydrographischen
(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Bau- Instituts. Das Deutsche Hydrographische Institut
muster zugelassen worden sind, sind vom Herstel- kann hierfür Bedingungen erlassen.
ler oder bevollmächtigten Vertreter mit der vom (2) Das Deutsche Hydrographische Institut über-
Deutschen Hydrographischen Institut erteilten wacht die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse,
Baumusternummer zu versehen. Jede Änderung der Magnet-Steuerkompasse und der Ortungsfunk-
des Anlagen-, Geräte- oder Instrumententyps anlagen sowie die Anbringung der Positionslater-
bedarf der Prüfung und der Genehmigung des nen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen
Deutschen Hydrographischen Instituts; dasselbe nach Maßgabe der genehmigten Unterlagen.
gilt für Anlagen, Geräte und Instrumente, die auf
(3) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkom-
Grund einer Bauartprüfung im Einzelfall zugelas-
passe und Magnet-Steuerkompasse sind durch das
sen sind.
Deutsche Hydrographische Institut vor Inbetrieb-
§ 20 nahme und in Abständen von 2 Jahren regulieren
Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; zu lassen. Außerdem ist die Deviation regelmäßig
Überprüfung durch anerkannte Betriebe zu kontrollieren; das Ergebnis ist in das Deviations-
tagebuch einzutragen.
( 1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen,
Geräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (4) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche
sowie über die Genehmigung einer Änderung nach Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und
§ 19 Abs. 3 werden vom Deutschen Hydrographi- in Abständen von 2 Jahren kompensieren zu las-
schen Institut Prüfungszeugnisse ausgestellt. sen. Außerdem ist die Funkbeschickung regelmä-
ßig zu kontrollieren; die Aufzeichnungen über die
(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach Kompensierungen und die Funkbeschickungskon-
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom trollen sind in das Peilfunkbuch aufzunehmen.
Deutschen Hydrographischen Institut mit einer
Prüfplakette gekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis (5) Das Gesetz über Ferrimeldeanlagen in der Fas-
wann mit der erforderlichen Meß- und Anzeigege- sung der Bekanntmachung vom 17. März 1977
nauigkeit gerechnet werden kann. (BGBL I S. 459,573) über die Erteilung von Genehmi-
gungen der Deutschen Bundespost zum Errichten
(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen und Betreiben von Ortungsfunkanlagen bleibt
Zeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instru- unberührt.
mente nach Maßgabe der Anlagen 3 und 4 durch § 23
einen vom Deutschen Hydrographischen Institut Überwachung
anerkannten Betrieb überprüfen und mit einer
Unbeschadet des § 17 überwacht das Deutsche
Prüfmarke gleicher Laufzeit versehen zu lassen. Die
Hydrographische Institut die Einhaltung der §§ 18
Überprüfung durch einen anerkannten Betrieb ist
bis 22 und führt die dazu erforderlichen Kontrollen
in gleichen Zeitabständen regelmäßig wiederholen
durch."
und durch eine Prüfmarke bestätigen zu lassen.
(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungül- 3. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tig, wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumen-
ten bauliche Veränderungen vorgenommen wer- a) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
den. „f} entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 nicht dafür
§ 21 sorgt, daß die dort bezeichneten, vorge-
Instandsetzung schriebenen oder an Bord mitgeführten
nautischen Anlagen, Geräte, Zusatzgeräte
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
und Instrumente baumuster- oder bauart-
einer Anlage, eines Gerätes oder eines Instruments
geprüft und zugelassen sowie vor ihrer Ver-
erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die
wendung an Bord geprüft sind;".
sachgemäße Instandsetzung Sorge zu tragen. Die
Anlagen, Geräte und Instrumente sind nach b) Nummer 1 Buchstabe g wird Buchstabe h. Die
wesentlichen Instandsetzungsarbeiten durch einen Worte ,,§ 18 Abs. 4" werden durch die Worte
vom Deutschen Hydrographischen Institut aner- ,,§ 18 Abs. 6" ersetzt.
kannten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine neue c) Nach Nummer 1 Buchstabe f wird folgender
Prüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsignal- Buchstabe g eingefügt:
und Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung
erteilt; die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. „g) entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß
an Bord ein Gerätetagebuch geführt wird;".
§ 22 d) Nach Nummer 1 Buchstabe h werden folgende
Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Buchstaben eingefügt:
Kompensierung und Funkbeschickung „i) entgegen § 20 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß
(1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, die Anlagen, Geräte und Instrumente recht-
der Magnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkan- zeitig von einem anerkannten Betrieb über-
lagen und der integrierten Navigationsanlagen prüft werden;
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
j) entgegen § 21 Satz 1 nicht rechtzeitig für f) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
eine sachs~cmäße Instandsetzung sorgt oder
entgegen Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen, „b) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die
Ger~ite und Instrumente nach wesentlichen Sicherheitszeugnisse oder entgegen § 21
In~;tandsetzungsarbeitcn nicht von einem Satz 2 die Bescheinigungen nicht mitführt;".
anerka n ntcn Betrieb überprüfen ]äßt; g) Nummer 3 Buchstabe c wird gestrichen.
k) entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Magnet-Regel- h) Nummer 3 Buchstabe d wird Buchstabe c.
kompasse oder Maf~net-Stcuerkompasse
vor Inbetriebnahme oder in Abständen von 4. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus den Anlagen
zwei Jahren nicht regulieren läßt oder ent- A und B ersichtliche Fassung.
gegen Satz 2 Deviationskontrollen nicht
regelmäßig vornimmt oder vornehmen läßt Artikel 2
oder die Eintras~ungcn in das Deviationsta-
gebuch nicht aufnimmt oder aufnehmen (1) Über die Prüfungen von Anlagen, Geräten und
läßt; Instrumenten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
1) entgegen§ 22 Abs. 4 Satz 1 Peilfunkanlagen nung erfolgt sind, sind Prüfungszeugnisse und War-
vor Inbetriebnahme oder in Abständen von tungsbescheinigungen an Bord des Schiffes mitzufüh-
zwei Jahren nicht kompensieren läßt oder ren. Sie sind in das Gerätetagebuch aufzunehmen. Die
entgegen Satz 2 die Funkbeschickung nicht Prüfungszeugnisse und Wartungsbescheinigungen
regelmäßig kontroJliert oder kontroJlieren treten an die Stelle von Prüfplaketten und Prüfmarken
läßt oder die Aufzeichnungen ins Peilfunk- nach § 20 Abs. 2 und 3 der Schiffssicherheitsverord-
buch nicht aufnimmt oder aufnehmen läßt." nung. Nach Ablauf des in den Prüfungszeugnissen
und Wartungsbescheinigungen angegebenen Zeitrau-
mes ist eine Überprüfung nach§ 20 Abs. 3 der Schiffs-
e) Nummer 2 erhält folgende Fassung: sicherheitsverordnung durchführen zu lassen.
„2. als Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes (2) Sind Schiffe mit Anlagen, Geräten oder Instru-
a) entgegen§ 10 nicht für die Erfüllung der menten vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerü-
von der See-Berufsgenossenschaft ange- stet worden, für die bisher eine Baumusterprüfung
ordneten vollzieh baren Auflagen für die nicht vorgeschrieben war, so können diese Anlagen,
Bauausführung, die Ausrüstung oder die Geräte und Instrumente weiterverwendet werden.
Fahrt des Schiffes sorgt;
b) entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 nicht dafür Artikel 3
sorgt, daß die Aufstellung der Magnet- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Regelkompasse, der Magnet-Steuerkom- tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
passe, der Ortungsfunk-Anlagen oder über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
der integrierten Navigationsanlagen schiffahrt auch im Land Berlin.
oder die Anbringung der Positionslater-
nen, SchaJlsignal- oder Manöversignal-
Artikel 4
Anlagen vor dem Einbau oder vor
Umbauten genehmigt werden;". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 8. November 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Anlage A
Anlage 3
(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. i)
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
!
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t ..c t t ~ ·0 ~ ·@ JE Genehmigung Prüfung vor Dberprüfung
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~ Baumuster- der Einbau-/ Ve rwen d ung an d urc h emen
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pru ung U m b au-U n t er- Bord durch das anerkannten
. Gerätetage-
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o , ~ o, c3 ·@ ~ I ui, (Prufplakette) (Prufmarke)
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Positionslaternen ~
1 Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See-
schiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorge- ~
schrieben sind (Hauptbeleuchtung) 1) X X - - X (Q
0..
Zusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Posi- (t)
>-;
tionslaternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben
sind 2 ) X X - - - •Ul
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(Q
OJ
Schallsignalanlagen er(t)
2 Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen t:d
für Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der 0
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Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind X 3) X - - X .?
0..
3 Tagsignalscheinwerfer 4) 1 1 1 1 1 1 1 - X - - - - (D
4 Barometer
oder Barograph 1 1 1 1 - 1 1 - X - X - -
-z
yi
:::::i
0
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5 Thermometer 2 1 1 - - 2 - - X - X - - (D
ser
6 Chronometer 1 1 - - - 1 - - X - X - - (D
7 Winkelmeßinstrument
(Sextant) 2 1 - - - 1 - - X - X - -
-
(0
>-;
-..]
(D
8 Magnet-Regelkompaß
mit Peilvorrichtung 1 1 15 ) - - 1 - - X X X 6) X 6) X
9 Magnet-Steuerkompaß 7 )
a)derKlassel 8 ) 1 1 15 ) - - 1 - -
b) der Klasse II - - 19 ) 1 - - 1 - X X X 6) X 6) X
c) der Klasse III - - - - 1 - - 1
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(l) ..c:: Genehmigung Prüfung vor Uberprüfung
..c:: r.i..
..c:: ..c:: ...., 0 .... 0 .... u Verwendung an durch einen Führen eines
Lfd. .... Baumuster- der Einbau-/
:r:~u :r: ..§u
CO CO ro Cl)
Gegenstand r.r.. (l) r.r.. ....... ..c:: .;::: Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Nr. .... i::: CO i::: prüfung Umbau-Unter-
(l)
...., (l) (l)
DHI Betrieb buches an Bord
(l)
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lagen (Prüfplakette) (Prüfmarke)
0 :§ g ~ ~ 0~
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1
10 l Magnet-Reservekompaß 10): 1 1 \ 1 s) - 1 - - X - X X -
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11 Kreiselkompaßanlage C
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mit Tochteranzeige 11 ) 1 1 1 1 - 1 1 - X - X X X P-
t':)
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1
c.Q
12 Echolotanlage 12) 1 1 113) - - 1 1 - X - X X X (1)
Ul
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N
13 Radaranlage mit ü"
Plotmöglichkeit 11) 1 1 1 1 - 1 1 - X X X X X
~
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c_.
14 Peilfunkanlage mit g.
Peilfunkbuch t 14) 114) 114) - - -1 - - X X X X X '"!
L~
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15 Kleinpeiler f. Zielfahrt 15) 1 1 1 - - - 1 - X X X X X
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-
c.Q
c.o
16 U mdrehungsanzeiger --;.J
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auf der Brücke 1 1 1 1 - 1 1 - ...,
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Ruderlageanzeiger 15)
Peilscheibe 17) 2
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1
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1
-
19 Prismen-Fernglas 19) 2 2 2 1 1 2 1 120)
20 Handlot 21 ) 2 2 2 1 122) 2 1 -
21 Deviationstagebuch 1 1 - - - 1 - -
22 a) Internationales 1 1 1
Signalbuch (2)
23)
(2)
23)
(2)
23)
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Prüfuncr vor Dberprüfüng
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Baumuster- der Einba'J.-/ Verwendun0 an
Bord durch ~das
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b) Amtliche Liste der
deutschen Seeschiffe 1
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mit Unterscheidungs- c.o
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signalen der Bundes- p_.
republik Deutschland 1 1 1 - - 1 - - ...,
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c) Handbuch 1 1 1 1 - 1 1 -
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,,Suche und Rettung" (2) (2) (2) CO
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23 Satz Signalflaggen und 0
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Unterscheidungssignal .?
zusätzlich 1 1 1 - - 1 - - p_.
(i)
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24 Der laufende und die .....
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letzten zwei Jahrgänge
der „Nachrichten f.
1
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Seefahrer" 24 ) 1 1 1 1 ps) 1 ps) ps) 1
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25 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben 1
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der amtlichen Seekarten und Seebücher 26 ), 27 ) .....
1
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CD
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c.o
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1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fußnoten zu Anlage A
') Die Positionslaternen m üsscn elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m
Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist,sowie auf unbemannten Schiffen
genügen nicht-elektrisch betriebene Positionslaternen.
2
) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine
zweite ausreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen -
nicht-elektrisch betriebene Reservelaternen vorhanden sein.
In der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.
In der Wallfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.
3) Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g) der Seestraßenordnung entsprechend.
4
) Für Schiffe über 50 BRT in der Auslandsfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge
und darüber.
5) Nur für Schiffe über 250 BRT.
6) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
7
) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
8
) Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
9
) Für Schiffe von 250 BRT und weniger.
10
) Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein.
Nicht erforderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuer-
kompaß und Kreiselkompaß vorhanden sind.
11 ) Nur für Schiffe von 1600 und mehr BR T.
12 ) Erforderlich für Schiffe
a) von 500 und mehr BR T eine Echolotanlage der Klasse III,
b) von 500 und mehr BR T, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,
eine Echolotanlage der Klasse I,
c) von weniger als 500 BRT eine Echolotanlage der Klasse II
Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.
13 ) Nur für Schiffe, deren Kiel nach Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 1973) gelegt worden ist.
14 ) Nur für Schiffe von 500 und mehr BRT.
15
) Nur für Schiffe von 300 und mehr BRT, sofern keine Peilfunkanlage vorhanden ist.
16) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die
Ruderlage erkennen kann.
17 ) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 6, 7 oder 9 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen;
Anbringung der Peilscheibe ist zu prüfen.
18 ) Mindestens eine umsetzbare Peilscheibe; nicht erforderlich in der Küsten- und Kleinen Hochseefischerei, wenn
Schiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.
19) Mindestens 7 x SO.
20
) Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.
21 ) 3 bis 5 kg, Leine 35 bis 45 m,
Markierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 10 meinen Lederstreifen
mit Lochmarkung, bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.
22
) Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.
2 i) Schiffe, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funk-
raum mitführen.
24 ) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der NfS dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für
die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.
25 ) Bei Schiffen in der Watt.fahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die Nach-
richten für Seefahrer nicht an Bord zu sein, sofern diese vor Auslaufen eingesehen werden und die jeweils neueste
Ausgabe des Deutschen Küsten-Almanachs an Bord ist.
26
) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nach-
richten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.
27 ) Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nach-
richten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nau-
tischer Funkdienst, Sprechfunk für Küstenschiffahrt, Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebü-
cher sind ferner sonstige vom Bundesminister für Verkehr als solche bestimmte Bücher.
Anlage B
Anlage 4
(§ 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)
Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein müssen
Genehmigung Prüfung vor Uberprüfung
Lfd. Baumuster- der Einbau-/ Verwendung an durch einen Führen eines
Gegenstand prüfung Umbau Unter- Bord durch das anerkannten Gerätetage-
Nr. DHI Betrieb buches an Bord
lagen (Prüfplakette) (Prüfmarke) z
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O'l
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1 Manöversignalanlage X X - - X
2 Morsesignalleuchte X - - - - ~
Pl
c.q
3 Radarreflektor X - - - - 0..
..,
(!)
4 Selbststeueranlage X - X - X •C
CFl
5 Gerät zur Kursüberwachung X - - - X c.q
Pl
O"'
6 Fernkompaßanlage X - - - X (!)
t;lj
7 Wendeanzeiger X - X - X ~
0
.P
8 Kreiselkompaßanlage X - X X X 0..
(!)
9
10
Echolotanlagen der Klassen I-IV
Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser
1) X
X
-
-
X
X
X
-
X
X
-z~
S,11
0
11 Anlage zur Fahrtmessung über Grund X - X - X <:
(!)
sO"'
12 Integrierte Navigationsanlage X X X - X
..,
(!)
13 Radaranlage X X X X X -
c-...]
.o
c.o
14 Radaranlage mit Plotmöglichkeit X X X X X
15 Kleinpeiler für Zielfahrt X X x2) X x2)
16 Peilfunkanlage mit Peilfunkbuch X X x2) X x2)
17 Satellitennavigations-Anlage X X - - X
18 Omega-Anlage, Differential-Omega-Anlage X X - - X
19
20
Decca-Anlage
Loran-Anlage
X
X
X
X
X
-
X
-
X
X --
c.o
c.o
1) Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungbedingungen
2) Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 12. November 1979
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Höchstbetrag der
Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGBl.I Zahl der Herstellungskosten
Schutzplätze im Sinne des § 7 des
S. 1232) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Schutzbaugesetzes
mung des Bundesrates: -DM-
41 37650
Artikel 1
42 38000
Die Höchstbetragsverordnung_ vom 25. Februar 43 38 350
1970 (BGBl. I S. 2171 zuletzt geändert durch die Ver- 44 38 700
ordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 31), 45 39050
wird wie folgt geändert: 46 39 350
47 39650
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die 48 40000
folgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt: 49 40 350
„Anlage t
so 40 650
Hausschutzräume Anlage 2
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) Hausschutzräume
in bestehenden Gebäuden
Höchstbetrag der (nachträgliche Innenbauten)
Zahl der Herstellungskosten
Schutzplätze im Sinne des § 7 des
Höchstbetrag der
Schutzbaugesetzes
Zahl der Herstellungskosten
-DM-
Schutzplätze im Sinne des§ 12 Abs. 3
1-7 20 250 des Schutzbaugesetzes
-DM-
8 20950
9 21 650 1-7 31 150
10 22 300 8 32150
11 22 950 9 33 100
12 23600 10 34 050
13 24 250 11 35000
14 24 850 12 35 950
15 25 450 13 36 850
16 26050 14 37700
17 26650 15 38 550
18 27 250 16 39 400
19 27800 17 40 250
20 28350 18 41100
21 28900 19 41 900
22 29 400 20 42 700
23 29900 21 43 450
24 30400 22 44 200
25 30900 23 44 950
26 31 400 24 45700
27 31900 25 46 450
28 32 400 26 47050
29 32850 21 47600
30 33 300. 28 48150
31 33150 29 48700
32 34 200 30 49 250
33 34650 31 49800
34 35100 32 50350
35 35 500 33 50900
36 35900 34 51 450
37 36 2-50 35 52000
38 36600 36 52 550
39 36950 37 53150
40 37 300 38 53 750
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1921
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
Zahl der Herstellungskosten Zahl der Herstellungskosten
Schutzplätze im Sinne des§ 12 Abs. 3 Schutzplätze im Sinne des § 7 des
des Schutzbaugesetzes Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
39 54 350 32 61 850
40 54 900 33 62 800
41 55 450 34 63 750
42 56000 35 64 700
43 56 550 36 65 650
44 57 100 37 66 550
45 57 650 38 67 450
46 58 150 39 68 400
47 58 650 40 69 350
48 59100 41 70 300
49 59 550 42 71 250
50 60 100 43 72 150
44 73 100
Anlage 3 45 74 050
Hausschutzräume 46 75 000
in Form selbständiger Bauten 47 75 950
(Außenbauten) 48 76 850
49 77750
50 78 650
Höchstbetrag der
Zahl der Herstellungskosten
Schutzplätze im Sinne des § 7 des Anlage 4
Schutz bau gesetzes Großschutzräume als Mehrzweckbauten
-DM-
1-7 42 100 Höchstbetrag der
8 42 800 Herstellungskosten
Zahl der im Sinne des § 7 des
9 43 500
Schutzplätze Schutz bau gesetzes
10 44 150 je Schutzplatz
11 44 800 -DM-·
12 45 450
13 46 100 500-750 1 950
14 46 800 751-1 000 1 880
15 47 500 1 001-1 250 1 800
16 48 250 1 251.,..1 500 1 720
17 49 050 1 501-1 750 1 640
18 49 850 1751-2000 1 560
19 50 650 2 001-2 250 1 480
20 51 450 2 251-2 500 1 430
21 52 200 2 501-2 750 1 380
22 52 950 2 751-3 000 1 330
23 53 750 über 3 000 1 330"
24 54 550
25 55 350 2. In§ 2 wird die Jahreszahl 1977" durch die Jahres-
11
26 56 200 zahl „ 1978" ersetzt.
27 57 100
28 58 050 Artikel 2
29 59000
30 59 950 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
31 60 900 dung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Vom 12. November 1979
Auf Grund des§ 158 des Steuerberatungsgesetzes in sitzender und zwei Steuerberater an. Die oberste Lan-
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November desbehörde beruft die Mitglieder des Zulassungsaus-
1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung schusses und ihre Stellvertreter.
nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit
Zustimmung des Bundesrates: (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für
drei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem
Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
Erster Teil Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfol-
Prüfungsordnung für Steuerberater ger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiede-
und Steuerbevollmächtigte nen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters
berufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Beru-
§ 1 fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.
Zulassungsverfahren (3) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses haben
(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und das Recht, die Antragsunterlagen einzusehen. Sie
auf Befreiung von der Prüfung als Steuerberater ent- haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntge-
scheidet ein Zulassungsausschuß, der bei der für die wordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- (4) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses, die
hörde (oberste Landesbehörde) zu bilden ist. Bei Bedarf nicht Beamte sind, sind vom Vorsitzenden des Aus-
können mehrere Zulassungsausschüsse gebildet wer- schusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
den. heiten zu verpflichten.
(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis
zu einem von der obersten Landesbehörde zu bestim- § 3
menden Zeitpunkt einzureichen. Örtliche Zuständigkeit
(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort,
Über die Entscheidung ist ein schriftlicher Bescheid zu an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstel-
erteilen. lung hauptberuflich tätig ist oder in Ermangelung
§ 2 einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Bei
Zusammensetzung des Zulassungsausschusses mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend,
an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Befin-
(1) Dem Zulassungsausschuß gehören ein Beamter det sich weder der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit
des höheren Dienstes der Finanzverwaltung als Vor- noch der Wohnsitz des Bewerbers im Geltungsbereich
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1923
dieser Verordnung, so richtet sich die Zuständigkeit § 5
nach dem Ort der beabsichtigten beruflichen Nieder- Sonstige Nachweise
lassung.
(1) In den Fällen des § 13 ist dem Antrag eine
Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer darüber
§ 4 beizufügen, daß der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder
Antrag auf Zulassung zur Prüfung vereidigter Buchprüfer ist und daß keine Tatsachen
bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die der Bestellung oder die Einleitung eines berufsgericht-
für den Bewerber nach den§§ 1 und 3 .zuständige ober- lichen Verfahrens gegen den Bewerber rechtfertigen.
ste Landesbehörde zu richten.
(2) In den Fällen des § 36 Abs. 2 des Gesetzes ist dem
(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben Antrag an Stelle der in§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 geforder-
ten Nach weise eine Bescheinigung der letzten Dienst-
1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt behörde des Bewerbers über Art und Dauer seiner
und Anschrift sowie Beruf und Ort der hauptberuf- · Tätigkeit in der Finanzverwaltung beizufügen.
lichen Tätigkeit,
2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlas- § 6
sung,
Zulassung zur Prüfung
3. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen
Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat, (1) Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der
nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es ·
4. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhält-
einer erneuten Zulassung.
nissen befindet,
5. welche Staatsangehörigkeit er besitzt, (2) Hat der Bewerber die Vorbildungsvoraussetzung
einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit auf
6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafge- dem Gebiet des Steuerwesens im Zeitpunkt der Ent-
richtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein scheidung des Zulassungsausschusses noch nicht voll
gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungs- erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung
verfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Vor-
berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeld- bildungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der
verfahren nach der Abgabenordnung und nach schriftlichen Prüfung erfüllt hat. Der Nach weis ist bis
dem Steuerberatungsgesetz, zu dem vom Zulassungsausschuß zu bestimmenden
7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach sei- Zeitpunkt zu erbringen.
ner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater
weiter ausüben oder übernehmen will.
§ 7
(3) Dem Antrag sind beizufügen Verbindliche Auskunft
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben (1) Auf Antrag kann der Zulassungsausschuß eine
über die Person und den beruflichen Werdegang, verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner
2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die für die Befreiung von der Prüfung erteilen. Sie bedarf
Prüfung als Steuerberater, der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf
die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 3 aufzunehmen.
3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bishe-
rige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbeson- (2) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Vor-
dere mit Angaben über Art und Umfang der Tätig- aussetzung, so ist sie nur dann bindend, wenn sich der
keit auf dem Gebiet des Steuerwesens, und über bis- später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Aus-
her von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen, kunft zugrunde gelegten deckt.
4. eine Erklärung, daß der Bewerber bei der Meldebe- (3) Die Auskunft tritt außer Kraft, wenn die Rechts-
hörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur vorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.
Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat,
(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind§ 39 Abs. 1
5. ein Paßbild. des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5, 8 und 9 entsprechend
anzuwenden.
(4) Die oberste Landesbehörde prüft die Angaben
des Bewerbers auf ihre Vollständigkeit und Richtig-
keit. Sie kann erforderlichenfalls weitere Ermittlun- § 8
gen anstellen, bevor sie die Entscheidung des Zulas- Antrag auf Befreiung von der Prüfung
sungsausschusses herbeiführt. Sind der obersten
Landesbehörde Tatsachen bekannt geworden, die die (1) § 4 gilt sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung
Vermutung begründen, daß der Bewerber aus gesund- von der Prüfung nach § 38 des Gesetzes mit der Maß-
heitlichen Gründen dauernd unfähig sein werde, den gabe, d:iß der Bewerber in der Erklärung nach § 4
Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, so Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulas-
kann sie vom Bewerber die Vorlage eines amtsärztli- sung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung
chen Zeugnisses verlangen. Auskunft zu geben hat.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von 1. drei Beamte des höheren Dienstes der Finanzver-
der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 waltung, davon einer als Vorsitzender,
genannten Nachweise beizufügen
2. ein von der für die Wirtschaft zuständigen obersten
1. in den Fällen des§ 38 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes die Landesbehörde vorgeschlagener Vertreter der
Bescheinigung einer deutschen wissenschaftlichen Wirtschaft,
Hochschule oder Fachhochschule, der er angehört 3. zwei Steuerberater.
oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehr-
tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens; Die oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.
2. in den Fällen des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes
eine Bescheinigung (4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für
drei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem
a) der letzten Dienstbehörde oder
Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
b) des Fraktionsvorstandes, wenn er bei einer Ausscheidens oder der Abberufung wird der N achfol-
Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt ger nur für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiede-
gewesen ist, nen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters
berufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Beru-
über Art und Dauer seiner Ttitlgkeit auf dem Gebiet fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören.
des Steuerwesens. Der Bewerber hat ferner eine Erklä-
rung darüber abzugeben, ob innerhalb der letzten (5) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzen-
gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinar- den entscheidend.
rechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder
innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren. (6) § 2 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 9 § 11
Rücknahme und Widerruf der Entscheidung Gliederung der Prüfung
(1) Erhält der Zulassungsausschuß vor Beendigung Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und
der Prüfung Kenntnis von Gründen, wegen derer er eine mündliche Prüfung.
die Zulassung zur Prüfung hätte versagen müssen, so
hat er die Zulassung zurückzunehmen; sind die
Gründe nach der Zulassung eingetreten, so hat er die § 12
Zulassung zu widerrufen. Prüfungsgebiete
(2) Erhält der Zulassungsausschuß vor Beendigung Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind:
der Prüfung Kenntnis von Gründen, wegen derer er
die Zulassung zur Prüfung hätte versagen können, so 1. Steuerrecht I
kann er die Zulassung zurücknehmen; sind die (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Ge-
Gründe nach der Zulassung eingetreten, so kann er die werbesteuer; Grundzüge des Berlinförderungsge-
Zulassung widerrufen. setzes, Zonenrandförderungsgesetzes, Entwick-
1ungsländer-Steuergesetzes, Investitio nszulagenge-
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der setzes, Wohnungsbauprämiengesetzes, Sparprä-
Zulassung ist der Bewerber zu hören.§ 1 Abs. 3 Satz 2 miengesetzes und Vermögensbildungsgesetzes;
ist entsprechend anzuwenden. Grundzüge des Umwandlu.ngssteuerrechts und des
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Außensteuerrechts; Doppelbesteuerungsabkom-
Befreiung von der Prüfung, solange der Bewerber men und Rechtshilfeabkommen auf dem Gebiet des
nicht bestellt ist. Steuerrechts).
2. Steuerrecht II
§ 10
(Allgemeines Abgabenrecht, insbesondere Abga-
Prüfungsausschuß benordnung, Finanzverwaltungsgesetz und Fi-
nanzgerichtsordnung; Bev1ertungsrecht und Ver-
(1) Die Prüfung als Steuerberater wird vor einem
mögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Prüfungsausschuß abgelegt, der bei der obersten Lan-
Grundsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer
desbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere
und sonstige Verkehrsteuern; Grundzüge des Zoll-
Prüfungsausschüsse gebildet werden.
rechts, der Verbrauchsteuern und der Finanzmono-
(2) Die Abnahme der Steuerberaterprüfung kann pole).
auch einem Prüfungsausschuß übertragen werden, der 3. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschafts-
bei der obersten Landesbehörde eines anderen Landes recht, Berufsrecht
besteht. Die mit der Abnahme der Prüfung verbunde-
(Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des
nen Aufgaben der nach § 3 zuständigen obersten
Rechts der Buchführung und des Jahresabschlus-
Landesbehörde werden im Fall der Übertragung nach
ses, steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und
Satz 1 von der obersten Landesbehörde des anderen
steuerliche Beurteilung von Bilanzen, Bewertungs-
Landes wahrgenommen.
fragen, Gründung und Finanzierung unter beson-
(3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung derer Berücksichtigung der steuerlichen Auswir-
gehören an kungen; Grundzüge der Finanzwirtschaft, allge-
Nr. G7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1925
meine und besondere Steuerlehre, Grundzüge der Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Lei-
Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspoli- stung.
tik; Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbeson-
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
dere des Rechts der Schuldverhältnisse und des
Sachenrechts, Grundzüge des Handels- und Gesell- (2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der
schaftsrechts, Bilanzierungsvorschriften des Ak- einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergeb-
tiengesetzes, Berufsrecht der Steuerberater und nis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte
Steuerbevollmächtigten). Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 13 § 16
Prüfungsgebiete in besonderen Fällen Schriftliche Prüfung
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-
können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in ver- sichtsarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden
kürzter Form ablegen. Der Antrag ist mit dem Antrag Werktagen anzufertigen sind.
auf Zulassung zur Prüfung zu stellen.
(2) Je eine Aufsichtsarbeit ist den Prüfungsgebieten
(2) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung in des§ 12 Nr. 1 und Nr. 2 und eine Aufsichtsarbeit den
verkürzter Form sind: Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu
1. Das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 1; entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich dane-
ben auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
2. das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 2;
(3) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form
3. Volkswirtschaft, Berufsrecht (§ 13 Abs. 1) besteht die schriftliche Prüfung aus zwei
(Grundzüge der Finanzwirtschaft, allgemeine und Aufsichtsarbeiten. Je eine Aufsichtsarbeit ist den Prü-
besondere Steuerlehre, Grundzüge der Volkswirt- fungsgebieten des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 zu ent-
schaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, Berufs- nehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
recht der Steuerberater und Steuerbevollmächtig-
ten). § 17
§ 14 Ladung zur schriftlichen Prüfung
Durchführung der Prüfungen Die oberste Landesbehörde lädt die Bewerber, die
Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, durch einge-
( 1) Die oberste Landesbehörde setzt, in der Regel
schriebenen Brief spätestens einen Monat vor dem
jährlich einmal, die Prüfung der vom Zulassungsaus-
Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
schuß zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsaus-
schuß an.
§ 18
(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungs- Fertigung der Aufsichtsarbeiten
ausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen
Prüfung können Vertreter der Aufsichtsbehörde und (1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten
des Vorstandes der zuständigen Berufskammer teil- werden von der obersten Landesbehörde gestellt. Sie
nehmen. Anderen Personen kann der Prüfungsaus- bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-
schuß die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteilig- tungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Arbeit
ter widerspricht. mindestens vier und höchstens sechs Stunden; sie muß
auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die oberste
§ 15 Landesbehörde bestimmt, ob die Arbeiten mit der
Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder
Prüfungsnoten, Gesamtnoten
mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungslei-
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten. Sie
stungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeu-
ten sind an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsicht-
führenden in der erforderlichen Anzahl in einem ver-
Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung, siegelten Umschlag zur Verteilung an die erschiene-
nen Bewerber auszuhändigen.
Note 2 gut eine erheblich über dem Durch-
schnitt liegende Leistung, (3) Auf Antrag hat die oberste Landesbehörde kör-
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hin- perbehinderten Personen für die Fertigung der Auf-
sicht durchschnittlichen An- sichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Er-
forderungen gerecht wird, leichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen
von einzelnen Mängeln, durch-
§ 19
schnittlichen Anforderungen
entspricht, Aufsicht
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln ( 1) Die oberste Landesbehörde veranlaßt, daß die
leidende, im ganzen nicht mehr Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefer-
brauchbare Leistung, tigt werden.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die § 22
Personalien der erschienenen Bewerber fest. Er öffnet Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
sodann in Gegenwart der Bewerber den Umschlag mit
den Prüfungsaufgaben und gibt sie aus. Er gibt den Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag
Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbeson-
und hat darauf zu achten, daß die Arbeit spätestens am dere zu vermerken sind
Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie
mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers 1. die Öffnung des die Arbeit enthaltenden Briefum-
schlags bei Beginn der Prüfung,
oder mit der Kennzahl versehen ist.
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, daß
Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen 3. etwa beobachtete Täuschungsversuche und son-
oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig stige Unregelmäßigkeiten,
machen. 4. die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind,
wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prü-
(4) Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen
ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum fungsraum gewiesen worden sind oder keine
weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an Arbeit abgegeben haben,
diesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit 5. etwaige Einwendungen wegen Störung des Prü-
ausgeschlossen. fungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme
hierzu,
(5) Der Aufsichtführende hat die abgegebenen
Arbeiten in einem Umschlag zu verschließen und die- 6. etwaige Rücktritte von Bewerbern,
sen zu versiegeln. 7. Verschluß und Versiegelung der abgegebenen
Arbeiten.
§ 20
§ 23
Verhalten während der schriftlichen Prüfung
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
(1) Die Bewerber haben die Aufsichtsarbeiten selb-
ständig zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer
dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benut-
sich mit ihnen in anderer Weise verständigen. Sie dür- zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so
fen nur die von der obersten Landesbehörde zur Ver- kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenü-
fügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel benut- gend bewerten. In schweren Fällen kann er den
zen. Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Bewer- (2) In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens
ber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der
ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unter- Prüfung ausschließen.
schrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl zu verse- (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als
hen. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den nicht bestanden.
Lösungen beizufügen.
(3) Die Bewerber haben Anordnungen des Aufsicht- § 24
führenden, die sich auf das Verhalten während der Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Prüfung beziehen, nachzukommen.
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von mindestens zwei
(4) Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu
wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen begutachten. Der Prüfungsausschuß setzt die Note fest.
verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens
bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Auf- (2) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist
sichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Auf- mit „ungenügend" zu bewerten.
sichtführenden geltend zu machen.
'§ 25
§ 21 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der
mündlichen Prüfung
Rücktritt von der Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamt·
(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbei- note gebildet.
tungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung
gegenüber der obersten Landesbehörde oder dem Auf- (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung
sichtführenden von der Prüfung zurücktreten. Als ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftli·
Rücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu einer der ehe Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung
Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesen Fällen gilt nicht bestanden.
die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die
(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schrift·
erneut abzulegen. lieh zu bescheiden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1927
§ 26 (2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist
ihm von der obersten Landesbehörde darüber eine
Mündliche Prüfung
Bescheinigung auszustellen.
(1) Die oberste Landesbehörde hat die Bewerber, die
(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten
an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu durch
eingeschriebenen Brief spätestens zwei Wochen vor- Zulassung.
her zu laden.
§ 29
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet
die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
die Prüfung einzugreifen.
(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt,
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu ver-
Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in tretenden Grund an der Ablegung der Prüfung ver-
§ 12 genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prü- hindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch
fungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu
(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu
stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prü-
vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung
fungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschus-
teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.
ses während der mündlichen Prüfung.
(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung
(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form
ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung
(§ 13 Abs. 1) sind der Gegenstand des Vortrags und die
als nicht bestanden.
Fragen an den Bewerber den in § 13 Abs. 2 genannten
Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(5) Für den Vortrag über den Fachgegenstand wer- § 30
den dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Niederschrift über die mündliche Prüfung
Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-
(6) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit gen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
1. die Namen der Beteiligten,
(7) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorberei-
tung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung 2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe
wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen an die Bewerber,
verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens 3. besondere Vorkommnisse.
bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklä-
rung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem (2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu Akten des Bewerbers zu nehmen.
machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung entspre-
chend anzuwenden.
§ 31
Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
§ 27 Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-
Bewertung der mündlichen Prüfung behörde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag
und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet. § 32
Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtlgter
(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festge-
setzt. (l) Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung als
Steuerbevollmächtigter entscheidet ein Zulassungs-
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote ausschuß, der bei der Oberfinanzdirektion zu bilden
gebildet. ist. Bei Bedarf können mehrere Zulassungsausschüsse
gebildet werden.
§ 28 (2) Dem Zulassungsausschuß bei der Oberfinanzdi-
Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung rektion gehören ein Beamter des höheren Dienstes der
Finanzverwaltung als Vorsitzender und zwei Steuer-
(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche bevollmächtigte oder Steuerberater an. Die Oberfi-
Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergeb- nanzdirektion beruft die Mitglieder des Zulassungs-
nis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die ausschusses und ihre Stellvertreter.
durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für
die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl (3) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 sowie die§§ 3, 4,
4, 15 nicht übersteigt.. Der Vorsitzende eröffnet hierauf 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Soweit die
den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entschei- oberste Landesbehörde bei der Zulassung zur Prüfung
dung des Prüfungsausschusses bestanden haben. Aufgaben wahrzunehmen hat, tritt an deren Stelle die
Noten werden nicht erteilt. Oberfinanzdirektion.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 33 Zweiter Teil
Prüfung als Steuerbevollmächtigter Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß mächtigter
abgelegt, der bei der Oberfinanzdirektion zu bilden ist.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebil- § 34
det werden.
Bestellungsverfahren
(2) Dem Ausschuß für die Steuerbevollmächtigten- (1) Die Bestellung wird auf Antrag vorgenommen.
prüfung gehören an
(2) Vor der Bestellung kann die bestellende Behörde
1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon ein prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die
Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender, Zulassung zur Prüfung(§ 37 des Gesetzes) noch gege-
2. zwei Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater. ben sind.
Die Oberfinanzdirektion beruft die Mitglieder des (3) Die Bestellung ist zu versagen,
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. § 10
Abs. 2, 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. Soweit 1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren
die oberste Landesbehörde bei der Durchführung der Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung
Prüfung Aufgaben wahrzunehmen hat, tritt an deren hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen
Stelle die Oberfinanzdirektion. werden müssen,
2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit
(3) Prüfungsgebiete der Steuerbevollmächtigtenprü- dem Beruf unvereinbar ist(§ 57 Abs. 4 des Gesetzes).
fung sind:
(4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tatsa-
1. Das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 1;
chen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die
2. das Prüfungsgebiet des § 12 Nr. 2; Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt,
3. Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht, Berufsrecht zurückgenommen oder widerrufen werden können.
(Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewer-
Rechts der Buchführung und des Jahresabschlus- ber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein
ses; steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und schriftlicher Bescheid zu erteilen.
steuerliche Beurteilung von Bilanzen, Bewertungs-
fragen, Gründung und Finanzierung unter beson- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Be-
derer Berücksichtigung der steuerlichen Auswir- stellung von Bewerbern nach Befreiung von der Prü-
kungen; Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbe- fung.
sondere des Rechts der Schuldverhältnisse und des
Sachenrechts, sowie Grundzüge des Handels- und § 35
Gesellschaftsrechts, Berufsrecht der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten). Berufsurkunde
(1) Die Berufsurkunde enthält
(4) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und
eine mündliche Prüfung. 1. die Bezeichnung der bestellenden Behörde,
2. Ort und Datum der Bestellung,
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf- 3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewer-
sichtsarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden bers,
Werktagen anzufertigen sind. Es sind je eine Auf-
sichtsarbeit den Prüfungsgebieten des§ 12 Nr. 1 und 2 4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater
und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchfüh- oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,
rung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Auf- 5. Dienstsiegel und.
sichtsarbeiten können sich daneben auf andere Prü- 6. Unterschrift.
fungsgebiete erstrecken. Die §§ 14, 15 und 17 bis 25
sind entsprechend anzuwenden. Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in
die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische
(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind
Vortrag des Bewerbers-über einen Gegenstand der in nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden
Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete und aus fünf Prü- sind.
fungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu hat die Berufsurkunde zurückzugeben, wenn seine
stellen. Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungs- Bestellung nach§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des
zeit soll sechzig Minuten nicht überschreiten. § 26 Gesetzes erloschen ist oder nach § 46 des Gesetzes
Abs. 1, 2, 3 Satz 3, Abs. 5 und 7 sowie die §§ 27 bis 31 unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wor-
sind entsprechend anzuwenden. den ist.·Die Rückgabe hat an die bestellende Behörde
zu geschehen, die für die letzte berufliche Niederlas-
(7) Für die Wiederholung der Prüfung bedarf es sung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
einer erneuten Zulassung. zuständig war.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1929
§ 36 und Wohnsitz der Personen anzugeben, die die Gesell-
schaft verantwortlich führen.
Erlöschen der Bestellung
(1) Der Verzicht auf die Bestellung ist zu Protokoll (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine
oder schriftlich gegenüber der bestellenden Behörde öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-
zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des trages oder der Satzung beizufügen.
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich , (3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Aner-
zuständig ist. kennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die
(2) § 45 des Gesetzes gilt auch für Personen, die ohne Berufskammer zu hören. Liegen die Voraussetzungen
nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerbera- für die Anerkennung vor, so hat die oberste Landesbe-
ter oder Steuerbevollmächtigter besitzen(§ 154 Abs. 1 hörde die Gesellschaft durch Ausstellung einer
und 3 des Gesetzes). Urkunde nach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft
anzuerkennen. Über die Ablehnung des Antrags ist
§ 37 ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 41
(1) Das Fehlen eines Wohnsitzes im Geltungsbereich
Anerkennungsurkunde
des Gesetzes wird einer Verlegung des Wohnsitzes in
das Ausland im Sinne des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 des Geset- (1) Die Anerkennungsurkunde enthält
zes gleichgestellt.
1. die Bezeichnung der a,nerkennenden Behörde,
(2) § 46 des Gesetzes gilt auch für die in§ 36 Abs. 2
genannten Personen. 2. Ort und Datum der Anerkennung,
3. Firma und Sitz der Gesellschaft,
§ 38 4. die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,
Wiederbestellung 5. Dienstsiegel und
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steu- 6. Unterschrift.
erberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die
Außer der Firma sind keine weiteren Bezeichnungen
bestellende Behörde. Eine erneute Prüfung ist nicht
erforderlich. Für den Antrag gilt§ 4 Abs. 2 und 3 sinn- der Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzu-
gemäß. nehmen.
(2) Die bestellende Behörde prüft, ob die Vorausset- (2) Die Gesellschaft hat die Anerkennungsurkunde
zungen des § 37 des Gesetzes gegeben sind. Vor der zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen
Entscheidung ist die Berufskammer, der der Bewerber oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen
im Zeitpunkt des Erlöschens, der Rücknahme oder des worden ist.
Widerrufs der Bestellung angehört hat, zu hören.§ 34
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. § 42
(3) Unter den Voraussetzungen des§ 48 des Gesetzes
Mitteilung an die Berufskammer
können auch Personen wiederbestellt werden, die Die oberste Landesbehörde teilt die Anerkennung,
ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steu- das Erlöschen der Anerkennung, deren Rücknahme
erberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten oder deren Widerruf der zuständigen Berufskammer
(§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes). mit.
§ 39
Mitteilung an die Berufskammer
Vierter Teil
Die bestellende Behörde teilt die Bestellung, deren
Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf und die Wie- Verleihung der Berechtigung zur Führung der
derbestellung der zuständigen Berufskammer mit. Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 43
Antrag, Nachweis der besonderen Sachkunde
Dritter Teil ( 1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle" ist an die für die berufliche Niederlassung des
Antragstellers zuständige oberste Landesbehörde
§ 40 (verleihende Behörde) zu richten. Über die Ablehnung
Verfahren des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera- (2) Die besondere Sachkunde(§ 44 Abs. 1 Satz 1 des
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der obersten Lan- Gesetzes) ist durch genaue Angaben über den berufli-
desbehörde des Landes einzureichen, in dem die Ge- chen Werdegang und die bisherige berufliche Tätig-
sellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind Namen keit des Antragstellers darzulegen sowie durch Zeug-
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Die Anga- (3) Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestat-
ben und Nachweise sollen sich auf folgende Gebiete tet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
erstrecken:
1. Steuerliche Besonderheiten der Land- und Forst- § 46
wirtschaft,
Eintragung
2. Höferecht (Anerbenrecht.),
In das Berufsregister sind einzutragen:
3. Landpacht.recht,
4. Grundstücksverkehrsrecht, 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie
in dem Bezirk, für den das Register geführt wird
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens, (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließ- berufliche Niederlassung in den Registerbezirk
lich Rechnungswesen und Statistik. verlegen, und zwar
(3) Antrag und Nachweise sind von der verleihen- a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
den Behörde der für die Landwirtschaft zuständigen b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die
obersten Landesbehörde und der für den Antragstel- Bestellung vorgenommen hat,
ler zuständigen Berufskammer zur Stellungnahme
c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land-
zuzuleiten. Die Stellungnahme kann auf eine mündli-
wirtschaftliche Buchstelle",
che Anhörung des Antragstellers gestützt werden.
d) Anschrift der beruflichen Niederlassung,
§ 44 e) sämtliche auswärtigen Beratungsstellen und die
Verleihung, Verleihungsurkunde Namen der die auswärtigen Beratungsstellen
leitenden Personen
(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Füh-
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und
rung der Bezeichnung „Landwirtschaft.liehe Buch-
c bis e;
stelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält 2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Regi-
sterbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren
1. die Bezeichnung der verleihenden Behörde, Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar
2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers a) Firma und Rechtsform,
der Urkunde,
b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsge-
3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichne- sellschaft und die oberste Landesbehörde, die die
ten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Anerkennung ausgesprochen hat,
Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirt-
schaftliche Buchstelle" zu führen, c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land-
wirtschaftliche Buchstelle",
4. Ort und Datum der Verleihung,
d) Sitz und Anschrift,
5. Dienstsiegel und
e) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Ver-
6. Unterschrift. tretung berufenen Organs einer juristischen
Person sowie der vertretungsberechtigten
(3) Die Urkunde ist an die verleihende Behörde
Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-
zurückzugeben, wenn die Bestellung des Steuerbera-
schaft,
ters oder Steuerbevollmächtigten erloschen oder
unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wor- f) sämtliche auswärtigen Beratungsstellen und die
den ist. Namen der die auswärtigen Beratungsstellen
leitenden Personen
Fünfter Teil sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und
c bis f;
Berufsregister
3. auswärtige Beratungsstellen von Steuerberatern
§ 45 und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Register-
bezirk errichtet werden, und zwar
Reglsterführende Stelle
a) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung
(1) Das Berufsregister wird durch die zuständige des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
Berufskammer geführt. Die Berufskammern können ten,
sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „land-
§ 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft wirtschaftliche Buchstelle",
bedienen.
c) Anschrift der auswärtigen Beratungsstelle,
(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsre-
gister sind den Beteiligten und der bestellenden d) Namen der die auswärtige Beratungsstelle lei-
Behörde oder der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. tenden Person
Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a
ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. bis d;
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1931
4. auswärtige Beratungsstellen von Steuerberatungs- 1. im Falle des§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b von dem
gesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der
werden, und zwar seine berufliche Niederlassung verlegt;
a) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerbera- 2. in den Fällen des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von
tungsgesellschaft, den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Land- berufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
wirtschaftliche Buchstelle", ten Gesellschaftern der Steuerberatungsgesell-
schaft;
c) Anschrift der auswärtigen Beratungsstelle,
3. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 von den in
d) Namen der die auswärtige Beratungsstelle lei- Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Personen;
tenden Person
4. in den Fällen des § 47 Abs. 2 von den Mitgliedern
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
bis d. oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern
der Steuerberatungsgesellschaft.
§ 47
Löschung
§ 49
(1) Im Berufsregister sind zu löschen
Gesellschaften, Personenvereinigungen und Körper-
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, schaften, die zur Führung der Bezeichnung „landwirt-
a) wenn die Bestellung erloschen oder unanfecht- schaftliche Buchstelle" befugt sind
bar zurückgenommen oder widerrufen ist, (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen
b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem
1. Gesellschaften und Personenvereinigungen, die
Registerbezirk verlegt wird;
nach § 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die
2. Steuerberatungsgesellschaften, Bezeichnung „Landwirtschaft.liehe Buchstelle" als
a) wenn die Anerkennung erloschen oder unan- Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz
fechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, im Registerbezirk haben,
b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt 2. Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen
wird; Rechts und Personenvereinigungen, für die nach
§ 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung „Land-
3. auswärtige Beratungsstellen, wenn die Beratungs- wirtschaft.liehe Buchstelle" geführt werden darf,
stelle aufgelöst ist. wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
sind.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh1 ung
der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" ist (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,
zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesell-
a) wenn die Gesellschaft oder Personenvereinigung
schaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten
im Sinne des§ 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buch-
Voraussetzungen weggefallen sind.
stelle der Personenvereinigung oder Körperschaft
im Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes aufgelöst ist,
§ 48 b) wenn die in§ 44 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeich-
neten Voraussetzungen weggefallen sind,
Mitteilungspflichten
c) wenn der Sitz der Gesellschaft oder Personenverei-
( 1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsa- nigung im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder
chen sind der zuständigen Berufskammer mitzuteilen die Buchstelle der Personenvereinigung oder Kör-
1. in Fällen des § 46 Nr. 1 von dem einzutragenden perschaft im Sinne des§ 44 Abs. 5 des Gesetzes aus
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten; dem Registerbezirk verlegt wird.
2. im Falle des § 46 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den Ver-
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder tretung·sberechtigten der Gesellschaft, Personenverei-
den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der nigung oder Körperschaft zu beantragen. Die
einzutragenden Steuerberatungsgesellschaft; Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen
werden.
3. im Falle des § 46 Nr. 3 von dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten, der die auswärtige Bera-
tungsstelle errichtet hat; § 50
4. im Falle des § 46 Nr. 4 von den Mitgliedern des zur Anzeigepflichten
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder
den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der (1) Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
Steuerberatungsgesellschaft, die die auswärtige berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
Beratungsstelle errichtet hat. Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft
haben jede Änderung der Satzung oder des Gesell-
(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen schaftsvertrages alsbald nach der Beschlußfassung
sind der zuständigen Berufskammer mitzuteilen zum Berufsregister anzuzeigen.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mitglie- sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
der des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs weiter anzuwenden.
oder die vcrtretu ngsbercchtigten Gesellschafter einer
(2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
Steuerberatungsgesellschaft in doppelter Ausferti-
ordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vor-
gung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell-
schriften über die Prüfung weiter anzuwenden.
schafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf und
Wohnort der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinla-,
gen oder Kapitalanteile zu PrsPhen sind, zum Berufsre-
gister einzureichen. Die registcrführende Stelle hat § 52
eine Ausfertigung der Liste der zustä ndigcn obersten Berlin-I{lausel
Landesbehörde zu übersenden. Sind seit Einreichung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
der letzten Liste Vcriindcrungen hinsichtlich der Per-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des
son der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteili-
Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
gung nicht eingetreten, so gc~n Üf~t die Einreichung
einer entsprechenden Erk lü ru n~~-
§ 53
Sechster Tei 1 Inkrafttreten
Übergangs- und Schlußvorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig trilt die Verordnung zur
§ 51 Durchführung des Steuerberatungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-
Übe rga ngsrege Iu ng
10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
(1) Auf Bewerber, die die Zulassunr~ zur Prüfung vor geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1973
Inkrafttreten dieser V ('rord nu ng beantragt haben, (BGBl. I S. 1816), außer Kraft.
Bonn, den 12. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöfe r
Nr. G7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1933
Elfte Verordnung
zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 13. November 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBL I S. 1556),
der durch das Gesetz vom 3. September 1970 (BGBL I
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz, .
die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 1979
(BGBl. I S. 263) geändert worden ist, wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1979 eingefügt: ,,Technische Universität
Hamburg-Harburg" und „Kirchliche Gesamthoch-
schule Eichstätt".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er
kann sie dabei nach Ländern gliedern, die Bezeichnun-
gen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrich-
tungen fortlassen und Änderungen von Bezeichnun-
gen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 des Hochschul-
bauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 13. November 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schm ude
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 11. 79 Verordnung Nr. 22/79 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 211 9. 11. 79 15. 11. 79
95-00-4-6-4
31. 10. 79 Verordnung TSF Nr. 8/79 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 213 13. 11. 79 1. 1. 80
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2320/79 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter 23. 10. 79 L 265/1
22. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2321/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1714/79 über eine Beihilfe zur Umlagerung
von Ta f e I wein, für den im Weinwirtschaftsjahr 1978/79 ein Lager-
vertrag abgeschlossen worden ist 23. 10. 79 L 265/6
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 der Kommission über den Verkauf
von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstel-
len im Wege regcdmäßiger Ausschreibungen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 24. 10. 79 L 266/5
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2329/79 der Kommission über den Verkauf
von Rindfleisch mit Knochen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen aus Beständen der Interventionsstellen und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78 24. 10. 79 L 266/11
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2330/79 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rind f I eisch aus Bestän-
den dPr irischen lntf~rventionsstelle im Wege der Ausschreibung
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 24. 10. 79 L 266/15
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 11. 79 Verordnung Nr. 22/79 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 211 9. 11. 79 15. 11. 79
95-00-4-6-4
31. 10. 79 Verordnung TSF Nr. 8/79 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 213 13. 11. 79 1. 1. 80
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2320/79 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter 23. 10. 79 L 265/1
22. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2321/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1714/79 über eine Beihilfe zur Umlagerung
von Ta f e I wein, für den im Weinwirtschaftsjahr 1978/79 ein Lager-
vertrag abgeschlossen worden ist 23. 10. 79 L 265/6
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2326/79 der Kommission über den Verkauf
von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstel-
len im Wege regcdmäßiger Ausschreibungen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 24. 10. 79 L 266/5
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2329/79 der Kommission über den Verkauf
von Rindfleisch mit Knochen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen aus Beständen der Interventionsstellen und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78 24. 10. 79 L 266/11
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2330/79 der Kommission über den Verkauf
von zur Ausfuhr bestimmtem entbeintem Rind f I eisch aus Bestän-
den dPr irischen lntf~rventionsstelle im Wege der Ausschreibung
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 24. 10. 79 L 266/15
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1979 1935
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
24. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2338/79 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungs-
bestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütte-
rung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 25. 10. 79 L 267/11
24. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2340/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 25. 10. 79 L 267/13
24. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2349/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 insbesondere hinsichtlich des
Magermilchpulvers, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1624/76 im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert
oder zu Mischfutter verarbeitet wird 26. 10. 79 L 269/14
26. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 der Kommission über den Verkauf
von bestimmten durch die Interventionsstellen gelagerten Erzeug-
nissen des Rindfleisch sektors zu herabgesetzten Preisen an
bestimmte soziale Einrichtungen und zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1687/76 und Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2035/74 und (EWG) Nr. 2036/74 30. 10. 79 L 272/16
Andere Vorschriften
23. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2337/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 25. 10. 79 L 267/9
9. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2342/79 des Rates über die Durchführung
des Beschlusses Nr. 1/79 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur
Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren
mit Ursprung in ..." oder „Ursprungswaren" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Zypern 29. 10. 79 L 271/1
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Burufosminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsqes.m. b.l I. -- Druck: Bundesdruckertii Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen,
Anordnungen und damit im Z11st1111I1Hmhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Jm Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlicho Vercinbanm9en, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zoll\arifverordnun\Jen veriiffcnllicht. ·
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlaqsabonne-
ment. Abbest<;llungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausqaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangeno 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis uilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausge9e\Jen worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendunq des Betraqes auf d<1s Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-50[) oder qeqen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüqlich -,50 DM
Versandkosten), bei Liefenmq qcqen Vornusrcchnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer cnlh<1lten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 345. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1979,
ist im Bundesanzeiger· Nr. 214 vom 14. November 1979 erschienen.
Diese übersieht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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