1805
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1979 Nr.66
Tag Inhalt Seite
8. 11. 79 Bundeswahlordnung (BWO) 1805
neu: 111-1-4; 111-1-1
Bundeswahlordnung (BWO)
Vom 8. November 1979
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver-
Wahlorgane(§§ 1 bis 11)
zeichnis ........................................... . 16
Bundeswahlleiter . 1 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-
Landeswahlleiter 2 zeichnis ........................................... . 17
Kreiswahlleiter . 3 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bildung der Wahlausschüsse auf Antrag ......................................... . 18
4
Benachrichtigung der Wahlberechtigten ............ . 19
Tätigkeit der Wahlausschüsse. 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand ................. . Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-
6
zeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen . . . . 20
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand ......... . 7
Auslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Beweglicher Wahlvorstand .................... . 8
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Be-
Ehrenämter 9 schwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Auslagenersat.z Iür Inhaber von Wahlämtern ....... . 10 Berichtigung des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . 23
Geldbußen lt Abschluß des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48) Dritter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt Wahlscheine
Wahlbezirke Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 25
Allgemeine Wahlbezirke 12 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines ........ . 26
Sonderwahlbezirke 13 Wahlscheinanträge ................................ . 27
Erteilung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Zweiter Unterabschnitt Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-
gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wählerverzeichnis
Vermerk im Wählerverzeichnis..................... 30
Führung des Wählerverzeichnisses ................. . 14 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Form des Wählerverzeichnisses .................... . 15 Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Vierter Unterabsdmilt § Vierter Abschnitt §
Wahlvorschläge, Stimmzettel Ermittlung und Feststellung der
Aufforderung zur Einreichung von WahlvorschlJgen Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)
und von VorschlJgen für die Berufung der \Vahlaus- Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
schußbeisitzer ..................................... . 32 Wahlbezirk .................... . ....... . 67
Beteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Zählung der Wähler ............. . 68
Parteien an der 'Wahl .............................. . 33
Zählung der Stimmen ............................. . 69
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschldge ........... . 34
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ............... . 70
Vorprüfung der Kreiswahlvorsch!Jge durch den Kreis-
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse ...... . 71
wahlleiter ................. . 35
Vv ahlniederschrift ............................ . 72
Zulassung der Kreiswahlvorschläge ................ . 36
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen ..... 73
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlaus-
schusses .......................................... . 37 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermitt-
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ..... . 74
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge ......... . 38
Inhalt und Form der Landeslisten .................. . 39 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses ........................ . 75
Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahllei-
ter ................................................ . 40 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
VI/ ahlkreis ........................................ . 76
Zulassung der Landeslisten ........................ . 41
Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnis-
Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus- ses im Land ..~..................................... . 77
schusses .......................................... . 42
Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-
Bekanntmachung der Landeslisten ................. . 43 nisses der Landeslistenwahl ................... . 78
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten ... . 44 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse ... 79
Stimmzettel, Wahlumschläge ..... . 45 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber 80
Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und
Fünfter Unterabschnitt den Bundeswahlleiter ........................... . 81
Wahlräume, Wahlzeit
Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Fünfter Abschnitt
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde . . . . . . . . 48 Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von
Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)
Nachwahl ......................... . 82
Wiederholungswahl ........... . 83
Dritter Abschnitt
Berufung von Listennachfolgern ... , 84
Wahlhandlung(§§ 49 bis 66)
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Sechster Abschnitt
Ausstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 85 bis 94)
Wahlzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Wahlstatistische Auszählungen 85
Wahlurnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Öffentliche Bekanntmachungen 86
Wahltisch.......................................... 52 Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Eröffnung der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken . . . . . . 88
Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Sicherung der Wählerverzeichnisse und der Unterstüt-
Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 zungsunterschriften für Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . 89
Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Vernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 ·
Vermerk über die Stimmabgabe..................... 58 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung 92
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines . . . . . 59 Berlin-Klausel ............. . 93
Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Inkrafttreten .......... . 94
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
Anlagen:
Wahl in Sonderwahlbezirken 61
Anlage 1
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleine-
(zu§ 18 Abs. 2)
ren Alten- oder Pflegeheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land
Stimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -
Justizvollzugsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperr- Anlage 2
ter Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 (zu§ 19 Abs. 1)
Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Wahlbenachrichtigung
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1807
Anldge 3 Anlage 18
(zu § 19 Abs. 2) (zu § 36 Abs. 6)
Wcihlsch('indnlrag Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreis-
Anlage~ 4 wahlvorschläge
(zu§ 20)
Anlage 19
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung
(zu§ 39 Abs. 1)
de:-; W:1hlerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlschei-
nen Landesliste
Anlage 5 Anlage 20
(zu§ 21 Abs. 1) (zu § 39 Abs. 3)
Beurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Gemein- Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-
debehörde rechts (Landesliste)
Anlage 6 Anlage 21
(zu§ 24 Abs. 1) (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses Zustimmungserklärung (Landesliste)
durch die Gemeindebehörde
Anlage 22
Anlage 7 (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
(zu § 26 Abs. 2) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung
Wahlschein zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
Anlage 8 Anlage 23
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) (zu§ 39 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlumschlag für die Briefwahl Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landes-
- Vordcr- und Rückseite - listenbewerber
Anlage 9 Anlage 24
(zu § 28 Abs. 3) (zu§ 44 Abs. 1)
Siegelmarke Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von
Landeslisten
Anlage 10
(zu § 28 Ab:;. 3 und § 45 Abs. 4) Anlage 25
Wahlbriefumschlag (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
- Vorder- und Rückseite - Stimmzettel
Anlage 11 Anlage 26
(zu§ 28 Ab::;. 3) (zu§ 48 Abs. 1)
Merkblatt für die Briefwahl Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
- Vorder- und Rück:;cite -
Anlage 27
Anlage 12 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
(zu§ 34 Abs. 1) Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Kreiswahl vorschlag
Anlage 28
Anlage 13 (zu§ 72 Abs. 1)
(zu § 34 Ab:3. 4) Wahlniederschrift (U rnenwahl)
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-
rechts (Kreiswahl vor,;chlag) Anlage 29
(zu§§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1)
Anlage 14 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
Zw;timmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) Anlage 30
(zu§ 75 Abs. 5)
Anlage 15
Wahlniederschrift (Briefwahl)
(zu§ 34 Ab:;. 5 Nr. 2 und§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Be:~cheinigung der Wählbarkeit Anlage 31
(zu§ 76 Abs. 6)
Anlage 16 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung kreis
zur Aufote!lung des Bewerbers für den Wahlkreis
Anlage 32
Anlage 17 (zu § 77 Abs. 4}
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 3) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses
Versicherung an Eides Stall zur Bewerberaufstellung im zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlkreb Land
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Septem- Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
ber 1975 (BGBl. I S. 2325) wird verordnet: periode, fort.
§ 5
Erster Abschnitt Tätigkeit der Wahlausschüsse
Wahlorgane
(11 Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
§ 1
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sit-
Bundeswahlleiter
zungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- weist dabei di1rauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück-
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini- sicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschluß-
ster des Innern macht die Namen des Bundeswahllei- fähig ist.
ters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen
ihrer Dienststelle mit Fernsprech- und Fernschreiban-
schluß öffentlich bekannt. sind öffentlich bekanntzumachen.
( 4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; die-
§ 2 ser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer
Landeswahlleiter ist.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und sei-
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
nes Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst-
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-
stelle mit Fernsprech- und Fernschreibanschluß dem
nis unterliegenden Angelegenheiten.
Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich
bekannt. (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe
§ 3 und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-
weisen.
Kreiswahlleiter
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nie-
{1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter wer- derschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von
den vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hafdie Ernen- den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeich-
nung alsbald nach der Bestimmung des Tages der nen.
Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die
Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertre-:-
ters sowie die Anschriften ihrer Dienststelle mit Fern- § 6
sprech- und Fernschreibanschluß dem Landeswahllei- Wahlvorsteher und Wahlvorstand
ter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie
öffentlich bekannt. (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den
Wahlberechtigten der Gemeinde,_ für jeden Wahlbe-
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben zirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im
ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und
Ablauf der Wahlperiode, aus. Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur
einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter
der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt
§ 4
werden.
Bildung der Wahlausschüsse
{2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-
( 1) Der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter und lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach
der Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestim- Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbe-
mung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der zirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvor-
Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stell- stehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
vertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse
und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlbe- (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter wer-
rechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sol- den, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflich-
len möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. tet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der
Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus- ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
schüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihen- bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
folge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jewei- Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheim-
ligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen nis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die
angemessen berücksichtigt und die von ihnen recht- Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer
zeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten(§ 32 Abs. 2) Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hin-
berufen werden. weisendes Zeichen sichtbar tragen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1809
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern wahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8
den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis
der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu kön-
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des nen, entscheidet. die Landesregierung oder die von
Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben ihr bestimmte Stelle.
zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der
Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung 3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach§ 8 Abs. 3
des Wahlergebnisses gesichert sind. des Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Brief-
wahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe- mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen;
hörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher ein- Nummer 2 Satz 1 gilt entsprechend.
berufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn 4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die ein-
der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. zelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen,
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne
Tätigkeit. des Wahlvorntandes. oder für mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis
innerhalb eines Wahlkreises nach Möglichkeit aus
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer
den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen
mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-
Gemeinden oder Kreisen wohnen.
unter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung 5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusam-
und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mit- mentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich
glieder des Wahlvorstandes anwesend sein. bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorst.eher und
seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrneh-
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig mung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
Mitglieder, bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angele-
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
genheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand
nisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entspre-
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift- chendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-
führer oder ihre Stellvertreter, wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Brief-
anwesend sind. wahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemein-
den oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch ses gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht Nummer 3 betraute Gemeindebehörde oder die
auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erfor- Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese
derlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz Aufgaben wahr.
3 zu verpflichten. ·
6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig
( 10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahl-
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Ver- briefe nach§ 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei
fügung. Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-
§7 ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens
5 Mitglieder,
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der
Für die Bricfwahlvorsteher und Briefwahlvorstände Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
gilt.§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: anwesend sind.
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei
der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 §8
Abs. 3 des Gesetzes für einzelne oder mehrere
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Beweglicher Wahlvorstand
Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahl- Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
vorstand entfallenden Wahlbriefe nicht. so gering kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozial-
sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlbe- therapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal-
rechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvor- ten sowie gesperrten Wohnstätten können bewegliche
stand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche
2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahl- Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des
vorständen nach§ 8 Abs. 3 des Gesetzes ist alsbald zuständigen vVahlbezirks oder seinem Stellvertreter
nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemein-
treffen; über die Anordnung sind der Bundeswahl- debehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahl-
leiter, der Landeswahlleiter und die Kreiswahllei- vorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde
ter unverzüglich zu unterrichten. Wieviel Brief- mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§9 teilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbe-
zirke zu bilden sind.
Ehrenämter
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Ver-
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können
ablehnen hältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlbe-
rechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500
regierung, Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut- eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß
schen Bundestages oder eines Landtages, erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte
gewählt haben.
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebens-
jahr vollendet haben, (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunter-
künften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach
die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbe-
Amtes in besonderer Weise erschwert,
zirke verteilt werden.
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus
dringenden beruflichen Gründen oder durch (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und
Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonsti- Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbe-
gen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ord- zirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden,
nungsmäßig auszuüben. die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden,
mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von
Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu
§ 10
einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, wel-
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, che Gemeinde die Wahl durchführt.
Erfrischungsgeld
( 1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und § 13
Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie Sonderwahlbezirke
außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz
ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn-
Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreise- heime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige
kostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahl-
tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Über- berechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der
nachtungsgelder nach Reisekostenstufe B des Bundes·- Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebe-
reisekostengesetzes. hörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbe-
zirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 20,- DM, das auf ein
Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist kann (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Son-
gewährt werden den Mitgliedern der Wahlaus~chüsse derwahlbezirk zusammengefaßt werden.
für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sit-
zung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den
Wahltag.
Zweiter Unterabschnitt
§ 11
Wählerverzeichnis
Geldbußen
Geldbußen nach§ 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes flie- § 14
ßen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene Führung des Wählerverzeichnisses
in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen
nach § 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des ( 1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemeinen
Bundes. Wahlbezirk(§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtig-
ten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
Geburt und Wohnung an.
Zweiter Abschnitt (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender
Vorbereitung der Wahl Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen,
bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.
Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnum-
Erster Unterabschnitt mern gegliedert sowie nach Geschlechtern getrennt
Wahlbezirke angelegt werden.
(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
§ 12 aufgestellt worden sind, können unter Beachtung der
Allgemeine Wahlbezirke Bestimmung ·des§ 89 fortgeführt und wieder verwen-
det werden.
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere (4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke einge- lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so voll-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1811
ständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen recht- b) die als Angehörige des Hausstandes von Seeleu-
zeitig berichligt oder neu aufgestellt werden können. ten nicht von Amts wegen in das Wählerver-
zeichnis einzutragen sind,
(5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-
den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede 3. nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach
Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-
Teil des Wahlbezirks an. . zeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1
§ 15 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Woh-
Form des Wählerverzeichnisses nung und meldet er sich vor Beginn der Auslegungs-
frist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des
(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in Gesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so
Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf meh- wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des
rere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach
muß eine Spalte für Bemerkungen enthalten. Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener
(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben
verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem
sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung festgehal- Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für
ten werden und daß nach Abschluß des Wählerver- den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberech-
zeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen oder tigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den
eingefügt werden können. Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf
Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des
Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebe-
§ 16 hörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in
Eintragung der Wahlberechtigten ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des
- in das Wählerverzeichnis Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes
eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht
( 1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie
alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des
vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemel- Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wäh-
det sind lerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Strei-
1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Woh- chung zu unterrichten.
nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh- (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für
nung, im Land Berlin innehaben, eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil- der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs- der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt
mitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggen- Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
rechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1
Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten be- in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), die Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwoh-
Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 12 Abs. 4
nung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor
Nr. 1 des Gesetzes),
Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeich-
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im nis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entspre-
Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 12 chend.
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre- berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich
chende Einrichtung(§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis ein-
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis ein-
getragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvor-
zutragen Wahlberechtigte
aussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie
1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausge-
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine schlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerver-
Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich zeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein
des Gesetzes innehaben, frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im (8) Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dürfen
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wer-
den. Gleiches gilt für antragsberechtigte Personen, die
2. nach § 12 Abs. 1 und 4 Nr. 1 des Gesetzes,
keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintra-
a) die nicht nach Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen gung in· das Wählerverzeichnis gestellt haben. Gibt
in das vVählerverzeichnis einzutragen sind, weil eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag
der Sitz des Reeders außerhalb des Geltungsbe- nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
reiches des Gesetzes liegt, zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
unverzüglich zu uni.errichten. Gegen die Entschei- Wohnung im Land Berlin oder außerhalb des übri-
dung kann der Bdroffcne Einspruch einlegen; § 22 gen Geltungsbereiches des Gesetzes lag, ist der
Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Einspruchseinlegung ist hinzuweisen. bei der Gemeindebehörde in Hamburg zu stellen,
(9) Wahlberechtigl.e, die nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 4. § 16 Abs. 2 Nr. 3 eine benachbarte Gemeinde im
von Amts wew?n in das Wählerverzeichnis einzutra- Geltungsbereich des Gesetzes, sofern der Bedien-
gen sind, werden, solange die hierfür erforderlichen stete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
Vorschriften über die Meldepflicht für diesen Perso- Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze
nenkreis nicht in allen Lindern in Kraft getreten sind, genommen hat und er nicht einer diplomatischen
nur auf Antrag in das Wählervcrze:ichnis eingetragen. oder konsularischen Vertretung der Bundesrepu-
Der Bundesminister des Innern macht den Zeitpunkt, blik Deutschland oder der Ständigen Vertretung
von dem ab die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen
von Amts wegen erfolgt, öffentlich bekannt. Demokratischen Republik angehört. Sofern der
Bedienstete nicht in das Wählerverzeichnis einer
( 10) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pfleg- benachbarten Gemeinde einzutragen ist oder er
schaft steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-
wenn er die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und tung der Bundesrepublik Deutschland oder der
2 des Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
vor der Wahl nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
seiner Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist Republik angehört, ist die Gemeinde zuständig, in
gegenüber der für die Eintragung zuständigen der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde
Gemeinde durch Vorlage einer schriftlichen Beschei- ihren Sitz hat; die Aufnahme erfolgt in ein besonde-
nigung des Vormundschaftsgerichts, das die Pfleg- res Wählerverzeichnis. Für die Angehörigen des
schaft angeordnet hat, mit Angabe von Familienname, Hausstandes gelten die Vorschriften entsprechend.
Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und genauer
Anschrift zu führen. Im übrigen gelten, auch für die (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver-
Zuständigkeit für die Eintragung in das Wählerver- zeichnis ist in den Fällen des
zeichnis, die allgemeinen Bestimmungen. 1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlbe-
§ 17 rechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Woh-
Zuständigkeiten für die Eintragung nungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
in das Wählerverzeichnis 3. § 16 Abs. s' die Gemeinde der neuen Hauptwoh-
( 1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver- nung,
zeichnis ist in den Fällen des 4. § 16 Abs. 9 die Gemeinde am Sitz des Reeders oder
1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden
Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Einrichtung.
Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
§ 18
2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-
Verfahren für die Eintragung
dige Gemeinde,
in das Wählerverzeichnis
3. § 16 Abs. 1 Nr .. 3 die für den Heimatort des Binnen- auf Antrag
schiffes zuständige Gemeinde,
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt zeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor
oder die entsprechende Einrichtung zuständige der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu
Gemeinde. stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag der
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerver- Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift des
zeichnis ist in den Fällen des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind
zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlbe-
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der rechtigten persönlich und handschriftlich unterzeich-
der Wahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl net sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich
(Stichtag) für eine Nebenwohnung bei der Meldebe- hierbei einer Person seines Vertrauens bedienen;§ 57
hörde gemeldet ist; hat der Wahlberechtigte am gilt entsprechend.
Stichtag mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es
ihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den (2) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag
stellen will, auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemein-
debehörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der nach Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer
der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat Wohnung im Sinne des Melderechts zu erbringen.
und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt ange- Vordrucke hierfür sind vom Wahlberechtigten bei
zeigt worden ist, dem für seine Hauptwohnung zuständigen Bezirksamt
3. § 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlbe- (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin anzufordern.
rechtigte zuletzt für eine \!Vohnung im Geltungsbe- Dieses hat den Antrag auf Vollständigkeit zu prüfen
reich des Gesetzes gemeldet war. Sofern die letzte und zu bestätigen, daß der Antragsteller mit Haupt-
Nr. GG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1813
wohnung im Land Berlin gemeldet ist, die Wahlrechts- 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
voraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und Wählerverzeichnis eingetragen ist,
nicht nach § 13 des Ge·,etzes vom Wahlrecht ausge-
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei
schlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche
der Wahl mitzubringen und den Personalausweis
Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.
berei tz uhal ten,
Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahl-
berechtigten, hat die für die Nebenwohnung zustän- 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung
dige Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur
aufzuklären. Das für die Hauptwohnung zuständige Wahl in einem anderen als dem angegebenen
Bezirksamt ist von der Eintragung in das Wählerver- Wahlraum berechtigt,
zeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem ihm 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-
eine Ausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf scheines und über die Übersendung von Briefwahl-
der die Eintragung in das Wählerverzeichnis ver- unterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber
merkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Haupt- enthalten,
wohnung zuständige Bezirksamt. Mitteilungen ver-
schiedener Gemeindebehörden über die Eintragung a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,
desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so wenn der Wahlberechtigte in einem anderen
hat. es diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich- \Vahlraum seines Wahlkreises oder durch
tung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis Briefwahl wählen will,
nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahl-
der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wähler- schein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4
verzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu Satz 3) und
benachrichtigen. Die vom Bezirksamt benachrichtigte
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem
Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann,
Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu
wenn die Berechtigung zur Antragstellung
unterrichten.
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver- Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis S auf
zeichnis der Gemeinde zu führen, die nach§ 17 Abs. 2 Antrag oder nach§ 16 Abs. 10 in das Wählerverzeich-
zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neu- nis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung
anmeldung bei einer anderen Meldebehörde des unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung ent-
sprechend zu unterrichten. (2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vor-
druck für einen Antrag auf Ausstellung eines \Vahl-
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 haben die
scheines nach dem Muster der Anlage 3 beizufügen.
Wahlberechtigten der Gemeindebehörde gegenüber
den Nachweis zu erbringen, daß sie zu dem berechtig- (3) Auf Wahlberechtigte, die nach§ 16 Abs. 2 und 9
ten Personenkreis gehören. nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
(5) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 3 haben Wahl- werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
berechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis einer unterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und
benachbarten Gemeinde einzutragen oder die Bedien- 2 keine Anwendung.
stete von diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der § 20
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land bei der Deutschen Demokratischen Republik Bekanntmachung über die
sind, ihren Antrag über die für sie zuständige oberste Auslegung des \Vählerverzeichnisses
Dienstbehörde zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß und die Erteilung von Wahlscheinen
der Antragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberech- Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage
tigt, nicht nach§ 13 des Gesetzes vom Wahlrecht aus- vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffent-
geschlossen und nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts lich bekannt,
wegen in das \Vählerverzeichnis einzutragen ist.
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Wählerverzeichnis ausliegt,
§ 19
2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ausle-
Benachrichtigung der \\/ahlberedttiglen
gungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des \Väh- Niederschrift Einspruch gegen das \Vählerver-
lerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebe- zeichnis eingelegt werden kann (§ 22),
hörde jeden \Vahlberechtigten, der in das \VJhlerver- 3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeich-
zeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der nis eingetragen sind, bis spätestens _zum 21. Tage
Anlage 2. Die Mitteilung soll enthalten vor der Wahl eine vVahlbenachrichtigung zugeht
1. den Familiennamen, den Vornamen und die \Voh- und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das
nung des Vvahlberechtigten, Wählerverzeichnis eingetragen werden und
bereits einen \Vahlschein mit Briefwahlunterlagen
2. die Angabe des \Vahlraumes,
beantragt haben, keine \Vahlbenachrichtigung
3. die Angabe der Wahlzeit, erhalten,
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. wo, in welch(~r Zc>it und untc•r welchen Vorausset- ten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die
zungen WahlschPine becrnlrc1gl werden können Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen
(§§ 25 ff.), des § 18 Abs. 2 unterrichtet sie unverzüglich die
5. wie durch Brief wah I gew~i h lt wird (§ 66). zuständigen Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
§ 21 kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde
Auslegung des Wählerverzeichnisses an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die
Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich
( 1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler- oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die
verzeichnis vor der Auslegung nach dem Muster der Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vor-
Anlage 5 auf dem Titelblatt, bei Verwendung einer gängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der
Wahlkartei auf einer besonderen Karteikarte. Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens
(2) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeich- am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden;
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentschei-
nis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung aus
dung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde
und sorgt dafür, daß das Wählerverzeichnis auch an
den in die Auslegungsfrist fallenden Sonn- und Feier- bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Ent-
tagen eingesehen werden kann. scheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem § 23
Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der
Tag der Geburt unkenntlich zu machen. Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Gemein- (1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintra-
debehörde die Anfertigung von Auszügen oder gung oder Streichung von Personen sowie die Vor-
Abschriften des Wählerverzeichnisses durch Wahl- nahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis
berechtigte oder Träger von Wahlvorschlägen gestat- nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16
ten, wenn ein berechtigtes Interesse im Zusammen- Abs. 2 bis 5, 9 und 10, § 18 Abs. 2 Satz 7- sowie§ 30 blei-
hang mit der Wahl besteht. Die Auszüge oder ben unberührt.
Abschriften dürfen die Geburtstage der Wahlberech- (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrich-
tigten nicht enthalten. Sie dürfen nur für Zwecke der tig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde
Wahl verwandt und Dritten nicht zugänglich gemacht den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt
werden; hierauf hat die Gemeindebehörde hinzuwei- nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchs-
sen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 kann nach verfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Maßgabe der Sätze 2 und 3 an Träger von Wahlvor-
schlägen auch die Gemeindebehörde selbst Auszüge (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorge-
oder Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen nommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemer-
Erstattung der Auslagen erteilen, wobei die Kennt- kungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift
lichmachung bestimmter Altersgruppen möglich ist; des vollziehenden Bediensteten zu versehen.
eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträ-
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön-
gern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Lochkar-
nen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und
ten, Lochstreifen) oder mittels Datenübertragung ist
in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht
nicht zulässig.
mehr vorgenommen werden.
§ 22
Einspruch gegen das Wählet'Verzeichnis § 24
und Beschwerde
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs- ( 1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage
frist Einspruch einlegen. vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage
vor der Wahl durch die Gemeindebehörde abzuschlie-
(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde ßen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf der Wähler-
eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht liste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf einer
offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erfor- besonderen Karteikarte nach dem Muster der
derlichen Beweismittel beizubringen. Anlage 6 beurkundet.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch (2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei
gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevorrich-
sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur tung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesichert,
Äußerung zu geben. daß Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt
werden können.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung
dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am (3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder
10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zuläs- Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt
sigen Rechtsbehelf hinzu weisen. Einern auf Eintra- sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl
gung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebe- im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis
hörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlberechtig- des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1815
Dritter Unterabschnitt Wahltage, 12.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt,
wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der
Wahlscheine
Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem
§ 25 Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des
Voraussetzungen für die Erteilung von \Vahlscheinen \Vahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlbe-
rechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu
( 1) Ein Wahlberechtigter, der in das \Vählerver- unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfah-
zeichnis eingetragen ist, crhctlt auf Antrag einen ren hat.
\Vah lschein,
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach§ 16 Abs. 2 und 9
1. wenn er sich am V✓ahllage wJhrend der Wahlzeit
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
aus wichtigem Grunde auecrhalb seines \Vahlbe-
werden, gi.lt der Antrag zugleich als Antrag auf :Ertei-
zirks aufhält,
lung eines \Vahlscheines, es sei denn, der \Vahlberech-
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen \Vahlbe- tigte will vor dem V✓ahlvorstand seines \Vahlbezirks
zirk verlegt und nicht in das WJhlerverzeichnls wählen.
des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
(6) Verspätet eingegangene schriftliche AntrJge
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefum-
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebre- schlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
chens oder sonst seines körperlichen Zustandes
wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeit<:>n auL;uch1::n kann. § 28
Erteilung ,·on \Vahlscheinen
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das \Vahler-
verzeichnis eingetragen ist, erhJtlt auf Antrag einen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor der Zulassung der
Wahlschein, \Vahlvorschläge durch den Landes- und den Kreis-
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden wahlausschuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes
die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1, di.e Einspruchs- erteilt werden.
frist nach§ 22 Abs. 1 oder ehe fri:-:t nach§ 16 Abs. 10 (2) Der \Vahlschein muß von dem mit der Erteilung
versäumt hat, beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrie-
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst ben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
nach Ablauf der Prislen nach § 1G Abs. 10, § 18 Oie Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-
Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 ent::landen bt, schrift eingedruckt ist, ist unzulässig.
3. wenn sein Wahlrecht im Ein.spruchsverfahren fest- (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahl-
gestellt worden und di.e Feststellung erst nach berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so
Abschluß des W.'..ihlerverzeilchnis::es zur Kenntnis sind dem Wahlschein bei.zufügen
der Gemeindebehörde gelangt ist.
1. ein amtlicher Stimmzettel des \Vahlkreises nach
dem Muster der Anlage 25,
§ 2G
2. ein amtlicher \Vahlumschlag nach dem Muster der
Zusfändige Behördl", form des Wahlscheines Anlage 8,
( 1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebehörde 3. eine Siegelmarke nach dem Muster der Anlage 9,
erteilt, in deren \Vählerverzeichnis der Wahlberech-
tigte eingetragen ist oder hJ.tte eingetragen werden 4. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem
müssen. Muster der Anlage 10, auf dem die vollstandige
Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist,
(2) Der \Vahlschein ,virtl nach dem Muster der sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die
Anlage 7 erteilt. den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle),
und die Wahlscheinnummer angegeben sind und
§ 27
5. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
\Vahlscheinanlrdge
Anlage 11.
(l) Die Erteilung eines \Vahlscheines kann schrift- Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich,
lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde bean- bis spätestens am Wahltage, 12.00 Uhr, anfordern.
tragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist
unzulässig. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten per-
sönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Ertei- nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur
lung eines \Vahlscheincs glaubhaft machen. Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwei- von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemein-
sen, daß er dazu berechtigt ist. debehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahl-
schein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außer-
der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen europäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Ver-
des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum wendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19'}9, Teil I
(5) Über die erteilten Wa h ]scheine führt.die Gemein- § 29
debehörde ein Wahlscheinvcrz<>ichnis, in dem die Erteilung von Wahlscheinen
Fälle des § 25 Abs. 1 und d ic des A bsatzcs 2 getrennt an bestimmte Personengruppen
gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der
Form gdührt werden, daß in einem Wahlscheinblock (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am ach-
Durchschriften der erteilten Wahlscheine zurückbe- ten Tage vor der Wahl von den Leitungen
halten werden. Auf dem Wahlschein wird die Num- 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk
mer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeich-
gebildet worden ist (§ 13),
nis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der
Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten-
Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen oder Pflegeheime, Klöster,. sozialtherapeutischen
Wahlbnechligten wird auf dem Wahlschein ver- Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren
merkt, daß dessen Erteilung nach§ 25 Abs. 2 erfolgt ist. Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem
Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses beweglichen Wahlvorstand· vorgesehen ist (§§ 8
noch Wahlscheine ert<:ilt, so ist darüber ein besonde- und 62 bis 64),
res Verzeichnis nach den Sätwn 1 bis 3 zu führen. ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in
(6) Wird einem Wahlberechtigten mit Hauptwoh- der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen
nung im Land Berlin und einer Nebenwohnung im Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie
übrigen Geltungsbereich des Gesetzes ein Wahlschein der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aus-
nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde händigung.
unverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige
Bezirksamt zu unterrichten. § 18 Abs. 2 Satz 6 und 7 (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen
gilt entsprechend. der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der
Wahl,
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die
Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des
gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständi-
erklären. Die Gemeindebehörde verständigt den gen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können,
Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahl- wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren
kreises über die U ngülligkeit des Wahlscheines unter- Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahl-
richtet. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. schein beschafft haben,
In den Fällen des§ 39 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahl-
scheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die
daß die Stimmen eines Wählers, der bereits an der in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer
Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie
ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-
(8) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie wahlkreis ausüben können und sich dafür von der
nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde- Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie
behörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlun-
die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem terlagen beschaffen müssen.
Kreiswahlleiter das allgemeine Wahlscheinverzeich-
nis sofort nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonde- 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren
ren Wahlscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberech-
spätestens am Wahltage vormittags bei dem Kreis- tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständi-
wahlleiter eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch gen.
Wahlscheine gemäߧ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so
teilt sie die Namen der Wahlberechtigten am Wahl-
§ 30
tage unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmünd-
lich dem Kreiswahlleiter mit, der sie in den Verzeich- Vermerk im Wählerverzeichnis
nissen nachtragen läßt. Ist eine andere Gemeindebe-
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal-
hörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Brief-
ten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für
wahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde
den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein"
des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde die
oder „W" eingetragen.
Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des
Kreises zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm
und Beschwerde
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so
Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und kann dagegen Einspruch eingelegt werden.§ 22 Abs. 2
Absatz 8 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. bis 5 gilt entsprechend.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1817
Vierter U ntcrabschnitt (4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der
Wahlvorschläge, Stimmzettel
Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für
die Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahl-
§ 32 ausschuß die eingegangenen Anzeigen vor und
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach
und von Vorschlägen für die Berufung Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die erschiene-
der Wahlausschußbeisitzer nen Beteiligten zu hören.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die (5) Im Anschluß an die Feststellung nach§ 18 Abs. 3
Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entschei-
Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einrei- dung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter
chung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entschei-
Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvor- dung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzu-
schlägen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben machen.
bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzei-
gen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvor- § 34
schläge eingereicht werden müssen und weisen auf Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahl-
vorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen bei- ( 1) Der Kreiswahl vorschlag soll nach dem Muster
zubringenden Unterschriften und Nachweise sowie der Anlage 12 eingereicht werden. Er muß enthalten
auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag
Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-
hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes). nung) des Bewerbers,
(2) Die Kreis- und Landeswahlleiter weisen in der 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
Bekanntmachung unter Fristsetzung zugleich auf die eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei
Möglichkeit hin, Wahlberechtigte als Beisitzer für die anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des
Wahlausschüsse und als stellvertretende Beisitzer Gesetzes) deren Kennwort.
vorzuschlagen. Er soll ferner Namen und Anschriften des Vertrau-
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, ensmannes und seines Stellvertreters enthalten.
wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von
der Listenverbindung einer Partei erklärt werden (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von min-
kann(§§ 7 und 29 des Gesetzes). Zugleich fordert er in destens drei Mitgliedern des Vorstandes des. Landes-
der Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe- . verbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
rechtigte als Beisitzer für den Bundeswahlausschuß Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu
und als Stellvertreter vorzuschlagen. unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen
Landesverband oder keine einheitliche Landesorgani-
sation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den
§ 33
Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7
Beteiligung der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der
Parteien an der Wahl Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes
( 1) Die Anzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist
genannten Parteien über die Beteiligung an der Wahl
nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftli-
muß den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche
che, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen
Satzung und das schriftliche Programm der Partei
beteiligten Vorstände vorliegt.
sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestel-
lung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufü- (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben die
gen. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitglie- drei ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre
dern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzen- Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu
den oder seinem Stellvertreter, persönlich und hand- leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
schriftlich unterzeichnet sein. ·
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet
Anzeige den Tag des Eingangs und überprüft unver- sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Form-
züglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erforder- blättern nach Anlage 13 unter Beachtung folgender
nissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er Mängel Vorschriften zu erbringen:
fest, so benachrichtigt er sofort den Bundesvorstand
der Partei und fordert ihn auf, diese Mängel rechtzei- 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom
tig zu beseitigen. Nach der Feststellung nach § 18 Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anfor-
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Mängelbeseitigung derung sind Familienname, Vornamen und
ausgeschlossen. Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden
Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trä-
(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt gers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvor-
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorstand der schlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien
jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
Bundesvorstandes. verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor-
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
schlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4
haben ferner die A ufslell ung des Bewerbers in Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit
einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allge- (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die
meinen Vertreterversa mm! ung nach § 21 des Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten
Gesetzes zu bestätiw~n. Der Kreiswahlleiter hat die die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu
in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie
der Formblätter zu vermerken. nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die
erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-
schlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem (7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Geltungs-
Formblatt persönlich und handschriftlich unter- bereich des Gesetzes innehaben und sich dort auch
zeichnen; neben der Unterschrift sind Pamilien- sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der Bundes-
name, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift minister des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung.
(Hauptwohnung) des U ntcrzeichners anzugeben. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zustän-
digen diplomatischen oder berufskonsularischen Ver-
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder tretung der Bundesrepublik Deutschland oder bei der
gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebe- Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
hörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutra- land bei der Deutschen Demokratischen Republik,
gen ist, beizufügen, daß er im betreffenden \Vahl- sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen
kreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigun- Nachweise zu beantragen.
gen des Wahlrechts sind vom TrJger des Wahlvor-
schlages bei der Einreichung des Kreiswahlvor- § 35
schlages mit den Untcrstützung:mnterschriften zu
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheini- Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
gung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, durch den Kreiswahlleiter
daß der Betreffende den Kreiswahl vorschlag unter- (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis-
stützt. wahl vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahl- Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des
vorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er
Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahl-
ungültig. vorschläge vollständig sind und den Erfordernissen
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im
oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem
Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist
er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen die Doppelbewerbung hin.
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers (3) Wird der Kreiswahlausschuß nach§ 25 Abs. 4 des
nach dem Muster der Anlage 14, daß er seiner Auf- Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen,
stellung zustimmt und für keinen anderen Wahl- hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unver-
kreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewer- züglich zu entscheiden. Dem Vertrauensmann des
ber gegeben hat, betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe- Äußerung zu geben.
hörde nach dem Muster der Anlage 15, daß der vor-
geschlagene Bewerber wählbar ist, § 36
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Aus- Zulassung der Kreiswahlvorschläge
fertigung der Niederschrift über die Beschlußfas-
sung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, ( 1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner
in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über
eines Einspruchs nach§ 21 Abs. 4 des Gesetzes auch die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden
eine Ausfertigung der Niederschrift über die wie- wird.
derholte Abstimmung, mit den nach§ 21 Abs. 6 des (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß
Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und
Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
der Anlage 16 gefertigt, die Versicherung an Eides
Statt nach dem Muster der Anlage 17 abgegeben (3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen
werden, Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulas-
sung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunter-
dem erschienenen Vertrauensmann des betroffenen
schriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts
Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu
der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der
geben.
Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlbe-
rechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen
muß. Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1819
bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Reihenfolge, wie sie durch§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahllei-
Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele ters nach§ 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffent-
es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder lich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber
ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher ein- kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine
gereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden
erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewer- Kreiswahlvorschlag die in§ 34 Abs. 1 Satz 2 bezeich-
bers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Par- neten Angaben.
teien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechs-
lungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß einem § 39
der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeich-
nung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unter- Inhalt und Form der Landeslisten
scheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage
diese. 19 eingereicht werden. Sie muß enthalten
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag
hin. der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh-
nung) der Bewerber.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist
nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen; der Nie- Sie soll ferner Namen und Anschriften des Vertrau-
derschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge ensmannes und seines Stellvertreters enthalten.
in der vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung
beizufügen. (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitglie-
dern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei,
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertre:..
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter ter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband
Anlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erschei- oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die
nende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflich- Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen
tet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die
Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Aus- im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu
künfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen. unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einrei-
§ 37 chungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-
Beschwerde gegen Entscheidungen chende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
des Kreiswahlausschusses beibringt.
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des (3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Par-
Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter teien haben die nach§ 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen
eingelegt. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch Formblättern nach Anlage 20 zu erbringen. Die Form-
oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis- blätter werden auf Anforderung vom Landeswahllei-
wahlleiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegra- ter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der
phisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter ein. Name der Partei, die die Landesliste einreichen will,
Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese
eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im
Anweisungen des Landeswahlleiters. übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,
(4} Der Landesliste sind beizufügen
die Vertrauensmänner der betroffenen Kreiswahlvor-
schläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundes- 1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber
wahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde nach dem Muster der Anlage 21, daß sie ihrer Auf-
entschieden wird. Den Vertrauensmännern ist Gele- stellung zustimmen und für keine andere Landes-
genheit zur Äußerung zu geben. liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber
gegeben haben,
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des
Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß 2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-
an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der hörden nach dem Muster der Anlage 15, daß die
Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahl- vorgeschlagenen Bewerber wählbar. sind,
leiter mit. 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
§ 38 Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreter-
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wor-
den sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreis- festgelegt worden ist, mit den nach§ 21 Abs. 6 des
wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Eides Statt, wobei sich die V(~rsichPrung an Eides eingegangenen Beschwerden und verfährt nach des-
Sta tl auch dctra uf zu erstrecken hat, daß die Festle- sen Anweisungen.
gung der R(~ihcnlolge der Bewerber in der Landes-
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer,
lisle in geheimer Ab,c.;timmung ('rfolgt ist; die Nie-
die Vertrauensmänner der betroffenen Landeslisten
derschrift soll nach dem Muster der Anlage 22
und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über
gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem
die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauens-
Muster der Anlage 23 abgegeben werden,
männern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. die erford(~rl iche Za h I von U nterstützungsunter-
schriften nebst B<~sC'hei n igu ngen des Wahlrechts (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
der Unterzeichner (Absatz J Satz 5), sofern es sich Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß
um einen Landcswahlvorschlag einer in§ 18 Abs. 2 an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
des Gesetzes genannten Partei handelt. Gründe bekannt.
§ 43
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Bekanntmachung der Landeslisten
§ 40 (1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-
Vorprüfung der Landeslisten lassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1
durch den Landeswahlleiter und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fort-
laufenden Nummern und macht sie öffentlich
(1) Der Landeswahllciler vermerkt auf jeder Landes- bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede
liste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Ein- Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
reichungsfrisl außerdem die Uhrzeit des Eingangs und Angaben.
übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen (2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreis-
Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen wahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die
Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen Familiennamen der ersten fünf Bewerber mit.
des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Landeswahlleiler bekannt, daß ein auf § 44
einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist,
so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes ( 1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere
auf die Doppelbewerbung hin. beteiligte Landeslisten derselben Partei von der
Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des
(3) Wird der Landeswahlaus~~chuß nach§ 27 Abs. 5 Gesetzes), ist gemeinsam von dem Vertrauensmann
des Gesetzes in Verbindung mit§ 25 Abs. 4 des Geset- der jeweiligen Landesliste und seinem Stellvertreter
zes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster
§ 35 Abs. 3 entsprechend. der Anlage 24 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung
§ 41 der nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe
der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthal-
Zulassung der Landeslisten ten und von dem Vertrauensmann der jeweiligen
(1) Der Landcsvvahlausschuß stc~lll die zugelassenen Landesliste und seinem Stellvertreter persönlich und
Landeslisten mit den in§ 39 Abi;, 1 Satz 2 bezeichneten handi:chriftlich unterzeichnet sein.
Angaben und milder maßgebenden Bewerberreihen- (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus-
folge fest Geben die Namen mehrerer Parteien oder schlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten
deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslun- Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des
gen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen
Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unter- AusschlußerklJ.rungen. Hat der Bundeswahlleiter
scheidungsbezeichnung bei. Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er
(2) Für das Verfahren gilt§ 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 dies dem Vertrauensmann der Landesliste und dessen
entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Stellvertreter mit.§ 25 des Gc:::etzes gilt entsprechend.
Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festge- (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß
stellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter von der Li~;tenverbindung ab, so teilt der Bundeswahl-
übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfer- leiter dies dem Vertrauensmann der jeweiligen
tigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Lande'.3listc und dezsen Stellvertreter mit.
§ 42
§ 45
Beschwerde gegen Entscheidungen
Stimmzettel, \Vahlumschläge
des Landeswahlausslhusses
( 1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er
Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift enthalt nach dem Muster der Anlage 25 je in der Rei-
eingelegt. Der Landeswahlleiter legt seine Beschwerde henfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntma-
schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim chung
Bundeswahlleiter ein. Der Landeswahlleit.er unter- 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck
richlet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1821
Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-
oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sorgt.
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, § 47
oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvor-
Wahlzeit
schlägen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und rechts von
dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Kennzeichnung,
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit
die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des einem früheren Beginn festsetzen.
Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeich-
nung verwendet, auch diese, und der Familienna-
§ 48
men der ersten fünf Bewerber und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeich- Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
nung.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der An-
ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in lage 26 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die
jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffen- Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an
heit sein. Für wahlstatisti,;che Auszählungen nach Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer
§ 85 • können Unterscheidungsbezeichnungen aufge- Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die
druckt werden. Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
werden. Dabei weist die Gemeindebehörde da.rauf hin,
(2) Die Wahlumschläge für die \,Vahl mit Wahlur-
nen sollen 11,4 x lG,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem 1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-
Dienstsiegel de, Landes versehen sein. Sie müssen stimme hat,
undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
von einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Wahlraum bereitgehalten werden,
Gemeinde die WahlumschL:ige nicht rechtzeitig zur
Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu
U mschlJ.ge und stempelt :;ic mit dem Gemeindesiegel kennzeichnen ist,
ab. 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders
durch Briefwahl gewählt werden kann,
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen
11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem 5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlbe-
Muster der Anlage 8 be'.~chriftet sein. rechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur per-
sönlich ausüben kann,
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm
groß und rot und nach dem Mu::;ter der Anlage 10 6. daß nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
beschriftet sein. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst
(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehör- ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
den die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlum- oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
schlägen für die Wahl mit \,Vahlurncn zur Weitergabe versucht.
an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebe- (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus
hörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge, ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 26 ist
Wahlumschläge für die Briefwahl und Siegelmarken.
vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang
des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet,
anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als
Fünfter Unterabschnitt Muster beizufügen.
Wahlräume, Wahlzeit
§ 46 Dritter Abschnitt
WahlrJume Wahlhandlung
(1) Die Gemeindebehörde bcslimmt für jeden Wahl-
Erster Unterabschnitt
bezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die
Gemeinden \-VahlrJume in Gemeindegebäuden zur Allgemeine Bestimmungen
Verfügung.
§ 49
(2) In größeren \-Vahlbezirken, in denen sich die
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig Ausstattung des \Vahlvorstandes
in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen
Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher
Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhand-
Wahlraum oder Tisch wird ein \-Vahlvorstand gebil- lung
det. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl- 1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. das Verzeichnis der eingdragl)nen Wahlberechtig- gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
ten, denen nach Abseht uß des W~i hlerverzeichnis- Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
ses noch Wahlscheine erteilt worden sind, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genü- (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der
gender Zahl, Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
4. Vordruck der Wahlniederschrift, Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten
Wahlscheine (§ 28 Abs. 5), indem er bei den in diesem
5. Vordruck der Schnellmeldung, Verzeichnis auf geführten Wahlberechtigten in der
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver- Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein"
ordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften oder „W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die
nicht zu enthalten brauchen, Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in
der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug
an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher
aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage
26,
später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahl-
scheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entspre-
8. Verschlußmatcrial für die Wahlurne, chend den Sätzen 1 und 2.
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der
zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der
Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis
§ 50 zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet
Wahlzellen werden.
§ 54
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe-
hörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Öffentlichkeit
Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung
unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum- und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann
schlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des
des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Wahlgeschäfts möglich ist.
Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahl-
raum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen
§ 55
Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus über-
blickt werden kann. Ordnung im Wahlraum
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im
Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum
§ 51 Wahlraum.
Wahlurnen § 56
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderli- Stimmabgabe
chen Wahlurnen.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen
sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen,
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
durchschnittlich 35 cm betragen. Im Deckel muß die
Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kenn-
sein darf. Sie muß verschließbar sein. zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in
den Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf,
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so
und vor einem beweglichen Wahlvorstand können lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-
§ 52 vorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab.
Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbe-
Wahltisch nachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, Person auszuweisen.
muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf die- (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers
sen Tisch wird die Wahlurne gestellt. im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberech-
tigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückwei-
§ 53 sung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht,
gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wäh-
Eröffnung der Wahlhandlung
ler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne. Der
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wähler-
damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahr- verzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind
nehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlbe-
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt- rechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Per-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1823
son des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von son- Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler
stigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
genommen werden können.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
(5) Der W~ih lcr ist verpflichtet., dem Wahlvorsteher Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-
auf Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die
Anlaß für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung
Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorste- erforderlich ist.
her den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne
lcgr.n. (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
(G) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzu- von der Wahl eines anderen erlangt hat.
weisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und § 58
keinen Wahlschein besitzt, Vermerk über die Stimmabgabe
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wäh-
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben
lerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk(§ 30) befin-
dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in
det, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im
der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
immer dieselbe Spalte benutzt werden.
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-
zeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er § 59
noch nicht gewählt hat,
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle
gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen
hat oder Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl-
Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlschei-
umschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag
nes oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der
abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahl-
Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegen-
stand enthält. Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes Falle der Zurückweisung ein.
1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm
übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerver- § 60
zeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt
hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf Schluß der Wahlhandlung
hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom
12.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
im Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean- werden, die sich im ·wahlraum befinden. Der Zutritt
standen zu müssen oder werden sonst aus der Mitte zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwe-
des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung senden Wähler ihre Stimme abgegeben haben;§ 54 ist
eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die
beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Wahlhandlung für geschlossen.
Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-
schrift zu vermerken.
Zweiter Unterabschnitt
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich Besondere Regelungen
unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach
Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf § 61
Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls
ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13)
§ 57 wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlbe-
rechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gül-
Stimmabgabe behinderter Wähler
tigen Wahlschein hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines
körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisit-
zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, die-
zer des Wahlvorstandes zu bestellen.
sen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahl-
vorsteher zu übergeben, bestimmt eine Person seines (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-
Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedie- men mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten
nen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonder-
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
wahlbezirks können verschiedene Wahlräume tung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten
bestimmt werden. Die GemPindebehörde richtet den Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn
Wahlraum her. her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberech-
tigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für
den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Lei- (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter
tung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in
das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim,
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlbe- nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach
rechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage den§§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder
vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit
sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der
der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedie-
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und neq. wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen
zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer ver- bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-
schlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimm- trauensperson in Anspruch nehmen können. Nach
zettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzim- Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene
mer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den
sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die
§§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmab-
Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzet- gabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen
tel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahl- zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt
umschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stell- der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen
vertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der
der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen wollen, Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mit-
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gel-
glied des Wahlvorstandes als Vertrauensperson in
ten die allgemeinen Bestimmungen.
Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimm-
abgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Son- § 63
derwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis
zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Auf- Stimmabgabe in Klöstern
sicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Leitung
Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemei- eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entspre-
nen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übri- chend § 62 regeln.
gen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der
Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 64
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll und Justizvollzugsanstalten
nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer
Wahlberechtigter gewährleistet werden. (1) In sozial therapeutischen Anstalten und Justiz-
vollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei ent-
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonde- sprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß die in
rung von Kranken verantwortlich, die ansteckende der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen
Krankheiten haben. für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt (§ 8) wählen.
werden. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun- der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der
gen. allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen
Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn
§ 62
her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsu-
chen können.
(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der Lei-
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines klei- (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
neren Allen- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort an- chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-
wesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahl- gen.
kreis gültigen Wahlschein besitzen, in dem Kranken-
haus oder in dem Alten- oder Pflegeheim vor einem § 65
beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen. Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
gesperrter Wohnstätten
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung
der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner
der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrich- gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1825
heits- oder· Viehseuchenaufsicht den allgemeinen gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit
Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde- der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfü-
behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand (§ 8) gung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
die Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegen-
nimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahl- (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der
zeit die Zeil der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl- Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens
vorsteher die Sperrgebäude und erteilt den wahlbe- am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absat-
rechtigten Bewohnern Wahlscheine. zes 4 hin.
(2) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun-
gen. Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 66
§ 67
Briefwahl
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Wer durch Briefwahl wJhlt, im Wahlbezirk
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen
Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
mit der beigefügten Siegelmarke,
nis im Wahlbezirk und stellt fest
unterzeichnet. die auf dem Wahlschein vorgedruckte
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Angabe des Ortes und Tages, 2. die Zahl der Wähler,
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim-
und den unterschriebenen Wahlschein in den amtli- men,
chen Wahlbrief umschlag, 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-
verschließt den Wahlbriefumschlag und men,
übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege-
an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbrief- benen gültigen Erststimmen,
umschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-
dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang gebenen gültigen Zweitstimmen.
des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er
nicht mehr zurückgegeben werden.
§ 68
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter Zählung der Wähler
des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist,
eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach§ 8 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht
Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom
oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkrei- Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-
ses gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde- schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet
behörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabe-
sind Briefwahlvorstände für jeden Kreis innerhalb vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der ein-
eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei genommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich
der Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem dabei auch nach wiederholter Zählung keine Überein-
die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt stimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu ver-
haben. merken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich-
nen und in den Wahlumschlag zu legen;§ 56 Abs. 8 gilt § 69
entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wäh- Zählung der Stimmen
ler gilt§ 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimm-
zettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen las- (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-
sen, so hat diese durch Unterschreiben der Versiche- abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-
rung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des
den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die
Wählers gekennzeichnet hat. Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettel-
stapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohn-
heimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialthera- 1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm-
peutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zwei-
sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu felsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste
treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekenn- derselben Partei abgegeben worden ist,
zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die
kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
von Wahlvorschliigen abgegeben worden ist, sowie ber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben
mit den Slimmzetlcln, auf denen nur die Erst- oder worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes
Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die
andere Stimme nicht abgegeben worden ist, Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder
ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimm-
3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und
zettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen
den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die
Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Beden- Wahlniederschrift übertragen.
ken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-
zettel enthalten, werden a usgcsondcrt und von einem (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen
vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge
Verwahrung genommen. abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in
der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne- Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die
ten Sti mmzetlel (Absatz 1 Satz 1 Nr. l)unterihrerAuf- Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahl-
sicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nachein- vorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlnieder-
ander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen schrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese
Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kenn- nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe
zeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich- für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift
lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen zu vermerken.
Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen ent- (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
Mlt. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder sammeln
seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie
diesen den nach Absatz 1 Satz 2 aus);esonderten 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die
Stimmzetteln bei. Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren die Erststimme zugefallen ist,
Wahlumschläge und unr:ckennzcichneten Stimmzet- 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
tel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Bei- abgegeben worden ist,
sitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
Der Wahlvorsteher sagt an, dJf> hier beide Stimmen 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die
ungültig sind. ungekennzeichneten Stimmzettel,
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher 4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gege-
ben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die
bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvor-
Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben
steher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2
haben, und die Wahlumschläge mit mehreren
und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger
Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die ein- Stimmzetteln
zelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stim- je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
men sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zah-
len werden als Zwischensummen in die Wahlnieder- § 70
schrift übertragen. Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk
unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben
Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der
getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71
Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvor-
für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben standes nicht mitgeteilt werden.
worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die § 71
nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 a usgesonder- ( 1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festge-
ten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvor- stellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde-
steher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 behörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke
gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die der Gemeinden zusammenfaßt und dem Kreiswahllei-
Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und ter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk
es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis
jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensum- dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann
men in die Wahlniederschrift übertragen. anordnen, daß die Wahlergebnisse in den kreisange-
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über hörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des
die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonder- Kreises gemeldet werden.
ten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahl- (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-
vorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.
und sagt bei gültif~cn Stimmen an, für welchen Be wer- Sie enthält die Zahlen
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1827
1. der Wahlberechtigten, (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
2. der Wähler, wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-
stände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen, die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der ein-
zelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 29
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen
Erststimmen, bei.
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-
Zweitstimmen. tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter
haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell- mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige
Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbezie-
hung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das § 73
vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewer-
ber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt,
meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahl- so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
kreisergebnisse sofort und laufend weiter. 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell- Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf
meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlen- denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
mäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter. 2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnell- 3. die eingenommenen Wahlscheine,
meldungen der Landeswahlleiter das vorläufige soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
Wahlergebnis im Wahlgebiet. versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde.
ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der
Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Num-
mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. mer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht
zugänglich sind.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher,
Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach (2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwah-
dem Muster der Anlage 27 erstattet. ren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelas-
sen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete
Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 72 (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde
die ihm nach§ 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen
Wahlniederschrift
und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeinde-
( 1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung behörde bewahrt die Wahlumschläge für künftige
und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schrift- Wahlen auf.
führer eine Niederschrift nach dem Muster der (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1
Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift ist zu verle- bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-
sen und anschließend von den Mitgliedern des Wahl- wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets
vorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mit-
angefordert., so bricht die Gemeindebehörde das Paket
glied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der
in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den
Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermer-
angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.
ken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder
Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen,
des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Be- die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
schlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6
sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhand-
lung oder bei der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu § 74
vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen Behandlung der Wahlbriefe,
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
Wahlvorstand nach§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen des Briefwahlergebnisses
hat sowie (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach§ 59 Stelle(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet
Satz 3 besonders beschlossen hat. und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem
am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegange-
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift nen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den
mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur
zu übergeben. den Eingangstag.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Die zusUindigc StcllP trifft durch nähere Verein- (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erho-
barung mit dem Poi,La rnU;vorstchcr Vorkehrungen ben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die
dafür, daß alle am Wahllc1ge bei dem Zustellpostamt Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist
ihres Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit eingegange- vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein
nen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des
einem Beauftragten gc1:~en Vorlage eines von ihr erteil- Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der
ten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und
genommen werden. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der
Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiese-
(3) Verspätet eingegan~{cnc Wahlbriefe werden von nen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit
der zuständigen Stelle a nfJenomrnen, mit den in einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu
Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu
ungeöffnet. verpackt.. Das Paket wird von ihr versie- numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahl-
gelt., mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt., bis die briefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen
Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist(§ 90). Sie gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des
hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht Gesetzes).
zugänglich ist.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen
(4) Die zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind,
Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit,
den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen). ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahl-
(5) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung ergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6
eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzu-
nach§ 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl wendenden §§ 68 bis 70 fest.
betraute Gemeindebehörde, (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, mel-
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahl- det es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege
vorstände, dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anord-
nung nach§ 8 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände
übergibt jedem Briefwahlvorstand die Wahlschein-
für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet wor-
verzeichnisse der diesem zugeteilten Wahlbriefe (§ 28
den, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahler-
Abs.8),
gebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des es in die Schnellmeldung für den Bereich der
Wahlraumes und Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfs- jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet wor-
kräfte zur Verfügung. den, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal-
tungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse
(6) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor- zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet.
stand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der
der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde- Anlage 27 erstattet.
behörde
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die
alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegange- Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
nen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem
und Muster der Anlage 30 zu fertigen. Dieser sind beizufü-
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen gen
oder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege
Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-
nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten. ders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-
§ 75 gewiesen hat,
Zulassung der Wahlbriefe, 3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
Ermittlung und Feststellung beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-
des Briefwahlergebnisses gewiesen wurden.
(1) Ein vom Briefwahlvorslcher bestimmtes Mitglied (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnie-
des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nach- derschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis-
einander und entnimmt ihnen den Wahlschein und wahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder
den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb
Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlnie-
gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, derschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde
wird der Wahlumschlcig ungeöffnet in die Wahlurne oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrau-
gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im ten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde
Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeinde-
Namens des Wählers vermerkt hat.. Die Wahlscheine behörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises
werden gesammelt. übersendet dem Kreiswahlleiter die W ahlnieder-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1829
schriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege-
und fügt, soweit erlorderl ich, Zusammenstellungen benen gültigen Erststimmen,
der Brief wa blergdrnisse nach dem Muster der Anlage
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge-
29 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
gebenen gültigen Zweitstimmen.
(7) Der Bridwahlvorsteher verpackt die Wahlunter- Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
lagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-
Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernich- standes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgege-
tung zugelassen ist(§ 90). Sind Briefwahlvorstände für bener Stimmen abweichend zu beschließen. Unge-
einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden klärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
Kreis innerhalb eines Wa h lkrcises gebildet worden,
übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher
Stelle, die den Briehvahlvorstand einberufen hat. Diese Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
verfährt nach§ 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entspre-
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber
chend.
eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahl- Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im
vorstande.s die für den Wahlvorstand geltenden Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor-
Bestimmun$Jen ent:::.prechend. den, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemein-
debehörden die für diesen Bewerber abgegebenen
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl ·wird vom Kreis- Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl
wahlleiter in die Schnellmeldung nach§ 71 Abs. 3 und abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften
in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergeb- befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimm-
nisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen. zettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlge- Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
biet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landes-
Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde- listen sie abzusetzen sind.
rung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis-
betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten
worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem sol- Angaben mündlich bekannt.
chen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereig-
(6) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist
nisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach
nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Die Nie-
der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahl-
derschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung
briefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur
des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 29
nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses
sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses,
überwiesen.
die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu
unterzeichnen.
§ 76
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewähl-
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgülti-
im Wahlkreis gen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und
( 1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschrif- weist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes
ten der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ord- hin.
nungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
Anlage 29 auf Grund der Wahlniederschriften das
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem
endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der
Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis-
Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise unter Hin-
wahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-
zur ügen des Briefwahlergebnisses zusammen und bil-
stellung.
det für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen,
soweit möglich unter Einschluß der Briefwähler. Erge- (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter,
ben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deut-
Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des schen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des
Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die
wie möglich auf. Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers einge-
gangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahllei-
Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel-
ter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergeb-
chem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
nis des Wahlkreises und stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten, § 77
2. die Zahl der Wähler, Ermittlung und Feststellung
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststim- des Zweitstimmenergebnisses im Land
men,
( 1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim- schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach
men, die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Wahlkreisen des Landes(§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem sind, wie nach Abzug der in§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Geset-
Muster dc~r Anlage 29 zum Wahl<~rgebnis des Landes zes bezeichneten erfolgreichen Wahlkreisbewerber
zusammen. Sitze zu verteilen sind. In entsprechender Weise
errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl- entfallenen Sitze auf die einzelnen Landeslisten ver-
leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit- teilen.
stimmenergebnis im Land und stellt fest
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamt-
2. die Zahl der Wähler, ergebnis der Listenwahl und stellt für das Wahlgebiet
3. die Zahlen <ler gültigen und ungültigen Zweitstim- fest
men, 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge- 2. die Zahl der Wähler,
gebenen gültigen Zweitstimmen und 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstim-
5. im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zah- men,
len der für die Sitzverteilung zu berücksichtigen- 4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfalle-
den Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten nen gültigen Zweitstimmen,
(bereinigte Zahlen).
5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor-
stände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksich-
tigt bleiben,
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listen-
Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. verbindungen entfallenen Zweit.stimmen,
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenver-
(4) Die Niederschrift über die Sitzung(§ 5 Abs. 7) ist
bindungen und Landeslisten entfallen,
nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. § 76
Abs. 6 Satz 2 gilt. entsprechend. 8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes- (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung
wahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den
der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie in Absatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahllei-
§ 78 tern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Abschließende Ermittlung und Feststellung § 79
des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus- machen
schüsse 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1
jeder Partei zusammen und ermittelt bezeichneten Angaben und dem Namen des
gewählten Wahlkreisbewerbers,
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis
für das Land mit den in§ 76 Abs. 2 Satz 1 unter den
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Nummern 3 und 5 und in§ 77 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamt- neten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und
zahl der gültigen Zweitstimmen, den Namen der im Land gewählten Bewerber,
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahl- 3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis
gebiet errungenen Wahlkreissitze, für das Wahlgebiet mit den in§ 78 Abs. 2 unter den
5. die bereinigten Zweitstimmenzahle~ · der Landes- Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Ver-
listen und Listenverbindungen jeder Partei, teilung der Sitze auf die Parteien und anderen Trä-
ger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Län-
6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die
dern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewähl-
nach§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-
zahl der Abgeordneten abzuziehen sind. ten Bewerber
öffentlich bekannt.
Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten
und Listenverbindungen der Parteien, die nicht nach (2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen
§ 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Verteilung der Sitze auf übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahl-
die Landeslisten unberücksichtigt bleiben, so lange leiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des
durch 1, 2, 3 usw., bis soviel Höchstzahlen ermittelt Deutschen Bundestages.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1831
§ 80 (3) Bei der Nachwahl wird
Benachrichtigung mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerver-
der gewählten Landeslistenbewerber zeichnissen,
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun- vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den
deswahla usschuß für gewählt erklärten Landeslisten- für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des end- in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken
gültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahllei- und Wahlräumen und
ter mittels Zustellung(§ 87) und weist sie auf die Vor-
schriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bun- vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-
deswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen den
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 42 gewählt.
Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annah-
meerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahl-
sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. kreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl
Im Falle des§ 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an wel- erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültig-
chen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden keit. Sie werden von Amts wegen ersetzt.§ 28 Abs. 3 ist
sind. anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den all-
§ 81 gemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten
Wahlscheinen, die bei den nach.§ 66 Abs. 2 zuständi-
Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter
gen Stellen eingegangen sind, werden von diesen
und den Bundeswahlleiter
gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnis-
( 1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter ses vernichtet.
prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bun-
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge
deswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundes-
höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht
wahlgeräteverordnung vom 3. September 1975
(BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden konnte, so behalten die für die
Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl
durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer
Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von
einzulegen ist(§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes). Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl statt-
findet, erteilt werden. ,
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege-
Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahl-
1ungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse
leiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungs-
treffen.
behörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu
übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-
daß ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhande- wahl öffentlich bekannt.
nen Wahlunterlagen übersenden.
§ 83
Wiederholungswahl
fünfter Abschnitt
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern,
Nachwahl, Wiederholungswahl, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsver-
Berufung von Listennachfolgern fahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken
§ 82 wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbe-
Nachwahl zirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl
möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände kön-
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus nen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt wer-
sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,
den.
sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht
öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unre-
wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl- gelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung
leiter und dieser den Bundeswahlleiter. von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffe-
nen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung,
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis- Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des
wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-
Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich
wahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschrän-
bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewer-
kungen ergeben.
ber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom Ver-
trauensmann und dessen Stellvertreter persönlich (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht
und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfah- verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu strei-
ren nach§ 21 des Gesetzes braucht nicht eingehalten chen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten
zu werden; der Unterschriften nach§ 20 Abs. 2 und 3 nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken
des Gesetzes bedarf es nicht. wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hauptwahl ein \I\Tahlschein erteilt wurde, nur dann an Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbe-
den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl zirks stehen den mit der Auszählung beauftragten
wiederholt wird. Behörden und Personen nur an Amtsstelle und nur so
lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfor-
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem dert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vor-
Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, schriften der§§ 72 und 73 zu behandeln.
erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs
Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahl- (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahl-
bezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der statistischen Auszählungen auf Grund des§ 51 Abs. 2
Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den
gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gül- Statistischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergeb-
tigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, nisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach
wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederho- Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu
lungswahl verzogen sind. zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen wer-
den. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, nicht bekanntgegeben werden.
wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung
ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht
mehr wählbar ist. § 86
Öffentliche Bekanntmachungen
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der
Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas- (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor-
sung des Wiederholungswahlverfahrens an beson- geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfol-
dere Verhältnisse treffen. gen durch
den Bundesminister des Innern
§ 84 im Bundesanzeiger,
Berufung von Listennachfolgern den Bundeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger,
und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Landeswahlleiter
Familienname, · Vornamen, Beruf oder Stand und
Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amts-
blatt der Landesregierung oder des Innenministe-
sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung ein-
gegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 45 _Satz 2 des riums,
Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrich- die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
tigung zugestellt worden ist. Kreises
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allge-
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag einge- mein für Bekanntmachungen der Kreise und
treten ist, und übersendet Abschrift der Bekanntma- kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt
chung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. sind,
die Gemeindebehörden
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine
in ortsüblicher Weise.
Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem
Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. (2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sit-
zungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann
Zutritt zu der Sitzung hat.
Sechster Abschnitt
§ 87
Übergangs- und Schlußbestimmungen Zustellungen
§ 85 Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
Wahlstatistische Auszählungen
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit § 88
sie nicht nach§ 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt
werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und ( 1) Der Kreiswahlleiter beschafft
die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 7),
Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen kön-
nen unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unter- 2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 8),
scheidungsbezeichnungen, unter Verwendung ver- 3. die Siegelmarken (Anlage 9),
schiedener Wahlurnen, unter Verwendung dazu
geeigneter Wahlgeräte oder nach § 46 Abs. 2 Satz 1 4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10),
durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die 5. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11 ),
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1833
6. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahl- wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-
vorschläge (Anlage 12), nrüfungsverfahren etwas anderes anordnet.
7. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl
für Kreiswahlvorschläge (Anlage 13), sind, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein
8. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der
schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas
anderes anordnet, in Wählerverzeichnissen, die fort-
vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 14),
geführt werden sollen, bei den Nichtwählern der glei-
9. die Stimmzettel (Anlage 25), che Vermerk anzubringen, der bei den Wählern als
10. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 27), Stimmabgabevermerk angebracht worden ist, sowie
die Wahlberechtigten, die nach§ 16 Abs. 2, 9 und 10 in
11. die Vordrucke für die Zusammenstellung der end- das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, zu
gültigen Wahlergebnisse (Anlage 29), streichen.
12. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur (5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergeb- nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
nisses ( Anlage 30) Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden,
für seinen Wahlkreis. wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit
der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt
(2) Der Landeswahlleiter beschafft insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-
schen Arbeiten vor.
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landes-
wahlvorschläge (Anlage 19), (6) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete
für Landeswahlvorschläge (Anlage 20), dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften
für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und son-
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der stigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anla- dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung
ge 21), der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbar- zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat
keit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 15), erforderlich ist.
§ 90
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die
Aufstellung der Bewerber (Anlagen 16 und 22), Vernichtung von Wahlunterlagen
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge auf
zur Bewerberaufstellung (Anlagen 17 und 23). Eintragung in das Wählerverzeichnis und die den
Anträgen beigefügten Unterlagen, Wahlscheinan-
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Formblätter
träge und im Zusammenhang damit erteilte Voll-
für die Ausübung des Wahlrechts von Wahlberech-
machten, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu den
tigten, die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und
Wahlniederschriften, Wahlbriefe usw., können 60
eine Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages
Gesetzes innehaben (Anlage 1) sowie die Vordrucke
vernichtet werden.
für eine Erklärung über den Ausschluß von der Ver-
bindung von Landeslisten (Anlage 24). (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-
und die den Anträgen beigefügten Unterlagen, die
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke,
Wahlscheinanträge und im Zusammenhang damit
soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die
Lieferung übernehmen. erteilte Vollmachten, die gültigen Stimmzettel, die
Wahlscheine und die verspätet eingegangenen Wahl-
briefe früher vernichtet werden, soweit sie nicht für
§ 89 ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-
Sicherung der Wählerverzeichnisse und der tung sein können.
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge (3) Wählerverzeichnisse, die nicht nach§ 89 Abs. 2
(1) Die Wählerverzeichnisse und die Formblätter bis 4 fortgeführt werden sollen, und die Unterstüt-
mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvor- zungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach
schläge sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht- Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernich-
nahme durch Unbefugte geschützt sind. ten, wenn der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver- anderes anordnet.
zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten nach
der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn der § 91
Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der Haupt- Stadtstaatklausel
wahl erkennbar bleibt.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
kann das Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung
Absatz 2 fortgeführt werden, wenn nicht der Landes- der Gemeindebehörde übertragen sind.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1979, Teil I
§ 92 (2) In§ 11 Abs. 5 der Bundeswahlgeräteverordnung
Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Vertrauensperson kann auch ein vom Wahlberech-
(1) In der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. Sep-
tigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein."
tember 1975 (BGBI. I S. 2459) werden folgende Anfüh-
rungen der Bundeswahlordnung ersetzt: (3) Die Anlage 2 zu § 15 der Bundeswahlgerätever-
1. in der Überschrift. und im Text des § 6 der § 44 ordnung wird durch die Neufassung dieser Anlage
durch den § 48, ersetzt.
2. in der Überschrift und im Text des § 8 der § 45
durch den § 49,
3. in der Überschrift dPs § 9 der§ 46 durch den§ 50,
§ 93
4. in der Überschrift des§ 10 der§ 49 durch den§ 53,
Berlin-Klausel
5. in§ 11 Abs. 1 die§§ 52, 53 Abs. 1 und§ 54 durch die
§§ 56, 57 Abs. 1 und § 58, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundes-
6. in der Überschrift des§ 12 der§ 56 durch den§ 60, wahlgesetzes auch im Land Berlin.
7. in§ 13 Abs. 2 der§ 64 durch den§ 68,
8. in§ 14 Abs. 5 der§ 65 durch den§ 69,
9. in der Überschrift des§ 15 der§ 69 durch den§ 72,
§ 94
10. in § 15 Abs. 1 letzter Satz der § 55 durch den § 59,
Inkrafttreten
11. in § 15 Abs. 2 die Anlage 29 durch die Anlage 28,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
12. in der Überschrift des§ 16 der§ 70 durch den§ 73, dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundeswahlord-
13. in der Überschrift und in Absatz 1 des§ 17 der§ 73 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Sep-
durch den § 76. tember 1975 (BGBI. I S. 2384) außer Kraft.
Bonn, den 8. November 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1835
Anlage 1
(zu§ 18 Abs. 2)
Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
- Erstausfertigung -
{Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen
in den Fußnoten beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerver-
zeichnis führen.)
Antrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 18
Abs. 2 der Bundeswahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines mit Brieiwahlunterlagen
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
Ich/Wir beantrage{n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen - 1 ) 2 ).
(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift)
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: Familienname:
Vornamen: ............................................................................................... . Vornamen: .............................................................................................. .
Tag der Geburt: ................................................................................ .. Tag der Geburt: .................................................................................. ..
Geburtsort: ............................................................................ . Geburtsort: ............................................................................................... .
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer} (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: Familienname:
Vornamen: ............................................................................................. .. Vornamen: .............................................................................................. ..
Tag der Geburt: .................................................................................. .. Tag der Geburt: .................................................................................. ..
Geburtsort: ............................................................................................... . Geburtsort: ............................................................................................... .
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ich/Wir habe(n) in
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ............................................................... . 19 ........... .
bei der Meldebd1örde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) - ist/
sind in nicht vorhanden 1 ).
(Postldtz,1'1!, Ort, Straße, llüusnummer)
Dei einer anderen Cemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bc~kannt, daß sich n,1ch § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Einlrngung in das Wcihlerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges !Jrgcbnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht.
Wahlschein und Briefwahlunlerlagen
D 3) sollen an meine IIaupl.wohnung im Land Berlin geschickt werden:
[7 8) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
·••·······························•·····••'>••·····••··•···--·········--········--················
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
........ ........ , den ... . 19 ....
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Unt<>rschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Der/Die Antra9steller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im
hiesigen Melderegister ist/sind folgende Nebenwohnung(cn) verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundesvrahlgesetzcs sind erfüllt 5).
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
ßcrlin, den 19 ..
(Dic:11-,tsic·qcl)
1) Nichlzulrc,ff<:ncks sln,ichc:n.
2) die· im V✓ dhlr<1"m clcs für ihre \Vahlbe,;irks wählen wollen, benötigen keinen Wahl
l\ri-,1 Wdl1lu::lc•rl<1qc,11. ln die.•;em I'all vcr.schc11e Zeile zu streichen.
3) Zutrcdlcndc,s ,rnkn·u,.c,11.
4) ""'""""''"" l/n!c·rschl"iflcn ,i!ler Flir körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine Vertrauens-
r.) sein, ist die
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1837
noch Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
- Zweitausfertigung -
(Die Zweitausfertigung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die
Nebenwohnung zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-
wohneramt] in Berlin zurückzusenden.)
Antrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 18
Abs. 2 der Bundeswahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am.
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -.
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: Familienname:
Vornamen: ..... . Vornamen:
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Geburtsort: Geburtsort:
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Strnße, I-l<lusnummer) (Straße, Hausnummer)
·······•········•············· ··················································
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Urt)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: Familienname:
Vornamen: Vornamen:
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Geburtsort: Geburtsort: ...
Hauptwohnung i.m Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ich/Wir habe(n) in ..............................................................................................................................................................................................................................
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
eine 1Nohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ................................................................................ 19 .......... ..
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) - ist/
sind in nicht vorhanden.
(l'ostleilz,thl, Ort, Straße, Hausnummer)
Bei einer anderen CPrneinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine s,olche Tat
versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
D sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden:
sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort)
........................................................ , den ..................................... 19 ..... .
(Unterschrift) (Unterschrift)
(U u tersrh rift) (Unterschrift)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im
hiesigen Meldercqistcr ist/sind folgende Nebenwohnung(en) verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den .... .. , ....... 19 ...
(Dienstsie9cl)
An das
Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin
Eingetrag(m in das Wählerverzeichnis.
. ....................... , den .. 19 ...
(Dic11stsiegel) Die Gemeindebehörde
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1839
Anlage 2
(zu§ 19 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C 6) 1) 2)
Wahlbenachrichtigung 3)
Gebühr bezahlt
beim Postamt
zur Wahl zum Deutschen Bundestag 5300 Bonn 1
am Sonntag, dem
von ......................... bis. .. ......... Uhr. Falls verzogen,
nicht nachsenden,
sondern mit neuer
Sie sind in das \Vühlerverzeichnis eingetragen und können im unten ange- Anschrift an
gebenen V✓ ahlraum wühlen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl Absender zurück.
mit und halten Sie Ihren Personalausweis bereit.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Brief-
wahl wiihlen wollen, benötigen Sie einen \Vahlschein. Voraussetzung für die
Erteilung eines \Vahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlschein-
antrag genannten Gründe vorliegt. \Vahlscheinanträge - die auch mündlich
gestellt werden können - werden nur bis zum
Uhr, entgegengenommen, bei plötzlicher Erkrankung auch noch bis
zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf
dem Postwege zugestellt. Sie können auch bei der Gemeinde abgeholt wer-
den. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,
muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der
nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
316/00345
4) 4)
Stadt Bonn Herrn/Frau
Der Oberstadtdirektor Hans Schulz
Wahlraum: Ernststraße 23
Schulgebüude Agnesstraße 1 5300 Bonn 1
5300 Bonn 1
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann
der Antru9 auf Erteilung eines Wahlscheines mit Bricfwahlunterlagen (Anlage 3) auf9edruckt werden.
2) Bei Versendung als Masr;endrucksache kann die Karte bis zu den an9eqebenen Maßen groß sein.
3) Der Freinrnchungsvf!rmerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebühren-
stempelabdruck (StcJlung: 00) der Zusatz „Gebühr bezahlt" anzubringen; die Gebühr ist in einem Betrdg am Schalter zu ent-
richten.
Die Sendungen können gebührenbe9ünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig
-- entweder mindestens l 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 10 Stück auf einen Leitbereich entfallen (die
ersten 3 Ziffern der Postleitzahlc:n müssen übereinstimmen), oder
- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).
4) Absender- und AnschriJtangtJbe kann in belicbiqer Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der AbscndPrancJabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden.
Die Nummern des Wcihl(!rverzeichnisscs und irnt. des Wahlbezirks können mit Paginietstempel einqetragen werden. Eine Versen-
dung als MtJsse11clrucks<1che bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des WJ!llervcrzcichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen
dann aber ,ils OrclnunrisbezeichnmHJ nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile
der Anschrilt und nicht weiler nach 1111l.en als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 3
(zu§ 19 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C 6) t) 2)
Nur in frankiertem Für
Umschlag absenden amtliche
(Briefgebühr) Vermerke
An die
Gemeindebehörde
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem
Wahlraum, sondern in einem anderen Wahl-
bezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl
wählen wollen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für
Wer den Antrag für
Familienname: einen anderen stellt,
muß durch Vorlage
einer s c h r i f t 1 i c h e n
Vornamen: Vollmacht nachweisen,
daß er dazu berechtigt
Tag der Geburt: ist.
Wohnung:
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für
die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund D 3)
2. Verlegung der Wohnung ab dem ... ......................... .
in einen anderen Wahlbezirk (34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde D 3)
außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist D 3)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. D 3)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 4)
D 8) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
D 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D 3) - wird (werden) abgeholt 5).
................................................ , den .. .. 19.
(Ort) (Datum)
(Unterschrift)
1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachric:hti-
gungskarte (Anlage 2) aufgedruckt werden kann.
2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Falls Briefwahl nicht erwünsc:ht, bitte streic:hen.
5) Wer für einen anderen den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen will, muß durch Vorlage einer s c h r i f t •
1 ich e n Vollmac:ht nachweisen, daß er zur Empfangnahme berechtigt ist.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1841
Anlage 4
(zu§ 20)
Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................................................. .
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde.
liegt in der Zeit vom .. ............................ bis ..................,. ............................ .
(20. bis 15. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 1),
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 1 )
................. 2)
(Ort der Auslequnq)
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der
Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2, Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am ...................................... bis ........................ Uhr, bei der Gemeindebehörde 3) Einspruch
(15. Tag vor der Wahl)
einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die ,in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ....................... .
......................... . ........... eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine ·wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-
bezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem ......................................... .. ............ in einen anderen Wahlbezirk
(34. Tag vor der Wahl)
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen
Wohnung nicht beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-
brechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum n1cht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
1842 Dundcsgcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachwdst, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahl-
ordnung (bis zum . ........... ), die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-
verzeichnis nach § 1B Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ................................................................ )
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum. ............................................... ) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der
Bundeswahlordnunq, der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Ein-
spruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum „
18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt
(2. Tau vor der Wahl)
werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 12 Uhr,
gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a
bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 12 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
daß er dazu berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig
an die angegebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) als Standardbrief ohne besondere
Versendungsform gebührenfrei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
abgegeben werden.
................................................................ , den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahl-
bezirke angeben.
S) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1843
Anlage 5
(zu§ 21 Abs. 1)
Beurkundung des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................................................. .
Die nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum ..... Deutschen Bundestag nach den Vorschrif-
ten der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen die
Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahl-
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
.................. , den . 19 ..... .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 6
(zu§ 24 Abs. 1)
Gemeinde Wahlbezirk ........................................................... lJ
Kreis .......................................................................................... . Besonderes Wählerverzeichnis 1)
Wahlkreis
Land
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .............................................................................................. .
Dieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
in der Zeit vom bis zum.
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wa.hlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch
die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................... .
ortsüblich bekanntgemacht worden t).
Das Wählerverzeichnis umfaßt Blätter - Karten 1 ).
Berichtigt Berichtigt
gemäߧ 53 gemäߧ 53
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
Kennbuchstabe der Bundes- der Bundes-
wahlordnung 2) wahlordnung 3)
Wahlbered1ti9te laut
Wiihlervcrzcichnis
ohne Sperrvermerk
.,\1\/" (\Vahlsdwin) Personen ........... Personen ....... Personen
Wahlberechti~Jte laut
Wi.i.hlerverzcichnis
mit Sperrvermerk
,,W" (Wi1hlsd10i.n) ............ Personen .... Personen .......... Personen
Im Wählerverzeichnis
IA1+A2I insgesamt eingetrngen ............ Personen ... Personen ........ Personen
(Ort) (Ort)
den .. 19 den 19
Der Wahl- Der Wahl-
vorsteher vorsteher
................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen.
2:) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur auszufüllen, wenn no<h am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1845
Anlage 7
(zu § 26 Abs. 2)
Wahlschein
Verlorene Wahlscheine werden nicht P.rsetzt!
Wahlschein
Nr.
für die Wahl zum
Deutschen Bundestag
am
Herr/Frau
Nur gültig für den
Wahlkreis
Wählerverzeichnis
Nr. ........ .
D 1) Erteilung des Wahl-
scheines gern. § 25 Abs. 2
Bundeswahlordnung
geboren am ....................... ..
wohnhaft in 2)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für ihn zuständige Stelle des obengenannten Wahl-
kreises durch Briefwahl.
.............................. ................................. , den ............................................... 19 ...... ..
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des
Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „ Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl• nicht abschneiden. Sie
gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann
erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
Ich versichere an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als.
Vertrauensperson 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet
habe.
.. .............................................................. , den ................................................ 19...... ..
(Vor- und Familienname des Wählers - der Vertrauensperson) 3)
t) Wird, wenn erforderlich, von der Gemeindebehörde angekreuzt.
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
3) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen. Diese unterzeichnet auch die • Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl". Nichtzutreffendes streichen.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 8
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
(DIN C 6) blau
In diesen Wahlumschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Wahlschein .
•
Sodann
diesen Wahlumschlag verschließen,
auf der Rückseite Siegelmarke aufkleben
und \,Vahlumschlag nebst Wahlschein mit der
unterschriebenen Versicherung an Eides Statt
in den roten Wahlbriefumschlag legen
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung
an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-
briefumschlag legen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1847
Anlage 9
(zu § 28 Abs. 3)
Siegelmarke
Siegelmarke 1)
für die Bundestagswahl 2)
Auf die Rückseite des blauen Wahlumschlags
kleben.
1) Format OIN A 7; 10,5 x 7,4 cm, Rückseite gummiert.
2) Zusätzliche Beschriftung (am ................................................................ 19 ........ } ist zulässig.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 10
{zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 X 17,6 cm) rot
Ausg<1 l>cstcllc:
(Gemeindebehörde, Ort)
Im Bundes-
gebiet und in
Wahlschein Nr.: Berlin (West)
gebührenfrei
Wahlbrief
An
................................................ ·················································· .. 2)
······································································································ 3)
................................................................................................... 4)5)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl-
umschlag mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
verschließen.
1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absendcrangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2) Hier die Stelle einsetzen, bei dN nach § fiG Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.
3) Strnße und Ifousnummer der Dienststelle einsetzen.
4) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
5) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1849
Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag in dem auf dem
Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,
3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
4. die Siegelmarke,
5. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeich-
neten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag
angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal
und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die
Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines
die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und
der Wahlschein dem roten Wahlbriefumschlag beigefügt ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten
Wahlbriefumschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,
den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können sich dabei einer Vertrauensperson bedienen.
Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens am Freitagvormittag vor der Wahl ( ................... .
................. ... 19 ...... ), bei entfernt liegenden Orten noch früher; von außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.
5. Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) gebührenfrei befördert. Bei
Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform (z. B. Eilzustellung, Einschreiben) ist der
die jeweils gültige Briefgebühr übersteigende Betrag zu entrichten.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
noch Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
1 4
Weißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie .. Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl"
haben zwei Stimmen: Erststimme links, Zweit- auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-
stimme rechts. schrift versehen.
2 5
Weißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag Wahlschein zusammen mit blauem Wahlum-
legen. schlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3 6
Blauen Wahlumschlag zukleben und Siegel- Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
marke hinten aufkleben. zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland: frankiert) oder in der darauf an-
gegebenen Stelle abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1851
Anlage 12
(zu§ 34 Abs. 1)
An den
Kreiswahlleiter
Kreiswahl vorschlag
der 1) ....... .
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ......................... .
im Wahlkreis .
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber
vorgeschlagen
Familienname:
Vornamen: ........................................................................................................................................................................... .
Tag der Geburt:
Geburtsort: ........................................................................................................................................................................... .
Beruf oder Stand: ..
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .................. .
Postleitzahl, Wohnort: ...................................................................................................................................................... ..
2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ...... Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der WäLlbarkeit des Bewerbers,
c) ...... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages 2 ), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer
Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Verlreterversamm-
lun!J nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),
e) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
vorliegt 4).
,., den 19 ..
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes
der Partei 1 ) oder von drei Wahlberechtigten 5))
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) 6) (Funktion) 6) (Funktion) 6)
1) Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als
Bezeichnung das Kennwort anzugeben.
2) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die
im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Krciswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unter-
zeichnet sein, oder es muß der Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstiindc vorliegt.
5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften
auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.
6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vor-
namen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit
diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1853
Anlage 13
(zu § 34 Abs. 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu
Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag
aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unter-
schrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht
sich nach § 108 d i. V. mit § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
.................. , den ............................. 19 .... ..
(Dienstsiegel der Dienststelle
des Kreiswahlleiters) Der Kreiswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag
der ....................................................................................................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
bei der Wahl zum ..... Deutschen Bundestag,
in dem ....... .
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung-)
als Bewerber im Wahlkreis ................................................................................................................................................... .
(Nummer und Name)
benannt ist.
(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)
Familienname: ....
Vornamen:
Tag der Geburt: ...
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .. .
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................... .
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird 1) •
.... , den . ................ ·········· 19 ......
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 2 )
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13
des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberech-
tigt.
................................................. , den ......... ...................... 19 ... ..
(Dienstsie9el) Die Gemeindebehörde
1) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt
werden.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
noch Anlage 13
(zu § 34 Abs. 4)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ..................................................................
Herr/Frau
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.
............................................................... , den ...................................... :......... 19....... .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt
werden.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1855
Anlage 14
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1)
Zustimmungserklärung 1)
Ich
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis ............................................................................................................................................................................... .
(Nummer und Name)
für die Wahl zum ...... Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber
gegeben habe 2).
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der ................................................................................................................................................................................................ .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land .......................................................................................................................................................................................... .
(Name des Landes)
zugestimmt 2).
................................................ , den .................................... 19 ..... .
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 2 und
§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ....... .
Herr/Frau
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Geburtsort: .................. .
Beruf oder Stand: ................................................................................................................................................................. .
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort: ........................................................................................................................................................ .
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen .
................................................................ , den ................................................ 19 ........
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1857
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Niedersdnift iiber die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
................................................ , den ................................... 19 ..... .
Niederschrift 1)
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung /besondere Vertreterversammlung 2)
zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ...................................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis ......
(Nummer und Name)
zur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag.
D ··········· ............ .
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am . .. durch .................................... .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2)
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2 )
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende
Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den .............................................. 19 ..... . .......... Uhr,
nach ....................... .
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2)
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2)
einberufen.
Erschienen waren . stimmberechtigte Mitglieder 2 ) 3 )/Vertreter 2 ) 3 ).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis
in der Zeit vom . ............... .. ... ............. .. ... ....... ..... .......... ....... .. ... bis ............................................................................ .
für die besondere Vertreterversammlung 2)
für die allgemeine Vertreterversammlung 2)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist 2 ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das W <1hlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 2),
3. daß nach der Satzung der Partei 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versmnmlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 4) .........................................................................................................................................
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. ······································································································································································································
2. ······································································································································································································
3. ······································································································································································································
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-
nehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen
gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. .......................... . Stimmen
2. ............................ . Stimmen
3. .......................... . Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Hiernach hatte ............................................................................................................................................................................ .
(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
- keiner der Vorgeschlagenen 2)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. ................................ .
2. .............................. .
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. .. ................. . Stimmen
2. ................... . Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1859
Hiernach ist uls Bewerber gewählt:
(Familienname, Vornamen, Anschrift Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wuhlergebnis wurden - nicht 2) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 2 ).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers
in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und F<1miJienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift
zu erstellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervor-
gehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Wenn nach eiern W<1hlverfahren vorgesehen.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
vVir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nummer und Name)
an Eides Statt 1 ),
daß die Mitgliederversamrnlun9 /Vertreterversammlung 2)
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am
in
(Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(T'<.llnilienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung-)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag
zu benennen.
.......................... , den 19
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
(Namen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschriften)
1) Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 6G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1861
Anlage 18
(zu § 36 Abs. 6)
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur IJnf.scheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am
...... , den 19
I. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl
am.
im Wahlkreis
(Nummer und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-
ausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/ als stell-
vertretender Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer.
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
und
als Hilfskräfte.
Als Vertrauensmänner für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:
1. Für
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
2. Für
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw.
II. Der Vorsitzende eröffnete um die Sitzung damit, daß er die Beisitzer
und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er stellte fest, daß Ort, Zeit und
Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung
öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schrift-
lich - fernmündlich - geladen worden sind.
III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am 19 .................... Uhr
2. eingegangen am ............... . 19 .. .. ..................... Uhr
3. eingegangen am .............................................. . 19 ...... .. ........................ Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
IV. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß
kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:
1. ................................................................................................ eingegangen am ................................................ 19........ .. ...................... Uhr
2. ................................................................................................ eingegangen am ................................................ 19........ .. ................. Uhr.
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge
wurde(n) gehört.
Der Kreiswahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) der Vertrauens-
mann/ die Vertrauensmänner des/ der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge
zurückzuweisen:
1. ······································· ............................................................................................................................................................................................................... ..
2. ........................................................................................................................................................................................................................................................
usw.
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnungen der Parteien .................................................................................................. .
gaben zu Verwechslungen Anlaß.
Bei dem anderen Kreiswahl vorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) .............................................. ..
............................................................ fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen
hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag
einer Partei.
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/ der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge
wurde(n) dazu gehört.
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,
- dem Wahlvorschlag ............................................................ folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-
zufügen: ....................................................................................................................................................................... .
- dem Wahlvorschlag ............................................................ den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
IX. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
1. Kreiswahl vorschlag der ........................................................................................................................................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
(Beruf oder Stand)
(Tag der Geburt, Geburtsort)
(Straße, Hausnummer)
{Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung-)
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1863
2. Kreiswahlvorschlag der
usw.
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuß beschloß
mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß
an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen
Rechtsbehelf hin.
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. .. ................................................................................................................... .
Der Kreiswahlleiter
2. ........................................................................................................................
3 . ........................................................................................................................
Der Schriftführer
4. .......................................................................................................................
5. ...................................................................... ······· ..........................................
6. ··········· ..........................................................................................................
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 19
(zu§ 39 Abs. 1)
An den
Landeswahlleiter
Landesliste
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................................................... .
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewer-
ber für das Land ................................................................................................. 1) vorgeschlagen:
Anschrift
Familienname Beruf Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd.
Nr. oder Stand Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
.................................... ················································
2
..................................... ····························-···················
usw.
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
::i. Der Landesliste sind ............ Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
c) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2),
d} eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lung nebst Versicherungen an fädes Statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahl-
gesetzes),
e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 3).
den ................................................ 19....... .
(Persönlkhe und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei) 3) ')
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
1) Bundesland angeben.
2) Bel Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schrift-
liche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4) Die Landesliste muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des L,mdesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband
oder keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,
die im Bereith des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3),
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1865
Anlage 20
(zu § 39 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat.
Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unter-
schriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen.
Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108 d i. V, mit § 107 a des Strafgesetzbuches
strafbar.
Ausg·egeben
den .............................. 19 ..... .
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter
des Landeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste
der .................................................................................................................................................................................................. .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ..... Deutschen Bundestag
für das Land
(Name des Landes)
(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen)
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .............................................................................................................................................................. .
Postleitzahl, Wohnort: ........ .
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird 1) •
................................................. , den .................................... 19 .... ..
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 2)
Der /Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13
des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
................................................ , den .................................... 19 .... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlred1ts selbst einholen will, streichen.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt
werden.
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
noch Anlage 20
(zu § 39 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................................................. .
Herr/Frau
Familienname:
Vornamen: ............................................................................................................................................................................. .
Tag der Geburt: ................................................................................................................................................................... .
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
1st im Land ................................................................................................................................................................................. .
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
................................................ , den .................................... 19 ..... .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4
Nr. :l der Bundcswahlorclnun9.
2) Das W ahlrccht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorsc:hlag und eine Landesliste be-
scheinigt werden.
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1867
Anlage 21
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung 1)
Ich
Familienname:
Vornamen: ..
Tag der Geburt:
Geburtsort: ..
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ...
Postleitzahl, Wohnort:
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ............................... .
(Name des Landes)
zur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als
Bewerber gegeben habe 2).
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis
(Nummer und Name)
zugestimmt 2).
................................................ , den .................................... 19 ..... .
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 22
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
............. , den .................................... 19 ..... .
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung /besondere Vertreterversammlung 1)
zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ...
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ...................................... .
(Name des Landes)
zur Wahl zum ...... Deutschen Bundestag.
D ································
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .. .......... durch ......... .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeit-
punkt ihres Zusammentritts im Lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 21 Abs. J Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer
Landesliste für das Land gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der
Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des
Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)
auf den .................. , ................... Uhr,
nach
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste
einberufen.
Erschienen waren .................. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )/Vertreter 1) 2 ).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
l. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Lande
in der Zeit vom ........................................................................... bis .................................................................... .
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1 )
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 1),
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1869
3. daß nach der Satzung der Partei
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die
Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über
die Bewerber
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-
teilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten
Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die
Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 4):
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung}
Lfd. Beruf
- Straße, Hausnummer
Nr. oder Stand
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort,
Land
···································· ····································--·-·-------···
2
··············-····················· .... ; ............................................. .
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurüc'\{•
gewiesen 1 ).
Die Versammlung beauftragte
.................................... ···································· ·····························.:········
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung der Bewerber und
die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheiID:er Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
3) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
4) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrfrang 1979, Teil I
Anlage 23
(zu § 39 Abs . 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes
(Name des Landes)
an Eides Statt 1),
daß die Verl:retcrvcrsammlunq/Mituliedcrversammlung 2)
der
(N<1me der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Lande
am ...
in ......................................... .
(Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
für das oben genannte Land
zur Wahl zum ... Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat.
....... , den 19 ..
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
und l1andschriftliche Unterschrift)
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
1) Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1871
Anlage 24
(zu § 44 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
An den
ßundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
Als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land
(Name des Landes)
erklären wir zur Wahl zum .... Deutschen Bundestag
gemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes
den Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:
1. ······················
2 .....
3. ··············--------
(Bczcichnung der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land
daß wir als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land
benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
................................................................ , den ................................................ 19 ...... .
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort, Fernruf des Vertrauensmannes) 1)
( .... des Stellvertreters) 1)
1) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 25 Stimmzettelmuster
(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 1)
- Mindestens DIN A 4 -
Stimmzettel
für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Kreisfreie Stadt Bonn
am .......................................................................
Sie haben 2 Stimmen
hier 1 Stimme
für die Wahl für die
eines Wahlkreisabgeordneten
{Erststimme)
1 Schmitz, Mathias
0
Werkmeister Christlich
Bonn,
CDU Demokratische
Union Deutschlands
Hohe Str. 30
2 Kolven, Franz
Studienrat
Bonn,
Aachener Str. 29
SPD Sozialdemokratische
Partei
Deutschlands
0
3 Dr. Jansen, Hildegard
Ärztin
Brühl,
Wiener Platz 15
F.D.P. Freie
Demokratische
Partei
0
4 Dr. Lange, Heinz
Hochschulprofessor
Bonn,
Deutsche
Zentrum ~:~:iums-
Max-Planck-Sir. 3
0
6 Linzbach, Josef
Bundesbeamter
Bonn,
Neumarkt 15
Wählergruppe
Linzbach
0
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1873
Anlage 26
(zu§ 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
1. Am ..
findet die
Wahl zum ..... Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr 1).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in . .. eingerichtet.
Die Gerncinde 3) ist in folgende . ..... Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der fü1hnlinie G-P
Wahlrnum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahiraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
(Zahl)
In den Wc1hlbcnachrichligungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum an-
gegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder \Vahlberechtigte kann nur in dem \Vahlraum des \rVahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er ein~Jelragcn ist.
Die \Vülikr !laben ihre \Nöhlbcnachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur \Vahl mitzubringen.
Die \ValilbcnadnichUgung soll bei der \Vahl abgegeben werden.
Gey;ül1lt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wiihler erbält bei Be-
treten des \Vuhlraumcs Sl.immzcttcl und Umschlag ausgehtlndigt.
Jeder \VLililcr hat eine Ersl,~timrne und eine Z,veitstimme.
Der Slimn.EcHcl enthLilt jcv:rils unter fortlaufender Nummer
1. für die \Vahl im \Vc1hlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-
wahlvorsc.hllige unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,
bei anderen Kreiswahlvorschl~1gen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes
Bcv1erbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die \Vahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurz-
bezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen
Landeslisten und Enks von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der \Vlihler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere \Veisc eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben-
raum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein-
trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus-
gestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag und eine Siegelmarke be-
schaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im mit der Siegelmarke verschlossenen Wahl-
umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-
gegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des
Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar
(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
................................................................ , den ................................................ 19.....•.
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1875
Anlage 27
(zu§ 71 Abs. 7 und§ 75 Abs. 4)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1)
Briefwahlvorstand Nr.1)
Gemeinde/Kreis 1)
Wahlkreis/Land 1)
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvors teher an Gemeindebehörde/ Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.
1
Kennbuchstabe j )
Al+ A2 Wahlberechtigte 3)
Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl) 1)
Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages Stimmenzahl
1 D1 1 1.
~2.
(usw. lt. Stimmzettel) Zusammen
Als gewählt gelten kann der Bewerber')
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil J
Ungültige Zweitstimmen
F Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf
/ Name der Partei - Kurzbezeichnung - Stimmenzahl
1. ............................ ·····················································.
l F2 1 2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
(Unterschrift)
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meldenden) (Unterschrift des_ Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
l) Nichtzutreffendes streimen.
2) N,1cti Absc:hnitt der Wahlniederschrift Anlage 28, bei der Briefwahl nad1 Abschnitt der Wahlniederschrift Anlage 30; siehe auch
die ZusHmmenstellung der Wahlerudmisse in Anlage 29.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
'l Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1877
Anlage 28
(zu§ 72 Abs. 1)
Gemeinde Wahlvorstand (Name oder Nummer)
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis ....
D 1) Sonderwahlbezirk
Wahlkreis D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land ............................................................................................................ .
Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .............................................................. .
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. .......... ,............................................................................ . als Wahlvorsteher
2. ························································································ als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ························································································ als Schriftführer
4. ························································ ............................. . als Beisitzer
5. ························································································ als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. ··············••·••·········· ·························································· als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten
zu(m) Mitglied(em) des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2.
3.
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahl-
geheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor,
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel
in Verwahrung:!).
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum
... Wahlzelle(n)/Sichtblende(n} mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/. Nebenräume her-
gerichtet, der/die nur vom Wahlraum aus betretbar war(en) 2). Vom Tisch. des Wahlvorstandes
konnte(n) die/der Wahlzelle(n}/Sichtblende(n)/Eingang zu dem (den) Nebenraum/Nebenräumen über-
blickt werden 2).
2.4 Mit der St.immabgabe wurde um ...... .. ......... Uhr ....................... Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-
zeichnis der nctchträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahl-
scheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-
schein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
erteilten Wahlscheine 2 ). ·
2.6 Besondere Vorfälle wi:i.hrend der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen 2 ).
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56
Abs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als
Anlagen Nr. ........ bis . ..... beigefügt 2).
2.7 Im Wahlbezirk befindet sich 3)
D 1) das kleinere Krankenhaus/ Alten- oder Pflegeheim ..
(Bezeichnung)
D 1) das Kloster ..
(Bezeichnung)
• 1) die sozialtherapeutische Anstalt ............................... ................... ..
(Bezeichnung)
D 1) die Justizvollzugsanstalt .............................................................................................................................. ,
(Bezeichnung)
für das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat.
Die personelle Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die
einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder
seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr ............. bis . .. beigefügten
besonderen Niederschriften ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in
die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge.
Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen
wollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-
trauensperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel
unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.
Nach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen
Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der
Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der beweg-
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluß der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück.
Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des
Wahlvorstandes.
2.8 Im Sonderwahlbezirk beqab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr
wie unter 2.7 beschrieben 2),
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1879
2.9 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die
im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum
wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.
Sodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.
Um . . Uhr . .... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch
wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluß an die
Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt
der Wahlurne(n) des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt2). Der Wahl-
vorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(= Wähler
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen =1B 1 1.
b) + c) zusammen Personen.
0 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Wahlumschläge unter a) überein.
0 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ................ größer
- kleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-
verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben \ A 1 +A2 1 der Wahl-
niederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel hernus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach
Stimmen für die einzelnen Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlaqsträger abgegeben worden waren,
sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) einen Stdpcl mit dPn leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen St<1pcd dlls \Vi!lil umschUigcn, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
c) ci1wn Stc1p1)! illls Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die
später vom WiJhlvurstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in
Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen
Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil
dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung
der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen
Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichnet6ln Stimmzetteln und
den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-
geben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die
einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und
Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schrift-
führer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis
(Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen
Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme ab-
gegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war,
sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren
Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmen-
zahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar
unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu und zwar nach
den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren.
Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen
Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 ein-
getragen und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
0 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
0 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden
Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den •übrigen in den
Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab
die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder
ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so er-
mittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer
in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1881
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-
vorschliigen, defü~n die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschldge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
je für sich und bchiellen sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden
Nummern .. . .... bis . ... beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchsli1ben für die Zahlenangaben 1 4)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5)
1A 1 + A 2I Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)
Wühler insgesamt (vgl. oben 3.2 a))
darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 c))
6
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) )
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber
1D11 1. ... ··········
1D21 2.
1 D31 3.
1 D4J 4.
(Vor und Familienname des Be-
werbers sowie Kurzbezeichnung der
Partei/bei anderen Kreiswahl vor-
sch!Jgen das Kennwort - laut
Stimmzettel -)
usw.
Gültige Erststimmen
insgesamt
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen
cntfi(~lcn auf die Landesliste der
1.
1F21 2.
1F31 3.
1F41 4.
(Kurzbezeichnung der Partei
- laut Stimmzettel -)
usw.
Gültige Zweitstimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen:
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8
) der Stimmen, weil
(Angabe der G1ünde)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlnieder-
schrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
0 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
0 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10 ) übertragen und
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an
übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1883
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
slandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
······························· ................. ............... , den ................................................ 19........
,
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1.
Der Stellvertreter 2,
3.
Der Schriftführer 4.
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-
niederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen
geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,
f) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie
g) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.
Die Pakete zu a) bis e) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahl-
bezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am Uhr,
übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2 ) sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am Uhr, auf Vollständigkeit überprüft
und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Wenn im vVahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2. 7 zu streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei dem'.;elben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der V✓ ahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [_p.. 1 !und ~__lj und I A 1 + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe LC 1 + L_ D I muß mit I B I übereinstimmen.
7) Summe I E 7 + II· 1 muß mit I B I übereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzi.ihlung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder rc1dieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.
(zu§§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)
Anlage 29
-C0
eo
,.:,..
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1) Gemeinde
der Wahl zum Deutschen Bundestag Kreis
Wahlkreis
am
Land
Statistische Wahlberechtigte Wähler \Vahl in den Wahlkreisen \Vahl nach Landeslisten 5)
Gemeinde-
kennziffer Einzelergebnisse, Laut \Vählerverzeichnis Erststimmen Zweitstimr::en
{sechsstellig Zwischenergebnisse nach§ 25 insgesa::1t darunter
ohne Länder- ohne Sperr- mit Soerr- Abs. 2 (A 1 + A 2 insgesamt o.it Von den gültigen Erststimme:i Von den gültigen Z·weits':;;:;;:en
und Gesamt- un- entfallen auf den Bewerber U.;1,-
entfallen auf die Landes'.iEte
kennziffer)
ergebnisse 2) 3)
vermerk • \V" vermerk • vV" BW04) + A 3) Wahlschein gültig gültig g:iitig g::.ltig
jeweils in der {Wahlschein) {Wahlschein)
Zeile der Ge-
meindesumme Al A2 A3 A B B1 C D D 1 1
D2
1
D3
1
t.SW, E F F 1 1
1
F2 i F3 ;
usw.
to
5
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...,
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...-!
Unterschriften 6)
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten.
2) Die Wahlergebnisse sind, soweit sie bei der meldenden Stelle angefallen sind, zeilenweise in folgender Reihenfolge aufzuführen:
- Wahlbezirk(e) ... der Gemeinde ... - ohne Briefwahl -
- Briefwahl vorstand (-vorstände) ... für die Gemeinde .••
- Gemeindegesamtergebnis - Urnenwahl plus Briefwahl -
- Gemeinsarne{r) Briefwahlvorstand (-vorstände) .•• für die Gemeinden
- Briefwahlvorstand (-vorstände) ••• für den Kreis •••
- Eriefwahlvorstand (-vorstände) ••• für den Wahlkreis •.•
- Wahlkreis }
Land Gesamtergebnis - Urnenwahl plus Briefwahl -
Wahlgebiet
3) Sonderwahlbezirke sind mit „Sb" besonders zu kennzeichnen.
4) Nur von der für die Briefwahl zuständigen Stelle (Kreiswahlleiter, Gemeindebehörde, Verwaltungsbehörde des Kreises) entsprechend den nach § 28 Abs. 8 der Bundeswahlordnung
übersandten Wahlscheinverzeichnissen auszufüllen.
5) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-,' Landes- und Bundeswahlleiters neben den
unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
6) Hier Unterschriften der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1885
Anlage 30
(zu § 75 Abs. 5)
Briefwahlvorstand Nr.
für Diese Wahlniederschrift ist auf der
(Name der Gemeinde letzten Seite von allen Mitgliedern
oder der Gemeinden/des Kreises/des Wahlkreises) 1) des vVahlvorstandes zu unterschrei-
ben.
im Land
(Name des Landes)
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am.
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom
Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. ······································· ·························· als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ····••·••······························ als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. ····························································· ························· als Beisitzer
7. ······················································································· als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-
tigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ····················
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ······································································· ················
2.
3.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder
des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrc~r amtlidien Tütigk<,it bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahl-
geheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abclrud«! (ks Bunckswahl~J<'Sctzcs und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der W,ilivorstnnd st(,]lte frst, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel
in Verwahrung 2).
2.3 Der Wahlvorslilnd st(,]lte weiter fest, daß ihm von/vom
(zuständige Stelle)
sowie die dazu gehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
(Z<1hl der W.ihll>riefe)
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, ent-
nahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Dieser
las aus dem Wahlschein den Namen des Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahl-
scheinverzeichnis gcfundcm hatte und weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden
war, legte der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer ver-
merkte die Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers.
Sofern cl(!r Name des Wahlberechtigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im
Wahlscheinverzeichnis gesondert nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Bei-
sitzer sammelte die Wahlscheine.
2.5 Ein Beauftragter des/ der überbrachte um Uhr
weitere Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren 3).
2.6 Es wurden insgesamt Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen
hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Wahlscheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Ver-
sicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-
baren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden ........................ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
behandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
beigefügt.
3. Ermittlung und Peststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und
in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um Uhr geöffnet. Die \Vahl-
umschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1887
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Wahlumschläge
(= Wähler I B 1; zugleich I B t l ).
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis
eingetrngenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Vermerke.
c) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Wahlscheine.
D 4
) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte überein.
D 4) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe I B I der Wahlnieder-
schrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach
Stimmen für die einzelnen Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Er~t- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren,
sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die
später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in
Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen
Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil
dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung
der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen
Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-
geben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Danach z;ih li('ll je ZW()i vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die
0inzplJwn B<iwcr!H)r und Landeslistc:n abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst-
und Zweitst immPn. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom
Schriftführer in J\bschni lt 4 eingetragen und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahl-
kreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann über~Jab der ß<)isilzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorstelwr Je9te die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen
Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme ab-
gegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war,
sagte er un, duß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist und bildete daraus einen weiteren
Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.
Danuch zühlt0n je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher
gebildeten Stap<)l unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmen-
zahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen und zwar
unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu und zwar nach
den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 ver-
fahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der
ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS II) vom Schriftführer in Ab-
schnitt 4 eingetragen und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Z[ihlunqen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
[ ] 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden
Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Dbereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in
den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher
gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der
Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme
für gültig oder ungültig erklärt worden waren und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Num-
mern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriflführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom Vvahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen 'die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den
Vvahlvorschlügcn, denen die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen V\!ahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die v\Tahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die SUmmzcHcl, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, und
die WahlumschlJ.ge mlt mehreren Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten \Vahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden
Nummern. bis beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahl-
vorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1889
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5)
1
Wciltler inscJcsamt (zugleich I B 1 1)
Ergebnis der \,Vahl im Wahlkreis (Erststimmen) 7)
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
1 C I Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen a11f ckn Bewerber
1D11
1D~ 2.
-------------------1-------1-------11-------1--------
I D 3J 3.
-------------------1-------1------11-------1--------
I I)41 4.
(Vor- und Familienname des Bewerbers
sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei an-
deren Kreiswahlvor:;ch!J.gen das Kennwort
- laut Slirmnzetlel -)
usw.
Gültige Erststimmen
insgesamt
8
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) )
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
UngillHge Zwcit5limmcn
Von den giiHigen Zweitstimmen
cldflclcn auf die L:mdesliste der
1.
2.
3.
4.
nnnrr der Partei laut
<..;1;, ... ,,.,~'fnl - ) .,
USTN.
Gültige Zweitstimmen
insqesamt
5. Abschluß der \,Vahkruebnisfoststellung
5.1 Bei der [rmilllrn1q und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen:
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Der \Vuhlvorsland faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mltglied(cr) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................. .
(Vor- und Familienname)
beantragle(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Ziihlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift entlrnllene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
D 4
) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 4) berichtigt 9)
und vom V✓ ahlvorsteher bekanntuegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10 ) übertragen
und auf schnellstem \Vcge telefonisch - durch Boten 2) an .. ........................ übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
standes genehmigt und von ihnen unterschrieben .
........................................................................ ,den ................................................ 19 ...... ..
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ............................................................................ ..
Der Stellvertreter 2. ···········"················ ... ·............................................ .
3. ..............................................................................
Der Schriftführer 4. ..............................................................................
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..
(Vor- und Familienname)
verweigcrte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel. und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-
niederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen
geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) em Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
e) em Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pa kele wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen. ·
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1891
5.9 Dem Beauftragten des/ der wurden am
................... Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
die \Nahlscheinverzeichnisse,
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2) sowie
alle sonstigen dem Briefwahl vorstand von dem/ der zur Ver-
fügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der wurde die Wahlniederschrift mit
allen darin verzeichneten Anlagen am 19 Uhr, auf Vollständig-
keit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwc1hlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden ein-
gesetzt ist.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
4) Zutreffendes ankreuzen.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kcnnbuchstc1ben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe I C 1 + 1 D I muß mit I B I übereinstimmen
7) Summe I E 1 +1 F I muß mit / B / übereinstimmen.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder rc1dieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 31
(zu § 76 Abs. 6)
Wahlkreis
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur famittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl
im Wahlkreis
(Nummer und Name)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/ als stellvertretender
Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. ais Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86
Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ..................... Wahlniederschriften der Wahl-
(Zahll
vorstände für insgesamt ........................ Wahlbezirke
(Zahl)
(davon ............................... Wahlvorstände für ................................ allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
................................ Wahlvorstände für ................................ Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
........ Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Ge-
meinden.
2.1 Der Kreiswahlausschuß ermittelte, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1893
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
2.2 Der Kreiswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
des Wahlvorstandes
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) 2 ).
2.3 Der Kreiswahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen
des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes
(nähere Bezeichnung)
über die Gültigkeit von Stimmen
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der
betreffenden Stimmzettel 2).
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2):
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
Kennbuchstabe 1 3)
Wahl berechtigte
Wähler
Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Kurzbezeichnung der Partei/
Bewerber bei anderen Kreiswahl- Erststimmen
(Vor- und Familienname) vorschlägen das Kennwort
In i 1 1.
In 21 2.
ln31 3.
(usw. laut Stimmzettel)
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) Zweitstimmen 1
1.
2.
3.
(usw. laut Stimmzettel)
4. Nach der Pcststcllung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusümmcnstcllunq ~) nc1ch Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vorn Kreis-
wahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Der Kreiswahlausschuß stclllle fest, daß der Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ...
(Kreiswahlvorschlaa Nr. ....................... ) und der Bewerber .
(Kreiswahlvorschlag Nr. . . .......... ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereini-
gen 2 ).
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ....
(Kreiswahlvorschlag Nr. .... ) fiel 2).
6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers die Voraussetzungen
des § 6 Abs, 1 Satz 2 des 13undeswahlgesetzes vorlagen, wurde an Hand der angeforderten Stimmzettel
und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den
gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für Vfelche Landeslisten diese Vv'ähler ihre
Zweitstimmen abgegeben haben. Der Krei.swahlausschuß stellte fest 2 ):
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1.
2.
3.
usw. (Bezeichnung der Landeslisten)
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7. Der Kreiswahlleiter gab dus Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-
führer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
............................................................ , den ................................................ 19 ........
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. ······································································································"
2. ··································································································· .....
Der Schriftführer
3. ······································································•··•······························
4. ........................................................................ ············ ................ ..
5. ........................................................................................................
6. ······································ ................................................................. .
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.
4) Nach dem Muster der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.
Nr. G6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1895
Anlage 32
(zu § 77 Abs. 4)
Land ......... .
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................... .
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl
im Land ....... .
(Name des Landes)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.
Es warcm erschienen:
1. als Vorsitzender/ als stellvertretender
Vorsitzender
2. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
......................................................................... und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. ::-, in Verbindung mit § 86 Abs. 2
der Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ............................. Wahlniederschriften der Kreis-
(Zahl)
wahlausschüsse und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen.
2.1 Der Landeswahlausschuß ermittelte, daß die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden -
keinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2 ):
2.2 Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtig'tmgen 2) in der Wahlniederschrift
des Wahlvorstandes ...................................................... .
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes ...... .
(nähere Bezeichnung)
des Kreiswahlausschusses .................... .
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. Di(! J\ufrcchm11HJ der Erqdlniss<~ siimllichcr Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
Wah lbcrccliti~J Le
\Vühler
Un~rültiqc Zwf,itstimrnen
Ciil I i~JC 7.wcif.slimmen 4)
Von den gülti~Jcn Zwcit::;timmen 4) entfielen auf die Landes-
listen der Stimmen
(Nüme der Partei und ihm Kurzbezeichnung)
4. Nach der Pcststdlung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung 5) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schrift-
führer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gilb das Wahlergebnis des Landes bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vor9elesen, vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-
führer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
...................................................... ,den. 19 .
(Ort)
Der Landeswahlleiter Die Beisitzer
1.
2.
Der Schriftführer 3.
4.
5.
6.
1} Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dir~s nicht erforderlich war.
3) Kennbuc:hstilbe nach der Zusammenstellung in Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.
4) Im Falle des § 6 Abs. 1 Sdtz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die „bereinigten" Zahlen anzugeben.
5) Nach dem Muster der Anlage 29 zur Bundeswahlordnung.
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1897
Anlage 2
(zu § 15 BWahlGV)
Gemeinde .................................................................................................. . Wahlvorstand (Name oder Nummer)
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis ....................................................................................... .
D 1) Sonderwahlbezirk
Wahlkreis
Diese Wahlniederschrift ist auf der
Land ............................................................................................................. .
letzten Seite von allen anwesenden
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Wahl mit Wahlgeräten
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ....
1. \Vahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. ········································································ .. ·............ . als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7........................................................................................ . als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-
tigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ···················· ............................................ .
2. ··································· .................................................... .
3...............................................................................
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2.
3.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Wahlhandlung
2.1 Der WahlvorstcJier eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des \Vahlvor-
standcs zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei
ihrer amtlidien TJ.tigkcit bckanntc1cwordcnen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung
lagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseiten der Wahlgeräte und zwei Anleitungen
zur Stimmabgabe mit den Wahlgeräten waren im Wahlraum aufgehängt.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß
sich die Wahlgeräte in ordnungsgemäßem Zustand befanden,
das Wahlqeriit Typ . ........................ Fabrik-Nr ..................................... für die Erststimmen und
das Wahlgerüt Typ ... ......... Fabrik-Nr. ............... ....... für die Zweitstimmen
dem amllichen Stimmzettel entsprechend beschriftet waren,
sämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,
- die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren und
nicht benötigte Zählwerke gesperrt waren 2).
Dann wurden die Wahlgeräte durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel jedes Wahl-
gerätes nahm der Wahlvorsteher, die anderen Schlüssel jeweils ein Mitglied des Wahlvorstandes in
Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimmen abgeben konnten, waren die Wahlgeräte im Wahlraum
in - einer - Wahlzelle(n) in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen
Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte - aufgestellt 2 ).
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um . .......... Uhr ........................ Minuten begonnen.
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-
zeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahl-
scheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein"
oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage erkrankten Wahlberechtigten
erteilten Wahlscheine 2 ).
2.5 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben
haben und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen,
so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen
„Nichtwähler" oder „N" eingetragen. Uber die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde
jeweils eine Zählliste geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in
Betracht kommenden Zählliste,
2.6 Während der Wahlhandlung traten an dem - den - Wahlgerät(en) Typ ............. .
Fabrik-Nr. ............................... folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um . ........ Uhr dazu
führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem - den - Wahlgerät(en) Typ
.................................. Fabrik-Nr. ... .. übergegangen werden mußte 2) 3):
Während der Wahlhandlung traten an dem - den Wahlgerät(en) Typ ................................................... .
Fabrik-Nr. folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ........................ Uhr dazu
führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4 ):
2.7 Besondere Vorfälle wi.ihrend der Wahlhandlung waren - abgesehen von den unter 2.6 genannten -
nicht zu verzeichnen.
Als besondere Vorfälle waren - abgesehen von den unter 2.6 genannten - zu verzeichnen 2)
(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung
und des § 59 der Bundeswahlordnung):
Ober die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................................... bis
Nr. ..... . beigefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1899
2.8 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die
im Wahlrnum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum
wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte, Sodann
wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.
Um ........ Uhr Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen.
Er sperrte die Wahlgeräte sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
3. Ermittlung und Peststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-
abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers - des Stellvertreters des Wahl-
vorstehers - vorgenommen 2 ).
3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt Personen. An entsprechender
Stelle in Abschnitt 4
c) Gesamtzahl der Wähler (a) und b) zusammen) Personen. eintragen.
d) Sodann wurden die auf den Hauptzählwerken der Wahlgeräte angegebenen Zahlen für die Erst-
und Zweitstimmen abgelesen.
Die Ablesung ergab
bei Wahlgerät Typ ... Fabrik-Nr. ....................... . ... abgegebene Erststimmen,
bei Wahlgerät Typ ....................... Fabrik-Nr ... . ......... abgegebene Zweitstimmen.
e) Aus den Zi.ihllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen:
......... als ungültig geltende Erststimmen,
. als ungültig geltende Zweitstimmen. 1E 2 1
f) Gesamtzahl der Erstslimmen (d) und e) zusammen}:
Gesamtzahl der Zweitstimmen (d) und e) zusammen):
g) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und D 1}
der Zweitstimmen aus f} überein.
Die Gesamtzahl c) war um . größer - kleiner 2
) - als die Gesamtzahl
der Erststimmen aus f).
Die Gesamtzahl c} war um ............ größer - kleiner 2
) - als die Gesamtzahl
der Zweitstimmen aus f).
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
dem:
3.3 Nunmehr wurden die Wahlgeräte geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen
Zählwerken folgende Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählwerkskontrollvermerke eintrug:
a) Wahlgerät Typ . Fabrik-Nr .....................................
Nr. des Zählwerks Zahl bei Schluß der - Nicht vom Wahlvorstand auszufül-
Wahlhandlung len -
Die Ubereinstimmung der Angaben
auf den Zählwerken mit nebenstehen-
den Zählwerkskontrollvermerken wird
hiermit bescheinigt. Die Wahlgeräte
sind nach Prüfung wieder versiegelt
- verschlossen und die Behältnisse
mit den Schlüsseln versiegelt - wor-
den 2 ).
...... , den
(Kreiswahlleiter oder Beauftragter)
(erster Zeuge)
(zweiter Zeuge)
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) Wahlgercit Typ Fabrik-Nr.
Nr. des Zühlwcrks Zahl bei Schluß der
Wahlhandlung
3.4 Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan•
des 2) - durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten
1. insgesamt abgegebenen Erststimmen,
2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung
und ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.
3.5 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wnhlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvor-
stand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt-
gegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 11 )
Personen
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein} ")
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlsr;hein) (j)
IA 1 +A2I Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6)
1 B J Wi.i.hler insgesamt (vgl. oben 3.2 c))
darunter Wühler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b))
1 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 7) 9)
Am Wahlgerät abgegebene ungültige
Erststimmen
Nr. des Zählwerks
Nach der Zi.i.hlliste als ungültig geltende
Erststimmen
0 Ungültige Erststimmen zusammen
1 D 1 Gültige Erststimmen insgesamt
Nr. des Zählwerks
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1979 1901
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber Erststimmen Nr. des Zählwerks
1.
2.
3. .... .
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-
wahlvorschlägcn das Kennwort - laut Stimmzettel-)
usw.
Zusammen
8 9
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) ) )
Am Wahlgerät abgegebene ungültige
Zweitstimmen
Nr. des Zählwerks
~I Nach der Zählliste als ungültig geltende
Zweitstimmen
Ungültige Zweitstimmen zusammen
Gültige Zweitstimmen insgesamt
Nr. des Zählwerks
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen
auf die Landesliste der Zweitstimmen Nr. des Zählwerks
1. ··············································································
2. ·························· ······································•·•···········
3. ··············································································
(Kurzbezeichnung der Partei - laut Stimmzettel -)
usw.
Zusammen
5. Abschluß der WahlergebnisfeststeUung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke
mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl - § 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung -) :
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. .
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 10) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
D 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 1) berichtigt 11 )
und vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden die Wahlgeräte geschlossen und versiegelt - ge-
schlossen und die Beh<lltnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zähllisten für die als ungültig
geltenden Erst- und Zweitstimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und
sind als Anlag<!n Nr. . bis Nr. beigefügt.
5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 12 ) übertragen
und auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) _:_ an
übermittelt.
5.5 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl-
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.7 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
standes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
··············· ................................................., den ................................................ 19 ........
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. .. .......................................................................... .
Der Stellvertreter 2, .............................................................................
3. ············································ ................................ .
Der Schriftführer 4, ·················--················--····························--····----··
5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................................................................................................... .
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand am
....................... Uhr, dem Beauftragten der Gemeindebehörde
1. diese Wahlniederschrift mit den darin verzeichneten Anlagen,
2. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht als Anlagen der Wahlniederschrift beigefügt sind,
5. alle sonstigen ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November-1979 1903
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen, 'das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie die verschlossenen und
versiegelten Wahlgeräte am Uhr, auf Vollständigkeit
überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, die Wahlgeräte und die
Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne
Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter 2.2 für das Ersatzgerät durchzu-
führen. Dies ist unter 2.6 mit den Worten: ,.Die Feststellungen nach 2.2 wurden wiederholt." zu verm~rken.
4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimm-
abgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhand-
lung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die
Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Die Zahlenangaben für die Zeilen I A 1 1 , 1 A 2 1 und I A 1 + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß
des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
7) Summe I C 1 1 +1 D I muß mit der Erststimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen.
8) Summe I E 1 1+ 1 F I muß mit der Zweitstimmenzahl in· 3.2 d) übereinstimmen.
II) Stimmt die Summe von I C 1 1 +1 D I bzw. von I E 1 1 + 1 F I nicht mit den Zahlen in 3.2 d) überein, so liegen Unstimmig-
keiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundes-
wahlgeräteverordnung) aufzuklären sind.
10) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlen nicht
löschen oder radieren.
12) Nach dem Muster der Anlage 27 zur Bundeswahlordnung.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,20 DM (8,40 DM zuzüglich -,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 70 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn l
lm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertrlebsstild< • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.