1781
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 9. November 1979 Nr. 65
Tag I n h a 1t Seite
6. 11. 79 Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das
Haushaltsjahr 1979 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1781
h3-16, 621-1
25. 10. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1792
2121-51-7
6. 11. 79 Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechUicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1794
9232-1. 9'231-7-1, 9231-7-2
29. 10. 79 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800
neu: 423-1-5-37
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1802
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 1979
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1979)
Vom 6. November 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dem wird die Zahl „3 000 000 000" durch die
sen: Zahl „4 000 000 000" ersetzt.
Artikel 1
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Das Haushaltsgesetz 1979 vom 23. Februar 1979
(BGBL I S. 205), geändert durch das Nachtragshaus- ,, (3) Der Bund wird ermächtigt, von dem
haltsgesetz 1979 vom 12. Juli 1979 (BGBI. I S. 997), Ausgleichsfonds nach § 7 Abs. 1 des Lasten-
wird wie folgt geändert: ausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
1. In § 1 wird die Zahl „203 860 600 000" durch die (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch § 1
Zahl „203 289 600 000" ersetzt. des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI. I
S. 181), begründete Schulden und nach § 252
2. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes
a) In Absatz 1 wird die Zahl „31 244 000 000" aufgenommene Verbindlichkeiten als eigene
durch die Zahl „23 373 000 000" ersetzt. Außer- Schulden mit zu übernehmen."
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: setzes vom 16. Februar 1979 (BGB!. I S. 181), wird
„Soweit die Deckungsfähigkeit nach Satz 1 nicht folgender Absatz 5 angefügt:
ausreicht, kann der Bundesminister der Finan- ,, (5) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
zen in besonders begründeten Ausnahmefäl- wird ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im Haus-
len zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der haltsjahr 1979 Kassenverstärkungskredite als Buch-
Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 in kredite bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert Mark aufzunehmen. Die Ermächtigung nach Satz 1
des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausga- gilt bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsge-
ben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Ein- setzes des Bundes für das folgende Haushaltsjahr
zelplans gedeckt werden. weiter."
4. Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des Artikel 3
diesem Gesetz als Anlage nachgefügten Nach-
trags geändert. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 2
Dem § 324 des Lastenausgleichsgesetzes in der Artikel 4
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 Dieses Gesetz tri,tt m~t Wirkung vom 1. Januar
(BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch § 1 des Ge- 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausg,ef ertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 65--Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1783
zweiter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1979
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1979
1000 DM
2
Es treten hinzu:
06 Bundesminister des Innern
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................... .
32 Bundesschuld ................................................................. .
60 Allgen1eine Finanzverwaltung ................................................. . 2 300000
Surnme Nachtrag .............................................................. . 2300000
Bisherige Summe Haushalt 1979 ........•.......................•............... 162150000
Neue Summe Haushalt 1979 ................................................... . 164 450 000
Sum1ne Haushalt 1978 ................••.••..•...........••....••....••••......• 150350045
gegenüber 1978 ::~Ig~-V(-=J ................................................... . + 14 099 955
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1785
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs- gegenüber 1978
übrige Bisherige Neue Gesamt- mehr (+)
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen weniger(-) Epl.
1979 1979 1979 1979 1978
1000 DM 1 000 DM ...•.
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
7000 20594 27 594 18926 +8668 06
7000 711 554 704 554 661338 + 43 216 25
2871 000 31928724 29057 724 31429999 -2372275 32
..
163474103 165 774103 151273 798 + 14 500 305 60
2 871 000 übrige Einzelpläne:
6217813 35 492 787 7 725 625 7 725 625 5 319 669 + 2405956
6217813 32 621 787 203 860 600 203 289 600 188 703 730 + 14585870
4 586 328 33 767 357
-·
+ 1 631485 1 145 570
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.979, Teil I
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden·
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1979 1979 1979 1979
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5 6
Es treten hinzu:
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt .............. . - 1050 - -
05 Auswärtiges Amt ............... . - - - -
06 Bundesminister des Innern ..... . - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ... . - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft .. . - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ..... , - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................. . - - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................ . - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ............... . - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ....... . - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............... . - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .. . - - - -
Summe Nachtrag ............... . - 1050 - -
Bisherige Summe Haushalt 1979 30 225 203 8 076 829 14 837 990 11273582
Neue Summe Haushalt 1979 ..... 30 225 203 8 077 879 14 837 990 11273582
Summe Haushalt 1978
(einschl. Nachtrag) ............. . 28 737 112 7 817 990 14017731 9929080
gegenüber 1978 ::~frTed1~ ..... . + 1488091 + 259889 + 820259 + 1344 502
Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1787
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
- -----------
Zuweisungen Gesamt-
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Summe Bisherige Neue ausgaben gegenüber 1978
für Finanzierungs- Spalten Gesamt- Gesamt- 1978 mehr (+) Epl.
(ohne (-)
Investitionen) Investitionen ausgaben 3 bis 9 ausgaben ausgaben (einschl. rweniger
Nachtrag)
1979 1979 1979 1979 1979
1000 DM 1000 DM l 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 ,___________ 8 9 10 11 12 13 14 15
---·-
-1 050 - - - 383353 383353 350879 +32474 04
21 000 - 21000 1643 023 1664023 1596604 + 67 419 05
7000 7000 3407 428 3414428 3078588 + 335840 06
320000 - 320000 3119 583 3439583 3 007 901 + 431682 08
310000 - 310 000 - - 5112 633 5112 633 4 297112 + 815 521 09
70000 - 70000 6 323 214 6 393 214 6178 940 +214274 10
-1705000 - -1705000 46486 951 44 781951 43 031381 +1750570 11
82000 - 82000 18 208 592 18290 592 16122 954 + 2167638 15
- 380000 - 380000 4 557 916 4 937 916 3989743 + 948173 23
- -7000 - -7000 4280556 4273556 4067 566 +205990 25
37245 -23 245 - 14000 5554187 5 568187 4 948168 + 620019 30
47000 200000 247 000 12 476 924 12 723 924 11943 635 + 780289 60
-1131 805 359755 200000 -571 000 Dbrige Einzelpläne:
108108 645 33 725 902 -2 387 551 92689593 92306240 86090259 +6215981
106 976 840 34 085 657 -2187551 203 860600 203289600 188 703 730 + 14585870
101 566184 29 397 333 -2 761 700
+ 5 410 656 + 4 688324 + 574149
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1789
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Für 1979 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1979 für 1979
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................... . -571 000 203860600 203289600
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................... . 2300000 172 166 600 174 466 600
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ......................................... . ~
2 871 000 -31694000 -28823 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt· .......... . (-2871 000) (53 839 383) (50 968 383)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................ .. -2 871 000 53839383 50968383
4.102 zu besonderen Zwecken .............................. . - - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .... . - 22595 383 22595 383
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge - - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ............................ . - - -
Saldo ................................................... . 2 871 000 -31244000 ---28 373 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen ........... . - - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... . - -
7. Münzeinnahmen ............................................. . - -450000 -450000
8. Finanzierungssaldo ......................................... . 2 871 000 -31694 000 -28823000
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
f\reditfinanzierungsplan
Für 1979 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1979 für 1979
- 1000 DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig .............................................. . - {38039 383) (38 039 383)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. . - 38039383 38039383
1.102 zu besonderen Zwecken .............................. . - - -
1.2. kürzerfristig ............................................ . -2871000 15800000 12929000
Summe 1 -2871000 53839383 50968383
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ............................................ . - {6826595) (6 826595)
2.101 Schuldbuchforderun~en der Träger der Sozialversicherung - - -
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) .................................. . - 836667 836 667
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... . - 500000 500000
2.104 Schuldbuchkredite .................................... . - - -
2.105 Schuldscheindarlehen ................................ . - 4900000 4900000
2.106 Kassenobligationen ................................... . - 150000 150000
2.107 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforde-
rungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen - 66135 66135
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ........................................... . - 7731 7731
2.109 Ablösungsschuld ...........................•........... - 59000 59000
2.110 Altsparerentschädigung .............................. . - - -
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) - 306000 306000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) .............•........... - 1062 1062
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ................................ . - - -
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren .........................................•...... - (15 768 788) {15 768 788)
2.201 Kassenobligationen ................................... . - 4 763025 4 763025
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .................. . - 3505300 3505300
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .................... . - 881 263 881 263
2.204 Schuldscheindarlehen ................................ . - 6619200 6619 200
Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1791
Für 1979 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1979 für 1979
-1000 DM-
2.3. Deckung kassenmäßig er Fehlbeträge ................. - - -
2.4. Marktpflege .......... . ........................... ......
, - - ·-
Summe 2 - 22595383 22595383
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haus haltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditm arkt) ........................... -2 871 000 31244000 28373000
4. Einnahmen aus Krediten v on Gebietskörperschaften
einschl. ERP-Sondervermöge n und LA-Fonds (im Haushalts-
-
plan veranschlagt) ......... . .................................. - - -
5. Ausgaben zur Schuldentilgu ng bei Gebietskörperschaften
- einschl. ERP-Sondervermo"gen und LA-Fonds (im Haus-
haltsplan veranschlagt) ..... . .................................. - - -
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 25. Oktober t 979
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBL I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel t
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 1979
(BGBL I S. 633), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach §49 AMG
70 Acemetadn, 0-[1-( 4-Chlorbenzoyl)- 1. Januar 1985
5-methoxy-2-methyl-3-indolylacetyl]=
glycolsäure und ihre Salze
71 Bromocriptin, 2-Brom-o:-ergocryptin 1. Januar 1985
und seine Salze
- zur Behandlung
der Parkinsonschen Krankheit -
72 Carazolol, 1-( 4-Carbazolyloxy)- 1. Januar 1985
3-isopropylamino-2-propanol und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen -
73 Cefadroxil, (6R,7 R)-7-((R)-2- 1. Januar 1985
Amino-2-( 4-hydroxyphenyl)acetamido ]-
3-meth yl-8-oxo-S-thia-1-azabicyclo=
[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure
und ihre Salze
74 Ioxaglinsäure, N-(2-Hydroxyethyl}- 1. Januar 1985
2,4,6-triiod-5-{2-[2,4,6-triiod-3-
(N-methylacetamido }-5-( meth ylcarbamoyl)=
benzamido ]acetamido}isophthalamidsä ure
und ihre Salze
75 Mesna, 2-Mercaptoethansulfonsäure, 1. Januar 1985
Natriumsalz
- zur Verhütung und Behandlung der
Harnwegstoxizität von Oxazaphosphorinen -
76 Mexiletln, 1-Methyl-2-(2,6-xylyloxy)= 1. Januar 1985
ethylamin und seine Salze
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBLI S. 2445) auch im Land Berlin.
Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1793
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiter-
hin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechts-
vorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Wolters
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. November 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgeset- (2) Die Bescheinigung ist beim Führen des in
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Absatz 1 bezeichneten Fahrrads mit Hilfsmotor
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978 langen zur Prüfung auszuhändigen.
(BGBl. I S. 1177), und auf Grund des § 6 Abs. 3, § 11
Abs. 3 und, im Einvernehmen mit dem Bundesminister (3) Der Bescheinigung (Absätze 1 und 2) bedarf
für Bildung und Wissenschaft, des § 23 Abs. 2 des es nicht, wenn ein gültiger Führerschein oder ein
Fahrlehrergesetzes vom· 25. August 1969 (BGBI. I gültiger ausländischer Fahrausweis mitgeführt
S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
· 1976 (BGBI. I S. 257), wird mit Zustimmung des Bundes- fung ausgehändigt wird."
rates verordnet:
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Beschreibungen der
Klassen 1, 4 und 5 folgende Fassung:
Artikel t
,,Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei-
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wagen) mit einem Hubraum von
mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch
Die Straß·enverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der die Bauart bestimmten Höchstge-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November schwindigkeit von mehr als
1974 (BGBl.I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert 40 km/h;''
durch die Verordnung vom 3. Juli 1979 (BGBI. I S.901 ),
wird wie folgt geändert: „Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit
Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2
Nr. 5), Kraftfahrzeuge mit einer
,,§ 4 a durch die Bauart bestimmten
Sonderbestimmung für das Führen von Fahrrä- Höchstgeschwindigkeit von nicht
dern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart mehr als 25 km/h, Kraftfahrzeuge
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mit einem Hubraum von nicht mehr
mehr als 25 km/h als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrrad mit Klassen 1 und 4 gehörenden Fahr-
Hilfsmotor der in§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichne- zeuge."
ten Art führt, muß durch die Bescheinigung b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird am Ende der Punkt
(Muster 1 e) einer von der zuständigen obersten durch einen Beistrich ersetzt; folgende Num-
Landesbehörde bestimmten Stelle nachweisen, mern 3 und 4 werden angefügt:
daß er „3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch
eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzli- zum Führen von Kleinkrafträdern und von
chen Vorschriften hat und Fahrrädern mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den Nr.4),
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens- 4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980
weisen vertraut ist. in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1795
auch zum Führen von Leichtkrafträdern bb) folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a)." „Das Prüfungsfahrzeug für Klasse 1 muß
c) In Absatz 4 wird die Ziffer „4" durch die Ziffer mindestens 20 kW und mindestens 150 kg
,,3" ersetzt. Leergewicht haben. Soll die Fahrerlaubnis
der Klasse 1 auf Leichtkrafträder (§ 18
Abs. 2 Nr. 4 a) beschränkt werden, so muß
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: als Prüfungsfahrzeug ein Leichtkraftrad
,,Abweichend von Nummer 1 gilt bei Beschrän- verwendet werden."
kung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leicht-
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
krafträder(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) die Vollendung des
2 bis 5 eingefügt:
16. Lebensjahrs."
„Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit
30 Minuten nicht unterschreiten, sofern der
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er
a) In Nummer 2 werden die Worte „38 mm x 52 den Anforderungen der Prüfung nicht gewach-
mm" durch die Worte „36 mm x 47 mm" ersetzt. sen ist. Ein Teil der Gesamtprüfstrecke muß,
ausgenommen bei Leichtkrafträdern, über
b) In Nummer 3 werden am Ende nach dem Wort Autobahnen oder Kraftfahrstraßen führen. Ist
,,hat" die Worte „und mit den Gefahren des Stra- dies ohne erhebliche Überschreitung der Min-
ßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor- destfahrzeit nicht möglich, so muß die Fahrprü-
derlichen Verhaltensweisen vertraut ist" einge- fung Straßenzüge einschließen, auf denen eine
fügt. höhere Geschwindigkeit als 60 km/h erlaubt
ist. Die Prüfung zur Streichung der Beschrän-
5. § 9 Satz 2 wird gestrichen. kung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leicht-
krafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) erstreckt sich
nur auf den Umfang nach Nummer 3, wenn die
6. § 10 wird wie folgt geändert: Streichung spätestens 5 Jahre nach Erteilung
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: der beschränkten Fahrerlaubnis beantragt
,,Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig- wird."
nung des Antragstellers, so hat die Verwal-
tungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis der 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Klasse 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der
Klasse 1, 2, 3 oder 4 oder auf Streichung der aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 „Dies gilt auch für die Bescheinigung nach
auf Leichtkrafträder hat sie einem amtlich § 4 a."
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für bb) Im bisherigen Satz 2 (Satz 3 neu) wird das
den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Wort„Sie" durch die Worte„Die Erlaubnis"
Befähigung des Antragstellers zum Führen von ersetzt.
Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ei.n vorberei- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 9 Satz 2
teter Führerschein (Muster 1) ohne Datumsan- oder" gestrichen.
gabe ist beizufügen, der vom Sachverständigen
oder Prüfer nach dem Einsetzen des Aushändi-
gungsdatums dem Antragsteller auszuhändi- 9. § 15 Abs. 2 erhält nach dem Wort„wenn" folgende
gen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die Fassung:
Aushändigung hat der Sachverständige oder ,,er in einer Prüfung nachweist, daß er ausrei-
Prüfer der Verwaltungsbehörde unter An- chende Kenntnisse der für den Führer eines Kraft-
gabe des Datums der Aushändigung mi1'zu- fahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif-
teilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz des ten hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs
Führerscheins für eine andere Klasse als der und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
Klasse 5 (§ 5 Abs. 3 Satz 2) oder für eine andere tensweisen vertraut ist."
Betriebsart, so kann die Ausfertigung eines
neuen Führerscheins unterbleiben und die 10. § 15 b wird wie folgt geändert:
Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhan-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
denen Schein eingetragen werden; die
Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 ,,Entziehung oder Einschränkung der Fahrer-
auf Leichtkrafträder kann gestrichen werden." laubnis, Anordnung von Auflagen".
b) In Absatz 4 wird der Beistrich nach dem Wort b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
„auszufertigen" durch einen Punkt ersetzt; der fügt:
dann folgende Satzteil wird gestrichen. ,,( 1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrer-
laubnis noch als bedingt geeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungs-
7. § 11 wird wie folgt geändert: behörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einschränken oder die erforderlichen Auflagen
aa) In Satz 3 werden nach den Worten anordnen; der Betroffene hat den Auflagen
,,Klasse 1" die Worte „oder 4" eingefügt; nachzukommen."
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: schwindigkeit von nicht mehr als
„Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber 80 km/h und einer Nennleistungs-
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraft- drehzahl von nicht mehr als 6000
fahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt min- 1;
geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde b) Krafträder mit einem Hubraum
zur Vorbereitung der Entscheidung über die von nicht mehr als 50 cm 3 und
Entziehung oder die Einschränkung der Fahr- einer durch die Bauart bestimmten
erlaubnis oder über die Anordnung von Aufla- Höchstgeschwindigkeit von mehr
gen je nach den Umständen die Beibringung als 40 km/h (Kleinkrafträder bis-
1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses herigen Rechts),".
oder b) In Absatz 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten folgende Fassung:
medizinisch-psychologischen U ntersu- ,,dasselbe gilt für Leichtkrafträder."
chungsstelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten 14. § 54 Abs. 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Sachverständigen oder Prüfers für den ,,4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahr-
Kraftfahrzeugverkehr rädern mit Hilfsmotor,".
anordnen."
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 15. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung „5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder
der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von mit Hilfsmotor,".
Auflagen ist der Führerschein unverzüglich
der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen 16. In§ 68 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verord-
hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder nung" folgende Worte eingefügt:
Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländi-
,,, im Falle des§ 4 a Abs. 1 auch die Zuständigkeit
sche Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur
der obersten Landesbehörde,".
Eintragung der Aberkennung des Rechts, von
ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies
gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschrän- 17. § 69 a wird wie folgt geändert:
kung, die Anordnung einer Auflage oder die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aberkennung angefochten worden ist, die aa) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils vor
zuständige Behörde jedoch die sofortige Voll- dem Wort „Auflagen" das Wort „vollzieh-
ziehung ihrer Verfügung angeordnet hat." baren" eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
11. In§ 15 c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1, mer 4 a eingefügt:
2 oder 3" durch die Worte „Klasse 1, 2, 3 oder 4" ,,4 a. entgegen§ 4 a Abs. 2 die Prüfbeschei-
ersetzt. nigung nicht. mitführt oder zuständi-
gen Personen nicht zur Prüfung aus-
12. § 15 e wird wie folgt geändert: händigt;".
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „und cc) Die bisherigen Nummern 4 a und 4 b wer-
daß der Betrieb, der die Ausbildung veranlaßt den die Nummern 4 b und 4 c.
hat, bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibus- dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort
sen zu beschäftigen" gestrichen. ,,Ablieferung" die Worte „oder die Vor-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „während lage" eingefügt.
der letzten 5 Jahre" ersetzt durch die Worte ee) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer
,,innerhalb der letzten 2 Jahre". 9 a eingefügt:
„9 a. entgegen§ 15 b Abs.1 a vollziehbaren
13. § 18 wird wie folgt geändert: Auflagen nicht nachkommt, die die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verwaltungsbehörde wegen beding-
aa) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz ter Eignung zum Führen von Kraft-
nach dem Wort „Kleinkrafträder" durch fahrzeugen angeordnet hat;".
folgenden Klammerzusatz ersetzt: b) In Absatz 5 Nr. 8 wird vor dem Wort „Aufla-
,,(Krafträder mit einem Hubraum von nicht gen" das Wort „vollziehbaren" eingefügt.
mehr als 50 cm 3 und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nicht mehr als 40 km/h)". a) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem
bb) Folgende Nummer 4 a wird eingefügt: Wort „Bestimmungen" folgende Übergangsbe-
„4 a. Leichtkrafträder, das sind stimmungen eingefügt:
a) Krafträder mit einem Hubraum ,,§ 4 a. (Sonderbestimmung für Fahrräder mit
von mehr als 50 cm 3 und nicht Hilfsmotor bis 25 km/h)
mehr als 80 cm 3, einer durch die gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2
Bauart bestimmten Höchstge- Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1797
1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet 19. In Anlage V Seiten 1 und 2 werden jeweils unter
haben. Buchstaben a die Worte „Kleinkrafträder mit
§ 7 Abs. 1 Satz 2 {Mindestalter für Führer von einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
Leichtkrafträdern) schwindigkeit von mehr als 40 km/h" durch die
Worte „Leichtkrafträder" ersetzt.
tritt für Führer von Leichtkrafträdern nach§ 18
Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a am 1. Januar 1981 in
Kraft und für Führer von Leichtkrafträdern 20. In Anlage V Seite 5 werden dem Wort „Kleinkraft-
nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b (Klein- räder" die Worte „Leichtkra'fträder und" vorange-
krafträder bisherigen Rechts) am 31. Dezember stellt.
.1983 außer Kraft, jedoch mit Ausnahme der
Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt erst- 21. Die Überschrift und die Vorbemerkung zu den
mals in den Verkehr gekommen sind.
Mustern 1 bis 1 c werden wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 Satz 4 {Prüfungsfahrzeug für a) Die Überschrift zu den Mustern 1 bis 1 c erhält
Klasse 1) folgende Fassung:
tritt in Kraft am 1. Januar 1981. Zur Ausbil- ,,Muster 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 e:".
dung bestimmte Krafträder, die§ 5 Abs. 1 Nr. 3
b) In der Vorbemerkung wird das Wort „Führer-
der Durchführungsverordnung zu~ Fahrleh-
scheine" durch die Worte „Bescheinigungen
rergesetz in der Fassung der Verordnung vom
nach § 4 a und die Führerscheine" ersetzt.
13. Mai 1977 {BGBl. I S. 731) entsprechen, dürfen
als Prüfungsfahrzeug noch bis zum 31. Dezem-
ber 1981 verwendet werden. 22. Muster 1 wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 Satz 5 {Prüfungsfahrzeug für a) Auf der 2. Seite werden gestrichen:
Klasse 1 mit Beschrän- aa) die Worte „nach Ablegung der Prüfung•)";
kungsvermerk) bb) die Worte „Vermerk des amtlich aner-
Leichtkrafträder nach§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buch- kannten Sachverständigen oder Prüfers
stabe b (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) für den Kraftfahrzeugverkehr" und alle
dürfen als Prüfungsfahrzeug noch bis zum folgenden Angaben einschließlich der bei-
31. Dezember 1983 verwendet werden. den Fußnoten.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Praktische Prüfung) b) Auf der 3. Seite wird die Größenangabe für das
tritt hinsichtlich der Prüfungsfahrt für Klasse 4 Lichtbild „38 mm x 52 mm" ersetzt durch die
am 1.Januar 1981 in Kraft. Angabe „36 mm x 47 mm".
§ 11 Abs. 2 Satz 2 (Mindestdauer der Prüfungs-
23. In Muster 1 a, rechte Innenseite, linkes oberes
fahrt)
Feld, erhält die Bezeichnung der Klasse folgende
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Fassung:
längstens bis zum 30. Juni 1981 zulassen, daß ,,Klasse A B C D E •)
die Dauer der reinen Fahrzeit bei der Prüfungs- Fl F2 F3 F4 •)
fahrt 30 Minuten unterschreitet, wenn nicht ge- 4 5 ·r.
nügend amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur
Verfügung stehen." 24. In Muster 1 b werden auf der zweiten Seite nach
dem Wort „berechtigt," die Worte „ein Fahrrad mit
b) Vor der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 3 Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die
(Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahr- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
zeuge) wird folgende Übergangsbestimmung nicht mehr als 40 km/h oder einen maschinell
eingefügt: angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, des-
,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder) sen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 oder dessen
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a tritt am 1. Januar durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
1981 in Kraft, § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b keit nicht mehr als 20 km/h beträgt"
tritt am 31. Dezember 1983 außer Kraft, jedoch durch die Worte
mit Ausnahme der Fahrzeuge, die bis zu diesem ,,einen maschinell angetriebenen Krankenfahr-
Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen stuhl mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht
sind." von nicht mehr als 300 kg und einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
c) Der Übergangsbestimmung zu Muster 1 a (Bun- nicht mehr als 30 km/h, ein Kraftfahrzeug mit
deswehrführerschein) wird folgender Satz einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
angefügt: schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder
„Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 a in ein Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von nicht
der ab 1. April 1980 geltenden Fassung abwei- mehr als 50 cm 3 - ausgenommen ein Fahrrad mit
chen, dürfen aufgebraucht werden; die Ertei- Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad oder ein Leicht-
lung der Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 ist kraftrad - zu führen"
entsprechend dem Muster 1 a zu vermerken." ersetzt.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
25. Folgendes Muster 1 e wird eingefügt:
Muster I e (§ 4 a)
(Farbe dunkelgrau, Breite 140 mm, Höhe 105 mm; einmal
faltbar auf Format DIN A 7, Typendruck)
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
Bescheinigung wird hiermit gemäߧ 4 a Abs. i der Straßen-
ver kehrs-Z ulassungs-Ordn ung bescheinigt,
daß er/sie die zum Führen von Fahrrädern
mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung erforderlichen Kenntnisse der Ver-
zum Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor kehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
mit einer durch die Bauart bestimmten den Gefahren des Straßenverkehrs und den
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens-
km/h weisen vertraut ist.
(§ 4 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
......................... , den ........... .
Bescheinigende Stelle.
Stempel Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Raum für
Lichtbild
des Inhabers
Herrn (36 mm x 47 mm}
Frau
Fräulein
geboren am .............................. .
in ....................................... .
wohnhaft in .............................. .
Straße ................................... . Stempel
Eigenhändige Unterschrift
des Inhabers
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1799
Artikel 2 ter als 50 Kilometer von der nächsten Einfahr-
Änderung der Durchführungsverordnung möglichkeit entfernt ist,
zum Fahrlehrergesetz 3. mindestens eine Ausbildungsfahrt von nicht
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge- weniger als 45 Minuten, bei der fü~leuchtung
setz vom 16. September 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt erforderlich ist(§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
geändert durch Verordnung vom 18. April 1978 Ordnung).
(BGBI. I S. 513), wird wie folgt geändert: Die Ausbildungsfahrten nach den Nummern 1 und
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2 sind erst gegen Ende der praktischen Ausbildung
durchzuführen. Die Nummer 3 findet keine
a) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Anwendung bei der Ausbildung von Bewerbern
„3. für Klasse 1 um die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Die Nummer 2
Krafträder mit mindestens 20 Kilowatt und gilt nicht, wenn die Ausbildung auf einem Leicht-
mindestens 150 Kilogramm Leergewicht." kraftrad erfolgt." .
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Soll die Fahrerlaubnis auf Leichtkrafträder 2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
beschränkt werden, so ist für die Ausbildung ein a) In Buchstabe c werden nach den Worten „entge-.
Leichtkraftrad zu benutzen. Für die Benutzung gen§ S Abs. 3 Satz 1" die Worte „Nr. 1" eingefügt
der Ausbildungsfahrzeuge der Klasse 1 sind und die Abkürzung „km" durch das Wort „Kilo-
Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzu- meter" ersetzt.
halten."
b) In Buchstabe d werden die Worte „entgegen§ 5
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Worte „entgegen
„2. für Klasse 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" und die Worte „einer
Krafträder mit mindestens 20 Kilowatt und Autobahn oder einer Kraftfahrstraße" durch die
mindestens 150 Kilogramm Leergewicht." Worte „Autobahnen oder Kraftfahrstraßen"
ersetzt.
3. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: c) In Buchstabe e werden die Worte „entgegen§ 5
,,(2) Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Worte „entgegen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und§ 10 Abs. 1 Nr. 2 mit weniger § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
als 20 Kilowatt, aber mindestens 11 Kilowatt, und
einem Leergewicht von weniger als 150 Kilogramm, Artikel 4
aber mindestens 100 Kilogramm, dürfen bis zum Umtausch von Führerscheinen
31. August 1981 weiterbenutzt werden."
Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, in dessen Führer-
4. § 12a Nr.1 erhält folgende Fassung: schein der Prüfvermerk durchgestrichen ist, fertigt die
„1. entgegen § 5 oder § 10 Fahrzeuge der Klasse 2 zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag einen
oder 3 verwendet, die keine Doppelbedienungs- Führerschein nach dem neuen Muster 1 der Straßen-
einrichtung enthalten oder für deren Doppelbe- verkehrs-Zulassungs-Ordnung aus. Der bisherige
dienungseinrichtung keine Betriebserlaubnis Führerschein ist abzugeben.
nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erteilt worden ist;" Artikel 5
Berlin-Klausel
Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
1976 (BGBI. I S. 1366) wird wie folgt geändert: 23. Juni 1970 (BGBI.I S. 805) auch im Land Berlin.
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 6
,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ist Inkrafttreten
insbesondere:
Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 10, 12 und 17 Buch-
1. eine Ausbildungsfahrt auf einer Strecke von stabe a Doppelbuchstaben aa, dd und ee und Buch-
nicht weniger als 50 Kilometer auf Bundes- oder stabe b tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel 1
Landstraßen außerhalb des Sitzes der Fahr- Nr. 6 hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Straßen-
schule (Zweigstelle), sofern eine solche Möglich- verkehrs-Zulassungs-Ordnung, Artikel 1 Nr. 22 und
keit gegeben ist, Artikel 4 treten am ersten Tage des auf die Verkün-
2. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten dung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Im
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, sofern übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1980 in
der Sitz der Fahrschule (Zweigstelle) nicht wei- Kraft.
Bonn, den 6. November 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. Oktober t 979
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar t 968 (BGBL I S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnung und das Kennzeichen des Euro-
parates (Anlage) von der Eintragung als Warenzei-
chen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1979 (BGBL I S. 422).
Bonn, den 29. Oktober 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 65 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1801
Anlage
Bezeichnung der Organisation
* *** *
COUNCIL * CONSEIL
OF EUROPE
* DE L'EUROPE
Kennzeichen
* *** *
* *
* *
***
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2299/79 des Rates zur Festsetzung der
Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den übersee-
ischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für 1979/80 20. 10. 79 L 264/6
16. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2300/79 des Rates über eine außerordentli-
che Hilfe in Form von Schweinefleisch für die Republik Malta 20. 10. 79 L 264/7
19. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2304/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gern üse 20. 10. 79 L 264/16
19. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2305/79 der Kommission zur Ermächtigung
der Mitgliedstaaten vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu
genehmigen 20. 10. 79 L 264/17
Andere Vorschriften
19. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2308/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarifnummer 59.04, in
Stücken, als Meterware oder abgepaßt, usw., der Tarifnummer 59.05,
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 79 L 264/21
19. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2309/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Nähmaschinen und andere Nähma-
schinenköpfe der Tarifstelle 84.41 A II, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 79 L 264/23
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1803
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil l und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachwels A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979- Format DIN A 4- Umfang 16 Selten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtllche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR. die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachwelse A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 344. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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