1769
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1979 Nr.64
Tag In h a I t Seite
29. 10. 79 Siebentes Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(7. KgfEÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1769
B1-2, 242-1
24. 10. 79 Einundzwanziqste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungs-
~jesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1772
11(\ll: 251-3-21
26. 10. 79 Vcrordnunq zur Begrc'nztmq des Gehalts an monomerem Vinylchlorid in Bedarfsgegen-
sl~inden (V inylchlori<l-Bedarf sqegenstände-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1773
ll(\ll: 2 J 2:i-40-20
30. 10. 79 ~iebente Vcrordnunq zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(7. Unlr!rlrnltsllilfe-Anpc1ssungsverordnung-LAG - 7. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1774
11(111: fi!.1-1-12-7
25. 10, 79 Bckanntrnachunq zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundes-
republik Dcutschl<1nd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776
111-1
2. 11. 79 Einunddrcilli~Jste Bekc1nntrnaclrnng über die Wechsel- und Scheckzinsen 1777
rn•11: ·11:l:!.-3-1-'.ll
Hinweis auf andere Verkündungsblätter .
lJunclcsqcsetzblatt Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1778
Verkündunr1en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1779
Rc\chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1780
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(7. KgfEÄndG)
Vom 29. Oktober t 979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Die §§ 28 bis 43 und 54 werden gestrichen.
Artikel t 2. § 45 wird wie folgt geändert:
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 ,,(2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins-
(BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 89 des und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungs-
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 ), wird kosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in
wie folgt geändert: der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fas-
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
sung des Gesetzes gewährt worden sind, für schaft oder später Heimkehr unter Berücksichti-
Aufgaben nach§ 46 b zur Verfügung gestellt." gung der Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse eine ausreichende Altersversorgung nicht
b) Als Absatz 3 wird eingefügt: vorhanden ist."
,,(3) Darüber hinaus werden der Stiftung in den
Haushaltsjahren 1979 bis 1983 folgende Mittel
vom Bund zur Verfügung gestellt: 6. In§ 48 Abs. 4 werden die Worte „in§ 46" durch die
Worte „in den §§ 46 und 46 b" ersetzt.
für das Jahr 1979 500 000 Deutsche Mark,
für das Jahr 1980 400 000 Deutsche Mark,
für das Jahr 1981 300 000 Deutsche Mark, 7. § 50 wird wie folgt geändert:
für das Jahr 1982 200 000 Deutsche Mark,
für das Jahr 1983 100 000 Deutsche Mark." a) In Absatz 1 werden die Worte „wird bei dem
Vorstand ein Ausschuß" ersetzt durch die
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Worte„werden bei dem Vorstand Ausschüsse".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. § 46 wird wie folgt geändert: ,,(2) Jeder Ausschuß besteht aus
1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsit-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zendem
„Nicht gefördert werden in ausländischem
Gewahrsam geborene Abkömmlinge von 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern."
Berechtigten." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Über die Anträge entscheiden die Aus-
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol- schüsse durch schriftlichen Bescheid."
gende Sätze ersetzt:
„Die nach Nummer 1 Buchstaben a bis c 8. § 51 wird wie folgt geändert:
gewährten Darlehen sind mit Auflagen zu ver- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
binden, welche die Verwendung für das beab-
,,(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch
sichtigte Vorhaben sicherstellen. Darlehen sind
gegen Bescheide der Ausschüsse nach§ 50 wird
in der Regel mit drei vom Hundert zu verzin-
ein Widerspruchsausschuß gebildet."
sen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn glei-
chen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr b) In Absatz 4 werden nach den Worten „nach
beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden § 46 Abs. 2" die Worte „und nach§ 46 b Abs. 1"
Halbjahresersten. Für einzelne Arten von Vor- eingefügt.
haben können die Zins- und Tilgungsbedingun-
gen abweichend festgestellt werden. Die Darle-
hen sind nach Möglichkeit zu sichern. Die 9. § 54 a wird wie folgt geändert:
Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach
a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
der sozialen Dringlichkeit und der volkswirt-
schaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorha- b) In Absatz 1 wird die Ordnungszahl „2" gestri-
ben. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen chen, und nach dem Wort „Leistungen" werden
fließen der Stiftung zu." die Worte „nach Abschnitt I" eingefügt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Stammver-
mögen" eingefügt:
,,(§ 45 Abs. 1)". 10. § 55 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach
Abschnitt I dieses Gesetzes gewährten Leistungen
wie die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe
4. In§ 46 a wird nach dem Wort „Leistung" eingefügt
nach Maßgabe des Ersten Überleitungsgesetzes in
,,nach § 46 Abs. 2".
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
5. Nach § 46 a wird folgender§ 46 b eingefügt: zes vom 8. Juni 1977 (BGBI.I S. 801 ), in voller
Höhe."
,,§ 46 b
Über die in§ 46 Abs. 2 vorgesehenen Leistungen
hinaus kann die Stiftung den in§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Artikel 2
genannten ehemaligen Kriegsgefangenen Leistun- Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der
gen zur Minderung von Nachteilen gewähren, die Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. I
durch die Bewertung der Zeiten des Kriegsdien- S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Geset-
stes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) wird wie
in der gesetzlichen Rentenversicherung entstan- folgt geändert:
den sind und eine Härte bedeuten. Eine Härte
wird vermutet, wenn bei langer Krie,gsgefangen- ,,§ 9 a Abs. 3 wird gestrichen."
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979 1771
Artikel 3 Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des •Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der· Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 24. Oktober 1979
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig- den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
ten Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schl ußgesetzes vom 14. September 1965 an Nordrhein-Westfalen 320 000 000 DM
(BGBl. I S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates Bayern 77 858 000 DM
verordnet: Hessen 50 335 000 DM
Rheinland-Pfalz 410 148 000 DM
Hamburg 9 099 000 DM
§ 1 325 499 000 DM
Berlin
Höhe der Entschädigungsaufwendungen insgesamt 1192 939 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder
im Rechnungsjahr 1978 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän- Baden-Württemberg 77 964 000 DM
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1978 Niedersachsen 18 505000 DM
betragen: Schleswig-Holstein 31 137 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) Saarland 4 201 000 DM
1654113000 DM
in Berlin Bremen 4311000 DM
382 940 000 DM
insgesamt insgesamt 136 118 000 DM
2 037 053 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
gungsaufwendungen beträgt: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet,
in den Ländern (außer Berlin) 827 057 000 DM die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschä-
in Berlin 229 764 000 DM digungsaufwendungen bereits erstattet oder abge-
insgesamt 1056821 000 DM führt worden sind.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen:
§ 2
in Nordrhein-Westfalen 264 291 000 DM Berlin-Klausel
Bayern 167 967 000 DM
Baden-Württemberg 141 813 000 DM Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Niedersachsen 112 267 000 DM tungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundesent-
Hessen 86 155 000 DM schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz 56 465 000 DM
Schleswig-Ho Ist.ein 40 232 000 DM
im Saarland 16 731 000 DM § 3
in Hamburg 25 981 000 DM
Bremen 10 889 000 DM Inkrafttreten
Berlin 57 441 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 980 232 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Okt.ober 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979 1773
Verordnung
zur Begrenzung des Gehalts
an monomerem Vinylchlorid in Bedarfsgegenständen
(Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
Vom 26. Oktober 1979
Auf Grund des§ 31 Abs. 2 Satz 1, des§ 32 Abs. 1 § 4
Nr. 4, Abs. 3 und des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Verfahren zur Bestimmung
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 von monomerem Vinylchlorid
(BGBL I S. 1945, 1946)wird, hinsichtlich des§ 32 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesmini- Der in Bedarfsgegenständen vorhandene Gehalt(§ 2)
stern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung sowie übergehende Anteile (§ 3) an monomerem
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Vinylchlorid sind mittels Gaschromatographie unter
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Verwendung der Head-Space-Technik zu bestimmen.
Als nicht nachgewiesen gelten übergehende Anteile
§ 1 an monomerem Vinylchlorid, die 0,01 Milligramm in
Anwendungsbereich einem Kilogramm Lebensmittel nicht überschreiten.
Ist die Bestimmung dieses Grenzwertes im Lebens-
( 1) Diese Verordnung gilt für Bedarfsgegenstände im mittel aus technischen Gründen nicht möglich, so kön-
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- nen geeignete Simulantien verwendet werden.
darfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von
Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten
hergestellt sind. § 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Sie gilt ferner für Bedarfsgegenstände im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge- (1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und
genständegesetzes, die unter Verwendung von Vinyl- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Be-
chloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten herge- darfsgegenstände entgegen§ 2 in den Verkehr bringt.
stellt sind, sowie für ebenso hergestellte Bedarfsgegen-
stände im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestim- lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmit-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung
kommen. § 6
§ 2 Berlin-Klausel
Verkehrsverbot Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
In § 1 bezeichnete Bedarfsgegenstände dürfen zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, 15. August 1974 (BGBL I S. 1945) auch im Land Berlin.
wenn ihr Gehalt an monomerem Vinylchlorid ein Mil-
ligramm je Kilogramm übersteigt.
§ 7
§ 3
Inkrafttreten
Übergang von monomerem Vinylchlorid
auf Lebensmittel (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anteile an monomerem Vinylchlorid, die von
Bedarfsgegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf (2) § 2 tritt für Bedarfsgegenstände, die in ortsfesten
Lebensmittel übergehen, sind als unbedenklich und öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanla-
unvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1 des Lebensmit- gen verwendet werden, sowie für Bedarfsgegenstände
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Lebensmittel-
bei Anwendung des in § 4 bezeichneten Verfahrens und Bedarfsgegenständegesetzes am 1. Januar 1982 in
monomeres Vinylchlorid nicht nachgewiesen ist. Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Wolters
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebente Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(7. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 7. UhAnp V)
Vom 30. Oktober t 979
Auf Grund 4. der Sozialzuschlag
- des durch das Gesetz vom -24. August 1972 (BGBl. I a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch das Gesetz vom Gesetzes)
16. Februar 1979 (BGBl. I S. 181) geänderten § 277 a, von 67 auf 70 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- b) für den Ehegatten{§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBl. I Gesetzes)
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 von 86 auf 89 Deutsche Mark,
sowie c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
- des § 367 Abs. 1 Gesetzes)
von 106 auf 110 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909) d) für Vollwaisen(§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des von 38 auf 40 Deutsche Mark,
Bundesrates:
§ 1 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-
lung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2
Anpassung der Unterhaltshilfe Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
Vom 1. Januar 1980 ab werden erhöht: von 551 auf 577 vom Hundert.
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der
Unterhaltshilfe § 2
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Anpassung von Beträgen
Abs. 1 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 489 auf 509 Deutsche Mark,
Vom 1. Januar 1980 ab werden erhöht:
b) für den Ehegatten(§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder
von 326 auf 339 Deutsche Mark, Krankenhausbehandlung {§ 276 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes)
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) a) für einen untergebrachten alleinstehenden
von 166 auf 173 Deutsche Mark, Berechtigten
von 155 auf 161 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen(§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 269 auf 280 Deutsche Mark, b) für einen untergebrachten nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1 von 114 auf 119 Deutsche Mark,
letzter Satz des Gesetzes) c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 151 auf 159 Deutsche Mark, von 72 auf 75 Deutsche Mark,
2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
3. der Selbständigenzuschlag haltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
a) für den Berechtigten(§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) von 196 auf 204 Deutsche Mark.
in Zuschlagstufe
1 von 111 auf 115 Deutsche Mark, § 3
2 von 142 auf 148 Deutsche Mark, Anpassung des Einkommenshöchstbetrags
3 von 169 auf 176 Deutsche Mark, der Entschädigungsrente
4 von 188 auf 196 Deutsche Mark,
5 von 206 auf 214 Deutsche Mark, Vom 1. Januar 1980 ab werden erhöht:
6 von 226 auf 235 Deutsche Mark, 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
b) für den Ehegatten{§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes) rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
in Zuschlagstufe
a) für den Berechtigten
1 von 59 auf 61 Deutsche Mark, von 841 auf 864 Deutsche Mark,
2 von 67 auf 70 Deutsche Mark,
3 von 77 auf 80 Deutsche Mark, b) für den Ehegatten
4 von 86 auf 89 Deutsche Mark, von 487 auf 503 Deutsche Mark,
5 von 96 auf 100 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
6 von 115 auf 120 Deutsche Mark, von 174 auf 181 Deutsche Mark,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979 1775
d) für Vollwaisen 2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz
von 334 auf 345 Deutsche Mark, des Gesetzes
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 a) für einen untergebrachten alleinstehenden
Satz 4 des Gesetzes Berechtigten oder einen Ehegatten
a) für den Berechtigten von 73 auf 76 Deutsche Mark,
von 1 071 auf l 094 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
b) für den Ehegatten von 126 auf 131 Deutsche Mark,
von 542 auf 558 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
c) für jedes Kind von 25 auf 26 Deutsche Mark.
von 225 auf 232 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen § 5
von 449 auf 460 Deutsche Mark. Berlin-Klausel
§ 4 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Anpassung "·on Beträgen tungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lastenaus-
in § 292 des Gesetzes gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Vom 1. Januar 1980 ab werden erhöht:
§ 6
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
Inkrafttreten
haltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 196 auf 204 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Vom 25. Oktober 1979
I.
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979
(BGBL I S. 1149) wird nach landesgesetzlicher Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes die Abgrenzung der Bun-
destagswahlkreise 130 und 131 in der Fassung der Anlage zum Änderungsgesetz wie folgt neu beschrieben und
bekanntgemacht:
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Biebertal, Wettenberg,
von der Gemeinde Gießen der Stadtteil Lützellinden
(Übrige Gemeinden und Stadtteiles. Wkr. 131)
131 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen mit Ausnahme
des Stadtteils Lützellinden, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Lau-
bach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden und Stadtteil s. Wkr. 130),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau,
Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132).
II.
In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBL I S. 1149)
ist bei der Beschreibung des Gebietes des Wahlkreises Nr. 149 Cochem nach der Zeile ,,(Übrige Gemeinden s.
Wkr. 151)," folgende Zeile einzufügen:
,,vom Rhein-Hunsrück-Kreis".
Bonn, den 25. Oktober 1979
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. G4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979 1777
Einunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 2. November 1979
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 1. November 1979 auf
sechs vom HunJert festgesetzt worden.
Bonn, den 2. November 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 25. Oktober 1979
Tag In h a 1 t Seite
28. 9. 79 Bekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit •... 1129
28. 9. 79 Bekannlmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1131
1. 10. 79 Bekannlmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jierung des Staates Israel über den grenzüberschreitenden Güterverkehr
auf der Straße .................................................................... . 1132
3. 10. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 1138
3. 10. 79 Bekanntmachunq über die Berichtigung einer Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen
über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1138
5. 10. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern ... 1138
5. 10. 79 Bekanntmachunq zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ............ . 1139
9. 10. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Abkommens über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen ...................................... . 1140
9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ............................ . 1140
9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden 1141
10. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehunqen ................................................................ . 1141
12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Straßenver-
kehr ................................................................ •. • • • • • • • • • • • • · 1142
12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Straßenverkehrs-
zeichen ........................................................................... . 1142
9. 10. 79 Berichtigung der Bekanntmachun~ der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle
Zusamrnenarbeit ................................................................... . 1143
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betri.igt 6,5 °/o.
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Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1979 1779
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 9. 79 Achtundsiebziqste Durchführungsverordnung der
Bundcsirnstult lür Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnun~J (Festlegung von JFR-VF1{-Wechselver-
fahren für An- uncl Abflüge zum und vom Ver-
kehrslandeplutz 13uyreuth) 201 24. 10. 79 29. 11. 79
neu: 9!i-1-2-7H
25. 10. 79 Verordnung Nr. 21179 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 205 30. 10. 79 10. 11. 79
9500-4-G-4
5. 10. 79 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zwölf-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Orclnung (Festlegun!'J von Flugverfahren für An-
und A bflücJe nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Fluqhalen München) 205 30. 10. 79 29. 11. 79
9fi-l-2-12
9. 10. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Achtund-
sechziqstcm Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegun9 von Meldepunk-
ten, Streckenführun~Jen und Reiseflughöhen für
Flü~Je nach Instrumentenflugregeln im unteren
kontrollierten Luftraum) 205 30. 10. 79 29. 11. 79
%-1-2-fiB
11. 10. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfund-
zwanzi9slen Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Orclnun~J (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüqe nach Sichtflugregeln zum
und vom Flugllilfen Hannover) 205 30. 10. 79 29. 11. 79
%-1-2-25
11. 10. 79 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Acht-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 205 30. 10. 79 29. 11. 79
9G-l-2-2ll
11. 10. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiund-
sechziqsten Durchführun~isverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und
der Flu9verfohren für die Durchführung kontrol-
lierter Sichtflüge im N<1hverkehrsbereich Hanno-
ver) 205 30. 10. 79 29. 11. 79
!JG-1-2-G2
16. 10. 79 Dreiunclvierziqste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführunqsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnunq (Festle~Jung von Warteverfahren) 205 30. 10. 79 17. 5. 79
!Hi-1-2-B
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2285/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Trockenfutter 19. 10. 79 L 263/1
15. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2286/79 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe für künstlich getrocknete Kartoffeln
für das Wirtschaftsjahr 1979/80 19. 10. 79 L 263/2
15. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2287 /79 des Rates über den Trnsfer von
Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
an die italienische Interventionsstelle und über die Bedingungen für
die Wiedervermarktung 19. 10. 79 L 263/3
Andere Vorschriften
15. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2298/79 des Rates über den Abschluß der
Abkommen in Form von Brief wechseln zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen
Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swazi-
land, der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago und
der Republik Uganda sowie der Republik Indien über die Garantie-
preise für Rohrzucker für 1979/80 20. 10. 79 L 264/1