1753
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1979 Nr. 63
TarJ In h a lt Seite
23. 10. 79 Gesetz über die Gewährung eines einmalig~n Heizölkostenzuschusses 1979 .. , . . . . . . . . . 1753
llCU: 2170-4-2
24. 10. 79 Zweites Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1755
21W-3
16. 10. 79 Erste Verordmm9 zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsver-
n1essunr1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1759
9517-(i
19. 10. 79 Verordnunq über dif' Anzeiqen nach § 14 und § 55 c der Gewerbeordnung (Gewerbean-
zei11en-Verordnunq - GewAnzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1761
neu: 7100-fi
11. 10. 79 Anordnunq über die Ernennunq und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers des Innern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1765
neu: 2030-11-47-12; 2030-11-47-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsqesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
Verkündt111~1en im Bundesanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1766
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1767
Gesetz
über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses 1979
Vom 23. Oktober t 979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Aufenthalts für mindestens drei aufeinander-
das folgende Gesetz beschlossen: folgende Monate erhöht haben oder erhöhen.
§ 1 § 3
Aufgabe des Gesetzes Personenkreis, Einkommensgrenze
Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg ( 1) Anspruch auf Zuschuß haben alleinstehende Per-
der Preise für leichtes Heizöl entstanden sind oder ent- sonen und Haushaltsvorstände,
stehen, wird für die Heizperiode 1979/80 ein einmali- 1. denen innerhalb des in§ 2 genannten Zeitraums für
ger Heizölkostenzuschuß (Zuschuß) nach Maßgabe mindestens drei aufeinanderfolgende Monate
dieses Gesetzes gewährt. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt
worden ist,
§ 2 oder
Allgemeine Voraussetzungen 2. bei denen das monatliche Einkommen der im Haus-
halt lebenden Personen in dem in § 2 genannten
Der Zuschuß wird w~währt, wenn in der Zeit vom Zeitraum während dreier aufeinanderfolgender
1. Juni 1979 bis zum 30. April 1980 Kalendermonate im Durchschnitt den Betrag von
1. leichtes Heizöl zum Beheizen selbstgenutzten 900 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag
erhöht sich um 350 Deutsche Mark für die zweite
Wohnraums bezogen worden ist,
und um 250 Deutsche Mark für jede weitere im
2. sich bei Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizung Haushalt lebende Person.
die Heizungskosten für selbstgcnutzten Wohn-
raum wegen dPs Anstiegs der Preise für leichtes Jede Person kann für die Gewährung eines Zuschus-
Heizöl, das in dem genannten Zeitraum bezogen ses nach diesem Gesetz nur einmal berücksichtigt
worden ist, erhöht haben oder erhöhen oder werden.
3. sich bei Aufenthalt in einem Heim, einer Anstalt (2) Anspruch auf Zuschuß besteht in Höhe von 50
oder einer gleichartigen Einrichtung wegen des vom Hundert des sich aus§ 4 Abs. 1 ergebenden Betra-
Anstiegs der Preise für leichtes Heizöl die Kosten ges, wenn das zu berücksichtigende Einkommen den
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 um bis zu 10 vom bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht
Hundert übersteigt. zuständigen Behörde eingeht; in diesem Falle ist der
Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter-
(3) Das Einkommen im SinnP des Absatzes 1 Satz 1 zuleiten.
Nr. 2 bestimmt sich nach den§§ 76 bis 78 des Bundes-
sozialhilfegesctzcs. Leistungen der Kriegsopferfür- (2) Der Bezug des leichten Heizöls ist in der Regel in
sorge nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Aus- den Fällen des § 2 Nr. 1 durch Vorlage der Rechnun-
nahme des Übergangsgeldes nach § 26 a des Bundes- gen, in den Fällen des§ 2 Nr. 2 und 3 durch Vorlage
versorgungsgesetzes sind kein Einkommen im Sinne einer Bescheinigung nachzuweisen, aus der sich
des Absatzes t Satz t Nr. 2. ergibt, daß für die Heizung in dem in § 2 genannten
Zeitraum leichtes Heizöl bezogen worden ist oder daß
§ 4 sich die Heizungkosten für diesen Zeitraum wegen des
Höhe des Zuschusses Anstiegs der Preise für in diesem Zeitraum bezogenes
leichtes Heizöl erhöht haben oder erhöhen.
(1) Der Zuschuß beträgt für Haushalte mit einer Per-
son 120 Deutsche Mark. Er erhöht sich für jede weitere (3) In den Fällen des § 2 Nr. 1 hat der Antragsteller
im Haushalt lebende Person um 60 Deutsche Mark bis schriftlich zu versichern, daß das bezogene leichte
zu einem Höchstbetrag von 420 Deutsche Mark für Heizöl zur Beheizung selbstgenutzten Wohnraums
den einzelnen Haushalt. verwendet wird oder verwendet worden ist.
(2) Wird nachgewiesen, daß in dem in§ 2 genannten § 7
Zeitraum leichtes Heizöl für mehr als 1 800 Deutsche Rückzahlung
Mark bezogen und verbraucht worden ist, kann der
Zuschuß nach Absatz 1 um bis zu 70 vom Hundert des Zu Unrecht erhaltene Zuschüsse sind zurückzuzah-
1 800 Deutsche Mark übersteigenden Betrages erhöht len, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewäh-
werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich beson- rung des Zuschusses vom Empfänger zu vertreten ist.
derer Härten erforderlich ist; dies gilt für die in § 2
Nr. 2 genannten Fälle entsprechend. § 8
§ 5 Kostenbeteiligung des Bundes
Bagatellfälle Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes
gewährt, werden ihm vom Bund zu zwei Dritteln
Anspruch auf Zuschuß besteht in den Fällen des§ 2 erstattet.
Nr. 1 nur, wenn in dem in§ 2 genannten Zeitraum min- § 9
destens 250 Liter leichtes Heizöl bezogen worden sind.
In den Fällen des§ 2 Nr. 2 und 3 ist Satz 1 sinngemäß Berlin-Klausel
anzuwenden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
§ 6 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anträge
§ 10
(1) Der Zuschuß wird auf Antrag gewährt. Der
Inkrafttreten
Antrag ist bis zum 31. Oktober 1980 an die von der
Landesregierung bestimmte Stelle zu richten. Die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Oktober 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1755 ·
Zweites Gesetz
zur Änderung des Altölgesetzes
Vom 24. Oktober 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) dem Bundesamt und seinen Beauftrag-
ten auf Verlangen alle Unterlagen aus
Artikel 1 dem eigenen oder einem Unternehmen,
an dem sie beteiligt sind, über die
Das Altölgesetz vom 23. Dezember 1968 (BGBl. I S. Kosten der Beseitigung und über die
1419), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Einfüh- erzielten Erträge zugänglich zu
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem- machen,".
ber 1976 (BGBl. I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
b) Folgende neue Nummer 1 a wird eingefügt:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 11
1 a. ein Pflichtgebiet nur verkleinert werden
kann, wenn die ungedeckten Kosten des
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Pflichtgebietsinhabers über dem Durch-
schnitt der Unternehmen gleicher Art lie-
11 1. die Zuschußempfänger sich verpflichten,
gen."
a) die Altöle nach Maßgabe des § 3 in
jeweils vom Bundesamt mit Zustim- c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
mung des Bundesministers für Wirt- 11
2. die Sammlungs- und Transportkosten, aus-
schaft zu bestimmenden und mit einer genommen an Altölbesitzer gezahlte Preise,
Frist von drei Jahren abänderbaren Teil der Beseitigungskosten sind,".
Gebieten abzuholen oder die spätere d) Folgende neue Nummer 2 a wird eingefügt:
Abnahme vorzubereiten,
11
2 a. ein Teil der an Altölbesitzer gezahlten
b) auf Verlangen des Bundesamtes Her- Entgelte als Beseitigungskosten aner-
kunft, Art, Menge, Lagerung und Ver- kannt werden kann, wenn die wirtschaft-
bleib der übernommenen Altöle nach- liche Lage im Durchschnitt der Beseiti-
zuweisen, soweit dies notwendig ist, um gungsunternehmen es erfordert und die
die Voraussetzungen für die Inan- ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzli-
spruchnahme von Zuschüssen zu über- chen Aufgaben nur auf diese Weise
prüfen, sichergestellt werden kann,".
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
e) Nummer 4 erhält folgende Fassung: nach Art der Ausgangsprodukte durch Rechts-
„4. sich die Zuschüsse höchstens nach den verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anderweitig nicht zu deckenden Kosten aus- zu bestimmen."
richten, die Unternehmen gleicher Art in h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
den ihnen nach Nummer 1 Buchstabe a
i) Im neuen Absatz 7 werden hinter dem Wort
zugewiesenen Gebieten durchschnittlich
.,nicht" die Worte „oder nicht richtig" eingefügt.
entstehen,".
f) Nummer 5 wird gestrichen 3. § 4 wird wie folgt geändert:
g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Der Ausgleichsabgabe unterliegen (abga-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
bepflichtige Waren)
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. die Schmieröle aus der Nummer 27.10 C III
,.( 1) Soweit die zur Sammlung und unschädli- des Zolltarifs,
chen Beseitigung von Altölen erforderlichen
Einrichtungen vorhanden sind und dem Bun-
2. die Gasöle der Nummer 27.10 CI des Zollta-
rifs, soweit sie wie Schmieröle verwendet
desamt zur Verfügung stehen, hat dieses sicher-
zustellen, daß im Geltungsbereich dieses Geset- werden,
zes 3. mit ihrem Schwerölanteil die Schmiermittel
und die Additives der Nummer 38.14 BI a
1. Altöle in Mengen ab 200 l abgeholt werden, des Zolltarifs,
2. für Mengen unter 200 l das spätere Abholen soweit für sie die Mineralölsteuer nach dem
vorbereitet wird. Mineralölsteuergesetz 1964 in der jeweils gel-
Altöle, die der Besitzer nicht selbst beseitigt, tenden Fassung erhoben wird." ·
sind den gewerblichen und sonstigen wirt-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „9" durch die
schaftlichen Unternehmen sowie juristischen
Zahl „11" ersetzt.
Personen des öffentlichen Rechts zu überlassen,
die sich gegenüber dem Bundesamt vertraglich c) In Absatz 3 werden das Wort „Ausgleichsabga-
verpflichtet haben, Altöle abzuholen." beschuld" durch das Wort „Ausgleichsabgabe",
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: das Wort „Mineralölsteuerschuld" durch das
Wort „Mineralölsteuer" ersetzt; hinter dem
.,(2) Altöle im Sinne des Absatzes 1 sind Wort „unbedingt" werden die Worte „entsteht
gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die oder unbedingt" eingefügt.
ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthe-
tischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger d) In Absatz 4 werden die Worte „unbedingten
Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Mineralölsteuerschuld" durch das Wort „Mine-
Wasser-Öl-Gemische mit mindestens 4 v. H. ralölsteuer" ersetzt.
Ölgehalt." e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: abgabeschuld" durch das Wort „Ausgleichsab-
,.(3) Andere Stoffe als Öle (Fremdstoffe) dür- gabe" ersetzt.
fen Altölen nur aus gebrauchs- oder betriebsbe- f) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte .,für die die
dingten Gründen beigefügt werden. Syntheti- Abgabeschuld" durch das Wort „die" ersetzt.
sche Öle, die aus polychlorierten Biphenylen
oder Terphenylen bestehen, sind getrennt von 4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
anderen Altölen im Sinne des Absatzes 2 zu ,,(2) Angehörige und Beauftragte des Bundesam-
beseitigen." tes und Angehörige der Zollverwaltung sind im
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Rahmen des Absatzes 1 befugt, die abgabepflichti-
Absätze 4 und 5. gen Waren zu prüfen, Grundstücke, Betriebsanla-
e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter den gen und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-
Worten „Absatzes 1" die Worte „Satz 1" einge- gen während der üblichen Geschäfts- oder
fügt. Betriebszeit zu betreten und dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäft-
f) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Worte lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen ein-
.,Absatz 3" durch die Worte „Absatz 4 Satz 2" zusehen; zur Verhütung dringender Gefahren für
ersetzt und hinter den Worten „Absatzes 1" die die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
Worte „Satz 1" eingefügt. Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäfts-
g) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: räume auch außerhalb der üblichen Geschäfts-
oder Betriebszeit und auch dann betreten werden,
.,(6) Altöle, deren Gehalt an Fremdstoffen wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunfts-
bestimmte Hundertsätze übersteigt, müssen auf pflichtigen dienen. Das Grundrecht der Unverletz-
Anordnung der nach Landesrecht zuständigen lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
Behörde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunfts-
gesondert gelagert werden. Der Bundesminister pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu
für Wirtschaft wird ermächtigt, die Hundert- gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor-
sätze, die 10 v. H. nicht unterschreiten dürfen, zulegen."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1757
5. § 6 erhält. folgende fdssung: Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
.. § 6
Pr.oben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheini-
Überwachung gung zu entnehmen und die geschäftlichen Unter-
(1) Der Verbleib von Altölen im Sinne des § 3 lagen des Auskunftspflichtigen einzusehen; zur
Abs. 2 unterliegt der Überwachung durch die Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-
zuständige Behörde. che Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-
stücke, Anlagen und Geschäftsräume auch außer-
(2) Gewerbliche und sonsUge wirtschaftliche
halb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und
Unternehmen haben für jeden Betrieb, in dem
auch dann betreten werden, wenn sie zugleich
Altöle in einer Menge von jährlich mindestens
Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.
500 1 anfallen oder bei dem mit einem jährlichen
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
Anfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen ist,
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
Nachweis über Herkunft, Art, Menge, Aufbewah-
weit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat
rungsort und Beseitigung sowie Übernahme und
die Maßnahmen nach Satz 3 zu gestatten und die
Abgabe der Altöle durch Führung von Nachweis-
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
büchern, das Einbehalten von Belegen und deren
Aufbewahrung zu erbringen und der zuständigen (5) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten
Behörde die für sie bestimmten Belege zu übersen- Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
den sowie auf deren Verlangen Nachweisbücher Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1
zur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht
gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter- anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbe-
nehmen, die Altöle in einer Menge von jährlich hörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
mindestens 500 1 übernehmen. Wer die Vorausset- Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
zungen nach Satz 1 oder 2 erfüllt, hat dies der damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
zuständigen Behörde bei Aufnahme seiner Tätig- rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
keit schriftlich anzuzeigen. Das Nähere über die des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
Einrichtung, Führung und Vorlage der Nachweis- sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus-
bücher und das Einbehalten und Übersenden von kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Perso-
Belegen sowie über die Aufbewahrungsfristen nen handelt."
regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung. Die zustän- 6. § 7 wird gestrichen.
dige Behörde kann auf Antrag oder von Amts
wegen 7. In§ 8 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 6 und 7 die-
1. eine zentrale Führung von Nachweisbüchern ses Gesetzes gelten" durch die Worte .,§ 6 gilt"
in einem Haupt.betrieb zulassen, wenn die ersetzt.
Überwachung des Verbleibs der Altöle
dadurch nicht beeinträchtigt wird, 8. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. von der Pflicht, ein Nachweisbuch zu führen, .,( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Belege einzubehalten und zu übersenden, oder fahrlässig
befreien, wenn das Unternehmen nach seiner
Art und Betriebsführung auch ohne ein Nach- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Altöle nicht den dort
weisbuch ausreichend überwacht werden bezeichneten gewerblichen und sonstigen wirt-
kann. schaftlichen Unternehmen sowie juristischen
Personen des öffentlichen Rechts überläßt,
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1
oder 2 bestehen nicht, wenn nach § 11 Abs. 3 des 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Altölen Fremdstoffe
Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der beifügt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 synthe-
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBL I S. tische Öle, die aus polychlorierten Biphenylen
41) ein Nachweisbuch zu führen ist und Belege oder Terphenylen bestehen, nicht getrennt
vorzulegen sind oder wenn die Altöle beseitigt,
1. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 abgeholt werden und 3. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Nachweisbü-
cher nicht oder inhaltlich unrichtig führt oder
2. keine über den zulässigen Anteil (§ 3 Abs. 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht
Satz 2 Nr. 2) hinausgehenden Mengen an zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält
Fremdstoffen enthalten. oder aufbewahrt,
(4) Der Altölbesitzer hat der zuständigen 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 die dort bezeichnete
Behörde auf Verlangen unverzüglich alle Aus- Anzeige nicht erstattet,
künfte zu erteilen, die zur Überwachung von Her-
kunft, Art, Menge, Lagerung und Verbleib der 5. entgegen§ 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,
Altöle erforderlich sind. § 5 Abs. 3 gilt entspre- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
chend. Die von der zuständigen Behörde mit der zeitig erteilt,
Einholung von Auskünften beauftragten Perso- 6. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 5 das Betreten von
nen sind im Rahmen des Satzes 1 befugt, Grund- Grundstücken, Anlagen oder Geschäftsräu-
stücke, Anlagen und Geschäftsräume des Aus- men, die Vornahme von Prüfungen oder
kunftspflichtigen während der üblichen Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen lässig die in Satz 1 bezeichnete Anzeige nicht rechtzei-
nicht gestattet oder Unterlagen nicht vorlegt tig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
oder Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahn-
det werden.
7. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2 Satz 4
oder § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für Artikel 3
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist." Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
das Altölgesetz neu bekanntzumachen und dabei
9. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wer- Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
den die Worte „Übergangs- und" gestrichen.
Artikel 4
10. § 11 wird gestrichen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Unter-
Dritten Überleitungsgesetzes.
nehmen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgenommen haben, haben die Anzeige
nach Artikel 1 Nr. 5 (§ 6 Abs. 2 Satz 3) binnen zwölf Artikel 5
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstat-
ten. § 8 Abs. 1 des Altölgesetzes gilt entsprechend. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Ordnungswidrig• handelt, wer vorsätzlich oder fahr- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Oktober 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 63 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1759
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung
Vom 16. Oktober 1979
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juni 1977 (BGBLI S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBL I S. 613) geändert
worden ist, und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23.
Juni 1970 (BGBL I S. 805) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-
stengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBL I S. 821 ), wird im ·
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel t
Die Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsver-
messung vom 22. Juni 1978 (BGBL I S. 770) wird wie
folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 Satz 2 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
1. Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes 315,-
2. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder
eines Behältermeßbriefes
1. bei der Fertigung mit der Erstschrift 27,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 85,-
3. Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes 150,-
4. Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief 37,-
5. Ausstellung
1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister 220,-
2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis 105,-
3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte 220,-
4. sonstiger Bescheinigungen 65,-
6. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach
Nummer 5
1. bei der Fertigung der Erstschrift 21,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 53,-
7; Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die
0
Schiffsvermessung )
je Registertonne -,84
mindestens jedoch 210,-
8. Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die
0
Schiffsvermessung )
je Registertonne -,42
mindestens jedoch 105,-
9. zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungser-
gebnis nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die
0
Schiffsvermessung )
je Registertonne -,63
mindestens jedoch 157,50
10. zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den Suez-
Kanal oder den Panama-Kanal
je Registertonne -,42
mindestens jedoch 105,-
11. Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern
je angefangene Arbeitsstunde 60,-
12. Vermessung von Laderäumen
je Kubikmeter -,84
minc:1.estens jedoch 210,-
13. Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten
je angefangene Arbeitsstunde 60,-
'l Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom
8. Oktober 1957 (BGB!. II S. 1469) beigetreten ist.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1761
Verordnung
über die Anzeigen nach § t 4 und § 55 c der Gewerbeordnung
fGewerbeanzeigen-Verordnung - GewAnzV)
Vom 19. Oktober 1979
Auf Grund des§ 14 Abs. 4 und des§ 55 c Abs. 2 der 3. in den Fällen des§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewer-
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- beordnung (Aufgabe des Betriebes) ein roter Vor-
chung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird mit druck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewe'rbeab-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: meld ung - Gew A 3)
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig und
§ 1 gut lesbar auszufüllen.
Anzeigenvordrucke
Für die in § 14 Abs. 1 bis 3 und § 55 c Abs. 1 der § 2
Gewerbeordnung genännten Anzeigen ist Berlin-Klausel
1. in den Fällen des§ 14 Ab.,. 1 Satz 1 der Gewerbeord-
nung (Beginn des Betriebes) ein weißer Vordruck Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmel- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
dung - GewA 1), ordnung auch im Land Berlin.
2. in den Fällen des§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gewer-
beordnung (Verlegung eines Betriebes) und in den
Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Gewerbeord- § 3
nung (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstan-
Inkrafttreten
des des Gewerbes) ein gelber Vordruck nach dem
Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
GewA 2), Verkündung folgenden 12. Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
GewA 1
nach § 14 Gewü oder § 55 c GewO Bitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift vollständig
Gewerbe-Anmeldung sowie § 1 GewAnzV und gut lesbar ausfüllen sowie die zutreffenden Kästchen ankreuzen.
Angaben Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen.
zum Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) ist bei Feld Nr. 3 bis 10 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben.
Betriebs- Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf
inhaber der Rückseite des Vordrucks n oder einem Beiblatt n oder weiteren Vordrucken n gemacht.
J__I Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name ~J Ort und Nr. der Eintragung
------
l}-Familienname
~ Vornamen
~J Geb~rt-~~a~e (nur bei Abweich~ng v~m Famili;~~~;~) _QJ Geburtsname der Mutter
---- -----~-
lzJ Geburtsdatum j Geburtsort (Ort, Kreis, Land)
----·
~J
--
Staatsangehörigkeit
c!E:l_lJ_t§ch D_ andere:
[Q]Anschrift der Wohn~~g und Telefo~-~Nr.
Angaben zum Betrieb
11-i] Zahl der geschä_ftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften):
Zahl der qesetzhchen Vertreter (nur bei juristischen Personen):
_gj Anschrift der Betriebsstätte und Telefon-Nr.
blJ Anschrift der Hauptniederlassung und Telefon-Nr.
~ Anschrift der früheren Betriebsstätte
1§] Angemeldete Tätigkeit (genau angeben; z. B Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen u. Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln usw.)
1ZJ Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit
1
1§J Art des angemeldeten Betriebes ~ Anzahl der voraussichtlich im angemeldeten
Industrie n Handwerk n Handeln Sonstiges n Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:
Die Anmeldung 201 einen selbständigen Betrieb 1 1 eine Zweigniederlassung 1 1 eine unselbständige Zweigstelle 1
wird erstattet für 211 ein Automatenaufstellungsgewerbe 1 1 1221 ein Reisegewerbe 1 1
Wegen nJ Neuerrichtung
des Betriebes n f?~ Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge,
Änderung der Rechtsform, Gesellschaftereintritt) n
g§j Name des früheren Betriebsinhabers (falls bekannt)
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen oder Ausländer ist:
~ Liegt eine Erlaubnis vor? Nein LJ Ja, erteilt am/von (Behörde):
~ Liegt eine Handwerkskarte vor? Nein LJ Ja, ausgestellt am/von (Handwerkskammer):
~ Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor? Nein LJ Ja, erteilt am/von (Behörde):
~ Die Aufenthaltserlaubnis enthält keine Auflage oder Beschränkung LJ enthält folgende Auflage oder Beschränkung:
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die
Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die Fortsetzung eines derartigen Betriebes kann verhindert werden.
r (Datum) (Unterschrift)
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1763
GewA2
nach § 14 GcwO oder § 55 c GewO Bitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift vollständig
Gewerbe-Ummeldung sowie § 1 GewAnzV und gut lesbar ausfüllen sowie die zutreffenden Kästchen ankreuzen.
Angaben Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen.
zum Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist bei Feld Nr. 3 bis 10 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben.
Betriebs- Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf
inhaber der Rückseite des Vordrucks oder einem Beiblatt oder weiteren Vordrucken gemacht.
Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name 2 Ort und Nr. der Eintragung
)J'Familienname 4 Vornamen
5 Geburtsname (nur bei Abweichung vom Familiennamen) 6 Geburtsname der Mutter
Geburtsdatum s l Geburtsort (Ort, Kreis, Land)
§}f Staatsangehörigkeit
____Qeu_!sgtl _0 ___ andere: _
19J Anschrift der Wohnung und Telefon-Nr.
Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften):
Angaben zum Betrieb
Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen):
12 Anschrift der Betriebsstätte und Telefon-Nr.
1j] Anschrift der Hauptniederlassung und Telefon-Nr.
1~ Anschrift der früheren Betriebsstätte (nur bei Verlegung)
Nach der ,
Änderung,
Erweiterung
oder Verlegung
D:l Datum der Anderung, Erweiter~~g -od-erVe~leg-~91
1sj Art des umgemeldeten Betriebes _____,__________.,..1_9~A-nz_a_h_l_d_e_r_v_o_r_a_u_s_s_ic_h_t_lic-h-im_u_m_g_e_m_e_l_d_et_e_n_ _ _ _ _,
_____lne!u_~!f:ie. D Handwerk D_ Han~,e.l__ Q Sonstiges Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:
Die Ummeldung 20 einen selbständigen Betrieb eine Zweigniederlassung eine unselbständige Zweigstelle
wird erstattet für 21 _ein Automaten~~fot~U-~~~gsg~~erbe --o:=ß_2L_e_in_R_e_is_e.....:g,c_e_w_e_rb_e_,..... L __ _ _ _ _ , , _ _ , - - - - - - - - - - - - - - ;
23 Änderung der Betriebstätigkeit (z. B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel)
Wegen 24 Erweiterung de~_ BEJ~ri~b~tätigkeit (z B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel)
25 Verle un des Betriebes
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen oder Ausländer ist:
28 Liegt eine Erlaubnis vor? Nein Ja, erteilt am/von (Behörde):
?.~J Liegt eine Handwerkskarte vor? Nein-- • Ja, ausgestellt am/von (Handwerkskammer):
iofLiegt eine Aufenth~ltserlaubnis vor? Nein • Ja, erteilt am/von (Behörde):
Die Aufenthaltserlaubnis enthält keine Auflage oder Beschränkung enthält folgende Auflage oder Beschränkung:
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die
Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Die Fortsetzung eines derartigen Betriebes k.~nn verhindert werden.
(Datum) (Unterschrift)
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
GewA3
nach § 14 GewO oder § 55 c GewO Bille m,t Schreibmaschine oder 1n Blockschrift vollständig
Gewerbe-Abmeldung sowie § 1 GewAnzV und gut lesbar ausfullen sowie die zutreHenden Kästchen ankreuzen
Angaben Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen.
zum Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) ist bei Feld Nr. 3 bis 10 der gesetzliche Vertreter anzugeben.
Betriebs- Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf
inhaber der Rückseite des Vordrucks oder einem Beiblatt oder weiteren Vordrucken gemacht.
Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name
1
?J Ort und Nr. der Eintragung
1
3 Familienname 4 · Vornamen
_§ _ Geburtsname (nur bei Abwe,chung vom Fam,llennamen) Geburtsname der Mutter
7 Geburtsdatum l§ 1 Geburtsort (Ort. ~re,s. Landl
9 _ Staatsangehörigkeit
__ _9!:l_ut~ch _fl ____c1ndere ____________ _
10 Anschrift der Wohnung und Telefon-Nr.
1-1J Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengese11schaften1
Angaben zum Betrieb
Zahl der esetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
12 Anschrift der Betriebsstätte und Telefon-Nr.
13- Anschrift der Hauptniederlassung und Telefon-Nr.
!_4. Falls an einem anderen Ort eine Neuerrichtung beabsichtigt ist, Anschrift der künftigen Betriebsstätte und Telefon-Nr.
17, Datum der Betriebsaufgabe
18 Art des abgemeldeten Betriebes 19 Anzahl der zuletzt im abgemeldeten
Industrie Handwerk Sonstiges Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:
Die Abmeldung 20 eine Zweigniederlassung eine unselbständige ZweigsteJle
wird erstattet für 21 ein Automatenaufstellungsgewerbe 22 ein Reisegewerbe
---~-~---~ ---+---1~------------',c__,"--------..__--L..,-------"''------"-L_---------------~
23
Wegen 24 teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z B Aufgabe einer Zweigniederlassung)
f - - - - ~ - - - - - - - - - - " ' - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - ' - - ' - - - - - - " - - - - - - - - - " - - - - - ~ - - - -.......~ - ~ - - ~ - - -
25' Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z B wegen Verkauf, Verpachtung, Erbfolge, Anderung
der Rechtsform. Austritt als Gesellschafter)
26' Name des künftigen Betriebsinhabers 11a11s bekannt)
7 Gründe für die Betriebsaufgabe (z B. Alter, Betriebsübergabe, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Konkursverfahren usw)
Hinweis: Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.
(Datum) (Unterschnfll
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1765
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 11. Oktober 1979
I. c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
Auf Grund des Artikels l der Anordnung des Bun- dem Präsidenten des Bundesarchivs,
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
14.Juli 1975 (BGBI.I S.1915), geändert durch die dem Direktor des Bundesamtes für die Anerken-
Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921 ), über- nung ausländischer Flüchtlinge
trage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur jeweils für ihren Geschäftsbereich,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten d) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12
dem Kommandeur der Grenzschutzschule
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,
jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
Geschäfts be re ic hs,
schutz,
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, e) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
dem Präsidenten des Umweltbundesamtes, für öffentliche Verwaltung
dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz für die Beamten des Zentralbereichs.
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
II.
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
dem Direktor des Instituts für Angewandte Geodä- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
sie, und Entlassung der unter Abschnitt I genannten
dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesmini- Beamten vor.
sters des Innern,
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes III.
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über
schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direk- die Ernennung und Entlassung von Beamten im
tor (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom
weiter zu übertragen, 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 388) außer Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 20. Oktober 1979
Tag In h a 1 t Seite
19. 10. 79 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ........................................... . 1081
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 10. 79 Verordnung TSF Nr. 7 /79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 197 18. 10. 79 15. 11. 79
9291
18. 10. 79 Verordnung Nr. 20/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 199 20. 10, 79 1. 11. 79
9500-4-6-4
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 20. Oktober 1979
Tag In h a 1 t Seite
19. 10. 79 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ........................................... . 1081
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 10. 79 Verordnung TSF Nr. 7 /79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 197 18. 10. 79 15. 11. 79
9291
18. 10. 79 Verordnung Nr. 20/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 199 20. 10, 79 1. 11. 79
9500-4-6-4
Nr. G'.3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1979 1767
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer V('r/iffpntJichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u n rn ilJ<>lhcHP R<>chtsw i rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Au fgdü h rt w<'rdPn nur d iP Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
d<~s J\ mtsblatles durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llurn und H<'z<'iC'hnung dPr Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
VorsC'hriften für die Agrarwirtschaft
10. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2211/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1107/68 und (EWG) Nr. 2496/78 hins~cht-
lich der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana
Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone 11. 10. 79 L 256/19
10. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2212/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestim-
mungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten
Milch(~rzcugnissen an Schüler in Schulen 11. 10. 79 L 256/21
10. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2213/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen
für Mager m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet wor-
den ist 11. 10. 79 L 256/23
16. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2276/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl
erzeugenden Mitgliedstaaten 18. 10. 79 L 262/11
17. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2278/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2015/76 hinsichtlich der Dauer der
Lagcrvcrtriige für konzentrierten Traubenmost 18. 10. 79 L 262/19
17. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2279/79 der Kommission zur Einräumung
der Möglichkeit einer Lösung der langfristigen Lagerverträge für
konzentrierten Traubenmost 18. 10. 79 L 262/20
17. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2280/79 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 hinsichtlich des in ihrem
Anhang lII aufgeführten Sonderkurses 18. 10. 79 L 262/21
17. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2281179 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1978/79,
die lnha bern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbe-
halten sind 18. 10. 79 L 262/22
Andere Vorschriften
9. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2207/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittel werten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Ä pleln und Birnen 11. 10. 79 L 256/9
16. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2277/79 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bPstim mte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan 18. 10. 79 L 262/17
17. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2282/79 der Kommission über die Einrei-
hung von Waren in T arifslelle 55.09 A l des Gemeinsamen Zolltarifs 18. 10. 79 L 262/23
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.11. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt•
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne•
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne•
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver•
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 344. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 194 vom 13. Oktober 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.