1673
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1979 1 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
9. 10. 79 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673
2032-1
2. 10. 79 Dritte Verordnunq zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
51-1-lB
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 9. Oktober 1979
Auf Grund des Artikels V§ 1 des Gesetzes über die 5. den am 30. Januar 1976 in Kraft getretenen § 79
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar
Bund und Ländern 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1976 (BGBl. I S. 185),
S. 1285) wird nachstehend der Wortlaut dös Bundesbe-
soldu ngsw~setzes in der ab 1. März 1979 gellenden Fas- 6. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 2
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes über die Personalstruktur des Bun-
desgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I
1. das nach Maßgabe des Artikels XI § 3 in Kraft s. 1357),
getretene Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Verein- 7. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Arti-
heitlichung und Neuregelung des Besoldungs- kel I § 1 und den am 1. September 1976 in Kraft
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 getretenen Artikel II des Fünften Bundesbesol-
(BGB!. 1 S. 1173), dungserhöhungsgesetzes vom 18. August i 976
2. ckn am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IV (BGBI. I S. 2197),
des Vierten Bu nd<~sbesold ungserhöhungsgesetzes
vom 6. August 1975 (BGB!. 1 S. 2089), 8. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II
§ 13 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vor-
3. den am 1. Januar 1976 in Krc1flgetrelenen Artikel schriften für die Sozialversicherung - vom
1 des l-fa usha ltsstru ktu rgPsctzes vom 18. Dezem- 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845),
ber 1975 (BGB!. I S. 3091 ),
9. die am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Arti-
4. ckn c1m 31. Januar 1976 in Krall getretenen Arti- kel I § l und Artikel II Nr. 1, 2, 3 und 6 sowie den
kel 2 dc!s Gesetzes zur Änderung der Bezeichnun- am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II Nr. 4
gen der Richter und eh rena mtl ichen Richter vom und 5 des Sechsten Bundesbesoldungserhöhungs-
22. De,.ember 1975 (BGBl. l S. 3176), gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117),
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
10. das am 1. J,rnuar 1978 in Kraft getretene Gesetz ten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 20. März 1979 (BGBI. I S. 357),
vom 22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3103),
14. den nach Maßgabe des Artikels V § 3 in Kraft
11. die am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel I getretenen Artikel I des Gesetzes über die Erhö-
und Artikel II des Achten Gesetzes zur Änderung hung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
bea mtcnrcchtlichcr und besoldungsrechtlicher Bund und Ländern 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBl. I
Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 869), S. 1285),
12. das am 14. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 15. den nach Maßgabe des Artikels 13 in Kraft getre-
vom 4. Januar 1979 (BGBI. I S. 49), tenen Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige
13. die nach Maßgabe des Artikels VIII § 4 in Kraft des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)
getretenen Artikel I und Artikel IV des Sieben- vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301).
Bonn, den 9. Oktober 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1675
Bund es besold ungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17
2. Absc·hnitt.: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18und19
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren und Hoch-
schulassistenten 32 bis 36
4. U ntcrabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitl: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirk-
same Leistungen und jäh~liches Urlaubsgeld 67 bis 68 a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt 3. Ortszuschlag,
Allgemeine Vorschriften 4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsdienstbezüge.
§ 1
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Geltungsbereich
Bezüge:
( 1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Anwärterbezüge,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der 2. jährliche Sonderzuwendungen,
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der son-
stigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden 3. vermögenswirksame Leistungen,
Körperschaften, Ansta Iten und Stiftungen des 4. jährliches Urlaubsgeld.
öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehren-
beamten und die Beamten auf Widerruf, die neben- (4) Die Länder können 'besoldungsrechtliche Vor-
bei verwendet werden, schriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen,
soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
2. Richter des Bundes und der Ui nder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-
chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
3. Berufssoldaten und SoldclLen auf Zeil.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: §2
1. Grundgehalt, Regelung durch Gesetz
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
Hochschulen, wird durch Gesetz geregelt.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Zusicherunw~n, Vereinbc1runw~n und Vergleiche, Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen
die dem Beamten, Rich!J)r oder Soldaten eine höhere Amt. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum
als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf- Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versi-
cherungsverlrJge, die zu diesem Zweck abgeschlossen (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
werden. setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer
Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm Dienstherrn(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so
teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermö- werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
genswirksamen Leistungen. verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst
§3 einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr
Anspruch auf Besoldung
oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-recht-
( 1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben liche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen
Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Über- Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
nahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in§ 1 trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister
Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf oder die von ihm bestimmte Stelle.
es zur Verleihung eines Amtes mit anderem End-
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so
grundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle
wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in
der Mitteilung über die Versetzung in den einstweili-
eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch
gen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl
mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung
oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für
bestimmt ist. Wird ein An!lt auf Grund einer Regelung
das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entspre-
nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz,§ 22 Abs. 1 ein-
chend für die Fälle des· Eintritts in den einstweiligen
gestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme,
Ruhestand kraft Gesetzes.
die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Bei Soldaten auf Zeit entsteht der Anspruch auf §5
Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ablauf des
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
vorgeschriebenen Grundwehrdienstes; dies gilt nicht
für Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-
gung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere
1. Soldaten, die mindestens mit dem Dienstgrad Ober-
gefreiter eingestellt werden, besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus
dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt,
2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von minde- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für
stens zwei Jahren verpflichtet haben, nach Ablei- die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen,
stung eines Wehrdienstes von sechs Monaten. so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst über-
tragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts ande-
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf
res bestimmt ist.
des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus
dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. §6
Besoldung-für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für
einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent- § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
fällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist,
erhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezü-
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und
ge:) Dies gilt auch für einen Richter, dessen Dienst
6 werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen
nach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes
Bezüge werden monatlich im voraus gezahlt, soweit
oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden
'nichts anderes bestimmt ist.
ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit
gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. §7
Kaufkraftausgleich
§4
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstli-
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in chen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet
den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von und muß er über die Bezüge in der Währung dieses
Wahlbeamten auf Zeit Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der
Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft
( 1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in ') § 6 Satz 1 lautet in der vom 1. Oktober 1979 an geltenden Fassung:
dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhe- Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 79 a Abs. 1 Nr 1, § 89 a
Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
stand mitge_teilt worden ist, und für die folgenden drei ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge.
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der Deutsdwn Mark durch Zu- oder Abschlüge a uszu- auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie
gleichen (Ka ufk rafta usgleich). Der Kaufkraftausgleich der Pfändung unterliegen.
wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen
mit dem Bu ndPsm i nistcr der Finanzen geregelt. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
§8 tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen
Kürzung der Besoldung bei Gewähtung
den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf
einer Versorgung durc:h eine zwischenstaatliche
Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
oder überstaatliche Einrichtung
Handlung besteht.
( l) Erhält ein Bea mtcr, Richter oder Soldat aus der
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- § 12
staatlichen oder überstautlichen Einrichtung eine
Rückforderung von Bezügen
Versorgung, werden S(~ine Dienstbezüge gekürzt. Die
Kürzung beträgt 2,14 vom Hundert für jedes im zwi- (i) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen- gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich
dete Jahr; ihm vcrbldben jedoch mindestens vierzig der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgrup-
vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Inva- pen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender
liditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbe-
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- träge nicht zu erstatten.
richtung, werden die Dienstbezüge um sechzig vom
Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerli-
gewährte Versorgung nicht übersteigen. chen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat- anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des
lichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger
Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung
chen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü- obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
che erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatli-
chen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der
Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück- § 13
sichtigt werden.
Wahrung des Besitzstandes
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
( 1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringe-
Grundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehalt-
rem Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, über-
fähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zu-
nommen oder versetzt wird, weil seine Körperschaft
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebil-
schulen.
det oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde
§9 verschmolzen oder in eine andere Körperschaft oder
Verlust der Besoldung Behörde eingegliedert wird (§§ 19, 128 des Beamten-
bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst rechtsrahinengesetzes, § 26 Abs. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vor-
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh- schriften), erhält eine ruhegehaltfähige Ausgleichszu-
migung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für lage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust schen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag
der Bezüge ist festzustellen und dem Beamten, Richter des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt und
oder Soldaten mitzuteilen. Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zuge-
standen hätten, gewährt; Änderungen der besoldungs-
§ 10 mäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben
unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, Amtszeit gewährt. Richtet sich die Zuordnung des
so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt- Amtes eines Beamten zu einer Besoldungsgruppe
schaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag nach der Schülerzahl einer Schule und erfüllt der
auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes Beamte wegen zurückgehender Schülerzahlen die
bestimmt ist. Voraussetzungen für die Zuordnung seines Amtes
nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß;
§ 11
Absatz 3 bleibt unberührt.
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein
(1) Der BcamtP, Richter oder Soldat kann, wenn bun- anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt
desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansp,rüche wird, weil
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
a) für sdne Laufbahn ockr sein Amt durch Rechts- § 16
oder VerwdltungsvorschriflPn besondere gesund-
Amt, Dienstgrad
heitliche Anforderungen festgesetzt sind und
b) Pr nuch Feststellung eines Amtsurztes, eines beam- Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
teten Arztes ockr eines Vertrauensarztes diese verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des
besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht Soldaten gleich.
mehr erfüllt, ohne daß er dies zu vertreten hat.
§ 17
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus
einem Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, Aufwandsentschädigungen
und verringert sich durch den Übertritt sein Grundge- Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
halt, so erhält er eine ruhegehaltfJhige Ausgleichszu- werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Auf-
lage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen sei- wendungen entstehen, deren Übernahme dem Beam-
nem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, ten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden
das ihm in seinem bisherigen Amt zuletzt zustand. Der kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfü-
Gesamtbetrug von Grundgehalt und Ausgleichszu- gung stellt.
lage darf das Endgrundgehalt seines jeweiligen Amtes
nicht übersteigen. Die Ausgleichszulage wird nicht
gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts
auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinar- 2. Abschnitt
gerichtlichen Verfahren beruht. Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Solda- für Professoren an Hochschulen
ten und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen 1. Unterabschnitt
wird und sein neues Grundgehalt geringer ist als das Allgemeine Grundsätze
Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhege-
halt bemessen war.
§ 18
(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzu-
lagen sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund- Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten
gehalt für Professorc~n an Hochschulen. Nichtruhege- sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
haltfähige Stellenzulagen, die in dem neuen Amt sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
zustehen, werden auf die Ausgleichszulage angerech- Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berück-
net. sichtigung der gemeinsamen Belange aller Diensther-
ren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
§ 14
Anpassung der Besoldung § 19
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den ( 1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Sol-
Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch daten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des
Bundesgesetz regelmäßig angepaßt. ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in
einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehre-
ren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das
§ 15 Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der
Dienstlicher Wohnsitz Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung
bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
( 1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Rich- des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das
ters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten
Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbe-
Soldaten ist sein Standort. hörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-
recht zuständigen Minister. Ist dem Beamten oder
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
Wohnsitz anweisen: Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt
sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besol-
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit dungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt
des Beamten, Richters oder Soldaten ist, des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-
dungsgruppe R l; soweit die Einstellung in einem
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
das Grundgehalt nach der entsprechenden Besol-
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat dungsgruppe.
im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt
ist. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeord-
net oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewäh-
übertragen. rung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festge-
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1679
legten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Auf-
Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer steigen in den Dienstaltersstufen und die Festset-
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach zung des Besoldungsdienstalters abweichend von
der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung die- § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 zu regeln.
ser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die
Besoldung aus diesem Amt. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung
kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
den.
2. Unterabschnitt (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt.,
durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtli-
Vorschriften für Beamte und Soldaten chen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommu-
nalverbände und anderer überörtlicher kommunaler
§ 20 Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten
Besoldungsordnungen A und B Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der ent-
sprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im
( 1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A
Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsord- und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum
nungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständi-
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt gen Minister übertragen werden.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B -
feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze § 22
der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge- Vorstandsmitglieder
wiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt., durch öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungs-
ordnungen zuzuordnen. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt., durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder
nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der
Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen (Werkleiter) den Besoldungsgruppen der Bundesbe-
nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen soldungsordnungen A und B zuzuordnen.
wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsord-
nungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen (2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der
den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder
Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar öffentlich-rechtlicher Sparkassen ist die Summe aus
auch für die Landesbesoldung·sordnungen. der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen
und dem Kurswert der Kundenwertpapiere nach
einem bestimmten Stichtag. Grundlage für die Einstu-
§ 21 fung der Werkleiter ist bei Versorgungsbetrieben die
nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, beförderten Personen in einem bPstimmten Wirt-
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und schaftsjahr.
Kreise
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 23
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Eingangsämter für Beamte
für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen
Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemein- (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden
den, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen zuzuweisen:
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchst-
dungsgruppe A 1 oder A 2,
grenzen sind insbesondere unter Berücksichtigung
der Zahl der Einwohner zu bestimmen. 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 5,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 9,
1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol-
den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen
dungsgruppe A 13.
A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzu- (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
ordnen; dabei können bei den in Ahsatz 1 genann- für die Befähigung der Abschluß einer Fachhoch-
ten Körperschaften einer Größenklasse höchstens schule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte,
zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen die für die Befähigung den Fachhochschulabschluß
werden, nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 24 (2) Absatz 1 gilt nicht
Eingangsamt 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
für Beamte in besonderen Laufbahnen Hauptverwaltung der Deut.sehen Bundesbahn, das
Direktorium und die Hauptverwaltungen der
( 1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen Deutschen Bundesbank,
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttech- 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an
nischen oder technischen Verwaltungsdienst öffentlichen Schulen und Hochschulen,
besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vor-
schulen,
geschrieben ist und
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des§ 24 Abs. 1
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
die bei sachgerechter Bewertung zwingend die
zugewiesen worden ist.
Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen
Besoldungsgruppe als nach§ 23 erfordern,
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer- und entsprechenden Einrichtungen des Bundes und
den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die der Länder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen
Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsord- Bundesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1
nungen zu kennzeichnen. überschritten werden, soweit dies wegen der mit den
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Funktionen verbundenen Anforderungen erforder-
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absat- lich ist. Dies gilt auch bei einem Rechnungshof unmit-
zes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs- telbar nachgeordeten Rechnungsprüfungsämtern.
gruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige
Ämter eingereiht sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur sachgerechten Be-w:ertung der Funktionen
§ 25 1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des§ 24 Abs. 1
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
Beförderungsämter
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich 2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Ober-
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, grenzen als nach Absatz 1 zuzulassen,
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-
dungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten 3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Ober:-
Funktionen wesentlich abheben. grenzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden
Fällen unberücksichtigt bleiben: ·
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere
Obergrenzen zugelassen sind,
§ 26
b) Funktionen, die nach§ 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern
Obergrenzen für Beförderungsämter zugeordnet sind,
( 1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach 4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober- Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen
grenzen nicht überschreiten: der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper-
im mittleren Dienst schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie in den Stadtstaaten bei der Anwen-
in der Besoldungsgruppe A 7 40 v.H., dung der Obergrenzen nach Absatz 1 unberück-
in der Besoldungsgruppe A 8 30 v.H., sichtigt bleiben können.
in der Besoldungsgruppe A 9 8 v.H.,
im gehobenen Dienst (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v.H., durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewer-
in der Besoldungsgruppe A 12 12 V. H., tung der Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufge-
in der Besoldungsgruppe A 13 4 v.H., führten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
im höheren Dienst
1. abweichend von Absatz 1 und Absdtz 4 Nr. 2
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,
und B 2 nach Einzelbewertung Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter
zusammen 40 v. H., dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 wenn sie weniger als 100 000 Einwohner haben,
zusammen 10 v. H.
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt- Absatz 4 Nr. 2, oder der nach Nummer 1 dieses
zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften
jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die über die höchstzulässigen Ämter sowie über die
Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgrup- Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter
pen A 13 bis A 16 und B 2. zueinander zu erlassen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1681
3. nach Maßgc1lw der Rechtsverordnung der Bundes- einundzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird
wgierung zu Absc1lz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die
besondPren Funktionen unberücksichtigt bleiben. Hälfte der Zeil hinausgeschoben, um die er älter ist.
Die Erm:ichtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn
kann auf den zusUindigen Minister übertragen wer- des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszu-
den. schieben ist, werden abgesetzt, soweit§ 30 nichts ande-
res bestimmt,
(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungs-
1. die nach Vollendung des siebzehnte~ Lebensjahres
gruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe
verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen
sachgerechter Bewertung höchstens fünfundsechzig
Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-
vom Hundert der Gesa mlzahl aller Planstellen bei
schul-, Hochschul- und praktische Ausbildung,
einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 5
Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird
und A 6 des mittlerPn Dienstes, den Besoldungsgrup-
die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
pen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie den
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-
Besoldungsgruppen A 13 und A 14 des höheren Dien-
stes entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die dung gleich;
Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwendung der 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverordnungen verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptbe-
nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9 zur ruflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das
Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das Beamten- oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben
erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 ist;
Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-
erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom gende Zeilen einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Hundert, für die durch Salz 1 und 2 nicht unmittelbar Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
erfaßten fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche Reichsgebiet;
des Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsech-
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
zig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die
in diesen Bereichen für das Eingangsamt und das erste verbrachte Zeiten
Beförderungsamt verbleib<'n. In den Bereichen des a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
Absatzes 3 kann die Obergrenze für erste Beförde- schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne
rungsämter überschritten werden, soweit dies zur Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-
sachgerechten Bewertung erforderlich ist. sprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines
nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-
dienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehr-
§ 27 dienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivil-
Bemessung des Grundgehaltes dienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungs-
helfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- befreit,
nungen nicht feste Gehä Her vörsehen, nach Dienstal-
tersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der
um die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9
Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstal- Abs. 1 des Häftlingshilfegeselzes berechtigten
tersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Personen,
Besold ungsdienslalter. c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-
mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,
(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol- soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeils-
dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten und Wehrdienstpflicht umfaßt,
schriftlich milzutPilen.
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder
(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienst- Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst,
altersstufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vor- soweit der Dienst die Zeit des auf Grund der
läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinar- Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt
verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet und die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,
das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des
Beamten oder Soldaten oder infolge slrafgerichtlicher e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer
Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Krankheit oder Verwundung als Folge eines
Zeil des Ruhens. Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer
Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne
der Buchstaben a bis d durchgeführt wurde und
§ 28 während der der Kranke oder Verwundete
Besoldungsdienstalter im Regelfall arbeitsunfähig war;
(1) Das Besoldungsdienst.alter beginnt am Ersten des 5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutma-
Monats, in dem dPr Beamte oder Soldat das einund- chung nationalsozialistischen Unrechts oder nach
zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
12) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wieder-
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das gutmachungsverfdhren anzurechnen sind.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dersellw ZPitrc1um darf nur nc1ch einer der Vorschrif- 3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder
ten unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abg<~sctzt werden. ihren Landesverbänden,
(4) Die Zeit, um die der Beginn dPs Besoldungsdienst- 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-
alters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hin- sellschaften und ihren Verbänden,
auszuschieben ist, wird c1uf volle Monate abgerundet. 5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder
(5) Hat der Beamte ockr Soldat an dem Tage, von Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise
dem an er nach§ 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das von der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-
einundzwanzigste Lebensj<lhr noch nicht vollendet., so (Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im
erh~i ll er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
(6) Hc1t die tatsächliche Studiendauer die vorge- 6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul-
schriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Stu- und Hochschuldienst,
dium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berück- 7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von
sichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindest- inländischen wissenschaftlichen Forschungsein-
studienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschrei- richtungen, an denen die öffentliche Hand durch
tet. Hat der Beamte oder Soldat sein Studium nach der Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das gleiche
Studiengang begonnen, kann die tats~ichliche Studien- gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis
dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die For-
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht schungsaufgaben wahrnehmen, oder zu wissen-
überschritten ist. schaftlichen Angestellten bei den genannten For-
schungseinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln
(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von
der öffentlichen Hand vergütet worden ist,
dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-
dungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, 8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der
Zeilen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorge- Staatsvertrag oder . Verwaltungsabkommen zur
schrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung sind.
der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder
müssen. die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit
§ 29 dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister
Öffent.lich-rechtliche Dienstherren oder der von ihm bestimmten Stelle. Für die Beamten
der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen
( 1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde im
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich- zuständigen Minister; die Entscheidungsbefugnis
rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver- kann auf nachgeordnete Behörden übertragen wer-
bände. den.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn steht gleich § 30
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 a usge- Bei Anwendung des§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wer-
übte gleichartige Tä.tigkeit im Dienst eines öffent-
den nicht berücksichtigt
lich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die
nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angeglie- 1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-
dert waren, gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. für volksdeut.sche Vertriebene und Umsiedler die 2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentli-
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- chen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß
rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. die Abfindung aus der Verwendung im öffentli-
chen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli- staatlichen Einrichtung gewährt worden ist,
chen Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
ursächlich oder mitbestimmend waren, folgende
Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung der
Tätigkeiten gleichgestellt werden:
in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- ist,
chen Einrichtung,
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag
Landtage oder kommunaler Vertretungskörper- des-Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur
schaften, Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1683
Fol~~e des Verlustes der R<'.chte aus dem Dienstver- § 33
h;iltnis oder der Entfornung aus dem Dienst drohte, Bundesbesoldungsordnung C
5. Dienstzeiten in einem Beamtenverh;iltnis auf Probe Die Ämter der Professoren an Hochschulen und
oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick Hochschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen
auf ein Dienstvergehen entlassen worden ist, auch sind in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II)
wenn er seine Entlassung selbst beantragt hatte, um geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgrup-
den drohenden Widerruf seines Beamtenverhält- pen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
nisses oder die Entlassung durch den Dienstherrn
zu vermeiden, § 34
6. Dienstzeiten in <~i nern privatrechtlichen Arbeits- Zuschüsse zum Grundgehalt
verh~iltn is, das aus einem vom Bediensteten zu ver-
tretenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekün- Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe
digt worden ist. der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundes-
besoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den
erhalten.
Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.
§ 35
§ 31 Obergrenzen
Besoldungsdienstalter in besonderen. Fällen ( 1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-.
( 1) Wird ein Beamter odc~r Soldat, der auf seinen liehen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerech-
Antrag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, ter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und
um im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit C 4 auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl
auszuüben, wieder eingestellt, so gilt auch die zwi- der Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen
schen dem Ausscheiden und der Wiedereinstellung Hochschulen
liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4
Satz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde oder die zusammen 80 v.H.
von ihr bestimmte Stelle das dienstliche Interesse vor in der Besoldungsgruppe C 4 45 v.H.
dem Ausscheiden schriftlich anerkannt hat.
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an
(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge wissenschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.
beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhoch-
Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt
schulen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen.
bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des
Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen
Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstli-
für Professoren an Fachhochschulen
chen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. In
den Fällen des Satzes 1 ist das Besoldungsdienstalter, in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H.
wenn dies für den Beamten oder Soldaten günstiger ist, der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an
so festzusetzen, als wäre er nach Beendigung des Fachhochschulen nicht überschreiten.
Urlaubs neu eingestellt worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschu-
(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf len entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in
Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen
schuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungs- und der Fachhochschulen miteinander verbunden
dienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausge- werden, dürfen bis zu einem Anteil von 60 v. H. ent-
schoben. sprechend Absatz 1, im übrigen entsprechend Ab-
(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3 satz 2 ausgebracht werden.
genannten Zeiten gilt§ 28 Abs. 4 entsprechend.
§ 36
Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
3. Unterabschnitt Für die Bemessung des Grundgehaltes und das
Vorschriften für Professoren an Hochschulen Besoldungsdienstalter gelten die§§ 27 bis 31.
und Hochschulassistenten
§ 32
4. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
Geltung der Vorschriften
Die Vorschriften des§ 33 mit Ausnahme der Num- § 37
mern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbe-
soldungsordnung C (Anlage II) sowie die Vorschriften Besoldungsordnungen R
der§§ 34 bis 36 g(dlen mit Wirkung vom 1. Juli 1978 (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit
für die durch das Hochschulrahmengesetz erfaßten Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen
Professoren urid Hoc:hschulassistenten. Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsge-
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
richlsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der (2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund
Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunter-
Grundgehallssälze der Besoldungsgruppen sind in der kunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1
Anlage lV ausgewiesen. zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszu-
schlag nach Anlage V. Steht ihnen Kindergeld nach
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können gere- dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen
gelt werden: ohne Berücksichtigung des § 3 oder§ 8 des Bundeskin-
1. die Ämter der Richter und Slaalsan wälle am Ba ye- dergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich
rischen Obersten Landesgericht einschließlich des den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Präsidenten und seines ständigen Vertreters, Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht.§ 40 Abs. 6
gilt entsprechend.
2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbe- § 40
soldungsordnungen R muß dem der Bundesbesol-
dungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze Stufen des Ortszuschlages
der Anlage IV gelten auch lür diese Landesbesol- ( 1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-
dungsordnungen. denen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,
Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für
§ 38 nichtig erklärt ist.
Bemessung des Grundgehaltes (2) Zur Stufe 2 gehören
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensalters- 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
stufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausge-
wiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und
Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgeho-
vollendet wird. ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe
zum Unterhalt verpflichtet sind,
(2) Wird der Richter oder Staatsan wall nach Vollen-
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine
dung des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt,
andere Person nicht nur vorübergehend in ihre
wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-
oder Staatsanwalt seit Vollendung des fünfunddrei-
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die
ßigsten Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung
Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann,
vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer
wenn der Beamte, Richter oder Soldat sie auf seine
Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß
an eine Tätigkeit im Sinne des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufge-
bis 5 des Deutschen Richtergesetzes anschließt, gilt als
hoben werden soll.
Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter
oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
ununterbrochen ausgeübt hat. Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kin-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
(3) Richter und Staatsan wälle, die das einunddrei-
oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-
ßigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
deskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe rich-
·das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so
tet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähi-
lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebens-
gen Kinder.
altersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.
(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bun-
deskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten
zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-
schiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der
3. Abschnitt Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ent-
Ortszuschlag spricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
§ 39 Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-
Grundlage des Ortszuschlages stellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamten-
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
der die Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Soldaten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des
Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Sol- Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der
daten entspricht. Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1685
zu, so erh~ill der Bearnle, Richlcr oder Soldat den (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom
U nterschicdsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhö-
Stuf<~ 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur hung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr
Hälfte. § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-
Anwendung, wenn eifü~r der ElwgaUcn vollbeschäf- setzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die
tigt oder nach bea mlenrcchtlichen Grundsätzen ver- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von
sorgungsberechtigt ist. Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschieds-
beträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-
ten einer anderen Persern, die im öffentlichen Dienst
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder 4. Abschnitt
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt Zulagen, Vergütungen
ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der fol-
genden Stufen, Sozialzuschlag nach den Tarifverträ-
gen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder eine
§ 42
entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind Amtszulagen und Stellenzulagen
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen
( 1) Für herausgehobene Funktionen können Amts-
des Ortszuschlages dem Beamten, Richter oder Solda-
zulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie
ten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-.
nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
sehen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des
ohne Berücksichtigung des§ 8 des Bundeskindergeld-
Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrund-
gesetzes vorrangig zu gewJhren wäre. Auf das Kind
gehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht
entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der
übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes
für die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes
bestimmt ist.
maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.§ 6 findet
auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhe-
einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Sat- gehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehal-
zes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen tes.
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen
6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhe-
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstal- gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der
Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit (4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnun-
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften , gen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1
oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisato- aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und
risch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetz-
Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergär- lich bestimmt ist.
ten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3
erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätig- § 43
keit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder über- Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten in
staatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder der Hochschulleitung
eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner desrates die Gewährung einer Stellenzulage für
gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeit- Beamte, Richter und Soldaten zu regeln, die zusätzlich
gebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden zu ihren sonstigen Aufgaben im Bereich einer Hoch-
Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen schule folgende Funktionen wahrnehmen:
Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen
regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist,
Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwen-
von Abteilungen von Hochschulen sowie ständige
det, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichne-
Vertreter,
ten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und
beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen ständige Vertreter,
erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht zustän- 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
dige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
§ 41 S. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
Änderung des Ortszuschlages 6. Leiter von Fachbereichen.
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellen-
von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt zulage ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters
der neuen Besoldungsgruppe. oder Soldaten mit abgegolten ist.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 44 § 47
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Bund()srci~ierung wird ermächtigt, durch
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des
die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonde-
Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter
rer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Rege-
und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens
lung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter
zur Hä.lfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbil- Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die
dung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzu-
Zulagen sind widerruflich und nichtruhegehaltfähig.
lage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahr-
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewäh-
nehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
rung von Erschwerniszulagen ein besonderer Auf-
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX wand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-
Nr. 2.1 nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind
golten ist.
die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und
ein Auf wand mit abgegolten.
§ 48
§ 45 Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen und ihrer Ausschüsse
Demokratischen Republik {1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(1) Die Beamten in der Stündigen Vertretung der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung{§ 72 des
Demokratischen Republik erhalten neben den Dienst- Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrah-
bezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhege- mengesetzes und entsprechende landesrechtliche
haltfähige Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amts- Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrar-
bereich der Ständigen Vertretung haben. beit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.
Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vor-
(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage gesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrich-
VII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach tung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die Höhe der Vergü-
der Besoldungsgruppe des Beamten. tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten
Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung
§ 46 von Besoldungsgruppen zu staffeln.
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Amtes durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ver-
{1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes- gütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindever-
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt bände mit weniger als 20 000 Einwohnern, soweit die-
mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, sen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsord-
erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, nung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Pro-
wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen tokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler
Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse
nicht im Wege der Beförderung erreichen kann. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.
Die Sitzungsvergütung darf im Kalendermonat 100
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetra- Deutsche Mark nicht übersteigen. Sie darf nicht neben
ges zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf-
dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt,
das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung aus-
ist eine dem Beamten nach Artikel II § 6 des Ersten geglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen
Besoldungsrechts in Bund und Ländern zustehende Minister übertragen werden.
Stellenzulage anzurechnen.
{3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen § 49
Dienstbezügen, wenn
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt
worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den (1) -Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrund- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gehalt als bei Beendigung der zulageberechtigen- die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzie-
den Verwendung inne, so wird die Zulage entspre- her und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte
chend verringert oder zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung
sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
2. das Dienstverhältnis während der zulageberechti-
genden Verwendung durch Eintritt in den Ruhe- (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die
stand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das
beendet worden ist. Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der V ergü-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1687
tung k,rnn für ruhc-geh,tlWihig erklärt werden. Es - rigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende
k,rnn bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung Ortszuschlag werden auch dem Kaufkraltausgleich
ci n besonderer Auf w,rnd des Bcctmten mit abgegolten zugrunde gelegt.
ist.
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzver-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, kehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländi-
durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den schen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu
Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Ein- ihren lnlandsdienslbezügen als Auslandsdienstbe-
richtung und Untcrhc1ltung eines Büros entstehenden züge zehn vom Hundert des Auslandszuschlages der
Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf den Stufe 1 und den Mielzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an
_zusU:indigen Minister übertrc1gen werden. bayerischen Forstämtern in Österreich entsprechend.
§ 50 § 53
Lehrvergütung für Professoren Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Soweit dul Grund d(~r Prüfungs- und Studienord- Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung
nungen der Lehrb(~ddff für ein Fdch eine Lehrtätigkeit zwischen dem Inland und dem Auslcmd vom Tage
eines Professors erfordert, die die Regellehrverpflich- nach dem Eintreffen am ausländischen Dienslorl bis
tung seines Amtes übcrschreitd, wird dem Professor zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt;§ 58
für die weilen~ LdirUiligkeil eine Lehrvergütung Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Versetzungen im Ausland
gewährt. Die Rcgcllehrverpflichlung und die Höhe werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen
der Lehrvergütung werden durch Rechtsverordnung Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maß-
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft gebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Aus-
bcsli mml; die Rechtsvcrordnu ng bcda rf des Einver- land in das Inland gilt Salz 1 entsprechend.
nehmens des Bundesministers des Innern und der
Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-
tung ist n<lch Wochenstunden bezogen auf die einzel- § 54
nen Unlerrichlsvcra nsta ltungcn fc~stzulegcn und nach Kaufkraftausgleich
dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehr-
vergütung wird hi>chstens für vier Wochenstunden § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
gewährt. vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Auswär-
tigen Amt geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich
§ 51
werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge nach
Andere Zulagen und Vergütungen § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-
rührt. Beim Mielzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zula-
nicht vorgenommen.
gen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden,
soweit dies bundesgesetzlich bestimmt isl. Vergütun-
gen l ür NebenUiligkeiten im i~f fenll ichen Dienst blei- § 55
ben unberührt. Auslandszuschlag
( 1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstel-
lungen in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe
richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2
5. Abschnitt
bis 4, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters
Auslandsdienstbezüge oder Soldaten und nach der für den ausländischen
Dienstort maßgebenden Stufe.
§ 52
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-
Auslandsdienstbezüge schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die
mit ihrem Ehegallen am ausländischen Dienstort eine
( 1) Bea mlc, Richter und Soldaten mit dienstlichem
gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so
Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die
verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an
ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im
Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
gewährt, soweit die jewei I igen besonderen Vorausset-
Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
zungen auch bei Verw(~ndung im Ausland vorliegen.
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein
Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:
Ehegalle den Auslandszuschlag nach Tabelle VI a
1. Auslandszuschldg und der andere nach Tabelle VI c; den Auslands-
2. Auslandskinderzuschlag zuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegalle, der
3. Mictzuschuß. Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat.§ 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Beamte, Richtc~r und Soldat(~n, denc~n lür ihre Per-
son dc1s Grundgehalt ci ner höheren Besoldungsgruppe (3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslands-
als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, zuschlag
erhalten die Auslandsdi(~nstlwzügc nur nach der nied- 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer
rigeren Besoldungsgrupp(~. Dc1s Grundgehalt der nied- dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am auslän-
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
dischcn Dicnst.orl einen eigenen Hausstand zu füh- und 3 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenom.:
ren, men.
2. Bea mt.e, Richter und Sol da lcn, die das vierzigste (2) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn
Lebensjahr vollendet haben, des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraus-
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Woh- setzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des
nung am ausländischen Dienstorl einer anderen Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
Person nichl nur vorübergehend Unterkunft und gen wegfallen; § 53 bleibt unberührt.
Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich
dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder § 57
gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
Mietzuschuß
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen ( 1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum
diesen wieder aufgegeben haben. achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt,
Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts· und Stellenzu-
(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu- lagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs über-
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei steigt. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert
dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer des Mehrbetrages.
Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszu- (2) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem
schlag nach der Anlage VI d, wenn nur eine der bei- Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-
den Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage same Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls
VI e gewährt. Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder
Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach
Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesmi- Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entspre-
nister der Finanzen die Dienstorte den Stufen des Aus- chende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu
landszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den legen. Der Mietzuschuß wird nur dem Ehemann, auf
Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedin- Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt.
gungen im Ausland folgenden besonderen materiellen
und immateriellen Belastungen in der Lebensführung (3) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland
zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf erhalten keinen Mietzuschuß.
nicht der Zustimmung des Bundesrats.
§ 58
(6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-
riellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens- Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs
führung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Per-
minister der Finanzen im Verwaltungswege einen son liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder
zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 450 Soldaten den Auslandszuschlag und den Auslands-
Deutsche Mark monatlich fest. kinderzuschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage
VI a bis c und f. Stand dem Beamten, Richter oder Sol-
§ 56 daten an seinem Auslandsdienstort der Auslandszu-
schlag nach einer niedrigeren Stufe als der Stufe 4 zu,
Auslandskinderzuschlag so wird der Auslandszuschlag weiterhin nach der
(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, niedrigeren Stufe gezahlt. Mietzuschuß wird nicht
die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes bei dem gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorge-
Beamten zu berücksichtigen wären und die sich nicht nommen. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt.
nur vorübergehend Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter-
laufenden notwendigen Aufwendungen für die Woh-
1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten nung und das Hauspersonal werden gesondert erstat-
maßgebenden Stufe des Auslandszuschlages tet.
(Anlage VI f),
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haus- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter
stand eines sorgeberechtiglen Elternteils des Kin- oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstli-
des besteht, nach Anlage VI f, chen Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person lie-
genden Gründen länger als zwei Kalendermonate mit
3. im Inland aufhalten und ein Haushalt eines sorge- ihrer Familie im Inland aufhalten. Die sich danach
berechtigten Elternteils besteht, in Höhe des nach ergebenden Dienstbezüge stehen vom Ersten des drit-
dem Bundeskindergeldgcsetz zustehenden Betra- ten Kalendermonats an zu. Ist die Familie des Beamten,
ges Richters oder Soldaten am Auslandsdienstort geblie-
gewährt.§ 3 des Bundeskindergcldgesetzes findet ent- ben, so erhält er Dienstbezüge wie ein in das Inland
sprechende Anwendung. Im Falle der Nummern 2 abgeordneter Beamter, Richter oder Soldat.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1689
6. Abschnitt 3. andere Anwärter,
Anwärterbezüge a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 59 § 3 oder§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zuste-
hen würde,
Anwärterbezüge
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
(1) Beamle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht nur vorübergehend Unterkunft und
(AnwJrler) erhalten AnwJrlerbezüge. Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-
lich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-
(2) Zu ckn An wJ rlerbez ügen gehören der An wär-
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
lergrundbelrag, der An w~i rlerverheiralelenzuschlag
und die Anw~irlcrsonden.uschläge. Daneben werden (2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1
die j~ihrliclw Sonderzuwendung, die vermögenswirk- Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzun-
samen Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für
gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundes-
gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
besli mml ist. des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zuste-
hen würde, einen Anwärterverheiratetenzuschlag
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-
nach Anlage VIII, jedoch insgesamt nicht mehr als den
land erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den
Betrag nach Absatz 1.
Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzu-
schusses sind der Anw~irlergrundbclrag, der Anwär- (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist
lerverhciralelenzuschlag und der Anwärlersonder- oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezü-
zuschlag zugrunde zu legen. gen oder als Angestellter oder Arbeiter mit minde-
stens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
öffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstehenden
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet
Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in einem Ausbildungsver-
werden. Ihnen wird Kaufkraftausgleich nach § 7
hältnis im öffentlichen Dienst steht und eine Leistung
gewährt.
mindestens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei- auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich-recht-
tungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewäh- lichen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vor-
rung der Anwärterbczügc von der Erfüllung von Auf- schriften oder Grundsätzen versorgungsberechtigt ist,
lagen abhJngig gemacht werden. erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratelenzu-
schlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
§ 60 1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Anwärlerbezüge Monat keine Bezüge erhält,
nach Ablegung der Laufbahnprüfung 2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
Endet das Bea mlenverhältnis eines AnwJrters kraft Reichsversicherungsordnung erhält,
Rechtsvorschrift oder a llgemciner Verwaltungs- 3. die als Angestellte oder Arbeiterin im Dienst eines
anordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nicht- öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehende Ehe-
bestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärter- frau des Anwärters Mutterschaftsgeld nach dem
bezüge für die Zeil nach Ablegung der Prüfung bis Mutterschutzgesetz erhält.
zum Ende des laufenden Monats weitergewährl. Wird
bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des
aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffent- Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des
einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwär- Anwärters der frühere Ehegatte oder der andere
terbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Elternteil des Kindes tritt.
Anspruchs belassen. (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom
§ 61
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die
Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht
Anwärlergrundbetrag mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs-
Der Anwärtergrundbelrag bemißt sich nach der voraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Anlage VllI. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung
des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten Anwärterver-
§ 62 heiratetenzuschlages.
Anwärlerverheiralelenzuschlag § 63
(1) Den Anwärlerverhei ratetenzuschlag nach der Anwärtersonderzuschläge
Anlage Vlll erhalten
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder desrates die Gewährung von Anwärtersonderzu-
für nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe schlägen zu regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen
zum Unterhall verpflichtet sind, grundsätzlich nur vorgesehen werden für Anwärter
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
solcher Laufbahnen, in denen außer der für die Lauf- § 66
bahngruppe allgemein vorgeschriebenen Vorbildung Kürzung der Anwärterbezüge
eine abgeschlossene Bcrufsa usbild ung oder eine
berufsförderliche Ausbildung oder Tätigkeit oder (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis
gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können auf dreißig vorn Hundert des Grundgehaltes, das
auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der
Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn
zusätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird. der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung
nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzö-
der Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von gert.
Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen
mit dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärter- 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
verheiratetenzuschlag das Anfa ngsgchalt (Grundge- infolge genehmigten Ferhbleibens oder Rücktritts
halt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) von der Prüfung,
des Amtes nicht übersteigen, das dem Anwärter nach 2. in besonderen Härtefällen.
erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes
und bestandener Prüfung auf Probe übertragen wer- (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden
den soll. oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht,
so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden
§ 64 Zeitraum der Verlängerung des Vorbreitungsdienstes
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu beschränken.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung 7. Abschnitt
für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsver-
gütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirk-
Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungs- same Leistungen und jährliches Urlaubsgeld
unterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selb-
ständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung § 67
darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und Jährliche Sonderzuwendung
dem Anwärterverheiratctcnzuschlag das Anfangsge-
halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine
Ortszuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzli-
Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des cher Regelung.
Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf § 68
Probe übertragen werden soll.
Vermögenswirksame Leistungen
§ 65 Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-
Anrechnung anderer Einkünfte genswirksame Leistungen nach besonderer bundesge-
setzlicher Regelung.
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentä-
tigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflich- § 68 a
tige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-
Jährliches Urlaubsgeld
stes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-
rechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärter- Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein
grundbetrag werden jedoch mindestens dreißig vom Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher
Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbe- Regelung.
soldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen
Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs- 8. Abschnitt
richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Dienstbekleidung; Heilfürsorge, Unterkunft für
Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
Entgelt und Anwärterbezügen die Summe von Grund- im Bundesgrenzschutz
gehalt und Ortszuschlag übersteigt, die einem Beam-
ten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der
entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstalters- § 69
stufe zusteht. Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberuf-
liche Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 ent- ( 1} Für Mannschaften und Unteroffiziere werden die
sprechend. Ausrüstung und die Dienstbekleidung1 für Offiziere
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1691
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, soweit sie 9. Abschnitt
zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-
geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für die von
Übergangs- und Schlußvorschriften
ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmali-
ger Bekleidungszuschuß und für deren besondere § 71
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Abweichend Allgemeine Verwaltungsvorschriften
hiervon wird Offizieren cJ. uf Zeit mit einer Gesamt-
dienstzeit als Soldat von weniger als vier Jahren auf (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Antrag die Dienstbekleidung unentgeltlich zur Verfü- diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern
gung gestellt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere mit Zustimmung des Bundesrates. Nummer 2 Abs. 3
auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-
Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst ver- nung C bleibt unberührt.
bleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich
Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der
fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt wer- Bundesminister des Innern. Soweit die Besoldung der
den. Richter und Staatsanwälte oder der Soldaten berührt
wird, erläßt sie der Bundesminister des Innern im Ein-
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztli-
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder
che Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten
dem Bundesminister der Verteidigung. § 69 Abs. 4
die eine Wehrdienslbesch~idigung erlitten haben, Lei~
sowie die Vorbemerkungen Nummer 4 Abs. 2, Num-.
stungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem
mer 5 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 6 zu den Bundesbe-
Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
soldungsordnungen A und B bleiben unberührt.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird § 72
die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Berücksichtigung amtloser Zeiten beim Besoldungs-
(4) Die allgemeineh Verwaltungsvorschriften zu den dienstalter für Personen nach dem G t 3 t
Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Vertei-
§ 42 und § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
digung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll
sung gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Ver-
bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1
weisungen auf Vorschriften des Bundesbesoldungsge-
Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidigung
setzes an die Stelle des§ 6 der§ 28 und an die Stelle des
errichtete Kleiderkasse geleistet werden.
§ 7 der § 29 tritt.
§ 73
§ 70 Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter für
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz schutz
( 1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und
die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezem-
höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenz- ber 1975 eingestellt werden, wird das Besoldungs-
schutz die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit dienstalter auf den Ersten des Monats festgesetzt, in
sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobe- haben.
nen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bun- § 74
desgrenzschutz wird für die von ihnen zu beschaf-
fende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszu- Örtlicher Sonderzuschlag
schuß und für deren besondere Abnutzung eine Ent- ( 1) Empfänger von Dienstbezügen mit dienstlichem
schädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ver- Wohnsitz in Berlin erhalten als Dienstbezug einen ört-
waltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie lichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert
zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden des Grundgehaltes.
können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen
2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern (2) Der örtliche Sonderzuschlag wird auch einem
bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Empfänger von Dienstbezügen gewährt,
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz- 1. der von Berlin an einen anderen Dienstort versetzt
schutz, mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutz- oder abgeordnet ist,
einzeldienstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztli- 2. der in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist
che Versorgung gewährt. und einen anderen Dienstort als Berlin hat,
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz- solange er seine Wohnung in Berlin beibehält. Liegt
schutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in eine schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter- vor, so gilt dies nur, solange Trennungsgeld gewährt
kunft unentgeltlich bereitgestellt. wird.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschla- 2. bei einer Weiterverpflichtung von
ges gelten auch als Bestandteil des Grundgehaltes: vier Jahren auf mindestens
1. Zuschüsse zum Grundgehalt der Professoren, acht Jahre 2 000 Deutsche Mark.
2. Ausgleichszulagen nach§ 13, soweit diese wegen Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie
einer Verringerung des Grundgehaltes gewährt eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere
werden, Dienstzeit behandelt.
3. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwerti- (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie ent-
gen Amtes nach§ 46 in Höhe des Unterschiedsbe- steht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens
trages zwischen den Grundgehältern. jedoch nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei
einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfänger von prämie nicht früher als eine auf Grund der erstmali-
Anwärterbezügen entsprechend; der örtliche Sonder- gen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt werden.
zuschlag wird vom Anwärtergrundbetrag berechnet.
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
§ 75 wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den
Übergangszahlung Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums
nach§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5
( 1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-. Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich
desrates die Gewährung einer Übergangszahlung für herbeigeführt hat. Hat der Soldat bereits eine Dienst-
Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu zeit abgeleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender
regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verpflichtung einen Anspruch auf eine Verpflich-
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhält- tungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu
nis in das Beamtenverhältnis übernommen worden belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als
sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in Prämie gewährt worden wäre.
das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobe-
züge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt (5) Wird vor Zahlung· der Verpflichtungsprämie ein
worden sind.' Eine Übergangszahlung darf nur für Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-
Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen gung des Dienstverhältnisses aus einem der in
der Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend aus Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so
dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens
Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festge- ausgesetzt.
legt.
(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Drei- gewährt.
zehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach § 76 a
der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer
sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmer- Anspruch auf Besoldung für Soldaten auf Zeit
verhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch Bei Soldaten auf Zeit, die sich innerhalb von zwei
3 000 Deutsche Mark. Beträgt die Verringerung Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
monatlich bis 10 Deutsche Mark, wird eine Über- des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Dezember
gangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie 1977 (BGBl. I S. 3103) für eine Dienstzeit von minde-
die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, stens zwei Jahren verpflichten, entsteht der Anspruch
insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besol- auf Besoldung abweichend von§ 3 Abs. 2 bereits mit
. d ungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der dem Tag, an dem ihre Ernennung wirksam wird. Satz 1
Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die gilt auch für Soldaten auf Zeit, die sich bereits für eine
Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet
Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenver- haben, mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Besol-
hältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. dung frühestens am Tage des lnkrafttretens des Geset-
zes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
§ 76 22. Dezember 1977 (BGBL I S. 3103) entsteht.
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 77
(1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenom-
Übergangsregelung für Stufenlehrer
men Offizieranwärter -, die sich in der Zeit vom
1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten ( 1) Bis zum 31. Dezember 1981 werden Lehrämter
und deren Dienstzeit mindestens auf vier oder acht mit stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt einge-
Jahre festgesetzt wird, erhalten eine Verpflichtungs- stuft:
prämie.
Besoldungsgruppe
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt der Bundes-
besoldungs-
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter- ordnung A
verpflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres
auf mindestens Lehrer mit der Befähigung für ein
vier Jahre 3 000 Deutsche Mark, Lehramt der Primarstufe oder der
acht Jahre 5 000 Deutsche Mark, Sekundarstufe I A 12
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1693
Besoldungsgruppe (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren
der Bundes- von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen -
besoldungs- in Berlin auch Grundschulen- können in den Ländern
ordnung A Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rek-
Lehrer mit der Befähigung für ein toren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren von
Lehramt der Sonderpädagogik bei Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen einge-
einer dieser Befähigung entspre- stuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewer-
chenden Verwendung_ A 13 tung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muß
eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstu-
Studienrat mit der Befähigung für
fung des Realschulrektors einer großen Schule liegen.
ein Lehramt der Sekundarstufe II
bei einer dieser Befähigung entspre- (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch
chenden Verwendung A 13 ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der
mit ruhegehalt- Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den
fähiger Zulage Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in
gemäß Artikel II den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.
§ 6 Abs. 4
des 1. BesVNG. § 80
(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Besondere Regelungen für Lehrer in Berlin,
Sekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Real- Bremen und Hamburg
schulen, an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden
Schulformen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzu- (1) Regelungen der Bremischen Besoldungsord-
lage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum nung A, die die Einreihung des Amtes „Lehrer" nach
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche Besoldungsgruppe A 12 a betreffen, und Regelungen
gilt bei einer dem Satz 1 entsprechenden Verwendung der Hamburgischen Besoldungsordnung A, die die
an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder an Einreihung der Studienräte an Volks- und Realschu-
schulformunabhängigen Orientierungsstufen. len nach Besoldungsgruppe A 13 betreffen, bleiben
einschließlich der jeweiligen Fußnoten und in den
§ 78 Vorbemerkungen enthaltenen Zulagenregelungen
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen unverändert in der am 1. August 1973 vorhandenen
Fassung weiterbestehen. Wird für diesen Personen-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch kreis auf Grund des§ 78 eine Landesregelung getrof-
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren fen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-
Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechen- gehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer
den Aufgaben durch eine der folgenden ständigen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre,
Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-
Anlage IX Nr. 2.2 erhalten: tungsdienst entsprechend.
1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, (2) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen landesgesetz-
soweit es s_ich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe lich in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähi-
A 12 oder niedriger handelt, gung für ein Lehramt der Primarstufe oder der Sekun-
2. Leitung eines Schülerheimes, darstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modell- und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der
versuchen oder neuen Schulformen, Sekundarstufe II höchstens in die Besoldungsgruppe
A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage gemäß Arti-
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder kel II § 6 Abs. 4 des 1. Bes VNG, in Berlin, Bremen und
-fortbild ung, Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, der Sonderpädagogik höchstens in die Besoldungs-
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach- gruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger Stellenzulage
geschädigte bei Gesundheitsämtern, gemäß Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG eingestuft
werden.
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswer- § 81
ken.
Reichsgebiet
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn
die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-
§ 79 punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Einstufung besonderer Lehrämter
§ 82
( 1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
Berlin-Klausel
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder
einer Hauptschule verbunden ist, können die Rekto- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Real- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-
schulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungs- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
gruppen eingestuft werden. Überleitungsgesetzes.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.979, Teil I
Anlage
Bundesbesoldungsordnungen A und 8
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
1. Amtsbezeichnungen Deutscher Wetterdienst
Deutsches Hydrographisches Institut
( 1) Weibliche Beamte lühren die Amtsbezeichnung Fernmeldetechnisches Zentralamt
soweit möglich in der weiblichen Form. Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall
und Geophysik
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A
gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grund- Institut für Angewandte Geodäsie
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera
amtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen
und Impfstoffe
können Zusätze, die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Umweltbundesamt.
2. auf die Laufbahn, Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrich-
tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbe-
3. auf die Fachrichtung
reichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich- setz bestimmt.
nungen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender
Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-
nach Satz 2 verliehen werden. einrichtung einem „Direktor und Professor" in den
Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund- sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungsein-
amtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe- richtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so
reich der Bundesminister des Innern. erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser
Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.3.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord-
nung A für Ämter des mittleren und gehobenen Poli-
zeivollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpo- 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
lizeilichen Vollzugsdienstes - gellen auch für die Poli-
zeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Diese füh- Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
ren die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdien- bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-
stes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz". ordnet werden können, nicht abschließend.
2. ,.Direktor und Professor"
in den Besoldungsgruppen 8 1, 8 2 und 8 3
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol-
II. Zulagen
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For- (Monatsbeträge)
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Ein-
richtungen mit eigenen wissenschaftlichen For- 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder
schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche im Außen- und Geländedienst
Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Ein-
richtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftli- ( 1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
chen Forschungsbereichen sind: Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
verwendet werden, eine Stellenzulage nach
Biologische Bundesanstalt für Land- und Anlage IX Nr. 2.4. Die Stellenzulage wird frühestens
Forstwirtschaft nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Stellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten
Bundesanstalt für Materialprüfung Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Bundesanstalt für Straßenwesen Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt.
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München
Bundesgesundheitsamt (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Bundesinstitut für chemisch-technische erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Ein-
Untersuchungen vernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1695
5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung weiteren Verwendung bezogen und auch nicht wäh-
in Strahlflugzeugverbänden und -schulen rend der weiteren Verwendung durch den Unter-
schiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage
( 1) Mannschaften und U nteroffizicre in technischer und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten wor-
Verwendung in Slrahlflugzeugvcrbänden und -schu- den ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
len erhalten eine Stellenzulage Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage
1. als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge zugrunde gelegt.
nach Anlage IX Nr. 2.51 oder
(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähi-
2. als Wartungs- und lnsta ndsctzungs-Fachpersonal gen Dienstbezügen, wenn
für Strahlflugzeuge nach Anlage IX Nr. 2.52.
1. der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden
besonderer Beanspruchung unterliegen und die nach ist,
der Ausbildungs- und Tütigkeitsbeschreibung im 2. das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-
Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höher- higkeit infolge eines durch die Verwendung erlitte-
wertigen Funktionen verwendet werden. nen Dienstunfalls oder einer durch die Besonder-
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften heiten dieser Verwendung bedingten gesundheitli-
erlüßt der Bundesminister der Verteidigung im Ein- chen Schädigung beendet worden ist.
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese über-
6. Zulage für Soldaten und Beamte steigt.
als fliegendes Personal
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgrup- soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesmini-
pen A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-
verwendet werden desminister des Innern.
1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh-
ren von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Kampfbeob- Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
achter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzi- Bundes
gen strahlgetriebcnen Kampf- oder Schulflugzeu-
( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
gen, nach Anlage IX Nr. 2.61,
sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh- schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen
ren von sonstigen Strahlflugzeugen, nach An- des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage.
lage IX Nr. 2.62,
(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom Hun-
3. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh- dert des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern,
ren von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahr- des Grundgehalts der für die Beamten und Soldaten
zeugoperationsoffizier, nach Anlage IX Nr. 2.63, maßgebenden Besoldungsgruppen. Maßgebend ist für
4. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- Beamte und Soldaten
hörige, nach Anlage IX Nr. 2.64. der Besoldungsgruppen
(2) Die zuletzt gewührte Stellenzulage wird nach A 1 bis A 5 die Besoldungsgruppe A 5
Beendigung der Verwendung, auch über die Besol- A 6 bis A 9 die Besoldungsgruppe A 9
dungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge- A 10 bis A 13 die Besoldungsgruppe A 13
währt, wenn der Soldat oder Beamte A 14, A 15, B 1 die Besoldungsgruppe A 15
1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach A 16, B 2 bis B 4 die Besoldungsgruppe B3
Absatz 1 verwendet worden ist oder B 5 bis B 7 die Besoldungsgruppe B6
B 8 bis B 10 die Besoldungsgruppe B9
2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun- B 11 die Besoldungsgruppe B 11.
fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-
ten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwen- Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
dung nach Absatz 1 ausschließen. währt.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom (4) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
Hundert. sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 gelten
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf entsprechend; der in Absatz 2 Satz 1 festgelegte Vom-
eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in hundertsatz darf nicht überschritten werden.
eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch
auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 ver- (5) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-
bunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellen- die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
zulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren 1ung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in
Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
Satz 1 nur weilergew~i hrt, soweit sie noch nicht vor der bestimmten Höhe.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
8. Zulage für Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzu-
bei Sicherheitsdiensten lage nach Anlage IX Nr. 2.91, nach einer Dienstzeit
von zwei Jahren eine Stellenzulage nach Anlage IX
( 1) Beamte und SoldatJ~n erhalten, wenn sie bei den Nr. 2.92. Die Zulage erhalten unter den gleichen Vor-
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver- aussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenver-
wendet werden, eine Stellenzulage {Sicherheitszulage). hältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
gen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs- (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
dienst leisten. zulage nach Nummer 7 gewährt.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes- ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie
für Verfassungsschutz der Länder. der Auf wand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage richtet sich bei Beamten und
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen
Soldaten der Besoldungsgruppen
Sparkassen
A 1 bis A 5 nach Anlage IX Nr. 2.71
A 6 bis A 9 nach Anlage IX Nr. 2.72 (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen- Sparkassen
A 10 bis A 13 nach Anlage IX Nr. 2.73 erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige
A 14 und höher nach Anlage IX Nr. 2.74. Zulage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und
des Ortszuschlages.
Bei Beamten auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten, richtet sich die Stellenzulage für die Anwärter (2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei
der Laufbahngruppe öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbun-
denen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbun-
des mittleren Dienstes nach Anlage IX Nr. 2.75 dene Mehrarbeit mit abgegolten.
des gehobenen Dienstes nach Anlage IX Nr. 2.76
des höheren Dienstes nach Anlage IX Nr. 2.77.
t 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und
(4) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem Psychiatrischen Krankenanstalten
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbunde- Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord-
nen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegol- nung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlos-
ten. senen Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenan-
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage stalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln
nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbe- der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.10. Die Zulage
nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundes- erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte
besoldungsordnung R nur gewährt, soweit sie diese auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
übersteigt.
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von
9. Zulage für Polizeivollzugsbeamte Verfassungsgerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-
( 1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenz-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
schutzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpo-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
lizeibeamten sowie die Beamten des Grenzaufsichts-
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
dienst.es und des Grenzabfertigungsdienst.es der Zoll-
verwaltung, soweit diesen Beamten Dienstbezüge
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
erhalten nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine
Stellenzulage (Polizeizulage) nach Anlage IX Nr. 2.81, III. Einstufung von Ämtern
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzu-
lage nach Anlage IX Nr. 2.82. Die Zulage erhalten
14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im
Saarland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe
(2) Die Polizeizulage wird nicht neben Stellenzula-
eingestuft werden, in die nach der Rechtsverordnung
gen nach den Nummern 7 und 8 gewährt.
der Bundesregierung nach § 21 Landräte (Oberkreis-
(3) Durch die Stellenzulagen werden die Besonder- direktoren) als kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die
heiten des Vollzugsdienstes und des Zollgrenzdien- nach der Einwohnerzahl des Kreises vergleichbar
stes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifen- sind, höchstens eingestuft werden dürfen.
dienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand
sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder
Fachhochschulabschluß
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-
( 1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein- gruppen A 11 und A 12 ertaßten Fachlehrer werden
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1697
tung auf Grund Pincs V('rglPichs mit den Anforderun- ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haus-
gen an die in d('ll B<~sold u ngsgruppen A 11 und A 12 haltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den
a usgewic~s<'n<'n FclChl<-hnT mit Ingenieurprüfung oder Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen
Fachhochsch ulabsch I uß Pi ngP.stulL Dies gilt entspre- Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich
clwnd lür Lchqwrsonc1l mit V<'rgleichbaren Aufgc1ben. eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Som-
mersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im
Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche
16. Schulaufskhtsdienst in Stadtstaaten und in
Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt
anderen Ländern ohne Mittelinstanz
werden.
Die Ämter d<!S Schulc1ulsicht.sdienstes in den Stadl- Leiter einer Hoch-
An Hochschu]Pn
stac1ten und in d<'n anderen Ländern ohne Mittelin- mit einer MPßzahl
schule oder haupt- Weitere hauptberuf-
berufliches liche Mitglieder
stanz sind lc1 ndesr<'clülich nach Maßgabe sachgerech- von Vorsitzendes eines
Mitglied des Leitungsgremiums
ter BewPrlu ng auf Cru nd ci nes Vergleichs mit den Leitungsgremiums einer Hochschule
Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen einer Hochschule in BesGr
in BesGr
A 14, A 15 und A 16 a usgPwiescnen Schulaufsichts-
beamten auf KrPis- und Bczirksclwne einzustufen.
bis 1000 B3 A 15
17. Leiter von Gesamts<·hulen 1001 bis 2000 B4 A 16
2001 bis 4000 BS B2
Die Ämter dc!r Lcitc-r von Cesamlschulen sind lan-
desrechtlich nach Maßgc1lw sc1chgerechter' Bewertung 4001 bis 6000 B6 B3
auf Crund eines Vergleichs mit den Anforderungen 6001 bis 10 000 B7 B4
an dk in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 aus- von mehr als 10 000 B8 BS
gewiesenen Leiter von Cymnasien einzustufen. Der
Leiter einer Cesamtschulc mit Oberstufe oder mit
mehr als 1 000 Sch ü IPrn dclf! höchstens in die Besol- Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
dungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Speyer gilt die Meßzahl 1001 bis 2000. Die Kanzler von
Ämter mit besonderen Funktionen an Cesamtschulen Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren
sind landesrechllich nach Maßgab(~ sachgerechter hauptberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums
Bewertung auf Crund eines Vergleichs mit den Anfor- einer Hochschule eingestuft werden.
derungen un die in (kr Buncksbesoldungsordnung A
ausgewiesenen Lehrkr~ilte mit entsprechenden Auf- (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
gaben einzustufen. hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums
einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe
C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse
18. Lehrämter an Sonderschulen
im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen
Die Lehr~i mter an Sonderschulen und an entspre- zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben,
chenden Einrichtungen sind la ndesrechtlich nach kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
Maßgabe:- sachger('chter Bew(•rtung auf Crund eines schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfä-
Vergleichs mit den AnfordC'rungc~n c1n die in der Bun- hig ist, soweit sie zum Ausgleich des Crundgehalts
desbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
einzustufen.
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
und Leiter von allgemeinbildenden oder
19. Gruppenleiter und Prüfer beim Deutschen
beruflichen Schulen
Patentamt
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbe-
Cruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten hörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich
in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach
begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der
Anlage IX Nr. 1.1. Für bis zu einem Drittel der Ge-
Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der
samtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent-
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schu-
amt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15
len dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungs-
ausgebracht werden.
ordnungen A eingestuft werden.
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Leitungsgremien von Hochschulen
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landes-
( 1) Die ha upllwruflichc~n Leiter von Hochschulen rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter
und die hauptberuflichc~n Mitglieder dPr Leitungsgre- Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den An.for-
mic~n von Hochsch ulcn dürfen nach Mußi~a be sachge- derungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
rechter Bewertung höchstens in die aus der nachste- eingestuften Beamten der obersten Behörden des
henden Übersicht lür di(! jeW(~ilige Meßzahl sich erge- jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung
bende 13Psold u ngsgru ppe c)i ngestuft WPrde.n. Meßzahl auszubringen.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 5
Amtsgehilfe Assistent
Betriebsgehilfe Betriebsassistent 1 )
3
Erster Hauptwachtmeister )
Grenadier, Flieger, Matrose 1)
Feuerwehrmann
1) In diese Besoldungsgruppe gehören iluch ctllc Soldaten des unter- Hauptwart 1 )
sten Mannschctftsdienstgrctdes, für die der Bundespräsident beson-
dere Dienstgrildbezf'ichnungen festgesetzt hat.
Justizvollstreckungsassistent
Krankenpfleger
Krankenschwester
Besoldungsgruppe A 2 Kriminaloberwachtmeister 1)
Aufseher 1 ) 2 ) Kriminalwachtmeister 1) 2)
Oberamtsgehilfe 1 ) Oberamtsmeister 4 )
Oberbetriebsgehilfe 1) Oberbetriebs meister
Schaffner 1 ) 2 ) Obertriebwagenführer 3)
Wachtmeister 1 ) Polizeioberwachtmeister 1)
Polizeiwachtmeister 1) 2)
Gefreiter Reservelo ko moti vfü hrer
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anldge IX Nr. 1.2. Werkführer
2
) Erhält als Führer von Krctftwagen eine Stellenzulage nach
Anlage IX Nr.2.11. Unteroffizier
1
) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öllcntlich-rcchtlicher Maat
Dienstherren auch als Eingangsamt.
Fahnenjunker
Seekadett
Besoldungsgruppe A 3 1) Während der Ausbildung.
l) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungs-
Hauptamtsgehilfe 1 )
gruppe A 4.
Haupt betr ie bsge hilf e 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.5.
Oberaufseher 2 ) 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.5,
Oberschaffner 2 ) wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Oberwachtmeister 2 ) 1 )
Wart 2 ) Besoldungsgruppe A 6
Obergefreiter Hauptwachtmeister in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages 1)
1
) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im
Justizvollstreckungssekretär
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber
erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.3. Kriminalhauptwachtmeister 1)
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.3. Lokomotivführer
3) Im Justizdienst der Länder auch als Eingangsamt.
Oberfeuerwehrmann
Polizeihauptwachtmeister 1)
Sekretär
Besoldungsgruppe A 4
Stationspfleger
Amtsmeister 1 ) Stationsschwester
Betriebsmeister Werkmeister
Hauptaufseher 2 )
Stabsunteroffizier
Hauptschaffner 2 )
Obermaat
Hauptwachtmeister 2)
Oberwart 2) 1) Als Eingangsamt.
Triebwagenführer 2)
Hauptgefreiter Besoldungsgruppe A 7
1
Abteilungspfleger
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.4,
wenn er im Sitzungsdienst der Guichte eingesetzt ist. Abteilungsschwester
2
) Erhält eine Amtszulage nc1ch Anldg<' IX Nr. 1.4. Brandmeister
Nr. 61 - Tay der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1699
J usli z vollstreck u ngso bcn,e kretd r Oberin
Krimincilmeister 1) Pflegevorsteher
Meister in der Hausinspektion Polizeihauptmeister 4)
des Deutschen Bundestctges Polizeikommissar
Oberlokomotivführer
Obersekretär Hauptfeldwebel 2) 3)
Oberwerkmeister Hauptbootsmann 2) 3)
Polizei meister Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Feldwebel 2) Leutnant
Bootsmann 2) Leutnant zur See
Fähnrich
1) Im Bundesbereich.
Fähnrich zur See
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Obcrfcldwcbcl 2) 3) 3
) Für bis zu 15 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrach-
Oberbootsmann 2) -1) trn Planstellen.
4
) Für Funktionen, die sich vo'n denen der Besoldungsgruppe A 9
1) Auch als Eingüngsctml. abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils
2
) Erhält als KompctniPfeldwdwl PinP Stellenzulage nach Anlüge IX bis zu 30 v. H. der Stellen für Kriminalhauptmeister und Polizei-
Nr. 2.12. hauptmeister mit einer Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.8 ausge-
3 stattet werden.
) Erhält Pine Amtszulage nctch Anl,q~e IX Nr. 1.6.
Besoldungsgruppe A t O 1)
Besoldungsgruppe A 8
Gerichtsvollzieher 1) Konsulatssekretär Erster Klasse
Hauptlokomotivführer Kriminaloberkommissar
Hauptsekretär Oberinspektor
Hauptwerkmeister Oberkommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages
Kriminalobermeister
Po liz eio ber ko mmissar
Oberbrandmeister
Seekapitän 2)
Obermeister in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages Oberstabsfeldwebel
Oberpfleger Oberstabsbootsmann
Oberschwester Oberleutnant
Polizeiobermeister Oberleutnant zur See
Hauptfeldwebel 2) 3) 4 ) 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die
Hauptbootsmann 2) 3) 4) Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird,
wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß
Oberfähnrich 3) nachweist.
Oberfähnrich zur See 3) 2) Im Bundesbereich.
1) Als Eingangsamt.
2)
Besoldungsgruppe A t t
Soweit nicht in dt>r Besoldungsgruppe A 9.
3
) Erhiilt eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.7. Amtmann
4) Erhalt ctls Komp,rniefoldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX Hauptkommissar in der Hausinspektion
Nr. 2.13. des Deutschen Bundestages 1)
Besoldungsgruppe A 9 Kanzler 2)
Kriminalhauptkommissar 1)
Amtsinspektor Polizeihauptkommissar 1)
Betriebs ins pe kto r Seeoberkapitän 3)
Hauptbrandmeister
Hauptmeister in der Hausinspektion Fachlehrer
des Deutschen Bundestages mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist
Inspektor
oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif-
Kapitän 1) ten, gefordert wird -
Kommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages Hauptmann 1)
Konsulatssekretär Kapitänleutnant 1)
Kriminalhauptmeister 4) 1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Kriminalkommissar 2) Im Auswärtigen Dienst.
Obergerich tsvo l lz ieh er 3
) Im Bundesbereich.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Besoldungsgruppe A 12 Konservator
Amtsanwalt 1) Konsul
Amtsrat Kustos
Hauptkommissar in der Hausinspektion Landesanwalt 1)
des Deutschen Bundestages 2 ) Legationsrat
Kanzler Erster Klasse 1) 4 ) Oberamtsanwalt
Kriminalhauptkommissar 2) Oberamtsrat
Polizeihauptkommissar 2) Oberrechnungsrat
Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Pfarrer 1 )
Seehauptkapitän 3) 5 ) Rat
Seehauptkapitän 2) 4)
Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5 ) 6)
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist Hauptlehrer
oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif- - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
ten, gefordert wird - 6 ) Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu
Konrektor 180 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Konrektor
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und als der ständige Vertreter des Leiters einer
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
lern - 7 ) Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
Lehrer als der ständige Vertreter des Leiters einer
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Hauptschule
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü- mit Realschul- oder Aufbauzug
lern - 8 ) oder
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht mit einer schulformunabhängigen Orientie-
anderweitig eingereiht - rungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)
Z weiter Konrektor Lehrer
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7 ) Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf
Haupt- und Realschulen oder Gymnasien
Hauptmann 2) 9) erstreckt, bei einer dieser Befähigung entspre-
Kapitänleutnant 2) 9) chenden Verwendung -
mit fachwissenschaftlicher AusbUdung von min-
1
) Als Eingangsamt. destens acht Semestern Dauer in zwei Fächern,
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-
3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befä-
4
) Im Auswärtigen Dienst. higung entsprechenden Verwendung - 8)
1
) Im Bundesbereich.
6
Realschullehrer
) In diese Besoldungsgruppe können nur Bec1mte eingestuft werden,
d_1e nc1ch Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschu-
eine achtjährige LehrUitigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit len bei einer dieser Befähigung entsprechenden
Anstellung c1ls Fachlehrer in dc~r Besoldungsgruppe A 11 verbracht Verwendung-
haben.
7
Rektor
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.9.
8
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.9; diese wird nach
zehnjährigem Bezug beim Vc)rbleiben in dieser Besoldungsgruppe
und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360
c1uch nach Beendigung der zulagcberechligenden Verwendung Schülern - 7)
gewährt. Studienrat
9
) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrach- - im höheren Dienst des Bundes - 9)
ten Planstellen.
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-
sien oder an beruflichen Schulen bei einer der
Besoldungsgruppe A 13 jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwen-
Akademischer Rat dung -
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
beiter an einer Hochschule - Major
Arzt 1) Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des
Deutschen Bundestages Stabsarzt
Erster Kriminalhauptkommissar Stabsveterinär
Erster Polizeihauptkommissar 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Kanzler Erster Klasse 2) 3) 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1701
1
) Im Ausw;irtigPn Di('ns1. Rektor
4
) Im Bund<·slwrPich. - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
1
) Mit der Bdcthigung für d<1s L<·hrt1mt dll RPalschulPn. und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
") Erh;ilt c.ils dN sl;indig(' V<•rt.rd<>r Pines Füchschuldirektors oder als
- einer Hauptschule
Ft1chvorst.Plwr einP Amt.szul..igi• nc,ch Anlc1ge IX Nr. 1.10.
7
mit Realschul- oder Aufbauzug
) Erh;.ilt ()inP Amtszulc1ge ndch Anlc1ge IX Nr. 1.10.
H) Gilt nur für Lehn•r, dPn·n Ausbildung vor dem 1. August 1973 gerc-
oder
gc~lt wc1r. mit einer schulformunabhängigen Orientie-
9
) Mit dPr Bdiihigung für d<Js L<'hr<1rnt. ,rn Gymndsien oder berufli- rungsstufe mit mehr als 180 Schülern -
chen Schulen. - einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen
Besoldungsgruppe A 14 Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360
Akademischer Oberrat Schülern - 5)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar- Schulrat
beiter an einer Hochschule - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)
Arzt 1 ) Z weiter Konrektor
- einer selbständigen schulformunabhängigen
Chefarzt 2)
Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Konsul Erster Klasse
Zweiter Realschulkonrektor
Landesanwalt 1) - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Legationsrat Erster Klasse 3)
Oberarzt 4) Oberstleutnant 4)
Oberkonservator Fregattenkapitän 4)
Oberkustos Oberstabsapotheker
Oberrat Oberstabsarzt
Pfarrer 1 ) Oberstabsveterinär
Fachschuldirektor 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
- als Leiter einer Bu ndcswehrfachschule mit Lehr- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder
Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesand-
der Realschule entspricht - 5)
ter".
Fachschuloberlehrer 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
als der ständige Vertreter des Direktors einer 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.11.
Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bun- 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
des mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-
Unterrichtsteilnehmern - 6) 7) mer mit Teilzeitunterricht als einer.
Konrektor 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufli-
chen Schulen.
- als der sUi ndige Vertreter des Leiters einer selb-
ständigen schulformunabhängigen Orientie-
rungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern-
- als der sUi.ndige Vertreter des Leiters einer selb- Besoldungsgruppe A t 5
ständigen schulformunabhängigen Orientie-
Akademischer Direktor
rungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
Oberstudienrat beiter an einer Hochschule -
im höheren Dienst des Bundes - 8}
Botschaftsrat 1)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymna-
Bundesbankdirektor 2)
sien oder an beruflichen Schulen bei einer der
jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwen- Chefarzt 3)
dung - Dekan 4 )
Realschulkonrektor Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Generalkonsul 5)
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Hauptkonservator
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Hauptkustos
schule mit mehr als 360 Schülern - 5)
Museumsdirektor und Professor
Realschulrektor
Oberarzt 6 )
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
Oberlandesanwalt 4)
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360
Schülern - 5) Vortragender Legationsrat
Rcgierungssch ulrat Direktor einer Fachschule
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
Bezirksebene - lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-
- im Schulaufsichtsdienst nehmern - 7) 8)
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Realschulrektor Flottillenarzt
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - Oberfeld veterinär
Regierungsschuldirektor
- als Dezernent. (Referent.) im Schulaufsichtsdienst 1
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bo.tschaft oder
des Bundes - Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesand-
ter"
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
Bezirksebene - 3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Rektor 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
- einer selbständigen schulformunabhängigen 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Schulamtsdirektor '
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.12.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 8
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-
mer mit Teilzeitunterricht als einer.
Studiendirektor 9
) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachlei- Laufbahn der Studienräte.
ter oder Seminarlehrer an Studienseminaren 10
) Auf herausgehobenen Dienstposten.
oder Seminarschulen oder zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben - 9)
- als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülern, 8) Besoldungsgruppe A t 6
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- Abteilungsdirektor
lern, 7)8) Abteilungspräsident
eines Gymnasiums im Aufbau mit Botschafter 1)
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Botschaftsrat Erster Klasse
gangsstufe fehlt, 7) 2
Bundesbankdirektor )
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Chefarzt 3)
Jahrgangsstufen fehlen,7)
Dekan 4 ) 5 )
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen
J ahrgangsstufen fehlen, 7) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
,Stiftung Preußischer Kulturbesitz
360 Schülern,
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
360 Schülern, 7 )
Direktor einer Erprobungsstelle 6)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
Finanzpräsident
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstu-
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-
fengymnasiums oder eines Oberstufengymnasi-
tion - 7)
ums mit mindestens zwei Schultypen - 7)
Generalkonsul 8)
- als Leiter
Gesandter 9)
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
Landeskonservator
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
360 Schülern, 7) 8) leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
beiter an einer Hochschule - 10)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
leitender Direktor
360 Schülern, 7)
Ministerialrat
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasi-
bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
ums - 7)
verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
- im höheren Dienst des Bundes der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als Republik - 7)
360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8) bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
als Leiter einer Zivildienstschule, Stadtstaaten) - 11 )
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt 5)
Oberstleutnant 6) 10)
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Fregattenkapitän 6) 10 )
Senatsrat
Oberfeldapotheker - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
Flottillena potheker behörde - 11 )
Oberfeldarzt Vortrdgender Legationsrdt Erster Klasse 7)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1703
Kanzler einer Jlochsch u]·<) der Bundeswehr eines zwe1zug1g voll ausgebauten Oberstu-
Lc~itender Regierungsschuld i rek to r fengymnasiums oder eines Oberstufengymnasi-
- als Dezernent ( Rel<~rent) im Schulaufsichtsdienst ums mit mindestens zwei Schultypen -
des Bundes - im höheren Dienst des Bundes
- als Dezernc~nt {Relerenl) in d<)r Schulaufsicht auf als Leiter einer Fachschule mit beruflichem
Bezirksebene - Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh-
mern - 12 )
leitender Schula mtsdi rekl.or
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreis- Oberst 7 )
ebene, dem mindestens sechs weitere Schulauf- Kapitän zur See 7 )
sichtsbeamte uni.erstellt sind -
Oberstapotheker 7 )
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem
Flottenapotheker 7)
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien,
Gesamt.schulen mit Oberstufe oder berufliche Oberstarzt 7)
Schulen obliegt - Flottenarzt 7 )
Oberstudiendirektor Oberstveterinär 7)
- als Leiter 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
lern, 12 ) 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
eines Gymnasiums im Aufbau mit 4) Im Bundesbereich.
5
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
gangsstufe fehlt, 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Jahrgangsstulen fehlen,
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen 10
• ) Nur in Ste\Jen von besonderer Bedeutung.
Jah rgangsstufen foh Jen, 11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilneh-
360 Schülern, mer mit Teilzeitunterricht als einer.
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 ßen oder bedeutenden Labora.toriums, soweit
sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter
Direktor und Professor oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist-
Leitender Regierungsdirektor 2) 3)
Besoldungsgruppe B 2 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde -
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
als Leiter einer großen und bedeutenden Abtei- Ministerialrat 2) 4 )
lung - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Stadtstaaten) -
oder eines Landes, Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5)
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich- Senatsrat 2 ) 6 )
tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol- - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
dungsgruppe B 5 eingestuft ist - behörde·-
als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe Vizepräsident 7) 8)
bei einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertre- als der ständige Vertreter eines durch Bundes-
ter des Finanzpräsidenten ist - recht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
ters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung
tung -
als der ständige Vertreter eines Hauptabtei-
lungsleiter und Leiter einer Abteilung, 1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere
als Leiter einer großen und bedeutenden Abtei- Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
lung, soweit nicht in eine Hauptabteilung ein-
3
gegliedert - ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-
len für leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen
Direktor bei der Deutschen Bibliothek B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behör-
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - den für leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministe-
Arbeit
rialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab- Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
teilung - der für leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und
für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
ßischer Kulturbesitz
6
) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungs-
und Leiter einer Abteilung - gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
glied der Geschäftsführung, wenn der Erste Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der
Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist- Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und überschreiten.
7
Beschaffung ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf
die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab- inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt wer-
teilung - den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
Direktor beim Marinearsenal diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8
) Der am 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Vizepräsident der
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben erhält für seine Per-
Direktor der Bundesausführungsbehörde für son das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.
Unfallversicherung
Direktor der Grenzschutzdirektion
Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr
Besoldungsgruppe B 3
Direktor des Bundesinstituts für Bauforschung
Direktor und Professor Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsan-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs- stalt für Angestellte
einrichtung_ I) - als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung -
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
tung oder in einem wissenschaftlichen For- Botschafter 1)
schungsbereich . Bundesbankdirektor 2)
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
eines Instituts sowie einer großen oder bedeu- waltung
tenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines gro- - als Leiter einer Lehrgruppe -
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1705
Di rcktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
Branntwein serkunde
- als Leiter des Bundesmonopola mtcs für Brannt- Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
wci n - bau
- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmo- Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt
nopolverwaltung für Branntwein - für Landeskunde und Raumordnung
Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor und Professor der Forschungsanstalt der
- als der Stell vertretcr des Kurators - Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen
- als stell vertretender Gcschäftsf ührer oder Mit- Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz
glied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-
Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
kerungsforschung
Direktor beim/bei der ... 3) - als Geschäftsführender Direktor -
- als Leiterei ner Ha uptabtcil ung oder einer gleich-
Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-
zubcwcrtenden, besonders großen und besonders misch-technische Untersuchungen
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-
hörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs- Direktor und Professor des Deutschen Historischen
gruppe B 8 eingestuft ist - Instituts in Paris
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Direktor und Professor des Kunsthistorischen Insti-
Beschaffung tuts in Florenz
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtge- Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
rät der Bundeswehr - - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Geschäftsführung der Landesversicherungsan-
- als Leiter einer Hauptabteilung - stalt Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz,
Oldenburg-Bremen, Saarland, Schwaben, Unter-
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)
franken -
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinforma- ·Finanzpräsident 7)
tion - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirek-
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- tion -
klärung Generalkonsul 8)
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst Gesandter 9)
der Deutschen Bundesbahn
Leitender Ministerialrat 13 )
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-
waltung in Sigmaringen .:.. bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst als Leiter einer Abteilung, 20)
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung aus- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter
ländischer Flüchtlinge einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von
Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche Referaten, 20)
und internationale Studien als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-
- als Geschäfts{ ührender Direktor - ters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Gruppenleiter vorhanden ist - 20)
Dokumentation und Information
leitender Regierungsdirektor 10) 11 )
Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Fachbehörde -
Direktor einer Erprobungsstelle 5) Leitender Senatsrat 16)
Direktor im Bundesgrenzschutz - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
- im Bundesministerium des Innern 21 ) - als Leiter einer Abteilung, 20 )
- als der ständige Vertreter des Kommandeurs als Leiter einer Unterabteilung, 20 )
eines Grenzschutzkommandos -
als der ständige Vertreter eines Abteilungslei-
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - ters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhan-
Direktor und Professor den ist - 20 )
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungs- Ministerialrat
einrichtung - 6 ) - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
tung oder in einem wissenschaftlichen For- der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
schungsbereich Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Republik- 7) 12 )
Fachbereichs oder eines großen Instituts - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Techni- Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
schen Bundesanstalt gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und End- unterstellt - 10 ) 13)
lagerung radioaktiver Abfolle - Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Präsident einer Oberpostdirektion 14 ) 17 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf
die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 15 ) inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt wer-
Präsident eines Landesversorgungsamtes den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberech- 18 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-
behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
tigten -
19 ) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Regierungsvizepräsident Ämter ausgebrachten Planstellen,
- als der ständige Vertreter eines· in Besoldungs- b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten - der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Senatsrat 10 } 16 } 20 ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere
Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
2 1) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des
behörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und
B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unter- Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen.
stellt -
Vizepräsident 17 )
als der ständige Vertreter eines durch Bundes- Besoldungsgruppe 8 4
recht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuf-
ten Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Ein- Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung
richtung- - als Mitglied des Direktoriums -
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18 ) Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
Oberst 7} 19} glied der Geschäftsführung, wenn der Erste
Kapitän zur See 7) 19) Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist-
Oberstapotheker 7) 19) Direktor beim Bundesbeauftragten für den Daten-
Flottenapotheker 7 ) 19 ) schutz
Oberstarzt 7) 19) - als der leitende Beamte -
Flottenarzt7} 19) Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und
Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn
Oberstveterinär 7) 19)
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- als Geschäftsführender Direktor -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
3
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-
stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber Direktor einer Erprobungsstelle 1)
angehört; die Amtsinlldber beim Bundesamt für Verfassungsschutz Direktor und Professor des Deutschen Historischen
sind berechtigt, die Amtsbewichung „Direktor" zu führen. Instituts in Rom
4
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor"
zu führen. Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
Beschaffung
6
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs- Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. - als Leiter des Forschungsbereichs und als der
7
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. ständige Vertreter des Präsidenten -
8
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9
Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
10
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
len für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behör- Geschäftsführung der Landesversicherungsan-
den für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen stalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-
nicht überschreiten.
12
Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hol-
) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der
für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
stein-
13
) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministe- Leitender Direktor des Marinearsenals
rialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte io den Leitender Ministerialrat
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. Stadtstaaten)
14
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. als Leiter einer Abteilung,2)
15
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.
16
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter
) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von
der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungs-
gruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7
der für Leitende Senatsräte in'der Besoldungsgruppe B 3 und für eingestuften Beamten, 3)
Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vom Hundert der
Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vor-
überschreiten. handen ist - 3)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1707
Leitender Senatsrat Direktor beim Bundesverfassungsgericht
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
als Leiter einer Abteilung, 2) Beschaffung 2)
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Geschäftsführung der Landesversicherungsan-
gruppe B 7 einw~stuften Beamten, soweit kein stalt Baden, Hannover, Hessen, Württemberg -
Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3) Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Präsident der Bundesbaudirektion Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
PrJsident des Bundesarchivs Preußischer Kulturbesitz
Pr~isident des Bundessortenamtes Generaldirektor und Professor der Staatlichen
Präsident des Bundessprachena mtcs Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Präsident des Kraflfahrt-Bunclesamtes
Ministerialdirigent
Präsident des Sozialc1mtcs der Dc~utschen Bundespost
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident einer Hochschule der Bundeswehr Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)
Präsident eines Landesversorgungsamtes Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit für Arbeit
mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberech-
tigten - Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-
schen Bundespost
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere Präsident der Akademie für zivile Verteidigung
Prasident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung
und Wehrtechnik
Regierungsvizepr<lsident
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
. gaben
gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Senatsdirektor Präsident des Amtes für Wehrgeophysik
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes
Fachbehörde Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die technischen Verwaltungsbeamten
einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Präsident einer Bundesbahndirektion 4)
Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3) Präsident einer Oberpostdirektion 5)
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3) Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6)
Vizepräsident 4) Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als der ständige Vertreter eines durch Bundes-
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit
recht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Lei-
mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten -
ters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-
tung- Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Unfallforschung
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Stra-
2
) Soweit die Funktion nicht c\incm in eine höhere oder niedrigere
ßenwesen
Besoldungsgruppe eing<•stuflen Amt zugeordnet ist. Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs- schen Instituts
gruppe eing<!sluften Amt zugeordnd ist.
4
Senatsdirektor
) D1•r Amtsbewichnung k,rnn <'in Zusatz beigefügt werden, der auf
die Dienststeil<' oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
inhc1ber angPhört. Der Zusdtz „und Profpssor" darf beigefügt wer- als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -
di,n, w<mn der Leiter d1!r Dit~nstskllc oder sonstigen Einrichtung
diesen Zusdtz in der Arnt.slwwichnung führt.
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde
als Leiter eines dem Behördenleiter unmittel-
bar unterstellten Amtes - 3)
Senatsdirigent
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsgruppe B 5 als Leiter einer Abteilung - 3)
Bundesbankdirektor 1)
Direktor bei der Bundesknappsclldft 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- als stellvertretender Gcschäftsf ührer oder Mit- 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
glied der Geschäfts! ührung - 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit- 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
glied der Gcsch~iltsführung, wenn der Erste 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist- 6
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Besoldungsgruppe B 6 Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz
Botschafter 1) Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Bundesanwalt beim Bundesverwc1ltungsgericht Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Bundesbankdirektor 2 ) Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Bundesbeauftragter für den Zivildienst Präsident einer Bundesbahndirektion 10 )
Bundesdisziplinaranwalt Präsident einer Oberpostdirektion 11 )
Bundeswehrdisziplinarc1nwalt Präsident eines Landesarbeitsamtes 12 )
Direktor beim Bundesrechnungshof Präsident und Professor der Biologischen Bundesan-
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) stalt für Land- und Forstwirtschaft
Erster Direktor der Bundesknappschaft Präsident und Professor des Deutschen Archäologi-
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der schen Instituts
Geschäftsführung - Senatsdirektor
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Fachbehörde
Geschäftsführung der Landesversicherungsan- als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-
stalt Rheinprovinz, Westfalen - ter unmittelbar unterstellten Amtes - 9)
Generalkonsul 4) Senatsdirigent
Gesandter 5) - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Kommandeur im Bundesgrenzschutz als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
- als Kommandeur eines Grenzschutzkomman- Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
dos - schutz 14)
Militärgeneraldekan Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Militärgeneralvikar Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14)
Ministerialdirigent Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
bei einer obersten Bundesbehörde sche Bundesbahn
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung,7) Brigadegeneral
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- Flottillenadmiral
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, Generalapotheker
soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden Generalarzt
ist - 7)
Admiralarzt
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
leramt 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
Gruppe- 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster
Direktor" zu führen.
bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
bahn
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
als Leiter eines Fachbereichs - 7) 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in
bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-
Republik dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8
) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in
als der ständige Vertreter des Leiters - Besoldungsgruppe B 7.
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-
Stadtstaaten) stuften Amt zugeordnet ist.
als Leiter einer großen oder bedeutenden 10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
Abteilung, 8) 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
12 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
als Leiter einer Hauptabteilung - 9) 13) (weggefallen)
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 14) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellen-
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung inhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-
ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und dem
Präsident der Bundesdruckerei Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deut-
schen Bundesbahn Besoldungsgruppe B 7
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
wirtschaft Angestellte
Präsident des Bundesamtes für Finanzen - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt- glied der Geschäftsführung -
schaft Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1709
Min istcrialdi rigent Besoldungsgruppe B 8
- bei einer obersten Bundesbehörde
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
als der sUi ndige Vertreter des Leiters der Perso-
nalabteilung im Bundesministerium der Ver- Präsident der Bundesschuldenverwaltung
teidigung- Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen slell te
Stadtstaaten) - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung -
als Leiter einer großen od(~r bedeutenden
Abteilung, soweit nicht einem Haupt.abtei- Präsident der Stiftung Preußischer Kullurbesilz
l ungslciter unterstellt, 1) - als Kurator -
als Leiter einer Hauptabteilung - 1) Präsident des Bundeskartellamtes
Oberfinanz prJ.sidcnt Präsident des Bundesversicherungsamt.es
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Ver- Präsident des Deutschen Patentamtes
waltung Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deut- Präsident des Umweltbundesamtes
schen Bundesbahn Präsident und Professor der Physikalisch-Techni-
PrJsident des Bundesaufoichlsamtes für das Kreditwe- schen Bundesanstalt
sen Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Präsident des Bundcsaufsicht:;amtes für das Versiche- Regierungspräsident
rungswesen - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei
Präsident des Bundesausgleichsamtes Millionen Einwohnern -
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit
- als Generalsekretär -
Präsident des Bundcswchrverwaltungsamles
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion 2)
Präsident einer Oberpostdirektion 3)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Bundcsbahn-Zentralamles Besoldungsgruppe B 9
Präsident eines Landesarbeilsamtcs 4) Botschafter 1)
Präsident und Profef;sor der Bundesanstalt für Geowis- Bund es bankdirekto r 2)
senschaften und Rohstoffe Ministerialdirektor 3)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi- - bei einer obersten Bundesbehörde und bei der
alprüfung Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
Regierungspräsident als Leiter einer Abteilung - 4)
Senatsdirektor Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5)
in Hamburg bei einem Senat.samt oder einer
Fachbehörde Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenlei-
ter unmittelbar unt.ernlellt.en Amtes - 1) Präsident des Bundeskriminalamtes
Senatsdirigent Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1) Bundesbahn
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Vizepräsident beim Bundesamt. für Wehrtechnik und
Beschaffung Generalleutnant
Vizeadmiral
Generalmajor
Generalo bersta bsarzt
Konteradmiral
Generalstabsarzt Admiralo bersta bsarzt
Admiralstabsarzt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bil-
dungsplanung erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX Nr. 2.14.
4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in
1
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 einge-
Besoldungsgruppe B 6. zugeordnet ist.
stuften Amt zugeordnet. ist.
2)
5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der
4) Soweit nicht. in der Bcsoldungsgrupp1) B 6. Besoldungsgruppe B 10.
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11
Direktor beim Deutschen Bundestag Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
Direktor des Bundesrates - als Vorsitzer des Vorstandes -
Ministerialdirektor Präsident der Deutschen Bundesbahn
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor- - als Mitglied des Vorstandes -
mationsamtes der Bundesregierung -
Präsident des Bundesrechnungshofes
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
Staatssekretär 1)
rung-
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1) 1
) Im Bundesbereich.
General 2)
Admiral 2)
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.13.
2
) Erhält als Generalinspekteur der BundPswehr eine Amtszulage
nach Anlage IX Nr. 1.13.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1711
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzu-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können
schüsse). Die Sonderzuschüsse können bis zum
folgende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Gesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Grundgehalt bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes Nicht als ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse
zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe können auch befristet gewährt werden.
C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7
erhalten: (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienst-
herrn, die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschuß-
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- planstellen), darf zwanzig vom Hundert der Gesamt-
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt zahl der im Bereich des Dienstherrn ausgebrachten
als Professor hinter den Einkünften aus der bishe- Planstellen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4
rigen hauplberuiiichen Tätigkeit zurückbleiben nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Sonderzu-
würden, schüsse darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus
2. bei der zweiten Beruf un5~ und den weiteren Beru- der Vervielfältigung der Zahl der Sonderzuschuß-
fungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, planstellen mit dem Betrag der Hälfte des U nlerschie-
des zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung gruppen B 7 und B 10 ergibt.
einer zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt
der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erläßt der für das Hochschulwesen zuständige Mini-
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besol- ster im Einvernehmen mit dem für das Besoldungs-
dungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhand- recht zuständigen Minister.
lung, die zur .Abwendung einer zweiten Berufung in
ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf
der Zuschuß den Untcrschicd~;belrag zwischen dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem 3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 nicht überstei- bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
gen; bei weiteren Berufungen in ein Amt der Besol- höfen des Bundes (Monatsbeträge)
dungsgruppe C 4 und bei weiteren Bleibeverhandlun-
gen darf der Zuc;chuß den Unterschiedsbetrag zwi- (1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,
schen den Grundgehältern der Besoldungsgrup- wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptver-
pen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite waltung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten
oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine
Amt dct Besold ungsf?ruppe C 4 an derselben Hoch- Stellenzulage.
schule oder eine weitere Berufung an eine andere (2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom
Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Hundert des Endgrundgehaltes oder, bei festen Gehäl-
Ablauf von drei Jahren seit Gewährung eines tern, des Grundgehaltes der für die Professoren und
Zuschusses. Hochschulassistenten maßgebenden Besoldungsgrup-
pen. Maßgebend ist
für Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und für
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen Hochschulassistenten die Besoldungsgruppe A 15,
(Monatsbeträge)
für Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 4
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können die Besoldungsgruppe B 3.
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, ins-
besondere (3) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei
a) wenn sie aus dem Aw,hrnd oder aus dem Bereich obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sol- Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshö-
len, oder fen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder
Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellen-
b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb zulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite
der Hochschulen im Geltungsbereich dieses Geset- Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt
zes abgewendet werden soll, sich nach Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkun-
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gen zu den Bundesbc~soldungsordnungen A und Bund (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen
Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur ein Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen
Bundesbesoldungsordnung R. wird. Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Pro-
(4) Die Stellenzulage wird nichl neben der bei der motionsprüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen
Deutschen Bundesbank gewä tirlen Bankzulage können gleichgestellt werden, wenn sie in ihrer ver-
gewährt. fahrensmäßigen Ausgestaltung Abschlußprüfungen
entsprechen.
(5) Die Länder können bestimmen, daß Professoren
und Hochschulassislenlen, wenn sie bei obersten (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2
Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu- keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung
lage erhalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend; für Professoren und Hochschulassistenten, die an sol-
der in Absatz 2 Salz 1 festgelegte Vomhundertsatz chen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher
darf nicht überschritten werden. Regelung vorbehalten.
(6) Professoren und Hochschulassistenten erhalten
während der Verwendung bei obersten Behörden
eines Landes, das für die Professoren und Hochschul-
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
assistenten bei seinen obersten Behörden eine Rege-
lung nach Absatz S getroffen hat, die Stellenzulage in Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
bestimmten Höhe. R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-
den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor
4. Prüf ervergütung für Professoren und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach
und Hochschulassistenten Anlage IX Nr. 3.1.
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gewährung einer Vergütung für Professoren an
Hochschulen und Hochschulassistenten zur Abgel- 6. Zulage für Professoren als Mitglieder
tung zusätzlicher Belastungen, die durch die Prüfertä- von Verfassungsgerichtshöfen
tigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen, zu regeln.
Die Länder können bestimmen daß Professoren die
Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen
richtshöfen} der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42
Belastung festzulegen.
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Besoldungsgruppe C 1
Hochschulassistent'}
1) Hochschulassistenten erhalten
Stufe 1 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmen-
gesetzes,
Stufe 2 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmen-
gesetzes,
Stufe 3 in den Fällen des§ 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmen-
gesetzes.
Besoldungsgruppe C 2
Professor 1)
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.
Besoldungsgruppe C 3
Professor 1)
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.
Besoldungsgruppe C 4
Professor')
1) Soweil nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1713
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die gewährt.
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(4) Die Länder können bestimmen, daß Richter und
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die
Behörden (Monatsbeträge) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend; der in Absatz 2
Satz 1 festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-
(1) Richter und Staatsanwälte erhallen, wenn sie bei schritten werden.
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-
behörden oder der Hauptverwaltung der Deut.sehen (5) Richter und Staatsanwälte erhalten während
Bundesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage. der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,
das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen ober-
(2) Die Stellenzulage beträgt zwölfeinhalb vom sten Behörden eine Regelung nach Absatz 4 getroffen
Hundert des Endgrundgehalt.es oder, bei festen Gehäl- hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungs-
tern, des Grundgehaltes der für die Richter oder recht dieses Landes bestimmten Höhe.
Staatsanwälte maßgebenden Besoldungsgruppen.
Maßgebend ist
a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des 3. Zulage für Richter als Mitglieder von
Bundes für die Richter und Staatsanwälte Verfassungsgerichtshöfen
der Besoldungsgruppe(n) ( 1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die
R 1 die Besoldungsgruppe R 1 Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe 'R 3 richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42
R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe R 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
R 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe R 9,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Gene-
b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden, der ralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichts-
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder hofes.
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen
kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und
Staatsanwälte 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
der Besoldungsgruppe(n) Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
R 1 die Besoldungsgruppe A 15 In Baden-Württemberg erhalten Richter am Land-
R 2 bis R 4 die Besoldungsgruppe B 3 gericht und· am Amtsgericht als Referenten für die
R 5 bis R 7 die Besoldungsgruppe B 6 freiwillige Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stel-
R 8 bis R 10 die Besoldungsgruppe B 9. lenzulage nach Anlage IX Nr. 2.15.
Besoldungsgruppe R 1 Direktor des Sozialgerichts 1)
Richter am Amtsgericht Staatsanwalt 2)
Richter am Arbcil:;gcricht
Richter am Bundesdi,;zi pl i na rgcricht
Richter am Landgerichl 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-
Richter am Sozialgericht zulage nach Anlage IX Nr. 1.14.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem
Richter am Verwaltungsgericht
Landgericht mit 10 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine
Direktor des Amtsgerichts 1) Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.14; anstatt einer Planstelle für
einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können 2 Planstellen
Direktor des Arbeitsgerichts 1) für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Besoldungsgruppe R 2 walts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach
Anlage IX Nr. 1.15.
Richter am Amtsgericht ') Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amts-
- als weiterer aufsichllührcnckr Richter - 1) zulage nach Anlage IX Nr. 1.15.
8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer
- als der ständige Vertreter ci nc~s Di rcktors - 2 ) Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte
Richter am Arbeitsgericht eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.15.
- als weiterer aufsiehtführendcr Richter - 1) 9
) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2) 10
) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage
nach Anlage IX Nr. 1.15.
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht Besoldungsgruppe R 3
Richter am Oberla ndesgcricht (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtshof) Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Richter am Sozialgericht
als weiterer a ufsichtf ührender Richter - 1) Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 ) Vqrsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kam-
mergericht)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Vorsitzender Richter am Landgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Verwa lt.ungsgericht
Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Amtsgerichts 3) Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Direktor des Arbeitsgerichts 3) Präsident des Landgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 3) Präsident des Sozialgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 4) Präsident des Truppendienstgerichts
Vizepräsident des Arbcitsgerichts 4 ) Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5) Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Sozialgcrichts 4) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Landessozialgerichts ) 3
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Vizepräsident des Landgerichts 2)
3
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Oberlandesgerichts )
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
bei einem Landgericht - 6 ) tungsgerichtshofs) 3)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt- Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
schaft bei einem Landgericht - 7)
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
Landgericht - 4)
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 )
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
anwaltschaft - 9)
Leitender Oberstaatsanwalt 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Landgericht - 10 ) Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81
und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen
1
) An einem Gericht mit 21 und mPhr Richterplctnstellen. Bei 31 Rich- der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
terplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
weiten~ aulsichtfühn~nde Richter je eine Richterplanstelle der gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.16.
Besoldungsgruppe R 2 ctusgebraC'ht werden. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
2) An einem Gericht. mit 11 unrl mehr RichtPrplctnstellen.
1
) An einem Gericht mit. 4 und mehr Richterplctnstellen; erhält an
einem Gericht mit 11 und mPhr RichterplctnstellPn eine Amtszu- Besoldungsgruppe R 4
lage nach Anlctge IX Nr. 1.15.
4) Als der sU1ndige Vertreter PinC's PräsidrntPn dPr Besoldungsgruppe Präsident des Amtsgerichts 1)
R 3 oder R 4; erhält ,,n PinPm G(•richt. mit 16 und mehr Richterplan-
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
stellen eine Amtszulctge nctch Anlc1ge IX Nr. 1.15.
') Erhält als der ständig<' VPrtrPler einPs Pr~1sidcnten der Besoldungs- Präsident des Landgerichts 1)
gruppe R 3 oder R 4 einP Amtszulage nach Anlage IX Nr. 1.15. Präsident des Sozialgerichts 2)
") Auf je 5 Planstellen für Stctc1tsctnwälle kann eine Planstelle für
Präsident des Verwaltungsgerichts 2)
Pinen Oberstctc1tsanwdlt. ctls Abteilungsleiter dUsgebracht werden;
Prhält. c1ls der ständigP VC'rtrdn cinC's leitenden Oberstaatsan- Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1715
Vizepriisidenl des La ndessozia lgerichls 3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
Viz.cpr;isident d(~s Oberlandesgerichts (Kammerge- tungsgerichtshofs) 3)
richts) 1)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepr~isidenl. des Obervcrwaltu ngsgerichls (Verwal-
Generalstaatsanwalt
tu ngsgerichtshols) 3)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
leitender Obersl.aatsa n walt Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließ-
Landgericht - 4) lich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstc1ufsicht führt.
1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Rit'h!Npl<lnslellen einschließlich 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
der Richlerpl,u1stellen der Gerichte, über die der Präsident die 3) An einem Gericht mit 26 bis l 00 Richterplanstellen im Bezirk.
Dienslc1ulsicht lührt.
2)
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Stc1atstlnwälte im Bezirk.
An einem Gericht mit 41 und m(:hr Richlerp!tlnstellen einschließ-
lich ckr Richtcrpl<1nstdl<>n der G(irichte, über die der Präsident die
Dh,nsttlulsichl führt.
1
) Als der slii ndige VerlretE:r eines Pr;isidenten der Besoldungsgruppe
Besoldungsgruppe R 7
R 8.
4
Bundesanwalt
) Mit 41 und mehr Plc1nst(•lh,n für Stac1banwälte. Der Leiter der
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltsc_haft
Stc1als<1nwaltsch<lll bPi dr:m LandgPricht Berlin führt die Amtsbe-
zeichnung „Gencralslc1t1lst1nwc1lt". beim Bundesgerichtshof -
Besoldungsgruppe R 8
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts 1)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Präsident des Finanzgericht.s 2) Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Präsident. des Landesarbeit.sgericht.s 2) Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Präsident. des Landessozia lgericht.s 2)
Präsident. des Landgerichts 1) Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Oberlandc[;gericht.s 2) Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident. des Oberverwallungsgerichts 2) Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Generalstaat.sa nwalt
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht - 3) tungsgerichtshofs) 1)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
1
) An einem G<:ricbt mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich
der Richterpl,111stelle11 der Gerichte, über die der Präsident die Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Dienstaufsicht führt. Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
2
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
1
) Mit bis zu 100 Planstellen für Stadlsanwalte im Bezirk.
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
Besoldungsgruppe R 6 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlc1ge IX Nr. 1.17.
Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Besoldungsgruppe R 9
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht Generalbundesanwalt beim Bundesg~richtshof
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1) Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Landessozialgerichts 3) Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Oberlandesgerichts 3) Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungs- 1 Ortszu- 1 Dienstaltersstufe
-schlag
gruppe / Tarifklasse 7
2 3 4 5 6
A 1 836,53 864,25 891,97 919,69 947,41 975,13 1 002,85
A 2 886,07 913,79 941,51 969,23 996,95 1 024,67 1 052,39
A 3 949,29 978,57 1 007,85 1 037,13 1 066,41 1 095,69 1124,97
A 4 985,25 1 019,12 1 052,99 1 086,86 1 120,73 1154,60 1188,47
II
A 5 1 019,94 1 058,54 1 097,14 1135,74 1174,34 1 212,94 1 251,54
A 6 1 079,92 1119,94 1 159,96 1199,98 1 240,00 1 280,02 1 320,04
A 7 1 166,83 1 206,85 1 246,87 1 286,89 1 326,91 1 366,93 1 406,95
A 8 1 221,97 1 271,30 1 320,63 1 369,96 1 419,29 1 469,05 1 520,84
A 9 1 365,40 1 416,29 1 469,31 1 522,75 1 577,18 1 636,49 1 695,80
A10 1 495,20 1 568,88 1 642,56 1 716,24 1 789,92 1 863,60 1937,28
Ic
A11 1 742,04 1 817,53 1 893,02 1 968,51 2 044,00 2 119,49 2 194,98
A 12 1 897,34 1 987,35 2 077,36 2 167,37 2 257,38 2 347,39 2 437,40
A 13 2 149,85 2 247,03 2 344,21 2 441,39 2 538,57 2 635,75 2 732,93
A 14 Ib 2 212,82 2 338,83 2 464,84 2 590,85 2 716,86 2 842,87 2 968,88
A 15 2 495,19 2 633,71 2 712,23 2 910,75 3 049,27 3 187,79 3 326,31
A 16 2 773,24 2 933,45 3 093,66 3 253,87 3 414,08 3 574,29 3134,50
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- 1Ortszuschlag 1
gruppe Tarifklasse
B 1 4 434,47
Ib
B 2 5 259,35
B 3 5 502,47
B 4 5 868,20
B 5 6 287,80
B 6 6 684,02
B 7 Ia 7 069,45
B 8 7 471,19
B 9 7 970,01
B 10 9 518,98
B 11 10 392,54
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1717
Anlage IV
Dienstalters-
zulage
8 !) 10 11 12 13 14 15
1 030,57 1 058,29 27,72
1 080, 11 1 107,83 1 135,55 27,72
1 154,25 1 183,53 1 212,81 29,28
1 222,34 1 256,21 1 290,08 33,87
1 290,14 1 328,74 1 367,34 38,60
1 360,06 1 400,08 1 440,10 1 481,08 1)
1 446,97 1 488,34 1 530,36 1.572,38 1 615,95 1 662,60 1)
1 572,63 1 627,09 1 684,58 1 742,07 1 799,56 1 857,05 1)
1 755, 11 l 814,42 1 873,73 1 9,33,04 1 992,35 2 051,66 1)
2 010,96 2 084,64 2 158,32 2 232,00 2 305,68 2 379,36 73,68
2 270,47 2 345,96 2421,45 2 496,94 2 572,43 2 647,92 2 723,41 75,49
2527,41 2 617,42 2 707,43 2 797,44 2 887,45 2 977,46 3 067,47 90,01
2 830,11 2 927,29 3 024,47 3 121,65 3 218,83 3 316,01 3 413,19 97,18
3 094,89 3 220,90 3 346,91 3 472,92 3 598,93 3 724,94 3 850,95 126,01
3 464,83 3 603,35 3 741,87 3 880,39 4 018,91 4 157,43 4 295,95 4 434,47 138,52
3 894,71 4 054,92 4215,13 4 375,34 4 535,55 4 695,76 4 855,97 5 016,18 160,21
1) Die Dienstalterszulage beträgt
von bis
in Besol- Dienst- Dienst-
dungs- DM
alters- alters-
gruppe stufe stufe
A6 1 10 40,02
10 11 40,98
A7 8 40,02
8 9 41,37
9 11 42,02
11 12 43,57
12 13 46,65
A8 1 5 49,33
5 6 49,76
6 8 51,79
8 9 54,46
9 13 57,49
A9 1 2 50,89
2 3 53,02
3 4 53,44
4 5 54,43
5 13 59,31
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
noch Anlage IV
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungs- Ortszu- 1
schlag
gruppe
1 Tarifkli:isse
C 1 Ib Stufe 1 2 647,14 Stufe 2 2 744,34
Dienstaltersstufe
2 3 4 5 6 7
C 2 2 155,72 2 310,57 2 465,42 2 620,27 2 775,12 2 929,97 3 084,82
I b
C 3 2 436,31 2611,63 2 786,95 2 962,27 3 137,59 3 312,91 3 488,23
C 4 I a 13 155,34 3 331,58 3 507,82 3 684,06 3 860,30 4 036,54 4 212,78
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungs- 1 Ortszu- 1 Stufe
schlag
gruppe
Tarifklasse 2 3 4 5 6 7
Lebensalter
1-31 33 35 37 39 41 43
R 1 2 785,50 2 983,41 3 181,32 3 379,23 3 577,14 3 775,05 3 972,96
Ib
R 2 3 259,11 3 457,02 3 654,93 3 852,84 4 050,75 4 248,66 4 446,57
R 3 5 502,47
R 4 5 868,20
R 5 6 287,80
R 6 6 684,02
la
R 7 7 069,45
R 8 7 471,19
R 9 7 970,01
R 10 9 960,55
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1719
noch Anlage IV
Stufe 3 2 841,52
Dienstaltersstufe Dienstalters-
8 9 10 11 12 13 14 15
zulage
3 239,67 3 394,52 3 549,37 3 704,22 3 859,07 4 013,92 4 168,77 4 323,62 154,85
3 663,55 3 838,87 4 014,19 4 189,51 4 364,83 4 540,15 4 715,47 4 890,79 175,32
4 389,02 4 565,26 4741,50 4 917,74 5 093,98 5 270,22 5 446,46 5 622,70 176,24
8 9 10 Lebensalters-
zulage
45 47 49
4 170,87 4 368,78 4 566,69 197,91
4 644,48 4 842,39 5 040,30 197,91
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif-
klasse
gehörende St f 1 1 St f 2 1 Stufe 31 Stufe 41 Stufe
u e u e
51 Stufe 61 Stufe 71 Stufe 8
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11
Ia C4 677,94 786,08 878,61 967,04 1 008,07 1 085,83 1 163,59 1 260,45
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A13bisA16
lb 571,91 680,05 772,58 861,01 902,04 979,80 1 057,56 1 154,42
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
I C A 9 bis A 12 508,27 616,41 708,94 797,37 838,40 916,16 993,92 1 090,78
II A 1 bis A 8 478,79 581,79 674,32 762,75 803,78 881,54 959,30 1 056,16
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
96,86 DM.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 396,46 DM,
Tarifklasse II 373,46 DM.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1721
Anlage VI a
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2}
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
2 3 4 5 6 7 8 1 9 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 764 916 1 068 1 220 1 372 1 524 1 676 1 828 1 980 2 132 2 284 2 436
A 5 bis A 6 871 1 031 1 191 1 351 1 511 1 671 1 831 1 991 2 151 2 311 2 471 2 631
A 7 bis A 8 986 1 162 1 338 1 514 1 690 1 866 2 042 2 218 2 394 2 570 2 746 2 922
A 9 ........... 1 165 1 355 1 545 1 735 1 925 2 115 2 305 2 495 2 685 2 875 3 065 3 255
A10 ........... 1 319 1 517 1 715 1 913 2 111 2 309 2 507 2 705 2 903 3 101 3 299 3 497
A 11 ........... 1 454 1 664 1 874 2 084 2 294 2 504 2 714 2 924 3 134 3 344 3 554 3 764
A 12 ........... 1 615 1 836 2 057 2 278 2 499 2 720 2 941 3 162 3 383 3 604 3 825 4 046
A 13 ........... 1 774 2 005 2 236 2 467 2 698 2 929 3 160 3 391 3 622 3 853 4 084 4 315
A 14 ........... 1 934 2 172 2 410 2 648 2 886 3 124 3 362 3 600 3 838 4 076 4 314 4 552
A 15 ........... 2 162 2 419 2 676 2 933 3 190 3 447 3 704 3 961 4 218 4 475 4 732 4 ~)89
A 16 bis B 2 ..... 2 332 2 607 2 882 3 157 3 432 3 707 3 982 4 257 4 532 4 807 5 082 5 357
B 3 bis B 4 ..... 2 368 2 662 2 956 3 250 3 544 3 838 4 132 4 426 4 720 5 014 5 308 5 602
B 5 bis B 7 ..... 2 632 2 957 3 282 3 607 3 932 4 257 4 582 4 907 5 232 5 557 5 882 6'.207
B 8 und höher .. 2 881 3 254 3 627 4 000 4 373 4 746 5 119 5 492 5 865 6 238 6 611 6 984
1
Anlage VI b
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
4 5 6 7 8 9 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 649 178 907 1 036 1 165 1 294 1 423 1 552 1 681 1 810 1 939 2 068
A 5 bis A 6 740 876 1 012 1 148 1 284 1 420 1 556 1 692 1 828 1 964 2 100 2 236
A 7 bis A 8 838 988 1 138 1 288 1 438 1 588 1 738 1 888 2 038 2 188 2 338 2 488
A 9 ........... 990 1 152 1 314 1 476 1 638 1 800 1 962 2124 2 286 2 448 2610 2 772
A 10 ........... 1 121 1 289 1 457 1 625 1 79~ 1 961 2129 2 297 2 465 2 633 2 801 2 969
All ......... ". 1 236 1 414 1 592 1 770 1 948 2 126 2 304 2 482 2 660 2 838 3 016 3 194
A 12 ........... 1 373 1 561 1 749 1 937 2 125 2 313 2 501 2 689 2 877 3 065 3 253 3 441
A 13 ........... 1 508 1 704 1 900 2 096 2 292 2 488 2 684 2 880 3 076 3 272 3 468 3 664
A 14 ........... 1 644 11346 2 048 2 250 2 452 2 654 2 856 3 058 3 260 3 462 3664 3 866
A 15 ........... 1 838 2 056 2 274 2 492 2 710 2 928 3 146 3 364 3 582 3 800 4 018 4 236
A 16 bis B 2 1 982 2 216 2 450 2 684 2 918 3 152 3 386 3 620 3 854 4 088 4 322 4 556
B 3 bis B 4 ..... 2 013 2 263 2 513 2 763 3 013 3 263 3 513 3 763 4 013 4 263 4 513 4 763
B 5 bis B 7 ..... 2 237 2 513 2 789 3 065 3 341 3 617 3 893 4 169 4 445 4 721 4 997 5 273
B 8 und höher .. 2 449 2 766 3 083 3 400 3 717 4 034 4 351 4 668 4 985 5 302 5 619 5 936
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage VI c
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
2 3 4 5 6 7 1 8 9 1 10 11 1 12
A 1 bis A 4 535 641 747 853 959 1 065 1 171 1 277 1 383 1 489 1 595 1 701
A 5 bis A 6 610 722 834 946 1 058 1 170 1 282 1 394 1 506 1 618 1 730 1 842
A 7 bis A 8 690 813 936 1 059 1 182 1 305 1 428 1 551 1 674 1 797 1 920 2 043
A 9 ........... 816 949 1 082 1 215 1 348 1 481 1 614 1 747 1 880 2 013 2 146 2 279
A10 ........... 923 1 062 1 201 1 340 1 479 1 618 1 757 1 896 2 035 2 174 2 313 2 452
A 11 ........... 1 018 1 165 1 312 1 459 1 606 1 753 1 900 2 047 2 194 2 341 2 488 2 635
A 12 ........... 1 131 1 286' 1 441 1 596 1 751 1 906 2 061 2 216 2 371 2 526 2 681 2 836
A 13 ........... 1 242 1 404 1 566 1 728 1 890 2 052 2 214 2 376 2 538 2 700 2 862 3 024
A 14 ........... 1 354 1 521 1 688 1 855 2 022 2 189 2 356 2 523 2 690 2 857 3 024 3 191
A 15 ........... 1 513 1 693 1 873 2 053 2 233 2 413 2 593 2 773 2 953 3 133 3 313 3 493
A 16 bis B 2 1 632 1 825 2 018 2 211 2 404 2 597 2 790 2 983 3 176 3 369 3 562 3 755
B 3 bis B 4 ..... 1 658 1 864 2 070 2 276 2 482 2 688 2 894 3 100 3 306 3 512 3 718 3 924
B 5 bis B 7 ..... 1 842 2 070 2 298 2 526 2 754 2 982 3 210 3 438 3 666 3 894 4 122 4 350
B 8 und höher .. 2 017 2 278 2 539 2 800 3 061 3 322 3 583 3 844 4 105 4 366 4 627 4 888
Anlage VI d
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
3 4 5 1 6 7 1 8 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 375 449 523 597 671 745 819 893 967 1 041 1 115 1 189
A 5 bis A 6 427 505 583 661 739 817 895 973 1 051 1 129 1 207 1285
A 7 bis A 8 483 569 655 741 827 913 999 1 085 1 171 1 257 1 343 1 429
A 9 ........... 571 664 757 850 943 1 036 1 129 1 222 1 315 1 408 1 501 1 594
A10 .. . . . . . . . . ~
646 743 840 937 1 034 1 131 1 228 1 325 1 422 1 519 1 616 1 713
All ........... 713 816 919 1 022 1 125 1 228 1 331 1 434 1 537 1 640 1 743 1 846
A 12 ........... 792 900 1 008 1 116 1 224 1 332 1 440 1 548 1 656 1 764 1 872 1 980
A 13 ........... 869 982 1 095 1 208 1 321 1 434 1 547 1 660 1 773 1 886 1 999 2 112
A 14 ........... 948 1 065 1 182 1 299 1 416 1 533 1 650 1 767 1 884 2 001 2 118 2 235
A 15 ........... 1 059 1 185 1 311 1 437 1 563 1 689 1 815 1 941 2 067 2 193 2 319 2 445
A16bisB2 1 142 1 277 1 412 1 547 1 682 1 817 1 952 2 087 2 222 2 357 2 492 2 627
B 3 bis B 4 ..... 1 161 1 305 1 449 1 593 1 737 1 881 2 025 2 169 2 313 2 457 2 601 2 745
B 5 bis B 7 ..... 1 289 1 449 1 609 1 769 1 929 2 089 2 249 2 409 2 569 2 729 2 889 3 049
B 8 und höher .. 1 412 1 595 1 778 1 961 2 144 2 327 2 510 2 693 2 876 3 059 3 242 3 425
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1723
Anlage VI e
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
3 4 5 6 1 8 9 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 455 545 635 7-25 815 905 995 1 085 1 175 1 265 1 355 1 445
A 5 bis A 6 519 614 709 804 899 994 1 089 1 184 1 279 1 374 1 469 1 564
A 7 bis A 8 587 692 797 902 1 007 1 112 1 217 1 322 1 427 1 532 1 637 1 742
A 9 ........... 694 807 920 1 033 1146 1 259 1 372 1 485 1 598 1 711 1 824 1 937
A10 ........... 785 903 1 021 1139 1 257 1 375 1 493 1 611 1 729 1 847 1 965 2 083
A 11 ........... 865 990 1 115 1 240 1 365 1 490 1 615 1 740 1 865 1 990 2 115 2 240
A 12 ........... 961 1 093 1 225 1 357 1 489 1 621 1 753 1 885 2 017 2 149 2 281 2 413
A 13 ........... 1 056 1 194 1 332 1 470 1 608 1 746 1 884 2 022 2160 2 298 2 436 2 574
A 14 ....... ...
., 1 151 1 293 1 435 1 577 1 719 1 861 2 003 2 145 2 287 2 429 2 571 2 713
A 15 ............ 1 286 1 439 1 592 1 745 1 898 2 051 2 204 2 357 2 510 2 663 2 816 2 969
A 16 bis B 2 1 387 1 551 1 715 1 879 2 043 2 207 2 371 2 535 2 699 2 863 3 027 3 191
B 3 bis B 4 ..... 1 409 1 584 1 759 1 934 2 109 2 284 2 459 2 634 2 809 2 984 3 159 3 334
B 5 bis B 7 ..... 1 566 1 760 1 954 2 148 2 342 2 536 2 730 2 924 3 118 3 312 3 506 3 700
B 8 und höher .. 1 714 1 936 2 158 2 380 2 602 2 824 3 046 3 268 3 490 3 712 3 934 4 156
Anlage VI f
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1 1 1 2 1 3 4 1 s 1 6 1 1 a l g 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 16
145 166 187 208 229 250 271 292 313 334 355 376 210
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Dieser Betrag er-
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. höht sich für das
dritte und jedes
weitere Kind um
50,-DM.
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage VII oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach
§ 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer gelten-
den Regelungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deut-
Zulage für die Beamten in der Ständigen sche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Be-
bei der Deutschen Demokratischen Republik rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
geldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur
(Monatsbeträge in DM) vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält.
Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur ein-
Stufe 1 mal gezahlt.
(verheiratete
Bectmte mit
Stufe 2
Besoldungsgruppe gemeinsamem
(sonstige
Wohnsitz im
Beamte)
Amtsbereich der
Sti.lncligen Anlage VIII
Vertretung)
Anwärtergrundbetrag
A bis A4 973 858 Anwärterverheiratetenzuschlag
A 5 bis A6 1 086 933 (Monatsbeträge in DM)
A 7 bis A8 1 218 1 054
Eingangsamt, in Verheirateten-
A 9 1 403 1183 das der Anwär-
Grundbetrag zuschlag
A 10 1 557 1 310 ter nach Ab-
schluß des Vor- vor Vollen- nach Vollen-
nach nach
A 11 1 700 1 416 bereitungs- dung des dung des
§ 62 § 62
26. Lebens- 26. Lebens-
dienstes unmit- jahres jahres Abs. 1 Abs. 2
A 12 1 864 1 532 telbar eintritt
A 13 2 025 1 670
A 14 2 181 1 805 A 1 bis A 4 719 807 229 76
A 15 2 418 1 979 A 5 bis A 8 863 984 263 76
A 16 2 601 2 092 A 9 bis A 11 1 017 1 159 305 76
B 3 2 666 2 092 A 12 1 300 1 465 334 76
B 6 2 952 2 261 A 13 1 347 1 515 340 76
B 9 und höher 3 258 2 425 A 13 + Zulage 1 396 1 566 344 76
(Artikel II § 6
Abs. 4
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die 1. BesVNG)
mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder R 1
im Amtsbereich der SUindigen Vertretung haben
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1725
Anlage IX
Art der Zulage Lfd. Nr. geregelt in Betrag in DM
1. Amtszulagen 1.1 ' Vorbemerkung Nummer 19 Satz 1 zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B 217,36
Besoldungsgruppe Fußnote
1.2 A2 1 31,41
1.3 A3 1, 2 31,41
1.4 A4 1, 2 31,41
1.5 AS 3, 4 31,41
1.6 A7 3 38,97
1.7 A8 3 50,26
1.8 A9 4 234,00
1.9 A 12 7, 8 135,86
1.10 A 13 6 108,68
7 163,02
1.11 A 14 5 163,02
1.12 A 15 7 163,02
1.13 B 10 1, 2 376,79
1.14 R 1 1, 2 163,02
1.15 R 2 3 bis 8, 10 163,02
1.16 R 3 3 163,02
1.17 R 8 2 326,04
2. Stellenzulagen 2.1 § 44 bis zu 150
2.2 § 78 bis zu 150
Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B
2.3 Nummer 2 Abs. 2 250
2.4 Nummer 4 50
2.5 Nummer 5 Abs. 1
2.51 Nummer 1 bis zu 80
2.52 Nummer 2 bis zu 50
2.6 Nummer 6 Abs. 1
2.61 Nummer 1 450
2.62 Nummer 2 250
2.63 Nummer 3 200
2.64 Nummer 4 125
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
noch Anlage IX
Art der Zulage Lfd. Nr. geregelt in Betrag in DM
2.7 Nummer 8 Abs. 3
Besoldungsgruppen
2.71 A 1 bis A 5 200
2.72 A 6 bis A 9 275
2.73 A 10 bis A 13 350
2.74 A 14 und höher 425
Anwärter der Laufbahngruppe
2.75 des mittleren Dienstes 150
2.76 des gehobenen Dienstes 200
2.77 des höheren Dienstes 250
2.8 Nummer 9 nach einer Dienstzeit
2.81 von einem Jahr 60
2.82 von zwei Jahren 120
2.9 Nummer 10 nach einer Dienstzeit
2.91 von einem Jahr 60
2.92 von zwei Jahren 120
2.10 Nummer 12 70
Besoldungsgruppe Fußnote
2.11 A 2 2 34,67
2.12 A 7 2 50
2.13 A 8 4 so
2.14 B 9 3 450
2.15 Vorbemerkung Nummer 4 zu der Bundesbe-
soldungsordnung R 75
3. Zulagen 3.1 Vorbemerkung Nummer 5 zu der Bundesbe-
soldungsordnung C
wenn ein Amt ausgeübt wird
3.11 der Besoldungsgruppe R 1 402
3.12 der Besoldungsgruppe R 2 450
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1979 1727
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 2. Oktober 1979
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
vom 19. August 1975 (BGB!. I S. 2273) wird im Einver- einem Sanitätsoffizier-Anwärter
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen verordnet: 1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
einhundertunddrei Deutsche Mark,
Artikel 1 2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für einhundertfünfundneunzig Deutsche Mark,
Sanitätsoffizier-An Wii rtcr vom 10. November 1976 3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
(BGB!. I S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung
zweihundertdreiundachtzig Deutsche Mark,
vom 7. Mai 1979 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geän-
dert: 4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern
dreihundertvierundzwanzig Deutsche Mark.
1. § 5 erhält folgende Fassung:
Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
..§ 5
Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2. Nr. 4 um je siebenundsiebzig Deutsche Mark;
Semester
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
eintausendvierhunderlund vier Deutsche Mark, tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See- nach Satz 1 Nr. 4 um je sechsundneunzig Deutsche
kadett Mark."
einta usendfünlhundertf ünf u ndsechzig Deutsche
Mark, 3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
im 3. und 4. Semester ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-
eintausendsiebenhundertundzwölf Anwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder
Deutsche
Mark, Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgeset-
im 5. und 6. Semester zes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geän-
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, dert durch Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301),
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
fung Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
sorgungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag
einta usendsiebcnhunderlundzwölf Deutsche
Mark, der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so
erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familien-
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, zuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von
ticrärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- einundfünfzig Deutsche Mark.
fung
einta usendachthundertsicbenundsechzig Deut- Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
sche Mark, Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwen-
im 7. und 8. Semester dung."
zweitausendvicrundzwanzig Deutsche Mark, Artikel 2
ab dem 9. Semester Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
zweitauscndsiebenundsiebzig Deutsche Mark." 1979 in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 1979
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hiehle
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979- Format DIN A 4- Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.