1649
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1979 Nr.60
Tag I n h a 1t Seite
8. 10. 79 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1649
811-t
25. 9. 79 Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchs-
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen • . . . . . . . . . 1669
neu: 2030-14-47; 2030-14-41
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1671
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz)
Vom 8. Oktober 1979
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die 3. den am 1. November 1974 in Kraft getretenen Arti-
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im kel II§ 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. I
öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 2879; 1975 I S. 1010),
S. 989) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter 4. den am 20. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 2
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehinderten- des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481),
gesetz) in der ab 1. Oktober 1979 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 5. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1974 (BGBI.I S. 1005),
s. 3845),
2. den am 1.Januar 1975 in Kraft getretenen§ 1 Nr.13 6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBL I S. 1942), kel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989).
Bonn, den 8. Oktober 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
CSchwerbehindertengesetz - SchwbG)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Persönliche Rechte und Pflichten des Vertrauensman-
Geschützter Personenkreis nes der Schwerbehinderten . . . . .................. . 23
Schwerbehinderte ............................... . 1
Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann ...... . 24
Gleichgestellte ................................... . 2 Beauftragter des Arbeitgebers .................... . 25
Feststellung der Behinderung, Ausweise Zusammenarbeit ................................. . 26
3
Zweiter Abschnitt Sechster Abschnitt
Beschäftlgungspfllcht der Arbeitgeber Durchführung des Gesetzes
Umfang der Beschäftigungspflicht ................. . 4 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der
Beschäftigung besonderer Gruppen Bundesanstalt für Arbeit ......................... . 27
Schwerbehinderter ............................... . 5 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle ................ . 28
Begriff des Arbeitsplatzes ........................ . 6 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der
Berechnung der Pflichtzahl, Hauptfürsorgestelle .............................. . 29
Anrechnung auf Pflichtplätze .................... . 7 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit ........... . 30
Ausgleichsabgabe ................................ . 8 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der
Ausgleichsfonds Bundesanstalt für Arbeit ......................... . 31
9
Beirat für die Rehabilitation der Behinderten ...... . 32
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften ........................ . 33
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber Übertragung von Aufgaben ...................... . 34
Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesan-
stalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen ..... . Siebenter Abschnitt
10
Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
Schwerbehinderten .............................. . 11 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes ........ . 35
Entziehung des Schwerbehindertenschutzes 36
Vierter Abschnitt
Kündigungsschutz Achter Abschnitt
Erfordernis der Zustimmung ..................... . 12 Widerspruchsverfahren
Kündigungsfrist .................................. . 13 Widerspruch 31
Antragsverfahren ................................ . 14 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle . 38
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle ............. . 15 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt .... . 39
Einschränkungen der Ermessensentscheidung ..... . 16 Verfahrensvorschriften ........................... . 40
Ausnahmen ..................................... . 17
Neunter Abschnitt
Außerordentliche Kündigung ..................... . 18
Erweiterter Beendigungsschutz ................... . Sonstige Vorschriften
19
Vorrang der Schwerbehinderten .................. . 41
Fünfter Abschnitt Arbeitsentgelt und Dienstbezüge ................. . 42
Betriebs-, Personal-, Richter- Mehrarbeit ...................................... . 43
und Präsidialrat Zusatzurlaub .................................... . 44
Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Beauftragter des Arbeitgebers Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte ...... . 45
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsi-
Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit ... . 46
dialrates ......................................... . 20 Schwerbehinderte Beamte und Richter ............ . 41
Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes Unabhängige Tätigkeit .......................... . 48
der Schwerbehinderten .......................... . 21 Kostenfreiheit ................................... . 49
Aufgaben des Vertrauensmannes Geheimhaltungspflicht ........................... . 50
der Schwerbehinderten .......................... . 22 Statistik ......................................... . 51
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1651
§ §
Zehnter Abschnitt Nah- und Fernverkehr ........................... . 59
Förderung von Werkstätten für Behinderte Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ... . 60
Begriff der Werkstatt für Behinderte .............. . 52 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr ... . 61
Verrechnung von Aufträgen auf die Erstattungsverfahren ............................. . 62
Ausgleichsabgabe ................................ . 53 Kostentragung ................................... . 63
Vergabe von Auflriigcn durch die öffentliche Hand. 54 Erfassung der Ausweise .......................... . 64
Anerkennungsverfahren ......................... . 55
Zwölfter Abschnitt
BlindcnwerkstJUcn .............................. . 56
Ordnungswidrigkeiten
Elfter Abschnitt Straf- und Schlußvorschriften
Unentgeltlkhe Beförderung S<:hwerbehinderter im Ordnungswidrigkeiten ........................... . 65
öffentlichen Personenverkehr Strafvorschrift ................................... . 66
Pflicht zur uncntw~ltlichen Beförderung, Anspruch auf Stadtstaatenklausel .............................. . 67
Erstattung der FahrgcldausWlle.................... 57 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst .. 68
Persönliche Voraussdzungr'n...................... 58 Berlin-Klausel ................................... . 69
Erster Abschnitt Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsop-
Geschützter Personenkreis
ferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) sind entsprechend
§ 1 anzuwenden.
Schwerbehinderte
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu tref-
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind fen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer
Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behin- Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
dert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbs- Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Ren-
fähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 tenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder
vom Hundert gemindert sind, sofern sie rechtmäßig Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Beschei-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich nigung der für diese Entscheidungen zuständigen
gewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der
Arbeitnehmer ausüben. Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststel-
1ung nach Absatz 1 glaubhaft macht.
§ 2 (3) Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist der
Gleichgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die
Beurteilung der Auswirkungen der Behinderungen in
( 1) Personen im Sinne des§ 1, die infolge ihrer Behin- ihrer Gesamtheit festzustellen. Für diese Entscheidung
derung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorüber- gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung
gehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenig- nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getrof-
stens 30 vom Hundert gemindert sind, sollen auf fen worden ist.
Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag
vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichge- (4) Sind neben einer Minderung der Erwerbsfähig-
stellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keit weitere gesundheitliche Merkmale Vorausset-
ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht zung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung,
erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstel- so treffen die für die Durchführung des Bundesversor-
lung kann zeitlich befristet werden. gungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderli-
chen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Aus-
nahme des § 44 und des Elften Abschnitts anzuwen- (5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für
den. die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden auf Grund einer unanfechtbar
§ 3 gewordenen Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3
Feststellung der Behinderung, oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwer-
Ausweise behinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfä-
higkeit sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient
die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinde- und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach
rung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minde- diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zuste-
rung der Erwerbsfähigkeit fest. § 30 Abs. 1 und § 62 hen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu befri-
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
sten. Er ist zu berichtigen oder einzuziehen, sobald 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Ver-
eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die band von Gebietskörperschaften,
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
des öffentlichen Rechts.
Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre
Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu
erlassen. § 5
(6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach Beschäftigung besonderer Gruppen
den Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichti- Schwerbehinderter
gung und Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist Unter den Schwerbehinderten, die von den Arbeit-
der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts- gebern nach § 4 zu beschäftigen sind, müssen sich in
barkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz angemessenem Umfang befinden
besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor-
gung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach 1. Schwerbehinderte mit einer' Minderung de.r;
Satz 1. Die Berufung gegen die Urteile der Sozialge- Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert,
richte, die den Grad der Minderung der Erwerbsfähig- 2. Schwerbehinderte, die das ~5. Lebensjahr vollendet
keit betreffen, ist nur zulässig, soweit davon die
haben,
Schwerbehinderteneigenschaft oder die Vorausset-
zung zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten 3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Behinderung
abhängt. Eine Berufung gegen die Urteile der Sozialge- besonders betroffene Schwerbehinderte.
richte, die Feststellungen nach Absatz 4 betreffen, ist
nicht zulässig;§ 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt ent- § 6
sprechend.
Begriff des Arbeitsplatzes
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rich-
Zweiter Abschnitt
ter sowie Auszubildende und andere zu ihrer berufli-
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber chen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf
§ 4
denen beschäftigt werden
Umfang der Beschäftigungspflicht
1. pflegebedürftige Behinderte in Betrieben und
(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffent- Anstalten, die überwiegend der Eingliederung der
lichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Behinderten dienen,
Arbeitsplätze im Sinne des§ 6 Abs. 1 verfügen, haben
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch
Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Beweggründe karitativer oder religiöser Art
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den bestimmt ist,
Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer
Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung
ändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhö- beschäftigt werden,
hen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei
kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen 4. Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaf-
Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeit~ fung nach den§§ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsge-
geber. setzes,
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne
gewählt werden.
des Absatzes 1 gelten
(3) Als Arbeitsplätze zählen ferner nicht Stellen, die
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeord- nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen
neten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die
Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen,
Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig im Sinne des § 102
obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesge- des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden,
richtshof jedoch zusammengefaßt mit dem General- sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden,
bundesanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und
Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten § 7
Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die
Berechnung der Pflichtzahl,
Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe
Anrechnung auf Pflichtplätze
der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und
jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt (1) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für
jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Schwerbehinderte nach § 4 sich ergebende Bruchteile
Personalverwaltung haben, von 0,50 und mehr werden aufgerundet.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1653
(2) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der Zahl sönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und
der Pflichtplätze 85 vom Hundert der Arbeitsplätze Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die
zugrunde zu legen. Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
(3) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der Pflicht- Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsab-
plätze auf der Grundlage der mit Stammarbeitern gabe zu erlassen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Die
besetzten Arbeitsplätze und 20 vom Hundert der Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß
Kampagnearbeitsplätze zu berechnen. für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 29) auf
(4) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwen-
werden, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte im dung der Ausgleichsabgabe zu geben.
Sinne des § 1 sind, auf die Pflichtzahl angerechnet. (4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom Hundert
(5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als betriebs- des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Aus-
üblich, aber wenigstens 20 Stunden in der Woche gleichsfonds(§ 9) weiterzuleiten. Zwischen den Haupt-
beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerech- fürsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Die
net. Wird der Schwerbehinderte weniger als 20 Stun- Bundesregierung wird ermächtigt., durch Rechtsver-
den in der Woche beschäftigt., hat das Arbeitsamt die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn ren Einzelheiten des Ausgleichs zu regeln. Hierbei ist
die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsorgestelle, gemes-
Behinderung notwendig erscheint. sen an der Zahl der zu betreuenden Schwerbehinder-
ten, ein annähernd gleiches Aufkommen aus der Aus-
(6) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines gleichsabgabe zur Verfügung steht.
Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehinder-
ten im Sinne des § 5, auf mehr als einen Pflichtplatz (5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden
zulassen, wenn dessen Unterbringung in Arbeit auf Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen geson-
besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für dert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die for-
Teilzeitbeschäfligte im Sinne des Absatzes 5. melle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln
sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen all-
(7) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines gemein maßgebend sind.
Schwerbehinderten, der zu seiner beruflichen Bildung
beschäftigt wird, auf mehr als einen Pflichtplatz zulas- (6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30
sen. Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Ausgleichsabgabe für einen bestimmten
§ 8 Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeits-
amtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl
Ausgleichsabgabe der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzu-
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl bringenden Schwerbehinderten so erheblich über-
Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für steigt., daß die Pflichtplätze dieser Arbeitgeber nicht in
jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Aus- Anspruch genommen zu werden brauchen.
gleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Aus- (7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu
gleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung entrichten {Absatz 1), gelten hinsichtlich der in § 4
Schwerbehinderter nicht auf. Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsicht-
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und lich der in§ 4 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land
unbesetzten Pflichtplatz einhundert Deutsche Mark. als ein Arbeitgeber.
Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der
Erstattung der Anzeige nach§ 10 Abs. 2 an die für sei- § 9
nen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ausgleichsfonds
Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand,
erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbe- (1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unterbrin-
scheid über die rückständigen Beträge und betreibt die gung Schwerbehinderter und zur Förderung von Ein-
Einziehung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die richtungen und Maßnahmen, die den Interessen meh-
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das rerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufs-
Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei förderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem
Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundes-
Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wen- minister für Arbeit und Sozialordnung als zweck-
den, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung gebundene Vermögensmasse ein „Ausgleichsfonds für
der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen überregionale Maßnahmen zur Eingliederung
kann. Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft"
gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der ordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.
Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter
sowie für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Arbeitsleben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Vorschriften über die Gestaltung des Ausgleichs-
Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus fonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe-
dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen per- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritter Abschnitt (6) In einer Mitteilung gemäߧ 8 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzugeben,
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
welche Schwerbehinderten betroffen sind und in wel-
chem Umfang sich die Zahl der Pflichtplätze verrin-
§ 10 gert. Im Falle der Unterlassung. gilt § 8 Abs. 3 des
Pflichten der Arbeitgeber Arbeitsförderurtgsgesetzes entsprechend.
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit
und den Hauptfürsorgestellen § 11
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Pflichten der Arbeitgeber gegenüber
Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei Schwerbehinderten
ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichge-
( 1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Beset-
stellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen
laufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsam- zung freier Arbeitsplätze zu prüfen, ob Schwerbehin-
derte beschäftigt werden können. Bewerbungen von
tes und der Hauptfürsorgestelle, die für den Sitz des
Schwerbehinderten sind mit dem Vertrauensmann
Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Ver-
langen vorzuzeigen. der Schwerbehinderten zu erörtern und mit seiner
Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-
(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihcen Sitz zustän- teilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern
digen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift sind mit dem Vertrauensmann zu erörtern urid mit
für die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis späte- seiner Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen,
stens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz
aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteili-
gung des Vertrauensmannes ausdrücklich ablehnt.
1. die Zahl der Arbeitsplätze nach§ 6 Abs. 1 sowie§ 6
Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so
Dienststelle, zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und
2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienst- Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-
stellen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichge- wickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur
stellten und sonstigen anrechnungsfähigen Perso- Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei inner-
nen, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
dieser Gruppen, bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an
außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem
3. Mehrfachanrechnungen und Umfang zu erleichtern.
4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsab-
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-
gabe.
räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-
Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften schaften unter besonderer Berücksichtigung der
des nach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizu- Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und
fügen, sofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt, den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große Zahl
daß sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde
Veränderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teil-
Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat, dem zeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind
Vertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 21) und ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforder-
dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 25) je eine lichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die
Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses auszu- Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen
händigen. Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung nicht, soweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich
Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die schädigen würde oder mit unverhältnismäßigen Auf-
Anzeige nach Satz 1 nur alle 5 Jahre zu erstatten. wendungen verbunden wäre oder soweit die staatli-
chen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-
(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für
vorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung
Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu
dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter
erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes notwen-
und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter
dig sind.
Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentli-
(4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bun- chen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unter-
desanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle Ein- stützen.
blick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewäh-
ren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten
erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse Vierter Abschnitt
nicht gefährdet werden. Kündigungsschutz
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann der
Schwerbehinderten(§§ 21 und 24) unverzüglich nach § 12
seiner Wahl und ihren Beauftragten für die Angele- Erfordernis der Zustimmung
genheiten der Schwerbehinderten(§ 25) unverzüglich
nach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der
Hauptfürsorgestelle zu benennen. vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1655
§ 13 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner
Kündigungsfrist bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorge-
nommen werden, keine Anwendung, sofern die Wie-
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. dereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederauf-
nahme der Arbeit gewährleistet ist.
§ 14
(3) Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist
Antragsverfahren nicht erforderlich, wenn der Schwerbehinderte aus-
drücklich nur zur vorübergehenden Aushilfe, auf
(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeit- Probe oder für einen vorübergehenden Zweck einge-
geber bei der für den Sitz des Betriebes oder der stellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis
Dienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schrift- über 6 Monate hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber hat
lich, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu beantra- Einstellungen auf Probe und Beendigungen derartiger
gen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Anzeige-
Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich pflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorge-
nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Perso- stelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.
nalvertretungsrecht.
(2) Die Ha uptfürsorgeste11e holt eine Stellungnahme
des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder § 18
Personalrates und des Vertrauensmannes der Schwer- Außerordentliche Kündigung
behinderten ein. Sie hat ferner den Schwerbehinder-
ten zu hören. ( 1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit
Ausnahme von §-13 auch bei außerordentlicher Kün-
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des digung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. nichts Abweichendes ergibt.
§ 15 (2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur inner-
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle halb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist
der Eingang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle.
(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden
innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Tatsachen Kenntnis erlangt.
Antrages an treffen.
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem innerhalb von 10 Tagen vom Tage des Eingangs des
Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist Antrages an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist
eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden. eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustim-
(3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung mung als erteilt.
zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung (4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung
nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde
erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinde-
§ 16 rung steht.
Einschränkungen der Ermessensentscheidung (5) Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Haupt-
(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu fürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung
erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Dienststel- haben keine aufschiebende Wirkung.
len, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder auf- (6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist
gelöst werden, wenn zwischen de~ Tage der Kündi- des§ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der Zustimmung erklärt wird.
gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch
bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen ertei- (7) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß
len, die nicht nur vorübergehend wesentlich einge- eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekün-
schränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verblei- digt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder
benden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Ver- der Aussperrung wieder einzustellen.
pflichtung nach § 4 ausreicht.
(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung § 19
erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer
angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert Erweiterter Beendigungsschutz
ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
§ 17 Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen
Ausnahmen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im
Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
für Schwerbehinderte, die auf Stellen im Sinne des§ 6 Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustim-
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden. mung zur Kündigung gelten entsprechend.
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fünftc~r Abschnitt dige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der
Bc~tricbs-, Persona 1-, Richter- Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines
Wahlvorstandes einladen.
und Prtisidia I rat
Vertra uensrna nn d<~r Schwerbehinderten (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Beauftragter des Arbeitgebers Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die Vorbereitung und
§ 20 Durchführung der Wahl des Vertrauensmannes zu
erlassen.
Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
Rkhter- und Präsidialrates (7) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt 4
Jahre. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn er es nieder-
Betriebs-, Persona 1-, Richter- und Pr~isidial rat haben legt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis
die Eingliederung Schwerl)c~hindertcr zu fördern. Sie ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Auf
haben insbesondere da ra ul zu achten, daß die dem Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwer-
Arbeitgeber nach den§§ 4, 5 und 11 obliegenden Ver- behinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der
pflichtungen erfüllt WC\r<h~n; siP sollen auf die Wahl Hauptfürsorgestelle (§ 38) das Erlöschen des Amtes
des Vertrauensmannes hinwirken. eines Vertrauensmannes wegen gröblicher Verlet-
zung seiner Pflichten beschließen.
§ 21
Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes § 22
der Schwerbehinderten
Aufgaben des Vertrauensmannes
(1) l n Betrieben und Dienststellen, in denen wenig- der Schwerbehinderten
stens 5 Sch werbehindertc nicht nur vorübergehend
(1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der
beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann und
Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienst-
wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Ver-
stelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur
trauensmann im Falle seiner Verhinderung vertritt.
Seite zu stehen. Er hat vor allem
Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens 5
schwerbehinderte Richter angehören, diese einen 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwer-
Richter zu ihrem Vertrauensmann. Betriebe oder behinderten geltenden Gesetze, Verordnungen,
Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarun-
nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich gen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt
naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder werden,
gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen,
zusammengefafü werden; soweit erforderlich, können
bei den ·zuständigen Stellen zu beantragen,
Gerichlc unterschiedlicher Gerichlszwcige und Stu-
fen zusammengefaßt werden. Übc\r die Zusammenfas- 3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehin-
sung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit derten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
der für seinen Silz zuslä nd igen Ha uptfürsorgcstelle. erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitge-
ber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Schwerbehinderten über den Stand und das Ergeb-
Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten. nis der Verhandlungen zu unterrichten.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst- (2) Der Vertrauensmann ist vom Arbeitgeber in
stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbe-
Wahllage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem hinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe
Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehö- berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
ren; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene
als ein Jahr, so bedarf es lür die Wählbarkeit nicht der Entscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen.
sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer
kraft Gesetzes dem Betriebs-, Persona 1- oder Richterrat (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht
nichl angehören kann. in die über ihn geführte Personalakte den Vertrauens-
mann hinzuzuziehen. Der Vertrauensmann hat über
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewah-
Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonal- ren, soweit er vom Schwerbehinderten nicht von die-
vertretungsgesdz zu wählen ist, sind auch schwerbe- ser Verpflichtung entbunden wird.
hinderte Soldaten wahlberechtigt. und wählbar.
(4) Der Vertrauensmann hat das Recht, an allen Sit-
(5) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter zungen des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidi-
werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach alrates und deren Ausschüssen beratend teilzuneh-
den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im men. Erachtet er einen Beschluß des Betriebs-, Perso-
übrigen sind die Vorschriften über das Wahlverfah- nal-, Richter- oder Präsidialrates als eine erhebliche
ren, den Wahlschulz und diP Wahlkosten bei der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbe-
Wahl des Betriebs-, Personal- oder Richterrates sinn- hinderten, so ist auf seinen Antrag der Beschluß auf
gemäß anzuwenden. Isl in einem Betrieb oder einer die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Dienststelle ein Verlra uensma nn nicht gewählt, so Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschriften des
kann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuslän- Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertre-
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1657
tungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen § 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach
gelt.cm entsprechend. Die Aussetzung hat keine Ver- einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Still-
längerung einer Frist zur Folge. In den Fällen des schweigen zu bewahren, und
§ 21 c Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
2. ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann
der Vertrauensmann, außer in Eilfällen, auf Antrag
bekanntgewordene und vom Arbeitgeber aus-
eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor
drücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete
dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offen-
(5) Der Vertrauensmann hat das Recht, mindestens baren und nicht zu verwerten.
einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden
Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundes-
durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalver- anstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen,
sammlungen geltenden Vorschriften finden entspre- soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten
chende Anwendung. gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauens-
(6) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Vertrau- männern in den Stufenvertretungen (§ 24) sowie
ensmann der Richter als auch der Vertrauensmann gegenüber den in§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-
der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften
gemeinsam. des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretun-
gen, Personen und Stellen.
§ 23
(8) Die durch die Tätigkeit des Vertrauensmannes
Persönliche Rechte und Pflichten des entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Vertrauensmannes der Schwerbehinderten
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der
(1) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt unent-
Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder
geltlich als Ehrenamt. Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und
(2) Er darf in der Ausübung seines Amtes nicht laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, ste-
behindert oder wegen seines Amtes nicht benachtei-. hen für die gleichen Zwecke auch dem Vertrauens-
ligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine mann zur Verfügung, soweit ihm hierfür nicht eigene
berufliche Entwicklung. Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Er besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche § 24
persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen
Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann
wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal- oder Richter- ( 1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
rates. Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich
(4) Er ist von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Min- mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errich-
derung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu tet, so wählen die Vertrauensmänner der einzelnen
befreien, wenn und soweit es zur Durchführung seiner Betriebe oder Dienststellen einen Gesamtvertrauens-
Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für mann.
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal- (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
tungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die tungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat
Arbeit des Vertrauensmannes erforderlich sind. gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
(5) Der freigestellte Vertrauensmann darf von inner- daß bei den Mittelbehörden von deren Vertrauens-
oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförde- mann und den Vertrauensmännern der nachgeordne-
rung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines ten Dienststellen ein Bezirksvertrauensmann zu wäh-
Jahres nach Beendigung seiner Freistellung ist ihm im len ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren
Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Vertrauensmann und den Bezirksvertrauensmännern
Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der ein Hauptvertrauensmann zu wählen; ist die Zahl der
Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in Bezirksvertrauensmänner niedriger als 5, sind auch
dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für die Vertrauensmänner der nachgeordneten Dienst-
den Vertrauensmann, der 3 volle aufeinanderfolgende stellen wahlberechtigt.
Amtszeiten freigestellt war, erhöht sich der genannte (3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit,
Zeitraum auf 2 Jahre. für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist,
(6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die aus gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der
betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außer- Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder meh-
halb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat der Ver- rere Vertrauensmänner nach§ 21 zu wählen und ist in
trauensmann Anspruch auf entsprechende Arbeits- diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in
oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeits- entsprechender Anwendung von Absatz 2 ein Haupt-
entgelts oder der Dienstbezüge. vertrauensmann zu wählen. Der Hauptvertrauens-
mann nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes
(7) Er ist verpflichtet, gegenüber dem Präsidialrat wahr.
1. über ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann (4) Für jeden nach den Absätzen 1 bis 3 zu wählen-
bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und den Vertrauensmann wird wenigstens ein Stellvertre-
Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des ter gewählt.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die Interes- (2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den gel-
sen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die tenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben
das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder unberührt.
Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den
Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe oder
Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die § 28
Interessen der Schwerbehinderten, die in einem
Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die ein Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
Vertrauensmann nicht gewählt werden kann oder ( 1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt
worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Bezirks- 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsab-
und Hauptvertrauensmann sowie für den Vertrauens- gabe,
mann der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer
mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht 2. der Kündigungsschutz,
gewählt werden. 3. die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben,
(6) § 21 Abs. 3 bis 7, § 22 Abs. 2, 4 und 6 und§ 23 gelten 4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehinderten-
entsprechend. schutzes (§ 36).
(7) § 22 Abs. 5 gilt für die Durchführung von Ver- (2) Die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben ist in
sammlungen der Vertrauensmänner und Bezirksver- enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für
trauensmänner durch den Gesamt-, Bezirks- oder Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation
Hauptvertrauensmann entsprechend. durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwer-
behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
§ 25 auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie
Beauftragter des Arbeitgebers ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und
weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestel- Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitge-
len, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinder- ber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im
ten vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauf- Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die
tragte bestellt werden. Der Beauftragte hat vor allem Hauptfürsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß
darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegen- nehmen, daß Schwierigkeiten bei der Beschäftigung
den Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt wer- verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch
den. Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauens-
männer, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Perso-
§ 26 nal-, Richter- und Präsidialräte durchzuführen.
Zusammenarbeit
(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Ver- Zuständigkeit. nach Absatz 1 Nr. 3 aus den ihr zur
trauensmann und Betriebs-, Personal-, Richter- oder Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen
Präsidialrat sollen zum Wohle der Schwerbehinder- gewähren. Hierzu gehören auch Hilfen zur Beschaf-
ten in Betrieb oder Dienststelle eng zusammenarbei- fung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonde-
ten. ren Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht;
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertre- ferner Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
tungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes Schwerbehinderter. Arbeitgebern können Geldlei-
beauftragten Stellen (Bundesanstalt für Arbeit, Haupt- stungen gewährt werden, soweit dies zur Durchfüh-
fürsorgestellen) und die übrigen Rehabilitationsträger rung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 im Interesse
unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer der Schwerbehinderten geboten ist.
Aufgaben. Vertrauensmann und Beauftragter des (4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3
Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesan- nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger
stalt für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle. dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht
besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach die-
sem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen
sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Haupt-
Sechster Abschnitt fürsorgestelle findet nicht statt.
Durchführung des Gesetzes (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur
nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren hat,
§ 27 oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderli-
Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen chen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so
und der Bundesanstalt für Arbeit soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen
gewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen
(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so
nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungs-
erfüllt werden, wird dieses Gesetz von den Hauptfür- anspruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalen-
sorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit in enger derjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen
Zusammenarbeit durchgeführt. erbracht worden sind.
Nr. 60- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1659
§ 29 6. die Überwachung der Erfüllung der Beschäfti-
Beratender Ausschuß für Behinderte gungspflicht.
bei der Hauptfürsorgestelle 7. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfach-
anrechnung(§ 7 Abs. 5 bis 7),
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beraten-
der Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Einglie- 8. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre
derung der Behinderten in das Arbeitsleben zu för- Anerkennung und die Aufhebung der Anerken-
dern, die Hauptfürsorgestel1e bei der Durchführung nung nach dem Zehnten Abschnitt.
dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe (2) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet für die
der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere
Soweit die Mittel der A usglcichsabgabe zur institutio- Beratungs- und Vermittlungsstellen ein.
nellen Förderung verwendet werden, hat der Bera-
tende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen
der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.
§ 31
(2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und Beratender Ausschuß für Behinderte
zwar aus bei der Bundesanstalt für Arbeit
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
öffentlichen Hand, wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebil-
det, der die Eingliederung der Behinderten in das
4 Vertretern der Organisationen der Behinderten, Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die
1 Vertreter des Landes, Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses
Vertreter des Landesarbeitsamtes. Gesetzes und der Arbeits- und Berufsförderung Behin-
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. derter nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu unter-
Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der stützen hat.
Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben,_ (2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und
(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft zwar aus
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der
Gewerkschaften des jeweiligen Landes, 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der
öffentlichen Hand,
einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vor-
schlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Lan- 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
des, 1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen 1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozi-
Hand auf Vorschlag der Regierung des jeweiligen alordnung.
Landes, Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft
Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen
Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglie- die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
der dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwal-
Gesamtheit zu vertreten. tungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver- Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der
treter des Landes. Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind,
Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Ver- die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene
treter des Landesarbeitsamtes. zu vertreten,
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag
§ 30 der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsor-
gestellen,
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen Sozialordnung auf dessen Vorschlag.
1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung
Schwerbehinderter,
§ 32
2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbe-
hinderter in berufliche Ausbildungsstellen, Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
3. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach§ 3 Abs. 2 Nr. 5 (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
des Arbeitsförderungsgesetzes die besondere För- ordnung wird ein Beirat für die Rehabilitation der
derung von Arbeitspätzen für Schwerbehinderte, Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits-
4. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rück- und Berufsförderung der Behinderten berät, ihn bei
nahme, den Aufgaben der Koordinierung nach § 62 des
Arbeitsförderungsgesetzes unterstützt, insbesondere
5. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 10 auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrich-
Abs. 2}, tungen, und bei der Vergabe der Mittel des Aus-
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Vergabe der Mitt.d des Ausgleichsfonds nur auf Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Grund von Vorschlägen des Beirates. Geschäftsführung und das Verfahren des Beirates zu
erlassen.
(2) Der Beirat besteht aus 33 Mitgliedern, und zwar § 33
aus Gemeinsame Vorschriften
2 Vertretern der Arbeitnehmer, (1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte(§§ 29,
2 Vertretern der Arbeitgeber, 31) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinder-
6 Vertretern der Organisationen der Behinderten, ten(§ 32) wählen aus den ihnen angehörenden Grup-
11 Vertretern der Länder, pen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und
Organisationen der Behinderten jeweils für die Dauer
1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskör-
eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellver-
perschaften,
treter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen
1 Vertreter der Hauptfürsorgeste1len, nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stel-
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit, len in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge
3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherun- den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihen-
gen, folge wird durch die Beendigung der Amtszeit der
1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsit-
zende oder der Stellvertreter aus, so wird der Aus-
1 Vertreter der Sozialhilfe,
scheidende für den Rest seiner Amtszeit durch Neu-
1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege, wahl ersetzt.
3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation. (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind
beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit-
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. glieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidun-
gen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung beruft (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und
des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.
Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat
der Bundesanstalt für Arbeit, § 34
die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Übertragung von Aufgaben
Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind,
Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene
der Ausweise nach§ 3 Abs. 5, für die eine Feststellung
zu vertreten,
nach§ 3 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behör-
die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag, den übertragen. Im übrigen kann sie andere Behörden
den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungs- zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.
körperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
der kommunalen Spitzenverbände,
Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfür-
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag sorgestelle nach diesem Gesetz auf örtliche Fürsorge-
der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsor- stellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher
gestellen, Fürsorgestellen zur Durchführung der der Hauptfür-
den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vor- sorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.
schlag ihres Präsidenten,
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die
die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern oblie-
auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversi- gen, mit Ausnahme der Aufgaben nach§ 65, ganz oder
cherungsträger, teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf
Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der Siebenter Abschnitt
gesetzlichen Unfallversicherung,
den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bun- Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, § 35
den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vor- Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes
schlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter
Wohlfahrtspflege,
erlischt, wenn sich der. Grad der Minderung der
die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Reha- Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert ver-
bilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften ringert, dies jedoch erst am Ende des Kalenderjahres,
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke das auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Ver-
und der Werkstätten für Behinderte. ringerung feststellenden Bescheides folgt.
Nr.. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1661
(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
mit dem Widerruf oder cfor Rücknahme der Gleich- 1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten.
stellung. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig,
wenn die Voraussetzungen nach§ 2 weggefallen sind, Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
frühestens aber nach Ablauf von 2 Jahren seit (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft
Bekanntgabe der Gleichstellung. Er wird erst am Ende
des Kalenderjahres wirksam, das auf den Eintritt sei- die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter
ner Unanfechtbarkeit folgt. auf Vorschlag der Behindertenverbände des feweili-
gen Landes,
(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes wer- die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf
den die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflicht- Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen
zahl angerechnet.
Arbeitgeberverbände,
§ 36 den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter.
Entziehung des Srhwerbehindertenschutzes Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver-
(1) Einern Schwerbehinderten, der einen zumutba- treter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertre-
ren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurück- ter.
weist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Ver-
weigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur treter des Landesarpeitsamtes und dessen Stellvertre-
Rehabilitation teilt.unehmen, oder sonst durch sein ter.
Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf
schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im (3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehin-
Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile die- derter, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb
ses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bun-
Gleichgestellte. desministers für Verkehr oder des Bundesministers
für das Post- und Fernmeldewesen oder des Bundesmi-
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der nisters der Verteidigung gehört, treten an die Stelle
Schwerbehinderte gehört werden. In der Entschei- der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des öffent-
dung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. lichen Dienstes. Der Hauptfürsorgestelle werden ein
Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stell-
nicht mehr als 6 Monate betragen. Die Entscheidung vertreter von den von der Landesregierung bestimm-
ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben. ten Landesbehörden und ein Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von
der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden
benannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertre-
Achter Abschnitt
ter muß dem öffentlichen Dienst angehören.
Widerspruchsverfahren
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchs-
ausschüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Aus-
§ 37
schüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
Widerspruch
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver- § 39
waltungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsak- Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
ten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsak-
ten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 34 Abs. 2) der {1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Wider-
Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle spruchsa usschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern
(§ 38). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den besteht, und zwar aus
Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
hat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht.
2 Arbeitgebern,
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial- 1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
gerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund
dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß 1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten.
beim Landesarbeitsamt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Der Präsident des Landesarb~itsamtes beruft
§ 38
die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter
Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweili-
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Wider- gen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit
spruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständi-
besteht, und zwar aus gen Gewerkschaften, die für die Vertretung der
Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung
2 schwerbehinderten Arbeitnehmern, haben, zu machen ist,
2 Arbeitgebern, die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf
1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle, Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbe-
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen län-
die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentli- geren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
che Bedeutung haben,
den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen § 45
Stellvertreter, Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter.
(1) Die Vorschriften über Vergünstigungen für
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Ver- Behinderte sind so zu gestalten, daß die Vergünstigun-
treter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertre- gen der Art und Schwere der Behinderung Rechnung
ter. tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der
Behinderung.
(3) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher geltender
§ 40 Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unbe-
rührt.
Verfahrensvorschriften
(1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Haupt- § 46
fürsorgestelle (§ 38) und den Widerspruchsausschuß Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
beim Landesarbeitsamt(§ 39) gilt§ 33 Abs. 1 und 2 ent-
sprechend. (1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt
oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den
und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die
hören. Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über gestellte Schwerbehinderte wird die in§ 29 Abs. 2 des
die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von
Mitglied angehört. 2 Wochen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des§ 29
Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzu-
wenden. Der besondere Kündigungsschutz der
Neunter Abschnitt Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts
gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.
Sonstige Vorschriften
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
§ 41 Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten
Schwerbehinderten erfolgt nach den für die Bezah-
Vorrang der Schwerbehinderten lung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungs-
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und grundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht
Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach ande- besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zusätzli-
ren Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der ches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom
Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufen-
nach diesem Gesetz. den Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich
der Unkostenzuschläge.
§ 42
(4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichge-
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der stellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimar-
Dienstbezüge dürfen Renten und vergleichbare Lei- beitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers
stungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet werden,
nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzuläs- wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen
sig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinder-
die Dienstbezüge anzurechnen. ten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das
Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber
§ 43 gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von
Mehrarbeit Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge
erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für
Mehrarbeit freizustellen. die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an
den Schwerbehinderten bis zur rechtmäßigen Lösung
§ 44 seines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
Zusatzurlaub
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen treibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des
bezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß
Jahr; als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet, so hat
Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbeitet der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3
wird. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1663
(6) DiP dPn A rb<)itg<~bcr ncwh § 10 Abs. 1 und 3 tref- 2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt-
fenden Verpfl khtu ngPn gPI l<)n auch für Personen, die gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als
Heimarbeit a usgcben. geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und
§ 47 nicht zu verwerten.
SC'hwerbehinderte Beamte und Richter Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden
aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie
( 1) Die besonderen Vorsch riftcn und Grundsätze für
gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit
die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet
und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben
der Geltung dieses Gesetzes auch für schwerbehin-
gegenüber den Schwerbehinderten es erfordern,
derte Beamte so zu gestalten, daß die Einstellung und
gegenüber dem Vertrauensmann sowie gegenüber
Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und ein
den in§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und
angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den
den in den entsprechenden Vorschriften des Personal-
Beamten erreicht wird.
vertretungsrechtes genannten Vertretungen, Perso-
(2) SoHen schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit nen und Stellen.
vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbe-
hinderte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung oder § 51
auf Probe entlassen werden, so sind vorher der Ver-
Statistik
trauensmann der Dienststelle, die den Beamten
beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören. (1) Über die Behinderten wird alle 5 Jahre, über die
Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf
jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt
Richter entsprechende Anwendung.
folgende Tatbestände:
1. die Zahl der Behinderten,
§ 48
2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,
Unabhängige Tätigkeit Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit 3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben und
eine Zulassung erforderlich ist, soll Schwerbehinder- Beruf,
ten, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eig-
4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich
nung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Vor-
des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung
aussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
der Erwerbsfähigkeit,
5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchge-
§ 49 führten Rehabilitationsmaßnahmen.
Kostenfreiheit (2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durchfüh-
(1) Für Amtshandlungen, die in Durchführung die- rung dieses Gesetzes beauftragten Stellen(§§ 3, 27) und
ses Gesetzes vorgenommen werden, sind Verwal- die übrigen Träger der Rehabilitation.
tungsgebühren und Auslagen nicht zu erheben. Das
gilt auch für das Widerspruchsverfahren.
(2) Gerichtliche und außergerichtliche Beurkundun-
gen, Urkunden, Beglaubigungen, Vollmachten, amt-
liche Bescheinigungen sowie Eintragungen und Zehnter Abschnitt
Löschungen im Grundbuch, die von der zuständigen Förderung von Werkstätten
Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der für Behinderte
Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
sind kostenfrei.
§ 52
§ 50 Begriff der Werkstatt für Behinderte
Geheimhaltungspflicht ( 1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung
zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben.
Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen Art oder
Bundesanstalt fü.r Arbeit, die Mitglieder der Aus- Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch
schüsse(§§ 29, 31, 38 und 39) und des Beirates für die nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
Rehabilitation der Behinderten (§ 32) und ihre Stell- sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur
vertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.
hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,
(2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermögli-
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages chen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhö-
bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und hen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungs-
Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des vermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen.
§ 6, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach Sie soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeits-
einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Sti.11- plätzen und Plätzen für Arbeitstraining sowie über
schweigen zu bewahren, und eine Ausstattung mit begleitenden Diensten verfügen.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhängig Elfter Abschnitt
von Art oder Schwere der Behinderung offenstehen,
sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaßwirtschaft- Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
lich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. im öffentlichen Personenverkehr
§ 57
Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung,
§ 53
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Verrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe (1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte heblich beeinträchtigt sind, sind von Unternehmern,
Aufträge erteilen, können 30 vom Hundert des Rech- die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen
nungsbetrages auf die jeweils zu zahlende Ausgleichs- Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten
abgabe anrechnen. Die ordnungsgemäße Abwicklung Ausweises nach§ 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne
der Lieferaufträge ist vom Arbeitgeber gegenüber der des § 59 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern.
Hauptfürsorgestelle nachzuweisen.
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im
Sinne des § 59 für die Beförderung
§ 54 1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im
Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Beglei-
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand tung notwendig und dies im Ausweis des Schwer-
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den behinderten eingetragen ist, und
Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden kön- 2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Kranken-
nen, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten. fahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Ver-
kehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu Hilfsmittel und eines Führhundes.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung allgemeine Richtlinien. (3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach
den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle
werden nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 erstattet.
§ 55
Anerkennungsverfahren § 58
(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünsti- Persönliche Voraussetzungen
gung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung
über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesan- erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Ein-
stalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtli- schränkung des Gehvermögens, auch durch innere
chen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen
Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werk- der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
stätten für Behinderte. Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich
oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzu-
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei legen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurück-
ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 52 nicht gelegt werden. Schwerbehinderte, die in ihrer
gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor- Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-
aussetzungen nach § 52 nicht mehr gegeben sind und stens 80 vom Hundert gemindert sind, gelten in ihrer
dem Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesan- Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich
stalt für Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie beeinträchtigt.
kann widerrufen werden, wenn die Werkstatt für
Behinderte die Anerkennung mißbraucht. (2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten
notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Ver-
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- kehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermei-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres dung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig
über die fachlichen Anforderungen der Werkstatt für auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Behinderte und über das Verfahren zur Anerken-
nung.
§ 59
Nah- und Fernverkehr
§ 56
Blindenwerkstätten (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der
öffentliche Personenverkehr mit
Die§§ 53 und 54 sind auch zugunsten von Blinden-
werkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsge- 1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Perso-
setzes vom 9. April 1965 (BGBI. I S. 311 ), geändert nenbeförderungsgesetzes,
durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), anzu- 2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42
wenden. und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1665
Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes
eine Strecke vom 50 km nicht übersteigt, es sei sind aHe Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum.
denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch
Personenbeförderungsgesf~t.zes die Genehmigungs- Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Kran-
behörde auf die Einhaltung der Vorschriften über kenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmit-
die Beförderungsentgelte gemäߧ 45 Abs. 4 des Per- teln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgel-
sonenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise ten.
verzichtet. hat,
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse, gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit ein-
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse .in Zügen und heitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten
auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammenge-
von mehreren Unternehmern gebildet.es, mit den faßt und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig
unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Ver- nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zuge-
kehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit wiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne
einheitlichen oder verbundenen Beförderungsent- des Absatzes 2.
gelten einbezogen sind, {4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1
5. der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagenklasse wird für jedes Land von der Landesregierung oder der
in Nahverkehrszügen im Umkreis von 50 km vom von ihr bestimmten obersten Landesbehörde für
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des jeweils 2 Jahre durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Schwer behinderten, Hierbei ist von folgenden, für das letzte Jahr vor
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zah-
im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisen- len auszugehen:
bahngesetzes auf Strecken, bei denen die Mehrzahl 1. der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf
der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht befindlichen gültigen Ausweise nach § 57 Abs. 1,
übersteigt, wobei die Ausweise von Schwerbehinderten, die
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetz- das 6. Lebensjahr vollendet haben und auf denen
verkehr, wenn dieser der Beförderung von Perso- die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetra-
nen im Orts- und N achbarschaftsbereich dient und gen ist, doppelt gezählt werden,
Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Berei- 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Stati-
ches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum stischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewie-
zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne senen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr
einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchge- noch nicht vollendet haben, und der Zahl der Aus-
führten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig weise nach Nummer 1.
verbunden sind.
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der errechnen:
öffentliche Personenverkehr mit
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl x OO.
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des 1
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl
Personenbeförderungsgesetzes,
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich erge-
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugver- bende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf
kehr, ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerun-
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, det.
sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsberei-
ches dieses Gesetzes angelaufen werden, § 61
soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
Absatzes 1 ist. (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden
nach einem Vomhundertsatz der von den Unterneh-
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenver-
mern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fern-
kehr betreiben, haben im öffentlichen Personenver-
verkehr erstattet.
kehr nach Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan beson-
ders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur (2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom
unentgeltlichen Beförderung nach § 57 Abs. 1 nicht Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
besteht. vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils
2 Jahre durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
§ 60
des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt. Hierbei ist
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zwei-
jahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden
nach einem Vomhundertsatz der von den Unterneh- 1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nah- am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
verkehr erstattet. Ausweise nach§ 57 Abs. 1, auf denen die Notwen-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
digkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüg- der Deutschen Bundesbahn auf den Strecken im jewei-
lich 25 vom Hundert, ligen Land erbracht werden.
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Stati- (6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäߧ 60 für den
stischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewie- Nahverkehr nach§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß
senen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbe-:- § 61 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach
reich dieses Gesetzes abzüglich der Zah] der Kin- Absatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwal-
der, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet tung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bun-
haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. des erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachli-
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu chen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
errechnen: Sozialordnung in eigener Zuständigkeit.
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl (7) In Streitigkeiten über die Erstattungen und die
X lQQ. Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl gegeben. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem
§ 60 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Urteil des Verwaltungsgerichts. Für die Zulassung
und die Beschwerde gilt § 131 der Verwaltungsge-
richtsordnung.
§ 62 § 63
Erstattungsverfahren Kostentragung
(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unent-
Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren geltliche Beförderung
Unternehmern gebildeten zusammenhängenden 1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich
Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beför- überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
derungsentgelten können die Anträge auch von einer mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens
Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstat-
ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist bis zum tungsberechtigte Unternehmer sind,
31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr
zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 63 2. im übrigen Nahverkehr für
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das a) Schwerbehinderte im Sinne des § 57 Abs. 1, die
Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
bei den in Absatz 3 bestimmten Behörden. um wenigstens SO vom Hundert Anspruch auf
Versorgung nach dem Bundesversorgungsge-
(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Voraus- setz oder nach anderen Bundesgesetzen in ent-
zahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von sprechender Anwendung der Vorschriften des
insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr Bundesversorgungsgesetzes haben oder Ent-
festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlun- schädigung nach § 28 des Bundesentschädi-
gen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am gungsgesetzes erhalten und
15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlun-
gen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. b) ihre Begleitperson im Sinne des§ 57 Abs. 2 Nr. 1,
Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57
Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung Abs. 2 Nr. 2 sowie
erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf 3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mit-
die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorge- geführten Gegenstände im Sinne des§ 57 Abs. 2.
legt sind.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unent-
(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte geltliche Beförderung der übrigen Personengruppen
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.
Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die
auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus- (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und.
zahlen.§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsge- nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfal-
setzes gilt entsprechend. lenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförde-
rung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil
(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet an den am Jahresende vor Beginn des Zweijahreszeit-
mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht raumes in Umlauf befindlichen gültigen Ausweisen,
zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personen-
welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den gruppen entfällt. Dabei sind die Ausweise von
Bereich ihres Landes entfällt. Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet
haben, und auf denen die Notwendigkeit ständiger
(5) Die Unternehmen im Sinne des§ 63 Abs. 1 Satz 1
Begleitung eingetragen ist, doppelt zu zählen.
Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwal-
tungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeld- (3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die
einnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für
den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammen-
Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn im Sinne des hängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
§ 59 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Persönliche und sächliche Verwaltungskosten wer-
Anteil der Zugkilometer, die mit Nahverkehrszügen den nicht erstattet.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1667
(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten 7. entgegen§ 11 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinder-
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden ten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der berufli-
Einnahmen ist§ 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgeset- chen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 8. entgegen§ 22 Abs. 2 den Vertrauensmann in einer
nummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht rich-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 tig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unter-
(BGBl. I S. 801 ), nicht anzuwenden. richtet oder vor einer Entscheidung nicht hört.
§ 64
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet wer-
Erfassung der Ausweise den.
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen die am Jahres- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
ende vor dem Beginn des Zweijahreszeitraumes in Landesarbeitsamt.
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt
nach (4) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des
Landesarbeitsamtes erfolgt durch die örtlich zustän-
a) Art, dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften, die
b) besonderen Eintragungen und für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gelten.
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1 (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle
genannten Gruppen, abzuführen. Für ihre Verwendung gilt§ 8 Abs. 3.
als Grundlage für die nach§ 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61
Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise sowie § 66
die nach§ 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwen- Strafvorschrift
dungen. Die zuständigen obersten Landesbehörden
teilen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-
nung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 späte- lich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
stens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Vom- Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
hundertsätze festzusetzen sind. offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbe-
hinderten anvertraut worden oder sonst bekanntge-
worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwölfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Straf- und Schlußvorschriften einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird
§ 65 bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-
Ordnungswidrigkeiten lich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen
Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater wertet.
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten ver-
1. entgegen§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer· folgt.
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, Schwerbehin-
derte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz § 67
beschäftigt, Stadtstaatenklausel
2. entgegen § 10 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge- wird ermächtigt, die Interessenvertretung der Ver-
schriebenen Form führt oder dort bezeichneten trauensmänner der Schwerbehinderten für Angele-
Personen auf Verlangen nicht vorzeigt, genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betref-
3. entgegen§ 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich- fen, in der Weise zu regeln, daß die Vertrauensmänner
tig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in aller Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann
der vorgeschriebenen Form erstattet, wählen. Für die Wahl gilt§ 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 ent-
4. entgegen§ 10 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht sprechend.
richtig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 4 den Ein- (2) § 24 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
blick in den Betrieb nicht gewährt,
5. entgegen § 10 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person § 68
der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
benennt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz
Schwerbehinderten nicht mit dem Vertrauens- mit folgenden Abweichungen:
mann erörtert oder dem Betriebsrat ohne die Stel- 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich
lungnahme des Vertrauensmannes mitteilt, der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflich- 4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorge-
ten zur Vorlage des nach§ 10 Abs. 1 zu führenden stelle (§ 38) und im Widerspruchsausschuß beim
Verzeichnisses, iur Anzeige nach § 10 Abs. 2 und Landesarbeitsamt (§ 39) treten in Angelegenheiten
zur Gewährung von Einblick nach§ 10 Abs. 4 nicht. Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrich-
Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt nur tendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeit-
für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen. nehmer und Arbeitgeber nach§ 38 Abs. 1 und§ 39
3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts Abs. 1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes,
gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrich- an die Stelle des Vertrauensmannes der Schwerbe-
tendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. hinderten der Vertrauensmann der Schwerbehin-
§ 21 Abs. 1 Satz '3 und 4 sowie§ 24 sind nicht anzu- derten der Zentrale des Bundesnachrichtendien-
wenden. In den Fällen des § 24 Abs. 5 ist der Ver- stes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem
trauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des
des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle Bundesnachrichtendienstes benannt.
des§ 21 Abs. 5 Satz 3 lädt der Leiter der Dienststelle Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den
ein. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein,
ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht
Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bun- kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
despersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist.
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses
Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann
Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-
anordnen, daß der Vertrauensmann der Schwerbe-
tendienstes entstehen, entscheidet im ersten und
hinderten nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht
letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des
vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dür-
zuständigen Gerichtszweiges.
fen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrich-
tendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte
und Pflichten des Vertrauensmannes der Schwer- § 69
behinderten ruhen, wenn die Rechte und Pflichten
Berlin-Klausel
der Personalvertretung ruhen.§ 23 Abs. 7 Satz 3 ist
nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 26 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2 gilt nur für die in§ 26 Abs. 1 genannten Per- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
sonen und Vertretungen der Zentrale des Bundes- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
nachrichtendienstes. Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1669
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 25. September t 979
I. 2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin
Erlaß von Widerspruchsbescheiden dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin,
soweit mir die Befugnisse der obersten Dienstbe-
Auf Grund des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in hörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 verhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen
(BGBI.I S.1) in Verbindung mit §126 Abs.3 Nr.2 des Landes Berlin beschäftigten Personen vom
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas- 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBL I Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten berei-
S. 21) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbe- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II
scheide zu erlassen, § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBL I S. 725),
zugewiesen sind und der Präsident der Landespost-
1. im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bun- direktion Berlin oder eine ihm nachgeordnete
desdruckerei Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Ver-
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,.
waltungsakts abgelehnt hat.
b) dem Präsidenten des fernmeldetechnischen
Zentralamtes, II.
c) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentral- Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
amtes,
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
d) dem Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen
setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn
Bundespost,
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I.
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deut- genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser
schen Bundespost, Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbeschei-
f) dem Leiter des Fachbereichs Post- und Fernmel- den zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich
dewesen in der Fachhochschule des Bundes für mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
öffentliche Verwaltung,
III.
g) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
Schlußvorschriften
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal- Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom
tungsakts abgelehnt haben, 21. April 1977 (BGBL I S. 719) außer Kraft.
Bonn, den 25. September 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundes ges etzbla tt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 10. Oktober 1979
Tag Inhalt Seite
4. 9.79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über
die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ... ~ .................. . 1054
6. 9.79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen .......................••..•.............•............................... 1055
13. 9.79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren •................................. 1056
14. 9.79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ....... . 1057
17. 9.79 Bekanntmachung des Dbereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen ........................................................................... . 1057
17. 9.79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .... 1062
18. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplo-
matische Beziehungen ...............................•.•............................. 1064
21. 9.79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1065
24. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................ . 1066
24. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Dbereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ..........................•.............................................. 1067
24. 9. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1067
25. 9. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
Finanzielle Zusammenarbeit ......•.................•.....•.......................... 1069
25. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .........................••.......................... - 1071
25. 9. 79 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen über Technische Zusammenarbeit 1071
26. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 1074
26. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-
menstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereig-
nissen ..................................................................... •. • • • • • • 1075
26. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen .....................................•...................................... 1076
28. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen .............................. . 1077
2. 10. 79 Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung zur Durchführung des Ab-
kommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung ........................... . 1077
19. 9.79 Berichtigung der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der
Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ..................... . 1080
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM,
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1979 1671
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und 8Pwichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2141/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer, in der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für
Dänemark, Frankreich, Irland, Italien und das Vereinigte König-
reich 1. 10. 79 L 247/37
4. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2171/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 hinsichtlich der Qualitätsnormen
für Tafeläpfel und Tafelbirnen 5. 10. 79 L 251/10
4. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2172/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gern üse 5. 10. 79 L 251/11
4. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interven-
tionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 216/69 5. 10. 79 L 251/12
5. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2184/79 der Kommission über die vor-
beugende Destillation für das Wirtschaftsjahr 1979/80 5. 10. 79 L 252/7
5. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2185/79 der Kommission über die Möglich-
keit des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhal-
tung von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost 5. 10. 79 L 252/9
5. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2186/79 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Inhabern langfristiger Lager-
verträge für Ta f e I weine vorbehaltenen ergänzenden Maßnah-
men für das Wirtschaftsjahr 1978/79 5. 10.79 L 252/10
5. t 0. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2 t 87 /79 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1978/79,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbe-
halten sind 5. 10. 79 L 252/14
5. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2188/79 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 in bezug auf die Ausfuhr-
lizenz für Butter und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 210/69 5. 10. 79 L 252/16
Andere Vorschriften
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2143/79 des Rates 1979 zur Änderung der
einzelstaatlichen Anteile an bestimmten Höchstmengen für die Ein-
fuhr von Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 2. 10. 79 L 248/1
1. 10. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2152/79 der Kommission über die Einfuhr-
regelung 'in das Vereinigte Königreich und Italien für Wolle und
feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (Kategorie 46), mit
Ursprung in Uruguay 3. 10. 79 L 249/10
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teii I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne•
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne•
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetz,blatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil JI halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver•
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H, • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange•
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979- Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seite·n
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM tuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.