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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1979 Nr.6
Tag Inhalt Seite
29. 1. 79 Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken 125
neu: 423-4; 42'.H, 424-4-5
1. 2. 79 Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
neu: '.ll 0-17; 310-4, 310-14, 310-13, 310-15, 312-2, 360-1, 362-1, 365-1, 610-1-3
1. 2. 79 Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
611-17
30. 1. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
2121-51-7
29. l. 79 Erla~ über die l\n<lenmg des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch-
land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
1134-1-1
30. 1. 79 Bekanntnwchun9 zu § 35 des Warenzeichengesetzes 143
IWU: 423-1-7-67
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqeselzblctll Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Die Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Gesetz
über die Eintragung von Dienstleistungsmarken
Vom 29. Januar 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einteilung von Waren und Dienstleistungen, für
sen: die der Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr
Artikel 1 nach dem Tarif zu entrichten."
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Be- 3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
kanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 11 (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen
1974 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: oder die Eintragung versagt, so wird ein im Tarif
festgesetzter Betrag erstattet."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 1 wird § 1 Abs. 1. 4. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Warenklassenein-
teilung" durch die Worte „Klasseneinteilung von
b) In§ 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Waren und Dienstleistungen" ersetzt.
,, (2) Auf Dienstleistungsmarken und Aus-
stattungen für Dienstleistungen sind die Vor- 5. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
schriften über Warenzeichen und Ausstattun-
gen für Waren entsprechend anzuwenden mit 6. § 7 wird aufgehoben.
der Maßgabe, daß Gleichartigkeit auch zwi-
schen Waren und Dienstleistungen bestehen 7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
kann." a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
2. § 2 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-
stungen".
„Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine
Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter- b) Nach der Uberschrift wird die Zwischenüber-
klasse der in der Anlage beigefügten Klassen- schrift „ I. Waren" eingefügt.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) folgender neuer Abschnitt wird angefügt: 6. In Nummer 131 610, Spalte 2, wird der Buch-
stabe „d)" durch den Buchstaben „c) ersetzt.
11
„II. Dienstleistungen
35. Werbung und Geschäftswesen. 7. In Nummer 133 300 erhält der Gebührentatbe-
36. Versicherungs- und Finanzwesen. stand in Spalte 2 folgende Fassung:
37. Bau- und Reparaturwesen. ,,a) für den Antrag auf Eintragung einer Ände-
38. Nachrichtenwesen. rung in der Person des Rechtsinhabers (§ 8 Abs. 1
39. Transport- und Lagerwesen. Satz 5)".
In Spalte 3 wird der Gebührenbetrag 60 einge-
40. Materialbearbeitung.
tragen.
41. Erziehung und Unterhaltung.
42. Verschiedenes. 11
8. Die Nummern 133 301 und 133 302 werden ge-
strichen.
Artikel 2 Artikel 3
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) des Ge- (1) Vor dem 1. April 1979 eingereichte Anmeldun-
setzes über die Gebühren des Patentamts und des gen von Dienstleistungsmarken gelten als am Be-
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188) ginn dieses Tages eingereicht.
wird wie folgt geändert:
(2) Der Inhaber einer eingetragenen Dienstlei-
1. In Nummer 131 111, Spalte 3, wird der Gebühren- stungsmarke, die vor dem 1. April 1980 angemeldet
betrag von 50 auf 300 erhöht. worden ist, kann sich der Weiterbenutzung eines mit
der Marke übereinstimmenden Zeichens für gleiche
2. In Nummer 131 112, Spalte 3, wird der Gebühren- oder gleichartige Dienstleistungen durch einen ande-
betrag von 600 auf 1 000 erhöht. ren im räumlichen Bereich der bisherigen Benutzung
des Zeichens nicht widersetzen, wenn dieser das Zei-
3. Nach Nummer 131 112 werden folgende Nummern
chen spätestens am 1. Oktober 1978 in Benutzung
131 113, 131 114 und 131 115 eingefügt:
genommen hatte. Soweit auf Grund anderer Vor-
schriften ältere Rechte bestehen, bleiben sie unbe-
Gebühr in rührt.
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark (3) Auf Warenzeichenanmeldungen, die vor dem
1. April 1979 eingereicht worden sind, sind die in
Artikel 1 Nr. 3, 5 und 6 genannten Vorschriften des
131 113 (2) Rückzahlungsbetrag Warenzeichengesetzes und die in Artikel 2 Nr. 1, 2,
bei Rücknahme der 4 bis 6 genannten Nummern des Gebührenverzeich-
Anmeldung oder bei nisses des Gesetzes über die Gebühren des Patent-
Versagung der Eintra- amts und des Patentgerichts in ihrer bisherigen
gung Fassung anzuwenden.
131114 (i) bei Warenzeichen
Artikel 4
(§ 2 Abs. 4) 150
131 115 (ii) bei Verbands- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zeichen (§ 17 des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Abs. 3, § 2 Abs. 4) lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
500
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
4. In Nummer 131 120, Spalte 2, wird die Zahl ,,(2)" § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
durch die Zahl ,, (3) ersetzt.
11
Artikel 5
5. Die Nummern 131 600 bis 131 602 werden ge-
strichen. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 127
Gesetz
zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Februar 1979
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- Antrag eines anderen Gläubigers von neuem
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Ver-
sicherung durch Haft nur angehalten werden,
Artikel t wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuld-
ner später Vermögen erworben hat oder daß
Änderung der Zivilprozeßordnung ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz- dem Schuldner aufgelöst ist."
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent- b) In Absatz 2 wird das Wort „fünf" durch das
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Wort „drei" ersetzt.
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1978
(BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 807 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Änderung des Gesetzes über die
„Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Pfändung Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und
in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt
zu werden, es sei denn, daß eine Austausch- Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlich-
pfändung in Betracht kommt. 11
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. I
2. § 816 Abs. 2 erhält folgende Fassung: S. 998), wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde,
in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem 1. In § 18 werden hinter dem Wort „Rechtes" fol-
anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, gende Worte angefügt:
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner „oder wegen einer Forderung, für welche die
über einen dritten Ort sich einigen." Eigentümer gesamtschuldnerisch haften,".
3. § 845 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. § 30 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt: ,, (1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuld-
ners einstweilen auf die Dauer von höchstens
,,Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichti-
sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht be-
gung mit den Aufforderungen selbst anzuferti-
steht, daß durch die Einstellung die Versteige-
gen, wenn er von dem Gläubiger hierzu aus-
rung vermieden wird, und wenn die Einstellung
drücklich beauftragt worden ist."
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. hältnissen des Schuldners sowie nach der Art
der Schuld der Billigkeit entspricht."
4. In§ 857 wird folgender Absatz 7 angefügt:
3. In § 30 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ War
"(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden. 11 das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder 30 c einst-
weilen eingestellt" durch die Worte „War das
5. § 911 erhält folgende Fassung: Verfahren gemäß § 30 a oder § 30 c einstweilen
eingestellt" ersetzt.
,,§ 911
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf 4. In§ 38 wird folgender Satz 2 angefügt:
Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, „Ist in einem früheren Versteigerungstermin
findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Er- der Zuschlag aus den Gründen des § 74 a Abs. 1
neuerung der Haft nicht statt." oder des § 85 a Abs. 1 versagt worden, so soll
auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung
6. § 914 wird wie folgt geändert: angegeben werden."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. §§ 60 und 61 werden aufgehoben.
"(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verwei-
gerung der Abgabe der eidesstattlichen Ver- 6. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder
nach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von 11 (3) Für ein Gebot des Bundes, der Deut-
sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf schen Bundesbank, der Deutschen Genossen-
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
11
schaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deut- 14. In § 100 Abs. 1 wird hinter der Zahl 11 85 der
sche Kommunalbank) oder eines Landes kann II
Buchstabe a eingefügt.
II
Sicherheitsleistung nicht verlangt werden."
15. In § 103 Satz 1 werden die Worte § 61 dem für
11
7. In § 69 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die
Worte 11§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten
,, (4) Als Sicherheitsleistung kann das Voll- Bürgen" ersetzt.
streckungsgericht auch die Stellung eines Bürgen
nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu- 16. § 105 wird wie folgt geändert:
lassen, jedoch nicht für Gebote des Schuldners
oder eines neu eingetretenen Eigentümers." a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 61
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten"
8. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert: durch die Worte ,, § 69 Abs. 4 dem für mit-
haftend erklärten Bürgen" ersetzt.
a) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte 11§ 61
„Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung auch dem für zahlungspflichtig erklärten
kann bereits vor dem Versteigerungstermin Dritten" durch die Worte ,,§ 69 Abs. 4 auch
erfolgen." dem für mithaftend erklärten Bürgen" er-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. setzt.
9. § 74 a Abs. 4 erhält folgende Fassung: 17. In § 114 a wird folgender Satz 2 angefügt:
11 (4) In dem neuen Versteigerungstermin darf ,,Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vor-
der Zuschlag weder aus den Gründen des Ab- gehende oder gleichstehende Rechte, die erlö-
satzes 1 noch aus denen des § 85 a Abs. 1 ver- schen, nicht zu berücksichtigen."
sagt werden. 11
18. In § 116 werden die Worte 11§ 61 der für zah-
10. § 82 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: lungspflichtig erklärte Dritte" durch die Worte
,,§ 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge"
11 auch sind im Falle des § 69 Abs. 4 der Bürge ersetzt.
unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im
Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mit- 19. § 118 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
haftend zu erklären."
„Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist
11. In § 85 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung § 67 der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die
11
Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 67 Forderung gegen den Ersteher auf die Berech-
Abs. 3" ersetzt. tigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 4
gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf
die Berechtigten mitübertragen wird; Ubertra-
12. Hinter § 85 wird folgender § 85 a eingefügt:
gung und Mitübertragung erfolgen durch An-
,,§ 85 a ordnung des Gerichts."
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn
das abgegebene Meistgebot einschließlich des 20. In § 132 Abs. 1 Satz 1 sind hinter dem ersten
Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbe- Wort „Ersteher" nach einem Beistrich die Worte
dingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte einzufügen „im Falle des § 69 Abs. 4 auch gegen
des Grunstückswertes nicht erreicht. den für mithaftend erklärten Bürgen".
(2) § 74 a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwen-
21. § 134 wird aufgehoben.
den. In dem neuen Versteigerungstermin darf
der Zuschlag weder aus den Gründen des Ab-
satzes 1 noch aus denen des § 74 a Abs. 1 ver- 22. In § 144 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte 11§ 61
sagt werden. der für zahlungspflichtig erklärte Dritte" durch
die Worte ,,§ 69 Abs. 4 der für mithaftend er-
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befrie- klärte Bürge" und die Worte „des Dritten" durch
digung aus dem Grundstück Berechtigten abge- die Worte „des Bürgen" ersetzt.
geben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen-
den, wenn das Gebot einschließlich des Kapital-
wertes der nach den Versteigerungsbedingungen 23. In § 145 wird die Zahl „ 134" durch die Zahl 11133"
bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem ersetzt.
Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Ver-
teilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte 24. § 163 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende
des Grundstückswertes erreicht." Fassung:
11 § 1 Abs. 2 gilt entsprechend."
13. In § 88 Satz 1 werden die Worte 11 § 61 dem für
zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die 25. In § 169 a wird- die Verweisung ,,§§ 74 a und
Worte ,,§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten 74 b" durch die Verweisung 11 §§ 74 a, 74 b und
Bürgen" ersetzt. 85 a" ersetzt.
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 129
26. § 171 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol- 3. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Be-
gende Fassung: kanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129,
650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
,, § 1 Abs. 2 gilt entsprechend." zes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird
wie folgt geändert:
Artikel 3 a) In § 459 g Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3
Änderung anderer Gesetze durch folgenden Satz ersetzt:
1. § 10 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über ,,Für die Vollstreckung gelten die Vorschrif-
die Zwangsversteigerung und die Zwangsver- ten der Justizbeitreibungsordnung."
waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, b) § 463 b Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten be-
,, (3) Der Verurteilte hat, wenn der Führer-
reinigten Fassung erhält folgende Fassung:
schein oder der Fahrausweis bei ihm nicht
,,§ 10 vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstrek-
kungsbehörde bei dem Amtsgericht eine
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
eidesstattliche Versicherung über den Ver-
schriften, nach welchen bei der Zwangsverstei-
bleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899,
gerung für Gebote kommunaler Körperschaften
900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910
sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkas-
und 913 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
sen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden
sprechend."
kann."
4. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
2. Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. I
Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffent-
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281),
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar-
wird wie folgt geändert:
tikel 4 § 25 des Gesetzes vom 20. August 1975
(BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: a) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-
fügt:
a) § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für die Anordnung einer
,,(4) In dem neuen Versteigerungstermin Haft."
kann der Zuschlag weder auf Grund der Vor-
schrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vor- b) Der Gebührentatbestand der Nummer 1521
schrift des§ 13 a Abs. 1 versagt werden." des Kostenverzeichnisses erhält folgende
Fassung:
b) Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: „Zuschlag wird auf Grund des § 74 a, § 85 a
,,§ 13 a ZVG, § 13 oder § 13 a des Gesetzes über Voll-
streckungsschutz für die Binnenschiffahrt ver-
(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn
sagt ... ".
das abgegebene Meistgebot einschließlich des
Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbe-
5. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
dingungen etwa bestehenbleibenden Rechte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
die Hälfte des Schiffswerts nicht erreicht.
rungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinig-
(2) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen- ten Fassung, geändert durch Artikel 2 des Ge-
den. In dem neuen Versteigerungstermin setzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),
kann der Zuschlag weder auf Grund der Vor- wird wie folgt geändert:
schrift des Absatzes 1 noch auf Grund der
a) Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
Vorschrift des § 13 Abs. 1 versagt werden.
,,§ 16 a
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Be-
friedigung aus dem Schiff Berechtigten abge- Vorpfändung
geben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen- Für die Durchführung des Auftrags nach
den, wenn das Gebot einschließlich des Kapi- § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung
talwerts der nach den Versteigerungsbedin- wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark er-
gungen bestehenbleibenden Rechte zusammen hoben."
mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende
b) In § 35 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Schreib-
bei der Verteilung des Erlöses ausfallen
gebühren" durch das Wort „Schreibauslagen"
würde, die Hälfte des Schiffswerts erreicht."
ersetzt.
c) In§ 14 wird folgender Satz 2 angefügt: c) § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a
vorgehende oder gleichstehende Rechte, die eingefügt:
erlöschen, nicht zu berücksichtigen." „1 a. für Abschriften der Benachrichtigung
d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 13, 14 des Drittschuldners und des Schuldners
ist der Wert" durch die Worte ,,§§ 13, 13 a nach § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-
ist der Verkehrswert" ersetzt. zeßordnung;".
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
6. Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes- 4. Bremen
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, § 7 des Gesetzes zur Ausführung der Zivilpro-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- zeßordnung, der Konkursordnung und des
ändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 14. De- Zwangsversteigerungsgesetzes vom 19. März
zember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt 1963 (Sammlung des bereinigten bremischen
geändert: Rechts, Gliederungsnummer 310-a-1);
a) In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 2 folgende
Nummer 2 a eingefügt: 5. Hamburg
,,2 a. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnun- § 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
gen über den Verfall, die Einziehung rung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
oder die Unbrauchbarmachung einer rung und die Zwangsverwaltung vom 17. März
· Sache;". 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 33);
b) § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dem Vollziehungsbeamten obliegende Voll- 6. Hessen
streckungshandlungen kann die Vollstrek- Artikel 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes
kungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks zur Zivilprozeßordnung und zum Gesetz über
durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
lassen, der für den Ort der Vollstreckung waltung vom 20. Dezember 1960 (Gesetz- und
zuständig ist." Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil II,
Gliederungsnummer 210-15);
7. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Ar- 7. Niedersachsen
tikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 a) § 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichs-
(BGBJ. I S. 2063), wird wie folgt geändert: gesetz über die Zwangsversteigerung und
In § 284 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Zwangsverwaltung vom 12. Juni 1899 (Nie-
dersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
,,Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Zivilprozeß- blatt, Sonderband III, S. 182);
ordnung der Pfändung offensichtlich nicht unter-
worfen sind, brauchen in dem Vermögensver- b) § 4 des Gesetzes, betreffend Ausführung des
zeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, Reichsgesetzes über die Zwangsversteige-
daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt." rung und die Zwangsverwaltung vom 14. Juli
1899 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt, Sonderband III, S. 184);
Artikel 4 c) Artikel 10 des Ausführungsgesetz~s zum
Ubergangsregelung Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses ber 1899 (Niedersächsisches Gesetz- und
Gesetzes treten landesrechtliche Vorschriften über Verordnungsblatt, Sonderband III, S. 172);
die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungs-
verfahren durch Stellung eines Bürgen außer Kraft. 8. Nordrhein-Westfalen
Insbesondere sind dies: a) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung
1. Baden-Württemberg und die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-
§ 35 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichts- ber 1899 (Sammlung des in Nordrhein-West-
verfassungsgesetzes und von Verfahrensgeset- falen geltenden preußischen Rechts S. 94);
zen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) b) § 5 a des Gesetzes zur Ausführung des
vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden- Reichsgesetzes über die Zwangsvernteige-
Württemberg S. 868); rung und die Zwangsverwaltung vom 17. No-
vember 1899 (Gesetz-Sammlung für das Für-
2. Bayern stentum Lippe S. 525), geändert durch das
Gesetz vom 2. November 1933 (Lippische
Artikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der
Gesetz-Sammlung S. 199);
Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal- 9. Rheinland-Pfalz
tung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung
§ 7 des Landesgesetzes zur Ausführung der Zi-
des Bayerischen Landesrechts, Band III, S. 127);
vilprozeßordnung und des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
3. Berlin tung vom 30. August 1974 (Gesetz- und Verord-
Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 371);
über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung vom 23. September 1899 (Gesetz- 10. Saarland
und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, a) Artikel 37 des Gesetzes über das Grund-
Gliederungsnummer 32 l 0-2); buchwesen und die Zwangsvollstreckung in
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 131
das unbewegliche Vermögen im -'Geltungs- (2) Ist die Zwangsversteigerung nach § 15 des Ge-
bereich des Rheinischen Rechts vom 12. April setzes über die Zwangsversteigerung und die
1888 (Sammlung des bereinigten saarländi- Zwangsverwaltung vor dem Inkrafttreten dieses
schen Landesrechts, Band II, Gliederungs- Gesetzes angeordnet worden, so sind die durch
nummer 315-8; Artikel 2 Nr. 1 bis 3 geänderten Vorschriften in
b) Artikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Ist der Ter-
Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über min zur Versteigerung vor dem Inkrafttreten dieses
die Zwangsversteigerung und die Zwangs- Gesetzes anberaumt worden, so sind die durch Ar-
verwaltung vom 9. Juni 1899 (Sammlung tikel 2 Nr. 4 bis 16, 18 bis 26 und die durch Artikel 3
des bereinigten saarländischen Landesrechts, Nr. 1 und 2 geänderten Vorschriften in ihrer bis-
Band II, Gliederungsnummer 315-4); herigen Fassung sowie die durch Absatz 1 aufge-
hobenen Vorschriften anzuwenden."
c) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vom 23. Septem-
ber 1899 {Sammlung des bereinigten saar- Artikel 5
ländischen Landesrechts, Band II, Gliede- Berlin-Klausel
rungsnummer 310-5) i Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
11. Schleswig-Holstein Berlin.
Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-
gesetz über die Zwangsversteigerung und die Artikel 6
Zwangsverwaltung vom 23. September 1899
(Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes- Inkrafttreten
rechts, Band 2, Gliederungsnummer 310-2). Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 1.Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 1. Februar 1979
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kraftfahrzeug- 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ber 1972 (BGBI. I S. 2209),
vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) wird nach-
stehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergeset- 2. den am 1. Juni 1979 in Kraft tretenden Artikel
zes in der ab 1. Juni l 979 geltenden Fassung be- des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBL I
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: s. 2063).
Bonn, den 1. Februar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG 1979)
Inhaltsübersicht
Steuergegenstand §
Begriffe § 2
Ausnahmen von der Besteuerung § 3
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr § 4
Dauer der Steuerpflicht § 5
Entstehung der Steuer § 6
Steuerschuldner § 7-
Bemessungsgrundlage § 8
Steuersatz § 9
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhdnger § 10
Entrichtungszeiträume § 11
Steuerfestsetzung § 12
Nachweis der Besteuerung § 13
Abmeldung von Amts wegen § 14
Ermächtigungen § 15
Aussetzung der Steuer § 16
Sonderregelung für bestimmte Behinderte § 17-
§ l Fahrzeuge sich im Geltungsbereich dieses Geset-
Steuergegenstand zes befinden;
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von
1. das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum
einer Zulassungsbehörde im Geltungsbereich die-
Verkehr auf öffentlichen Straßen;
ses Gesetzes zur wiederkehrenden Verwendung
2. das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen zum für Probe- und Uberführungsfahrten ausgegeben
Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die werden.
Nr G Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 133
(2) Auf die Kraflfahrzeugsteuer sind diejenigen Abfallbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes
Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die gilt die Beseitigung von Fäkalien auch dann,
für andere Steuern als ZüJle und Verbrauchsteuern wenn diese kein Abfall im Sinne des Abfall-
gellen. beseitigungsgesetzes sind, sowie die Beseiti-
gung von Stoffen, die unter die Vorschriften
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungs-
§ 2 gesetzes fällt.
Begriffe Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses als für die bezeichneten Zwecke bestimmt
Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für
hänger. den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen
Gemeindeverband oder einen Zweckverband
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung,
des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts ande- daß eine Einsammlungs- oder Beförderungsge-
res bestimmt ist, nach den jeweils geltenden ver- nehmigung nach § 12 des Abfallbeseitigungsge-
kehrsrechtlichen Vorschriften. setzes erteilt ist. Diese Voraussetzung entfällt,
soweit es sich um die Beseitigung von Stoffen
(3) Ei.n Fahrzeug .ist vorbehaltlich des Absatzes 4 handelt, die unter die Vorschriften nach § 1
ein einheimisches Fahrzeug, wenn es unter die im Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt,
Geltungsbereich dieses Gesetzes maßgebenden Vor- und soweit die maßgeblichen gesetzlichen Vor-
schriften über das Zulassungsverfahren fällt. schriften eine besondere Einsammlungs- oder
(4) Ein Fahrzeug ist ein gebietsfremdes Fahrzeug, Beförderungsgenehmigung nicht vorsehen;
wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen 5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feu-
Staates zugelassen ist. erwehrdienst, im Katastrophenschutz, für
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne die- Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücks-
ses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf fällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbe-
öffentlichen Straßen im Geltungsbereich dieses förderung verwendet werden. Voraussetzung ist,
Gesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorgeschrie- daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese
bene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeu-
wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn gen, die nicht für den Bund, ein Land, eine
das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen
sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist. Voraussetzung, daß sie nach ihrer Bauart und
Einrichtung den bezeichneten Verwendungs-
zwecken angepaßt sind;
§ 3 6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit
Ausnahmen von der Besteuerung acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Füh-
rersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die
Von der Steuer befreit ist das Halten von hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden,
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für
Zulassungsverfahren ausgenommen sind; den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als
50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im
Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die
Dienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut-
Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen
zes, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes ver-
bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nach-
wendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahr-
zuweisen;
zeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt
erkennbar sind; 7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi-
3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, nen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhän-
eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder gern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeu-
einen Zweck verband zugelassen sind und aus- gen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern
schließlich zum Wegebau verwendet werden. (ausgenommen Sattelanhänger), solange diese
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich Fahrzeuge ausschließlich
als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind; a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich verwen- b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land-
det werden oder forstwirtschaftliche Betriebe,
a) zur Reinigung von Straßen oder Abwasser- c) zu Beförderungen für land- oder forstwirt-
anlagen oder schaftliche Betriebe, wenn diese Beförderun-
b) zur Abfallbeseitigung im Sinne des Abfallbe- gen in einem land- oder forstwirtschaftlichen
seitigungsgesetzes in der Fassung der Be- Betrieb beginnen oder enden, oder
kanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. I
S. 41, 288) in der jeweils geltenden Fassung, d) zur Beförderung von Milch, Magermilch,
ausgenommen die Beseitigung von Boden- Molke oder Rahm
aushub, Abraum, Bauschutt und Altöl. Als verwendet werden.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Als Sond,,rfahrzeuge !Jf~lten Fahrzeuge, die ner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ist, wer infolge einer Einschränkung des Geh-
ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für vermögens, auch durch innere Leiden, oder
die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet infolge von Anfällen oder von Störungen der
und bestimmt sind. Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Land- sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch
Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu zu Fuß zurückgelegt werden. Als erheblich
einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, beeinträchtigt gelten Personen, die in ihrer
land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um
Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder mindestens 80 vom Hundert gemindert sind. Das
Holz vom forstwirtschaft1ichen Betrieb aus Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen
befördert. Ausweis, eine Bescheinigung oder einen
Bescheid der zuständigen Versorgungsbehörden
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmun-
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem gen nachzuweisen. Die Steuerbefreiung steht
Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur
befördert werden; auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug
8. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von zur Beförderung von Gütern - ausgenommen
Schaustellern verwendet werden; Handgepäck - , zur entgeltlichen Beförderung
von Personen - ausgenommen die gelegent-
9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die liche Mitbeförderung - oder durch andere Per-
Zustellung oder Abholung von Behältern mit sonen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im
einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der
mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Haushaltsführung des Behinderten stehen;
Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die 12. Fahrzeugen, die aus dem Geltungsbereich dieses
im Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder Gesetzes ausgeführt oder verbracht werden sol-
mit einem Binnenschiff befördert worden sind len und hierzu ein besonderes Kennzeichen
oder befördert werden. Voraussetzung ist, daß erhalten;
die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke
bestimmt erkennbar sind; 13. gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen, die
zum vorübergehenden Aufenthalt in den Gel-
10. Fahrzeugen, die zugelassen sind tungsbereich dieses Gesetzes gelangen, solange
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland sie hier frei von Eingangsabgaben verwendet
beglaubigte diplomatische Vertretung eines werden dürfen. Die Steuerbefreiung entfällt,
außerdeutschen Staates, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförde-
rung von Personen dienen oder von Personen
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-
benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder
neten diplomatischen Vertretungen oder für
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
Vertretungen gehören und der inländischen dieses Gesetzes haben;
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, 14. gebietsfremden Fahrzeugen, die zur Ausbesse-
c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland rung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassene konsularische Vertretung eines gelangen und für die nach den Zollvorschriften
außerdeutschen Staates, wenn der Leiter der ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
Vertretung Angehöriger des Entsendestaates
ist und außerhalb seines Amtes in der Bun- 15. gebietsfremden Fahrzeugen, solange sie öffent-
desrepublik Deutschland keine Erwerbstätig- liche Straßen benutzen, die die einzige oder die
keit ausübt, gegebene Verbindung zwischen verschiedenen
Orten eines anderen Staates bilden und den Gel-
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland tungsbereich dieses Gesetzes auf kurze Strecken
zugelassenen Konsularvertreter (Generalkon- durchschneiden;
sul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten)
oder für Personen, die zum Geschäftsperso- 16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten,
nal dieser Konsularvertreter gehören, wenn die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden
sie Angehörige des Enlsendestaates sind und Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Vor-
außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik aussetzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt
Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben. wird.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen-
seitigkeit gewährt wird;
§ 4
11. Personenkraftwagen oder Krafträdern, solange Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr
die Fahrzeuge für Behinderte zugelassen sind,
die infolge einer nicht nur vorübergehenden Be- (1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum
hinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra- von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines
ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. In sei- Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahr-
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 135
zeug wi.ihrend dieses Zeitraums bei mehr als 124 neuen oder geänderten Fahrzeugscheins; gleichzei-
Fahrt<rn beladen oder leer auf einem Teil der jeweils tig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes
zurückgelegten Strecke im Huckepackverkehr (§ 3 gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines
Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) mit der Antrags nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag)
Eisenbahn befördert worden ist. Wird die in Satz 1 ändert.
bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so wer-
den erstattet (4) Wird ein einheimisches Fahrzeug vorüberge-
hend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jah- gezogen und wird dabei die Rückgabe oder Einzie-
ressteuer, hung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung
2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorge-
50 vom Hundert der Jahressteuer, nommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Das
Finanzamt kann für die Beendigung der Steuer-
3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25
pflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen,
vom Hundert der Jahressteuer.
wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt
länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zwei- worden ist und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs
fach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückge- nicht schuldhaft verzögert hat.
legte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird die
(5) Wird ein einheimisches Fahrzeug veräußert,
Fahrt dreifach gerechnet.
so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorge-
die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes schriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulas-
Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über sungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändi-
die Verwendung im Huckepackverkehr zu erbrin- gung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber;
gen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Deut- gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwer-
schen Bundesbahn zu bescheinigen ist. ber.
§ 6
§ 5
Entstehung der Steuer
Dauer der Steuerpflicht
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht,
(1) Die Steuerpflicht dauert bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit
1. bei einem einheimischen Fahrzeug, vorbehaltlich Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.
der Absätze 2 bis 5,
solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen § 1
ist, mindestens jedoch einen Monat; Steuerschuldner
2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug, vorbehalt-
Steuerschuldner ist
lich des Absatzes 2,
solange sich das Fahrzeug im Geltungsbereich 1. bei einem einheimischen Fahrzeug
dieses Gesetzes befindet; die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, zugelassen ist,
solange die widerrechtliche Benutzung dauert, 2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug
mindestens jedoch einen Monat; die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich
dieses Gesetzes benutzt,
4. bei einem roten Kennzeichen,
solange das Kennzeichen benutzt werden darf, 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug
mindestens jedoch einen Monat. die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich be-
nutzt,
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzun-
4. bei einem roten Kennzeichen
gen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die
Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzun- die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
gen. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Sat-
zes 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine § 8
Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten Bemessungsgrundlage
von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu ande-
ren als den begünstigten Zwecken benutzt (zweck- Die Steuer bemißt sich
fremde Benutzung) so dauert die Steuerpflicht, 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach
solange die zweckfremde Benutzung währt, minde- dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch
stens jedoch einen Monat. Hubkolbenmotoren angetrieben werden,
(3) Wird ein einheimisches Fahrzeug während der 2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-
Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich lich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl
infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die der Achsen. Bei Sattelanhängern ist das verkehrs-
Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der rechtlich zulässige Gesamtgewicht um die Sattel-
Änderung, spätestens mit der Aushändigung des last zu vermindern.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 9
Steuersatz
je 25 Kubik- je 100 Kubik- je 200 Kilogramm
(1) Die Jahressteuer beträgt für zentimeter zentimeter Gesamtgewicht
Hubraum Hubraum oder einen Teil
oder einen Teil oder einen Teil davon
davon davon
DM DM DM
1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren ange-
trieben werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,60
2. Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-
ren angetrieben werden .................... . 14,40
nicht mehr mehr als
3. alle anderen Fahrzeuge mit als zwei zwei
Achsen Achsen
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 22,- 22,-
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 23,50
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,- 25,-
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 26,50
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,- 28,-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 29,50
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,- 31,-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 33,-
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 34,50
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 36,50
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44.50 39,50
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,- 42,50
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,- 46,-
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,- 66,-
über 15 000 kg bis zu 16 000 kg 124,- 86,-
über 16 000 kg bis zu 17 000 kg 130,- 90,-
über 17 000 kg bis zu 18 000 kg 136,- 94,-
über 18 000 kg bis zu 19 000 kg 142,- 98,-
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg 148,- 102,-
über 20 000 kg bis zu 21 000 kg 154,- 106,-
über 21 000 kg bis zu 22 000 kg 160,- 110,-
über 22 000 kg ............................... . 166,- 114,-
insgesamt jedoch nicht mehr als l1 000 DM.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert 2. bei allen anderen Fahr-
des Betrags, der sich nach Absatz 1 ergibt, für Fahr- zeugen mit nicht mehr mehr
zeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromo- als zwei Achsen und
toren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen einem zulässigen Gesamt-
oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist gewicht von
werden (Elektrofahrzeuge). a) nicht mehr als 7 500 kg 3,-DM 3,-DM
(3) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die b) mehr als 7 500 kg
und nicht mehr
Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für
als 15 000 kg 9,-DM 8,-DM
jeden ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugebrachten Kalendertag c) mehr als 15 000 kg
und nicht mehr
1. bei Zwei- und Dreirad- als 20 000 kg 25,-DM 21,-DM
kraftfahrzeugen (ausge- d) mehr als 20 000 kg 43,-DM 33,-DM.
nommen Zugmaschinen)
sowie bei Personen- Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zu-
kraftwagen 1,-DM lässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 137
aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amt- 4. mehr als 14 000 Kilogramm aber nicht mehr als
Jiche Bescheinigung zu erbringen. Die Beschei- 16 000 Kilogramm beträgt,
nigung muß die Identität und das zulässige Ge- 3 401,50 Deutsche Mark,
samtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in
deutscher Sprache abzufassen. 5. mehr als 16 00Q Kilogramm beträgt,
5 957,50 Deutsche Mark.
(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für
Bei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich zu-
Probe- und Uberführungsfahrten beträgt die Steuer
lässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-
1. für Kennzeichen, die nur für Kraft- mindern.
räder auf die Dauer eines Kalender-
(4) Wird ein einheimischer Kraftfahrzeuganhän-
jahres gelten, 90,- DM
ger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben
2. für andere Kennzeichen, die auf die wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässi-
Dauer eines Kalenderjahres gelten, 375,- DM. gen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu
entrichten, solange die bezeichnete Verwendung
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefan- dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
gene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem
die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, (5) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin
ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrich- zur Änderung des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom
tung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 S. 379) bleibt unberührt.
Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Min-
destbesteuerung vorgeschrieben ist. § 11
Entrichtungszeiträume
§ 10 (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines
Jahres im voraus zu entrichten.
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr
(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von als 1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer
Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohn- eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr
wagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhän- als 2 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer
ger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausge- eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fäl-
nommen Krafträder und Personenkraftwagen, mitge- len beträgt die Steuer
führt werden, für die eine um einen Anhängerzu- 1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,
schlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die aus-
die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines
schließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3
Aufgeldes in Höhe von drei vom Hundert,
Nr. 9 verwendet werden. Voraussetzung für die
Steuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhän- 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,
gern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines
auf weißem Grund zugeteilt worden ist. Aufgeldes in Höhe von sechs vom Hundert.
(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-
Steuer wird auf Antrag des Eigentümers des Kraft- lässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit
fahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer an-
anderen, des Halters erhoben, .wenn hinter dem gezeigt wird.
Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen,
(3) Die Steuer darf bei gebietsfremden Fahrzeu-
für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird.
gen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den
Dies gilt auch, wenn das Halten ,des Kraftfahrzeugs
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen, für einen
von der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es aus-
Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch tageweise
schließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3
entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit
Nr. 9 verwendet wird.
gewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen
Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zuläs- Wirtschaftsgemeinscp.aft zugelassen sind. Die Tage
sige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug- des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
anhängers brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer
1. nicht mehr als 10 000 Kilogramm beträgt, ist ausgeschlossen.
1 402,50 Deutsche Mark,
(4) Die Steuer ist für einen nach Tagen berechne-
2. mehr als 10 000 Kilogramm aber nicht mehr als ten Zeitraum zu entrichten,
12 000 Kilogramm beträgt,
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2
1 827,50 Deutsche Mark,
a) mit Einwilligung oder auf Antrag eines
3. mehr als 12 000 Kilogramm aber nicht mehr als Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für
14 000 Kilogramm beträgt, mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn
2 342,50 Deutsche Mark, durch die tageweise Entrichtung für minde-
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
stens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fällig- Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und
keitstag erreicht wird, soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich
b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die
einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig.
Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es
Fälligkeitstermin erreicht wird und diese darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungs-
Maßnahme der Vereinfachung der Verwal- behörde aufheben oder ändern und unterbliebene
tung dient; Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit
besteht. § 13
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag ein Nachweis der Besteuerung
Dreihundertsechzigslel der Jahressteuer; Bruchteile
eines Pfennigs bleiben unberücksichtigt. Zur (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeug-
Berechnung des zu entrichtenden Betrages wird das schein erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist,
Jahr zu 360 und der Monat zu 30 Tagen gerechnet. daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer
genügt ist. Die Landesregierungen werden ermäch-
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die
der Absätze 2 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon
unten abzurunden. abhängig gemacht wird, daß
1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer
§ 12
oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entspre-
Steuerfestsetzung chender Betrag für den ersten Entrichtungszeit-
raum entrichtet ist oder
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Be-
endigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefri- 2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzun-
stet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten gen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder
Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Kann der Steu- glaubhaft gemacht sind.
erschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewähl- Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Lan-
ten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch desbehörden übertragen.
für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeit-
räume festgesetzt werden. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 12 Abs. 5 die
1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemes- Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der
sungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt, Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbe-
hörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen
2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbe-
ist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die
freiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichter-
für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfi-
hebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger
nanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die
(§ 10 Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder wenn
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
nachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
zungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorlie-
gen,
§ 14
3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in
den Fällen des § 11 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung Abmeldung von Amts wegen
erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Ent-
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat
richtungszeitraums, in den das Ende der Steuer-
pflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht. die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts
den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amt-
Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 liche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von
ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfest- Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen
setzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt wer- Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
den. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unter- (Abmeldungsbescheid).
schiedsbetrag zu beschränken.
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestset- wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulas-
zung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner sungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet
den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanz-
Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. amt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüg-
Dies gilt _auch, wenn durch die Standortverlegung lich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem
ein anderes Finanzamt zuständig wird. Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung
über die Abmeldung aus.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den (3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts
Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 die Steuer durch die wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 139
rensgesctz. Für Streiligkei l(m über Abmeldungen die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das
von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
gegeben. erhoben werden,
§ 15 9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftf ahr-
zeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um einen
Ermächtigungen
Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei-
zu erlassen über
chend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver- ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich
wendeten Begriffe, zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen
Gründen zweckmäßig erscheint. Die Landesregie-
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um-
rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
fang der Ausnahmen von der Besteuerung und
nung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah-
übertragen.
rung der c;Ieichmäßigkeit der Besteuerung und
zur Beseitigung von lJnbrnigkeiten in Härtefällen (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
erforderlich ist, ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
3. die Zuständi.gkeit der Finanzämter und den
nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-
4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Be- graphenfolge bekanntzumachen. Dabei -dürfen
rechnung der Steuer und die Änderung von Steu- Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in
erfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichti- der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-
gen zu erfüllenden Pflichten und die Beistands- druckmuster geändert werden.
pflicht Dritter,
§ 16
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf
abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt Aussetzung,der Steuer
werden, daß die Steuer auch tageweise entrichtet
Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen
Länder die Erhebung der Steuer bei gebietsfremden
Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag er-
reichen will, Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit
dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,
6. die Erstattung der Steuer, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegensei-
tigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufge-
7. die völlige oder teilweise Befreiung von der nommen worden s·ind. Die Anordnung ist im Bundes-
Steuer für das Halten von gebietsfremden Fahr- anzeiger bekanntzumachen.
zeugen, die vorübergehend im Geltungsbereich
dieses Gesetzes benutzt: werden. Voraussetzung
§ 17
ist, daß Gegenseitigkeit gewahrt ist und die
Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu Sonderregelung für bestimmte Behinderte
vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr
zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im
für einheimische Fahrzeuge zu verbessern, Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Än-
derung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. De-
8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der zember 1978 (BGBI. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der
bestimmte gebietsfremde Fahrzeuge, um diese Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBI. I
Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3 Nr. 11
die der Belastung einheimischer Fahrzeuge bei dieses Gesetzes als in ihrer Bewegungsfähigkeit im
vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, solange sie
gebietsfremden Fahrzeuge mit Abgaben ent- in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend
spricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 30. Januar 1979
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Ok-
tober 1978 (BGBI. I S. 1682), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach§ 49 AMG
35 Amixetrin, 1-[ß-(Isopentyloxy)phenethyl]pyrrolidin 1. Juli 1984
und seine Salze
36 Eprazinon, 3-[4-(ß-Ethoxyphenethyl)-1-piperazinyl)- 1. Juli 1984
2-methylpropiophenon und seine Salze
37 Eprozinol, 3[4-(ß-Methoxyphenethyl)-1-piperazinyl]- 1. Juli 1984
l-phenylpropanol und seine Salze
38 Etomidat, ( + )-Ethyl-[1-(a-methylbenzyl)-5- 1. Juli 1984
imidazolcarboxylat] und seine Salze
39 Febantel, Dimethy 1-[ [2-(2-methoxy acetamido )-4- 1. Juli 1984
(phenylthio) anilino ]methylidin] dicarbamat
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
40 Flunisolid, 6a-Fluor-11ß,21-dihydroxy-16a,17a- 1. Juli 1984
isopropyl idendioxy-1,4-pregnadien-3,20-dion
41 · Methallenestril, 3-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2,2- 1. Juli 1984
dimethylvaleriansäure und ihre Salze
42 Methocidin, Hydroxymethylgramicidin 1. Juli 1984
43 Oxaceprol, trans-1-Acety 1-4-hydroxy-L-prolin 1. Juli 1984
und seine Salze
44 Prasteronhydrogensulfat, l 7-Oxo-5-androsten-3ß-yl- 1. Juli 1984
hydrogensulfat und seine Salze
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 141
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
odm Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten
weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies
bis zum 31. Dezember 1978 zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfs-
geqensUinde9esetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfs-
qerJrmsUindPqc:sdzPs erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 30. Januar 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erlaß
über die Änderung des Statuts
des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland„
Vom 29. Januar 1979
Das Statut des Verdienstordens der Bundesrepu-
blik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-1-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung wird wie folgt geändert:
In Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die
Worte „Bundeskanzler und" durch die Worte „Bun-
deskanzler oder" ersetzt.
Bonn, den 29. Januar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 143
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeldlengesetzes
Vom 30. Januar 1979
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
madmng vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird
gemäß einer Erklärung des British Resident Com-
missioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondo-
minium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Um-
fang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zu-
gelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmel-
den, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß
sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre
Niederlassung befindet, den Markenschutz nachge-
sucht und erhalten haben.
Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondo-
minium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vor-
herige Eintragung des Warenzeichens im Vereinig-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland vor-
aus.
Bonn, den 30. Januar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 3. Februar 1979
Ta.g Inhalt Seite
26. l. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 32/78 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1978 für Bananen) .............................................. . 93
613-2-1
30. 1. 79 Verordnung zum Protokoll vom 7. April 1978 zur weiteren Verlängerung des Internatio-
nalen Olivenöl-Ubereinkommens von 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 100
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 102
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 104
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 106
Preis diese!' Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalteni der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsche<kkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datmn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 1. 79 Verordnung TS Nr. 2 - DLST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Großherzogtum Luxem-
burg 20 30. 1. 79 1. 3. 79
9291
26. 1. 79 Verordnung Nr. 1/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1. 79 10. 2. 79
9500-4-6-4
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 3. Februar 1979
Ta.g Inhalt Seite
26. l. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 32/78 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1978 für Bananen) .............................................. . 93
613-2-1
30. 1. 79 Verordnung zum Protokoll vom 7. April 1978 zur weiteren Verlängerung des Internatio-
nalen Olivenöl-Ubereinkommens von 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 100
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 102
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 104
18. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 106
Preis diese!' Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalteni der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsche<kkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datmn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 1. 79 Verordnung TS Nr. 2 - DLST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Großherzogtum Luxem-
burg 20 30. 1. 79 1. 3. 79
9291
26. 1. 79 Verordnung Nr. 1/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1. 79 10. 2. 79
9500-4-6-4
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 145
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dilt um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3165/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses
EWG-Osterreich zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die
Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/1
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3166/78 des Rates über die Anwen-
dung des BE:1schlusses Nr. 1 /78 des Gemischten Ausschusses
EWG-Finnland zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die
Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30, 12. 78 L 376/4
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3167/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 1 /78 des Gemischten Ausschusses
EWG-Island zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die
Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/7
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3168/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 1 /78 des Gemischten Ausschusses
EWG-Norwegen zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die
Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/10
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3169/78 des Rates über die Anwendung
des Beschlusses Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-
Portugal zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Euro-
päische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/13
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3170/78 des Rates über die Anwendung
des Beschlusses Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweden zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die Euro-
päische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/16
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3171/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 1 /78 des Gemischten Ausschusses
EWG--Schweiz zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die
Europäische Rechnungseinheit in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprun9serzeu9nisse" und über die Methoden der
Zusc1mmenarb<!i t der Verwaltungen 30. 12. 78 L 376/19
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
17. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 83/79 der Kommission zur Verschie-
bung des Zeitpunkts für die Ubernahme des im Rahmen der
Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78 von
den Interventionsstellen verkauften Rind f 1 e i s c h s und zur
Änderung bestimmter Verkaufspreise 19, 1. 79 L 13/10
17. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 84/79 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1557/78 über den Ver-
kauf von Rindfleischkonserven aus Beständen der In-
terventionsstellen zu im voraus festgesetztem Pauschpreis 19, 1. 79 L 13/15
18. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 86/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Back waren und Spei.seeis 19. 1. 79 L 13/18
23. 1. 79 Verordnun9 (EWC;) Nr. 114/79 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 mit bestimmten
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenrege-
lung im Z 11 c k er sek t o r 24. l. 79 L 17/7
25. 1. 79 Verordnun9 (EWC) Nr. 129/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung be-
sonderer Beclingun9en für die Ausfuhr bestimmter Käse -
so r 1. e n nc1ch Spanien 26. 1. 79 L 19/ 15
25. l. 79 Verordnung (EWG) Nr. 130/79 der Kommission über eine Bei-
hilfe für konzentrierte Traubenmost e, die im Weinwirt-
schaftsjahr 1978/79 für die Weinbereitung verwendet werden 26. 1. 79 L 19/17
25. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 131/79 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 über den Absatz
von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der
Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form
von Butterreinfett und zur Änderung der Verordnung (EWG}
Nr. 1036/78 26. 1. 79 L 19/19
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission zur Einfüh-
rung besonderer Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf
Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitglied-
stc1c1.ten aus 9efangen wurden 27. 1. 79 L 20/1
25. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 142/79 der Kommission über beson-
dere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die
private Laqerhaltun~J auf dem Schweinefleisrhsektor 27. 1. 79 L 20/ 17
Andere Vorschriften
19. 1. 79 Entscheidung Nr. 106/79/EGKS der Kommission zur Verlänge-
rung des Preisangleichungsverbots für Eisen- und Stahl-
angebote aus bestimmten Drittländern für ein weiteres Jahr 20. 1. 79 L 14/10
25. l. 79 Verordnung (EWG) Nr. 146/79 der Kommission zur Änderung
der Einfuhrrnöqlichkeilen für bestimmte Textilwaren mit Ur-
sprun~J in Taiwan 27. 1. 79 L 20/27
Es sind nachzutragen:
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3172/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Osterreich (1979) 30. 12. 78 L 377/1
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3173/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Finnlcmd (1979) 30. 12. 78 L 377/7
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 141
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3174/78 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Waren mit Ursprung in Island (1979) 30. 12. 78 L 377/13
rn. 12. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 3175/78 des Rates zur Festsetzung von
Rich tplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Norwegen (1979) 30. 12. 78 L 377/15
19. 12. 78 Verordnung (EWG} Nr. 3176/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Portugal (1979) 30. 12. 78 L 377/21
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3177/78 des Rates zur Festsetzung von
Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Oberwachung der Einfuhren bestimmter w·aren mit Ursprung
in Schweden (1979) 30. 12. 78 L 377 /25
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3178/78 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Wa.ren mit Ursprung in der Schweiz (1979) 30, 12. 78 L 377/33
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhanu stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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Einbanddecken 1978
Auslieferung ab Februar 1979
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Teil II: 13,80 DM {2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der Nr. 5/1979 und für
Teil II der Nr, 4/1979 im Rahmen des Abonnements bei.
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