1609
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1979 Nr.59
Tag In h a 1 t Seite
2. 10. 79 Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1609
neu: 9241-23-5; 9241-23-1
17. 9. 79 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1644
neu: 800-21-2-13
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1645
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1645
Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)
Vom 2. Oktober 1979
Aul Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde- 2. es sich um die Beförderung von Gütern in Versand-
rung gd~i hrlidwr Güte.r vom 6. August 1975 {BGBI. I stücken oder Containern zum oder vom nächsten
S. 2121) wird nach Anhön•n der zusUindigPn obPrstPn geeigneten Bahnhof handdt und die Ausnahme-
La ndPslwhc>rckn v<'rord nd: oder Sondergenehmigung vom Absender für den
Eisenbahntransport in Anspruch genommen wer-
§ 1 dPn darf.
(1) Abweichend von den§§ 1, 2, 4, 5 und 8 der Ver- (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
ordnung über die B<~lörderung gefährlicher Güter auf die Ausnahme- oder Sondergenehmigungen für Beför-
der Straße vom 23. August 1979 (BGBl. I S. 1509) dürfen derungen auf der Straße nur mit Einschränkungen
gefohrliche Güter unter den Voraussetzungen und oder nur unter zusätzlichen Bedingungen gelten sol-
Bedingungen der in d<~r Anlage 1 enthaltenen Aus- len, ist dies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.
nahmen auf der Straße befördert werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender
(2) Die in der Anlage 1 ohne Bezugnahme auf eine im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-
Vorschrift a ufgef üh rten Paragraphen, Anhänge, Klas- bahnausnahme- oder Sondergenehmigung wie folgt
sen, Muster und Randnummern sind die der Verord- anzugeben: ,,Ausnahmegenehmigung Nr .... " oder
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der „Sondergenehmigung Nr ...." oder „AG Nr . ... " oder
Straße; die aufgeführten Ausnahmen Nr. Str 5, 9, 15, 18, ,,SG Nr .... ".
35 und 45 sind die der Verordnung über Ausnahmen § 3
von den Vorschriften der Verordnung über die Beför- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
derung gefährlicher Güter auf der Straße vom
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
20. Dezembc~r 1976 (BGBI. I S. 2436), zuletzt geändert
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
durch die~ Verordnung vom 19. Juli 1979 {BGBl. I
Berlin.
S. 1035).
§ 4
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
(1) Abw<'idwnd von dPn §§ 1, 2 und 4 der Verord-
1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
nung üfwr die Ikfi>rckrung g<'l~ihrlich<'r Güter auf der
Stral)P dürf Pn gd~ihrlichc Güter untPr dPn Vorausset- Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
zung<'n und Bedingungen einer gemäߧ 2 Abs. 2 a der über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3626) außer
EisPnbd hn-VPrkC>hrsordnung vom 8. SPpt<'mb<•r 1938
(RGBI. II S. 663), zuldzt ge~indcrt durch die Vc>rord- Kraft.
nung vom LJ.August 1979 (BGBI.I S.1506) erteilten
AusncJhm<'- odPr Sond('rgC>rwhmigung c1uf dPr Straßp Bonn, den 2. Oktober 1979
lwfördPrt werden, WPrrn
1. die A usna h mP- odPr Sonckrg<'neh rn igung in der Der Bundesminister für Verkehr
An lag<> 2 du lg<·I ü h rt ist. odPr K. Gscheidle
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage t
zu § 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Ausnahme Nr. S 1
(Warnleuchten)
1n F<1 hrzeugPn, die gel~i h rl iche Güter befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1979 Warnleuchten
mitgdührt werden, die nicht den Bedingungen der Randnummer 10 260, in Verbindung mit den Tech-
nisdwn Richtlinien zur Gefa h rgut VStr - TR GGVS 02 - vom 7. September 1977 (VkBl. S. 542) entspre-
dwn.
DiPse Ausnc1hme gilt nur für reine Warnleuchten, das sind Leuchten, die nicht mit einer Arbeits-
l<~uchte in einer Bc1Uart zu Pirwr kombinierten Warn- und Arbeitsleuchte zusammengefaßt sind.
Es ist darauf zu dt'hten, dcil1 solche Warnleuchten nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder ausgetretener
w~Ui h rl icher GütPr ein- oder a usgeschciltet werden.
Ausnahme Nr. S 2
(Feuerlöscher)
AbwPidwnd von der Randnummer 10 240 Abs. 1 darf in Fahrzeugen, die auch der Verordnung über
brPn nba re FI üssigkeiten in der Fassung d(~r Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBI. I S. 689), geändert
durch die Verordnung vom 15. Mtirz 1976 (BGBI. I S. 721), unterlagen und die vor dem 31. Dezember
1974 <'rstmals in den Verkehr gekommen sind, bis zum 31. Dezember 1980 an Stelle von zwei Feuer-
löschern der Größe 111 für die~ Brandklassen ABCD mit einer Füllmenge von je 6 kg (PG 6) ein Feuer-
Wscher (Pulverlöst'lwr) 1ü r die Brandklassen ABCD mit einer Füllmenge von 12 kg mitgeführt werden.
Abweichend von Randnummer 10 240 Abs. 1 dürfen an Stelle der Feuerlöscher der Brandklasse
ABCE auch solche der Brandklasse ABCD mitgeführt werden.
Ausnahme Nr. S 3
(Verkleinerung der Gefa hrzettel)
AbwPiclwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 3900 Abs. 1 darf bei Versandstücken,
auf denen die Gdahrzett.el in der vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm) infolge der Beschaffen-
heit od<'r der Abmessungen des Versandstückes nicht angebracht werden können, die Seitenlänge der
Gelahrzettcl bis auf je 5 cm vPrkleincrt werden.
Ausnahme Nr. S 4
(Verpackungszulassung - Transportgefäße aus Kunststoffen)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2609, 2803, 2805, 2806, 2807, 2808,
2809, 2811, 2815, 2817, 2820 und 2821 dürfen
1. Schwefelsäure mit höchstens 98 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 1 a) bis c)
2. Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 2 c)
3. Perchlorsäure mit höchstens 20 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 4
4. Salzs;iurc mit hiichst.ens 40 % n:incr Säure der Randnummer 2801 Ziffer 5
5. Titantdrachlorid (lest),
Titantdrachlorid-Lösung (Tilanoxichlorid), der Randnummer 2801 Ziffer 11 a)
6. 66 %igc'. Zi nkchloridlösung in 5 %iger Salzsäure der Randnummer 2801 Ziffer 12
7. AmeisPnsaur<> der Rcrndnurnmc)r 2801 Ziffer 21 b)
8. Thioglykols/iun' d<•r Randnummer 2801 Ziffer 21 f)
9. Formaldehyd in w;issri~~cn Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 24
10. Natronlauge mit höchstens SO% Natriumhydroxyd (Ätznatron) der Randnummer 2801 Ziffer 32,
Kalilauge mit höchstens 50 % Kaliumhydroxid (Ätzkali) der Randnummer 2801 Ziffer 32
11. Nalriurnsulfhydrc1tlösung der Randnummer 2801 Ziffer 36
12. Hypochloritlüsungen der Randnummer 2801 Ziffer 37 a) und b)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1611
13. RPinigungsmittel, di<~ Stoffe der vorgenannten Ziffern einzeln oder im Gemisch miteinander ent-
halten sowie
Gemische der Stof le der vorgenannten Ziffern.
Die chemische Zusammensetzung dieser Reinigungsmittel oder Gemische ist dem Bundesver-
kehrsministerium, Postfach 20 01 00, 5300 Bonn 2, mitzuteilen. Vor der Zulassung der Transport-
geläfk für diPse RPinigungsmittel oder Gemische muß die Zustimmung zur Bdörderung in diesen
Trc1 nsportg<>lii ßen durch dds Bundesverkehrsministerium vorliegen.
14. Monochloracetaldehydlösung, 45 %, der Randnummer 2601 Ziffer 12 a)
15. W;issrige LösungPn von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid
der Randnummer 2801 Ziffer 41 a) und b)
16. Essigsäure und ilue wtissrigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801 Zif-
fer 21 <')
17. Propions~iure mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 21 d)
18. Essigsäurec1nhydrid der Randnummer 2801 Ziffer 21 e)
19. Chloressigsäun~ (Monochloressigsäure, fest) der Randnummer 2801 Ziffer 21 a} 1.
20. Fluorborsii ur<\ w;issrige Lösungen mit höchstens 40 %reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 7
21. Hydrazin in w;issriger Lösung mit höchstens 64 % Hydrazin der Randnummer 2801 Ziffer 34
22. Cyanamid in w;issriger Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid der Randnummer 2801 Ziffer 32
23. Gemisch von Schwdelstiure mit Phosphorsäure, der Randnummer 2801 Ziffer 1 c) (assimiliert)
24. Chromsäure in w;issrigen Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 10 b) (assimiliert)
unter fol~,wnden BedingungPn befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in Transportgefäßen aus Kunststoffen mit einem Fassungsraum von
2501bis10501 für flüssige Stoffe
250 1 bis 1 250 1 für staubförmige und körnige Stoffe
zu verpacken.
1.2 Die Transportgefoßp müssen den Bedingungen der Richtlinien für die Baumusterprüfung und
Zulassung von Transportgefäßen aus Kunststoffen für die Beförderung gefährlicher Stoffe vom
8. Mlfrz 1976 (VkBI. S. 626) entsprechen und von der Bundesanstalt für Materialprüfung oder
dem Bund(~sbahn-Zentralamt Minden (Westf.) dPr Bauart nach zugelassen sein.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 Transportgefäße, die mit Hydrazin in wässriger Lösung gefüllt sind, müssen zusätzlich mit dem
Gefahrzettel nach Anhang A.9, Muster 4, gekennzeichnet sein.
2.2 Die Transportgefäße müssen im Fall des Einsatzes für die unter 12. und 15. genannten Stoffe
sowie bei Gemischen mit diesen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der Gase oder mit
Druckventilen versehen sein.
3 Übergangsvorschriften
Die aufgrund der Sondergenehmigung Nr. 405 vom 30. Juni 1972 (Tarif- und Verkehrsanzeiger
Nummern 676/1975 und 1663/1975) zugelassenen Transportgefäße dürfen bis zum 31. März
1983 für solche Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind. Die
Gebrauchsdauer darf in diesen Fällen vom Tag der Herstellung 5 Jahre nicht überschreiten.
4 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 4".
Ausnahme Nr. S 5
(Verpackungszulassung - Bleiacetat, Antimonverbindungen)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2625 und 2626 Buchstabe c) dür-
fen
- Bleiacetat der Randnummer 2601 Ziffer 72
- Antimonverbindungen der Randnummer 2601 Ziffer 75
unter folgenden Bedingungen bPlördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Sücke aus geeignetem Kunststoff odPr in freitragende Kunststoff-
gewebesücke mit Kunststoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Die Eignung der V<•rpc1ckung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß dPn RichtliniPn für das
V<·rl,ilir<•n d<~r Bc1ucHtprülung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
k u ng<'n I ü r d iP Beli>rdf•rung geUi hrlicher Gütc~r mit Seeschi! fen - RM 001 - vom 22. März 1979
(V k BI. S. 136) n,1chgewic~scn sPi n. Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Mate-
ri,il prül u ng odf•r dem Bu ndesba hn-Zentrcdamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüf-
ergebnisse c111<lcn~r Std len c1 n<·rkennen.
1.3 Es sind d ic Bcd i ngu ngen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
1.4 Nc1cl1 der A usnc1 h mc Nr. Str 5 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete VerpackungPn dür-
lc·n weitc~rhin verwc•ndd werden.
2 Verm<:rk im Bcgleitpc1 pier
J m Beg!Pitpapicr hc1t der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 5".
Ausnahme Nr. S 6
(Tankcontainer)
Abweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Randnummer 61 121 dürfen
1. - die namentlich aufgczä hltcn und sehr giftigen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 1 b) bis 5,
- Methacrylonitril der Randnummer 2601 Ziffer 2 a) (assimiliert),
- Methylisocycrnat der Randnummer 2601 Ziffer 6 a),
- Äthylisocyanat als Stoff der Randnummer 2601 Ziffer 6 a) (assimiliert),
- Methyl- und Äthylisocyanat,
- Butyl- und Propyl isocya nate als Stoffe der Randnummer 2601 Ziffer 6 (assimiliert),
2. - die namentlich genannten Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 12 b) bis e) und 52, sowie die den
Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 14, 52, 81 a) und 82 a) zu assimilierenden Stoffe, die in flüssigem
Zustand befördert werden,
3. - alle übrigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 15, 25 b)
bis e), 31 c), 32 b), 61 b) bis d), g) bis i) und 1), 62 und 66, sowie die den Ziffern 11 b), 12 a) und f), 13 a)
und c), 15, 21 bis 23, 25, 31 b) und c), 61 und 62 zu assimilierenden Stoffe, die in flüssigem Zustand
befördert werden,
4. - alle giftigen und gesundheitsschädlichen, staubförmigen und körnigen Stoffe der Randnum-
mer 2601 Ziffern 21 bis 23, 31 a), 41, 62, 71 bis 75, 82 bis 84 und die diesen Ziffern zu assimilierenden
Stoffe.
unter folgenden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:
Bau, Ausrüstung und Betrieb
Die Tankcontainer müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und Betrieb
den Vorschriften des Kapitels I und Anhang B. 1 b entsprechen und folgende Beding_ungen
erfüllen:
1.1 Bau
1.1.1 Tanks für Blausäurelösungen der Randnummer 2601 Ziffer 1 b), Propylenimin der Randnum-
mer 2601 Ziffer 3 und Nickelcarbonyl der Randnummer 2601 Ziffer 5 a) müssen für einen Druck
von mindestens 15 bar (Überdruck) berechnet sein;
1.1.2 Tanks für die übrigen Stoffe der Nummer 1 und für Stoffe der Nummer 2 müssen für einen
Druck von mindestens 10 bar (Überdruck) berechnet sein;
1.1.3 Tanks für die Stoffe der Nummer 3 müssen für einen Druck von mindestens 4 bar (Überdruck)
berechnet sein;
1.1.4 Tanks für staubförmige und körnige Stoffe der Nummer 4 müssen nach den Vorschriften des
Anhangs B. 1 b, Allgemeiner Teil, berechnet sein.
1.2 Ausrüstung
1.2.1 Die Ausrüstung der Tanks für Stoffe der Nummern 1 und 2 muß den Vorschriften der Rand-
nummer 212 630 entsprechen.
1.2.2 Tanks für die Stoffe der Nummern 3 und 4 dürfen auch Untenentleerung haben. In diesem Fall
müssen die Entleereinrichtungen bei Tanks für Stoffe der Nummer 3 den Vorschriften der
Randnummer 212 131 entsprechen. Außerdem müssen die Auslaufrohre der Tanks durch
Blindflansche, Abschlußkappen oder gleichwirksame Einrichtungen verschließbar sein. Tanks
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1613
zur Beförderung von pulvcrförmigen und körnigen Stoffen dürfen abweichend von Randnum-
mer 212 131 mit einer Verschlußkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung verschließbar
sein.
1.2.3 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe zwischen dem
Sicherheitsventil und dem Tankinnern angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und
des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung ent-
sprechen.
Sicherheitsventile von Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind, dürfen den
für d icse Befördcrungsa rt geltenden Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017), Anlage A, Abschnitt 13, entspre-
chen.
1.3 Betrieb
Tanks für die Stoffe cier Nummer 1 dürfen zu höchstens 93 %ihres Fassungsraumes gefüllt sein,
für die Stoffe der Randnummer 2601 Ziffer 5 a) und b) jedoch nur mit höchstens 1 kg pro Liter
Fassungsraum.
Tanks für die Stoffe der Nummer 3 dürfen zu höchstens 95 %ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2 Baumusterzulassung
Die Tankcontainer müssen gemäß den Richtlinien für die Zulassung des Baumusters von Tank-
containern zur Beförderung gefährlicher Güter vom 17. März 1975 (VkBl. S. 198), geändert
durch die Richtlinie vom 13. Dezember 1976 (VkBl. 1977 S. 2), von der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung für den Straßenverkehr zugelassen sein.
3 Sonstige Vorschriften
Tankcontainer für
- Methyl- und Äthylisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 6 {assimiliert)
dürfen nur einen Fassungsraum von höchstens 1 050 Liter haben.
4 Übergangsvorschriften
Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1978 gebaut wurden und den Bedingungen dieser Aus-
nahme nicht entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung bis
zum 30. Juni 1981 weiterverwendet werden.
Übergangsweise bis zum 31. Dezember 1979 darf
- Äthylenchlorhydrin der Randnummer 2601 Ziffer 12 b)
in Tankcontainern befördert werden, die für einen Druck von 4 bar (Überdruck} berechnet sind.
5 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 6".
Ausnahme Nr. S 7
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 8
(Gasgemische)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 dürfen die in der Tabelle
zu dieser Ausnahme aufgeführten Gasgemische unter Beachtung der für die in Spalte 3 angegebenen
Mindestprüfdrücke und der in Spalte 4 angegebenen Füllungsdrücke unter folgenden Bedingungen als
Stoffe der Klasse 2 befördert werden:
Verpackung und Füllung der Gefäße
1.1 Die Gase sind in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 l zu verpacken.
Der Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein. Die Druckgasverordnung vom
20. Juni 1968 (BGB!. I S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I
S. 1849), ist zu beachten.
1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Flaschen aus austenitischen Chromnickel-
sW hlen oder aus Vergütungsstählen (wie 46 Mn 5, 36 Mn 4 oder 36 Mn 6) verpackt werden.
1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei
der Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.
1.4 Die Vorschriften der Randnummer 2202 sind anzuwenden.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2 Gasflaschen vPnti 1
Jede Fl<1sdw muß mit Pi nPm Gc1sflasclH'n vcntil ausgerüstet sein, das
2.1 dUS den für die Flasdwn zuWssigen Stahltypen oder aus Messing MS 58 hergestellt ist,
2.2 in einem Tcmp(~rc1turbnPich von -20 °C bis +90 °C gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist,
2.3 cinP gasdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus
Metall hctt,
2.4 nur mit <>inem Spezialschlüssel betätigt werden kann,
2.5 mit cinPm Innengewinde W 21,8 x 1/14" links versehen ist.
2.6 An den Flasdwn muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und das
Ventil durch eine Kappe geschützt sein.
3 Prüfung
Die vorbezeichneten Flaschen sind alle 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch einen
behördlich a nerka nntcn Sachverständigen zu unterziehen.
4 Gefahrzettel
Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9, Muster 2 A und
4, gekennzeichnet sein.
5 Sonstige Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen des Kapi-
tels l gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschriften der Randnumrhern 21 171,
21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit der Maßgabe zu beachten, daß die Gasge-
mische als Stoffe der Ziffer anzusehen sind, wie sie in der Spalte 3 der folgenden Tabelle auf-
geführt sind.
6 Vermerk im Begleitpapier:
Im Begleitpapier hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,, •••••••• 1), Klasse 2, GGVS, Ausnahme Nr. S 8''.
Tabelle zur Ausnahme Nr. S 8
Lfd. Gasgemisch Ziffer Mindestprüfdruck höchster Druck
Nr. in bar der Füllung in
(Überdruck) bar (Überdruck)
s
0-10 Vol.-% Arsen wc1sserstol [
in Wasserstoff 2 bt 225 105
2 0-10 Vol.-% Dibora n
in Wasserstoff 2 et 225 150
3 0-10 Vol.-% Diboran
in Stickstoff 2 et 225 150
4 0-10 Vol.-% Diboran
in Edelgasen (außer Xenon) 2 et 225 150
5 0-15 Vol.-% Phosphorwassersto[f
in Wasserstoff 2 bt 225 150
6 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff
in Stickstoff 2 bt 225 150
7 0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff
in Edelgasen (a ul~cr Xenon) 2 bt 225 150
8 0-20 Vol.-% Silicium wasscrstoff
in Wasserstoff 2 bt 225 150
9 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff
in Stickstoff 2 bt 225 150
10 0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff
in Edelgasen (außer Xenon) 2 bt 225 150
1) Stoffbezeichnung wie in der Tabelle angegeben.
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1615
Ausnahme Nr. S 9
(Verpackungszulassung - Barium- und Bleinitrate)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2624 und 2625 dürfen
- Barium- und Bleinitrate der Randnummer 2601 Ziffern 71 und 72
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
VPrpackung
1.1 Dit> Stoll<! sind in t rcilragende Säcke aus geeignetem Kunststoff oder in Schachteln aus Pappe
mit In 11\'nverp<1ck u ngen aus Kunst.stof folie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.
1.2 l)jp Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Vl~rlahren der Bc1uartprülung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungen llir die lklörderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.
Di<' Prü I u ng ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
bc1 h n-Zenlrclid ml Mi nd(~n (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
c1 n<'rkPn rwn.
1.3 Es sind cl i<~ B<'d i ngu ngcn der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden'.
1.4 Ncwh d<'r Ausnc1 h ,rn~ Nr. Str 9 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-
fen W<'itcr vPrwendct werden.
2 Vermerk im BegleitpapiPr
l m lfogleitpc1pier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 9".
Ausnahme Nr. S 10
(Gasgemische)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 dürfen die in der Tabelle
zu dieser Ausnahme aufgeführten Gasgemische unter Beachtung der für die in Spalte 2 angegebenen
Ziffer geltenden Vorsehrillen unler folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:
Verpackung
Die Stoff<) sind in Stahlflaschen - ausgenommen Flaschen' aus Manganslahl- mit einem Inhalt
von höchstens 50 Liter zu verpacken. Es sind die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen Min-
destprü ld rücke und die in der Spalte 4 angegebenen Fülldrücke sowie die Druckgasverordnung
zu beachten.
2 Allgemeine Vorschriften
Eine Bclcirderungserlcrnbnis nach § 7 ist nicht erforderlich.
3 Vermerk im H<!glcilpapi<\r
Im lkgleitpapicr hat der Absender unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
.• 1), Klc1c.;se 2, CCVS, Ausnahme Nr. S 10".
Tabelle zur Ausnahme Nr. S 10
Gasgemisch Ziffer Mindestprüfdruck höchster Druck
in bar der Füllung
(Überdruck) in bar
0-10 Vo\.-% Chlorw<1ssnstoll
2 bt 1,5 · Pis 200
in Wc1ssnstoll
0-10 Vol.-% Schw<d<'I wc1sserstoll
2 bt 1,5 · Pis 120 .
in W c1sserstnlf
0-10 Vol.-'Xi Ammonidk
in Wc1ss<!rstol f
2 bt 1,5 · Pis 50
0-5 Vol.-% i-But.c1n in H<dium 2b 1,5 · p 15 35
1
) St.ollbcz<'ichnung wi<~ in d<~r Tc1bclle c1ngc·gcben.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gasgemisch Ziffer Mindestprüfdruck höchster Druck
in bar der Füllung
(Überdruck) in bar
2 3
0-5 Vol.-% n-Butan in Helium 2b 1,5 · Pi.s 25
13 Vol.-% Propc1 n und
2b 1,5 · Pis 40
87 Vol.-% Methan
180 [)pm Acel y len in Wasserstoff 2b 1,5 · Pis 150
14,5 Vol.-% Acdylen und
2b 1,5 · Pis 15
85,5 Vol.-% W asserslol f
14 Vol.-% Acetylen und
2b 1,5 · Pis 16
86 Vol.-% Wasserstoff
9 Vol.-% Acetylen,
38,1 Vol.-% Wasserstoff,
29 Vol.-% Kohlenoxid,
9 Vol.-% Stickstoff, 2 bt 1,5 · Pis so
9 Vol.-% Methan,
4 Vol.-% Kohlendioxid und
1,9 Vol.-% Äthylen
60 Vol.-% Acetylen,
13 Vol.-% Helium,
9 Vol.-% Kohlendioxid,
9 Vol.-% Stickstoff, 2b 10 1,5
4,5 Vol.-% Äthylen und
4,5 Vol.-% Äthan
60 Vol.-% Acetylen,
9,5 Vol.-% Äthylen,
9,5 Vol.-% Äthan, 1,5
2b 10
9 Vol.-% Kohlendioxid,
9 Vol.-% Stickstoff und
3 Vol.-% Helium
0-3 Vol.-% Propan in Helium 2a 1,5 · Pis 185
0-5 Vol.-% Difluordichlormethan
2a 1,5 · Pis 70
in Stickstoff
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
2 at 1,5 · Pis 200
in Argon
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
2 at 1,5 · Pis 200
in Helium
0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff
2 at 1,5 · Pis 200
in Stickstoff
0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid
2a 1,5 · Pis 145
in Argon
0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid
in Helium
2a 1,5 · Pis 145
0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid
2a 1,5 · Pts 145
in Stickstoff
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
2 bt 1,5 · Pis 120
in Argon
0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff
2 bt 1,5 · Pts 120
in Helium
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1617
GasgPm isch Ziffer Mindestprüfdruck höchster Druck
in bar der Füllung
(Überdruck) in bar
2 3
0-10 Vol.-% Sch W<'IPI wc1ssPrsloll
2 at 1,5 · Pis 120
in Slickstoll
0-10 Vol.-% Ammonidk in Argon 2 at 1,5. Pis 50
0-10 Vol.-% Ammoniak
2 at 1,5 · Pis 50
in Jfolium
0-10 Vol.-% Ammonic1k
2 at 1,5 · Pis 50
in Slickst.of 1
Ausnahmen Nr. S 11 und 12
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 13
(Antimontrioxid)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 2601 Ziffer 75 finden auf Antimontrioxid die
Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße keine Anwen-
dung, wenn das Antimontrioxid höchstens 0,5 % Arsen - bezogen auf das Gesamtgewicht - enthält.
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
.,Ausnahme Nr. S 13".
Ausnahme Nr. S 14
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 15
(V crpackungszulassung - Äther)
Abweichend von 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2304 darf
- Äther der Randnummer 2301 Ziffer 1 a)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Der Stoll isl in Weißblechkannen mit Trageinrichtung mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter zu verpacken.
1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verlahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.
Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
bahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
anerkennen.
1.3 Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe I der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
Die Innendruckprüfung gemäß Abschnittsnummer 2.05 der vorgenannten Richtlinien ist mit
einem Innendruck von 1 bar vorzunehmen.
1.4 Nach der der Ausnahme Nr. St.r 15 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen
dürfen weiterhin verwendet werden.
2 Vermerk im Begleitpapier
Im Begl(~ilpc1pic~r hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt. anzugeben:
.,Ausnahme Nr. S 15".
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ausnahme Nr. S 16
(Verpackungszulassung - Salpeter- und Flußsäure)
Abweidwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2803 Abs. 3 und Randnummer 2805
Abs. 1 dürfen
- Salpeterstiurc mit höchstens 65 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 2 b)
- Flußsäure der Randnummer 2801 Ziffern 6 a) und b)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter
zu verpacken.
1.2 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Randnummer
2002 Abs. 13 in Verbindung mit den Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung von
freitragenden Kunststoffgefäßen für die Beförderung gefährlicher Stoffe vom 18. März 1976
(VkBl. S. 254), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977 (VkBl. S. 626) nachge-
wiesen sein.
1.3 Eine Fallprüfung ist mit der 1,5fachen nach Abschnittsnummer 4.4 der vorgenannten Richtli-
nien ermittelten Höhe durchzuführen.
1.4 Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüfdruck von 2,5 bar während einer Prüfdauer von 30
Minuten durchzuführen.
2 Sonstige Vorschriften
Die Kunststoffgefäße dürfen nach Ablauf des Herstellungsjahres nur noch ein Jahr verwendet
werden. Die Verwendungsdauer ist auf dem Kunststoffgefäß wie folgt anzugeben: ,,längste Ver-
wendungsdauer bis 12/ ... (Jahr)".
3 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 16".
Ausnahme Nr. S 17
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 18
(Verpackungszulassung - Zinkchlorid)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2808 Buchstabe g) darf
- Zinkchlorid der Randnummer 2801 Ziffer 12
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Der Stoff ist in freitragende Säcke aus geeignetem Kunststoff in Mengen bis höchstens 50 kg zu
verpacken.
1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verfahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.
Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes:.
bahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
anerkennen.
1.3 Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
1.4 Nach der Ausnahme Nr. Str 18 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen
dürfen weiter verwendet werden.
2 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 18".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1619
Ausnahme Nr. S t 9
(Zusammenladung von Sprengstoffen und Zündern)
Abweichend von§ 2 Abs. 3 Nr. 2. in Verbindung mit Randnummer 11 403 Abs. 1 Buchstabe a) und
Abs. 3 Buchstabe a) dürfen
- Sprengstoffe der Randnummer 2101 Ziffern 12 bis 14
- mit sprengkräftigen Zündern der Randnummer 2131 Ziffer 5
zusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Anforderungen an die sprengkräftigen Zünder
Die sprengkrältigen Zünder der Randnummer 2131 Ziffer 5 dürfen nicht massenexplosionsfä-
hig sein;
2 Anforderungen an den Laderaum
Der Laderaum für die nicht-masscnexplosionsfähigen sprengkräftigen Zünder muß allseitig
vom Laderaum für die Sprengstoffe durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung
gegenüber der Detonalionsübertragung mindestens einer fugenlosen Holzwand von 50 mm
Dicke entsprechen muß.
3 Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung
3.1 Die Wirksamkeit der Trennwand ist durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprü-
fung nachzuweisen. Die Bundesanstalt ist in Zweifelsfällen berechtigt, die Wirksamkeit der
Abtrennung durch Versuche zu überprüfen.
3.2 Das Gutachten ist während der Beförderung mitzuführen.
4 Übergangsvorschriften
Fahrzeuge, die Sprengstoffe und sprengkräftige Zünder nach den Bedingungen der Ausnahme
Nr. Slr 19 befördert haben, dürfen bis zum 31. Mai 1980 nach den bisherigen Bedingungen
Sprengstoffe und sprengkräftige Zünder befördern.
5 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
.,Ausnahme Nr. S 19".
Ausnahme Nr. S 20
(Nitratsprengstoffe - nitratfreie Sprengstoffe)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 3150 Abs. 2 b) dürfen
- Nitratsprengstofle und nitratfreie Sprengstoffe der Randnummer 2101 Ziffern 12 und 14 c)
befördc~rt werden, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt für Materialprüfung
vor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Spreng-
stoffe gemäß Anlage C, Randnummer 1150 Abs. 2 b), der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der bis zum
31. August 1979 gültigen Fassung bestätigt hat.
Ausnahme Nr. S 21
Übergangsvorschriften für Druckgasgefäße
Abweichend von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2219 Abs. 1 und Randnummer 2220
Abs. 1 dürfen
- Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 1 a)
- Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 15
in Gel~ißen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963 in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968
(BGBl. l S. 730), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1889), hergestellt
und von Sachverständigen geprüft worden sind.
Hinsichtlich des bei der Flüssigk(~ilsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüf-
überdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung gelten die Werte, die für diese Gefäße nach den Vor-
schri lten der vorgenannten Verordnung zulässig sind.
Ausnahmen Nr. S 22 und 23
(weggefallen)
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ausnahme Nr. S 24
(Tanklahrwuge - alt)
Ahw<'idwnd von§ 2 Abs. 2 in V<1rbindung mit. den RandnummNn 61121 und 81121 dürfen
in Klasse 6.1
- Gillige und gPsundlwitssC'h~idliclw Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 11 bis 13, 15, 21 bis 23, 25,
31 b) und c·), 32 b), 61, 62, 6G, 81 bis 83 im flüssigen Zustand und die Stoffe, die ihnen assimiliert werden
künrwn.
AusgPnom mPn sind die gi ltigen St.olle der Randnummer 2601 Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 81 a) und
82 a) sowie die Stolle, die ihnen assimiliert werden können.
Vor dem ersten Versand hat der Absender dem Bundesminister für Verkehr die zur Beförderung
vorgesehenen Stoffe mit allen erforderlichen Angaben anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Fragebogen
für Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher Güter vom 1. April 1974 (VkBl.
S. 223) beizufügen.
Nicht <111ZUZ<'igPn sind Stoff(\ die bereits in der Stoffaufzählung der Ausnahme Nr. Str. 24 in der vom
1. Jc1 nuar 1977 bis 31. l)pzember 1977 geltenden Fclssung aufgeführt waren.
- 1.1.2.2-Tdrc1chlor;ilhc1n der Rc1ndnummer 2601 Ziffer 12c)
in Klasse 8
- Phenolsulfons;i u re Randnummer 2801 Ziffer 1 c)
- Dodecylbenzolsul lons~i u re Randnummer 2801 Ziffer 10 b)
- Thiophosphorylchloricl Rc1ndnummer 2801 Ziffer 11 b)
- Di m<'.lh yl-Lhic)phc>sphcJry lc·hlc>rid Randnummer 2801 Ziffer 21
- Di;ithyl-Lhiophosphorylchlorid Randnummer 2801 Ziffer 21
- Thiogl ykols;i u re Randnummer 2801 Ziffer 21 f)
- Iso[)horondiamin Rc1ndnummer 2801 Ziffer 35
- Tri m<'.lh yl h<~Xd m<'.lh yl<~nclicl min Randnummer 2801 Ziffer 35
Schwefel nc1tri um in w;issriger Lüsung Randnummer 2801 Ziffer 36
- Kuplernitrc1tli>sung Randnummer 2801 Ziffer 12 b)
- 2-Äth yl hexa ns;i u rPchlorid Randnummer 2801 Ziffer 22
- 1so no nc1 nsJ urPch lo rid Randnummer 2801 Ziffer 22
- Nc1tri umsullh yd rc1t, 30 %igP Lüsu ng, assimiliert der Randnummer 2801 Ziffer 36
- Chroms;_iure in w~issriger Lösung, assimiliert der Randnummer 2801 Ziffer 10 b).
in Ta nkl<1 h rzeugPn, die vor ckm 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den folgenden Bedingungen
bis zum 31. August 1985 befördert W(~rden:
Bc1u, Ausrüstung und Betrieb
Die Tanks m üssc'n hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb folgenden Vorschriften entspre-
ch<>n:
1.1 Olwnentleerung
Für
- 1.1.2.2-Tdrachlor~ithan der Randnummer 2601 Ziffer 12c),
- H.<'Xd methylcndiisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 25 e) und
Stolle der Rdndnummer 2601 Ziffern 15 a) und 66
müssen sich c1l!('. Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
u ntPrhc11 b des FI üssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Öff-
nungen müssc>n dicht verschlossen und der Verschluß durch eine verriegelbare Kappe
geschützt werden können. Tanks für die Beförderung von Stoffen, für die sich alle Öffnungen
oberhalb des FI üssigkc-ilsspiegels befinden müssen, können im unteren Teil des Tankmantels
mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein, wenn diese durch einen Blindflansch
mit Sch W(•i ßl i pp<'.nd ichtung odPr gc'sch weißtem Klöpperboden verschlossen ist.
1.2 U nlenentleerung
Di<> Enlleerungsei nrichtu ngen der Tanks für die übrigen Stoffe mit Untenenlleerung müssen
folgenden Vorsch ri fl<>n entsprechen:
lJ m jPgl ichPn V<~rl ust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerein-
richlung<~n (Rohrstutzt~n, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere
AbsrwrrPinrichtung und ihr Silz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1621
;iufü•n'r lk·anspruchun~w.n nicht abgerissPn werden können. Die Füll- und Entleereinrichtun-
g<'n (<'inschliPßlich FlanschP und Schraubverschlüsse) sowie eventuell vorhandene Schutzkap-
rwn m üssPn g<'gPn ungPwolltes Öffnen gesichert sein.
Aufü·rckm müssPn die Auslaufrohre ckr Tanks durch Blindflansche, Verschlußkappen oder
glPich wi rksc1 me Einrichtungen verschließbar sein.
1.3 Minch~stwc1nddicken
DiP Tc111ks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen hergestellt sind, bei einem
- Durch 1rn~sser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von 3 mm
- DurchmPssPr von mehr als 1,5 meine Mindestwanddicke von 4 mm
haben.
Tanks aus auslPnitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und
Tc1nks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindestwanddicke von 4mm
halwn.
1.4 Anfahrschutz
1.4.1 Di() T,111ks m üssPn w~gen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann beispiels-
weise durch Ramrnschienen geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-
3
mittcllini<~ schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm haben.
Auf den seit1ichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Feststoff-
zwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer äußeren
Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie
aus dem Werkstoff St 37 [oder eine gleichwertige Dicke aus einem anderen metallischen Werk-
stoff aufweisen, entsprechend den Technischen Richtlinien Tankcontainer - TRTC 020 - vom
4. April t 977 (VkBI S. 234)], oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserver-
stärktem Kunststoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 % besteht. Die Feststoffzwischen-
schicht muß bei 50 % Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen haben wie
eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.
1.4.2 Di<~ Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe
der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit
einPm Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
1.5 Überrollbügel
Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel über-
rag<~n, andunlalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt sein.
1.6 Ventile
Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende
AbsperrPinrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet
wie d()r Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt beispielsweise vor, wenn das außen-
liegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.
1.7 Betrieb
Die Tanks dürfon nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2 Prüfung
Die Tankfahrzeuge sind Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 vorzuführen. Dabei sind die Tanks
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 bar Überdruck - mindestens aber mit dem Druck,
der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50 °C x 1,5 entspricht- sowie einer inneren
und äußeren Untersuchung zu unterziehen.
3 Prüfbescheinigung
In der Prüfbescheinigung nach§ 6 ist neben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu
bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht.
Die zugelassenen Stoffe sind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
4 VermPrk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 24".
Ausnahme Nr. S 25
(weggefallen)
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ausnahme Nr. S 26
(Glasfaserverstärkte Kunststofftanks)
Abweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Randnummern 31 121, 51 121, 61 121 und 81 121
dürfen
- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3
- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1
- giftige Stoffe der Klasse 6.1
- ätzende Stoffe der Klasse 8
die im Anhang I der Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK) vom 25. Juli 1975 (VkBI. S. 430), zuletzt geändert
durch die Richtlinie vom 23. Februar 1979 (VkBI. S. 58), aufgeführt sind, in Tanks aus glasfaserverstärk-
ten Kunststoffen unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Baumusterzuldssung
Die Tanks müssen den Bedingungen der vorgenannten Richtlinien entsprechen und durch die Bun-
desanstalt für Materialprüfung der Bauart nach zugelassen sein.
2. Prüfbescheinigung
Bei Fahrzeugen mit fest verbundenen Tanks und Aufsetztanks ist in der Prüfbescheinigung nach§ 6
neben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug einschließ-
lich Tank den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe
sind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
3. Übergangsvorschriften
Tanks, die vor dem 1. Januar 1979 gebaut wurden, ohne den vorgenannten Richtlinien zu entspre-
chen, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung
weiter verwendet werden.
Dazu sind die Tanks einer Dichtheits- oder Druckprüfung mit einem von der Bundesanstalt für
Materialprüfung entsprechend dem Füllgut festzulegenden Prüfdruck sowie einer inneren und
äußeren Prüfung (Sichtprüfung) durch einen Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 zu unterziehen. Bei
diesen Prüfungen ist außerdem eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.
4. Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 26".
Ausnahme Nr. S 27
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 28
(Zulassung eines Gasgemisches)
Abweichend von § 1 in Verbindung mit den Randnummern 2200 und 2201 darf das Gasgemisch
- Äthylenoxid 12 %
- Dichlordifluormethan 88 %
unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 2 befördert werden:
Allgemeine Vorschriften
1.1 Die für Gase der Randnummer 2201 Ziffer 4 c) geltenden Vorschriften sind entsprechend zu
beachten, soweit nachfolgend nicht besondere Bedingungen festgelegt sind.
1.2 Eine Beförderungserlaubnis nach§ 7 ist nicht erforderlich.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 Das Gemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
2.2 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüf über-
druck) und der höchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte:
2.2.1 Prüfüberdruck= 18 bar
2.2.2 Höchstgewicht der Flüssigkeit= 1,09 kg/Liter
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1623
3 V<'rmerk i rn Begl<~itpa pier
1rn ßpgJ<•itpc1pier hdt d<>r Absender zus~itzlich die Nummer der Ausndhme wie folgt anzugc~ben:
.,J\ u.c;nc1 h rrn~ Nr. S 28".
Ausnahme Nr. S 29 und 30
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 31
(fü~gleilpapiere innerhalb der Seehafenstädte)
Abweiclwnd von § 4 dc1 rl bei der Beförderung innerhalb der Seehafenstädte als Begleitpapier auch
ein Verlddeschei n {Schi llszeltel) nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter mit SePschiflen vom 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 1017) verwendet werden.
Ausnahme Nr. S 32
{weggefallen)
Ausnahme Nr. S 33
{Verpackungszulassung - organische Peroxide)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2554 Abs. 12 Buchstabe b) Satz 1 dürfen
- organisclw Peroxide der Randnummer 2551 Ziffern 10, 14 und 18
unter folgendPn Bedingungen bdördert werden:
1 v(~fJ)d('k u ng
1.1 Di(~ Stolle sind in Rollsickenfässern aus Stahl mit Schweißfalz an den Böden mit einem Fas-
sungsr,rnm von höchstens 220 l zu vPrpacken.
1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verfahn~n der Bc1uartprüf ung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen- RM 001 - nachgewiesen sein.
Die Prülu ng ist cl urchzuf ühren bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
ba hn-Zrntra lc1mt Minden {Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
a nerken n<'n.
1.3 Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
1.4 Die Wanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.
1.5 Nach der Ausnahme Nr. Str 33 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-
fen weiter verwendet werden.
2 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 33".
Ausnahme Nr. S 34
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 35
\ Verpackungszulassung - Äther)
Abwc'.iclwnd von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2303 Abs. 7 darf
- Ätlwr der Rc1ndnummer 2301 Ziffer 1 a)
unter folgendPn Bedingungen bc~lörderl wPrden:
VPrpacku ng
1.1 Der Stoll ist in RollsickPn!Jssern aus Stahl mit Schweißfalz an den Böden mit einem Fassungs-
rc1 um von höchslc>ns 220 1 zu verpackPn.
1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verla hwn dP.r Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungPn Iür die Bc!lörderu ng gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
bdhn-Zentrdldmt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
anerkennen.
1.3 Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe I der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
Die Innendruckprüfung gemäß Abschnittsnummer 2.05 der vorgenannten Richtlinien ist mit
einem Innendruck von 1,5 bar vorzunehmen.
1.4 Nach der Ausnahme Nr. Str 35 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-
fen weiler verwendet werden.
2 Vermerk im Begleitpapier
Im BeglPitpdpier hdt der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnc1hme Nr. S 35".
Ausnahme Nr. S 36
(Flexible Schüttgutbehälter).
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2624, 2625 und 2814 dürfen
- Barium- und Bleiverbindungen der Randnummer 2601 Ziffern 71 und 72
- Ätznatron (Natriumhydroxid) der Randnummer 2801 Ziffer 31 a)
- Ätzkali (Kaliumhydroxid) der Randnummer 2801 Ziffer 31 a)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l zu
verpacken.
1.1.1 Die Behälter müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Bean-
spruchungen standhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe beständig
sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und UV-
Strahlung. Diese Anforderungen müssen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die
Gebrauchsdauer ist vom Hersteller anzugeben. Die angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens
5 Jahre betragen.
1.1.2 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose Handhabung mit Kran und Flurförder-
fahrzeugen gewährleistet ist.
1.2 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder
dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen mit
Erfolg unterzogen worden sein.
1.2.1 Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur aus
einer Höhe von 1,2 m auf die Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerechte Beton-
platte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen ande-
ren physikalischen Eigenschaften (beispielsweise Korngröße, Form oder Oberfläche) dem Ori-
ginalgut entsprechen.
1.2.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Transportgut muß vom Hersteller
oder Verwender nachgewiesen oder bestätigt werden.
1.3 Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
Hersteller des Behälters,
Beschreibung des Behälters (z.B. Ort des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen,
Wanddicken, Gewichte usw.),
Fertigungsverfahren,
zugelassene Füllgüter,
Prüfergebnis,
Kennzeichnung,
die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindestwanddicke.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1625
1.4 Kennzeichnung
Jeder entspn~ch(~nd dem geprüften Baumuster hergestellte Schüttgutbehälter ist durch
den Namen od(~r das Kennzeichen des Herstellers,
das Kurzwichen „D",
die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (BAM oder BZA),
die Registriern u mmc~r,
Monat und Jahr der Herstellung,
d i<' A ngcil)e der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren
sowie dPm vorangestellten Satz: .,Füllung mit Gefahrgut nur gemäß D/. ..... " gut lesbar und dau-
erhcdt zu kennzeichnen.
2 Sonstige Vorschriften
Die vorgc~nanntc~n gd;ihrliclwn Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehältern nur als geschlos-
sene Ladung beli>rcJert werden.
3 Vermc~rk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme~ Nr. S 36".
Ausnahmen Nr. S 37 bis 44
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 45
(Verpackungszulassung - Natriumamid in Stahlfässern)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2475 darf
- Natriumc1mid der Randnummer 2471 Ziffer 3
u nl(~r lolgc•nd<'n Bedingungen befördert werden.
1 Verpackung
1.1 Der Stoff ist in Stahlfässern in Mengen bis höchstens 100 kg zu verpacken.
1.2 Die StahJUjsser müssen mit Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein.
1.3 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verla h rcn der Ba ua rtprü fu ng, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
k ungen Iür die Bdörderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM 001 - nachgewiesen sein.
Die Prüfung ist durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
ba hn-Zc~nlra la mt Minden Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer
Stellen an(~rkennc~n.
1.4 Es sind die Bedingungen der Verpackungsgruppe II der vorgenannten Richtlinien anzuwenden.
1.5 Ndch der Ausnahme Nr. Str 45 geprüfte, zugelassene und gekennzeichnete Verpackungen dür-
fen weit.er verwendet werden.
2 Sonstige Vorschri lten
Der in den Gc~l~iflen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.
3 Vc~rmerk im Begleitpapier
I rn Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 45".
Ausnahme Nr. S 46
(Verpackung in freitragenden Kunststoffgefäßen)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 13, mit den Randnummern
2304, 2474, 2609 Abs. 1, Randnummer 2613 Abs. 1, Randnummer 2616 Abs. 1, Randnummer 2805
Abs. 1 c) und 2, Randnummern 2811 Abs. 2 g), 2812, 2813/1 d), Randnummern 2815 Abs.1 f), 2817 Abs. 1,
R,rndnummern 2819 und 2820 dürfen die in der Tabelle zu dieser Ausnahme aufgeführten Stoffe unter
folgenden Bedingungen befördert werden:
1 Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in freitragende Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum, wie er in Spalte 4 der
nachstehenden Tabelle angegeben ist, zu verpacken.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1.2 Die Eignung dPr Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Randnummer
2002 Abs. 13, in VPrbindung mit den Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung von
f r<'itrag<'ndPn K unststoffgcW ßpn zur Beförderung gefährlicher Stoffe, nachgewiesen sein.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 DiP Gefäße dürfPn nur zu höchstens 95% ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
2.2 Kunststoffgefäße für Hydrazin in wässrigen Lösungen müssen zusätzlich mit dem Gefahrzettel
nach Anhang A. 9, Muster 4, gekennzeichnet sein.
2.3 Vor dPr Bc~ladung mit Wasserstoffperoxid muß die Ladefläche völlig gereinigt werden. Beson-
ders mit Fett und Öl verunreinigte Gegenstände sowie brennbare Gegenstände wie Reste von
Verpackungsm,llerial sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften der Randnummer 52 514
sind zu beachten.
2.4 Kunslslolfgefäße für Lösungen von Hypochlorit und Wasserstoffperoxid müssen mit einer Ein-
richtung zum Entweichen der Gase oder mit Druckventilen ausgerüstet sein.
3 Überga ngsvorsch ri ft.en
Die auf Grund der Richtlinien für die Bauartprüfung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur
lklörckrung gefährlicher Stoffe gemäß Rn. 5 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Tarif- und Verkehrsanzeiger Nummer 1358/1970) zugelassenen Gefäße dürfen bis zum 31.
März 1983 für solch() Stoffe verwendet werden, für die sie ausdrücklich zugelassen worden sind.
Die Gebrauchsdauer darf in diesen Fällen vom Tag der Herstellung 5 Jahre nicht überschreiten.
4 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 46".
Anmerkung:
Sofern die GPUiße lür BPnzin nicht ausdrücklich zur Beförderung und vorübergehenden Lagerung verwen-
det werden, ist auch die Zulassung gemäߧ 11 a der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erforderlich.
Tabelle zur Ausnahme Nr. S 46
Stoffbezeichnung Rand- Ziffer Fassungs-
nummer raum
höchstens
(Liter)
2 3
- Methanol 2301 5 5
- Benzin (Ottokraftstof f) 2301 1 a) 20
- Calciumcarbid 2471 2 a) 100
- m-Nitrophenol, assimiliert 2601 22 220
- Natriumazid in 0,1 %iger w~issriger Lösung 2601 32 a) 60
- Monochloracetaldehyd-Lösung, 45%, assimiliert 2601 12 a) 60
- Benzylchlorid 2601 61 k) 220
- Phosphorpenlachlorid 2601 12 60
- FluorborsJure 2801 7 60
- Si I icofl uorwasserstoflsä ure (Kieselfluorwasserstoff) 2801 8 60
- Propionsä ure 2801 21 d) 220
- AmeisensJure 2801 21 b) 220
- Essigsäure 2801 21 c) 220
- m-Nitrobenzoylchlorid 2801 22 220
- Chlorparaffinsulfochlorid 2801 22 120
- Flußsäure, 60 % 2801 6 b) 60
- Formaldehyd in wJssriger Lösung mit höchstens
30% Formaldehyd 2801 24 120
- Schwefelsäure 2801 1 a) 60
- Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid
und die Stoffe, die der Natronlauge in der vorgenannten
Konzentration assimiliert werden können 2801 32 220
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1627
Stolllwzeichnung, Rand- Ziffer Fassungs-
nummer raum
höchstens
(Liter)
2 3
- S,il pders;i urc' mit hiichstens 55% reiner Säure 2801 2 c) 60
- Cyc1 nc1 m id-Uisu ng, 50% 2801 32 220
- l1 yd rd zi n in wfissrigPr Lösung 2801 34 220
Schwdelnc1trium (Nc1triumsulfid) in wässriger Lösung
mit h<ichst(•ns 30% Schwefel nalri um 2801 36 120
- Uisungen von l-lypochlorit mit höchstens 160 g Chlor
pro Liter 2801 37 a) 220
- WassPrstollperoxid 2801 41 a) 60
Ausnahme Nr. S 47
(Bleiverbindungen in Tankfahrzeugen 1))
Abweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang B. 1 a dürfen
- Bleiverbindungen - soweit nicht wasserlöslich - der Randnummer 2601 Ziffer 72
- Bariumcarbonat - der Randnummer 2601 Ziffer 71
in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. September 1979 hergestellt wurden, unter folgenden Bedingungen
bis zum 31. August 1985 befördert werden:
Bau und Ausrüstung
1.1 Die Tanks müssen für einen Prüfüberdruck von 2,6 bar ausgelegt sein.
1.2 Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut nicht angegriffen werden.
1.3 Die Tanks müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen 2).
1.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe
der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank (einschließlich Stutzen) um mindestens
100 mm überragt mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
Als Anfahrschutz kann auch ein klappbarer Schutzbügel, der den Auslaufstutzen um minde-
stens 100 mm überragt, als ausreichend angesehen werden, wenn er ein Widerstandsmoment
von mindestens 20 cm I hat und sicher angebracht ist.
1.5 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mannlochdeckel oder den Tankscheitel über-
ragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel geschützt sein.
2 Prülung
Die Tankfahrzeuge sind den Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 vorzuführen. Dabei sind die
T,111ks erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung
ist mit mindestens 2,6 bar Überdruck durchzuführen. Ist die Wasserdruckprüfung nicht mög-
1ich oder zweckdienlich, so kann die Druckprüfung mit Einverständnis des Sachverständigen
duch mit Gas und dem 1,1 fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes vorgenommen werden.
3 Prüfbescheinigung
ln der Prüfbescheinigung nach§ 6 ist neben den in§ 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zu
bnscheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Ausnahme entspricht.
Die zugelassenen Stoffe sind unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.
4 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,.Ausnahme Nr. S 47".
AnrnPrkung('rt
1) DiP b1slwrig<' f-c1ssung dieser Ausnr1hrne verwendei.e den Begrifl „Silo-Fahrzeug". Diese Bezeichnung wurde geändert, weil der
BPgrill „T c1nkf<1hrzPug" nc1l·h den neuen Vorschriften auch die allgemein als „Silo-Fahrzeuge" bezeichneten „Tankfahrzeuge zur
BPliinlerung von pulverförrnigen oder körnigen Stoffen" einschließt.
11 Ale; <111Prk<11ir1te RPgeln dPr Te<'hnik gelten die Unfallverhütungsvorschriften, Abschnitt 16„Druckbehälter" (VBG 17), vom 1. April
1%:i (S.irnrnlung von Unlr1llverhütungsvorschrilten des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 5300 Bonn).
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ausnahme Nr. S 48
(Gdc1hrzettcl nach Nummer 8 - aufrechte Pfeile)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2824 Abs. 3 darf bei Versandstücken
mit.einem Versc1 ndslückgcwichl von weniger als 75 kg auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Gefahr-
zettel nach des Anhangs A. 9, Muster 8, verzichtet werden, wenn Versandstücke betroffen sind, deren
Verschlüsse bei der !Ja nd habung deutlich sichtbar sind (wie beispielsweise bei freitragenden Kunst-
stollgeUißen, Blechkc1nnen) und eine Falschbehandlung (nicht aufrechte Verladung) ausgeschlossen
werden kc1nn.
Ausnahme Nr. S 49
(weggefallen)
Ausnahme Nr. S 50
(Kubische Tankcontainer - KTC)
Abweichend von§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Randnummern 31 121, 41 121, 42 121, 43 121,
51121, 61121, 62121 und 81121 dürfen
- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3
- entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1
- selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2
- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse 4.3
- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1
- giftige Stoffe der Klasse 6.1
- ekelerregende oder anstcckungsgelährliche Stoffe der Klasse 6.2
- ätzende Stof le der Klasse 8
die in Kapitel II der Richtlinien über den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die
Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus metallischen Werkstoffen- TR KTC 001 -vom
16. Juni 1978 (VkBI. S. 266) aufgeführt sind, in kubischen Tankcontainern unter folgenden Bedingungen
befördert werden:
1. Baumusterzulassung
Die Tanks müssen den Bedingungen der vorgenannten Richtlinien entsprechen und durch die Bun-
desanstalt für Materialprüfung der Bauart nach zugelassen sein.
2. Übergangsbestimmungen
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigungen
- Nr. 203-Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 408/1974-
- Nr. 253-Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1724/1974-
- Nr. 277 -Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1585/1974-
- Nr. 278-Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 411 /1974-
- Nr. 316- Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1506/1974-
- Nr. 420-Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 876/1974-
- Nr. 469 - Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1358/1974 -
zugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 1979 nach den Bedingungen
dieser Ausnahmegenehmigungen gebaut und bis zum 31. Dezember 1984 verwendet werden. Die
Verwendung kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung bis zum 31. Dezember
1990 verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für kubische Transportgefäße, die nach Ausnah-
megenehmigungen der Länder zugelassen wurden.
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigungen
- Nr. 283 - Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1285/1968 -
0
- Nr. 318- Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 1683/1969- )
•) Anmerkung:
Entsprechend der Anlage 2 zu§ 2 dieser Verordnung ist eine Beförderung in nichtzylindrischen Transportgefäßen
aus Aluminium nicht zugelassen. Die Beförderung in Kleincontainern ist nur zum und vom nächsten geeigneten
Bahnhof erlaubt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1629
zugc~l<1ssP1H' n k 11bicwlH'll Trc1 nsportgd:iße dürfen bis zum 31. Dezember 1984 weiter verwendet wer-
d<'n.
3. Vc!rtnc!rk i rn B<!gl<'i lpt1 pic)r
Im H<)gl<'ilpc1piPr h<1t dc~r Absenckr zusiitzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme) Nr. S 50".
Ausnahme Nr. S 51
(Zinkslaub)
Al>wei<'hc~nd von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 240-1 Ziffer 13 a) und Randnummer 2431 Ziffer
6 a) f i nd<~n a ul Zi n kst.a ub d ic~ Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
c1ul dc~r Straße~ kPirw Anwendung.
Vc~rmerk im Begleil.pc1pier
Im Begleitpapier hal der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 51".
Ausnahme Nr. S 52
(Peressigsäure mit Tensidzusatz)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit den Randnummern 2550 und 2551 darf das Gemisch aus
Peressigsä u rc höchstens 11 % ·
Essigsäure mindestens 75%
Wasserstoffperoxid höchstens 1%
Wasser mi ndeslens 10%
Schwefelsäure höchst.Pns 1%
Stabilisator 500 ppm
Tensidzusat.z
unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 5.2 befördert werden:
1. Allgemeine Vorschriften
Die für Stoffe der Klasse 5.2 Ziffer 35 geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
2. Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 52".
Ausnahme Nr. S 53
(Verpackung von Akkumulatoren in Pappschachteln)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2804 dürfen mit
- Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren der Randnummer 2801 Ziffer 1 f)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
1.1 Die Akkumulatoren sind in Pappschachteln mit einem Versandstückgewicht von höchstens
80 kg zu verpacken.
1.2 Pappschachteln mit einem Versandstückgewicht von mehr als 50 kg müssen mit Tragegriffen
ausgerüstet. sein.
1.3 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung gemäß den Richtlinien für das
Verfahren der Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und Zulassung von Verpak-
kungen für die Befclrderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen- RM 001 - nachgewiesen sein.
Die Prüfung ist. durchzuführen bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
bahn-Zentralamt Minden (Westf.). Die Prüfanstalten können Prüfergebnisse anderer Stellen
anerkennen.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 Die Akkumulatoren sind gegen Kurzschluß zu sichern und müssen gegen Verspritzen und
Auslaufen von Schwefelsaure mit einem Schraubverschluß an den Zellöffnungen versehen
sein.
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2.2 DiP Akku rn u l,llorPn sind mit ge('ignelen Füllstoffen in ausreichender Menge in die Papp-
SC'hacht.Pl n Pi nz usdzPn.
3 Vermerk im B<·gl<•ilpdpier
1rn Begl<~ilpd pi Pr hat dPr A bsPnder zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 53.''
Ausnahme Nr. S 54
(Vermerk im Fahrzeugschein)
Abweichend von§ 6 Abs. 2 Salz 4 und Abs. 4 Salz 2 darf als Vermerk im Fahrzeugschein auch ein-
getragen sein „Besondere Zulassung für Gefahrguttransporte erteilt", wenn für das Tankfahrzeug, für
eine Sattelzugmaschine, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen bestimmt ist, oder für eine Beförderungs-
einheit der Fahrzeugklasse B.III eine besondere Zulassung nach§ 6 der bis zum 31. August 1979 gel-
tenden Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erteilt worden ist.
Ausnahme Nr. S 55
(Höhe der Warntafeln)
Abweichend von§ 8 Abs. 3 Salz 1 dürfen bei Fahrzeugen, die bis zum 31. August 1981 gebaut und
in den Verkehr gebracht wPrden, die Warntafeln bis zum 31. August 1985 auch höher als 1,5 mange-
bracht sein.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1631
Anlage 2
zu § 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Ausnahme- oder Sondergenehmigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
/\usll<1hm(,-/Klc1sse Stoll<' dPr Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
Zil lc~r und gegebenenfalls für den Straßenverkehr
rnir;un,-! zu bc!achtende Einschränkungen
Nr
und zusätzliche Bedingungen
3 bcst.i m mtc Zulassung von bauartgeprüiten Blechgefä- TV A') Nr. 1694/1972
Stollc ßen. und 1351/1974
45 3 Verwendung von Holzwolle als Füllstoff für Anlage 3
vollwcrndige geschlossene Schutzbehälter
70 1d 7 b). 12 a) Verpackungszulassung Anlage 3
7B 6.1 4 b) u. c) Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Poly- Anlage 3 und
äthylen mit einem Fassu,ngsraum bis zu 60 1 TV A Nr. 719/1977
100 5.2 8 Zulassung eines Gemisches von 16% Benzoyl- Anlage 3
peroxid, 64 %inertem Füllstoff und einer klei-
nen Menge (2%) eines in ein geeignetes Harz
( 18 %) eingebetteten Amin-Beschleunigers
(Tetrabase)
115 3 1 a) Verpackungszulassung Anlage 3
124 2 Zulassung eines Gasgemisches aus Dichlor- Anlage 3
difluormethan und Stickstoff in bestimmter
Zusammensetzung
147 5.2 Zulassung von TVA Nr. 1632/1968
a) Cyclohexanonperoxid mit mindestens
30% Phlegmatisierungsmitteln der Rand-
nummer 2701 Ziffer 9 b) in einer Menge
von höchstens 18% in der Lösung;
b) Cumolhydroperoxid der Randnummer
2701 Ziffer 10 in einer Menge von höch-
stens 30% in der Lösung;
c) Methyläthylketonpernxid der Rand-
nummer 2701 Ziffer 30 b) in einer Menge
von höchstens 18 % in der Lösung;
d) Gemische der vorstehend genannten
organischen Peroxide in einer Gesamt-
menge von höchstens 18% in der Lösung
als Hä rterlösungen, gelöst in indifferenten
Lösungsmitteln wie Äthylacetat, Toluol,
Methylenchlorid oder Äthylglykolacetat
171 1a 6 b) Zulassung von Anlage 3
a) trockenem, fein- bis grobstückigem Trito-
nal, einer Mischung von Trinitrotoluol
und Aluminium mit einem Aluminium-
anteil von höchstens 23% und
b) reinem granuliertem Trinitrotoluol
zur Beförderung in geschlossener Ladung
•i TV A = Taril- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr der Eisen-
bahnen des öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Anmerkung:
Auf Grund der Übergdngsvorschriften in § 18 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn sind die hier aufgeführten Ausnahmen nur bis zum 31. Dezember 1981 gültig. Eine Neuerteilung auf
Grund der neuen Rechtsgrundlage ist au( Antrag möglich.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
11
~/; ~;;:;
1
_rn"-I KL1ssP St()II<' dl'r 111hc1lt du Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
g<'ll/'h- Zill('r und g1'.gd)('nenlalls lür den Straßenverkehr
rn1gu111i zu IJPc1chtc'.nde Einschränkungen
Nr
und zus:itzlichP Bedingungen
177 6.1 33 u. B4 c1) Verpackungszulassung Anlage 3
191 1d 12 c1) VPrpackungszulassung TV A Nr. 733/1969
und 909/1973
203 3 1 bis S Zulassung von kubischen Transportgefäßen TV A Nr, 408/1974
mit ('inem Fassungsraum bis 1 050 l
- lwf ristet bis 31. 12 . 1979 -
206 1a Zulassung von Nitroze]]ulose-Schwarzpul- Anlage 3
vPr (NSP), .,Benite strands und Benite ignition
powder", iieweils in bestimmter Zusammen-
setzung
217 3 Erhöhung des Versandstückgewichts bauart- Anlage 3 und
geprüfter Fässer TVA Nr. 909/1973
218 1C 23 Verpackungszulassung Anlage 3
227 2 1 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 1514/1970
231 4.1 13 a) Zulassung von Papiersäcken bei Beförderung TV A Nr. 97/1968
in geschlossener Ladung in Fahrzeugen mit
Spriegel und Plane
Einschränkung: Die Beförderung in Tank-
odPr „Silofa: hrzeugen"' ist nicht zugelassen
233 1a Zulassung der Sprengstoff ü bertragungsla- TVA Nr. 824/1967
dung „Booster PD 40" sowie des Sprengstoffs und 909/1973
.,Kamon", jeweils in bestimmter Zusammen-
setzung
235 6.1 4 b) u. c) Zulassung zur Beförderung in Metallfässern TV A Nr . 885/1967
Einschränkung: Die Beförderung in Tank- und 909/1973
fahrzeugen ist nicht zugelassen
237 } C' 1S u. 15 B Verpackungszulassung TV A Nr. 674/1975,
691/1976, 164/1977.
1204/1977, 260/1978
und 866/1979
241 8 34 Verpackungszulassung TV A Nr.. 439/1975
243 8 5, 6 a) u. b) Verpackungszulassung TV A Nr. 95111973
7, 8,
21 b) bis f)
24, 32 u. 35
244 3, Zusammenpackung zu einem Versandstück TV A Nr. 1226/1967
6.1, 8
250 4.2 Zulassung von TV A Nr. 1146/1969,
a) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermoleku- 909/1973
]a ren Kondensats aus Diphenylamin-4- und 950/1973
diazoniumchlorid mit Formaldehyd,
b) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxy-
benzol-diazoniumfluoboral;
c) Chlor:dnkdoppelsalz des 2-Chlor-4-!N-
methy 1-N-benzy]-a m ino )-5-(beta-
methox y-äthoxy)-benzol-d i azoni um-
chlor i d,
d) 2-Chlor-4- (N-methy l-N-benzyl-amino)-5-
(beta-met hox y-äthox y)-ben zo 1-d i a zon i-
u m Huobo rat;
f~) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpho-
li no-2/i-d i~ithoxy-benzoldiazoniumchlo-
rid,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1633
;\usno1hrn,·-/ K l<ISS(~ Stolle <kr Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
So11d,·r··
1-(("!ll'il- ZillPr und gegebenenfalls für den Straßenverkehr
rn1~urH~ zu beachtende Einschränkungen
Nr
und zus<ltzliche Bedingungen
2
f) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrroli-
dino-3-(y-diäthyl-amino-ß-hydroxy-(n)-
propyloxy) benzoldiazoniumchlorid-
hydrochlorid
251 3 5 Verpackungszulassung TV A Nr. 1742/1967
253 4.2 6 a) u. c) Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 1724/1974,
4.1 13 a) u. b) mit einem Fassungsraum bis 1 050 1 982/1975, 692/1976
5.1 9c)u.10 - befristet bis 31. 12. 1979 - und 1026/1979
254 4.3 2 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 292/1968
und 909/1973
255 1b 2 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 34/1968
und 909/1973
256 1b 5 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 35/1968
258 ta 12 a) Verpackungszulassung bei Beförderung in TVA Nr. 36/1958
geschlossener Ladung und 1122/1968
260 5.1 4 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 38/1968
262 1C 9, 22, 23, Verpackungszulassung TV A Nr. 286/1975
24 u. 25
264 8 14 Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße TV A Nr. 293/1968
269 6.1 3 Beförderung in Druckgefäßen TV A Nr. 672/1970
und 833/1972
270 1C Zulassung von Mischungen von Bariumme- TV A Nr. 299/1968
lall mit Kupferoxid
273 1a 8 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 545/1968
274 4.3 1 c) Verpackungszulassung TV A Nr. 546/1968
275 6.1 21 e) Verpackungszulassung TV A Nr. 855/1968
276 6.1 12 a) u. b) Verpackungszulassung TV A Nr. 856/1968
277 6.1 22 b), 61, Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 1585/1974,
72, 83, mit einem Fassungsraum bis zu 1 050 1 1571 /1975 und
83 b) u. d) - befristet bis 31. 12. 1979 - 693/1976
278 8 31 a) Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 411/1974,
mit einem Fassungsraum bis 1 0501 177 /1975 und
- befristet bis 31. 12. 1979 - 1287/1977
280 3 Verpackungszulassung TV A Nr. 1123/1968
281 4.3 Zulassung eines Gemisches aus 83 % Sili- TV A Nr. 1235/1968
ciumtetrachlorid (SiCl,) und 17 % Silicium-
chloroform (Trichlorsilan)
282 6.1 82 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1236/1968
283 6.1 31 a) Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 1285/1968
Einschränkung: Die Ausnahmegenehmigung
gilt längstens bis zum 31. Dezember 1979. Die
Gefäße dürfen nur in geschlossener Ladung
verwendet und unterwegs nicht umgeladen
werden
284 1b Zulassung der Gasgeneratortype G 1SO in TVA Nr. 1286/1968
bestimmter Zusammensetzung
285 1C 1 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1305/1968
287 6.1 21 k) Verpackungszulassung TV A Nr. 1439/1968
293 2 3 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 78/1969
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
t,>L:~:;~:1!m,·-I Klasse Stoffe d!~r Inhalt d<>r Ausnahme- oder Sonderge>.nehmigung Fundstelle
s.wneh- Ziffn und geg<~benenfalls für den Straßenverkehr
m1gung zu beachtende Einschränkungen
Nr
und zus~itzliche Bedingungen
294 6.1 61 Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 79/1969
Einschränkung: Die Beförderung in Glasbal-
lons und in Tankfahrzeugen ist nicht zuge-
lassen
298 1C 22 Verpackungszulassung TV A Nr. 80/1977
304 1a 12 a) Beförderung in loser Schüttung in Kleincon- TVA Nr. 1148/1969
tainern und 702/1978
305 5.1 8 Verpackungszulassung TV A Nr. 902/1969
306 3 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 5/1971
und 675/1971
309 6.1 13 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 1150/1969
311 1C 1 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 1228/1969
313 1b Zulassung von Druckgaspatronen mit TVA Nr. 1152/1969
bestimmtem Aufbau und in besonders festge-
legter Verpackung
316 5.1 8 Zulassung von kubischen Transportgefäßen TVA Nr. 1506/1974,
8 1 a), 2 b), mit einem Fassungsraum bis 1 0501 675/1975, 694/1976,
2 c), 10 b), - befristet bis 31. 12. 1979 - 1160/1976, 213/1977,
32 u. 41 a) 500/197~ 1270/1978
u. b) und 27/1979
318 4.1 8 Verpackung in Rollsicken-Deckelfässern bei TV A Nr. 1638/1969
Beförderung in geschlossener Ladung mit
gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen
Einschränkung: Die Beförderung in nicht-
zylindrischen Transportgefäßen aus Alumi-
nium ist nicht zugelassen. Die Beförderung in
Kleincontainern ist nur zum und vom näch-
sten geeigneten Bahnhof zugelassen
- befristet bis 31. 12. 1979 -
322 3 1 a), Verpackungszulassung TV A Nr. 157/1979
3, 4 u. 5, und 795/1979
6.1 12b), 32,
61 e) u. f)
u. 83,
8 1 c), 21 a),
c), e) u. f),
22, 37
u. 41 b)
323 6.1 4 a) u. 12 a) V Prpackungszulassung TVA Nr. 1041/1970
und 1352/1974
324 1a Zulassung eines Gemisches aus TVA Nr. 542/1970,
a) 90% Dinitrosopentamethylentetramin und 1736/1973 und
mit mindestens 10% Magnesiumoxid oder 1023/1974
b) 75% Dinitrosopentamethylentetramin,
15% Calciumcarbonat und 10% verzweig-
tem, gesättigtem, aliphatischem Kohlen-
wasserstoff von durchschnittlichem Mol-
gewicht 480 oder
c) 75 bis 80% Dinitrosopentamethylentetra-
mi n, 17 bis 20% anorganischer inerter
Füllstoff und 3 bis 5% Paraffinöl
326 4.1 8 Verpackungszulassung TV A Nr. 544/1970
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1635
/\usn,1hrn('-/ KldSS(! Stoffe d<!r Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
Sond,·r-
gf'tlPh- Ziller und gegebenenfalls für den Straßenverkehr
m1gung zu beachtende Einschränkungen
Nr und zusätzliche Bedingungen
2 5
327 5.2 Zulassung von Peressigsäuren in bestimmter TVA Nr. 287/1975
Zusammensetzung und 1543/1976
328 8 11 a) Verpackungszulassung TV A Nr. 1042/1970
und 874/1974
331 1C 14 Verpackungszulassung TVA Nr.1139/1970
335 1a Zulassung der Raketentreibsätze P 640, P 57 TVA Nr. 848/1976
und P 63/074 in bestimmter Zusammenset- und 930/1976
zung
340 6.1 72 Verpackungszulassung TVA Nr.1674/1970
343 1C Zulassung von Thermit-Zündern in bestimm- TVA Nr. 1141/1972
ter Zusammensetzung und 1353/1974
345 6.1 2 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1828/1970
346 8 41 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1829/1970
347 6.1 53 Verpackungszulassung TV A Nr. 1830/1970
350 3 4 Verpackungszulassung TVA Nr. 1695/1976
8 1 c), 21 c),
24 u. 32
353 1a 14 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 152/1971
354 1C Zulassung von „Chdmpagne-Party-Knallern" TVA Nr. 412/1974
357 1a Zulassung der Festtreibstoffe P 70, P 71 und TVA Nr. 787/1971
P 72 in bestimmter Zusammensetzung
360 2, 3, bestimmte Erleichterungen für die Zusammenpackung TVA Nr. 849/1976 und
4.1, 4.2, 1161/1976
4.3, 5.1, Der vollständige Wort-
5.2, 6. t, laut dieser Ausnahme-
8 genehmigung kann
beim Bundesverkehrs-
ministerium, Referat
A 13,
Postfach 20 01 00,
5300 Bonn 2,
angefordert werden.
361 1a 2 Verpackungszulassung TVA Nr. 821/1971
4.1 7 a) und 1564/1974
363 3 bestimmte Verpackungszulassung TVA Nr. 1162/1976
5.1 und 1714/1976
6.1
8
364 5.2 Zulassung von „Luperox 444" in bestimmter TVA Nr. 975/1971
Zusammensetzung
370 2 Zulassung des Gasgemisches ETOXIA T R TVA Nr. 1084/1971,
1182/1971 und
1386/1972
371 2 9c) Genehmigung eines Überdrucks der Füllung TVA Nr. 1085/1971
bis 19 bar bei 15 °C und 871/1978
374 1b 5 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1205/1971
und 1680/1971
375 3 bestimmte Verpackungszulassung TVA Nr. 1518/1971,
5.1 1142/1972, 1316/1972,
6.1 1572/1975 und
8 527/1977
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
~~
1
\\:;:::l~m.,./ KldSSP Stolf<~ rl<'r 1nhalt d<~r Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundslelle
g1•n,·h· Ziffpr und gq~cbcnenf<llls für den Straßenverkehr
migung zu b!~achtcnde Einschränkungen
Nr
und zusiHzliche Bedingungen
377 4.3 4 V c>rpackungszulassung TVA Nr. 1681/1971
und 1698/1972
378 2 Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff TVA Nr.1682/1971
und maximal 5% Äthylen bis zu einem und 1890/1971
Gesamtd ruck von 200 bar
384 1a Zulassung von wasserhaltigen gelierten Ni- TV A Nr. 1677/1974
tratsprPngstoffen
387 8 36 Verpackungszulassung TVA Nr. 479/1972
389 8 21 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 1056/1972
391 1C 30 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1972
395 1b 5 e) V Prpackungszulassung TVA Nr.1143/1972
396 2 11 Verpackungszulassung TV A Nr. 895/1972
und 985/1975
399 1C 28 c) Verpackungszulassung TV A Nr. 1145/1972
400 1C 1 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1058/1972
401 1b 5 f) Verpackungszulassung TV A Nr. 1146/1972
402 1C 30 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 1059/1972
404 1b Zulassung von Druckgasgeneratoren für TV A Nr. 1148/1972
Feuerlöscher mit bestimmter Zusammenset-
zung des Explosivstoffsatzes
406 4.2 Zulassung von Natriumhydrogensulfid (Na- TV A Nr. 1283/1972
triumsulfhydrat) mit mehr als 75% NaHS
407 3 1 bis 5 Verpackungszulassung TV A Nr. 1340/1972
und 909/1973
409 1C Zulassung von Rauchpulver zu Übungs- TV A Nr. 1388/1972
zwecken in bestimmter Zusammensetzung und 909/1973
412 3 1 bis 5 Verpackungszulassung TV A Nr. 1588/1972
413 1b 63 b) Verpackungszulassung TV A Nr. 1701 /1972
und 953/1973
415 6.1 83 Verpackungszulassung TVA Nr. 1556/1972
417 1b 5 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1702/1972
418 2 Zulassung eines Gemisches aus polymerem TV A Nr. 1703/1972
Siloxanharz, gelöst in Monochlortrifluor-
methan und Dichlordifluormethan
419 1b Zulassung von Zündverzögerern für elektri- TV A Nr. 110/1973
sehe Sprengzeitzünder
420 8 21 c) Zulassung von kubischen Transportgefäßen TV A Nr. 876/1974
mit einem Fassungsraum bis 1 050 l
- befristet bis 31. 12. 1979 -
421 1C Zulassung eines Heizsatzes für Gasgenerato- TV A Nr. 372/1973
ren in bestimmter Zusammensetzung
424 2 Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan, TV A Nr. 374/1973
Trimethylsilan, Stickstoffoxid und 1, 1, 1-Tri- und 909/1973
fluoräthan
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1637
(:,',i;;;:::Jirn .. -/ KldSSP Stoff(~ d(•r 1nh<1lt d<>r Ausnahme)- oder Sondergenehmigung Fundstelle
11•·11,·I, Zilf<ir und gegebenPnlalls für den Straßenverkehr
fJ) ! ~~ ll 11 ~! zu beachtende Einschr~inkungen
Nr
und zus~itzliche Bedingungen
428 1b Zulassung von Sprengsträngen in einer TV A Nr. 1726/1974
bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für Gegen-
stände der Randnummer 2131 Ziffer 1 c) zu
beachtenden Vorschriften der Anlagen A
und B sind entsprechend anzuwenden. Bei
Mengen über 500 kg (Faktor 20) ist die Beför-
derung auf der Straße nach § 7 erla ubnis-
pfl ichtig
435 4.3 Zulassung von TV A Nr. 1175/1973
1. Dimethylaminotrimethylstannan und 1622/1974
2. Tris (dimethylamino) boran
3. Tetrakis (dimethylamino) titan
in einer bestimmen Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für die Stoffe
der Randnummer 2471 Ziffer 2 b) zu beach-
tenden Vorschriften der Anlagen A und B
sind entsprechend anzuwenden
443 6.1 B3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1973/1973
453 3 1 Füllung von Tuben TVA Nr. 547/1974
und 983 /197 5
457 tb 5 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 654/1974
469 6.1 75 Zulassung von kubischen Transportgefäßen TV A Nr. 1358/1974,
mit einem Fassungsraum von höchstens 172711974 und
1 050 l 876/1977
- befristet bis 31. 12. 1979 -
EVO 3 5 Verpackungszulassung TV A Nr. 577 / 1978
27/78
EVO 8 37 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 5/1979
53/78 und 865/ 1979
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 3
zur Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Sondergenehmigungen,
deren Wortlaut nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse Ziffer Benennung von 1) Art
Rand-
nummer
Sondergenehmigung Nr. 45
3 Mit Wasser nicht 302 Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig
mischbare Flüssig- (5) geschlossene Schutzbehältnisse ist auch gegen
keiten mit einem leichte Entzündbarkeit imprägnierte Holzwolle
Flammpunkt unter zugelassen.
21 °C
Sondergenehmigung Nr. 70
1a 12 a) Nitratsprengstoffe 32 Zugelassen ist folgende Verpackung:
pulverförmige, ( 1)
1. Pulverförmige Nltratsprengstoffe
und zwar: der Ziffer 12 at
Ammonit
Donarit a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in wasser-
Wasamon dichte und korrosionsbeständige Weißblech-
büchsen mit einer Wanddicke von
7b) Übertragungs- 27 0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht;
ladungen (Primer (1)
b) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in was-
bzw. Booster), b) serdichte und korrosionsbeständige Stahl-
bestehend aus einer blechbüchsen mit einer Wanddicke von
bestimmten 0,4-0,8 mm und geschweißter Längsnaht. Die
Mischung von Bodenöffnung jeder Stahlblechbüchse ist mit
Hexogen und einem Deckel aus Kunststoff oder Blech so zu
Trinitrotoluol verschließen, daß sie einem schwachen inne-
ren Druck nachgibt;
c) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte und
korrosionsbeständige Vierkantblechkanister
aus feuerverzinntem Weißblech mit einer
Wanddicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter
Längsnaht. Der Eindruckdeckel kann auch
durch einen geeigneten Metallkleber mit
dem Unterteil des Kanisters verbunden sein.
Für die äußere Verpackung der Blechbüchsen
und Vierkantkanister gelten die Bestimmungen
der Randnummer 32 mit der Maßgabe, daß ein
Versandstück bis zu SO der nach a) verpackten
Patronen oder bis zu S der nach b) verpackten
Patronen oder bis zu 3 der unter c) aufgeführten
Vierkantblechkanister, insgesamt jedoch nicht
mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten darf.
2. Übertragungsladungen: at Primer, bt Booster
der Ziffer 7 bt
a} in Mengen bis zu 320 g in Weißblechbüchsen
mit einer Wanddicke von 0,2-0,3 mm und
gelöteter Längsnaht. Die im Deckel jeder
1
) Anmerkung:
Die in der Anlage 3 enthaltenen Sondergenehmigungen werden in dem Wortlaut wiedergegeben, in dem sie sei-
nerzeit erteilt wurden. Sie sind noch nicht auf das neue Numerierungssystem umgestellt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1639
Für Stoll<· und C<·~~<•nst;i nd<) Abweichungen
Klasse Zill<·r lkn<·rrnung von 1) Art
Rand-
nummer
Blechbüchse befindliche Bohrung zur Auf-
nahme des Zünders muß durch einen
Schraubdeckel verschlossen werden. Die Ein-
füllöffnung im Boden ist durch ein Klebband
zu verschließen;
b) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene zap~-
nierte Kupfer- oder Messingbüchsen mit
einer Wanddicke von etwa 0,3 mm, einem
Durchmesser von etwa 16 mm und einer
Länge von etwa 114 mm.
Für die äußere Verpackung der Übertragungsla-
dungen gelten die Bestimmungen der Randnum-
mer 27.
Sondergenehmigung Nr. 78
6.1 4 b) Ch lora meisensä ure- 406 Es sind folgende Verpackungen zugelassen:
methylester
Kunststoffgefäße aus Polyäthylen mit einem
4 c) Chlora meisensä ure-
Fassungsraum bis zu 60 l und einer Wanddicke
äth ylester
von 5 bis 11 mm unter folgenden Bedingungen:
Die Ausgußöffnung und das Entlüftungsventil
im Oberteil der Kunststoffgefäße müssen mit
plombierfähigen Schraubkappen und Dich-
tungswülsten versehen sein. Die Kunststoffge-
fäße bzw. deren Werkstoffe müssen
1. ausreichend chemisch widerstandsfähig,
2. flüssigkeitsdicht,
3. ausreichend diffusionsfest und
4. ausreichend mechanisch fest
sein.
Die Kunststoffgefäße sind in innen und außen
lackierte Blechbehälter mit einer Wanddicke
von mindestens 0,65 mm einzusetzen, die mit
geschweißter Längsnaht, gefalzter Bodennaht,
Sicken im Boden, Mantel und Deckel sowie zwei
Handgriffen am Mantel versehen sein müssen.
Die Deckel müssen durch am Mantel ange-
schweißte Spannringhebelverschlüsse ver-
schlossen werden und durch Rundgummi von
8 mm Stärke abgedichtet werden;
Sondergenehmigung Nr. t 00
5.2 Gemisch von 16% 700 Beförderung zulässig unter folgenden Bedingun-
Benzoylperoxid, gen:
64 % inertem Füll- Verpackung in Mengen bis zu
stoff und einer klei- 701
nen Menge {2%) Ziff. 1 kg in Blechbüchsen
eines in ein geeig- 8 5 kg in Blechkanistern
netes Harz (18%) 10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthylenin-
eingebetteten Amin- nenbeuteln.
Beschleunigers Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht
(Tetrabase) sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann.
Die allgemeinen Verpackungsvorschriften in
Randnummer 702 und die Bestimmungen in Rand-
nummer 710 bis 714 und 716 bis 721 sind zu beach-
ten.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Für St.oll!' und C('g('nst;ind<) Abweichungen
KlassP 7.iff<'r B<·n,·nnung von 1) Art
Rand-
nummer
Sondergenehmigung Nr. t t 5
3 1 a) Na rkosP-Ä t.lwr 302 Die Verpackung von Glasflaschen in Wellpappkar-
(5) tons ist unter Verzicht auf die Einbettung der Fla-
schen in Füllstoffe zu folgenden Bedingungen zuge-
lassen:
Eine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis zu
100 g Narkose-Äther enthalten. Der maximale Fül-
lungsgrad darf 90% des Fassungsraumes der Fla-
sche nicht überschreiten. Die gefüllten Flaschen
sind durch eine Pilferproof-Schraubkappe, die eine
mit Zinnfolie oder geeignetem Kunststoff, z. B. Tef-
lon, kaschierte Preßkorkdichtungsscheibe enthält,
zu verschließen. Jede Flasche ist einzeln in schwar-
zes Lichtschutzpapier einzuwickeln.
Die Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:
a) Je 10 Flaschen sind in eine verschlossene
Schachtel aus einwelliger Wellpappe, die durch
Trennwände aus zweiwelliger Wellpappe in 10
Fächer unterteilt ist, einzusetzen. Je 10 solcher
Schachteln sind in 2 Lagen in eine Außen-
schachtel aus zweiwelliger Wellpappe - unter
Verwendung von zusätzlichen Einlagen aus
zweiwelliger Wellpappe an allen Außenflächen
- festsitzend zu verpacken; oder
b) bis zu 20 Flaschen sind in eine Schachtel aus
zweiwelliger Wellpappe einzusetzen, die durch
Trennwände aus zweiwelliger Wellpappe in 20
Fächer unterteilt ist, wobei sich in jeder Reihe
nach den Innenwänden der Schachtel hin klei-
nere leerbleibende Fächer befinden. Der Boden
der ,Schachtel ist mit einer zusätzlichen Einlage
aus zweiwelliger Wellpappe auszulegen; eine
gleichartige Einlage ist zur oberen Abdeckung
der Flaschen zu verwenden.
Alle Fugen und Kanten der Außenschachtel müs-
sen außen mit Streifen aus genügend festem Mate-
rial (kein Papier) verklebt werden. Die für die
Außenschachtel verwendete Pappe muß innen und
außen wasserabweisend und ferner außen so
beschaffen sein, daß sie bei Berührung mit einer
Flamme nicht Feuer fängt.
Die Verpackungen müssen in allen Teilen den Bau-
mustern entsprechen, die von der Bundesanstalt für
Materialprüfung und dem Bundesbahn-ZP-ntralamt
Minden (Westf.) geprüft wurden.
Ein Versandstück darf bei Verwendung der unter
a) aufgeführten Verpackung nicht schwerer sein
als 30 kg und bei Verwendung der unter b) aufge-
führten Verpackung nicht schwerer als 10 kg.
Die übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gültigen
Bestimmungen der Klasse III a der Anlage C zur
EVO sind zu beachten.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1641
Für Stoff(' und C<·gr•nst;ind<> Abweichungen
Klasse~ Zill<~r B<'nr·nnun~ von') Art
Rand-
nummer
Sondergenehmigung Nr. t 24
2 Gc1sgPmisch aus 130 Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des
Dichlordill uor- Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt
mPlha n ( Frigen 12) 131 und Gesundheitswesen vom 30. Januar 1962 - III c
und St.icksloll Ziff. - Az. 53 a 10.11.2 Tgb. Nr. 8782/62 - festgelegten
8 b) Zusammensetzung in nahtlosen Stahlflaschen
unter den in dieser Genehmigung vorgeschriebe-
150 nen Bedingungen zugelassen.
156
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lau-
(1)
ten: ,,Dichlordifluormethan (12-Frigen-12) + Stick-
stoff"; sie ist rot zu unterstreichen und durch „1 d
Ziff. 8 a), Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord-
nung" zu ergänzen.
Die Bestimmungen in Randnummer 132 - ausge-
nommen der Hinweis auf Randnummer 150 im letz-
ten Satz-, 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167 sind
zu beachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der
Randnummer 131 Ziffer 8 b) zu behandeln ist.
Sondergenehmigung Nr. t 29
3
Sondergenehmigung Nr. t 71
1a 6 b) Trockenes, fein- bis 20 Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgen-
grobstückiges Trito- 21 den Bedingungen zugelassen:
nal, eine Mischung 26
1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeigne-
von Trinitrotoluol
tem Kunststoff
und Aluminium mit
einem Aluminium- a) mit einer Wanddicke von mindestens 0, 1 mm
anteil von höchstens bei einem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg,
23%,
reines, granuliertes b) mit einer Wanddicke von mindestens 0, 15
Trinitrotoluol mm bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5
kg
abgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.
Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren in
einem Einheitspappkasten (siehe Randnummer
15) für 30 kg Höchstgewicht festliegend einzu-
setzen, der fest zu verschließen ist.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg
Sprengstoff enthalten.
Sondergenehmigung Nr. 177
6.1 33 a) AuseinerPhos- 417 Zu a):
phorwasserstoff 430 Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht verschlos-
entwickelnden sene Dosen aus Feinblech verpackte Schädlingsbe-
Zubereitung von kämpfungsmittel darf auch in Einheitspappkästen
Phosphorzink (siehe Randnummer 15) für 30 kg Höchstgewicht
(Zinkphosphid) eingesetzt sein.
mit einem Höchst-
gehalt von 3% Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des
Zinkphosphid Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.
(Rein-Wirkstoff)
bestehendes
Schädlingsbe-
kämpfungsmittel
und
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Für Stoffe und Gegenstände Abweichungen
Klasse Ziffer Benennung von 1) Art
Rand-
nummer
6.1 84 a) b) giftige Getreide- Zu bt:
körner, die mit Die Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen auch
einer Phosphor- verpackt sein
wasserstoff ent-
wickelnden Zu- 1. In Mengen bis zu 2 kg in kleine Säcke aus Papier
bereitung von von mindestens 2 Lagen, die in Einheitspappkä-
Phosphorzink sten (siehe Randnummer 15) für 30 kg Höchstge-
(Zinkphosphid) wicht eingesetzt sind, oder
mit einem Höchst- 2. in Mengen bis zu 100 g in Pappdosen mit einer
gehalt von 3% Wanddicke von 1 mm und eingerolltem Fein-
Zinkphosphid blechboden und Verschluß, die in Einheitspapp-
(Rein-Wirkstoff) kästen (siehe Randnummer 15) für 20 kg
imprägniert und Höchstgewicht eingesetzt sind.
gefärbt sind Zu 1. und 2.:
Ein Versandstück der unter 1. genannten Art darf
nicht mehr als 12 kg und der unter 2. genannten Art
nicht mehr als 5 kg des Schädlingsbekämpf ungs-
mittels enthalten.
Sondergenehmigung Nr. 206
1a a) Nitrozellulose- 20 Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für gelati-
Schwarzpulver 21 nierte Nitrozellulosepulver, nicht porös und nicht
(NSP), das ist ge- Ziff. staubförmig, der Randnummer 21 Ziffer 3 a) maßge-
latinierte und sta- 3 a) benden Verpackungs- und Beförderungsvorschrif-
bilisierte Nitro- ten der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
zellulose mit ein- zugelassen.
gearbeitetem ge- Das unter a) aufgeführte Nitrozellulose-Schwarz-
körntem Schwarz- pulver (NSP) darf nur gemäß Randnummer 24
pulver, in der im Abs. 1 Buchstabe b) Satz 1. verpackt werden.
Prüfbericht des
Instituts für Che-
misch-Technische
Untersuchungen
vom 18. 9. 1963
- Az.: 2.3-72/389/
63 - festgelegten
Rahmenzusam-
mensetzung und
b) Benite strands
und Benite igni-
tion powder, das
ist gelatinierte
stabilisierte Nitro-
zell ulose mit ein-
zeln eingearbei-
teten Komponen-
ten von Schwarz-
pulver (Kalium-
nitrat, Schwefel,
Holzkohle), in der
im Prüfbericht des
Instituts für Che-
misch-Technische
Untersuchungen
vom 2. 10. 1963 -
Az.: 2.3-72/393/63
- festgelegten
Rahmenzusam-
mensetzung
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1643
Für Sloffl' und Ge~:('nsUindP Abweichungen
Klass<' Ziffc,r B<'n<'nnung von') Art
Rand-
nummer
Sondergenehmigung Nr. 217
3 Entzündbare flüssige 304 Das Versandstückgewicht der gemäß Randnum-
bis Stoffe mit einem (3) mer 303 Abs. 6 zugelassenen und nach Anhang V
5 Dampfdruck von f) Randnummer 1500 bis 1503 mit einem Bruttoge-
höchstens 1,5 bar wicht von mindestens 230 kg bauartgeprüften Fäs-
bPi 50 °C - a usge- ser darf höchstens 300 kg betragen.
no m me n Schwefel-
kohlenstoff -
Sondergenehmigung Nr. 218
l C 23 Vogelschreck-Patro- 109 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen
nen, die zur Erzeu- (1) zugelassen:
gung eines starken r) 1. 100 Patronen müssen in einen durch eine minde-
Knalles dienen 109
stens 2 mm dicke Pappe in der Mitte senkrecht
(2)
unterteilten Karton verpackt und 25 solcher
b) Kartons in einen Einheitspappkasten (siehe
109 Randnummer 15) für 50 kg Höchstgewicht ein-
(4) gesetzt sein.
2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die in
der Verordnung der Länder der Bundesrepublik
Deutschland über den Verkehr mit pyrotechni-
schen Gegenständen für die Klasse IV angegebe-
nen Bestimmungen.
3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
20 kg.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 17. September 1979
I.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert
durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für
1. meine Behörde,
2. das Bundesamt für den Zivildienst,
3. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallfor-
schung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 17. September 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1645
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und I3czeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 9. 79 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die I3efahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 184 29.9. 79 1. 1. 80
9519-G
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihn'r VPröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werd( n nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
1
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Boz<)ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2034/79 der Kommission über die Gewäh-
rung der Erstattung für bestimmte Milcherzeugnisse mit zuge-
setzter Molke und/oder Laktose 19. 9. 79 L 235/21
20. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2052/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 21. 9. 79 L 237/12
25. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2074/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 über die zeitweilige Verbilligung
von B u ttP r für dPn Direktverbrauch in der Gemeinschaft im
Milchwirtschaftsjahr 1979/80 26. 9. 79 L 243/5
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2081/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Rizinus-
samen 27. 9. 79 L 244/11
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2082/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der zusätzlichen Beihilfe für Rizinus-
samcn 27. 9. 79 L 244/17
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2083/79 der Kommission zur vierten Ände-
rung d<~r Verordnung (EWG) Nr.1799/76 mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen 27. 9. 79 L 244/18
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2093/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2036/74 zur Festsetzung der Preise für den
Verkauf zu herabgesetzten Preisen der von den Interventionsstellen
gelagerten Hinterviertel von ausgewachsenen Rindern an
soziale Einrichtungen 28. 9. 79 L 245/10
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1645
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und I3czeidmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 9. 79 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die I3efahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 184 29.9. 79 1. 1. 80
9519-G
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihn'r VPröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werd( n nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
1
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Boz<)ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2034/79 der Kommission über die Gewäh-
rung der Erstattung für bestimmte Milcherzeugnisse mit zuge-
setzter Molke und/oder Laktose 19. 9. 79 L 235/21
20. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2052/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 21. 9. 79 L 237/12
25. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2074/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 über die zeitweilige Verbilligung
von B u ttP r für dPn Direktverbrauch in der Gemeinschaft im
Milchwirtschaftsjahr 1979/80 26. 9. 79 L 243/5
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2081/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Rizinus-
samen 27. 9. 79 L 244/11
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2082/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der zusätzlichen Beihilfe für Rizinus-
samcn 27. 9. 79 L 244/17
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2083/79 der Kommission zur vierten Ände-
rung d<~r Verordnung (EWG) Nr.1799/76 mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen 27. 9. 79 L 244/18
26. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2093/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2036/74 zur Festsetzung der Preise für den
Verkauf zu herabgesetzten Preisen der von den Interventionsstellen
gelagerten Hinterviertel von ausgewachsenen Rindern an
soziale Einrichtungen 28. 9. 79 L 245/10
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
27. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2096/79 der Kommission zur Ausdehnung
der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung auf Tafelweine, die in engem wirtschaftli-
chem Zusammenhang mit den Tafelweinen der Art R I stehen 28. 9. 79 L 245/14
28. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2131/79 der Kommission zur vierten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstelle für
den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett 29.9. 79 L 246/62
Andere Vorschriften
28. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates zur Schaffung einer
Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeug-
nissen in der Gemeinschaft 30. 8. 79 L 220/1
28. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1898/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt~:lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 30. 8. 79 L 220/11
31. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1945/79 der Kommission über die gemein-
same Einfuhrregelung für Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt
oder gekämmt (Kategorie 46), mit Ursprung in Brasilien 5. 9. 79 L 225/5
5.9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1957 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söck-
chen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1195/79
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 6. 9. 79 L 226/16
7.9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1987/79 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan 11.9.79 L 229/5
7. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1988/79 der Kommission über die mengen-
mäßige Beschränkung der Einfuhren nach Italien für synthetische
Spinnfäden mit Ursprung in Taiwan 11. 9. 79 L 229/8
6. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1989/79 der Kommission über die Regelung
der Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Rumänien in
die Benelux-Länder 11. 9. 79 L 229/10
10. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1991/79 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für Baumwollgarne in Aufmachungen für
den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.06, mit Ursprung in Jugosla-
wien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 9. 79 L 229/14
11. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1996/79 des Rates über ein System der
gemeinschaftlichen Unterstützung für den Bereich der Datenverar-
beitung 13.9. 79 L 231/1
11. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2001 /79 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 13. 9. 79 L 231 /13
6.9. 79 Empfehlung Nr. 2002/79/EGKS der Kommission an die Mitglied-
staaten über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren
bestimmter unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern 13.9. 79 L 231 /15
t 1. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2003/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Fäden aus Asbest, der Tarifstelle 68.13 BI, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 13. 9. 79 L 231/20
I'-..Jr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1979 1647
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
i),if u rn II nd Bl',.(•i<"h n u ng dt'r RPchtsvorschrilt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2029/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung <ks Zollsatzes für Schlösser {einschließlich Verschlüsse und
VerschlußbügPI mit Schloß) usw. der Tarifnummer 83.01, mit
Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung {EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 9. 79 L 234/9
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2035/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2696/77 zur Festlegung der Voraussetzun-
gen für die Zulassung von Waren zu den Tarifstellen 04.05 B II, 11.04
ex BI, 11.04 C 1, 25.01 A II a) und ex 35.02 AI des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 19. 9. 79 L 235/22
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2044/79 der Kommission über die,,,Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts für einige
Zitrusfrüchte während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1979/80 20. 9. 79 L 236/11
18. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2047/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
dendPn Umrechnungskurse hinsichtlich der Deutschen Mark und
der Wiihrungen der Benelux-Länder 21. 9. 79 L 237/1
25. 9. 79 Verordnung {EWG) Nr. 2080/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 27. 9. 79 L 244/9
28. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2132/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts für Äpfel
und Birnen während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1979/80 29. 9. 79 L 246/69
28. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 2139/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
<lenden Umrechnungskurse hinsieht.lieh des französischen Franken,
der italienischen Lira, des englischen Pfundes, des irischen Pfundes
und dPr dänischen Krone 29. 9. 79 L 246/76
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bew:ugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979 - Format DIN A 4- Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 -- Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich
2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 2,70 DM
(2,20 DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung de? Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-
preis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.