1597
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 1 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1979 Nr.58
Tag I n h a 1t Seite
20. 9. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen
Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
900-1-1
25. 9. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
51-1-16
26. 9. 79 Siebte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Ver-
brauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
7B47-11-4-B
27. 9. 79 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste
Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1600
613-4-B-3
28. 9. 79 Vierte Verordnung zur Änderung der Regelunterhalt-Verordnung (Regelbedarf-Verord-
nung 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1601
404-lB-1
28. 9. 79 Verordnung zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige (Anpassungsverord-
nung 1979 - AnpV 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1603
neu: 404-22-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost
Vom 20. September 1979
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 des Postverwaltungsgeset- „des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, die
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bun-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung despost und den Leiter des Fachbereichs Post- und
wird verordnet: Fernmeldewesen in der Fachhochschule des Bun-
Artikel 1 des für öffentliche Verwaltung".
Die Verordnung über die Vertretung der Deutschen 3. Dem § 5 a wird folgender Satz 2 angefügt:
Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ,,Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
derungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinigten wesen kann im Einzelfall die Vertretung jederzeit
Fassung, geändert durch die Verordnung vom selbst übernehmen."
24. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1133), wird wie folgt geän- Artikel 2
dert:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
1. In§ 1 Abs. 1 und in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
die Worte „den Präsidenten des Sozialamtes der tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Deutschen Bundespost oder den Direktor einer
Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost"
Artikel 3
ersetzt durch die Worte „den Präsidenten des Sozi-
alamtes der Deutschen Bundespost, den Rektor Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
einer Fachhochschule der Deutschen Bundespost dung in Kraft.
oder den Leiter des Fachbereichs Post- und Fern-
meldewesen in der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung".
Bonn, den 20. September 1979
2. In§ 4 Nr. 2 und§ 5 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die
Worte „des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Der Bundesminister
und die Direktoren der Ingenieurakademien der für das Post- und Fernmeldewesen
Deut.sehen Bundespost" ersetzt durch die Worte K. Gscheidle
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
.. Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über den Mutterschutz für Frauen
In der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
Vom 25. September 1979
Auf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5 (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Kalendermonat, für den die Frau in der Laufbahn
chung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) verordnet der Offiziere des Sanitätsdienstes Muttcrschaftsur-
die Bundesregierung: laub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
§ 1 (8) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung
kann der Bundesminister der Verteidigung die
Die Verordnung über den Mutterschutz für Frauen
Erteilung des Mutterschaftsurlaubs ablehnen oder
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes vom
eine Unterbrechung anordnen."
22. Januar 1976 (BGBI. I S. 176) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
,,§ 3 a ,,§ 8
(1) Einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
Sanitätsdienstes ist im Anschluß an die Schutzfrist tätsdienstes erhält entsprechend § 9 der Verord-
des § 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub bis nung über den Mutterschutz für Beamtinnen einen
zu dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs Pauschbetrag, wenn sie nachweislich die zur aus-
Monate alt wird. reichenden und zweckmäßigen ärztlichen Betreu-
(2) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des ung während der Schwangerschaft und nach ihrer
Sanitätsdienstes muß den Mutterschaftsurlaub spä- Entbindung gehörenden Untersuchungen in
testens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des Anspruch genommen hat. Der Anspruch auf den
§ 3 Abs. 1 beantragen. Kann eine Frau in der Lauf- Pauschbetrag bleibt unberührt, wenn Untersuchun-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes aus einem gen aus einem von der Frau in der Laufbahn der
von ihr nicht zu vertretenden Grund den Mutter- Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu vertretenden
schaftsurlaub nicht rechtzeitig beantragen oder an- Grund nicht durchgeführt wurden."
treten, so kann sie dies innerhalb einer Woche nach
Wegfall des Grundes nachholen. § 2
(3) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur- Übergangsvorschriften
laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei Mutterschaftsurlaub nach § 3 a Abs. 1 der Verord-
Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an
nung über den Mutterschutz für Frauen in der Lauf-
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann die Frau
den wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind
in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
während der in Absatz 2 genannten Frist von vier
erhalten, deren Schutzfrist nach§ 3 Abs. 1 der vorge-
Wochen stirbt. nannten Verordnung am 30. Juni 1979 oder später
(4) Den Mutterschaftsurlaub erteilt der Bundes- endet. Endet die Schutzfrist am 30. Juni oder in der
minister der Verteidigung. Mit ·seiner Zustimmung Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 29. Juli 1979, so
kann der Mutterschaftsurlaub vorzeitig beendet braucht die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
werden. Sanitätsdienstes die in § 1 Nr. 1 (§ 3 a Abs. 2 Satz 1
(5) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die der vorgenannten Verordnung) vorgeschriebene An-
Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- tragsfrist nicht einzuhalten; sie muß jedoch den Mut-
dienstes keine Erwerbstätigkeit leisten. terschaftsurlaub so frühzeitig wie möglich beantragen.
(6) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden § 3
die. Dienstbezüge bis zu einem Höchstbetrag von
monatlich siebenhundertfünfzig Deutsche Mark als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
M utterschaftsgeld weitergewährt. 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. September 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. September 1979 1599
Siebte Verordnung
zur Änderung der Milch( ettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch
Vom 26. September t 979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16 sowie des§ 9 1. Butter, die von Interventionsstellen anderer
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I gemeinschaft zu herabgesetzten Preisen abgege-
S. 16'17), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom ben und in den Geltungsbereich dieser Verord-
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind, nung verbracht worden ist,
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der a) um hier an gemeinnützige Einrichtungen
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: oder Streitkräfte geliefert oder
b) zur Herstellung von Butterreinfett für den
Artikel 1
direkten Verbrauch verwendet
Die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter zu werden, sowie
Verbrauch vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979 2. Butter und Rahm aus privater Lagerhaltung, die
(BGBI. I S. 1206), wird wie folgt geändert: zur Herstellung oder in Form von Butterreinfett
für den direkten Verbrauch in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung verbracht worden sind.
1. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusam-
.,Verkauf und Auslagerung sowie Behandlung, men mit dem Zollantrag auf Abfertigung der Butter,
Höchstgewicht und Kennzeichnung der Butter". des Rahms oder des Butterreinfetts zum freien Ver-
kehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgeset-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die
.,(1) Anträge auf Verkauf von Butter aus Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der
öffentlicher Lagerhaltung und Anträge auf Aus- Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-
lagerung von Butter aus privater Lagerhaltung staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und
sind bei der Bundesanstalt nach den von ihr im an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle
Bundesanzeiger bekanntzumachenden Mustern bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-
zu stellen. Die Verkaufsbestätigungen und Aus- dung sind zusammen nach vorgeschriebenem
lagerungsgenehmigungen können zeitlich ge- Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem
staffelt nach Teilmengen erfolgen, soweit dies Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die
zur reibungslosen Abwicklung der Absatzmaß- Butter den Rahm oder das Butterreinfett dem
nahme erforderlich ist." Antra~steller zur zweck- und fristgerechten Ver-
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: wendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die
Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte
.,Die Kennzeichnung muß die Worte ,Molkerei-
Verwendung der Butter, des Rahms oder des But-
butter aus Interventionsbeständen' enthalten."
terreinfetts im Kontrollexemplar erst dann, wenn
2. § 14 wird wie folgt geändert: ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesan-
stalt zugegangen ist. Im übrigen finden die §§ 2, 4
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: und §§ 6 bis 11 dieser Verordnung sinngemäß
„Lieferung von Butterreinfett, Butter und Rahm Anwendung."
in andere Mitgliedstaaten".
b) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort„But- Artikel 2.
ter" die Worte „oder des Rahms" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
3. § 15 erhält folgende Fassung: Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
,,§ 15 nen auch im Land Berlin.
Bezug von Butter, Rahm und Butterreinfett aus
anderen Mitgliedstaaten Artikel 3
Auf Antrag werden unter amtliche Überwa- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
chung gestellt dung in Kraft.
Bonn, den 26. September 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe
Vom 27. September t 979
Auf Grund von§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Zoll- 2. Verträge über die Beteiligung an der Erfüllung der-
kontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezember artiger Lieferverträge in Urschrift oder, in amtlich
1970 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch das oder öffentlich begla.ubigter Abschrift,
Gesetz vom 28. Juni 1976 (BGBl. I S. 1698), wird verord-
net: 3. ein Nachweis des zu beliefernden Verbrauchers,
§1 daß er ab 1. Januar 1979 in seinem Unternehmen
Kohle anstelle von Öl verwendet,
(1) Anträge auf Erteilung von Zollkontingentschei-
nen für die in den Angaben zu Tarifnr. 27.01 Abs. 1, 4. eine schriftliche Erklärung des Verbrauchers, daß
Buchstabe b im Anhang „Zollkontingente/2" des er die ihm gelieferte Menge im eigenen U nterneh-
Deutschen Teil-Zolltarifs bezeichnete Menge von men verbraucht oder auf eigenes Lager nimmt.
1 100 000 t sind beim Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft für das Jahr 1979 bis zum 31. Oktober 1979
zu stellen; für die Jahre ab 1980 sind die Anträge
§2
1. im Falle des§ 2 Abs. 1 des Gesetzes bis zum 29. Sep-
tember eines jeden Jahres, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
2. im Falle des § 2 a Abs. 1 des Gesetzes bis zum
über das Zollkontingent für feste Brennstoffe auch im
31. März eines jeden Jahres
Land Berlin.
zu stellen (jeweils letzter Eingangstag). Diese Fristen
sind A usschl ußfristen.
§3
(2) Den Anträgen sind beizufügen
1. mit Verbrauchern abgeschlossene Lieferverträge Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
in Urschrift oder in amtlich oder öffentlich beglau- dung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
bigter Abschrift, 1981 außer Kraft.
Bonn, den 27. September 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1979 1601
Vierte Verordnung
zur Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
(Regelbedarf-Verordnung 1979)
Vom 28. September 1979
Auf Grund des § 1615 f Abs. 2 und des § 1615 g 2. vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung Lebensjahres
des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehe- a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep-
lichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), im tember 1972 monatlich 132 Deutsche Mark;
übrigen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fas- b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31
sung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung Mai 1974 monatlich 153 Deutsche Mark;
des Bundesrates: · c) für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Okto-
Artikel 1 ber 1976 monatlich 174 Deutsche Mark;
d) für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum
Die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
31. Dezember 1979 monatlich 200 Deutsche
(BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 30. Juli 1976 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geän- Mark;
dert: e) ab 1. Januar 1980 monatlich 228 Deutsche
Mark;
1. An die Überschrift wird innerhalb der Klammer
angefügt: 3. vom di:eizehnten bis zur Vollendung des acht-
,,-RegUnterh V". zehnten Lebensjahres
a) für die Zeit vom 1. Juli ,1970 bis zum 30. Sep-
2. § 1 erhält folgende Fassung: tember 1972 monatlich 156 Deutsche Mark;
,,§ 1 b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31.
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1 Mai 1974 monatlich 180 Deutsche Mark;
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beträgt c) für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Okto-
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ber 1976 monatlich 204 Deutsche Mark;
a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep- d) für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 31.
tember 1972 monatlich 108 Deutsche Mark; Dezember 1979 monatlich 237 Deutsche
Mark;
b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31.
Mai 1974 monatlich 126 Deutsche Mark; e) ab 1. Januar 1980 monatlich 270 Deutsche
Mark."
c) fürdieZeitvom 1.Juni 1974biszum31.Okto-
ber 1976 monatlich 144 Deutsche Mark;
d) für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 31. 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Dezember 1979 monatlich 165 Deutsche . a) In Nummer 1 wird die Textstelle „und Ersatzlei-
Mark; stungen des Arbeitgebers in Höhe des Kinder-
e) ab 1. Januar 1980 monatlich 188 Deutsche geldes(§§ 1, 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgeset-
Mark; zes)" gestrichen.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: gleichsgesetzes verbleibende, nach der Zahl
„2. der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des der Kinder aufgeteilte Betrag anzusetzen."
Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe des nach
Nummer 1 anzurechnenden Betrages;".
Artikel 2
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. der Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
zur Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
Härtefonds zuzüglich des Erhöhungsbetrages Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichteheli-
zum Sozialzuschlag nach§ 269 Abs. 2,§ 269 b chen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1243)
Abs. 2 Nr. 2, §§ 301 bis 301 b des Lastenaus- auch im Land Berlin.
gleichsgesetzes oder nach Vorschriften ande-
rer Gesetze, die diese Vorschriften für
Artikel 3
anwendbar erklären; als Erhöhungsbetrag
zum Sozialzuschlag ist höchstens der nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Anwendung des§ 269 b Abs. 3 des Lastenaus- dung in Kraft.
Bonn, den 28. September 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 58 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1979 1603
Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige
(Anpassungsverordnung 1979 - Anp V 1979)
Vom 28. September 1979
Auf Grund des § 1612 a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur verein-
fachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom
29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2029) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
Die Unterhaltsrenten für Minderjährige können
nach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs um elf vom Hundert erhöht werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über lei-
t un gsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unter-
haltsrenten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 28. September 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 28. September 1979
Tag Inhalt Seite
26. 9. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 19/79 - Erhöhung des
Zollkontingents für feste Brennstoffe) .............................................. . 1034
!i13-2-I
22. 8. 79 Bekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zu-
sam1nenarbeit ...............................................................·. . . . . . . 1035
30. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der '.Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1037
3. 9. 79 Uekanntmuchung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1039
4. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten, des Zusatzprotokolls sowie der Plotokolle Nr. 2, 3, 4 und 5
zur Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
6. 9. 79 Bekanntnrnchung_der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regienmg der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1045
10. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
11. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1047
11. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
12. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kuwaitischen Abkommens über den
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
12. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-griechischen Abkommens über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
12. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Auslieferungsvertrags 1049
12. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
12. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . 1050
12. 9. 79 Rekanntmachun~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
12. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden ........................................................... ·. 1051
17. 9. 79 Bekanntmachunq über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-luxembur-
gischen Abkommens über den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sach-
leistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
826-2-29
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnunq.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1979 1605
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VPrciffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werdPn nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und B<~zeichnung d()r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorsfhriften für die Agrarwirtschaft
28. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1887/79 der Kommission über die Aus-
schrPibung zur Ausfuhr von Vorder- und Hintervierteln von
Rind Pr n dUS Bc~ständen bestimmter Interventionsstellen und zur
Änderung der Vc~rordnung (EWG) Nr. 1687/76 29. 8. 79 L 219/8
5. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1954/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken
verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 6. 9. 79 L 226/11
5. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1955/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestset-
zungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6. 9. 79 L 226/13
5. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1956/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 398/76 zur Festsetzung der Erstattungen bei
der Ausfuhr von Wein 6. 9. 79 L 226/15
6. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften zur Erzeugungserstattung für Olivenöl zur
Herstellung bestimmter Konserven 7. 9. 79 L 227/10
6. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1964/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestim-
mungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens 7. 9. 79 L 227/12
6. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1965/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/76 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Erzeugung von
Ananaskonserven 7. 9. 79 L 227/15
5. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1979/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG)
Nr. 2603/71, (EWG) Nr. 638/74 und (EWG) Nr. 410/76 hinsichtlich
ihrer Anwendung nach Ta ba kso rten der Gemeinschaftserzeu-
gung 8. 9. 79 L 228/23
7. 9. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1980/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungs-
vorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 8. 9. 79 L 228/39
Andere Vorschriften
21. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1862/79 der Kommission über die Regelung
der Einfuhr in dds Vereinigte Königreich für Sakkos und Jacken aus
Geweben für Männer und Knaben (Kategorie 17) mit Ursprung in
Polen 23. 8. 79 L 215/11
24. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1876/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz,
der Tdrifstelle 44.25 ex B, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen di(~ in d<~r Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgese-
henen Zol lprJfen~nwn gewährt werden 25. 8. 79 L 217/9
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
24. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1877/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsalzes für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände, aus anderen keramischen Stoffen, aus Steingut oder feinen
Erden, der Tarifstelle 69.12 C, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 25. 8. 79 L 217/10
24. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1878/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für bestimmte Glaswaren für Beleuchtung, für
Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken usw., andere, der
Tarifstelle 70.14 A II, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 25. 8. 79 L 217/11
24. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1879/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Schlösser (einschließlich Verschlüsse und
Verschlußbügel mit Schloß) usw., der Tarifnummer 83.01, mit
Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rat.es vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 25. 8. 79 L 217/13
24. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1880/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Primärelemente und Primärbatterien der
Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG)·Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 25. 8. 79 L 217/15
Es sind nachzutragen:
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1350/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger ande-
rer Rinder in der Gemeinschaft 2. 7. 79 L 163/1
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1351/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestim-
mungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor 2. 7.79 L 163/3
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1352/79 der Kommission zur Festsetzung
der ab 2. Juli 1979 geltenden Ankaufspreise für Interventionen auf
dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1045/78 2. 7. 79 L 163/4
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1353/79 der Kommission zur Verlängerung
der Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Schlacht-
prämie an Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1979/80
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 926/77 2. 7. 79 L 163/7
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1354/79 der Kommission über die Durchfüh-
rungsvorschriften für die Gewährung einer Prämie bei der Geburt
von Kälbern während eines neuen Zeitraumes von zwölf Monaten 2. 7. 79 L 163/8
29.6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1355/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestim-
mungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor 2. 7. 79 L 163/10
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1356/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2036/74 zur Festsetzung der Preise für den
Verkauf zu herabgesetzten Preisen der von den Interventionsstellen
gelagerten Hinterviertel von ausgewachsenen Rindern an soziale
Einrichtungen 2. 7. 79 L 163/12
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1357/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 542/79 über den Verkauf von gefrorenem
Rindfleisch, das sich im Besitz der italienischen Interventionsstelle
befindet und zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft
bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetztem Preis 2. 7. 79 L 163/15
Nr. 5B - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1979 1607
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bez(~ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1358/79 der Kommission zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 3006/78 betreffend die Berechnung
der Betriige zur Senkung der Einfuhrbelastung für Rindfleisch-
crzeugnissc mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pdzilischen Ozean für den am 2. Juli 1979 beginnen-
den Zeitraum 2. 7. 79 L 163/17
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1360/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungs-
bestimmungcn für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütte-
rung von Tien~n mit Ausnahme von jungen Kälbern 2. 7. 79 L 163/20
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1361/79 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwek-
ken 2. 7. 79 L 163/21
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1362/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Beträge der im Sek-
tor Milch und Milcherzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erhe-
benden Mitverantwortungsabgabe 2. 7. 79 L 163/22
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1363/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung des
neuen Umrechnungskurses für die Landwirtschaft 2. 7. 79 L 163/23
19. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1513/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1945/78 über die Durchführungsbestim-
mungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Wirtschaftsjahr 1978/79 bezüglich der Zulassung der
Brennereien 20. 7. 79 L 184/10
19. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1514/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 zur Festlegung von Druchführungs-
bcsti mm ungen für die Gewährung der für die Raffinierung von Roh-
zucker, der in den französischen überseeischen Departements
erzeugt worden ist, vorgesehenen Beihilfe und des Differenzbetrags 20. 7. 79 L 184/11
19. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1515/79 der Kommission die Anwendung
des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Rind-
()e isc herzeugnisse 20. 7. 79 L 184/12
19. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1516/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 über besondere Durchführungsvor-
schriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut 20. 7. 79 L 184/14
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-
lien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 21. 7. 79 L 185/1
20. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1520/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmungen des
Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des
Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Segel und Zelte 21. 7. 79 L 185/16
20. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr 1521/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs
von Textil waren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs in bezug auf bestimmte Handschuhe 21. 7. 79 L 185/18
20. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
pul ver aus staatlicher Lagerhaltung 21. 7. 79 L 185/20
20. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1525/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/78 zum Erlaß von Schutzmaß-
nahm(!n bei der Einfuhr von Pilzkonserven 21. 7. 79 L 185/23
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister dm Justiz Verld(J: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhanq stelwnde Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltdrifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlc1gsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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wandte Steuersillz lwträqt fi,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis ß enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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