1573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1979 Nr.57
Tag Inha lt Seite
3. 9. 79 Verordnunq über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den
Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
!H\11: (i()(J. J -:J-5; 1,()().1-3-4
12. 9. 79 Verordnunq über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-
kauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
rH!ll: H00-21-1-74; B00-21-1-37
14. 9. 79 Verordnunq zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung und der Verordnung zur Durch-
führung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
til3-l-1, til2-14-1
14. 9. 79 Verorclnunq über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungs-
gesetz für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1_590
JlP\]: 7S4-2-2-4
17. 9. 79 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz 1591
neu: 2031-1-19; 2031-1-15
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqcsctzblatt Teil II Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1593
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustv,
Vom 3. September 1979
Auf Grund des§ 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs- (2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über-
gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) sowie tragen die Zuständigkeiten
des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.613) 1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für
wird verordnet:
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von
§ 1
Schiffen außerhalb der Öffnungszeiten der Zoll-
Oberfinanzbezirk Bremen stellen;
(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen wird die b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung
Zuständigkeit der Hauptzollämter Bremen-Nord und von Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenommen
Bremen-Ost für die Bestellung von Steuerhilfsperso- benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit Liege-
nen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuer- platz im Bezirk des Hauptzollamts Bremen-
rechtlich erheblichen Tatsachen übertragen. Ost;
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. des Haur:itzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des Oxstedter
Hannover - für Baches-Hohe Lieth;
a) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser- 2. die Grenzaufsicht auf dE;r Weser vom Sandstedter
ufer von der nördlichen Stadtgrenze Bremens Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außen-
bis einschließlich Sandstedt; weser die seeseitige Überwachung des Landgebie-
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nörd- tes auf dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unter-
lichen Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter feuer, auf dem rechten Weserufer bis zum Wremer-
Sielhafen; tief.
§2
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Bremen und der Hauptzollämter Emden, Oberfinanzbezirk Düsseldorf
Nordhorn, Oldenburg und Osnabrück - Oberfi- (1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zustän-
nanzbezirk Hannover- für die Steueraufsicht über digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti- bezirks Düsseldorf für die Bewilligung und den
gem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf- Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die
sicht von einem besonders dafür eingerichteten Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-
Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird und lungsaufschub übertragen.
die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Durchführung der Besteuerung und des Erhe- (2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zuständig-
bungsverfahrens. keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Düsseldorf für die Steueraufsicht über die
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertra-
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von
gen die Zuständigkeiten einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-
1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre- trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus
men-Nord für ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 gen.
für Schiffe mit Heimathafen Bremen;
§3
b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Scheck; Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei- (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West
stung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung werden übertragen die Zuständigkeiten
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
1976 über das gemeinschaftliche Versandver- zirks Frankfurt am Main für die Bewilligung und
fahren (ABI. EG Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs
1977); und die Verwaltung der Sicherheiten für den lau-
d) die Überwachung der allgemein zugelassenen fenden Zahlungsaufschub;
Steuerbürgen; 2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und
e) die Ermit'tlung von Steuerstraftaten und die Frankfurt am Main-Flughafen für die Überwa-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- ch~ng der allgemein zugelassenen Steuerbürgen;
rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie 3. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 249 Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda
Abs. 1 der Abgabenordnung obliegt; und Gießen für die Steueraufsicht über die Abgabe
f) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineral-
Behältern zur Beförderung von Waren unter öl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von
Zollverschluß; einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-
g) die Verwertung beweglicher Sachen; Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
h) die Verwaltung von Fundsachen; der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- (2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost wird
zirks Bremen für die Bewilligung und den Widerruf die Zuständigkeit der Hauptzollämter Frankfurt am
des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal- Main-Flughafen und Frankfurt am Main-West für die
tung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungs- Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
aufschub. und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie für
die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbehörden
(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden die im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenordnung
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - obliegt, übertragen.
Oberfinanzbezirk Hannover - übertragen für
(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit
1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weserufer des Hauptzollamts Fulda für die _nach § 4 Abs. 3 der
vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis zur Interzonenüberwachungsverordnung in der im Bun-
südlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von der desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 770-1, ver•
nördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs der öffentlichten bereinigten Fassung der Zollverwaltung
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1575
obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll-
Hauptzo1lamts Fulda übertragen, der wie folgt und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen Tatsa-
begrenzt wird: chen, für Lotsen gilt Abs. 4 Nr. 1;
1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra- 2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hamburg-
Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Roten- Harburg und Hamburg-St. Annen für
burg; a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Behältern zur Beförderung von Waren unter
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Zollverschluß;
Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch- b) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein Stra-
führung der Interzonenüberwachungsverordnung ßengütertransportmittel im Berlinverkehr nicht
vom 6. September 1951, BAnz. Nr. 183 vom 21. Sep- verschlußsicher hergerichtet werden kann;
tember 1951;
c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zoll-
3. im Süden durch folgende Linie: behandlung von Rückwaren im Verkehr zwi-
von der Grenze zur Deutschen Demokratischen schen dem Freihafen Hamburg und dem Zollge-
Republik - etwa 550 m südsüdwestlich des Punktes biet und bei der vorübergehenden Verwendung
287,4- etwa 200 m in nordnordwestlicher Richtung von Waren, die ständig im Freihafen und nur
entlang des Weges bis zur Waldecke, von dort in vorübergehend im Zollgebiet gebraucht werden.
westlicher Richtung bis zur Brücke über die Auto-
bahn Bad Hersfeld-Obersuhl (Punkt 377,7), von (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden
dort in südwestlicher Richtung entlang der Auto- übertragen
bahn bis zum Punkt 440,7 und weiter in westlicher 1. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Lüneburg
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen - Oberfinanzbezirk Hannover- und Itzehoe-Ober-
Begrenzung des Grenzbezirks bei Punkt 480,3 finanzbezirk Kiel - für die Grenzaufsicht auf der
(Toter Mann); Unterelbe;
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- 2. die Zuständigkeit des Hauptzollamts Lüneburg -.
kratischen Republik. Oberfinanzbezirk Hannover - für die Grenzauf-
(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West sicht am Südufer der Unterelbe und im Zollgrenz-
wird die Zuständigkeit der Hauptzollämter Darm- bezirk zwischen der Landesgrenze der Freien und
stadt, Frankfurt am Main-Flughafen und Frankfurt Hansestadt Hamburg und dem Nordwestrand des
am Main-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeu- Ortes Over jeweils bis zur Flußmitte.
gen und Behältern ..zur Beförderung von Waren unter (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden
Zollverschluß übertragen. übertragen
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständig- 1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
keit des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von des Oberfinanzbezirks Hamburg für
Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung
von Waren unter Zollverschluß übertragen. a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
den Zahlungsaufschubs;
§4 b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-
nahme der Barsicherheiten;
Oberfinanzbezirk Freiburg
c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Dem Hauptzollamt Freiburg werden die Zuständig- Scheck;
keiten der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Freiburg übertragen für d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-
stung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung
1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der 1976 über das gemeinschaftliche Versandver-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; fahren;
2. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- 2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib- des Oberfinanzbezirks Hamburg für
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor- a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie
und des Erhebungsverfahrens. Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 249
Abs. 1 der Abgabenordnung obliegt;
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
§5
c) die Verwaltung von Fundsachen.
Oberfinanzbezirk Hamburg
Die Zuständigkeit des Freihafens Hamburg bleibt
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden unberührt;
übertragen
3. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hamburg-
1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter Harburg und Hamburg-St. Annen für die Überwa-
des Oberfinanzbezirks Hamburg für die Bestellung chung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen ..
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder wer- sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-
den übertragen die Zuständigkeiten führung der Besteuerung und des Erhebungsver-
fahrens.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
zirks Hamburg für die Bestellung von Lotsen als (6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird
Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Har-
verbrauchsleuerrechtlich erheblichen Tatsachen; burg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung von
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff im
Grenzaufsicht im Parkhafen, Steendiekkanal, Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet
Rüschkanal, Neßkanal, Neßhafen und im Köhl- werden kann, übertragen.
brand zwischen Rugenberger Schleusen und Roß-
§ 6
kanal sowie in einem Landstreifen entlang der Zoll-
grenze um den Freihafen Hamburg, der durch fol- Oberfinanzbezirk Hannover
gende Linie begrenzt wird:
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die
Europastraße 4- Europastraße 3- Georgswerder- Zuständigkeit der Hauptzollämter Göttingen und Hil-
bogen - Honartsdeich - Honartsdeicher Kehre - desheim, dem Hauptzollamt Lüneburg die des Haupt-
Vogelhüttendeich - Ernst-August-Deich - Rei- zollamts Uelzen und dem Hauptzollamt Nordhorn die-
herstieg-Deich- Neuhöfer' Straße- Nordufer des des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von
Neuhöfer Kanals - Nordgrenze des Hansaports - Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung
Rugenberger Damm- Finkenwerderstraße-Dra- von Ordnungswidrigkeiten übertragen.
denaustraße - Werktor der Firma BP am Köhl-
fleetdamm-südliche Begrenzung der BP-Raffine- (2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertra-
rie bis zum Westufer des Griesenwerder Hafens; gen die Zuständigkeiten
3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
Grenzaufsicht; zirks Hannover für die Bewilligung und den
4. der Hauptzollämter Hambuq~-Ericus, Hamburg- Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und
Harburg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Wal- die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden
tershof für die Befreiung von Verkehrsverboten für Zahl ungsa ufsch ub;
Schiffe nach § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollord- 2. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hil-
nung; desheim, Lüneburg, Uelzen und des Hauptzollamts
5. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mit- Kassel-Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main- für
wirkung bei der Erstattung von Visagebühren im die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Interzonen-Reiseverkehr; brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
6. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham- dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-
burg-St. Annen für die Zulassung zum Führen des genommen wird, und die sich daraus ergebenden
Zollzeichens 2. Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden und des Erhebungsverfahrens.
übertragen die Zuständigkeiten (3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zustän-
1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg- digkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die nach § 4
Harburg- ausgenommen in Cuxhaven - und Ham- Abs. 1 Buchstabe a und§ 4 Abs. 3 der Interzonenüber-
burg-Waltershof für die Bewilligung und Überwa- wachungsverordnung der Zollverwaltung obliegen-
chung der bleibenden Zollgutverwendung von den Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des
Betriebsstoffen auf Schiffen; Warenverkehrs über die Grenze zur Deutschen
Demokratischen Republik in dem Teil des Bezirks des
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für
Hauptzollamts Uelzen übertragen, der wie folgt
a) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen, begrenzt wird:
Gütertransportmittel im Berlinverkehr selbst 1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-
mit amtlich zugelassenen Verschlüssen zu ver- ken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;
sehen;
b) - ausgenommen in Cuxhaven - die Ausstellung 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
von Anmeldebestätigungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen
Buchstabe b der Allgemeinen Zollordnung), die Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
Ausstellung von Bezugs- und Anschreibebü- führung der Interzonenüberwachungsverordnung;
chern für unverzollten Schiffsbedarf von im Gel- 3. im Süden durch folgende Linie:
tungsbereich des Zollgesetzes beheimateten Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokra-
Wassersportfahrzeugen sowie für die Entschei- tischen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau
dung über festgestellte Fehlmengen; (Deutsche Demokratische Republik) und dem Orts-
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- teil Schleta u der Gemeinde Lemgow führenden
zirks Hamburg für die Steueraufsicht über die Weg, in westnord westlicher Richtung über den
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht (Gemeinde Prezelle), von hier geradlinig weiter in
von einem besonders dafür eingerichteten Treib- nordwestlicher Richtung am Westrand des Ortstei-
stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die les Lanze der Gemeinde Prezelle vorbei bis zur
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1577
westlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur Deut- (6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän-
schen Demokratischen Republik nach der Zweiten digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach§ 4
Verordnung zur Durchführung der Interzonen- Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung der
überwachungsverordnung; Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertra-
kratischen Republik. gen, der wie folgt begrenzt wird:
(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig- 1. Im Norden durch folgende Linie:
keit des Hauptzollamts Braunschweig für die nach§ 4 Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-
Abs. 1 Buchstabe a und§ 4 Abs. 3 der Interzonenüber- punktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen
wachungsverordnung der Zollverwaltung obliegen- Demokratischen Republik bis zu der l 00 m süd-
den Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des westlich davon gelegenen Eisenbahnbrücke über
Warenverkehrs über die Grenze zur Deutschen die Oker; von dort weiter auf dem Feldweg, der
Demokratischen Republik in dem Teil des Hauptzoll- zunächst in nordwestlicher und dann in südwestli-
amts Braunschweig übertragen, der wie folgt begrenzt cher Richtung bis zur Bundesstraße 4 bei Höhen-
wird: punkt l l 2,2 verläuft; von hier geradlinig weiter in
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir- westlicher Richtung bis zum Höhenpunkt 137,0
ken der Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig; und anschließend in nordwestlicher Richtung bis
zur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße weiter
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang bis
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen zur Straße Wehre-Weddingen beim Höhenpunkt
Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch- 144,0;
führung der Interzonenüberwachungsverordnung;
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
3. im Süden durch folgende Linie: Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen
Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
Demokratischen Republik mit der Straße Weferlin- führung der Interzonenüberwachungsverordnung;
gen-Grasleben entlang dieser Straße bis zur Ab- 3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken
zweigung nach Querenhorst in der Ortsmitte Gras- der Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;
lebens und von dort geradlinig in westlicher Rich-
tung bis zum Höhenpunkt 115,5 auf der Straße 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-
Ahmstorf-Rennau; kratischen Republik.
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- § 7
kratischen Republik. Oberfinanzbezirk Karlsruhe
(5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die (l) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden über-
Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die tragen die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzoll-
nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverord- ämter des Bundesgebiets für
nung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in
dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim 1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen
übertragen, der wie folgt begrenzt wird: Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei
der Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden;
l. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezir-
2. die Vollstreckung der unter Nummer 1 bezeichne-
ken der Hauptzollämter Braunschweig und Hildes-
heim; ten Abgaben.
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertra-
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
gen die Zuständigkeiten
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen
Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
führung der Interzonenüberwachungsverordnung; zirks Karlsruhe für die Bewilligung und den
3. im Süden durch folgende Linie: Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und
Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt- die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden
punktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen Zahlungsaufschub;
Demokratischen Republik bis zu der l 00 m süd- 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
westlich davon gelegenen Eisenbahnbrücke über zirks Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau
die Oker; von dort weiter auf dem Feldweg, der - außer in dem zum Landkreis Pirmasens gehören-
zunächst in nordwestlicher und dann in südwestli- den Teil seines Bezirks-und Ludwigshafen-Ober-
cher Richtung bis zur Bundesstraße 4 bei Höhen- finanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht über
punkt 112,2 verläuft; von hier geradlinig weiter in die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-
westlicher Richtung bis zum Höhenpunkr 137,0 gem Mineralöl als TreibstofL soweit die Steuerauf-
und anschließend in nordwestlicher Richtung bis sicht von einem besonders dafür eingerichteten
zur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße weiter Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und
bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang bis die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
zur Straße Wehre-Weddingen beim Höhenpunkt Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
144,0; bungsverfahrens.
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo- (3) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän-
kratischen Republik. digkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bezirks Ka rlsru h<>, der Ha uptzollJ mter der Oberfi- Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht
nanzbezirk<! FrPi bu rg, Kobl<)nZ, München, Nürnberg, von einem besonders dafür eingerichteten Treib-
Saarbrücken und Stuttgart sowi<' der Hauptzollämter stoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die
Darmstadt, Frankfurt am Main-Flughafen, Frankfurt sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-
am Main-Os~ Frankfurt am Main-West und Wiesba- führung der Besteuerung und des Erhebungsver-
den des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für die fahrens.
Ausgabe und den Ersatz von Tabaksteuerzeichen, für
die Erstattung der durch Verwenden von Tabaksteu- § 10
erzeichen entrichteten Tabaksteuer und für die Fest- Oberfinanzbezirk Köln
setzung und Auszahlung der Tabaksteuererleichte-
rung für kleinere Betriebe übertragen. (1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die
Zuständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Süd und
§ 8 Heinsberg für die Steueraufsicht über die Abgabe und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als
Oberfinanzbezirk Kiel Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
(1) Dem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp
der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden
Kiel übertragen für Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und
des Erhebungsverfahrens übertragen.
1. die Verwaltung der Biersteuer;
(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden die
2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zuständigkeiten der Hauptzollämter Aachen-Nord
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der und Heinsberg für die Ermittlung von Steuerstraftaten
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
3. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie Voll-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib- streckungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders Abgabenordnung obliegt, übertragen.
dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertra-
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung gen die Zuständigkeiten
und des Erhebungsverfahrens. 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
(2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zustän- zirks Köln für
digkeit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-
§ 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben im Grenz- Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-
bezirk zur Deutschen Demokratischen Republik im schub;
Stadtgebiet Lübeck übertragen. b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-
(3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden die stung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost über- (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
tragen für 1976 über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren;·
1. Außenprüfungen und Steueraufsicht;
2. des Hauptzollamts Köl,n-Rheinau für
2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten a) die Überwachung der allgemein zugelassenen
sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek- Steuerbürgen;
kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelas-
Abgabenordnung obliegt; sene Zollvergünstigungen und Zollverkehre.
3. die Erledigung der Zahlstellengeschäfte des Haupt-
(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden über-
zollamts Lübeck-Ost.
tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-
§ 9 Deutz für
1. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Oberfinanzbezirk Koblenz brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
Zuständigkeiten dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
zirks Koblenz für die Bewilligung und den Wider- und des Erhebungsverfahrens;
ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-
waltung der Sicherheiten für den laufenden Zah- 2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
lungsaufschub; gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-
2. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der
Hauptzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Abgabenordnung obliegt, ausgenommen die Voll-
Frankfurt am Main-für die Steueraufsicht über die streckung wegen Handlungen, Duldungen oder
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Unterlassungen.
Nr. 57 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1579
§ tt Kassel und Gießen des Oberfinanzbezirks Frank-
Oberfinanzbezirk München furt am Main für die Ausgabe und den Ersatz von
Tabaksteuerzeichen, für die Erstattung der durch
Dem lfauptzollamt München-Mitte werden über- Verwenden von Tabaksteuerzeichen entrichteten
tragen die Zuständigkeiten Tabaksteuer und für die Festsetzung und Auszah-
lung der Tabaksteuererleichterung für kleinere
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes Betriebe.
für die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lie-
ferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deut- (2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zustän-
schen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen digkeit der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie
der amerikanischen Streitkräfte; des Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- Bezirks, die nicht zu den Kreisen Coesfeld und Stein-
zirks München für furt gehören, für die Steueraufsicht über die Abgabe
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen- als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf- trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
schub; benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei- rung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
stung nach Artikel 30 und 31 der Verordnung (3) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zuständig-
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
1976 über das gemeinschaftliche Versandver-
zirks Münster für die Bewilligung und den Widerruf
fahren;
des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwal-
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den tung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als schub übertragen.
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem
§ 13
besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-
trolltrupp vorgenommen wird, und die sich dar- Oberfinanzbezirk Nürnberg
aus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden
der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;
übertragen die Zuständigkeiten
3. des Hauptzollamts München-West für
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die zirks Nürnberg für die Bewilligung und den Wider-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-
rigkeiten sowie für die Vollstreckung, soweit sie waltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-
Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 249 lungsaufschub;
Abs. 1 der Abgabenordnung obliegt;
2. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden
b) die Verwertung beweglicher Sachen; sowie des Hauptzollamts Bamberg in den Landkrei-
c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem sen Kronach, Kulmbach, Bayreuth und Forchheim
Scheck; und der kreisfreien Stadt Bayreuth für die Steuer-
aufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von
d) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit
als Eingangsabgaben erhoben werden; die Steueraufsicht von einem besonders dafür ein-
e) die Überwachung der allgemein zugelassenen gerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom-
Steuerbürgen. men wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
§ 12 nahmen zur Durchführung der Besteuerung und
des Erhebungsverfahrens.
Oberfinanzbezirk Münster
(2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zustän-
(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen
digkeit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbe-
die Zuständigkeiten ·
zirk München - für die zollamtliche Behandlung von
1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie Waren im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im
des Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Hafen Kelheim übertragen.
Bezirks, die zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt
(3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zustän-
gehören, für die Steueraufsicht über die Abgabe
digkeit des Hauptzollamts Schweinfurt sowie des
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineral-
Hauptzollamts Bamberg in den Landkreisen Coburg,
öl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von
Lichtenfels, Bamberg und den kreisfreien Städten
einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-
Coburg und Bamberg für die Steueraufsicht über die
Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von
der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;
einem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon-
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus
zirks Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanz- ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
bezirke Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-
Kiel und Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, gen.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 14 1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
für
Oberfinanzbezirk Saarbrücken
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra- Abfindungsanmeldungen;
gen die Zuständigkeiten
b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeu-
1. des Hauptzollamts Saarlouis für gungsbeschränkungen;
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die c) die Erteilung von Brenngenehmigungen;
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten; d) die Festsetzung der abzuliefernden oder zu ver-
steuernden Branntweinmengen und die Erhe-
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufen- bung des Branntweinaufschlags, ausgenommen
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der in Fällen der Neufestsetzung wegen nicht ord-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf- nungsmäßig angemeldeter und durchgeführter
schub; Verfahren;
2. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll- e) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur
amts Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn
zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs-
Bezirks und des Hauptzollamts Kaiserslautern - anmeldung ergibt;
Oberfinanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht
über die Abgabe und den Verbrauch von steuer- 2. der Hauptzollämter Reutlingen und Stuttgart-Ost
für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und
pflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die
Steueraufsicht von einem besonders dafür einge- Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-
verschluß;
richteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen
wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen· 3. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahrneh-
zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe- mung der zollamtlichen Behandlung des Waren-
bungsverfahrens. verkehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkrei-
§ 15 ses Stuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts
Stuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbe-
Oberfinanzbezirk Stuttgart zirke Bad Cannstatt, Hedelfingen, Mühlhausen,
(1) Dem Hauptzollamt. Stuttgart-Ost werden über-
Münster, Obertürkheim, Untertürkheim und Wan-
tragen die Zuständigkeiten gen.
• 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe- (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit
zirks Stuttgart für des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk
München - für die zollamtliche Behandlung des
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen- Warenverkehrs über die Grenze in folgendem Teil des
den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertragen:
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-
schub; Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Alten-
stadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Osterberg und
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen Unterroth,
Steuerbürgen;
vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal,
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den
Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen,
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichen-
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem hausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz,
besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kon- Landensberg, ·Leipheim, Offingen, Rettenbach,
trolltrupp vorgenommen wird, und die sich dar- Röfingen, Waldstetten und Winterbach.
aus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens;
§ 16
2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für die Ermitt- Schlußvorschriften
lung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in
Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbehörden Kraft.
im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenordnung
obliegt. (2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Haupt-
(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über- zollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
tragen die Zuständigkeiten vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2577) aufgehoben.
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 57 -Tag der Ausg.abe: Bonn, den 26. September 1979 1581
Verordnung
über die Beruf.sausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau •)
Vom 12. September 1979
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- § 4
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt
Ausbildungsrahmenplan
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver- Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und unter Berücksichtigung der beiden Schwer.punkte
Wissenschaft verordnet: Reisevermittlung/Reiseveranstaltung sowie Kur- und
Fremdenverkehr nach der in der Anlage enthaltenen
§
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-
mittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/ abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt. Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-
§ 2 gen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsdauer Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 5
§ 3 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens einen Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1. Organisation und Verwaltung: § 6
a) Rechtsgrundlagen und Organisation des Aus- Berichtsheft
bild ungsbetriebcs; Büroo rga nisa tion,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
b) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften und eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
Bestimmungen; Arbeitsschutz und Unfallverhü- genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
tung, bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
c) Personalverwaltung; Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Markt:
§ 1
a) Struktur und Aufgaben der verschiedenen Rei-
severkehrsunternehmen und Einrichtungen des Zwischenprüfung
Kur- und Fremdenverkehrs, (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
b) Leistungstrt1gcr im Bcherbergungs- und Ver- soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-
kehrswesen, finden.
c) Marktinformation, (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-
d) Werbung; xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten
durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
3. Kundenberatung: Anlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-
a) Bedeutung der Kundenberatung, jahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
b) Auskünfte über das Angebot;
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
4. Verkauf von Sach- und Dienstleistungen; er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Rechnungswesen: (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter
a) Zahlungsverkehr, Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
6) Buchführung, genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
c) Kosten- und Leistungsrechnung. § 8
Abschlußprüfung
') Diese Ausbildungsordnung und d,ir ri<lmit abg<)stimmte, von der Ständigen
Konferenz der K ultusminisler der Länd,~r in der ßundc,m~publik Deutschland
beschlossene) Rahmenlchrpl<1n für die Berulsschuk) werden demnächst als
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Beilag<) zum Bundc-san1,eign V<'riilf<'nllicht. Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- zu gewichten.
lich ist.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in
(2) In der Prüfung ist der jeweilige Schwerpunkt im Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.
Prüfungsfach Praktische Übungen zu berücksichtigen. (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
ter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene
(3) Die Abschlußprüfung findet in den nach genann- Prüfungsdauer unterschritten werden.
ten Prüfungsfächern statt:
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
1. Prüfungsfach Betriebslehre des Reiseverkehrs: Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in
In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie
rere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens aus-
Gebieten Markt, Kundenberatung sowie Verkauf reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
von Sach- und Dienstleistungen bearbeiten. den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
2. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenverar- „ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht
beitung: bestanden.
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
rere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten des Prüfungsfach Betriebslehre des Reiseverkehrs das
Rechnungswesens und der Datenverarbeitung zweifache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-
bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen fungsfächer.
und Zusammenhänge dieser Gebiete eines Reise-
verkehrsbetriebes versteht. (9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh- in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre
rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei- zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
gen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und § 9
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Übergangsregelung
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri- ·
Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche gen Vorschriften weiter anzuwenden.
Zusammenhänge versteht und praktische Aufga-
ben bearbeiten kann. § 10
(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs- Berlin-Klausel
fächer sind schriftlich zu prüfen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prü- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-
fungsleistungen mit mindestens „ausreichend" und in dungsgesetzes auch im Land Berlin.
den beiden anderen Fächern mit „mangelhaft" bewer-
tet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers § 11
oder. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Inkrafttreten
einem der mit „mangelhaft" bewerteten Fächer die
schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung bildung zum Reiseverkehrskaufmann vom 12. Dezem-
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die ber 1974 (BGBl. I S. 3506) außer Kraft; § 9 bleibt unbe-
Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli- rührt.
Bonn, den 12. September 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1583
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
I. Gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
--------· -------
1 2 3 4 5 6
1 2 ' 3 4
1 Organisation
und Verwaltung
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Rechtsgrundlagen a) Art, Rechtsform und Gliederung des Aus-
und Organisation bildungs betrie bes beschreiben X
des Ausbildungs- b) den Betriebsablauf und den Informations-
betriebes; fluß darstellen X
Büroorganisation
(§ 3 Nr. 1 c) die Betriebs- und Arbeitsordnung erläu-
Buchstabe a) tern X
d) die Art der Beziehungen zwischen Ausbil-
dungsbetrieb und den für ihn wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorgani~ationen und
Berufsvertretungen beschreiben X
e) die zwischen dem Ausbildungsbetrieb und
seinen Vertragspartnern bestehenden
Rechtsbeziehungen und ihre gesetzlichen
Grundlagen darstellen X
f) die für den Ausbildungsort geltende Reise-
büroverordnung der Länder sowie die Be-
stimmungen über Kurtaxen und Fremden-
verkehrsabgaben erläutern und beachten X X
g) Büro- und Organisationsmittel verwalten X
h) Aktenvermerke und Telefonnotizen ver-
fassen; Telegramme, Fernschreiben und
Geschäftsbriefe entwerfen und vorgegebe-
ne Texte verwenden; Unterschriftenrege-
lungen nennen und ihre rechtliche Bedeu-
tung erklären X
i) Posteingang, Postausgang bearbeiten; Re-
gistraturarbeiten ausführen X
k) Daten in den jeweiligen Funktionsberei-
chen erfassen sowie ihre Verarbeitung
und Verwendung beschreiben X X
1) den Zweck betrieblicher Statistiken und
Dbersichten erläutern X
m) betriebliche Statistiken und Dbersichten
nach Anleitung erstellen X
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 1 4 5 6
2 3 4
1.2 arbeits- und sozial- a) die für den Arbeitnehmer geltenden Be-
rechtliche Vor- stimmungen der im Ausbildungsbetrieb
schriften und Bestim- angewendeten Tarifverträge erklären und
mungen; Arbeits- an Hand praktischer Beispiele erläutern X
schutz und Unfallver- b) die Rechte und Pflichten des Arbeitneh-
hütung mers im Ausbildungsbetrieb aus dem Be-
(§ 3 Nr. 1
triebsverfassungsgesetz nennen X
Buchstabe b)
c) die Ausbildungsordnung beschreiben so-
wie die Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag erklären X
d) die für den Arbeitnehmer geltenden Be-
stimmungen des Jugendarbeitsschutz-,
Mutterschutz- und Kündigungsschutzge-
setzes erläutern X X
e) die Zweige der Sozialversicherung be-
schreiben X
f) die betriebsspezifischen Unfallgefahren
und die sich daraus ergebenden Unfallver-
hütungsvorschriften erklären und beach-
~n X
1.3 Personalverwaltung a) die wesentlichen Aufgaben des Personal-
(§ 3 Nr. 1 bereichs im Ausbildungsbetrieb beschrei-
Buchstabe c) ben, insbesondere die der Personalpla-
nung, -beschaffung, -führung und -verwal-
tung X X
b) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim
Ausscheiden von Arbeitnehmern be-
schreiben und die wichtigsten arbeits-
rechtlichen Vorschriften nennen X
c) den Inhalt der Lohn- und Gehaltsabrech-
nung beschreiben X
d) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
für den Reiseverkehrskaufmann nennen X
2 Markt
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Struktur und Auf- a) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im
gaben der verschie- Reiseverkehr/Kur- und Fremdenverkehr
denen Reiseverkehrs- beschreiben X
unternehmen und b) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläu-
Einrichtungen des tern und die sich daraus ergebende Zusam-
Kur- und Fremden- menarbeit mit Unternehmen und Einrich-
verkehrs tungen der Reisevermittlung, Reiseveran-
(§ 3 Nr. 2
staltung, des Kur- und Fremdenverkehrs
Buchstabe a) und der Sozialversicherungsträger be-
schreiben X X X
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1585
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
- - - 1 - - - - - - - · ------··-·-
2.2 Leistungsträger im a) unter Berücksichtigung fremdsprachli-
Beherbergungs- und cher Fachausdrücke die Abwicklung des
Verkehrswesen Einkaufs von Leistungen der Verkehrsträ-
(§ 3 Nr. 2 ger und im Beherbergungswesen erläutern X
Buchstabe b) b) wesentliche Bestandteile des Vertrages
mit den Leistungsträgern im Beherber-
gungswesen erklären X X
c) Merkmalseinteilung, Kategorien sowie
Preisklassen der Leistungsträger im Beher-
bergungswesen nennen und Unterschie-
de erklären X X
d) Leistungsträger, ihre Einrichtungen und
Konditionen im nationalen und internatio-
nalen Verkehr nennen X X X
2.3 Marktinformation a) Marktinformationen einholen und bei
(§ 3 Nr. 2 Kundenberatung und Verkauf anwenden X X X
Buchstabe c) b) Aufbau und Inhalt von Katalogen und/
oder Prospekten erkennen und erklären X X
c) Verkehrsverhältnisse, klimatische und po-
litische Gegebenheiten sowie Saisonzei-
ten in den wesentlichen touristischen Ge-
bieten des In-und Auslandes beschreiben X X X
d) Lage und klimatische Verhältnisse sowie
die jeweiligen Kurmöglichkeiten wichti-
ger Fremdenverkehrsorte, Kurorte und
Heilbäder des In- und Auslandes nennen X X X
2.4 Werbung a) branchenübliche Werbemöglichkeiten dar-
(§ 3 Nr. 2 stellen X
Buchstabe d) b) Möglichkeiten werbewirksamer Gestal-
tung von Verkaufsraum und Schaufenster
des Ausbildungsbetriebes beschreiben X
3 Kundenberatung
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Bedeutung der a) Art und Umfang der Kundenberatung be-
Kundenberatung schreiben X X
(§ 3 Nr. 3
b) Folgen einer unzulänglichen Kundenbera-
Buchstabe a) tung erläutern X
c) Werbe- und Informationsmaterial auswäh-
len, ausgeben und erläutern X X
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
3.2 Auskünfte über das a) Auskünfte zu Fragen des Reiseverkehrs er-
Angebot teilen X X X X
(§ 3 Nr. 3 b) Informationsmöglichkeiten über Einreise-
Buchstabe b) bestimmungen im grenzüberschreitenden
V erkehr nennen X
c) über das örtliche Veranstaltungsangebot,
insbesondere Ausflugsmöglichkeiten,
Kultur- und Sportveranstaltungen, Aus-
kunft geben X X X
4 Verkauf von Sach- a) die Bedeutung eines erfolgreichen Ver-
und Dienstleistungen kaufsgesprächs im Dienstleistungsbereich
(§ 3 Nr. 4) erläutern X X X X
b) Verkaufsgespräche vorbereiten X X X X
c) Sach- und Dienstleistungen verkaufen X X X
d) Vakanzlisten berücksichtigen X X
e) Rechtswirkungen aus den Verkäufen er-
läutern X X X
f) Reklamationen entgegennehmen und zur
Entscheidung vorbereiten; bei der Ab-
wicklung von Schadensfällen mitwirken X X X
5 Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Zahlungsverkehr a) beim Ausstellen von Rechnungen mitwir-
(§ 3 Nr. 5 ken X
Buchstabe a) b) die branchenüblichen Zahlungsbedingun-
gen beschreiben X
c) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kas-
senführung erklären; bei der Kassenfüh-
rung und Abrechnung mitarbeiten X
d) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit
Geldinstituten, Auftraggebern und Auf-
tragnehmern unter Berücksichtigung von
Bedingungen des Zahlungsverkehrs nach
Anleitung bearbeiten X
e) bei der Bearbeitung von Mahnungen und
bei der Einleitung des gerichtlichen Mahn-
verfahrens mitwirken X
5.2 Buchführung a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung des
(§ 3 Nr. 5 Ausbildungsbetriebes, des Kontenrah-
Buchstabe b) mens und des Kontenplanes erläutern X
b) Buchungsunterlagen anfertigen, vorgege-
bene Belege kontieren und die gewonne-
nen Daten verarbeiten X X
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1587
-- ------------------·-··---r--·----
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) die vermittelten Dienstleistungen nach
Verkaufssparten sowie nach den einzel-
nen Trägern abrechnen X X
5.3 Kosten- und a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Ko-
Leistungsrechnung stenrechnung erläutern und Beispiele für
(§ 3 Nr. 5 kostenbewußtes Handeln nennen X X
Buchstabe c) b) Unterlagen für die Kalkulation vorbereiten X
c) Kalkulationen nach Anleitung aufstellen X
II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten:
A. Reisevermittlung/Reiseveranstaltung:
1 Auskünfte über das a) Fahrpläne der verschiedenen V erkehrsträ-
Angebot ger anwenden X X
(§ 3 Nr. 3 b) Reiseverbindungen nach Anleitung zu-
Buchstabe b) sammenstellen X X
c) Auskünfte über die Programme der Reise-
veranstalter erteilen X X
d) die für den Reiseverkehr im In- und Aus-
land erforderlichen Dokumente erklären X X
e) Möglichkeiten und wichtige Bedingungen
der Gepäckbeförderung in den verschiede-
nen Verkehrsmitteln nennen und beach-
ten X X
f) Aufgaben der Reiseleitung erläutern X
2 Verkauf von Sach- a) Tarife im deutschen, ausländischen und in-
und Dienstleistungen ternationalen Eisenbahn-, Luft-, Omnibus-
(§ 3 Nr. 4) und Schiffsverkehr anwenden X X X
b) Fahr- und Beförderungsausweise sowie
Passagedokumente der verschiedenen
Verkehrsträger ausfertigen und Platzreser-
vierungen vornehmen X X X
c) alle Arten von Reisen nach Anleitung bu-
chen X X
d) Pauschalreisen und -aufenthalte nach An-
leitung ausarbeiten und verkaufen X X X
e) Reiseversicherungsscheine ausstellen X
f) Hotelgutscheine ausfertigen X
g) Mietwagenverträge vermitteln X
1
--"·· ,. 1
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
B. Kur- und Fremdenverkehr:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Auskünfte a) über die Verkehrsverhältnisse, die Anrei-
über das Angebot semöglichkeiten, die Angebote an Unter-
(§ 3 Nr. 3 kunft und Verpflegung sowie über die Ein-
Buchstabe b) richtungen zur Gästebetreuung, insbeson-
dere Verkehrsamt, Kurverwaltung und ört-
liehe Reiseleitung, Auskunft geben X X
b) die wichtigsten Bestimmungen der örtli-
chen Kurtaxordnung nennen und erläu-
tern X X
c) aktuelle Terminübersichten der Theater-,
Konzert-und anderen Veranstaltungen zu-
sammenstellen X X
d) die Kurmittel und sonstigen medizini-
sehen Dienstleistungen nennen und erläu-
tern; die Preise und Benutzungszeiten er-
mitteln und zusammenstellen X X
e) ärztliche Verordnungen für den Kurgast
mit dem Terminplan des Badebetriebes ab-
stimmen X X
f) die entsendenden Sozialversicherungsträ-
ger und ihre örtlichen Einrichtungen nen-
nen X
g) die Leistungen der Sozialversicherungsträ-
ger für Kur- und Erholungsaufenthalte
nennen X
2 Verkauf a) Einrichtungen zur Durchführung von Ta-
von Sach- und gungen und anderen Veranstaltungen an-
Dienstleistungen bieten X
(§ 3 Nr. 4)
b) Tagungen und andere Veranstaltungen
nach- Anleitung planen und vorbereiten X X
c) den zeitlichen Ablauf und die praktische
Durchführung von Tagungen und ande-
ren Veranstaltungen beobachten X
d) Kur- und Badekarten sowie Eintrittskarten
für Tagungen und andere Veranstaltungen
verkaufen X
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1589
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 14. September 1979
Auf Grund der §§ 24, 25 Abs. 1 des Zollgesetzes in tung oder Vergütung von Zoll bezogen worden sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 und die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb
(BGB!. I S. 529) und des§ 7 Abs. 2 des Mineralölsteuer- der Betriebsstoffe unternommen worden ist."
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Oktober 1978 (BGBl. 1 S. 1669) wird verordnet: Artikel 2
§ 9 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung zur Durchfüh-
Artikel 1 rung des Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesge-
§ 72 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung setzblatt Teil'III, Gliederungsnummer 612-14-1, veröf-
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 560, fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
1221; 1977 I S. 287), zuletzt geändert durch die Verord- durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juli 1977
nung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), erhält die fol- (BGBI. I S.1450), wird gestrichen.
gende Fassung:
Artikel 3
..§ 72
Übergangsbestimmungen
Betriebsstoffe für Schiffe
(1) Erla ubnisscheine, die Eignern oder Besitzern von
(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung
Schweröle und Schmierstoffe, die auf in der gewerbli- Wassersportfahrzeugen zum Bezug und zur Verwen-
chen Schiffahrt eingesetzten Schiffen, auf Behörden- dung von unverzollten oder unversteuerten Schiffs-
und Kriegsschiffen sowie auf Schiffen des Seenotret- betriebsstoffen erteilt worden sind, erlöschen mit
tungsdienstes zum Motorenantrieb, zum Heizen oder Ablauf des 30. September 1979.
zum Schmieren verwendet werden. Dies gilt nicht für (2) Bestände an Schiffsbetriebsstoffen, die sich beim
schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Kräne, Erlöschen der Erlaubnis an Bord von Wassersport-
Getreideheber. fahrzeugen befinden, dürfen unter den im Zeitpunkt
(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Nachent-
folgende Betriebsstoffe, die auf Wassersportfahrzeu- richtung von Abgaben aufgebraucht werden.
gen aus dem Zollausland eingeführt und auf ihnen (3) Enthält Gasöl, das von Wassersportfahrzeugen
zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treib- vor dem 30. September 1979 als Treibstoff bezogen
stoff eingeführtes Sch wcröl auch zum Heizen - ver- worden ist, nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset-
wendet werden: zes vorgesehene Kennzeichnungsstoffe oder andere
1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, rotfärbende Stoffe, so hat es der Schiffsführer so einzu-
die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler richten, daß der an Bord mitgeführte Treibstoff nach
Größe entspricht, dem 31. Dezember 1979 diese Stoffe in nachweisbarer
2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern Menge nicht mehr enthält.
und
3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis insgesamt 2 Artikel 4
Kilogramm.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Werden die Betriebsstoffe auf Schiffen eingeführt, die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht Zollgut werden und § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch im Land
oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung Berlin.
befreit sind, so sind sie ohne zollamtliche Überwa-
chung zollfrei. Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Artikel 5
Betriebsstoffe nicht im deutschen Hoheitsgebiet
unverzollt oder mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstat- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Bonn, den 14. September 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem
Drillen Verstrom ungsgesetz
für die Zeil vom 1. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980
Vom 14. September 1979
Auf Grund des§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 4 a
des Drillen Verslromungsgeselzes vom 13. Dezember
1974 (BGBL I S. 3473), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vor-
schriften vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), wird
verordnet:
§ 1
Für die Zeil vom 1. Oktober 1979 bis zum 31. Dezem-
ber 1980 wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
auf 4,5 vom Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der
Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elektri-
zität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern
erzielten Erlöse beträgt demnach:
t. 10. 1979 bis 31.12.1979 1980
für Baden-Württemberg vom Hundert 4,0 4,0
für Bayern vom Hundert 3,9 4,0
für Berlin vom Hundert 3,6 3,5
für Bremen vom Hundert 4,1 4,1
für Hamburg vom Hundert 4,9 5,1
für Hessen vom Hundert 4, 1 4, 1
für Niedersachsen vom Hundert 4,2 4,3
für Nordrhein-Westfalen vom Hundert 5,4 5,3
für Rheinland-Pfalz vom Hundert 4,6 4,6
für das Saarland vom Hundert 5,1 5,1
für Schleswig-Holstein vom Hundert 3,5 3,6
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 14. September 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1591
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
Vom 17. September 1979
Auf Grund des§ 15 Abs. 2 Satz 1 und des§ 29 Abs. 4
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. I S. 750)
ordne ich an:
1.
Der Kommandeur einer Abteilung des Bundes-
grenzschutzes und Dienstvorgesetzte in entsprechen-
der Dienststellung können Geldbußen bis zu einem
Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Der
Führer einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes
und Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienststel-
lung können gegenüber Polizeivollzugsbeamten im
BGS des mittleren Dienstes, mit Ausnahme der Stabs-
meister und der Oberstabsmeister im Bundesgrenz-
schutz, Geldbußen bis zu einem Sechstel des zulässi-
gen Höchstbetrages verhängen.
I1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
hörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden
den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einlei-
tungsbehörden übertragen.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenz-
schutz vom 3. Juli 1969 (BGBI. I S. 744) außer Kraft.
Bonn, den 17. September 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 15. September 1979
Tag In h a 1 t Seite
23. 8. 79 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Anhangs III des
WashiniJtoner Artenschutzübereinkommens ......................................... . 986
11. 9. 79 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 20/79 - Erhöhung des
Zollkontinqents 197!) für Bananen) .................................................. . 991
fi13-2-1
8. 8. 79 Bekanntmaclnrng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Haiti über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 991
21. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-
nalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
21. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . • 996
21. 8. 79 J3ckanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe . . . . 997
22. 8. 79 Bekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
li.md und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . 999
22. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1001
22. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1003
22. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1004
22. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lund und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1006
22. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lünd und der Regierun~J der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1007
2:J. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rutes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
23. 8. 79 B~~anntrnachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der
'1v aren ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 1010
23. 8. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1010
23. 8. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Zweiten Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1012
23. 8. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allge-
meinen Zoll- und lfondelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und
Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
23. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
23. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1013
27. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Kon-
ferenz der Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . . 1015
29. 8. 79 Bekanntmachunq über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . 1015
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Vorcins<mdung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1593
Nr. 41, ausgegeben am 19. September 1979
Tag Inhalt Seite
12. 9. 79 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am
GrenzüberfJang Bad SäckingenLStein ................................................ . 1017
14. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ............................... . 1019
22. 8. 79 Rekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammen-
arbeit .............................. , • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1019
24. 8. 79 Bekanntmachung zu dem Internationalen Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzen-
züchtungen ........................................................................ , 1022
28. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erweiterung
der Zusti.indiqkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden
können ...........................................................................• 1024
28. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Feststellung
der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder ................................. . 1024
28. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht ................................................•... : ......•.. 1025
30. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1025
30. 8. 79 Bekanntmachunq über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern .... 1028
3. 9. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1028
3. 9. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ...... . 1030
5. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch~ungarischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ....................................................................... . 1031
7. 9. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-
israelischen Doppelbesteuerungsabkommens ......................................... . 1031
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °io.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 8. 79 Verordnung Nr. 18/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 167 6.9. 79 15.9.79
9500-4-6-4
5. 9. 79 Verordnung Nr. 19/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 169 8.9.79 15.9. 79
9500-4-6-4
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczr'ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1811 /79 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1636/79 zur Abweichung von den Schutz-
maßnahm<'n bei d<!r Einfuhr von Pi I z ko n se rve n 15. 8. 79 L 207111
17. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1840/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1501 /77 zur Festlegung der Interventions-
orte für Getreide 18. 8. 79 L 209/20
21. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1849/79derKommissionzurFestsetzungdes
Einlagerungsdatums für Butter, die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 262/79 verkauft wird 22. 8. 79 L 214/5
Andere Vorschriften
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates über Zinszuschüsse für
bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems
gewährte Darlehen 8. 8. 79 L 200/1
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1737/79 des Rates zur Aufstockung der für
das Jahr 1979 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferro-
chrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshunderttei-
len oder mehr der Tarifstelle ex 73.03 EI des Gemeinsamen Zolltarifs 8. 8. 79 L 200/4
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1738/79 des Rates zur Aufstockung des
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2470/78 für das Jahr 1979 eröffne-
ten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus
Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs 8. 8. 79 L 200/5
8. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1751 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Sämischleder (Chamoisleder) der Tarifnum-
mer 41.06, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
. Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt. werden 9. 8. 79 L 201/11
8. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1752/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Beleuchtung der
Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 9. 8. 79 L 201 /12
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1758/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verede-
lungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Verede-
lungsverkehr der Gemeinschaft 10. 8. 79 L 202/1
9. 8. 79 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1793/79 des Rates zur
Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind 14. 8. 79 L 206/1
9. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1794/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 154/75 in bezug auf die Finanzierung der Ölkar-
tei 14. 8. 79 L 206/3
8. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1798/79 der Kommission zur Eröffnung
zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von
Textilwaren mit Ursprung in Polen anläßlich der Messe „Berliner
Interchic" 1979 14. 8. 79 L 206/10
Nr. 57...:..... Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1979 1595
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
14. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1810/79 der Kommission über die Festset-
zung von MittP!wertcn für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchl.<~n und Äpfeln und Birnen 15. 8. 79 L 207/9
16. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1818/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte
und abgeschrägte Klammern, Ringnägel, Haken und Reißnägel, aus
Eisen oder Stahl, usw., der Tarifnummer 73.31, mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 8. 79 L 208/8
16. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1821/79derKommissionzurWiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Flechtstoffe, in Flächenform verwebt oder
parallel aneinandergefügt, usw., der Tarifnummer ex 46.02, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 8. 79 L 208/15
16. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1822/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenom-
men isolierte Drähte für die Elektrotechnik, der Tarifnummer 73.14,
mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 8. 79 L 208/17
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1829/79 der Kommission zur Änderung der
Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 des Rates über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern 20. 8. 79 L 212/1
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1830/79 der Kommission zur Änderung der
einzelstaatlichen Anteile an bestimmten Höchstmengen für die Ein-
fuhr von Textilwaren mit Ursprung in Drittländern · 20. 8. 79 L 212/6
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1831/79 der Kommission über die gemein-
same Einfuhrregelung für Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Che-
nillcgewebe (Kategorie 32) mit Ursprung in Hongkong 20. 8. 79 L 212/14
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1832/79 der Kommission über die gemein-
same Einfuhrregelung für Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt
oder gekämmt (Kategorie 46), mit Ursprung in Argentinien 20. 8. 79 L212/17
20. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1850/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Salicylsäure der Tarifstelle 29.16 B I a), mit
Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22. 8. 79 L 214/6
20. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1851 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken, weder gummi-
clastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer 60.02, mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung {EWG) Nr.
1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 22. 8. 79 L 214/8
20. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1852/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes (ür Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder
und dergleichen, ohne Motor, der Tarifnummer 87.10, mit Ursprung
in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden. 22. 8. 79 L 214/9
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesrnini:;tcr der Justiz Vcrla~J: Bun-
desanzeiger Verla1p;11cs.rn. b .l I. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bunde:;gcsetzbldtt Teil I wc1 den Gesetze, Verordnungen,
Anordnun~Jcn und d<1mit im Zus<1mmcnhanq stehende I3ekannt-
machun<Jl)n verölfentlicht. Im I3undcsqesetzbl<1tt Teil II werden
völkerrechtlicho Ve1einbc1run11cn, Vertrii\JO mit der DDR und
die dazu qcliörcndcn Rechtsvorschriften und Bckanntmdchunqen
sowie Zolltarifvcro1dnungcn vcröffenllichl.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 343. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr.172 vom 13. September 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 172 vom 13. September 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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