1549
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1979 Nr.56
Tag In ha lt Seite
21. 8. 79 Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr . . . . . 1549
lll'll: 61:J-4-11-4; 613-4-11•3
27. 8. 79 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk . . . . 1559
neu: 7110-3-66
31. 8. 79 Zweite Verordnung zur Anderung der Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung
und Ausfuhr -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562
7847-11-6-1
4. 9. 79 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-
fernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1566
'1241-8
3. 9. 79 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1567
2030-11-47-6
3. 9. 79 Anordnung über die Dbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1568
2030-14-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil Il Nr. 38 und Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
Verkündungen im Bundesanzei~Jer .................. · ............................... . 1570
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1571
Verordnung
über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr
Vom 21. August 1979
Auf Grund des§ 48 b Abs. 2 des Zollgesetzes in der § 2
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Die Verordnung über pauschale Abrechnungs-
(BGBl. I S. 529) wird verordnet: schlüssel im aktiven Veredelungsverkehr vom
20. März 1978 (BGBl. I S. 433) wird aufgehoben.
§ 3
§ 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
Für die in der Anlage aufgeführten Veredelungs- auch im Land Berlin.
verkehre werden die dabei jeweils angegebenen Aus-
beuten und Umrechnungsschlüssel als pauschale § 4
Abrechnungsschlüssel festgesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und T <lrif-
stelle der unverPdelten Bc?.<'ichnung und TclrifstPlle dc~s veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Eier in der Schale Eier ohne Schale (Vollei),
04.05 AI b
- flüssig oder gefroren, 04.05 B I a 2 100: 86,0
- getrocknet, 04.05 B I a 1 100: 22,1
oder
Eigelb, flüssig oder gefroren, 04.05 B I b, 100: 33,0
und
Eieralbumin,
- flüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2 53,0
- getrocknet, 35.02 A II a 1,
-· in Kristallen 7,4
- in anderer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.) 6,5
oder
Eigelb, getrocknet, 04.05 BI b 3, 100: 15,4
und
Eieralbum in,
- flüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2 53,0
- getrocknet, 35.02 A II a 1,
- in Kristallen 7,4
- in andP-rer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.) 6,5
Eier ohne Schale Eier ohne Schale (Vollei), getrocknet, 04.05 BI a 1 100: 25,7
(Vollei), flüssig oder
gefroren
04.05 BI a 2
Eigelb, flüssig oder Eigelb, getrocknet, 04.05 BI b 3 100: 46,6
gefroren
04.05 BI b
Weichweizen Körner von Weizen, geschält 1) (entspelzt), auch geschnitten oder
10.01 A geschrotet, 11.02 B II a 100: 98,04
oder
Malz, ungeröstet, aus Weizen,
- in Form von Mehl, 11.07 A I a 100: 56,18
- anderes, 11.07 A I b 100: 75, 19
oder
Stärke von Weizen, 11.08 A III, 100: 45,46
und
Kleber, 11.09 7,5
Hartweizen Teigwaren, andere, kein Ei und keinen Weichweizengrieß oder kein
10.01 B Weichweizenmehl enthaltend, 19.03 BI,
mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff,
- von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen 100: 59,88
sog. Koppen, 23.02 A II 15,0
Kleie, grobe und feine, 23.02 A II 20,0
- von 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als
1,30 Gewichtshundertleilen 100: 66,67
sog. Koppen, 23.02 A II 8,0
Kleie, grobe und feine, 23.02 A II 20,0
- von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr 100: 75,19
Kleie, grobe und feine, 23.02 A II 19,0
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1551
Veredelungsverkehre Ausbeuten
BezPichnung und Tc1rif-
stelle der unvPn'dcltPn Bc>z<'ichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Roggen Körner von Roggen, nur geschrotet, 11.02 D II 100: 98,04
10.02
Gerste Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshunderttei-
10.03 len oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt
an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen
auf den Trockenstoff, 11.01 C 100: 66,67
oder
Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt von 1,0
Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff,
und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen
oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, 11.02 A III 100: 64,52
oder
Körner von Gerste, mit einem Aschegehalt von 1,0 Gewichtshundert-
teilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem
Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff,
- geschält 1), 11.02 B I a 1 100: 66,67
- geschält 1) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), 11.02 BI b 1 100: 66,67
oder
Körner von Gerste, perlförmig geschliffen 2), mit einem Aschegehalt
(ohne Talkum) von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen
auf den_ Trockenstoff, 11.02 C III,
- 1. Kategorie 100: 50,0
- 2. Kategorie 100: 62,5
oder
Malz, ungeröstet, aus Gerste,
- in Form von Mehl, 11.07 A II a 100: 56,18
- anderes, 11.07 A II b 100: 75,19
oder
Malz, geröstet, 11.07 B 100: 64,52
Hafer Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
10.04 einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Gehalt an Rohfasern von 1,8
Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff,
und mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen
oder weniger, 11.01 D 100: 55,56
oder
Grobgrieß und Feingrieß aus Hafer, deren Peroxydase praktisch inak-
tiviert ist, mit einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Gehalt an Spelzen
von 0, 1 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Feuchtig-
keitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder weniger, 11.02 A IV 100: 55,56
oder
gestutzter Hafer, 11.02 B I a 2 aa 100: 98,04
oder
Körner von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit
einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feucptigkeitsgehalt von 11
Gewichtshundertteilen oder weniger,
- geschält 1) (entspelzt), init einem Gehalt an Spelzen von 0,5
Gewichtshundertteilen oder weniger, 11.02 BI a 2 bb 100: 62,5
- geschält 1) (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit
einem Gehalt an Spelzen von 0, 1 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger, 11.02 B I b 2 100: 58,82
oder
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredelten BP1,Pichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Körner von Hafer, perl förmig geschliffen 2), 11.02 C IV 100: 98,04
oder
Flocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist mit
einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12
Gewichtshundertteilen oder weniger, 11.02 EI b 2,
und mit einem Gehalt an Spelzen
- von 0, 1 Gewichtshundertteilen 100: 50,0
- von mehr als 0, 1 bis 1,5 Gewichtshundertteilen 100: 62,5
oder
Flocken von Hafer, andere, 11.02 E I b 2 100: 98,04
Mais, anderer Mehl von Mais, 11.01 E,
10.05 B - mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern
von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trok-
kenstoff 100: 71,43
- mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshunderttei-
len, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfa-
sern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Trockenstoff 100: 98,04
oder
Grobgrieß und Feingrieß von Mais•), 11.02 A V,
- mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern
von 0,6 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trok-
kenstoff 100: 55,56
- mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern
von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trok-
kenstoff 100: 71,43
- mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshunderttei-
len, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfa-
sern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Trockenstoff 100: 98,04
oder
Flocken von Mais, 11.02 E II c,
- mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern
von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trok-
kenstoff 100: 62,5
- mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,
bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern
von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trok-
kenstoff 100: 76,92
- mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshunderttei-
len, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an Rohfa-
sern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Trockenstoff 100: 90,91
oder
Stärke von Mais, 11.08 A I, 100: 62,11
und
') Es handelt sich um Grobgrieß und Feingrieß von Mais,
- von d<>.nen 30 Gewichtshunderlteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
315 Mikrometer gehen, oder
- von dPnPn 5 Gewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
150 Mikromet.er gehen.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1553
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stdle der unveredclten ßc,zc>ichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nung ")
oder
Glukose (Dextrose)
- als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert, 17.02 BI a oder
17.02 B II a, 100: 47,62
und
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nung ")
- andere, 17.02 B I b oder 17.02 B II b, 100: 62,·11
und
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nung 0)
oder
D-Sorbit (Sorbit), in wässriger Lösung, 29.04 C III a oder 38.19 TI
- nicht kristallisierbar, N.C. 70 %, 100: 65,79 1)
und
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nun~()
- kristallisierbar, C. 70 %, 100: 58,14 4)
und
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nung 0)
oder
D-Sorbit (Sorbit), pulverförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II, 100: 40,82
und
die unten aufgeführten Nebenerzeugnisse der Maisstärkegewin-
nung ")
rundkörniger rundkörniger geschälter Reis, 10.06 A II a 100: 80
Rohreis oder
(Paddy-Reis) rundkörniger halbgeschliffener Reis, 10.06 B I a
10.06 AI a
- nicht parboiled 100: 63
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 7
und Bruchreis, 10.06 C 10
- parboiled 100: 68
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 6
und Bruchreis, 10.06 C 6
oder
•) NPbenerzPugnisse der Maisstärkegewinnung:
Keimöl, 15.07, 2,9
und
KeimkuchPn, 23.04 B, 3,2
und
Rückstt-inde von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquell-
wc1sser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von 40 Gewichtshun-
dPrllf•ilen odPr weniger 24,0
oder
Rückstande von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquell-
wasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt
- von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger 19,S
und
- von mPhr als 40 Gewichtshundertteilen 4,5
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veredelungsverkehre Ausbeuten
B('zeichnung und Tt1rif-
stell1! dc)r unvPn•ddten B1•wiC'hnung und TMifstdle des veredeltC'n Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
rund körniger vollständig geschliffener Reis, 10.06 B II a
- nicht parboiled 100: 60
und Reismehl, t 1.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 8
und Bruchreis, 10.06 C 12
- parboiled 100: 65
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 8
und Bruchreis 7
langkörniger langkörniger geschälter Reis, 10.06 A II b 100: 80
Rohreis
(Paddy-Reis)
10.06 AI b
langkörniger langkörniger halbgeschliffener Reis, 10.06 B I b
Rohreis
(Paddy-Reis)
10.06 AI b
Qualitäts-
bezeichnung:
1. Medium aus Spa- - nicht parboiled 100: 65
nien, Uruguay und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 5
Selection, Blue- und Bruchreis, 10.06 C 10
rase, Arkrose,
- parboiled 100: 67
Calrose, Gulfrose,
Magnolia, North- und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 7
rose, Zenith, Nato, und Bruchreis, 10.06 C 6
sog. Carolina aus
Südamerika und
USA Medium
2. Belle Patna, Blue - nicht parboiled 100: 58
Belle, Blue Bonnet, und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 7
Star Bonnet und und Bruchreis, 10.06 C 15
USA Longgrain
- parboiled 100: 64
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 8
und Bruchreis, 10.06 C 8
3. andere - nicht parboiled 100: 58
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 6
und Bruchreis, 10.06 C 16
- parboiled 100: 62
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
und Bruchreis, 10.06 C 9
langkörniger langkörniger vollständig geschliffener Reis, 10.06 B II b
Rohreis
(Paddy-Reis)
10.06 AI b
Qualitäts-
bezeichnung:
1. Medium aus Spa- - nicht parboiled 100: 63
nien, Uruguay und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 6
Selection, Blue- und Bruchreis, 10.06 C 11
rase, Arkrose,
- parboiled 100: 65
Calrose, Gulfrose,
Magnolia, North- und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 8
rose, Zenith, Nato, und Bruchreis, 10.06 C 7
sog. Carolina aus
Südamerika und
USA Medium
Nr. 5f:i Taq der Ausqabe: Bonn, den 11. September 1979 1555
Veredt\lungsverkehre Ausbeuten
B<!ZPichnung und Tc1ril-
sl<!IIP der unv<>r<>dell<'n lkwichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
War<'n
2. Belle Patna, BI ue - nicht parboiled 100: 55
Bdlc, Blue Bonnd, und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 AI 9
Sti:lf Bonne!. und
und Bruchreis, 10.06 C 16
USA Longgrain
- parboiled 100: 60
und Reismeh 1, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 10
unrl Bruchreis, 10.06 C 10
3. andere nicht parboiled 100: 52
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
und Bruchreis, 10.06 C 19
- r)drboiled 100: 58
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 11
und Bruchreis, 10.06 C 11
rund körniger rundkiirniger halbgeschliffener Reis, lüfäj 8 l a
geschälter Rc~is
10.06 A 11 a
nicht parboiled 100: 81
und Rc~ismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
und Bruchreis, 10.06C 10
- parboilPd 100: 84
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A 1 8
und Bruchreis, 10.06 C 8
oder
rundkiirniger vollständig geschliffener Reis, 10.06 B II a
- n ichl parboiled 100: 77
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 11
und Bruchreis, 10.06 C 12
- parboiled 100: 80
und Rc~ismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 10
und Bruchreis, 10.06 C 10
la ngkörn ig<'r lc1 ngkörniger halbw~schl i ffcner Reis, 10.06 B I b
geschälter Reis
10.06 A II b
Qualitäts-
bewichnung:
1. Medium aus Spa- n ich L pclrboiled 100: 84
nien, U rugua y und RPismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 6
Sc)l<)clion, Blue-
und Bruchreis, 10.06 C 10
rose, Ar k rose,
- pd rboiled 100: 86
Ca I rose, G u 11 rose,
Magnolic1, North- und RPismchl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 7
rose, Zenith, Nato, und Bruch reis, 10.06 C 7
sog. Cu rol i na d us
Südamerika und
USA MPdium
2. Belle Patnc1, Blue - nicht pc1rboilc,d 100: 76
Belle, Blue Honn<'I, und Rc!ismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A 1 9
Star Bonnd und
und Bruch rc>is, 10.06 C 15
USA Longgra in
- parboi l<~cl 100: 86
und RPismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A l 7
und Bruch rc~is, 10.06 C 7
3. a ndPr<' - nicht parboiled 100: 71
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
und Bruch reis, 10.06 C 20
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tc1rif-
stelle dPr unvPred('llr'n lkzPichnun\~ und TarifstC'lle des vercdc>lten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
- parboiled 100: 82
und RPisrrn,hl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
und Bruch reis, 10.06 C 9
langkörnigPr langkörnig('r vollstJndig geschliffener Reis, 10.06 B II b
geschälter Reis
10.06 A II b
Qualitäts-
bezeich nu ng:
1. Medium aus Spa- - nicht parboiled 100: 77
nien, Uruguay, und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 11
Selection, Blue-
und Bruchreis, 10.06 C 12
rose, Arkrose,
Calrose, Gulfrose, - parboiled 100: 81
Magnolia, North- und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 9
rose, Zenith, Nato, und Bruchreis, 10.06 C 10
sog. Carolina aus
Südamerika und
USA Medium
2. Belle Patna, Blue - nicht parboiled 100: 73
Belle, Blue Bonnet, und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 10
Star Bonnet und
und Bruchreis, 10.06 C 17
USA Longgrain
- parboiled 100: 83
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 8
und Bruchreis, 10.06 C 9
3. andere - ni.cht parboiled 100: 67
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 11
und Bruchreis, 10.06 C 22
- parboiled 100: 78
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 11
und Bruchreis, 10.06 C 11
langkörniger Reis, vorgekocht •), 21.07 A II 100: 57,47
geschälter Reis
10.06 A II b
rund körniger rundkörniger vollständig geschliffener Reis, 10.06 B II a
halbgeschliffener - nicht parboiled 100: 95
Reis
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 2
10.06 BI a
und Bruchreis, 10.06 C 3
- parboiled 100. 97
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 1
und Bruchreis, 10.06 C 2
') Als „Reis, vorgekocht" ist vollständig geschliffener Reis anzusehen, der unvollständig
gPkocht und teil weise dehydratisiert worden is~ um die endgültige Kochzeit herabzu-
sdzPn.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 I
1557
Veredelungs, erkehre
1 Ausbeuten
BezPichnung und T,nif-
st<>lle ch•r unvPrPddtPn B<'z<'ichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Wan•n
langkörniger langkörniger vollständig geschliffener Reis, 10.06 B II b
halbgeschl iffener
Reis
10.06 BI a
Qualitäts-
bezeichnung:
1. Medium aus Spa- - n ichl parboiled 100: 93
nien, Uruguay und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 2
Sdection, BI uP-
und Bruchreis, 10.06 C 5
rose, Ar k rose,
Calrose, Gu lf rose, - parboiled 100: 96
Magnolia, North- und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 2
rose, Zenilh, Nato, und Bruchreis, 10.06 C 2
sog. Carolina aus
Südamerika und
USA Medium
2. Bc>IIP Patna, BluP nicht pdTboiled 100: 92
BPIIP, Blue Bon,wt, und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A l 3
Star Bonnd und und Bruchreis, 10.06 C 5
USA Longgrain
- parboiled 100: 95
und RPismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A l 2
und Bruchreis, 10.06 C 3
3. andPr<' - nicht parboiled 100: 91
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A I 3
und Bruch reis, 10.06 C 6
- parboiled 100: 94
und Reismehl, 11.01 F, oder Kleie, 23.02 A 1 3
und Bruchreis, 10.06 C 3
vollslä nd ig vollsUindig geschliffener, polierter, glasierter oder abgefüllter Reis,
geschlifferwr 10.06 13 11 100: 100
Rc~is
10.06 ß II
rundkörnigPr Pullr<>is, 19.05 B 100: 60,61
vollständig
geschliflcnc'.r RPis
10.06 ß 11 a
langkörnig<>r RPis, vorgc>kocht. •), 21.07 A ll 100: 84
vol lslä ndig
gcschlilfenn RPis
10.06 B II b
Bruch reis Reismehl, 11.01 F 100: 94,34
10.06 C oder
GroßgriPß und Feingrieß von Reis, 11.02 A VI 100: 94,34
odPr
Flock<'n von Reis, 11.02 E II d 1 100: 94,34
oder
St.J rk<' von RPis, 11.08 A 11 100: 65,79
') ;\ls .,lfris, vorg(•ko('ht" ist vollst.indig geschliffpner Reis dn1.usehPn, der unvollständig
g<·ko('hf und kihvPisP (khydrc1tisiert wurden ist, um die endgtiltige Kochz.Pit herabzu-
s1·t /.1 'Il
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veredelungsverkehre Ausbeuten
Bezeichnung und Tarif-
stelle der unveredeltPn Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts
Waren
Stärke von D-Sorbil (Sorbit), in wässriger Lösung, 29.04 C III a oder 38.19 T I
Kartoffeln nicht kristallisi<•rbar, N.C. 70 % 100 : 105,92 5)
11.08 A IV 100: 93,61 6)
kristallisinbar, C. 70 %
odPr
D-Sorbit (Sorbit), pul verförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T lI 100: 65,72
Sagostä rke D-Sorbit (Sorbit), in wässriger Lösung, 29.04 C III a oder 38.19 T I
11.08 A V nicht kristallisierbar, N.C. 70 % 100: 105,92')
- kristallisiPrbar, C. 70 % 100 : 93,61 1')
oder
D-Sorbit (Sorbit), pulverförmig, 29.04 C 111 b oder 38.19 T II 100: 65,72
Stärke von D-Sorbil (Sorbit), in wässriger Lösung, 29.04 C 111 a oder 38.19 Tl
Manihot nicht k ristallisierbar, N.C. 70 % 100 : 105,92 ')
11.08 A V 100 : 93,61 (l)
kristallisiPrbar, C. 70 %
oder
D-Sorbit (Sorbit), pulvPrförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II 100: 65,72
Weißzucker D-Mannit (Mannit), 29.04 C lI, 100: 16,06
17.01 A und
D-Sorbit (Sorbit), in wässriger Lösung, kristallisierbar,
C. 70 %, 29.04 C III a odPr 38.19 TI 111,83 ")
D-Sorbit (Sorbit), pulvnförmig, 29.04 C llI b oder 38.19 T II 78,28
Melasse, Bc1ckhde
auch enlfä rbt getrocknPl, 21.06 A II a 100 : 23,53 Hj
17.03 100: 80,0 9
and<>re, 21.06 A II b )
') Gl!schällP KiirnPr sinrl diP, diP dPr im Anh,ing d1·r VPrordnung (EWG) Nr 821/68 (ABI Nr L 149 vom 29.6.1968, S 46) Pnthal!C'n<'n DPlinition PntsprPchPn.
2
) Perlförmig gr,schlilfPnP KiirnPr sind rliP, di<' rlc•r im Anhang d1•r VPrordnung (EWG) Nr 821 /68 (ABI. Nr L 149 \'0m 29. 6 1968, S 46) enthaltenen [)pfinitinn Pnt-
sprechPn.
Umrechnungssfhliissel
Für D-Sorbit N.C mit PinPr von 70% <1bwPiC'h1·ndPn Konz<'ntr<1tion ist bPi dPr UmrPchnung von PinPm MengPnvPrhältnis von 46,1 kg wasserfrPiPm D-Sorbit zu
100 kg Mdis auszug<'hPn.
4
) Für D-Sorbit C mit Piner von 70 % ,ilJwPidwnc!Pn Knm.Pnt rdt ion ist bPi der Um rffhnu ng \·on Pinem MPngPnverhält nis von 40,7 kg wassPrfreiPm D-Sorbit zu 100 kg
Mais <1uszugehen.
') Für D-Sorbit N.C mit ein<'r von 70% <1bwPiclH·ndPn Konwntrdtion ist bPi dPr UmrPchnung von einem MPngPnvPrhältnis von 74,1 kg wasserlrPiPm D-Sorbit zu
100 kg Stärk<' <1uszugPhen.
") Für D-Snrbit C. mit PinPr von 70 'X, <1bwPiC'h1•nd<·n Konz<'nl ration ist bei der UmrPchnung von einem MPngPnW'rhällnis von 65,5 kg wassprfrPiPm D-Sorbit zu 100 kg
Stärke auszugPhPn.
') Für D-Sorbit C mit einPr von 70 % dbweidl('nd<'n KonzPntration ist lwi der UmrPchnung \·on PinPm Mc•ngPl1\'Prh;illnis n>n 78,3 kg wassPrfrPiPm D-Sorbit zu 100 kg
WPißzucker dUszug1;hPn.
') Der AusbPutesatz gilt für Pin<• BackhP!P mit PinPm GPh,111 <1n TrockPnstofl von 95 %, diP dus ZuckPrrübenmelassPn mit 48 'X, GPsamtzuckngPhalt odPr ZuckPrrohr-
meldSS<'n mit 52 % GPsamtzuck1•rgc•h<1 lt g<'wonn<'n wird. Für B<1ckhPf<'n mit PinPm d<1von abweichendPn GPh<1lt an TrockPnstoff bPträgt diP Menge 22,4 kg w<1ssPr-
frei<' lfpfp auf 100 kg ZuckPrrülwnmPldssPn mil 48 % GPsamtzuckPrgehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % GesamtzuckergPhalt.
") DPr AuslwulPs<1tl. gilt für Pin<' B,H'klwfp mit <)irwm GPhdll <1n TrockPnstofl von 28 %, dif' aus ZuckerrübPnmelassPn mit 48 % GPsamtzuckPrgPhalt oder Zuckerrohr-
m<'ldss,·n mit 52 'X, Gc·s<1rnl zu,·k,·rgc•h,1'1 g,•won nPn wird. Für ßdckhPl<•n mit Pinem davon abwPichPnd<'n GPhalt an TrockPnstofl bPträgt die MPngP 22,4 kg wassPr-
f rPi<• H,,f,, <1uf 100 kg ZuC'k,•rrülH'nrn,•l,1ssc•n mil 48 '!I: GPs<1mtzuC'k<'rgPhdlt od<·r ZuckPrrohrmPlassen mit 52 '.II, GPsamtzuckergehalt
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1559
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk
Vom 27. ~ugust 1979
Auf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der 9. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705) geän- Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,
dert worden ist, und unter Berücksichtigung von Arti-
kel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1978 (BGBl. I 11. Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik
S. 984) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- des Kälteanlagenbaus unter besonderer Berück-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: sichtigung energiesparender Maßnahmen,
12. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,
Schemata sowie von Schalt- und Stromlaufplänen,
1. Abschnitt 13. Messen und Prüfen mit mechanischen, elektri-
Berufsbild schen und elektronischen Meß- und Prüfgeräten,
14. Feststellen und Beheben von Störungen und Feh-
§ 1 lern,
Berufsbild 15. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von
Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
(1) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind fol-
gende Tätigkeiten zuzurechnen: 16. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindun-
gen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Kei-
1. Entwurf und Bau von Kälteanlagen und kältetech-
len, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten sowie
nischen Einrichtungen, insbesondere für die Frisch-
durch Gas- und Lichtbogenhandschweißen,
haltung, Konservierung, Lagerung und den Trans-
port von wärmeempfindlichen Gütern, für Geträn- 17. Behandeln von Oberflächen und Durchführen von
keschankanlagen sowie für die Kunsteis- und Spei- Korrosionsschutzmaßnahmen,
seeisherstellung, 18. Montieren und Demontieren von Kälteanlagen,
2. Entwurf und Bau von kältetechnischen Einrichtun- Einzelgeräten, Baugruppen und -teilen,
gen für verfahrenstechnische, produktionstechni- 19. Inbetriebnehmen durch Reinigen, Evakuieren,
sche und Klima-Anlagen sowie für Wärmepum- Füllen, Prüfen, Einstellen und Justieren,
penanlagen und für medizinische sowie labortech-
nische Zwecke, 20. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Vor-
richtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatt-
3. Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und einrichtungen.
Instandsetzung von Kälteanlagen und kältetechni-
schen Einrichtungen.
(2) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind fol- 2. Abschnitt
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Prüfungsanforderungen
1. Kenntnisse der Kältetechnik, insbesondere der in den Teilen I und II
Verfahren zur rationellen und energiesparenden der Meisterprüfung
Kälteerzeugung,
2. Kenntnisse der Wärme- und der Strömungslehre, §2
der Thermodynamik sowie der Kreisprozesse,
Gliederung, Dauer und Bestehen
3. Kenntnisse der Mechanik und der Maschinenele- der praktischen Prüfung
mente, (Teil 1)
4. Kenntnisse der Isolierungen zum Wärme-, Kälte- (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
und Schallschutz, gegen Schwitzwasserbildung fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der
sowie zur Schwingungsdämpfung, Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die
5. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik, Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-
6. Kenntnisse der Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Re- sichtigt werden.
gelungstechnik sowie ihrer Geräte, (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als
7. Kenntnisse der Funktionsweise der Kälteanlagen acht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als
und der kältetechnischen Einrichtungen, acht Stunden dauern.
8. Kenntnisse der Berechnung von Kälteanlagen, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
ihrer Einzelgeräte, Baugruppen und -teile sowie Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
des Kälte- und Luflbeda rfs, Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
1560 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§3 prüfungsarbeil nicht oder nur unzureichend nachge-
wiesen werden konnten.
Meisterprüfungsarbeit
§ 5
( 1) Als Meistcrprüf u ngsa rlwit ist Pi rw der ndchstP-
hcnden K;ilU~dnlagcn och~r k;iltdPchnischPn Einrich- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
tungen betriebsfertig zu ba ucn: (Teil II)
1. eine Kälteanlage mit. aulomc1tisch<)r Abt.auung (1) [n Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
durch Heißgas od('r clcktrisdw Heizung für einen Prüfungsfächern nachzuweisen:
Gdrierraum oder <~incn Tidtemperat.ur-Lager- 1. Technische Mathematik:
raum,
Berechnung
2. eine Kälteanlage mit einer Leistung von mehr als
12 000 Wall für gcwerblidw, produklions- oder a) aus der Mechanik, insbesondere von Leistungen,
verfahrenstechnische Zwecke mit vorgegebener Drücken und Übersetzungen an Kompressoren,
Leistungsregelung, b) des Luftzustandes, des Wärmedurchganges
3. eine Kälteanlage für mehrere Räume mit minde- sowie des Wärme- und Kältebedarfs,
stens zwei verschiedenen Temperaturen im Plus- c) von Bauteilen der Kälteanlagen, insbesondere
und Minusbereich, von Verdampfern, Kondensatoren und Rohrlei-
4. eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung tungen;
mit mindestens zweistufiger Verdichtung für Tief- 2. Technisches Zeichnen:
temperaturen,
a) Zeichnen mechanischer Einzelteile,
5. eine Kälteanlage für Räume mit einzuhaltenden
b) Zeichnen von Schemata der Kälteanlagen und
Luftzuständen je nach der Art des Lagergutes,
kältetechnischen Einrichtungen,
6. eine Kälteanlage oder kältetechnische Einrichtung
c) Lesen und Zeichnen elektrischer Schalt- und
für Eisansatz- oder Eisspeicheranlagen.
Stromlaufpläne sowie kältetechnischer Fließbil-
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsa usschuß der;
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent- 3. Fachtechnologie:
wurfsskizze und eine Projektbeschreibung vorzule- a) Kältetechnik, insbesondere die Verfahren zur
gen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen sind die rationellen und energiesparenden Kälteerzeu-
Zeichnung, die Berechnung, der elektrische Schalt- gung,
plan, das Rohrleitungsschema, die Materialaufstel- b) Maschinenelemente,
lung, die Vorkalkulation und das Angebotsschreiben
anzufertigen und dem Meistcrprüf ungsausschuß zu c) Funktionsweise von Kälteanlagen und von käl-
übergeben. tetechnischen Einrichtungen,
d) Wärme- und Strömungslehre, Thermodynamik
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal-
sowie Kreisprozesse,
kulation abzuliefern.
e) Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schall-
schutz und zur Schwingungsdämpfung,
§4
f) Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstech-
Arbeitsprobe
nik,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden g) Arten lösbarer und unlösbarer Verbindungen,
Arbeiten auszuführen, davon je eine nach den Num- h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,
mern 1 bis 3 und eine nach den Nummern 4 bis 6: des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und
1. Anfertigen eines Verteilerstückes aus Stahl oder des Immissionsschutzes,
Kupfer mit mehreren Abgängen nach Zeichnung, i) anerkannte Regeln der Technik des Kälteanla-
2. Anfertigen eines Flüssigkeitsabscheiders oder genbaus, Berücksichtigung energiesparender
Wärmeaustauschers nach Zeichnung, Maßnahmen;
3. Demontieren, Montieren und Auswechseln von 4. Werkstoffkunde:
Bauteilen eines Verdichters, a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und
4. Einstellen thermostatischer Expansionsventile Bezeichnung der Werk-, Betriebs- und Hilfs-
nach vorgegebenen Überhitzungen einschließlich stoffe,
der Messungen, b) Behandeln von Oberflächen und Durchführen
5. Inbetriebnehmen. einer Kälteanlage nach vorgege- von Korrosionsschutzmaßnahmen;
benen Werten durch Evakuieren, Füllen und Prü- 5. Kalkulation:
fen sowie Erstellen eines Protokolls,
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
6. Feststellen und Beheb<~n von Störungen und Feh- wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
lern an Kälteanlagen und kältetechnischen Ein- nungen für die Angebots- und die Nachkalkula-
richtungen. tion.
(2) ln der Arbeilsprobe sind·die wichtigsten Fertig- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister- zuführen.
Nr. 5h Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1561
(]) DiP schriltliclw PrLilung soll ins~((~samt nicht län- §7
ger als zwc'ill Slund<'n, diP rnündlidw nicht Uinger als
Weitere Anforderungen
Pirw hc1lbc~ StundP j(~ Prüfling dc1twrn. In dPr schriltli-
dwn Prüfung soll an Pirwrn Tc1g nicht l/inger c1ls sechs Die wPiterPn Anforderungen in der Meisterprüfung
StundPn g<'prült W<'rdc~n. bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-
same Anforderungen in der Meisterprüfung im Hano
(4) Der Prüfling ist von dPr rnündlidwn Prüfung auf
werk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der
Antrag zu bclrPien, wPnn Pr im Durchschnitt minde-
jeweils geltenden Fassung.
slPns gute schriltlidw L(~islung(~n (~rbracht hc1t.
(5) Soweit. d iP Prü Iu ng progra rn m iert durchgeführt
wird, kc1nn c1bweiclwnd von Absatz 2 c1ul die mündli- §8
che Prüfung verzichtet. werden. Berlin-Klausel
(6) Mindeslvora ussc>lzu ng für das Bestehen des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Teils II sind jPwPils ausrPichPnde Leistungen in den tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
PrüfungslächPrn nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5. werksordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt §9
Übergangs- und Schlußvorschriften Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§6 kündung in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung
Die bei lnkrafUrdPn dieser Vc·rordnung laufenden weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Prüfungsverfahren werd(~n nach den bisherigen Vor- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
schriften zu Ende geführt. anzuwenden.
Bonn, den 27. August 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung
- Verarbeitung und Ausfuhr -
Vom 31. August 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16, des§ 7 Abs. 1 Satz 3 c) zur Herstellung bestimmter Fettmischun-
und Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchfüh- gen, die auszuführen sind,
rung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (BGBl. l S. 1617), die durch Artikel 38 2. der Lieferung von Milchfett im Rahmen der
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geän- Nahrungsmittelhilfe, hergestellt aus
dert worden sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1, des a) Butter aus staatlicher Lagerhaltung oder
§ 12 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird b) Butter oder Rahm mit Gemeinschaftsur-
im Einvernehmen mit den Bundesministern der sprung, die auf dem Markt der Gemein-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: schaft verfügbar sind."
3. In § 2 werden die Worte „Einfuhr- und Vorrats-
stelle für Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle)" durch
Artikel 1 die Worte „Bundesanstalt für landwirtschaftliche
Marktordnung (Bundesanstalt}" ersetzt und nach
Die Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbei-
dem Wort „Butter" die Worte „und des Rahms" ein-
tung und Ausfuhr vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 785},
gefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 der Verord-
nung vom 4. August 1977 (BGBI. I S. 1529), wird wie
folgt geändert: 4. In § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1, § 10 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 15 wer-
1. Die Bezeichnung erhält folgende Fassung: den jeweils die Worte „Einfuhr- und Vorrats-
„Verordnung über den Absatz von Butter aus stelle" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.
staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Prei-
sen für die Ausfuhr und an bestimmte Verarbei-
tungsbetriebe in der Gemeinschaft sowie über die 5. In § 3 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fas-
Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nah- sung:
rungsmittelhilfe (Milchfettverbilligungsverord- „(1) Die Verarbeitung
nung - Verarbeitung und Ausfuhr}".
1. der Butter und des Rahms,
2. § 1 erhält folgende Fassung: 2. von -Zwischenerzeugnissen zu Verarbeitungs-
erzeugnissen der Tarifstelle 19.02 B II b des
,,§ 1 Gemeinsamen Zolltarifs
Anwendungsbereich darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur in einem
anerkannten Betrieb erfolgen. Zuständig für die
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Entgegennahme des Antrags und die Erteilung
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Anerkennung ist das Hauptzollamt, in dessen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- Bezirk der Betrieb gelegen ist. Der Antrag kann
ten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa- auch von einer Gesellschaft des Bürgerlichen
tion für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Rechts gestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag
1. der Abgabe von Butter zu herabgesetzten Prei- ist dem Antrag beizufügen.
sen (2) Die Höchstmenge, bis zu der Betriebe auch
a) zur Ausfuhr(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppel- ohne Anerkennung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
buchstabe aa des Gesetzes zur Durchfüh- Zwischenerzeugnisse zu Verarbeitungserzeugnis-
rung der gemeinsamen Marktorganisatio- sen der Tarifstelle 19.02 B II b des Gemeinsamen
nen), Zolltarifs in Form von rohem Teig verarbeiten
b) an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der können, beträgt monatlich 200 kg. Soweit für diese
Gemeinschaft, Betriebe nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1563
eine vereinfachte Anerkennung erforderlich ist, §6
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Verarbeitung der Butter, des Rahms
(3) Die Anerkennung im Sinne von Absatz 1 und der Zwischenerzeugnisse
Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteilig-
ter) (1) Soll die Butter oder der Rahm im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung verarbeitet werden, so
1. in dem Betrieb nach Maßgabe der in § 1 hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Erlaub-
genannten Rechtsakte nisschein vorzulegen. Die Bundesanstalt übersen-
a) Butter und Rahm det
aa) im Falle des § 1 Nr. 1 Buchstabe b zu 1. in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
Zwischenerzeugnissen oder direkt zu jeweils eine Durchschrift ihrer Verka ufsrech-
Verarbeitungserzeugnissen, nung und des Abholscheins,
bb) im Falle des § 1 Nr. 1 Buchstabe c zu 2. im Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b eine Durch-
Fettmischungen, schrift ihrer Mitteilung über die Zuschlagser-
cc) im Falle des § 1 Nr. 2 zu Milchfett, teilung
b) Zwischenerzeugnisse im Falle des § 1 Nr. 1 an die überwachende Zollstelle.
Buchstabe b zu Verarbeitungserzeugnissen
der Tarifstelle 19.02 B II b des Gemeinsamen (2) Der Beteiligte hat die von der Bundesanstalt
Zolltarifs bezogene Butter sowie im Falle der Verarbeitung
verarbeiten kann, von Zwischenerzeugnissen zu Verarbeitungser-
zeugnissen der Tarifstelle 19.02 B II b des Gemein-
2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt samen Zolltarifs die erworbenen Zwischenerzeug-
und regelmäßig Abschlüsse macht, nisse unverzüglich nach der Übernahme in einen
3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt in dem Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in der überwachenden Zollstelle zugelassenen
denen die Butter, der Rahm oder die Zwi- Lagerraum zu verbringen. Der überwachenden
schenerzeugnisse gelagert und verarbeitet Zollstelle ist unverzüglich
werden sollen, 1. das Verbringen der von der Bundesanstalt
b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei- bezogenen Butter unter Angabe der Nummern
tungsvorgänge und der dabei zu verwen- der Verkaufsrechnung und des Abholscheins
denden Mengen an Butter, Rahm oder Zwi- sowie der Menge der Butter,
schenerzeugnissen sowie Art und Menge 2. das Verbringen der Zwischenerzeugnisse, die
der Zutaten mit Angabe der voraussichtli- zur Verarbeitung zu Erzeugnissen der Tarif-
chen Ausbeute. stelle 19.02 B II b des Gemeinsamen Zolltarifs
Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten bestimmt sind, unter Angabe der Nummer und
Rechtsakten bleiben unberührt. des Datums der Rechnung des Verkäufers und
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der
des Beginns der Verarbeitung,
Beteiligte die Voraussetzungen nach den Absät- 3. der Tag des Eingangs der auf dem Markt
zen 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen." gekauften Butter- und Rahmmengen im Verar-
beitungsbetrieb unter Angabe des Datums der
6. Die §§ 5 bis 7 erhalten folgende Fassung: Mitteilung über die Zuschlagserteilung
schriftlich anzuzeigen. Satz 2 Nr. 2 gilt nicht, wenn
,,§ 5 die Verarbeitung von Butter zu Zwischenerzeug-
Überwachung nissen und von Zwischenerzeugnissen zu Verar-
beitungserzeugnissen der Tarifstelle 19.02 II B b
( 1) Die von der Bundesanstalt abgegebene Butter des Gemeinsamen Zolltarifs in demselben Betrieb
wird von der Auslagerung, die auf dem Markt erfolgen.
gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom
Eingang im Verarbeitungsbetrieb an bis zu dem in (3) In den Fällen des§ 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen
Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen den Zwischenerzeugnissen Önanthsäuretriglyce-
Überwachung nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 und ride sowie raffinierter Gries- oder Puderzucker
13 unterstellt. nicht beigegeben werden.
(2) Die Überwachung dauert (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Betei-
ligten Auflagen erteilen, soweit es der Überwa-
1. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe a bis zur Aus- chungszweck erfordert.
fuhr der Butter,
§7
2. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe b bis zur Ver-
arbeitung zu bestimmten Verarbeitungser- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
zeugnissen, ( 1) Der Beteiligte hat, soweit nicht in den in§ 1
3. im Falle des§ 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zur Aus- genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt
fuhr der hergestellten Fettmischungen, ist,
4. im Falle des§ 1 Nr. 2 bis zur Ausfuhr des Milch- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-
fetts. ren;
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über in den Fällen des § 1 Nr. 1 Buchstabe b
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen und c und Nr. 2 Buchstabe a,
Verbleib sowie den Bestand der Butter, des b) des Datums der Mitteilung der Bundes-
Rahms oder der Zwischenerzeugnisse, anstalt über die Zuschlagserteilung im
b) die hergestellten Mengen an Zwischener- Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b;
zeugnissen, Verarbeitungserzeugnissen, 3. der Milchfettgehalt der Zwischenerzeug-
Fettmischungen oder Milchfett, nisse oder Fettmischungen in Gewichtshun-
c) die in den Zwischenerzeugnissen, Verarbei- dertteilen."
tungserzeugnissen, Fettmischungen oder b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dem Milchfett enthaltenen Mengen an But-
„Bei Verkäufen von Zwischenerzeugnissen in
ter oder Rahm,
Mengen von 200 kg oder weniger pro Monat
d) Art und Menge der der Butter, dem Rahm, und Letzterwerber kann die in Satz 1 genannte
den Zwischenerzeugnissen oder Fettmi- Erklärung nach vorgeschriebenem Muster
schungen beigegebenen Stoffe, durch eine Verpflichtungserklärung des Letzt-
e) den Verbleib der Zwischenerzeugnisse, erwerbers, die endgültige Verarbeitung ord-
Verarbeitungserzeugnisse, Fettmischungen nungsgemäß vorzunehmen, ersetzt werden.''
oder des Milchfetts;
3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über
die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie 8. In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Butter," das
die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Wort „Rahm," eingefügt.
Zutaten zu führen;
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3
9. § 11 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gemachten Angaben der
überwachenden Zollstelle unverzüglich mitzu- a) In Absatz 1 Satz 7 wird die Verweisung .. § 6
teilen. Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3" durch die Verweisung
.,§ 6 Abs. 3 und 4" ersetzt.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten
auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Verweisung .,§ 6
befinden, so hat der Beteiligte der überwachenden Abs. 2Satz 3" durch die Verweisung.,§ 6 Abs. 3"
Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei- ersetzt.
tig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-
nahme durch die Zollstelle mit der Inventur ver-
bunden werden kann. 10. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
,,[Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69
(3) Der Beteiligte ist verpflichtet,
der Kommission vom 13. November 1969- Amts-
1. die in den in § 1 genannten Rechtsakten und blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295
2. die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung]" durch
den Klammerzusatz ,,[Artikel 10 der Verordnung
aufgeführten Unterlagen sowie die sich darauf (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vorn
beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre 22. Dezember 1976 - ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 -
lang aufzubewahren, soweit nicht abweichende in der jeweils geltenden Fassung]" ersetzt.
Aufbewahrungsfristen nach den in§ 1 genannten
Rechtsakten bestehen; längere Aufbewahrungs-
fristen nach anderen Vorschriften bleiben jedoch
davon unberührt." 11. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Fettmischungen und Milchfett, die ausge-
führt werden sollen, sind der überwachenden
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gel-
Fassung: tenden Fassung zu gestellen oder anzumelden;
,,Bevor die Zwischenerzeugnisse, die Verarbei- dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken
tungserzeugnisse, die Fettmischungen oder das mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Milchfett den Betrieb verlassen, hat der Betei- vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in
ligte der überwachenden Zollstelle die erfolgte dem anzugeben sind
Verarbeitung der Butter oder des Rahms nach t. die für die Fettmischungen und das Milchfett
vorgeschriebenem Muster in jeweils zwei Stük- verwendeten Butter- oder Rahrnmengen und
ken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
2. a) die Nummern der Verkaufsrechnung der
1. die Beschaffenheit und Menge der jeweili- Bundesanstalt und des Abholscheines,
gen Zwischenerzeugnisse, Fettmischungen soweit die Butter von der Bundesanstalt
oder des Milchfetts; abgegeben worden ist, oder
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge b) das Datum der Mitteilung der Bundesanstalt
unter Angabe über die Zuschlagserteilung, soweit die But-
a) der Nummern der Verkaufsrechnung ter oder der Rahm auf dem Markt der
der Bundesanstalt und des Abholscheins Gemeinschaft gekauft worden sinrl ··
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1565
12. § 14 erh~ilt folgr!ndc Fassung: Falle des§ 1 Nr. 2 Buchstabe b vom Tage der FrP1-
gabP der Kaution bis zur Zahlung mit zwei vom
,,§ 14 Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an
Rückforclerung nach Freigabe mit drei vom Hundert, über dem jeweiligen Dis-
der K;:1Ulion und Verzinsung kontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen;
der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz
Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu
so hat der Kautionsgeb<~r einen Betrag in Höhe der legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden
freigewordenen Kaution an die Bundesanstalt zu Betrag durch Bescheid fest."
zahlen, mindestens jedoch in Höhe
a) des Unterschiedsbetrages je Kilogramm Butter Artikel 2
zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Interventionspreis und dem Abgabepreis in
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
den Fällen des § 1 Nr. 1,
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
b) des am Tage der Abgabe gültigen Interven- nen auch im Land Berlin.
tionspreises für Butter im Falle des § 1 Nr. 2
Buchstabe a. Artikel 3
Der Betrag ist in den F~i I IPn des § 1 Nr. 1 und 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Buchstab<> a vom Tage ck'-i Empfangs der Butler, im dung in Kraft.
Bonn, den 31. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Vom 4. September 1979
Aul Grund des§ 58 Abs. 3 und des§ 97 d Abs. 4 des
Cülerkr<lftverkehrsgesetzcs in der Fassung der
fü~k<lnntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132,
2480), von denen§ 97 d Abs. 4 durch Arlikel 1 Nr. 22
des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 960) geändert
word<~n ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 10 d ersler Halbsatz der Verordnung über die Ta-
rifüberwachung im Güterfernverkehr und grenzüber-
schreitenden Güterkraftverkehr in der Fassung der
Bckdnnlmachung vom 7. Juni 1973 (BGBl. I S. 573), ge-
ändert durch die Verordnung vom 30. Seplember 1974
(BGBI. I S. 2428), erhält folgende Fassung:
,,Auf ßdörderungen im Güternahverkehr nach Beför-
dPrungsentgelten, die unter die Verordnung (EWG)
Nr. 2831 /77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die
Bildung der Beförderungsentgelte im Güterkrafl ver-
kehr zwisch<'.n den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334
S. 22) fallPn, finden die §§ 4 bis 10 entsprechende
Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 105 des Güterkraft-
vc>rkehrsgesPlzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese V crord n ung tritt am 15. September 1979 in
Kraft.
Bonn, den 4. September 1979
Der Bundesminister für Verkehr
1 n Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. .S(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1567
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 3. September 1979
1. Meine Anordnung vom 12. Januar 1976 (BGBl. I
S. 148) wird wie folgt geändert:
In Artikel I wird nach dem Wort „Bundesdrucke-
rei" ein Komma gesetzt und das Wort„sowie" gestri-
chen. Nach den Worten „den Rektoren der Fach-
hochschulen der Deutschen Bundespost" werden
das Wort „sowie" und in neuer Zeile die Worte „der
Leiter des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen
in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung" hinzugefügt.
2. Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Vom 3. September 1979
1. Meine Anordnung vom 23. März 1972 (BGBl. I
S. 599), geändert durch meine Anordnung vom
16. Februar 1976 (BGBl. I S. 349), wird wie folgt
geändert:
In den Artikeln I, III und IV werden nach den Wor-
ten „Fachhochschule der Deutschen Bundespost"
ein Komma gesetzt und in neuer Zeile die Worte
eingefügt
· - in Artikel I und III „der Fachhochschule des Bun-
des für öffentliche Verwaltung, Fachbereich
Post- und Fernmeldewesen". In Artikel III wird
nach den eingefügten Worten ein Komma
gesetzt;
- in Artikel IV „die Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und
Fernmeldewesen".
2. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 3. September 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 5G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1569
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 31. August 1979
Taq In h a 1 t Seite
27. 8. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verschiedene Fragen
der Sozialen Sicherheit ............................................................. . 953
8. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
Finanzielle Zusammenarbeit ........................................................ . 958
8. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
Finanzielle Zusammenarbeit ........................................................ . 960
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr ...........................................•............. 963
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche ....................................................... . 963
10. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ......................................... . 963
10. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zu-
sammenarbeit ...................................................................... , 964
14. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 966
14. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 968
Preis dieser Ausgabe: t,70 DM (l,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung 9e9en Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 39, ausgegeben am 6. September 1979
29.8. 79 Zweite Verordnun~J über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Euro-
päische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ................. . 970
neu: 180-25-2
8. 8. 79 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über die Änderung des Abkommens über Technische
Zusarnrnenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
14. 8. 79 ßekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplo-
n1atische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
14. 8. 79 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
14. 8. 79 Bekanntrnachunu über den Geltungsbereich des Internationalen Kakao-Ubereinkommens
von 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
15. 8. 79 Bekanntmachunq liber den Geltun9sbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfol9un9 und Bestrafun9 von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplorrn1ten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
15. 8. 79 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Errichtung
des Afrikanischen Entwicklun9sfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Tag Inhalt Seite
17. 8. 7<J Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle
Zusammenarbeit .................................................................... . 975
17. 8. 79 Bekanntmachunq der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken ....................... . 977
17. 8. 79 Bekanntrnachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re~Jierunq der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 979
20. 8. 79 Bekanntmachunq cles Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ierunq der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 981
22. 8. 7<J Bekanntmachun~1 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internatio-
nales Enerqieproqramrn ............................................................ . 983
Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ubereinkommen über den
Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzüberein-
kommen zu diesen Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezug~preis ist diii Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betruges auf das Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar ,1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und BPZ<!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 8. 79 Verordnung Nr. 17/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 161 29.8. 79 5. 9. 79
9500-4-6-4
3. 8. 79 Sechsundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums
und der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Düs-
seldorf) 162 30.8. 79 4. 10. 79
neu: 96-1-2-76
8. 8. 79 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Vier-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 162 30.8. 79 4. 10. 79
96-1-2-14
8. 8. 79 Neunte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Stuttgart) 162 30.8. 79 7. 9.79
%-1-2-3:J
21. 8. 79 Verordnung TSM Nr. 2/79 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 164 1. 9. 79 1. 10. 79
9Wl
31. 8. 79 Verordnung TS Nr. 3 - DBST über den Tarif
für den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich Belgien 165 4.9.79 1. 10. 79
9291
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1979 1571
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BrzPichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 8. 79 VPrordnung (EWG) Nr. 1784/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Destillation von WeinPn aus Tafeltrau-
ben für das Weinwirtschaftsjahr 1979/80 11. 8. 79 L 203/44
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 der Kommission über die zeitwei-
1ige Verbilligung von Butter für den Direktverbrauch in der
Gemeinschaft im Milchwirtschaftsjahr 1979/80 11. 8. 79 L 203/47
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr 1786/79 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zur allgemeinen Beihilfe für Butter für den
Direktverbrauch in der Gemeinschaft nach der Formel Ader Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1269/79 11. 8. 79 L 203/51
10. 8. 79 VPrordnung (EWG) Nr. 1787/79 der Kommission zur Festlegung der
BedingungPn, unter drnen der bewegliche Teilbetrag der Abschöp-
fung auf Getreidemischfuttermittel <'rhöht wird 11. 8. 79 L 203/52
10. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1795/79desRateszurFestlegungderGrund-
regeln für die Gew~i hrung dc>r zusätzlichen Beihilfe für R i z in u ssa-
me n 14.8. 79 L 206/5
13. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1799/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1391/78 und (EWG) Nr 2962/78 mit
Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die
UmslPllung dPr Milchkuhbestände 14. 8. 79 L 206/12
Andere Vorschriften
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme, ein-
schließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen, der Tarif-
nummer 66.01 mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 4. 8. 79 L 198/31
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1722/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren, Drehkonden-
satoren und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnummer
85.18 mit Ursprung in Singapur und Südkorea, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 4. 8. 79 L 198/32
6. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1730/79derKommissionzurFestsetzungder
Produktionsbeihilfe für gefrorene geschälte Tomaten, Tomatenflok-
ken, Tomatensaft der Tarifstelle ex 20.02 C des Gemeinsamen Zoll~
tarifs und für Williamsbirnen, in Sirup haltbar gemacht, sowie des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr
1979/80 7. 8. 79 L 199/19
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz --- Verlag: Bun-
desanzeiqer Verlagsges.m.b.Jf. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen,
Anordnungen und d<1111it im Zusc1mrnenht1nq slehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlicho Vereinbanmqen, Vertrüqe mit der DDR und
die dazu ~Jehörenden Rechtsvorsrhrillen und Bekannt.machunqen
sowie Zolltarifverordnunuen veröffentlicht. ·
Bezugsbedingungen: Laufender Bezll!'J nur im Verlagsc1bonne-
ment. Abbestellun0en müssen bis spi.itestc~ns 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlaq vorlicrien. Post<1nschrift. für Abonne-
mentsbeslellunucn sowie Bcstcllunqcn bereits crschicnenc1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,-- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblütler, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder ge9en Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfam 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer Pn !halten; der anqe-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebssttic:k • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 342. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.