Bundesgesetzblatt
1509
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1979 Nr.55
Tag In halt Seite
23.8. 79 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverord-
nung Straße GGVS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509
neu: 9241-23-3; 751-1-1, 9241-21
24. 8. 79 Neufassung der Tierseuchenschutzverordnung DDR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
7B31-1-45-1
27. 8. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Isolierer /zur Isoliererin im Bereich der
Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
neu: B00-21-1-73
20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
1104-5, B20-1
20. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 Satz 2 des Weingesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
1104-5, 2125-5
20. 8. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Die AnlClgen zur Verordnung über die Befördernng gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des
Dunclesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1 wird der
Anlagenband auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
Vom 23. August 1979
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2 § 1
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Zulassung zur Beförderung
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra- Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
tes, auf Grund des§ 3 Abs. 3 und des§ 5 Abs. 2 Satz 1, die unter die Begriffe der Anlage A, Teil II, Klassen 1
Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes von der Bundesregierung, bis 9 fallenden Güter. Sie dürfen auf der Straße nur
hinsichtlich des§ 3 Abs. 1, 3 und 5 nach Anhörung von unter den Bedingungen der Anlage A befördert wer-
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes, den.
auf Grund des§ 6 dieses Gesetzes nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden vom Bundes- § 2
minister für Verkehr und auf Grund der §§ 1O und 54
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 dc~s Atomgesetzes in Beförderd"ng in Versandstücken, Containern,
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober Tanks und Fahrzeugladungen
1976 (BGB!. I S. 3053) vom Bundesminister des Innern (1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke nur
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: befördert werden, wenn die Anlage A, Randnummer
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2004 über die Verpackung, das Zusammen[)acken und ferner nicht notwendig, wenn das Gewicht die in § 5
die Kennzeichnung lwachtd ist Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen überschreitet oder
es sich um eine nach § 7 erlaubnispflichtige Beförde-
(2) Gefä h rlichc) GütN d ü rfcn in loser Schüttung, in rung handelt und das Begleitpapier einen Vermerk
Contai ne>rn oder in Tanks nur befördert werden, wenn enthält, daß das Nettogewicht über den in § 5 Abs. 6
dies nach Anlage B, Randnumrrn'r 10 003 Abs. 1 zuläs- Nr. 1 oder in Anlage B, Anhang B. 8 angegebenen
sig ist. Gewichtsgrenzen liegt. Statt des Nettogewichts darf
(3) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer auch das Bruttogewicht angegeben werden. In diesem
10 003 Abs. 2 bis 4 über Falle ist für die Anwendung der §§ 5 und 8 das Brut-
togewicht maßgebend. Diese Angaben sowie die Ver-
1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beförde- merke nach Absatz 3 hat der Absender einzutragen;
rungsmittel, sie können auch in einem Beförderungspapier enthal-
2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför- ten sein, das auf Grund anderer Vorschriften mitzu-
derung und die Überwachung beim Parken sowie führen ist. Auf demselben Begleitpapier dürfen nur
solche Güter zusammen aufgeführt werden, die nach
3. das Beladen, Entladen und die Handhabung
Anlage B in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
sind zu beachten.
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß
§ 3 die in der Stoffaufzählung der Anlage A durch Kur-
Mitführen von Beförderungspapieren sivschrift hervorgehobene Benennung oder, soweit
dies in Anlage A, Teil II, jeweils Abschnitt 2, Unterab-
( 1) Bei der Befördc~ru ng gdä h rl icher Güter sind vom schnitt B zugelassen ist, die handelsübliche oder che-
Fahrzeugführer folg<!nde Beförderungspapiere mitzu- mische Benennung enthalten. Die Benennung ist
führen: durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buch-
1. das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher stabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung
Güter(§ 4), .. GGVS" oder, wenn das Gut auf einem Teil der Beför-
derungsstrecke mit der Eisenbahn befördert wird,
2. Unfallmerkblätter(§ 5), durch die Abkürzung „GGVE" zu ergänzen. Für radio-
3. die gültige Prüfbescheinigung(§ 6 Abs. 2 und 4), aktive Stoffe der Klasse 7 muß das Begleitpapier die
nach Anlage A, Randnummer 2703, Blätter 1 bis 11
4. der Erlaubnisbescheid lü r die Beförderung der in
jeweils Abs. 7, geforderten Angaben enthalten.
Anlage B, Anhang B. 8 aufgeführten gefährlichen
Güter(§ 7), (4) Soweit bei Stoffen und Gegenständen der
5. der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung Anlage A, Teil II Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3, 4.1, 6.1, 7 und
(§ 11 Abs. 5), 8 jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B besondere
Vermerke vorgeschrieben sind, müssen auch diese in
6. die Bescheinigung der Industrie- und Ha ndelskam-
das Begleitpapier eingetragen werden.
mer (§ 12),
7. die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen § 5
besonderen Beförderungspapiere.
Unfallmerkblätter
(2) Die Befördern ngspapiere sind zuständigen Perso-
nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ( 1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfäl-
len, die sich während der Beförderung ereignen kön-
§ 4 nen, hat der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mitzu-
führen, die i.n knapper Form angeben
Begleitpapier
1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen
(1) Jeder Sendung gcfäh rlicher Güter muß der Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen,
Absender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Vertei- sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
lung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für jede um ihr zu begegnen;
Beförderungseinheit (Anlage B, Randnummer 10 102) 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistun-
eine Ausfertigung des Begleitpapiers über die Teilsen- gen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder
dung mitzugeben. Ein Begleitpapier ist nicht erforder- entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
lich, wenn die in Anlage B, Randnummer 10 100 Abs. 2
angegebenen Mengen nicht überschritten und die 3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, ins-
Güter für eigene Zwecke befördert werden und keine besondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die
Beförderungserlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erforderlich ist zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht ver-
oder, wenn es sich um die Bdörderung ungereinigter wendet werden dürfen;
leerer, festverbundener Tanks von Tankfahrzeugen 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-
oder ungereinigter leerer Aufsetztanks handelt. packung oder der beförderten gefährlichen Güter
(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift des
zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn
Absenders und Empfängers, Versandort, Bestim- sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben,
mungsort sowie die Bezeichnung und das Nettoge- und
wicht des Gutes enthalten. Bei der Beförderung in 5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim
Tankfahrzeugen braucht das Nettogewicht nicht Freiwerden der beförderten Güter oder die für die-
angegeben zu werden. Die Nettogewichtsangabe ist sen Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1511
(2) Ist ein Tank, d(-,r durch Trennwände in mehrere Gutes jedoch mehr als 3 000 Kilogramm, ist ein auf die-
Abteilungen unterteilt ist, mit verschiedenen gefährli- ses gefährliche Gut bezogenes U nfallmerkblall mitzu-
chen oder mit gcfä h rl ichcn und nicht gefährlichen führen.
Gütern gefüllt, so mull aus den Unfallmerkblättern
(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt wer-
oder einem Beiblatt ersichtlich sein, welches gefährli-
den, wenn die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 angegebenen
che Gut die einzelne Abteilung enthält. Die zusätzli-
chen Angaben über den Inhalt der einzelnen Abtei- Gewichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf
der Beförderung unterschritten werden. Bei der Beför-
l ungcn sind nicht erforderlich, wenn sie mit in
derung ungereinigter leerer Tanks des Absatzes 6
Anlage B, Anhang B.5 aufgezählten gefährlichen
Satz 1 Nr. 3, Buchstabe b darf anstelle des auf den
Gütern gdüllt und die nach § 8 Abs. 7 an den Seiten
ungereinigten leeren Tank bezogenen Unfallmerk-
angebrachten Warntafeln mit den dazugehörigen
blatts das Unfallmerkblatt des zuletzt beförderten
Kennzeichnungsnummern versehen sind.
Gutes verwendet werden.
(3) Der Abse·nder hat sicherzustellen, daß die Unfall- (9) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen nur
merkblätter dem Beförderer vor Beginn der Beförde- die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen
rung übergeben werden. Auf die Meldepflicht nach§ 9 Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Unfall-
Abs. 1 hat er hinzuweisen. Die vom Bundesminister merkblätter dürfen getrennt von den Begleitpapieren
für Verkehr bekanntgegebenen Muster für Unfall- der Ladung in einem Umschlag oder sonstigen Behält-
merkblätter sollen verwendet werden. nis mit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerkblätter"
im Führerhaus des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
(4) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Fahr-
personal von den Weisungen der Unfallmerkblätter
Kenntnis nimmt und in der Lage is~ sie sachgemäß § 6
anzuwenden. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, diese Baumusterzulassung, Prüfbescheinigungen
Weisungen in dem nach den gegebenen Umständen
möglichen Umfang zu befolgen. (1) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatte-
rien sind nach Anlage B, Anhang B. 1 a und Tankcon-
(5) Die für die tats:khliche Beförderung erforderli- tainer nach Anlage B, Anhang B. 1 b zuzulassen. Die
chen Unfallmerkblätter sind im oder am Führerhaus Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. Für Tank-
und, sofern nach§ 8 Warntafeln erforderlich sind, in fahrzeuge darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn
dem Behältnis an der Rückseite der Warntafeln mitzu- das Fahrzeug den übrigen Vorschriften der Anlage B
führen. Sind für die Warntafeln besondere Kennzeich- entspricht. In der Zulassung muß bestimmt werden,
nungsnummern vorgeschrieben, brauchen Unfall- für welche gefährlichen Güter der Tank verwendet
merkblätter in dem B<>hältnis an der Rückseite der werden darf. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Warntafeln nicht mitgeführt werden. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.November 1974 (BGBLI S.3193; 1975 I S.848),
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind anzuwenden, wenn
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II, 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2090), bleibt unberührt.
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als (2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank-
50 Kilogramm oder fahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 0, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insge- oder eines Tankcontainers sind diese nach Anlage B,
samt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt, Anhang B. 1 a oder Anhang B. 1 b zu prüfen. Tank-
fahrzeuge sind außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie·
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig
für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 8
ist oder
ausgerüstet sind sowie der Anlage B, Kapitel I und II
3. es sich jeweils Abschnitt 2 entsprechen. Genügen das Tank-
a) um Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 7, Rand- fahrzeug, der Aufsetztank, die Gefäßbatterie oder der
nummer 2703, BlJllcr 5 bis 11, oder Tankcontainer den erwähnten Vorschriften, ist vom
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständi-
b) um gefährliche Güter in Tanks oder um ungerei- gen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 eine :Prüfbescheinigung
nigte leere Tanks nach dem Muster in Anlage B, Anhang B. 3 a auszu-
handelt. stellen. Die Zulassungsstelle der nach§ 23 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung hat im Fahrzeug-
Den Absätzen 1 bis 5 unterliegen ohne Rücksicht auf schein des Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu
das Gewicht nicht SicherhPitszündhölzer der vermerken: ,,Baumuster zugelassen nach GGVS".
Anlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a
und Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit (3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien
sie nicht unter§ 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen. und Tankcontainer unterliegen den in der Anlage B
vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen. Werden
(7) Werden die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten die Prüfungsanforderungen erfüllt, so ist vom amtli-
Güter in Versandstücken befiirdert und die dort ange- chen oder amtlich anerkannten Sachverständigen
gebenen Gewichtsgrenwn überschritten, so ist den nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechender Vermerk in
Absätzen 1 bis 5 genügt, Wf~nn für die verschiedenen die Prüfbescheinigung einzutragen.
gefä hrlichcn Güterei n gemci nsa mes Unfallmerkblatt
für eine oder mehrere Klc1ssen mitgeführt wird. (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III
Betr~igt das Nettogcw ich!. ei ncs einzelnen gefährlichen (Anlage B, Randnummer 11 105 Abs. 2 Buchstabe c),
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahr- zeugschein eingetragen ist. Der Absender darf dem
zeugen bestimmt sind, und Trägerfahrzeuge von Auf- Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung in
setztanks sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Tank-
daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße containern oder Beförderungseinheiten der Fahrzeug-
Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet sind sowie der klasse B. III nur übergeben, wenn eine Prüfbescheini-
Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 für die gung nach den Absätzen 2 oder 4 mit den erforderli-
Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie ver- chen Prüfvermerken vorliegt und in ihr das zu beför-
wendet werden sollen, und der Straßenverkehrs- dernde Gut bezeichnet ist. Die Prüfbescheinigung für
Zulassungs-Ordnung entsprechen. Genügen die Fahr- Tankcontainer braucht nicht mitgeführt zu werden,
zeuge den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen wenn aus der Angabe am Tank ersichtlich ist, für wel-
oder amtlich anerkannten Sachverständigen für den che Stoffe oder Stoffgruppen der Tankcontainer zuge-
Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine lassen ist.
Bescheinigung auszustellen, und zwar für Beförde- (8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den
rungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III nach Absätzen 2 oder 4 ist auf Antrag des Fahrzeughalters
Anlage B, Anhang B. 3 b und für die übrigen Fahr- von der Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenver-
zeuge nach Anlage B, Anhang B. 3 a, sowie im Fahr- kehrs-Zulassungs-Ordnung zu streichen. Damit
zeugschein durch Stempelaufdruck zu vermerken erlischt das Recht zur Beförderung gefährlicher Güter
,,Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS". mit dem betreffenden Fahrzeug.
(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B, § 7
Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beför-
derungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, der Sattel- Beförderungserlaubnis
zugmaschinen von Tankfahrzeugen und der Träger- für Güter der Listen I und II
fahrzeuge von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu (1) Die Beförderung der in Anlage B, Anhang B. 8,
prüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförderungseinhei- Listen I und II aufgeführten Güter bedarf in dem dort
ten der Fahrzeugklasse B.111 fünf Jahre und für die festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Straßenver-
übrigen Fahrzeuge drei Jahre. Entspricht die elektri- kehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer
sche Ausrüstung der Anlage B, ist von dem nach§ 10 erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau, die Aus-
Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zuständigen Sachverständigen bei rüstung und die Prüfung der Beförderungsmittel nach
Tankfahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach dieser Verordnung oder, soweit die Beförderung dem
Absatz 2, bei den übrigen Fahrzeugen in der Prüfbe- Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom
scheinigung nach Absatz 4 ein entsprechender Prüf- 30. September 1957 über die internationale Beförde-
vermerk einzutragen. rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom
(6) In der Hauptuntersuchung nach§ 29 der Straßen- 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) unterliegt, nach der
verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen, Anlage B der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sat- Neufassung 1977 der Anlagen A und B zu dem Euro-
telzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Träger- päischen Übereinkommen über die internationale
fahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahrzeug- Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom
schein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 ein- 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190 Anlagenband), ge-
getragen ist. ist durch äußere Besichtigung zu prüfen, ändert durch die Verordnung vom 13. November 1978
ob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kenn- (BGBI. II S. 1329 Anlagenband), erfüllt sind. Die Er-
zeichnung nach§ 8 ausgerüstet sind und ob Vorschrif- laubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
ten der Anlage B, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2 Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Erlaub-
verletzt sind. Bei Tankfahrzeugen ist ferner durch die nis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß
äußere Besichtigung des Tanks festzustellen, ob dieser sie widerrufen wird, wenn sich die geltenden Sicher-
Mängel aufweist und ob die wiederkehrenden Prüfun- heitsvorschriften oder die Nebenbestimmungen als
gen nach Absatz 3 in der Bescheinigung nach Absatz 2 unzureichend zur Einschränkung der von der Beför-
bestätigt worden ist. Die Prüfplakette darf nur zuge- derung ausgehenden Gefahren herausstellen.
teilt werden, wenn das Fahrzeug der Straßenverkehrs- (2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Auf-
Zulassungs-Ordnung entspricht. für eine ordnungsge- setztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durch-
mäße Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und geführt werden, die auf Grund der Übergangsregelung
keine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicher- des § 14 zur Beförderung gefährlicher Güter weiter-
heitstechnischen Mängel festgestellt worden sind. verwendet werden dürfen, aber noch nicht den techni-
(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien, schen Anforderungen dieser Verordnung entspre-
Tankcontainer, Beförderungseinheiten der Fahrzeug- chen, so ist dies durch Nebenbestimmungen zu
klasse B. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen berücksichtigen. Zur Vorbereitung ihrer Entschei-
und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen nur dung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibrin-
zur Beförderung der gefährlichen Güter verwendet gung eines Gutachtens von Sachverständigen nach
werden, die in der Prüfbescheinigung nach den Absät- § 10 Abs. 3 auf Kosten des Antragstellers über die am
zen 2 oder 4 aufgeführt sind. Tankfahrzeuge, Beförde- Fahrzeug, am festverbundenen Tank, am Aufsetztank,
rungseinheiten der Fahrzeugklasse B. III, Sattelzug- an der Gefäßbatterie oder am Tankcontainer durch
maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge technische Maßnahmen getroffene Vorsorge anord-
von Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährli- nen.
cher Güter außerdem nur verwendet werden, wenn (3) Bei Gütern der Anlage B, Anhang B. 8, Liste I ist
ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahr- die Erlaubnis zu versagen, wenn das gefährliche Gut
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1513
in einem Gleis- oder Hafenc1nschluß verladen und ent- (2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern der
laden werden kann; es sc~i denn, daß die Entfernung auf Anlage A, Teil II, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Ziffern 16
dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt und 21 bis 23 muß jede Warntafel mit einem Gefahr-
so groß ist wie d ic tats;ich l iche Entfernung auf der zettel nach Muster 1 der Anlage A, Anhang A. 9 mit
Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum und der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV" versehen
vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen zu sein. Der Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von
beschr~inkc'n, wenn das gefährliche Gut in Tankcon- 20 Zentimeter muß mitten auf der Warntafel mit der
tainern verladen ist oder vPrladen werden kann, die Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift muß
gesamte Bdörderungsstn~cke im Geltungsbereich die- schwarz sein. Die Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter,
ser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und die Schriftstärke 5 Millimeter betragen. Anstelle des
das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Gefahrzettels dürfen das Bildzeichen und die Auf-
Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann. schrift auch auf der Warntafel in gleicher Größe auf-
gemalt sein.
(4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist
festzulegen. Geht die Fahrt ü bcr das Land hinaus, so (3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr-
hat die Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere zeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse und nicht
Verwaltungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn anzubringen;
den anderen Ländern zuerst geh~ zu den vorgesehe- sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen muß die
nen Nebenbestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-
ist nur hinsichtlich des Fahrweges erforderlich. Die bracht sein.
Erlaubnis kann für eine einzelne Fahrt oder für eine
begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner- (4) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern
müssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,
halb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
erteilt werden. unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der
Unfallmerkblätter nach§ 5 versehen sein. Die Warn-
(5) Der Absender darf gefährliche Güter, für deren tafeln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müssen
Beförderung eine Erlaubnis nicht vorliegt oder die aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen. Für
nicht nach den Nebenbestimmungen der Erlaubnis die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln ein-
verpackt, zusammengepackt oder gekennzeichnet schließlich der in Anlage B, Anhang B. 5 vorgeschrie-
sind, dem Beförderer nicht übergeben. benen Kennzeichnungsnummern sowie der in
Absatz 2 und der in Randnummer 71 500 Abs. 2 vor-
(6) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde- geschriebenen Zettel hat der Halter zu sorgen.
rungen von und nach Berlin und den Verkehr mit der
DDR und Berlin (Ost). (5) Tankfahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Auf-
setztanks, in denen ein in Anlage B, Anhang B. 5 auf-
§ 8 gezählter Stoff befördert wird, müssen mit den vorge-
Kennzeichnung der Fahrzeuge schriebenen orangefarbenen Warntafeln versehen
sein, auf denen die in diesem Anhang vorgesehenen
( 1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last- Kennzeichnungsnummern angegeben sein müssen.
züge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden
orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 HR (6) Werden in einer·aus Tankfahrzeug und Tankan-
Nr. RAL 2006) von 40 Zentimeter Grundlinie und min- hänger bestehenden Beförderungseinheit zwei ver-
destens 30 Zentimeter Höhe sowie einem schwarzen schiedene Stoffe befördert, so müssen am Fahrzeug
Rand von höchstens 15 Millimeter Breite versehen und am Anhänger jeweis vorn und hinten orangefar-
sein, wenn bene Warntafeln mit den für die beförderten Stoffe·
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern ange-
bracht sein.
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als 50
Kilogramm oder (7) Werden in einem Tankfahrzeug mehrere ver-
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 insge- schiedene Stoffe in getrennten Tanks oder in getrenn-
samt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt; ten Abteilen eines Tanks befördert, so müssen an den
Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Warntafeln
ist oder deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach
3. es sich um gefährliche Güter ausgenommen Stoffe Absatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen und mit
der Klasse 7 - in Tanks oder um ungereinigte leere den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen
Tanks handelt. sind. Die nach Absatz 3 an der Vorder- und Rückseite
vorgesehenen Warntafeln dürfen dann keine Num-
Den Absätzen 1 bis 4 und 9 unterliegen ohne Rück-
mer haben; das nach Absatz 4 geforderte Behältnis an,
sicht auf das Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der
der Rückseite der Warntafeln ist in diesem Falle nicht
Anlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a
erforderlich.
und Stoffe der Anlage A, Randnummer 2651, soweit
sie nicht unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen. Die Anforde- (8) Die Kennzeichnungsnummern nach Anlage B,
rungen an die Warntafeln gelten unbeschadet des Anhang B. 5, müssen aus schwarzen Ziffern von 100
Absatzes 4 als erfüllt, wenn die Warntafeln dem Euro- Millimeter Höhe und 15 Millimeter Strichbreite
päischen Übereinkommen vom 30. September 1957 zusammengesetzt sein. Die Nummer zur Kennzeich-
über die internationale Beförderung gefährlicher nung der Gefahr muß im oberen Teil der Warntafel
Güter auf der Straße entsprechen. und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unte-
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ren Teil der Warntafel angebracht sein; sie müssen (3) Zuständig sind für
durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 Milli-
1. die Baumusterzulassung von Tankfahrzeugen,
meter Breite in der Mitte der Warntafel getrennt sein.
Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landes-
Die Kennzeichnungsnummc~rn müssen unauslöschbar
recht zuständige Behörde, für die Baumusterprü-
und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch
fung die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von
lesbar sein.
Anlagen nach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-
(9) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind und, 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97) anerkannten Sachver-
sofern sie in Tanks befördert werdf:~n, diese gereinigt ständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung;
sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden, sobald 2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tank-
das Nettogewicht der geladenen Güter - ausgenom- fahrzeuge die amtlichen oder amtlich für Prüfun-
men gefährliche Güter in Tanks - die in Absatz 1 gen von Anlagen nach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der
Satz 1 Nr. l angegebenen Gewichtsgrenzen unter- Gewerbeordnung anerkannten Sachverständigen
schreitet. Für das An bringen, Verdecken und Entfer- nach § 24 c der Gewerbeordnung sowie die nach
nen der Warntafeln einschließlich der in Anlage B, Rechtsverordnungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der
Anhang B. 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnum- Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen
mern sowie für das Verdecken und Entfernen der amtlich anerkannten Sachverstandigen;
nach Anlage B, Randnummer 10 121 Abs. 2 für Auf-
setztanks und Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7 3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge-
für Tankfahrzeuge vorgeschriebene Gefa hrzettel hat nommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten
der Fahrzeugführer zu sorgen. Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;
(10) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die 4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichti-
radioaktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, Randnum- gungen der Tanks nach§ 6 Abs. 6 die für die Haupt-
mer 71 500 Abs. 2. untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen.
§ 9
(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
Melde- und sonstige Pflichten Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-
Zwischenfällen gefährliche Stoffe freiwerden oder die schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich
Gefahr des Freiwerdens besteht hat der Fahrzeugfüh- der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6
rer, oder, falls dieser verhindert ist, der Beifahrer dies sowie hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach§ 7
der Polizei unverzüglich mitzuteilen. durch Sachverständige oder Dienststellen wahrge-
nommen, die der Bundesminister der Verteidigung
(2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder oder der Bundesminister des Innern bestellt hat.
unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den§§ 5,
7 oder 8, so muß der Absender den Beförderer darauf § 11
hinweisen. Die Sorgfaltspflichten des Beförderers wer-
den hierdurch nicht berührt. Ausnahmen
(3) Werden ungereinigte leere Tanks von Tank- ( 1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der
fahrzeugen oder ungereinigte leere Aufsetztanks Anlage A, Teil II, Klasse 6.2, gelten folgende Ausnah-
befördert gilt der Beförderer als Absender. men:
1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es sich
§ 10 um infizierte oder ansteckungsgefährliche Stoffe
handelt;
Zuständigkeiten
2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche
(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Einzel- Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit land- und
fahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk forstwirtschaftliche Betriebe sowie für sie tätige
der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich Lohnunternehmer, Tierkörperbeseitigungsanstal-
befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe- ten sowie Unternehmen der Müll- und Fäkalienab-
grenzte Zahl von Fahrten erteilt fuhr sind von den Vorschriften dieser Verordnung
a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der befreit.
Beförderer seinen Wohnort seinen Sitz oder eine (2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
Zweigniederlassung hat oder rungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom
b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung 30. September 1957 über die internationale Beförde-
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord- rung gefährlicher Güter auf der Straße Anlage A,
nung liegen-die Straßenverkehrsbehörde, in deren Randnummer 2010 und Anlage B, Randnummer
Bezirk der erla ubnispflichtige Verkehr beginnt. 10 602 über Abweichungen von den Anlagen A und B
zu diesem Übereinkommen abgeschlossen, so dürfen
Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs die-
vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetz-
ser Verordnung aufgenommen, so beginnt der erlaub-
nispflichtige Verkehr an der Grenzübergangsstelle. blatt an Beförderungen innerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung unter denselben Vorausset-
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist rich- zungen und nach denselben Bedingungen durchge-
tet sich nach Landesrecht. führt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1515
grenzüberschrc~itend<~n Verkehr vorgesehen ist. In 4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Ver-
diesem Fc1]).c h<lt der Absender im Begleitpapier kehrssicherung und andere Maßnahmen),
zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt
5. die Gefahrenkennzeichnung,
anzugeben: .,ADR-Vereinbarung Nr. ... D".
6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugführers bei
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön- Gefahrguttransporten,
nen von§ 1 für Einzelfälle und von den§§ 2 bis 4, 6 und
7 für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag- 7. Zweck und Bedienung der technischen Ausrüstung
steller Ausnahmen zulassen. an den Fahrzeugen,
8. das besondere Fahrverhalten von Tankfahrzeugen.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bun-
desminister des Innern und die Innenminister (-sena- In dem Fortbildungslehrgang sind Kenntnisse zu ver-
toren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stel- mitteln, die der Entwicklung in den vorgenannten
len können von den§§ 1 bis 4, 6 bis 8 und 12 Ausnah- Schulungsbereichen Rechnung tragen.
men zulassen, soweit für den Dienstbereich der Bun-
deswehr dringende militärische Erfordernisse oder (3) Die Schulung kann auf Antrag darauf
für den Dienstbereich des Bundesgrenzschutzes oder beschränkt werden, daß nur Kenntnisse für die Beför-
der Polizei dringende polizeiliche Erfordernisse gege- derung bestimmter gefährlicher Güter vermittelt wer-
ben sind und die öffentliche Sicherheit und Ordnung den. In diesem Falle ist die Bescheinigung entspre-
gebührend berücksichtigt wird. Die Ausnahmerege- chend zu beschränken.
lung gilt entsprechend auch für die mit der Kampfmit- (4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß nur
tclbPseitigung zusammenhängende Beförderung mit geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden. Der Ein-
der Maßgabe, daß an die StcllP der Innenminister der satz geschulter Fahrzeugführer entbindet den Beför-
Länder, gegebPnPnf<l lls die für die Kampfmittelbeseiti- derer nicht von seiner Verpflichtung, nur zuverlässige
gung zuständige oberste Landesbehörde tritt. Fahrzeugführer mit Gefahrguttransporten mit Tank-
(5) Die Zulassung von Ausnahmen kann mit fahrzeugen zu betrauen.
Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen,
Auflagen) versehen werden. Die zuständige Behörde § 13
kann die Beibringung eines Sachverständigengutach- Ordnungswidrigkeiten
tens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Aus-
nahmen dürfen nur unter dem Vorbehalt erteilt wer- Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des
den, daß sie widerrufen werden, wenn sich die zugelas- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
senen Abweichungen von den geltenden Sicherheits- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
vorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzu- 1. als Absender
reichend zur Einschränkung der von der Beförderung
ausgehenden Gefahren herausstellen. a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;
b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die
Verpackung, das Zusammenpacken oder die
§ 12 Kennzeichnung der Versandstücke nicht beach-
tet;
Besondere Anforderungen
an die Fahrzeugführer c) entgegen§ 4 der Sendung oder Teilsendung ein
Begleitpapier nicht oder nicht wie vorgeschrie-
( 1) Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in fest.- ben ausgefüllt mitgibt;
verbundenen Tanks befördert werden, dürfen nur von
Fahrzeugführern geführt werden, die über eine min- d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, daß
destens zweijährige Fahrpraxis als Fahrer von Last- die Unfallmerkblätter dem Beförderer rechtzei-
kraftwagen der Klasse 2 oder, soweit nur Fahrzeuge tig übergeben werden;
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 3 oder § 7 Abs. 5 dem
gefahren werden sollen, der Klasse 3 verfügen und Beförderer gefährliche Güter zur Beförderung
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handels- übergibt;
kammer nachweisen, daß sie an einer Schulung über f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer die
die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttrans-
notwendigen Hinweise nicht gibt;
porten mit Tankfahrzeugen erfolgreich teilgenommen
haben. Jeweils nach Ablauf von fünf Jahren muß der g) entgegen Randnummer 3901 Abs. 3 oder entge-
Fahrzeugführer die erfolgreiche Teilnahme an einem gen Randnummer 71 500 Abs. 2 die vorgeschrie-
Fortbildungslehrgang durch eine entsprechende Ein- benen Gefahrzettel nicht anbringt;
tragung der Industrie- und Handelskammer in der
Bescheinigung nachweisen. 2. als Beförderer
a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert;
(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Industrie-
und Handelskammer anerkannten Lehrgang über b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die
zugelassenen Beförderungsarten nicht beachtet;
1. die für die GefahrgutbefordPrung maßgebenden all-
gemeinen Vorschriften, c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, daß
das Fahrpersonal von den Weisungen der
2. die Gefahreigenschaften der gefährlichen Güter, Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der
3. die Unfallverhütung, Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden;
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) entgegen§ (j Abs. 7 Satz 1 und 2 Beförderungs- mens vom 30. September 1957 über die internationale
mittel verwendet odPr gdährliche Güter ohne Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße für die
die nach§ 7 Abs. 1 Satz 1 <'rlordcrliche Erlaub- Beförderung dieser Güter in Gefäßen erfüllen.
nis bcfr>rdert;
(2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von
e) entgegen§ 12 Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß mindestens 1 000 Liter, die nicht der Anlage B,
nur geschulte Fa h rzeuglü h rer eingesetzt wer- Anhang B. 1 b entsprechen, dürfen weiterverwendet
den; werden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken
f) entgegen Randnummer 10 171 in Verbindung bestehen und dies durch eine Bescheinigung der Bun-
mit Randnumm('rn 11 171 und 52 171 das Fahr- desanstalt für Materialprüfung nachgewiesen wird.
zeug nicht von einem ßpifahrer begleiten läßt;
(3) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung
3. als Fahrzeugführer vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976
a) entgegen§ 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über
(BGBl. I S: 1889) oder der Verordnung über brennbare
die Beförderung oder Überwachung beim Par-
Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
ken nicht beachtet;
vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 689, 1449) geändert durch
b) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere nicht § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
mitführt oder diese entgegen Absatz 2 zur Prü- S. 721) entsprechen und die bis zum 31. August 1978
fung nicht aushändigt; hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden; sie
c) entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Unfallmerkblätter unterliegen jedoch den wiederkehrenden Prüfungen
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form, nach § 6 Abs. 3.
entgegen Absatz 5 nicht. an der vorgeschriebe- (4) Gefäße nach Anlage A, Randnummer 2476
nen Stelle oder entgegen Absatz 7 Satz 2 ein auf Abs. 1 Satz 1, Randnummer 2607, Abs. 1, Buchstabe b
das gefährliche Gut bezogenes Unfallmerkblatt und Randnummer 2810 Abs. 2, Buchstabe b mit einem
nicht mitführt; Fassungsraum von mehr als 450 Liter dürfen bis zum
d) einer Vorschrift des§ 8 Abs. 9 über das Anbrin- 31. August 1979 weiterverwendet werden.
gen, Verdecken oder Entfernen der Warntafeln,
(5) Die auf Grund § 14 Abs. 6 der Verordnung über
Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in
zuwiderhandelt;
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
e) entgegen§ 9 Abs. 1 der Polizei nicht unverzüg- 1976 {BGBl. I S. 2888) verwendeten Warntafeln gelten
lich Mitteilung macht; bis zum 31. Dezember 1980 als Warntafeln im Sinne
f) ein Fahrzeug führt, obwohl er die Voraussetzun- des § 8 Abs. 1.
gen des § 12 Abs. 1 nicht erfüllt; (6) Die nach § 8 Abs. 5 erforderlichen Kennzeich-
4. als Halter nungsnummern auf den Warntafeln der Trägerfahr-
zeuge von Aufsetztanks müssen bis zum 1. März 1980
a) entgegen§ 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften über
angebracht sein.
den Bau, die Ausrüstung oder die Prüfung der
Beförderungsmittel nicht beachtet; (7) Die nach Anlage B, Randnummer 10 500 Abs. 7
b) entgegen§ 8 Abs. 4 Satz 3 für die Ausrüstung des erforderliche Bezettelung der Tankfahrzeuge und die
Fahrzeugs mit der vorgeschriebenen Kenn- nach Anlage A, Randnummer 3900 Abs. 1 für Auf-
zeichnung nicht sorgt; setztanks erforderliche Kennzeichnung durch Gefahr-
zettel mit größeren Abmessungen müssen bis zum
5. als Verantwortlicher für das Zusammenladen ent- 1. März 1980 vorgenommen werden.
gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften über das
Zusammenladen oder als Verantwortlicher für das (8) Die für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks nach
Beladen, Entladen oder die Handhabung entgegen § 6 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene Prüfung ist für
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 die hicrf ü r geltenden Vorschriften bereits im Verkehr befindliche Trägerfahrzeuge bis
nicht beachtet; zur ersten Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenver-
6. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht kehrs-Zulassungs-Ordnung) nach dem 1. März 1980
unverzüglich Mitteilung macht; durchzuführen.
7. einer vollziehbaren Auflage nach§ 7 Abs. 1 Satz 3 (9) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum
oder§ 11 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. 31. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern auf
den Warntafeln in entsprechender Größe, Form und
Farbe auch durch Zettel, Anstrich oder in gleichwer-
§ 14
tiger Weise angebracht sein.
Übergangsvorschriften
(10) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Auf-
( 1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum unter setztanks und Gefäßbatterien, die bis zum 31. August
1 000 Liter, die vor dem 1. September 1976 gebaut wor- 1981 gebaut und in den Verkehr gebracht werden und
den sind und die nicht der Anlage B, Anhang B. 1b die nicht der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen,
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 1979 für dürfen bis zum 31. August 1985 weiterverwendet wer-
die Beförderung gefährlicher Güter verwendet wer- den, wenn sie der Verordnung über die Beförderung
den, wenn sie den Anforderungen der Anlage A die- gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der
ser Verordnung oder des Europäischen Übereinkorn- Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBl. I
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1517
S. 2888) oder dem Europäischen übereinkommen vom § 15
30. September 1957 über die internationale Beförde- Sonderrechte
rung gefährlicher Güter auf der Straße für die Beförde-
rung dieser Güter in Tanks entsprechen und die nach ( 1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-
§ 6 und Anlage B, Anhang B. 1 a vorgeschriebenen ten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
wiederkehrenden Prüfungen eingehalten werden. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufselz- vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
lanks und Gefäßbatterien für die Beförderung von sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Gasen der Klasse 2 dürfen unter Beachtung der wie- tionierten ausländischen Truppen, Anlage zum
derkehrenden Prüfungen bis zum 31. August 1991 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatz-
weiterverwendet werden. vereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183,
1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher Güter
( 11) Die Weiterverwendung darüber hinaus ist auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen ihre
zulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks der Vorschriften an, soweit diese gleichwertige oder
Anlage B, Anhang B. 1 a entspricht. Die Wanddicke höhere Anforderungen als diese Verordnung stellen.
der Tanks, mit Ausnahme der Tanks für Stoffe der An die Stelle der Erlaubnis nach § 7 tritt der Beförde-
Anlage A, Randnummer 2201, Ziffern 7 und 8 muß rungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe.
mindestens einem Berechnungsdruck von 4 bar (Über- Soweit die Truppen diese Verordnung anwenden,
druck) bei Baustahl und 2 bar (Überdruck) bei Alumi- bestimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-
nium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für rungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang im
Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der Sinne des § 11 Abs. 4 von den Anforderungen dieser
für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Verordnung abgewichen werden darf.
Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem
tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
wiederkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unbe-
Anlage B, Anhang B. 1 a, jeweils Abschnitt 5 und den rührt.
§ 16
entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen
Klassen durchzuführen. Soweit nach den neuen Vor- Anwendung der Verordnung
schriften ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist, auf den ADR-Verkehr
genügt-bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumle-
gierungen ein Prüfdruck von 2 bar (Überdruck). § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und die§§ 7 und 9 Abs. 1
gelten auch für Beförderungen, die dem Europäischen
(12) Feslverbundene Tanks, die die Anforderungen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
nach Absatz 11 erfüllen, dürfen bis zum 31. August internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
1994 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für Straße unterliegen.
die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese § 17
Übergangszeit gilt nicht für festverbundene Tanks Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
(Tankfahrzeuge), Aufselzlanks und Gefäßbatterien für
Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 und für feslver- Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-
bundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufselzlanks und gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
Gefäßbatterien, die hinsichtlich Wanddicke und Aus- § 3 Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
rüstung der Anlage B, Anhang B. 1 a entsprechen. die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
( 13) Die besondere Zulassung nach § 6 der Verord- betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der tragen.
Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom § 18
28. September 1976 (BGBI. I S. 2888) für Tankfahr-
zeuge, Sattelzugmaschinen und Beförderungseinhei- Anwendung anderer Vorschriften
len der Fahrzeugklasse B. III gilt bis zur nächsten nach Unberührt bleiben
dem 1. September 1979 liegenden wiederkehrenden
Prüfung als Prüfbescheinigung nach Anlage B, 1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Anhang B. 3 a oder B. 3 b. chung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053) geän-
dert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom
( 14) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatte- 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 l
rien für Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 2 dürfen 2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
auch nach dem 1.September 1979 bis zum 31. August vom 20. April 1961 (BGBI. I S. 444) geändert durch
1982 gebaut und in den Verkehr gebracht werden, Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. I
wenn sie nach der Druckgasverordnung bauartzuge- S. 641},
lassen sind und diese Zulassung die Anforderungen 3. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976
nach Anlage B, Anhang B. 1 a erfüllt. Bei den auf (BGB!. I S. 2737) geändert durch Verordnung vom
Grund der Bauartzulassung nach der Druckgasver- 21. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1925),
ordnung zugelassenen Tankfahrzeugen, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien ist die Zulassung nach Ablauf der 4. das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972
Übergangsfrist durch die nach AnlagP B, (BGBI. I S. 873) in dPr Fassung der Bekanntmachung
Anhang B. 1 a erforderliche Bescheinigung der Zulas- vom 15. Januar 1977 (BGB!. I S. 41, 2888)
sung des Baumusters zu ersetzen. und diP auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 19 2. nach der Verordnung über die Beförderung
Änderung der Strahlenschutzverordnung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 15. Juli
1978 (BGB!. I S. 1017) befördert oder".
§ 9 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Okt.ober
1976 (BGBL I S. 2905; 1977 I S. 184, 269) wird wie folgt
geändert.. § 20
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Berlin-Klausel
.,(2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Atomgesetzes für die Beförderung von natürlichem tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
stabe e des Gesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Berlin.
Verordnung bedarf für jede Art der Beförderung
nicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraus- § 21
setzungen der Anlage A, Randnummer 2703, Blät-
ter 1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom Inkrafttreten
23. August 1979 (BGBl. I S. 1509) befördert.." ( 1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 12
2. Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Satz 1 am 1. September 1979 in Kraft. Am glei-
chen Tage tritt die Verordnung über die Beförderung
., 1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentli-
gefährlicher Güter auf der Straße, in der Fassung der
chen Verkehrs nach der Gefahrgutverordnung
Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. I
Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBL I S. 1502)
S. 2888), außer Kraft.
oder dem Internationalen Übereinkommen vom
7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtver- (2) § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. September 1981 in
kehr befördert, Kraft.
Bonn, den 23. August. 1979
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern
Baum
Anlage A ')
Anlage B •)
•1 f)ip Anl.1gc•n A und H wPrd<'n ,1ls Anl.1g,•nh,1nd ,.11 diPsr·r Ausg<1b<' d<'s B11n-
d,•sgr•sptzbl.itl<'s .i11sg<•g<'b<'n J\b<1r1Jwnt,•11 d,·s Bund,•sg,•s,•!1.bl,11!,•s T,•il I wrrd
dr•r Anldg,•nb,rnd <1111 J\nforrl!-r11ng kost,·nlos zug,·st,·llt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1519
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierseuchenschutzverordnung DDR
Vom 24. August 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Tierseuchenschutzverordnung
DDR vom 20. August 1979 (BGBL I S. 1461) wird nach-
stehend der Wortlaut in der ab 1. Dezember 1979 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Dezember 1971 in Kraft getretene Verord-
nung vom 6.August 1971 (BGBl.I S.1242),
2. die am 1. Dezember 1979 in Kraft tretende Verord-
nung vom 20.August 1979 (BGBLI S.1461).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und des§ 7 Abs. 1
und 4 des Viehseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969
(BGBl. I S. 158),
zu 2. des§ 7 Abs. 1 und 4 des Viehseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Fe-
bruar 1977 (BGBl. I S. 313).
Bonn, den 24. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zum Srhutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen
beim Verbringen von Waren aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
(Tierseuchenschutzverordnung DDR)
1. Begriffsbestimmungen 8. Verbringen in das Wirtschaftsgebiet: das Verbrin-
gen aus den Währungsgebieten der Mark der
§ 1 Deutschen Demokratischen Republik in das Wirt-
schaftsgebiet;
Im Sinne dies<>r V('rordnung sind
9. Verbringen durch das Wirtschaftsgebiet: die
1. Klauenticrc: Haus- und Wildwiederkäuer sowie Beförderung unter zollamtlicher Überwachung
Haus- und Wildschweine; ohne Umladung und Zwischenlagerung aus den
Währungsgebieten der Mark der Deutschen
2. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras
und Zebroide; Demokratischen Republik durch das Wirtschafts-
gebiet in fremde Wirtschaftsgebiete;
3. Geflügel:
10. Amtliche Bescheinigung: eine von der für den
a) Hausgdlügel: GJnse, Enten, Hühner - ein- Herkunftsort der Ware zuständigen Behörde aus-
schließlich Perlhühner und Truthühner-, Tau- gestellte und mit einem amtlichen Siegel verse-
ben und Pfauen; hene Bescheinigung.
b) Wildgeflügel: Fasanen, Rebhühner, Schneehüh-
ner, Steinhühner, Haselhühner, Moorhühner, II. lebende Tiere
FI ughüh ner, Wachteln, Schnepfen - einschließ-
lich Bekassinen-, Trappen, Wildtauben, Auer- § 2
wild, Birk wild, Racke! wild, Trutwild, Schwäne,
Wildgänse, Wildenten und Wasserhühner; (1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,
Hasen, Hauskaninchen, Wildkaninchen, Hunde,
4. Fleisch: Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden Geflügels,
a) zum menschlichen Genuß bestimmte Teile lebender Papageien, Sittiche und Bienen in oder durch
geschlachteter oder erlegter Kla uentiere; das Wirtschaftsgebiet bedarf der viehseuchenrechtli-
chen Genehmigung.
b) geschlachtetes Hausgeflügel und erlegtes oder
geschlachtetes Wildgeflügel sowie Teile davon; (2) Der Genehmigung bedarf nicht das Verbringen
lebender Einhufer in oder durch das Wirtschaftsge-
c) daraus hergestellte Fleischerzeugnisse;
biet, wenn die Tiere von einer amtstierärztlichen
5. brat- oder kochfertiges Hausgeflügel: zum Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die
menschlichen Genuß bestimmtes geschlachtetes
Hausgeflügel - auch Teile davon-, bei dem Kopf, 1. bei Zucht- und Nutztieren der Anlage 1,
Schlund - einschließlich Kropf -, Luftröhre, 2. bei Schlachttieren der Anlage 2
Magen, Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis
entspricht.
zum Unterschenkel entfernt sind; Hals, Herz,
Leber ohne Gallenblase und der a ufgeschnitlene, (3) Lebende Klauentiere und Einhufer müssen wie
von der Hornschicht befreite Muskelmagen kön- folgt gekennzeichnet sein:
nen beigefügt sein;
1. Klauentiere mit Ausnahme von Schweinen beim
6. Futtermittel tierischer Herkunft: zur Verwendung Verbringen in das Wirtschaftsgebiet durch amtli-
als Futtermittel bestimmte, von Tieren stammende che oder amtlich anerkannte Marken;
Teile oder Erzeugnisse aller Art in unbearbeite-
tem oder bearbeitetem Zustand, insbesondere: 2. Klauentiere beim Verbringen durch das Wirt-
Meerestiere (z.B. Fische, Meeressäugetiere, Krebse schaftsgebiet sowie Schweine beim Verbringen in
und Weichtiere, getrocknet, auch gemahlen), das Wirtschaftsgebiet durch eine Kennzeichnung
Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futter- nach Nummer 1 oder eine andere dauerhafte, den
knochenschrot, Knochenf utlermehl, Tierkörper- Identitätsnachweis gewährleistende Kennzeich-
mehl, Tierkörperkuchen, Tierkörperextrakt, Fut- nung;
terblutmehl, Grieben-, Fell- und Fleischkuchen, 3. Einhufer beim Verbringen in das Wirtschaftsgebiet
Milch und Milcherzeugnisse, Federmehl und durch Hufbrand, Mähnenplomben oder Marken;
Schlachtabfallc von Geflügel sowie Mischungen, der Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn der Iden-
in denen vorstehende Futtermittel enthalten sind; titätsnachweis auch durch die Beschreibung des
7. Lebende Tierseuchenerreger: vermehrungsfähige Tieres in einer amtstierärztlichen Gesundheitsbe-
Erreger, die bei Tieren überlragbare Krankheiten scheinigung gewährleistet ist.
hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, Der Kennzeichnung bedürfen nicht Wildtiere, die für
hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen
die von solchen Erregern abstammen; bestimmt sind.
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1521
§ 3 1. bei Fleisch von Hauswiederkäuern der Anlage 3,
( 1) LdJ()n'dc Klc1 uenliere, Einhufer, Hasen, Ha uska- 2. bei Fleisch von Hausschweinen der Anlage 4,
ni nchen, Wildkaninch(~n, Hund(\ Hauskatzen, Affen,
3. bei Fleisch von Wildwiederkäuern und Wild-
Halbafkn, lebendes Gell ügel, lebende Papageien und schweinen sowie bei ganzen Tierkörpern in der
Si.lliche unterliegen vor dem Verbringen in oder
Decke der Anlage 5,
durch dds Wirtschaftsgebiet der amtstierärzllichen
Untersuchung lwi d(~r Zolldienststelle. 4. bei Fleisch von Hausgeflügel der Anlage 6,
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeitei ner Sendung 5. bei Fleisch von Wildgeflügel der Anlage 7
lebender Tiere der in Absatz 1 genannten Arten ist entspricht.
der Zolldienststelle unter Angabe der Art und Zahl
der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. (2) Geschlachtetes Hausgeflügel darf in das Wirt-
Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach schaftsgebiet nur brat- oder kochfertig verbracht wer-
einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher den.
mitzuteilen. (3) Der Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-
(3) Werden Einhufer zum Schlachten in das Wirt- heitsbescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
schaftsgebiet verbracht, so hat der beamtete Tierarzt l. zubereitetes Fleisch, das ausweislich einer amtli-
die zuständige Behörde des Besli mm ungsortes unter chen Bescheinigung mit trockener oder feuchter
Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich, Hitze so behandelt worden ist, daß in allen Teilen
fernschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. des Fleisches eine Temperatur von mindestens
Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der 65 °C erreicht wurde,
Tiere am Bestimmungsort der für den ßesti mmungsort
zuständigen Behörde unter Vorlage der Gesundheits- 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
bescheinigung u n vcrzügl ich anzuzeigen. 3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-
salzene Därme,
§ 4 4. Fleisch, das im Personenverkehr zum eigenen Ver-
Die§§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn jemand brauch oder auf Schiffen oder auf der Eisenbahn
höchstens drei TiPre folgPnder Arten im Reiseverkehr zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten
mitführt: mitgeführt wird.
1. Hauskaninchen und Geflügel;
2. Hunde und Hauskatzen, sofern der Zolldienststelle
IV. Tierische Teile außer Fleisch, tierische Erzeugnisse
durch Vorlage eines von einem Tierarzt ausgestell-
und Rohstoffe sowie Rauhfutter und Stroh
ten Impfpasses oder einer tierärztlichen Bescheini-
gung nachgewiesen wird, daß die Tiere vor minde-
stens 30 Tagen und längstens zwölf Monaten oder § 6
im Falle einer Wiederholungsimpfung während (1) Das Verbringen folgender Waren in das Wirt-
der letzten zwölf Monate mit einem amtlich zuge- schaftsgebiet bedarf der viehseuchenrechtlichen
lassenen Impfstoff gegen Tollwut schutzgeimpft Genehmigung:
worden sind;
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäu-
3. Papageien und Sittiche, sofern der Zolldienststelle
ern sowie Schweineborsten;
durch Vorlage ci ner a mtstierä rztlichen Gesund-
heitsbescheinigung nachgewiesen wird, daß die 1 a. unbearbeitete Federn und Federteile;
Tiere gesund befunden worden sind und in deren 1 b. Bruteier;
Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage
keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren 2. Hörner von Wiederkäuern;
Krankheiten zur a mtl ichcn Kenntnis gelangt sind; 3. Häute, Felle und Klauen von Klauentieren;
der Vorlage dieser Gesundheitsbescheinigung 4. tierischer Dünger sowie Rauhfutter und Stroh;
bedarf es nicht für Papageien und Sittiche, die von
ihren im Geltungsbereich dieser Verordnung woh- 5. Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot
nenden Besitzern vorübergehend in die Währungs- sowie Knochen oder Knochenstücke in rohem,
gebiete der Mark der Deutschen Demokratischen gekochtem oder entfettetem Zustand;
Republik verbracht. worden sind, sofern die Identi- 6. Futtermittel tierischer Herkunft;
tät des jeweiligen Tieres durch eine vor der Aus-
7. in den Nummern 1 bis 6 und in§ 5 nicht genannte
reise a usw~stellte amtliche Bescheinigung nachge-
wiesen wird. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Klauentie-
ren und Geflügel, ausgenommen Milch, Milcher-
zeugnisse, Konsumeier und Eiprodukte.
III. Fleis<:h
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht das
§ 5 Verbringen von
(1) Fleisch darf in das Wirtschaftsgebiet nur ver- 1. gegerbten, vollkommen gesalzenen oder vollkom-
bracht werden, wenn der Zolldienststelle eine amts- men trockenen Häuten und Fellen, gekalktem
tieri1 rzll ichc Cesu nd heilsbescheinigung vorgelegt Leimleder sowie gekalkten und von Haaren und
wird, die Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen,
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. vollkommen trockerwn IWriwrn und Klauen, ohne Umladung und Zwischenlagerung in ein Freiha-
3. Rauhlull.er und Stroh, sofern es nur zur Verpak- fengebiet des Wirtschaftsgebietes zur Weiterbeförde-
kung andPrer Wc1rcn \l(~rw(~ndd wird, rung in fremde Wirtschaftsgebiete.
4. Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 auf-
gcdührten War<'n bis zum Gewicht von 5 Kilo- VII. Genehmigungen und Ausnahmen
gramm und von Wc1n~nmustern der in Absatz 1
Nr. 1 a aufgdührlPn Waren sowie von Schmuckfe- § 9
dern bis zum G<~wicht von 500 Gramm,
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-
5. Knochen od<:r Knoch<'ntcikn, die sich in natürli-
gungen nach dieser Verordnung sind die obersten
chem Zusammenhang mit Gehörnen, Geweihen,
Landesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt
Gamskruken oder Muflelschnecken befinden,
werden, wenn eine Einschleppung oder Weiterver-
sof<'rn sie von Weichteilen völlig befreit und luft-
breitung von Tierseuchen zu befürchten ist. Die
trocken sind, sowie Knochen zu Schnitzzwecken,
Genehmigungen sind mit den erforderlichen Neben-
6. Schafwolle, Haaren von Wiederkä ucrn sowie bestimmungen zu versehen.
Sch wei neborstcn, wenn sie einer Fabrikwäsche
unterzogen oder b<~im Gerben gewonnen sind, (2) Die zuständigen obersten Landesbeh~rden kön-
nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
7. Federn und Fcdcrtci len, die ausweislich einer amts- rung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahmefällen
tierJ rzll ichen Bescheinigung mit strömendem Abweichungen von § 5 Abs. 1 zulassen, wenn auf
Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine andere Weise, insbesondere durch Nebenbestimmun-
Übertragung von Krank hcits<~rregern ausschließt, gen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen einge-
beha ndclt sind. schleppt oder weiterverbreitet werden.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
V. Tierseuchenerreger und Impfstoffe,
die Tierseuchenerreger enthalten
§ 10
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Das Verbringen von ldwnden Tierseuchenerregern fahrlässig
für wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und
Betriebe zur Durchführung von Forschungen oder zur l. ohne Genehmigung
Herstellung von Sera, Impfst.offen und diagnostischen a) nach § 2 Abs. 1 dort bezeichnete Tiere in oder
Mitteln und das Verbringc~n von Impfstoffen, die durch das Wirtschaftsgebiet oder
lebende Tierseuchenerreger enthalten und zur
Bekämpfung von Viehseuchen b<~stimmt sind, in das b) nach§ 6 Abs. 1 dort bezeichnete Waren in das
Wirtschaftsgebiet kann genehmigt werden, sofern im Wirtschaftsgebiet
Einzelfall festgestellt wird, daß hierfür ein Bedürfnis verbringt oder
besteht. und Belange der Seuchenabwehr und Seu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. ohne Gesundheitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1
dort bezeichnetes Fleisch in das Wirtschaftsgebiet.
verbringt.
VI. Beförderung in Freihafengebiete IX. Schlußvorschriften
§ 8 § 11
Die Beschränkungen der§§ 5 bis 7 gelten nicht bei Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
der Beförderung aus den W~ihrungsgebieten der Mark tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
der Deutschen D<:mokratischen Republik durch das zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
Wi rt.scha ftsgcbid u nler zol la mtl ich(~r Überwachung 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1523
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
Einhufer - Zucht- und Nutztiere
Versandland: ...................................................................................................................................................................................................................................................... ..
Ausstellende Bchiird<': ............................................................................................................................................................................................................................ ..
I. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Gattung: ..................................................................................................... Geschlecht: ............................................................................................................. .
I~ass<!: .................................................................. Alter: ...................................................................... Farbe: ....................................................................... ..
Nu m m()r d<'s Hufbrandes oder der Mähnenplombe oder Beschreibung (z.B. Abzeichen): .................... ..
II. Herkunft des Tieres:
Na mc und A nsch ri ft des Herkunftsbestandes: ............................................................................................................................................. .
Narnc und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................................................................... ..
III. Bestimmung des Tieres:
Bestimmungsort oder Bestimmungsland 1):
Name und Anschrift des ersten Empfängers 2): ............................................................................................................................................ .
Transportmittel:
Art: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .................................................................................................................................................................... .
IV. Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichner bescheinig~ daß das oben bezeichnete Tier folgenden Voraussetzungen ent-
spricht:
a) Es hat während der letzten 3 Monate, gerechnet vom Tag der Verladung, oder seit seiner Geburt
ununterbrochen dem unter II genannten Herkunftsbestand angehört.
b) Es ist heute von mir untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Krankheit auf.
c) 2 ) 1) Es ist innerhalb der letzten 30 Tage, gerechnet vom Tag der Verladung, mittels des Agargel-
Immunodiffusionstests mit negativem Ergebnis auf ansteckende Blutarmut amtlich untersucht
worden.
d) Das Tier oder sein Herkunftsbestand unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
wegen des Auftretens einer übertragbaren Krankheit, für die Einhufer empfänglich sind. In dem
Herkunftsbestand und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz und Beschälseuche während der
letzten 12 Monate, ansteckende Blutarmut und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung
während der letzten 6 Monate, jeweils gerechnet vom Tag der Verladung, amtlich nicht festge-
stellt worden.
') l\nzug<'IJ,,n isl dPr lkslimmungsorl. WPnn Pr im Wirlschaflsgebi(,t liegt; andPrenlalls das Bestimmungsland.
2) DiP Ang,ilH'n sind nichl (!rfordPrlich, wPnn dPr ßpstimmungsort nicht im WirtschaltsgPbiet liegt
DiP An11alH'n sind nicht prfordPrlich für Einhuf<'r, di(' zum TiPrlwstand i,inPs Zirkusunl('rnPhmPns gPhiiren. sowiP für FohiPn bPi Fuß, in diPsPn Fä!IPn
ist Buchst<1lw c zu st rt•icht'n
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
V. GültigkPitscL.itwr:
DiPsc· BPschPinigung ist, vorn Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
A usgpfprtigt in ..........................................................................................., am ................................................................................................... 19....................
(Si<'l.!<·11 Der amtliche Tierarzt:
(UnlC'rsrhrilt)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1525
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
Einhufer - Schlachttiere
Versand la ncl: ....................................................................................................................................................................................................................................................... .
A usst<·l lPnd<' B<.•hördP: ..............................................................................................................................................................................................................................
l. AngcJbPn zur ldenUfiziPrung der Tiere:
Zahl der Tier<': ..................................................................................................................................................................................................................................... .
Lfd. Geschlecht Nummer des Hufbrandes oder der
Nr. Alter Mähnenplombe oder Beschreibung
. . . . . . .,. . . . . . . . . . . . .,. . . . . . . . . 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I··············· ............................................................................................................................................................................... .
.......,. ..................... I ............................................................. I••••••••••••••••••••••••••••••••• .... • ........................................................................................................................................................ .
.............................. ,..................,. ......................................... ,...............................................................................................................................................................................................
............................. ......................................................,. .... 1 ...............................................................................................................................................................................................
............................... ,............................................................ ,...............................................................................................................................................................................................
II. Herkunft dPr Tiere:
Versandort: ................................................................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift. des Absenders: ........................................................................................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere:
Bestimmungsort oder Bestimmungsland 1):
Name und Anschrift des Empfängers 2): ................................................................................................................................................................ .
Bezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden 2): .........................................................................
Transporlm ittel:
Arl: ..................................................................................................................................................................................................................................................................... .
Numm('r oder sonstiges Kennzeichen: .....................................................................................................................................................................
IV. Gesundheitszustand der Tiere:
Der U nterzeichncr bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere folgenden Voraussetzungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute von mir untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer über-
tragba rc~n Krank heil auf.
b) Die Tiere od<:r ihre Herkunftsbestände unterliegen keinen t.ierseuchenrechtlichen Maßregeln
wegen des AuftrPtc~ns C'iner übertragbaren Krankheit, für die Einhufer empfänglich sind. Dar-
') An1.11g„lwn ht r!,·r lkstimm11nw,nrl. w,·nn r•r im Wirtsch<lftsgPbi<'l liPgt, ,inrlen!nfalls dds lkstimmungsland
1) Di,- ;\ngdh<'n sind nicht Nlorrl1•rlid1. W<'ll11 d,,r B,•stimmungsort nicht im Wirtschaftsgebiet liegt
') DiP C,•s111Hlh••itslwsd11•i n ig11 ng rL11! nur lü r d iP Ti Pr,• Pin hPil lieh ausgPslellt WPrd('n, d iP mit Pinem Trdnspnrtm itlPI gc>meinsam befördert werdPn, vom
s••l\i,•n i\bs,•nrl1•r st.1rnrn,·n und liir d,•nsP!lwn EmpliingPr b<'stimmt sind.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ü})('r hinaus halH'n si(' w~ihrend der letzten 30 Tage zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem
Rotz, B<>sch;ilsPuclw, ansteckende Blutarmut und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung
wührend der ldzlPn 6 Mo~ate, jeweils gerechnet vom Tage der Verladung, amtlich nicht fest-
gestellt worden sind.
V. Gültigkeitsdauer:
Diese BeschPinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ..........................................................................................., am ..................................................................................................... 19..................
(Sic•g"I) Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1527
Anlage 3
(zu§ 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland: ....................................................................................................................................................................................................................................................... .
A usstcl !ende Behörcle: ............................................................................................................................................................................................................................. .
I. Angaben zur ldentifizicrung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ......................................................................................................................................_. ............................................................................. ..
Art der Teile: ........................................................................................................:.................................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ......................................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ............................................................................................................................................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ................................................................................................................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................................................................................... ..
Transportmittel:
Art· ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .....................................................................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland
gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km
seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klau-
enseuche amtlich festgestellt worden ist,
0
c) ) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose nicht fest-
gestellt worden ist,
d) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen-
befunden worden sind,
e) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruchs von Maul- und
Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthauses
erschlachtete Fleisch vom Versand nach dem Wirtschaftsgebiet ausgenommen wird.
Ausgefertigt in .......................................................................................... , am ..................................................................................................... 19..................
Der amtliche Tierarzt:
(UntPrschrift)
') Bei RindlleisC'h ent f;il]l dieser N,1,hweis; in diesem Fdll ist Buchstabe c zu streichen.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 4
(zu§ 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hausschweinen
Versandland: ....................................................................................................................................................................................................................................................... .
A usstcllende Bchörd<): ............................................................................................................................................................................................................................ ..
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ..................................................................................................................................................................................... .
Nettogewicht: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ............................................................................................................................................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................................................................... ..
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ................................................................................................................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................................................................................... ..
Transportmittel:
Art· ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .....................................................................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland
gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinebrucellose, Schweinepest, ansteckender
Schweinelähmung und Aujeszkyscher Krankheit und in deren Umkreis von 10 km seit minde-
stens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
Vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt wor-
den ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen
befunden worden sind,
d) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung
und Aujeszkysche Krankheit nicht festgestellt worden sind und in dem im Falle eines Aus-
bruchs von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, anstek-
kender Schweinelähmung und Aujeszkyscher Krankheit das an diesem Tag und bis zur abge-
schlossenen Entseuchung des Schlachthauses er.schlachtete Fleisch vom Versand nach dem
Wirtschaftsgebiet ausgenommen wird.
Ausgefertigt in .......................................................................................... , am .................................................................................................... 19 ............... ..
(Siegel) Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1529
Anlage 5
(zu§ 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Wildwiederkäuern und Wildschweinen
sowie ganze Tierkörper in der Decke
V<~ rsa n d Ian d: ...................................................................................................................................................................................................................................................... ..
A usst.ell<>nde Bchiirdc: ............................................................................................................................................................................................................................. .
1. Angaben zur ld(~ntifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart.): .................................................................................................................................................................................................................... ..
Art. der Teile: ..........................................................................................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ................................................................................................................................................................................................................... ..
Zahl der Teile oder Packstücke: .................................................................................................................................................................................... ..
Nettogewicht: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ............................................................................................................................................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................................................................... ..
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ................................................................................................................................................................................................................................ ..
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...................................................................................................................................,..................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .................................................................................................................................................................... .
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, an einem Ort des Ver-
sandlandes erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten 40
Tage vor der Erlegung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest 1) oder ansteckender
0
Schweinelähmung amtlich festgestellt worden ist.
)
Ausgefertigt in .......................................................................................... , am ................................................................................................... 19 ..................
Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
') Bei r:IPisch \'on WildwiPrlPrk;iu,•rn (•ntf,illt diPser Nachwr•is
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 6
(zu§ 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hausgeflügel
Versandland: ....................................................................................................................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörd<~: ............................................................................................................................................................................................................................ ..
1. Angaben zur ld<~ntifizi(~rung des Fleisches:
Fleisch von (Ticra rt): .......................................................................................................................... ., ......................................................................................... .
Art der Ware: ........................................................................................................................................................................................................................................
(br<1l· od<•r kochfPrli111· \J.tnz,• Ti<'rkiirp,•r. c;,-f!ügPll<'ilP. Gdlüg<>lf!PischPrz<'ugnissl')
Art der Verpackung: ..........................................................................................................................................................................................................,........ ..
Zahl der Teile oder Packstücke: ......................................................................................................................................................................................
Nettogewicht: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ............................................................................................................................................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................................................................... .
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..................................................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................................................
Transportmittel:
Art· ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ................................................................................................................................................................... ..
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, aus einem im Ver-
sandland gelegenen Herkunftsbestand kommen, in dem während der letzten 40 Tage vor dem
Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krank- ·
heil amtlich festgestellt. worden ist und der keiner tierseuchenrechtlichen Sperre wegen des Auf-
tretens einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in .......................................................................................... , am ................................................................................................... 19 ................. .
Der amtliche Tierarzt:
(UntPrschrift)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1531
Anlage 7
(zu§ 5 Abs. l)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Wildgeflügel
Versandland: ...................................................................................................................................................................................................................................................... ..
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................................................................................................................ ..
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ..................................................................................................................................................................................................................... .
Art der Ware: ....................................................................................................................................................................................................................................... .
lgdn71' TiPrköqwr, HPrriC"htung,lorrn. G<'llügPltPilP, G<'flüw•lll<'iq·hf'rz<'ugniss<'I
Art der Verpackung: ................................................................................................................................................................................................................... ..
Zahl der Teile oder Packstücke: .................................................................................................................................................................................... ..
Nettogewicht: ......................................................................................................................................................................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .............................................................................................................................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................................................................... .
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..................................................................................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................................................
Transportmittel:
Art· ......................................................................................................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .....................................................................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt.
a) ") an einem Ort des Versandlandes erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km
während der letzten 40 Tage vor der Erlegung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist,
b) ") aus einem im Versandland gelegenen Herkunftsbestand kommen, in dem während der letzten
40 Tage vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist und der keiner tierseuchenrechtlichen
Sperre wegen des Auftretens einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in .......................................................................................... , am .................................................................................................... 19 .................
Der amtliche Tierarzt:
flJnt<'rschriltl
') N iC"htzut rc·ff„ndf's st rPichl'n
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
0
über die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin im Bereich der Industrie )
Vom 27. August 1979
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom geeigneten betrieblichen oder in überbetrieblichen
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsstätten zu vermitteln.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen (3) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- im dritten Ausbildungsjahr die im Ausbildungsrah-
schaft verordnet: menplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse,
insbesondere die unter laufender Nummer 11 Buch-
stabe h und i und Nr. 14 Buchstaben bis p, während 12
§ 1 Wochen in geeigneten betrieblichen oder in überbe-
Staatliche Anerkennung des trieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
Ausbildungsberuf es
(4) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der
Der Ausbildungsberuf Isolierer /Isoliererin im Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der berufli-
Bereich der Industrie wird staatlich anerkannt. chen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungs-
stätte enthalten.
§2
(5) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
Ausbildungsdauer ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte
anzurechnen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§4
§3 Ausbildungsberufsbild
Gliederung der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
( 1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungs- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
jahr ist wie folgt zu gliedern: 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-
1. berufliche Grundbildung in überbetrieblichen schutz,
Ausbildungsstätten in 20 Wochen, 2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und So-
zialrecht,
2. Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
gen,
3. berufliche Grundbildung in der betrieblichen Au~- 4. Einrichten von Baustellen, Vermessen,
bildungsstätte in 12 Wochen. 5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
(2) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung 6. Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung
nach Absatz 1 Nr. 1 und als Beginn der beruflichen von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr die im 7. Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten 8. Grundfertigkeiten im Holzbau und in der Erstel-
und Kenntnisse, insbesondere die unter laufender lung von Gerüsten und Leichtwänden,
Nummer 10 Buchstabe b und c, Nr. 14 Buchstabe h bis 9. Arbeiten mit Kunststoffen,
kund Nr.16 Buchstabe a, während 12 Wochen in 10. Bearbeiten von Metallen,
11. Verarbeiten von Dämm- und Hilfsstoffen,
") Di<'se Ausbildungsordnung und dPr d,1mit <1bgr>slimmte, von der Ständigen 12. Herstellen von Dampfdiffusionsbremsen,
Konfon•nz d"r KultusminislPr d,·r Lind<'r in rkr BundesrPpublik DPulschland
beschlossPnr: Rahmr•nlPhrpl,111 für di,, Bf,rulsschulP werdc:n cJr.mntichst als 13. Herstellen und Anbringen von Stützkonstruktio-
BPildgP zum BundPs<1n1.eiger vPröflentlid1t nen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1533
14. Ummantdn von rnimmungcn, telten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung
15. Mont.ie.ren von vorgdPrtigten Teilen, wesentlich ist.
16. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten; Ein- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
richten, Bed icnen und Warten von Maschinen. in höchstens 10 Stunden 3 Arbeitsproben ausführen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
§5
a) das Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrab-
Ausbildungsrahmenplan zweiges mit zwei Lagen Hartschaumschalen,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen b) das Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrab-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur zweiges mit Mineralfasermatten und nichtmetalli-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- scher Ummantelung,
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende c) das Fertigen eines Blechformstückes mit minde-
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- stens drei verschiedenen Abwicklungen, insbeson-
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs- dere Rohrbogen, Abzweigung, Trichter, Übergangs-
feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder stück, Formkappe, Hosenstück.
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
erfordern. in den Prüfungsfächern Technologie, berufsbezogenes
Rechnen, berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirt-
§6
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
Ausbildungsplan Es kommen Fragen und Aufgaben, insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden 1. im Prüfungsfach Technologie:
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
a) Unfallverhütung,
b) naturkundliche Grundlagen einschließlich
§7 Wärmelehre,
Berichtsheft c) Werkstoff- und Arbeitskunde,
d) Wärme- und Kälteschutz:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form aa) Aufgaben: der Wärme- und Kältedämmung,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele- bb) Handelsformen der Dämmstoffe,
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- cc) Herstellung, Eigenschaften und Anwen-
bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das dung der wichtigen Dämmstoffe,
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. dd) das Dämmen von Rohrleitungen, Flanschen,
Armaturen, Apparaten und Behältern;
§8 Stützkonstruktionen,
Zwischenprüfung ee) das Ummanteln mit metallischen und nicht-
metallischen Stoffen,
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie ff) Wasserdampfdiffusionsbremsen,
soll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden. gg) Kühlzellen und Kühlräume;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die Fer- 2. im Prüfungsfach berufsbezogenes Rechnen:
tigkeiten und Kenntnisse, die in den ersten beiden a) Dreisatz- und Prozentrechnen,
Ausbildungsjahren zu vermitteln sind sowie auf den b) Flächenberechnung,
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- c) Körperberechnung,
lehrplänen und den in der überbetrieblichen Ausbil- d) Berechnungen aus der Wärmelehre,
dungsstätte zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser e) Errechnung des Materialbedarfs unter Berück-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. sichtigung von Verschnitt und Bruch;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling 3. im Prüfungsfach berufsbezogenes Zeichnen:
in höchstens sechs Stunden drei praktische Arbeiten a) Kenntnisse der einschlägigen Normen,
aus den Bereichen \Värmeschutz, Kälteschutz und b) Darstellen und Abwickeln von Formstücken,
Metallummantelungen ausführen. insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosen-
stücke, Abflachungen, Formkappen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling c) Isometrische Darstellung von Rohrleitungen;
in der Zwischenprüfung in höchstens drei Stunden
Fragen, insbesondere aus der Technologie, dem 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
berufsbezogenen Rechnen und dem berufsbezogenen Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zeichnen, schriftlich. beantworten.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung
keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt
§9 er eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung fung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung
durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der fungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die münd-
Anlage zu§ 5 aufgeführten F<'rtigkeiten und Kennt- liche Prüfung soll nicht länger als zwanzig Minuten je
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit- Prüfling dauern.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol- Technologie mindestens ausreichende Leistungen
genden Richtwerten auszugehen: erbracht sind.
a) im Prüfungsfach Technologie) 2 Stunden, § 10
b) im Prüfungsfach Übergangsrege Iung
berufsbezogenes Rcch nen 1 Stunde,
c) im Prüfungsfach Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
berufsbezogenes Zeichnen 2 Stunden, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-
d) im Prüfungsfach gen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Wirtschafts- und Sozialkunde 1 Stunde. Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung.
(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen durchgeführt wird, kann von der in § 11
Absatz 5 genannten Prüfungsdauer abgewichen wer- Berlin-Klausel
den.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
che Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das Prü-
fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
§ 12
Prüfungsfächer das ein ein halbfache Gewicht.
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeitsprüfung und der Kenntnisprüfung sowie Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in
innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Kraft.
Bonn, den 27. August 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1535
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Isolierer/zur Isoliererin
im Bereich der Industrie
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des A usbiJdungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde FPrtigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) einschlägige Arbeitsschutz-und Unfallver-
verhütung und Um- hütungsvorschriften nennen und anwen-
weltschutz den
(§ 4 Nr. 1)
b) persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-
meidung von Verletzungen und Berufs-
krankheiten benützen
c) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnah-
men ergreifen
d) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe
einleiten
e) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei
den Tätigkeiten berücksichtigen
2 Organisation der Ar- a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-
beitsstätte, Arbeits- bildungsvertrag nennen und die Inhalte
und Sozialrecht der Ausbildungsordnung erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) die für die Berufsausbildung geltenden ein-
schlägigen gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen nennen
c) Bestimmungen der für die Ausbildungs-
stätte geltenden Tarifverträge erläutern während der ge-
samten Ausbildung
d) Formulare für die Zeiterfassung und ihren zu vermitteln
Verwendungszweck nennen
e) Lohnarten unterscheiden
f) Grundzüge des Betriebsverfassungsgeset-
zes erläutern
g) Grundzüge des Sozialversicherungs-
rechts, insbesondere Krankenversiche-
rung, Rentenversicherung und Unfallver-
sicherung, nennen
3 Lesen und An- a) Zeichengeräte handhaben
fertigen von Skizzen b) Skizzen und Zeichnungen unter Beach-
und Zeichnungen tung der Normen anfertigen
(§ 4 Nr. 3)
c) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstel-
lungen und Stücklisten lesen
d) Technische Tabellen, Handbücher, Richtli-
nien und Merkblätter anwenden
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
4 Einrichten von Bau- a) Planung und systematische Durchführung
stellen, V ermessen von Bauvorhaben beschreiben, insbeson-
(§ 4 Nr. 4) dere Einrichten und Sichern der Baustelle
b) einfache Längen- und Höhenmessungen, 2
einschließlich der Ubertragung von Hö-
hen, durchführen
c) Gebäude oder Bauteile abstecken
5 Grundfertigkeiten im a) Gräben einmessen und das Gefälle der
Tief- und Straßenbau Sohle festlegen
(§ 4 Nr. 5) b) Gräben ausheben, verbauen und ausstei- 3
fen
c) Drainage- und Entwässerungsleitungen
verlegen
d) Mutterboden abheben und andecken so-
wie Bodenmassen einbauen und verdich-
ten
e) Planum herstellen 3
f) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen
aus künstlichen und natürlichen Steinen
sowie Platten herstellen
6 Grundfertigkeiten im a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau
Steinbau, in der Her- benennen und den entsprechenden Tätig-
stellung von Putz keiten zuordnen
und Estrich und im b) einfache Bauteile aus künstlichen und na- 8
Verlegen von Fliesen türlichen Steinen sowie aus Bauplatten
(§ 4 Nr. 6)
herstellen, insbesondere Anlegen der Ver-
bände, Herstellen von Mauerenden,
Maueranschlüssen und Pfeilern
c) waagerechte und senkrechte Sperrungen
durchführen
d) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbei- 2
ten und verlegen
e) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
f) die wichtigsten Putzarten unterscheiden
g) Mauer- und Putzmörtel herstellen
2
h) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen
i) Estrich herstellen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1537
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. berufsbildes
2 3
2 3 4
7 Grundfertigkeiten im a) Material und Werkzeuge für den Scha ·
Stahlbetonbau lungsbau benennen und den entsprechen-
(§ 4 Nr. 7) den Aufgaben zuordnen
b) einfache Formen für Betonfertigteile her- 7
stellen
c) Schalung für einfache Betonbauteile her-
stellen
d) Beton nach vorgegebenem Mischungsver-
hältnis von Hand und mit Maschine her-
stellen
e) Beton in Schalungen und Formen einbrin-
gen, verdichten und nachbehandeln
f) Ausbreitversuch durchführen
g) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-
scheiden und bezeichnen
h) Stahl nach Zeichnung schneiden und bie-
gen 4
i) einfache Bewehrungskörbe flechten
k) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in
die Schalung einbringen
8 Grundfertigkeiten im a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-
Holzbau und in der beitung unterscheiden und deren Wir-
Erstellung von Ge- kungsweise erläutern
rüsten und Leicht- b) Werkzeuge instandhalten
wänden
(§ 4 Nr. 8) c) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-
und Bohrarbeiten durchführen
d) Holz und Werkzeuge entsprechend der
Aufgabe auswählen und Holzverbindun- 6
gen aus Vollholz nach Zeichnung herstel-
len
e) Profil für ein einfaches Dach herstellen
f) Schmiegen ermitteln und Schablonen an-
fertigen
g) Teile einer Fachwerkwand nach Zeich-
nung herstellen
h) Leichtwände und abgehängte Decken her-
stellen
i) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und
Schall unterscheiden und verarbeiten
1538 Bundcs9csetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
---+---------------- -----------i------------------------+---____.L-----'-----
l 2 3 4
---- ------------------------------------+---------------------------+--------.---.----
k) einfache Werkstücke aus dem Bereich der
Zimmerei, insbesondere Lattentür und 2
Bock, anfertigen
1) die wichtigsten transportablen und statio-
nären Holzbearbeitungsmaschinen unter-
scheiden
m) wichtige Vorschriften des Gerüstbaus er-
läutern 2
n) einfache Gerüste unfallsicher herstellen
9 Arbeiten mit Kunst- a) charakteristische Grundeigenschaften der
stoffen Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen
(§ 4 Nr. 9) und die sich daraus ergebende Eignung für
bestimmte Verwendungsbereiche ableiten 3
b) Kunststoffrohre, -platten, -profile und
-folien kleben, schweißen und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
10 Bearbeiten von a) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, 2
Metallen Stiften und Nieten, verbinden
(§ 4 Nr. 10)
b) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für Dämm-
arbeiten von Bedeutung sind, einteilen
und ihre charakteristischen Eigenschaf-
ten nennen
c) Meß-, Schneid-, Feil-und Bohrarbeiten aus-
führen 10
d) Korrosionsverhalten von Metallen be-
schreiben
e) oberflächenveredelte, korrosionsge-
schützte Metalle auswählen und verarbei-
ten
11 Verarbeiten von a) Dämmstoffe nach ihren Lieferformen und
Dämm- und Hilfs- nach ihren Eigenschaften, ins besondere
stoffen hinsichtlich der unterschiedlichen Wär-
(§ 4 Nr. 11) meleitfähigkeit, unterscheiden
3
b) Dämmstoffe nach ihren für den Anwen-
dungszweck wichtigen Eigenschaften aus-
wählen und verarbeiten
c) Dämmstoffe lagern
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1539
zeitliche Richtwerte
Lfd. Tei1 des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) die Meßzeuge, insbesondere Gliedermaß-
stab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster,
Wasserwaage und Schlauchwaage, be-
zeichnen und ihre Verwendung erklären
e) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
f) Werkzeuge für das Verarbeiten von
Dämmstoffen, insbesondere Säge, Messer, 6
Raspel, Schere, Spachtel und Zange, be-
zeichnen und dem Verwendungszweck
zuordnen
g) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behälter,
Decken und Wände anlegen, ansetzen,
wickeln, stopfen, kleben, nageln, verdrah-
ten und bandagieren
h) Dämmstoffe an Formstücke, insbesondere
Krümmer, Abzweige und Ubergänge anle-
gen, ansetzen, wickeln, stopfen, kleben, 10
verdrahten und bandagieren
i) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebe-
abdeckung herstellen und anbringen
12 Herstellen von a) Wasserdampfdiffusionsbremsen durch
Dampfdiffusions- Aufbringen von Dichtungsbahnen und Be- 3
bremsen schichtungen herstellen
(§ 4 Nr. 12)
b) Klebebänder und Beschichtungen zur Ver-
hinderung von Kontaktkorrosion anbrin- 2
gen
13 Herstellen und An- a) Aufgaben von Stützkonstruktionen erläu-
bringen von Stütz- tern 4
konstruktionen b) Stützkonstruktionen, insbesondere Stege,
(§ 4 Nr. 13) Schienen und Ringe, herstellen
c) Stützkonstruktionen anbringen 2
14 Ummanteln von a) Werkstoffe für U mmantelungen, ins beson-
Dämmungen dere Bleche, Kunststoffe, Folien, Pappen
(§ 4 Nr. 14) und plastische Massen, benennen und
nach ihren Eigenschaften unterscheiden
b) Werkstoffe für Ummantelungen entspre-
chend dem Anwendungszweck auswäh-
len
8
c) Werkstoffe für Ummantelungen lagern
d) plastische Hartmäntel vorbereiten, auftra-
gen und abglätten
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
e) Bandagen, insbesondere Nessel und Jute,
einarbeiten
f) Kunststoffolien und Pappen zuschneiden
und anbringen
g) Dämmstoffe mit Binden umwickeln
h) Bleche messen und anreißen
i) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen
herstellen 9
k) Bleche schneiden, stanzen, bohren, kan-
ten, sicken, bördeln, falzen, schweifen,
durchsetzen und runden
1) vorgefertigte Bleche montieren
m) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern 7
abdichten
n) Maße für Formstücke an Objekten ermit-
teln, insbesondere an Rohrleitungen, Be-
hältern, Kesseln, Filtern, Turbinen und Ar-
maturen
o) Modelle für Formstücke aufreißen und ab-
wickeln
25
p) Formstücke, insbesondere Dbergänge, Be-
hälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen
und Abflachungen, vorfertigen
q) vorgefertigte Formstücke an die Objekte
anpassen
r) vorgefertigte Formstücke montieren
15 Montieren von vor- a) gewerbeübliche Befestigungsmittel, insbe-
gefertigten Teilen sondere Dübel, Klammern, Krallen und 3
(§ 4 Nr. 15) Schrauben, auswählen und verwenden
b) Montagestelle vorbereiten, vorgefertigte
Teile einpassen, ausrichten und befestigen 8
c) Durchführung der Endkontrolle beschrei-
ben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1541
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- in Wochen
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
16 Instandhalten von a) Werkzeuge, insbesondere Scheren, Zan-
Werkzeugen und gen, Zirkel, Spanner, Schraubenzieher und
Geräten; Ein- Messer, instandhalten 2
richten, Bedienen b) Maschinen nach Betriebsanleitung war-
und Warten von ten, einrichten und bedienen
Maschinen
(§ 4 Nr. 16)
c) Schutzeinrichtungen an elektrischen Ma-
schinen beschreiben und anwenden
d) Störungen an elektrischen Anlagen und 2
Geräten feststellen und geeignete Maß-
nahmen zu ihrer Behebung ergreifen
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 1979- 1 BvL 10/78 -, ergangen auf Vor-
lage des Sozialgerichts Düsseldorf, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der Fassung des Rentenreformgesetzes vom
16. Oktober 1972- RRG - (Bundesgesetzbl. I S. 1965)
ist mit dem Rechtsstaatsprinzip insoweit unverein-
bar, als ausländische Versicherte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch dann
übergangslos von der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen sind, wenn sie von ihrem Recht zur
freiwilligen Weiterversicherung nach den bis zum
18. Oktober 1972 gültigen Vorschriften Gebrauch
gemacht haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 1979-1 BvL 9/75-, ergangen auf Vorlage
des Verwaltungsgerichts Freiburg, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes vom 14. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893) ist mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit der als geographische Herkunftsangabe
zulässige Name einer Lage(§ 10 Absatz 2), die klei-
ner als fünf Hektar ist (§ 10 Absatz 3 Satz 1), auch
dann nicht in die W einbergsrolle eingetragen wer-
den kann, wenn dieser durch ein Warenzeichen
geschützt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ .31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 1979- 1 BvL 10/78 -, ergangen auf Vor-
lage des Sozialgerichts Düsseldorf, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der Fassung des Rentenreformgesetzes vom
16. Oktober 1972- RRG - (Bundesgesetzbl. I S. 1965)
ist mit dem Rechtsstaatsprinzip insoweit unverein-
bar, als ausländische Versicherte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland auch dann
übergangslos von der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen sind, wenn sie von ihrem Recht zur
freiwilligen Weiterversicherung nach den bis zum
18. Oktober 1972 gültigen Vorschriften Gebrauch
gemacht haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 1979-1 BvL 9/75-, ergangen auf Vorlage
des Verwaltungsgerichts Freiburg, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 3 Satz 2 des Weingesetzes vom 14. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893) ist mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
soweit der als geographische Herkunftsangabe
zulässige Name einer Lage(§ 10 Absatz 2), die klei-
ner als fünf Hektar ist (§ 10 Absatz 3 Satz 1), auch
dann nicht in die W einbergsrolle eingetragen wer-
den kann, wenn dieser durch ein Warenzeichen
geschützt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ .31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1543
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 20. August 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge-
macht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für die
1. in der Zeit vom 5. bis 8. September 1979 in München
stattfindende „CERAMITEC 79 - Internationale
Fachausstellung von Maschinen, Geräten, Anlagen
und Rohstoffen für die gesamte keramische Indu-
strie mit Kongressen und Tagungen",
2. in der Zeit vom 7. bis 11. November 1979 in Fried-
richshafen stattfindende „9. RATIO - Fachmesse
für Büro und Verwaltung",
3. in der Zeit vom 16. bis 20 April 1980 in Frankfurt
am Main stattfindende „Frankfurter Rauchwaren-
Messe".
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 28. August 1979
Tag In h a 1 t Seite
27. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 930
1. 8. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ubereinkommen über den Straßenverkehr
und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen
Ubereinkommen ................................................................... . 932
3. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Be-
freiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von
der Legalisation .................................................................... . 938
3. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturelle
Zusammenarbeit ................................................................... . 939
6. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit .......................................... • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 942
6. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................................. . 944
6. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .... 946
8. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes ......................................................... . 948
8. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 948
8. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt ........................................................... . 948
8. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden 948
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die zivilrechtliche Haftung für 01verschmutzungsschäden .............................. . 949
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches ................................................... . 950
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Staatsangehö-
rigkeit verheirateter Frauen ........................................................ . 950
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Austausch von
Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärzt-
lichen Behandlung ................................................................. . 950
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen ................................................................ . 950
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 951
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen ........................... . 951
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung
im lJnterrichtswesen ............................................................... . 951
9. 8. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ................................. . 952
9. 8. 79 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
seitigun9 jeder Form von Rassendiskriminierung .................................... . 952
Preis dieser Ausgabe: 2,'J0 DM (2,40 DM zuzÜ\Jlich ,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 3,40 DM.
Im ll<,z1111spreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung gegPn V 011·111 ~,,rnl u nq <l<'s Betrnqes auf dus Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1545
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 8. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Schlacht-
vieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung 157 23.8. 79 1. 11. 79
7843-1-2
15. 8. 79 Verordnung TSF Nr. 6/79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 157 23.8. 79 20. 9.78
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werd('.n nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßPZPichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung {EWG) Nr. 1708/79 des Rates zur Festlegung der im
Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der
Wein bereit u n g zu zahlenden Preise sowie des Höchstbetrags der
Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr
1979/80 4. 8. 79 L 198/1
31. 7. 79 Verordnung {EWG) Nr. 1709/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 4. 8. 79 L 198/3
2. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr. 1710/79desRateszurFestsetzungdesBetra-
ges der Beihilfe für die Erzeugung von Ananaskonserven und
des an die Ananaserzeuger zu zahlenden Mindestpreises für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 4. 8. 79 L 198/5
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1714/79 der Kommission über eine Beihilfe
zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirtschaftsjahr
1978/79 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 4. 8. 79 L 198/12
3. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1715/79derKommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der
W c in bereitung für das Wirtschaftsjahr 1979/80 4. 8. 79 L 198/14
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1717/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestim-
mungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 4. 8. 79 L 198/21
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1545
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 8. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Schlacht-
vieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung 157 23.8. 79 1. 11. 79
7843-1-2
15. 8. 79 Verordnung TSF Nr. 6/79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 157 23.8. 79 20. 9.78
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werd('.n nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßPZPichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung {EWG) Nr. 1708/79 des Rates zur Festlegung der im
Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der
Wein bereit u n g zu zahlenden Preise sowie des Höchstbetrags der
Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr
1979/80 4. 8. 79 L 198/1
31. 7. 79 Verordnung {EWG) Nr. 1709/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 4. 8. 79 L 198/3
2. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr. 1710/79desRateszurFestsetzungdesBetra-
ges der Beihilfe für die Erzeugung von Ananaskonserven und
des an die Ananaserzeuger zu zahlenden Mindestpreises für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 4. 8. 79 L 198/5
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1714/79 der Kommission über eine Beihilfe
zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirtschaftsjahr
1978/79 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 4. 8. 79 L 198/12
3. 8. 79 Verordnung(EWG)Nr.1715/79derKommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der
W c in bereitung für das Wirtschaftsjahr 1979/80 4. 8. 79 L 198/14
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1717/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestim-
mungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 4. 8. 79 L 198/21
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Dalum und Bez(!ichnung dPr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. t 725/79 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfut-
ter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung
bestimmtes Mager m i Ich pul ver 7. 8. 79 L 199/1
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1624/76, Nr. 368/77, Nr. 443/77 und Nr.
1844/77 über Beihilfemaßnahmen und Sonderverkäufe für zu Fut-
terzwecken bestimmtes Magermilchpulver 7. 8. 79 L 199/10
6. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1729/79 der Kommission zur Festlegung des
Wirtschaftsjahres für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse 7. 8. 79 L 199/18
6. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1731 /79 der Kommission mit Bestimmungen
zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup
haltbar gemachte Williamsbirnen 7. 8. 79 L 199/21
6. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1732/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
bestim m u ngen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 7. 8. 79 L 199/22
3. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1735/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 273/72 zur Festsetzung der Grundregeln für die
Finanzierung der Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für
Obst und Gern üse 7. 8. 79 L 199/26
6. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1741/79 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
der Trauben moste 8. 8. 79 L 200/10
9. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1763/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 1352/79 hinsieht-
]ich der Erzeugnisse d<~s Rind f I e i s c h sektors, die Gegenstand von
Interventionsktiufon in einigen Mitgliedstaaten sein können, sowie
ihrer Kodfizienten 10. 8. 79 L 202/14
9. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1768/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1269/79 über den Absatz von für den Direktver-
brauch bestimmter Butter zu ermäßigten Preisen 11. 8. 79 L 203/1
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1771 /79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467/67/EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der BearbeitungskostPn und des Wertes der Nebenpro-
dukte 11. 8. 79 L 203/6
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1772/79 der Kommission zur Bestimmung
der anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 11. 8. 79 L 203/8
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1773/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/78 betreffend den Wertunterschied
zwischen lan~1körnig<~m und rundkörnigem Reis 11. 8. 79 L 203/10
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1774/79 der Kommission zur Festsetzung der
SchwPI lenpreise für R c i s lür das Wirtschaftsjahr 1979/80 11. 8. 79 L 203/11
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 177'i/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 470/67/EWG über die Übernahme von Rohreis
durch die Jntervent.ionsstellen und zur Festsetzung der von den
Jntervenlionsstell('n an;~ewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und
Abschläg(' 11. 8. 79 L 203/13
10. 8. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1776/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelhei-
ten für die Bestimmung der eil-Preise und der Abschöpfungen für
RPis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungs-
beträgr~ 11. 8. 79 L 203/15
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1979 1547
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,lturn und lk,.c~ichnung der Rechlsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1686/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittel werten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 2. 8. 79 L 196/15
27. 7. 79 Entscheidung Nr. 1687/79/EGKS der Kommission zur zweiten
Änderung der Entscheidung Nr. 3017/76/EGKS über die Verpflich-
tung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem
Gebid des Stahls, bestimmte Angaben über die Stahllieferungen zu
übermitteln 2. 8. 79 L 196/17
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1689/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Sämischleder (Chamoisleder) der Tarifnum-
mer 41.06, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 2. 8. 79 L 196/20
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1690/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Par-
kett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt,
gefalzt, abgeschrJgt oder in ähnlicher Weise bearbeitet, der Tarif-
nummer 44.13, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
d(~r Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 2. 8. 79 L 196/21
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1691 /79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz der Tarifnummer
44.24, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2. 8. 79 L 196/22
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1692/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Korbmacherwaren und andere Waren,
unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarif-
nummer 46.02 gefertigt; Waren aus Luffa, der Tarifnummer 46.03, mit
Ursprung in Philippinen und Jugoslawien, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 2. 8. 79 L 196/23
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1693/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kup-
fer, mit einer Dicke von mehr als 0, 15 mm, der Tarifnummer 74.04,
mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 8. 79 L 196/25
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1694/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für elektrische Blei-Akkumulatoren der Tarif-
stelle 85.04 A, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 2. 8. 79 L 196/27
31. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1695/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarifnummer 97.04,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 2. 8. 79 L 196/28
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhe-
bung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Ein-
gangs- odPr Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren
angPmeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derar-
tiger Abgaben beinhaltet 3. 8. 79 L 197/1
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der BundesministPr der Justiz · - Verlag_: Bun-
desanzeiger Verlausges.m.b.II. Druck: Bundesclruc.kcrc1 Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetz<', Verordnungen,
Anordnuniicn und damit im Zusammenhanq stPhende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriiqn mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bl'k;inntmachungPn
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezuq nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellun9en müssen bis spiitestew; :JO. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlari vorlie~Jen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellun~Jen sowie Bestellungen bC'reits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, :i'.lO0 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis füJ.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjührlich je 4B,· • DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für BundC's9csetzbliilter, die
vor dem J. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vornusrcchnunc;.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferunq ge9cn Vornusrechnung 4,60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer <'nthalten; dC'r ange-
wandte Steuersatz betriigt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und 11 sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurJen und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.