Bundesgesetzblatt
1477
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1979 1 Nr.54
Tag Inhalt Seite
20. 8. 79 Verordnung über die Körung von Bullen 1477
neu: 7H74-4-3; 7H24-1-ü
20. 8. 79 Verordnung über die Körung von Ebern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
neu: 7H24-4-ü; 7824-1-3
20. 8. 79 V crordnung über die Körung von Hengsten .......................................... 1490
neu: 7824· 4-4; 7ß24-1-4
20. 8. 79 Verordnung über die Körung von Schafböcken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
neu: 7B24-4-5; 7824-1-8
23. 8. 79 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverord-
nung Eisenbahn - GGVE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1502
neu: 9241-23-4
23. 8. 79 Fünfundachtzigste Verordnung zur Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . 1506
934-1
13. 8. 79 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Otto Hahn-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
neu: 691-10-25
Die Anlage zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgut-
verordnung Eisenhohn GGVE) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1 wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
zugestellt.
Verordnung
über die Körung von Bullen
Vom 20. August t 979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgeset- leistung oder beide Zuchtwertteile festgestellt. Der
zes vom 20. April 1976 (BGBI. I S. 1045) wird mit Zuchtwertteil Milchleistung umfaßt mindestens das
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Leistungsmerkmal Fettmenge, der Zuchtwertteil
Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale
§ 1 Gewichtszunahme und Fleischanteil. Die Leistungs-
merkmale werden in Leistungsprüfungen ermittelt.
Das Mindestalter eines Bullen für die Körung
beträgt ein Jahr. (2) Zur Feststellung der Zuchtwertteile werden die
einzelnen Leistungsmerkmale nach ihrer sich aus dem
§ 2 Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung für die Wirt-
schaftlichkeit der Nachkommen gewichtet. Die
(1) Der Zuchtwert eines Bullen wird mit Hilfewirt- Zuchtwertteile werden in einem Index zusammenge-
schaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entsprechen- faßt. Die äußere Erscheinung wird mit Noten bewertet.
der Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung der
Merkmale der äußeren Erscheinung festgestellt. Dabei (3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh-
werden je nach der Zuchtrichtung des Bullen minde- rung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze
stens die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleisch- für die Feststellung des Zuchtwertes.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§-3 gen worden sind, kann die zuständige Behörde auf
Antrag von der Feststellung des Zuchtwertteils
(1) Ein Bulle erfüllt die A nfordcrungen hinsichtlich
Fleischleistung absehen.
seines Zuchtwertes, wenn er
1. hinsichtlich der im Index zusammengefaßten
Zuchtwertteile nach dem Punktsystem der An- §5
lage 2 Nr. 1.1
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun-
a) bei Bullen der Zuchtrichtung Milch oder der gen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,
Zuchtrichtung Milch und Fleisch mindestens
110 Punkte, 1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die
Feststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und
b) bei Bullen der Zuchtrichtung Fi'eisch mindestens hierfür Anforderungen an die Bullen festzusetzen,
65 Punkte und
2. die äußere Erscheinung und die Merkmale nach
2. hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem Nummer 1 in den Index einzubeziehen.
Notensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die
Note 4
erreicht. §6
(2) Bei der Feststellung des Zucht wertes muß hin- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
sichtlich der Milchleistung und der Fleischleistung tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-
die Mindestgenauigkeit nach Anlage 2 Nr. 1.4 erreicht setzes auch im Land Berlin.
werden. Kann diese Mindeslgena u igkeit hinsichtlich
der Milchleistung wegen geringer Tierzahl der Popu-
lation nicht erreicht werden, so kann die zuständige §7
Behörde zulassen, daß der Zuchtwertteil Milchlei-
stung der Bullenmutter ausreicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sechste Durchführungsverord-
§ 4 nung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Bul-
len in der irri Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Bei der Feststellung des Zuchtwertes von Bullen, die nummer 7824-1-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
nicht im Geltungsbereich di0ser Verordnung aufgezo- sung außer Kraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1479
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
Milchleistungsprüfung methode nicht mehr als 65 Tage und bei der
1.1 Allgemeines Methode des verlängerten Prüfungszeitraums
nicht mehr als 85 Tage liegen. Innerhalb eines
1.1.1 Die Milchleistungsprüfung kann an weibli- Prüfungsjahres werden höchstens zwei Über-
chen Vorfahren des Bullen (Proband) oder an brückungsberechnungen durchgeführt.
Töchtern durchgeführt werden.
1.3 Leistungsangabe
1.1.2 In der Mikhleistungsprüf ung werden alle
Milchkühe des Bestandes geprüft. Die Kühe Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchlei-
müssen dauerhaft und unverwechselbar stungsprüfung können folgende Leistungsan-
gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen gaben verwendet werden:
in den Prüf ungsuntcrlagen aufgeführt sein. 1.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer
1.2 Prüfungsverfahren Kuh in einem Prüfungsjahr;
1.2.1 Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde- 1.3.2 die Laktationsleistung; sie ist die Leistung vom
stens die Milchmenge und der Milchfettgehalt Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letz-
ermittelt und daraus die Fettmenge berechnet ten Prüfungszeitraums dieser Laktation; anzu-
(Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich , geben sind die Ordnungszahl der Laktation
aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die und die Anzahl der Laktationstage;
Ermittlung des Milchfettgehaltes wird eine für 1.3.3 die 305-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom
mindestens zwei Untersuchungen ausrei- Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letz-
chende Milchprobe entnommen und die bei ten Prüfungszeitraums dieser Laktation, läng-
jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berück- stens jedoch bis zum Ablauf des 305. Lakta-
sichtigt. tionstages; anzugeben sind die Ordnungszahl
1.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen der Laktation und die Anzahl der Laktations-
am Prüfungstag gegenüber den betriebsübli- tage;
chen Melkzeiten und Melkverfahren nicht 1.3.4 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom
geändert werden. Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des
1.2.3 Es dürfen nur solche technischen Geräte und letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei
Einrichtungen zum Wiegen und Messen ver- abgegangenen Kühen bis zum Abgang;
wendet und Untersuchungsverfahren ange-
wendet werden, deren Meßfehler (Standardab- 1.3.5 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der
weichung der zufälligen Abweichungen) bei Durchschnitt mehrerer 305-Tage-Leistungen;
Milchmengenmeßgeräten 3 v. H. und bei Gerä-
1.3.6 die mittlere Lebensleistung; sie wird berechnet,
ten zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe
indem die Lebensleistung durch die Anzahl
2 v. H. des Mittelwertes der Meßwerte nicht
der seit dem Tage nach dem ersten Kalben ver-
überschreiten.
gangenen Tage dividiert und das Ergebnis mit
1.2.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach der 365 multipliziert wird. Voraussetzung für ihre
Standardmethode oder der Methode des ver- Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktatio-
längerten Prüfungszeitraums durchgeführt. nen abgeschlossen und nach dem ersten Kal-
Bei der Standardmethode werden mindestens ben mindestens 730 Tage vergangen sind;
elf, bei der Methode des verlängerten Prü-
fu ngszcitra ums mindestens acht Einzelprüfun- 1.3.7 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie ist der
gen im Prüfungsjahr durchgeführt. Die in einer Durchschnitt der Jahresleistungen aller
Einzelprüfung festgestellte Milchmenge und Milchkühe eines Bestandes und wird berech-
Fettmenge wird mit der Anzahl der Melktage net, indem die Gesamtmilchmenge und die
des Prüfungszeitraums multipliziert; der Kal- Gesamtfettmenge eines Prüfungsjahres durch
betag gilt nicht als Melktag. Der Abstand zwi- die Gesamtzahl der Tage, an denen die Kühe
schen zwei Prüfungstagen beträgt bei der Stan- im Bestand gestanden haben, dividiert und das
dardmethode etwa 30 Tage, bei der Methode Ergebnis mit 365, in Schaltjahren mit 366, mul-
des verlängerten Prüfungszeitraums etwa 40 tipliziert wird.
Tage. 1.4 Als beeinträchtigt anerkannte Leistungen
1.2.5 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht In die Leistungsangaben nach den Nummern
zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht 1.3.5 und 1.3.6 werden als beeinträchtigt aner-
durchführbar, so gilt das arithmetische Mittel kannte Leistungen nicht einbezogen. Leistun-
aus den Ergebnissen der vorangegangenen und gen werden auf Antrag von: der zuständigen
der nachfolgenden Einzelprüfung als Ergebnis Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle
der nicht durchgeführten Einzelprüfung als beeinträchtigt anerkannt, wenn
(Überbrückungsberechnung). Zwischen den
beiden Prüfun~stagen dürfen bei der Standard- 1.4.1 die Fettmenge
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1.4.1.1 bei der ersten Jahresleistung oder 305-Tage- diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla-
Leistung unter 50 v. H. oder bei der zweiten gen aufgeführt sein.
Jahresleistung oder 305-Tage-Leistung unter 2.2 Eigenleistungsprüfung
60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung
oder 2.2.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen
1.4.1.2 bei einer späteren Jahresleistung unter 60 v. H.
der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120
der mittleren Lebensleistung oder bei einer
Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung Milch und
späteren 305-Tage-Leistung unter 60 v. H. der
Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt
mittleren 305-Tage-Leistung
innerhalb des ersten Lebensjahres und wird
liegt und diese Leistungsminderung auf Ver- unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und
kalben, Embryoübertragung oder eine durch Haltungsbedingungen durchgeführt. In der
tierärztliches Attest nachgewiesene Krankheit _prüfung werden mindestens die durchschnitt-
- ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung - liche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungs-
zurückzuführen ist oder zeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des
1.4.2 die Fett.menge bei der ersten Jahresleistung Fleischanteils die Bemuskelung von Keule,
oder 305-Tage-Leistung unter 50 v. H. der Rücken und Schulter bei Prüfungsende bewer-
Bestandsdurchschnittsleistung liegt und die tet.
Färse beim Kalben noch nicht 20 Monate alt 2.2.2 Feldprüfung
war.
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach
1.5 Absicherung der Ergebnisse der Geburt bis zum Beginn der Körveranstal-
1.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung tung. In der Prüfung werden mindestens die
werden durch Bestandsnachprüfungen oder durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme
andere geeignete Maßnahmen abgesichert. im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur
Bestandsnachprüfungen werden im Anschluß Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung
an Einzelprüfungen durchgeführt. Werden sie von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungs-
erst später durchgeführt, müssen sie sich über ende bewertet. Zur Ermittlung der durch-
mindestens drei Melkzeiten erstrecken. Ihre schnittlichen täglichen Gewichtszunahme
Ergebnisse sind für die Feststellung der Lei- werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende
stungen im Bestand maßgebend. ermittelt und das Gewicht, abzüglich des
Geburtsgewichts, durch die Anzahl der
1.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Ein-
Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht
zelprüfungen werden nicht berücksichtigt;
nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypi-
statt dessen wird eine Überbrückungsberech-
sches Geburtsgewicht zugrunde gelegt.
nung oder sonstige Berichtigung durchgeführt.
Von der Berichtigung kann ganz oder teilweise 2.3 Geschwisterprüfung, Nachkommenprüfung
abgesehen werden, wenn das fehlerhafte 2.3.1 Stationsprüfung
Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden
ist; ist der betroffene Betrieb einer Züchterver- Die Stationsprüfung wird nach den Grundsät-
einigung angeschlossen, so wird diese hiervon zen der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Abwei-
unterrichtet. chend von Nummer 2.2.1 Satz 3 werden minde-
stens die Nettogewichtszunahme und zur
Ermittlung des Fleischanteils die Handelsklas-
2 Fleischleistungsprüfung
seneinstufung ermittelt. Die N ettogewichtszu-
2.1 Allgemeines nahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht
2.1. 1 Die Fleischleistungsprüfung kann am Proban- (warm), dividiert durch die Anzahl der Lebens-
den (Eigenleistungsprüfung), an seinen Ge- tage.
schwistern (Geschwisterprüfung) oder an sei- 2.3.2 Feldprüfung
nen Nachkommen (Nachkommenprüfung)
In der Feldprüfung werden mindestens die
durchgeführt werden. Sie kann in einer Prü-
durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme
fungsanstalt (Stationsprüfung) oder in Zucht-,
ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischan-
Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Körver-
teils die Bemuskelung von Keule, Rücken und
anstaltungen (Feldprüfung) durchgeführt wer-
Schulter und die Verfettung unmittelbar vor
den.
dem Schlachten bewertet oder die Handels-
2.1.2 Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft klasseneinstufung ermittelt. Nummer 2.2.2
und unverwechselbar gekennzeichnet und mit Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1481
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 und § 3)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes
Im Index zusammengefaßte Zuchtwertteile Gewichtszunahme:
Eigenleistung in Stationsprüfung oder
1.1 Allgemeines
Eigenleistung in Feldprüfung sowie Eigen-
1.1.1 Der Zucht wert wird hinsichtlich der im Index leistung des Vaters oder Leistungen der
zusammengefaßten Zuchtwertteile in Punkten Geschwister;
ausgedrückt. Die Punktzahl ergibt sich aus
einem vorgegebenen Wert von 100 Punkten Bemuskelung:
und den Punkten für die Zuchtwertteile. Eigenleistung.
1.1.2 Die Punkte für einen Zuchtwertteil werden auf 1.1.4 Die Punktzahl für einen Zuchtwertteil kann
Grund der Feststellung eines oder mehrerer ganz oder teilweise auch aus der Punktzahl für
Leistungsmerkmale in folgender Weise errech- den entsprechenden Zuchtwertteil von Vor-
net: Für jedes Leistungsmerkmal werden die fahren des Probanden errechnet werden. Dabei
Differenzen zwischen den Leistungen der werden die Zuchtwertteile der Vorfahren ent-
Informanten und dem Mittel entsprechender sprechend ihrem Einfluß auf die Genauigkeit
Leistungen von Vergleichstieren festgestellt. der Zuchtwertfeststellung bewertet.
Diese Differenzen werden jeweils mit einem 1.2 Milchleistung
genetischen Faktor und einem Wirtschaftlich-
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf
keitsfa ktor multipliziert. Die Summe der Pro-
Grund der Zuchtwertteile von Vorfahren des
dukte ergibt die Anzahl der Punkte für das Lei-
Probanden oder auf Grund der Leistungen von
stungsmerkmal. Wird der Zuchtwertteil auf
Töchtern festgestellt. Er wird bei männlichen
Grund mehrerer Leistungsmerkmale festge-
Vorfahren auf Grund der Leistungen ihrer
stell~ so werden die Punkte für diese Leistungs-
Töchter, bei weiblichen Vorfahren mindestens
merkmale addiert.
auf Grund ihrer eigenen Leistungen festge-
1.1.3 Im Sinne der Nummer 1.1.2 sind stellt.
1.1.3.1 Informanten: der Proband, soweit er nach der 1.2.1 Bei der Feststellung auf Grund der Zuchtwert-
Art der Leistung eigene Leistungen erbringen teile der Eltern wird der Durchschnitt dieser
kann, sowie diejenigen mit dem Probanden Zuchtwertteile zugrunde gelegt.
verwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest-
1.2.2 In die Feststellung auf Grund der eigenen Lei-
stellung seines Zuchtwertes herangezogen
stungen weiblicher Vorfahren wird minde-
werden;
stens ihre erste 305-Tage-Leistung einbezogen.
1.1.3.2 Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte Bei Vorliegen der zweiten und dritten 305-
Tiere der Population des Probanden, die Tage-Leistung wird der Zuchtwertteil jeweils
geprüft worden sind und ihre Leistungen unter unter Berücksichtigung der früheren Leistun-
möglichst gleichen Produktionsbedingungen gen erneut festgestellt. Weitere 305-Tage-Lei-
wie die Informanten erbracht haben; stungen können einbezogen werden. Der Fest-
1.1.3.3 genetischer Faktor: ein Faktor, der aussagt, wie stellung können auch kürzere Leistungsab-
sicher von der Leistung eines Informanten auf schnitte der jeweiligen Laktation zugrunde
die erbliche Veranlagung des Probanden hin- gelegt werden.
sichtlich des betreffenden Leistungsmerkmals 1.2.3 In die Feststellung auf Grund der Leistungen
geschlossen werden kann; seine Größe richtet von Töchtern wird mindestens ihre erste 305-
sich nach der Vererbbarkeit des Leistungs- Tage-Leistung oder die Leistung während
merkmals und der verwandtschaftlichen Nähe eines kürzeren Leistungsabschnitts ihrer
der Informanten zum Probanden; ersten Laktation einbezogen.
1.1.3.4 Wirtschaftlichkeitsfaktor: ein Faktor, der den 1.3 Fleischleistung
sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird auf
wirtschaftlichen Wert eines Leistungsmerk- Grund der Eigenleistung des Probanden oder
mals in Punkten ausdrückt. Die Punkte werden des Zuchtwertteils seines Vaters oder von Lei-
so bemessen, daß ein Bulle, der 1,0 Standardab- stungen seiner Geschwister oder seiner Nach-
weichung über dem Populationsdurchschnitt kommen festgestellt.
liegt, zu den vorgegebenen 100 Punkten 36
Punkte erreicht. Bei der Ermittlung der Stan- 1.4 Mindestgenauigkeit
dardabweichung werden für den Probanden 1.4.1 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil
folgende Jnformationen zugrunde gelegt: Milchleistung ist erfüllt
Fettmenge: 1.4.1.1 bei Feststellung auf Grund der Zuchtwertteile
Milchleistung der Mutter und von 50 väter- von Vorfahren, wenn die Zuchtwertteile für
lichen Halbgeschwistern; Mutter und Vater,
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Mutter und Großvater väterlicherseits oder prüfung als Stations- oder Feldprüfung vor-
Vater und Großvater mütterlicherseits liegt.
vorliegen; 2 Äußere Erscheinung
Die Merkmale der äußeren Erscheinung wer-
1.4.1.2 bei Feststellung auf Grund der Leistungen von den nach folgendem Notensystem bewertet:
Töchtern, wenn mindestens 20 Töcherleistun-
gen vorliegen. Note Bewertung
1.4.2 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil
Fleischleistung ist erfüllt 9 ausgezeichnet
8 sehr gut
1.4.2.1 für Bullen der Zuchtrichtung Fleisch, wenn die
Ergebnisse folgender Prüfungen vorliegen: 7 gut
Eigenleistungsprüfung als Stationsprüfung, 6 befriedigend
5 durchschnittlich
Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung und
Eigenleistungsprüfung des Vaters - befindet 4 ausreichend
sich der Vater nicht im Geltungsbereich dieser 3 mangelhaft
Verordnung, so genügt die Eigenleistungsprü- 2 schlecht
fung als Feldprüfung - oder sehr schlecht
Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung und
Geschwisterprüfung; Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-
1.4.2.2 für Bullen der Zuchtrichtung Milch und heitsdisposition des Bullen schließen lassen,
Fleisch, wenn das Ergebnis der Eigenleistungs- werden berücksichtigt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1483
Verordnung
über die Körung von Ebern
Vom 20. August 1979
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1 § 4
Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (1) Abweichend von § 2 werden bei Ebern, die in
(BGBl. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bundesrates einem Kreuzungszuchtprogramm als Väter von End-
verordnet:
produkten verwendet werden sollen (Kreuzungs-
zuchteber), die Zuchtwertteile Fleischleistung und
§ 1 Zuchtleistung einheitlich für alle Kreuzungszuchteber
Das Mindestalter eines Ebers für die Körung beträgt des Kreuzungszuchtprogrammes festgestellt, und
fünf Monate. zwar der Zuchtwertteil Fleischleistung durch Prüfung
einer Stichprobe der Endprodukte und der Zuchtwert-
teil Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der
§ 2 Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtpro-
(1) Der Zuchtwert eines Ebers wird mit Hilfewirt- grammes. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt
schaftlich wichtiger Leistungsmerkmale der mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-
Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung nahme, Futteraufwand, Verluste nach Mastbeginn,
unter Berücksichtigung der Merkmale der äußeren Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit, der
Erscheinung festgestellt. Der Zuchtwertteil Fleischlei- Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Lei-
stung umfaßt die Leistungsmerkmale Gewichtszu- stungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je
nahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbe- eingestallte Sau und Zeiteinheit.
schaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung das Lei- (2) Eine bestandene Stichprobenprüfung gilt für
stungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Die drei Jahre; die zuständige Behörde kann diese Frist
Leistungsmerkmale werden in Leistungsprüfungen verlängern, sov.reit der Zweck des Tierzuchtgesetzes
ermittelt.
nicht beeinträchtigt wird. Wird eine Stichprobenprü-
(2) Zur Feststellung des Zuchtwertteils Fleischlei- fung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt
stung, in der Kreuzungszucht auch des Zuchtwertteils werden.
Zuchtleistung, werden die einzelnen Leistungsmerk-
(3) Anlage 3 enthält Grundsätze für die Durchfüh-
male nach ihrer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit
rung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszucht-
der Nachkommen gewichtet. In der Kreuzungszucht
ebern, Anlage 4 Grundsätze für die Feststellung des
werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und
Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtebern.
Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt. Die
äußere Erscheinung wird mit Noten bewertet. § 5
(3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh- Abweichend von§ 3 erfüllt ein Kreuzungszuchteber
rung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze die Anforderungen hinsichtlich eines Zuchtwertes,
für die Feststellung des Zuchtwertes. wenn
1. der aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und
§ 3 Zuchtleistung gebildete Index der geprüften Stich-
probe um nicht mehr als 2,0 Standardabweichun-
Ein Eber erfüllt die Anforderungen hinsichtlich sei- gen des Mittelwertes unter dem Mittel aller im Bun-
nes Zuchtwertes, wenn desgebiet während der letzten zwei Jahre geprüf-
1. er hinsichtlich des Zuchtwertteils Fleischleistung ten Herkünfte liegt - die Standardabweichung des
nach dem Punktsystem der Anlage 2 Nr. 1 minde- Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel aller
stens 80 Punkte erreicht, während der letzten zwei Jahre geprüften Her-
künfte berechnet - und
2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem
Notensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die 2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem
Note 4 erreicht und Notensystem der Anlage 2 Nr. 2 mindestens die
Note 4 erreicht.
3. die Ebermutter im Durchschnitt mindestens sieben
Ferkel je Wurf aufgezogen hat. § 6
Die Anforderung des Satzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Eber, Erfüllt ein Kreuzungszuchteber die Anforderungen
die im Wege der Schnittentbindung oder eines ähnli- hinsichtlich der Zuchtwertteile Fleischleistung und
chen Verfahrens geboren wurden. Zuchtleistu~g, so sind alle Eber, soweit .sie in der
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Linien-, Vermehrungs- und K r<~uzu ngszucht der Vor- § 9
stufen desf;clben Krcuzungszuchlprogrammes ver-
wendet werden, für die Güllis~keitsdauer des Prü- Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1980 in Kraft;
fung~;ergebnisses der Stichproben von den Vorschrif- § 5 Nr. 1 tritt jedoch am 1. Januar 1983 in Kraft. Am
ten des Tierzuchtgesetzes über die Körung ausgenom- 1. Januar 1980 treten außer Kraft:
men. 1. die Dritte Durchführungsverordnung zum Tier-
§ 7 zuchtgesetz über die Körung von Ebern und Zie-
Bei der Feststellung des Zuchtwertes von Ebern, die genböcken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgezo- Gliederungsnummer 7824-1-3, veröffentlichten
gen worden sind, kann die zuständige Behörde auf bereinigten Fassung, geändert durch die Verord-
Antrag von der Feststellung des Zuchtwertteils nung vom 12. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3728),
Fleischleistung absehen. 2. die Verordnung zur Änderung der Dritten Durch-
§ 8 führungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die
Körung von Ebern und Ziegenböcken vom
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei- 12. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3728), geändert durch
tungsgei~etzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge- Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1974
setzes auch im Land Berlin. (BGBl. 197 5 I S. 202).
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1485
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
Fleisch leistu ngsprü fung Schlachthälftengewicht, das Schinkengewicht,
1.1 Allgemeines die Rückenspeckdicke, die Seitenspeckdicke
sowie die Rückenmuskelfläche und Fettfläche
Die Fleischleistungsprüfung kann am Eber hinter der 13. Rippe oder der Anteil abge-
(Proband) oder an seinen Geschwistern durch- speckter fleischreicher Teilstücke ermittelt.
geführt werden (Eigenleistungsprüfung oder Aus dem Schlachthälftengewicht und dem
Gesch w isterprüfung). Sie kann in einer Prü- Schinkengewicht wird der Schinkenanteil an
fungsanstalt (Stationsprüfung) oder als Eigen-
der Schlachthälfte, aus_ der Rückenmuskelflä-
leistungsprüfung in Zuchtbetrieben oder bei
che und Fettfläche hinter der 13. Rippe das
Körveranstaltungen (Feldprüfung) durchge-
Fleisch-Fett-Verhältnis berechnet.
führt werden.
1.2 Eigenleistungsprüfung 2 Zuchtleistungsprüfung
1.2.1 Stationsprüfung 2.1 Prüfungsverfahren
Die Stationsprüfung erstreckt sich auf den Prü- Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zuchtbe-
fungsabschnitt von 25 bis 90 Kilogramm. Sie trieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen
wird unter möglichst einheitlichen Fütte- des Zuchtbestandes, die nach Beginn der Prü-
rungs- und Haltungsbedingungen durchge- fung abferkeln, geprüft.
führt. In der Prüfung werden im Prüfungsab- 2.1.1 Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der
schnitt die durchschnittliche tägliche von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf
Gewichtszunahme und der Futteraufwand je ermittelt; dabei werden Ammenleistungen
Kilogramm Gewichtszuwachs ermittelt sowie nicht berücksichtigt. Mängel und Mißbildun-
bei Prüfungsende zur Ermittlung des Fleisch- gen wie Afterlosigkeit, Einhodigkeit, Leisten-
anteils mindestens die Bemuskelung bewertet oder Nabelbruch und Zwitterbildung werden
und die Speckdicke mit Hilfe eines Echolotge- erfaßt.
rätes ermittelt. Die Ergebnisse der Echolotmes-
2.1.2 Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21.
sung werden auf ein einheitliches Lebendge-
Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt
wicht berichtigt; dazu wird der Proband am
gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wur-
Tage der Messung gewogen.
fes geboren ist.
1.2.2 Feldprüfung 2.1.3 Die Zuchtleistung einer Sau ergibt sich aus der
Die Feldprüfung erstreckt sich auf die Zeit vom Anzahl der aufgezogenen Ferkel, dividiert
Tage nach der Geburt bis zum Erreichen eines durch die Anzahl der Würfe.
Gewichtes von mindestens 90 Kilogramm. In 2.1.4 In die Zuchtleistung werden als beeinträchtigt
der Prüfung werden die durchschnittliche täg- anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Lei-
liche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) stungen werden auf Antrag von der zuständi-
und der Fleischanteil ermittelt. Zur Ermittlung gen Behörde oder der von ihr beauftragten
der Lebenstagszunahme werden Alter und Stelle als beeinträchtigt anerkannt, wenn alle
Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das oder mehrere Ferkel eines Wurfes verendet
Gewicht durch die Anzahl der Lebenstage sind und diese Leistungsminderung auf Ver-
dividiert. Für die Ermittlung des Fleischanteils ferkeln oder eine durch tierärztliches Attest
gilt Nummer 1.2.1 Satz 3 und 4 entsprechend. nachgewiesene Krankheit zurückzuführen ist.
1.3 Gesch wisterprüfung 2.2 Absicherung der Ergebnisse
In der Geschwisterprüfung werden zwei weib- 2.2.1 Sofern die Zuchtleistungsprüfung nicht durch
liche Schweine, die den Wurf repräsentieren, eine von der Züchtervereinigung unabhängige
in einer Gruppe zusammengefaßt. Die Prüfung Stelle durchgeführt wird, nimmt die zustän-
erstreckt sich auf den Prüfungsabschnitt von dige Behörde oder die von ihr beauftragte
30 bis 100 Kilogramm. Sie wird unter möglichst Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedin-
gungen durchgeführt. In der Prüfung werden 2.2.2 Die Nachprüfung umfaßt jährlich mindestens
die durchschnittliche tägliche Gewichtszu- 10 v. H. der geprüften Zuchtbestände; sie wird
nahme im Prüfungsabschnitt, der Futterauf- so angesetzt, daß mindestens ein Wurf des
wand je Kilogramm Gewichtszuwachs im Prü- Zuchtbestandes am 22. Lebenstag nachgeprüft
fungsabschnitt, der Fleischanteil und die werden kann.
Fleischbeschaffenheit ermittelt. Zur Ermitt- 2.2.3 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prü-
lung des Fleischanteils werden mindestens das fungen werden nicht berücksichtigt.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3, §§ 3 und 5)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes
Fleischleistung Futteraufwand
1.1 Der Zuchtwert wird hinsichtlich des (Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-
Zuchtwertteils Fleischleistung in einem Index wachs im Prüfungsabschnitt),
in Punkten ausgedrückt. Die Punktzahl ergibt Fleischanteil
sich aus einem vorgegebenen Wert von 100 (Bemuskelung und Speckdicke);
Punkten und den Punkten für den Zuchtwert-
1.4.2 bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:
teil.
Gewichtszunahme
1.2 Die Punkte für den Zuchtwertteil Fleischlei- (Lebenstagszunahme oder Alter bei konstan-
stung werden auf Grund der Feststellung meh- tem Gewicht),
rerer Leistungsmerkmale aus allen vorliegen-
Fleischanteil
den Ergebnissen von Leistungsprüfungen des
(Bemuskelung und Speckdicke);
Probanden und seiner Geschwister in folgen-'
der Weise errechnet: Für jedes Leistungsmerk-
1.4.3 bei der Geschwisterprüfung:
mal werden die Differenzen zwischen den Lei-
stungen der Informanten und dem Mittel ent- Futteraufwand
sprechender Leistungen von Vergleichstieren (Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-
festgestellt. Diese Differenzen werden jeweils wachs im Prüfungsabschnitt),
mit einem genetisch-wirtschaftlichen Faktor Fleischanteil
multipliziert. Die Summe der Produkte ergibt (Anteil abgespeckter fleischreicher Teil-
die Anzahl der Punkte fü;_· das Leistungsmerk- stücke oder Fleisch-Fett-Verhältnis),
mal. Die Punkte für die Leistungsmerkmale Fleisch beschaff enhei t,
werden addiert.
jeweils als Durchschnitt der Prüfungsgruppe.
1.3 Im Sinne der Nummer 1.2 sind
1.3.1 Informanten: der Proband, soweit er nach der 1.5 Als Mittel der Leistungen der Vergleichstiere
Art der Leistung eigene Leistungen erbringen werden zugrunde gelegt:
kann, sowie diejenigen mit dem Probanden
verwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest- 1.5.1 bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü-
stellung seines Zuchtwertes herangezogen fung:
werden; das Mittel der Leistungen von mindestens 30
Ebern derselben Rasse, die von mindestens
1.3.2 Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte
acht Vätern abstammen und längstens vier
Tiere der Population des Probanden, die
Monate vor dem Probanden in derselben
geprüft worden sind und ihre Leistungen unter
Anstalt geprüft worden sind;
möglichst gleichen Produktionsbedingungen
wie die Informanten erbracht haben; 1.5.2 bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:
1.3.3 genetisch-wirtschaftlicher Faktor: ein Faktor, das Mittel der Leistungen von mindestens 100
der aussagt, wie sicher von der Leistung eines Ebern derselben Rasse, die von mindestens 20
Informanten auf die erbliche Veranlagung des Vätern abstammen und längstens drei Monate
Probanden hinsichtlich des betreffenden Lei- vor dem Probanden geprüft worden sind, oder
stungsmerkmals geschlossen werden kann das Mittel der Leistungen aller im vorangegan-
und welchen wirtschaftlichen Wert dieses Lei- genen Jahr in einer Feldprüfung geprüften
stungsmerkmal hat. Er wird in Punkten ausge- Eber der betreffenden Population;
drückt. Die Punkte werden so bemessen, daß
ein Eber, der 1,0 Standardabweichung über 1.5.3 bei der Geschwisterprüfung:
dem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebe- das Mittel der Leistungen von mindestens 30 in
nen 100 Punkten 20 Punkte erreicht. Bei der derselben Anstalt im letzten Halbjahr geprüf-
Ermittlung der Standardabweichung werden ten Gruppen derselben Rasse. Für die Berech-
für den Probanden seine Eigenleistung in Feld- nung der Abweichungen bei den Leistungs-
prüfung und die Leistung zweier seiner Vollge- merkmalen durchschnittliche tägliche
schwister als Informationen zugrunde gelegt. Gewichtszunahme im Prüfungsabschnitt, Fut-
teraufwand je Kilogramm Gewichtszuwachs
l.4 Mindestens folgende Leistungsmerkmale wer-
im Prüfungsabschnitt und Fleischanteil
den in die Feststel1ung des Zuchtwertteils
Fleischleistung einbezogen: (Anteil abgespeckter fleischreicher Teilstücke
oder Fleisch-Fett-Verhältnis) werden die
1.4.1 bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü- Abweichungen vom gleitenden Stationsdurch-
fung: schnitt innerhalb der Rasse, für die Berech-
Gewichtszunahme nung der Abweichungen beim Leistungsmerk-
(durchschnittliche tägliche Gewichtszu- mal Fleischbeschaffenheit die Ergebnisse der
nahme im Prüfungsabschnitt), am selben Tage in derselben Schlachtstätte
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1487
geschlachteten Tiere derselben Rasse als Ver- Note Bewertung
glr~ichsbasis lwrangczogen. Für Rassen, von
9 ausgezeichnet
denen innerhalb des letzten Halbjahres weni-
ger als 30 Gruppen in derselben Anstalt 8 sehr gut
geprüft worden sind, wird der mit der Rassen- 7 gut
differenz berichtigte Mittelwert der im Bun- 6 befriedigend
desgebiet vorherrschenden Rasse verwendet. 5 durchschnittlich
Die Rassend iffcrcnz i~;l die Differenz zwischen
4 ausreichend
den mittleren Ergebnissen aller geprüften
Schweine der bPlrdfenden und der im Bundes- 3 mangelhaft
gebiet vorherrschenden Rasse. 2 schlecht
sehr schlecht
2 Äußere Erscheinung Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-
Die Merkmale der äußeren Erscheinung wer- heitsdisposition des Ebers schließen lassen,
den nach folgendem Notensystem bewertet: werden berücksichtigt.
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)
Grundsätze für die Dunhführung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern
Allgemeines Stichprobe werden mit mindestens fünf nach
Die Leis tu ngsprüf u ngen werden anhand von dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern ange-
repräsentativen Stichproben der Endprodukte paart. Jeder Eber ist mit mindestens acht Sauen
und der Mütter von Endprodukten eines Kreu- anzupaaren.
zungszuchtprogrammes in von der zuständi-
gen Behörde ausgewählten Testbetrieben 4 Durchführung der Leistungsprüfungen
durchgeführt.
4.1 Die Stichprobe der Endprodukte wird einer
Fleischleistungsprüfung unterzogen. Für die
2 Stichprobe der Endprodukte Prüfung gilt Anlage 1 Nr. 1.3 Satz 2 bis 6 ent-
Die Stichprobe der Endprodukte wird aus den sprechend. In der Prüfung werden von jeder
Würfen der Stichprobe der Mütter von End- Mutter von Endprodukten mindestens zwei
produkten ausgewählt und in Gruppenfütte- nach dem Zufallsprinzip ausgewählte ka-
rung geprüft. Die Stichprobe umfaßt minde- strierte männliche und zwei weibliche
stens 200 Ferkel, von denen je die Hälfte weib- Schweine geprüft.
liche und kastrierte männliche Ferkel sind. Sie
4.2 Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten
müssen von mindestens fünf Großvätern müt-
wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.
terlicherseits und fünf Vätern abstammen; von
In der Prüfung wird bei jeder Sau mindestens
jedem Vater werden minceslcns fünf Gruppen
die Anzahl der von ihr aufgezogenen Ferkel
geprüft. Jede Gruppe besteht aus acht bis zwölf
ermittelt. Mängel und Mißbildungen wie
Ferkeln.
Afterlosigkeit, Einhodigkeit, Leisten- oder
Nabelbruch und Zwitterbildung werden
3 Stichprobe der Mütter von Endprodukten erfaßt. Anlage 1 Nr. 2.1.2 und 2.1.4 gilt entspre-
Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten chend.
wird in den am Kreuzungszuchtprogramm 4.3 Während der Prüfung dürfen weitere
beteiligten Betrieben ausgewählt. Sie umfaßt Schweine nur mit Genehmigung der zuständi-
mindestens 60 noch nicht gedeckte Schweine je gen Behörde in die Testbetriebe gebracht wer-
Herkunft, die von mindestens fünf Vätern den; diese Schweine werden besonders
abstammen; von jedem Vater werden minde- gekennzeichnet, jedoch nicht in die Prüfung
stens acht Schweine geprüft. Die Schweine der einbezogen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1489
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtebern
DPr ZuchlwPrt von Ebern eines Kreuzungs- 1.4 Fleischanteil (Anteil abgespeckter fleischrei-
zuchtrrogramm<~s wird auf Grund je einer cher Teilstücke oder Fleisch-Fett-Verhältnis),
Stichprobe dc>r Endprodukte und der Mütter
1.5 Fleischbeschaffenheit,
von Endproduklc)n (Informanten) festgestellt
und in Pi rwm J nd('X, in dPm die Zuchtwertteile 1.6 Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte
FIPischl<+,tung und Zuchtleistung zusammen- Sau und Zeiteinheit.
gdaßt sind, ausg<'drückt. Folgende Merkmale 2 Der Zuchtwert ergibt sich aus der Zusammen-
wPrdc•n in dem lndPx b(•rücksichtigt: fassung der entsprechend der Bedeutung der
1.1 einzelnen Leistungsmerkmale für die Wirt-
du rchsch nit!.I idw t~i gl id1(' Gewichtszunahme
im Prü lu ngsa bsch n it 1, schaftlichkeit der Nachkommen gewichteten
Differenzen zwischen den Leistungen der
1.2 PuUera u f \'-'d nd je Ki logra rn m Gewichtszu- Schweine der zu prüfenden Herkunft und dem
wachs im Prüf u n5~sc1 bsch n itt, Mittel der Leistungen der Schweine aller wäh-
rend der letzten zwei Jahre geprüften Her-
u V Prl uste nc1ch Mastlwgi nn, künfte.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Körung von Hengsten
Vom 20. August t 979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 des TierzuchtgeGetzes vom (2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer Be-
20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) wird mit Zustimmung hinderung eines Hengstes, die durch Unfall während
des Bundesrates verordnet: der Prüfung verursacht ist, auf die Ablegung des
abschließenden Leistungstests ganz oder teilweise ver-
zichten, wenn aus den bis zum Zeitpunkt des Unfalls
§ vorliegenden Teilergebnissen der Vorprüfung mit
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung hinreichender Sicherheit auf eine ausreichende Lei-
beträgt zwei Jahre. stungsfähigkeit des Hengstes geschlossen werden
kann.
§ 2
§ 4
(1) Der Zuchtwert eines Hengstes wird mit Hilfe
wirtschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entspre- (1) Ein Hengst - ausgenommen ein Hengst der
chender Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung Zuchtrichtung Rennpferd - kann ohne vollständige
der Merkmale der äußeren Erscheinung festgestellt. Feststellung des Zuchtwertes unter der Bedingung
Dabei wird je nach der Zuchtrichtung des Hengstes gekört werden, daß die vollständige Feststellung des
mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennlei- Zuchtwertes in einer Leistungsprüfung nachgeholt
stung oder Zugleistung oder bei einem Hengst einer wird und der Hengst dabei die für seine Zuchtrichtung
Zuchtrichtung nach Nummer 1.5 der Anlage ein ent- festgesetzten Leistungen erbringt. Die Leistungsprü-
sprechender, sich aus dem Zuchtprogramm ergeben- fung ist bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres,
der Zuchtwertteil in Leistungsprüfungen festgestellt. bei einem Araber- oder Islandhengst bis zur Vollen-
Die äußere Erscheinung wird unter besonderer dung des fünften Lebensjahres abzulegen. Die zustän-
Berücksichtigung des Bewegungsablaufs mit Noten dige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall auf
bewertet. Grund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate
verlängern. Erbringt der Hengst in einer nachgeholten
(2) Die Anlage enthält Grundsätze für die Durch- Leistungsprüfung die festgesetzten Leistungen nicht,
führung der Leistungsprüfungen und für die Feststel- so gilt er fortan als „nicht gekört" (§ 5 Abs. 3 und 8 des
lung des Zuchtwertes. Tierzuchtgesetzes). Ein Hengst der Zuchtrichtung
Pony und Kleinpferd mit einer Widerristhöhe bis 117
Zentimeter kann auch ohne die Bedingung des Sat-
§ 3 zes 1 gekört werden.
(1) Ein Hengst erfüllt die Anforderungen hinsicht- (2) Soll ein Hengst der Zuchtrichtung Rennpferd in
lich seines Zuchtwertes, wenn er der Zuchtrichtung Reitpferd eingesetzt werden, so
kann er abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Anforde-
1. die in der Anlage für seine Zuchtrichtung festge-
setzten Leistungen erbringt und rungen auch dadurch erfüllen, daß für ihn ein Gene-
ralausgleichgewicht (Nummer 3.1 Satz 2 der Anlage)
2. hinsichtlich der äußeren Erscheinung nach dem in Flachrennen von mindestens 80 Kilogramm, in Hin-
Notensystem der Nummer 7 der Anlage minde- dernisrennen von mindestens 85 Kilogramm ermittelt
stens die Note 5 erreicht. wird.
Nr. 54- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1491
(3) Bei einem Haflinger- oder Fjordhengst kann die 1. ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd abwei-
zuständige-.Behörde auf Antrag gestatten, daß anstelle chend von Nummer 2 der Anlage die Anforderun-
des Zuchtwertteils Reitleistung nach Nummer 5 der gen hinsichtlich des Zuchtwert.teils Rei'tleistung
Anlage der Zuchtwertteil Zugleistung nach Num- dadurch erfüllt, daß er unter dem Reiter 300 Meter
mer 4 der Anlage festgestellt wird. im Schritt, 750 Meter im Trab und 1 500 Meter im
Galopp in jeweils höchstens 2½ Minuten zurück-
§ 5 legt,
Bei einem eingeführten Hengst kann die zuständige 2. die Prüfungsgruppen abweichend von Num-
Behörde von der Nachholung der Leistungsprüfung mer 2.1.1 Satz 2 der Anlage so gebildet werden kön-
absehen, soweit der Nachweis geführt wird, daß der nen, daß mindestens zwölf Hengste miteinander
Hengst außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver- verglichen werden können.
ordnung entsprechende Leistungen erbracht hat.
§8
§ 6
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-
gen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, setzes auch im Land Berlin.
1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die
Feststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und
hierfür Anforderungen an die Hengste festzuset- § 9
zen,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
2. zu bestimmen, daß in die Feststellung des Gleichzeitig treten außer Kraft:
Zuchtwertes eines Hengst.es auch Ergebnisse von
1. die Vierte Durchführungsverordnung zum Tier-
Vorfahren-, Geschwister- oder Nachkommenprü-
zuchtgesetz über die Körung von Hengsten in der
fungen einbezogen werden.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7824-1-4; veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 7 geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember
Solange die erforderliche Kapazität. zur Stationsprü- 1974 (BGBl. 1975 I S. 202),
fung auf Reitpferdeiw~nschaften nicht ausreicht, läng- 2. die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten
stens bis zum 31. Dezember 1985, kann die zuständige Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
Behörde bestimmen, daß vom 12. Dezember 1974 (BGBI. 1975 I S. 202).
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 4 und 7)
Grund:s:ätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und für die Feststellung des Zuchtwertes
Bei den Leistungsprüfungen werden folgende 2.2 Turniersportprüfung
Zuchtrichtungen unterschieden: Ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd er-
1.1 Reitpferd füllt die Anforderungen hinsichtlich des
Zuchtwertteils Reitleistung auch, wenn er
1.2 Rennpferd
in Dressur- oder Springprüfungen der
1.3 Zugpferd Klasse S fünf Plazierungen oder
1.4 Pony und Kleinpferd in Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen M
1.5 andere Zuchtrichtungen oder S drei Plazierungen
an erster bis dritter Stelle erreicht hat. Die
2 Zuchtrichtung Reitpferd zuständige Behörde kann Ergebnisse von Pr.ü-
Ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd kann fungen, die außerhalb des Geltungsbereichs
in einer Stationsprüfung (2.1) oder einer nach dieser Verordnung durchgeführt werden,
den allgemein anerkannten Regeln des Reit- berücksichtigen.
sports durchgeführten Turniersportprüfung
(2.2), ein Araberhengst statt dessen auch in 2.3 Zuchtrennen
Zuchtrennen (2.3) geprüft werden. 2.3.1 Durchführung
2.1 Stationsprüfung Für die Leistungsprüfungen von Vollblut-Ara-
berhengsten werden nur die Plazierungen der
2.1.1 Durchführung
zu prüfenden Hengste gewertet. Diese Lei-
Die Stationsprüfung besteht aus einer minde- stungsprüfungen werden als Flachrennen
stens 100 Tage dauernden Vorprüfung und ohne Aufgewichte durchgeführt. Das Mindest-
einem abschließenden Leistungstest. Sie wird alter eines Hengstes für die Teilnahme beträgt
in Gruppen durchgeführt, die so gebildet wer- drei Jahre. Ist der Hengst mindestens vier
den, daß eine möglichst große Anzahl ver- Jahre alt, so muß er ein zusätzliches Gewicht
gleichbarer Hengste- mindestens 15 Hengste- tragen. Die Hengste werden den einzelnen
miteina\_lder geprüft werden können. Es ist Zuchtrennen nach dem Zufallsprinzip zuge-
sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf teilt. In die Prüfung werden nur die im ersten
das Prüfungsergebnis soweit wie möglich aus- Rennjahr in mindestens fünf Rennen erbrach-
geschaltet wird. Die Stationsprüfung erstreckt ten Leistungen einbezogen. Kann ein Hengst
sich insbesondere auf Charakter, Tempera- im ersten Rennjahr aus gesundheitlichen oder
ment, Leistungsbereitschaft, Rittigkeit, Spring- organisatorischen Gründen nicht an fünf Ren-
anlage, Bewegungsablauf und allgemeines Lei- nen teilnehmen, so können bis zur Erreichung
stungsvermögen des Hengstes. Im Leistungs- der Mindestzahl von fünf Rennen die Ergeb-
test wird der Hengst in den natürlichen Grund- nisse aus den ersten Rennen des zweiten Jah-
gangarten und im Gelände sowie nach den all- res zur Zuchtwertfeststellung herangezogen
gemein anerkannten Regeln des Reitsports werden. Die Leistung bemißt sich nach den in
und den darin gestellten technischen Anforde- Zuchtrennen erreichten Plazierungen.
rungen mindestens für Klasse A im Springen
und in der Dressur geprüft. Die Ergebnisse der 2.3.2 Anforderungen
Vorprüfung und des Leistungstests werden zu Ein Araberhengst der Zuchtrichtung Reitpferd
einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei erfüllt die Anforderungen hinsichtlich des
werden die Ergebnisse der Vorprüfung mit Zuchtwertteils Reitleistung, wenn sein Ge-
mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. samtergebnis um nicht mehr als 1,5 Standard-
gewichtet. abweichungen unter dem Mittel der Gesamt-
ergebnisse seiner Prüfungsgruppe liegt.
2.1.2 Anforderungen
Ein Hengst der Zuchtrichtung Reitpferd er-
3 Zuchtrichtung Rennpferd
füllt die Anforderungen hinsichtlich des
Zuchtwertteils Reitleistung, wenn sein Ge- 3.1 Englische Vollblüter
samtergebnis um nicht mehr als 1,5 Standard- Ein Vollbluthengst erfüllt die Anforderungen
abweichungen unter dem Mittel der Gesamt- hinsichtlich des Zuchtwertteils Rennleistung,
ergebnisse seiner Prüfungsgruppe liegt. Ist wenn er in nach den allgemein anerkannten
ein Hengst mindestens ein Jahr älter als ande- Regeln des Galopprennsports durchgeführten
re Hengste seiner Prüfungsgruppe, so wird Flachrennen ein Generalausgleichgewicht von
für ihn das Prüfungsergebnis nach einer ent- mindestens 95 Kilogramm erzielt ha't. General-
sprechend dem Alter geschätzten Abwei- a usgleichgewicht ist die auf Grund der Renn-
chungskonstante berichtigt. leistung ermittelte Gewichtseinstufung der Ga-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1493
loppren npfr~rde als Grundlage für die Ge- sich aus folgender Tabelle ergebenden Höchst-
wichtsbercchn ung in künftigen Prüfungen. zeiten zurückgelegt hat:
Nuiumer 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.
3.2 Traber Widerristhöhe Höchstzeit
Ein Traberhengi;t erfüllt die Anforderungen (Stockmaß)
hinsichtlich des Zuchtwertteils Rennleistung, cm Minuten
wenn er in mindestens drei nach den allgemein
117 bis 127 4
anerkannten Regeln des Trabrennsports
über 127 bis 137 3½
durchgeführten Rennen
über 137 3
über 1 600 Meter nicht mehr als 1 Minute 19
Sekunden, Bei einem Islandhengst wird der Trab durch
über 2 000 Meter nicht mehr als 1 Minute 20 Tölt ersetzt.
Sekunden oder
über 2 400 Meter nicht mehr als 1 Minute 21 6 Andere Zuchtrichtungen
Sekunden Für Hengste anderer Zuchtrichtungen gelten
je 1 000 Meter gelaufen ist. Nummer 2.2 Satz 2 die Anforderungen derjenigen Prüfung, die
gilt entsprechend. nach Feststellung durch die zuständige
Behörde ihrer Zuchtrichtung am weitestgehen-
den entspricht.
4 Zuchtrichtung Zugpferd
Ein Hengst der Zuchtrichtung Zugpferd er-
füllt die Anforderungen hinsichtlich des 7 Äußere Erscheinung
Zuchtwertteils Zugleistung, wenn er in einer Die Merkmale der äußeren Erscheinung wer-
Zugwiderstandsprüfung vor einem Zugprü- den nach folgendem Notensystem bewertet:
fungsschlitten oder einem entsprechenden
Zugprüfungsgerät im Schritt mit dreimaligem Note Bewertung
Anhalten und sofortigem Anziehen eine
Zugleistung 10 ausgezeichnet
von 1 500 Metern in 19 Minuten bei einem 9 sehr gut
Zugwiderstand von 20 v. H. seines Körperge- 8 gut
wichts oder 7 ziemlich gut
von 1 000 Metern in 12½ Minuten bei einem 6 befriedigend
Zugwiderstand von 25 v. H. seines Körperge-
wichts 5 ausreichend
erbracht hat. 4 mangelhaft
3 ziemlich schlecht
5 Zuchtrichtung Pony und Kleinpferd 2 schlecht
Ein Hengst der Zuchtrichtung Pony und Klein- 1 sehr schlecht
pferd erfüllt die Anforderungen hinsichtlich
des Zuchtwertteils Reitleistung, wenn er unter Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-
dem Reiter 300 Meter im Schritt, 750 Meter im heitsdisposition des Hengstes schließen lassen,
Trab und 1 500 Meter im Galopp jeweils in den werden berücksichtigt.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Körung von Schafböcken
Vom 20. August 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und des§ 6 Abs. 1 (2) Zur Feststellung der Zuchtwertteile Fleischlei-
Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 stung und Milchleistung, in der Kreuzungszucht auch
(BGBI. I S. 1045) wird mit Zustimmung des Bundesrates des Zuchtwertteils Zuchtleistung, werden die einzel-
verordnet: nen Leistungsmerkmale nach ihrer sich aus dem
Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung für die Wirt-
§ 1 schaftlichkeit der Nachkommen gewichtet. In der
Kreuzungszucht werden die Zuchtwertteile Fleisch-
Das Mindestalter eines Schafbocks für die Körung leistung oder Milchleistung mit der Zuchtleistung in
beträgt fünf Monate. einem Index zusammengefaßt. Die äußere Erschei-
nung und die Wollqualität oder Fellqualität werden
§ 2 mit Noten bewertet.
(1) Der Zuchtwert eines Schafbocks wird mit Hilfe (3) Anlage 1 enthält Grundsätze für die Durchfüh-
wirtschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entspre- rung der Leistungsprüfungen, Anlage 2 Grundsätze
chender Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung für die Feststellung des Zuchtwertes.
der Merkmale der äußeren Erscheinung festgestellt.
Dabei werden je nach der Zuchtrichtung des Schaf-
bocks mindestens die Zuchtwertteile Fleischleistung § 3
oder Milchleistung sowie Zuchtleistung und Wollqua- (1) Ein Schafbock erfüllt die Anforderungen hin-
lität festgestellt. Bei einem Schafbock einer Haarrasse sichtlich seines Zuchtwertes, wenn
wird anstelle der Wollqualität die Fellqualität festge-
stellt; dies gilt entsprechend, wenn bei einem Schaf- 1. er hinsichtlich des Zuchtwertteils Fleischleistung
bock einer Mischwollrasse die Fellqualität nach dem oder Milchleistung nach dem Punktsystem der
Zuchtprogramm eine größere wirtschaftliche Bedeu- Anlage 2 Nr. 1.1 mindestens 80 Punkte erreicht,
tung als die Wollqualität hat. Der Zuchtwertteil 2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung und der
Fleischleistung umfaßt mindestens die Leistungs- Wollqualität oder Fellqualität nach dem Noten-
merkmale Gewichtszunahme und Fleischanteil, der system der Anlage 2 Nr. 2 jeweils mindestens die
Zuchtwertteil Milchleistung mindestens das Lei- Note 4 erreicht und
stungsmerkmal Fettmenge, der Zuchtwertteil
Zuchtleistung mindestens die Leistungsmerkmale 3. die Zuchtleistung der Bockmutter nicht mehr als 30
Anzahl der geborenen und Anzahl der aufgezogenen vom Hundert unter dem nach Altersklassen
Lämmer, der Zuchtwertteil Wollqualität mindestens berichtigten Durchschnitt der betreff enden Popula-
die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und tion liegt.
Feinheit, der Zuchtwertteil Fellqualität mindestens (2) Bei der Feststellung des Zuchtwertes muß hin-
die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung. Die Lei- sichtlich der Fleischleistung und der Milchleistung
stungsmerkmale werden in Leistungsprüfungen die Mindestgenauigkeit nach Anlage 2 Nr. 1.2 erreicht
ermittelt. werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1495
§ 4 § 6
(1) Abwdchend von § 2 werden bei Schafböcken, Erfüllt ein Kreuzungszuchtbock die Anforderungen
die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Väter von hinsichtlich der Zuchtwertteile Fleischleistung und
Endprodukten verwendet werden sollen, (Kreuzungs- Zuchtleistung, so sind alle Schafböcke, soweit sie in der
zuchtböcke) die Zuchtwertteile Fleischleistung und Linien-, Vermehrungs- und Kreuzungszucht der Vor-
Zuchtleistung einheitlich für alle Kreuzungszucht- stufen desselben Kreuzungszuchtprogrammes ver-
böcke de:; Kreuzu ngszuchtprogrammes festgestellt, wendet werden, für die Gültigkeitsdauer des Prü-
und zwar der Zuchtwertteil Fleischleis~ung durch fungsergebnisses der Stichproben von den Vorschrif-
Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und der ten des Tierzuchtgesetzes über die Körung ausgenom-
Zuchtwertteil Zuchtleistung durch Prüfung einer men.
Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-
zungszuchtprogrammcs. Der Zuchtwertteil Fleischlei- § 7
stung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale
Gewichtszunahme, Verluste nach Mastbeginn und Bei der Feststellung des Zuchtwertes von Schafbök-
Fleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung minde- ken, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
stens die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen aufgezogen worden sind, kann die zuständige Behörde
und Anzahl der aufgezogenen Lämmer. auf Antrag von der Feststellung der Zuchtwertteile
Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung
(2) Eine bestandene Stichprobenprüfung gilt für absehen.
vier Jahre; die zuständige Behörde kann diese Frist
verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes § 8
nicht beeinträchtigt wird. Wird eine Stichprobenprü-
fung nicht bestanden, f~o kann sie einmal wiederholt Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierun-
werden. gen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes,
(3) Anlage 3 enthält Grundsätze für die Durchfüh- 1. weitere wirtschaftlich wichtige Merkmale für die
rung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtbök- Feststellung des Zuchtwertes zu bestimmen und
ken, Anlage 4 Grundsätze für die Feststellung des hierfür Anforderungen an die Schafböcke festzu-
Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtböcken. setzen,
2. die Zuchtleistung, die Wollqualität oder Fellquali-
§ 5 tät, die äußere Erscheinung und die Merkmale nach
Abweichend von § 3 erfüllt ein Kreuzungszucht- Nummer 1 in den Index einzubeziehen.
bock die Anforderungen hinsichtlich seines Zucht-
wertes, wenn
1. der aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und § 9
Zuchtleistung gebildete Index der geprüften Stich- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
probe um nicht mehr als 2,0 Standardabweichun- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Tierzuchtge-
gen des Mittelwertes unter dem Mittel aller im Bun- setzes auch im Land Berlin.
desgebiet während der letzten zwei Jahre geprüf-
ten Herkünfte liegt - die Standardabweichung des
Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel aller
während der letzten zwei Jahre geprüften Her- § 10
künfte berechnet - und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
2. er hinsichtlich der äußeren Erscheinung und der Gleichzeitig tritt die Siebente Durchführungsverord-
Wollqualität oder Fellqualität nach dem Noten- nung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Schaf-
system der Anlage 2 Nr. 2 jeweils mindestens die böcken vom 24. April 1974 (BGBI. I S. 1026) außer
Note 4 erreicht. Kraft.
Bonn, den 20. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
Fleischleistungsprüfung 1.3 Geschwisterprüfung
1.1 Allgemeines 1.3.1 Stationsprüfung
1.1.1 Die Fleischleistungsprüfung kann am Schaf- Die Stationsprüfung wird nach den Grundsät-
bock (Proband) oder an seinen Geschwistern zen der Nummer 1.2.1 durchgeführt. Die Prü-
durchgeführt werden (Eiw~n lcistungsprüfung fungsgruppe besteht aus mindestens sieben
oder Gcschwisterprüfung). Sie kann in einer Schafen. Zur Ermittlung des Fleischanteils
Prüfungsanstalt (Stationsprüfung) oder in werden die Nierenfettmenge sowie mindestens
Zucht- oder Mastbetrieben oder bei Körveran- entweder die Querschnittfläche der Rücken-
staltungen (Fc~ldprüfung) durchgeführt wer- muskulatur ermittelt oder die Bemuskelung
den. von Keule, Rücken und Kamm am Schlacht-
1.1.2 Die zu prüfenden Schafp müssen dauerhaft körper bewertet.
und unverwechselbar w~kennzeichnet und mit 1.3.2 Feldprüfung
diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla- Die Feldprüfung wird nach den Grundsätzen
gen aufgeführt sein. der Nummer 1.2.2 durchgeführt.
1.2 Eigenleistungsprüfung
1.2.1 Stationsprüfu ng 2 Milchleistungsprüfung
Die Stationsprüfung wird als gewichtsbezo- 2.1 Allgemeines
gene oder zcitbezogcne Prüfung durchgeführt. 2.1.1 Die Milchleistungsprüfung kann an weibli-
Die gewichtsbezogene Prüfung erstreckt sich chen Vorfahren des Probanden oder an Töch-
bei Landschafrassen auf einen Prüfungsab- tern durchgeführt werden.
schnitt von 20 bis mindestens 30 Kilogramm,
bei anderen Rassen auf einen Prüfungsab- 2.1.2 Die zu prüfenden Schafe müssen dauerhaft
schnitt von 20 bis mindestens 42 Kilogramm. und unverwechselbar gekennzeichnet und mit
Die zeitbezogene Prüfung erstreckt sich auf diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterla-
mindestens acht Wochen und beginnt frühe- gen aufgeführt sein.
stens in der vierten und spätestens in der ach- 2.2 Prüfungsverfahren
ten Lebenswoche. Die Prüfung wird unter mög-
2.2.1 Am Prüfungstag werden für jedes Schaf min-
lichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungs-
destens die Milchmenge und der Milchfettge-
bedingungen durchgeführt. In der Prüfung
halt ermittelt und daraus die Fettmenge
werden mindestens die durchschnittliche täg-
berechnet (Einzelprüfung). Die Milchmenge
liche Gewichtszunahme und der Futterauf-
ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungsta-
wand in Kilo-Stärkeeinheiten je Kilogramm
ges. Für die Ermittlung des Milchfettgehaltes
Gewichtszuwachs im Prüfungsabschnitt ermit-
wird eine für mindestens zwei U ntersuchun-
telt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die
gen ausreichende Milchprobe entnommen und
Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter
die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge
bei Prüfungsende bewertet.
berücksichtigt.
1.2.2 Feldprüfung
2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen
Die Feldprüfung erstreckt sich entweder auf am Prüfungstag gegenüber den betriebsübli-
die Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum chen Melkzeiten und Melkverfahren nicht
Alter von höchstens sieben Monaten oder auf geändert werden.
einen Zeitraum von mindestens acht Wochen,
beginnend frühestens in der vierten und späte- 2.2.3 In einer Laktation werden mindestens fünf
stens in der achten Lebenswoche. In der Prü- Einzelprüfungen durchgeführt. Die in einer
fung werden mindestens die durchschnittliche Einzelprüfung festgestellte Milchmenge und
tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit- Fettmenge wird mit der Anzahl der Melktage
raum ermittelt und zur Ermittlung des Fleisch- des Prüfungszeitraums multipliziert; der
anteils die Bemuskelung von Keule, Rücken Lammtag gilt nicht als Melktag. Der Abstand
und Schulter bei Prüfungsende bewertet. Zur zwischen zwei Prüfungstagen beträgt etwa 30
Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Tage.
Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht 2.2.4. Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht
bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht
abzüglich des Geburtsgewichts, durch die durchführbar, so gilt das arithmetische Mittel
Anzahl der Lebenslage dividiert. Ist das aus den Ergebnissen der vorangegangenen und
Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so der nachfolgenden Einzelprüfung als Ergebnis
wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter der nicht durchgeführten Einzelprüfung
Berücksichtigung des Geschlechts und des (Überbrückungsberechnung). Zwischen den
Geburtstyps zugrunde gelegt. beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 65
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1497
Tag<' 1 iPg<'n. I nnc>rha lb Pincr Laktation wird 2.4.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Ein-
höchstc>ns Pi nP Überbrückungsberechnung zelprüfungen werden nicht berücksichtigt;
dun'hgdührt.. statt dessen wird eine Überbrückungsberech-
nung oder sonstige Berichtigung durchgeführt.
2.3 LPistu ngsangabP Von der Berichtigung kann ganz oder teilweise
Zur Da rst<dl u ng der Ergebnisse der Milchlei- abgesehen ~erden, wenn das fehlerhafte
stungsprüfung könrn~n folgende Leistungsan- Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden
gaben vcrwendPl wPrden: ist; ist der betroffene Betrieb einer Züchterver-
2.3.1 die Lakl.ationsleistung; sie ist die Leistung vom einigung angeschlossen, so wird diese hiervon
Tage nach dem Lammen bis zum Ende der Lak- unterrichtet.
tation; anzugeben sind die Ordnungszahl der
Laktation und die Anzahl der Laktationstage; 3 Zuchtleistungsprüfung
2.3.2 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zuchtbe-
Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende trieben durchgeführt. Dabei werden alle Schafe
der letzten abgeschlossenen Laktation, bei des Bestandes, die nach Beginn der Prüfung
abt~f~gangencn Schafen bis zum Abgang. ablammen, geprüft. Die Prüfung erstreckt sich
auf die Feststellung der Anzahl der geborenen
2.4 Ab~.,icherung der Ergebnisse und der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezo-
2.4.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung genen Lämmer, bezogen auf die Zuchtjahre der
werden durch Nachprüfungen abgesichert. Bockmutter.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3, §§ 3 und 5)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes
Im Index zusammengefaßte Zuchtwertteile 1.1.4 Als Mittel der Leistungen der Vergleichstiere
1.1 A II gemeines werden zugrunde gelegt:
1.1.1 Der Zu:'htwert wird hinsichtlich der im Index 1.1.4.1 bei der Eigenleistungsprüfung als Stationsprü-
zusammengefaßten Zuchtwertteile in Punkten fung:
ausgedrückt. Die Punktzahl ergibt sich aus das Mittel der Leistungen von mindestens 30
einem vorgegebenen Wert von 100 Punkten Schafböcken derselben Rasse, die längstens
und den Punkten für die Zuchtwertteile. sechs Monate vor dem Probanden in derselben
Anstalt geprüft worden sind; die Schafböcke
1.1.2 Die Punkte für einen Zuchtwertteil werden auf müssen von mindestens sechs Vätern abstam-
Grund der Feststellung eines oder mehrerer men; nicht mehr als 25 v. H. der Schafböcke
Leistungsmerkmale in folgender Weise errech- dürfen von demselben Vater abstammen;
net: Für jedes Leistungsmerkmal werden die
Differenzen zwischen den Leistungen der 1.1.4.2 bei der Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung:
Informanten und dem Mittel entsprechender das Mittel der Leistungen von mindestens 40
Leistungen von Vergleichstieren .festgestellt. Schafböcken derselben Rasse, die im selben
Diese Differenzen werden jeweils mit einem oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft
genetischen Faktor und einem Wirtschaftlich- worden sind; die Schafböcke müssen von min-
keitsfaktor multipliziert. Die Summe der Pro- destens sechs Vätern abstammen; nicht mehr
dukte ergibt die Anzahl der Punkte für das Lei- als 25 v. H. der Schafböcke dürfen von demsel-
stungsmerkmal. Wird der Zuchtwertteil auf ben Vater abstammen;
Grund mehrerer Leistungsmerkmale festge- 1.1.4.3 bei der Geschwisterprüfung als Stationsprü-
stellt, so werden die Punkte für diese Leistungs- fung zur Feststellung von Gewichtszunahme
merkmale addiert. und Futteraufwand:
1.1.3 Im Sinne der Nummer 1.1.2 sind das Mittel der Leistungen von mindestens 60
Schafen derselben Rasse, die längstens ein Jahr
1.1.3.1 Informanten: der Proband, soweit er nach der vor dem Probanden in derselben Anstalt
Art der Leistung eigene Leistungen erbringen geprüft worden sind; die Schafe müssen von
kann, sowie diejenigen mit dem Probanden mindestens sieben Vätern abstammen; nicht
verwandten Tiere, deren Leistungen zur Fest- mehr als 25 v. H. der Schafe dürfen von demsel-
stellung seines Zuchtwertes herangezogen ben Vater abstammen;
werden;
1.1.4.4 bei der Geschwisterprüfung als Stationsprü-
1.1.3.2 Vergleichstiere: durchschnittlich veranlagte fung zur Feststellung des Fleischanteils:
Tiere der Population des Probanden, die
geprüft worden sind und ihre Leistungen unter das Mittel der Leistungen von mindestens 40
möglichst gleichen Produktionsbedingungen Schafen derselben Rasse, die längstens ein Jahr
wie die Informanten erbracht haben; vor dem Probanden in derselben Anstalt
geprüft worden sind; die Schafe müssen von
1.1.3.3 genetischer Faktor: ein Faktor, der aussagt, wie mindestens sechs Vätern abstammen;
sicher von der Leistung eines Informanten auf
die erbliche Veranlagung des Probanden hin- 1.1.4.5 bei der Geschwisterprüfung als Feldprüfung:
sichtlich des betreffenden Leistungsmerkmals das Mittel der Leistungen von allen, jedoch
geschlossen werden kann; seine Größe richtet nicht weniger als zehn, längstens ein Jahr vor
sich nach der Vererbbarkeit des Leistungs- dem Probanden im Zuchtgebiet geprüften
merkmals und der verwandtschaftlichen Nähe Gruppen von Schafen derselben Rasse, die
der Informanten zum Probanden; jeweils von demselben Vater abstammen; Her-
den-, Gebiets- und Geschlechtseinflüsse wer-
1.1.3.4 Wi rtschaftlichkeitsfaktor: ein Faktor, der den den berücksichtigt;
sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden
wirtschaftlichen Wert eines Leistungsmerk- 1.1.4.6 bei der Vorfahrenprüfung zur Feststellung der
mals in Punkten ausdrückt. Die Punkte werden Fettmenge:
so bemessen, daß ein Schafbock der 1 0 Stan- das auf 150 Tage standardisierte Mittel der Lei-
dardabweichung über dem Pop~lation~durch- stungen von Mutterschafen derselben Rasse in
schnitt liegt, zu den vorgegebenen 100 Punkten mindestens 40 Laktationen, die längstens ein
20 Punkte erreicht. Bei der Ermittlung der Jahr vor der Prüfung des Probanden abge-
Standardabweichung werden für den Proban- schlossen waren; die Mutterschafe müssen von
den folgende Informationen zugrunde gelegt: mindestens sieben Vätern abstammen.
Fleischleistung: Eigenleistung in Stations- 1.1.5 Berichtigungen
prüfung; Werden bei einer Rasse die in den N um-
Fettmenge: Milchleistung der Mutter. mern 1.1.4.1 bis 1.1.4.5 genannten Anzahlen
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1499
nicht erreicht, so wird der mit der Rassendiffe- 2 Äußere Erscheinung, Woll- und Fellqualität
renz berichtigte Mittelwert der in demselben Die Merkmale der äußeren Erscheinung und
Land vorherrsch<)nden Rasse verwendet. Die der Zuchtwertteil Wollqualität oder Fellquali-
Rasscnd iffcrenz ist die Differenz zwischen den tät werden nach folgendem Notensystem
mittleren Ergebnissen aller geprüften Schafe bewertet:
der betreffenden und der in demselben Land
vorherrschenden Rasse.
Note Bewertung
1.2 Mindestgenauigkeit
1.2.1 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil 9 ausgezeichnet
Fleischleistung ist erfü !lt, wenn die Ergebnisse 8 sehr gut
folgender Prüfungen vorliegen:
7 gut
Eigenleistungsprüfung als Stationsprüfung,
6 befriedigend
Eigenleistungsprüfung als Feldprüfung oder
5 durchschnittlich
Geschwisterprüfu ng als Stationsprüfung,
wobei die Prüfungsgruppe die Prüfung mit 4 ausreichend
mindestens fünf Schafen abschließt. 3 mangelhaft
1.2.2 Die Mindestgenauigkeit für den Zuchtwertteil 2 schlecht
Milchleistung ist erfü !lt, wenn das Prüfungser- sehr schlecht
gebnis mindestens einer Laktation der Mutter Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krank-
des Probanden oder seiner Großmuttermütter- heitsdisposition des Schafbocks schließen las-
licherseits vorliegt. sen, werden berücksichtigt.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtböcken
Allgemeines Prüfung werden die durchschnittliche tägliche
Die Leistungsprüfungen wPrden anhand von Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum, die
repräsentativen Stichproben der Endprodukte Verluste während der Mast und der Fleischan-
und der Mütter von Endprodukten eines Kreu- teil ermittelt.Zur Ermittlung des Fleischanteils
zungszuchtprogrammes in von der zuständi- werden die Nierenfettmenge sowie mindestens
gen Behörde ausgewählten Testbetrieben entweder die Querschnittfläche der Rücken-
durchgeführt. muskulatur ermittelt oder die Bemuskelung
von Keule, Rücken und Kamm am Schlacht-
2 Stichprobe de~ Endprodukte körper bewertet. Die Ermittlung der Gewichts-
Die Stichprobe der Endprodukte wird aus den zunahme erstreckt sich von dem Gewicht von
Lammungen der Stichprobe der Müller von 20 Kilogramm bis zu dem im Kreuzungszucht-
Endprodukten ausgewählt. Sie umfaßt minde- programm festgelegten Mastendgewicht.
stens 50 Lämmer, die von mindestens fünf
Vätern abstammen; von jedem Vater werden 4.2 Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten
mindestens sieben Lämmer geprüft. wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.
3 Stichprobe der Mütter von Endprodukten Die Prüfung beginnt vor dem erstmaligen
Bedecken oder Besamen und erstreckt sich
Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten
über zwei Ablammperioden. In ihr werden bei
wird in den am Kreuzungszuchtprogramm
jedem Mutterschaf mindestens die Anzahl der
beteiligten Betrieben ausgewählt. Sie umfaßt
geborenen und die Anzahl der von ihm bis
mindestens 60 noch nicht gedeckte Schafe je
zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Läm-
Herkunft, die von mindestens fünf Vätern
mer ermittelt. Mängel und Mißbildungen wer-
abstammen. Von jedem Vater werden minde-
den erfaßt. In der Feldprüfung werden die
stens acht Schafe geprüft. Die Schafe der Stich-
Schafböcke und Mutterschafe zu Beginn der
probe werden mit mindestens fünf nach dem
Prüfung besonders gekennzeichnet.
Zufallsprinzip ausgewählten Schafböcken
angepaart. Jeder Schafbock ist mit mindestens
4.3 Während der Prüfung dürfen weitere Schafe
acht Schafen anzupaaren.
nur mit Genehmigung der zuständigen
4 Durchführung der Leistungsprüfungen Behörde in die Testbetriebe gebracht werden;
4.1 Die Stichprobe der Endprodukte wird einer diese Schafe werden besonders gekennzeich-
Fleischleistungsprüfung unterzogen. In der net, jedoch nicht in die Prüfung einbezogen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1501
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Kreuzungszuchtböcken
Der Zuchtwert von Schafböcken eines Kreu- 1.3 Fleischanteil,
zungszuchtprogrammes wird auf Grund je 1.4 Anzahl der geborenen Lämmer,
einer Stichprobe der Endprodukte und der
Mütter von Endprodukten (Informanten) fest- 1.5 Anzahl der aufgezogenen Lämmer.
gestellt und in einem Index, in dem die
Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei- 2 Der Zuchtwert ergibt sich aus der Zusammen-
stung zusammengefaßt sind, ausgedrückt. Fol- fassung der entsprechend der Bedeutung der
gende Merkmale werden in dem Index berück- einzelnen Leistungsmerkmale für die Wirt-
sichtigt: schaftlichkeit der Nachkommen gewichteten
Differenzen zwischen den Leistungen der
1.1 durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme Schafe der zu prüfenden Herkunft und dem
im Prüfungsabschnitt, Mittel der Leistungen der Schafe aller wäh-
rend der letzten zwei Jahre geprüften Her-
1.2 Verluste während der Mast, künfte.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
Vom 23. August 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2 Landesbehörden können für den Bereich der übrigen
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Eisenbahnen in Einzelfällen oder allgemein für
Güter vom 6.August 1975 (BGBl.I S.2121) wird von bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vor-
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra- schriften dieser Verordnung zulassen, soweit die
tes, auf Grund des § 3 Abs. 3 und des§ 5 Abs. 2 Satz 1, Bedürfnisse von Verkehr und Wirtschaft es erfordern
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes von der Bundesregierung, und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Für die
hinsichtlich des§ 3 Abs. 1, 3 und 5 nach Anhörung von Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bundes und
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes, der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste der
auf Grund des§ 6 dieses Gesetzes nach Anhörung der Länder sind solche Ausnahmen zuzulassen, soweit
zuständigen obersten Landesbehörden sowie auf Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder
Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfor-
widrigkeiten in der Fassung der Bekan'ntmachung dern.
vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520) vom Bundesmi-
nister für Verkehr verordnet: (2) Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Neben-
bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen)
versehen werden; auch nachträgliche Auflagen sind
§ 1 zulässig. Die zuständige Behörde kann die Beibrin-
Anwendungsbereich gung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten
des Antragstellers verlangen. Ausnahmen dürfen nur
Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährli- unter dem Vorbehalt zugelassen werden, daß sie
cher Güter mit Eisenbahnen des öffentlichen Ver- widerrufen werden, wenn sich die zugelassenen
kehrs. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Abweichungen von den geltenden Sicherheitsvor-
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs gilt sie, schriften oder die Nebenbestimmungen als unzurei-
soweit diese Eisenbahnen den Bereich eines Betriebes chend zur Einschränkung der von der Beförderung
auf einem abgeschlossenen Gelände im Sinne des§ 1 ausgehenden Gefahren herausstellen.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter verlassen.
§5
§ 2 Beförderungspapiere
Begriffsbestimmungen (1) Der Absender hat jeder Sendung mit gefährli-
chen Gütern den in den Tarifen vorgeschriebenen
(1) Eisenbahnen im Sinne dieser Verordnung sind Frachtbrief beizugeben. Die Expreßgutkarte gilt als
Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, Frachtbrief im Sinne dieser Verordnung.
der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bah-
nen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart. (2) Für die Bezeichnung der gefährlichen Güter, für
Bescheinigungen oder Vermerke im Frachtbrief und
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung in etwaigen Ergänzungsblättern gelten die Vorschrif-
sind die unter die Begriffe der Anlage, Klassen 1 a bis ten der Anlage. Wird ein in der Anlage, Anhang VIII,
8, fallenden Stoffe und Gegenstände. aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwa-
gen befördert, ist im Frachtbrief außerdem die Num-
§3 mer zur Kennzeichnung des Stoffes anzugeben.
Zulassung zur Beförderung (3) Wenn eine Sammelladung gefährliche Güter ver-
schiedener Art enthält, die nach den Vorschriften der
(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn zur
Anlage zusammengepackt oder zusammengeladen
Beförderung nur übergeben werden, wenn sie nach
werden dürfen, müssen sie im Frachtbrief einzeln auf-
der Anlage zur Beförderung mit Eisenbahnen zugelas-
geführt sein. Reicht der Raum für die Inhaltsangabe
sen und die Anforderungen der Anlage erfüllt sind.
nicht aus, sind dem Frachtbrief gleichgroße Ergän-
(2) Die Beförderung gefährlicher Güter als Hand- zungsblätter anzuheften.
oder Reisegepäck ist nicht zulässig.
(4) Für gefährliche Güter, die nicht zusammen in
einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-
§4 dere Frachtbriefe ausgestellt werden.
Ausnahmen
(5) Werden gefährliche Güter mit Eisenbahnen des
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den nichtöffentlichen Verkehrs befördert, so darf auch ein
Bereich der Bundeseisenbahnen, die zuständigen anderes Beförderungspapier als der im Absatz 1 vor-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1503
geschriebene Frachtbrief verwendet werden. Die § 10
Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
lagern von Versandstücken
Im Verlauf der Beförderung müssen bei der Lage-
§6 rung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern
Beförderung in Versandstücken, Containern und als Aufschriften und Gefahrzettel sichtbar bleiben. Die
Wagenladungen Zusammenladeverbote der Anlage gelten sinngemäß
auch für die Lagerung.
(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke zur
Beförderung nur übergeben werden, wenn die Vor- § 11
schriften der Anlage über die Verpackung, die Zusam-
menpackung, die Aufschriften und die Gefahrzettel Überwachung
sowie über Versandart und Abfertigungsbeschrän- (1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen-
kungen beachtet sind. bahnen unterliegt der Überwachung durch die in§ 15
(2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, in bestimmten zuständigen Behörden.
Containern oder Behälterwagen zur Beförderung nur (2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches
übergeben werden, wenn diese Beförderungsart nach Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser
der Anlage zulässig ist und für diese Beförderungsart Verordnung aufgegeben worden ist, muß die Eisen-
die Anforderungen der Anlage erfüllt sind. bahn die Sendung prüfen oder durch einen Sachver-
ständigen prüfen lassen; sie muß die erforderlichen
Maßnahmen treffen, wenn Verstöße gegen diese Ver-
§7 ordnung festgestellt werden.
Bezettelung der Wagen und Container
(1) Die Wagen und Container sind mit den Zetteln § 12
nach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnum- Maßnahmen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten
mer 121 Abs. 3 und Randnummer 148 Abs. 7 zu verse-
hen. (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-
ßigkeiten sind von der Eisenbahn Unfallmerkblätter
(2) Die Zettel sind durch den für die Beladung des vorzuhalten, die in knapper Form angeben:
Wagens und Containers nach der Anlage, Anhang IX,
Randnummer 1901 Abs. 2 und 3 Verantwortlichen 1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen
anzubringen. Nach der Entladung sind sie vom Emp- Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen,
fänger zu entfernen, ausgenommen bei leeren ungerei- sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
nigten oder nicht entgasten Behälterwagen und Tank- um ihr zu begegnen;
containern in den in der Anlage, Teil II, Klassen 1 bis 2. Maßnahmen oder Hilfeleistungen, falls Personen
8, jeweils Abschnitt F aufgeführten Fällen, sowie bei mit den gefährlichen Gütern in Berührung gekom-
leeren ungereinigten Wagen, in denen radioaktive men sind;
Stoffe geringer spezifischer Aktivität in loser Schüt-
3. Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mittel
tung befördert worden sind.
oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämp-
fung verwendet oder nicht verwendet werden dür-
fen;
§8
4. Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschädi-
Kennzeichnung der Behälterwagen gung der Verpackung, insbesondere wenn gefährli-
(1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines che Güter auf den Erdboden gelangen oder sich gas-
Behälterwagens, in dem ein in der Anlage, Anhang förmig ausbreiten;
VIII, Randnummer 1801 aufgeführtes gefährliches 5. die bei einer möglichen Gefährdung von Gewäs-
Gut befördert wird, Kennzeichnungstafeln nach Rand- sern zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.
nummer 1800 in Verbindung mit Randnummer 1802
anbringen. Die Kennzeichnungstafeln sind vom Werden gefährliche Güter im Stückgut.verkehr beför-
Absender mit den in Randnummer 1801 vorgeschrie- dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für
benen Kennzeichnungsnummern zu versehen. verschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames
Unfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorge-
(2) Der Empfänger hat jedoch dafür zu sorgen, daß halten wird.
die Kennzeichnungstafeln nach der Entladung am
Wagen belassen werden, jedoch bei leeren gereinigten (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr Muster
oder entgasten Behälterwagen nicht mehr sichtbar für Unfallmerkblätter für die Beförderung gefährli-
sind. cher Güter auf der Straße bekanntgibt oder auf solche
hinweist, darf die Eisenbahn diese Unfallmerkblätter
§9 verwenden. Soweit solche Unfallmerkblätter fehlen,
kann die Eisenbahn vom Absender verlangen, daß er
Zusammenladeverbote ihr Unfallmerkblätter nach Absatz 1 für das zu beför-
Die Zusammenladeverbote der Anlage sind vom dernde gefährliche Gut zur Verfügung stellt.
Absender, wenn dieser die Versandstücke verlädt, (3) Die Eisenbahn hat sicherzustellen, daß ihr mit der
sonst von der Eisenbahn zu beachten. Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfäl- § 16
len und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1
Melde- und sonstige Pflichten des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unre-
gelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförde- 1. als Absender
rung frei werden oder die Gefahr des Freiwerdens a) entgegen§ 3 Abs. 1 gefährliche Güter zur Beför-
besteht oder wenn gefährliche Güter abhanden derung übergibt;
gekommen sind, ist dies den von der Eisenbahn - bei
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von b) entgegen § 5 der Sendung ein Beförderungspa-
pier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt,
der Aufsichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforder-
lichenfalls auch den Feuerwehr- und Polizeidienst- oder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-
stellen unverzüglich zu melden. Liegt der eingetretene gungen oder Vermerken beigibt;
Schaden im Stückgutverkehr unter 200,- DM, kann c) entgegen § 6 Abs. 1 die Vorschriften über die
von einer Meldung abgesehen werden, es sei denn, daß Verpackung, die Zusammenpackung, die Auf-
es sich um Stoffe der Klassen 1 a bis 1 c oder 7 oder um schriften, die Gefahrzettel, über Versandart oder
Fälle von Bedeutung für die Sicherheit der Beförde- Abfertigungsbeschränkungen nicht beachtet;
rung handelt.
d) entgegen § 6 Abs. 2 die Vorschriften über die
(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisenbahn- dort genannten Beförderungsarten nicht beach-
personal, der Empfänger oder ein Dritter. auf Grund tet;
einer Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6 der e) entgegen§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen
Eisenbahn-Verkehrsordung in der im Bundesgesetz- oder Containern die vorgeschriebenen Zettel
blatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich- nicht anbringt;
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ver-
f) entgegen § 8 die Vorschriften über die Kenn-
ordnung vom 30. November 1977 (BGBI. I S. 2302), ver-
zeichnung der Behälterwagen nicht beachtet;
pflichtet, wenn sie von Unfällen oder Unregelmäßig-
keiten Kenntnis erhalten. g) entgegen§ 9 Zusammenladeverbote nicht beach-
tet;
(3) Die Eisenbahn hat die Ursachen der ihr gemelde-
ten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. h) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht
unverzüglich nachkommt;
2. als Reisender entgegen§ 3 Abs. 2 gefährliche Güter
§ 14 als Handgepäck mitführt oder als Reisegepäck auf-
Kombinierter Verkehr gibt;
3. als Verantwortlicher der Eisenbahn
Container, Ladeeinheiten und Ladungen mit gefähr-
lichen Gütern, die im kombinierten Verkehr über a) entgegen§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen
Schiene und Straße befördert. werden, müc;sen bezüg- nicht die vorgeschriebenen Zettel anbringt;
lich Beschaffenheit, Beladung und Kennzeichnung b) entgegen§ 9 Zusammenladeverbote nicht beach-
auch den Bestimmungen der Verordnung über die tet;
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom
23. August 1979 (BGBI. I S. 1509) entsprechen. c) entgegen § 10 die Vorschriften über das Lagern
von Versandstücken nicht beachtet;
§ 15 d) entgegen§ 12 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß das
mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßte
Zuständigkeiten Eisenbahnpersonal über die bei Unfällen oder
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Unregelmäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen
Verordnung obliegt, soweit in der Anlagenichtsande- unterrichtet ist;
res bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen e) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht
der Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen unverzüglich nachkommt;
Eisenbahnen den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. 4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen
Gütern oder als Dritter auf Grund einer Empfänger-
(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die Wahr- anweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Ver-
nehmung von Aufgaben durch Sachverständige gel- kehrsordnung
ten entsprechend für Beförderungen nach der Interna- a) entgegen§ 7 Abs. 2 Satz 2 von den Wagen oder
tionalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Containern die nach § 7 Abs. 1 angebrachten
Güter mit der Eisenbahn (RID) in der Fassung der Ver- Zettel nach der Entladung nicht entfernt;
ordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung 1977
der Anlage I (RID) des Internationalen Übereinkom- b) entgegen§ 8 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß mit den
mens über den Eir;enbahnfracht.verkehr vom 9. Sep- Kennzeichnungstafeln wie vorgeschrieben ver-
tember 1917 (BGBL II S. 778, Anlageband), geändert fahren wird;
durch Verordnung vom 26. Oktober 1978 (BGBl. II c) den Meldepflichten nach§ 13 Abs. 1 und 2 nicht
S. 1285, Anlageband). unverzüglich nachkommt;
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1505
5. als Betroffener einer vollziehbarcn Auflage nach bleiben vorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis
§ 4 Abs. 2 Satz 1 zu wider handelt. zum 31. Dezember 1981 in Kraft.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich der § 19
Deutschen ßunde~;bahn die Bundesbahndirektionen Berlin-Klausel
zuständig.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 17 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 20
nach§ 3 Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über die Beförderung ~cfährlicher Güter werden, Inkrafttreten
soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter mit
Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in
Eisenbahnen betreffen, auf den Bundesminister für
Kraft.
Verkehr übertragen.
§ 18
Anlage•)
Übergangsvorschriften
') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
Die auf Grund des § 2 Ab'.3. 2 a der Eisenbahn-Ver- ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
kehrsordnung erteilten Aw~nahmegenehmigungen auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Bonn, den 23. August 1979
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fünfundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 23. August t 979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGB!. I S. 2121) wird von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung von
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes
und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes
wird von der Bundesregierung verordnet:
Artikel t
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 30. November 1977 (BGBl. I
S. 2302), wird ·wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 a, § 16 Abs. 3 und§ 25 Abs. 4 werden auf-
gehoben.
2. § 37 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Gefährliche Güter sind zur Beförderung als
Expreßgut nur zugelassen, soweit dies in der Ver-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBl. I
S. 1502) ausdrücklich vorgesehen ist."
3. In § 38 Abs. 3, § 47 Abs. 3 Satz 4, § 54 Abs. 1 Buch-
stabe d und Abs. 2 Buchstabe a, § 56 Abs. 1 Buch-
stabe c, Satz 2 und Abs. 9, § 60 Abs. 1 Satz 1 Einlei-
tungssatz und Buchstabe a und in§ 74 Abs. 1 Buch-
stabe c werden die Worte „Anlage C" sowie in § 60
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a die Worte „Anlage C die-
ser Ordnung" jeweils durch die Worte „Anlage zur
Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn" ersetzt.
4. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Eisenbahn ist berechtigt nachzuprüfen, ob die
Sendung mit den Eintragungen im Frachtbrief
übereinstimmt."
5. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird aufgehoben.
Artikel 2
Die1,e Verordnung tritt am 1. September 1979 in
Kraft.
Bonn, den 23. August 1979
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 54- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1979 1507
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Otto Hahn-Gedenkmünzet
Vom t 3. August t 979
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die A usprä- und löst dessen Spaltung aus. Es entstehen als Spalt-
gung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt produkte zwei ungefähr gleich große Atomkerne und
Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten zusätzlich etwa drei einzelne Neutronen. Diese kön-
bereinigten Fassung ist aus Anlaß der 100. Wieder- nen ihrerseits weitere Kerne spalten und ermöglichen
kehr des Geburtstages des Nobelpreisträgers für Che- damit die Kettenreaktion.
mie und ehemaligen Präsidenten der Max Planck-
Gesellschaft, Professor Otto Hahn, eine Bundesmünze Unter dieser Darstellung befindet sich die Auf-
(Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark schrift:
geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staat- „OTTO HAHN
lichen Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8,35 Mil- 1879- 1968".
lionen Stück.
Die Wertseite trägt im oberen Teil einen Adler, dar-
Die Münzen werden ab 24.Oktober 1979 in den Ver- unter die Aufschrift:
kehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von
Herrn Helmut Stromsky, Esslingen. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Die Jahreszahl „ 1979" befindet sich links, das Münz-
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kup- zeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe rechts
fer.Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und von der Wertziffer 5.
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. ,,ERSTE SPALTUNG DES URANKERNS 1938".
Die Bildseite zeigt die Kettenreaktion bei der Kern- Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
spaltung. Ein Neutron dringt in einen Urankern ein macht.
Bonn, den 13. August 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drmk: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Geset;c,e, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlid1t. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment Abbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglich Ver•
sandkosten. Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, dir
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrcdrnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 · 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o, Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 342. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeigeru Köln 834 00-502 bezogen werden.