1429
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1979 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
10.8. 79 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
15. März 1976 - 76/308/EWG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18
vom 19. März 1976 - (Beitreibungsrichtlinie) über die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des
Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
wirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (Beitreibungsgesetz-EG - BeitrG-EG) 1429
neu: GI0-1-5
13. 8. 79 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung 1432
B0:i3-4, 7100-1
14. 8. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin . . . . 1435
neu: B00-21-1-72; B00-21-1-53
2. 8. 79 Entsd1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Nr. 1 und mit § 95 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) . . . . 1449
1104-5, 8252-1
2. 8. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes und § 9 Nr. 3 b des Körperschaftsteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
1104-5, (j] 1-1
8. 8. 79 ßekannlmuchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 1450
031-1-1
6. 8. 79 Berichtig1mg der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnen-
schiffuhrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1450
9:100-4-B
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 15. März 1976 - 76/308/EWG -
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18 vom 19. März 1976 -
fBeitreibungsrichtlinie)
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen,
die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind,
sowie von Abschöpfungen und Zöllen
fBeitreibungsgesetz-EG - BeitrG-EG)
Vom 10. August 1979
Der Bundestag hul mit der Mehrheit seiner Mitglie- 1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
der und mit Zm;ti mm u ng des Bundesrates das folgende men, die Bestandteil des Systems vollständiger oder
Gesetz besch losS(!n: teilweiser Finanzierung des Europäischen Aus-
richtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
§ 1 schaft sind, einschließlich der im Rahmen dieser
Aktionen zu efhebenden Beiträge,
Anwendungsberekh
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geld- 2. Abschöpfungen im Sinne von Artikel 2 Buch-
forderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro- stabe a des Beschlusses 70/243/EGKS, EWG, Eura-
päischen Gemeinschaften entstanden sind und tom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I
Nr.L94 vom 2B.April 1970 S.19) und von Arti- § 4
kel 128 Buchsta bc a dPr Beitrittsakte, Voraussetzung der Vollstreckung
3. Zölle im Sinne von Artikd 2 Buchstabe b des vor-
( 1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der
genannten Bechl uss<'s und von A rli kel 128 Buch-
ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, daß diese
stabe b der Beitriltsa kte,
Behörde
4. Verbrauchsteuern und Umsatzsteuern, soweit diese
Steuern als Eingangsabgaben geschuldet werden, 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtli-
cher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt
5. Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der und
Vollstreckung der vorbezeichneten Forderungen
stehen, 2. bestätigt, daß
betreffen. a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in
ihrem Staat nicht angefochten ist und
§ 2
b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein
Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit
Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels
( 1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungs- durchgeführt worden ist und nicht zur vollstän-
wege vollstreckt.. Das Verwaltungszwangsverfahren digen Tilgung der Forderung geführt hat.
und der Vol Ist reck ungssch utz richten sich nach den
Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
1. die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Ver-
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen hältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzu-
Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung führen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierig-
der Einkommens- und Vermögensverhaltnisse der keiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der
Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen;
Vollstreckung werden vom Bundesminister der 2. im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Mög-
Finanzen auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungs- lichkeiten der Einziehung der Forderung ausge-
richtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Dem Bun- schöpft worden sind;
desminister der Finanzen obliegt außerdem die Prü-
fung, ob die Auskunftserteilung gemäߧ 3 Abs. 2 oder 3. bei Steuern nach§ 1 Nr. 4 die Gegenseitigkeit nicht
die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben gewährleistet ist.
hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtli-
nie der Kommission vom 4. November 1977 § 5
(77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gem~in- Umrechnung
schaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.
Die Forderungen werden in Deutscher Mark voll-
(3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzolläm- streckt. Die Forderungen werden von der ersuchenden
ter. Behörde in Deutsche Mark umgerechnet.
§ 3
Auskünfte und Zustellungen § 6
(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mit- Vorrechte
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (ersu-
chende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Die Forderungen genießen keine Vorrechte nach
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Voll- § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung.
streckungsschuldners zur Vorbereitung der Voll-
streckung nach den Vorschriften der Abgabenord- § 7
nung ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 vorliegen. Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den
Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden
Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch ( 1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forde-
rung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des
1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz
preisgegeben würde oder des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
2. die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ten, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat,
Bundes oder eines Landes verletzt werden würde. nach dessen Recht einzulegen.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt (2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Voll-
die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit streckungsschuldner mitteilt, daß ein Rechtsbehelf
einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusam- gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Voll-
menhängenden Verfügungen und Entscheidungen, streckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus.
die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den
Behörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen
nach den Vorschriften des Verwa]tungszustellungsge- Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen,
setzes. wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung
Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1431
vereitelt oder w<~sentl ich erschwert wird. Sicherungs- § 9
maßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Berlin•Klausel
Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungs-
maßnahm<'n sind in diesem Falle aufzuheben. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
§ 8 im Land Berlin.
Verjährung
§ 10
Die Verjii h ru ng der Forderungen richtet sich aus- Inkrafttreten
sd1l ießl ich nach dem Recht des Milgl iedslaales der
Eu ropilischen Gernei nscha ften, in dem die ersuchende Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
BPhörde ihren Sitz hat. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. August 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1.432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
und der Gewerbeordnung
Vom 13. August 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen: Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
Artikel 1 4. Vor§ 3 werden folgende Worte eingefügt:
Das Gesetz über technische Arbeitsmittel vom „Zweiter Abschnitt
24.Juni 1968 (BGBl.l S.717), zuletzt geändert durch Inverkehrbringen und Ausstellen von
Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), wird wie technischen Arbeitsmitteln".
folgt geändert:
5. In§ 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
1. Die Überschrift des Gesetzes über technische
fügt:
Arbeitsmittel wird durch folgende Kurzbezeich-
nung ergänzt: ,,(4) Der Hersteller oder Einführer eines techni-
,,(Gerätesicherheitsgesetz)". schen Arbeitsmittels darf dieses mit dem vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen
2. .Vor§ 1 werden die Worte eingefügt: ,GS = geprüfte Sicherheit' versehen, wenn es von
„Erster Abschnitt einer Prüfstelle einer Ba vartprüfung unterzogen
Allgemeine Vorschriften". worden ist. Die in Satz 1 genannte Stelle hat zu
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1433
prüfen, ob das technische Arbeitsmittel den Vor- technische Arbeitsmittel und der beteiligten
aussetzungen des § 3 Abs. 1 oder den Vorausset- Kreise im Einvernehmen mit dem Bundesminister
zungen einer auf Grund des§ 4 oder des§ 8 a erlas- für Wirtschaft und mit dem Bundesminister für
senen Rechtsverordnung entspricht. Der Bundes- Jugend, Familie und Gesundheit und mit Zustim-
minister für Arbeit und Sozialordnung wird mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte
technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt wer-
Bundesrates durch Rechtsverordnung die für die den dürfen, wenn zum Zweck des Gefahrenschut-
Bauartprüfung zuständigen Prüfstellen, die nach zes nach§ 3 einschließlich des Schutzes der Men-
ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für schen, deren Leben und Gesundheit von der Funk-
diese Aufgabe geeignet sein müssen und die tionssicherheit des Gerätes abhängt,
Gewähr für verläßliche Prüfleistungen bieten, zu
1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-
bestimmen."
sprechen,
6. § S wird wie folgt geändert: 2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Geräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,
,,Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, 3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen
um zu verhindern, daß technische Arbeitsmit- oder einem von der nach Landesrecht zuständi-
tel in den Verkehr gebracht oder ausgestellt gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-
werden, die den Voraussetzungen des§ 3 oder digen einer Endabnahme unterzogen worden
den Voraussetzungen, die in einer auf Grund sind,
des§ 4 oder des§ 8 a erlassenen Rechtsverord- 4. di€j Geräte einer Bauartprüfung unterzogen
nung bestimmt worden sind, nicht entsprechen, worden sind,
kann die zuständige Behörde dem Hersteller S. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein
oder Einführer oder einer anderen Person, die zugelassen sindi die allgemeine Zulassung nach
gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt- Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-
schaftlichen Unternehmung technische tung verbunden werden,
Arbeitsmittel auf Messen (§ 64 der Gewerbe-
ordnung) ausstellt, wenn der Hersteller oder 6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung
Einführer des ausgestellten technischen versehen sind oder
Arbeitsmittels nicht ermittelt werden kann, das 7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-
Inverkehrbringen oder Ausstellen eines tech- che mitgeliefert wird und die Bedienungsele-
nischen Arbeitsmittels untersagen." mente der Geräte in deutscher Sprache oder
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- mit genormten Bildzeichen beschriftet sind."
fügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann auch einem 10. Vor§ 9 werden folgende Worte eingefügt:
Händler das Inverkehrbringen eines techni- „Vierter Abschnitt
schen Arbeitsmittels untersagen, das den Vor- Schl ußvorschriften".
aussetzungen des§ 3 oder einer auf Grund des
§ 4 oder des§ 8 a erlassenen Rechtsverordnung
11. § 9 erhält folgende Fassung:
nicht entspricht, wenn zuvor dem Hersteller
oder Einführer das Inverkehrbringen des tech- ,,§ 9
nischen Arbeitsmittels untersagt worden ist (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
und der Händler trotz Kenntnis der Untersa- oder fahrlässig
gungsverfügung von seiner Befugnis, das man-
1. einer Rechtsverordnung n?ch § 4 oder § 8 a
gelhafte technische Arbeitsmittel zurückzuge-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ben, keinen Gebrauch macht."
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,
7. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: 2. einer vollziehbaren Verfügung nach§ S Abs. 1
„Der Auskunftspflichtige hat Maßnahmen nach Satz 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt oder
Satz 1 zu gestatten." 3. einem vollziehbaren Verlangen nach§ 7 Abs. 1
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Satz 1, einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7
Abs. 1 Satz 3 oder einer Pflicht nach§ 7 Abs. 1
8. Vor§ 8 a werden folgende Worte eingefügt: Satz 4 oder§ 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
„Dritter Abschnitt (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
Besondere Vorschriften für lich oder fahrlässig ein technisches Arbeitsmittel
medizinisch-technische Geräte". 1. mit dem Zeichen ,GS = geprüfte Sicherheit' ver-
sieht oder mit diesem Zeichen wirbt, ohne nach
9. Es wird folgender § 8 a eingefügt: § 3 Abs. 4 Satz 1 berechtigt zu sein, oder
,,§ 8 a 2. mit einem Zeichen versieht, das mit dem Zei-
chen ,GS = geprüfte Sicherheit' verwechselt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- werden kann, oder mit einem solchen Zeichen
nung kann nach Anhörung des Ausschusses für wirbt.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Die Ordnungswidrigk(!it nach Absatz 1 Nr. 1 2. In § 24 c wird nachstehender Absatz 6 angefügt:
und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- .,(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
send Deut.sehe Mark, die Ordnungswidrigkeit nung kann mit Zustimmung des Bundesrates der
nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 mit einer Geld- Bundesanstalt für Arbeitschutz und Unfallfor-
buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer- schung die Aufgabe übertragen, die im Zusammen-
den." hang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung
von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen
12. In § 13 wird folgender Salz angefügt: Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die
,.Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset- mit der Prüfung der medizinisch-technischen
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrich-
§ 14 des Dritten Überleil.ungsgeselzes." ten."
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung Berlin-Klausel
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
machung vom 1. Januar 1978 (BGB!. I S. 97) wird wie Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
folgt geä ndcrl.
1. In § 24 Abs. 3 wird nach Nummer 9 der Punkt Artikel 4
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
mer 10 eingefügt: Inkrafttreten
.,10. med izinisch-lech nisch_e Geräte." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1435
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin•)
Vom 14. August 1979
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 dPs Berufsbildungsgeset- § 4
zes vom 14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), dc:r zuletzt
Ausbildungsrahmenplan
durch § 24 Nr. 1 des Gcsetws vom 24. August 1976
(BGB!. I S. 2525) g<'iindcrt worden ist, wird im Einver- ( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nehmr~n mil cl<~rn Bundesminister für Bildung und nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Wissenscha lt vcrord net: sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 1
(2) Die Ausbildung erstreckt sich im zweiten und
Staatlkhe Anerkennung des Ausbildungsberufes drillen Ausbildungsjahr für eine Gesamtdauer von
sechs Monaten wahlweise auf den Schwerpunkt länd-
Der Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirt-
liche oder städtische Hauswirtschaft.
schafterin wird staatlich a nerka n nl. Er ist ein A usbil-
d ungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbil- (3) Eine vom Ausqildungsrahmenplan abweichende
dung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft. inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-
feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
§ 2
erfordern.
Ausbildungsdauer
§ 5
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 3 Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
Ausbildungsberufsbild nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte
vermittelt werden können, sind diese in geeigneten
Gegc~nsta nd der Berufsausbildung sind mindestens Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: vermitteln.
1. Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf,
§6
2. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung,
Ausbildungsplan
3. Warenangebot und verbraucherbewußtes Han-
deln, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
4. Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsfüh- Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
rung, Geld- und Geschäftsverkehr, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
5. Organisationen und wirtschaftliche Zusammen-
§7
schlüsse,
Führung des Berichtsheftes
6. Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen
Gemeinschaft, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
7. Arbeitsgestaltung und Arbeitsplanung, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
8. Hygiene, bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
9. Ernährung und Nahrungs:1.ubereitung, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
10. Vorralshaltu ng,
§8
11. Einrichtung, Reinigung und Pflege der Wohn-,
Sanitär- und Wi rtscha ftsrä umc\ Zwischenprüfung
12. Pflege und I nsta ndha ltu ng von Wäsche und Ober- (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
bekleidung, soll nach 18 Monaten stattfinden.
13. An fc~rligu ng ein facher KlPid u ng und Hei mtexti-
lien, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten
14. Gartennutzung und Blumenpflege,
') Dies<' Ausbildungsordnung und der damit abgcstimmtc, von c!Pr SUindigPn
15. Arbeitsschutz und U nfal lverh ütung, Konferpnz der Kultusminisl<'r dPr Länder in der Bundesncpublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die BPrufsschulP werden demnächst als
16. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz. ß„iJagP 7.um Rundr'S<rnzPiger veriifh·ntlicht
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- bb) ausgewählten Sonderkostformen,
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen cc) Außer-Haus-Mahlzeiten für haushaltsan-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gehörige Personen,
ausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu§ 4
b) Durchführung einer sozialen Aufgabe aus dem
während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermit-
Bereich der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft.
telnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur inso-
weit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten in den Prüfungsfächern Haushaltskunde, Haushalts-
und Kenntnissen zusammenhängen. technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-
lich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
in insgesamt höchstens drei Stunden mindestens zwei in Betracht:
Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Haushaltskunde:
1. Anwenden von Grundrezepten, a) Wirtschaftliche Haushaltsführung,
2. Tischdecken, Anrichten, Servieren, b) Arbeitsplanung im Haushalt.,
3. Reinigen und Pflegen von Einrichtungsgegenstän- c) Grundregeln für die Verarbeitung von Lebens-
den der w·ohn- und Wirtschaftsräume, mitteln unter Berücksichtigung der Ernährungs-
lehre,
4. Reinigen und Instandhalten von Textilien,
d) Verbraucherbewußtes Einkaufen,
5. Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben,
e) Fachbezogenes Rechnen;
6. Gartennutzung, Blumenpflege.
der gewählte Schwerpunkt und das Gebiet fachbe-
zogenes Rechnen ist in die Prüfung einzubeziehen;
2. im Prüfungsfach Haushaltstechnik:
§9
a) Materialkunde, Qualitätsanforderungen an Ge-
Abschlußprüfung und Verbrauchsgüter,
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Geräte- und Maschinenkunde,
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
c) Hygiene, Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-
telten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
wesentlich ist.
a) Sozialaufgaben in der häuslichen Gemeinschaft,
(2) In der Prüfung sind die Inhalte der Schwerpunkte
nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling c) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-
telrecht,
in insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitspro-
ben durchführen, davon mindestens eine aus dem d) Marktgeschehen, wirtschaftliche Zusammen-
Bereich des Schwerpunktes. Für die Fertigkeiten kom- schlüsse, Verbraucherorganisationen,
men insbesondere folgende Gebiete in Betracht: e) Sozial- und Tarifpartner, Fachverbände.
1. Gemeinsame Berufsausbildung:
(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
a) Nahrungszubereitung, den zeitlichen Richtwerten auszugehen:
b) Pflege der Wohn-, Schlaf- und Wirtschafts- 1. in den Prüfungsfächern Haushaltskunde und
räume, Haushaltstechnik insgesamt drei Stunden,
c) Pflege und Instandhaltung von Wäsche, 2. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde ins-
d) Anfertigung einfacher Kleidung und Heimtexti- gesamt eine Stunde.
lien, (6) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
e) Vorratshaltung; wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen werden.
2. Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft:
(7) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling
a) Bewirtschaftung des Nutz- und Wohngartens,
insgesamt nicht länger als 20 Minuten dauern.
b) Aufbereitung ausgewählter landwirtschaftli-
cher Produkte für die Vermarktung; (8) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für
die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche
3. Schwerpunkt städtische Hauswirtschaft: Gewicht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungs-
a) Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung leistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note
von zusammenzufassen. Im einzelnen werden die Leistun-
gen wie folgt berücksichtigt:
aa) Halbfertig- und Fertigprodukten und deren
Aufwertung durch Frischkost zu einer voll- 1. in der Fertigkeitsprüfung haben die vier Arbeits-
wertigen Ernährung, · proben das gleiche Gewicht,
Nr. 52 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1437
2. in der Kenntnisprüfung haben die drei Prüfungsfä- Verordnung vom 31. Juli 1978 (BGBl. I S. 1173), weiter
cher das gleiche Gewicht. anzuwenden.
(9) Die Prüfung ist besla nden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausrei- § 11
chende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
( 10) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
auf Antrag von der Prüfung einzelner Arbeitsproben tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
oder in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn dungsgesetzes auch im Land Berlin.
seine Leistungen in diesen Arbeitsproben oder Prü-
fungsfächern und bei einer höchstens zwei Jahre
zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft- Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom
treten dieser Verordnung bestehen, ist die Verord- 20. August 1976 (BGBL I S. 2405), geändert durch Ver-
nung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ordnung vom 31. Juli 1978 (BGBI. I S. 1173) vorbehalt-
vom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2405), geändert durch lich der Übergangsregelung nach § 10 außer Kraft.
Bonn, den 14. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
""""""
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Gemeinsame Fertig-
keiten und
Kenntnisse
"""""""
1.l Ausbildungsstätte a) Standort, Struktur und Organisation dar-
und Ausbildungsberuf stellen X
(§ 3 Nr. 1)
b) Einfluß des Betriebsablaufes auf die Ar-
beitsorganisation des Haushaltes erklären X
c) Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-
güterausstattung als Faktoren des Wirt-
schaftens beschreiben X
d) Abhängigkeit des Haushaltes von der wirt-
schaftlichen Situation beschreiben X
e) soziale Aufgaben des Haushaltes beschrei-
ben X
f) Bedeutung der sozialen Funktion von Aus-
bildungs berufen darstellen X
g) betriebliche Ordnungsmittel wie Ausbil-
dungsvertrag, Arbeitszeitordnung, Tarif-
verträge kennen X
h) gesetzliche Bestimmungen zur Aus- und
Fortbildung nennen und Förderungsmög-
lichkeiten kennen X
i) Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten im
Ausbildungsberuf nennen X
k) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in
der Hauswirtschaft kennen X
1) Bedeutung" der Sozialversicherung erklä-
ren X
m) Bedeutung des privatrechtlichen Versi-
cherungsschutzes, insbesondere Haft-
pflichtversicherung, Sachversicherung
darlegen X
1.2 Bedarfsermittlung a) Bedarf eines Haushaltes an Gütern erfas-
und Bedarfsdeckung sen und eine Rangordnung für die Bedarfs-
(§ 3 Nr. 2) deckung ableiten X
b) Beschaffungsmöglichkeiten zur Bedarfs-
deckung vergleichen und erläutern X
c) Funktion der Haushalte als Marktpartner
in der Volkswirtschaft, insbesondere Kon-
sumverhalten, Preisbildung darstellen X
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1439
zu vermitteln im
Lfd. TE~il dE~s ALisbildtm~JS- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildE!S zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
--------- 1 2 3 4 5 6
l 2 3 4
1.3 Warenangebot und a) Einkaufshilfen wie Handelsklassen, Güte-
verbraucherbewuß tes und Warenzeichen sowie Haltbarkeitsda-
Handeln ten bei der Auswahl der Verbrauchsgüter
(§ 3 Nr. 3) anwenden X
b) Marktbeobachtungen als Voraussetzung
für einen günstigen Einkauf durchführen X
c) Informationen aus der Werbung auswer-
ten X
d) Warenangebot nach Qualität und Preis
beurteilen X
e) Warenkenntnisse bei der Kaufentschei-
dung anwenden X
f) Einkauf von Verbrauchsgütern planen und
durchführen X
g) Abhängigkeit von Angebot und Nachfra-
ge aufzeigen X
h) Marktberichte unter Beachtung der fachli-
chen Grundbegriffe auswerten X
i) Einrichtungen der Beratung für Haushalt
und Verbrauch kennen und Beratungs-
möglichkeiten nutzen X
k) Maßnahmen zum Schutz des Verbrau-
chers wie Verbraucherschutzgesetze,
Qualitätsnormen, Warenzeichen, Marken-
namen, Gütezeichen erklären X
1.4 Grundlagen der wirt- a) Eintragungen in das Haushaltskassenbuch
schaftlichen Haus- durchführen X
haltsführung, b) Verfahren für das Aufzeichnen von Ein-
Geld- und Geschäfts- nahmen und Ausgaben beschreiben X
verkehr
(§ 3 Nr. 4) c) Naturalentnahmen aufzeichnen und de-
ren Geldwert zum Zeitpunkt der Entnah-
me berechnen X
d) Monatsabschluß durchführen und mit dem
ermittelten Bedarf vergleichen X
e) Gesamtentnahme in den Jahresabschluß
einbeziehen X
f) einfache Kostenermittlung für häufig ge-
brauchte hauswirtschaftliche Geräte
durchführen unter Berücksichtigung von
Anschaffungspreis, Nutzungsdauer, Kapi-
talkosten und Betriebskosten X
g) Kosten im Ernährungs- und Textilbereich
auf Grund von Materialverbrauch, Arbeits-
bedarf und des Energieverbrauchs ermit-
teln X
h) Eigenleistungskosten mit den Fremdlei-
stungskosten vergleichen sowie den Bei-
trag der Eigenleistungen zur Verbesse-
rung der wirtschaftlichen Situation bewer-
ten X
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
i) Leistungen des Haushaltes nach Grund-
und Wahlleistungen unterscheiden und
der wirtschaftlichen Situation anpassen X
k) Ausgaben des Haushaltes in fixe und va-
riable Kosten gliedern und den Teilberei-
chen Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter,
Fremdleistungen, Telefon, Energiekosten,
Versicherungen und Rücklagen zuordnen X
1) Verfahren für die Planung der Einkom-
mensverwendung beschreiben X
m) Einkommensverwendung für einen Teil-
bereich der Ausbildungsstätte planen X
n) Jahresübersicht der Haushaltskosten auf-
stellen X
o) die wichtigsten baren, halbbaren und un-
baren Zahlungsmöglichkeiten kennen
,und entsprechende Geschäftsgänge
durchführen X
p) Formvorschriften und Ordnungsmöglich-
keiten des schriftlichen Geschäftsver-
kehrs kennen X
r) Formen der Nachrichtenübermittlung
kennen und anwenden sowie einfachen
Schriftverkehr führen X
s) im Bereich der Hauswirtschaft Vertragsab-
schlüsse und deren Rechtsfolgen, insbe-
sondere bei Miete, Pacht und Kauf kennen X
1.5 Organisationen und a) Aufgaben und Ziele der Organisationen
wirtschaftliche der Sozialpartner darstellen X
Zusammenschlüsse b) Aufgaben und Ziele von berufsbezogenen
(§ 3 Nr. 5)
Organisationen und sonstigen Einrichtun-
gen für den jeweiligen Geltungsbereich
kennen X
c) Aufgaben der Genossenschaften darstel-
len X
d) Bedeutung der Europäischen Gemein-
schaften erläutern X
1.6 Soziale Aufgaben a) soziale Aufgaben unter Berücksichtigung
in der hauswirtschaft- der Haushaltsstruktur erläutern X
lichen Gemeinschaft b) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits-
(§ 3 Nr. 6)
gemeinschaft und gegenüber Gästen ken-
nen und anwenden X
c) das Arbeitsklima und das Zusammenleben
in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft
durch entsprechende Verhaltensweisen
mitgestalten X
d) Gefahren des Alkohol-, Drogen-und Medi-
kamentenmißbrauchs kennen X
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1441
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
•------------ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _4-_-1._ 2 _J___3 4
_ i _ _ _ _ . L_
5 6
_.___
2 3 4
e) Erholungs- und Freizeiten nach persönli-
chen Bedürfnissen unter Nutzung des kul-
turellen und sportlichen Angebotes pla-
nen und gestalten X
f) Zusammenhänge zwischen Freizeitgestal-
tung, Erholung und Gesundheit erläutern X
g) bei der Planung und Ausgestaltung von Fe-
sten mitwirken X
h) bei der häuslichen Krankenpflege mitwir-
ken X
1.7 Arbeitsgestaltung a) Art und Umfang einer Arbeitsaufgabe er-
und Arbeitsplanung kennen und in einzelne Arbeitsabläufe
(§ 3 Nr. 7) gliedern X
b) Belastbarkeit des Menschen im Hinblick
auf Körperhaltung, äußere Einflüsse und
Tagesrhythmus kennen und beachten X
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von
Körperhaltung und äußeren Einflüssen
wie Geräusch, Geruch, Licht und Tempera-
tur einrichten X
d) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung
von Zeit-, Kraft- und Materialersparnis
vergleichen und auswählen X
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
technischer Gegebenheiten, Art und
Anordnung der Arbeitsmittel sowie Aus-
stattung des Arbeitsplatzes festlegen X
f) wirtschaftliche Faktoren wie Einsatz von
Material, Zeit und Geld bei der Organisa-
tion von Arbeitsabläufen berücksichtigen X
g) Einzelarbeitspläne unter Berücksichti-
gung von Arbeitsschwerpunkten und Ter-
minen, Arbeitsverfahren und Zeit-Wege-
studien erstellen, Leistungsvermögen so-
wie Erholungszeiten berücksichtigen X
h) Tagesarbeitsplan aufstellen X
i) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Ar-
beitsschwerpunkten für Wochen und Mo-
nate aufstellen X
1.8 Hygiene a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären während der ge-
(§ 3 Nr. 8) samten Ausbildung
b) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete
Arbeitskleidung beachten zu vermitteln
c) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes
und der Hygieneverordnung in bezug auf
Person, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel er-
klären und aufsichtsführende Behörden
nennen
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
1.9 Ernährung und a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungs-
Nahrungszubereitung möglichkeiten von Küchengeräten und
-maschinen beschreiben X
b) Küchengeräte und -maschinen unter
Beachtung der Bedienungsanleitung und x
der Sicherheitsvorschriften einsetzen
c) Küchengeräte und -maschinen reinigen
und pflegen X
d) nähr- und wirkstoffschonende Arbeits-
techniken wie Säubern und Zerkleinern
zur Vorbereitung von N ahrungsmiJteln
anwenden X
e) Grundrezepte für Speisen, Getränke und
Gebäcke anwenden X
f) Grundrezepte für Speisenf Getränke und
Gebäcke abwandeln X
g) frische Kräuter und Gewürze bei der Zube-
reitung von Salaten und Gerichten ver-
wenden X
h) einfache Gerichte, Mahlzeiten und Geträn-
ke unter Berücksichtigung einer gesun-
den und modernen Ernährung zubereiten X
i) Garverfahren wie Kochen, Dünsten,
Dämpfen, Schmoren beherrschen X
k) Braten, Grillen und moderne Garverfahren
beherrschen X
1) Lebensmittelkonserven verwenden und
abwandeln X
m) tiefgefrorene Speisen und Gerichte her-
stellen und verwenden X
n) Schonkost zubereiten X
o) Einzelmahlzeiten zusammenstellen und
Tagesverpflegung planen X
p) Nährwert-und Preisberechnung für Einzel-
mahlzeiten und Tagesverpflegung unter
Berücksichtigung einer vollwertigen Er-
nährung durchführen X
r) Speisepläne unter Berücksichtigung der
Jahreszeit, des Marktangebotes und der Ei-
generzeugung erstellen X
s) abwechslungsreiche Speisepläne unter Be-
rücksichtigung des Nährstoffgehaltes und
des Nährstoffbedarfs der Verpflegungsper-
sonen erstellen X
t) Tisch unter Berücksichtigung verschiede-
ner Mahlzeiten, Gerichte und Anlässe dek-
ken X
u) Speisen garnieren und anrichten X
v) Speisen und Getränke servieren X
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1443
------------------------------~---------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des A usbildunqs-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
1.10 Vorratshaltung a) Vorräte nach Arten getrennt einlagern
(§ 3 Nr. 10) und listenmäßig erfassen X
b) Vorräte regelmäßig im Hinblick auf Be-
stand und Haltbarkeit kontrollieren X
c) Nahrungsmittel entsprechend ihrem Ver-
derblichkeitsgrad lagern X
d) Verfahren der Konservierung wie Gefrie-
ren, Sterilisieren, Entsaften, Gelieren
durchführen X
e) Vorratshaltung von Nahrungsmitteln und
Getränken unter Berücksichtigung der
Verderblichkeit und der Lagermöglichkei-
ten planen X
1.11 Einrichtung, a) funktionsgerechte Einrichtung der Räume
Reinigung und Pflege beschreiben X
der Wohn-, Sanitär- b) Zuordnung der Wohn-und Wirtschaftsräu-
und Wirtschafts- me im Hinblick auf eine familiengerechte,
räume zweckmäßige und wirtschaftliche Haus-
(§ 3 Nr. 11)
haltsführung erklären X
c) Versorgung von Räumen mit Luft, Licht,
Wasser und Energie beschreiben X
d) Ordnungseinrichtungen als Hilfen für die
Arbeitsdurchführung kennen und einset-
zen X
e) Wirkungsweise von Reinigungs- und Pfle-
gemitteln kennen sowie Reinigungsgeräte
reinigen und pflegen X
f) Reinigungsgeräte unter Beachtung der Be-
dienungsanleitung und der Sicherheits-
vorschriften einsetzen X
g) Gegenstände aus Holz, Glas, Keramik, Me-
tall, Kunststoff und Leder reinigen und
pflegen X
h) Entsorgung von Räumen durchführen X
i) Desinfektions- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel sachgemäß anwenden sowie
deren Wirkungsweise erläutern X
k) Grundreinigung im Wohn-, Schlaf- und
Wirtschaftsbereich durchführen X
1) sanitäre Räume reinigen und pflegen X
m) Fußböden, Fenster, Möbel und Heimtexti-
lien reinigen und pflegen X
n) Reinigungsplan für unterschiedliche Zeit-
abstände aufstellen X
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
----- ----
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1.12 Pflege und Instand- a) Rohstoffbezeichnungen und Pflegekenn-
haltung von Wäsche zeichen kennen X
und Oberbekleidung b) Maschinen für die Wäschebehandlung wie
(§ 3 Nr. 12)
Waschmaschine, Trockner, Bügelma-
schine, Bügelautomat unter Beachtung der
Bedienungsanleitung und der Sicherheits-
vorschriften einsetzen X
c) Maschinen für die Wäschebehandlung rei-
nigen und pflegen X
d) Wasch- und Trockenverfahren unter Be-
rücksichtigung der Pflegekennzeichen,
Waschmittel, Waschhilfsmittel und Geräte
auswählen und durchführen X
e) Verfahren der Nachbehandlung wie Stei-
fen, Weichspülen anwenden X
f) Textilien bügeln und schrankfertig ma-
chen X
g) Gebrauchseigenschaften von Textiljen
nach Material und Verarbeitung beurtei-
len X
h) Oberbekl~idung pflegen, insbesondere
Flecken entfernen, bürsten, dämpfen, auf-
bügeln X
i) Ausbesserungstechniken nach wirtschaft-
liehen und rationellen Gesichtspunkten
auswählen und durchführen X
1.13 Anfertigung a) Nähmaschine handhaben und pflegen X
einfacher Kleidung b) textile Materialien nach dem Verwen-
und Heimtextilien dungszweck auswählen X
(§ 3 Nr. 13)
c) Textilien nach Schnittvorlagen zuschnei-
den X
d) unterschiedliche Verarbeitungstechniken
anwenden X
1.14 Gartennutzung a) Ansprüche von Pflanzen an Klima, Boden,
und Blumenpflege Standort, Düngung und Pflege erläutern X
(§ 3 Nr. 14) b) organische und anorganische Düngemit-
tel und ihre Wirkung kennen und anwen-
den X
c) Küchenkräuter entsprechend ihren An-
sprüchen ziehen X
d) vorbeugende Maßnahmen zum Pflanzen-
schutz kennen X
e) Ansprüche der Zimmer- und Balkonpflan-
zen erläutern X
f) Schnittblumen anordnen und pflegen X
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1445
. -·---·---------------------------------.-----------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des .Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
g) Pflanzgefäße bepflanzen und Zimmerpflan-
zen pflegen X
h) Bestimmungen für den Umgang mit Pflan-
zenbehandlungsmitteln befolgen X
1.15 Arbei tssch u tz a) Arbeitsschutzvorschriften beachten während der gesamten
und Unfallverhütung b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Ausbildung zu
(§ 3 Nr. 15) vermitteln
Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter beachten
c) unfallverursachendes menschliches Fehl-
verhalten sowie berufstypische Unfall-
quellen und Unfallsituationen beschrei-
ben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem
Strom beachten
e) Brandschutzbestimmungen beachten
f) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen
und leicht entzündbaren Stoffen kennen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
1.16 Umweltbeeinflussung a) betriebsbedingte Ursachen und Umwelt- während der gesamten
und Umweltschutz belastungen nennen und Möglichkeiten Ausbildung zu
(§ 3 Nr. 16) ihrer Vermeidung beachten vermitteln
b) Abfall unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Bestimmungen beseitigen
c) Möglichkeiten der Abfallverwertung be-
rücksichtigen
2 Fertigkeiten
und Kenntnisse
im Schwerpunkt:
Ländliche Hauswirt-
schaft
2.1 Ausbildungsstätte a) Verflechtungen des Haushaltes mit dem
und Ausbildungs- landwirtschaftlichen Betrieb darstellen
beruf und Betriebsdaten kennen X
(§ 3 Nr. 1)
b) im landwirtschaftlichen Bereich, soweit er
zum Aufgabengebiet der Ausbildungsstät-
te gehört, mitwirken und die entsprechen-
den Arbeitstechniken kennen X
c) Produktionsabläufe kennen und landwirt-
schaftliche Erzeugnisse aufbereiten und
bei deren Verkauf mitwirken, soweit es im
Aufgabengebiet der Ausbildungsstätte
durchgeführt wird X
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildunqs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
d) Möglichkeiten der Direktvermarktung,
der Erzeugergemeinschaften und der Be-
lieferung des Erfassungshandels als Ab-
satzwege für betriebseigene Produkte er-
läutern X
2.2 Grundlagen der wirt- a) Jahresnaturalentnahme ermitteln X
schaftlichen Haus- b) Bedeutung der Naturalentnahme und Lei-
haltsführung, stungen des landwirtschaftlichen Betrie-
Geld- und bes für den Haushalt kennen X
Geschäftsverkehr
(§ 3 Nr. 4)
2.3 Organisationen und a) landwirtschaftliche Fachverwaltungen
wirtschaftliche kennen X
Zusammenschlüsse b) Selbsthilfeorganisationen für den Haus-
(§ 3 Nr. 5)
halt und den landwirtschaftlichen Betrieb
erläutern X
c) haus- und landwirtschaftliche Informa-
tionsdienste kennen X
2.4 Gartennutzung a) Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnah-
und Blumenpflege men durchführen X
(§ 3 Nr. 14)
b) Obst und Gemüse, Arten und Sorten ent-
sprechend ihren Ansprüchen anbauen,
Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen
durchführen X
c) biologische, mechanische und chemische
Bekämpfung von Krankheiten und Schäd-
lingen beschreiben und durchführen X
d) Gemüse und Obst ernten und sachgemäß
einlagern X
e) Lage, Größe und Einteilung des Nutz- und
Wohngartens in der Ausbildungsstätte
darstellen X
f) Anbauplan unter Beachtung der Fruchtfol-
ge und des Fruchtwechsels erstellen X
g) Blumen und Ziersträucher kennen und
Kulturmaßnahmen durchführen X
h) Bedeutung des Nutz- und Wohngartens
erläutern X
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1447
----~---------------------------------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
3 Fertigkeiten
und Kenntnisse
im Schwerpunkt:
Städtische Hauswirt-
schaft
3.1 Ausbildungsstätte a) Bedeutung von Gemeinschaftseinrich-
und Ausbildungs- tungen wie Kantinen, Schulverpflegung,
beruf Altenheime und Kinderheime darstellen X
(§ 3 Nr. 1)
b) Aufgaben und Organisationen unter-
schiedlicher Haushaltstypen wie Anstalts-
haushalte, Privathaushalte darstellen X
3.2 Grundlagen der Möglichkeiten und Bedingungen für die
wirtschaftlichen Vergabe von Dienstleistungen wie Reini-
Haushaltsführung, gung, Reparaturen im Hinblick auf Kosten
Geld- und und Zeit berücksichtigen X
Geschäftsverkehr
(§ 3 Nr. 4)
-------- - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - + - - - - + - - + - - - + - - - - f - - -
3.3 Soziale Aufgaben a) einzelne Personen oder Personengruppen
in der hauswirtschaft- wie Kinder und alte Menschen individuell
lichen Gemeinschaft versorgen und betreuen X
(§ 3 Nr. 6)
b) besondere Belange pflegebedürftiger Per-
sonen wie Kranke und Behinderte sicher-
stellen X
c) spezielle Abhängigkeit der zeitlichen und
räumlichen Organisation des Haushaltes
von den besonderen Bedürfnissen der zu
versorgenden Personen berücksichtigen X
d) häusliche Krankenpflege durchführen X
e) Räume zu besonderen Anlässen wie per-
sönliche oder jahreszeitliche Feste ausge-
stalten X
f) kleine Geschenke bezogen auf Empfänger
und Anlaß auswählen und verpacken X
-~---·------~··-···-------- ···----- - - - +-----------------------1----+----+--+------t----+--
3.4 Ernährung a) Bedeutung von Convenience Produkten
und Nahrungs- im Hinblick auf jahreszeitliche Unabhän-
zubereitung gigkeit, Sortenvielfalt und Variationsmög-
(§ 3 Nr. 9) lichkeiten erklären X
b) Material- und Kostenberechnung für den
Einsatz von Convenience Produkten
durchführen X
c) Convenience Produkte im Hinblick auf
Einsparung von Zeit, Investitionen, Lohn-
und Energiekosten verwenden X
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildunqs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
---····-·~- ..
d) Zwischenmahlzeiten und Ergänzungen zu
Hauptmahlzeiten für Außer-Haus-Bekösti-
gung zusammenstellen und zubereiten X
e) Sonderkostformen zubereiten X
f) besondere Belange der Ernährung einzel-
ner Personen oder Personengruppen be-
rücksichtigen X
3.5 Pflege und Instand- a) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe
haltung von Wäsche von Wäsche und Heimtextilien an gewerb-
und Oberbekleidung liehe Reinigungsunternehmen durchfüh-
(§ 3 Nr. 12) ren X
b) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe
von Oberbekleidung an gewerbliche Rei-
nigungsunternehmen durchführen X
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1449
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juni 1979-1 BvL 27/76-, ergangen auf Vor-
lagP des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nachfol-
g(~nde Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit§ 2 Absatz .1
Nummer 1 und mit§ 95 des Gesetzes zur Weiterent-
wicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenver-
sicherung (Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte - KVLG) vom 10. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1433) ist insoweit mit dem Grundge-
sPtz vereinbar, als landwirtschaftliche Unterneh-
mer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Knapp-
scha ftsrentner werden, der Beitragspflicht zur Kran-
k(!nversicherung der Landwirte unterliegen, ohne
daß ihnen von der Bundesknappschaft ein Beitrags-
zuschuß zu gewähren ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juli 1979 - 2 Bv F 1 /78 -, ergangen auf Antrag der
Regierung des Landes Niedersachsen, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1977 (Bundesgesetzbl. I S. 2365) und§ 9 Nummer 3 b
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Kiirperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597) sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gc!richt Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Erkel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1449
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juni 1979-1 BvL 27/76-, ergangen auf Vor-
lagP des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nachfol-
g(~nde Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit§ 2 Absatz .1
Nummer 1 und mit§ 95 des Gesetzes zur Weiterent-
wicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenver-
sicherung (Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte - KVLG) vom 10. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1433) ist insoweit mit dem Grundge-
sPtz vereinbar, als landwirtschaftliche Unterneh-
mer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Knapp-
scha ftsrentner werden, der Beitragspflicht zur Kran-
k(!nversicherung der Landwirte unterliegen, ohne
daß ihnen von der Bundesknappschaft ein Beitrags-
zuschuß zu gewähren ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juli 1979 - 2 Bv F 1 /78 -, ergangen auf Antrag der
Regierung des Landes Niedersachsen, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1977 (Bundesgesetzbl. I S. 2365) und§ 9 Nummer 3 b
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Kiirperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August
1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597) sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gc!richt Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Erkel
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 8. August 1979
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
2. A ugusl 1979 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach§ 37 Satz 2 des Bundesbahngesetz.es in der im
BundPsgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau einer Eisenbahnüberführung in km 2,981
der Bahnlinie Nürnberg-Irrenlohe im Zuge der
Straßenbaumaßnahme Nord-Ost-Ring (Cherusker
Straße) der Stadt Nürnberg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 6. August 1979
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom
13. Juli 1979 (BGBl. I S. 1117) ist in der Tabelle an Stelle
des Betrages von 37,50 DM der Betrag von 37,30 DM zu
setzen.
Bonn, den 6. August 1979
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Ahlfeld
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 8. August 1979
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
2. A ugusl 1979 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach§ 37 Satz 2 des Bundesbahngesetz.es in der im
BundPsgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird für das
Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau einer Eisenbahnüberführung in km 2,981
der Bahnlinie Nürnberg-Irrenlohe im Zuge der
Straßenbaumaßnahme Nord-Ost-Ring (Cherusker
Straße) der Stadt Nürnberg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 8. August 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 6. August 1979
In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom
13. Juli 1979 (BGBl. I S. 1117) ist in der Tabelle an Stelle
des Betrages von 37,50 DM der Betrag von 37,30 DM zu
setzen.
Bonn, den 6. August 1979
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Ahlfeld
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1451
Bundes ge s et zbla tt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 15. August 1979
Tag In h a 1 t Seite
27. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........... . 913
3. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags ..... . 916
24. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1979 ............................. . 917
27. 7. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................... • • •. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 919
1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit ................••........................................................ 921
1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
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1. 8. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
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land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit ......................................................................... . 926
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1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 9/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 342. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 156 vom 14. August 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 156 vom 14. August 1979 kann zum Peis von 2,25 DM
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gegen Voreinsendung des Betrages
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