1365
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1979 Nr.51
Tag Inhalt Seite
1. 8. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes 1365
420-1--5
9.8. 79 Neufassung der Vlühlordnung für die Sozialversicherung 1367
B27-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
Verkündungen iln Dunde::;anzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • 1425
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................... : . . . . . . . . . . . . 1426
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes
Vom 1. August 1979
Auf Grund des§ 28 a Abs. 8 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGB!. I S. 1) wird verordnet:
Artikel 1
Die AnlagP zu der V<~rordnung vom 31. Mai 1978 zu§ 28 a des Patentgesetzes (BGBl. I S. 660), geändert
durch A rl.i k<:I 1 dPr Verordnung vom 4. Januar 1979 (BGBL I S. 50), erhält nachstehende Fassung:
„Anlage
Technische G<~bide, bczl!ichnct nach der Internationalen Patentklassifikation"), auf denen die Ermittlung öffentlicher
Drucksehrillen nach§ 2B d Abs. 1 des Patentgesetzes nicht auf das Europäische Patentamt übertragen ist
Täglicher L<!lwnslwdarl:
A 01 N; A 42 B, C; A 46 B, D;
A 21 B, C, D; A 43 B, C, D; A 47 B, C, D, F, G, H, J, K;
A 22 B, C; A 44 B, C; A 61 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N;
A 23 13, C. D, r, G, J, N, P; A 45 B, C, D, F; A62 D;
A 24 B, C, D, F;
') Vgl. lkk,111111 rn,l<'hung vom 5. /\ugw,I 1')7,1 üb<'r d,1s lnkrdlllr<'IPn von ÄndPrungen dN Anlage zur Europäischen Übereinkunft über die InternationdlP Patent-
kl<1ssilik,11ion (B(;BI ll S 1 Hil)
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
A rlwitsverlc1hren:
I3 01 B, D, P, J, K, L; B 25 J; B 44 B, C, 0, F;
B 02 B, C; B 26 B; B 60 B, C, F, H, L, M, Q, V;
B 03 B, C, D; B 27 K, L; B 61 B, C, 0, F, G, J, K, L;
B04 ß,C; B 2ß B, C, O; B 62 B, C, 0, H, J, K, M;
B 05 C, D; B29H; B 63 B, C, G, H, J;
B06 ß; B32 B; B 64 B, C, 0, F, G;
B07 B, C; B 41 B, C, 0, F, G, K, L, M, N; B 65 B, C, F;
B 08 B; B 42 B, C, 0, F; B66 B;
B 22 F; B 43 K, L, M; B67 O;
B 23 B, C, 0, F, G, K, P, Q B 68 B, C, F, G;
Chcmit~ und Hüttenwesen:
C 0 1 B, C, D, F, G; C 07 B, C, 0, F, G, H, J; C 13 C, 0, F, G, H, J, K, L;
C02 B, C, D; C 08 B, C, F, G, H, J, K, L; C 14 B,C;
C 03 B, C; C 09 B, C, 0, F, G, H, J, K; C 22 B, C, F;
C04 B; C 10 B, C, F, G, H, J, K, L, M; C 23 C, 0, F, G;
C 05 B, C, D, F, G; Cll B,C; C 25 B, C, 0, F;
C 06 B, C, D, F; · C 12 B, C, 0, F, G, H, J, K, L;
Texlil und Papier:
001 C, F; 0 06 B, C, L, M, N, P, 0; 0 21 B, C, 0, F, G, H, J;
0 04 B, H; 007 B;
ßa'uwcsen; Bergbau:
E 02 B, C, 0, F; E 06 B, C; E 21 B;
E 05 D, F, G;
Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen:
F 0 1 B, C, D, K, L, M, N, P; F 17 B, C, O; F 25 B, C, 0, J;
F 02 B, C, D, F, G, K, M, N; F 21 H, K, L, M, P, Q, S, V; F 26 B;
F 03 B, C, 0, G, H; F 22 B, 0, G; F 28 B, G;
F 04 C, 0, F; F 23 B, C, 0, G, H, J, K, L, M, N, Q, R; F 41 B, C, D, F, G, H, J;
F 15 B, C, D; F 24 C, 0, F; F 42 B, C, D;
F 16 B, F,G, M, N, P, T;
Physik:
G 0 1 C, 0, F, G, H, K, N, P, R, T, V, W; G05 B, 0, F,G; G 10 K, L;
G02C; G 06 C, D, F, G, J, M; G 11 D;
G 03 B, C, D, F, G, H; G08 B, C, G; G 12 B;
G 04 B, C, 0, F; G09C,D; G 21 C;
Elektrotechnik:
H 0 1 B, C, F, G, J, K, L, M, P, S, T; H 03 F, G, H, J; H 05 B, C, F, G, H."
H 02 B, G, J, M, N, P; H 04 B, H, J, K, L, M, N, Q, R;
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des
Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. Septem-
ber 1967 (BGBl. I S. 953) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Er kel
Nr.51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1367
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 9. August 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung 3. den am 1. Juli 1965 in Kraft getretenen§ 25 des Bun-
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversi- desreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
cherung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 909) wird nach- machung vom 13. November 1973 (BGBI. I S. 1621),
stehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozi- 4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
alversicherung (SVWO) in der seit 13. Juli 1979 gel- kel II § 20 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemei-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung ner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015),
berücksichtigt:
5. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II
1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlord- § 19 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vor-
nung für die Sozialversicherung (WO-Sozialvers.) schriften für die Sozialversicherung - vom
vom 6. November 1967 (BGBI. I S. 1062), 23. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3845),
2. die am 15. August 1973 in Kraft getretene Dritte 6. die am 13. Juli 1979 in Kraft getretene Vierte Ver-
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für ordnung zur Änderung der Wahlordnung für die
die Sozialversicherung vom 13. August 1973 Sozialversicherung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I
(BGBI. I S. 982), S. 909).
Bonn, den 9. August 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Anke Fuchs
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO)
Übersicht
§ §
ERSTER TEIL (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Wahlorgane
Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in
Gliederung der Wcd1lorgan<\ ....................... . der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Wahlbeauftragte .................................. . 2
Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
Wahlausschüsse ................................... . 3 cherung für Beschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Bundeswahlausschuß und Landeswc1hlausschüsse ... . 4 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
Wahlleitungen .................................... . 5 cherung für Rentenbezieher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Entschädigung der Wahlbc.auflraglen ............... . 6 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse .. . 7 cherung für Schüler, Lernende und Studierende . . . 36
Entschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus- Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversi-
schusses und der Landcswahlau:;schib.se ............ . 8 cherung für andere Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a
Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
anderer Wahlhelfer .............................. . 9 zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-
schlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
ZWEITER TEIL Wahlbezirk 38
Wahlverfahren für die Krankenversicherung, Wahlräume .................................... . 39
die Unfallversicherung Wahlzeit ....................................... . 40
und die Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
11. Wahlhandlung
Erster Abschnitt 1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
Wahl zur Vertreterversammlung Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . . . 42
1. Vor b e r e lt u n g d e r W a h 1 Öffentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen . . . . . . . . . . 44
und Wahlbekanntmachung Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Wahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Schluß der Wahlhandlung........................ 47
Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . 12 2. Briefwahl
Listenvertreter .................................. . 13
Briefliche Stimmabgabe 48
Stellung des Listenvertreters .................... . 14
Frist für die briefliche Stimmabgabe ............. . 49
Listenänderung und Listenergänzung ............ . 15
Behandlung der Wahlbriefe ............... : ..... . 50
Zurücknahme von Vorschlagslisten .............. . 16-
Listenzusammenlegung .......................... . 17
Listenverbindung ............................... . 18 III. Ermittlung des Wahlergebnisses
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ......... . 19
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitun-
Zulassung der Vorschlagslisten .................. . 20 gen ............................................... . 51
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus- Ungültige Stimmen ................................ . 52
schusses ........................................ . 21
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses ... . 22 schuß ............................................. . 53
Auslegung der Vorschlagslisten ................. . 23 Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses ....... . 54
Wahl ohne Wahlhandlung ...................... . 24
Wahlkennziffer- Unterrichtung der Wahlbeauftrag-
ten und der Versicherungsämter über Wahlen mit
Zweiter Abschnitt
Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 und Wahl des Vorstandes
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts Erste Sitzung der Vertreterversammlung . . . . . . . . . . . . 55
Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung . . 56
Ausstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Wahl des Vorstandes ............................. , . 57
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . 58
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses . . 59
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1369
§ §
DrittPr Abschnitt Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen ... . 89
Stimmabgabe .............................. . 90
Wdhl von Versichertenältesten
Stimmabgabe behinderter Wähler ........... . 91
und Verlrduensmännern
Schluß der Wahlhandlung ................... . 92
Wahlverfahren .......... . 60
Zeitpunkt der Wahl 61 2. Briefwahl
Briefliche Stimmabgabe 93
DRITTER TEIL · Frist für die briefliche Stimmabgabe . . . . . . . . . 94
Behandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Wahlverfahren
für die Knappschaftsversicherung
III. Ermittlung des Wahlergebnisses
Erster Abschnitt Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitun-
gen der Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Wahl der Versichertenältesten
und der Mitglieder der Vertreterversammlung Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-
schuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
A. A 11 g e m e i n e V o r s c h r if t
Bekanntmachung des Wahlergebnisses ...... . 99
Wahlankündigung 62
C. Wahl der Mitglieder
B. Wa h I der Ve rsif h e rt e nä lt esl en der Vertreterversammlung
1. Vorbereitung der Wahl Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
1. Wahlausschreibung, Vors<:hlagslisten Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
und Wahlbekanntmachung Form und Inhalt der Vorschlagslisten ......... , . . . . 102
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . ..... , ... . 63 Listenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Form und Inhalt der Vorschlaw;listen ............ . 64 Wahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Listenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 65 Wahlbekanntmachung.............................. 105
Stellung des Lisl<'nvertrdf!rs .................... . 66 Ausübung des Wahlrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Listenänderung und Lisl<'nerg;inzung ... . 67 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel
- Stimmzettelumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Zurücknahme von Vorschlagslio;ten ..... . 68
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Listenzusammf'nlegung. 69
Behandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Listenverbindung . . . . ...... . 70
Ermittlung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ......... . 71
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . 111
Zulassung der Vorschlt1gslisten ................. . 72
Beschwerde w•gen di<~ Entscheidung des Wahlaus-
schusses ................................... . 73 Zweiter Abschnitt
Entscheidung d('s BP'.,chwcrdcwahlausschusses 74 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Auslegung der Vornchlagslist<'n 75 und Wahl des Vorstandes
Wahl ohne Wahlh,rndlung ... 76
Erste Sitzung der Vertreterversammlung . . . . . . . . . 112
Unterrichtung d('s Bundeswahlbeauftragten übc>r
eine Wahl mit Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung 113
Wahlbekanntmachung . . . . . .................... 78 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes.............. 115
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses 116
Wahlausweise ............................... . 79
A usst<~llung der Wahlausweise .................. . 80 Dritter Abschnitt
Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum- Wahl von Vertrauensmännern
schlag für die Briefwahl ........................ . 81
Wahlverfahren ..................................... 116 a
3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit Zeitpunkt der Wahl ........................ 116 b
W a h I bez i r k ................................... . 82
Stimmabgabe im Ä ltPstensprc·ngPI ..... . 83 VIERTER TEIL
Wahlräume ... 84 Kosten
Wahlzeit. 85
Kostenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
II. Wahlhandlung
Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten 118
1. Wahl dunh Stimmabgabe im Wahlraum Ansprüche der Gemeinden und Kreise . . . . . . . . . . . . . . 119
Ausstattung dPr Wahlr;ium(' ................. 86 Erstattungsverfahren für Ansprüche nach§ 119 . . . . . . 120
Beginn und lJnlPrbn)chung c!Pr Wuhlhandlung . . . 87 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren.......... 121
Öffentlichkeit dr!r Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . 122
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ §
FÜNFTER TEIL Aufbewahrung der Wahlunterlagen ..... . 126
Amtshilfe ................................. . 127
Schlußvorsrhriften
Wahlen in besonderen Fällen 128
Öffentliche\ Bekanntmac·hun$-!<'n 123 Stadtstaat-Klausel ... . 129
Gebührenfreiheit 124 Berlin-Klausel ...... . 130
Vordrucke! 125 (Inkrafttreten) .......... . 131
ERSTER TEIL falle können die Wahlbeauftragten auch Regelungen
zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Wahlorgane
§3
§ 1 Wahlausschüsse
Gliederung der Wahlorgane (1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und
Im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches jeder Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch sind bestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen,
Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und einen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen
sein Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger
und sein Stellvertreter,
kein Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichtsbe-
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche- hörde den Wahlausschuß.
rungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder
LandesgeschäftssteJlen, die eigene Organe bilden, und (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-
der Ausführungsbehörden für Unfallversicherung den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied
sowie der Bundeswahlausschuß und die Landeswahl- hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Beisitzer
ausschüsse, sind die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Möglichkeit
Wahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahlräu- zu berücksichtigen. Wahlbewerber und Listenvertre-
men und die Briefwahlleitungen. ter sollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-
§ 2 sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-
Wahlbeauftragte glieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
(1) Die Wahlbeauftragten werden jeweils mit Wir- Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vorsit-
. kung vom 1. Juli des Jahres bestellt, das dem Jahr vor- zende des Vorstandes oder der Leiter der Aufsichtsbe-
hergeht, in dem allgemeine Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2 hörde die Verpflichtung vornehmen.
des Vierten Buche$ Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit
dem Ablauf des 30. Juni desselben Jahres endet die (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der
Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder
und ihrer Stellvertreter. von der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- zu den Organen des Versicherungsträgers oder der
nung und die 9bersten Verwaltungsbehörden der Län- Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zu sor-
der machen die Namen der von ihnen bestellten gen, der von dem Vorstand einer Sektion, Bezirksver-
Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die waltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahl-
Anschrift ihrer Dienststellen öffentlich bekannt. ausschuß für die Vorbereitung und Durchführung der
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der Wahlen zu den Organen der Sektion, Bezirksverwal-
ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zuste- tung oder Landesgeschäftsstelle. Jeder Wahlausschuß
henden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei- hat das Wahlergebnis festzustellen und öffentlich
tung und Durchführung der während ihrer Amts- bekanntzumachen.
dauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbe- (5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet
sondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtli- in öffentlicher Sitzung.
nien, die die einheitliche Durchführung der allgemei-
nen Wahlen sicherstellen; er kann ferner die Verwen- (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die
dung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzel- Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den is. August 1979 1371
Vorsitzende bci;ti m mt Ort und Zeit der Sitzungen. Er dürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß beru-
lädt die Bei::;.itzcr zu den Sitzungen und weist dabei fen werden.
darauf hin, claß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden
Zahl der crschierwnen Beisitzer beschlußfähig ist. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-
(7) Der Wahlarn,schuß entscheidet mit der Mehrheit ausschüsse(§§ 21, 73 und 100). Bei den Abstimmungen
der abge~~ebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei- entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
ben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt
Stimmengleichheit ein, so wird die Abstimmung nach die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der
eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als Beschwerdewahlausschüsse und deren Verfahren gilt
abgelehnt. § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend.
(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefer-
tigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem §5
der erschienenen Beisitzer u ntcrzcichnet. Die Nieder- Wahlleitungen
schrift muß, soweit diP:,e Verordnung nichts anderes
vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder ( 1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung, der
des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse Unfallversicherung und der Rentenversicherung der
sowie besondere Vorfälle wiedergeben. Arbeiter und der Angestellten bestellt das Versi.che-
rungsamt oder im Einvernehmen mit diesem der
(9) Der Wahlau:;schuß kann Bedienstete des Versi-
Wahlausschuß für jeden Wahlraum eine Wahlleitung.
cherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen; Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen bestel-
zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer her- len.
anziehen.
(2) Für die Wahl der Versichertenältesten in der
§4
Knappschaftsversicherung bestellt der Wahlausschuß
Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse für jeden Wahlraum eine Wahlleitung. Absatz 1
Satz 2 gilt.
( 1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für (3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum
die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahl- neunten Tag vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede
ausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und
Geschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Mitglied
jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauf- der Wahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor-
tragten für die Sozialversicherungswahlen einen schläge der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vierten
Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die des- Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenverei-
sen Geschäfte führt. Die obersten Verwaltungsbehör- nigungen und Verbände sowie der Unterzeichner
den mehrerer Länder können einen gemeinsamen freier Vorschlagslisten(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in die- Buches Sozialgesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu
sem Falle gemeinsam die SteHe, die dessen Geschäfte berücksichtigen. Die Stellen, die Wahlleitungen
führt. bestellen, treffen Vorsorge für den Fall, daß Mitglieder
von Wahlleitungen an den Wahltagen verhindert
(2) Der Bundcswahlausschuß und jeder Landeswahl-
sind.
ausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus
dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur (4) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur unpar-
Hälfte Vertreter der Ver:,khcrtcn und Vertreter der teiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Ver-
Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entschei- schwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese Ver-
dungen der Wahlaw;schfü;se landwirtschaftlicher pflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.
Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Garten-
bau-Berufsgenossenschaft treten drei Beisitzer hinzu, (5) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige
die zur Gruppe der Selbr;tändigen ohne fremde Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das
Arbeitskräfte gehören. Jede:, Mitglied hat einen Stell- Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mitglieder der
vertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter Wahlleitung sind bei ihrer Berufung über ihre Aufga-
müssen die Befähigung zum Richteramt haben und ben zu unterrichten.
sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren (6) Während der Wahlhandlung muß immer mehr
sein. Die Beisitzer müssen nach § 51 des Vierten als die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung anwe-
Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. send sein. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sol-
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und len alle Mitglieder anwesend sein.
der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter (7) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn
werden mit Wirkung vom 1. Dezember des Jahres mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur
berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine HersteHung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsit-
Wahlen stattfinden; mit dem Ablauf des 30. November zende fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlbe-
desselben Jahres endet die Amtsdauer der früher rechtigte ersetzen; diese werden damit Mitglieder der
berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter. Wahlleitung,
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der (8) Die WahHeitung entscheidet mit der Mehrheit
Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei-
1372 Bundcsacsctzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ben u nberückskhti,;~t. B<'i Sti m mengh~ich heit gibt die ausschusses im Dezember des Jahres, das dem Jahr
Stimmf~ des Vor:;itwnclc,n den ;\u~.schlag. vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden,
(9) Über die Wahlhand] un}~ sowie die Ermittlung des ebensoviel wie die Aufwandsentschädigung des Bun-
Wa hlergebnisscs wird für jeden V cr:;icherungsträger deswahlbeauftragten, in den Monaten Januar und
eine Wahlniederschrift gdcrtigt und von den Mitglie- Februar des Wahljahres die Hälfte dieser Aufwands-
dern der Wahlleitung untPrzeichrwt. § 3 Abs. 8 Satz 2 entschädigung; für die Zeit danach gilt Absatz 2 Halb-
gilt entsprechend. satz 2 entsprechend.
-(4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vor-
§6
sitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2
Entschädigung der Wahlbeauftragten in den Monaten Januar und Februar des Wahljahres
zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre- bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden
ter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst ste- in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der
hen, Reisekostenvergütung nach der Stufe C des Bun-
Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
desreisekostengei;etzcs und eine Aufwandsentschädi-
gung, über deren Höhe der Bunde~,minh,ter für Arbeit (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes,
desminister der Finanzen entscheidet. Als Beamte erhält er bei auswärtigen Dienstgeschäften eine Reise-
oder Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten kostenvergütung nach den für sein Hauptamt gelten-
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter bei den Vorschriften. Über eine Vergütung oder Entschä-
auswärtigen Dienstgeschäften eine Reisekostenvergü- digung entscheidet der Bundesminister für Arbeit und
tung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschrif- Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
ten; über eine Vergütung oder Entschädigung ent- nister der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem
scheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- zuständigen Dienstherrn.
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen. (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden
wie die Organmitglieder des größten bundesunmittel-
(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten baren Versicherungsträgers entschädigt.
und ihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehe-
nen Entscheidungen treffen die obersten Verwal- (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-
tungsbehörden der Länder. wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-
hörden der Länder.
§7
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse § 9
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen
die Mitglieder der Organe der Sefü;tverwaltung des und anderer Wahlhelfer
Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig
(1) Den Mitgliedern der 'Wahlleitungen werden in
sind.
entsprechender Anwendung des§ 41 Abs. 2 des Vier-
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbe- ten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Brutto-
hörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner verdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil
Mitglieder. übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung erstattet.
§8 (2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten
Entschädigung der Mitglieder des Bundes- Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten
wahlausschusses und der Landeswahlausschüsse Wagen- oder Schiffsklasse regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses verkehrendes Beförderungsmittel wegen besonderer,
und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im Umstände nicht benutzen, so werden die nachgewiese-
öffentlichen Dienst stehen, Reif,ckostenvergütung nen Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind;
nach Stufe C des Bundcsreisekostengesetzes und für Fußwege und für die Benutzung eigener Kraftfahr-
einen Pauschbetrag für Zeitaufwand. zeuge werden bei Entfernungen von mehr als zwei
(2) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand beträgt für Kilometer für jeden angefangenen Kilometer des Hin-
den Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses im und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.
Dezember des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in (3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhal-
dem allgemeine Wahlen i;tattfinden, das Doppelte der ten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag
Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftrag- ihrer Inanspruchnahme ein Tagegeld
ten, in den Monaten Januar und Februar des Wahljah-
res ebensoviel wie diese; danach wird er vom Bundes- von zwölf Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh- bis zu fünf Stunden,
men mit dem Bundesminister der Finanzen von Fall zu von zweiundzwanzig Deutsche Mark bei einem
Fall festgesetzt. Zeitaufwand von über fünf bis zu zehn Stunden und
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand beträgt für von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand
den Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundeswah]- von über zehn Stunden.
Nr. 51 - Tög der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1373
(4) Mit}_:licrfor von \,Vahlleitung(:n, die während der § 11
Zeit und c.11:i der SUiUc ihrer regelmäßigen Beschäfti- \Vahlausschrcibung
guni~ Uitig sind, erhal!J~n für dic';c Zeit anstelle einer
EntschJdigun~~ ndch Alx;atz] bei einem Zeitaufwand (1) Der Bundeswahlbeauftragle fordert spätestens
wJ hrcnd der rc 1~cl mü ßi;._;cn A rbcitc;zcit von ü bcr drei am zweihundertundncunzehnten Tag vor dem Wahl-
Stunden c•in l~rfri•.;chun:~;gc!d von zehn Deutsche sonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor-
tvlark. Er!;trcckt ,,ich ihn~ In.1n·;pruchnahmc auch auf schlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm-
eine Zeit ,rnßPrhalb ihrer rq.;clt,1jßigen Arbeitszeit, so lungen (§ 46 Ab:::;. 1 des Vierlen Buches Sozialgesetz.-
crha lten '.de h ;crl ii r <:in nach dic-;em Zeitaufv1and buch) bis zum einhundertundvierundsiebzigslcn Tag
berechnete; Tar:e~:nld. Di!~ Lr'.i';lungcn dürfen zu::;.arn- vor dem \Vahlsonntag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahl-
men den fü·I r<lf'. r' icht DL.Pr:;tc-i:~en, der sich nach au~;schrei.b:rng).
Al:'.,Jlz 3 f~:r d,··:1 i-;1·.:1rr:1t•n Zf'i!;rnfwur:d ab Tagegeld
(2) Die Wahlausschreibung muß
cq~ibt.
1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern
(5) Der Antr;i:1 auf Ccw~ihru 1 1.;.; Pill''r Int~cl1Jdigung der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallver-
i:,l inncrhr1 lh ci D('; !':1onat; nach dein \VahLonntag zu sicherung und Rentenversicherung stattfindet,
i;lellen; er ~:oll b,-i c!cr ni:lcb Ab·;atz (:; Ur die Zuhlung
ZU'.,t~indii;en Stelle cinr:crcidit wcrdc:1. Den Mitglie- 2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben,
dern der \Va 1:1 l lr 11'! :: 1:e:1 Lt bei ihrer Be.-;tellung ein 3. die gesetzliche Grundregelung über das Vor-
A ntraf;3vordruck a ti·;zu h:i nd igP~; sie sind auf die schlagsrecht(§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
Ant.ragdri'.;l hin.zu·,vd.en. gesetzbuch) wiedergeben,
(6) Die VersicherunwJmler ::tellen die Entschädi- 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis
gung der Mitglieder der \Vahlleitungcn fc:;t und zah- zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müs-
len die festgt'.',telltcn DctrJ.gc unven:üglich aus. An die sen (Einrekhungsfrist),
Stelle des Ver:,icherunf~'.;amtcs tritt der Vernichc- 5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Ver-
rungsträ.gcr, falls die \Vahlleitu.ng durch den Wahl- sicherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für
ausschuß be:;tclll worden i,~l. die bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbeson-
(7) Die AbsJtzc 1 bis ü gelten entsprechend für die dere über
Wahlberechtigten, die nach den V or:;chriften dieser - die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-
Verordnung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses rechts,
zugezogen werden.
- die Wählbarkeit,
- die im übrigen bei der Einreichung von Vor-
ZWEITER TEIL schlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
- die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vor-
Wahlverfahren für die Kranken- schlagslisten erhältlich sind.
versicherung, die Unfallversicherung
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich
und die Rentenversicherung das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträ-
der Arbeiter und der Angestellten ger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere
bezeichnen
Erster Abschnitt 1. den Versicherungszweig,
Wahl zur Vertreterversammlung 2. den Versicherungsträger,
I. Vorbereitung der Wahl 3. den Wahlbezirk (§ 38),
1. Wah la n künrlit~u ng, \tVahlausschreibung, 4. den Zeitpunkt der Wahl,
Vorschla~:::;,k,tcn und Wc1hlbckanntmachung 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-
chen sind, und ihre Anschrift,
6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem
§ 10 die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen,
Wdhl,rnkümHgung 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der
Vorschlagslisten zu beachten sind,
( 1) Der Bu nde:;wc1 ~dbl~a uftrd~~te lwi;ti mmt den Zeit-
8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
punkt der all~iernPin('n \;Valilen (§ 45 Ab:,. 1 Satz 2 des
(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Vierten Bud1c1; Sm'.iuh:c';cJzbuch) zu den Vertreter-
vcr:;a mm l u ngen. Dic:;c YV <l h 1<:n rnüsscn vor dem L Juli 9. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-
des vVahljdhrc:; :;taUfindc:n. lung,
(2) Der Du nde::,wu h lbc,_nif!ril ~:!<~ milcht den Zeit- 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
punkt der a lh:cmei ne;1 Wa h lcn zu den V crtreterver- 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den
~;a m mlunr,en t1m ecten FreiLd~! im September des dem in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
vVahljahr vorher;.:;dwnden Juhrcs öffenUich bekannt setzbuch genannten Personen gehören dürfen, und
(Wahlankündi~un;_\ - § :il Abs. 1 des Vic:rlen Buches den Inhalt der Vorschrift des§ 48 Abs. 6 Satz 1 des
Sozialgesetzbuch-). Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
12. die gcsctzl iche R(~gel ung der Stellvertretung unter solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu
Hervorhebung der Regelung des§ 48 Abs. 6 Satz 2 erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaub-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die haft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver- beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem
sammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versi-
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des cherungsträgers bekannt ist. Den Vorschlagslisten, die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die buch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszu-
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches schließen, Erklärungen des Listenunterzeichners oder
Sozial geselz buch), des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3
beigefügt werden.
14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und
§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-
und Sperrklausel, schlagslisten nachgereicht werden
15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene 1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl Wohnorts, daß keine Gründe bekannt sind, die das
mit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier- aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deutschen
ten Buches Sozialge::;etzbuch), Bundestag ausschließen,
16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor- 2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den
schlagslisten erhältlich sind, Wohnsitz des Bewerbers oder des Listenunter-
17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge- zeichners am Tag der Wahlankündigung oder des
legt werden, und die Zeit, während der sie auslie- Arbeitgebers über den Ort der regelmäßigen
gen, Beschäftigung des Bewerbers oder des Listenunter-
zeichners am Tag der Wahlankündigung,
18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die
Wahlausschreibung des Bunde:;wahlbeauftragten 3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Ver-
veröffentlicht ist, sicherungsverhältnis des Bewerbers oder des
Listenunterzeichners.
19. die Stellen, die weitere Auskunft über die Wahlen
erteilen.
§ 13
Listenvertreter
§ 12
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-
Form und Inhalt der Vorschlagslisten gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und
sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach
vertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntma-
dem Muster der Anlage 1 einzureichen. Sie müssen
chung des endgültigen Wahlergebnisses(§ 59) aus, so
mit Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften
benennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten
sind eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der
Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unver-
Name jedes Unterzeichners in Maschinenschrift oder
züglich einen Nachfolger.
in Druckbuchstaben einzusetzen.
(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des
Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-
sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt
tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von
werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benann-
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
ter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in
Vertretung der Personenvereinigung oder des Ver-
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertre-
bandes berechtigt sind.
ter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertre-
(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter- ter.
schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Bei Vor-
Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen
Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt
ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an
werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber
Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen. Den
dem Wahlausschuß, die für Listen von Personenverei-
Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen
nigungen und Verbänden von mindestens zwei zur
Arbeitnehmervereinigungen, der berufsständischen
Vertretung berechtigten Personen, für freie Listen von
Vereinigungen der Landwirtschaft und der Vereini-
mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
gungen von Arbeitgebern, deren Vertreter in der Ver-
sein muß.
treterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheini- (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-
gung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus, dies gilt
betreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung entsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden
in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine weiteren Stellvertreter.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1375
§ 14 bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag
der Wahlankündigung nicht wählbar war oder die
Stellung des Listenvertreters
Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter
( 1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt
ihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbeson- einen anderen Bewerber benennen.
dere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle
Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und (4) Von dem auf den V✓ ahlsonntag folgenden Tag bis
Durchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä- zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewähl-
rungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. ten Vertreterversammlung stattfindet, kann der
Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger
im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder
Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war
später die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des oder der die Wählbarkeit verloren hat.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften,
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertre-
Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des
ters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listen-
Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amt,
vertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der
wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
Listenträger kann in der Vorschlagsli~te festlegen, daß
nisch möglich ist.
der Listenvertreter und sein Stellvertreter alle Erklä-
rungen nur gemeinsam abgeben können. § 16
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen Zurücknahme von Vorschlagslisten
schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
von Erklärungen, die der Listenvertreter und sein
Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-
Stellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-
ters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-
sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen
schuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des V✓ahl
tragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach
ausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-
nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-
nommen werden.
geben und bei mündlicher oder fernmündlicher
Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestäti-
gen. § 17
Listenzusammenlegung
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-
schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertre- (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
ter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-
Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeit- gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-
punkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im setzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,
ersten Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam
oder nicht mehr vorliegen. abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung
abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-
§ 15 schlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).
Listenänderung und Listenergänzung (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung
der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor- heitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenver-
schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert treters und seines Stellvertreters sowie die Reihen-
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit folge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsli-
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, ste in der Fassung, die sich durch die Zusammenle-
der Vorschrift des§ 16 Abs. 1 entsprechend zurückge- gung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. An die
werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 18 bleiben Stelle der in§ 12 Abs. 2 geforderten Unterschriften tre-
unberührt. ten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.
(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder
Abs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum § 18
Ablauf der in§ 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an
Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Listenverbindung
Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-
Bewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden bunden werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7
müßte, weil er nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder§ 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch-), kann von den
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht Listenvertretern der Listen, die verbunden werden
an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß
werden durfte. spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus- über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden
ses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 20 Abs. 1) wird (§ 20 Abs. 1).
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 19 Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und
Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufge-
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor- führt werden (§ 37 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der
schlagslisten den Tag d(~s Eingangs und bezeichnet sie Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
getrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge
ihres Eingangs mit Orcl n u ngsn um mern. Gehen meh- (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
rere Vornchlagslisten am selben Tag ein, so entschei- 1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der
det über die Ordnunf~:mummer, die eine Liste erhält, Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
das Los; Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert- sind, eingeht,
undfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht
werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die 2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart 3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-
des Vorsitzenden des Wahlaw;schusses gezogen; für gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsit- 4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3
zende des Wahlaw;schusses das Los. wahrt,
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti- 5. (weggefallen)
gung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der
6. deren Listenträger nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Reihenfolge der Ordnun~snummern, wobei ohne
Rücksicht auf die Wählergruppe jede Liste mit niedri- Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht das Recht
hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder
gerer Ordnungsnummer einer Vorschlagsliste mit
höherer Ordnungsnummer vorgeht. Ob die Vorausset- 7. die nicht von der nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
zungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewer- Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von
bers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Wahlberechtigten unterzeichnet ist.
Anlaß dazu besteht.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsli- weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die
ste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht beho-
der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb ben worden sind. Über die Zulassung einer zurückge-
von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. nommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlaus-
Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei- schuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder
fel und behebbare Mängel bis zum einhundertund- Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzu-
sechsundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonntag besei- weisen, wenn die in § 17 oder § 18 bezeichneten Vor-
tigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies aussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-
geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich- schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den
nen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter gegen per- Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialge-
sönliche EmpfangsbcstätigunH auszuhändigen oder setzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, so
durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen. sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlags-
liste zu streichen.
(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der
Einreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
Wahlausschuß dies dem Li:;tenvcrtreter unverzüglich unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schrifüichen Zustim- 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-
mung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-
Vertreterversammlung desselben Versicherungsträ- den,
gers aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter meh- 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-
rere derartige Vorschlag~;listen unterzeichnet, so wird gruppe zugelassen sind,
sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen.
Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
in Absatz 3 bezeichneten Frist oder, falls diese bereits 5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-
verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-
Satz 3 gilt entsprechend. den,
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den
Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterver- Rechtsbehelf des§ 21 bei. Die in der Mitteilung unter
sammlungen mehrerer Träger der Krankenversiche- Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom Wahl-
rung aufgeführt ist und der Wahlausschuß hiervon ausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls
Kenntnis erhält. eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 21 beizu-
fügen ist.
§ 20
§ 21
Zulassung der Vorschlagslisten Beschwerde gegen die Entscheidung
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun- des Wahlausschusses
dertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonn- (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,
tag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1377
Listenverbindung, insbesondere deren Zurückwei- § 23
sung (§ 20 .Abs. 2), betrifft., kann der Listenvertreter Auslegung der Vorschlagslisten
jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen
die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen- (1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-
legung oder Listenverbindung kann der Listenvertre- senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des
ter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein- Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksver-
legen. waltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den
Versicherungsämtern in dem Wahlbezirk des Versi-
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines
cherungsträgers öffentlich auslegen.
Bewerbers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem
Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewer- (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-
ber Beschwerde einlegen. stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonn-
tag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten
(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundzwei-
Wahltages ausliegen.
unddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem
Wa hlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegra- (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine
fisch einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde- Wahlhandlung stattfindet.
führer soll dem zustündigen Wahlbeauftragten eine
Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung
übersenden. Der Wahlausschuß legt die Beschwer- § 24
deschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Wahl ohne Wahlhandlung
Beschwerdewahlausschuß vor.
( 1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-
schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste
§ 22
zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenri zwar meh-
rere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes-
aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als
wahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung
Mitglieder zu wählen sind.
des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren
Versicherungsträgers richtet, im übrigen der zustän- (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der
dige Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entschei- Wahlausschuß spätestens am einhundertundsieben-
dung über die Beschwerde muß bis zum einhundert- ten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß
undvierzehnten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.
werden; soweit dies nach ihrem Jnhalt erforderlich ist,
muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren
der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm- Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber
zettel aufgeführt werden. gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses § 25
lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh- Wahlkennziffer - Unterrichtung
rer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter
Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter über Wahlen mit Stimmabgabe
der betroffenen Liste und im Falle der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung einer Liste die Listenvertre- (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß
ter der zugelassenen Listen. In der Beschwerdever- unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ent-
handlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. scheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,
Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfas- Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen
sung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich als solche unanfechtbar geworden ist, beim Bundes-
bekannt.zugeben und dem Wahlausschuß und den wahlbeauftragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer
Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung tra- zu beantragen. Der Antrag muß den Wahlbezirk und
genden Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahl-
Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, handlung stattfindet.
den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung
(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennzif-
zusammen mit den Mitteilungen, die in § 20 Abs. 3
fer hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftrag-
vorgeschrieben sind.
ten und den Versicherungsämtern, deren Zuständig-
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht keitsbereich sich auf den Wahlbezirk erstreckt, mitzu-
fristgerecht oder innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 teilen, daß eine Wahl stattfindet.
Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begrün-
(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den
det worden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende
Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und die Wähler-
des Beschwerdewahlausschusses die Beschwerde
gruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt-
unter Angabe der Gründe als unzulässig zurück; eine
findet.
Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht
statt. (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß
folgende Angaben enthalten:
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschus-
ses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten 1. den Wahlbezirk, die Wahlkennzdfer, die Wähler-
Buches Sozialgesdzbuch angdochten werden. gruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie etwaige
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
SatzungslwstimmungPn <1uf Grund des§ 49 Abs. 4 § 28
des ViertPn BuchPs Sozialgesetzbuch;
Ausstellung der Wahlausweise
2. die Stellen, bei d<!rwn di<• Vorschlagslisten ausge-
l(~gt werden; (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-
fünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vordrucke
3. die Stel lcn, die außer d(•n Versichcnrngsämtern für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblät-
Auskunft ü bcr d i(' Durchführung der vVa hlcn und ter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefum-
di<~ Voraussetzungen für die Ausübung des Wahl- schläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die
rechts crtc~i len.
die Wahlausweise ausstellen.
§ 26 (2) Die Wahlausweise werden von den Versiche-
Wahlbekanntmarhung rungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden
Vorschriften besonders bestimmt ist, durch die ande-
(1) Frühestens am Pinundfünfzigsl<~n und spätestens ren in§ 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
am sidJ('nunddrc~ißigstcn Tag vor dem Wahlsonntag genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtig-
machen die Versichcru ngsä mt<·r die Wahl öffentlich ten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten
bekannt. (Wah lbeka n ntmc1ch u ng). Wahlunterlagen frühestens am einundfünfzigsten
und spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahl-
(2) Die Wahlbekcrnntmachung muß bcz<)ichnen
sonntag ausgehändigt oder übermittelt. Soweit das aus
1. d i<' Wahltage, besonderen Gründen erforderlich erscheint, können
2. di<' Wahlzcit(~n, die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Wahlbeauf-
tragten auch bereits vorher ausgehändigt oder über-
3. die Versicherungstr;ig<'r und ihn) Wahlbezirke, mittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn das
4. d ic Wahlräume, sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter-
lagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten
5. die Stellen, bei dr~rwn die Vorschlagslisten ausge- Bundesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2
legt sind,
zur Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von
6. die Stellen, die die Wdhlauswcisc ausstellen, und ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder über-
die Personengruppen, die die Ausstellung eines mittelt werden.
Wahlausweises beantragen müssen, und
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der
7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimm-
der Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus- abgabe des Wahlberechtigten unzulässig.
übung des Wahlrechts erteilen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten
In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, Tag vor dem Wahlsonntag die Wahlunterlagen nicht
daß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich oder erhalten hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum
in einem Wahlraum abgeben kann, in einem Wahl- dreizehnten Tag vor dem Wahlsonntag beantragen.
raum eines Betriebes jedoch nur, wenn er in dem Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich,
Betrieb beschäftigt ist oder wenn die Geschäftsleitung noch zu entsprechen.
ihm den Zutritt zum Wahlraum gestattet.
(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag ausgestellt
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberech- werden, haben die Antragsteller darzulegen, worauf
tigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf ihre Wahlberechtigung beruht; in Zweifelsfällen kann
den in der Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer eine Glaubhaftmachung verlangt werden.
Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu
bringen. Bezieht sich die Wahlbekanntmachung aus- (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am
schließlich auf Wahlen zur Vertreterversammlung einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag
von Versicherungsträgern im Bereich der Deutschen bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost oder des Bun- Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen
desministers für Verkehr, so bleibt die Unterrichtung müssen, und bestimmt dazu das Nähere.
der Wahlberechtigten innerbetrieblicher Regelung
überlassen. § 29
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts (weggefallen)
§ 27
Wahlausweise § 30
(weggefallen)
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von
W a hla us weisen.
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 § 31
Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) (weggefallen)
erhalten mehrere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil
bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref- § 32
fenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist. (weggefallen)
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1379
§ 33 machen und auf Verlangen die Wahlunterlagen den
Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu übermit-
Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber
teln.
in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten (5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitge-
bern zusammen mit den Unterlagen nach§ 28 Abs. 1
(1) Die ArbcitgdH'r Prhalten die Wahlausweise auf
eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unter-
Antrag.
richtung der Beschäftigten über das Verfahren der
(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen, Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die
die Pflichtbcitr;ige zur Renl<)nversicherung für die im Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweck-
Belrif~b des Arbeitgebers beschä.ftigtcn Arbeitnehmer dienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unterneh-
für den Stichtag(§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches men auszuhängen.
Sozialgcf;ctzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger
dieser Versicherten anzugeben.
Dis zum achtzehnten Tag vor dem Wahlsonntag die
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstel- Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten
lung der Wahlausweise zu~;UJ ndig und ist das Stimm- oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.
recht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des
Vierten Buche:; Sozialgesetzbuch a bgest.uft oder auf § 35
eine Höchstzahl begrenzt, so ist der Antrag bei. der
Ausstellung der Wahlausweise
Krankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die
in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
größte Zahl der Bcschä ftigten des Arbeitgebers einzu-
ziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte
Gesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stich- Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag
tag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen ausgestellt.
aufteilt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm
(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
und benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon. Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung
bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbe-
reiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbe-
§ 34 ziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörig-
Ausstellung der Wahlausweise keit zu machenden Angaben sind bereits so auf die
in der Unfallversicherung für Beschäftigte Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreu-
zen der zutreffenden Angabe durch den Rentenb~zie-
(1) Die Wahlausweise werden
her genügt.
1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versi-
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im
cherungsträger.
Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten aus-
gestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, § 36
soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft Ausstellung der Wahlausweise
ist. in der Unfallversicherung
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich für Schüler, lernende und Studierende
dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mittei- Für die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche-
lung gilt. a'ls Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt rungsordnung versicherten Schüler, Lernenden und
der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Studierenden werden die Wahlausweise von der
Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeit- Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des
gebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufü- Unternehmers nach den Vorschriften des Dritten
gen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder Buches der Reichsversicherungsordnung wahrzuneh-
einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versiche- men hat. Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und
rungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen Schullastträger nicht dieselbe Stelle, so hat der Schul-
lassen. hoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahl-
(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst- ausweise ausstellt.
zahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte be-
schäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deut-
sche Lohnstelle. § 36 a
Ausstellung von Wahlausweisen
(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit-
in der Unfallversicherung für andere Versicherte
geber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser
Verordnung, sobald feststeht., daß bei ihm eine Wahl Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50
mit Wahlhandlung statt.findet. Er kann hierbei bestim- Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
men, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil gegen Arbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die
der Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst aus- zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2
stel1t. Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträ,.. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden
ger in diesem Fall die hierfür benötigten Angaben zu von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 37 (5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-
umschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsich-
Form und lnhall der Wahlausweise
tiges, nichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag
Stimmzettelumschläge sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6),
und Wahlbriefumschlag für die Briefwahl
die Wahlbriefumschläge 12 x 17,6 cm groß sein. Die
(1) Die Wahlausweise W<)rckn auf amtlichen Vor- Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelum-
drucken nach dem M ustc~r der An lag<!n 4 und 5 aus- schläge sind für die Krankenversicherung aus hell-
gestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme blauem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem
zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Ver- und für die Rentenversicherung der Arbeiter und der
sicherungsnummer odc>r Betriebsstammnummer, und Angestellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind
die Aufnahme postalischer L(~itvermerke auf dem für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite
Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den rechts mit einem½ cm breiten roten Rand zu versehen.
Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier
technischen Gründen sind zulässig; sie bedürfen der herzustellen.
Zustimmung des Wahlbeauftragten.
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den
Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-
in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre- verarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von
ter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen- Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordruk-
über dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich ken oder Lochkarten); jedoch muß gewährleistet blei-
danach ergebende Listennummer bleibt auch maßge- ben, daß Wahlausweise und Stimmzettel in jedem
bend, falls eine der beteiligten Listen nicht zugelassen beliebigen Wahlraum abgegeben und von jeder Wahl-
wird. Haben die Listenvertreter eine Erklärung nicht leitung ausgewertet werden können. In Zweifelsfällen
abgegeben, so ist, wenn bei der letzten vorhergehen- ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer
den Wahl mehrere Listen zugelassen waren, für die Abweichung einzuholen.
Reihenfolge in erster Linie die Zahl der Stimmen maß-
gebend, die jede Liste bei der vorhergehenden Wahl
erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die 3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
Ordnungsnummer(§ 19 Abs. 1). Nach der Ordnungs-
nummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der
Listen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht betei- § 38
ligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl nur Wahlbezirk
eine Liste zugelassen war, so erhält die entsprechende
Liste die Nummer 1; die Reihenfolge anderer Listen (1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des
bestimmt sich auch in diesem Falle nach der Ord- Versicherungsträgers. Mit Zustimmung der zuständi-
nungsnummer. gen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß den
Wahlbezirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen
oder ihn auf Teile dieses Bereichs beschränken.
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-
fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzuge- (2) Der Wähler kann seine Stimme auch in einem
ben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf Wahlraum außerhalb des Wahlbezirks abgeben.
je 1 Stimme oder
je 5 Stimmen oder
je 10 Stimmen oder § 39
je 50 Stimmen oder Wahlräume
je 100 Stimmen oder
je 500 Stimmen Soweit die Versicherungsämter auf Grund des§ 54
Abs. 2, 3 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zu lauten. tätig werden, haben sie unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse die Belange der Betriebe und
(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge der Versicherungsträger gegenüber dem Anliegen
nach dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur abzuwägen, den Wahlberechtigten die Wahl durch
Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimm- Stimmabgabe im Wahlraum zu ermöglichen.
abgabe, bei der Briefwahl außerdem Wahlbriefum-
schläge nach dem Muster der Anlage 7 verwendet.
Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des § 40
Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme Wahlzeit
des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzet-
tel befinde~ und des Wahlausweises bestimmt. Der (1) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die Wahl
Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen am Freitag vor dem Wahlsonntag vom Beginn bis zum
lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit.
gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf (2) In den Wahlräumen der Versicherungsträger
dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des dauert die Wahl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.
Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral
oder unter Mitwirkung örtlich<!r Geschäftsstellen (3) Das Versicherungsamt soll eine andere Regelung
behandelt werden sollen. treffen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1381
II. Wahlhandlung Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahl-
ausweis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum kann sie verlangen, daß dieser sich über seine Person
ausweist.
§ 41
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-
Ausstattung der Wahlräume sen werden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß
der Wahlleitung herbei.
(1) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkeh-
rungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimm- (3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmab-
zettel unbeobachtet kennzeichnen kann. gabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahl-
ausweise werden getrennt nach Versicherungsträ-
(2) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-
gern mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die
schließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in einem
im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur
Wahlraum für mehrere Versicherungszweige ge-
Hand haben, erhalten von der Wahlleitung neutrale
wählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine
Wahlurne vorhanden sein. Briefumschläge, die in jedem Wahlraum von einheit-
licher Farbe und Größe sein müssen und auf denen die
(3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den Versi- Wahlleitung die Wahlkennziffer eingetragen hat;
cherungsträgern und den Betrieben auf Anfordern diese Briefumschläge gelten als Stimmzettelum-
ihre Wahlurnen und andere Gegenstände zur Aus- schläge.
stattung der Wahlräume zur Verfügung, soweit sie
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas-
diese an den Wahltagen nicht selbst benötigen.
sen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt
ihn in den Stimmzettelumschlag.
§ 42
(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich-
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
net und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt
(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt
Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.
Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahl-
(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerverzeich-
urne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht
mehr geöffnet werden. nis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnungen
ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme
(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist abgegeben oder nicht abgegeben haben.
sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbe-
ginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch ent- § 46
nommen werden können.
Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 43 Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
Öffentlichkeit der Wahlhandlung körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-
dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt
des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jeder- dies der Wahlleitung mit.
mann zum Wahlraum Zutritt.
§ 47
§ 44
Schluß der Wahlhandlung
Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom
( 1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen
Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von
gemeinsam dafür, daß
da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe
1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum eingerichtet zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.
worden ist, jede Beeinflussung der Wähler durch Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis
Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt(§ 54 Abs. 5 die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), haben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahllei-
tung die Wahlhandlung für geschlossen.
2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-
gerichteten Wahlräume abgegeben und
3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.
2. Briefwahl
Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherungsträger.
(2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im § 48
Wahlraum. Briefliche Stimmabgabe
§ 45 (1) Wer brieflich wählt,
Stimmabgabe trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlaus-
weis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der
Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
legt den Stimmzettel in d(•n StimmzPl.telumschlag und III. Ermittlung des Wahlergebnisses
verschl icßt diesen,
legt den vcrsch losscncn Sti m mzcttelumschlag und § 51
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, Ermittlung des Wahlergebnisses
durch die Wahlleitungen
verschließt den Wahlbridumschlag und übersendet
den Wahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag (1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar im
bezeichneten Stelle. Anschluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis für
jeden Versicherungsträger, getrennt nach Wähler-
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
gruppen und Vorschlagslisten.
körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert
ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines (2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der
Vertrauens bedienen. Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die
Zahl der einbehaltenen Wahlausweise festgestellt und
mit der Zahl der Stimmzettelumschläge verglichen.
Stimmt die Zahl der Wahlausweise mit der Zahl der
§ 49 Stimmzettelumschläge nicht überein, so ist dies in der
Frist für die briefliche Stimmabgabe Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu
erläutern.
Brieflich kann schon vor dem für die Durchführung
der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt werden. (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-
Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als
absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden, so
Wahlbrief spätestens am Montag nach dem Wahl- unterbleiben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl
sonntag bis 17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der
eingeht. Stimmzettelumschläge verglichen worden ist. Das-
selbe gilt, wenn bei einer Wahlleitung für eine Wäh-
lergruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als
zehn Stimmzettelumschläge der in § 45 Abs. 3 Satz 3
bezeichneten Art abgegeben worden sinel. Die weitere
§ 50 Behandlung obliegt der nach Absatz 6 zuständigen
Behandlung der Wahlbriefe Stelle.
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für
oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat
er in der erforderlichen Zahl bestellt. dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzet-
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü- teln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises
und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift
ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum- (§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei
schlag mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen. Der gesondert für die einzelnen Wählergruppen
Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimm-
zettelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig" ver- 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
sehen worden sind, werden zusammen mit den Wahl- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
ausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.
Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
anderen Wahlunterlagen aufbewahrt. gültigen Stimmen.
(3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach (6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses, späte-
Absatz 2 mit dem Vermerk „ungültig" versehen wor- stens jedoch am Tag nach dem Wahlsonntag, übersen-
den sind, werden sie von den Wahlausweisen und den det die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahlaus-
Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefum- weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlnie-
schläge und die Wahlausweise werden getrennt ver- derschriften und sonstige Aufzeichnungen) dem Ver-
packt und aufbewahrt. sicherungsamt.
(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelum- (7) Befindet sich der Wahlausschuß am Ort, so leitet
schläge werden frühestens am Tag nach dem Wahl- das Versicherungsamt diesem die Wahlunterlagen
sonntag geöffnet und von den in ihnen befindlichen unverzüglich zu; in allen anderen Fällen ermittelt es
Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahl- auf Grund der Wahlniederschriften unter Mitwir-
ergebnis entsprechend § 51 Abs. 1, 4 und 5 ermittelt. kung von mindestens zwei Wahlberechtigten in
Briefwahlleitungen übersenden die Wahlnieder- öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis, das sich für
schriften spätestens am zehnten Tag nach dem Wahl- seinen Bezirk ergibt. Soweit in dem Bezirk mehr als
sonntag den Wahlausschüssen; der zuständige Wahl- zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden sind,
beauftragte kann die Frist verlängern. Stimmzettelum- deren weitere Behandlung nach Absatz 3 dem Versi-
schläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt cherungsamt obliegt, berücksichtigt das Versiche-
und aufbewahrt. rungsamt die Stimmen bei der Ermittlung des Wahler-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1383
gebn isses; ,rnden~n falls sind die Sti mmzettelum- gen (§ 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung
sch l~1ge unyerzüglich an dr~n Wahlausschuß weiterzu- der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind,
leiten. Über die Sitzung wird für jeden Versicherungs- ermittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzel-
träger eine N iedersch ri lt a ngdertigt. Das Versiche- nen Wählergruppen
rn ngsa mt ü bPrsendd die N ii~derschriften spätestens
am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den Wahl- 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
ausschüssen. Die Wahlunterlagen verbleiben bei dem gültigen Stimmen,
VersichPru ngsa mL 2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen
§ 52 gültigen Stimmen,
Ungültige Stimmen 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
men,
(1) Ungültig ist. die Stimmabgabe, wenn der Stimm-
zettel 4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe
1. als nicht amtlich erkennbar ist, insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
2. mit einem Merkmal versehen ist, haben.
3. nicht vorgesehene Angaben enthält, (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
bezeichnet oder entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-
men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken- Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach
nen läßt. durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so
gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen
1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist, sind, wobei die Höchst.zahlen nötigenfalls bis auf zwei
Stellen nach dem Komma zu errechnen sind.Jede Vor-
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-
sehen ist oder schlagsliste und Listenverbindung erhält in der Rei-
henfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie
3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des
einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses
Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vor-
enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, schlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-
wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen schläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder
gekennzeichnet ist. die Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen
auf die folgenden Höchstzahlen über.
(2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem
ungültig, wenn (4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
oder eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in
Absatz 3 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-
2. der Wahlausweis nicht beiliegt. schlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn (5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze
werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt,
1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-
in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
gesetzbuches strafbar ist,
Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten
durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt, unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die
seine Stimme außerhalb eines Wahlraums abgibt. nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung des letzten
Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden
kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen da~ vom
§ 53 Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
Ermittlung des Wahlergebnisses
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-
durch den Wahlausschuß
ergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das halten
Wahlergebnis.
1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl- ausweis ausgestellt wurde,
leitungen(§ 51 Abs. 5), der Niederschriften der Versi- 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
cherungsämter (§ 51 Abs. 7), der Stimmzettel, die die
Versicherungsämter bei der Ermittlung der Wahler- 3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
gebnisse nicht berücksichtigt haben (§ 51 Abs. 7 Stimmen,
Satz 2), der Wahlniederschriften der Briefwahlleit.un- 4. die Zahl der gültigen Stimmen,
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. die Zahl der brieflich d bgcgebenen gültigen Sti m- § 56
men,
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
6. die Zahl der für i<~de Vorschlagsliste und Listen-
verbindung abgegdwncn gültigen Stimmen, (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet
die nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreter-
7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und versammlung und führt einen Beschluß darüber her-
Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung bei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich
nicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn
der von den insgesamt abgegebenen gültigen mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreter-
Stimmen auf jede d icser Vorsch lagsliste.n und versammlung dies verlangt.
Listenverbindungen cntfa llencn Stimmen,
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-
8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-
schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er
lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-
kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
dungen,
9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende
und Listenverbindungen entfallenen Sitze, des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel
ausgeben.
10. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der
nach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem
unter Angabe der Listenzugehörigkeit. Vorsitzenden des Wahlausschusses und von minde-
stens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung
(7) Die Landeswahlbeauftragten und der Bundes- vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen
wahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Nieder- angehören müssen, falls in der Vertreterversammlung
schrift. mehrere Wählergruppen vertreten sind.
§ 54 (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch.
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit- (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
zung der Vertreterversammlung mindestens einen Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-
Monat vorher geladen werden. versammlung bekannt und fordert den Gewählten zur
Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus- übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses
zug aus der Niederschrift über die Ermittlung des den Vorsitz der Vertreterversammlung.
Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 53 Abs. 6
Nr. 2, 4 und 6 bis 10 enthaltenen Angaben erstrecken (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vor-
muß. sitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge-
Zweiter Abschnitt
nommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des ·
Wahl der Vorsitzenden der Vertreter- Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertre-
versammlung und Wahl des Vorstandes terversammlung zu unterzeichnen.
§ 57
§ 55
Wahl des Vorstandes
Erste Sitzung der Vertreterversammlung
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
neu gewählten Vertreterversammlung muß im Monat
Oktober des Wahljahres stattfinden. (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende
der Vertreterversammlung.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des
Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver- (3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des
sammlung unter Angabe der Tagesordnung. § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal- (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter
ten: und sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellver-
treter können benannt werden. Vorschlagslisten, die
1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellver- diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungül-
tretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-
tig.
lung,
2. Wahl des Vorstandes. (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und wei-
tere Stellvertreter brauchen der Vertreterversamm-
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die lung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewer-
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreter- ber für den Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie
versammlung. eine Wahl in den Vorstand annehmen. An die Stelle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1385
eines ausgeschiedenen Listenvertreters tritt sein Stell- fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-
vertreter. Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle geben
die weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der Familienname, Vorname,
Benennung. Nach der Wahl des Vorstandes können
Geburtsdatum,
der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder wei-
tere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen Wohnort und Wohnung
ersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-
Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des
haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes
als zwei Personen unterschrieben worden, so ist die sowie ihrer Stellvertreter.
Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeich-
ner zu unterschreiben. (3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige Auf-
sichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift
{6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in der Bekanntmachung.
dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für
die Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listen-
vertreter die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60 des Dritter Abschnitt
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1
Wahl von Versichertenältesten
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-
stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver- und Vertrauensmännern
treter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem § 60
Ste11vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher
oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen Wahlverfahren
schriftlich zu bestätigen. (1) Für die Wahl von Versichertenältesten und Ver-
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor- trauensmännern gelten die verfahrensrechtlichen
schriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und § 56 Vorschriften des§ 57 entsprechend.
Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend. (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien
über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung
§ 58 des Wahlergebnisses erlassen.
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
§ 61
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann
unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes Zeitpunkt der Wahl
stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts
der Wahl des Vorstandes stattfinden. anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenälte-
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, sten und Vertrauensmännern in der ersten Sitzung
lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der Vertreterversammlung stattfinden.
soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertre-
terversammlung, in der der Vorstand gewählt worden
ist.
DRITTER TEIL
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der Wahlverfahren
Tagesordnung enthalten für die Knappschaftsversicherung
Wahl des Vorsitzenden und
des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Erster Abschnitt
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lei- Wahl der Versichertenältesten
tet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vor- und der Mitglieder der Vertreterversammlung
standes.
A. Al/gemeine Vorschrift
(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden
§ 62
§ 56 entsprechend.
Wahlankündigung
§ 59 (1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit-
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses punkt der allgemeinen Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt
dem Wahlatisschuß unverzüglich das Ergebnis der 1. der V ersic hertenä l testen,
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
2. der Mitglieder der Vertreterversammlung.
und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende
des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß unverzüglich Die allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten
das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstan- müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.
des mit.
(2) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sollen
(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahl- nicht später als neunzig Tage nach der Wahl der Ver-
ausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis sichertenältesten stattfinden.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1
(3) Der Bu ndPswa h IIH'd u ftrJgt(~ macht den Zeit- gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buche s
punkt der a1lgt:m(!in()n \Vahlen der Versid1ertcnälte- Sozialgesetzbuch),
sten und den Zr:itpunkt dr'r allgcm{'inen \Vahlen der
13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und
MitgliedPr der Vertrctcrvcr,;ammlung am ersten Frei-
§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
tag im September des dem \Vahljahr vorhergehenden
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung
Jahres öffentlich bck,rnnt (VVahlunkümHgung - § 51
und Sperrklausel,
Abs. 1 des Viertr:n Buches SozialgP'.H:tzbuch -).
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl
B. Wahl der V('r:;ichc rtc•niiltcsten
1
mit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch),
I. Vorbereitung der Wahl
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
1. Wahlausschreibung, Vors.chlagslisten schlagslisten erhältlich sind,
und Wahlbekanntmachung
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge-
legt werden, und die Zeit, während der sie auslie-
gen,
§ 63
17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die
Wahlausschreibung Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten
veröffentlicht ist,
(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rahmen
der Wahlausschreibung nach § 11 Abs. 1 und 2 auf, 18. die Stellen, die weitere Auskunft. über die Wahlen
Vorschlagslisten für die \Nahl der Vernichertenälte- erteilen.
sten (Knappschaftsältcsten) bei der Bundesknapp-
§ 64
schaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch) bis zum einhundert.undvierundsiebzigsten Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Tag, 17.00 Uhr, vor dem V✓ ahbonnt.ag einzureichen
(1) Die Vorschlagslisten !;,ind auf Vordrucken nach
(Wahlausschreibung).
dem Muster der Anlage 9 einzureichen. Sie müssen
(2) Der Wahlaw~schuß hat auf Anfrage unverzüglich mit Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften
das Nähere über die \Vahl der Versichertenältesten sind eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der
bei der Bundesknappschaft mit.zuteilen. Die Mittei- Name jedes Unterzeichners in Maschinenschrift oder
lung muß inbesondere bezeichnen in Druckbuchstaben einzusetzen. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, können für jeden Versicher-
1. den Versicherungsträger, tenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.
2. den Wahlbezirk (§ 82),
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des
1. den Zeitpunkt der Wahl, Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-
4. die Stelle, bei der die Vors.chlagslisten einzurei- tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von
chen sind, und ihre Anschrift, mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
Vertretung der Personenvereinigung oder des Ver-
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem bandes berechtigt sind.
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-
reich ungsf rist), (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-
schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der
nach dem Muster der Anlage 10 beizufügen. Bei Vor-
Vorschlagslisten zu beachten sind,
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen
7. die Voraussetzungen des Wahlvornchlagsrechts ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an
(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen. Den
8. die Stelle, von der Pernonenvereinigungen und Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der sonsti-
Verbände, die als Vorschlagsberechtigte in gen Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in
Betracht kommen, ein vollsUJndiges Verzeichnis der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen
der Ältestensprengel erhalten können, Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine
Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen,
9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der daß die betreffenden Personen als Vertreter der Ver-
Ältestensprengel mit kennzeichnenden Angaben einigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wur-
zu jeder Nummer (z.B. Verwaltungsbezirk, den; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträ-
Gemeinde, Ort, Ortsteil oder Straßenzüge) auslie- ger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere
gen, Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung
10. die Zahl der Älte'.;tcnsprcngel, für die Versicher- braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache
tenälteste der Arbeiter zu wählen sind, und die der Geschäftsführung der Bundesknappschaft be-
Zahl der Ältestensprengel, für die Versichertenäl- kannt ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2
te~;t.e der Angestellten zu wählen sind, bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer
Mindestzahl von V'l/ ahlberechtigten unterzeichnet.
11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellver- sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
tretung, Erklärungen des Listenunterzeichners oder des
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 beige-
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs- fügt werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1387
(4) Ergd)cn Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen
kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor- Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.
schlagslistr~n Unt.Prlagc•n übPr die Wählbarkeit des
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl-
Bewerbers odPr das Wahl recht des Listenunterzeich-
ausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser
ners am Tag der Wahlankündigung nachgereicht
nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekannt.zu-
werden.
geben und be'i mündlicher oder fernmündlicher
Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestäti-
§ 65 gen.
Listenvertreter (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini- schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertre-
gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und ter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene
sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen- Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeit-
vertreter oder sein Stellvertreter aus, so benennt der punkt., in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im
Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge- ersten Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht.
setzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen oder nicht mehr vorliegen.
Nachfolger.
§ 67
(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter, Listenänderung und Listenergänzung
·sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt. (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
werden. Soweit. dies nicht. geschieht. oder ein Benann- schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert
t.er ausscheidet., gelten die Unterzeichner der Liste in
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertre-
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.,
ter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertre- der Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-
ter.
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des werden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben
Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein unberührt.
Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt (2) Wird ein Bewerber nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-
werden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der
dem Wahlausschuß, die für Listen von Personenverei-
in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist. an Stelle des
nigungen und Verbänden von mindestens zwei zur
gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber
Vertretung berechtigten Personen, für freie Listen von
benennen.
mehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
sein muß. (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-
ses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 72 Abs. 1)
(4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-
bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag
stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt der Wahlankündigung nicht wählbar war oder die
entsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden Wählbarkeit verloren hat., so kann der Listenvertreter
weiteren Stellvertreter. dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt
einen anderen Bewerber benennen.
§ 66
(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Stellung des Listenvertreters Änderung einer Anschrift.) können auf Antrag des
Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die
wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
ihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbeson-
nfsch möglich ist.
dere berechtigt., dem Wahlausschuß gegenüber alle
Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä- § 68
rungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Zurücknahme von Vorschlagslisten
Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation
im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-
spät.er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des ters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften, schuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertre- (2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten
ters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listen- kann die Vorschlagsliste auch noch nach dem in
vertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen
Listenträger kann in der Vorschlags! iste festlegen, daß werden.
der Listenvertreter und sein Stellvertreter alle Erklä-
rungen nur gemeinsam abgeben können.
§ 69
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen Listenzusammenlegung
schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß
von Erklärungen, die der Listenvertreter und sein (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
Stellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein- zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979~ Teil I
gung- § 48 Abs. 7 Sc1t:,. 1 de::; Vierten Buches Sozialge- (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der
setzbuch-), kann von den Liste:nverl.rclcrn der Listen, Einreichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der
die zusummcngclcgt werden sollen, nur gemeinsam Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich
abgegeben werden. Sie muß spätc:;lcns in der Sitzung mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
abge;.!ebcn werden, in der über die Zulassung der Vor-
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim-
schlagslisten entschieden wird(§ 72 Abs. 1).
mung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der
(2) Au~; der Erk!Jrung über die Zusammenlegung Versichertenältesten der Bundesknappschaft aufge-
der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein- führt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derar-
heitlichen Vorschlagsli,;te, die Namen ihres Listenver- tige Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein
treters und sei ncr; Stellvertreters sowie die Reihen- Name in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die
folge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsli- Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der in
ste in der Fassung, die sich uus der Zusammenlegung Absatz 3 bezeichneten Frist oder, falls diese bereits
ergibt, ist beizufügen oder innerhi.llb einer Frist einzu- verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3
reichen, die der Wahlau~;schuß bestimmt. An die Stelle Satz 3 gilt entsprechend.
der in§ 64 Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die
Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.
§ 72
§ 70 Zulassung der Vorschlagslisten
Listenverbindung (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun-
dertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonn-
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver- tag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher
bunden werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7 Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch-), kann von den Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der
Listenvertretern der Listen, die verbunden werden die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufge-
sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß führt werden (§ 81 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der
spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
über die Zulassung der Vorschlagslisten entr,chieden
wird (§ 72 Abs. 1). (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der
§ 71 Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten sind, eingeht,
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie 3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-
getrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen meh- 4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3
rere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so entschei- wahrt,
det über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält,
das Los; Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert- 5. (weggefallen)
undfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht 6. deren Listenträger nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht das Recht
Lose werden von den Listenvertr~tern in Gegenwart hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder
des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für 7. die nicht von der nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsit- Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von
zende des Wahlausschusses das Los. Wahlberechtigten unterzeichnet ist.
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti-
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-
gung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der
weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die
Reihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die Voraus-
innerhalb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht beho-
setzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewer-
ben worden sind. Über die Zulassung einer zurückge-
bers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer
nommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlaus-
Anlaß dazu besteht.
schuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsli- Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzu-
ste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt weisen, wenn die in § 69 oder § 70 bezeichneten Vor-
der Wahl ausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb aussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-
von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den
Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei- Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialge-
fel und behebbare Mängel bis zum einhundertund- setzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, so
sechsundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonntag besei- sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlags-
tigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies liste zu streichen.
geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
nen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter gegen per-
unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
sönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen oder
durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen. 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1389
2. welche fü~wt~rlwr duf seiner zugelassenen Vor- Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfas-
schlagsl.istc geslrich(~n sinrl und aus welchen Grün- sung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich
den, bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den
3. weldw anrkrPn Vorschlagslislcn seiner Wähler- Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung tra-
grupp<~ ZUi~Plil~';cn '.·ind, genden Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Wahlau.::;5chuß übersendet, soweit erforderlich,
4. ob eine Wahlhandlun51, stattfindet, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung
5. in W(•lcher Reihc-nfol~;c die zugelassenen Vor- zusammen mit den Mitteilungen, die in § 72 Abs. 3
schla5:,:Ji,;lcn ,;uf dem Stimmzd.t,J anff7,cführt wer- vorgeschrieben sind.
den,
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht
und fügt ckr Miuc,iiunr: ('ine Bclchnrnr? über den ffr;tgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3
Rccht'..bchdf de•;§ T3 rwi. [)in in der Mith'.ilung unter Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begrün-
Nummer 2 V,Pnanntcn Er:·.vprbcr erhalten vom Wahl- det worden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende
t1u';';chuß eine ge~.·ondcrt(~ tv1illctlung, der ebenfalls des Beschwerdewahlausschusses die Beschwerde
eine ßclehrun~? Llher den R1:cht:;bchclf des§ 73 beizu- unter Angabe der Gründe als unzulässig zurück; eine
für{en ist. Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht
statt.
§ '73 (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschus-
Beschwerde g„gen die Entscheidung ses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten
des \Vahlausschusses Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.
(1) Gegen eine EntscheidunP, des Wahlausschusses, § 75
die eine Vorschlagsli:;te, Li.stenzusammenlegung oder
Listenverbindung, insbesondere deren Zurückwei- Auslegung der Vorschlagslisten
sung (§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter (1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-
jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der
die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen- Bundesknappschaft öffentlich auslegen.
legung oder Listenverbindung kann der Listenvertre-
ter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein- (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-
legen. stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonn-
tag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines
Wahltages ausliegen.
Bewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem
Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewer- (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine
ber Beschwerde einlegen. Wahlhandlung stattfindet.
(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundzwei-
unddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem § 76
Wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegra- Wahl ohne Wahlhandlung
fisch einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde-
( 1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-
führer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine
schlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste
Ab!::chrift der Beschwerde und ihrer Begründung
zugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine
übersenden. Der vVahlausschuß legt die Beschwer-
Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar meh-
de:schrift mit seinen Akten unverzüglich dem
Beschwerdewahlausschuß vor. rere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen
aber insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als
ein Bewerber benannt ist.
§ 74
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der
Entscheidung des Besrhwerdewahlausschusses
\Vahlausschuß spätestens am einhundertundsieben-
(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes- ten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß
wahLJ.uc;sc:huß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.
Be:::chwerde muß bi.s zum cinhundert.undvierzehnten
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren
Tag vor dem Wah1.,;ormt.a~!, f~droffen werden; soweit
dies nach ihrem Inhalt erforderlich is~ muß sie sich Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber
auch auf die Reihenfolge er:;lreckcn, in der die zuge~ gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.
la'.::senen Vor::chlaw:ll:,tPn auf clcm Stimmzettel aufge-
führt werden. § 77
(2) Zu der Silzun~~ cks Beschwerdewahlausschusses
Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten
lJ.dt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh- über eine Wahl mit Stimmabgabe
rer und den Vor~;Hzcndcn des Wahlausschusses, im Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß
Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ent-
der betroffenen Lii;te und im Falle der Beschwerde scheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,
gegen die Nichtz.ulasi;ung ei nPr Liste die Listenvertre- Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen
ter der zugelas~;enen Listen. In der Beschwerdever- als solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundes-
handlung sind die erschienenPn Beteiligten zu hören. wahlbeauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand- § 80
lung staUfi ndet.
Ausstellung der Wahlausweise
§ 78
(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünf-
Wahlbekanntmarhung zigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vordrucke für
die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter,
(1) Frü hcstens am einundfünfzigsten und spätestens die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefum-
am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag
schläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die
macht der Wahlausschuß die Wahlen der Knapp- die Wahlausweise ausstellen. Dabei sorgt er dafür, daß
schaftsältesten der Arbeiter und der Knappschaftsäl-
eine mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln
testen der Angestellten öffentlich bekannt (Wahlbe-
verhindert wird.
kanntmachung).
(2) Die Wahlausweise werden von der Bundes-
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen knappschaft ausgestellt und zusammen mit den übri-
1. den Versicherungsträger, gen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühe-
stens am einundfünfzigsten Tag und spätestens am
2. den Wahlbezirk (§ 82), zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag ausgehändigt
3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) oder übermittelt. Soweit das aus besonderen Gründen
und den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden erforderlich erscheint, können die Wahlunterlagen
Ältestensprengel, mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten auch
bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden.
4. die Wahltage,
Der Bundeswahlbeauftragte kann, wenn das sachdien-
5. die Wahlzeiten, lich erscheint, anordnen, daß die Wahlunterlagen für
6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bundes-
und Listennummer, land wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-
fügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm
7. (weggefallen) bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermit-
8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und telt werden.
die Personengruppen, die dem Versicherungsträ- (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der
ger für die Übersendung der Wahlausweise ihre Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimm-
Anschrift mitteilen müssen, abgabe des Wahlberechtigten unzulässig.
9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor- (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten
schlagslisten ausliegen, Tag vor dem Wahlsonntag die Wahlunterlagen nicht
10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der erhalten hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum
Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus- dreizehnten Tag vor dem Wahlsonntag beantragen;
übung des Wahlrechts erteilen. später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, noch
zu entsprechen.
In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
daß der \1/ahlberechtigte seine Stimme brieflich abge-
ben kann oder in einem Wahlraum, der für den Älte-
stensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohn- § 81
sitz hat. Form und Inhalt der Wahlausweise
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und
(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlbe-
Wahlbriefumschlag für die Briefwahl
rechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der
Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er ver- (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
anlaßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die Wahl- drucken nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellt;
bekanntmachung in allen knappschaftlich versicher- der Bundeswahlbeauftragte kann die Aufnahme
ten Betrieben ausgehängt wird. In Anschlägen, Aus- zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Ver-
hängen und Veröffentlichungen in der Tagespresse sicherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und
sind die Angaben, die die Wahlbekanntmachung nach die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem
Absatz 2 Nr. 3 bis 6 enthalten muß, nur für den örtli- Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den
chen Bereich aufzunehmen, für den der Anschlag, der Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus
Aushang oder die Veröffentlichung bestimmt ist. technischen Gründen sind zulässig; sie bedürfen der
Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten.
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten
in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre-
§ 79 ter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-
über dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich
Wahlausweise danach ergebende Listennummer bleibt auch maßge-
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von bend, falls eine der beteiligten Listen nicht zugelassen
Wahlausweisen. wird. Haben die Listenvertreter eine Erklärung nicht
abgegeben, so ist, wenn bei der letzten vorhergehen-
(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil den Wahl mehrere Listen zugelassen waren, für die
bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref- Reihenfolge in erster Linie die Zahl der Stimmen maß-
fenden Voraussetzunw~n ausgegangen worden ist. gebend, die jede Liste bei der vorhergehenden Wahl
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1391
erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die § 84
Ordnungsnummer (§ 71 Abs. 1). Nach der Ordnungs- Wahlräume
nummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der
Listen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht betei- (1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahlräume. In
ligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl nur jedem Ältestensprengel ist mindestens ein Wahlraum
eine Liste zugelassen war, so erhält die entsprechende einzurichten.
Liste die Nummer 1; die Reihenfolge anderer Listen
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines
bestimmt sich auch in diesem Falle nach der Ord-
Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahl-
nungsnummer.
räumen bestimmt werden.
(3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge
(3) In diesen Wahlräumen können die Stimmen
nach dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur
auch für andere Versicherungsträger abgegeben wer-
Unterrichtung der \Vahlberechtigten über die Stimm-
den; § 45 Abs. 3 Satz 3 gilt. Für die Ermittlung des
abgabe, bei der Briefwahl außerdem Wahlbriefum-
Wahlergebnisses gelten die §§ 51 und 52.
schläge nach dem Muster der Anlage 7 verwendet.
Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des
Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme
§ 85
des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzet-
tel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Wahlzeit
Wahlbriefumschlag ist mit der Anschrift des Wahl-
Der Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der
ausschusses zu versehen.
Wahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltag minde-
(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel- stens sechs Stunden betragen.
umschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsich-
tiges, nichlkarbonisiertes Papier zu verwen~en. Die
Stimmzettelumschläge sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6), II. Wahlhandlung
die Wahlbriefumschläge 12 x 17,6 cm groß sein. Die
Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelum- 1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
schläge sind für die Gruppe der versicherten Arbeiter
aus hellgelbem und für die Gruppe der versicherten
Angestellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind § 86
für die Gruppe der versicherten Angestellten auf der
Vorderseite rechts mit einem 1/2 cm breiten schwarzen Ausstattung der Wahlräume
Rand zu versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-
hellrotem Papier herzustellen. räume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die
(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Wahl in einem Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber
Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, die Wahlräume für die Wahl her.
dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten- (2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkeh-
verarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von rungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimm-
Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordruk- zettel unbeobachtet kennzeichnen kann.
ken oder Lochkarten); jedoch muß gewährleistet blei-
ben, daß Wahlausweise und Stimmzettel in jedem (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-
beliebigen Wahlraum abgegeben und von jeder Wahl- schließbare Wahlurnen bereitgestellt.
leitung ausgewertet werden können. In Zweifelsfällen
ist die Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten zu
einer Abweichung einzuholen. § 87
Beginn u~d Unterbrechung der Wahlhandlung
3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit ( 1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der
Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der
Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahl-
urne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht
§ 82 mehr geöffnet werden.
Wahlbezirk
(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Bun- sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbe-
desknappschaft. ginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch ent-
nommen werden können.
§ 83
Stimmabgabe im Ältestensprengel § 88
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine
Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jeder-
Wohnsitz hat. mann zum Wahlraum Zutritt.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 89 Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis
die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben
Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
haben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahllei-
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat, tung die Wahlhandlung für geschlossen.
sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler 2. Briefwahl
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt (§ 54
Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). § 93
(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen Briefliche Stimmabgabe
dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb (1) Wer brieflich wählt,
der eingerichteten Wahlräume abgegeben und Wahl-
briefe nicht eingesammelt werden. kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und
verschließt diesen,
Wahlraum.
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
§ 90
verschließt den Wahlbriefumschlag und
Stimmabgabe
übersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß.
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der
Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahl- körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert
ausweis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines
kann sie verlangen, daß dieser sich über seine Person Vertrauens bedienen.
ausweist.
§ 94
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-
sen werden, so führt der Vorsitzende einen Bescnluß Frist für die briefliche Stimmabgabe
der Wahlleitung herbei. Brieflich kann schon vor dem für die Durchführung
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmab- der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt werden.
gabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahl- Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig
ausweise werden mit laufenden Nummern versehen. absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der
Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag Wahlbrief spätestens am Montag nach dem Wahl-
nicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge sonntag bis 17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger
von der Wahlleitung. eingeht.
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas- § 95
sen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt Behandlung der Wahlbriefe
ihn in den Stimmzettelumschlag.
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst
(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich- oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die
net und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt er in der erforderlichen Zahl bestellt.
er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt
den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne. (2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestensprengeln
geordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert
(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerverzeich- behandelt; das gilt auch für die Ermittlung des Wahl-
nis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnungen ergebnisses, soweit dies nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6
ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme erforderlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem
abgegeben oder nicht abgegeben haben. Ältestensprengel nur an Hand des Wahlausweises
feststellen, so kann der Wahlbrief schon vor der
§ 91 Ermittlung des Wahlergebnisses geöffnet werden.
Stimmabgabe behinderter Wähler (3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü-
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises
körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin- und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für
dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-
er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt schlag mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen. Der
dies der Wahlleitung mit. Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimm-
zettelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig" ver-
§ 92 sehen worden sind, werden zusammen mit den Wahl-
Schluß der Wahlhandlung ausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.
Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von
da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach
zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Absatz 3 mit dem Vermerk „ungültig" versehen wor-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1393
den sind, werden sie von den Wahlausweisen und den 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
Wahlbrie~umschltigcn getrennt. Die Wahlbriefum-
2. mit einem Merkmal versehen ist,
sch lägP und die Wa hlauswcise werden getrennt ver-
packt und aufbewahrt. 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
(5) Die dJr1ach verbleibenden Stimmzettelum- 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
schläge werden frühestens am Tag nach dem Wahl- bezeichnet oder
sonntag geöffnet und von dPn in ihnen befindlichen 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken-
Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahl- nen läßt.
ergebnis entsprechend § 96 Abs. 3 und 4 ermittelt.
Briefwahlleitungen übersenden die Wahlnieder- (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
schriften unvcrzÜf!l ich dem Wa hlausschuß, Stimmzet- 1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
telumschl5ge und Stimmzettel werden getrennt ver-
packt und aufbewahrt. 2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-
sehen ist oder
3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als
III. Er m i ltl u n g des Wahlergebnisses einen Stimmzettel enthält; mehrere in einem
Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein
§ 96 Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer
von ihnen gekennzeichnet ist.
Ermittlung des Wahlergebnisses
durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem
ungültig, wenn
( 1) Jede Wahlleitung eines Ä ltcstcnsprengels ermit-
telt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
das Wahlergebnis. oder
(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der 2. der Wahlausweis nicht beiliegt.
Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die (3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
Zahl der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl
der Stimmzettelumschläge verglichen. Stimmt die 1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-
Zahl der Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettel- gesetzbuches strafbar ist,
umschläge nicht überein, so ist dies in der Wahlnie- 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal
derschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläu- durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder
tern.
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt,
(2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler- seine Stimme außerhalb eines Wahlraums abgibt.
gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als
zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden, so § 98
unterbleiben weitere Ermi_Ulungen, nachdem die Zahl Ermittlung des Wahlergebnisses
der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der durch den Wahlausschuß
Stimmzettelumschläge verglichen worden ist. Die wei-
tere Behandlung obliegt dem Wahlausschuß. (1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das
Wahlergebnis.
(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für
die einzelnen Vorschla~Jslisten abgegeben sind. Sie hat (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-
dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen leitungen der Ältestensprengel (§ 96 Abs. 4), der Nie-
zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzet- derschriften der Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5
teln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. Satz 3) und unter Berücksichtigung der Stimmen, die
ihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlaus-
(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift schuß gesondert für Arbeiter und Angestellte
(§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei
gesondert für Arbeiter und Angestellte 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
gültigen Stimmen,
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7
2. die Zahl der gültigen Stimmen, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, gültigen Stimmen,
4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
gültigen Stimmen. men,
(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersen- 4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
det die Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlnie- mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe
derschrift und die sonstigen Wahlunterlagen. insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben,
§ 97
5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt
Ungültige Stimmen abgegebenen gültigen Stimmen,
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimm- 6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für
zettel jeden Ältestensprengel erzielt hat,
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und
jeden Ä ltcstcnsprcngcl erzielt hat. - Listenverbindungen entfallenen Stimmen,
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor- 8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-
schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4) lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-
entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim- dungen,
men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und 9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten
Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach und Listenverbindungen entfallenen Sitze,
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so
gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst- 10. die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebe-
zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen nen gültigen Stimmen,
sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei 11. getrennt nach Älte5tensprengeln die Zahl der für
Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor- jede Vorschlagsliste und Listenverbindung abge-
schlagsliste und Listenverbindung erhält so viele Sitze gebenen gültigen Stimmen,
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die 12. die Namen der gewählten Versichertenältesten
Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen und, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stellver-
Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahl- treter in der sich aus Absatz 4 und 5 ergebenden
ausschusses zieht. Reihenfolge unter Angabe der Listenzugehörig-
(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge keit.
der auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenver- (7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine
bindungen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei Abschrift der Niederschrift.
besetzt jede in dieser Reihenfolge zu berücksichti-
gende Vorschlagsliste und Listenverbindung, solange
§ 99
noch mehrere Sprengel zu verteilen sind, den Spren-
gel, für den sie den höchsten Stimmenanteil erzielt hat. Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Hat sie für mehrere Sprengel den gleichen Stimmen-
( 1) Der W ahla ussch uß macht das Wahlergebnis
anteil erzielt, so entscheidet das Los, das der Vorsit-
unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzuge-
zende des Wahlausschusses zieht, darüber, welchen
ben
Sprengel die Vorschlagsliste oder Listenverbindung
besetzt. Enthält eine Vorschlagsliste oder eine Listen- Familienname, Vorname,
verbindung für den danach zuzuteilenden Sprengel Geburtsdatum,
keinen Vorschlag, so wird die Höchstzahl gestrichen
Wohnort und Wohnung
und im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-
zahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die Vor- der gewählten Versichertenältesten und gewählter
schlagsliste oder die Listenverbindung für diesen Stellvertreter.
Sprengel erzielt hat, ist im weiteren Verteilungsver-
fahren nicht mehr zu berücksichtigen. (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten
Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter
(5) Nachdem die Sitze und die Ältestensprengel auf von ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber
die Vorschlagslisten und Lir;tenverbindungen verteilt auf, ob sie die Wahl annehmen. Die gewählten Versi-
worden sind, sind die auf eine Listenverbindung ent- chertenältesten unterrichtet er gleichzeitig über die
fallenen Sitze und Ältestensprengel in der in den Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Wei~,e auf die einzel- ihre Wahlberechtigung sowie darüber, daß ihnen die
nen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu vertei- Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts nach
len. Eingang der Erklärung über die Annahme der Wahl
übermittelt werden.
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
ergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-
Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus-
halten
zug aus der Niederschrift über die Ermittlung des
1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl- Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6
ausweis ausgestellt wurde, Nr. 2, 4 und 6 bis 12 enthaltenen Angaben erstrecken
muß.
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
Stimmen,
C. Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
4. die Zahl der gültigen Stimmen,
5. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-
men, § 100
6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen- Verweisung
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterver-
Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung sammlung die Vorschriften der §§ 63 bis 99 entspre-
nicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen chend; der Bundeswahlbeauftragte be~timmt, welche
der von den insgesamt abgegebenen gültigen Fristen für diese Wahlen gelten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1395
§ 101 § 102
Wahlausschreibung Form und Inhalt der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahl aus. (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach
dem Muster der Anlage 1 einzureichen.
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist
1. den V crsicherungsträger, das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
2. den Wahlbezirk(§ 82),
(3) § 64 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vereini-
3. den Zeitpunkt der Wahl, gungen von Arbeitgebern.
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-
chen sind, und ihre Anschrift,
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem § 103
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-
reichungsfrist), Listenänderung und Listenergänzung
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-
Vorschlagslisten zu beachten sind, schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert
oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,
(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), der Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-
nommen und form- und fristgerecht neu eingereicht
8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung
werden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben
unter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2
unberührt.
Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
(2) Wird ein Bewerber nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-
9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der
10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des
(Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in§ 51 gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber
Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber
genannten Personen gehören dürfen, und den nach§ 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil
Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der
betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt wer-
11. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter den durfte.
Hervorhebung der Regelung des§ 48 Abs. 6 Satz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-
Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterver- ses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 72 Abs. 1)
sammlung im Falle de·s vorzeitigen Ausscheidens bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag
eines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des der Wahlankündigung nicht wählbar war oder die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter
dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die einen anderen Bewerber benennen.
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-
gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches (4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag bis
Sozialgesetzbuch), zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewähl-
ten Vertreterversammlung stattfindet, kann der
13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger
§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder
über Listenzusammenlegung, Listenverbindung der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war
und Sperrklausel, oder der die Wählbarkeit verloren hat.
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene (5) Offenbare Unrichtigkeiten {z.B. Schreibfehler,
Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des
mit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier- Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
ten Buches Sozialgesetzbuch), wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
nisch möglich ist.
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor~
schlagslisten erhältlich sind,
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge- § 104
legt werden, und die Zeit, während der sie auslie-
gen, Wahl ohne Wahlhandlung
17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn
Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die für eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagsli-
die Wahlausschreibung unterzeichnet haben, sten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht
mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh-
18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen erteilen. len sind.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 105 je 1 Stimme oder
WahlbekanntmaC'hung je 5 Stimmen oder
je 10 Stimmen oder
(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen je 50 Stimmen oder
je 100 Stimmen oder
1. den Versichern ngsträger,
je 500 Stimmen
2. den Wahltag,
zu lauten.
3. (weggefallen)
(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-
4. (weggefallen)
umschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus
5. die zugelassenen Vorschlagslisten, weißem Papier herzustellen und auf der Vorderseite
6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, rechts mit einem 1/i cm breiten roten Rand zu versehen.
7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge:.. § 108
legt sind, (weggefallen)
8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung
der Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus- § 109
übung des Wahlrechts erteilen.
Behandlung der Wahlbriefe
In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst
daß die Arbeitgeber die Ausstellung eines Wahlaus- oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die
weises beantragen müssen.
er in der erforderlichen Zahl bestellt.
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu (2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.
bringen
(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von§ 97 Abs. 2
1. den gewählten Versichertenä !testen, Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag
2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen mehrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimm-
oder berufspolitischer Zwecksetzung, aus deren recht handelt.
Vorschlagslisten Bewerber alr; Versichertenälteste
gewählt sind, § 110
3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und Ermittlung des Wahlergebnisses
4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitge- ( 1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Brief-
bern des Bergbaus. wahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stim-
men, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermit-
telt der Wahlausschuß gesondert für die einzelnen
§ 106
Wählergruppen
Ausübung des Wahlrechts
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
( 1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf gültigen Stimmen,
Grund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundes-
2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7
knappschaft zusammen mit den Stimmzetteln, den
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen
Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den
gültigen Stimmen,
Wahlbriefumschlägen übersendet.
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-
(2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von men,
Wahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf
Antrag ausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln, 4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
den Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe
den Wahlbriefumschlägen übersendet. insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben.
(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
§ 107 schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4)
Form und Inhalt der Wahlausweise entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und
Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor- durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so
drucken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 aus- gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-
gestellt. zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen
(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke sind, wobei die tföchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei
nach dem Muster der Anlagen 15 und 16 hergestellt. Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor-
schlagsliste und Listenverbindung erhält in der Rei-
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr- henfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie
fachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzuge- Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des
ben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1397
das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses (2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das
zieht. Enth.altcn eine Vorschlagsliste oder die Vor- Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus-
schlagslii;ten einer Listenverbindung weniger Vor- zug aus der Niederschrift über die Ermittlung des
schläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 110 Abs. 5
die Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen enthaltenen Angaben erstrecken muß.
auf die folgenden Höchstzahlen über.
(3) Nachdem dic Sitze auf die Vorschlagslisten und Zweiter Abschnitt
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf
eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-
Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor- versammlung und Wahl des Vorstandes
schlags! isten der Lislcnvcrbi nd ung zu verteilen.
§ 112
(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze
werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, Erste Sitzung der Vertreterversammlung
in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl
Sobald in den Gruppen der Arbeiter und der Ange- neu gewählten Vertreterversammlung soll im Monat
stellten ein Drittel der Sitze mit Bewerbern besetzt ist, Oktober des Wahljahres stattfinden.
die nicht Versichertenälteste sind, werden die noch
unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des
Versichertenältestc sind. Sobald in der Gruppe der Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver-
Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauf- sammlung unter Angabe der Tagesordnung.
tragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-
buch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze
ten:
nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte
sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der inner- 1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden
halb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet bei Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende
2. Wahl des Vorstandes.
des Wahlausschusses zieht.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die
(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-
Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-
ergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-
halten versammlung.
01. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl- § 113
ausweis ausgestellt wurde,
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet
2. die Zahl der gültigen Stimmen, die nach§ 112 einberufene erste Sitzung der Vertreter-
3. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen- versammlung und führt einen Beschluß darüber her-
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, bei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich
gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn
4. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreter-
Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
versammlung dies verlangt.
nicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen.
der von den insgesamt abgegebenen gültigen (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-
Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er
Listenverbindungen entfallenen Stimmen, kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
5. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei- (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende
lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin- des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel
dungen, ausgeben.
6. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem
und Listenverbindungen entfallenen Sitze,
Vorsitzenden des Wahlausschusses und von minde-
7. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der stens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung
nach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge. vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen
angehören müssen.
(6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine
Abschrift der Niederschrift. (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-
schriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch.
§ 111 (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung bekannt und fordert den Gewählten zur
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.
Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit- Er klärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so
zung der Vertreterversammlung mindestens einen übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses
Monat vorher geladen werden. den Vorsitz der Vertreterversammlung.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(7) Für die Wahl cfor stellvertretf~nden Vorsitzenden (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll,
gelten die Vorschriften der A bsfitze 1 bis 5 und 6 Satz 1 lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung,
entsprechend. soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertre-
terversammlung, in der der Vorstand gewählt worden
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge- ist.
nommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertre- (3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der
terversammlung zu unterzeichnen. Tagesordnung enthalten
Wahl des Vorsitzenden und
§ 114
der stellvertretenden Vorsitzenden.
Wahl des Vorstandes
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lei-
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der tet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vor-
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt. standes.
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende (5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden
der V ertreterversa mml u ng. § 113 entsprechend.
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des § 116
§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter
( 1) Der Vorsitzende der V ertreterversarnml ung teilt
und sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellver-
treter können benannt werden. Vorschlagslisten, die dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis der
diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungül- Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
tig. und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende
des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß unverzüglich
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und wei- das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstan-
tere Stellvertreter brauchen der Vertreterversamm- des mit.
lung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewer-
ber für den Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahl-
eine Wahl in den Vorstand annehmen. An die Stelle ausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis
eines ausgeschiedenen Listenvertreters tritt sein Stell- fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-
vertreter. Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle geben
die weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der Familienname, Vorname,
Benennung. Nach der Wahl des Vorstandes können
Geburtsdatum,
der Listenvertreter, sein Ste1lvertreter und jeder wei-
tere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen Wohnort und Wohnung
ersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-
Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des
haben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes
als zwei Personen unterschrieben worden, so ist die sowie ihrer Stellvertreter.
Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeich-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte und die zuständige
ner zu unterschreiben.
Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Ab-
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in schrift der Bekanntmachung.
dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für
die Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listen- Dritter Abschnitt
vertreter die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1 Wahl von Vertrauensmännern
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-
stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver- § 116 a
treter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Wahlverfahren
St~llvertreter bekannt.zugeben und bei mündlicher
oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen ( 1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die
schriftlich zu bestätigen. verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-
chend.
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-
schriften des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113 (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien
Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend. über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung
des Wahlergebnisses erlassen.
§ 115 § 116 b
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes Zeitpunkt der Wahl
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts
unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes anderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmän-
stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach nern in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung
der Wahl des Vorstandes stattfinden. stattfinden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1399
VIERTER TEIL die an den Wahlhandlungen beteiligten Versiche-
rungsträger nach der Zahl der Wahlberechtigten, für
Kosten die ein Wahlausweis ausgestellt wurde, umgelegt.
§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 117
§ 120
Kostenträger
Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119
(1) DPr Bund tri:igt die durch die Ti:itigkeit des Bun-
deswahlbeauftragten entstehenden Kosten. (1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von
den Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach
(2) Die Länder trag<m die durch die Tätigkeit der
dem Wahlsonntag bei den Kreisen, von den Kreisen
La ndeswahlbca uftragten entstehenden Kosten.
mit Anträgen, die die Ersatzansprüche der Gemeinden
(3) Im übrigen tr,'.igl jede Stelle die ihr aus Anlaß der ihres Bezirkes mit umfassen, innerhalb eines weiteren
Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in §§ 118 Monats bei dem Landeswahlbeauftragten eingereicht
bis 122 nichts anderes bestimmt ist. werden. Die Landeswahlbeauftragten stellen die ihnen
mitgeteilten Beträge zusammen und den Gesamtbe-
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus trag fest, bescheinigen die rechnerische Richtigkeit
Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der Zusammenstellung und des Gesamtbetrages und
der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauf- leiten die Aufstellung in doppelter Ausfertigung dem
tragten können in die Nachweise Einsicht nehmen Bundeswahlbeauftragten zu.
und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die ein-
§ 118 zelnen Versicherungsträger entfallenden U mlagebe-
träge fest, zieht die Beträge von den Versicherungsträ-
Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten gern ein und überweist den Kreisen die ihnen und den
(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die Gemeinden zustehenden Erstattungsbeträge. Die
nach§ 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Ausla- Kreise überweisen den Gemeinden die ihnen zuste-
gen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Ver- henden Beträge.
sicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er
Versicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlbe- kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht
rechtigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie von gewähren.
dem Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der
Zahl der Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 blei- § 121
ben in der Unfallversicherung die nach § 539 Abs. 1
Nr. 4, 9, 10, 11, 12 a, 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
Reichsversicherungsordnung und die nach § 540 der (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Be-
Reichsversic herungso rd nun g versicherten Personen schwerdeverfahren nach den §§ 21, 73 und 100, hat
außer Betracht. ihm der Versicherungsträger die notwendigen Auf-
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der wendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsit-
Kostenumlage unter 20 Deutsche Mark läge, bleiben zende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des
bei der Umlage unberücksichtigt. zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung ver-
pflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten
(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundes- Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des
wahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versiche- Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu
rungsträgern über den Landeswahlbeauftragten, die zahlen.
zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach
(2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem
Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die
Landeswahlbe.auftragten stellen die Angaben der Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer
landesunmittelbaren Versicherungsträger zusammen, Personenvereinigung oder eines Verbandes, be-
nehmen, soweit eine Schätzung erforderlich ist oder schließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag
eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenverei-
dies aus anderen Gründen erforderlich erscheint, dazu
nigung oder der Verband dem Antragsteller seine not-
Stellung und leiten die Aufstellung dem Bundeswahl-
wendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Absatz 1
beauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden
Umlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Ver-
sicherungsträgern ein. § 122
(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-
§ 119 wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-
Ansprüche der Gemeinden und Kreise gen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger,
für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat
Die Gemeinden und Kreise können für die in ihrem oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt
Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahl-
verlangen; laufende Personalkosten bleiben unbe- berechtigten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach
rücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei
Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt. Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 des Vierten
§ 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2, Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung
Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch
frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem
(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-
über die Wahlanfechtung endgültig entschieden ist,
wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-
vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht
gen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger,
aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land
oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber
hinaus erstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauf-
der Wahlbeauftragte. Für die Aufbewahrung sind die
tragten tritt der Landeswahlbeauftragte.
Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach
den Vorschriften dieser Verordnung endgültig ver-
bleiben.
FÜNFTER TEIL
§ 127
Schl ußvorschriften Amtshilfe
§ 123 Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten
Öffentliche Bekanntmachungen Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegen-
seitig Amtshilfe.
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Be-
kanntmachungen veröffentlichen § 128
der Bundeswahlbeauftragle im Bundesanzeiger, Wahlen in besonderen Fällen
die Landeswa hlbca uftragten im Staatsanzeiger (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ent-
oder Ministerial- oder Amlsblall der Landesre- sprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder
gierung für einen neu errichteten Versicherungsträger beson-
ders stattfinden muß. Bei Wahlen in besonderen Fäl-
oder des Arbeits- oder Sozialministeriums, len, die ausschließlich für landesunmittelbare Versi-
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträ- cherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauf-
ger üblichen Weise, tragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.
das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise. (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2
Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte
Daneben können die Bekanntmachungen, falls es insbesondere die in dieser Verordnung vorgesehenen
erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröf- Fristen abkürzen.
fentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die
Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfah-
eine halbseitige Anzeige veröffentlichen. ren nur •insoweit zu erneuern, als das nach der Ent-
scheidung, die die Wiederholungswahl notwendig
macht, erforderlich ist. Der Wahlbeauftragte kann
§ 124
bestimmen, daß bei Wiederholungswahlen nur brief-
Gebührenfreiheit lich gewählt wird; das gilt nicht für Betriebskranken-
kassen. Bei Wiederholungswahlen bei Betriebskran-
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in
kenkassen kann er bestimmen, daß Wahlräume nur in
dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebüh-
dem Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errich-
ren nicht erhoben.
tet ist, einzurichten sind.
§ 125
§ 129
Vordrucke
Stadtstaat-Klausel
(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennoar wird,
trifft der Bundeswahlbeauftragte ergänzende techni- In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
sche Bestimmungen über das Format die Farbe die bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
Stärke des Papiers, die Beschriftung ~nd die son~tige wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Beschaffenheit der Vordrucke. und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltun-
gen übertragen sind.
(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung
der Vordrucke auch der Versicherungsämter bedie- § 130
nen. Die von ihm verteilten Vordrucke gelten als amt-
Berlin-Klausel
liche Vordrucke im Sinne dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 126 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Aufbewahrung der Wahlunterlagen Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBL I S. 3845) auch
im Land Berlin.
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der
Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die § 131
Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge (1 nkrafttreten)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1401
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1 und § 102 Abs. 1)
Ordnungsnummer: K.ennwort: ............................................................................................................................................................................................. 0
Eingegangen am: Listenvertreter: ............................................................................................................................................................................. @
(vom V✓ ahlaw;schuß
einzutragen) (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stel1 vertreter: .................................................................................................................................................................................._. ......... .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ............................................................................................................................................................................................ .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ........................................................................................................................................................................................... ..
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ...............................................................................................................................................................................,..............
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
.................................................................................................................................................................................................................................. @
An den
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ..
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der .............................................................................................................................................................................................................................................................. _ _ _ .................... ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Für die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter)/Vcrsicherten(Angestellte)/ Arbeitgeber/
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfle@wcrden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend auch Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) Versieh erungs- Wohnort der Wählbarkeit 0
Vorname nummer©
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
- .
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf............................................. ® Einlage blättern
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1403
Stellvertreter ®
----
Name
(wenn abweichend Geburtstag Wohnung Voraussetzungen
auch Geburtsname) Versicherungs- Wohnort der Wählbarkeit@)
Vorname nummer©
1 2 3 4
Fortsetzung auf............................................. ® Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ................................ ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: ..............................................................................................................................................;......................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................................................................................... ___ .................................
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................._ _ _ .................... @
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
...........................................................................,den ................................................ 19 ........... .
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
1404 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Listenunterzeichner @
-----------
Nc.Jme Voraus-
Lfd. (wC'nn ubweichend Geburtstag Wohnung setzungen
Nf.
Unter~chrift Versicherungs-
auch Geburtsname) Wolmort der Wahlbe-
Vorname nummer® rechtigung@
1 2
------
:i 4 5 6
1
----·-
2
3
4
5
-- ·------------- -------
6
7
1
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten................... ®Blättern
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1405
Anmerkungen: •1
CD Als K()nnwort ist lH~i Vorschlagslisl(~n von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Vicrlf~n Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-
zusetzen; ein im Schriftverkehr rc•s.wlm;ißig verwendeter Zusatz (z.B ... Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Ange-
stfdlt(!") ist zulässig. fü~i freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des
Listenvertreters einzusdzr)n. Es kiinnen auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien
Listen außer dem Familic)nnamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-
den, insgesamt jedoch nicht mr~hr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
od(~r Vcrb~inden kann statt. einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam
bezeichnf)ndes K1~nnwort eingr~sdzt werden.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu
berwnnen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertrder benannt wnden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der
Listen in der Reihf!nfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 13
Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 14 Abs. 1 Satz 5 der
Wahlordnung), so ist hic~r einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter
abgeben."
© Als ListenträgPr (§ 60 Abs. t Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht
(Nam<! der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-
reren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Nicht.zutrc~ffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für die Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die Angabe der Ver-
sicherungsnummer.
® Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Bei Wahlen zu den
Rentenversicherungstriigern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versiche-
rungsnummer gestellt wurde.
0 Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-
stigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ St Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48 Abs. 6 i. V. m. § St Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die
Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen
Beauftragten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftrag-
ten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.
® Zahlen einsetzen.
® Die Reihenfolge der StPllvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48
Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits
als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder
gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.
© Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-
stigen Arbeitnehmervereinil--!ung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen Anm. 9.
® Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die
sozial- oder bernfspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
Den Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-
sonen als Vcrtn~tcr der Ven~inigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem
Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht
nicht beigefügt zu wPrden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers
bekannt ist.
Den Vorschlagslistf~n, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-
rechtigten untc~rzeichnct sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des
Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterieichner nach dem Muster der Anlage 3
zur Wahlordnung beigefügt werden. ·
@ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter
ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
@ Erl/iuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde
Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in MaschinPnschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift
oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
') Auf 1.wsondPrtPrn 81,itl <1hzudruckPn
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage2
(zu§ 12Abs.3und§ 102Abs.2)
................................................................................................................................................. CD ................................................................ CD
(:'--:anlf' und Vorn,1111e de>s B0wer1Je>rs) (KPnnwort dt>r Vorscl1l,1\J„Jist0)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand
der/des ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ CD
(Bezeichnunu des Versich0rungsträuNs)
stimme ich zu .
........................................................................... ,den .............................................. 19 ............... .
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in rv1aschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.5. August 1979 1407
Anlage 3
{zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)
(Name und Vorn<1rne des Lii;!P11t111terzeichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/ dem ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... .
(Bezeichnung des Versioherungsträgers)
Der Listenunterzeichner .................................................................................................................................................................................................................................................. .
(Name und Vo-rname)
a) ist bei .................................................................................................................................................................................................................. als Arbeiter/ Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von ..............................................................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der .................................................................................................................................................................................................... und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem ........................................................................ °" ....................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d) ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-
aussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .
..........................................................................., den ............................................. 19 ..............
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
--------- ----·-·-·--·-·---··-··-·------------------------------------
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-
unterzeichner unterschrieben wird.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. 1)
(llPz<,ichn111HJ d1;s V<>rsicl1Prnnqstr;i(J('rs) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr.....................................................
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Monat ........................................................................................................................ 19 ......... ..
Herr/Frau/Fräulein ...................................................................................................................................................... ..
geb. am ............................................................................................................................................................................................ .
Wohnung ................................................................................................................................................................................... ..
Postleitzal1l, Wohnort ............................................................................................................................................. .
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
.......................................................................,den ................................................ 19 ............. .
(St<>mpel dPr
A usu,ilJPslf,IIP)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
_ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrnnnen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - - - -
(BPzPicllnunq d<>s V<•rsi( h<•rnJHJSl.rii:Jers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
i·m Monat ........................................................................................................................ 19 .......... ..
Listen- Verbunden•) Nur eine
mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Slirn mzettel können nicht ersetzt werden.
') Dii;sp Spalt(; kam1 d11rriJ c•nl,,pr<'( IJ!•1irlc; Anq,ilJC'll in PinPr Fu[lnote ersetzt werden, auf die durch eine Kc-,nnzeichnunq deor Listennummern
llinz11weisf'll ist.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1409
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-
net werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-
gabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- - - - - _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 5
(zu§ 37 Abs. 1)
(Rezeichnung des Versicherungsträrwrs) (\,V c1 hlkPn!l, i I f Pr)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr...................................... ..
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........................................................................................................................ 19 .......... .
Herr/Frau/Fräulein ....................................................................................................................................................... .
Firma/Dienststelle ......................................................................................................................................................... .
geb. am ............................................................................................................................................................................................ .
Wohnung .................................................................................................................................................................................... .
Postleitzahl, Wohnort ............................................................................................................................................. .
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
.......................................................................,den .............................................. 19 ............. .
(Stempel der
Ausgabestelle)
(t.;nterschrift dPs Auss!Pllers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - - - - - - -
(Bezeichnun9 des Versicherungslrä9ers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert D Stimmen
(Wahlkennziffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........................................................................................................................ 19 ............
Listen- Verbunden•) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
') Diese Spulte kann durch entsprechende Anguben in einer Fußnote ersetzt werden, uuf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1411
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-
net werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-
gabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
_ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - -
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 6
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
l von1erse1te)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
Bei brieflicher Stimmabgabe:
1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
2. SUmmzeUcl in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Die:wn rrw~chl;):1 und daneben den Wahlausweis in den
roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.
5. Der \Vahlbrief muß spätestens am .............................................. •), 17.00 Uhr, beim
Versichenmg[;träger eingegangen sein.
Bei Stimmabgabe ~m Wahlraum:
1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.
2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stirnrnzettel in die:,cn Umschlag legen.
4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den 1Nahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)••
') Einzusetzen ist das l>at11111 des Mont.aqs nach dem Wahlsonntag.
") Wenn Wahlausweis 1md Stirnrnzdlcd nicht verbund(rn sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: .(Den Wahlausweis neben diesen
Umschla9 in den rotPn W<1hlbridu111schla9 le9cn!)".
I'--J'r. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1413
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vord0rseite)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Gebühr
Sozialversicherung zahlt
Empfänger
(W ,1liIkP11111.if f (•r)
Antwort
............................ ······················ ..................................................................................................................... ,.. ·J
·········· .................................................................................................................................................................. ·)
............................................................................................................................................................................ ·)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und daneben
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.
Diesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen
•) ßpzc!iciln11nq d(•s VPrsic-i1Prn11qst 1;iqurs 11nd /\ns('llrift dPr Stelle, der die! Wahlbriefe zu~Jeben sollen(§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3
Satz 3), in [)ruck odPr M<1scl1iJ1P11sclirift.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage8
(weggefallen)
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
Ordnungsnummer: Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. 0
Listenvertreter: ............................................................................................................................................................................. ®
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
einzutragen) (Name, Vornanw, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stel1 v ertreter: ............................................................................................................................................................................................ .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Ste 11 v ertreter: ...................................................,........................................................................................................................................ .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stel1 v ertreter: ............................................................................................................................................................................................ .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: .............................................................................................................................................................................................
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
.................................................................................................................................................................................................................................. @
An den
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... .
(Anschrift)
...............................................................................................................,.,, ...................................................... ............. ,........................................................................................................................................................
,
Vorschlagsliste
des/der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl der V ersichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/ Angestellten bei der
Bundeskna ppschaft
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1415
Als Versichertenälteste und Stellvertreter ®werden vorgeschlagen:
1. Versichertenältester Name Geburtstag
(wenn abweichend auch Wohnung
2. erster Stell vertrel.er Versicherungs- Wohnort
3. zweiter Stellvertreter Geburtsname) nummer@
Vorname
4
Sprengel ........................................................................................................................................................................................................... .
2
3
Spren.gel .............................................................................................................................................................................................................
2
3
Sprengel ........................................................................................................................................................................................................... .
2
3
Fortsetzung auf ...................................... CD Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ....................................................... CD Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: ................................................................................................................................................................................................................................................................... ..
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß
die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
.......................................................................... ,den .............................................. 19 ............. .
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Listenunterzeichner ®
Name Voraus-
Lfd. (wenn abweichend Geburtstag Wohnung setzungen
Nr. Unterschrift Versicherungs- der Wahlbe-
auch Geburtsname) Wohnort
Vorname nummer@ rechtigung @
J 2 3 4 5 6
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten................... ':DBlättern
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1417
Anmerkungen: •i
CD Als Kcn~wort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Vierten Buchc)s Sozialgesf'!zbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-
zusetzen; ein im Schri!tvcrkehr re;~elmäßig verwendeter Zusatz (z.B ... Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Ange-
stellte") ist zulässi~~- BPi freiPn listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des
Listenvertreters Pinzusctzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien
Listen aufü~r dPm Familiennamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-
den, insgesamt jr~doch nicht mPhr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden kann statt einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam
bezeichnendes Kennwort cing{~sdzt werden.
® In den Vorschlagslisl(•n von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu
benennen(§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner· der
Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65
Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 der
Wahlordnung), so ist hier <'inzusetzen: .. Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter
abgeben."
© Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht
(Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-
reren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Stellvertretn sind Pntsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
können für jc>den Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.
® Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Versiche-
rungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.
0 Zahlen einsetzen.
® Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die
sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
Den Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-
sonen als Vertreter dC'r Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem
Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht
nicht beigefügt zu werdPn, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers
bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-
rechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des
Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3
zur Wahlordnung beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei Vorschlafrslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter
ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen.Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift
oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
') Auf gr'sonciPr1Pm Bla!t dhzudruckPn.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 10
(zu § 64 Abs. 3)
·""•",,. .... ,. ......... ,...... ,.............. , ...... ,........,........... CD ............ " .................. ,......... ,,, ...... ,.... ,,, .. ,...... ,.. ,,, ...... ,.,.,,,,,,,,,,, ........ ,(D
(N,1111(• 1111d Von1i1111P d('S HPW<'riic•rs) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ........................................................................................................... CD
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
- Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - ®
- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®
- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®
bei der Bundesknappschaft stimme ich zu.
........................................................................., der1 .............................................. 19 ............... .
(eigenhändiW' Unterschrift)
G) Diese Angalwn sind in J\1<1schi11PnsclHill od<•r in Druckbuchstabpn einzusetzen.
@ Nic:htzutreflendPs ist zu s.t.rPicliP11.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1419
Anlage 11
(zu§ 81 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr.....................................................
Sprengel ....................................................................................................................................... .
Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältsten)
der Arbeiter/Angestellten
im Monat ........................................................................................................................ 19 ............
1--Ierr/Frau/Fräulein ......................................................................................................................................................
geb. am .......................................................................................................................................................................................... .
Wohnung ...................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort .................................................................................... :.......................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
.......................................................................,den ................................................ 19 ..............
(Stempel der
Ausgabestelle)
...................................................................... ______
(Unterschrift des Ausstellers)
...................................................
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
_ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) ________________ - - - - - - - -
Bundesknappschaft
Sprengel .............................................................................................................. _ _ __
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
im Monat ............................ _ _ _ _ _ _ ........................... 19 ............
Verbunden•) Nur eine
Listen- mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 11
{Rückseite)
Der SUmmzt'..tkl dar! r von dcr11 in den, \Vahlaus'Ncis bezcidmelen \Vahlbercchtigten gekennzeich-
net \Verden. Ei:1 \V.iLkr, der dcc; Lc:,.er:s unkundig oder durch körperliche Gebrechen an <ler Stimmab-
gabe bcbindert i:,t, kcrnn :,ich Lei der Kcn:1zeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedü:fü'i1.
\Ver linbdugt wählt oder :,orn,t ein Ul!.richliges Ergebnis einer \Vahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 d in V er bind ung mil § 108d des Strafgesetzbuches mit freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geid~;trafe bestraft. Der V ersuch ist strafbar.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ • - - .- -
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1421
Anlage 12
(weggefallen)
Anlage 13
(zu § 107 Abs-. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/ Angestellten
\Vahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ....................................................................................................................... 19 ........... .
Herr/Frau/Fräulein ................................................................................................................................................. .
geb. am ...................................................................................................................................................................................... .
Wohnung ............................................................................................................................................................................. .
Postleitzahl, Wohnort ...................................................................................................................................... ..
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
......................................................................., den ................................................ 19 ............ ..
(StPrnpel dPr
;\ llS(Jt1bestellP)
(Unterschrift des Auss!Pllers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird nach § 107 a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 14
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl ~ur Vertreterversammlung
im Monat ....................................................................................................................... 19 ........... .
I-Ierr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................................
geb. a1n ..................................................................................................................................................................................... ..
W ol1nung ............................................................................................................................................................................. ..
PostleitzahJ, Wohnort ........................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
.......................................................................,den ................................................ 19 .............
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1423
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeiter/ Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ....................................................................................................................... 19 ............
Verbunden•) Nur eine
Listen- mit Liste
nummer Kennwort der Vorschlagsliste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber Wert D Stimmen!
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........................................................................................................................ 19 ......... ..
Verbunden•) Nur eine
Listen- mit Liste
nummer Kennwort der Vorschlagsliste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') Diese Spalte kann durch ent.sprechPnde /\ngaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundes ges etzbla tt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 9. August 1979
Tag Inhalt Seite
24. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 897
25. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzab-
schnittes „Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission . . . . . . . . . 898
25. 1. 19 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 898
26. 1. 19 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 900
31. 7. 79 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
1. 8. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenz-
überschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr ................................ · 912
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betruges auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1425
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 7. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Verlängerung der Frist für den Bezug des
K urzarbei tcrgeldcs 141 1. 8. 79 30.6. 79
810-1-29
17. 7. 79 Verordnung TSF Nr. 5/79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 142 1. 8. 79 1. 9. 79
9291
8. 8. 79 Verordnung Nr. 13/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9.8. 79 15.8. 79
9500-4-6-4
7. 8. 79 Verordnung Nr. 14/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9.8. 79 15.8. 79
9500-4-6,4
12. 7. 79 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 147 9.8. 79 6.9. 79
91--1-2-10
12. 7. 79 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Neunzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 147 9.8. 79 6.9. 79
D6-1-2-19
12. 7. 79 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Acht-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 147 9.8. 79 6.9. 79
96-1-2-28
18. 7. 79 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 147 9.8. 79 6.9. 79
96-1-2-20
2. 8. 79 Sechste Verordnung zur Änderung der Dreiund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Münster-Osna-
brück) 147 9.8. 79 6.9. 79
96-1-2-53
7. 8. 79 Verordnung Nr. 15/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 148 10.8. 79 15.8. 79
9500-4-6-4
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltclbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgdührt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1579/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (E\iVG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Rohtabak hinsichtlich der Instrumente zur
Marktregelung 27. 7. 79 L 189/1
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1580/79 des Rates zur Änderung der mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1469/70 festgesetzten Hundertsätze und
Mengen des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks 27. 7. 79 L 189/4
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1581/79 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblät-
t er n gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventions-
preise für Tabakballen der Ernte 1979 27. 7. 79 L 189/6
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1582/79 des Rates zur Festsetzung der
Beträge der Beihilfe für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1980/81
und 1981/82 27. 7. 79 L 189/14
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1583/79 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 27. 7. 79 L 189/16
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1584/79 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Baumwollsaal für das Wirtschaftsjahr 1979/80 27. 7. 79 L 189/17
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Me h 1,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80 27. 7. 79 L 189/44
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1596/79 der Kommission über vorbeugende
Rücknahmen von Äpfeln und Birnen 27. 7. 79 L 189/47
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1599/79 der Kommission zur Änderung der
gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosenkohl für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 27. 7. 79 L 189/52
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1600/79 der Kommission zur Änderung der
Qualil.äU;normenfürTafeläpfel und Tafelbirnen für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 27. 7. 79 L 189/53
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1602/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung(EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung
von einer Tonne Ka rtoff elstä rke nötigen Menge Kar toffe 1n 27. 7. 79 L 189/55
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1603/79 der Kommission zur Festsetzung
von Regeln für die Zahlung einer Prämie an Erzeuger von Kartof-
fe 1stärke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1809/78 27. 7. 79 L 189/58
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1608/79 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/1
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1609/79 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Rizinussamen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/3
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1610/79 des Rates zur Einführung einer
zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen für die Wirtschaftsjahre
1979/80, 1980/81 und 1981/82 28. 7. 79 L 190/4
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979 1427
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü~zPichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deut~cher Sprache -
vom N r./Seite
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1611 /79 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preif;e; lür Sojdbohnen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/5
24. 7. 79 Verord n un~i ( EWG) Nr. 1612/79 des Rates zur Festsetzung des Erzeu-
gungsrichtprci:;c:;, dm Erzeugung. ;beihilfe und des Interventions-
0
preisPs für O I i v e n ö 1 für das \,Yirtschaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/6
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1613/79 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum Inter-
v<~nlionspn~is und zum Schwellen preis für O 1i venöl für das Wirt-
!ichaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/7
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1614/79 des Rates über Sondermaßnahmen
für Sojabohnen 28. 7. 79 L 190/8
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1615/79 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreis(~ für Wein für die Zeit vom 16. Dezember 1979
bis zum 15. Dez<~rnbcr 1980 28. 7. 79 L 190/10
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1616/79 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faserlcin und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1979/80 28. 7. 79 L 190/11
Andere Vorschriften
26. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1598/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 184/66/EWG hinf;ichtlich der Einzelheiten und der
Fristen für die Übermittlung des Betriebsbogens und der Pauschal-
vergütung je Betriebsbogen 27. 7. 79 L 189/50
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1617 /79 des Rates über die gemeinsame Ein-
1uh rregd u ng für Jutegarne mil Ursprung in Indien in die Benefux-
Lä.ndcr 28. 7. 79 L 190/14
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundl!sministcr der Justiz Verlag: Bun-
dcsanzei(J(!r Verla9s\Jes.m.b.l 1. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclesqcselzbldtt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anorclnunqcn und damit im Z11sarnmenhan11 stehende Bckannt-
macbt.:nqcn veröflentlid1t. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkcrrcchthhc Verc:nbmungen, Vcrtränc mit der DDR und
die diizu cicl1ürc111:len Rechtsvorschriften und Bekanntmachunqen
scw!c n,•ln""'",n verü!fentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Vcrlaqsabonnc·
mcnt. Abbcslcllunncn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jede;,..Jilhres beim Vcrlil!l vorli(•ricn. Po:;tanschrift für Abonnc-
m2ntsbcstell11nncn sowie Bc:-;tcllungcn bereits cr:;chiencncr
Ausgaben: Bundcsnesctzblatt Po:;tfad1 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halhjührlich je 48,- DM.
Einzelstücke je annefangcne 16 Seiten 1,20 DM zuzü;Jlich Vcr-
s,rndkos!.en Dieser Preis uilt auch für Bundesnesetzblüttcr, di(
vor dem l. Juli 1978 <1usueueben worden sind. Liefcrunu neuen
Vorc:;~:send;mg des Bctr<1ues auf das Po~tscheckkonto Bundes-
gesc:tzblutl Köln 3 !J9-509 oder neuen Vurausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe: DM (4,80 DM zuzüglich ,BO DM
Versandkosten), bei Vornusredrnung 6,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im BczlJfjS;JTüis i:,;t die l\A,-,J,,-,.. ,~·dd,>a,nr enthalten; der illl(JC·
wandte Sleuersatz betrügt 6/j Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 342. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 156 vom 14. August 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 156 vom 14. August 1979 kann zum Peis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.