113
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1979 Nr.5
Tag Inhalt Seite
17. 1. 79 Verordnunn zum Ubergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße „Kleine Weser"
auf das Land Bre1nen ............................................................... . 113
neu: 940-9-7
25. 1. 79 Verordnung über die Ubertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes 114
JWU: 420-3
26. 1. 79 Neufossung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
611-5-1
19. 1. 79 Bekanntrnadrnng gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
neu: 423-1-7-6G
22. 1. 79 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen
Mark ........................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Il(IU: fü)]-12-:J
23. 1. 79 Bekanntrnachunq über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden
Mit9lieder der Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
neu: 1100-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Verkündunr1en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Die Hervorhebun9 von Gliederungsnummern durch Fettdruck mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil 1 sowie die zeitlichen Ubersichten und die
Sachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1978, beigefügt.
Verordnung
zum Ubergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße „Kleine Weser„
auf das Land Bremen
Vom 17. Januar 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasser- Spalte 1 nach dem Wort „Bremen" folgender Klam-
straßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) merzusatz eingefügt:
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der ,, (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof
Finanzen verordnet: bis zur Weser)".
§ 1
§ 3
Von dem Nebenarm „Kleine Weser in Bremen"
der Bundeswasserstraße Weser geht die Teilstrecke Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom Absperrdamm am Deichschartweg bis zur unter- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundes-
stromigen Kante des Wehres am Teerhof auf das wasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Land Bremen über.
§ 2 § 4
In laufender Nummer 40 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Nr. 1 des ßundeswasserstraßengesetzes wird in kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
Vom 25. Januar 1979
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Patentgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 1968 (EGEL I S. 1), der durch Artikel V Nr. 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) eingefügt
worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die in § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes
enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten
des Deutschen Patentamts übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1979
D e r B u n de s mini s t e r d er J u s t i z
Dr. Vogel
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 26. Januar 1979
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Sep- 1977 (BGBI. I S. 662),
tember 1978 (BGBI. I S. 1557) wird im Einvernehmen 2. die am 31. Dezember 1978 in Kraft getretene Ver-
mit dem Bundesminister des Innern nachstehend der ordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durch-
Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- führungsverordnung vom 20. Dezember 1978
nung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung (BGBI. I S. 2071).
bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprüng-
lichen Fassung war ab 1. April 1937 anzuwenden. Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des
Die Neufassung berücksichtigt: § 35 c des Gewerbesteuergesetzes erlassen.
Bonn, den 26. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
Vom 25. Januar 1979
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Patentgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 1968 (EGEL I S. 1), der durch Artikel V Nr. 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) eingefügt
worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die in § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes
enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten
des Deutschen Patentamts übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1979
D e r B u n de s mini s t e r d er J u s t i z
Dr. Vogel
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 26. Januar 1979
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Sep- 1977 (BGBI. I S. 662),
tember 1978 (BGBI. I S. 1557) wird im Einvernehmen 2. die am 31. Dezember 1978 in Kraft getretene Ver-
mit dem Bundesminister des Innern nachstehend der ordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durch-
Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- führungsverordnung vom 20. Dezember 1978
nung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung (BGBI. I S. 2071).
bekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprüng-
lichen Fassung war ab 1. April 1937 anzuwenden. Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des
Die Neufassung berücksichtigt: § 35 c des Gewerbesteuergesetzes erlassen.
Bonn, den 26. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 115
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV 1978)
Zu § 2 des Gesetzes ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-
§ 1 kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-
Gewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb register eingetragen ist.
(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die § 6
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
Bei Binnen- und Küstenschiff ahrtsbetrieben, die
kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-
feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-
übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-
schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch
triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-
als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des
mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-
ist.
absicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der
§ 7
Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri- Gewerbebetriebe, die auch außerhalb
gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben des. Geltungsbereichs des Gesetzes
nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben- im Inland betrieben werden
zweck ist. (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb
(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-
betrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter·-
§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist. nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur
§ 2 Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,
Betriebe der öffentlichen Hand 1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine
(1) Unternehmen von juristischen Personen des Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-
ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-
öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig,
anzuziehen,
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen
sind. Das gilt auch für Unternehmen, die der Ver- 2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektri- Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit
zität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Un-
dem Hafenbetrieb dienen. ternehmen zu behandeln und der einheitliche
Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-
(2) Unternehmen von juristischen Personen des
zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-
öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung
deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes
der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),
gelegenen Betriebstätten befindet.
gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1
Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. Für die An- (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-
nahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der
Monopolrechte nicht aus. in Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbe-
reich des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unter-
§ 3 nehmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäfts-
(weggefallen) leitung während des ganzen Zeitraums, in dem das
Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben
§ 4 wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-
Aufgabe, Auflösung und Konkurs leitung im Laute des Erhebungszeitraums aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf- Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi- worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,
gung der Aufgabe oder Abwicklung. als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er- Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen hätte.
des Unternehmers nicht berührt. § 8
Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher
§ 5 Geschäftsbetriebe
Betriebstätten auf Schiffen Werden von einer sonstigen juristischen Person
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso- des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen
weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be- Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaft-
triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten liche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie
wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 9 auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für
(weggefallen) das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine
Umrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht
Zu§ 3 des Gesetzes statt.
§§ 10 bis 12
§ 18
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 12 a
Kleinere Versicherungsvereine Zu den§§ 8 und 12 des Gesetzes
§ 19
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf- Dauerschulden bei Kreditinstituten
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun- Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
rungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. I S. 1121),
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom geändert durch Artikel 72 des Einführungsgesetzes
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), sind von der zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 S. 3341), gelten, sind Dauerschulden nur insoweit
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör- anzunehmen, als der Ansatz der zum Anlagever-
perschaftsteuer befreit sind .. mögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließ-
lich Gebäude) und dauernden füiteiligungen das Ei-
§ 13 genkapital überschreitet. Das gilt auch für Bauspar-
Einnehmer einer staatlichen Lotterie kassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt
Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe- geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs 24. März 1976 (BGBI. I S. 725), sowie für Pfandleiher
ausgeübt wird. im Sinne der Verordnung über den Geschäftsbetrieb
der gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der
Zu§ 4 des Gesetzes Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334).
§ 14
(weggefallen) Zu§ 9 des Gesetzes
§ 20
§ 15 Grundbesitz
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben
(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9
auf Schiffen und bei Binnen- und
Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-
Küstenschiffahrtsbetrieben
mögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-
Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten schriften des Einkommensteuergesetzes oder des
auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-
Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge- gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines Ge-
zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für werbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeitraums,
die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff- so ist für diesen Erhebungszeitraum der Stand im
fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän- Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.
dische Heimathafen {Heimatort) des Schiffes liegt. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein Ge-
werbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums
Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,
§ 16 so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs nen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab- men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-
wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebe-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab- triebs gehört hat.
wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab- (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum
wicklungszeitraums zu verteilen. Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der
wenn über das Vermögen des Unternehmers das entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu
Konkursverfahren eröffnet worden ist. legen.
Zu § 8 des Gesetzes Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes
§ 17 § 21
Benutzung fremder Betriebsanlagegüter Kürzungen für Grundstücke im Zustand
Jahresbetrag im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 3 des der Bebauung
Gesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-
Sinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 117
Nr. 1 Satz 1 und nc1ch § 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
nach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des Be- für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä-
wertungsgesetzes festgestellt ist. rung besonders verlangt wird.
(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem
Zu den §§ 11 und 25 des Gesetzes von den obersten Finanzbehörden der Länder be-
§ 22 stimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung
Hausgewerbetreibende sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Sie
und ihnen gleichgestellte Personen müssen vom Steuerpflichtigen oder von den in § 34
der Abgabenordnung genannten Personen eigen-
Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine
händig unterschrieben werden. Das Recht des Fi-
ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-
nanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu
liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine
verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung
Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 Nr. 1 und § 25
sind, bleibt unberührt.
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn
die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünsti- (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
gung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbe- des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für
ertrag und für die gesamte Lohnsumme. alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-
geben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung
Zu § 12 des Gesetzes besonders verlangt wird.
§ 23
Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht § 26
Verspätungszuschlag
Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-
pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Er- (1) Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe
hebungszE~itraum auf den Zeitpunkt d€~S Beginns der oder Nichtabgabe der Steuererklärung einen Ver-
Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des spätungszuschlag nach Maßgabe des § 152 der Ab-
Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. gabenordnung festsetzen.
(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind
§ 24 mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,
so fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der
(weggefallen)
größte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den
Zuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-
Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes wenden.
§ 25 §§ 27 und 28
Gewerbesteuererklärung
(weggefallen)
(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital ist abzugeben Zu § 19 des Gesetzes
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, § 29
deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Anpassung und erstmalige Festsetzung
Betrag von 24 000 Deutsche Mark oder deren Ge- der Vorauszahlungen
werbekapital an dem maßgebenden Feststellungs- (1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des
zeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark Gesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für
überstiegen hat; Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest,
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die
Kommanditgesellschaften auf Aktien, G esellschaf- hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-
ten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf- meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach
ten, bergrechtliche Gewerkschaften); dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor-
angegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-
keit.
tigten Gemeinden mitzuteilen
Für sonstige juristische Personen des privaten
Rechts und für nicht.rechtsfähige Vereine ist eine 1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche
Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-
diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge- teilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Ab-
schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- gabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuer-
wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen meßbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer-
einer Vermögensverwaltung hinausgeht; legungsanteil,
2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags
erstmals gilt.
oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-
werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat
der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen
ermitteln ist oder c~rmiltelt wird; Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in Zu § 34 des Gesetzes
den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an § 34
den Vornuszahlungen nicht dieselben Gemeinden
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-
gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im
der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs- Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge-
einnahmen oder Arbeitslölme des Erhebungszeit- meinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde
raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor- zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-
auszahlungen erstmals gilt. rend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be-
funden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die
Geschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-
§ 30 meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-
Verlegung von Betriebstätten weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende
des Erhebungszeitraums befunden hat.
Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde
verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge- Zu § 35 a des Gesetzes
meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl- § 35
ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in
der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt Reisegewerbebetriebe
w ircl, mindestens eine Bel.riebstätte des Unterneh- (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit
mens bestehen bleibt. befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-
werbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das
§ 31 ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-
sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-
(weggefallen)
nahmefällen ist MiHelpunkt eine auswärtige Ge-
meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser
§ 32
Gemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager)
(weggefallen) aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt
der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist
Zu § 29 des Gesetzes die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-
§ 33 mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
Wareneinzelhandelsunternehmen (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des
ausgeübt worden ist, unterbleibt.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen,
die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be- (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall
wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der
Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht. Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,
Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-
einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen
zur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-
gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in der- zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
arbeitung oder Verarbeifung - oder zur gewerb-
lichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Schlußvorschriften
Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun- § 36
gen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Anwendungszeitraum
Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist
der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
des Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe- erstmals für den Erhebungszeitraum 1978, bei der
rücksichtigt. Lohnsummensteuer erstmals für Lohnsummen, die
nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt werden, anzu-
Lieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht: wenden.
1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder § 37
Wärme; (weggefallen)
2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von
Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und § 38
aus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl, Berlin-Klausel
Holz und Torf; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-
schaften des öffentlichen Rechts. zes auch im Land Berlin.
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 119
Bekanntmachung
gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 19. Januar 1979
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förde-
rung des Internationalen Handels bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Volksrepublik China anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz beantragt und
erhalten haben.
Bonn, den 19. Januar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 ·oeutschen Mark
Vom 22. Januar 1979
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Aus- unterhalb der rechten Kralle eines der Münzzeichen
prägung von Scheidemünzen in der im Bundesge- (D, F, G oder J) angebracht.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung gibt der Bund aus Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist er-
Anlaß des 30. Jahrestages der Verkündung des haben und wird von einem schützenden glatten
Grundgesetzes nachfolgend beschriebene, für den Randstab umgeben.
Zahlungsverkehr bestimmte Bundesmünze im Nenn- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
wert von 2 Deutschen Mark heraus. Die Münze wird schrift:
in hoher Auflage geprtigt. Mit der Ausgabe wird am
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
21. Mai l 979 begonnen.
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Orna-
Die Bildseite der Münze zeigt das Kopfbild des ment, am Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente
ersten Oppositionsführers des Deutschen Bundes- angebracht.
tages Dr. Kurt Schumacher im Halbprofil mit der
Umschrift: Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und
einen Durchmesser von 26,75 Millimeter und ent-
,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND · 1949 1979 ·" spricht somit in Gewicht und Abmessungen der
Adenauer- und der Heuss-Münze. Sie besteht über-
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Pro-
Bundesadler. Das Adlerbild ist von der. Umschrift: zent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen
Reinnickelkern.
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
2 DEUTSCHE MARK" Der Entwurf der Münze stammt von Hans-Joachim
Dobler, Walda über Neuburg (Donau).
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der
Mitte unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
. ist die jeweilige Jahreszahl, beginnend mit 1979, gemacht.
Bonn, den 22. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 121
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung
Vom 23. Januar 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die
Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesver-
sammlung vom 25. April 1959 (BGBI. I S. 230), ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. I
S. 1593), stellt die Bundesregierung fest:
Zur siebten Bundesversammlung wählt die Volks-
vertretung des Landes
Baden-Württemberg 75 Mitglieder
Bayern 92 Mitglieder
Berlin 16 Mitglieder
Bremen 6 Mitglieder
Hamburg 14 Mitglieder
Hessen 46 Mitglieder
Niedersachsen 63 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 143 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder
Saarland 9 Mitglieder
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder.
Bonn, den 23. Januar 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 30. Januar 1979
Tag Inhalt Seite
19. 1. 79 Neufassung des Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch 01, 1954 .............................................. . 62
9511-8
5. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
9. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
9. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 68
9. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 70
10. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 72
11. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
12. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über psychotrope Stoffe 75
16. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . . 75
17. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
17. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zlir Errichtung des Euro-
päischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten beigefügt:
die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil II des Bundes-
gesetzblattes, Jahrgang 1978,
die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen und
Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1978.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o,
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1979
24. 1. 79 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Mali über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 77
9. 1. 79 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung über die Internationale
Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
9. 1. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zum Schutz des Rheins
gegen chemische Verunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
12. 1. 79 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
18. 1. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Arabischen Republik Jemen über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
19. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 91
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung gegen Vorei.nsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 123
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 12. 78 Siebente Verordnung zur j\nderung der Neunund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, Inhalt., Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und _;_'X_nderun~J von Flugplänen) 17 25. 1. 79 22.2. 79
96-1-2-2<)
28. 12. 78 Bekanntmachung der Neufossunu der Neunund-
zwanzigsle:!n Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, InhaH, Form., Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 17 25. 1. 79
96-1-2-29
28. 12. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Start-
meldungen) 17 25. 1. 79 22. 2. 79
%-1-2-30
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3149/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fisch bes l ä n de für die auf den Färöern registrier-
ten Schiffe 30. 12. 78 L 374/1
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3150./78 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände , die für Schiffe gelten, die die Flagge
Norwegens führen 30. 12. 78 L 374/9
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3151/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fisch bestände, die für Schiffe gelten, die die
Flagge Schwedens führen 30. 12. 78 L 374/18
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3152/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Ubergangsmaßnahmen für die Zeit vom 1. bis zum
31. Januar 1979 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
b es t ä n de 9egenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens füh•
ren 30. 12. 78 L 374/24
21. 12. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 3153/78 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des
französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen, die
die Flagge von Drittländern führen 30. 12. 78 L 374/31
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979 123
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 12. 78 Siebente Verordnung zur j\nderung der Neunund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, Inhalt., Form, Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und _;_'X_nderun~J von Flugplänen) 17 25. 1. 79 22.2. 79
96-1-2-2<)
28. 12. 78 Bekanntmachung der Neufossunu der Neunund-
zwanzigsle:!n Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
über Arten, InhaH, Form., Abgabe, Annahme, Auf-
hebung und Änderung von Flugplänen) 17 25. 1. 79
96-1-2-29
28. 12. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Start-
meldungen) 17 25. 1. 79 22. 2. 79
%-1-2-30
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3149/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fisch bes l ä n de für die auf den Färöern registrier-
ten Schiffe 30. 12. 78 L 374/1
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3150./78 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände , die für Schiffe gelten, die die Flagge
Norwegens führen 30. 12. 78 L 374/9
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3151/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fisch bestände, die für Schiffe gelten, die die
Flagge Schwedens führen 30. 12. 78 L 374/18
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3152/78 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Ubergangsmaßnahmen für die Zeit vom 1. bis zum
31. Januar 1979 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
b es t ä n de 9egenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens füh•
ren 30. 12. 78 L 374/24
21. 12. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 3153/78 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des
französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen, die
die Flagge von Drittländern führen 30. 12. 78 L 374/31
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzci9er Verl,HJsrres.m.b.II. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
maclrnn9en veröffenllicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vercinbarunc1en, Vertrtige mit der DDR und
die dazu qehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntnrnclrnn9en
sowie Zolltarifvcrordnunc1en veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellun(Jen müssen bis sptilestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Ab@nne-
rnentsbestellun(Jen sowie Bestellunqen bereits erschienener
Ausgaben: Bundes(Jesetzblalt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem !. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978
Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B
_!l1euau/ia9e enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
soehen etsdiienen!
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ent-
halten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %.