1311
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 4.August 1979 Nr.49
Tag I n h a lt Seite
30. 7. 79 Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach
Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317
neu: 101-10; 101-1, 101-1-1, 101-1-2, 101-1-3.
30. 7. 79 Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G ~rtikel 29 Abs. 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
neu: 101-11; 101-5, 101-5-1
3. 8. 79 Verordnung über die Meldung und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei dei;
Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
neu: 790-1-3
26. 7. 79 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
neu: 800-21-2-12
27. 7. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
424-2-1-1
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
Gesetz
über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren
und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
(G Artikel 29 Abs. 6)
Vom 30. Juli t 979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Erster Abschnitt Abstimmungsgebiet
Volksentscheid Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern,
§1 aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder,
neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene
Gegenstand des Volksentscheides Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so unterglie-
Gegenstand des Volksentscheides ist das gemäß dert, daß
Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossene 1. jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörig-
Gesetz über eine Maßnahme zur Neugliederung. keit erhalten soll,
Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das 2. der übrige Teil jedes betroffenen Landes
neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§3 2. ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesab-
stimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche
Bestimmung des Abstimmungstages
jedes betroffenen Landes,
{1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den 3. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstim-
Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volks- mungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie
entscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstim- Stadt,
mungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstim-
mung findet an einem Sonntage oder einem gesetzli- 4. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungs-
chen Feiertage statt. vorstand für jeden Stimmbezirk,
5. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungs-
(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die
vorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt
von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur
zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölke-
sowie für jeden Abstimmungsbereich, wenn das
rung durch öffentliche Bekanntmachung über den
Kreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbe-
Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungs-
reich gehört.
gebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstim-
mungstag. Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter
werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen
mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt.
§4 In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem
Stimmrecht Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus
den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwoh-
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage nerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der
zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens betroffenen Länder bestimmt werden.
drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, (2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungs-
innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. ausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die
im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche
(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nach-
weisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
§5
§7
Ausübung des Stimmrechts
Anwendung von Vorschriften
(1) Abstimmen kann nur, wer des Bundeswahlgesetzes
1. in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen 'Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über
ist oder
1. die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
2. einen Stimmschein hat.
2. die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzuläs-
(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem sige Wahlpropaganda,
Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtig-
tenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem 3. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Stimm- 4. die Wahlehrenämter,
berechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden 5. die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wäh-
ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein. lerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer 6. die Stimmzettel,
Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen 7. die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstim- 8. die Briefwahl,
mung 9. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnah-
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbe- men im Wahlverfahren
zirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2), sind entsprechend anzuwenden.
in dem der Stimmschein ausgestellt ist,
2. durch Briefabstimmung §8
teilnehmen. Abstimmungszeit
(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreis-
einmal und nur persönlich ausüben. abstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn beson-
dere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit
§6 einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21
Uhr ausdehnen.
Abstimmungsorgane
§9
(1) Abstimmungsorgane sind
Abstimmungsgeheimnis
1. ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtab-
stimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet, Die Stimmabgabe ist geheim.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1319
§ 10 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimm-
Stimmabgabe umschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmum-
(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in schläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und
amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
wird vom Bundesminister des Innern durch Rechts- Statt versehener Stimmscheine enthält,
verordnung bestimmt.
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrau-
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der ens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge- Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein
setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt- nicht unterschrieben hat,
lich macht, welcher der gestellten Fragen er zustim-
men will. 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offen-
(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig
sichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis
oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht
Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu
oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu überge-
ben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden
der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten
als nicht abgegeben.
§ 11
(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der
Abstimmungsergebnis Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht
dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstim-
(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung
mungstage stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet ver-
stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungser-
zieht oder sein Stimmrecht verliert.
gebnis im Stimmbezirk fest.
(2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstim- § 13
mungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstim-
mung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
Abstimmungsbereich fest. Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die
§ 12 Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei
der Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung
Ungültige Stimmen des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden
{1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel Anstände. Der Kreisabstimmungsausschuß hat das
Recht der Nachprüfung.
1. nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgege-
ben worden ist,
§ 14
2. in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist,
der offensichtlich in einer das Abstimmungsge- Feststellung des Abstimmungsergebnisses
heimnis gefährdenden Weise von den übrigen und des Ergebnisses des Volksentscheides
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegen- (1) Die Abstimmungsvorsteher übermitteln das
stand enthält, Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter.
3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines Kreises,
Abstimmungsbereich gültig ist, sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsberei-
chen, oder seiner kreisfreien Stadt zusammen und
4. keine Kennzeichnung enthält, übermittelt es nach Feststellung durch den Kreisab-
5. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei stimmungsausschuß dem Landesabstimmungsleiter.
er kennen läßt, Dieser stellt das Abstimmungsergebnis für jeden
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Abstimmungsbereich des betroffenen Landes zusam-
men. Der Landesabstimmungsausschuß stellt das
(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Abstimmungsergebnis (Satz 3) fest; er ist berechtigt,
Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen
gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungs-
ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der ausschüsse vorzunehmen. Der Landesabstimmungs-
Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die leiter übermittelt das Abstimmungsergebnis dem
Stimme als ungültig. Gesamtabstimmungsleiter. Der Gesamtabstimmungs-
leiter stellt das Abstimmungsergebnis zusammen.
(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe Dabei sind die Zahlen der in jedem Abstimmungsbe-
zurückzuweisen, wenn
reich(§ 2 Satz 2) und der in jedem der betroffenen Län-
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, der Abstimmungsberechtigten gesondert auszuwei-
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger sen. Ebenso ist mit den Zahlen der abgegebenen, der
Stimmschein beiliegt, gültigen, der Stimmen für die eine und der Stimmen
für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag zu verfahren. Sollen mehrere Gebietsteile eines betrof-
beigefügt ist, fenen Landes ihre Landeszugehörigkeit zugunsten der
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zugehörigkeit zu demselben neuen oder neu umgrenz- im Prüfungsverfahren stattfinden. Den Tag der zu wie-
ten Land ändern, so sind auch die Summen der für derholenden Abstimmung bestimmt der Gesamtab-
diese Gebietsteile ermittelten Zahlen auszuweisen. stimmungsleiter.
(2) Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt das § 17
Abstimmungsergebnis fest; dabei ist im Falle von Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Absatz 1 Satz 9 das Ergebnis für alle Gebietsteile
zusammengefaßt festzustellen. Der Gesamtabstim- Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die
mungsausschuß stellt auch fest, ob der Volksentscheid Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses
nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekom- nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das
men ist oder nicht. Der Gesamtabstimmungsleiter Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Fest-
stellung nach Satz 2 dem Bundesminister des Innern.
Zweiter Abschnitt
(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses Volksbegehren
und die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstim-
mung gilt das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundes- § 18
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Gegenstand des Volksbegehrens
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Sied-
(BGBI. I S. 1593) entsprechend; abweichend von § 2 lungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren
Abs. 2 kann den Einspruch jeder Stimmberechtigte, Ländern liegen und der mindestens eine Million Ein-
jede Gruppe von Stimmberechtigten sowie in amtli- wohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag
cher Eigenschaft jeder Landesabstimmungsleiter und ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grund-
der Gesamtabstimmungsleiter einlegen. Gegen die gesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß dar-
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde auf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine
an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.
Beschwerde kann ein Stimmberechtigter, dessen Ein-
spruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn
§ 19
ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitre-
ten, der Gesamtabstimmungsleiter oder ein Landesab- Zulassungsantrag
stimmungsleiter binnen eines Monats seit der
Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas- (1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim
sungsgericht erheben. Bundesminister des Innern zu beantragen. Der Antrag
muß von mindestens eins vom Hundert der bei der
letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Ein-
§ 15 wohner des Raumes, für den das Volksbegehren bean-
Nachabstimmung tragt wird, jedoch von n,,icht mehr als 7 000 Einwoh-
nern persönlich und handschriftlich unterzeichnet
(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die sein.
Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchge-
führt worden ist. (2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des
Raumes, der bei der Stellung des Antrages zum Bun-
(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei destag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei
Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Abstim- Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren
mung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich
bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter. sonst gewöhnlich aufhält.
(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben
Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die § 20
ausgefallene Abstimmung statt. Inhalt des Zulassungsantrages
§ 16 Im Antrag ist anzugeben
Wiederholung der Abstimmung 1. der Ra um, für den eine einheitliche Landeszugehö-
rigkeit herbeigeführt werden soll, und
(1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung
2. die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.
ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach
Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des
Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei
(2) Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, der Veröffentlichung des Antrages nach§ 25 wegzu-
wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs lassen.
Monate verflossen sind, auf Grund derselben Stimm-
berechtigtenverzeichnisse abgestimmt wie bei der für § 21
ungültig erklärten Abstimmung, soweit nicht die Ent- Unzulässige Anträge
scheidung im Prüfungsverfahren Abweichungen vor-
schreibt. (1) Ein Antrag ist unzulässig,
(3) Die zu wiederholende Abstimmung muß späte- a) wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
stens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung Antragstellung in demselben oder in einem im
Nr. 49 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1321
wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der
gleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat, Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
b) wenn er später als einen Monat nach der Veröffent- (3) Der Bundesminister des Innern gibt den Antrag-
lichung eines zugelassenen Antrags im Bundesge- stellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volks-
setzblatt(§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchfüh- begehrens, für das der Antrag vor der Veröffentli-
rung eines gleichgerichteten Volksbegehrens chung im Bundesgesetzblatt {§ 25 Abs.1) oder inner-
gerichtet ist. halb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegen-
heit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen.
(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen
Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21
Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn
Abs. 1 Buchstabe a.
die von dem einen und dem anderen Neugliederungs-
raum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom (4) Der Bundesminister des Innern hat dem Antrag
Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der§§ 18 bis
Einwohner sich um nicht mehr als 100 000 unterschei- 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1
det. unzulässig ist.
(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem (5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den
anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesent- Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie
lichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstel- ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu
lung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt. versehen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung Be-
§ 22 schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Reihenfolge mehrerer Anträge Die Regierungen der betroffenen Länder können
gegen die Zulassung des Antrages innerhalb der glei-
(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliede- chen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde
rungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von entscheidet der Zweite Senat.
gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das
§ 25
Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegan-
gen ist, den Vorrang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Veröffentlichung des zugelassenen Antrages
Eingangs des Antrags oder im Falle des§ 24 Abs. 2 der {1) Ist d~m Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4
Ablauf der Frist. Über einen nachrangigen Antrag und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des
wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Innern den Antrag und die Entscheidung im Bundes-
Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder gesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Ein-
der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenom- tragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren
men worden ist. fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe
(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintra-
gungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeit-
§ 23 räume festzusetzen, die nach der Durchführung des
vorangehenden Volksbegehrens liegen.
Vertrauensmänner
(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen,
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im
Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. Die Ein-
Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrau- tragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein-
ensmann, der zweite als sein Stellvertreter. tragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintra-
ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertre- gungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst-
ter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen stunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen,
zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. vorzusehen.
Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung (3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die
des Vertrauensmannes. von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur
Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölke-
(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter kön- rung durch öffentliche Bekanntmachung des Antra-
nen von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrages ges, der Entscheidung des Bundesministers des Innern
durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungs-
des Innern abberufen und durch andere ersetzt wer- frist und der Eintragungsstunden.
den.
§ 24 § 26
Entscheidung über den Zulassungsantrag Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrages
(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister (1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr
des Innern innerhalb von drei Monaten nach Eingang geändert werden.
des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt (2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist nur
er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegen- wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unter-
heit zur Äußerung innerhalb eines Monats. zeichner des Antrages mit eigenhändiger Unterschrift
erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl
(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bun- der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19
desminister des Innern den Vertrauensmann auf, sie Abs. 1 Satz 2 erreicht.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Ist im Falle des§ 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges (2) Die Gemeindebehörde ·hat über den Einspruch
Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die
Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachran- Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen
giges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung die Entscheidung der Gemeindebehörde kann inner-
des Vertrauensmannes. halb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde
(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurück- an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.
nahme des Antrages im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 31
(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kal)n der Eintragungsorgane
Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(1) Eintragungsorgane sind
§ 27
1. ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintra-
Eintragungsberechtigung gungsausschuß für den Raum eines zugelassenen
Volksbegehrens,
Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tage der
Eintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist 2. ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintra-
und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des gungsausschuß für jedes betroffene Land,
zugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei 3. ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintra-
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat gungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie
oder sich sonst gewöhn lieh aufhält. Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht
mit ihrem gesamten Gebiet im Ra um eines zugelas-
§ 28
senen Volksbegehrens liegen.
Ausübung des Eintragungsrechts
Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen
mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt.
1. in ein Eintragungsberechtigtcnverzeichnis einge- Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintra-
tragen ist oder
gungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der
2. einen Eintragungsschein hat. Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal ihr bestimmten Stelle ernannt.
eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintra- (2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus
gen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und
eingetragen ist {Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintra- zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus
gungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintra- den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisit-
gungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegeh- zer wird ein Stellvertreter benannt.
rens eintragen.
(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend. Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn
Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den
§ 29
Eintragungsberechtigten im Lande beruft. Absatz 2
Eintragungsschein Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintra- (4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem
gungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält' Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn
auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Ein-
1. sich während der ganzen Eintragungsfrist aus tragungsberechtigten im Kreise oder der kreisfreien
wichtigem Grund außerhalb der Gemeinde aufhält, Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er (5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete
eingetragen ist, oder und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen
2. infolge eines körperlichen Leidens oder Gebre- Volksbegehrens, die in diesem Raume vertretenen
chens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtig-
und durch den Eintragungsschein in die Lage ver- tes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berück-
setzt wird, sich in einer für ihn günstiger gelegenen sichtigen.
Eintragungsstelle einzutragen.
(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsor-
(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von gane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Eintragungs- entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz
berechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden etwas anderes bestimmt.
ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. § 32
§ 30 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
Einspruch gegen die Versagung (1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und ent-
des Eintragungsscheines und Beschwerde scheiden in öffentlicher Sitzung.
(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines (2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit
kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Ge- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
meindebehörde eingelegt werden. Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1323
(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse vorzunehmen. Der Landeseintragungsleiter übermit-
wird eine Niederschrift angefertigt. telt das Eintragungsergebnis im Lande dem Gesamt-
eintragungsleiter.
§ 33 (3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie
Auslegung der Eintragungslisten viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen
haben und ob danach das Volksbegehren zustande
(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist
gekommen ist. Bei der Errechnung der zum Bundestag
die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grund-
des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht gesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag
öffentlich aus. Wahlberechtigten im Raume des zugelassenen Volks-
(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten begehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungs-
ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten frist maßgebend. Der Gesamteintragungsleiter über-
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen. mittelt dem Bundesminister des Innern das Ergebnis
der Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volks-
(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das begehrens.
Volksbegehren erklären wollen, haben sich persön-
(4) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses und
lich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintra-
gungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so die Entscheidung über die Gültigkeit des Volksbegeh-
wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner rens sind die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes
Erklärung ersetzt. entsprechend anzuwenden; abweichend von§ 2 Abs. 2
kann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte,
§ 34 eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in
Inhalt der Eintragung amtlicher Eigenschaft jeder Landeseintragungsleiter
und der Gesamteintragungsleiter einlegen. Gegen die
Die Eintragung muß enthalten Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde
1. Vor- und Familiennamen, an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die
Beschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen
2. Geburtsdatum,
Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist,
3. Wohnort und Wohnung, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberech-
4. die Unterschrift. tigte beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der
§ 35 Gesamteintragungsleiter binnen eines Monats seit der
Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas-
Ungültige Eintragungen sungsgericht erheben.
Ungültig sind Eintragungen, die § 37
1. nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten, Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die
er kennen lassen, Feststellung über das Zustandekommen des Volksbe-
gehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungser-
3. von nicht eintragungsberechtigten Personen her- gebnis im Bundesanzeiger.
rühren,
4. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen Dritter Abschnitt
worden sind,
Volksbefragung
5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
§ 38
6. mehrfach sind.
§ 36 Gegenstand der Volksbefragung
Feststellung und Prüfung Gegenstand der Volksqefragung ist das gemäß Arti-
des Eintragungsergebnisses kel 29 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes beschlossene
Gesetz, mit dem eine Änderung der Landeszugehörig-
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die keit vorgeschlagen wird. Die Frage ist so zu formulie-
Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf ren, daß der Befragte eindeutig ZUJD Ausdruck bringen
den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtig- kann, ob er der vorgeschlagenen Änderung der Lan-
ten am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt deszugehörigkeit zustimmen oder ob er den bisheri-
waren und übersenden die Eintragungslisten dem gen Zustand beibehalten wissen möchte. Stellt das Ge-
Kreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsaus- setz zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so ist die
schuß prüft die Vollständigkeit der Eintragungen, ent- Frage so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig
scheidet über deren Gültigkeit und stellt das Ergebnis zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vor-
für den Bereich seines Kreises oder seiner kreisfreien geschlagenen Änderungen der Landeszugehörigkeit
Stadt fest. er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand bei-
(2) Der Kreiseintragungsleiter übermittelt das Ein- behalten wissen möchte.
tragungsergebnis dem Landeseintragungsleiter. Die- § 39
ser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. Der Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Landeseintragungsausschuß ist berechtigt, rechne-
rische Berichtigungen an den Feststellungen der Ein- Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der
tragu_ngsvorstände und Kreiseintragungsausschüsse §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer § 41
der Fragen zugestimmt wird.
Kosten des Volksentscheides,
des Eintragungsverfahrens
und der Volksbefragung
Vierter Abschnitt Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungs-
Schl ußbestimm ungen verfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er
erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden
§ 40 (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes
Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintra-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, gungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bun-
durch Rechtsverordnung für die Durchführung von desminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefra- rates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden lau-
gungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über fende persönliche und sachliche Kosten und Kosten
für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der
1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Aus- Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht
übung,
berücksichtigt.
2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintra- § 42
gungsscheinen, Inkrafttreten
3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Abstimmungs- und Eintragungsorgane, kündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tre-
4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungs- ten außer Kraft:
bezirke und ihre Bekanntmachung, 1. das Gesetz über Volksbegehren und Volksent-
scheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach
5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntma-
Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der
chung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung, 1970 (BGBl. I S. 204),
7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbe- 2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Geset-
zirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, zes über Volksbegehren und Volksentscheid bei
Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialthe- Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29
rapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal- Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 29. Dezember
ten, 1955 (BGBl. I S. 870),
8. die Briefabstimmung, 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid
9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Arti-
und Befragungsergebnisse, kel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 16. März
10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volks- 1970 (BGBl. I S. 278),
begehren, 4. die Dritte Verordnung zur Durchführung des
11. das Eintragungsverfahren, Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid
bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Arti-
12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, kel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 23. Okto-
Eintragungs- und Befragungsunterlagen. ber 1974 (BGBI. I S. 2890).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1325
Gesetz
über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
(G Artikel 29 Abs. 7)
Vom 30. Juli t 979
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglie- ßen, und über die Gründe hierfür. Den betroffenen
der und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gemeinden und Gemeindeverbänden muß Gelegen-
Gesetz beschlossen: heit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem beab-
sichtigten Grenzänderungsvertrag vor seiner Unter-
zeichnung zu äußern.
§ 1
(3) Der Staatsvertrag ist von den beteiligten Ländern
( 1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maß- zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur
gabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt mitzuteilen;
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Staats-
soll, von nicht mehr als 10 000 Einwohnern bewohnt vertrag in Kraft tritt.
ist.
(2) Gebiete können zwischen Ländern nach Maß- § 3
gabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn kei- (1) Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsände-
nes der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10 000 rung nach§ 1 im Bundestag beraten, so muß den betei-
Einwohnern bewohnt ist. ligten Ländern spätestens vor der zweiten Lesung
Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem
§ 2 Gesetzentwurf zu äußern. Die beteiligten Länder
hören vorher die betroffenen Gemeinden und Gemein-
(1) Die beteiligten Länder können Gebietsänderun- deverbände; sie teilen das Ergebnis der Anhörung in
gen nach§ 1 durch Staatsvertrag vereinbaren. ihrer Äußerung nach Satz 1 mit.
(2) Die beteiligten Länder unterrichten die betroffe- (2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem
nen Gemeinden und Gemeindeverbände über ihre Bundesminister des Innern auf Anforderung die erfor-
Absicht, einen Grenzänderungsvertrag abzuschlie- derlichen Unterlagen vorzulegen.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 4 Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt
hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der
Verwaltungsvermögen von Körperschaften des Aufenthalt in dem abgebenden Land vor der Gebiets-
öffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht, änderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in
soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts dem aufnehmenden Land.
Abweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschä-
digung auf die im aufnehmenden Land zuständige ent-
sprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. § 6
Dies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit
den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen {1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemein- Gleichzeitig treten das Gesetz über das Verfahren bei
schaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach
Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozi- Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März
alversicherung tätigen Körperschaften des öffentli- 1965 (BGBl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9.
chen Rechts. August 1971 (BGBL I S. 1241), und die Verordnung
§ 5 über das Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren bei Änderung des Gebietsbestan-
(1) Mit der Gebietsänderung erhalten, soweit das des der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgeset-
aufnehmende Land oder das Bundesgesetz nichts zes vom 3. Dezember 1965 (BGBL I S. 1896) außer Kraft.
Abweichendes bestimmt, in dem betroffenen Gebiet
die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Landes (2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs.
Geltung; die Rechtsvorschriften des abgebenden Lan- 7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
des treten außer Kraft. 19. August 1969 (BGBI. I S. 1241 ), die beim Inkrafttreten
(2) Soweit für Rechte und Pflichten in Gebieten, dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach
deren Landeszugehörigkeit geändert ist, Wohnsitz, dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1327
Verordnung
über die Meldung und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr
Vom 3. August 1979
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über forst- forstlichen Vermehrungsguts auf Grund anderer
liches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt- Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist
machung vom 26. Juli 1979 (BGBI.I S. 1221) wird im zulässig ist, entsprechend zu befristen.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ein-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
fuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zoll-
stelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte
§ 1 Menge darauf ab.
Elnf uhrmeldung
(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die
(1) Unter die Anlage VII des Gesetzes über forstli- Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültig-
ches Saat- und Pflanzgut fallendes forstliches Vermeh- keitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einfüh-
rungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi- rer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Aus-
schen Wirtschaftsgemeinschaft darf nur eingeführt fertigung der Einfuhranzeige unverzüglich dem Bun-
werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr desamt zurückzugeben.
dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft § 3
(Bundesamt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige
gemeldet und das Bundesamt die Einfuhranzeig..e mit Vorführung und Untersuchung
einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen
Das Bundesamt kann den Bestätigungsvermerk mit
hat, aus dem hervorgeht, daß die-Voraussetzungen des der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungs-
§ 11 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
gut bei der für die Durchführung der Verkehrskon-
erfüllt sind. Dies gilt nicht für Pflanzenteile und
trolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen
Pflanzgut, bis zu insgesamt 300 Stück pro Einführer
oder von einer für die Durchführung der Verkehrs-
und Tag, die nachweislich nicht hauptsächlich für
kontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.
forstliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Die Einfuhranzeige muß dem vom Bundesamt im § 4
Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entspre-
Berlin-Klausel
chen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 2 tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land Ber-
Verfahren
lin.
(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausferti-
gung einzureichen. Das Bundesamt versieht eine Aus- § 5
fertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet
Inkrafttreten
diese mit einer weiteren Ausfertigung an den Einfüh-
rer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
merks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des dung in Kraft.
Bonn, den 3. August 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 26. Juli 1979
I.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), geändert
durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBI. I S. 185), sowie
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des§ 84 des Berufsbil-
dungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dietrich
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 27. Juli 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- für Gastgewerbe, Gemeinschaftsverpflegung,
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Catering, Grill und Imbiß; technica- Internationa-
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesge- ler technischer Fachbereich für Nahrungsmittel-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf- Handel, -Handwerk und -Industrie",
fentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge- 3. in der Zeit vom 22. bis 25. September 1979 in Köln
macht: stattfindende „SPOGA- Internationale Fachmesse
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmö-
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen bel",
tritt ein für die 4. in der Zeit vom 23. bis 25. September 1979 in Köln
1. in der Zeit vom 26. bis 28. August 1979 in Offen- stattfindende „Internationale Gartenfachmesse",
bach am Main stattfindende „Lederwarenausstel- 5. in der Zeit vom 26. bis 30. September 1979 in Stutt-
lung", gart stattfindende „SICHERHEIT 79 - Internatio-
2. in der Zeit vom 8. bis 13. September 1979 in Köln nale Fachausstellung für technischen Katastro-
stattfindende Veranstaltung „ANUGA Welt- phenschutz, Sicherheits- und Alarmsysteme",
markt für Ernährung - consuma - Internationaler 6. in der Zeit vom 27. bis 30. September 1979 in Köln
Fachbereich Food-Nonfood; gastroma - Interna- stattfindende „IMB - Internationale Messe für
tionaler Fachbereich Technik und Ausstattung Bekleidungsmaschinen",
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 26. Juli 1979
I.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), geändert
durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBI. I S. 185), sowie
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des§ 84 des Berufsbil-
dungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Dietrich
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 27. Juli 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- für Gastgewerbe, Gemeinschaftsverpflegung,
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Catering, Grill und Imbiß; technica- Internationa-
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesge- ler technischer Fachbereich für Nahrungsmittel-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf- Handel, -Handwerk und -Industrie",
fentlichten bereinigten Fassung wird bekanntge- 3. in der Zeit vom 22. bis 25. September 1979 in Köln
macht: stattfindende „SPOGA- Internationale Fachmesse
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmö-
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen bel",
tritt ein für die 4. in der Zeit vom 23. bis 25. September 1979 in Köln
1. in der Zeit vom 26. bis 28. August 1979 in Offen- stattfindende „Internationale Gartenfachmesse",
bach am Main stattfindende „Lederwarenausstel- 5. in der Zeit vom 26. bis 30. September 1979 in Stutt-
lung", gart stattfindende „SICHERHEIT 79 - Internatio-
2. in der Zeit vom 8. bis 13. September 1979 in Köln nale Fachausstellung für technischen Katastro-
stattfindende Veranstaltung „ANUGA Welt- phenschutz, Sicherheits- und Alarmsysteme",
markt für Ernährung - consuma - Internationaler 6. in der Zeit vom 27. bis 30. September 1979 in Köln
Fachbereich Food-Nonfood; gastroma - Interna- stattfindende „IMB - Internationale Messe für
tionaler Fachbereich Technik und Ausstattung Bekleidungsmaschinen",
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1329
7. in der Zeit vom 12. bis 14. Oktober 1979 in 13. in der Zeit vom 13. bis 16. November 1979 in Düs-
Köln stattfindende ,,I nlernationale Messe seldorf stattfindende Veranstaltung „Arbeits-
KIND+ JUGEND Köln", schutz und Arbeitsmedizin - 16. Kongreß und
Internationale Ausstellung",
8. in der Zeit vom 17. bis 20. Oktober 1979 in Köln
stattfindende „6. Internationale Ausstellung 14. in der Zeit vom 21. bis 24. November 1979 in Düs-
Sportstättenbau und Bädcranlagen", seldorf stattfindende Veranstaltung „MEDI-
CA 79- Diagnostica - Therapeutica - Technica -
9. in der Zeit vom 18. bis 19. Oktober 1979 in Ham- 11. Internationaler Kongreß und Ausstellung",
burg stattfindende Veranstaltung „EMTEC
TRADE days - Europäische Handelsmesse der 15. in der Zeit vom 9. bis 11. Januar 1980 in Düsseldorf
Bootswirtschaft", stattfindende „18. PSI-Messe",
10. in der Zeit vom 20. bis 28. Oktober 1979 in Ham- 16. in der Zeit vom 2. bis 8. Februar 1980 in Nürnberg
burg stattfindende „Deutsche Boots-Ausstellung- stattfindende „31. Internationale Spielwarenmesse
international", mit Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln",
11. in der Zeit vom 21. bis 23. Oktober 1979 in Offen- 17. in der Zeit vom 1. bis 4. Mai 1980 in Wiesbaden
bach am Main stattfindende „Internationale stattfindende Veranstaltung „INTERZOO 1980",
Lederwarenmessct, 18. in der Zeit vom 13. bis 16. Mai 1980 in Frankfurt
am Main stattfindende „43. Interstoff-Fachmesse",
12. in der Zeit vom 31. Oktober bis 4. November 1979
in Nürnberg stattfindende ,,Internationale Aus- 19. in der Zeit vom 4. bis 7. November 1980 in Frank-
stellung für Jdeen, Erfindungen, Neuheiten - furt am Main stattfindende „44. Interstoff-Fach-
JENA-", messe".
Bonn, den 27. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 3. August 1979
Tag Inhalt Seite
26. 7. 79 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent für
den Gemeinsamen Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
20. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
24. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Luftverkehr . . . . 896
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung 9cgcn Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1552/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Reis 26.7. 79 L 188/9
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1553/79 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/10
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1554/79 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten
Reis für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26.7. 79 L 188/11
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1555/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2742/75 hinsichtlich der Erstattungen bei der
Erzeugung für Getreide und Reis 26.7. 79 L 188/12
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1556/79 des Rates über die Verringerung der
Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide in
Italien, die vor dem 1. Januar 1980 durchgeführt werden 26.7. 79 L 188/13
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1557 /79 des Rates über Sondermaßnahmen
im Rohtabaksektor für die Sorten Perustitza und Erzegovina 26. 7. 79 L 188/14
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1565/79 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1422/78
über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Mi 1c herzeuger-
organisationen im Vereinigten Königreich 26.7. 79 L 188/29
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1566/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/33
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1567 /79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen
und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche
Kreuzungen von Zitrusfrüchten für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26.7. 79 L 188/35
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1568/79 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Handel gezogenen
Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie 26.7. 79 L 188/37
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission zur Festsetzung des
Mindc:;tankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen
und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirt-
schaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/38
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1570/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 647/79 zur Anwendung der Güteklasse III
auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/40
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1571 /79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26.7. 79 L 188/41
Andere Vorschriften
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1534/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Melamine der Tarifstelle 29.35 ex Q, mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.7. 79 L 186/23
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979 1331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1535/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Socken und Säck-
chen, nicht w~wirkt, der Tarifnummer 61.10, mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (E\-VG) Nr. 1195/79 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 7. 79 L 186/24
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1536/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlager-
ausrüstungen der Tarifnummer 62.04, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 7. 79 L 186/25
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1537/79 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen Spinnstoffen
der Tarifstelle 56.07 B mit Ursprung in Thailand, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 24. 7. 79 L 186/26
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1538/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren aus Asbest der Tarifstellen 68.13 B II
und B III mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 24. 7. 75 L 186/27
23. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1539/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Schrauben mit Holzgewinde der Tarifstelle
73.32 ex B mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 24. 7. 79 L 186/29
25. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1572/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme, ein-
schließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen, der Tarif-
nummer 66.01, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 26. 7. 79 L 188/42
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlaq: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdrucker(:i Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und (lc1mit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
machun9en veröffentlicht. Im Bundes9esetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bckanntmachunqen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ·
Bezugsbedingungen: Laufender Bezuif nur im Verla11sabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jc1hres beim Verla~J vorliegen. Postunschrift für Abonne-
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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