1269
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1979 Nr.48
Tag Inhalt Seite
26. 7. 79 Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
ll(lll: -12:i-l; 188-17, 420-1, 424-4-5, 421-1, 423-1
30. 7. 70 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979
(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1979 - BBVEG 79) . . . . . . . . . . . . . 1285
20:l2-l, 20:32-12-G, 2030-2'.i, '.i:J-4
30. 7. 79 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299
2030-1, 2030-2, 301-1
30. 7. 70 Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen
Dienstes in Landesparlamenten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
neu: 2034-7: 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 301-1. 51-1, 53-4, 303-8, 611,1
25. 7. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin 1305
neu: 800-21-1-71
Gesetz
über das Gemeinschaftspatent
und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)
Vom 26. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
sen: internationale Patentübereinkommen ist nur auf
europäische Patente anzuwenden, die nicht den
Kapitel 1 Bestimmungen des Gemeinschaftspatentüberein-
kommens unterliegen und die vor dem Inkrafttreten
Ausführung des Ubereinkommens des Gemeinschaftspatentübereinkommens angemel-
vom 15. Dezember 1975 über das europäische det worden sind.
Patent für den Gemeinsamen Markt
(4) Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Anwendung und Änderung ,,§ 4
von Artikel II des Gesetzes Einreichung europäischer Patentanmeldungen
über internationale Patentübereinkommen beim Deutschen Patentamt
(1) Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale (1) Europäische Patentanmeldungen können auch
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Die
S. 649) ist in gerichtlichen Verfahren, die ein nach dem europäischen Patentübereinkommen zu
Gemeinschaftspatent betreffen, entsprechend anzu- zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Euro-
wenden. päische Patentamt zu entrichten.
(2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsge-
(2) Artikel II § 1 Abs. 2, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 2
heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten kön-
und Abs. 2, §§ 6 und 7 des Gesetzes über internatio-
nen, sind beim Deutschen Patentamt nach Maßgabe
nale Patentübereinkommen ist auf europäische
folgender Vorschriften einzureichen:
Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente,
die den Bestimmungen des Gemeinschaftspatent- 1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzu-
übereinkommens unterliegen, nicht anzuwenden, weisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auf-
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
fassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis ent- Artikel 4
halten kann. Ersuchen um Stellungnahme
2. Genügt die Anmc1dtmCJ den Anforderungen der
Ersuchen der Gerichte auf Grund des Gemein-
Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme
schaftspatentübereinkommens werden in unmittel-
durch Beschluß abg-clchnt. Auf das Verfahren
barem Verkehr an das Europäische Patentamt über-
sind die Vorschriften des Patentgesetzes entspre-
sandt.
chend anzuwenden. Die Entgegennahme der
Anmeldung kann nicht mit der Begründung abge- Artikel 5
lehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsge- Ersuchen. des Konkurs- und des Vergleichsgerichts
heimnis enthalte.
(1) Wird über das Vermögen oder den Nachlaß
3. Das Deutsche Patentamt prüft die nach Maßgabe des Inhabers eines Gemeinschaftspatents oder einer
der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen europäischen Patentanmeldung, die den Bestimmun-
unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz gen des Gemeinschaftspatentübereinkommens
für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein unterliegt, ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfah-
Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. ren eröffnet oder ein Konkursverfahren wieder auf-
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des genommen, so ersucht das Gericht von Amts wegen
Patentgesetzes entsprechend; § 30 d des Patentge- oder auf Antrag des Verwalters das Europäische
setzes ist anzuwenden. Patentamt, diesen Umstand in das dafür vorgese-
4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfin- hene Register einzutragen.
dung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das (2) Wird in einem Konkursverfahren das Gemein-
Deutsche Patentamt von Amts wegen an, daß die schaftspatent oder die europäische Patentanmeldung
Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede freigegeben oder veräußert, so ersucht das Konkurs-
Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft gericht auf Antrag das Europäische Patentamt um
der Anordnung gilt die europäische Patentanmel- Löschung der Eintragung. Wird der Eröffnungsbe-
dung auch als eine von Anfang an beim Deut- schluß durch rechtskräftige Entscheidung aufgeho-
schen Pat~ntamt eingereichte nationalA Patentan- ben oder das Verfahren eingestellt oder aufgehoben„
meldung, für die eine Anordnung nach § 30 a so hat das Konkursgericht das Europäische Patent-
Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die Nach- amt um Löschung der Eintragung zu ersuchen.
frist für die Zahlung der Anmeldegebühr nach
§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes beträgt zwei (3) Wird in einem Vergleichsverfahren das
Monate. § 9 Abs. 2 ist entfprechend anzuwenden. Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentan-
meldung veräußert, so ersucht das Vergleichsge-
(3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, richt auf Antrag das Europäische Patentamt um
so leitet das Deut;;che Patentamt die Patentanmel- Löschung der Eintragung. Wird durch rechtskräftige
dung an das Europäisr::he Patentamt weiter und Entscheidung das Verfahren eingestellt oder die
unterrichtet den Anmelder hiervon." Bestätigung des Vergleichs versagt, so hat das Ver-,
gleichsgericht das Europäische Patentamt um
(5) Artikel II § 8 Abs. 3 des Gesetzes über interna- Löschung der Eintragung zu ersuchen. Das gleiche
tionale Patentübereinkommen wird aufgehoben. gilt, wenn das Verfahren aufgehoben wird, es sei
denn, daß sich der Schuldner im Vergleich der tJber-
Artikel 2 wachung durch einen oder mehrere Sachwalter
unterworfen hat. Ist die Uberwachung beendigt, so
Zuständigkeit von Gerichten und Behörden ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag des
Sind nach dem Gemeinschaftspatentüberein- Schuldners oder des Sachwalters das Europäische
kommen Gerichte oder Behörden im Geltungsbe- Patentamt um Löschung der Eintragung. § 95 Satz 2
reich dieses Gesetzes international zuständig, so und 3 der Vergleichsordnung ist entsprechend anzu-
sind in den in Artikel 70 Abs. 1 des Ubereinkom- wenden.
mens nicht geregelten Fällen die Vorschriften über Artikel 6
die örtliche und sachliche Zuständigkeit anzuwen- Verbotswirkung des Gemeinschaftspatents
den, die gelten würden, wenn es sich um ein vom
Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim Das Gemeinschaftspatent hat die Wirkung, daß es
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung Dritten verboten ist, die patentierte Erfindung ohne
handeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht Zustimmung des Patentinhabers durch ein in den
gegeben, so sind das Gericht und die Behörde Artikeln 29 und 30 des Gemeinschaftspatentüberein-
zuständig, in deren Bezirk das Europäische Patent- kommens bezeichnetes Verhalten zu benutzen. Die
amt seinen Sitz hat. Artikel 31, 32 und 38 des Gemeinschaftspatentüber-
einkommens bleiben unberührt.
Artikel 3
Mittefüm.9 ü.ber die Aussetzung des Verfahrens Artikel 7
Strafvorschrift
Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes
Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Gemeinschafts- § 49 des Patentgesetzes ist anzuwenden, wenn
patentübereinkommens ausgesetzt, so teilt das eine durch ein Gemeinschaftspatent geschützte
Gericht dem Europäischen Patentamt die Ausset- Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers
zung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit. durch ein dort bezeichnetes Verhalten benutzt wird.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1271
Kapitel 2 ,,§ 6a
Änderung patentrechtlicher Vorschriften (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es
jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung
Artikel 8 des Patentinl:iabers im Geltungsbereich dieses
Änderung des Patentgesetzes Gesetzes anderen als zur Benutzung der paten-
tierten Erfindung berechtigten Personen Mittel,
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- die sich auf ein wesentliches Element der Erfin-
chung vom 2. Januar 1968 (I3GB1. I S. 1), zuletzt ge- dung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im
ändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. De- Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt ge- oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf
ändert: Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese
Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die
1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
,, (3) Wird ein Patent auf Grund eines auf wider- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es
rechtliche Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3) sich bei den Mitteln um allgemein im Handel
gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß
Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in
der Einsprechende innerhalb eines Monats nach einer nach § 6 Satz 2 verbotenen Weise zu
der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung handeln.
selbst anmelden und die Priorität des früheren
(3) Personen, die die in § 6 b Nr. 1 bis 3
Patents in Anspruch nehmen."
genannten Handlungen vornehmen, gelten im
Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur
2. § 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5 Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
ersetzt:
§ 6b
„Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4
und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht
nach der Veröffentlichung der Erteilung des auf
Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu
gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 12 a Abs. 1 werden;
Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch inner-
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich
halb eines Jahres nach rechtskräftigem
auf den Gegenstand der patentierten Erfin-
Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben.
dung beziehen;
Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn
der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht 3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arz-
in gutem Glauben war." neimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher
Verordnung sowie auf Handlungen, welche
3. § 6 erhält fo1(1ende Fassung: die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel
,,§ 6 betreffen;
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der 4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mit-
Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfin- gliedstaates der Pariser Verbandsüberein-
dung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, kunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
ohne sei.ne Zustimmung tums stattfindenden Gebrauch des Gegen-
stands der patentierten Erfindung im Schiffs-
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
körper, in den Maschinen, im Takelwerk, an
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu brin- den-Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die
gen oder zu gebrauchen oder zu den genann-
Schiffe vorübergehend oder zufällig in die
ten Zwecken entweder einzuführen oder zu
Gewässer gelangen, auf die sich der Gel-
besitzen;
tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vor-
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort aus-
ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß schließlich für die Bedürfnisse des Schiffes
oder es auf Grund der Umstände offensicht- verwendet wird;
lich ist, daß die Anwendung des Verfahrens
5. den Gebrauch des Gegenstands der patentier-
ohne Zustimmung des Patentinhabers verbo-
ten Erfindung in der Bauausführung oder für
ten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich
den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge
dieses Gesetzes anzubieten;
eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Ver-
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des bandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-
Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis chen Eigentums oder des Zubehörs solcher
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset-
entweder einzufül{ren ode~ zu besitzen." zes gelangen;
6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. De-
4. Der bisherige § 6 a wird § 8 a; nach § 6 werden zember 1944 über die internationale Zivilluft-
folgende §§ 6 a und 6 b eingefügt: fahrt (BGBL 1956 II S. 411) vorgesehenen
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Handlungen, wenn diese Handlungen ein c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Luftfobrzeuq eines andr~ren Str1,1tes betreffen, ,, (3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das
auf den dieser Artikel anzuwenden ist." kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat
5. § 7 wird wie folgt geändert: entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mona-
,, (3) Steht dem Patentinhaber ein Prioritäts- ten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der
recht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.
bezeichneten Anmeldung die frühere Anmel- Nach Ablauf der Frist gibt d;,;,.s Patentamt
dung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht,
Angehörige eines ausländischen Staates, der daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12
sie die Priorität einer ausländischen Anmel- Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag
dung in Anspruch nehmen." nicht innerhalb von vier Monaten nach
Ablauf des Monats, in dem die Nachricht
b) Absatz 4 wird gestrichen. zugestellt worden ist, entrichtet wird."
6. § 9 erhält folgenden Absatz 2: d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz „Geleistete Teilzahlungen werden nicht
oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des
oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Restbetrags die Anmeldung als zurückge-
GeHungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent
desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen erlischt(§ 12 Abs. 1)."
eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 e) Die Absätze 7 bis 9 weFden gestrichen.
verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen
ihn geltend gemacht werden. 11
9. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b
eingefügt:
7. § 10 wird wie folgt geändert:
,,§ 11 a
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber
„Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die
oder weitere Ausbildung einer anderen, dem
Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis
Anmelder durch ein Patent geschützten
zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten
Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von
gestundet und, wenn die Anmeldung zurückge-
achtzehn Monaten nach dem Tag der Einrei-
nommen wird oder das Patent innerhalb der
chung der Anmeldung oder, sofern für die
ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen werden.
Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-
gebend in Anspruch genommen wird, nach (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Ein-
diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz- spruch aufrechterhalten worden, so kann zugun-
patents beantragen, das mit dem Patent für sten eines bedürftigen Anmelders, der eine
die ältere Erfindung endet." Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet
werden, daß ihm die angemessenen Auslagen
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: für Zeichnungen, bildliche Darstellungen,
,,Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Bei-
durch Erklärung der Nichtigkeit, durch bringung im Erteilungsverfahren oder im Ein-
Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so spruchsverfahren notwendig war, aus der Bun-
wird das Zusatzpatent zu einem selbständi- deskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach such muß innerhalb von sechs Monaten nach
dem Anfangstag des Hauptpatents." Erteilung des Patents beim Patentamt einge-
reicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es
8. § 11 wird wie folgt geändert: innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechter-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: haltung des Patents einzureichen . Die Erstattung
ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken.
,,(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent
Wenn es später nach den Umständen gerechtfer-
ist für das dritte und jedes folgende Jahr,
tigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß
gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahres-
der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-
gebühr nach dem Tarif zu entrichten."
zuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und
„Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind als Teil der Jahresgebühren behandelt.
Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend
§ 11 b
anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den
Fällen, in denen die Anmeldung eines Die Jahresgebühren können vor Eintritt der
Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstän- Fälligkeit entrichtet werden. Die nicht fällig
digen Patents gilt, die Jahresgebühren wie gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen,
für eine von Anfang an selbständige Anmel- wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden
dung zu entrichten sind." können."
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10. § 12 erhält folgende Fassung: erhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmel-
dung unberührt."
,,§ 12
(1) Das Patent erlischt, wenn 12. § 13 erhält folgende Fassung:
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche
,,§ 13
Erklärung an das Patentamt verzichtet,
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für
2. di~ in § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklä'."
nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der
rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der
in § 12 a Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt
amtlichen Nachricht (§ 26 b Abs. 2) abgege-
oder der Schutzbereich des Patents erweitert
ben werden oder
worden ist.
3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht
rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen (2) § 12 a Abs. 2 und 3 Satz 1. und 2 Halbsatz 1
Nachricht (§ 11 Abs . 3) entrichtet wird. ist entsprechend anzuwenden."
(2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
nach § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärun- 13. § 13 a wird aufgehoben.
gen sowie über die Rechtzeitigkeit. der Zahlung
entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 I und 14. § 14 wird wie folgt geändert:
41 p bleiben unberührt."
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Sie ist in die Patentrolle einzutragen und
11. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt: einmal im Patentblatt zu veröffentlichen."
,,§ 12 a b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vergütung wird aQf schriftlichen
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 35 c), wenn
Antrag eines Beteiligten durch die Patentab-
sich ergibt, daß
teilung festgesetzt."
1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis
2 b nicht patentfähig ist, c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
und vollständig offenbart, daß ein Fachmann „Für das Verfahren sind die §§ 28 d, 28 e und
sie ausführen kann, 35 d entsprechend anzuwenden."
3. der wesentliche Inhalt des Patents den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, l.5. § 1.5 Abs, l. Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gerätschaften oder Einrichtungen eines „Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach
anderen oder einem von diesem angewende- der Erteilung des Patents zulässig."
ten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-
nommen worden ist (widerrechtliche Ent- 16. § 18 wird wie folgt geändert:
nahme),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4 . der Gegenstand des Patents über den Inhalt
der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in ,,(1) Im Patentamt werden gebildet
der sie bei der für die Einreic1'ung der Anmel- 1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der
dung zuständigen Behörde ursprünglich ein- Patentanmeldungen und für die Erteilung
gereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn von Auskünften zum Stand der Technik
das Patent auf einer Teilanmeldung oder (§ 23 Abs. 3);
einer nach § 4 Abs. 3 eingereichten neuen 2. Patentabteilungen für alle Angelegenhei-
Anmeldung beruht und der Gegenstand des ten, die die erteilten Patente betreffen, für
Patents über den Inhalt der früheren Anmel- die Festsetzung der Vergütung (§ 14 Abs. 4
dung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei und 6) und für die Bewilligung des Armen-
der für die Einreichung der früheren Anmel- rechts im Verfahren vor dem Patentamt.
dung zuständigen Behörde ursprünglich ein- Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt
gereicht worden ist. jeder Patentabteilung auch die Abgabe
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen von Gutachten(§ 23 Abs. 1 und 2)."
Teil des Patents, so wird es mit einer entspre- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
chenden Beschränkung aufrechterhalten. Die
Beschränkung kann in Form einer Änderung der ,,(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung
Patentansprüche, der Beschreibung oder der kann alle Angelegenheiten der Patentabtei-
Zeichnungen vorgenommen werden. lung mit Ausnahme der Beschlußfassung
über die Aufrechterhaltung, den Widerruf
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen oder die Beschränkung des Patents sowie
des Patents und der Anmeldung als von Anfang über die Festsetzung der Vergütung (§ 14
an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrecht- Abs. 4) und die Bewilligung des Armenrechts
erhaltung ist diese Bestimmung entsprechend allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem
anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent technischen Mitglied der Abteilung übertra-
nur wegen einer Teilung (§ 35 b) nicht aufrecht- gen; dies gilt nicht für eine Anhörung."
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
17. § 24 wird wie folgt geändert: ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
Anspruch genommen wird, seit diesem Zeit-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: punkt achtzehn Monate verstrichen sind
,,(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die
und ein Hinweis nach § 24 b Abs. 5 veröffent-
Bezeichnung der Patentanmeldungen, in
licht worden ist.
deren Akten jedermann Einsicht gewährt
wird, und der erteilten Patente sowie Namen (3) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
und Wohnort der Anmelder oder Patentinha„ mann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu
ber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) den Akten gehörenden Modelle und Probestücke
angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung, jedermann frei.
Ablanf, Erlöschen, Anordnung der Beschrän-
kung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit (4) In die Benennung des Erfinders (§ 26 b
und Zurücknahme der Patente sowie die Abs. 1) wird, wenn der vorn Anmelder angege-
Erhebung eines Einspruchs und einer Nich• bene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach
tigkeitsklage zu vermerken." Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5
ist entsprechend anzuwenden.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt: (5) In die Akten von Patentanmeldungen und
Patenten, für die gemäß § 30 a jede Veröffentli-
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird chung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Anhörung der zuständigen obersten Bundesbe-
bestimmen, welche Angaben über den Ver- hörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein
fahrensstand der Patentanmeldungen in die besonderes schutzwürdiges Interesse des
Rolle einzutragen sind; er kann diese Antragstellers die Gewährung der Einsicht
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf geboten erscheinen läßt und hierdurch die
den Präsidenten des Patentamts übertragen." Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
c) D~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
erhält folgende Fassung: nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren
eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 2
,, (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegenge-
eine Änderung in der Person, im Namen oder halten, so ist auf den diese Entgegenhaltung
im Wohnort der Anmelder oder Patentinha- betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend
ber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nach- anzuwenden.
gewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintra-
gung der Änderung in der Person des Anmel-
§ 24 b
ders oder Patentinhabers ist eine Gebühr
nar.:h dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht (1) Das Patentamt veröffentlicht
entrichtet, so gilt der Antrag als nicht 1. die Offenlegungsschriften,
gestellt. Solange die Änderung nicht einge-
tragen ist, bleibt der frühere Anmelder, 2. die Patentschriften und
Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe 3. das Patentblatt.
dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet."
(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestri- § 24 a Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehen-
chen. den Unterlagen der Anmeldung (§ 26 Abs. 1
Nr. 2 bis 4) in der ursprünglich eingereichten
18. Nach§ 24 werden folgende§§ 24 a, 24 b und 24 c oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zuge-
eingefügt: lassenen geänderten Form. In die Offenlegungs-
,,§ 24 a schrift ist auch die Zusarnmenfassung (§ 26 a)
(1) Das Patentamt gewährt jedermann auf aufzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht
Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den worden ist. Die Offenlegungsschrift wird nicht
Akten gehörenden Modelle und Probestücke, veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits
wenn und soweit ein berechtigtes Interesse veröffentlicht worden ist.
glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Ein-
sicht in die Rolle und die Akten von Patenten (3) Die Patentschrift enthält die Patentan-
einschließlich der Akten von Beschränkungsver- sprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen,
fahren (§ 36 a) jedermann frei; das gleiche gilt auf Grund deren das ?atent erteilt worden ist.
für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Außerdem sind in der Patentschrift die Druck-
Teilen eines Patents (§ 35 b). schriften anzugeben, die das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 28 a
die Einsicht jedermann frei, Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 26 a) noch
1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die
Patentamt mit der Akteneinsicht einverstan- Patentschrift aufzunehmen.
den erklärt und den Erfinder benannt hat oder (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird
2. wenn seit dem Tag der Einreichung der unter den Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2
Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1275
zurückgenommen oder zurückgewiesen wird ,,§ 26 a
oder _als zurückgenommen gilt oder das Patent
erlischt, nachdem die technischen Vorbereitun- (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung
gen für die Veröffentlichung abgeschlossen beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünf-
waren. zehn Monaten nach dem Tag der Einreichung
der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erschei- ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in
nende Ubersichten über die Eintragungen in die Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von
Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nach-
Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf gereicht werden kann.
die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von
Patentanmeldungen einschließlich der Akten (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich
von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 35 b). der technischen Unterrichtung. Sie muß enthal-
ten:
§ 24 C 1. die Bezeichnung der Erfindung;
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung ent-
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises
haltenen Offenbarung, die das technische
gemäß § 24 b Abs. 5 an kann der Anmelder von
Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt
demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung
sein soll, daß sie ein klares Verständnis des
benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen
technischen Problems, seiner Lösung und
mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung
der hauptsächlichen Verwendungsmöglich-
Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den
keit der Erfindung erlaubt;
Umständen angemessene Entschädigung verlan-
gen; weitergehende Ansprüche sind ausge- 3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung;
schlossen. sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die
Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Auffassung des Anmelders am deutlichsten
Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht kennzeichnet.
patentfähig ist.
§ 26 b
(3) § 48 ist entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem (1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn
Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents Monaten nach dem Tag der Einreichung der
verjährt." Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch
genommen wird, innerhalb von fünfzehn Mona-
19. § 26 wird wie folgt geändert:
ten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 zu benennen und zu versichern, daß weitere Per-
und 2 ersetzt: sonen seines Wissens an der Erfindung nicht
,, (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht
Patents schriftlich beim Patentamt anzumel- allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,
den. Für jede Erfindung ist eine besondere wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist.
Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt
muß enthalten: nicht geprüft.
1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in (2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er
dem die Erfindung kurz und genau durch außergewöhnliche Umstände verhindert
bezeichnet ist; ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärun-
gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das
2. einen oder mehrere Patentansprüche, in
Patentamt eine angemessene Fristverlängerung
denen angegeben ist, was als patentfähig
zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß
unter Schutz gestellt werden soll;
des Beschlusses über die Erteilung des Patents
3. eine Beschreibung der Erfindung; hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem
4. die Zeichnungen, auf die sich die Patent- Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so
ansprüche oder die Beschreibung bezie- hat das Patentamt die Frist erneut zu verlän-
hen. gern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das
Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das
(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen
deutlich und vollständig zu offenbaren, daß Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten
ein Fachmann sie ausführen kann." nach Zustellung der Nachricht abgibt.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5. § 26 C
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestri- Bis zum Beschluß über die Erteilung des Pa-
chen. tents sind Änderungen der in der Anmeldung
enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der
20. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a bis 26 e Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum
eingefügt: Eingang des Prüfungsantrags (§ 28 b) jedoch
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nur, soweit es sich um die Berichtigung offen- (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Pa-
sichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung tentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der
der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückge-
oder um Änderungen des Patentanspruchs han- nommen."
delt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, können Rechte nicht her-
geleitet werden. 21. § 27 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität
§ 26 d
einer früheren ausländischen Anmeldung der-
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jeder- selben Erfindung in Anspruch nimmt, hat inner-
zeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklä- halb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag
ren. Vvird die Teilung nach Stellung des Prü- Zeit und Land der früheren Anmeldung anzu-
fungsantrags (§ 28 b) erklärt, so gilt der abge- geben. Hat der Anmelder Zeit und Land der
trennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü- früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn
fungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teil- das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten
anmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng- nach Zustellung der Aufforderung das Akten-
lichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch zeichen der früheren Anmeldung anzugeben
genommene Priorität erhalten. und eine Abschrift der früheren Anmeldung
einzureichen, soweit dies nicht bereits gesche-
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für hen ist."
die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren
zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmel-
dung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die 22. § 28 wird wie folgt geändert:
Gebühr nach § 28 a, wenn die Teilung vor der
Stellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
worden ist, es sei denn, daß auch für die abge-
trennte Anmeldung ein Antrag nach § 28 a ge- ,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforde-
stellt wird. rungen der §§ 26 bis 26 c offensichtlich nicht,
so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
die nach den §§ 26 und 26 a erforderlichen An- Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im
meldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Falle des § 27 die Einreichung von Belegen
Monaten nach Eingang der Teilungserklärung gefordert wird, so bemessen werden, daß sie
eingereicht oder werden die Gebühren für die frühestens drei Monate nach Einreichung der
abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung
Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht den Bestimmungen über die sonstigen
nicht abgegeben. Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 4),
so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn
§ 26 e
des Prüfungsverfahrens (§ 28 b) von der Be-
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist anstandung dieser Mängel absehen.
von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer (2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand
beim Patentamt eingereichten früheren Patent- der Anmeldung
oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmel-
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
dung derselben Erfindung zum Patent ein Priori-
tätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere 2. nicht gewerblich anwendbar ist,
Anmeldung schon eine inländische oder auslän- 3. nach § 1 a von der Patenterteilung ausge-
dische Priorität in Anspruch genommen worden schlossen ist oder
ist. 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Ver-
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität meh- besserung oder weitere Ausbildung der
rerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder anderen Erfindung nicht bezweckt,
Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch ge- so benachrichtigt die Prüfungsstelle den An-
nommen werden. melder hiervon unter Angabe der Gründe
(3) Die Priorität kann nur für solche Merk- und fordert ihn auf, sich innerhalb einer be-
male der Anmeldung in Anspruch genommen stimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt,
werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungs- wenn im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 die
unterlagen der früheren Anmeldung deutlich Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vor-
offenbart sind. gesehenen Frist eingereicht worden ist."
(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Monaten nach dem Anmeldetag der späteren ,,Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
Anmeldung in Anspruch genommen werden; die rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-
Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, gel nicht beseitigt werden oder wenn die
wenn das Aktenzeichen der früheren Anmel- Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich
dung angegeben und eine Abschrift der früheren eine patentfähige Erfindung offensichtlich
Anmeldung eingereicht worden ist. nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1277
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 26. Nach § 28 c werden folgende §§ 28 d und 28 e
offen.sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 eingefügt:
Satz 1 Nr. 4 1 Satz 2)." ,,§ 28 d
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Be-
23. § 28 a wird wie folgt geändert: teiligten laden und anhören, Zeugen, Sachver-
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2: ständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich
vernehmen sowie andere zur Aufklärung der
„Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis
einer zwischenstaatlichen Einrichtung voll- zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmel-
stdndig oder für bestimmte Sachgebiete der der auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich
Technik ganz oder teilweise übertragen wor- ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird
den ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt wer- der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
den, die Ermittlung in der Weise durchführen eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die
zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs- Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie
ergebnis auch für eine europäische Anmel„ den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der
dung verwenden kann. Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: nicht anfechtbar.
,,Der Eingang des Antrags wird im Patent- (2) Uber die Anhörungen und Vernehmungen
blatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Ver- ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
öffentlichung des liinweises gemäß § 24 b sentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
Abs. 5." und die rechtserheblichen Erklärungen der Be-
teiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
,, (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Ab-
ermittelten Druckschriften dem Anmelder schrift der Niederschrift.
und, wenn der Antrag von einem Dritten ge-
stellt worden ist, diesem und dem Anmelder § 28 e
ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu
veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mit- begründen, schriftlich auszufertigen und den
teilung ergangen ist. Sind die Druckschriften Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am
von einer zwischenstaatlichen Einrichtung Ende einer Anhörung können sie auch verkün-
ermittelt worden und hat der Anmelder dies det werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Be-
beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren
der Mitteilung angegeben." nur der Anmelder beteiligt ist und seinem An-
, trag stattgegeben wird.
24. § 28 b wird wie folgt geändert: (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Er-
a) Absatz l erhält folgende Fassung: klärung beizufügen, durch welche die Beteilig-
,. (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die ten über die Beschwerde, die gegen den Be-
Anmeldung den Anforderungen der §§ 26, schluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die
26 b und 26 c genügt und ob der Gegenstand Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerde-
der Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patent- frist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu ent-
fähig ist." richten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt
werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 l
b) Absatz 4 Salz 4 erhält folgende Fassung: Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteilig„
,,Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent- ten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Be-
blatt unter I-Iinweis auf die Veröffentlichung lehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so
des von dem Dritten gestellten Antrags ver- ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb
öf(entlicht, daß dieser Antrag unwirksam eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-
ist." lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung
dahin erfolgt ist, , daß eine Beschwerde nicht
25. § 28 c Abs. 1 erhält folgende Fassung: gegeben sei;§ 43 ist entsprechend anzuwenden."
,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
gen der §§ 26, 26 b und 26 c nicht oder sind die 27. § 30 erhält folgende Fassung:
Anforderungen des § 26 a offensichtlich nicht ,,§ 30
erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den An-
melder auf, die Mängel innerhalb einer bestimm- (1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-
ten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn gen der §§ 26, 26 b und 26 c, sind nach § 28 c
im Falle des § 27 die Einreichung von Belegen Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung
gefordert wird, so bemessen werden, daß sie beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung
frühestens drei Monate nach Einreichung der nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig, so beschließt
Anmeldung endet. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
die sich auf die Zusammenfassung beziehen, (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag
wenn die Zusammenfassung bereits veröffent- des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von
licht worden ist." fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-
oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeit- lichung des Hinweises auf die Möglichkeit der
punkt als maßgebend in Anspruch genommen Einsicht in die Akten (§ 24 b Abs. 5) zurückge-
wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt." nommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als
zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach
§ 24 c Abs. 1 als nicht eingetreten."
28. In § 30 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bekannt-
machung" durch das Wort „Veröffentlichung"
ersetzt. 35. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 d ein-
gefügt:
,,§ 35 a
29. In § 30 b und § 30 d Abs. 2 werden die Worte
„Bekanntmachung einer Anmeldung" durch das (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Ver-
Wort „Veröffentlichung" ersetzt. öffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle
der widerrechtlichen Entnahme nur der Ver-
letzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der
30. § 30 e erhält folgende Fassung: Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu be-
gründen. Er kann nur auf die Behauptung ge-
,,§ 30 e stützt werden, daß einer der in § 12 a genannten
Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anord- Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die
nung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, ein Patent den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen
erteilt worden, so ist das Patent in eine beson- anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie
dere Rolle einzutragen. Auf die Einsicht in die nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten
besondere Rolle ist § 24 a Abs. 5 Satz 1 ent- sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schrift-
sprechend anzuwenden." lich nachgereicht werden.
(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben
31. § 30 g erhält folgende Fassung: worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß
gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents
,,§ 30 g erhoben worden ist, nach Ablauf der Ein-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zu- spruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Ein-
ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des sprechender beitreten, wenn er den Beitritt
§ 24 a Abs. 5 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m innerhalb von drei Monaten nach dem Tag er-
Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen." klärt, an dem die Verletzungsklage erhoben
worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten,
der nachweist, daß er nach einer Aufforderung
32. § 31 erhält folgende Fassung: des Patentinhabers, eine angebliche Patentver-
letzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf
,,§ 31 Feststellung erhoben hat, daß er das Patent
(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Er- nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu er-
teilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten. klären und bis zum Ablauf der in Satz 1 ge-
Die Gebühr jst mit Zustellung des Erteilungs- nannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3
beschlusses fällig. Wird sie nicht innerhalb von bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß (3) § 28 a Abs. 3 Satz 3 und die §§ 28 d und
der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. 28 e sind im Einspruchsverfahren entsprechend
Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem anzuwenden.
Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als
nicht erteilt und die Anmeldung als zurückge- § 35 b
nommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zu- (1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur
schlag nicht innerhalb eines Monats nach Zu- Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen.
stellung der Nachricht entrichtet wird. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte
Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag
(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht
(§ 28 b) gestellt worden ist. § 26 d Abs. 1 Satz 2
rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nach-
und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
richt entrichtet, so gilt das Patent als nicht er-
den. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir„
teilt und die Anmeldung als zurückgenommen."
kungen des Patents als von Anfang an nicht
eingetreten~
33. Die §§ 32, 33 und 34 werden aufgehoben. (2) Die Teilung des Patents wird im Patent-
blatt veröffentlicht.
34. In § 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
§ 35 C
Fassung:
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch
,, (1) Die Erteilung des Patents wird im Patent- Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent
blatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patent- aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Ver-
schrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung fahren wird von Amts wegen ohne den Einspre-
im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkun- chenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurück-
gen des Patents ein. genommen wird.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1279
(2) Wird das Patent widerrufen oder nur be- sitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-
schränkt aufrechterhalten, so wird dies im Pa- dern und einem rechtskundigen Mitglied, in den
tentblatt veröffentlicht. Fällen des § 24 a Abs. 5 in der Besetzung mit
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-
(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhal-
dem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
ten, so ist die Patentschrift entsprechend zu
und einem technischen Mitglied, im übrigen in
ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu
veröffentlichen. der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-
dern."
§ 35d
(1) In dem Beschluß über den Einspruch kann 39. § 36 g Abs. 1 erhält folgende Fassung:
die Patentabteilung nach billigem Ermessen be-
stimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch ,,(1) Die Verhandlung vor den Beschwerde-
eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme ver- senaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die
ursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestim- Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b
mung kann auch getroffen werden, wenn ganz Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 35 Abs. 1
oder teilweise der Einspruch zurückgenommen veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des
oder auf das Patent verzichtet wird. Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß
(2) Zu den Kosten gehören außer den Aus-
lagen des Patentamts auch die den Beteiligten 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf
erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung schlossen werden kann, wenn sie eine Ge-
der Ansprüche und Rechte notwendig waren. fährdung schutzwürdiger Interessen des An-
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf tragstellers besorgen läßt,
Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der
Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs- Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs- Hinweises auf die Möglichkeit der Aktenein-
sen sind entsprechend anzuwenden. An die sicht nach § 24 b Abs. 5 oder bis zur Ver-
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen öffentlichung der Patentschrift nach § 35
den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit Abs. 1 ausgeschlossen ist."
der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde
innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die 40. § 361 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-
,, (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
beamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts Beschluß, durch den die Anmeldung zurückge•
erteilt."
wiesen oder über die Aufrechterhaltung, den
Widerruf oder die Beschränkung des Patents
36. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
,,Auf der Offenlegungsschrift (§ 24 b Abs. 2), entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die
auf der Patentschrift (§ 24 b Abs. 3) sowie in der Beschwerde als nicht erhoben."
Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35
Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er be-
reits benannt worden ist." 41. § 36 m Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In den Fällen des § 24 a Abs. 5 und des
37. § 36 a wird wie folgt geändert: § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch
der zuständigen obersten Bundesbehörde zu."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Uber den Antrag entscheidet die Pa- 42. Nach § 36 n werden folgende §§ 36 o und 36 p
tentabteilung. § 28 b Abs. 1 und die §§ 28 c eingefügt:
bis 29 sind entsprechend anzuwenden. In dem ,,§ 360
Beschluß, durch den dem Antrag stattgege-
ben wird, ist die Patentschrift der Beschrän- Der Präsident des Patentamts kann, wenn er
kung anzupassen. Die Änderung der Patent- dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses
schrift ist zu veröffentlichen." als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfah-
ren dem Patentgericht gegenüber schriftliche
b) Absatz 4 wird gestrichen. Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen
und "in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche
38. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung: Erklärungen des Präsidenten des Patentamts
sind den Beteiligten von dem Patentgericht mit-
,,(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den zuteilen.
Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1
§ 36p
und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech- Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen
nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361 einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Be- tung als angemessen erachtet, dem Präsidenten
setzung mit einem technischen Mitglied als Vor- des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerde-
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
verfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Bei- 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtig-
trittserklärung erlangt der Präsident des Patent- keit des Patents, wer bei dem Verfahren vor
amts die Stellung eines Beteiligten." dem Patentamt oder dem Patentgericht über
die Erteilung des Patents oder den Einspruch
43. Die bisherigen § § 36 o und 36 p werden § § 36 q mitgewirkt hat."
und 36 r.
48. § 41 g wird wie folgt geändert:
44. Der bisherige § 36 q wird § 36 s; er wird wie
folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Uber die mündliche Verhandlung und
a) Nach Absatz wird folgender Absatz 2 ein-
jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
gefügt:
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivil-
,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön- prozeßordnung sind entsprechend anzuwen-
nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er den."
nach seinem Beitritt in dem Verfahren An-
träge gestellt hat." b) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
49. § 41 m erhält folgenden Absatz 3:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
erhält folgende Fassung: ,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen- Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
den, wenn ganz oder teilweise die Be- Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht
schwerde, die Anmeldung oder der Einspruch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
zurückgenommen oder auf das Patent ver- als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein
zichtet wird." Patentanwalt auftritt."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
50. § 41 o Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
45. § 37 wird wie folgt geändert: „Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- Personen ist § 24 a entsprechend anzuwenden."
gefügt:
51. § 41 u erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
des Patents kann nicht erhoben werden, so- ,, (2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am
lange ein Einspruch noch erhoben werden Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt,
kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig so ist § 36 o entsprechend anzuwenden."
ist. II
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und 52. § 41 y wird wie folgt geändert:
erhält folgende Fassung: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
,, (3) Im Falle der widerrechtlichen Ent- gefügt:
nahme ist nur der Verletzte zur Erhebung ,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-
der Klage berechtigt." nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er
die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-
Verfahren Anträge gestellt hat."
sätze 4 bis 7.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
46. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des 53. § 42 wird wie folgt geändert:
Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Bil- ,, (3) In dem Urteil ist auch über die Kosten
ligkeit eine andere Entscheidung erfordert; die des Verfahrens zu entscheiden. Die Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung über die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Prozeßkosten sind entsprechend anzuwen-
Kostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-
den, soweit nicht die Billigkeit eine andere
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-
Entscheidung erfordert; die Vorschriften der
sen sind entsprechend anzuwenden. § 41 o
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestset-
Abs. 2 bleibt unberührt."
zungsverfahren und die Zwangsvollstrek-
kung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
47. § 41 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: sind entsprechend anzuwenden."
,,(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ist auch ausgeschlossen
„Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor- zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfecht-
ausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt bar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist
mitgewirkt hat; nicht anzuwenden."
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1281
54. § 42 l erhält folgende Fassung: Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-
werfen ist."
,,§ 421
b) In Absatz 3 wird der Schlußpunkt durch ein
(1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder angefügt:
einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. ,,die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
(2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit
einem technischen Beistand zu erscheinen." 61. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
55. § 43 wird wie folgt geändert: ,,(1) Wer entgegen den§§ 6 bis 8 eine paten-
tierte Erfindung benutzt, kann vom Verletz-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ten auf Unterlassung in Anspruch genommen
„Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung werden."
des Einspruchs (§ 35 a Abs. 1), für die Frist,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
die dem Einsprechenden zur Einlegung der
Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des ,, (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verf ah-
Patents zusteht (§ 361 Abs. 2), und für die ren zur Herstellung eines neuen Erzeugnis-
Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für ses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils
die eine Priorität in Anspruch genommen das gleiche Erzeugnis, das von einem ande-
werden kann." ren hergestellt worden ist, als nach dem
patentierten Verfahren hergestellt. Bei der
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Erhebung des Beweises des Gegenteils sind
,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, die berechtigten Interessen des Beklagten an
wenn die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 infolge der Wahrung seiner Herstellungs- und
der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt." Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen."
56. In § 44 a Ahs. 1 werden die Worte „der Anmel- 62. § 47 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
dung oder" gestrichen.
„Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
57. § 46 b wird wie folgt geändert: sicht jedermann freisteht (§ 24 a Abs. 1 Satz 2
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Satz 2" Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend ge-
gestrichen. macht und kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: § 24 c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht an-
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
anzuwenden dung über die Erteilung des Patents auszusetzen
1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den ist."
antragstellenden Dritten, wenn er ein
eigenes schutzwürdiges Interesse glaub- 63. § 48 wird wie folgt geändert:
haft macht,
2. im Falle des § 35 a auf den Patentinhaber a} Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
und, wenn der Einspruch auf widerrecht-
,, § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
liche Entnahme gestützt wird, auf den Ein-
sprechenden." ist entsprechend anzuwenden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
58. In § 46 c werden die Worte „und von der Zah-
lung des Druckkostenbeitrags" gestrichen.
64. § 49 wird wie folgt geändert:
59. § 46 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2: ,,(1) M1t Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
„Ist einem Beteiligten im Berufungs- oder oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesge- die erforderliche Zustimmung des Patentin-
richtshof das Armenrecht bewilligt worden, habers
so ist ihm zur vorläufig unentgeltlichen
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents
Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsan-
walt oder ein Patentanwalt beizuordnen." ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbie-
tet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu
b) Absatz 4 wird gestrichen. einem der genannten Zwecke entweder
einführt oder besitzt oder
60. § 46 g wird wie folgt geändert:
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur
,,Jedoch beschließt über das Gesuch im Ver- Anwendung im Geltungsbereich dieses
fahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Gesetzes anbietet.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es 3. Die Nummern 111 500, 112 000, 112 200 und
sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein 113 300 erhalten folgende Fassung:
Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
unmittelbar hergestellt worden ist {§ 6 Satz 2 Gebühr
Nr. 3)." in
Nummer Gegenstand Deutsche
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Mark
„ Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag d) Für die Erteilung
„111 500
des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse des Patents (§ 31) 150
daran hat, anzuordnen, daß die Verurteilunu
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht 112 000 2. Verwaltung eines
wird." Patents oder einet
Anmeldung
112 200 b) Zuschlag für die 10 vom
65. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Verspätung der Hundert
Zahlung einer der nach-
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch Gebühr der Nm. zuzahlen-
aus einem der in diesem Gesetz geregelten 111 500 und 112 100 den Gebühr
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (§ 31 Abs. 1 Satz 3,
(Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der § 11 Abs. 3 Satz 2)
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert c) Für den Antrag auf
113 300
ausschließlich zuständig." Eintragung einer
Änderung in der
Person des An-
melders oder
Artikel 9
Patentinhabers
Änderung des Gesetzes über die Gebühren (§ 24 Abs. 3) 60"
des Patentamts und des Patentgerichts
Das Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 des 4. Die Nummern 113 301 und 113 302 werden ge-
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und strichen.
des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I
S. 2188) wird wie folgt geändert: 5. Die Nummern 113 500 und 123 300 erhalten fol-
gende Fassung:
1. Die Nummern 111 100 und 111 200 erhalten fol- Gebühr
gende Fassung: in
Nummer Gegenstand Deutsche
Gebühr Mark
in
Nummer Gegenstand Deutsche „ 113 500 e) Für den Antrag aut
Mark Beschränkung des
Patents (§ 36 a Abs. 2) 200
„111 100 a) Für die Anmeldung
(§ 26 Abs. 3 des 123 300 a) Für den Antrag auf
Patentgesetzes) 100 Eintragung einer
Änderung in der
111 200 b) Für den Antrag auf Person des Rechts-
Ermittlung der in inhabers (§ 3 Abs. 4) 60"
Betracht zu ziehenden
Druckschriften
(§ 28 a)," 6. Die Nummern 123 301 und 123 302 werden ge-
strichen.
Artikel 10
2. Nach Nummer 111 200 werden folgende Num-
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
mern 111 201 und 111 202 eingefügt:
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Gebühr Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),
in zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom
Nummer Gegenstand
Deutsche
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt ge-
Mark
ändert:
„ 111 201 wenn ein Antrag nach
§ 28 a Abs. 1 Satz 1 1. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gestellt worden ist 200
„Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in
111 202 wenn ein Antrag nach
§ 28 a Abs. 1 Satz 2
der Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr
gestellt worden ist 850" nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht ent-
richtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1283
2. In § 3 a Abs. 2 wird die Angabe 11§ 24 Abs. 3 Kapitel 3
Satz 4" durch di8 Angabe 11 § 24 a Abs. 5" ersetzt.
Obergangs- und Schlußbestimmungen
3. In § 5 Abs. 4 wird die Anaabe 11 (§§ 7 und 8)"
durch die Angabe ,, (§ 6 b Nr. 4 bis 6, §§ 7 und 8)" Artikel 12
ersetzt. Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
4. In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 6" durch (1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24 c, 26 bis 26 e, 28 bis
die Angabe ,. § 37 Abs. 7" ersetzt. 28 c Abs. 1 und die §§ 36 a und 47 bis 49 des
Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis
5. In § 9 Abs. 3 Sat7 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenver-
Satz 2 bis 7" durch die Angabe ,,§ 35 d Abs. 1 zeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Satz 2 und Abs. 2" ersetzt. Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die
6. § 10 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-
schen Patentamt eingereichten Anmeldungen und
„Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen
Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt
Gerichtsverfassungs9esetzes anzuwenden." es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über inter-
Artikel 11 nationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.
Änderung des Wareni.eichengesetzes
(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Mo-
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der nats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses
29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), wird wie folgt ge- Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits einge-
ändert: reicht worden sind, und für die darauf erteilten
Patente um einen Tag.
1. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 wird
die Angabe ,,§ 33 Abs. 2" durch die Angabe (4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11 a Abs. 2, die
,, § 35 d" ersetzt. §§ 12 a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1
Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern
2. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des
„Der Vorsitzende der Vvarenzeichenabteilung
Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fas-
kann alle Angelegenheiten der Warenzeichenab-
sung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen
teilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über
anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttre-
die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10
ten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist;
Abs. 3 Satz 3 allein bearbeiten oder diese Aufga-
insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vor-
ben einem :lvlitglied der Warenzeichenabteilung
schriften. ·
übertragen."
(5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geset-
3. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 34 zes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patent-
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 28 e Abs. 2" ersetzt. anmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht
beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des
4. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26 b und 26 c des
bis 4 ersetzt: Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bishe-
rigen Fassung anzuwenden.
„Die Verhandlung über Beschwerden gegen die
Beschlüsse der Prüfungsstellen ist öffentlich,
sofern die Anmeldung bekanntgemacht worden
Artikel 13
ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsge-
setzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Anhängige gerichtliche Verfahren
1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf (1) § 42 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der
Antrag eines Beteiligten auch dann ausge- Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Ver-
schlossen werden kann, wenn sie eine Gefähr- fahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses
dung schutzwürdiger Interessen des Antrag- Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind;
stellers besorgen läßt, insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vor-
2. die Offentlichkeit für die Verkündung der schrift.
Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der
(2) § 42 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung
Anmeldung ausgeschlossen ist.
dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren
Für die Verhandlung über Beschwerden gegen anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen gilt beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit
§ 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend." verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artik~l 14 Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus
Gebühr bei Prüfungsanträgen ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und
Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patent-
amts und des Patentgerichts vom 18. August 1976
Artikel 16
(BGB!. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des
Gesetze'3 vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Berlin-Klausel
Antrüg~ gemäß § 28 b des Patentq-esetzes zu Patent- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe_ des § 13 Abs. 1
anm.~ldungen, die vor dem 1. November 1976 einge- des Dritten Uber1eitungsgesetzes auch im Land Ber-
reicht worden sind, wie folgt anzuwfmden: lin. Rechtsverordnunaen, die auf Grund dieses Ge-
setze; erlassen werd;n, gelten im Land Berlin nach
1. Si_!1.d der Antuig und die Gebührenzahlung bis § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur
die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976
Artikel 17
anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
Inkrafttreten
2. Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an (1) Kapitel 1 tritt mit Ausnahme von Artikel 1
geltenden Gebührensätze anzuwenden. Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Gemein-
schaftspatentübereinkommen in Kraft tritt.
(2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b
Artikel 15 und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung
Neufassung des Patentgesetzes dieses Gesetzes in Kraft.
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses 1981 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende 'Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1285
Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern t 979
(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz t 979 - BBVEG 79)
Vom 30. Juli 1979
Der Bundeslag hal mil Zustimmung des Bundesrates b) dem Bundesbesoldungsgesetz wird eine An-
das folgende Gesetz beschlossen: lage IX in der Fassung der Anlage 1 dieses
Gesetzes beigefügt,
3. in§ 56 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „in Höhe von
Artikel I 210 Deutsche Mark" durch die Worte „nach An-
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen lage VI f" ersetzt,
in Bund und Ländern
4. in§ 62 Abs. 2 werden die Worte „in Höhe von drei-
undsiebzig Deutsche Mark" durch die Worte „nach
Anlage VIII" ersetzt,
§1
5. an die Stelle der Grundgehaltssätze in der An-
Das Bundesbesoldungsgesetz vom 23. Mai 1975 lage IV treten die Grundgehaltssätze in der An-
(BGBI. I S. 1173, 1175), das zuletzt geändert worden ist lage 2 dieses Gesetzes,
durch Artikel I § 1 und Artikel IV des Gesetzes vom
20. März 1979 (BGBI. I S. 357), wird wie folgt geändert: 6. an die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in der
Anlage V treten die Sätze in der Anlage 3 dieses
1. In§ 39 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „erhalten in Gesetzes,
der Tarifklasse I c einen Ortszuschlag von 381
Deutsche Mark und in der Tarifklasse II von 359 7. an die Stelle der Sätze des Auslandszuschlages in
Deutsche Mark" durch die Worte „erhalten einen den Anlagen VI a bis VI e und des Auslandskin-
ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V" ersetzt, derzuschlages in der Anlage VI f treten die Sätze in
den Anlagen 4 a bis 4 f dieses Gesetzes,
2. a) in § 44, § 78 Satz 1 und den Zulagenregelungen
nach Anlagen I und lII wird jeweils die Betrags- 8. an die Stelle der Sätze der Zulage in der Anlage VII
angabe {,,bis zu/bis zur Höhe/von/monatlich ... treten die Sätze in der Anlage 5 dieses Gesetzes,
Deutsche Mark/DM") gestrichen und durch eine
Verweisung (,,nach Anlage IX Nr....") ersetzt, 9. an die Stelle der Sätze des Anwärtergrundbetrages
und des Anwärterverheiratetenzuschlages in der
in Anlage I wird in Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 3 Anlage VIII treten die Sätze in der Anlage 6 dieses
das Worl„beträgt" durch die Worte „richtet sich" Gesetzes.
ersetzt, in Anlage I Besoldungsgruppe A 9 Fuß-
note 4 und in Anlage II Vorbemerkung Nr. 5 §2
wird Satz 2 jeweils gestrichen und in Satz 1 nach
dem Wort „Amtszulage/Zulage" angefügt „nach (1) Um 4 vom Hundert werden erhöht
Anlage IX Nr.... ", 1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und sen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, I S. 201) in der Fassung des Siebenten Bundesbesol-
b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besol- dungserhöhungsgesetzes um den in§ 2 Abs. 1 genann-
dungsordnungen der Länder, ten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze
des Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II genannten Gesetzes treten die Sätze der Anlage 3 die-
(Bundesbesoldungsordnung C) Vorbemerkung ses Gesetzes.
Nummer 1 und 2, die in festen Beträgen festge-
setzt sind, (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Orts-
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde
Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte liegen, wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- genannten Vomhundertsatz erhöht.
geltenden Besoldungsordnungen der Hoch-
schullehrer, (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen. gungsbezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesol-
dungsgesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die Sätze der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des
nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- Anlage 1 dieses Gesetzes. Soweit den Versorgungsbe-
dungsrechts in Bund und Ländern fortgelten, beson- zügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in die-
dere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche ser Anlage aufgeführt sind, werden diese um 4 vom
Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) Hundert erhöht.
festgelegt sind, werden diese um den in Absatz 1
genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies gilt auch für (6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge und zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
sowie für die auf Grund dieser Regelungenfestgesetz- Beträgen festgesetzt sind, werden um 3,7 vom Hundert
ten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze). erhöht.
§4
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerun- Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemei-
deten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze nen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne des
(Gehaltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hoch- § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom
schullehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), das zuletzt geändert
anderen Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehäl- worden ist durch Artikel V § 1 des Gesetzes vom
tern werden in der Weise festgesetzt, daß das End- 20. März 1979 {BGBl. I S. 357), infolge Verminderung
grundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufgerundet des Ortszuschlages ab Stufe 5 vom 1. Januar 1979 an
wird und die übrigen Grundgehaltssätze durch den wird für das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsge-
Abzug einer einheitlichen Dienstaltersstufe ermittelt setz vom 20. März 1979 (BGBL I S. 357) auf 0,2 vom
werden, die um den in Absatz 1 genannten Vomhun- Hundert festgestellt. Der durchschnittliche Hundert-
dertsatz erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerun- satz,der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im
det worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgrup- Sinne der in Satz 1 genannten Vorschrift wird für das
pen mehrere der Höhe nach unterschiedliche Dienst- Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsge-
alterszulagen bestehen, ist entsprechend zu verfahren. setz 1979 auf 3,9 vom Hundert festgestellt.
§3
Artikel II
(l) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord- Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, § 4 des Gesetzes über die Gewährung eines jährli-
treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der chen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977 {BGBl. I
Anlage 1 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungs- S. 2117, 2120), das geändert worden ist durch Arti-
gesetzes vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) die Sätze in kel IV des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869,
der Anlage 2 dieses Gesetzes. 873), erhält folgende Fassung:
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des ,,§ 4
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an Höhe des Urlaubsgeldes
die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze) die nach § 2 erhöhten Sätze. (1) Das Urlaubsgeld beträgt dreihundert Deutsche
Mark, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor- dienst zweihundert Deutsche Mark.
gungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer
früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden (2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhe- oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt wor-
gehaltfähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbe- den sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringer-
züge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hes- tes Urlaubsgeld."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1287
Artikel III der Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbe-
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes soldungsgesetzes gilt entsprechend."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des fü~amlcnversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGB!. I S. 2485), das zuletzt geän-
dert worden ist durch Artikel V§ 1 des Gesetzes vom
20. März 1979 (BGBI. I S. 357), erhält folgende Fassung: Artikel V
,,Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche Mark, Übergangs- und Schlußvorschriften
wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 §1
zugrunde liegl; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsge-
setzes gilt entsprechend." Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. März
Artikel IV
1979 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes bekanntmachen.
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung § 2
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I Berlin-Klausel
S. 337), das zuletzt geändert worden ist durch Arti-
kel V § 2 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S. 357), wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) § 11 Abs. 2 Salz 5 erhält folgende Fassung: §3
„Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um 17,30
Inkrafttreten
Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein Orts-
zuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des ( 1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1979
Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend." in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
b) § 26 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) In Artikel I § 1 Nr. 7 tritt in der Anlage 4 f die
„Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche letzte Spalte (Auslandskinderzuschlag nach § 56
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag Abs. 1 Nr. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
(Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes}
Art der Zulage Lfd. Nr. geregelt in Betrag in DM
1. Amtszulagen 1.1 Vorbemerkung Nummer 19 Satz 1 zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B 217,36
Besoldungsgruppe Fußnote
1.2 A2 1 31,41
1.3 A3 1, 2 31,41
1.4 A4 1, 2 31,41
1.5 AS 3, 4 31,41
1.6 A7 3 38,97
1.7 AB 3 50,26
1.8 A9 4 234,00
1.9 A 12 7,8 135,86
1.10 A 13 6 108,68
7 163,02
1.11 A 14 5 163,02
1.12 A 15 7 163,02
1.13 B 10 1, 2 376,79
1.14 R 1 1, 2 163,02
1.15 R2 3 bis 8, 10 163,02
1.16 R 3 3 i63,02
1.17 R 8 2 326,04
2. Stellenzulagen 2.1 § 44 bis zu 150
2.2 § 78 bis zu 150
Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsord-
n ungen A und B
2.3 Nummer 2 Abs. 2 250
2.4 Nummer 4 50
2.5 Nummer 5 Abs. 1
2.51 Nummer 1 bis zu 80
2.52 Nummer 2 bis zu 50
2.6 Nummer 6 Abs. 1
2.61 Nummer 1 450
2.62 Nummer 2 250
2.63 Nummer 3 200
2.64 Nummer 4 125
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1289
(Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes)
Art der Zulage Lfd. Nr. geregelt in Betrag in DM
2.7 Nummer 8 Abs. 3
Besoldung.sgruppen
2.71 A 1 bis A 5 200
2.72 A 6 bis A 9 275
2.73 A 10 bis A 13 350
2.74 A 14 und höher 425
Anwärter der Laufbahngruppe
2.75 des mittleren Dienstes 150
2.76 des gehobenen Dienstes 200
2.77 des höheren Dienstes 250
2.8 Nummer 9 nach einer Dienstzeit
2.81 von einem Jahr 60
2.82 von zwei Jahren 120
2.9 Nummer 10 nach einer Dienstzeit
2.91 von einem Jahr 60
2.92 von zwei Jahren 120
2.10 Nummer 12 70
Besoldungsgruppe Fußnote
2.11 A2 2 34,67
2.12 .A7 2 50
2.13 AB 4 50
2.14 B 9 3 450
2.15 Vorbemerkung Nummer 4 zu der Bundesbe-
soldungsordnung R 75
3. Zulagen 3.1 Vorbemerkung Nummer 5 zu der Bundesbe-
soldungsordnung C
wenn ein Amt ausgeübt wird
3.11 der Besoldungsgruppe Rl 402
3.12 der Besoldungsgruppe R2 450
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungs- 1 Ortszu- 1 Dienstaltersstufe
schlag
gruppe
Tarifklasse 2 3 4 5 6 7
A 836,53 864,25 891,97 919,69 947,41 975,13 1 002,85
A 2 886,07 913,79 941,51 969,23 996,95 1 024,67 1 052,39
A 3 949,29 978,57 1 007,85 1 037,13 1 066,41 1 095,69 1 124,97
A 4 985,25 1 019,12 1 052,99 1 086,86 1 120,73 1 154,60 1 188,47
II
A 5 1 019,94 1 058,54 1 097,14 1 135,74 1 174,34 1 212,94 1 251,54
A 6 1 079,92 1119,94 1 159,96 1 199,98 1 240,00 1 280,02 1 320,04
A 7 1 166,83 1 206,85 1 246,87 1 286,89 1 326,91 1 366,93 1 406,95
A 8 1 221,97 1 271,30 1 320,63 1 369,96 1 419,29 1 469,05 1 520,84
A 9 1 365,40 1 416,29 1 469,31 1 522,75 1 577,18 1 636,49 1 695,80
Alü 1 495,20 1 568,88 1 642,56 1 716,24 1 789,92 1 863,60 1 937,28
Ic
All 1 742,04 1 817,53 1 893,02 1 968,51 2 044,00 2 119,49 2 194,98
A 12 1 897,34 1 987,35 2 077,36 2 167,37 2 257,38 2 347,39 2 437,40
A 13 2 149,85 2 247,03 2 344,21 2 441,39 2 538,57 2 635,75 2 732,93
A 14 Ib 2 212,82 2 338,83 2 464,84 2 590,85 2 716,86 2 842,87 2 968,88
A 15 2 495,19 2 633,71 2 772,23 2 910,75 3 049,27 3 187,79 3 326,31
A 16 2 773,24 2 933,45 3 093,66 3 253,87 3 414,08 3 574,29 3 734,50
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- 1Ortszuschlag 1
gruppe Tarifklasse
1
B 1 4 434,47
Ib
B 2 5 259,35
B 3 5 502,47
B 4 5 868,20
B 5 6 287,80
B 6 6 684,02
B 7 Ia 7 069,45
B 8 7 471,19
B 9 7 970,01
B 10 9 518,98
B 11 10 392,54
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1291
Anlage 2.
Dienstalters-
zulage
8 9 10 11 12 13 14 15
1 030,57 1 058,29 27,72
1 080,11 1 107,83 1 135,55 27,72
1 154,25 1 183,53 1 212,81 29,28
1 222,34 1 256,21 1 290,08 33,87
1 290,14 1 328,74 1 367,34 38,60
1 360,06 1 400,08 1 440,10 1 481,08 1)
1 446,97 1 488,34 1 530,36 1.572,38 l 615,95 1 662,60 1)
1 572,63 1 627,09 1 684,58 1 742,07 l 799,56 1 857,05 1)
1 755,11 1 814,42 1 873,73 1 9.33,04 1 992,35 2 051,66 1)
2 010,96 2 084,64 2 158,32 2 232,00 2 305,68 2 379,36 73,68
2 270,47 2 345,96 2 421,45 2 496,94 2 572,43 2 647,92 2 723,41 75,49
2 527,41 2 617,42 2 707,43 2 797,44 2 887,45 2 977,46 3 067,47 90,01
2 830,11 2 927,29 3 024,47 3 121,65 3 218,83 3316'°1 3 413,19 97,18
3 094,89 3 220,90 3 346,91 3 472,92 3 598,93 3 724,94 3 850,95 126,01
3 464,83 3 603,35 3 741,87 3 880,39 4 018,91 4 157,43 4 295,95 4 434,47 138,52
3 894,71 4 054,92 4215,1.3 4 375,34 4535,55 4 695,76 4 855,97 5 016,18 160,21
1) Die Dienstalterszulage beträgt
von bis
in Besol- Dienst- Dienst-
dungs- DM
alters- alters-
gruppe
1 stufe 1 stufe 1
A6 1 10 40,02
1 10 1 11 1 40,98
A1 1 8 40,02
8 9 41,37
9 11 42,02
11 12 43,57
12 13 46,65
A8 1 5 49,33
5 6 49,76
6 8 51,79
8 9 54,46
9 13 57,49
A9 1 2 50,89
2 3 53,02
3 4 53,44
4 5 54,43
5 13 59,31
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungs- Ortszu- 1
gruppe schlag
1 Tarifklasse
C 1 Ib Stufe 1 2 647,14 Stufe 2 2 744,34
Dienstaltersstufe
2 3 4 5 6 7
C 2 2 155,72 2 310,57 2 465,42 2 620,27 2 775,12 2 929,97 3 084,82
I b
C 3 2 436,31 2611,63 2 786,95 2 962,27 3 137,59 3 312,91 3 488,23
C 4 I a 13 155,34 3 331,58 3 507,82 3 684,06 3 860,30 4 036,54 4 212,78
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungs- 1 Ortszu- 1 Stufe
gruppe schlag
Tarifklasse 3 4 5 6 7
Lebensalter
31 33 35 37 39 41 43
R 2 785,50 2 983,41 3 181,32 3 379,23 3 577,14 3 775,05 3 972,96
lb
R 2 3 259,11 3 457,02 3 654,93 3 852,84 4 050,75 4 248,66 4 446,57
R 3 5 502,47
R 4 5 868,20
R 5 6 287,80
R 6 6 684,02
Ia
R 7 7 069,45
R 8 7 471,19
R 9 7 970,01
R 10 9 960,55
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1293
Stufe 3 2 841,52
Dienstaltersstufe Dienstalters-
8 9 10 11 12 13 14 15
zulage
3 239,67 3 394,52 3 549,37 3 704,22 3 859,07 4 013,92 4 168,77 4 323,62 154,85
3 663,55 3 838,87 4 014,19 4 189,51 4 364,83 4 540,15 4 715,47 4 890,79 175,32
4 389,02 4 565,26 4 741,50 4 917,74 5 093,98 5 270,22 5 446,46 5 622,70 176,24
8 9 10 Lebensalters-
zulage
45 4'i1 4D
4 170,87 4 368,78 4 566,69 197,91
4 644,48 4 842,39 5 040,30 197,91
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.979, Teil I
Anlage 3
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif-
klasse
gehörende Stufe 1 1 St u f e 2 1Stufe 31
1 Kind
Stufe 41 3Stufe
2 Kinder
51 Stufe 61 Stufe 71 Stufe 8
Kinder . 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11
Ia C4 677,94 786,08 878,61 967,04 1 008,07 1 085,83 1 163,59 1 260,45
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
Ib 571,91 680,05 772,58 861,01 902,04 979,80 1 057,56 1154,42
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 508,27 616,41 708,94 797,37 838,40 916,16 993,92 1 090, 78
II A 1 bis A 8 478,79 581,79 674,32 762,75 803,78 881,54 959,30 1 056,16
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
96,86 DM.
Ortszuschlag nuch § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 396,46 DM,
Tarifklasse II 373,46 DM.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1295
Anlage 4 a
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbe träge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
4 5 6 7 8 9 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 764 916 1 068 1 220 1 372 1 524 1 676 1 828 1 980 2 132 2 284 2 436
A 5 bis A 6 871 1 031 1 191 1 351 1 511 1 671 1 831 1 991 2 151 2 311 2 471 2 631
A 7 bis A 8 986 1 162 1 338 1 514 1 690 1 866 2 042 2 218 2 394 2 570 2 746 2 922
A 9 ........... 1 165 1 355 1 545 1 735 1 925 2 115 2 305 2 495 2 685 2 875 3 065 3 255
A 10 ........... l 319 1 517 1 715 1 913 2 111 2 309 2 507 2 705 2 903 3 101 3 299 3 497
A 11 ........... 1 454 1 664 1 874 2 084 2 294 2 504 2 714 2 924 3 134 3 344 3 554 3 764
A 12 ............ l 615 1 836 2 057 2 278 2 499 2 720 2 941 3 162 3 383 3 604 3 825 4 046
A 13 ........... l 774 2 005 2 236 2 467 2 698 2 929 3 160 3 391 3 622 3 853 4 084 4 315
A 14 ........... 1 934 2 172 2 410 2 648 2 886 3 124 3 362 3 600 3 838 4 076 4 314 4 552
A 15 ........... 2 162 2 419 2 676 2 933 3 190 3 447 3 704 3 961 4 218 4 475 4 732 4 989
A 16 bis B 2 2 332 2 607 2 882 3 157 3 432 3 707 3 982 4 257 4 532 4 807 5 082 5 357
B 3 bis B 4 ..... 2 368 2 662 2 956 3 250 3 544 3 838 4 132 4 426 4 720 5 014 5 308 5 602
B 5 bis B 7 ..... 2 632 2 957 3 282 3 607 3 932 4 257 4 582 4 907 5 232 5 557 5 882 6 207
B 8 und höher .. 2 881 3 254 3 627 4 000 4 373 4 746 5 119 5 492 5 865 6 238 6 611 6 984
1
Anlage 4 b
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
4 5 6 7 8 9 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 649 778 907 1 036 1 165 1 294 1 423 1 552 1 681 1 810 1 939 2 068
A 5 bis A 6 740 876 1 012 1 148 1 284 1 420 1 556 1 692 1 828 1 964 2 100 2 236
A 7 bis A 8 838 988 1 138 1 288 1 438 1 588 1 738 1 888 2 038 2 188 2 338 2 488
A 9 ........... 990 1 152 1 314 1 476 1 638 1 800 1 962 2 124 2 286 2 448 2 610 2 772
A 10 ............ 1 121 1 289 1 457 1 625 1 793 1 961 2 129 2 297 2 465 2 633 2 801 2 969
A 11 ........... 1 236 1 414 1 592 1 770 1 948 2 126 2 304 2 482 2 660 2 838 3 016 3 194
A 12 ........... 1 373 l 561 1 749 1 937 2 125 2 313 2 501 2 689 2 877 3 065 3 253 3 441
A 13 ........... 1 508 1 704 1 900 2 096 2 292 2 488 2 684 2 880 3 076 3 272 3 468 3 664
A 14 ........... 1 644 1 846 2 048 2 250 2 452 2 654 2 856 3 058 3 260 3462 3 664 3 866
A 15 ........... 1 838 2 056 2 274 2 492 2 710 2 928 3 146 3 364 3 582 3 800 4 018 4 236
A 16 bis B 2 1 982 2 216 2 450 2 684 2 918 3 152 3 386 3 620 3 854 4 088 4 322 4 556
B 3 bis B 4 ..... 2 013 2 263 2 513 2 763 3 013 3 263 3 513 3 763 4 013 4 263 4 513 4 763
B 5 bis B 7 ..... 2 237 2 513 2 789 3 065 3 341 3 617 3 893 4 169 4 445 4 721 4 997 5 273
B 8 und höher .. 2 449 2 766 3 083 3 400 3 717 4 034 4 351 4 668 4 985 5 302 5 619 5 936
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 4 c
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
4 5 1 6 7 8 9 1 10 11 1 12
A 1 bis A 4 535 G41 747 853 959 1 065 1 171 1 277 1 383 1 489 1 595 1 701
A 5 bis A 6 610 722 834 946 1 058 1 170 1 282 1 394 1 506 1 618 1 730 1 842
A 7 bis A 8 690 813 936 1 059 1 182 1 305 1 428 1 551 1 674 1 797 1 920 2 043
A 9 ... ' ....... 816 949 1 082 1 215 1 348 1 481 1 614 1 747 1 880 2 013 2 146 2 279
AlO ........... 923 1 062 1 201 1 340 1 479 1 618 1 757 1 896 2 035 2 174 2 313 2 452
A 11 ........... 1 018 1 165 1 312 1 459 1 606 1 753 1 900 2 047 2 194 2 341 2 488 2 635
A 12 ........... 1 131 1 286 1 441 1 596 1 751 1 906 2 061 2 216 2 371 2 526 2 681 2 836
A 13 ........... 1 242 1 404 1 566 1 728 1 890 2 052 2 214 2 376 2 538 2 700 2 862 3 024
A 14 ........... l 354 1 521 1 688 1 855 2 022 2 189 2 356 2 523 2 690 2 857 3 024 3 191
A 15 ' .......... 1 513 1 693 1 873 2 053 2 233 2 413 2 593 2 773 2 953 3 133 3 313 3 493
A 16 bis B 2 1 632 1 825 2 018 2 211 2 404 2 597 2 790 2 983 3176 3 369 3 562 3 755
B 3 bis B 4 ..... 1 658 1 864 2 070 2 276 2 482 2 688 2 894 3 100 3 306 3 512 3 718 3 924
B 5 bis B 7 ..... 1 842 2 070 2 298 2 526 2 754 2 982 3 210 3 438 3 666 3 894 4 122 4 350
B 8 und höher .. 2 017 2 278 2 539 2 800 3 061 3 322 3 583 3 844 4 105 4 366 4 627 4 888
Anlage 4 d
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
5 6 7 8 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 375 449 523 597 671 745 819 893 967 1 041 1 115 1 189
A 5 bis A 6 427 505 583 661 739 817 895 973 1 051 1 129 1 207 1285
A 7 bis A 8 483 569 655 741 827 913 999 1 085 1 171 1 257 1 343 1 429
A 9 ........... 571 664 757 850 943 1 036 1 129 1 222 1 315 1 408 1 501 1 594
A 10 ........... 646 743 840 937 1 034 1 131 1 228 1 325 1 422 1 519 1 616 1 713
A 11 ........... 713 816 919 1 022 1 125 1 228 1 331 1 434 1 537 1 640 1 743 1 846
A 12 ........... 792 900 1 008 1 116 1 224 1 332 1 440 1 548 1 656 1 764 1 872 1 980
A 13 ........... 869 982 1 095 1 208 1 321 1 434 1 547 1 660 1 773 1 886 1 999 2 112
A 14 ........... 948 1 065 1 182 1 299 1 416 1 533 1 650 1 767 1 884 2 001 2 118 2 235
A 15 ........... 1 059 1 185 1 311 1 437 1 563 1 689 1 815 1 941 2 067 2 193 2 319 2 445
A 16 bis B 2 1 142 1 277 1 412 1 547 1 682 1 817 1 952 2 087 2 222 2 357 2 492 2 627
B 3 bis B 4 ..... 1 161 1 305 1 449 1 593 1 737 1 881 2 025 2 169 2 313 2 457 2 601 2 745
B 5 bis B 7 ..... 1 289 1 449 1 609 1 769 1 929 2 089 2 249 2 409 2 569 2 729 2 889 3 049
B 8 und höher .. 1 412 1 595 1 778 1 961 2 144 2 327 2 510 2 693 2 876 3 059 3 242 3 425
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1297
Anlage 4 e
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
-- Gemeinsdiaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbe träge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe 1
2 :i 4 5 6 7 8 9 10 1 11 1 12
l\. 1 bis A 4 455 545 635 725 815 905 995 1 085 1 1-75 1 265 1 355 1 445
A 5 bis A 6 519 614 709 804 899 994 1 089 1184 1279 1 374 1 469 1 564
A 7 bis A 8 587 692 797 902 1 007 1112 1 217 1 322 1 427 1 532 1 637 1 742
A 9 III III II'.••••,••• 694 807 920 1 033 1146 1 259 1 372 1 485 1 598 1 711 1 824 1 937
A 10 • • • • ,t"' """". 78.5 903 1 021 1139 1 257 1 375 1 493 1 611 1 729 1 847 1 965 2 083
All ••• "'.lt ••• ",., 865 990 1115 1 240 1 365 1 490 1 615 1 740 1 865 1 990 2 115 2 240
A 12 ,. ••••• ,. •• <i. 961 1 093 1 225 1 351 1 489 1 621 1 753 1 885 2 017 2 149 2 281 2 413
A 13 • •III. illo • • • <f. • 1 056 1 194 1 332 1 470 1 608 1 746 1 884 2022 2160 2 298 2 436 2 574
A 14 ........ .. " 1 151 1 293 1435 1 511 1119 1 861 2 003 2 145 2 287 2 429 2 571 2 713
A 15 II••••• t • • • • 1 286 1 439 1 592 1 745 1 898 2 051 2 204 2 357 2510 2 663 2 816 2 969
A16bisB2 1 387 1 551 1 715 1 879 2 043 2 207 2 371 2535 2 699 2 863 3 027 3 191
B 3 bis B 4 ..... 1 409 1 584 1 759 1 934 2109 2 284 2 459 2 634 2 809 2 984 3 159 3334
B 5 bis B 1 ..... 1 566 1 760 1 954 2148 2 342 2 536 2 730 2 924 3118 3 312 3 506 3 700
B 8 und höher .. 1 714 1 936 2 158 2 380 2 602 2 824 3 046 3 268 3490 3 712 3 934 4156
Anlage 4 f
Auslandskinderzuschlag(§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1 1 1 2 1 3 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 16
145 166 187 208 229 250 271 292 313 334 355 376 210
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Dieser Betrag er-
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. höht sich für das
dritte und jedes
weitere Kind um
50,-DM.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 5 oder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach
§ 45 oder entsprechenden für Arbeitnehmer gelten-
Zulage für die Beamten in der Ständigen den Regelungen hat.
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deut-
bei der Deutschen Demokratischen Republik sche Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach
(Monatsbeträge in DM) dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Be-
rücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-
geldgesetzes zustehen würde und das sich nicht nur
Stufe 1
vorübergehend im Haushalt des Beamten aufhält.
(verheiratete
Beamte mit Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur ein-
Stufe 2
Besol d ungsgru ppc
gemeinsamem
(sonstige
mal gezahlt.
Wohnsitz im
Beamte)
Amtsbereich der
Stiincligen Anlage 6
Vertretung)
Anwärtergrundbetrag
A bis A4 973 858 Anwärterverheiratetenzuschlag
A 5 bis A6 1 086 933 (Monatsbeträge in DM)
A 7 bis AB 1 218 1 054
Eingangsamt, in Verheirateten-
A 9 1 403 1183 das der Anwär-
Grundbetrag
zuschlag
A 10 1 557 1 310 ter nach Ab-
schluß des Vor- vor Vollen- rrach Vollen-
nach nach
A 11 1 700 1 416 bereitungs- dung des dung des
§ 62 § 62
26. Lebens- 26. Lebens-
dienstes unmit- jahres jahres Abs. 1 Abs. 2
A 12 1 864 1 532 telbar eintritt
A 13 2 025 1 670
A 14 2 181 1 805 A 1 bis A 4 719 807 229 76
A 15 2 418 1 979 A 5 bis A 8 863 984 263 76
A 16 2 601 2 092 A 9 bis A 11 1 017 1 159 305 76
B 3 2 666 2 092 A 12 1 300 1 465 334 76
B 6 2 952 2 261 A 13 1 347 1 515 340 76
B 9 und höher 3 258 2 425 A 13 + Zulage 1 396 1 566 344 76
(Artikel II § 6
Abs. 4
Zur Stufe 2 gehören auch vcrheirntete Beamte, die 1. BesVNG)
mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder R 1
im Amtsbereich der St~indigcn Vertretung haben
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1299
Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juli t 979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
.,(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne
§ 1 Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der 1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), oder
zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 2. schwerbehindert im Sinne des§ 1 des Schwerbe-
20. März 1979 (BGBl. I S. 357), wird wie folgt geändert: hindertengesetzes ist und
1. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung: a) mindestens das einundsechzigste Lebensjahr,
.,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der b) ab 1. Januar 1980 mindestens das sechzigste
Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Lebensjahr vollendet hat.
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe- Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen
stand versetzt werden kann werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
1. frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters- verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im
grenze, jedoch nicht vor Vollendung des zwei- Monat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen
undsechzigsten Lebensjahres, oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen."
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des 2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Schwerbehindertengesetzes
a) In der Nummer 4 wird der Punkt hinter dem
a) frühestens mit Vollendung des einundsech- Wort „nachkommt" durch ein Komma ersetzt.
zigsten Lebensjahres,
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
b) vom 1. Januar 1980 an frühestens mit Vollen-
dung des sechzigsten Lebensjahres. „5. seine Verpflichtung nach§ 42 Abs. 3 letzter
Satz verletzt."
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im § 3
Monat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen Änderung des Deutschen Richtergesetzes
oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen."
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
2. In § 45 Abs. 2 werden hinter den Worten „oder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713),
wenn er gegen die in" die Worte § 26 Abs. 3 letzter
11 zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom
Satz," eingefügt. 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297), wird wie folgt geän-
dert:
§ 2
§ 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
,.("3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
in den Ruhestand zu versetzen
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1, 795),
zuletzt geändert durch Artikel V§ 1 des Gesetzes vom 1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Alters-
26. Juni 1978 (BGBL I S. 869), wird wie folgt geändert: g_renze oder
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. als Schwerbehindc•rlc•r im Sinne des§ 1 des Schwer- § 4
behindertengesetzes Berlin-Klausel
a) frühestens mit Vollendung des einundsechzig-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
sten Lebensjahres,
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) vom 1.Januar 1980 an frühestens mit Vollen-
dung des sechzigsten Lebensjahres.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen § s
werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu Inkrafttreten
verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat
425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1301
Zweites Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)
Vom 30. Juli t 979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates anderen Landes oder in die Vertretungskörper-
das folgende Gesetz beschlossen: schaft ihres oder eines anderen Dienstherrn
gewählten Beamten sind die Länder nicht an die
Vorschriften dieses Kapitels gebunden."
Artikel 1 b) In Absatz 3 werden nach den Worten „wenn er"
die Worte „als Inhaber eines Amtes, das kraft
Beamtenrechtsrahmengesetz Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist," ein-
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der gefügt.
Bekanntmachung vo·m 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 4. In § 34 Satz 1 wird das Wort „seines" durch das
1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert: Wort „eines" ersetzt.
Artikel 2
1. In der Inhaltsübersicht erhält Kapitel I Abschnitt I
7. Titel folgende Fassung: Bundesbeamtengese.tz
,,Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Kör- Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
perschaft oder in eine Vertretungskörperschaft, Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795),
Ernennung eines Bci.lmten zum Mitglied der Lan- zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. Juli
desregierung oder zum Parlamentarischen Staats- 1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:
sekretär ... 33 und 34".
1. In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 2
Buchstabe e folgende Fassung:
2. Die Überschrift vor § 33 erhält folgende fassung:
,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-
„7. Titel bende Körperschaft oder in eine kommunale
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper- Vertretung ... 89 und 89a".
schaft oder in eine Vertretungskörperschaft., Ernen-
nung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie- 2. § 8a erhält folgende Fassung:
rung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär". ,,§ 8a ·
Legt. ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus
3. § 33 wird wie folgt geändert: dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besol-
dung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im
,,(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in Deut.sehen Bundestag oder in der gesetzgebenden
die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines ~örperschaft eines Landes, so ist die Übertragung
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ci ncs ,HHiPr<!n /\ mtcs mit hritwrc•m End~~ru ndgehalt Nr.2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist §7
und die Übertragung cin()S t1ndcrcn Amtes beim Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß
Wechsel der Laulbdhngru111w nicht zul~issig. Satz 1 anzuwenden."
gilt entspr<~dwnd für die Zeit zwischen zwei Wahl-
rwriod(~n."
Artikel 3
3. 1n § 28 Nr. 2 W('rdrn d i(~ Worte~ ,,Mitglied des Bun- Bundesbesoldungsgesetz
dcstc1gc's" durch die Wort(~ ,,als Inhaber eines Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
Amtes, dds kraft Gesdzcs mit dem Mc1ndat unver- Artikels I des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
cd nba r ist, Mi tgl icd des Dcutsclwn Bundestages" S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
ersetzt.
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),wird wie folgt geän-
dert:
4. Dem§ 29 wird folgendc~r Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der 1. In§ 6 werden nach den Worten,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1"
Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ein Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" ein-
ernannt wird; für diesen Fall gilt§ 18 Abs. 1 und 2 gefügt.
des Bundesministergesetze:, entsprechend. Das gilt
auch für den Eintritt. in ein Amtsverhältnis, das 2. In der Anlage I, Besoldungsgruppe B 9 erhält die
dem eines Paria mentarischen Staatssekretärs im Fußnote 5) folgende Fassung:
0
Sinrie des Gesetzes über die Rechtsv erhältnisse der ,,5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stel-
Parlamentarischen Staa tssekrctä re entspricht." leninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
5. Die Überschrift vor§ 89 erhält folgende Fassung: der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt
,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-
der Besoldungsgruppe B 10."
bende Körperschaft oder in eine kommunale
Vertretung".
Artikel 4
6. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Beamtenversorgungsgesetz
,,(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna- Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs- 1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Arti-
recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer kel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),
Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beam- wird wie folgt geändert:
ten der erforderlichP Urlaub unter Belassung der
Besoldung zu gewähren. S,.!lz 1 gilt auch für die von In § 5 Abs. 1 Satz 2 und in § 6 Abs. 1 Satz 3 werden
einer kommunalen Vertretung gewählten ehren- jeweils nach den Worten ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1" ein
amtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.
Grund eines Gesetzes gebildet worden sind."
Artikel 5
7. Nach§ 89 wird folgender§ 89a angefügt:
Deutsches Richtergesetz
,,§ 89a
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
( 1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. Juli
gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes 1979 (BGBl. I S.1299), wird wie folgt geändert:
mit dem Mandat unvereinbar ist, gellen die für in
den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßge- § 121 erhält folgende Fassung:
benden Vorschriften in dr~n §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9,
,,§ 121
23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1 des Abgeordnetengeset-
zes entsprechend. Richter im Bundesdienst als Mitglieder
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
(2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in
gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflich- die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-
ten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deut-
ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag schen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vor-
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der schriften in den§§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1
regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
oder (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf
Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden
2. ein Urlaub ohne I3Psoldung zu gewähren.
Körperschaft keine Entschädigung mit Alimenta-
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von tionscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert
mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt;
Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß allgemeine Besoldungserhöhungen nach§ 14 des Bun-
anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 desbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt."
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1303
Artikel 6 Artikel 8
Soldatengesetz Bundesrechtsanwaltsordnung
( 1) Das Soldatenr~eset.z in d(\r Passung der Bekannt- Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
machung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), zuletzt 1959 (BGBI. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 7
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem- des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645),
ber 1977 (BGBI. I S. 3114), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgencfor Satz 2 angefügt: 1. In § 7 Nr. 10 werden die Worte „landesgesetzlicher
„Satz 1 gilt sinngem:iß für Soldaten, die in die Vorschriften" durch das Wort „Rechtsvorschriften"
gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt ersetzt.
worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen
zwei Wahlperioden." 2. § 14 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
2. § 25 erhält folgende Fassung: ,,6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beam-
ten auf Lebenszeit ernannt oder nach § 6 des
.. § 25
Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977
Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzge- (BGBI. I S. 297) oder entsprechenden Rechtsvor-
bende Körperschaft eines Landes oder in eine kom- schriften wieder in das frühere Dienstverhält-
munale Vertretung nis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte
(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als
aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-
Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zichtet;".
zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er
dies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvor- Artikel 9
gesetzten mitzuteilen.
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes
(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni
1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan- Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende
des gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer
gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bun-
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 des öffentlichen Rechts gilt§ 89a des Bundesbeamten-
und in§ 36 Abs. t des Abgeordnetengesetzes vom gesetzes sinngemäß.
18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht
dem Soldaten auf Grund seiner Mitgliedschaft in Artikel 10
der gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädi-
gung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm Übergangsvorschrift
fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen {1) Auf Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst,
Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungs- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem
erhöhungen nach§ 14 des Bundesbesoldungsgeset- 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines
zes werden berücksichtigt. Landes gewählt worden sind, sind§ 89 Abs. 3 des Bun-
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna- desbeamtengesetzes, § 121 des Deutschen Richterge-
len Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs- setzes und§ 25 des Soldatengesetzes in der bisher gel-
recht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer tenden Fassung bis zum Ende der laufenden Wahlpe-
Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Solda- riode weiter anzuwenden.§ 36 Abs. 3 des Abgeordne-
ten der erforderliche Urlaub unter Belassung der tengesetzes gilt sinngemäß.
Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz t gilt auch (2) Abweichend von§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamten-
für die von einer kommunalen Vertretung gewähl- gesetzes in der bisher geltenden Fassung ist Beamten,
ten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem 1. Juni 1978, aber vor dem Inkrafttreten
die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind." dieses Gesetzes in die gesetzgebende Körperschaft
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. eines Landes gewählt worden sind und deren Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, auf
Artikel 7 ihren Antrag für die Dauer der laufenden Wahlpe-
riode, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Inkraft-
Soldatenversorgungsgesetz treten dieses Gesetzes, Urlaub unter Wegfall der Besol-
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung dung zu gewähren.
der Bekanntmachung vom 18. Februar t 977 (BGBl. I (3) Ein Beamter oder Richter, der vor dem Inkrafttre-
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes ten dieses Gesetzes wegen seiner Ernennung zum Mit-
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1285), wird wie folgt geän- glied einer Landesregierung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 des
dert: Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist, wird auf
In§ 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte seinen Antrag vom Tage des Inkrafttretens dieses
,,§ 25 Abs. 1," gestrichen. Gesetzes an so gestellt, wie wenn am Tage der Entlas-
sung§ 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes auf
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. ihn .anzuwenden gewesen wäre.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 1 t 2. In § 52 Abs. 22 Satz 1 werden hinter den Worten
Einkommensteuergesetz „des Abgeordnetengesetzes" die Worte „oder des
Europaa bgeo rd neten gesetzes" eingefügt.
Das Ei nkom mensteucrgesctz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), Artikel 12
geändert durch Arli kel t des Gesetzes vom 27. Juni Berlin-Klausel
1979 (BGBI. I S. 823), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. § 22 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Salz 1 werden hinter den Worten „des Abge- Artikel 13
ordnetengesetzes" die Worte „oder des Euro- Inkrafttreten
paabgeordnelengeselzes," eingefügt.
Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
b) ln Salz 3 werdc>n hinter den Worten „im Bundes- 1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979,
tag" die Worte ,,, im Europäischen Parlament" Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im
eingefügt. übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern
Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1305
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Vom 25. Juli 1979
Auf Grund des.§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §5
14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I Ausbildungsplan
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
schaft vcrord net: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 1
§6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berichtsheft
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
wird staatlich anerkannt.
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
§2 bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Ausbildungsdauer Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§7
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Jahren stattfinden.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten eineinhalb Jahre aufgeführten
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt- Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufs-
schutz, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
3. Verwenden von Energieträgern, zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
4. Bearbeiten von Werkst.offen, ausbildung wesentlich ist.
5. Umgehen mit Hebezeugen und Transporteinrich- (3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in
tungen, höchstens acht Stunden vier Arbeitsproben ausfüh-
ren; hierfür kommen insbesondere in Betracht:
6. Ausführen labor- und betriebst.echnischer Grund-
operationen, 1. Ansetzen von Lösungen,
7. Herstellen von Arzneimitteln verschiedener gale- 2. Wägen und Dosieren,
nischer Formen, 3. Zerkleinern pharmazeutischer Rohstoffe,
8. Sterilherstellen von Arzneimitteln verschiedener 4. Durchführen einer Siebanalyse,
galenischer Formen,
5. Mischen und Kneten von pastösen oder teigförmi-
9. Kenntnisse der Disposition und des Lagerwesens, gen Produkten.
10. Ausführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung. §8
Prüfungsanforderungen
§ 4 in der Abschlußprüfung
Ausbildungsrahmenplan
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. lich ist.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs- in höchstens 16 Stunden sechs Arbeitsproben ausfüh-
feldbezogene Grundausbildung vorausgegangen ist ren; hierfür kommen insbesondere in Betracht:
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei- 1. Herstellen fester Arzneiformen, einschließlich
chung erfordern. Abpacken,
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Herstellen von Lösungen, Suspcnsionc~n, Supposito- b) Mischen,
rien oder Emulsionen, einschließlich Abpacken,
c) Trennen,
3. Herstellen von Gelen, Cremes, Salben oder Pasten,
einschließlich Abpacken, d) Transportieren,
4. Wägen und Dosieren, 3. im Prüfungsfach Fachrechnen:
5. pharmazeutisches A ufbercitcn, insbesondere Rei- a) Mischungsrechnen,
nigen, Extrahieren, Isolieren, Trocknen und Stan- b) Ansatzrechnungen für Arzneiformen,
dardisieren von frischen sowie getrockneten Pflan-
c) Ausbeuteberechnungen,
zen und Pflanzenteilen, Tieren oder Teilen von Tie-
ren, d) Errechnen von Maschinenausstoßleistungen,
6. Durchführen von Reinigungsverfahren, insbeson- e) Aufstellen und Lesen von Diagrammen,
dere Filtrieren, Destillieren und Extrahieren,
f) statistische Qualitätskontrolle;
7. Messen physikalischer Eigenschaften von pharma-
zeutischen Zwischen- und Fertigprodukten, insbe- 4. im Prüfungsfach Verpackung:
sondere von Feuchtigkeitsgehalt, Teilchengröße, a) Verpackungsmaterialien,
Dichte, Härte, Zerfa1l, Abrieb, Viskosität, Penetra-
tion, Tropf- und Erstarrungspunkt, Sedimentations- b) Verpackungsvorschriften,
geschwindigkeit, Brechungsgrad und pH-Wert, c) Verpackungsoperationen,
8. Anwenden von Steriltechniken, insbesondere von d) Code-Systeme;
Sterilfiltration, chemischer Sterilisation oder Sterf-
lisation mit Heißluft oder Dampf. 5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Die Arbeitsproben sind insbesondere unter fol- (5) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-
genden Gesichtspunkten zu werten: ger als sechs Stunden, die mündliche insgesamt nicht
1. Beachtung der Arbeits- und der Unfallverhütungs- länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
vorschriften bei der Ausführung der Arbeitspro- (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-
ben, ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz S
2. Vorbereitung und Ausführung der Arbeitsproben genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
sowie Arbeitsergebnis,
(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben
3. Rück- oder Übergabe der ordnungsgemäß gereinig- für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-
ten Geräte sowie Rest.mengen- und Abfallbeseiti- che Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben alle Prü-
gung und Sauberhalten des Arbeitsplatzes. fungsfächer das gleiche Gewicht. Die schriftliche Prü-
fung hat gegenüber der mündlichen das doppelte
Gewicht.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in den Prüfungsfächern Arzneimittelkunde, Techno- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
logie, Fachrechnen und Verpackung sowie Wirt- Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-
schafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich reichende Leistungen erbracht sind.
geprüft werden. Es kommen Frat{en und Aufgaben
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: §9
1. im Prüfungsfach Arzneimittelkunde: Berlin-Klausel
a) Wirkst.offklassen und Hilfsstoffe, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
b) Verarbeiten und Lagern von Wirk- und Hilfs- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
stoffen, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) Arzneiformen, § 10
d) Produktionshygiene; Inkrafttreten
2. im Prüfungsfach Technologie: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
a) Wägen und Dosieren, dung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1307
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
---+------ ---------------1-------------------------1-----'----'--~~-~-
3 4
Kenntnisse des a) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Re-
Ausbildungsbetriebes gelungen über Arbeitszeit, Verhalten am
(§ 3 Nr. 1) Arbeitsplatz, Vollmachten und Weisungs-
befugnisse beschreiben
b) Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkei-
ten im Ausbildungsbetrieb beschreiben
c) Aufbau, Gliederung und Aufgaben sowie
Branchenzugehörigkeit, Betriebs- und
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
d) die Funktionen betrieblicher Stellen erklä-
ren, insbesondere von Einkauf, Lager, Fer-
tigung, Qualitätskontrolle und Verwal-
tung
2 Arbeitsschutz, Unfall- a) wesentliche gesetzliche Arbeitsschutzvor-
verhütung und Um- schriften für den Ausbildungsbereich be- während der gesamten
weltschutz schreiben Ausbildung zu
(§ 3 Nr. 2) b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien vermitteln
und Merkblätter der Unfallverhütung für
den Ausbildungsbereich beschreiben
c) unfallverursachendes menschliches Ver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen
und Unfallsituationen beschreiben
d) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen sowie Maßnahmen zur Erste-Hil-
f e-Leistung einleiten
e) Gefahren von Arzneimittelwirkstoffen,
Chemiekalien, Giften, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen erklären und Mög-
lichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
f) ßrandschutzeinrichtungen nennen, Feuer-
löscher einsetzen
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-
weltbelästigung, -verschmutzung und -ver-
giftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Ver-
meidung nennen und beachten
3 Verwenden von a) feste, flüssige und gasförmige Heizstoffe
Energieträgern nennen sowie die einschlägigen Heizungs-
(§ 3 Nr. 3) anlagen beschreiben
b) Bedeutung und Verwendung von Wasser
und Wasserdampf beschreiben
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
··-----------------~----·---------- ~
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildtm9s- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3
---+------·-·----··------+-·---------------------+----.----.--,----,-----,--
c) Wasserstrahlpumpen betreiben sowie
Wasser als Heiz- und Kühlmittel verwen-
den
d) Kessel und Trockenapparaturen bedienen
sowie Ansatzgefäße, Behältnisse, Lei-
tungssysteme und Dampfautoklaven
durch Ausdampfen reinigen
e) Verhalten von Gasen und Erzeugen von X
Dberdruck und Vakuum beschreiben
f) mit Stahlflaschen und Absperrorganen so-
wie mit Vakuum und Druckluftsystemen
umgehen
g) Flüssigkeiten mit Vakuum und Druckluft
fördern
h) wichtige elektrische Geräte aufzählen und
ihre Funktion beschreiben
i) elektrische Geräte und Motoren bedienen,
Strom entnehmen
4 Bearbeiten von Werk- a) Eigenschaften und Verarbeitung von
stoffen Werkstoffen, insbesondere von Metall,
(§ 3 Nr. 4) Kunststoff, Holz und Glas, beschreiben X
b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Kunst-
stoff, Holz und Glas, bearbeiten
5 Umgehen mit Hebe- a) Fördermaschinen für feste, flüssige und
zeugen und Trans- gasförmige Substanzen sowie für Güter be-
porteinrichtungen schreiben · X
(§ 3 Nr. 5)
b) Hebezeuge und Transporteinrichtungen
bedienen
6 Ausführen labor- und a) einschlägige Bestimmungen der Laborato-
betrie bs technischer riums- und der Betriebsordnung sowie des
Grundoperationen Eichgesetzes darlegen
(§ 3 Nr. 6)
b) Geräte und Ausrüstungsgegenstände des
Laboratoriums einsetzen
c) Wägen und Dosieren:
aa) feste, flüssige und gasförmige Stoffe
nach Masse, Volumen und Stück mit
Waagen unterschiedlicher Typen, mit
Dosiereinrichtungen und mit Durch-
flußzählern wägen und dosieren
bb) Wäge und Dosiereinrichtungen unter
Anwendung automatischer Kontroll-
systeme auf ihre Funktion prüfen, ein-
fache Justierarbeiten ausführen X
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1309
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
cc) Konstruktion, Meßbereich und Ar-
beitsweise von Waagen unterschied-
licher Typen sowie Dosiereinrichtun-
gen und Durchflußzähler beschreiben
d) Zerkleinern, Sieben, Mischen und Kneten:
aa) Siebe und Mühlen sowie Sieb- und
Mahlmethoden beschreiben
bb) Stoffe mit einschlägigen Apparaten
und Geräten zerkleinern
cc) Siebanalyse durchführen sowie Korn-
größenverteilung, Schütt- und Stampf-
volumen bestimmen
dd) Maßnahmen zum Schutze gegen
Staub bei Arbeiten an Zerkleinerungs-
und Siebmaschinen durchführen
ee) die Arbeitsweise von Misch-, Rühr-
und Knetmaschinen beschreiben
ff) die Abhängigkeit der verschiedenen
Misch-und Kneteffekte von den Kom-
ponenten erklären
gg) mit einschlägigen Apparaten und Ge-
räten feste und flüssige Stoffe mischen
und pastöse und teigförmige Stoffe
kneten
hh) Schutzmaßnahmen beim Mischen und
Kneten durchführen
e) Herstellen von Lösungen:
aa) di.e Begriffe „echte" und„kolloidale Lö-
sung" sowie ihre gebräuchlichen Kon-
zentrationsmaße erläutern
bb) die Abhängigkeit der Lösungsge-
schwindigkeit vom Zerkleinern, Rüh-
ren, Schütteln und Erwärmen erläu-
tern
cc) die Auswirkungen von Konzentra-
tionsänderungen auf Siede- und Er-
starrungspunkt sowie auf Dichte und
Viskosität von Lösungen beschreiben
dd) mit einschlägigen Apparaten und An-
lagen Lösungen herstellen
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
f) Herstellen von Emulsionen und Suspen-
sionen:
aa) die Anwendung der wichtigsten Ar-
beitstechniken für das Herstellen von
Emulsionen und Suspensionen sowie
deren Stabilisieren beschreiben
bb) Viskosität messen sowie Verteilungs-
grad, Aufschüttelbarkeit und Sedi-
mentationsgeschwindigkeit bestim-
men
cc) Emulsionstypen bestimmen sowie die
Begriffe lyophile/lyophobe Stoffe, Be-
netzung, Netzmittel, Oberflächen-
spannung und Toyxotropie erläutern
dd) Emulsionen und Suspensionen mit
Misch- und Homogenisierungsma-
schinen unter Zusatz von Hilfsstoffen,
insbesondere von Emulgatoren und
Stabilisatoren, herstellen
g) Filtrieren:
aa) Filtrieren sowie Filtrationsarten, ins-
besondere Druck- und Vakuumfiltra-
tion, beschreiben
bb) Gewebe-, Glassinter- und Membranfil-
ter sowie die Verwendung von Filtrier-
hilfsmitteln beschreiben
cc) Papier-, Textil-, Keramik-, Adsorptions- X
und Membranfilter anwenden
dd) Kalt- und Heißfiltration sowie Filtra-
tion unter Vakuum und Druck durch-
führen, Filtrierhilfsmittel verwenden
und hierbei Filtriergeräte, Filterpres-
sen, Saugnutschen, Druckfilter und
Zentrifugen handhaben
ee) Filter auf Dichtigkeit prüfen
h) Extrahieren:
aa) die wesentlichen Extraktionsverfah-
ren einschließlich der Apparaturen
und gebräuchlichen Extraktionsmittel
beschreiben
bb) kontinuierliche und diskontinuierli-
che Extraktionen einschließlich Ma-
zerationen und Perkolationen unter
Verwendung anorganischer und orga-
nischer Lösungsmittel durchführen
und hierbei Geräte und Anlagenhand-
haben
cc) Extraktionsmittel wiedergewinnen
i) Destillieren:
aa) einfache und fraktionierte Destilla-
tion beschreiben
bb Destillationsapparatur aufbauen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1311
- -·------
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbHdes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
cc) einfache und fraktionierte sowie Was-
serdampf- und Vakuumdestillationen
durchführen
k) Trocknen:
aa) gebräuchliche Trocknungsarten, -ge-
räte und -mittel nennen
bb) feste, flüssige und gasförmige Stoffe
mit Trocknungsmitteln und -geräten,
insbesondere mit Horden-, Sprüh-,
Wirbelschicht-, Vakuum- oder Gefrier-
trockner, trocknen
-
1) Schmelzen:
aa) die Begriffe Schmelzen, Schmelzwär-
me sowie Schmelz-, Erstarrungs-,
Tropf- und Steigschmelzpunkt erläu-
tern
bb) Substanzen schmelzen
m) Sieden: X
aa) die Begriffe Verdunstung, Verdamp-
fung, Wärmeübertragung, Konvek-
tion, Siedetemperatur, Siedeverzug
und Sublimation erläutern
bb) Substanzen erhitzen, Siedepunkt und
Sublimationstemperatur bestimmen
und hierbei Apparate und Anlagen
handhaben
7 Herstellen von a) Wirkstoffe:
Arzneimitteln aa) Grundzüge der verschiedenen phar-
verschiedener gale- mazeutischen Wirkstoffklassen unter
nischer Formen besonderer Berücksichtigung der im
(§ 3 Nr. 7) Ausbildungsbetrieb verarbeiteten
Wirkstoffe darstellen
bb) einschlägige Arzneibuchvorschriften
nennen
cc) Gewinnung, Lagerung, Aufbereitung
und Verarbeitung wichtiger Wirkstof-
fe beschreiben
b) pharmazeutische Hilfsstoffe:
aa) gebräuchliche pharmazeutische Hilfs-
stoffe und ihre Eigenschaften nennen
bb) Gewinnung und Verarbeitung von Ta-
blettierhilfsmitteln, Dragierhilfsstof-
fen, Salbenrohstoffen, Emulgatoren,
Quellstoffen, Lebensmittelfarben, Sup-
positorienmassen, Lösungsmitteln,
Konservierungsmitteln und Treibga- X
sen beschreiben
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Ud. Teil des Ausbildungs- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Arzneien in pulversierter, granulierter und
fester Form:
aa) Aufbau, Anwendung und Herstellung
von Pulver, Granulat, Tabletten, Dra-
gees und Kapseln beschreiben, bei der
Herstellung verwendete Maschinen
beschreiben
bb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-
geräte beschreiben sowie Feuchtig-
keitsgehalt des Pulvers und des Gra-
nulats sowie Härte, Zerfall und Abrieb
von Granulaten und Formlingen mes-
sen
cc) Granulate durch Naß- und Trocken-
granulierung herstellen
dd) Preßlinge, Dragees und Kapseln ein-
schließlich ihrer Sonderformen her-
stellen
ee) automatisierte Anlagen für die ent-
sprechende Fertigung bedienen
d) Arzneien in pastöser und teigiger Form:
aa) Aufbau und Anwendung, Stabilisie-
rung und Konservierung sowie Her-
stellung von Gel, Creme, Salbe und Pa-
ste beschreiben und Maschinen zum
Einbringen vonHilfs-und Wirkstoffen
nach ihren Typen beschreiben
bb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-
geräte beschreiben sowie Teilchen-
größe, Viskosität, Penetration, Tropf-
und Erstarrungspunkt messen
cc) automatisierte Anlagen für die ent-
sprechende Fertigung bedienen
e) Arzneien in flüssiger Form:
aa) Aufbau, Anwendung und Herstellung
von Lösungen, Suspensionen, Emul-
sionen und Extrakten beschreiben, bei
der Herstellung verwendete Maschi-
nen beschreiben
bb) Quellstoffe ansetzen und Sirupe her-
stellen und hierbei filtrieren und klä-
ren
cc) einschlägige Meßverfahren und Prüf-
geräte beschreiben sowie Dichte, Vis-
kosität, ph-Wert, Entlüftungsgrad,
Teilchengröße, Sedimen tationsge-
schwindigkeit und Brechungsgrad X
messen
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1313
zu vermitteln im
Lfd. Teil clc\s A usbildun~Js- Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
4
f) Suppositorien:
aa) Aufbau und Anwendung, Stabilisie-
rung und Konservierung sowie Her-
stellung von Suppositorien beschrei-
ben, bei der Herstellung verwendete
Maschinen beschreiben
bb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-
geräte beschreiben, Schmelz- und Lö-
sungsverhalten sowie Bruchfestigkeit
messen
cc) automatisierte Anlagen für die ent-
sprechende Fertigung bedienen
g) die verschiedenen Reinheitszonen im
pharmazeutischen Betrieb erläutern und
beachten
h) Material in verschiedene Reinheitszonen
einschleusen
i) den Aufbau der gebräuchlichen Verpak-
kungen erklären
k) die Funktion der im Verpackungsbereich
eingesetzten Maschinen und Kontrollein-
richtungen erläutern
1) Füllgut, Leerbehälter, bedruckte Packmit-
tel und Verschlüsse nach Verpackungs-
vorschrift auf Identität prüfen
m) Verpacken von Arzneien in pulverisierter,
granulierter und fester Form:
Maschinen, Zuführgeräte und automati-
sierte Anlagen zum Abfüllen von Tablet-
ten, Dragees, Granulaten und Pulvern be-
dienen
n) Verpacken von Salben und Flüssigkeiten:
aa) Maschinen, Zuführgeräte und automa-
tisierte Anlagen zum Abfüllen von Sal-
ben und Flüssigkeiten in Behälter ver-
schiedener Materialien bedienen
bb) Pumpen anschließen, Filter einbauen
und Schlauchanschlüsse anbringen
cc) Dosierung, Füllmenge und Kontroll-
einrichtungen überwachen
o) Druckpackungen herstellen und verpak-
ken, insbesondere Wirkstoffe abfüllen,
Treibgase dosieren und Druckpackungen
verschließen
p) Wasserbad und Ventile prüfen
q) Einsiegel- und Tiefziehmaschinen sowie
Zuführgeräte mit Füllgut und Folien be-
schicken X
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildunqs-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
3 4
r) automatisierte Anlagen zum Einsiegeln in
Folien und zum Verpacken in Tiefziehtei-
len von Tabletten, Dragees, Kapseln, Zäpf-
chen und Ampullen bedienen und hierbei
Temperatur, Zuschnittlänge, Fertigungs-
nummer und Verschluß überprüfen
s) Maschinen zum Etikettieren von Behäl-
tern aus Glas, Kunststoff und Metallen so-
wie Zusatzgeräte zum Stempeln und Code-
lesen einstellen
t) automatisierte Anlagen zum Etikettieren
bedienen
u) Etiketten auf Code, Flattermarke, Sitz,
Haftfestigkeit, Stempeldruck und Farbauf-
trag überprüfen
v) Behälter verschließen und Verschluß
überprüfen
w) gefüllte und geschlossene Behälter karto-
nieren sowie Zusatzgeräte zum Stempeln
und Codelesen einstellen
x) Fertigpackungen auf einwandfreien Zu-
stand und auf Ubereinstimmung mit der
Verpackungsvorschrift überprüfen
y) Einzelpackungen bündeln und Versand-
kartondeklaration überprüfen
8 Sterilherstellen von a) Bakterien, Viren, Pilze, Nährböden, Seu-
Arzneimitteln ver- chen, Infektionsgefahren, Keimzahl- und
schiedener galeni- Parlikelbestimmungen nennen
scher Formen
b) die Bt~griffe Sterilität, Asepsis, Pyrogene,
(§ 3 Nr. 8)
Pyrogen-, Keim- und Partikelfreiheit, Isoto-
nie und Konservierung erläutern X
c) verschiedene Sterilisationstechniken bei
der Ausführung insbesondere von Heiß-
luft-, Dampf- und chemischer Sterilisation,
Sterifiltration und Strahlenbehandlung an-
wenden
'-------------·-----------+--+---~---+--+---+---
d) Sterilisationsanforderungen an Arzneibe-
hältnisse, Apparaturen und Reinraumtech-
nik beschreiben
e) die Klassifizierung von Filtern erklären
f) Lösungen, injizierbare Arzneien, Salben
und Pul ver steril herstellen und abfüllen
sowie Fällungen aus sterilen Lösungen
durchführen X
g) Arbeitsgeräte, Maschinen, Behältnisse
und Räume pflegen, reinigen, desinfizieren
und sterilisieren
f'fr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1315
zu vermitteln im
Lfd. Teil des /\usbildunus- Ausbildungshalbjahr
Nr. bcrufsbjf des zu vNmiUelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
h) Betriebskontrollen, insbesondere Sicht-
und Dichtigkeitskontrollen. sowie Kon-
trolle der ausgelegten Nährböden, durch-
führen
9 Kenntnisse der Dispo- a) Lagerformen, -arten, -geräte und -bedin-
sition und des gungen beschreiben sowie Auslieferungs-
Lagerwesens fristen und Verfalldaten nennen
(§ 3 Nr. 9)
b) Aufgabe und Organisation des Lagers un-
ter Berücksichtigung des Warenflusses
und der Lagerdisposition erläutern
c) Auftragszusammenstellung und Versand~
arten beschreiben X
d) Vorschriften über die Versandpackung,
die Lagerung und den Versand brennbarer
Flüssigkeiten beschreiben
e) die im Lagerwesen gebräuchlichen Geräte
beschreiben
f) Ein- und Auslagern, Lagerkontrollen so-
wie Zusammenstellen von Versandpak-
kungen beschreiben
10 Ausführen von Maß- a) internationale gesetzliche Vorschriften
nahmen zur und Richtlinien für clie Qualitätssicherung
Qualitätssicherung in der pharmazeutischen Industrie be-
(§ 3 Nr. 10) schreiben
b) einfache physikalische und chemische
Analysen durchführen
c) die statistische Musternahme beschreiben
sowie Freigabe- und Verfalldaten kontrol-
lieren
d) die Produktquarantäne erläutern, Rückruf-
systeme beschreiben und Raum- und Ma-
schinenreinigungsvorschfiften nennen X
e) Kontrollen im Produktionsablauf, insbe-
sondere Musternahme, einfache Identitäts-
prüfung von Substanzen und Einwaage-
kontrolle, durchführen
f) Packmittel kontrollieren, insbesondere
die Identität anhand der Materialnummer
überprüfen
g) die Ubereinstimmung der Deklaration von
Behältern und ihren Füllmengen bei Fer-
tigwaren überprüfen
h) gereinigte Maschinen abnehmen
i) Betriebskontrolle in allen Bearbeitungs-
stufen führen
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bund1isminisler der Justiz Verlag: Bun-
desunzeiqer Verl<1gs(Jes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnun9en,
Anordnu11\1en und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
m,Hhun9en veröffentli('ht. Im Bundesw,sctzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarnnqen, Vertriiqe mit der DDR und
dio dazu qehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmc1chungen
sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: L<1ufender Bezug nur im Verlc1gsabonne-
ment. Abbestellu1HJ<'n müssen bis sp<.itcstens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verla9 vorliegen. Postanschrift für Abonne-
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundcsuesetzblätter, die
vor clem !. Juli 1978 ,111sqeqeben worden sind. Lieferung 9e9en
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uesetzbl,llt Köln 3 D!J-509 oder 9e9en Vornusrechnun9.
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wandte Steuersatz betrüut 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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