1221
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
-1979 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1979
Tag In h a 1 t Seite
26. 7. 79 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut 1221
IWll: 7!JQ-l/]; 7!)0-1, 7')0-17
26. 7. 79 Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1242
7<JO- l
24. 7. 79 Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnun9swidri~Jkeiten nach dem Gesetz über das Internationale Ubereinkommen zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
ll('II 4'.>4-1-1-B
27. 7. 79 Priifunqsordnun9 für Fahrlehrer (Fahr!PrüfO) 1263
'"'" '12:ll-7-/4; 'lL:ll-7-1
Hinweis,auf andere Verkündungsblätter
Buncles~Jesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1267
Rc~chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1267
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 26. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates äußeren Beschaffenheit beschriebenem forstli-
das folgende Gesetz beschlossen: chen Vermehrungsgut die Forstwirtschaft zu för-
dern, insbesondere den Wald in seiner Ertragsfä-
Artikel 1 higkeit und in seinen Wirkungen auf die Umwelt
zu erhalten und zu verbessern."
Änderung des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in ,,§ 1 a
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober
1969 (BGBl. I S. 2057), geändert durch Artikel 287 Nr. Begriffsbestimmungen
71 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
wie folgt geändert:
1. Vermehrungsgut
1. § 1 erhält folgende Fassung: a) Saatgut:
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen,
,,§ 1
die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;
Zweck des Gesetzes
b) Pflanzenteile:
Zweck des Gesetzes ist es, durch die Bereitstel- Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln
lung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut" und und Pfropfreiser sowie andere Sproß- und
„Geprüftem Vermehrungsgut" sowie in seiner Wurzelteile, die zur Pflanzenerzeugung
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bestimmt sind, mit Ausnahme von Setz- 12. Herkunftsgebiet:
stangen; das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten
c) Pflanzgut: mit annähernd gleichen ökologischen Bedin-
Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzentei- gungen, in denen sich Bestände einer
len gezogen sind, Setzstangen sowie Wild- bestimmten Art, Unterart oder Sorte befinden,
linge; die ähnliche phänotypische oder genetische
Merkmale aufweisen; Herkunftsgebiet für in
2. generatives Vermehrungsgut: einer Samenplantage erzeugtes Vermeh-
Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen rungsgut ist dasjenige des Ausgangsmaterials,
sowie Wildlinge; das bei der Anlage der Samenplantage ver-
wendet worden ist;
3. vegetatives Vermehrungsgut:
Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflan- 13. amtliche Maßnahmen:
zen sowie Setzstangen; Maßnahmen, die durchgeführt werden
4. Arthybriden: a) durch Behörden eines Staates oder
Nachkommen, die durch die Kreuzung von b) unter der Verantwortung eines Staates
Eltern entstanden sind, die verschiedenen durch juristische Personen des öffentlichen
Arten angehören; oder privaten Rechts unter der Vorausset-
zung, daß diese Personen an dem Ergebnis
5. Ausgangsmaterial: dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse
a) Bestände und Samenplantagen - für gene- haben;
ratives Vermehrungsgut, 14. Vertreiben:
b) Klone und Mischungen von Klonen mit das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, V er-
festgelegten Anteilen der verschiedenen kaufen und jedes sonstige gewerbsmäßige
Klone - für vegetatives Vermehrungsgut; Inverkehrbringen.
6. ausgewähltes Vermehrungsgut: (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne die-
Vermehrungsgut, das aus nach § 4 amtlich ses Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den
zugelassenem Ausgangsmaterial hervorge- oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
gangen ist; gleich."
7. geprüftes Vermehrungsgut:
Vermehrungsgut, das aus nach § 4 a amtlich 3. § 2 erhält folgende Fassung:
zugelassenem Ausgangsmaterial hervorge-
gangen ist; ,,§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich
8. Samenplantage:
(1) Diesem Gesetz unterliegen folgende Baum-
Anpflanzung ausgewählter Klone oder Säm- arten:
linge, die so angelegt ist, daß eine von außer-
halb der Anpflanzung kommende Fremdbe- Abies alba Mill.
stäubung vermieden oder, soweit dies nicht (Abies pectinata DC.) Weißtanne
möglich ist, in Grenzen gehalten wird, und die Abies grandis Lindl. Große Küstentanne
planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und Acer pseudoplatanus L. Bergahorn
leicht durchführbarer Ernten bewirtschaftet Ainus glutinosa (L) Gaertn.
wird;
Roterle
9. verbesserter Anbauwert: Fagus sylvatica L. Rotbuche
Gesamtheit der nach Anlage II zu prüfenden, Fraxinus excelsior L. Esche
genetisch bedingten Eigenschaften, die gegen- Larix decid ua Mill.
über den nach Anlage II ausgewählten Stan- (Larix europaea DC.) Europäische Lärche
dards allgemein oder wenigstens für den Larix kaempferi (Lamb.) Carr.
Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards (Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord.)
üblicherweise verwendet werden, eine deutli- Japanische Lärche
che Verbesserung für die Forstwirtschaft dar- Picea abies (L.) Karst.
stellen;
(Picea excelsa (Lam.) Link,
10. Herkunft: Picea vulgaris Link) Fichte
der Ort, an dem sich eine autochthone oder Picea sitchensis (Bong.) Carr.
nicht autochthone Population von Bäumen Sitkafichte
befindet; Pinus nigra Arnold
(Pinus austriaca Hoess,
11. Ursprung:
Pinus nigricans Host) Schwarzkiefer
der Ort, an dem sich eine autochthone Popula-
Pinus strobus L. Weymouthskiefer
tion von Bäumen befindet oder von dem eine
nicht autochthone Population ursprünglich Pinus sylvestris L. Kiefer
stammt; Populus sp. Pappel
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1223
Pseudotsuga menziesii (Mi rb.) Franco 1. für Vermehrungsgut, das Versuchen, wissen-
(Pseudotsuga taxifolia Britt., schaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben
Pseudotsuga douglasii (Sabine ex D. Don) oder Ausstellungszwecken dient;
Carr.) Douglasie 2. für in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. rungsgut, das zur Ausfuhr, außer in Mitglied-
(Quercus sessiliflora Salisb., staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Quercus sessilis Ehrh.) Traubeneiche schaft, bestimmt ist;
Quercus robur L. 3. für nicht in der Anlage VII aufgeführtes Ver-
(Quercus pedunculata Ehrh.) mehrungsgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist.
Stieleiche
Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind
Quercus rubra L. mit Auflagen zu verbinden und unter Bedingun-
(Quercus borealis Michx.) Roteiche gen und Befristungen zu erteilen, soweit dies zur
Tilia cordata Mill. Erfüllung des in§ 1 genannten Zweckes erforder-
(Tilia parvifolia Ehrh. ex Hoffm., lich ist. Die Auflagen, Bedingungen und Befristun-
Tilia ulmifolia Scop.) Winterlinde. gen hat der Veräußerer des Vermehrungsguts
jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
Der Antragsteller und der Erwerber dürfen das
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird
Vermehrungsgut nur in der vorgeschriebenen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates generatives oder vegetati- Weise verwenden."
ves Vermehrungsgut weiterer Baumarten den
Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teil- 5. § 4 erhält folgende Fassung:
weise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchfüh-
,,§ 4
rung von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften erforder- Zulassung von Ausgangsmaterial
lich ist. für „Ausgewähltes Vermehrungsgut"
(3) Dem Gesetz unterliegen ferner Arthybriden (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Ver-
mit den in Absatz 1 oder in einer Rechtsverord- mehrungsgut" darf nur zugelassenes Ausgangs-
nung nach Absatz 2 genannten Baumarten. material verwendet werden. Das Ausgangsmate-
(4) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der§§ 8, 8 a, rial darf nur zugelassen werden, wenn es wegen
8 b, 8 c, 10 a, 11, 12, 13 und 15 nicht für Pflanzen- seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint
teile und Pflanzgut, die nachweislich nicht haupt- und seine Nachkommenschaft keine für die Forst-
sächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind." wirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten
läßt. Die Zulassung richtet sich nach den in der
Anlage I festgesetzten Anforderungen.
4. § 3 erhält folgende Fassung:
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
.. § 3
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Vertrieb von Vermehrungsgut rates
( 1) Vermehrungsgut darf vorbehaltlich der§§ 8, 1. die Voraussetzungen für die Zulassung bei den
8 a, 8 b, 8 c und 10 a nur vertrieben werden, einzelnen Baumarten näher zu bezeichnen;
1. wenn es sich bei generativem Vermehrungsgut 2. die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial
nachweislich um die Kategorien „Ausgewähl- der einzelnen Baumarten, das zur Erzeugung
tes Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermeh- von „Ausgewähltem Vermehrungsgut" be-
rungsgut" handelt; stimmt ist, nach verwaltungstechnischen oder
2. wenn es sich bei vegetativem Vermehrungsgut geographischen Abgrenzungen und gegebe-
oder Arthybriden nachweislich um die Katego- nenfalls nach der Höhenlage zu bestimmen und
rie „Geprüftes Vermehrungsgut" handelt. zu bezeichnen."
(2) Saatgut der in Anlage III genannten Baum-
arten darf nur dann vertrieben werden, wenn es 6. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt:
zusätzlich die dort festgesetzten Anforderungen,
denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit ,,§ 4a
genügen muß, erfüllt.
Zulassung von Ausgangsmaterial
(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anla- für „Geprüftes Vermehrungsgut"
gen IV und V genannten Baumarten haben zusätz- ( 1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermeh-
lich die dort festgesetzten Anforderungen, denen rungsgut" darf nur zugelassenes Ausgangsmate-
Pflanzenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren rial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial
Beschaffenheit genügen müssen, zu erfüllen, wenn darf nur zugelassen werden, wenn seine Nach-
sie unter der Bezeichnung „EWG-Norm" vertrie- kommenschaft einen verbesserten Anbauwert
ben werden. besitzt. Der verbesserte Anbauwert wird in Ver-
(4) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- gleichsprüfungen ermittelt. Die Vergleichsprü-
schaft (Bundesamt) kann auf Antrag Ausnahmen fungen richten sich nach den in der Anlage II fest-
von den Absätzen 1 und 2 erlauben gesetzten Anforderungen.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Für die Dauer von höchstens 10 Jahren kann b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wald
abweichend von Absatz 1 Ausgangsmaterial für oder Baum" durch die Worte „Wald, Baum oder
die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" anderes Ausgangsmaterial" ersetzt;
zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufi- c) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu
„Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden
erwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach
und unter Bedingungen und Befristungen
Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für
erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des in
die endgültige Zulassung erfüllen wird.
§ 1 genannten Zweckes erforderlich ist.";
(3) Während einer Übergangszeit bis zum
d) in Absatz 2 werden die Worte „oder Standort-
30. Juni 1987 können abweichend von Absatz 1
rassenforschung" gestrichen.
ferner für die Zulassung von Ausgangsmaterial
zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungs-
gut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, 8. § 6 wird wie folgt geändert:
die den Anforderungen der Anlage II nicht ent- a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
sprechen, verwendet werden. Voraussetzung für
,,Erntezulassungs- und Baumzuchtregister";
die Zulassung ist, daß auch das von diesem Aus-
gangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
verbesserten Anbauwert besitzt und die Ver- ,,( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
gleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1977 begonnen trägt
worden sind.
1. die zugelassenen Bestände und Samenplan-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch tagen in ein Erntezulassungsregister,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- getrennt nach Ausgangsmaterial, das zur
rates Gewinnung von „Ausgewähltem Vermeh-
1. Merkmale festzulegen, auf die sich bei den ein- rungsgut" und solchem, das zur Gewinnung
zelnen Baumarten die Vergleichsprüfungen von „Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt
mindestens zu erstrecken haben, soweit dies ist, sowie
zur Durchführung von Rechtsakten des Rates 2. die zugelassenen Klone und Mischungen
oder der Kommission der Europäischen von Klonen in ein Baumzuchtregister
Gemeinschaften erforderlich ist;
ein. Für das Ausgangsmaterial sind Angaben
2. zu bestimmen, daß die Ergebnisse von Ver- über die Autochthonie und den Ursprung zu
gleichsprüfungen für die Zulassung von Aus- machen. Die Einsicht in die Register steht jeder-
gangsmaterial nach Absatz 3 über den dort mann frei."
genannten Zeitpunkt hinaus verwendet wer-
den, soweit dies in Rechtsakten des Rates oder
9. § 7 wird wie folgt geändert:
der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften zugelassen wird; a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
3. die Voraussetzungen für die Zulassung und die ,,Gewinnung von Vermehrungsgut";
Anforderungen für die Vergleichsprüfungen
bei den einzelnen Baumarten und Arthybriden b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
näher zu bezeichnen. ,,(1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen,
Setzstangen, Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer,
Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser sowie
§ 4b andere Sproß- und Wurzelteile von zugelasse-
Standortbeschreibung nen Beständen, Samenplantagen, Klonen und
für durchgeführte Vergleichsprüfungen Mischungen von Klonen dürfen vom Ort der
Ernte nur entfernt und zum ersten Bestim-
( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle mungsort gebracht werden, wenn in einem
erstellt Beschreibungen der Standorte, an denen Begleitschein der Bestand, die Samenplantage,
Vergleichsprüfungen durchgeführt worden sind, der Klon oder die Mischung von Klonen und
soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmate- die Menge des gewonnenen Vermehrungsguts
rials geführt haben. Die Beschreibungen enthalten nach Zahl, Gewicht oder Hohlmaß angegeben
für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbe- sind.";
sondere vollständige Angaben über die ökologi-
schen Bedingungen des Gebietes, in dem er sich c) in Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „oder -gat-
befindet. tungen" gestrichen;
(2) Die Länder teilen dem Bundesminister die
d) in Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
Beschreibungen der Standorte nach Absatz 1 und
die jeweiligen Änderungen unverzüglich mit:" „2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller
oder einzelner Baumarten statt vom Wald-
oder Baumbesitzer oder seinem Beauftrag-
7. § S wird wie folgt geändert: ten von einer amtlichen Stelle ausgestellt
sein muß,";
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
,,Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial"; e) Absatz S wird gestrichen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1225
10. § 8 erhält folgende Fassung: gen IV und V festgesetzten Anforderungen an
die äußere Beschaffenheit durch Stichproben in
.. § 8 einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Einfuhr von Vermehrungsgut Wirtschaftsgemeinschaft amtlich kontrolliert
worden sind."
( 1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt wor-
den ist, darf nur eingeführt und eingeführtes Ver- 11. Nach§ 8 werden folgende§§ 8a, 8b und 8c einge-
mehrungsgut sowie daraus gezogene Pflanzen fügt:
dürfen nur vertrieben werden, wenn es sich um in ,.§ 8a
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
A usnahmeer lau bnisse
schaftsgemeinschaft gewonnenes oder erzeugtes
und in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh- (1) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag die Ein-
rungsgut handelt, das fuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut sowie
1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungs- von daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um
gut" oder „Geprüftes Vermehrungsgut" ent- in Drittländern gewonnenes oder erzeugtes und in
spricht, der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut
handelt, das
2. keiner Verkehrsbeschränkung hinsichtlich sei-
ner genetischen Eigenschaften im Geltungsbe- 1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungs-
reich dieses Gesetzes oder einer solchen Ver- gut" oder „Geprüftes Vermehrungsgut" ent-
kehrsbeschränkung nur in Teilen dieses spricht,
Bereichs unterliegt und 2. nach einer Entscheidung des Rates der Euro-
3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied- päischen Gemeinschaften hinsichtlich der
staates der Europäischen Wirtschaftsgemein- Auswahl des Ausgangsmaterials und der Iden-
schaft nach dem Muster der Anlage VI beglei- titätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie
tet ist. das in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder
Das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder erzeugte und den Kategorien „Ausgewähltes
Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermeh-
erzeugte Vermehrungsgut unterliegt bis zum
rungsgut" entsprechende Vermehrungsgut,
Ablauf des zweiten auf die Zulassung seines Aus-
gangsmaterials folgenden Kalenderjahres einer 3. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirt-
Verkehrsbeschränkung im Sinne des Satzes 1 schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Nr. 2 im gesamten Geltungsbereich dieses Geset- befürchten läßt,
zes. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch 4. in Form von Saatgut der in Anlage III aufge-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- führten Baumarten die dort festgesetzten
rates
Anforderungen, denen Saatgut in seiner äuße-
1. die in Satz 2 genannte Zweijahresfrist abzukür- ren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt und
zen wenn durch die Verwendung des Vermeh-
5. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlandes
run1gsguts kein ungünstiger Einfluß auf die
nach dem Muster der Anlage VI oder einem
Forstwirtschaft zu befürchten ist;
gleichwertigen Zeugnis begleitet ist.
2. Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Sat-
(2) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag ferner die
zes 1 Nr. 2 nach Ablauf der Zweijahresfrist zu
Einfuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut
erlassen, sofern die Bundesrepublik Deutsch-
und von daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich
land hierzu von der Kommission der Europäi-
um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
schen Gemeinschaften ermächtigt worden ist.
Wirtschaftsgemeinschaft oder in Drittländern
In der Rechtsverordnung kann die Beschrei-
gewonnenes oder erzeugtes und nicht in
bung der Verkehrsbeschränkungen durch den
Anlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut han-
Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt
delt, das
der Europäischen Gemeinschaften ersetzt wer-
den. 1. hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmate-
rials und de-r Identitätssicherung. die gleiche
(2) Saatgut der in Anlage III aufgeführten Baum-
Gewähr bietet wie das im Geltungsbereich die-
arten muß zusätzlich die dort festgesetzten Anfor-
ses Gesetzes gewonnene und den Kategorien
derungen, denen Saatgut in seiner äußeren
„Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder
Beschaffenheit genügen muß, erfüllen.
„Geprüftes Vermehrungsgut" entsprechende
(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anla- Vermehrungsgut,
gen IV und V genannten Baumarten mit der
2. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirt-
Bezeichnung „EWG-Norm" müssen zusätzlich
schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. die dort festgesetzten Anforderungen, denen befürchten läßt und
Pflanzenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren
3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied-
Beschaffenheit genügen müssen, erfüllen und
staates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
2. unter Nummer 10 des amtlichen Zeugnisses schaft nach dem Muster der Anlage VI oder
nach dem Muster der Anlage VI die Angabe einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlan-
enthalten, daß sie hinsichtlich der in den Anla- des begleitet _ist.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Das Bundesamt kann auf Antrag die Einfuhr 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote
und den Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der
den Vorschriflen der Absätze 1 und 2 oder§ 8 ent- nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
spricht, erlauben, wenn nungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den
1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen
nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke und
bestimmt sind, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die
2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftli- Sendungen von Vermehrungsgut auf Koste,n
che Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstel- und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer
lungszwecke eingeführt wird, für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermeh-
rungsgut zuständigen Behörde vorgeführt wer-
3. in der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungs- den.
gut eingeführt und das aufbereitete, längerfri-
stig gelagerte oder daraus erzeugte Vermeh- (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
rungsgut ausgeführt wird, außer in Mitglied- Einvernehmen mit dem Bundesminister durch
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
schaft, rates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu
4. nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh- Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
rungsgut eingeführt und das aufbereitete, län- Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
gerfristig gelagerte oder daraus erzeugte Ver- Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
mehrungsgut ausgeführt wird. Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
(4) Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vor-
sind mit Auflagen zu verbinden und unter Bedin- sehen.
gungen und Befristungen zu erteilen, soweit dies (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
zur Erfüllung des in§ 1 genannten Zweckes erfor- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
derlich ist. Die Auflagen, Bedingungen und Befri- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
stungen hat der Veräußerer des Vermehrungsguts Bundesrates zur Überwachung der für die Einfuhr
jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. von Vermehrungsgut nach den§§ 8, 8a und 10a
Der Einführer und der Erwerber dürfen das Ver- festgesetzten Voraussetzungen die Einfuhr von
mehrungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise der Meldung oder Vorführung bei der zuständi-
verwenden. gen Behörde, von einer Untersuchung oder von
§ 8b der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung
abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften kann angeordnet werden, daß bestimmtes Ver-
Den Einfuhrvorschriften der§§ 8 und 8a unter- mehrungsgut nur über bestimmte Zolldienststel-
liegen nicht len in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einge-
führt werden darf.
1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt
300 Stück je Einführer und Tag, die nachweis- (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen
lich nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke mit dem Bundesminister der Finanzen in den Fäl-
bestimmt sind; len des Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im
Bundesanzeiger bekannt."
2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Frei-
hafen oder unter zollamtlicher Überwachung
befindet.
12. § 9 erhält folgende Fassung:
§ Be
Überwachung der Einfuhr ,,§ 9
Trennung und Kennzeichnung
( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die
von Vermehrungsgut
von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei
der Überwachung der Einfuhr von Vermehrungs- Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist
gut mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der
kann der Bundesminister der Finanzen diese Auf- Beförderung und der Anzucht nach folgenden
gabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Merkmalen in Partien getrennt zu halten:
Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafen- 1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;
amt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal-
tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBLI S. 1426, 2. Kategorie;
1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- 3. Herkunftsgebiet - für „Ausgewähltes Vermeh-
zes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ), gilt rungsgut";
entsprechend. Die genannten Behörden können
4. Ausgangsmaterial - für „Geprüftes Vermeh-
1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren rungsgut";
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Ver-
packungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa- 5. autochthon oder nicht autochthon;
chung anhalten; 6. Reifejahr - für Saatgut;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1227
7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als (4) Die Farbe des Etiketts oder der sonstigen
Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Urkunde ist grün für „Ausgewähltes Vermeh-
Pflanzen - für Pflanzgut. rungsgut" und blau für „Geprüftes Vermehrungs-
gut".
Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen."
{5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Aus-
13. § 10 erhält folgende Fassung: fuhr von
,,§ 10 1. in der Anlage VII aufgeführtem Vermehrungs-
gut, außer in Mitgliedstaaten der Europäischen
Begleiturkunden und sonstige Anforderungen
für den Vertrieb von Vermehrungsgut Wirtschaftsgemeinschaft;
2. nicht in der Anlage VII aufgeführtem Vermeh-
( 1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen rungsgut.
vertrieben werden, die den Vorschriften des § 9
über die Trennung und Kennzeichnung entspre- (6) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen
chen und jeweils von einem Etikett oder einer son- vertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaf-
stigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind, die fen sein, daß er beim Öffnen unbrauchbar wird
die folgenden Angaben enthalten: und nicht wieder verwendet werden kann.
1. die Merkmale nach§ 9; (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungs-
rates
guts;
3. die Bezeichnung des für die Partie verantwort- 1. weitere Angaben über das Ausgangsmaterial
lichen Lieferanten; auf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde bei
,,Geprüftem Vermehrungsgut" vorzuschreiben,
4. die Menge;
sofern hierzu die Bundesrepublik Deutschland
5. den Vermerk „Vermehrungsgut aus einer von der Kommission der Europäischen
Samenplantage" - für Saatgut aus Samenplan- Gemeinschaften ermächtigt worden ist;
tagen und für daraus gezogenes Pflanzgut;
2. die Art des Etiketts oder der sonstigen Urkunde
6. den Vermerk „vorläufige Zulassung" - für und die Art des Verschlusses der Packungen
,,Geprüftes Vermehrungsgut", dessen Aus- von Saatgut zu regeln, sofern dies zur Ordnung
gangsmaterial nach§ 4a Abs. 2 zugelassen wor- des Vertriebs von Vermehrungsgut erforder-
den ist; · lich ist."
7. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beste- 14. § 10a erhält folgende Fassung:
hende Verkehrsbeschränkung im Sinne des§ 8 ,,§ 10a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Vermehrungsgut mit herabgesetzten
(2) Bei Saatgut der in der Anlage III aufgeführ- Anforderungen
ten Baumarten muß das Etikett oder die sonstige
Urkunde nach Absatz 1 außerdem folgende {1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Sicher-
zusätzliche Angaben enthalten: stellung der Versorgung mit Vermehrungsgut im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
1. die Worte „EWG-Norm";
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm schaftsgemeinschaft den Vertrieb oder die Einfuhr
des als Saatgut in den Verkehr gebrachten von Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anfor-
Erzeugnisses; derungen als nach diesem Gesetz vorgeschrieben
3. die spezifische Reinheit; erlauben. Bei dem in der Anlage VII aufgeführten
Vermehrungsgut ist hierzu eine Ermächtigung
4. die Keimfähigkeit der reinen Samen; der Bundesrepublik Deutschland durch die Kom-
5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie; mission der Europäischen Gemeinschaften erfor-
derlich, soweit es sich nicht um Saatgut in kleinen
6. den Vermerk „Saatgut aus einem Kühlraum" -
Mengen handelt, das nachweislich nicht für forst-
für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.
liche Zwecke bestimmt ist. Die Ausnahmeerlaub-
{3) Für Pflanzenteile und Pflanzgut, der in den nisse des Bundesamtes sind mit Auflagen zu ver-
Anlagen IV und V aufgeführten Baumarten, die binden und unter Bedingungen und Befristungen
unter der Bezeichnung „EWG-Norm" vertrieben zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des in § 1
werden, sind auf dem Etikett oder der sonstigen genannten Zweckes erforderlich ist; § 8a Abs. 4
Urkunde nach Absatz 1 außerdem folgende wei- Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
tere Angaben zu machen: (2) Das Vermehrungsgut mit herabgesetzten
1. die Worte „EWG-Norm"; Anforderungen muß von einem Zeugnis nach dem
Muster der Anlage VI oder von einem gleichwer-
2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzen-
tigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein. In
teile und Pflanzgut von Pappel nach Anla-
diesem Zeugnis und auf dem Etikett oder der son-
gen IV und V;
stigen Urkunde nach § 10 Abs. 1 ist dieses Ver-
3. Alter für Pflanzenteile von Pappel von mehr als mehrungsgut als „Vermehrungsgut mit herabge-
einer Vegetationsperiode. setzten Anforderungen" kenntlich zu machen. Im
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
übrigen gelten die §§ 9 und 10 mit der Maßgabe, 18. Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:
daß an die Stelle der Merkmale nach§ 9 Nr. 3 und
4 das Merkmal Herkunftsort, Höhenlage und Her- ,,§ 13a
kunftsgebiet tritt." Ausstellung von amtlichen Zeugnissen
Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder
15. § 11 erhält folgende Überschrift:
Identität des Vermehrungsguts für Zwecke der
,,Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflan- Ausfuhr, soweit erforderlich nach dem Muster der
zenbetriebe". Anlage VI, werden auf Antrag von der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle erteilt. Sollen Pflan-
16. § 12 wird wie folgt geändert: zenteile und Pflanzgut der in den Anlagen IV und
V genannten Baumarten unter der Bezeichnung
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: „EWG-Norm" ausgeführt werden, ist auf Antrag
,,Kontrollbuchführung"; unter Nummer 10 des Zeugnisses nach dem
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder -gat- Muster der Anlage VI zu bestätigen, daß dieses
tungen" gestrichen. Vermehrungsgut gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 einer
amtlichen Kontrolle unterworfen worden ist. Für
17. § 13 wird wie folgt geändert: die Erteilung der amtlichen Zeugnisse werden
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: keine Gebühren erhoben."
,,Durchführungsvorschriften";
19. § 14 erhält folgende Überschrift:
b) es werden folgende neue Absätze 1 und 2 einge-
fügt: ,,Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-
vorschriften".
,,( 1) Die zuständigen Behörden haben die
Durchführung dieses Gesetzes und der auf 20. Nach§ 14 werden folgende§§ 14a und 14b einge-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- fügt:
ordnungen und Verwaltungsvorschriften zu
überwachen. ,,§ 14a
(2) Es sind zur Überwachung der Bestimmun- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
gen über die äußere Beschaffenheit Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des
1. von Saatgut der in der Anlage III aufgeführ- Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
ten Baumarten amtliche Kontrollen über die zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Geset-
in dieser Anlage festgesetzten Anforderun- zes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes.
gen sowie über die zusätzlich in § 10 Abs. 2
Nr. 2, 4 und S genannten Angaben zumin- § 14b
dest durch Stichproben und
Ermächtigung zur Änderung der Anlagen
2. von Pflanzenteilen und Pflanzgut der in den
Anlagen IV und V aufgeführten Baumarten Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
mit der Bezeichnung „EWG-Norm" amtliche Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Stichprobenkontrollen über die in diesen rates die Anlagen I bis VII zu ändern oder zu
Anlagen festgesetzten Anforderungen vor- ergänzen, soweit dies zur Durchführung von
zugsweise im Erzeugerbetrieb Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
durchzuführen. Die Stichprobenkontrollen für Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr
Pflanzenteile und Pflanzgut sind dergestalt vor- mit forstlichem Vermehrungsgut erforderlich ist."
zunehmen, daß das Vermehrungsgut keinen
Schaden erleidet und Lieferungen dadurch 21. § 1S erhält folgende Fassung:
nicht verzögert werden."; ,,§ 15
c) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3; Ordnungswidrigkeiten
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
folgt neu gefaßt: oder fahrlässig
,,(4) Die von den zuständigen Behörden mit der 1. entgegen§ 3 Abs. 1 bis 3 Vermehrungsgut ver-
Einholung von Auskünften beauftragten Perso- treibt,
nen sind im Rahmen des Absatzes 3 befugt,
Grundstücke und Geschäftsräume, Betriebs- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 4
räume und Transportmittel des Auskunfts- Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1 oder § 10a Abs. 1
pflichtigen während der Betriebs- und Satz 3 zuwiderhandelt,
Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzu- 3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 oder § Ba Abs. 4
nehmen, Proben zu entnehmen und die Satz 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 1
geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Satz 4, dem Erwerber die Auflagen, Bedingun-
Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach gen und Befristungen nicht mitteilt,
Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unter-
lagen vorzulegen."; 4. entgegen§ 7 Abs. 1 dort bezeichnetes Vermeh-
rungsgut ohne Begleitschein vom Ort der
e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz S. Ernte oder von der Sammelstelle entfernt,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1229
5. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zes 1 Nr. 14 bei Verstößen gegen eine Rechts-
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 nicht richtige verordnung nach § 8c Abs. 2, auch in Verbin-
oder nicht vollständige Angaben macht oder dung mit Absatz 2."
entgegen§ 7 Abs. 2 Satz 2 die Durchschrift des
Begleitscheins nicht unverzüglich der zustän- 22. § 18 wird aufgehoben.
digen Stelle übersendet,
6. entgegen§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 oder 3 Ver- 23. Die Anlagen I und II werden durch die Anlagen I
mehrungsgut einführt oder vertreibt, bis VII dieses Gesetzes ersetzt.
7. entgegen § 9 Vermehrungsgut bei der Ernte,
der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförde-
rung oder der Anzucht nicht trennt oder nicht
kennzeichnet, Artikel 2
8. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 bis 4 über den
Vertrieb von Vermehrungsgut zuwiderhan- Neufassung des Gesetzes
delt, über forstliches Saat- und Pflanzgut
9. entgegen§ 10 Abs. 6 Saatgut in nicht geschlos-
senen Packungen oder ohne den vorgeschrie- Der Bundesminister kann den Wortlaut des Geset-
benen Verschluß vertreibt, zes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der vom
10. entgegen § 11 Abs. 1 die Aufnahme oder die Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Beendigung des Betriebs nicht oder nicht Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
rechtzeitig anzeigt, Paragraphen und deren Untergliederungen mit neuen
durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung
nach § 11 Abs. 4 einen Betrieb fortführt,
12. entgegen§ 12 Abs. 1 Kontrollbücher oder ent-
sprechende Unterlagen nicht ordnungsgemäß Artikel 3
führt oder die zu den Aufzeichnungen gehö-
renden Belege nicht sammelt,
Berlin-Klausel
13. eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-
gegen§ 13 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
duldet oder geschäftliche Unterlagen nicht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
vorlegt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 oder
4, § 8c, Abs. 2, § 10 Abs. 7 oder§ 12 Abs. 2 oder
3 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen Artikel 4
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist. Inkrafttreten
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gel- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
ten auch, soweit Vermehrungsgut auf Grund einer dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Rechtsverordnung nach§ 2 Abs. 2 d~n Vorschrif- die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
ten dieses Gesetzes unterworfen ist. von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über
forstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. August 1971
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen (BGBl. I S. 1469) außer Kraft.
der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) Vermehrungsgut der Baumarten Große Küsten-
(4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ord- tanne, Bergahorn, Esche und Winterlinde sowie Ver-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und mehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden han-
14, auch in Verbindung mit Absatz 2, bezieht, delt, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes über
kann eingezogen werden. Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung
und Kennzeichnung des Vermehrungsguts entspricht,
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 darf noch bis zum 31. Dezember 1982 vertrieben wer-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist den. Aus Saatgut und Pflanzenteilen nach Satz 1 gezo-
genes Pflanzgut darf noch bis zum 31. Dezember 1985
1. das Bundesamt in den Fällen des Absatzes 1 vertrieben werden.
Nr. 2 und 3 und des Absatzes 1 Nr. 6, soweit die
Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen (3) Saatgut der in der Anlage III dieses Gesetzes auf-
worden ist, jeweils auch in Verbindung mit geführten Baumarten, das den dort festgesetzten
Absatz 2, Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren
2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Ver- Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechen-
mehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschrif- den Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und
ten unterworfen ist, in den Fällen des Absat- das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits geerntet
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ist, darf noch bis zum 31. Dezember 19H0 vertrieben Anlage III nicht erfüllt oder den Trennungs- und
werden. Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht.
(4) fü'.im VcrtridJ von V(m.nehrungs~~ul nach den (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Absä lzen 2 und 3 ist auf den Pa rti()n und, fa 11s Begleil- fahrlässig die Angaben nach Absatz 4 nicht, nicht
urkunde.n vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben, richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungs-
daß das Vermehrungsgut nicht aus zugelassenem widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
Ausgangsmaterial sla mml, die /\ nforderungen der send Deutsche Mark geahndet werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1231
Anlage I
Anforderungen für die Zulassung yon Ausgangsmaterial,
das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut'' bestimmt ist
A. Bestände 7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit:
Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein
1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als Aus-
und an ihrem Standort eine möglichst gute Wider-
gangsmaterial autochthone oder bereits bewährte
standsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie
nicht autochthone Bestände zugelassen.
gegen ungünstige äußere Einflüsse aufyv-eisen.
2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen 8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder meh-
der gleichen Art und von Beständen einer Art oder rere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen
Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit
genügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen
besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände der Inzucht haben Bestände eine ausreichende
nicht autochthon sind. Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.
9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem
3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale,
Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das
individuelle Variabilität der morphologischen
Merkmale auf. eine klare Beurteilung der oben genannten Merk-
male gestattet.
4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines B. Samenplantagen
der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulas- Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr
sung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-
unter gleichen ökologischen Bedingungen als destens die durchschnittliche genetische Qualität des
durchschnittlich angesehene Massenleistung. Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplan-
tage entstammt.
5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen;
sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggeben- C. Klone
des Merkmal sein.
1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A gelten ent-
6. Form: Die Bestände haben besonders günstige mor- sprechend.
phologische Merkmale aufzuweisen, die insbeson-
2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-
dere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms,
malen identifizierbar.
der Stellung und Feinheit der Äste und der natür-
lichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwie- 3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen
selbildung und der Drehwuchs sollen möglichst sel- beruhen oder durch ausreichend lange Versuche
ten sein. dargetan sein.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage II
Anforderungen an die Vergleichsprüfungen
für die Zulassung von Ausgangsmaterial,
das zur Erzeugung von „Geprüftem Vermehrungsgut'' bestimmt ist
1. Allgemeines 4. Anforderungen an das zu prüfende Vermehrungs-
gut einschließlich der Standards
1.1. Die Vergleichsprü lungen für die Zulassung von
Ausgangsmaterial werden derart geplant, einge- 4.1. Das Ausgangsmaterial
leitet und durchgdührt und die Ergebnisse wer- a) wird hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit,
den so ausgewertet, daß ein objektiver Vergleich Zusammensetzung und angemessener
des dabei geprüften Vermehrungsguts unterein- Abschirmung gegen von außen kommende
ander und mit einem oder vorzugsweise mit meh- Fremdbestäubung genau beschrieben;
reren im voraus ausgewählten Standards erreicht
wird. b) muß in einem Alter und in einem Entwick-
lungsstadium sein, daß eine angemessene Re-
1.2. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um zu präsentanz der wesentlichen Eigenschaften in
gewährleisten, daß das Vermehrungsgut für das der Nachkommenschaft erwartet werden kann.
zu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.
Entsprechend ist bei den Standards zu verfahren. 4.2. Generatives Vermehrungsgut wird
a) in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung
1.3. Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, geerntet, sofern nicht kontrollierte Bestäubung
daß das Vermehrungsgut nicht wenigstens
vorgenommen worden ist;
- den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmateri- b) nach Methoden geerntet, die gewährleisten,
als entspricht, so wird es ausgeschlossen; daß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.
- den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmate-
rials gegenüber wirtsc-hc:1ftlich erheblichen 4.3. Vegetatives Vermehrungsgut stammt ursprüng-
Schadorganismen entspricht, so kann es ausge- lich von einem Individuum durch vegetative Ver-
schlossen werden. mehrung ab.
2. Prüfungsanordnung
5. Zusätzliche Anforderungen für Standards
2.1. Das Vermehrungsgut wird in der Baumschule und
in der Feldpflanzung in Wiederholungen und in 5.1. Die Standards sollen sich in dem Gebiet, in dem die
zufallsmäßiger Verteilung so ausgebracht, daß die Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausrei-
möglichen Varianzursachen (Erbgut, Umwelt und chend lange bewährt haben. Sie bestehen grund-
deren Interaktionen) sowie der experimentelle sätzlich aus Vermehrungsgut, das sich zu Beginn
Fehler a ufgezcigt werden können. der Prüfung unter den für die Zulassung in
Betracht gezogenen ökologischen Bedingungen
2.2. Die einzelnen experimentellen Einheiten enthal- für die Forstwirtschaft als geeignet erwiesen hat.
ten eine ausreichende Anzahl von Bäumen, damit Sie stammen soweit wie möglich von zugelasse-
die spezifischen Eigenschaften jedes zu prüfenden nem Ausgangsmaterial ab.
Vermehrungsguts bewertet werden können.
5.2. Bei der Prüfung von generativem Vermehrungs-
2.3. Ausgangsmaterial und Wiederholungen müssen gut können auch Klone oder Nachkommen aus
zahlenmäßig ausreichen, damit ein zufriedenstel- kontrollierter Bestäubung als Standards verwen-
lender Grad an statistischer Genauigkeit gewähr- det werden.
leistet ist.
5.3. Es werden möglichst mehrere Standards benutzt.
3. Durchführung der Prüfungen Wenn es sich als notwendig erweist, kann ein
3.1. Das Vermehrungsgut einschließlich der Stan- Standard durch solches Vermehrungsgut ersetzt
dards wird während der Dauer der Prüfung gleich werden, das den Prüfungen unterworfen ist und
behandelt; das schließt ein die Behandlung von am geeignetsten erscheint.
generativem und vegetativem Vermehrungsgut in
der Baumschule sowie die Anlage und die 5.4. Es werden die gleichen Standards bei der größt-
Behandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick möglichen Anzahl von Prüfungen verwendet.
auf Düngung, Verband, Ästung und jede andere
Methode und Maßnahme des Anbaus und der 6. Zu prüfende Merkmale
Pflege.
6.1. Folgende Merkmale des Vermehrungsguts wer-
3.2. Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren den geprüft:
trägt der Entwicklung des jeweiligen Vermeh- - Identitätsmerkmale in bezug auf sein Aus-
rungsguts Rechnung. gangsmaterial,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1233
- Verha llensmerkmalc, Das Alter des Vermehrungsguts, auf das sich die
Beurteilung des Merkmals bezieht, wird angege-
- Produklionsmerkmale.
ben.
6.2. Die Identitätsmerkmale werden in Form einer 7.3. Es wird eine statistisch signifikante Überlegenheit
ausreichend detaillierten Beschreibung angege- mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von
ben. 95 v.H. gegenüber den Standards für mindestens
ein wirtschaftlich bedeutsames Merkmal nach
6.3. Die Prüfung der Verhaltens- und Produktions- Nummer 6.3 nachgewiesen. Ist eine solche signifi-
merkmale erstreckt sich in der Regel auf die kante Überlegenheit nur bei einem Merkmal
Wüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die nachweisbar, so müssen die Werte von minde-
Resistenz gegenüber solchen Schadorganismen stens zwei weiteren Merkmalen nach Nummer 6.3
und abiotischen Faktoren, die wirtschaftlich zumindest die Mittelwerte der Standards für diese
erheblich sind. Darüber hinaus werden weitere beiden Merkmale erreichen.
Merkmale, die im Hinblick auf die Zielsetzung als 7.4. Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmateiial hin-
wichtig angesehen werden, geprüft und entspre- sichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das
chend den ökologischen Bedingungen des Gebiets Überleben unter extremen ökologischen Bedin-
beurteilt, in dem die Prüfung durchgeführt wird. gungen wesentlich ist, so brauchen die anderen
Merkmale den Mittelwert der Standards nicht zu
erreichen.
7. Analyse der Prüfungsergebnisse und Merkmale nach Nummer 6.3, die eine signifikante
Beurteilung Unterlegenheit mit einer Sicherheitswahrschein-
7.1. Die Prüfungsergebnisse über die Verhaltens- und lichkeit von 95 v.H. gegenüber den entsprechen-
Produktionsmerkmale werden getrennt für jedes den Merkmalen der Standards aufweisen, werden
Merkmal nach Nummer 6.3 in Zahlen angegeben. genau angegeben. Dabei ist auch anzugeben, ob
Diese Merkmale werden sodann einzeln beurteilt. ihre Auswirkungen durch günstige Merkmale
ausgeglichen werden können.
7.2. Bei der Analyse wird jedes Vermehrungsgut für 7.5. Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten
jedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie Ergebnisse werden. jedermann zugänglich
für jeden geprüften Standort einzeln eingestuft. gemacht, der ein berechtigtes Interesse daran
Dabei werden die Mittelwerte und die Streuung nachweist.
angegeben.
8. Frühtests
Die Sicherheitswahrscheinlichkeit, mit der UntEr-
schiede zwischen den Mittelwerten des geprüften Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in
Vermehrungsguts und den Standards nachgewie- Baumschule, Gewächshaus und Labor sind als
sen werden, wird angegeben. Der absolute und der brauchbare Frühtests zulässig, wenn nachgewie-
relative Unterschied wird soweit wie möglich in sen werden kann, daß zwischen den beurteilten
genetischer Überlegenheit gegenüber dem Stan- Merkmalen in frühen und in späteren Entwick-
dardwert ausgedrückt. lungsstadien eine enge Korrelation besteht.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage III
Anforderungen, denen Saatgut genügen muß
1.1. Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen:
Höchstanteil an
Früchten und
Samen anderer
forstlicher
Baumarten
(in v. H. des
Gewichts)
Abies alba Mill. 0,1
Fagus sylvatica L. 0,1
Larix decid ua Mill. 0,5 ')
Larix kaempferi (Lamb.) Carr. 0,5 1)
Picea abies (l.) Karst. 0,5
Picea sitchensis (Bong.) Carr. 0,5
Pinus nigra Arnold 0,5
Pinus strobus L. 0,5
Pinus sylvestris L. 0,5
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco 0,5
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. 0, 1 2)
Quercus robur L. 0,1 2)
Quercus rubra L. 0,1
1
) Das Vorhandensein von höchstens 1 v. H. Samen anderer Larix-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.
2) Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Früchte anderer Quercus-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.
1.2. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindest-
maß beschränkt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1235
Anlage IV
Anforderungen, denen Pflanzenteile genügen müssen
1.1. Populus sp.
Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher
Beschaffenheit.
Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-
heitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.
1. 1.1. Beschaffenheit und Gesundheitszustand
Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,
a) die nicht verholzt sind,
b) deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,
c) die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermäßige Krümmung, aufweisen,
d) die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,
e) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
f) die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt
ist,
g) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
h) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Die unter den Buchstaben a), b), c) und d) aufgeführten Kriterien finden weder auf Wurzelstecklinge
noch auf Grünstecklinge Anwendung.
1.1.2. Mindestgrößen
Die Größenkriterien finden nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und
Grünstecklinge, Anwendung.
- Mindestlänge: 20 Zentimeter,
- Mindestdurchmesser am dünneren Ende: Klasse 1/EWG - 8 Millimeter,
Klasse 2/EWG - 10 Millimeter.
1.2. Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.)
Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra Arnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudo-
tsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea (Mattuschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra
L.
Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher
Beschaffenheit.
Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,
a) die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,
b) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
c) die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,
d) die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen
für Kulturschnitte,
e) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
f) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage V
Anforderungen, denen Pflanzgut genügen muß
1.1. Die nachsLPhend(!n An fordPru ngen gellen für:
- generatives und vcgclatives Pflanzgut von Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill.,
Larix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.) Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra
Arnold, Pinus strobus L.., Pinus sylvestris L., Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea
(Matluschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra L.,
- vegetatives Pflanzgut von Populus sp.
1.2. Die Partien Pn !halten mindestens 95 v. H. Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaf-
fenheit.
Die ein wa ndf rcie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-
heitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Größenkriterien bestimmt.
1.3. Beschaffenheit und Gesundheitszustand
In der nachstehenden Tabelle werden für alle Gattungen und Arten die Mängel angegeben, die eine
einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit des Pflanzguts ausschließen. Alle diese Kriterien sind
im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone sowie auf die Verwendungsfähigkeit des Ver-
mehrungsguts für die Aufforstung zu bewerten.
Mängel, die eine einwandfreie und Abies Larix Pinus Pseudo- Fagus Populus
handelsübliche Beschaffenheit ausschließen alba, tsuga sylvatica, sp.
Picea menziesii Quercus
a) Pflanzgut mit nicht. vernarbten
Verletzungen
- außer Schnitlverletzungen für die
Beseitigung überzähliger Endtriebe + + + + + +
- außer anderen Schnittverletzungen
für Kulturschnitte + + + + +
- außer Verletzungen an Zweigen + + + + + +
b} teilweise oder ganz vertrocknetes
Pflanzgut + + + + + +
c) starke Schaftkrümmung + + +
d) mehrscha ftiges Pflanzgut. + + + + + +
e} Sproß mit mehreren Endtrieben + + + +
f} unvollständig verholzter Sproß und
unvollständig verholzte Seitenzweige +1) +I) +2)
g) Sproß ohne gesunde Gipfelknospe +1) +1) +') +')
h) fehlende oder völlig ungenügende
Verzweigung + +
i} starke, die Lebensfähigkeit beeinträch-
ligende Beschädigungen der Nadeln des
jüngsten Jahrgangs + + +
k) beschädigt.er Wurzelhals 4) + + + + + +l)
1) ausgenommen, wenn das Pflanzgut während der Vegetationsperiode aus der Baumschule herausgeholt worden
ist.
2) mit Ausnahme der Klone von Populus deltoides angulata.
1) mit Ausnahme der in der Baumschule zurückgeschnittenen Pflanzen von Populus.
4) außer Setzslangen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1237
Mängel, die eine einwandfreie und Abies Larix Pinus Pseudo- Fagus Populus
·handelsübliche Beschaffenheit ausschließen alba, tsuga sylvatica, sp.
Picea menziesii Quercus
1) stark zusammengerollte oder
umgebogene Hauptwurzel 4) + + + + +
m) fehlende oder stark verstümmelte
Faserwurzeln 4) + + + + +S)
n) Pflanzgut mit schweren Schäden, die
durch Schadorganismen verursacht sind + + + + + +
o) Pflanzgut mit erkennbaren Schäden, die
durch Erwärmung, Gärung oder Fäulnis
als Folgeerscheinung der Lagerungen in
der Baumschule hervorgerufen sind + + + + + +
4
) außer Setzstangen.
') außer Quercus rubra L.
1.4. Alter und Größen
1.4.1. Forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus
1.4.1.1. Anwendungsbereich
Die Kriterien für Alter und Größen des Pflanzguts finden keine Anwendung für nicht verschultes
Pflanzgut.
1.4.1.2. EWG-Mindestnormen (Alter und Größen)
Normales Pflanzgut Gedrungenes Pflanzgut
Höchst- Höhe 2) Wurzelhals- Höchst- Höhe 2) Wurzelhals-
alter 1) (cm) mindest- alter 1) (cm) mindest-
(Jahre) d urchmesser (Jahre) durchmesser
(mm) (mm)
Abies alba 4 10-15 4 4 10-15 4
5 15-25 5 4 15-20 5
5 25-35 5 5 20-25 6
5 35-45 6 5 25-35 7
5 45-60 8 5 35-40 8
> 60 10 > 40 10
Larix 2 20-35 4
3 35-50 5
4 50-65 6
4 65-80 7
5 80-90 8
5 > 90 10
Picea abies 3 15-25 4 4 15-20 4
4 25-40 5 5 20-30 5
5 40-55 6 5 30-40 6
5 55-65 7 5 40-50 8
5 65-80 9 5 50-60 9
> 80 10 > 60 10
1
) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.
Jede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.
Die Vegetationsperiode gilt als begonnen,
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-
sproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-
fendes Auge trägt.
2) Höhe: Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und
von ± 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Normales Pflanzgut Gedrungenes Pflanzgut
Höchst- Höhe 2) Wurzelhals- Höchst- Höhe 2) Wurzelhals-
alter 1) (cm) mindest- alter 1) (cm) mindest-
(Jahre) d urchmesser (Jahre) durchmesser
(mm) (mm)
Picea sitchensis 3 20-30 4
4 30-50 5
4 50-65 6
5 65-75 8
5 75-85 9
> 85 10
Pinus nigra a ustriaca 2 6-15 3 2 6-10 3
3 15-25 4 3 10-20 4
4 25-35 5 4 20-30 5
4 35-45 6 4 30-40 6
4 45-55 7 4 40-50 7
> so 8
Pinus nigra 2 5-10 3 3 10-15 4
(andere als a uslriaca) 3 10-20 4 4 15-30 5
3 20-30 5 4 30-40 6
4 30-40 6 4 40-50 7
4 40-50 7 4 > 50 8
> so 8
Pinus strobus 2 6-10 3
3 10-20 4
4 20-30 5
4 30-40 6
5 40-50 7
5 50-60 8
5 > 60 10
Pinus sylvestris 2 6-15 3 2 6-10 3
3 15-25 4 3 10-20 4
3 25-35 5 3 20-30 5
3 35-45 6 3 30-40 6
4 45-55 7 4 40-50 7
> 50 8
Pseudotsuga menziesii 2 20-25 3 3 20-25 4
3 25-30 4 4 25-35 5
3 30-40 5 4 35-40 6
4 40-50 6 4 40-45 6
4 50-60 7 4 45-55 7
4 60-70 8 4 55-65 8
4 70-80 9 4 65-70 9
4 80-100 12 > 70 12
> 100 14
Fagus sylvatica, 2 15-25 4
Quercus 3 25-40 5
4 40-55 6
4 55-70 7
5 70-85 9
> 85 11
1
) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.
Jede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.
Die Vegetationsperiode gilt als begonnen,
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß ent.wickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-
sproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-
fendes Auge trägt.
2) Höhe: Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und
von ± 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1239
1.4.2. Populus
1.4.2.1. Anwendungsbereich
Die Größennormen finden nur auf Pflanzgut von Populus der Sektion Aigeiros Anwendung.
1.4.2.2. Aller des Pflanzguls
Das Höchstalter beträgt vier Jahre für den Stamm und gegebenenfalls fünf Jahre für die Wurzel.
1.4.2.3. Größenklassen
a) Andere als Mittelmeergebiete
Alter Meßstelle Nummer der Durchmesser Höhen (m)
der Durch- EWG- (mm)
messer- Sortierung minimal maximal
messung
0+1 0,50 m N 1a 6- 8 1,00 1,50
N 1b > 8-10 1,00 1,75
N 1c > 10-12 1,00 2,00
N 1d > 12-15 1,00 2,25
N 1e > 15-20 1,00 2,50
N 1f > 20 1,00
Mehr als lm N2 8-10 1,75 2,50
1 Jahr N3 >10-15 1,75 3,00
N4 > 15-20 1,75 3,50
NS > 20-25 2,25 4,00
N6 > 25-30 2,25 4,75
N7 > 30-40 2,75 5,75
NB > 40-50 2,75 6,75
N9 > 50 4,00
b) Mittelmeergebiete
Alter Meßstelle Nummer der Durchmesser Höhen (m)
der Durch- EWG- (mm)
messer- Sortierung minimal maximal
messung
0+1 0,50 m S 1a 15-20 2,00 3,50
S 1b > 20-25 2,00 3,75
S1C > 25-30 2,50 4,00
S 1d > 30-35 2,50 4,50
S 1e > 35 3,00 5,00
Mehr als lm S2 25-30 3,25 6,50
1 Jahr S3 > 30-38 3,75 8,00
S4 > 38-46 4,00 9,00
S5 > 46-54 5,00 10,00
S6 > 54 5,00 12,00
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage VI
Herkunftszeugnis •t
Identitätszeugnis •t
................................................................................................ ____
(Land)
........................................................................................................... Nr ......................................................................
Es wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den zuständigen
Dienststellen kontrolliert worden ist und nach den getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Unter-
lagen den folgenden Angaben entspricht:
1. Natur des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/Pflanzgut •1
2. Art, Unterart, Sorte, Klon "l:
al gewöhnliche Bezeichnung: ..........................................................................................................................................................................................................................
bl botanische Bezeichnung: ....................................................................................................- - - - - -............................................................................. ..
3. Kategorie: Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut "l
4. al Herkunftsgebiet und gegebenenfalls Herkunft - für Ausgewähltes Vermehrungsgut: ..................................................
------------------............................................................................................................................ _______
____ ________
bl Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ................................ _ _ _ _ _ _ _ _ __
..................... .......................................................................... ___________ ......................................
cl autochthon/eingeführt aus: ........................................................................................ _ _ _ _ __ (Ursprungl/unbekannt ")
5. Natur des Ausgangsmaterials: Bestände/Klon/Samenplantage")
6. a) Reifejahr - für Saatgut: ..........· - - - - ............................... _________________ .......................
b) Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling/vegetativ vermehrtes Pflanzgut/verschulte
Pflanze •1· ......................................................................................................................................................................... ____ .......................................- - -
7. Menge· ..............................................................................................................................................................................................- - - ___ .........................................
8. Zahl und Beschreibung der Stücke: ..................................................................................... _________________
9. Kennzeichnung der Stücke: .... _ _ _ _ _ ............................................................... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
10. Zusätzliche Angaben: .......... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - - - - 19............
(Ort und Datum)
(Dienstsiegel)
________________
(Unterschrift)
.....................
________________
(Dienststeilung)
.......................
•) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1241
Anlage VII
Verzeichnis des Vermehrungsguts,
auf das die Ein- und Ausfuhrvorschriften Bezug nehmen
1. Generatives Vermehrungsgut von
Abics alba Mil 1.
Fagus sylvatica L.
Larix decidua Mill.
Larix kacmpferi (Lamb.) Carr.
Picea abies (L) Karst.
Picea sitchensis (Bong.) Ca rr.
Pinus nigra Arnold
Pinus strobus L.
Pinus sylvcstris L.
Pscudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl.
Quercus robur L.
Quercus rubra L.
2. Vegetatives Vermehrungsgut von
Populus sp.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 26. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über forstliches Saat-· und
Pflanzgut vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S.1221) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über forstliches
Saat- und Pflanzgut in der ab 3. August 1979 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 29. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2057),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel
287 Nr. 71 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469) und
3. das am 3. August 1979 in Kraft getretene Zweite
Änderungsgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S.1221).
Bonn, den 26. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Gesetz
über forstliches Saat- und Pflanzgut
§1 b) Pflanzenteile:
Zweck des Gesetzes Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und
Pfropfreiser sowie andere Sproß- und Wurzel-
Zweck des Gesetzes ist es, durch die Bereitstellung teile, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind,
von „Ausgewähltem Vermehrungsgut" und „Geprüf- mit Ausnahme von Setzstangen;
tem Vermehrungsgut" sowie in seiner äußeren
c) Pflanzgut:
Beschaffenheit beschriebenem forstlichen Vermeh-
rungsgut die Forstwirtschaft zu fördern, insbesondere Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen
den Wald in seiner Ertragsfähigkeit und in seinen gezogen sind, Setzstangen sowie Wildlinge;
Wirkungen auf die Umwelt zu erhalten und zu verbes- 2. generatives Vermehrungsgut:
sern. Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie
§2 Wildlinge;
Begriffsbestimmungen 3. vegetatives Vermehrungsgut:
Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind sowie Setzstangen;
1. Vermehrungsgut 4. Arthybriden:
a) Saatgut: Nachkommen, die durch die Kreuzung von Eltern
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die entstanden sind, die verschiedenen Arten angehö-
zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; ren;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1243
5. Ausgangsmaterial: (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses
a) Bestände und Samenplantagen - für generati- Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder
ves Vermehrungsgut, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
b) Klone und Mischungen von Klonen mit festge-
legten Anteilen der verschiedenen Klone - für
vegetatives Vermehrungsgut; §3
6. ausgewähltes Vermehrungsgut: Sachlicher Anwendungsbereich
Vermehrungsgut, das aus nach§ 5 amtlich zuge- (1) Diesem Gesetz unterliegen folgende Baumarten:
lassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist; Abies alba Mill.
7. geprüftes Vermehrungsgut: (Abies pectinata DC.) Weißtanne
Vermehrungsgut, das aus nach § 6 amtlich zuge- Abies grandis Lindl. Große Küstentanne
lassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;
Acer pseudoplatanus L. Bergahorn
8. Samenplantage: Ainus glutinosa (L.) Gaertn. Roterle
Anpflanzung ausgewählter Klone oder Sämlinge,
die so angelegt ist, daß eine von außerhalb der Fagus sylvatica L. Rotbuche
Anpflanzung kommende Fremdbestäubung ver- Fraxinus excelsior L. Esche
mieden oder, soweit dies nicht möglich ist, in Gren- Larix decid ua Mill.
zen gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel (Larix europaea ·DC.) Europäische Lärche
häufiger, reicher und leicht durchführbarer Ern-
ten bewirtschaftet wird; Larix kaempferi (Lamb.) Carr.
(Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.} Gord.)
9. verbesserter Anbauwert: Japanische Lärche
Gesamtheit der nach Anlage II zu prüfenden, Picea abies (L.) Karst.
genetisch bedingten Eigenschaften, die gegenüber (Picea excelsa (Lam.) Link,
den nach Anlage II ausgewählten Standards allge- Picea vulgaris Link) Fichte
mein oder wenigstens für den Anbau in dem
Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise ver- Picea sitchensis (Bong.) Carr. Sitkafichte
wendet werden, eine deutliche Verbesserung für Pinus nigra Arnold
die Forstwirtschaft darstellen; (Pinus austriaca Hoess,
Pinus nigricans Host) Schwarzkiefer
10. Herkunft:
der Ort, an dem sich eine autochthone oder nicht Pinus strobus L. Weymouthskiefer
autochthone Population von Bäumen befindet; Pinus sylvestris L. Kiefer
11. Ursprung: Populus sp. Pappel
der Ort, an dem sich eine autochthone Population Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
von Bäumen befindet oder von dem eine nicht (Pseudotsuga taxifolia Britt.,
autochthone Population ursprünglich stammt; Pseudotsuga douglasii (Sabine ex D. Don)
Carr.) Douglasie
12. Herkunftsgebiet:
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl.
das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit {Quercus sessiliflora Salisb.,
annähernd gleichen ökologischen Bedingungen, Quercus sessilis Ehrh.) Traubeneiche
in denen sich Bestände einer bestimmten Art,
Unterart oder Sorte befinden, die ähnliche phä- Quercus robur L.
notypische oder genetische Merkmale aufweisen; (Quercus pedunculata Ehrh.) Stieleiche
Herkunftsgebiet für in einer Samenplantage Quercus rubra L.
erzeugtes Vermehrungsgut ist dasjenige des Aus- (Quercus borealis Michx.) Roteiche
gangsmaterials, das bei der Anlage der Samen-
plantage verwendet worden ist; Tilia cordata Mill.
(Tilia parvifolia Ehrh. ex Hoffm.,
13. amtliche Maßnahmen: Tilia ulmifolia Scop.) Winterlinde.
Maßnahmen, die durchgeführt werden (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
a) durch Behörden eines Staates oder schaft und Forsten {Bundesminister) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
b) unter der Verantwortung eines Staates durch desrates generatives oder vegetatives Vermehrungs-
juristische Personen des öffentlichen oder pri- gut weiterer Baumarten den Vorschriften dieses
vaten Rechts unter der Voraussetzung, daß Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen,
diese Personen an dem Ergebnis dieser Maß- soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des
nahmen kein Gewinninteresse haben; Rates oder der Kommission der Europäischen
14. Vertreiben: Gemeinschaften erforderlich ist.
das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkau- (3) Dem Gesetz unterliegen ferner Arthybriden mit
fen und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehr- den in Absatz 1 oder in einer Rechtsverordnung nach
bringen. Absatz 2 genannten Baumarten.
1244 l3undesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(4) Dieses GesPlz gilt m il A usna hmP der§§ 11 bis 14, (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
17 bis 20 und 25 nicht für Pflanzenteil(\ und Pflanzgut, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die nachweislich nicht hau ptsüchl ich für forstliche 1. die Voraussetzungen für die Zulassung bei den ein-
Zwecke bestimmt sind.
zelnen Baumarten näher zu bezeichnen;
§ 4 2. die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der
Vertrieb von V crmehrungsgut einzelnen Baumarten, das zur Erzeugung von „Aus-
gewähltem Vermehrungsgut" bestimmt ist, nach
(1) Vermehrungsgut darf vorbehaltlich der§§ 11 bis verwaltungstechnischen oder geographischen
14 und 17 nur vertrieben werden, Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der
1. wenn es sich bei gencrati vem Vermehrungsgut Höhenlage zu bestimmen und zu bezeichnen.
nachweislich um die Kat(~gorien „Ausgewähltes
Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermehrungs-
gut" handelt;
2. wenn es sich bei vegetativem Vermehrungsgut §6
oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie Zulassung von Ausgangsmaterial
,,Geprüftes Vermehrungsgut" handelt. für „Geprüftes Vermehrungsgut''
(2) Saatgut der in Anlage III genannten Baumarten (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermeh-
darf nur dann vertrieben werden, wenn es zusätzlich rungsgut" darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial
die dort festgesetzten Anfordern ngcn, denen Saatgut verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur
in seiner äußeren ßpschaffenheit genügen muß, erfüllt. zugelassen werden, wenn seine Nachkommenschaft
einen verbesserten Anbauwert besitzt. Der verbes-
(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anlagen
serte Anbauwert wird in Vergleichsprüfungen ermit-
IV und V genannten Baumarten haben zusätzlich die
telt. Die Vergleichsprüfungen richten sich nach den in
dort festgesetzten Anforderungen, denen Pflanzen-
der Anlage II festgesetzten Anforderungen.
teile und Pflanzgut in ihrer äußeren Beschaffenheit
genügen müssen, zu erfüllen, wenn sie unter der (2) Für die Dauer von höchstens 10 Jahren kann
Bezeichnung „EWG-Norm" vertrieben werden. abweichend von Absatz 1 Ausgangsmaterial für die
Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" zuge-
(4) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- lassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen
schaft (Bundesamt) kann auf Antrag Ausnahmen von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten
den Absätzen 1 und 2 erlauben
steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß
1. für Vermehrungsgut, das Versuchen, wissenschaft- der Prüfungen die Voraussetzungen für die endgültige
lichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder Ausstel- Zulassung erfüllen wird.
lungszwecken dient;
(3) Während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni
2. für in der Anlage Vll aufgeführtes Vermehrungs- 1987 können abweichend von Absatz 1 ferner für die
gut, das zur Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, bestimmt „Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von
ist; Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der
3. für nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh- Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden. Vor-
rungsgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist. aussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von die-
sem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut
Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind mit
einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Ver-
Auflagen zu verbinden und unter Bedingungen und
gleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1977 begonnen
Befristungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des
worden sind.
in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist. Die Aufla-
gen, Bedingungen und Befristungen hat der Veräuße- (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
rer des Vermehrungsguts jedem Erwerber bei der Ver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
äußerung mitzuteilen. Der Antragsteller und der
1. Merkmale festzulegen, auf die sich bei den einzel-
Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vor-
nen Baumarten die Vergleichsprüfungen minde-
geschriebenen Weise verwenden.
stens zu erstrecken haben, soweit dies zur Durch-
führung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
§ 5 mission der Europäischen Gemeinschaften erfor-
Zulassung von Ausgangsmaterial derlich ist;
für „Ausgewähltes Vermehrungsgut" 2. zu bestimmen, daß die Ergebnisse von Vergleichs-
prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmate-
(1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Ver-
rial nach Absatz 3 über den dort genannten Zeit-
mehrungsgut" darf nur zugelassenes Ausgangsmate-
punkt hinaus verwendet werden, soweit dies in
rial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
nur zugelassen werden, wenn es wegen seiner Güte für
Europäischen Gemeinschaften zugelassen wird;
die Nachzucht geeignet erscheint und seine Nach-
kommenschaft keine für die Forstwirtschaft nachteili- 3. die Voraussetzungen für die Zulassung und die
gen Eigenschaften erwarten läßt. Die Zulassung richtet Anforderungen für die Vergleichsprüfungen bei
sich nach den in der Anlage I festgesetzten Anforde- den einzelnen Baumarten und Arthybriden näher
rungen. zu bezeichnen.
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1245
§7 § 10
Slandorlbesc:hreibung Gewinnung von Vermehrungsgut
für durc:hgeführte Vergleic:hsprüfungen
( 1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, Setzstan-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erstellt gen, Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wur-
Beschreibungen der Standorte, an denen Vergleichs- zeln und Pfropfreiser sowie andere Sproß- und Wur-
prüfungen durchgeführt worden sind, soweit diese zur zelteile von zugelassenen Beständen, Samenplantagen,
Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben. Die Klonen und Mischungen von Klonen dürfen vom Ort
Beschreibungen enthalten für jeden Standort alle der Ernte nur entfernt und zum ersten Bestimmungs-
wichtigen Angaben, insbesondere vollständige Anga- ort gebracht werden, wenn in einem Begleitschein der
ben über die ökologischen Bedingungen des Gebietes, Bestand, die Samenplantage, der Klon oder die
in dem er sich befindet. Mischung von Klonen und die Menge des gewonne-
nen Vermehrungsguts nach Zahl, Gewicht oder Hohl-
(2) Die Länder teilen dem Bundesminister die maß angegeben sind. Wird das Vermehrungsgut über
Beschreibungen der Standorte nach Absatz 1 und die eine Sammelstelle des Wald- oder Baumbesitzers oder
jeweiligen Änderungen unverzüglich mit. eines sonstigen Nutzungsberechtigten geleitet, so
genügt es, wenn der Begleitschein erst bei Entfernung
des Vermehrungsguts von der Sammelstelle beigefügt
wird.
§8 (2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baumbe-
Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial sitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein. Der
Aussteller hat der nach Landesrecht zuständigen
( 1) Über die Zulassung wird auf Antrag desjenigen, Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Begleit-
der auf Grund Eigentums, eines anderen dinglichen scheins zu übersenden.
Rechts oder eines persönlichen Rechts einen Wald,
Baum oder anderes Ausgangsmaterial im Besitz hat (3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
(Wald- oder Baumbesitzer), oder von Amts wegen nung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des
durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Zulas- Begleitscheins festlegen.
sungsstelle) entschieden. Die Zulassung kann mit Auf- (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
lagen verbunden und unter Bedingungen und Befri- nung bestimmen, daß
stungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des
in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist. 1. Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten
nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder
(2) Zur Beratung bei der Durchführung der Vor- Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberech-
schriften über die Zulassung ist in jedem Land ein Gut- tigten zu leiten ist,
achterausschuß zu bestellen. Er besteht aus minde-
2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller oder
stens drei Mitgliedern; sie sollen in der forstlichen
einzelner Baumarten statt vom Wald- oder Baum-
Vererbungslehre Fachkenntnisse besitzen. Die
besitzer oder seinem Beauftragten von einer amtli-
Zusammensetzung und Einberufung des Gutachter-
chen Stelle ausgestellt sein muß,
ausschusses regelt die oberste Landesbehörde.
3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Vor- geerntet werden dürfen,
aussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
4. Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald-
oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungs-
berechtigten geerntet werden darf.
§9
Erntezulassungs- und Baumzuc:htregister
§ 11
( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt
Einfuhr von Vermehrungsgut
1. die zugelassenen Bestände und Samenplantagen in
ein Erntezulassungsregister, getrennt nach Aus- ( 1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbereich
gangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausge- dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt worden ist,
wähltem Vermehrungsgut" und solchem, das zur darf nur eingeführt und eingeführtes Vermehrungs-
Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" gut sowie daraus gezogene Pflanzen dürfen nur ver-
bestimmt ist, sowie trieben werden, wenn es sich um in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. die zugelassenen Klone und Mischungen von Klo- gewonnenes oder erzeugtes und in der Anlage VII auf-
nen in ein Baumzuchtregister geführtes Vermehrungsgut handelt, das
ein. Für das Ausgangsmaterial sind Angaben über die 1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut"
Autochthonie und den Ursprung zu machen. Die Ein- oder „Geprüftes Vermehrungsgut" entspricht,
sicht in die Register steht jedermann frei.
2. keiner Verkehrsbeschränkung hinsichtlich seiner
(2) Die Länder teilen die Registereintragungen und genetischen Eigenschaften im Geltungsbereich die-
die jeweiligen Änderungen dem Bundesminister ses Gesetzes oder einer solchen Verkehrsbeschrän-
unverzüglich mit. kung nur in Teilen dieses Bereichs unterliegt und
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitgliedstaates schaft gewonnene oder erzeugte und den Katego-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach rien „Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder
dem Muster der Anlage VI begleitet ist. ,,Geprüftes Vermehrungsgut" entsprechende Ver-
mehrungsgut,
Das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder erzeugte 3. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft
Vermehrungsgut unterliegt bis zum Ablauf des zwei- im Geltungsbereich dieses Gesetzes befürchten läßt,
ten auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials fol-
genden Kalenderjahres einer Verkehrsbeschränkung 4. in Form von Saatgut der in Anlage III aufgeführten
im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 im gesamten Geltungsbe- Baumarten die dort festgesetzten Anforderungen,
reich dieses Gesetzes. Der Bundesminister wird denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- genügen muß, erfüllt und
mung des Bundesrates 5. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlandes nach
1. die in Satz 2 genannte Zweijahresfrist abzukürzen, dem Muster der Anlage VI oder einem gleichwer-
wenn durch die Verwendung des Vermehrungs- tigen Zeugnis begleitet ist.
guts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirt- (2) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag ferner die Ein-
schaft zu befürchten ist;
fuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut und von
2. Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1 daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um in ande-
Nr. 2 nach Ablauf der Zweijahresfrist zu erlassen, ren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
sofern die Bundesrepublik Deutschland hierzu von meinschaft oder in Drittländern gewonnenes oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erzeugtes und nicht in Anlage VII aufgeführtes Ver-
ermächtigt worden ist. In der Rechtsverordnung mehrungsgut handelt, das
kann die Beschreibung der Verkehrsbeschränkun- 1. hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmaterials
gen durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bietet wie das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ersetzt werden.
gewonnene und den Kategorien „Ausgewähltes
Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermehrungs-
(2) Saatgut der in Anlage III aufgeführten Baumar- gut" entsprechende Vermehrungsgut,
ten muß zusätzlich die dort festgesetzten Anforderun-
gen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit 2. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft
genügen muß, erfüllen. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befürchten läßt
und
(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anlagen 3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitgliedstaates
IV und V genannten Baumarten mit der Bezeichnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach
„EWG-Norm" müssen zusätzlich dem Muster der Anlage VI oder einem gleichwer-
tigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet ist.
1. die dort festgesetzten Anforderungen, denen Pflan-
zenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren Beschaffen- (3) Das Bundesamt kann auf Antrag die Einfuhr und
heit genügen müssen, erfüllen und den Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vor-
2. unter Nummer 10 des amtlichen Zeugnisses nach schriften der Absätze 1 und 2 oder § 11 entspricht,
dem Muster der Anlage VI die Angabe enthalten, erlauben, wenn
daß sie hinsichtlich der in den Anlagen IV und V 1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht
festgesetzten Anforderungen an die äußere hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind,
Beschaffenheit durch Stichproben in einem ande-
2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftliche
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungs-
meinschaft amtlich kontrolliert worden sind.
zwecke eingeführt wird,
3. in der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut
eingeführt und das aufbereitete, längerfristig gela-
gerte oder daraus erzeugte Vermehrungsgut a usge-
§ 12 führt wird, außer in Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft,
Ausnahmeerlaubnisse
4. nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-
(1) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag die Einfuhr rungsgut eingeführt und das aufbereitete, längerfri-
und den Vertrieb von Vermehrungsgut sowie von dar- stig gelagerte oder daraus erzeugte Vermehrungs-
aus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um in Drittlän- gut ausgeführt wird.
dern gewonnenes oder erzeugtes und in der Anlage
VII aufgeführtes Vermehrungsgut handelt, das (4) Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind
mit Auflagen zu verbinden und unter Bedingungen
1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut" und Befristungen zu erteilen, soweitdies zur Erfüllung
oder „Geprüftes Vermehrungsgut" entspricht, des in§ 1 genannten Zweckes erforderlich ist. Die Auf-
2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäi- lagen"Bedingungen und Befristungen hat der Veräu-
schen Gemeinschaften hinsichtlich der Auswahl ßerer des Vermehrungsguts jedem Erwerber bei der
des Ausgangsmaterials und der Identitätssiche- Veräußerung mitzuteilen. Der Einführer und der
rung die gleiche Gewähr bietet wie das in den Mit- Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vor-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- geschriebenen Weise verwenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1247
§ 13 (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des
Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften
Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundesan-
Den Einfuhrvorschriften der §§ 11 und 12 unterlie- zeiger bekannt.
gen nicht
1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300
Stück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht § 15
hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind;
Trennung und Kennzeichnung
2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freiha- von Vermehrungsgut
fen oder unter zollamtlicher Überwachung befin-
det. Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist bei
der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beför-
§ 14 derung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen
in Partien getrennt zu halten:
Überwachung der Einfuhr
1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;
( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der 2. Kategorie;
Überwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. 3. Herkunftsgebiet - für „Ausgewähltes Vermeh-
Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun- rungsgut";
desminister der Finanzen diese Aufgabe durch Ver- 4. Ausgangsmaterial - für „Geprüftes Vermehrungs-
einbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt gut";
Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2
des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 5. autochthon oder nicht autochthon;
(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 6. Reifejahr - für Saatgut;
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ),
gilt entsprechend. Die genannten Behörden können 7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Säm-
ling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflan-
1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren zen - für Pflanzgut.
Beförderungmittel, Behälter, Lade- und Verpak-
kungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen.
anhalten;
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die- § 16
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der Begleiturkunden und sonstige Anforderungen
sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen für den Vertrieb von Vermehrungsgut
Verwaltungsbehörden mitteilen und
( 1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen vertrie-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-
dungen von Vermehrungsgut auf Kosten und ben werden, die den Vorschriften des § 15 über die
Trennung und Kennzeichnung entsprechen und
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die
Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut jeweils von einem Etikett oder einer sonstigen
Urkunde des Lieferanten begleitet sind, die die folgen-
zuständigen Behörde vorgeführt werden.
den Angaben enthalten:
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Ein-
1. die Merkmale nach § 15;
vernehmen mit dem Bundesminister durch Rechts ver-,,.,
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein- 2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei 3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortli-
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, chen Lieferanten;
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
4. die Menge;
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besich- 5. den Vermerk „Vermehrungsgut aus einer Samen-
tigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben plantage" - für Saatgut aus Samenplantagen und
vorsehen. für daraus gezogenes Pflanzgut;
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- 6. den Vermerk „vorläufige Zulassung" - für „Geprüf-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch tes Vermehrungsgut", dessen Ausgangsmaterial
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist;
zur Überwachung der für die Einfuhr von Vermeh- 7. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des
rungsgut nach den§§ 11, 12 und 17 festgesetzten Vor- Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehende Ver-
aussetzungen die Einfuhr von der Meldung oder Vor- kehrsbeschränkung im Sinne des§ 11 Abs. 1 Satz 1
führung bei der zuständigen Behörde, von einer Unter- Nr.2.
suchung oder von der Beibringung einer amtlichen
Bescheinigung abhängig zu machen. In der Rechtsver- (2) Bei Saatgut der in der Anlage III aufgeführten
ordnung kann angeordnet werden, daß bestimmtes Baumarten muß das Etikett oder die sonstige Urkunde
Vermehrungsgut nur über bestimmte Zolldienststel- nach Absatz 1 außerdem folgende zusätzliche Anga-
len in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt ben enthalten:
werden darf. 1. d,ie Worte „EWG-Norm";
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des hierzu eine Ermächtigung der Bundesrepublik
als Saatgut in den Verkehr gebrachten Erzeugnis- Deutschland durch die Kommission der Europäischen
ses; Gemeinschaften erforderlich, soweit es sich nicht um
Saatgut in kleinen Mengen handelt, das nachweislich
3. die spezifische Reinheit;
nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist. Die Ausnah-
4. die Keimfähigkeit der reinen Samen; meerlaubnisse des Bundesamtes sind mit Auflagen zu
5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie; verbinden und unter Bedingungen und Befristungen
zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des in§ 1 genann-
6. den Vermerk „Saatgut aus einem Kühlraum" - für ten Zweckes erforderlich ist; § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3
Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde. gilt entsprechend.
(3) Für Pflanzenteile und Pflanzgut, der in den Anla- (2) Das Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anfor-
gen IV und V aufgeführten Baumarten, die unter der derungen muß von einem Zeugnis nach dem Muster
Bezeichnung „EWG-Norm" vertrieben werden, sind der Anlage VI oder von einem gleichwertigen Zeugnis
auf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde nach eines Drittlandes begleitet sein. In diesem Zeugnis und
Absatz 1 außerdem folgende weitere Angaben zu auf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde nach§ 16
machen: Abs. 1 ist dieses Vermehrungsgut äis „Vermehrungs-
1. die Worte „EWG-Norm"; gut mit herabgesetzten Anforderungen" kenntlich zu
machen. Im übrigen gelten die §§ 1S und 16 mit der
2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile
Maßgabe, daß an die Stelle der Merkmale nach § 15
und Pflanzgut von Pappel nach Anlagen IV und V;
Nr. 3 und 4 das Merkmal Herkunftsort, Höhenlage
3. Alter für Pflanzenteile von Pappel von mehr als und Herkui:iftsgebiet tritt.
einer Vegetationsperiode.
(4) Die Farbe des Etiketts oder der sonstigen
Urkunde ist grün für „Ausgewähltes Vermehrungs- § 18
gut" und blau für „Geprüftes Vermehrungsgut". Anforderungen an Forstsamen- und
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr Forstpflanzenbetriebe
von ( 1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben
1. in der Anlage VII aufgeführtem Vermehrungsgut, die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebs binnen
außer in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- eines Monats der nach Landesrecht zuständigen
schaftsgemeinschaft; Behörde anzuzeigen.
2. nicht in der Anlage VII aufgeführtem Vermeh- (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne
rungsgul dieses Gesetzes sind Betriebe, die Vermehrungsgut
vertreiben oder für andere gewerbsmäßig aufbereiten.
(6) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen
vertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaffen (3) Soweit Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
sein, daß er beim Öffnen µnbrauchbar wird und nicht Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind sie
wieder verwendet werden kann. von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dar-
auf zu überprüfen, ob sie über die für eine ordnungs-
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
gemäße Aufbereitung oder Anzucht erforderlichen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technischen Einrichtungen verfügen.
1. weitere Angaben über das Ausgangsmaterial auf
dem Etikett oder der sonstigen Urkunde bei (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
,,Geprüftem Vermehrungsgut" vorzuschreiben, die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzen-
sofern hierzu die Bundesrepublik Deutschland von betriebs untersagen,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1. wenn er nicht über die erforderlichen technischen
ermächtigt worden ist; Einrichtungen (Absatz 3) verfügt, oder
2. die Art des Etiketts oder der sonstigen Urkunde 2. wenn eine für die Leitung des Betriebs verantwort-
und die Art des Verschlusses der Packungen von liche Person unzuverlässig ist oder keine der ver-
Saatgut zu regeln, sofern dies zur Ordnung des Ver- antwortlichen Personen die notwendigen fachli-
triebs von Vermehrungsgut erforderlich ist. chen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.
Das Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraussetzun-
§ 17
gen nicht mehr vorliegen.
Vermehrungsgut mit herabgesetzten
Anforderungen
§ 19
( 1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Sicherstel- Kontrollbuchführung
lung der Versorgung mit Vermehrungsgut im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen ( 1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- Kontrollbücher über alle Vorräte, Eingänge, Vorrats-
schaft den Vertrieb oder die Einfuhr von Vermeh- veränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut
rungsgut mit herabgesetzten Anforderungen als nach zu führen; Geschäftsvorgänge sind unverzüglich ein-
diesem Gesetz vorgeschrieben erlauben. Bei dem in zutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen
der Anlage VII aufgeführten Vermehrungsgut ist gehörenden Belege zu sammeln. Die nach Landesrecht
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1249
zuständige Behörde kann in begründeten Einzeltällen (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
gestatten, daß statt der Kontrollbücher andere entspre- kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
chende Unterlagen geführt werden. tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
Kontrollbücher und die Dauer der Aufbewahrung von keiten aussetzen würde.
Kontrollbüchern, Belegen und sonstigen Unterlagen
festlegen.
§ 21
(3) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermeh- Ausstellung von amtlichen Zeugnissen
rungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht aus- Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder Identi-
reichen, kann der Bundesminister durch Rechtsver- tät des Vermehrungsguts für Zwecke' der Ausfuhr,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für ein- soweit erforderlich nach dem Muster der Anlage VI,
zelne oder mehrere Baumarten bestimmen, daß die werden auf Antrag von der nach Landesrecht zustän-
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe die Erzeu- digen Stelle erteilt. Sollen Pflanzenteile und Pflanzgut
gung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsverände- der in den Anlagen IV und V genannten Baumarten
rungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der unter der Bezeichnung „EWG-Norm" ausgeführt wer-
nach Landesrecht zuständigen Behörde in bestimmter den, ist auf Antrag unter Nummer 10 des Zeugnisses
Form zu melden haben. Qiese Meldungen dürfen nur nach dem Muster der Anlage VI zu bestätigen, daß
zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden. dieses Vermehrungsgut gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 einer
amtlichen Kontrolle unterworfen worden ist. Für die
Erteilung der amtlichen Zeugnisse werden keine
§ 20 Gebühren erhoben.
Durchführungsvorschriften
( 1) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh- § 22
rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset- Übertragung der Befugnis zum Erlaß
zes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwal- von Rechtsvorschriften
tungsvorschriften zu überwachen.
Die Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(2) Es sind zur Überwachung der Bestimmungen können ganz oder zum Teil durch Rechtsverordnun-
über die äußere Beschaffenheit gen vom Bundesminister auf die Landesregierungen,
1. von Saatgut der in der Anlage III aufgeführten von den Landesregierungen auf die obersten Landes-
Baumarten amtliche Kontrollen über die in dieser behörden übertragen werden. Diese Rechtsverord-
Anlage festgesetzten Anforderungen sowie über nungen des Bundesministers bedürfen nicht der
die zusätzlich in§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Zustimmung des Bundesrates.
Angaben zumindest durch Stichproben und
2. von Pflanzenteilen und Pflanzgut der in den Anla- § 23
gen IV und V aufgeführten Baumarten mit der
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Bezeichnung „EWG-Norm" amtliche Stichproben-
kontrollen über die in diesen Anlagen festgesetzten Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des
Anforderungen vorzugsweise im Erzeugerbetrieb Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
durchzuführen. Die Stichprobenkontrollen für Pflan- diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
zenteile und Pflanzgut sind dergestalt vorzunehmen, erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes.
daß das Vermehrungsgut keinen Schaden erleidet und
Lieferungen dadurch nicht verzögert werden. § 24
(3) Die zuständigen Behörden können zur Durchfüh- Ermächtigung zur Änderung der Anlagen
rung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürli- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
chen und juristischen Personen und nicht rechtsfähi- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gen Personenvereinigungen die erforderlichen Aus- Anlagen I bis VII zu ändern oder zu ergänzen, soweit
künfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
fordern. oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungs-
(4) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho- gut erforderlich ist.
1ung von Auskünften beauftragten Personen sind im
Rahmen des Absatzes 3 befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel § 25
des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Ordnungswidrigkeiten
Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterla- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maß- fahrlässig
nahmen nach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen 1. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 Vermehrungsgut ver-
Unterlagen vorzulegen. treibt,
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. einer vollziehbaren Auflage nach§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder
§ 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 zuwider- geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
handelt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 oder 4,
3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 7 oder§ 19 Abs. 2 oder 3 Satz
auch in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Satz 4, dem 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Erwerber die Auflagen, Bedingungen und Befri- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
stungen nicht mitteilt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 dort bezeichnetes Vermeh-
rungsgut ohne Begleitschein vom Ort der Ernte (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten
oder von der Sammelstelle entfernt, auch, soweit Vermehrungsgut auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 3 Abs. 2 den Vorschriften dieses
5. in einem Begleitschein nach§ 10 Abs. 2 Satz 1 in Gesetzes unterworfen ist.
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 nicht richtige oder
nicht vollständige AngabEm macht oder entgegen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
§ 10 Abs. 2 Satz 2 die Durchschrift des Begleit- Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
scheins nicht unverzüglich der zuständigen Stelle tausend Deutsche Mark geahndet werden.
übersendet, (4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ordnungs-
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 oder 3 Ver- widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 14, auch
mehrungsgut einführt oder vertreibt, in Verbindung mit Absatz 2, bezieht, kann eingezogen
werden.
7. entgegen § 15 Vermehrungsgut bei der Ernte, der
Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung oder (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
der Anzucht nicht trennt oder nicht kennzeichnet, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
8. einer Vorschrift des§ 16 Abs. 1 bis 4 über den Ver- 1. das Bundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
trieb von Vermehrungsgut zuwiderhandelt, und 3 und des Absatzes 1 Nr. 6, soweit die Ord-
9. entgegen§ 16 Abs. 6 Saatgut in nicht geschlosse- nungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden
nen Packungen oder ohne den vorgeschriebenen ist, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
Verschluß vertreibt, 2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermeh-
10. entgegen§ 18 Abs. 1 die Aufnahme oder die Been- rungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unter-
digung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig worfen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 bei
anzeigt, Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach§ 14
Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2.
11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
§ 18 Abs. 4 einen Betrieb fortführt,
12. entgegen§ 19 Abs. 1 Kontrollbücher oder entspre- § 26
chende Unterlagen nicht ordnungsgemäß führt
oder die zu den Aufzeichnungen gehörenden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Belege nicht sammelt, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
13. eine Auskunft nach§ 20 Abs. 3 nicht, nicht richtig erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 20 Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1251
Anlage 1
Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial,
das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut" bestimmt ist
A. Bestände
8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder meh-
1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als Aus- rere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen
gangsmaterial autochthone oder bereits bewährte denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit
nicht autochthone Bestände zugelassen. besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen
2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende
der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.
Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, 9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem
genügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das
besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände eine klare Beurteilung der oben genannten Merk-
nicht autochthon sind. male gestattet.
3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale,
individuelle Variabilität der morphologischen
Merkmale auf.
4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines
der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulas- B. Samenplantagen
sung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr
unter gleichen ökologischen Bedingungen als dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-
durchschnittlich angesehene Massenleistung. destens die durchschnittliche genetische Qualität des
5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen; Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplan-
sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggeben- tage entstammt.
des Merkmal sein.
6. Form: Die Bestände haben besonders günstige mor-
phologische Merkmale aufzuweisen, die insbeson-
dere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms,
der Stellung und Feinheit der Äste und der natür- C. Klone
lichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwie-
selbildung und der Drehwuchs sollen möglichst sel- 1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A gelten ent-
ten sein. sprechend.
7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit: 2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-
Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein malen identifizierbar.
und an ihrem Standort eine möglichst gute Wider- 3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen
standsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie beruhen oder durch ausreichend lange Versuche
gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen. dargetan sein.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage II
Anforderungen an die Vergleichsprüfungen
für die Zulassung von Ausgangsmaterial,
das zur Erzeugung von „Geprüftem Vermehrungsgut" bestimmt ist
1. Allgemeines 4. Anforderungen an das zu prüfende Vermehrungs-
1.1. Die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von gut einschließlich der Standards
Ausgangsmaterial werden derart geplant, einge- 4.1. Das Ausgangsmaterial
leitet und durchgeführt und die Ergebnisse wer- a) wird hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit,
den so ausgewertet, daß ein objektiver Vergleich Zusammensetzung und angemessener Ab-
des dabei geprüften Vermehrungsguts unterein- schirmung gegen von außen kommende
ander und mit einem oder vorzugsweise mit meh- Fremdbestäubung genau beschrieben;
reren im voraus ausgewählten Standards erreicht
wird. b) muß in einem Alter und in einem Entwick-
lungsstadium sein, daß eine angemessene Re-
1.2. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um zu präsentanz der wesentlichen Eigenschaften in
gewährleisten, daß das Vermehrungsgut für das der Nachkommenschaft erwartet werden kann.
zu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.
Entsprechend ist bei den Standards zu verfahren. 4.2. Generatives Vermehrungsgut wird
a) in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung
1.3. Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt,
geerntet. sofern nicht kontrollierte Bestäubung
daß das Vermehrungsgut nicht wenigstens
vorgenommen worden ist;
- den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmateri-
b) nach Methoden geerntet. die gewährleisten,
als entspricht, so wird es ausgeschlossen;
daß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.
- den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmateri-
als gegenüber wirtschaftlich erheblichen 4.3. Vegetatives Vermehrungsgut stammt ursprüng-
Schadorganismen entspricht, so kann es a usge- lich von einem Individuum durch vegetative Ver-
schlossen werden. mehrung ab.
2. Prüfungsanordnung
5. Zusätzliche Anforderungen für Standards
2.1. Das Vermehrungsgut wird in der Baumschule und
in der Feldpflanzung in Wiederholungen und in 5.1. Die Standards sollen sich in dem Gebiet, in dem die
zufallsmäßiger Verteilung so ausgebracht, daß die Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausrei-
möglichen Varianzursachen (Erbgut, Umwelt und chend lange bewährt haben. Sie bestehen grund-
deren Interaktionen) sowie der experimentelle sätzlich aus Vermehrungsgut, das sich zu Beginn
Fehler aufgezeigt werden können. der Prüfung unter den für die Zulassung in
Betracht gezogenen ökologischen Bedingungen
2.2. Die einzelnen experimentellen Einheiten enthal- für die Forstwirtschaft als geeignet erwiesen hat.
ten eine ausreichende Anzahl von Bäumen, damit Sie stammen soweit wie möglich von zugelasse-
die spezifischen Eigenschaften jedes zu prüfenden nem Ausgangsmaterial ab.
Vermehrungsguts bewertet werden können.
5.2. Bei der Prüfung von generativem Vermehrungs-
2.3. Ausgangsmaterial und Wiederholungen müssen gut können auch Klone oder Nachkommen aus
zahlenmäßig ausreichen, damit ein zufriedenstel- kontrollierter Bestäubung als Standards verwen-
lender Grad an statistischer Genauigkeit gewähr- det werden.
leistet ist.
5.3. Es werden möglichst mehrere Standards benutzt.
3. Durchführung der Prüfungen Wenn es sich als notwendig erweist, kann ein
Standard durch solches Vermehrungsgut ersetzt
3. t. Das Vermehrungsgut einschließlich der Stan- werden, das den Prüfungen unterworfen ist und
dards wird während der Dauer der Prüfung gleich am geeignetsten erscheint.
behandelt; das schließt ein die Behandlung von
generativem und vegetativem Vermehrungsgut in 5.4. Es werden die gleichen Standards bei der größt-
der Baumschule sowie die Anlage und die möglichen Anzahl von Prüfungen verwendet.
Behandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick
auf Düngung, Verband, Ästung und jede andere
Methode und Maßnahme des Anbaus und der 6. Zu prüfende Merkmale
Pflege.
6.1. folgende Merkmale des Vermehrungsguts wer-
3.2. Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren den geprüft:
trägt der Entwicklung des jeweiligen Vermeh- - Identitätsmerkmale in bezug auf sein Aus-
rungsguts Rechnung. gangsmaterial,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1253
- Verhaltensmerkmale, 7.3. Es wird eine statistisch signifikante Überlegenheit
mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von
- Prod iJktionsmerk male.
95 v.H. gegenüber den Standards für mindestens
6.2. Die Identitätsmerkmale werden in Form einer ein wirtschaftlich bedeutsames Merkmal nach
ausreichend dda i11 icrtc~n Beschreibung angege- Nummer 6.3 nachgewiesen. Ist eine solche signifi-
ben. kante Überlegenheit nur bei einem Merkmal
nachweisbar, so müssen die Werte von minde-
6.3. Die Prüfung der Verhaltens- und Produktions- stens zwei weiteren Merkmalen nach Nummer 6.3
merkmale erstreckt sich in der Regel auf die zumindest die Mittelwerte der Standards für diese
Wüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die beiden Merkmale erreichen.
Resistenz gegen über solchen Schadorganismen
Merkmale nach Nummer 6.3, die eine signifikante
und abiotischen Faktoren, die wirtschaftlich
Unterlegenheit mit einer Sicherheitswahrschein-
erheblich sind. Darüber hinaus werden weitere
lichkeit von 95 v.H. gegenüber den entsprechen-
Merkmale, die im Hinblick auf die Zielsetzung als
den Merkmalen der Standards aufweisen, werden
wichtig angesehen werden, geprüft und entspre-
genau angegeben. Dabei ist auch anzugeben, ob
chend den ökologischen Bedingungen des Gebiets
ihre Auswirkungen durch günstige Merkmale
beurteilt, in dem die Prüfung durchgeführt wird.
ausgeglichen werden können.
7. Analyse der Prüfungsergebnisse und
Beurteilung 7.4. Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmaterial hin-
sichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das
7.1. Die Prüfungsergebnisse über die Verhaltens- und Überleben unter extremen ökologischen Bedin-
Produktionsmerkmale werden getrennt für jedes gungen wesentlich ist, so brauchen die anderen
Merkmal nach Nummer 6.3 in Zahlen angegeben. Merkmale den Mittelwert der Standards nicht zu
Diese Merkmale werden sodann einzeln beurteilt. erreichen.
7.2. Bei der Analyse wird jedes Vermehrungsgut für
jedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie 7.5. Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten
für jeden geprüften Standort einzeln eingestuft. Ergebnisse werden jedermann zugänglich
Dabei werden die Mittelwerte und die Streuung gemacht, der ein berechtigtes Interesse daran
angegeben. nachweist.
Die Sicherheitswahrscheinlichkeit, mit der Unter-
schiede zwischen den Mittelwerten des geprüften
Vermehrungsguts und den Standards nachgewie-
sen werden, wird angegeben. Der absolute und der 8. Frühtests
relative Unterschied wird soweit wie möglich in Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in
genetischer Überlegenheit gegenüber dem Stan- Baumschule, Gewächshaus und Labor sind als
dardwert ausgedrückt. brauchbare Frühtests zulässig, wenn nachgewie-
Das Alter des Vermehrungsguts, auf das sich die sen werden kann, daß zwischen den beurteilten
Beurteilung des Merkmals bezieht, wird angege- Merkmalen in frühen und in späteren Entwick-
ben. lungsstadien eine enge Korrelation besteht.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage III
Anforderungen, denen Saatgut genügen muß
1.1. Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen:
Höchstanteil an
Früchten und
Samen anderer
forstlicher
Baumarten
(in v. H. des
Gewichts)
Abies alba Mill. 0,1
Fagus sylvatica L. 0,1
Larix decidua Mill. 0,5 1)
Larix kaempferi (Lamb.) Carr. 0,5 1)
Picea abies (L) Karst. 0,5
Picea sitchensis (Bong.) Carr. 0,5
Pinus nigra Arnold 0,5
Pin us strobus L. 0,5
Pinus sylvestris L. 0,5
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco 0,5
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. 0, 1 2)
Quercus robur L. 0,1 2)
Quercus rubra L. 0,1
1) Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Samen anderer Larix-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.
2) Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Früchte anderer Quercus-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.
1.2. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindest-
maß beschränkt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1255
Anlage IV
Anforderungen, denen Pflanzenteile genügen müssen
1.1. Populus sp.
Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher
Beschaffenheit
Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-
heitszustandskrilerien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.
1.1.1. Beschaffenheit und Gesundheitszustand
Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,
a) die nicht verholzt sind,
b) deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,
c) die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung übermäßige Krümmung, aufweisen,
d) die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,
e) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
f) die teil weise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt
ist,
g) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
h) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Die unter den Buchstaben a), b), c) und d) aufgeführten Kriterien finden weder auf Wurzelstecklinge
noch auf Grünstecklinge Anwendung.
1. 1.2. Mindestgrößen
Die Größenkrilerien finden nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und
Grünstecklinge, Anwendung.
- Mindesllänge: 20 Zentimeter,
Mindestdurchmesser am dünneren Ende: Klasse 1/EWG - 8 Millimeter,
Klasse 2/EWG - 10 Millimeter.
1.2. Abies alba Mill., Fagus sylvatica L, Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L)
Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra Arnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudot-
suga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea (Mattuschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra
L.
Die Partien enthalten mindestens 95 v.H Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher
Beschaffenheit.
Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,
a) die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,
b) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
c) die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,
d) die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen
für Kulturschnilte,
e) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
f) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage V
Anforderungen, denen Pflanzgut genügen muß
1.1. Die nachstehenden Anforderungen gelten für:
- generatives und vegetatives Pflanzgut von Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill.,
La ri x kacmpferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.) Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra
Arnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea
(Mattuschka) Lieb!., Quercus robur L., Quercus rubra L.,
- vegelatives Pflanzgut von Populus sp.
1.2. Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaf-
fenheit.
Die einwandf reic und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-
heitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Größenkriterien bestimmt.
1.3. Beschaffenheit und Gesundheitszustand
In der nachstehenden Ta belle werden für alle Gattungen und Arten die Mängel angegeben, die eine
einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit des Pflanzguts ausschließen. Alle diese Kriterien sind
im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone sowie auf die Verwendungsfähigkeit des Ver-
mehrungsguts für die Aufforstung zu bewerten.
Mängel, die eine einwandfreie und Abies Larix Pinus Pseudo- Fagus Populus
handelsübliche Bescha ffonheit ausschließen alba, tsuga sylvatica, sp.
Picea menziesii Quercus
a) Pflanzgut mit nicht vernarbten
Verletzungen
- außer Schnittverletzungen für die
Beseitigung überzähliger Endtriebe + + + + + +
- außer anderen Schnittverletzungen
für Kulturschnitte + + + + +
- außer Verletzungen an Zweigen + + + + + +
b) teilweise oder ganz vertrocknetes
Pflanzgut + + + + + +
c) starke Schaftkrümmung + + +
d) mehrschaftiges Pflanzgut + + + + + +
e) Sproß mit mehreren Endtrieben + + + +
f) unvollständig verholzter Sproß und
unvollständig verholzte Seitenzweige +I) +I) +2)
g) Sproß ohne gesunde Gipfelknospe +I) +I) +t) +I)
h) fehlende oder völlig ungenügende
Verzweigung + +
i) starke, die Lebensfähigkeit beeinträch-
tigende Beschädigungen der Nadeln des
jüngsten Jahrgangs + + +
k) beschädigter Wurzelhals 4) + + + + + +l)
') ausgenommen, wenn das Pflanzgut während der Vegetationsperiode aus der Baumschule herausgeholt worden
ist.
2) mit Ausnahm<~ der Klone von Populus deltoides angulata.
l) mit Ausnahme der in der Baumschule zurückgeschnittenen Pflanzen von Populus.
4) außer Setzstangen.
Nr. /47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1257
MtingPI, die <~irw einwdndfreie und Abies Larix Pinus Fagus Populus
h.indl)lsüblich<~ lkschdll<~nheit ausschließen alba, Pseudo- sylvatica, sp.
Picea tsuga Quercus
menziesii
l) slark zusamm(~ngerollle oder
umgebogene Hauptwurzel 4 ) + + + + +
rn) fehlende oder stark verstümmelte
Faserwurzeln 4 ) + + + + +S)
n) Pflanzgut mil schweren Schäden, die
durch Schadorganismen verursacht sind + + + + + +
o) Pflanzgut mil erkennbaren Schäden, die
durch Erwärmung, Gärung oder Fäulnis
als Folgeerscheinung der Lagerungen in
der Baumschule hervorgerufen sind + + + + + +
1
·) außer Setzstangen.
') außer ()uercus rubra L.
1.4. Aller und Größen
1.4.1. Forsllidw Baumarten mit Ausnahme von Populus
1.4.1.1. An wend ungsbercich
Die Kritcric~n für Alter und Größen des Pflanzguts finden keine Anwendung für nicht verschultes
Pflanzgut.
1.4.1.2. EWG-Mindestnormen (Alter und Größen)
Normales Pflanzgut Gedrungenes Pflanzgut
Höchst- Höhe 2) Wurzelhals- Höchst- Höhe 2) Wurzelhals-
alter 1) (cm) mindest- alter 1) (cm) mindest-
(Jahre) d urchmesser (Jahre) durchmesser
(mm) (mm)
Abies alba 4 10-15 4 4 10- 15 4
5 15-25 5 4 15-20 5
5 25-35 5 5 20-25 6
5 35-45 6 5 25-35 7
5 45-60 8 5 35-40 8
> 60 10 > 40 10
Larix 2 20-35 4
3 35-50 5
4 50-65 6
4 65-80 7
5 80-90 8
5 > 90 10
Picea abies 3 15- 25 4 4 15-20 4
4 25-40 5 5 20-30 5
5 40-55 6 5 30-40 6
5 55-65 7 5 40-50 8
5 65-80 9 5 50-60 9
> 80 10 > 60 10
1
) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.
Jede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.
Die Vegetationsperiode gilt als begonnen,
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-
sproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;
- bei Pllanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-
fendes Auge trägt.
2
) Höhe: Die llölwnmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und
von l 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Normales Pflanzgut Gedrungenes Pflanzgut
Höchst- Höhe 2) Wurzelhals- Höchst- Höhe 2) Wurzelhals-
alter 1 ) (cm) mindest- alter 1) (cm) mindest-
(Jahre) durchmesser (Jahre) durchmesser
(mm) (mm)
Picea silchensis 3 20-30 4
4 30-50 5
4 50-65 6
5 65-75 8
5 75-85 9
> 85 10
Pinus nigra a ustriaca 2 6-15 3 2 6-10 3
3 15- 25 4 3 10-20 4
4 25-35 5 4 20-30 5
4 35-45 6 4 30-40 6
4 45-55 7 4 40-50 7
> 50 8
Pinus nigra 2 5-10 3 3 10-15 4
(andere als a ustriaca) 3 10-20 4 4 15-30 5
3 20 30 5 4 30-40 6
4 30-40 6 4 40-50 7
4 40-50 7 4 > 50 8
> 50 8
Pinus strobus 2 6-10 3
3 10-20 4
4 20-30 5
4 30-40 6
5 40-50 7
5 50-60 8
5 > 60 10
Pinus sylvestris 2 6-15 3 2 6-10 3
3 15-25 4 3 10-20 4
3 25-35 5 3 20-30 5
3 35-45 6 3 30-40 6
4 45-55 7 4 40-50 7
> 50 8
Pseudotsuga menziesii 2 20-25 3 3 20-25 4
3 25-30 4 4 25-35 5
3 30-40 5 4 35-40 6
4 40-50 6 4 40-45 6
4 50-60 7 4 45-55 7
4 60-70 8 4 55-65 8
4 70-80 9 4 65-70 9
4 80-100 12 > 70 12
> 100 14
Fagus sylvatica, 2 15-25 4
Quercus 3 25-40 5
4 40-55 6
4 55....:70 7
5 70-85 9
> 85 11
1) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.
Jede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.
Die Vegetationsperiode gilt als begonnen,
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-
sproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;
- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-
fendes Auge trägt.
2) Höhe: Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und
von ± 2,5 cm für Pflanz~ut mit mehr als 30 cm Höhe.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1259
1.4.2. Po pul us
l.4.2.1. Anwendungsbereich
Die Größennormen finden nur auf Pflanzgut von Populus der Sektion Aigeiros Anwendung.
1.4.2.2. AI le r des Pfl a nzg u ts
Das Höchstalter bdr~igt vier Jahre für den Stamm und gegebenenfalls fünf Jahre für die Wurzel.
1.4.2.3. Größenklassen
a) Andere als Mitlelmeergebiete
Alter Md~stelle Nummer der Durchmesser Höhen (m)
der Durch- EWG- (mm)
messer- Sortierung minimal maximal
messung
0+1 0,50 m N 1a 6- 8 1,00 1,50
Nlb > 8-10 1,00 1,75
N 1c > 10-12 1,00 2,00
N 1d > 12-15 1,00 2,25
N 1e > 15- 20 1,00 2,50
N 1f > 20 1,00
Mehr als 1m N2 8-10 1,75 2,50
1 Jahr N3 > 10-15 1,75 3,00
N4 > 15-20 1,75 3,50
NS > 20-25 2,25 4,00
N6 > 25-30 2,25 4,75
N7 > 30-40 2,75 5,75
N8 > 40-50 2,75 6,75
N9 > 50 4,00
b) Mittelmeergebiete
Alter Meßstelle Nummer der Durchmesser Höhen (m)
der Durch- EWG- (mm)
messer- Sortierung minimal maximal
messung
0+1 0,50 m S 1a 15-20 2,00 3,50
S 1b > 20-25 2,00 3,75
S 1C > 25-30 2,50 4,00
S 1d > 30-35 2,50 4,50
S 1e > 35 3,00 5,00
Mehr als lm S2 25-30 3,25 6,50
1 Jahr S3 > 30-38 3,75 8,00
S4 > 38-46 4,00 9,00
ss > 46- 54 5,00 10,00
S6 > 54 5,00 12,00
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage VI
Herkunftszeugnis•,
Identitätszeugnis•,
Nr .................................................................... ..
(Land)
Es wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den zuständigen
Dienststellen kontrolliert worden ist und nach den getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Unter-
lagen den folgenden Angaben entspricht:
1. Natur des Erzeugnisses: Saa tgu t/Pflanzenteile/Pfla nzgut •)
2. Art, Unterart, Sorte, Klon•):
a) gewöhnliche Bezeichnung: ..........................................................................................................................................................................................................................
b) botanische Bezeichnung: ............................................................................................................................................................................................................................... .
3. Kategorie: Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut•)
4. a) Herkunftsgebiet und gegebenenfalls Herkunft - für Ausgewähltes Vermehrungsgut: ................................................ ..
b) Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ............................................................................................................................................. .
c) autochthon/eingeführt aus: ............................................................................................................................................... (Ursprung)/unbekannt•)
5. Natur des Ausgangsmaterials: Bestände/Klon/Samenplantage•)
6. a) Reifejahr - für Saatgut: ..........................................................................................................................................................................................._..................................... ..
b) Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling/vegetativ vermehrtes Pflanzgut/verschulte
Pflanze•): ......................................................................................................................................................................................................................................................................... .
7. Menge: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................... .
8. Zahl und Beschreibung der Stücke: ......................................................................................................................................... ,............................................................ ..
9. Kennzeichnung der Stücke:
10. Zusätzliche Angaben: ............................................................................................................................................................................................................................................ ..
................................................................................................................... 19 ........... .
(Ort und Datum)
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
............ , ............................. .................. .....................................,................................... ,.
, ,
(Dienststellung)
•i Nichtzutreffendes streichen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1261
Anlage VII
Verzeichnis des Vermehrungsguts,
auf das die Ein- und Ausfuhrvorschriften Bezug nehmen
1. Generatives Vermehrungsgut von
Abies alba Mill.
Fagus syl vat.ica L.
Larix decidua Mill.
La rix kaempferi (Lamb.) Ca rr.
Picea abies (L) Karsl.
Picea sit.chensis (Bong.) Carr.
Pinus nigra Arnold
Pin us strobus L.
Pinus sylveslris L.
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco
Quercus petraea (Matluschka) Liebl.
Quercus robur L.
Quercus rubra L.
2. Vegetatives Vermehrungsgut. von
Populus sp.
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Dbertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale Obereinkommen
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Ul, 1954
Vom 24. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 6 b Abs. 3 des Gesetzes
über das Internationale Ubereinkommen zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1979 (BGBI. II S. 62) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 b
Abs. 1 Nr. 1 wird, soweit die Ordnungswidrigkeiten
außerhalb der Küstengewässer im Sinne des Was-
serhaushaltsgesetzes begangen werden, auf das
Deutsche Hydrographische Institut übertragen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 b
Abs. 1 Nr. 2 wird auf die See-Berufsgenossenschaft
übertragen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des !)ritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01,
1954 auch im Land Berlin,
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1263
Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Vom 27. Juli 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes §4
vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), geändert durch Befangenheit
Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257), wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung (1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmit-
und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates glieder nicht mitwirken, die mit dem Bewerber verhei-
verordnet: ratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gera-
der Linie verwandt oder verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Sei-
I. Abschnitt tenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
Prüfungsausschüsse zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe,
durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen
§ l
fühlen, oder Bewerber, die die Besorgnis der Befangen-
Errichtung heit geltend machen wollen, haben dies der zuständi-
gen obersten Landesbehörde oder der von ihr für die
Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrleh-
Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten
rer wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde
Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prü-
oder bei der von ihr bestimmten Stelle ein Prüfungs-
fungsausschuß.
ausschuß errichtet.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der
Mitwirkung trifft die zuständige oberste Landesbe-
hörde oder die von ihr für die. Errichtung des Prü-
§2 fungsausschusses bestimmte Stelle, während der Prü-
Zusammensetzung fung der Prüfungsausschuß. Ein von der Mitwirkung
ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses
(l) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-
fungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein. §5
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Verschwiegenheit
angehören:
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Aus-
oder zum höheren Verwaltungsdienst; nahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den obersten Landesbehörde oder der von ihr für die
Kraftfahrzeugverkehr, dessen Anerkennung nicht Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten
auf Teilbefugnisse beschränkt ist; Stelle.
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für sämt-
liche Klassen besitzt und mindestens drei Jahre §6
lang als Fahrschulinhaber oder als verantwortli-
cher Leiter eines Ausbildungsbetriebs Fahrschüler Örtliche Zuständigkeit
ausgebildet hat. Für die Durchführung der Prüfungen ist der Prü-
fungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Bewer-
ber seinen Wohnsitz-in Ermangelung eines Wohnsit-
zes seinen Aufenthaltsort- oder die von ihm besuchte
§3 Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
Berufung der Mitglieder
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
§7
ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder des Prü-
fungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Beschlußfähigkeit und Abstimmung
Der Vorsitzende soll der obersten Landesbehörde oder
(l) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
der von ihr bestimmten Stelle angehören. Wer Ausbil-
dungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet, die in § 2 Abs. 2 aufgeführten Mitglieder mitwirken.
unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-
der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt, heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-
kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. zende.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1I. Abschnitt § 13
Durchführung der Prüfung Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
§8 einem mündlichen Teil, einer mündlichen Lehrprobe,
Prüfungstermine einem praktischen Teil und einer praktischen Lehr-
probe. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Bewerber. Die § 14
Prüfung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach
Abschluß der Ausbildung erfolgen. Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewer-
§9 ber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 unter Auf-
Rücktritt sicht drei Aufgaben aus dem Verkehrsrecht und eine
Aufgabe aus der Kraftfahrzeugtechnik zu bearbeiten.
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung
Seine Ausführungen hat er gegebenenfalls durch
durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Handskizzen zu ergänzen. Von den Aufgaben aus dem
(2) Tritt der Bewerber nach Beginn der Prüfung aus Verkehrsrecht müssen zwei das Verhalten im Stra-
einem wichtigen Grund zurück, so werden auf Antrag ßenverkehr einschließlich Gefahrenlehre betreffen.
bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungslei- Für die Bearbeitung der Aufgaben ist eine Zeit von
stungen anerkannt, wenn er die Prüfung innerhalb zusammen vier Stunden vorzusehen.
eines Jahres nach dem Rücktritt. fortsetzt.
(2) Zusätzlich oder bei Erweiterungsprüfungen hat
(3) Erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder zu bearbeiten:
erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne 1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung Klasse 1
als nicht bestanden.
eine Aufgabe über das Verhalten im Straßenver-
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- kehr einschließlich Gefahrenlehre sowie eine Auf-
scheidet der Prüfungsausschuß. gabe über die Funktions- und Wirkungsweise von
Kraftfahrzeugen der Klasse 1 in einer Zeit von
§ 10 zusammen einer Stunde;
Ordnungsverstöße 2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse 2
Stört der Bewerber den Prüfungsablauf erheblich eine Aufgabe über das Verhalten im Straßenver-
oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn kehr einschließlich Gefahrenlehre und Sozialvor-
der Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mitglied schriften im Straßenverkehr sowie eine Aufgabe
des Prüfungsausschusses von der Prüfung vorläufig über die Funktions- und Wirkungsweise von Kraft-
ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß ent- fahrzeugen der Klasse 2 und Zügen in einer Zeit
scheidet der Prüfungsausschuß. Wird der Bewerber von zusammen zwei.Stunden.
ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Gesetzestexte sind zugelassen, nicht jedoch Auf-
§ 11 zeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel.
Nichtöffentlichkeit § 15
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Mündlicher Teil der Prüfung
Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörden kön-
nen jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber
Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie in etwa 30 Minuten einen zusammenfassenden Nach-
dem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen weis seines Fachwissens zu erbringen.
Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehreraus-
bildungsstätten, kann der Vorsitzende des Prüfungs- § 16
ausschusses die Anwesenheit als Zuhörer bei dem Mündliche Lehrprobe
mündlichen Teil der Prüfung und der mündlichen
Lehrprobe gestatten, sofern keiner der Bewerber (1) In der mündlichen Lehrprobe hat.der Bewerber
widerspricht. in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er über ein
gestelltes Thema aus dem Lehrstoff für Fahrerlaubnis-
§ 12 bewerber in umfassender und verständlicher Form
Unterricht erteilen kann.
Gegenstand der Prüfung
(2) Etwa eine Stunde vor der Lehrprobe sind dem
In der Prüfung hat der Bewerber um die Fahrlehrer- Bewerber zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
laubnis seine fachliche Eignung im Sinne des§ 2 Nr. 5
und des § 4 des Fahrlehrergesetzes nachzuweisen. (3) Die Verwendung von Gesetzestexten während
Hierzu gehört insbesondere die Kenntnis der in der der Vorbereitung nach Absatz 2 und in der Lehrprobe
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung aufgeführten Sach- ist zulässig. Der Bewerber darf in der Lehrprobe dar-
gebiete. über hinaus Aufzeichnungen verwenden, die er wäh-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1265
rend der Vorbereitung nach Absatz 2 angefertigt hat. haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
Der Prüfungsausschuß kann die Verwendung weite- behoben werden können.
rer Lehrmittel in der Lehrprobe gestatten.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben
(4) Besitzt der Bewerber bereits die Fahrlehrerlaub- Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-
nis der Klasse 3, kann der Prüfungsausschuß auf die drucksweise zu berücksichtigen.
mündliche Lehrprobe verzichten.
(3) Mangelhafte Leistungen im schriftlichen Teil der
Prüfung können durch mindestens befriedigende Lei-
§ 17 stungen im mündlichen Teil, mangelhafte Leistungen
Praktischer Teil der Prüfung im mündlichen Teil der Prüfung durch mindestens
befriedigende Leistungen im schriftlichen Teil ausge-
( 1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewer- glichen werden.
ber in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er ein
Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse, für die er
die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig,
§ 20
sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.
Bestehen der Prüfung
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in
nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abge- allen Prüfungsteilen mindestens mit der Note „ausrei-
legt wird. chend" bewertet oder eine mangelhafte Leistung nach
§ 19 Abs. 3 ausgeglichen worden ist.
§ 18
Praktische Lehrprobe § 21
( 1) In der praktischen Lehrprobe hat der Bewerber in Entscheidung über die Prüfung
etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
einen Fahrschüler im Straßen verkehr richtig anzulei- ( 1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die
Bewertung der einzelnen Teile der Prüfung und über
ten. Dabei hat er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe
der beantragten Klasse zu benutzen, das den Bestim- das Gesamtergebnis.
mungen des § 5 der Durchführungsverordnung zum (2) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von
Fahrlehrergesetz entspricht. der weiteren Prüfung ausschließen, wenn
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann 1. der Bewerber im schriftlichen oder im mündlichen
bestimmen, daß die praktische Lehrprobe vor nur zwei Teil der Prüfung eine „ungenügende" Leistung
Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird. erbracht hat oder
2. eine „mangelhafte" Leistung im schriftlichen oder
§ 19 im mündlichen Teil der Prüfung nach § 19 Abs. 3
Bewertung nicht ausgeglichen worden ist.
Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden.
( 1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der Prü-
fung sind nach folgenden Noten zu bewerten: (3) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,
sehr gut ( 1), sind Prüfungsteile, in denen er „ausreichende" oder
bessere Leistungen erbracht hat, auf die Wiederho-
wenn die Leistung den Anforderungen in besonde- lungsprüfung anzurechnen. Eine Anrechnung kommt
rem Maße entspricht;
nicht mehr in Betracht, wenn der Bewerber zur Wie-
gut (2), derholungsprüfung erst nach Ablauf von mehr als
wenn die Leistung den Anforderungen voll ent- einem Jahr seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
spricht; zugelassen wird.
befriedigend (3),
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderun- § 22
gen entspricht;
Bekanntgabe der Entscheidung
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entschei-
ganzen den Anforderungen noch entspricht; dung des Prüfungsausschusses dem Bewerber
bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat.
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen § 23
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel Niederschrift
in absehbarer Zeit behoben werden können;
Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift
ungenügend (6),
zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht
wenn die Leistung den Anforderungen nicht ent- bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift
spricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken- ersichtlich se_in.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 24 § 27
Nichtbestandene Prüfung Ausnahmen
Bei nicht.bestandener Prüfung ist dem Bewerber ein Die in§ 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten
schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung Behörden können für ihren Geschäftsbereich Ausnah-
zuzustellen. Die Gründe für das Nicht.bestehen und die men von§ 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Satz 2,
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile sind anzuge- § 6, § 11 und§ 18 Abs. 1 Satz 2 genehmigen, wenn dies
ben. Aus dem Bescheid muß ferner ersichtlich sein, aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
welche Teile der Prüfung bei einer Wiederholungs-
prüfung angerechnet werden.
III. Abschnitt
Schl ußbestimm ungen
§ 25
Wiederholungsprüfungen § 28
Aufhebung von Vorschriften
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann
er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach zwei § 1 und Anlage 1 der Durchführungsverordnung
Monaten vom ersten Tag der Prüfung an, wiederholen. zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I
Besteht er auch die Wiederholungsprüfung nicht, S. 1763) werden aufgehoben.
kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach
Ablauf von weiteren zwei Monaten, wiederholen. § 29
Berlin-Klausel
§ 26 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Fahrlehrer-
Prüfungsunterlagen gesetzes auch im Land Berlin.
Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn
betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die § 30
Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewah- Inkrafttreten
ren. Der Zeitablauf beginnt mit der mündlichen
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1267
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 1. August 1979
Tag In h a l t Seite
26. 7. 79 Gesetz zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepubllk Deutsdlland und der
Schweizerlsdlen Eidgenossenschaft i1ber den Autobahnzusammenscbluß im Raum Basel
und Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
25. 7. 79 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
723-10-2
20. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des Abkom-
mens vom 1,1_. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Sd1weden über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
Preis dieser Ausgabe: 1.70 DM (1.20 DM .rnzüglic:h -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 1/,.
Lieferung gegen \'oreinsPnclung des Betr<1qes auf dds Postsd1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausredmung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Getreide 26.7. 79 L 188/1
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1548/79 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/2
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1549/79 des Rates zur Festlegung der Min-
destanforderungen an zur Brotherstellung geeigneten Weich w e i -
zen 26. 7. 79 L 188/4
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1550/79 des Rates über die monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/5
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1551/79 des Rates zur Festlegung der Liste
der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für Hart we i-
z e n gewährt wird, sowie des Betrages dieser Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 26. 1. 79 L 188/7
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979 1267
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 1. August 1979
Tag In h a l t Seite
26. 7. 79 Gesetz zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepubllk Deutsdlland und der
Schweizerlsdlen Eidgenossenschaft i1ber den Autobahnzusammenscbluß im Raum Basel
und Weil am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
25. 7. 79 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
723-10-2
20. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des Abkom-
mens vom 1,1_. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Sd1weden über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
Preis dieser Ausgabe: 1.70 DM (1.20 DM .rnzüglic:h -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 1/,.
Lieferung gegen \'oreinsPnclung des Betr<1qes auf dds Postsd1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausredmung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Getreide 26.7. 79 L 188/1
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1548/79 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/2
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1549/79 des Rates zur Festlegung der Min-
destanforderungen an zur Brotherstellung geeigneten Weich w e i -
zen 26. 7. 79 L 188/4
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1550/79 des Rates über die monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 26. 7. 79 L 188/5
24. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1551/79 des Rates zur Festlegung der Liste
der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für Hart we i-
z e n gewährt wird, sowie des Betrages dieser Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1979/80 26. 1. 79 L 188/7
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.I r. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun9en und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machun~j(!ll veröffentlicht. Im Bundesqesetzblatt Teil II werden
völkerred1tlicho Vcreinb,irungcn, Verträqo mit der DDR und
die dazu \Jehörenden Rcchtsvorsc:hriflcn und Bckanntmachunqen
sowie Zolltarifverordnunwm veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lc:iufender Bezug nur im Verlac1sabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis G9.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbj;ihrlic:h je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüqlich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem !. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung geuen Vorausrechnung 4,60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn t
Im Bezugspreis bt die Mehrwertsteuer enthalten; der anqe-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung·,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM 1 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.