1189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1979 Nr.46
Tag In h a 1 t Seite
23. 7. 79 Fünites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) .......... 1189
Gl0-1, 81-1, 8G-7-I, 821-1, 821-2, 8251-1, 820-1, 8252-1
24. 7. 79 Zweites Geselz zur Änderung mietrechiHcher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im
land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
l!Cll: 402-24-12; 402-24, 400-2, 402-19, 402-24-JI
20. 7. 79 Sech,,tc Verordnung zur Anderunq der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter
Verbruuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
7847-11-1-8
24. 7. 79 ~;iebcnundzwunzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (27. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
neu: !)232-1-27
25. 7. 79 Erste VerordnunrJ zur Anderunq der Verordnunq zur Einführung der Vorschriften für
die Reeden auf dem Rhein ......................................................... . 1209
Wi0l-24
25. 7. 79 Zweite Verordnung zur A.nderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-
polizciverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
9501-:n
25. 7. 79 FünJtc Verordnuw1 zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
urbeibvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
2032-1-10
16. 7. 79 Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 49
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
1 IOrl-5, :lG0-1
23. 7. 79 Entscheidunq des Bunde::;verfossungsgerichts (zu § 1B Abs. l Salz 1 des Gesetzes über
die v~rhreitunq juqendqefährclender Schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
1104-5, 21Gl-1
23. 7. 79 ßekanntmachunq zu § 35 dt;S Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
neu: 423-1-7-GS
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(5. AFG-ÄndG)
Vom 23. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.(2) Um nachteilige Folgen von Veränderun-
Artikel l gen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen
Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern,
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
hat die Bundesanstalt unverzüglich alle erfor-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 derlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie hat bei
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des ihren Maßnahmen nach den Vorschriften die-
Gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797), wird wie ses Abschnittes das Interesse des Betriebes an
folgt geändert: einer Geheimhaltung der geplanten Verände-
rungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem
1. § 8 wird wie folgt geändert: arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer
frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,.§ 15 einbar ist."
Abs. 1 Buchstaben a bis c" durch die Worte,.§ 17
Abs. 1" ersetzt; folgender Satz 3 wird angefügt: c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die ,.(3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach
Mitteilung des Arbeitgebers mit der Stellung- Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
nahme des Betriebsrates sofort an das örtlich unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die
zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten." Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Umschulung <for entlassenen oder auf eine desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
andere Tiitigkeit. umgcsdzten A rlwitnehmer Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
für die Dauer von sPchs Monaten entstehen." bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
2. § 14 wird wie folgt gcfü1dert: sowie Ausländern, die als Asylberechtigte
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort nach§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April
,,berücksichtigen" die Worte „sowie die Kennt- 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch
nisse und Möglich keilen Dritter zu nutzen" Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978
angefügt. (BGBl. I S. 1108), .anerkannt sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2. dieses Gesetzes haben,
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird 3. Ausländern, die ihren ständigen \Vohnsitz im
folgender Satz angefügt: Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn
„Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos ein Elternteil Deutscher im Sinne des Arti-
gemeldet waren und denen eine gegenüber kels 116 des Grundgesetzes ist,
ihrer f rühcren Tätigkeit ungünstigere Beschäf-
4. Ausländern, für die Verordnungen der Euro-
tigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbe-
päischen Gemeinschaften das vorsehen,
mühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellen-
gesuch aufrechterhalten." 5. anderen Ausländern, wenn
a) sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen
3. § 1S wird wie folgt geändert: Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-
ten haben und rechtmäßig erwerbstätig
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: gewesen sind oder
,,(2) Die Bundesanstalt soll Arbeitnehmer, die b) zumindest ein Elternteil während der letz-
arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von ten drei Jahre vor Beginn der förderungsfä-
nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeits- higen Ausbildung sich im Geltungsbereich
beratung einladen. Sie hat dabei zu prüfen, ob dieses Gesetzes aufgehalten hat und recht-
die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen mäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen
insbesondere durch die Teilnahme an einer von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
Maßnahme zur beruflichen Bildung oder an Verlauf der Ausbildung diese Vorausset-
einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver- zungen vorgelegen haben; von dem Erfor-
mittlungsaussichten gefördert werden kann. Ist dernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit
die Teilnahme an einer Maßnahme zur berufli- eines Elternteils kann insoweit abgesehen
chen Bildung oder an einer Maßnahme zur werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem
Verbesserung der Vermittlungsaussichten zur von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu
beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird
den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern." oder eine Erlaubnis zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis
4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort zu drei Monaten wegen Fristversäumung
„berücksichtigen" die Worte „sowie die Kenntnisse vorübergehend nicht vorgelegen hat."
und Möglichkeiten Driller zu nutzen" angefügt.
8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
S. § 35 wird gestrichen.
,,§ 40a
6. § 36 Nr. 3 wird wie folgt geändert: ( 1) Die Bundesanstalt gewährt einem Antrag-
steller, der
a) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
1. mindestens ein Jahr lang eine die Beitrags-
,,Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
pflicht begründende Beschäftigung ausgeübt
lichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht
hat und
gefördert werden, wenn der Antragsteller vor-
aussichtHch auf dem für ihn in Betracht kom- 2. arbeitslos ist,
menden Arbeitsmarkt innerhalb angemesse- für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
ner Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr
angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne
Beschäftigung finden kann." Anrechnung von Einkommen. § 44 Abs. 4 und
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. § 107 gelten entsprechend.
(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes
7. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung: oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller
,,(2) Leistungen nach Absatz 1 werden gewährt im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme
beziehen könnte, höher als die für den Lebensun-
1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
terhalt sich errechnende Berufsausbildungsbei-
Grundgesetzes,
hilfe wird diese in Höhe des Leistungssatzes des
2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Arb~itslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- gewährt."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1191
9. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein (3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
Semikolon ersdzt und folgender Halbsatz ange- liche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zei-
fügt: ten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt
,,dies gilt nicht für Maßnahmen, die das Ziel haben, arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168
beruflidw KPnntnisse und Fertigkeiten festzustel- Abs. 3a), aus Gründen, die nicht in seiner Person
len." lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. Die
Dauer der nach Absatz 1 erforderlichen berufli-
10. Nach § 41 wird folgendPr § 41 a eingefügt: chen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf
,,§ 41 a die Hälfte.
( 1) Die Bu ndesa nsta lt fördert die Teilnahme von (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Arbeilslosen an Maßnahmen zur Verbesserung ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage
ihrer VermiUlungsa ussichten, um insbesondere durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr
1. über Fragen der Wahl von Arbeitsplätzen und bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Vor-
die Möglichkeiten der beruflichen Bildung zu aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
unterrichten oder erfüllen, gefördert werden können."
2. zur Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit
beizutragen, Arbeit aufzunehmen oder an 12. § 44 wird wie folgt geändert:
beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzuneh- a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:
men.
,,4. einen Beruf ergreifen will, in dem ein Man-
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 stehen den gel an Arbeitskräften auf dem für ihn in
Maßnahmen der beruflichen Fortbildung gleich; Betracht kommenden Arbeitsmarkt
§ 42 gilt nicht." besteht oder in absehbarer Zeit zu erwar-
ten ist, diesen ausüben kann; dies gilt nicht,
11. § 42 erhält folgende Fassung: wenn der Antragsteller einen Beruf aus-
übt, in dem ein Mangel an Arbeitskräften
,,§ 42
auf dem für ihn in Betracht kommenden
( 1) Gefördert werden Arbeitsmarkt besteht."
1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens „Dabei ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen
drei Jahre beruflich tätig waren und Beschäftigung auszugehen, für die der Teilneh-
2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsaus- mer zu Beginn der Maßnahme in Betracht
bildung, wenn sie mindestens sechs Jahre kommt."
beruflich tätig waren. c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Unter-
Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich haltsgeld aus einer" die Worte „neben der Teil-
um zwei Jahre, wenn der Antragsteller an einer nahme an der Maßnahme ausgeübten" einge-
Maßnahme mit Vollzeitunterricht und einer fügt.
Dauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maß- d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
nahme mit Teilzeitunterricht und einer Dauer bis
,,( 5) Leistungen, die der Bezieher von Unter-
zu vierundzwanzig Monaten teilnimmt. Eine
haltsgeld
berufliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn
die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig im 1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teil-
Sinne des§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist; ein Antragstel- nahme an einer Maßnahme oder
ler ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
nur ~iefördert, wenn er vor Beginn der Maßnahme Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
mindestens drei Jahre beruflich tätig war. Beschäftigung
(2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu bean-
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme spruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld
bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert wor- angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steu-
den, so wird er nur gefördert, wenn er danach min- ern, der Sozialversicherungsbeiträge und der
destens weitere drei Jahre beruflich tätig gewesen Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem
ist. Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maß-
sich um ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des gebende Arbeitsentgelt nach§ 111 übersteigen.
Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Eine berufliche § 117 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
Tätigkeit ist nicht erforderlich, e) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
1. wenn der Antragsteller als Teilnehmer an „Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß- die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die
nahme mit Vollzeitunterricht bis zu drei Mona- zu einer dauerhaften beruflichen Eingliede-
ten oder mit Teilzeitunterricht bis zu zwölf rung führt."
Monaten gefördert worden ist oder wenn er an f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
einer solchen Maßnahme teilnimmt,
,,(8) Absatz 5 in der vom 1. August 1979 an gel-
2. wenn die Teilnahme an einer Maßnahme not- tenden Fassung ist für Antragsteller, die am
wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist. 31. Juli 1979 an einer Fortbildungs- oder
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Umschul ungsma ßnahme teil nehmen und vor 18. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
diesem Zeitpunkt U ntcrhaltsgeld beantragt
a) Hinter den Worten „Fünften Unterabschnittes"
haben, nicht anzuwenden, so lange dem
werden die Worte „und§ 127" eingefügt.
Antragsteller nach c!Pn am 31. Juli 1979 gelten-
den Rechtsvorschriften ein höherer Leistungs- b) Hinter der Zahl „37" wird die Anführung
anspruch zustünde. In diesem Fall sind die bis- ,,Abs. 1" eingefügt.
herigen Rechtsvorschriften weiterhin anzu- c) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
wenden."
„Berufsfördernde und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn
13. In§ 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40
gefügt: wegen Art oder Schwere der Behinderung in
einer besonderen Ausbildungsstätte für Behin-
„Die Frist von drei Jahren verlängert sich derte stattfindet und in einem zeitlich nicht
1. um die Zeiten, in denen ein Antragsteller überwiegenden Abschnitt schulisch durchge-
wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes führt wird."
keine Erwerbst.äti~~keit. ausgeübt hat, jedoch d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird
höchstens um drei Jahre für jedes Kind, das Wort „Berufsausbildungsbeihilfe" durch
2. um die Dauer einer BeschMUgung als Arbeit- das Wort „Leistungen" ersetzt.
nehmer(§ 168 Abs. 1 Satz l) im Ausland, die für
e) Folgender Satz 4 wird angefügt:
die weitere Ausübung des Berufes oder für den
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, 1 Behinderte in anerkannten Werkstätten für
jedoch höchstens um zwei Jahre." :Sehinderte erhalten berufsfördernde und
ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maß-
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. nahmen im Eingangsverfahren sowie im
Arbeitstrainingsbereich, sofern erwartet wer-
14. § 47 Abs. 2 wird gestrichen. den kann, daß sie nach Teilnahme an diesen
Maßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß
wirtschaft lieh verwertbarer Arbeitsleistung im
15. § 49 wird wie folgt geändert: Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten-
gesetzes zu erbringen; Satz 3 gilt entsprechend."
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zuschüsse sind in~~oweit nicht zu gewähren, als
19. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „der Binnenfi-
der Arbeitgeber gleichartige Leistungen
scherei einschließlich Teichwirtschaft, der See-
erbringt oder vorau~,sichtlich erbringen wird."
und Binnenschiffahrt," gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie fo]gt geändert: .
Das Wort „sechzig" wird durch das Wort „acht- 20. § 66 wird folgender Satz 2 angefügt:
zig" ersetzt.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwend-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: baren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühe-
,,(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf stens vom ersten Tage dieses Ereignisses an
Antrag gewährt. Dem Arbeitgeber ist ein gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet
schriftlicher lk::;chcid darüber zu erteilen, ob worden ist."
und für welchen Zeitraum sowie in welcher
Höhe Leistungen gewährt werden. Der 21. In § 71 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten
Bescheid kann Auflagen und Bedingungen ent- ,,§ 61" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
halten."
22. In §75 Abs.2 Nr.1 wird die Zahl „15." durch die
16. § 53 wird wie folgt geandert: Zahl „31." ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 fol- 23. § 76 Abs. 2 _wird wie folgt geändert:
gende Nummer 6a eingefügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „Betrieben" durch das
,,6a. Familienheimfahrten,"
Wort „Zweigen" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Er hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch
1
genannten Leistungen auch zur Begründung die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit vor-
eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwär-
aussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch
tern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine
erwünschter Weise belebt werden wird."
berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind."
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll" die
c) In Absatz 3 werden die Worte„47 Abs. 2" durch Worte „nach Möglichkeit den fachlichen Gel-
die Worte „49 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. tungsbereich tariflicher Regelungen berück-
sichtigen und" eingefügt.
17. § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
24. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „4 und"
,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend." durch die Worte „3 und 4 sowie" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1193
25. § 91 wird wie folgt geändert: 29. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lie- ,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
gen, können durch die Gewährung von
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen
gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt würden und die Förderung nach 30. § 97 wird wie folgt geändert:
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zweckmäßig erscheint. Die Förderung von ,,(2) Die Zuschüsse betragen in der Regel fünf-
Arbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind zig vom Hundert des tariflichen oder, soweit
oder üblicherweise ohne Verzug durchgeführt eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für
werden, ist ausgeschlossen. Neben den die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Zuschüssen können auch Darlehen gewährt Sie dürfen achtzig vom Hundert dieses Arbeits-
werdE~n."
entgelts nicht übersteigen. Zuschüsse, die höher
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch das Wort als fünfzig vom Hundert des Arbeitsentgelts
,,oder" crsetzt und folgende Nummer 4 ange- sind, sollen im Laufe der Förderung bis auf die-
fügt: sen Vomhundertsatz herabgesetzt werden.§ 93
,,4. die soziale Infrastruktur zu verbessern." Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Absatz 2 ist in der bis zum 31.Juli 1979 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die För- ,,(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
derung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaf- 31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli
fung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
ist." Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbe-
schaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt
worden ist."
26. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Träger können sein
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 31. § 103 wird wie folgt geändert:
2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
3. sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des „darf" ein Komma eingefügt und das Wort
privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die ,,sowie" gestrichen.
Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts- bb) In Nummer 2 werden nach den Worten
oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt." „ausüben kann" der Punkt gestrichen und
die Worte „und darf, sowie" angefügt.
27. § 93 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „findet" durch „3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann
die Worte „oder eine berufliche Ausbildungs- und für das Arbeitsamt erreichbar ist."
stelle findet oder an einer Maßnahme zur
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
beruflichen Bildung teilnehmen kann" ersetzt.
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3
b) In Absatz 3 werden die Worte „vermitteln
ersetzt:
kann" durch die Worte „oder eine berufliche
Ausbild u ngsstcllc vermitteln oder ihm die „Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
Teil nahmP an einer Maßnahme zur beruflichen sind die Interessen des Arbeitslosen und
Bildung ermöglichen kann" ersetzt. die der Gesamtheit der Beitragszahler
gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle
Umstände des Einzelfalles, insbesondere
28. § 94 erhält folgende Fassung: die bisherige berufliche Tätigkeit und die
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
.. § 94
des Arbeitslosen, seine familiären und son-
(1) Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom stigen persönlichen Verhältnisse, die Lage
Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiese- und Entwicklung des Arbeitsmarktes
nen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeits- sowie die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
zeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist
erhalten haben. Er soll achtzig vom Hundert die- ferner, daß Umstände, die allein betrachtet
ses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. zumutbar wären, bei Vorliegen weiterer
(2) Absatzlist in der bis zum 31.Juli 1979 gel- Umstände für den Arbeitslosen unzumut-
tenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung bar sein können."
einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie
1. August 1979 bewilligt worden ist." folgt geändert:
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1. In Nu m mcr 1 wird folgender Halbsatz die Worte „neununddreißig Wochen (neun
a ngdü gt: Monaten)" durch die Worte „zweihundertsieb-
„auch wenn damit für den Arbeitslosen zig Kalendertagen",
ein anderc~r Zweig der gesetzlichen Ren- die Worte „zweiundfünfzig Wochen (zwölf
tenversicherung zuständig wird; die Monaten)" durch die Worte „dreihundertsech-
beruflichen Kenntnisse und Fähigkei- zig Kalendertagen",
ten des Arbeitslosen sind in diesem
die Worte „achtundsiebzig Wochen (achtzehn
Zusammenhang besonders zu berück-
Monaten)" durch die Worte „fünfhundertvier-
sichtigen,".
zig Kalendertagen", und
2. In Nummer 2 wird das Wort „oder"
die Worte „hundertvier Wochen (vierund-
durch die Worte ,,, auch wenn der
zwanzig Monaten)" durch die Worte „sieben-
Beschäftigungsort nicht täglich erreich-
hundertzwanzig Kalendertagen"
bar ist; bei Beschäftigungen, die der
Arbeitslose von seinem Wohnort nicht ersetzt.
täglich erreichen kann, sind die familiä- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ren und sonstigen persönlichen Ver- ,,(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1
hältnisse des Arbeitslosen besonders zu erhöht sich um die Dauer des nach§ 125 Abs. 1
berücksichtigen," ersetzt. erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entste-
3. In Nummer 3 wird der Punkt gestrichen hung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre
und das Wort „oder" angefügt. verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihun-
4. Folgende Nummer 4 wird angefügt: dertzwölf Tage."
„4. die Dauer, Lage oder Verteilung der c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Arbeitszeit anders als bei der bishe- ,,(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli
rigen Beschäftigung ist." 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt: Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
„Näheres bestimmt die Bundesanstalt 1. August 1979 entstanden ist."
durch Anordnung."
34. § 107 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Worte „Leistet der
Arbeitslose" durch die Worte „Nimmt der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Arbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesse- b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
rung der Vermittlungsaussichten teil oder lei-
stet er" ersetzt. „5. Zeiten, in denen der Arbeitslose
a) wegen der Teilnahme an einer Maß-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
nahme der beruflichen Fortbildung
,,(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord- oder Umschulung Unterhaltsgeld bezo-
nung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 gen oder nur wegen des Vorranges
Satz 1 Nr. 3. Sie kann auch Ausnahmen zulas- anderer Leistungen(§ 37) nicht bezogen
sen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit hat,
oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die
b) wegen einer berufsfördernden Maß-
Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme
nahme zur Rehabilitation beitrags-
der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an
pflichtig war (§ 168 Abs. 1a), oder
einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver-
mittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird." c) wegen der Teilnahme an einer Bil-
dungsmaßnahme Unterhaltsgeld auf
32. § 104 wird wie folgt geändert: Grund einer Rechtsverordnung nach§ 3
Abs. 5 in entsprechender Anwendung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Vorschriften dieses Gesetzes bezo-
aa) In Satz 1 werden die Worte „sechsund- gen hat,"
zwanzig Wochen oder sechs Monate"
durch die Worte „hundertachtzig Kalen- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dertage" ersetzt. ,,(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c gilt auch
bb) In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das für Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vor
Wort „vier" ersetzt. dem 1. August 1979. Entscheidungen, die am
1. August 1979 nicht mehr in zulässiger Weise
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: angefochten werden können, bleiben unbe-
,,(5) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979 rührt."
geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 35. § 110 wird wie folgt geändert:
1. August 1979 entstanden ist."
a) Nummer 1a wird Nummer 2.
33. § 106 wird wie folgt geändert: b) Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4
a) In Absatz 1 Satz 2 werden und erhalten folgende Fassung:
die Worte „sechsundzwanzig Wochen (sechs „3. Tage, für die dem Arbeitslosen das
Monaten)" durch die Worte „hundertachtzig Arbeitslosengeld
Kalendertagen", a) nach § 120 dieses Gesetzes oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1195
b) nach § 66 des Ersten Buches Sozialge- und" sowie nach den Worten „vorgenom-
setzbuch men wurde, weil" die Worte
versagt oder entzogen worden ist, ,, 1. die zu Beginn des Kalenderjahres ein-
4. Tage d('r Arbeitslosigkeit nach der Erfül- getragene Lohnsteuerklasse dem für
lung der Voraussetzungen für den die Wahl der Lohnsteuerklasse maßge-
Anspruch auf A rbeilslosengeld, an denen benden Verhältnis der monatlichen
der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumut- Arbeitslöhne beider Ehegatten zu die-
bare Beschäftigung aufzunehmen, die er sem Zeitpunkt offensichtlich nicht ent-
ausüben kann und darf, ohne für sein Ver- sprach oder
halten einen wichtigen Grund zu haben." 2. u
c) Folgender Satz 2 wird angefügt: eingefügt.
„In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b und bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
der Nummer 4 mindert sich die Dauer des ,.Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt die Lohn-
Anspruchs auI Arbeitslosengeld höchstens um steuerklasse, die dem Verhältnis der
vier Wochen." monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegat-
ten zu Beginn des Kalenderjahres entspro-
36. § 112 wird wie folgt geändert: chen hätte."
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum ,,(3) Absatz 2 in der vom 1. August 1979 an gel-
überwiegend tenden Fassung gilt auch für Ansprüche auf
1. mit Leistungslohn (Akkordlohn) auf einem Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1979
witterungsabhängigen Arbeitsplatz oder in entstanden sind, wenn die Entscheidung über
einem Saison- oder Kampagnebetrieb oder den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in
2. gegen ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich zulässiger Weise angefochten werden konnte."
weitgehend nach dem erzielten Umsatz
richtete, 39. § 118 wird wie folgt geändert:
beschäftigt, treten an die Stelle der in Satz 1 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort„Unter-
genannten zwanzig Tage sechzig Tage." haltsgeld" die Worte „Berufsausbildungsbei-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: hilfe nach § 40a oder" eingefügt.
aa) In Nummer 2a werden jeweils nach den b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Worten ,,§ 112a" die Worte „Abs. 1" einge- ,,Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 gelten-
fügt. den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
bb) In Nummern 3 und 4 b werden jeweils auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979
nach den Worten,,§ 107" die Worte „Abs. 1" entstanden ist."
eingefügt.
c) In Absatz 7 werden die Worte „am Wohn- oder 40. Folgender § 118a wird eingefügt:
Aufenthaltsort" durch die Worte„am Wohnsitz ,,§ 118a
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort" ersetzt und
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
nach den Worten „seiner Ausbildung" die
Worte „nach Lage und Entwicklung des während der Zeit, in der der Arbeitslose Schüler
Arbeitsmarktes" eingefügt. oder Student einer Schule, Hochschule oder son-
stigen Ausbildungsstätte ist, wenn die Ausbildung
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt: die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im
,,(10) Absatz 3 Satz 2 ist auf Ansprüche auf allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Arbeitslosengeld, die vor dem LA ugust 1979 (2) Absatz 1 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosen-
entstanden sind, nicht anzuwenden." geld, die vor dem 1. August 1979 entstanden sind,
37. § 112a wird wie folgt geändert: nicht anzuwenden."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
41. In § 120 werden die Worte „beim Arbeitsamt"
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: gestrichen.
„Eine Verminderung des Ansprnchs auf
Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen." 42. In § 122 Satz 1 wird das Wort „gezahlt" durch die
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Worte „auf das von dem Arbeitslosen angegebene
,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist erstmals anzuwenden, Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an
wenn das für die Bemessung des Arbeitslosen- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
geldes maßgebende Arbeitsentgelt nach dem ort übermittelt" ersetzt.
31. Juli 1979 erhöht wird."
43. § 124 wird gestrichen.
38. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 44. Dem § 127 wird folgender Absatz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" .,(2) Hat sich der Beginn der Beschäftigung, durch
die Worte „der Arbeitslose dies beantragt die die Arbeitslosigkeit beendet worden ist,
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
dadurch verzögcrl, daß der bisherige Arbeitgeber Worte „sechsundzwanzig Wochen" durch die
des Arbeitslosen eine Ablösung verlangt, so hat Worte „h undertachtzig Kalendertage" ersetzt
der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt die und nach den Worten „gestanden hat;" die
Aufwendungen für den Arbeitslosen zu erstatten, Worte „Absatz 3 gilt nicht;" eingefügt.
die ihr durch die Gewährung von Leistungen nach
diesem Gesetz für die Zeit der Verzögerung c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
erwachsen sind." ,,( 4) Bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 Nr. 4 in der
45. § 129 erhält folgende Fassung: bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzu-
wenden, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem
.. § 129 1. August 1979 bewilligt worden ist."
( 1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt,
in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der 48. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er ,,5 Nr. 2a oder Absatz" gestrichen.
sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das
Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei 49. In§ 137 Abs. 2 werden die Worte „das Vermögen
Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe-
Aufenthalt hat. gatten oder das Vermögen seiner im gemeinsamen
(2) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Haushalt lebenden leiblichen Eltern oder Kinder"
Arbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Gel- durch die Worte „das Vermögen seines nicht dau-
tungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er kei- ernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Ver-
nen Wohnsitz im Geltungsbereich·dieses Gesetzes, mögen der Eltern eines minderjährigen unverhei-
so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk rateten Arbeitslosen" ersetzt.
er erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
begründet. Der Präsident der Bundesanstalt kann 50. § 138 wird wie folgt geändert:
im Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein
Arbeitsamt für zuständig erklären." a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
46. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich
a) In Satz 1 werden nach den Worten „beim
der Leistungen, die er von Dritten erhält
Arbeitsamt" die Worte ,,. einer sonstigen
oder beanspruchen kann, soweit es nicht
Dienststelle der Bundesanstalt oder einer mit
nach § 115 anzurechnen ist; Unter haltsan-
der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle"
sprüche gegen Verwandte zweiten oder ent-
eingefügt.
fernteren Grades sind nicht zu berücksichti-
b) Satz 2 wird gestrichen. gen,
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 2. Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht
und 3; Satz 2 erhält folgende Fassung: dauernd getrennt lebenden Ehegatten und
„Das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich der Eltern eines minderjährigen unverhei-
der Arbeitslose vorübergehend in kurzen Zeit- rateten Arbeitslosen, soweit es jeweils fünf-
abständen meldet, wenn undsiebzig Deutsche Mark in der Woche
1. der begründete Verdacht besteht, daß der übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um
Arbeitslose eine Beschäftigung oder selb- fünfunddreißig Deutsche Mark für jede Per-
ständige Tätigkeit ausübt, die er dem son, der der Angehörige auf Grund einer
Arbeitsamt nicht angezeigt hat, rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur
geringfügig Unterhalt gewährt; hierbei wird
2. Umstände vorliegen, die erwarten lassen, der Arbeitslose nicht mitgerechnet.
daß der Arbeitslose zukünftig wieder bei
demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften
aufnehmen wird, insbesondere, wenn der über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen
Arbeitslose zuletzt bei seinem Ehegatten in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen sind
oder einem Verwandten gerader Linie 1. die auf das Einkommen entfallenden Steu-
beschäftigt war und in den letzten zwei Jah- ern,
ren vor der Arbeitslosmeldung bereits ein- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
mal nach Beendigung einer solchen Beschäf- zur Bundesanstalt sowie Beiträge zu öffentli-
tigung Arbeitslosengeld bezogen hat." chen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
47. § 134 wird wie folgt geändert: träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Grund und Höhe angemessen sind,
Worte „zehn Wochen" durch die Worte „siebzig 3. die notwendigen Aufwendungen zur Erwer-
Kalendertage" und die Worte „sechsundzwan- bung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-
zig Wochen oder sechs Monate" durch die men."
Worte „hundertachtzig Kalendertage" ersetzt. b) In Absatz 4 werden das Wort „Einkünfte"
b) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden nach den durch das Wort „Einnahmen" und der Punkt am
Worten „der Ausbildung mindestens" die Ende des Satzes durch einen Strichpunkt
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1197
ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt: ,,er Konkursausfallgeld nach den für ihn außerhalb
kann dabei auch Nähere::; über die Berechnung des Geltungsbereichs des Einkommensteuerge-
des Einkommen:; bestimmen und für die nach setzes maßgebenden Vorschriften nicht der
Absatz 2 abzusetzenden Beträge Pauschbeträge Steuer, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 1
Iestsetzen." um die Steuern zu vermindern, die im Falle der
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben würden. Das gleiche gilt
,,(5) Bi.s zum Ablauf von drei Kalendermonaten
in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer inl
nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 in der bis
Inland einkommensteuerpflichtig ist, die Steu-
zum 31. Juli l 9'79 geltenden Fassung anzuwen-
ern jedoch nicht durch Abzug vom Arbeitslohn
den, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem
erhoben werden."
1. August 1979 bewilligt worden ist und ein
bestehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
sonst entfallen oder sich mindern würde." 54. § 141 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
51. § 139 wird wie folgt geändert:
und 4 ersetzt:
a) In Satz 1 werden die Worte „im gemeinsamen „Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus
Haushalt" er:~etzt durch die Worte nicht dau- Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten
ernd getrennt". " hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt,
b) Folgender Satz 3 wird angefügt: wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten
,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs- nach Wegfall des Hindernisses gest~llt worden
gruppe C gewahrt." ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der
Ausschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht
52. § 141 b wird wie iol~1t geändert: mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durch-
setzung seiner Ansprüche bemüht hat."
a) In Ab:;atz 2 werden nach dem \,'\!ort „die" die
Worte „unabhängig von der Zeit, für die sie b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
geschuldet werden," eingefügt. ,,(3) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979
b) Ab:;atz 4 erhält folgende Fassung: geltenden Fassung anzuwenden, wenn das
,,(4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des
Konkursverfahren vor dem 1. August 1979
Abweisung:-;beschlw:;.::,es nach Absatz 3 Nr. 1 eröffnet worden ist und die Entscheidung über
weitergearbeitet, so treten an die Stelle der letz- den Anspruch auf Konkursausfallgeld zu die-
ten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden sem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise
drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letz- angefochten werden kann."
ten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehen-
den drei Monate des Arbeitsverhältnisses." 55. § 141 n wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sowie
Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein
§ 141 m Abs. 1" gestrichen.
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über sein Vermögen mangels Masse abgewie- c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
sen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein ,,(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1
Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern genannten Beiträge bleiben gegenüber dem
unverzüglich bekanntzugeben." Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen gelei-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: stet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeits-
amt die nach Absatz 1 Satz 1 entrichteten Bei-
,,(6) § 141 b Abs. 4 ist in der bis zum 31. Juli
träge zu erstatten.
1979 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den, wenn das Konkursverfahren vor dem (3) Absätze 1 und 2 in der vom 1. August 1979
1. A Uf~ust 1979 eröffnet worden ist und die Ent- an geltenden Fassung sind erstmals in den Fäl-
scheidung über den Anspruch auf Konkursaus- len anzuwenden, in denen das Konkursverfah-
fallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in ren nach dem 31. Juli 1979 eröffnet worden ist."
zulässiger Weise angefochten werden kann."
56. § 143 wird wie folgt geändert:
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Absatz 4 in der vom 1. August 1979 an gel- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
tenden Fassung ist nicht a:nzuwenden, wenn die ,,(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbei-
Entscheidung über den Anspruch auf Konkurs- hilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach die-
ausfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in sem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
zulässiger Weise angefochten werden kann." geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
(laufende Leistungen) beantragt hat oder
53. § 141 d wird wie folgt geändert: bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. verpflichtet, diesem Art und Dauer der
Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsent-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine
,,(2) Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht ein- laufende Leistung beantragt worden ist oder
kommensteuerpflichtig und unterliegt das bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundes-
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
anstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom
selbständige Tätigkeit übertragen wird." Hundert seiner Aufwendungen. Für die Antrag-
b) In Absatz 2 werden die Worte „als Bezieher stellung gelten die Ausschlußfristen des § 72
einer laufenden Leistung" durch die Worte Abs. 2 Satz 1 und des § 88 Abs. 2 entsprechend."
„eine laufende Leistung beantragt hat oder 64. Nach§ 166 werden folgende§§ 166a und 166b ein-
bezieht und" ersetzt.
gefügt:
,,§ 166a
57. In § 144 Abs. 3 werden die Worte „den Bezieher
einer laufenden Leistung" durch die Worte § 160 Abs. 1 gilt für Beiträge zur gesetzlichen
„jemanden, der eine laufende Leistung beantragt Rentenversicherung entsprechend.
hat oder bezieht." ersetzt. § 166b
58. § 147 wird gestrichen. (1) Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Ver-
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
59. In § 150 werden dieWorte ,,, im Falle des § 138 zum Versicherungsunternehmen für Empfänger
Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozial- von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
ordnung durch Rechtsverordnung" gestrichen. Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenver-
60. In § 154 wird folgender Absatz 1 eingefügt: sicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5
,,{ 1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld, des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder setzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in
Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhal- der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
ten, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer rung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsemp-
Sperrzeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem fänger nicht von der Versicherungspflicht befreit
Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des
auf die genannten Leistungen abweichend von vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung
§ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
voller Höhe aufrechnen." geschuldeten oder im Lebensversicherungsver-
trag spätestens sechs Monate vor Beginn des Lei-
61. § 160 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: stungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Lei-
stungsempfänger wird insoweit von der Ver-
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
pflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs-
Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-
nung." oder Versorgungseinrichtung oder zum Versiche-
rungsunternehmen zu entrichten.
62. § 163 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für
,,( 1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter- Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978
geld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
der gesetzlichen Krankenversicherung das haltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August
Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht 1979 nicht mehr beziehen, Beiträge
mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem 1. zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter- Befreiung von der Versicherungspflicht in der
geld gewährt worden ist. gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7
(2) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes
des Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes- oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversi-
anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag cherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen
einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Emp- worden ist,
fänger von Kurzarbeitergeld. Der Zuschuß beträgt 2. nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befrei-
fünfzig vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt ung von der Versicherungspflicht in der gesetz-
im Sinne des Absatzes 1 entfallenden Beitrages lichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des
nach dem Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in Angestelltenversicherungsgesetzes oder Arti-
deren Bezirk der Betrieb liegt. Für die Antragstel- kel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-
lung gilt die Ausschlußfrist des§ 72 Abs. 2 Satz 4 regelungsgesetzes fortgedauert hat.
entsprechend."
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem
63. § 166 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: 31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen."
,,(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter- 65. In § 168 Abs. Ja Satz 1 werden nach dem Wort
geld gewährt wird, gilt als Bruttoarbeitsentgelt im „erhalten" die Worte „oder Ausbildungsbeihilfe
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung das nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungs-
Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht beihilfe nach § 40 nicht erhalten" eingefügt.
mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem
Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter- 66. § 186a wird wie folgt geändert:
geld gewährt worden ist. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne ,,{1) Die Mittel für die Produktive Winterbau-
des Absatzes 2 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes- förderung nach den §§ 78 und 80 einschließlich
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1199
der V crwa !tu ngskostcn und der sonstigen 69. In§ 217 Abs. 1 werden die Worte „15. Oktober"
Kosten, die mit der Gewährung der genannten durch die Worte 1. September" ersetzt.
11
Leistungen zusammenhängen, werden von den
Arbcitv,c·bern des Baugewerbes, in deren
70. § 231 wird wie folgt geändert:
Bctrieb{~n die ganzjährige Beschäftigung durch
Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
(§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht. „3. entgegen§ 141 b Abs. 5 einen Beschluß des
Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhun- Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf
dertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den Eröffnung des Konkursverfahrens man-
w~nannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu gels Masse abgewiesen worden ist, nicht.
erheben. Die Verwaltungskosten und die son- oder nicht unverzüglich bekanntgibt,".
stigen Kosten werden pauschaliert."
b) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 bis 4"
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4" und
die Worte „Absatz 1 Nr. 5" durch die Worte
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Absatz 1 Nr. 3 und 5" ersetzt.
.,Der Bundesminister für Arbeit und So-
zialordnung bestimmt durch Rechtsver-
71. In§ 237 werden die Worte .. §§ 150, 173 Abs. 1"
ordnung das Nähere über die Berechnung
durch die Worte .. § 173 Abs. 1" ersetzt.
des Umlagesatzes, die Zahlung und Einzie-
hung der Umlage sowie die Höhe der Pau-
schale nach Absatz 1 Satz 3."
Artikel 2
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Änderung des Heimkehrergesetzes
67. § 191 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt
11 ( 1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten
Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. Sie sind bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt kel 40 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Unter- wird wie folgt geändert:
suchungen und Statistiken sind ihnen unverzüg-
lich zugänglich zu machen. Sie haben alle aktuel- 1. Abschnitt V erhält folgende Fassung:
len Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1 „Abschnitt V
und 2 dieses Gesetzes zu erörtern. Sie haben insbe- Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
sondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeits-
markt ihres Bereiches § 12
Arbeitslosengeld wird nach Maßgabe der
1. offene Stellen zügig besetzt und Beschäfti-
Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes
gungsmöglichkeiten geschaffen werden, um
gewährt, soweit im folgenden nichts Abweichendes
Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäfti-
bestimmt ist.
gung zu verhindern oder zu beseitigen,
§ 13
2. die Berufe festgestellt werden, in denen ein
Mangel an Arbeitskräften besteht oder in Die Anwartschaftszeit (§ 100 Abs. 1 in Verbin-
absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 44 Abs. 2 dung mit § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes) gilt
Nr. 4) und diesem Mangel entgegengewirkt am Tage der ersten Arbeitslosmeldung nach der
wird, Heimkehr, an dem die sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch vorliegen, als erfüllt, wenn der
3. das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Aus- Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten
bildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und hat, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
die Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer dem Arbeitsförderungsgesetz für die Dauer von
gesteigert werden, 312 Tagen erworben hat.
4. die berufliche Eingliederung von Personen
§ 14
gdördert. wird, deren Unterbringung unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
erschwert ist und richtet sich nach der Dauer der Kriegsgefangen-
schaft, Internierung oder Verschleppung. § 106
5. Beschäfligu ngsprobleme als Folge wirtschaftli- Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
cher Strukturwandlungen vermieden oder entsprechend.
gelöst werden.
§ 15
Der Erfolg ei ngelciteter Maßnahmen ist zu über-
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich
wachen. Im übrigen ergibt sich der Umfang der
nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des§ 112 Abs. 7
Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz
des Arbeitsförderungsgesetzes.
und Satzung (§ 214)."
§ 16
68. In§ 198 Salz 1 wird der Punkt durch das Wort
Trifft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
.,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
diesem Gesetz mit einem Anspruch auf Arbeitslo-
11 4. das Mitglied es beantragt." sengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz zusam-
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
mcn, so geht der Anspruch mit dem höheren Lei- 1979 entstanden ist, in der bis zum 31. Juli 1979
stungssatz, bei gleich hohem Leistungssatz der geltenden Fassung für die gesamte Anspruchs-
Anspruch nach dem A rbeitsfördcrungsgesetz vor. dauer anzuwenden."
Beträgt die Dauer beider Ansprüche insgesamt
mehr als 312 Tage, so mindert sich der nach Satz 1 3. In § 23 a werden die Worte „Der im § 23 Abs. 3"
nachrangige Anspruch insoweit, als beide Ansprü- durch die Worte „Das nach§ 23 Abs. 3", die Worte
che zusammen 312 Tage übersteigen. „vorgesehene Grundlohn" durch die Worte
·,,zugrunde zu legende Arbeitsentgelt" und die
Worte „niedrigen Grundlohn" durch die Worte
§ 17
,,niedrigeren Arbeitsentgelt" ersetzt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn nach der
4. § 24 wird gestrichen.
Heimkehr drei Jahre verstrichen sind.
Artikel 3
§ 18
Der Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz begründet die Kranken-, Unfall- und Ren- In § 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
tenversicherungspflicht sowie den Anspruch auf (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie der Bezug S. 3015), zuletzt geändert durch§ 11 des Gesetzes vom
von Arbeitsloseng(-~}d nach dem Arbeitsförde- 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184 ), wird der Punkt am Ende
rungsgesetz. der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 angefügt:
§ 19
Erhalten Angehörige des Heimkehrers Arbeits- „6. ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur
losenhilfe, so bleiben das Einkommen des Heimkeh- gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung."
rers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die der
Heimkehrer für seine Person erhJlt, bei der Prü- Artikel 4
fung der Bedürftigkeit für 26 Wochen außer
Betracht. Diese Frist beginnt mit dem Tage, für den Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
der Heimkehrer erstmals nach seiner Aufenthalt- In § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
nahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ein- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
kommen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
erhält.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni
§ 20 1979 (BGBl. I S. 797), wird folgender Absatz 7 angefügt:
Abschnitt V ist in der bis zum 31. Juli 1979 gel- ,.(7) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt für Zeiten im
tenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 nicht, wenn vor diesen Zei-
auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 ent- ten eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Renten-
standen ist. Ist am 1. August 1979 ein auf hundert- versicherung zurückgelegt ist und wenn mit dem
sechsundfünzig oder zweihundertvierunddreißig Antrag auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeitslosengeld Unterhaltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur
noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundes-
von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zweihun- anstalt für Arbeit beantragt wird."
dertvierunddreißig Tage, die Dauer von zweihun-
dertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf
Tage." Artikel 5
Änderung des
2. § 23 wird wie folgt geändert: Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
a) Im Absatz 1 Satz 2 wird das Wort„Wochenhilfe" In Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
durch die Worte „Maßnahmen zur Früherken- N euregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe, son- Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
stige Hilfen" ersetzt. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710),
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(3) Soweit Barleistungen nach dem Arbeitsent-
gelt des Versicherten bemessen werden, ist von ,,(5) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für
dem Arbeitsentgelt nach § 15 auszugehen. Das Zeiten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestellten-
Krankengeld darf den Betrag nicht übersteigen, versicherungsgesetzes nicht, wenn vor diesen Zeiten
den der Heimkehrer bei einem Arbeitsentgelt eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenver-
nach § 15 als Nettoarbeitsentgelt verdienen sicherung zurückgelegt i~t und wenn mit dem Antrag
würde." auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur gesetz-
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: lichen Rentenversicherung durch die Bundesanstalt
,,(5) Absatz 3 ist für einen Heimkehrer, dessen für Arbeit beantragt wird. Satz 1 gilt auch für die in
Anspruch _auf Barleistungen vor dem 1. August Absatz 4 Satz 1 genannten Personen."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1201
Artikel 6 Artikel 8
Änderung des Gesetzes Änderung des Gesetzes
über efoe Altershilfe für Landwirte über die Krankenversicherung der Landwirte
In§ 14 Ab,;. 2 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über Das Gesetz über die Krankenversicherung der
eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBL I S. 1433),
Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 15 des 25. Juni 1979 (BGBL I S. 797), wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird das In § 30 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Arbeitsent-
Wort,,§ 7" durch die V✓ orte § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.
11
gelt" ein Komma sowie die Worte „Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld" eingefügt.
Artikel 7 Artikel 9
Änderung der Rckhsverskherungsordnung Berlin-Klausel
Die Reichsverr;ichcrung.':ordnung in der im Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
gesetzblatt Teil III, Gliederung'.;.nummer 820-1, veröf- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fentlichten bereinigtr>n Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1979
(BGB!. I S. 797), wird wie folgt geändert: Artikel 10
Inkrafttreten
1. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Arbeil:;cntgelt" ein Komma sowie die Worte Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.§ 166 b
,,Kurzarbeitergeld odcr Schlechtwettergeld" einge- des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses
fügt. Gesetzes, die Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1978 in Kraft. § 186 a des Arbeitsförderungsge-
2. In§ 214 werden jeweib die Worte „drei Wochen" setzes in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
durch die Worte „vi(:r Wochen" ersetzt. 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften
im Land Berlin
Vom 24. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des
das folgende Gesetz beschlossen: Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
3. die Altbaumietenverordnung Berlin;
Artikel 1 4. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-
weit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes Zeitpunkt noch gelten.
Das Zweite Bundesmietengesetz in der im Land Ber- (2) Die Vorschriften des Wohnungsbindungsge-
lin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliede- setzes und der Neubaumietenverordnung 1970
rungsnummer 402-24, veröffentlichten bereinigten bleiben unberührt."
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. November 1975 (BGBI. I S. 2867), wird wie folgt Artikel 2
geändert:
Kündigungsschutz bei Umwandlungen
von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
1. § 15 erhält folgende Fassung: § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
..§ 15 gilt im Land Berlin für Mietverhältnisse über Wohn-
raum, auf die das Zweite Wohnraumkündigungs-
Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 freigege- schutzgesetz am 31. Dezember 1975 nicht anzuwenden
ben." war, bis zum 31. Dezember 1984 in folgender Fassung:
,.2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen
2. § 18 erhält folgende Fassung: oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an
.. § 18
den vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-
sung an den Mieter Wohnungseigentum begrün-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem- det und das Wohnungseigentum veräußert wor-
ber 1982 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer den, so kann sich der Erwerber auf berechtigte
Kraft Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht berufen."
1. a) das Erste Bundesmietengesetz,
b) das Dritte Bundesmietengesetz,
Artikel 3
c) das Sechste Bundesmietengesetz,
d) das Achte Bundesmietengesetz,
Elftes Bundesmietengesetz
e) das Zehnte Bundesmietengesetz, ausgenom-
§ 1
men § 2, der bereits am 30. November 1980
außer Kraft tritt, Mieterhöhung
f) das Elfte Bundesmietengesetz; (1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem Wohn-
2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des raum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden
Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist, und bei preisgebundenem Wohnraum, der in der
Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1203
Zeit vom 25. Juni 1040 bis zum 31. Dezember 1949 hältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere
bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen
Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes dauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht
geschaffen worden ist, die prcisrechtlich zulässige einwandfreier oder unzureichender sanitärer Ein-
Grundmüete vom 1.Januar 1981 und vom 1.Januar richtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder
1982 an zur S1cherstellung der Wirt::;chaftlichkeit die- unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe-
ses Wohnraums und i;einer Instandhaltung jeweils um sondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im
bis zu fünf vom Hundert erhöht werden. Der Vermie- Treppenhaus liegen und für die Benutzung von
ter kann die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklä- mehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die
rung jeweils vom 1. Dezember 1980 und vom 1. Dezem- sich im Keller oder außerhalb des Hauses befinden;
ber 1981 an abgeben.
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
(2) Der Senat von BerHn wird ermächtigt, durch ken, \Vohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die nach und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für
Absatz 1 zulässigen Mieterhöhungen zu bestimmen. Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauord-
nungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von
(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die preis- Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bauli-
rechtl ich zuläs,:;ige Miete jeweils nach dem Stande des cher oder sonstiger Mängel untersagt ist.
Tages vor Zuiassu.ng der allgemeinen Grundmieterhö-
hung abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:
§ 4
1. Umlagen für den Wasserverbrauch,
Entsprechende Anwendung
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen, Die §§ 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin gelten-
3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbela-
stungen seit dem 1. Juli 1953, den Fassung gelten entsprechend.
4. Untermietzuschläge,
§ 5
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken, Mietpreisfreigabe
6. Mieterhöhungen für Modernisierungen nach § 11 Die Mietpreise für den in § 1 bezeichneten Wohn-
der Altbaumietenverordnung Berlin. raum werden-ab 1.Januar 1981 freigegeben, wenn es
sich um
Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der nach
Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden. 1. Wohnraum in den bisher noch nicht preisfreien
Einfamilienhäusern,
§ 2 2. Wohnraum in Zweifamilienhäusern
Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung handelt.
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1
erhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert
unter der nach einer Ertragi,berechnung errechneten
Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Mieterhö- Artikel 4
hung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu genehmi- Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
gen.
Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Berlin
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1 nummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom
und das Genehmigungsverfahren, insbesondere über 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), wird wie folgt geän-
1. die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und dert:
Bewirtschaftungskosten und die dafür zulässigen
Ansätze einschließlich der Bewertung der Eigenlei- 1. § 1 erhält folgende Fassung:
stung (laufende Aufwendungen),
,,§ 1
2. die Ermittlung und Anerkennung der den laufen-
(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum,
den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-
der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,
träge,
und für preisgebundenen Wohnraum, der in der
3. die Wohnflächenberechnung. Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel
im Sinne des§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
§ 3
· geschaffen worden ist, ist in der Höhe preisrecht-
Ausschluß von Mieterhöhungen lich zulässig, die sich aus der letzten vor dem
Die §§ 1 und 2 gelten nicht 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinba-
rung ergibt. Ist diese Miete bis zum 1. Dezember
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den 1980 durch die Preisbehörde herabgesetzt worden,
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnver- so tritt an ihre Stelle die herabgesetzte Miete.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Vorschriften und Genehmigungen der Preis- Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauord-
behörde, nach denen ei nc höhere als die in Absatz 1 nungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von
bezeichnete Miete prcisrechtl ich zu lässig ist oder Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bauli-
wird, bleiben unberührt. cher oder sonstiger Mängel untersagt ist."
(3) War eine Mietvereinbarung, die sich aus der
lelzten, vor dem 1. Januar 1979 zustande gekomme-
nen Vereinbarung ergibt, preisrechtlich unzulässig, Artikel 6
so steht dieser Umstand vom 1. Januar 1979 an der Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin
Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, es
sei denn, daß die Miete nach der Vereinbarung Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundes-
durch die Preisbehörde herabgesetzt worden ist." minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
2. § 2 erhält folgende Fassung: Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit
,,§ 2 dem Senat von Berlin die Altbaumietenverordnung
Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
( 1) Die nach § 1 Abs.- 1 Satz t maßgebliche Miete rungsnummer 402-22, veröffentlichten bereinigten
kann auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom
bis zu der nach den bisherigen Vorschriften preis- 8. März 1979 (BGBL I S. 287), an dieses Gesetz anzupas-
rechtlich zulässigen Miete herabgesetzt werden, sen.
wenn sie diese um mehr als 5 vom Hundert über-
steigt. Der Antrag kann bis zwölf Monate nach dem
1. Dezember 1980 gestellt werden. Artikel 7
(2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthaltenen Übergangsvorschriften
Vomhundertsatzes sind die preisrechtlich zulässi-
gen Umlagen für Kosten des Betriebes von Hei- § 1
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen nicht
zu berücksichtigen." Begrenzung von Mieterhöhungen
(1) Im Land Berlin gilt für Wohnraum, der nach Arti-
3. § 4 wird aufgehoben. kel 1 und 3 bis zum 31. Dezember 1982 der Mietpreis-
bindung unterliegt, § 2 des Gesetzes zur Regelung der
4. § 22 wird aufgehoben. Miethöhe bis zum 31. Dezember 1984 mit der Maß-
gabe, daß die Zustimmung zu einer Erhöhung des
5. § 23 wird aufgehoben. Mietzinses höchstens für einen Betrag verlangt wer-
den kann, der die Grundmiete nicht um mehr als
10 vom Hundert übersteigt.
6. § 45 Nr. 1, 2, 4, 10 und 11 wird aufgehoben.
(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die
Miete, die am 31. Dezember 1982 preisrechtlich zuläs-
sig war, abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:
Artikel 5 L Umlagen für den Wasserverbrauch,
Änderung des Zehnten Bundesmietengesetzes 2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und
§ 3 des Zehnten Bu ndesmietengesetzes vom Warmwasserversorgungsanlagen,
17. i'fovember 1975 (BGB!. I S. 2868) erhält folgende 3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbela-
Fassung: stungen seit dem 1. Juli 1953,
,,§ 3 4. Untermietzuschläge,
Ausschluß von Mieterhöhungen 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken,
Die §§ 1 und 2 gelten nicht
6. Mieterhöhungen für Modernisierung nach§ 11 der
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den Altbaumietenverordnung Berlin.
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnver-
hältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere
wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen § 2
dauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht Änderungsverfahren bei der Preisbehörde
einwandfreier oder unzureichender sanitärer Ein-
richtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder (1) Ist am 30. November 1980 über einen Antrag
unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe- nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes noch
sondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im nicht entschieden worden oder ist die Entscheidung
Treppenhaus liegen und für die Benutzung von noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des
mehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die Zehnten Bundesmietengesetzes an wend bar.
sich im KeHer oder außerhalb des Hauses befinden; (2) Für andere Änderungsverfahren bei der Preisbe-
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak- hörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten entschieden sind oder deren Entscheidung noch nicht
und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für unanfechtbar geworden ist, gilt unbeschadet des Arti-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1205
kcls 4 dieses G(~sdws die bis zum 31. Juli 1979 gültige Artikel 9
Rechtslage.
Inkrafttreten
Artikel 8 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4
Nr. 1 und des Artikels 7 § 1 am ersten Tage des auf die
Berlin-Klausel Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Dieses Gesdz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des (2) Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1980, Arti-
Dritten Überleit.u ngsgesetzes auch im Land Berlin. kel 7 § 1 am 1. Januar 1983 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1979, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung -
direkter Verbrauch
Vom 20. Juli 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12, des§ 7 Abs. 3 und 4. § 3 a Abs. 1 wird wie folgt
des § 9 des Gesetzes zur Du rchf ü hru ng der gemein~:;a- a) Nach S,atz 1 wird folgender '.Satz 2 eingefügt:
mcn Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGIH.
,,In den Fällen der in § 1 Nr. 3 genannten Rechts-
I S. 1617), die durch A rUhl 38 Nr. 1 de:; Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden r::ind,
akte, in denen die Kaution unter den dort
genannten Voraussetzungen nur in der dort
sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und de:1 § 25 Ab::;. 2 des
genannten Höhe je Tonne und Tag des Über-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
schreitens der Verpackungsfrist für verfallen zu
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-
erklären ist, ist der Kautionsgeber zur Zahlung
desmi nislem der Finanzen und für Wirtschaft verord-
dieses Betrages verpflichtet."
net:
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt
geändert:
Die Worte „Der Unterschiedsbetrag" werden
Artikel 1 durch die Worte „Der zurückzuzahlende Betrag"
Die MilchfettverbiHigungsverordnung - direkter ersetzt.
Verbrauch vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790), zuletzt c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
geändert durch die Verordnung vom 7. Februar 1979
(BGBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:
5. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten festzu-
1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort„Butter"
legenden Richtlinien über die Merkmale für aus
die Worte „und Rahm" eingefügt.
privater Lagerhaltung auszulagernde Butter und
auszulagernden Rahm teilt die Bundesanstalt den
Lagerhaltern mit."
2. § 1 erhält folgende Fassung:
,.§ 1
6. § 5 wird wie folgt geändert:
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für a) In Absatz 1 werden die Worte „die Butter
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der schmelzen und" gestrichen und nach dem Wort
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im ,,Butterreinfett" die Worte „herstellen und" ein-
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für gefügt.
Milch und Milcherzeugnisse b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1. hinsichtlich des Absatzes von BuUer zu herab- aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
gesetzten Preisen ,,a) einen Orts- und Lageplan der Betriebs-
a) an gemeinnützige Einrichtungen räume, in denen die Butter oder der
Rahm gelagert und verarbeitet werden
b) an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte
sollen,",
Einheiten (Streitkräfte)
bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
c) für den unmittelbaren Verbrauch,
„b) eine Beschreibung der vorgesehenen
2. hinsichtlich des Absatzes von Butter an Verarbeitungsvorgänge und der dabei
bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbraucher- zu verwendenden Butter- oder Rahm-
gruppen sowie mengen sowie Art und Menge der Zuta-
3. hinsichtlich des Absatzes von Butter und Rahm ten mit Angabe der voraussichtlichen
zu herabgesetzten Preisen für den direkten Ver- Ausbeute."
brauch in der Form von Bullerreinfett."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
3. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1. hinsichtlich des Absatzes von Butter und Rahm „Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben
zu herabgesetzten Preisen die Bundesanstalt für oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verar-
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan- beitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder
stalt),". den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1207
der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter
verbringen." oder den Rahm unverzüglich nach der Übernahme
der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und
b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Butter"
die Worte"' den Rahm" eingefügt. dabei ein Kontrollexemplar in zwei Stücken unter
Angabe der übernommenen Mengen Butter oder
Rahm, der Nummern der Verkaufsrechnung der
8. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bundesanstalt und des Abholscheins oder der Aus-
lagerungsbestätigung sowie mit den nach den in§ t
,,(2) Soll in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft
gungen vorzulegen."
t. Butter aus Beständen der Bundesanstalt oder aus
privater Lagerhaltung an gemeinnützige Ein-
richtungen oder an Streitkräfte oder Artikel 2
2. Butter aus Beständen der Bundesanstalt oder Diese Verordnung gilt nach§ t 4 des Drillen Überlei-
Butter oder Rahm aus privater Lagerhaltung zur tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Herstellung von Butterreinfett Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen auch im Land Berlin.
geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt
jeweils eine Durchschrift der Verkaufsrechnung
und des Abholscheins, bei Butter und Rahm aus der Artikel 3
privaten Lagerhaltung die Auslagerungsbestäli-
gung, an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
haus gelegen ist, aus dem die Butter oder der Rahm dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli t 979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebenundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(27. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 24. Juli 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des nung für eine Höchstge.schwindigkeit von nicht
Absatzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231- 2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- als 25 km/h gefahren wird (Betriebsvorschrift).
dert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. l S. 1177),
wird nach Anhören der zuständigen obersten Landes- Dies gilt nicht, soweit das Mitführen von mehr als
behörden verordnet: einem Anhänger durch andere Vorschriften unter-
sagt ist.
§ 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Abweichend von § 41 Abs. 10 der Straßenverkehrs- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Zulassungs-Ordnung sind hinter Kraftfahrzeugen mit des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.
digkeit von nicht mehr als 30 km/h zwei Anhänger
mit Auflaufbremse zulässig, wenn § 3
1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- dung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1209
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Vom 25. Juli 1979
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- 5, §§ 7.03, 8.04 Satz 2 oder § 10.03 oder an den
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Landebrücken nach§ 10.04 zuwiderhandelt,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
3. entgegen§ 3.04 Satz 2 oder 3 mit einem Fahrzeug
mer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
auf der Reede Mannheim-Ludwigshafen still-
zuletzt geändert durch § t 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
liegt,
6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), wird verordnet:
4. entgegen § 4.04 mit einem Fahrzeug auf der
Reede Mainz anlegt oder
§ 1 5. entgegen § 10.05 als Talfahrer mit einem Fahr-
Die Verordnung zur Einführung der Vorschriften zeug auf der Reede Emmerich stilliegt.
für die Reeden auf dem Rhein vom 13.August 1970
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
(BGBI. I S. 1307) wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge- Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-
fügt: ,,(ReedenEV)". sätzlich oder fahrlässig
2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift: als Eigentümer oder Ausrüster
,,Anwendungsbereich und zuständige Behörden". eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Hand-
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: lungen anordnet o.der zuläßt."
4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:
„Artikel 2 ,,Berlin-Klausel".
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift: ,
für die Reeden auf dem Rhein
,,Inkrafttreten".
( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz- § 2
lich oder fahrlässig Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
als Schi ff s führe r tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
1. entgegen § 1.02 Nr. 1 oder § 1.03 mit einem Fahr-
nenschiffahrt auch im Land Berlin.
zeug auf einem anderen als dem für das Fahr-
zeug bestimmten Liegeplatz stilliegt,
2. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Ree- § 3
den oder deren Liegeplätzen nach§ 1.02 Nr. 2 bis Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrlpolizeiverordnung
Vom 25. Juli 1979
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf- 6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt „Artikel 5
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6
mer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, sowie gegen die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121), und auf Grund des§ 8 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Abs. 2 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
(BGBI. I S. 1419), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705), - insoweit lich oder fahrlässig
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
- wird verordnet: 1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
nicht nachkommt oder für deren Einhaltung
nicht sorgt,
§ 1
2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschif- Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2
fahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. I einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge
S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
2. Januar 1973 (BGBI.I S. 11), wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des
Schiffsführers nicht befolgt,
1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge-
fügt: ,,(RheinSchPEV)". 4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift: 5. entgegen § 1.15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,
Flüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt
,,Anwendungsbereich''. oder einleitet,
Die Worte „und vorbehaltlich abweichender hafen-
polizeilicher Vorschriften in den zu ihr gehörenden 6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines
bundeseigenen Häfen" werden gestrichen. Fahrzeugs mit Öl anstreicht,
7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf
einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer
3. a) Artikel 2 erhält folgende Überschrift:
des Verbandes oder der gekuppelten Fahr-
,,Zuständige Behörden". zeuge nicht befindet,
b) Artikel 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
8. entgegen§ 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug
,,(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 oder Schwimmkörper anlegt, sich daran
Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung anhängt oder im Sogwasser mitfährt,
sind die Schiffsuntersuchungskommissionen."
9. entgegen § 6.17 Nr. 4 an ein Fahrzeug, einen
c) Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: Schwimmkörper oder ein schwimmendes
,,(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaub- Gerät heranschwimmt oder heranfährt,
nis nach der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
10. entgegen§ 1.23 als Veranstalter eine besondere
befristen, unter Bedingungen und einem Vorbe-
Veranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder
halt des Widerrufs erteilen sowie mit Auflagen
durchführen läßt oder
verbinden; die nachträgliche Aufnahme sowie
die Änderung und die Ergänzung von Auflagen 11. als Mitglied der Schiffsmannschaft
sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des
nachzukommen." Schiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-
führer bei der Erfüllung der ihm nach der
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung oblie-
4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:
genden Pflichten nicht unterstützt oder
,,Zugelassene Sammelstellen".
b) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der
Unfallstelle entfernt.
5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift: (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes". Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1211
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor- Anlage führt, auf denen Gegenstände über die
sätzlich oder L.1 hrl~issig Bordwand hinausragen,
als Schiffsfü.hrer 8. entgegen§ 1.12 Nr.3 Satz 1, § 1.13 Nr.2, § 1.14
1. entgew~n § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder oder § 1.15 Nr. 2 eine Mitteilung· nicht unver-
des Betriebes nicht an Bord ist, züglich macht oder entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 1
für die Benachrichtigung nicht so bald wie mög-
2. entgegen§ 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des lich sorgt,
Führers des Verbandes nicht befolgt,
9. entgegen § 1.17 Nr. 3 die Schleusena ufsicht
3. entgegen § 1.04 d i.e gebotenen Vorsichtsmaß- nicht sofort benachrichtigt,
nahmen nicht trifft, 10. entgegen§ 1.16 zur Rettung nicht alle verfügba-
4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich
oder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Hilfe leistet,
Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit 11. entgegen§ 1. 17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-
den Gegebenheiten der Wasserstraße oder stelle entfernt,
Anlagen nicht angepaßt sind, 12. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine
5. ein Fahrzeug führt,
Wahrschau sorgt,
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig
a bgelilden i:;t oder entgegen§ 13,02 Satz 2 zu 13. entgegen § 1.18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen
tief eintaucht, Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers
b) dessen Stabi.lität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch nicht trifft,
die Ladung gefährdet ist, 14. entgegen§ 1.19 eine Anweisung von Bedienste-
c) auf dem entgegen § 1.0'7 Nr. 3 sich mehr ten der zuständigen Behörde nicht befolgt,
Fahrgäste als zugelassen befinden, 15. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständi-
d) da:, entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-
oder am;gerü!;lct ist, daß die Sicherheit der stützt,
an Bord bdi ndlichen Personen oder der 16. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-
Schiffahrt gewährleistet ist oder die Ver- port ohne Erlaubnis durchführt,
pfüchtungen aus der Rheinschiffahrtpoli-
zeiverordnung erfüllt werden können, 17. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,
e) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 nach 18. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung
Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die bestimmtes Binnenschiff führt, das nicht
Sicherheit der an Bord befindlichen Perso- geeicht ist,
nen oder der Schiffahrt zu gewährleisten, 19. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen
oder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Ma- nicht setzt,
trose nicht befindet,
f) dc::::;cn Ruder entgegen§ 1.09 Nr. 1 mit einer 20. entgegen § 3.02 oder § 3.05 Nr. 1 Lichter oder
Zeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere als
Perrnn besetzt is~ die hierfür nicht geeignet
oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist, vorgeschriebene Lichter oder Zeichen
gebraucht,
g) auf dem entgegen§ 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-
guck oder Posten nicht aufgestellt ist, 21. einer Vorschrift des § 3.03 über Flaggen und
h) an Bord dessen entgegen § 1. 10 Nr. 1 Buch- Tafeln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und
staben a bis h eine der dort bezeichneten Kegel zuwiderhandelt,
Urkunden sich nicht befindet, 22. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder
i) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck Tafeln gebraucht,
der Rheinschiffa hrtpoHzeivcrordnung sich 23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter nicht
in der geltenden Fassung nicbt befindet, unverzüglich setzt,
k). das entw'gcn §§ 2.01, 2,02 Nr. 1 oder 2 nicht 24. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer
vorschriftsmäl}ig gekennzeichnet ist, gebraucht,
l) an dem cn.t~~cgen § 2. 04 Nr. 1 Satz 1 oder
Nr. 2 Satz 1 die Einsenkungsmarkcn oder 25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-
die Tidgangsanzei~~cr n.icb.t angeLracht sind zeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige-
oder räte
rn) dcs:;.cn Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08
vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, Nr. 2, 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,
§ 3.12 Nr. 2, 3, §§ 3.13 bis 3J6, 3.18,
G. entge~:en § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson- b) bei Nacht während des Stilliegens nach
derer Bc::timmu ngen a us,gesteHten und in§ 1.10
§ 3.20 Nr. 1, 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23 Nr. 1, 3, §§ 326,
Nr. 1 Bu.ch::tJbcn a bis h bezeichneten Urkun-
3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 1,
den nicht vorlegt,
c) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 2
7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen bis 5, § 3.30 Nr. 1, §§ 3.31 bis 3.33, 3.35, 12.02
Schwimmkörper oder eine schwimmende Nr.6,
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) bei Tag wförend des Stilliegens nach§§ 3.37, 1) das Verhalten und die Zeichengebung wäh-
3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1, rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei
nicht bezeichnet, unsichtigem Wetter nach §§ 6.30, 6.31, 6.32
Nr. 1, 2, § 9.08 Nr. 1, 2,
26. einen Schwimmkörpn oder eine schwim-
m) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3, § 6.35
mende Anlage bei Nacht während der Fahrt
oder beim Stilliegen nach§§ 3.19, 3.25 oder 3.28 oder
Nr. 2 nicht vorschriftsmäßig bezeichnet, n) das Verhalten bei der Wahrnehmung des
Dreitonzeichens nach § 6.36
27. entgegen§ 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim- zuwiderhandelt,
menden Gerätes nicht vorschriftsmäßig
bezeichnet, 36. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Tei-
len eines Schleppverbandes hineinfährt,
28. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder
eines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig 37. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-
bezeichnet, zeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen
§ 6.17 Nr. 2 zu nahe heranfährt,
29. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen §§ 3.43,
3.44, 3.47 Nr.1, 2 auf das Verbot des Betretens, 38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten
des Rauchens oder des Stilliegens nebeneinan- schleifen läßt,
der nicht vorschriftsmäßig hingewiesen wird,
39. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen
als den vorgeschriebenen Geräten gibt, 40. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen
nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine
31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen
gesperrte Wasserfläche befährt,
nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Licht-
zeichen gibt, 41. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach
32. entgegen§ 4.01 Nr. 5, § 4.02 in Verbindung mit § 6.28 Nr. 1, § 6.29 Nr. 1 Buchstabe a zuwider-
Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen handelt,
nicht vorschriftsmäßig gibt, 42. entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1 oder§ 6.34 Nr. 1 auf
33. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, einem nicht vorschriftsmäßig ausgerüsteten
oder eingerichteten Fahrzeug oder Schleppver-
34. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch
band Radar benutzt,
ein Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B
erteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit 43. entgegen§ 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug
Nummer 1), Radar benutzt, ohne daß die erforderliche
35. einer Vorschrift über zweite Person sich im Steuerstand aufhält,
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach 44. einer Vorschrift über
§ 6.02 Nr. 1, 2, a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim nach §§ 7.01, 7.03 Nr. 1, § 7.04 Nr. 1, § 7.05
Begegnen oder Überholen nach §§ 6.03 bis Nr. 1, §§ 7.07, 7.08,
6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.09, 6.10, b) die Sicherung beim Ankern oder Festma-
c) das Verhalten oder die Zeichengebung beim chen nach § 7.02,
Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.06,
Abfahrt nach § 6.14, d) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Schubleichtern in einem Schubverband
Überqueren einer Wasserstraße oder bei der nach§ 8.03,
Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen e) die Kupplungen der Schubverbände nach
oder Nebenwasserstraßen nach§ 6.16, § 8.05 Nr. 3,
e) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen- f) Sprechfunk und Sprechverbindung auf Ver-
schlag nach § 6.20 Nr. 1, 3, bänden und gekuppelten Fahrzeugen nach
f) die Zusammenstellung von Verbänden oder §§ 8.06, 8.07 oder 8.12,
gekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar- g) die Verständigung zwischen Fahrzeugen
keit von Schubverbänden nach§§ 6.21, 8.08, eines Schleppverbandes nach § 8.11,
8.10, h) die Fahrt, das Stilliegen, Wenden oder Anle-
g) das Führen von Fähren nach § 6.23, gen auf dem kanalisierten Rhein oder im
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Bereich der dort gelegenen Schleusen,
Durchfahren von Brücken, Schiffbrücken Schleusen vor häfen, Schleusenkanäle,
oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buch- Werkkanäle oder Wehre nach§ 9.01 Nr. 2, 3
stabe a, § 6.25 Nr. 1, §§ 6.26, 6.27, zweiter Halbsatz, Nr. 4, 5 Satz 1, Nr. 6, 7,
i) das Verhalten im Bereich oder beim Durch- i) Beschränkungen der Schiffahrt auf der
fahren der Schleusen oder Schleusenvorhä- Strecke Oberwesel - St. Goar, bei Krefeld-
fen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5, Uerdingen, im Bereich der Moselmündung,
k) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die bei Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach
oder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6, 7, § 9.06,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1213
k) Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf e) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 oder
der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 § 8.09 nach Zahl oder Eignung nicht aus-
Satz 1, reicht, um die Sicherheit der an Bord befind-
1) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 lichen Personen oder der Schiffahrt zu
Nr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach gewährleisten,
§ 10.02 Satz 1 oder f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-
m) die Höchstabmessungen der Schubverbände staben a bis h eine der dort bezeichneten
und anderer Fahrzeugzusammenstellungen Urkunden sich nicht befindet,
nach § 11.02 Nr. 1 oder 3 oder § 11.03 g) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
45. entgegen § 7.09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
Fahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
Gütern stilliegt, kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2
Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
46. entgegen§ 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug
führt, k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht
vorschriftsmäßig bezeichnet sind,
47. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband 1) auf dem Schallgeräte nach§ 4.01 Nr. 1 Buch-
schleppt oder schleppen läßt, stabe a sich nicht befinden oder
48. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schub- m) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist,
verband eine Schlepptätigkeit ausübt, 4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-
port ohne Erlaubnis durchführen läßt,
49. entgegen § 8.03 a einen Schubverband mit
einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt, 5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
Verbot des Betretens nach§ 3.43, des Rauchens
SO. entgegen§ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt, nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander
51. entgegen § 9.04 mit gekuppelten Fahrzeugen nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hinge-
oder einem Verband auf gleicher Höhe mit wiesen wird,
anderen gekuppelten Fahrzeugen oder einem 6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anord-
anderen Verband fährt oder net oder zuläßt, das entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1
52. entgegen § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zu nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,
schnell fährt. 7. entgegen§ 7.06 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, nach dem Entladen solcher Güter noch nicht
wer vorsätzlich oder fahrlässig frei von gefährlichen Gasen sind, ständig eine
einsatzfähige Wache vorhanden ist,
als Eigentümer oder Ausrüster
8. entgegen § 7.06 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die
1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein dort bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper
Schwimmkörper oder ein Sondertransport ent- und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
gegen§ 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 unter der Aufsicht einer Person stehen, die im
von einer nicht geeigneten Person geführt wird, Bedarfsfall rasch eingreifen kann,
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs, 9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird
anordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe, oder entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätig-
Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befah- keit ausübt,
renden Wasserstraße oder der zu benutzenden
Anlage nicht angepaßt sind, 10. entgegen § 8.03 Satz 1 in einen Schubverband
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet andere Fahrzeuge als Schubleichter einstellt,
oder zuläßt, 11. entgegen§ 8.03 a einen Trägerschiffsleichter an
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig die Spitze eines Schubverbandes setzt,
abgeladen ist oder entgegen§ 13.02 Satz 2 zu
12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes
tief eintaucht,
anordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den
b) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch Vorschriften des § 8.05 nicht entsprechen,
die Ladung gefährdet ist,
c) auf dem sich entgegnen § 1.07 Nr. 3 mehr 13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schlepp-
Fahrgäste als zugelassen befinden, verbandes anordnet oder zuläßt, der entgegen
§§ 8.06 oder 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 mit einer
d) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut
Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit
oder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der
einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist,
an Bord befindlichen Personen oder der
oder
Schiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-
pflichtungen aus der Rheinschiffahrtpoli- 14. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder
zeiverordnung erfüllt werden können, einer anderen Fahrzeugzusammenstellung
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
anordnet oder zuläßt, die entgegen§ 11.02 Nr. 1 2. a 1s Sc h i ff s f ü h r e r
oder 3 oder § 11.03 die Höchstabmessungen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Rhein-
überschreiten." schiffahrtpolizei verordn ung das ordnungsge-
mäß geführte Ölkontrollbuch an Bord nicht mit-
7. Nach Artikel 5 wird folgender neuer Artikel 6 ein- führt."
gefügt:
„Artikel 6 8. Artikel 7 erhält folgende Überschrift:
Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz ,,Berlin-Klausel".
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. S
des Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder 9. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:
fahrlässig ,,Inkrafttreten".
1. als Schiffsführer, Eigentümer oder
Ausrüster
§ 2
a) entgegen § 1.1 S Nr. 4 Satz 1 der Rheinschiff-
fahrtpolizeiverordnung Rückstände von Öl Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
oder flüssigem Brennstoff einschließlich tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
ölhaltiger Abwässer nicht oder nicht regel- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
mäßig abgibt oder nenschiffahrt auch im Land Berlin.
b) entgegen§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiff-
fahrtpolizeiverordnung nicht dafür sorgt, daß
§ 3
der Abgabevermerk im Ölkontrollbuch ein-
getragen wird, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1215
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 25. Juli t 979
Auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes 2. In§ 4 Abs. 3 werden
vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1175) verordnet die in Nummer 1 die Worte „16,00 Deutsche Mark"
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: durch die Worte „16,70 Deutsche Mark",
in Nummer 2 die Worte „19,90 Deutsche Mark"
durch die Worte „20,70 Deutsche Mark",
Artikel 1
in Nummer 3 die Worte „23,80 Deutsche Mark"
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar- durch die Worte „24,80 Deutsche Mark" und
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107), in Nummern 4 und 5 die Worte „27,80 Deutsche
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Mark" durch die Worte „28,90 Deutsche Mark"
Änderung der Verordnung über die Gewährung von ersetzt.
Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 25. Juli 1978
(BGBl. I S. 1113), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
.,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-
in den Besoldungsgruppen desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 1 bis A 4 9,90 Deutsche Mark,
A 5 bis A 8 11,20 Deutsche Mark,
Artikel 3
A 9 bis A 12 14,60 Deutsche Mark,
A 13 bis A 16 19,30 Deutsche Mark." Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juni 1979- 1 BvL 97/78-, ergangen auf Vor-
lage des Landgerichts Bremen, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 304 7) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
danach der Gegner der Partei, der das Armenrecht
bewilligt worden ist, wegen solcher Kosten in
Anspruch genommen werden kann, welche die
arme Partei im Vergleichswege übernommen hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juni 1979- 2 BvL 14/75-, ergangen auf Vor-
lage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbrei-
tung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), ist in der sich aus den Gründen ergebenden
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Juni 1979- 1 BvL 97/78-, ergangen auf Vor-
lage des Landgerichts Bremen, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 304 7) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
danach der Gegner der Partei, der das Armenrecht
bewilligt worden ist, wegen solcher Kosten in
Anspruch genommen werden kann, welche die
arme Partei im Vergleichswege übernommen hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juni 1979- 2 BvL 14/75-, ergangen auf Vor-
lage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbrei-
tung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), ist in der sich aus den Gründen ergebenden
Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1217
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Juli t 979
Auf Grund des§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung des bermudischen Innenministeriums bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in
dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 27. Juli 1979
Tag In h a I t Seite
20. 7. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über den Luftverkehr ..................................... . 805
19. 7. 79 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen .............................................. . 812
neu: 180-24-2
4. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . 815
5. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
440-17
11. 7. 79 Bekanntrnachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Technische Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
13. 7. 79 Bekanntmachunq über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof
Aachen West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezuqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendun<J des Betrn1ies auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1217
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Juli t 979
Auf Grund des§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung des bermudischen Innenministeriums bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in
dem sich ihre Niederlassung befindet, den Marken-
schutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 27. Juli 1979
Tag In h a I t Seite
20. 7. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über den Luftverkehr ..................................... . 805
19. 7. 79 Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonder-
organisationen der Vereinten Nationen .............................................. . 812
neu: 180-24-2
4. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . 815
5. 7. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
440-17
11. 7. 79 Bekanntrnachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Technische Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
13. 7. 79 Bekanntmachunq über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof
Aachen West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezuqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendun<J des Betrn1ies auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 79 Verordnunq über besondere Maßnahmen beim
Vertrieb von Sc1at9ut 135 24. 7. 79 25. 7. 79
neu: 7822-3-18
17. 7. 79 Verordnunq Nr. 12/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 136 25. 7. 79 5.8. 79
9500-4-G-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1479/79 der Kommission zur Änderung der
Vcrord nung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungsvor-
schriftc•n für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestset-
zungslws('hPinigungPn für Fette 17. 7. 79 L 180/12
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1480/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.651/71 über bestimmte Ei~_zelheiten für die
Anw<'ndung der Erstr1Uung bei der Ausfuhr von Olsaaten 17. 7. 79 L 180/13
17. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1487/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1501/77 zur Festlegung der Interventions-
ort(! für Getreide 18. 7. 79 L 181/17
17. 7. 79 VPrordnung (EWG) Nr. 1488/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (~WG) Nr. 303/77 über allgemeine Durchführungsbe-
slirn munw·n für die Lieferung von Magermilchpulver und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 18. 7. 79 L 181/20
17. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1489/79 der Kommission zur Durchführung
einer lwsonder<~n Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung
gP(~ignPIC'n W c ich w e i z e n zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1979/80 18. 7. 79 L 181 /22
18. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1505/79 der Kommission zur Ausdehnung
der MiiglichkPit des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung auf Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem
Zusamnwnh,rng mit den Tafelweinen der Art R II stehen 19. 7. 79 L 182/14
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 79 Verordnunq über besondere Maßnahmen beim
Vertrieb von Sc1at9ut 135 24. 7. 79 25. 7. 79
neu: 7822-3-18
17. 7. 79 Verordnunq Nr. 12/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 136 25. 7. 79 5.8. 79
9500-4-G-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1479/79 der Kommission zur Änderung der
Vcrord nung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungsvor-
schriftc•n für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestset-
zungslws('hPinigungPn für Fette 17. 7. 79 L 180/12
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1480/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.651/71 über bestimmte Ei~_zelheiten für die
Anw<'ndung der Erstr1Uung bei der Ausfuhr von Olsaaten 17. 7. 79 L 180/13
17. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1487/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1501/77 zur Festlegung der Interventions-
ort(! für Getreide 18. 7. 79 L 181/17
17. 7. 79 VPrordnung (EWG) Nr. 1488/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (~WG) Nr. 303/77 über allgemeine Durchführungsbe-
slirn munw·n für die Lieferung von Magermilchpulver und
Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 18. 7. 79 L 181/20
17. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1489/79 der Kommission zur Durchführung
einer lwsonder<~n Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung
gP(~ignPIC'n W c ich w e i z e n zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1979/80 18. 7. 79 L 181 /22
18. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1505/79 der Kommission zur Ausdehnung
der MiiglichkPit des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung auf Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem
Zusamnwnh,rng mit den Tafelweinen der Art R II stehen 19. 7. 79 L 182/14
Nr. 46 - Tag der Ausgahe: Bonn, den 28. Juli 1979 1219
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom · N r./Seite
Andere Vorschriften
11. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1478/79 der Kommission zur Eröffnung
zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von
Textilwaren mit Ursprung in einigen Drittländern, die an der Berli-
ner J-I,rndelsmcssc 1979 teilnehmen 17. 7. 79 L 180/5
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1482/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück
Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten,
der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs 18. 7. 79 L 181/1
16. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1483/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und VNwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück
Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zoll-
tcHifs 18. 7. 79 L 181/5
17. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1502/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 19. 7. 79 L 182/9
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiqer Verlaqsqes.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgcsetzbl<1tt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen verölfcntlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlicho Vereinbarunqcn, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bek,mntmachungen
sowie Zolltarifverordnunuen verölfontlid1t.
Bezugsbedingungen: Laufender Bczuq nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je, 4fl.- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundes9esetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 aus9egeben worden sind. Lieferung qegen
Voreinsendung des Betraqes auf das Postsc:lwckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder uegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung ueqen Vornusrechnunq 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer entlrnlten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.