1117
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1979 Nr.44
Tag Inhalt Seite
13. 7. 79 Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt 1117
neu: 9500-4-8; !1500-4-4
18. 7. 79 Dritte ADNR-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
!!502-13-1, 9502-Ll-2, 9502-13-2-4-1
19. 7. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
7ß25-1-2
20. 7. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
212G-ß-1
20. 7. 79 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungs-
jahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungs-
berufen der Landwirtschaft (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirt-
schaft) ..............•...•••..•••.. , • , , • , , , , , , , • , . , . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
neu: ß00-21-6-4
20. 7. 79 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsdauer in anerkannten Ausbildungsberufen der
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145
ll00-21-1-10, B00-21-1-13, ß00-21-1-16, 800-21-1-18, 800-21-1-19, 800-21-1-29, 800-21-1-44, 800-21-1-47
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
Verordnung
über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 13. Juli 1979
Auf Grund des§ 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom 21. Dezember 1954 (Hamburgisches · Gesetz-
des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver- und Verordnungsblatt S. 169), zuletzt geändert
kehr in der Fassung der Bekanntmachung vom durch Gesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches
8. Januar 1969 (BGBL I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), verwendet
das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den worden sind, oder
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 25. Juni 1979
(BGBL I S. 822), wird verordnet: 2. während der der Antragstellung unmittelbar vor-
aufgegangenen fünf Kalenderjahre in einem Bin-
nenschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1 über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr ein-
Prämien werden nur an Schiffahrt.treibende für das getragen waren und
Abwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach- daß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der
weis geführt wird, daß sie entweder Antragstellung die Ersteintragung in ein Binnen-
1. in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979 schiffsregister
überwiegend zwischen deutschen Lade- und Lösch-
plätzen zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21 bei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen -
Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- mindestens 20 Jahre,
schiffsverkehr oder zu gleichartigen Leistungen im bei Schleppern un,d Tankschiffen mindestens
Sinne des § 65 des Hi.lmburgischen Hafengesetzes 12 Jahre zurückliegt.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979,. Teil I
§2 4. im Falle des § 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnungen
über die tatsächliche Verwendung des Schiffes in
(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfä-
der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979.
higkeit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle:
Tragfähigkeit in Tonnen Deutsche Mark je Tonne §4
Stufe 1 bis 150 74,70 (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent-
Stufe 2 über 150 bis 200 64,00 scheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt
Stufe 3 über 200 bis 350 53,30 die Prämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vor-
Stufe 4 über 350 bis 500 48,00 handenen Mittel aus.
Stufe 5 über 500 bis 750 42,70
Stufe 6 über 750 37,50 (2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrtsdi-
rektion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt
Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag ist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen
von 90,- Deut.sehe Mark je angefangene Tonne Voraussetzungen vorab entscheiden und eine Berech-
gewährt. Für Motorgüterschiffe einschließlich Motor- nung über die nach § 2 zu erwartende Prämie beifügen
tankschiffe werden zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je (Vorbescheid). Dem Antrag sind die in§ 3 Abs. 2 Nr. 1,
Kilowatt (33,30 Deutsche Mark je PS) gewährt. Liegt gegebenenfalls auch die in§ 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten
die sich danach für das Abwracken eines Güterschif- Unterlagen beizufügen.
fes ergebende Prämie unter dem Höchstbetrag der
vorausgehenden Stufe, so erhöht sich die Prämie auf (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzuneh-
diesen Höchstbetrag. men, wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antrag-
(2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich stellers beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits
113,30 Deut.sehe Mark je Kilowatt (83,30 Deutsche gezahlte Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzah-
Mark je PS). lende Betrag ist vom Tage der Auszahlung ab mit
3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
(3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert und
Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintra- höchstens mit 7 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
gungen im Binnenschiffsregister maßgeblich.
§3 §5
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist bei Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West einzurei- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
chen. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-
gen:
§6
1. ein beglaubigter Schiffsregisterauszug nach dem
letzten Stand der Eintragungen vor der Löschung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung
2. eine Abwrackbescheinigung des Abwrackunter-
von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom
nehmens;
8. Januar 1969 (BGBL I S. 17), zuletzt geändert durch
3. die Löschungsbescheinigung des Schiffsregisterge- Artikel 1 Nr. 19 der Verordnung vom 19. Dezember
richts sowie 1975 (BGBI. 1976 I S. 9), außer Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1119
Dritte ADNR-Änderungsverordnung
Vom 18. Juli t 979
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die c) nach dem Wortlaut zu Randnummer 131 424
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 eingefügt:
(BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung nach
„131475 Zulassung in Häfen:
Anhören von Sachverständigen gemäߧ 4 Abs. 1 die-
von Hafenbehörde
ses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates,
Kunststoff- außerhalb
auf Grund des§ 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes von der trossen von Häfen:
Bundesregierung, Wasser- und
auf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in Ver- Schiffahrtsamt".
bindung mit§ 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungs- 3. Dem§ 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Soweit in den Randnummern 10 100 (2) und 42 380
30. Juni 1977 (BGBJ. I S. 1119) vom Bundesminister für
von einer Hafenbehörde oder nach Landesrecht
Verkehr nach Anhören von Sachverständigen gemäß
eine inhaltsgleiche Anerkennung als Sachverstän-
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-
diger erteilt ist, ist eine Anerkennung durch die
desrates sowie
Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht erforder-
auf Grund des§ 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister lich."
für Verkehr nach Anhören der zuständigen obersten
Landesbehörden 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
verordnet: .. ( 1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Ver-
sandstücken (einschließlich Behältern und Tank-
Artikel t containern) mit Binnenschiffen von und nach
Änderung der ADNR-Einführungsverordnung einem deutschen Seehafen sowie bei der Beförde-
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen gilt
Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung Anlage A Randnummer 6007 Abs. 1 und 2 auch als
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I erfüllt, wenn die Verpackung, Zusammenpackung,
S. 1119), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März Aufschriften und Gefahrzettel .der Verordnung
1978 (BGBl. I S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt über die Beförderung gefährlicher Güter mit See-
geändert: schiffen vom 5. Juli 1978 (BGBL I S. 1017) entspre-
chen und dies im Beförderungspapier bescheinigt
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: ist."
„Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen
A und B zum ADNR sind aus der nachstehenden Artikel 2
Übersicht ersichtlich. Das Wort ,Hafenbehörde' Änderung der Anlage B zum ADNR
bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit
zuständige Bundesbehörde oder nach Landesrecht Die Anlage B zum ADNR wird wie folgt geändert:
zuständige Stelle."
1. In Randnummer 10 185 Abs. 2 erhält der dritte
2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden in der Übersicht Anstrich folgende Fassung:
a) zu den Randnummern 10 100 (2) und 42 380 das 11- Güter der Klasse IV b oder Güter, die den
Wort „Landesbehörde" jeweils durch die Worte Bestimmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-
fahrtpolizeiverordnung unterliegen, in Ver-
„in Häfen: Hafenbehörde sandstücken befördert werden."
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiffah rtsdirektion"
2. Randnummer 11 453 Abs. 1 Buchstabe b Satz
ersetzt, erhält folgende Fassung:
b) zur Randnummer 42 302 das Wort „Landesbe- ,.b) an Deck durch gut befestigte elektrische Lam-
hörde" durch die Worte „nach Landesrecht pen, die so angebracht sind, daß sie nicht
zuständige Behörde" ersetzt, beschädigt werden."
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. In Rcindnummcr 131 232 wird zu Typ V folgender gasens darf auf dem
Absatz 3 angdügt: Schiff Feuer oder
,,(3) Wegen der Anordnung der Bn~nnstoffbehäl- offenes Licht nicht
ter für die Ladungshcizu ng siehe Rn. 131 241 (2)b." vorhanden sein.
Dies gilt nicht für
In den Spalten zu Typ I bis IV wird jeweils Not-Signalleuchten."
,,(3) - - -" ei ngcselzt.
9. In Randnummer 131 475 wird zu Typ Ibis IV fol-
4. Randnummer 131 234 Abs. 2 Satz 1 erhält für die gender Satz angefügt:
Typen I bis IV folgende Fassung:
,,Die zuständige Behörde kann jedoch Kunststoff-
,,Die Auspulfgase müssen durch einen Schorn- trossen zulassen, wenn das Abtreiben des Schiffes
stein, der wenigstens 3 m vom Bereich der Ladung zum Beispiel durch Stahltrossen verhindert ist."
entfernt ist, oder durch die Bordwand ins Freie
geleitet werden."
10. In Randnummer 151 422 wird folgender Satz
angefügt:
5. Der Randnummer 131 241 Abs. 2 Buchstabe b
wird zu Typ V folg<>nder Satz angefügt: „Bei Schwefelsäure der Ziffer 1 und bei Laugen der
Ziffer 32 ist jedoch das Öffnen der Lukendeckel
11,Der Schornstein und die Brennstoffbehälter dür- der Tanks gestattet."
fen in diesem Fall im Bereich der Ladung angeord-
net sein."
6. In Randnummer 131 257 Abs. 2 Satz 3 werden der Artikel 3
Punkt am Ende der Bestimmung durch einen Bei- Änderung der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR
strich ersetzt und d ic folgenden Worte angefügt:
„wenn ihre Oberllächentemperatur mehr als In § 10 der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR
200 °C erreichen kann." vom 26. September 1977 (BGBl.I S. 1860), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1978 (BGBI. I
S. 424) geändert worden ist, wird die Jahreszahl„ 1979"
7. Nach Randnummer 131 354 werden die Leerbe- durch die Jahreszahl„ 1982" ersetzt.
zeichnung „131 355-131374" durch
,,131 355-131 373" ersetzt und folgende Randnum-
mer 131 374 eingefügt:
,,Rauchverbot" Artikel 4
Spalten zu Typ I bis IV: Spalte zu Typ V:
Berlin-Klausel
,,(siehe Rn. 10 374)" „Es ist verboten, in den
Tanks, den Lade- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
räumen, den Koffer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
dämmen und den über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Pumpenräumen zu Berlin.
rauchen."
8. Randnummer 131 441 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
,,Feuer und nichtelektrisches Licht"
Inkrafttreten
Spalten zu Typ I bis IV: Spalte zu Typ V:
,,Während des Ladens, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Löschens oder Ent- Jedoch tritt Artikel 3 am 30. September 1979 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1121
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr
Vom 20. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 13 und 14 des Gesetzes
vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheits-
vorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. 1971 II S. 865)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern des
Innern und für Verkehr mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Internatio-
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im
Luftverkehr vom 11. November 1971 (BGB!. I S. 1809),
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftver-
kehr vom 8. November 1977 (BGBL I S. 2062), wird wie
folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 werden die Worte „in Äthiopien und
Somalia oder" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsge$etzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvor-
schriften auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Futtermittelverordnung
Vom 19.Juli 1979
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, § 6 Abs. 1 Dies gilt nicht für haltbar gemachte Mischfutter-
Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 und§ 9 Abs. 1 Nr. 1 mitteL wenn der Gehalt an Feuchtigkeit und die
und 3 und Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Halt-
1975 (BGBl. I S. 1745) wird vom Bundesminister für barkeit nach Monat und Jahr angegeben sind.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-
ster) und auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2 (2) Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkäl-
und§ 5 Abs. 4 und 5 des Futtermittelgesetzes vom Bun- ber müssen mindestens 60 Milligramm Eisen je
desminister im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel
ster für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustim- für Mastkälber bis zu einem Gewicht von etwa 80
. mung des Bundesrates verordnet: Kilogramm müssen mindestens 40 Milligramm
Eisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfut-
termittel für Mastkälber müssen mindestens 2 000
Artikel t und dürfen höchstens 6 000 Milligramm Natrium
je Kilogramm enthalten. Die Gehalte beziehen sich
Die Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976 jeweils auf die Trockensubstanz der Milchaus-
(BGBI. I S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord- ta uschfuttermittel.
nung vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1090), wird wie folgt
geändert: (3) Mischfuttermittel dürfen Zusatzstoffe nach
§ 16 nur enthalten, wenn diese, gerechnet vom
Ende des Herstellungsmonates, in Mineralfutter-
mitteln mindestens 4 Monate, in sonstigen Misch-
1. § 1 wird wie folgt geändert: futtermitteln mindestens 3 Monate haltbar sind.
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
neue Nummer 3 eingefügt: § 8
,.3. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermit- Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
tel, die überwiegend aus mineralischen Ein- Mischfuttermittel für Nutztiere dürfen
zelfuttermitteln zusammengesetzt sind und 1. Einzelfuttermittel,
mindestens 40 vom Hundert Rohasche ent-
halten;" a) die synthetisch oder unter Verwendung von
Mikroorganismen gewonnen worden sind
b) die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden oder
Nummern 4, 5 und 6.
b) denen bei der Herstellung Stoffe außer Was-
ser zugesetzt oder entzogen worden sind,
2. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: nur enthalten, wenn diese Einzelfuttermittel
,,Bei Ölen und Fetten - außer Tierkörperfetten - nach§ 3 zugelassen sind oder auf Grund einer
sowie bei Destillationsfettsäuren und Raffina- Ausnahmegenehmigung nach dem Futtermit-
tionsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der telgesetz gewerbsmäßig in den Verkehr
Bezeichnung auch die Art der Pflanzen oder Tiere gebracht werden dürfen;
anzugeben, aus denen diese Einzelfuttermittel 2. mineralische Einzelfuttermittel, die ohne
gewonnen worden sind." Zulassung gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden dürfen, nur enthalten, wenn
3. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung: diese in Anlage 1 Teil 2 Spalte 1 aufgeführt
sind und der Beschreibung in Spalte 2 entspre-
,,§ 7 chen."
Anforderungen an Mischfuttermittel
4. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(1) In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an
Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
höchstens betragen: mer 2 eingefügt:
bei Mischfuttermitteln mit einem Anteil ,.2. gepreßte Mischfuttermittel,"
von mehr als 40 vom Hundert b) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3; in
Trockenmilcherzeugnissen 7 v. H. dieser wird die Angabe „Spalte 4" durch die
bei Mineralfuttermitteln Angabe ;,Spalte 3" ersetzt.
mit organischen Bestandteilen 10 v. H.
bei Mineralfuttermitteln 5. § 12 wird wie folgt geändert:
ohne organische Bestandteile Sv.H. a) Der Überschrift wird das Wort „Vorgeschrie-
bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 V. H. bene" vorangesetzt;
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1123
b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: Satz 1 wird die Angabe „und 2" durch die
,,( 1) fü,j M ischf uttermiUel n für Nutztiere und
Angabe ,, , 2 und 4" ersetzt.
für Versuchstic)rc sind die Gehalte an allen
Inhaltsstoffen, bezog('n auf die Originalsub- 6. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
stanz, anzugeben. ,.( 1) Im Zusammenhang mit den nach§ 12 vorge-
(2) Abweichend hiervon sind bei Mischfut- schriebenen Angaben dürfen bei Mischfuttermit-
termitteln, die d('n in Anlage 2 Spalte 2 aufge- teln, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten
führten Typen entsprechen, anzugeben: Typen entsprechen, zusätzlich die Gehalte an
1. wenn sie den Anforderungen in Spalte 3 ent- anderen Inhaltsstoffen angegeben werden."
sprechen und mit dem Hinweis „Normtyp"
gekennzeichnet sind, die Gehalte an Inhalts- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
stoffen nach Spalte 4, a} In Absatz 1 werden die Worte „den Spalten 2
2. anderenfalls die Gehalte an Inhaltsstoffen und 3" durch die Angabe „Spalte 2" ersetzt;
nach Spalte S; in diesem Fall dürfen sie nicht b) in Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3 unter
mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeich- den Nummern 1, 4, 6.1, 13, 15 und 16" durch die
net werden. Angabe „Anlage 3 Teil 1 unter den Nummern
Bei diesen Mischfuttermitteln, außer Mineral- 1, 4, 6.1, 12, 13 und 14" ersetzt.
fultermiUeln, sind jedoch die Gehalte an den
nachstehend aufgeführten Inhaltsstoffen auch 8. § 1S wird wie folgt geändert:
dann anzugeben, wenn sie nicht in Anlage 2 a) In Absatz 1 und 2 Satz 2 wird die Angabe
Spalte 4 oder 5 aufgeführt sind: ,,Spalte 4" jeweils durch die Angabe „Spalte 3"
1. die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfa- ersetzt;
ser, Rohasche, b) in Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte,,, die über-
2. bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe wiegend aus anorganischen Bestandteilen
oder Ziegen mit Pansenfunktion: Calcium, bestehen," gestrichen.
Natrium, Phosphor,
3. bei Mischfuttermitteln für Schweine und für 9. § 16 wird wie folgt geändert:
Geflügel - außer bei Mischfuttermitteln a) In Absatz 1 erhält in Spalte 1 der Tabelle die
nach Anlage 2 Nr. 2.1, 2.10, 2.15, 2.16 und erste Gruppe folgende Fassung:
9.13-: Stärke, Zucker. ,.Antioxydantien,
färbende Stoffe außer Carotinoiden,
(3) Wird bei Mischfuttermitteln für Schweine Fließhilfsstoffe,
und für Geflügel die Energiezahl nach Satz 2 Gerinnungshilfsstoffe,
angegeben, so ist die Angabe folgender Gehalte Konservierungsstoffe,
entbehrlich: Preßhilfsstoff e";
1. an Stärke, b) Absatz 2 a wird gestrichen;
2. an Zucker, wenn der Gehalt nicht über- c) in Absatz 4 werden die Angabe „Spalte 3"
schreitet: durch die Angabe „Spalte 2" und die Angabe
a) bei Mischfuttermitteln für Schweine ,,Spalte 5" durch die Angabe „Spalte 4" ersetzt.
12 V. H.,
b} bei Mischfuttermitteln für Junggeflügel 10. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
8 v.H., die Worte „und Vormischungen" durch die Worte
c) bei Mischfuttermitteln für anderes Geflü- ,, , Vormischungen und Halbfabrikate" ersetzt.
gel 12 v. H.
Die Energiezahl wird aus den Hundertteilen 11. In§ 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
bestimmter Jnhaltsstoffe wie folgt berechnet: „Zusatzstoffe, die durch Fermentation mit Hilfe
1. bei Mischfuttermitteln für Schweine (EZS): von Mikroorganismen gewonnen werden, dürfen
Hundertteile Rohprotein x 0,8 + Hundert- keine Mikroorganismen enthalten, die Ursache
teile Rohfett x 2 - di(~ 5 vom Hundert über- einer Krankheit werden können."
steigenden Hundertteile jedoch x 2,5 -
+ Hundertteile Stärke+ Hundertteile Zucker 12. § 19 erhält folgende Fassung:
(Laktose und sonstige Zucker nach Salz-
,.§ 19
säure-Inversion, berechnet als Saccharose);
Abgabebeschränkungen
2. bei Mischfuttermitteln für Geflügel (EZG):
Hunderttei1e Rohprotein + Hundertteile Außer an Vertriebsunternehmer, an Großhänd-
Rohfett x 2,25 + Hundertteile Stärke x 1,1 + ler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtli-
Hundert.teile Zucker (Gesamtzucker nach che oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Salzsäure-1 nversion, berechnet als Saccha- Anstalten dürfen
rose)."; 1. die in Anlage 3 Spalte 5 gekennzeichneten
c) die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden Z"tlsatzstoffe nur an Betriebe, in denen gewerbs-
Absätze 4, 5 und 6; in dem neuen Absatz 5 mäßig Vormischungen hergestellt werden,
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Vor- 2. Halbfabrikate unter Verwendung von Vormi-
mischungen und die mit diesen Vormischun- schungen, deren Abgabe nach § 19 beschränkt
gen hergestellten Halbfabrikate nur an aner- ist, oder
kannte ~ersteller von Mischfuttermitteln
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
abgegeben werden." Zusatzstoffen, Vormischungen oder Halbfabri-
katen, deren Abgabe nach § 19 beschränkt ist,
13. § 20 wird wie folgt geändert:
hergestellt werden, müssen Betriebsräume haben,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die nach Art, Größe und Einrichtung so beschaffen
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung
der Vormischungen, Halbfabrikate und Mischfut-
„2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in
Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbe- termittel sowie eine einwandfreie Prüfung und
schränkung festgesetzt ist,"; Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und
Halbfabrikate möglich sind. Die Räume müssen in
bb) Nummer 3 wird gestrichen; einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-
cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung: schen Zustand, insbesondere sauber, trocken und
„7. der Hinweis ,Nur zur Herstellung von gut belüftbar sein. Es müssen ausreichende ver-
Futtermitteln bestimmt',"; schließbare Räume oder Behältnisse zur getrenn-
ten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischun-
dd) folgender Satz wird angefügt: gen, deren Abgabe nach § 19 beschränkt ist, vor-
„Bei Stabilisatoren und den in Anlage 3 handen sein.
Teil 1 Nr. 6.2 bis 12 aufgeführten Zusatz-
stoffen sowie bei Vormischungen, die nur (2) Vormischbetriebe müssen haben:
aus diesen Stoffen bestehen, ist die Angabe 1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßge-
nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich."; nauigkeit von 1 Milligramm und
b) folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: 2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von
,,(3) Halbfabrikate dürfen nur in den Verkehr 1: 100 000.
gebracht werden, wenn angegeben sind: Anlagen zur Herstellung von Vormischungen
1. die Gehalte an Inhaltsstoffen, müssen so beschaffen sein, daß während der Her-
2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in stellung eine Verunreinigung mit anderen Stoffen
Anlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschrän- ausgeschlossen ist.
kung festgesetzt ist, (3) Betriebe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen
3. das Nettogewicht, geeignete Einrichtungen
4. die Zeit der Herstellung nach Monat und 1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
Jahr,
2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
5. der Hinweis „Halbfabrikat, nur für die Her-
stellung von Mischfuttermitteln bestimmt", 3. zur Dosierung der Futtermittel, Zusatzstoffe
6. der Name und die Anschrift des für das und Vormischungen
I nver kehrbri ngen Verantwortlichen. sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauig-
Die §§ 16 ,und 17 (Kennzeichnung von Futter- keit von 1: 10 000 haben. Die nach Abschluß des
mitteln mit Zusatzstoffen) und§ 22 (Kennzeich- Mischvorganges eingesetzten Einrichtungeri, ins-
nung von Futtermitteln mit Schadstoffen) blei- besondere zum Pressen, Befördern und Lagern der
ben unberührt. Mischfuttermittel, müssen so beschaffen sein, daß
die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich
(4) Im Zusammenhang mit dem Hinweis nach
verändert, insbesondere nicht entmischt werden."
Absatz 3 Nr. 5 ist eine zusätzliche Angabe über
den Verwendungszweck des Halbfabrikats
zulässig." 16. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,( 1) Betriebe, die Mischfuttermittel nach§ 27 her-
14. § 24 wird wie folgt geändert: stellen, werden auf Antrag von der für den
Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn
a) In Absatz 1 werden die Angabe „oder 3" gestri- die Betriebsräume und Einrichtungen den Anfor-
chen und die Angabe „Spalte 4" durch die derungen des§ 26 entsprechen. Die Anerkennung
Angabe „Spalte 3" ersetzt; ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
b) in Absatz 2 wird die Angabe „Spalte 5" durch rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für
die Angabe „Spalte 4" ersetzt. die Herstellung Verantwortliche die erforderliche
Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat."
15. § 26 erhält folgende Fassung:
17. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 26
,,§ 29
Anforderungen an Räume und Anlagen Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Betriebe, in denen Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
1. Vormischungen, eine der Voraussetzungen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1125
nicht gq~cbcn war oder <~iner der Versagungs- Spalte 5: ,,Rohprotein
grü nde nach § 28 Abs. 1 Salz 2 vorgelegen hat. Sie Rohfaser
ist zu w id<'rrufen, wenn nachträglich eine dieser Karotin
Voraussetzungen wcggdallen oder einer dieser Wasser";
Versagu ngsgrü nde ci ngdreten ist." c) bei der Position „Grünfuttersilage" erhält
Spalte 2 folgende Fassung:
18. In§ 33 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe,,, 3 oder 4" ,,Erzeugnis, das durch Gärung unter Luftab-
durch die Angabe „oder 3" ersetzt. schluß aus Futterpflanzen oder Rüben blättern
gewonnen wird, wobei folgende Silierhilfsstoffe
verwendet werden können:
19. In Anlage 1 erhalten d iP Vorbemerkungen fol- Ameisensäure, Benzoesäure, Essigsäure, Pro-
gende Fassung: pionsäure, schweflige Säure; Calcium-, Kalium-
oder Natriumsalze dieser Säuren; Calcium-,
„Vorbemerkungen Kalium- und Natriumnitrat; Calcium-, Kalium-
1. Die aufgeführten Gehalte beziehen sich, und Natriumnitrit; Formaldehyd und Formal-
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf dehyd abspaltende Verbindungen
die Originalsubstanz.
2. Es bedeuten: Formaldehyd max. 0,05 v. H. der Trockensub-
2.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker, berechnet als stanz"
Saccharose d) nach der Position „Haferspelzen" wird folgende
2.2 Glukose-Äquivalent: direktreduzierende Position eingefügt:
Zucker, berechnet als Glukose Spalte 1: ,,Hämoglobin, getrocknet"
2.3 max.: maximal Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen von
2.4 min.: minimal. Hämoglobin gewonnen wird"
Spalte 5: ,,Rohprotein
Wasser";
20. Anlage 1 Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
e) bei der Position „Lebertran zur Herstellung von
a) Nach der Position „Backabfälle" wird folgende Emulsionen" werden in Spalte 1 die Worte „zur
Position eingefügt: Herstellung von Emulsionen" gestrichen;
Spalte 1: ,,Bakterieneiweiß M" f) bei der Position „Melasserest für Rinder, Schafe
Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen der und Ziegen" wird in Spalte 2 nach dem Wort
in der Nährlösung auf Methanol- ,,anfällt" die Worte „und getrocknet" eingefügt;
Basis vermehrten Bakterien der
g) nach der Position „Melasserest für Rinder,
Gattung Methylomonas gewonnen
Schafe und Ziegen" werden folgende Positionen
wird und frei von fremden Stoffen
eingefügt:
ist"
Spalte 3: ,,Rohprotein min. 74 aa) Spalte 1: ,,Melasseschnitzel"
Rohfett max. 9 Spalte 2: ,,Nebenerzeugnis der Zuckerge-
Wasser max. 1O" winnung aus Zuckerrüben, das
Spalte 4: ,,Rohprotein durch Trocknen melassehalti-
Rohfett" ger N aßschnitzel gewonnen
wird
Spalte 5: ,,Rohprotein
Rohfett Gesamtzucker über 16 bis 21
Rohasche v.H."
Wasser"
Spalte 3: ,,salzsäureunlösliche
Spalte 6: ,, ;
Asche max. 3 v. H.
Wasser max. 12,5 v. H."
b) nach der Position „Gricbenkuchen" wird fol-
gende Position eingefügt: Spalte 4: ,,Gesamtzucker"
Spalte 1: ,,Grünfuttersaft, getrocknet" Spalte 5: ,,Gesamtzucker
Wasser";
Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Pressen jun-
5~er Luzerne oder jungen Grases und bb) Spalte 1: ,,Melasseschnitzel, zuckerarm"
Trocknen des Preßsaftes gewonnen Spalte 2: ,,Nebenerzeugnis der Zuckerge-
wird winnung aus Zuckerrüben, das
durch Trocknen melassehalti-
Rohprolein min. 36 v. H." ger N aßschnitzel gewonnen
Spalte 3: ,,Rohprotein min. 45 wird
RohfasPr max. 3
Ka rot.in min. 0,03 Gesamtzucker 8 bis 16 v. H."
WJsser max. 12" Spalte 3: „salzsäureunlösliche
Spalte 4: „Rohprotein Asche max. 3 v. H.
Ka roli n" Wasser max. 12,5 v. H."
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Spc1 llP 4: .,c(~Sd rntzuckc~r" Spalte 3: ,,Phu::,phor min. 21
Spd ltc 5: .,C<'.samtzuckcr Calcium min. 26
Wc1ss<)r"; Natriumchlorid max. 8"
cc) Spa ltc 1: 11 Mc~lcJssPsch n itwl, zuckerreich" Spalte 5: ,,Phosphor
Calcium
S11alte 2: ,,NdJr~nnzeugnis der Zuckerge-
Natriumchlorid".
winnung <l us Zuckerrüben, das
durch Trocknen melassehalti-
g<!r Naßschnitzcl gewonnen
wird 22. In Anlage 1 Teil 2 wird hinter der Position „Chi-
nesische Hanfpalmenfrüchte, gemahlen" folgende
Gesd mtzuckcr über 21 v. H." Position eingefügt:
Spalte 3: ,,salzsJ. u rcu nlösliche Spalte 1: ,,Eierschalen, getrocknet"
Asche max. 3 v. H. Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen von
Wc1sscr max. 12,5 v. H." Eierschalen gewonnen wird"
Spalte 4: ,,Gesamtzucker" Spalte 5: ,,Calcium".
Spalte 5: 11 Gesamtzucker
Wasser";
h) nach der Position Schlcmpclösung, getrocknet"
11
23. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
wird folgcmde Position eingefügt: a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geän-
Spalte 1: ,.Seetieröl für Fische" dert:
Spalte 2: ,.Erzeugnis, das durch Vorraffina- aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Aldehyd-
tion von FcUen oder Ölen von zahl max. 0,2" durch die Angabe „Anisidin-
Fischen, Walen oder Robben gewon- zahl max. 25" ersetzt;
nen wird"; bb) folgende Nummer 5 wird angefügt:
i) nach der Position „Sojaextraktionsschrot,
,,5. Der Ausdruck „Milchpulver" bedeutet:
dampfcrhitzt" wird folgende Position eingefügt:
Vollmilchpulver
Spalte 1: ,,Sojaextraklionsschrot, dampf- Milchpulver, teilentrahmt
erhitzt und formaldehydbehandelt, Magermilchpulver
für Rinder, Schc1fe und Ziegen" Buttermilchpulver";
Spalte 2: ,,Nebenerzeugnis, das bei der Ölge-
b) bei den Nummern 1.4 und 1.5 wird in Spalte 6
winnung durch Extraktion aus Soja-
jeweils folgender Hinweis aufgenommen:
bohnen anfällt, einer geeigneten
Hitzebehandlung unterworfen ,,Aus der Fütterungsanweisung muß insbeson-
wurde und dessen Rohprotein mit dere hervorgehen, wieviel Gramm dieses
Hilfe von Formaldehyd in seiner Milchaustauschfuttermittels je Liter Wasser
Abbaufähigkeit im Vormagen redu- unter Berücksichtigung des Kalium- und des
ziert wurde Natriumgehalt.es höchstens eingemischt wer-
den dürfen."
Rohfaser max. 7 v. H.
U reascakti vitä t
max. 0,5 mg N /g je min bei 30 °C 24. Die Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage zu
Formaldehyd 0, 15 bis 0,5 v. H." dieser Verordnung.
Spalte 3: ,,Rohprotein min. 44
Rohfett max. 2
Wasser max. 12,5" 25. Anlage 5 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
Spalte 4: ,,Rohprotein a) Bei den Positionen „Chlordan" und „Endrin"
Formaldehyd" werden jeweils nach dem Wort „Nutztiere" die
Spalte 5: ,,Rohprotein Worte „und Versuchstiere" angefügt;
Rohfett b) bei den zusammengefaßten Positionen „DDT",
Rohfaser ,,DDE", ,,DDD"; ,,Aldrin", ,,Dieldrin"; ,,Hepta-
Formaldehyd chlor", ,,Heptachlorepoxid" und bei der Position
Wasser"; „Hexachlorbenzol (HCB)" werden jeweils nach
21. In Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 wird nach der Position dem Wort „Nutztiere" die Worte,,, Alleinfut-
„Calcium-Natriumphosphc1t" folgende Position termittel für Versuchstiere" angefügt;
eingefügt: c) bei der Position „Nitrite" werden nach dem
Spalte 1: ,,leichtes Calciumphosphat" Wort „Alleinfuttermittel" die Worte „für Nutz-
Spalte 2: ,,Erzeugnis, das aus einem durch Sprüh- tiere, Versuchstiere, Vögel und Zierfische"
trocknung oder Fällung gewonnenem angefügt.
GPmisch von Dicalciumphosphat und
Chlorapatil bPsteht
26. In Anlage 6 wird das Wort „Geflügelkot" durch
Schüttgewicht max. 200 g/1" das Wort „Kot" ersetzt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1127
Artikel 2 Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Dies<~ V ('rord n u ng gilt ndch § 14 des DriU(~n Überlei- (2) Futtermittel dürfen nach den bisher geltenden
tu ngsg(~sPtzcs in V<'rbindung mit§ 24 cfos FuttermiUel- Vorschriften noch bis zum 31. Dezember 1979 in den
gesdzes auch irn Land Berlin. Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 19. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 24) -=
N
Anlage 3
Zusatzstoffe (zu§§ 9, 14 bis 16, 19, 20 und 24)
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockenmasse
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen Abgabe•
Zusatzstoff mg je kg Wartezeit beschrän-
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
tt,
i:::
Teil 1. Zusatzstoffe in Alleinfuttermitteln ::i
p,.
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Ul
tQ
1. Zusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern (0
Ul
(0
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N
1.1 Antibiotika O"
1 1 • pi'
Avoparcin 1
Ferkel 4 Monate 10 40 .....
.;'"
Schweine 6 Monate 5 20
t...t
Masthühner 7,5 15 PJ
::i-
1-1
tQ
§
Flavophospholipol Kälber 6 Monate 6 16
-
tQ
1 1
8 16 1) CO
-.J
Mastrinder 2 5 _eo
Schweine 6 Monate 1 20
...,
1 1
10 20 1) ß
1-1
Pelztiere 2 4
Junghennen 1 20
Legehennen 2 5
Truthühner 26 Wochen 1 20
anderes Geflügel 16 Wochen 1 20
(außer Gänsen, Enten
und Tauben)
Monensin-N atrium Mastrinder 10 40
Spiramycin Kälber, 16 Wochen 5 50
Schafe, 6 Monate 5 20
Ziegen 5 80 1 )
Ferkel 4 Monate 5 50
Schweine 1 6 Monate 1 5 20
5 80 1)
Pelztiere 5 20
Truthühner 26 Wochen 5 20
anderes Geflügel 16 Wochen 5 20
(außer Gänsen, Enten
und Tauben)
Tylosin Ferkel 4 Monate 5 40
Schweine 6 Monate 5 20
1 1 1
z:-s
Virginiam ycin ~älber 1
16 Wochen
6 Monate 1
5
5
50
20
1 . ,i::,.
,i::,.
5 80 1) ...,
pi
(Q
Ferkel 4 Monate 5 50 0..
('O
Schweine 6 Monate 5 20 1-i
Truthühner 26 Wochen 5 20 •
i:::
Ul
anderes Geflügel 16 Wochen 5 20 (Q
pi
(außer Gänsen, Enten O"
und Tauben) ('O
.
t;t:I
0
:;:$
Zink-B acitracin 1 Kälber, 16 Wochen 5 50 .?
Schafe, 6 Monate 5 20 0..
Ziegen 5 80 1) ('O
:;:$
Ferkel 4 Monate 5 50 N
9'>
Schweine 6 Monate 5 20 '-4
5 80 1) §:
Pelztiere
Junghennen
5
5
20
20
-CO
...,J
CO
Legehennen 15 100
Truthühner 4 Wochen 5 50
26Wochen 5 20
anderes Geflügel 4 Wochen 5 50
(außer Gänsen, Enten 16 Wochen 5 20
und Tauben)
-t,,,)
CC
Zusatzstoff
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
mg je kg Wartezeit
Abgabe-
beschrän-
-
c..;
0
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min.. max. kung
1 2 3 4 5
1.2 Andere Zusatzstoffe, die die Futterverwertung
verbessern
Carbadox Schweine 4 Monate 20 50 4 Wochen *
Nitrovin Kälber 6 Monate 20 40 .
40 80 1)
Ferkel 10 Wochen 10 25
Schweine 6 Monate 5 15
20 30 1) t::1
Truthühner 26 Wochen 10 15 §
0..
(")
anderes Geflügel 16 Wochen 10 15 C/l
{außer Gänsen, Enten (Q
(D
Olaquindox
und Tauben)
Schweine 4 Monate 15
50
50
100 1)
4 Wochen . C/l
,....
(D
N
cr'
p;'
,....
2. Antioxydantien ~
L(+)-Ascorbinsäure alle c...i
PJ
Aethoxyquin
Butylhydroxyanisol
alle}
alle
150
allein
::J"
>-t
(Q
PJ
oder t:::!
(BHA)
-
(Q
zusam-
Butylhydroxy-Toluol alle men CO
-..J
(BHT) .eo
Calcium-L( + )-ascorbat alle ,-:i
5,6-Diacetyl-L( + )-Ascorbinsäure (L( + )-Ascorbyl- alle ~
1-t
diacetat)
Dodecylgallat alle 100
allein
oder
mit
anderen
Galla-
ten
N atrium-L( + )-ascorbat alle
Octylgallat alle} 100
allein
Propylgallat alle oder
mit
anderen
Galla-
ten
6-Palmityl-L( +)-Ascorbinsäure (L( +)-Ascorbyl- alle
palmitatJ
stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen alle
Ursprungs
synthetisches Alpha-Tocopherol alle
Gamma-Tocopherol alle
Delta-Tocopherol alle
3. Aromas toffe
Natürlich vorkommende oder ihnen entsprechende synthetische Stoffe zur geruchlichen oder geschmacklichen Beeinflussung von Futtermitteln,
die bei sachgerechter Verfütterung der mit ihnen hergestellten Futtermitteln zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Tiere oder der Qualität der von
Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse führen
z
;i
,1:::,..
4. Zusatzstoffe zur Verhütung bestimmter, ,1:::,..
verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
1
~
P-l
4.1 Zusatzstoffe zur Verhütung der Coccidiose
Amprolium Geflügel bis zur
Legereife
62,5 125 1 3 Tage 1
. (Q
p,.
(t)
"1
Amprolium-Ethopabat Hühner, bis zur 66,5 133 1 3 Tage 1
. •
C
{/l
Truthühner, Legereife (Q
p)
Perlhühner tr
..
(t)
Decoquinate
DOT
Masthühner
Geflügel bis zur
20
62,5
40
125
1 3 Tage
3 Tage 1
.• t1j
0
~
Halofuginon Masthühner
Legereife
2 3 5 Tage .. .?
p,.
(D
~
Lasalocid-N atrium
Meticlorpindol
Masthühner
Kaninchen
75
125
125
200
5
5
Tage
Tage . N
O"l
c.....
Masthühner, bis zur 125 125 3 Tage §
Perlhühner Legereife .....
CO
Meticlorpindol-Methylbenzoquat Masthühner 110 3 Tage • --.J
(.0
Monensin-Natrium Masthühner 100 125 3 Tage
Robenidin Masthühner, 30 36 5 Tage
Truthühner
4.2 Zusatzstoffe zur Verhütung
der Schwarzkopfkrankheit
Dimetridazol Truthühner bis zur 100 200 6 Tage
Legereife
--
c.,.,
Zusatzstoff
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
mg je kg Wartezeit
Abgabe-
beschrän-
-
w
N
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
Perlhühner bis zur 125 150 6 Tage
Truthühner
Legereife
bis zur
Legereife
50 85 6 Tage .
Truthühner bis zur 60 90 6 Tage .
Legereife
t:o
i:::
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Kälber 5 000 1) (D
C/l
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(D
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N
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alle (außer Zierfischen) '"1
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alle
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alle ß
alle 1-4
alle
alle
alle
alle
alle
y yatny1eng1y g Kälber 50001)
Guar-Gummi, Guarkernmehl ille
Gummi arabicum ille
H ydroxypropylmethylcell ulose alle
H ydroxypropylcellulose alle
J ohannisbrotkernmehl ille
Kaliumalginat ille
Lecithine ille
Mannit alle
Methyläthylcellulose ille
Methylcellulose ille
Mikrokristalline Cellulose a~ z
;1
Monoester von 1,2-Propandiol und von Speisefett- ille ,i:,..
,i:,..
säuren, allein oder mit Diestern gemischt
1
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ille
>-i
ille PJ
N atriumalginat tQ
Natrium, Kalium- oder Calciumsalze der Speisefett- ille 0..
ro
säuren, allein oder gemischt, die entweder aus , 1-j
Speisefetten oder aus destillierten Speisefettsäuren
gewonnen wurden
•i:::::
C/l
tQ
N atriumstearyllactyl-2-lactat alle PJ
cr'
ro
Pektine alle
td
Pentanatrium-triphosphat Hunde, Katzen 5000 1
0
::i
Polyäthylenglycol-Sojaölfettsäureester Kälber 6000 1) 1
.?
0..
Polyglyceridester der unpolymerisierten Speisefett- alle ro
säuren ::i
N
1,2-Propandiol Milchkühe gi
12000 1
'-<
Mastrinder, 36000 1
§
Schweine,
Schafe,
Ziegen,
-
<O
.....i
<O
Geflügel
1 1
Hunde 53000
1,2-Propandiol-Alginat alle
Sorbit alle
Stearyl-2-lactylsäure alle
Steary1tartrat alle
Tamarindenkernmehl alle
Traganth alle
Zuckerester: Ester von Saccharose und Speisefett-
säuren
alle
-w
Col,)
Zusatzstoff
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
mg je kg Wartezeit
Abgabe-
beschrän-
-...
( ,;j
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
Zuckerglyceride: alle
Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und
Diglyceriden von Speisefettsäuren
6. Färbende Stoffe
6.1 Carotinoide Geflügel 80
Beta-Apo-8-carotinal * t:J
C
Beta-Apo-8-carotinsäure-Athylester * :::;
p..
(D
Canthaxanthin * rJl
c.o
(D
Capsanthin * Ui
Citranaxanthin * ~
N
ü'
Kryptoxanthin * [
Lutein
Violaxanthin ..
• .:+
c....
Pl
::r'
>-!
Zeaxanthin c.o
Pl
:::;
-
c.o
<D
-.J
::0
6.2 Brillantsäuregrün BS Hunde, 1-1
Katzen 2)
~
andere 3) 1-1
Patentblau V Hunde,
Katzen 2)
andere 3)
6.3 andere färbende Stoffe, die lebensmittelrechtlich Hunde,
zugelassen sind Katzen 2)
andere 4)
7. Fließhilfsstoffe
Calcium-Silikate, asbestfrei alle
Calciumstearat alle
Kaliumstearat alle
Kieselgur alle
Kieselsäure, wasserfrei alle
N atriumstearat alle
Steatit, chlorithaltig alle
8. Gerinnungshilfsstoffe
Zitronensäure, wasserfrei alle 1)
Zitronensäure-Monohydrat alle 1)
9. Konservierungsstoffe · z
;'
Ameisensäure alle ~
~
Ammoniumformiat alle
Ammoniumpropionat alle ~
PJ
(Q
Calciumacetat alle
0..
Calciumeitrat alle (l)
1-j
Calciumformiat alle •
~
Vl
Calciumlactat alle (Q
PJ
Calciumpropionat alle O"
..(l)
Calciumsorbat alle o:;
0
Essigsäure alle ~
Fumarsäure alle .?
0..
(l)
Kaliumacetat alle ~
t-..)
Kaliumcitrat alle ?'
Kaliumlactat alle c.....
§
Kaliumpropionat
Kaliumsorbat
alle
alle -
c.o
-...J
c.o
Kaliumtartrat alle
Milchsäure alle
N atriumcitrat alle
N atriumdiacetat alle
N atriumformiat alle
N atriumbisulfit } Hunde, 500
N atriumdisulfit Katzen 1 1 allein
oder
zusam-
men,
ausge-
drückt
in SO 2
1
1
- w
CJl
Zusatzstoff
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
mg je kg Wartezeit
Abgabe-
beschrän-
--
w
C7)
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
Natriumkaliumtartrat alle
Natriumlactat alle
Natriumnitrit alle, außer Nutz- und 200
Versuchstieren, Vögeln
und Zierfischen
N atriumpropionat alle
N atriumsorbat alle
N atriumtartrat alle t:d
C
::,
Orthophosphorsäure alle p_.
ro
Propionsäure alle r.n
(Q
(t)
Sorbinsäure alle r.n
(t)
Weinsäure alle .....
N
O"
Zitronensäure alle pi'
.....
,r-t-
'--i
10. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen pi
::,"
(NPN-Verbindungen) 1-j
(Q
pi
Biuret Rinder, l:J
-
(Q
Schafe,
Ziegen5) CO
-.J
Harnstoff Rinder, !P
Schafe, ""'i
Ziegen5) ~
Harnstoffphosphat Rinder,
Schafe,
Ziegen 5)
-
Iso butylidendiharnstoff Rinder,
Schafe;
Ziegen 5)
11. Preßhilfsstoffe
Celluloseäther alle 3000
Ligninsulfonate alle 30000
Weißer Ton alle 30000
12. Spurenelement-Verbindungen
Eisen als alle 1250
1 1 1
Eisen(II)-carbonat
Eisen(II)-chlorid
Eisen(III)-chlorid
Eisen(II)-citrat
Eisen(II)-fumara t
Eisen(II)-lactat
Eisen(III)-oxid
Eisen(II)-sulfat
Jod als alle 40 . z
. ;1
,i:,.
Calciumjodat
Calciumjodat, wasserfrei .. ,i:,.
1
...,
Kaliumjodit P.l
(Q
Natriumjodit p,.
(1)
1-1
Kobalt als
Kobalt(II)-acetat
alle 10
•~
Kobalt(II)-carbonat, basisch . (Q
Ul
pi
Kobalt(II)-chlorid . O'
(1)
Kobalt(II)-nitrat . tel
Kobalt(II)-sulfat . 0
::J
.P
Kobalt(II)-sulfat-monohydrat . p,.
(1)
::J
tv
Si>
Kupfer als 1
Kälber 30 '§
"'"'
Ferkel
Schweine
16 Wochen 200
125 -c.o
--..]
c.o
Schafe 12
andere 50
Kupfer(II)-acetat
Kupfer(II)-carbonat-monohydrat, basisch
Kupf er(II)-chlorid
Kupfer(II)-oxyd
Kupfer(II)-sulfat
Mangan als
Mang an(II)-carbonat
Mangan(II)•chlorid
alle 250
1 1
.
. -
c:,..)
'1
Zusatzstoff
Verwendungszweck Gehalt an Zusatzstoffen
mg je kg Wartezeit
Abgabe-
beschrän-
-
w
C0
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
Mangan(II)-oxyd .
Mangan(III)-oxyd .
.
Mangan(II)-phosphat, sekundär
Mangan(II)-sulfat .
Mangan(II)-sulfat-monohydrat .
i
Molybdän als Rinder und 2,5 t;:;
Schafe
i . C
::,
0..
Amoniummolybdat
N atriummolybdat . ()
Ul
tO
(t)
U1
(t)
.....
N
Selen als Schweine, 0,5 O"
N atriumselenit
Geflügel
. öT
.....
!"""
c....
0,)
..,p"
Zink als alle 250
. tO
P.l
::,
Zinkacetat
Zinkcarbonat .. -
tO
CO
-.J
Zinkchlorid-monohydrat
. _eo
...,
Zinklactat
. ~
-
Zinkoxyd
Zinksulfat ..
Zinksulfat-monohydrat
13. Vitamine und Provitamine
Vitamin Aals
Vitamin-A-Präparat
alle 200 000 IE je kg
.
Vitamin B1 als
Thiaminhydrochlorid-Präparat
alle
..
Thiaminhydrochlorid-Reinsubstanz
.
Thiaminmononitrat-Präparat
Thiaminmononitrat-Reinsubstanz .
Vitamin B2 als alle
Riboflavin-Präparat
Riboflavin-Reinsubstanz
Vitamin B6 als alle
Pyridoxol-hydrochlorid-Präpara t
Pyridoxol-hydrochlorid-Reinsubstanz
Vitamin B12 als alle
Vitamin-B 12 ·Prä parat
z:-1
Vitanün C als alle ,i::,..
,i::,..
Vitamin-C-Präparat
L(+ )-Ascorbinsäure-Reinsubstanz ""1
Pl
tQ
0..
Vitamin D als Kälber, 10 000 IE je kg 1) (D
>-;
Ferkel
Vitamin-D,-Präparal } Rinder,
•
C
Ul
Schafe, 4000 IE je kg tQ
Vitamin-DrPrä parat Pferde ·
Pl
a'
(D
Schweine 2000 IE je kg IJj
0
Masthühner, 5000 IE je kg ::;
Truthühner 6) p
anderes Geflügel 6) 3000 IE je kg 0..
(D
::;
andere 2000 IE je kg N
9"l
Vitamin E als alle c....
§
Vitamin-E-Präparat ......
<D
-..J
<D
Vitamin K3 als alle
Menadion-Dimethylpyrimidinolbisulfit-Präparat
Menadion-N atriumbisulfit-Reinsubstanz
Menadion-N atriumbisulfit-Präparat
Beta-Carotin als alle
Beta-Carotin-Präparat
Biotin als
Biotin-Präparat
D( + )-Biotin-Reinsubstanz
alle
-
C;.)
c.0
......
Gehalt an Zusatzstoffen ......
Verwendungszweck Abgabe- ..i::,..
Zusatzstoff mg je kg Wartezeit beschrän- 0
Tierart 1 Höchstalter der Tiere min. max. kung
1 2 3 4 5
Calcium-Pantothenat als alle
Calcium-D-pantothenat-Präparat *
Calcium-D-pantothenat-Reinsubstanz *
Calcium-DL-pantothenat-Präparat *
Calcium-DL-pantothena t-Reinsubstanz *
Folsäure als alle to
i:::
Folsäure-Präparat * ::i
0..
Folsäure-Reinsubstanz * (l)
Ul
c..o
(l)
Ul
Inosit als alle ,.....
(l)
N
O"
Inosit-Reinsubstanz * pi'
,.....
.r+
~
Nicotinsäure als alle Al
::;"
Nicotinsäure-Präparat
Nicotinsäure-Reinsubstanz .
* "'1
c..o
Al
::i
-
tO
CO
.
""IJ
Nicotinsäureamid als alle _eo
Nicotinsäureamid-Präparat >-j
Nicotinsäureamid-Reinsubstanz • ~
1-1
Paraaminobenzoesäure als
Paraaminobenzoesäure-Reinsubstanz
alle
.
14. Einfache Aminoverbindungen
Betainh ydrochlorid Masthühner .
Cholinchlorid als alle
.
Cholinchlorid-Präpara t
Cholinchlorid-Reinsubstanz .
Teil 2. Zusatzstoffe in Mineralfuttermitteln
1. Aluminiumsulfat Rinder 50000
1 1
2. Schwefelblüte Rinder
3. Weißer Ton Rinder 1 1 300000
Teil 3. Zusatzstoffe in Einzelfuttermitteln
1. Antioxydantien 1 alle
(Teil 1 Nr. 2)
2. Emulgatoren, alle
Stabilisatoren,
Verdickungs- und Geliermittel z
;I
(Teil 1 Nr. 5) ,i:,..
1 1 1 1 ,i:,..
3. Brillantsäuregrün BS, alle 7)
Patentblau V und andere färbende Stoffe, die
lebensmittelrechtlich zugelassen sind ..;
Pl
(Teil 1 Nr. 6.2 und 6.3) CO
Fließhilfsstoffe 0..
4. alle .,
et)
(Teil 1 Nr. 7)
5. Gerinnungshilfsstoffe Milch •
C
Ul
(Teil 1 Nr. 8) CO
Pl
6. Konservierungsstoffe alle 8) O"
et)
(Teil 1 Nr. 9)
to
7. NPN-Verbindungen Silomais, 0
::;
(Teil 1 Nr. 10) Trockenschnitzel p
8. Preßhilfsstoffe alle 0.
et)
(Teil 1 Nr. 11) ::;
N
9. Eisen(III)-oxyd Natriumchlorid 2500 9)
c.....
§
-
<.O
.....i
<.O
1) nur in Milchaustauschfuttermitteln
2) nur unter Einhaltung der für diese Stoffe festgesetzten Voraussetzungen
3) nur auf Grund der Verarbeitung von denaturierten Erzeugnissen und nur bei Verwendung von Abfällen von Lebensmitteln, die unter Einhaltung der für diese färbenden Stoffe festgesetzten Voraussetzungen
gefärbt worden sind
4 ) nur bei Verwendung von Abfällen von Lebensmitteln, die unter Einhaltung der für diese färbenden Stoffe festgesetzten Voraussetzungen gefärbt worden sind
5 ) von Beginn des Wiederkauens an
6) nur in Form von Vitamin D3
7 ) nur unter Denaturierung oder zu innerbetrieblich notwendiger Identitätssicherung bei der technischen Fertigung unter Einhaltung der für diese Stoffe festgesetzten Voraussetzungen
8 ) ausgenommen ist die Verwendung von Natriumbisulfit oder Natriumdisulfit bei nicht verarbeitetem Fisch oder Fleisch
--
~
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und
einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft
(Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft)
Vom 20. Juli 1979
Auf Grund des§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- genannten Voraussetzungen mit mindestens einem
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der durch halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen,
Artikel 53 Nr.2 des Gesetzes vom 18. März 1975 wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1
(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfel-
sichtigung des § 28 dei~ Ausbildungsplatzförderungs- des zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrund-
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) wird bildungsjahr durchgeführt worden ist.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-
dung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: §3
§1 Einjährige Berufsfachschule
Anwendungsbereich (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 auf- einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder meh-
geführten Ausbildungsberufe der Landwirtschaft. rere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbil-
dungszeit in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft,
§2 soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr sind, in der entsprechenden Fachrichtung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der
{1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wo-
Berufsgrundbildungsjahres ist, soweit in Absatz 2 chenstunden Unterricht in fach bezogenen Fächern,
nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufs- bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der
ausbildung auf die Ausbildungszeit in einem aner- Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fach-
kannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn fol- bezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vor-
gende Voraussetzungen erfüllt sind: sieht.
1. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1
einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleich- gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen
wertig geltenden privaten berufsbildenden Schule Fächer.
als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform
durchgeführt.
2. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in §4
einem der in der Anlage 1 genannten Berufsfelder Übergangsvorschrift
durchgeführt.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stunden-
dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
verteilung der Anlage 2 und der von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 1978 §5
beschlossenen Rahmenvereinbarung über das
Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom Berlin-Klausel
15. Juli 1978) erteilt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzu- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
rechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeldzuge-
ordnet, in dem das schulische Berufsgrundbil-
§6
dungsjahr durchgeführt worden ist.
Inkrafttreten
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen
Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1143
Anlage t
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
I. Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung-•)
II. Berufsfeld: Metalltechnik-•)
III. Berufsfeld: Elektrotechnik-•)
IV. Berufsfeld: Bautechnik-•)
V. Berufsfeld: Holztechnik-•)
VI. Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung-•)
VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
1. Milchwirtschaftlicher Laborant
2. Landwirtschaftlich-technischer Laborant
3. landwirtschaftlicher Laborant
4. Veterinärmedizinischer Laborant
B. Schwerpunkt: Produktionstechnik-•)
VIII. Berufsfeld: Drucktechnik-•)
IX. Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung-*)
X. Berufsfeld: Gesundheit - •)
XI. Berufsfeld: Körperpflege - ')
0
XII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft - )
XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft
A. Schwerpunkt: Tierischer Bereich
1. Landwirt
2. Tierwirt
3. Pferdewirt
4. Fischwirt (mit Ausnahme des Betriebszweiges Kleine Hochsee- und Küstenfischerei)
5. Berufsjäger
B. Schwerpunkt: Pflanzlicher Bereich
1. Gärtner
2. Forstwirt
3. Winzer
') KPin i\usbildungsl)('ruf ,1us dc•rn BPr<'ich dc•r Lindwirtschall (§ 1) zugeordnet.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
Stundenverteilung
im schulischen Berufsgrundbildungsiahr
nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Unterrichtsstunden
im Jahr
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300
Berufsfeld: Agrarwirtschaft
Fachtheorie 560
Fachpraxis 480
davon schwerpunktbezogen 240
Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1145
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsdauer
in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft
Vom 20. Juli 1979
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- ,,§ 2
zes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt Ausbildungsdauer
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver- (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und zwei Jahre, wenn der Auszubildende
Wissenschaft verordnet: 1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-
dungsberuf bestanden hat oder
Artikel 1 2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer
weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen
§ 2 der Verordnungen über die Berufsausbildung Bildungsabschluß nachweist.
1. im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1027),
(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983
2. zum Landwirt vom 14.August 1972(BGB1.IS.1468), und nur, wenn nicht nach der Berufsgrundbildungs-
3. zum Molkereifachmann vom 23. August 1972 jahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom
(BGBl. I S. 1555), 20. Juli 1979 (BGBI.I S. 1142) der Besuch des sch uli-
schen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjähri-
4. zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2056), gen Berufsfachschule anzurechnen ist."
5. zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBI. I
S. 2136), Artikel 2
6. zum Forslwi rt vom 27. Februar 1974 (BGBL I S. 453, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
833), tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-
7. zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I dungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 2719),
8. zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBI. I S. 514), Artikel 3
erhält jeweils folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1377/79 der Kommission zur zweit~n Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 betreffend die Ubermitt-
lung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut
erforderlichen Angaben 4. 7. 79 L 166/6
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1378/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lolium perenne L. 4. 7. 79 L 166/9
4. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1391/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1945/78 über die Dur.chführungsbestim-
mungen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Wirtschaftsjahr 1978/79 5. 7. 79 L 167/19
4. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1392/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei Ölsaaten 5. 7. 79 L 167/20
4. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1393/79 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG hinsichtlich der Aus-
gleichskoeffizienten für Ö 1s a a t e n 5. 7. 79 L 167/21
9. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1417/79 der Kommission zur Abweichung
von den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln
und - b i r n e n zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1979/80 10. 7. 79 L 172/5
9. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1418/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafelt rauben für das Wirtschaftsjahr 1979 10. 7. 79 L 172/6
6. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1419/79 des Rates• zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 471/76 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung
der Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zi-
tronen mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in
die Gemeinschaft unterliegt 10. 7. 79 L 172/8
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder
den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben 12. 7. 79 L 175/1
11. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1438/79 der Kommission zur Vierten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungs-
bestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütte-
rung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 12. 7. 79 L 175/23
Andere Vorschriften
27. 6. 79 };.ntscheidung Nr. 1371/79/EGKS der Kommission zur zweiten
Anderung der Entscheidung Nr. 3139/78/EGKS zur Festsetzung von
Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl 3. 7. 79 L 165/7
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1379/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Natriumhypochlorit der Tarifstelle 28.31
ex A, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 4. 7. 79 L 166/12
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1380/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Glaswaren für Beleuchtung, usw., andere, der
Tarifstelle 70.14 A II, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3156/18 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 4. 7. 79 L 166/13
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979 1147
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europ~ischen Gemeinschaften
D,llurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1381/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsalzes für Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohl-
stangen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4, 7. 79 L 166/15
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1108/70 zur Einführung einer Buchführung über
die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs 5. 7. 79 L 167/1
3. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1385/79 des Rates zur Aufstockung des
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2919/78 für das Jahr 1979 eröffne-
ten Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarif-
slelle 77.01 A des Gem~insamen Zolltarifs 5. 7. 79 L 167/7
3. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1390/79 der Kommission über die Festset-
zung von Milt~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 5. 7. 79 L167/17
4. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1413/79 der Kommission über die in Italien
gellende Einfuhrregelung für Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
mit Ursprung in Thailand (Kategorie 37) 7. 7. 79 L 169/10
5. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1414/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kup-
fer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, der Tarifnummer 74.04,
mit Ursprung in Chile, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 7. 79 L 169/12
12. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1452/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände, aus anderen keramischen Stoffen, aus Steingut oder feinen
Erden, der Tarifstelle 69.12 C, mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 13. 7. 79 L 176/29
12. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1453/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Glaswaren für Beleuchtung, für Si-
gnalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, der Tarifstelle 70.14
B, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13. 7. 79 L 176/31
13. 7. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1464/79 der Kommission über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Textilwaren aus Ent-
wicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 14. 7. 79 L 177/34
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlaq: Bun-
desanzeiger Verlaqsqes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen,
Anordnunqen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
machunqen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesqesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem L Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange•
wandte Steuersatz beträgt 6,5 °/,. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
{1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.