1011
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1979 1 Nr.43
Inhalt Seite
18. 7. 7D Ncufüssunq der Zweiten Berechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
'.!]:J0-2-2
18. 7. n Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
23:!0-1 ~-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 18. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und zu 2. und 3. auf Grund
der Neubaumietenverordnung 1970 vom 22. Juni 1979
des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
(BGBL I S. 711) wird nachstehend der Wortlaut der
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
Zweiten Berechnungsverordnung in der seit dem
1976 (BGBL I S. 2673),
1. Juli 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt des§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1974 (BGBL I S. 137) und
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Wohnungsge-
vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 569),
meinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
2. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Siebente Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten
Verordnung zur Änderung der Zweiten Berech- bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
nungsverordnung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 750), Abs. 1 des Grundgesetzes
3. die hinsichtlich des § 42 Abs. 4 Nr. 3 und 4 am sowie zu 3. auch auf Grund
1. Januar 1979, im übrigen am 1. Juli 1979 in Kraft des§ 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugeset-
getretene Verordnung vom 22. Juni 1979 (BGBL I zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
S. 711 ). nummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Bonn, den 18. Juli 1979
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Inhaltsübersicht
§ §
Teil 1 Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Allgemeine Vorschriften Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Anwendungsbereich der Verordnung ............. . Instandhaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1a Mietausfallwagnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1b Änderung der Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . 30
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1c Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . td Fünfter Abschnitt
Teil II Besondere Arten
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Voraussetzungen für besondere Arten
Erster Abschnitt der Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Gegenstand, Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Gliederung und A ufslell ung der Berechnung Gesamtkosten in der
Gegenstand der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Gliederung der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Finanzierungsmittel in der
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der
Berechnung....................................... 4 Laufende Aufwendungen und Erträge
Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . 36
der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4a Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . 37
Berechnung für sleuerbegünslii~ten Wohnraum, der Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . . 38
mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdar- Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . 39
lehen gefördert ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4b Zusatzberechnung 39 a
Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den
Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 ·c Teil III
Lastenberechnung
Zweiter Abschnitt
Berechnung der Gesamtkosten
Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Aufstellung der Lastenberechnung
Gliederung der Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . 5 durch den Bauherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 a
Kosten des Baugrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Aufstellung der Lastenberechnung
Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 durch den Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 b
Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Ermittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 c
Sach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 d
Leistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 11
Nicht feststellbare Gesamtkosten ... •. . . . . . . . . . . . . . . 11 a Teil IV
Wohnflächenberechnung
Dritter Abschnitt
Wohnfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Fi.nanzierungsplan
Berechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Inhall des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Anrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Fremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Verlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14, Teil V
Eigenleislungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Schluß- und Überleitungsvorschriften
Ersatz der Eigenleistung .. . 16 Befugnisse des Bauherrn und seines
weggefallen ................. . 17 Rechtsnachfolgers ................................. 45
Überleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Vierter Abschnitt
\Veggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Laufende Aufwendungen und Erträge
weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Laufende Aufwendungen....................... 18
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 a
Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Eigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anlagen
Änderung der Kapitalkoslen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Anlage 1 (zu§ 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . . . . 23 a Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des
Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 umbauten Raumes
Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Anlage 3 (zu§ 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1079
Teil 1 (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
Allgemeine Vorschriften Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie
ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen,
wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirt-
§ 1 schaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, die
Anwendungsbereich der Verordnung demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusam-
menhang stehen und deren Errichtung ein einheitli-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn cher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder oder zugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung
der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförder- einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finan-
ten Wohnraum zierungsplan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt
der Bauherr. Im öffentlich geförderten sozialen Woh-
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes oder des Wohnungsbindungsgesetzes, nungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung
öffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß der
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche Bauherr eine andere Bestimmung über den Gegen-
für steuerbegünstigten oder frei finanzierten stand der Berechnung trifft. Wird eine Wirtschaftsein-
Wohnraum heit in der Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset- Gebäuden bleibt, die demselben Eigentümer gehören
zes, und in örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der ange- insoweit eine neue Wirtschaftseinheit.
messene Kaufpreis
bei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh- (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer
rung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zuge-
hörige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen
zu berechnen ist.
sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das Bau-
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn grundstück besteht aus den überbauten und den dazu-
in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorge- gehörigen Flächen, soweit sie einen angemessenen
schrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn Umfang nicht überschreiten; bei einer Kleinsiedlung
in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der gehört auch die Landzulage dazu.
Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder
vorausgesetzt ist. (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlich-
§ 1a keitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum,
so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den
(weggefallen)
Voraussetzungen und nach Maßgabe des fünften
Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
§ 1b oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung oder
(weggefallen) mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
aufzustellen.
§ 1C
(weggefallen) (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so
sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der
§ 1d Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen
Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-
(weggefallen) standen sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten auf-
zustellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirtschafts-
einheit aufgeteilt werden soll und im Hinblick hierauf
Wi rtschaftlichkei tsberechn ungen aufgestellt werden.
Teil II Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
Wirtschaftlichkeitsberechnung nungen sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft-
lichkeitsberechnung sinngemäß anzuwenden, soweit
nicht eine andere Aufteilung aus besonderen Grün-
Erster Abschnitt
den angemessen ist; im öffentlich geförderten sozialen
Gegenstand, G1iederung und Aufstellung Wohnungsbau bedarf die Wahl einer anderen Auftei-
der Berechnung lung der Zustimmung der Bewilligungsstelle. Ist Woh-
nungseigentum an den Wohnungen einer Wirt-
§2 schaftseinheit oder eines Gebäudes begründet, ist die
Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend Satz 2
Gegenstand der Berechnung für die einzelnen Wohnungen aufzustellen.
(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird
durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech- (6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nung) er.mittelt. In ihr sind die laufenden Aufwendun- dürfen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinhei-
gen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzustei- ten oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten
·1en. nachträglich zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gefaßt werden, sofern sie demselben Eigentümer gehö- §4a
ren, in örtlichem Zusammcnha ng stehen, die Wohnun-
Berücksichtigung von Änderungen
gen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohn-
bei Aufstellung der Berechnung
wert aufweisen und die Bewirtschaftung durch die
Zusammenfassung erleichtert wird. Die Zusammen- (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
fassung bedarf der Zustimmung der Bewilligungs- bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
stelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn öffentlich schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt worden, so
geförderte Wohnungen in sämtlichen Gebäuden vor- sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-
handen sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, fenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf
die nach der Zusammenfassung aufgesteJlt werden, Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden
sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmit- sind, in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung
tel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die zu übernehmen, es sei denn, daß
öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche öffentlich
1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mit-
geförderten Wohnungen der zusammengefaßten
tel geändert haben und ein anderer Ansatz in die-
Wirtschaftseinheit bewilligt.
ser Verordnung vorgeschrieben ist oder
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauli-
§3 che Änderungen vorgenommen worden sind und
Gliederung der Berechnung ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorge-
schrieben oder zugelassen ist oder
Die Wirtschaftlichkcitsberechnung muß enthalten 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringe-
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, rer Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben
2. die Berechnung der Gesamtkosten, oder zugelassen ist, in Anspruch genommen oder
anerkannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz
3. den Finanzierungsplan, oder teilweise verzichtet worden ist oder
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge. 4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach
dieser Verordnung nicht mehr oder nur in geringe-
rer Höhe zulässig ist. •
§4
In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die
Maßgebende Verhältnisse Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unverän-
für die Aufstellung der Berechnung dert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche die
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember
bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt- 1956 bewilligt worden sind, erst nach dem Ablauf von
schaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei
die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält- denn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der
nissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffentlichen Mittel vereinbart worden ist.
öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhält-
nisse bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geän- (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
dert, so kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
die geänderten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-
sie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es beantragt. den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine
Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- tel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewil-
bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt- ligung auf Grund dieser Berechnung Gesamtkosten,
schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor- Finanzierungsmittel oder laufende Aufwendungen
den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine zugrunde gelegt worden sind; im übrigen gilt Absatz 3
Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit- entsprechend.
tel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den
Verhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung auf (3} Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-
sind; soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirt- schaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der
schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt
aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen worden und haben sich die Gesamtkosten, Finanzie-
Mittel bestanden haben. rungsmittel oder laufenden Aufwendungen nach der
Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert oder sind
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- danach bauliche Änderungen vorgenommen worden,
bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt- so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt wer-
schaftlichkeitsberechn u ng oder eine Berechnung der den, soweit es sich bei entsprechender Anwendung
in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt der Vorschriften dieser Verordnung, die die Ände-
worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung rung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln oder
nach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der laufenden Aufwendungen oder die bauliche Ände-
Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben. rungen zum Gegenstand haben, ergibt.
(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnis- die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufen-
sen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen. den Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit geän-
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1081
dert oder sind bauliche Änderungen vorgenommen ren zu den Erwerbskosten, außer den Kosten der dem
worden, so dürfen diese Änderungen nur berücksich- Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.
tigt werden, soweit es in dieser Verordnung vorge- Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten des Bau-
schrieben oder zugelassen ist. grundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entste-
henden Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-
Erwerbskosten des Erbbaurechts gehört auch ein Ent-
hältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist,
gelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestel-
bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach§ 4 maßge-
lung oder Übertragung des Erbbaurechts zu entrich-
bend.
ten hat, soweit es angemessen ist.
§4b (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die
der mit Aufwendungszuschüssen oder Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die
Aufwendungsdarlehen gefördert ist Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstat-
tungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte angesetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert aus-
Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder zuweisen.
Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech- (4) Baunebenkosten sind
nen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte 1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-
Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der ent- gen,
sprechenden Anwendung von§ 4 Abs. 1 sind die Ver- 2. die Kosten der d~m Bauherrn obliegenden Verwal-
hältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwen- tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-
dungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zu- rung des Bauvorhabens,
grunde zu legen.
3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorberei-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen tung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit
auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus sie nicht Erwerbskosten sind,
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind
die Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen 4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-
mit den Maßgaben aus§ 6 Abs. 1 Satz 4 und§ 20 Abs. 3 tel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und,
anzuwenden. soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten
und die Steuerbelastungen des Baugrundstücks,
§ 4C 5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und
Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwen-
Berechnung des angemessenen Kaufpreises
dungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und
aus den Gesamtkosten
Bewirtschaftungskosten,
Ist in Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange- 6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und
messene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vor- Durchführung des Bauvorhabens.
schriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der
Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser
der Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit sich Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der
aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Gesamtkosten" zugrunde zu legen.
Wohnungsbaugesetzes oder aus§ 14 Abs. 2 Satz 3 der
Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemein- § 6
nützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen
Kosten des Baugrundstücks
sind die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrund-
stücks und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens
ermitteln. an~esetzt werden,
1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förde-
rung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert
Zweiter Abschnitt überlassen worden ist, der Kaufpreis,
Berechnung der Gesamtkosten 2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur
Durchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn
§ 5 erworben worden ist, die Entschädigung,
Gliederung der Gesamtkosten 3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach
§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es
(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund- sei denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.
stücks und die Baukosten.
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt§ 142 Abs. 2
(2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des des Bundesbaugesetzes. Im steuerbegünstigten Woh-
Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie- nungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der
ßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbela-
das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder stungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen,
gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsbe-
oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehö- rechnung nach§ 87 a des Zweiteri Wohnungsbauge-
1082 BundE'sgesf-~lzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
setzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei
Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirt-
dem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein schaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher
anderer Ansatz vereinbart ist. Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten entste-
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau hen tatsächlich in der Höhe, in der d~r Bauherr eine
Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein
darf als Wert des Bcrngrundstücks höchstens der Ver-
kehrswert vergleichbarer unbebauter Grundstücke Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt
zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschrif-
für Wohngebäude in dem nach§ 4 maßgebenden Zeit-
punkt angesetzt werden. Der Wert des Baugrund- ten der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.
stücks darf nicht angesetzt werden beim Ausbau (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch
durch Umbau einer Wohnung, deren Bau bereits mit Umwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu
öffentlichen Mitteln oder mit Wohnungsf ürsorgemit- den Baukosten auch der Wert der verwendeten
teln gefördert worden ist. Gebäudeteile.
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßge- Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem
benden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer für die
die danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden. Bauleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes
zu entrichten wäre, wenn an Stelle des Wiederauf-
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, baues oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt
vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden, würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den
soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent- Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen
stehen sicher gerechnet werden kann. oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit kann. Bei der Ermittlung der Kosten eines vergleichba-
dem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den ren Neubaues dürfen verwendete Gebäudeteile, die
Erschließungskosten nur der Wert des nicht erschlos- für einen Neubau nicht erforderlich gewesen wären,
senen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt wer- nicht berücksichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der
den. Ist die Erschließung bereits vorher ganz oder teil- Restbetrag der auf dem Grundstück ruhenden Hypo-
weise durchgeführt worden, so kann der Wert des thekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2 und
ganz oder teilweise erschlossenen Baugrundstücks 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit
nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung
Erschließungskosten insoweit unterbleibt. der Abgabeschulden nach§ 104 des Lastenausgleichs-
gesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6
(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach§ 4 maßge- Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten Gebäu-
benden Zeitpunkt in einem nach dem Städtebauförde- deteile entsprechend anzuwenden.
rungsgesetz förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
Ersatzgebiet, Ergänzungsgebiet oder Entwicklungsbe- (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäude-
teils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten
reich, dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den
Absätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrundstücks und Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt ange-
setzt werden.
an Stelle der Erschließungskosten höchstens angesetzt
werden
§ 8
1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück
ergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwick- Baunebenkosten
lung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,
wäre, der Kaufpreis für ein nach der förmlichen Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten
Festlegung erworbenes Grundstück, soweit er der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und
zulässig gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung Durchführung des Bauvorhabens und die damit
nach Maßgabe des Städtebauförderungsgesetzes zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1
durchgeführt worden ist, der Verkehrswert, der der anzuwenden. Als Kosten der Architekten- und Inge-
Zuteilung des Grundstücks zugrunde gelegt wor- nieurleistungen dürfen höchstens die Beträge ange-
den ist, , setzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben. Als
2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vorschriften Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens
des Städtebauförderungsgesetzes für das Grund- die Beträge angesetzt werden, die sich nach den Absät-
stück zu entrichten ist, zen 3 bis 5 ergeben.
3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag nach den (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die
Vorschriften des Städ teba ufö rderungsgesetzes Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
angerechnet wird, soweit die Anrechnung nicht auf sind die Teile Ibis III und VII der Honorarordnung für
Umständen beruht, die in dem nach Nummer 1 Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976
angesetzten Wert des Grundstücks berücksichtigt (BGBL I S. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen
sind. 1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest-
sätzen der Honorartafel in den Honorarzonen bis
§ 7 einschließlich Honorarzone III,
Baukosten 2. die nachgewiesenen Nebenkosten und
(l) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit 3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewie-
sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen senen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1083
angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für anzuwenden. Neben dem Höchstbetrag darf die
andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, Umsatzsteuer angesetzt werden.
soweit die nach Salz 2 Nummer 1 zulässigen Ansätze
den erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden. (4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach
Die in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur ange- Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem
setzt werden, soweit Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe
ergibt, darf der Höchstbetrag . der vorangehenden
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2
die Bewilligungsstelle, und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des
2. im steuerbegünsliglen oder freifinanzierten Woh- Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt
nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln entsprechend.
gefördert worden ist, der Darlehns- oder Zuschuß- (5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für
geber Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten
ihnen zugeslimmt hat. ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetra-
ges nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das ein-
(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die zelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz
Kosten der Verwaltungsleislungen ist ein Vomhun- dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn
dertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung
soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rech- obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentums-
nung durchführt, auch der Erschließungskosten wohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind für
zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe die Berechnung d~r, Kosten der Verwaltungsleistun-
gen die Kosten für die einzelnen Wohnungen
1. bis 50 000 Deut.sehe Mark einschließlich
3,00 vom Hundert,
zugrunde zu legen.
2. bis 100 000 Deulsche Mark einschließlich (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient
2,75 vom Hundert, auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungslei-
stungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur
3. bis 200 000 Deutsche Mark einschließlich Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.
2,50 vom Hundert,
(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel
4. bis 350 000 Deutsche Mark einschließlich
dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung
2,25 vom Hundert,
von Mitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt
5. bis 550 000 Deut.sehe Mark einschließlich werden.
2,00 vom Hundert,
6. bis 800 000 Deulsche Mark einschließlich (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur
1,75 vom Hundert, Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bau-
herrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch zuge-
7. bis 1 100 000 Deutsche Mark einschließlich sagte oder sicher in Aussicht stehende endgültige
1,50 vom Hundert, Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwi-
8. bis 1 500 000 Deutsche Mark einschließlich schenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine Ver-
1,25 vom Hundert, zinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung
eingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit dem
9. über 1500000 Deutsche Mark
marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ange-
1,00 vom Hundert.
setzt werden. Kosten der Zwischenfinanzierung d ür-
Die Vomhundertsälze erhöhen sich fen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,
1. um 0,5 im Falle der Belreuung des Baues von Eigen- soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit ent-
heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnun- fallen.
gen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist§ 20
Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswoh- entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt
nungen, unberührt.
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord-
nung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung § 9
des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Ver- Sach- und Arbeitsleistungen
waltungsschwierigkeiten verbunden ist,
( 1), Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des
4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei
einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbst- den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden,
hilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der der für eine gleichwertige Unternehmerleistung ange-
Baukosten geleistet wird. setzt werden könnte. Der Wert der Architekten-, Inge-
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach nieur- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn darf
den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander ange- mit den nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5
setzt werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages zulässigen Hochstbeträgen angesetzt werden. Erbringt
für die Kosten von Verwallungsleistungen, die bei der Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so darf
baulichen Änderungen nach§ 11 Abs. 4 bis 6 erbracht nur der den Leistungen entsprechende Teil der
werden, sind Salz 1 und Salz 2 Nr. 3 entsprechend Höchstbeträge als Eigenleistungen angesetzt werden.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Absatz gilt entsprechend für den Wert der 2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln
Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige
Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf- Kosten entstehen oder
eigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh- 3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Lauf-
nung sowie für den Wert der Sach- und Arbeitslei- zeit oder durch die Anpassung der Bedingungen
stungen des Mieters. nach der vereinbarten Festzinsperiode eines im
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Finanzierungsplan ausgewiesenen Darlehens ein-
der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und malige Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer
Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Ersetzung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.
Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmeri-
(4) Sind
schen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes
erbringt. 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
§ 10 Bezugsfertigkeit
Leistungen gegen Renten bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dür-
fen die durch die Änderungen entstehenden Kosten
( 1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder
nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzu-
Durchführung des Bauvorhabens dienende Leistung
gerechnet werden. Erneuerungen, Instand~_altungen
eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrich-
und Instandsetzungen sind keine baulichen Anderun-
ten, so darf der Wert der Leistung des Dritten bei den
gen; jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maß-
Gesamtkosten angesetzt werden,
nahmen der Modernisierung (Absatz 6) verursacht
1. wenn es sich um die Übereir:nung des Baugrund- werden, unter die Modernisierung.
stücks handelt, mit dem Verkehrswert,
(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen
2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit
dem Betrage, der für eine gleichwertige U nterneh- die Änderungen
merleistung angesetzt werden könnte.
1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erb- vertreten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6)
baurechts.
bewirken
und dem gesamten Wohnraum zugute kommen, für
§ 11 den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustel-
Änderung der Gesamtkosten, len ist, oder
bauliche Änderungen 2. dem Ausbau eine„ Gebäudeteils oder der Erweite-
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
rung dienen und nicht Modernisierung sind,
es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau eines Teils der Wohnungen handelt, für die eine
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen- Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist.
über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-
schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten (6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
Betrag, den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-
hen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer
2. im steuerbegünstigten Wohrtungsbau nach der
verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizener-
Bezugsfertigkeit,
gie bewirken. Modernisierung sind auch der Ausbau
so sind in Wirtschaftlichkcitsberechnungen, die nach und der Anbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, soweit die
Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhö- baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert des beste-
hung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen henden Wohnraums nachhaltig erhöhen.
beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei
öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite (7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförder-
Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen ten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt wer-
erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie den, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat.
in der Schi ußabrechnung oder sonst von der Bewilli- Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffent-
gungsstelle anerkannt worden sind. lichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt
worden sind.
(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der
Gesamtkosten anzusehen.
§ 11 a
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch
erhöhen, Nicht feststellbare Gesamtkosten
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten
Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teil-
ergeben, welche die für die endgültigen Finanzie- weise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
rungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die
Kapitalkosten übersteigen oder Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Lei-
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1085
slungen erbracht worden sind, marktüblich waren. pla])mäßig getilgt oder bei der Ablösung erlassen ist,
Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) ist unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise aus-
können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des zuweisen.
umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden.
Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die (6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarle-
Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen. hen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuer-
kennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
gemäߧ 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
ganz oder teilweise als nicht entstanden anzusehen, so
Dritter Abschnitt gilt das Aufbaudarlehen insoweit als durch eigene
Finanzierungsplan Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf
Umständen beruhend, die der Bauherr nicht zu vertre-
ten hat, und von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu
§ 12
dem der Bescheid über die Zuerkennung des
Inhalt des Finanzierungsplanes Anspruchs auf Hauptentschädigung unanfechtbar
geworden ist.
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuwei-
sen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsbe-
§ 13
rechnung angesetzten Gesamtkosten dienen (Finan-
zierungsmittel), und zwar Fremdmittel
1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den ( 1) Fremdmittel sind
vereinbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-,
1. Darlehen,
Zins- und Tilgungsbedingungen, auch wenn sie
planmäßig getilgt sind, 2. gestundete Restkaufgelder,
2. die verlorenen Baukost,enzuschüsse, 3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks
außer der Hypothekengewinnabgabe,
3. die Eigenleistungen.
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-
Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als
gen, namentlich von Rentenschulden,
Finanzierungsmittel auszuweisen.
5. Mietvorauszahlungen,
(2) Werden nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-
kosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel aus- die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
zuweisen, die zur Deckung der geänderten Gesamtko- {2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkei-
sten dienen. ten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert
(3) Werden nach§ 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von bau- sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des
lichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech- Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile
net, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten nicht übersteigen.
dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-
Mittel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmit- gen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höch~
tel. stens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei
(4) Sind den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10
angesetzt ist.
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder § 14
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Verlorene Baukostenzuschüsse
Bezugsfertigkeit
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-
Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt wor-
und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Dek-
den so sind die neuen Mittel an der Stelle der bishe-
kung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden,
rig~n Finanzierungsmittel auszuweisen. Sind die
um den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu
Kapitalkosten der neuen Mittel zusammen mit den
erlangen oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß
Kapitalkosten der Mittel, die der Deckung der einma-
vereinbart ist, den Wert der Leistung zurückzuerstat-
ligen Kosten der Ersetzung dienen, höher als die Kapi-
ten oder mit der Miete oder einem ähnlichen Entgelt
talkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, so sind
zu verrechnen oder als Vorauszahlung hierauf zu
die neuen Mittel nur auszuweisen, wenn die Ersetzung
behandeln. Als verlorene Baukostenzuschüsse gelten
auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-
auch Geldleistungen, mit denen die Gemeinde dem
treten hat. Bei einem TiJgungsdarlehen ist der Betrag,
Eigentümer Kosten der Modernisierung gemäß § 43
der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in der
Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes erstattet.
bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2 fin-
den auf diesen Betrag keine Anwendung. § 15
(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Eigenleistungen
Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes
vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind {1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-
die zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,
Finanzierungsmittel an der Stelle der öffentlichen namentlich
Mittel auszuweisen. Der Betrag des Darlehens, der 1. Geldmittel,
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor § 17
allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und
der Selbsthilfe, (weggefallen)
3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der
Wert verwendeter Gebäudeteile. Vierter Abschnitt
(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise Laufende Aufwendungen und Erträge
ausgewiesen werden
§ 18
1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den
laufende Aufwendungen
Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende
Vergütung in voller Höhe angesetzt ist, (1} Laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten
2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der und die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden
Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen Aufwendungen gehören nicht die Leistungen aus der
seiner gewerblichen oder unternehmerischen H ypothekengewinna bga be.
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt. (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremd-
sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem kapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungsko-
Betrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten ange- sten für den gesamten Wohnraum gewährt, für den
setzt ist. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,
so verringert sich der Gesamtbetrag der laufenden
(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete Aufwendungen entsprechend. Der verringerte
Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzusetzen, in der
Verbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit diese Darlehen oder Zuschüsse für einen Teil des
dem sie im Finanzierungsplan als Fremdmittel ausge- Wohnraums entfallen oder in der sie aus solchen
wiesen sind. Gründen nicht mehr gewährt werden, die der Bauherr
zu vertreten hat. Entfallen die Darlehen oder
§ 16 Zuschüsse für den gesamten Wohnraum aus Gründen,
Ersatz der Eigenleistung
die der Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich
der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen ent-
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sprechend.
sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr
nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung (3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Auf-
anzuerkennen wend ungsdar lehen im Sinne des§ 42 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu- oder im Sinne des§ 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förde-
satzdarlehen nach§ 45 des Zweiten Wohnungsbau- rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
gesetzes, bau zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der
2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 laufenden Aufwendungen.
des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches
§ 19
Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Kapitalkosten
Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenent- (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der
schädigungsgesetzes. · Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge-
(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau wiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich
kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenka-
ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung aner- pitalkosten und die Fremdkapitalkosten.
kennen
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus
1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bauko- dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen
stenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden,
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig wenn der Nebenvertrag der Beschaffung von Finan-
ist, zierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte hat.
Fremdmittel, (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz
3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung von Kapitalkosten unzulässig.
dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau- (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach§ 22
grundstück dinglich gesicherte Fremdmittel, angesetzt werden.
4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudar-
lehen. (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von
Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht
Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschrif- entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht
ten für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzu- vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt
schüsse. werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1087
§ 20 Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit dem Betrag,
Eigenkapitalkosten der einer Verzinsung zu dem im Zeitpunkt nach § 4
marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ent-
( 1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigen- spricht; für die Berechnung dieser Verzinsung ist bei
leistungen. einem Erbbaurecht höchstens der im Zeitpunkt nach
§ 4 maßgebende Verkehrswert. des Baugrundstücks,
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in
abzüglich eines einmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2
Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-
Satz 3, zugrunde zu legen.
satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im öf-
fentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf für § 22
den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine
Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-
den darüber hinausgehenden Teil der Eigenleistungen gungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgun-
darf angesetzt werden gen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz);
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins- das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom
satzes für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Hundert ist.
Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen
sind, Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein
6,5 vom Hundert. als der Betrag, der: sich aus einer Verzinsung des
Fremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe
(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach aller Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht die
§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustel- Summe der Tilgungen übersteigen, die aus der gesam-
len, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach ten Abschreibung nicht gedeckt werden können
dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darle- (erhöhte Tilgungen).
hens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens
jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2. (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als
§ 21 die Bewilligungsstelle zustimmt.
Fremdkapitalkosten (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
sind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzu-
( 1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die
wenden.
sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel erge-
ben, namentlich (5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für
1. Zinsen für Fremdmittel, Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen,
als er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd- höhere Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöh-
mittel entstehen, ten Tilgungen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufge-
3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremd- stellte Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen
mitteln, namentlich aus Rentenschulden. werden, soweit
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin- 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
sen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal- die Bewilligungsstelle,
tungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. 2. im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungs- nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln
darlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich gefördert worden ist, der Darlehens- oder Zuschuß-
aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremd- geber,
mittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet. 3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen
Wohnungsunternehmen die Anerkennungsbe-
(3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge- hörde
schrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die
Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt wer-
entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste den, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige
Hypotheken im Zeitpunkt nach§ 4 marktübliche Zins- Ansatz unter Berücksichtigung aller Umstände des
satz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend Einzelfalles für den Vermieter zu einer unbilligen
Härte führen würde. Dem Ansatz von Zinsersatz für
1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,
Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen darf nicht
2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere zugestimmt werden.
Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die § 23
Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr
zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. Änderung der Kapitalkosten
(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrie- Fremdmittel geändert
ben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn der tat- 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
sächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist, in dieser nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt- (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
schaftlichkeilsberechnu ng zugrunde gelegten Satz, baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der rechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung die-
Bezugsfertigkeit, ser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt
werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalko- zinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen
sten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten
nach Maßgabe des§ 21 oder des§ 22 ergeben. Dies gilt durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so
bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn ·sie dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver- bau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des
treten hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbe- § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten und frei
trag im Rahmen des§ 21 oder des§ 22 den Betrag nicht finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsor-
übersteigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmit- gemitteln gefördert worden ist, nur unter entsprechen-
tels zu dem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüb- der Anwendung des§ 20 Abs. 3 angesetzt werden.
lichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichne- § 23 a
ten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend. Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
Übersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1
ermittelten Betrag, so darf der übersteigende Betrag im (1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur mit im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden
Zustimmung der Bewilligungsstelle in der Wirtschaft- 1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch
lichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Zustim- erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu die-
mung ist zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umstän- ser Zeit von Kreditinstituten oder privatrechtli-
den beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und chen Unternehmen, zu deren Geschäften üblicher-
unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem weise die Hergabe derartiger Darlehen gehört, zu
durch das Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBL I S. 41) ein- geschäftsüblichen Bedingungen für Bauvorhaben
gefügten§ 9 a der Verordnung über das Erbbaurecht an demselben Ort gewährt worden sind oder
nicht unbillig ist. Im steuerbegünstigten Wohnungs-
2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit
bau darf der übersteigende Betrag angesetzt werden,
zahlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe
soweit die Voraussetzungen der Zustimmung nach
unter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne.
Satz 3 gegeben sind.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche
(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen
Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach§ 4
oder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzie-
festzustellen ist.
rung dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung
anderer Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der
Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des § 24
Wohnungsbindungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 Bewirtschaftungskosten
und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1
jedoch anzuwenden. (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur
Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie- einheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungsko-
rungsmittel nach§ 12 Abs. 4 oder Äbs. 6 andere Mittel sten sind im einzelnen
ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen
Mittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der bis- 1. Abschreibung,
herigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des 2. Verwaltungskosten,
§ 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht überstei-
3. Betriebskosten,
gen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erset-
zung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken 4. Instandhaltungskosten,
ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den 5. Mietausfallwagnis.
Betrag, der planmäßig getilgt ist(§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei
der bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den
durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu
dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur
bau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach festste-
§ 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. hen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet
werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwä-
(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten gung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäfts-
öffentlichen Mittel nach§ 12 Abs. 5 andere Mittel aus- führung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte ver-
gewiesen, dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel gleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach
Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten
keine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert, solange Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten
der Wohnraum als öffentlich gefördert gilt. Bei einer bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß
Ablösung des Darlehens ist der Ansatz von Kapitalko- der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der
sten für den erlassenen Darlehensbetrag unzulässig. jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1089
§ 25 Grundstück {Erbbaurecht) oder durch den bestim-
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der
Abschreibung
Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Ein-
(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung richtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminde- Der Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Ver-
rung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die ordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstellung der
Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungs- Betriebskosten" zugrunde zu legen.
dauer zu errechnen.
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers
(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hun- (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten
dert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt
der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Drit-
besondere Umstände eine Überschreitung rechtferti- ten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt wer-
gen. den könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht
angesetzt werden.
(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und
Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der
von den Kosten Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise
noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als
1. der Öfen und Herde 3 vom Hundert, Pauschbetrag angesetzt werden.
2. der Einba umöbc] 3 vom Hundert, (4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach
den für die Ermittf-t'lng der Miete maßgebenden Vor-
3. der Anlagen und der Geräte zur schriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt-
Versorgung mit Warmwasser, schaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden.
sofern sie nicht mit einer
Sammelheizung verbunden sind, 4 vom Hundert,
§ 28
4. der Sammelheizung einschließlich
einer damit verbundenen Anlage Instandhaltungskosten
zur Versorgung mit Warmwasser 3 vom Hundert, (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die wäh-
5. der Fernheizung 0,5 vom Hundert rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-
mungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-
und einer damit verbundenen
sen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-
Anlage zur Versorgung
rungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonsti-
mit Warmwasser 4 vom Hundert,
gen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz
6. des Aufzugs 2 vom Hundert, der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung
7. der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert, der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der
Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine
8. der maschinellen Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum
Wascheinrichtung 9 vom Hundert. oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu
geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung
§ 26 der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Ein-
Verwaltungskosten richtungen, für die eine besondere Abschreibung nach
§ 25 Abs. 3 zulässig ist.
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Ver-
waltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit {2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratme-
erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die ter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermie- 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
ter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den bezugsfertig geworden sind, höchstens 9,40 Deut-
Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die sche Mark,
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahres-
abschlusses und der Geschäftsführung. 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953
bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 240 sind, höchstens 9,00 Deutsche Mark,
Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigenhei- 3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969
men, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohn- bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
gebäude angesetzt werden. den, höchstens 6,90 Deutsche Mark.
(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Diese Sätze Verringern sich, wenn in der Wohnung
Verwaltungskosten höchstens mit 35 Deutsche Mark weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete
jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer- Dusche vorhanden sind, um 0,80 Deutsche Mark. Diese
den. Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sam-
melheizung vorhanden ist, um 0,70 Deutsche Mark
§ 27 und für Wohnungen, für die ein maschinell betriebe-
Betriebskosten ner Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark.
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü- (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instand-
mer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am haltungen in der Wohnung, so verringern sich die
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sätze nach Absatz 2 um 1,20 Deutsche Mark. Die klei- 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
nen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben klei- Bezugsfertigkeit,
ner Schäden an den Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kochein- so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
richtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten
den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden. Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser
Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der
(4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh- Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungsko-
nungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal- sten dürfen bis zu der in§ 26 zugelassenen Höhe, die
ten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits- Instandhaltungskosten bis zu der in§ 28 zugelassenen
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 6,40 Deutsche Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt
Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter
werden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht
die überwiegend nicht tapeziert sind, um 0,60 Deut- angemessen ist. Eine Überschreitung der für die Ver-
sche Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit waltungskosten und die Instandhaltungskosten zuge-
Heizkörpern um 0,50 Deutsche Mark und für Woh- lassenen Sätze ist nicht zulässig.
nungen mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern-um
0,55 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen umfassen (2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-
nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1
vVände und Decken, das Streichen der Fußböden, bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu
Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren ändern, wenn nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-
sowie der Fenster und Außentüren von innen. kosten angesetzt werden; eine Änderung des für die
Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes ist
(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen unzulässig.
als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für
Schönheitsreparaturen höchstens 60 Deutsche Mark (3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt-
jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer- schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1
den. bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu
ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Ände-
(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen rung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwag-
und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr die- nis ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für
nen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben seine Bemessung nachhaltig geändert haben.
den vorstehenden Sätzen angesetzt werden.
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-
mit den vorstehenden Sätzen abgegolten. rechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entste-
henden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt-
schaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die ent-
stehenden Abschreibungen und Instandhaltungsko-
§ 29 sten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Mietausfallwagnis
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-
derung, die durch uneinbringliche Rückstände von
Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und Zuschlä- § 31
gen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermie- Erträge
tung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die unein-
bringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah- (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten
lung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höch- und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaf-
stens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des§ 31 tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nach-
Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung haltig erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge,
von Ausfällen anders, namentlich durch einen die zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben
Anspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten, werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.
gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt
werden. (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert
von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erb-
bauberechtigten) selbst benutzt werden oder auf
Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete
§ 30 oder Pacht überlassen sind.
Änderung der Bewirtschaftungskosten (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-
stellt, um für Wohnraum die zur Deckung der laufen-
( 1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Betriebs- den Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-
kosten oder die Instandhaltungskosten geändert miete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Erträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen- laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus dem
über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt- nach Abzug der Vergütungen verbleibenden Betrag
schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten ·ist die Miete nach den für ihre Ermittlung maßgeben-
Betrag, den Vorschriften zu berechnen.
Nr. 43 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1091
Fünfter Abschnitt (6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl bleibt
für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Besondere Arten maßgebend.
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-
§ 32 rechnung gelten
Voraussetzungen für besondere Arten 1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich
der Wirlsfhaftlichkeitsberechnung aus den§§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die
( 1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-
sich aus§ 37 ergebenden Besonderheiten,
haltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsbe-
rechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die 3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwen-
Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die dungen die sich aus§ 38 ergebenden Besonderhei-
Berechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohn- ten.
raum oder Geschäftsraum enthält.
§ 33
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die
§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und
ist, und anderen steuerbegünstigten oder frei finan- der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirt·
zierten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsbe- schaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum
rechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung auf- enthält, für den die Berechnung aufzustellen ist.
zustellen.
§ 34
(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeits- Gesamtkosten
berechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungs- in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
stelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung auf- (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
zustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftsein- nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des
heit auch frei finanzierten Wohnraum oder Geschäfts- Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der
raum enthält.
Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtko-
(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
sten nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil
geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirt- des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit sie fallen,
schaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlich- sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis der
keitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden Wohnflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude oder
Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil die- die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum, so sind sie
ses Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber für den Wohnteil und den Geschäftsteil im Verhältnis
dem anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehr-
länger dauernde Senkung der laufenden Aufwendun- kosten, die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum
gen erzielt werden soll entstehen, der nicht Gegenstand der Berechnung ist,
dürfen nur diesem zugerechnet werden. Bei der
1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2
oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Auf- dieser Verordnung zugrunde zu legen.
wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder
Bewirtschafl.ungskosten (§ 18 Abs. 2) oder (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur
2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des
Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen. Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerechnet
werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht über-
(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für
steigen; in besonderen Fällen, namentlich bei Grund-
öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach die-
stücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhun-
ser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilli-
dertsatz überschritten werden. Erhohte Kosten des
gung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der
Baugrundstücks, die durch die Geschäftslage veran-
Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend, wenn
diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; laßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum zugerechnet
ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine ähnli- werden.
che Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtko- (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung
sten und Finanzierungsmittel zugrunde gelegt wor- gehört zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau
den, so gilt dies sinngemäß. Wäre die der Bewilligung des Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen
zugrunde gelegte Art der Berechnung nicht nach ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7
Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilligung Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wiederherstellung auch ent-
eine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so ist sprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu ermitteln. Kommt eine
die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die erstmalig Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf
nach dieser Verordnung aufgestellt wird, unter die Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Bauko-
Anwendung des Absatzes 1, 3 oder 4 und unter Aus- sten nur insoweit angesetzt werden, als die Wieder-
übung der dabei zulässigen Wahl aufzustellen. herstellung dem neugeschaffenen Wohnraum zugute
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
kommt; Absatz 1 gilt entsprechend. Kosten des Bau- t3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
grundstücks dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei die Erträge auszuweisen, die sich- für den Teil des
Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-
Grundstück für einen Anbau neu erworben worden stand der Berechnung ist, nach§ 31 ergeben.
ist. In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den
vorhanden gewesenen Wohnraum sind die bisherigen
Gesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten der § 37
verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wieder- Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
herstellung, Ausbau und Erweiterung zu berücksich-
tigen sind, auch um die anteiligen Kosten des Bau- (1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist
grundstücks zu verringern. § 6 Abs. 2 Satz 2 und die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen
§ 7 Abs. 2 Satz S gelten entsprechend. und der Erträge für das gesamte Gebäude oder die
gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann
(4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten der Teil der laufenden Aufwendungen und der
Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich geförder-
von Absatz 3 in der Teil wirtschaftlichkeitsberech- ten Wohnraum entfällt.
nung für den vorhanden gewesenen Wohnraum ·die
bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzu- (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind
rechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen
Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör- Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor-
räume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der derlich sind.
Anteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilli- (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Auf-
gungsstelle auch in der Weise berechnet werden, daß wendungen, der auf den öffentlich geförderten Wohn-
die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von SO vom raum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
Hundert der Kosten der Gebäude und der Bauneben- wendungen auf diesen Wohnraum und auf den ande-
kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufge- ren Wohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen
teilt werden. zu verteilen. laufende Aufwendungen oder Mehrbe-
träge laufender Aufwendungen, die allein durch den
öffentlich geförderten Wohnraum oder durch den
§ 35 anderen Wohnraum oder den Geschäftsraum entste-
Finanzierungsmittel hen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kommenden
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Raum zugerechnet werden.
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine
Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so
Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäu- finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung,
des oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der wenn in der Berechnung, die der Bewilligung der
Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist, eine
Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finan- Ausgliederung des auf den öffentlich geförderten
zierungsmittel sind angemessen zu verteilen. Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Aufwen-
dungen nicht oder nach einem anderen Verteilungs-
§ 36 maßstab vorgenommen worden ist oder wenn Bewirt-
schaftungskosten für Geschäftsraum nicht oder nur in
laufende Aufwendungen und Erträge geringerer Höhe in Anspruch genommen oder aner-
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung kannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder
(l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind teilweise verzichtet worden ist.
die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den
Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der § 38
Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze
Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-
sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-
Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34 n ung für den öffentlich geförderten Wohnraum
ergibt. Bewirtschaftungs kosten oder Mehrbeträge von errechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn- gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den
oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berech- begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-
nung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet raum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder
werden. Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite- Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein
rung dürfen Bewirtschaftungskosten nur insoweit durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen
angesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in
oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet wer-
Berechnung ist, zusätllich entstehen; ist auch für den den.
vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirt-
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen, so dürfen (2) Im Falle des§ 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung
Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf
angesetzt werden. den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1093
raum die~ Verminderung der laufenden Aufwendun- § 39 a
gen nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Zusatzberechnung
Aufwendungen vorzunehmen, der auf den Wohn-
raum fällt, für den die Darlehen oder Zuschüsse zur (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi- aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-
talkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten punkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine
gewährt werden. neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise
aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-
(3) Im Falle des§ 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnun- keitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt
gen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendun- wird, in der die Erhöhung oder Verringerung der ein-
gen für die der nachstelligen Finanzierung dienenden zelnen laufenden Aufwendungen ermittelt und der
öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenüber-
des im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zinssatzes gestellt wird. Eine Zusatzberechnung kann auch auf-
für erste Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung gestellt werden, wenn die in§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
des Gesamtbetrages der lirnfenden Aufwendungen auf neten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in
den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn- verminderter Höhe gewährt werden und der Vermie-
raum sind wieder abzuziehen ter den Wegfall oder die Verminderung nicht zu ver-
l. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der treten hat.
auf den begünstigten Wohnraum fällt, die für die (2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur
höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der
Rechnungszinsen, Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die
2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Ver-
auf den anderen Wohnraum fällt, die für die ande- hältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffent-
ren öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rech- lichen Mittel zusammenzustellen und eine Zusatzbe-
nungszinsen. rechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben
Änderungen der laufenden Aufwendungen, die sich
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichs-
öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils
miete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Enthält das
hinzuzurechnen.
Gebäude neben dem öffentlich geförderten Wohn-
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder raum auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum,
Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremd- sind die laufenden Aufwendungen und die Zusatzbe-
mitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden rechnung entsprechend§ 37 aufzustellen.
und für den begünstigten Wohnraum höhere Fremd-
mittel dieser Art ausgewiesen sind als für den anderen (3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
Wohnraum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzu- aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche
wenden. Änderungen vorgenommen worden, so kann eine
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise
aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-
keitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt
§ 39 wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten der
baulichen Änderungen anzusetzen, die zu ihrer Dek-
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen
(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech- und die sich danach für die baulichen Änderungen
nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen
sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen- gegen über zustellen.
dungen und der Erträge in vereinfachter Form zuläs- (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver-
sig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung gleichsmiete nach§ 13 der Neubaumietenverordnung
kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeits- 1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen
berechnung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer zu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach
Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.
1. die Bezeichnung des Gebäudes,
2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
Teil III
3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von lau-
fenden Aufwendungen für den gesamten Wohn- Lastenberechnung
raum,
4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- § 40
oder Nutzwert und die Vergütungen. Lastenberechnung
(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,
der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-
§ 10 Abs. l des Wohnungsbindungsgesetzes aufge- tumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten
stellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch
der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das
werden. gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf- 2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,
eigentumswohnung oder eine Wohnung in der die zur Deckung des Erwerbspreises und der in
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn- Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen.
rechts.
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten
im übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 ent-
§ 40 a
sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß-
Aufstellung der Lastenberechnung gabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die
durch den Bauherrn Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu
( 1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die
berücksichtigen ist.
Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
keitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt Aufstellung der Lastenberechnung durch einen
sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Bewerber nach§ 40 Satz 2.
Belastung nach den §§ 40 c bis 41.
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht § 40 C
auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf- Ermittlung der Belastung
gestellt, so muß sie enthalten
(1) Die Belastung wird ermittelt
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und
2. die Berechnung der Gesamtkosten,
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
3. den Finanzierungsplan,
4. die Ermittlung der Belastung nach den§§ 40 c bis 41. (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist,
einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnli-
(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen chen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaf-
1. .bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder tung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenbe-
einem Kaufeigenheim für das Gebäude, rechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge auf-
zunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung
2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
bestimmt ist.
einer Kaufeigentumswohnung
a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Bela-
und den damit verbundenen Miteigentumsan- stung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihil-
b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen- fen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt,
tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnun- so vermindert sich die Belastung entsprechend.
gen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen-
(§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtko- stand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden,
sten nach dem Verhältnis der Miteigentumsan- vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertrags-
teile auf geteilt werden, teile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen- bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaf-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung tung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt
und den Teil des Grundstücks, auf den sich das auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von
Dauerwohnrecht erstreckt. demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, aus-
schließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als
(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerb-
im übrigen§ 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1 lich benutzten Flächen.
bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend.§ 12 Abs. 4
Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der
§ 40 d
Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapi-
talkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist. Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören
§ 40 b 1. die Fremdkapitalkosten,
Aufstellung der Lastenberechnung 2. die Tilgungen für Fremdmittel.
durch den Erwerber (2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den
(l) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Woh- §§ 19, 21 und 23 a zu berechne·n. Die Tilgungen für
nung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus-
Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach gewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Til-
§ 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustel- gungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der verein-
len: barte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsäch-
lich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrich-
1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der ange- ten sind, dieser.
messene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden
Erwerbskosten und die nach dem Erwerb entstan- (3) Ist im Falle des§ 40 b im Finanzierungsplan eine
denen Kosten nach § 11; Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1095
Vereinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom für die Verwaltung höchstens 290 Deutsche Mark
Erwerber übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit angesetzt werden dürfen.
der Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen aus dem
{3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-
Ursprungsbetrag der Verbindlichkeit mit dem maßge-
gabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
benden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind.
1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,
(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die
Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgun- H ypothekengewinna bga be,
gen anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung bei
entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 2. Kosten der Wasserversorgung,
ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- oder 3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Umständen beruht,
die derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, nicht 4. Kosten der Entwässerung,
zu vertreten hat, und für die Zinsen nur insoweit, als 5. Kosten der Schornsteinreinigung,
sie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht 6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei
der Erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-
Hypotheken ergibt. wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des
(5) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeichne- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als
ten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend. Betriebskosten außerdem angesetzt werden
(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie- 1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
rungsmittel nach§ 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie- 2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämp-
sen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der fung,
neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und Til-
3. Kosten für den Hauswart.
gungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt
für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen
der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der
sich aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung Teil IV
marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
Sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt Wohnflächenberechnung
worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht ange-
setzt werden. § 42
(7) Werden nach§ 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten Wohnfläche
die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerech- (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
net, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die aus-
dieser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 schließlich zu der Wohnung gehören.
Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den
Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzin- {2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes
sung zu dem bei Fertigstellung der baulichen Ände- besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu-
rungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der
ergibt. Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohn-
raum gehören. Die Wohnfläche eines untervermiete-
{8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise
ten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berech-
im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalko-
nen.
sten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind,
dürfen diese nicht angesetzt werden. (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die
Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume,
die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung
§ 41 durch die Bewohner bestimmt sind.
Belastung aus der Bewirtschaftung (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehö- von
ren 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der
Drillen laufend zu entrichten sind, Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen
(Holzlegen), Garagen und ähnlic~e Räume;
2. die Betriebskosten,
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht:
3. die Ausgaben für die Instandhaltung. Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räu-
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre- cherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und
chend anzuwenden. ähnliche Räume;
{2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß- 3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden
gabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentums- Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht
wohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des genügen;
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben 4. Geschäftsräumen.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 43 (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Bal-
Berechnung der Grundfläche kone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so
können deren Grundfläc=hen zur Ermittlung der
( 1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.
Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbau-
maßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezo-
Berechnungen maßgebend. gen werden
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen deri 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der
Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun- Wohnung,
gen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heiz-
körpern, Herden und dergleichen. 2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlos-
senen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert 3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen
zu kürzen. und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuzie- 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der
hen die Grundflächen von nicht abgeschlossenen Wohnung.
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei- (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den
stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der gan- Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das
zen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich
mehr als 0, 1 Quadratmeter beträgt, getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä-
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Trep- teren Berechnungen maßgebend.
penabsätze.
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzu-
rechnen die Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Teil V
Fußboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter Schluß- und Überleitungsvorschriften
tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche § 45
von mindestens 0,5 Quadratmeter haben, Befugnisse des Bauherrn
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe und seines Rechtsnachfolgers
mindestens 2 Meter ist. (1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür- oder mehreren ·Möglichkeiten zu oder setzt sie ·bei
nischen. einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr,
soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeich-
ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rah-
nung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die
men auszufüllen.
hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer
wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord-
von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden„ so nung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit
ist die Grundfläche auf Grund d~r berichtigten Bau- der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu
zeichnung zu ermitteln. vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu
vertreten.
§ 44
§ 46
Anrechenbare Grundfläche
Überleitungsvorschriften
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurech-
nen Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in§ 1 Abs. 1
und§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum
1. voll Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verord-
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit nung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenbe-
einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern; rechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berech-
2. zur Hälfte nungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBI.
S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese Berech-
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
nungen dabei.
einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und
weniger als 2 Metern und von Wintergärten,
Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten § 47
geschlossenen Räumen; (weggefallen)
3. nicht
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen § 48
mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. (weggefallen)
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1097
§ 48 a § 49
Berlin-Klausel Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
lungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes und Artikel X§ 10 des Gesetzes über den
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein § 50
soziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Ber-
lin. (Inkrafttreten)
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bestehen aus:
1. Kosten des Baugrundstücks e} andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn
nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt wer-
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören: den (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen,
Ausgleichsbeträge}.
1. Der Wert des Baugrundstücks
II. Baukosten
2. Die Er w e r b s k o s t e n
Zu den Baukosten gehören:
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-
grundstücks verursachten Nebenkosten, z.B. 1. Die Kosten der Gebäude
Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der
Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebüh- Gebäude oder Gebäudeteile} sämtlicher Bauleistun-
ren für Wertberechnungen und amtliche Genehmi- gen, die für die Errichtung der Gebäude erforder-
gungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beur- lich sind.
teilung des Grundstückswertes.
Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im
Zusammenhang mit einer das Baugrundstück die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäu-
betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten den fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur
Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung
(Bodenordnung} entstehen, außer den Kosten der von Räumen und zur Versorgung mit Elektrizität,
dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungslei- Gas, Kalt- und Warmwasser (baulkhe Betriebsein-
stungen. richtungen), bis zum Hausanschluß an die Außen-
anlagen, Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und
3. Die Er s c h 1i e ß u n g s kosten Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunkanla-
gen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutzanlagen,
Hierzu gehören: Luftsch utzanla gen, Luftsch utzvorso rgeanla gen,
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, bildnerischer und malerischer Schmuck an und in
Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der Gebäuden, eingebaute Möbel,
freien Verfügung über das Baugrundstück, die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu
b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest
z.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe- verbundenen Sachen an und in den Gebäuden, die
gung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen
Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Gebäude dienen, z.B. Öfen, Koch- und Waschherde,
Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie nicht
Gebäude oder der Außenanlagen sind, und unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteck-
Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflä- schlüssel für innere Leitungshähne und -ventile,
chen und dgl., soweit diese Kosten vom Grund- Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkessel
stückseigentümer auf Grund gesetzlicher (Schaufeln, Sch ürstangen usw.}, Dacha ussteige- und
Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen} oder Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche,
vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Unterneh- Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-
merstraßen) zu tragen und vom Bauherrn zu anlagen), Schi üssel für Fenster- und Türverschlüsse
übernehmen sind, usw.
d} Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die
und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude
Gebäude oder der Außenanlagen sind, und sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter
Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen, Gebäudeteile.
Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Abstell-
flächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um
Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die 2. Die Kosten der Außen an 1a gen
auch nach etwaigem Abgang der Bauten im Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die
Rahmen der allgemeinen Ortsplanung bestehen für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich
bleiben müssen, sind.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1099
Hierzu gehören d) folgende Kosten:
a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor- aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-
gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das mittel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts-
öffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anla- und Notarkosten, einmalige Geldbeschaf-
gen, die Daueranlagen sind (1 3 d), außerdem alle fungskosten (Hypothekendisagio, Kredit-
anderen Entwässerungs- und Versorgungsanla- provisionen und Spesen, Wertberechnungs-
gen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen, und Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungs-
Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw., kosten usw.),
b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die
und Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplät- Bauzeit entfallen,
zen usw., cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung
der Zwischenfinanzierungsmittel ein-
c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, schließlich der gestundeten Geldbeschaf-
die nicht zu den besonderen Betriebseinrichtun- fungskosten (Disagiodarlehen),
gen gehören, der nicht mit einem Gebäude ver-
bundenen Freitreppen, Stützmauern, fest einge- dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die
bauten Flaggenmaste, Teppichklopfstangen, auf die Bauzeit entfallen,
Wäschepfähle usw., ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen u·nd
Zuschüssen zur Deckung von laufenden
d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z.B. Luft-
Aufwendungen, Fremdkapitalkosten,
schutzaußena nlagen, Kosten für Teilabbrüche
Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,
außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den
Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bau-
gehören. versicherungen während der Bauzeit, der Bau-
wache, der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
die Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-
anlagen fest verbundenen Sachen, 4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu richtungen
beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest Das sind z.B. die Kosten für Personen- und Lasten-
verbundenen Sachen an und in den Außenanlagen, aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-
z.B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungshähne cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und
und -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- Badeeinrichtungen usw.
und Strahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen).
3. Die Bau neben kosten 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger
Das sind Wi rtsc haf ts aus statt u n gen
a) Kosten der A rchitektcn- und Ingenieurleistun- Das sind
gen; diese Leistungen umfassen namentlich Pla-
die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu
nungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Baufüh-
beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter
rung und Bauabrechnung,
die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen
b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal- fallen, z.B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare
tungsleistungen bei Vorbereitung und Durch- Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und
führung des Bauvorhabens, Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät usw.,
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Klein-
die Koslen der Prüfungen und Genehmigungen siedlungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger, Klein-
der Behörden oder Beauftragten der Behörden, vieh, Obstbäume, Saatgut.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)
Berechnung des umbauten Raumes
Der umbaute Raum ist in m i anzugeben. (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche
siehe Abschnitt 1.42),
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines
Gebäudes, der umschlossen wird: 1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
ladung (weiter ausladende Balkonplatten und
1.11 seitlich von den A ußenfWchen der Umfassun- Vordächer siehe Abschnitt 1.44),
gen,
1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht.-
1.12 unten
unterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfei-
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflä- ler, Halbsäulen und PUaster,
chen der untersten Geschoßfußböden,
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der 1.3414 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unter-
Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden fläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als
des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, 0,5 m unter der Oberfläche des KeHergeschoß-
gilt Abschnitt 1.121, fußbodens, bei nkhtunterkellerten Bauten nicht
tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umge-
1.13 oben
benden Geländes Hegt (Gründungen außerge-
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den wöhnhcher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
Oberflächen der Fußböden über den obersten
1.345 KeUerHchtschächte und Lichtgräben,
Vollgeschossen,
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppen- 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne
hausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht,
Außenflächen der umschließenden Wände und der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.
Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind Abschnitt 1.134,
die. begrenzenden Außenflächen durch die
Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, wel- 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die
che diese Platten unmittelbar tragen), sich nach dem Zweck und deshalb in der Art
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des des Ausbaues wesentlich von den übrigen Tei-
obersten Vollgeschosses bilden, von den Ober- len unterscheiden, der umbaute Raum getrennt
flächen der Tragdecke oder Balkenlage, zu berechnen.
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdek- 1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes
ken von den Außenflächen des Daches, vgl. nicht erfaßt werden folgende (besonders zu ver-
Abschnitt 1.35. anschlagende) Bauausführungen und Bauteile:
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und
Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der mit geringwertigem Ausbau und offene Anbau-
umschlossen wird von den Flächen nach ten, wie Hallen, Überdachungen (mH oder ohne
Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflä- Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stüt-
chen des Daches. zen, Veramden,
1.3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Anskhtsflächen
1.2 ist: von mehr als 2 m 2 und Dachreiter,
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbauma- 1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren
ßen des Erdgeschosses zu berechnen, Dachflächen,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrund- 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als
flächen der umbaute Raum geschoßweise zu 0,5 m Ausladung,
berechnen, 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terras-
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebil- sen (und ihre Brüstungen), ·
det wird von: 1.46 Füchse, Gründungen für Kesse] und Maschi-
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen nen,
und äußeren Nischen in den Umfassungen, 1.41 freistehende Schornsteine und der Teil von
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den
Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Dachfüst hinausragt,
Räumen, 1.48 Gründungen außergewöhnhcher Art, wie
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den Pfahlgründungen und Gründungen außerge-
folgende Bauteile bilden: wöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt
als im Abschnitt 1.344 angegeben,,
1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit
einer vorderen Ansichts!Uiche bis zu je 2 m 2 1.49 wasserdruckhaHende Dichtungen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1101
Anlage 3
(zu § 27- Abs. 1)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
(Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestim- ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der heit einschließlich der Einstellung durch einen
Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Ein- Fachmann, der Reinigung der Anlage und des
richtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es Betriebsraums sowie die Kosten der Verwen-
sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb dung einer meßtechnischen Ausstattung zur
der Miete unmittelbar getragen werden: Verbrauchserfassung;
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund- oder
stücks d) der Reinigung und Wartung von Eta-
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch genheizungen;
nicht die Hypothekengewinnabgabe. hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-
2. Die Kosten der Wasserversorgung ständen in der Anlage, die Kosten der regelmä-
Hierzu gehören die Kosten des Wasserver- ßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
brauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, Betriebssicherheit und der damit zusammen-
die Kosten der Verwendung von Zwischenzäh- hängenden Einstellung durch einen Fachmann
lern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen sowie die Kosten der Messungen nach dem
Wasserversorgungsanlage und einer Wasserauf- Bundes-Immissionsschutzgesetz.
bereitungsanlage einschließlich der Aufberei- 5. Die Kosten
tungsstoffe.
a) des Betriebs der zentralen Warmwas-
3. Die Kosten der Entwässerung serversorgungsanlage;
Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung hierzu gehören die Kosten der Wasserversor-
einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die gung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten
öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs der Wassererwärmung entsprechend Num-
einer Entwässerungspumpe. mer 4 Buchstabe a;
4. Die Kosten oder
a) des Betriebs der zentralen Heizungs- b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
anlage; hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Warmwassers (Grund- und Arbeitspreis) und
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent-
~etriebsstroms, die Kosten der Bedienung, sprechend Nummer 4 Buchstabe c;
Uberwachung und Pflege der Anlage, der regel- oder
mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft c) der Reinigung und Wartung von
und Betriebssicherheit einschließlich der Ein- Warmwassergeräten;
stellung durch einen Fachmann, der Reinigung
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten
Wasserablagerungen und Verbrennungsr~ck-
der Messungen nach dem Bundes-Immissions- ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten
schutzgesetz und die Kosten der Verwendung
der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-
einer meßtechnischen Ausstattung zur Ver- schaft und Betriebssicherheit und der damit
brauchserfassung;
zusammenhängenden Einstellung durch einen
oder Fachmann.
b) des Betriebs der zentralen Brennstoff-
versorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten 6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des wasserversorgungsanlagen
Betriebsstroms und die Kosten der Überwa- a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
chung sowie die Kosten der Reinigung der Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend
Anlage und des Betriebsraums; Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-
oder sichtigt sind;
c) der Versorgung mit Fernwärme; oder
hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung b) bei der Versorgung mit Fernwärme entspre-
von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehö- chend Nummer 4 Buchstabe c und entspre-
renden Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
die Kosten des Betriebs der dazugehörigen berücksichtigt sind;
Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, oder
1102 Bundc>.sgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm- 12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
wasserversorgungsa nlagen entsprechend Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maß-
Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend gebenden Gebührenordnung.
Nummer 2, soweit sie nicht dort berei.ts berück-
sichtigt sind. 13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versi-
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso• cherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und
nen- oder Lastenaufzuges Wasserschäden, der· Glasversicherung, der Haft-
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die pflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über- und den Aufzug.
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen 14. Die Kosten für den Hauswart
Prüfung ihre; Betriebsbereitschaft und Betriebs- Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge
sicherheit einschließlich der Einstellung durch und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentü-
einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung mer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine
der Anlage. Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhal-
tung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsre-
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr paraturen oder die Hausverwaltung betrifft.
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenrei- Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-
nigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebüh- den, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach
ren oder die Kosten entsprechender nicht öffentli- den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.
cher Maßnahmen.
15. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Anten•
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbe- nenanlage
kämpfung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung
gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschkü- für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende
chen, Fahrkorb des Aufzuges. Antennenanlage.
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
10. Die Kosten der Gartenpflege Wascheinrichtung
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung
von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel- der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen
plätzen einschließlich der Erneuerung von Sand Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-
und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahr- cherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung
ten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind.
11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die 17. Sonstige Betriebskosten
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht
den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude- genannten Betriebskosten, namentlich die
teile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden- Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und
räume, Waschküchen. Einrichtungen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1103
Bekanntmachung
der Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970
Vom 18. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und
der Neubaumietenverordnung 1970vom 22.Juni 1979
(BGBI. I S. 711) wird nachstehend der Wortlaut der
Neubaumietenverordnung 1970 in der seit dem 1. Juli
1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 594),
2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung
vom 22. Juni 1979 (BGBI. I S. 711 ).
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf
Grund
des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1976 (BGBL I S. 2673),
des § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des§ 28 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974
(BGBl. 1 S. 137) und
des § 2 Abs. 2 und 3 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBL I S. 1873).
Bonn, den 18. Juli 1979 '
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung t 970 - NMV 1970)
Inhaltsübersicht
§ §
Teil 1 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit
Allgemeine Vorschriften Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarle-
hen gefördert sind ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anwendungsbereich der Verordnung ............. .
Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung . . 2 mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdar-
lehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten
Teil II Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . . 19
Zulässige Miete
für öffentlich geförderte Wohnungen Teil IV
1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . .3 Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der lau- Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der
fenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Entwässerung..................................... 21
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme.. 22
laufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Warmwas-
Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der ser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Wirtschaftseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 a Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderun- Warmwasser bei verbundenen Anlagen . . . . . . . . . . . 23 a
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 b
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen . . . . 7 Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-
Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . 8 züge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich- Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten
keitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 für maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . 25
Mieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Entgelt bei Betrieb durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 a
Zuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Vergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver-
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete . . . . . . . 11 gleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der
laufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Teil V
~rhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Schlußvorschriften
Anderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
und Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften... 30
Überga_ng von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete 15 Zulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . . . . 31
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . . . 32
Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-
Teil III miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Zulässige Miete Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 34
für preisgebundene steuerbegünstigte und Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
frei finanzierte \Vohnungen Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind . . . . . . . . . . . 16 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1105
Teil I stelle auf .Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung
bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt
Allgemeine Vorschriften hat.
§ l (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat
der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach
Anwendungsbereich der Verordnung deren Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstver-
(1) Diese Verordnung ist. anzuwenden auf preisge- antwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der
bundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 Wohnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Zuschnitt, angemessen zu berücksichtigen. Die Summe
der Einzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen,
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist. die nach der sich aus der Vervielfältigung der Durchschnitts-
den§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zuläs- miete mit der nach Quadratmetern berechneten
sige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II Summe der Wohnflächen der öffentlich geförderten
und IV dieser Verordnung zu ermitteln. Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung bezieht, ergibt.
(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei
finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 oder (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine
88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel
§ 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder§ 85 unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisge- sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils auf der
bunden sind, ist d ic nach d iescn Vorschriften zulässige Grundlage der für die Wohnungen maßgebenden
Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III Durchschnittsmiete zu berechnen.
und IV dieser Verordnung zu ermitteln.
§2 §4
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung Erhöhung der Kostenmiete
infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
Ist zur Ermitllung der zulässigen Miete eine Wirt-
schaftlichkeitsberech nung aufzustellen oder die (1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der
Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor- wendungen auf Grund von Umständen, die der Ver-
schriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der mieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für lau-
fende Aufwendungen in der Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Die sich
ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom
Teil II Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun-
gen an die Grundlage der Kostenmiete.
Zulässige Miete
für öffentlich geförderte Wohnungen (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden
1. Abschnitt sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor
der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens
Ermittlung der Kostenmiete jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugs-
fertigkeit der Wohnungen eingetreten, so erhöht sich
§3 die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung geneh-
migt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erhöhung zu
( 1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlich-
öffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete keitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt.
sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhö-
diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. hung der laufenden Aufwendungen, längstens jedoch
drei Monate vor Stellung eines Antr:ags mit prüffähi-
(2) Bei der erstmaligen Ermitt.l ung der Kostenmiete gen Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung nicht
ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die erteilt worden, so darf die Erhöhung d~r laufenden
öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung
der Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den der Kostenmiete nicht berücksichtigt werden.
Quadratmet.er Wohnfläche monatlich ergibt. Die
Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirt- (3) Soweit die Erhöhung der laufenden Aufwendun-
schaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung der gen darauf beruht, daß die jährlichen Betriebskosten
öffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem den dafür in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei Wohnun- angesetzten Pauschbetrag übersteigen, bedarf es einer
gen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Genehmigung nach Absatz 2 nicht, wenn die Bewilli-
Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der gungsstelle die Durchschnittsmiete erstmalig bereits
Durchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungs- mit.der Maßgabe genehmigt hatte, daß diese sich spä-
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ter entsprechend cfor Höhe der tatsächlichen jährli- §5
chen Betriebskosten erhöht.
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung
(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darle- der laufenden Aufwendungen
hen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf- ( 1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung
wendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Grün- der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
den, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des wendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsver-
Bewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in ver- ordnung nur ein verringerter Ansatz in der Wirt-
minderter Höhe gewährt werden, tritt nach Ablauf schaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat der Ver-
des Bewilligungszcitra ums eine entsprechende Erhö- mieter unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-
hung der Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat rechnung aufzustellen. Die sich ergebende verringerte
es auch zu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilli- Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verrin-
gungszeitraums auf die Fortgewährung der in Satz 1 gerung der laufenden Aufwendungen an die Grund-
bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse verzichtet. lage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die Einzel-
mieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur
(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absät- Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist
zen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Ein- den Mietern unverzüglich mitzuteilen; sie ist zu
zelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis berechnen und entsprechend§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu
zur Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre- erläutern.
chend.
(2) Wird nach§ 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein
Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen-
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen-
dungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entspre-
dungen auf Umständen beruht, die nur in der Person
chend, wenn sich die zugrunde liegenden laufenden
einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche
Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinn-
Wohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der Durch-
gemäß.
schnittsmiete und der Einzelmieten nach den Absät-
zen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen Wohnungen
ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben der Einzel-
miete ein Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufen- § 5a
den Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Änderung der Kostenmiete
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngemäß. infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhö- (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der
hung gegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat
dem an sie wirksam wird, bestimmt sich nach§ 10 des der Vermieter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsbe-
Wohnungsbindungsgesetzes, soweit nichts anderes rechnungen für die einzelnen Gebäude oder, wenn
vereinbart ist. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, für die
sind die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzel- neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen. Wird Woh-
nen laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die nungseigentum an den Wohnungen einer Wirt-
auf die einzelnen laufenden Aufwendungen fallenden schaftseinheit oder eines Gebäudes begründet, so hat
Beträge. Dies gilt auch, wenn die Erklärung der Miet- der Vermieter unverzüglich eine Wirtschaftlichkeits-
erhöhung mit Hilfe automatischer Einrichtungen berechnung für die einzelnen Wohnungen aufzustel-
gefertigt ist. len.
(2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der
(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche
Kostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschafts-
Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer
einheiten oder mehrere Gebäude und Wirtschaftsein-
Mieterhöhung§ 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsge-
heiten mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zu
setzes entsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung
einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt worden, so
gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Miet-
hat der Vermieter unverzüglich eine neue Wirtschaft-
erhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum von
lichkeitsberechnung für die entstandene Wirtschafts-
mehr als drei Monaten nur nachfordern, wenn er spä-
einheit aufzustellen.
testens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, auf den
sich die Nachforderung erstrecken soll, dem Mieter (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach
die bevorstehende Nachforderung auf Grund der bis den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlich-
dahin bekanntgewordenen Erhöhungen der laufen- keitsberechnungen ergeben, bedürfen der Genehmi-
den Aufwendungen mitgeteilt hat, und höchstens für gung der Bewilligungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt
einen Nachforderungszcilraum bis zu einem Jahr. der Genehmigung an die Grundlage der Kostenmiete.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Vermieter die Nachforde- Für die Berechnung der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3.
rung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst Erhöht sich die zulässige Einzelmiete gegenüber dem
nach Ablauf eines Jahres seit der Erhöhung der lau- Zeitpunkt vor der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und
fenden Aufwendungen gelt.end machen konnte und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die zulässige Einzelmiete
sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, so
Gründe geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhun- hat der Vermieter die Miete zu senken und die Miet-
gen nach den§§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungs- senkung den Mietern unverzüglich mitzuteilen; die
gesetzes ist eine Mieterhöhung für einen zurücklie- Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend § 4
genden Zeitraum nicht zulässig. Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1107
§6 Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch
den Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der
Erhöhung der Kostenmiete
Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Januar
wegen baulicher Änderungen
1974 an, als öffentlich geförderter preisgebundener
(1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför- Wohnraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
derten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund
(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorge-
nungen mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu
nommen, so kann er zur Berücksichtigung der hier-
Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau
durch entstehenden laufenden Aufwendungen eine
nachträglich genehmigt, so gelten die neugeschaffenen
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Das
Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als
gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilli-
öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum.
gungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenom-
Für die öffentlich geförderten Wohnungen ist eine
men hat, die eine Modernisierung im Sinne des § 11
neue Durchschnittsmiete auf Grund einer Teilwirt-
Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewir-
schaftlichkeitsberechnung nach den §§ 33 bis 36 der
ken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus
Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln;
öffentlichen Haushalten für die Modernisierung
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
bewilligt worden sind. Die sich ergebende erhöhte
Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fer- (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
tigstellung folgenden Monats an die Grundlage der schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend § 3
Kostenmiete. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den einzelnen
§ 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Ände- Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen Zube-
rungen nach Art oder Umfang für die einzelnen Woh- hörräume zu berücksichtigen, soweit diese nicht
nungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berech- durch andere Zubehörräume ersetzt worden sind. Bei
nung der Einzelmieten angemessen zu berücksichti- den Wohnungen, deren Zubehörräume von dem Aus-
gen. bau nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzelmieten
nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten vom
(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen
Ersten des Monats an, der auf den nach Absatz 1 Satz 3
Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist für
maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die Stelle der bisher
diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag
zulässigen Einzelmieten.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre-
zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen
chend.
nach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisie-
rung von unterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die
des Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut
Zeitpunkt an, in dem die baulichen Änderungen für worden sind, die selbständig vermietet werden.
sämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt
an die Stelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhö- §8
hung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten
nach den Vorschriften des Absatzes 1. Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
( 1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnun-
§7 gen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter
eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustel-
(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- len. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der
nungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40 Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-
Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören, gung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der
ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh- Wohnungsvergrößerung zurück. Die neuen Einzel-
nungen ausgebaut worden, so gelten die durch den mieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; sie
Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden
Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Septem- Monats an an die Stelle der bisher zulässigen Einzel-
ber 1965 an, als öffentlich geförderter preisgebunde- mieten.
ner Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue Wirt-
schaftlichkeitsberechnung für sämtliche öffentlich (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere
geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt- Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrö-
schaftseinheit einschließlich der neugeschaffenen ßerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung
Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende Durch- an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26
schnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli- Abs. 1 Nr. 4 zulässig.
gungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt
der Bezugsfertigkeit der neugeschaffenen Wohnun- (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-
gen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück. Die Bewil- chend.
§9
ligungsstelle darf die Durchschnittsmiete nur geneh-
migen, wenn diese die bisherige Durchschnittsmiete Zusatzberechnung,
nicht übersteigt. Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- Zur Berechnung einer Änderung der Durch-
nungen, die nicht zu deren Mindestausstattung nach schnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer
§ 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehö- neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzbe-
ren, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu rechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberech-
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nung nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berech- Lastenberechnung, für die \Vohnung unter Berück-
nungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter sichtigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2
bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder maßgebenden Miethöchstsatzes einen bestimmten
einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Ver-
Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. gleichsmiete abweichend von Absatz 2 nach diesem
Zur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnitts- Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bauherr in der
miete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeits- Lastenberechnung einen derartigen Mietbetrag im
berechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlich- Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle angesetzt
keitsberechnung nach§ 39 Abs. 2 der Zweiten Berech- hat. Ist der Mietbetrag aus Gründen, die in der Person
nungsverordnung aufgestellt werden. des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2 zulässi-
gen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die Ver-
§ 10 gleichsmiete nach Absatz 2.
Mieterleistungen
(4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,
(1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rück- Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit
sicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht wer- diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27
den sollen, sind nur nach Maßgabe des§ 9 des Woh- zulässig sind. § 10 gilt entsprechend.
nungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für
entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des § 12
Mieters. Änderung der Vergleichsmiete
infolge Änderung der laufenden Aufwendungen
(2) Einmalige Leistungen des Mieters, die der Siche-
rung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Miet- (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
verhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind unzu- wendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im
lässig, soweit zur Deckung dieser Ansprüche das Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel tat-
Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berech- sächlich zu entrichten war oder im Rahmen einer
nungsverordnung bestimmt ist. Im übrigen sind Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-
Sicherheitsleistungen nur zulässig, soweit sie das Drei- den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom
fache der zulässigen monatlichen Einzelmiete nicht Ersten des folgenden Monats an um den Änderungs-
übersteigen, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren betrag, der je Monat anteilig auf die Woh~_ung entfällt,
seit Beginn des Mietverhältnisses zu erbringen sind, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Anderungen
die Befugnis des Mieters zur Mitverfügung über die der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf diese
angesammelten Sicherheitsleistungen nicht ausge- Wohnung beziehen, bleiben unberücksichtigt. Bei
schlossen ist und Erträge daraus dem Mieter zustehen. einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen tritt
eine Änderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur
2. Abschnitt ein, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die
der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder soweit
Ermittlung der Vergleichsmiete durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer
Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-
§ 11 lassen ist.
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete (2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-
berechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berech-
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung
nach den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter entfallende Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohn-
Mietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art und flächen der einzelnen Wohnungen des Gebäudes
Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und Gemein- zueinander zu berechnen; soweit sich laufende Auf-
degrößenklasse vergleichbar sind (vergleichbare wendungen geändert haben, die sich ausschließlich
Wohnungen); maßgebend sind die Verhältnisse im auf die Wohnung beziehen, sind diese in voller Höhe
Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel. Die anzurechnen.
Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung ist mit dem
Betrag zugrunde zu legen, der auf den Quadratmeter (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Sen-
Wohnfläche monatlich entfällt. kung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mietergel-
ten die Vorschriften des§ 4 Abs. 7 und 8 sowie des§ 5
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
nicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der
Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeit- (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der
punkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel von der laufenden Aufwendungen nach einer Änderung
zuständigen obersten Landesbehörde für öffentlich gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
geförderte Mietwohnungen einer entsprechenden
Gemeindegrößenklasse und Ausstattungsstufe be- § 13
stimmt ist; für Wohnungen mit geringerem Wohn- Erhöhung der Vergleichsmiete
wert, insbesondere für Dachgeschoßwohnungen, ist wegen baulicher Änderungen
ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Bewil-
ligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför-
maßgebenden Miethöchstsatz mitzuteilen. derten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorge-
(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung nommen oder hat er mit Zustimmung der Bewilli-
der öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer gungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenom-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1109
men, die eine Modernisierung im Sinne des§ 11 Abs. 6 14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erho-
der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, so ben wird.
erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zulässige Ver-
gleichsmiete vom Ersten des auf die Fertigstellung fol- (2} Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsied-
genden Monats an um die zusätzlichen laufenden lungen mit einer Wohnung und für Eigentumswoh-
Aufwendungen, die durch die baulichen Änderungen nungen soll der Übergang zur Kostenmiete genehmigt
entstanden sind und je Monat auf die Wohnungen werden, wenn der Vermieter die Eigennutzung der
anteilig entfallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, Wohnung auf Grund von Umständen, die er nicht zu
wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die vertreten hat, aufgeben muß oder wenn aus sonstigen
Modernisierung bewilligt worden sind. Gründen für ihn die Vergleichsmiete als zulässige
Miete unbillig wäre.
(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-
berechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berech- (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem
nungsverordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-
Erhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei siedlung darf der Übergang zur Kostenmiete nur
unterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6 genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-
Abs. 1 Satz 5 entsprechend. gleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre
(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an
der Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Wohnberechtigte im Sinne des§ 5 des Wohnungsbin-
Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß. dungsgesetzes durch den Übergang zur Kostenmiete
nicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird.
§ 14
(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen
lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeit-
und Wohnungsvergrößerung
punkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel unter
( 1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Ände-
nungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige rungen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln.
Miete ist, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle Auf der Grundlage der sich ergebenden Durch-
zu einer Wohnung ausgebaut worden, so bestimmt schnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeichnete Woh-
sich für diese Wohnung die Vergleichsmiete erstmalig nung die Einzelmiete entsprechend § 3 Abs. 3 zu
nach den Einzelmieten vergleichbarer Wohnungen. berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen
Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht Wohnwert auch sonstige Umstände, die für die Höhe
festzustellen, so gelten die Vorschriften des§ 11 Abs. 2 der Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der
entsprechend; maßgebend sind die Verhältnisse im Hauptwohnung von Bedeutung sind, namentlich eine
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. ungleiche Grundstücksnutzung und das Fehlen von
Zubehörraum, angemessen zu berücksichtigen. Bei
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- einer Einliegerwohnung darf die Einzelmiete je Qua-
nungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige dratmeter Wohnfläche höchstens 80 vom Hundert der
Miete ist, mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Durchschnittsmiete betragen.
einer Wohnung ausgebaut worden oder wird der Aus-
bau nachträglich genehmigt, so gilt die neugeschaffene (5} Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides
Wohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffent- tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle
lich geförderter preisgebundener Wohnraum. der Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist
die nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem
(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge- Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.
baut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt
worden sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-
um einen angemessenen Betrag zu senken. schriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach
Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die über der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren
Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut Änderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es
worden sind, die selbständig vermietet werden. sei denn, daß sich die zugrundeliegenden Änderungen
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch der laufenden Aufwendungen nicht auf die Wohnung
Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen isl
vergrößert worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis,
in dem die bisherige Wohnfläche vergrößert worden
ist. Teil III
(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5
Zulässige Miete
ermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften für preisgebundene steuerbegünstigte
der §§ 12 und 13. und frei finanzierte Wohnungen
§ 15 § 16
Übergang von der Vergleichsmiete Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
zur Kostenmiete die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind
(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige (1} Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte
Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach den§§ 11 bis Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche § 17-
Personengruppen unter Vereinbarung eines Woh-
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
nungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, die
die mit Aufwendungszuschüssen
Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Miet-
oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
betrag auszugehen, der sich für diese Wohnungen auf
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit
Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnflä- Aufwend ungszusch üssen oder Aufwend ungsdar le-
che monatlich ergibt. hen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert worden sind, die Kostenmiete erstmalig
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung sich für diese Wohnungen auf Grund einer Wirt-
aufzustellen, die für den steuerbegünstigten Woh- schaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete für
nungsbau und für Wohnungen, die mit Wohnungsfür- den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt und
sorgemitteln gefördert worden sind, gelten. Dabei sind von der für die Bewilligung der Mittel zuständigen
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit Stelle genehmigt worden ist.
der Wohnungen zugrunde zu legen.
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-
chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat tenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des nung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im Zeit-
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmie- punkt der Bewilligung der Mittel zugrunde zu legen.
ten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die
Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständige (3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus
Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung der Einzelmie- der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-
ten festsetzen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten schnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die
entsprechend. genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.
(4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
(4) Für nac~ der Bezugsfertigkeit der Wohnungen schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen
~.intretende Anderungen der Kostenmiete infolge Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
Anderung der laufenden Aufwendungen gelten die heit die Einzelmieten entsprechend§ 3 Abs. 3 und 4 zu
Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten ent-
Abs. 7 und 8, des§ 5 und des§ 9 entsprechend. Sind die sprechend.
Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt
oder abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-
mit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich miete eintretende Änderungen der Kostenmiete
zu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund infolge Änderung der laufenden Aufwendungen,
dieser Ersetzung eine Erhöhung der Kostenmiete vor infolge Änderung der Wirtschaftseinheit oder wegen
Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein. baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der
§§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die
Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von auch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder solche dungsdarlehen gefördert worden sind, sind an Stelle
bauliche Änderungen, die eine Modernisierung im der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des§ 16 anzu-
Sinne des§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverord- wenden.
nung bewirken, vorgenommen, so gelten für die Erhö-
hung der Kostenmiete die Vorschriften des§ 6 und des (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen
§ 9 Satz 1 entsprechend. gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-
stungen die Vorschriften des § 10 entsprechend.
(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1'bezeich- (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten ent-
neten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungsfür- sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Woh-
sorgemitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen aus- nungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des
gebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnungen Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum
oder Wohnräume von der Bezugsfertigkeit an nicht 31. Dezember 197-1 geltenden Fassung gefördert wor-
als preisgebundener Wohnraum. Für die bisherigen den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig
Wohnungen sind die Vorschriften des § 7- Abs. 2
geworden sind.
Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 18
(7-) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichne-
ten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,
Vorschriften des§ 8 sinngemäß. die mit Aufwendungszuschüssen
oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die (1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Woh-
Bewilligung der Wohnungs{ ürsorgcmittel zuständi- nungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die
gen StelJe, wonach die Modernisierung, der Ausbau ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
von Zubehörräumen oder Wohnungsvergrößerungen oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlich-
der Genehmigung bedürfen, bleiben unberührt. keitsberechnung mit Aufwendungszuschüssen oder
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1111
Auf wend u ngsda rieben nach § 88 des Zweiten Woh- ben Gemeindeteiles gestaffelt, so ist der örtlich in
n u ngsba ugPsdzcs gefordert worden sind, bestimmt Betracht kommende höchste Satz entscheidend.
sich erslma I ig nach den Einzel mieten solcher steuer-
(3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956
begünstigter, mit Auf wend u ngszusch üssen oder Auf-
bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die
wend ungsdarlehen geförderter Mietwohnungen, die
Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte
nach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr
Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je
und Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen ver-
Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der
gleichbar sind; maßgebend sind die Verhältnisse im
Kostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr als
Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel.
20 vom Hundert übersteigt.
(2) fst eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter
(4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch dann
nicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf
zulässig, wenn für die Wohnung die Grundsteuerver-
Verlangen des Vermieters bei der Bewilligung der
günstigung entfallen ist oder wenn ein nach § 7 c des
Mittel einen angemessenen Mietbetrag als Ver-
Einkommensteuergesetzes begünstigtes Finanzie-
gleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des § 11
rungsmittel zurückgezahlt worden ist.
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend.
(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die
(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge
Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese
Änderung der laufenden Aufwendungen oder wegen
als zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,
baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der
Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den
§§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich
§§ 20 bis 27 zulässig sind.
geförderte Wohnungen gellenden Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzu- (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind für
wenden. Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der
laufenden Aufwendungen die Vorschriften des § 4
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen
Abs. 1 und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend anzu-
gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-
wenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete wegen
stungen die Vorschriften des§ 10 entsprechend.
baulicher Änderungen gilt§ 16 Abs. 5 entsprechend.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten ent-
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grundsteuer-
sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Woh-
begünstigte Wohnungen im Sinne des§ 7 des Zweiten
nungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des
Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember 1949
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum
bezugsfertig geworden sind.
31. Dezember 1971 geltenden Fassung gefördert wor-
den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig
geworden sind. Teil IV
§ 19 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Berufung auf die Kostenmiete § 20
bei steuerbegünstigten Wohnungen
vor der Mietpreisfreigabe Umlagen neben der Einzelmiete
(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach§ 18 (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Betriebs-
des Zweiten Bundesmietengesetzes der Mieter einer kosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht in der
steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den in den Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter umgelegt
§§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen gehört, werden:
nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes 1. Kosten der Wasserversorgung und der Entwässe-
oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge- rung,
setzes auf die Kostenmiete, so hat der Vermieter für
die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes
2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und
Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung
oder der Wirtschaftseinheit eine Wirtschaftlichkeits-
mit Fernw~rme,
berechnung zur Ermittlung der Kostenmiete nach den
für den steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden 3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserver-
Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung sorgungsanlage und der Fernwarmwasserversor-
aufzustellen. Auf der Grundlage der sich ergebenden gung,
Durchschnittsmiete ist die Einzelmiete für die Woh- 4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.
nung entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen.
(2) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Betriebs-
(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs- und Instandhaltungskosten für maschinelle
fertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kosten- Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt wer-
miete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne den, wenn oder soweit Beträge für die Betriebskosten
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratme- nicht in der Einzelmiete enthalten sind.
ter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der nach§ 29 Abs. 1
des Ersten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geför- (3) Die umlegbaren Kosten im einzelnen und die
derte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen sich nach
Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war, um den §§ 21 bis 25. Die Betriebskosten sind umlegbar,
mehr als 80 vom Hundert übersteigt. Ist der Mietricht- soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller
satz innerhalb der Gemeinde oder innerhalb dessel- Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gerechtfertigt sind. Sach- und Arbeitsleistungen des dert, höchstens 60 vom Hundert der Kosten nach der
Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem
dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine umbauten Raum dieser Räume umzulegen.
gleichwertige Leistung eines Drillen, insbesondere
eines Unternehmers angesetzt werden könnte; jedoch (3) Absatz 2 gilt nicht
darf die Umsatzsteuer des Dritten nicht angesetzt wer- 1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unverhält-
den. nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen
Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen
(4) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag werden können,
sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener
Höhe zulässig, soweit nicht in§ 25 Abs. 3 etwas ande- 2. für Wohnungen, in denen der Mieter den Wärme-
res bestimmt ist. Über die Vorauszahlungen ist jähr- verbrauch nicht beeinflussen kann,
lich abzurechnen. Für Erhöhungen der Vorauszahlun- 3. für Wohnungen in Gebäuden, die auch Geschäfts-
gen und für die Erhebung des durch die Vorauszah- raum enthalten, der nicht oder nur mit unverhält-
lungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages gilt § 4 nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen
Abs. 7 entsprechend. Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen
werden kann,
§ 21 sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980
Umlegung der Kosten der Wasserversorgung bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf nach
und der Entwässerung der Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem
umbauten Raum dieser Räume umgelegt werden.
(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören
die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebüh- (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme
ren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer (Grund- und Arbeitspreis) und die Kosten des Betriebs
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbe- der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 1.
reitungsstoffe. Für den Umlegungsmaßstab gelten die Absätze 2 und
3 entsprechend.
(2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten
der Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des (5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung nach
Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der übli- der Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem
chen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die umbauten Raum dieser Räume für Wohnungen in
verbleibenden Kosten dürfen nach dem Verhältnis Gebäuden genehmigen, die versorgt werden
der Wohnflächen oder nach einem Maßstab, der dem 1. überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückge-
unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnpar- winnung von Wärme oder aus Wärmepumpen-
teien Rechnung trägt, umgelegt werden. und Solaranlagen oder
(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die 2. mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent- Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
wässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäu-
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die des nicht erfaßt wird.
Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die Bei steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
Kosten sind mit dem nach Absatz 2 gewählten Maß- nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
stab umzulegen. worden sind, kann die für die Bewilligung der Woh-
nungsfürsorgemittel zuständige Stelle die Genehmi-
§ 22 gung erteilen.
Umlegung der Kosten (6) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-
der Versorgung mit Wärme stoffversorgungsanlage gehören die Kosten der ver-
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- brauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
zungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwa- Betriebsraumes. Die Kosten dürfen nur nach dem
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- Brennstoffverbrauch umgelegt werden.
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann,
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die § 23
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissions- Umlegung der Kosten
schutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer der Versorgung mit Warmwasser
meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfas-
sung. (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- Wasserversorgung entsprechend § 21 Abs. 1, soweit
anlage dürfen nur nach einem Maßstab umgelegt wer- sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die
den, der dem erfaßten Wärmeverbrauch der Mieter Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 22
Rechnung trägt. Dabei sind mindestens 40 vom Hun- Abs.1.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1113
(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas- B = V • (tw - 10) • 7000
serversorgungsanlagc dürfen nur nach einem Maß- Hu
stab umgelegt werden, der dem erfaßten Warmwasser-
verbrauch der Mieter Rechnung trägt. Dabei sind min- zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
destens 30 vom l-Iundert, höchstens 50 vom Hundert 1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas-
der Kosten der Wassererwärmung nach der Wohnflä- sers (V) in Kubikmetern,
che umzulegen. 2. die gemessene mittlere Temperatur des Warmwas-
(3) Absatz 2 gilt nicht sers im Brauchwassernetz (tw) in Grad Celsius,
1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unverhält- 3. der untere Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen (Hu) in Kilojoule je Kubikmeter.
Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen
(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen
werden können, Warmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die
2. für Wohnungen in Gebäuden, die auch Geschäfts- einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-
raum enthalten, der nicht oder nur mit unverhält- len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen
nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen Kosten sind nach den gemessenen Wärmemengen zu
Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen bestimmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
werden kann,
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980 Wärme darf nur nach§ 22 Abs. 2 und der Anteil an
bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf nach den Kosten der Versorgung mit Warmwasser darf nur
der Wohnfläche oder nach einem Maßstab umgelegt nach§ 23 Abs. 2 auf die Mieter umgelegt werden.
werden, der dem Warmwasserverbrauch in anderer
Weise als durch Erfassung Rechnung trägt. (5) Sind die Wohnungen vor dem 1. Januar 1981
bezugsfertig geworden, dürfen die einheitlich entstan-
(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm- denen Kosten des Betriebs auch unaufgeteilt nach dem
wasser gehören die Kosten für die Lieferung des Maßstab umgelegt werden, der der Umlegung der
Warmwassers von einer nicht zur Wirtschaftseinheit Kosten der Versorgung mit Wärme nach§ 22 Abs. 2, 3
gehörenden Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und oder 5 zugrunde gelegt werden darf.
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage
entsprechend§ 22 Abs. 1. Für den Umlegungsmaßstab
gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. § 23b
Übergangsregelung
(5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung nach
der Wohnfläche für Wohnungen in Gebäuden geneh- Soweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980
migen, die versorgt werden bezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der erfor-
derlichen meßtechnischen Ausstattung versehen sind,
1. überwiegend mit Warmwasser aus Anlagen zur
dürfen abweichend von den §§ 22 bis 23 a umgelegt
Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepum-
werden
pen- und Solaranlagen oder
1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der
2. mit Fernwarmwasser aus Anlagen der Kraft- Wohnfläche der beheizten Räume,
Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwer-
tung von Abwärme, sofern der Warmwasserver- 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
brauch des Gebäudes nicht erfaßt wird. der Wohnfläche oder nach einem Maßstab, der dem
Wasserverbrauch in anderer Weise als durch
§ 22 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erfassung Rechnung trägt,
3. die einheitlich entstandenen Kosten der Versor-
§ 23 a gung mit Wärme und Warmwasser aus verbunde-
Umlegung der Kosten der Versorgung nen Anlagen nach der Wohnfläche der beheizten
mit Wärme und Warmwasser Räume.
bei verbundenen Anlagen Satz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeiträume,
(1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen die vor dem Einbau der meßtechnischen Ausstattung
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die begonnen haben, längstens für die Kosten des im
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei- Kalenderjahr 1983 auslaufenden Abrechnungszeit-
len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen raumes.
Kosten sind nach den Anteilen am Brennstoffver- § 24
brauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich Umlegung der Kosten
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. des Betriebs maschineller Aufzüge
(2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder
Brennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes
gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauches sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung,
der zentralen Warm wasserversorgungsanlage. Der Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-
Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver- gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-
sorgungsanlage fB) ist in Kubikmetern nach der For- cherheit einschließlich der Einstellung durch einen
mel Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der ligen Einzelmiete der Räume betragen, die zu anderen
Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Ein- als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die Genehmi-
vernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungs- gung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwecken
maßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbe-
kann von der Umlegung ausgenommen werden. sondere von einer höheren Verzinsung des öffentli-
chen Baudarlehens, abhängig gemacht worden, so darf
§ 25 auch ein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei
einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des
Umlegung der Betriebs• und Instandhaltungskosten
öffentlichen Baudarlehens höchstens entsprechend
für maschinelle Wascheinrichtungen
der Verzinsung des zurückgezahlten Betrages mit dem
(1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken, erho-
Wascheinrichtungen gehören die Kosten des Betriebs- ben werden.
stromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei-
(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonsti-
nigung der maschinellen Einrichtung und der regel-
ger Weise einem Drillen zur selbständigen Benutzung
mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
überlassen, so darf der Vermieter einen Untermiet-
Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserver-
zuschlag erheben
sorgung, soweit diese nicht bereits nach§ 21 umgelegt
werden. Für die Kosten der Instandhaltung darf ein in Höhe von 5,- DM monatlich, wenn der unterver-
Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden. mietete Wohnungsteil von einer Person benutzt
wird,
(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für
maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die in Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unterver-
Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der U mle- mietete Wohnungsteil von zwei und mehr Personen
gungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen. benutzt wird.
(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen (4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten
Umlegungsbetrag sind nicht zulässig. Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bin-
dungen nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine
§ 25a höhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen
oder sonstige laufende Ausgleichszahlungen zu ent-
Entgelt bei Betrieb durch Dritte richten, so darf er für die Wohnung einen Zuschlag
Hat der Vermieter den Betrieb von Anlagen oder entsprechend diesen Leistungen erheben.
Einrichtungen, die zu dem Gebäude oder der Wirt- (5) Ist nach den Vorschriften des§ 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2
schaftseinheit gehören, an Dritte in der Weise übertra- Satz 1 oder§ 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung erhöh-
gen, daß der Dritte ein Entgelt vom Mieter zu fordern ter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil
berechtigt ist, so sind die für die Umlagen maßgeben- der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-
den §§ 20 bis 25 auf das Entgelt entsprechend anzu- einheit entstehen, zulässig, so darf dieser für die einzel-
wende~ ·
nen betroffenen Wohnungen den Betrag nicht über-
§ 26 steigen, der nach der Höhe der zusätzlichen laufenden
Zuschläge neben der Einzelmiete Aufwendungen auf sie entfällt. Bei der Berechnung
der zusätzlichen laufenden Aufwendungen sind die
(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
Absätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig: sinngemäß anzuwenden.
1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu (6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für
anderen als Wohnzwecken (Absatz 2), Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraum-
2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum benutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind
(Untermietzuschlag, Absatz 3), oder nur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige
Vergütungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe
3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach§ 7 des
ein Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden.
Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),
Dies gilt nicht, wenn die für die Nebenleistungen ent-
4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen- stehenden laufenden Aufwendungen im Rahmen der
dungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen zulässigen Miete berücksichtigt werden können.
(Absatz 5),
(7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags
5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-
nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen führung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber
Mietern zugute kommen {Absatz 6). dem Mieter gilt§ 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den
(2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags gilt§ 5
zuständigen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und § 27
ist dadurch eine erhöhte Abnutzung möglich, so darf
der Vermieter einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag Vergütungen neben der Einzelmiete
darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehrbela- Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die
stung des Vermieters bis zu 50 vom Hundert der antei- Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1115
ci ncs l Ja u:-;ga rl(\ns Pi nP a ngeme:.;scne Vergütung ver- untervermietete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermitt-
la ng<'n. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von lung der Wohnfläche und des Anteils bleiben gemein-
Einrichtun 1~s- und A us:-;tattungsgegcnständen, wenn schaftlich genutzte Räume außer Betracht.
die zusWndige Slelle die Mitvermietung genehmigt
hat. (2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh-
nung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver-
gütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil
§ 28
erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu
Umlagen, Zusrhläge und Vergütungen entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den unter-
neben der Vergleichsmiete vermieteten Wohnungsteil betreffen, in- voller Höhe
erhoben werden.
Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen,
Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vor- (3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs-
schriften der §§ 20 bis 27 zulässig. gegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder
Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist
eine Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig.
Teil V (4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende
Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert
Schlußvorsc:hriften sich die zulässige Untermiete entsprechend. Die Vor-
schriften des§ 4 Abs. 7 und des§ 5 Abs. 1 Satz 4 gelten
§ 29 sinngemäß.
Auskunftspflicht des Vermieters (5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der
(1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von
Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte
der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die der Wohnfläche vermietet.
Wirtschaft! ichkeitsberech mrng und sonstige Unterla-
gen, die eine Bcrechnu ng der Miete ermöglichen, zu § 32
gewähren.
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
(2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunter-
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zuläs-
lagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen
sigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Auf-
Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt
zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungs- wendungen auf Umständen beruht, die der Vermieter
stelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche
Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlan- Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Ver-
. gen. mieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder
nicht zu vertreten hatte.
§ 30
§ 33
Entsprechende Anwendung der Mietvorsrhriften
Erhebung der Kostenmiete
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die an Stelle der Vergleichsmiete
zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend in besonderen Fällen
für einzelne Wohnräume, die selbsUindig vermietet
werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche
Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsver- die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaft-
hältnisses, in:;besondere eines genossenschaftlichen lichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfach-
N utzungsverhältnisscs, überlassen werden. ten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden
sind, die Erhebung der Kostenmiete nach§ 3 Abs. 1 des
(2) Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte
öffentlich geförderte Wohnungen beziehen, für welche Wohnungen vom 23. Juni 1960 (BGBL I S. 389, 402)
die öffentlichen Mit.tel nach dem 31. Dezember 1956 zugelassen oder eine Mieterhöhung bis zur Kosten-
bewilligt worden gelten entsprechend für solche miete nach § 6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengeset-
Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel bereits zes vom 24. August 1965 (BGBL I S. 969,971) genehmigt
vor diesem Zeitpunkt worden sind, wenn auf worden, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die
sie auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesre- Kostenmiete die zulässige Miete. Die Vorschriften der
gierung nach§ 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau- §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.
gesetzes dessen§ 72 anzuwenden ist.
§ 34
§ 31
(Außerkrafttreten von Vorschriften)
Zulässige Miete für Untervermietung
(1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der § 35
Wohnfläche unl.ervermiclel, so darf die Miete für den
Sondervorsrhriften für Berlin
untervermieteten Teil (U ntr~rmiete) den Betrag nicht
übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-
Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die sch:riften:
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Vcrlaq: Bun-
desanzeiqer V crlaqsqcs.m .b.I 1. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
im Bundcscwselzblalt Teil I werden Ceselzc, Vcrordnunqcn,
Anordnunq1!I1 und damit im Zusammcnhunq stehende Bckannt-
machunqcn veröffcnt.lichl. Im Bundcsqcsetzblc1lt Teil 11 werden
völkcrrcchlliche Vcrcinlrnru11qen, Vcrtrüc10 mit der DDR und
die dcJzu [Jchörnndcn Rechtsvorschriften und Bckanntmachunncn
sowie Zolltmifverordnunqcn vcrölfentlichl.
Bezugsbedingungen: Lanfondcr Bcizuq nur im Verlaqsabonne-
mcnt. Abbcs!ellunucn müssen bis spiill!slcns 30. 4. bzw. 31. 10.
jedem Jahres beim Verl,H/ vorlicqcn. Postanschrift. für Abonne-
menlslwstcdluncJl'll sowie Bcstcllunqcn bereits crsd1iencn('l
i\us<j<1ben: Btmcksqcsetzblid1. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 IJO G7 bis G9.
Bezugspreis: f-ür Teil I und Teil II h,ilhjührlich je 4H. DM.
Einwlstückc je! ,mqcfanucine JG Seiten 1,:w DM zuzüulich V(;r-
~ctndkosten. Dieser Preis qilt auch für B1mdcs11esetzbliitlcr, dil'
vor dl'lll J. Juli l !J78 illlS\JC(Jcbcn word<'n sind. Liefernn(J gl,gen
Vorcinsendunq des Bctrnqes auf das Postscheckkonto Bundes-
uesetzhla!t Köln :J OD-509 oder (J<!\Jen Vor <1usrechnun9.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuziiulicll --,50 DM
Versandkosten), bei Lidenmq qeqcn Vcir,1usn!chnunn 4,G0 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im BezU\Jspreis ist die MehrwerlsteuPr Pnth,tltc;n; clPr illl<J<'·
wancltc Stcucrs,1tz lwtrü9t G,5 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas- die Ermittlung der Kostenmiete die Vorschriften
sung: des§ 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung sinngemäß.
.,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-
gebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 § 36
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
den, jedoch nicht auf solche grundsteuerbegün- Berlin-Klausel
stigte oder frei finanzierte Wohnungen, die bis zum Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind."
tungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Woh-
2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche nungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Woh-
die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1957 nungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
bewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermittlung
der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur
§ 37
zulässig, wenn der Übergang zur Kostenmiete von
der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle nach Geltung im Saarland
§ 6 a des Dritten Bundesmietengesetzes in der im
Land Berlin geltenden Fassung genehmigt worden Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
isl.
§ 38
3. Im Falle des§ 22 des Ersten Bundesmietengesetzes
in der im Land Berlin geltenden Fassung gelten für (Inkrafttreten)