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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1979 Nr.42
Tag Inhalt Seite
18. 7. 79 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
ll('ll: .l(),1-'.U; 400-2, '.J.lti'.1.-1, 104-1, 310-4, 315-1, 302-2, 361-1, 368-1
23. 7. 7CJ Zweite Verordnung zur i\nderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum
Bunc.lesausbildungsfördernngsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
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Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundt'sqf'sctzblc111 Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
Vom, 18. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Sorge für die Person des Kindes (Personen-
sorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögens-
sorge).
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen
die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wach-
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: sende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem ver-
1. Nach§ 1618 wird folgende Vorschrift eingefügt: antwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen
mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwick-
.,§ 1618 a lungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Sorge und streben. Einvernehmen an."
Rücksicht schuldig."
3. § 1628 erhält folgende Fassung:
.,§ 1628
2. § 1626 erhält folgende Fassung:
(1) Können sich die Eltern in einer einzelnen
.. § 1626
Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren
und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sor- Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung
gen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsge-
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richt auf Antrag eines Elternteils die Entschei- die Entwicklung des Kindes nachhaltig und
dung einem Elternteil übertragen, sofern dies dem schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das
Wohle des Kindes entspricht. Die Übertragung Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erfor-
kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen ver- derliche Erklärungen der Eltern oder eines Eltern-
bunden werden. teils ersetzen.
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormund- § 1631 b
schaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eine Unterbringung des Kindes, die mit Frei-
Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entspre- heitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Geneh-
chende Regelung einigen." migung des Vormundschaftsgerichts zulässig.
4. § 1629 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur
zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbun-
,,( 1) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung den ist; die Genehmigung ist unverzüglich nach-
des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemein- zuholen. Das Gericht hat die Genehmigung
schaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die
dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegen- Unterbringung nicht mehr erfordert."
über einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das
Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein 8. § 1632 erhält folgende Fassung:
ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628
,,§ 1632
Abs. 1 übertragen ist."
( 1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Her-
5. § 1630 wird wie folgt geändert:
ausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es
a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Recht und den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich
die Pflicht der Eltern, für die Person und das vorenthält.
Vermögen des Kindes zu sorgen," durch die
Worte „Die elterliche Sorge" ersetzt. (2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht,
den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für
b) In Absatz 2 werden die Worte „Sorge für die und gegen Dritte zu bestimmen.
Person oder die Sorge für das Vermögen des
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit
Kindes" durch die Worte „Personensorge oder
nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das
die Vermögenssorge" ersetzt.
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Eltern-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: teils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des
,,(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet
in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das hierüber das Familiengericht.
Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familien-
elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertra- pflege und wollen die Eltern das Kind von der Pfle-
gen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine geperson wegnehmen, so kann das Vormund-
Übertragung vornimmt, hat die Pflegeperson schaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag
die Rechte und Pflichten eines Pflegers." der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der
Pflegeperson verbleibt, wenn und solange für eine
6. § 1631 erhält folgende Fassung: solche Anordnung die Voraussetzungen des
,,§ 1631 § 1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf
Anlaß oder Dauer der Familienpflege gegeben
( 1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das
sind."
Recht und die Pflicht, das Kihd zu pflegen, zu
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen. 9. In§ 1633 werden die Worte „Sorge für die Person
(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind eines" durch die Worte „Personensorge für einen"
unzulässig. ersetzt.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern
auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge 10. § 1634 erhält folgende Fassung:
in geeigneten Fällen zu unterstützen." ,,§ 1634
7. Nach§ 1631 werden folgende neue Vorschriften ( 1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht
eingefügt: zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen
Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die
,,§ 1631 a
Personensorge nicht zusteht, und der Personensor-
( 1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des geberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eig- Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträch-
nung und Neigung des Kindes Rücksicht. Beste- tigt oder die Erziehung erschwert.
hen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder (2) Das Familiengericht kann über den Umfang
einer anderen geeigneten Person eingeholt wer- der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung,
den. auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es
(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer
Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte
und wird dadurch die Besorgnis begründet, daß Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das
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Familiengericht kann die Befugnis einschränken 14. § 1643 wird wie folgt geändert:
oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kin- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
des erforderlich ist.
,,(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedür-
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht fen die Eltern der Genehmigung des Vormund-
zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Per- schaftsgerichts in den Fällen, in denen nach
sonensorgeberechtigten Auskunft über die per- § 1821 und nach§ 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein
sönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, Vormund der Genehmig"l,lng bedarf."
soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes
vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des
auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormund- Elternteils ein, der das Kind vertritt" durch die
schaftsgericht. Worte „eines Elternteils ein, der das Kind allein
oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und vertritt" ersetzt.
leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gel-
ten die vorstehenden Vorschriften entsprechend." 15. In § 1648 werden die Worte „bei der Sorge für die
Person oder das Vermögen des Kindes'' durch die
11. In§ 1638 Abs. 1 werden die Worte „Das Recht und Worte „bei der Ausübung der Personensorge oder
die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen der Vermögenssorge" ersetzt.
(Vermögensverwaltung)," durch die Worte „Die
Vermögenssorge" ersetzt.
16. § 1666 wird d tirch die folgenden §§ 1666, 1666 a
ersetzt:
12. Nach § 1639 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 1640 ,,§ 1666
( 1) Die Ellern haben das ihrer Verwaltung ( 1) Wird das körperliche, geistige oder seelische
unterliegende Vermögen, welches das Kind von Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Aus-
Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Ver- übung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässi-
zeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und gung des Kindes, durch unverschuldetes Versa-
Vollständigkeit zu versehen und dem Vormund- gen der Eltern oder durch das Verhalten eines
schaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt für Ver- Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsge-
mögen, welches das Kind sonst anläßlich eines richt, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in
Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur
anstelle von Unterhalt gewährt werden, und Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnah-
unentgeltliche Zuwendungen: Bei Haushaltsge- men zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnah-
genständen genügt die Angabe des Gesamtwertes. men mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, (2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern
1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes oder eines Elternteils ersetzen. -
l 0 000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfü-
Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des
gung oder der Zuwendende bei der Zuwendung
Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat
eine abweichende Anordnung getroffen hat.
und für die Zukunft eine Gefährdung des Unter-
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein halts zu besorgen ist.
Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte
§ 1666 a
Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormund-
schaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis ( 1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des
durch eine zuständige Behörde oder einen zustän- Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist,
digen Beamten oder Notar aufgenommen wird. sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf
andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen,
(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 begegnet werden kann.
keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen
dem Elternteil, der die ihm gemäß Absatz 1, 2
werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, die
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie
Vermögenssorge entziehen."
zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen."
13. § 1642 erhält folgende Fassung:
17. Die§§ 1667 und 1668 werden durch folgende Vor-
,,§ 1642
schriften ersetzt:
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterlie-
,,§ 1667
gende Geld des Kindes nach den Grundsätzen
einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (1) Wird das Vermögen des Kindes dadurch
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit
Ausgaben bereitzuhalten ist." der Vermögenssorge verbundenen Pflichten ver-
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letzt oder zu verletzen droht oder in Vermögens- sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die
verfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Ver-
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen mögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit
Maßnahmen zu treffen. der Stellung des Konkursantrages.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, (2) Wird das Konkursverfahren beendet oder
daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abge-
Kindes einreichen und über die Verwaltung Rech- wiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem
nung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertra-
der Versicherung der Richtigkeit und Vollstän- gen, soweit dies den Vermögensinteressen des
digkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeich- Kindes nicht widerspricht."
nis ungenügend, so kann das Vormundschaftsge-
richt anordnen, daß das Verzeichnis durch eine
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen 20. § 1671 erhält folgende Fassung:
Beamten oder Notar aufgenommen wird. ..§ 1671
(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, ( 1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so
daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil
anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmi- die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches
gung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kost- Kind zustehen soll.
barkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund (2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem
oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei
das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an
das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen.
auferlegen, die nach§§ 1814 bis 1816, 1818 einem
Vorm und obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entspre- (3) Von einem übereinstimmenden Vorschlag
chend anzuwenden. der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn
dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht
(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr voll-
Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, endet hat, einen abweichenden Vorschlag, so ent-
Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung scheidet das Gericht nach Absatz 2.
unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und
den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das (4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein
Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. zu übertragen. Erfordern es die Vermögensinter-
Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit essen des Kindes, so kann die Vermögenssorge
wird die Mitwirkung des Kindes durch die ganz oder teilweise dem anderen Elternteil über-
Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. tragen werden.
Die Sicherheitsleistung darf nur durch Maßnah-
men nach Absatz 5 erzwungen werden. (5) Das Gericht kann die Personensorge und die
Vermögenssorge einem Vormund oder Pfleger
(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine
Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Es
die Vermögenssorge ganz oder teilweise entzie- soll dem Kind für die Geltendmachung von Unter-
hen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefähr- haltsansprüchen einen Pfleger bestellen, wenn
dung des Kindesvermögens dtlrcp diesen Eltern- dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
teil abzuwenden.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-
(6) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen sprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig
trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat. erklärt worden ist."
§ 1668
Von einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- 21. § 1672 erhält folgende Fassung:
oder Vergleichsverfahrens sowie von einem .. § 1672
Antrag nach § 807 der Zivilprozeßordnung, der
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend
die Eltern oder einen Elternteil betrifft, hat das
getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
zuständige Gericht dem Vormundschaftsgericht
Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Eltern-
Anzeige zu machen."
teils; es entscheidet von Amts wegen, wenn
andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre
18. § 1669 wird aufgehoben. und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden."
19. § 1670 erhält folgende Fassung:
22. § 1673 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden durch folgende
.. § 1670 Sätze 2 bis 4 ersetzt:
( 1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet „Die Personensorge für das Kind steht ihm neben
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
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Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei 29. § 1683 wird wie folgt gefaßt:
einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung ,,§ 1683
des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß
die elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. ( 1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder mehr miteinander verheiratet und will der Eltern-
Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen teil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit
Elternteils vor; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vor-
und§ 1628." mundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten
ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzurei-
23. § 1676 wird aufgehoben. chen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht, die A usein-
andersetzung herbeizuführen.
24. § 1678 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten,
,,(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem daß die Auseinandersetzung erst nach der
sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und Eheschließung vorgenommen wird.
besteht keine Aussicht, daß der Grund des Rubens (3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner
wegfallen werde, so hat das Familiengericht die gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder
elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu über- teil weise unterbleibt, wenn dies den Vermögens-
tragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes interessen des Kindes nicht widerspricht.
widerspricht."
( 4) Erfüllt de1;, Jfüernteil die ihm nach den vorste-
henden Vorschriften obliegenden Verpflichtun-
25. § t'679 wird aufgehoben. gen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsge-
richt die Vermögenssorge entziehen."
26. § 1680 erhält folgende Fassung:
30. § 1684 wird aufgehoben.
,,§ 1680
( 1) Wird die gPsamte elterliche Sorge, die Perso- 31. § 1685 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
nensorge oder die Vermögenssorge einem Eltern- ,,(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Eltern-
teil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge teil dem die elterliche Sorge, die Personensorge
allein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine od~r die Vermögenssorge allein zusteht, auf sei-
abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl nen Antrag einen Beistand zu bestellen."
des Kindes erfordert. Endet die Vermögenssorge
eines Elternteils nach§ 1670, so hat das Vormund- 32. In§ 1686 wird der Satzteil,,; er hat dem Vormund-
schaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen schaftsgericht jeden Fall, in dem es zum Einschrei-
Elternteil die Vermögenssorge allein zusteht, es ten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen" a ufge-
sei denn, daß dies den Vermögensinteressen des hoben.
Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts kann der andere Eltern- 33. § 1689 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
teil die Vermögenssorge nicht ausüben.
„Ist das Verzeichnis ungenügend, so kann, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen,
(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Perso-
das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
nensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder
entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertra-
einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenom-
gen war, oder: endet seine Vermögenssorge nach
men wird."
§ 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem
anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß
34. In§ 1690 Abs. 1 und in § 1692 wird das Wort „Ver-
dies dem Wohle des Kindes widerspricht. mögensverwaltung" jeweils durch das Wort „Ver-
Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfle-
mögenssorge" ersetzt.
ger."
35. § 1694 wird aufgehoben.
27. In § 1681 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: 36. § 1695 wird aufgehoben.
,,War der verstorbene Elternteil nach den§§ 1671,
1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschafts- 37. In § 1696 werden folgende Absätze 2 und 3 ange-
gericht die elterliche Sorge dem überlebenden fügt:
Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem ,,(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und
Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormund- nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine
schaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 oder
Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr
nach§ 1672 Satz 1 in Verbindung mit§ 1671 Abs. 5 besteht.
bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben
wird." (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den
§§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu über-
28. § 1682 wird aufgehoben. prüfen."
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
38. In§ 1698 Abs. 1 wird das Wort „Vermögensver- 3. wenn er die Übernahme verzögert;
waltung" durch das Wort „Vermögenssorge" 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels
ersetzt. gefährden würde;
5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebens-
39. § 1698 a erhält folgende Fassung: jahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
,,§ 1698 a es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig."
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge
und mit der Vermögenssorge für das Kind verbun- 46. § 1779 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
denen Geschäfte fortführen, bis sie von der Been-
digung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen 47. § 1791 Abs. 2 Satz 2 entfällt.
oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf
diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vor-
nahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung 48. § 1793 erhält folgende Fassung:
kennt oder kennen muß. ,,§ 1793
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzu- Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für
wenden, wenn die elterliche Sorge ruht." die Person und das Vermögen des Mündels zu sor-
gen, insbesondere den Mündel zu vertreten.§ 1626
Abs. 2 gilt entsprechend."
40. § 1711 erhält folgende Fassung:
,,§ 1711 49. § 1800 erhält folgende Fassung:
(l) Derjenige, dem die Personensorge für das ,,§ 1800
Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die
mit dem Vater.§ 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre- Person des Mündels zu sorgen; bestimmen sich
chend. nach §§ 1631 bis 1633."
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem
Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vor- 50. § 1827 wird aufgehoben.
mundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater
die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. 51. In§ 1837 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormund-
,,(3) §§ 1666, 1666 a, 1667 Abs. 1, 5 und§ 1696 gel-
schaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ten entsprechend."
ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt 52. In § 1838 Satz 3 wird die Verweisung „des § 1666"
§ 1634 Abs. 3. durch die Verweisung „der§§ 1666, 1666 a" ersetzt.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwi-
schen dem Vater und dem Sorgeberechtigten ver- 53. § 1847 Satz 2 erhält folgende Fassung:
mitteln." ,,§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
41. § 1712 wird aufgehoben.
54. In § 1849 werden die Worte „Vormunde, Gegen-
vormund oder Mitglied eines Familienrats" durch
42. § 1738 Abs. 3 wird aufgehoben. die Worte „Vormund oder Gegenvormund"
ersetzt.
43. In§ 1740 a Abs. 2 fällt die Verweisung „des § 1729
55. Die§§ 1858 bis 1881 werden aufgehoben.
Abs. 2," weg.
56. § 1887 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben; Absatz 3
44. In§ 1751 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Satz 2 wird Absatz 3.
Befugnis, mit dem Kind persönlich zu verkehren,"
durch die Worte „die Befugnis zum persönlichen
Umgang mit dem Kinde" ersetzt. 57. In § 1899 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 1778 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
45. § 1778 Abs. 1 erhält folgende Fassung: den, daß der Mündel der Bestellung eines Eltern-
teils zum Vormund nicht widersprechen kann."
,,(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist,
darf ohne seine Zustimmung nur übergangen wer-
den, 58. § 1901 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum ,,(2) Ist oder war der Mündel verheiratet, so gilt
Vormund bestellt werden kann oder soll; die in § 1633 bestimmte Beschränkung nicht."
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft
verhindert ist; 59. § 1905 wird aufgehoben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1067
Artikel 2 (2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Min-
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt derjährigen nicht zugleich die Personensorge für
den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die
Bekanntmachung vom 25. April 19Tl (BGBl. I S. 633, Einwilligung des Personensorgeberechtigten erfor-
795) wird wie folgt geändert: derlich.
1. In§ 47 Abs. 1 werden die Worte „Beistand, Gegen- (3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der
vormund oder Mitglied eines Familienrats" durch Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne
die Worte „Beistand oder Gegenvormund" ersetzt. triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrich-
ter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilli-
2. In§ 47 c werden die Worte „und nach§ 1862 Abs. 1" gung bedarf, ersetzen."
gestrichen.
Artikel 4
3. § 48 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Zivilprozeßordnung
a) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. § 1631 b und § 1800 in Verbindung mit § 620 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 1631 b (Unterbringung, die mit Freiheits- ,,(3) Vor einer Anordnung nach§ 620 Satz 1 Nr. 1, 2
entziehung verbunden ist),". oder 3 sollen das K'ind und das Jugendamt angehört
c) Die bisherige Nummer 3 erhält folgende Fas- werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbed ürftig-
sung: keit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich
nachgeholt werden."
„3. § 1632 (Herausgabe des Kindes, Umgang des
Kindes mit Dritten und Verbleib des Kindes
bei der Pflegeperson),".
d) Die bisherige Nummer 4 erhält folgende Fas- Artikel 5
sung: Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
„4. § 1634 Abs. 2 und 4 und § 1711 Abs. 2 der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Umgang mit dem Kind),". Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
e) An die Stelle der Nummer 7 treten die folgenden gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil
Vorschriften: III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
,,7. § 1678 Abs. 2 (Ruhen der elterlichen Sorge), Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1959), wird
7 a. § 1680 (Entziehung der elterlichen Sorge), wie folgt geändert:
7 b. § 1681 (elterliche Sorge nach Tod eines
Elternteils),". 1. In § SO wird der bisherige Text Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
4. In§ 48 c werden die Worte,,§ 1634 Abs. 2 Satz 1"
durch die Worte ..§ 1634 Abs. 2 und 4", die Worte ,,(2) Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon,
,,§ 1711 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 1711 daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erwor-
Abs. 2 Satz 1 und 2" sowie das Wort „Verkehr" ben hat, das nach§ 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des
durch das Wort „Umgang" ersetzt. Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so
teilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsge-
richt den Vermögenserwerb mit."
Artikel 3
2. Nach § 50 werden folgende Vorschriften einge-
Änderung des Ehegesetzes fügt:
1. § 3 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) ,,§ 50 a
vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats
( 1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die
in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksam-
Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind
keit. Dies gilt nicht im Land Berlin.
betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Per-
sonensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel
2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und
1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die
.. § 3
Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls
und des Personensorgeberechtigten abgewendet werden kann.
(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen (2) Einen Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist,
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhö-
Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines rung eine Aufklärung nicht erwartet werden
gesetzlichen Vertreters. kann.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus 5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt a) Nummer 4 wird aufgehoben.
die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so
ist sie unverzüglich nachzuholen. b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des „8. gegen eine Verfügung, durch welche die
Mündels entsprechend. Anordnung einer der in§ 1631 a Abs. 2, den
§§ ,1631 b, 1640 Abs. 4, den §§ 1666, 1666 a,
1667, 1683 Abs. 4 oder in § 1693 des Bürger-
§ 50 b
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnah-
( 1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die men abgelehnt oder eine solche Maßnahme
Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind aufgehoben wird, den Verwandten und
persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen Verschwägerten des Kindes;".
oder der Wille des Kindes für die Entscheidung
von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung
6. § 59 wird wie folgt geändert:
des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das
Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Ein- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
druck verschafft. ,,Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten,
in denen das Kind oder der Mündel vor einer
(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr voll-
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
endet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das
gehört werden soll."
Gericht in einem V erfahren, das die Personen-
sorge betrifft, das Kind stets persönlich an. In ver- b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
mögensrechtlichen Angelegenheiten soll das
,,(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder
Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach
der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. der Mündel das Beschwerderecht ausüben
kann, ist dem Kind oder Mündel auch selbst
Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht
bekanntzumachen."
Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung
zu befürchten sind, über den Gegenstand und mög- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
lichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter
Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit
7. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zur Äußerung zu geben.
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-
zes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung „1. gegen eine Verfügung, durch die ein als
nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Bei-
Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im stand Berufener übergangen wird;".
Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. b) Nummer 4 wird aufgehoben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel ent-
8. § 64 wird auf gehoben.
sprechend.
§ 50 C 9. Nach§ 64 werden folgende neue Vorschriften ein-
Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familien- gefügt:
pflege, so hört das Gericht in aUen die Person des ,,§ 64 a
Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die
( 1) In dem Verfahren, das die Genehmigung
Pflegeperson an, es sei denn, daß davon eine Auf-
einer Unterbringung nach § 1800 in V er bind ung
klärung nicht erwartet werden kann. mit § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum
Gegenstand hat, hört das Gericht, um sich einen
§ 50 d unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, den Mün-
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kin- del •persönlich an. Es unterrichtet ihn über den
des an, so kann es die Herausgabe der zum persön- möglichen Verlauf des Verfahrens. Die Anhörung
lichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen darf nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen.
durch einstweilige Anordnung regeln." (2) Zu der Anhörung des Mündels hat das
Gericht einen Sachverständigen zuzu-ziehen. Es
3. § 55 a wird aufgehoben. darf davon absehen, wenn die Zuziehung eines
Sachverständigen nach den Umständen nicht
erforderlich erscheint oder wenn ihr besondere
4. § 55 c erhält folgende Fassung: Gründe entgegenstehen.
,,§ 55 C (3) Erscheint der Mündel zur Anhörung trotz
Ladung nicht, so kann das Gericht seine Vorfüh-
In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines
rung anordnen.
nichtehelichen Kindes oder die Annahme eines
Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die (4) Die Anhörung und die Unterrichtung des
Anhörung eines minderjährigen Kindes die Vor- Mündels nach Absatz 1 können unterbleiben,
schriften des§ 50 b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entspre- wenn nach ärztlichem Gutachten erhebliche
chend." Nachteile für den Gesundheitszustand des Mün-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1069
dels zu besorgen sind. Von der Unterrichtung des § 64 f
Mündels darf das Gericht auch absehen, wenn der (1) Eine vorläufige Unterbringung kann durch
Mündel nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit einstweilige Anordnung genehmigt werden, wenn
haben kann.
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen,
§ 64 b daß eine endgültige Unterbringung genehmigt
wird,
(1) Das Gericht bestellt dem Mündel einen Pfle-
ger für das Verfahren, wenn es zur Wahrnehmung 2. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu-
der Interessen des Mündels erforderlich erscheint. stand des Mündels vorliegt und
(2) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher 3. mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr
aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Ent- verbunden sein würde.
scheidung über die Genehmigung der Unterbrin- (2) In der Entscheidung sind die Art und Dauer
gung oder dem sonstigen Abschluß des Verfah- der Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung
rens. ist zu begründen. Die vorläufige Unterbringung
darf die Dauer von drei Monaten nicht überschrei-
§ 64 C
ten.
(1) Die Unterbringung darf erst genehmigt wer- (3) Die Entscheidung wird mit der Übergabe an
den, nachdem das Gutachten eines Sachverständi- die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntma-
gen eingeholt worden ist, der den Mündel unter- chung wirksam.
sucht hat.
§ 64 g
(2) Zur Vorbereitung eines Gutachtens kann das ( 1) Die vorläufige Unterbringung darf erst
Gericht anordnen, daß der Mündel untersucht genehmigt werden, nachdem der Mündel persön-
und zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Das lich angehört worden ist.
Gericht kann nach Anhörung eines Sachverstän-
digen auch anordnen, daß der Mündel auf (2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die
bestimmte Dauer in geeigneter Weise unterge- einstweilige Anordnung schon vorher erlassen.
bracht und beobachtet wird. Die Anhörung des Mündels ist unverzüglich, spä-
testens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach-
(3) Die Unterbringung nach Absatz 2 Satz 2 darf zuholen.
die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) § 64 b gilt entsprechend.
Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforder-
lichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlan- § 64 h
gen, so kann die Unterbringung durch eine wei-
tere gerichtliche Anordnung bis zu einer Gesamt- (1) Entscheidungen nach § 64 d Abs. 1 werden
dauer von drei Monaten verlängert werden. erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht
kann die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(4) Gegen eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
(2) Ein Mündel, der bereits untergebracht ist,
findet die Beschwerde nicht statt.
kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht
einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§ 64 d
§ 64 i
(1) Wird eine Unterbringung genehmigt, so sind
in der Entscheidung die Art und die Dauer der Die Vorschriften der§§ 64 a bis 64 h sind auf ein
Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung ist Verfahren, das die Genehmigung der Unterbrin-
zu begründen. gung eines Kindes nach § 1631 b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, sinngemäß
(2) Die zulässige Dauer beträgt bei voraussicht-
anzuwenden.".
lich langer Geisteskrankheit höchstens zwei
Jahre, in allen anderen Fällen höchstens ein Jahr.
10. Der bisherige § 64 a wird § 64 k.
(3) Für die Genehmigung einer weiteren Unter-
bringung gelten die Verfahrensvorschriften für 11. § 190 wird aufgehoben.
die Genehmigung der ersten Unterbringung sowie
Absatz 2. Artikel 6
§ 64 e Änderung des Rechtspflegergesetzes
Die Bekanntmachung der Entscheidung an den § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
Mündel selbst kann unterbleiben, wenn nach ärzt- 1969 (BGBL I S. 2065), zuletzt geändert durch das
lichem Zeugnis eine Verständigung mit ihm Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung
wegen seines Geisteszustandes nicht möglich ist gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom
oder wenn nach ärztlichem Zeugnis erhebliche 3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), wird wie folgt geän-
Nachteile für den Gesundheitszustand des Mün- dert:
dels zu besorgen sind. Sie kann auch auf eine Mit-
teilung der Entscheidungsformel beschränkt wer- 1. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
den. Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 sind ,,5. die Entscheidung von Meinungsverschieden-
nicht anfechtbar. heiten zwischen den Sorgeberechtigten;".
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Die Nummer 6 erhält folgende Fassung: 1667, 1683 Abs. 4 und in § 1689 Satz 2 des
,,6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi- Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
gung eines Ehegatten, eines Sorgeberechtigten vorm undschaftsgerichtlichen Entscheid un-
oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsge- gen und Anordnungen;".
schäft;".
b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge- „4. für die Übertragung der elterlichen Sorge
fügt: oder ihrer Ausübung, für die Übertragung
des Rechts, für die Person oder das Vermö-
,,6 a. die Entscheidung und die Ersetzung der Erklä-
gen des Kindes zu sorgen, sowie für Entschei-
rung nach § 1631 a des Bürgerlichen Gesetz-
dungen nach § 1634 oder § 1711 des Bürger-
buchs;".
lichen Gesetzbuchs;".
4. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her- ,,6. für die Anordnung auf Herausgabe des Kin-
ausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des des an die Eltern oder einen Elternteil und
Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem per- für die Bestimmung des Umgangs mit dem
sönlichen Gebrauch bestimmten Sachen nach Kinde auf Antrag eines Elternteils nach
§ 50 d des Gesetzes über die Angelegenheiten § 1632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Ent-
scheidung über den Verbleib des Kindes bei der 2. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 1631
Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 des Bürgerli- Abs. 2, §§ 1645," durch die Verweisung ,,§ 1631
chen Gesetzbuchs;". Abs. 3, §§ 1631 b, 1645," ersetzt.
5. Die Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung
Artikel 8
nach§§ 1631 b, 1800, 1897 und 1915 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs;". Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
6. Die Nummer 15 erhält folgende Fassung: Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
„15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach wird wie folgt geändert:
den§§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 1681
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, In § 112 wird folgender Absatz 5 angefügt:
die Entscheidungen nach § 1680 Abs. 1 des
,,( 5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfah-
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entschei-
ren über die Genehmigung der Unterbringung eines
dung über die Rückübertragung der elterli-
Mündels oder Kindes nach §§ 64 a bis 64 i des Gesetzes
chen Sorge nach § 1738 Abs. 2 des Bürgerli-
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
chen Gesetzbuchs;".
barkeit."
7. Die Nummer 16 erhält folgende Fassung:
,,16. die Regelung des persönlichen Umgangs zwi- Artikel 9
schen Eltern und Kindern sowie zwischen Kin-
dern und Dritten nach §§ 1634 Abs. 2, 1711 Übergangs- und Schlußvorschriften
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die § 1
Entscheidung über Streitigkeiten, die eine
Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürger- Die bisherigen Familienräte und ihre Mitglieder
lichen Gesetzbuchs betreffen;". bleiben im Amt. Insoweit bleiben die bisherigen Vor-
schriften über den Familienrat weiterhin anwendbar.
§ 2
Artikel 7 In Bundesgesetzen treten jeweils in derselben
sprachlichen Form an die Stelle
Änderung des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. des Wortes „unehelich" das Wort „nichtehelich",
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der 2. des Wortes „Unehelichkeit" das Wort „Nichtehe-
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) wird lichkeit",
wie folgt geändert: 3. der Worte „elterliche Gewalt" die Worte „elterliche
Sorge",
1. § 94 wird wie folgt geändert: 4. der Worte „elterliche Gewalt über" die Worte
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,,elterliche Sorge für",
„3. für die in§ 1631 a Abs. 2, § 1632 Abs. 4, § 1639 5. der Worte „persönlicher Verkehr" das Wort
Abs. 1, § 1640 Abs. 3, 4, in den §§ 1666 bis ,,Umgang".
Nr. /42 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1071
§ 3 § 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Drillen Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 18.Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 23. Juli 1979
Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Bundesa usbild ungs- ,Mir ist bekannt, daß das Amt für Ausbildungsför-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- derung von mir Beträge zurückfordern kann, die
chung vom 9. April 1976 (BGBl. I. S. 989), der durch das meinem Sohn/meiner Tochter vorausgeleistet wer-
Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geändert den, wenn ich den nach dem Bürgerlichen Gesetz-
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- buch(§ 1610 Abs. 2) während der Ausbildung zu
ordnet: zahlenden Unterhaltsbetrag nicht leiste, und daß
dies auch für die Vergangenheit möglich ist, soweit
Leistungen rückwirkend erbracht werden. Ich
Artikel t weiß, daß diese Forderung die Höhe der Bedarfs-
sätze erreichen kann; diese betragen - je nachdem,
Änderung der FormblattV ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder
Die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter auswärts untergebracht ist - für Schüler zwischen
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 260 und 560, für Studenten zwischen 475 und
9. April 1976 (BGBl. I S. 936), geändert durch die Ver- 620 DM. Bei besonderen ausbildungsbedingten
ordnung vom 12. Mai 1978 (BGBl. I S. 617}, wird wie Aufwendungen (z.B. für Fahrkosten sowie für Lern-
folgt geändert: und Arbeitsmittel) können sich diese Sätze erhö-
hen.'"
1. Die Seiten 1 und 4 der Anlage 3 zu§ 1 Abs. 1 (Form- Artikel 2
blatt 2) werden durch die dieser Verordnung anlie-
genden Seiten 1 und 4 erselzt. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 2 a
Übergangsregelung
Artikel 3
Das Formblatt 2 kann in der bis zum 24. Juli 1979
Inkrafttreten
geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter ver-
wendet werden, daß von den Eltern zusätzlich fol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gende Erklärung schriftlich abgegeben wird: dung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1073
Zutreffendes ist anzukreuzen >< Adr.
Bitte sorgfältig
in Blockschrift ausfüllon.
Förderung sn um me r LI_J_____j__J_____j__J________,___-"------"---"------"---'--~
(E 1ngangss tempel)
Narne, Vornarne, Geburtsnarne des Auszubildenden Geburtsdatum
Dieses Formb'.aitt ist n1LI1r auszuH.~~ien von dem Ehegatten und
den Eltern des Ausz~bddenden.
Erklärung des Ehegatten Jeder Elternteil, der Einkommen erzielt,
hat diese Erklärung abzugehen.
D des Vaters
Ucr Elternteil der kein eigenes [inkommen erzielt kann an
E. r kl;:irung die ZusatH:rkiar ung auf Seite 4
D der Mutter
Name, Vorname Geburtsdatum
------------------ ··•··•··--··-·---"'···- - - - - - - -
Anschrift ('.~trnflu, Haui;num111nr, nz, Ort, Kmis)
- - ·--------------------------~
2 Angaben des Ehegatten des Auszubildenden
2.1 Berufstätig? ja D nein D
Wenn ja: Arbeiter D Angestellter D Beamter D Selbständiger D seit
Im öffentlichen Dienst? ja D nein D 031
In Ausbildung?
Voraussichtlicher
ja D nein D
Wenn ja: Art der Ausbildung ________________________
Werden Leistungen nach dem BAföG bezogen?
Ausbildungsabschluß: _ _ _ _ __
ja • Mo~a:;~, 0
2.2 Kinder des Ehegatten
(Hier sind alte: Ki,1dur ei11lul1agen; sind mehr als 2 Kinder vorhanden, Angaben bitte auf gesondertem Blatt beifügen)
Ausbildung
Ausbildungs-
stältenart ') Voraussicht!.
Name, Vorname Geburtsdatum Lehre Klasse Abschluß
1.
Monc1t, Jahr
2.
Monat, Jahr
Kind nur im Verhältnis
Wohnung Gemein- zum
bei den nicht bei sames Auszubil- Ehe- Bruttoeinnahmen 2 )
Eltern den Eltern Kind denden gatten monatlich DM 032
zu 1.
• • • • • 1 1
bis
036
2.3
zu 2.
• • • •
Sonstige Angehörige, die dem Ehegatten gegen(füer unterhaltsberechtigt sind
• 1 1
(Ist t11er 11wt1r als ein /\n,Jd1oriqer u1r1zutragen, Angatien bitte ,rnf gesondertem Blatt be1fugen)
Name, Vorname Anschrift (Strarle, Hausnummer, PLZ, Ort Kreis)
Verwnndtschaftsverhältnis/ Bruttoeinnahmen 2 )
Geburtsdatum sonstiger Grund der Unterhaltszahlung Art monatlich DM
1 1
3 Angaben des Vaters des Auszubildenden
3.1 ledig • verheiratet
• dauernd
getrennt lebend
• verwitwet D geschieden D seit _____ 041
D
•
3.2 Berufstätig? ja nein
Wenn ja: Arbeiter D Angestellter D Beamter D Selbständiger 1042
Im öffentlichen Dienst? jaD nein D Nicht mehr berufstätig seit _ _ _ _ _ _ __
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
12 Andere Einnahmen (Nachweis bitte beifügen) Adr.
12.1 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für ____ Kinder
(ggf. auch von öffentlich Bediensteten anzugeben)
1 1 DM
12.2 Renten aus gesetzlichen und/oder privaten Rentenversicherungen 304
(z.B. r~enten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, 404
Altersruhegeld. Witwenrente, Renten aus 1andw. Alterskasse, 1
454
Arzteversorgung, Lebensversicherung auf Rentenbasis, Firmenrente) 1 1 loM
12.3 Unfallrenten 1 1 loM
12.4 Versorgungsrenten nach dem BVG und
den Gesetzen, die das BVG für anwendbar 1
erklären 4 ) .___,__..___,__..__~-~~ DM
abzüglich der Grundrente/eines der Grund-
rente nach dem BVG entsprechenden
Betrages DM
301
401
451
12.5 Renten nach den §§ 31-34 BEG 4 )
abzüglich eines der Grundrente nach
dem BVG entsprechenden Betrages
12.6 Sonstige Einnahmen
12.6.1 Einnahmen nach der Einkommensverordnung zum BAföG
(Arbeitsförderungsgesetz, Reichsversicherungsordnung. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Mutterschutzgesetz.
Angestelltcnvers1chcwngsgcsetz, Re1chsknappschaftsgesctz, Bundesversorgungsgesetz und Gesetze. die das Bundesversorgungs-
gesetz für anwendbar erklären, Lastenausgleichsgesetz, Reparationsschädengesetz, Flüchtlingshilfegesetz, Unterhaltssicherungs-
gesetz, Bundessozialhilfegesetz, Zivildienstgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz)
ja D (Bescheide bitte beifügen) nein D
12.6.2 Unterhaltsleistungen (z. B Lei'>tungen, die der Ehegatte des Auszubildenden von ...__..._..._..._.,__.___,___! DM 1304
seinen Eltern erhält)
404
454
von
(Name) (Verwandtschaftsverhältnis zum Erklärenden)
Ich versichere, daß meine Angaben richtig und vollständig sind.
Mir ist bekannt,
1. daß ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungs-
verhältnisse, über die ich hier Erklärungen abgegeben habe, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung
schriftlicl1 anzuzeigen;
2. daß unrichtige oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen strafrechtlich ver-
folgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können und daß ich verpflichtet bin,
Beträge zu ersetzen, die durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch Un-
terlassung einer Änderungsanzeige geleistet wurden;
3. daß meine Angaben in dieser Erklärung beim zuständigen Finanzamt überprüft werden können.
4. daß das Amt für Ausbildungsförderung von mir Beträge zurückfordern kann, die meinem Sohn/meiner Tochter
vorausgeleistet werden, wenn ich den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 161 O Abs. 2) während der Ausbil-
dung zu zahlenden Unterhaltsbetrag nicht leiste, und daß dies auch für die Vergangenheit möglich ist, soweit
Leistungen rückwirkend erbracht werden.
Ich weiß, daß diese Forderung die Höhe der Bedarfssätze erreichen kann; diese betragen - je nachdem, ob
der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt oder auswärts untergebracht ist - für Schüler zwischen 260 und 560,
für Studenten zwischen 4 75 und 620 DM. Bei besonderen ausbildungsbedingten Aufwendungen (z.B. für Fahr-
kosten sowie für Lern- und Arbeitsmittel) können sich diese Sätze erhöhen.
Ort, Datum Unterschrift des Erklärenden
Falls die vorstehende Erklärung von einem Elternteil des Auszubildenden abgegeben wird, kann der
andere Elternteil nachstehende Zusatzerklärung abgeben. Gibt er sie ab, so entfällt seine Verpflichtung,
eine eigene Erklärung nach diesem Formblatt abzugeben.
Ich erkläre, daß ich im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, also im
Kalenderjahr 19----, keine eigenen Einkünfte oder Einnahmen hatte, die in diesem Formblatt
anzugeben wären, und daß ich fur diesen Zeitraum keine Vermögensteuer zu entrichten hatte.
Ort, Datum Unterschrift
1
) Folgende Ausbildungsstättenarten sind anzugeben: Fachoberschulklasse, deren Besuch eine Abendgymnasium
Drundschule/Hauptschule abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt Kolleg
Realschule Fachoberschulklasse, deren Besuch eine Höhere Fachschule
Gymnasium abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Akademie
Berufsfachschule mit Zugangsvoraussetzung Abendhauptschule Fachhochschule
Realschulabschluß Berufsaufbauschule Kunsthochschule
Berufsfachschule ohne Zugangsvoraussetzung Abendrealschule Wissenschaftliche Hochschule einschl
Realschulabschluß Fachschule Pädagogische Hochschule
") Es sind die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen fur den Bewilligungszeitraum ohne steuerfreie Zuschläge fur Sonn-. Feiertags- und Nachtarbeit
anzugeben (Belege bitte beifügen)
:l) Ohne steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bis 31. 12. 197 4 einschließlich Kinderzuschlag
4) Ohne Schwerstbeschädigtenzulage, Zulagen für fremde Führung und Pflege. Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1075
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 21. Juli 1979
Taq In h a 1 t Seite
18. 7. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung ........................... . 789
9. 7. 79 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden ...................... . 795
12. 6. 79 Bckunnlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................. • • • • • • • • • • • • • • • · · 798
25. 6. 79 Bd.anntnwchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit .. 800
26. 6. 79 fü!kanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 801
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
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1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - VerlMJ: Bun-
desanzeiger Verlagsqcs.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen,
Anordnunqen und damit im Zusarnrncnhilnq skhende Bekannt-
machunqen veröffentlicht. Im Bundesqc•setziJL1tt Teil 11 werden
völkerrechtliche Vereinbdru1HJen, VertrJqe mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und B,•kirnn\mi!diunqen
sowie Zollt,uiiverordnu11qen veröffentlicht.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr.128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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