1037
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1979 Nr.41
Tag Inhalt Seite
16. 7. 79 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföG.Ä.ndG) 1037
2171-2, 2171-2-7-1
16. 7. 79 Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. Str.Ä.ndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
neu: 4'.i0-11); 450-2, 450-10
2. 7. 79 Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1047
2171-2-7-1
18. 7. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
2125-11
16. 7. 79 Anordnun9 über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
9esctzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
800-21-2-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(6. BAföGÄndG)
Vom 16. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) in Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Geset-
zes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer
Artikel 1 Ausbildungsstättenart einschließlich der im
Zusammenhang hiermit geforderten Praktika
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlau-
sung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I fend verbracht wird.";
S. 989), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
vom 17. November 1978 (BGBI. I S. 1794), wird wie folgt ,,(6) Ausbildungsförderung wird nicht gelei-
geändert: stet, wenn der Auszubildende
1. einen Anspruch auf Förderung nach den
1. § 2 wird wie folgt geändert: §§ 41 bis 47 des Arbeitsförderungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter hat oder
„Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare 2. Leistungen nach dem Graduiertenförde-
Einrichtungen," durch die Wörter „Abend- rungsgesetz oder von den Begabtenförde-
gymnasien und Kollegs," ersetzt; rungswerken erhält."
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. § 3 wird wie folgt geändert: schule, eine Abendrealschule, ein Abend-
gymnasium oder ein Kolleg besucht oder
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dort die schulischen Voraussetzungen für
,,(2) Ausbildungsförderung wird nur für die die weitere Ausbildung erworben hat oder
Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach
§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zuge- 4. wenn der Auszubildende ah: erste berufsbil-
lassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen dende eine zumindest dreijährige A usbil-
des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, dung an einer Berufsfachschule oder Fach-
von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran- schule abgeschlossen hat.";
staltet werden."; c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wei-
b) in Absatz 3 Nr. 1 wird das Zahlwort „neun" tere" die Wörter „in sich selbständige" einge-
fügt.
durch das Zahlwort „sechs" und das nachfol-
gende Zahlwort „sechs" durch die Zahl 12"
ersetz~ " 6. § 8 wird wie folgt geändert:
c) in Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Nr. S Buchstabe a wird das Wort
,,Familienangehörigen" durch das Wort „Kin-
„2. die Teilnahme an dem Lehrgang die dern" ersetzt;
Arbeitskraft des Auszubildenden voll in
Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest b) in Absatz 1 Nr. S Buchstabe b werden vor den
drei aufeinanderfolgende Kalendermonate Wörtern „ein Verbleiberecht" die Wörter „als
dauert." Kinder" eingefügt;
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Nach § S wird folgender§ Sa eingefügt: ,,(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungs-
,,§ 5a förderung geleistet, wenn
Unberücksichtigte Ausbildungszeiten 1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses
eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig
bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubil- erwerbstätig gewesen sind
dende außerhalb des Geltungsbereichs durchge-
führt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, oder
unberücksichtigt." 2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei
Jahren vor Beginn des förderungsfähigen
4. § 6 wird wie folgt geändert: Teils des Ausbildungsabschnitts im wesent-
lichen ständig sich im Geltungsbereich die-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dort" die ses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmä-
Wörter „oder von dort aus in einem Nachbar- ßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von
staat" eingefügt; dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren V er-
b) in Satz 3 werden nach dem Wort „entspre- lauf des Ausbildungsabschnitts diese Vor-
chend" die Wörter ,,, die §§ 36 bis 38 sind nicht" aussetzungen vorgelegen haben. Von dem
eingefügt. Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Eltern-
teils kann abgesehen werden, wenn sie aus
einem von ihm nicht zu vertretenden
5. § 7 wird wie folgt geändert: Grunde nicht ausgeübt wird."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ausbildungsförderung wird für die wei- 7. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „die dem jeweili-
terführende allgemeinbildende und zumindest gen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs-
für drei Schul- oder Studienjahre berufsbilden- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter „die
der Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu den jeweiligen Ausbildungs- un.d Prüfungsord-
einem daran anschließenden berufsqualifizie- nungen" ersetzt.
renden Abschluß geleistet.";
8. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
„Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-
für eine weitere Ausbildung bis zu deren dungsabschnitts, für den er Ausbildungsförde-
berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, rung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat.
1. wenn sie die vorhergehende Ausbildung in Satz 1 gilt nicht, wenn
derselben Richtung fachlich weiterführt, 1. der Auszubildende die schulischen Vorausset-
2. wenn im Zusammenhang mit der Abschluß- zungen für die zu fördernde Ausbildung in
prüfung der vorhergehenden Ausbildung einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine
der Zugang zu der weiteren Ausbildung abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
eröffnet worden ist, an einer Abendhauptschule, einer Berufsauf-
3. wenn der Auszubildende eine Fachober- bauschule, einer Abendrealschule, einem
schulklasse, deren Besuch eine abgeschlos- Abendgymnasium oder einem Kolleg erwor-
sene Berufsausbildung voraussetzt, eine ben hat und danach unverzüglich den Ausbil-
Abendhauptschule, eine Berufsaufbau- dungsabschnitt beginnt,
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2. die Art der Ausbildung die Überschreitung der der nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2
Altersgrenze rechtfertigt, und § 14 dieses Gesetzes oder nach den entspre-
chenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes
3. der Auszubildende aus persön1ichenoder fami- ergangenen Vorschriften überschritten würde,
liären Gründen, insbesondere der Erziehung werden die übersteigenden Einkommensan-
von Kindern bis zu zehn Jahren, gehindert wa'r,
teile zu gleichen Teilen auf den noch ungedeck-
den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu begin-
ten Bedarf des Antragstellers und anderer Aus-
nen oder
zubildender angerechnet. Diese Aufteilung ist
4. der Auszubildende infolge einer einschneiden- gegebenenfalls mehrfach durchzuführen."
den Veränderung seiner persönlichen Verhält-
nisse bedürftig geworden ist und noch keine
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert
werden kann, berufsqualifizierend abgeschlos- a) In Absatz 1 wird die Zahl „235" durch die Zahl
sen hat." ,,260" und die Zahl „440" durch die Zahl „465"
ersetzt;
9. § 11 wird wie folgt geändert: b) in Absatz 2 wird die Zahl „440" durch die Zahl
,,465" und die Zahl „530" durch die Zahl „560"
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; ersetzt;
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
fügt: ,,(3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch
,,(2 a) Einkommen und Vermögen des Ehegat- für den Auszubildenden, der einen eigenen
ten bleiben außer Betracht, wenn er von dem Haushalt führt und
Auszubildenden dauernd getrennt lebt. Ein- 1. verheiratet ist oder war,
kommen und Vermögen der Eltern bleiben
2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt
außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht
bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich oder
gehindert sind, im Geltungsbereich dieses 3. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt."
Gesetzes Unterhalt zu leisten.";
11. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Einkommen und Vermögen der Eltern a) In Absatz 1 wird die Zahl „400" durch die Zahl
bleiben ferner außer Betracht, wenn der Auszu- ,,425" und die Zahl „430" durch die Zahl „460"
bildende ersetzt;
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, b) in Absatz 2 wird die Zahl 11 150" durch die Zahl
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 11 160" ersetzt;
30. Lebensjahr vollendet hat, c) in Absatz 2 a wird die Zahl„ 12" durch die Zahl
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach 11 14" ersetzt;
Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
erwerbstätig war,
,,(3) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach erhöhen sich für die Fahrkosten um monatlich
Abschluß einer vorhergehenden, zumindest 35DM,
dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbil-
dung drei Jahre oder im Falle einer kürze- wenn der Auszubildende
ren Ausbildung entsprechend länger 1. bei seinen Eltern oder seinem Ehegatten
erwerbstätig war oder oder mit mindestens einem Kind in einem
eigenen Haushalt wohnt und sich die Woh-
5. eine weitere in sich selbständige Ausbil-
nung nicht am Ort der Ausbildungsstätte
dung beginnt, nachdem seine Eltern ihm
gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt oder Praktikumsstelle befindet oder
haben. 2. am Ort der Ausbildungsstätte wohnt und
die Praktikumsstelle sich außerhalb dieses
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubil-
dende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in Ortes befindet."
der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu
unterhalten."; 12. In§ 14 a Satz 1 werden zwischen den Wörtern „daß
Ausbildungsförderung" die Wörter „bei einer
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
,,( 4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern eingefügt.
oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des
Antragstellers auch auf den Bedarf anderer 13. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird das Zahlwort „sechs"
Auszubildender, für die ein Freibetrag nach durch die Zahl 11 12" ersetzt.
§ 25 Abs. 3 Nr. 1 gewährt wird, anzur~chnen, so
wird es zu gleichen Teilen angerechnet; dabei
sind auch Auszubildende zu berücksichtigen, 14. § 15 a wird wie folgt geändert:
die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von
des Einkommens der Eltern erhalten können. § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt" durch die Wörter „gilt im
Soweit dabei der Bedarf anderer Auszubilden- Sinne dieses Gesetzes als" ersetzt;
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch fol- a) das 15. Lebensjahr noch nicht
genden Satz 2 ersetzt: vollendet hat, um 300 DM,
.,Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prü- b) das 15. Lebensjahr vollendet
fungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das hat, um 390 DM.
Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-
Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets kommen des Ehegatten und des Kindes. Der Dar-
der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßge- lehensnehmer hat das Vorliegen der Vorausset-
bend." zungen nach Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft zu
machen.§ 47 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
15. In § 17 Abs. 3 Nr. 3 wird das Zahlwort „zweiten"
durch das Zahlwort „vierten" ersetzt. (2) Sind nach§ 18 Abs. 4 Rückzahlungsraten für
drei Monate zu leisten, so besteht abweichend von
Absatz 1 die Verpflichtung zur Rückzahlung nur,
16. § 18 erhält folgende Fassung: soweit das gesamte in den drei Monaten erzielte
.. § 18 Einkommen die dreifache Höhe des Monatsbetra-
Darlehensbedingungen ges nach Absatz 1 übersteigt.
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. (3) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach§ 18
Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu zehn Jahren,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen- durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehens-
vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - nehmer nach Absatz 1 zur Rückzahlung nicht
mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, verpflichtet ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen
wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin nach § 18 b Abs. 2 erlassen worden ist."
um mehr als 30 Tage überschritten hat. Aufwen-
dungen für die Geltendmachung der Darlehens-
forderung sind hierdurch nicht abgegolten. 18. Der bisherige § 18 a wird § 18 b und wie folgt
gefaßt:
(3) Das Darlehen und die Zinsen in der bis zum
,.§ 18 b
31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2
Nr. 1 sind in gleichbleibenden monatlichen Raten, Teilerlaß des Darlehens
mindestens jedoch - vorbehaltlich des Gleichblei- (1) Beendet der Auszubildende die Ausbildung
bens der Rechtslage - mit 80 Deutsche Mark, vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchst-
innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die dauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung
erste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach
Ausbildung zu leisten. den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so gilt
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesver- das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM als
waltungsamt sind die Raten für jeweils drei auf- erlassen.
einanderfolgende Monate in einer Summe zu ent- (2) Für jeden Monat, in dem das Einkommen des
richten. Darlehensnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. Satz 1 und 2 nicht übersteigt und in dem er wegen
der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn
(6) Der Bundesminister für Bildung und Wissen- Jahren oder der Betreuung eines behinderten Kin-
schaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit des nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über ist auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach§ 18
1. Beginn und Ende der Verzinsung, Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate zu erlas-
2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen- sen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden
der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
Rückleitung an Bund und Länder und über bezeichneten Personen berücksichtigt."
3. die pauschale Erhebung der Kosten für die
Ermittlung der Anschrift des Darlehensneh- 19. § 19 erhält folgende Fassung:
mers und für das Mahnverfahren." ,,§ 19
Aufrechnung
17. Nach § 18 wird ein neuer § 18 a eingefügt:
Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von
,,§ 18 a Ausbildungsförderung (§ 20) kann gegen den
Einkommensabhängige Rückzahlung Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelau-
(1) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer fene Monate abweichend von § 51 des Ersten
nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermo- Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufge-
nat sein Einkommen den Betrag von 830 DM rechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der
übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem
Betrag erhöht sich für Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Auf-
wendungen nach§ 90 des Bundessozialhilfegeset-
1. den Ehegatten um 390 DM,
zes auf sich übergeleitet oder vom Auszubilden-
2. jedes Kind des Darlehensnehmers, den zu demselben Zweck an einen Träger der
das zu Beginn des in Satz 1 Sozialhilfe abgetreten und dies dem Amt für Aus-
bezeichneten Monats bildungsförderung mitgeteilt war."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1041
20. In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „nach der bild ung stehen, die nach diesem Gesetz oder
Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung" nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes
gestrichen. gefördert werden kann, um 80 DM,
2. für andere Kinder des Einkommensbezie-
21. § 21 wird wie folgt geändert: hers und für weitere diesem gegenüber nach
a) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl ,,7 400" durch die dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberech-
Zahl „8 300" ersetzt; tigte, die bei Beginn des Bewilligungszeit-
ra ums
b) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl„4 600" durch die a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
Zahl „4 900" ersetzt; haben, um je 300 DM,
c} in Absatz 2 Nr. 3 werden die Zahl „12 700" b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
durch die Zahl „14 300" ersetzt und nach dem 390 DM.";
Wort „befreite" die Wörter „oder wegen gering-
fügiger Beschäftigung versicherungsfreie" ein- c) in Absatz 6 werden die Wörter,,§§ 33, 33 a des
gefügt; Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter
,,§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes"
d) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Zahl„4 600" durch die ersetzt.
Zahl „4 900" ersetzt.
25. § 25 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
22. § 23 wird wie folgt geändert:
,,( 1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern
a) In Absatz 1 wird die Zahl „280" durch die Zahl nach§ 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um 100 vom
,,300" und die Zahl „570" durch die Zahl „600" Hundert, wenn der Auszubildende
ersetzt;
1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das
b) in Absatz 4 Nr. 2 werden nach den Wörtern 27. Lebensjahr vollendet hat,
„öffentliche Mittel erhalten," die Wörter „sowie
Förderungsleistungen ausländischer Staaten" 2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung
eingefügt. beginnt und seine Eltern ihm gegenüber ihre
Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben."
23. In§ 24 erhalten die Ah:;ätze 3 und 4 folgende Fas-
sung: 26. In§ 26 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ihr Vermö-
gen soweit vermindert ist, daß" gestrichen.
,.(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum
voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem
27. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf
besonderen Antrag de:. Auszubildenden, der vor ,,(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermit-
dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, telten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antrag-
bei der Anrechnung von den Einkommensver- stellung bestehenden Schulden und Lasten abzu-
hältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. ziehen."
Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraus-
setzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Aus- 28. § 36 wird wie folgt geändert:
bildungsförderung wird insoweit unter dem Vor- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
behalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich Absatz 1" gestrichen;
das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum
endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag b) in Absatz 4 werden nach den Wörtern
abschließend entschieden. ,,Absatz 1" die Wörter „oder 2" eingefügt.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des
Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im 29. § 37 wird wie folgt geändert:
Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkom- a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
mens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in ,,(4) Für die Vergangenheit können die Eltern
den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurech- des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt in
nen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monats-
Anspruch genommen werden, in dem
einkommen des Bewilligungszeitraums durch die
Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit- 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen
ra ums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Rechts vorgelegen haben oder
Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom- 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförde-
mens." rung mitgewirkt haben oder von ihm Kennt-
nis erhalten haben und darüber belehrt wor-
24. § 25 wird wie folgt geändert:
den sind, unter welchen Voraussetzungen
a) In Absatz 1 wird die Zahl „1130" durch die dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von
Zahl„ 1 220" und die Zahl „760" jeweils durch die Eltern ermöglicht.";
Zahl „830" ersetzt;
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit, frühe-
„Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich stens jedoch vom Beginn des auf die Bekannt-
1. für jedes Kind und den Ehegatten des Ein- gabe der Überleitungsanzeige folgenden
kommensbeziehers, wenn sie in einer Aus- Monats an mit 6 vom Hundert zu verzinsen."
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
30. In§ 38 ist die Überschrift wie folgt zu fassen: (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem
anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach
,,Überleitung von anderen Ansprüchen".
§ 20 auf dieses Land über."
31. § 39 wird wie folgt geändert:
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,§ 3
Abs." die Wörter „2 und" gestrichen; a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erfor-
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
derlichen Tatsachen sind auf den Formblättern
fügt:
anzugeben, die der Bundesminister für Bildung
,,(4) Der Bundesminister für Bildung und Wis- und Wissenschaft durch Rechtsverordnung
senschaft kann durch Allgemeine Verwal- mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt
tungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesra- hat.";
tes eine einheitliche maschinelle Berechnung,
Rückrechnung und Abrechnung der Leistun- b) in Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Altershöchst-
gen nach diesem Gesetz in Form einer algorith- grenze" durch das Wort „Altersgrenze" ersetzt.
mischen Darstellung materiellrechtlicher
37. § 47 wird wie folgt geändert:
Regelungen (Programmablaufplan) regeln."
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Eig-
32. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung: nungsbescheinigung" durch die Wörter „Eine
„(1) Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen Eignungsbescheinigung" ersetzt;
einzurichten. Bei einer Hochschule können meh- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
rere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. ,,(5) Über den Arbeitslohn und den auf der
Jedem Förderungsausschuß gehören an ein Lohnsteuer karte eingetragenen steuerfreien
hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Jahresbetrag hat der jeweilige Arbeitgeber auf
Vertreter der Auszubildenden der Hochschule Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern
sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Aus-
Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist min- bildungsförderung eine Bescheinigung auszu-
destens ein Ersatzmitglied zu bestellen." stellen, soweit dies zur Durchführung des Ge-
33. § 43 wird wie folgt geändert: setzes erforderlich ist."
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die För- 38. § 48 wird wie folgt geändert:
derungsausschüsse wirken" die Wörter „auf a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den
Anforderung" eingefügt und die Zahl „35" Fällen des Satzes 1 ist§ 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-
durch die Zahl „30" ersetzt; chend anzuwenden.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) in Absatz 3 werden die Wörter „während der
,,(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ersten vier Fachsemester an" durch die Wörter
ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, ,,während des Besuchs" ersetzt;
wenn eine Stellungnahme des Förderungsaus- c) in Absatz 4 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1 und
schusses eingeholt worden ist." 2 Nr. 2" durch die Wörter .,§ 5 Abs. 1, Abs. 2
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt;
,,(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann d) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
von einer gutachtlichen Stellungnahme des 39. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 erhält der Klammerzusatz fol-
Förderungsausschusses nur aus wichtigem gende Fassung: ,,(§ 5 Abs. 3 Nr. 1}".
Grund abweichen, der dem Auszubildenden
und dem Förderungsausschuß schriftlich mit- 40. § 50 wird wie folgt geändert:
zuteilen ist." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller
34. In § 45 Abs. 4 wird nach den Wörtern „sowie § 6 schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Unter dem
ist" das Wort „ausschließlich" eingefügt. Vorbehalt der Rückforderung kann ein
Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem
35. Nach§ 45 wird folgender§ 45 a eingefügt: Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid
,,§ 45a dem Grunde nach über
Wechsel in der Zuständigkeit 1. eine weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2,
2. eine andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3 oder
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsför-
derung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche 3. eine Ausbildung nach Überschreiten der
Verwaltungshandlungen einschließlich des Vor- Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
verfahrens an die Stelle des bisher zuständigen entschieden worden, so gilt diese Entscheidung
Amtes. für den ganzen Ausbildungsabschnitt.";
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
muß das bisher zuständige Amt die Leistungen ,,(2) In dem Bescheid sind anzugeben
noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr 1. die Höhe und Zusammensetzung des
zuständigen Amt fortgesetzt werden. Bedarfs,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1043
2. die Höhe des Einkommens des Auszubil- d) in Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern
denden, seines Ehegatten und seiner Eltern „Vermögen des Auszubildenden" der Beistrich
sowie des Vermögens des Auszubildenden, gestrichen und die Wörter „sowie vom Einkom-
3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkom- men" eingefügt.
mens berücksichtigten Steuern und Abzüge
zur Abgeltung der Aufwendungen für die 44. In§ 56 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fas-
soziale Sicherung, sung:
4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des ,,(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf
nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Grund der §§ 20, 37, 38 und 47 a eingezogenen
Auszubildender angerechneten Einkom- Beträge an den Bund ab.
mens des Ehegatten und der Eltern,
(4) Die Länder untereinander führen bei der
5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab
Beträge vom Einkommen und Vermögen des und erstatten keine Ausgaben."
Auszubildenden sowie vom Einkommen
seines Ehegatten und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbil- 45. § 58 erhält folgende Fassung:
dungsförderung dem Grunde nach oder nach
,,§ 58
§ 26 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlan-
gen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Ordnungswidrigkeiten
Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
über das Einkommen dieser Personen mit Aus-
oder fahrlässig
nahme des Betrages des angerechneten Ein-
kommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubil- 1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial-
dende im Zusammenhang mit der Geltendma- gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit
chung seines Anspruchs auf Leistungen nach § 47 Abs. 4, die dort bezeichneten Tatsachen auf
diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in
Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Aus- den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt
zubildende eine Höhere Fachschule, Akademie oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vor-
oder Hochschule, so ist in jedem Bescheid das legt;
Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben."; 2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
,,(3) Über die Ausbildungsförderung wird in ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
entschieden." oder
3. einer Rechtsverordnung nach§ 18 Abs. 6 Nr. 2
41. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „480" durch die Zahl zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
,,520" ersetzt. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist.
42. § 53 wird folgender Satz angefügt: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, geahndet werden.
wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1
eine Änderung des Einkommens oder in den Fäl- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
len des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetra- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Amt
ges eingetreten ist." für Ausbildungsförderung, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt."
43. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Förde- 46. Die §§ 59 und 60 werden gestrichen.
rungsnummer" und „Studienfach" gestrichen,
das Wort „Geburtsdatum" durch das Wort 47. § 63 wird wie folgt geändert:
„Geburtsjahr" und die Wörter „voraussichtliche a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 59 Abs. 2
Dauer der Gesamtausbildung" durch die Wör- Nr. 1 bezeichneten Gesetzes" durch die Wörter
ter „Ende der Förderungshöchstdauer" ersetzt; „Ersten Gesetzes über individuelle Förderung
b) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und, wenn der Ausbildung vom 19. September 1969
eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Ver- (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das
mögens nach § 27 und des Härtefreibetrages Gesetz vom 14. Mai 1971 {BGBl. I S. 666),"
nach§ 32 Abs. 4" gestrichen; ersetzt;
c) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und, wenn b) in Absatz 2 werden die Wörter „in § 59 Abs. 2
Vermögen angerechnet wird, des Vermögens Nr. 2 bezeichneten" gestrichen und nach dem
nach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32 Wort „Bewilligungsbedingungen" die Wörter
Abs. 4 und des Freibetrages zur Alterssiche- ,,für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förde-
rung nach § 33" gestrichen; rung von Studenten an wissenschaftlichen
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hochschulen in der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land einschließlich des Landes Berlin des Bun-
desministers für Bildung und Wissenschaft In Artikel 5 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Ände-
vom 19. November 1970" eingefügt; rung des Bundesausbildungsfördetungsgesetzes vom
17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) wird das Datum
c) in Absatz 3 werden die Wörter ,.§ 59 Abs. 2 ,.1. August 1981" durch das Datum „1. August 1983"
Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 2" ersetzt. ersetzt.
48. In§ 64 Abs. 1 werden die Wörter „59 Abs. 2 Nr. 2"
durch die Wörter „63 Abs. 2" ersetzt. Artikel 4
(1) § 6 Abs. 1 und 2 der Förderungshöchstdauerver-
49. In§ 65 Abs. 1 werden der Beistrich am Ende der ordnung (FörderungshöchstdauerV) vom 9. Novem-
Nummer 5 durch das Wort „sowie" ersetzt und die ber 1972 (BGBl. I S. 2076), zuletzt geändert durch die
Wörter „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenför- Dritte Änderungsverordnung zur Förderungshöchst-
derungswerke, nach ihren Kriterien besonders dauerV vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605), tritt außer
begabte Auszubildende zu fördern" gestrichen. Kraft.
(2) § 18 a in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
50. Nach§ 66 wird folgender§ 66 a eingefügt: Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
,,§ 66 a (2. BAföGÄndG) vom 31.Juli 1974 (BGBLI S.1649)
Übergangsvorschrift wird mit Wirkung vom 1. August 1974 wie folgt gefaßt:
Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 ,,§ 18 a
das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in § 10 Teilerlaß des Darlehens
Abs. 3 bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als
maßgeblicher Altersgrenze." Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier
Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit
dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine
solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungs-
Artikel 2 vorschriften planmäßig, so gilt das Darlehen um den
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt Betrag von 2 000 DM als erlassen."
geändert durch Artikel 1 dieses Änderungsgesetzes, (3) Fernunterrichtslehrgänge, die nach § 22 Abs. 1
wird wie folgt geändert: Satz 2 und Absatz 2 des Fernunterrichtsschutzgeset-
zes keiner Zulassung bedürfen, gelten für die Durch-
1. In§ 18 a Abs. 1 wird die Zahl „830" durch die Zahl führung dieses Gesetzes als nach § 12 des Fernunter-
,,870", die Zahl „390" jeweils durch die Zahl „400" richtsschutzgesetzes zugelassen.
und die Zahl „300" durch die Zahl „310" ersetzt.
2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „8 300" durch die Artikel 5
Zahl „8 800" ersetzt;
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
b) in Nummer 2 wird die Zahl „4 900" durch die kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförde-
Zahl „5 200" ersetzt; rungsgesetzes in der nach Verkündung dieses Geset-
c) in Nummer 3 wird die Zahl„ 14 300" durch die zes geltenden Fassung bekanntmachen und dabei
Zahl „15 000" ersetzt; Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
d) in Nummer 4 wird die Zahl „4 900" durch die
Zahl „5 200" ersetzt.
3. In § 23 Abs. 1 wird die Zahl„ 120" durch die Zahl Artikel 6
„125", die Zahl „180" durch die Zahl „185", die Zahl
:,240" durch die Zahl „250", die Zahl „400" durch die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Zahl „420," die Zahl „300" durch die Zahl „310" und Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Zahl „600" durch die Zahl „620" ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Absatz 1 wird die Zahl„ 1 220" durch die Zahl (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
„1 270" und die Zahl „830" jeweils durch die Zahl 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
,.870" ersetzt;
(2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11,
b) in Absatz 2 wird die Zahl „180" durch die Zahl Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b
,, 185" ersetzt;
sowie die Nummern 26 und 41 tritt mit der Maßgabe
c) in Absatz 3 wird die Zahl „300" durch die Zahl in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei
„310", die Zahl „390" durch die Zahl „400" und die den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume
Zahl „180" durch die Zahl „185" ersetzt. zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1979
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1045
beginnen. Vom 1. Oktober 1979 an gelten die in Satz 1 (5) Artikel 2 Nr. 2 bis 4 tritt am 1. Juli 1980 mit der
bezeichneten Vorschriften ohne die einschränkende Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderun-
Maßgabe dieses Salzes. gen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeit-
räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
(3) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1980
1980 beginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gelten die in
in Kraft.
Satz 1 bezeichneten Vorschriften ohne die einschrän-
(4) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. kende Maßgaqe dieses Satzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schm ude
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz
(t 6. Str ÄndG)
Vom 16. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des
Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,
ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,
Artikel 1 die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder
für besonders schwere oder minder schwere Fälle vor-
Änderung des Strafgesetzbuches
gesehen sind."
§ 78 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: Artikel 2
,.§ 78 Anwendung auf früher begangene Taten
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat § 78 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 gilt auch
und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung
Nr. 8) aus. beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt
ist.
(2) Verbrechen nach§ 220 a (Völkermord) und nach Artikel 3
§ 211 (Mord) verjähren nicht. Verhältnis zum Gesetz über die Berechnung
strafrechtlicher Veriährungsfristen ,
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-
jährungsfrist § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtli-
cher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei- S. 315) bleibt unb~rührt.
heitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Artikel 4
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht Berlin-Klausel
sind,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei- Dritten Überleit~ngsgesetzes auch im Land Berlin.
heitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
Jahren bedroht sind,
Artikel 5
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah- Inkrafttreten
ren bedroht sind, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
5. drei Jahre bei den übrigen Taten. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1047
Bekanntmadtung
der Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
(FörderungshöchstdauerV)
Vom 2. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungs-
höchstdauer für den Besudl von Höheren Fachschu-
len, Akademien und Hochschulen vom 25. Mai 1979
{BGBI. I S. 605) wird nachstehend der Wortlaut der
Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. Novem-
ber 1972 (BGBI. I S. 2076) in der ab 1. Juni 1979 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die nach ihrem Artikel 2 § 2 in Kraft getretene
Änderungsverordnung vom 5. August 1974
(BGBI. I S. 1861 ),
2. die nach ihrem Artikel 3 § 3 in Kraft getretene
Zweite Änderungsverordnung vom 18. Juli 1977
(BGBI. I S. 1309) und
3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene Dritte
Änderungsverordnung vom 25. Mai 1979 (BGBI. I
s. 605).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBI. 1
s. 1409),
zu 2. und 3. des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I
s. 989).
Bonn, den 2. Juli 1979
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)
§ 1 Semester
Förderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen 11. der Landeskirchenmusikschule der Evan-
gelischen Kirche von Westfalen,
(1) Die Fördcrungshöchstdi.luer für die Ausbil-
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-
dung an Höheren Fi.lchschulen beträgt sechs Seme-
dung 9
ster.
Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-
(2) Abweichend von Absatz 1 betri.igt die Förde- dung 8
rungshöchstdauer für die Ausbildung an Semester
12. der Kirchenmusikschule St. Gregorius-
1. der Verkehrsfliegerschule Bremen der Haus in Aachen,
Deutschen Lufthansa AG f Lir die Aus- Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-
bildung zum Berufsflugzeugführer dung 9
2. Klasse mit Instrumentenflugberechti- Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-
gung 5 dung 8
2. den Höheren Fachschulen für Sozial- 13. der Kirchenmusikschule in Rottenburg,
pi.idagogik - Aufbauform - Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-
a) des deutschen Caritasverbandes in , dung 7.
Freiburg 4
§ 2
b) des Fröbelvereins Mannheim e. V. in
Förderungshöchstdauer an Akademien
Mannheim 4
c) des Vereins ev. Kindergi.irtnerinnen- (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
seminare in Reutlingen 4 dung an Akademien beträgt fünf Semester. Im Land
Berlin beträgt sie sechs Semester.
3. der Bodenseekunstschule Konstanz -
staatlich genehmigte private Werk- (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde-
kunstschule für Angewandte Graphik, rungshöchstdauer an Semester
Freie Graphik und Photographik -
1. den Fachakademien für Hauswirtschaft
sowie der Freien Akademie für Er-
im Land Bayern 4
kenntnis und Gestaltung A. L. Merz -
staatlich genehmigte Werkkunst- 2. der Fachakademie für Landwirtschaftli-
schule - 8 che Hauswirtschaft in Triesdorf und
der Fachakademie für Landwirtschaft in
4. der Kirchenmusikschule in Esslingen, Landsberg 6
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-
3. den Fachakademien für Sozialpädago-
dung 9
gik im Land Bayern 4
Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-
7
4. den Fachakademien für Musik im Land
dung
Bayern
5. dem Evangelischen Kirchenmusikali- a) in der Fachrichtung Musikerziehung
schen Institut in Heidelberg, (Musiklehrerausbildung I für Unter-
Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil- und Mittelstufe) 8
dung 9 b) in den Fachrichtungen Musikerzie-
Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil- hung (Musiklehrerausbildung II
dung 7 auch für Oberstufe) und Musiktheo-
retische Fächergruppe 10
6. dem Seminar der Christengemeinschaft
in Stuttgart zum Religionslehrer und c) in der Fachrichtung Kirchenmusik
Gemeindehelfer 8 B-Ausbildung mit Musiklehreraus-
bildung 10
7. dem Missions- und Diasporaseminar
5. den Fachakademien für Musik im Land
Neuendettelsau 10
Bayern, Aufbaustudium 2
8. dem Pfarrvikarseminar Celle/ 6. den Fachakademien für Fremdsprachen-
Hermannsburg 10 berufe im Land Bayern 6
9. dem Missionsseminar der Missionsan- 7. den Fachakademien für Fremdsprachen-
stalt Hermannsburg 10 berufe im Land Bayern, Aufbaustudium 2
10. der Berliner Kirchenmusikschule 8. den Fachakademien für das Bauwesen
Evangelisches J ohannesstift - 9 im Land Bayern 4
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1049
Semester Semester
9. den Fachakademien für vVIrtschaft im 17. Wirtschaft in den Ländern Baden-Würt-
Land Bayern 4 temberg, Berlin und Nordrhein-Westfa-
10. der Truinerukaclemie Köln c. V. len 3
3.
18. Internationales Wirtschaftsaufbaustu-
Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an
dium für graduierte Betriebswirte im
Fachakademien für Musik im Land Bayern in den 4
Land Nordrhein-Westfalen
nicht in Satz 1 genannten Fachrichtungen und für
die Ausbildung am Hamburger Konservatorium 19. Wirtschaftsingenieurwesen 2
richtet sich nach § 4 Abs. 2 und 3. 20. Heilpädagogik 4
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde- 21. Technisches Gesundheitswesen 3
rungshöchstdauer an den Berufsakademien in den 22. Technologie in den Tropen 3.
Ländern Baden-Württemberg und Schleswig-Hol-
stein sechs Semester. (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die
Studiengänge der künstlerischen Gestaltung an den
§ 3 Fachhochschulen in Semester
Förderungshöchstdauer an Fachhochschulen
1. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saar-
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil- land und Schleswig-Holstein 9
dung an Fachhochschulen einschließlich der ent- 2. Baden-Württemberg, Niedersachsen und
sprechenden anwendungsbezogenen Studiengänge Nordrhein-Westfalen 8
an Gesamthochschulen beträgt sieben Semester. Ab-
weichend von Satz 1 beträgt die Förderungshöchst- 3. Hildesheim für Grafik-Design 9
dauer 4. Hannover für Industrie-Design 9.
1. für die Ingenieurausbildung in den Studiengän- Für die Studiengänge der künstlerischen Gestaltung
gen Physikalische Technik und Informationstech- der in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen gilt
nik an der Staatlich anerkannten Fachhochschule die Förderungshöchstdauer des Absatzes 1. Diese
für Physikalische Technik und Informationstech- gilt auch für den Studiengang „Bekleidung" an der
nik in Wedel acht Semester, Fachhochschule Hamburg.
2. für die Ausbildung im Diplomstudiengang Medi- § 4
zinische Informatik an der Fachhochschule Heil- Förderungshöchstdauer an Kunsthochschulen
bronn zehn Semester. (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
dung an Hochschulen für bildende Künste beträgt
(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an
acht Semester mit folgenden Ausnahmen:
ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder
einen als gleichwertig anerkannten Abschluß Studiengang Semester
anschließenden, durch Ausbildungs- und Prüfungs- 1. Architektur 10
ordnungen geregelten Zusatzausbildungen, durch 2. Werkarchitektur an der Hochschule der
die die bisherige Ausbildung unter Einbeziehung Künste im Land Berlin 7
eines anderen Studienganges erweitert wird, in dem
3. Architektur und Landschaftskultur 10
Studiengang Semester 4. Angewandte bildende Kunst/Industrial
1. Architektur 3 Design/Produktgestaltung 10
5. Experimentelle Umweltgestaltung im
2. Datenverarbeitung 2
Land Niedersachsen 6
3. Gartenbau und Landbau 2 6. Freie bildende Kunst 10
4. Hochbau 2 7. Gebrauchsgraphik/Visuelle Kommuni-
5. Informationstechnik 2 kation 10
8. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg 12
6. Ingenieurbau 2
9. Industrial Design an der Hochschule
7. Innenarchitektur 3 der Künste im Land Berlin 7
8. Isotopen technik 2 10. Künstlerisches Lehramt an Realschulen
9. Kernphysik 2 - ausgenommen im Land Bayern - 7
10. Kerntechnik 2 11. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien 10
11. Radiochemie 2 12. Zusatzausbildung zum Diplom-Inge-
nieur, soweit der Auszubildende in der
12. Schiffsbetriebstechnik 2 Fachrichtung Architektur die Prüfung
13. Städtebau und Verkehrsplanung 2 zum Werkarchitekten nach dem sech-
sten Semester abgelegt hat, im Land
14. Umweltschutz 2
Berlin 5
15. Vermessungswesen 2 13. Künstlerweiterbildung an der Hoch-
16. Wirtschaft 2 .schule der Künste im . Land Berlin 2
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Semester Semester
14. Zusatzausbildung zum Diplom-Desig- 25. Musiklehrerausbildung für Gesang so-
ner, soweit der Auszubildende in der wie Tonsatz und Gehörbildung im Land
Fachrichtung Industrial Design die Niedersachsen 10
Erste Abschlußprüfung abgelegt hat, im 26. Rhythmische Erziehung 8
Land Berlin 5
27. Schauspiel 8
15. Diplom-Designer an der Hochschule für
Bildende Künste in Braunschweig 10. 28. Sprecherziehung 8
29. Tonmeisterausbildung 1O
(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
dung an Hochschulen für Musik und Darstellende 30. Lehrer für Bühnentanz in
Kunst beträgt für den Niedersachsen 12
Studiengang Semester 31. Zusatzausbildung zum Pädagogen in
der Fachrichtung Bühnentanz und Bal-
1. Bühnentanz und Tanzerziehung 8
lett im Land Hessen 4
2. Bühnentanz und Tanzerziehung im 32. Zusatzausbildung im Fach rhythmische
Land Nordrhein-Westfalen 10
Erziehung im Land Baden-Württemberg 4
3. Dirigieren 1O 33. Zusatzausbildung im Fach Musikthe-
4. Dirigieren in den Ländern Hamburg rapie im Land Bayern 4
und Nordrhein-Westfalen 12 34. Zusatzausbildung im Fach Musikthera-
1
5. Gesang und Opernschule 12 pie im Land Nordrhein-Westfalen 3.
6. Gesang und Opernschule im Land (3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und
Bayern 10 Meisterklassen aufgenommen oder zur Vorberei-
7. Hauptfach Sologesang und Operndar- tung auf das Konzertexamen zugelassen sind, ver-
stellung im Land Niedersachsen 10 längert sich die Förderungshöchstdauer um zwei
Semester. In den Ländern Bayern und Hessen so-
8. Instrumentalmusik 10 wie im Saarland verlängert sie sich um vier Se-
9. Instrumentalmusik und Gesang 10 mester.
10. Kirchenmusik A-Ausbildung 10 § 5
Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen
11. Kirchenmusik A-Ausbildung im Land
Hochschulen
Hamburg 12
12. Kirchenmusik B-Ausbildung 8 (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
dung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für
13. Klassen für künstlerische Ausbildung den
(Soloklassen) 10
Studiengang Semester
14. Komposition im Land Nordrhein-West-
1. Agrarökonomie 9
falen 12
2. Agrarwissenschaft einschließlich
15. Komposition und Tonsatz 10
Agrarbiologie 9
16. Lehramt für Musik an Realschulen 7
3. Angewandte Informatik 9
17. Lehramt für Musik für die Sekun-
4. Arbeits- und wirtschaftswissenschaft-
darstufe I mit einem wissenschaftlichen
Unterrichtsfach im Land Nordrhein- liche Zusatzausbildung für Diplom-In-
genieure, Diplom-Chemiker, Diplom-
Westfalen 9
Mathematiker und Diplom-Physiker 5
18. Lehramt für Musik an Realschulen im
Land Bayern 8 5. Architektur 10
19. Lehramt für Musik an Gymnasien 10 6. Astronomie 11
7. Bauingenieurwesen 10
20. Lehramt für Musik für die Sekundar-
stufe II mit einem wissenschaftlichen 8. Bergbau und Hüttenwl'sen 10
Unterrichtsfach im Land Nordrhein- 9. Betriebswirtschaft 9
Westfalen 12
10. Bibliothekswesen 8
21. Opernchorgesang und Operndarstellung
ohne Gesang 6 11. Bibliothekswesen im Land Berlin 7
12. Biochemie 10
22. Opernregie 8
13. Biochemie an der Universität
23. Musiklehrerausbildung 1 Tübingen 11
24. Musiklehrerausbildung in den Ländern 14. Biologie 10
Baden-Württemberg, Hamburg, Nieder-
sachsen, Saarland und Schleswig-Hol- 15. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur) 9
stein 8 16. Brauwesen (Diplom-Braumeister) 4
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1051
Semester Semester
17. Brennerei und Hefetechnologie 9 52. Limnologie 10
18. Chemie 12 53. Luft- und Raumfahrttechnik 10
19. Chemie-Ingenieurwesen und
54. Maschinenbau (einschließlich
Verfahrenstechnik 12
Schiffbau) 10
20. Chorleitung A-Prüfung an der Uni-
versität Mainz 55. Mathematik 10
7
21. Chorleitung B-Prüfung an der Uni- 56. Mechanik an der Technischen Hoch-
versität Mainz 5 schule Darmstadt 10
22. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber- 57. Medizin 14
setzer 8 58. Medizin, sofern der Auszubildende die
23. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber- Ausbildung bereits am 1. Januar 1970
setzer im Saarland 10 aufgenommen hatte 12
24. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber- 59. Metallkunde 10
setzer am Fachbereich Angewandte 60. Meteorologie 10
Sprachwissenschaft der Universität
Mainz 9 61. Mineralogie 10
25. Diplom-Dolmetscher /Diplom-Uber- 62. Musikschullehrer und selbständiger
setzer an der Universität Heidelberg 9 Musiklehrer an der Erziehungswissen-
schaftlichen Hochschule Rheinland-
26. Elektrotechnik 10 Pfalz 7
27. Ernährungswissenschaft 10 63. Musikwissenschaft im Land Berlin 10
28. Evangelische Theologie 10 64. Ozeanographie 10
29. Forstwirtschaft 9
65. Pädagogik (Diplom) 10
30. Gartengestaltung und Landschafts- 66. Pharmazie 8
pflege 9
67. Pharmazie (Diplom) 10
31. Geisteswissenschaftliche Fächer 10
68. Physik 11
32. Geographie 10
69. Politologie 10
33. Geologie/Paläontologie 10
70. Privatmusiklehrerausbildung an der
34. Geophysik 10
Universität Mainz 7
35. Haushaltswissenschaften 9
71. Psychologie 10
36. Haus- und Ernährungswirtschaft 9 72. Raumplanung 9
37. Holzwirtschaft 10 73. Raum-, Stadt- und Regionalplanung
38. Humanbiologie 9 im Land Berlin und an der Uni-
versität Dortmund 10
39. Industrial Design 10
40. Informatik 10 74. Raum- und Umweltplanung 10
41. Internationale Agrarentwicklung 10 75. Rechtswissenschaften 9
42. Journalistik 8 76. Einstufige Juristenausbildung im Land
Baden-Württemberg
43. Katholische Theologie 10
aa) vor der Phase der
44. Katholische Theologie - Priester- Studienpraxis 7
amt - im Land Bayern und an
bb) nach der Phase der Studienpra-
der Philosophisch-Theologischen
xis, soweit diese in sechs Fachse-
Hochschul,e in Fulda 12
mestern erreicht worden ist 3
45. Kirchenmusik A-Ausbildung an der im übrigen 2
Universität Mainz 9
77. Einstufige Juristenausbildung im Land
46. Kirchenmusik B-Ausbildung an der Bremen 7
Universität Mainz 7
78. Einstufige Juristenausbildung im Land
47. Kommunikationsdesign 10 Hamburg (erster Studienabschnitt) 7
48. Landschaftsplanung 9 79. Sozialpädagogik 9
49. Lebensmittelchemie 11 80. Sozialpädagogische Zusatzausbildung
50. Lebensmitteltechnologie 9 im Land Hamburg 4
51. Leibeserziehung (Diplom) 7 81. Sozialwissenschaften 9
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Semester Semester
82. Statistik 9 103. Zusatzausbildung zum Getränketech-
nologen nach Ablegung der Prüfung
83. Technische Kybernetik 10
zum Diplom-Braumeister 2
84. Ubersetzer, akademisch geprüft 7
104. Zusatzausbildung Internationale
85. Umweltschutz 9 Agr aren twi ckl ung 5
86. Vermessungswesen 10 105. Zusatzausbildung Supervision (Di-
plom-Supervisor für soziale Berufe) an
87. Verwaltungswissenschaften 10
der Gesamthochschule Kassel 4
88. Veterinärmedizin 11
106. Aufbaustudium der Agrarwissenschaf-
89. Volkswirtschaft 9 ten der Tropen und Subtropen an
der Landwirtschaftlichen Fakultät der
90. Werkstoffwissenschaften 10 Universität Göttingen 4
91. Wirtschaftsinformatik 10
107. Magisterstudiengang (Zusatzausbil-
92. Wirtschaftsingenieurwesen 11 dung) an der Abteilung Landau der
Erziehungswissenschaftlichen Hoch-
93. Wirtschaftswissenschaft 9
schule Rheinland-Pfalz 6
94. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 9
108. Ergänzungsstudium oder Vertiefungs-
95. Wirtschaftsmathematik 10 studium der Wirtschaftswissenschaf-
ten an der Gesamthochschule Kassel 2
96. Zahnmedizin 11
109. Aufbaustudiengang Biomedizinische
97. Zeitungswissenschaften (Diplom) 10 Technik an der Medizinischen Hoch-
98. Zuckertechnologie 9 schule Hannover 4
99. Zusatzausbildungen im Land Bayern 110. Aufbaustudiengang an der Tier ärztli-
a) Chemie-Ingenieurtechnik 2 chen Hochschule Hannover 4
b) Kerntechnik 2 111. Aufbaustudiengang an der Fakultät
c) Städtebau 3 für Maschinenwesen der Technischen
d) Biomedizinische Technik 4 Universität Hannover 3.
100. Zusatzausbildungen im Land (2) Die Förderungshöchstdauer für die Lehreraus-
Baden-Württemberg bildung beträgt in dem
a) Maschinenbau und Verfahrens- Studiengang Semester
technik 4 1. Lehramt an berufsbildenden Schulen 9
b) Bauingenieur- und Vermessungs-
wesen 2. Lehramt an berufsbildenden Schulen in
4
den Ländern Baden-Württemberg, Ham-
c) Regionalwissenschaft/Regional- burg, Hessen und Rheinland-Pfalz 10
planung 4
3. Lehramt an Berufs- und Berufsfachschu-
d) Aufbaustudiengänge an der Uni-
len im Land Baden-Württemberg 8
versität Konstanz in der Fachrich-
tung Biologie, Chemie, Erziehungs- 4. Höheres Lehramt an kaufmännischen
wissenschaften, Geschichte, Litera- Schulen (Diplomhandelslehrer) im Land
turwissenschaften, Mathematik, Bayern 10
Philosophie, Physik, Politische
Wissenschaften, Psychologie, 5. Zusatzausbildung für das Lehramt an
Rechtswissenschaften, Soziologie, beruflichen Schulen landwirtschaftli-
Sprachwissenschaften, Statistik, cher, hauswirtschaftlicher oder nah-
Verwaltungswissenschaften und rungsgewerblicher Fachrichtung im
Wirtschaftswissenschaften 4 Land Hessen 1
e) Aufbaustudiengang Mathematik an 6. Lehramt an Grundschulen 7
der Universität Karlsruhe 4 7. Lehramt für die Primarstufe im Land
f) Aufbaustudiengang Kommunika- Nordrhein-Westfalen 7
tionswissenschaften an der Univer- 8. Lehramt an Grund- und Hauptschulen 7
sität Hohenheim 4
9. Lehramt an Haupt- und Realschulen 7
101. Zusatzausbildung „Jugend- und
Volksmusik" nach abgelegter Privat- 10. Lehramt an Volks- und Realschulen
musiklehrerprüfung an der Universität im Land Hamburg 7
Mainz 3 11. Lehramt an Realschulen 1
102. Zusatzausbildung in Unternehmens- 12. Lehramt mit dem Schwerpunkt Grund-
forschung 4 stufe im Land Hamburg 8
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1053
Semester Semester
13. Lehramt mit dem Schwerpunkt Mittel- 35. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh-
stufe im Land Hamburg 8 rerprüfung für das Lehramt an Gym-
nasien 5
14. Lehramt an Realschulen in den Län-
dern Baden-Württemberg, Bayern, 36. Zusatzausbildung für das Lehramt an
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, beruflichen Schulen gewerblich-techni-
Saarland und Schleswig-Holstein 8 scher Fachrichtung an der Gesamthoch-
schule Kassel 7
15. Zusatzausbildung für das Lehramt an
Rea.lschulen nach Ablegung der A-Prü- 37. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh-
fung für das Realschullehramt im Land rerprüfung zum Diplom-Pädagogen
Niedersachsen 2 (Studienrichtungen „ Schul- und Sonder-
16. Lehramt an Grund-, Haupt- und Real- pädagogik") im Land Baden-Würt-
temberg 5
schulen 8
17. Lehramt an öffentlichen Schulen im 38. Lehrer für Kinder mit fremder Mut-
Land Bremen 10 tersprache (Ergänzungsstudium) an der
Abteilung Landau der Erziehungswis-
18. Lehramt an Sonderschulen 10 senschaftlichen Hochschule Rheinland-
19. Lehramt für Sonderpädagogik im Land Pfalz und am Fachbereich Angewandte
Nordrhein-Westfalen 10 Sprachwissenschaft der Universität
Mainz 4
20. Lehramt an Sonderschulen im Land
Berlin 39. Höhere Prüfung für den Volksschul-
11
dienst (sog. Tübinger Studium) im Land
21. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh- Baden-Württemberg 7
rerprüfung für das Lehramt an Son-
40. Diplom-Aufbaustudiengang für Lehrer
derschulen 5
der Erwachsenenbildung im Land Ba-
22. Lehramt mit zwei Wahlfächern im Land den-Württemberg 3
Berlin 9 41. Lehramt für die Grundstufe an der
23. Lehramt an der Unter- und Mittel- Gesamthochschule Kassel 8
stufe der Gymnasien 8 42. Lehramt für die Mittelstufe an der
24. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer- Gesamthochschule Kassel 8
punkt Grundstufe im Land Hamburg 10 43. Zusatzausbildung für das erweiterte
25. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer- Lehramt für die Grundstufe an der
punkt Mittelstufe im Land Hamburg 10 Gesamthochschule Kassel 2
26. Lehramt für die Sekundarstufe I im 44. Zusatzausbildung für das erweiterte
Land Nordrhein-Westfalen und an der Lehramt für die Mittelstufe an der
Gesamthochschule Kassel 2
Universität Trier 8
27. Lehramt an Gymnasien 45. Lehramt für die Mittelstufe und die
10
Oberstufe an der Gesamthochschule
28. Lehramt für die Sekundarstufe II im Kassel 10
Land Nordrhein-Westfalen 10
46. Lehrkräfte für Kranken- und Kinder-
29. Künstlerisches Lehramt an Realschulen 7 krankenpflege im Land Berlin 1.
30. Künstlerisches Lehramt an Realschulen (3) Absatz 2 Nr. 1, 6, 8, 9, 11, 16, 18, 21, 23, 27,
mit einem wissenschaftlichen Unter- 29, 31, 32 und 35 gilt für die Ausbildung an Pädago-
richtsfach im Saarland 9 gischen Hochschulen, die nicht wissenschaftliche
31. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien Hochschulen sind, entsprechend. Absatz 2 Nr. 15
ohne wissenschaftliches Unterrichts- und 32 ist auch auf Ausbildungen anwendbar, die
fach 10 ganz oder teilweise an einer Kunst- oder Musik-
hochschule vollzogen werden.
32. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien
mit einem wissenschaftlichen Unter- (4) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
richtsfach 12 dung an der Staatlichen Hochschule für Fernsehen
und Film in München beträgt sechs Semester, für
33. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien
die Ausbildung an der Hochschule für Politik in
mit einem wissenschaftlichen Unter-
München sechs (für die Diplomausbildung acht
richtsfach, auch soweit die Ausbildung
Semester; für Nichtabiturienten verlängert sich die
an einer Kunsthochschule vollzogen
Förderungshöchstdauer um jeweils zwei Semester)
wird, im Land Baden-Württemberg 11
und für die Ausbildung an der Hochschule für Wirt-
34. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien schaft und Politik in Hamburg sieben Semester. Die
mit einem wissenschaftlichen Unter- Förderungshöchstdauer verlängert sich in diesen
richtsfach im Land Hessen 10 Fällen für Teilnehmer an der Abschlußprüfung um
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
die Monate des anschließenden Semesters, in denen dungslandes im Benehmen mit dem zuständigen
die Prüfung abgelegt wird. Bundesminister für einzelne Studiengänge höchstens
jedoch um zwei Semester verlängert werden.
(5) Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse
außer in den Sprachen Deutsch, Englisch, Franzö-
sisch oder Latein voraussetzt und diese Kenntnisse § 9
von dem Auszubildenden während des Besuchs der Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht
Hochschule erworben werden, wird die Förderungs- genannten Ausbildungen
höchstdauer für jede Sprache um ein Semester ver-
längert. Ist in den §§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine
Förderungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt
§ 6 die Förderungshöchstdauer für diese Ausbildung
Förderungshöchstdauer sechs Semester. Abweichend von Satz 1 beträgt die
für integrierte Studiengänge Förderungshöchstdauer für eine Zusatzausbildung
an einer Fach-, Kunst- oder wissenschaftlichen
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-
Hochschule zwei Semester.
dung in Fachrichtungen, in denen integrierte Stu-
diengänge mit inhaltlich und zeitlich gestuften Ab-
schlüssen bestehen, beträgt für Studiengänge, die § 10
innerhalb von drei Jahren zu einem berufsqualifizie- Förderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn
renden Abschluß führen, sieben Semester; im übri- während des Fachstudiums und bei
gen gilt die Förderungshöchstdauer des § 4 Abs. 1 Unterbrechung der Förderung
und 2 und des § 5 Abs. 1 und 2.
Für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der
(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt in dem Fachsemester maßgeblich unabhängig davon, ob in
integrierten diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder
Semester wiederholt wurden.
Studiengang Semester
Schiffbau A-Ausbildung im Land Hamburg 8
§ 11
Schiffbau B-Ausbildung im Land Hamburg 11 Wechsel der Ausbildung und wei.tere Ausbildung
Wirtschaftsingenieur im Land Hamburg 10
Musiktheater-Regie im Land Hamburg 9. (1) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung
abgebrochen oder den Studiengang gewechselt, ist
die Förderungshöchstdauer neu festzusetzen. Das
§ 7
gleiche gilt, wenn ein Auszubildender nach § 1
Praktische Studiensemester Abs. 2 des Gesetzes für eine weitere Ausbildung
an Hochschulen gefördert wird.
Von Auszubildenden an Hochschulen abzulei- (2) Das Amt für Ausbildungsfö'rderung hat bei
stende praktische Studiensemester gelten als Prak- seiner Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere
tika und werden nicht auf die Förderungshöchst- eine durch die zuständige Stelle getroffene Aner-
dauer angerechnet. kennungsentscheidung zu berücksichtigen.
·§ 8
(3) Wird eine Bescheinigung über die Anerken-
Förderungshöchs.tdauer bei Ausbildung außerhalb nung nicht vorgelegt, so setzt das Amt für Ausbil-
des Geltungsbereichs des Gesetzes dungsförderung die Förderungshöchstdauer unter
(1) *) Wurde die Ausbildung außerhalb des Gel- Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prü-
tungsbereichs des Gesetzes für die Dauer eines Jah- fungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles
res durchgeführt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes), verlän- fest. Eine spätere Entscheidung der zuständigen
gert sich die Förderungshöchstdauer nach den §§ 1 Stelle, die eine Verlängerung der vom Amt für Aus-
bis 6 und 9 um ein Semester. bildungsförderung festgesetzten Förderungshöchst-
dauer erforderlich macht, ist zu berücksichtigen,
(2) *) Wurde die Ausbildung außerhalb des Gel- wenn der Auszubildende nachweist, daß er seinen
tungsbereichs des Gesetzes für die Dauer von zwei Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühest-
Jahren durchgeführt (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), möglichen Zeitpunkt gestellt hat.
verlängert sich die Förderungshöchstdauer nach den
§§ 1 bis 6 und 9 um zwei Semester.
§ 12
(3) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs- Berlin-Klausel
bereichs des Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung
(§ 16 Abs. 3 des Gesetzes) durchgeführt, kann die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Förderungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 6 und 9 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundes-
unter besonderer Berücksichtigung der Ausbil- ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
dungs- und Prüfungsbestimmungen des Ausbil-
•) § 8 Abs. 1 und 2 wurde durch Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. l § 13
des 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1037) mit Wirkung
vom 22. Juli 1979 gestrichen. (Inkrafttreten)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1055
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 18.Juli 1979
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe nur bis zum
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- 1. August 1979 verwendet werden."
setzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der 2. In§ 3 Abs. 6 wird das Datum „1. August 1979" durch
durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August das Datum „31. Juli 1980" ersetzt.
1976 (BGBl. I S. 2445) geändert worden ist, sowie des
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3. In Anlage 2 Teil C Nr. 26 wird der bisherige Text
4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b und des§ 29 Nr. 1 des in Spalte d durch die Worte „bis 2 %" und der bishe-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird rige Text in Spalte f durch die Worte „Enthält 1,3-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Bis-(hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thion" ersetzt.
schaft mil Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel t
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
(BGBl. I S. 2589), geändert durch die Verordnung vom zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im
21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2088), wird wie folgt Land Berlin.
geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,,Die in Artikel 3
Anlage 2 Teil C Nr. 1 bis 26 und 32 aufgeführten
Stoffe dürfen nur bis zum 31. Juli 1980, die übrigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 16. Juli 1979
1.
Auf Grund des§ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl.
I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungs-
amtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84
des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Januar 1975
(BGBl. I S. 404) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Wohlleben
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1057
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 18. Juli 1979
Tag In h a 1 t Seite
12. 7. 79 Gesetz zu den Verträgen vom 1'1. November 19'1'1 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Französischen Republik über den Bau einer Autobahnbrücke über den Rhein
zwischen Steinenstadt und Ottmarsheim sowie über den Bau einer Straßenbrücke über
den Rhein zwischen Weil am Rhein und Hüningen ................................... . 757
neu: (JJ l-10-1:J
31. 5. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 775
8. 6. 79 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela über die wissenschaftliche und
technologische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
21. 6. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen 779
21. 6. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
21. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
22. 6. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. März 1973 zur weiteren
Verlängerung des Internationalen Olivenöl-Ubereinkommens von 1963 mit Änderungen
des Ubereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783
25. 6. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung in Zügen
während der Fahrt auf der Strecke Kleve-Arnheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 785
26. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . 786
2. 7. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1979 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzügiich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o,
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 7. 79 Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 129 14. 7. 79 15. 7. 79
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1301/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2511 /69 und Nr. 1035/72 hinsichtlich Z i t ro-
nen 30. 6. 79 L 162/26
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1302/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deut-
scher Rotweine mit eingeführten Rotweinen 30.6. 79 L 162/27
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1303/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbauge-
biete 30. 6. 79 L 162/28
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1334/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken
verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 30. 6. 79 L 162/100
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1335/79der Kommission zur Festsetzung der
in der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 genannten Beträge für die
Verpackungs- und Lagerkosten sowie die Prämie für Rohzucker
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 . L 162/102
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1336/79 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenrege-
lung im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/103
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1337/79 der Kommission über den zu gewäh-
renden Ausgleich im Falle einer Benachteiligung bestimmter
Zuckerausführer 30. 6. 79 L 162/104
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 7. 79 Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 129 14. 7. 79 15. 7. 79
7400-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1301/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2511 /69 und Nr. 1035/72 hinsichtlich Z i t ro-
nen 30. 6. 79 L 162/26
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1302/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 352/79 zur Genehmigung des Verschnitts deut-
scher Rotweine mit eingeführten Rotweinen 30.6. 79 L 162/27
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1303/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein sowie der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung
besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbauge-
biete 30. 6. 79 L 162/28
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1334/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken
verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 30. 6. 79 L 162/100
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1335/79der Kommission zur Festsetzung der
in der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 genannten Beträge für die
Verpackungs- und Lagerkosten sowie die Prämie für Rohzucker
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 . L 162/102
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1336/79 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenrege-
lung im Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/103
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1337/79 der Kommission über den zu gewäh-
renden Ausgleich im Falle einer Benachteiligung bestimmter
Zuckerausführer 30. 6. 79 L 162/104
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979 1059
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
29. 6. 79 V<'rordnung(EWG)Nr.1338/79derKommissionzurFestsetzungdes
vorlüufigen Bdrages der Produktionsabgabe für Isogl u kose für
d iP Zeit vorn 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 30. 6. 79 L 162/106
29. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1340/79derKommissionzurFestsetzungdes
Mindcsl.ankaufopn~ises für an die Industrie gelieferte Zitronen
und des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser
Zitronen bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1979/80 30. 6. 79 L 162/109
29. 6. 79 V(!rordnung (EWG) Nr. 1341 /79 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus-
to m a te n bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1979 30. 6. 79 L 162/110
29. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1342/79derKommissionzurFestsetzungder
Rderenzpreit;e für Z i t. ro n e n bis zum Abschluß des Wirtschaftsjah-
res 1979/80 30. 6. 79 Ll62/111
29. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1343/79 der Kommission zur Festsetzung der
Reforen,.preise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/112
29. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1344/79derKommissionzurFestsetzungder
RderenzpreisP für Äpfel für das Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/113
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herau!lgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 341. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM -1- 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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