1013
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1979 Nr.40
TafJ Inhalt Seite
16. 7. 79 Hinftes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
5:l-3, !i:J-2, 55-2
19. 6. 79 Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
rlC'll: 420-•I
9. 7. 79 Verordnung über die Cewährung von Ubergangsvergütung für Getreide . . . . . . . . . . . . . . . 1021
llf'll: 7H47-11-4-:ll; 7B47-G-I!)
10. 7. 79 Verorclmrn1J zur i\nderun~J urlaubs- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . 1023
2030-2-:l, 2032-2-D
13. 7. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
]Wll: B00-21-1-70
13. 7. 79 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der V<'r<ndnunu über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
!l241-2'.l-l
13. 7. 79 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes 1036
'.!20-1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 16. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 7 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
,.§ 7
Artikel 1 Sonderleistungen
Unterhaltssicherungsgesetz ( 1) Die anspruchsberechtigten Familienangehö-
rigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 6. Der Wehrpflichtige
Bekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. I S. 661),
erhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Geset-
4 bis 7. Die Sonderleistungen werden neben den
zes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai
allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.
1975 (BGBI. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt:
1. In§ 2 Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Bei- 1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früh-
strich ersetzt; folgende Buchstaben d und e werden erkennung von Krankheiten, Mutterschafts-
angefügt: hilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetz-
,.d) Mietbeihilfe (§ 7 a), lichen Krankenversicherung, wenn sie nicht
nach sozialversicherungsrechtlichen oder
e) Wirtschaftsbeihilfe(§ 7 b);".
anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt
werden oder soweit die Kosten nicht von einer
2. Die Anlage I (zu§ 5) wird durch die diesem Gesetz privaten Krankenversicherung ersetzt werden;
beigefügte Anlage I (zu § 5) ersetzt. die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die
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Familienangehörigen nach den Vorschriften Abs. 2 Nr. 4 und 5 höchstens 90 vom Hundert der
der gesetzlichen Krankenversicherung zuste- Bemessungsgrundlage (§ 10) betragen.
hen;
§7b
2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten
Krankenversicherung zugunsten nichtsozial- Wirtschaftsbeihilfe
versicheru ngspflic htiger Wehrpflichtiger; (1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehr-
3. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Kranken- dienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines
versicherung oder freiwilligen Versicherung in Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- oder
einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige
zugunsten nichtsozialversicherungspflichliger Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser
Familienangehöriger ohne eigenes Einkom- Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach
men; Absatz 2 oder 3.
4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätig-
Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versi- keit des Wehrpflichtigen während des Wehrdien-
cherungen, die mit dem Führen und Halten von stes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz
Kraftfahrzeugen zusammenhängen; der angemessenen Aufwendungen für Ersatz-
kräfte, die an seiner Stelle tätig werden, soweit
5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder
diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftser-
Kauf von Eigenheimen oder eigengenutzten
gebnis gedeckt werden können. Als Geschäftser-
Eigentumswohnungen;
gebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb
Bestattung von Familienangehörigen, soweit oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der
diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Ein-
gegen Versicherungen oder ähnliche Einrich- künfte während der Beschäftigungszeit sind nach
tungen gedeckt sind; dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbe-
scheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjah-
7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche ren zu errechenen, in denen der Wehrpflichtige
Mark monatlich zur Erfüllung von Verträgen, die Ersatzkräfte beschäftigt hat. Den nach § 13 a
die nach dem Sparprämiengesetz und dem des Einkommensteuergesetzes ermittelten Ein-
Wohnungsbauprämiengesetz begünstigt sind, künften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte
von Lebensversicherungsverträgen sowie von nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen,
Bausparverträgen auch nach der Zuteilung; der der sich für den Wert der Arbeitsleistung des
Betrag ist von der Unterhaltssicherungsbe- Betriebsinhabers ergibt.
hörde an den Vertragspartner des Wehrpflich-
tigen zu überweisen. (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätig-
keit während des Wehrdienstes, erhält der Wehr-
(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 pflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete
und 5 dürfen zusammen höchstens 8 vom Hun- der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendba-
dert, außerdem zusammen mit den allgemeinen ren Aufwendungen zur Sicherung der Fortfüh-
Leistungen höchstens 90 vom Hundert der Bemes- rung des Betriebes oder der selbständigen Tätig-
sungsgrundlage (§ 10) betragen. keit.''
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4
und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwen- 5. § 8 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn „Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach
des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate beste- Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht gelei-
hen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum steten Wehrdienstes, im Falle des§ 7 b Abs. 2 drei
zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen
mindestens dem geltend gemachten Betrag ent- Einkommensteuerbescheides."
spricht."
6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
4. Nach§ 7 werden folgende§§ 7 a und 7 b eingefügt: ,,(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung mit
,,§ 7 a Ausnahme des Sparförderungsbetrages nach § 7
Abs. 2 Nr. 7 sind um die einkommensteuerpflich-
Mietbeihilfe tigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen,
(1) Wehrpflichtige, die nicht mit Familienange- die er während des Wehrdienstes erhält. Hierbei
hörigen im engeren Sinne in Haushaltsgemein- sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkom-
schaft leben, erhalten zur Erhaltung ihrer Woh- men sowie um die Arbeitnehmeranteile zur
nung Mietbeihilfe, wenn ihnen nicht zugemutet gesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag
werden kann, das Mietverhältnis zu lösen. Miet- des Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit
beihilfe wird nicht gewährt für die Benutzung von zu mindern. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
Wohnraum bei sonstigen Familienangehörigen. Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind
nach den durchschnittlich auf den Bewilligungs-
(2) Die Mietbeihilfe darf zusammen mit allge- zeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln,
meinen Leistungen und Sonderleistungen nach§ 7 wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1015
Einkommensteuerbescheiden ergeben. Außer bedarf es des Einvernehmens der obersten Landes-
Ansatz bleiben behörde und des Bundesministers der Verteidi-
1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewäh- gung.
rung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 (2) In bestimmten Fällen kann der Bundesmini-
bereits angerechnet worden sind; ster der Verteidigung die Gewährung eines Härte-
2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner ausgleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen
Tätigkeit vor der Einberufung, die während des bedarf es des Einvernehmens mit der obersten
Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig Landesbehörde nicht."
wiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern
die Erwerbstätigkeit während des Wehrdien- Artikel 2
stes ruht." Arbeitsplatzschutzgesetz
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
7. § 12 a wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-
,,( 1) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset- rung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezem-
zungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen ber 1977 (BGBl. I S. 3110), wird wie folgt geändert:
Betrag von monatlich 1 600 Deutsche Mark.
Sind unterhaltsberechtigte Familienangehö- 1. Nach § 14 wird eingefügt:
rige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich „Dritter Abschnitt
dieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Mark." in besonderen Fällen".
b) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: 2. § 5 wird § 14 a und wie folgt geändert:
,,(2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
sowie § 8 gelten entsprechend." „Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Arbeitnehmer".
8. § 13 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Überversi-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahl „2 700" cherung" und die Klammer des Wortes „Höher-
durch die Zahl „4 050" und die Zahl „2 100" versicherung" gestrichen.
durch die Zahl „3 150" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1
b) Die Anlage II (zu§ 13) wird durch die diesem und 2" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und
Gesetz beigefügte Anlage II (zu§ 13) ersetzt. S" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Worte „nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die
,,(4) Einern Arbeitnehmer, der Beiträge für eine
Worte „im engeren Sinne" ersetzt.
freiwillige Höherversicherung in einem Zweig
der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu
9. In§ 13 a Abs. 2 wird die Zahl „100" durch die Zahl einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung
,, 150" ersetzt. leistet, werden diese Beiträge für die Zeit des
Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der
10. § 15 wird wie folgt geändert: in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des
a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor-
Buchstaben a bis c und§ 13 Abs. 2 und 3" durch den ist, wenn der Arbeitgeber nach den Absät-
die Worte,,§ 7 b und § 13 Abs. 2 und 3" ersetzt. zen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung ver-
pflichtet ist. Einern Arbeitnehmer, der am Tage
b) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2, vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses(§ 2 des
3 und 5 Buchstaben d bis f sowie Nummer 7" Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz
durch die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 7" angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-
ersetzt. pflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
11. In§ 16 Abs. 2 werden nach dem Wort „zustanden" seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu
der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der
Worte „oder wenn die Rückforderung wegen der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbe-
wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers dingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zah-
zumutbar ist." gestrichen. len sind, wenn der Arbeitgeber nach den Absät-
12. § 23 erhält folgende Fassung: zen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung ver-
pflichtet ist. Die Leistungen nach diesem Absatz
,,§ 23 dürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der
Härteausgleich Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor- Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt
schriften dieses Gesetzes besondere Härten erge- werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages,
ben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu der für die freiwillige Versicherung in der Ren-
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
tenversicherung der Arbeiter oder Angestellten (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
entrichtet werden kann, ansonsten den Höchst- nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.
beitrag nicht übersteigen."
(5) Für das Erstattungsverfahren gilt§ 14 a Abs. 6
sinngemäß."
3. Folgender § 14 b wird eingefügt:
.,§ 14 b 4. Der Dritte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für sonstige Personen Artikel 3
( 1) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht Änderung des Zivildienstgesetzes
anspruchsberechtigt und am Tage vor Beginn des · Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
Wehrdienstverhältnisses(§ 2 des Soldatengesetzes) machung vom 9. August 1973 (BGBL I S. 1015), zuletzt
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder geändert durch Artikel 3 des Zehnten Anpassungsge-
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied setzes - KOV vom 10. August 1978 (BGBI.I S. 1217),
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder wird wie folgt geändert:
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist,
werden die Beiträge zu dieser Einrichtung in der In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezugnahme auf ,,§ 5"
Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den jeweils durch die Bezugnahme auf,,§ 14 a" des Arbeits-
Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehr- platzschutzgesetzes ersetzt.
dienstes zu zahlen sind. Dasselbe gilt für Wehr-
pflichtige, die nach § 14 a nicht anspruchsberech- Artikel 4
tigt und freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Rentenversicherung oder einer sonstigen Alters- und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
oder Hinterbliebenenversorgung versichert sind.
(2) Freiwillige Beiträge zu einem Zweig der Der Bundesminister der Verteidigung kann das
Unterhaltssicherungsgesetz und das Arbeitsplatz-
gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer
schutzgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetz-
sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
blatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des
die zum Zeitpunkt der Einberufung 60 vom Hun-
Wortlauts beseitigen sowie die Paragraphen mit
dert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige
durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Versicherung in der Rentenversicherung der
Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden
kann, übersteigen, werden nur in Höhe des Betrages Artikel 5
erstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor Inkrafttreten
Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrich-
tet worden ist. (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstaben a
und b und Nummer 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 1979 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten
dürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalen-
Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des dermonats in Kraft.
Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130
Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt (2) Für Wehrpflichtige, die vor dem in Absatz 1
werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der Satz 2 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens einbe-
für die freiwillige Versicherung in der Rentenver- rufen worden sind, bleiben§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Buch-
sicherung der Arbeiter oder Angestellten entrich- staben a bis e sowie§ 12 a Abs. 2 und 3 des Unterhalts-
tet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag sicherungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses
nicht übersteigen. Gesetzes geltenden Fassung maßgebend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1017
Anlage I
(zu§ 5 USG)
Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
- Einkommensstufen -
(monatlich)
in DM II III IV
1
bis 675 486 553 587 607
über 675 bis 700 495 566 600 621
über 700 bis 720 504 595 631 653
über 720 bis 740 518 599 635 657
über 740 bis 760 533 636 675 698
über 760 bis 780 539 636 675 698
über 780 bis 800 545 648 687 711
über 800 bis 850 561 677 718 743
über 850 bis 900 586 718 761 788
über 900 bis 950 610 759 805 833
über 950 bis 1 000 634 800 848 878
über 1 000 bis 1 050 656 840 892 923
über 1050 bis 1100 677 881 935 968
über 1 100 bis 1 150 698 922 979 1 013
über 1 150 bis 1 200 717 963 1 022 1 058
über 1 200 bis 1 250 735 1 004 1 066 1 103
über 1 250 bis 1 300 752 1 033 1109 1 147
über 1 300 bis 1 350 768 1 060 1 153 1 192
über 1 350 bis 1 400 784 1 086 1 196 1 237
über 1 400 bis 1 450 798 1 111 1 225 1 282
über 1 450 bis 1 500 811 1 136 1 254 1 327
über 1 500 bis 1 550 831 1 159 1 281 1 357
über 1 550 bis 1 600 858 1 181 1 307 1 386
über 1 600 bis 1 650 878 1 202 1 332 1 413
über 1 650 bis 1 700 905 1 222 1 357 1 440
über 1 700 bis 1 750 932 1 242 1 380 1 466
über 1 750 bis 1 800 959 1 260 1 402 1 491
über 1 800 bis 1 850 976 1 277 1 423 1 515
über 1 850 bis 1 900 1 003 1 294 1 444 1 537
über 1 900 bis 1 950 1 030 1 309 1 463 1 559
über 1 950 bis 2 000 1 057 1 323 1 481 1 580
über 2 000 bis 2 050 1 073 1 336 1 498 1 600
über 2 050 bis 2 100 1 100 1 349 1 515 1 618
über 2 100 bis 2 150 1 126 1 360 1 530 1 636
über 2 150 bis 2 200 1 153 1 370 1 544 1 653
über 2 200 bis 2 250 1 179 1 380 1 557 1 668
über 2 250 bis 2 300 1 205 1 410 1 592 1 706
über 2 300 bis 2 350 1 232 1 441 1 627 1 743
über 2 350 bis 2 400 1 259 1 472 1 662 1 781
über 2 400 1 272 1 488 1 680 1 800
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage II
(zu § 13)
Monatsbetrag in DM
(Tagessatz)
Dicnstgrarl verheiratet ••i mit
ledig•) drei und
verheiratet einem zwei
mehr
Kind Kindern
1 1 Kindern
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ..... 795 975 1 035 1 110 1 185
(26,50) (32,50) (34,50) (37) (39,50)
Obergefreiter ........................... . 810 990 1 050 1 125 1 200
(27) (33) (35) (37,50) (40)
Hauptgefreiter .......................... . 825 1 005 1 065 1 140 1 215
(27,50) (33,50) (35,50) (38) (40,50)
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 840 1 020 1 080 1 155 1 230
(28) (34) (36) (38,50) (41)
Stabsunteroffizier, Obermaat ............. . 870 1 050 1 125 1 185 1 260
(29) (35) (37,50) (39,50) (42)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich ......... . 915 1 080 1 155 1 230 1 290
(30,50) (36) (38,50) (41) (43)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann .......... . 945 1 110 1 185 1 260 1 320
(31,50) (37) (39,50) (42) (44)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........................... . 990 1 170 1 230 1 305 1 380
(33) (39) (41) (43,50) (46)
Leutnant, Stabsfeldwebel Stabsbootsmann 1 065 1 260 1 320 1 410 1 470
(35,50) (42) (44) (47) (49)
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann .................... . 1 110 1 335 1 395 1 470 1 545
(37) (44,50) (46,50) (49) (51,50)
Hauptmann, Kapitänleutnant ............ . 1 230 1 470 1 560 1 635 1 710
(41) (49) (52) (54,50) (57)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt ....... . 1 410 1 740 1 830 1 890 1 980
(47) (58) (61) (63) (66)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt ........................... . 1 440 1 800 1 920 1 950 2 040
(48) (60) (64) (65) (68)
Oberfeldarzt, Flotillenarzt ............... . 1 560 1 950 2 040 2100 2 190
(52) (65) (68) (70) (73)
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt und höhere Dienstgrade ...... . 1 680 2 145 2 200 2 280 2 355
(56) (71,50) (74) (76) (78,50)
•i Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe b.
••) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe a.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1019
Verordnung
über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
Vom 19. Juni 1979
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patent- gen für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBl.I S. 1004),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
2. Januar 1968 (BGB!. I S. 1), der durch Artikel V Nr. 1 1976 (BGBl. 1977 I S. 217), entsprechend anzuwen-
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) einge- den;
fügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung 3. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige
über die Übertragung der Ermächtigung nach § 23 Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz
Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort, gege-
(BGBI. I S. 114) wird verordnet: benenfalls Postzustellbezirk, Straße und Hausnum-
mer). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und
§ 1 Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu
(1) Auf Antrag erteilt das Patentamt ohne Gewähr unterstreichen;
für die Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen
Technik auf den in der Anlage aufgeführten techni- Namen mit Anschrift; die Vollmacht ist als Anlage
schen Gebieten. dem Antrag beizufügen;
(2) Die Auskunft wird durch Mitteilung der öffent- 5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
lichen Druckschriften erteilt, die für einen genau Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertre-
beschriebenen Sachverhalt als Stand der Technik in ter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die
Betracht zu ziehen oder in denen Lösungen ·zu einer Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum
genau geschilderten technischen Aufgabenstellung Empfang amtlicher Bescheide befugt ist;
beschrieben sind. Eine Bewertung des Inhalts der 6. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertre-
ermittelten Druckschriften findet nicht statt. ters.
§2 §3
Der Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zwei übereinstimmenden Stücken einzureichen und entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag
muß enthalten: als nicht gestellt.
1. Die Erklärung, daß eine Auskunft zum .Stand der
Technik nach dieser Verordnung beantragt wird. §4
Dabei kann ein Zeitraum angegeben werden, auf
den die Ermittlung der öffentlichen Druckschriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
beschränkt werden soll; tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
2. die genaue Beschreibung des technischen Sachver- auch im Land Berlin.
halts, der Gegenstand des Antrags ist; gegebenen-
falls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erfor- §5
derlich, eine kurze Zusammenfassung der Merk-
male; für Einheiten im Meßwesen und für chemi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sche Formeln ist§ 3 Nr. 8 der Anmeldebestimmun- dung in Kraft.
München, den 19.Juni 1979
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Erich Hä ußer
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Technische Gebiete Bereiche der Int. Pat. Klassifikation Erläuterungen zu den angegebenen
(IPC), aus denen Patentdokumente Klassifikationseinheiten
erfaßt wurden
Metallische Werkstoffe C22C 5/00 bis 43/00 Legierungen
C22F 1/00 bis 3/02 Wärmebehandlung und Verformung von
C21D 1/00 bis 9/70 Legierungen bestimmter Zusammensetzun-
gen
B23K 35/22 bis 35/368 Zusammensetzungen von Schweißwerkstof-
fen, Schweißelektroden usw.
Wasch- und Cl 10 1/00 bis 13/30 Reinigungsmittelgemische, seltener Verwen-
Reinigungsmittel und 17/00 bis 17/08 dung einzelner Stoffe als Reinigungsmittel,
Seifen
C23G 1/00 bis 1 /34 und 5/02 Metallreinigungsmittel
A61K 7/08 Haarspülmittel
D06L Bleichmittel (keine Haarbleichmittel)
Glastechnologie C03B 1/00 bis 7 /00 Schmelzen der Rohstoffe
C03B 9/00 bis 21/06 Formgebung von Glas
C03B 37/00 bis 37/10 Formgebung von Mineral- und Schlacken-
wolle
C03B 23/00 bis 23/26 Nachformen von vorgeformtem Glas
C03B 25/00 bis 35/02 Nachbehandeln von Glasgegenständen
C03B 39/00 Verwendung von Schmiermitteln bei der
Formgebung
C03C 15/00 bis 25/06 Oberflächenbehandlung von Glas
C03C 27 /00 bis 29/00 Verbinden von Glas mit Glas oder mit ande-
ren Stoffen
Laser und Maser H0lS Vorrichtungen, die stimulierte Emission ver-
wenden
Isolierte elektrische H0lB 1/00 bis 13/30 Kabel, Leiter, Isolierstoffe, Auswahl der
Kabel und Leitungen Werkstoffe hinsichtlich ihrer leitenden, iso-
lierenden oder dielektrischen Eigenschaften,
Apparate zur Herstellung von Kabeln und
Leitern
H0lP 3/00 bis 3/20 Wellenleiter, Übertragungsleitungen des
Wellenleitertyps
H0lP 11/00 Apparate oder Verfahren zur Herstellung
von Wellenleitern
Explosivstoffe C06B Sprengstoffe oder thermische Gemische,
deren Herstellung, Verwendung einzelner
Stoffe als Sprengstoff
C06C Detonations- oder Zündmassen, Zünd-
schnüre, ehern. Anzünder, pyrophore Massen
C06D Mittel zum Erzeugen von Rauch oder Nebel,
Zusammensetzungen für Gasangriffsmittel,
Sprenggas oder Treibgaserzeugung (Chemi-
scher Teil)
F42B 1/00 bis 3/20 Explosive Ladungen .. ./Sprengpatronen ...
F42D 1/00 bis 3/02 Sprengverfahren, besondere Anwendungen
der Sprengtechnik
Munition F42B Munition
F42C Zünder
Farbfernsehen H04N 9/00 bis 9/62 Diese Gruppen umfassen das Gebiet im
wesentlichen
H04N 3/00 bis 7/18 Fernsehsysteme, Einzelheiten
Rückschlagventile Fl 6K 15/00 bis 15/20
Schichtstoffe B32B 1/00 bis 35/00 Schichtkörper, d. h. aus ebenen oder gewölb-
ten Schichten aufgebaute Erzeugnisse, ge-
kennzeichnet durch ihren Aufbau, die ver-
wendeten Stoffe und ihre Eigenschaften
Steroide C07J
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1021
Verordnung
über die Gewährung von Übergangsvergütung für Getreide
Vom 9. Juli t 979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und der§§ 9 und 11 mold oder einer anderen von der Bundesanstalt
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- bestimmten Untersuchungsanstalt über die
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 Beschaffenheitsmerkmale des Getreides, die nach
(BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr.1 des Geset- den Verordnungen des Rates oder der Kommission
zes vom 18. März 197 5 (BGBl. I S. 705) geändert worden Voraussetzung für die Gewährung der Übergangs-
sind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und vergütung sind; die Proben für die Untersuchungen
26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der müssen von einem Beauftragten der Bundesanstalt
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- entnommen worden sein;
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 2. die Bescheinigung eines öffentlich bestellten und
für Wirtschaft verordnet: vereidigten Wägers über das Gewicht des Getrei-
des.
§
Anwendungsbereich
§ 5
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rah- Der Antragsteller ist verpflichtet,
men der gemeinsamen Marktorganisation für 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Getreide hinsichtlich der Gewährung von Übergangs-
vergütungen. 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über Ein-
zelheiten des Erwerbes und der Lagerung des
Getreides zu machen,
§ 2
3. nach Gewährung der Übergangsvergütung die in
Zuständigkeit den Nummern 1 und 2 genannten Belege und Auf-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung zeichnungen sieben Jahre aufzubewahren, soweit
und der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan- nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes- Vorschriften bestehen.
anstalt).
§ 6
§ 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Gewährung der Übergangsvergütung
Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragstel-
(1) Anträge auf Gewährung der Übergangsvergü- ler den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten
tung sowie sonstige Mitteilungen nach den in § 1 der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Auf-
genannten Rechtsakten sind bei der Bundesanstalt auf nahme der Bestände an Getreide, die Gegenstand der
Formblättern einzureichen. Die Muster der Formblät- Übergangsvergütung sind, sowie die Entnahme von
ter werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger Proben während der üblichen Geschäfts- und Betriebs-
veröffentlicht. zeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-
menden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
(2) Die Bundesanstalt setzt die Übergangsvergütung zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
durch Bescheid fest. Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
(3) Die Übergangsvergütungsforderungen sind un- erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
verzinslich. tischer Buchführung ist der Antragsteller verpflichtet,
auf Verlangen der Bundesanstalt auf seine Kosten
§ 4 Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Nachweispflicht
§ 7
(1) Wer nach§ 3 einen Antrag stellt (Antragsteller), Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Über-
gangsvergütung darzulegen und die notwendigen (1) Der Antragsteller trägt auch nach dem Empfang
Beweise zu erbringen. der Übergangsvergütung in dem Verantwortungsbe-
reich, der nicht in den Bereich der Bundesanstalt
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der An- gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-
tragsteller vorzulegen
setzungen für die Gewährung der Übergangsvergü-
1. eine Besr;heinigung der Bundesforschungsanstalt tung bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das
für Getreide- und Kartoffelverarbeitung in Det- dem Jahr der Auszahlung folgt.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu- § 9
zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit- Berlin-Klausel
punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
Verzug vom Tag des Verzugs an mit drei vom Hun- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
dert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses nen auch im Land Berlin.
Monats zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden
Beträge durch Bescheid fest. § 10
Schi ußvorschriften
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Kosten
gung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Über-
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten gangsvergütung Getreide und Reis vom 19. Juli 1971
für die amtliche Überwachung Proben entnommen (BAnz. Nr. 130 vom 20. Juli 1971), zuletzt geändert
oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind durch Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz.
den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Nr. 34 vom 17. Februar 1973), außer Kraft. Sie ist
Auslagen für die Verpackung und die Beförderung jedoch auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu bereits gewährten Übergangsvergütungen weiter
erstatten. Kostenschuldner ist der Antragsteller. anzuwenden.
Bonn, den 9. Juli 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1023
Verordnung
zur Änderung urlaubs- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Juli 1979
Auf Grund der§§ 69, 89 Abs. 1 des Bundesbeamten- 2. In§ 11 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom genden Satz 1 ersetzt:
3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1,795,842) in Verbindung mit „Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der
Bekanntmachung vom 19. April 1_972 (BGBl. I S. 713) Maßgabe, daß er jährlich beträgt
und auf Grund des§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit§ 72
Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der 1. 30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
S. 2273) verordnet die Bundesregierung: 2. 27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
Artikel 1 3. 26 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist."
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der
Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1378), zuletzt 3. § 13 erhält folgende Fassung:
geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1977 ,,§ 13
(BGBl. I S. 3146), wird wie folgt geändert: Winterzusatzurlaub
1. § 5 wird wie folgt geändert: Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus
,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren zwingenden dienstlichen Gründen ihren vollen
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum
Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes 31. März nehmen, einen Zusatzurlaub von fünf
Urlaubsjahr Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die
vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
in den bis zum bis zum nach urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur
ßpsoldungsgruppPn voll- voll- voll- zusammen mit dem entsprechenden Erholungs-
endPtcn endeten endetem urlaub gewährt werden."
30. LPbens- 40. Lebens- 40. Lebens-
jahr jahr jahr
4. Es wird folgender § 14 eingefügt:
Arbeitstage ,,§ 14
A 1 bis A 6 22 25 27 Höchstdauer des Zusatzurlaubs
A 7 bis A 10 22 25 29 und des Gesamturlaubs
A 11 bis A 14 23 27 29 (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsur-
A 15 und darüber 24 28 30 laub nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeits-
C 1 23 27 29 tagen gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub
C 2 und darüber 24 28 30 (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen
34 Arbeitstage nicht überschreiten. Dies gilt nicht
R1 23 27 30 für den Zusatzurlaub nach § 44 des Schwerbehin-
R 2 und darüber 24 28 30." dertengesetzes.
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
,,(7) Für Professoren an Hochschulen und und 2 gilt§ 5 Abs. 5 entsprechend."
Hochschulassistenten wird der Anspruch auf
Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder
unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies gilt auch Artikel 2
für Lehrer an Bundcswehrfachschulen. Bei einer § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverord-
Erkrankung während der vorlesungs- oder nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
unterrichtsfreien Zeit gilt§ 9 entsprechend. Blei- 28. August 1974 (BGBl. I S. 2117), geändert durch Arti-
ben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme kel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder S. 3132), erhält folgende Fassung:
unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zuste-
henden Urlaubstage zurück, so ist insoweit ,,(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2
Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt
oder unterrichtsf reien Zeit zu gewähren." nicht übersteigen
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
für Beamte in den
Artikel 4
Deutsche Mark
Besoldungsgruppen (Bruttobetrag)
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
A 1 bis A 8 7 200 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-
A 9 bis A 12 8 400 desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
A 13 bis A 16, B 1, C 1,
C 2 bis C 3, R 1 und R 2 9 600 A.tikel 5
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 10 800 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ab B 6, ab R 6 12 000." dung in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit Wirkung vom
1. Januar 1978, für Verwaltungen, in denen das
Artikel 3 Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom
1. April 1978, für Beamte in den Besoldungsgrup-
War im laufenden Urlaubsjahr bereits ein pen der Besoldungsordnung C mit Wirkung vom
Anspruch auf einen über die Höchstdauer des Arti- 1. Juli 1978,
kels 1 Nr. 4 hinausgehenden Urlaub entstanden, so gilt
die Begrenzung der Höchstdauer erst für das nachfol- 2. Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1978,
gende Urlaubsjahr. 3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1979.
Bonn, den 10. Juli 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1025
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker
Vom 13.Juli 1979
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. J S. 1112), der durch bild ung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Artikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset- Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
zes vom 18. März 197 5 (BGBl. I S. 705) geändert worden sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
§ 1 erfordern.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§5
Der Ausbildungsberuf Wasserbauwerker wird
staatlich anerkannt. Berufsausbildung
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§2
(1) Im ersten Ausbildungsjahr soll die berufliche
Ausbildungsdauer Grundbildung während 20 Wochen in geeigneten
überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-
Die Ausbildung dauert drei. Jahre.
schaft vermittelt werden.
§3 (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbil-
Ausbildungsberufsbild dung sollen die im Ausbildungsrahmenplan aufge-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt wer-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: den·:
1. Aröeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt- 1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht
schutz, Wochen insbesondere die in Nummer 4 Buchsta-
2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun- ben d und e, Nummer 5 Buchstabe j, Nummer 10
gen, Buchstaben a, c und e, Nummer 11 Buchstaben a
und b, Nummer 12 Buchstaben a und f und Num-
3. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozi-
alrecht, mer 14 Buchstaben a und b des Ausbildungsrahq
menplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
4. Baustelleneinrichtung, Messen und Peilen, nisse,
5. Tief- und Straßenbau, Anpflanzungen, 2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs
6. Steinbau, Putz, Estrich, Fliesen, Wochen insbesondere die in Nummer 4 Buchsta-
benfund g, Nummer 5 Buchstabe h, Nummer 10
7. Schalung, Beton, Bewehrung, Buchstaben f, g, h, i und j, Nummer 11 Buchstabe d,
8. Holzbau, Leichtwände, Rüstungen, Nummer 12 Buchstaben e, h und i, Nummer 13
Buchstaben e, f und g, Nummer 14 Buchstaben c und
9. Verarbeiten von Kunststoffteilen,
d des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-
10. Herstellen und Instandhalten von Strom- und tigkeiten und Kenntnisse.
Uferbauwerken an Binnenwasserstraßen,
11. Küstenschutz, §6
12. Stromüberwachung sowie Kennzeichnen und Ausbildungsplan
Sichern der Fahrrinne,
Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des
13. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten, Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
14. Bearbeiten von Holz und Metall im Wasserbau, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
15. Konservieren von Holz und Metall,
16. Instandhaltungsarbeiten an Schleusen und Wehr- §7
anlagen. Berichtsheft
§4 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Ausbildungsrahmenplan eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§8 §9
Zwischenprüfung Abschlußprüfung
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der telten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufge- wesentlich ist.
(ührten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für in höchstens 10 Stunden bis zu vier Arbeitsproben
:lie Berufsausbildung wesentlich ist. ausführen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
in höchstens fünf Stunden praktische Arbeiten aus- 1. Herstellen von ca. 2 m 2 Böschungspflaster aus
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Natursteinen in angegebenen Neigungen;
1. Herstellen von Schalungen für einfache Betonbau- 2. Herstellen von Schalungen für einfache Betonkör-
werke einschließlich Abstützung und Sicherung per einschließlich Abstützen und Sichern gegen
gegen Verschiebung; seitliches Verschieben;
2. Herstellen von Holzbauteilen oder einfachen Kon- 3. Herstellen eines Baukörpers aus Faschinen;
struktionselementen mit Blatt- oder Zapfenverbin-
dungen; 4. Ausführen von einfachen Vermessungsarbeiten
für Geländeaufnahmen und Uferanschlüsse (Län-
3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit recht- gen- und Höhenmessungen);
winklig einbindender Wand, eines Mauerpfeilers
oder einer Mauerecke; 5. Aufnehmen und Auftragen von Längs- und Quer-
peilungen;
4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbe-
sondere als Treppenstufe oder Fensterbank; 6. Herstellen einer Winkellehre mit Überblattungen;
5. Verlegen von Randsteinen und von Gehwegplatten 7-. Herstellen einer Rahmenverbindung mit schrägem
in Sand und Mörtelbett. Zapfen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in höchstens drei Stunden mehrere Aufgabenschrift- in den Prüfungsfächern Technologie, Berufsbezogenes
lich lösen. Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde in höchstens fünf Stunden
· Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Betracht:
Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Technologie:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Baustoffkunde:
a) Baustoffe:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Binde-
aa) Natürliche und künstliche Steine,
mittel, Zuschläge, Sperr- und Dämmstoffe, Beton-
stahl; bb) Eigenschaften, Arten und Verwendung von
Bauholz,
b) Arbeitskunde:
cc) Eigenschaften und Verwendung von Sand,
aa) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte, Kies, Zement und Kalk für Mörtel und
bb) Ausführungsregeln und Vorschriften über Beton,
die Herstellung von Mauerwerk, Beton, dd) Arten, Bezeichnung und Verwendung von
Holzbauteilen, Estrich, plattierten Wänden Stahl im Wasserbau,
und Bodenbelägen,
ee) Arten, Eigenschaften und Verwendung von
cc) Sperrungen gegen Feuchtigkeit, Sperrstoffen gegen Feuchtigkeit,
dd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; ff) Anstriche, Farben, Konservierung,
2. Berufsbezogenes Rechnen: b) Arbeitskunde:
a) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen, aa) Gewässerkunde wie Pegelwesen, Peilungen,
b) Ermitteln von gradlinig begrenzten Flächen und Wassergeschwindigkeit, Abflußmengen,
Körpern einfacher Bauteile, bb) Uferunterhaltung mit Steinen, Faschinen,
Kunststoffen, lebenden Verbauungen,
c) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,
Beton-, Estrich- und Plattenarbeiten; cc) Regulierungen von Wasserstraßen,
dd) Kanalisierung von Wasserstraßen durch
3. Berufsbezogenes Zeichnen:
Schleusen, Wehre und Vorhäfen,
a) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verle- ee) Künstliche Wasserstraßen, Ein- und Aus-
gepläne, laufbauwerke, Düker, Seitengräben,
b) Darstellen einfacher Baukörper als Skizze in ff) Küstenschutz durch Deiche und Landge-
Grundriß, Ansicht oder Schnitt. winnung,
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1027
gg) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Kenn- gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das
zeichnung des Fahrwassers, Verkehrssiche- zweifache Gewicht.
rungspflicht,
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
hh) Schiffseichung und Schiffsuntersuchung, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-
ii) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall- reichende Leistungen erbracht sind. In der Kenntnis-
verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe; prüfung kann eine mangelhafte Leistung in einem der
2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen: Prüfungsfächer ausgeglichen werden.
a) Ermittlung von Längen, Breiten und Höhen für
Bauteile, § 10
b) Berechnen von Flächen, Körpern und Gewich- Aufhebung von Vorschriften
ten, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
c) Baustoffbedarfsberechnungen, dungspläne und Prüfungsanforderungen für den
Lehrberuf Wasserbauwerker sind nicht mehr anzu-
d) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbe- wenden.
sondere an Uferböschungen,
§ 11
e) Berechnen von Abflußmengen;
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:
a) Maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Grundriß, Ansicht und Schnitt, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-
gen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
b) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Aufmaß, Vorschriften dieser Verordnung.
c) Maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Ufer-
§ 12
anschlüssen und Geländeaufnahmen,
Berlin-Klausel
d) Lesen und Erläutern von Zeichnungen;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
a) Wirtschaftskunde, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Sozialkunde einschließlich Arbeitsrecht und
Sozialversicherung.
§ 13
(4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben Inkrafttreten
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-
che Gewicht.. In der Kenntnisprüfung hat Technologie Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 13.Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, T~il I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. dungsjahr (Wochen)
Nr. Teil des Ausbildungs- Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
berufsbildes
2 3
2 3 4
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) Einschlägige Arbeitsschutz- und Unfall- Während der gesam-
verhütung und verhütungsvorschriften nennen und im ten Ausbildungszeit
Umweltschutz speziellen Bereich anwenden zu vermitteln
(§ 3 Nr. 1)
b) Bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe
ergreifen
c) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei
den Tätigkeiten berücksichtigen
d) Wasserproben für Güteuntersuchungen
entnehmen
2 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und b) Skizzen und Zeichnungen lesen
Zeichnungen
(§ 3 Nr. 2) c) Skizzen und Zeichnungen unter Beach-
tung der Normen anfertigen
3 Organisation der Ar- a) Organisation und Aufgabe der Ausbil-
beitsstätte, Arbeits- dungsstätte beschreiben
und Sozialrecht
(§ 3 Nr. 3)
b) Bestimmungen der Material- und Geräte-
verwaltung erläutern 1
c) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus- Während der gesam-
bildungsvertrag nennen und die Inhalte ten Ausbildungszeit
der Ausbildungsordnung sowie die für die zu vermitteln
Ausbildung geltenden Bestimmungen aus
den Tarifverträgen erläutern
d) Spezifische Bestimmungen aus den für die
Ausbildungsstätte geltenden Tarifverträ- 1
gen erläutern
e) Spezifische Bestimmungen aus dem Während der gesam-
Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertre- ten Ausbildungszeit
tungsgesetz erläutern zu vermitteln
f) Besondere Bestimmungen der Ausbil-
dungsstätte über Sozialversicherungen,
insbesondere Krankenversicherung, Ren-
tenversicherung, Zusatzversicherung und
Unfallversicherung, erläutern
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1029
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungsjahr (Wochen)
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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4 Baustelleneinrich- a) Planung und systematische Durchführung
tung, Messen und Pei- von Bauvorhaben beschreiben, insbeson-
len dere Baustelleneinrichtung und Sichern
(§ 3 Nr. 4) der Baustelle
2
b) Einfache Längen- und Höhenmessungen,
einschließlich der Dbertragung von
Höhen durchführen
c) Gebäude oder Bauteile abstecken
d) Für Geländeaufnahmen und Peilungen
Standlinien einrichten und fluchten 3
e) Stangen- und Echolotpeilungen erläutern
und durchführen
f) Landanschlüsse aufnehmen
4
g) Peilungen und Landanschlüsse auftragen
5 Tief- und Straßenbau, a) Gräben einmessen und das Gefälle der
Anpflanzungen Sohle festlegen
(§ 3 Nr. 5) b) Gräben ausheben, verbauen und ausstei-
fen 3
c) Drainage- und Entwässerungsleitungen
verlegen
d) Mutterboden abheben und andecken
sowie Bodenmassen einbauen und ver-
dichten
4
e) Planum herstellen
f) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten
aus künstlichen und natürlichen Steinen
sowie mit Platten herstellen
g) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern
1
und durchführen
h) Aufbau und Oberflächenbefestigung der
2
Wege beschreiben und durchführen
i) Grünanlagen unterhalten, insbesondere
Bäume und Sträucher anpflanzen
j) Mähmaschinen und Kettensägen unter 3
Anleitung bedienen und warten
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
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Lfd. Teil des Ausbildungs- dungsjahr (Wochen)
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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6 Steinbau, Putz, a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau
Estrich, Fliesen benennen und den entsprechenden Tätig-
(§ 3 Nr. 6) keiten zuordnen
b) Einfache Bauteile aus künstlichen und
natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten 8
erstellen, insbesondere
Anlegen der Verbände
Herstellen von Mauerenden, Maueran-
schlüssen, Pfeilern
c) Waagerechte und senkrechte Sperrungen
durchführen 1
d) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbei-
ten und verlegen 2
e) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
f) Die wichtigsten Putzarten unterscheiden
g) Mauer- und Putzmörtel herstellen 3
h) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen
i) Estrich herstellen
1 Schalung, Beton, a) Material und Werkzeuge für den Scha-
Bewehrung lungsbau benennen und den entsprechen-
(§ 3 Nr. 7) den Aufgaben zuordnen
b) Einfache Formen für Betonfertigteile her- 6
stellen
c) Schalung für einfache Betonkörper her-
stellen
d) Betonschalungen für Ufertreppen herstel- 2
len
e) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine 1
herstellen
f) Zuschlagsstoffe auf ihre Verwendbarkeit
1
zur Betonherstellung überprüfen
g) Probewürfel für Betongüteprüfungen her- 1
stellen
h) Beton in Schalungen und Formen einbrin-
gen, verdichten und nachbehandeln
1
i) Ausbreit- und Verdichtungsversuch
durchführen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1031
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Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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j) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-
scheiden und bezeichnen
k) Stahl nach Zeichnung schneiden und
3
biegen
1) Einfache Bewehrungskörbe flechten
m) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in
die Schalung einbringen
8 Holzbau, Leichtwän- a) Die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-
de, Rüstungen beitung unterscheiden und deren Wir-
(§ 3 Nr. 8) kungsweise erläutern
b) Werkzeuge instand halten
c) Einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-
und Bohrarbeiten durchführen
d) Holz und Werkzeuge entsprechend der
Aufgabe auswählen und Holzverbindun- 6
gen aus Vollholz nach Zeichnung herstel-
len
e) Profil für ein ein.faches Dach herstellen
f) Schmiegen ermitteln und Schablonen
anfertigen
g) Teile einer Fachwerkwand nach Zeich-
nung herstellen
h) Leichtwände und abgehängte Decken her-
stellen 1
i) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und
1
Schall unterscheiden und verarbeiten
j) Einfache Werkstücke aus dem Bereich der
Zimmerei anfertigen, insbesondere Latten- 3
tür, Bock
k) Die wichtigsten transportablen und statio-
nären Holzbearbeitungsmaschinen unter- 1
scheiden
1) Unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung
2
mit Maschinen durchführen
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, T~il I
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Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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m) Die wichtigsten Vorschriften der Gerüst-
ordnung erläutern 2
n) Einfache Gerüste unfallsicher herstellen
9 Verarbeiten von a) Die charakteristischen Grundeigenschaf-
Kunststoffteilen ten der Kunststoffgruppen im Bauwesen
(§ 3 Nr. 9) unterscheiden und die sich daraus erge-
bende Eignung für bestimmte Verwen-
dungsbereiche ableiten 3
b) Kunststoffrohre, -platten, -profile und
-folien kleben, schweißen und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
10 Herstellen und a) Herstellung von Deichen unterschiedli-
Instandhalten von cher Konstruktion beschreiben
Strom- und Uferbau- b) Schäden an Binnendeichen feststellen und
werken an beurteilen
Binnenwasserstraßen
(§ 3 Nr. 10) c) Profillehren aufstellen 9
d) Böschungen ansetzen
e) Oberflächenbefestigungen aus natürli-
chen und künstlichen Steinen in verschie-
denen Verbänden herstellen
f) Oberflächenbefestigung in Faschinenbau-
weise herstellen
g) An Uferbauwerken und Deichen Fußbefe-
stigungen aus verschiedenen Materialien
herstellen, insbesondere aus Steinen,
Spundwänden, Holzpfählen, Faschinen- 7
bauwerken und Kunststoffen
h) Die Oberfläche von Deichen und Böschun-
gen durch lebende Verbauung sichern, ins-
besondere durch Grasansaat, Rasenboden,
Pflanzen von Schilf, Seggen und W eitlen
i) Herstellen von Längs- und Querwerken
aus unterschiedlichen Materialien und
verschiedenen Bauweisen beschreiben
j) Einfluß von Längs- und Querwerken auf
7
den Flußquerschnitt begründen
k) Längs- und Querwerke, insbesondere Buh-
nen und Leitwerke, Schwellen und Zeilen
herstellen
11 Küstenschutz a) Schäden an Bauwerken des Küstenschut-
(§ 3 Nr. 11) zes feststellen und beurteilen
6
b) Bauwerke des Küstenschutzes herstellen
und instand halten
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1033
Zu vermitteln im Ausbil-
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Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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c) Pflanzungen für den Küstenschutz durch-
führen
d) Dünenbildung durch geeignete Maßnah-
men fördern und vorhandene Dünen erhal- 6
ten
e) Lahnungen und Gräben herstellen
f) Marschbildung durch Anpflanzungen för-
dern
12 Stromüberwachung a) Methoden zur Uberprüfung der Fahrwas-
sowie Kennzeichnen sertiefe erläutern
und Sichern der b) Fahrwasserzeichen einholen und ausle-
Fahrrinne gen 5
(§ 3 Nr. 12)
c) Fahrwasserzeichen auf richtige Lage und
ordnungsgemäßen Zustand überprüfen
d) Beschilderung von Wasserstraßen durch-
2
führen
e) Hindernisse feststellen und beseitigen
3
sowie Abrahmungen durchführen
f) Wasserstände an allen Pegelarten ermit-
teln
3
g) Latten- und Schreibpegel bedienen und
warten
h) Wassergeschwindigkeit ermitteln
1
i) Grundwasserstände messen
13 Einsatz auf Schiffen a) Die Fortbewegungsarten mit dem Hand-
und schwimmenden 1
kahn beherrschen
Geräten
(§ 3 Nr. 13)
b) Geschleppte Prähme und motorisierte 2
Kleinfahrzeuge führen
c) Fahrzeuge festmachen und verholen 1
d) Seile und Drähte knoten und spleißen 1
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungsjahr (Wochen)
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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e) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften nen-
nen und anwenden
f) Die Ausrüstung und Bemannung von Fahr- 1
zeugen auf Grund der Schiffsatteste,
Schiffszeugnisse überprüfen
g) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen
und errechnen 1
h) Pumpen und Winden bedienen und warten 2
14 Bearbeiten von Holz a) Holzverbindungen aus schweren Hölzern
und Metall im Wasser- herstellen ·
bau 8
b) Gerüstböcke für den Spülbetrieb herstel-
(§ 3 Nr. 14)
len und instand halten
c) Schwimmende Fahrzeuge ausstrauen
4
d) Dalben verzimmern
e) Baustähle durch Bohren, Feilen, Trennen
4
und Brennen bearbeiten
f) Verbindungen von Formstählen durch 1
Schrauben, Bolzen und Anker herstellen
15 Konservieren von a) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel
Holz und Metall nach ihrer Eignung für den Wasserbau 1
(§ 3 Nr. 15) beurteilen
b) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswäh-
len und pflegen
c) Untergrund durch Entrosten und Entfer- 2
nen alter Anstriche vorbereiten
d) Anstricharbeiten durchführen
e) Sand- und Dampfstrahlgeräte bedienen 1
f) Holzschutz mit verschiedenen Einbring- 1
verfahren durchführen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979 1035
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungsjahr (Wochen)
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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16 Instandhal tungsarbei- Einfache Unterhaltungs- und Instandset-
ten an Schleusen und zungsarbeiten an Schleusen, Wehren und
Wehranlagen Vorhäfen durchführen, insbesondere Not- 4
(§ 3 Nr. 16) verschlüsse setzen, Wehrverschlüsse rei-
nigen, Schleusenkammern auspumpen
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 13. Juli 1979
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I
S. 2121) wird nach Anhören der zuständigen obersten
Landesbehörden verordnet:
§1
Die Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Verordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße vom 20. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3626), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 29. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I
S. 34), wird wie folgt geändert:
In der Ausnahme Nr. Str 19 wird im Satz 1 das Wort
.,Juli" durch das Wort „Dezember" ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, T~il I
Herausgeber: De, Bundesminister der Justiz - - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.II. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen
Anordnungen und dan1il im Zusammenhanq stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbaruniien, Vertrüge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften um! Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlich!.
Bezugsbedingungen: laufender Bezuq nur im Verlaqsabonne·
ment. Abbestellungen müssen his spiitcstcns 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienenPI
Ausqaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn I, Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: f'ür Teil I und Teil II halbjiihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ve1-
sandkosten. Dieser Preis gilt a4ch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ,mqe-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 13. Juli 1979
Der in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 der
Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBL I
S. 853) nach§ 54 Absatz 5 abgedruckte Absatz 2 ent-
fällt an dieser Stelle. Er wird dem § 56 als Absatz 2
angefügt.
Bonn, den 13. Juli 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Wlotzke