97
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1979 Nr.4
Tag Inhalt Seite
19. 1. 79 Zweites Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreiormgesetzes 91
(i05-l
19. 1. 7q Gesetz zur Änderung von örtlichen Zuständigkeiten der Landesversicherungsanstalten in
Niedersachsen und zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
nc!u: 830-B; 830-2
11. 1. 7~1 Ersle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktions-
erstattung im Getreide- und Reissektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
7!J47-11-4-14
17. l. 79 Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-
antc~ils an der Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980 ..................... ,. . . . . 101
neu: 605-1<{
17. 1. 79 Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilo-
meter nuch § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
neu: !1240-1-5
18. l. 79 Vic~rte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung (Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO) . . . . 103
neu: 822-1:J-1-4
18. 1. 79 Verordnung zur Anderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der Arbeitsentgeltver-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
8G-7-2-3, 8G-7-2-1
18. 1. 79 Neufassung der Sachbezugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
!lü-7-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs~icsetzblatl Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Die Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesuesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 19. Januar 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 des Gemeindefincmzreformgesetzes vom
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
8. September 1969 (BGBI. I S. 1587), zuletzt geändert
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
durch Gesetz vom 30. November 1978 (BGBl. I
S. 1849), erhält folgende Fassung:
Bonn,den 19.Januar 1979
,, (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen I-föchstbeträge
erhöhen sich für die Aufteilung des Gemeindean-
teils an der Einkommensteuer ab 1. Januar 1979 auf Der Bundespräsident
25 000 Deutsche Mark und auf 50 000 Deutsche Scheel
Mark."
Der Bundeskanzler
Artikel 2 Schmidt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Der Bundesminister der Finanzen
Berlin. Matthöfer
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Änderung von örtlichen Zuständigkeiten
der Landesversicherungsanstalten in Niedersachsen
und zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 19. Januar 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) die kreisfreien Städte Emden, Osnabrück und
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wolfsburg.
§2
§ 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Im Lande Niedersachsen sind örtlich zuständig: In § 82 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
l. Die Landesversicherungsanstalt Braunschweig für 1976 (BGBI. I S. 1633), zuletzt geändert durch Gesetz
das Gebiet des Regierungsbezirks Braunschweig vom 10. August 1978 (BGBI. I S. 1217), werden hin-
mit Ausnahme der Landkreise Gifhorn, Göttin-
ter dem Wort „Hinterbliebene" das Komma und die
gen, Northeim, Osterode am Harz und der kreis-
Worte „wenn der Beschädigte oder seine Hinterblie-
freien Stadt Wolfsburg,
benen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
2. die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre- im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben" gestri-
men für den Regierungsbezirk Weser-Ems mit chen.
Ausnahme der Landkreise Aurich, Emsland, Graf-
§ 3
schaft Bentheim, Leer, Osnabrück und der kreis-
freien Städte Emden und Osnabrück, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
3. die Landesversicherungsanstalt Hannover für die Berlin.
Regierungsbezirke Hannover und Lüneburg und
a) die Landkreise Aurich, Emsland, Gifhorn, Göt- §4
tingen, Grafschaft Bentheim, Leer, Northeim, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
Osnabrück, Osterode am Harz und dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 19.Januar1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 99
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung
im Getreide- und Reissektor
Vom 11. Januar 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des unterliegen der Uberwachung für den Erstat-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- tungs-Verwendungsverkehr. § 6 Abs. 2 Nr. 1
organisationen vom 31. August1972 {BGBl. I S. 1617), und 2, Absatz 4 bis 6 und, wenn das Quell-
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März mehl von dem Zwischenhändler zu einem Back-
1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie mittel weiterverarbeitet wird, § 6 Abs. 3 und
auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 12 und des § 26 7 gelten auch für den Zwischenhändler. Die
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge'" Verkaufsrechnungen des Erstattungsbeteilig-
meinsamen Marktorganisationen wird im Einver- ten sowie die Verkaufsrechnungen aller Zwi-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und schenhändler müssen einen Hinweis auf die
für Wirtschaft verordnet: Verwendungsbeschränkung enthalten, dessen
Wortlaut von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 be-
Artikel 1 zeichneten Zollstelle festgelegt wird. Der Er-
Die Verordnung über die Gewährung einer Pro- stattungs beteiligte hat seine Verkaufsrech-
duktionserstattun9 im Getreide- und Reissektor vom nungen sowie die Verkaufsrechnungen aller
20. Dezember 1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember Zwischenhändler der überwachenden Zoll-
1974), geändert durch Artikel 1 Nr. 7 der Verord- stelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen
nung vom 4. August 1977 (BGBl. I S. 1529), wird wie zu lassen. Die überwachende Zollstelle kann
folgt geändert: dem Erstattungsbeteiligten Namen und An-
schrift der weiteren Abnehmer mitteilen, so-
1. In § l Nr. 4 wird der Punkl durch ein Komma er- weit diese das Quellmehl nicht zweck- oder
setzt und folgende Nummer 5 angefügt: fristgerecht verwendet oder den Nachweis
hierüber nicht erbracht haben."
„5. Mais, Weichweizen und Weichweizenmehl
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mais"
zur I-Ierste llun~J von Quc~llmehl zur Brother-
das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
stellung."
und nach dem Wort „Bruchreis" die Worte
2. In§ 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bier" ,, oder das Quellmehl" eingefügt.
das Wort „oder" durch e:ün Komma ersetzt und
nach dem Wort „Glukose" die Worte „oder
5. In. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 ein
Quellmehl, das zur Herstellung von Brot ver-
Komma und folgende Nummer 4 eingefügt:
wendet wird," eingefügt.
„4. Brot unter Verwendung von Quellmehl aus
3. In § 4 Abs. 1 wird nach dem dritten Gedanken- Mais, Weichweizen oder Weichweizenmehl".
strich folgender Gedankenstrich eingefügt:
,,- Nr. 5 der Hersteller von Quellmehl". 6. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
,,§ 12 a
4. § 7 wird wie folgt geändert:
Wiedereinziehung der Produktionserstattung
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 ein Komma
und folgende Nummer 3 eingefügt: {1) Zuständig für die nach den in § 1 genann-
ten Rechtsakten vorgeschriebene Wiedereinzie-
,,3. Quellmehl an eine Bäckerei oder Brot- hung der Produktionserstattung ist im Falle der
fabrik zur Herstellung von Brot". Herstellung von Isoglukose die Zollstelle, in
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: deren Bezirk der Isoglukose-Herstellungsbetrieb
,, {2 a) Der Erstattungs beteiligte darf Quell- gelegen ist.
mehl auch über Zwischenhändler abgeben, die {2) Die Zollstelle setzt den wied.ereinzuziehen-
das Quellmehl unverändert oder in Form den Betrag durch Bescheid fest. § 10 Abs. 2 und
eines Backmittels an Bäckereien oder Brot- § 12 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten ent-
fabriken weitergeben. Die Zwischenhändler sprechend."
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
7. In § U Abs. l Satz 1 werden nach dem Wort setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
,,Mais" die Worte „oder verbrachtes Quellmehl" organisationen auch im Land Berlin.
eingefügt.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
leitungsgesetzcs in Verbindung mit § 47 des Ge- dung in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 101
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980
Vom 17. Januar 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. I
S. 1587) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-
kommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr
1974 si.nd für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-
s teuer für die Jahre 1979 und 1980 maßgebend.
§ 2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die
Gemeinden ist der Wohnsitz am 20. September des
Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt
wird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist
der Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-
gebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im
automatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-
den ist.
§ 3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter
dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu
runden.
§ 4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden
von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab
neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn
eines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem
Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden
den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhält-
nis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurech-
nen.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
meindefinanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1979 in Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Manfred Lahnstein
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer
nach § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 17. Januar 1979
Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2439) eingefügten§ 45 a Abs. 5 Satz 3
des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten
je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45 a
Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes genannten Unternehmen 0,10 DM je Personen-
Kilometer.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1977 in Kraft.
Bonn,den17.Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 103
Vierte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO)
Vom 18. Januar 1979
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft- Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. De- rungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,9210
zember 1971 (BGBl. I S. 2104) verordnet die Bundes- vervielfältigt würde; Abweichungen infolge Abrun-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: dungen sind zulässig.
§ 4
§ 1
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bis-
In der hüttenknappschaftlichcm Zusatzversicherung herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.
werden aus Anlaß der Erhöhung der allgemeinen
Bemessungsgrundlage für die Jahre 1977 und 1978
die Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten § 5
aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1977 oder frü- (1) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
her eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Ja- passung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Zu-
nuar 1979 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ange- satzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-
paßt. lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-
§ 2 gungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten- überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-
knappschaftlichen Zusatzversi cherungs-Gesetzes be- gung ist nur bis zum 31. Dezember 1979 zulässig.
rechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Zu-
(2) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-
satzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der
Kürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die Zu- lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend
satzrente ohne Anderung der übrigen Berechnungs- geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung
faktoren unter Zugrundel(~gung der für die Berech- bleibt unberührt.
nung der Renten maßgeblichen allgemeinen Bemes- § 6
sungsgrundlage für das Jahr 1979 berechnet würde;
Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-
tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
§ 3
auch im Land Berlin.
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so § 7
anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
sie sich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2 kündung in Kraft.
Bonn,den18.Januar 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. Januar 1979
Auf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozial- freies oder verbilligtes Mittagessen im
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem- Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. 11
ber 1976, BGBI. I S. 3845) und - in Verbindung mit bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sät-
dieser Vorschrift -- auf Grund des § 173 a des Ar- ze 3 und 4.
beitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I
S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorge- cc) Im neuen Satz 3 wird in dem Klammer-
nannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt zusatz das Wort „und" durch das Wort
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An- ,,oder" ersetzt.
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 e) In Absatz 6 werden die Worte „nach den Ab-
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustim- sätzen 2 bis 5" ersetzt durch die Worte „nach
mung des Bundesrates: den Absätzen 1 bis 5".
Artikel 1
Die Sachbezugsverordnung 1978 vom 28. Dezem- 3. In § 2 Satz 2 erhält der letzte Halbsatz folgende
ber 1977 (BGBl. I S. 3156) wird wie folgt geändert: Fassung:
11
,, § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1. In der Uberschrift sowie in der Kurzbezeichnung
und der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1978"
jeweils ersetzt durch die Jahreszahl „1979". 4. In § 4 wird die Zahl „375" durch die Zahl 11390",
11
die Zahl 11300 durch die Zahl 11325" und die Zahl
2. § 1 wird wie folgt geändert: ,,330" durch die Zahl „355 ersetzt.
11
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „375" ersetzt
durch die Zahl „390".
5. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohn- a) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl
11 1978 jeweils durch die Jahreszahl 11 1979"
11
raum zur Verfügung gestellt, so vermindert
sich der für Wohnung, Heizung und Beleuch- ersetzt.
tung nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
satz 1 ergebende Wert
11 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die
bei Belegung mit vor dem Jahr 1979 gewährt worden sind, blei-
zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert, ben die im Zeitpunkt der Gewährung gelten-
bei Belegung mit den Regelungen maßgebend."
drei Beschäftigten um 30 vom Hundert,
bei Belegung mit
mehr als Artikel 2
11
drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. Die Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: (BGBI. I S. 1208), geändert durch Verordnung vom
,,Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeit- 16. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2584), wird wie folgt
geber beschäftigt, so sind die Erhöhungswerte geändert:
nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und Woh- In § 6 werden die Worte „31. Dezember 1978" er-
nung der Kinder beiden Ehegatten je zur setzt durch die Worte 11 31. Dezember 1980".
Hälfte zuzurechnen."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: !
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: Artikel 3
,, Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftig- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
ten neben freier Wohnung lediglich ein kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 105
der vom 1. Jdnuar 1979 an geltenden Fassung im schriften für die Sozialversicherung - und § 250
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Artikel 5
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
des Sozialgesetzbuchs (SGB) Gemeinsame Vor- nuar 1979 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
·Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
Vom 18. Januar 1979
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der
Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Januar 1979
(BGBI. I S. 104) wird nachstehend der Wortlaut der
Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar 1979 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Sach-
bezugsverordnung 1978 vom 28. Dezember 1977
(BGBI. I S. 3156),
2. die am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Ande-
rungsverordnung vom 18. Januar 1979 (BGBI. I
S. 104).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I
S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift
- auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsge-
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), der durch
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 18. Januar 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 107
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1979
(Sachbezugsverordnung 1979 - SachBezV 1979)
§ 1 raum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide
Freie Kost und Wohnung Ehegatten bei demselben Arbei'tgeber beschäftigt, so
sind die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung ein- für Kost und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten
schließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monat- je zur Hälfte zuzurechnen.
lich 390,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des
Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Woh-
für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 nung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewer-
zugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollen- tung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis ünter
dung des lB. Lebensj(1hres und Auszubildende ver- Berücksichtigung der sich aus der Lage der Woh-
mindert sich der Wert mich Satz 1 um 15 vom Hun- nung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
dert. anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten
neben freier Wohnung lediglich ein freies oder ver-
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur billigtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) ge-
Verfügung gestellt, so sind anzusetzen währt wird. Ist im Einzelfall die Feststellung des
für die Wohnung ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen
34 vom Hundert,
Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit
für Heizung und Beleuchtung 10 vom Hundert, 2,50 DM pro Quradratmeter monatlich, bei einfach er
für Frühstück 12 vom Hundert, Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Was-
ser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter
für Mittagessen 22 vom Hundert, monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert
für Abendessen 22 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung
des Wertes nach Absatz 1. und Beleuchtung ist der sich nach Absatz 2 erge-
bende Wert anzusetzen.
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Woh-
Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzu-
nung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 ergebende Wert runden.
bei Belegung mit § 2
zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert, Verbilligte Kost und Wohnung
bei Belegung mit
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug
drei Beschäftigten um 30 vom Hundert,
zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbe-
bei Belegung mit trag zwischen dem vereinbarten Preis und dem
mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben
würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird aus-
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem schließlich die ·wohnung verbilligt zur Verfügung
Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei dem- gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
selben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehöri- vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter
gen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung
den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen dem
für den Ehegatten um 80 vom Hundert, Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
für jedes Kind bis zum
6. Lebensjahr um 30 vom I--Iundert, § 3
und Sonstige Sachbezüge
für jedes Kind über
Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt wer-
6 Jahre um 40 vom Hundert. den, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Wert für diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis
Lebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit- des Verbrauchsorts anzusetzen.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 4 schriften für die Sozialversicherung - und § 250 des
Ubergangsvorschrift Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anstelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wer- § 6
tes von 390,- DM monatlich treten in den Ländern
Inkrafttreten
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, ( 1) (Inkrafttreten)
Niedersachsen 325,- DM,
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte
Berlin, Nordrhein-Westfalen gelten
und Saarland 355,- DM.
1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsent-
gelt, das für die im Jahre 1979 endenden Lohn-
zahlungszeiträume gewährt wird,
2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt,
§ 5
das im Jahre 1979 gewährt wird.
Berlin-Klausel
(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- dem Jahr 1979 gewährt worden sind, bleiben die im
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen
des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor- maßgebend.
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 109
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1979
Tag Inhalt Seite
17. 1. 79 Gesetz zu der Vereinbarung vom 23. Februar 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Schweden zur Durchführung des Abkommens vom 27. Februar
1976 über Soziale Sicherheit .............. ·........................................... . 37
1)26-2-26
2. 1. 79 Bekanntmachung über die Verlängerung des Ubereinkommens zur Gründung einer Euro-
päischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 43
3. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
3. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
R<)geln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
4. 1. 79 Bekanntmachung des Protokolls vom 16. November 1978 zu der Vereinbarung vom
25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Transfer
aus Cuthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
4. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln 47
4. 1. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Reqierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 47
5. 1. 7~) Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
8. 1. 79 Bekanntmachung des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
8. 1. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats sowie über die
Änderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
8. 1. 79 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Entwicklung und Ver-
tiefung der langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie 58
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung qegen Voreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3088/78 des Rates zur Festsetzung
des repräsentativen Ma.rktpreises und des Schwellenpreises
für O 1i v e n ö 1 sowie des in Artikel 11 Absatz 3 der Ver-
ordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Prozentsatzes der
Verbrauchsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1978/79 29. 12. 78 L 369/11
19. 12. 78 Verordnung (EWG} Nr. 3089/78 des Rates über die allgemeinen
Durchführun~Jsvorschriflen für die Verbrauchsbeihilfe für
Olivenöl 29. 12. 78 L 369/12
28. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3098/78 der Kommission zur Festset-
zung der Belräge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rind -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen ÜZ<c!an 29. 12. 78 L 369/34
28. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3130/78 der Kommission über die
Ermi ltlung der Interventionsorte für O 1 i v e n ö 1 30. 12. 78 L 370/58
2B. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3132/78 der Kommission zur Änderung
des Anhangs VlII der Verordnung (EWG) Nr. 1058/77 über
Merkrm1Je von Olivenöl und einigen Olivenöl enthaltenden
Erzeugnissen 30. 12. 78 L 370/62
28. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3134/78 der Kommission über die
Anwendungsbestimmungen der Erzeugungsbeihilferegelung für
01 i v e n ö 1 für das Wirtschaftsjahr 1978/79 30. 12. 78 L 370/66
2B. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3136/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Festsetzung der Einfuhrabschöp-
fung bei Oliven ö 1 durch Ausschreibung 30. 12. 78 L 370/72
10. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 43/79 der Kommission zur Festsetzung
des Höchstbetrags, den die Zucker her s t e 11 er im Zucker-
wirtschaftsjahr 1978/79 bei Dbertragungen von den Zucker-
rüben - und Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung an
den Lagerkosten fordern können 11. 1. 79 L 7/11
ll. 1. 79 Verordnung (EWG} Nr. 52/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Backwaren und Speiseeis 12. 1. 79 L 8/10
12. 1. 79 Verordnung (EWG} Nr. 59/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 825/78 über den Verkauf von
0 1i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen Interventions-
stelle zur Ausfuhr 13. 1. 79 L 9/24
16. 1. 79 Verordnung (EWG} Nr. 68/79 der Kommission ~ur Festsetzung
der Ausgleichsabgaben für Saatgut 17. 1. 79 L 11/5
16. 1. 79 Verordnung (EWG} Nr. 69/79 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Interventionsrindfleisch zu pauschal
im voraus festgesetzten Preisen 17. 1. 79 L 11/7
Andere Vorschriften
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3079/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepefias-Weine der Tarif-
nummer ex 22.05 des Gemeinsamen ZoHtarifs mit Ursprung in
Spanien (1979/1980) 28. 12. 78 L 368/7
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979 111
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 12. 78 Vl!rordnung (EWC) Nr. 3080/78 des Rates über die Eröffnung,
Aulleilung und Verwallung von Gemeinschaftszollkontingenten
lür Sherry-Weirw der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien {1979/1980) 28. 12. 78 L 368/13
l 8. 12. 78 Verordnung (EWC) Nr. 3081178 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwdltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Portwei nc der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Portugal (1979/1980) 28. 12. 78 L 368/17
!B. 12. 7B Vc!rordnung (EWG) Nr. 3082/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
lPilung und Verwallung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Madeira-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemein-
s,irnc'n Zollldrifs mit Ursprung in Portugal {1979/1980) 28. 12. 78 L 368/21
18. 12. 7B Verordnun~J (EWC) Nr. 3083/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
Leilun~J und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
liir Moscatel-dc!-Setubal-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des
Gemeinsamen Zolll.arifs mit Ursprung in Portugal {1979/1980) 28. 12. 78 L 368/25
21. 1'.2. 7B V<!rordnun9 (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3084/78 des Rates
zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
am tcn und sons1 igen Bediensteten der Europäischen Gemein-
schaftc!n sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese
Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind 29. 12. 78 L 369/1
21. 12. 7B Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 des Rates zur
Andcrung insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden
Währungsparitäten der Verordnung {EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Euro-
päisdwn Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen
lür die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 und der Ver-
ordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 betreffend be-
stimmte Sondermaßnahmen 29. 12. 78 L 369/6
21. 12. 78 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3086/78 des Rates
zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt
werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des
Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwenden-
den Währungsparitäten 29. 12. 78 L 369/8
21. 12. 78 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3087/78 des Rates zur
Anpassung des Berichtigungskoeffizienten, der auf die Dienst-
und Versorgungsbezüge der in Italien dienstlich verwendeten
oder ansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Euro-
päischen Gemeinschaften anwendbar ist 29. 12. 78 L 369/10
22. 12. 78 Entscheidung Nr. 3097/78/EGKS der Kommission zur Fest-
setzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1979 sowie
zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe
und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49
und 50 cks EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen 29. 12, 78 L 369/31
29. 12. 78 Entscheidung Nr. 3139/78/EGKS der Kommission zur Festset-
zung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und
Betonstahl 30. 12. 78 L 370/79
2q, 12. 78 Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS der Kommission hinsichtlich
der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen
oder Stahl 30. 12. 78 L 372/1
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 10/79 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung {EWG) Nr. 1251/78, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Ge-
meinschaftsüberwachung unterworfen wird 4. 1. 79 L 2/11
12. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 64/79 der Kommission über die Ge-
nehmi9tmgspflicht für die Einfuhr von Glühlampen mit Ur-
SJHung in verschiedenen europäischen Staatshandelsländern
nach Italien 16. 1. 79 L 10/5
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsqes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machunqen veröffentlicht. Im Bundesqesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlicho Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriflcn und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezu(J nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellun(Jen müssen bis spiiteslens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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Ein·wlstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli Hl78 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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gesetzblatt Köln 3 99-509 oder (Jcgcn Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüqlich -,50 DM
Vcrsc1ndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Jm Bezugspreis ist die Mchrwcrtslcucr enthalten; der c1nge-
wandto Steuersatz betriig t 6 6/o. Postvertriebsstück · Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 335. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
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