989
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1979 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
9. 7. 79 Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
neu: 811-3; 811-1, 820-l, 9240-1, 930-1, 830-5
13. 7. 79 Dreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen 995
IlC'U: 4132-3-1-'.lO
Gesetz
über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
im öffentlichen Personenverkehr
Vom 9. Juli t 979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fas~mng:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inan-
spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen,
Artikel t die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder
Änderung des Schwerbehindertengesetzes nach anderen Vorschriften zustehen."
Das SchwerbehindertenResetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBL I S. 1005),
zu letzt geändert durch Artikel 2 des Achten Anpas- 3. In§ 3 Abs. 6 Satz 4 werden die Worte „findet nicht
sungsgesetzes - KOV vom 14. Juni 1976 (BGBl. I statt" gestrichen und durch die Worte „ist nicht
S. 1481 ), wird wie folgt geändert: zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt ent-
sprechend" ersetzt.
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,Auf Gleichg<~slellte ist dieses Gesetz mit Aus- 4. In§ 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsunfä-
nahme des§ 44 und des Eliten Abschnitts anzu wen- higkeit" die Worte „oder der Erwerbsunfähigkeit
den." auf Zeit" eingefügt.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. § Abs. 1 Satz 1 erhalt Fassung: L Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Per-
La n~ oder die von ihr bestimmte sonenbeförderungsgesetzes,
Stelle kann die Ved~i ngerung der Gültigkeitsdauer 2. KrafUahrzeugen im Linienverkehr nach §§ 42
der Ausweise nach§ 3 Abs., 5, Hir die eine Feststel- und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf
lung nach§ 3 Abs. l nicht zu treffen ist, auf andere Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderun-
Behörden übertragen." gen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es
sei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43
6. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Elfter des Personenbeförderungsgesetzes die Geneh-
Abschnilt eingefügt: migungsbehörde auf die Einhaltung der Vor-
schriften über die Beförderungsentgelte gemäß
,,.Elfter Abschnitt
§ 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im ganz oder teilweise verzichtet hat,
öffenLHchen Personenverkehr
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
§ 57
Pflicht zur unentgcltUchen Beförderung; 4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen
Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und auf Strecken und Streckenabschnitten, die
in ein von mehreren Unternehmern gebildetes,
0) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinde- mit den unter Nummern 1, 2 oder 7 genannten
rung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenver- Verkehrsmitteln zusammenhängendes Linien-
kehr erheblich beeinträchtigt sind, sind von Unter- netz mit einheitlichen oder verbundenen Beför-
nehmern, d ic öHenWchen Personenverkehr betrei- derungsentgelten einbezogen sind,
ben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekenn-
zeichneten Ausweises nach § 3 Abs. 5 im Nahver- 5, der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagen-
kehr im Sinne des § 59 Abs. t unentgeltlich zu klasse in Nahverkehrszügen im Umkreis von 50
befördern. km vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt des Schwerbehinderten,
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im
Sinne des § 59 für die Beförderung 6, sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im kehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes auf Strecken, bei denen die
Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige
Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von
Begleitung notwendig und dies im Ausweis des
50 km nicht übersteigt,
Schwerbehinderten eingetragen ist, und
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Über-
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Kranken-
setzverkehr, wenn dieser der Beförderung von
fahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Ver-
Personen im Orts- und N achbarschaftsbereich
kehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädi-
dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb
scher Hilfsmittel und eines Führhundes.
dieses Bereichs liegen; Nachbarschaftsbereich
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung ist der Raum zwischen benachbarten Gemein-
nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeld- den, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen
ausfälle werden nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal
erstattet. am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich
§ 58 und verkehrsmäßig verbunden sind;
Persönliche Voraussetzungen
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenver- öffentliche Personenverkehr mit
kehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach§ 42 des
innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Personenbeförderungsgesetzes,
Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne 2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugver-
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefah- kehr,
ren Wr sich oder andere Wegstrecken im Ortsver- 3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzver-
kehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise kehr, sofern keine Häfen außerhalb des Gel-
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Schwerbehin- tungsbereichs dieses Gesetzes angelaufen wer-
derte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vor- den,
übergehend um wenigstens 80 vom Hundert
gemindert sind, gelten in ihrer Bewegungsfähigkeit soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des
im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt. Absatzes 1 ist
(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten (3) Die Unternehmer, die' öffentlichen Personen-
notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Ver- verkehr betreiben, haben im öffentlichen Personen-
kehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Ver- verkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan
meidung von Gefahren für sich oder andere regel- besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine
mäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 57
Abs. 1 nicht besteht.
§ 59 § 60
Nah- und Fernverkehr Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der (1} Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden
öffentliche Personenverkehr mit nach einem Vomhundertsatz der von den Unter-
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli .1979 991
nchm('rn nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Ausweise nach § 57 Abs. 1, auf denen die Not-
Nahverkehr erstattet. wendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist,
abzüglich 25 vom Hundert,
(2) Fahnieldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum 2; der in den jährlichen Veröffentlichungen des
gen eh migtcn Beförderungsentgelti sie umfassen Statistischen Bundesamtes zum Jahresende
auch Ertriige aus der Beförderung von Handgepäck, nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im ·
Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der
Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförde- Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch
rungsentgelten. nicht vollendet haben, und der nach N umrner 1
(3) Werden in einem von mehreren Unterneh- ermittelten Zahl.
mern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu
mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungs- errechnen:
entgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf Nach Nummer l ermittelte Zah]
zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer Nach Nummer 2 ermittelte Zahl x lOO
anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungs-
schlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene AnteiJ § 60 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
§ 62
(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1
Erstattungsverfahren
wird für jedes Land von der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des
für' jeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren
festgesetzt. 1-li<~rbci ist von folgenden für das letzte Unternehmern gebildeten zusammenhängenden
Jahr vor Beginn des Zwcijahreszeitraumes vorlie- Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
genden Zahlen auszugehen: Beförderungsentgelten können die Anträge auch
1. der Zahl der in dem Land am Jahresende in von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unter-
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach nehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der
§ 57 Abs. 1, wobei die Ausweise von Schwerbe- Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorange-
hinderten, d ic das sechste Lebensjahr vollendet gangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den
haben und auf denen die Notwendigkeit ständi- Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für
ger Begleitung eingetragen ist, doppelt gezählt den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt,
werden, für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 3
bestimmten Behörden.
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des
Statistischen Bundesamtes zum Jahresende (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vor-
nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in auszahlungen für das laufende Kalenderjahr in
dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vor-
und der Zahl der Ausweise nach Nummer 1. auszahlungen werden je zur Hälfte am 15. JuH und
am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Voraus-
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu zahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des
errechnen: Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzu-
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl zahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl x lOO der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden
ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden Kalenderjahres vorgelegt sind.
auf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen {3) Die Landesregierung oder die von ihr
abgerundet. bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die
§ 61 Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung ent-
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr scheiden und die auf den Bund und das Land entfal-
lenden Beträge auszahlen.§ 11 Abs. 2 bis 4 des Per-
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden sonenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
nach einem Vomhundertsatz der von den Unter-
nehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im (4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet
Fernverkehr erstattet. mehrerer Länder, entscheiden die nach Landes-
(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom recht zuständigen Landesbehörden dieser Länder
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.
zen und dem Bundesminister für Verkehr für (5) Die Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1
jeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die Satz 1 Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundes-
der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, fest- verwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen
gesetzt. Hierbei ist von folgenden für das letzte Jahr Fahrgeldeihnahmen im Nahverkehr zugrunde zu
vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes
Zahlen auszugehen: entfällt; für den Nahverkehr der Deutschen Bun-
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes desbahn im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt
am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer,
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
die> mit NahvPrkdirszüg<'n dPr Dc>utschPn BundPs- (3) Die auf den Bund c>ntfallenden Ausgaben für
bahn auf dPn StrPckPn im jPWPil igPn Lind Prbracht die unentgPltliche Beförderung im Nahverkehr
WPrden. sind für Rechnung dPs Bundes zu leistc>n. Die> damit
(6) Hinsichtlich dPr Erstc1UungPn gPm~iß § 60 für zusammenhängenden Einnahmen sind an dc>n
den NahvPrkPhr nach§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Bund abzuführen. Persönliche und sächliche Ver-
gemäߧ 61 sowiP dPr PntsprPchPndPn Vorauszah- waltungskosten werden nicht erstattet.
lungen nach Absatz 2 wird diPsPs GPsetz in bundes- (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
eigener VPrwaltung ausgpf ührt. DiP VPrwaltungs- Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
aufgabPn des BundPs PrlPdigt das Bundesverwal- Einnahmen ist§ 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsge-
tungsamt nach fachlichPn WeisungPn dPs Bundes- setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
ministers für Arbc>it und Sozialordnung in c>igener rungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten
Zuständigkeit. Fassung, zulc>tzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni
1977 (BGB!. I S. 801 ), nicht anzuwenden.
(7) In StreitigkPilPn übc>r diP ErstattungPn und die
VorauszahlungPn ist der VC,rwaltungsrechtsweg § 64
gegebPn. DiP BPrufung bPdarf dPr Zulassung in dem Erfassung der Ausweise
Urteil des VPrwaltungsgPrichts. Für die Zulassung Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3
und die BeschwerdP gilt§ 131 dN Verwaltungsge- Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen die am Jah-
richtsordnung. resende vor dem Beginn des Zweijahreszeitraumes
§ 63 in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise,
Kost<•ntragung getrennt nach
a) Art,
(1) Der Bund trägt diP AufwPndungen für die
unentgeltliche BefördPrung b) besonderen Eintragungen und
1. im Nahverkehr, sowPit UntPrnehmen, die sich c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1
überwiegend in dPr Hand dc·s Bundc>s oder eines genannten Gruppen,
mehrheitlich dPm Bund gehörenden U ntc>rneh- als Grundlage für die nach§ 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61
mens befinden (auch in VPrkehrsverbünden), Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise
erstattungsberechtigtP U nternPh mPr sind, sowie die nach§ 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der
2. im übrigen Nahverkehr für Aufwendungen. Die zuständigen obersten Landes-
a) Schwerbehinderte im Sinne des§ 57 Abs. 1, behörden teilen dem Bundesminister für Arbeit
die wegen Piner Minderung der Erwerbs- und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung
fähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres
Anspruch auf Versorgung nach dPm Bundes- mit, in dem die Vomhundertsätze. festzusetzen
versorgungsgesetz oder nach anderen Bun- sind."
desgesetzen in Pntsprechender AnwPndung
der Vorschriften des Bundesversorgungsge- 7. Der Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt, die
setzes haben odPr Entschädigung nach § 28 §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.
des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten
und Artikel 2
b) ihre BegleitpPrson im Sinne des § 57 Abs. 2 Besitzstand
Nr. 1,
( 1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengeset-
c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des zes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung gilt
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 sowie auch für Personen, die
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die t. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzun-
mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57 gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des
Abs.2. Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von
Die Länder tragen die Aufwendungen für die Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
unentgeltliche Beförderung der übrigen Personen- anderen Behinderten im Nahverkehr vom
gruppen und der mitgdührten Gegenstände im 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert
Nahverkehr. durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsge-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund setzes vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705), erfüllten,
und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähig-
entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche keit infolge der anerkannten Schädigung auf
Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus wenigstens 70 vom Hundert festgestellt"ist,
dem Anteil an den am Jahresende vor Beginn des 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufentl).alt
Zweijahreszeitraums in Umlauf befindlichen gülti- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gen Ausweisen, der jeweils auf die in Absatz 1 haben und
genannten PersonengruppPn entfällt. Dabei sind a) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorausset-
die Ausweise von Schwerbehinderten, die das zungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3
sechste Lebensjahr vollendet haben und auf denen des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-
die Notwendigkeit ständiger BPgleitung eingetra- rung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
gen ist, doppelt zu zählen. sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1979 993
vorn 27.August 1%5 (BGB! 1 S.978), zuletzt Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80
w~~i ndcrt durch Art i k(•I 41 d(•s Zuständigkeits- vom Hundert eingetragen sind, werden auf Antrag
d np<1ssungsg(•sdz<'s vorn 18. M~i rz 1975 (BGB!. I dPs Behinderten von den für die Durchführung des
S. 705), <>rf üllt.Pn, solange der Grad der Minde- Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
rung der ErwPrbsfJhigkeit infolge der aner- durch einen mit orangefarbenem Flächenaufdruck
kd n nt.en Sch~id ig ung d uf wenigstens 50 vom gekennzeichneten Ausweis ersetzt.
Hundert festg(!Sl<'I lt ist und sie in folge der Schä-
digung erheblich gehbehindert sind, oder
b) Deut.sehe im Si n nP dPs Artikels 116 des Grund-
gesetzes sind, die körperlich, geistig oder see- Artikel 4
1isch behindert. und infolge ihrer Behinderung in
ihrer Erw(~rbsfähigkeit nicht nur vorüberge- Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980
hend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ( l) Für die Jahre 1979 und 1980 werden die Vom-
sind sowie die weiteren Merkmale nach § 57 hundertsätze der nachgewiesenen Fahrgeldeinnah-
Abs. 1 des Schwedwhindertengesetzes in der men auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden
durch Artikel 1 geänderten Fassung erfüllen. Zahlen festgelegt.
(2) In den Fällen d<'s Absatzes l gilt§ 3 des Schwer- (2) Für die unentgeltliche Beförderung im Nahver-
behindertPngesetws in der durch Artikel 1 geänder- kehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf
ten Fassung entsprechend. In Fällen des Absatzes l Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres
Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Aus- 1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
weis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen
1. zu Lasten der Länder in Höhe von 0,161 vom Hun-
Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete
dert,
Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige
Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültig- 2. zu Lasten des Bundes in Höhe von 0,161 vom Hun-
keit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des dert für den Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1
Besuchs zu befristen. Nr. 1 sowie für die übrigen auf den Bund gemäß § 63
Abs. l Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist durch Artikel 1 geänderten Fassung entfallenden
l. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die Aufwendungen in Höhe von 0,035 vom Hundert
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Nahverkehr.
haben, und für Personen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 Buchstabe a d iP auf Grund des § 3 Abs. 5 des (3) Für die unentgeltliche Beförderung im Fernver-
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der kehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) 1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von
durch Rechtsverordnung bestimmte Verwaltungs- 0,025 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen
behörde, Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr.
2. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- (4) Für jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1979
stabe b die für die Durchführung des Bundesversor- bis zum Letzten des Monats vor Inkrafttreten dieses
gungsgesetzes zuständige Behörde, in deren Bereich Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes über die
sich der Behinderte während seines Besuchs im unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich auf- dienst.beschädigten sowie von anderen Behinderten
hält. im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978},
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-
(4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Gel- anpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705},
tungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlags-
Festsetzung der Vomhundertsätze nach§§ 60 und 61 zahlungen in Höhe von 6,7 vom Hundert der vom
in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Bund und von den Ländern zuletzt für ein Jahr festge-
Zwölftel gezählt.
setzten Erstattungsbeträge.
(5) Die Vorauszahlungen nach den Absätzen 2 und
Artikel 3 3 werden am 15. November 1979, die Abschlagszah-
frühere Ausweise lungen nach Absatz 4 innerhalb von vier Wochen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt.
(1) Als Ausweise im Sinne des § 57 Abs. l des
Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1
• geänderten Fassung und des Artikels 2 genügen auch
Ausweise, die gem:rn den Richtlinien über Ausweise
für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom Artikel 5
11. Oktober 1965 a usgPsld lt worden sind, und zwar bis Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
zum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(2) Ausweise, d ic' n ich! rn it ei n<>rn orangefarbenen kann den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in
Flächenaufdruck g(•k(•n n:,,cich rwt, c11il denen aber die der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Merkzeichen „G", ,,dG" od('r „Blind" odn der Grad der Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 6 .,§ 6d
Änderung der Rekhsversicherungsordnung Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförde-
§ 175 Nr. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-
erhält folgende Fassung: kehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehinder-
„3. Personen, für die bei Beginn des Semesters, für das tengesetzes bleiben unberührt."
sie sich an der Hochschule einschreiben oder
zurückmelden, oder für die im Zeitpunkt der Auf-
nahme der beru fspra ktischen Tätigkeit Anspruch
auf Familienkrankenpflege besteht oder durch Artikel 9
einen Anspruch nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 Buch- Berlin-Klausel
stabe c oder Abs. 5 Buchstabe a des Bundesversor-
gungsgesetzes oder in entsprechender Anwen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
dung dieser Vorschriften ausgeschlossen ist, es sei Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
denn, für ihre unterhaltsberechtigten Ehegatten Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder besteht erlassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des
kein Anspruch auf Familienkrankenpflege." Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Artikel 10
§ 45a Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes Inkrafttreten
erhält folgende Fassung:
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
,.(6) Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförde-
rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
kehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehinder- Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von
tengesetzes bleiben unberührt." Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von ande-
ren Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965
Artikel 8 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unterneh-
§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält fol- men daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Ver-
gende Fassung: fahrensvorschriften des bisherigen Rechts.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1979 995
Dreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 13. Juli 1979
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (RGBI. I S. 93) wird
bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 13. Juli 1979 auf fünf
vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 13.Juli 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn,
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie BestelJungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 Z0 • 5300 Bonn l
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.