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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1979 1 Nr.37
Tag I n h a 1t Seite
6. 7. 79 Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben
im Städtebaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
213-1, 213-13
9. 7. 79 Zweites Gesetz zur .Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960
!)241-1
6. 7. 79 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießerei-
mechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964
TlPU: H00-2I-10-3
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
Gesetz
zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung
von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht
Vom 6. Juli t 979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 2 a wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,6'' durch die Zahl „7"
ersetzt.
Artikel t
Änderung des Bundesbaugesetzes b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-
,,(7) Wird der Entwurf des Bebauungsplans
machung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617),
nach der Auslegung (Absatz 6) geändert oder
geändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsno-
ergänzt, kann die Gemeinde, wenn die Grund-
velle vom 3. Dezember 1976 (BGBJ. I S. 3281 ), wird wie
folgt geändert: züge der Planung nicht berührt werden, eine
eingeschränkte Beteiligung durchführen. Sie
1. § 2 Abs. 5 Satz 3 Halbs,atz 1 erhält folgende Fas- hat anstelle der erneuten Auslegung den Betei-
sung: ligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
„Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die In dieses Verfahren sind einzubeziehen
Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene 1. die von den Änderungen oder Ergänzungen
Frist setzen;". betroffenen Grundstücke,
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. die den betroffenen Grundstücken benach- 1. Änderungen oder Ergänzungen des Bebau-
barten Grundstücke und ungsplans die Grundzüge der Planung nicht
3. die von den Änderungen oder Ergänzungen berühren und
in ihren Aufgaben berührten Träger öffent- 2. den Eigentümern der von den Änderungen
licher Belange. oder Ergänzungen betroffenen und benachbar-
Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die ten Grundstücke sowie den von den Änderun-
Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemes- gen oder Ergänzungen berührten Trägern
sene Frist setzen. Die fristgemäß eingegangenen öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellung-
Stellungnahmen sind als Bedenken und Anre- nahme gegeben wird.
gungen nach Absatz 6 Satz 4 und 6 zu behan- Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die
deln." Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene
Frist setzen. Widersprechen diese innerhalb der
3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf
,,(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen der Bebauungsplan der Genehmigung nach § 11;
erteilt werden, durch die nach Absatz 2 beste- die Stellungnahmen der Beteiligten sind als
hende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Bedenken und Anregungen nach§ 2 a Abs. 6 Satz
Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt 4 und 6 zu behandeln."
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf
Antrag der Gemeinde räumliche oder sachliche 7. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Bodenverkehrsge-
Teile des Flächennutzungsplans von der Geneh- nehmigung" durch das Wort „Teilungsgenehmi-
migung ausnehmen, wenn sich die ausgenomme- gung" ersetzt.
nen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flä-
chennutzungsplans auswirken können; die Ver- 8. § 19 wird wie folgt geändert:
pflichtung der Gemeinde, für das ganze Gemein-
degebiet einen Flächennutzungsplan aufzustellen, a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
bleibt unberührt." ,,Teilungsgenehmigung".
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
4. § 8 wird wie folgt geändert: Absatz 1 ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. „(1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu
b) folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
,,(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergän- 1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
zung oder Aufhebung eines Bebauungsplans eines Bebauungsplans im Sinne des § 30;
kann gleichzeitig auch der Flächennutzungs- 2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten
plan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden Ortsteile (§ 34);
(Parallelverfahren). Der Bebauungsplan darf 3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2
nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt bezeichneten Gebiete (Außenbereich, § 35),
werden. Die Gemeinde kann die Genehmigung wenn das Grundstück bebaut oder seine
des Flächennutzungsplans und des Bebauungs- Bebauung genehmigt ist oder wenn die Tei-
plans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 lung zum Zweck der Bebauung oder der
und§ 12). kleingärtnerischen Dauernutzung vorge-
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geän- nommen wird oder nach den Angaben der
dert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor Beteiligten der Vorbereitung einer Bebau-
der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn ung oder kleingärtnerischen Dauernutzung
dringende Gründe es erfordern und wenn der dient;
Bebauungsplan der beabsichtigten städtebauli- 4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
chen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht einer Veränderungssperre (§ 14)."
entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungs- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
plan)."
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
5. § 9 a wird wie folgt geändert: „Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die
Genehmigung nur mit Zustimmung der
a) In Absatz 2 Satz 2 wird,,§ 31 Abs. 2" durch,,§ 31 höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer-
Abs. 2 und 3" ersetzt. den, soweit die Teilung der Vorbereitung
b) In Absatz 8 Satz 2 wird ,,§ 2 a Abs. 6" durch eines in § 36 bezeichneten Vorhabens
,,§ 2 a Abs. 6 und 7" ersetzt. dient."
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
6. § 13 erhält folgende Fassung: „Über die Genehmigung ist binnen drei
,,§ 13
Monaten nach Eingang des Antrags bei
der Genehmigungsbehörde zu entschei-
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans den."
Die Beteiligung der Bürger nach § 2 a und die cc) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
Genehmigung des Bebauungsplans nach§ 11 sind „Das Einvernehmen der Gemeinde und die
nicht erforderlich, wenn Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 951
hörde gelten c1 ls erteilt, wenn sie nicht bin- In den Fällen, in denen die Beteiligten nicht ange-
nen ZW(:i Monaten nach Ein~~ang des Ersu- geben haben, daß die Teilung der Vorbereitung
chens der Genehmigungsbehörde verwei- einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauer-
gert. werden." nutzung dient, kann die Genehmigung auch ver-
_d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: sagt werden, wenn offensichtlich die Vorbereitung
einer solchen unzulä.ssigen Nutzung beabsichtigt
aa) In der Einleitung werden die Worte ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der Geneh-
„R()Chtsvorg~ingc bedürfen" durch die
migung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Worte „Die Teilung bedarf" ersetzt.
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."
bb) In Nummer 1 wird das Wort „werden"
10. § 21 wird wie folgt geändert:
durch das vVort „wird" ersetzt.
cc) Nummer 2 erhalt folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte „aus den in§ 20
genannten Gründen eine Baugenehmigung für
„2. dN Bund, ein Lrnd, eine Gemeinde oder
die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nut-
ein Gem<:indeverband als Erwerber,
zung nicht versagt werden" durch die Worte
Eigcntü mcr oder Verwalter beteiligt
„eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen
ist.;".
versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtser-
dd) In Nurnmcr 3 wird da~) Wort„Vertragsteil" heblich waren" ersetzt.
durch das Wort „Erwerber" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Vorsatz werden das Wort
ce) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
,,Genehmigung" durch das Wort „Baugenehmi-
ff) Nummer 6 Prh~.ilt ah Nummer 4 folgende gung" und „Nr. 1" durch „Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Fai;sung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„4. siP der Errichtung von Anlagen der
öffenU ichcn Versorgung mit Elektrizi- ,.(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-
Uit, Gas, Wärme und Wasser sowie von pflichtet; ist ein Begünstigter vorhanden, ist
An lagen der Abwar;serwirtschaft § 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 entspre-
dient." chend anzuwenden. Auf die Entschädigung
e) Die Abi]5lze 3 bis 6 werden Ab~,ätze 2 bis 5. und das Verfahren ist § 44 b Abs. 2 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im
9. § 20 erhält folgende Fassung: Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Höhe der
Entschädigung den Unterschied zwischen dem
,,§ 20
aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert,
Versagungsgründe der sich nach Versagung der Baugenehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ergibt, nicht übersteigen darf. Der Entschädi-
1. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung gungsberechtigte kann Entschädigung verlan-
oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den gen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ver- bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
einbar wäre; sind; für die Fälligkeit und die Verzinsung
sowie das Erlöschen des Entschädigungsan-
2. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der
spruchs gilt § 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf
Abs. 2 entsprechend."
dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung
den Festsetzungen eines Bebauungsplans 11. § 23 wird wie folgt geändert:
widersprechen oder sich im Sinne des § 34
a) In Absatz 1 werden die Worte „eines nach§ 19
Abs. 1 und 3 nicht in die Umgebung einfügen
genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs"
würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf
durch die Worte „einer nach § 19 genehmi-
infolge der Teilung kein Grundstück entstehen,
gungsbedürftigen Teilung" ersetzt.
auf dem Vorhaben aus den genannten Gründen
unzulässig w~iren; b) In Absatz 2 werden die Worte „zu einem
Rechtsvorgang" durch die Worte „für eine Tei-
3. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung
lung" ersetzt.
oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht c) In Absatz 3 werden die Worte „eines nicht
vereinbar wäre oder wenn die Teilung dazu genehmigten Rechtsvorgangs" durch die Worte
dient, eine unzulässige Bebauung oder klein- ,,einer nicht genehmigten Teilung" ersetzt.
gärtnerische Dauernutzung vorzubereiten; 12. § 31 wird wie folgt geändert:
4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraus- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
setzungen für die Zulasrmng einer Ausnahme
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen. ,,(2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbe-
hörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der
(2) Die Genehmigung kann auch· versagt wer- Gemeinde und mit Zustimmung der höheren
den, wenn mit der Teilung Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen, wenn
1. offensichtlich einP andere als die angegebene 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Nutzung bezweckt wird oder Befreiung erfordern oder
2. keine Nutzung angegeben wird, aber offen- 2. städtebauliche Gründe die Abweichung
sichtlich eine nach Absatz 1 rechtserhebliche rechtfertigen und die Grundzüge der Pla-
NutzunQ bezweckt wird. nung nicht berührt werden oder
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3. die DurC'hführung d<'s Bebauungsplans zu a) der Eigentümer es längere Zeit
('incr offenbar n ichl lwa bsicht.igten Härte selbst genutzt hat und die Erweite-
führcn würde rung der angemessenen Versorgung
und wenn die Abweichung auch unter Würdi- des Eigentümers und seiner zum
gung nachbarlicher Intcresi;cn mit den öffentli- Haushalt gehörenden Familienan-
chen Bdangcn vereinbar ist.." gehörigen mit Wohnraum dient
oder
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) durch Modernisierung der Ge-
,,(3) Auf das Einvernehmen der Gemeinde und brauchswert der Wohnungen ver-
die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe- bessert werden soll und die im
hörde ist§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Ab:,. 2 entspre- Zusammenhang mit der Moderni-
chend anzuwenden." sierung beabsichtigte Erweiterung
geringfügig ist oder durch die
13. § 33 erhält folgrnde Fas;mng: Modernisierung erfordert wird; dies
gilt entsprechend auch für ein
,,§ 33
Gebäude, das der Fremdenbeherber-
Zulässigkeit von Vorhaben gung, insbesondere einer gewerbli-
während der Planaufstellung chen Zimmervermietung dient, oder
In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen 5. für die angemessene bauliche Erweite-
hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ein Vor- rung eines zulässigerweise errichteten
haben zulässig, wenn nach dem Stand der Pla- gewerblichen Betriebs, wenn die Erwei-
nungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben terung notwendig ist, um die Fortfüh-
den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans rung des Betriebs zu sichern."
nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller bb) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu
diese Festsetzungen für sich und seine Rechts- errichten" und dem Komma das Wort
nachfolger schriftlich anerkennt und die Erschlie- .,oder" gestrichen.
ßung gesichert ist. Entspricht dieser Bebauungs- cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
plan nicht den Bestimmungen des§ 30, bleiben die Komma ersetzt.
weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit.
b) Absatz 7 wird Absatz 6; in Absatz 6 Satz 1 wird
des Vorhabens nach § 34 oder 35 unberührt.."
,,Absätze 4 bis 6" durch „Absätze 4 und 5"
ersetzt.
14. 1n § 34 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a
eingefügt: 16. § 36 erhält folgende Fassung:
.,(2 a) Die Gemeinden können Gebiete mit beson- .. § 36
derer Wohnsiedlungsstruktur, insbesondere mit
Beteiligung der Gemeinde
historisch entstandener Streu- oder Bandbebau-
ung durch Satzung als im Zusammenhang bebaute und der höheren Verwaltungsbehörde
Ortsteile festlegen, wenn entweder die Zuordnung (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach
zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen den§§ 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfah-
zweifelhaft ist oder die vorhandene Bebauung ren von der Baugenehmigungsbehörde im Einver-
nicht alle Voraussetzungen eines im Zusammen- nehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Ein-.
hang bebauten Ortsteils erfüllt., die Gemeinde vernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich,
jedoch beabsichtigt, ihn zu einem solchen zu ent- wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren
wickeln. Die Festlegung nach Satz t setzt die Dar- über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 ent-
stellung des Gebiets im Flächennutzungsplan vor- schieden wird; § 29 Satz 4 und Vorschriften über
aus; § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 8 gesetzliche Plan feststell ungsverfahren bleiben
Abs. 4 findet entsprechend Anwendung, wenn die unberührt. In den Fällen der§§ 33 und 35 Abs. 2, 4
Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennut- und 5 ist auch die Zustimmung der höheren Ver-
zungsplan aufzustellen, und nach dem Stand der waltungsbehörde erforderlich.
Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die Festle- (2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die
gung durch Satzung den künftigen Darstellungen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
des Flächennutzungsplans entsprechen wird. Die gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei
Verpflichtung nach § 1 Abs. 3, Bebauungspläne Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-
aufzustellen, bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 3 bis migungsbehörde verweigert werden. Die höhere
5 ist entsprechend anzuwenden." Verwaltungsbehörde kann für bestimmte Fälle
allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht
15. § 35 wird wie folgt geändert: erforderlich ist."
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
17. § 46 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4
und 5 angefügt: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2 a eingefügt:
„4. für die bauliche Erweiterung eines
zulässigerweise errichteten Wohnge- .. 2 a. daß der Umlegungsausschuß die Entschei-
bäudes, wenn dung über Vorgänge nach§ 51 von gerin-
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 953
ger Bedeulu ng ei ncr Stelle übertragen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
kann, die s<•i ne Entscheidungen vorberei- fügt:
tet,".
,,(1 a) Das Wohl der Allgemeinheit kann die
b) Nach Absc1lz 4 wird folgender Absatz 5 ange- vorzeitige Einweisung in den Besitz insbeson-
fügt: dere erfordern
,,(5) Die Gc~mcinde kann dem Umlegungsaus- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten
schuß für einzelne Fülle oder bestimmte der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs-
Gebiete die Befugni:; zur Ausübung eines ihr oder Erschließungsträgers, wenn Maßnah-
nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 zuc;tchenden Vorkaufs- men zur Verwirklichung des Bebauungs-
rechtr; übertragen; die Gemeinde kann die plans bevorstehen und die Flächen für die
Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen
der GemPinde, nach der ·Übertragung ein Vor- der Erschließung oder Versorgung des
kaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken Gebiets benötigt werden,
auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Drit-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten
ter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht
sonstiger U mlegungsbeteiligter, wenn drin-
bef~rü ndet."
gende städtebauliche Gründe für die Ver-
schaffung des Besitzes bestehen und wenn
18. Dem§ 51 wird folgender Absatz 5 angefügt: diese Gründe die Interessen der Betroffenen
,,(5) Überträgt der U mlegungsausschuß aufgrund an der weiteren Ausübung des Besitzes
einer Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 a wesentlich überwiegen."
der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über
Vorgänr:e nach Ak~alz 1, unterliegt diese Stelle
seinen Wei:;ungen; bei Einlegung von Rechtsbe- 22. § 80 erhält folgende Fassung:
helfen tritt der Umlegung:;ausschuß an ihre Stelle.
Der Umlegungsarn,:,chuß kann die Übertragung ..§ 80
jederzeit widerrufen."
Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen
19. In§ 71 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen- Bebauung einschließlich Erschließung oder zur
den Absatz 2 ersetzt: Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die
,,(2) Vor Unarifcchtbarkeit des Umlegungsplans Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungs-
kann die Umlegungsstelle räumliche und sachli- plans oder innerhalb der im Zusammenhang
che Teile de:, Umlegungsplans durch Bekanntma- bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
chung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung 1. benachbarte Grundstücke oder Teile benach-
über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des barter Grundstücke gegeneinander austau-
Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, schen, wenn dies dem überwiegenden öffentli-
die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der chen Interesse dient,
Inkraftsetzung zu unterrichten."
2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Split-
tergrundstücke oder Teile benachbarter
20. § 76 erhält folgende Fassung: Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse geboten ist.
.. § 76
Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen
Vorwegnahme der Entscheidung nicht selbständig bebaubar und eine durch die
Mit Ei nverstä nd nis der betroffenen Rechtsinha- Grenzregelung für den Grundstückseigentümer
ber könnend ic Eigentums- und Besitzverhältnisse bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich
für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte sein.
nach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der (2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzrege-
Umlegungsplan aufgestellt ist. Die§§ 70, 71, 74 und lung betroffene Dienstbarkeilen können neu
75 gelten entsprechend." geordnet und zu diesem Zweck auch neu begrün-
det und aufgehoben werden.
21. § 77 wird wie folgt geändert: (3) Die Landesregierungen können durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach Maß-
gabe des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umle-
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
gungsausschüsse auch Grenzregelungen selbstän-
„ 1. vor Aufstellung des U mlegungsplans dig durchführen."
die Gemeinde oder den sonstigen
Bedarfs- oder Erschließungsträger in
den Besitz der Grundstücke, die in dem
Bebauungsplan als Flächen im Sinne 23. § 81 Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung:
des§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des§ 55 Abs. 2 „Wertänderungen der Grundstücke, die durch die
und 5 festgesetzt sind, einweisen;". Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunter-
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ört- schiede ausgetauschter Grundstücke sind von den
lichkeit" das Wort „auch" eingefügt. Eigentümern in Geld auszugleichen."
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
24. § 82 crhiilt folg<~nd(~ Fassung: b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
.. § 82 ,,In der Rechtsverordnung sind erforderlichen-
falls zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 2
Beschluß über die Grenzregelung bezeichneten Anforderungen Bestimmungen
(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen zu treffen, bei welcher Behörde die Geschäfts-
Grenzen sowie die Gddlcistung fest und regelt in stelle zu errichten ist."
ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung
und zu diesem Zweck auch die Neubegründung 28. Dem § 155 wird folgender Absatz 2 angefügt:
und Aufhebung von Dienstbarkeilen. Beteiligten,
deren Rechte durch den Beschluß betroffen wer- ,,(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der
den, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinwei-
geben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt sung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent-
geeignet sein. sprechend anzuwenden."
(2) Allen fü~teiligten ist. ein ihre Rechte betref- 29. § 155 a erhält folgende Fassung:
fender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen."
,,§ 155 a
25. § 83 wird wie (olgt geändert: Verletzung von Verfahrens- und Form-
vorschriften bei der Aufstellung von
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Flächennutzungsplänen und Satzungen
.,§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ( 1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-
ist entsprechend anzuwenden." vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung
b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen
„Grundstücksteil<>" die Worte „Grundstücke nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie
oder" eingefügt. nicht schriftlich innerhalb eines Jahrs seit
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver-
„Soweit sich nicht aus einer Regelung nach letzung begründen soll, ist darzulegen.
§ 80 Abs. 2 et was anderes ergibt, geht das (2) Die Rechtswirksamkeit eines Flächennut-
Ei~entum an ausgetauschten oder zuge- zungsplans oder Bebauungsplans bestimmt sich
wiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der
die neuen Eigentümer über." Bauleitplanung allein danach, ob das Verfahren
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: nach§ 2 a Abs. 6 und 7 eingehalten worden ist; für
,,Ausgetauschte oder zugewiesene Grund- dieses Verfahren gilt Absatz 1.
stücksteile und zugewiesene Grundstücke (3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von
werden Bestandteil des Grundr::tücks, dem Vorschriften über die Genehmigung und die
sie zugewiesen werden." Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder
der Satzung.
26. In§ 125 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a (4) Bei der Bekanntmachung der Genehmigung
eingefügt: des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist
,,(1 a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung
Erschließungsanlagen wird nicht dadurch der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
berührt, daß bei der Herstellung von den Festset- schriften und die Rechtsfolgen (Absätze 1 und 3)
zungen des Bebauungsplans abgewichen wird, hinzuweisen.
wenn
(5) Behebt die Gemeinde einen Fehler, der sich
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festset- aus der Verletzung von Vorschriften über die
zungen zurückbleiben oder Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä-
chennutzungsplans oder einer Satzung ergibt,
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen- nicht
oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler
mehr als bei einer plangemäßen Herstellung
nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht, kann
belastet werden und die Abweichungen die
sie den Flächennutzungsplan oder die Satzung mit
Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht
Rückwirkung erneut in Kraft setzen."
wese1:itl ich beeinträchtigen
und wenn die Abweichungen mit den Grundzü- 30. Nach§ 155 a werden folgende§§ 155 b und 155 c
gen der Planung und auch unter Würdigung nach- eingefügt:
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belan- ,,§ 155 b
gen vereinbar sind."
Verletzung sonstiger Vorschriften
über die Bauleitplanung
27. § 137 wird wie folgt geändert:
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bauleit-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte„im Einzel- plans sind Mängel, die sich aus der Verletzung
fall" gestrichen. einer oder mehrerer der nachstehend bezeichne:..
Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 955
len Vorschriften ergeben, unbcachllich, wenn die 31. § 156 wird wie folgt geändert:
Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforde-
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende
rungen an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7)
Nummer 3 a eingefügt:
gewahrt sind:
3 a. einer in einem Bebauungsplan nach § 9
1. die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung, die 11
Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten
städtebaulich von Bedeutung sind, sind bei der
Bindung für Bepflanzungen und für die
Aufstellung des Bauleitplans unzureichend
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
berücksichtigt worden (§ 1 Abs. 5 Satz 1);
Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß
2. einzelne von der Bauleitplanung berührte Trä- diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt
ger öffentlicher Belange sind an der Aufstel- oder zerstört werden;".
lung des Bauleitplans nicht beteiligt worden
b) In Absatz 2 werden nach „tausend Deutsche
(§ 2 Abs. 5);
Mark," die Worte im Falle des Absatzes 1
11
3. der ErlJuterungsbericht zum Flächennut- Nr. 3 a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
zungsplan (§ 5 Abs. 7) oder die Begründung send Deutsche Mark und" eingefügt
zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zu dem
nach§ 2 a Abs. 6 Satz 1 auszulegenden Entwurf 32. In§ 157 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 40" durch die
11
des Bauleitplans ist unvollständig; Zahl 39 j" ersetzt.
11
4. Grundsätze für soziale Maßnahmen sind in der
Begründung zum Bebauungsplan nicht darge- 33. § 158 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
legt worden (§ 13 a Abs. 1);
.. War ein Beteiligter ohne Verschulden verhin-
5. die Anforderungen an die Aufstellung eines dert, die Frist nach§ 157 Abs. 2 einzuhalten, so ist
selbständigen Bebauungsplans(§ 2 Abs. 2) oder ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für
an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen
Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf
Bebauungsplans sind nicht richtig beurteilt gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen
worden; nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und
6. § 8 Abs. 2 ist hinsichtlich des Entwickelns des die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün-
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungs- den, glaubhaft macht."
plan verletzt worden, ohne daß hierbei die sich
aus dem Flächennutzungsplan ergebende 34. § 164 erhält folgende Fassung:
geordnete städtebauliche Entwicklung beein- .. § 164
trächtigt worden ist; Anfechtung einer vorzeitigen
7. der Bebauungsplan ist aus einem Flächennut- Besitzeinweisung
zungsplan entwickelt worden, dessen Unwirk- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
samkeit wegen Verletzung von Verfahrens- gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung ha.t keine
oder Formvorschriften einschließlich des § 6 aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwal-
sich nach Bekanntmachung des Bebauungs- tungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwen-
plans herausstellt; den."
8. im Parallelverfahren ist gegen§ 8 Abs. 3 versto-
ßen worden. 35. § 166 Abs. 5 wird gestrichen.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Erläu- 36. Die Überschrift des Elften Teils erhält folgende
terungsbericht oder die Begründung in den für die Fassung:
Abwägung wesentlichen Beziehungen unvoll-
.,Überleitungs- und Schlußvorschriften".
ständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Aus-
kunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse
37. Vor § 173 wird folgende Überschrift eingefügt:
dargelegt wird.
„Erster Abschnitt
(2) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechts-
lage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Überleitungsvorschriften zu diesem Gesetz
Bauleitplan maßgebend. Mängel im Abwägungs- in der Fassung vom 23. Juni 1960".
vorgang sind nur erheblich, wenn sie offensicht-
38. Die §§ 183 bis 185 werden gestrichen.
lich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß
gewesen sind.
39. Nach§ 182 wird folgender Zweiter Abschnitt ein-
§ 155 C gefügt:
„Zweiter Abschnitt
Aufgabe der Genehmigungsbehörde
Überleitungsvorschriften zum Änderungsgesetz
Die Verpflichtung der für die Genehmigung des
vom 6. Juli 1979
Flächennutzungsplans oder der Satzung zuständi-
gen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu § 183
prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 155 a Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung
und 155 b auf die Rechtswirksamkeit eines Flä-
chennutzungsplans oder einer Satzung nicht aus- (1) Ist vor dem 1. August 1979 mit der Beteili-
wirkt, bleibt unberührt." gung der Träger öffentlicher Belange nach § 2
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Abs. 5 b(~gonnen worden, ist die Vorschrift über Gemeinde und die Zustimmung der höheren Ver-
di(~ Fristsetzung durch die Gemeinde (§ 2 Abs. 5 waltungsbehörde erforderlich sind und vor dem
Satz 3 Halbsatz 1) in der bis zum 31.Juli 1979 gel- 1. August 1979 das Ersuchen um das Einverneh-
tenden Fassung anzuwenden. men oder die Zustimmung bei der Gemeinde oder
(2) Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem der höheren Verwaltungsbehörde eingegangen
1. August 1979 über die Genehmigung des Flä- und darüber nicht entschieden ist, beginnt der
chennutzungsplans entschieden und ist die Ent- Lauf der in § 19 Abs. 4 Satz 7, § 31 Abs. 3 und § 36
scheidung noch nicht unanfechtbar geworden, Abs. 2 bezeichneten Fristen am 1. Oktober 1979.
kann sie die Vorschriften über das Ausnehmen Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen bis zum
von Teilen des Flächennutzungsplans von der 30. September 1979 eingeht und darüber vor
Genehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anwenden. Hat Ablauf dieser Frist nicht entschieden wird.
die höhere Verwaltungsbehörde vor dem § 183 d
1. August 1979 Teile des Flächennutzungsplans
Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung
von der Genehmigung ausgenommen, ist dies für
die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans (1) Hat die U mlegungsstelle vor dem 1. August
unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 6 1979 räumliche oder sachliche Teile des Umle-
Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. gungsplans durch Bekanntmachung in Kraft
(3) Hat die Gemeinde die vereinfachte Ände- gesetzt, ist§ 71 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Juli
rung oder Ergänzung des Bebauungsplans vor 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
dem 1. August 1979 beschlossen, ist§ 13 in der bis (2) Hat die U mlegungsstelle vor dem 1. August
zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. 1979 eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet,
Das Recht der Gemeinde, das Verfahren erneut ist§ 77 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fas-
einzuleiten, bleibt unberührt. sung anzuwenden.
§ 183 a (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über
Überleitungsvorschriften für den Bodenverkehr die Grenzregelung nach § 82 vor dem 1. August
1979 gefaßt, sind die Vorschriften des Z weiten
(1) Eingeleitete Verfahren nach dem Zweiten
Abschnitts des Vierten Teils in der bis zum
Abschnitt des Zweiten Teils, die die Genehmigung
31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
einer Auflassung oder einer Einigung über die
Bestellung eines Erbbaurechts zum Gegenstand § 183 e
haben, sind einzustellen, wenn über die Genehmi- Überleitungsvorschriften für die Erschließung
gung vor dem 1. August 1979 noch nicht entschie-
§ 125 Abs. 1 a ist auch auf Bebauungspläne
den ist oder die Entscheidung noch nicht unan-
anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 rechts-
fechtbar geworden ist. Gerichtskosten bleiben in
verbindlich geworden sind. Dies gilt auch, wenn
diesem Fall außer Ansatz.
die Erschließungsanlage vor dem 1. August 1979
(2) Ist über den Antrag auf Erteilung einer hergestellt worden ist.
Genehmigung für eine Teilung vor dem 1. August § 183 f
1979 entschieden und ist die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, sind die seit dem Überleitungsvorschriften
1. August 1979 geltenden Vorschriften anzuwen- für die Geltendmachung der Verletzung
den. von Vorschriften bei der Aufstellung
von Flächennutzungsplänen und Satzungen
(3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 vor
dem 1. August 1979 versagt worden, ist§ 21 Abs. 3 (1) Sind vor dem 1. August 1979 Flächennut-
in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung zungspläne bekanntgemacht worden, kann für sie
anzuwenden. die Wirkung des§ 155 a Abs. 1 und 3 nachträglich
§ 183 b herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde inner-
Überleitungsvorschriften für die Regelung halb von sechs Monaten nach dem 1. August 1979
der baulichen oder sonstigen Nutzung durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in
Ist vor dem 1. August 1979 über die Zulässigkeit § 155 a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-
eines Vorhabens entschieden und ist die Entschei- gen für die Geltendmachung einer Verletzung von
dung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechts-
seit dem 1. August 1979 geltenden Vorschriften folgen sowie auf die in § 155 a Abs. 1 bezeichnete
über die Zulässigkeit von Befreiungen (§ 31 Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, hin-
Abs. 2), über die Zulässigkeit von Vorhaben wäh- weist.
rend der Planaufstellung (§ 33) und über die Zuläs- (2) §155a Abs.2 und §155b sind auch auf
sigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Bebauungspläne und Flächennutzungspläne an-
Abs. 5 Nr. 4 und 5) anzuwenden. zuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntge-
macht worden sind.
§ 183 C (3) Die Gemeinde kann einen Flächennutzungs-
Überleitungsvorschriften für die Beteiligung plan oder Satzungen, die vor dem 1. August 1979
der Gemeinde und der höheren bekanntgemacht worden sind, unter den Voraus-
Verwaltungsbehörde setzungen des § 155 a Abs. 5 auch für einen Zeit-
In den Fällen, in denen nach § 19 Abs. 4 Satz 7 punkt vor dem 1. August 1979 rückwirkend
und den §§ 31 und 36 das Einvernehmen der erneut in Kraft setzen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 957
§ 183 g b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
ÜbPrh)ilu ngsvorschriften gefügt:
für die vorzeitige Besitzeinweisung ,,(2 a) Die Gemeinde kann beschließen, daß
Ist vor dem 1. August 1979 ein Beschluß über die 1. die für den Sozialplan erforderlichen
vorzeitige Besitzeinweisung ergangen, sind die Grundsätze nach der förmlichen Gebiets-
Vorschriften der §§ 155 und 164 in der bis zum festlegung aufgestellt werden, wenn nach
31. Juli 1979 geltenden Fussung anzuwenden." dem Stand der Vorbereitung der Sanierung
hinreichende Beurteilungsunterlagen vor-
40. Vor§ 186 wird folgende Überschrift eingefügt: her nicht beschafft werden können, oder
„Dritter Ab::;chnitt 2. von der Aufstellung der Grundsätze für den
Sozialplan abgesehen wird, wenn erkennbar
Sch lußvorschriften".
ist, daß der nach der förmlichen Festlegung
des Gebiets aufzustellende Sozialplan zur
41. In § 188 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a Vermeidung oder Milderung der nachteili-
eingefügt: gen Auswirkungen ausreichen wird, insbe-
,,(2 a) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebau- sondere·wenn diese Auswirkungen voraus-
ungsplan nach Maßgabe des§ 8 Abs. 4 auch zuläs- sichtlich gering sind, wenige Personen
sig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder betreffen oder sich aus dem Bebauungsplan
ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege ergeben.
der Berichtigung anzupassen." Die Gründe für den Beschluß sind in dem
Bericht über die vorbereitenden Untersuchun-
Artikel 2 gen darzulegen."
Änderung des Städtebauförderungsgesetzes 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der „Maßnahmen der Gemeinde zur Durchführung
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2318, der Sanierung sind vor Rechtsverbindlichkeit des
3617), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Einfüh- Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1) zulässig, wenn die
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem- Voraussetzungen der§§ 29 bis 38 des Bundesbau-
ber 1976 (BGBL I S. 3341 ), wird wie folgt geändert: gesetzes vorliegen und gewährleistet ist, daß die
Maßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanie-
1. § 4 wird wie folgt geändert: rung entsprechen."
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,( 1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest- 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
legung eines Sanierungsgebiets, soweit nicht ,,(7) Die Zulassung von Vorhaben nach § 15
bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen setzt nicht voraus, daß der Bebauungsplan
vorliegen, die vorbereitenden Untersuchungen (Absatz 1) rechtsverbindlich geworden ist."
durchzuführen oder zu veranlassen, die erfor-
derlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu 4. In§ 15 Abs. 6 wird,,§ 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6" durch
gewinnen über die Notwendigkeit der Sanie- ,,§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 6" ersetzt.
rung, die sozialen, strukturellen und städtebau-
lichen Verhältnisse und Zusammenhänge
sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele 5. In§ 35 Abs. 6 Satz 1 wird,,§ 41 Abs. 4 bis 6" durch
und die Durchführbarkeit der Sanierung im all- .,§ 41 Abs. 4 bis 6 a" ersetzt.
gemeinen. Sie soll dabei auch die Einstellung
und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, 6. § 38 wird wie folgt geändert:
Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberech- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
tigten im Untersuchungsbereich zu der beab-
sichtigten Sanierung ermitteln sowie Vor- ,,(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie-
schläge hierzu entgegennehmen. rungsgebiets hat die Gemeinde nach dem Stand
der Planung eine Kosten- und Finanzierungs-
(2) Die vorbereitenden Untersuchungen sol- übersicht für die Durchführung der Sanierung
len sich auch auf nachteilige Auswirkungen aufzustellen, sie mit den Kosten- und Finanzie-
erstrecken, die sich für die von der beabsichtig- rungsvorstellungen anderer Träger öffentli-
ten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren cher Belange, deren Aufgabenbereich durch
persönlichen Lebensumständen, im wirtschaft- die Sanierung berührt wird, abzustimmen und
lichen oder sozialen Bereich voraussichtlich der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen."
ergeben werden. Die Gemeinde soll, sobald und
soweit dies nach dem Stand der Vorbereitung b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
der Sanierung möglich ist, Vorstellungen ent- fügt:
wickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie ,,(2 a) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht
nachteilige Auswirkungen möglichst vermie- kann mit Zustimmung der nach Landesrecht
den oder gemildert werden können (Grund- zuständigen Behörde auf den Zeitraum der
sätze für den Sozialplan nach§ 8). Das Ergebnis mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde
ist in den Bericht über die vorbereitenden beschränkt werden. § 5 Abs. 2 Satz 4 bleibt
Untersuchungen aufzunehmen." unberührt."
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
7. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils
a) In Satz 2 sind nach dem Wort „Folgeeinrichtun- ,,Absätze 4 bis 6'' durch „Absätze 4 bis 6 a"
gen" die Worte „sowie der Baumaßnahmen ersetzt.
nach § 13 Abs. 3" einzufügen.
10. In § 42 Abs. 3 wird „Satz 1" gestrichen.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln 11. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
für den Neubau von Wohnungen und den Bau „Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den
von Ersatzwohnungen nach § 45 Abs. 2 bis 5 Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine
bleibt unberührt." Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe
eines bestimmten Vomhundertsatzes der Moder-
8. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: nisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinba-
,,Die Kosten einzelner von der Gemeinde beschlos- ren."
sener Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
einer förmlichen Festlegung des Sanierungsge- 12. In § 44 erhält die Überschrift folgende Fassung:
biets durchgeführt werden, gelten als Kosten der „Kosten der Verlagerung oder Änderung
Vorbereitung der Sanierung, wenn gewährleistet von Betrieben".
ist, daß diese Maßnahmen den Zielen und Zwek-
ken der Sanierung entsprechen und die Landesre- 13. § 50 wird wie folgt geändert:
gierung oder die von ihr bestimmte Stelle zuge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
stimmt hat."
,,Unter den Voraussetzungen des§ 33 des Bun-
9. § 41 wird wie folgt geändert: desbaugesetzes treten an die Stelle der Festset-
zungen des Bebauungsplans seine künftigen
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Festsetzungen."
,,(6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
der Sanierung (§§ 50 und 51) zu entrichten. Die
Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor „Die Gemeinde kann bereits vor dem in
Abschluß der Sanierung zulassen; dabei ist von Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durch-
der nach dem Sanierungsziel zu lässigen Nut- führung der Sanierung für einzelne Grund-
zung auszugehen." stücke durch Bescheid an die Eigentümer für
abgeschlossen erklären, wenn die dem Sanie-
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a einge- rungszweck entsprechende Bebauung oder
fügt: sonstige Nutzung oder die Modernisierung
,,(6 a) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzu- oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung
rechnen des Sanierungszwecks zu einem späteren Zeit-
1. die durch die Sanierung entstandenen Vor- punkt möglich ist."
teile oder Werterhöhungen des Grund- c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
stücks, die bereits in einem anderen Verfah- gefügt:
ren, insbesondere in einem Enteignungsver-
„Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz, die
fahren berücksichtigt worden sind; für, der Verwirklichung des Sanierungszwecks die-
Umlegungsverfahren bleibt Absatz 7 Nr. 2 nen, insbesondere Maßnahmen zur Verwirkli-
unberührt, chung des Bebauungsplans oder zur Durchfüh-
2. die Werterhöhungen des Grundstücks, die rung von Modernisierungen oder Instandset-
der Eigentümer zulässigerweise durch zungen, bleiben unberührt."
eigene Aufwendungen bewirkt hat,
3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten 14. In§ 53 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
der Ordnungsmaßnahmen." gefügt:
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Im Zusammenhang bebaute Gebiete können in
,,(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, den Entwicklungsbereich einbezogen werden,
wenn zu erwarten ist, daß in diesen Gebieten Maß-
1. soweit der Eigentümer beim Erwerb des
nahmen nach § 62 durchzuführen sind."
Grundstücks als Teil des Kaufpreises bereits
einen den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 a
15. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
entsprechenden Betrag zulässigerweise ent-
richtet hat oder ,,§ 8 Abs. 1 Satz 3 und§ 10 Abs. 7 sind entsprechend
2. wenn eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16 anzuwenden."
durchgeführt worden ist; wird der Bebau-
ungsplan nach Eintritt der Unanfechtbar- 16. In§ 57 Abs. 1 Nr. 1 wird,,§ 4 Abs. 2 und" durch
keit des Umlegungsplans, aber vor ,,§ 4 Abs. 2 und 2 a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie"
Abschluß der Sanierung geändert, sind ersetzt.
dadurch entstandene sanierungsbedingte
Werterhöhungen der Grundstücke durch 17. § 62 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umlegungsplans nach § 73 a) Die Zahl „SO" und das nachfolgende Komma
Nr. 1 des Bundesbaugesetzes zu erfassen." werden gestrichen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 959
b) Nach der Zuhl „59" wird der Punkt durch ein nach§ 41 Abs. 6 a anzurechnenden Leistungen
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 sowie den Fortfall des Ausgleichsbetrags und
angefügt: seine Nacherhebung nach § 41 Abs. 7 Nr. 1,".
,,auf den Fortfall von Rechtswirkungen für ein-
zelne Grundstücke ist § 63 Abs. 2 a anzuwen- 20. Nach § 95 wird folgender § 95 a eingefügt:
den." ,,§ 95 a
Überleitungsvorschriften
18. § 63 wird wie folgt geändert:
zum Änderungsgesetz vom 6. Juli 1979
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
(1) Auch wenn der Beschluß über die vorbe-
.,Aufhebung der Erklärung zum städte- reitenden Untersuchungen vor dem 1. August
baulichen Entwicklungsbereich; Fortfall von
1979 bekanntgemacht worden ist, kann die
Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke". Gemeinde nach § 4 Abs. 1 bis 2 a in der seit dem
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge- 1. August 1979 geltenden Fassung verfahren.
fügt: (2) Ist eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16 vor
.,(2 a) Die Vorschriften des § SO über den Fort- dem 1. August 1979 abgeschlossen worden, ist§ 41
fall von Rechtswirkungen für einzelne Grund- Abs. 7 Nr. 2 anzuwenden."
stücke sind entsprechend anzuwenden; die
Gemeinde bedarf für die Abgabe der Ab-
Artikel 3
schlußerklärung der Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde." Berlin-Klausel
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
.,(3) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 a ersucht Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin .
die Gemeinde das Grundbuchamt um Löschung
der Entwicklungsvermerke."
Artikel 4
19. § 91 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten
.,4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Vor- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
auszahlungen nach§ 41 Abs. 6, 8 und 10, die kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 9. Juli 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zahlenanteil die Genehmigung zählt; die Zustim-
das folgende Gesetz beschlossen: mung darf nur aus struktur- oder regionalpoliti-
schen Gründen oder zur Vermeidung des Handels
Artikel 1 mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr
versagt werden."
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, 3. § 10 wird wie folgt geändert:
2480), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2069), wird wie folgt a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Leistungsfä-
geändert: higkeit" ersetzt durch die Worte „finanzielle
Leistungsfähigkeit".
1. In § 6 a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 b) In Absatz 2 werden die Worte „der Spedition
eingefügt: und Lagerei" ersetzt durch die Worte „in einem
„Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes Speditionsunternehmen, das Güterkraftver-
oder der Niederlassung entgegen Satz 1 der ange- kehr betreibt".
nommene Standort nicht bestimmt, so gilt auch für c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis
diese Kraftfahrzeuge der angenommene Standort" S eingefügt:
,.(3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: öffentlich auszuschreiben; die Ausschreibung
,,(2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung kann auf bestimmte Bewerbergruppen oder
auf ein Land entfallenden Genehmigungen dürfen Gebiete beschränkt werden. Bei der Verteilung
nur von einer Genehmigungsbehörde dieses Lan- der Genehmigungen sind Neubewerber, Klein-,
des(§ 14 Abs. 1 und 2) erteilt werden. Ausnahmen Mittel- und Großunternehmer angemessen zu
von Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten berücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen
Verkehrsbehörde des Landes, zu dessen Höchst- Gruppe ist denjenigen Bewerbern der Vorzug
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 961
zu geben, die die Gewähr dafür bieten, daß sie 6. § 15 wird wie folgt geändert:
unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedin-
gungen das öffentliche Verkehrsbedürfnis a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter- eingefügt:
fernverkehrs am besten befriedigen. Das Vor- ,,(4) In den Fällen des§ 6 a ist abweichend von
liegen eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses Absatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde
kann auch unter Berücksichtigung von struk- der für die Bestimmung des angenommenen
tur- oder rcgionalpolitischen Gesichtspunkten Standortes zuständigen Behörde zur Berichti-
beurteilt werden. Einern Bewerber darf jeweils gung vorzulegen."
nur eine Genehmigung erteilt werden. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz S; in Satz 2
(4) In fällen zwingender betrieblicher oder entfällt der Punkt und es wird folgender Satz-
persönlicher Belange eines Bewerbers, z. B. im teil angefügt:
Erbfall oder zur Weiterführung eines Unter- „oder die Eintragung in das Register nur noch
nehmens oder eines selbständigen, abgrenzba- von der Vorlage der Genehmigungsurkunde
ren Unternehmensteils, oder zur Erfüllung beim Registergericht abhängt."
eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürf- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
nisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines
strengen Maßstabes von den Vorschriften des
Absatzes 3 abgewichen werden. Dabei kann die 7. § 19 wird wie folgt geändert:
Gem~hmigung unter Auflagen und Bedingun- a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
gen erteHt werden, wenn dies zur Vermeidung sung:
eines Handels mit Genehmigungen erforder- „Nach dem Tode des Unternehmers darf der
lich ist. Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen;".
(5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
abgelaufen ist, werden in der Regel und unbe- angefügt:
schadet der Bestimmungen des Absatzes 6 dem ,,(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfä-
bisherigen Genehmigungsinhaber erteilt; higkeit des Unternehmers oder der für die Füh-
Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen- rung der Geschäfte bestellten Person darf ein
dung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Geneh- Dritter, bei dem die Voraussetzungen des § 10
migungsinhaber die Genehmigung in den letz- Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht festgestellt sind,
ten 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeits- das Unternehmen bis zu sechs Monaten nach
dauer nicht hinreichend genutzt hat. Eine hin- Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfä-
reichende Ausnutzung ist grundsätzlich dann higkeit weiterführen. In ausreichend begründe-
nicht gegeben, wenn die mit der Genehmigung ten Sonderfällen kann diese Frist um drei
erzielten Leistungen nach Gewichtskilometern Monate verlängert werden."
und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer
zu vertreten hat, jeweils weniger als die Hälfte
der im Durchschnitt des betreffenden Landes 8. In§ 19 a wird das Zitat,,§ 9, § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
erzielten Leistungen betragen." und 3" ersetzt durch das Zitat ,,§ 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6".
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
9. § 26 erhält folgende Fassung:
4. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird der Satzteil „unbeschadet
der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. .,§ 26
Soweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzu-
5. § 12 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: wenden sind, kann der Unternehmer .die ihm nach
,,( 1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförde-
Unternehmer mehrere Genehmigungen erteilt rungsbedingungen obliegende Haftung durch
werden, wenn diese Genehmigungen den Unter- Vertrag weder ausschließen noch beschränken."
nehmer berechtigen, nur solche Kraftfahrzeuge zu
verwenden, die einschließlich Anhänger insge- 10. In§ SO Satz 2 wird die Einheit „55 PS" durch „40
samt eine bestimmte Nutzlast nicht überschreiten. kW" ersetzt.
Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1 ist die
Nutzlast eines Kraftfahrzeuges einschließlich 11. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Anhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung
auf den Namen des Unternehmers zugelassen ist a) In Satz 1 wird die Einheit „55 PS" durch „40 kW"
und ihm gehört oder von ihm auf Abzahlung ersetzt.
gekauft ist und das er auf Grund der Genehmi- b) An Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
gung hätte einsetzen können, höchstens jedoch 25 „Für Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer
Tonnen. Die Nutzlast des Kraftfahrzeuges ein- zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t, die
schließlich Anhängers darf nur bei einer Geneh- nicht auf den Unternehmer zugelassen sind, gilt
migung berücksichtigt werden. Ist eine Genehmi- die Niederlassung des Unternehmers, von der
gung im Sinne des§ 9 mit einer Nutzlastbeschrän- aus der Lastkraftwagen eingesetzt wird, als
kung erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht
Nutzlast maßgebend." ein Standort nach Absatz 1 bestimmt ist."
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
12. In§ 52 Abs. 4 Satz 1 wird die Einheit „55 PS" durch 1968 über die Einführung eines Margenta-
,,40 kW" ersetzt. rifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
13. In§ 54 Abs. 3 wird das Zitat ,,(Bundesgesetzblatt I Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August
S. 65)" ersetzt durch das Zitat .,(BGBl. I S. 65), geän- 1968)" ersetzt durch das Zitat „Artikel 14 und 15
dert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 2. März der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates
1974 (BGBl. I S. 469),". , vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L
14. In§ 60 Abs. 3 wird die Einheit „55 PS" durch „40
334 s. 22)".
kW" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 6
15. In§ 63 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Zitat,,§ 75," das werden Absätze 2 bis 5.
Zitat,,§ 87 b Abs. 2, § 97 d Abs. 5," eingefügt. c) Im neuen Absatz 2 wird das Zitat „Artikel 2
Abs. 3 Satz 2 und Artikel 5 Abs. 2, 5 und 6 der
16. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Verordnung (EWG) Nr. 1174/68" ersetzt durch
das Zitat „Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr.
„Ordentliche Sitzungen müssen mindestens 2831 /77".
zweimal im Kalenderjahr stattfinden."
d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,(3) Auf Beförderungen, die einem Referenzta-
„Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung rif nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77
anberaumen." unterliegen oder für die Sonderabmachungen
nach Artikel 14 der genannten Verordnung
17. In den §§ 69, 70, 71 und 72 werden die Worte getroffen werden, findet § 58 entsprechende
„Rechnungsjahres" und „Rechnungsjahr" ersetzt Anwendung."
durch die Worte „Haushaltsjahres" und „Haus-
e) In den neuen Absätzen 4 und 5 wird das Zitat
haltsjahr".
„Verordnung (EWG) Nr. 1174/68" jeweils
ersetzt durch das Zitat „Verordnung (EWG) Nr.
18. § 73 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2831 /77".
„Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung
23. § 97 e wird wie folgt geändert:
beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen."
a) In Absatz 1 wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 1 der
19. § 81 wird wie folgt geändert: Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli
a) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort 1968 über die Einführung eines Margenta-
,,Antragsteller" jeweils durch das Wort „Unter- rifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
nehmer" ersetzt.
Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
b) In Nummer 2 wird das Wort „sachkundig" Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August
ersetzt durch die Worte „fachlich geeignet". 1968)" ersetzt durch das Zitat „Artikel 11 der
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung: Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom
12. Dezember 1977 über die Bildung der Beför-
„3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des derungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi-
Betriebes gewährleistet ist". schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334
s. 22)".
20. In§ 83 Abs. 1 werden die Worte,,§ 19 über die Fort-
führung des Betriebes nach dem Tod des Unter- b) In Absatz 2 wird das Zitat „Artikel 4 Abs. 2 der
nehmers" ersetzt durch die Worte ,,§ 19 über die Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der
Fortführung des Betriebes nach dem Tod des Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli
Unternehmers sowie nach dem Wegfall der 1968 über die Einführung eines Margentarif-
Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des U nterneh- systems im Güterkraftverkehr zwischen den
mers oder der für die Führung der Geschäfte Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
bestellten Person". Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August
1968)" ersetzt durch das Zitat „Artikel 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 2831/77".
21. In§ 89 a Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
,,Zugmaschinen" die Worte „oder Sonderfahrzeu-
gen" und nach dem Wort „die" die Worte „nach § 2 24. In§ 98 Nr. 2 wird das Zitat „Artikel 2 Abs. 3 Satz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates
Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-
sung vom 1. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2209)" ein- der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli
gefügt. 1968 über die Einführung eines Margentarif-
systems im Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
gliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
22. § _97 d wird wie folgt geändert: Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August
a) In Absatz 1 wird das Zitat „Artikel 5, 7 und 12 1968)" ersetzt durch das Zitat „Artikel 9 Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des
der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 963
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi- b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 „d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen
s. 22)". Artikel 2 Abs. 1 der genannten Verord-
25. § 99 a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: nung für Beförderungen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und einem Dritt-
a) In Buchstabe a wird das Zitat „des Artikels 5 land oder zwischen einem anderen Mit-
der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates gliedstaat und einem Drittland unter
der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli , Durchfahren der Bundesrepublik Deutsch-
1968 über die Einführung eines Margenta- land benutzt,".
rifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen c) In den Buchstaben f, g, h und i wird das Zitat
Gemeinschaften Nr. L 194 S. 1 vom 6. August „Artikel 5 Abs. 1" jeweils ersetzt durch das Zitat
1968)" ersetzt durch das Zitat „des Artikels 14 „Artikel 4 Abs. 1".
der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 des Rates
vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der 27. In§ 101 wird das Wort „Genehmigungsbehörde"
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr ersetzt durch die Worte „höhere Landesverkehrs-
zwischen den Mitgliedstaaten (ABL EG Nr. L behörde".
334 s. 22)".
b) In Buchstabe b wird das Zitat „Artikel 5 Abs. 2" 28. In§ 102 wird das Wort „Erlaubnisbehörde" ersetzt
ersetzt durch das Zitat „Artikel 14 Abs. 2". durch die Worte „untere Verkehrsbehörde" und
das Wort „Genehmigungsbehörde" durch die
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung: Worte „höhere Landesverkehrsbehörde".
„c) entgegen Artikel 14 Abs. 5 Halbsatz 1 oder
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 der genannten Ver- 29. In§ 103 Abs. 3 Nr. 4 wird das Zitat „Artikel 16 der
ordnung eine Sonderabmachung ohne vor- Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom
herige Genehmigung durch die zuständige 30. Juli 1968 über die Einführung eines Margen-
Behörde durchführt oder abschließt,". tarifsystems im Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten" durch das Zitat „Artikel 18 der
d) In Bu~hstabe d werden das Zitat,.§ 97 d Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom
oder 5" durch das Zitat .,§ 97 d Abs. 3 oder 4" 12. Dezember 1977 über die Bildung der Beförde-
und das Zitat „Artikel 5'' durch das Zitat „Arti- rungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen
kel 14" sowie das Komma durch „oder" ersetzt. den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22)"
ersetzt.
e) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
angefügt:
„e) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der
Artikel 2
genannten Verordnung die verlangten
Auskünfte nicht, nicht fristgemäß, unrichtig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder unvollständig erteilt,". Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
26. § 99 a Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
a) Im Einleitungssatz werden das Zitat.,(EWG) Nr.
2829/72 des Rates vom 28. Dezember 1972" in
.,(EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezem-
Artikel 3
ber 1976" und das Zitat .,(Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 298 S. 16)" in Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
.,(ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" geändert. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker
Vom 6. Juli 1979
Auf Grund des§ 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- Konferenz der Kultusminister der Länder, der Indu-
zes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch striegewerkschaft Metall, des Vereins Deutscher Gie-
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 ßereifachleute, der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- Stahlindustrie und des Deutschen Industrie- und Han-
sichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs- delstages ist ein Sachverständigenbeirat zur Beobach-
gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird tung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil- Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25
dung und Wissenschaft verordnet: des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.
§ 1 §5
Ausnahmeregelung Ausbildungsdauer und Abschluß
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge- Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem
setzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren Abschluß Gießereimechaniker.
gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet
werden. §6
§ 2
Ausbildungsberufsbild
Zweck der Entwicklung und Erprobung
(1) Während der Erprobung des Ausbildungsberu-
Während der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vorbe- fes sind folfZende Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver-
reitung etner Ausbildungsordnung nach § 25 des mitteln:
Berufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsin-
halte eines neuen Ausbildungsberufes iri der Gießerei- 1. Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:
industrie unter Berücksichtigung einer breit angeleg- a) Werk- und Hilfsstoffe, sowie die wichtigsten
ten beruflichen Grundbildung auf die Möglichkeiten Verarbeitungsverfahren,
ihrer Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben und
b) Handhaben und Pflegen von Arbeits- und
der Einbeziehung von Fachrichtungen für weitere
Betriebsmitteln,
berufliche Tätigkeiten erprobt werden.
c) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und
§3
Tabellen, Anfertigen von Skizzen,
Beteiligte Ausbildungsstätten d) Otganisation des Ausbildungsbetriebes,
Die Entwicklung und Erprobung nach § 2 kann in e) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
den Ausbildungsstätten von Gießereien durchgeführt
werden, die ihre Beteiligung der zuständigen Stelle f) Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhü-
angezeigt haben. tung und Umweltschutz;
§4 2. Grundlagen der Werkstoffbe- und -verarbeitung:
Sachverständigenbeirat a) Prüfen,
b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien,
des Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen c) Meißeln,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 965
d) Sägen, c) Grundlagen der Hydraulik,
e) Feilen, d) Messen und Steuern,
f) Schaben, e) Instandhaltung und Fehlersuche,
g) Scheren, f) Wartung.
h) Bohren, (2) Während der Erprobung des Ausbildungsberu-
i) Senken und Reiben, fes soll auch geprüft werden, inwieweit aus weiteren
Tätigkeitsbereichen zusätzliche Ausbildungsinhalte
k) Gewindeschneiden von Hand, in eine Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbil-
1) Umformen, dungsgesetzes aufzunehmen sind, die zu einer Festle-
m) Fügen, gung von Fachrichtungen oder Schwerpunkten füh-
ren können.
n) Spanen mit Werkzeugmaschinen;
§7
3. Anwenden von Trenn- und Fügeverfahren:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan
a) Trennen,
( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen
b) Montieren; nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
4. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-
Gießens"): bild ung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
a) Formen (Gießereitechnik), sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
b) Schmelzen und Gießen (Gießereitechnik), inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-
feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder
c) Schmelzen und Gießen (Hüttentechnik),
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
d) Walzen und Ziehen (Hüttentechnik); erfordern.
5. Formen und Gießen: (2) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
a) Formwerkzeuge: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
aa) Modelleinrichtungen,
bb) Modellbautechnik, §8
b) Formstoffe für Formen und Kerne, Berichtsheft
c) Gießereifertigungsverfahren: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
aa) Anwenden und Vertiefen der Grundtechni- .eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
ken des Formens, genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
bb) Formverfahren mit chemischer, physikali- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
scher oder thermischer A ushärtung,
cc) Formverfahren mit mechanischer Verdich- §9
tung für tongebundene Formsande,
dd) maschinelle Kernformverfahren, Zwischenprüfung
ee) Gießen, (1) Während der Ausbildung nach§ 1 ist eine Zwi-
d) Erzeugung und Verarbeitung von Gußwerk- schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem drit-
stoffen: ten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
aa) Eisenwerkstoffe, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
bb) NE-Werkstoffe, Anlage zu § 7 für die ersten drei Ausbildungshalb-
jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und
e) Schmelztechnik, auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
f) Anschnitt- und Speisertechnik, Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
g) Gußkontrolle, Fehlererkennung und -vermei-
dung, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Auszu-
bildende in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei
h) Gußstücknachbehandlung,
Arbeitsproben nach detaillierten Anweisungen und
i) Werkstoffprüfung; Unterlagen ausführen; hierfür kommen insbesondere
in Betracht:
6. Betrieb und Wartung von Fertigungsanlagen:
1. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Gußwerkstoff
a) Grundlagen der Elektrotechnik,
und Stahl. Die Arbeitsprobe kann folgende Fertig-
b) Grundlagen der Pneumatik, keiten und Kenntnisse beinhalten:
') Di(: einerneits unter Numrrwr 4 llachstabPn a und b und andererseits unter a) Prüfen,
Numrrn~r 4 BuchsldbPn c und d <1uf;',dCihrtcn FcrtigkPilcn können auf der
Bd,;is einer gcrn(•.ins,nnPn Kcnntnisvcrmi1tlung für Gießerei- oder Hiitten- b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
betriPbe ndch bPt ricblichPn JlPsonrlcrh(iiten in der Praxis alternativ vermittelt
werden. c} Meißeln,
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) Sägen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Auszubil-
e) Feilen, dende in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-
sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
f) Bohren, schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
g) Senken und Reiben, Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
folgenden Gebieten in Betracht:
h) Gewindeschneiden von Hand,
i) Kalt- und Warmbiegen, 1. im Prüfungsfach Technologie:
k) Fügen. a) Kenntnisse der Modelltechnik,
b) Form- und Herstellungsverfahren von Hand
2. Anfertigen einer Arbeitsprobe, die das Einformen
und mit Maschine,
eines einfachen Naturmodells und das Gießfertig-
machen der Form beinhaltet. c) Formstoffkunde,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Auszubil- d) Verfahren zur Erzeugung von Gußwerkstoffen,
dende Fragen beantworten und Aufgaben in insge- e) Gießverfahren,
samt höchstens zwei Stunden lösen, die mit der Fertig-
f) Anschnitt-Technik,
keitsprüfung zusammenhängen. Hierfür kommen ins-
besondere in Betracht: g) Gußfehlerverhütung,
1. Werk- und Hilfsstoffe, h) Werkstoffprüfung einschließlich Formsandprü-
fung,
2. Lesen von einfachen technischen Zeichnungen und
Tabellen, i) Putzen und Gußstücknachbehandlung,
3. Technische Mathematik, k) Gattieren und Schmelzen;
4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits- 2. im Prüfungsfach Mathematik:
schutz.
a) Flächen- und Volumenberechnung,
§ 10 b) Gewichtsberechnung,
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung c) Fassungsvermögen von Behältern und Anlagen,
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der d) grafische und rechnerische Kräftebestimmung,
Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- e) Hebelsysteme,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-
telten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung f) Druckberechnung an hydraulischen Systemen,
wesentlich ist. g) Gießdruck- und Auftriebsberechnung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Auszu- h) elektrische und mechanische Arbeit und Lei-
bildende in insgesamt höchstens 14 Stunden bis zu stung,
vier Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen ins- i) Festigkeitsberechnung,
besondere in Betracht:
k) Gattierungsberechnung,
1. in höchstens 4 Stunden eine Arbeitsprobe aus der 1) Arbeitszeit-, Lohn- und Kostenberechnung;
Metalltechnik bestehend aus mindestens zwei her-
zustellenden Einzelteilen, an denen wesentliche 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Handfertigkeiten des Trennens, Umformens und
Fügens anzuwenden sind; a) Modellriß und Modellaufbau einer Modellplatte
oder eines Kernkastens zur maschinellen Kern-
2. in höchstens 7 Stunden eine Arbeitsprobe beste- herstellung oder von Einformskizzen,
hend aus:
b) Lesen und Deuten von einfachen Maschinen-
a) Herstellen von mindestens 2 gleichen Formen schaltplänen;
auf betriebsüblichen Formmaschinen für Guß-
stücke mit mehr als einem Kern, wenn möglich
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
mit Auf- und Abrüsten einer Maschine,
Wirtschafts- und Sozialkunde, arbeits- und sozial-
b) Herstellen erforderlicher Kerne unter Verwen- rechtliche Bestimmungen und Vorschriften,
dung betriebsüblicher Anlagen und Formstoffe, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sowie
c) Gießfertigmachen, Gießen und Ausleeren von Unfallverhütung und Umweltschutz.
Formen;
(4) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprüfung
3. Erkennen von verschiedenen typischen Gußfeh- ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
lern an maschinengeformten Gußstücken aus
betrieblichen Werkstoffen und Nennen von Maß- 1. im Prüfungsfach
nahmen zu ihrer Verhütung in höchstens 1 Stunde; Technologie zwei Stunden,
4. modellhafter Aufbau eines einfachen pneumati- 2. im Prüfungsfach
schen oder hydraulischen Steuerablaufs für hin- Technische Mathematik eineinhalb Stunden,
und hergehende Bewegungen mit wenigstens 3. im Prüfungsfach
einem Wegeventil in höchstens 2 Stunden. Technisches Zeichnen eine Stunde,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 967
4. im Prüfungsfach halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technolo-
Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. gie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung ist. auf Antrag des Aus-
zubildenden durch eine mündliche Prüfung zu ergän- § 11
zen, wenn dies im Einzelfall für die Feststellung eines Berlin-Klausel
für den Auszubildenden günstigeren Ergebnisses von
wesentlicher Bedeutung ist. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben dungsgesetzes auch im Land Berlin.
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-
che Gewicht. Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das
§ 12
Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übri-
gen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Inkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung und inner- dung in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1984 außer Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr 111
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen
2 4
Allgemeine Fertigkeiten X X X X X X
und Kenntnisse (§ 6
Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Werk- und Hilfsstoffe 1. Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-
sowie die wichtigsten scheiden sowie die wichtigsten Werkstoffe und
Verarbeitungsverfahren Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch- einordnen.
st abe a) 2. Erkennungsmerkmale der wichtigsten Werk- und
Hilfsstoffe beschreiben
3. wesentliche Merkmale der Erzeugungsverfahren für
die wichtigsten Metalle und ihre Legierungen nen-
nen
4. Fertigungsverfahren unterscheiden sowie ihre An-
wendung beschreiben
5. spanlose Verarbeitungsverfahren für metallische
Werkstoffe unterscheiden
6. Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-
stoffbezeichnungen für Eisen- und NE-Metalle und
ihre Legierungen sowie Formnormung am Beispiel
wichtiger Halbzeuge erläutern
7. Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
8. Werkstoffe und Halbzeuge in Tabellen aufsuchen
und in Stücklisten einordnen
9. einfache Verfahren der Werkstoffprüfung in der
Werkstatt mit vorwiegend qualitativer Aussage so-
wie im Labor mit vorwiegend quantitativer Aussage
beschreiben
1.2 Handhaben und Pflegen Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte handha-
von Arbeits- und Be- ben und pflegen sowie funktionsgerecht auswählen und
triebsmitteln (§ 6 Abs. 1 planvoll einsetzen
Nr. 1, Buchstabe b)
1.3 Lesen einfacher techni- 1. Grundbegriffe der Normung, insbesondere der
scher Zeichnungen und Zeichnungsnormen, nennen
Tabellen, Anfertigen 2. Ansichten, Schnitte, einfache Durchdringungen und
von Skizzen Abwicklungen darstellen, Darstellungen durch Sinn-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch- bilder beschreiben
stabe c)
3. I landskizzen als Arbeitsanweisungen für die Werk-
statt anfertigen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 969
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
1 12 13 14 15 16 Wochen
1 2 4
4. Arbeitsfolgen für Montage und Demontage an Hand
von Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie Stückli-
sten festlegen
5. einfache Schaltpläne lesen
6. Tabellen und Handbücher verwenden
7. Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
1.4 Organisation des Aus- 1. Art des Ausbildungsbetriebes, Unternehmensform,
bildungsbetriebes (§ 6 Branchenzuordnung, Produktionsprogramm und
Abs. 1 Nr. 1, Buchstabe Organisation der Betriebsabteilungen beschreiben
d) 2. Zuordnung einzelner Betriebsabteilungen zueinan-
der und deren Zusammenwirken bei Produktion und
Instandhaltung erklären
3. Einkaufs- und Vertriebsorganisation, Verwaltung,
Arbeitsvorbereitung, Betriebswirtschaft, Forschung
und Entwicklung sowie Ausbildungswesen unter-
scheiden
1.5 arbeits- und sozialrecht- 1. Personalwesen und -organisation sowie Personalver-
liehe Bestimmungen tretungen beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch- z. Rechte und Pflichten der Arbeitgeberund der Arbeit-
stabe e) nehmer erläutern sowie einschlägige Bestimmungen
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Berufsbil-
dungsgesetzes nennen
3. Aufgaben, Stellung, Rechte und Pflichten der Ju-
gendvertretung nennen
4. Inhalt und Bedeutung der Ausbildungsordnung, des
Ausbildungsvertrages, der betrieblichen und schuli-
schen Ausbildungspläne sowie Möglichkeiten der
Weiterbildung beschreiben
5. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, ins-
besondere über Beschäftigungszeit, Ruhepausen, ge-
fährliche Arbeiten, gesundheitliche Betreuung und
Berufsschulbesuch, nennen
1.6 Arbeits- und Gesund- 1. einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen
heitsschutz, U nfallver- und Verordnungen nennen'
hütung und Umwelt- 2. einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen
schutz Unfallversicherung, insbesondere U nfallverhütungs-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch- vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
stabe f)
3. unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten
sowie berufstypische Unfallquellen und -gefahren
beschreiben
4. Verhaltensweisen bei Unfällen erklären, Maßnah-
men der Ersten Hilfe einleiten
5. wesentÜche Vorschriften der Feuerverhütung und
Brandschutzeinrichtungen nennen
6. Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
beschreiben
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr 111
1 12 1 3 14 1 5 1 6 Wochen
2 4
7. Gefahren von einschlägigen chemischen Arbeits-
und Betriebsmitteln, von Giften und Gasen sowie
leicht entzündlichen Stoffen nennen
8. Organisation und Aufgaben der betrieblichen Dien-
ste, die sich mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung
und Gesundheitsschutz befassen, beschreiben
9. wesentliche Vorschriften des Fachbereiches über den
Immissions- und Gewässerschutz sowie über die
Reinhaltung der Luft nennen
2. Grundlagen der Werk- X X 35
stoffbe- und -verarbei-
tung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Prüfen 1. nicht maßliches Prüfen durch Sichtprüfen, Abta- X X
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- sten und Abhören durchführen
stabe a) 2. maßliches Prüfen durch Messen und Lehren
durchführen
3. Meßmittel, Lehren und Hilfsmittel bezeichnen
4. Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung von Meß-
zeugen einschließlich Nonius beschreiben
5. Ursachen von Meßfehlern nennen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung aufzählen
6. Längen mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für
Außen-, Innen- und Tiefenmaße bestimmen
7. Winkel messen und lehren
8. Ebenheit von Flächen mit Lineal und Stahlwinkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauig-
keit mit Rundungslehren prüfen
9. mit Grenzlehren prüfen
10. Oberflächen bis Sehlichtqualität unterscheiden
2.2 Anreißen, Körnen, 1. Arten und Anwendung der Anreißwerkzeuge und X X 1
Kennzeichnen (§ 6 Abs. Hilfswerkzeuge beschreiben
1 Nr. 2, Buchstabe b) 2. Zeichnungsangaben mit und ohne Schablonen über-
tragen
3. Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt-und
Biegelinien sachgemäß und werkstoffgerecht unter
Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und
anzeichnen
4. Bohrungsmitten und Umrisse funktionsgerecht kör-
nen, Hilfs- und Kontrollkörnungen sowie Zentrier-
körnungen anbringen
5. mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Si-
gniergeräten und Farben kennzeichnen
2.3 Meißeln 1. Bleche, Profile, Vollmaterial aus Metall von Hand X X 2
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- meißeln
stabe c)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 971
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
11213141516 Wochen
1 2 3 4 5
2. Holz und Kunststoff von Hand stemmen und ste-
chen
3. Größe des Keilwinkels beim Meißeln verschiedener
Werkstoffe nennen
2.4 Sägen 1. Voll- und Hohlkörper, Bleche und Profile von Hand X X 3
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- und mit Maschine sägen
stabe d) 2. Winkel am Sägezahn beschreiben
3. Schneidvorgang und Spanbildung beim Sägen so-
wie Einfluß von Zahnteilung und Freischnitt, Küh-
lung und Schmierung in Abhängigkeit vom Werk-
stoff erläutern
4. Sägewerkzeuge für unterschiedliche Werkstoffe und
Werkstückformen beim Absägen und Einsägen nen-
nen
2.5 Feilen 1. Flächen, Rundungen, schmale Kanten, Fasen, Pas- X X 4
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- sungen und Durchbrüche feilen
stabe e) 2. Feilen für verschiedene Werkstoffe, W erkstückfor-
men, Werkstückgrößen und Oberflächengüten aus-
wählen
3. Schneidvorgang und Spanbildung beim Feilen erläu-
tern
4. auf Maß eben, winklig, parallel und Rundungen fei-
len, Kanten brechen und entgraten
2.6 Schaben 1. maß- und formgenaue Oberfläche von sehr geringem X X 1
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- Rauhgrad durch Schaben herstellen
stabe f) 2. Anstellwinkel, Schaberichtung, Keilwinkel der
Schabwerkzeuge in Abhängigkeit vom Werkstoff des
Werkstückes erläutern
2.7 Scheren 1. ScherenalsFertigungsverfahrenzumAbscheren,Stan- X X 2
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- zen und Lochen aufgrund der Schubkräfte erklären.
stabe g) 2. Schneidengeometrie der Scherwerkzeuge, Scherwin-
kel und Schneidenspiel sowie die Bedeutung des Nie-
derhalters und der Hebelübersetzung an Scherwerk-
zeugen beschreiben
3. Scherwerkzeuge entsprechend der Werkstückgröße
und -form sowie der Werkstoffart auswählen
4. einfache Seherarbeiten ausführen
2.8 Bohren 1. Durchgangs- und Grundlöcher mit Hand- und Stän- X X 2
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- derbohrmaschinen bohren
stabe h) 2. Schneidengeometrie, Schneidvorgang und Spanbil-
dung beim Bohren beschreiben sowie Auswahl der
Bohrertypen unter Berücksichtigung des zu bearbei-
tenden Werkstoffes erläutern
3. Einfluß der Erwärmung, Schmierung und Kühlung
auf die Standzeit erklären
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufabildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr in
11213141516 Wochen
1 2 3 4 5
4. Bohrerwerkstoffe unterscheiden
5. Vorschub, zulässige Schnittgeschwindigkeit, zulässi-
ge Drehzahl in Abhängigkeit vom Werkstoff und
vom Bohrerdurchmesser mit Hilfe von Drehzahldia-
grammen und Tabellen einstellen
6. Folgen fehlerhaften Bohreranschliffs nennen
2.9 Senken und Reiben 1. Nacharbeiten von Bohrungen durch Ansenken, Auf- X X 1
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- senken, Einsenken und Plansenken
stabe i) 2. vorgebohrte Bohrungen zwecks Erzeugung hoher
Paßgenauigkeit und Oberflächengüte mit Hilfe von
Hand- und Maschinenreibahlen reiben
3. Richtwerte für Vorschub, Schnittgeschwindigkeit
und Drehzahlen für Senken und Reiben nach Tabel-
len auswählen und einstellen
2.10 Gewindeschneiden von 1. Außen- und Innengewinde von Hand schneiden X X 1
Hand 2. Unterscheidungsmerkmale von Bewegungs- und Be-
(§ 6 Abs 1 Nr. 2, Buchsta- festigungsgewinde, metrischem und · Zollgewinde
be k) nennen
3. Gewindearten und -maße für metrische Gewinde aus
Tabel1en bestimmen
4. Gewindeschneidzeuge, Satzgewindebohrer,
Schneideisen und Schneidkluppe auswählen und
handhaben
2.11 Umformen 1. Bleche, Profile, Rohre aus unterschiedlichen Werk- X X 3
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- stoffen kalt und warm biegen
stabe 1) 2. Freiform- und Gesenkschmieden beschreiben
3. Umformen durch Abkanten, Einkanten, Umkanten,
Absetzen, Umschlagen, Schweifen, Treiben, Sicken
und Bördeln beschreiben
4. Biegevorrichtungen beim Umformen von Profilen
und Rohren anwenden
5. Bleche, Profile und Rohre richten
2.12 Fügen 1. lösbare und unlösbare Verbindungen beschreiben X X 6
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- 2. Verbindungstechniken an einfachen Arbeitsproben
stabe m) ausführen
2.13 Spanen mit Werkzeug- 1. Spanungsverfahren, insbesondere Lang- und Plan- X 8
maschinen drehen, Waagerecht- und Senkrechtfräsen, Waage-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- recht- und Senkrechtstoßen sowie Rund- und Flä-
stabe n) chenschleifen, beschreiben
2. Spanungswerkzeuge und Spannmittel an Werkzeug-
maschinen nennen
3. Schneidengeometrie an Spanungswerkzeugen be-
schreiben
4. Einflußgrößen bei der Spanung erläutern
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 973
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufabildcs zu vermittelnde Fertigkeite·n und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
111
1 1 2 l3 1 4 1 5 1 6 Wochen
4
5. Spanungsmaschinen beim Drehen auf der Leit- und
Zugspindeldrehmaschine, beim Fräsen auf der Uni-
versalfräsmaschine und beim Stoßen auf der Waage-
rechtstoßmaschine bedienen
6. Werkzeuge und Werkstücke spannen
7. erforderliche Arbeitswerte aus Tabellen, Diagram-
men und einfachen Berechnungen bestimmen und
einstellen
8. einfache Spanungsarbeiten auf Werkzeugmaschinen
fachgerecht, funktionsgerecht und unfallsicher aus-
führen
3 Anwenden von Trenn- X 7
und Fügeverfahren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Trennen 1. einfache Trennarbeiten unter Verwendung von X 3
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Buch- Spannvorrichtungen und -hilfsmitteln mit Maschi-
stabe a) nensägen sowie durch Trennschleifen und Brenn-
schneiden ausführen
2. W erkstückoberflächen durch Schleifen nacharbeiten
3.2 Montieren 1. komplexe Werkstücke, Bauteile und Anlagen nach X 4
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Buch- Zeichnung und Anleitung montieren und demon-
stabe b) tieren
2. Rohr- und Schlauchverbindungen aus verschiedenen
Werkstoffen durch Klemmen, Verschrauben und
Einlöten von Fittings herstellen
3. einfache Schlauch- und Rohrleitungen verlegen
4 Grundtechniken des X 10
Formens, Schmelzens
und Gießens ,:.)
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Formen (Gießereitech- 1. Dauerformen und verlorene Formen als Formen aus
nik) Metall oder Formstoffen beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 2. Aufbau von ungeteilten und geteilten Modellen so-
Buchstabe a) wie die Kennzeichnung und die Befestigungsarten
von Ansteckteilen beschreiben
3. Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen
4. Modellfarben für die Gießmetalle nennen
5. Notwendigkeit von Formschrägen begründen
6. Schwindma·ße der verschiedenen Gießmetalle nen-
nen
7. Hilfsmodelle für Einguß-, Entlüftungs- und Speiser·
systeme anwenden
"·) Die einerseits unter N ummcr 4 Buchstaben a und b und andererseits unter Nummer 4
Buchstaben c und d aufgcfü hrt en Fertigkeiten können auf der Basis einer gemeinsamen
Kenntnisvermittlung rür Gießerei- oder 11 iittcnbetriebe nach betrieblichen Besonder-
heiten in der Praxis alternativ vermittelt werden.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufabildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
1 1 2 1 3 1 4' 1 5 1 6 Wochen
2 4
8. farbliche Markierung von Kernmarken und Bearbei-
tungszugaben beschreiben
9. Kernlagerung, -sicherung und -entlüftung ausführen
10. Bedeutung und Einbau von Kernen in Formen be-
schreiben
11. einfache Kerne unter Berücksichtigung von Armie-
rung und Entlüftung herstellen
12. Notwendigkeit von feuerfesten Überzügen für Kerne
beschreiben
13. die wichtigsten Formstoffeigenschaften, insbesonde-
re Standfestigkeit, Bildsamkeit, Gasdurchlässigkeit
und Feuerbeständigkeit, beschreiben
14. verlorene Formen aus Formstoff herstellen und gieß-
fertig machen
4.2 Schmelzen und Gießen 1. das Setzen und Schmelzen von Gießmetallen be-
(Gießereitechnik) schreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch- 2 Schlacke/Krätze abkrammen, Schmelze entgasen
stabe b) · und legieren
3. Gießgefäße für den Transport und zum Vergießen
von Gießmetallen vorbereiten
4. Formen unter Beachtung von Schlackenfangmaß-
nahmen abgießen
5. Gußstücke begutachten sowie einfache Putzarbeiten
ausführen
4.3 Schmelzen und Gießen 1. Anlagen und Einrichtungen zum Schmelzen und
(Hüttentechnik) Gießen kennenlernen und bei der Vorbereitung und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch- Durchführung des Schmelzens und Gießens von Me-
stabe c) tallen mithelfen
2. Einsatzstoffe und deren Bedeutung für die Erschmel-
zung von Metallen erläutern
3. Erzvor- und aufbereitungsanlagen beschreiben
4. Beschickung von Schmelzöfen erklären
5. Verfahren zum Schmelzen und Legieren von Metal-
len nennen
6. Aufbau und Funktion von Schmelzanlagen beschrei-
ben
7. Vorgänge beim Schmelzen erläutern
8. Verfahren zum V ergießen von flüssigen Metallen
unterscheiden
9. Anlagen und Einrichtungen zum Vergießen be-
schreiben
4.4 Walzen und Ziehen 1. Anlagen und Einrichtungen von Walzwerken und
(Hüttentechnik) Ziehereien kennenlernen, bei der Vorbereitung und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch- Durchführung des Walzens und Ziehens von Metal-
stabe d) len sowie beim Zurichten der Erzeugnisse mithelfen
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 975
zeitlicher
Lfd. zu vermitteln im
Teil des Richtwert
Nr. Ausbild u11gs berufsbil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
11213141516 Wochen
l 2 3 4 5
2. Walz- und Ziehprodukte nennen
3. Walz- und Ziehvorgänge beschreiben
4. Anlagen zum Walzen und Ziehen unterscheiden
5. Verfahren und Anlagen für das Zurichten von Walz-
und Ziehprodukten beschreiben
5. Formen und Gießen X X X X 78
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Formwerkzeuge X X 6
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-
stabe a)
5.1.l Modelleinrichtungen 1. Modellarten entsprechend ihrem Aufbau und ihrer
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- Verwendung unterscheiden
staben a, aa) 2. Kernkästen, Kernschablonen und Hilfseinrichtun-
gen beschreiben
3. Modelle für Sonderverfahren beschreiben
5.1.2 Modellbautechnik 1. Eigenschaften und Verwendung der Modellbauwerk-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- stoffe Holz, Metall und Kunststoff beschreiben
staben a, bb) 2. einfache Holzverbindungen herstellen
3. farbliche Kennzeichnung von Modelleinrichtungen
erläutern
4. Formschrägen, Kantenrundungen und Hohlkehlen
begründen
5. Schwindmaße der verschiedenen Gießmetalle nen-
nen
6. doppeltes Schwindmaß an Muttermodellen erklären
7. Kantenschutz- und Hohlkehlmaterial, Aushebevor-
richtungen, Dübel und Kernkastenverschlüsse be-
schreiben
8. Güteklassen von Holzmodellen nennen
5.2 Formstoffe für Formen 1. Zusammensetzung und Verwendung der Formstoffe X X 4
und Kerne für Formen und Kerne beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- 2. Eigenschaften der Form- und Kernsande beschreiben
stabe b)
3. Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffei-
genschaften beschreiben
4. Formstoffeigenschaften mit Hilfe der betriebsübli-
chen Untersuchungsmethoden prüfen
5. Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und
Maschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufberei-
ten
6. Transportanlagen und -einrichtungen für Formstoffe
bedienen
7. Formroh- und -hilfsstoffe für warm- und kaltaushär-
tende Formstoffe beschreiben
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen
2 4
5.3 Gießereifertigungsver- X X X X 45
fahren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-
stabe c)
5.3.1 Anwenden und Vertie- 1. verlorene Formen herstellen X X X X 7
fen der Grundtechniken 2. Kerne herstellen und einbauen
des Formens
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5,Buch- 3. Formherstellung mit Modellen und Schablonen be-
staben c, aa) schreiben
4. Besonderheiten der Herstellung von Gußstücken in
Naß- und Trockenguß beschreiben
5. Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Erstellen,
Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen
von Hand, mit Maschinen, Geräten und Vorrichtun-
gen anwenden
6. modellgerechte Formkästen zum Formherstellen
und Gießen auswählen, führen und sichern
7. Verfahren, Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum
Verdichten und Entlüften von Formen und Kernen
anwenden
8. Anordnung und Bemessung von Einlauf-, Entlüf-
tungs- und Speisersystemen an einfachen Beispielen
mit Hilfe von Teilmodellen und durch Austeilen von
Hand ausführen
9. Aufbauelemente für Eingußtümpel und Speiser/
Steiger einsetzen, gesicherte Entlüftungssysteme für
Kernentlüftung anlegen sowie Formteilung abdich-
ten
10. Kühlplatten und -körper anlegen und einbauen
11. Gießmetall entschlacken, Formen abgießen und
Gießvorgang durch Anzünden der Gießgase absi-
chern
12. Gußstücke erstarrungsgerecht ausleeren, begutach-
ten und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern an
Gußstücken bestimmen
5.3.2 Formverfahren mit che- 1. Verfahren mit chemischer, physikalischer oder ther- X X X X 7
mischer, physikalischer mischer Aushärtung der Formen aus synthetischen
oder thermischer Aus- Formstoffen beschreiben und - soweit im Ausbil-
härtung (§ 6 Abs.1 Nr. 5, dungsbetrieb durchgeführt - anwenden
Buchstaben c, bb) 2. Zementsandformverfahren beschreiben
3. COrSandverfahren zur Erzeugung von Formen und
Kernen beschreiben
4. Croning-Maskenformverfahren zur Erzeugung von
Schalenformen und Hohlkernen beschreiben
5. Feinguß nach dem Modellausschmelzverfahren be-
schreiben
6. Vollformgießen mit Hilfe von verlorenen Modellen
aus vergas barem Schaumstoff beschreiben
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 977
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
11213141516 Wochen
1 2 4
5.3.3 Formverfahren mit me- maschinelle Formverfahren mit mechanischer Ver- X X X X 20
chanischer Verdichtung dichtung für tongebundene Formstoffe beschreiben
fürtongebundene Form- und - soweit im Ausbildungsbetrieb durchgeführt -
sande (§ 6 Abs.1 Nr. 5, anwenden
Buchstaben c, cc)
5.3.4 Maschinelle Kernform- 1. maschinelle Kernformverfahren beschreiben und - X X X X 6
verfahren(§ 6 Abs. 1 Nr. soweit im Ausbildungsbetrieb durchgeführt- anwen-
5, Buchstaben c, dd) den
2. Verfahren der Kernfertigung nach dem Hot-box-
und Cold-box-Verfahren, dem COz-Verfahren und
dem Croning-Verfahren beschreiben und- soweit be-
triebsüblich - anwenden
5.3.5 Gießen 1. Gießen in besonderen Maschinen und Anlagen un- X X X X 5
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- ter Anwendung unterschiedlicher V erfahren be-
staben c, cc) schreiben und - soweit im Ausbildungsbetrieb ange-
wandt - ausführen
2. Gießmetall in feststehende, verlorene oder Dauer-
formen aufgrund semer Schwerkraft vergießen
3. Besonderheiten der Dauerformen/Kokillen gegenü-
ber Sandformen erläutern
4. Anwärmen und Kühlen der Formen sowie mechani-
sche Vorrichtungen zum Öffnen und Schließen der
Formen und zur Entnahme der Gußstücke beschrei-
ben
5. Sturzguß bei Aluminium beschreiben
6. Druck- und Schleudergußverfahren beschreiben
7. Sonderverfahren, insbesondere Strangguß und Ver-
bundguß, beschreiben
5.4 Erzeugung und V erar- X X 3
beitung von Gußwerk-
stoffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5,
Buchstabe d)
5.4.1 Eisenwerkstoffe 1. Zusammenhang zwischen Kohlenstoffgehalt und Ei-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- genschaften der Eisenwerkstoffe erläutern
staben d, aa) 2. die Form der Kohlenstoffausbildung als Merkmal
der verschiedenen Werkstoffarten erklären
3. Einfluß der Legierungselemente Chrom, Nickel, Va-
nadium, Molybdän, Kupfer, Aluminium und Ma-
gnesium auf die Eigenschaften der Eisenlegierungen
beschreiben
4. die wichtigsten Gefügebestandteile der Eisenwerk-
stoffe und deren Eigenschaften erläutern
5. Verfahren der Erzeugung von Stahl beschreiben
6. Erzeugung von Gußeisen, insbesondere als Grauguß,
Kugelgraphitguß, Temperguß, Hartguß und Sonder-
gußeisen, beschreiben
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes 111
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen
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5.4.2 NE-Werkstoffe 1. Unterscheidung der NE-Werkstoffe in Schwer- und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- Leichtmetalle angeben
staben d, bb) 2. die wichtigsten Schwermetall-Legierungen auf Kup-
ferbasis beschreiben
3. Zinklegierungen als Druckgußwerkstoffe nennen
4. Oxidations- und Abbrandgefahren beim Erschmel-
zen von Schwermetall-Legierungen erläutern
5. Schlackenabdeckung als Schutzmaßnahme erläutern
6. Desoxidation und Entgasung vor dem V ergießen be-
schreiben
7. die wichtigsten Leichtmetall-Legierungen nennen
8. Einfluß der wichtigsten Legierungselemente Kupfer,
Natrium, Silizium, Nickel und Mangan auf die
Leichtmetall-Legierungen beschreiben
9. Erschmelzen der Leichtmetall-Legierungen sowie
Schlacken/Salzabdeckung des Schmelzbades als
Schutzmaßnahme beschreiben
10. Kornveredlung und Gefügeveränderung durch Na-
trium- und Chlorbehandlung der Leichtmetall-
Schmelzen, Entgasung und Desoxidation durch Gas-
spülung vor dem Vergießen erläutern
11. besondere Schutzmaßnahmen beim Erschmelzen
und V ergießen von Magnesium-Legierungen nen-
nen
12. Aushärten von Leichtmetall-Legierungen durch
Warm- und Kaltauslagerung aufgrund der Gefüge-
veränderung durch Diffusion erklären
5.5 Schmelztechnik 1. metallische Einsatzstoffe und Legierungsmittel be- X X 7
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- schreiben
stabe e) 2. Betriebsstoffe für das Erschmelzen nennen
3. Transportmittel von Einsatz-, Betriebs- und Hilfs-
stoffen und ihre Lagerhaltung beschreiben
4. Gattieren von Einsatzstoffen, Zuschlägen und Be-
triebsstoffen beschreiben
5. Bestimmen und fachgerechtes Einsetzen von Pfan-
nenzusätzen für die Veränderung der Schmelze zum
Desoxidieren, Entgasen und Reinigen erläutern
6. Apparate und Vorrichtungen zur Schmelzbehand-
1ung zum Legieren, Impfen und Entschwefeln be-
schreiben
7. Überprüfung der Schmelzbehandlung durch Gieß-
und Abschreckproben sowie Beurteilungsmerkmale
und Maßnahmen zur Veränderung erwünschter Er-
gebnisse beschreiben
8. Schmelze abschlacken, umfüllen und transportieren
9. Zustellen und Ausbessern der Schmelzaggregate und
Transportmittel von Hand sowie mit Maschinen und
Geräten erläutern
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 979
zeitlicher
Lfd. T ci 1 des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbil<lungsberufabil<lcs zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr 111
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen
2 4
10. Einrichtungen, Geräte und Apparate zum Überwa-
chen, Steuern und Regeln der Schmelzanlagen be-
schreiben
11. Temperaturmeßgeräte, insbesondere Thermoele-
mente, Strahlungspyrometer und Widerstandsther-
mometer, handhaben
12. Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten der ver-
schiedenen Gußlegierungen aus Eisen- und NE-Me-
tallen beschreiben
13. Sonderverfahren der Schmelz- und Gießtechnik, ins-
besondere Duplexverfahren, Umschmelzen von
Roheisen und Vakuumverfahren bei der Edelstahler-
zeugung, beschreiben
14. besondere Gießeinrichtungen an Druckguß-, Schleu-
derguß- und Stranggußanlagen sowie an automati-
sierten Anlagen mit automatischen Gießgefäßen
nennen
15. besondere Sicherheitsvorschriften und Unfallverhü-
tungsmaßnahmen im Schmelzbetrieb nennen sowie
Schutzkleidung anlegen
5.6 Anschnitt- und Speiser- 1. Bestimmung und fachgerechte Ausführung von Ein- X X 2
technik laufsystemen für die verschiedenen Gießmetalle er-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- läutern
stabe f) 2. Strömungsvorgänge in horizontalen und vertikalen
Einlaufkeilen sowie Richtungsänderungen, Verände-
rungen des Durchflußquerschnitts, Strömungshin-
dernisse und Reibungsverluste in Einlaufsystemen
beschreiben
3. Durchflußmenge erklären, Gießzeit nach Tabellen
bestimmen
4. Einfluß der Gießtemperatur auf das Auslaufen sowie
die Oberflächenbeschaffenheit der Gußstücke bei
mattem und überhitztem Gießmetall beschreiben
5. Qyerschnittsabstufung des Einlaufsystems erläutern
6. Schlackenfangvorrichtungen im Eingußtümpel anle-
gen
7. mit Hilfe von Birnen und Stopfen gießen
8. exotherme Massen und Kühlelemente einsetzen
9. Kantenhärte und Rißgefahr durch Anordnung der
Kühlelemente vermeiden
5.7 Gußkontrolle, Fehlerer- 1. Gußkontrolle als Qualitätskontrolle nach Durchlauf X X 2
kennung und -verme1- durch die Putzerei vor Weiterverarbeitung und Ver-
dung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, sand der Gußstücke beschreiben
st
Buch abe g) 2. Gußkontrolle für das Erkennen, Klassifizieren und
Beseitigen von Gußfehlern beschreiben
3. die verschiedenen Ursachen für Gußfehler erkennen
und Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquellen
ausführen
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr 111
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5.8 Gußstücknachbehand- 1. hand- und maschinengeformte Gußstücke aus Form- X X 6
1ung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, kästen, Formballen von Hand und mit mechanischen
Buchstabe h) Vorrichtungen und Maschinen ausleeren und entker-
nen
2. Formkästen, Verbaumaterial, Kühlplatten und Hilfs-
mittel sammeln, transportieren und lagern, Form-
stoffe rückgewinnen und abtransportieren
3. Gußstücke im Trockenputzverfahren oder - soweit
betriebsüblich - im Naßputzverfahren putzen
4. Fehler an Gußstücken durch Richten, Auftrags-
schweißen sowie Naturschweißen beseitigen
5. Warmbehandlung von Gußteilen in Abhängigkeit
von den Werkstoffen und deren Form- und Wand-
dickenverhältnissen beschreiben
5.9 Werkstoffprüfung 1. Prüfverfahren zur Identifizierung, Beurteilung und X 3
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- zum Vergleich von metallischen Werkstoffen be-
stabe i) schreiben
2. technologische Verfahren, insbesondere Gießkeil-
probe, Gießspirale und Funkenprobe, durchführen
3. chemische Verfahren der Naßchemie und der Spek-
tralanalyse nennen
4. metallografische Verfahren der mikroskopischen
Gefügeuntersuchung sowie der makroskopischen
Untersuchung nennen
5. physikalische Verfahren der zerstörenden und der
zerstörungsfreien Untersuchung beschreiben und -
soweit im Ausbildungsbetrieb angewandt - unter An-
leitung durchführen
6 Betrieb und Wartung X X 26
von Fertigungsanlagen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Grundlagen der Elektro- 1. die elektrischen Grundgrößen Strom Spannung und X X 4
technik(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Widerstand unterscheiden und in ihren gesetzlichen
Buchstabe a) Einheiten angeben
2. die Abhängigkeit von Strom, Spannung und Wider-
stand anhand des Ohm'schen Gesetzes nachweisen
3. elektrische Arbeit und Leistung unterscheiden
4. die Wirkungen des elektrischen Stromes erläutern
5. Stromwirkungen einfachen elektrischen Maschinen
zuordnen
6. Gleich-, Wechsel- und Drehstrom exemplarisch An-
wendungsbereichen zuordnen
7. einfache elektrische Stromkreise mit unterschiedli-
chen Spannungsquellen und ohm'schen, induktiven
und kapazitiven Verbrauchern unterscheiden
8. Reihen- und Parallelschaltungen von ohm'schen Wi-
derständen unterscheiden
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 981
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
m
11213141516 Wochen
4
9. Strom- und Spannungsmesser anschließen und able-
sen
10. einfache Schaltpläne lesen
11. die Funktion von Schmelzsicherungen, magneti-
schen und thermischen Auslösern, Schaltern und
Schützen beschreiben
12. die Bedeutung der Isolierung elektrischer Bauele-
mente und Anlagen beschreiben
13. Beispiele für die Gefährdung des Menschen beim
Umgang mit der Elektrizität erläutern
14. Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen zur
Vermeidung von Unfällen beschreiben
6.2 Grundlagen der Pneu- 1. Aufbau und Funktion von Drucklufterzeugungsan- X X 4
matik lagen und -verteilungsanlagen beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch-
2 wesentliche Anlagenteile, insbesondere Windkessel,
stabe b) ·
Speicher und Leitungen, beschreiben
3. wichtige Bauteile pneumatischer Steuerungen, insbe-
sondere Zylinder, Ventile, Druckluftmotore und Zu-
behör, beschreiben
4. Baueinheiten kombinierter pneumatisch-hydrauli-
scher Geräte nennen
5. einfache Pneumatik-Schaltpläne lesen
6. Aufbau und Funktion von pneumatischen Steue-
rungseinheiten an Hand einfacher Schaltpläne und
Weg-Schritt-Diagramme beschreiben
7. einfache Wartungsarbeiten an pneumatischen Gerä-
ten und Anlagen nach Anweisung und Herstellervor-
schriften durchführen
6.3 Grundlagen der Hydrau- 1. wesentliche physikalische Grundlagen der Hydraulik X X 4
lik (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, erläutern, insbesondere
Buchstabe c) 1.1. hydrostatischen und hydrodynamischen Druck un-
terscheiden
1.2. das hydrostatische Paradoxon erklären
1.3. hydraulische Kraftübertragung und -Übersetzung
an Hand des Prinzips der hydraulischen Presse be-
schreiben
1.4. laminare und turbulente Strömung unterscheiden
2. Arten von Hydraulikflüssigkeiten nach Anforderun-
gen und Eigenschaften der Druckmedien unterschei-
den
3. wichtige Bauteile hydraulischer Anlagen, insbeson-
dere Hydropumpen, -motore, -zylinder und -getrie-
be, beschreiben
4. einfache Hydraulik-Schaltpläne lesen
5. Aufbau und Funktion von hydraulischen Anlagen
an Hand einfacher Schaltpläne beschreiben
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr m
11213141516 Wochen
1 2 3 4 5
6. einfache Wartungsarbeiten an hydraulischen Gerä-
ten und Anlagen nach Anweisung und Herstellervor-
schriften durchführen
6.4 Messen und Steuern 1. grundlegende Meßverfahren und -einrichtungen an- X X 4
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch- wenden
stabe d) 2. einfache Meßanordnungen nach Anweisung aus-
wählen und zusammenstellen
3. Meßgeräte und Zubehör unter Beachtung der Bedie-
nungsanweisungen transportieren und aufstellen
4. Meßgeräte unter Beachtung des Meßverfahrens an-
schließen
5. Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und der
Fehlermöglichkeiten ablesen
6. Meßwerte zahlenmäßig und grafisch in Protokoll-
form darstellen
7. Meßprotokolle lesen und auswerten
8. Unterschied zwischen Steuerung und Regelung er- 1
klären
6.5 Instandhaltung und 1. Arten, Ursachen und Auswirkungen von Verschleiß X X 5
Fehlersuche (§ 6 Abs. 1 beschreiben
Nr. 6, Buchstabe e) 2. System, Ziele und Vorteile der vorbeugenden In-
standhaltung erläutern
3. verschiedene Wartungs-, Überwachungs- und In-
standsetzungsmaßnahmen planen und aufeinander
sowie auf den Produktionsablauf abstimmen
4. Wartung und Pflege als verschleißhemmende Maß-
nahmen beschreiben
5. systematische Erfassung der Lebensdauer von Funk-
tionsteilen und deren planmäßigen Ersatz begrün-
den
6. Ausführen von Instandhaltungsarbeiten in Form von
Einzelaufträgen beschreiben
7. Instandhaltungsmaßnahmen nach festgelegtem Plan
beschreiben
8. Anlagen unter Anleitung pflegen, warten, planmäßig_
überprüfen und überholen sowie Produktionsablauf
zur Vermeidung von Störungen ständig planvoll
überwachen
9. einfache Störungen unter Beachtung gewerbeüb-
licher Schutzmaßnahmen beheben
6.6 Wartung 1. Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchfüh- X X 5
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch- ren, insbesondere Lager nachstellen, Schrauben
stabe f) nachziehen, Keilriemen nachspannen, bewegliche
Teile täglich reinigen sowie Schmierdienst nach
Schmierplänen durchführen
2. Schmiermittel nach Art, Anwendung und Kenn-
zeichnung unterscheiden
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 983
zeitlicher
Lfd. Teil des zu vermitteln im Richtwert
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr 111
11213141516 Wochen
4
3. den konstruktiven Aufbau und die Arbeitsweise be-
rufstypischer Maschinen und Geräte beschreiben
4. Verschleißmerkmale nennen
5. Arbeits- und Materialnachweise über Wartungs- und
Reparaturarbeiten schriftlich anfertigen
6. Befundberichte über erkannte und nicht beseitigte
Mängel schriftlich formulieren
7. branchenübliche, fachtypische Hilfseinrichtungen
nennen und unter Beachtung der Unfallverhütungs-
vorschriften bedienen
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1170/79 der Kommission zur Festlegung der
Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im Besitz der bel-
gischen Interventionsstelle befindlichen Raps- und Rübsen sa-
me n 15. 6. 79 L 147/38
14. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1171/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 876/79 zur Aussetzung des Verbringens in
den freien Verkehr in der Gemeinschaft von Z uc h tp il ze n in Salz-
lake mit Ursprung in Taiwan 15. 6. 79 L147/40
13. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1172/79 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsbeihilfe für Tomatenkonzentrate, geschälte To-
maten, Tomatensaft, Pfirsiche in Sirup und Trocken-
pflaumen sowie des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises
für das Wirtschaftsjahr 1979/80 15. 6. 79 L 147/41
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1177/79 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1979 19. 6. 79 L 151/1
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1178/79 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-
stände für die auf den Färöern registrierten Schiffe für 1979 19. 6. 79 L 151/9
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1179/79 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für die in den Gewässern Schwedens fischenden Fische-
reifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten 19. 6. 79 L 151/17
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1180/79 des Rates zur Aufteilung bestimm-
ter Fangquoten für die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Nor-
wegens fischenden Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten 19. 6. 79 L 151/19
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1181/79 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für die in den Gewässern der Färöer fischenden Fischerei-
fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten 19. 6. 79 L 151/21
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1208/79 des Rates zur Ergänzung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gern üse 21.6.79 L 153/1
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1209/79 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1978 21.6.79 L 153/2
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1210/79 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267 /69 zur Festlegung der
Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland in die
Gemeinschaft anwendbar sind 21.6.79 L 153/4
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1211 /79des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2862/77 über die Abschöp-
fungen, die bei der Einfuhr von bestimmten ausgewachsenen R in-
der n und Fleisch von solchen aus Jugoslawien anzuwenden sind 21. 6. 79 L 153/5
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1212/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1418/78 zur Festsetzung der Grundregeln betref-
fend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete
Erbsen und Ackerbohnen 21. 6. 79 L 153/6
20. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1225/79 der Kommission zur Änderung der
Verord_!)ung (EWG) Nr. 3353/75 zur Einführung einer gemeinschaft-
lichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten lebenden Pflan-
zen und bestimmten Waren des Blumenhandels mit Ursprung in
bestimmten Ländern 22. 6. 79 L 155/10
Nr. 37 - Tau der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 985
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü'.zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
25. 6. 79 v(~rordnung (EWG) Nr. 1243/79 der Kommission zur fünften Ände-
rung cfor Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über Durchführungsbe-
stim m II ngt'n lü r die Ei nluhr von Erzeugnissen des Wein scktors mit
Ursprung in bc:;ti m mt.cn Drittländern 26. 6. 79 L 158/5
26. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1248/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der V<~rordnung (EWG) Nr. 557 /79 über die Durchführungsvor-
schrill(~n für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 27. 6. 79 L 159/5
26. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1249/79 der Kommission zur Festsetzung der
Reforenzpreise von Hybridmais zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1979/80 27. 6. 79 L 159/6
26. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1250/79derKommissionzurFestsetzungder
Ausgleich:-w.bgaben für Saatgut 27. 6. 79 L 159/8
25. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1267/79dcsRateszurFestsetzungdesRicht-
prciscs für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
milch p u I ver sowie die Kä seso rle n Grana Padano und Parmigi-
a no Rcggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1979/80 29. 6. 79 L 161/6
25. 6. 79 Vc>rordnung (EWG) Nr. 1268/79 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Milcherzeugnisse für das Milch-
wirtschaftsjahr 1979/80 29. 6. 79 L 161 /7
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1269/79 des Rates über den Absatz von für
den Direktverbrauch bestimmter Butter zu ermäßigten Preisen 29. 6. 79 L 161 /8
25. 6. 79 Vcrordnung(EWG)Nr.1270/79desRateszurVerlängerungderGel-
tungsdaucr der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung
einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und
Milrherzeugnisscn und die Umstellung der Milchkuhbestände 29. 6. 79 L 161 /10
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1271/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Höhe der auf Milch
und Mi Ich erz c u gn i sse anwendbaren Mitverantwortungsabgabe 29. 6. 79 L 161/11
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1272/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 985/68 und Nr. 1014/68 hinsichtlich der
Ankaufspreise der Interventionsstellen für Butter und für
Magermilchpulver 29. 6. 79 L 161/13
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1273/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung· der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Mager m i 1c h und Magermilch-
pulver für Ful.lerzwecke 29. 6. 79 L 161/14
25. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1274/79desRateszurFestsetzungdesOrien-
tic~rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene
Rinckr für das Vermarktungsjahr 1979/80 29. 6. 79 L 161/15
25. 6. 79 Verordnung(EWG)Nr.1275/79desRateszurVerlängerungderGel-
tungsdauer der in der Verordnung (EWG) Nr. 870/77 vorgesehenen
Schlachtprärnienrcgelung für bestimmte ausgewachsene Rinder
für das Wirtschaftsjahr 1978/80 29. 6. 79 L 161/17
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1276/79 des Rates über die Gewährung einer
Kalbungspr~imie im Wirtschaftsjahr 1979/80 29. 6. 79 L 161/18
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1277/79 des Rates zur Festlegung bestimm-
ter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch be-
stände vor der westgrönländischen Küste gegenüber Schiffen
unter kanadischer Flagge für 1979 29. 6. 79 L 161/19
28. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1282/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich der Regelung der Ein-
fuhrlizPnzen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gern üse 29. 6. 79 L 161/35
28. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1283/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungs-
ber,timmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 29. 6. 79 L 161 /36
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc:z<>il'hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 6. 79 Vcrord nu ng (EWC) Nr. 1288/79 des Rates zur Festsetzung der Preise
im SPktor ZuckN, dPr Standardqualität für Zuckerrüben sowie
d(~S B(•rechn ungskocdlizientcn für die Höchstquote für das Zucker-
wi rlschaftsj<1hr 1979/H0 30. 6. 79 L 162/1
25. 6 79 Verordnung (EWG) Nr. 1289/79 des Rates zur Festsetzung der abge-
lcitdPn lnl.<~rV()11tionsprc~ise, des Interventionspreises für Rüben-
roh zucke r, der Zuckerrübenmindestpreise, der Schwellenpreise,
d()S Hiichstbdrags d(!r Produktionsabgabe und der Vergütung zum
Ausgl(•ich dc•r La1~erkoslen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/3
25. 6. 79 Verordnung (EWC) Nr. 1290/79 des Rates zur Festsetzung der Diffe-
r<!nzabwllw au! rohen Pr~1ferenzzucker und des Differenzbetrags für
dPn in dl~n franziisischen überseeischen Departements erzeugten
Rohr roh zuck f! r für das Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/6
25. 6. 79 Verord nun~~ (EWG) Nr. 1291 /79 des Rat.es über Maßnahmen für das
ZuckC'rwirtschaftsjah r 1979/80 zur Erleichterung des Absatzes von
in d<•n lr,rnziisisdwn üb<:rsceischen Departements erzeugtem Zu k-
k er 30. 6. 79 L 162/8
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1292/79 des Rates zur Änderung_ der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3331/74 über die Zuteilung und die Anderung
der Grundquoten für Zucker 30. 6. 79 L 162/9
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1293/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vor-
1
schriften für Isoglukose - 30. 6. 79 L 162/10
26. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1294/79 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionsgrundpreise für Raps- und Rübsen-
samen und für Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr
1979/80 30. 6. 79 L 162/13
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1295/79 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis
für Raps- undRübsensaat und Sonnenblumenkerne für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/14
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1296/79 des Rates zur Festsetzung der
Hauptinterventionsorte für Raps- und Rübsensaat und Son-
nen b I um e n kerne und der dort geltenden abgeleiteten Interven-
tionspreise für das Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/15
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1297/79 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/17
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1298/79 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für die Auslösung der Beihilfe für Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen sowie des Mindestpreises für diese
Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/18
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1299/79 des Rat.es zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für Trocken-
! u tt.e r für das Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/19
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1300/79 des Rates zur Festsetzung von Prei-
sen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das
Wirtschaftsjahr 1979/80 30. 6. 79 L 162/20
Andere Vorschriften
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1162/79 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren 15. 6. 79 L 147/1
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1163/79 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren 15. 6. 79 L 147/20
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1176/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3059/78 über die gemeinsame Einfuhrregelung
für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 18.6.79 L 149/1
Nr. 37 Tu.g der Ausgu.be: Bonn, den 13. Juli 1979 987
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,11um und ßczc!ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1182/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aubergi-
nen der Tarifstelle ex 07.01 T des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1979) 16.6.79 L 148/1
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1183/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1979/1980) 16. 6. 79 L 148/3
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1184/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Apriko-
senpülpc der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in der Türkei 16. 6. 79 L 148/9
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1185/79 des Rates über die Aufteilung eines
Gemeinschaftszollkontingents für zur Herstellung von Brennwein
bestimmten Wein aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Alge-
rien (1979/1980) 16.6.79 L 148/12
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1195/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textiler-
zeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten 21.6.79 L 154/1
19. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1217/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 21. 6. 79 L 153/15
19. 6. 79 Empfehlung Nr. 1218/79/EGKS der Kommission zur Ergänzung der
Empfehlungen Nr. 935/79/EGKS, Nr. 950/79/EGKS und Nr.
1083/79/EGKS betreffend die Antidumpingzölle auf bestimmte
Eisen- und Stahlerzeugnisse 21. 6. 79 L153/17
25. 6. 79 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79 des Rates zur Ände-
rn ng der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamt-
haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 28. 6. 79 L 160/1
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1253/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Vr!rwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum,
Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in den AKP-Staaten (1979/80) 28. 6. 79 L 160/4
25. 6. 79 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1254/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum,
Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zollta-
rifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft assoziierten überseeischen L~ndern und Gebieten (1979/80) 28. 6. 79 L 160/6
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1255/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkar-
toffeln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern 28. 6. 79 L 160/8
25. 6. 79 VNordnung (EWG) Nr. 1264/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 652/79 über die Auswirkungen des Europäi-
schen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpoli-
tik 29. 6. 79 L 161/1
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1265/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden Umrechnungskurse hinsichtlich der Deutschen Mark und
der Währungen der Benelux-Länder 29. 6. 79 L 161/2
25. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1266/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden U mrech nu ngskurse hinsichtlich des englischen Pfundes und
d<~s französischen Franken 29. 6. 79 L 161/8
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz ---- Verluq: Bun-
desanzeiger Verluqsqes.m. b.J I. Druck: 13undesdruckcrci Bonn.
Im Bundesqesetzblal.t Teil J werdc!n
Anordnungen und damit im Zusa111rncnh,11HT Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bund<.'S(Jesdzbliltt Teil II werden
völkerrechtlicho Voreinbilnmqc>n, Vcirl.r;irw mit dcir DDR und
die dazu gehörenden Rcchtsvor:-;chriftcn und 13l'kanntmadrnngen
sowie Zolll.arifvc\rorclnunuen veröffentlicht.
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ment. Abbestellunuen müssen bis spiil.estens 30. 4. bzw. 31. 10.
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wandte Steuersatz betrügt 6,5 11 /o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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beträgt 6,5 0/o.