909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 1 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1979 Nr.36
Inhalt Seite
27. 6. n Vierte Verordnung zur Anderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung 909
B27-ti-1
27. 6. 79 Siebente Verordnung zur Anderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe 938
71:l4-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V crk ündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947
Vierte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 56 des ViPrten Buches Sozialgesetz- 3. In§ 10 Abs. 2 wird das Wort „Oktober" durch das
buch (Artikel I des G0,setzes vom 23. Dezember 1976, Wort „September" ersetzt.
BGBl. I S. 3845) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
4. § 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 .. § 11
Änderung der Wahlordnung Wahlausschreibung
für die Sozialversicherung (1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert späte-
stens am zweihundertundneunzehnten Tag vor
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der
dem Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntma-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1967
chung auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den
(BGB!. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung
Vertreterversammlungen(§ 46 Abs. 1 des Vierten
vom 13. August 1971 (BGBI. I S. 982), wird wie folgt
Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertund-
geä nclert:
vierundsiebzigsten Tag vor dem Wahlsonntag,
1. In der Überschrift wird die Abkürzung „WO- 17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).
Sozialvers." durch „SVWCJ' ersetzt.
(2) Die Wahlausschreibung muß
2. In § 9 Abs. 3 Wf'rden d iP WortP „zehn Deutsche 1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trä-
Mark" durch dif' Wort<' ,,zwölf Deutsche Mark" gern der gesetzlichen Krankenversicherung,
und das Wort „zwanzig" durch das Wort „zwei- Unfallversicherung und Rentenversicherung
undzwanzig" ersf'tzt. stattfindet.,
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. den Zeitpunkt der Wahl(§ 10 Abs. 1) angeben, setzbuch über Listenzusammenlegung, Listen-
verbindung und Sperrklausel,
3. die gesetzliche Grundregelung über das Vor-
schlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches 15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-
Sozialgesetzbuch) wiedergeben, gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß
eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46
4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeich-
Abs. 3 des Vierten Buches Smdalgesetzbuch),
nen, bis zu dem die Vorschlagslisten einge-
reicht sein müssen (Ei nrcichungsfrist), 16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind,
5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder
Versicherungsträger (Wahlausschuß) das 17. die Stellen, bei denen. die Vorschlagslisten
Nähere für die bei ihm stattfindende Wahl mit- ausgelegt werden, und die Zeit, während der
teil~ insbesondere über sie ausliegen,
18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die
- die weiteren Voraussetzungen des Vor-
Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauf-
schlagsrechts,
tragten veröffentlicht ist,
- die Wählbarkeit,
19. die Stellen, die weitere Auskunft über die
- die im übrigen bei der Einreichung von Vor-
Wahlen erteilen."
schlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
- die Stellen, bei denen Vordrucke für die 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Vorschlagslisten erhältlich sind. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei
Stücken" gestrichen.
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unver-
züglich das Nähere über die Wahl bei dem Versi- b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
cherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß ,,Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
insbesondere bezeichnen vereinigungen ist die sozial- oder berufspoliti-
1. den Versicherungszweig, sche Zwecksetzung an Hand von Unterlagen
im einzelnen darzulegen."
2. den Versicherungsträger,
3. den Wahlbezirk(§ 38), c) Absatz 5 wird gestrichen.
4. den Zeitpunkt der Wahl, 6. In§ 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu- gefügt:
reichen sind, und ihre Anschrift, ,,Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organi-
6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu sation im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vier-
dem die Vorschlagslisten eingereicht sein ten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden
müssen, sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträ-
gers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetz-
7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung buch wahr."
der Vorschlagslisten zu beachten sind,
8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags- 7. In § 15 Abs. 2 erster Halbsatz werden nach den
rechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetz- Worten „Satz 1" die Worte „oder Abs. 6" eingefügt.
buch),
8. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in drei
9. die Zusammensetzung der Vertreterver- Stücken" gestrichen.
sammlung,
10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 9. § 19 wird wie folgt geändert:
11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte
den in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen gehö- angefügt:
ren dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des ,,Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert-
§ 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- undfünften Tag vor dem Wahlsonntag einge-
setzbuch, reicht werden, gelten als an diesem Tage einge-
gangen."
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung
unter Hervorhebung der Regelung des § 48 b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vor-
Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- schlagslisten" die Worte „Vorschlagsberechti-
buch und die Grundsätze über die Ergänzung gung der Listenträger und die" eingefügt.
der Vertreterversammlung im Falle des vor- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Num-
zeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder mer 6" durch die Worte „Nr. 4" ersetzt.
eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch), d) In Absatz 6 werden die Worte „eine der in § 3
Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und genannten Personen" durch die Worte „ein
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin- Bewerber" ersetzt.
derungsgründe(§ 51 und§ 43 Abs. 3 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch), 10. § 20 wird wie folgt geändert:
14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge- den" die Worte,,(§ 37 Abs. 2)" eingefügt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 911
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 14. Die§§ 29 und 31 werden gestrichen.
,,3. deren Listenträger bereits eine Vorschlags-
liste eingereicht und diese nicht zurückge-
15. § 33 wird wie folgt geändert:
nommen hat,".
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise
11. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
aus und benachrichtigt beteiligte Krankenkas-
,,(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertund- sen hiervon."
zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag
bei dem Wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich
oder telegrafisch einzulegen und zu begründen. 16. Die§§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:
Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen
Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde ,,§ 34
und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlaus- Ausstellung der Wahlausweise in der
schuß legt die Beschwerdeschrift mit seinen, Unfallversicherung für Beschäftigte
Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlaus- (1) Die Wahlausweise werden
schuß vor."
1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50
Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
12. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung: buch) im Unternehmen beschäftigten Wahlbe-
,,(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus- rechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht
schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die unzweifelhaft ist,
Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des 2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-
Wahlausschusses, im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 stellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber
auch den Listenvertreter der betroffenen Liste und zweifelhaft ist.
im Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüg-
sung einer Liste die Listenvertreter der zugelasse-
nen Listen. In der Beschwerdeverhandlung sind lich dem Versicherungsträger .mitzuteilen; diese
Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten.
die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-
Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstel-
scheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
lung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheini-
unter kurzer Angabe der Gründe mündlich
gung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag
bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den
beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß
Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung
der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausge-
tragenden Gründe unverzüglich schriftlich mitzu-
stellt noch dem Versicherungsträger eine Mittei-
teilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit
lung nach Satz 1 hat zugehen lassen.
erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift
der Entscheidung zusammen mit den Mitteilun- (3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei
gen, die in§ 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind." Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreit-
kräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die
13. § 28 wird wie folgt geändert: zuständige deutsche Lohnstelle.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (4) Der Versicherungsträger unterrichtet die
,,(2) Die Wahlausweise werden von den Versi- Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben
cherungsträgern oder, soweit ·das in den nach- nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß bei
folgenden Vorschriften besonders bestimmt ist, ihm eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er
durch die anderen in § 55 Abs. 2 des Vierten kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen für alle oder einen Teil der Beschäftigten an Stelle
ausgestellt und den Wahlberechtigten zusam- der Arbeitgeber selbst ausstellt. Die Arbeitgeber
men mit den übriw~n in Absatz 1 genannten haben dem Versicherungsträger in diesem Fall die
Wahlunterlagen frühestens am einundfünfzig- hierfür benötigten Angaben zu machen und auf
sten und spätestens am zwanzigsten Tag vor Verlangen die Wahlunterlagen den Wahlberech-
dem Wahlsonntag ausgehändigt oder übermit- tigten auszuhändigen oder zu übermitteln.
telt. Soweit das aus besonderen Gründen erfor- (5) Die Versicherungsträger haben den Arbeit-
derlich erscheint, können die Wahlunterlagen gebern zusammen mit den Unterlagen nach § 28
mit Zustimmung des Wahlbeauftragten auch Abs. 1 eine zum Aushang geeignete Mitteilung
bereits vorher ausgehändigt oder übermittelt zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Ver-
werden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn das fahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu
sachdienlich erscheint, anordnen, daß die übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mittei-
Wahlunterlagen für Wahlberechtigte, die in lung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hin-
einem bestimmten Bundesland wohnen in der weisen, im Unternehmen auszuhängen.
nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung ~tehen-
(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungs-
den Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten
träger bis zum achtzehnten Tag vor dem Wahl-
Zeitraumes ausgeh~indigt oder übermittelt wer-
sonntag die Gesamtzahl der ausgestellten und aus-
den."
gehändigten oder übermittelten Wahlausweise
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. mitzuteilen.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 35 25. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Ausstellung dr:r Wahlausweise in der ,,(3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige
U nfo Uversichcrunf; für Rentenbezieher Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine
11) Die Wahluusweise werden für wahlberech- Abschrift der Bekanntmachung."
tigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger
auf Antrag ausgestcHt. 26. In§ 62 Abs. 3 wird das Wort „Oktober" durch das
Wort „September" ersetzt.
(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von
ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten 27. § 63 erhält folgende Fassung:
Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versi-
cherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit ,,§ 63
einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die Wahlausschreibung
von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre
(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rah-
Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben
sind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken, men der Wahlausschreibung nach§ 11 Abs. 1 und
daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden 2 auf, Vorschlagslisten für die Wahl der Versi-
Angabe durch den Rentenbezieher genügt. chertenältesten (Knappschaftsältesten) bei der
Bundesknappschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertund-
Versicherungsträger." vierundsiebzigsten Tag, 17.00 Uhr, vor dem Wahl-
sonntag einzureichen (Wahlausschreibung).
17. Der bisherige§ 36 wird gestrichen;§ 36 a wird§ 36.
(2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unver-
züglich das Nähere über die Wahl der Versicher-
18. Es wird folgender neuer § 36 a eingefügt: tenältesten bei der Bundesknappschaft mitzutei-
,,§ 36 a
len. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen
Ausstellung von Wahlausweisen in der 1. den Versicherungsträger,
Unfallversicherung für andere Versicherte 2. den Wahlbezirk (§ 82),
Die Wahlausweise für andere am Stichtag(§ 50 3. den Zeitpunkt der Wahl,
Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch) gegen Arbeitsunfall versicherte Wahlbe- 4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
rechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach reichen sind, und ihre Anschrift,
§ 47 Abs. l Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- 5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
buch gehören, werden von dem Versicherungsträ- dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
ger auf Antrag ausgestellt." müssen (Einreichungsfrist),
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
19. In § 37 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte ., ; Abwei- der Vorschlagslisten zu beachten sind,
chungen bedürfen der Zustimmung des Wahlbe- 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-
auftragten" gestrichen. rechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch),
20. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „durch die Post"
gestrichen. 8. die Stelle, von der Personenvereinigungen
und Verbände, die als Vorschlagsberechtigte
21. § 49 wird wie folgt geändert: in Betracht kommen, ein vollständiges Ver-
zeichnis der Ältestensprengel erhalten kön-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu dem in nen,
Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt" durch die
Worte „am Montag nach dem Wahlsonntag bis 9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse
17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger" der Ältestensprengel mit kennzeichnenden
ersetzt. Angaben zu jeder Nummer (z.B. Verwal-
tungsbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder Stra-
b) Absatz 2 wird gestrichen. ßenzüge) ausliegen,
22. In§ 50 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „wer- 10. die Zahl der Ältestensprengel, für die Versi-
den" die Worte „frühestens am Tag nach dem chertenälteste der Arbeiter zu wählen sind,
Wahlsonntag" eingefügt. und die Zahl der Ältestensprengel, für die
Versichertenälteste der Angestellten zu wäh-
len sind,
23. § 52 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
11. die Bestimmungen der Satzung über die Stell-
„1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des
vertretung,
Strafgesetzbuches strafbar ist,".
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
24. § 57 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-
derungsgründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vier-
„Spät.er nimmt der Listenvertreter die Aufgaben
ten Buches Sozialgesetzbuch),
des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wahr;§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt 13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7
entsprechend." und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 913
selzbuch über Listenzusammenlegung, Listen- 33. § 73 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
verbindung und Sperrklausel, ,,(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertund-
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla- zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag
gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß bei dem Wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich
eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 oder telegrafisch einzulegen und zu begründen.
Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbe-
auftragten eine Abschrift der Beschwerde und
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
ihre Begründung übersenden. Der Wahlausschuß
sch lagst isten erhältlich sind,
legt die Beschwerdeschrift ·mit seinen Akten
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor."
ausgelegt werden, und die Zeit, während der
sie ausliegen, 34. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die ,,(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauf- schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die
tragten veröffentlicht ist, Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des
Wahlausschusses, im Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2
18. die Stellen, die weitere Auskunft über die
auch den Listenvertreter der betroffenen Liste und
Wahlen erteilen."
im Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung einer Liste die Listenvertreter der zugelasse-
28. § 64 wird wie folgt geändert:
nen Listen. In der Beschwerdeverhandlung sind
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-
Stücken" gestrichen. scheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: unter kurzer Angabe der Gründe mündlich
bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den
,,Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer- Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung
vereinigungen ist die sozial- oder berufspoliti- tragenden Gründe unverzüglich schriftlich mitzu-
sche Zwecksetzung an Hand von Unterlagen teilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit
im einzelnen darzulegen."
erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift
c) Absatz 5 wird gestrichen. der Entscheidung zusammen mit den Mitteilun-
gen, die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind."
29. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „nach § 11 Abs. 2 35. In § 78 Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 7 gestri-
des Selbstverwaltungsgesetzes und" gestrichen. chen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
36. § 80 wird wie folgt geändert:
,,Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Orga-
nisation im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht dreißigsten·" durch das Wort „einundfünfzig-
worden sind, nimmt er später die Aufgaben des sten" ersetzt.
Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze
Sozialgesetzbuch wahr." ersetzt:
,,Soweit das aus besonderen Gründen erforder-
30. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in drei lich erscheint, können die Wahlunterlagen mit
Stücken" gestrichen. Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten
auch bereits vorher ausgehändigt oder über-
31. § 71 wird wie folgt geändert: mittelt werden. Der Bundeswahlbeauftragte
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch kann, wenn das sachdienlich erscheint, anord-
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte nen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberech-
angefügt: ,,Vorschlagslisten, die bis zum zwei- tigte, die in einem bestimmten Bundesland
hundertundfünften Tag vor dem Wahlsonntag wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur
eingereicht werden, gelten als an diesem Tage Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von
eingegangen," ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder
übermitte~t werden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vor-
schlagslisten" die Worte „Vorschlagsberechti- c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
gung der Listenträger und die" eingefügt.
37. In§ 81 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte,,; Abwei-
32. § 72 wird wie folgt geändert: chungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„wer- wahlbeauftragten" gestrichen.
den"_ die Worte,,(§ 81 Abs. 2)" eingefügt.
38. In§ 93 Abs. 1 werden die Worte „durch die Post"
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
gestrichen.
,,3. deren Listenträger bereits eine Vorschlags-
liste eingereicht und diese nicht zurückge- 39. § 94 wird wie folgt geändert:
nommen hat,".
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu dem in
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen. Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt" durch die
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Worte „am Montag nach dem Wahlsonntag bis Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht
17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger" bekannt ist, ist sie von dem Bundeswahlbeauftrag-
ersetzt. ten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtig-
b) Absatz 2 wird gestrichen. ten im Sinne des Satzes 2 bleiben in der Unfallver-
sicherung die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 9, 10, 11, 12 a,
40. In§ 95 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „wer- 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversiche-
den" die Worte „frühestens am Tag nach dem rungsordnung und die nach§ 540 der Reichsversi-
Wahlsonntag" eingefügt. cherungsordnung versicherten Personen außer
Betracht.
41. § 97 Abs. 3 Nr. 1 erhJ.lt folgende Fassung:
(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei
,,1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des der Kostenumlage unter 20 Deutsche Mark läge,
Strafgesetzbuches strafbar ist,". bleiben bei der Umlage unberücksichtigt.
42. In § 100 erhält der zweite Halbsatz folgende Fas- (3) Die Versicherungsträger haben dem Bundes-
sung: wahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versi-
„der Bundeswa h lbca ultragte bestimmt, weJche cherungsträgern über den Landeswahlbeauftrag-
Fristen für diese \Vahlen gelten." ten, die zur Durchführung des Erstattungsverfah-
rens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu
43. § 101 wird wie folgt geJ.ndcrt: machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Angaben der landesunmittelbaren Versiche-
rungsträger zusammen, nehmen, soweit eine
,,(1) Der Wahla usschuß schreibt die Wahl aus."
Schätzung erforderlich ist oder dies aus anderen
b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 2. Gründen erforderlich erscheint, dazu Stellung
und leiten die Aufstellung dem Bundeswahlbeauf-
44. § 105 Abs. 1 wird wie fol~;l geändert: tragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: auf die einzelnen Versicherungsträger entfallen-
.,2. den Wahltag,". den U mlagebeträge fest und zieht die Beträge von
den Versicherungsträgern ein.
b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere."
c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. die Stellen, die die Wahlausweise aus- 49. Dem § 119 wird folgender Satz angefügt:
stellen,". ,,§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend."
d) Folgender Satz wird angefügt:
50. In § 120 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
,,In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzu-
weisen, daß die Arbeitgeber die Ausstellung 51. In§ 121 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte„den übri-
eines Wahlausweises beantragen müssen." gen Beteiligten ihre" durch die Worte „dem
45. § 110 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Antragsteller seine" ersetzt.
a) In Satz 1 wird vor der Nummer 1 folgende 52. § 122 wird wie folgt geändert:
Nummer 01 eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wahlbe-
„01. die Za h] <ler Wahlberechtigten, für die ein rechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt
\,Vahlausweis ausgestellt wurde,". wurde" durch die Worte „wahlberechtigten
b) Satz 2 wird gestrichen. Versicherten" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
46. § 114 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhan-
„Später nimmt der Listenvertreter die Aufgaben
den, werden die Kosten auf alle bundesunmit-
des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches
telbaren Versicherungsträger nach der Zahl
Sozialgesetzbuch wahr;§ 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend." der wahlberechtigten Versicherten umgelegt.
§ 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3,
47. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt ent-
sprechend."
,,(3) Der Bundeswahlbeauftragte und die zustän-
dige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
eine Abschrift der Bekanntmachung." ,,(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des
Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit
48. § 118 erhält folgende Fassung: entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die
,,§ 118 Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbe-
reich sich nicht über das Land hinaus erstreckt.
Erstattung von Auslagen
An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt
des Bundeswahlbeauftragten
der Landeswahlbeauftragte."
(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund
die nach§ 11 Abs. 1 und§ 63 Abs. 1 entstehenden 53. Dem § 123 wird folgender Satz angefügt:
Auslagen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf ,,Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus-
alle Versicherungsträger nach der Zahl der wahl- schreibung auch in der Tagespresse durch eine
berechtigten Versicherten u mgelcgt; soweit die halbseitige Anzeige veröffentlichen."
Nr. 3G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 915
54. § 130 erhält folgende Fassung: versicherung in der vom Tage nach der Verkündung
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
,,§ 130 gesetzblatt bekanntmachen.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen
Artikel 3
Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti-
kel II § 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 Berlin-Klausel
(BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin."
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
55. Die Anlagen 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16 zur tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Wahlordnung erhalten die aus den Anlagen zu Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) auch
dieser Verordnung ersichtliche Fassung. im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 4
Neufassung Inkrafttreten
Der Bundcsmini'.;ler lür Arbeit und Sozialordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
kann den Wortlaut der Wahlordnung für die Sozial- dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)
Ordnungsnummer: Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. CD
Eingegangen am: Listenvertreter: ................ . ....................................................................................................................................................... Cl)
(vom Wahlausschuß
einzutragen) (Nt1111P, Vornc1mP, \Vohnun\J, \Vohnort, FPrnrnf)
Stellvertreter: ....................................................................................................................................................................................... ..
(N,1mP, \/on1c1mP, \Vohnunq. \Vohnort, FPrnr11f)
Stellvertreter: ............................................................................................ .
(Nt1111P, Vorna111P, \Vohn111HJ, \Vohnort, FPrnrnf)
Stellvertreter: ............................................................... .
(Nt1111P, Vornc1mP, \1./ohnunq, \Vohnort, FPrnruf)
Stellvertreter: ........................................................................................................................................................................................... .
(\;c1111P, VornamP, \1./ohnunu, \Vohnort, FPrnruf)
············································································································································································································@
An den
Wahlausschuß
der/des
(BPzeichnunu c!Ps VPrsichcrungstriiuPrs)
in ...
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ @
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 917
Für die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter) /Versicherten(Angestellte) /Arbeitgeber/
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte~werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Nc1111e
Lfd. (wenn abweichend c1uch Geburtstag Wohnung Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) Versicherungs- der Wählbarkeit(i)
Wohnort
Vorname nummer@
2 3 5
2
3
----------------------- - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - -
-r
4
5
------------------------!------------+-------------
6
7
8
9
----+-------------------------
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf............................................. ® Einlage blättern
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Stellvertreter ®
Name
(wenn abweichend Geburtstag Wohnung Voraussetzungen
uuch Ceburtsnanw) Versicherungs- Wohnort der Wählbarkeit@)
V ornanw nummer@
-
1 2 3 4
Fortsetzung auf ....................... .. ® Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt.... .. ........ ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzun9en der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
........................................................................... ,den ................................................ 19 .......... ..
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigunn
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 919
Listenunterzeichner@
Na lllü Voraus-
(wenn ab weicliend Geburtstag setzungen
U nl.erschrift Versicherungs- Wohnung
Nr irnch Ceb urtsnarne) Wohnort der Wahlbe-
Vonrnmc nummer@ rechtigung(i_:i)
l 4 5 6
2
----
3
-- --~-------
4
5
6
7
-- ------·----- -----------~---
8
9
,---- --~---- --------~--~---
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten................... ® Blättern
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anmerkungen:')
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten vcn Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Vierten Buche>s Sozialgr~sdzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-
zusetzen; <>in im Schriftverk<'hr rcgdm~ißig verwendeter Zusatz (z.B . .,Berufsgrnppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Ange-
stellte") ist zu!Jssig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des
Listenvertreters einzusetzen. Es kiinn<'.n auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien
Listen außer dem Famil iennanwn dPs Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-
de>n, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbä.ndPn kann statt eirwr oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam
bezeichnendes Kennwort eing(~s!'lzt werden.
® In dPn Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu
benennen(§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertreter benannt wi~rden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der
Listen in der Reihenfolge ihn'r UntNschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 13
Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der ListenvertrdPr Erkl::irungcn nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können(§ 14 Abs. 1 Satz 5 der
Wahlordnung), so ist hier ('inzusdzC'n: J)cr Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter
abgeben."
© Als Listenträgf!r (§ 60 Ab:;. l Salz l des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht
(Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-
reren Personenvereinigung('n oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Nicht.zutreffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für die Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die Angabe der Ver-
sicherungsnummer.
® Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Bei \,Vahlen zu den
Rcntenversicherungsträ.gern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versiche-
rungsnummer gestellt wurde.
0 Angabe der im Einzelfall vorliew)nden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-
stigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Arbeitgeber, BeauftragtPr einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48 Abs. 6 i. V. m. § 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die
Vorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen
Beauftragten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftrag-
ten gehören, stets jedoch Pin Beauftragter.
® Zahlen einsetzen.
® Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48
Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits
als Mitglieder vor5<cschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder
gewählt werden. Zu bec1chtcn ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.
© Angabe der im Einzelfall vorliPgenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-
stigen Arbeitnehmerwreinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Arbeitgeber, Beauftragter einer VPreinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen Anm. 9.
® Bei Vorschlagslist0n sonstig(!r Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die
sozial- oder bcrufspolitische ZwPcksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
Den VorschlagslislPn von Ven:inigungen, derPn Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
Vereinigung gew~ihlt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-
sonen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem
Listenträ.ger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht
nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers
bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-
rechtigten unterzeichnd sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des
Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3
zur Wahlordnung beigefügt WC'rd<>n.
® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter
ununterbrochen in der Vertrd.erversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde
Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in Maschin<'nschrift <'inzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift
oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 921
Anlage2
(zu§ 12Abs.3und§ 102Abs.2)
..................................................... CD ................................................................................................................................................. G)
(Nd!IH' 11nd Vorn<1111(' de,; E('w1·riH'rs) (Kennwort der Vorschlugsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner AufstelJun~J als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand
der/des ··························· .. ················· ........................................................................................................................................................................................................................... G)
(llPzcich1n1nq dPs V('rsichcrungslriiqers)
stimme ich zu .
............................................................................., den .............................................. 19 ...... .
(eigenhiincliue Unterschrift)
(D Dit'H\ .1\rn1c1IH'll ,,i11d i11 rs.L1,,cllirH'11sc hrill od<'r in J)ruckh11chs!i1lwn einzusetzen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 4
(zu § 37 Abs. 1)
(Wahikennziffer)
1
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr.·.............................. ".................. ..
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Monat ........................................................................... "........................................... . 19 ......... ..
Herr/Frau/Fr;_iulein.
9eb. am ....
Wohnun~J .......................... ..
Postleitzahl, Vv ohnort .......... ................................................... .
kann qeqen Abgab(~ dieses Wah]auswciscs an der Wahl teilnehmen.
................................................... "..................,den ... "............................................. 19 ...
(Unterschrilt des Ausstellers)
Verlorene WahJauswci:)e können nicht er::.:etzt werden.
Bitte H i'öck,,:cite und da:; Merkblatt beachten!
(hir r ,1blrennen)
0
(B<'l.l' i c li 1111 nq dl•~ V,, 1s icl1t• i u 11 rr;I r:i qns) ( W uhlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
i rn Monat ............................ "...... ".. ".. "................................................................ ,. ....... .. 19 ...
Verbunden•) Nur eine
Listen- Liste
nummer mit Kennwort der ·c-rhl;.::Jrlk
Ld.e Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') Die;,p Spalt<' kann durch (•11lsprc·cilf•nd<; AIHJiliH·n in einer Fnßnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzcichnunq der Listennummern
hiilZUWPisPn ist.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 923
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-
net werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-
gabe beb indcrt ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedie1wn.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
_ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - · - - - - -
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 5
(zu§ 37 Abs. 1)
(llPzeicl1nuniJ dc•s Vc•rsid1c•rn11\J:ifriiqc•rs) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr................................................... ..
\V ~hlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
i.rn ivf Oflüt .................................. ,,, ................................................................................... 19 .......... .
f-Ierr/I~ra11/Frä uleir1 ...................................................................................................................................................... ..
r;irn1a/Dienst:.;te1Je ......................................................................................................................................................... .
ge·b. arr1 .............................................................................................................................................................................................
w·ohn un u ....................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, \A/ ol1nort ............................................................................................................................................. .
kann gegen Abga bü di esf~s Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
......................................................................., den ................................................ 19 ............ ..
(Stornpel dPr
AusgatwstPIIP)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseile und das beigefügte Merkblatt beachten!
_____ (hi(~r abtrennPn) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - - - - - -
(Bc,zoiciln1111q dc•s V(•rsicltc•run!1sLriiur•rs)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert D Stimmen
(Wahlkennziffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........................................................................................................................ 19 ............
Listen- Verbunden•) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') Diese Spalte kann durch (:ntsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist. ·
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 925
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-
net werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-
gabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedienen.
Wer unbefugt wühlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ l08d des Strafgesetzbuches mit Fr.eiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - -
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 6
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
l vorc1erse1teJ
Stimmzettel umschlag
(Wahlkennziffer)
Bei brieflicher Stimmabgabe:
1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
2. Stimmzettel in di(~sen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Diesen Urnschla~J und daneben den Wahlausweis in den
roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.
5. Der WahlbriE~f muß spätestens am .............................................. •), 17.00 Uhr, beim
Versicherun~Jstri.iger eingegangen sein.
Bei Stimmabgabe ~m Wahlraum:
1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.
2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen.
4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ..
•) Einzusetzen ist das Dat u111 des Montaus nach dem Wahlsonntag .
.. ) Wenn Wahlausweis und Stimrnzel.tc!l nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: .,(Den Wahlausweis neben diesen
Umschlag in den roten Wahlbrielumsc:hlau leuen!)".
Nr. 36 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 927
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseil<,)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Gebühr
Sozialversicherung zahlt
Empfänger
(W<1illk,•11111.ilf,•r)
Antwort
······································································································································································...... ·)
............................................................................. .. ........................................................................................... ·)
, ,
······························································································.. ····························· ............................................... ·)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und daneben
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.
Diesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen
•) Bezeichnuni1 d<:s Vl:rsidwrunqstr;i\Jt:r:; und /\nschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen(§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3
Satz 3), in Druck odPr Mc1sclli1wnschrilt.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
Ordnungsnummer: Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. CD
Listenvertreter: ............................................................................................................................................................................. GD
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
einzu 1.ragün) (Nanw, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ............................................................................................................................................................................;............... .
(Name, Vorname, Wohnun\1, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ........................................................................................................................................................................................ .
(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ............................................................................................................................................................................................ .
(Ni11ne, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter: ..................................................................................................................................................................................... .
(Nc1me, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)
.............................. @
An den
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in ................................ .
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der .................................... .. ························································································································································································································ ®
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/ Angestellten bei der
Bundesknappschaft
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 929
Als Versichertenälteste und Stellvertreter ~werden vorgeschlagen:
1. Versicher teni.iltester Name Geburtstag
2. erst.er Stel 1vertreter (wenn abweichend auch Versicherungs- Vvohnung
3. zwc~iter St ellvertreter Geburtsname) Wohnort
Vorname nummer@
--·-----
1 2 3 4
Sprer1gel ........................................................................................................................................................................................................ ..
- - · • • ..- - -----
2
3
Spre11gel .......................................................................................................................................................................................................... .
2
3
Sprengel
2
3
Fortsetzung auf ...................................... 0 Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ..................... . .. .. 0Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
··································· ····························································································································································································............................... ®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß
die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
.......................... ,den .......................................................... 19 ............ ..
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Listenunterzeichner ®
--- -
Nanw Voraus-
Lfd. (wenn abweichend Geburtstag Wohnung setzungen
Nr. Unterschrift Versicherungs-
aucll Ceburtsnmne) Wohnort der Wahlbe-
Vorrrnrne nummer(ID rechtigung@)
•--
1 2 :l 4 5 6
. --
1 ,___
--
2
3
----,-----
4
5
~---- ------
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten................... 0 Blättern
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 931
Anmerkungen:')
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Vierten BuchPs SozialgPsP!zbuch vorschlagsbcrechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-
zusetzen; ci n im SchriftvPrk<~hr rcg<'lmäßig verwendeter Zusatz (z.B . .,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Ange-
stellte") ist zulüssig. lki fn~ien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des
Lisl<!nvcrtrctc)rs einzusf~tzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien
Listen außPr dem Familiennamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-
den, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen
odr~r Vcrb~incfon kann statt einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam
bezeichnendes Kennwort ein);csetzt werden.
® In dPn Vorschlagslist('n von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu
benenrn~n (§ 6.5 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere
Stellvertreter benannt W(~rden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der
Listen in der Reihenfol~;e ihr('r Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65
Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärun~;en nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 der
Wahlordnung), so ist hier einzw;etzcn: .. Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter
abgeben."
© Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht
(Name der Pcrsonenvr~reinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-
reren Pcrsonenvcreinigunw~n oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.
® Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Versiche-
rungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.
0 Zahlen einsetzen.
® Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die
sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.
Den Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-
sonen als Vr~rtreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem
Listenträger nicht zu crlan~;en, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht
nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers
bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-
H!chtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des
Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3
zur Wahlordnung beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter
ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift
oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
') Auf gPsondPrl<'m Bl<1II <1bz11druck<'n
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 10
(zu § 64 Abs. 3)
.................................................................................................................................... G) .......................................................................................................................................... (])
(NilJtW 11nd Vornil111P d(;s llewprJwrs) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ........................................................................................................... G)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
- Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - Q)
- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - Q)
- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - 0
bei der Bundesknappschaft stimme ich zu.
..........................................................................., den............................................... 19 .............. ..
(eigenhändige Unterschrift)
G) Diese Angaben sind in Mascliiiwnschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
Q) Nichtzutreffendes ist zu sl.reiclH!n.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 933
Anlage 11
(zu§ 81 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr.....................................................
Sprengel ...................................................................................................................................... ..
Wahlausweis
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältsten)
der Arbeiter/Angestellten
im Monat ........................................................................................................................ 19 ........... .
Herr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................................... .
geb. am ...................................................................................................................:...................................................................... .
Wohnung .................................................................................................................................................................................. .
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................... .
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
.......................................................................,den ................................................ 19 ............ ..
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des AusslellPrs)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _______________________ _
Bundesknappschaft
Sprengel ........................................................................................................................................... .
Stimmzettel
für die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)
der Arbeiter/Angestellten
im Monat ........................................................................................................................ 19 ............
Listen- Verbunden•) Nur eine
nummer mit Kennwort der Vorschlagsliste Liste
Liste Nr. ankreuzen
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
') DiPse Spalte kann durch entsprechende Angaben in einor Fußnote ersetzt wordc>n, auf die durch einP Konnzeichnung der Listc>nnurnmern
hinzuweisen ist.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 11
(Rückseite)
Der Stimmzettel dclff nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-
net werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-
gabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-
trauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(hier abtrennen) ____________ - - - - - - - - - - - -
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 935
Anlage 13
(zu § 107 Abs. 1)
Bundcsknappschaft
Gruppe der Ar bei tcr/ A n9estc1ltcn
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Monat ....................................................................................................................... 19 .......... ..
H crr/Frau/Frliulein ......... ..
geb. an1 ............................................................................... ..
Wohnung .......................................................................................................................................................................... .
]Jostleitzahl, Wol1nort ...................................................................................................................................... ..
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
......................................................., den ................................................ 19 ............ ..
('.-';(('lllp('I cJ,,,
;\ l!SijdlH'sl (•l!c·)
(Untersr:hrilt des Ausstellers)
Verlorene Wahlirnsweise können nicht ersetzt werden.
Anlage 13
(Rückseite)
Der St.irnrnzctl.cI darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wühler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 14
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
in1 Monat ....................................................................................................................... 19 .......... ..
l-lerr/Frau/Fräulein ................................................................................................................................................ ..
~Jel). a111 ................................................................................................................................................................................... ..
Wo.hn11n9 ............................................................................................................................................................................ .
l)ostle:it.zahl, w·ohnort ...................................................................................................................................... ..
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
.......................................................................,den ................................................ 19 ............ ..
(StempE:! dPr
A US\JdfH,stel!(•)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlauswejse können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 937
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
BundesknCtppschaft
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Stimmzettel
fiir die Wahl zur Vertreterversammlung
i1n Mon"at ....................................................................................................................... 19 .......... ..
Verbunden•) Nur eine
Listen- mit Liste
nummer Kennwort der Vorschlagsliste
Liste! Nr. ankreuzen
""" ,--"""
""""" --
0
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
·J kann d11rcll <·11lc;prc•cll<ind<: /\nqahcn in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
ist.
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Gruppe der Arbeitgeber
Bundesknappschaft
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Monat ...................................................................................................................... 19 ......... ..
Verbunden•) Nur eine
List(~n- 1
mit. Liste
nurnmer Kennwort der Vorschlagsliste
Li~te Nr. ankreuzen
1---"-
"'"'
c-
0
0
Verlorene oder verdorbene St.inunzettel können nicht ersetzt werden.
') DiE'SE' Spt1IIC' k<11111 durch <•nlsprc•c-!1(•11rlc• /\11q,ilH'J1 in eirwr Fuflnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
!Jilll.llW('iSf'Jl ist.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes
vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem
BundcsministPr für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für
explosionsgefährliche Stoffe und mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
Die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (Anlagen I und II zum
Sprengstoffgesetz), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung
der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe vom 27. Oktober 1977 (BGBI. I
S. 1925), werden wie folgt geändert:
Anlage I
1. Teil:
1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a. Ammoniumpik rat, C 6 H 6 0 7 N/.
2. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:
,, 10 a. Bis-(aminoguanidin)-azo tetrazol, C 4H 16 N 18 0".
3. In Nummer 35 wird das Wort „Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen"
durch das Wort „1-(5'-Tetrazolyl)-4-guanyltetrazenhydrat" ersetzt.
4. Nach Nummer 52 wird folgende Nummer 52 a eingefügt:
,,52 a. Methyltrimethylolmethantrinitrat, C 5H 90 9 N 3 (Methrioltrini-
trat)".
5. Nach Nummer 82 wird folgende Nummer 82 a eingefügt:
,,82 a. Trinitrophenetol, C 8 H 7 N 30 7 ".
2. Teil:
6. In Nummer 2.2 wird folgende Einzelzusammensetzung angefügt:
„Einzelzusammensetzung 1
Bis-(aminoguanidin)-azo tetrazol 50%
Bariumnitrat 50%".
7. Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Rahmenzusammensetzung 8 wird das Wort „Diäthylendiglykol-
dinitrat" durch das Wort „Diäthylenglykoldinitrat" ersetzt.
b) Nach Rahmenzusammensetzung 14 wird folgende Rahmenzusam-
mensetzung 15 eingefügt:
„Rahmenzusammensetzung 15
Trinitrotoluol 80 bis 90%
Trinitrobenzol 0 bis 20%
verbrenn! iche Bestandteile 0 bis 20%".
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 939
8. In Nummer 2.4 erhält die Rahmenzusammensetzung 3 folgende Fas-
sung:
"c; 1y ('(~ r i n 1. r i n itrat 1 18bis35%
CPI I u losen it.ratc 35 bis 50%
Wass<~r 30 bis 35%".
9. Nu m mcr 2.5 wird wie folgt geändert:
a) In Rahmenzusammensetzung 2 wird der Anteil des nachstehenden
Bestandteiles wie folgt geändert:
Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6% N) ,,6 bis 30%".
b) Nach Rahmenzusammensetzung 14 wird folgende Rahmenzusam-
mensetzung 15 angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 15
Cellulosenitrate 25 bis 40%
oxydierende Bestandteile 45 bis 55%
substituierte Harnstoffe 0 bis 2%
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 20%".
10. Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
a) Die Rahmenzusammensetzung 5 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate 15 bis 50%
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 40%
substituierte Harnstoffe 0 bis 10%
Nit.roguanidin 15bis60%
Graphit 0 bis 1%
andere verbrennliche Bestandteile Obis 10%
inerte Bestandteile 0 bis 10%".
b) In Rahmenzusammensetzung 7 wird der Anteil des nachstehenden
Bestandteiles wie folgt geändert:
andere verbrennliche Bestandteile ,,0 bis 20%".
11. In Nummer 2.81 wird nach Rahmenzusammensetzung 5 folgende Rah-
menzusammensetzung 6 eingefügt:
„Rahmenzusammensetzung 6
Ce! l u losenitrate 15 bis 50%
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 40%
substituierte Harnstoffe (können ganz oder teilweise
durch substituierte Urethane ersetzt werden) Obis 10%
Nitroguanidin 15 bis 60%
Graphit 0 bis 1%
oxydierende Bestandteile 0 bis 10%
inerte Bestandteile 0 bis 10%".
12. In Nummer 2.82 erhält die Rahmenzusammensetzung 6 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 6
Glyccrintrinitrat 1 8bis 13%
Alkalinitrate 25 bis 60%
Ammoniumnitrat 0 bis 25%
verbrennliche Bestandteile 0 bis 16%
Ammoniumchlorid 20 bis 35%
Nc1triumchlorid 0 bis 20%
andPrP inertP ßPstandteile 0 bis 10%".
940 BundesgesE~tzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. Teil
13. Nummer 3.111 wird wie folgt geändert:
a) Die Rahmenzusammensetzung 3 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumchlorat 15 bis 55%
Zucker 10 bis 30%
andere verbrennliche Bestandteile, organische
eh lorhaltige Verbindungen und organische Farbstoffe 0 bis 74%
inerte Bestandteile 0 bis 28%".
b) In Rahmenzusammensetzung 6 wird der Anteil des nachstehenden
Bestandteiles wie folgt geändert:
organische verbrennliche Bestandteile ,,5 bis 30%".
t 4. In Nummer 3.114 werden in der Rahmenzusammensetzung 2 die
Anteile der nachstehenden Bestandteile wie folgt geändert:
Kaliumchlorat 11
8 bis 37%"
Milchzucker ,,0 bis 27%"
andere verbrennliche Bestandteile ,,Obis21%".
15. In Nummer 3.115 wird folgende Rahmenzusammensetzung 4 angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 6 bis 7%
Kaliumnitrat 32 bis 46%
Naturharze oder Milchzucker 0 bis 20%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25%
inerte Bestandteile 0 bis 26%".
16. In Nummer 3.116 wird folgende Einzelzusammensetzung 1 angefügt:
„Einzelzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 66 bis 67%
Strontiumnitrat 1 bis 2%
Strontiumoxalat 8 bis 9%
verbrennliche Bestandteile 22 bis 23%".
17. In Nummer 3.11.12 wird die Einzelzusammensetzung durch folgende
Rahmenzusammensetzung 1 ersetzt:
„Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 4 bis 5%
Bariumnitrat 75 bis 79%
Kaliumnitrat 4 bis 5%
Holzkohle 10 bis 15%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 5%".
18. In Nummer 3.122 wird die Rahmenzusammensetzung 1 wie folgt
ergänzt:
„inerte Bestandteile 0 bis 5%".
19. Nach Nummer 3.123 wird folgende Nummer 3.124 eingefügt:
„3.124 Bariumchlorat-Kaliumperchlorat-Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Bariumchlorat 55 bis 60%
Kaliumperchlorat 15 bis 20%
verbrennliche Bestandteile 20 bis 30%
inerte Bestandteile 0 bis 10%".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 941
20. Nummer 3.212 wird wie folgt geändert:
a) In Rahmenzusammensetzung 1 wird der Anteil des nachstehenden
ßpsta ndteiles wie folgt geändert:
Kali u mperchlorat ,, 15 bis 42%".
b) In Rahmenzusammensetzung 2 werden die Anteile der nachstehen-
den Bestandteile wie folgt geändert:
Kaliumperchlorat ,,5 bis 12%"
Kaliumnitrat ,, 11 bis 22%"
Holzkohle ,,0 bis 15%".
c) Folgende Rahmenzusammensetzung 3 wird angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumperchlorat 40 bis 50%
Kaliumnitrat 10 bis 15%
Me:tallpulver 15 bis 25%
andere verbrennliche Bestandteile 15 bis 25%
inerte Bestandteile 0 bis 5%".
21. In Nummer 3.213 erhält die Rahmenzusammensetzung 3 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 3
Kaliumperchlorat 3 bis 16%
Strontiumnitrat 30 bis 76%
Ammoniumperchlorat 0 bis 5%
Metallpulver 5 bis 44%
andere verbrennliche Bestandteile 6 bis 23%
inerte Bestandteile 0 bis 1%".
22. In Nummer 3.214 erhält die Rahmenzusammensetzung 1 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumperchlorat 10 bis 30%
Bariumnitrat 30 bis 76%
Naturharze oder Zucker 0 bis 25%
Metallpulver 0 bis 40%".
23. In Nummer 3.321 erhält die Rahmenzusammensetzung 5 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 5
Kaliumnitrat 41 bis72%
Schwefel 0 bis 28%
Metallpulver 1 bis 35%
Holzkohle 0 bis 39%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25%
inerte Bestandteile 0 bis 13%".
24. Nummer 3.322 wird wie folgt geändert:
a) In Rahmenzusammensetzung 1 werden die Anteile der nachstehen-
den Bestandteile wie folgt geändert:
Metallpulver „1 bis 45%"
Schwefel ,,0 bis 17%".
b) Rahmenzusammensetzung 4 wird wie folgt ergänzt:
,,inerte Bestandteile O bis 4%".
c) In Rahmenzusammensetzung 5 wird der Anteil des nachstehenden
Bestandteiles wie folgt geändert:
Bariumnitrat ,,23 bis 50%".
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
d) Rahmenzusammensetzung 6 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumnitrat 24 bis 55%
Bariumnitrat 17 bis 32%
Metallpulver 4 bis 45%
Schwefel Obis 16%
Holzkohle 0 bis 22%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22%
inerte Bestandteile 0 bis 1%".
25. In Nummer 3.324 erhält die Rahmenzusammensetzung 1 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumnitrat 24 bis 47%
Strontiumnitrat 20 bis 30%
Metallpulver 15 bis 31%
andere verbrennliche Bestandteile 7 bis 20%
inerte Bestandteile 0 bis 1 %".
26. Nummer 3.33 erhält folgende Fassung:
„3.33 Natriumnitrat-Mischungen
3.331 . Natriumnitrat als alleiniges Oxidationsmittel
Rahmenzusammensetzung 1
Natriumnitrat 39 bis 70%
Metallpulver 24 bis 50%
Wachs oder Kunststoff 0 bis 22%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18%
inerte Bestandteile 0 bis 5%
Rahmenzusammensetzung 2
Natriumnitrat 70 bis 78%
Schwefel 8bis15%
Holzkohle 10 bis 17%
Rahmenzusammensetzung 3
Natriumnitrat 25 bis 40%
Phosphor (rot) 8 bis 30%
Hexachloräthan 5 bis 20%
Kaliumborfluorid 0 bis 15%
inerte Bestandteile 0 bis 60%
3.332 Natriumnitrat-Mischungen mit Kaliumnitrat und Bariumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Natriumnitrat 29 bis 42%
Bariumnitrat 5 bis 10%
Kaliumnitrat 5bis 10%
Metallpulver 32 bis 48%
andere verbrennliche Bestandteile 9 bis 13%
inerte Bestandteile 0 bis 5%".
27. In Nummer 3.34 wird die Rahmenzusammensetzung 1 wie folgt ergänzt:
,,inerte Bestandteile 0 bis 6%".
28. Nummer 3.36 erhält folgende Fassung:
,,3.36 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von anderen Oxida-
tionsmitteln
3.361 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 38 bis 60%
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 943
Kaliumnitrat 8 bis 16%
Schwefel 0 bis 10%
Magnesiumpulver 0 bis 27%
andere verbrennliche Bestandteile 16 bis 30%
Rahmenzusammensetzung 2
Strontiumnitrat 29 bis 34%
Kaliumnitrat 10 bis 13%
Magnesiumpulver 38 bis 44%
andere verbrennliche Bestandteile 14 bis 19%
Rahmenzusammensetzung 3
Strontiumnitrat 42 bis 80%
Kaliumnitrat 0 bis 7%
Metallpulver 14bis40%
Polyvinylchlorid 0 bis 28%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 28%
Rahmenzusammensetzung 4
Slrontiumnitrat 25 bis 30%
Kaliumnitrat 24 bis 28%
Metallpulver 29 bis 33%
andere verbrennliche Bestandteile 15 bis 20%
inerte Bestandteile 0 bis 1%
3.362 Strontiumnitrat - Bariumnitrat - Kaliumnitrat - Mischungen
Rahmenzusammensetzung 1
Strontiumnitrat 27 bis 40%
Bariumnitrat 5bis 16%
Kaliumnitrat 5 bis 1..4%
Metallpulver 33 bis 41 %
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 14%
Rahmenzusammensetzung 2
Strontiumnitrat 1 bis 5%
Bariumnitrat 20 bis 25%
Kaliumnitrat 35 bis 40%
Metallpulver 15 bis 20%
andere verbrennliche Bestandteile 15bis25%
i nertc Bestandteile 0 bis 5%
Rahmenzusammensetzung 3
Strontiumnitrat 20 bis 25%
Bariumnitrat 1 bis 6%
Kaliumnitrat 25 bis 40%
Metallpulver 15 bis 20%
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 15%
inerte Bestandteile 0 bis 5%".
29. Nummer 3.372 wird wie folgt geändert:
a) In Rahmenzusammensetzung 1 werden die Anteile der nachstehen-
den Bestandteile wie folgt geändert:
Bariumnitrat ,,46 bis 76%"
Metallpulver ,,0 bis 46%".
b) Die Rahmenzusammensetzung 2 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 2
Bariumnitrat 45 bis 76%
Kaliumnitrat 2bis15%
Schwefel 5 bis 11 %
Holzkohle 5 bis 11 %
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
andere verbrcnnliche Bestandteile 0 bis 18%
inerte Bestandteile 1 bis 15%".
c) Es werden folgende Rahmenzusammensetzungen angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 4
Bariumnitrat 25 bis 30%
Natriumnitrat 5 bis 10%
Kaliumperchlorat 3 bis 7%
Meta llpu ]ver 40 bis 50%
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 20%
Rahmenzusammensetzung 5
Bariu mnitrat 35 bis 40%
Strontiumnitrat 35 bis 40%
Metallpulver 20 bis 25%
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 5%".
30. In Nummer 3.42 erhält die Rahmenzusammensetzung 1 folgende Fas-
sung:
„Rahmenzusammensetzung 1
Bleidioxid 13 bis 70%
Blei (II, IV)-ox id 0 bis 45%
Silicium 13 bis 32%
andere Metallpulver 0 bis 12%
Binder 0 bis 10%".
31. Nach dem 3. Teil wird folgender 4. Teil angefügt:
„4. Teil - Uneinheitlich aufgebaute chemische Verbindungen, die durch
ihr Herstellungsverfahren charakterisiert sind, dessen Beschreibung
der Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgegeben worden ist
1. Polynitropolyphenylen".
Anlage II
Abschnitt A
1. Teil:
32. Nummer 8 a wird durch folgende Nummern 8 a bis 8 c ersetzt:
„8 a. 1.3-Dimethyl-5-tert.butyl-2,4,6-trinitrobenzol, C 12 H 15 N 30 6
8 b. Isosorbitdinitrat C 6 H 80 8 N 2
8 c. Jodobenzol, C 6 H 50 2J (Jodylbenzol)".
2. Teil:
33. Der 2. Teil wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Einzelzusammensetzung" wird die Zahl „1" ange-
fügt.
b) Nach Einzelzusammensetzung 1 wird folgende Einzelzusammenset-
zung 2 angefügt:
„Einzelzusammensetzung 2
Perchlorsäure 18%
Essigsäure 82%".
Abschnitt B
1. Teil:
34. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4 a und 4 b eingefügt:
„4 a. 2-Diazo-cx-naphthol-4-sulfochlorid, C 10 Hs0 3N 2S Cl
4 b. 2-Diazo-cx-naphthol-5-sulfochlorid, C 10 Hs0 3N 2S Cl".
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 945
3S. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
., 19 a. Tdrazo]-1-Essigsäure, C 3H 4N 4Oi".
Abschnitt C
1. Teil:
36. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt:
,,7 a. Dinitroanthrachinon, C 14 H 6N 2O 6".
37. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12 a eingefügt:
,, 12 a. 4-Oxo-3,4-dihydro-(benzo-1,2,3-triazin), C 7 H 5NP",
2. Teil:
38. Nach Rahmenzusammensetzung 23 wird folgende Rahmenzusammen-
setzung 24 angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 24
Isosorbitdinitrat 40 bis 50%
Lactose, Mannose, Stärke und/oder CaH PO 4 50 bis 60%".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 6. 79 Verordnung Nr. 11179 über die Festsetzung von
Entgelten für V crkchrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 122 5. 7. 79 15. 7. 79
9500-4-G-4
2. 7. 79 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 16/79 - Antidumpingzoll für be-
stimmte Stahlbleche mit Ursprung in Spanien und
Herkunft aus einem anderen Drittland - EGKS) 124 7. 7. 79 8. 7. 79
613-2-1
4. 7. 79 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung 124 7. 7. 79 8. 7. 79
7400-1-1
8. 6. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Sechsund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Verkehrslandeplatz Hof/Pirk) 125 10. 7. 79 30. 7. 79
96-1-2-56
8. 6. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiund-
siebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Bayreuth) 125 10. 7. 79 30. 7. 79
96-1-2-72
19. 6. 79 Vierundachtziqste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 125 10. 7. 79 9.8. 79
96-1-2-1
21. 6. 79 Zwölfle Verordnung zur Änderung der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von FlwJverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln-Bonn) 125 10. 7. 79 9.8. 79
96-1-2-20
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979 947
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen GemeinschaJten
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1106/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 zur Festlegung bestimmter Regeln
für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglu-
kose 6. 6. 79 L 138/10
11. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1144/79 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für T roc kenf u tte r 12. 6. 79 L 143/5
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1148/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 217/79 hinsichtlich der Liste der Laborato-
rien, die zur Vornahme von Kontrolluntersuchungen auf dem
Weinsektor ermächtigt sind 13. 6. 79 L 144/5
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1149/79 der Kommission über Durchfüh-
rungr;vornchriften für die Gewährung von Währungsausgleichsbe-
trägen für Wein 13. 6. 79 L 144/6
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1150/79 der Kommission zur Änderung hin-
sichtlich des Weinsektors der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über
Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge 13. 6. 79 L 144/8
12. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1152/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 687/79 zum Erlaß von Schutzmaß-
nahmen bei der Einfuhr von Tafeläpfeln mit Ursprung in Chile 13.6.79 L 144/13
Andere Vorschriften
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1099/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium,
massiv, der Tarifnummer 76.02, mit Ursprung in Jugoslawien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen
Zollpr~iferenzen gewährt werden 2. 6. 79 L 136/21
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1111/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische
Tafelt.rauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern (1979) 6. 6. 79 L 138/16
6. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1116/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mittel werten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Äpfeln und Birnen 7. 6. 79 L 139/9
7. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1125/79 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zolhatzes für Kammgarne aus Wolle, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 53.07, mit
Un;prung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 6. 79 L 140/10
11. 6. 79 Empfehlung Nr. 1145/79/EGKS der Kommission über die Verlänge-
rung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der
Einfuhr von Warmbreitband aus Stahl, in Rollen, mit Ursprung in
Griechenland 12. 6. 79 L 143/6
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlaqsqes.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerci Bonn.
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
AnordmJ11qen und damit im Zus<1mmenhanq stehende Bekannt-
m<1drnn(Jen ve1öffentlid1t. Im Bundesqesetzbl<1tt Teil II werden
völkerrcd1tlid1e Vcreinbanmqen, Vertriiqe mit der DDR und
die dazu qehörcndcn Rcd1tsvorsch1ilten und Bekanntmachunqen
sowie Zolltarifvc101dnunucn vcröffentlid1t.
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Ubersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 340. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 109 vom 16. Juni 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sdwie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 109 vom 16. Juni 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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