885
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1979 Nr.35
Tag In h a 1 t Seite
29. 6. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und
l(laucnseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
7831-1-41-2-3
2. 7. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten . . . . . . . . . . . . . . . 886
neu: 800-21-1-füJ
3. 7. 79 Verordnung zur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und zur
Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • • • • • • 901
neu: 611-17-2; 611-17-1, 9232-1
27. 6. 79 Achte Anordnung über die Dbertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beam-
tenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen - 7. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
2030-14-1
27. 6. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
821-1, 1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Vom 29. Juni 1979
Auf Grund des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes 2. für Bullen, die zur Samengewinnung für die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar künstliche Besamung bestimmt sind.
1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustimmung des Bundes- Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige Imp-
rates verordnet: fung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei
Monate hinausgeschoben wird."
Artikel 1
Die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul- 2. In der Anlage werden die Abschnittsbezeichnung
und Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBl. I S. 74) ,,I." und Abschnitt II gestrichen.
wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 4 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt' nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
,,§ 4 zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 26. Juli 1965 (BGBl.I S. 627) auch im Land Berlin.
§ 1 Satz 1 zulassen
Artikel 3
1. für Rinderbestände, aus denen Rinder zu wis-
senschaftlichen Versuchen oder zu Impfstoff- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
prüfungen verwendet werden; dung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten •)
Vom 2. Juli 1979
Auf Grund des zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des c) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geän- gung,
derten § 25 und des § 27 des Berufsbildungsgesetzes d) Erstatten von Reise- und Umzugskosten,
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112) wird vom Bun-
desminister des Innern, vom Bundesminister für Wirt- e) Gewähren von Beihilfen, Vorschüssen und
schaft und vom Bundesminister für Verkehr im Ein- Unterstützungen,
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und f) Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
Wissenschaft verordnet:
§ 1 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs und Fertigkeiten:
Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestell-
ter wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf 1. In der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung
des öffentlichen Dienstes. des Bundes:
a) Verwaltungsverfahren,
§2
b) Personalwesen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen c) Unfallversicherung, zusätzliche Alters- und
Die Ausbildung dauert 36 Monate. Es kann zwi- Hinterbliebenenversorgung
schen den Fachrichtungen aa) Unfallversicherung,
allgemeine innere Verwaltung des Bundes, bb) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
allgemeine innere Verwaltung der Länder, versorgung,
Kommunalverwaltung, d) Statistik,
Handwerksorganisation und Industrie- und Han-
e) Liegenschafts- und Gerätewesen,
delskammern oder
Bundesverkehrsverwaltung f) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in
Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
gewählt werden. Die für die Fachrichtungen gemein-
same Ausbildung dauert 24 Monate. Die Ausbildung 2. In der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung
in der Fachrichtung umfaßt jeweils 12 Monate. der Länder:
a) V erwalt ungsverf ahren,
§3
b) Kommunalrecht,
Ausbildungsberufsbild
c) Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
(1) Gegenstand der allen Fachrichtungen gemeinsa-
men Berufsausbildung sind mindestens die folgenden d) fall bezogene, praktische Rechtsanwendung in
Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
Kenntnisse und Fertigkeiten:
3. In der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
1. Berufsausbildung im öffentlichen Dienst;
a) Verwaltungsverfahren,
2. Organisation;
. b) Kommunalrecht,
3. Verwaltungstechniken
c) Sozialhilfe,
a) Verwaltungstechnik und Büroarbeiten,
d) Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) Beschaffung und Materialverwaltung,
e) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in
c) Datenverarbeitung; Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
4. In der Fachrichtung Handwerksorganisation und
a) Haushaltswesen, Industrie- und Handelskammern:
b) Kassenwesen, a) Selbstverwaltungsrecht,
c) Rechnungslegung, Rechnungsprüfung; b) Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreit-
5. Personalwesen verfahren,
a) Einstellen und Ausscheiden von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes (Personalverwaltung),
b) Berechnen von Beamtenbesoldung, Angestell- ') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
tenvergütungen, Arbeiterlöhnen, Ausbildungs- beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
vergütungen; Versorgung, Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 887
c) Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-
aa) Gewerberecht, sig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vor-
ausgegangen ist oder verwaltungspraktische Beson-
bb) Firmenrecht, Handelsregister und Genos-
derheiten die Abweichung erfordern.
senschaftsregister,
cc) Handwerksrecht und Handwerksrolle,
§5
dd) Sachverständige und Schiedsgerichtsver-
fahren, Durchführung der Berufsausbildung
ee) Wettbewerbsrecht, (1) Während der Berufsausbildung beim Ausbilden-
ff) Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsbe- den soll der Auszubildende mit Verwaltungsvorgän-
obachtung, gen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmen-
d) Aufgaben der Kammern als zuständige Stellen plan bezeichneten Kenntnissen und Fertigkeiten ent-
nach dem Berufsbildungsgesetz sprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm durch
regelmäßige Unterweisung Einsichten in Sinn, Zweck
aa) Begründung der Berufsausbildungsverhält-
und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvor-
nisse,
schriften, mit denen er fallbezogen befaßt wird, zu ver-
bb) Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält- mitteln.
nisse und Überwachung der Berufsausbil-
dung, (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbil-
cc) Zwischen- und Abschlußprüfungen, dung beim Ausbildenden sind die im Ausbildungs-
dd) Berufliche Fortbildung, Umschulung und rahmenplan bezeichneten Kenntnisse und Fertigkei-
Prüfungen, ten in einer dienstbegleitenden Unterweisung von
mindestens 420 Stunden zu je 45 Minuten Unterricht
e) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in
zu vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung
Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.
kann in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus-
5. In der Fachrichtung Bundesverkehrsverwaltung: bildungsstätte durchgeführt werden. Die dienstbeglei-
a) Verwaltungsverfahren, tende Unterweisung ist unter Beachtung der Pflicht
des Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulun-
b) Unfallversicherung, zusätzliche Alters- und terrichts zu organisieren.
Hinterbliebenenversorgung
aa) Unfallversicherung, (3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse und Fertig-
bb) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- keiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-
versorgung, stätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
c) Verwalten von Liegenschaften, richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-
d) Verwalten von Fahrzeugen und schwimmenden führt.
Geräten,
e) Verkehrsrecht §6
aa) Wasserwege- und Schiffahrtsrecht, Ausbildungsplan
bb) Straßenverkehrsrecht, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
f) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§4 §7
Ausbildungsrahmenplan Berichtsheft
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen in Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
der den Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbil- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
dung und in den Fachrichtungen allgemeine innere genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
Verwaltung des Bundes und Bundesverkehrsverwal- bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
tung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- §8
den. In den Fachrichtungen allgemeine innere Ver-
Zwischenprüfung
waltung der Länder, Kommunalverwaltung sowie
Handwerksorganisation und Industrie- und Handels- (l) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
kammern erlassen die Länder für die Zeit der Berufs- soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-
ausbildung nach§ 2 Satz 4 die Vorschriften über den finden.
Ausbildungsrahmenplan im Sinne des § 25 Abs. 2
Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes; dabei kann die Aus- (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand pra-
bildung in den Fachrichtungen allgemeine innere xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten
Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
zusammengefaßt werden. Eine vom Ausbildungsrah- Anlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-
menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede- jahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowiP
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den mit „mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit des Prüflings in einem der mit „mangelhaft" bewerte-
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ten Prüfungsfächern die schriftliche Prüfung durch
ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergän-
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter zen. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen.
Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen
vorgeschriebenen Prüfungsdauer abgewichen wer- Prüfung für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse
den. der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ergänzungs-
prüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
§9 (5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü-
Abschlußprüfung fungsgespräch. Dieses soll sich insbesondere auf die
Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die zu Gegensti3-nd der schriftlichen Prüfung waren. Die
vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling
Anlage zu § 4 und in den Vorschriften der Länder nicht länger als 30 Minuten dauern.
nach § 4 Satz 2 entsprechend der Fachrichtung des
Prüflings genannt sind, sowie auf den im Berufsschul- (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die die durch vier geteilte Summe der Ergebnisse der
Berufsausbildung wesentlich ist. schriftlichen Prüfung und das Ergebnis der mündli-
chen Prüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens
drei schriftlichen Prüfungsarbeiten und im Gesamter-
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling vier gebnis der Prüfung mindestens ausreichende Leistun-
Arbeiten in den nachgenannten Prüfungsfächern gen erbracht wurden. Wird eine schriftliche Prüfungs-
anfertigen: arbeit oder die mündliche Prüfung mit „ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
1. Prüfungsfach Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben oder (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er über auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfä-
Kenntnisse des Staatsrechts und des bürgerlichen chern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen
Rechts verfügt und daß er allgemeine wirtschaftli- Prüfungsfächern bei einer höchstens zwei Jahre
che und gesellschaftliche Zusammenhänge darstel- zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend
len und beurteilen kann. bewertet wurden.
2. Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
wesen:
In 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere § 10
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und System Aufhebung von Vorschriften
des Haushalts- und Kassenwesens sowie des Rech- Die bisher im Verzeichnis der anerkannten Ausbil-
nungswesens der Verwaltung versteht und die dungsberufe (Beilage Nummer 25/78 zum BAnz.
bestehenden Regelungen anwenden kann. Nr. 196 a vom 17. Oktober 1978) aufgeführten Rege-
3. Prüfungsfach Personalwesen: 1ungen für die Ausbildungsberufe Verwaltungsange-
In 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere stellter in der staatlichen Innenverwaltung/Verwal-
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten tungsangestellter in der Kommunalverwaltung oder
und dabei zeigen, daß er Grundlagen und System Verwaltungsangestellter der Handwerksorganisa-
dieses Gebiets versteht und die bestehenden Rege- tion/Verwaltungsangestellter bei einer Industrie- und
lungen anwenden kann. Handelskammer sind nicht mehr anzuwenden, wenn
die Vorschriften nach § 4 Satz 2 erlassen sind.
4. Fachrichtungsbezogenes Prüfungsfach (§ 3 Abs. 2):
In 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus dem
Bereich der besonderen Verwaltungszweige ent- § 11
sprechend der Fachrichtung, in der seine Ausbil-
dung stattgefunden hat, bearbeiten und dabei zei- Übergangsregelung
gen, daß er Grundlagen und System dieses Verwal- (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
tungszweiges versteht und die bestehenden Rege- Inkrafttreten dieser Verordnung in den Fachrichtun-
lungen anwenden kann. gen allgemeine innere Verwaltung des Bundes und
Die Prüfungsaufgaben des ersten bis dritten Prüfungs- Bundesverkehrsverwaltung oder der Vorschriften
faches können auch allgemeine Lerninhalte des drit- nach § 4 Satz 2 in den Fachrichtungen allgemeine
ten Ausbildungsjahres einbeziehen. innere Verwaltung der Länder, Kommunalverwal-
tung sowie Handwerksorganisation und Industrie-
(4) Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und Handelskammern sechs Monate oder länger
Prüfung in zwei Prüfungsfächern mit mindestens „aus- bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
reichend" und in den beiden anderen Prüfungsfächern anzuwenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 889
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei § 12
Inkrafttreten dieser Verordnung in den Fachrichtun- Berlin-Klausel
gen allgemeine innere Verwaltung des Bundes und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Bundesverkehrsverwaltung oder der Vorschriften ·tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-
nach § 4 Satz 2 in den Fachrichtungen allgemeine dungsgesetzes auch im Land Berlin.
innere Verwaltung der Länder, Kommunalverwal-
tung sowie Handwerksorganisation und Industrie- § 13
und Handelskammern noch nicht sechs Monate beste-
Inkrafttreten
hen kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von
Hä;ten genehmigen, daß die bisher geltenden Vor- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
schriften weiter angewendet werden. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten
I. Für die Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbj ahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Berufsausbildung im a) Die für die Berufsausbildung des Auszubil- X
öffentlichen Dienst denden wesentlichen gesetzlichen und ta-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) riflichen Vorschriften nennen
b) Rechte und Pflichten des Auszubildenden X
erklären
c) Wesentliche Inhalte der Ausbildungsord- X
nung und des Ausbildungsplanes der aus-
bildenden Stelle für den Auszubildenden
beschreiben
d) Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentli- X
chen Dienst beschreiben
2 Organisation a) Zweck und Aufgaben der öffentlichen Ver- X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) waltung erklären
b) Behördenaufbau in der Bundes-, Landes- X
und Kommunalverwaltung beschreiben
c) Aufbau und Gliederung des Verwaltungs- X
zweiges der ausbildenden Stelle unter be-
sonderer Berücksichtigung der Zuständig-
keiten und des Instanzenzuges erklären
d) Aufbau und Gliederung der ausbildenden X
Stelle, die Zuständigkeiten ihrer Organisa-
tionseinheiten und den Geschäftsgang un-
ter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe
anhand des Aufgabengliederungsplanes
oder des Geschäftsverteilungsplanes er-
klären
3 Verwaltungstech-
niken (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Verwaltungstech- a) Den Zweck der Geschäftsordnung oder X
nik und Büro- der allgemeinen Geschäftsanweisung er-
arbeiten klären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Grundregeln der für die ausbildende Stelle X
Buchstabe a) erlassenen Geschäftsordnung oder allge-
meinen Geschäftsanweisung nennen und
beachten
c) Posteingänge geschäftsordnungsmäßig X
bearbeiten und den zuständigen Organisa-
tionseinheiten zuleiten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 891
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbj ahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Postausgänge geschäftsordnungsmäßig X
bearbeiten
e) Akten ordnungsmäßig anlegen und füh- X
ren
f) Schriftgut nach Aktenplan ablegen und X
auffinden; Terminvorlagen beachten
g) Arbeits- und Organisationsmittel, insbe- X
sondere Büromaschinen, Formulare, Kar-
teien, Nachrichtenmittel zeit- und kosten-
sparend einsetzen
h) Schreiben des laufenden Geschäftsver- X
kehrs und Aktenvermerke allgemeinver-
ständlich und geschäftsordnungsmäßig
abfassen; vorgegebene Texte verwenden
i) Texte ordnungsgemäß auf Diktiergeräte X
sprechen
k) Die Regeln für das Maschinenschreiben X
beachten
1) Einfache Statistiken aufstellen und führen X
3.2 Beschaffung und Ma- a) Allgemeine Beschaffungsgrundsätze nen- X
terialverwaltung nen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Das Beschaffungswesen der ausbildenden X
Buchstabe b) Stelle beschreiben
c) Bei der Materialverwaltung und bei der X
Auswertung von Angeboten mitwirken
3.3 Datenverarbeitung a) Einsatz und Bedeutung der automatisier- X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ten Datenverarbeitung in den Verwal-
Buchstabe c) tungszweigen der aµsbildenden Stelle be-
schreiben
b) Maßnahmen der aus bildenden Stelle zum X
Datenschutz und zur Datensicherung be-
schreiben
4 Haushalts-, Kassen-
und Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Haushaltswesen a) Unterschiede zwischen staatlicher und X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 kommunaler Haushaltswirtschaft nennen
Buchstabe a) b) Zweck und Gliederung des Haushaltspla- X
nes beschreiben
c) Das Verfahren bei der Aufstellung des X
Haushalts und das Zustandekommen des
Haushalts in der ausbildenden Stelle be-
schreiben
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
d) Einnahme- und Ausgabearten des Haus- X
haltsplanes der ausbildenden Stelle nen-
nen
e) Kassenanweisungen fertigen, Haushalts- X
überwachungsliste führen
f) Anträge auf Freigabe, Verfügbarkeit und X
Umverteilung von Haushaltsmitteln bear-
beiten
g) Die Voraussetzungen für die Heranzie- X
hung zu öffentlich-rechtlichen Geldforde-
rungen der ausbildenden Stelle nennen
h) Die Voraussetzungen für die Einziehung X
oder die Vollstreckung von Geldforderun-
gen nennen
i) Stundung, Niederschlagung und Erlaß von X
Forderungen erläutern
4.2 Kassenwesen a) Aufgaben und Organisationen der Kassen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Zahlstellen beschreiben
Buchstabe b) b) Die Arten und die Merkmale der Kassen- X
anordnungen aufzählen
c) Kassenanordnungen auf ihre formale X
Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
d) Belege für Zahlungsvorgänge erstellen X
e) Die in den Kassen und Zahlstellen geführ- X
ten Bücher und Anschreibelisten nennen
f) Bei der Zusammenstellung der Buchungs- X
belege und ihrer Vorbereitung für die Da-
tenverarbeitung mitwirken
4.3 Rechnungslegung, a) Aufgabe und Verfahren der Rechnungsle- X
Rechnungsprüfung gung beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
b) Aufgaben und Organisation der Rech- X
Buchstabe c) nungsprüfung der ausbildenden Stelle be-
schreiben
5 Personalwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Einstellen und Aus- a) Die für Angehörige des öffentlichen Dien- X
scheiden von Ange- stes geltenden Rechtsgrundlagen nennen
hörigen des öffent- b) Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhält- X
lichen Dienstes nisse von Beamten, Angestellten und Ar-
(Personalverwaltung) beitern hinsichtlich Art, Begründung und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5
Beendigung unterscheiden
Buchstabe a)
c) Laufbahngruppen der Beamten unter- X
scheiden
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 893
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
d) Pflichten und Rechte von Beamten, Ange- X
stellten und Arbeitern erläutern und unter-
scheiden
e) Einstellen und Ausscheiden von Beamten, X
Angestellten und Arbeitern vorbereiten
f) Bedeutung der Arbeitsschutzgesetze, die X
durch sie besonders geschützten Perso-
nenkreise sowie spezielle Arten von
Schutzvorschriften, insbesondere beim
Kündigungsschutz, Mutterschutz, Jugend-
arbeitschutz und im Schwerbehinderten-
recht nennen
g) Zweck und Ziel des Personalvertretungs- X
gesetzes nennen, Zusammensetzung und
Aufgaben der Personalvertretungen sowie
Beteiligungsarten beschreiben
5.2 Berechnen von a) Rechtsgrundlagen der Bezüge für Beamte, X
Beamtenbesoldung, Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und
Angestelltenver- Praktikanten und ihre wesentlichen Rege-
gütungen, Arbeiter- lungen nennen
löhnen, Ausbil- b) Bei vorgegebenem Besoldungsdienstalter X
dungsvergütungen; Brutto- und Nettobezüge von Beamten er-
Versorgung mitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b) c) Versorgungsarten nach dem Beamtenver- X
sorgungsrecht nennen
d) Brutto- und Nettovergütungen und -löhne X
unter Einbeziehung von Zulagen und
Uberstundenvergütung ermitteln
e) Krankenbezüge für Angestellte, Arbeiter X
und Auszubildende berechnen und die
Dauer ihrer Zahlung festlegen
f) Besonderheiten von Sozialbezügen, Ur- X
laubsvergütungen und -löhnen sowie
Sachleistungen nennen
g) Ansprüche des Arbeitnehmers nach Been- X
digung des Arbeitsverhältnisses prüfen,
Ubergangsgeld feststellen
5.3 Zusätzliche Alters- a) Grundsätze der zusätzlichen Alters- und X
und Hinterbliebenen- Hinterbliebenenversorgung im öffentli-
versorgung chen Dienst nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5
b) Zusammensetzung der Gesamtversorgung X
Buchstabe c) erläutern und die Anspruchsvorausset-
zungen beschreiben
c) Meldung an die Zusatzversorgungsein- X
richtung vorbereiten
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten dungshalbjahr
Nr. berufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 .3 4
5.4 Erstatten von Reise- a) Die erstattungsfähigen Kosten bei X
und Umzugskosten Dienstreisen und -gängen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) Die Voraussetzungen für die Gewährung X
Buchstabe d) von Umzugskostenvergütungen und Tren-
nungsgeld nennen, Arten der Umzugsko-
stenvergütungen und Trennungsgelder
unterscheiden
c) Reisekosten und Trennungsgeld berech- X
nen und Anweisungen vorbereiten
5.5 Gewähren von Bei- a) Beihilfeberechtigung sowie Aufwendun- X
hilfen, Vorschüssen gen und Beihilfefähigkeit prüfen
und Unterstützungen b) Beihilfen berechnen und Anweisungen X
(§ 3 Abs.1 Nr. 5
vorbereiten
Buchstabe e)
c) Die Voraussetzungen für die Gewährung X
von Vorschüssen und Unterstützungen
nennen
5.6 Arbeitssicherheit und a) Die Bedeutung von Arbeitssicherheit und X
Unfallverhütung Unfallverhütung erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 b) Die für die Tätigkeit in der Verwaltung X
Buchstabe f) wichtigen Vorschriften über Arbeitssi-
cherheit und Unfallverhütung nennen und
erklären
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 895
II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Bundes:
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten dungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
2 3 4
1 V erwaltungsverfah- a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förm- X X
ren lichen oder einem besonderen Verwal-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 tungsverfahren zuordnen
Buchstabe a) b) Fälle der Anhörung Beteiligter im Verwal- X X
tungsverfahren nennen
c) Anträge zur Niederschrift aufnehmen X X
d) Die formellen Voraussetzungen für die Zu- X X
lässigkeit des Widerspruchs nachprüfen
e) Die Vollziehbarkeit und die Voraussetzun- X X
gen einer Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung eines Verwaltungsaktes prüfen
f) Die Zustellungsarten nennen und ihre X X
Wirkungen erklären
g) Die förmliche Zustellung auf Grund beson- X X
derer Vorschriften oder behördlicher
Anordnung veranlassen
h) Die Vollstreckungsarten unterscheiden X X
i) Die Vollstreckung eines Verwaltungsak- X X
tes zur Erzwingung von Handlungen, Dul-
dungen oder Unterlassungen vorbereiten
2 Personalwesen a) Voraussetzungen für die Rückforderung X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 von Bezügen erklären und das Verfahren
Buchstabe b) beschrei.ben
b) In einfachen Fällen das Besoldungsdienst- X
alter ermitteln
c) In einfachen Fällen die ruhegehaltfähige X
Dienstzeit berechnen
d) Beschäftigungs- und Dienstzeiten berech- X
nen
e) Die Kriterien einer Eingruppierung für An- X
gestellte erklären
3 Unfallversicherung,
zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenen-
versorgung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c)
3.1 Unfallversicherung Die Besonderheiten der Organisation der X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Unfallversicherung im Bereich des Bundes
Buchstabe c, erklären
Doppelbuchstabe aa)
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd.
Zu vermitteln im Ausbil-
Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
3.2 Zusätzliche Alters- a) Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Zu- X
und Hinterbliebenen- satzversorgungseinrichtungen nennen
versorgung
b) Kreis der versicherungspflichtigen Perso- X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
nen nennen
Buchstabe c,
Doppelbuchstabe bb) c) Leistungsfälle erklären X
d) Beiträge und Umlagen erklären X
4 Statistik a) Wichtige statistische Erhebungen und ihre X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 unterschiedlichen Zielsetzungen nennen
Buchstabe d) b) Die Besonderheiten einer Stichprobener- X
hebung darstellen
c) Wesentliche Bestandteile einer statisti- X
schen Tabelle (Merkmale, Einheiten) er-
klären
d) Die Ergebnisse einer statistischen Erhe- X
bung graphisch oder tabellarisch darstel-
len
e) Unterschiede der Skalen (Nominal-, Ordi- X
nal- und Kardinalskala) darstellen
f) Maßzahlen berechnen X
5 Liegenschafts- und a) Grundsätze der Bewirtschaftung und Ver- X
Gerätewesen waltung von Liegenschaften, Geräten und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Material der ausbildenden Stelle nennen
Buchstabe e) b) Bedarfsermittlungen und Bedarfsberech- X
nungen zur Unterhaltung der Liegenschaf-
ten erstellen
c) Grundsätze für die Prüfung und Abnahme X
von Lieferungen und Leistungen im Lie-
genschafts- und Gerätewesen nennen
d) Betriebsnachweise für Liegenschaften und X
Nachweise für Geräte und Verbrauchsma-
terial führen
e) Grundsätze der Raum- und Flächenermitt- X
lung der ausbildenden Stellen nennen
f) Raumausstattung der Dienst- und Ge- X
schäftsräume ermitteln
g) Grundsätze der Wohnungsfürsorge sowie X
der Vergabe von Bundesdienst- und Bun-
desmietenwohnungen nennen
6 Fallbezogene, prakti- a) Die Bestandteile eines Rechtssatzes (Tat- X X
sche Rechtsanwen- bestand, Rechtsfolge) erklären und unter-
dung in Aufgabenge- scheiden
bieten der ausbilden- b) Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegrif- X X
den Stelle fe erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 897
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbi.Ides Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Folgen der möglichen Formen der Ver- X X
knüpfung zwischen Tatbestand und
Rechtsfolge (ist, soll, kann) darstellen
d) Ausgangspunkt der Rechtsanwendung X X
(Maßnahme, Antrag) und Rechtsfolgen
darstellen
e) Sachverhalt ermitteln und auf rechtser- X X
hebliche Tatsachen untersuchen
f) Konkreten Tatbestand in die einzelnen X X
Tatbestandsmerkmale (alternativ, kumula-
tiv) aufgliedern
g) Rechtserhebliche Tatsachen den Tatbe- X X
standsmerkmalen zuordnen
h) Verhältnis mehrerer gesetzlicher An- X X
spruchsgrundlagen zueinander (allgemei-
ne und Spezialvorschriften) darstellen
B. _Fachrichtung Bundesverkehrsverwaltung:
1 Verwaltungs- a) Verwaltungmaßnahmen dem nicht förmli- X X
verfahren chen oder einem besonderen Verwal-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 tungsverfahren zuordnen
Buchstabe a) b) Fälle der Anhörung Beteiligter im Verwal- X X
tungsverfahren nennen
c) Anträge zur Niederschrift aufnehmen X X
d) Die formellen Voraussetzungen für die Zu- X X
lässigkeit des Widerspruchs nachprüfen
e) Die Vollziehbarkeit und die Voraussetzun- X X
gen einer Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung eines Verwaltungsaktes prüfen
f) Die Zustellungsarten nennen und ihre X X
Wirkungen erklären
g) Die förmliche Zustellung auf Grund beson- X X
derer Vorschriften oder behördlicher
Anordnung veranlassen
h) Die Vollstreckungsarten unterscheiden X X
i) Die Vollstreckung eines VerwaJtungsak- X X
tes zur Erzwingung von Handlungen, Dul-
dungen oder Unterlassungen vorbereiten
2 Unfallversicherung,
zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenen-
versorgung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b)
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Zu vermitteln im Ausbil-
Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 1 3 4 1 5 I 6
1 2 3 4
2.1 Unfallversicherung Die Besonderheiten der Organisation der X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Unfallversicherung im Bereich des Bundes
Buchstabe b, erklären
Doppelbuchstabe aa)
2.2 Zusätzliche Alters- a) Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Zu- X
und Hinterbliebenen- satzversorgungseinrich tungen nennen
versorgung b) Kreis der versicherungspflichtigen Perso- X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
nen nennen
Buchstabe b,
Doppelbuchstabe bb) c) Leistungsfälle erklären X
d) Beiträge und Umlagen erklären X
3 Verwalten von Lie- a) Grundsätze der Bewirtschaftung und der X
genschaften Verwaltung von Liegenschaften der aus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 bildenden Stelle nennen
Buchstabe c) b) Liegenschaftsnachweise, Lastenbuch und X
Nutzungskartei führen
c) Steuer- und Abgabebescheide im Liegen- X
schaftswesen prüfen
d) Nutzungsverträge nach Vorgaben vorbe- X
reiten
e) Für die Verwaltung von Liegenschaften X
notwendige Kataster- und Grundbuchun-
terlagen beschreiben
4 Verwalten von Fahr- a) Betriebsdaten von Fahrzeugen und X
zeugen und schwim- schwimmenden Geräten für die Auswer-
menden Geräten tung aufbereiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) Wiederbeschaffungswerte fortschreiben X
Buchstabe d)
c) Kostenrechnungen für das Vermieten von X
Fahrzeugen und schwimmenden· Geräten
erstellen
d) Veräußerung von Fahrzeugen und X
schwimmenden Geräten vorbereiten
5 Verkehrsrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe e)
5.1 Wasserwege- und a) Gesetzliche Grundlagen des Wasserwege- " X
Schiffahrtsrecht rechts nennen und ihren wesentlichen In-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 halt beschreiben
Buchstabe e, b) Anträge auf Erlaubnisse und Bewilligun- X
Doppelbuchstabe aa) gen bearbeiten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 899
Lfd.
Zu vermitteln im Ausbil-
Teil des Ausbildungs- dungshalbjahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
2 3 4
c) Anträge auf strom-und schiffahrtspolizeili- X
che Genehmigungen bearbeiten
d) Gesetzliche Grundlagen des Wasserrechts X
der Länder nennen, ihren wesentlichen In-
halt beschreiben und hierbei die Abgren-
zung zur Bundeskompetenz erläutern
e) Gesetzliche Grundlagen des See- und Bin- X
nenschiffahrtsrechts nennen und ihren
wesentlichen Inhalt beschreiben
f) Bei der Ausstellung von Schiffspatenten X
mitwirken
g) Schiffahrtsabgaben berechnen und erhe- X
ben
h) Bei der Ausfertigung von Schiffsuntersu- X
chungszeugnissen mitwirken
i) Bei der Ausfertigung von Schiffseichbrie- X
fen mitwirken
5.2 Straßenverkehrs- a) Inhalt des Straßenverkehrsgesetzes be- X
recht schreiben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
b) Vorschriften der Straßenverkehrszulas- X
Buchstabe e, sungsordnung und der Straßenverkehrs-
Doppelbuchstabe bb) ordnung nennen und deren Anwendung
beschreiben
c) Die Bedeutung des Verkehrszentralregi- X
sters beschreiben und bei der Erfassung,
Auskunftserteilung und Tilgung mitwir-
ken
d) Bei der Erteilung von allgemeinen Be- X
triebserlaubnissen und allgemeinen Bau-
artgenehmigungen nach nationalen und
internationalen Bestimmungen ein-
schließlich der Nachprüfung mitwirken
e) Beim Genehmigungsverfahren von Fahr- X
zeugtypen und -teilen sowie der Nachprü-
fung mitwirken
f) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im X
Straßenverkehr erklären und anwenden
6 Fallbezogene, prak- a) Die Bestandteile eines Rechtssatzes (Tat- X X
tische Rechtsanwen- bestand, Rechtsfolge) erklären und unter-
dung in Aufgabenge- scheiden
bieten der ausbilden-
den Stelle
b) Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegrif- X X
fe erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe f) c) Folgen der möglichen Formen der Ver- X X
knüpfung zwischen Tatbestand und
Rechtsfolge (ist, soll, kann) darstellen
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zu vermitteln im Ausbil-
Lfd. Teil des Ausbildungs- dungshalbj ahr
Nr. berufsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Ausgangspunkt der Rechtsanwendung X X
(Maßnahme, Antrag) und Rechtsfolgen
darstellen
e) Sachverhalt ermitteln und auf rechtser- X X
hebliche Tatsachen untersuchen
f) Konkreten Tatbestand in die einzelnen X X
Tatbestandsmerkmale (alternativ, kumula-
tiv) aufgliedern
g) Rechtserhebliche Tatsachen den Tatbe- X X
standsmerkmalen zuordnen
h) Verhältnis mehrerer gesetzlicher An- X X
spruchsgrundlagen zueinander (allgemei-
ne und Spezialvorschriften) darstellen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 901
Verordnung
zur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
und zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 3. Juli 1979
Auf Grund des§ 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer- (2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15
1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bundes- Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt._
regierung,
auf Grund des§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom §2
16. März 1976 (BGBI. I S. 613), der durch Artikel 4 des
Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergeset- Mitwirkung der Zollbehörden
zes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063) geändert Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei
worden ist, und des§ 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord- gebietsfremden Fahrzeugen und bei widerrechtlicher
nung verordnet der Bundesminister der Finanzen, Benutzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der
auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenver- Zollstellen an der Grenze, der Grenzkontrollstellen
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- Zollstellen im Innern in Anspruch.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
3. August 1978 (BGBI. I S. 1177), verordnet der Bundes- Abschnitt 2
minister für Verkehr Einheimische Fahrzeuge
mit Zustimmung des Bundesrates:
§3
Steuererklärung
Kapitel t (1) Der Eigentümer eines einheimischen Fahrzeugs
oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der
Kraftfahrzeugsteuer-
Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorge-
Durchführungsverordnung schriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde
(KraftStDV t 979t abzugeben,
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wer-
Abschnitt 1 den soll,
Allgemeine Bestimmungen 2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug
erworben hat,
3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer-
§1 pflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe
Örtliche Zuständigkeit der Steuer ändert.
(1) Örtlich zuständig ist (2) Steuererklärung ist auch die Fahrzeuganmel-
1. bei einheimischen Fahrzeugen und bei roten Kenn- dung, wenn sie den Hinweis enthält, daß sie zugleich
zeichen als Steuererklärung gilt.
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbe-
hörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt (3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht
wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2
2. bei gebietsfremden Fahrzeugen des Gesetzes von der Steuer befreit ist,
a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in 2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren
den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9) unterliegen.
das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug
amtlich abgefertigt wird, §4
b) im übrigen Verfahrensvorschriften zu § t O Abs. 2 des Gesetzes
das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt
wird; Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um
einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben,
3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem
das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt
wird. werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
aufzunehmen. Im übrigen ist der Antrag beim Finanz- schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt
amt zu stellen. Er ist SteU<~rerklärung im Sinne der wird,
Abgabenordnung. Antrag im Sinne des§ 10 Abs. 2 des das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung.
Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag
nicht mehr zu erheben. (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach
Absatz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsver-
fahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für
§5
die Besteuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von
Mitwirkung der Zulassungsbehörden automatisierten Datenverarbeitungsanlagen auswert-
bare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertra-
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit
gung an das Finanzamt oder die von der obersten
der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung
Landesfinanzbehörde bestimmte Datenverarbeitungs-
beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durch-
stelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, daß die
führung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwir-
ken. Richtigkeit der Datenübermittlung durch die oberste
Landesfinanzbehörde sichergestellt ist.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere
folgende Aufgaben: §6
Prüfung von Unterlagen
1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der
Steuererklarung, bescheinigt, daß die Eintragungen Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkei-
mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden ten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen
übereinstimmen, und übersendet die Steuererklä- und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den
rung dem zuständigen Finanzamt. Steuerbescheid vorlegen lassen.
2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung
übersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausge- §7
händigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit
Steuervergünstigungen
eine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben
wird. ( 1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefrei-
3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen ung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon
Finanzamt mit, oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem
Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes)
a} wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der
vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus Gründe geltend zu machen. Fallen die Voraussetzun-
dem Verkehr gezogen wird, gen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steu-
den Tag, an dem der Fahrzeugschein zurückge- erpflichtige dies dem Finanzamt unverzüglich anzu-
geben oder eingezogen und das Kennzeichen zeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklä-
entstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe und rung im Sinne der Abgabenordnung. Falls nach § 3
Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Gel-
der letzte Tag mitzuteilen; tendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige
b} wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug über den Wegfall der Voraussetzungen ein entspre-
veräußert wird, chender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge
und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzu-
den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorge-
reichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs
schriebene Veräußerungsanzeige eingegangen
gestellt werden, andernfalls beim Finanzamt.
ist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeug-
schein dem Erwerber ausgehändigt worden ist,
die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls (2} Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung
das neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs; nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann,
kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der
c) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird, Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der
Standortverlegung außerdem die neue An- (3) Die Befreiung von der Steuer nach§ 3 Nr. 11 des
schrift des Halters und die übrigen für die Gesetzes ist, wenn der Fahrzeugschein noch nicht aus-
Besteuerung notwendigen Angaben; gehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen
d) wenn der Standort ohne Änderung des amtli- anderen Fällen vom Finanzamt auf dem Fahrzeug-
chen Kennzeichens verlegt wird, schein zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt
die neue Anschrift des Halters; zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuer-
befreiung nicht nur vorübergehend wegfallen.
e} wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fäl-
len des§ 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-
liches Kennzeichen in grüner Schrift auf wei- §8
ßem Grund zugeteilt wird, Abrundung der Steuer bei Elektrofahrzeugen
das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
Die zu entrichtende Steuer ist bei Elektrofahrzeugen
f) wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes), soweit gesetzlich nichts ande-
anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift res bestimmt ist, auf volle 10 Pfennig nach unten abzu-
auf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in runden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 903
§9 § 13
Abrechnungsverfahren Weiterversteuerung
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die (1) Dauert der Aufenthalt eines gebietsfremden
Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn Fahrzeugs im Geltungsbereich des Gesetzes über die
entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet ist, so hat der
zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren. Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterver-
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. steuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vor-
zulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder
Zollstelle oder Grenzkontrollstelle vornehmen, die mit
(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu
der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befaßt ist.
berechnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich
für ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine
Abschlagszahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom (2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung
Hundert der Jahressteuer für die am 1. Januar vor- und die Erteilung der Steuerkarte gelten die§§ 11 und
handenen Fahrzeuge. Die für den Abrechnungszeit- 12 entsprechend.
raum endgültig festgestellte Summe der Steuerbeträge § 14
ist dem Finanzamt bis zum 15. März des folgenden Steuererstattung
Jahres mitzuteilen. Ist diese Summe höher als der
Betrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschieds- Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf
betrag bis zu diesem Tag zu entrichten. Grund des§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind
unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend
(4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Als Tag der
Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der
die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt.§ 5 Abs. 4
Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber. Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.
§ 15
Überwachung
Abschnitt 3
Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzufüh-
Gebietsfremde Fahrzeuge
ren und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizei-
beamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte bei jedem
§ 10 Grenzübertritt vorzulegen.
Grundsatz
Für die steuerliche Behandlung gebietsfremder Abschnitt 4
Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts Widerrechtliche Benutzung
anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.
§ 16
§ 11 (1) Stellen die Zollstellen an der Grenze oder die
Grenzkontrollstellen bei der amtlichen Abfertigung
Steuererklärung
oder der Überwachung fest, daß ein Fahrzeug wider-
Der Steuerschuldner hat bei der Zollstelle oder rechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die
Grenzkontrollstelle, der die amtliche Abfertigung Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens
obliegt, eine Steuererklärung nach amtlich vorge- jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer.
schriebenem Vordruck abzugeben. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit sinngemäß
anzuwenden, als es sich um einheimische Fahrzeuge
handelt.
§ 12
(2) Im übrigen obliegt die Besteuerung der wider-
Steuerfestsetzung, Steuerkarte
rechtlichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt
(1) Die Zollstelle oder Grenzkontrollstelle setzt die auch in den Fällen des Absatzes 1, soweit über die
Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuer- Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus Maßnah-
betrag bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid men erforderlich werden.
braucht nicht erteilt zu werden. Zum Nachweis, daß
die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner
eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Abschnitt 5
Rote Kennzeichen
(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die
Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, § 17
in denen die Steuer tageweise entrichtet ist(§ 11 Abs. 3
des Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf Die Vorschriften über einheimische Fahrzeuge
eines Jahres. (Abschnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I
Abschnitt 6 3. Fahrzeuge des Leiters und der Mitglieder der
Ständigen Vertretung der Deutschen Demokra-
§ 18 tischen Republik einschließlich der zum Haus-
halt gehörenden Familienmitglieder,
Berlin-Klausel
4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset- sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen
zes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2061) und § 414 Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahr-
der Abgabenordnung auch im Land Berlin. zeug überwiegend im Linienverkehr verwendet
wird,
5. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3
Kapitel 2 Nr. 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem
Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhän-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gern, denen nach § 23 Abs. 1 a ein solches Kennzei-
Fassung vom 15. November 1974 (BGBI. 1974 I S. 3193; chen zugeteilt worden ist."
1975 I S. 848), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2090), wird wie folgt
geändert:
Kapitel 3
1. In§ 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-
gefügt: Berlin-Klausel
,,(1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahr- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 414 der Abgaben-
zeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke ordnung und Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-
c;ler Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I
Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die S. 805) auch im Land Berlin.
Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschrif-
tung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu
vermerken."
Kapitel 4
2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
,,Bei Fahrzeugen, deren Halten von der Kraftfahr- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeug-
zeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf
weißem Grund; dies gilt nicht für steuer-Durchführungsverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-17-1, ver-
1. Fahrzeuge von Behörden, öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen Verordnung vom 20. August 1976 (BGBI. I S. 2389),
und konsularischen Vertretungen, außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 905
Achte Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.
im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
- 7. Ergänzung der ZOVers -
Vom 27. Juni 1979
Die Anordnung über die Übertragung von Zustän- f) Im Absatz III Nr. 4 werden hinter dem zweiten
digkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Spiegelstrich die Worte „bis zu einem Betrag von
Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesmini- im Einzelfall 650 DM" gestrichen.
sters für das Post- und Fernmeldewesen - ZO-
Vers - vom 21. November 1958 (BAnz. Nr. 231 vom
2. Im Abschnitt B Satz 1 werden hinter dem Wort
2. Dezember 1958; A mtsbl Vfg 39/1959, S. 45), zuletzt
,,Bundespost" folgende Worte angefügt:
geändert durch die Siebente Anordnung über die
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der ,.und den Leiter des Fachbereichs Post- und Fern-
beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbe- meldewesen in der Fachhochschule des Bundes für
reich des Bundesministers für das Post- und Fernmel- öffentliche Verwaltung."
dewesen vom 28. April 1978 (BGBl. I S. 620; Anlage zur
AmtsblVfg 462/1978, S. 958), wird in Anwendung des 3. Zu Abschnitt C
§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern a) Absatz I Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
wie folgt geändert: sung:
,,a) der Präsidenten der OPDn, der LPD Berlin,
1. Zu Abschnitt A des FTZ, PTZ, SAP, der Bundesdruckerei, der
Rektoren der Fachhochschulen der Deut-
a) Absatz II Nr. 6 wird gestrichen. schen Bundespost sowie des Leiters des
b) Absatz II Nr. 7 erhält folgende Fassung: Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in
der Fachhochschule des Bundes für öffentli-
.,die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbe-
che Verwaltung,"
züge für die dem BPM angehörenden Beamten,
für die Präsidenten der mir unmittelbar nachge- b) Absatz I Nr. 3 erhält folgende Fassung:
ordneten Behörden einschließlich der Bunde$- ,,die Präsidenten des FTZ, PTZ, SAP, der Bundes-
druckerei sowie für die Rektoren der Fachhoch- druckerei, die Rektoren der Fachhochschulen
schulen der Deutschen Bundespost und den Lei- der Deutschen Bundespost sowie der Leiter d-es
ter des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in der
in der Fachhochschule des Bundes für öffentli- Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
che Verwaltung,". waltung hinsichtlich der ihrer Behörde angehö-
c) Absatz II Nr. 7 wird Nr. 6 und Nr. 8 wird Nr. 7. renden Beamten,"
Die Zahl 7 in Nr. 7 wird durch die Zahl „6" c) Absatz II Nr. 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt. „die Präsidenten der OPDn, der LPD Berlin, des
d) Im Absatz III Nr. 1 wird in der Klammer hinter FTZ, PTZ, SAP, der Bundesdruckerei, die Rekto-
dem Wort „Rektor" ein Komma gesetzt und das ren der Fachhochschulen der Deutschen Bun-
Wort „Fachbereichsleiter" eingefügt. despost sowie der Leiter des Fachbereichs Post-
und Fernmeldewesen in der Fachhochschule
e) Im Absatz III Nr. 2 wird hinter den Worten
des Bundes für öffentliche Verwaltung je für
.,Fachhochschulen der Deutschen Bundespost"
ihren Geschäftsbereich,".
ein Komma gesetzt und auf neuer Zeile folgen-
des eingefügt: Die Nummer 1 Buchstaben b, d und e, die Nummern
,.- des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1979, die
in der Fachhochschule des Bundes für öffent- übrigen Vorschriften am Tage nach Veröffentlichung
liche Verwaltung". der Anordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1979 - 1 BvR 111 /74, 1 BvR 283/78 -,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 94 Absatz 1 Nummer l des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Num-
mer 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesge-
setzbl. I Seite 93) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als diese Vorschrift
zur Folge hat, daß Renten von Ausländern und
ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich
freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne daß sie
einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung
der Beiträge haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1102/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1979 6. 6. 79 L 138/5
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1103/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1979 6. 6. 79 L 138/7
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1104/79 der Kommission zur Festsetzung des
maximdlen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaustoma-
tcn im Juni 1979 6. 6. 79 L 138/8
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1105/79 der Kommission zur zweiten Ände-
~.ung der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der
Aquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten
Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen 6. 6. 79 L 138/9
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1979 - 1 BvR 111 /74, 1 BvR 283/78 -,
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 94 Absatz 1 Nummer l des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Num-
mer 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesge-
setzbl. I Seite 93) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, als diese Vorschrift
zur Folge hat, daß Renten von Ausländern und
ihren ausländischen Witwen (Witwern), die sich
freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Gesetzes aufhalten, ruhen, ohne daß sie
einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung
der Beiträge haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<ltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1102/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1979 6. 6. 79 L 138/5
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1103/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1979 6. 6. 79 L 138/7
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1104/79 der Kommission zur Festsetzung des
maximdlen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaustoma-
tcn im Juni 1979 6. 6. 79 L 138/8
5. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1105/79 der Kommission zur zweiten Ände-
~.ung der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der
Aquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten
Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen 6. 6. 79 L 138/9
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979 907
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und B<>zcichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
6. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr.1117/79 der Kommission zur Festlegung der
Pi nf u h rl izl~nzpll ich tigcn Sddlgulerzeugnisse 7. 6. 79 L 139/11
6. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1118/79 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestset-
zungsbcscheinigungcn für landwirtschaftliche Erzeugnisse in bezug
auf Saatgut 7. 6. 79 L 139/12
6. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 der Kommission über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Saatgut 7. 6. 79 L 139/13
7. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1128/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 771 /74 über die Bedingungen für die Beihilfe
für Flachs und Hanf 8. 6. 79 L 140/16
7. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1129/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2822/78 hinsichtlich des Verzeichnisses der
zugelassenen Sorten, die bis 30. November 1979 für Neuanpflanzun-
gen und Wiederbepflanzungen verwendet werden dürfen 8. 6. 79 L 140/17
7. 6. 79 Verordnung_(EWG) Nr.1130/79 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für Olsaaten 8. 6. 79 L 140/18
7. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1131 /79 der Kommission zur Festsetzung des
Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 8. 6. 79 L 140/20
8. 6. 79 Verordnung {EWG) Nr. 1136/79 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur
Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch sowie zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 572/78 9. 6. 79 L 141/10
8. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1137/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 571/78 über die Regelung für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch 9. 6. 79 L 141/13
8. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1138/79 der Kommission zur Festsetzung der
zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die
für das zweite und dritte Vierteljahr 1979 unter Sonderbedingungen
eingeführt werden dürfen, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2900/77 und (EWG) Nr. 535/79 9. 6. 79 L 141/15
Andere Vorschriften
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 998/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Stehbildwerfer usw., der Tarifnummer 90.09,
mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 22. 5. 79 L 125/10
22. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1017/79 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt~lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 24. 5. 79 L 127/9
8. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1798/75 über die von den Zöllen des Gemeinsa-
men Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 31. 5. 79 L 134/1
8. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates über die von den Zöllen
des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für
Behinderte 31. 5. 79 L 134/8
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1029/79 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli
1979 bis 30. Juni 1980) 29. 5. 79 L 130/1
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1038/79 des Rates über die gemeinschaftli-
ehe Unterstützung eines Vorhabens zur Exploration von Kohlen-
wasserstoffen in Grönland 30. 5. 79 L 132/1
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun•
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundes!lesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträ!le mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t ,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten I der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1041/79 der Kommission zur Änderung der
Liste der Länder und Waren im Anhang der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/78, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus
bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unter-
worfen wurde 30. 5. 79 L 132/8
30. 5. 79 Empfehlung Nr. 1083/79/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls für bestimmte Bleche aus Stahl
mit Ursprung in Spanien und Herkunft aus einem anderen Drittland 1. 6. 79 L 135/54
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1093/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für bestimmtes Leder aus Häuten oder Fellen von
anderen Tieren der Tarifnummer 41.05 B II, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.6. 79 L 136/13
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1094/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich Fausthand-
schuhe, Schutzhandschuhe für alle Berufe, der Tarifstelle 42.03 BI,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 2.6. 79 L 136/15
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1095/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Holz, gehobelt, genutet, gefedert, usw., der
Tarifnummer 44.13, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2.6. 79 L 136/16
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1096/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baum-
wolle der Tarifnummer 55.08 mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 2.6. 79 L 136/18
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1097/79 der Kommission über die. Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stickereien als Meterware oder als
Motiv der Tarifnummer 58.10, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 2.6. 79 L 136/19
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1098/79 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus
Geweben der Tarifnummer ex 62.05, mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 2.6. 79 L 136/20