853
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1979 Nr.34
Tag In h alt Seite
2. 7. 79 Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
320-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
Bekanntmachung
der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 2. Juli 1979
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur 8. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Arti-
Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtli- kel VII des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I
chen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) wird S. 841),
nachstehend der Wortlaut des Arbeitsgerichtsgeset- 9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
zes in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung bekannt- kel 112 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBL I
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: s. 469),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 10. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 2
nummer 320-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes vom 21. März 1974 (BGBI. I S. 7 53),
des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
11. den am 1. Januar 197 5 in Kraft getretenen § 13 des
des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
vom 10. Juli 1958 (BGB!. I S. 437) und des § 3 des
Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des 12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I kel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I
S. 1451), s. 3686),
2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Arti- 13. den am 2 l. März 197 5 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. November 1964 kel 39 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
(BGBL I S. 933), vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705),
3. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen§ 42 des 14. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 197 5
(BGBL I S. 1863),
4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Arti-
kel 44 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBL I 15. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen
S. 645), Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 20. August 1975
(BGBL I S. 2189),
5. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1969 16. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen§ 35 Abs. 3
(BGBl.I S. 1106), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
6. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen
(BGBI. I S. 1153),
§ 102 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 17. den gemäß Artikel 12 in Kraft getretenen Arti-
1969 (BGBl. I S. 1112), kel 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember
1976 (BGBI.I S. 3281 ),
7. den am 19. Januar 1972 in Kraft getretenen § 124
des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 18. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1
1972 (BGBl.I S. 13), des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545).
Bonn, den 2. Juli 1979
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Ehrenberg
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Arbeitsgerichtsgesetz
ERSTER TEIL 6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche
von Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
Allgemeine Vorschriften auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem
Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur
§1 Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
Gerichte für Arbeitssachen 7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ent-
wicklungshelfern und Trägern des Entwicklungs-
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - dienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trä-
bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39- und
gern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern
das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für
Arbeitssachen). nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen
sozialen Jahres;
§2 9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-
Sachliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren nehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus uner-
laubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits-
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich verhältnis im Zusammenhang stehen.
zuständig für
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zustän-
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarif- dig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
vertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Tarifverträgen; a) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffä- festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine
Arbeitnehmererfindung oder für einen techni-
higen Parteien oder zwischen diesen und Drillen
aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um schen Verbesserungsvorschlag nach§ 20 Abs. 1 des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum
Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder
Gegenstand haben;
um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich
des hiermit im Zusammenhang stehenden Betäti- b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsver-
gungsrechts der Vereinigungen handelt; hältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung
einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand
3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern haben.
a) aus dem Arbeitsverhältnis; (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch
nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstrei-
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines tigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit
A rbeitsver häl tnisses; einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder
c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen
Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwir- Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2
kungen; bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar
wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit
Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständig-
dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang ste-
hen; keit eines anderen Gerichts gegeben ist.
e) über Arbeitspapiere; (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristi-
4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit- schen Personen des Privatrechts und Personen, die
nehmern oder ihren Hinterbliebenen und kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertre-
a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem tungsorgans der juristischen Person zu deren Vertre-
Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittel- tung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen
bar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; gebracht werden.
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags- (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften
parteien oder Sozialeinrichtungen des privaten findet des Urteilsverfahren statt.
Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsver-
hältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeits- § 2a
verhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirt-
Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren
schaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit ( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner aus-
eines anderen Gerichts gegeben ist; schließlich zuständig für
5. bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeit- 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsge-
gebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buch- setz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen
stabe b, soweit nicht die ausschließliche Zuständig- §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen
keit eines anderen Gerichts gegeben ist; Gerichts gegeben ist;
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 855
2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz §6
und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit
Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit ( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufs-
Ausnahme der Abberufung nach§ 103 Abs. 3 des richtern und mit ehrenamtlichen Richtern aµs den
Aktiengesetzes zu entscheiden ist; Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die (2) (weggefallen)
Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet §6a
das Beschlußverfahren statt. Allgemeine Vorschriften über das Präsidium
§3
und die Geschäftsverteilung
Zuständigkeit in sonstigen Fällen Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vor-
schriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungs-
Die in den §§ 2 und 2 a begründete Zustandigkeit gesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit entsprechend:
durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person
geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich
1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Rich-
terplanstellen werden die Aufgaben des Präsidi-
Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.
ums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vor-
sitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsit-
§4 zenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsit-
Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit zenden nicht, so entscheidet das Präsidium des
Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht
In den Fällen des§ 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeits- besteht, der Präsident dieses Gerichts.
gerichtsbarkeit nach Maßgabe der§§ 101 bis 110 aus-
geschlossen werden. 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als
drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des
§5 Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zwei-
Begriff des Arbeitnehmers ter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit
diesem wahrgenommen.
( 1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
3. Der aufsieht.führende Richter bestimmt, welche
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren
Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom Spruchkörpern angehören.
14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie son- 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte
stige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen führen die Berufsrichter.
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-
nen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in
Betrieben einer juristischen Person oder einer Perso-
§7
nengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung
oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristi-
( 1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine
schen Person oder der Personengesamtheit berufen
Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen
sind.
Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrich-
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer. tung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsge-
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitneh- richten und Landesarbeitsgerichten die oberste
mer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Perso- Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der
nenkreis gehören, für den nach § 92 a das Handelsge- Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsge-
setzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Lei- richt der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
stungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, nung im Benehmen mit dem Bundesminister der
und wenn sie während der letzten sechs Monate des Justiz.
Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landes-
während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht arbeitsgerichte trägt des Land, das sie errichtet. Die
mehr als 2 000 Deutsche Mark auf Grund des Ver- Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
tragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provi-
sion und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb §8
entstandene Aufwendungen bezogen haben. Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung und der Gang des Verfahrens
Bundesminister der Justiz können im Einvernehmen (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte
mit dem Bundesminister für Wirtschaft die in Satz 1 zuständig.
bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die
bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe
anpassen. des § 64 Abs. 1 statt.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte fin- den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun-
det die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach gen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den
Maßgabe des§ 72 Abs. 1 statt. Fällen des§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 auch die beteiligten Ver-
einigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitge-
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und bern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes
ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die
Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maß- Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.
gabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte § 11
im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an Prozeßvertretung
das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des§ 92 statt.
( 1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten
§9 den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten las-
sen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerk-
Allgemeine Verfahrensvorschriften schaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist
beschleunigen. Die Vorschriften des Gerichtsverfas- zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Voll-
sungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzu- macht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-
wenden. schluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Ver-
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- treter von selbständigen Vereinigungen von Arbeit-
zes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, zung.
über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung
richterlicher Geschäfte durch Referendare und über (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem
Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszü- Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch
gen entsprechend. Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten
lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre
Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertre-
Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entspre- ter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von
. chend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prü- Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Voll-
fung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsge- macht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-
richtsbarkeit bestanden haben. schluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(4) Zeugen und Sachverständige werden nach dem (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach- entsprechend. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2
verständigen entschädigt. und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfecht-
baren Entscheidungen enthalten die Belehrung über § 11 a
das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gege- Beiordnung eines Rechtsanwalts
ben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen.
Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die ( 1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträch-
Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und tigung des für sie und ihre Familie notwendigen
das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und
die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten
und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Beleh- einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
rung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Ein- Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsit-
legung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres zende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen
seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei
die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höhe- durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist
rer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei;§ 234
Abs. 1, 2 und§ 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gel- (2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus
ten für den Fall höherer Gewalt entsprechend. besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn
die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
§ 10 (3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden die
Parteifähigkeit Gebühren und Auslagen ersetzt.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind § 12
auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in Kosten
den Fällen des§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind auch die (1) Im Urteilsverfahren(§ 2 Abs. 5) werden Gebüh-
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestim- ren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem
mungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und Gesetz erhoben.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 857
(2) Im Verf<lhren vor dem Arbeitsgericht wird eine über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Ko-
einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deut- stenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt
sche Mark erhoben. Die einmalige Gebühr bestimmt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstan-
sich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz. den sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsge-
Mark. richtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit
angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeits-
(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und gericht verwiesen hat.
dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die
Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechts-
als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. Im übrigen zugs die Kosten nach§ 92 Abs. 1 der Zivilprozeßord-
betragen die Gebühr für das Verfahren und die nung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei
Gebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landes- durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch
arbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren einen Verbandsvertreter nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 ver-
vor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der treten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergericht-
Gebühr. lichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen
Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf
(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in
Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr
dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht
betrieben worden ist. Kostenvorschüsse werden nicht
§ 13
erhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch
dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht Rechtshilfe
ist. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvor-
schüsse nicht erheben. Soweit ein Kostenschuldner ( 1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für
nach§ 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haf- Arbeitssachen Rechthilfe. Ist die Amtshandlung
tet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzuneh-
anzuwenden. men, so leistet des Amtsgericht Rechtshilfe.
(5) In Verfahren nach§ 2 a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
Abs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben. zes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwen-
dung.
(5 a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmet-
scher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein
Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt
oder ein Staatenloser Partei ist. ZWEITER TEIL
Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einziehung
der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Voll- ERSTER ABSCHNITT
streckungsbehörden der Justizverwaltung oder die Arbeitsgerichte
sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den
Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe. § 14
(7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten Errichtung und Organisation
über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündi- ( 1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
gung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der
Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leisten- (2) Durch Gesetz werden angeordnet
den Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird 1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsge-
nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über
richts;
wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijäh-
rigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein- 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;
gruppierungen der Wert des dreijährigen Unter- 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbe-
schiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, zirke;
sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-
stungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstan- 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein
dene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeits-
§ 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine gerichte;
Anwendung. 5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts
an anderen Orten;
§ 12 a 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein ande-
Kostentragungspflicht res Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern
1 3 und 4 wenn sich die Zuständigkeit nicht nach
1
( 1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht d en bishe~ geltenden Vorschriften richten soll.
kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädi-
gung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der (3) Mehrere Länder können die Errichtung eines
Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtig- gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer
ten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsge-
auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren. richte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern
die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung
(4) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmä-
im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung ßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund-der Sätze 1
anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsge- und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger
richts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesre- Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelun-
gierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestim- gen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren
men, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht
Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregie- nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
rung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch § 14 Abs. S ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des
Landes übertragen. Die oberste Arbeitsbehörde bedarf (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung
zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die ober-
mit der Landesjustizverwaltung. ste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. Die oberste
(S) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen Arbeitsbehörde des Landes bedarf zum Erlaß der
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Lan-
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit- desjustizverwaltung.
gebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet
wesentliche Bedeutung haben, zu hören. § 18
Ernennung der Vorsitzenden
§ 15
(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der
Verwaltung und Dienstaufsicht obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf- der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem
sicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vor-
Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. Vor schriften bestellt.
Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung (2) Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbe-
und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein hörde des Landes zu errichten. Ihm müssen in glei-
technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten chem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. S genann-
Verbände zu hören. ten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann gebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung (3) Einern Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertra-
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vor- gen werden.
sitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere
Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen über- (4) - (6) (weggefallen)
tragen. (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf
Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§ 16
Zusammensetzung § 19
(l) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderli- Ständige Vertretung
chen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen
(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzen-
Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur
den besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesar-
Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber entnommen. beitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der stän-
digen Vertretung des Vorsitzenden.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in
(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorüberge-
der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem
hende Vertretung durch einen Richter eines anderem
ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeit-
Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Lan-
nehmer und der Arbeitgeber tätig.
desarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks läng-
stens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen
§ 17 kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Lan-
Bildung von Kammern desarbeitsgerichts einen zeitweiHgen Vertreter bestel-
len. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind
( 1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt schriftlich niederzulegen.
im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die
Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 5
§ 20
genannten Verbände.
Berufung der ehrenamtlichen Richter
(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesre-
gierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkei- (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der
ten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer
Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. von vier Jahren berufen. Sie sind in angemessenem
Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Min-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 859
derheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die § 22
der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selb-
ständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Ver- geber kann auch sein, wer vorübergehend oder regel-
einigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 mäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitneh-
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren mer beschäftigt.
Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. (2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der
(2) (weggefallen) Arbeitgeber können auch berufen werden
§ 21 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes,
Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Satzung oder Gesellschaftvertrag allein oder als
Richter Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung
( 1) Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu der juristischen Person oder der Personengesamt-
berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll- heit berufen sind;
endet haben. Es sind nur Personen zu berufen, die im 2. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter,
Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in
Arbeitgeber tätig sind. den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen
Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausge-
schlossen, 3. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften,
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung
strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wor- der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-
den ist; hörde;
4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust
von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
zur Folge haben kann; Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Ver-
einigungen, wenn diese Personen kraft Satzung
3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfü- oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
gung über sein Vermögen beschränkt ist;
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht § 23
besitzt. Ehrenamtlicher Richter
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für aus Kreisen der Arbeitnehmer
Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-
berufen werden. nehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als
ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte
berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höhe- von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigun-
ren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtli- gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-
cher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitge- scher Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und
berseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerk-
als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden. schaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung
(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraus-
setzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche § 24
Richter auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Ablehnung und Niederlegung des
Landes oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu ehrenamtlichen Richteramtes
entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Prä-
sidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann
Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entschei- ablehnen oder niederlegen,
dung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Ent- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
scheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zustän- hat;
dige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist,
Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
vom Amt nicht heranzuziehen ist.
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allge-
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigen- meinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die
schaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden
Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der kann;
Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jah-
nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht
ist. für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, ins- Aufstellung der Listen über die Heranziehung der
besondere die Fürsorge für seine Familie, die Aus- ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich
übung des Amtes in besonderem Maße erschweren. oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden
des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nie- Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der
derlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des ehrenamtlichen Richter übermitteln.
Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Lan-
desarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 30
§ 25 Besetzung der Fachkammern
(weggefallen) Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sol-
len aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der
§ 26 Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkam-
mer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in§ 22
Schutz der ehrenamtlichen Richter Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als
des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
oder wegen der Übernahme oder Ausübung des angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkam-
Amtes benachteiligt werden. mer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehren-
amtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Aus- derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren
übung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter Bezirke die Fachkammer zuständig ist.
beschränkt oder wegen der Übernahme oder Aus-
übung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheits- § 31
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
§ 27 (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzun-
Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter gen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen
werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäfts-
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der ober- jahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener
sten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes zu ent- ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
heben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvor-
hergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von
§ 28
ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am
Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren
Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter Dienstsitz haben.
Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im vor-
aus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts § 32
kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsge- (weggefallen)
richts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich
der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere
ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungs-
geld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende
des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu ZWEITER ABSCHNITT
hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Landesarbeitsgerichte
§ 29
§ 33
Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Errichtung und Organisation
( 1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kam-
mer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte
gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtli- errichtet.§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
chen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und den.
der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehren-
amtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitneh- § 34
mer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt Verwaltung und Dienstaufsicht
werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des auf-
sichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhan- (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
den oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzen- sicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im
den des Arbeitsgerichts. Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 15
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern,
vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann
ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der im Einvernehmf'n mit der Landesjustizverwaltung
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 861
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35
DRITTER ABSCHNITT
Zusammensetzung, Bildung von Kammern
Bundesarbeitsgericht
( 1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsi-
denten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsit- § 40
zenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehren-
amtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Krei- Errichtung
sen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnom- ·( 1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kas-
men. sel.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem sicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeit- ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
nehmer und der Arbeitgeber tätig. der Justiz. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der nister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und
Landesjustizverwaltung. § 17 gilt entsprechend. Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeits-
gerichts übertragen.
§ 36 § 41
0
Vorsitzende )
Zusammensetzung, Senate
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden wer- (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsi-
den auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des denten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden
Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie
nach Anhörung der in§ 14 Abs. 5 genannten Gewerk- ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter
schaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als werden je zu Hälfte aus den Kreisen der Arbeitneh-
Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrecht- mer und der Arbeitgeber entnommen.
lichen Vorschriften bestellt.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vor-
sitzendep, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je
§ 37
einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der
Ehrenamtliche Richter Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
( 1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißig- (3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister
ste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für dem Bundesminister der Justiz.
Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrig~n gelten für die Berufung und Stellung § 42
der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthe-
Bundesrichter
bung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 ent-
sprechend. ( 1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident,
Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer
nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des
§ 38 Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne
Ausschuß der ehrenamtlichen Richter des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung; er entscheidet
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften
des§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entspre- (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfund-
chend. dreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 39 § 43
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Ehrenamtliche Richter
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundes-
nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen wer- minister für Arbeit und Sozialordnung für die Dauer
den, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjah- von vier Jahren berufen. Sie sind im angemessenen
res oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Min-
derheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die
von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereini-
•1 Diese Überschrift wurde bei der deklaralorischen Neulassung eingefügt. gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
politischer Zwecksetzung und Vereinigungen von DRITTER TEIL
Arbeitgebern, die für das Arb_eitsleben des Bundesge-
bietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in Verfahren vor den Gerichten
§ 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften einge- für Arbeitssachen
reicht worden sind.
(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfund-
dreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere ERSTER ABSCHNITT
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Urteilsverfahren
Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sol-
len mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter
ERSTER UNTERABSCHNITT
eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sol-:-
len längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer Erster Rechtszug
oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
§ 46
(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der
ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung Grundsatz
und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vor- (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1
schriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend bis 4 bezeichneten bür·gerlichen Rechtsstreitigkeiten
anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in§ 21 Abs. 5, Anwendung.
§ 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidun-
gen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr (2) Für das Urteilsverfah_ren des ersten Rechtszugs
im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsge- gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
richts getroffen werden. das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vor-
schriften über den frühen ersten Termin zur mündli-
§ 44 chen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren
Anhörung der ehrenamtlichen Richter, (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über den
Geschäftsordnung Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605 a der
Zivilprozeßordnung) und über die Entscheidung ohne
( 1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die mündliche Verhandlung(§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivil-
Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisit- prozeßordnung) finden keine Anwendung.
zer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen
Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind
§ 46 a
je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter
aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitge- Mahnverfahren
ber zu hören.
( 1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für
(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts- Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilpro-
ordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie zeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend,
bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 1 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
gilt entsprechend.
(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnver-
fahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteils-
§ 45 verfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
Großer Senat (3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3
der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt
( 1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat eine Woche.
gebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienstältesten
Vorsitzenden Richter, vier Bundesrichtern und je zwei (4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf
ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeit- Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhand-
nehmer und der Arbeitgeber besteht. lung zu bestimmen. Der Antrag kann mit dem Antrag
auf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. Der
(2) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent- Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen
scheidung eines anderen Senats oder des Großen Anspruch zu begründen.
Senats abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage
eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. (5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahn-
Der erkennende Senat kann in einer Frage von: grund- bescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach
sätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen
Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Verhandlung bestimmt wird.
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- (6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach
heitlichen Rechtsprechung es erfordern. Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer
(3) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, Partei bedarf.
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Bei Stim- (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Ausschlag.§ 132 Abs. 5 Satz 2 und§ 138 Abs. 1, 3 und 4 Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß. Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 863
§ 47 die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem
es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann
Sondervorschriften über Ladung und Einlassung")
den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der
( 1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil
dem Termin zugestellt sein. ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechts-
hängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der
Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht. Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wir-
kung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage
§ 48 erhoben worden ist. Das gleiche gilt in Ansehung der
Sachliche und örtliche Zuständigkeit Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtli-
che Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft
( 1) Die Vorschriften des § 11 der Zivilprozeßord- werden.
nung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen
Entscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich (4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerich-
unzuständig erklärt hat, und des§ 281 der Zivilprozeß- ten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1.
ordnung über die Verweisung des Rechtsstreits an das
(5) Für die Kostenentscheidung ist§ 281 Abs. 3 der
örtlich oder sachlich zuständige Gericht finden auf das
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Verhältnis der Arbeitsgerichte und der ordentlichen
Gerichte zueinander entsprechende Anwendung.
§ 49
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifver-
Ablehnung von Gerichtspersonen
trag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzustän-
digen Arbeitsgerichts festlegen für (1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen ent-
scheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsver- (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten
hältnis und aus Verhandlungen über die Einge- Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Lan-
hung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach desarbeitsgericht.
einem Tarifvertrag bestimmt,
(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhält- statt.
nis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-
§ 50
tragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeit-
gebern. Zustellung
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei
Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zuge-
das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht stellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nicht anzuwenden.
wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags
zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des
der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkun- § 212 a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
gen finden keine Anwendung. Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung
zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von
§ 48 a Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusam-
Entscheidung über die Zulässigkeit menschlüssen solcher Verbände.
des Rechtsweges••)
§ 51
( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über
die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswe- Persönliches Erscheinen der Parteien
ges. Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg ( 1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei-
zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein nen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anord-
anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbar- nen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141
keit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende
den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält. Anwendung.
(2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der all- (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Pro-
gemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm zeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz
beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für · Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbe-
zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte gründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der
für Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden. Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2
(3) Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende
beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so ver- Anwendung.
weist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für § 52
unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers Öffentlichkeit
') Die Worte „Ladung und" sind gi•gc•nstandslos. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht
") DiP ÜbPrschrilt wurrk bPi der d1·kl<1ratorisdwn NPulassung Pingelügt. einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkün-
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
dung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsge- kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der
richt kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung Güteverhandlung gestellt werden; § 251 Abs. 2 der
oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Nach
wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 der Zivilprozeßord-
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicher- nung entsprechend anzuwenden.
heit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen
ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffent- (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach
lichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist
Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Ver- vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach
handlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. der freien Überzeugung des Gerichts ihre .Zulassung
Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern
Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Satz 2 würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend
sowie die§§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset- entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der
zes sind entsprechend anzuwenden. Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten
Frist zu belehren.
§ 53
§ 55
Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen
Richter Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhand- (1) Der Vorsitzende entscheidet allein
lung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, 1. bei Zurücknahme der Klage;
soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf
Grund eines Rechtshilfeersuchens. 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten An-
spruchs;
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsit-
zenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschrif- 4. bei Säumnis einer Partei;
ten der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche 5. bei Säumnis beider Parteien;
Verfahren entsprechend. 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung.
§ 54
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-
Güteverfahren zes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne münd-
liche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer
der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der
gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn
Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güte-
Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdi- verhandlung anschließt, eine das Verfahren been-
gung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des dende Entscheidung ergehen kann und die Parteien
Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vor-
die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sitzenden beantragen; der Antrag ist in die Nieder-
sind jedoch ausgeschlossen. · schrift aufzunehmen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Ver-
Einwilligung des Beklagten zurückgenommen wer- handlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er
den. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche anordnet
Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
haben nur c;lann bindende Wirkung, wenn sie zu Pro-
tokoll erklärt worden sind.§ 39 Satz 1 und§ 282 Abs. 3 2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen
Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwen- nach § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung;
den. 3. die Einholung amtlicher Auskünfte.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere Der Beweisbeschluß kann vor der streitigen Verhand-
der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift lung ausgeführt werden.
aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung § 56
nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt
Vorbereitung der streitigen Verhandlung
sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es
ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungs- ( 1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so
gründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Ver- vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu
handlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufin- Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er,
den. soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der 1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer
Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung
anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur von Urkunden und von anderen zur Niederlegung
streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, ins-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 865
besondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfor-
klärungsbed ürftige Punkte setzen; dern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage
der Akten erlassen wird.
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um
Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtli- (2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche
cher Auskünfte ersuchen; Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem
Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Urteilsformel.
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung
laden. (3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der
Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benach-
abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil
richtigen.
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkün-
det, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzen-
§ 57 den und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschrei-
Verhandlung vor der Kammer ben.
(4) Das Urteil nebst Tatbestand u·nd Entscheidungs-
(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin gründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbe- Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in
sondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort statt- dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so
.finden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhand- muß es bei der Verkündung in vollständiger Form
lung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu ver- abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die
künden. mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet
(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der
während des ganzen Verfahrens angestrebt werden. Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der
Geschäftsstelle zu übergeben; kann dies ausnahms-
§ 58
weise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das
von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne
Beweisaufnahme Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäfts-
stelle zu übergeben. In diesem Fall sind Tatbestand
(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle
und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzu-
möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen
fertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unter-
Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des
§ 13, dem Vorsitzenden übertragen werden. schreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beei- § 61
digt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Inhalt des Urteils
Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des
Rechtsstreits für notwendig erachtet. In den Fällen des (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das
§ 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die Arbeitsgericht im Urteil fest.
eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vor-
die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwen-
nahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf
dig hält.
Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die
§ 59 Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorge-
nommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht
Versäumnisverfahren nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach§§ 887
die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle
einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einle- ausgeschlossen.
gen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schrift- (3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab ent-
lich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Nieder-
scheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmit-
schrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die
tel nicht als Endurteil anzusehen.
Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schrift-
lich hinzuweisen.§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt § 61 a
unberührt.
Besondere Prozeßförderung in
§ 60 Kündigungsverfahren
Verkündung des Urteils ( 1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Beste-
( 1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer hen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines
Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Ver- Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgen-
kündung iri dem Termin, auf Grund dessen es erlassen den Vorschriften vorrangig zu erledigen.
wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, ins-
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei
besondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der
Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungster-
min wird nur dann über drei Wochen hinaus an- (3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das
gesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschlie-
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ßenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts
der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer ange- zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerde-
messenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen gegenstandes 800 DM übersteigt.
muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen,
Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder
wenn
nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemes-
sene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, 2: die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwide- a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträ-
rung setzen. gen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
von Tarifverträgen,
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach
Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vor- b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
gebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der Geltungsbereich sich über den Bezirk eines
freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder
wenn die Partei die Verspätung genügend entschul- c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen
digt. diesen und Dritten aus unerlaubten Handlun-
gen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäu- des Arbeitskampfes oder um Fragen der Ver-
mung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu einigungsfreiheit einschließlich des hiermit im
belehren. Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts
§ 62 der Vereinigungen handelt, oder
Zwa ngsvol lstreck ung 3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechts-
vorschrift von einem ihm im Verfahren vorgeleg-
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch ten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechts-
oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreck- streits ergangen ist, oder von einem Urteil des im
bar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstrek- Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts
kung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen abweicht und die Entscheidung auf dieser Abwei-
würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die chung beruht.
vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschlie-
ßen. In den Fällen des§ 707 Abs. 1 und des§ 719 Abs. 1 (4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung
der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstrek- gebunden.
kung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt
werden. (5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der
Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstan-
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung des glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides
einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Ver- Statt darf er nicht zugelassen werden.
fügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivil-
prozeßordnung Anwendung. (6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerich-
ten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
§ 63 bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften
Übersendung von Urteilen über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden
in Tarifvertragssachen keine Anwendung.
Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechts- (7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50,
streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus des§ 51 Abs. 1, der§§ 52, 53, 55 Abs. 1, 2 und 4, der§§ 56
dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nicht- bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über
bestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, per-
der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem sönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit,
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in voll- Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen
ständiger Form abschriftlich zu übersenden. Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung,
Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Ver-
ZWEITER UNTERABSCHNITT säumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvoll-
streckung und Übersendung von Urteilen in Tarifver-
Berufungsverfahren tragssachen gelten entsprechend. ·
§ 64 (8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das
Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung
Grundsatz eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledi-
gen.
(1} Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet,
soweit nicht nach§ 78 das Rechtsmittel der sofortigen
§ 65
Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesar-
beitsgerichte statt. Beschränkung der Berufung
(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtli- Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der
che Streitigkeiten kann die Berufung nur eingelegt ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 867
Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem § 68
Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt Zurückverweisung
werden.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsge-
§ 66 richts ist die Zurückverweisung unzulässig.
Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
§ 69
(1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Beru-
Urteil
fungsbegründung betragen je einen Monat. Die Beru-
fung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach (1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-
Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet gründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer
werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2
ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Beru- bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
fungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur daß die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt
Begründung der Berufung und zur Berufungsbeant- und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und
wortung können vom Vorsitzenden einmal auf Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der
Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Kammer zu unterschreiben sind.
Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlänge-
rung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erheb- (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach
liche Gründe darlegt. der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geän-
dert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen neu fest.
Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519 b
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die § 70
Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhand- Ausschluß der Beschwerde
lung ergeht durch Beschluß der Kammer.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesar-
beitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im
§ 67
Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341
Zulassung neuer Angriffs- und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Ver-
Verteidigungsmittel werfung der Berufung nach § 519 b Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt
(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56
den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Aner-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 gesetzten
kenntnisurteil erledigt ist.
Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulas-
sen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesar-
beitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des § 71
Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die (weggefallen)
Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Ent-
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesar-
beitsgerichts glaubhaft zu machen. Im übrigen gilt
§ 528 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entspre-
chend. DRITTER UNTERABSCHNITT
Revisionsverfahren
(2) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Ver-
teidigungsmittel nach Absatz 1 zulässig ist, sind sie
vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, § 72
vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwor- Grundsatz
tung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht,
sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungs- (1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts
begründung oder der Berufungsbeantwortung ent- findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt,
standen sind oder das verspätete Vorbringen nach der wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder
freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach§ 72 a
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
§ 67 a 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
Prüfung der Zuständigkeit 2. das Urteil von einer Entscheidung des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
In Streitigkeiten über vermögensrechtliche An- von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
sprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließli- oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeits-
che Zuständigkeit oder die Zuständigkeit der ordent- gerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von
lichen Gerichte nicht von Amts wegen; eine Rüge des einer Entscheidung einer anderen Kammer dessel-
Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten ben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen
Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entschei-
hat und dies nicht genügend entschuldigt. dung auf dieser Abweichung beruht.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung amtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündli-
der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebun- che Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen
den. Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungs-
beschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder Frist eingelegt und begründet ist, es sei denn, die
einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden,
die Revision nicht zulässig. weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des§ 72
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Abs. 2 Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht
Revision mit Ausnahme des § 566 a entsprechend. geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen des
Absatzes 1 und des § 12 Abs. 2 beizutragen. Mit der
(6) Die Vorschriften des§ 49 Abs. 1, der§§ SO, 52 und Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeits-
53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über gericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der
Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffent- Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung
lichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehren- dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
amtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechts-
streits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von § 73
Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
Revisionsgründe
§ 12 a (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Ver-
Nichtzulassungsbeschwerde letzung einer Rechtsnorm beruht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Lan- (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen
desarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit
angefochten werden, im Falle des § 72 Abs. 2 Nr. 1 eines ordentlichen Gerichts begründet sei, und auf
jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitig- Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehren-
keiten betrifft amtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen werden.
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von § 74
Tarifverträgen,
Einlegung der Revision, Terminbestimmung
2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landes- (1) J)ie Revisionsfrist und die Revisionsbegrün-
arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder d ungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisions-
begründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren
3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen die-
Monat verlängert werden.
sen und Dritten aus unerlaubten Handlungen,
soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen
Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungs- Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554 a
freiheit einschließlich des hiermit im Zusammen- Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die
hang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigun- Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhand-
gen handelt. lung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht
innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach § 75
Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten
Urteils schriftlich- einzulegen. Der Beschwerdeschrift Urteil
soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des (1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist
Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision ein- von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter
gelegt werden soll. nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der
ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteils-
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von
formel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erken-
zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger
nenden Senats zu unterschreiben.
Form abgefaßten Urteils zu begründen. In der Begrün-
dung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und (2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-
des§ 12 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt oder die Entscheidung, gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennen-
von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, den Senats zu unterschreiben.
bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende § 76
Wirkung. Die Vorschriften des§ 719 Abs. 2 und 3 der Sprungrevision
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar
seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeits- die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn
gericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehren- der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 869
Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich ten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der
durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist inner- Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivil-
halb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung prozeßordnung entsprechend. Über die Beschwerde
des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schrift- entscheidet das Landesarbeitsgericht.
lich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn
(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen
die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisions-
Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der
schrift, andernfalls dem Antrag beizufügen. Verwerfung des Einspruchs (§ 568 a der Zivilprozeß-
(2) Die Sprungrevision is·t nur zuzulassen, wenn ordnung) nicht statt.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und
Rechtsstreitigkeiten betrifft FÜNFTER UNTERABSCHNITT
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen Wiederaufnahme des Verfahrens
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Tarifverträgen, § 79
2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landes- Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechts-
arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die
3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen die- Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des
sen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen
soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines
Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungs- ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen,
freiheit einschließlich des hiermit im Zusammen- gestützt werden.
hang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigun-
gen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebun- ZWEITER ABSCHNITT
den. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
Beseht ußverfahren
(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulas-
sung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit ERSTER UNTERABSCHNITT
der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Beru- Erster Rechtszug
fungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetz-
lichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungs-
erklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die § 80
Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustel- Grundsatz
lung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2 a
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah- bezeichneten Fällen An wend ung.
rens gestützt werden.
(2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechts-
gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das zugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit,
Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen,
(6) § 566 a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung ist Ablehnung und Ausschließung von Gerichtsperso-
entsprechend anzuwenden. nen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Par-
teien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und
§ 77 der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streiti-
Revisionsbeschwerde gen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer,
Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens,
Die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wieder-
Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das aufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich
Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Ver- aus den§§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.
werfung der Berufung wegen der Bedeutung der
Rechtssache zugelassen hat. Über die sofortige § 81
Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vor- Antrag
schriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet;
Beschwerde gelten entsprechend. der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich ein-
zureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich
VIERTER UNTERABSCHNITT zur Niederschrift anzubringen.
Beschwerdeverfahren (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form
zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Ver-
§ 78 fahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzu-
stellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kennt-
(1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidun- nis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsge-
gen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gel- richt mitgeteilt worden ist.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt
übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer
Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von
Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen,
erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widerspre- ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt
chen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Ver- als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom
handlung auf den geänderten Antrag eingelassen Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des
Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unan- § 84
fechtbar.
Beschluß
§ 82 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Über-
Örtliche Zuständigkeit zeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60
Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk ist entsprechend anzuwenden.
der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbe-
triebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtju- § 85
gendvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Zwangsvollstreckung
Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das
Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unter- (1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt,
nehmen seinen Sitz hat. findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsge-
richte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die
§ 83
einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird,
die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der
Verfahren Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-
ten sind vorläufig vollstreckbar;§ 62 Abs. 1 Satz 2 und
( 1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rah-
men der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvoll-
streckung gelten die Vorschriften des Achten Buches
Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken. der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maß-
gabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflich-
Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, tung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als
Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des
Augenschein eingenommen werden. § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsver-
fassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs-
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die oder Zwangshaft nicht erfolgt.
Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsge- (2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist
setz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die
einzelnen Fall beteiligt sind. einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der
(4) Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Betei- Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von
ligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Betei- Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Scha-
ligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht densersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in
zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzu- Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes
weisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das nicht besteht.
Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeits- § 86
gerichts oder seines Vorsitzenden findet die Be-
schwerde nach Maßgabe des§ 78 statt. (weggefallen)
§ 83 a
ZWEITER UNTERABSCHNITT
Vergleich, Erledigung des Verfahrens
Zweiter Rechtszug
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz
oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des § 87
Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich
Grundsatz
schließen, soweit sie über den Gegenstand des Ver-
gleichs verfügen können, oder das Verfahren für erle- ( 1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse
digt erklären. der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht statt.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt
erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das
einzustellen.§ 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzu- Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über
wenden. die Einlegung der Berufung und ihre Begründung,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 871
über Prozcßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß
Ablehnung und Ausschließung von Gerichtsperso- erlassen hat.
nen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Par-
teien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83 a ent-
der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streiti- sprechend anzuwenden.
gen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landes-
Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechts- arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein
streits, Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand und Rechtsmittel statt. ·
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschrif-
ten des § 85 über die Zwangsvollstreckung entspre-
§ 91
chend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11
Abs. 1 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Entscheidung
Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenom-
( 1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesar-
men werden;§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist
beitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung
entsprechend anzuwenden.
ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitglie-
Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
dern der Kammer zu unterschreiben und den Beteilig-
ten zuzustellen. § 69Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 88
Beschwerdegründe
DRITTER UNTERABSCHNITT
Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zustän-
digkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung Dritter Rechtszug
der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die
die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem § 92
Amte ausschließen, kann die Beschwerde nicht Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
gestützt werden.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß
§ 89 eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbe-
schwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie
Einlegung in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in
(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechts- dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92 a
anwalt oder einer nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertre- Satz 2 zugelassen wird.§ 72 Abs. 2 und 3 ist entspre-
tung befugten Person unterzeichnet sein. chend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 fin-
det die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß
bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die
und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschrif-
Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die ten über Einlegung der Revision und ihre Begründung,
Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ableh-
einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie nung und Ausschließung von Gerichtspersonen,
auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien,
wird. Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der
Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wie-
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form dereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederauf-
oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als nahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85
unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige münd- über die Zwangsvollstreckung entspiechend, soweit
liche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem sich aus den§§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die
Beschwerdeführer zuzustellen. Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entspre-
chend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81
Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsit-
zende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteilig- (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat auf-
ten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt schiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unbe-
worden ist. rührt.
§ 92 a
~ 90 Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahren
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe- das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
gründung werden den Beteiligten zur Äußerung zuge.:. Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92
stellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1
Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten
Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des über die Tariffähigkeit und Tarifz_uständigkeit einer
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Vereinigung betrifft. § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entspre- § 96 a
chend anzuwenden.
Sprungrechtsbeschwerde
§ 93
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß
eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der
Rechtsbeschwerdegründe Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn
werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und
auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher
Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfah-
rensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch
(2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist
Zuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach
Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten
Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung
Richters zu seinem Amte ausschließen, kann die der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechts-
Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. besch werde in dem verfahrensbeendenden Beschluß
zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andern-
§ 94 falls dem Antrag beizufügen.
Einlegung · (2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
( 1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbe-
schwerdebegründung müssen von einem Rechtsan-
walt unterzeichnet sein.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß
bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerich- VIERTER UNTERABSCHNITT
tet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen
Beschl ußverfahren
Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die
Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwie- in besonderen Fällen
weit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses
beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein § 97
sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Entscheidung über die Tariffähigkeit
und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für
ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenom- ( 1) In den Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 wird das Ver-
men werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der fahren auf Antrag einer räumlich und sachlich
Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder
Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbe- von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde
schwerde zugestellt worden ist. des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines
Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Ver-
einigung erstreckt, eingeleitet.
§ 95
Verfahren (2) Für das Verfahren sind die§§ 80 bis 84, 87 bis 96 a
entsprechend anzuwenden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbe-
schwerdebegründung werden den Beteiligten zur (3) Die Vorschrift des§ 63 über die Übersendung von
Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Ein- Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen
reichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsge- Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Ver-
richt oder durch Erklärung zur Niederschrift der fahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3.
Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den
angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem (4) In den Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 findet eine
Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt,
dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit und
§ 83 a ist entsprechend anzuwenden. Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter
absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen
gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet
§ 96 keine Anwendung.
Entscheidung (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
(l)Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bun- davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die
desarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 564 und 565 Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des
Beschlußverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 auszuset-
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen zen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-
Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den streits auch im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1
Beteiligten zuzustellen. Nr. 3 antragsberechtigt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 873
§ 98 § 102
Entscheidung über die Besetzung Prozeßhindernde Einrede
der Einigungsstelle
( 1) Der Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des begründet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine
Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit- prozeßhindernde Einrede.
zende allein.Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-
gungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen (2) Die Einrede entfällt,
werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzu- 1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien
ständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernen-
entsprechend. nen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekom-
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden fin- men ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht bin-
det die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. nen einer Woche nach der Aufforderung des Klä-
Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die gers vorgenommen hat;
§§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie§ 91 Abs. 1 und 2 ent- 2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitpar-
sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der teien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die
Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben,
tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechts- das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den
mittel statt. Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzen-
den des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung
§ 99 des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
(weggefallen)
3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete
Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens
§ 100 verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des
(weggefallen) Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung
des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streiti-
gen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe
VIERTER TEIL eines Schiedsspruchs unmöglich ist.
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3
erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klä-
§ 101
gers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das
für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig
Grundsatz wäre.
( 1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen (4) Liegt eine der. Voraussetzungen des Absatzes 2
Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über für den Fortfall der Einrede vor; so ist eine schiedsge-
das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen richtliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund
können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsge- des Schiedsvertrags ausgeschlossen.
richtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch
die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die
Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. § 103
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag (1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl
bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen;
Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die aus- außerdem können ihm Unparteiische angehören. Per-
drückliche Vereinbarung ausschließen, daß. die Ent- sonen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
scheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen
wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifver- ihm nicht angehören.
trags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende,
Artisten oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter
Sinne der§§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfaßt. Die denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die
Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich
aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, (3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des
wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich Abeitsgerichts, das für die Geltendmachung des
vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die
Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des
zur Hauptsache geheilt. Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des
Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung
das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeits- erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet
sachen keine Anwendung. kein Rechtsmittel statt.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 104 Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Ver-
handlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des
Verfahren vor dem Schiedsgericht
Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen
nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im Rückschein erfolgen.
übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsge-
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene
richts.
Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem
§ 105 Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des
Anhörung der Parteien Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die
Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten kön-
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die nen ebenfalls dort niedergelegt werden.
Streitparteien zu hören.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteiendiesel-
(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien ben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des
haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Arbeitsgerichts.
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmäch- § 109
tigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Voll-
machtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vor- Zwangsvollstreckung
schrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der (1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem
Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt. Schiedsspruch oder·aus einem vor dem Schiedsgericht
(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unent- geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schieds-
schuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung spruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des
nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des
Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt
§ 106 worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den
·Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhe-
Beweisaufnahme bung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Ent-
(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit scheidung bis zur Erledigung.dieses Rechtsstreits aus-
die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. zusetzen.
Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht (2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig.
nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht Sie ist den Parteien zuzustellen.
verlangen oder entgegennehmen.
(2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für § 110
erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht Aufhebungsklage
es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen
Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtli- (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt
chen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in werden,
dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Ent- 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzuläs-
sprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht sig war;
die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer
gemäߧ 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eid-
Rechtsnorm beruht;
liche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die
durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
sind dem Gericht zu ersetzen; die §§ 49 und 54 gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6
des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage
Anwendung. zulässig wäre.
§ 107 (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig,
Vergleich das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig
wäre.
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei
ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen
von den Streitparteien und den Mitgliedern des des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des
Schiedsgerichts zu unterschreiben. Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt
sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurtei-
§ 108 lung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tage,
an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Ein-
Schiedsspruch
leitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehr- erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der
heit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die
falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. Klage unstatthaft.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so
seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsge- ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die
richts zu unterschreiben und muß schriftlich begrün- Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszu-
det werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche sprechen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 875
FÜNFTER TEIL § 117
Übergangs- und Schlußvorschriften Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
der beteiligten Verwaltungen
§ 111 Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von
Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist,
Änderung von Vorschriften
entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt
( 1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere wird, die Landesregierung, in den Fällen der§§ 40 und
Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung 41 die Bundesregierung.
oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, tre-
ten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht § 118
für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Ent-
scheidung von Arbeitssachen zuständig sind. (weggefallen)
§ 119
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-
bildenden und Auszubildenden aus einem bestehen- (weggefallen)
den Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich
des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen § 120
die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungs-
gesetzes_ Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und (weggefallen)
Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen.
Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. § 121
Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb Überleitungsvorschriften aus Anlaß
einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann des Gesetzes vom 21. Mai 1979
binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage
beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.§ 9 (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch
Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fäl- das neue Recht die Zuständigkeit der Gerichte für
len die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegan- Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1.Juli
gen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß 1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbar-
geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, keit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum
die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.
Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten (2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli
entsprechend. Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebH- 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden
det ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsge- Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungs-
richt nicht statt. pflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiter-
hin anzuwenden.
§ 112 (3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1. Juli
1979 geschlossen worden, so richten sich die Ver kün-
(weggefallen) d ung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässig-
keit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die
Fristen zur Einlegung und Begründung eines zulässi-
§ 113 gen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwor-
(weggefallen) tung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. Für die
Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann,
§ 114 wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem
30. Juni 1979 verkündet worden ist.
(weggefallen)
§ 122
§ 115 Geltung im Land Berlin
(weggefallen) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
§ 116 Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
(weggefallen) tungsgesetzes.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage t
(zu§ 12 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis•)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mahnverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2100 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ..... . lfi
Die Gebühr darf nicht ½
einer Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
des GKG überschreiten
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen
ist ................................. • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1
abzüglich der Gebühr 2100
2111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen
ist ................................. • •·. • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
2112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch
Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach§ 91 a ZPO; durch einen vor
Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn
der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt ........................................................ . Gebühren 2110, 2111
entfallen
2113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-
oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisur-
teil; durch ein Urteil, das nach§ 313 a ZPO eine Begründung nicht enthält
oder nicht zu enthalten braucht ................................... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf ½
Beschluß nach § 91 a ZPO:
2117 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf 1/2
2118 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf 3/10.
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
· nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
12/10
2120 Verfahren im allgemeinen .................................. • • • .. • •
2121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-
genstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ............. . Gebühr 2120 entfällt
') Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt I der Anlage 1 des GKG
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 877
Nr. Gebührentalbesland Gebühr
2122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2120 ermäßigt
sich auf 4/10
2123 6/10
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) .............. .
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vor-
behaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeß-
urteil, Aner kenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen
die säumige Partei:
6/10
2124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. .
2125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten
(§ 313 a ZPO) ...................................................... . 3/10
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vor-
behaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeß-
urteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen
die säumige Partei:
2126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. . 12/10
2127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten
(§ 313 a ZPO) ...................................................... . 6/10
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den
Nummern 2124 oder 2126 fällig geworden ist:
2128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
2129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-
2/10
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .
3. Revisionsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
16
2130 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . /io
2131 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-
genstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . Gebühr 2130 entfällt
2132 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung . . . . . . . . . . . . . Gebühr 2130 ermäßigt
sich auf 4/10
Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2133 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. . 16/10
2134 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten
8/10
(§ 313 a ZPO) ...................................................... .
Beschluß nach § 91 a ZPO:
2138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden 4/10
2139 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-
2/10
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .
878 Bundesgespfzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhe-
bung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
2150 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................. . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/10
2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung
oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ...................................... . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/10
2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anord-
nung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ............ . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/,o
2153 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhe-
bung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-
gung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ................................ . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/10
2155 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder
nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch
einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich,
auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitge-
genstandes übersteigt ............................................. . Gebühren 2150, 2151,
2152, 2153 entfallen
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2160 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/10
2161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-
genstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . Gebühr 2160 entfällt
2162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ............ ; Gebühr 2160 ermäßigt
sich auf 2/10
Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und
Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:
2163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. . 6/10
2164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten
(§ 313 a ZPO) ...................................................... .
Beschluß nach§ 91 a ZPO:
2168 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-
2/10
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden
2169 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-
sprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... . 1/10
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 879
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
IV. Beweissicherung
2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Arbeitsgericht .................................................... . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
o/10
2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem Landes-
arbeitsgericht ..................................................... . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
o/10
V. Beschwerdeverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2300 Verfahren über Beschwerden nach§ 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung
eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung ........................................................ . 8
/10
2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit
die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .............. . 8/10
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wie vom Gericht bestimmt
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu§ 12 Abs. 2)
Tabelle
Die Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 100,- DM 3,-DM
über 100,- DM bis 200,- DM einschließlich 6,-DM
über 200,- DM bis 300,- DM einschließlich 9,-DM
über 300,- DM bis 400,- DM einschließlich 12,- DM
über 400,- DM bis 500,- DM einschließlich 15,- DM
über 500,- DM bis 600,- DM einschließlich 18,- DM
über 600,- DM bis 700,- DM einschließlich 21,- DM
über 700,- DM bis 800,- DM einschließlich 24,- DM
über 800,- DM bis 900,- DM einschließlich 27,- DM
über 900,- DM bis 1 000,- DM einschließlich 30,-DM
über 1 000,- DM bis 1 100,- DM einschließlich 33,- DM
über 1 100,- DM bis 1 200,- DM einschließlich 36,- DM
über 1 200,- DM bis 1 300,- DM einschließlich 39,- DM
über 1 300,- DM bis 1 400,- DM einschließlich 42,- DM
über 1 400,- DM bis 1 500,- DM einschließlich 45,- DM
über 1 500,- DM bis 1 600,- DM einschließlich 48,- DM
über 1 600,- DM bis 1 700,- DM einschließlich 51,- DM
über 1 700,- DM bis 1 800,- DM einschließlich 54,- DM
über 1 800,- DM bis 1 900,- DM einschließlich 57,- DM
über 1 900,- DM bis 2 000,- DM einschließlich 60,- DM
über 2 000,- DM bis 2 100,- DM einschließlich 63,- DM
über 2 100,- DM bis 2 200,- DM einschließlich 66,-DM
über 2 200,- DM bis 2 300,- DM einschließlich 69,- DM
über 2 300,- DM bis 2 400,- DM einschließlich 72,- DM
über 2 400,- DM bis 2 500,- DM einschließlich 75,- DM
über 2 500,- DM bis 2 600,- DM einschließlich 78,- DM
über 2 600,- DM bis 2 700,- DM einschließlich 81,- DM
über 2 700,- DM bis 2 800,- DM einschließlich 84,- DM
über 2 800,- DM bis 2 900,- DM einschließlich 87,-DM
über 2 900,- DM bis 3 000,- DM einschließlich 90,-DM
über 3 000,- DM bis 3 100,- DM einschließlich 93,- DM
über 3 100,- DM bis 3 200,- DM einschließlich 96,- DM
über 3 200,- DM bis 3 300,- DM einschließlich 99,- DM
über 3 300,- DM bis 3 400,- DM einschließlich 102,- DM
über 3 400,- DM bis 3 500,- DM einschließlich 105,- DM
über 3 500,- DM bis 3 600,- DM einschließlich 108,- DM
über 3 600,- DM bis 3 700,- DM einschließlich 111,- DM
über 3 700,- DM bis 3 800,- DM einschließlich 114,- DM
über 3 800,- DM bis 3 900,- DM einschließlich 117,- DM
über 3 900,- DM bis 4 000,- DM einschließlich 120,- DM
über 4 000,- DM bis 4 100,- DM einschließlich 123,- DM
über 4 100,- DM bis 4 200,- DM einschließlich 126,- DM
über 4 200,- DM bis 4 300,- DM einschließlich 129,- D.M
über 4 300,- DM bis 4 400,- DM einschließlich 132,- DM
über 4 400,- DM bis 4 500,- DM einschließlich 135,- DM
über 4 500,- DM bis 4 600,- DM einschließlich 138,- DM
über 4 600,- DM bis 4 700,- DM einschließlich 141,- DM
über 4 700,- DM bis 4 800,- DM einschließlich 144,- DM
über 4 800,- DM bis 4 900,- DM einschließlich 147,- DM
über 4 900,- DM bis 5 000,- DM einschließlich 150,- DM
über 5 000,- DM bis 5 100,- DM einschließlich 153,-- DM
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 881
über 5 100,- DM bis 5 200,- DM einschließlich 156,- DM
über 5 200,- DM bis 5 300,- DM einschließlich 159,- DM
über 5 300,- DM bis 5 400,- DM einschließlich 162,- DM
über 5 400,- DM bis 5 500,- DM einschließlich 165,- DM
über 5 500,-: DM bis 5 600,- DM einschließlich 168,- DM
über 5 600,- DM bis 5 700,- DM einschließlich 171,- DM
über 5 700,- DM bis 5 800,- DM einschließlich 174,- DM
über 5 800,- DM bis 5 900,- DM einschließlich 177,- DM
über 5 900,- DM bis 6 000,- DM einschließlich 180,- DM
über 6 000,- DM bis 6 100,- DM einschließlich 183,- DM
über 6 100,- DM bis 6 200,- DM einschließlich 186,- DM
über 6 200,- DM bis 6 300,- DM einschließlich 189,- DM
über 6 300,- DM bis 6 400,- DM einschließlich 192,- DM
über 6 400,- DM bis 6 500,- DM einschließlich 195,- DM
über 6 500,- DM bis 6 600,- DM einschließlich 198,- DM
über 6 600,- DM bis 6 700,- DM einschließlich 201,- DM
über 6 700,- DM bis 6 800,- DM einschließlich 204,- DM
über 6 800,- DM bis 6 900,- DM einschließlich 207,- DM
über 6 900,- DM bis 7 000,- DM einschließlich 210,- DM
über 7 000,- DM bis 7 100,- DM einschließlich 213,- DM
über 7 100,- DM bis 7 200,- DM einschließlich 216,- DM
über 7 200,- DM bis 7 300,- DM einschließlich 219,- DM
über 7 300,- DM bis 7 400,- DM einschließlich 222,- DM
über 7 400,- DM bis 7 500,- DM einschließlich 225,- DM
über 7 500,- DM bis 7 600,- DM einschließlich 228,- DM
über 7 600,- DM bis 7 700,- DM einschließlich 231,- DM
über 7 700,- DM bis 7 800,- DM einschließlich 234,- DM
über 7 800,- DM bis 7 900,- DM einschließlich 237,- DM
über 7 900,- DM bis 8 000,- DM einschließlich 240,- DM
über 8 000,- DM bis 8 100,- DM einschließlich 243,- DM
über 8 100,- DM bis 8 200,- DM einschließlich 246,- DM
über 8 200,- DM bis 8 300,- DM einschließlich 249,- DM
über 8 300,- DM bis 8 400,- DM eil)schließlich 252,- DM
über 8 400,- DM bis 8 500,- DM einschließlich 255,- DM
über 8 500,- DM bis 8 600,- DM einschließlich 258,- DM
über 8 600,- DM bis 8 700,- DM einschließlich 261,- DM
über 8 700,- DM bis 8 800,- DM einschließlich 264,- DM
über 8 800,- DM bis 8 900,- DM einschließlich 267,- DM
über 8 900,- DM bis 9 000,- DM einschließlich 270,- DM
über 9 000,- DM bis 9 100,- DM einschließlich 273,- DM
über 9 100,- DM bis 9 200,- DM einschließlich 276,- DM
über 9 200,- DM bis 9 300,- DM einschließlich 279,- DM
über 9 300,- DM bis 9 400,- DM einschließlich 282,- DM
über 9 400,- DM bis 9 500,- DM einschließlich 285,- DM
über 9 500,- DM bis 9 600,- DM einschließlich 288,- DM
über 9 600,- DM bis 9 700,- DM einschließlich 291,- DM
über 9 700,- DM bis 9 800,- DM einschließlich 294,- DM
über 9 800,- DM bis 9 900,- DM einschließlich 297,- DM
über 9 900,- DM bis 10 000,- DM einschließlich 300,- DM
über 10 000,- DM bis 10 100,- DM einschließlich 303,- DM
über 10 100,- DM bis 10 200,- DM einschließlich 306,- DM
über l 0 200,- DM bis 10 300,- DM einschließlich 309,- DM
über 10 300,- DM bis 10 400,- DM einschließlich 312,- DM
über 10 400,- DM bis 10 500,- DM einschließlich 315,- DM
über 10 500,- DM bis 10 600,- DM einschließlich 318,- DM
über 10 600,- DM bis 10 700,- DM einschließlich 321,- DM
über l 0 700,- DM bis 10 800,- DM einschließlich 324,- DM
über 10 800,- DM bis 10 900,- DM einschließlich 327,- DM
über 10 900,- DM bis 11 000,- DM einschließlich 330,- DM
über 11 000,- DM bis 11 100,- DM einschließlich 333,- DM
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
über 11 100,- DM bis 11 200,- DM einschließlich 336,- DM
über 11 200,- DM bis 11 300,- DM einschließlich 339,- DM
über 11 300,- DM bis 11 400,- DM einschließlich 342,- DM
über 11 400,- DM bis 11 500,- DM einschließlich 345,- DM
über 11 500,- DM bis 11 600,- DM einschließlich 348,- DM
über 11 600,- DM bis 11 700,- DM einschließlich 351,- DM
über 11 700,- DM bis 11 800,- DM einschließlich 354,- DM
über 11 800,- DM bis 11 900,- DM einschließlich 357,- DM
über 11 900,- DM bis 12 000,- DM einschließlich 360,- DM
über 12 000,-·DM bis 12 100,- DM einschließlich 363,- DM
über 12 100,- DM bis 12 200,- DM einschließlich 366,- DM
über 12 200,- DM bis 12 300,- DM einschließlich 369,- DM
über 12 300,- DM bis 12 400,- DM einschließlich 372,- DM
über 12 400,- DM bis 12 500,- DM einschließlich 375,- DM
über 12 500,- DM bis 12 600,- DM einschließlich 378,- DM
über 12 600,- DM bis 12 700,- DM einschließlich 381,- DM
über 12 700,- DM bis 12 800,- DM einschließlich 384,- DM
über 12 800,- DM bis 12 900,- DM einschließlich 387,- DM
über 12 900,- DM bis 13 000,- DM einschließlich 390,- DM
über 13 000,- DM bis 13 100,- DM einschließlich 393,- DM
über 13 100,- DM bis 13 200,- DM einschließlich 396,- DM
über 13 200,- DM bis 13 300,- DM einschließlich 399,- DM
über 13 300,- DM bis 13 400,- DM einschließlich 402,- DM
über 13 400,- DM bis 13 500,- DM einschließlich 405,- DM
über 13 500,- DM bis 13 600,- DM einschließlich 408,- DM
über 13 600,- DM bis 13 700,- DM einschließlich 411,- DM
über 13 700,- DM bis 13 800,- DM einschließlich 414,- DM
über 13 800,- DM bis 13 900,- DM einschließlich 417,- DM
über 13 900,- DM bis 14 000,- DM einschließlich 420,- DM
über 14 000,- DM bis 14 100,- DM einschließlich 423,- DM
über 14 100,- DM bis 14 200,- DM einschließlich 426,- DM
über 14 200,- DM bis 14 300,- DM einschließlich 429,- DM
über 14 300,- DM bis 14 400,- DM einschließlich 432,- DM
über 14 400,- DM bis 14 500,- DM einschließlich 435,- DM
über 14 500,- DM bis 14 600,- DM einschließlich 438,- DM
über 14 600,- DM bis 14 700,- DM einschließlich 441,- DM
über 14 700,- DM bis 14 800,- DM einschließlich 444,- DM
über 14 800,- DM bis 14 900,- DM einschließlich 447,- DM
über 14 900,- DM bis 15 000,- DM einschließlich 450,- DM
über 15 000,- DM bis 15 100,- DM einschließlich 453,- DM
über 15 100,- DM bis 15 200,- DM einschließlich 456,- DM
über 15 200,- DM bis 15 300,- DM einschließlich 459,- DM
über 15 300,- DM bis 15 400,- DM einschließlich 462,- DM
über 15 400,- DM bis 15 500,- DM einschließlich 465,- DM
über 15 500,- DM bis 15 600,- DM einschließlich 468,- DM
über 15 600,- DM bis 15 700,- DM einschließlich 471,- DM
über 15 700,- DM bis 15 800,- DM einschließlich 474,- DM
über 15 800,- DM bis 15 900,- DM einschließlich 477,- DM
über 15 900,- DM bis 16 000,- DM einschließlich 480,- DM
über 16 000,- DM bis 16 100,- DM einschließlich 483,- DM
über 16 100,- DM bis 16 200,- DM einschließlich 486,- DM
über 16 200,- DM bis 16 -300,- DM einschließlich 489,- DM
über 16 300,- DM bis 16 400,- DM einschließlich 492,- DM
über 16 400,- DM bis 16 500,- DM einschließlich 495,- DM
über 16 500,- DM bis 16 600,- DM einschließlich 498,- DM
über 16 600,- DM 500,- DM
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979 883
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 4. Juli 1979
Tag Inhalt Seite
22.6. 79 Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Dbermittlung von
Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts .................................... . 742
neu: 188-17-2
5. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 115 der Internatio-
ncden Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen 743
11. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
11. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 744
11. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 746
11. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
12. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 748
13. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . 749
13. 6. 79 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
13. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
13. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung des
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
15. 6. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 752
18. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zur Be-
kärnpfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
19. 6. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen zur Änderung des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
19. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
lnterttmerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
20. 6. 79 lkkanntmc1chung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-
hmg der Täti9keiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
Preis dieser Ausgabe: l ,'10 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im ßt,,.uqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ang(,wandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.
Lieferung CJP(Jt!l1 Vt>r<'inserHl1111<J dt~s Bl'lr<11Jes auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bunclc~minisler der Justiz -- Verlaq: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.II. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenh,mq stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Buncksqesetzblc1tt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und
dio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens :rn. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellun~Jen bereits erschicncnc1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgeqeben worden sind. Lieferung geqen
Voreinsendung des Betraues auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder ~Jegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,SO DM
Versandkosten), bei Lieferung 9eqen Vornusrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betrügt 6,5 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 6. 79 Verordnung TSN Nr. 2/79 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 115 26.6. 79 15. 7. 79
9291
21. 6. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der deutschen Quote des Gemeinschafts-
zollkontingents 1979/80 für Stiere, Kühe und
Färsen bestimmter Höhenrassen 116 27.6. 79 28.6. 79
neu: 613-4-10-6-6
21. 6. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der deutschen Quote des Gemeinschafts-
zollkontingents 1979/80 für Färsen und Kühe be-
stimmter liöhenrassen 116 27.6. 79 28.6. 79
neu: 613-4-10-7-5
22.6. 79 Verordnung PR Nr. 1 /79 zur Aufhebung der Ver-
ordnung PR Nr. 10/ 56 über den Preisausgleich bei
Lieferung von Gießereiroheisen in frachtungün-
stig gelegene Gebiete 116 27.6. 79 1. 7. 79
neu: [nach 720-11-21]
22. 6. 79 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung - 118 29.6. 79 30.6. 79
7400-1-1
22. 6. 79 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 118 29.6. 79 30.6. 79
7400-1