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Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1979 Nr.33
Tag Inhalt Seite
22.6. 79 Verord11ung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann 837
neu: 800-21-1-68; 800-21-10-2
27. 6. 79 Erste Verordnun9 zur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler
und Lackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
7110-6-6
27.6.79 Postzcilungsgebührenordnung (PostZtgGebO) 850
Il(!ll: !J0J-1-19-4; !J0l-1-19-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Berg• und Maschinenmann
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen (1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
schaft verordnet: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§ 1 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits-
schutz;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
Der Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann
wird staatlich anerkannt. 3. Lesen technischer Zeichnungen;
4. Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbei-
§2 tung:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen a) Messen und Prüfen,
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwi- b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
schen den Fachrichtungen c) Meißeln, Sägen, Feilen,
1. Vortrieb und Gewinnung und d) Schneiden, Biegen und Richten,
2. Transport und Instandhaltung e) Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
gewählt werden. f) Fügen;
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Bergmännische Grundfertigkeiten: §6
a) VerarqPilen von Baustoffen, Berichtsheft
b) Bearbeiten und Fügen von Holz, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
c) Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
d) Einbringen von Ausbau,
bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
e) Geben von Signalen und Erstatten von Meldun- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
gen,
§7
f) Umgehen mit. Einrichtungen der Wetterfüh-
rung, Zwischenprüfung
g) Fördern und Transportieren, (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
h) Handhaben von Grubensicherheitseinrichtun-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten
gen; Ausbildungsjahr stattfinden.
6. Maschinentcchnische Grund fcrtigkeiten: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufge-
a) Umgehen mit Hcbezeugen, führten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im
b) Umgehen mit Fördermitteln, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
c) Umgehen mit Transporteinrichtungen, Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach- in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkei- in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmänni-
ten und Kenntnisse: sche Grundfertigkeiten nachweisen.
1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
a) Bohren in Mineral und Nebengestein, praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern
Technologie und Technische Mathematik in insge-
b) Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von samt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit
Mineral und Nebengestein, die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert
c) Ausbauen, durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer
abgewichen werden.
d) Unterhalten von Grubenbauen,
e) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterfüh- §8
rung; Abschlußprüfung
2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
a) Transportieren, Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
b) Montieren, Demontieren und Instandhalten von Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
Transporteinrichtungen, lich ist.
c) Montieren, Demontieren und Instandhalten von (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
Fördereinrichtungen, in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben,
d) Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitun- davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als
gen. Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kom-
§4 men insbesondere in Betracht:
Ausbildungsrahmenplan 1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen a) Bohren nach Angabe in Mineral und Nebenge-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur stein,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- b) Einbringen von Ausbau im Abbau und in der
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- Strecke, Ausführen von Arbeiten,
den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
c) Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs- d) Ausführen von Arbeiten in der Streckenunter-
feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder haltung;
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern. 2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: ,
§5 a) Transportieren von Lasten,
Ausbildungsplan b) Ausführen von Arbeiten an
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des aa) Transporteinrichtungen,
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden bb) Fördereinrichtungen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen. cc) Rohr- und Schlauchleitungen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 839
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling 1. im Prüfungsfach
in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Ma- Technologie 60 Minuten,
thematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- 2. im Prüfungsfach
und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kom- Technische Mathematik 60 Minuten,
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus den fol-
' genden Gebieten in Betracht: 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 30 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie: 4. im Prüfungsfach
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
aa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes, (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in pro-
bb) Abbau und Streckenvortrieb, grammierter Form durchgeführt wird, können die in
cc) Ausbau, Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten
dd) Sicherheitsbestimmungen; werden.
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhal- (6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat
tung: die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprü-
fung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prü-
aa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes und fungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prü-
der Wetterführung, fungsfächern das doppelte Gewicht.
bb) Transport,
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des
cc) Montage und Instandhaltung,
Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch
dd) Sicherheitsbestimmungen; eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer
günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb
aa) Berechnen von Querschnitten, gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch
bb) Berechnen von Volumen und Gewichten, zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.
cc) Berechnen von Geschwindigkeiten und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Übersetzungsverhältnissen, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-
dd) Berechnen des Lohnes; reichende Leistungen erbracht sind.
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhal-
§9
tung:
Übergangsregelung
aa) Berechnen von Querschnitten,
bb) Berechnen von Drücken und Kräften, (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
cc) Berechnen von Geschwindigkeiten, Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
dd) Berechnen des Lohnes;
(2) Besteht das Berufsausbildungsverhältnis nicht
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: länger als ein Jahr, können die Vertragsparteien die
a) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ver-
einbaren.
aa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be-
grenzter Körper, (3) Im Falle des Absatzes 2 ist dabei eine für den
bb) Lesen von markscheiderischen Darstellun- Abschluß Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und
gen, Gewinnung - nach der Verordnung vom 4. Mai 1977
cc) Lesen von Ausbautafeln, (BGBL I S. 676) begonnene Ausbildung in der Fachrich-
tung Vortrieb und Gewinnung und eine für den
, dd) Lesen von Sprengbildern;
Abschluß Berg- und Maschinenmann - Montage und
b) für die Fachrichtung Transport und Instandhal- Wartung sowie Berg- und Maschinenmann - Förde-
tung: rung und Transport - begonnene Ausbildung in der
aa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be- Fachrichtung Transport und Instandhaltung fortzu-
grenzter Körper, setzen.
bb) Lesen von markscheiderischen Darstellun- (4) Die Zwischenprüfung für die gemäß Absatz 3
gen, umgestellten Berufsausbildungsverhältnisse wird auf
cc) Lesen von Sinnbildern für Armaturen, der Grundlage des§ 9 der Verordnung über die Erpro-
dd) Lesen von Montagezeichnungen und Bedie- bung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinen-
nungsplänen; mann durchgeführt.
(5) Die auf der Grundlage der Verordnung über die
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschi-
Wirtschafts- und Sozialkunde. nenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und
Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von fol- Maschinenmann - Förderung und Transport - vom
genden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 4. Mai 1977 (BGBL I S. 676) erworbenen Abschlüsse
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gelten a1s Abschluß in dem Ausbildungsberuf Berg- § 11
und Maschirwnmann dieser Verordnung. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und
Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung-, Berg-
§ 10 und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg-
Berlin-Klausel und Maschinenmann - Förderung und Transport -
vom 4. Mai 1971 (BGBI. I S. 676) mit Ausnahme des§ 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- außer Kraft;§ 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil- außer Kraft.§ 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung bleibt
dungsgesetzes auch im Land Berlin. unberührt.
Bonn, den 22. Juni 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 841
Anlage
(zu§ 4}
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
2 3 4 5
1 Arbeitsschutz, Unfall- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für während
verhütung und den Bergbau in Gesetzen und Verordnun- der ge-
Gesundheitsschutz gen beachten samten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1} Ausbil-
b} Aufgaben und Organisation der betriebli-
chen Dienste nennen, die sich besonders dung zu
mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und vermit-
Gesundheitsschutz befassen teln
c} einschlägige Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbe-
sondere Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter, beachten
d} persönliche Arbeitsschutzausrüstung nen-
nen und verwenden X X
e} Unfallquellen und unfallverursachendes
menschliches Fehlverhalten beschreiben
und Möglichkeiten zur Vermeidung von
Unfällen nennen
f} die Gefahren des elektrischen Stroms be-
schreiben und beachten
g} Vorschriften über den Brand- und Explo-
sionsschutz beachten
h} Verhalten bei Unfällen und Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Ersten Hil-
fe einleiten
2 Kenntnisse der a} den organisatorischen Aufbau und die
Betriebs- und Arbeits- Funktion des Ausbildungsbetriebes be-
organisation schreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2}
b) die Aufgaben des Dber-und des Untertage-
betriebes und ihr Zusammenwirken erklä-
ren X X
c} Lohnberechnungen einfacher Art erklären
3 Lesen technischer a} Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-
Zeichnungen sichten, Schnittdarstellungen, Oberflä-
(§ 3 Abs. 1 Nr. ·3} chenzeichen und Maßstäbe erklären
b) Sinnbilder lesen X X
c) technische Zeichnungen und markschei-
derische Darstellungen lesen
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- Ausbil-
Nr. berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
dungsjahr in Wochen
1 1 2
1 2 3 4 5
4 Grundfertigkeiten der 26
Metallbe- und -verar-
beitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Messen und Prüfen a) den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- Ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf-
stabe a) und Meßzeuge auswählen
b) Maßbezugslinien und Toleranzen erklären
c) Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf
Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber,
Winkel- und Radienschablonen prüfen
d) Ursachen und Auswirkungen von Meßfeh-
lern beschreiben X
e) Längen bis zu 0, 1 mm Genauigkeit mit
Strichmeßzeugen und Meßschiebern für
Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen
und prüfen
f) Winkel mit Winkelmesser und Winkelleh-
re bis zu einer Genauigkeit von einem Grad
messen und prüfen.
g) Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern
4.2 Anreißen, Körnen, a) Arten und Anwendung von Anreiß- und
Kennzeichnen Hilfswerkzeugen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- b) Bohrungsmitten und Umrisse körnen
stabe b)
c) Anreiß fehl er nennen sowie ihre Ursachen
und Auswirkungen beschreiben
d) Werkstücke funktionsgerecht kennzeich-
nen X
e) Maße von der Zeichnung durch Anreißen
auf das Werkstück übertragen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung
unter Beachtung von Bearbeitungszuga-
ben anreißen und Kontrollkörner einschla-
gen
g) Anreißwerkzeuge und Körner schärfen
4.3 Meißeln, Sägen, Fei- a) Arten und Anwendung von Meißeln, Sä-
len geblättern und Feilen für verschiedene
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- Werkstoffe beschreiben
stabe c) b) zerteilend meißeln
c) Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und
Oberflächengüte auswählen
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zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
2 3 4 5
d) Werkstück und Werkzeug spannen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen von Hand sägen X
f) Werkstücke aus verschiedenen W erkstof-
fen auf Maß, eben, winklig und parallel bis
zu einer Genauigkeit von einem Millimeter
feilen
g) Kanten entgraten
4.4 Schneiden, Biegen a) Werkstücke mit Hebel- und Handblech-
und Richten scheren trennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- b) Arten von Biegewerkzeugen und Hilfsein-
stabe d) richtungen nennen und anwenden
c) Bleche und Profilteile, insbesondere Flach-
profile im Schraubstock und mit Biegevor-
richtungen, kalt biegen X
d) Arten von Richtwerkzeugen nennen und
ihre Anwendung beschreiben
e) Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und
Winkelprofile kalt richten
4.5 Bohren, Senken und a) Bohrer und Senker im Hinblick auf Form
Gewindeschneiden und Werkstoff des zu bearbeitenden Werk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- stückes auswählen
stabe e) b) unterschiedliche Werkstoffe mit Wendel-
bohrer und Senker bearbeiten
c) Kühlschmierstoffe nennen und ihre An-
wendung beschreiben
d) Werkstück und Werkzeug spannen X
e) mit ortsfesten und handgeführten Bohrma-
schinen bohren und senken
f) Außen- und Innengewinde von Hand
schneiden
4.6 Fügen a) Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohr-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- verbindungen sowie Scheiben und Siche-
stabe f) rungselemente beschreiben
b) Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungs-
elementen beschreiben
c) gebräuchliche Werkzeuge beschreiben,
insbesondere Schraubendreher, Schrau-
benschlüssel und Zangen X
d) Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbin-
dungen herstellen und sichern
e) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstel-
len
f) lösbare Verbindungen sichern
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mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr ip. Wochen
1 1 2
2 3 4 5
5 Bergmännische 26
Grundfertigkeiten
{§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Verarbeiten von Bau- a) Anwendung im Bergbau gebräuchlicher
stoffen Baustoffe beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- b) einfache Schalungs- und Betonarbeiten
stabe a) ausführen
c) einfache Mauerverbände herstellen
a) Arten und Eigenschaften der im Bergbau
5.2 Bearbeiten und Fügen gebräuchlichen Hölzer beschreiben und
von Holz deren Verwendungsbereich erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe b) b) Maße aus der Zeichnung entnehmen oder
vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück
übertragen und anreißen X
c) sägen und behauen
d) im Bergbau gebräuchliche Holzverbin-
dungen herstellen
5.3 Sichern und Herrich- a) Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall
ten des Arbeitsplatzes und fallende Gegenstände ergreifen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- b) Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstür-
stabe c) zen ergreifen
5.4 Einbringen von Aus- a) Aufgaben des Ausbaus beschreiben
bau b) vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- Ausbau erklären X
stabe d)
c) vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen
Ausbau einbringen
5.5 Geben von Signalen a) optische und akustische Signale erklären,
und Erstatten von geben und beachten X
Meldungen b) Meldungen erstatten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe e)
5.6 Umgehen mit Einrich- a) Aufgaben der Wetterführung nennen
tungen der Wetterfüh- b) Einrichtungen der Wetterführung erklären X
rung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- c) Sonderbewetterungseinrichtungen ein-
stabe f) bauen und instandhalten
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Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil· Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
2 3 4 5
5.7 Fördern und Trans- a) Material von Hand transportieren, um-
portieren schlagen und lagern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch· b) mit Fördermitteln fördern und transportie-
stabe g) ren X
c) Sicherheitsvorschriften beim Fördern und
Transportieren beachten
5.8 Handhaben von Gru- a) Explosions-, Brandschutz- und Staubbe-
bensicherheitsein- kämpfungseinrichtungen einbauen
richtungen b) Feuerlöscheinrichtungen anwenden X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe h) c) im Bergbau gebräuchliche Absperrungen
errichten
6 Maschinen techni- 18
sche Grundfertigkei-
ten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Umgehen mit Hebe- a) das Gewicht von Lasten abschätzen
zeugen b) geeignete Anschlagpunkte, Anschlagge-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch- schirre und Hebezeuge auswählen
stabe a)
c) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen- X
ken
d) Hebezeuge pflegen
e) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit
Hebezeugen beachten
6.2 Umgehen mit Förder- a) Aufbau und Wirkungsweise von Fördermit-
mitteln teln beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch- b) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit
stabe b) Fördermitteln beachten X
c) Fördermittel montieren und demontieren
6.3 Umgehen mit Trans- a) Aufbau und Wirkungsweise von Transport-
porteinrichtungen einrichtungen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch- b) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit
stabe c) Transporteinrichtungen beachten
c) Transporteinrichtungen montieren und de-
montieren X
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Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
1 2 3 4 5
6.4 Umgehen mit elektri- a) die Bedeutung der Kennfarben elektrischer
sehen Anlagen Kabel und Leitungen erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch- b) elektrische Betriebsmittel handhaben
stabe d)
c) die elektrischen Betriebsmittel vor Beschä-
digungen durch äußere Einwirkungen
schützen
d) Beschädigungen an elektrischen Betriebs-
mitteln feststellen und melden X
e) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit
elektrischen Anlagen nennen und beach-
ten
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
1 Bohren in Mineral a) den Arbeitsplatz insbesondere durch Ab- 14
und Nebengestein treiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie durch Vorpfänden sichern
Buchstabe a) b) Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und
Sprengarbeit beschreiben und anwenden
c) Bohrverfahren beschreiben und anwenden X
d) Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errich-
ten
e) Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe
bohren
f) beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfen
g) die Sicherheitsvorschriften bei der Spreng-
arbeit beachten
2 Gewinnen, Lösen, La- a) den Arbeitsplatz sichern, insbesondere
den und Abfördern Sprengversager erkennen und melden
von Mineral und Ne- b) Mineral und Nebengestein von Handlösen
bengestein und laden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b) c) Mineral mit der Maschine lösen
d) Mineral und Nebengestein mit der Ma-
schine laden X
e) Signale erfassen, geben und beachten
f) Mineral und Nebengestein mit Fördermit-
teln und Transportanlagen abfördern
g) Fördermittel rücken, verlängern, verkür-
zen und warten
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 847
zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
l 2 3 4 5
3 Ausbauen a) den Arbeitsplatz, insbesondere durch Ab- 20
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch- treiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust
stabe c) sowie durch Vorpfänden, sichern
b) im Abbau den Ausbau einbringen und um-
setzen X
c) im Abbau den Ausbau verstärken
d) Pfeil er setzen
e) Begleitdämme einbringen
f) in Strecken den Ausbau einbringen
g) Streckenausbau verstärken
h) Arbeitsbühne errichten
4 Unterhalten von Gru- a) den Arbeitsplatz sichern, insbesondere
benbauen Baustelle durch Warnschilder kennzeich-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch- nen und duch Warnblinkleuchten absi-
stabe d) ehern
b) Arbeitsbühne errichten X
c) Stoß, Sohle und Firste nachreißen
d) Vorpfändung einbringen
e) Ausbau einbringen
5 Umgehen mit Einrich- Einrichtungen der Wetterführung einbauen
tungen der W etterfüh- und warten X
rung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe e)
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
1 Transportieren a) Arbeitsplatz und Tranportweg sichern 17
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- b) Transportgut umschlagen und transportie-
stabe a) ren
c) sperriges Gut von Hand und mit maschinel-
len Einrichtungen transportieren
d) schwere Lasten transportieren X
e) Sicherheitsvorschriften für den Transport
sperriger und schwerer Güter beachten
f) Mängel und Schäden am Transportgut und
Transportweg feststellen und melden
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zu ver-
mitteln im zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbil- Richtwerte
Nr. berufsbildes dungsjahr in Wochen
1 1 2
2 3 4 5
2 Montieren, Demontie- a) Transporteinrichtungen montieren und de-
ren und Instandhalten montieren
von Transporteinrich- b) Transporteinrichtungen instandhalten
tungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- c) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur
stabe b) von Transporteinrichtungen beachten X
d) Mängel und Schäden an Transporteinrich-
tungen feststellen, beseitigen und melden
3 Montieren, Demontie- a) Fördereinrichtungen montieren und de- 17
ren und Instandhalten montieren
von Fördereinrichtun- b) Fördereinrichtungen instandhalten
gen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- c) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur
stabe c) an Fördereinrichtungen beachten X
d) Mängel und Schäden an Fördereinrichtun-
gen feststellen, beseitigen und melden
4 Instandhalten von a) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, an-
Rohr- und Schlauch- schließen und ausbauen
leitungen b) Armaturen ein- und ausbauen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe d) c) Rohre, Schläuche und Armaturen auswech-
seln
d) Schlauchverbindungen herstellen X
e) Mängel und Schäden an Rohr- und
Schlauchleitungen und Armaturen feststel-
len, beseitigen und melden
f) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur
von Rohr-und Schlauchleitungen beachten
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 849
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Maler und Lackierer
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 25 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBL 1966 I S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Geset-
zes vom 24. August 1976 (BGBI. I $. 2525) geändert wor-
den ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel t
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Maler und Lackierer vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1545,
2641) wird wie folgt geändert:
In§ 10 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „in den Prüfungs-
fächern Technologie und Technische Mathematik"
durch die Worte „im Prüfungsfach Technologie"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Über-
icitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 27. Juni 1979
Inhaltsübersicht §
Entrichten der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
V crtriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 10
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in §3
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Zeitungsgrundgebühr
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- (1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes
schaft verordnet: Kalenderjahr 60 DM.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des
§ 1 Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle
Entrichten der Gebühren und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren §4
werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch
Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrich- (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der
ten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Postzeitungsliste beträgt für jede volle und angefan-
Erscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet.. Für gene Zeile 10 DM.
Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich
erscheinen, werden für die Abrechnung die in einer (2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Anga-
Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen- ben in der Liste „Liste des journaux allemands" erho-
gefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang ben.
mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig wer- §5
den, wird besonders abgerechnet. Gebühren für Fremdbeilagen
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je
Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der volle und angefangene 25 g:
jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen
Abrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld 1. einer Druckschrift
zu fordern. in Postvertriebsstücken 13,6 Pf,
in Postzeitungsgut 6,8 Pf,
§2 2. eines dünnen Warenmusters
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen: in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
Gebührenerstattung in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken
und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erho- §6
ben. Gebühren für die Benutzung
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag besonderer Beförderungsgelegenheiten
erstattet. (1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel
oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine und für jede lose Sendung:
Gebühren erstattet. 1. für die Beförderung 2,35 DM,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979 851
2. für die Behandlung (6) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Auslie-
an der Anfangsstelle 1,80 DM, ferung eines unbeanschriftet angenommenen Postver-
triebsstücks einer überregionalen Tageszeitung
an der Endstelle 1,80 DM,
beträgt 3 Pf.
am Umladcort 1,80 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur §8
erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und
losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundes- Gebühren für Postzeitungsgut
post besonders eingesetzt werden müssen. ( 1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 32 Pf je
kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit
§7
weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10
Vertriebsgebühr Pf je Sendung.
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postver- (2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag
triebsstück im Gewicht bis 30 g: von 8 Pf je kg erhoben.
1. bei häufiger als wöchentlich (3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für
einmaligem Erscheinen Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg
für je 10 g mehr 7,3 Pf, erhoben.
über 30 g bis 250 g 0,65 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,9 Pf, §9
über 500 g bis 1 000 g 1,0 Pf, Gebühren für Streifbandzeitungen
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen 10,0 Pf, (1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen
für je 10 g mehr bis 50 g 40 Pf,
über 30 g bis 250 g 0,75 Pf, über 50 g bis 100 g 45 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,0 Pf, über 100 g bis 250 g 60 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,25 Pf, über 250 g bis 500 g 85 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich über 500 g bis 1 000 g 1,50 DM.
einmaligem Erscheinen 14,3 Pf,
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,9 Pf, § 10
über 250 g bis 500 g 1,15 Pf,
Sondervorschriften für das land Berlin
über 500 g bis 1 000 g 1,35 Pf.
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen:
mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben
unberücksichtigt. 1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpost-
beförderung für je 10 g eines Postvertriebsstücks
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei 0,6 Pf,
einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zei-
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzei-
tungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
tungsgut 60 Pf je kg.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die
§ 11
im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst
angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Berlin-Klausel
Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn
im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern gelie- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
fert werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 wer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
den erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
tungsnummern geliefert werden. Wird die erforderli-
che Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht § 12
erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren Inkrafttreten
nacherhoben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft- Kraft.
postbeförderung beträgt für je 10 g eines Postvertriebs-
stücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenord-
Absatz 2 entsprechend. nung vom 29. Juni 1978 (BGBI.I S. 925) außer Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz --- Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsqes.m.h.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundes9esetzblatt Teil I werdPn Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zus<lmmenhang stelwnde Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bun<fosqesetzblatt Teil II werden
völkerrechtlich<J Vereinbarunqt•n, Verträqe mit d<!f DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellun!1en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeich,nung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1043/79 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2036/74 zur Festsetzung der Preise für den
Verkauf zu herabgesetzten Preisen der von den Interventionsstellen
gelagerten Hinterviertel von ausgewachsenen Rindern an soziale
Einrichtungen 30. 5. 79 L 132/14
30. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1055/79 der Kommission über die Bedingun-
gen der Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des
Wirtschaftsjahres 1978/79 vorhandenen Bestände an Weich w e i-
z e n, an Roggen für die menschliche Ernährung sowie an Mais 31. 5. 79 L 133/18
31. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1082/79 der Kommission vom 31. Mai 1979
zur f.estsetzung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis
für Apfel nach Verordnung (EWG) Nr. 1031/79 des Rates 1. 6. 79 L 135/53
30. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1084/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1460/73 über die Anträge auf Rückvergü-
tung der den anerkannten Hopfene rzeugergemeinsthaften von
den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen 1. 6. 79 L 135/57
1. 6. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1092/79 der Kommission zur elften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassifizierung
der Rebsorten 2.6. 79 L 136/11
Andere Vorschriften
17. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 992/79 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Flugzeuge für maschinellen Antrieb, mit einem Leergewicht von
mehr als 15 000 kg, der Tarifstelle ex 88.02 B II c) 22. 5. 79 L 125/1
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 997/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung· (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 22. 5. 79 L 125/8