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Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1979 1 Nr.32
Tag Inhalt Seite
25.6. 79 Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs 797
neu: 826-2!); B052-l, 820-1, 821-1, 822'-1, 8252-1, 810-1
25. 6. 79 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 803
neu: 707-12; 707-5
25. 6. 79 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr 822
9500-4
27. 6. 79 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Mutterschutzgesetzes 823
611-1, 8052-1
25.6. 79 Dritte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes 824
neu: 2170-1-15-3
25.6. 79 Dritte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes 825
neu: 2170-1-14-3
26. 6. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . 826
7832-1-16
27. 6. 79 Verordnung über die Beihilfe für bestimmte Dlsaaten (Raps-Beihilfe-Verordnung) . . . . . . . 828
neu: 7847-11-4-30; 7847-4-2
27. 6. 79 Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außer-
halb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) . . . . . . 831
neu: 2171-2-5-2; 2171-2-5-1
27. 6. 79 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an
denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
neu: 2171-1-1-5
27. 6. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen 835
2030-2-2
Gesetz
zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
Vom 25. Juni 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 8a
M utterschaftsurla ub
Artikel 1
(1) Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsur-
Änderung des Mutterschutzgesetzes laub im Anschluß an die Schutzfrist des§ 6 Abs. 1
bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der wird. Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs erhält
Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), die Mutter Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom
oder 3.
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
(2) Die Mutter muß den Mutterschaftsurlaub spä-
1. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender testens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des
Abschnitt 2 a eingefügt: § 6 Abs. 1 verlangen.
(3) Kann die Mutter aus einem von ihr nicht zu
„Abschnitt 2 a vertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht
M utterschaftsurla ub rechtzeitig verlangen oder antreten, kann sie dies
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung
nachholen. des Mutterschaftsurlaubs nicht kündigen."
(4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-
laubs, endet dieser abweichend von Absatz 1 drei
Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an 3. In§ 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor- ,,Die Mutter kann das Arbeitsverhältnis unter Ein-
den wäre. Hat der Arbeitgeber für die Zeit des Mut- haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
terschaftsurlaubs einen anderen Arbeitnehmer zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs kündigen,
eingestellt und ist das Arbeitsverhältnis mit diesem soweit für sie nicht eine kürzere gesetzliche oder
Arbeitnehmer über die drei Wochen des Satzes 1 vereinbarte Kündigungsfrist gilt."
hinaus vereinbart, endet der Mutterschaftsurlaub
mit der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses, spä-
testens an dem Tag, an dem das Kind sechs Monate 4. § 13 erhält folgende Fassung:
alt geworden wäre. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-
chend anzuwenden, wenn das Kind während der ,,§ 13
vier Wochen des Absatzes 2 stirbt. Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversi-
(5) Der Mutterschaftsurlaub kann mit Zustim- cherung versichert sind, erhalten für die Zeit der
mung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 sowie
(6) Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub kann für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
beschränkt werden. Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte über
(7) Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld das Mutterschaftsgeld.
für diese Zeit können erstmals die Mütter verlan- (2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken-
gen, deren Schutzfrist nach§ 6 Abs. 1 frühestens am versicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei
30. Juni 1979 endet. Endet die Schutzfrist am Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem
30. Juni oder in der Zeit zwischen dem 30. Juni und Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit
dem 29. Juli 1979, braucht die Mutter die in beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis wäh-
Absatz 2 vorgeschriebene Frist nicht einzuhalten; rend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber
sie muß jedoch den Mutterschaftsurlaub so frühzei- zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der
tig wie möglich verlangen. Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 Mut-
terschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entspre-
§ 8b chender Anwendung der Vorschriften der Reichs-
Erwerbstätigkeit versicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld.
während des Mutterschaftsurlaubs Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom
Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Bundesversicherungsamt gezahlt. Mutterschafts-
Mutter keine Erwerbstätigkeit leisten. geld, das nach§ 205 a der Reichsversicherungsord-
nung oder nach§ 33 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte gewährt wird, ist anzu-
§ 8C
rechnen.
Unterrichtung des Arbeitgebers
(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Frauen wird das
Die Mutter soll dem Arbeitgeber auf dessen Ver- Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mutterschafts-
langen spätestens vier Wochen nach Beginn des urlaubs nach§ 8 a zu Lasten des Bundes weiterge-
Mutterschaftsurlaubs mitteilen, ob sie beabsichtigt, zahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den Frauen, die
das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Mut- nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
terschaftsurlaubs fortzusetzen. versichert sind und deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber
§ 8d zulässig aufgelöst worden ist oder während oder
Erholungsurlaub nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub der des § 6 Abs. 1 endet, zu Lasten des Bundes für die
Mutter für jeden vollen Kalendermonat, für den sie Zeit weitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines
Mutterschaftsurlaub nimmt, um ein Zwölftel kür- Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten
zen. Hat die Mutter bereits Erholungsurlaub über beanspruchen können."
den ihr zustehenden Umfang hinaus erhalten, kann
das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückge-
fordert werden." 5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort·
2. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt: ,,erhalten" die Worte „für die Zeit der Schutzfri-
.,§ 9 a sten des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" eingefügt.
Kündigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis der ,,(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
Mutter während des Mutterschaftsurlaubs und bis ihrer Schwangerschaft oder während der
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 799
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-
zulässig aufgelöst worden ist, erhalten den zes mindestens 3,50 Deutsche Mark, höchstens
Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes 25 Deutsche Mark für den Kalendertag.
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (3) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist
zuständigen Stelle." des § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-
6. In§ 24 werden nach der Verweisung,.§ 5 Abs. 1 und hilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-
3" die Verweisungen,,§ 8 a Abs. 4 und 5, §§ 8 c und derungsgesetz hatten, können die Weiterzah-
8 d", nach der Verweisung,,§ 9 Abs. 1" die Verwei- lung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit verlan-
sung,,§ 9 a" und nach der Verweisung,,§ 11 Abs. 1," gen, für die sie bei Bestehen eines Arbeitsver-
die Verweisungen,.§ 13 Abs. 2 und 3, § 14" einge- hältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean-
fügt. spruchen können. Absatz 2 Satz 3 gilt."
4. In § 200 d wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 2 ,,(3) Der Bund erstattet den Kassen das Mutter-
Änderung der Reichsversicherungsordnung schaftsgeld, das nach§ 200 Abs. 4 und§ 200 a Abs. 2
und 3 für die Zeit nach Ablauf der Schutzfrist des
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt wird."
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert 5. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 11
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 1978 eingefügt:
(BGBI. I S. 1710), wird wie folgt geändert:
,, 11. Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen,
1. In § 180 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt
nach diesem Gesetz versichert waren, für die
,,(4a) Beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach Zeit des Bezuges dieser Leistung nach Ablauf
Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter- der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes gilt als Grundlohn der auf den schutzgesetzes,".
Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts
und der Betrag des Mutterschaftsgeldes. Absatz 1 6. In § 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:
Satz 3 gilt entsprechend."
„Neben Altersruhegeld sowie Mutterschaftsgeld
wird Übergangsgeld nicht gewährt."
2. In § 200 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt:
7. In§ 1241 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war"
,,( 4) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten die Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat"
wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mut- eingefügt.
terschaftsurlaubs nach§ 8 a des Mutterschutzgeset-
zes weitergezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den
8. In § 1303 Abs. 8 werden die Zahlen „8 a und 10"
Versicherten, deren Arbeitsverhältnis während
durch die Zahlen „8 a, 10 und 11" ersetzt.
ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig
aufgelöst worden ist oder während oder nach 9. § 1385 wird wie folgt ergänzt:
Ablauf der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit a) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch
weitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines ein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben h
Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten folgender Buchstabe i eingefügt:
beanspruchen können." „i) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 das Mutterschaftsgeld."
3. § 200 a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1. fügt:
,,(4a) Bei Versicherten nach§ 1227 Abs. 1 Satz 1
b) An Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt: Nr. 11 gelten die Pflichtbeiträge als entrichtet."
,,(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten
wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Artikel 3
Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a des Mutter- Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
schutzgesetzes weitergezahlt. Das Mutter-
schaftsgeld wird den Versicherten, deren Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,
schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
den ·ist oder während oder nach Ablauf der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1978
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 (BGBl. I S. 1710), wird wie folgt geändert:
des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit wei-
tergezahlt, für die sie bei Bestehen eines Arbeits- 1. In§ 2 Abs. 1 werden am Ende der Punkt durch ein
verhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean- Komma ersetzt und nach Nummer 12 folgende
spruchen können. Es beträgt nach Ablauf der Nummer 13 angefügt:
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
,, 13. Personen, die M utterschaftsgeld beziehen, fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
wenn. sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 1978
nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der (BGBI. I S. 1710), wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung versichert
waren, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des 1. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des
Mutterschutzgesetzes." Satzes durch ein Komma ersetzt und nach Num-
mer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
· 2. § 7 wird wie folgt geändert: „6. Personen, die M utterschaftsgeld beziehen, wenn
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach die-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sem Gesetz versichert waren, für die Zeit des
Bezuges dieser Leistung nach Ablauf der
„wenn für die angestellten Mitglieder nach Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-
näherer Maßgabe der Satzung einkommensbe- setzes."
zogene Beiträge unter Berücksichtigung der Bei-
tragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und
auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den 2. In § 39 wird folgender Satz 3 angefügt:
Fall der Invalidität und des Alters sowie für ,,Neben Knappschaftsruhegeld sowie Mutter-
Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, schaftsgeld wird Übergangsgeld nicht gewährt."
wobei auch die finanzielle Lage der Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung zu berück- 3. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war"
sichtigen ist."
die Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat"
b) folgender Absatz 6 wird angefügt: eingefügt.
,,(6) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt bis zum
31. Dezember 1981 für Zeiten im Sinne des§ 2 4. In§ 95 Abs. 8 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6"
Abs. 1 Nr. 13 nicht, wenn vor diesen Zeiten eine ersetzt.
Versicherungszeit in der gesetzlichen Renten-
versicherung zurückgelegt ist und wenn mit 5. § 130 wird wie folgt ergänzt:
dem Antrag auf Mutterschaftsgeld nach Ablauf
a) In Absatz 5 werden am Ende der Punkt durch
der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
ein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben d
gesetzes auch die Übernahme der Beiträge zur
folgender Buchstabe e eingefügt:
gesetzlichen Rentenversicherung durch den
Bund beantragt wird." „e) bei Versicherten nach§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
das Mutterschaftsgeld."
3. In § 17 wird folgender Satz 3 angefügt: b) Nach Absatz 6 a wird folgender Absatz 6 b ein-
gefügt:
„Neben Altersruhegeld sowie Mutterschaftsgeld
wird Übergangsgeld nicht gewährt." ,,(6b) Bei Versicherten nach§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 gelten die Pflichtbeiträge als entrichtet."
4. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war"
die Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat"
eingefügt.
Artikel 5
5. In § 82 Abs. 8 werden die Zahlen „10 a und 12" Änderung des Gesetzes
durch die Zahlen „10 a, 12 und 13" ersetzt. über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Land wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433),
6. § 112 wird wie folgt ergänzt:
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
a) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089), wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben i
folgender Buchstabe j eingefügt:
1. In§ 27 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
„j) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 das
fügt:
M utterschaftsgeld."
,,(4) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mut-
fügt:
terschaftsurlaubs nach§ 8 a des Mutterschutzgeset-
,,(4a) Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 zes weitergezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den
gelten 'die Pflichtbeiträge als entrichtet." Versicherten, deren Arbeitsverhältnis während
ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig
aufgelöst worden ist oder während oder nach
Artikel 4 Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
weitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf- beanspruchen können."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 801
2. § 28 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1. fügt:
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 30. Juni 1979 gel-
b) An Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
tenden Fassung anzuwenden, wenn der
angefügt:
Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Juli
,,(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten 1979 entstanden ist."
wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres
Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a des Mutter-
schutzgesetzes weitergezahlt. Das Mutter-
schaftsgeld wird den Versicherten, deren
Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger- Artikel 7
schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor- Übergangsvorschriften
den ist oder während oder nach Ablauf der
( 1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit wei- Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 1981 den
tergezahlt, für die sie bei Bestehen eines Arbeits- Beitragsausfall in Höhe von 11 vom Hundert des nach
verhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean- Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-
spruchen können. Es beträgt nach Ablauf der schutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes. Der
Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset- Vomhundertsatz nach Satz 1 verändert sich im glei-
zes mindestens 3,50 Deutsche Mark, höchstens chen Verhältnis wie der durchschnittliche Beitrags-
25 Deutsche Mark für den Kalendertag. satz der Krankenkassen und der Ersatzkassen für ver-
sicherungspflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfä-
(3) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist
higkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsent-
des § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gelts für mindestens sechs Wochen haben. Maßgebend
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- ist der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli vom Bundes-
hilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför- minister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte
derungsgesetz hatten, können die Weiterzah- durchschnittliche Beitragssatz.
lung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit verlan-
gen, für die sie bei Bestehen eines Arbeitsver- (2) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen
hältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean- Rentenversicherung die Beträge, die sich nach den
spruchen können. Absatz 2 Satz 3 gilt." Vorschriften über die Beitragsberechnung für die
Bezieher des nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1
3. In § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgel-
des für Zeiten bis zum 31. Dezember 1981 ergeben. Die
,,(3) Der Bund erstattet den Krankenkassen das Zahlung erfolgt vierteljährlich an das Bundesversi-
Mutterschaftsgeld, das nach § 27 Abs. 4 und § 28 cherungsamt. Für die Verteilung der auf die Träger
Abs. 2 und 3 für die Zeit nach Ablauf der Schutz- der Rentenversicherung der Arbeiter entfallenden
frist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt Beträge gilt§ 1389 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-
wird." nung entsprechend.
(3) Der Bund erstattet den Frauen, die Mutterschafts-
Artikel 6 geld nach§ 13 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes bezie-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes hen und bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versichert sind, bis zum 31. Dezember
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 1981 die Beiträge für ihre Krankenversicherung in
(BGBL I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Höhe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der
Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird wie Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
folgt geändert: gezahlten Mutterschaftsgeldes, jedoch nicht mehr als
den Betrag, den sie für ihre Krankenversicherung auf-
1. § 46 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: zuwenden haben. Voraussetzung für die Erstattung ist,
,,§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie§ 107 gel- daß die Frauen für sich und ihre Angehörigen, für die
ten entsprechend." ihnen Familienhilfe zustünde, wenn sie in der gesetz-
lichen Krankenversicherung versichert wären, Ver-
2. § 104 wird wie folgt geändert: tragsleistungen erhalten, die der Art nach den Lei-
stungen der Krankenhilfe nach der Reichsversiche-.
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: rungsordnung entsprechen. Die Erstattungsbeträge
,,Zeiten einer Beschäftigung, werden den Frauen vom Bundesversicherungsamt
1. für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder ausgezahlt.
2. die vor dem Tage liegen, an dem der (4) Der Bund erstattet für Frauen, die nach§ 7 Abs. 2
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versi-
Arbeitslosenhilfe nach§ 119 Abs. 3 erloschen cherungspflicht in der Angestelltenversicherung
ist, befreit sind und deren Befreiung von der Versiche-
dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschafts- rungspflicht nach§ 7 Abs. 6 des Angestelltenversiche-
zeit. Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Zeiten, die jeweils rungsgesetzes nicht unterbrochen ist, bis zum
drei Wochen nicht überschreiten oder für die 31. Dezember 1981 für Zeiten des Bezuges von Mutter-
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutz- schaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1
gesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird." des Mutterschutzgesetzes die Beiträge zur Versiehe-
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
rungs- oder Versorgungseinrichtung in Höhe des Artikel 8
Betrages, der. sich bei Anwendung des § 112 Abs. 3 Berlin-Klausel
Buchstabe j des Angestelltenversicherungsgesetzes
ergeben würde. Die Bezichcrinnen von Mutterschafts- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
geld werden insoweit von der Verpflichtung befreit, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
selbst Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungs-
einrichtung zu entrichten. Die Zahlung der Erstat- Artikel 9
tungsbeträge an die Versicherungs- oder Versor- Inkrafttreten
gungseinrichtung erfolgt durch das Bundesversiche-
rungsamt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 803
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
Vom 25. Juni 1979
Inhaltsübersicht 1. Unterabschnitt: Referenzfilmförderung
§ 22 Förderungshilfen
t. Kapitel: Filmförderungsanstalt § 23 Erleichterte Referenzfilmförderung
1. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben § 24 Antrag
§ 1 Filmförderungsanstalt § 25 Zuerkennung und Auszahlung
§ 2 Aufgaben der Anstalt § 26 Versagung der Auszahlung
§ 27 Höhe der Förderungshilfen
2. Abschnitt: Organe, ständige Kommissionen
§ 28 Verwendung
§ 3 Organe der Anstalt
§ 29 Rückzahlung
§ 4 Vorstand
§ 30 Fernsehnutzungsrechte
§ 5 Präsidium
§ 31 Bewertung
§ 6 Verwaltungsrat
§ 7 Bewertungskommission
§ 8 Vergabekommission 2. Unterabschnitt: Projektfilmförderung
§ 9 Befangenheit § 32 Förderungshilfen
§ 33 Antrag
3. Abschnitt: Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen § 34 Eigenanteil des Herstellers
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung § 35 Vorrangige Verwendung von Referenzfilmför-
derungshilfen
§ 12 Rechnungslegung
§ 36 Förderungszusage
§ 13 Aufsicht
§ 37 Versagung der Auszahlung
§ 38 Schl ußprüfung
2. Kapitel: Filmförderung
§ 39 Rückzahlung
1. Abschnitt: Förderung der Filmproduktion § 40 Fernsehnutzungsrechte
§ 14 Übersicht über die Förderungshilfen
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen 3. Unterabschnitt: Förderung von Kurzfilmen
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche § 41 Förderungshilfen
Wirtschaft § 42 Antrag
§ 18 Herstellung der Kopien § 43 Vergleichbare Auszeichnungen
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme § 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen § 45 Verwendung
§ 21 Archivierung § 46 Rückzahlung
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Unterabschnitt: Förderung von Drehbüchern sowie der 3. Kapitel: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben
§ 47 Förderungshilfen
1. Abschnitt: Finanzierung
§ 66 Filmabgabe
§ 48 Antrag
§ 67 Sonstige Mittel
§ 49 Auszahlung
§ 50 Verwendung des Drehbuches sowie des Ergeb- 2. Abschnitt: Verwendung der Einnahmen
nisses der Planung und Vorbereitung eines
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
Filmvorhabens
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
§ 51 Schlußprüfung
§. 52 Rückzahlung
2. Abschnitt: Förderung des Filmabsatzes
§ 53 Förderungshilfen
4. Kapitel: Auskünfte, Statistik
§ 54 Antrag
§ 55 Rückzahlung 1. Abschnitt: Auskünfte
3. Abschnitt: Förderung des Filmabspiels § 70 Auskünfte
§ 56 Förderungshilfen § 71 Förderungsbericht
§ 57 Antrag
2. Abschnitt: Statistik
§ 58 Rückzahlung
§ 72 Statistische Erhebungen
4. Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 59 Förderung der Weiterbildung
§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und
Innovation 5. Kapitel: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Antrag
§ 73 Übergangsregelungen
§ 62 Rückzahlung
§ 74 Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
5. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften § 75 Beendigung der Filmförderung
§ 63 Verfahrensregelungen § 76 Berlin-Klausel
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten § Tl Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschrif-
§ 65 Widerspruchsentscheidungen ten
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 805
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. ABSCHNITT
Organe, ständige Kommissionen
§ 3
Organe der Anstalt
1. KAPITEL
Organe der Anstalt sind
Filmförderungsanstalt 1. der Vorstand,
2. das Präsidium,
1. ABSCHNITT 3. der Verwaltungsrat.
Errichtung, Aufgaben
§ 4
Vorstand
§ 1 (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-
den auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungs-
Filmförderungsanstalt
rat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen
(l) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung
Films wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Film-
förderungsanstalt" (Anstalt) errichtet. " (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse
des Präsidiums und des Verwaltungsrates.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt
verbindlich, wenn sie entweder von beiden Mitglie-
§ 2 dern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vor-
standes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten
Aufgaben der Anstalt Vertreter abgegeben werden. Der Vorstand darf
{1) Die Anstalt hat die Aufgabe, Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums
bestellen.
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grund-
lage zu steigern und die Struktur der Filmwirt- (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber
schaft zu verbessern; die dafür vom Deutschen Bun- abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
destag jährlich zur Verfügung gestellten Haus- Mitglied des Vorstandes.
haltsmittel im Bereich des Films sollen eine sinn-
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in
volle Ergänzung bilden;
der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung täti-
zu unterstützen, gen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft
als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Filmwirtschaft tätig ist.
Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens inner- (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine son-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im stige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen
Sinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu gegen ihre Unparteilichkeit bei der Entscheidung über
beraten, die Gewährung von Förderungshilfen zu erwecken.
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt- Die Einzelheiten sind in den Dienstverträgen mit den
schaft zu unterstützen, Vorstandsmitgliedern zu regeln.
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen
unter Berücksichtigung der besonderen Lage des § 5
deutschen Films zu pflegen, Präsidium
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer- {1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.
tung des deutschen Films im In- und Ausland zu (2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige
wirken. Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein von der Bun-
desregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsra-
(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach tes gehört dem Präsidium an. Die weiteren Mitglieder
Maßgabe des 2. Kapitels. des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der
Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte für die
Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koor-
dinierung der Filmförderung von Bund und Ländern (3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-
beteiligt werden. standes. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
mit, soweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter
kann die Eir:iberufung des Verwaltungsrates verlan- gewählt oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein
gen. Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger gewählt oder benannt.
(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge
mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die
Präsidiums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertre-
Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit ter für drei Jahre; wiederholte Berufungen sind zuläs-
den Vorstandsmitgliedern und bei Rechtsstreitigkei- sig. Die nach Satz 1 Berufenen erklären dem Bundes-
ten zwischen der Anstalt und den Vorstandsmitglie- minister für Wirtschaft binnen vierzehn Tagen nach
dern. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich,
Jahresrechnung. ob sie die Berufung annehmen.
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mit- (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-
gliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
Anstalt gehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates
sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§ 6
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
sechs Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entla-
Verwaltungsrat stung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglie-
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiundzwanzig der des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die
Mitgliedern: Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundes- (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von
tag, dreizehn Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist,
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie- scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
rung,
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsi-
4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Haupt- diums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich
verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde einzuberufen.
Deutscher Filmkunsttheater e. V.,
5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der
Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der Arbeits- § 7
gruppe kommunale Filmarbeit, Bewertungskommission
6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut- ( 1) Als ständige Kommission wird eine Bewertungs-
scher Spielfilmproduzenten e. V., kommission errichtet.
7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsge-
(2) Die Bewertungskommission entscheidet über die
meinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzen-
ten e. V., Bewertung eines Films nach § 31.
8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Film- (3) Die Bewertungskommission besteht aus zehn
verleiher e. V., Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Films
sachkundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen,
9. einem Mitglied, benannt vom Verband Techni- verleihen, vertreiben oder einem Unternehmen ange-
sc~er Betriebe für Film und Fernsehen e. V., hören, das eine dieser Tätigkeiten ausübt. Die Mitglie-
10. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-Fern- der haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und
seh-_Film-Union im Deutschen Gewerkschafts- Weisungen nicht gebunden.
bund,
(4) Für die Bewertungskommission benennen
11. einem Mitglied, das als. Filmjournalist tätig ist,
gemeinsam benannt vom Deutschen Journalisten- 1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter die vom
Bundestag gewählten Mitglieder des Verwaltungs-
verband e. V. und der Deutschen Journalisten-
Union in der Industriegewerkschaft Druck und rates,
Papier, 2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der
Bundesregierung benannten Mitglieder des Ver-
12. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der
waltungsrates,
evangelischen und der katholischen Kirche,
3. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der
13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsge-
evangelischen und der katholischen Kirche
meinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
benannte Mitglied des Verwaltungsrates,
anstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
und der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites 4. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom
Deutsches Fernsehen". Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V. und der
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Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V.
Mitglieder des Verwaltungsrates, benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,
5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver- 4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-
band Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benann- band Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.
ten Mitglieder des Verwaltungsrates gemeinsam benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,
mit den von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deut-
5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der
scher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-
gliedern des Verwaltungsrates,
produzenten e. V. benannten Mitglieder des Ver-
6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver- waltungsrates,
band der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder
des Verwaltungsrates, 6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-
band der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das vom Deut- des Verwaltungsrates,
schen Journalistenverband e. V. und der Deutschen
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der
Journalisten-Union in der Industriegewerkschaft
Rundfunk-Fernseh-Film-Union im Deutschen
Druck und Papier benannte Mitglied des Verwal-
tungsrates. Gewerkschaftsbund benannte Mitglied des Ver-
waltungsrates gemeinsam mit dem vom Deut-
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für schen Journalistenverband e. V. und der Deut-
drei Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein schen Journalisten-Union in der Industriege-
Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit werkschaft Druck und Papier benannten Mitglied
ein Nachfolger zu benennen. des Verwaltungsrates,
(6) Die Bewertungskommission wählt aus ihrer 8. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der
Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie evangelischen Kirche und der katholischen Kir-
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung che benannte Mitglied des Verwaltungsrates,
des Verwaltungsrates bedarf. 9. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
(7) Die Bewertungskommission ist bei Anwesenheit
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-
von sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre
land (ARD) benannte Mitglied des Verwaltungs-
Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
rates,
§ 8 10. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der
Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deut-
Vergabekommission sches Fernsehen" benannte Mitglied des Verwal-
( 1) Als ständige Kommission wird eine Vergabe- tungsrates.
kommission errichtet. (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für
(2) Die Vergabekommission entscheidet über drei Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein
Anträge auf Förderungshilfen im Rahmen der Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit
ein Nachfolger zu benennen.
1. Projektfilmförderung (§ 32),
(6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte
2. Förderung von Drehbüchern und der Planung und
Vorbereitung von Filmvorhaben(§ 47), den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt
sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
3. Förderung des Filmabsatzes (§ 53), Verwaltungsrates bedarf.
4. Förderung des Filmabspiels (§ 56),
(7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von
5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60). sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre
(3) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitglie- Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
dern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens (8) Die Vergabekommission kann Unterkommissio-
sachkundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, nen errichten und ihnen die Entscheidung über Förde-
verleihen, vertreiben oder einem Unternehmen ange- rungshilfen übertragen. Für die Vergabe von Förde-
hören, das eine dieser Tätigkeiten ausübt. Ein Mitglied rungshilfen nach§ 32 bis zu 200 000 Deutsche Mark ist
muß außerdem in Finanzierungsfragen sachverstän- eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommis-
dig sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Sie sind sion zu errichten.
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
§ 9
(4) Für die Vergabekommission benennen
Befangenheit
1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom
Deutschen Bundestag gewählten Mitglieder des ( 1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissio-
Verwaltungsrates, nen zu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen,
die geeignet sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bun- Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an
desrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsra- Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die
tes, Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Ver-
Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V. und waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen ben der Anstalt begründet worden ist und für die Aus-
Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn gabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Stimme Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtrags-
dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat. haushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entspre-
chende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines Haus-
haltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr
3. ABSCHNITT noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der
Zustimmung des Verwaltungsrates.
Satzung, Haushalt, Aufsicht
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
§ 12
Satzung, Geschäftsordnungen
Rechnungslegung
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungs-
rat beschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit (1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-
von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der gaben sowie über das Vermögen und die Schulden der
Mitglieder gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen
Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist
Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitglie- (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer
dern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die
erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach- Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft auf
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richt-
monatliche Aufwandsentschädigung gewährt wer- linien durchzuführen, die der Bundesminister für
den. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Ver-
waltungsrat, dem Bundesminister für Wirtschaft und
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mit- dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
glieder des Verwaltungsrates sind, oder den an
ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegel-
§ 13
der, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstat-
tung gewährt werden, Aufsicht
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ( 1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des
ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbe-
Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten. hörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den
Geschäftsbetrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine
in Einklang zu halten.
Bestimmung trifft, das Nähere über die Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplanes, das Kassen- (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
und Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Prüfung der Rechnung der Anstalt.
(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Ver-
§ 11 pflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-
Haushalts- und Wirtschaftsführung tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des führen.
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den
Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen 2. KAPITEL
Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestim-
mung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Filmförderung
Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommen-
den Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushalts- 1. ABSCHNITT
plan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
Förderung der Filmproduktion
sein. Das Vermögen und die Schulden sind in einer
Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haus-
haltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini- § 14
sters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwal- Übersicht über die Förderungshilfen
tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig
vorzulegen. Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion
gewährt die Anstalt Förderungshilfen
(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft- 1. zur Herstellung neuer programmfüllender deut-
lich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veran- scher Filme
schlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann a) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmför-
erteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben derung, §§ 22 bis 31) sowie
unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförde-
Verpflichtung zur Erfü11ung der gesetzlichen Auf~a- rung, §§ 32 bis 40),
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 809
2. zur Herstellung von Kurzfilmen(§§ 41 bis 46), von einer Person, die nicht Deutscher im Sinne des
3. zur Herstellung von Drehbüchern sowie zur Pla- Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder nicht dem
nung und Vorbereitung von Filmvorhaben (§§ 47 deutschen Kulturbereich angehört, ausgeübt werden,
bis 52). wenn mindestens 80 vom Hundert der in Absatz 2
Nr. 4 und 6 genannten Mitwirkenden Deutsche im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder
§ 15 dem deutschen Kulturbereich angehören. Wird die in
Begriffsbestimmungen Absatz 2 Nr. 5 genannte Tätigkeit von einem Staats-
angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
( 1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeübt, so
führdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-
genügt, wenn mindestens 60 vorn Hundert der in
oder Jugendfilmen 59 Minuten hat. Absatz 2 Nr. 4 und 6 genannten Personen Deutsche im
(2) Ein Film ist ein deutscher Film, wenn Sinne der Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder
dem deutschen Kulturbereich angehören.
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,
sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen § 16
Wirtschaftsgemeinschaft hat, eine Niederlassung Gemeinschaftsproduktionen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die
(1) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der unter
Verantwortung für die Durchführung des Filmvor-
habens trägt, · den Voraussetzungen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
des § 18 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine ches dieses Gesetzes hergestellt worden ist und
andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Spra-
che hergestellt ist, 1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-
tion von Filmen eines auf den Film anwendbaren,
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden von seiten der Bundesrepublik Deutschland abge-
sind, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. schlossenen zwischenstaatlichen Abkommens ent-.
Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem spricht oder,
anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30
vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet die- 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine im
ses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erheb-
eines Films an Originalschauplätzen in einem liche deutsche finanzielle Beteiligung sowie eine
anderen Land gedreht, so können auch für mehr als dieser angemessene deutsche künstlerische und
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert
dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der aufweist.
Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-
hält. Die Grundlage für die Bemessung nach den gung sollen mindestens
Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit.
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer
4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei
der Dialoge und, wenn die Musik eigens für den Darsteller in wichtigen Rollen,
Film geschrieben ist, der Komponist Deutsche im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder
2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische
dem deutschen Kulturbereich angehören, oder technische Stabskraft und
5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
bereich angehört, sein oder dem deut.schen Kulturbereich angehören.
6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im (3) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen
dem deutschen Kulturbereich angehören: des § 15 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er
Hauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann, innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen
Toningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur, deutschen Film im Sinne des § 15 Abs. 2 hergestellt
Kostümmeister. hat.
(3) Die Ausübung der Tätigkeiten des Absatzes 2 § 17
Nr. 4 und 6 durch Personen, die nicht Deutsche im
Bescheinigung des Bundesamtes für
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder
gewerbliche Wirtschaft
nicht dem deutschen Kulturbereich angehören, steht
der Anerkennung des Films als deutscher Film nicht In den Fällen der §§ 24 Abs. 4, 38 Abs. 1 Nr. 5, 42
entgegen, wenn ihre Zahl 40 vom Hundert der dort Abs. 2 und 54 Abs. 2 ist der Nachweis, daß die Voraus-
genannten Mitwirkenden nicht übersteigt oder, soweit setzungen nach§§ 15 und 16 vorliegen, durch Beschei-
es sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 um Staatsangehö- nigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
rige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- zu führen. Die Bescheinigung ist bei Gemeinschafts-
schaftsgemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert produktionen spätestens vier Wochen vor Drehbe-
liegt. Die in Absatz 2 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann ginn zu beantragen.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 18 1. UNTERABSCHNITT
. Herstellung der Kopien Referenzfilmförderung
Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn
die Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbe- § 22
reich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopier- Förderungshilfen
anstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezogen
werden, es sei denn, daß hierfür die technischen Vor- (1) Als Referenzfilmförderung werden Grundbeträ-
aussetzungen nicht gegeben sind. ge und Zusatzbeträge als Zuschüsse gewährt.
(2) Der Grundbetrag wird gewährt, wenn ein Film im
Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei
Jahren nach seiner Erstaufführung in einem Filmthea-
§ 19 ter im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besucher-
Nicht förderungsfähige Filme zahl von 250 000 oder, wenn er das Gütezeugnis nach
§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem
wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Film- A-Filmfestspiel erhalten hat, eine Besucherzahl von
vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die 130 000 erzielt hat (Referenzfilm). Abweichend von
Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Satz 1 reicht bei Dokumentar-, Kinder- oder Jugendfil-
Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue men, die das Gütezeugnis nach§ 31, ein von der Film-
Filme und Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung bewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat
des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhal-
Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der ten haben, eine Besucherzahl von 150 000 innerhalb
Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem von fünf Jahren aus. Es sind nur solche Besucher zu
Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis
fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und gezahlt haben.
Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitä-
ten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form (3) Der Zusatzbetrag wird zusätzlich zu einem
darstellen. Grundbetrag gewährt, wenn der Referenzfilm das
Gütezeugnis nach § 31, ein von der Filmbewertungs-
stelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den
Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten hat.
§ 20
Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
§ 23
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programm- Erleichterte Referenzfilmförderung
füllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens
110 Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom (1) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden
Zeitpunkt der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder Haushaltsmittel sind auch für Referenzfilme, die die
mit einem noch auszuwertenden neuen deutschen nach § 22 Abs. 2 erforderlichen Besucherzahlen nicht
Kurzfilm, der ein Prädikat der Filmbewertungsstelle erreicht haben, Förderungshilfen zu gewähren, wenn
Wiesbaden oder eine in der Rechtsverordnung nach sie das Gütezeugnis nach§ 31, ein von der Filmbewer-
§ 43 bezeichnete Auszeichnung erhalten hat, oder mit tungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den
einem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem Mit- Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten haben.
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
(2) Die Förderungshilfen dürfen nicht höher als das
der den Deutschen Filmpreis oder das Prädikat
Zweifache der Bruttoverleiheinnahmen sein, die in
.,besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wies-
den in§ 22 Abs. 2 genannten Zeiträumen erzielt wor-
baden erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu
verbinden. · den sind.
(3) Förderungshilfen nach Absatz 1 werden nur aus-
gezahlt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen
Förderungshilfen nach Absatz 1, § 22 oder§ 41 wenig-
§ 21 stens 50 000 Deutsche Mark betragen. Werden Förde-
rungshilfen zur Auszahlung verbunden, sind sie
Archivierung
gemeinsam zur Herstellung eines neuen Films zu ver-
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften die- wenden.
ses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der
Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwand- § 24
freie Kopie des Films in dem gedrehten Originalfor-
Antrag
mat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Ver-
pflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. ( 1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für
Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der
verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswer- Antragsteller innerhalb eines Monats nach der
tung zur Verfügung gestellt werden. Erstaufführung des Referenzfilms in einem Filmthea-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 811
ter im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Anstalt 3. wenn es sich im Falle der Förderung eines pro-
mitgeteilt hat, daß er Referenzfilmförderung in grammfüllenden Films bei dem Hersteller um eine
Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren
(3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach einziger persönlich haftender Gesellschafter eine
Ablauf der Fristen des§ 22 Abs. 2 zu stellen. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit be-
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der schränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte
§§ 15, 16 und 18 nachzuweisen. Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens
200 000 Deutsche Mark beträgt,
§ 25 4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der
Zuerkennung, Auszahlung Herstellungskosten des neuen Films oder bei
Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils
( 1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei an den Herstellungskosten übersteigen.
Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr
Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abge- als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes ver-
laufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die gangen sind.
Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach
kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf den Grundbetrag und den Zusatzbetrag
§ 27
kann die Anstalt vor Ablauf des Förderungszeitrau-
mes nach Maßgabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall Höhe der Förderungshilfen
bis zu 50 vom Hundert der Höhe des Durchschnitts
(1) Die für die Grund- und Zusatzförderung zur Ver-
der Grundbeträge des Vorjahres Vorauszahlungen
fügung stehenden Mittel werden jeweils zur einen
leisten.
Hälfte gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten
(3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, Filme verteilt und zur anderen Hälfte nach dem Ver-
sobald nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen hältnis, in dem die Besucherzahlen der Filme zueinan-
eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre- der stehen, vergeben. Die Höhe der Förderungshilfen
chende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Per- für Filme nach § 23 ist in derselben Weise unter
son des Auszahlungsempfängers kann die Anstalt den Zugrundelegung der hierfür zur Verfügung stehenden
Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Mittel zu ermitteln.
Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen
(2) Bei der Berechnung der Förderungshilfen wer-
Gesetzbuches hinterlegen.
den höchstens 400 000 Besucher berücksichtigt.
(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förde- (3) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förde-
rungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung rungshilfen nur bis zur Höhe der deutschen finanziel-
nachgeholt werden können, verbunden werden, um len Beteiligung gewährt werden.
sicherzustellen, daß
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermie-
tet wird, § 28
2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater Verwendung
nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländi-
scher Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mit- ( 1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt
schaft sind, abhängig gemacht wird, erfolgten Zuerkennung in vollem Umfang für die
Finanzierung neuer programmfüllender deutscher
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des Filme zu verwenden.
neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzie-
renden Verleihers angemessen vermindert wird. (2) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion
zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle
Beteiligung weniger als 50 vom Hundert betragen hat,
§ 26 so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films
Versagung der Auszahlung verwendet werden, an dem die deutsche finanzielle
Beteiligung mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein
(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungs- Film, bei dem die deutsche finanzielle Beteiligung grö-
hilfen zu versagen, ßer ist als jede andere Beteiligung, steht im Sinne des
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her- Satzes 1 einem Film mit einer deutschen Beteiligung
stellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist, von 50 vom Hundert gleich.
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei (3) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichti-
dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit gung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Aus-
Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten nahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Beglei-
Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstel- chung der Herstellungskosten des Referenzfilms ver-
lers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung wendet werden, soweit die Einspielerlöse dieses Films
verletzt worden sind, seine Herstellungskosten nicht decken.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 29 Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der
Rückzahlung Kameraführung und des Bildschnittes von guter
Unterhaltungsqualität sind, auf Antrag ein Gütezeug-
( 1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förde- nis (guter Unterhaltungsfilm).
rungshilfen verpflichtet,
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwen- 2. UNTERABSCHNITT
det worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht Projektfilmförderung
entspricht,
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger § 32
Angaben über wesentliche Auszahlungsvorausset- Förderungshilfen
zungen erfolgt ist,
3. wenn die nach§ 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein
eingehalten worden oder Auszahlungsvorausset- Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der
zungen nach § 26 nachträglich entfallen sind, Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten läßt,
der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirt-
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckent- schaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
sprechenden Verwendung der Förderungshilfe
nicht erbracht hat, (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahl-
bare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 350 000 Deut-
5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach§ 30 sche Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu
nicht nachgekommen ist, 700 000 Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamt-
6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten würdigung des Filmvorhabens und die Höhe der vor-
des neuen Films oder bei Gemeinschaftsprod uktio- aussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.
nen des deutschen Anteils an den Herstellungsko-
sten übersteigen. (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert wer-
den, darunter in angemessenem Umfang auch solche,
{2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller sind.
die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben
bedeuten würde. angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabe-
kommission die ihr am besten erscheinenden Vorha-
ben aus.
§ 30
Fernsehnutzungsrechte (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschafts-
produktion verwirklicht werden sollen, können nur
( 1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder gefördert werden, wenn die deutsche finanzielle Betei-
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm ligung mindestens 50 vom Hundert beträgt.
zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an
dem Referenzfilm für den Geltungsbereich dieses (6) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden
Gesetzes und für die Dauer des Erstmonopols nicht auf Mittel können Filmvorhaben, die im Wege der
eine Fernsehen betreibende öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsproduktion mit einem Hersteller mit
Rundfunkanstalt, die im Geltungsbereich dieses Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
Gesetzes liegt (Rundfunkanstalt), oder auf Dritte zu päischen Wirtschaftsgemeinsch?-ft verwirklicht wer-
übertragen. den sollen, gesondert eine Förderungshilfe erhalten,
die auch als Zuschuß und zusätzlich zu einer Förde-
(2) Sofern film wirtschaftliche Interessen nicht entge- rungshilfe nach Absatz 1 gewährt werden kann,
genstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Her- _sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Absatz 5 ist
stellers gestatten, abweichend von Absatz 1 das Fern- nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft
sehnutzungsrecht auch schon für die Zeit von zwei wird ermächtigt, nach Anhörung der Filmförderungs-
Jahren ab Erstaufführung des Films zu vergeben. Für anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der
Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förde-
hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei Jah- rungshilfe zu bestimmen.
ren auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme
durch die Rundfunkanstalt, verkürzt werden. § 33
(3) Die Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 Antrag
darf nicht mehr erfolgen, wenn der Film bereits ausge-
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
strahlt ist.
Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvor-
§ 31 habens sowie eine Darlegung der in§§ 15 und 16 gere-
Bewertung gelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch,
Die Anstalt verleiht zum Zwecke der Gewährung eine Stab- und Besetzungsliste sowie ein Kosten- und
Finanzierungsplan sind beizufügen.
von Förderungshilfen nach§§ 22 und 23 programmfül-
lenden deutschen Filmen, die unter Berücksichtigung (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und§ 32 Abs. 1
des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 813
200 000 Deutsche Mark von der Vorlage eines Dreh- § 35
buches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen Vorrangige Verwendung von
werden, wenn auf andere Weise dargetan wird, daß Referenzfilmförderungshllfen
das Filmvorhaben einen Film erwarten läßt, der geeig-
net erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der
des deutschen Films zu verbessern. Referenzfilmförderung zu, kann Projektfilmförderung
nur gewährt werden, wenn die Förderungshilfen aus
der Referenzfilmförderung in vollem Umfang mit zur
Herstellung des neuen Films verwendet werden. § 29
§ 34
Abs. 1 Nr. 6 ist nicht anzuwenden.
Eigenanteil des Herstellers
§ 36
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn
der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und Förderungszusage
von der Anstalt anerkannten Kosten einen Eigenan-
teil in Höhe von mindestens 20 vom Hundert trägt. Bei (1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches, der
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und
des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller ent- Finanzierungsplans die Gewährung der Förderungs-
fallenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entspre- hilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren
chend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rund- Finanzierung noch nicht gesichert ist {Förderungszu-
funkanstalt hergestellt werden sollen. sage). Die Förderungszusage bedarf der Schriftform.
§ 33 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nach-
Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Herstel- weis, daß die Finanzierung gesichert ist, nicht inner-
lerdarlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur halb von sechs Monaten nach Erteilung der Förde-
Rückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistun- rungszusage erbracht worden ist oder die Vorausset-
gen stehen Eigenmitteln gleich. zungen, unter denen die Förderungszusage erteilt
worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Herstel-
ler als Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller § 37
oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.
Versagung der Auszahlung
Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des
Herstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch ( 1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungs-
oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films hilfe zu versagen,
benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Film-
marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höch-
vorhabens nicht gewährleistet ist,
stens bis zu 10 vom Hundert der im Kostenplan ange-
gebenen und von der Anstalt anerkannten Kosten 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei
berücksichtigt werden. dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach
diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze
durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden
Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie son- sind,
stige Mittel, die von einer juristischen Person des 3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktienge-
öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger
Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt · ·persönlich haftender Gesellschafter eine Aktienge-
beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, daß diese , sellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter
Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundka-
erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne pital oder Stammkapital nicht mindestens 200 000
des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine Rundfunk- Deutsche Mark beträgt.
anstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstel-
lung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr
erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes ver-
schriftlich zugesagt hat. gangen sind.
(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programm-
füllenden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnah- § 38
men von Absatz 4 Satz 1 zulassen.
Schlußprüfung
(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von ( 1) Die Anstalt prüft, ob
Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstel-
lungskosten das Zweifache des Durchschnittes der 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
Herstellungskosten aller im Vorjahr nach§ 32 geför- buch im wesentlichen entspricht,
derten Filmvorhaben übersteigt. Der Eigenanteil muß 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vor-
jedoch mindestens 15 vom Hundert betragen. gelegten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgi- 3. UNTERABSCHNITT
schen Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri- Förderung von Kurzfilmen
schen Leistungen, der Kameraführung und des
Bildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung
§ 41
der Qualität des deutschen Films beizutragen,
Förderungshilfen
4. der Film nicht § 19 widerspricht,
5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 (1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines deutschen
entspricht. Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden deut-
schen Kinder- oder Jugendfilms Förderungshilfen,
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach seiner
Jahres nach Auszahlung des Darlehens oder eines Freigabe durch die Freiwillige Selbstkontrolle von
Teilbetrages davon der Anstalt eine Kopie des Films der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat
zur Prüfung vorzulegen. Die Anstalt kann die Frist um „besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. Ist dem
höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller Film das Prädikat „wertvoll" zuerkannt worden, so
nachweist, daß er die Frist aus von ihm nicht zu ver- wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem
tretenden Gründen nicht einhalten kann. Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß
eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist,
die eine dem Prädikat „besonders wertvoll" vergleich-
bare Bedeutung hat.
§ 39
(2) § 15 Abs. 2 und 3 sowie die§§ 16 und 19 sind ent-
Rückzahlung sprechend anzuwenden.
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt,
soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung
des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angege- stehenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die
benen und von der Anstalt anerkannten Kosten über- Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden.
steigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der überstei-
genden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Überstei-
gen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im § 42
Kostenplan angegebenen und von der Anstalt aner-
kannten Kosten, sind 20 vom Hundert der überstei- Antrag
genden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Überstei- (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
gen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristi-
von der Anstalt anerkannten Kosten vermindert um sche Person des öffentlichen Rechts oder juristische
die Höhe des Darlehens, sind SO vom Hundert der Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere
übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsbe-
rechtigt.
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1
entspricht, (2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach
Ablauf der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen.
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß die Vor-
Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
aussetzungen des§ 41 erfüllt sind.
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat, § 43
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben Vergleichbare Auszeichnungen
über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen
erfolgt ist, Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ver-
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht waltungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll"
nachgekommen ist. vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfest-
(3) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder spiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des§ 41 Abs. 1
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller Satz 2 im einzelnen zu bestimmen.
die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn
bedeuten würde. § 44
Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate
nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt.
§ 40
Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vor-
Fernsehnutzungsrechte her erfolgen.
Auf die Übertragung des Fernsehnutzungsrechts ist (2) Auf die Auszahlung ist§ 25 Abs. 3 entsprechend
§ 30 entsprechend anzuwenden. anzuwenden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 815
§ 45 Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden
Verwendung nicht gewährt, wenn eine entsprechende Förderung
von anderer Seite gewährt wird.
(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf
von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis
Umfang zur Herstellung neuer deutscher Kurzfilme zu höchstens 20 000 Deutsche Mark gewährt.
von höchstens zwanzig Minuten Dauer, neuer nicht (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
programmfüllender deutscher Kinder- oder Jugend-
filme oder neuer programmfüllender deutscher Filme
zu verwenden. · § 48
(2) Ist die Förderungshilfe für eine Gemeinschafts- Antrag
produktion zuerkannt worden, bei der die deutsche
finanzielle Beteiligung weniger als SO vom Hundert ( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag
betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzie- gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Herstellung
rung eines Films verwendet werden, an dem die deut- eines Drehbuches für einen deutschen programmfül-
sche finanzielle Beteiligung mindestens 50 vom Hun- lenden Film oder die Planung und Vorbereitung eines
dert beträgt. Ein Film, bei dem die deutsche finanzielle Filmvorhabens beabsichtigt und nach Ausbildung,
Beteiligung größer ist als jede andere Beteiligung, steht beruflichem Werdegang oder Lebenserfahrung in der
im Sinne des Satzes 1 einem Film mit einer deutschen Lage ist, das Vorhaben zu verwirklichen.
Beteiligung von 50 vom Hundert gleich. (2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorha-
(3) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichti- bens nach Inhalt, Zeitdauer und Kostenaufwand bei-
gung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Aus- zufügen.
nahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Beglei-
chung der Herstellungskosten der in § 41 Abs. 1 § 49
genannten Filme verwendet werden, soweit die Ein- Auszahlung
spielerlöse dieser Filme die Herstellungskosten nicht
decken. Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur
Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prü-
§ 46 fung und Abnahme des Drehbuches oder des Ergeb-
nisses der Planung und Vorbereitung des Filmvorha-
Rückzahlung bens.
( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
§ 50
1. der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht Verwendung des Drehbuches sowie des Ergebnisses
erbracht hat, der Planung und Vorbereitung eines Filmvorhabens
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe ver-
verwendet worden sind, der den Anforderungen pflichtet den Antragsteller, das Drehbuch sowie das
des § 19 widerspricht, oder Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines Film-
3-: die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde- vorhabens im Falle der Verfilmung nur zur Herstel-
rungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über lung eines deutschen programmfüllenden Films zu
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. verwerten. Das Recht des Antragstellers, das Dreh-
buch sowie das Ergebnis der Planung und Vorberei-
(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder tung eines Filmvorhabens zu anderen Zwecken als
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn
bedeuten würde.
§ 51
Schlußprüfung
4. UNTERABSCHNITT
( 1} Die Anstalt prüft, ob
Förderung von Drehbüchern sowie der Planung
1. das Drehbuch oder das Ergebnis der Planung und
und Vorbereitung von Filmvorhaben
Vorbereitung eines Filmvorhabens im wesentli-
chen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben ent-
§ 47 spricht,
Förderungshilfen 2. der im Antrag angegebene Zeit- und Kostenauf-
(1) Die Anstait kann Förderungshilfen gewähren wand im wesentlichen entstanden ist.
1. zur Herstellung von Drehbüchern für programm- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm
füllende deutsche Filme sowie hergestellte Drehbuch oder das Ergebnis der Planung
und Vorbereitung eines Filmvorhabens nach Ablauf
2. zur Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben,
des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstel-
wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, lung zur Prüfung vorzulegen.§ 38 Abs. 2 Satz 2 ist ent-
die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen sprechend anzuwenden.
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 52 2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
Rückzahlung Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand
( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn mindestens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des
1. die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 nicht gegeben letzten Geschäftsjahres der Absatz deutscher Filme
sind, ist. Der Umsatz mit Filmen eines Herstellers mit
Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist mit
Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist, höchstens 30 Prozentpunkten auf den Mindest-
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde- umsatz mit deutschen Filmen anzurechnen.
rungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über (2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, Maßnahme unter Beifügung eines Kosten- und Finan-
4. das Drehbuch oder das Ergebnis der Planung und zierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53
Vorbereitung eines Filmvorhabens entgegen § 50 Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind
verwertet worden ist. auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzu-
weisen.
(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller
die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat § 55
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn Rückzahlung
bedeuten würde.
( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
2. ABSCHNITT
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat,
Förderung des Filmabsatzes
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde-
rungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über
§ 53
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
Förderungshilfen
(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder
( 1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Ver- ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller
leih oder Vertrieb (Absatz) deutscher Filme gewähren, die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat
und zwar und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der bedeuten würde.
Herstellung von Kopien und von Werbemaßnah-
men,
3. ABSCHNITT
2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei
Nachaufführern bestimmt sind, Förderung des Filmabspiels
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
Erschließung neuer Absatzmärkte, § 56
4. für Maßnahmen der Kooperation, Förderungshilfen
5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisie- (1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen
rung. 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Film-
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 theatern,
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rück- 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung
zahlbar sein können, bis zu höchstens 100 000 Deut- neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmthea-
sche Mark gewährt. Die Förderungshilfen nach ter,
Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden als Zuschuß bis zu höch-
3. zur Gründung von Kooperationen von Filmthea-
stens 150 000 Deutsche Mark oder als zinsloses Darle-
hen bis zu höchstens 400 000 Deutsche Mark mit einer tern,
Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt. 4. zur Beratung von Filmtheatern.
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß
gewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel
§ 54 zu 70 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der
Antragsteller verteilt und zu 30 vom Hundert nach
Antrag dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im abge-
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag laufenen Haushaltsjahr von den Antragstellern
gewährt. Antragsberechtigt sind erreichten Besucherzahlen zueinanderstehen. Die För-
derungshilfe wird frühestens drei Monate nach
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.
Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- (3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1
gemeinschaft, Nr. 1 und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darle-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 817
hen oder als Zinszuschuß und für Maßnahmen nach (3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über
Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß gewähren. Darlehen Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie.
können bis zur Höhe von 100 000 Deutsche Mark und, § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die
Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
bis zu 200 000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu
zehn Jahren gewährt werden. Zinszuschüsse dürfen § 60
höchstens zu einer Zinsverbilligung von 2 Prozent- Förderung von Forschung, Rationalisierung
punkten führen. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach und Innovation
Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 50 000 Deutsche
Mark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5 000 Deut- ( 1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die For-
sche Mark betragen.§ 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu- schung, Rationalisierung und Innovation auf film wirt-
wenden. schaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf
§ 57 Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden,
wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen
Antrag Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag öffentlichen Mitteln möglich ist.
gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater (2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über
betreibt. Im Falle des§ 56 Abs. 1 Nr. 3 sind die beteilig- Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie.
ten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nicht- § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
gewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvor-
führungen ist Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorha-
§ 61
bens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist
beizufügen. Antrag
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 können nur gestellt (1) Förderungshilfen nach§§ 59 und 60 werden auf
werden, wenn der Antragsteller der Anstalt innerhalb Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maß-
eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mit- nahme durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeig-
geteilt hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu net ist.
nehmen beabsichtigt.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maß-
§ 58 nahme unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie
Art und Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein
Rückzahlung Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern
( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn er nicht nach Art und Umfang der Maßnahme ent-
behrlich ist.
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
§ 62
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat, Rückzahlung
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde- ( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
rungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder erbracht hat,
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller 2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund
die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat unrichtiger Angaben über wesentliche Vorausset-
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn zungen erfolgt ist.
bedeuten würde.
(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder
ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller
4. ABSCHNITT die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat
und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn
Sonstige Förderungsmaßnahmen bedeuten würde.
§ 59
Förderung der Weiterbildung 5. ABSCHNITT
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnah-
·Allgemeine Verfahrensvorschriften
men der filmberuflichen Weiterbildung des künstleri-
schen, technischen und kaufmännischen Nachwuch- § 63
ses gewähren. Verfahrensregelungen
(2) Die Förderungshilfen können als Zuschüsse oder, ( 1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die
wenn die Weiterbild ungsmaßnahme von erheblichem Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen
wirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller ist, sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungs-
ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden. nachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicher-
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zustellen, daß den Grundsätzen sparsamer Wirt- Minuten, dessen Jahresumsatz aus dem Verkauf von
schaftsführung Rechnung getragen wird. Eintrittskarten mehr als 30 000 Deutsche Mark
beträgt, hat von dem Umsatz aus dem Verkauf von
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit
Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten.
einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der
Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz
der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. bis zu 150 000 Deutsche Mark 2,75 vom Hundert, bei
einem Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark
§ 64 3,25 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über
250 000 Deutsche Mark 3,75 vom Hundert.
Entscheidungszuständigkeiten
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidun-
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der
gen im Rahmen der Projektfilmförderung(§§ 32 bis 40),
Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt
der Förderung von Drehbüchern sowie der Planung worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der
und Vorbereitung von Filmvorhaben(§§ 47 bis 52), der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres
Förderung des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förde- mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Bei verbunde-
rung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen nen Unternehmen im Sinne des§ 15 des Aktiengeset-
Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Ent- zes ist der Umsatz der Gesamtheit der Unternehmen
scheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. maßgebend.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 10. des
bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62. Vor folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.
einer Entscheidung auf Zuerkennung des Grundbetra-
ges nach§§ 22 und 23 ist das Präsidium zu unterrich- (5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der
ten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidi- Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters
ums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die
Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entschei- Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, für die
dung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitzendem, Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist die Berech-
entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstan- nungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
des.
§ 65
Widerspruchsentscheidungen § 61
(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Ent- Sonstige Mittel
scheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vor- (1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite
standes nach §§ 22 und 23 entscheidet der Verwal- entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit
tungsrat. Im übrigen entscheidet der Vorstand über den Aufgaben der Anstalt nach§ 2 in Einklang steht.
Widersprüche gegen seine Entscheidungen.
(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der
(2) Die Bewertungskommission entscheidet über Anstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu
Widersprüche gegen ihre Entscheidungen. verwenden, sofern und soweit der Zuwendungszweck
(3) Die Vergabekommission entscheidet über dies zuläßt.
Widersprüche gegen ihre Entscheidungen sowie Ent-
scheidungen der Unterkommission nach § 8 Abs. 8
Satz 2.
(4) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen 2. ABSCHNITT
die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise Verwendung der Einnahmen
abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit
der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Wider- § 68
spru~h als abgelehnt. Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der
3. KAPITEL Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 und 3
Finanzierung, Verwendung der Mittel wie folgt zu verwenden.
1. 40 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 2
l. ABSCHNITT (Grundbetrag),
Finanzierung 2. 10 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 3
(Zusatzbetrag),
§ 66
3. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 32 (Pro-
Filmabgabe jektfilmförderung),
(1) Jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorfüh- 4. 5 vom Hundert für die Förderung nach§ 41 {Kurz-
rung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 filme),
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 819
5. 1 vom Hundert für die Förderung nach§ 47 (Dreh- 4. KAPITEL
bücher, Planung und Vorbereitung von Filmvorha-
ben),
Auskünfte, Statistik
6. 7 vom Hundert für die Förderung nach§ 53 (Film- 1. ABSCHNITT
absatz),
Auskünfte
7. 15 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Film-
abspiel), davon 50 vom Hundert für di~ Förderung
nach§ 56 Abs. 2 und 50 vom Hundert für die Förde- § 70
rung nach § 56 Abs. 3,
Auskünfte
8. 2 vom Hundert für die Förderung nach §§ 59 und 60
(sonstige Förderungsmaßnahmen). ( 1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgelt-
liche Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleih-
(2) Je 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1
oder Vertriebsunternehmen betreibt, Filme herstellt
Nr. 1 und 2 sind für die Förderung nach§ 23 vorzuse-
oder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhalten
hen. Nicht in Anspruch genommene Mittel'der Förde-
hat, muß der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bun-
rung nach § 23 sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1
desamtes für gewerbliche Wirtschaft beantragt, muß
und 2 wieder zuzuführen.
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die für die
(3) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-
mehr als 15 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 künfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
Nr. 3 verwendet werden. Absatz 2 Satz 2 ist entspre-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
chend anzuwenden.
1. auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskar-
(4) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Auf- ten für die Vorführung von Filmen,
gaben nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als
5 vom Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet 2, auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Gel-
werden. tungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführ-
ten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis
gezahlt haben,
3. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz
§ 69 geförderten Filme.
Ermächtigung des Verwaltungsrates Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund
( 1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, und nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder
obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft.
Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden
Für die Förderung aus Mitteln nach§ 67 gilt dies nur, Monats schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-
sofern und soweit der Zuwendungszweck dies aus- künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halb-
drücklich zuläßt. jährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen- zu erteilen.
den Mittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der (4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des
Beschlußfassung über den Haushaltsplan die Vom- Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während
hundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 10 vom Hundert der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke,
über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Betriebsanlagen und Geschäftsräume des Auskunfts-
Stehen der Anstalt für denselben Förderungszweck pflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen und Prü-
Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, kön- fungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterla-
nen die Vomhundertsätze des§ 68 Abs. 1 bis zu 20 vom gen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist
im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer (5) Bei juristischen Personen und Personenhandels-
Ansätze auszugleichen. gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-
vertrag oder Satzung-zur Vertretung berechtigten Per-
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der sonen oder deren Beauftragte die Pflichten nach
Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach
das nächste Haushaltsjahr übertragen. Die Übertra- Absatz 4 zu dulden.
gung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach§ 68
Abs. 1 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfü- (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
gung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom H un- kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
dert erhöht werden. Im übrigen sind nicht verbrauchte tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
Mittel den Einnahmen der Anstalt zuzuführen und 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
nach Maßgabe des § 68 zu verwenden. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach keiten aussetzen würde.
Absatz 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglie- (7) Weigert sich der zur Auskunft Verpflichtete, die
der. erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist nach dem
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verwultungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1963 1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies zum
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Zweck der Arbeitsersparnis erforderlich ist,
mer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht mehr
zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
benötigt werden. ·
14. Dezember 1976 (BGBI. J S. 3341 ), zu verfahren. Wei-
gert sich ein zur Auskunft verpflichteter Veranstalter (S) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und LeitPr
von Filmvorführungen eine Auskunft nach Absatz 1 der in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen.
oder 2 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vor-
zulegen, so kann die Anstalt die für die Festsetzung (6) Die Statistiken werden vom Statistischen Bundes-
der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im amt erhoben und aufbereitet.
Wege der Schätzung treffen sowie gewährte Förde-
rungshilfen zurückverlangen. Weigert sich ein zur S. KAPITEL
Auskunft verpflichteter Filmhersteller oder Betreiber
eines Verleih- oder Vertriebsunternehmens eine Aus-
Übergangs- und Schlußvorschriften
kunft nach Absatz 1 oder 2 zu erteilen oder entspre-
chende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt § 73
gewährte Förderungshilfen zurückverlangen. Übergangsregelungen
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Ein- (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsge-
zelangaben an den Bundesminister für Wirtschaft setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.'Mai
ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen 1974 (BGBI. I S. 1047), geändert durch Gesetz vom
zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von 11. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1957), vor Inkrafttreten
Filmen im Geltungsbereich des Gesetzes oder einem dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach altem
Land dürfen veröffentlicht werden. Recht abgewickelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Kleinen Kommission die Bewertungskommission
§ 71 und an die Stelle der Projektkommission die Vergabe-
kommission tritt.
Förderungsbericht
(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes laufende Verwal-
Die Anstalt erstellt anhand der Angaben nach§ 70 tungsverfahren werden nach altem Recht mit der
jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen Maßgabe des Absatzes 1 durchgeführt.
dem Bundesminister für Wirtschaft zu.
(3) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
2. ABSCHNITT 1. Juli 1978 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Statistik erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkon-
trolle freigegeben worden ist. Diese Anträge werden
nach neuem Recht behandelt, jedoch mit der Maßgabe,
§ 72
daß die Besucherzahlen ·der Referenzfilme ermittelt
Statistische Erhebungen werden, indem die Bruttoverleiheinnahmen durch die
Zahl zwei, bei Filmen, die das Gütezeugnis nach § 31,
(1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden jährlich,
ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden verge-
ab 1980, beginnend für das Jahr 1979, zweijährlich sta-
benes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem
tistische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-
A-Filmfestspiel erhalten haben, durch die Zahl 2,3
führt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unterneh-
geteilt werden. Für diese Filme endet die Ausschluß-
men, die Filme herstellen, verleihen, vertreiben oder
vorführen oder die filmtechnische Leistungen erbrin- frist des§ 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten des
gen. Gesetzes.
(4) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-
(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen folgende
zes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit
Sachverhalte: ·
dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschrif-
1. die Rechtsform, ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
2. die Beschäftigten, (5) Auf Abkommen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, die bei
3. die Sachanlagen und Verwertungsrechte, Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, ist § 16 Abs. 2
erst nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten
4. die Produktion oder Leistung,
dieses Gesetzes anzuwenden.
S. den Umsatz nach Waren- und Leistungsgruppen,
(6) Soweit Besucherzahlen Voraussetzung für die
6. die Kosten nach Kostenarten. Gewährung von Förderungshilfen nach §§ 22, 23 sind,
(3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sachverhal- werden sie bis zum 31. Dezember 1980 ermittelt, indem
ten werden Angaben zur Kennzeichnung der Unter- die in den jeweiligen Zeiträumen im Geltungsbereich
nehmen erhoben, die zu einer zutreffenden Beurtei- die'ses Gesetzes erzielten Bruttoverleiheinnahmen
lung der Meldepflicht und der statistischen Zuord- durch die Zahl zwei, bei Filmen, die das Gütezeugnis
nung der Unternehmen erforderlich sind. nach§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesba-
den vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- einem A-Filmfestspiel erhalten haben, durch die Zahl
tigt, durch Rechtsverordnung 2,3 geteilt werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 821
§ 74 und Jugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum
Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös'' 31. März 1991. Anträge auf Gewährung von Förde-
rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 können
Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös" nach nur bis zum 30. September 1986 gestellt werden.
§ 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047), (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBL Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent-
I S. 1957), ist weiterhin für die Förderung der Filmwirt- schieden worden, so gehen das Vermögen und die Ver-
schaft zu verwenden. Über die Verwendung des Ver- bindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik
mögens entscheidet der Bundesminister für Wirt- Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesmi-
schaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des nister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-
Innern und der Finanzen nach Anhörung der Filmför- macht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
derungsanstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Abwick- nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt wahr.
lung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen
Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim-
mungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen ver-
zinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermö-
§ 76
gens obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft. Die
Kosten der Verwaltung trägt das Sondervermögen. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 75 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Beendigung der Filmförderung Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
( 1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am Dritten Überleitungsgesetzes.
31. Dezember 1986.
(2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41 wer-
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum
31. Dezember 1985 erstaufgeführt oder im Falle des
§ 41 von der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben § 77
worden ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesba- Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
den ein Prädikat erhalten hat. Förderungshilfen nach
den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 werden letztmalig für das Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Zu diesem
Haushaltsjahr 1986 gewährt. Zeitpunkt tritt das Filmförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBL I
(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den§§ 22, 23 S. 1047), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember
und 41 können nur bis zum 31. März 1988 gestellt wer- 1978 (BGBL I S. 1957), unbeschadet der Übergangsrege-
den. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder- lungen dieses Gesetzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änder~ng des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Vom 25. Juni 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) in Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte „am Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch die Worte
,,am 1. Januar des Kalenderjahres der Antrag-
Artikel 1 stellung" ersetzt;
Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs- d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beiträge
8. Januar 1969 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch sind, soweit sie nicht 30 Tage nach Fälligkeit
Artikel 95 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 erbracht worden sind, mit 2 vom Hundert über
(BGBL I S. 3341 ), wird wie folgt geändert: dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen; sie
werden nach der Abgabenordnung beigetrie-
1. In§ 31 c Abs. 1 Satz 1, in§ 32 a Abs. 1 und 2 sowie ben."
in§ 32 b Satz 2 werden jeweils die Worte „Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Duisburg" durch die 4. In § 32 b Satz 1 werden die Worte „nach dem
Worte „Wasser- und Schiffahrtsdirektion West" 1. Januar 1969" durch die Worte „nicht mindestens
ersetzt. drei Jahre vor der Auszahlung der Prämie" ersetzt.
2. § 31 d Abs. 3 erhält folgende Fassung: 5. In § 34 wird der Halbsatz ,,, der mindestens einmal
,,(3) Die Beiträge sind, soweit sie nicht 30 Tage vierteljährlich vom Bundesminister für Verkehr
nach Fälligkeit erbracht worden sind, mit 2 vom einberufen wird" gestrichen.
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz zu ver-
zinsen; sie werden nach der Abgabenordnung bei- Artikel 2
getrieben."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 32 a wird wie folgt geändert: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „1. Januar erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1967" durch die Worte ,,1.Januar 1978" ersetzt; Dritten Überleitungsgesetzes.
b) in Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „am
1. Januar 1967" durch die Worte „mindestens Artikel 3
während der der Antragstellung unmittelbar Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
vorangegangenen fünf Kalenderjahre" ersetzt; Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 823
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Mutterschutzgesetzes
Vom 27. Juni 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates terbezüge, die für die Zeit des Mutterschaftsur-
das folgende Gesetz beschlossen: laubs als Mutterschaftsgeld aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden;".
Artikel 1 Artikel 2
Einkommensteuergesetz .Mutterschutzgesetz
Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung § 17 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. I S. 721) Bekanntmachung vorn 18. April 1968 (BGBI. I S. 315),
wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 1979 (BGBI. I S. 797), wird aufgehoben.
In§ 3 Nr. 1 werden
a) am Ende des Buchstabens b das Wort „sowie" und Artikel 3
b) am Ende des Buchstabens c das Semikolon jeweils Berlin-Klausel
durch ein Komma ersetzt und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
c) folgender Buchstabe d angefügt: des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
,,d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz- im Land Berlin.
gesetz, der Reichsversicherungsordnung und
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Artikel 4
Landwirte, die Sonderunterstützung für im Inkrafttreten
Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Mutterschutzgesetz sowie Dienst- und Anwär- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritte Verordnung
nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 25. Juni 1979
Auf Grund des§ 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Februar 1976 (BGBI. I S. 289) verordnet die Bundesre-
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt neunhundertzweiundneunzig Deutsche Mark,
der Crundbetrag nach § 81 Abs. 2 eintausendneun-
h undertdreiundachtzig Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 152 des Bundesso-
ziaJhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 825
Dritte Verordnung
nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 25. Juni 1979
Auf Grund des§ 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1976 (BGBI. I S. 289) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes
beträgt zweihundertfünfundfünfzig Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 152 des Bundesso-
zialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zm· Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung
Vom 26. Juni 1979
Auf Grund des§ 12 g Abs. 3, des§ 19 Abs. 2 und des 3. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in der im Bun- a) In Absatz 1 werden die Bezeichnungen ,,(1)" und
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1, die Worte ,,(§ 12 a Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes)",
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen§ 12 g ,,(§ 12 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)",,,(§ 12 b
Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 5. Juli Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)" und ,,(§ 12 c
1973 (BGBl. I S. 709) geändert worden ist, wird mit Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)" gestrichen.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 1
.4. Folgender § 3 b wird eingefügt:
Die Mindestanforderungen-Verordnung vom 11.
November 1974 (BGBl. I S. 3165), geändert durch Arti- ,,§ 3 b
kel 3 der Verordnung zur Änderung der Einfuhrun- Im Einzelfall können in Anlage 1 Kapitel I, Kapi-
tersuch ungs-Verordn un g, der Einfuhruntersuch ungs- tel II Abschnitt 1 bis 4, Kapitel III Abschnitt 1 und
kosten-V erordn un g und der Mindestanforderungen- 2, Kapitel IV Abschnitt 1, 2, 4 und 5 sowie Anlage 3
Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. I S. 1140), wird Anhang I, Anhang II und Anhang IV genannte
wie folgt geändert: Mindestanforderungen durch gleichwertige
Anforderungen ersetzt werden, wenn die oberste
1. § 1 erhält folgende Fassung: Veterinärbehörde des Versandlandes die Gleich-
wertigkeit nachweist und der Bundesminister
,,§ 1
keine Einwendungen erhebt."
Anwendungsbereich
( 1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des 5. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Absatzes 2 Anwendung auf die Gewinnung, Unter- ,,(1) Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbeschei-
suchung, Beurteilung, Kennzeichnung, Zerlegung, nigung ist von einem amtlichen Tierarzt des Ver-
Lagerung, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung sandlandes an dem Tag, an dem das Fleisch verla-
und sonstige Behandlung von den worden ist, auszustellen und muß das Fleisch
1. Fleisch von Haustieren, soweit sie Säugetiere beim Versarid in den Geltungsbereich der Verord-
sind, und von Haarwild, das geschlachtet wird, nung begleiten. Sie muß aus einem Blatt bestehen
2. Fleisch von Haarwild, das erlegt worden ist, und nach Inhalt und Form
soweit es in den Geltungsbereich der Verordnung 1. bei frischem Fleisch von Haustieren, soweit sie
eingeht. Säugetiere sind, sowie bei frischem Fleisch von
geschlachtetem Haarwild dem Muster 1,
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden
mit Ausnahme der Vorschriften über die Trichi- 2. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem
nenuntersuchung und Rückstandsuntersuchung Muster 2 und
keine Anwendung im innergemeinschaftlichen 3. bei zubereitetem Fleisch dem Muster 3
Handelsverkehr mit Fleisch von Rindern, Schwei- der Anlage 2 entsprechen; sie muß mindestens in
nen, Schafen, Ziegen und Einhufern, soweit sie als deutscher Sprache abgefaßt sein und die in den
Haustiere gehalten werden, ausgenommen Fleisch- genannten Mustern vorgeschriebenen Angaben
mehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, enthalten."
Trockenblutplasma, aus dem Fettgewebe ausgelas-
senes Fett und Fleischerzeugnisse aus ganzen,
gebrochenen oder gemahlenen Knochen." 6. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Fassung:
a) In Nummer 1 werden die Worte,,(§ 12 a Abs. 4 „Fleisch von Haustieren
des Gesetzes)" gestrichen. und von geschlachtetem Haarwild".
b) In Nummer 3 werden die Worte,,(§ 12 c Abs. 2 b) Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 4 erhält
des Gesetzes)" gestrichen. folgende Fassung:
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „Zerlegen von Fleisch von Haustieren
sowie von geschlachtetem Haarwild".
,,5. Haarwild:
Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haus- c) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende
tiere gehalten werden und nicht ständig im Fassung:
Wasser leben." ,,Fleisch von erlegtem Haarwild".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 827
d) Kdpitel IV Abschnitt 3 Nr. 7 Satz 1 erhält fol- ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder
gc~nde Fassung: gemahlene Knochen von Rindern, Schwei-
,,Die Kennzcichn ung von Fleisch von Haustie- nen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haus~
ren d ußer von Rindern, Schweinen, Schafen, Zie- tiere gehalten werden, und zubereitetes
gen und Einhufern sowie von geschlachtetem Fleisch sonstiger Tierarten".
oder erlegtem Haarwild kann abweichend von
den Nummern 4 und 5 durch eine Stempelpla- 8. Anlage 3 Anhang IV wird wie folgt geändert:
kette nach Nummer 3, durch Aufdruck auf einer
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
fest zu verschließenden Schutzhülle oder durch
Abdruck auf einem fest mit der Schutzhülle ver- „1. Gefrorenes Fleisch ist in diesem Zustand zu
bundenen oder fest am Tierkörper a ngebrach- bewahren."
ten Etikett vorgenommen werden." b) In Nummer 6 erhält der letzte Satz folgende Fas-
sung:
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert: „Auf den Diagrammen sind Tag und Stunde des
a) In Muster 1 erhält die Fußnote 1) folgende Fas- Beginns und Endes des Einfrierens zu vermer-
sung: ken; die Diagramme sind ein Jahr lang aufzube-
1 wahren." ·
„ ) Frisches Fleisch von Haustieren, soweit sie
Sä ugeticre sind, und von geschlachtetem
Haarwild". Artikel 2
b) In Muster 2 erhält die Fußnote 1) folgende Fas- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
sung:
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
1
,, ) Fleisch von erlegtem Haarwild". Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
c) In Muster 3 erhält die Fußnote 1) folgende Fas- vom 5. Juli 1973 (BGBL I S. 709) auch im Land Berlin.
sung:
1
„ ) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern sowie
aus Mitgliedstaaten: Fleischmehl, Blut- Artikel 3
plasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1979
Der Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung über die Beihilfe für bestimmte Ölsaaten
(Raps-Beihilfe-Verordnung)
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 und des§ 9 § s
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Beihilfeantrag
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBL I
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom ( 1} Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach
18. März 1975 (BGBL I S. 705) geändert worden sind, dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger
und auf Grund des§ 10 Abs. 1, des§ 12 und des§ 26 bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt zu
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der stellen.
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-
(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet: (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
(4) Die für die Vorausbezahlung der Beihilfe zu
§
gebende Garantie ist durch Sicherheitsleistung (§ 14
Anwendungsbereich Abs. 3) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
bei der Bundesanstalt zu erbringen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rah- § 6
men der gemeinsamen Marktorganisation für Fette Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Raps-
und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne (Ölsaa- (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang
ten), die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,
geerntet und zur Gewinnung von Öl verarbeitet wer- der nicht zum Bereich der Bundesanstalt oder Bundes-
den (Gemeinschaftsölsaaten}. finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
Beihilfe bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem
§ 2 Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
Zuständige Stellen
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
und der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan- punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes- Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-
anstalt), für die amtliche Überwachung außerhalb der dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
Ölmühle jedoch die Bundesfinanzverwaltung. zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende
Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
§ 3 zugrunde zu legen.
Anerkennung als Lagerraum (3) Zurückzuzahlende Beträge werden durch
Bescheid festgesetzt.
(1) Die Genehmigung im voraus (Anerkennung)
eines Raumes, der sich nicht auf dem Gebiet des Ölher- § 7
stellungsbetriebes befindet, als Lagerraum der
Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung
Ölmühle setzt voraus, daß diese einen Orts- und Lage-
plan des Lagerraumes in zwei Stücken vorlegt. (1) Wer Ölsaaten oder Mischungen einführt, die
nach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwa-
(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt zu stellen.
chung unterliegen, hat der Zollstelle bei der Abferti-
Dabei ist zu begründen, daß die Ölsaaten nicht auf dem
gung zum zollrechtlich freien Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1
Gebiet des Ölherstellungsbetriebes gelagert werden
und§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) ein Kontrollexemplar
können. Die Anerkennung wird der Ölmühle durch
in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten
einen Erlaubnisschein erteilt.
Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzule-
gen. Bei dieser Zollstelle wird auch die zu leistende
§ 4 Kaution gestellt. Ist für die Ölsaaten oder Mischungen
Bescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ein Kontrollexemplar aus-
(1) Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung gestellt worden, so ist nur dieses Kontrollexemplar
über die Gemeinschaftsbeihilfe und alle anderen vorzulegen.
Anträge hinsichtlich dieser Bescheinigung sind bei
der Bundesanstalt zu stellen. (2) Zur Freigabe der Kaution ist
(2) Die für den Teil A. P. der Bescheinigung zu lei- 1. bei Verbringen in eine Ölmühle der Zollstelle, in
stende Kaution wird bei der Bundesanstalt gestellt. deren Bezirk die Ölmühle liegt, das Kontrollexem-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 829
plar und eine Aufnahmebestätigung der Bundesan- 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
stalt, einzelnen Verarbeitungsvorgänge und die dabei
verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu
2. bei Denaturierung oder Verwendung als Futter-
führen; dabei kann auch die Fertigung von Aufstel-
oder Nahrungsmittel der Zollstelle, in deren Bezirk
lungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt
der Denaturierungs- oder Verwendungsbetrieb
werden;
liegt, das Kontrollexemplar und eine Verwen-
dungsanzeige nach vorgeschriebenem Muster in 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach§ 3 Abs. 1
zwei Stücken, gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüg-
lich mitzuteilen.
3. bei Verwendung als Saatgut ein Bestätigungsver-
merk auf Grund des § 23 oder eine Ausnahmege- (2) Die Ölmühle hat die in Absatz 1 Nr.1 bis 3
nehmigung nach § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-
den geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzube-
oder
wahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine
4. bei der Ausfuhr nach dritten Ländern der Versand- längere Aufbewahrungspflicht besteht.
zollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenw:irtschafts-
verordnung) das Kontrollexemplar zusammen mit
einem weiteren Kontrollexemplar in zwei Stücken § 10
vorzulegen. Duldungs• und Mitwirkungspflichten
(3) Eingeführte und danach in eine Ölmühle aufge- (1) Zum Zwecke der Überwachung hat die Ölmühle
nommene Ölsaaten oder Mischungen sind, wenn sie der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume
aus der Ölmühle verbracht werden, der Zollstelle, in · und Betriebsstätten während der Geschäfts- und
deren Bezirk die Ölmühle liegt, unter Vorlage einer Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
Ausgangsanzeige mit Sichtvermerk der Bundesan- kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen
stalt, eines Kontrollexemplars in zwei Stücken und Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke
unter Leistung der Kaution zu gestellen oder anzumel- zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die
den. erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
tischer Buchführung hat die Ölmühle auf ihre Kosten
§ 8 Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,
Probenahme soweit es die Bundesanstalt verlangt.
(1) Als Sachverständige, die die Probenahme durch- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verpflichtun-
führen, werden die auf Grund des § 36 der Gewerbe- _gen gelten auch für den Lieferer von Gemeinschaftsöl-
ordnung bestellten Wäger und Probenehmer saaten an die Ölmühle.
bestimmt, soweit die Probenahme nicht durch die Bun- (3) Die Bundesanstalt kann von der Ölmühle die
desfinanzverwaltung vorgenommen wird. Die Bun- schriftliche Mitteilung folgender Angaben verlangen:
desanstalt kann weitere Personen bestimmen.
1. Name oder Firma und Anschrift,
(2) Bei Raps- und Rübsensamen können die Proben
auch für die Feststellung des Erukasäuregehalts 2. Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lager-
bestimmt werden. Bei Samen aus anderen Mitglied- räume unter Beifügung eines Lageplanes,
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 3. Beschreibung des Verfahrens, das zur Gewinnung
erfolgt die Feststellung des Erukasäuregehalts stich- von Öl angewendet wird,
probenweise; dabei sind jedoch nicht mehr als 3 vom
4. Beschreibung des Systems des kaufmännischen
Hundert der Proben zu untersuchen. Das Ergebnis der
Rechnungswesens.
Untersuchung ist der Bundesanstalt schriftlich mitzu-
teilen. Jede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1
gemachten Angaben sind der Bundesanstalt unver-
§ 9 züglich mitzuteilen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Jede Ölmühle, in die Gemeinschaftsölsaaten ein-
1
§ 11
geführte Ölsaaten oder Mischungen eingebracht wer- Denaturierung
den, ist verpflichtet,
(1) Die Denaturierung eingeführter Raps- und Rüb-
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen; sensamenund Mischungen, die diese enthalten, ist der
2. über die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor- Zollstelle, in deren Bezirk der Denaturierungsbetrieb
geschriebene Buchführung hinaus gesonderte Auf- liegt, spätestens drei Werktage vorher mit folgenden
zeichnungen zu machen über Angaben anzuzeigen:
a) Name oder Firma und Anschrift des Lieferers 1. Name oder Firma und Anschrift des Auftragge-
und Erwerbers, bers,
b) bei Gemeinschaftsölsaaten den Mitgliedstaat, in 2. Bezeichnung und Anschrift des Denaturierungs-
dem die Ölsaat geerntet wurde, betriebes,
c) das Datum der Verarbeitung und die Ausbeute- 3. Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden
sätze; soll,
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Eigengewicht, Gehalt an Feuchtigkeit und Fremd- durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder
bestandteilen und berichtigtes Gewicht der zu durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
denaturierenden Ware, Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Der Bürge
S. Art und Menge des vorgesehenen Denaturierungs- muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürg-
mittels, schaften im Geltungsbereich dieser Verordnung
berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine
6. Nummer des Kontrollexemplars, Datum von des- Niederlassung haben.
sen Erteilung und Bezeichnung der erteilenden
Zollstelle. (2) Die Kaution wird von der Stelle verwaltet, bei der
sie gestellt wurde. Diese Stelle trifft auch die Entschei-
(2) Die Zollstelle kann im einzelnen Fall zusätzliche dung über die Freigabe oder den Verfall der Kaution.
Angaben verlangen, soweit dies für Überwachungs- Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
zwecke erforderlich ist. Deutschland.
§ 12
(3) Für die Sicherheitsleistung nach§ S Abs. 4 gelten
Futter- und Nahrungsmittel die Vorschriften der§§ 241 bis 248 der Abgabenord-
nung sinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzah-
(1) Als zur Verwendung als Futtermittel in unverän-
lungsanspruchs durch Verwertung von Sicherheiten
dertem Zustand bestimmt gelten insbesondere
gilt§ 327 der Abgabenordnung sinngemäß. Die Sicher-
1. weiße oder gestreifte Sonnenblumenkerne und heit wird freigegeben, sobald der Nachweis der Verar-
Mischungen, die diese enthalten, wenn der Anteil beitung erbracht worden ist.
an schwarzen Sonnenblumenkernen bezogen auf
(4) Ist die Kaution oder die Sicherheit zu Unrecht
die Gesamtmenge an Sonnenblumenkernen gering
ist; freigegeben worden, so ist die Kaution oder die Sicher-
heit erneut zu leisten oder statt dessen ein Betrag in
2. Sonnenblumenkerne und sonstige Erzeugnisse der Höhe der Kaution, im Falle der Sicherheitsleistung in
Tarifnummer 12.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Höhe der vorausbezahlten Beihilfe, zu zahlen.
zwei oder mehr Gewichtshundertteilen Sonnenblu-
menkernen, die
§ 15
a) abgepackt an Groß- und Einzelhändler abgege-
ben oder Ordnungswidrigkeit
b) in Kleinverkaufspackungen bis zu 5 kg Inhalt Ordnungswidrig im Sinne des§ 32 Abs. 3 Nr. 3 des
abgepackt worden sind. Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
(2) Als Z'J.r Verwendung als Lebensmittel in unver- organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
ändertem Zustand bestimmt gelten insbesondere Son- tig entgegen§ 7 Abs. 3 dort bezeichnete Ölsaaten oder
nenblumenkerne, die in für den Kleinbedarf herge- Mischungen der Zollstelle nicht gestellt oder anmel-
richteten Packungen abgepackt worden sind. det.
§ 16
§ 13
Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Berlin-Klausel
Transportbegleitpapiere Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
der genannten Art des Einzelhandels, die sich auf die nen auch im Land Berlin.
in § 12 genannten Ölsaatenarten und Mischungen
beziehen, sind jeweils die Nummer des Kontrollexem- § 17
plars und der folgende Vermerk anzubringen: Inkrafttreten
„Zur Verwendung als Futtermittel/Lebensmittel (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
bestimmt." Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen für Ölsaaten vom 17. August 1967
§ 14
(BAnz. Nr. 155 vom 19. August 1967), zuletzt geändert
Kaution und Sicherheitsleistung durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 4. August
1977 (BGBl. I S. 1529), außer Kraft.
(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten oder
nach dieser Verordnung zu leistende Kaution ist (2) § 8 Abs. 2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1982 außer Kraft.
Bonn, den 27. Juni l 979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 831
Verordnung
über die Leistung von Zuschlägen
zu dem _Bedarf bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(ZuschlagsV)
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 13 Abs. 4 des Bundesausbildungs- Unga.rn lO0DM
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Zypern 100 DM.
chung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Die Zuschläge zu dem Bedarf bei dem Besuch
einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungs-
§1 stätte, die in den Fällen des§ 5 Abs. 3 Nr. 1 des Geset-
zes geleistet werden, wenn der Besuch der Ausbil-
Höhe der Zuschläge dungsstätte dem Besuch einer innerhalb des Geltungs-
(1) Die Zuschläge zu dem Bedarf bei dem Besuch bereichs des Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule,
einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Akademie oder Hochschule gleichwertig ist, betragen
Europa gelegenen Ausbildungsstätte, die in den Fällen monatlich
des § 5 Abs. 2 des Gesetzes geleistet werden, wenn der in Afrika für
Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer
innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelege- Ägypten 225DM
nen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule Äthiopien 340DM
Algerien 115DM
gleichwertig ist, betragen monatlich für
Angola 535DM
Belgien lO0DM Benin 225DM
Bulgarien lO0DM Botsuana 150DM
Dänemark 150DM Burundi 535DM
Finnland l00DM Elfenbeinküste 460DM
Frankreich mit Ausnahme von Paris 115 DM Gabun 690DM
Paris 165DM Gambia 325DM
Griechenland 115DM Ghana 610DM
Großbritannien mit Ausnahme von London 115 DM Guinea 650DM
London 165DM Kamerun (Vereinigte Republik) 460DM
Irland to0DM Kenia 185DM
Island 325DM Kongo 690DM
Italien 115DM Lesotho lO0DM
Jugoslawien to0DM Liberia 305DM
Liechtenstein 320DM Libysch-Arabische Dschamahirija 150DM
Luxemburg lO0DM Madagaskar 190DM
Malta to0DM Malawi 150DM
Niederlande lO0DM Mali 380DM
Norwegen 185DM Marokko 150DM
Österreich lO0DM Mauretanien 340DM
Polen lO0DM Mauritius 185DM
Portuga,l lO0DM Mosambik 225DM
Rumänien lO0DM Namibia l00DM
Schweden lO0DM Niger 420DM
Schweiz 320DM Nigeria 535DM
Sowjetunion 265DM Obervolta 305DM
Spanien 100 DM Ruanda 650DM
Tschechoslowakei lO0DM Sambia 380DM
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Senegal 305DM Nepal 150DM
Sierra Leone 495DM Oman 340DM
Somalia 420DM Pakistan 150DM
Sudan 265DM Philippinen 150DM
Südafrika l00DM Saudi-Arabien 150DM
Swasiland lO0DM Singapur lS0DM
Tansania 190DM Sri Lanka lS0DM
Togo 340DM Syrien lS0DM
Tschad 610DM Taiwan l00DM
Tunesien l00DM Thailand 150DM
Uganda 920DM Türkei lO0DM
Zaire 575DM Vereinigte Arabische Emirate 305DM
Zentralafrikanisches Kaiserreich 460 DM; Vietnam 535 DM;
in Amerika für in A ustralien/Ozeanien für
Argentinien 185DM Australien 115DM
Barbados lO0DM Neuseeland 100 DM.
Bolivien 150DM
Brasilien mit Ausnahme von Brasilia 185DM
Brasilia 265DM §2
Chile l00DM Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten
Costa Rica 150DM
Dominikanische Republik 225DM ( 1) Für den Besuch einer in § 1 Abs. 1 und 2 bezeich-
Ecuador 150DM neten Ausbildungsstätte werden dem Auszubilden-
El Salvador 150DM den als weitere Zuschläge zu dem Bedarf geleistet
Guatemala 340DM
1. bei einer Ausbildung nach§ 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des
Guyana 100DM
Gesetzes die nachweisbar notwendigen Studienge-
Haiti 190DM
bühren,
Honduras lS0DM
Jamaika lS0DM 2. bei einer Ausbildung nach§ 5 Abs. 2 des Gesetzes
Kanada 165DM innerhalb eines Kalenderjahres die nachweisbar
Kolumbien 225DM notwendigen Aufwendungen für zwei Hin- und
Kuba 305DM Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte,
Mexiko l00DM 3. bei einer Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des
Nicaragua 150DM Gesetzes die nachweisbar notwendigen Aufwen-
Panama lS0DM dungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbil-
Paraguay 22SDM dungsstätte.
Peru lS0DM
Surinam 100DM (2) In besonderen Härtefällen können bei einer Aus-
0
Trinida d und Tobago lS0DM bildung nach § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes die
Uruguay 115DM notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin-
Venezuela lS0DM und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte als Zuschlag
Vereinigte Staaten von Am21 ika 165 DM; zu dem Bedarf geleistet werden.
in Asien für
Afghanistan 265DM § 3
Bangladesh 190DM Zuschlag für Krankenversicherung
Birma 190DM
China lS0DM Weist der Auszubildende das Bestehen eines Kran-
Demokratischer Jemen 150DM kenversicherungsschutzes nach, wird hierfür als wei-
Hongkong lS0DM terer Zuschlag zu dem Bedarf ein Betrag von monat-
Indien 150DM lich 35 DM geleistet.
Indonesien 190DM
Irak 150DM
Iran 225DM § 4
Israel lO0DM
Verhältnis zur Härte V
Japan 690DM
Jemen (Arabische Republik) 265DM Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer
Jordanien lS0DM Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des
Katar 305DM Gesetzes nach§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes wird Aus-
Kamputschea 380DM bildungsförderung nur nach dieser Verordnung gelei-
Korea (Republik) 380DM stet; die Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-
Kuwait 265DM fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Laotische Demokratische V dksrepublik 460DM vom 15. Juli 1974 (BGBL I S. 1449), geändert durch die
Libanon 290DM Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630),
Malaysia lS0DM findet insoweit keine Anwendung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 833
§ 5 1979 beginnenden Bewilligungszeiträume anzuwen-
Berlin-Klausel den ist. Gleichzeitig tritt mit der entsprechenden Maß-
gabe die Verordnung über die Leistung von Zuschlä-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- gen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Gesetzes Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungs-
auch im Land Berlin. gesetzes vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1826)
§ 6 außer Kraft.
1nkrafttreten
(2) Die Anhebung des Zuschlags für Liechtenstein
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 mit der und die Schweiz in§ 1 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom
Maßgabe in Kraft, daß sie für alle nach dem 30. Juni 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Arn,bildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten,
an denen Schulversuche durchgeführt werden
(Schulversuche V)
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbil- 1. in der Jahrgangsstufe zehn - vorbehaltlich der
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,
machung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989) verordnet 2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Num-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra- mern 3 und 4 - wie Schüler von weiterführenden
tes: allgemeinbildenden Schulen,
3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet wer-
§ 1
den, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsa us-
Ausbildungsstätten bild ung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit
voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch 4. wenn ihre A usbilQ. ung überwiegend der an einer
Fachschule entspricht, wie Schüler von Fachschu-
1. von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem len.
differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung
zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und (2) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 2 bezeich-
berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen neten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför-
der Sekundarstufe II geführt werden, derung
2. von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscha- 1. in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler
rakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Aus- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,
bildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studien- 2. im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an
inhalte der Eingangssemester der wissenschaftli- Hochschulen.
chen Hochschule vermitteln.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn §3
die Ausqildung im Rahmen eines von der zuständigen
Berlin-Klausel
Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an
einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
wird. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
§4
(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeich- Inkrafttreten
neten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför-
derung Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 835
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 27. Juni 1979
Auf Grund des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 (6) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die
Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- Beamtin keine Erwerbstätigkeit leisten.
sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen
S. 1, 795) verordnet die Bundesregierung: Kalendermonat, für den die Beamtin Mutterschafts-
urlaub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
§ 1 (8) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden
die Dienstbezüge und Anwärterbezüge bis zu
Die Verordnung über den Mutterschutz für Beam- einem Höchstbetrag von monatlich siebenhundert-
tinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom fünfzig Deutsche Mark als Mutterschaftsgeld wei-
22. Januar 1968 (BGBI. I S. 106) wird wie folgt geändert: tergewährt."
1. In§ 4 Satz 1 wird das Wort „Dienstbezüge" durch 3. § 9 wird wie folgt geändert:
die Worte „Dienstbezüge und Anwärterbezüge" a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,( 1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder
Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: den Familienstand gewährten Zuschläge und
,,§ 4 a ohne Aufwandsentschädigung) die Versiche-
(1) Einer Beamtin ist im Anschluß an die Schutz- rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran-
frist des§ 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub kenversicherung nicht überschreitet, erhält
bis zu dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs nach der Entbindung einen Pauschbetrag von
Monate alt wird. einhundert Deutsche Mark, wenn sie nachweis-
lich die zur ausreichenden und zweckmäßigen
(2) Die Beamtin muß den Mutterschaftsurlaub ärztlichen Betreuung während der Schwanger-
spätestens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist schaft und nach ihrer Entbindung gehörenden
des § 3 Abs. 1 beantragen. Untersuchungen in Anspruch genommen hat.
(3) Kann die Beamtin aus einem von ihr nicht zu Der Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt
vertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht unberührt, wenn Untersuchungen aus einem
rechtzeitig beantragen oder antreten, so kann sie von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund
dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des nicht durchgeführt wurden."
Grundes nachholen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Dienstbezüge
(4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur- oder den Unterhaltszuschuß" durch die Worte
laubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei .,Dienstbezüge oder Anwärterbezüge" ersetzt.
Wochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an
dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor- 4. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
den wäre. Hat der Dienstherr für die Zeit des Mut- „Während des Mutterschaftsurlaubs und bis zum
terschaftsurlaubs eine Ersatzkraft eingestellt und
Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des
ist das Beschäftigungsverhältnis mit dieser Ersatz- Mutterschaftsurlaubs darf die Entlassung einer
kraft über die drei Wochen des Satzes 1 hinaus ver- Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
einbart, endet der M utterschaftsurla ub mit der Willen nicht ausgesprochen werden."
Auflösung dieses Beschäftigungsverhältnisses, spä-
testens an dem Tag, an dem das Kind sechs Monate
alt geworden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
§2
chend, wenn das Kind während der in Absatz 2
genannten Frist von vier Wochen stirbt. Übergangsvorschriften
(5) Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann Mutterschaftsurlaub nach§ 4 a Abs. 1 der Verord-
der M utterschaftsurla ub vorzeitig beendet werden. nung über den Mutterschutz für Beamtinnen kann
836 Bundesgeset?hlatt, Jahrgang 1979, Teil J
Herausgeber: JJ,,1 d<'r .Jw,li,. Verl,HJ Bun-
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J\no1dnu11<J<'ll und d<1111il. 111t /.,1s<11n111('llli<1nq ,t,d1<'nde Bekannl-
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Preis diPscr J\usuahe: ~.10 DM (:J,(iO DM ,:iO DM
IH'i 1,i,,J„1u11q q<•q,•11 Vcn 4,liü DM. Bundesanzei9er Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
ist. diP Mc:111 W<'t 1"l1•11<•1 1•11th,ili<'ll; dc•r ,1nc1c-
l,pl 1 ,iql fi 0 /o Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
erstmalig eine Beamtin erhalten, deren Schutzfrist §3
nach § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung am
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
30. Juni 1979 endet. Endet die Schutzfrist am 30. Juni
tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des Bun-
oder in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem
desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
29. Juli 1979, so braucht die Beamtin die in § 1 Nr. 2
(§ 4 a Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) vorge-
schriebene Antragsfrist nicht einzuhalten; sie muß §4
jedoch den Mutterschaftsurlaub so frühzeitig wie
möglich beantragen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum