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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1979 Nr.31
Tag I n h a lt Seite
21. 6. 79 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
611-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 21. Juni 1979
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen- nisierungsgesetzes vom 27. Juni 1978 (BGBl. I
steuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekanntma- s. 878),
chung vom 5. Dezember 1977 (BGBL I S. 2365) wird
4. den am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen § 1 des
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuerge-
setzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Gesetzes zur Änderung der Antragsfrist für den
Die Neufassung berücksichtigt: Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 27. September
1978 (BGBl. I S. 1597),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 5. Dezember 1977 (BGBL I S. 2365), 5. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-
2. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen steuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des
Artikel 1 des Gesetzes zur Erhaltung und Moder- Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom
nisierung kulturhistorisch und städtebaulich wert- 30. November 1978 (BGBL I S. 1849),
voller Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3107), 6. den am 24. Mai 1979 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungslän-
3. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der-Steuergesetzes und des Einkommensteuerge-
des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsmoder- setzes vom 21. Mai 1979 (BGBL I S. 558).
Bonn, den 21. Juni 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einkommensteuergesetz 1979
(EStG 1979)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §1 Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug §9b
5. Sonderausgaben
II. Einkommen
Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10
1. Sachliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Besteuerung nen Gewinns ......................... . § 10a
Steuerbegünstigte Zwecke ............ . § tob
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim-
mungen ............................. . § 2 Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-
Pa uschbetrag, Vorsorgepauschale ..... . § 10 C
2. Steuerfreie Einnahmen Verlustabzug ........................ . § 10d
Steuerfreie Einnahmen §3
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen .... §3a
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Vereinnahmung und Verausgabung.... § 11
Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §3b
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Anteilige Abzüge §3c
Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
3. Gewinn
Gewinnbegriff im allgemeinen §4 8. Die einzelnen Einkunftsarten
Gewinnermittl ungszei tra um, a) Land- und Forstwirtschaft
Wirtschaftsjahr ...................... . §4a Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Direktversicherung .................. . §4b schaft ............................. . § 13
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . §4c Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Zuwendungen an Unterstützungskassen §4d Forstwirtschaft nach Durchschnittsät-
zen ............................... . § 13 a
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei
bestimmten anderen Gewerbetreibenden §5 Veräußerung des Betriebs ......... . § 14
Bewertung ........................... . §6 Vergünstigungen bei der Veräußerung
bestimmter land- und forstwirtschaft-
Pensionsrückstellung ................. . §6a licher Betriebe .................... . § 14 a
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter
Anlagegüter ......................... . §6b b) Gewerbebetrieb
Gewinn aus der Veräußerung von Grund Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15
und Boden, Gebäuden sowie von Auf- Veräußerung des Betriebs ......... . § 16
wuchs auf oder Anlagen im Grund und
Veräußerung von Anteilen an Kapital-
Boden bei der Ermittlung des Gewinns
gesellschaften bei wesentlicher Beteili-
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-
gung ............................. . § 17
sätzen ............................... . §6c
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- c) Selbständige Arbeit
verringerung ........................ . §7 Selbständige Arbeit § 18
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte
Absetzungen und Sonderabschreibungen §7a d) Nichtselbständige Arbeit
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien- Nichtselbständige Arbeit .......... . § 19
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-
e) Kapitalvermögen
tumswohnungen ..................... . §7b
Kapitalvermögen .................. . § 20
Förderung des Wohnungsbaues ....... . §7c
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgü- f) Vermietung und Verpachtung
ter, die dem Umweltschutz dienen ..... §7d Vermietung und Verpachtung § 21
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Nutzungswert der selbstgenutzten
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Wohnung im eigenen Einfamilien-
Betriebsgebäude ...................... . §7e haus .............................. . § 21 a
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- g) Sonstige Einkünfte
ter Krankenhäuser ................... . §7f Arten der sonstigen Einkünfte § 22
Spekulationsgeschäfte ............. . § 23
4. Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten h) Gemeinsame Vorschriften
Einnahmen .......................... . §8 Gemeinsame Vorschriften ......... . § 24
Werbungskosten ..................... . §9 Altersentlastungsbetrag ........... . § 24 a
Pauschbeträge für Werbungskosten ... . §9a Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag ... . § 24 b
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 723
III. Veranlagung Lohnsteuerkarte ..................... . § 39
Veranlagungszeitraum .................. . § 25 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39 a
Veranlagung von Ehegatten ............. . § 26 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 26 a unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tige Arbeitnehmer ................... . § 39b
Zusammenveranlagung von Ehegatten ... . § 26 b
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
(weggefallen) ........................... . § 27
ohne Lohnsteuerkarte ................ . § 39 C
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
schaft ................................... § 28
beschränkt einkommensteuerpflichtige
Durchschnittsätze ....................... . § 29 Arbeitnehmer ....................... . § 39 d
(weggefallen) ........................... . § 30 Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
Pauschbesteuerung ...................... . § 31 deren Fällen ......................... . § 40
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
IV. Tarif zeitbeschäftigte ...................... . § 40 a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-
bestimmten Zukunftsicherungsleistungen § 40b
beträge, Kinder ......................... . § 32
Aufzeichnungspflichten beim Lohn-
Einkommensteuertarif ................... . § 32 a
steuerabzug .......................... . § 41
Progressionsvorbehalt bei Abkommen zur
Anmeldung und Abführung der Lohn-
Vermeidung der Doppelbesteuerung ..... . § 32 b
steuer ............................... . § 41 a
Außergewöhnliche Belastungen ......... . § 33
Abschluß des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 b
Außergewöhnliche Belastung in besonderen
Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
Fällen .................................. . § 33 a
Lohnsteuer-Jahresausgleich ........... . § 42
Pauschbeträge für Körperbehinderte und
Hinterbliebene .......................... § 33 b Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich für Ehegatten .................. . § 42 a
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten ..................................... . § 34 Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber ......................... . § 42 b
(weggefallen) ........................... . § 34 a
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
im Lohnsteuerverfahren· .............. . § 42 C
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34 b
Haftung des Arbeitgebers ............ . § 42 d
Anrufungsauskunft .................. . § 42 e
V. Steuerermäßigungen
Lohnsteuer-Außenprüfung ............ . § 42 f
1. Steuerermäßigung bei ausländischen
Einkünften 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- (Kapitalertragsteuer)
künften .............................. . § 34 C Kapitalerträge mit Steuerabzug § 43
Bemessung der Kapitalertragsteuer ..... § 43 a
2. Steuerermäßigung bei Belastung
mit Erbschaftsteuer Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb- und 7 ................................ . § 44
schaftsteuer .......................... . § 35
Abstandnahme vom Steuerabzug ..... . § 44 a
Erstattung der Kapitalertragsteuer .... . § 44 b
VI. Steuererhebung Erstattung von Kapitalertragsteuer an
1. Erhebung der Einkommensteuer bestimmte Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen ..... § 44 C
Entstehung und Tilgung der Einkommen-
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
steuer ............................... . § 36
den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ....... . § 45
Ausschluß der Anrechnung von Körper-
Anmeldung und Bescheinigung der Kapi-
schaftstcuer in Sonderfällen .......... . § 36 a
talertragsteuer ....................... . § 45 a
Vergütung von Körperschaftsteuer .... . § 36 b
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in
Vergütung von Körperschaftsteuer auf den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ....... . § 45 b
Grund von Sammelanträgen .......... . § 36 C
Vergütung von Körperschaftsteuer in 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
Sonderfällen ......................... . § 36 d steuerabzugspflichtigen Einkünften
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften
hungsbetrags an beschränkt Einkommen- § 46
aus nichtselbständiger Arbeit ......... .
steuerpflichtige ...................... . § 36 e
Besondere Behandlung von Einkünften
Einkommensteuer-Vorauszahlung ..... . § 37
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 ....... ; ......... . § 46 a
(Lohnsteuer)
(weggefallen) ......................... . § 47
Erhebung der Lohnsteuer ............. . § 38
Höhe der Lohnsteuer § 38 a
Lohnsteuerklassen ................... . § 38 b VII. Besteuerung nach dem Verbrauch
Lohnsteuertabellen ................... . § 38 C Besteuerung nach dem Verbrauch § 48
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VIII. Besteuerung b(•s<hränkl Sl<•ut>rprlkhtiger Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu
Pinkommensteuerrf'chtl ichf'n Entlastungen
fkschr;i_nkt sl<'UPrpflichtige Einkünffp ..... § 49
für ein Kind, das bei dem anderen Elternteil
Sondervorschrilt(•n f['ir b(•schr;inkt SteuPr- zu berücksichtigen ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53
pflichtigP ............. . § 50
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
StC'uPrc1bzug bei l)('schr;inkt Steuerpflichti- die Berücksichtigung von zwangsläufig ent-
gen .................................... . § 50 a standenen Kosten für eine Hausgehilfin oder
Haushaltshilfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 a
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
IX. Sonstige Vorsfhriften, Wohngebäude, bf'i denen der Antrag auf
Ermärhllgungs- und Srhlußvors<·hriflen BaugenPhmigung nach dem 9. OktobPr 1962
und vor dPm 1. Januar 1965 gestellt worden
PrüfungsrPcht § 50 b ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 54
Erm!ichtigu ng § 51 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Einkommensteuer als Maßstabstf'uer ..... . § 51 a
Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970
SchlußvorschriftPn ...................... . § 52 angeschafftem Grund und Boden) . . . . . . . . . § 55
(wf'ggefallen) ........................... . § 52 a (wPggefallPn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56
I. Steuerpflicht (3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
§ 1 haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn- einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind künfte im Sinne des§ 49 haben.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland
im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes- II. Einkommen
republik Deutschland zustehende Anteil am Festland-
sockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes 1. Sachliche Voraussetzungen
und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge- für die Besteuerung
beutet werden.
§2
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
auch deutsche Staatsangehörige, die
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. zu einer inländischen juristischen Person des 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis ste- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
hen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen
öffentlichen Kasse beziehen, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem
sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
halt haben, lediglich in einem der beschränkten Ein- die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-
kommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-
Steuer vom Einkommen herangezogen werden. künfte während seiner beschränkten Einkommen-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 725
steuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein- 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder
den §§ 13 bis 24. und der Vollzugspolizei der Länder und Gemein-
den und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
(2) Einkünfte sind des Bundes, der Länder und Gemeinden
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 e), überlassenen Dienstkleidung,
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
Einnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a). schädigungen für die Dienstkleidung der zum
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Verpflichteten und für dienstlich notwendige
Altersentlastungsbetrag und den Ausbildungsplatz- Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kri-
Abzugsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. minalpolizei,
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-
abgegebenen Verpflegung,
stungen, ist das Einkommen.
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,
(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfrei- der freien Krankenhauspflege, des freien
beträge im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3, den allgemei- Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
nen Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 und um die son- freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-
stigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;
zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes- 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
sungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
die Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Ein-
kommensteuer. 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich
jeweils während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Dienstzeit gewährt werden;
jeweiligen Einkommensteuerpflicht. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
2. Steuerfreie Einnahmen schen Besatzungszone Deutschlands und dem
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der im
§3
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Steuerfrei sind 240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 1972 (BGBl. I S. 1521 ), und Leistungen nach dem
Reparationsschädengesetz;
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen ein- 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
schließlich der Sachleistungen nach dem stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzli-
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte cher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio-
sowie nalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die
Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder-
c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversi- gutmachungsgründen neu begründeten oder wie-
cherungsordnung, § 17 des Angestelltenversi- der begründeten Dienstverhältnis sowie von
cherungsgesetzes,§ 39 des Reichsknappschafts- Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die
gesetzes und § 7 des Gesetzes über eine Alters- aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt
hilfe für Landwirte; oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber ver-
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
anlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auf-
Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach
lösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch
dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-
24000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das
nehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förde-
50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstver-
rung der Ausbildung oder Fortbildung der Emp-
hältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt
fänger gewährt werden;
der Höchstbetrag 30000 Deutsche Mark, hat der
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 36000
auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; Deutsche Mark;
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas- ten aus sittlicheµ oder sozialen Gründen gewähr-
sung aus einem Dienstverhältnis; ten Zuwendungen an besonders verdiente Perso-
nen oder ihre Hinterbliebenen;
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf- 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wis- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
senschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Dar- nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
unter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinder- sung;
beihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-
gewährt werden; gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I
Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-
S. 469), gewährt wird;
setz oder einer auf bundesgesetzlicher oder lan-
desgesetzlicher Ermächtigung beruhenden 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in
Bestimmung oder von der Bundesregierung oder der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
einer Landesregierung als A ufwandsentschädi- nummer 242-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
gung festgesetzt sind und als A ufwandsentschädi- sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 );
gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands- 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-
entschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent- gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch
liche Dienste leistende Personen gezahlt werden, das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-
soweit nicht festgestellt wird, daß sie für dergeldgesetze gewährt werden;
Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-
25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche Mark
den oder den Aufwand, der dem Empfänger
erwächst, offenbar übersteigen; nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko- Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei
stenvergütungen und Umzugskostenvergütun- der Veräußerung derartiger Vermögensgegen-
gen. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen- stände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung
dungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach Maßgabe der
Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschrei- §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengesetzes;
ten; 26. - 28. (weggefallen);
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen
Ablösung öffentlicher Anleihen; Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiese-
nen Beamten und die in ihren Diensten stehenden
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Personen erhalten, soweit sie nicht die deutsche
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer- Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt
den. Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-
700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-
Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der überstei- hörige des Entsendestaates sind und in der Bun-
gende Betrag steuerpflichtig; desrepublik Deutschland einschließlich Berlin
16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell- (West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-
ten Personen für Reisekosten und für dienstlich nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere
veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
sie die durch die Reise oder den Umzug entstande- 30. - 41. (weggefallen);
nen Mehraufwendungen und bei Verpflegungs- 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
mehra ufwend ungen die Höchstbeträge nach § 9 Abkommens gezahlt werden;
Abs. 4 nicht übersteigen;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
17. (weggefallen); aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es
sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun- werden;
sten des Ausgleichsfonds (§ 5 Lastena usgleichsge-
setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-
nach§ 7 f des Gesetzes in der Fassung der Bekannt- teln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-
machung vom 15. September 1953 (BGBI. I S. 1355) lichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik
im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabeabzugs- Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung
fähig war; der Forschung oder zur Förderung der wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Ausbildung
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche gilt
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsge- für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten
fangener; Zwecken von einer Einrichtung, die von einer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 721
Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist ten Fassung, soweit sich die Entschädigungsan-
oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, sprüche gegen den Bund oder die Länder richten.
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Das gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldver-
Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer- schreibungen und Schuldbuchforderungen, die
gesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren
Steuerfreiheit ist, daß Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten
schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
bereinigten Fassung vom Bund oder von den Län-
Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
dern für Entschädigungsansprüche erteilt oder
dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
eingetragen werden;
steigen und nach den von dem Geber erlasse-
nen Richtlinien vergeben werden, 55. - 57. (weggefallen);
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti- 58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;
pendium nicht zu einer bestimmten wissen-
schaftlichen oder künstlerische~ Gegenlei- 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-
stung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit ver- fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-
pflichtet ist, pierbereinigungsschl ußgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-4,
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sie
lichen oder künstlerischen Fortbildung im
für Zinsen geleistet werden, die nach Nummer 45
Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines
und § 3 a steuerfrei sind;
solchen Stipendiums der Abschluß der Berufs-
ausbildung des Empfängers nicht länger als 60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-
zehn Jahre zurückliegt; nehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun- bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der
gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprü- Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaß von Stille-
che für Altsparanlagen im Sinne des Altsparerge- gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder
setzes ausgegeben worden sind; Rationalisierungsmaßnahmen;
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- 61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs.
mannsprämien; 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
47. (weggefallen); 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche-
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der
soweit sie nicht nach dessen§ 15 Abs. 1 Satz 2 steu- Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kran-
erpflichtig sind;
kenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten die Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich leistet, ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie Krankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer-
auf diese Zuwendungen angewiesen ist; frei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitge-
Verpflichtung geleistet werden, werden gleichge-
ber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlau-
stellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwen-
fende Gelder), und die Beträge, durch die Ausla-
dungen des Arbeitnehmern
gen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersatz); a) für eine Lebensversicherung,
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten b) für die freiwillige Weiterversicherung in der
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im stellten,
Kalenderjahr nicht übersteigen; c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer gruppe,
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün- wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-
den oder zur Vereinfachung des Besteuerungsver- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
fahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-
oder teilweise steuerfrei zu belassen; weit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-
tenversicherung der Angestellten die Hälfte und
nen, die von der Landesbank und Girozentrale
bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind.
knappschaftlichen . Rentenversicherung zwei
§ 3a Abs. 2 gilt entsprechend;
Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitneh-
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut- mers nicht übersteigen und nicht höher sind als
sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-
Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rung der Angestellten oder in der knappschaftli-
rungsnummer 413a-2, veröffentlichten bereinig- chen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des 2. Zinsen aus
Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes
Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Ver- Länder und aus Schatzanweisungen der Länder
pflichtung sind anzurechnen; mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des
63. Einkünfte der in§ 49 bezeichneten Art, wenn sie Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
in der Deutschen Demokratischen Republik oder tember 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung des
in Berlin (Ost) bezogen worden sind; Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) festge-
64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe- stellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedin-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die gungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-
Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei markt nicht stören;
einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen- 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952- in Berlin (West)
den öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zuste- vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des
hen würde, übersteigen; bei anderen für einen Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen
begrenzten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen
Inlands entsandten Arbeitnehmern, die dort Namenschuldverschreibungen) und aus festver-
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- zinslichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem
halt haben, der ihnen von einem inländischen 31. März 1952- in Berlin (West) nach dem 26. Juni
Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, soweit 1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-
er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-
nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi- gegeben und nach dem Gesetz über den Kapital-
gen Betrag nicht übersteigt; verkehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung(§ 14 Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit
Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni
Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffent- 1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 -
lichten bereinigten Fassung) zugunsten eines Ver- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
sorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinsli-
an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der chen Wertpapieren
Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich- a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35.
tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsbe- gesetz (Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13.
rechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die September 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als
Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh- verlagert anerkannt worden sind oder vor dem
mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei- 21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich
träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948
denen die Versorgungsleistungen gehören wür- nach Berlin (West) verlegt haben,
den, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den
erbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-
gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.
sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pen-
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsge-
sionskasse oder das Unternehmen der Lebensver-
setz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
sicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-
rungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinig-
fänger als Arbeitnehmer;
ten Fassung, geändert durch Gesetz vom 2. März
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch 1974 (BGBI. I S. 469), - in Berlin (West) § 1 des
entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie- Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwe-
rung ganz oder teilweise erlassen werden. sens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26.
September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
§3a Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
( 1) Steuerfrei sind strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im
Saarland nach dem 19. November 1947 und in Ber-
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes lin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen worden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelan-
und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die leihen und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für
Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen
vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh- Ind ustrieo bliga tionen (ausgenommen Wandelan-
nungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten leihen und Gewinnobligationen), soweit und nach-
der Aufschließungsmaßnahmen und Gemein- dem der Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt
schaftseinrichtungen bestimmt sind; worden ist;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 729
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin (3} Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich gendes:
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe- 1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der
nen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Ver- für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in
wendungszweck des Erlöses nach Anhörung des dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufen-
Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes den Geld- und laufenden Sachbezügen zusteht. Die-
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - ser Betrag ist auf einen Stundenlohn umzurechnen.
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als 2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des
besonders förderungswürdig anerkannt worden ist. Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von
Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage
Ausgabe für den vorgesehenen Verwendungs- gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort
zweck zu den üblichen Bedingungen am Kapital- der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften.
markt nicht möglich ist und wenn der Kapitalver- 3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die
kehrsausschuß festgestellt hat, daß durch die Aus- Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
gabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt
nicht gestört wird. § 3C
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus- Anteilige Abzüge
gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
Anleihe veräußert worden ist. unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz
bungskosten abgezogen werden.
1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung
des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn
der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen 3. Gewinn
mit dem Bundesminister der Finanzen die Änderung
genehmigt hat. §4
Gewinnbegriff im allgemeinen
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gel-
( 1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
ten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorange-
worden sind.
gangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert
der Entnahmen und vermindert um den Wert der Ein-
§3b lagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barent-
nahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun-
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
gen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen
Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzah-
sind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz lungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuer-
oder in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe pflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs
nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die
Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die
oder das Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung
unterstellt worden sein. Weichen die gezahlten oder Substanzverringerung zu befolgen.
Zuschläge von den gesetzlichen oder tarifvertragli-
chen Zuschlägen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
sie sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifvertrages sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-
halten. nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vor-
(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich schriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht
dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig.
sie (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können
gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen
Sonntag fallen, 125 vom Hundert, über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden
3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im
1. Mai 150 vom Hundert, Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder
für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-
des Grundlohns nicht übersteigen. fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser als unangemessen anzusehen sind;
Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksich-
8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17
tigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-
Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der
stehende Anteilseigner geleistet werden.
Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer
Verzeichnisse aufzunehmen. mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-
pflichtigen sind.§ 12 Nr.· 1 bleibt unberührt.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlaßt sind.
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den 5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen
Gewinn nicht mindern: Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt-
nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. lung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satzl
Satz 1 gilt nicht für Gegenstände, auf denen der besonders aufgezeichnet sind:
Name oder die Firmenbezeichnung des Gebers
oder ein sonstiger Werbehinweis dauerhaft und
von außen leicht erkennbar angebracht ist (Werbe- §4a
träger), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Deutsche (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
Mark nicht übersteigen; benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,
soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffas-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für
sung als unangemessen anzusehen sind oder soweit
einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein
ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung
anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus
nicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe
und der betrieblichen Veranlassung der Aufwen- wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
dungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsre-
vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Anga- gister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
ben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewir- regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung
tete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gast- abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-
stätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rech- sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-
nung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gast- amt vorgenommen wird;
stätte unterschrieben sein muß, beizufügen;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer- Sind sie gleichzeitig buchführende Land-und Forst-
pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanz-
oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeit- amts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum
nehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gäste- als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-
häuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs men, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher füh-
des Steuerpflichtigen befinden; ren und für diesen Zeitraum regelmäßig Ab-
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- schlüsse machen.
jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
Bewirtungen; benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-
beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen; schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem
zwischen Wohnung und Betriebstätte und für zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung
Familienheimfahrten, soweit sie die sich in entspre- sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 aus-
chender Anwendung von§ 9 Abs.1 Nr. 4 und 5 und zuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs
Abs. 2 ergebenden Beträge übersteigen; hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichne- 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
ten Aufwendungen, die die Lebensführung des schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in
Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dem das Wirtschaftsjahr endet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 731
§4b stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-
Direktversicherung jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinter-
bliebene erhalten können; hat eine Unterstüt-
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversi- zungskasse keine über 60 Jahre alten Leistungs-
cherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb- anwärter, so treten an ihre Stelle die über 55
lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver- Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungsanwär-
mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, ter ist jede Person, die von der Unterstützungs-
soweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich kasse Leistungen erhalten kann; soweit die
der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt
Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder als Leistungsanwärter die Person, deren Hinter-
ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt bliebene die Hinterbliebenenversorgung erhal-
auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus ten können,
dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an
hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mit-
gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des
tel für ihre Leistungen durch Abschluß einer
Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung
Versicherung verschafft; die Zuwendungen
oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
nach den Buchstaben a und b sind in diesem Fall
in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die
§4c Leistungen der Kasse durch die Versicherung
Zuwendungen an Pensionskassen gedeckt sind,
(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
Abfindung für künftige Versorgungsleistungen
gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im gewährt oder den sie an einen anderen Versor-
gungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Ver-
Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
oder auf einer Anordnung der Versicherungsauf- sorgungsverpflichtung übernommen hat; dieser
sichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehl- Betrag vermindert sich in den Fällen des Buch-
beträgen bei der Kasse dienen. stabens c um den Anspruch gegen die Versiche-
rung.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh- wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-
men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des
betrieblich veranlaßt wären. Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzuset-
§4d zen, mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse
Zuwendungen an Unterstützungskassen zur Vermögensteuer auf den Veranlagungszeit-
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dür- punkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß des
fen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen lei- Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit
stet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abge- dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschafts-
zogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht jahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen ist
übersteigen: die Summe aus dem Deckungskapital für alle am
Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau- nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten
fende Leistungen gewähren: Tabelle und dem Achtfachen der nach Buchstabe b
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun- abzugsfähigen Zuwendungen; soweit sich die Kasse
gen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg- die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß
ten Tabelle, einer Versicherung verschafft, tritt an die Stelle des
Achtfachen der nach Buchstabe b zulässigen
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-
Zuwendungen der Anspruch gegen die Versiche-
wärter,
rung. Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung ·von lebenslänglich laufenden Leistungen eine ein-
oder nur Hinterbliebenenversorgung malige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert
gewährt, jeweils 6 vom Hundert, der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebens-
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder länglich laufenden Leistung;
ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt. stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2
25 vom Hundert vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im Trägerunternehmens, mindestens jedoch den
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr
Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher
die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch- ist als die in den vorangegangenen fünf Wirt-
schnittsbetrags der durchschnittliche Höchst- schaftsjahren vorgenommenen Zu wend ungen
betrag der jährlichen Leistungen, den die Lei- abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-
Betriebsa1..1sgaben abgezogen werden, wenn das stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit
Vermögen der Kasse am Schluß des Wirtschafts- nach diesem Tag darstellen.
jahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jährli-
Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und
chen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei
Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen,
Wirtschaftsjahre des Trägerunternehmens über-
soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende
steigt (zulässiges Kassenvermögen); für die Bewer-
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögeris ~ntfallen.
tung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz
5 entsprechend. Bei der Berechnung der Lohn- und (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung,
Löhne und Gehältf~r von Personen, die von der über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und
Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Lei- über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-
stungen erhalten können, auszuscheiden. ringerung sind zu befolgen.
Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die §6
Nummern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Träger- Bewertung
unternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstüt-
( 1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgü-
zungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung
ter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach§ 5 als Betriebsver-
der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
mögen anzusetzen sind, gilt das Fo.lgende:
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer- fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen.
Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger- Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt
unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber
geleistet werden, können von dem Trägerunterneh- des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkauf-
men noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwer-
werden. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr ber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die
geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfä- bereits am Schluß des vorangegangenen Wirt-
higen Beträge, so können die übersteigenden Beträge schaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuer-
im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden pflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz
drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge
als Betriebsausgaben behandelt werden. 2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Betei-
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als ligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufver-
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die mögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstel-
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh- lungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs-
men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teil-
betrieblich veranlaßt wären. wert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-
schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-
§5 gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen
gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten
genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
anderen Gewerbetreibenden
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli- satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-
cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei
und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch
eine solche Verpflichtung Bücher führen und regel- der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn
mäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen rung entspricht.
(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu-
Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzu-
weisen ist.
setzen.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des. Anlage- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-
vermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn nen Haushalt oder für andere betriebsfremde
sie entgeltlich erworben wurden. Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird
ein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an
(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur seine Entnahme
anzusetzen
a) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteu-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß- ergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten
stichtag, soweit sie Auf wand für eine bestimmte Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Zeit nach diesem Tag darstellen; mögensmasse, die ausschließlich und unmittel-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 733
bar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß
oder der Förderung der Erziehung, Volks- und die Pensionsanwartschaft oder die Pensionslei-
Berufsbildung dient, oder stung gemindert oder entzogen werden kann, oder
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der
Volks- und Berufsbildung dient, Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit zulässig ist, und
dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt werden
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-
stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko- 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
sten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts- schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird,
gut frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit- dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30.
punkt der Zuführung angeschafft oder herge- Lebensjahr vollendet,
stellt worden ist oder 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im
(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
Sinne des§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. . dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt
werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-
chend anzuwenden. 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt erge-
kosten anzusetzen. benden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender
Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemes-
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
sen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Her- die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit
stellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhält-
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- nissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahres-
kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vor- beträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des
steuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirt- Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis
schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versor-
fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestim- gungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
mung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern Erhöhungen oder Verminderungen der Pensions-
des Anlagevermögens genutzt werden kann und die leistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs,
in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirt- die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwer-
schaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. dens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der
Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Berechnung des Barwerts der künftigen Pensions-
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in leistungen und der Jahresbeträge erst zu berück-
einen anderen betrieblichen N utzungszusammen- sichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pen-
hang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt- sionszusage erst nach dem Beginn des Dienstver-
schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des hältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die
Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
. Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszu-
b_:sond:ren, laufend zu führenden Verzeichnis aufge- sage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhält-
fuhrt smd. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu nis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs
werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu
ersichtlich sind. Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu des-
§6a sen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens-
jahr vollendet;
Pensionsrückstellung
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Ver-
wenn
sorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensions-
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Num-
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, mer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver- Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder
pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 5,5 vom hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des
Hundert und die anerkannten Regeln der Versiche- bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.
rungsmathematik anzuwenden. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß 2. Grund und Boden,
des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegan- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
genen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirt- Grund und Boden entstanden ist,
schaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensions-
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
rückstellung frühestens begonnen werden darf
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
(Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teil-
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
werts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö-
schaftsjahrs gebildet. werden; diese Rückstellung kann
ren,
auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschafts-
jahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich in soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange- Grund und Boden oder der Veräußerung von
nen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pen- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
sionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der entstanden ist,
Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und 4. Gebäuden,
die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
verteilt werden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anla-
dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten gen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen
unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart- Grund und Boden, von Gebäuden oder von
schaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist,
Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts oder
der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-
sionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmä- Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist
ßig verteilt werden. und der Bundesminister für Wirtschaft im
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn und der von der Landesregierung bestimmten
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte- Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-
Dienstverhältnis steht. rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
§6b verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-
Gewinn ung zu dienen.
aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
( 1) Steuerpflichtige, die oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder
ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur
Grund und Boden, von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig.
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
schaftlichen Betriebsvermögen gehören, der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit
dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der
Gebäude,
Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach§ 6 anzu-
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde- setzen ist.
stens 25 Jahren,
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz
Schiffe, 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-
schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen
Anteile an Kapitalgesellschaften oder Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe die-
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung ser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichne-
Betriebe ten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirt-
schaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Verä uße- sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Her-
rung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten
der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 735
sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist 1. Der Abzug nach§ 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
von zwei Jahren verlängert sich bei neu hergestellten soweit der Gewinn entstanden ist bei der Verä uße-
Gebäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer rung von
Herstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Bil-
dung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begon- Grund und Boden,
nen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezo- Gebäuden oder
genen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
Rücklage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung fol- mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
genden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö-
nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von ren.
Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit deren
Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen wor- 2. Soweit nach§ 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-
den ist; ist die Rücklage am Schluß des vierten auf ihre den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzu- (Zuschlag) zu behandeln.
lösen. Eine Rücklage ist nur zulässig, wenn in der han- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
delsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Pas- satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein
sivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-
wird. sten vorgenommen worden ist, in besondere, laufend
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In
1 und 3 ist, daß den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 lungskosten, der Abzug nach§ 6b Abs. 1 und 3 in Ver-
oder § 5 ermittelt, bindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnut-
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der zung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzu-
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro- weisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit
chen zum Anlagevermögen einer inländischen Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder
Betriebstätte gehört haben; die Frist von sechs Jah- Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
ren entfällt für lebendes Inventar land- und forst-
wirtschaftlicher Betriebe, §7
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
güter zum Anlagevermögen einer inländischen (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Betriebstätte gehören, Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-
der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen raum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für
Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Vertei-
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf- lung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwen-
lösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchfüh- dung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung
rung verfolgt werden können. für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsge-
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft- wöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei
lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver- gens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die
äußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe- Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Lei-
betriebs entstanden ist. stung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der
Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung
(5) Is't von den Anschaffungs- oder Herstellungsko- für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden,
sten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden
oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver- Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für
bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstel- außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
lungskosten des Wirtschaftsguts. Abnutzung sind zulässig.
§6C (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,
zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-
Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach
gen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallen-
§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen
den Jahresbeträgen kann nach einem unveränderli-
(1) § 6b mit Ausnahme des§ 6b Abs. 4Nr. 1 ist mit chen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Rest-
der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wert) vorgenommen werden; der dabei anzuwen-
wenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Einkünfte dende Hundertsatz darf höchstens das Zweieinhalbfa-
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsät- che des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
zen ermittelt werden: Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsat-
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zes betragen und 25 vom Hundert nicht übersteigen. (Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
Durch Rechtsverordnung kann die Anwendung ande-. selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
rer V crfo.hren der Abc;ctzung für Abnutzung in fallen- sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-
den Jahresbeträgen zugelassen werden, wenn sich tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
danach für das erste Jahr der Nutzung und für die
ersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
Absetzungen für Abnutzung als bei dem in Satz 2 anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz
bezeichne.ten Verfahren ergeben. Bei Wirtschaftsgü- mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
tern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallen- den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-
den Jahresbeträgen bemeosen wird, sind Absetzungen stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche ringerung).
Abnutzung nicht zulässig. Voraussetzung für die
Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirt- §7a
schaftsgüter, bei denen die Absetzung für Abnutzung Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen
in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, durch und Sonderabschreibungen
Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnungen
(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
geführt werden.
schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung bungen in Anspruch genommen werden können
in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs-
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In kosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an
vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-
vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Sonderabschreibungen nach den um die nachträgli-
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen chen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs-
zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- oder Herstellungskosten. Entsprechendes gilt für
beträgen ist nicht zulässig. nachträgliche Anschaffungskosten.
(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als zungen oder Sonderabschreibungen bereits für
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
zur vollen Absetzung abzuziehen: herstelhmgskosten in Anspruch genommen werden,
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fer- so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen
tiggestellt worden sind, Ja
... h r 1liC
. h 2 vorn H un d ert, und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle der Anschaffungs- oder Her-
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertigge- stellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungs-
stellt worden sind, kosten oder die Teilherstellungskosten und an die
jährlich 2,5 vom Hundert
Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-
den Fällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den guts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
Fällen der Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können bungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsäch- Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
lichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen herstellungskosten in Anspruch genommen worden
für Abnutzung vorgenommen werden. Die VorSjchrift sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im
des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unberührt. Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.
Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch
(5) Bei Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen herge- Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem
stellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch
angeschafft worden sind, können abweichend von Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld
Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an
Beträge abgezogen werden: Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-
den folgenden 11 Jahren jeweils 3,5 vom Hundert, zungen in Anspruch genommen werden, müssen in
in den darauffolgenden 20 Jahren jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens
jeweils 2 vom Hundert, Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnut-
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
in den darauffolgenden 18 Jahren
jeweils 1 vom Hundert (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-
der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.
den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,
Abs. 1 vorzunehmen.
wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude
weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vor- (5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vora usset-
genommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonder- zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten
abschreibungen in Anspruch genommen hat. Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 737
mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Abset- haus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
zungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswoh-
einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen nung
werden.
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- gatten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorlie-
gen bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsver- gen;
mögen gehören, dürfen bei dem Betrieb nicht zur Ent- 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
stehung oder Erhöhung eines Verlustes führen. Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilien-
haus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-
(7) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- nung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude
gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 oder an einer Eigentumswohnung veräußert; das
und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchfüh- gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräu-
rungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksich- ßerte Eigentumswohnung oder der veräußerte
tigen. Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzu-
(8) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu- rechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt
rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte der Anschaffung und im Zeitpunkt der Verä uße-
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein- rung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-
zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten gen;
Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wie-
für diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöh- der anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die
ten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt
von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen der früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steu-
dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen wer- erpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegat-
den. ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.
(9) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungsko-
gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs- sten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem
vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson- Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer
deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenom- Eigentumswohnung aufgewendet worden sind, wenn
men werden, das den Tag der Anschaffung oder Her- das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die
stellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertigge-
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die stellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-
Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, schafft worden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland bele-
enthält. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer- gen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten
den, wenn diese Angaben aus der Buchführung Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-
ersichtlich sind. zwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem
nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen wer-
den können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder
§7b Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das
(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hun-
zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, dertsatz zu bemessen.
kann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er
Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden
Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs- Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten
kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nach-
und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 holen. Nachträgl:i.che Herstellungskosten, die bis zum
vom Hundert der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung fol-
Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für genden Jahres entstehen, können abweichend von§ 7a
Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt
Hundert des Restwerts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des
gilt entsprechend. Übersteigen die Herstellungskosten Begünstigungszeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2
oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilien- gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses,
haus oder einer Eigentumswohnung 150000 Deutsche eines Zweifamilienhauses oder ein~r Eigentumswoh-
Mark, bei einem Zweifamilienhaus 200000 Deutsche nung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne
Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder des Absatzes 2 entsprechend.
einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil
von 150000 Deutsche Mark oder von 200000 Deutsche (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne
Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstel- Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn-
lungskosten oder der Anschaffungskosten§ 7 Abs. 4 zwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht
anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem
Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilien- Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwa- abweichend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten
gen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufei-
behandeln. · gentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und
im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 5 vom Hundert vornehmen.
2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-
haus oder für ein Zweifamilienhaus oder' für eine (8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die und Eigentumswohnungen, die nach dem 31. Dezem-
Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifami- ber 1976 und vor dem 15. Juli 197-7 angeschafft worden
lienhauses oder einer Eigentumswohnung in sind, gilt folgendes:
Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte 1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vor-
Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für insge- schriften des § 7b in den bisherigen Fassungen oder
samt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen- des § 54 weiter angewendet werden.
tumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in
2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach
die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli 1977
den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzun-
tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzungen nach
gen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttre-
Absatz 1 in Anspruch genommen, ist Absatz 2 nicht
ten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und
anzuwenden.
nach§ 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in
der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I
S. 1213) gleich. Ist das Einfamilienhaus, das Zweifami- §7c
lienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt)
dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Förderung des Wohnungsbaues
Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so -kann der (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-
Steuerpflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3 nungsmäßiger Buchführung nach§ 4 Abs. 1 oder nach
erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilien- § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in gleichen
haus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigen- Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die aus Mitteln
tumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folge- des Betriebs zur Förderung des Baues von Wohnungen
objekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt gegeben werden, 25 vom Hundert des nach Absatz 3
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im
drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen außerhalb der
in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet wor- Bilanz vom Gewinn abziehen. Das gilt auch, wenn die
den ist, anschafft oder herstellt; entsprechendes gilt bei Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veran-
einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami- laßt worden ist. Die Darlehen sind in der Bilanz mit
lienhauses, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums- dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwi-
wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs- schenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
zeitra um für das Folgeobjekt um die Anzahl der Ver- vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von
anlagungszeiträ ume zu kürzen, in denen das Erstob- einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszu-
jekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; gehen.
hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Ver-
anlagungszeitra um, in dem ihm das Erstobjekt noch (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
zuzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder satzes 1 ist, daß die Darlehen
einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen,
so beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folge- 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,
objekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver- 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar
anlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steu- 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,
erpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-
oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflich-
rung des Baues von Wohnungen im Sinne des§ 39
tigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe
oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
anzuwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an
einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswoh- (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) in der im
nung einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilien- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
haus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; ent- 2330-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
sprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweite- a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-
rung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-
oder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuer- nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-
pflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist nicht anzu- nungseigentumsgesetzes oder
wenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-
haus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-
dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzu- kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
rechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzun- verwendet werden und
gen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.
4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein- chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann Kredits stehen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 739
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
7000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-
nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung lich ist.
des Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufei-
(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
genheimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen
(Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten Teils des wenn sie dazu verwendet werden,
\Vohnungseigentumsgesetzes verwendet werden, 1. a) den Anfall von Abwasser oder
erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark. b) Schädigungen durch Abwasser oder
Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-
c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
gen mit zwei Wohnungen gilt diese Erhöhung nur für
Darlehen zur Finanzierung einer der beiden Wohnun- Stoffe als Abwasser oder
gen. Die Darlehen dürfen bei der Ermittlung des nach d) Verunreinigungen der Luft oder
Absatz 1 vom Gewinn abzuziehenden Betrags nur e) Lärm oder Erschütterungen
insoweit berücksichtigt werden, als sie 30 vom H un- zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern
dert des Gewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen, oder
aus dessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind.
Das gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitneh- 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
mer des Steuerpflichtigen errichtet werden. gungsgesetzes zu beseitigen.
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Nr. 3 und in (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-
Absatz 3 Sätze 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen ber 1974 und vor dem 1. Januar 1981 entstehende
ist eine Bescheinigung der nach§ 95 Abs. 1 des Zwei- nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-
ten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzule- tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1.
gen. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im
(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1 wäh- Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen
rend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hinaus Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur
zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren nach vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten
der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der Nach- vorgenommen werden können. Das gleiche gilt, wenn
versteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz
der Rückzahlung oder Abtretung der nach Absatz 1 dienen, nachträgliche Herstellungskosten dadurch
abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz dem Gewinn entstehen, daß ausschließlich aus Gründen des
hinzuzurechnen. Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen wer-
den. Nachträgliche Herstellungskosten, bei denen die
§7d erhöhten Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, genommen werden, scheiden für die Anwendung der
die dem Umweltschutz dienen §§ 79, 82 und 82e der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung aus.
(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-
chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt worden men werden.§ 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
sind, können abweichend von§ 7 im Wirtschaftsjahr den, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60
der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom Hun- vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Wirt-
dert und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur schaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen
vollen Absetzung jeweils bis zu 10 vom Hundert der oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
werden. Nicht in Anspruch genommene erhöhte
Absetzungen können nachgeholt werden; dabei kön- (6) Die erhöhten Absetzungen- nach den Absätzen 1
nen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs- bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die
kosten abweichend von § 7 a Abs. 1 so behandelt wer- Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
den, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
oder Herstellung entstanden.
· nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön- schaftsgüter,
nen nur in Anspruch genommen werden, wenn 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Jahre nach Beendigung der nachträglichen Her-
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und aus- stellungsarbeiten
schließlich oder fast ausschließlich dem Umwelt- erfüllt wird.
schutz dienen und
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974
2. die von der Landesregierung bestimmte S_telle
und vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe eines
bescheinigt, daß
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgü-
bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind tern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenut-
und zung dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeH I
diesem Recht abweichend von§ 7 erhöhte Absetzun- 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines durch
gen nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vor- Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Ge-
nehmen. Die erhöhten Absetzungen können nur in bäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne
Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu
einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur
werden kann.
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Her- (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
stellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern ver- Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftli-
wendet und chen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset- zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz
zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt- oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftli-
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs- chen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land-
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
erteilt ist.
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
Absatz 6 gilt sinngemäß.
Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,
bis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in Anspruch wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf
genommen werden, die in nach dem 31. Dezember des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Auf-
1974 errichteten Betrieben oder Betriebstätten ver- nahme einer gewerblichen oder land- und forstwirt-
wendet werden. Die Verlagerung von Betrieben oder schaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
Betriebstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Gesetzes hergestellt worden sind. Für Gebäude, die
Satzes 1, wenn die in Absat2. 2 Nr. 2 bezeichnete vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des 20. Kalender-
Behörde bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen jahrs seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsit-
Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforder- zes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbe-
lich ist. reich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem
1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschreibun-
gen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig.
§7e
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude §7f
(1) Steuerpflichtige, die Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-
gen berechtigt sind oder kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Kran-
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
kenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Her-
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden stellung und in den vier folgenden Jahren neben den
sind,
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und Abschreibungen vornehmen, und zwar
den Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden,
die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-
a) der Fertigung oder dert,
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
schaftsgütern oder vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder Hundert
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für
fremde Rechnung gelagert werden, Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach
dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäu-
worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her- den nach dem Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 unter
stellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-
Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in den Hundertsatz.
dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom
Hundert der Herstellungskosten abschreiben. In den (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset- in Anspruch genommen werden, wenn bei dem priva-
zungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem ten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Her-
nach§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut- stellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inan-
zungsdauer des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz. spruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1
Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Vorausset-
die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem zungen erfüllt sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 741
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung
werden. gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in
Satz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem
4. Überschuß der Einnahmen Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß
über die Werbungskosten begründeten doppelten Haushaltsführung entste-
hen, und zwar unabhängig davon, aus welchen
§8 Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehal-
Einnahmen ten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel- dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäf-
deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah- tigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auf-
men einer c;ier Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis wendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort
7 zufließen. zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Fami-
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh- lienheimfahrten) können jeweils nur für eine Fami-
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit lienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzu- abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit
setzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-
durch Rechtsverordnung nach§ 17 Nr. 3 des Vierten nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden und dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 ent-
sind, sind diese Werte maßgebend. sprechend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten
mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestell-
ten Kraftfahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entspre-
§9 chend anzuwenden;
Werbungskosten 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Berufskleidung);
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzver-
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie ringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7b, 54).
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 und
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- Nr. 5 Satz 4 und 5 werden
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftli- 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
chem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert
nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der beträgt,
in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
ergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a letz- Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
ter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-
Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu lich gehbehindert sind,
ermitteln ist, abgezogen werden;
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
2. Steuern vom Grundbesitz,. sonstige öffentliche und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-
Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände gen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-
beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnah- lagen nachzuweisen.
meerzielung dienen;
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver- Einkunftsarten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli- sprechend.
chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten für Verpflegung als Werbungskosten können durch
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-
mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Auf- mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
wendungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraft- den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der
fahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-
Pauschbeträge anerkannt: gesetzes nicht überschreiten.
a) bei Benutzung eines Kraftwagens
0,36 Deutsche Mark, §9a
b) bei Benutzung eines Motorrads _ Pauschbeträge für Werbungskosten
oder Motorrollers 0,16 Deutsche Mark Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver- werden:
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Antrag zum Zweck der Eintragung eines Freibe-
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; trags auf der Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung
von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gestellt
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: worden ist. Die Unterhaltsleistungen können bis zu
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; 9 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen
werden. Entsprechendes gilt auch für Unterhaltslei-
bei Ehegatten, die nach§§ 26, 26b zusammen veran- stungen in den Fällen der Nichtigkeit oder der Auf-
lagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf hebung der Ehe;
insgesamt 200 Deutsche Mark;
3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a: la. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-
hende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
Mark. stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-
bis zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 gen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe
bis 4 geminderten Einnahmen, in den Fällen der Num- a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22
mern 2 und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abge- Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil,
zogen werden. der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen wer-
den;
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflicht-
§9b versicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-
(1) Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuer- sicherungen und an die Bundesanstalt für
gesetzes vom 29. Mai 1967 (BGBI. I S. 545) gehört, soweit Arbeit;
er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des den Erlebens- oder Todesfall:
Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her- aa) Risikoversicherungen, die nur für den
stellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags, der Todesfall eine Leistung vorsehen,
nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf- bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
fungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, recht,
auf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vor-
steuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet zu werden, cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
recht gegen laufende Beitragsleistung, wenn
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder zwölf Jahren seit Vertragsabschluß ausge-
übt werden kann,
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-
renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
Gesamtumsatzes betragen. tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-
trag für die Dauer von mindestens zwölf
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 7 und Jahren abgeschlossen worden ist.
Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder§ 15 a des Umsatzsteuer-
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-
gesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
geschlossen;
Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-
träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-
behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungsko- darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum
sten bleiben unberührt. Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12a des
(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. Bei-
§ 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den Anschaf- träge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-
fungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, tragsabschluß geleistet werden, können nur inso-
auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt. weit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache
des durchschnittlichen Jahresbetrags der in den
ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranla-
gungszeitraum nicht übersteigen;
~ Sonderausgaben
4. gezahlte Kirchensteuer;
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun- 5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-
gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer- gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-
bungskosten sind: gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und
der Kreditgewinnabgabe;
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom- 6. Steuerberatungskosten;
mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber
dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. 7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustim- Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in
mung ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 743
Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich Diese Beträge vermindern sich
auf 1200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber
wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außer- geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen
halb des Orts untergebracht ist, in dem er einen Rentenversicherung sowie um steuerfreie
eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gel- Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3
ten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Nr. 62 Sätze 2 bis 4,
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder
b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und die
Kalenderjahrs
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung
vernicherungsfrei oder auf Antrag des
von 900 Deutsche Mark und 1200 Deutsche Mark
Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
für den in der Berufsausbildung oder Weiterbil-
befreit waren und denen für den Fall ihres
dung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal
abgezogen werden. Als Aufwendungen für eine Ausscheidens aus der Beschäftigung auf
Grund des Beschäftigungsverhältnisses
Berufsausbildung gelten auch Aufwendungen für
eine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung. eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zusteht oder
Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung
die in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen
nachzuversichern sind,
für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um
Mehraufwendungen handelt, die durch eine aus-· bb) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-
wärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 ent- rungspflicht unterlegen, eine Berufstätig-
stehen. keit ausgeübt und im Zusammenhang damit
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Anwartschaftsrechte auf eine Altersver-
Nr. 2 und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwen- sorgung ganz oder teilweise ohne eigene
dungen) ist, daß sie Beitragsleistung erworben haben. Als
eigene Beitragsleistung gilt auch die Minde-
1. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli- rung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs
chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines nach§ 89 b des Handelsgesetzbuchs durch
Kredits stehen, einen Versorgungsanspruch und die
Anrechnung eines etwaigen Ausgleichsan-
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam- spruchs nach § 89 b des Handelsgesetz-
menhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und buchs auf einen Versorgungsanspruch,
3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas- cc} Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übung eines Mandats bezogen haben,
Inland haben oder denen die Erlaubnis zum um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-
Sozialversicherungsträger geleistet werden. resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) ten;
können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst- 3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die
beträgen abgezogen werden: nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom
1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zusam- Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.
men bis zu 2 100 Deutsche Mark,
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-
bis zu 4 200 Deutsche Mark.
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau-
Diese Beträge erhöhen sich sparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab-
a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des zug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-
§ 32 Abs. 4 bis 7 um 600 Deutsche Mark, miengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahl-
b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne recht kann für die Bausparbeiträge eines Kalender-
des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach§ 32 jahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerpflich-
Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil tige, denen im Kalenderjahr der Beitragsleistung
zugeordnet wird und demgegenüber der Steuer- gemeinsam der Höchstbetrag des§ 3 Abs. 2 des Woh-
pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für nungsbau-Prämiengesetzes zusteht, können ihr Wahl-
den Veranlagungszeitraum nachkommt, um recht nur einheitlich ausüben. Eine Änderung der
300 Deutsche Mark. getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht
wird zugunsten des Sonderausgabenabzugs dadurch
2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich
ausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrückli-
bis zu 2 500 Deutsche Mark•),
chen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten Sonderausgaben stellt.
bis zu 5 000 Deutsche Mark•).
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im
') Für den Veranlagungszeitraum 1979 gilt§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in der folgen- Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der
den Fassung (vgl.§ 52 Abs. 14):
Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich bis zu 1 500 Deutsche Mark,
Höchstbetrag des§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes
im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 3 000 Deutsche Mark. oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zes zusteht, können für Bausparbeiträge den Sonder- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
ausgabenabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflich- Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
tige oder eine der bezeichneten Personen eine Prämie gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungs- sind,
bau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulierungsver- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
bot). Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
der Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün- Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermit-
stigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt teln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der
worden ist, ausschließlich Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die aber 20000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom
eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1 des Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-
Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt wird, nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,
oder der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfal-
lenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch
U nt_er hallssicherungsgesetz überwiesene Sparbei- genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der
träge darstellen. Veranlagung besonders festzustellen.
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruch-
Nach versteuerung durchzuführen nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem
wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab- Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu
schluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmalbei- wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-
träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des beson-
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz ders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem
oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden; Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck
der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ver-
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, wendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge- den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von
zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-
abgetreten oder beliehen: werden. Unschädlich ist gens von Todes wegen oder auf den Übergang des
jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü- § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden
che aus dem Vertrag beliehen werden und der oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter liegen sie einer
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs- Nachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1; das
bau verwendet oder gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und
b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau- im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-
sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
empfangenen Beträge unverzüglich und unmit- steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in
Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht
telbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden
oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 der vorliegt.
Abgabenordnung verwendet oder (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver- mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der
tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsun- Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue-
fähig geworden ist oder rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.
d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen 3 kann nur für den Veranlagun-gszeitraum, in dem der
bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Verfügung noch besteht. erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat,
und für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume
§ 10 a in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf von
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns 20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen
( 1) Steuerpflichtige, die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frü-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur hestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inan-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- spn.ichnahme der Steuerbegünstigung nach den
gen berechtigt sind oder Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 745
§ 10 b (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
Steuerbegünstigte Zwecke § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4
Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchli- und demgegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
cher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti- haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum
scher Zwecke und der als besonders förderungswür- nachkommt, sind bei der Berechnung der Vorsorge-
dig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur
pauschale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbe-
des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.
trags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufge- (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-
wendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben ten zur Einkommensteuer gilt folgendes:
abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staats-
politische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz 1. Der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1,
von 5 um weitere 5 vom Hundert. Ab Ausgabe im der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2
Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von und die Beträge von 2100 Deutsche Mark, 1 050
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von 300
und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;
vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen ent- 2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
nommen worden, so darf bei der Urmittlung der Aus- wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
gabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert bezogen hat;
nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen 3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-
bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei- gatten gesondert anzuwenden.
nen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.
Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Einkom-
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im mensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist, sind der
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bi.s zur Höhe Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1 und die
von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall der Beträge von 2100 Deutsche Mark, 1050 Deutsche
Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe Mark sowie· der Mindestbetrag von 300 Deutsche
von insgesamt 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln.
abzugsfähig.
(6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-
ten zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600
§ 10 C
und 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu
Sonderausgaben-Pauschbetrag, halbieren.
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
( 1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 § 10 d
Nr. 1, la, 4 bis 7 und des§ 10 b wird ein Pauschbetrag Verlustabzug
von 240 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
Aufwendungen nachweist.
einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche
(2) Für Vorsorgeaufwendungen(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der
und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeit-
abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der Steuer- raums abzuziehen. Ist für den vorangegangenen Ver-
pflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. anlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-
sen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Ver-
(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitnlohn bezogen, 1ustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt
tritt an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits unan-
Absatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepau- fechtbar geworden ist; die Verjährungsfrist endet
schale beträgt insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den fol-
1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens genden Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Soweit
2100 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark die nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-
für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich gesamt 5 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder
ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach
2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den
1050 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark folgenden fünf Veranlagungszeiträ umen wie Sonder-
für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), ausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzie-
mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepau- hen;' der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Ver-
schale ist auf den nächsten durch 30 ohne R·est teilba- luste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträu-
ren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn men nicht abgezogen werden konnten.
sie nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist. Arbeits-
lohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibe- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
träge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent-
lastungsbetrag(§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch- § 11
stens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbe- (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche- bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
rung der Angestellten. sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die
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dem Steuerpflichtigen ku rz.e Zeit vor Beginn oder und für die weitere Fläche
kurze Zeit. nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gel- je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
ten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnah- landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder
men aus nichtselbsti:.indi~!er Arbeit gilt § 38a Abs. 1 gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
Sätze 2 und 3. Die Vorschriften über die Gewinner- Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51
mittlung(§ 4 Ab:.. 1, § 5) bleiben unberührt. Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf
Grund des§ 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,
Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsverord-
in dem sie geleistet vrnrdcn sind. Pür regelmäßig wie-
nungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-
derkehrende Ausi~aben ~ilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
zucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der
chend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung
(§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
mer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im
Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und
andere Einkünfte der Gesellschafter aus. dieser
§ 12 Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und
Soweit in§ l0Abs.1 Nr.1,2bis7,§ 10bund§§33bis Forstwirtschaft gehören;
33 b nichts anderes be:,timmt ist, dürfen weder bei den
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
schaft, Imkerei und Wanderschäferei;
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für 3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge- einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im
wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen- Zusammenhang steht;
dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftli-
che oder gesellschaftliche Stellung des Steuer- 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-
pflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur För- nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
derung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuer-
Sinne des§ 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
pflichtigen erfolgen; (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehö-
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf ren auch
Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftli-
und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuer-
chen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein
pflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unter-
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
haltsberechtigte Pernon oder deren Ehegatten, auch
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
Vereinbarung beruhen; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-
tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Perso-
Art übliche Größe nicht überschreitet.
nensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-
verbrauch und für Lieferungen oder sonstige Lei- (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-
stungen, die Entnahmen sind. den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-
künfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von
1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die
8. Die einzelnen Einkunftsarten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden,
a) Land- und Forstwirtschaft erhöht sich der Betrag von 1200 Deutsche Mark auf
(§ 2 Abs. l Nr. 1) 2400 Deutsche Mark.
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-
§ 13
und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der
Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Sinne des§ 34 Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, übertragen, so ist die auf den dabei. entstehenden
Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in
die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Natur- jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne
kräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer
auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhal- betragen.
tung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar § 13 a
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
für die nächsten 10 Hektar nach Durchschnittsätzen
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, (1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grundgesetz-
für die nächsten 10 Hektar licher Vorschriften verpflichtet sind, für einen land-
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen
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und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist der Gewinn Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der
für diesen Betrieb nach den Absätzen 2 bis 6 zu ermit- auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-
teln. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen stellungs-, Fortschreibungs-, oder Nachfeststel-
Betrieb im Sinne des Satzes 1 der Gewinn für vier auf- lungszeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem
einanderfolgende Wirtschaftsjahre Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem
Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,
der Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fort-
wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher
schreibung oder Nachfeststellung die Umstände,
geführt werden und ein Abschluß gemacht wird,
die zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den geführt haben, bereits vor Beginn des Wirtschafts-
Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste jahrs eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder
dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt wer- Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortge-
den und kein Abschluß gemacht wird, aber die schriebene oder nachfestgestellte Einheitswert
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufge- bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirt-
zeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirt- schaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1
schaftsjahr bleibt§ 141 der Abgabenordnung unbe- und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzu-
rührt. wenden.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf 2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-
des Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs der
zu stellen. Er kann nicht zurückgenommen werden. Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichswert
(2) Gewinn ist die Summe aus der landwirtschaftlichen Nutzung für die zuge-
pachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö-
1. dem Grundbetrag (Absatz 3), hen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftli-
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha- chen Flächen kein besonderer Vergleichswert, so
bers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu errech-
{Absatz 4), nen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen
Betrieb beim Vergleichswert der land wirtschaftli-
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 5 Satz 3), chen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.
4. den Zuschlägen nach Absatz 6,
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-
5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha- wirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu
bers mit einem Achtzehntel des im Einheitswert vermindern,· der auf die verpachteten landwirt-
besonders ausgewiesenen Wohnungswerts. schaftlichen Flächen entfällt.
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 5 4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbauli-
Satz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen, die cher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger
Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer- Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder
tung nicht berücksichtigt sind. verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach
(3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des Aus- entsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3
gangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den folgenden ermittelten Werte den Werten der in Nummer 1
Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: Buchstabe c genannten Nutzungen, Nutzungsteile
oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Fall der
1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im maß- Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall der Ver-
gebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und pachtung von ihnen abzuziehen.
Forstwirtschaft ausgewiesenen Werte:
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen
a) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichne-
Nutzung einschließlich der dazugehörenden ten Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewer-
Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer- tung nach§ 69 des Bewertungsgesetzes dem Grund-
tungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen, vermögen zugerechnet und mit dem gemeinen
b) die Hektarwerte des Geringstlandes und Wert bewertet worden sind, sind mit dem Wert
c) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die
weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut- · Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
zung und der sonstigen land- und forstwirt- mögens ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem
schaftlichen Nutzung einschließlich der zu die- Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-
sen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören- wertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-
den Abschläge und Zuschläge nach § 41 des wert der jeweiligen Nutzung zugrunde gelegt wor-
Bewertungsgesetzes sowie die Einzelertrags- den ist oder zugrunde zu legen wäre.
werte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes,
wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile (4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-
und sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor- den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten
Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach 1. Der Wert der _Arbeitsleistung beträgt für
Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 4 000 a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers
Deutsche Mark nicht übersteigen. und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen
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(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangs- sind Zuschläge zu dem nach den Absätzen 2 bis 5
wert (Absatz 3) ermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um
aa) bis 25000 Deutsche Mark mindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt
je 4400 Deutsche Mark auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent-
bb) über 25000 Deutsche Mark nahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3
bis 50000 Deutsche Mark sowie§ 55 entsprechend anzuwenden.
je 4600 Deutsche Mark
cc) über 50000 Deutsche Mark § 14
je 4800 Deutsche Mark, Veräußerung des Betriebs
b) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des . Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Ausgangswerts nach Absatz 3. gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
2. Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-
unter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Familien- triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-
angehörigen, die zu Beginn des v\i.rtschaftsjahrs schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16
das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit
haben, ist der Wert der Arbeitsleistung mit der der Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach
Hälfte des in Nummer 1 Buchstabe a genannten § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag
Betrags anzusetzen. nach§ 14a Abs. 1 gewährt wird.
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-
sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der § 14 a
körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des Vergünstigungen bei der Veräußerung
nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maß- bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
gebenden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen.
( 1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem
Satz 1 gilt entsprechend bei Minderung der
Erwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1979 seinen land-
Arbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird
der Ansatz des Werts der Arbeitsleistung. auf Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur
insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, den Betrag von 60000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
die den Haushalt führt, vermindert sich für jede im
Haushalt voll beköstigte und untergebrachte Per- 1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge-
son um 20 vom Hundert. bende Einheitswert des Betriebs 30000 Deutsche
5. Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen Mark nicht übersteigt,
kann höchstens für die nach Art und Größe des 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit-
angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Vollar- raum der Veräußerung vorangegangenen beiden
beitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von
Beschäftigung auf die angemessene Zahl der 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei
Arbeitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichti- Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt
gende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der Satz 1 mit der Maßgabe; daß die Einkünfte beider
landwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3 Nr. 1 Ehegatten zusammen jeweils 24000 Deutsche Mark
Buchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Hektar nicht nicht überstiegen haben.
übersteigen.
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
(5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den zwölf- maßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder sind
ten Teil des Ausgangswerts für die gepachteten Flä- bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
chen nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 nicht übersteigen. Im Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-
Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes können die bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von Einheitswert ergeben würde.
einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen
werden. Eingenommene Pachtzinsen sind hinzuzu- (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
rechnen, wenn sie zu den Einkünften aus Land- und Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
Forstwirtschaft gehören. forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude
1 mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mit-
(6) Für Erträge aus veräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude
1. den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c genannten Nut- mit_ dem dazugehörigen Grund und Boden als entnom-
zungen, Nutzungsteilen und sonstigen Wirtschafts- men.
gütern, wenn die hierfür nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
oder abzüglich des sich nach Absatz 3 Nr. 4 erge- Betriebs, wenn
benden Werts 4000 Deutsche Mark übersteigen, 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind
2. forstwirtschaftlicher Nutzung, und
3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel- 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-
lung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturver-
berücksichtigt worden sind, besserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buch-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 749
stabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
wirte abgegeben hat und dies durch eine Bescheini- Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-
gung der zuständigen Alterskasse nachweist. schaftsgütern bezogen hat;
§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent-
31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung
insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
den Betrag von 60000 Deutsche Mark übersteigt. Satz
1 ist nur anzuwenden, wenn (2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße- Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften
rungskosten innerhalb von sechs Monaten nach aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie
der Veräußerung dürfen auch nicht nach§ 10d abgezogen werden. Die
a) zur Abfindung weichender Erben oder Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die
b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land- und Gewinne, die der Steuerpflichtige im vorangegange-
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und nicht nen Wirtschaftsjahr und in späteren Wirtschaftsjah-
im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, ren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
verwendet wird und Tierhaltung erzielt hat oder ~rzielt.
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
sichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla- § 16
gungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen Veräußerung des Betriebs
Veranlagungszeitraum den Betrag von 24000 Deut- (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
sche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräuße-
nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, rung
erhöht sich der Betrag von 24000 Deutsche Mark
auf 48000 Deutsche Mark. 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs- triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an
preis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angege- einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das
benen begünstigten Zwecken, so ist nur der Teil des gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle
Veräußerungsgewinns steuerfrei, der dem Verhältnis Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;
entspricht, in dem der für die begünstigten Zwecke 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-
verwendete Teil des Veräußerungspreises zu dem mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist
gesamten Veräußerungspreis nach Abzug der Veräu- (§ 15 Abs. 1 Nr. 2);
ßerungskosten steht.
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
(5) Für alle Veräußerungen im Sinne des Absatzes 4 ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ · 15
in dieser und in der vor dem 1. Januar 1974 geltenden Abs. 1 Nr. 3).
Fassung wird dem Steuerpflichtigen insgesamt nur
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
einmal ein Freibetrag von höchstens 60000 Deutsche
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Mark gewährt.
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des
b) Gewerbebetrieb Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des
Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach
§ 15 § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
( 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe- gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungs-
wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und preise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht
aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der
Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftli- Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbe-
che Nebenbetriebe sind; betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist
für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinan-
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft dersetzung erhalten hat.
und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu- (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
sehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschaf- steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräuße-
ter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im rung des ganzen Gewerbebetriebs 30000 Deutsche
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs preis der gemeine Wert . des dem Steuerpflichtigen
oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre- zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der
chenden Teil von 30000 Deutsche Mark übersteigt. Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach
Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen ~ms Kapital-
der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des vermögen gehört.
ganzen Gewerbebetriebs 100000 Deutsche Mark und
bei der Veräußerung eines TeiJbetriebs oder eines c) Selbständige Arbeit
Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
Teil von 100000 Deutf,che Mark übersteigt. An die
Stelle der Beträge von 30000 Deutsche Mark tritt § 18
jeweils der Betrag von 60000 Deutsche Mark und an (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
die Stelle der Beträge von 100000 Deutsche Mark
jeweils der Betrag von 200000 Deutsche Mark, werin 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der frei-
der Steuerpflichtige nach VoHendung seines 55. beruflichen Tätigkeit gehören die selbständig aus-
Lebensjahrs oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit geübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstel-
seinen Gewerbebetrieb veräußert oder aufgibt. lerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig-
keit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Pa-
§ 17
tentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Veräußerung von Anteilen an K.apitalgesellschaften Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
be.i wesentlicher Beteiligung Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebs-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört wirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücher-
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen revisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
Gesellschaft wesenHich beteiJigt war und die inner- und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien
halb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann frei-
Anteile 1 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft beruflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich
übersteigen. AnteHe an einer Kapitalgesellschaft sind vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Vorausset-
Aktien, Anteile an einer GeS>eHschaft mit beschränk- zung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse
ter Haftung, Kuxe, Genufü;,cheine oder ähnliche Betei- leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine
ligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun- Vertretung im Fall vorübergehender Verhinde-
gen. Eine wesentHche BeteHigu.ng ist gegeben, wenn rung steht der Annahme einer leitenden und eigen-
der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem verantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.
erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Ver-
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamen-
äußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger
ten, für Vermögensverwaltung und für die Tätig-
oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich
keit als Aufsichtsratsmitglied.
übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger
innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
war. pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungsko- gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des
sten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermö-
Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaf- gens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das
fungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des der selbständigen Arbeit dient.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter
Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
entgeltlich erworben hat.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen- 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätig-
steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20000 keit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jährlich,
Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstä-
Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Frei- tigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.
betrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Ver-
äußerungsgewinn den Teil von 80000 Deutsche Mark d) Nichtselbständige Arbeit
übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapital- (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
gesellschaft entspricht.
§ 19
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen- (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder gehören
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt
wird, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
(Dividende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungs- andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 751
gung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt sehen Person haben. Die Bezüge gehören nicht zu
werden; den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus frühe- stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30
ren Dienstleistungen. Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-
wendet gilt;
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
sie besteht. oder nach der Auflösung unbeschränkt steuer-
pflichtiger Körperschaften oder Personenvereini-
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in gungen im Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei
Höhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenka-
jedoch insgesamt ein Betrag von 4800 Deutsche Mark pital im Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergeset-
i:m Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs- zes als verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den
Freibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor- · Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören. Num-
teile aus früheren Dienstleistungen, die mer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, .Unter- 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre- Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Körper-
chender gesetzlicher Vorschriften, schaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü-
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör- tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen
des§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körper-
perschaften, Anstalten oder Stiftungen des
schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des
Verbänden von Körperschaften
Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;
oder
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzuse-
Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
hen ist;
gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungs-
bezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebens- 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
jahr vollendet hat. Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der
der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den
Zeit vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem
jeweiligen Kapitalrest entfällt;
ersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 400
Deutsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-
Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts- Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
Freibetrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeit- enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi-
nehmer in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn cherungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
bezogen hat. b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versiche-
rungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags
(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsab-
480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen schluß ausgezahlt werden. Sätze 1 und 2 sind auf
(Arbeitnehmer-Freibetrag). Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversi-
(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dür- cherungen entsprechend anzuwenden;
fen zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwa- 7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs.3 des Aktiengesetzes;
igen Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns
8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
abgezogen werden.
z.B. aus, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstitu-
ten, aus Darlehen und Anleihen;
e) Kapitalvermögen 9.- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) einschließlich der Schatzwechsel.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
§ 20
auch
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
, 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
1. Gewinnanteile (Dividenden}, Ausbeuten und son- Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren
stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Stelle gewährt werden;
mit denen das Recht am Gewinn und Liquidations-
erlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus 2. Einnahmen aus der Veräußerung
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf- a) von Dividendenscheinen und sonstigen
tung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- Ansprüchen durch den Anteilseigner,
ten, Kolonialgesellschaften und an bergbautreiben- b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der
den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi- Schuldverschreibung,
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
werden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 Betriebsvermögen;
der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapital-
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
vermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurech-
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
nen sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläu-
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
biger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtig-
oder 2 zuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;
keiten und Gefällen;
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsschei-
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
nen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibun-
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-
gen mitveräußert werden und das Entgelt für die
künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuld-
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich
verschreibung entfallenden Zinsen des laufenden
auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Verä uße-
Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in
rer noch Besitzer war.
Rechnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder
Weiterveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-
der Zinsscheine vereinnahmten Zinsen sind um das pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-
Entgelt für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen. nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer
Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah- dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan- lich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der hörigen sonstigen Räume und Gärten.
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wert- neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsar-
papieren ve1brieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtre- ten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
tung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderun-
gen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen
sind. § 21a
Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
im eigenen Einfamilienhaus
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi- (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 7 5 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-
werts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalver- den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgeben-
mögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag den Einheitswerts des Grundstücks anzusetzen.
von 300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibe- Beginnt oder endet die Selbstnutzung während des
trag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, Kalenderjahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags
wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 anzusetzen, der auf die vollen Kalendermonate der
Deutsche Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer- Selbstnutzung entfällt.
Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem
Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die (2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten
Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-
Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so ist der schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der
anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem
Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Beginn des Kalenderjahrs zusammenfäUt, für das der
Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzu- Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus
ziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame erst innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt wor-
Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um den, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist
die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge. der Einheitswert maßgebend, der zuerst für das Einfa-
milienhaus festgestellt wird.
f) Vermietung und Verpachtung (3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6) den:
§ 21 1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn-
zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
henden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbe-
sind
trags;
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von in Anspruch genommen werden, nach Abzug der
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1.
die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen (4) Dient das Grundstück teilwPi.se eigenen oder
Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau· fremden gewerblichen, beruflichen oder öffPntlichen
recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht); Zwecken, so vermindert der m:if\~ebende Ein-
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heitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach Bei Beginn Er- Bei Beginn Er- Bei Beginn Er-
der Rente trags- der Rente trags- der Rente trags-
dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich, vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil
beruflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund- Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
in
des Renten- in des Renten- in des Renten-
stücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfami- berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
lienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und die
Einnahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die 77 10
52 32 64 21
vermieteten Teile entfallenden Grundbetrags, minde-
stens aber 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr, 53 31 65 20 78 bis 79 9
übersteigen. 54 30 66 19 80 8
55 29 67 18 81 bis 82 7
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das 56 28 68 17 83 bis 84 6
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem 57 27 69 16 85 bis 86 5
Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset- 58 26 70 bis 71 15 87 bis 89 4
zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, 59 bis 60 25 12 14 90 bis 92 3
wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht grö- 93 bis 98 2
61 24 73 13
ßer als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche
wäre. 62 23 74 12 ab 99
63 22 75 bis 76 11
g) Sonstige Einkünfte Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen
haben, und aus Renten, deren Dauer von der
§ 22
Lebenszeit mehrerer Personen oder einer ande-
Arten der sonstigen Einkünfte ren Person als des Rentenberechtigten abhängt,
Sonstige Einkünfte sind sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte
Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechts-
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit verordnung bestimmt;
sie nicht zu den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge frei- len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
willig oder auf Grund einer freiwillig begründeten
werden;
Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsbe-
rechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem la.Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbe- § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zu den in nen;
Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezü- § 23;
gen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2
Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen
Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßi- Vermittlungen und aus der Vermietung bewegli-
ger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf cher Gegenstände. Solche Einkünfte sind ·nichtein--
ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist kommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500
der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech- Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.
nen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,
ist aus der nachstehenden Tabelle zu entneh- so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des
men: Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf
Bei Beginn Er- Bei Beginn Er- Bei Beginn Er- auch nicht nach§ 10 d abgezogen werden;
der Rente trags- der Rente trags- der Rente trags-
vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
des Renten- in des Renten- in des Renten- in Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H. Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-
gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-
setzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund
0 63 22 bis 23 54 39 43
der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt
1 bis 3 64 24 bis 25 53 40 42 werden. Werden zur Abgeltung des durch das
4 bis 5 63 26 52 41 bis 42 41 Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsent-
6 bis 8 62 27 bis 28 51 43 40 schädigungen gezahlt, so dürfen die durch das
9 bis 10 61 29 bis 30 50 44 39 Mandat veranlaßten Aufwendungen nicht als
11 bis 12 60 Werbungskosten abgezogen werden. Wahlkampf-
31 49 45 38
kosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag
13 bis 14 59 32 48 46 37 oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als
15 bis 16 58 33 bis 34 47 47 36 Werbungskosten abgezogen werden. Es gelten ent-
17 bis 18 57 35 46 48 bis 49 35 sprechend
19 bis 20 56 36 bis 37 45 50 34 a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-
21 55 38 44 51 33 gen§ 3 Nr. 62 Satz 1,
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim Zusam- 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
mentreffep mit Versorgungsbezügen im Sinne a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-
von § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt nahmen oder
höchstens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark
im Veranlagungszeitraum steuerfrei, b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteili-
gung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung
§ 34 Abs. 3, c) als Ausgleichszahhmgen an Handelsvertreter
d) für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
künstlerischer oder schriftstellerischer Tätig- 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
keit § 34 Abs. 4. des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren
§ 23 Rechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,
und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichti-
Spekulationsgeschäfte
gen als Rechtsnachfolger zufließen;
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sinq
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie
zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor- Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund- von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpacht- menhängen.
recht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als
zwei Jahre, § 24 a
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Altersentlastungsbetrag
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße- Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe
rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger
Erwerb. Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver- von 3000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versor-
äußerung von gungsbezüge im Sinne des§ 19 Abs. 2, Einkünfte aus
Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflich-
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in tigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs,
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebens-
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Ge- jahr vollendet hatte. Im Fall der Zusammenveranla-
winnausschüttung des Schuldners richtet, einge- gung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
räumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwen-
Ausland erworben worden sind; den.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind. § 24 b
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei ( 1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985
Einkünften im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzuset- finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung
zen ist. nach§ 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgeset-
zes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen zu
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften
den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-
ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis
schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-
gehören, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in
kosten und den Werbungskosten andererseits.
Höhe der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-
für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu
frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte
bestimmt sind, zusätzliche Ausbildungsplätze bereit-
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000
zustellen.
Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-
tionsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekula- (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im
tionsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-
Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in
dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem
Verhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers
h) Gemeinsame Vorschriften einschließlich der Vergütungen zum Gewinn der
Gesellschaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-
§ 24 Abzugsbetrag und die Anteile der Mitunternehmer
Zu den Einkünften im Sinne des§ 2 Abs. 1 gehören am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind gesondert
auch festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 755
III. Veranlagung zogen werden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b
Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehe-
§ 25 gatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehe-
Veranlagungszeitraum gatten zur Hälfte gewährt.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des (3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein- des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur
kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Zusammenveranlagung und von der Zusammenver-
Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei bei-
den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unterbleibt. den Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechts-
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh- verordnung geregelt.
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veran- § 26 b
lagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenom- Zusammenveranlagung von Ehegatten
men werden.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-
den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,
§ 26
zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-
Veranlagung von Ehegatten rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
( 1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen behandelt.
diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-
zeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veran- § 27
lagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen (weggefallen)
getrennter Veranlagung(§ 26 a) und Zusammenveran-
lagung(§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Ver-
§ 28
anlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
raum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
ebenfalls vorliegen. steuerpflichtig ist.
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegat- § 29
ten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegat- Durchschnittsätze
ten die Zusammenveranlagung wählen. Die zur Aus-
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
'übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
nung aufgestellt werden
beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzuge-
ben. 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-
ständiger Arbeit;
rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 2. für die Ermittlung des Überschusses der Einnah-
men über die Werbungskosten bei Vermietung und
§ 26 a Verpachtung.
Getrennte Veranlagung von Ehegatten (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind
zugrunde zu legen
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den
in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die 1. der Gewinnermittlung, wenn
von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte
a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil
dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei Büchern verpflichtet ist,
der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit vermu-
(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10b) und außerge- ten lassen und
wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33b) werden, soweit c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu
sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegat- bestimmende Grenze nicht übersteigt;
ten in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pau-
2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
schalen (§ 1Oe) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer
Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht ord-
Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht
nungsmäßig aufgezeichnet werden oder die Auf-
kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Ver- zeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten las-
anlagung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die
sen.
Ehegatten gemeinsam eine andere Aufteilung bean-
tragen. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß
können nur bei der Veranlagung des Ehegatten abge- die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 30 ordnet; es wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser
(weggefallen) durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachweist, daß es zu seinem Haushalt gehört hat.
§ 31
(5) Ein Kind wird in dem V eranlagungszeitra um, in
Pauschbesteuerung
dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden
(l) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland Veranlagungszeitra um, zu dessen Beginn es das 18.
unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung
des Bundesministers der Finanzen die Einkommen- (6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-
steuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung ra ums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27.
der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbe- Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
trag festsetzen.
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder
(2) Die Besteuerung der Aus]andsbeamten kann 1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
durch Rechtsverordnunr~ abweichend von den allge- zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
meinen Vorschriften geregelt werden. nicht erwerbstätig ist und auch die übrigen Vor-
aussetzungen des§ 2 Abs. 4a des Bundeskinder-
IV. Tarif geldgesetzes für die Gewährung von Kindergeld
vorliegen oder
§ 32 2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge, dienst leistet oder
Kinder 3. freiwiHig für eine Dauer von nicht mehr als drei
(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach Jahren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet,
den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder- der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes
freibeträge, den allgemeinen Tariffreibetrag nach oder Zivildienstes abgeleistet wird, oder
Absatz 8 und um die sonstigen vom Einkommen abzu- 4. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder
ziehenden Beträge verminderte Einkommen. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-
(2) Ein Altersfreibetrag von '720 Deutsche Mark 1ungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwick-
wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem lungshelfer-Gesetzes ausübt oder
Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen 5. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-
bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen zur Ein- res leistet oder
kommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der
Altersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die Vorausset- 6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
zung des Satzes 1 erfüllt. Behinderung dauernd erwerbsunfähig ist.
(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset- In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,
zungen des§ 32a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätig-
der nicht nach den§§ 26, 26a getrennt zur Einkommen- keit eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.
steuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag
(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-
1. von 840 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor dem - raums das 27. Lebensjahr vollendethat, wird berück-
Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom- sichtigt, wenn es
men bezogen hat, das 49. Lebensjahr vollendet hatte,
oder 1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Abschluß
der Berufsausbildung wegen mangelnden Studien-
2. von 3000 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Ver- platzes oder infolge berufsbedingten Wohnort-
anlagungszeitra um mindestens ein Kind hat. wechsels des Steuerpflichtigen sich nachweislich
(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind: um den Zeitraum von der Vollendung des 27. Le-
bensjahrs bis zum Beginn des Veranlagungszeit-
1. leibliche Kinder, ra ums verzögert hat oder
2. Adoptivkinder, 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
3. Pflegekinder, hinderung dauernd erwerbsunfähig ist und
4. Stiefkinder, solange die Ehe besteht, durch die das a) ledig oder verwitwet ist oder
Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist. b) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande ist,
es zu unterhalten, oder
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflich-
c) geschieden ist und sein früherer Ehegatte
tigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und
zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen- außerstande ist, es zu unterhalten, oder
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet
Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder ist und es nicht unterhält.
war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit (8) Der allgemeine Tariffreibetrag beträgt 510 Deut-
Hauptwohnung gemeldet, so wird es der Mutterzuge- sche Mark. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarif-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 757
liehe Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 5 oder 6 zu be- (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen
rechnen ist, verdoppelt sich der allgemeine Tariffrei- zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die
betrag. tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der§§ 32b,
34 und 34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich
für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-
§ 32 a
kommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-
Einkommensteuertarif Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis
( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach 260 039 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 be-
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe- rechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem
haltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-
0
Mark tingtabelle) ).
1. für zu versteuernde Einkommen bis zu 3 690 Deut- (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-
sche Mark: O; den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer
für das zu versteuernde Einkommen
2. für zu versteuernde Einkommen von 3 691 Deut-
sche Mark bis 16 000 Deutsche Mark: 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den
0,22 X - 812; Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr
folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der
3. für zu versteuernde Einkommen von 16 001 Deut- Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im
sche Mark bis 47 999 Deutsche Mark: Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des
{[( 10,86 y - 154,42) y + 925) y + 2 200 }y § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
+ 2 708; 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-
4. für zu versteuernde Einkommen von 48 000 Deut- lenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat,
sche Mark bis 129 999 Deutsche Mark: durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst
worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
{[(O, 1 z - 6,07) z + 109,95) z + 4 800 }z
+ 15 298; a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegat-
te die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 er-
5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut- füllt haben,
sche Mark an: 0,56 x - 13 644.
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. und
„y" ist ein Zehntausendstel des 16000 Deutsche Mark c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegat-
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern- te ebenfalls die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1
den Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des Satz 1 erfüllen.
48000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
rundeten zu versteuernden Einkommens. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach
den§§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veran-
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist lagt wird.
1. auf den nächsten durch 30 ohne Rest teilbaren vol-
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es
nicht mehr als 48000 Deutsche Mark beträgt und § 32 b
nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist, Progressionsvorbehalt bei Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2. auf den nächsten durch 60 ohne Rest teilbaren vol-
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es Sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach ei-
mehr als 48000 Deutsche Mark beträgt und nicht nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist. rung die aus dem ausländischen Vertragsstaat stam-
menden Einkünfte steuerfrei, so ist auf das nach§ 32 a
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen- Abs. 1 zu versteuernde Einkommen der Steuersatz an-
steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Rei- zuwenden, der sich ergibt, wenn die ausländischen
henfolge auszuführen, die sich nach dem Horner- Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-
Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplika- ordentlichen Einkünfte, bei der Berechnung der Ein-
tionen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden wei- kommensteuer einbezogen werden.
teren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzuset-
zen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulas-
sen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den näch-
sten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. § 33
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 019 Außergewöhnliche Belastungen
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis ( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die- größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-
sem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer- zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensver-
Grund ta belle)•). hältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und glei-
chen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so
') Die ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendenden Tabellen sind im
wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-
BGBI. 1978 Teil I S.1861 II. abgedruckt. ßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) § 33 a
übersteigt, vom- Gesamtbetrag dP~ Ei.nkünfte abgezo- Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
gen wird.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti- (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere
nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs- Leistungen für Kinder(§ -S Abs. 1 Bundeskindergeldge-
ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben ge- setz) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer da-
hören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf- durch ermäßigt, daß die Aufwendungen; höchstens je-
wendungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. "l nur insoweit, doch ein Betrag von 3 600 Deutsche Mark im Kalen-
als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. derjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbe-
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, trag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung
können nicht als außergewöhnliche Belastung berück- ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge-
sichtigt werden. ringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person
andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des
(3) Die zumutbare Belastung beträgt Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert
sich der Betrag von 3 600 Deutsche Mark um den Be-
trag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag
bt>i einem um die Sonderausgaben von 4 200 Deutsche Mark übersteigen. Ist die unterhal-
im Sinne des§ 10 Abs. 1 über über
Nr. 1, 1 a. 4 bis 7 bis 24 000 50 000 über tene Person nicht unbeschränkt einkommensteuer-
und des§ !Ob verminderten 24 000
DM
DM bis DM bis 100 000
50 000 l 00 000 DM
pflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo-
Gesamtbetrag der Einkünfte
DM DM gen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig
und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der
1. bei Steuerpflichtigen, sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflich-
die keine Kinder haben tige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsäch-
und bei denen die Ein- lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann,
kommensteuer ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Wer-
a) nach § 32 a Abs. 1, .. 7 7 8 8 den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person
von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei
b) nach § 32 a Abs. 5 jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags
oder 6 (Splitting- abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der
Verfahren) ........ . 5 6 7 8 Leistungen entspricht.
zu berechnen ist; (1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla-
gungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-
2. bei Steuerpflichtigen über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu-
mit zuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32
Abs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag von
a) einem Kind oder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbe-
zwei Kindern, ..... . 3 4 6 7 trag der Einkünfte abgezogen.
b) drei oder
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
mehr Kindern ..... . 2 4 7 gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er
Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
vom Hundert des um geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8
die Sonderausgaben Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf
im Sinne des § 10 Antrag die folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträ-
Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis ge) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:
7 und des§ 10 b ver-
minderten Gesamt- 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
betrags der Ein- a) ein Betrag von 2400 Deutsche Mark im Kalen-
künfte. derjahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuer-
pflichtigen untergebracht ist,
b) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Kalen-
derjahr, wenn das Kind zur Berufsausbildung
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen
auswärtig untergebracht ist;
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis "l und 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, endet hat, ein Betrag von 1800 Deutsche Mark im
die nach§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen El- Kalenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbildung
ternteil zugeordnet werden und denen gegenüber auswärtig untergebracht ist.
der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflich- Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils
tung für den Veranlagungszeitraum nachkommt. um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 759
zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufs- 2. durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder
ausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese Haushaltshilfe, wenn
2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so- a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
wie um die dem Kind als Zuschuß gewährten Leistun- trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr
gen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. vollendet hat oder
Liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 b) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
Abs. 1 Satz 1 nicht vor und hat ein Elternteil für das in trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
Berufsausbildung befindliche Kind Anspruch auf Kin- Haushalt gehöriges Kind im Sinne des § 32
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu seinem Haus-
andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskin- halt gehörige unterhaltene Person, für die eine
Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht
dergeldgesetz), so wird bei jedem Elternteil, dem Auf-
wendungen für die Berufsausbildung des Kindes er- nur vorübergehend körperlich hilflos oder
wachsen, die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 und 2 schwer körperbehindert ist oder die Beschäfti-
ergebenden Betrags abgezogen. Die Eltern können bei gung einer Hausgehilfin oder einer Haushalts-
einer Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam hilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-
für den Veranlagungszeitraum eine andere Auftei- sonen erforderlich ist,
lung beantragen; eine Änderung der beantragten Auf- so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch er-
teilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich ein Eltern- mäßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag
teil allein Aufwendungen für die Berufsausbildung der Einkünfte abgezogen werden, und zwar
des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranlagung
zur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1 und im Fall der Nummer 1 höchstens 600 Deutsche Mark
2 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-
wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kinder- stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf ande- Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
re Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder- die Erhöhung auf 1 200 Deutsche Mark gilt auch, wenn
geldgesetz) hat. Die Sätze 3 bis 5 sind auf die Fälle ent- der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflich-
sprechend anzuwenden, in denen für ein Kind ein an- tig ist oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber
derer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind dem Kind für den Veranlagungszeitraum nicht nach-
unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kinder- kommt,
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf ande- im Fall der Nummer 2 höchstens 1 200 Deutsche Mark
re Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder- im Kalenderjahr.
geldgesetz) hat.
Wird eine Steuerermäßigung nach Satz 1 Nummer 2
(3) •) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deutsche
dungen
Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige
1. für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be- oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in
treuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 oder einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist
und die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten
•1 § 33 a Abs. 3 in der vor dem Veranlagungszeitraum 1980 geltenden Fassung für Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin
lautet wie folgt (vgl.§ 52 Abs. 25):
oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehe-
. (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäf-
tigung einer Hausgehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch gatten, bei denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1
ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1200
Deutsche Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo- vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser
gen werden, wenn Voraussetzungen die nach Satz 1 Nummer 2 und
1. z~m Haus_halt d~s Steuerpflichtigen mindestens drei Kinder (§ 32 Abs. 4
bis 7) gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Satz 2 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur
2... , zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei Kinder gehören einmal abziehen.
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und '
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dau-
ernd getrennt lebt und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in
b) der Steuerpflichtige unverheiratet und erwerbstätig ist, den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
oder nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-
3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
das 60. Lebensjahr vollendet hat zeichneten Beträge um je ein Zwölftel.
oder
4. der St~uerpfli~htige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-
oder em zu semem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorsc.hriften
Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßigung nach Ab-
satz 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige
schwer körperb~sc~ädigt ist oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin
wegen Krankheit emer der genannten Personen erforderlich ist. eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch
Wir~ statt ~iner Hausgehilfin stundenweise eine Haushaltshilfe beschäftigt, nehmen.
__.so tntt an die Stelle des Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 600
Deutsche Mark. Wird eine Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht
gewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deutsche Mark abgezogen werden,
wenn ?er Steu~rpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegat- § 33 b
te m emem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Aufwen-
dungen für die _Unterbringung Kosten für Dienstleistungen, die mit denen ei-
ner Hausgeh1lhn oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Eine Steu-
Pauschbeträge für Körperbehinderte
erermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für und Hinterbliebene
eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem Steuerpflichtigen nur
zu. wenn zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Le- (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
bens1ahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzun-
gen des§ 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser Vor- Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körper-
dussetzungen die nach den Sätzen 1 bis 4 in Betracht kommenden Beträge ins-
gesamt nur einmal abziPhen. behinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kür-
.. ) Anstelle des§ 33 d Abs. 3 Nr 2 ist§ 53 a anzuwenden. zung um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei gesetzes über die Ent§chädigung für Schäden an Le-
Anwendung des§ 33 zu einem höheren Abzugsbetrag ben, Körper oder Gesundheit.
führen.
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
(2) Die Pauschbeträge erhalten Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- worden ist.
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber
mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn (5) Steht der Pauschbetrag fü.r Körperbehinderte
oder der Pau§chbetrag für Hinterbliebene einem Kind
a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-
des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vor-
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten
behaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf An-
oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar
trag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn
auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht
das Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fäl-
oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zah-
len, in denen bei einem unbeschränkt einkommensteu-
lung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
erpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26
b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich er- Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil
kennbaren dauernden Einbuße der körperli- ein Kind im Sinne des§ 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der
chen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-
typischen Berufskrankheit beruht; genüber dem Kind für den Veranlagungszeitraum
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- nach, so wird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge- Hälfte übertragen. Die Eltern können bei einer Veran-
stellt ist. lagung zur Einkommensteuer gemeinsam für den Ver-
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der anlagungszeitra um eine andere Aufteilung beantra-
dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Kör- gen; in diesem Fall kann eine Steuerermäßigung nach
perbehinderten, soweit diese nicht überwiegend auf § 33 wegen der Aufwendungen, für die der Pauschbe-
Alterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge wer- trag für Körperbehinderte gilt, nicht in Anspruch ge-
den gewährt: nommen werden, es sei denn, daß der andere Elternteil
keine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Eine Änderung
der beantragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat im
Bei einer Minderung Fall des Satzes 2 nachweislich ein Elternteil allein
Stufe der Erwerbsfähigkeit um Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes getra-
gen, so wird bei seiner Veranlagung zur Einkommen-
steuer der Pauschbetrag auf ihn in voller Höhe über-
v.H. v.H. DM tragen.
1 25 bis 34 600
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2 35 bis 44 840
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3 45 bis 54 1110
4 zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraus-
55 bis 64 1410
setzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträ-
5 65 bis 74 1740
ge vorliegen.
6 75 bis 84 2070
7 85 bis 90 2400
8 91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit) 2760 § 34
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfal-
Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie lende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steu-
nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kön- ersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt
nen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7200 Deutsche die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der
Mark. sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommen-
steuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkom-
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezü- men zuzüglich der nach einem Abkommen zur Ver-
ge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen meidung der Doppelbesteuerung von der Einkommen-
Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hin- steuer freigestellten ausländischen Einkünfte zu be-
terbliebenenbezüge geleistet werden messen wäre. Auf das restliche zu versteuernde Ein-
kommen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und des
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem an-
§ 34 b die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die
deren Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige
sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für auf die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teil-
entsprechend anwendbar erklärt, oder
weise § 6 b oder § 6 c an wendet.
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-
versicherung oder (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Ab-
satzes 1 kommen nur in Betracht
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
verstorbenen Beamten oder Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 761
2. Entsch;§digungpn im Sinne des § 24 Nr. 1; 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-
tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-,
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des Schnee-, Windbruch oder ·windwurf, Erdbeben,
§ 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes
als drei Jahren nachgezahlt werden. Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführ-
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit ten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden.
darstcHen, dite sich über mehrere Jahre erstreckt, un- Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der
terliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerver- (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzel-
anlagung können diese Einkünfte auf die Jahre ver- nen Holznutzungsarten sind
teilt werden, in deren V er lauf sie erzielt wurden, und
als Einkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen wer- 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungsko-
den, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jah- sten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie
re nicht überschreitet. zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den
Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die inner-
bei Steuerpflichtigen mit Ei.nkümften aus nichtselb- halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen,
ständiger ArlJieit oder aus selbständiger Arbeit, die zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe
aus einer Berufstätigkeit im Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzun-
bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wissen- gen auf diese zu verteilen;
schaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwen- Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten
den: auf diese zu verteilen.
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzun-
übrigen Einkünfte überwiegen; gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuer-
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- sätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar- Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-
beit gehören und müssen von den Einkünften aus lichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-
der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Be-
rücksichtigung der Einkünfte aus außerordentli-
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen chen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- und Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt,
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Ein-
die SO vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbstän- künfte aus nachgeholten Nutzungen;
diger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über-
steigen. 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-
§ 34 a satz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der
(weggefallen) Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
den halben Steuersätzen der Nummer 1,
§ 34 b
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
gen, nach einem Viertel der Steuersätze der
aus Forstwirtschaft
Nummer 1.
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er- folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
mäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte
aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-
achtens oder durch ein Betriebswerk muß perio-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut- disch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungs- sein. Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die
satzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt- unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Er-
schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes- tragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig
sung ist die außerordentliche Nutzung des laufen- erzielbar sind;
den Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei
Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nach- 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiede-
geholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche nen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewie-
Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur sen werden;
insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-
höherer Gewalt {Nummer 2) verminderte Gesamt- lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-
nutzung den Nutzungssatz übersteigt; ständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
V. Steuerermäßigungen 80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs.
Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht aus-
schließlich der Betrieb von Handelsschiffen im inter-
1. Steuerermäßigung nationalen Verkehr, so gelten 80 vorn Hundert des
bei ausländischen Einkünften Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-
§ 34 C kehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren Satzes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung für die An-
aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünf- wendung des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns ge-
ten in diesem Staat zu einer der deutschen Einkom- sondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind auf
mensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wer- eigene oder gecharterte Schiffe, die in einem inländi-
den, ist die festgesetzte und gezahlte ausländische schen Seeschiffsregister eingetragen sind und die
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech- Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen und
nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die die im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der
auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deut- deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bo-
sche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln denschätzen oder zur Vermessung von Energielager-
daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuern~ stätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden,
den Einkommens (einschließlich der ausländischen sinngemäß anzuwenden.
Einkünfte) nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergeben-
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
de deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur anzu-
ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-
wenden, wenn dieser Staat den deutschen Staatsange-
künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind
hörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz haben,
nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranla-
eine der Regelung des Absatzes 1 entsprechende
gungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
Steuervergünstigung gewährt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
künfte aus einem ausländischen Staat stammen mit
erlassen werden über
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dopp~lbe-
steuerung besteht. 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können 2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Staaten stammen,
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt- gezahlten ausländischen Steuern,
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die An-
wendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus- 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein
ländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6) ist bei un- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
beschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf aus- rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine
ländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handels- Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
schiffen im internationalen Verkehr entfallende Ein-
kommensteuer nach dem ermäßigten Steuersatz des 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
§ 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu ver- men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vorn Gesamt-
steuernde Einkommen ist§ 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß betrag der Einkünfte.
anzuwenden. Handelsschiffe werden im internationa-
len Verkehr betrieben, we:r:in eigene oder gecharterte
Handelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffs-
2. Steuerermäßigung
register eingetragen sind und die Flagge der Bundes-
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
republik Deutschland führen, im Wirtschaftsjahr
§ 35
überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gü-
tern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Hä- Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
fen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwi- berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraurn
schen einem ausländischen Hafen und der freien See oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-
eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen rä urnen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-
im internationalen Verkehr gehört auch die Verchar- steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um
terung von Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeich- sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-
neten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vorn Verchar- kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig ent-
terer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Be- fällt, um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermä-
trieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in ßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhält-
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- nis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Be-
und Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im trag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuer-
Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb pflichtigen Erwerb(§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz)
ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im in- die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuer-
ternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, freie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 763
hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichte-
soweit Erbschaftsteuer nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a abge- ten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht,
zogen wird. sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-
schlußzahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein
VI. Steuererhebung Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt,
wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe
1. Erhebung der Einkommensteuer des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die
nach den§§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
§ 36 veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des § 36 a
Veranlagungszeitra ums.
Ausschluß der Anrechnung
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
Einkommensteuer-Vorauszahlungen(§ 37); § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-
schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteu- oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm
er, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende
Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung bean- Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende
tragt oder durchgeführt worden ist; gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- ginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso- Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-
nenvereinigung in Höhe von 9 h6 der Einnahmen im dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner
bei Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch- ohne beherrschenden Einfluß.
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen
schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu
durch den Anteilseigner erzielt worden sind; in
einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor
diesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-
9 dem Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein An-
schaftsteuer höchstens /t6 des Betrags, der auf die
teilseigner gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des
veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die
Absatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom Hundert un-
Anrechnung erfolgt unabhängig von der Entrich-
mittelbar oder mittelbar beteiligt war.
tung der Körperschaftsteuer. Die Körperschaft-
steuer wird nicht angerechnet: (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist
a) in den Fällen des § 36 a, der Steuerbescheid zu ändern.
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich ge-
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung
nicht vorgelegt worden ist,
durchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.
c) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c oder
36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von § 36 b
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprü- Vergütung von Körperschaftsteuer
chen durch den Anteilseigner die veräußerten ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne
Ansprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt
fällig werden, das auf den Veranlagungszeit- ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuer-
raum folgt, pflichtig ist, wird die anrechenbare Körperschaft-
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen steuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen ist, daß
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
anderen Vertragsstaat besteuert werden kön- in Betracht kommt.§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4
nen. Buchstaben a und eist entsprechend anzuwenden. Die
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kre-
durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die ditinstituts im Sinne des§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des§ 45
Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer auf- des Körperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.
zurunden; die Summe der von den Kapitalerträgen im
Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag- (2) Der Anteils'eigner hat durch eine Bescheinigung
steuer ist gesondert aufzurunden. des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-
weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflich-
(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß tig ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom-
zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der mensteu_er voraussichtlich nicht in Betracht kommt.
Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Wider-
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
rufs auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind
drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalen- und von ihr oder einem Kreditinstitut verwahrt
derjahrs enden.· Fordert das Finanzamt die Bescheini- werden;
gung zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Ka-
so hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Beschei- pitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnah-
nigung zurückzugeben. men aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern
von der Kapitalgesellschaft überlassen worden
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finan-
sind und von dem Treuhänder oder einem Kredit-
zen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorge-
institut verwahrt werden;
schriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah- Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert wer- handelt.
den.
Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen, stehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
gleich.
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder
durchgeführt worden ist, (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ab-
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht lauf der Festsetzungsfrist im Sinne der§§ 169 bis 171
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes gekenn- teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er
zeichnet worden sind. dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das
Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte
Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern,
§ 36 C für den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des
Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund Anteilseigners haftet für die zurückzuzahlende Ver-
von Sammelanträgen gütung.
(1} Wird in den Fällen des§ 36 b Abs. 1 der Antrag (4) § 36 b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
auf Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseig-
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti- ner die beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4
tut gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-
Abs. 2 dieses Gesetzes und in§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in lung beauftragt hat.
§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Be-
scheinigungen abgesehen werden, wenn das Kreditin-
stitut versichert, § 36 d
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
Satz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes (1) In den Fällen des§ 36 c Abs. 2 wird die anrechen-
nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten
oder nach den Angaben des Anteilseigners abhan- Vertreter unabhängig davon vergütet, ob für den An-
den gekommen oder vernichtet ist, teilseigner eine Veranlagung in Betracht kommt und
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein- ob eine Bescheinigung im Sinne des§ 36 b Abs. 2 vor-
nahmen in einem auf den Namen des Anteilseig- gelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammel-
ners lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditin- antrag bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für
stitut verzeichnet war, den Anteilseigner entgegenzunehmen. Die Vergütung
nach Satz 1 wird nur für Anteilseigner gewährt, deren
3. daß ihm die in§ 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini- Bezüge im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirt-
gung vorliegt und schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß ben.
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wor'."' (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
den sind. pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in
Über- Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-
daß die Bescheinigung a]s ungültig gekennzeichnet tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseig-
oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden ner einen Sammelantrag auf Vergütung von Körper-
gekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen schaftsteuer zu stellen,
zu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermitt- 1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,
lung des Sachverhalts bleibt unberührt.
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-
schüttet und
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Ar-
beitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von zes 1 erfüllt sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 765
(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen
obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Aufla- Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-
gen binden, die die steuerliche Erfassung der Kapital- schäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebstätte oder ei-
erträge sichern sollen. Im übrigen ist§ 36 c sinngemäß nen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der
anzuwenden. Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber). Der
§ 36 e Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienst-
verhältnisses üblicherweise von einem Dritten für
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich- Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
tige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinnge- Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
mäß.
(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
§ 37 nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom
Einkommensteuer-Vorauszahlung Arbeitslohn einzubehalten. Bei juristischen Personen
(l) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau- (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn
fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schul- zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der
den wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ent- Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur
steht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen ent-
dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, sprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitneh-
wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalender- mers zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer sei-
vierteljahrs begründet wird, mit Begründung der ner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeit-
Steuerpflicht.
geber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung
(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer- von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebstätten-
Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei- finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanz-
chende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das amt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein- beitnehmer nachzufordern.
künfte oder Einkunftsteile aus ni.chtselbständiger Ar-
beit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
§ 38 a
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Höhe der Lohnsteuer
Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen- (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Ar-
steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs- beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr be-
beträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 zieht (Jahresarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn gilt
und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Fi- in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-
nanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla- lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5
gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Voraus- Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle
zahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als
für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich erge- laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),
ben wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 blei- wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Ar-
ben Beiträge im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und beitnehmer zufließt.
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis
7, der §§ 10 b und 33 sowie die abziehbaren Beträge (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-
nach§ 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren beitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer
Beträge insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht überstei- entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er
gen, außer Ansatz. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
beit erzielt.
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-
zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veran- (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer
lagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-
ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vor- den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich
auszahlungsbescheids zu entrichten. bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf ei-
nen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zu-
(Lohnsteuer) sammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Ar-
beitslohn des Kalenderjahrs und für etwa im Kalen-
§ 38 derjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraus-
Erhebung der Lohnsteuer sichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Be-
wird Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits- steuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die
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Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-
(§ 38 b), Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuer- beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-
tabellen(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer
Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Frei- vom Arbeitslohn a. us dem zweiten und weiteren
beträgen (§ 39 a) berücksichtigt. Dienstverhältnis.
§ 38 b § 38 C
Lohnsteuerklassen Lohnsteuertabellen
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer- (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der
den unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ar- Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1
beitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt fol- und 2 (Einkommensteuertabellen)") eine Jahreslohn-
gendes: steuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000
Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen.
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die In der Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzel-
a) ledig sind, nen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahres-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und lohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohn-
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer- steuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II und IV
klasse III oder IV nicht erfüllt sind; aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-
lage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen
bezeichneten Arbeitnehmer, Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuer-
a) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das 49. tabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach
Lebensjahr vollendet haben oder § 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuern-
b) wenn sie mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7) den Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszu-
haben; weisen, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen
der Einkommensteuer für das Zweieinhalbfache und
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, der Einkommensteuer für das Eineinhalbfache des ab-
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un- gerundeten zu versteuernden Einkommens nach der
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Anlage 2 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer
nicht dauernd getrennt leben und beträgt jedoch mindestens 22 vom Hundert des abge-
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar- rundeten zu versteuernden Einkommens. Die in den
beitslohn bezieht oder Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des
zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahres-
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
arbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung
beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-
gereiht wird, 1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbe- Steuerklassen I bis V,
ner Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe- 2. des Werbungskosten-Pauschbetrags(§ 9 a Nr. 1) für
schränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Steuerklassen Ibis V,
in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt ge-
lebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalen- 3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1)
derjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, von 240 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn und IV und von 480 Deutsche Mark für die Steuer-
klasse III,
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe bei-
de Ehegatten unbeschränkt einkommen- 4. der Vorsorgepauschale(§ 10 c Abs. 3)
steuerpflichtig waren und nicht dauernd a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des§ 10 c
getrennt gelebt haben und Abs. 3 Satz 2,
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 5
von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd Nr.1,
getrennt lebt und er und sein neuer Ehegat-
te unbeschränkt einkommensteuerpflichtig c) für die Steuerklasse IV in Höhe des§ 10 c Abs. 3
sind, Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der
Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und
worden ist; 150 Deutsche Mark treten,
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die d) für die Steuerklasse V in folgender Höhe: 9 vom
verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe- Hundert des Jahresarbeitslohns, soweit dieser
schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht den Unterschiedsbetrag zwischen 46 700 Deut-
dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Ar- sche Mark und dem Jahresbetrag der Beitrags-
beitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht; bemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 versicherung der Angestellten nicht übersteigt;
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden,
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
•i Die ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendenden Tabellen sind im
Steuerklasse III eingereiht wird; BGBl. 1978 Teil I S. 1861 ff. abgedruckt.
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5. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3) für die Steu- (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-
er klasse II, sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die
Steuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des
6. des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8) von
Steuerpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
510 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II und
vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für
IV und von 1020 Deutsche Mark für die Steuerklas-
se III, die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn de$
Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkar-
7. eines Rundungsbetrags von 24 Deutsche Mark für te gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn
die Steuerklasse VI. des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben
(§ 32 Abs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte
Der JahreslohnsteuertabeHe ist eine dieser Vorschrift eingetragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom
entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohn-
Finanzamt auf Antrag geändert. Die Eintragung des
steuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigenden
Familienstands, der Steuerklasse und der Zahl der
Jahresarbeitslöhne anzufügen.
Kinder ist die gesonderte Feststellung von Besteue-
(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der rungsgrundlagen im Sinne des§ 179 Abs. 1 der Abga-
J ahreslohnsteuertabeHe eine Monatslohnsteuertabel- benordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
le für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung
Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu
bis zu 1400 Deutsche Mark und eine Tages:lohnsteuer- werden.
tabelle für Tagesarbei.tslöhne bis zu 200 Deutsche
Mark abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintra-
die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und d.ie gung der Steuerklasse, des Familienstands und der
Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteu.ertabelle Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend
mit einem Zwölftel, für die WochenlohnsteuertabeUe ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohn-
mit 7/360 und für die Tageslohnste1lllertabeUe mit steuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Ka-
1/360 der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berech- lenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
nung der Arbeitslohnstufon und der Lohnsteuerbeträ- Die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absat-
ge für die Wochen- und Tageslohnsteuertabellen blei- zes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Änderung von
ben Bruchteile eines Pfennig:; außer Ansatz. Bei der Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 beim Fi-
Berechnung der Lohnsteuerbeträge für die Monats- nanzamt zu beantragen. Kommt der Arbeitnehmer
lohnsteuertabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde
nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurun- oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen
den. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte
der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen
vorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung,
§ 39 hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deut-
Lohnsteuerkarte
sche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem
(l) Die Gemeinden haben den unbeschränkt ein- Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte
nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Ka-
und zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer neben- lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-
einander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienst- aussetzungen für eine ihm günstigere Steuer klasse
verhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer
Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen
und zu übermitteln. Wenn eine Lohnsteuerkarte ver- des § 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung
lorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wir-
worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuer- kung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals
karte auszustellen. Hierfür kann die ausstellende Ge- die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehe-
meinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 3 gatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen,
Deutsche Mark erheben; das Verwaltungskostenge- können im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens
setz ist anzuwenden. bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen,
die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuer-
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die klassen in andere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ar- kommende Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde
beitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf
für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jah- die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vor-
res oder erstmals nach diesem Stichtag seine Haupt- zunehmen.
wohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Ar- (6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-
beitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh- karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteu-
nung der Familie oder in Ermangelung einer Fami- erkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
lienwohnung die Hauptwohnung des älteren Ehegat- Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,
ten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommen- den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-
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falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich die Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 240
zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag
Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra- von 480 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Ab-
gung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder er- satzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten
gänzen. in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des
§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b und 33
§ 39a sowie der abziehbaren Beträge nach§ 33 a maßgebend.
Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeits- eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und
lohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgen- die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.
den Beträge eingetragen: Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalender-
jahr, für das die Lohnsteuer karte gilt, aufgelöst worden
1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2), ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Ka-
2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- lenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz
terbliebene (§ 33 b), 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf
Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
zu ermitteln.
selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-
bungskosten-Pauschbetrag(§ 9a Nr.1) übersteigen, (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
4. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Be-
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga- steuerungsgrundlage im Sinne des § t 79 Abs. 1 der
ben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark überstei- Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-
gen, prüfung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu
5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen au- werden. Ein mit einer Belehrung über den zulässigen
ßergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist je-
6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie- doch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitneh-
tung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch- mers nicht in vollem Umfang entsprochen wird.
nahme der erhöhten Absetzungen nach§ 7 b oder
§ 54 oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförde- (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153
rungsgesetzes voraussichtlich ergeben wird. Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüg-
lich die Änderung eines auf seiner Lohnsteuer karte
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach eingetragenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für dessen Ermittlung
Körperbehinderte und Hinterbliebene bei der Aus-
stellung der Lohnsteuerkarten in einer Summe von 1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und
durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli- Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsfüh-
das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Der Ar-
rung(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
beitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des
nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Frei- 3. Unterhaltsaufwendungen(§ 33 a Abs. 1 und 2) oder
betrags beantragen. Der Antrag kann nur nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem-
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-
gleichbare Dienstleistungen(§ 33 a Abs. 3)
ber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die
Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich
Freibetrags aus der: Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 im Laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die
bis 5 in Betracht kommenden Aufwendungen und Be- Aufwendungen um mindestens 400 Deutsche Mark
träge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne geringer sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenord-
des§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b und nung bleibt unberührt.
33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a insge-
samt 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Fi- (6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-
nanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Mo- steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den
natsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta- Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn
gesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung fol- er 20 Deutsche Mark übersteigt.
genden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu
verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag,
der im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt § 39b
wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalender- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
jahrs an eingetragen werden. für unbeschränkt elnkommensteuerpfllchllge
(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom- Arbeitnehmer
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat
leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. t, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
2, 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-
zu ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
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Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Im
Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses übrigen gilt folgendes:
aufzubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer wäh-
rend des Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt 1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu
oder bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-
sowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung steigt.
des Dienstverhältnisses herauszugeben. Der Arbeitge- 2. Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
ber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
Merkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem
verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeit- Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,
nehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zuge- wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-
lassen ist.
schließlich des sonstigen Bezugs
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-
a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen I, II
den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des
und IV 17 000 Deutsche Mark,
laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeit-
ra um festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III
Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versor- 34 000 Deutsche Mark,
gungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Frei- c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und
betrag (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeit- VI 14 000 Deutsche Mark
raum entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags
(§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den nicht übersteigt.
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem
hat der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist
Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Anwendung q.es Satzes 5 oder der Nummer 2 zur
des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre be-
den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus trifft; er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr
der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden Lohn- als zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des
steuertabelle oder nach der der Lohnsteuertabelle an- Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten
gefügten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten.
der Kinder maßgebend. Die sich danach ergebende
Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. Die (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-
Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-
des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch das steuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder
die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des§ 42 b Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen
Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen-
ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutref- tabelle.
fende Jahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unter-
schritten wird. (5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs-
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem zeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und
sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht- eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum
lichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug {Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den
festzustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresar- Lohnabrechn ungszeitra um als Lohnzahlungszeit-
beitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 ra um behandeln und die Lohnsteuer abweichend von
Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz
der Altersentlastungsbetrag(§ 24 a), wenn die Voraus- 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf
setzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht in-
sind, sowie ein etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßga- nerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.
be der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abzuzie- Das Betriebstättenfinanzamt kann anordnen, daß die
hen. Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maßge- Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehal-
bender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der ten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht
Jahreslohnsteuertabelle oder der der Jahreslohnsteu- gesichert erscheint. Wenn wegen einer besonderen
ertabelle angefügten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklas- noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt wer-
se und Zahl der Kinder maßgebend. Außerdem ist die den kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe
Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresar- der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
beitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu
ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug um den Versor- (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
gungs-Freibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und Doppelbesteuerung der von einem inländischen Ar-
den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Vor- beitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer
aussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils er- freizustellen, so erteilt das Betriebstättenfinanzamt auf
füllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt wor- eine entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber
den sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermit- hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto(§ 41
telten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, Abs. 1) aufzubewahren.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 39 C (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
Durchführung des Lohnsteuerabzugs trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers
ohne Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die
Summe der folgenden Beträge ein:
(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn- 1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),
steuer karte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückga-
be der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuld- 2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
haft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Ar- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-
beitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage oder verzö- steigen,
gerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertre- 3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
ten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerbe- 4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sondera usga-
rechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse ben-Pa uschbetrag von 240 Deutsche Mark (§ 10 c)
des Arbeitnehmers zugrunde zu legen. übersteigen.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender- Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
jahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintra- werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt
gungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehen- hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-
de Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-
eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des
zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorla- Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu
ge der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwen-
für den Monat Januar zu überprüfen und erforderli- den.
chenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer bis zum
31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte
Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbe- Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-
haltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohn- lenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis
abrechnung auszugleichen. vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung
aufzubewahren.§ 39 h Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinnge-
(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe- mäß. Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuer-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Ar- abzug nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des
beitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohn- § 39 c Abs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach
steuerkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-
und Zahl der Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 steuer karte.
bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
einzutragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers
erteilt das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) § 40
über die maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kin- Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
der und einen etwa in Betracht kommenden Freibe-
trag (§ 39 a) eine Bescheinigung, für die die Vorschrif- (1) Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
ten über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
sinngemäß anzuwenden sind. Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der
Vorschriften des § 38 a zu ermittelnden Pa uschsteuer-
satz erhoben wird, soweit
§ 39 d 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer grö-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs ßeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
für beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach-
zuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Ar-
beitnehmer in die Steuerklasse I oder II eingereiht. Ar- Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer
beitnehmer, die unverheiratet sind, gehören in die ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den§§ 39 b
Steuerklasse I oder, wenn sie die Voraussetzungen des bis 39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen
§ 38 b Nr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse II, verheiratete Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Pauschalierung
Arbeitnehmer gehören in die Steuerklasse II; § 38 b ist in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit
Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebstättenfinanzamt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge
(§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitneh- von mehr als 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
mers über die maßgebende Steuerklasse und Zahl der gewährt. Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Be-
Kinder eine Bescheinigung, für die die Vorschriften rechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittli-
über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit che Steuersatz unter Zugrundelegung der durch-
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der schnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durch-
Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis schnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse
zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Fi- für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge
nanzamt beantragen kann. gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 771
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebstät- Vorschrift sind Personen, die von Fall zu Fall für eine
tenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, so- Dauer in ein Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte
weit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fäl- sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forst-
len Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltun- wirtschaftlichen Fachkräften gehören.
gen zahlt Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in ei-
ner größeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen ge- (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und
währt, unter folgenden Voraussetzungen: 2 sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeits-
lohn während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche
1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erho- Mark durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
lungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frü- Das Betriebstättenfinanzamt kann außerdem die Pau-
her gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für schalierung der Lohnsteuer untersagen, wenn die Pau-
den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen schalsteuer offensichtlich von der nach den §§ 39 b bis
Ehegatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, 39 d insgesamt zu erhebenden Lohnsteuer abweicht.
das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
eingetragen ist, nicht übersteigen. (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden, und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihil-
fen zu :Erholungszwecken verwendet werden.
§ 40b
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu Pauschalierung der Lohnsteuer
übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn- bei bestimmten Zukunftsicherungsleistungen
steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung ( 1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den
zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres- Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitneh-
ausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist mers und von den Zuwendungen an eine Pensionskas-
weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres- se mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert
lohnsteuer anzurechnen. der Beiträge und Zuwendungen erheben, soweit diese
nicht steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der
Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung
§ 40 a ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den
Pauschalierung der Lohnsteuer Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs ab-
für T eilzeitbeschäftigte geschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versi-
cherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausge-
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
schlossen worden ist.
Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und ge- (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
gen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom Arbeitnehmer 2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr
Hundert des Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgen- übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-
des: hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag
Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Bei-
nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, trag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitneh-
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängen- mer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der
de Arbeitstage nicht übersteigt und gesamten Beiträge oder der gesa·mten Zuwendungen
durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt,
a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs- wenn dieser Teilbetrag 2400 Deutsche Mark nicht
dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je Ar- übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge
beitstag nicht übersteigt oder und Zuwendungen von mehr als 3600 Deutsche Mark
b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubezie-
Zeitpunkt sofort erforderlich wird. hen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeit-
2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendi-
geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeit- gung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfäl-
nehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt tigt sich der Betrag von 2400 Deutsche Mark mit der
wird, die Ttitigkeit jedoch während der Beschäfti- Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstver-
gungsdauer 20 Stunden und der Arbeitslohn 120 hältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber be-
Deutsche Mark wöchentlich nicht übersteigt. standen hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwen-
den. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zu-
unter Verzicht auf die Vorlage.einer Lohnsteuerkarte wendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr,
bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den
Forstwirtschaft im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr.1 bis 4 aus- sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftli-
chen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des
einem Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Ar- § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1
beitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Satz 1 ist ausgeschlossen.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 41 derjahr mehr als 360 Deutsche Mark, aber nicht mehr
Aufzeichnungspflichten beh,1 Lohnsteuerabzug als 2400 Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-An-
meldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die ab-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte zuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Ka-
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalen- lenderjahr nicht mehr als 360 Deutsche Mark betra-
derjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto gen hat. Hat die Betriebstätte nicht während des gan-
sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen zen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist
Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführen-
entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. Bei je- de Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-An-
der Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das meldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzu-
Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe rechnen. Wenn die Betriebstätte im vorangegangenen
des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuer- Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf ei-
freien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernom- nen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen
mene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn- Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebstätte
zahlung tritt in den Fällen des§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Lohnabrechnung. Die Bundesregierung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-
Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben stimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebstätten-
im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei können für finanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse
Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für die anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse er-
Fälle der§§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen hält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außer- Das Betriebstättenfinanzamt oder die zuständige an-
halb des Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohn- dere öffentliche Kasse können anordnen, daß die
konten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalender- Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maß-
jahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung gebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist,
folgt, aufzubewahren. wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert
erscqeint.
(2) Betriebstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt § 41 b
wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Abschluß des Lohnsteuerabzugs
Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder
oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebstätte am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das
der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Ar- Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Ar-
beitgebers im Inland. Als Betriebstätte gilt auch der in- beitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-
ländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, konto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Ka-
§ 41 a lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag 3. die einbehaltene Lohnsteuer
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit- zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem
raums Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach ei-
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betrieb- nem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-
stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebstättenfinanz- druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeit-
amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er nehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen,
die Summe der im Lohnsteuer-Anmeld ungszeit- wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-
ra um einzubehaltenden und zu übernehmenden jahrs beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkom-
Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), mensteuer veranlagt wird oder beim Finanzamt den
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insge- Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In den übrigen
samt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheini-
an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen. gung dem Betriebstättenfinanzamt einzureichen.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge- Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein
schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitge- maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe-
ber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten scheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung
Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die
der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer- Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteu-
Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die erbescheinigung zurückzubehalten und dem Arbeit-
nach § 41 ein Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr be- nehmer eine Bescheinigung über alle auf der Lohn-
schäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Merk-
male auszuhändigen; in dieser Bescheinigung ist au-
(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz- ßerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienst-
lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungs- verhältnis beendet worden ist. In diesem Fall ist die
zeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu- Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung inner-
führende Lohnsteuer für das vorangegangene Kaien- halb von acht Wochen nachzuholen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 773
(2) Der Arbeitgeber hat ferner von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch
macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbe-
L für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, II halten werden kann, weil
oder IV, dessen Arbeitslohn 26 000 Deutsche Mark
übersteigt, 1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Ar-
2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des- beitnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnis-
sen Arbeitslohn 50 000 Deutsche Mark übersteigt, ses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt
vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-
sen Arbeitslohn 14 000 Deutsche Mark übersteigt, 2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn
nicht mehr beiieht oder
4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs be-
einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die reit!;, die Lohnsteuerbescheinigung oder einen
Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist Lohnzettel ausgeschrieben hat,
dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz dem Betriebstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-
oder gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-
abgelaufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der
einzureichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.
vor Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahres- § 42 d bleibt unberührt.
betrag umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der
Lohnzettel dem Finanzamt einzureichen, das für den
nach Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des
§ 42
Arbeitnehmers zuständig ist.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, ( 1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer ver-
§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.
anlagt werden, wird die für das abgelaufene Kalender-
jahr (Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer inso-
§ 41 C weit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn ent-
Änderung des Lohnsteuerabzugs fallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jah-
resausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommen-
( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht während des
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn- ganzen Kalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der
steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn- unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Kalen-
steuer nachträglich einzubehalten, derjahr als Ausgleichsjahr und der während dieses
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits-
mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt lohn.
vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken,
oder (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ab-
lauf des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitneh-
2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht mers vom Finanzamt durchgeführt, soweit er nach
vorschriftsmäßig einbehalten hat. § 42 b nicht vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist.
(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu Bei Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuer-
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitneh- pflicht kann der Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort
mer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über- durchgeführt werden. Der Antrag ist spätestens am
nommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus 30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-
dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt lenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, druck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert wer-
wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom den. Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeit-
Betriebstättenfinanzamt ersetzt. nehmern, die mit einem Ehegatten die Voraussetzun-
gen des§ 26 Abs. 1 erfüllen, auch vom Ehegatten eigen-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das händig unterschrieben sein. Hat eine Person oder Ver-
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, einigung bei der Anfertigung des Antrags mitgewirkt,
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Än- so sind der Name und die Anschrift dieser Person oder
derung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschrei- Vereinigung in dem Antrag anzugeben.
bung der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohn-
zettels zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich
nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich sind beizufügen:
einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeits-
lohn auf Grund der J ahreslohnsteuertabelle zu ermit- 1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-
teln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen
des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jah- Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in
resausgleichs nach § 42 b zulässig. d_enen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht
vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei- entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-
ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden.
des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver- Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende
hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die
Dauer dieser Zeiträume. für das Ausgleichsjahr von beiden Ehegatten insge-
samt erhoben worden ist, hat das Finanzamt zu erstat-
(4) Vorbehalt.lieh der Vorschriften des§ 42 a hat das
ten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und Abs. 5 ist entspre-
Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den
chend anzuwenden.
Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnis-
sen des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Be-
züge im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt be- § 42 b
steuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt
die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die wäh-
beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Be-
rend des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstver-
tracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih-
hältnis gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresaus-
nachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kommen-
gleich durchzuführen. Er ist zur Durchführung des
de Altersentlastungsbetrag abzuziehen, soweit diese
Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am
Beträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz blei-
31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn
benden Bezügen und Vergütungen abgezogen worden
Arbeitnehmer beschäftigt. Sätze 1 und 2 gelten auch
sind. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-
für Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerbescheini-
steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,
gungen auf ihrer Lohnsteuerkarte während des Aus-
wenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3
gleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis ge-
geminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte
standen haben, wenn sie die Dauer dieser Zeiträume
erzielt hat; dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht an-
durch amtliche Unterlagen lückenlos nachweisen.
zuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach erge-
Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
bende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei-
ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Ar-
tet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben wor-
beitnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus
den ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vor-
statten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen
liegt und der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von
Lohnzettel noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeit-
den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen
geber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
und Vergütungen einbehalten worden ist.§ 36 Abs. 4
durchführen, wenn
Satz 3 gilt sinngemäß.
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnst.euer-Jah-
resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid. 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuer-
klassen V oder VI zu besteuern war oder
§ 42 a
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs-
für Ehegatten jahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteu-
ern war.
(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für
die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Ar-
ein Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten beitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm beste-
gemeinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im henden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbe-
Ausgleichsjahr Einkünfte aus nicht.selbständiger Ar- scheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen
beit erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohn- vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.
steuer-Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemein- Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 ·Abs. 3 Satz 1
sam zu stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-
dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. mererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-
§ 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden. mer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-
Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn
(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus- sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-
gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeits- Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag, der etwa in Be-
lohn der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstver- tracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein
hältnissen festzustellen.§ 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwen- etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibe-
den. Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegat- trag abzuziehen. Für den so geminderten Jahresar-
ten sind jeweils der etwa in Betracht kommende Ver- beitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuer-
sorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und karte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und der Zahl
der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbe- der Kinder die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohn-
trag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den st.euertabelle zu ermitteln. Den Betrag, um den die sich
nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer
Vergütungen abgezogen worden sind. Danach ist als unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahres-
Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, arbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Ar-
die die Ehegatten schulden, wenn sie ausschließlich beitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Er-
die sich aus den nach Satz 3 geminderten Jahresar- mittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die
beitslöhnen ergebenden Einkünfte erzielt haben; Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 775
außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen § 42 d
einbehalten worden ist. Haftung des Arbeitgebers
(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus- (1) Der Arbeitgeber haftet
gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den
letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs- 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-
zeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den führen hat,
letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-
des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs en- ausgleich zu Unrecht erstattet hat,
det, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist
dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf
seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der
insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat, und in der Lohnsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel ver-
Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. § 41 c kürzt wird.
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini- 1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6
gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des
des Arbeitnehmers, in den Fällen des Absatzes 1 § 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,
Satz 3 auch den Inhalt der amtlichen Unterlagen ein-
zutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und 2. soweit auf Grund der nach§ 10 Abs. 2 des Einkom-
auf dem Lohnzettel für das Ausgleichsjahr ist die im mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975
Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer ge- geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen
sondert einzutragen. Wenn die erstattete Lohnsteuer Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung
die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer insgesamt durchzuführen ist.
erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf der Arbeit-
geber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind
Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich nach Ver- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamt-
rechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatte- schuldner. Das Betriebstättenfinanzamt kann die Steu-
ten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erhobene Lohn- erschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem
steuer eintragen. Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend
machen. Der Arbeitgeber kann auch dann in An-
§ 42 C
spruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitneh-
im Lohnsteuerverfahren mer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur
( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der in Anspruch genommen Werden,
Lohnsteuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeit- 1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-
punkt der Antragstellung seine Wohnung hat, von der schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
aus er seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und einen die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmä-
mehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des ßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Ar-
Familienwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten, die bei- beitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt un-
de Arbeitslohn beziehen und keinen Familienwohn- verzüglich mitgeteilt hat.
sitz haben, ist das für den älteren Ehegatten nach Satz
1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. In den (4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers be-
Fällen des § 1 Abs. 2 ist das Finanzamt örtlich zustän- darf es keines Haftungsbescheids und keines Lei-
dig, in dessen Bezirk sich die öffentliche Kasse befin- stungsgebots, soweit der Arbeitgeber
det, die den Arbeitslohn zahlt.
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat
(2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zu- oder
ständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß 2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung
des Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Erman- seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
gelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungs- (S) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-
bereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn die-
dem sich der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten se insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
hat; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten
Arbeitnehmers, der von seinem Ehegatten nicht dau-
ernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an § 42 e
dem sich die Familie vorwiegend aufgehalten hat. Ha-
Anrufungsauskunft
ben in den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz die
Ehegatten keinen Familienwohnsitz gehabt, ist das für Das Betriebstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Fi- Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-
nanzamt örtlich zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt ent- weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-
sprechend. steuer anzuwenden sind.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang_ 1979, Teil I
§ 42 f b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von min-
Lohnsteuer-Außenprüfung destens fünf Jahren nicht kündbar und nicht
rückzahlbar sein;
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit
Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Be-
der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-
triebstättenfinanzamt zuständig.
sehenen Zinsbedingungen für die Dauer von
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei fünf Jahren nicht geändert werden.
der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus
Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit- Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,
gebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede ge- und nicht auf Zinsen, die nach§ 3a steuerfrei sind.
wünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah- Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt
men zu geben und auf Ver langen die etwa in ihrem Be- nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach
sitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege § 33 des Gesetzes über die Investitionshilfe der ge-
über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies werblichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zu-
gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie gelassen sind.§ 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn
(Kapitalertragsteuer) der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge
§ 43
Kapitalerträge mit Steuerabzug a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der
Forderung ist und im Inland weder einen Wohn-
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
wird die Einkommensteuer durch Abzug vorn Kapi- oder
talertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung
1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu-
und 2; biger im Inland einen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Um- schuldverschreibung, die bei einem inländi-
schen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag
tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe vor der Fälligkeit der Kapitalerträge der Inha-
ber der Teilschuldverschreibung gewesen ist.
der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet
(Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen,
aus Genußscheinen, mit denen nicht das Recht am wenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung
Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalge- oder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung
sellschaft verbunden ist. Zu den Gewinnobligatio- oder Gutschrift der Stückzinsen im Inland weder
nen gehören nicht solche Teilschuldverschreibun- einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
gen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend her- halt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapital-
abgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen erträge, die nach den §§ 3 und 3 a steuerfrei sind
Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zu- oder nach den Nummern 2 und 5 dem Steuerabzug
satzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen unterliegen, und nicht für Zinsen aus Anleihen, die
Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitaler- a) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbind-
trägen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bun- lichkeiten mit spezifisch ausländischem Cha-
desbankgenußrechte im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ge- rakter gemäß Anlage VII des Abkommens über
setzes über die Liquidation der Deutschen Reichs- deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar
bank und der Deutschen Golddiskontbank in der 1953 {BGBL II S. 333, 456) ausgegeben worden
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer sind oder
7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind
letzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 1975 und deren Nenn wert auf eine ausländische
(BGBL I S. 705); Währung lautet;
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels- 7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7;
gewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus
8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-
partiarischen Darlehen(§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
steuer nach§ 36 e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des
4. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6; Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer
oder in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und im Fall ihrer Einbehaltung nach§ 44 c Abs. 1 in vol-
vor dem 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzins- ler Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.
lichen Wertpapieren unter folgenden Vorausset- Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgel-
zungen: te oder Vorteile im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 1, diene-
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb ben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapi-
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an talerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Das
einer Börse in der Bundesrepublik Deutschland gilt auch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6
oder in Berlin (West) zugelassen werden; Satz 2.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 777
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld- erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
ner) 1m Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-
erträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- schüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeit-
land hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind punkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist,
Stückzinsen inländische Kapitalerträge, wenn der so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der
Schuldner der Anleihe oder Forderung und die die Beschlußfassung.
Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Nr. 2)
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. (3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Be-
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, teiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüt-
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein- tung keine Vereinbarung getroffen, so gHt der Kapital-
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe- ertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder ei-
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung ner sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stil-
und Verpachtung gehören. len Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate
nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapital-
§ 43 a ertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll,
als zugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen
Bemessung der Kapitalertragsteuer
gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler-
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie, träge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des
falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festver- Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vor-
zinslichen Wertpapieren im Sinne des§ 43 Abs. 1 übergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der
Nr. 5 handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6: Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu- nehmen.
biger die Kapitalertragsteuer trägt,
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die
33 1'3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be- Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzu-
trags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer führen hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur
übernimmt;
in Anspruch genommen,
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu- schriftsmäßig gekürzt hat,
biger die Kapitalertragsteuer trägt,
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteu-
mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht
er übernimmt;
unverzüglich mitteilt oder
3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8:
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländi-
25 vom Hundert des Kapitalertrags. sche Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital- ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt
erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist hat.
nicht anzuwenden. Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
erträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer rich-
§ 44
tig angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsver-
Entrichtung der Kapitalertragsteuer pflichtung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prü-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. l bis 5 und 7 fungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl-
len des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in § 44 a
dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubi-
Abstandnahme vom Steuerabzug
ger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner
der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3,
Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die in- 4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
nerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist der Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe-
jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das Fi- schränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh-
nanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des men ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom-
Schuldners der Kapitalerträge nach dem Einkommen mensteuer nicht in Betracht kommt.
zuständig ist. Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein
Schuldner zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzu- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem
führen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-Mark- Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden
Betrag abzurunden. inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanz- Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die
amts nachzuweisen.§ 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent- ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-
sprechend anzuwenden. geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-
ertragsteuer unabhängig vom Vorliegen der Voraus-
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus- setzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an
zahlende inländische Kreditinstitut haben in ihren einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn
Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung er- der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des
teilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt
und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge-
Listennummer zu vermerken. genzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger
gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1
(4) Ist der Gläubiger
allein oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländi- mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-
sche Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-
mögensmasse oder ben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen (4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1
Rechts, Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu
so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es
nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a
sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile han-
dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah-
delt, die der Gläubiger von einer von der Körper-
lenden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung
schaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. Voraus-
erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapital-
setzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner oder
ertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag
dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen
des Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlen-
Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des für seine
den inländischen Kreditinstituts die Steueranmel-
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-
dung(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsbe-
amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne der rechtigt ist der Antragsteller.
Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und§ 36b Abs. 2 Sätze (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im
2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeichnete Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitaler- weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf-
träge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirt- enthalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereini-
schaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Be- gung oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zu-
freiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, fließens des Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge-
oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem schäftsleitung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Fi-
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb ge- nanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt
werblicher Art anfallen. worden ist, auf Antrag des Gläubigers insoweit eine
Freistellung von der Kapitalertragsteuer vor, als die
Steuer auf die in§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapi-
§ 44 b talerträge entfällt. Das gilt nicht, soweit diese Kapital-
Erstattung der Kapitalertragsteuer erträge für den Gläubiger nach § 49 dieses Gesetzes
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 oder nach den§§ 2 und 8 des Körperschaftsteuergeset-
und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeit- zes inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
punkt des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt Steuerpflicht sind.
einkommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzu- § 44 C
nehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom- Erstattung von Kapitalertragsteuer
mensteuer nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen an bestimmte Körperschaften,
dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag
auf Erstattung ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 (1) Ist der Gläubiger
eine Bescheinigung im Sinne des§ 45 a Abs. 3 beizufü- 1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-
gen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß. gung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommen- 2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,
steuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Körperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers oder mildtätigen Zwecken dient, oder
vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Vor- 3. eine inländische juristische Person des öffentlichen
aussetzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertrag- Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-
steuer an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist chen Zwecken dient,
§ 36 d sinngemäß anzuwenden.
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag
(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.
des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen- Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt
steuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 779
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne
amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen- Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat- dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die
zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;
höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß ei- 2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür-
nes Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird liche Person, Körperschaft, Personenvereinigung
nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der oder Vermögensmasse, die dem Verä ußerer die
Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.
anfallen, für den die Befreiung von der Körperschafts-
teuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen (3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen
der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfal- 1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
len. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 an einer Sammelschuldbuchforderung bei ei-
oder 3 beizufügen. nem inländischen Kreditinstitut- für eine natür-
liche Person, die im Inland weder einen Wohn-
(2) Ist der Gläubiger
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini- verwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber
gung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 einer Einzelschuldbuchforderung im öffentli-
Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuerge- chen Schuldbuch eine natürliche Person, die im
setzes oder Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist, und
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen wenn die Kapitalerträge dem Inhaber der Teil-
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
schuldverschreibung oder der Forderung oder
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag einer Stelle 'im Ausland ausgezahlt oder gutge-
die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 schrieben werden, oder
Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraus- b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
setzung ist, daß der Gldubiger durch eine Bescheini- an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei
gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Kör- oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar
perschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-
5 gilt entsprechend. verschreibung oder der Forderung ist, aber nicht
(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und nachweist, daß er einen Wohnsitz oder seinen
§ 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
für Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an ei-
des Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, ner Sammelschuldbuchforderung oder eine Ein-
die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist zelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht
vor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu be- aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland
gründen. weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen- hat, oder
den, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Wirtschaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach oder einer sonstigen Personenvereinigung,
§ 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist. wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle Be-
teiligten der Gesellschaft oder Personen-
§ 45
vereinigung einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
Entrichtung der Kapitalertragsteuer haben;
in den Fällen des § 43 Abs. t Nr. 6
2. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl- Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der
len des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fäl- Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist,
len des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil- oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen
schuldverschreibung oder der Forderung. gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-
(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die schuldverschreibung, die bei einem inländischen
Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der
Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapitaler- Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Teilschuld-
träge auszahlende Stelle ist verschreibung gewesen ist;
1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 3. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer
nicht nachweist, daß er im Inland einen ·wohnsitz
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz
oder seinen gewönlichen Aufenthalt hat. Die Vor-
im Inland oder die inländische Zweigstelle eines
schrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entspre-
ausländischen Kreditinstituts im Sinne des§ 53
chend.
des Gesetzes über das Kreditwesen (inländisches
Kreditinstitut), das die Kapitalerträge dem Gläu- (4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-
biger oder einer Stelle im Ausland auszahlt oder punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder
gutschreibt, oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrie-
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ben werden. In diesem Zeitpunkt hat die die Kapitaler- 4. den Betrag der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenba-
träge auszahlende Stelle den Steuerabzug vorzuneh- ren Kapitalertragsteuer;
men. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbe- 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden
haltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des dem Kalen- ist.
dervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt ab-
zuführen, das für die Besteuerung der die Kapitaler- Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis
träge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zu- 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche
ständig ist. Wird gleichzeitig die Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheini-
nach§ 44 abgeführt, ist die Kapitalertragsteuer im Sin- gung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn
ne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 gesondert auszuweisen.§ 44 sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend. worden ist und den Aussteller erkennen läßt.
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des
für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge-
abzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In zahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut
den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung
der Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrech- des Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervorge-
nung(§ 36 Abs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapi- hen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die
talertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteu-
als Nießbraucher oder Pfandgläubiger, der zur Einzie- er abgeführt worden ist, kann unterbleiben.
hung berechtigt ist, zustehen und er nachweist, daß er
und der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht
der Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapi- zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein
talerträge einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach
Aufenthalt im Inland haben. Der Gläubiger wird nur § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.
in Anspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge
(5) In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die Ka-
auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-
pitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45
schriftsmäßig gekürzt hat.
Abs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.
Absatz 2 gilt sinngemäß.
(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
§ 45 a und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
Anmeldung und Bescheinigung Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kenn-
der Kapitalertragsteuer zeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung
nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung derbe-
(1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest- richtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückge-
gesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem geben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen
Vordruck die Anmeldung der einbehaltenen Kapital- für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich
ertragsteuer in den Fällen des zu benachrichtigen.
1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der (7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-
Kapitalerträge,
sätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund
2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah- der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Un-
lenden Stelle im Sinne des§ 45 Abs. 2 recht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung
dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent- nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut
sprechend, wenn auf Grund des§ 43 Abs. 2 oder des auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er
§ 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben
vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung macht. Der Aussteller haftet nicht
ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versiche- 1. in den Fällen des Satzes 2,
rung zu versehen, daß die Angaben vollständig und
richtig sind. Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1 2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-
Nr. 1 von dem Schuldner oder einer vertretungsbe- pflichtungen erfüllt hat.
rechtigten Person, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer
Person, die bei der auszahlenden Stelle zeichnungsbe- § 45 b
rechtigt ist, zu unterschreiben.
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist in den Fällen des § 43 Abs. t Nr. 8
der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver- In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi-
pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen- talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-
den Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat
zu bescheinigen: das Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Ka-
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers; pitalertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten
von der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nacp.
2. die Art und Höhe der Kapit"'lerträge; § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körper-
3. den Zahlungstag; schaftsteuergesetzes vergütet wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1913 781
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen 4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 oder
Satz 6 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein
§ 46 Ausbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-
perbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nkhtselbständiger Arbeit
bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur
Hälfte aufgeteilt werden soll(§ 33 a Abs. 2 Sätze 4
(l) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus und 5, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird
ra um geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt
eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Ein-
einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im
kommen
Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen ha-
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach ben und für den Steuerpflichtigen oder seinen
§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48000 Deut- Ehegatten vor der Eheschließung die Vorschriften
sche Mark, des § 32 Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden
waren;
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
mehr als 24000 Deutsche Mark 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-
gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-
beträgt.
hebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehe-
(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten gatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeit-
Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt, raum wieder geheiratet hat;
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-
1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu
trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-
unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-
tragt;
schen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein- 8. wenn die Veranlagung beantragt wird
kommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34,
als 800 Deutsche Mark betragen; 34 c und 35,
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-
und das zu versteuernde Einkommen selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu vorgenommen worden ist, zusammen einen
ermitteln ist, 32000 Deutsche Mark, Verlustbetrag ergeben,
b) bei anderen Steuerpflichtigen 16000 Deutsche c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen
Mark (§ 10 d),
übersteigt; d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf
die Steuerschuld,
2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-
men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf
beide Arbeitslohn bezogen haben, einer von ih- die Steuerschuld.
nen für den Veranlagungszeitraum oder für einen Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Num-
Teil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer- mern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranla-
klasse V oder VI besteuert worden ist und das zu gungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu
versteuernde Einkommen 32000 Deutsche Mark stellen. Im Fall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den
übersteigt; vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum
Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger stellen.
Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezü-
ge im Sinne des§ 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8
heren Dienstverhältnis enthalten sind und die Buchstaben a, c, d und eist ein Betrag in Höhe der Ein-
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich- künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
tigen im Veranlagungszeitraum 12000 Deutsche nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen ab-
Mark übersteigt; zuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr
3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen- als 800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz
derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, so-
das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein- weit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit
ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19
ausgenommen Versorgungsbezüge im Sinne des Abs. 2 übersteigt.
§ 19 Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veran-
Mark bezogen hat;
lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti- die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nicht-
gen ein Freibetrag im Sinne des§ 39 a Abs. 1 Nr. 6 selbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen
eingetragen worden ist; durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er
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nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen, so-
genommen werden kann. Die§§ 42 bis 42 b bleiben un- weit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichti-
berührt. gen entsprechende Maß nicht überstiegen haben;
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,
Absatzes 2 Nr. l bis 7, in denen die Einkünfte, von de- kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemein-
nen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorge- nützige Zwecke;
nommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder
Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert wer- Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige
den, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte Gebrechen verursacht sind;
stufenweise übergeleitet wird.
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes ent-
(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den standen sind;
Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge- Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstan-
wöhnlichen Aufenthalt hatte.§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und den sind;
Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für
Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder für
§ 46 a ihre Angehörigen;
Besondere Behandlung von Einkünften 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bestritten hat
oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jah-
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und ren versteuert, aber nicht verbraucht hat,
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö- b) aus Einnahmen, die nach den§§ 3 und 3 a steu-
gen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab- erfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-
gegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne pflichtigen nach§ 22 Nr. 1 Satz 2 nicht zuzurech-
des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige nen sind.
wegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge-
(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-
nommen werden kann. Auf Antrag des Steuerpflich-
tigen ist von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-
und die Veranlagung der Einkünfte im Sinne des § 43 kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach
Abs. 1 Nr. 5 zusammen mit den übrigen Einkünften ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbe-
vorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch trag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens er-
wenn in Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800 geben würde, so ist der Besteuerung nicht der Ver-
Deutsche Mark nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis brauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen.
zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-
genden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3
gilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend. VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49
§ 47
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(weggefallen)
( 1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
VII. Besteuerung nach dem. Verbrauch Einkommensteuerpflicht(§ 1 Abs. 3) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
§ 48 und Forstwirtschaft(§§ 13, 14);
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 15, 16),
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-
jahr 10000 Deutsche Mark überstiegen hat und um a) für den im Inland eine Betriebstätte unterhal-
mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt
Der Betrag von 10000 Deutsche Mark erhöht sich um ist,
je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer- b) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-
pflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde-
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des rungen zwischen inländischen und von inlän-
Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine dischen zu ausländischen Häfen erzielt wer-
Lebensführung und die Lebensführung seiner Ange- den, einschließlich der Einkünfte aus anderen
hörigen. mit solchen Beförderungen zusammenhängen-
den, si.ch auf das Inland erstreckenden Beförde-
(3) Zum Verbrauch gehören nicht rungsleistungen, oder
t. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1); c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die
2. die Steuern vom Einkorn men und sonstige Perso- ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
nensteuern; hat;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 783
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die im handelt, die im Inlar1d genutzt werden oder wor-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- den sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuer-
den ist; pflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die 8 handelt.
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-
öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- nicht angenommen werden könnten.
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden; (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind
die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungslei-
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld- stungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische
land hat; Betriebstätte oder einen inländischen ständigen Ver-
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; treter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Grundbesitz, durch inländische Rechte, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem
die den Vorschriften des bürgerlichen ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
Rechts über Grundstücke unterliegen, gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Un-
oder durch Schiffe, die in ein inländisches ternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in
Schiffsregister eingetragen sind, unmittel- dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für
bar oder mittelbar gesichert ist, oder die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
bb) das Kapitalvermögen in Anleihen und
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Forderungen besteht, die in ein öffentli- entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünf-
ches Schuldbuch eingetragen oder über te gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr
die Teilschuldverschreibungen ausgege- die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch
ben sind, und der Schuldner Wohnsitz, unbedenklich erklärt hat.
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Das gilt nicht für Kapitalerträge aus An-
leihen, bei denen der Steuerabzug vom § 50
Kapitalertrag nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Satz nicht vorzunehmen ist und für Kapi- { 1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsa us-
talerträge aus festverzinslichen Wertpa- gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur
pieren im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 mit insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften
Ausnahme von Wandelanleihen und Ge- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vor-
winnobligationen. schrift des§ 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderaus-
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; gaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe an-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuwenden. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwen-
(§ 21 ), wenn das unbewegliche Vermögen, die den, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammen-
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen hang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt wer-
Register eingetragen sind oder in einer inländi- den. Die Vorschriften des§ 34 sind nur insoweit anzu-
schen Betriebstätte verwertet werden; wenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräußerung
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs(§ 14), ei-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit nes Gewerbebetriebs(§ 16), einer wesentlichen Beteili-
sie dem Steuerabzug unterworfen werden; gung(§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi- §§ 10 und 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16
schen Grundstücken oder mit inländischen Rech- Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32 Abs. 1 bis 7, § 32 a
ten handelt, die den Vorschriften des bürgerli- Abs. 6, §§ 33, 33 a und 33 b sind nicht anzuwenden.
chen Rechts über Grundstücke unterliegen; (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4; und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und
8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch
Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-
anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit lustabzug (§ 10 d) nicht berücksichtigt werden.
es sich um Einkünfte aus der Nutzung bewegli-
cher Sachen im Inland oder aus der Überlassung (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von ge- Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a
werblichen, technischen, wissenschaftlichen und Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 840 Deut-
ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig- sche Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkom-
keiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, mensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einkommens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli- Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
chem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen
Republik oder Berlin (Ost). a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk
mern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständi- oder Fernsehfunk(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
ger Arbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut-
Vorschriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis zung beweglicher Sachen oder für die Überlassung
7, § 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat- der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
sächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 Rechten, insbesondere von Urheberrechten und ge-
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7 anzuwenden. werblichen Schutzrechten, von gewerblichen, tech-
Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Verheirateten nischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfah-
Arbeitnehmern wird ein Freibetrag von 70 Deutsche rungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,
Mark monatlich, Arbeitnehmern, die mindestens ein Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1
Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7) haben, von 250 Deutsche Mark Nr. 2, 3,- 6 und 9).
monatlich gewährt;§ 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fäl-
len nicht anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-
nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen sich zeitanteilig, men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a
wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der
während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalender- Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.
monats zugeflossen sind.
(S) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsrats-
oder dem Steuerabzug auf Grund des§ 50 a unterlie- vergütungen oder der Vergütungen zufließen. In die-
gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den sem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsrats-
Steuerabzug als abgegolten.§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht vergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug
anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläu-
Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Be- bigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die in-
triebs sind. nerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steu-
er jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr fol-
(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei genden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er- abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von
aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner der
oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte be- Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haf-
sonders schwierig ist. tet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steu-
er. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom-
men,
§ 50 a
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 1.. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
oder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig
{1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des
gekürzt hat oder
Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be- weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
schränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaf- nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem
ten, Genossenschaften und Personenvereinigungen Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die
Gesellschafter nicht als Unternehmer {Mitunterneh- (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
mer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen je- den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
der Art, die ihnen von den genannten Unternehmun- Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
gen für die Überwachung der Geschäftsführung ge- Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-
währt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steu- bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten
erabzug (Aufsichtsratsteuer). geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergü-
tung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und ab-
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert zuführen hat und für die Einbehaltung und Abfüh-
der Aufsichtsratsvergütungen. rung haftet.
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese
Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson- nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege
ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver- des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-
gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Aus- lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-
lagen übersteigen. amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 785
IX. Sonstige Vorschriften, c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an be-
§ 50 b stimmte Körperschaften, Personenvereinigun-
gen oder Vermögensmassen sowie über eine
Prüfungsrecht
Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als be-
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, sonders förderungswürdig;
die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper- d) - f) (weggefallen);
schaftsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-
von Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der
lungstermine;
Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteilig-
ten zu prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung h) (weggefallen);
gelten sinngemäß. i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung
des Baues von Landarbeiterwohnungen und
über eine Steuerermäßigung beim Bau von Heu-
§ 51
erlings- und Werkwohnungen für ländliche Ar-
Ermächtigung beiter;
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerer-
stimmung des Bundesrates mäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude,
für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäu-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord- den, für Hofbefestigungen und Wirtschaftswege,
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der für bestimmte bewegliche Güter des Anlagever-
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti- mögens einschließlich Betriebsvorrichtungen
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur bei buchführenden und nichtbuchführenden
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor- Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese Wirt-
derlich ist, und zwar: schaftsgebäude sowie für Um- und Ausbauten
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest- auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit oder
stellung des Einkommens einschließlich der ab- Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen
zugsfähigen Beträge, zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-
stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des
c) über die Veranlagung, die Anwendung der Ta- Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-
rifvorschriften und die Regelung der Steuerent- schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
richtung einschließlich der Steuerabzüge, Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei-
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- bungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen
werden, die im Veranlagungszeitra um 1964 be-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung ginnen;
von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden 1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgü-
Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
tern des Anlagevermögens, die unmittelbar und
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur
ausschließlich dazu dienen, Schädigungen
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen
erforderlich ist;
oder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Ja-
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- nuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von Steu-
. schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den erpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert- werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaffung
satzes des sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erge- oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf-
benden Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelas- fentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonder-
sen werden kann, wenn ihre Börsen- oder abschreibungen können im Wirtschaftsjahr der
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am Bi- Anschaffung oder Herstellung und in den vier
lanzstichtag gegenüber den Börsen- oder Markt- folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-
preisen (Wiederbeschaffungspreisen) am voran- zungen für Abnutzung nach§ 7 in Anspruch ge-
gegangenen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen nommen werden, und zwar
sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem Umfang
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
dieser Preissteigerung zu bestimmen; dabei ist gevermögens
ein angemessener Teil der Preissteigerung un-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
berücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preis-
steigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf bei unbeweglicp.en Wirtschaftsgütern des
die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs Anlagevermögens
gewinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen bis zu insgesamt 30 vom Hundert
Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
im Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
teilweise Auflösung der Rücklage zu einem frü- fungskosten und für Teilherstellungskosten zu-
heren Zeitpunkt bestimmt wercien; gelassen werden. Die Sonderabschreibungen
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
können auch bei Zuschüssen zur Finanzierung schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-
der Anschaffung oder Herstellung von Wirt- buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen kann der Wertansatz nach Wahl des Steuer-
werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf pflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa
Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erwor- oder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen wer-
ben wird. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den den. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Ber-
Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, lin vertraglich das mit der Einlagerung verbun-
sind die Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 in dene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wert-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Son- ansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Dop-
derabschreibungen sind nicht zuzulassen für pelbuchstabe bb nicht zulässig;
Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer- n) über Sonderabschreibungen
richtung von Betrieben oder Betriebstätten an- aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
geschafft oder hergestellt werden; kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi- gens unter Tage und bei bestimmten mit
scher Herkunft, welche die nachstehend be- dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-
zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach barem Zusammenhang stehenden, der För-
dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet derung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wet-
worden sind, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1 terführung sowie der Aufbereitung des Mi-
Nr. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wert nerals dienenden Wirtschaftsgütern des
angesetzt werden können: Anlagevermögens über Tage, soweit die
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Wirtschaftsgüter
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen für die Errichtung von neuen Förder-
unterliegt, mit einem Wert, der bis zu 20 schachtanlagen, auch in Form von An-
vom Hundert unter den Anschaffungsko- schl ußschachtanlagen,
sten oder dem niedrigeren Börsen- oder für die Errichtung neuer Schächte sowie
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des die Erweiterung des Grubengebäudes
Bilanzstichtags liegt, und den durch Wasserzuflüsse aus still-
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde- liegenden Anlagen bedingten Ausbau
ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur der Wasserhaltung bestehender
Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt- Sehachtanlagen,
schaft erforderlich sind (Waren des volks- für Rationalisierungsmaßnahmen in
wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit der Hauptschacht-, Blindschacht-,
einem Wert, der bei einem Mehrbestand an Strecken- und Abbauförderung, im
diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und Streckenvortrieb, in der Gewinnung,
bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom H un- Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfüh-
dert unter den Anschaffungskosten oder rung und Wasserhaltung sowie in der
dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis Aufbereitung,
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich- für die Zusammenfassung von mehre-
tags liegt; statt des Abschlags auf einen ren Förderschachtanlagen zu einer ein-
Mehrbestand kann bei den einzelnen Wa- heitlichen Förderschachtanlage
ren des volkswirtschaftlich vordringlichen
Bedarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hun- und
dert von den Anschaffungskosten oder dem für den Wiederaufschluß stilliegender
niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie- Grubenfelder und Feldesteile,
derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
zugelassen werden, soweit diese Waren im Erzbergbaues
Geltungsbereich dieses Gesetzes neben den
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-
handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-
weglichen Anlagevermögens (Grubenauf-
den und nur unter besonders zu bestimmen-
schluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte
den Bedingungen dem Lager (Sonderlager)
sowie Einrichtungen des Grubenrettungs-
entnommen werden können.
wesens und der Ersten Hilfe und im Erz-
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit bergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
der mengenmäßige Bestand der Waren am für die Erschließung neuer Tagebaue,
Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen auch in Form von Anschlußtagebauen,
und insgesamt den Bestand an einem noch für Rationalisierungsmaßnahmen bei
zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem laufenden Tagebauen,
31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei
sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich beim Übergang zum Tieftagebau für die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin- Freilegung und Gewinnung der Lager-
den. stätte
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann und
nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die für die Wiederinbetriebnahme stillge-
vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt- legter Tagebaue
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 787
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen
ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der richtung von Betrieben oder Betriebstätten an-
Sonderabschreibungen ist, daß die Förderungs- geschafft oder hergestellt werden.
würdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-
obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Ein-
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
schaft bescheinigt worden ist. Die Sonderab- schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
schreibungen können im Wirtschaftsjahr der
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich
Anschaffung oder Herstellung und in den vier erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,
folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-
daß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
zungen für Abnutzung nach§ 7 in Anspruch ge-
stanzverringerung nicht nach den Anschaf-
nommen werden, und zwar
fungs- oder Herstellungskosten, sondern nach
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Ein-
gevermögens heitswert, Anschaffungs- oder Herstellungsko-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, sten des Rechtsvorgängers abzüglich der von
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive An-
Anlagevermögens schaffungskosten an einem noch zu bestimmen-
den Stichtag) zu bemessen sind.Zur Vermeidung
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
von Härten kann zugelassen werden, daß an
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf- dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheits-
fungskosten und für Teilherstellungskosten zu- wert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen
gelassen werden. wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veran-
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube- lagungszeitra um 1947 als Absetzung für Abnut-
trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann zung geltend gemacht werden konnte. Für das
außerdem zugelassen werden, daß die aufge- Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stel-
wendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 le cles 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs- q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-
ausgaben behandelt werden; sten an Gebäuden
o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen
aa) für den Einbau von Anlagen und Einrich-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die tungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchsta-
u.nmi.ttelbar und ausschließlich dazu dienen, die ben a bis d sowie f und g des Zweiten Woh-
Verunreinigung der Luft zu verhindern, zu be-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Be-
seitigen oder zu verringern, und die in der Zeit
kanntmachung vom 1. September 1976
vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1974
(BGBl. I S. 2673), von Fahrstuhlanlagen bei
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4
Gebäuden mit mehr als vier Geschossen
Abs. 1 oder§ 5 ermitteln, angeschafft oder herge-
und von Heizungs- und Warmwasseranla-
stellt werden; die Sonderabschreibungen kön- gen sowie für den Umbau von Fenstern und
nen auch zugelassen werden, wenn auf Grund
Türen und für den Anschluß an die Kanali-
behördlicher Anordnung ausschließlich aus
sation oder die Wasserversorgung,
Gründen der Luftreinhaltung bei Feuerungs-
oder Dampfkesselanlagen sowie bei Anlagen, bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum
bei denen durch chemische Verfahren Luftver- Zwecke des Wärme- oder Lä1mschutzes
unreinigungen entstehen, Umstellungen oder vorgenommen werden, und für den An-
Veränderungen vorgenommen oder Schornstei- schluß an die Fernwärmeversorgung, die
ne errichtet oder aufgestockt oder Anschlüsse überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wär-
an eine Fernwärmeversorgungsanlage vorge- me-Koppl ung, zur Verbrennung von Müll
nommen werden. Die Sonderabschreibungen oder zur Verwertung von Abwärme ge-
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung speist wird,
oder Herstellung und in den vier folgenden
cc) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für
Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewin-
Abnutzung nach § 7 bis zu ingesamt 50 vom
nung von Wärme einschließlich der Anbin-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
dung an das Heizsysterri.
kosten in Anspruch genommen werden. Sie kön-
nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
kosten und für Teilherstellungskosten zugelas- Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen
sen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Januar 1961,
den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor dem
wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach 1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind. Die
§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem 1. Ja-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der nuar 1961 fertiggestellt worden sind, entfällt bei
Sonderabschreibungen ist, daß die Anschaffung Aufwendungen für den Anschluß an die Kana-
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf- lisation oder die Wasserversorgung, wenn der
fentlichen Interesse erforderlich ist. Die Anschluß nicht schon im Zusammenhang
788 Bunde::;gesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
mit der Enkhtung de::; Gebäudes möglich war. aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich von beweglichen \Virtschaftsgütern, die in-
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über- nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-
steigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf
gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder
eine Investitionszulage in Anspruch genommen hergestellt werden,
wird. Sind die Aufwendungen für die erstmalige
Durchführung der Maßnahme fühaltungsauf- bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
wand und entstehen sie bei Einfamilienhäusern von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-
oder Eigentumswohnungen, deren Nutzungs- nerhalb des Begünstigungszeitraums be-
wert nach§ 21 a ermittelt wird und bei denen die stellt und angezahlt werden oder mit deren
Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen, so Herstellung innerhalb des Begünstigungs-
kann der Abzug dieser Aufwendungen mit zeitra ums begonnen wird, wenn sie inner-
gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, halb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb
in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, zweier Jahre nach Ablauf des Begünsti-
und die neun folgenden Kalenderjahre zugelas- gungszeitra ums geliefert oder fertiggestellt
sen werden; werden. Soweit bewegliche Wirtschaftsgü-
ter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen- Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor
dungen Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Be-
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be- günstigungszeitra ums geliefert oder fertig-
triebsvermögen gehörenden Gebäuden, die gestellt werden, dürfen bei Bemessung des
überwiegend Wohnzwecken dienen, Abzugs von der Einkommensteuer die bis
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet des Begünstigungszeitraums aufgewende-
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, ten Anzahlungen und Teilherstellungsko-
die für Maßnahmen im Sinne des § 39 e des sten berücksichtigt werden,
Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei
Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes auf- denen innerhalb des Begünstigungszeit-
gewendet worden sind, raums der Antrag auf Baugenehmigung ge-
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den stellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-
Baudenkmäler sind, soweit die Aufwendun- gungszeitraums fertiggestellt werden;
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes als Baudenkmal und zu sei- dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter
ner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Sinne des§ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die
in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen Von der Begünstigung können außerdem Wirt-
können. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc schaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Son-
sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und derabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder
die Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach die Investitionszulage nach§ 19 des Berlinförde-
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als rungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc
erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der können bei Bemessung des von der Einkommen-
nach Landesrecht zuständigen oder von der steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Be-
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei- günstigungszeitra um, im Fall des Doppelbuch-
sen; stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-
von abnutzbaren beweglichen und bei Herstel- raums aufgewendeten Anzahlungen und Teil-
lung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt- herstellungskosten berücksichtigt werden; der
schaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit
ein Abzug von der Einkommensteuer für den schon für den Veranlagungszeitra um vorge-
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder nommen werden, in dem die Anzahlungen oder
Herstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert Teilherstellungskosten aufgewendet worden
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die- sind. Übersteigt der von der Einkommensteuer
ser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungs-
kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaft- zeitra um der Anschaffung oder Herstellung ge-
lichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich schuldete Einkommensteuer, so kann der über-
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung steigende Betrag von der Einkommensteuer für
der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge den darauffolgenden V eranlagungszeitra um ab-
hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem gezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn in
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach In- den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc der
vestitionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Be- Abzug von der Einkommensteuer bereits f-U.r
messung des von der Einkommensteuerabzugs- Anzahlungen ode.r Teilherstellungskosten gel-
fähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt tend gemacht wird. Der Abzug von der Einkom-
werden mensteuer darf jedoch die für den Veranla-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 789
gungszeitraum der Anschaffung oder Herstel- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
lung und den folgenden Veranlagungszeitraum Anlagevermögens
insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer bis zu insgesamt 30 vom Hundert
nicht übersteigen. In den Fällen des Doppel- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
buchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
daß an die Stelle des Veranlagungszeitraums fungskosten und für Teilherstellungskosten zu-
der Anschaffung oder Herstellung der Veranla- gelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die
gungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlun- von den Sonderabschreibungen Gebrauch ge-
gen oder Teilherstellungskosten aufgewendet macht wird, sind die Absetzungen für Abnut-
worden sind. Werden begünstigte Wirtschafts- zung nach§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzu-
güter von Gesellschaften im Sinne des § 15 nehmen;
Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt,
so ist der abzugsfähige Betrag nach dem Ver- v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgü-
hältnis der Gewinnanteile einschließlich der tern des Anlagevermögens, die unmittelbar und
Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Erschüt-
oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, terungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu
die bei Bemessung des von der Einkommensteu- verringern, und die vor dem 1. Januar 1975 von
er abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4
sind, werden durch den Abzug von der Einkom- Abs. 1 oder§ 5 ermitteln, angeschafft oder herge-
mensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnun- stellt werden; die Sonderabschreibungen kön-
gen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen nen auch zugelassen werden, wenn auf Grund
der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim- behördlicher Anordnung ausschließlich aus
mung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht Gründen der Beseitigung oder Verringerung
binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage von Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsan-
der Bundesregierung die Zustimmung verwei- lagen Umstellungen oder Veränderungen vor-
gert hat; genommen werden. Die Sonderabschreibungen
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
t) (weggefallen) oder Herstellung und in den vier folgenden
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen
der Forschung oder Entwicklung dienen und werden, und zwar
vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit- gevermögens
teln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
aussetzung für die Inanspruchnahme der Son-
derabschreibungen ist, daß die beweglichen bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbe- Anlagevermögens
weglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 66 2 /3 bis zu insgesamt 30 vom Hundert
vom Hundert der Forschung oder Entwicklung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
dienen. Die Sonderabschreibungen können auch Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-
den Gebäuden zugelassen werden, wenn die aus- fen, die in einem inländischen Seeschiffsregister
gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile eingetragen sind und vor dem 1. Januar 1984
zu mehr als 66 2 /J vom Hundert der Forschung von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
oder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter ermitteln, angeschafft oder hergestellt worden
dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sind. Im Fall der Anschaffung eines Handels-
sie verwendet werden
schiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli- in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-
chen oder technischen Erkenntnissen und worben worden ist. Die Sonderabschreibungen
Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagen- können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
forschung) oder oder Herstellung und in den vier folgenden
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für
oder Herstellungsverfahren oder Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 40 vom
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
oder Herstellungsverfahren, soweit wesent- kosten in Anspruch genommen werden. Sie kön-
liche Änderungen dieser Erzeugnisse oder nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
Verfahren entwickelt werden. kosten und für Teilherstellungskosten zugelas-
sen werden. Werden die Anschaffungs- oder
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- Herstellungskosten eines Handelsschiffes zu
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finan-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne- ziert, die weder unmittelbar noch mittelbar in
ben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
Anspruch genommen werden, und zwar nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Han-
gevermögens delsschiff gehört, so gilt§ 7a Abs. 6 mit der Maß-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, gabe, daß die Sonderabschreibungen bis zum
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtbetrag von 15 vom Hundert der An- Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-
schaffungs- oder Herstellun~1skosten zur Entste- gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-
hung oder Erhöhung von Verlusten führen dür- nen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
fen. Satz 5 gilt nicht für Handelsschiffe bis zu Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet,
1600 Bruttoregistertonnen, es sei denn, es han- die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat
delt sich um Tanker, Soeschlepper oder Spezial- oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlands-
schiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen
Einsatz zur Gewinnung von Bodenschätzen. Die das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inanspruch-
Sonderabschreibungen sind nur unter der Be- nahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Ab-
dingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe in- setzungen sowie die Bemessung der Absetzung für
nerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur aus-
ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver- geschlossen werden
äußert werden; für Anteile an einem Handels-
schiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb ei-
und Satz 7 gelten für SchHf e, die der Seefischerei nes jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühe-
dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur stens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesre-
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gierung ihren Beschluß über die Verordnung be-
oder Sachen im internationalen Luftverkehr kanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf,
oder zur Verwendung zu sonstigen gewerbli- angeschafft oder hergestellt werden. Für bewegli-
chen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten che ·Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeit-
die Sätze 1 bis 4 und Satz 7 mit der Maßgabe ent- raums bestellt und angezahlt worden sind oder mit
sprechend, daß an die Stelle der Eintragung in deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums an-
ein inländisches Seeschiffsregister die Eintra- gefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruch-
gung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die nahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung
Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht
Vorschrift des Satzes 7 an die Stelle des Zeit- ausgeschlossen werden;
raums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,
Jahren treten; die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko- stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem
sten für Modernisierungs- und Instandsetzungs- Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstel-
maßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bundesbau- lung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der
gesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
Abs. 3 Satz 2 des Stadtebauförderungsgesetzes,
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Ent-
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
wicklungsbereich aufgewendet worden sind.
Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag
Die erhöhten Absetzungen <lüden jährlich 10
nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage
vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
steigen;
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sten an Gebäuden, die nach den jewei1igen lan- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-
sind, noweit die Aufwendungen nach Art und steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung er- Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
forderlich sind. Die Denkmaleigenschaft des Ge-
bäudes und die Voraussetzung, daß die Aufwen- 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-
dungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des den kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn- gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit
vollen Nutzung erforderlich sind, sind durch dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zu- eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichge-
ständigen oder von der Landesregierung be- wichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine
stimmten Stelle nachzuweisen. Die erhöhten nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der
Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,
der Aufwendungen nicht übersteigen; insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der
3. die in §3 Nr.52, §4a Abs. l Nr.1, §7 Abs.2, § 10 Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistun-
Abs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3, § 29 gen oder Verbrauchsgütern;
Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 34 c Abs. 6, § 46 Abs. 5 2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden
und§ 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnun- kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf
gen zu erlassen. ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Ka-
lenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Rechtsverordnung Vornchriften zu erlassen, nach de- eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche
nen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder er-
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der warten läßt, insbesondere, wenn die Nach-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 791
frage nach Investitionsgütern und Bauleistungen ßen. Beruhen die Einnahmen auf einem den gesell-
oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-
übersteigt. winnverteilungsbeschluß, gilt Satz 3 mit der Maßgabe,
daß die vorstehende Fassung erstmals anzuwenden ist,
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
soweit sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für
bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
ein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezem-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- ber 1978 abgelaufen ist.
tigt,
(2) § 3 Nr. 1 Buchstabe b ist erstmals für Kinderzu-
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör- schüsse anzuwenden, die für Bezugszeiten nach dem
den der Länder die Vordrucke für 30. Juni 1977 gewährt werden.
a) den in§ 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis, (2 a) § 3 Nr. 62 Satz 4 ist erstmals auf Beiträge anzu-
b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, wenden, die für einen nach dem 31. Dezember 1977 en-
c) die in§ 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorgesehenen denden Lohnzahlungszeitraum geleistet werden.
Anträge, (3) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
d) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1), die 1969 (BGBI. I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3), einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-
den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2), gen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a den, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die
Abs. l) Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden,
und die Muster des Antrags auf Vergütung von der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirt-
Körperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuer- schaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser
karte(§ 39) und der in§ 45 a Abs. 2 und 3 vorgese- nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden
henen Bescheinigungen zu bestimmen; vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen wor-
den ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je- 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-
weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt be-
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge ruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-
Wortlaut zu beseitigen. nenden Vermögen oder der - bei Gewinnermittlung
nach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen
§ 51 a gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni
Einkommensteuer als Maßstabsteuer 1970 der 14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli
1970 der 15. August 1971 tritt.
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, (4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des An-
gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommen- lagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der
steuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Grund und Boden
Deutsche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
für das zweite Kind und 1800 Deutsche Mark für jedes
vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach
weitere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).
Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 a getrennt zur Ein- dem 30. Juni 1970 enden,
kommensteuer veranlagt werden oder bei denen die 2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu
Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermö-
wird der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegat- gen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
ten je zur Hälfte berücksichtigt. 31. Dezember 1970 enden.
Absatz 3 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für
§ 52 andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anla-
Schlußvorschriften gevermögens ist§ 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970
( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so- enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum triebsausgaben abgesetzt worden sind.
1979 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende (5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das zweite
Fassung erstmals auf den lauf enden Arbeitslohn an- Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 21. De-
zu wenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember zember 1974 endet. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die
1978 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, Vorschrift des § 6 a erstmals angewendet wird (Über-
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember gangsjahr), tritt in§ 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pensions-
1978 zufließen. Bei der Anrechnung oder Vergütung verpflichtung, die bereits am Schluß des dem Über-
von Körperschaftsteuer sowie bei der Erhebung, An- gangsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahrs bestanden
rechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer ist hat, an die Stelle des Teilwerts der Pensionsverpflich-
die vorstehende Fassung erstmals auf Einnahmen an- tung am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 zuflie- jahrs der Höchstbetrag der Pensionsrückstellung,
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
der für diesen Stichtag nach § 6a des Einkommen- {10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-
steuergesetzes 1971 (BGBl. I S. 1881) ohne Berücksich- familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzu-
tigung von Rückstellungsfehlbeträgen zulässig ist. So- wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt
weit bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nach oder durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswir k-
anderen Gesetzen ein niedrigerer Rechnungszinsfuß sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt werden kann, ist gleichstehenden Rechtsakt angeschafft worden sind;
dies letztmalig für das letzte vor dem Übergangsjahr dabei ist§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 nur anzuwenden,
endende Wirtschaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des wenn das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen noch nach
letzten vor dem Übergangsjahr endenden Wirtschafts- dem 31. Dezember 1976 zuzurechnen ist. Bei vor dem
jahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß 1. Januar 1977 hergestellten oder durch vor dem 1. Ja-
des Übergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen nuar 1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei einem Be- schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt ange-
trieb für das Übergang~,;jahr insgesamt ergebende Er- schafften Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
höhung oder Auflösung der Pensionsrückstellung oder Eigentumswohnungen ist § 7 b in der vor dem 1.
kann auf das Übergangsjahr und die vier folgenden Januar 1917 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wirtschaftsjahre verteilt werden; dabei ist bis zur vol- Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten
len Verteilung jedem dieser Wirtschaftsjahre minde- und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zwei-
stens ein Fünftel des Verteilungsbetrags zuzurechnen. familienhaus oder an einer Eigentumswohnung.
§ 6a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für
das Übergangsjahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 (11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
Nr. 3 ist bei Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft
1975 erteilt worden sind, mit der Maßgabe anzuwen- oder hergesteHt worden sind.
den, daß die Schriftform spätestens am 31. Dezember (11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Veranla-
1975 nachgeholt sein muß. gungszeitraum 1978 anzuwenden.
(6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und§ 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind erst- ,(12) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
mals anzuwenden, wenn der Grund und Boden, der zu an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö- nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen ge-
gen gehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden leistet werden.
ist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor
(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe bist letzt-
dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. mals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwen-
Satz 1 gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu den.
einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen (14) § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den Ver-
oder der - bei Gewinnermittlung nach§ 4 - zu einem anlagungszeitraum 1980 anzuwenden. Für den Veran-
gewerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß- lagungszeitraum 1979 ist§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des
gabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August Einkommensteuergesetzes 1977 {BGBl. I S. 2365) weiter
1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August anzuwenden.§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b Dop-
1971 tritt. pelbuchstabe bb ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitra um 1978 anzuwenden.
{7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen- {15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-
den, die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Ein-
hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschafts- malbeitrag, wenn dieser nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
gütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. Septem- stabe b des Einkommensteuergesetzes in den vor dem
ber 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, 1. Januar 1979 geltenden Fassungen als Sonderausga-
sind§ 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9 des Einkom- be abgezogen worden ist.
mensteuergesetzes 1975 (BGBL 1974 I S. 2165) weiter
(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-
anzuwenden.
verträgen, wenn die Beiträge nach§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar
(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, 1979 geltenden Fassungen als Sonderausgaben abge-
die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt worden zogen worden sind.
sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1979 und
nach dem 31. August 1977 hergestellt worden sind, ist {17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor
§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1977 (BGBl. I dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10
S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor
hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen- dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.
steuergesetzes 197 5 (BGBI. 1974 I S. 2165) weiter anzu-
wenden. (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1981 anzuwenden.
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen- ( 19) § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungs-
den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder zeitra um 1978 anzuwenden. ·
hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen
Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4 (20) § 14 a Abs. 1, 4 und 5 ist erstmals für V erä uße-
abgeschlossen worden sind. rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 793
vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen, die (28) § 55 ist erstmals anzuwenden
vor dem 1. Januar 1974 vorgenommen worden sind, ist
§ 14a Abs. 1 und 4 in der vor dem l. Januar 1974 gel- 1. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 1 für Wirt-
tenden Fassung anzuwenden. schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,
2. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 auf Ver-
(21) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem 31. De- äußerungen oder Entnahmen
zember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungs-
verträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-
1973 abgeschlossen worden sind. den zum Anlagevermögen eines land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebsvermögens,
(22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen An- b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und
wendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes Boden zum Anlagevermögen eines gewerbli-
gezahlt werden. Für die Leistungen auf Grund der ent- chen Betriebsvermögens oder eines der selbstän-
sprechenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt digen Arbeit dienenden Vermögens
der Anwendung durch Landesgesetz bestimmt. gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf ei-
(23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 nem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBI. I abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß gleichstehenden Rechtsakt.
1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je- § 52 a
weils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die (weggefallen)
Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibe-
trags eingetreten sind, und für die beiden folgenden § 53
Kalenderjahre anzuwenden sind und · Schlußvorschriften
2. der Freibetrag (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen
Entlastungen für ein Kind, das bei dem anderen
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
Elternteil zu berücksichtigen ist)
oder 6 anzuwenden ist oder denen der Freibe-
trag nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht, (1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz, § 10 c Abs. 4, § 33
720 Deutsche Mark, Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-
gen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 und § 33 a
b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,
Abs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und
Mark für das dritte und jedes weitere Kind und 1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften je-
c) bei anderen Steuerpflichtigen weils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am
540 Deutsche Mark 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder
beträgt. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steu-
erfestsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu än-
Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine dern. Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig geworde-
Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur ne Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu än-
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean- dern, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist
tragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. von sechs Monaten nach Verkündung des Steuerän-
derungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I
(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veran- S. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
lagungszeitra um 1978 anzuwenden. rung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1
bezeichneten Vorschriften beantragt.
(25) § 33 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitra um 1980 anzuwenden. (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die
Kalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fas-
(26) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. -1 und § 49 sung anzuwenden, soweit sich diese Vorschrift zugun-
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember sten des Steuerpflichtigen auswirkt:
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge- Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
schlossen worden sind. für die auswärtige Unterbringung eines in der Berufs-
ausbildung befindlichen Kindes, für das er Anspruch
(27) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzu- auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
wenden, daß in Bescheinigungen über Kapitalerträge oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bun-
im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1, die in den Kalenderjah- deskindergeldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Be-
ren 1977 bis 1979 erteilt werden, zusätzlich die Zeit an- trag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom
zugeben ist, für welche die Kapitalerträge gezahlt wor- Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei
den sind. Ist nach § 45 a Abs. 4 eine Bescheinigung denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vor-
über die Kapitalerträge nicht zu erteilen, weil die Er- liegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200
stattung der Kapitalertragsteuer von einem Vertreter Deutsche Mark nur einmal. Werden die Aufwendun-
des Gläubigers beantragt wird, so ist in Anträgen, die gen in Fällen, in denen bei dem unbeschränkt einkom-
in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 gestellt werden, mensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzun-
zusätzlich die Zeit anzugeben, für welche die Kapital- gen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auch von
erträge gezahlt worden sind. dem anderen Elternteil getragen, so wird bei jedem
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Elternteil ein Betrag von 600 Deutsche Mark im Ka- bis zu 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten abge-
lenderjahr abgezogen. Hat nachweislich der andere setzt werden. Ferner können in den darauffolgenden
Elternteil allein die Aufwendungen getragen, so wird acht Jahren an Stelle der nach§ 7 zu bemessenden Ab-
bei ihm der Betrag von 1 200 Deutsche Mark abgezo- setzung für Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert
gen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die Fälle entsprechend der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-
anzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer lauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnut-
Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter- zung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hun-
haltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld dert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt
nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der
Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge- Herstellungskosten, der 120000 Deutsche Mark über-
setz) hat. steigt, nicht anzuwenden.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften
§ 53 a des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
Schlußvorschriften wenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe
(Sondervorschriften für die Berücksichtigung von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom
von zwangsläufig entstandenen Kosten Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in Anspruch
für eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe) genommen werden können. Für den Ersterwerber tre-
An Stelle des§ 33 a Abs. 3 Nr. 2 in den vor 1980 gel- ten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-
tenden Fassungen sind bei Steuerfestsetzungen für fungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertig-
Kalenderjahre vor 1980 folgende Vorschriften anzu- stellung das Jahr des Ersterwerbs.
wenden:
(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sin-
( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig ne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der er-
Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Haus- sten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-
gehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer da- gen bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei
durch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens je- können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr
doch ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalen- ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten
derjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie
werden, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr
mindestens ein Kind gehört, das das 18. Lebensjahr der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren
noch nicht vollendet hat. Ehegatten, bei denen die Vor- müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab-
aussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten nutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1
den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal. Wird bis 3 gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absat-
statt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haushalts- zes 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch
hilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des Betrags von die vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Abset-
1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 600 Deutsche zungen nachholen kann.
Mark.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
(2) Voraussetzung bt, daß die Steuerfestsetzungen zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf
am 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftig sind ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Per-
Nach dem 11. Oktober 1977 bestandskräftig geworde- sonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche
ne Steuerbescheide sind entsprechend den vorstehen- Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die
den Vorschriften zu ändern, wenn der Steuerpflichtige Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ver- Wohnzwecken dienend zu behandeln.
kündung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom
30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) beim Finanzamt (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur
schriftlich oder durch Drklärung zur Niederschrift die für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bun-
Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif- desgebiet· ausschließlich Berlin (West) errichtet wor-
ten ·beantragt. den si:nd.
§ 54 § 55
Schlußvorschriften Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für Wohngebäude, (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970
nach dem 9. Oktober 1962 angeschafftem Grund und Boden)
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge- schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach§ 5
nutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ab-
auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und lauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen ge-
vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu hört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken dienen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zwei-
können abweichend von§ 7 im Jahr der Fertigstellun~ fache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden
und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils Ausgangsbetrags.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979 795
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum 6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen(§ 33 Abs. 1 0,25 Deutsche Mark,
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- 1. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50
machung vom 10. Dezember 1965-BGBI. I S. 1861-, zu- Deutsche Mark,
letzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10
1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehörenden
Deutsche Mark.
Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-
zungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer- (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster
tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist.
Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des
Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-
die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu- schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftli-
setzen: chen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die
Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheits-
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz werts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Satz 2 bleibt unberührt.
nummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsord- (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
nung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1477), zu schät- Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als Aus-
zen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flur- . gangsbetrag anzusetzen:
stück der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amt- 1964 festgestellte Einheitswert Wird auf den 1. Ja-
lichen Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuch- nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat
ordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Er- sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-
tragsmeßzahl vervierfacht wird. Abweichend von nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist
Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter, 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom
1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-
len 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-
unbebaut wäre.·
amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklä-
rung über die Größe, Lage und Nutzung der betref- (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert
fenden Flächen abgibt, für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am
1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangs-
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,·
Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, anzusetzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 197 5
der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teil-
Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und§ 57 Bewer- wert ist gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar
tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn
Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste- ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gege-
henden Tabelle ergibt: ben ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und
der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Fest-
Ausgangsbetrag stellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
chend.
in DM
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnah-
me von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 ent-
bis 20 2,50 stehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in
21 bis 30 3,50 Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den
31 bis 40 5,00 der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tre-
41 bis 50 1,00 tende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten un-
ter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Ent-
51 bis 60 8,00
sprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2
61 bis 70 9,00 Satz 2.
71 bis 100 10,00
über 100 12,50 (7) Grund und Boden, der nach§ 4 Abs. 1 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- ist wie ejne Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwen- nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
dung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten
im Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je § 56
Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark, (weggefallen)
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzei\JCr Verlagsges.m. b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnunqcn,
Anordnun1ien und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
rnachun11en veröffentlicht. Im BundPsqesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinb,1run(Jcn, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekannt.macbunqen
sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne•
ment. Abbestellungen müsr;en bis spätestens 30. 4. bzw. 31
jeden Jahres beim Verlag vorlie9en. Post,rnschrift für Abonne-
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wandte Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Anlage 3
zu § 4 d Abs. 1 EStG
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der
laufenden Leistungen sind zu
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2