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Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben .zu Bonn am 29. Juni 1979 Nr.30
Tag Inhalt Seite
22. 6. 79 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
2330-9
22. 6. 79 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
7690-1
22. 6. 79 Dreiundvierzigste Verordnung -zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung • • • • • . . • . • 708
7400-1-1
22. 6. 79 Verordnung zur Änderung d·er Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumieten-
verordnung 1970 . . . . . . • . • • . • • . • • • . • • . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
2330-2-2, 2330-14-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ••••.•• _..................................... ... . . . . . · 719
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . • • • • . . . . • . • . . • • . . . • . • • • . . • . . . . 719
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1971 (BGBL I S. 3111) wird nach-
stehend der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1977
(BGBL I S. 3171) und
2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen
Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom
30. November 1978 (BGBL I S. 1849).
Bonn, den 22. Juni 1979
Der B.undesminister der Finanz·en
Matthöfer
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Wohnungs bau-Prämiengesetz
(WoPG 1979)
§ 1 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen
Prämien berechtigte sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür- sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie hen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf
des Einkommensteuergesetzes sind und Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus fend und gleichbleibend geleistet werden. Für die
(§ 2) gemacht haben.
Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
Voraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß
des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß
(§ 2 a) nicht überschritten hat. weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
gezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-
§ 2 vertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-
Prämienbegünstigte Aufwendungen lich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-
nungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten sprüche aus dem Vertrag beliehen werden und
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von der Bausparer die empfangenen Beträge unver-
Baudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-
die zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des wendet oder
§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- 2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-
stimmt sind. Beiträge, die nach Ablauf von vier sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
sind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder
Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres- dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Ab-
betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten gabenordnung verwendet oder
Beiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen; 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An- getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-
teilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften; schluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig ge-
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf worden ist oder
die Dauer von drei bis sechs Jahren als allge- 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos
meine Sparvertrüge oder als Sparverträge mit geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens
festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und
abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch be-
Sparbeiträge und die Prämi.en zum Bau oder Er- steht.
werb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Aufwendungen finden die zur Durchführung des
§ 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-
Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes verwendet werden; schriften entsprechende Anwendung.
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen §2a
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art Einkommensgrenze
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf
die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-
Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen sche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)
werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die 48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich
Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied- des Satzes 3 für jedes Kind im Sinne des § 3 Abs. 1
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentums- Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach
wohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn- § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergeset-
lichen Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im zes einem Elternteil zugeordnet und kommt der
Sinne des§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugeset- andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung
zes verwendet werden. gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr der
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 699
prämienbegünstigten Aufwendungen nach, so er- Aufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam
höht sich die Einkommensgrenze bei jedem Eltern- der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können
teil um 900 Deutsche Mark. eine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,
wenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich-
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom- neten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prämien-
men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das gesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den
in dem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstig- Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer-
ten Aufwendungen vorangeht, der unbeschränkten gesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies
Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die Prä-
(§ 3 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu versteuernde Ein- mie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder der
kommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen- Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-
veranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergeset- schließlich
zes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht
durchgeführt worden ist, ergeben würde; sind die 1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
Ehegatten nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zu- wird, oder
sammenzurechnen. Bei Alleinstehenden, die im vor- 2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
angehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren beiträge darstellen.
und nicht nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes
zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die § 3
Hälfte des zu versteuernden Einkommens maßge-
Höhe der Prämie
bend, das sich bei einer Zusammenveranlagung
nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben (1) Die Prämie bemißt sich auf 18 vom Hundert
hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt der im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig-
worden ist, ergeben würde. Den zu versteuernden ten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte
Einkommen sind die folgenden Einkünfte und Be- oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkom-
züge hinzuzurechnen: mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen- gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch
steuer freigestellt sind; nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-
jahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hundert.
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein- die während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-
kommensteuer befreit sind; begünstigten Aufwendungen verheiratet waren- und
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be- nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist. destens während eines Teils des Kalenderjahrs un-
beschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich
die Höhe der Einkommensgrenze und das maß- (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten
gebende Einkommen nach den V crhältnissen der sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von
Personen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be- 800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter
steht. Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-
mienbegünstigt.
§2b (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
Wahlrecht zwischen Prämie und stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten
Steuerermäßigung, Kumulierungsverbot und den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei
bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-
(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Ka- wendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die
lenderjahr wcthlen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
Abs. 1 Nr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder hältnis besteht.
den Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen-
steuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
Wahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines Ka- stungen darstellen und für die der Prämienberech-
lenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä- tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1
mienberechtigte, denen im Kalenderjahr der Spar- des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder
leistung gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-
zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich aus- behörde an das Unternehmen oder Institut überwie-
üben. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht sene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
zulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten der Prämie gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-
dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen satz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-
Antrag auf Gewlihrung der Prlimie stellt. wirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten
(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insge-
im Kalenderjahr, in dem die prctmienbegünstigten samt nicht übersteigen.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 4 berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben
Gewährung der Prämie beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der
Genossenschaft ausgezahlt wird.
(1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-
§ 6
dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr
gemacht worden sind. Steuerliche Behandlung der Prämie
(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im
Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern
die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An- nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-
trag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, steuergesetzes.
an das die prämienbegünstigten Aufwendungen ge- §7
leistet worden sind. Aufbringung der Mittel
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) lei- Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen
tet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Beträge· werden den Ländern vom Rechnungsjahr
Finanzamt weiter und fordert die Prämien an. 1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-
(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die fügung gestellt.
Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prä- § 8
mienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt, Anwendung der Abgabenordnung
daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so und der Finanzgerichtsordnung
hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu-
heben oder zu berichtigen; ein Rückforderungs- (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für
anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, gabenordnung einschließlich der Vorschriften über
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-
durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt wenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Ab-
worden ist. gabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten
Fristen, für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung
(5) Zuständiges Finanzamt ist sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zoll-
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt vergütungen und Verbrauchsteuervergütungen be-
werden: treffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes
bleiben unberührt.
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt; (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-
2. bei anderen Personen: vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän- der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384
dige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen- der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
steuergesetzes). verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie
der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat
§ 5 begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
Uberweisung, Rückzahlung Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
und Verwendung der Prämie nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch entsprechend.
das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in§ 2 Abs. 2 akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so gegeben.
ist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur
§ 2 Abs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegün- Einkommensteuer ;zugrunde gelegen haben, können
stigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf ge-
Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat gen die Prämie angegriffen werden.
das Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un-
verzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist § 9
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind
zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf- Ermächtigungen
wendungen durch das Unternehmen oder Institut (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
Finanzamt zurückgezahlt sind. erlassen über
(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien- bezeichneten Vorschriften;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 701
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den § 10
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören Schlußvorschriften
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs- bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977 an-
fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von zuwenden.
Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kre-
ditinstitute; die Vorschriften sind den in den (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge
§§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungs- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von
verordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen
der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt geleistet werden.
werden kann, innerhalb der die Prämien zusam-
men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzeitige
zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden Verfügungen nach dem 20. August 1977.
sind;
(4) § 2 a Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Kalenderjahr 1979 anzuwenden. Für die Kalender-
Verträge und die Verwendung der auf Grund jahre 1976 bis 1978 ist die Vorschrift mit der Maß-
solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei gabe anzuwenden, daß sich die Einkommensgrenze
kann der vertragsmäßige · Zweck auf den Bau für das Kind bei dem Elternteil, dem es zugeordnet
durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von wird, um 1 800 Deutsche Mark und bei dem anderen
dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge- Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-
schlossen worden ist, beschränkt und eine Frist über dem Kind nachkommt, um 900 Deutsche Mark
von mindestens drei Jahren bestimmt werden, erhöht. Wird durch den Erhöhungsbetrag von 900
innerhalb der die Prämien zusammen mit den Deutsche Mark nachträglich der Prämienanspruch für
prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver- die Kalenderjahre 1976 und 1977 begründet, so ist
tragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä- 1. die Prämie auf Antrag des Prämienberechtigten
mienbegünstigung kann auf Verträge über Ge-
zu gewähren, falls er bisher keinen Prämien-
bäude beschränkt werden, die nach dem 31. De- antrag gestellt hatte, oder
zember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die
Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß 2. die Prämienfestsetzung auf Antrag des Prämien-
der angesammelte Betrag und die Prämien nur berechtigten nachzuholen, falls sie nach dem
zur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises 8. Juni 1977 bestandskräftig abgelehnt worden ist.
verwendet werden dürfen; Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs
5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, Monaten nach Verkündung des Steueränderungs-
wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech- gesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I
nung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein- S. 1849) beim Finanzamt (§ 4 Abs. 5) zu stellen.
kommens und der Hinzurechnungen, die der Ver-
anlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen
haben, geändert werden. § 11
Berlin-Klausel
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zes und der hierzu erlassenen Durchführungsver- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
neuem Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Paragraphenfo]ge bekanntzumachen und, dabei Un- Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. gesetzes.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der
Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes in der ab 1. Ja-
nuar 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Spar-Prä-
micngesetzes vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3165) und
2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen
Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom
30. November 1978 (BGBl. I S. 1849).
Bonn, den 22. Juni 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 703
Spar-Prämiengesetz
(SparPG 1979)
§ 1 a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung oder
b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- ten Sparraten oder
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
können für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh- genswirksame Leistungen
nungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-
mie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßge- erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),
bende Einkommen des Sparers die Einkommens- 5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
grenze (§ 1 a) nicht überschritten hat. Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel- nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsge-
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates setzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschädenge-
bedarf, setzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
schreibungen erworben werden (Wertpapier-
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-
Sparverträge über Entschädigungsansprüche),
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen
worden sind, 6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen- forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
den und der Höhe nach gleichbleibenden Sparra- a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-
ten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die stungen im Sinne des § 3 des Dritten Vermö-
mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden gensbildungsgesetzes, die über den geschul-
sind, deten Arbeitslohn hinaus erbracht werden,
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen- oder von der Unterhaltssicherungsbehörde an
den Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abge- den Arbeitgeber überwiesene Leistungen nach
schlossen worden sind und bei denen die Spar- dem Unterhaltssioherungsgesetz darstellen
beiträge ausschließlich vermögenswirksame Lei- und die Aufwendungen insgesamt den für die
stungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchst-
Vermögensbildungsgesetzes oder von der Unter- betrag (§ 12 des Dritten Vermögensbildungs-
haltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut gesetzes) nicht überschreiten,
überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssi- b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hun-
cherungsgesetz darstellen. Die vermögenswirksa- dert zu verzinsen und
men Leistungen und die Leistungen nach dem c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut
Unterhaltssicherungsgesetz dürfen insgesamt den auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.
nach den Vermögensbildungsgesetzen geförder-
ten Betrag nicht übersteigen (Sparverträge über Die Aufwendungen können erbracht werden
vermögenswirksame Leistungen), a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb oder
von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld- b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
verschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz genswirksame Leistungen.
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-
Gesetzes ausgegeben werden,
beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anlei-
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, heforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforde-
von den Ländern und Gemeinden oder von ande- rungen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Ab-
ren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder satz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Be-
von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftslei- gründung der Darlehensforderung festgelegt wer-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge- den. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch-
geben werden, oder von anderen festverzinsli- stabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die
chen Schuldverschreibungen und Rentenschuld- Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2,
verschreibungen, die mit staatlicher Genehmi- 3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2 Buch-
gung in Verkehr gebracht werden, stabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre
von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungs-
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes frist für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten
eingetragen werden, sowie Sparbeiträge oder erworbenen Wertpapiere, Anlei-
von Anteilscheinen an einem Sondervermögen, heforderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach
die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ablauf von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge- beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem
geben werden, wenn die Aufwendungen 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlos- Einkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der
sen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus- Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt
ses im Sinne dieses Gesetzes gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für die prä-
1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mienunschädliche Verwendung ist, daß
und 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und 1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vor-
bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 legt, die folgende Angaben enthält:
Satz 2 Buchstabe a der Tag der Begründung der a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
Darlehensforderung,
b) Tag der Lieferung,
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, c) betriebsgew~hnliche Nutzungsdauer,
3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten d) Name und Anschrift des Lieferanten,
Einzahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der e) Datum und Betrag der Rechnung,
Begründung der ersten Darlehensforderung, f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus
dem Sparguthaben an den Lieferanten über•
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 weisen soll;
der Tag des Erwerbs.
2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-
(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä- träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an
mie ist, daß den Lieferanten überweist.
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-
(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2
Aufnahme eines Kredits stehen;
Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1
nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht aufge- letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-
hoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag weisen lassen,· wenn mit der Auszahlung der Bau-
weder abgetreten noch beliehen werden. sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese
Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vorausset-
wenn zung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge vor
a) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß, Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zum
aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bau-
hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü- sparvertrag abgetreten oder beliehen werden, es sei
gung mindestens zwei Jahre seit Beginn der denn, daß ein unschädlicher Verwendungszweck im
Festlegungsfrist vergangen sind oder Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Woh-
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht nungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das Kreditinsti-
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver- tut, an das die Sparbeiträge geleistet worden sind,
tragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs- hat der Bausparkasse bei Uberweisung die Sparbei-
unfähig geworden ist oder träge als solche kenntlich zu machen und den Ablauf
der Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5 letzter
c) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar-
Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig Sparbei-
beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
träge überwiesen werden, für die unterschiedliche
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-
Festlegungsfristen gelten.
standen hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung noch besteht. (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an
dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark betra-
legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absat-
gen.
zes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen
oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen
erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als Rückzah- über vermögenswirksame Leistungen {Absatz 2
lung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforderungen Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
oder Anteilscheine unverzüglich bis zum Ablauf der des Abschlusses des Sparvertrags folgt, keine Spar-
für die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist bei beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den Spar-
dem Kreditinstitut, mit dem der Prämiensparer den vertrag nicht mehr prämienbegünstigt.
Sparvertrag abgeschlossen hatte, festgelegt werden.
Gelten für die Sparbeiträge unterschiedliche Festle-
gungsfristen, so ist die zuletzt endende Festlegungs- § 1a
frist maßgebend. Einkommensgrenze
(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest- (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-
legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 sche Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz)
Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen der 48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich
selbständigen Arbeit für die Anschaffung von des Satzes 3 für jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach
gens verwenden. Diese Verwendung gilt nicht als § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuerge-
Rückzahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsge- setzes einem Elternteil zugeordnet und kommt der
wöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 705
genüber dem Kind für das Kalenderjahr der Spar- 2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
leistung nach, so erhöht sich die Einkommensgrenze Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-
bei jedem Elternteil um 900 Deutsche Mark„ . beiträge darstellen.
§ 2
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-
men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das Höhe der Prämie
in dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vor-
(1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert
angeht, der unbeschränkten Einkommensteuer-
der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat
pflicht unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter
der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32
Satz) ist das zu versteuernde Einkommen maßge-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu Beginn
bend, das sich bei einer Zusammenveranlagung
des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet
nach § 26 b des Emkommensteuergesetzes ergeben
worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollen-
hat oder, faHs eine Veranlagung nicht durchgeführt
det hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend
worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach
geboren wurden, so erhöht sich der Prämiensatz für
§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-
jedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten im
mensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteu-
Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die während
ernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-
des ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung verheira-
rechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden
tet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben
Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des
und beide mindestens während eines Teils des
Einkommensteuergesetzes waren und nicht nach
Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuer-
§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-
pflichtig waren.
mensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des
zu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je
bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800
Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)
eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbe-
ergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen günstigt
sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu- (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
rechnen: stehen den Prämiensparern und ihren Kindern
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- (Absatz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen- die Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den
steuer freigestellt. sind; Vorschriften, die für die Person gelten, zu der das
Kindschaftsverhältnis besteht.
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder (4) Spa.rbeiträge, die vermögenswirksame Lei-
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein- stungen darstellen und für die der Prämiensparer
kommensteuer befreit sind; eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder
beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbe-
hörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1
(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene
die Höhe der Einkommensgrenze und das maßge- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
bende Einkommen nach den Verhältnissen der Per- darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)
sonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis besteht. nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen
Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhalts-
sicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögens-
§ 1b
bildungsgesetz geförderten Betrag insgesamt nicht
Kumulierungsverbot übersteigen.
§ 3
Der Prämiensparer oder Personen, denen im
Kalenderjahr der Sparleistung gemeinsam der Gewährung und Gutschrift der Prämie
Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf
Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Prämiensparer oder eine der bezeichneten Personen Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder-, (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
ausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes] Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht, die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag
wenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-
diesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der beiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1
Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus- Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu
schließlich richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat.
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. t dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
wird, oder die Gewährung der Prämie vorliegen.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige § 5
Finanzamt. Zm;tündiges Pinc1nzamt ist Rückgängigmachung von Gutschriften
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
werden:
gängig zu machen,
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt; 1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
2. bei anderen Personen: zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän- 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Dber-
dige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen- weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
steuergesetzes). ablehnt.
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie § 5a
entsprochen, so teilt das Pinanzamt dem Kreditinsti- Prämienverfahren beim Erwerb von
tut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut Schuldbuchforderungen aui den eigenen Namen
schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert
gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem gen auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für
Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge geleistet die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)
worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditin-
vier vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die stituts.
gutgeschriebene Pri:imic darf einschließlich der auf § Sb
sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Prä- Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
miensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe- (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergü-
nen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet einschließlich der Vorschriften über außergericht-
werden. liche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für die
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für die-
Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das jenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen
Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt. chende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe-
Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu rührt.
Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschrif-
die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichti- ten des§ 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371, 375 Abs. 1 und
gen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-
geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender- ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren
jahr folgt, in dem die Prämie nach § 4 überwiesen wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-
worden ist. gung einer Person, die eine solche Tat begangen
§ 4 hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-
Uberweisung von Prämien und Zinsen ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus-
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
Festlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen
und Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. weg gegeben.
Dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
für die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur
das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können
sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut. der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf
gegen die Prämie angegriffen werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in
denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder § 6
Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbe-
Ermächtigungen
trag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor
Ablauf der Festlegungsfrist angefordert und ausge- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
zahlt werden. Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-
(3) Lehnt das Finanzamt die Dberweisung des Prä- ses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
mienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem 1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im
Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift- Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbei-
lichen, begründeten Bescheid zu erteilen. trägen, wenn für den Prämiensparer keine ver-
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 707
mögcnswirksamen Leistungen oder Leistungen gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mehr ein- Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
gezahlt werden können, graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchsta- migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
ben b und c bezeichneten Sparverträge; insbe-
sondere kann die Prämienbegünstigung auf Ver- § 7
träge beschränkt werden, deren Zweck auf den Steuerliche Behandlung der Prämie
laufenden Erwerb kleingestückelter Wertpa-
piere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
gerichtet ist; Sinne des Einkommensteuergesetzes.
3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in
§ 7a
denen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungs-
frist zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus Aufbringung der Prämienmittel
dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen
werden; Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien
und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
gen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4; § 8
5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,
.Schlußvorschriften
Anleiheforderungen oder Anteilscheine festzule-
gen sind; (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder anzuwenden. ·
teilweise unterbrochen werden. Insbesondere (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer- auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von
den, daß Einzahlungen innerhalb eines halben nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträ-
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis gen geleistet werden.
zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
nachgeholt werden können, wobei in einem fol- (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals für
genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August 1977.
Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit
(4) § 1 a Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Kalen-
gelten, und daß bei nicht rechtzeitiger Nachho-
derjahr 1979 anzuwenden. Für die Kalenderjahre
lung oder bei vorzeitiger Verfügung über gelei-
1976 bis 1978 ist die Vorschrift mit der Maßgabe
stete Einzahlungen spätere Einzahlungen nicht
anzuwenden, daß sich die Einkommensgrenze für
mehr prämienbegünstigt sind;
das Kind bei dem Elternteil, dem es zugeordnet
7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in wird, um 1 800 Deutsche Mark und bei dem anderen
denen bei Sparverträgen im Sinne des·§ 1 Abs. 2 Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-
Nr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest- über dem Kind nachkommt, um 900 Deutsche Mark
legungsfrist aus Gründen aufgehoben werden erhöht. Wird durch den Erhöhungsbetrag von 900
muß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten Deutsche Mark nachträglich der Prämienanspruch
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange- für die Kalenderjahre 1976 und 1977 begründet, so
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere ist
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-
den, daß die vorzeitige Aufhebung der Festle- 1. die Prämie auf Antrag des Prämiensparers zu
gung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer gewähren, falls er bisher keinen Prämienantrag
an Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür gestellt hatte, oder
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1 2. die Prämienfestsetzung auf Antrag des Prämien-
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt sparers nachzuholen, falls sie nach dem 8. Juni
werden; 1977 bestandskräftig abgelehnt worden ist.
8. über eine Gewährung oder Rückforderung der Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Monaten nach Verkündung des Steueränderungsge-
Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden setzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I S. 1849)
Einkommens und der Hinzurechnungen, die der beim Finanzamt (§ 3 Abs. 4) zu stellen.
Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
gelegen haben, geändert werden; § 9
9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5; Berlin-Klausel
10. über die Rückforderung von Prämien, die zu
Unrecht gewährt worden sind; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
11. über Anzeigepflichten. auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun- zes.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 3. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten
§ 2 Abs. 1 sowie den§§ 5 und 26 Abs. 1 des Außenwirt- Waren, die durch Be- oder Verarbeitung im
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Wirtschaftsgebiet oder in einem anderen Ein-
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei- fuhr-Mitgliedland des Internationalen Kaffee-
nigten Fassung, von denen§ 26 Abs. 1 durch§ 40 Nr. 1 Übereinkommens von 1976 hergestellt worden
des Gesetzes vom 31. August 1972 {BGBl. I S. 1617) sind."
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
2. Nach§ 20 b wird folgender neuer§ 20 c eingefügt:
Artikel 1
.,§ 20c
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung Vorschriften nach den §§ 5 und 26 A WG
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 {BGBl. I zur Durchführung des Internationalen Kaffee-
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Übereinkommens von 1976 in Quotenzeiten
7. Mai 1979 {BGBl. I S. 521 ), wird wie folgt geändert:
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
1. § 16 a erhält folgende Fassung: fuhrliste mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee,
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee sowie Zuberei-
,,§ 16 a tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Meldungen zur Durchführung des Essenzen der Nummern 0901110 bis 0901170,
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 2102 110 bis 2102 190 des Warenverzeichnisses für
in quotenfreien Zeiten die Außenhandelsstatistik) ist in Quotenzeiten
{1) Bei der Ausfuhr von Kaffee {Nummern genehmigungsfrei nur zulässig, wenn
0901 110 bis 0901 170 des Warenverzeichnisses für 1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der
die Außenhandelsstatistik), von Auszügen oder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der
Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf Ausgangszollstelle ein Wiederausfuhrzeugnis
der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen oder Weiterversandzeugnis nach Absatz 3 vor-
{Nummern 2102 110 bis 2102 190) nach Ländern gelegt wird,
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-
schaft hat der Ausführer in quotenfreien Zeiten, päischen Wirtschaftsgemeinschaft die genann-
sofern die auszuführenden Waren einfuhrrechtlich ten Waren sich im freien Verkehr der Europäi-
abgefertigt worden sind, der Ausgangszollstelle bei schen Wirtschaftsgemeinschaft befinden (Arti-
der Ausgangsabfertigung eine Kaffee-Ausfuhrmel- kel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der
dung (Anlage A 8) zu erstatten. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), oder
(2) Quotenfreie Zeiten sind die vom Bundesmini- für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-
ster für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge- verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist,
machten Zeiträume, in denen nach Maßgabe von oder
Kapitel VII des Internationalen Kaffee-Überein- 3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zoll-
kommens von 1976 (BGBl. 1976 II S. 1389) Quoten lager nach Mitgliedstaaten der Europäischen
nicht in Kraft sind und die Regeln der Internationa- Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszoll-
len Kaffee-Organisation für die Anwendung eines stelle ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes
Systems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien Weiterversandzeugnis vorgelegt wird.
Zeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 189 vom 6. Oktober
1976) angewendet werden. (2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für
Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten
(3) Eine Kaffee-Ausfuhrmeldung ist nicht erfor- Zeiträume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII
derlich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von
1. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, 1976 (BGBl. 1976 II S. 1389) Quoten in Kraft sind und
getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht die Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-
enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf- tion für die Anwendung eines Systems von
fee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten (Beilage zum
Kaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsen- BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979) angewendet wer-
dung; den.
2. bei der Ausfuhr im erleichterten Verfahren (3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiter-
nach§ 19Abs.1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a,21,30,31, versandzeugnis müssen den im Absatz 2 genann-
32 und 39; ten Regeln in ihrer jeweils geltenden Fassung ent-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 709
sprechen. Änderungen dieser Regeln werden, 3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach
soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betref- § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33
fen, vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundes- Buchstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buch-
anzeiger bekanntgemacht. stabe c sowie Abs. 2;
(4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder- 4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und
ausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis sind Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a
nicht erforderlich Abs. 1 Satz 1;
1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten 5. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten
Waren, die einfuhrrechtlich nicht abgefertigt Waren, die durch Be- oder Verarbeitung in
worden sind(§ 35 b Abs. 4 Nr. 4); einem Einfuhr-Mitgliedland des Internationa-
2. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach len Kaffee-Übereinkommens von 1976 herge-
§ 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 stellt worden sind."
und 39;
3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, 4. Nach § 35 a wird folgender neuer § 35 b eingefügt:
getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht
enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf- ,,§ 35b
fee bis zu 50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigem Vorschriften nach den §§ 5 und 26 A WG
Kaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsen- zur Durchführung des Internationalen Kaffee-
dung. Übereinkommens von 1976 in Quotenzeiten
(5) § 21 findet keine Anwendung." (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern
0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszü-
3. § 29 a erhält folgende Fassung: gen oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zuberei-
,,§ 29a tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Meldungen zur Durchführung des Essenzen (Warennummern 2102 110 bis 2102 190)
Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976 ist in Quotenzeiten der Zollstelle mit dem Antrag
in quotenfreien Zeiten auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederaus-
fuhr-, Weiterversand- oder Transitzeugnis (Kaffee-
(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern zeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. Wird ein sol-
0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszü- ches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die
gen oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zuberei- Einfuhr der Genehmigung.
tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Essenzen (Warennummern 2102 110 bis 2102 190) (2) Quotenzeiten sind die im§ 20 c Abs. 2 genann-
hat der Einführer in quotenfreien Zeiten der Zoll- ten Zeiträume.
stelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung eine (3) Das Kaffeezeugnis muß den im § 20 c Abs. 2
Meldung mit dem Vordruck ,Kaffee-Ursprungs- genannten Regeln der Internationalen Kaffee-
zeugnis' (Formular 0) oder dem Vordruck ,Einfuhr- Organisation für die Anwendung eines Systems
rückmeldung' (Formular 1) nach den in der Beilage von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten in ihrer
zum Bundesanzeiger Nr. 189 vom 6. Oktober 1976 jeweils geltenden Fassung entsprechen.
bekanntgemachten Regeln der Internationalen
Kaffee-Organisation für die Anwendung eines (4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffee-
Systems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien zeugnis sind nicht erforderlich
Zeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstat- 1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten
ten. Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie Waren, die sich im freien Verkehr der Europäi-
die Bundesrepublik Deutschland betreffen, im Bun- schen Wirtschaftsgemeinschaft befinden (Arti-
desanzeiger bekanntgemacht.
kel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der
(2) Quotenfreie Zeiten sind die in § 16 a Abs. 2 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) oder
genannten Zeiträume. für die bei der Abfertigung zum Veredelungs-
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erfor- verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der
derlich Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Kaf-
feezeugnis vorgelegt worden ist;
1. bei der Einfuhr von Waren, die sich im freien
Verkehr der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,
schaft befinden (Artikel 9 und 10 des Vertrages getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-
meinschaft) oder für die in einem anderen Mit- fee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- Kaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Einfuhrsen-
schaft ein Kaffee-Ursprungszeugnis oder eine dung;
Einfuhrrückmeldung vorgelegt worden ist; 3. bei der Einfuhr im-.erleichterten Verfahren nach
2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33
getrockneten Kaffeekirschen bi& zu 120 kg, nicht Buchstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buch-
enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf- stabe c sowie Abs. 2;
fee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem 4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und
Kaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Einfuhrsen- Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a
dung; Abs. t Satz 1;
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. bPi der Einfuhr von Kdff Pesendungen, die vor 5. § 70 Abs. 3 Nr. l erhält folgende Fassung:
dem Tag des 1n k rafttretens von Quoten ausge- „ 1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 20 c
führt würden, wenn für Sc>ndungen, die Abs. 1 oder 20 d Abs. 1 Waren ausführt,".
a) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des
Inkrafttretens von Quoten eingeführt wer-
den, der Zo11stelle das Original des Kaffee- Artikel 2
Ursprungszeugnisses oder eine Einfuhrrück- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
meldung nach § 29 a Abs. 1 vorgelegt wird, tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
oder Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
b) nach dem in Buchstabe a genannten Zeitraum
und innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag Artikel 3
des Inkrafttretens von Quoten eingeführt
werden, der Zollstelle das Original des Kaf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
fee-Ursprungszeugnisses vorgelegt wird. d~mg in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 711
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
und der Neubaumietenverordnung 1970
Vom 22. Juni 1979
Auf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs- 3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer einge-
1. September 1976 (BGBl. I S. 2673),
fügt:
des§ 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes „5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Zuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-
mer 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
des§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes und Bewirtschaftungskosten,".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
1974 (BGBl. I S. 137) und
des § 2 Abs. 2 und 3 des Energieeinsparungsgesetzes 4. § 6 wird wie folgt geändert:
vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873)
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des „Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 142
Bundesrates Abs. 2 des Bundesbaugesetzes."
sowie auf Grund des§ 7 Abs. 2 und des§ 32 Satz 1 des b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bun-
,,Der Wert des Baugrundstücks darf nicht ange-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8,
setzt werden beim Ausbau durch Umbau einer
veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung
Wohnung, deren Bau bereits mit öffentlichen
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
Mitteln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln
verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bau- gefördert worden ist."
wesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bun-
c) folgender Absatz wird angefügt:
desminister der Finanzen und dem Bundesminister
für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundes- ,,(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach § 4
rates: maßgebenden Zeitpunkt in einem nach dem
Städtebauförderungsgesetz förmlich festgeleg-
ten Sanierungsgebiet, Ersatzgebiet, Ergän-
zungsgebiet oder Entwicklungsbereich, dürfen
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den
Absätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrund-
stücks und anstelle der Erschließungskosten
Artikel 1 höchstens angesetzt werden
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung 1. der Wert, der sich für das unbebaute Grund-
stück ergeben würde, wenn eine Sanierµng
oder Entwicklung weder beabsichtigt noch
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung durchgeführt worden wäre, der Kaufpreis
der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I für ein nach der förmlichen Festlegung
S. 569), geändert durch die Verordnung vom 18. Mai erworbenes Grundstück, soweit er zulässig
1977 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert: gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung nach
Maßgabe des Städtebauförderungsgesetzes
durchgeführt worden ist, der Verkehrswert,
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Wirt- der der Zuteilung des Grundstücks
schaftlichkeit" ein Komma gesetzt und das Wort zugrunde gelegt worden ist,
,,Belastung" eingefügt. 2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vor-
schriften des Städtebauförderungsgesetzes
2. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: für das Grundstück zu entrichten ist,
,,Ist Wohnungseigentum an den Wohnungen einer 3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag
Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begrün- nach den Vorschriften des Städtebauförde-
rungsgesetzes angerechnet wird, soweit die
det, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung ent-
sprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen Anrechnung nicht auf Umständen beruht,
aufzustellen." die in dem nach Nummer 1 angesetzten
Wert des Grundstücks berücksichtigt sind."
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt: stelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt
,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haus-
Gebäudeteile entsprechend anzuwenden." halten für die Modernisierung bewilligt wor-
den sind."
6. § 8 wird wie folgt geändert: 8. § 11 a Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 werden „Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die
in Satz 2 Nr. 4 nach dem Wort „Familienheims" Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen."
die Worte „oder einer cigengenutzten Eigen-
tumswohnung" eingefügt, 9. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
in Satz 4 die Worte „ist Satz 1" durch die Worte ,,Sind die Kapitalkosten der neuen Mittel zusam-
,,sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3" ersetzt, men mit den Kapitalkosten der Mittel, die der
folgender Satz 5 angefügt: Deckung der einmaligen Kosten der Ersetzung
,,Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatz- dienen, höher als die Kapitalkosten der bisherigen
steuer angesetzt werden." Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur
auszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat."
,,Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend."
10. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
7. § 11 wird wie folgt geändert:
„Als verlorene Baukostenzuschüsse gelten auch
a) In Absatz 3 werden Geldleistungen, mit denen die Gemeinde dem
in Nummer 2 die Worte „Kosten der Beschaf- Eigentümer Kosten der Modernisierung gemäß
fung der neuen Mittel entstehen." durch die § 43 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes
Worte „einmalige Kosten entstehen," ersetzt, erstattet."
folgende Nummer angefügt:
,,3. daß durch die Verlängerung der vereinbar- 11. § 18 wird wie folgt geändert:
ten Laufzeit oder durch die Anpassung der a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bedingungen nach der vereinbarten Fest-
„Entfallen die Darlehen oder Zuschüsse für den
zinsperiode eines im Finanzierungsplan
gesamten Wohnraum aus Gründen, die der
ausgewiesenen Darlehens einmalige Kosten
entstehen, soweit sie auch bei einer Erset- Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich
der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
zung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden."
gen entsprechend."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und angefügt: b) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für
„jedoch fallen Instandsetzungen, die durch
Aufwendungsdarlehen im Sinne des§ 42 Abs. l
Maßnahmen der Modernisierung (Absatz 6)
Satz 2 oder§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Woh-
verursacht werden, unter die Modernisierung."
nungsbaugesetzes oder im Sinne des § 2 a
c) In Absatz 5 werden · Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung des Bergar-
in Satz 1 Nr. 1 das Wort „Wertverbesserung" beiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zu
durch die Worte „eine Modernisierung (Absatz entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der
6)" ersetzt, laufenden Aufwendungen."
in Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort „dienen" die
Worte „und nicht Modernisierung sind" einge- 12. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
fügt, ,,(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
Satz 2 gestrichen. § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: stellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistun-
gen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit
,,(6) Modernisierung sind bauliche Maßnah- dem Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist,
men, die den Gebrauchswert des Wohnraums mindestens jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2."
nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnver-
hältnisse auf die Dauer verbessern oder nach-
13. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
haltig Einsparung von Heizenergie bewirken.
Modernisierung sind auch der Ausbau und der ,,(2) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeich-
Anbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und neten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre-
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, chend. Übersteigt der erhöhte Erbbauzins den
soweit die baulichen Maßnahmen den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, so darf der über-
Gebrauchswert des bestehenden Wohnraums steigende Betrag im öffentlich geförderten sozia-
nachhaltig erhöhen." len Wohnungsbau nur mit Zustimmung der
Bewilligungsstelle in der Wirtschaftlichkeitsbe-
e) Folgender Absatz wird angefügt: rechnung angesetzt werden. Die Zustimmung ist
,,(7) Eine Modernisierung darf im öffentlich zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umständen
geförderten sozialen Wohnungsbau nur beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und
berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungs- unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 713
durch di.!s Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBL I S. 41) bezugsfertig werden, höchstens 6,90 Deut-
eingdügtPn § 9 a der Verordnung über das Erb- sche Mark.
baurecht nicht unbillig ist. Im steuerbegünstigten Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-
Wohnungsbau darl der übersteigende Betrag nung weder ein eingerichtetes Bad noch eine
angcs<>lzt werden, soweit die Voraussetzungen der eingerichtete Dusche vorhanden sind, um 0,80
Zustimmung nach Satz 3 gegeben sind." Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für
Wohnungen, für die eine Sammelheizung vor-
14. § 24 Abs. 3 wird gestrichen. handen ist, um 0,70 Deutsche Mark und für
Wohnungen, für die ein maschinell betriebener
15. § 25 Abs . 3 erhält folgende Fassung: Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark."
.,(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen c} Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instand-
werden von den Kosten haltungen in der Wohnung, so verringern sich
1. der Öfen und Herde 3 vom Hundert, die Sätze nach Absatz 2 um 1,20 Deutsche
2. der Einbaumöbel 3 vom Hundert, Mark."
3. der Anlagen und der Geräte d) Absatz 4 Satz 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
zur Versorgung mit ,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schön-
Warmwasser, sofern sie nicht heitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit
mit einer Sammelheizung 6,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnflä-
verbunden sind, 4 vom Hundert, che im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz ver-
4. der Sammelheizung ein- ringert sich für Wohnungen, die überwiegend
schließlich einer damit nicht tapeziert sind, um 0,60 Deutsche Mark.
verbundenen Anlage Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit Heiz-
zur Versorgung mit körpern um 0,50 Deutsche Mark und für Woh-
Warmwasser 3 vom Hundert, nungen mit Doppelfenstern oder Verbundfen-
5. der Fernheizung 0,5 vom Hundert stern um 0,55 Deutsche Mark."
und einer damit verbun-
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
denen Anlage zur
Versorgung mit ,,(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze
Warmwasser 4 vom Hundert, dürfen als Instandhaltungskosten einschließ-
6. des Aufzugs 2 vom Hundert, lich Kosten für Schönheitsreparaturen höch-
stens 60 Deutsche Mark jährlich je Garagen-
7. der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert,
oder Einstellplatz angesetzt werden."
8. der maschinellen
1
Wasch-
einrichtung 9 vom Hundert." 19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
16. In § 26 werden die ansetzbaren Verwaltungs-
kostenbeträge erhöht „Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist
die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu
a) in Absatz 2 von „180" auf „240", legen."
b) in Absatz 3 von „30" auf „35".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
17. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: .,§ 6 Abs. 2 Satz 2 und§ 7 Abs. 2 Satz 5 gelten ent-
sprechend."
„Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt
werden."
20. In§ 41 Abs. 2 wird der ansetzbare Verwaltungs-
18. § 28 wird wie folgt geändert: kostenbetrag von „240" auf „290" erhöht.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Wertver-
besserungen vorgenommen werden" durch die 21. In§ 42 Abs. 4 wird nach Nummer 2 folgende Num-
Worte „eine Modernisierung vorgenommen mer eingefügt:
wird" ersetzt. ,,3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stel-
lenden Anforderungen des Bauordnungs-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: rechtes nicht genügen;".
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
dratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-
den
22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember
1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens a) In I. 3. Buchstabe e wird nach dem Wort
9,40 Deutsche Mark, ,,Ansiedlungsleistungen" das Wort „Aus-
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom gleichsbeträge" eingefügt.
1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1969 b) In II. 3. Buchstabe d wird angefügt:
bezugsfertig geworden sind, höchstens 9,00 „ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und
Deutsche Mark, Zuschüssen zur Deckung von laufenden
3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember Aufwendungen, Fremdkapitalkosten,
1969 bezugsfertig geworden sind oder Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,".
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
23. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Fachmann, der Reinigung der Anlage und
a) Kopf und Überschrift des Betriebsraums, die Kosten der Messun-
gen nach dem Bundes-Immissionsschutzge- ·
„Auszug aus dem Normblatt DIN 277 setz und die Kosten der Verwendung einer
des Deutschen Normenausschusses, meßtechnischen Ausstattung zur Ver-
Fachnormenausschuß Bauwesen brauchserfassung;
oder
DK 69.001 Deutsche Normen November 1950 b) des Betriebs der zentralen Brennstoffver-
sorgungsanlage;
Hochbauten DIN hierzu gehören die Kosten der verbrauch-
Umbauter Raum 277 ten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Raummeterpreis
Kosten des Betriebsstroms und die Kosten
der Überwachung sowie die Kosten der
1 Ermittlung des umbauten Raumes für Reinigung der Anlage und des Betriebs-
geplante und für ausgeführte Hoch-
raums;
bauten'i
oder
werden durch die Überschrift c) der Versorgung mit Fernwärme;
,,Berechnung des umbauten Raumes" ersetzt. hierzu gehören die Kosten der Wärmeliefe-
b) In 1.3 wird das Wort „Ermittlungen" durch das rung von einer nicht zur Wirtschaftsein-
Wort „Berechnungen" ersetzt. heit gehörenden Anlage (Grund- · und
Arbeitspreis) und die Kosten des Betriebs
24. Anlage 3 erhält folgende Fassung: der dazugehörigen Hausanlagen, nament-
„Anlage 3 lich des Betriebsstroms, die Kosten der
(zu§ 27 Abs. l) Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Aufstellung der Betriebskosten Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die einschließlich der Einstellung durch einen
dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Fachmann, der Reinigung der Anlage und
Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder des Betriebsraums sowie die Kosten der
durch den bestimm ungsmäßigen Gebrauch des Verwendung einer meßtechnischen Aus-
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Neben- stattung zur Verbrauchserfassung;
gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-
oder
stücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie übli-
cherweise vom Mieter außerhalb der Miete d) der Reinigung und Wartung von Etagen-
unmittelbar getragen werden: heizungen;
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund- hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
stücks von Wasserablagerungen und Verbren-
nungsrückständen in der Anlage, die
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, Kosten der regelmäßigen Prüfung der
jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe. Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
2. Die Kosten der Wasserversorgung und der damit zusammenhängenden Ein-
Hierzu gehören die Kosten des Wasserver- stellung durch einen Fachmann sowie die
brauchs, die Grundgebühren und die Zähler- Kosten der Messungen nach dem Bundes-
miete, die Kosten der Verwendung von Zwi- Immissionsschutzgesetz.
schenzählern, die Kosten des Betriebs einer 5. Die Kosten
hauseigenen Wasserversorgungsanlage und
einer Wasseraufbereitungsanlage einschließ- a) des Betriebs der zentralen Warmwasser-
lich der Aufbereitungsstoffe. versorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserver-
3. Die Kosten der Entwässerung sorgung entsprechend Nummer 2, soweit
Hierzu gehören die Gebühren für die Benut- sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
zung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, und die Kosten der Wassererwärmung ent-
die Kosten des Betriebs einer entsprechenden sprechend Nummer 4 Buchstabe a;
nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des
Betriebs einer Entwässerungspumpe. oder
4. Die Kosten b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
hierzu gehören die Kosten für die Lieferung
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; des Warmwassers (Grund- und Arbeits-
hierzu gehören die Kosten der verbrauch- preis) und des Betriebs der zugehörigen
ten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Hausanlage entsprechend Nummer 4
Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Buchstabe c;
Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer oder
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit c) der Reinigung und Wartung von Warm-
einschließlich der Einstellung durch einen wassergeräten;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 715
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung 12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
von Wasserablagerungen und Verbren- Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der
nungsrückständen im Innern der Geräte maßgebenden Gebührenordnung.
sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung
der Betriebsbereitschaft und Betriebssi- 13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-
cherheit und der damit zusammenhängen- rung
den Einstellung durch einen Fachmann. Hierzu gehören namentlich die Kosten der
Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-,
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Sturm- und Wasserschäden, der Glasversiche-
Warm wasserversorgungsanlagen rung, der Haftpflichtversicherung für das
a) bei zentralen Heizungsanlagen entspre- Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
chend Nummer 4 Buchstabe a und entspre- 14. Die Kosten für den Hauswart
chend Nummer 2, soweit sie nicht dort Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbei-
bereits berücksichtigt sind;
träge und alle geldwerten Leistungen, die der
oder Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Haus-
b) bei der Versorgung mit Fernwärme ent- wart für seine Arbeit gewährt, soweit diese
sprechend Nummer 4 Buchstabe c und ent- nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
sprechend N ummcr 2, soweit sie nicht dort Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die
bereits berücksichtigt sind; Hausverwaltung betrifft.
Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
oder werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen
c) bei verbundenen Etagenheizungen und nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt
Warmwasserversorgungsanlagen entspre- werden.
chend Nummer 4 Buchstabe d und entspre- 15. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-
chend Nummer 2, soweit sie nicht dort Antennenanlage
bereits berücksichtigt sind.
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Pef- und die Kosten der regelmäßigen Prüfung
sonen- oder Lastenaufzuges ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, Einstellung durch einen Fachmann oder das
die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie- Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirt-
nung, Überwachung und Pflege der Anlage, schaftseinheit gehörende Antennenanlage.
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbe- 16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
reitschaft und Betriebssicherheit einschließ- Wascheinrichtung
lich der Einstellung durch einen Fachmann Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei-
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllab- nigung der maschinellen Einrichtung, der
fuhr regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit-
Hierzu gehören die für die öffentliche Stra- schaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten
ßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichten- der Wasserversorgung entsprechend Num-
den Gebühren oder die Kosten entsprechen- mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-
der nicht öffentlicher Maßnahmen. tigt sind.
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezie- 17. Sonstige Betriebskosten
ferbekämpfung Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die genannten Betriebskosten, namentlich die
Kosten für die Säuberung der von den Bewoh- Betriebskosten von Nebengebäuden, Anla.gen
nern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie und Einrichtungen."
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. Artikel 2
10. Die Kosten der Gartenpflege Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne- Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung
risch angelegter Flächen einschließlich der der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBL I
Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der S. 594), wird wie folgt geändert:
Pflege von Spielplätzen einschließlich der
Erneuerung von Sand und der Pflege von Plät- 1. Dem § 4 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3
zen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht
angefügt:
öffentlichen Verkehr dienen.
„Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die
11. Die Kosten der Beleuchtung Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der auf die einzelnen laufenden Aufwendungen fal-
von den Bewohnern gemeinsam benutzten lenden Beträge. Dies gilt auch, wenn die Erklärung
Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, der Mieterhöhung mit Hilfe automatischer Ein-
Keller, Bodenräume, Waschküchen. richtungen gefertigt ist."
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Nach§ S Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semiko- Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem
lon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwer-
„sie ist zu berechnen und entsprechend § 4 Abs. 7 tige Leistung eines Dritten, insbesondere eines
Satz 2 und 3 zu erläutern." Unternehmers angesetzt werden könnte; jedoch
darf die Umsatzsteuer des Dritten nicht angesetzt
3. § Sa wird wie folgt geändert: werden."
a) Dem Absatz l wird folgender Satz angefügt: 9. § 21 wird wie folgt geändert:
,,Wird Wohnungseigentum an den Wohnun-
gen einer Wirtschaftseinheit oder eines a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gebäudes begründet, so hat der Vermieter „(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung
unverzüglich eine Wirlschaftlichkeitsberech- gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
nung für die einzelnen Wohnungen aufzustel- die Grundgebühren und die Zählermiete, die
len." Kosten der Verwendung von Zwischenzäh-
lern, die Kosten des Betriebs einer hauseige-
b) Nach Absatz 3 wird der Punkt durch ein nen Wasserversorgungsanlage und einer
Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
angefügt:
der Aufbereitungsstoffe."
,,die Mietsenkung ist zu berechnen und ent-
sprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläu- b) In Absatz 2 werden die Worte „oder der Ein-
tern." zelmieten" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert.: 10. Die §§ 22 und 23 erhalten folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wertver- ,,§ 22
besserungen" durch die Worte „eine Moderni- Umlegung der Kosten
sierung" ersetzt; am Ende des Satzes 2 wird der der Versorgung mit Wärme
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
wird folgender Halbsatz angefügt:
zungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten
„die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
aus öffentlichen Haushalten für die Moderni- Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-
sierung bewilligt worden sind." wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wertver- Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-
besserungen" durch die Worte „einer Moder- cherheit einschließlich der Einstellung durch
nisierung" ersetzt. einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und
des Betriebsraums, die Kosten der Messungen
5. § 10 Abs. 3 wird gestrichen. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und
die Kosten der Verwendung einer meßtechni-
schen Ausstattung zur Verbrauchserfassung.
6. In§ 13 Abs. 1 wird das Wort „Wertverbesserun-
gen" durch die Worte „eine Modernisierung" (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
ersetzt und es wird an Absatz 1 folgender Satz zungsanlage dürfen nur nach einem Maßstab
angefügt: umgelegt werden, der dem erfaßten Wärmever-
„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus brauch der Mieter Rechnung trägt. Dabei sind
öffentlichen Haushalten für die Modernisierung mindestens 40 vom Hundert, höchstens 60 vom
bewilligt worden sind." Hundert der Kosten nach der Wohnfläche der
beheizten Räume oder nach dem umbauten Raum
dieser Räume umzulegen.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Semikolon und (3) Absatz 2 gilt nicht
der zweite Halbsatz gestrichen. 1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unver-
b) In Absatz 5 wird das Wort „Wertverbesserun- hältnismäßig hohen Kosten mit einer meß-
gen" durch die Worte „eine Modernisierung" technischen Ausstattung zur Verbrauchser-
ersetzt. fassung versehen werden können,
c) In Absatz 8 wird das Wort „Wertverbesserun- 2. für Wohnungen, in denen der Mieter den
gen" durch die Worte „die Modernisierung" Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann,
ersetzt. 3. für Wohnungen in Gebäuden, die auch
Geschäftsraum enthalten, der nicht oder nur
8. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung: mit unverhältnismäßig hohen Kosten mit
.,(3) Die umlegbaren Kosten im einzelnen und die einer meßtechnischen Ausstattung zur Ver-
zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen sich brauchserfassung versehen werden kann,
nach den §§ 21 bis 25. Die Betriebskosten sind sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980
umlegbar, soweit sie bei gewissenhafter Abwä- bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf
gung aller Umstände und bei ordentlicher nach der Wohnfläche der beheizten Räume oder
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Sach- und nach dem umbauten Raum dieser Räume umge-
Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die legt werden.
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 717
(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fern- nach der Wohnfläche oder nach einem Maßstab
wärme gehören die Kosten der Wärmelieferung umgelegt werden, der dem Warmwasserver-
von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehören- brauch in anderer Weise als durch Erfassung
den Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und die Rechnung trägt.
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fern-
entsprechend Absatz 1. Für den Umlegungsmaß-
warmwasser gehören die Kosten für die Lieferung
stab gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
des Warmwassers von einer nicht zur Wirt-
(5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung schaftseinheit gehörenden Anlage (Grund- und
nach der Wohnfläche der beheizten Räume oder Arbeitspreis} und die Kosten des Betriebs der
nach dem umbauten Raum dieser Räume für zugehörigen Hausanlage entsprechend § 22
Wohnungen in Gebäuden genehmigen, die ver- Abs. 1. Für den Umlegungsmaßstab gelten
sorgt werden Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
1. überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur (5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung
Rückgewinnung von Wärme oder aus Wär- nach der Wohnfläche für Wohnungen in Gebäu-
mepumpen- und Solaranlagen oder den genehmigen, die versorgt werden
2. mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft- 1. überwiegend mit Warmwasser au~ Anlagen
Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver- zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
wertung von Abwärme, sofern der Wärme- Wärmepumpen- und Solaranlagen oder
verbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird.
2. mit Fernwarmwasser aus Anlagen der Kraft-
Bei steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh- Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver-
nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln geför- wertung von Abwärme, sofern der Warmwas-
dert worden sind, kann die für die Bewilligung der serverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird.
Wohnungsfürsorgemittel zuständige Stelle die
Genehmigung erteilen. § 22 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."
(6) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
11. Nach§ 23 werden folgende§§ 23 a und 23 b einge-
Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten
fügt:
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der ,,§ 23 a
Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Umlegung der Kosten
Anlage und des Betriebsraumes. Die Kosten dür- der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
fen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt bei verbundenen Anlagen
werden.
(1} Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zen-
§ 23 tralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-
Umlegung der Kosten den, sind die einheitlich entstandenen Kosten des
der Versorgung mit Warmwasser Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheit-
lich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
am Brennstoffverbrauch zu bestimmen. Kosten,
Warm wasserversorgungsanlage gehören die
die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem
Kosten der Wasserversorgung entsprechend § 21
Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten
Abs. 1, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
hinzuzurechnen.
sind, und die Kosten der Wassererwärmung ent-
sprechend § 22 Abs. 1. (2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am
Brennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemesse-
(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm- nen gesamten Verbrauch nach Abzug des Ver-
wasserversorgungsanlage dürfen nur nach einem
brauches der zentralen Warm wasserversorgungs-
Maßstab umgelegt werden, der dem erfaßten
anlage. Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserverbrauch der Mieter Rechnung
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Kubik-
trägt. Dabei sind mindestens 30 vom Hundert, metern nach der Formel
höchstens 50 vom Hundert der Kosten der
Wassererwärmung nach der Wohnfläche umzule- B = V · (tw - 10) · 7000
gen. Hu
(3) Absatz 2 gilt nicht zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unver- 1. die gemessene Menge des verbrauchten
hältnismäßig hohen Kosten mit einer meß- Warmwassers (V) in Kubikmetern,
technischen Ausstattung zur Verbrauchser- 2. die gemessene mittlere Temperatur des
fassung versehen werden können, Warmwassers im Brauchwassernetz (tw} in
2. für Wohnungen in Gebäuden, die auch Grad Celsius,
Geschäftsraum enthalten, der nicht oder nur 3. der untere Heizwert des verbrauchten Brenn-
mit unverhältnismäßig hohen Kosten mit stoffes (Hu} in Kilojoule je Kubikmeter.
einer meßtechnischen Ausstattung zur Ver-
brauchserfassung versehen werden kann, (3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentra-
len Warm wasserversorgungsanlage verbunden,
sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980 sind die einheitlich entstandenen Kosten des
bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheit-
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
lieh entstandenen KostPn sind nach den gemesse- 13. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:
nen Wärmemengen zu bestimmen. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend. ,,§ 25 a
Entgelt bei Betrieb durch Dritte
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme darf nur nach § 22 Abs. 2 und der Anteil Hat der Vermieter den Betrieb von Anlagen
an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser oder Einrichtungen, die zu dem Gebäude oder der
darf nur nach§ 23 Abs. 2 auf die Mieter umgelegt Wirtschaftseinheit gehören, an Dritte in der Weise
werden. übertragen, daß der Dritte ein Entgelt vom Mieter
zu fordern berechtigt ist, so sind die für die Umla-
(5) Sind die Wohnungen vor dem 1. Januar 1981 gen maßgebenden§§ 20 bis 25 auf das Entgelt ent-
bezugsfertig geworden, dürff'n die einheitlich ent- sprechend anzuwenden."
standenen Kosten des Betri<>bs auch unaufgeteilt
nach dem Maßstab umgelegt werden, der der
Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme Artikel 3
nach§ 22 Abs. 2, 3 odc>r 5 zugrunde gelegt werden
darf. Neufassung
§ 23 b
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau kann die Zweite Berechnungsverord-
Übergangsregelung nung und die Neubaumietenverordnung 1970 in den
Soweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980 von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
bezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der den Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
erforderlichen meßtechnischen Ausstattung ver-
sehen sind, dürfen abweichend von den§§ 22 bis
23 a umgelegt werden Artikel 4
1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach Geltung im Saarland
der Wohnfläche der beheizten Räume,
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser
nach der Wohnfläche oder nach einem Maß-
stab, der dem Wasserverbrauch in anderer Artikel 5
Weise als durch Erfassung Rechnung trägt,
Berlin-Klausel
3. die einheitJich entstandenen Kosten der Ver-
sorgung mit Wärme und Warmwasser aus Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
verbundenen Anlagen nach der Wohnfläche tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
der beheizten Räume. Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungsgesetzes,
Satz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeit- § 10 des Energieeinsparungsgesetzes sowie Arti-
räume, die vor dem Einbau der meßtechnischen kel 325 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Ausstattung begonnen haben, längstens für die auch im Land Berlin.
Kosten des im Kalenderjahr 1983 auslaufenden
Abrechnungszeitraumes."
Artikel 6
12. § 24 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „sowie (1) Diese Verordnung tritt, soweit sich nicht aus dem
die Kosten" die Worte „der Beaufsichtigung," Absatz 2 etwas anderes ergibt, am ersten Tage des auf
eingefügt. die Verkündung folge_nden Kalendermonats in Kraft.
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder Einzel- (2) Arqkel 1 Nr. 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
mieten" gestrichen. 1979 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 719
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 6. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der deutschen Anteile der Gemeinschafts-
zollkontingente für bestimmte Baumwollgarne mit
Ursprung in Entwicklungsländern für das 2. Halb-
jahr 1979 114 23.6. 79 24.6. 79
613-4-10-9
19. 6. 79 Verordnung Nr. 10/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 114 23.6. 79 1. 7. 79
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1018/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 über Einzelheiten bei der Vergabe
von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung
des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks 24. 5. 79 L 127/11
23. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1019/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen
für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter 24. 5. 79 L 127/13
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1030/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die
Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garan-
tie 29. 5. 79 L 130/4
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1031/79 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Äpfel für Juni 1979 29. 5. 79 L 130/7
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1036/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungsvorschriften
für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 29. 5. 79 L 130/18
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1037/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 205/73, (EWG) Nr. 2041/75 und (EWG)
Nr. 3136/78 über Olivenöl 29. 5. 79 L 130/20
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1042/79 der Kommission über die Aus-
schreibung zur Ausfuhr von Vorder- und Hintervierteln von
Rindern aus Beständen bestimmter Interventionsstellen und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 30. 5. 79 L 132/11
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979 719
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 6. 79 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der deutschen Anteile der Gemeinschafts-
zollkontingente für bestimmte Baumwollgarne mit
Ursprung in Entwicklungsländern für das 2. Halb-
jahr 1979 114 23.6. 79 24.6. 79
613-4-10-9
19. 6. 79 Verordnung Nr. 10/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 114 23.6. 79 1. 7. 79
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1018/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 über Einzelheiten bei der Vergabe
von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und Aufbereitung
des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks 24. 5. 79 L 127/11
23. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1019/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen
für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter 24. 5. 79 L 127/13
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1030/79 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die
Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garan-
tie 29. 5. 79 L 130/4
24. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1031/79 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Äpfel für Juni 1979 29. 5. 79 L 130/7
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1036/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 557/79 über die Durchführungsvorschriften
für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 29. 5. 79 L 130/18
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1037/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 205/73, (EWG) Nr. 2041/75 und (EWG)
Nr. 3136/78 über Olivenöl 29. 5. 79 L 130/20
28. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1042/79 der Kommission über die Aus-
schreibung zur Ausfuhr von Vorder- und Hintervierteln von
Rindern aus Beständen bestimmter Interventionsstellen und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 30. 5. 79 L 132/11
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlid1t. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H, • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6 %.