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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1979 Nr.3
Tüg Inhalt Seite
11. 1. 79 Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nichtkom-
merzieller Art ..................................................................... . 73
neu: 613-1-12; 613-1-1. 613-1-11, 612-2-1, 612-3-1, 612-8-1, 612-7-1, Anlage 3 zu 612-7-1,
612-1-1, 612-6-1, 612-4-1, 612-5-1. 612-11-1, 612-9-1, 612-12-1
12. 1. 79 Verordmmg zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken 76
neu: 29-10-3
15. 1. 79 Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (KostO-WaStrG) 71
neu: 940-9-6; 940-9-1
16. 1. 79 Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV 80
neu: 830-2-14; 830-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Die Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Verordnung
über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
Vom 11. Januar 1979
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 enthalten, die dem Empfänger unentgeltlich zuge-
des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung sandt werden und nach Art und Menge zum persön-
vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) und des Arti- lichen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers
kels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des oder seiner Familie bestimmt sind. Bei Versand aus
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933) einem Mitgliedstaat hängt die Abgabenfreiheit fer-
wird verordnet: ner davon ab, daß die Sendungen nur Waren ent-
§ 1
halten, die in der Gemeinschaft zu den Bedingungen
des Binnenmarkts eines Mitgliedstaates erworben
Kleinsendungen nichtkommerzieller Art worden sind und die anläßlich ihrer Ausfuhr nicht
(1) Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zoll- von Zöllen und Steuern entlastet worden sind oder
gesetz) - und dabei zollfrei nach der Verordnung werden.
(EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom 19. Dezember (2) Die nachstehend bezeichneten Waren sind nur
1978 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1) - sind, vorbehalt- abgabenfrei, wenn sie je Kleinsendung die folgen-
lich des Absatzes 2, Waren, die in Kleinsendungen den Mengengrenzen nicht überschreiten:
von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder
zum Zollgebiet noch zu den Zollfreigebieten gehö- 1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat
ren, an andere natürliche Personen gesandt werden. a) Tabakwaren
Kleinsendungen sind Sendungen mit Waren, deren 75 Zigaretten oder
Gesamtwert je Sendung bei. Versand aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften 150 40 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge-
wicht von höchstens 3 Gramm) oder
Deutsche Mark und bei Versand aus einem anderen
Staat 75 Deutsche Mark nicht übersteigt, die ge- 20 Zigarren oder
legentlich erfolgen und die nachweislich nur Waren 100 Gramm Rauchtabak;
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) alkoholische Getränke § 3
1,5 Liter destillierte Getränke, Spirituosen, Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Aperitife aus Wein oder Alkohol, Schaum-
wein oder Likörwein oder Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
3 Liter sonstiger Wein; Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560,
1221), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
c) Parfüms 75 Gramm oder 29. Juni 1977 (BGBI. I S. 1173), wird wie folgt ge-
0,375 Liter Toilettewasser; ändert:
1. § 51 wird gestrichen.
d) Tee 100 Gramm oder
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen 2. In § 148 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl "240" durch
oder die Zahl „250" ersetzt.
teehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die
vorgenannten Mengen nicht übersteigt;
§ 4
e) Kaffee 500 Gramm oder
Änderung der Verordnung
200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen- über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren
zen oder im persönlichen Gepäck der Reisenden
kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt
die vorgenannten Mengen nicht übersteigt; In § 2 der Verordnung über die Eingangsabgaben-
freiheit von Waren im persönlichen Gepäck der
Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),
2. bei Versand aus einem anderen Staat zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Ja-
nuar 1978 (BGBI. I S. 159), werden
a) Tabakwaren
50 Zigaretten oder 1. in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge- stabe bb die Zahl „3" durch die Zahl ,,4" ersetzt;
wicht von höchstens 3 Gramm) oder
2. in Absatz 2
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak; a) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,2. Tabakwaren und alkoholische Getränke,
b) alkoholische Getränke die von Personen eingeführt werden, die
1 Liter destillierte Getränke, Spirituosen, nicht mindestens 17 Jahre alt sind,";
Aperitife aus Wein oder Alkohol, Schaum-
b) folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
wein oder Likörwein oder
,,3. Kaffee, der von Personen eingeführt wird,
2 Liter sonstiger Wein;
die nicht mindestens 15 Jahre alt sind;
c) Parfüms 50 Gramm oder 4. Treibstoff in Kanistern."
0,25 Liter Toilettewasser;
d) Tee 100 Gramm oder § 5
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen
.Änderung von Durchführungsbestimmungen
oder
zu Verbrauchsteuergesetzen
teehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die
vorgenannten Mengen nicht übersteigt; Die Durchführungsbestimmungen zu Verbrauch-
steuergesetzen werden wie folgt geändert:
e) Kaffee 500 Gramm oder
200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen- 1. In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
zen oder des Kaffeesteuergesetzes vom 4. Juni 1970
kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt (BGBI. I S. 669), zuletzt geändert durch die Ver-
die vorgenannten Mengen nicht übersteigt; ordnung vom 21. April 1977 (BGBl. I S. 602), wer-
den die Worte „51 bis 53 durch die Zahlen
11
die Mengenbeschränkungen in den Buchstaben d ,,52, 53" ersetzt.
und e gelten nicht für die Zollfreiheit.
2. In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
des Teesteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I
§ 2
S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung
Erhebungsgebiet vom 21. April 1977 (BGBI. I S. 602), werden die
Worte „51 bis 53" durch die Zahlen „52, 53"
Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern - ersetzt.
mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer - tritt an
die Stelle des Zollgebiets das Erhebungsgebiet der 3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-
Verbrauchsteuergesetze, bei Erzeugnissen, die nach mungen zum Schaumweinsteuergesetz in der im
dem Gesetz über das Branntweinmonopol steuer- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
pflichtig sind, das Monopolgebiet. 612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 75
zuletzt geündert durch die Verordnung vom 9. In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-
27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl mungen zum Salzsteuergesetz in der im Bundes-
,,51," gestrichen. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
4. In § 63 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen ändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1977
zum Gesetz über das Branntweinmonopol - den (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl „51" durch die
Grundbestimmungen --- in der im Bundesgesetz- Zahl „52" ersetzt.
blatt Teil III, Glie:\tlerungsnummer 612-7-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- 10. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-
dert durch die Verordnung vom 3. Dezember mungen zum Leuchtmittelsteuergesetz in der im
1974 (BGBJ. I S. 3377), werden die Worte „49 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
bis 58" durch die Worte „49, 50, 52 bis 58" er- 612-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
setzt. zuletzt geändert durch die Verordnung vom
27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl
5. In § 67 Satz 1 der A nlagc\ 3 der Grundbestim- ,, 51 " durch die Zahl „ 52" ersetzt.
mungen zum Gesetz über das Branntweinmono-
pol der Essigsäurcordnung in der im Bun- 11. In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-
desgesetzblaH Teil III, Gliederungsnummer An- mungen zum Zündwarensteuergesetz in der im
lage 3 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Fassung, zuletzt ge~indert durch die Verordnung 612-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), wird die zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Zahl „51" durch die Zahl „52" ersetzt. 27. Juli 1977 (BGBl. I S. 1450), wird die Zahl
,,51" durch die Zahl „52" ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestim-
mungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung 12. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-
der Bekanntmachung vom 1. September 1972 mungen zum Spielkartensteuergesetz in der im
(BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Verordnung vom 27. Juli 1977 (BGBl. I S. 1450), 612-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wird die Zahl „51," gestrichen. zuletzt geändert durch die Verordnung vom
27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl
7. In § 11 a Abs. 4 Satz 1 der Durchführungsbestim- ,,51" durch die Zahl „52" ersetzt.
mungen zum Biersteuergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil llI, Gliederungsnummer 612-6-1,
veröffentlichten berei:aigten Fassung, zuletzt ge- § 6
ändert durch die Verordnung vom 20. Dezember Berlin-Klausel
1977 (BGBI. I S. 2711), wird die Zahl „51" durch
die Zahl „ 52" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
8. In § 8 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim- gesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes
mungen zum Zuckersteuergesetz in der im Bun- zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 1
zuletzt geändert durch die Verordnung vom Inkrafttreten
9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2509), werden die
Worte „49 bis 56" durch die Worte „49, 50, 52 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
bis 56" ersetzt. nuar 1979 in Kraft.
Bonn, den 11.Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Erhebungstermine für die AbfaUstatistiken
Vom 12. Januar 1979
Auf Grund des § 15 Nr. 2 des Gesetzes über Um-
weltstatistiken vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1938)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Turnus der Erhebungen im Bereich der Abfall-
beseitigung nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes wird
zeitlich um ein Jahr verschoben. Die nächsten Er-
l1ebungen sind jeweils für das Jahr 1980 durchzu-
führen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Geset-
zes über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12.Januar1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 77
Kostenordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz
(KostO-WaStrG)
Vom 15. Januar 1979
Auf Grund des § 47 des Bundeswasserstraßen- § 4
gesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der
durch Artikel 5 des GesetzE-)S zur Änderung kosten- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Seever- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bun-
kehrs vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geändert deswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen verordnet:
§ 1
{1} Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18, 19, § 5
22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasser-
straßengesetzes sowie nach den auf Grund der §§ 5, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlasse- kündung in Kraft.
nen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zum
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-GebO) vom
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und
6. November 1968 (BGBI. II S. 923), geändert durch
die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegen-
den Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes be- Verordnung vom 26. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1501),
stimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen außer Kraft.
gesondert erhoben.
(3) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem
§ 2 in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber
Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwal- noch nicht beendet waren, sind nach der Gebühren-
tungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen ordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 6. No-
{z.B. Messungen, Berechnungen usw.), so kann die vember 1968 zu erheben, bei neu eingeführten Ge-
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. bührentatbeständen nach dieser Verordnung. So-
weit ein Antrag für eine Amtshandlung notwendig
§ 3 ist, werden für neu eingeführte Gebührentatbestän-
Bei Amtshandlungen nach Nummer 13 des Gebüh- de Kosten nach dieser Verordnung nur erhoben,
renverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 Verwal- wenn der Antrag nach dem 18. Mai 1978 bei der
tungskostengesetz) der Träger des Vorhabens. zuständigen Behörde eingegangen ist.
Bonn, den 15. Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage
DM
Planfeststcllung für den Ausbau oder Neubau § 14 Abs. 1 Satz 1 0,3 V. H.
WaStrG des Baukostenwertes,
§ 19 Abs. 1 WaStrG mindestens 250,- DM
2 Versagung der Planfcststellung für den Ausbau oder § 18 WaStrG 25 v. H.
Neubau der Gebühr nach Nr. 1,
mindestens 250,- DM
3 Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Plan- § 14 Abs. 1 Satz 2 50v. H.
feststellung WaStrG der Gebühr nach Nr. 1,
mindestens 200,- DM
4 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau § 14 Abs. 2 Satz 1 0,1 V, H.
oder Neubau WaStrG des Baukostenwertes,
mindestens 200,- DM
5 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluß der Plantest- § 19 Abs. 4 Satz 2 50,- bis 500,- DM
stellung WaStrG
6 Nachträgliche Entscheidung zur Planfeststellung § 22 Abs. 1 und 2 50,- bis 500,- DM
WaStrG
7 Genehmigung unerheblicher Planänderungen § 23 Satz 3 WaStrG 50,- bis 2 000,- DM
8 Schriftlich erlassene strompolizeiliche Verfügung § 28 Abs. 2 Satz 1 50,- bis 1 000,- DM
WaStrG
9 Erteilung einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Ge- § 31 Abs. 1 Nr. 1 0,3 v. H.
nehmigung für Benutzungen oder für die Errichtung, die WaStrG des Baukostenwertes,
Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 50,- DM
WaStrG
10 Versagung der strom- und schiffahrtspolizeilichen Ge- § 31 Abs. 5 Satz 1 25 V. H.
nehmigung WaStrG der Gebühr nach Nr. 9,
mindestens 50,- DM
11 Rücknahme oder Widerruf der strom- und schiff ahrts- § 32 Abs. 2 WaStrG 50,- bis 1 000,- DM
polizeilichen Genehmigung § 32 Abs. 3 WaStrG
12 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schiff- § 34 Abs. 2 Satz 2 50,- bis 1 000,- DM
fahrtszeichens WaStrG
13 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsver- § 37 Abs. 1 Satz 3 50,- bis 1000,- DM
fahren, Festsetzungsbescheid über die Entschädigung WaStrG
§ 37 Abs, 2 Satz 1
WaStrG
14 Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach § 31 WaStrG 50,- bis 500,- DM
Nr. 9 und 12 (z.B. Verlängerung, Ubertragung, nach- § 34 WaStrG
trägliche Auflagen)
15 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren § 3 der Verordnung 50,- DM
der als Promenadenweg ausgebauten Berme über die Sicherung von
Strandschutzwerken
auf der Nordseeinsel
Borkum
16 Erteilung einer schriftlichen Einzelgenehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 1 50,-DM,
der Betriebsanlagen- bei einfach gelagerten
verordnungen der Fällen oder bei geringer
Wasser- und Schiffahrts- Benutzung kann die
direk tionen Gebühr auf 10,- DM
festgesetzt werden
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. DM
17 Erteilung einer allgemeinen Genehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 2 50,- bis 150,- DM
der Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiffahrts-
direktionen
18 Erteilung einer Erlaubnis zum Auslegen von Ankerbojen § 18 Abs. 1 50,-DM
der Talsperren-
verkehrsverordnung
19 Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbe- § 9 Abs. 1 . 50,- bis 1 000,- DM
ausübung in den Schleusenbereichen der Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord
20 Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Gren- § 12 50,-DM,
zen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel- der Schleusenbetriebs- bei einfach gelagerten
Holtenau verordnung der Fällen oder bei geringer
Wasser- und Schiff ahrts- Benutzung kann die
direktion Nord Gebühr auf 10,- DM
festgesetzt werden
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV
Vom 16. Januar 1979
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 8
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation § Einkommen; Einkommensberechnung §
Allgemeine Bestimmungen ....................... . Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits- Bewertung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
platzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Ein- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . 32
gliederungshilfen an Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-
· Berufsfindung und Arbeitserprobung . . . . . . . . . . . . . . . 3 trieb und selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Berufsvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn
Berufliche Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 nach Durchschnittssätzen ermittelt wird . . . . . . . . . . . . 34
Berufliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Berufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . . . 36
Berufliche Umschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Andere Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Schulausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Einkommensberechnung in besonderen Fällen . . . . . . 38
Sonstige berufsfördernde Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . 10 Verlustausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Gründung und Erhaltung Maßgebender Zeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
einer selbständigen Existenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gegenstand der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 12 Abschnitt 9
Dauer der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Einsatz von Einkommen;
Einsatz und Verwertung von Vermögen
Berufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungs-
bereichs des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . • 14 Unterabschnitt 1
Pauschalierte Abgeltung von Kosten . . . . . . . . . . . . . . . 15 Ausschluß des Einsatzes
Unterhaltsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 von Einkommen
aus Billigkeitsgründen
Förderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer 17
Einzelfallprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Abschnitt 2
Geminderte Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Erziehungsbeihilfe Art und Schwere der Schädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Schädigungsnähe des Bedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Gegenstand der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Besondere Tatkraft
Dauer der Förderung ............................• 19 bei Erzielung von Erwerbseinkommen . . . . . . . . . . . . . . 45
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . • 20 Besondere· wirtschaftliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . 46
Unterhaltsbedarf ............ ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 21 Dauer des Bedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Leistungen für weitere Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . 22 Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Erhöhung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 23
Unterabschnitt 2
Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Uberwiegender Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit .................. ; 24 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen
für Familienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Einschränkung der Hilfe;
Abschnitt 4 Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Erholungshilfe Abrundungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nachweis der Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Erholungsbedingte Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Abschnitt 10
Verfahren
Abschnitt 5 Ortliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Wohnungshilfe Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen . 54
Nachweispflicht der Hilfeempfänger .............. . 55
Geldleistun gen 27
Beteiligung anderer Dienststellen ................. . 56
Abschnitt 6 Erstattung von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Hilfen in besonderen Lebenslagen Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern 58
Besondere Hilfen für Beschädigte 28 Abschnitt 11
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt 7 Ubergangsregelung .............................. . 59
Sonderfürsorge Berlin-Klausel ................................... . 60
Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte 29 Inkrafttreten .................................... . 61
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 81
Auf (~rund des § 27 f des Bundesversorgungsge- (6) Kann eine berufsfördernde Maßnahme aus
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat,
22. Juni 1976 (BGB!. I S. 1633), der durch Artikel 1 nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt
Nr. l8 und 19 des Gesetzes vom 10. August 1978 werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausge-
(BGBI. I S. 1217) geändert worden ist, verordnet die schlossen.
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(7) Wird eine berufsfördernde Maßnahme in
Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den
Abschnitt 1 jeweiligen Abschnitt festzustellen.
Hilfen zur berufüchen Rehabilitation
§2
§ 1
Allgemeine Bestimmungen Hi~ien zur Erhaltung
oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
(1) Die bernfsfördernclen Leistungen zur Rehabili- und zur Förderung der Arbeitsauinahme;
tation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes Eingliederungshilfen an Arbeitgeber
sind darnuf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung
(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
oder Er]angun9 einer der Eignung, Neigung und
bisherigen TtHiukeit des Beschädigten entsprechen- Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsauf-
den beruflichen Tätiukeit die Folgen der Schädigung nahme sind insbesondere
angemessen auszuuleichen oder zu mildern. Sie 1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung
umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädig-
Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur ten,
Sicherung der beruflichen Eingliederung.
2. Dbernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung,
(2) Die Einleitung berufsfördernder Maßnahmen wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom
setzt voraus, daß Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung
l. clas Leistungsvennöqen des Beschädigten erwar- umfaßt Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,
ten läßt, daß er das Ziel der berufsfördernden 3. Dbernahme der Kosten für technische Arbeitshil-
Maßnahmen erreichen wird, fen, die in das Eigentum des Beschädigten über-
2. die berufsfördernclcn Maßnahmen der Eignung, gehen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 3 des
Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entspre- Schwerbehindertengesetzes vom Arbeitgeber zu
chen, stellen sind,
3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig 4. Dbernahme der Umzugskosten.
ist,
Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeit-
4. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine geber.
ausreichende Lebens[Jrundlage vermittelt oder
wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädi- (2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung
gung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge einer berufsfördernden Maßnahme im Sinne der
Art oder Schwere der Schädigung eine ausrei- §§ 6 bis 8 an seinem Arbeitsplatz während einer
chende Lebensgrundla0e nicht mc~hr erlangen Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst,
kann. erhält er als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des
Unterschiedes zwischen dem Einkommen während
(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen
abgesehen werden, wenn die Unterbringung im er- Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die
lernten, ausgeübtem oder in einem diesem verwand- Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht über-
ten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach schreiten.
Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an
Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch (3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbeson-
möglich ist. dere
(4) Berufsfördernde Maßnahmen können auch 1. Zuschüsse zu den monatlichen Kosten einer
während einer stationären Behandlung begonnen betrieblichen Ausbildung und Umschulung des
oder fortgeführt werden; dem Beschädigten soll Beschädigten bis zur Höhe der vom Arbeitgeber
zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kennt- geltend gemachten und vom Arbeitsamt als ange-
nisse ermöglicht werden. messen anerkannten Kosten. Der Zuschuß soll die
(5) Berufsfördernde Maßnahmen werden auch vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betriebli-
durchgeführt, wenn cler Beschädigt(~ schon nach § 26 chen Ausbildung und Umschulung zu zahlende
monatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt
des Bundsversorgungsgesetzes gefördert worden ist.
die monatliche Vergütung weniger als 300
Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch
Deutsche Mark, kann ein monatlicher Zuschuß
davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er
bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung bis zu 300 Deutsche Mark gezahlt werden.
nicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnah- 2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem
men aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu Beschädigten die zum Erreichen der vollen Lei-
vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebens- stungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kennt-
gnmdlage geführt haben. nisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz ver-
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
mittelt oder dem Beschädigten einen seinem Lei- §6
stungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz Berufliche Fortbildung
bietet. Die Eingliederungshilfe soll in der Regel
60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über- (1) Die berufliche Fortbildung soll Beschädigten
steigen. Sie wird als Zuschuß und in der Regel mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ange-
nicht länger als zwei Jahre gezahlt. messener Berufserfahrung dazu verhelfen, beruf-
3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines liche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu
beschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit erhalten oder zu erweitern.
nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 11 Abs. 3 des (2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen
Schwerbehindertengesetzes verpflichtet ist. Fortbildung, wenn und solange sie infolge der Schä-
4. Ubernahme der Kosten für eine befristete Probe- digung in der Ausübung des erlernten oder ausge-
beschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten übten Berufes so beeinträchtigt sind, daß sie sich am
einer vollständigen und dauerhaften beruflichen Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbeschä-
Eingliederung verbessert werden oder nur digten nicht behaupten können.
dadurch eine vollständige und dauerhafte beruf-
(3) Die Hilfe zur beruflichen Fortbildung umfaßt
liche Eingliederung zu erreichen ist.
auch Hilfen zum Aufstieg im Beruf. Hilfen sind zu
gewähren, wenn den Beschädigten erst hierdurch
§3 die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung
ermöglicht wird. Im übrigen können sie gewährt
Berufsfindung und Arbeitserprobung werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen
Durch Maßnahmen der Berufsfindung und Fortkommen infolge der Schädigung benachteiligt
Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Fortbil-
zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entspre- dung rechtfertigen.
chende berufliche Tätigkeit zu finden.
§7
Berufliche Ausbildung
§4
(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädig-
Berufsvorbereitung ten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse
für die Ausübung einer ihren Kräften und Fähigkei-
(1) Durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung ist ten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätig-
Beschädigten der Zugang zur beruflichen Ausbil-
keit vermitteln.
dung oder Umschulung sowie zu einer beruflichen
Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen
Ausbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine
(2) Maßnahmen der Berufsvorbereitung sind ins- Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder
besondere
beenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern
1. Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf müssen und ihnen durch die Änderung Mehrauf-
bestimmte Berufsbereiche, wendungen für die berufliche Ausbildung entstehen,
2. Förderungslehrgänge für noch nicht berufsreife die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.
Beschädigte, von denen zu erwarten ist, daß sie Hilfe zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschä-
nach Abschluß des Lehrganges eine Ausbildung digte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung
aufnehmen können, infolge der Schädigung nicht ohne besondere Maß-
nahmen durchgeführt werden kann.
3. Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungs-
möglichkeiten für Beschädigte, die den Anforde-
rungen eines anerkannten Ausbildungsberufes §8
nicht und der Arbeitsaufnahme oder einer Tätig- Berufliche Umschulung
keit in einer Werkstatt für Behinderte noch nicht
gewachsen sind, Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die
infolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausge-
4. blindentechnische und vergleichbare spezielle übten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähig-
Grundausbildungen.
keiten und Kenntnisse vermitteln, die den Ubergang
in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der
§5 neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten
Berufliche Anpassung Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit
einem qualifizierenden Abschluß enden.
Durch Maßnahmen der beruflichen Anpassung
sind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kennt-
nisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die §9
infolge der Schädigung eingetretenen Lücken im Schulausbildung
beruflichen Wissen zu schließen, berufliche Fertig-
keiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertig- (1) Beschädigte erhalten Hilfe
keiten an die fortgeschrittene Entwicklung der 1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule,
Technik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im wenn der in Aussicht genommene Beruf dies
erlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen. erfordert,
Nr. 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 83
2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder 3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von
berufsbi]denden Schule, wenn und soweit infolge Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzel-
der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht. fall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der
unter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten
(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermitt- oder wenn das Ziel der Förderung .auf andere
lung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, Weise nicht erreicht werden kann,
wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädi-
gung der Besuch einer allgemein- oder berufsbilden- 4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbe-
den Schule nicht möglich ist. sondere wegen Art oder Schwere der Schädigung
geeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel
der Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu
§ 10 erreichen. Förderungsfähig ist die Teilnahme an
Sonstige berufsiördernde Maßnahmen Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichts-
schutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I
(1) Sonstige berufsfördernde Maßnahmen sind alle S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffent-
Hilfen, die erforderlich sind, um die Beschädigten lich-rechtlichen Stelle veranstaltet werden, ohne
beruflich einzugliedern oder die Eingliederung zu unter die Bestimmungen des Fernunterrichts-
sichern, soweit dies durch die Hilfen nach den §§ 2 schutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung
bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfä-
kann. hig, wenn sie unter denselben Zugangsvorausset-
zungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie
(2) Zu den sonstigen beruf sfördernden Maßnah- die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsför-
men gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zum derungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten,
Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und
zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur 5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades,
Erlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte wenn die Promotion üblicherweise die einzige
zur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung
Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Habilitation ist und die Erreichung dieses
angewiesen ist. Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung
des Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit
§ 11 erwartet werden kann, oder wenn der Beschä-
Gründung und Erhaltung digte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit
einer selbständigen Existenz Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der
Erwerb des Doktorgrades in einem bestimmten
Beschädigte erhalten Hilfen zur Gründung und akademischen Beruf allgemein üblich ist.
Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
wenn sie
§ 13
1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit Dauer der Förderung
erfüllen,
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder
2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhalts- vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschrei-
berechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit ten, sofern nicht infolge der Schädigung eine län-
voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen gere Ausbildung geboten ist.
sicherstellen können und
3. infolge der Schädigung eine ausreichende § 14
Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine
selbständige berufliche Tätigkeit erlangen und Beruisiördernde Maßnahmen
die angestrebte selbständige berufliche Existenz außerhalb des Geltungsbereichs
ohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei des Bundesversorgungsgesetzes
der Ausübung einer selbständigen beruflichen Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Auf ent-
Tätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten halt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsge-
benachteiligt sind. setzes haben, können berufsfördernde Maßnahmen
auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundes-
§ 12 versorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es
Gegenstand der Förderung der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förder-
lich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht
Als berufsfördernde Maßnahmen kommen in wesentlich verlängert wird und keine unvertretba-
Betracht
ren Mehrkosten entstehen.
1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten
Ausbildungsgang voraussetzen, § 15
2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder Pauschalierte Abgeltung von Kosten
genehmigter Ausbildungsstätten sowie von
Hochschulen; private Ausbildungsstätten stehen Von den Kosten im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 3 des
öffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den Bundesversorgungsgesetzes können die Kosten für
betreffenden Ausbildungsgang anerkannten Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät durch
Abschlußprüfung führen, Pauschbeträge abgegolten werden. Das gleiche gilt
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im entstehenden Aufwand übersteigt. Entsprechendes
Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungs- gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaß-
gesetzes. nahmen.
§ 16 (4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnah-
Unterhaltsbeihilfe men, die zwischen der Schulentlassung und dem
Beginn der Berufsausbildung überwiegend der Erzie-
(1) Der Hödistbetrag der Unterhaltsbeihilfe nadi hung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum
§ 26 a Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes bemißt Beruf dienen, sowie Maßnahmen der Fürsorgeerzie-
sich nach dem Ubergangsgeld, das ein wehrpflichti- hung und der freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern.
ger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar
bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme (5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen
Dienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversor-
Soldat erhält. § 26 a Abs. 6 Satz 1 des Bundesversor- gungsgesetzes haben, umfaßt die Erziehungsbeihilfe
gungsgesetzes gilt für den Höchstbetrag entspre- auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Gel-
chend. tungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes,
wenn es der Erreichung des Ausbildungsziels för-
(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer derlich ist, dadurch die Dauer der Förderung nidit
Bedürfnisse (§ 26 a Abs. 5 letzter Satz des Bundes- wesentlich verlängert wird und keine unvertretba-
versorgungsgesetzes) soll das nach § 21 Abs. 3 des ren Mehrkosten entstehen.
Bundessozialhilfegesetzes von den zuständigen Lan-
desbehörden festgesetzte Taschengeld nicht über-
steigen. § 19
§ 17 Dauer der Förderung
Förderungsmaßnahmen ftir Witwen und Witwer
(1) Die Dauer der Förderung soll die übliche oder
(1) Für berufsfördernde Maßnahmen für Witwen vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschrei-
und Witwer gelten vorstehende Vorschriften ent- ten. Wird die Ausbildung in Abschnitten durchge-
sprechend. führt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbil-
dungsabschnitt festzustellen. Erziehungsbeihilfe ist
(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die bis zum Erwerb des Doktorgrades zu zahlen, wenn
Witwe oder für den Witwer angemessen ist, soll die Promotion üblicherweise die einzige Abschluß-
neben der Lebensstellung des gestorbenen Ehegat- prüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habili-
ten auch die Lebensstellung der Witwe oder des tation ist und die Erreichung dieses Zieles auf
Witwers vor der Eheschließung berücksichtigt wer- Grund einer besonderen Befähigung des Doktoran-
den, wenn diese günstiger gewesen ist. den zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden
kann.
Abschnitt 2 (2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Grün-
den, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat,
Erziehungsbeihilfe nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt
werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausge-
§ 18
schlossen.
Gegenstand der Förderung
§ 20
(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bun-
Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
desversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der
Erziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung, (1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf
in besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines
der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 6 Abs. 2 Elternteils notwendige besondere Bedarf für die
gefördert. Erziehung anzuerkennen.
(2) Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbil- (2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbe-
dung, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll, sondere
einen seiner Eignung, Neigung und Fähigkeit ange-
messenen Beruf zu erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt 1. Kosten für notwendige Lernmittel,
entsprechend. Für die Förderung einer Teilnahme 2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das
am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des übliche Arbeitsmaterial,
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend 3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließ-
anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maß- lich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,
nahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu
fördern, wenn der Waise der Besuch einer allgemein- 4. notwendige Fahrtkosten einschließlich der
oder berufsbildenden Schule wegen Behinderung Kosten für Familienheimfahrten in einem der
nicht möglich ist. Ausbildungsart und dem Alter des Auszubilden-
den angemessenen Umfang,
(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist
eine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schu- 5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen
len nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch Krankheit,
einen Aufwand erfordert, der den während des 6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grund-
Besuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise sätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 85
Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bun- Abschnitt 3
desausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
1974 (BGBI. I S. 1449), geändert durch Verord-
nung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3630), § 24
7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit
Ausgaben.
(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
Die Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können halt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes ist
durch Pauschbeträge abgegolten werden. für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz
beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
§ 21 nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe
Unterhaltsbedarf anzuerkennen (§ 27 a Satz 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Bundes-
(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszu- sozialhilfegesetzes). Satz 1 gilt auch bei einer Unter-
bildenden während der Erziehung und Ausbildung brechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten,
umfaßt wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur
1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf
des Zweifachen des für ihn maßgebenden Regel- anerkannt war.
satzes nach dem Bundessozialhilfegesetz, (2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein
2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim, Mehrbedarf nach § 27 a Satz 2 des Bundesversor-
einer gleichartigen Einrichtung oder einer Pflege- gungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und
stelle die Kosten der Unterbringung und Verpfle- § 24 des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist,
gung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur ist als Mehrbedarf ein Betrag in Höhe des Erwerbs-
Höhe des nach § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfe- einkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hun-
gesetzes von den zuständigen Landesbehörden dert des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfege-
festgesetzten Taschengeldes sowie Kosten aus setz für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt,
der Erfüllung weiterlaufender unabweislicher sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert
Verpflichtungen, dieses Regelsatzes.
3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Fami- (3) Dbersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfe-
lie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach suchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach
dem Bundessozialhilfegesetz für den Haushalts- dem Bundessozialhilfegesetz für den Haushaltsvor-
vorstand und für einen dem Auszubildenden gleich- stand, ist ein Betrag
altrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten 1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I
der Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
die jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes
2. bei Beschädigten mit einer Minderung der
zugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungs-
Erwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis
stätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am
zur Höhe von 15 vom Hundert,
Ausbildungsort können durch Pauschbeträge ab-
gegolten werden. 3. bei Beschädigten mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Wit-
Ein etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberech- wen, Witwern, Vollwaisen und Elternpaaren,
nung mit aufzunehmen. auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf zur Höhe von 10 vom Hundert,
nur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung 4. bei Beschädigten mit einer Minderung der
der Einkommensgrenze des § 25 e Abs. 1 des Bun- Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert,
desversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von
Waise ein Familienzuschlag anzusetzen. 5 vom Hundert
des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Mehr-
§ 22 bedarf anzuerkennen.
Leistungen für weitere Auszubildende (4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen
durch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörun-
Bei der Entscheidung über die Gewährung von
gen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterblie-
Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die
bene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem
Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu
Erwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3
berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18
anzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hun-
Abs. 3.
dert erhöht werden.
§ 23
Erhöhung des Einkommens (5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerken-
nende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtig-
Wegen einer Erhöhung des Einkommens darf die ten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert
Erziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsab- des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz
schnittes nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn für den Haushaltsvorstand nicht übersteigen. Der
sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für
50 Deutsche Mark gegenüber dem nach § 25 d des Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50
Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschrei-
berücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat. ten.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Abschnitt 4 3. Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer
Erholungshilfe a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder
einer Eigentumswohnung,
§ 25 b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer
Nachweis der Voraussetzungen Mietvorauszahlung oder einer Kaution,
c) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden
(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer
Wohnraums,
Erholungsmaßnahme nach § 27 b des Bundesversor-
gungsgesetzes und bei Beschädigten mit einer Min- wenn sie die Hilfe innerhalb von fünf Jahren
derung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbe-
Hundert der Zusammenhang zwischen Erholungsbe- reich des Bundesversorgungsgesetzes beantragen,
dürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des
durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Einzelfalles gerechtfertigt ist. In den Fällen des Sat-
Bestätigung des Versorgungsamtes oder des zes 1 Nr. 3 Buchstaben a und b kommt eine Leistung
Gesundheitsamtes nachzuweisen. vor allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaf-
(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer fung zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeits-
Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines platzes notwendig ist.
amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden
Vermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nach-
weis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen Abschnitt 6
durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Hilfen in besonderen Lebenslagen
Gesundheitsamtes zu führen.
§ 28
§ 26
Besondere Hilfen für Beschädigte
Erholungsbedingle Aufwendungen
(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen
Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Er- Lebenslagen nach § 27 d des Bundesversorgungsge-
holungssuchenden durch die Erholungsmaßnahme setzes auch
entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch- 1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemein-
betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Regelsat- schaft, insbesondere am öffentlichen und kultu-
zes nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Haus- rellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne
haltsvorstand abzugelten; der Gesamtbetrag der diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädi-
Pauschbeträge ist auf volle Deutsche Mark nach gung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
oben abzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind
Kosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als 2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unter-
Bedarf zu berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen haltung, zum Unterstellen und zum Abstellen
für Gegenstände, die üblicherweise für einen eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der
Gebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufent- Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der
haltes hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum Schädigung zur Teilnahme am Leben in der
Bedarf nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes, Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und
auch wenn die Gegenstände anläßlich der Erho- kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines
lungsmaßnahme beschafft werden. Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten
Abschnitt 5 als erfüllt bei Beschädigten, die zum Personenkreis
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur
Wohnungshilfe Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
§ 27 Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. I
Geldleistungen S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom
23. August 1976 (BGBI. I S, 2422), gehören; im übri-
Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27 c gen sind sie durch ärztliches Zeugnis, in Zweifels-
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten fällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes
1. Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestal- oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen.
tung oder baulichen Veränderung vorhandenen
Wohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der
Schädigung notwendig ist, Abschnitt 7
2. Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines Sonderfürsorge
Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, zur
Finanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvor- § 29
auszahlung oder einer Kaution, wenn die Woh- Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte
nung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf
Art und Schwere der Schädigung besonderer (1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an
Ausgestaltung bedarf, Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27 e
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 87
des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfür- § 31
sorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart
Bewertung von Sachbezügen
der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf
die erschwerten Lebensbedingungen des Beschädig- (1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in
ten und seiner Familie in Ausmaß und Dauer beson- Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf
ders wirksam zu gestalten. Grund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der
(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert von Sach-
dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten bezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die
aus dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde
ergibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten zu legen.
auf seinen Antrag eine Bescheinigung zum Nach-
111reis seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgebe- (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarif-
rechtigten aus. vertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder
Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem
Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere
Werte festgesetzt worden sind.
Abschnitt 8
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert
Einkommen; Einkommensberechnung
eines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festge-
legt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge
§ 30 nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, son-
Einkommen dern zur Erzielung ei:l;ies Geldbetrages bestimmt ist.
Als Einkommen ist die Geldleistung oder der
(1) Einkommen im Sinne des § 25 d Abs. 1 des erzielte Geldbetrag anzusetzen.
Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in
Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre
Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundes- § 32
versorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte
Einkünfte bei der Feststellung von Leistungen der (1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nicht-
Kriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören. selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Dabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften
des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie (2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von
der Steuerpflicht unterliegen. einem Familienangehörigen eines land- und forst-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers
(2) Als Einkommen gelten nicht oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden gelei-
1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädig- stet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne
tenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
von Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzu- Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe
lage ein Ausgleich nach § 89 des Bundesversor- Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitslei-
gungsgesetzes gewährt wird; entsprechendes gilt stung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse
in den übrigen Fällen des § 25 d Abs. 1 Satz 2 des zu schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen
Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in
des § 25 d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungs- einem fremden Unternehmen ortsüblich gewährte
gesetzes, Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemesse-
2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Lei- nem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft des
stungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der Beziehers des Einkommens und wirtschaftliche Lei-
Unterkunft zu berücksichtigen sind, sind diese stungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichti-
um das Wohngeld zu mindern, gen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist derje-
nige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.
3. das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungs-
gesetzes sowie beim Tode des Beschädigten (3) Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den
gezahlte gleichartige Leistungen, monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einma-
lige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als
4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in
einem Betrag von 400 Deutsche Mark, dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt
werden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Rege-
5. ein freies Wohnrecht. lung angezeigt ist.
(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8 (4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus
Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben
Kinderzuschlag und Zuschlag nach § 33 b Abs. 1 urid im Sinne des § 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversor-
6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Ein- gungsgesetzes gehören vor allem
kommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch
1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,
auf diese Leistungen besteht; werden sie für Stief-
kinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stief- 2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen
kindes. Wohnung und Arbeitsstätte,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. notwendige Beiträge für Berufsverbände, und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommen-
4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung steuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im
eines doppelten Haushalts nach näherer Bestim- eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.
mung des Absatzes 7.
(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen,
Ausgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).
vom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezie-
her des Einkommens selbst getragen werden. (3) Für die Berechnung der Einkünfte im Berech-
nungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die
(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer
monatlicher Pauschbetrag von zehn Deutsche Mark zugrunde gelegt worden sind. Den Gewinnen sind
abgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und
Aufwendungen nachgewiesen werden. steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1
Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des
(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
wäre sonst die Benutzung eines öffentlichen Ver-
S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom
kehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der
22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2089), hinzuzurech-
tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. Ist ein
nen. Der danach ermittelte Betrag ist um die Vom-
öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder
hundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Ren-
die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im
tenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsge-
Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung
setzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden
eines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig, sind als
sind, für das die letzte Veranlagung zur EinRommen-
monatliche Pauschbeträge
steuer vorliegt.
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 10,00 Deutsche
Mark, (4) Macht der Hilfesuchende glaubhaft oder wer-
den Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im
2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder
Berechnungsjahr voraussichtlich von dem nach
vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen
Absatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht,
Hubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 7 ,20
ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der
Deutsche Mark,
durch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der
3. bei Benutzung eines Motorrades oder eines Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im
Motorrollers 4,40 Deutsche Mark, Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und
4. bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 2,40 geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des
Deutsche Mark Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.
der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bei (5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer
einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem
nicht statt, hat der Hilfesuchende die Gewinne nach-
Monat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen. zuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, sind die
(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schät-
des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen zen.
Hausstand unterhält, und kann ihm weder der § 34
Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des•
eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die Einkünfte von Land- und Forstwirten,
durch Führung des doppelten Haushalts nachweis- deren Gewinn
lich entstehenden Mehraufwendungen sowie die nach Durchschnittsätzen ermittelt wird
unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigun- Die Berechnung der Einkünfte von Land- und
gen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vor-
der zweiten Wagenklasse für eine Familienheim- schriften des Einkommensteuerrechts nach Durch-
fahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener schnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9
Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Bezieher der Verordnung zur Durchführung des § 33 des
des Einkommens eine Wohnung mit eigener oder Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Eine ein Nutzungswert der ·wohnung im eigenen Haus
doppelte Haushaltsführung kann auch dann aner- nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorge-
kannt werden, wenn der Bezieher des Einkommens nannten Verordnung nicht anzuwenden ist.
nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für
einen Haushalt trägt, den er gemeinsam mit näch-
sten Angehörigen führt. § 35
Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 33
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapi-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, talvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- (2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständi- Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die
ger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 89
der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben nutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Ge-
(§ 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes). genstandes entfallen.
(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor (6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblier-
dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter ten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen
Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,
eingetretenen und noch zu erwartenden V erände- bei möblierten Zimmern 70 vorn Hundert,
rungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten,
können hiervon abweichend die Einkünfte für das bei Leerzimmern 90 vom Hundert
Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet wer- der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere
den. Einkünfte nachgewiesen werden.
§ 36 (7) Die Einkünfte sind als J ahres-einkünfte, bei der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vermietung von möblierten Wohnungen und von
Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen.
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Ver- Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35
mietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich Abs. 3 entsprechend.
nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset-
zes. § 37
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpach- Andere Einkünfte
tung ist der Dberschuß der Einnahmen über die mit (1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten
ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausga- Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn
ben (§ 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsge- sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt wer-
setzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören den, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den an-
1. Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, deren Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören
soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammen- gesetzes genannten Bezüge sowie Renten und son-
hang stehen, stige wiederkehrende Bezüge.
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche (2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendun-
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit gen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und
solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegen- Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabstän-
stände beziehen, die zur Einnahmeerzielung die- den gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte
nen, zu berechnen; für sie gilt § 32 Abs. 3 Satz 2 ent-
3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe sprechend.
und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um (3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu be-
Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus- rechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
gleichsgesetzes handelt,
4. der Erhaltungsaufwand, § 38
5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nach-
weis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer
der Jahresroheinnahmen. Dauer und duldet di.e Entscheidung über die Hilfe
keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopfer-
(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 fürsorge nach Anhörung des Beziehers des Einkom-
Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach mens die Einkünfte schätzen.
den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes
oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren- § 39
tenkapitalisierungsgesetz-KOV vorn 27. April 1970
(BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit- Verlustausgleich
raums ein Zehntel des der Kapitalabfindung zu- Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Ein-
grunde liegenden Jahresbetrages. kunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen
(4) Zum Erhaltungsaufwand im ·Sinne des Absat- kann jedoch die wirtschaftliche Lage des Beziehers
zes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung des Einkommens berücksichtigt werden.
und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Ver-
besseni.ngen; ohne Nachweis können bei Wohn- § 40
grundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugs- Maßgebender Zeitraum
fähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohn-
grundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 be- (1) Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte be-
zugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jah- rechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Ein-
resroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksich- künfte zusammen mit den monatlich berechneten
tigt werden. Einkünften als monatliches Einkommen.
(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von (2) Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage
den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte
auf den vom Vermieter oder Verpächter selbst ge- nur während eines Teils des Jahres vorhanden oder
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zur Einkommenserzielung genutzt, sind die Ein- ternteil ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom
künfte aus der betreffenden Einkunftsart nur für Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Eltern-
diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als mo- paar ein Freibetrag bis zur Höhe des Zweifachen
natliches Einkommen derjenige Teil der Einkünfte, des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen.
der der Anzahl der in den genannten Zeitraum f al- Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden
len den Monate entspricht. Satz 1 gilt nicht für Ein- Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung
künfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur des § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-
nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Ein- bindung mit § 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozial-
künfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil hilfegesetzes ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-
des Einkommens bilden. keit anzuerkennen ist.
§ 43
Abschnitt 9 Art und Schwere der Schädigung
Einsatz von Einkommen; Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere
Einsatz und Verwertung von Vermögen der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis
des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes gehören
Unterabschnitt 1 (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden
Ausschluß des Einsatzes Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5
von Einkommen vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage
aus Billigkeitsgründen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes minde-
stens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei
§ 41 sonstigen Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom
Einzelfallprüfung Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42
bleibt unberührt.
Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen § 44
aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25 c Abs. 3
des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen Schädigungsnähe des Bedarfs
ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzel- Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf
falls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädi-
aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. gung bedingt, kann vom Einsatz des Einkommens
nach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abge-
§ 42 sehen werden.
Geminderte Lebensstellung § 45
(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen Besondere Tatkraft
ist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schä- bei Erzielung von Erwerbseinkommen
digung geminderten Lebensstellung vom einzuset- (1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer oder Wai-
zenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von sen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen
0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufs- Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen vom
schadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom einzusetzenden Einkommen ein der Art oder
Hundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Schwere der Folgen der Schädigung angemessener
Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer
(Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzen- Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Mona-
den Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bun- ten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis
desversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in be- zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Frei-
sonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundesver- betrag abgesetzt war.
sorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umf as-
sen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Frei- (2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist
betrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach abzusetzen
Satz 1 abzusetzen. 1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des
(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe
nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in Ver- III ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkom-
bindung mit § 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozial- mens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungs-
hilfegesetzes anzuerkennenden Mehrbedarf für Er- betrags nicht übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert
werbstätige oder mit einem Freibetrag nach § 45 des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom
Abs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen Hundert des diesen Betrag übersteigenden Er-
mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen Betrag werbseinkommens,
in Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern 2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen,
von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungs- Witwern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe
gesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hun- des Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hun-
dert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten dert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt,
von 2,6 vom IIundert des Bemessungsbetrags nicht sonst 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags
übersteigen. zuzüglich
(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I
neben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen El- oder II bis zu 20 vom Hundert,
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 91
b) bei Beschädi~Jten mit einer Minderung der Er- § 48
werbsfühigkeit von 80 bis 100 vom Hundert Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt
bis zu 15 vom Hundert,
Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder
c) bei Beschädigten mit einer Minderung der Er-
einer gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge
werbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert
nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47
sowie für Witwen, Witwer und Vollwaisen
nur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.
bis zu 10 vom Hundert,
d) bei Beschädigten mit einer Minderung der Er- Unterabschnitt 2
werbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert
und für Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert Sonstige Vorschriften
des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkom- § 49
mens.
Uberwiegender Unterhalt
(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen (1) Der Ehegatte wird vom Hilfesuchenden über-
durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörun- wiegend unterhalten im Sinne des § 25 e Abs. 1 Nr. 3
gen zusätzlich eingeschränkt oder sind Hinterblie- und des § 25 f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
bene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens er- wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt
werbstätig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für
bis zu 10 vom Hundert erhöht werden. weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden
(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder
Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus von den Eltern eines minderjährigen unverheirate-
einem Betrag ten Beschädigten (§ 25 e Abs. 2 und § 25 f Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten wer-
1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in den.
Höhe von 2,6 vom Hundert,
(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in
2. bei sonstigen Sonderfürsorge berechtigten in Höhe Höhe des Familienzuschlags nach§ 25 e Abs. 1 Nr. 3
von 2,2 vom Hundert, des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf
3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unter-
Höhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbe- kunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend un-
trags. terhalten.
§ 50
(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzu-
setzen vom einzusetzenden Einkommen der Waise Einkommens- und Vermögenseinsatz
und des Kindes des Beschädigten bei der Erziehungs- bei Leistungen für Familienmitglieder
beihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes (1) Bei der Feststellung von Leistungen an Be-
sowie vom einzusetzenden Einkommen bei der er- schädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des
gänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerken-
des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen nenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen
in besonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundes- des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen,
versorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt um- als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags
fassen. nach § 25 e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungs-
§ 46 gesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied ent-
Besondere wirtschaftliche Belastungen fallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft
übersteigt; das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe
Aufwendungen, die den Hilfesuchenden wirt- nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei
schaftlich besonders belasten und nicht durch Lei- der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
stungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistun- § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes.
gen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt wer-
den können, können vom einzusetzenden Einkom- (2) Für den Einsatz des Einkommens des Familien-
men des Hilfesuchenden in angemessenem Umfang mitglieds gilt § 25 c Abs. 3 des Bundesversorgungs-
abgesetzt werden. gesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift
§ 47
aus demselben Grund bei der Bemessung des einzu-
setzenden Einkommens des Hilfesuchenden anzu-
Dauer des Bedarfs wenden ist. Einkommen des Ehegatten des Hilfe-
Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen suchenden gilt insoweit nicht als Einkommen des
Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom ein- Hilfesuchenden, als es zur Deckung des Bedarfs
zusetzenden Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom nach Absatz 1 einzusetzen ist.
Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. (3) Für den Einsatz und für die Verwertung von
Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 Vermögen des Familienmitglieds ist § 25 f Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzen- und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend
den Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bun- anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Bar-
desversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in be- beträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen
sonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundesver- sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Bar-
sorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfas- beträgen und sonstigen Geldwerten des Beschädig-
sen. ten die in § 25 f Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zes genannten Beträge übersteigen. Steht das Eigen- richtung hat oder in den zwei Monaten vor der
tum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden ge- Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchen-
meinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25 f der aus einer Anstalt, einem Heim oder einer
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich-
Anteil des Familienangehörigen. tung oder von dort in weitere Einrichtungen über,
gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für
§ 51 die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhn-
licher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die
Einschränkung der Hilfe; örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsäch-
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe lichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungs-
Hat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Ge- bereich des Bundesversorgungsgesetzes.
schäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in
(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich
der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die
zuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer-
Gewährung oder Erhöhung von Leistungen der
fürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich
Kriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Lei-
der Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise
stungen unter Berücksichtigung der besonderen
vor Beginn der Ausbildung angehört hat, seinen
Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher
auf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe
Aufenthalt nicht vorhanden oder hat die Waise vor
im Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines
werden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-
Unterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die ört-
unterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgeset-
liche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-
zes gilt § 25 des Bundessozialhilfegesetzes und für
halt der Waise im Geltungsbereich des Bundesver-
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 d sorgungsgesetzes.
des Bundesversorgungsgesetzes § 29 a des Bundes-
sozialhilf egesetzes unter Berücksichtigung der be- (3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfe-
sonderen Lage der Beschi:idigten oder Hinterblie- suchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des
benen entsprechend. Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
§ 52 ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haus-
halt eines Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für
Abrundungsvorschriften Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zustän-
(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze dig die für die Durchführung der Kriegsopf erfür-
sind die Beträge nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des sorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich
Bundesversorgungsgesetzes und § 27 d Abs. 5 des sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Sie kann
Bundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Deut- von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende
sche Mark abzurunden. Entsprechendes gilt für die oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absat-
Feststellung des Höchstbetrags der Einkommens- zes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstat-
grenze nach § 25 e Abs. 1 des Bundesversorgungs- tung der aufgewendeten Kosten verlangen. § 112
gesetzes und der kleineren Barbeträge und sonsti- des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
gen Geldwerte nach § 25 f Abs. 2 des Bundesversor- (4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen
gungsgesetzes. Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die
Unterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Ver-
nach § 24 sind auf volle Deutsche Mark abzurunden. sorgungsamt befindet, das nach der Verordnung
Das gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
auch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge. der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom
(3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49 9. Juni 1964 (BGBI. I S. 349), geändert durch Ver-
Deutsche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten ordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBI. I S. 772),
und von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig
Mark nach oben abzurunden. ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine
Anwendung.
Abschnitt 10 § 54
Verfahren Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen
(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des
§ 53 Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen
örtliche Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, daß lau-
fende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen
(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist ört- sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistun-
lich zuständig die für die Durchführung der Kriegs- gen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26 a Abs. 5
opferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren und Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor-
Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen gungsgesetzes werden bis zum Ablauf des Monats
Aufenthalt hat. Bei Aufnahme in eine Anstalt, ein gewährt, in dem die Förderungsmaßnahme endet.
Heim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als
gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Hilfe- (2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von
suchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Ein- Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbe-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 93
gründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopfer- dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht ergibt, daß
fürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundes-
Hinterbliebene dem zustimmt. Laufende Beihilfen versorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt das Versor-
sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zah- gungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Beschei-
len, in dem die der Leistung zugrunde liegenden nigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus.
Tatsachen bekannt geworden sind. Werden Tat- Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des
sachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von 60. Lebensjahres.
Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen las-
sen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die An-
tragstellung anzuregen. Abschnitt 11
§ 55 Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Nachweispflicht der Hilfeempfänger
§ 59
Bei berufsfördernden Leistungen zur Rehabilita- Obergangsregelung
tion nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und
bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundes- (1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistun-
versorgungsgesetzes haben die Hilfeempfänger den gen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend
Erfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnitts- gezahlt werden, neu festzustellen sind, ist die Neu-
weise, durch Leistungsnachweise zu belegen. feststellung von Amts wegen durchzuführen. Die
Zahlung der neuen Leistungen beginnt mit dem
§ 56 1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem
Beteiligung anderer Dienststellen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor Einleitung berufsfördernder Maßnahmen (2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu betei- nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
ligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung
Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach gestellt, beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar
§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Schule 1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Vor-
oder die Hochschule oder die Dienststellen der Bun- aussetzungen erfüllt sind.
desanstalt für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel (3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
an der Eignung des Auszubildenden bestehen. laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt
worden, die höher sind, als sie nach dieser Verord-
§ 57
nung zu erbringen wären, läuft die Zahlung der
Erstattung von Leistungen höheren Beträge bei Leistungen, die nach Bewilli-
gungsabschnitten festgestellt werden, mit Beendi-
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden
gung des laufenden Bewilligungsabschnitts, andern-
ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
falls sechs Monate nach Verkündung dieser Ver-
Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschrif-
ordnung aus.
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Her-
ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ent- § 60
sprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann Berlin-Klausel
sich der Erstattungspflichtige nicht berufen, soweit
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
kannte oder soweit er nach Antragstellung oder versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Ver-
mögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Min- § 61
derung des Anspruchs geführt hat. Inkrafttreten
§ 58 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern nuar 1979 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung
Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBI. I
ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus S. 1031) außer Kraft.
Bonn,den16.Januar1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1979
Tag Inhalt Seite
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ....
7. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-
arbeit ........................................................................... •, 3
12. 12. 78 B0kr1nnlmachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wi rtsdwftsgerneinschaft und der Tunesischen Republik ...................... . 5
12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen (~emeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik ..... 5
12. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 6
12. 12. 78 Bckanntnrnchung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die
Zusammenle9ung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung ........... . 8
13. 12. 78 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen .......................... . 9
13. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über wissenschaftlich-technologische Zusammen-
arbeit ............................................................................. . 9
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-
lung .............................................................................. . 12
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ........................ . 12
14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 13
15. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 13
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglidi -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2, ausgegeben am 17. Januar 1979
15. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
15. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Dbereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
18. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 18
19. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................. ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
19. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979 95
Tag Inhalt Seite
20. 12. 78 Bel«mntm<1chun9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 28
20. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit .... 30
20. 12.78 Bekanntmad:nmu des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Prtisidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
arbeit ............................................................. • • • • • • • • • • • • • • • · · 32
27. 12. 78 Bekanntmachunu über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats ..................................................................... . 34
29. 12. 78 Bckanntrnachun~r über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Ab-
kommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ......................... . 35
Preis dieser Ausgabe: 2,!)0 DM (2,40 DM zuzüglich --,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Be,.ugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendun1J des Betruges auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werdE~n nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker 23. 12. 78 L 361/8
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3043/78 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg 23. 12. 78 L 361/9
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3044/78 des Rates zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1876/74 über den Zusatz von
Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors 23. 12. 78 L 361/10
22. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3055/78 der Kommission zur Fest-
setzung des durchschnittlichen Weltmarktpreises und des
Richtertrags für Sojabohnen im Wirtschaftsjahr 1978/79 23. 12. 78 L 361/54
22. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3056/78 der Kommission zur Bestim-
mung des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für eingeführ-
tes Oliv e n öl 23. 12. 78 L 361/55
22. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3057/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
01 i v c nöl durch die Interventionsstellen 23. 12. 78 L 361/56
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 des Rates über die gemein-
same Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung
in Drittländern 27. 12. 78 L 365/1
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3060/78 des Rates über die Befreiung
der Waren von den Einfuhrabgaben, die in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern ent-
halten sind 28. 12. 78 L 366/1.
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3061/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 über die zolltarifliche Behand-
lung von Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden
eingeführt werden 28. 12. 78 L 366/3
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
des,rnzciger Verl<1gsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
dio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Poslfoch 13 20, 5300 Bonn L Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tell I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger-Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3062/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontin-
gent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 28. 12. 78 L 366/5
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3063/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1979) 28. 12. 78 L 366/6
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3064/78 des Rates zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 des Rates zur
Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
der Volksrepublik China 28. 12. 78 L 366/8
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3065/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/78 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein 28. 12. 78 L 366/9
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3074/78 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durch-
führungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trocken -
futter 28. 12. 78 L 367/1
20. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für
zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 28. 12. 78 L 367/9
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission über die
Einfuhr von Hopfen aus Drittländern 28. 12. 78 L 367/17
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission über die
Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Dritt-
ländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbeschei-
nigungen 28. 12. 78 L 367/28
Andere Vorschriften
22. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3054/78 der Kommission zur Auftei-
lung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente für bestimmte
Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Be-
arbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Alumi-
nium und Blei 23. 12. 78 L 361/51
21. 12. 78 Entscheidung Nr. 3071/78/EGKS der Kommission zur dritten
Änderung der Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS über die Ver-
pflichtung der Stahlhändler zur Einhaltung der Preisvorschrif-
ten 28. 12. 78 L 366/20
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3078/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Malaga-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1979/1980) 28. 12. 78 L 368/1