657
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1979 1 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
lf). G. 7D Verordnunq zur Andcrung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 657
212'.,-40-12
20. G. 79 E!sll' V<'rordrrnnq zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-
~)('11 ,.u den Ccldl<'istungcn der gesetzlichen Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
B'.'.:ll-UJ
20. G. 79 Ne11ft1ssunq d('f Bicrwnscuc:hen-Vcrordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
'/HJl-1-41-7
20. G. 79 V<'rnrdnun\J ühl'r diP Prüfun~J zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier . . . . . . . . . . . . . 667
11('\l: B00-21-7-12
21. 6. 7q VerordnuJHJ über J\llgenwine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
(J\VBC~asV)... ............ .......................................................... 676
rwu: '/:12-1-'l; 721-4, 752-1-7
21. G. 71l V c'rnrdn unq iiher J\ll~Jemcine Bedingun9en für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden (J\ V BElt.V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
lr('ll: '/'.,2-1-B; 752-1-5, 752-1-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc sql'setzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
693
V ('rk ündun\JPn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
H(!chtsvurschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom t 9. Juni 1979
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des der Anlage zugeführt worden sind, darf nicht in
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom den Verkehr gebracht werden."
15. August 1974 (BGB!. I S. 1945, 1946) wird im Einver-
2. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
nch men mit dem Bundesminister für Ernährung,
ordnung sich ergebende, Fassung.
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
15. August 1974 (BGB!. I S. 1945) auch im Land Berlin.
Wirkung vom 3. August 1977 (BGB!. I S. 1479) wird wie
folgt g<'ändert:
Artikel 3
1. In § 3 wird in Absatz 1 folgPnder Satz angefügt: Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
„Milch, die von Tieren gewonrn~n wurde, denen Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
Stoff<' entgegC'n § 1 in Verbindung mit Nummer 6 Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
658 Dund(~sgesclzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage (zu § 1)
Lfd. Stoffe Tiere Anwendungsgebiete, für die die
Nr. (allein oder als Bestandteil Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
Stoffe mit antimik robiellcr Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Haltbarkeit der
kung wie Antibiotika und Sul- Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflü- von ihnen gewonnenen Lebensmit-
fonamide sowie sonstige Stoffe gel, Haar- und Federwild, Speise- tel
mit konservierender oder fische:
antioxydierender Wirkung
2 Papain und andere Stoffe mit pro- Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Beschaffenheit
teolytischer Wirkung (Zartma- Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflü- der von ihnen gewonnenen Lebens-
cher) gel, Haar- und Federwild: mittel
3 a) Östrogenwirksame Stilbene Einhufer bis 1½ Jahre: alle Anwendungsgebiete•)
und Stilbenderivate sowie
deren Salze und Ester, ausge- Einhufer über 1 h Jahre:
1
Beeinflussung der Beschaffenheit
nommen Diethylstilböstrol; des Fleisches oder des Fleisch- oder
andere Östrogene, deren orale Fettansatzes
Wirksamkeit im Mäuse-Ute-
rus-Test die Wirksamkeit des Rinder bis 1 ½ Jahre: alle An wend ungsgebiete *)
Diethylstilböstrol nicht min-
destens um den Faktor 5 Rinder über 1'h Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
unterschreitet des Fleisches oder des Fleisch- oder
Fettansatzes, hormonale Sterilisa-
tion
Schweine bis 6 Monate: alle An wend ungsgebiete •)
Schweine über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch- oder
Fettansatzes, hormonale Sterilisa-
tion, Beseitigung des Ebergeruchs
Schafe und Ziegen alle An wend ungsgebiete •)
bis 6 Monate:
Schafe und Ziegen Beeinflussung der Beschaffenheit
über 6 Monate: des Fleisches oder des Fleisch- oder
Fettansatzes, hormonale Sterilisa-
tion
Kaninchen bis 12 Wochen: alle Anwendungsgebiete•)
Kaninchen über 12 Wochen: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch- oder
Fettansatzes, hormonale Sterilisa-
tion
Gellügel: alle Anwendungsgebiete•)
Haar- und Federwild: alle Anwendungsgebiete•)
Speisefische: alle An wend ungsgebiete ")
0
) Ausgenommen sind V(•rsuchc in wissensch<lftlich ge!()ilPl('ll Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen sowie veterinärmedizinisch indizierte Anwendung
bC'i Tieren, die ausschlicßli('h Zud1tzwcckPn dic~n1'11 oder bei derwn aus anden:n Gründen Lebensmittel im Adoleszentenalter nicht gewonnen werden.
Nr. 29 --· Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 659
Lfd. Stoffe Tiere Anwendungsgebiete, für die die
Nr. (alkin odPr als Bestandteil Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
b) Dicthylstilböstrol Einhufer, Rinder, Schweine, alle An wend ungsgebiete
Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflü-
gel, Haar- und Federwild, Speise-
fische:
4 Stoffe mit thyreostatischer Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Beeinflussung der Beschaffenheit
kung wie Thiourazile, Thioimid- Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflü- des Fleisches oder des Fleisch- oder
azole, Thiohydantoine gel, Haar- und Federwild: Fettansatzes
5 a) In der I Iüchstmengenvcrord- Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bekämpfung von Parasiten, Schäd-
nun~t tierische Lelwnsm itle] Ziegen: lingen und Lästlingen
vom 15. November 1973
(BGBl. l S. 1710) in der
gell.enden Fassung }~encmnte
Chlor kohlen wa~;serstoffe, aus-·
genommen 1,2,3,4,5,6-Hexa-
chlorcyclohexa n, gamma -
Isomere (Li nda n) mit minde-
stens 99 v. H. Rein lwit in flüs-
siger Zubereitung
b) 1, 2, 3, 4, 5, 6- Hexachlorcyclo- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten, Schäd-
hexan, gamma -- Isomere (Lin- lingen und Lästlingen bei laktieren-
dan) mit mindestens 99 v. H. den Tieren, die der Milchgewin-
Reinheit in flüssiger Zuberei- nung dienen
tung
c) In der Höchstmengenverord- Mastgeflügel, Legehennen: Bekämpfung von Parasiten, Schäd-
n ung, tierische Lebensmittel in lingen und Lästlingen
der jeweils geltenden Fassung
genannte Ch lorkohlenwasser-
stoffe
d) Salben, Pasten, Melkfette und Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Anwendung am Euter laktierender
ähnliche Zubereitungen, die Tiere
in der Höchstmengenverord-
nung, tierische Lebenf;mittel
in der jeweils geltenden Fas-
sung genannte Chlorkohlen-
wasserstoffe, •,A,,A,ut,••-~H auf die
fcrtif~c Zubereitung, über die
t-Iöchstrneni~cn hinaus enthal-
ten, die dort für Milch und
Milcherzeugnisse fr~:;tgesctzt
sind
6 Nicotin (L-3-1 (1-Methyl-pyrroli- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten, Schäd-
din-2-yl)-pyridin) und nicotin- lingen und Lästlingen bei laktieren-
haltige Zubereitungen den Tieren, die der Milchgewin-
nung dienen
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen
zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 20. Juni t 979
Auf Grund des§ 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversi- (3) Als täglicher Verdienstausfall gilt mindestens
cherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil HI, 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig- haben, der 480. Teil,
ten Fassung, der durch § 21 Nr. 6 des Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549) geä ndcrt worden ist, ver- 2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollen-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- det haben, der 720. Teil
desrates: der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch)."
Artikel t
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrlei- 3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBI. I ,,(2) Mehrleistungen nach dieser Verordnung wer-
S. 935) wird wie folgt geändert: den erbracht
1. ab 1. Januar 1979 an Entwicklungshelfer für
1. In§ 1 wird zum Zwecke der Einbeziehung der Ent- Arbeitsunfälle, die sich nach dem 20. Juni 1969
wicklungshelfer(§ 539 Abs. 1 Nr. 16 der Reichsver- ereignet haben,
sicherungsordnung) in den Kreis der dort genann- 2. ab 1. September 1967 an die sonstigen Mehrlei-
ten Versicherten die Anführung ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 8 stungsberechtigten für Arbeitsunfälle, die sich
bis 10, 12 und 13" durch die Anführung ,,§ 539 nach dem 30. Juni 1963 ereignet haben."
Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12, 13 und 16" ersetzt.
Artikel 2
2. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
,,( 1) Ist das Übergangsgeld bei ambulanter Behand- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
lung geringer als der Verdienstausfall, wird der Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
Unterschiedsbetrag als Mehrleistung gewährt. vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
(2) Ist das Übergangsgeld bei stationärer Behand-
Artikel 3
lung(§ 559 RVO) geringer als 85 vom Hundert des
Verdienstausfalls, wird der Unterschiedsbetrag als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Mehrleistung gewährt. 1979 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 661
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 20. Juni 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchenverordnung vom
14. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2023) wird nachstehend
der Wortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 14. Juli 1972 in Kraft getretene Verordnung
vom 10. April 1972 (BGBL I S. 594),
2. die am 17. November 1974 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 8. November 1974 (BGBI. I S. 3134),
3. die am 24. Dezember 1978 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 14. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2023).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1969 (BGBl. I S. 158),
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1973 (BGBl. 1974 I S. 1),
zu 3. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des
Viehseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBl. I
s. 313).
Bonn, den 20. Juni 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bienenseuchen-Verordnung
I. Begriffsbestimmungen § 2a
Die Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht im
§ 1
Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in
einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut § 3
und ihren Waben.
Ist zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut, die
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Acariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausge-
Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker breitet hat, kann die zuständige Behörde eine amts-
gehalten werden oder gehalten worden sind. tierärztliche Untersuchung aller Bienenvölker und
Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 4
§ 2 Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen
(1) Betriebe, in denen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung
von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden § 5
oder
3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Per-
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige sonen haben für Bienenvölker, die an einen anderen
Behörde. Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Ein-
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig treffen der für den neuen Standort zuständigen
behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine
Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen
von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheini-
gung muß hervorgehen, daß die Bienen
1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden
2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in
mindestens 230° C ausgesetzt oder einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt,
3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugäng- 2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die
lich sind. Milbenseuche amtlich festgestellt worden ist,
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. 3. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs- Varroatose amtlich festgestellt worden ist, und der
mäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden; Herkunftsort der Bienen nicht in einem Varro-
daß er Bienen nicht zugänglich ist. atose-Beobachtungsgebiet liegt.
Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März des lau-
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstel- fenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als
lung von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit sechs Monate sein.
einem Verfahren behandeln, durch das Erreger über-
tragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der
für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienen-
nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach völker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort
Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bie- verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den
nenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie
oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Ver- am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand
hütung der Verschleppung der bösartigen Faulbrut festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung
notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, daß Plätze wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung,
der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Per-
gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sonen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker
sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwän- aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht
den für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Ver-
werden.
fahren behandelt wird, durch das Erreger übertragba-
rer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
zur Verhütung der Verschleppung der bösartigen den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Verschlep-
Faulbrut notwendig ist. pung der Seuchen nicht zu befürchten ist.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 663
§ 5a nenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die
sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bie-
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge-
nenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen
hend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an
von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bie-
dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und
nen dürfen nur z~r unschädlichen Beseitigung
seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in
nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt
deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzu-
werden.
bringen. Er hat dafür zu sorgen, daß di.e Bienenvölker
in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm 3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
Beauftraf~ten von dem beamteten Tierarzt untersucht nenstand verbracht werden.
werden können, f,oweit eine solche Untersuchung aus 4. V✓aben, Wabenteile verseuchter oder seuchenver-
Gründen der Seuch0nbckämpfun~~ erforderlich ist. dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus
Bienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-
dächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bie-
III. Schutzmaßre~:;eln
nen nur nach Durchführung eines Kunstschwarm-
gegen dir~ bö~;artir~c Faulbrut verfahrens in unvcrscuchte Bienenwohnungen des
Bienen-::ti:1nde::;. verbracht werden.
1. Versddufi von fücfü•nwohnungen
5. In dem Dienensta.nd gewonnener Honig darf an Bie-
nen nicht verfüttert v..-erden.
§ (3
6. Aus Bienenwohnungen entfernte \\Taben, \,Vaben-
Von Bienen nicht mPh r bci;cl zte Bicnen'✓,1ohnungen tcile und WabenabfJ lle sowie Behältnisse, die
sind stets biencndicht vcr::.cr:lo:;·;r>n zu halten. Honig enthalten und GerJtschaften, denen Honig
anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, daß sie Bie-
2. Srhutzmaßrcgeln vor amtlicher feststeHung nen nicht zugänglich sind.
der bösartigen faulbrut 7. Tote Bienen und tote Bienenbrut so,vie die übrige
oder des Seuchenverdachts Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-
ner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach nähe-
§ 7 rer Amveisung des beamteten Tierarztes unschäd-
lich zu beseiti:gen.
Im Falle de:; A u:,bruch:; oder des Verdachts des
Ausbruchs der bösdrtiw n Faulbrut f~ilt vor der amtli-
1 8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer
chen Fest~;tellung für den betroffenen Bienenstand fol- solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach
gendes: näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und
unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu
1. An dem BienPnstand d ürfcn keine Veränderungen entseuchen; Bienemvohnungen aus Stroh sind zu
vorgenommen wercfon, insbe:-;ondere dürfen verbrennen.
a) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, 9. \,\Taben, vVabenteile und WabenabfJlle aus ver-
Waben.teile, V\/abenabfülle, Wochs, Honig, Fut- seuchten Bienenwohnungen, Vorrad.sv,,aben, Vvachs
tervorrctlP, BiPrH~nvmhnunw~n und benutzte und, SO\veit aus Gründen der Seuchenbekämpfung
Gerät,;chaften nicht au'., dem Bienen:,tand ent-
erforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer
fernt und
Anweisung des beamteten Tierarztes zu entseu-
b) Bienenvülker und Biem n nicht in den Bienen-
1
chen oder un::chädllich zu beseitigen.
stand verbracht werden.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine
2. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Anwendung auf
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, 1. Wachs, \Vaben, Wabenteile und WabenabfäUe,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über
Auftrag betreten werden. die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des
Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seu-
chenwachs" abgegeben werden, und
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
der bösartigen Faulbrut 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen
bestimmt ist.
§ 8 § 9
(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amt- ( 1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der
lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß- seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon
gabe folgender Vorschriften der Sperre: absehen und die Behandlung durch ein Kunst-
1. Der Bienern;tand darf nur von dem Besitzer, seinem schwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutach-
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung ten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der
und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, Seuche zu erwarten ist
von Tierärzten und von PernonPn im amtlichen
(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach
Auftrag betreten werden.
der Tötung oder Behandlung der an der Seuche
2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen-
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bie- standes zweimal durch den beamteten Tierarzt nach-
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden (2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als
Untersuchungen muß mindestens acht Wochen betra- erloschen, wenn
gen.
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
§ 10
worden sind oder
(1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstand 2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des
amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das verseuchten Bienenstandes
Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo-
a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
meter um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
oder
(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbie- b) behandelt worden sind und
nenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige
Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negati-
des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklä- ven Befund ergeben hat
ren, wenn anzunehmen fr,t, daß die Seuche bereits an und
den früheren Standorten in dem Ilienenstand
geherrscht hat. Die zuständigen Behörden können 3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abge-
genehmigen, daß der betroffene Dienenstand an seinen
Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist nommen worden ist.
dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperr- (3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als
bezirk zu erkLiren. erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt sind und die Untersuchungen nach§ 11 Abs. 1
§ 11 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbe-
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
zirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut
amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersu-
chung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate § 13
nach der Tötung oder Behandlung der an der Seu- (weggefallen)
che erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bie-
nenstandes zu wiederholen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Stand- 1. Schutzmaßregeln nach amtlicher
ort nicht entfernt werden. Feststellung der Milbenseuche
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, § 14
Wabenteile, Wabenabfdlle, Wachs, Honig, Futter-
vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät- ( 1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich fest-
schaften dürfen nicht aus den Bienenständen ent- gestellt, hat der Besitzer nach näherer Anweisung des
fernt werden. beamteten Tierarztes
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den 1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die Mil-
Sperrbezirk verbracht werden. benseuche zu behandeln und
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine 2. lote Bienen unschädlich zu beseitigen.
Anwendung auf (2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung
1. Wachs, Vvaben, Wabenteile und Wabenabfälle, von Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Verbrin-
wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über gen von Bienenvölkern in den Bienenstand oder das
die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Verbringen des Bienenstandes untersagen, wenn dies
Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seu- zur Verhütung der Verschleppung der Milbenseuche
chenwachs" abgegeben werden, und erforderlich ist.
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an
bestimmt ist. der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bienen-
völker anordnen, soweit dies aus Gründen der Seu-
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, chenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann ferner
Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie
anordnen, daß von allen behandelten Bienenvölkern
Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,
des verseuchten Bienenstandes Proben des Winterto-
wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu be-
tenfalles zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte
fürchten ist.
Untersuchungsanstalt einzusenden sind.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 15
( 1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand amt-
§ 12
lich festgestellt, kann die zuständige Behörde das
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern zum
wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist. Beobachtungsgebiet erklären und die Entfernung von
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 665
Bienenvölkern und Bienen aus diesem Gebiet sowie 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in die- der Varroatose
ses Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
§ 16 b
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
daß ( 1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich festge-
1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes stellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe fol-
alle Bienenvölker nach näherer Anweisung des gender Vorschriften der Sperre:
beamteten Tierarztes zu behandeln sind; 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro- Wabenabfälle und Bienenwohnungen dürfen von
ben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen
eine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt ein- dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach
zusenden sind. Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt wer-
den.
2. Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
nenstand verbracht werden.
§ 16 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, ner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach nähe-
wenn die Milbenseuche erloschen ist. rer Anweisung des beamteten Tierarztes unschäd-
(2) Die Milbenseuche im Bienenstand gilt als erlo- lich zu besei~igen.
schen, wenn 4. Die Bienenstände und Bienenwohnungen sowie
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwa-
·worden sind oder chung zu reinigen und mindestens zwei Wochen
lang so zu verschließen oder aufzubewahren, daß
2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des sie Bienen nicht zugänglich sind, oder zu entseu-
verseuchten Bienenstandes verendet oder getö- chen.
tet und unschädlich beseitigt und die übrigen
Bienenvölker behandelt worden sind oder 5. Waben, \Vabenteile und Wabenabfälle aus ver-
seuchten Bienemvohnungen sind nach näherer
b) alle Bienenvölker des verseuchten Bier.enstan- Anweisung des beamteten Tierarztes mindestens
des behandelt worden sind und, zwei vVochen lang so aufzubewahren, daß sie Bie-
c) soweit eine Anordnung nach§ 14 Abs. 3 Satz 2 nen nicht zugänglich sind, oder zu entseuchen oder
ergangen ist, die Untersuchung der behandelten unschädlich zu beseitigen.
Völker einen negativen Befund ergeben hat.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,
(3) Die Milbenseuche im Beobachtungsgebiet gilt Waben.teile und Wabenabfälle, die an wachsverarbei-
als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absat- tende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung
zes 2 erfüllt sind und, zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der
1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Kennzeichnung „Seuchenwachs" abgegeben werden;
ergangen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die
worden sind, oder, Gegenstände mindestens zwei Wochen lang so aufbe-
wahrt worden sind, daß sie Bienen nicht zugänglich
2. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 waren.
ergangen ist, wenn die Untersuchung einen negati-
ven Befund ergeben hat.
IV a. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose § 16 C
(1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des Bienen-
der Varroatose oder des Seuchenverdachts standes gegen Varroatose zu behandeln.
§ 16 a (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung sowohl
der seuchenkranken als auch der übrigen Bienenvöl-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des ker des Bienenstandes anordnen, soweit dies aus
Ausbruchs der Varroatose dürfen vor der amtlichen Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie
Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderun- kann ferner anordnen, daß Proben der schlupfreifen
gen vorgenommen werden, insbesondere dürfen Drohnenbrut des verseuchten Bienenstandes sowie
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Proben des Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr
Wabenteile, Wabenabfälle; Bienenwohnungen und bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.
benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand (3) Die nicht getöteten Bienenvölker des Bienen-
entfernt und standes sind zweimal im Abstand von mindestens drei
2. Bienenvölker und Bienen nicht in d€n Bienenstand Wochen durch den beamteten Tierarzt zu untersu-
verbracht werden. chen.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 16 d V. Ordnungswidrigkeiten
( 1) Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich
festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet § 17
in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern
zum Beobachtungsgebiet. Bienenvölker und Bienen Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des
dürfen aus dem Beobachtungsgebiet nur mit Genehmi- Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gung der zuständigen Behörde entfernt werden. fahrlässig
1. einer Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4,
(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder
und Bienenstände unverzüglich auf Varroatose amts- § 16 b Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 über Reinigung, Ent-
tierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist im seuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseiti-
Abstand von etwa drei Wochen zu wiederholen. gung oder Verschließung zuwiderhandelt,
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß 2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes 3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage
alle Bienenvölker nach näherer Anweisung des einer Bescheinigung, des § 5 a Satz 1 über das
beamteten Tierarztes zu behandeln sind, Anbringen eines Schildes oder des § 5 a Satz 2
über die Untersuchung zuwiderhandelt,
2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro-
ben der schlupfreifcn Drohnenbrut sowie des 4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen-
Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr dicht verschlossen hält,
bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind. 5. entgegen§ 7 Nr. 1 oder§ 16 a eine dort bezeichnete
Sie kctnn das Verbringen von Bienenvölkern und Bie- Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,
nen in das Beobachtungsgebiet von einer Genehmi- 6. entgegen§ 7 Nr. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e1nen Bie-
gung abhängig machen. nenstand betritt,
7. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 16 b
Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1 Satz 2 ein Bienen-
volk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen-
stand entfernt,
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
8. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 3 oder§ 16 b Abs. 1 Nr. 2
§ 16 e ein Bienenvolk oder Bienen in einen Bienenstand
verbringt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, oder einen dort bezeichneten Gegenstand in eine
wenn die Varroatose erloschen ist. unverseuchte Bienenwohnung verbringt,
(2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als erlo- 9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
schen, wenn 10. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Auf-
1. alle Bienenvölker de:, verseuchten Bienenstandes bewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes
verendet oder getütet und unschädlich beseitigt zuwiderhandelt,
worden sind oder 11. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand ent-
2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des fernt,
verseuchten Bienenstandes verendet oder getö- 12. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder Bie-
tet und unschädlich beseitigt und die übrigen nen in einen Sperrbezirk verbringt,
Bienenvölker behandelt worden sind oder
13. entgegen§ 14 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 c Abs. 1 ein
b) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan- Bienenvolk nicht behandelt.
des behandelt worden sind
und die nach§ 16 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 durch-
geführten Untersuchungen negative Befunde erge- VI. Schlußvorschriften
ben haben.
§ 18
(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt als
erloschen, wenn die Voraussetzun~en des Absatzes 2 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
erfüllt sind und tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
1. die nach§ 16 d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
geführten Untersuchungen negative Befunde erge- 26. Juli 1965 (BGBL I S. 627) auch im Land Berlin.
ben haben oder
§ 19
2. im Falle einer Anordnun5~ nach§ 16 d Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 alle Bienenvölker behandelt v,;orden sind. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 667
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Polier
Vom 20. Juni 1979
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf
zes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsab-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 lauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinhei-
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund ten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;
des§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung
4. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 196.5
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des
Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssi-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geän-
cherheit befaßten Personen und Stellen.
dert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28
des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. Sep- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
tember 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen anerkannten Abschluß Geprüfter Polier.
mit dem Bunde~;minislcr für Wirtschaft verordnet:
§ 1 § 2
Ziel der Prüfung Zulassungsvoraussetzungen
und Bezekhnung des Abschlusses (1) Zur Polierprüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der
zum Polier erworben worden sind, kann die zustän- Fachrichtung Bau zugeordnet werden kann, und
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchfüh- danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter
ren. Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbil-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- dungsdauer mindestens 6 Jahre beträgt, oder
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Poliers im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau als praxis
Führungskraft zwi1;chen Planung und Ausführung in
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-
men: in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die
der beruflichen Fortbildung zum Polier dienlich sind.
1. Mitwirken bei der Planung, Einrichtung und Auflö-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Polierprü-
sung der Baustelle; Einsetzen und Überwachen der
fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforde-
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
rungen und Störungen; Veranlassen der Instand-
daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
haltung und Verbe:.;serung der Betriebsmittel;
Anfertigen der Bauberichte; erworben ha~ die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
tigen.
2. Übertragen der Auf~!aben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
§ 3
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-
higkei~ Qualifikation und Eignung; Einarbeitung Gliederung und Inhalt der Prüfung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines
( 1) Die Polierprüfung gliedert sich in
partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbei-
tern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen 1. einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Teil,
Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der
2. einen bautechnischen Teil,
Gesch5 ftsfü hrung und dem Betriebsrat; berufliche
Bildung der Mitarbeiter; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7
Arbeitsleistung; Beschaffen und Einsetzen der Bau- schriftlich und mündlich sowie im berufs- und arbeits-
materialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführen-
Qua ntiUitskontrollen; Beeinflussen der Baudurch- den Unterweisung außerdem in Form von praktischen
führung zur GewährlPif;tung eines störungsfreien Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen.
Dalwi sind Slund<·n im Sinn<' di<'s<'r VPrordnung Zeit- 2. Aus dem Arbeits- und Sozic1lrecht:
stundPn. Wird di<' schriltlidw Prüfung programmiert a) Arbeitsvertragsrecht,
durchgeführt, so kc1nn ihn~ DauPr \~<>kürzt WC'rden.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssi-
(3) Die <'inz<·ln<'n Prüfungstc~il<' h>nnPn in bdiPbiger cherheitsrecht,
RPi hPnfolgP c1 n vPrsch i<'dPn<'n Prü lu ngslerminen
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungs-
gPprüft W<'rdPn; cl,dwi ist mit dem lelzl<~n Prüfungsteil
sp;H(•stens Z\.V<•i Jdhr<' nc1ch d<'m Prsl<'n Prüfungstag recht,
ch!s erstc~n PrülungslPil<'s zu beginrwn. d) Tarifvertragsrecht,
e) Sozialversicherungsrecht.
§ 4 3. Öffentliches und privates Baurecht sowie Umwelt-
Wirtsrhafts-, rechts- und sozialkundlkher Teil schutzrecht.
(1) Im wirtschafts-, r<'chts- und sozialkundlichcn (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
Teil ist in folgenden F:idwrn zu prüfen: arbeit auf der Baustelle" soll der Prüfungsteilnehmer
1. Grundlagen für kostenlwwußt<>s Handeln, nachweisen, daß er über soziologische Grund kennt-
nisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf
2. Grundlagen für n'chtslwwußtes Handdn, der Baustelle erkennen und beurteilen kann. In diesem
3. GrundlagPn für die Zus,1 m mc,na rbeit auf der Bau- Rahmen können geprüft werden:
stelle.
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
(2) Im Prüfungsfach „Crundlagc•n für kostenbewuß- a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
tes Handf:'ln" soll d<•r Prülungs!Pilnehmer nachweisen,
daß er wirtschaftlich<' GrundkPnntnisse besitzt sowie b) Gruppenverhalten.
wirtschaftliche Zusammenhänge PrkPnnen und beur- 2. Einflüsse der Baustelle auf das Sozialverhalten:
teilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nach-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
weisen, daß er Organisc1tionsproblc'mc der Baustelle
auch in ihrer Bedeutung als KostPnfaktorcn beurteilen b) Arbeitsplatz- und Baustellengestaltung,
und notwendige Oq~anisationstechniken anhand von c) Führungsgrundsätze.
Beispif~len aus der Praxis anw<'ndPn kann. In diesem
Rahmen können geprüft wc~rden: 3. Einflüsse des Poliers auf die Zusammenarbeit auf
einer Baustelle:
1. Aus der VolkswirtschaftslehrP:
a) Rolle des Poliers,
a) Produktionsformen,
b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
c) nationale und inl<~rnc1tio11Jlc Unternehmens-
und Organisationsform<'n und deren Zusam- (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-
menschlüsse, ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in
d) nationa lc und i ntPrnationa I<' Organisationen Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch münd-
und VerbändP der Wirtschaft. lich durchzuführen.
2. Aus der BetricbswirtschaftslC'hr<': (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
a)
'
Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:
6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von min-
aa) Aufbauorganisation, destens 1,5 Stunden Dauer.
bb) Arbeitssteuerung,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1
cc) Arbeitsplanung,
Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-
dd) A rbeitskontrollc, nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte
ee) Kostenrechnung; berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-
b) Organisations- und In formationstcchn iken. chen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge
zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieb-
(3) Im Prüfun~:sfach „Grundlagen für rcchtsbewuß- lichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll
tes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten
Grundkenntnisse nachweisPn. Er soll insbesondere dauern.
anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fäl-
len nachweisen, daß er die Bedeutung cfor Rechtsvor- (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
schriften für seinen Funktionsbereich erkennen und Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag
beurteilen kann. In diesc>m Rahmen können geprüft des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-
· werden: fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-
1. Aus ·dem GrundgPsdz: hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung
a) Grundrechte, der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-
b) Gesetzgebung, fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
c) Rechtsprechung. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 669
§ 5 Fundamentgestaltung, der Mauerwerks-, Beton-
Bautechnischer Teil und Fertigteilkonstruktionen, der Mischbau-
weise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der
(1) Im bautechnischen Teil ist in folgenden Fächern Treppenkonstruktionen;
zu prüfen:
b) Gerüstbau, insbesondere Arbeits-, Schutz- und
1. Bautechnische Grundlagen, Tragegerüste sowie Grundlagen der Schalungs-
techniken einschließlich des Betondrucks auf
2. Baustellensicherung, UnfaHverhütung und
Arbeitsschutz, Schalungskonstruktionen;
c) Durchführen von Putz- und Estricharbeiten
3. Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder
Tiefbau, sowie Trockenbauarbeiten, Maßnahmen gegen
nichtdrückendes Wasser sowie Maßnahmen
4. Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder zum Wärme-, Schall- und Brandschutz;
Tiefbau.
d) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli-
(2) Im Prührnf~sfach „Bautechnische Grundlagen'" chen Einsatz der wichtigsten Geräte und
soll der Prüfungsteilne:hmer nachweisen, daß er die Maschinen,
Kenntnisse in d icsem Fach zur Lösung bautechnischer e) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif-•
Aufgaben anw<~nden kann. Jn diesem Rahmen können ten und Richtlinien für den Hochbau, insbeson-
geprüft werden: dere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den
1. Lesen von Bauzeichnungen einschließlich Mate- Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnun-
rialJisten untPr Berücksichtigung der Zeichnungs- gen sowie den einschlägigen DIN-Normen;
normen, Anfertigen von Bauskizzen sowie das Ein- f) Vermessen und Ausführen der Höhenauf-
rechnen von Maßen in Baupläne; nahme eines Baugeländes, Abstecken eines Bau-
2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Holz, werks nach gegebenen Festpunkten, Anfertigen
künstlichen und natürlichen Steinen, Mörtel, Bin- von A ufmaßskizzen.
demitteln und Zuschlägen sowie von Metallen, 2. Im Bereich Ausbau:
Baustäh]en und Kunststoffen;
a) Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere
3. Grundlagen der Betontechnologie; der Statik, der Dach-, Wand- und Deckenkqn-
4. Meßtechniken zum Fluchten, Nivellieren und Ein- struktionen unter Berücksichtigung der Misch-
messen. bauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie
der Treppenkonstruktionen;
(3) Im Prüfungsfach „Bauste1lensicherung, Unfall-
verhütung und Arbeitsschutz" soll der Prüfungsteil- b) Herstellen von Holzbaukonstruktionen, von
nehmer nachweisen, daß er über die erforderlichen Innen- und A ußenputzen sowie Estrichen unter
Kenntnisse der Arbeitssicherheit auf Baustellen sowie Berücksichtigung der verschiedenen Werk- und
der Sicherung von Baustellen verfügt, die Notwendig- Hilfsstoffe im Ausbau, Herstellen von Dämmun-
keit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfall- gen und Verkleidungen sowie Einbau von Fer·
verhütung sowie des Umweltschutzes beurteilen und tigteilen;
zweckentsprechende Maßnahmen ein]eiten und c) Herstellen von Fugendichtungen, Durchfüh·
durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft rung von Maßnahmen gegen nichtdrückendes
werden: Wasser sowie zum Wärme-, Schall- und Brand-
1. Verkehrssicherung der Baustelle, schutz, Kenntnisse über die Grundlagen der
Haustechnik, das Zusammenwirken des Aus-
2. Sicherung der Baustel1e gr;gcn Witterungseinflüsse, baugewerbes und das Vermeiden von Bauschä-
3. UnfaJlvcrhütung und U 1:fallscbutz, den;
4. Schutzeinrichtungen an Ma . ~chinen und Ger/Hen d) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli-
sowie persönliche Schutzausrüstungen, chen Einsatz der wichtigsten Geräte und
Maschinen;
5. Umweltschutz.
e) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif-
(4) Im Prüfungsfach „Bauausführung im Hochbau ten und Richtlinien für den Ausbau, insbeson-
oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilneh- dere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den
mer nachweisen, daß er über spezielle bautechnische Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnun-
Kenntnisse im Bereich Hochbau, Ausbau oder Tiefbau gen sowie den einschlägigen DIN-Normen;
verfügt, bautechnische Zusammenhänge und Details f) Festlegen, Einmessen und Übertragen von
in diesem Bereich erkennen und beurteilen sowie die Höhenpunkten.
erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Der Prü-
fungsteilnehmer bestimmt den Bereich, in dem er 3. Im Bereich Tiefbau:
geprüft werden will. In diesem Rahmen können
geprüft werden: a) Einmessen von Strecken, Gefällen, Höhen, Profi-
len und Bögen;
1. Im Bereich Hochbau:
b) Herstellen eines Grob- und Feinplanums unter
a) Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere Berücksichtigung der verschiedenen Bodenar-
der Statik, der Bewehrung, der Gründungen und ten, der Bodenmechanik und der Bodenverbes-
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
scrung sowie des erfordPrlichcn Unterbaues bei soll nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindest-
Straßen; zeiten je Prüfungsfach betragen:
c) Verfahren zur Wasserhaltung und Grundwas- 1. Bautechnische Grundlagen 1 Stunde,
serabsenkung;
2. Baustellensicherung, Unfallverhütung und
d) Herstellen und Sichern von Gräben unter Arbeitsschutz 1 Stunde,
Berücksichtigung der Erddrücke, Herstellen
und Sichern der Ent- und Versorgungsleitungen 3. Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder
sowie der Rohrleitungen, Schächte, Kanäle und Tiefbau 2 Stunden,
Wasserführungen; 4. Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder
e) Straßenbaustoffe und Bauteile, insbesondere Tiefbau 4 Stunden.
Bindemittel, Zuschlüge, künstliche und natürli- (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
che Steine, bituminöses Mischgut, Beton und fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
Rohre einschließlich ihrer qualitativen und ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
quantitativen Prüfung; zen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der
f) Herstellen von Straßendecken, insbesondere aus Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prü-
Beton, Bitumen, Schotter und Pflastersteinen, fungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die
Versetzen, Verlegen und Einbauen von Fertig- Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von
teilen und Baustoffen des Straßenbaues; 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer
sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht über-
g) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli- schreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
chen Einsatz der wichtigsten Geräte und
Maschinen;
h) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif- § 6
ten und Richtlinien für den Tief- und Straßen- Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
bau, insbesondere aus den Unfallverhütungs-
vorschriften, den Vorschriften der Bau- und (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
Verdingungsordnungen, der Straßenverkehrs- folgenden Fächern zu prüfen:
ordnung sowie den einschlägigen DIN-Normen.
1. Grundfragen der Berufsbildung,
(5) Im Prüfungsfach „Baubetriebstechnik im Hoch-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
bau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteil-
nehmer nachweisen, daß er eine Baustelle in dem von 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
ihm gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmten Bereich ein- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
richten, führen und auflösen sowie die erforderlichen
Berichte erstellen kann. Hierzu soll er, ausgehend von (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
zeichnerischen Darstellungen und Situationsbeschrei- dung" können geprüft werden:
bungen, mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine kom-
plexe Aufgabe lösen, in der er die erforderlichen Maß-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
nahmen zeichnerisch und schriftlich darstellt und
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
begründet. In diesem Rahmen sind zu prüfen:
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
1. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvor- hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
bereitung, der Baustellenorganisation, des wirt- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und
schaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
sowie der Lagerung von Baustoffen; System der beruflichen Bildung;
2. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Bau- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
stelle, insbesondere Feststellung des Istzustandes, denden und des Ausbilders.
der Terminplanung, der Sicherung des Abschlusses
begonnener und der Fortführung laufender Einzel- (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
maßnahmen; Ausbildung" können geprüft werden:
3. Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablau- 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
fes sowie der Bauausführung, insbesondere unter bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
Berücksichtigung der Terminplanung, der Arbeits-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
sicherheit, des Umweltschutzes, der Quantität und
Qualität der Baumaterialien sowie der technologi- a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-
schen Belange; bildung,
4. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Rege- bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
lung des Abtransportes der Baubetriebsmittel und betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-
Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbil-
mitbenutzter Flächen. dungsplans;
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und beratung und dem Ausbildungsberater;
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 671
4. Lch rvPrfah rcn und Lernprozesse in der Ausbil- kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
dung: zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor
a) LPh rformcn, insbesondere Unterweisen und einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-
Oben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr- lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
gc'sprJch, Demonstration von Ausbildungsvor- staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den
g~i ngen, letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat,
deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile
b) Ausbildungsmittel, oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige
c) Lern- und Pü h ru ngsh ilf Pn, Freistellung ist nicht zulässig.
d) Beurleikn und Bcwt)rten. (2) Von der Ablegung der Prüfung im bautechni-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
dunf.( können geprüft werden: Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
er in der Zeit vom 1. Dezember 1967 bis 2 Jahre nach
1. Nntwend igkeit und Bcdeutu ng einer jugendgcmä- dem Inkrafttreten der Verordnung vor einem Prü-
ßen Berufsausbildung; fungsausschuß einer Berufsbildungseinrichtung der
Industrie oder des Handwerks eine Hilfspolier- oder
2. Leistuni~sprofi 1, FJ h igkeitcn und Eignung;
Hilfsschachtmeisterprüfung gemäß dem Bundesrah-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- mentarifvertrag für das Baugewerbe in der jeweils
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver- gültigen Fassung bestanden hat und danach minde-
halten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; stens 3 Jahre als Polier beschäftigt war. Die Freistel-
4. betriebliche und aufü~rbetriebliche Umweltein- 1ung ist nur bis zu 6 Jahren nach dem Inkrafttreten
flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugendli- dieser Verordnung zulässig.
cher;
§ 8
5. V erhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
ten des Jugendlichen; Bestehen der Prüfung
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei- bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhü- arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
tung. stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.
Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-
(5) Im Prüfungsfach „R<'chtsgrundlagen der Berufs-
fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer
bildung" können geprüft werden:
Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der
1. Die wesentlich(~n Bestimmungen des Grundgeset- mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzu-
Berufsbildungsgesetzes; führende Unterweisung im berufs- und arbeitspädago-
gischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
bilden.
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz- hehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundl ichen
rechts und des Unfallschutzrechts; und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
3. die rechtlichen BPziehungen zwischen dem Ausbil- mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat;
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je
Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Außerdem müssen im bautechnischen Prüfungsteil
zuführen. alle Prüfungsfächer mit mindestens ausreichend
bewertet sein.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 aus-
mündliche Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 zustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfä-
genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungs- chern und in der praktisch durchzuführenden Unter-
teilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. weisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall
Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak- der Freistellung gemäߧ 7 sind - anstelle der Noten -
tisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil- Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
denden stattfinden. der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 7 § 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Wiederholung der Prüfung
(1) Von der AblPgung der Prüfung in einzelnen Prü- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist kann zwei-
fungsteilen und PrüfungsWchern gemäß den§§ 3 bis 6 mal wiederholt werden.
672 BundcsgesPlzb1att, Jahrgang 1979, Teil I
(2) In der Wic!derhol u ngsprü fu ng ist d<•r Prüfungs- nung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen
PrüfungsteilPn und Prüfungsfächern zu befreien, Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
wenn seine Leistung<)n darin in ein<'r vor,rngPgange- Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungs-
ncn Prüfung a usg<~r<~icht haben und er sich innerhalb prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9
von zwei JahrPn, gerechnd vom Tage der ßpendigung Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.
der nicht. bestandenPn Prüfung an, zur Wiederho-
lungsprüfung anmPlckt. § 11
§ l0 Berlin-Klausel
Übergangsvorschriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-
(1) Die bei [nkrafttrden dieser Verordnung laufon- dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
(fon Prüf u ngsverfd h rPn können nach den bisherigen auch im Land Berlin.
Vorschriften zu End<' geführt werden.
(2) Prüf u ngstei lrwh mer, d i<' die I nd ustriemeisterprü- § 12
f u ng Bau oder die Polierprüfung nach den bisherigen
Inkrafttreten
Vorschriften nicht br st.a ndc>n haben und sich inner-
1
halb von 2 Jahren nach Inkrafttrd<>n diPsPr Verord- Diese Verordnung tritt am 2. Januar· 1980 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1979
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 673
Anlage 1
Muster
iB(•?!'ic hnung rkr wsldnd1gcn Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Polier
fierr/frcJu/f;rl.
in: .................................................................................................................... .
hat am ..... die Prüfung zum arierkannten Abschluß
Geprüfter Polier
i rn Bereich ................................... . ''"''"""""""·""."""""•"·""" .. 1)
gern~iß der Verordnun~; ülwr die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni
1979 ( BCBI. I S. 667)
bestanden.
Dc1tu rn
lJntc·rschrift
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Polier
Herr/Frau/Frl ................................................................................................................................................................................................................................................... ..
geboren am: ................................................................................................................... in: .................................................................................................................... ..
hat am ................................................................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Polier
im Bereich ........................................................................................................................... 1
)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni
1979 (BGBL I S. 667)
bestanden.
1) Angab<' dc•s lkr!'ichs: l luclt li<111 lldn A 11sli<1u od<'r Ti,·lb<1 u
Nr. 29 Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 675
Note
I. Wirtschcifls-, rechls- und sozialkundliche Prüfung
l. Grund lag<'n lü r kost<~nbewußtes Handeln
2. Grundlag<'n Uir rPchtsbewußtcs Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle
(Im Fc1llr! d<'s § 7: J)<>r Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 7 im Hinblick auf die am
........ in ........ vor ........ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/ im Prüfungs-
ft1ch ........ frpig('s!cllt.")
II. Bc1ul<'chnische Prülun~~
1. Bc1ul<'chnisdw CrundlagPn
2. Ba w,IC'! !(•nsiclwru ng, lJ nfc1 llverh ütung und Unfallschutz
3. Iti u c1 u s f ii h r II n g i in .......................................................................................................................... 1}
4. Bc1uLH·tri('bs!(~c·hnik irn .............................................................................................................. 1)
(l m F,il I<' d<·s § 7: <'nlsprPchPnd Klc1mmervermerk unter I.3)
111. BPruf:-;- und c1rl)('il.,,p~idc1~?0~~ische Prüfung
1. Grundfrdg<'n der lkrufsbildung
2. Planung und Durchführung ckr Ausbildung
3. D<'r Jugcndliclw im Bctrid)
4. RPchtsgrundlt1~/(•n der ßprufsbildung
5. Pr<1ktisch durch1,uführPncle Unterweisung
(Im Fdllc des§ 7: enl:-;pn'chend Klammervermerk unter 1.3)
Datum
U nt(~rsch ri ft
676 ßt1t1dcsq<'s(~L~hlc1tt, ,Ji.ihrgang 1979, Teil I
Ven,rdnung
über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
(AVBGasV)
Vom 21. Juni 1979
Auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnah-
vom 13. l)pzemlwr 1935 in der im Bundesgesetzblatt men sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine
Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Gas-
bereinigten Fassung, der durch§ 26 des Gesetzes vom versorgungsnetz möglich sind.
9. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3317) geändert wurde, und
auf Grund des§ 13 Abs. 2 des Energiewirtscha ftsgeset- (3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Ver-
tragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit
zes in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
anderen Anlagen als Anlagen zur Nutzung regenera-
gesetzes wird mit Zustimmung cks Bundesrates ver-
tiver Energiequellen überzugehen.
ordnet:
§ 1 § 4
Gegenstand der Verordnung Art der Versorgung
(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasver- (1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den
sorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energie- jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas
wirtschaftsgesetzes jcd<~rmann an ihr Versorgungs- zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den
netz anzuschließen und zu allgPmeinen Tarifpreisen Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des U nterneh-
zu versorgen haben, sind in den§§ 2 bis 34 dieser Ver- mens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für
ordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versor- die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck
gungsvertrages. des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tari-
fen.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarif-
kunde. (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedin-
gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe
§ 2 wirksam.
Verlragsabsrhluß (3) Brennwert und Druck werden möglichst gleich-
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abge- bleibend gehalten. Allgemein übliche Gasverbrauchs-
schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande einrichtungen müssen einwandfrei betrieben werden
gekommen, so hat das Gasversorgungr;unternehmen können. Stellt der Kunde Anforderungen an die Gas-
den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich qualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen,
schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungs-
automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es freien Betrieb seiner Verbrauchseinrichtungen und
keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertrags- Anlagen zu treffen.
bestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hin- (4) Das Gasversorgungsunternehmen kann den dem
zuweisen. Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Brennwert
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch und Druck ändern, falls dies in besonderen Fällen aus
zusta'nde, daß Gas aus dem Verteilungsnetz des Gas- wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend
versorgungsunlernehmens entnommen wird, so ist notwendig ist. Bei der Umstellung der Gasart sind die
der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unver- Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
züglich mitzuteilen. (5) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich-
(3) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich- tet, den Kunden über die im Vergleich zur Kilowatt-
tet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den stunde Strom unterschiedliche Nutzenergie der Kilo-
übrigen Kunden auf VerlanHen die allgemeinen wattstunde Gas zu informieren, soweit es den Gasver-
Bedingungen kostenlos auszuhändigen. brauch nach Kilowattstunden berechnet.
(6) Das Gasversorgungsunternehmen hat das Gas
§ 3 am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu stel-
Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung len.
( 1) Der Kunde ist verpflichtet, r;ei nen gesamten lei-
tungsgebundenen Gasbedarf aus dem Versorgungs- § 5
netz der_; Gasversorgungsunternehmens zu decken. Umfang der Versorgung,
Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenan- Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
lagen zur Nutzung reti,enerativer Energiequellen.
(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich-
(2) Vor der Errichtung einer Eiw~nanlage hat der tet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des§ 6 des
Kunde dem Gusver:;orgung:rnnternchmen Mitteilung Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die
Nr. 2D T il q d (~ r /\ u s ~J d lw : 13 o n n, den 27. J uni 19 7 9 677
Dc1uer d(~s V<'rsor~~un~isv<•rtrdg<'s im Umfang der 10 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
Anrrn~ldung j<'d<>u.eit Cc11-; 1.ur V<·rfügung zu stdl('.n. zu 200 000 Abnehmern
Di(~s gilt niC'ht 15 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung
1. sowPit diP c1llgcrrwi11<•n Tdrifc~ zeitliche Beschrän- von mehr als 200 000 Abnehmern.
kungen vor~;dwn, In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der
2. soweit und solange dc1s lJnterrwhmen an der Erzeu- Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies verein-
bart und die Haftung im Einzelfall auf 5 000 Deutsche
gung, dem BPzug odPr dn Fortlc•itung von Gas
durch hüben~ G(•walt oder sonstige Umstände, Mark begrenzt ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2
sind auch Sonderkunden.
deren BPsPitigung ihm wirtschaftlich nicht zuge-
mutet wPrden kann, gehindert ist. (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprü-
(2) Die V ('rsorgu ng kann u nt<'rbrochen werden, che von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drit-
tes Gasversorgungsunternehmen aus unerlaubter
soweit dies zur Vorna h mP betriebsnotwendiger
Artwiten erforderlich ist. Das Casversorgungsunter- Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unter-
neh men hat jede U ntf-rbrcch u ng oder Unregelmäßig- nehmen ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt
keit unverzüglich zu behc>ben. 1. bei Unternehmen, die bis zu 50 000 Abnehmer ver-
sorgen, auf das Dreifache,
(3) Das Gasversorgungsunte>rn<'.hmen hat die Kun-
den bei einer bt,ab,,ichtigten Unterbrechung der Ver- 2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache
sorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrich- des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2
ten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das
Unterrichtung dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist
1. nach den Umstünden nicht rechtzeitig möglich ist die Haftung auf 100 Millionen Deutsche Mark
und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Scha-
oder densersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt wer-
den, die diese gegen das dritte Unternehmen aus uner-
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen U nterbre- laubter Handlung geltend machen, wenn dies verein-
chungen verzögern würde. bart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 5 000
§ 6 Deutsche Mark begrenzt sind. Das Gasversorgungsun-
ternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlan-
Haftung bei Versorgungsstörungen gen über die mit der Schadensverursachung durch ein
(1) Für Schäden, diP ein Kunde durch Unterbre- drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsa-
chung der Gasversorgung oder durch Unregelmäßig- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt
keiten in der Gas bei ieferung erleidet haftet das ihn sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt
beliefernde Gasversorgungsunternehmen aus Vertrag werden können und ihre Kenntnis zur Geltendma-
oder unerlaubter Handlung im Falle chung des Schadensersatzes erforderlich ist.
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der (4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die
Gesundheit des Kunden, c:; sei denn, daß der Scha- jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
den von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
oder Verricht.ungsgehilfen weder vorsätzlich noch densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die
fahrlässig verursacht worden ist, Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze ein-
bezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu
2. der Beschädigung Pirwr Sache, es sein denn, daß der
berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf
Schaden wPder durch Vornatz noch durch grobe die Schadensersatzquote nicht höher sein als die
Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül- Quote der Kunden des dritten Gasversorgungsunter-
lungs- odPr Verrichtun~~'.,gehilfen verurnacht wor- nehmens.
den ist,
3. eines VermögPnssd1adens, es sein denn, daß dieser (5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30
Deutsche Mark.
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlä~sig-
keit des I nha lwrs des U nlerneh mens oder eines ver- (6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich
tretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters dem ihn beliefernden Gasversorgungsunternehmen
verursacht worden ist. oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
Unternehmen mitzuteilen.
nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsge- § 7
hilfen anzuwenden.
Veriährung
(2) Bei grobfahrWs.',ig verursachten Sach- und Ver-
mögens=,chäden i:;t die Haftung des Gasversorgungs- ( 1) Schadensersatzansprüche der in§ 6 bezeichneten
unternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf Art verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in
jeweils 5 000 Deutsche Mark begrenzt.. Die Haftung für welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von
Sach- und Vcrmöw'.nsschJden i~;t je Schadern,ereignis den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-
in~]gc:;amt begrenzt auf rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Gas-
versorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne
5 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem
zu 50 000 A bnchmern schädigenden Ereignis an.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und (2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-
dem Ersc1tzbPn'chtigten V<>rhandlungcn über den zu schuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich
leistenden SchadensPrsatz, so ist die Verjährung nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausan-
gehemmt, bis dPr eint' oder der andere Teil die Fortset- schluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Lei-
zung der Verhandlungen VPrwei~~ert. stungen steht, die in den im betreffenden Versorgungs-
bereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund
§ 8 der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden kön-
Grundstüc-ksbenutzung nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan-
forderungen ist Rechnung zu tragen.
(1) Kunden und Anschlußnc,hmer, die Grundstücks-
eigentümer sind, haben für Zvvecke der örtlichen Ver- (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann
sorgung die Zu- und Fortleitunfi von Gas über ihre im verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine
gleichen V ersorgungsgebid liegenden Grundstücke, Leistungsanforderung erhöht und dadurch Verände-
ferner die Verlegung von Rohrleitungen und den Ein- rungen am Hausanschluß erforderlich werden. Er ist
bau von Yerleilungsa nla~~cn sowie erforderliche nach Absatz 2 zu bemessen.
Schutzmaßnahmen unr,nlgcltlich zuzulassen. Diese (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage
Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Gasversor- hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
gung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirt- errichtet worden oder mit deren Errichtung vor die-
schaftlichem Zusammenhang rn it der Gasversorgung sem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der
eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglic:h, so
oder für die die M<iglichkeit der Gasversorgung sonst kann das Gasversorgungsunternehmen abweichend
wirtschaftlich vort('ilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn von den Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß
die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentü- nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten
mer mehr als notwc>nclig oder in unzumutbarer Weise Berechnungsmaßstäbe verlangen.
belasten würde.
(5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu
über Art und Um fa nf~ dPr bPa bsicbtigten Inanspruch- errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert
nahme des Grundstücks zu benachrichtigen. auszuweisen.
(3) Der Grundstücksciw,ntünwr kann die Verlegung
der Einrichtungen verlcrnw'.n, wenn sie an der bisheri- § 10
gen Stelle für ihn nicht m('hr zumutbar sind. Die Hausanschluß
Kosten der Verlegu n~! hat das Gasversorgungsunter-
nehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrich- (1) Der Hausanschluß verbindet das Verteilungsnetz
tungen auschließlich der Versorgung des Grund- mit der Kundenanlage, gerechnet von der Versor-
stücks dienen. gungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude
und Grundstücke. Er besteht aus Hausanschlußlei-
(4) Wird der Gasbezug eingestellt, so hat der Eigen- tung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäu-
tümer die auf sPinen Grundstücken befindlichen Ein- des, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und ggf.
richtungen noch fünf Jahre unPntgeltlich zu dulden, es Haus-Druckregel gerät. Auf ein Druckregel gerät sind
sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann. die Bestimmungen über den Hausanschluß auch dann
anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Hausan-
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-
schlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Gas-
eingebaut ist.
versorgungsunternehmens die schriftliche Zustim-
mung des Grundstückseigentümers zur Benutzung (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf
des zu versoq~enden Grundstückes im Sinne der einem Vordruck beantragt werden.
Absätze 1 und 4 beizubringen.
(3) Art, Zahl und_ Lage der Hausanschlüsse sowie
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche deren Änderung werden nach Anhörung des
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grund- Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berech-
stücke, die durch Planfeststell ung für den Bau von tigten Interessen vom Gasversorgungsunternehmen
öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt.
bestimmt sind. (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
§ 9 des Gasversorgungsunternehmens und stehen in des-
Baukostenzusfhüsse sen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abge-
(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, trennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor
von den AnschlußnehmPrn einen anfzemessenen Bau- Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versor-
kostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei gungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlus-
wirtschaftlicher BetriebsWhrung notwendigen Kosten ses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht
für die Erstellung oder Yersttirkung von der örtlichen selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen
Versorgung dienenden Verteilunf~scrnlagen zu verlan- läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der
gen, soweit sie sich a ussd1ließl ich dem Versorgungs- Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen.
bereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Vorausset-
Baukostenzuschüsse d ürfon höchstPns 70 vom Hun- zungen für die sichere Errichtung des Hausanschlus-
dert dieser Kosten a bd(~cken. ses zu schaffen. Der Anschlußnehmer darf keine Ein-
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 679
wirku nfir~n auf den Hausa nschl uß vornehmen oder § 12
vornehmen lassen.
Kundenanlage
(5) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-
vom Ansch lußnehmer die Erstattung der bei wirt- rung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtun-
schaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
gen hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der
1. die Erstellung des Hausanschlusses, Meßeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens
und des Druckregelgeräts, ist der Anschlußnehmer
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch
verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten ver-
eine~ Änderung oder Erweiterung seiner Anlage mietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm
neben diesem verantwortlich.
veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kor:;tcn können pauschal berechnet (2) Die Anlage darf außer durch das Gasversor-
werden. gungsunternehmen nur durch ein in ein Installateur-
verzeichnis eines Gasversorgungsunternehmens ein-
(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Her- getragenes Installationsunternehmen nach den Vor-
stellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse schriften dieser Verordnung und nach anderen
hinzu und wird der Hausaföchluß dadurch teilweise gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie
zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Gas- nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
versorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Gas-
und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten versorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausfüh-
Betrag zu erstatten. rung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe-
befinden, können plombiert werden. Ebenso können
sondere undichte Absperreinrichtungen oder Druck-
Anlagenteile aus tariflichen Gründen unter Plomben-
regelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, sind dem
verschluß genommen werden. Die dafür erforderliche
Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei-
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des
len.
Gasversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, (4) Es dürfen nur Materialien und Gasverbrauchs-
haben auf Verlangen des Gasversorgungsunterneh- einrichtungen verwendet werden, die entsprechend
mens die schriftliche Zustimmung des Grundstücksei- den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind.
gentümers zur Herstellung des Hausanschlusses Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle
unter Anerkennung der damit verbundenen Ver- (zum Beispiel DVGW-Zeichen, CS-Zeichen) bekundet,
pflichtungen beizubringen. daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 11 § 13
Druc:kregelgeräte Inbetriebsetzung der Kundenanlage
( 1) Das Gasversorgungsunternehmen oder dessen
(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks ein Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungs-
besonderes Druckregelgerät oder eine besondere netz an und setzen sie in Betrieb, indem sie durch Ein-
Absperreinrichtunr~ anf1ebracht werden, so kann das bau des Zählers, gegebenenfalls des Druckregelgerätes
Gasversorgung:mnternchmen verlangen, daß der und durch Öffnen der Absperreinrichtungen die Gas-
Anschlußnehmer einen gecit~ncten Raum oder Platz zufuhr freigeben. Die Anlage hinter diesen Einrich-
unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des tungen setzt das Installationsunternehmen in Betrieb.
Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen
darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benut- (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Gas-
zen, soweit dies für den An~;chlußnehmer zumutbar versorgungsunternehmen über das Installationsun-
ist. ternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldever-
fahren des Gasversorgungsunternehmens einzuhal-
(2) Wird der Gasbezug auf dem Grundstück einge- ten.
stellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch (3) Das Gasversorgungsunternehmen kann für die
fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, daß Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung ver-
ihm dies nicht zugemutet werden kann. langen; die Kosten können pauschal berechnet wer-
den.
(3) Der Anschlußnehmcr kann die Verlegung der
Einrichtungen an eine andere f~eeignete Stelle verlan-
§ 14
gen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Überprüfung der Kundenanlage
Verlegung hat das Gasversorgungsunternehmen zu
( 1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,
tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließ-
lich der Versorgung de:.; Grundstücks dient. die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu
überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicher-
heitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend. Beseitigung verlangen.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher- Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan-
heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten den, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verord-
lassen, so ist das Gasversorgungsunterrn~hmen berech- nung nicht zu vereinbaren sind.
tigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verwei-
gern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu ver- § 18
pflichtet.
Meßeinrichtungen
(3) Durch Vorna hmc oder Unterlassung der Über-
( 1) Da.s Gasversorgungsunternehmen stellt die vom
prüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an
das Verteilungsrn~tz übernimmt das Gasversorgungs- Kunden verbrauchte Gasmenge durch Meßeinrich-
unternehmen keine Haftung för die Mängelfreiheit tungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften ent-
der Anlar4e. Dü:!, gilt nicht, wenn es bei einer Überprü- sprechen müssen.
fung Mängel fo:-,t~iestP!lt hat, die eine Gefahr für Leib (2) Für Meßeinrichtungen haben Kunde und
oder Leben darstellen." Anschlußnehmer Zählerplätze nach den anerkannten
Regeln der Technik unter Verwendung der vom Gas-
§ 15 versorgungsunternehmen angegebenen DIN-Typen
vorzusehen.
Betrieb, Erweiterung und Änderung
\
1
0n Anlagen und Verbraud1,~einrkhtungen: (3) Das Gasversorgungsunternehmen hat dafür
Mil tr iiung~ pflichten Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der
verbrauchten Gasmenge gewährleistet ist. Es
( 1) A nla\~f~ und V crbra uchseinrichtungen sind so beßtimmt Art, Zah] und Größe sowie Aufstellungsort
zu betreibPn, daß SUiruni:;cn a ndPrer Kunden und stö- der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Auf-
rende Rückwirkungen auf Ein ri.cht.ungen des Gasver- stellung, Üben,-ach ung,'Unter haltung und Entfernung
sorgu ngirnntc>nwh nwns odc~r Dritter ausgeschlossen der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es
sind. hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören
(2) Erweiterunrien und Änderunr;,en von Anlagen und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist ver-
sowie die Verwendung zustHzlicher Verbrauchsein- pflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hausei-
richtungen sind dem Casversorgungsunternehmen gentümers Meßeinrichtungen zu verlegen, ,venn dies
mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemes- ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung
sungsgrößen Jndern oder sich diP vorzuhaltende Lei- mögllich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer hat
stung erhöht. Nähere Einzel heilen über den Inhalt der die Kosten zu tragen.
Mitteilung kann das Gasversorgungsunternehmen (4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen
regeln. und die Beschädigung von Meßeinrichtungen, soweit
ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
§ 16 Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen
Zutritlsrerht dem Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mit-
zuteilen.
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftra~~ten des Gasversorgunw;unternehmcns den § 19
Zutritt zu seinen Rcl umen zu w~sl.atten, soweit dies für
die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Nachprüfung von Meßeinrichtungen
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der
dieser Verordnunn, insbesondere zur Ablesung, oder Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des§ 6 Abs. 2
erforderlich ist. des Eichgesetzes verlangen . Stellt der Kunde den
Antrag auf Prüfung nicht bei dem Gasversorgungsun-
§ 17
ternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu
Technische Anschlußbedingungen benachrichtigen.
( 1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unterneh-
weitere technische Anforderungen an den Hausan- men zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
schluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kun-
der Anlage fer:;tzulegen, soweit dies aus Gründen der den.
sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-
dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertei- § 20
lungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dür-
fen den anerkannten Regc'.ln cü~r Technik nicht wider- Ablesung
sprechen. Der Anschluß bPst.immter Verbrauchsge- (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftrag-
rJte kann von der vorherigPn Zustimmung des Ver- ten des Gasversorgungsunternehmens möglichst in
sorgungsunternehmens abhtin5~ig gemacht werden. gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-
Die Zustimmung darf nur vc!rweigert werden, wenn nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat
der Anschluß eine sichPn· und störungsfreie Versc)f- dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen
gung gdährden würde. leicht zugänglich sind.
(2) Die Gasvcrsorgu ngsu nternc'.hmen haben die (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die
WC'itcn'.n techni'.;chPn J\nfordc:rungen der zuständigen Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablese ng
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 681
betn\len kann, darf das Unternehmen den Verbrauch (3) Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Ver-
tatsächlichen Verhälln isse sind angemessen zu tragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über
berücksichtigen. einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein
Jahr erhoben werden.
§ 21
(4) Geht der Kunde vor Beendigung des Vertrags-
Berechnungsfehler
verhältnisses zu einer anderen als in§ 3 Abs. 1 Satz 2
(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine genannten Eigenerzeugung über, so ist das Gasversor-
Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder wer- gungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in
den Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Höhe des Betrags zu verlangen, der für die selbster-
festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete zeugte Energie nach dem für den Kunden geltenden
Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre.
Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder
zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das § 24
Gasversorgungsunternehmen den Verbrauch für die
Abrechnung
Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und (1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Gasver-
des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able- sorgungsunternehmens monatlich oder in anderen
sezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Ver- Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht
brauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhält- wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
nisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den de-r Fest- raumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer- der Grundlage der für die jeweilige Abrechnungs-
den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens . gruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen
zwei Jahre beschränkt. zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung
des Umsatzsteuersatzes.
§ 22
§ 25
Verwendung des Gases
Abschlagszahlungen
(1) Das Gas wird nur für die eigenen Zwecke des
Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge-
Dritte ist nur mi.t schriftlicher Zustimmung des Gas- rechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für
versorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas
werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den
nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem
Gründe entgegenstehen. Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu
berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,
(2) Das Gas darf für alle Zwecke und in jedem so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-
Umfang verwendet werden, soweit nicht die allgemei- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
nen Tarife oder technische Anschlußbedingungen Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch
nach § 17 Beschränkungen vorsehen. erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
berücksichtigen.
§ 23
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so kön-
Vertragsstrafe nen die nach der Tarifänderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der
(1) Gebraucht der Kunde Gas unter Umgehung,
Tarifänderung entsprechend angepaßt werden.
Beeinflussung oder vor Anbringung d'er Meßeinrich-
tungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe
das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, eine Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der über-
Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer steigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu ver-
täglichen Nutzung bis zu zehn Stunden der unbefugt rechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhält-
verwendeten Verbrauchseinrichtungen nach dem für nisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu
den Kunden geltenden allgemeinen Tarif zu berech- erstatten.
nen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, § 26
wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
Verpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforder-
lichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfµl- müssen verständlich sein. Die für die Forderung maß-
lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden geblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und
allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre
ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit- Voraussetzungen weggefallen sind.
raums anzugeben.
§ 30
§ 27
Zahlungsverweigerung
Zahlung, Verzug
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsbe-
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder
vom Gasversorgungsunternehmen angegebenen Zeit- zur Zahlungsverweigerung nur,
punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-
sichtliche Fehler vorliegen, und
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Gas-
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-
versorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zah-
weigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang
lung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-
der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-
tragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen
nung geltend gemacht wird.
Kosten auch pauschal berechnen.
§ 31
§ 28
Aufrechnung
Vorauszahlungen
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunterneh-
(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, mens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstän-
den des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde sei-
nen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-
§ 32
zeitig nachkommt. Kündigung
(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver- (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununter-
brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums brochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba- einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen-
rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver- dermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals
brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zum Ablauf eines Jahres zulässig.
zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-
zeitraum über mehrere Monate und erhebt das Gas- (2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert
versorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser
kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil- Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann
beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger
nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe
folgenden Kalendermonats kündigen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann
das Gasversorgungsunternehmen beim Kunden einen (3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den
Münzzähler einrichten. Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
eines Kalendermonats zu kündigen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann das Gasversorgungsunternehmen auch für die (4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungs-
Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses mäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde
Vorauszahlung verlangen. dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung
des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von
der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für
§ 29 die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
Sicherheitsleistung
(5) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem
(]) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vor- Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei-
auszahlung nicht in der Lage, so kann das Gasversor- len und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen
gungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher- ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die
heitsleistung verlangen. sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten zuzustimmen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Dis-
kontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. (6) Tritt an Stelle des bisherigen Gasversorgungs-
unternehmens ein anderes Unternehmen in die sich
(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustim-
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen mung des Kunden. Der Wechsel des Gasversorgungs-
aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das unternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Der
Gasversorgungsunternehmen aus der Sicherheit Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zwei-
bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforde- wöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung
rung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von folgenden Monats zu kündigen. ·
Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder
Anschlußnehmers. (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 683
§ 33 liehen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-
Einstellung der Versorgung, gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen
fristlose Kündigung Betriebsstelle des Gasversorgungsunternehmens.
(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt, (2) Das gleiche gilt,
die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstel-
im Inland hat oder
lung erforderlich ist, um
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
Personen oder Anlagen abzuwenden, dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt
2. den Verbrauch von Gas unter Umgehung, Beein- oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
flussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun- im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
gen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden § 35
oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen
des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen Änderung der Bundestarifordnung Gas
sind. Die Bundestarifordnung Gas vom 10. Februar 1959
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz mer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Mahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen wie folgt geändert:
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Andro- 1. in§ 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Megakalorie"
hung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde durch das Wort „Kilowattstunde" ersetzt.
darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhält-
nis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und 2. in § 6 werden die Worte „Kilokalorien je Stunde"
hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen durch das Wort „Kilowatt" ersetzt.
Verpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsun-
ternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Ein- § 36
stellung der Versorgung androhen. Berlin-Klausel
(3) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
sorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederauf- 1974 (BGBL I S. 469) auch im Land Berlin.
nahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können
pauschal berechnet werden. § 37
{4) Das Gasversorgungsunternehmen ist in den Fäl- Inkrafttreten
len des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis
fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 (1) DieseVerordnungtrittam 1.April 1980inKraft.
und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein- Zu diesem Zeitpunkt tritt die Anordnung des General-
stellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei inspektors für Wasser und Energie vom 27. Januar
wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist 1942 über die Verbindlicherklärung der „Allgemei-
das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berech- nen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem
tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen"
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 752-1-7 veröffentlichten bereinigten Fassung
außer Kraft.
§ 34
Gerichtsstand (2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsver-
träge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abge-
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den schlossen worden sind. Das Gasversorgungsunterneh-
in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer- men ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise
betreibenden gehören, juristische Personen des öffent- hierüber zu unterrichten.
Bonn, den 21. Juni 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEUV)
Vom 21. Juni 1979
Auf Grund des§ 7 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge- der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausset-
setzes vom 13. Dezember 1935 in der im Bundesgesetz- zen der öffentlichen Versorgung dienen. Notstromag-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlich- gregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim-
ten bereinigten Fassung, eingefügt durch § 26 des mung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erpro-
Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3317), und bung betrieben werden.
auf Grund des§ 13 Abs. 2 und des§ 19 Abs. 1 des Ener-
giewirtschc1Jtsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 (2) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Bundesrates verordnet: Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenan-
lage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffent-
§ 1
liche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind.
Gegenstand der Verordnung
(3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Ver-
(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektri- tragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit
zitätsversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des anderen Anlagen als mit Notstromaggregaten oder
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versor- mit Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequel-
gungsnetz anzuschließen und in Niederspannung zu len überzugehen.
allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in
den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind
Bestandteil des Versorgungsvertrages. § 4
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarif- Art der Versorgung
kunde.
( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt
zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingun-
§ 2
gen zur Verfügung
Vertragsabschluß
Drehstrom mit einer Spannung von etwa 380 oder
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abge- 220 Volt, Wechselstrom mit einer Spannung von
schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande etwa 220 oder 110 Volt.
gekommen, so hat das Elektrizitätsversorgungsunter-
Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.
nehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unver-
züglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung
mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt., bedarf (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedin-
es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Ver- gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe
tragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen wirksam.
hinzuweisen.
(3) Welche Stromart und Spannung für das Ver-
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch
tragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich dar-
zustande, daß Elektrizität aus dem Verteilungsnetz
aus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnom-
Kunden angeschlossen ist oder angeschlossen werden
men wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem
soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des
Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Kunden im Rahmen der jeweiligen technischen Mög-
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist lichkeiten zu berücksichtigen.
verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß
sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allge- (4) Spannung und Frequenz werden möglichst
meinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen. gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Ver-
brauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden
können. Stellt der Kunde Anforderungen an die
§ 3
Stromqualität, die über diese Verpflichtungen hinaus-
Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung gehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum stö-
(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elek- rungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu
trizitätsbedarf aus dem Verteilungsnetz des Elektrizi- treffen.
tätsversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenom-
men ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur (5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat
Nutzung regenerativer Energiequellen; ferner durch die elektrische Energie am Ende des Hausanschlusses
Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich zur Verfügung zu stellen.
Nr. '2.'.) Tt1u der Ausui.l bc: Bonn, den 27. Juni 1979 685
§ s § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
Umfong der Versorgung, nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsge-
Benarhrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen hilfen anzuwenden.
( 1) Dc1s Eh-ktrizi1 ;j tsversorgu ngsu nternehmen ist (2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Ver-
v<:rpflicht<·t, den El<:ktrizi!Jtsfwdarf <ks Kunden im mögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsver-
Rahmen des § G des EnPrgi(•wirtschaftsgesetzes zu sorgungsunternehmens gegenüber seinen Ta rifkun-
b(driedif~en und für die Dc1uPr ch·s Versorgungsvertra- den auf jeweils 5 000 Deutsche Mark begrenzt. Die
g(•s im Umfang der AnmPldung jederzeit Elektrizität Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Scha-
zur Verfügung zu slPllen. Di(!S gilt nicht densereignis insgesamt begrenzt auf
1. soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschrän- 5 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
kungen vorsehen, zu 100 000 Abnehmern
10 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis
2. soweit und solangr\ das UnU rn<'hmen an der Erzeu-
1
zu 200 000 Abnehmern
gung, dem Bezug oder der Fortleitung der Elektrizi-
tät durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, 15 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bi!'.>
deren Beseitif~ung ihm wirtschaftlich nicht zuge- zu einer Million Abnehmern
mutet werden kann, gehindert ist. 20 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung
von mehr als einer Million Abnehmern.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden,
soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netz- Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies verein-
zusammenbruchs erforderlich ist. Das Elektrizitäts- bart und die Haftung im Einzelfall auf 5 000 Deutsche
versorgungi;unternehmen hat jede Unterbrechung Mark begrenzt ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2
oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. sind auch Sonderkunden.
(3) Das EleklriziUitsversorgungsunternehmen hat (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprü-
die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung che von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drit-
der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu tes Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus uner-
unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist es zur laubter Handlung geltend machen. Die Haftung drit-
Unterrichtung nur gegenüber Kunden verpflichtet, ter Unternehmen ist je Schadensereignis insgesamt,
die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununter- begrenzt
brochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem 1. bei Unternehmen, die bis zu 50 000 Abnehmer ver-
Unternehmen unter Angabe von Gründen schriftlich sorgen, auf das Dreifache,
mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung ent-
fällt, wenn die Unterrichtung 2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2
und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das
oder dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist
die Haftung auf 100 Millionen Deutsche Mark
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre- begrenzt. Aus dem f1öchstbetrag können auch Scha-
chungen verzögern würde. densersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt wer-
§ 6 den, die diese gegen das dritte Unternehmen aus uner-
Haftung bei Versorgungsstörungen laubter Handlung geltend machen, wenn dies verein-
bart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 5 000
(l) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbre- Deutsche Mark begrenzt sind. Das Elektrizitätsversor-
chung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unre- gungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf
gelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erlei- Verlangen über die mit der Schadensverursachung
det, haftet das ihn beliefernde Elektrizitätsversor- durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden
gungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm
Handlung im Falle bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise auf-
1. der Tötung oder Verletz.u ng des Körpers oder der geklärt werden können und ihre Kenntnis zur Gel-
Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Scha- tendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist
den von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch (4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die
fahrlässig verursacht worden ist, jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der
densersatzansprüche zur Höchst.grenze steht. Sind die
Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe
Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze ein-
Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül-
bezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu
lungs- oder VcrrichtungsfJehilfen verursacht wor-
berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf
den ist,
die Schadensersatzquote nicht höher sein als die
3. eines Vermögensschadens, c1; sei denn, daß dieser Quote der Kunden des dritten Elektrizitätsversor-
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig- gungsunternehmens.
keit des Inhabers des Unlerneh mens oder eines ver-
tretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters (5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30
verursacht worden ist Deutsche Mark.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich zung des zu versorgenden Grundstückes im Sinne der
dem ihn beliefernden Elektrizitätsversorgungsunter- Absätze 1 und 4 beizubringen.
nehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflich-
tigen Unternehmen mitzuteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grund-
stücke, die durch Planfeststellung für den Bau von
§ 7 öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
Veriährung bestimmt sind.
(1) Schadensersatzansprüche der in§ 6 bezeichneten
§ 9
Art verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von Baukostenzuschüsse
den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-
( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Elek-
berechtigt, von den Anschlußnehmern einen ange-
trizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt,
messenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdek-
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von
kung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung not-
dem schädigenden Ereignis an.
wendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Nieder-
dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu spannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Tranforma-
leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung torenstationen) zu verlangen, soweit sie sich aus-
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortset- schließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen,
zung der Verhandlungen verweigert. in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dür-
fen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdek-
ken.
§ 8
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-
Grundstücksbenutzung schuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich
(l) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücks- nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausan-
eigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Ver- schluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Lei-
sorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungs- stungen steht, die in den im betreffenden Versorgungs-
netz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur bereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund
Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im glei- der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden kön-
chen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, fer- nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan-
ner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen forderungen ist Rechnung zu tragen.
Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann
unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine
Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlos- Leistungsanforderung erhöht und dadurch Verände-
sen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem rungen am Hausanschluß erforderlich werden. Er ist
Zusammenhang mit der Stromversorgung eines ange- nach Absatz 2 zu bemessen.
schlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die
die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirt- (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage
schaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer errichtet worden oder mit deren Errichtung vor die-
mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise sem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der
belasten würde. Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglich, so
kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Bauko-
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch- stenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher
nahme des Grundstücks zu benachrichtigen. verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung (5) Der Ba ukostenzusch uß und die in § 10 Abs. 5
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri- geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu
gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert
Kosten der Verlegung hat das Elektrizfüitsversor- auszuweisen.
gungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit
die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des
Grundstücks dienen. § 10
(4) Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Hausanschluß
Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen
(l) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung
Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dul-
des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er
den, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden
beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungs-
kann.
netzes und endet mit der Hausanschlußsicherung, es
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund- sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getrof-
stückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Elek- fen wird; in diesem Falle sind auf.die Hausanschlußsi-
trizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche cherung die Bestimmungen über den Hausanschluß
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benut- anzuwenden.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 687
(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Ver-
einem Vordruck beantragt werden. sorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das
Unternehmen darf den Tranformator auch für andere
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußneh-
deren Änderung werden nach Anhörung des
mer zumutbar ist.
Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berech-
tigten Interessen vom Elektrizitätsversorgungsunter- (2) Wird der Strombezug auf dem Grundstück einge-
nehmen bestimmt. stellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch
(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und ste- ihm dies nicht zugemutet werden kann.
hen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich
von diesem hergestellt, untcrhallen, erneuert, geän- (3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der
dert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen,
vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Ver- wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle
sorgungsunternehmen die Erstellung des Hausan- nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der
schlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durch- men zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage aus-
führen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei schließlich der Versorgung des Grundstücks dient.
der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichti-
gen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraus- (4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
setzungen für die sichere Errichtung des Hausan-
schlusses zu schaffen; für den Hausanschlußkasten
oder die Hauptverteiler ist ein geeigneter Raum zur § 12
Verfügung zu stellen. Der Anschlußnehmer darf keine Kundenanlage
Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder
vornehmen lassen. ( 1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-
rung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen
(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
Anlage hinter der Hausanschlußsicherung, mit Aus-
berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der
nahme der Meßeinrichtungen des Elektrizitätsversor-
bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen
gungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verant-
Kosten für
wortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet
1. die Erstellung des Hausanschlusses, oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch diesem verantwortlich.
eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage
erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm (2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsver-
veranlaßt werden, sorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installa-
teurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunter-
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet nehmens eingetragenen Installateur nach den Vor-
werden. schriften dieser Verordnung und nach anderen
(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Her- gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie
stellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Elek-
zum Bestand teil des V erteil ungsnetzes, so hat das trizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten neu Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektri-
zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
sche Energie fließt, können plombiert werden. Ebenso
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- können Anlagenteile aus tariflichen Gründen unter
sondere ein Schaden an der Ha usanschl ußsicherung Plombenverschluß genommen werden. Die dafür
oder das Fehlen von Plomben, ist dem Elektrizitätsver- erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den
sorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Angaben des Elektrizitätsversorgungsunternehmens·
zu veranlassen.
(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind,
haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsun- (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet
ternehmens die schriftliche Zustimmung des Grund- werden, die entsprechend dem in der Europäischen
stückseigentümers zur Herstellung des Hausan- Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstech-
schlusses unter Anerkennun~{ der damit verbundenen nik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich aner-
Verpflichtungen beizubringen. kannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-
Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt
§ 11 sind.
Tranformatorcnanlage
(5) In den Leitungen zwischen dem Ende des Haus-
(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks eine anschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall
besondere Transformatorenanla.ge aufgestellt werden, unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vor-
so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hun-
verlangen, daß der Anschlußnehmer einen geeigneten dert betragen.
688 Bundcsnesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 13 nahme von Elektroherden. Nähere Einzelheiten über
den Inhalt der Mitteilung kann das Elektrizitätsver-
Inbetriebsetzung der Kundenanlage
sorgungsunternehmen regeln.
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder
dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Ver- § 16
teilungsnetz an und setzen sie bis zu den Haupt- oder
Zutrittsrecht
Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetrieb-
setzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
der Installateur in Betrieb. Beauftragten des Elektrizitätsversorgungsunterneh-
mens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten,
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Elek-
soweit dies für die Prüfung der technischen Einrich-
triziUitsversorgungsunternehmen über den Installa-
tungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und
teur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren
des Unternehmens einzuha1ten. Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur
Ablesung, oder zur Ermittlung tariflicher Bemes-
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann sungsgrundlagen erforderlich ist.
für die lnbetriebsetzun'g vom Kunden Kostenerstat-
tung verlangen; die Kosten können pauschal berech- § 17
net werden. Technische Anschiußbedingungen
(4) Der Anschluß von Eigenanlagen im Sinne von§ 3
( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
Abs. 1 ist mit dem [lekt.rizitcltsversorgungsunterneh- berechtigt, weitere technische Anforderungen an den
men abzustimmen. Dieses kann den Anschluß von der Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den
Einhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün-
Maßnahmen zum Schutz vor Rücle;pannungen abhän- den der sicheren und störungsfreien Versorgung, ins-
gig machen. besondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Ver-
teilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen
müssen dem in der Europäischen Gemeinschaft gege-
§ 14
benen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Der
Überprüfung der Kundenanlage Anschluß bestimmter Verbrauchsgeräte kann von der
vorherigen Zustimmung des Versorgungsunterneh-
(1) Das Elektrizitätsvcrnorgungsunternehmen ist
mens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf
berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetrieb-
nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine
setzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf
sichere und störungsfreie Versorgung gefährden
erkannte Sicherheitsmtingel aufmerksam zu machen
würde.
und kann deren Beseitigung ver langen.
(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat
(2) Werden Mfogel festgestellt, welche die Sicher-
die weiteren technischen Anforderungen der zustän-
heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten
digen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie bean-
lassen, so ist das Elektrizitälsversorgungsunterneh-
standen, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Ver-
men berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu
ordnung nicht zu vereinbaren sind.
verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es
hierzu verpfüchtet.
§ 18
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Über- Meß- und Steuereinrichtungen
prüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an
das Verteilungsnetz übernimmt das Elektrizitätsver- ( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt
sorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängel- die vom Kunden abgenommene Elektrizität durch
freiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vor-
Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr schriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Ver-
für Leib oder Leben darstellen. brauchseinrichtungen kann die abgenommene Elek-
trizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt wer-
den, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis
§ 15
zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen
und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten (2) Für Meß- und Steuereinrichtungen haben
Kunde und Anschlußnehmer Zählerplätze nach den
(1) Anlage und Verbrauchsgeräle sind so zu betrei- anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung
ben, daß Störungen anderer Kunden und störende der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen ange-
Rückwirkungen auf Einrichtungen des Elektrizitäts- gebenen DIN-Typen vorzusehen.
versorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlos-
sen sind. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat
dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen der Elektrizität gewährleistet ist. Es bestimmt Art,
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsge- Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und
räte sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Steuereinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung,
mitzuteilen, soweit sich dadurch tariJliche Bemes- Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfer-
sungsgrößen ändern. Stets mitzuteilen sind Geräte mit nung der Meß- und Steuereinrichtungen Aufgabe des
einem Anschlußwert von mehr als 4,4 kW mit Aus- Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschluß-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 689
nehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer-
zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kun- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens
den oder des Hauseigentümers Meßeinrichtungen zu zwei Jahre beschränkt.
verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer ein-
wandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der
Hauseigentümer hat die Kosten zu tragen. § 22
Verwendung der Elektrizität
(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen
und die Beschädigung von Meß- und Steuereinrich- (1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke
tungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung
den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung
Einrichtungen dem Elektrizitätsversorgungsunter- des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig.
nehmen unverzüglich mitzuteilen. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der
Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirt-
§ 19 schaftliche Gründe entgegenstehen.
Nachprüfung von Meßeinrichtungen
(2) Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der jedem Umfang verwendet werden, soweit nicht die all-
Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine gemeinen Tarife oder technische Anschlußbedingun-
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des§ 6 Abs. 2 gen nach § 17 Beschränkungen vorsehen.
des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den
Antrag auf Prüfung nicht bei dem Elektrizitätsversor- (3) Die allgemeinen Tarife haben zur Vorausset-
gungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstel- zung, daß der Gebrauch der Elektrizität mit einem Lei-
lung zu benachrichtigen. stungsfaktor zwischen cos. q> = 0,9 kapazitiv und 0,8
induktiv erfolgt. Andernfalls kann das Elektrizitäts-
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unterneh- versorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Ein-
men zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen bau ausreichender Kompensationseinrichtungen ver-
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kun- langen oder die zusätzliche Blindleistung und den
den. Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung
stellen.
§ 20
Ablesung
§ 23
( 1) Die Meßeinrichtungen werden vom Bea uftrag-
Vertragsstrafe
ten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens mög-
lichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen (1) Gebraucht der Kunde Elektrizität unter Umge-
des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Die- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
ser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtun- Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versor-
gen leicht zugänglich sind. gung, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist
Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der
betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch Grundlage einer täglichen Nutzung bis zu zehn Stun-
auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die den der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen
berücksichtigen. Tarif zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,
§ 21 wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Berechnungs( ehler Verpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforder-
( 1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine lichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder wer- das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfül-
den Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die
(3) Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der
Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder
Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Ver-
zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das
tragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Verbrauch
einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein
für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus
Jahr erhoben werden.
dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden
(4) Geht der Kunde vor Beendigung des Vertrags-
Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Ver-
verhältnisses zu einer anderen als in § 3 Abs. 1
brauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhält-
genannten Eigenerzeugung über, so ist das Elektrizi-
nisse sind angemessen zu berücksichtigen.
tätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver-
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest- tragsstrafe in Höhe des Betrags zu verlangen, der für
stellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum die selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers geltenden allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 24 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur
Abre<:hnung
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen
Elektrizfüitsversorgungsunternehmens monatlich Kosten auch pauschal berechnen.
oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf
Monate nicht wesentlich übertochreiten dürfen, abge-
rechnet. § 28
(2) Ändern sich innerhalb eine:; Abrechnungszeit- Vorauszahlungen
raumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen ( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; berechtü:it für den Elektrizitätsverbrauch eines
jahrc::;zeitliche Verbra uchssch-.vc1.nkungen sind auf Abrech;~ngszeitraums Vorauszahlung zu verlangen,
der Grundla~~e der für die jeweili:..;e Abnehmergruppe wenn nach den UmsWnden des Einzelfalles zu besor-
maßgeblichen Erfahrnn~J:,werte an~emessen zu gen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun-
berück:,ichtii~<"n. EnL ,p,rechenck:, ~1,ilt bei Änderung gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
de~, Um:,atz,,leur:rsat:ws und crhi;:abhänr;iger Ab~;a-
ben:,[Hze. (2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver"'
brauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba-
§ 25
rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-
Absf·hla!J~,zahlungen brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
( 1) Wird der Verbrd uch fD r rncb rerc Monate abge- zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-
rechnet, so kann das [Jd;triziUihversorgungsunter-
zeitraum über mehrere Monate und erhebt das Elek-
trizitd.tsversorgungsunternehmen Abschlagszahlun-
nehmen für die nach der leb:l1;n Abrechnung ver-
~;en, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vie-
brauchte ElektriziWt Ab:.chlar,:szahlung verlangen.
len Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei
Diec,c ir,t anteilig für dPn Zeil.rduni der Abschlagszah-
der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
lung ent:Jprechend dem Verbrauch im zuletzt abge-
rechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann
Berechnung nicht mii~~I ich, so bemißt sich die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beim Kun-
Ab:.,chlagszahlung nach dem durchschnittlichen Ver- den einen Münzzähler einrichten.
brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
so ist dies angcme.';r,cn zu berücksichtigen. kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch
für die Erstellung oder Veränderung des Hausan-
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so kön- schlusses Vorauszahlung verlangen.
nen die nach der Tarifonderung anfallenden
Abschlag:;zahlungcn mit dem Vomhundertsatz der
Tarifänderung entc;prcchcnd an~;epaßt werden. § 29
(3) Er~1ibt sich be:i d(~r A brccb nung, daß zu hohe Siche1"heitsleistung
Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der über- ( 1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vor-
steigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens auszahlung nicht in der Lage, so kann das Elektrizi-
aber mit der nächsten Abschla~:sforderung zu ver- tätsversorgungsunternehmen in angemessener Höhe
rechnen. Nach BeendiRung der, Versorgungsverhält- Sicherheitsleistung verlangen.
nisses sind zuviel gezahlte Alx,chl8.gc unverzüglich zu
erstatten. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Dis-
kontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.
§ 26 (3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das
müssen verständlich sein. Die für die Forderung maß- Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Sicher-
geblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und heit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsauf-
in allgemein verständlicher Form auszuweisen. forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder
ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit- Anschlußnehmers.
raums anzugeben. (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre
Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 27
Zahlung, Verzug § 30
Zahlungsverweigerung
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem
vom ElektriziUit:,versorgung~;u nternehmen angegebe- Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsbe-
nPn Zeitpunkt, frü hestPns jedoch zwei Wochen nach rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder
Zugang der Za h lungsa ufforderu ng fällig. zur Zahlungsverweigerung nur,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 691
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen- der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und
sichtliche Fehler vorliegen, und die Einstellung erforderlich ist, um
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver- 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von
weigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang Personen oder Anlagen abzuwenden,
der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-
2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter U mge-
nung geltend gemacht wird.
h ung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
§ 31 Meßeinrichtungen zu verhindern oder
Aufrechnung 3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden
oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen
Gegen Ansprüche des Elektrizitätsversorgungsun- des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen
ternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechts- sind.
kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
§ 32 Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem
Kündigung Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität
vom 26. November 1971 (BGBL I S. 1865), geändert
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununter- durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I
brochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsun-
einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen- ternehmen obliegen, ist dieses berechtigt; die Versor-
dermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals gung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.
zum Ablauf eines Jahres zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen
der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert
Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rah-
besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nach-
men dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingun-
kommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit
kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der
zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen
Versorgung androhen.
Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat
(3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den
die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen,
Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende
sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind
eines Kalendermonats zu kündigen.
und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wie-
(4) Wird der Gebrauch von Elektrizität ohne ord- deraufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten
nungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der können pauschal berechnet werden.
Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für
(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in
die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitsprei-
den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsver-
ses für den von der Meßeinrichtung angezeigten Ver-
hältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Num-
brauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger
mern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen
Verpflichtungen.
zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen.
(5) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2
Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berech-
mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;
Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis erge-
benden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
§ 34
(6} Tritt an Stelle des bisherigen Elektrizitätsversor-
Gerichtsstand
gungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den
und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-
Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Elektrizi- betreibenden gehören, juristische Personen des öffent-
tätsversorgungsunternehmens ist öffentlich bekannt- lichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-
zumachen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsver- gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen
hältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Betriebsstelle des Elektrizi tä tsverso rgungsun terneh-
Bekanntmachung folgenden Monats zu kündigen. mens.
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2} Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
§ 33 im Inland hat oder
Einstellung der Versorgung, 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen
fristlose Kündigung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt
(1} Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
berechtigt, die Versor2ung fristlos einzustellen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 35 führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBL I S. 469) auch im Land Berlin.
Änderung der fünften Verordnung
zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes § 37
Inkrafttreten
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt- (1) DieseVerordnungtrittam 1.April 1980inKraft.
schaft vom 21. Oktober 1940 in der im Bundesgesetz- Zu diesem Zeitpunkt tritt die Anordnung des General-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffent- inspektors für Wasser und Energie vom27. Januar
lichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung: 1942 über die Verbindlicherklärung der „Allgemei-
,,6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebs- nen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer
abfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizi-
auf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch tätsversorgungsunternehmen" in der im Bundesge-
rationelle Energienutzung erzeugt wird;'' setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-7, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
§ 36 (2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsver-
Berlin-Klausel träge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abge-
schlossen worden sind. Das Elektrizitätsversorgungs-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- unternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigne-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein- ter Weise hierüber zu unterrichten.
Bonn, den 21. Juni 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 693
Bundes ge setz bla tt
Teil II
Nr. 28,ausgegeben am 27. Juni 1979
Tag Inhalt Seite
20. 6. 79 Gesetz zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen König-
reich Jordanien, der Arabischen Republik Syrien und der Libanesischen Republik ...... . 685
21. 6. 79 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des
Washingloner Arlenschutzübereinkommens ..............................•...........• 710
29. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt der Demokrati-
schen Republik SZio Tom() und Princ'pe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde
zum AKP-EWG-Abkommen von Lome ••........•.......................••......•..••. 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................••••••••..•.•... 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .......••......••••••...••.••.• 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen ......••• 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland ......•........•........•....•••..•...•••.• 738
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ...•••.............•............••.•••.••.•••• 738
1. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge .•....•..••• 739
1. 6. 79 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über
die Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle ..•..............•............. 739
Preis dieser Ausgabe: 5.60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bczuqsprcis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Bctrnges auf das Postscheckkonto Bupdesgesetzhlatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzei9er verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 6. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 14/79 - Antidumpingzoll für be-
stimmte Waren mit Ursprung in Spanien und
Herkunft aus einem anderen Drittland - EGKS) 110 19.6. 79 20.6.79
613-2-1
11. 6. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 15/79 - Antidumpingzoll für be-
stimmte Hämatitroheisen mit Ursprung in Brasi-
lien und Herkunft aus einem anderen Drittland -
EGKS) 110 19.6.79 20.6. 79
613-2-1
11. 6. 79 Verordnung Nr. 9/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 20.6. 79 1. 7. 79
9500-4-6-4
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 693
Bundes ge setz bla tt
Teil II
Nr. 28,ausgegeben am 27. Juni 1979
Tag Inhalt Seite
20. 6. 79 Gesetz zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem Haschemitischen König-
reich Jordanien, der Arabischen Republik Syrien und der Libanesischen Republik ...... . 685
21. 6. 79 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des
Washingloner Arlenschutzübereinkommens ..............................•...........• 710
29. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen über den Beitritt der Demokrati-
schen Republik SZio Tom() und Princ'pe, Papua-Neuguineas und der Republik Kap Verde
zum AKP-EWG-Abkommen von Lome ••........•.......................••......•..••. 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................••••••••..•.•... 736
30. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .......••......••••••...••.••.• 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen ......••• 737
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland ......•........•........•....•••..•...•••.• 738
31. 5. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ...•••.............•............••.•••.••.•••• 738
1. 6. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge .•....•..••• 739
1. 6. 79 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über
die Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle ..•..............•............. 739
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzei9er verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 6. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 14/79 - Antidumpingzoll für be-
stimmte Waren mit Ursprung in Spanien und
Herkunft aus einem anderen Drittland - EGKS) 110 19.6. 79 20.6.79
613-2-1
11. 6. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 15/79 - Antidumpingzoll für be-
stimmte Hämatitroheisen mit Ursprung in Brasi-
lien und Herkunft aus einem anderen Drittland -
EGKS) 110 19.6.79 20.6. 79
613-2-1
11. 6. 79 Verordnung Nr. 9/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 111 20.6. 79 1. 7. 79
9500-4-6-4
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
AuftJeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften,
die im J n haltsvcrzcichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llum und BczC'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 5. 79 Vernrd nun}; (EWG) Nr. 946/79 des Rates zur Festsetzung einer Über-
ganw; ver~:i_itung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 vor-
handenen BcstJnde an Weichweizen, Roggen und Ma s 16. 5. 79 L 120/1
15. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 951/79 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/78 zum Erlaß von Schutzmaß-
nahmPn bei der Einfuhr von Pilzkonserven 16. 5. 79 L 120/14
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 961 /79 der Kommission zur Festlegung der
Ausschreibungsb<~dingungr!n für den Verkauf von im Besitz der
belgir:;chcn Intervcntion,:;;,telle befindlichen Raps- und Rübsen-
samen 17. 5. 79 L121/17
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 962/79 der Kommission zur dritten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Aus-
gleichsabgaben für Saatgut 17. 5. 79 L 121/19
8. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 982/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2753/78 über die allgemeinen Durchführungsvor-
schriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirt-
schaf lsjahr 1978/79 18. 5. 79 L 122/31
14. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 986/79 des Rates über die Aussetzung der
Anwendung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3175/78,
(EWG) Nr. 3176/78 und (EWG) Nr. 3177/78 festgesetzten Richt-
plafonds für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Nor-
wegen, Portugal und Schweden 19. 5. 79 L 123/8
15. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 987/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 974/71 bezüglich der Berechnung der Währungs-
ausgleichsbeträge für Wein 19. 5. 79 L 123/9
17. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 991 /79 der Kommission zur Festlegung eines
Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhe-
bungen der Rebflädien und zur Aufhebung der Verordnungen
Nr 143 und Nr. 26/64/EWG der Kommission 28. 5. 79 L 129/1
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 995/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1193/78 zur Festlegung der Rahmenbestim-
mungen für Kaufvcrtr;Jge über Rizinussamen 22. 5. 79 L 125/6
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 996/79 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2290/78 über Durchführungsbestimmungen
zu den Sondermaßnahmen für Rizinussamen 22. 5. 79 L 125/7
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1004/79 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1979 23. 5. 79 L 126/9
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr.1005/79 der Kommission zur Festsetzung der
im Juni 1979 geltenden Referenzpreise für Zitronen 23. 5. 79 L 126/10
21. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1006/79 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzarn;glcichs nach Verarbeitung dieser Z i t ro-
n e n für Juni 1979 23. 5. 79 L 126/11
22. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 1008/79 der Kommission zur Festsetzung der
Abg<lben zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das
Zuckerwirtschaftsjahr 1979/80 23. 5. 79 L 126/19
Nr. 29 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979 695
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und ß(•zPichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
14. S. 79 Empfehlu~g Nr. 950/79/EGKS der Kommission über die Einführung
ci nes endgültigPn Antidumpingzolls für bestimmte Hämatitroh-
eisen mit Ursprung in Brasilien und Herkunft aus einem anderen
Drit.lland 16. 5. 79 L 120/11
15. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates über die Ratifikation des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltens-
kodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über
den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Ubereinkommen 17. 5. 79 L121/l
15. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 955/79 des Rates zur Einführung eines
endgültigen Ant.idumpingzolls für ein bestimmtes Herbicid mit
Ursprung in Rumänien 17. 5. 79 L 121 /5
16. 5. 79 Verordnung {EWG) Nr. 973/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Dioctylphthalate der Tarifstelle 29.15 C ex III,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 18. 5. 79 L 122/16
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 974/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für bestimmtes Schaf- und Lammleder der Tarif-
stelle 41.03 B II, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 18. 5. 79 L122/17
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 975/79 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
der Tarifnummer 53.11, mit Ursprung in Uruguay, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 18. 5. 79 L 122/18
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 976/79. der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Teppiche, auch Nadelflorteppiche, ausge-
nommen aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer
57.03 oder Kokosfasern, der Tarifstelle 58.02 ex A, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung {EWG) Nr.
3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 5. 79 L 122/19
16. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 977/79 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Nähmaschinen usw., der Tarifstelle 84.41 A
I b), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 18. 5. 79 L 122/20
14. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren 19. 5. 79 L 123/1
14. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 984/79 des Rates zur zeitweiligen und teil-
weisen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tc1rifs für einige Fischarten 19. 5. 79 L 123/5
14. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 985/79 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1077/78 zur zeitweiligen Aussetzung der autono-
men Zollsätze des Gemeinsc1men Zolltarifs für einige industrielle
Waren 19. 5. 79 L 123/7
Es sind narhzutragen:
8. 5. 79 Verordnung (EWG) Nr. 925/79 des Rates über eine gemeinsame
R<'g<'iung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern 29. 5. 79 L 131/1
8. 5. 79 V c~rord nung (EWG) Nr. 926/79 des Rates betreffend die gemeinsame
Ei nf u hrrf~gel u ng 29. 5. 79 L 131/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 679/79 des Rates vom
2. April 1979 zur Festsetzung der Grundpreise und der Ankaufs-
preise für Blumenkohl in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1979 und
lür Tomaten, Pfirsiche und Zitronen in der Zeit vom 1. Juni bis 30.
Juni 1979 (ABI. Nr. L 86 vom 6.4.1979) 15. 5. 79 L119/18
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesmrn1ster der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlaqsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mochunqen veröllentlicht. Im Bundesgesetzbl<1tt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmochungen
sowie Zolltarifve1ordnunc1en veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. PosUrnsduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,
Ausgc1ben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t. Tel
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundcsqesetzblätte,. di<'
vor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gc9en
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferunq qcqen Vor<111srcchnung 4,60 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezuqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom B1.mdesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6 %.