617
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1979 Nr.27
Tag Inhalt Seite
22. 5. 79 V crordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher ghanaischer Pässe von der Aufenthalts-
erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
neu: 26-1-6
31. 5. 79 Zweite Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
2032-2
31. 5. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten-
gcsctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
2032-2-6
1. 6. 79 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Druck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
neu: 800-21-7-11
11. 6. 79 Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
neu: 8053-4-1
31. 5. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 der Benzinqualitätsangabeverordnung) 630
1104-5, 2129-5-2
31. 5. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 78 Abs. 1 Buchstabe f des Bayeri-
schen Personalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 und Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
Verordnung
zur Befreiung der Inhaber amtlicher
ghanaischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis
Vom 22. Mai 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Ausländergesetzes gen gewährt werden. Ob und in welchem Umfang
vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) wird mit Zustim- diese Gegenseitigkeit gewährt ist, stellt der Bundesmi-
mung des Bundesrates verordnet: nister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Auswärtigen fest.
Artikel 1
Artikel 2
Inhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplo-
maten- und Dienstpässe) bedürfen keiner Aufent- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
haltserlaubnis, wenn sie in den Geltungsbereich des tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
Ausländergesetzes einreisen, sich dort nicht länger als gesetzes auch im Land Berlin.
3 Monate aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen. Die Befreiung gilt nur, wenn und soweit Artikel 3
von der Republik Ghana den Inhabern amtlicher
Pässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Ministerial- und Dienstpässe) gleichartige Befreiun- dung in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 31. Mai 1979
Auf Grund des§ 24 Abs. 1 des Bundesreisekostenge- 4. Kraftfahrzeugen mit einem Hub-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom raum von mehr als 600 ccm 27 Pfennig."
13. November 1973 (BGBI. I S. 1621) wird verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Berlin-Klausel
Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundcsreisekostengesetzes, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 26 des Bundesreise-
das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom kostengesetzes auch im Land Berlin.
20. März 1979 (BGBI. I S. 357) geändert worden ist,
erhalten die Nummern 1 bis 4 folgende Fassung:
,,, Artikel 3
,,1. Kraftfahrzeugen mit einem Hub-
raum bis 50 ccm 13 Pfennig, 'Inkrafttreten
2. Krr1ftfahrzeugen mit einem Hub- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Für
raum von mehr als 50 bis 350 ccm 16 Pfennig, Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem Tage
3. Kraftfahrzeugen mit einem Hub- angetreten werden, verbleibt es bei den bisherigen
raum von mehr als 350 bis 600 ccm 20 Pfennig, Vorschriften.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 619
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Vom 31. Mai 1979
Auf Grund des§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostenge- 3. für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) von mehr als 350 bis 600 ccm
13. November 1973 (BGBI. I S. 1621) wird verordnet:
aa) bei einer Fahrleistung für
Dienstzwecke im Betriebsjahr
Artikel t bis zu 10 000 km 29 Pfennig,
bb) für jeden weiteren Kilometer
Erhöhung der Wegstreckenentschädigung im Betriebsjahr 17 Pfennig,
Die Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreiseko- b) von mehr als 600 ccm
stengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1809), aa) bei einer Fahrleistung für
geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 Dienstzwecke im Betriebsjahr
(BGBI. I S. 1705), wird wie folgt geändert: bis zu 10 000 km 36 Pfennig,
In§ 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 fol- bb) für jeden weiteren Kilometer
gende Fassung: im Betriebsjahr 24 Pfennig."
,, 1. für Kraftfahrzeuge mit einem Hub- Artikel 2
raum bis 50 ccm 13 Pfennig,
daneben werden vom Beginn des Berlin-Klausel
Monats an, in dem das Fahrzeug mit Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
schriftlicher Anerkennung im tungsgesetzes in Verbindung mit§ 26 des Bundesreise-
überwiegenden dienstlichen Inter- kostengesetzes auch im Land Berlin.
esse gehalten wird, bis zum Ende
des Monats, in dem die Anerken- Artikel 3
nung erlischt, zur Abgeltung der
Kosten für Versicherung, Pflege Inkrafttreten
und Unterstellung monatlich 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Für
Deutsche Mark gewährt, Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem Tage
2. für Kraftfahrzeuge mit einem Hub- angetreten werden, verbletbt es bei den bisherigen
raum von mehr als 50 bis 350 ccm 22 Pfennig, Vorschriften.
Bonn, den 31. Mai 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
Vom 1. Juni 1979
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenar-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 11121 der zuletzt beit mit anderen Betriebseinheiten;
durch§ 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
S. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesmini- Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in
ster für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssi-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund cherheit befaßten Stellen und Personen.
des § 77 Abs. 5 und des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
durch Artikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungs- anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert Fachrichtung Druck.
worden sind, wird vom Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil- §2
dung und Wissenschaft unter Berücksichtigung des Zulassungnoraussetzungen
§ 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom
7. September t 976 (BGBI. I S. 2658) verordnet: (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
t. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
§1
einem anerkannten Ausbildungsberul der der
Ziel der Prüfung und Bezeichnung Fachrichtung Druck zugeordnet werden kann, und
des Abschlusses danach eine mindestens dreijährige einschlägige
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten Berufspraxis oder
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
zum Industriemeister- Fachrichtung Druck erworben praxis
worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nachweist.
nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Abweichend von Absatz t kann zur Industrie-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Pla- rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
nung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf- rechtfertigen.
gabenbereich wahrzunehmen:
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der §3
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Gliederung und Inhalt der Prüfung
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störun-
gen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbes- (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
serung der Betriebsmittel;
t. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines (2) Die Prüfung nach Absatz t ist unbeschadet des§ 7
partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbei- schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und
tern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu-
der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; führenden Unterweisung in Form von praktischen
Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäfts- Übungen sowie im fachrichtungsspezifischen Teil in
führung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung Form einer praktischen Prüfungsarbeit nach Maßgabe
der Mitarbeiter; der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der
ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen
Material- und Produktionsflusses zur Gewährlei- geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil
stung eines störungsfreien und termingerechten spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag
Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 621
§4 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
Fachrichtungsübergreifender Teil arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
weisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in fol- verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb
genden Fächern zu prüfen: erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, können geprüft werden:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewuß- b) Gruppenverhalten.
tes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie
wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beur- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
teilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nach- b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
weisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes
auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen c) Führungsgrundsätze.
und notwendige Organisationstechniken anhand von 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem arbeit im Betrieb:
Rahmen können geprüft werden:·
a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-
c) nationale und internationale Unternehmens- ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in
und Organisationsformen und deren Zusam- Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch münd-
menschlüsse, lich durchzuführen.
d) nationale und internationale Organisationen
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6
und Verbände der Wirtschaft.
Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-
a) Betriebsorganisation: zeiten betragen im Prüfungsfach:
aa) Aufbauorganisation, 1. Grundlagen für kostenbewußtes
bb) Arbeitsplanung, Handeln: 2 Stunden,
cc) Arbeitssteuerung, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes
dd) Arbeitskontrolle, Handeln: Stunde,
b) Organisations- und Informationstechniken, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit
im Betrieb: 1,5 Stunden.
c) Kostenrechnung.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewuß- Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-
tes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte
Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-
anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fäl- chen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge
len nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvor- zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen betrieb-
schriften für seinen Funktionsbereich erkennen und lichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten
werden: dauern.
1. Aus dem Grundgesetz: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
a) Grundrechte, Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag
des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-
b) Gesetzgebung, fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu
c) Rechtsprechung. ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-
hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung
2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
a) Arbeitsvertragsrecht, Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssi-
Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
cherheit,
c) Umweltschutzrecht, § 5
d) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungs- Fachrichtungsspezifischer Teil der
recht, Fachrichtung Druck
e) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-
f) Sozialversicherungsrecht. den Fächern zu prüfen:
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1. Mathematische und naturwissenschaftliche (5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü-
Grundlagen, fungsteilnehmer nach weisen, daß er die technischen
2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Einrichtungen eines Betriebes und deren Einsatzmög-
Kommunikation, lichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und
sicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen
3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe, der Störungssuche beherrscht, Störungen eingrenzen
4. Betriebstechnik, und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen
kann.
5. Fertigungstechnik,
6. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- 1. Geräte, Maschinen, Anlagen:
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- a) Aufbau und Wirkungsweise,
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer b) Maschinenelemente und Baugruppen,
Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammen-
hänge von abhängigen Größen richtig einschätzen 2. Energieversorgung im Betrieb:
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: a) Energiearten und deren Verteilung,
1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
Aufbau,
c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen,
insbesondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial, 3. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen;
3. Grundkenntnisse über Oxydation und Reduktion,
4. Grundkenntnisse über Basen, Säuren, Salze, Bäder 4. Messen, Steuern und Regeln:
und Lösungen, a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltech-
5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von nik,
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,
einschließlich Berechnen von Energiebedarf, pneumatischer, hydraulicher und elektronisch
6. Grundkenntnisse aus der Optik, gesteuerter Anlagen.
7. Grundkenntnisse aus der Statistik.
(6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" ist in allge-
(3) Im Prüfungsfach „Fach bezogene Rechtsvorschrif- meiner und spezieller Fertigungstechnik zu prüfen.
ten und technische Kommunikation" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen 1. Allgemeine Fertigungstechnik:
Bestimmungen der einschlägigen Gesetze kennt sowie In der allgemeinen Fertigungstechnik soll der Prü-
die technischen Kommunikationsmittel versteht und fungsteilnehmer nachweisen, daß er über allge-
bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden kann. meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt
In diesem Rahmen können geprüft werden: und allgemeine fertigungstechnische Zusammen-
1. Fachbezogene Rechtsvorschriften: hänge erkennen, beurteilen und zweckentspre-
chende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rah-
Verlags-, Presse- und Urheberrecht; men können geprüft werden:
2. Technische Kommunikation: a) Fertigungsverfahren:
Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfas-
aa) Druckvorlagenherstellung,
sen von Produktionsprotokollen, Anfertigen von
Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen, bb) Druckformherstellung,
Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer cc) Satzherstellung,
Verwendung als Entscheidungshilfen. dd) Druckverfahren und Druckverarbeitung;
(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und b) Arbeitssicherheit im Betrieb:
Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er unter Anwendung der einschlägigen Werk- aa) Schutzvorrichtungen und persönliche
stoffnormen die Eigenschaften der Werk- und Hilfs- Schutzausrüstungen,
stoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Ver- bb) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und
wendung und Bearbeitung schließen und Belange des gefährliche chemische Stoffe,
Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem cc) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und
Rahmen können geprüft werden: Explosionsgefahr,
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der dd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im
Druckformen, Druckfarben, Bedruckstoffe und innerbetrieblichen Transport und Verkehr;
lichtempfindlichen Materialien; c) Qualitätssicherung und -kontrolle:
2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwen- aa) Möglichkeiten und Verfahren,
dung der Hilfs- und Schmierstoffe; bb) Prüf- und Kontrollmethoden,
3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werk- cc) Abnahmebedingungen und Liefervor-
stoffprüf- und Werkstoffmeßverfahren. schriften.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 623
2. Speziel1e Fertigungstechnik: 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
In der speziellen Fertigungstechnik soll der Prü- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
fungsteilnehmer nachweisen, daß er über die erfor-
derlichen Detailkenntnisse in einem der in (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a genannten Fertigungs- dung" können geprüft werden:
verfahren verfügt und die theoretischen Grundla- 1.. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
gen zur Herstellung eines entsprechenden Zwi- dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
schen- oder Endprodukts beherrscht. Der Prüfungs- Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
teilnehmer kann das Fertigungsverfahren bestim- Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
men, in dem er geprüft werden will. In diesem Rah- Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
men können geprüft werden: hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
a) im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und
lung: berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die System der beruflichen Bildung;
Reprofotografie und die Reproretusche;
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
b) im Fertigungsverfahren Druckformherstellung: denden und des Ausbilders.
Kenntnisse über die Herstellung der Druckfor-
men im Hoch-, Flach- und Tiefdruck; (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
Ausbildung" können geprüft werden:
c) im Fertigungsverfahren Satzherstellung:
Kenntnisse über die manuelle und maschinelle 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
Satzherstellung; bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
d) im Fertigungsverfahren Druckverfahren und 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Druckverarbeitung: a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-
Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-, bildung,
Flach-, Tief- und Siebdruck sowie über die
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
Druckverarbeitung.
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
(7) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsver- betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-
fahren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer prakti- dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbil-
schen Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeits- dungsplans;
techniken in dem gemäß Absatz 6 Nr. 2 bestimmten
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
Fertigungsverfahren beherrscht. Dabei ist von einer
beratung und dem Ausbildungsberater;
spezifischen Fertigungsaufgabe mit hohem Schwierig-
keitsgrad auszugehen, zu deren Lösung der Prüfungs- 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
teilnehmer die sachgerechten Arbeitstechniken aus- dung:
wählen, den Arbeitsablauf bestimmen und den Zeitbe-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
darf ermitteln soll. Hierfür stehen bis zu 24 Stunden
Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-
zur Verfügung.
gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-
(8) In den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Prü- gängen,
fungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche b) Ausbildungsmittel,
Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Auf-
sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als c) Lern- und Führungshilfen,
8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prü- d) Beurteilen und Bewerten.
fungsfach:
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
1. Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen: 1 Stunde, dung" können geprüft werden:
2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä-
technische Kommunikation: 1 Stunde, ßen Berufsausbildung;
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
4. Betriebstechnik: 1 Stunde,
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver'-
5. Fertigungstechnik: 2 Stunden. halten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
flüsse, soziales.und politisches Verhalten Jugendli-
§ 6 cher;
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
ten des Jugendlichen;
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
folgenden Fächern zu prüfen: 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
1. Grundfragen der Berufsbildung, ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhü-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, tung.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
bildung" können geprüft werden: gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 aus-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des zustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfä-
Berufsbildungsgesetzes; chern und in der praktisch durchzuführenden Unter-
weisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- Bezeichung des Prüfungsgremiums der anderweitig
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- abgelegten Prüfung anzugeben.
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz- § 9
rechts und des Unfallschutzrechts; Wiederholung der Prüfung
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. mal wiederholt werden.
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
zuführen. teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,
samt 5 Stunden dauern un·d aus je einer unter Aufsicht wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis nen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb
5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündli- von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
che Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-
Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer lungsprüfung anmeldet.
in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll
eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzufüh- § 10
rende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden. Übergangsvorschriften
§ 7 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-
den Prüfungsverfahren können nach den bisherigen
Anrechnung anderer Prüf ungslelstungen
Vorschriften zu Ende geführt werden.
Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6
fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestan-
kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
den haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach
zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor
Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederho-
einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-
lungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
prüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat,
teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser
deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile
Verordnung durchführen;§ 9 Abs. 2 findet in diesem
oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige
Falle keine Anwendung.
Freistellung ist nicht zulässig.
§ 8 § 11
Bestehen der Prüfung Ausbildungsmeisterprüfung
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu (1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafi-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als schen Gewerbe Schriftsetzer, Drucker (Schwerpunkt
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei- Hochdruck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druck-
stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. formhersteller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in
Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prü- § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie§ 9 und§ 10
fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer genannten Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist
Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der jeweils die Prüfung gemäߧ 5 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7
mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das 1. für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den
doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzu- Ausbildungsmeister Stempelmacher im Ferti-
führende Unterweisung im berufs- und arbeitspädago- gungsverfahren Satzherstellung,
gischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen
Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils 2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwer-
zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu punkt Hochdruck) und den Ausbildungsmeister
bilden. Siebdrucker im Fertigungsverfahren Druckverfah-
ren und Druckverarbeitung,
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
3. für den Ausbildungsmeister Druckformhersteller
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens
(Fachrichtung Hochdruck) im Fertigungsverfahren
ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen
Druckformherstellung
nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil
nicht ausreichende Leistungen vorliegen. abzulegen.
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 625
(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister -
Fachrichtung Druck gemäß den§§ 1 bis 9 dieser Ver-
ordnung wird als Ausbildungsmeisterprüfung gemäß
§ 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes nach Maßgabe der nachfol-
genden Aufstellung anerkannt:
für das wenn die Prüfung
grafische Gewerbe im Fertigungsverfahren
abgelegt wurde
Schriftsetzer Satzherstellung
Stempelmacher Satzherstellung
Drucker (Schwer- Druckverfahren und
punkt Hochdruck) Druckverarbeitung
Siebdrucker Druckverfahren und
Druckverarbeitung
Druckformhersteller Druckformherstellung.
(Fachrichtung
Hochdruck)
§ 12
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1979 in
Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1979
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
Herr/Frau/Fr 1. ..........................................................................................................................................................................................................."................'""........""'""
geboren am· ........................................................................................................................ in· ........................................................................".......................................... ...
hat am ................................................................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter lnd ustriemeister - Fachrichtung Druck
Fertigungsverfahren: ............................................................................................. 1)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Druck vom 1. Juni 1979 (BGBl. I S. 620)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zustJndigPn St(•IIP)
') AngabP des geprüften r('rtigungsvPrfahrPns: Druckvorldgenherslt>llung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und
Druckverarbeitung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 627
Anlage 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
Herr/Frau/Frl. ......................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - -
geboren am: ............................................................. _____ ,____ in:
hat am .......................................................................... _ _ _ .................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
1
Fertigungsverfahren: ...........................................· - - - - - -....... )
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Druck vom 1. Juni 1979 (BGBl. I S. 620)
bestanden.
Angab(\ des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und
Druckverarbeitung.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Falle des§ 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäߧ 7 im Hinblick auf die am
....... in ....... vor ....... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungs-
fach ....... freigestellt".}
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Kommunikation
3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
4. Betriebstechnik
5. Fertigungstechnik
6. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren .............................. 1)
(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche im Betrieb
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
Datum
Unterschrift
(Siegd dPr zust;indig<'n St<,11<>)
') A ng<lh<! cks gr'prüft<'n FPrt igungsvPrfahrPns: DruC"kvorlagcnhcrstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und
DruC"kver<lrbeit ung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 629
Erste Verordnung
zum Gesetz über technische Arbeitsmittel
Vom lt. Juni 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 2. die elektrischen Betriebsmittel bei ordnungsgemä-
technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I ßer Installation und Wartung sowie bestimmungs-
S. 717), wird nach Anhörung des Ausschusses für tech- gemäßer Verwendung die Sicherheit von Men-
nische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bun- schen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwer-
desminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des ten nicht gefährden.
Bundesrates verordnet: Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende
Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksich-
§ 1 tigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen,
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektri- für das sie vorgesehen sind.
scher Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nenn- (2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbeson-
spannung zwischen SO und 1 000 V für Wechselstrom dere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend
und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit beschaffen sein:
es sich um technische Arbeitsmittel oder Teile von
technischen Arbeitsmitteln handelt. Sie gilt nicht für 1. Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis
und Beachtung eine bestimmungsgemäße und
1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elek-
explosibler Atmosphäre, trischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht mög-
2. elektro-radiologische und elektro-medizinische lich ist, auf einem beigegebenen Hinweis anzuge-
Betriebsmittel, ben.
3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzü- 2. Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist
gen, deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder,
wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
4. Elektrizitätszähler, anzubringen.
5. Haushaltssteckvorrichtungen,
3. Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestand-
6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektri- teile müssen so beschaffen sein, daß sie sicher und
schen Weidezäunen, ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen
7. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Ver- werden können.
wendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisen- 4. Zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen
bahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvor- Betriebsmitteln ausgehen können, sind technische
schriften internationaler Einrichtungen entspre- Maßnahmen vorzusehen, damit bei bestimmungs-
chen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen gemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer
Gemeinschaft angehören. Unterhaltung
Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektri- a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den
scher Betriebsmittel. Gefahren einer Verletzung oder anderen Schä-
den geschützt sind, die durch direkte oder indi-
§ 2 rekte Berührung verursacht werden können;
(1) Der Hersteller oder Einführer von elektrischen b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlun-
Betriebsmitteln, die technische Arbeitsmittel oder gen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben
Teile von solchen sind, darf diese gewerbsmäßig oder können;
selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter- c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen
nehmung nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, vor nichtelektrischen Gefahren geschützt wer-
wenn den, die erfahrungsgemäß von elektrischen
1. die elektrischen Betriebsmittel entsprechend dem Betriebsmitteln ausgehen;
in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchun-
Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind, gen angemessen ist.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Zum Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwir- c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen,
kungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen Nutztiere oder Sachen nicht gefährden.
können, sind technische Maßnahmen vorzusehen,
die sicherstellen, daß die elektrischen Betriebsmit- § 3
tel bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ord- Berlin-Klausel
nungsgemäßer Unterhaltung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
a) den vorgesehenen mechanischen Beanspru-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gesetzes
chungen so weit standhalten, daß Menschen,
über technische Arbeitsmittel auch im Land Berlin.
Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingun- § 4
gen den nichtmechanischen Einwirkungen so
Inkrafttreten
weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder
Sachen nicht gefährdet werden; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1979 - 1 Bv R 1012/76 -, ergangen auf vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 -, ergangen auf Vor-
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- lage des Arbeitsgerichts München, wird nachfolgende
dungsformel veröffentlicht: Entscheid un gsfo rmel veröffentlicht:
§ 1 der Verordnung über die Auszeichnung der Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f des Bayerischen
Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekannt- Personalvertretungsgesetzes vom 29. April 1974
gabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzin- (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 157, ber. S. 272) ist,
qua litätsangabeverordnung - BzA ngab V) vom soweit für sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wis-
16. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S 135) ist mit senschaftlicher Tätigkeit die Mitwirkung des Perso-
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nalrats bei der ordentlichen Kündigung durch den
unvereinbar, als die Vorschrift keine Auszeich- Arbeitgeber ausgeschlossen wird, mit den Vor-
nungsform für solche Ottokraftstoffe vorsieht, die schriften des Zweiten Teils des Bundespersonalver-
den Vorschriften des Benzinbleigesetzes (BzBlG) tretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesge-
vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1S. 1234) in der setzbl. I S. 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Benzinblei-
gesetzes !ßzBI ErgG) vom 25. November 1975 (Bun- Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
rlesgesPtzbl. I S. 2919) entsprechen, wdoch die Min-
destc1 nlordPru ngPn der DIN 51600 hinsichthch gericht Gesetzeskraft.
K lopllcstigkPit, Dichte, Siedeverlduf und Siedeend-
pu n kt nicht er! ü l len.
DiP vorstehPndP EntschPid u ngslormel hat gemäß Bonn, den 31. Mai 1979
§ 31 Abs. 2 des Ces<>tzes über das Bu nd,,.-;verfassungs-
gPricht GPsPtwsk rd ft. Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bonn, rlen 31. Mai 1979
DPr Bundesmin1st1·r dPr l11.'-il1z
Dr. V o g (• I
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Zum Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwir- c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen,
kungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen Nutztiere oder Sachen nicht gefährden.
können, sind technische Maßnahmen vorzusehen,
die sicherstellen, daß die elektrischen Betriebsmit- § 3
tel bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ord- Berlin-Klausel
nungsgemäßer Unterhaltung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
a) den vorgesehenen mechanischen Beanspru-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gesetzes
chungen so weit standhalten, daß Menschen,
über technische Arbeitsmittel auch im Land Berlin.
Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingun- § 4
gen den nichtmechanischen Einwirkungen so
Inkrafttreten
weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder
Sachen nicht gefährdet werden; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1979 - 1 Bv R 1012/76 -, ergangen auf vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 -, ergangen auf Vor-
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei- lage des Arbeitsgerichts München, wird nachfolgende
dungsformel veröffentlicht: Entscheid un gsfo rmel veröffentlicht:
§ 1 der Verordnung über die Auszeichnung der Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f des Bayerischen
Qualitäten von Ottokraftstoffen und die Bekannt- Personalvertretungsgesetzes vom 29. April 1974
gabe der Anforderungen an Ottokraftstoffe (Benzin- (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 157, ber. S. 272) ist,
qua litätsangabeverordnung - BzA ngab V) vom soweit für sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wis-
16. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S 135) ist mit senschaftlicher Tätigkeit die Mitwirkung des Perso-
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nalrats bei der ordentlichen Kündigung durch den
unvereinbar, als die Vorschrift keine Auszeich- Arbeitgeber ausgeschlossen wird, mit den Vor-
nungsform für solche Ottokraftstoffe vorsieht, die schriften des Zweiten Teils des Bundespersonalver-
den Vorschriften des Benzinbleigesetzes (BzBlG) tretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesge-
vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1S. 1234) in der setzbl. I S. 693) und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Benzinblei-
gesetzes !ßzBI ErgG) vom 25. November 1975 (Bun- Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
rlesgesPtzbl. I S. 2919) entsprechen, wdoch die Min-
destc1 nlordPru ngPn der DIN 51600 hinsichthch gericht Gesetzeskraft.
K lopllcstigkPit, Dichte, Siedeverlduf und Siedeend-
pu n kt nicht er! ü l len.
DiP vorstehPndP EntschPid u ngslormel hat gemäß Bonn, den 31. Mai 1979
§ 31 Abs. 2 des Ces<>tzes über das Bu nd,,.-;verfassungs-
gPricht GPsPtwsk rd ft. Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bonn, rlen 31. Mai 1979
DPr Bundesmin1st1·r dPr l11.'-il1z
Dr. V o g (• I
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979 631
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 2. Juni 1979
Tag Inhalt Seite
30. 5. 79 Gesetz zu der Vereinbarung vorn 21. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung des Abkommens vorn
7. Januar 1976 über Soziale Sicherheit ............................................... . 566
14. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 574
14. 5. 79 Cckannt.machung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation ............................•.........•.................................. 574
14. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Ubereinkornmen Nr. 2, 9, 16, 18, 22, 23,
56, 63, 88 und !JG der Internationalen Arbeitsorganisation ............................. . 575
14. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internatio-
nc1len Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter ..••...............•••.............•..•...............•.....••••..........• 576
15. 5. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 576
16. 5. 79 Oek.anntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internatio-
DJ.len Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen 578
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen ................ . 578
16. 5. 79 flckanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internatio-
n:llen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ..................... . 579
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe
und Handel und der Hausgehilfen ........••.......................................... 579
16. 5. 79 Ockanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25 der Internatio-
n:ilen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Land-
wirt1d1aft .••..••.•••••••••.•••••••..•....•••.••..••................................. 580
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen •.......••..•....•..........•••.... ,•.................................. 580
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit .....•........•••...•..•••••• 580
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in
Dcrgwerken jeder Art .............................................................. . 581
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 73 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ............ . 581
16. 5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
fü1len Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ........... . 582
16. 5. 79 ßekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der lnternatio-
fü1len Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes ............................................................ ,................ . 582
16. 5. 79 ßekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr._ 98 der Internatio-
nalen Arheitsor9anisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen ......................................... . 583
16. 5. 79 ßekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Landwirtschaft ..................................................................... . 583
17. 5. 79 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach den deutsch-niederländischen Verein-
barungen vom 19 . Mai/18. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der
niederländischen Grenzabfertigung an den Grenzübergängen Gaxel/Huppel, Oldenkott/
Oldenkotte und Beßlinghook/Buurse ......................................•.......••• 584
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im ßp„uqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gc•gen Voreinsendun\J t!Ps Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 • 509 oder gegen Vorausrechnung.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundcsrnillis1<'r der Justiz . VerL1q: Bun-
dcsanzeiqer Vl•rl<1qsqPs.m.b.l l. • Druck: BundesllruckPrei Bonn.
Im Bundc-s<Jt•sdzhl<11t Tt,il I wc-rdr,n C<•se:tzc, Vc:rnrdnunqt:n,
Anordnunqcn und d<1mit im Zt1s<1mnwnhc1rHJ slt-hende Bck,mnt-
m,H:hunqc~n verüf1Pn1lidit. Im B1rndc,sqcs<'lzbl<1tt Tr~il 11 werden
völkerrechtliche Vl'rc•inl>Mun<Jl'n, V('Jtr üqn mit der DDR und
die dazu <Jtd1ör<:mlcn RPr'il1svorsdniltc-n und Bekanntmachunqen
sowie Zolltc11ifverordnungc,n v1,rülfontlicht.
Bezugsbedingungen: Laufondr:r Bezuq nur im Vc,rlaqsabonne-
ment. Abbestcllunqen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10
jeden Jahres bt•im Verl<1rJ vorlielJPn. Post,rnschrill für Abonne-
mentsbestell1mqen sowie B1:stPllunqen hcrc:ils erschienenei
Ausquben: Bund1,sgesetzbl<1tt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel
(0 22 21) 23 80 li7 bis li9.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II hc1lbj;ihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je ,111gc-f,m9cne Hi Seiten 1,20 DM zuzürJlich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundcsqesl!tzbliitter, dir
vor dem 1. Juli 1978 ausgc\Jeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendunq des Betrnqes uuf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 !!9-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1, 70 DM (1,20 DM zuzüglich --,50 DM
Versandkosten), bei LiefPnmq qcgcn Vornuswchnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mc:hrwertstcucr enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betriigt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Nr. 25, ausgegeben am 6. Juni 1979
Tag Inhalt Seite
30.5. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen .................................... . 585
30.5. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Mai 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kenia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ........................................ . 606
30.5. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen ........................... . 626
30.5. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. März 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt ..................... . 642
17.5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Einführung eines
Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ............. . 646
17.5. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Einführung eines
Einheit.liehen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-
liche Sachen ....................................................................... . 647
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.