545
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1979 Nr.25
Taq Inhalt Seite
21. 5. 7q Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . 545
320-1, 320-2, 801-1. 362-1
21. 5. 7!l Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
610-6-6, 611-1
21. 5. 7~J Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
610-6-6
9. 4. 79 Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
423-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger .............................................. • • • • • • 573
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................. • .. • • • 573
Gesetz
zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Vom 21. Mai 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es
sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeits-
Artikel 1 kampfes oder um Fragen der Vereinigungsfrei-
heit einschließlich des hiermit im Zusammen-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
hang stehenden Betätigungsrechts der Vereini-
gungen handelt;
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 320-1, veröffent- 3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Artikel 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezem- a) aus dem Arbeitsverhältnis;
ber 1976 (BGBl. I S. 3281 ), wird wie folgt geändert: b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses;
1. In§ 1 wird die Verweisung,,§§ 2 und 3" durch die c) aus Verhandlungen über die Eingehung
Verweisung,,§§ 2 bis 3" ersetzt. eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen
Nachwirkungen;
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese
mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammen-
,,§ 2
hang stehen;
Sachliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren
e) über Arbeitspapiere;
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind aus-
4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
schließlich zuständig für
Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen und
Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem
und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder
Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträ- unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen-
gen; hang stehen;
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifver-
tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und tragsparteien oder Sozialeinrichtungen des
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
privaten Rechts über Ansprüche aus dem (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vor-
Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit schriften findet das Urteilsverfahren statt."
dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder
unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen- 3. Es wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
hang stehen, ,,§ 2a
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren
eines anderen Gerichts gegeben ist;
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner
5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ausschließlich zuständig für
Arbeitgebern und Einrichtungen nach Num-
mer 4 Buchstabe b, soweit nicht die ausschließ- 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungs-
liche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach sei-
gegeben ist; nen§§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines ande-
ren Gerichts gegeben ist;
6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprü-
che von Arbeitnehmern oder ihren Hinterblie- 2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsge-
benen auf Leistungen der Insolvenzsicherung setz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952,
nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils soweit über die Wahl von Vertretern der
des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli- Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über
chen Altersversorgung; ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberu-
fung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu
7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ent- entscheiden ist;
wicklungshelfern und Trägern des Entwick-
lungsdienstes nach dem Entwicklungshelferge- 3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und
setz; die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften
Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und findet das Beschlußverfahren statt."
Helfern nach dem Gesetz zur Förderung des
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
freiwilligen sozialen Jahres;
,,§ 3
9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Zuständigkeit in sonstigen Fällen
Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit Die in den§§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit
dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang ste- besteht auch in den Fällen, in denen der Rechts-
hen. streit durch einen Rechtsnachfolger oder durch
eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch
Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichte-
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
ten hierzu befugt ist."
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung 5. In § 4 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3"
einer festgestellten oder festgesetzten Vergü- durch die Verweisung,,§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.
tung für eine Arbeitnehmererfindung oder für
einen technischen Verbesserungsvorschlag 6. In § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitneh- ,,(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeit-
mererfindungen zum Gegenstand haben; nehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem
b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- Personenkreis gehören, für den nach § 92 a des
verhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der ver-
Leistung einer vereinbarten Vergütung zum traglichen Leistungen des Unternehmers festge-
Gegenstand haben. setzt werden kann, und wenn sie während der letz-
ten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können kürzerer Vertragsdauer während dieser, im
auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2 000 Deut-
Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der sche Mark auf Grund des Vertragsverhältnisses
Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz
anhängigen oder gleichzeitig anhängig werden- für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene
den bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Aufwendungen bezogen haben. Der Bundesmini-
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem ster für Arbeit und Sozialordnung und der Bun-
oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen- desminister der Justiz können im Einvernehmen
hang steht und für seine Geltendmachung nicht mit dem Bundesminister für Wirtschaft die in Satz
die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsver-
Gerichts gegeben ist. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch tes bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhält-
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristi- nissen anpassen."
schen Personen des Privatrechts und Personen, die
7. § 8 wird wie folgt geändert:
kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Ver-
tretungsorgans der juristischen Person zu deren a) Absatz 1 wird gestrichen.
Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze
Arbeitssachen gebracht werden. 1 bis 5.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 547
8. § 9 wird wie folgt geändert: 2. Satz 1 zweiter Halbsatz wird Satz 3.
a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Gerichts- 3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden aufgeho-
sprache" ein Komma und die Worte über die ben.
Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung „Absatz
Referendare" eingefügt.
1 Satz 1" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: 2 und 3" ersetzt.
,,(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung
der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten 11. § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszü-
gen entsprechend. Als Rechtspfleger können 12. § 12 wird wie folgt geändert:
nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspfle-
gerprüf ung oder die Prüfung für den gehobe- a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 8
nen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit Abs. 1)" durch den Klammerzusatz,,(§ 2 Abs. 5)"
bestanden haben." ersetzt.
c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt ·b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gefaßt: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Zeugen und Sachverständige werden nach ,,Kostenvorschüsse werden nicht erhoben;
dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu- dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch
gen und Sachverständigen entschädigt." dann, wenn das Amtsgericht Vollstrek-
kungsgericht ist."
d) Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt
gefaßt: bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
,,(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel ,,Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebühren-
anfechtbaren Entscheidungen enthalten die vorschüsse nicht erheben. Soweit ein
Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Kostenschuldner nach§ 54 Nr. 1 oder 2 des
Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entspre- Gerichtskostengesetzes haftet, ist§ 49 Satz
chende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein 1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzu-
Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder wenden."
der Beteiligte über das Rechtsmittel und das c) In Absatz 5 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1
Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen Nr. 4 bis 6" durch die Verweisung,,§ 2 a Abs. 1"
ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhal- ersetzt.
tende Frist und Form schriftlich belehrt wor-
d) Es wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:
den ist. Ist die Belehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des .,( 5 a) Kosten für vom Gericht herangezogene
Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Dolmetscher und Übersetzer werden nicht
Zustellung der Entscheidung zulässig, außer erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die
wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser
infolge höherer Gewalt unmöglich war oder Partei ist."
eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechts- e) In Absatz 7 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 22
mittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 24 Satz 1"
§ 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für ersetzt.
den Fall höherer Gewalt entsprechend."
13. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
,,§ 12 a
9. In§ 10 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Verwei- Kostentragungspflicht
sung,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Verweisung
( 1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs
,,§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2" und die Verweisung,,§ 2
besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf
Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung ,,§ 2 a Abs. 1
Nr. 3" ersetzt. Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf
Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Pro-
10. § 11 wird wie folgt geändert: zeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor
Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach
1. Satz 1 erster Halbsatz wird durch folgende Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die
Sätze 1 und 2 ersetzt: dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der
,,( 1) Die Parteien können vor den Arbeitsge- Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-
richten den Rechtsstreit selbst führen oder keit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen
Vertreter von Gewerkschaften oder von und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Vereinigungen von Arbeitgebern oder von verwiesen hat.
Zusammenschlüssen solcher Verbände ist (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten
zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung Rechtszugs die Kosten nach§ 92 Abs. 1 der Zivil-
oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind prozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die
und der Zusammenschluß, der Verband eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere
oder deren Mitglieder Partei sind." Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11
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Abs. 2 Satz 2 vertreten, so ist diese Parteihinsicht- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt·
lich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, ,,(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann d1P
als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten Landesregierung durch Rechtsverordnung für
worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen die Streitigkeiten bestimmter Berufe und
ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Ein- Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeit-
zelfall tatsächlich erwachsen sind." nehmern Fachkammern bilden. Die Zuständig-
14. § 14 erhält folgende Fassung: keit einer Fachkammer kann durch Rechts\er-
ordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsge-
,,§ 14 richte oder Teile von ihnen erstreckt werden,
Errichtung und Organisation sofern die Erstreckung für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Ver-
( 1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte
errichtet. fahren zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnun-
gen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Rege-
(2) Durch Gesetz werden angeordnet lungen zum Übergang anhängiger Verfahren
1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeits- auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen
gerichts; zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren
zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes; nicht nach den bisher geltenden Vorschriften
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichts- richten soll.§ 14 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
bezirke; wenden.
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein (3) Die Landesregierung kann die Ermächti-
Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer gung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung
Arbeitsgerichte; auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes
übertragen. Die oberste Arbeitsbehörde des
5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsge- Landes bedarf zum Erlaß der Rechtsverord-
richts an anderen Orten; nung des Einvernehmens mit der Landesjustiz-
6. der Übergang anhängiger Verfahren _auf ein verwaltung."
anderes Gericht bei Maßnahmen nach den
Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständig- 18. In§ 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 14
keit nicht nach den bisher geltenden Vorschrif- Abs. 1" durch die Verweisung,,§ 14 Abs. 5" ersetzt.
ten richten soll.
(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines 19. § 21 wird wie folgt geändert:
gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdeh- Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk
nung von Gerichtsbezirken über die Landesgren-
des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder
zen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, verein-
Arbeitgeber tätig sind."
baren.
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende
(4) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann
Absätze 4 bis 6 ersetzt:
im Einvernehmen mit der Landesjustizverwal-
tung anordnen, daß außerhalb des Sitzes des ,,( 4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der
Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren
Die Landesregierung kann ferner durch Rechts- Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der
verordnung bestimmen, daß Gerichtstage außer- Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf
halb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeit-
werden. Die Landesregierung kann die Ermächti- nehmerseite und der Arbeitgeberseite sein
gung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als
oberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. einem Gericht für Arbeitssachen berufen wer-
Die oberste Arbeitsbehörde bedarf zum Erlaß der den.
Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der (5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für
Landesjustizverwaltung. die Berufung nachträglich bekannt oder fällt
eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der
(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelun-
ehrenamtliche Richter auf Antrag der obersten
gen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die
Arbeitsbehörde des Landes oder auf eigenen
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über
gebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet
den Antrag entscheidet die vom Präsidium für
wesentliche Bedeutung haben, zu hören."
jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kan;i-
mer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Ent-
15. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 14
Abs. 1" durch die Verweisung,,§ 14 Abs. S" ersetzt. scheidung ist der ehrenamtliche -Richter zu
hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die
nach Satz 2 zuständige Kammer kann anord-
16. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. nen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der
Entscheidung über die Entbindung vom Amt
17 § 17 wird wie folgt geändert: nicht heranzuziehen ist.
a) In Absatz 1 wird die Verweisung .. § 14 Abs. 1" (6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine
durch die Verweisung,,§ 14 Abs. 5" ersetzt. Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitge-
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ber weg<'n ErreichC'ns der Altersgrenze, findet dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeits-
Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die lebens besitzen und sollen mindestens vier
Entbindung vom Amt nur auf Antrag des Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für
PhrPnamtlichen Richters zulässig ist." Arbeitssachen gewesen sein."
20. § 22 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die Berufung, Stellung und Heranzie-
,,2. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personal- hung der ehrenamtlichen Richter sowie für die
leiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeit- Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind
nehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder im übrigen die Vorschriften der§§ 21 bis 28 und
Personen, denen Prokura oder Generalvoll- des § 31 entsprechend anzuwenden mit der
macht erteilt ist;". Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und
§ 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch
21. § 27 wird wie folgt gefaßt: den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im
,,§ 27 voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsge-
richts getroffen werden."
Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der 30. § 46 wird wie folgt geändert:
obersten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes
zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob ver- a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1
letzt.§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu- Nr. 1 bis 3 und in§ 3" durch die Verweisung,,§ 2
wenden." Abs. 1 bis 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
22. In § 28 Satz 1 werden die Worte „Die Erste Kam-
mer" durch die Worte „Die vom Präsidium für Die Vorschriften über den frühen ersten Ter-
jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kam- •~in zur mündlichen Verhandlung und das
mer" ersetzt. schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der
Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und
Wechselprozeß (§§ 592 bis 605 a der Zivilpro-
23. § 31 wird wie folgt geändert:
zeßordnung) und über die Entscheidung ohne
a) Der bisherige § 31 wird Absatz 1. mündliche Verhandlung(§ 128 Abs. 2 und 3 der
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: Zivilprozeßordnung) finden keine Anwen-
dung."
,,(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei
unvorhergesehener Verhinderung kann eine c) Absatz 3 wird gestrichen.
Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufge-
stellt werden, die am Gerichtssitz oder in der
Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben." 31. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Klageschrift muß mindestens eine
24. § 33 wird wie folgt gefaßt: Woche vor dem Termin zugestellt sein."
,,§ 33
32. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Errichtung und Organisation
a) In Satz 1 Nr. 2 entfallen die Worte „durch Tarif-
In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte
vertrag geregelten".
errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden." b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach
25. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen
Bestimmungen über das örtlich zuständige
26. In§ 36 wird die Verweisung,,§ 14 Abs. 1" durch die Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebunde-
Verweisung,,§ 14 Abs. 5" ersetzt. nen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn
die Anwendung des gesamten Tarifvertrags
27. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zwischen ihnen vereinbart ist."
Nach dem Wort „Amtsenthebung" werden die c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Worte „und die Amtsentbindung" eingefügt.
33. In§ 48 a wird folgender Absatz 5 angefügt:
28. In § 39 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
,,(5) Für die Kostenentscheidung ist§ 281 Abs. 3
,,§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-
den."
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das ,,(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle
besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf zugestellt."
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
35. § 52 Satz 4 wird wie folgt gda ßt: (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein,
,,§ 169 Satz 2 sowie die§§ 173 bis 175 des Gerichts- wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an
verfassungsgesetzes sind cntsprechC>nd anzuwen- die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfah-
den." ren beendende Entscheidung ergehen kann und
die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung
durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag
36. § 54 wird wie folgt geändert: ist in die Niederschrift aufzunehmen.
a) In§ 54 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen
,,(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen,
Anträge ohne Einwilligung des Beklagten soweit er anordnet
zurückgenommen werden. In der Gütever-
handlung erklärte gerichtliche Geständnisse 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten
nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur Richter;
dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll 2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeu-
erklärt worden sind.§ 39 Satz 1 und§ 282 Abs. 3 gen nach§ 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßord-
Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzu- nung;
wenden."
3. die Einholung amtlicher Auskünfte.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der Beweisbeschluß kann vor der streitigen Ver-
c) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 ange- handlung ausgeführt werden."
fügt:
,,(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhand- 38. § 56 wird wie folgt geändert:
lung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolg-
los, schließt sich die weitere Verhandlung a) Der bisherige§ 56 wird Absatz l; seine Sätze 2
unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren und 3 erhalten folgende Fassung:
Verhandlung Hinderungsgründe entgegen- ,,Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdien-
stehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu lich erscheint, insbesondere
bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläute-
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Par-
rung ihrer vorbereitenden Schriftsätze
teien in· der Güteverhandlung nicht, ist das
sowie die Vorlegung von Urkunden und von
Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf
anderen zur Niederlegung bei Gericht
Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen
geeigneten Gegenständen aufgeben, insbe-
Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag
sondere eine Frist zur Erklärung über
kann nur innerhalb von sechs Monaten nach
bestimmte klärungsbedürftige Punkte set-
der Güteverhandlung gestellt werden; § 251
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu- zen;
wenden. Nach Ablauf der Frist ist§ 269 Abs. 3 2. Behörden oder Träger eines öffentlichen
der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- Amtes um Mitteilung von Urkunden oder
wenden." um Erteilung amtlicher Auskünfte ersu-
chen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien
37. § 55 wird wie folgt gefaßt: anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat,
,,§ 55
und Sachverständige zur mündlichen Ver-
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden handlung laden.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu
( 1) Der Vorsitzende entscheidet allein benachrichtigen."
1. bei Zurücknahme der Klage;
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten ,,(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
Anspruch; erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind
Anspruchs; nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeu-
gung des Gerichts ihre Zulassung die Erledi-
4. bei Säumnis einer Partei;
gung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
5. bei Säumnis beider Parteien; oder wenn die Partei die Verspätung genügend
6. über die einstweilige Einstellung der Zwangs- entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen
vollstreckung. der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
gesetzten Frist zu belehren."
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit 39. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des ,,(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichts-
Absatzes 1 Nr. 2. stelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 551
den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, 42. Es wird folgender neuer § 61 a eingefügt:
unbeschadet des§ 13, dem Vorsitzenden übertra-
gen werden." ,,§ 61 a
Besondere Prozeßförderung in
Kündigungsverfahren
40. § 60 erhält folgende Fassung:
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das
,,§ 60 Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung
Verkündung des Urteils eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledi-
(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein beson-
gen.
derer Termin nur bestimmt werden, wenn die
sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund (2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von
dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung
nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden (3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird
kann. Der Verkündungstermin wird nur dann das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar
über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wich- anschließenden weiteren Verhandlung abge-
tige Gründe, insbesondere der Umfang oder die schlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auf, binnen einer angemessenen Frist, die minde-
auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten stens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen
erlassen wird. unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwi-
dern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht aus-
(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentli- reichend auf die Klage erwidert hat.
che Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine
Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend
angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen
sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf
die unterschriebene Urteilsformel. betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme
auf die Klageerwiderung setzen.
(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von (5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst
der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten
nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefäll- Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,
tes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts
Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspä-
Richtern zu unterschreiben. tung genügend entschuldigt.
(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei- (6) Die Parteien sind über die Folgen der Ver-
dungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unter- sä um ung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fri-
schreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin sten zu belehren."
verkündet, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung
in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das 43. § 63 wird wie folgt gefaßt:
in dem Termin, in dem die mündliche Verhand- ,,§ 63
lung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor
Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkün- Übersendung von Urteilen
dung an gerechnet, vollständig abgefaßt der in Tarifvertragssachen
Geschäftsstelle zu übergeben; kann dies aus- Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen
nahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb die- Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragspar-
ser Frist das von dem Vorsitzenden unterschrie- teien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen
bene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungs- oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen
gründe der Geschäftsstelle zu übergeben. In die- sind sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des
sem Fall sind Tatbestand und Entscheidungs- Landes und dem Bundesminister für Arbeit und
gründe alsbald nachträglich anzufertigen, von Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich
dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben zu übersenden."
und der Geschäftsstelle zu übergeben."
44. § 64 wird wie folgt geändert:
41. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. ,,( 1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte
findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel
b) Absatz 2 wird Absatz 1. der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die
Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt."
c) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:
,,(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-
d) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3. rechtliche Streitigkeiten kann die Berufung nur
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
eingelegt werden, wenn si(~ in dem Urteil des Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung
Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der beantwortet werden. Mit der Zustellung der Beru-
Wert des Beschwerdegegenstandes 800 DM fungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf
übersteigt. die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzu-
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zu-
weisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung
zulassen, wenn und zur Berufungsbeantwortung können vom
Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert wer-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung den, wenn nach seiner freien Überzeugung der
hat, Rechtsstreit durch die Verlängernng nicht verzö-
2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft gert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe
darlegt."
a) zwischen Tarifvertragsparteien aus
Tarifverträgen oder über das Bestehen
oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
46. § 67 wird wie folgt gefaßt:
b) über die Auslegung eines Tarifvertrags,
dessen Geltungsbereich sich über den ,,§ 67
Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus
Zulassung neuer Angriffs- und
erstreckt, oder
Verteidigungsmittel
c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwi-
schen diesen und Dritten aus unerlaub- (1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
ten Handlungen, soweit es sich um Maß- im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach
nahmen zum Zweck des Arbeitskampfes § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4
oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind,
einschließlich des hiermit im Zusammen- sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über-
hang stehenden Betätigungsrechts der zeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulas-
Vereinigungen handelt, oder sung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzö-
gern würde oder wenn die Partei die Verspätung
3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer genügend entschuldigt. Der Entschuldigungs-
Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfah- grund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts
ren vorgelegten Urteil, das für oder gegen
glaubhaft zu machen. Im übrigen gilt§ 528 Abs. 2
eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
oder von einem Urteil des im Rechtszug
übergeordneten Landesarbeitsgerichts ab- (2) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und
weicht und die Entscheidung auf dieser Verteidigungsmittel nach Absatz 1 zulässig ist,
Abweichung beruht. sind sie vom Berufungskläger in der Berufungs-
begründung, vom Berufungsbeklagten in der
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulas-
Berufungsbeantwortung vorzuhringen. Werden
sung gebunden.
sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der
hat der Berufungskläger den Wert des Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das
Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; verspätete Vorbringen nach der freien Überzeu-
zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht gung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
zugelassen werden." des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder
nicht auf Verschulden der Partei beruht."
c) Absatz 2 wird Absatz 6.
d) Absatz 3 wird Absatz 7 und wird wie folgt 47. § 69 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Verweisung „56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 bis 3
und Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5" wird ,,( 1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-
durch die Verweisung „55 Abs. 1, 2 und 4, §§ 56 dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern
bis 59, 61 Abs. 2 und 3" ersetzt. Die Worte „Ver- der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis
kündung des Urteils," entfallen. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach
e) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im
Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Ent-
,,(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über
scheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern
das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kün-
der Kammer zu unterschreiben sind."
digung eines Arbeitsverhältnisses sind vorran-
gig zu erledigen." b) Absatz 3 entfällt.
45. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 48. § 72 wird wie folgt geändert:
,,( 1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Beru- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
fungsbegründung betragen je einen Monat. Die ,,(1) Gegen das End urteil eines Landesarbeits-
Berufung muß innerhalb einer Frist von einem gerichts findet die Revision an das Bundesar-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 553
beilsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des des Absatzes 1 und des§ 72 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt
Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß oder die Entscheidung, von der das Urteil des
des Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a Abs. 5 Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet wer-
Satz 2 zugelassen worden ist." den.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschie-
,,(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn bende Wirkung. Die Vorschriften des§ 719 Abs. 2
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
hat oder anzuwenden.
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- (5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Ände-
höfe des Bundes, von einer Entscheidung des rung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bun-
Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine desarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der
der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die
Entscheidung einer anderen Kammer des- ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn
selben Landesarbeitsgerichts oder eines die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
anderen Landesarbeitsgerichts abweicht verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht
und die Entscheidung auf dieser Abwei- in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
chung beruht. begründet ist, es sei denn, die Nichtzulassungs-
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zu- beschwerde soll verworf~n werden, weil die Vor-
lassung der Revision durch das Landesarbeits- aussetzungen des Absatzes 1 und des§ 72 Abs. 2
gericht gebunden." Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll eine
kurze Begründung beigefügt werden. Von einer
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
Absätze 4 und 5. nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzun-
d) Absatz 4 wird Absatz 6; die Verweisung,,§ 61 gen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 beizutra-
Abs. 4" wird durch die Verweisung,,§ 61 Abs. 2" gen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch
ersetzt. das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-
kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, be-
ginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der
49. Es wird folgender neuer § 72 a eingefügt: Lauf der Revi~ionsfrist."
,,§ 72 a
Nichtzulassungsbeschwerde
50. § 74 Abs. 3 wird aufgehoben.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Be-
schwerde angefochten werden, im Falle des § 72 51. § 75 Abs. 3 wird aufgehoben.
Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssa-
che Rechtsstreitigkeiten betrifft
52. § 76 wird wie folgt gefaßt:
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifver-
trägen oder über das Bestehen oder Nichtbeste- ,,§ 76
hen von Tarifverträgen, Sprungrevision
2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Lan-
desarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittel-
bar die Revision eingelegt werden (Sprungrevi-
3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen sion), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und
diesen und Dritten aus unerlaubten Handlun- wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil
gen, soweit es sich um Maßnahmen zum oder nachträglich durch Beschluß zugelassen
Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von
der Vereinigungsfreiheit einschließlich des einem Monat nach Zustellung des in vollständiger
hiermit im Zusammenhang stehenden Betäti- Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die
gungsrechts der Vereinigungen handelt. Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision
im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift,
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsge- andernfalls dem Antrag beizufügen.
richt innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung des in vollständiger Form abge- (2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
faßten Urteils s,:hriftlich einzulegen. Der Be- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
schwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder und Rechtsstreitigkeiten betrifft
beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt wer-
1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifver-
den, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
trägen oder über das Bestehen oder Nichtbeste-
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist hen von Tarifverträgen,
von zwei Monaten nach Zustellung des in voll- 2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen
ständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Geltungsbereich sich über den Bezirk des Lan-
In der Begründung müssen die Voraussetzungen desarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l
3. zwischC'n la rif Wh ig(~n Pa rlcien oder zwischen Die am Verfahren Beteiligten haben an der Auf-
diesen und Drillen aus unerlaubten Handlun- klärung des Sachverhalts mitzuwirken.
gen, soweit es sich um Maßnahmen zum
Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen (2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können
Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeu-
der Vereinigungsfreiheit einschließlich des
hiermit im Zusammenhang stehenden Betäti- gen, Sachverständige und Beteiligte vernommen
und der Augenschein eingenommen werden.
gungsrechts der Vereinigungen handelt.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach
gebunden. Die Ablehnung 'der Zulassung ist unan- dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestim-
fechtbar. mungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952
(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechts-
Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so verordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.
beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung (4) Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die
der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt
Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so
und die Zustimmungserklärung beigefügt war. ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in
Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der
Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Ver-
Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist. handlung entscheiden.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Ver- (5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des
fahrens gestützt werden. Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustim- die Beschwerde nach Maßgabe des§ 78 statt."
mung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn
das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat. 57. Es wird folgender neuer § 83 a eingefügt:
(6) § 566 a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung ,,§ 83 a
ist entsprechend anzuwenden." Vergleich, Erledigung des Verfahrens
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren
53. In§ 79 Satz 1 wird die Verweisung,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift
bis 3 und nach § 3" durch die Verweisung ,,§ 2 des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Ver-
Abs. 1 bis 4" ersetzt. gleich schließen, soweit sie über den Gegenstand
des Vergleichs verfügen können, oder das Verfah-
54. § 80 wird wie folgt geändert: ren für erledigt erklären.
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1 (2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erle-
Nr. 4 und 5" durch die Verweisung ,,§ 2 a" digt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des
ersetzt. Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort„Beweisauf- entsprechend anzuwenden.
nahme," die Worte „gütliche Erledigung des
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erle-
Verfahrens," eingefügt.
digt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen
einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden
55. § 81 wird wie folgt geändert: Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern,
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zurückgezo- mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die
gen" durch das Wort „zurückgenommen" Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Betei-
ersetzt. ligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten
Frist nicht äußert."
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,,(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig,
wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder 58. § 84 wird wie folgt gefaßt:
das Gericht die Änderung für sachdienlich ,,§ 84
hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Beschluß
Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die
Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus
einem Schriftsatz oder in der mündlichen Ver· dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
handlung auf den geänderten Antrag eingelas- Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufas-
sen haben. Die Entscheidung, daß eine Ände- sen. § 60 ist entsprechend anzuwenden."
rung des Antrags nicht vorliegt oder zugelas-
sen wird, ist unanfechtbar." 59. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsge-
56. § 83 wird wie folgt gefaßt:
richte" die Worte „oder gerichtlichen Verglei-
,,§ 83 chen" eingefügt.
Verfahren b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögens-
Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. •~echtlichen Streitigkeiten sind vorläufig voll-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 555
streckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entspre- arbeitsgerichts nach § 92 a Satz 2 zugelassen
chend anzuwenden." wird.§ 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. wenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
60. § 86 wird aufgehoben. 1. In Satz 1 werden hinter den Worten „Vor-
schriften über" die Worte „Einlegung der
Revision und ihre Begründung," eingefügt.
61. § 87 wird wie folgt geändert: 2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschrif- der anderen Beteiligten zurückgenommen
ten" die Worte „über die Einlegung der Beru- werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
fung und ihre Begründung," und nach dem chend anzuwenden."
Wort „Beweisaufnahme," die Worte „gütli- c) Absatz 3 erhält folgenden neuen Satz 2:
che Erledigung des Rechtsstreits," eingefügt. ,,§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung
der anderen Beteiligten zurückgenommen 66. Es wird folgender neuer § 92 a eingefügt:
werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und ,,§ 92 a
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." Nichtzulassungsbeschwerde
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
,,(3) Die Einlegung der Beschwerde hat auf- durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig
schiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt durch Beschwerde angefochten werden, im Falle
unberührt." des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72
Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssa-
che Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und
62. § 89 wird wie folgt geändert: Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft.
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 wird § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."
Absatz 1.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 67. § 94 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird gestrichen; Satz 4
bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerich-
wird Absatz 1.
tet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen
diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf ,,§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
welche im einzelnen anzuführenden Beschwer-
degründe sowie auf welche neuen Tatsachen
die Beschwerde gestützt wird." 68. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
63. § 90 wird wie folgt geändert: ,,Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechts-
beschwerdebegründung werden den Beteilig-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ten zur Äußerung zugestellt."
.,( 1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwer-
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
debegründung werden den Beteiligten zur
Äußerung zugestellt." ,,§ 83 a ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für das Verfahren sind die§§ 83 und 83 a 69. Es wird folgender neuer § 96 a eingefügt:
entsprechend anzuwenden." ,,§ 96 a
Sprungrechtsbeschwerde
64. § 91 wird wie folgt geändert:
( 1) Gegen den das Verfahren beendenden
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 60 Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Über-
Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung § 69 11 gehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar
Abs. 1 Satz 2" ersetzt. Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprung-
b) Absatz 3 wird gestrichen. rechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten
schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeits-
65. § 92 wird wie folgt geändert: gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeen-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: denden Beschluß oder nachträglich durch geson-
,,( 1) Gegen den das Verfahren beendenden derten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist
Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach
Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten
statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesar- Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung
beitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundes- der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprung-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
rechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und
Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwer- die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer
deschrift, andern falls dem A nlrag beizufügen. Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entspre- diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß
chend anzuwenden." der Verfahren zuständig.
(2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli
70. § 97 wird wie folgt geändert: 1979 eingereicht waren, sind die bis dahin gelten-
den Vorschriften über die Kosten, die Kostentra-
a) In der Überschrift werden hinter dem Wort gungspflicht, das Güteverfahren und die Gebüh-
,,Tariffähigkeit" die Worte „und Tarifzuständig- ren weiterhin anzuwenden.
keit'' eingefügt.
(3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem
b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Ver- 1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die
weisung ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verwei- Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die
sung § 2 a Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
11
Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittel-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: belehrung, die Fristen zur Einlegung und Begrün-
,,(2) Für das Verfahren sind die§§ 80 bis 84, 87 dung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begrün-
bis 96 a entsprechend anzuwenden." dung und die Beantwortung von Rechtsmitteln
nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort sung dieses Gesetzes. Für die Zulässigkeit von
,,Tariffähigkeit" die Worte „und Tarifzuständig- Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzu-
keit'' eingefügt.
fechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: verkündet worden ist."
,,(5) Hängt die Entscheidung eines Rechts-
streits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig 76. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung a) Bei Nummer 2100 wird in der Spalte „Gebühr"
gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren nach „1/i" folgender Zusatz eingefügt: ,,Die
bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens Gebühr darf nicht 1/i einer Gebühr nach der
nach§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 auszusetzen. Im Falle des Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten".
Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits
auch im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1 b) Bei Nummer 2110 wird in der Spalte „Gebühr"
Nr. 3 antragsberechtigt." die Zahl ,;1/i'' durch die Zahl „1" und der bishe-
rige Zusatz durch folgenden Zusatz ersetzt:
71. § 98 wird wie folgt geändert: ,,abzüglich der Gebühr 2100".
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: c) Bei Nummer 2112 entfällt in der Spalte
,,Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini- ,,Gebühr" die Zahl „2100,".
gungsstelle können die Anträge nur zurückge- . d) Im Hinweis,,")" zum Gebührenverzeichnis wird
wiesen werden, wenn die Einigungsstelle offen- der Buchstabe „H'' durch den Buchstaben „I"
sichtlich unzuständig ist." ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1 e) Bei den Nummern 2150, 2151 und 2200 wird die
Satz 3. Spalte „Gebühr" wie folgt geändert:
1. Nach den Worten „Anlage 2" werden die
72. § 110 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Worte „des GKG" eingefügt.
„3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter 2. Die Angabe „1/i" wird durch die Angabe „o/10"
denen gegen ein gerichtliches Urteil nach§ 580 ersetzt.
Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitu- f) Bei Nummer 2400 wird in der Spalte „Gebüh-
tionsklage zulässig wäre." rentatbestand" die Angabe ,,§ 47" durch die
Angabe,,§ 34" ersetzt.
73. § 111 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
,,§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 5 bis 8. Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
74. Die§§ 112, 113, 115, 116, 118 bis 120 werden aufge-
hoben. · 1. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handels-
gesetzbuches (Recht der Handelsvertreter) in der
7 5. Es wird folgender neuer § 121 eingefügt: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
320-2, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,,§ 121 Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I
Überleitungsvorschriften aus Anlaß S. 3153}, wird gestrichen.
des Gesetzes vom 21. Mai 1979
2. § 77 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
durch das neue Recht die Zuständigkeit der rungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 557
Fassung, das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes Artikel 3
vom 14. Dc•wmber 1976 (BGBI. I S. 3341) geändert
Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet kann den Wortlaut des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
§ 76 Anwendung;§ 96 Abs. 2 und die§§ 97 bis 99 des vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Akticngesdzes sind entsprechend anzuwenden." sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. § 5 Satz 3 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Artikel 4
derungsnummer 362-1, bereinigten Fassung, das
Berlin-Klausel
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom
1. Februar 1979 (BGB!. I S. 127) geändert worden ist, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
wird wie folgt gefaßt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„Satz 1 gilt ferner nichl für die Erhebung von
Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entschei- Artikel 5
dung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus
Inkrafttreten
einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Ver-
gleich zu vollstrecken ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes
und des Einkommensteuergesetzes
Vom 21. Mai 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungs-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ländern der Gruppe 2
a) für die der Bundesminister für
Artikel 1 wirtschaftliche Zusammenarbeit
Entwicklungsländer-Steuergesetz im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft auf Grund
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas- von Nachweisen des Steuerpflich-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1975 tigen bestätigt hat, daß sie in
(BGBI. I S. 493) wird wie folgt geändert: besonders beschäftigungswirksa-
men Unternehmen vorgenommen
1. § 1 wird wie folgt geändert: wurden und damit geeignet sind,
der Arbeitslosigkeit in Entwick-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lungsländern entgegenzuwirken,
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem jährlich mit mindestens einem
31. Dezember 1973 und vor dem 1. Ja- Zwölftel;
nuar 1979" gestrichen. maßgeblich für die Beurteilung der
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgen- Beschäftigungswirksamkeit sind
den Satz ersetzt: die Verhältnisse nach Ablauf des
,,Die Rücklage ist spätestens vom sech- vierten auf die Bildung der Rück-
sten auf ihre Bildung folgenden Wirt- lage folgenden Wirtschaftsjahrs,
schaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulö- b) in den übrigen Fällen
sen
jährlich mit mindestens einem
1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungs- Sechstel."
ländern der Gruppe 1
jährlich mit mindestens einem Zwölf- cc) Im bisherigen Satz 5 wird die Zahl „4"
tel, durch die Zahl „ 3" ersetzt.
Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 559
b) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 lieh eine Beteiligung am Ge-
eingefügt: winn gewährt wird oder
,, (2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungslän- cc) durch die darlehnsempfan-
dern der Gruppe 2, bei denen der Bundesmi- gende Kapitalgesellschaft
nister für Wirtschaft im Einvernehmen mit mindestens bis zum Ablauf
dem Bundesminister für wirtschaftliche von sechs Jahren seit der
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Hingabe de.s Darlehens zu
Belange des Entwick]ungslandes die beson- einem nicht unerheblichen
dere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- Teil Wirtschaftsgüter unter
oder energiepolitische Zusammenarbeit Benutzung von gewerblichen
bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe Schutzrechten, Urheberrech-
anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe ten, Plänen, Mustern, Verf ah-
von 60 vom Hundert der Anschaffungs~ oder ren oder gewerblichen Erfah-
Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebil- rungen und Kenntnissen des
det werden kann und spätestens vom sech- Darlehnsgebers hergestellt
sten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts- oder unter einem Warenzei-
jahr an jährlich mit mindestens einem Zwölf- chen des Darlehnsgebers ver-
11
tel aufzulösen ist." trieben werden, •
bb) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
c) Die bisherigen Absdtze 2 bis 7 werden Ab-
sätze 3 bis 8. „Für Darlehen wird die Rücklage unter
der Bedingung gewährt, daß
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Num- stabe a die Darlehnsforderung frist-
mer 1 die Worte „des Absatzes 1" durch gerecht gegen Gewährung von Ge-
die Worte „der Absätze 1 und 2 er- 11 sellschaftsre~hten eingebracht wird
setzt; die Nummer 2 erhält die folgende und
Fassung: 2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe b die Darlehen nicht vorzeitig
,,2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaf- zurückgezahlt werden. 11
ten in Entwicklungsländern im
Zusammenhang mit der Gründung cc) Der folgende Satz wird angefügt:
oder einer erheblichen Erweiterung
des Unternehmens hingegeben wor- „Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
den sind, wenn nach den vertragli- im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind
chen Vereinbarungen auch dann begünstigt, wenn sie vom
Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, son-
a) der Anspruch auf Rückzahlung dern in der Weise vorgenommen wer-
der Darlehen vor Ablauf von den, daß
drei Jahren nach der Darlehns-
hingabe gegen Gewährung von 1. der Steuerpflichtige Anteile an einer
Gesellschaftsrechten in die Kapi- Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ge-
talgesellschaft einzubringen ist schäftsleitung in einem Entwick-
oder lungsland erwirbt, wenn die Beteili-
gung des Steuerpflichtigen an dieser
b) die Darlehen vor Ablauf von Kapitalgesellschaft mehr als ein
sechs Jahren seit der Hingabe Viertel des Kapitals umfaßt und die
weder ganz noch zum Teil zu- Ka pi talgesellschaf t
rückzuzahlen sind und a) ausschließlich an anderen Kapi-
aa) der Darlehnsgeber im Zeit- talgesellschaften oder an Perso-
punkt der Darlehnsgewäh- nengesellschaften in Entwick-
rung unmittelbar oder mit- lungsländern beteiligt ist oder
telbar mit mindestens 15 vom b) eine eigene Tätigkeit im Sinne des
Hundert, bei Darlehen an Satzes 1 letzter Halbsatz ausübt '
Kapitalgesellschaften, die und im Zusammenhang mit dieser
ausschließlich oder fast aus- Tätigkeit Beteiligungen an ande-
schließlich die Gewinnung ren Kapitalgesellschaften oder
von Bodenschätzen zum Personengesellschaften in Ent-
Gegenstand haben, mit min- wicklungsländern hält, und
destens 5 vom Hundert, am 2. die für den Beteiligungserwerb auf-
Kapital der darlehnsempfan- gewendeten Mittel von der Kapital-
genden Kapitalgesellschaft gesellschaft innerhalb von zwei Jah-
beteiligt ist oder ren nach dem Beteiligungserwerb für
bb) für die Darlehen an Stelle Kapitalanlagen im Sinne des Satzes 1
einer Verzinsung ausschließ- Nr. 1 bis 3 verwendet werden."
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „nach b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 1
Absatz 1" gestrichen und der folgende Satz Abs. 1" gestrichen.
angefügt: \
c) In Absatz 3 werden die \Vorte „in Entwick-
„Zeitpunkt der Zuführung im Sinne dieses lungsländern" durch die Worte „im Sinne
Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Ge- des § 1 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
sellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 über die d) In Absatz 4 wird die Zahl „7" durch die Zahl
Mittel, die Gegenstand der Kapitalanlage ,,8" ersetzt.
sind, erstmals verfügen kann."
f) im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Worte „nach Absatz 1" gestrichen und hinter a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „2" durch
den Worten „Ende des" das Wort „zweiten" die Zahl „3 ersetzt.
11
eingefügt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
g) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach
,, (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
Absatz 1" gestrichen, hinter den Worten
soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1
„Ende des" das Wort „zweiten" eingefügt
Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
und die Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt.
1. infolge einer durch die Verhältnisse im
h) Im neuen Absatz 7 werden die Worte· ,,nach Entwicklungsland bedingten Veräußerung
Absatz 1" gestrichen. eines Betriebs oder einer Betriebstätte
oder von Anteilen an einer Kapitalgesell-
i) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „6" durch
schaft, einer Personengesellschaft, einem
die Zahl „7" und die Zahl „2" durch die Zahl
Betrieb oder einer Betriebstätte im Ent-
,,3" ersetzt.
wicklungsland oder
2. infolge der Einbringung eines Betriebs,
2. § 2 wird wie folgt geändert: einer Betriebstätte oder von Anteilen an
a) -Absatz 1 wird wie folgt geändert: einer Kapitalgesellschaft oder einer Per-
sonengesellschaft in eine Kapitalgesell-
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem schaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4
31. Dezember 1973 und vor dem 1. Ja- Nr. 1
nuar 1979" gestrichen und die Zahl „2"
durch die Zahl „3" ersetzt. ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent-
standen ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1
bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 2, 3 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden."
und 5" durch die Worte „Satz 2 und 4"
ersetzt. c) In Absatz 3 werden die \'Vorte „Umwandlung
oder Veräußerung" durch die Worte
cc) Der folgende Satz wird angefügt: ,,Umwandlung, Veräußerung oder Einbrin-
,,Die Rücklage ist spätestens vom sech- gung" ersetzt.
sten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
schaftsjahr an jährlich mit mindestens
einem Sechstel gewinnerhöhend aufzu- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
lösen." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach Ab- aa) In Satz 1 werden die Worte „Abs. 2"
satz 1" gestrichen. durch die Worte „Abs. 3" ersetzt und die
Worte „Abs. 1" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Worte „Abs. 2
Nr. 2" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe b" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „2" durch die cc) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 2
Zahl „3" ersetzt. Nr. 2" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 2
bb) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz Buchstabe b" ersetzt und jeweils die
eingefügt: \V orte „oder 4" gestrichen.
„Das gleiche gilt für Beteiligungen an b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1
aa} In Satz 1 werden die Worte „Abs. 2
Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinla-
Nr. 1" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 1
gen erworben worden sind, unter der
oder Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
Bedingung, daß die Voraussetzung des
§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt wird.
11
bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
cc) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird „Entsprechendes gilt, wenn
jeweils die Zahl „2 durch die Zahl „3"
11
1. Anteile an Kapitalgesellschaften im
ersetzt. Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 561
oder von solchen Kapitalgesellschaf- ee) Im bisherigen Satz 5 werden die Worte
ten Anteile an anderen Kapitalgesell- „In diesem Fall" durch die Worte „In
schaften verJußert oder in das Pri- den Fällen des Satzes 4 und die Worte
11
vatvermögen überführt werden oder „Nr. 1 bis 3" durch die Worte „Nr. 2
Buchstaben a bis c ersetzt.
11
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1
Abs. 3 zum Betriebsvermögen der ff) Der folgende Satz wird angefügt:
Gescllschaf t, des Betriebs oder der ,,Entsprechendes gilt bei der Einbrin-
Betriebstätte gehörende gung eines Betriebs oder einer Betrieb-
stätte oder von Anteilen an einer Perso-
a) Wirtschaftsgüter des Anlagever- nengesellschaft in eine Kapitalgesell-
mögens oder des Vorratsvermö- schaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4
gens oder Beteiligungen im Sinne Nr. 1 Buchstabe b. 11
des § 1 Abs. 6, die bei der Be-
messung der Rücklage berücksich- c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
tigt worden sind, veräußert oder in
,, (3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb
das Privatvermögen oder in ein
oder die Betriebstätte in Entwicklungslän-
Land überführt werden, das nicht
dern nicht mehr die Voraussetzung des § 1
zu den Entwicklungsländern
Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der
gehört, oder
Sitz oder die Geschäftsleitung einer Kapital-
b) Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4
zurückgezahlt oder abgetreten Nr. 1 in ein Land verlegt, das nicht zu den
oder in das Privatvermögen oder Entwicklungsländern gehört, so ist die nach
in einen Betrieb oder eine Betrieb- § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in
11
stätte in einem Land überführt voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
werden, das nicht zu den Entwick-
d) In Absatz 4 wird die Zahl „7 11
durch die.Zahl
lungsländern gehört, oder
,,8" ersetzt.
c} Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei
der Staatsbank des Entwicklungs-
landes hinterlegt oder eingelegt 6. § 6 wird wie folgt geändert:
worden sind, zurückgezahlt wer- a} Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
den,
,, (1) Entwicklungsländer im Sinne dieses
ohne daß von der Gesellschaft, Gesetzes sind die folgenden Länder und
dem Betrieb oder der Betriebstätte Gebiete:
im Falle des Buchstaben a Gruppe 1
bis zum Ende des auf die Veräuße-
rung oder Uberführung folgenden Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin,
Wirtschaftsjahrs in entsprechen- Bhutan, Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea,
dem Umfang Ersatzwirtschaftsgü- Haiti, Jemen (Arabische Republik), Demokra-
ter angeschafft oder hergestellt, tische Volksrepublik. Jemen, Kap Verde,
Komoren, Laotische Demokratische Volks-
im Falle des Buchstaben b republik, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali,
bis zum Ende des auf die Rückzah- Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Somalia,
lung, Abtretung oder Uberführung Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Westsa-
der Darlehen folgenden Wirt- moa, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
schaftsjahrs in entsprechendem Gruppe 2
Umfang neue Darlehen im Sinne
des § 1 Abs. 6 gewährt werden. 11
Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, An-
gola, Antigua, Argentinien, Bahamas, Bahrain,
cc) In Satz 3 werden die Zahl „5" durch die Barbados, Birma, Bolivien, Brasilien, Brunei,
Zahl „6" ersetzt, hinter den Worten Chile, Volksrepublik China, Costa Rica, Do-
„Satz 2" die Worte „Nr. 2" und hinter minica, Dominikanische Republik, Dschibuti,
den Worten „sechs Zehnteln" ein Kom- Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Gabun,
ma sowie die Worte „bei Erfüllung der Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala,
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier Guinea-Eissau, Guyana, Honduras, Indien,
Zehnteln" eingefügt. Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika,
Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Katar,
dd) Hinter Satz 4 wird der folgende Satz Kenia, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Re-
eingefügt: publik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia,
Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagas-
„Eine Einbringung im Sinne des § 4 kar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt nicht zu einer Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru, Nica-
vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflö- ragua, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama,
sung der Rücklage." Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippi-
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nen, Portugal (ohne außereuropäische Ge- 4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen
biete), Rumänien, Salomoninseln, EI Sal- an dem Unternehmen im Anlageland, bei
vador, Sambia, Sao Tome und Principe, Sau- dem die Kapitalanlage stattgefunden h.at.
di Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leo-
ne, Singapur, Spanien (ohne außereuropäi- (3) Die Finanzbehörden teilen dem Statisti-
sche Gebiete), Sri Lanka, Sta. Lucia, St. Kitts- schen Bundesamt jährlich die Anschriften der
Nevis-Anguilla, St. Vincent, Surinam, Swasi- Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen
land, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Ton- nach den § § 1 und 7 in Anspruch genommen
ga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien, haben.
Tuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte (4) Die Bundesstatistik wird erstmals für das
Arabische Emirate, Sozialistische Republik Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem
Vietnam, Zaire, Zypern. 11
31. Dezember 1978 endet."
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „1973" durch
die Jahreszahl „ 1978" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 10 und 11.
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 10. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Abs. l" werden gestrichen. a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1973"
durch die Jahreszahl 1978 ersetzt.
11
11
b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Ist die Bildung der Rücklage durch § 1 b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
Abs. 7 oder § 2 Abs. 2 ganz oder zum Teil 11 (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1
ausgeschlossen, so ist Satz 1 mit der Maß- Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5
gabe anzuwenden, daß die Rücklage bei der und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen an-
Ermittlung des Einheitswerts des gewerbli- zuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vor-
chen Betriebs in der Höhe abzuziehen ist, in genommen worden sind. 11
der sie in der Steuerbilanz ohne Berücksich-
tigung des § 1 Abs. 7 oder des § 2 Abs. 2
auszuweisen wäre. 11
Artikel 2
8. Hinter § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 Einkommensteuergesetz
eingefügt:
,,§ 8 Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung
Ermächtigung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I
S. 2365), zuletzt geändert durch das Steuerände-
Der Bundesminister der Finanzen wird
rungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
S. 1849), wird wie folgt geändert:
jeweils geltenden Passung mit neuem Datum,
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragra-
phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- 1. In § 3 Nr. 62 werden hinter Satz 3 der Strich-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. punkt durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:
§ 9 „Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge
Statistik des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im
(1) Ober die Inanspruchnahme der steuer- Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine
freien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer
geführt. Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung sind anzurechnen;".
(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik
haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien
Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf Anforde-
rung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich ,,notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu beitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß
machen über begründeten doppelten Haushaltsführung entste-
hen, und zwar unabhängig davon, aus welchen
1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Gründen die doppelte Haushaltsführung beibe-
Kapitalanlage, halten wird."
2. Anlageland,
3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlage- 3. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die
land entstehenden Dauerarbeitsplätze und Worte „2 und 3" durch die Worte „2 bis 4"
Ausbildungsplätze, ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 563
4. § 52 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a Berlin-Klausel
eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
,, (2 a) § 3 Nr. 62 Satz 4 ist erstmals auf Bei- des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
träge anzuwenden, die für einen nach dem Berlin.
31. Dezember 1977 endenden Lohnzahlungs-
zeitraum geleistet werden."
Artikel 4
b) Hinter Absatz 11 wird der folgende Ab- Inkrafttreten
satz 11 a eingefügt:
,, (11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Veranlagungszeitraum 1978 anzuwenden." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes
Vom 21. Mai 1979
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes
vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 558) eingefügten § 8 wird
nachstehend der Wortlaut des Entwicklungsländer-
Steuergesetzes in der ab 24. Mai 1979 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 13. Februar 1975 (BGBI. I S. 493),
2. den am 24. Mai 1979 in Kraft tretenden Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungslän- ·
der-Steuergesetzes und des Einkommensteuerge-
setzes vom 21. Mai 1979 (BGBI. I S. 558).
Bonn, den 21. Mai 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 565
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
(Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwlStG)
Erster Abschnitt wirtschaftliche Zusammenarbeit unter Berücksichti-
gung der Belange des Entwicklungslandes die beson-
Steuern vom Einkommen dere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder
energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rück-
§ 1 lage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaf-
Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen fungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen
in Entwicklungsländern gebildet werden kann und spätestens vom sechsten
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländi- mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.
schen Betriebs, dessen Gewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5
des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapital- (3) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im
anlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können Sinne der Absätze 1 und 2 sind
zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwick-
Rücklage bilden. Die Rücklage darf bei Kapitalanla- lungsländern, die anläßlich der Gründung oder
gen einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,
1. in Entwicklungsländern 2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwick-
der Gruppe 1 100 vom Hundert lungsländern im Zusammenhang mit der Grün-
dung oder einer erheblichen Erweiterung des
und Unternehmens hingegeben worden sind, wenn
2. in Entwicklungsländern nach den vertraglichen Vereinbarungen
der Gruppe 2 40 vom Hundert a) der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen
vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehns-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dE:r Kapi- hingabe gegen Gewährung von Gesellschafts-
talanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist späte- rechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen
stens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt- ist oder
schaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
b) die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit
1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurück-
Gruppe 1
zuzahlen sind und
jährlich mit mindestens einem Zwölftel, aa) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Dar-
2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der lehnsgewährung unmittelbar oder mittel-
Gruppe 2, bar mit mindestens 15 vom Hundert, bei
a) für die der Bundesminister für wirtschaftliche Darlehen an Kapitalgesellschaften, die aus-
Zusammenarbeit im Einvernehmen mit dem schließlich oder fast ausschließlich die
Bundesminister für Wirtschaft auf Grund von Gewinnung von Bodenschätzen zum
Nachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat, Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom
daß sie in besonders beschäftigungswirksamen Hundert, am Kapital der darlehnsempfan-
Unternehmen vorgenommen wurden und damit genden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwick- bb) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung
lungsländern entgegenzuwirken, ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn
gewährt wird oder
jährlich mit mindestens einem Zwölftel;
cc) durch die darlehnsempfangende Kapitalge-
maßgeblich für die Beurteilung der Beschäfti- sellschaft mindestens bis zum Ablauf von
gungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns
Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage zu einem nicht unerheblichen Teil Wirt-
folgenden Wirtschaftsjahrs, schaftsgüter unter Benutzung von gewerbli-
b) in den übrigen Fällen chen Schutzrechten, Urheberrechten, Plä-
jährlich mit mindestens einem Sechstel. nen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen
Erfahrungen und Kenntnissen des Dar-
Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 lehnsgebers hergestellt oder unter einem
ist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrie-
Buchführung verfolgt werden können. ben werden,
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der 3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
Gruppe 2, bei denen der Bundesminister für Wirt- lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesell-
Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick- schaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Sinne des
lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer Absatzes 3 Satz 1 über die Mittel, die Gegenstand der
erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist, Kapitalanlage sind, erstmals verfügen kann.
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb- (5) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Kapital-
stätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast anlagen nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführ-
ausschließlich ten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waf- Anlagevermögens oder in zum Anlagevermögen
fen oder eines Gewerbebetriebs gehörendem Grund und Boden
die Gewinnung von Bodenschätzen oder oder dem deutschen Erbbaurecht entsprechenden
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese Recht oder in Wirtschaftsgütern des Vorratsvermö-
nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, gens (Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe sowie Halb- und
die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermie- Fertigwaren) bestehen oder bis zum Ende des zweiten
tung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein- auf die Zuführung folgenden Wirtschaftsjahrs zur
schließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgü-
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kennt- ter verwendet werden. Die Wirtschaftsgüter des Vor-
nissen bestehen, oder ratsvermögens sind jedoch nur insoweit zu berück-
sichtigen, als bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft Betriebstätte in Entwicklungsländern am Ende des
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerbli- Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh-
cher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder rung der Mittel folgt, gegenüber dem Bestand an Wirt-
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, schaftsgütern des Vorratsvermögens am Ende des
ist weitere Voraussetzung, daß der Bundesminister für Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh-
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einvernehmen rung der Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand
mit dem Bundesminister für Verkehr oder die von vorhanden ist.
ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische
und verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der (6) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Ver-
Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rück- sicherungsunternehmen in Entwicklungsländern, bei
lage unter der Bedingung gewährt, daß denen der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Dar- Zusammenarbeit die besondere entwicklungspoliti-
lehnsforderung fristgerecht gegen Gewährung von sche Förderungswürdigkeit bestätigt hat, kann bei der
Gesellschaftsrechten eingebracht wird und Bemessung der Rücklage auch der Teil der zugeführ-
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen ten Mittel berücksichtigt werden, der bis zum Ende des
nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. zweiten auf die Zuführung in das Entwicklungsland
folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung von Dar-
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des lehen mit einer Laufzeit von mindestens sechs Jahren
Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann begünstigt, wenn sie an Unternehmen in Entwicklungsländern zur Finan-
vom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in zierung von betrieblichen Investitionen oder zum
der Weise vorgenommen werden, daß Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Ent-
1. der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesell- wicklungsländern, die die Voraussetzungen des
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Ent- Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet
wicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des Ent-
Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft wicklungslandes bei der Staatsbank des Entwick-
mehr als ein Viertel des Kapitals umfaßt und die lungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.
Kapitalgesellschaft (7) Die Rücklage darf nicht zur Entstehung oder
a) ausschließlich an anderen Kapitalgesellschaften Erhöhung eines Verlustes führen.
oder an Personengesellschaften in Entwick-
lungsländern beteiligt ist oder (8) Die Absätze 1 bis 7 sind bei einem beteiligungs-
ähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen in Ent-
b) eine eigene Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 letz- wicklungsländern, deren Rechtsordnung Kapitalanla-
ter Halbsatz ausübt und im Zusammenhang mit gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht
dieser Tätigkeit Beteiligungen an anderen Kapi- zuläßt, sinngemäß anzuwenden.
talgesellschaften oder Personengesellschaften in
Entwicklungsländern hält, und
§2
2. die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mit-
tel von der Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen
Jahren nach dem Beteiligungserwerb für Kapital- an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,
anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet die von der Entwicklungsgesellschaft erworben
werden. werden
(4) Die Bildung der Rücklage ist nur in dem Wirt- (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländi-
schaftsjahr zulässig, in dem die Mittel, die Gegenstand schen Betriebs, dessen Gewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5
der Kapitalanlage sind, der Gesellschaft, dem Betrieb des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der
oder der Betriebstätte in Entwicklungsländern zuge- Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-
führt worden sind. Zeitpunkt der Zuführung im Sinne menarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränk-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 567
ter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der
Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Vor- Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-
aussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz stätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft
erf ülll sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf- ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so
fung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der
eine Rücklage bilden.§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt ent- Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstel-
sprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten lungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgü-
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich ter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschafts-
mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend auf- jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen
zulösen. Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. Soweit
(2) Die Rücklage darf nicht nur Entstehung oder
der Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vor-
Erhöhung eines Verlustes führen. genommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der
Umwandlung eine den steuerlichen Gewinn min-
§3 dernde Rücklage bilden. In diesem Fall sind die Vor-
schriften des § 6 b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des
Sondervorschriften Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
(1) Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3, die durch Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstel-
Sacheinlagen erworben worden sind oder in solchen lungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirt-
bestehen, können auch dann, wenn sie nach § 6 des schaftsgütern des Anlagevermögens übertragen wer-
Einkommensteuergesetzes mit einem höheren Wert den darf.
anzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz ausge- (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit
wiesen werden, mit dem die hingegebenen Wirt- bei Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
schaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus 3 und 4 und§ 2
dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs nach
den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermitt- 1. infolge einer durch die Verhältnisse im Entwick-
lung anzusetzen gewesen wären (Buchwert). Das glei- 1ungsland bedingten Veräußerung eines Betriebs
che gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer
Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinla- Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft,
gen erworben worden sind, unter der Bedingung, daß einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwick-
die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt lungsland oder
wird. Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen 2. infolge der Einbringung eines Betriebs, einer
im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Entwick- Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalge-
lungsländern, mit denen ein Abkommen zur Vermei- sellschaft oder einer Personengesellschaft in eine
dung der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unter- Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4
schied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der Nr. l
hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländi- ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.
schen Betriebs bei der Gewinnermittlung außer Satz 1 ist in den Fällen des§ 1 Abs. 8 sinngemäß anzu-
Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Satzes 3 wird wenden.
unter der Bedingung gewährt, daß die hingegebenen (3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder
Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rück-
Zuführung in der Personengesellschaft, dem Betrieb lage gebildet, so finden die Vorschriften des§ 34 Abs. 1
oder der Betriebstätte im Entwicklungsland, im Fall Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei
l:iner durch die Verhältnisse im Entwicklungsland der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung
bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des entstandenen Gewinn keine Anwendung.
Betriebs oder der Betriebstätte in eine Kapitalgesell-
schaft in dieser Kapitalgesellschaft verbleiben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemißt sich die §5
Rücklage nach dem Buch wert der hingegebenen Wirt- Wegfall der Steuervergünstigungen
schaftsgüter.
(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3
(3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 des Ein-
soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-
kommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert
stätte im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 abnutzbare Wirt-
angesetzt, so ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete
schaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt worden Rücklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedri-
sind.
geren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unter-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 schied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage
Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert
entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen.
§4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei Darlehen im
Sondervorschriften Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der nied-
für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen rigere Teilwert ausschließlich mit Rücksicht auf die
Unverzinslichkeit der Darlehen angesetzt worden ist.
(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Eine für Darlehen im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse Buchstabe b gebildete Rücklage ist abweichend von§ 1
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Abs. 1 Satz 3 vom S('chstPn auf ihr<' Bildung folgenden lung der Voraussetzungen des§ 1 Abs. 2 zu vier Zehn-
Wirtschaftsjc1hr an jtihrlich in Höhe des Betrags oder teln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist. Bei
Teilb<:trc1gs gewinnerhölwnd aufzulösen, der dem einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland
Anteil clc•r Tilgung im jPweiligen Wirtschaftsjahr am bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft,
Nennbetrag des hingegebenen Darlehens entspricht; eines Betriebs oder einer Betriebstätte irr Entwick-
die Rücklage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung lungsländern in eine Kapitalgesellschaft entfällt die
folgenden Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage
§ 1 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Teilbeträgen gewinner- in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Ver-
höhend auf zu lösen. hältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen
(2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an
in Entwicklungsländern im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der
Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder§ 2 veräußert oder in Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. Eine
das Privatvermögen überführt, so ist die Rücklage im Einbringung im Sinne des§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflö-
in das Privatvermögen im Verhältnis des Anteils der sung der Rücklage. In den Fällen des Satzes 4 ist die
veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Rücklage in entsprechender Anwendung des Satzes 1
Kapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der
gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt, Kapitalgesellschaft einer der in Satz 2 Nr. 2 Buchsta-
wenn ben a bis c bezeichneten Tatbestände verwirklicht
wird, ohne daß die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2
1. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 letzter Halbsatz von der Kapitalgesellschaft erfüllt
Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder von solchen Kapitalgesell- werden. Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines
schaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an
veräußert oder in das Privatvermögen überführt einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
werden oder im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b.
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 zum (3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die
Betriebsvermögen der Gesellschaft, des Betriebs Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die
oder der Betriebstätte gehörende Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz
a) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder oder wird der Sitz oder die Geschäftsleitung einer
des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
Sinne des§ 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungslän-
Rücklage berücksichtigt worden sind, veräußert dern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete
oder in das Privatvermögen oder in ein Land Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
überführt werden, das nicht zu den Entwick- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1
1ungsländern gehört, oder Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
b) Darlehen im Sinne des§ 1 Abs. 6 zurückgezahlt
oder abgetreten oder in das Privatvermögen §6
oder in einen Betrieb oder eine Betriebstätte in
Entwicklungsländer
einem Land überführt werden, das nicht zu den
Entwicklungsländern gehört, oder (1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes
c) Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei der Staatsbank sind die folgenden Länder und Gebiete:
des Entwicklungslandes hinterlegt oder einge- Gruppe 1
legt worden sind, zurückgezahlt werden, Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan,
ohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea, Haiti, Jemen
Betriebstä tte (Arabische Republik), Demokratische Volksrepublik
im Falle des Buchstaben a Jemen, Kap Verde, Komoren, Laotische Demokrati-
sche Volksrepublik, Lesotho, Malawi, Malediven,
bis zum Ende des auf die Veräußerung oder Über- Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Samoa, Soma-
führung folgenden Wirtschaftsjahrs in entspre- lia, Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Zentralafrikani-
chendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter ange- sches Kaiserreich.
schafft oder hergestellt,
Gruppe 2
im Falle des Buchstaben b
Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Angola, Anti-
bis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung
gua, Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma,
oder Überführung der Darlehen folgenden Wirt-
Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Volksrepublik
schaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue Dar-
China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Repu-
lehen im Sinne des § 1 Abs. 6 gewährt werden.
blik, Dschibuti, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi,
Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala,
des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien,
des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika, Jordanien, Jugosla-
berücksichtigt worden sind, aus einem Entwicklungs- wien, Vereinigte Republik Kamerun, Katar, Kenia,
land der Gruppe 1 in ein Entwicklungsland der Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik Korea,
Gruppe 2 überführt, gilt Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe, Kuwait, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dscha-
daß der auf die überführten Wirtschaftsgüter entfal- mahirija, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko,
lende Teil der Rücklage zu sechs Zehnteln, bei Erfül- Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 569
Nicaragua, NigPria, Omun, Pakistan, Panama, Papua- und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
Neuguinea, Paraguay, Pc~ru, Philippinen, Portugal und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
(ohne außereurop~iische Gebiete), Rumänien, Salomo- gen.
nen, EI Salvador, Sambia, Sao Tomc) und Principe, §9
Saudi Arabien, Senc~gal, Seschellen, Sierra Leone, Sin-
gapur, Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri Statistik
Lanka, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vin- ( 1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien
cent, Surinamc\, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Rücklagen nach den§§ 1 und 7 wird beim Statistischen
Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien, Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.
Tuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische
Emirate, Sozialistische Republik Vietnam, Zaire, (2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben
Zypern. die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen
in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen
(2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne die- Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen
ses Gesetzes sind auch außereuropäische Länder, die Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nach dem 31. Dezember 1978 unabhängig geworden
Angaben zu machen über
sind.
1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapi-
talanlage,
Zweiter Abschnitt 2. Anlageland,
Gewerbesteuer und Vermögensteuer 3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland
entstehenden Dauerarbeitsplätze und A usbil-
§7 d ungsplätze,
(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 gelten auch für die 4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an
Ermittlung des Gewerbeertrags nach§ 7 des Gewerbe- dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die
steuergesetzes. Kapitalanlage stattgefunden hat.
(2) Ist nach§ 1 oder nach§ 2 eine Rücklage gebildet (3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen
worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheits- Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflich-
werts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe tigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den§§ 1 und
abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten 7 in Anspruch genommen haben.
Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Ein- (4) Die Bundesstatistik wird erstmals für das Wirt-
heitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden schaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember
Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist. Ist die 1978 endet.
Bildung der Rücklage durch§ 1 Abs. 7 oder§ 2 Abs. 2
ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so ist Satz 1 mit der
§ 10
Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bei der
Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Berlin-Klausel
Betriebs in der Höhe abzuziehen ist, in der sie in der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des
Steuerbilanz ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 7
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
oder des§ 2 Abs. 2 auszuweisen wäre.
(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und § 11
forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden,
Anwendungsbereich
so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des
Gesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forst- ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vor-
wirtschaftlichen Betriebs anzuwenden. behaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapitalanlagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 vorge-
nommen werden.
Dritter Abschnitt (2) Die Vorschriften des§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und§ 5
Schi ußvorschriften Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf
Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar
1979 vorgenommen worden sind.
§8
Ermächtigung
(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im
Sinne des§ 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses Geset-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Erreichen der Unabhängigkeit dieser Länder vorge-
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift nommen werden.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anmeldebestimmungen
für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
Vom 9. April t 979
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes 2. die verkehrsübliche Bezeichnung der Art des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar Geschäftsbetriebes, in dem das Zeichen verwendet
1968 (BGBl. I S. 1, 29) in Verbindung mit§ 20 der Ver- werden soll. Bei Verbandszeichen entfällt diese
ordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Septem- Angabe;
ber 1968 (BGBl. I S. 997) wird verordnet: 3. die Erklärung, daß das angemeldete Zeichen als
Warenzeichen oder Dienstleistungsmarke in die
Zeichenrolle eingetragen werden soll;
§ 1
4. die Darstellung des angemeldeten Zeichens, die für
Anmeldung die Veröffentlichungen und für die Eintragung
maßgeblich ist. Die Eintragung erfolgt:
Für jedes Zeichen ist eine besondere Anmeldung
erforderlich. Das Zeichen kann für Waren und Dienst- a) bei Wortzeichen, die in Schreibmaschinentypen
leistungen angemeldet werden. wiedergegeben sind, in einer üblichen Anti-
quaschrift, und zwar entsprechend der im
Mehrere Personen können nur dann gemeinsam Antrag enthaltenen Wiedergabe in Normal-,
anmelden, wenn sie einen gemeinsamen Geschäftsbe- Groß- oder Kleinschreibweise. Anführungszei-
trieb haben. chen am Anfang und Ende des Zeichens werden
nur miteingetragen, wenn es besonders bean-
tragt wird. Im übrigen werden besondere
§ 2 Schriftgestaltungen und-anordnungen wie Bild-
Antrag zeichen behandelt;
Der Antrag auf Eintragung eines Zeichens ist unter b) bei Bildzeichen in der Originalgröße der einge-
Verwendung des vom Patentamt vorgeschriebenen reichten Darstellung in farbiger oder schwarz-
Vordrucks einzureichen. weißer Ausführung. Falls die Aufnahme der
Zeichendarstellung in den Antrag nicht möglich
Der Antrag muß enthalten: ist, sind diesem zwei Darstellungen nach Maß-
1. den bürgerlichen Namen mit Familiennamen und gabe von § 3 Nr. 1 auf getrennten Blättern als
Vor-{Ruf-)namen, die Firma oder die sonstige Anlagen beizufügen;
Bezeichnung des Anmelders sowie den Sitz oder 5. ein Verzeichnis, das die Waren und Dienstleistun-
Wohnsitz und die Anschrift (Straße und Hausnum- gen enthält, für die das Zeichen benutzt werden soll.
mer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbe- Bei einem umfangreichen Verzeichnis ist es dem
zirk). Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Han- Antrag als Anlage in zwei Exemplaren beizufügen
delsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind. Soweit (§ 3 Nr. 3);
der Familienname des Anmelders vom Geburtsna- 6. falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Namen und
men abweicht, ist auch der Geburtsname anzuge- Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeßfä-
ben. Bei ausländischen Orten sind auch Staat und hige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete
Bezirk, Provinz oder Bundesstaat anzugeben. Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer
Es muß klar ersichtlich sein, ob die Zeicheneintra- Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als Anlage
gung für eine oder mehrere einzelne Personen oder dem Antrag beizufügen;
für eine Gesellschaft, für den Anmelder unter sei- 7. falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertre-
ner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen ter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschie-
beantragt wird. Bei Verbandszeichen sind Name denen Anschriften bestellt sind, die Angabe, wer
und Sitz des Verbandes anzugeben. als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang
Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder amtlicher Bescheide befugt ist. Fehlt eine solche
sonstigen Bezeichnung, des Sitzes oder Wohnsitzes Angabe, so gilt der Anmelder oder Vertreter als
und der Anschrift sind dem Patentamt unter Beifü- Zustellungsbevollmächtigter, der als erster genannt
gung der Beweismittel unverzüglich mitzuteilen; ist;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 571
8. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder § 5
oder des Vertreters.
Modelle und Proben
Bei juristischen Personen und Firmen hat die
Unterschrift mit der rcgisterlichen Eintragung Modelle und Probestücke der mit dem Zeichen ver-
übereinzustimmen; sehenen Gegenstände sowie Nachbildungen des Zei-
chens in der Form, wie es im Verkehr verwendet wird,
9. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit(§ 106 sind nur auf Anfordern des Patentamts einzureichen.
des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114
des Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner Gegenstände, die leicht beschädigt werden können,
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzurei-
Einverständnis des gesetzlichen Vertreters. chen. Gegenstände von kleinem Umfang sind auf stei-
fem Papier zu befestigen.
§ 3
Anlagen des Antrags § 6
Weitere Erfordernisse der Unterlagen
Dem Antrag sind beizufügen:
1. bei Bildzeichen in schwarz-weißer Ausführung 1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich erken-
zwölf und bei farbigen Bildzeichen zwanzig über- nen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
einstimmende Darstellungen des Zeichens (ein- Gleiches gilt für Modelle, Probestücke und Zeichen-
schließlich der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b nachbildungen (§ 5).
in den Antrag aufgenommenen). Die richtige Stel- Nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens ist
lung des Zeichens ist durch Hinzufügen des Wortes dieses auf allen an das Patentamt gerichteten Sen-
,,oben" auf jeder Darstellung zu kennzeichnen, dungen anzubringen.
soweit sie sich nicht von selbst ergibt.
2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen
Die Darstellungen müssen auf Papier sauber und sind oder die mehrere Anmeldungen betreffen, sind
dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und in der entsprechenden Stückzahl einzureichen.
Ausführung so beschaffen sein, daß sie die Bestand-
3. Für alle Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-
teile des Zeichens in allen Einzelheiten deutlich scheinendes weißes Papier zu verwenden. Die Blät-
erkennen lassen. Darstellungen des Zeichens auf ter dürfen nur einseitig beschrieben werden. Die
Lichtpausen, Kunststoff-Folien, Blechen usw. sind Anlagen zum Antrag sind im Format DIN A 4
unzulässig, desgleichen Überklebungen, Durch- (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) einzureichen.
streichungen und mit nicht dauerhafter Farbe her-
gestellte Überdeckungen. 4. Die Schrift muß leicht lesbar, in dunkler Farbe aus-
geführt, unverwischbar und unveränderlich sein.
Die Blattgröße der Zeichendarstellung darf nicht
Zwischen den einzelnen Zeilen ist ein 1 ½-Zeilenab-
größer als Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm
stand einzuhalten.
Breite) und die für die Darstellung benutzte Fläche
(Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. An der linken Seite des Blattes ist ein Heftrand von
Die Blätter dürfen nur einseitig bedruckt sein. Vom mindestens 2,5 cm freizulassen. Die einzelnen Blät-
linken Seitenrand ist ein Randabstand von minde- ter der Schriftstücke sind fortlaufend zu numerie-
stens 2,5 cm einzuhalten; ren.
2. eine Beschreibung des Zeichens, falls das Patentamt
diese anfordert; § 7
3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, Übersetzungen
für die die Benutzung des Zeichens vorgesehen ist,
in zwei Exemplaren, falls dieses nicht im Antrag Sind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abge-
selbst enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5); faßt, so ist ihnen eine deutsche Übersetzung beizufü-
gen, die von einem öffentlich bestellten Übersetzer
4. bei Anmeldung von Verbandszeichen die Zeichen-
angefertigt ist. Dasselbe gilt, jedoch nur auf Anfordern,
satzung (§ 18 des Warenzeichengesetzes) in zwei
für Zeichen, die fremdsprachige Bezeichnungen oder
Exemplaren. Diese muß mit Datum versehen und
Angaben in fremdländischen Schriftzeichen enthal-
unterschrieben sein. Etwaige Nachträge und Ände-
ten. Die Unterschrift des Übersetzers ist auf Verlangen
rungen der Zeichensatzung sind gleichfalls zwei-
öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerli-
fach einzureichen.
chen Gesetzbuches), ebenso die Tatsache, daß der
Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
§ 4 Dies gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der
Glaubhaftmachung revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums in der Haager
Der Anmelder hat auf Verlangen die in der Anmel- Fassung vom 6. November 1925 oder in der Londoner
dung enthaltenen Angaben (z.B. über die Firmenbe- Fassung vom 2. Juni 1934, in der Lissaboner Fassung
zeichnung, die Vertretungsbefugnis, den Gegenstand vom 31. Oktober 1958 oder in der Stockholmer Fas-
und Umfang des Geschäftsbetriebs) durch Vorlage von sung vom 14. Juli 1967 eingereicht werden, ferner
Handelsregisterauszügen, Rechnungen, Preislisten nicht für die Nachweise über das Bestehen des Aus-
und anderen Mitteln glaubhaft zu machen. landsschutzes(§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ob für solche Bel<)~~e und Nachweise eine Übersetzung gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetz-
beizubringen ist, bestimmt im Einzelfall die für die blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffent-
Prüfung der Annwld ung zust;j nd igc Stelle. lichten bereinigten Fassung auch im Land Berlin.
§ 8 § 9
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten Diese Bestimmungen treten an die Stelle der Anmel-
Übcrleitungsgeselzes in Verbindung mit Artikel 6 debestimmungen für Warenzeichen vom 16. Oktober
§ 19 Abs. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung und 1954 (BAnz. Nr. 217 vom 10. November 1954). Sie tre-
()berleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des ten am 1. Juli 1979 in Kraft.
München, den 9. April 1979
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Hä ußer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 573
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 5. 79 Verordnung Nr. 6/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 87 10.5. 79 15.5. 79
9500-4-6-4
11. 5. 79 Verordnung TSF Nr. 3/79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 94 19.5. 79 15.6. 79
9291
11. 5. 79 Verordnung über die Aufhebung der Verord-
nung über die Benutzungsabgaben für die See-
schleuse (4. Hafeneinfahrt) der bundeseigenen
Hafenanlagen in Wilhelmshaven 94 19.5.79 1. 6. 79
9510-1-3-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsc;haften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 588/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fis c h -
bestände für Schiffe unter schwedischer Flagge für 1979 31. 3. 79 L 81/18
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 589/79 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h bestände für die auf den Färöern registrierten Schiffe
für 1979 31. 3. 79 L 81/26
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 590/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer ge-
meinsamen Marktorganisation für Fette 30.3. 79 L 78/1
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 591/79 des Rates über die allgemeinen
Durchfühnmqsvorschriften hinsichtlich der Erzeugungserstat-
tung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven 30.3. 79 L 78/2
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 592/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates über eine gemein-
same Uberganqsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küsten-
fischerei 30.3.79 L 78/5
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 593/79 des Rates zur Festlegung des
Verzeichnisses der Gebiete, in denen die Produktionsbeihilfe
für H o p f e n nur anerkannten Erzeugergemeinschaften ge-
währt wird 30.3. 79 L 78/7
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 630/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/79 über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung auf dem Schweine f 1 e i s c h sek t o r 31. 3. 79 L 79/73
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979 573
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßczcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 5. 79 Verordnung Nr. 6/79 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 87 10.5. 79 15.5. 79
9500-4-6-4
11. 5. 79 Verordnung TSF Nr. 3/79 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 94 19.5. 79 15.6. 79
9291
11. 5. 79 Verordnung über die Aufhebung der Verord-
nung über die Benutzungsabgaben für die See-
schleuse (4. Hafeneinfahrt) der bundeseigenen
Hafenanlagen in Wilhelmshaven 94 19.5.79 1. 6. 79
9510-1-3-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsc;haften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 588/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fis c h -
bestände für Schiffe unter schwedischer Flagge für 1979 31. 3. 79 L 81/18
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 589/79 des Rates zur Festlegung von
Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h bestände für die auf den Färöern registrierten Schiffe
für 1979 31. 3. 79 L 81/26
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 590/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer ge-
meinsamen Marktorganisation für Fette 30.3. 79 L 78/1
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 591/79 des Rates über die allgemeinen
Durchfühnmqsvorschriften hinsichtlich der Erzeugungserstat-
tung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven 30.3. 79 L 78/2
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 592/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates über eine gemein-
same Uberganqsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küsten-
fischerei 30.3.79 L 78/5
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 593/79 des Rates zur Festlegung des
Verzeichnisses der Gebiete, in denen die Produktionsbeihilfe
für H o p f e n nur anerkannten Erzeugergemeinschaften ge-
währt wird 30.3. 79 L 78/7
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 630/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/79 über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung auf dem Schweine f 1 e i s c h sek t o r 31. 3. 79 L 79/73
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 631179 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei R i n d -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 31. 3. 79 L 79/75
30. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 632/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Interventionen auf dem Markt für B u t -
t er und Rahm 31. 3. 79 L 79/77
30. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 633/79 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 303/77 über die Liefe-
rung bestimmter M i l c h e r z e u g n i s s e im Rahmen der
N ahrungsmi t telhilf e 31. 3. 79 L 79/78
30. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 634/79 der Kommission zur Abwei-
chung von den Verordnungen (EWG) Nr. 3135/78 und (EWG)
Nr. 3136/78 betreffend die Einfuhrabschöpfungen bei Erzeug-
nissen des O l i v e n ö 1 s e k t o r s 31. 3. 79 L 79/79
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 639/79 des Rates zur Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1978/79 für Rind f 1 e i s c h 31. 3. 79 L 82/1
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 640/79 des Rates zur Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1978/79 und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 880/77 und (EWG) Nr. 1078/77 31. 3. 79 L 82/2
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 641/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefro-
renen H ä h n e n , H ü h n e r n und H ä h n c h e n 31. 3. 79 L 82/4
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 642/79 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für be-
stimmte T r o c k e n f u t t e r e r z e u g n i s s e für die Zeit
vom 1. April bis zum 30. Juni 1979 31. 3. 79 L 82/5
2. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 646/79 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für G u r k e n bis zum Abschluß des
Wirtschaftsjahres 1979 3.4. 79 L 83/8
2. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 647/79 der Kommission zur Anwen-
dung der Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirt-
schaftsjahr 1979/80 3.4. 79 L 83/10
2. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 648/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der An-
passungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor
0 b s t und G e m ü s e 3.4. 79 L 83/12
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 657/79 des Rates über zusätzliche
Maßnahmen zur Anpassung des W e i n baupotentials be-
stimmter Gebiete der Gemeinschaft an die Marktbedürfnisse 5.4. 79 L 85/1
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 672/79 der Kommission zur Verlän-
gerung von für die Zertifizierung von Ho p f e n festgelegten
Fristen 5.4. 79 L 85/24
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 673/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der
Äquiv alenz der Bescheinigungen für aus Drittländern einge-
1
führten H o p f e n mit den Gemeinschaftsbescheinigungen 5.4. 79 L 85/25
2. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 679/79 des Rates zur Festsetzung der
Grundpreise und der Ankaufspreise für Blumenkohl in der Zeit
vom 1. Mai bis 30. Juni 1979 und für Tomaten, Pf i r -
s i s c h e und Zitronen in der Zeit vom 1. Juni bis
30. Juni 1979 6.4. 79 L 86/1
5. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 685/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 betreffend die Ubermitt-
lung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71
zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für
S a a t g u t erforderlichen Angaben 6.4. 79 L 86/15
5. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 686/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2948/78 zur Einführung einer Bei-
hilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte
Pecorino romano 6.4. 79 L 86/ 17
5. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 687179 der Kommission zum Erlaß
von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Ta f e 1 ä p f e 1 n
mit Ursprung in <;hile 6.4. 79 L 86/18
Nr. 25 Tag der Aus~abe: Bonn, den 23. Mai 1979 575
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezc)ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
29. 3. 79 Vcrordnunq (EWG) Nr. 600/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 hinsichtlich des Datums
der crstmaliqcn Verwendung des neuen Betriebsbogens in
Luxemburg und in Italien 30.3. 79 L 78/22
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 643/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden Umrechnungskurse hinsichtlich des französi-
schen Franken, der italienischen Lira, des englischen Pfundes
und des irischen Pfundes 3.4. 79 L 83/1
29. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates über die Auswirkun-
qen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der
qemeinsamen Agrarpolitik 4.4. 79 L 84/1
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 663/79 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für bestimmtes Ziegen- und Zickel-
leder, der Tarifstelle 41.04 B II, mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.4. 79 L 85/13
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 664/79 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Baumwollgarne in Aufmachun-
qen für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06, mit Ur-
spnm~J in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(TIWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
qewährt werden 5.4. 79 L 85/15
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 665/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen
Spinnfasern der Tarifstelle 56.07 B, mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vor-
qeschenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.4. 79 L 85/16
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 666/79 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarif-
nummer 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; usw.,
der Tarifnummer 59.05, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.4. 79 L 85/17
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 667/79 der Kommission über die Wie-
dcreinführunq des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken,
weder qurnrnielastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer
60.02, mit Ursprunq in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3157 /78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
~1ewährt werden 5.4. 79 L 85/18
4. 4. 79 Verordnunq (EWG) Nr. 668/79 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen, Zelte
und Zeltlagerausrüstungen der Tarifnummer 62.04, mit Ur-
sprunq in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWC) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
qewährt werden 5.4. 79 L 85/19
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 669/79 der Kommission zur Wieder-
cinführunq des Zollsatzes für Glaskolben für Isolierbehälter
der Tarifnummer 70.12, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates
vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.4. 79 L 85/20
4. 4. 79 Veror<lnunq (EWG) Nr. 670/79 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln,
usw., aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ur-
sprunq in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWC) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
qewährt werden 5.4. 79 L 85/21
4. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 671/79 der Kommission zur Wieder-
0inführunq des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarif-
nummer 97.04, mit Ursprunq in Hongkong, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156178 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen qewährt werden 5.4. 79 L 85/22
5. 4. 79 Verordnung (EWG) Nr. 684/79 der Kommission zur Ände-
runq der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemein-
samen Zolltarif bezüglich des Zolltarifschemas für Hybridmais
zur Aussaat 6.4. 79 L 86/13
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Buncl(•sminislC'r dPr Justiz -- V(\tlilq: Bun-
desanzeiqer Vcrlaqs(J(\S.m.b.l 1. -- Druck: BundPsdrnck<•rei Bonn.
Im Bundcsqcsetzblatt TPil I werden (;<,setz<', Vewrdnunqen,
Anordnunqen und d,unit im Zusamnwnh<1IHJ stehende Bekannl-
11ldchun(Jcn veröffentlicht. Im llundeS\Jt•setzh!dtt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbcll'unqen, Vcrtriiqo mit. der DDR und
die dazu uehörenden RechtsvorsdHi!ten und Bekilnnlmdc:hunqen
sowie Zolltarifverordnunql,n Vl'röffcntlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender BczurJ nur im Verla(Jsabonne-
ment. Abbestellunuen müssen bis spJtestens 30. 4. ln.w. 31. 10
jeden Jahres beim Verld(J vorlieqen. l'ost,rnsdnilt für Ahonne-
mcntsbestellunqen sowic IlPstellumwn IH'reils erschienener
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bund<•s<J<'Setzblcitter, die
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Vers,mdkosten), bei Lic>ferunq ueucn Vorausrechnunq 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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wandte Steuersatz betriiql 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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